V/0687/2023
Betrauungsakt Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH
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Anlage A
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Anlage A zur V/0687/2023 Kurzüberblick Auf der Grundlage verschiedener Regelungen und Richtlinien der EU-Kommission ist die Stadt Münster verpflichtet, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig
Beschlussvorlage
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V/0687/2023 V/0687/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH wird be- schlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vorzu- nehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen vereinbarten Zahlungen der Stadt Münster darstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins- vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkompensation nebst Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für Amt für Finanzen und Beteiligungen 22.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Haubner Telefon: 492-2032 HaubnerG@stadt- muenster.de - 2 - V/0687/2023 die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss- bedarf enthalten. Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung der Theaterhaus Pum- penhaus gGmbH fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrau- ungszeitraum ausgenutzt. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah- lung zu fordern ist. Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur An passung dieses Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 zur Vorlage 687/2023
Anlage zur Vorlage 687-2023 Betrauungsakt Pumpenhaus
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Betrauungsakt der Stadt Münster für die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) – Freistellungsbeschluss –, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) – Transparenzrichtlinie – Präambel Die Stadt Münster betraut die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH – im Folgenden TP – im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohl- verpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die TP mit der Erbringung von Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse insbesondere mit der Führung und Unterhaltung des Theaters im Pumpenhaus. (2) Zu den Aufgaben der TP gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbesondere: a) Die TP schafft durch ihre nationale sowie intern ationale Ausstrahlungskraft und ihr Profil Aufmerksamkeit für die ausgewählten Gruppen, die dort professionell arbei- ten. b) Sie bietet ausgewählten Gruppen in Produktionsbü ros die Möglichkeit zur Profes- sionalisierung des eigenen Managements wie auch des Austausches und der Sy- nergieeffekte bei gemeinsamer Nutzung der Produktionsbüros durch mehrere Gruppen. c) Sie ist Drehscheibe für Information und Innovati on. d) Sie ist Plattform und Zentrum für Kooperationspr ojekte mit städtischen wie nicht- städtischen Institutionen und Partnern. e) Sie bietet unter Einbeziehung der Probebühnen Pr oduktions- und Abspielmöglich- keiten für freie Gruppen. (3) Die TP kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Ausgleichs- zahlungen herleiten. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung der TP erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichsleistung zu entscheiden. Ein Anspruch der TP auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. (3) Die TP erbringt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überwiegend an ihrem Betriebsstandort sowie an Spielstätten im Stadtgebiet. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster stellt der TP gemäß der jeweiligen Etatbeschlüsse Zuschüsse für den Betrieb des Theaters und zur Sicherung des Probebetriebes (Hoppengarten) als Regelförderung und weitere Ausgleichszahlungen zur Verfügung. Damit wird diese in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll- umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der TP ergibt sich aus den wirtschaftlichen Not- wendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 1 dieses Betrauungsaktes. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß § 1, können auch diese ausgeglichen werden. § 4 Trennungsrechnung (1) Die TP ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendungen und Er- trägen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Für Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichzahlung gewährt wer- den. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Aufwendungen der in § 1 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Be- trauungsakt die Erbringung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftli- chem Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. § 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den da- mit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetrages, der zu berücksichtigen- den Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel- lungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die TP jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresabschlus- ses. (3) Die TP trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Ab- schlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszah- lungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Hand- habung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist die TP zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation verpflichtet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. § 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe- schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach § 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. § 8 Hinweis auf Gremienbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ……. den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen. (Beschlussvorlage V/XXXX/2023). Dabei wurde die Ver- waltung ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Neufassungen des abge- schlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssi- cheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. § 9 Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung (1) Dieser Betrauungsakt tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Ab- satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadtkäm- merin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzulegen. Münster, ….. __________________________ Oberbürgermeister Markus Lewe
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Klemensstraße 10
- Hoppengarten
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Details
- Aktenzeichen
- V/0687/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.11.2023
- Erstellt
- 14.11.2023 08:14