V/0456/2022
Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems
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Anlage A
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Anlage A zur V/0456/2022 Kurzüberblick Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Einrichtung eines Telenotarztsystems mit der Telenotarztzentrale in Münster dient der Qualitätsverbesserung im Rettungsdienst aller beteiligten Träger. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Auf Basis der Erfahrungen mit dem Betrieb einer Telenotarztzentrale aus dem Rettungsdienst Aachen sowie der im Auftrag des MAGS erstellten wissenschaftlichen Ausarbeitung der Universität Maastricht wurden einheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsfeststellung eines Telenotarztsystems entwickelt. Die Rettungsdienstträger Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Recklinghausen, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf und die Stadt Münster beabsichtigen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung die Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems. Finanzierung Produktgruppe: 0210 Rettungsdienst Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) .
Anlage 1
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Anlage 1 zur Vorlage V/0456/2022
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
Kreis Borken, Burloer Straße 93, 46325 Borken.
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Kai Zwicker,
Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld,
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr,
Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe,
Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen,
vertreten durch Herrn Landrat Bodo Klimpel,
Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt,
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Martin Sommer,
und
Kreis Warendorf, Waldenburger Str. 2, 48231 Warendorf,
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Olaf Gericke,
zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung
von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW
Auf der Grundlage der Absichtserklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes NRW vom 11.02.2020 i. V. m. §§ 1, 23 bis 26 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz
NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV . NRW. S.886) schließen die Kreise
Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster zur
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung folgende mandatierende öffentlich -rechtliche
Vereinbarung:
Präambel
Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen
Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.
Um das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung zu ergänzen und die
schnellstmögliche Betreuung der Patientinnen und Patienten zu verbessern sowie
Ressourcen durch eine optimierte Aufgabenerledigung z u sparen, erfolgt eine
Zusammenarbeit zwischen den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt,
Warendorf und der Stadt Münster zur Schaffung eines Telenotarztsystems. Die
Beteiligten sind sich einig, zu diesem Zweck eine Trägergemeinschaft zu gründen.
Abschnitt 1: Organisation
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Telenotarztsystems wird auf Basis der
Absichtserklärung der Verbände der Krankenkassen, der kommunalen
Spitzenverbände, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 11.02.2020 und der nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
(2) Die Trägergemeinschaft wird gebildet aus den Kreisen Borken, Coesfeld,
Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster
(3) Die Stadt Münster ist der Kernträger der Trägergemeinschaft. Der Kernträger
verpflichtet sich, die Aufgaben des Telenotarztes / der Telenotärztin für alle
Mitglieder der Trägergemeinschaft durchzuführen, deren Rechte und Pflichten als
Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form
der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW.
Zur Durchführung der Aufgabe richtet die Stadt Münster in ihrer Leitstelle eine
Telenotarztzentrale ein. Einzelheiten zum Betrieb des Telenotarztsystems werden
in einer separaten Abstimmungsvereinbarung geregelt.
(4) Die Telenotärztinnen und Telenotärzte üben ihren Dienst in der
Telenotarztzentrale aus.
(5) Es finden regelmäßige Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder
der Trägergemeinschaft statt. Für die Einladung ist die Stadt Münster zuständig.
§ 2 Einsatzbereich der Telenotärztin / des Telenotarztes
Der Einsatzbereich des Telenotarztes / der Telenotärztin umfasst den
Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Trägergemeinschaft. Eine überörtliche
Unterstützung anderer Telenotarztbereiche ist im Bedarfsfall, sofern leistbar, möglich. Die
örtlichen Besonderheiten – soweit vorhanden – der einzelnen Mitglieder der
Trägergemeinschaft sind hierbei zu beachten.
§ 3 Besetzung der Telenotarzt-Standorte
Die Stadt Münster stellt die Telenotarzt-Ressourcen in einer 24h/365-Tage-Besetzung
bedarfsgerecht sicher.
§ 4 Einsichtnahme
Die Stadt Münster erstellt regelmäßig einen Qualitätsbericht, in dem die wesentlichen
fachlichen und betrieblichen Aspekte und Rahmenbedingungen strukturiert aufgeführt
werden und stellen diesen den Mitgliedern der Trägergemeinschaft unaufgefordert zur
Verfügung. Die Stadt Münster stellt demjenigen Mitglied der Trägergemeinschaft, das das
Telenotarztsystem in Anspruch genommen hat, unmittelbar nach dem Einsatz
elektronisch die für die Abrechnung und das eigene Qualitätsmanagementsystem
erforderlichen Einsatzdaten zur Verfügung.
Abschnitt 2: Qualifikationen, Ausrüstung und Übertragungstechnik
§ 5 Qualifikationsanforderungen an die Telenotärzte und Telenotärztinnen
Die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Telenotarztes / der
Telenotärztin entsprechen den Festl egungen, die die Ärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe im Auftrag des MAGS NRW in der jeweils aktuell gültigen Version des
Curriculums „Qualifikation Telenotarzt“ beschrieben haben.
Die jeweils geltenden Regelungen der §§ 5 Abs. 4 S. 2, 7 Abs. 3 RettG NRW und des
jeweils gültigen Fortbildungserlasses sind zu beachten.
§ 6 Fortbildung des telenotärztlichen und rettungsdienstlichen Personals
Die Telenotärzte / Telenotärztinnen, die Disponenten / Disponentinnen der Leitstellen und
das Rettungsdienstfachpersonal nehmen vor der Aufnahme der Tätigkeit an einer
Einweisung zur Benutzung des Telenotarzt -Systems teil. Diese wird von den jeweiligen
Mitgliedern der Trägergemeinschaft selbst organisiert.
§ 7 Übertragungstechnik und Ausrüstung
(1) Die für den Betrieb der Telenotarztzentrale erforderliche technische Ausstattung
beschafft die Stadt Münster.
(2) Die abgestimmte technische Ausstattung der Rettungsmittel erfolgt durch den
jeweiligen Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Die Stadt Münster als Kernträger
schließt für alle Beteiligten eine Rahmenvereinbarung zur Beschaf fung der
technischen Ausstattung.
(3) Die Festlegung der Anzahl der Rettungswagen mit Übertragungstechnik erfolgt in
den Rettungsdienstbereich en nach den aus Sicht des jeweiligen Träg ers
bestehenden Erfordernissen.
Abschnitt 3: Kosten und Haftung
§ 8 Kosten und Kostenverteilung
(1) Das Telenotarztsystem stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des
Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der
Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch
die Krankenkassen zu refinanzieren. In diesem Zusammenhang verhandelt die
Stadt Münster für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft mit den Kostenträgern
die im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung gemäß § 14 Abs. 1
RettG NRW zu erstattenden Betriebskosten.
(2) Die Mitglieder der T rägergemeinschaft erstatten der Stadt Münster die
nachgewiesenen Betriebskosten gem. Abs. 1, die auf sie entfallen. Hierfür zahlen
die Mitglieder der Trägergemeinschaft zunächst auf der Grundlage einer bis zum
30. September eines jeden J ahres durch die Sta dt Münster zu erstellenden
Kostenkalkulation für das Folgejahr quartalsweise Abschläge an die Stadt
Münster. Die Stadt Münster erstellt bis zum 30. April des jeweils folgenden
Haushaltsjahres eine Endabrechnung und übersendet diese an die Mitglieder der
Trägergemeinschaft. Daraus resultierende Über - oder Unterdeckungen sind bis
zum 31. Mai des jeweiligen Jahres auszugleichen.
(3) Der Betriebskostenanteil i . S. d. Abs. 2 eines Mitglieds der Trägergemeinschaft
errechnet sich aus de n RTW -Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der
jeweiligen Gebietskörperschaft (gem. RDBP ) im Verhältnis 50 zu 50. Eine
Neubewertung bzw. Anpassung der Berechnungsgrundlage findet jährlich statt.
(4) Die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel und seiner Leitstelle auf das
Telenotarztsystem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes
Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. Es vereinbart auch die entsprechende
Refinanzierung mit den Kostenträgern eigenständig.
§ 9 Haftung / Weisungsrecht der Telenotärzte und Telenotärztinnen
Die Tätigkeit als Telenotarzt / Telenotärztin unterliegt der Amtshaftung der Stadt Münster,
in deren Auftrag die telenotärztliche Leistung in der Telenotarztzentrale erbracht wird.
Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals unterliegt der Amtshaftung des jeweiligen
Mitglieds der Trägergemeinschaft, für welches dieses Personal tätig ist.
Abschnitt 4: Sonstiges und Schlussbestimmungen
§ 10 Datenschutz
(1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie unterstützen sich
gegenseitig in allen datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des
Verhältnismäßigen.
(2) Die im Rahmen des Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten werden nur
in dem Umfang verarbeitet, wie die Daten zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung
normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit den Aufgaben nach dieser
Vereinbarung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Dritten gegenüber
zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichtet . Einzelheiten zur
Auftragsverarbeitung werden gesondert vereinbart.
§ 11 Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
(2) Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden . Die Kündigung ist schriftlich
gegenüber der Stadt Münster zu erklären und der Bezirksregierung Münster
anzuzeigen.
§ 12 Schlichtung und Ausfertigung
(1) In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einverständnis aller
Vereinbarungspartner anzustreben. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten
der Beteiligten aus dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 30 GkG
NRW die Bezirk sregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung
anzurufen.
(2) Diese Vereinbarung wird siebenfach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner
erhält eine Ausfertigung , eine weitere Ausfertigung erhält die Bezirksregierung
Münster.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder
werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall
der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Beteiligten, die
unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von
ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes
gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
§ 14 Inkrafttreten und Evaluation
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam.
(2) Bis zum 31.12.2025 wird unter Federführung der Stadt Münster durch alle
Vereinbarungspartner eine Evaluation der Vereinbarung und deren Zweck erfolgen.
Die Vereinbarungspartner behalten sich vor, zu diesem Zeitpunkt d ie bestehende
Vereinbarung durch eine neue zu ersetzen, soweit dies nach der Evaluation
notwendig erscheint.
Borken, den ______________________________________
Dr. Kai Zwicker (Landrat)
Coesfeld, den ______________________________________
Dr. Christian Schulze Pellengahr (Landrat)
Münster, den ______________________________________
Markus Lewe (Oberbürgermeister)
Recklinghausen, den ______________________________________
Bodo Klimpel (Landrat)
Steinfurt, den ______________________________________
Dr. Martin Sommer (Landrat)
Warendorf, den ______________________________________
Dr. Olaf Gericke (Landrat)
Beschlussvorlage
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V/0456/2022 V/0456/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems Beratungsfolge 30.08.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Gründung einer Trägergemeinschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines Telenotarzt- systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster wird zugestimmt. Kernträger und Standort der Telenotarztzentrale soll die Stadt Münster werden. 2. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wird ermächtigt, die im Entwurf (Anlage 1) beige- fügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung der Trägergemeinschaft zu unterzeich- nen und nach Unterzeichnung durch die beteiligten Landräte der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vorzulegen. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten des Telenotarztsystems nach Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen über Rettungsdienstgebühren refinanziert werden. Feuerw ehr 24.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Drew es Telefon: 492-8110 Drew esG@stadt- muenster.de - 2 - V/0456/2022 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0210 Rettungsdienst Zeile 04 Öff.-rechtl. Leistungsentgelte 2023 176.430 2024 ff. 358.570 Zeile 06 Kostenerstattungen/-umlagen 2023 550.000 2024 ff. 1.100.000 Zeile 13 Aufw. für Sach-/Dienstleist. 2023 700.000 2024 ff. 1.400.000 14 Bilanzielle Abschreibungen 2023 26.430 2024 ff. 58.570 Saldo 2023 0 2024 ff. 0 Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0210 Rettungsdienst Investitionsmaßnah- me 1000 Nachrüstung Rettungsdienst- fahrz. Telemedizin Auszahlungen 2022 310.000 2023 60.000 2024 40.000 Summe aller Auszah- lungen 410.000 Die zur Finanzierung vorläufig ermittelten erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan - Entwurf 2023 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt worden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushalts- satzung 2023 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdiens- tes verpflichtet, die b edarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistun- gen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Kran- kentransports sicherzustellen. - 3 - V/0456/2022 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendecken- de und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster beabsich- tigen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des Telenotarztsystems die Bildung einer Trägerge- meinschaft durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1). Das Telenotarztsystem ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und damit durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster verhandelt für al le Mitglieder der Trägergemein- schaft mit den Krankenkassen die zu erstattenden Betriebskosten im Rahmen der jeweils festzuset- zenden Gebührensatzung. Die Mitglieder der Trägergemeinschaft erstatten der Stadt Münster die nachgewiesenen Betriebskosten der Telenotarztzentrale, die auf sie entfallen. Der Betriebskostenan- teil eines Mitglieds errechnet sich nach einem Umlageschlüssel je zur Hälfte aus den RTW - Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft. Jedes Mitglied trägt die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel und seiner Leitstelle auf das Telenotarztsystem sowie die daraus resultierenden laufenden Kosten selbst. Weitere Kriterien zur Errichtung und zum Betrieb des Telenotarztsystems sowie zu den Zielsetzungen können der Anlage 2 entnommen werden, die gleichzeitig den Rettungsdienstbedarfsplänen der Mit- glieder der Trägergemeinschaft als Anlage beigefügt wird. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 - Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrneh- mung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW Anlage 2 - Betrieb eines Telenotarztsystems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Stein- furt, Warendorf und die Stadt Münster (Anlage zum Rettungsdienstbedarfsplan)
Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0456/2022 Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster Inhalt Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster ................................ ................................ ................................ ........ 1 1. Einleitung ................................ ................................ ................................ ................................ .. 1 2. Definitionen ................................ ................................ ................................ .............................. 2 3. Kriterien zur Einrichtung der Telenotarzt-Zentrale ................................ ................................ ..... 3 3.1 Kriterium Einwohnerzahl................................ ................................ ................................ ......... 3 3.2 Kriterium Personalressourcen ................................ ................................ ................................ 3 3.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit ................................ ................................ .............. 4 3.4 Kriterium Bedarfsnachweis ................................ ................................ ................................ ..... 4 4. Zielsetzungen ................................ ................................ ................................ ........................... 6 5. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale ................................ ............................ 6 5.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen ................................ ................................ ..... 7 5.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale ................................ ........... 7 5.3 Unterstützende Leistungen ................................ ................................ ................................ 7 5.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte inklusive Qualifizierung........................... 8 1. Einleitung Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarzt -Systemen in Nordrhein -Westfalen umzusetzen. Hierzu ist eine Koopera tion der Rettungsdienst -Träger – schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit – unerlässlich. Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 2 - Die Rettungsdienst-Träger Kreis Borken Kreis Coesfeld Stadt Münster Kreis Recklinghausen Kreis Steinfurt Kreis Warendorf innerhalb des Regierungsbezirkes Münster beabsichtigen gemeinsam den Betrieb eines Telenotarzt- Systems. Die genannten Rettungsdienst -Träger bilden hierzu auf dem Wege einer öffentlich - rechtlichen Vereinbarung eine Trägergemeinschaft. Kernträger und Standort der Telenotarzt-Zentrale (TNAZ) ist die Stadt Münster. Auf Basis der Erfahrungen mit dem Betrieb einer TNAZ aus dem Rettungsdienst Aachen sowie der im Auftrag des MAGS erstellten wissenschaftlichen Ausarbeitung der Universität Maastricht wurden einheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsfeststellung eines Telenotarzt -Systems entwickelt. An dieser Entwicklung waren Vertreter der Kommunen, des MAGS sowie der Kostenträger und Ärztekammern beteiligt, die in der „Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in Nordrhein-Westfalen“ die Einrichtung von Telenotarzt-Systemen begleiten. 2. Definitionen Ein/e „Telenotarzt/-ärztin“ (TNA) ist ein/e im Rettungsdienst eingesetzte/r Notarzt/-ärztin, der/die über Telekommunikation Sprach- und ggf. Sichtkontakt zu einem Rettungsmittel, dessen Besatzung und dem Notfallpatienten hat. Telenotärzte/-ärztinnen nutzen dazu sämtliche verfügbaren therapierelevanten Informationen, die neben den verbalen Schilderungen zum Zustand von Patienten/- innen auch die aktuell übertragenen Daten (Vitalparameter und Echtzeitkurven) der eingesetzten medizintechnischen Geräte umfassen. Ziel von Telenotarzt-Systemen ist es, am Einsatzort tätige Notfallsanitäter/innen dabei zu unterstützen, die Behandlung optimal durchzuführen. Dies erfolgt im Rahmen von Beratungen und Delegationen. Ein/e Telenotarzt/-ärztin stellt dabei keinen Ersatz für Einsätze mit erkennbarer Notwendigkeit einer Notärztin / eines Notarztes vor Ort dar. Im Fall von lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen wird weiterhin eine N otärztin bzw. ein Notarzt an die Einsatzstelle entsendet. Durch den Einsatz von Telenotärztinnen/-ärzten kann eine Notfall-Therapie dann aber bereits vor Eintreffen des Notarztes / der Notärztin beginnen. Die Tätigkeit der Telenotärzte/ -ärztinnen folgt von einer Telenotarzt -Zentrale (TNAZ) aus, die in der Leitstelle der Stadt Münster eingerichtet wird. Die technischen Systemkompon enten eines Telenotarzt -Systems bestehen einerseits aus der stationären und mobilen Fahrzeugtechnik, kompatibler Medizintechnik (z.B. EKG -Gerät), der Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 3 - Telenotarzt-Zentrale mit entsprechender Logistik und Hardware sowie der Software des Telenotarzt - Systems. Gemäß der Analyse der Universität Maastricht im Auftrag des zuständigen Ministeriums sind zur Einrichtung eines Telenotarzt-Systems u.a. zu berücksichtigen: Um einen wirtschaftlichen Betrieb einer Telenotarzt-Zentrale zu ermöglichen, sollen mindestens 1 - 1,5 Millionen Menschen im versorgten Gebiet leben Bestehende Kooperationen zwischen Rettungsdienst -Trägern sollen bei der Einrichtung von TNAZ besondere Berücksichtigung finden Eine standardisierte Dokumentation der Rettungsdienst -Einsätze soll von Beginn an Priorität besitzen, um qualitativ hochwertige Analysen zur Qualitätssicherung zu ermöglichen 3. Kriterien zur Einrichtung des Telenotarzt-Systems Im Auftrag der Steuerungsgruppe Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen hat das Aachener Institut für Rettungsmedizin und zivile Sicherheit (ARS) Kriterien für die Bildung einer Trägergemeinschaft TNAZ zusammengestellt und in der „Ausfüllhilfe & Musteranhang Rettungsdienst -Bedarfsplan, Vers. 1.1“ definiert. Im Folgenden wird die Erfüllung der geforderten Kriterien durch die Trägergemeinschaft Telenotarzt- System detailliert dargestellt. 3.1 Kriterium Einwohnerzahl Die Einwohnerzahl der beteiligten Rettungsdienst-Träger beträgt in Summe über 2.200.000 Menschen auf einer Fläche von 6.700 km2. Eine Darstellung der Strukturdaten ist der Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1: Strukturdaten (Stand November 2021) 3.2 Kriterium Personalressourcen Im Zuge der Einrichtung einer TNAZ soll personell mit dem Universitätsklinikum Münster (UKM) kooperiert werden. Hierzu wurde zwischen der Stadt Münster und dem UKM im Juli 2020 eine Vereinbarung („Letter of intent“) getroffen. Das UKM ist neben dem Universitätsklinikum Aachen eines von zwei „Virtuellen Krankenhäusern NRW“ (Projekt der NRW -Landesregierung), verfügt über mehrjährige Erfahrung in Forschung und Praxis der Telemedizin in den Bereichen Intensivmedizin und Infektiologie. Das UKM ist seit dessen Gr ündung am Notarztdienst der Stadt Münster beteiligt, stellt Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 4 - den Großteil der Notärztinnen und Notärzte und kooperiert in der Notfallversorgung eng mit der Stadt Münster. 3.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit In der Region der Trägergemeinschaft besteht eine intensive rettungsdienstliche Zusammenarbeit. Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt sowie die Stadt Münster haben sich zu einer Nutzer -Gemeinschaft für einen gemeinsamen Intensivtransportwagen zusammengefunden. Das Fahrzeug versorgt eine Bevölkerung von 1,3 Millionen Menschen und kann dadurch wirtschaftlich betrieben werden. Die Disposition des vom ASB betriebenen Intensivtransportwagens mit dem Standort Münster erfolgt zentral durch die Leitstelle Münster und wird dort fachärztlich begleitet. Auch im Bereich der Luftrettung (Christoph Europa 2 und Christoph Westfalen) erfolgt eine überregionale gemeinsame Nutzung. Kernträger und zuständig für die Disposition der Luftrettungsmittel ist der Kreis Steinfurt. Seit 2011 finden regelmäßige Treffen der Ärztlichen Leitungen der Rettungsdienste im Regierungsbezirk Münster statt, an denen alle ÄLRD der potentiellen Trägergemeinschaft aktiv mitwirken. Hierbei wird sich auch intensiv über die rettungsdienstlichen Konzepte und Entwicklungen in der Region ausgetauscht. Die ÄLRD der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster bilden gemeinsam die wissenschaftliche Leitung einer Notarzt-Fortbildungsreihe, die von der Akademie der Ärztekammer Westfalen-Lippe ausgerichtet und von Notärztinnen und Notärzten aus der Region besucht wird. Ebenfalls regelmäßig finden Konferenzen der Leitstellen-Leitungen aus der Region statt, in denen sich die Verantwortlichen intensiv über die gemeinsame Aufgabe austauschen. Kooperationen und Redundanzen für die Leitstellen sind Ausweis dieser engen Zusammenarbeit. Tabelle 2: Technische Komponenten (Stand Juni 2022) 3.4 Kriterium Bedarfsnachweis Die Einsatzspektren sind in den Tabellen 3 und 4 dargestellt. Aufgrund der nicht -repräsentativen Umstände des Jahres 2020 (Beginn der Pandemie), sind die Einsätze des Jahres 2019 dargestellt. Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 5 - Tabelle 3: Einsatzdaten der TNA-Trägergemeinschaft (Stand November 2021) Bereits aufgrund der Größe der versorgten Bevölkerung kann innerhalb des Trägerbereiches der TNAZ hoher Bedarf an telemedizinischer Versorgung erwartet werden. Tabelle 4: Näherungswerte bezugnehmend auf sinnvolle und mögliche Einsatzbereiche für das TNAS (Stand November 2021) Bezüglich des zu erwartenden Bedarfes kann auf die Erfahrungen im Bereich des Rettungsdienstes des Kreises Borken sowie der Stadt Münster aufgebaut werden. In beiden Rettung sdienst-Bereichen sind für einzelne Rettungswagen Telenotarzt-Systeme eingerichtet. Ebenfalls in die Einschätzung der zu erwartenden Bedarfe können Erfahrungen großer TNA -Systeme, vornehmlich aus Aachen, einbezogen werden. Auf Basis dieser Erfahrungen kann von einem hohen Bedarf t elenotärztlicher Leistungen in der Region ausgegangen werden, der in Tabelle 4 abgeschätzt worden ist. Im Regelfall erfolgt der Einsatz des Telenotarzt -Systems auf Anforderung des Rettungsdienst - Fachpersonals zur ärztlichen mit Beurteilung und / oder zur medikamentösen Therapie. Einen weiteren Schwerpunkt des Einsatzes des Telenotarzt-Systems stellen Verlegungstransporte von Überwachung- Pflichtigen Krankenhaus-Patienten dar. Daneben leistet das Telenotarzt-System überbrückende Hilfe, wenn es zeitverzögert zum Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes kommt. Die oben genannten Kriterien wurden am 15.11.2021 in einem gemeinsamen Antrag der Rettungsdienst-Träger auf Zulassung einer Telenotarzt -Zentrale gegenüber der Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in Nordrhein-Westfalen dargestellt. Dem Antrag der Rettungsdienst-Träger wurde von der Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in Nordrhein-Westfalen nach Prüfung am 29.11.2021 zugestimmt und dieser wurde mit Beschluss genehmigt. Damit ist anhand der definierten Anforderung -Kriterien und gemäß den Empfehlungen der Universität Maastricht der Bedarf für eine Telenotarzt -Zentrale mit Standort Münster festgestellt worden. Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 6 - 4. Zielsetzungen Die genannten Rettungsdienst -Träger beabsichtigen, im Jahr 20 22 eine Trägergemeinschaft für ein Telenotarzt-System zu bilden. In der Leitstelle Münster wird eine Telenotarzt -Zentrale eingerichtet, diese ist 24/7 an 365 Tagen im Jahr einsatzbereit zu halten. Gemeinsames Ziel ist der Start des Telenotarzt -Systems Mitte 2023 mit zunächst maximal 50 an die TNAZ angebundenen RTW (Stufe 1). Die Größenordnung der angebundenen RTW ist nach der Einwohnerzahl bemessen worden. Rettungsdienst-Träger Stufe 1 Stufe 2 nach 18 Monaten Borken bis zu 8 bis zu 16 Coesfeld bis zu 4 bis zu 8 Münster bis zu 8 bis zu 16 Recklinghausen bis zu 14 bis zu 28 Steinfurt bis zu 10 bis zu 20 Warendorf bis zu 6 bis zu 12 SUMME bis zu 50 bis zu 100 Tabelle 5: Maximal eingebundene RTW Stufe 2 sieht die Anbindung bis zu 50 weiterer RTW im Abstand von 18 Monaten nach Start des Systems vor. Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen soll in den Folgejahren ein stufenweiser weiterer Ausbau des Systems erfolgen. Die kalkulierten Zahlen können aufgrund von nicht vorhersehbaren Ereignissen (zum Beispiel unfallbedingte Totalschäden an RTW) abweichen. Die Einrichtung der Telenotarzt -Zentrale am Standort Münster dient der Qualitätsverbesserung im Rettungsdienst aller beteiligten Träger. Erwartet werden im Einzelnen: Verkürzung des notarztfreien Intervalls durch telemedizinische ärztliche Begleitung Reduktion der Notwendigkeit von NEF-Einsätzen bei nicht lebensgefährlichen Notfall-Situation Reduktion der Notwendigkeit ärztlicher Begleitung von Verlegung -Transporten zwischen Krankenhäusern 5. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar. Der Umfang der notwendigen Leistungen zur Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung eines Telenotarzt - Systems wird an Hand der kostenbildenden Merkmale bestimmt. Diese setzen sich aus den Komponenten Personal- und Sachkosten zusammen. Im Zuge der gemeinsamen Planungen der beteiligten Rettungsdienst -Träger wurde eine Grobkalkulation der Kosten erstellt. Die öffentlich -rechtliche Ve reinbarung der beteiligten Rettungsdienst-Träger definiert Kostenarten und deren Aufteilung auf die Vereinbarung spartner. Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 7 - Sämtliche Betriebskosten für die Telenotarzt -Zentrale (ausgenommen des Eigenanteils der Stadt Münster) werden dem Kernträger Stadt Münster durch die Mitglieder der Trägergemeinschaft erstattet. Die Kosten für die Ausrüstung der Rettungsmittel und seiner Leitstelle für das Telenotarzt-System und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. Die Kosten der Telenotarzt-Zentrale, die einem Rettungsdienst-Träger entstehen, werden auf die mittleren und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Rettungswachen im Wege einer Anwendung der Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 S. 1 RettG NRW anteilig umgelegt. 5.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen Die technische Ausstattung der Rettungswagen umfasst: die Beschaffung von Hardware (z.B. Antennen, Halterungen, Übertragungseinheiten, Kopfhörer) den Einbau der Hardware die Beschaffung der Software Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems die Instandhaltung der beschriebenen Technik die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik 5.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale umfasst: die Bereitstellung von Räumlichkeiten die Beschaffung von Hardware (z.B. Rechnereinheiten, Monitore, Büromöbel, Ruhe - Möglichkeiten) die Beschaffung der Software (Telenotarzt -Software, Arbeitsplatz Software, Anbindung an Leitstellen-Systeme) Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems die Instandhaltung der beschriebenen Technik die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik 5.3 Unterstützende Leistungen Die unterstützenden Leistungen umfassen: Einweisung / Schulung des Rettungsfachpersonals Anpassung und Etablierung von Verfahren (Behandlungspfade, Standard -Arbeits- Anweisungen) technischer Support durch den Anbieter des Telenotarzt-Systems Berichtswesen gegenüber den Mitgliedern der Trägergemeinschaft Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster - 8 - Bereitstellung von Daten für den Export in andere Auswertungs -Programme (z.B. zur Rettungsdienst-Bedarfsplanung) Etablierung eines übergreifenden Qualitätsmanagements in Abstimmung mit den Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst der Trägergemeinschaft o Datenbereitstellung, -aufbereitung, -analyse o Personalführung und Mitarbeiter-Gespräche o Supervision 5.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte inklusive Qualifizierung Die Personal- und Qualifizierungskosten umfassen: Bereitstellung qualifizierten telenotärztlichen Personals im Z uge der Personalgestellung (inkl. Overhead-Kosten) Qualifikationsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer Fortbildungsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Friedrich-Ebert-Straße 7
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0456/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.08.2022
- Erstellt
- 26.07.2022 10:39