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V/0456/2022

Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems

Vorlagen 01.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2022, TOP 18

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage A

2007 Zeichen

Anlage A zur V/0456/2022
Kurzüberblick
Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems für die Kreise
Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster zur
Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG
NRW)
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Die Einrichtung eines Telenotarztsystems mit der Telenotarztzentrale in Münster dient der
Qualitätsverbesserung im Rettungsdienst aller beteiligten Träger.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAGS) hat im Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der
kommunalen Spitzenverbände und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine
bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von
Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen.
Auf Basis der Erfahrungen mit dem Betrieb einer Telenotarztzentrale aus dem Rettungsdienst
Aachen sowie der im Auftrag des MAGS erstellten wissenschaftlichen Ausarbeitung der
Universität Maastricht wurden einheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung bzw.
Bedarfsfeststellung eines Telenotarztsystems entwickelt.
Die Rettungsdienstträger Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Recklinghausen, Kreis Steinfurt,
Kreis Warendorf und die Stadt Münster beabsichtigen zur gemeinsamen wirtschaftlichen
Aufgabenwahrnehmung die Bildung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines
Telenotarztsystems.
Finanzierung
Produktgruppe: 0210 Rettungsdienst
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein
Im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 enthalten? X Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein
Bereits veranschlagt? X Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
.

Anlage 1

12181 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0456/2022 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zwischen 
Kreis Borken, Burloer Straße 93, 46325 Borken. 
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Kai Zwicker, 
 
Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld, 
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr, 
 
Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster, 
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe, 
 
Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen, 
vertreten durch Herrn Landrat Bodo Klimpel, 
 
Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, 
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Martin Sommer, 
 
und 
 
Kreis Warendorf, Waldenburger Str. 2, 48231 Warendorf, 
vertreten durch Herrn Landrat Dr. Olaf Gericke, 
 
zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung 
von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW 
 
Auf der Grundlage der Absichtserklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und 
Soziales des Landes NRW vom 11.02.2020 i. V. m. §§ 1, 23 bis 26 des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst 
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz 
NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV . NRW. S.886) schließen die Kreise 
Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster zur 
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung folgende mandatierende öffentlich -rechtliche 
Vereinbarung:

Präambel 
Gemäß § 6 Abs. 1 RettG  NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des 
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der 
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen 
Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. 
Um das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung zu ergänzen und die 
schnellstmögliche Betreuung der Patientinnen und Patienten  zu verbessern sowie 
Ressourcen durch eine optimierte Aufgabenerledigung z u sparen, erfolgt eine 
Zusammenarbeit zwischen  den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und der Stadt Münster  zur Schaffung eines Telenotarztsystems. Die 
Beteiligten sind sich einig, zu diesem Zweck eine Trägergemeinschaft zu gründen. 
 
Abschnitt 1: Organisation 
 
§ 1 Vereinbarungsgegenstand 
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Telenotarztsystems wird auf Basis der 
Absichtserklärung der Verbände der Krankenkassen, der kommunalen 
Spitzenverbände, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie des 
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 
vom 11.02.2020 und der nachfolgenden Bestimmungen geregelt. 
 
(2) Die Trägergemeinschaft wird gebildet aus  den Kreisen Borken, Coesfeld, 
Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster 
 
(3) Die Stadt Münster ist der Kernträger der Trägergemeinschaft. Der Kernträger 
verpflichtet sich, die Aufgaben des Telenotarztes / der Telenotärztin für alle 
Mitglieder der Trägergemeinschaft durchzuführen, deren Rechte und Pflichten als 
Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form 
der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW.  
Zur Durchführung der Aufgabe richtet die Stadt Münster in ihrer Leitstelle eine 
Telenotarztzentrale ein. Einzelheiten zum Betrieb des Telenotarztsystems werden 
in einer separaten Abstimmungsvereinbarung geregelt. 
 
(4) Die Telenotärztinnen und Telenotärzte üben ihren Dienst in der  
Telenotarztzentrale aus. 
 
(5) Es finden regelmäßige Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder 
der Trägergemeinschaft statt. Für die Einladung ist die Stadt Münster zuständig.

§ 2 Einsatzbereich der Telenotärztin / des Telenotarztes 
Der Einsatzbereich des Telenotarztes / der Telenotärztin  umfasst den 
Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Trägergemeinschaft. Eine überörtliche 
Unterstützung anderer Telenotarztbereiche ist im Bedarfsfall, sofern leistbar, möglich. Die 
örtlichen Besonderheiten – soweit vorhanden – der einzelnen Mitglieder der 
Trägergemeinschaft sind hierbei zu beachten.  
 
§ 3 Besetzung der Telenotarzt-Standorte 
Die Stadt Münster stellt die Telenotarzt-Ressourcen in einer 24h/365-Tage-Besetzung 
bedarfsgerecht sicher. 
 
§ 4 Einsichtnahme 
Die Stadt Münster erstellt regelmäßig einen Qualitätsbericht, in dem die wesentlichen 
fachlichen und betrieblichen Aspekte und Rahmenbedingungen strukturiert aufgeführt 
werden und stellen diesen den Mitgliedern der Trägergemeinschaft unaufgefordert zur 
Verfügung. Die Stadt Münster stellt demjenigen Mitglied der Trägergemeinschaft, das das 
Telenotarztsystem in Anspruch genommen hat, unmittelbar nach dem Einsatz  
elektronisch die für die Abrechnung und das eigene Qualitätsmanagementsystem 
erforderlichen Einsatzdaten zur Verfügung. 
 
Abschnitt 2: Qualifikationen, Ausrüstung und Übertragungstechnik 
 
§ 5 Qualifikationsanforderungen an die Telenotärzte und Telenotärztinnen 
Die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Telenotarztes / der 
Telenotärztin entsprechen den Festl egungen, die die Ärztekammern Nordrhein und 
Westfalen-Lippe im Auftrag des MAGS NRW in der jeweils aktuell gültigen Version des 
Curriculums „Qualifikation Telenotarzt“ beschrieben haben.  
Die jeweils geltenden Regelungen der §§ 5 Abs. 4 S.  2, 7 Abs. 3 RettG NRW und des  
jeweils gültigen Fortbildungserlasses sind zu beachten. 
 
§ 6 Fortbildung des telenotärztlichen und rettungsdienstlichen Personals 
Die Telenotärzte / Telenotärztinnen, die Disponenten / Disponentinnen der Leitstellen und 
das Rettungsdienstfachpersonal nehmen vor der Aufnahme der Tätigkeit an einer 
Einweisung zur Benutzung des Telenotarzt -Systems teil. Diese wird von den jeweiligen 
Mitgliedern der Trägergemeinschaft selbst organisiert.

§ 7 Übertragungstechnik und Ausrüstung 
(1) Die für den Betrieb der Telenotarztzentrale erforderliche technische Ausstattung 
beschafft die Stadt Münster. 
 
(2) Die abgestimmte technische Ausstattung der Rettungsmittel erfolgt durch den 
jeweiligen Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Die Stadt Münster als Kernträger 
schließt für alle Beteiligten eine Rahmenvereinbarung zur Beschaf fung der 
technischen Ausstattung. 
 
(3) Die Festlegung der Anzahl der Rettungswagen mit Übertragungstechnik erfolgt in 
den Rettungsdienstbereich en nach den aus Sicht des jeweiligen Träg ers 
bestehenden Erfordernissen. 
 
Abschnitt 3: Kosten und Haftung  
 
§ 8 Kosten und Kostenverteilung 
(1) Das Telenotarztsystem stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des 
Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der 
Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch 
die Krankenkassen zu refinanzieren. In diesem Zusammenhang verhandelt die 
Stadt Münster für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft mit  den Kostenträgern 
die im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung gemäß § 14 Abs. 1 
RettG NRW zu erstattenden Betriebskosten. 
 
(2) Die Mitglieder der T rägergemeinschaft erstatten der Stadt Münster  die 
nachgewiesenen Betriebskosten gem. Abs. 1, die auf sie entfallen. Hierfür zahlen 
die Mitglieder der Trägergemeinschaft zunächst auf der Grundlage einer bis zum 
30. September eines jeden J ahres durch die Sta dt Münster  zu erstellenden 
Kostenkalkulation für das Folgejahr quartalsweise Abschläge an  die Stadt 
Münster. Die Stadt Münster  erstellt bis zum 30. April des jeweils folgenden 
Haushaltsjahres eine Endabrechnung und übersendet diese an die Mitglieder der 
Trägergemeinschaft. Daraus resultierende Über - oder Unterdeckungen sind bis 
zum 31. Mai des jeweiligen Jahres auszugleichen. 
 
(3) Der Betriebskostenanteil i . S. d. Abs. 2 eines Mitglieds der Trägergemeinschaft 
errechnet sich aus de n RTW -Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der 
jeweiligen Gebietskörperschaft (gem. RDBP ) im Verhältnis 50 zu 50. Eine 
Neubewertung bzw. Anpassung der Berechnungsgrundlage findet jährlich statt.

(4) Die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel und seiner Leitstelle auf das 
Telenotarztsystem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes 
Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. Es vereinbart auch die entsprechende 
Refinanzierung mit den Kostenträgern eigenständig. 
 
§ 9 Haftung / Weisungsrecht der Telenotärzte und Telenotärztinnen  
Die Tätigkeit als Telenotarzt / Telenotärztin unterliegt der Amtshaftung der Stadt Münster, 
in deren Auftrag die telenotärztliche Leistung in der Telenotarztzentrale erbracht wird.  
Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals unterliegt der Amtshaftung des jeweiligen 
Mitglieds der Trägergemeinschaft, für welches dieses Personal tätig ist.  
 
Abschnitt 4: Sonstiges und Schlussbestimmungen 
 
§ 10 Datenschutz 
(1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der 
gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie unterstützen sich 
gegenseitig in allen datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des 
Verhältnismäßigen. 
 
(2) Die im Rahmen des Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten werden nur 
in dem Umfang verarbeitet, wie die Daten zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung 
normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit den Aufgaben nach dieser 
Vereinbarung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Dritten gegenüber 
zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichtet . Einzelheiten zur 
Auftragsverarbeitung werden gesondert vereinbart. 
 
§ 11 Laufzeit, Kündigung 
(1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet. 
 
(2) Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 12 Monaten  zum 
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden . Die Kündigung ist schriftlich 
gegenüber der Stadt Münster  zu erklären und der Bezirksregierung Münster 
anzuzeigen.

§ 12 Schlichtung und Ausfertigung 
(1) In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einverständnis aller 
Vereinbarungspartner anzustreben. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten 
der Beteiligten aus dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 30 GkG 
NRW die Bezirk sregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung  
anzurufen. 
 
(2) Diese Vereinbarung wird siebenfach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner 
erhält eine Ausfertigung , eine weitere Ausfertigung erhält die Bezirksregierung  
Münster. 
 
§ 13 Salvatorische Klausel 
Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder 
werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall 
der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Beteiligten, die 
unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von 
ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes 
gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. 
 
§ 14 Inkrafttreten und Evaluation 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
(2) Bis zum  31.12.2025 wird unter Federführung  der Stadt Münster durch alle 
Vereinbarungspartner eine Evaluation der Vereinbarung und deren Zweck erfolgen. 
Die Vereinbarungspartner behalten sich vor, zu diesem Zeitpunkt d ie bestehende 
Vereinbarung durch eine neue zu  ersetzen, soweit dies nach der Evaluation 
notwendig erscheint. 
 
Borken, den     ______________________________________ 
      Dr. Kai Zwicker (Landrat)  
 
Coesfeld, den    ______________________________________ 
      Dr. Christian Schulze Pellengahr (Landrat)

Münster, den     ______________________________________ 
      Markus Lewe (Oberbürgermeister) 
 
Recklinghausen, den   ______________________________________ 
      Bodo Klimpel (Landrat) 
 
Steinfurt, den    ______________________________________ 
      Dr. Martin Sommer (Landrat) 
 
Warendorf, den    ______________________________________ 
      Dr. Olaf Gericke (Landrat)

Beschlussvorlage

5125 Zeichen

V/0456/2022 
V/0456/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Gründung einer Trägergemeinschaft zur Einführung eines Telenotarztsystems 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.08.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   07.09.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Gründung einer Trägergemeinschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines Telenotarzt-
systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und der 
Stadt Münster wird zugestimmt. Kernträger und Standort der Telenotarztzentrale soll die 
Stadt Münster werden. 
 
2. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wird ermächtigt, die im Entwurf (Anlage 1) beige-
fügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung der Trägergemeinschaft zu unterzeich-
nen und nach Unterzeichnung durch die beteiligten Landräte der Bezirksregierung Münster 
zur Genehmigung vorzulegen. 
 
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten des Telenotarztsystems nach Abstimmung 
mit den Verbänden der Krankenkassen über Rettungsdienstgebühren refinanziert werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
Feuerw ehr 
 
24.08.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Drew es 
Telefon: 492-8110 
Drew esG@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0456/2022 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0210 Rettungsdienst    
Zeile 04 Öff.-rechtl. Leistungsentgelte 2023 176.430  
   2024 ff. 358.570  
Zeile  06 Kostenerstattungen/-umlagen 2023 550.000  
   2024 ff. 1.100.000   
Zeile 13 Aufw. für Sach-/Dienstleist.  2023 700.000  
   2024 ff. 1.400.000  
 14 Bilanzielle Abschreibungen 2023 26.430  
   2024 ff. 58.570  
Saldo   2023 0  
   2024 ff. 0  
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0210 Rettungsdienst    
Investitionsmaßnah-
me 
1000 Nachrüstung Rettungsdienst-
fahrz. Telemedizin 
   
Auszahlungen   2022 310.000  
   2023 
 
60.000  
   2024 40.000  
Summe aller Auszah-
lungen 
   410.000  
 
 
Die zur Finanzierung vorläufig ermittelten erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan -
Entwurf 2023 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt worden. Es wird zur Kenntnis genommen, 
dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushalts-
satzung 2023 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt.  
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdiens-
tes verpflichtet, die b edarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistun-
gen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Kran-
kentransports sicherzustellen.

- 3 - 
V/0456/2022 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Februar 
2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände und den 
Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, flächendecken-
de und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarztsystemen in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. 
 
Die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster beabsich-
tigen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des Telenotarztsystems die Bildung einer Trägerge-
meinschaft durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1). 
 
Das Telenotarztsystem ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und damit durch die 
Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster verhandelt für al le Mitglieder der Trägergemein-
schaft mit den Krankenkassen die zu erstattenden Betriebskosten im Rahmen der jeweils festzuset-
zenden Gebührensatzung. Die Mitglieder der Trägergemeinschaft erstatten der Stadt Münster die 
nachgewiesenen Betriebskosten der Telenotarztzentrale, die auf sie entfallen. Der Betriebskostenan-
teil eines Mitglieds errechnet sich nach einem Umlageschlüssel je zur Hälfte aus den RTW -
Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft. Jedes Mitglied trägt die 
Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel und seiner Leitstelle auf das Telenotarztsystem sowie 
die daraus resultierenden laufenden Kosten selbst. 
 
Weitere Kriterien zur Errichtung und zum Betrieb des Telenotarztsystems sowie zu den Zielsetzungen 
können der Anlage 2 entnommen werden, die gleichzeitig den Rettungsdienstbedarfsplänen der Mit-
glieder der Trägergemeinschaft als Anlage beigefügt wird.  
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 - Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrneh-
mung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW 
Anlage 2 - Betrieb eines Telenotarztsystems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Stein-
furt, Warendorf und die Stadt Münster (Anlage zum Rettungsdienstbedarfsplan)

Anlage 2

18023 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0456/2022 
 
Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster 
 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, 
Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster 
 
 
Inhalt 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster ................................ ................................ ................................ ........ 1 
1. Einleitung ................................ ................................ ................................ ................................ .. 1 
2. Definitionen ................................ ................................ ................................ ..............................  2 
3. Kriterien zur Einrichtung der Telenotarzt-Zentrale ................................ ................................ ..... 3 
3.1 Kriterium Einwohnerzahl................................ ................................ ................................ ......... 3 
3.2 Kriterium Personalressourcen ................................ ................................ ................................  3 
3.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit ................................ ................................ .............. 4 
3.4 Kriterium Bedarfsnachweis ................................ ................................ ................................ ..... 4 
4. Zielsetzungen ................................ ................................ ................................ ........................... 6 
5. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale ................................ ............................ 6 
5.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen ................................ ................................ ..... 7 
5.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale ................................ ........... 7 
5.3 Unterstützende Leistungen ................................ ................................ ................................  7 
5.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte inklusive Qualifizierung........................... 8 
 
1. Einleitung 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat im 
Februar 2020 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände 
und den Ärztekammern seinen Willen bekräftigt, eine bedarfsgerechte,  qualitativ hochwertige, 
flächendeckende und wirtschaftliche Einrichtung von Telenotarzt -Systemen in Nordrhein -Westfalen 
umzusetzen. Hierzu ist eine Koopera tion der Rettungsdienst -Träger – schon aus Gründen der 
Wirtschaftlichkeit – unerlässlich.

Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster 
 
 - 2 - 
Die Rettungsdienst-Träger 
 Kreis Borken 
 Kreis Coesfeld 
 Stadt Münster 
 Kreis Recklinghausen 
 Kreis Steinfurt 
 Kreis Warendorf 
innerhalb des Regierungsbezirkes Münster beabsichtigen gemeinsam den Betrieb eines Telenotarzt-
Systems. Die genannten Rettungsdienst -Träger bilden hierzu auf dem Wege einer öffentlich -
rechtlichen Vereinbarung eine Trägergemeinschaft. Kernträger und Standort der Telenotarzt-Zentrale 
(TNAZ) ist die Stadt Münster. 
Auf Basis der Erfahrungen mit dem Betrieb einer TNAZ aus dem Rettungsdienst Aachen sowie der im 
Auftrag des MAGS erstellten wissenschaftlichen Ausarbeitung der Universität Maastricht wurden 
einheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsfeststellung eines Telenotarzt -Systems 
entwickelt. An dieser Entwicklung waren Vertreter der Kommunen, des MAGS sowie der Kostenträger 
und Ärztekammern beteiligt, die in der „Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in Nordrhein-Westfalen“ 
die Einrichtung von Telenotarzt-Systemen begleiten. 
2. Definitionen 
Ein/e „Telenotarzt/-ärztin“ (TNA) ist ein/e im Rettungsdienst eingesetzte/r Notarzt/-ärztin, der/die über 
Telekommunikation Sprach- und ggf. Sichtkontakt zu einem Rettungsmittel, dessen Besatzung und 
dem Notfallpatienten hat.  Telenotärzte/-ärztinnen nutzen dazu sämtliche verfügbaren 
therapierelevanten Informationen, die neben den verbalen Schilderungen zum Zustand von Patienten/-
innen auch die aktuell übertragenen Daten (Vitalparameter und Echtzeitkurven) der eingesetzten 
medizintechnischen Geräte umfassen. 
Ziel von Telenotarzt-Systemen ist es, am Einsatzort tätige Notfallsanitäter/innen dabei zu unterstützen, 
die Behandlung optimal durchzuführen. Dies erfolgt im Rahmen von Beratungen und Delegationen. 
Ein/e Telenotarzt/-ärztin stellt dabei keinen Ersatz für Einsätze mit erkennbarer Notwendigkeit einer 
Notärztin / eines Notarztes vor Ort dar. Im Fall von lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen 
wird weiterhin eine N otärztin bzw. ein Notarzt an die Einsatzstelle entsendet. Durch den Einsatz von 
Telenotärztinnen/-ärzten kann eine Notfall-Therapie dann aber bereits vor Eintreffen des Notarztes  / 
der Notärztin beginnen. 
Die Tätigkeit der Telenotärzte/ -ärztinnen folgt von einer Telenotarzt -Zentrale (TNAZ) aus, die in der 
Leitstelle der Stadt Münster eingerichtet wird. 
Die technischen Systemkompon enten eines Telenotarzt -Systems bestehen einerseits aus der 
stationären und mobilen Fahrzeugtechnik, kompatibler Medizintechnik (z.B. EKG -Gerät), der

Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster 
 
 - 3 - 
Telenotarzt-Zentrale mit entsprechender Logistik und Hardware sowie der Software des Telenotarzt -
Systems. 
Gemäß der  Analyse der Universität Maastricht im Auftrag des zuständigen Ministeriums sind zur 
Einrichtung eines Telenotarzt-Systems u.a. zu berücksichtigen: 
 Um einen wirtschaftlichen Betrieb einer Telenotarzt-Zentrale zu ermöglichen, sollen mindestens 
1 - 1,5 Millionen Menschen im versorgten Gebiet leben 
 Bestehende Kooperationen zwischen Rettungsdienst -Trägern sollen bei der Einrichtung von 
TNAZ besondere Berücksichtigung finden 
 Eine standardisierte Dokumentation der Rettungsdienst -Einsätze soll von Beginn an Priorität 
besitzen, um qualitativ hochwertige Analysen zur Qualitätssicherung zu ermöglichen 
3. Kriterien zur Einrichtung des Telenotarzt-Systems 
Im Auftrag der Steuerungsgruppe Telenotarzt-System in Nordrhein-Westfalen hat das Aachener Institut 
für Rettungsmedizin und zivile Sicherheit (ARS) Kriterien für die Bildung einer Trägergemeinschaft 
TNAZ zusammengestellt und in der „Ausfüllhilfe & Musteranhang Rettungsdienst -Bedarfsplan, Vers. 
1.1“ definiert.  
Im Folgenden wird die Erfüllung der geforderten Kriterien durch die  Trägergemeinschaft Telenotarzt-
System detailliert dargestellt. 
3.1 Kriterium Einwohnerzahl 
Die Einwohnerzahl der beteiligten Rettungsdienst-Träger beträgt in Summe über 2.200.000 Menschen 
auf einer Fläche von 6.700 km2. Eine Darstellung der Strukturdaten ist der Tabelle 1 zu entnehmen. 
 
 
Tabelle 1: Strukturdaten (Stand November 2021) 
3.2 Kriterium Personalressourcen 
Im Zuge der Einrichtung einer TNAZ soll personell mit dem Universitätsklinikum Münster (UKM) 
kooperiert werden. Hierzu wurde zwischen der Stadt Münster und dem UKM im Juli 2020 eine 
Vereinbarung („Letter of intent“) getroffen. Das UKM ist neben dem Universitätsklinikum Aachen eines 
von zwei „Virtuellen Krankenhäusern NRW“ (Projekt der NRW -Landesregierung), verfügt über 
mehrjährige Erfahrung in Forschung und Praxis der Telemedizin in den Bereichen Intensivmedizin und 
Infektiologie. Das UKM ist seit dessen Gr ündung am Notarztdienst der Stadt Münster beteiligt, stellt

Anlage zum Rettungsdienst-Bedarfsplan des Kreises X / der Stadt Y 
Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster 
 
 - 4 - 
den Großteil der Notärztinnen und Notärzte und kooperiert in der Notfallversorgung eng mit der Stadt 
Münster. 
3.3 Kriterium Überregionale Zusammenarbeit 
In der Region der Trägergemeinschaft besteht eine intensive rettungsdienstliche Zusammenarbeit. Die 
Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt sowie die Stadt Münster haben sich zu einer Nutzer -Gemeinschaft 
für einen gemeinsamen Intensivtransportwagen zusammengefunden. Das Fahrzeug versorgt eine 
Bevölkerung von 1,3 Millionen Menschen und kann dadurch wirtschaftlich betrieben werden. Die 
Disposition des vom ASB betriebenen Intensivtransportwagens mit dem Standort Münster erfolgt 
zentral durch die Leitstelle Münster und wird dort fachärztlich begleitet. 
Auch im Bereich der Luftrettung (Christoph Europa 2 und Christoph Westfalen) erfolgt eine 
überregionale gemeinsame Nutzung. Kernträger und zuständig für die Disposition der 
Luftrettungsmittel ist der Kreis Steinfurt. 
Seit 2011 finden regelmäßige Treffen der Ärztlichen Leitungen der Rettungsdienste im 
Regierungsbezirk Münster statt, an denen alle ÄLRD der potentiellen Trägergemeinschaft aktiv 
mitwirken. Hierbei wird sich auch intensiv über die rettungsdienstlichen Konzepte und Entwicklungen 
in der Region ausgetauscht. 
Die ÄLRD der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster bilden gemeinsam 
die wissenschaftliche Leitung einer Notarzt-Fortbildungsreihe, die von der Akademie der Ärztekammer 
Westfalen-Lippe ausgerichtet und von Notärztinnen und Notärzten aus der Region besucht wird. 
Ebenfalls regelmäßig finden Konferenzen der Leitstellen-Leitungen aus der Region statt, in denen sich 
die Verantwortlichen intensiv über die gemeinsame Aufgabe austauschen. Kooperationen und 
Redundanzen für die Leitstellen sind Ausweis dieser engen Zusammenarbeit. 
 
  
Tabelle 2: Technische Komponenten (Stand Juni 2022) 
3.4 Kriterium Bedarfsnachweis 
Die Einsatzspektren sind in den Tabellen 3 und 4 dargestellt.  Aufgrund der nicht -repräsentativen 
Umstände des Jahres 2020 (Beginn der Pandemie), sind die Einsätze des Jahres 2019 dargestellt.

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Betrieb eines Telenotarzt-Systems für die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, 
Warendorf und die Stadt Münster 
 
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Tabelle 3: Einsatzdaten der TNA-Trägergemeinschaft (Stand November 2021) 
Bereits aufgrund der Größe der versorgten Bevölkerung kann innerhalb des Trägerbereiches der TNAZ 
hoher Bedarf an telemedizinischer Versorgung erwartet werden. 
 
 
Tabelle 4: Näherungswerte bezugnehmend auf sinnvolle und mögliche Einsatzbereiche für das TNAS (Stand November 2021) 
Bezüglich des zu erwartenden Bedarfes kann auf die Erfahrungen im Bereich des Rettungsdienstes 
des Kreises Borken sowie der Stadt Münster aufgebaut werden. In beiden Rettung sdienst-Bereichen 
sind für einzelne Rettungswagen Telenotarzt-Systeme eingerichtet. Ebenfalls in die Einschätzung der 
zu erwartenden Bedarfe können Erfahrungen großer TNA -Systeme, vornehmlich aus Aachen, 
einbezogen werden. Auf Basis dieser Erfahrungen kann von einem hohen Bedarf t elenotärztlicher 
Leistungen in der Region ausgegangen werden, der in Tabelle 4 abgeschätzt worden ist. 
Im Regelfall erfolgt der Einsatz des Telenotarzt -Systems auf Anforderung des Rettungsdienst -
Fachpersonals zur ärztlichen mit Beurteilung und / oder zur medikamentösen Therapie. Einen weiteren 
Schwerpunkt des Einsatzes des Telenotarzt-Systems stellen Verlegungstransporte von Überwachung-
Pflichtigen Krankenhaus-Patienten dar. Daneben leistet das Telenotarzt-System überbrückende Hilfe, 
wenn es zeitverzögert zum Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes kommt. 
 
Die oben genannten Kriterien wurden am 15.11.2021 in einem gemeinsamen Antrag der 
Rettungsdienst-Träger auf Zulassung einer Telenotarzt -Zentrale gegenüber der 
Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in Nordrhein-Westfalen dargestellt. 
Dem Antrag der Rettungsdienst-Träger wurde von der Steuerungsgruppe Telenotarztsystem in 
Nordrhein-Westfalen nach Prüfung am 29.11.2021 zugestimmt und dieser wurde mit Beschluss 
genehmigt. Damit ist anhand der definierten Anforderung -Kriterien und gemäß den 
Empfehlungen der Universität Maastricht der Bedarf für eine Telenotarzt -Zentrale mit Standort 
Münster festgestellt worden.

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4. Zielsetzungen 
Die genannten Rettungsdienst -Träger beabsichtigen, im Jahr 20 22 eine Trägergemeinschaft für ein  
Telenotarzt-System zu bilden. In der Leitstelle Münster wird eine Telenotarzt -Zentrale eingerichtet, 
diese ist 24/7 an 365 Tagen im Jahr einsatzbereit zu halten. 
Gemeinsames Ziel ist der Start des Telenotarzt -Systems Mitte 2023 mit zunächst maximal 50 an die 
TNAZ angebundenen RTW (Stufe 1). Die Größenordnung der angebundenen RTW ist nach der 
Einwohnerzahl bemessen worden. 
 
Rettungsdienst-Träger Stufe 1 Stufe 2  
nach 18 Monaten 
Borken bis zu 8 bis zu 16 
Coesfeld bis zu 4 bis zu 8 
Münster bis zu 8 bis zu 16 
Recklinghausen bis zu 14 bis zu 28 
Steinfurt bis zu 10 bis zu 20 
Warendorf bis zu 6 bis zu 12 
SUMME bis zu 50 bis zu 100 
Tabelle 5: Maximal eingebundene RTW 
Stufe 2 sieht die Anbindung bis zu 50 weiterer RTW im Abstand von 18 Monaten nach Start des 
Systems vor. Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen soll in den Folgejahren ein stufenweiser 
weiterer Ausbau des Systems erfolgen. 
Die kalkulierten Zahlen können aufgrund von nicht vorhersehbaren Ereignissen (zum Beispiel 
unfallbedingte Totalschäden an RTW) abweichen. 
 
Die Einrichtung der Telenotarzt -Zentrale am Standort Münster dient der Qualitätsverbesserung im 
Rettungsdienst aller beteiligten Träger.  
Erwartet werden im Einzelnen: 
 Verkürzung des notarztfreien Intervalls durch telemedizinische ärztliche Begleitung 
 Reduktion der Notwendigkeit von NEF-Einsätzen bei nicht lebensgefährlichen Notfall-Situation 
 Reduktion der Notwendigkeit ärztlicher Begleitung von Verlegung -Transporten zwischen 
Krankenhäusern 
5. Notwendige Leistungen und kostenbildende Merkmale  
Das Telenotarzt-System stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar. Der 
Umfang der notwendigen Leistungen zur Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung eines Telenotarzt -
Systems wird an Hand der kostenbildenden Merkmale bestimmt. Diese setzen sich aus den 
Komponenten Personal- und Sachkosten zusammen. 
Im Zuge der gemeinsamen Planungen der beteiligten Rettungsdienst -Träger wurde eine 
Grobkalkulation der Kosten erstellt. Die öffentlich -rechtliche Ve reinbarung der beteiligten 
Rettungsdienst-Träger definiert Kostenarten und deren Aufteilung auf die Vereinbarung spartner.

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Sämtliche Betriebskosten für die Telenotarzt -Zentrale (ausgenommen des Eigenanteils der Stadt 
Münster) werden dem Kernträger Stadt Münster durch die Mitglieder der Trägergemeinschaft erstattet. 
Die Kosten für die Ausrüstung der Rettungsmittel und seiner Leitstelle für das Telenotarzt-System und 
die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. 
Die Kosten der Telenotarzt-Zentrale, die einem Rettungsdienst-Träger entstehen, werden auf die 
mittleren und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Rettungswachen im Wege einer 
Anwendung der Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 S. 1 RettG NRW anteilig umgelegt.  
5.1 Technische Ausstattung der Rettungswagen 
Die technische Ausstattung der Rettungswagen umfasst: 
 die Beschaffung von Hardware (z.B. Antennen, Halterungen, Übertragungseinheiten, 
Kopfhörer) 
 den Einbau der Hardware 
 die Beschaffung der Software 
 Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems 
 die Instandhaltung der beschriebenen Technik 
 die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik 
 
5.2 Technische Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale 
Ausstattung und Betrieb der Telenotarzt-Zentrale umfasst: 
 die Bereitstellung von Räumlichkeiten 
 die Beschaffung von Hardware (z.B. Rechnereinheiten, Monitore, Büromöbel, Ruhe -
Möglichkeiten) 
 die Beschaffung der Software (Telenotarzt -Software, Arbeitsplatz Software, Anbindung an 
Leitstellen-Systeme) 
 Konfiguration, Testung, Abnahme des Systems 
 die Instandhaltung der beschriebenen Technik 
 die Vorhaltung von Ersatz-Systemen bei Ausfall der Technik 
 
5.3 Unterstützende Leistungen  
Die unterstützenden Leistungen umfassen: 
 Einweisung / Schulung des Rettungsfachpersonals 
 Anpassung und Etablierung von Verfahren (Behandlungspfade, Standard -Arbeits-
Anweisungen) 
 technischer Support durch den Anbieter des Telenotarzt-Systems 
 Berichtswesen gegenüber den Mitgliedern der Trägergemeinschaft

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 Bereitstellung von Daten für den Export in andere Auswertungs -Programme (z.B. zur 
Rettungsdienst-Bedarfsplanung) 
 Etablierung eines übergreifenden Qualitätsmanagements in Abstimmung mit den Ärztlichen 
Leitungen Rettungsdienst der Trägergemeinschaft 
o Datenbereitstellung, -aufbereitung, -analyse 
o Personalführung und Mitarbeiter-Gespräche 
o Supervision 
 
5.4 Personalkosten Tele-Notärztinnen und Notärzte inklusive Qualifizierung 
Die Personal- und Qualifizierungskosten umfassen: 
 Bereitstellung qualifizierten telenotärztlichen Personals im Z uge der Personalgestellung (inkl. 
Overhead-Kosten) 
 Qualifikationsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer 
 Fortbildungsmaßnahmen nach Vorgaben der Ärztekammer

Beratungsverlauf (4)

30.08.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2022 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2022 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • Klemensstraße 10

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Details

Aktenzeichen
V/0456/2022
Typ
Vorlagen
Datum
01.08.2022
Erstellt
26.07.2022 10:39