V/0066/2021
Bebauungsplan Nr. 621 - Beschluss zur Aufstellung
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V-0621-2021-Anlage-1-Geltungsbereich
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0066/2021 GeltungsbereichMaßstab 1:2500Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße
Beschlussvorlage
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V/0066/2021 V/0066/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße [Feuerwehrstandort] Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den östlichen Teilbereich zwischen den Straßen Vögedingplatz und Alhardstraße im Stadtteil Nienberge ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 29, Flurstück 215 sowie ein Teil des Flurstücks 742. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine unmit- telbaren Kosten. Stadtplanungsamt 27.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr und Frau Hecker Telefon: 492-6167 HeckerT@stadt-muenster.de - 2 - V/0066/2021 Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, auf einer rund 2.500 m² großen Teilfläche des Vögedingplatzes ein neues Feuerwehrhaus für den Löschzug Nienberge zu errichten (V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, hier barrierefreie Wohnange- bote und eine Großtagespfl egeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen ( V/0477/2016), aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neuen Feuerwehrhauses soll das Grundstück des alten Feuerwehr- hauses an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden. Anlass für die geplante Standort verlagerung ist der mangelhafte Zustand des aktuell vom Löschzug Nienberge genutzten Gerätehauses an der Kurneystraße , das weder bedarfsgerecht noch entspre- chend den geltenden Arbeits-, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet ist. Die Unfallkasse NRW als zuständige Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert und die Stadt Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Eine normkonforme Mängelbeseiti- gung ist am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe de s Grundstücks (rund 500 m²) nicht möglich. Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung voraus- gegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils Nienberge an- hand der Kriterien Grundstücksgröße und Beschaffenheit, Lage und Wegstrecken und Wegeführung näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale Lage im Stadtteil aus. Auch vor dem Hintergrund der geplanten Ausweisung großer Wohnbauf lächen in Nienberge ist der Vögedingplatz aus einsatztaktischen Gründen gegenüber den Alternativstandorten eindeutig vorzuziehen. Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der Verwaltung favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt einge- bracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im Bereich des Vöge- dingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 (Handlungsfeld soziale Infrastruktur) aufgenommen. Der Neubau entspricht dem neuen Standardbautyp der Stadt Münster und ist somit fast baugleich mit den bereits errichteten bzw. geplanten Gerätehäusern der Löschzuge Handorf und Sprakel (Wieder- holungsplanung). Da für den V orhabenstandort kein Bebauungsplan existiert, bemisst sich die planungsrechtliche Zu- lässigkeit aktuell nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht mehrheitlich der eines faktischen „Reinen Wohngebietes“ (WR), sodass für den Nutzungszweck Feuerwehrhaus zur Schaffung von Planungsrecht ein Bebauungsplan aufzustellen ist. Trotz der gewählten Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfah- ren gemäß § 13a BauGB) soll die Bürgerschaft frühzeitig im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt werden. Pandemiebedingt kann voraussichtlich keine Bürgerinformationsveranstaltung angeboten werden. Die Planunterlagen werden der interessierten Bürgerschaft in diesem Fall analog sowie digi- tal zur Verfügung gestellt. Es wird die Möglichkeit bestehen, sich zu der Planung zu äußern. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. - 3 - V/0066/2021 Da das Planungsvorhaben in eine Parkanlage eingreift, wird gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster neben dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung auch der Ausschuss für Um- weltschutz, Klimaschutz und Bauwesen an den Beratungen zum Planaufstellungsverfahren beteiligt. In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/0066/2021 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den östlichen Teilbe- reich des Vögedingplatzes im Stadtteil Nienberge. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Standortverlagerung des Feuerwehrhauses des Löschzuges Nienberge von der Kurney- straße an diesen Standort. Hierzu muss entsprechendes Planungsrecht durch einen Bebauungs- plan geschaffen werden. Der mit dieser Vorlage verbundene Aufstellungsbeschluss steht am Anfang des Bebauungsplanver- fahrens. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließ- lich der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung. Finanzierung Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen besteht zu diesem frühen Zeit- punkt des Planverfahrens nicht. Sie wird sich möglicherweise im weiteren Verlauf der Konkretisie- rung der Planung ergeben.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Alhardstraße
- Kurneystraße
- Vögedingplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0066/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.01.2021
- Erstellt
- 15.01.2021 09:33