V/0606/2024/2
Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung städtischer Beteiligungen; Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung
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Ergänzungsvorlage Beschluss
10748 Zeichen
V/0606/2024/2 V/0606/2024/2 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung städtischer Beteiligungen; Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung Beratungsfolge 20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 21.05.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung des Münsteraner Kodex‘ für gute Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage – Stand: 02.05.2025) wird beschlossen. 2. Die im Public Corporate Governance Kodex vorgesehene Nachhaltigkeitsberichterstat- tung innerhalb des Stadtkonzerns soll sich an den europäischen Standards für freiwilli- ge Nachhaltigkeitsberichterstattung orientieren. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen des europäischen Rahmenwerks eine Umsetzungsvorlage zu erarbeiten. 3. Der Antrag an den Rat A-R/0087/2021 „Startschuss für eine soziale & ökologische Wirtschaft in Münster: Unternehmen im Stadtkonzern Münster gemeinwohl-bilanzieren.“ vom 07.12.2021 ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen sind von den städtischen Gesellschaften zu tragen. Begründung dieser Ergänzungsvorlage: Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung: Amt für Finanzen und Beteiligungen 09.05.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Tingelhoff Telefon: 492-2010 Tingelhoff@stadt- muenster.de - 2 - V/0606/2024/2 Wie in der ursprünglichen Fassun g der Beschlussvorlage V/0606/2024 umfassend dargestellt, wur- den die Mitgliedstaaten der europäischen Union im Jahr 2024 verpflichtet, eine Richtlinie zur Nachhal- tigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht umzusetzen. Den entsprechenden Regierungsentwurf eines nationalen Umsetzungsgesetzes hatte die Verwaltung zum Anlass genom- men, dem Rat Änderungen der Gesellschaftsverträge der kommunalen Beteiligungen vorzuschlagen. Ziel dieses Vorschlags war die Definition eines einheitlichen Standards für die steuerungsrelevanten Beteiligungen einerseits und die übrigen Beteiligungen andererseits in Bezug auf die Anforderungen an die Bestandteile des Jahresabschlusses, insbesondere hinsichtlich des Lageberichts und eines Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte. Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission aufgrund des aktuellen Kompasses für Wettbewerbsfähig- keit sog. Omnibus -Pakete vorgelegt, mit denen sich überschneidende, unnötige oder unverhältnis- mäßige Vorschriften korrigiert werden sollen, die zu unnötigen Belastungen für EU-Unternehmen füh- ren. Darin enthalten ist auch ein Vorschlag zur Änderung der CSRD -Richtlinie, wonach alle Unter- nehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten und 50 Mio. Euro Umsatz vom Anwendungsbereich der CSRD ausgeschlossen sein sollen. Ferner hat das EU-Parlament am 03.04.2025 die zeitliche Ver- schiebung der Berichtspflichten nach CSRD für Unternehmen der sog. zweiten Welle (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre) und dritten Welle (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre) be- schlossen. Angesichts dieser Entwicklungen steht nicht zu erwarten, dass die vorgeschlagenen Änderungen der HGB-Novelle umgesetzt werden und in Deutschland ansässige Unternehmen nach den aktuellen Größenkategorien der CSRD ihren Jahresabschluss nebst Lage - und Nachhaltigkeitsbericht aufstel- len werden müssen. Die Verwaltung hält daher eine zeitnahe Überarbeitung der Gesellschaftsverträ- ge in dem in der ursprünglichen Version dieser Vorlage vorgeschlagenem Umfang bis zur Umsetzung des aktualisierten europäischen Vorhabens in nationales Recht nicht für zielführend. Insbesondere besteht bei der aktuellen Rechtslage weiterhin keine Verpflichtung der städtischen Beteiligungen zur Erstellung eines komplexen Nachhaltigkeitsberichts. Dies gilt selbst dann, wenn sie nach dem Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags zur Erstellung ihres Jahresabschlusses in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften verpflichtet sind. Sollte die Omnibus-Initiative und deren Umsetzung in nationales Recht diesbzgl. Handlungsbedarfe hervorru- fen, wird die Verwaltung hierüber rechtzeitig informieren und entsprechende Anpassungen vorschla- gen. Neben den geänderten Schwellenwerten enthält das sog. Omnibus -Paket Bestrebungen, einen frei- willigen Berichtsstandard zu etablieren. Hierdurch könnten die Voluntary SME-Standards (VSME) an Bedeutung gewinnen, den die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG; vormals Euro- päische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung) im Auftrag der EU -Kommission ursprünglich für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) entwickelt hat. Sie gelten als weniger komplexe Alternative zum CSRD -Standard, die KMU Orientierung bieten und sie in die Lage versetzen soll, ihre Nachhal- tigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren und gegenüber den verschiedenen Stakehol- dern zu kommunizieren. Ein auf Unionsebene entwickeltes freiwilliges Berichtswesen kann aus Sicht der Verwaltung einen geeigneten Rahmen zur Dokumentation der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und Kennzahlen sowie entsprechender Entwicklungen für die städtischen Beteiligungen darstellen. Es ermöglicht eine Vergleichbarkeit der erstellten Berichte, mithin auch der berichtenden Unternehmen, in einem größe- ren Kontext als auf bloßer nationaler Ebene oder gar einem Verzicht auf die Berichterstattung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der begrenzten Kapazitäten von KMU. Gleichzeitig ist mit einem sol- chen harmonisierten Rahmen die Erwartun g verknüpft, dass nationale Einzellösungen mit abrupten - 3 - V/0606/2024/2 Anpassungserfordernissen an europäische Entwicklungen wie zuletzt die Weiterentwicklung des DNK-Projektes zu einer Plattform für die CSRD -Berichterstattung entbehrlich werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch offen, ob die aktuelle Version des VSME auf EU -Ebene tatsächlich als Berichts- standard etabliert werden wird bzw. welche Modifikationen diese noch erfahren wird. Dementspre- chend kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern sich der endgültig empfohlene Standard für die Berichterstattung der kommunalen Beteiligungen eignen wird und ob bzw. in wel- chem Umfang er sich auf die Beteiligungen der Stadt Münster anwenden lässt. Die Verwaltung empfiehlt daher zunächst, den Prozess auf EU-Ebene zu begleiten und dem Rat an- hand der dort entwickelten Empfehlungen einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Soweit Beteili- gungen ihre bereits begonnenen Prozesse zur Etablierung eines Berichtswesens fortführen, begrüßt die Verwaltung diese Initiative ausdrücklich. Aus diesem Grund kann auf die bisherigen Beschluss- punkte 1- 4 der Hauptvorlage verzichtet werden. Die mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorge- legten Beschlusspunkte 1 – 3 (neu) greifen mit den durch Fettdruck markierten Änderungen die bis- herigen Beschlusspunkte 5 – 6 der Hauptvorlage auf. Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung: Die als Anlage 1 vorliegende Fassung des Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster (Stand: 02.05.2025) wurde gegenüber der Version der Ursprungsvorlage an einigen Stellen konkretisiert: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens (Ziff. 1.2) wurde aktualisiert. In Ziff. 2.2.1 wurde ein klarstellender Hinweis ergänzt, dass die Quartalsberichterstattung über die steuerungsrelevanten Beteiligungen und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen weiterhin erfolgt. In Ziff. 3.2.3 wurde die Teilnahme des Beteiligungsmanagements modifiziert. In Ziff. 4.1 wurde ein Teilnahmerecht der Gesellschaftervertretung an den S itzungen des Auf- sichtsorgans ergänzt. In Ziff. 6.2.3 wurde die Bezugnahme auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex gestrichen, da das der Empfehlung zugrunde liegende System nicht mehr gepflegt wird und nach aktuellem Stand in ein System zur Unterstützung vo n Unternehmen bei der Implementierung der CSRD- Berichterstattung fortentwickelt werden soll. Ferner wurde das Verhältnis von Nachhaltigkeitsbe- richterstattung zur Gemeinwohlbilanzierung konkretisiert. Ziff. 12.1.2 empfiehlt nun die Orientierung an der Unter nehmensgröße bei der Genehmigung von Zuwendungen sowie einen Grenzwert, ab dem das Aufsichtsorgan in jedem Fall zu beteili- gen ist. In Ziff. 12.1.4 wurde der Kreis der Beziehungen zwischen Beteiligung und spendenempfangen- der Organisation, der eine Befassung des Aufsichtsgremiums erfordert, erweitert. Ferner wurden folgende Änderungen entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft am 25.02.2025 übernommen: In Ziff. 1.1.2 wurde der Anwendungsbereich auf Zweckverbände, Vereine und Genossenschaf- ten erweitert. In Ziff. 1.4.3 wurden wesentliche Veränderungen in der Corporate Governance sowie das Errei- chen von Zielgrößen zur Diversität als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung er- gänzt. In Ziff. 2.5 wird nun externe Expertise für die Durchführung der Strategie-Workshops empfohlen. In Ziff. 5.2.6 ist eine Maximalgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan ergänzt. - 4 - V/0606/2024/2 Die Beschlussfassung über die Vergütung der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsorgans wur- de in Ziff. 5.6.2 konkretisiert. Die Zielsetzung der Nachhaltigkeitsmanagementstrukturen in Ziff. 6.2.2 wurde um die ethisch fundierte Unternehmensführung ergänzt. In Ziff. 8.1.6 wurde die Information des zuständigen Ausschusses über die Ergebnisse der In- nenrevision eingefügt. Die neu hinzugekommene Ziff. 8.3.4 konkretisiert die Information über das Hinweisgebersystem sowie zur Kenntnis gebrachte mögliche Rechtsverstöße. In Ziff. 11.1 ist der Zugang zu relevanten Dokumenten der Beteiligungen konkretisier t und die Liste der zu veröffentlichenden Informationen um solche zum Hinweisgebersystem gem. Ziff. 8.3.4 ergänzt. Der Adressatenkreis der Offenlegungspflicht hinsichtlich gewährter Spenden in Ziff. 12.3.1 ist nun klargestellt. Zudem wurden die nicht zu gewährenden Spenden in Ziff. 12.3.3 konkretisiert. Die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich gewährter Spenden in Ziff. 12.3.4 ist dahingehend kon- kretisiert, dass diese nach Empfänger und Höhe im Jahresabschluss dokumentiert werden. In Vertretung Gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster (Stand: 02.05.2025)
Anlage A
1066 Zeichen
Anlage A zur V/0606/2024/2 Kurzüberblick Novellierung der Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungen zur Anpassung an Geset- zesnovellen; Verabschiedung eines neuen Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung Ziele/Teilziele/Zielerreichung Novellierung der Anforderungen an die Rechnungslegung der städtischen Beteiligungen Gewährleistung von Transparenz und Aussagekraft der Jahresabschlüsse Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung Fortentwicklung und Förderung der Public Corporate Governance durch Verabschiedung eines neuen Kodex Finanzierung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Nachhaltigkeitsberichterstattung: Klimaschutz Kodex: Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz
Anlage 1_PCGK_Stand 02.05.2025
81583 Zeichen
Stand: 02.05.2025
Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster
Herausgeber: Stadt Münster
Amt für Finanzen und Beteiligungen
48127 Münster
E-Mail: beteiligungsmanagement@stadt-muenster.de
Internet: www.muenster.de/
Druck: Eigendruck
Auflage: Mai 2025
Bildnachweis: Presse- und Informationsamt der Sta dt Münster
www.stadt-muenster.de/medien/startseite.html
Vorbemerkung
Das Beteiligungsportfolio der Stadt Münster ist vie lfältig und unterliegt einem stetigen
Entwicklungsprozess. Hieraus können sich beteiligun gsspezifische Unterschiede bei
Begrifflichkeiten ergeben, die dieser Kodex nicht o hne eine Beeinträchtigung des Leseflusses
abbilden könnte.
Dieser Kodex verwendet daher folgende Begriffe:
• Beteiligung für alle wirtschaftlich, organisatorisch oder fina nziell unmittelbar oder mittelbar
beherrschten Unternehmen unabhängig von ihrer Recht sform sowie für Eigenbetriebe,
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
Zweckverbände, auf die die Stadt Münster aufgrund i hrer Beteiligung oder aus anderen
Gründen beherrschenden Einfluss ausüben kann;
• Gesellschaftsvertrag für Gesellschaftsverträge, Satzungen und anderweit ig bezeichnete
Verträge, mit denen die Beteiligungen gegründet und ihr Unternehmenszweck, Organisation,
Rechte und Pflichten geregelt werden;
• Aufsichtsorgan für Aufsichtsräte, Beiräte und anderweitig bezeich nete Organe, die die
Arbeit der Geschäftsführung überwachen sollen;
• Geschäftsführung für die gesetzlichen Vertretungen bzw. selbstständ igen Leitungen der
Beteiligungen;
• Gesellschafterversammlung für das oberste Willensbildungsorgan der Beteiligung.
Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................. ........................................... 1
1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Verankerung . ................................................... .................. 3
1.1 Geltungsbereich ............................... ................................................... .............................. 3
1.2 Inkrafttreten ................................. ................................................... .................................. 3
1.3 Satzungsmäßige Verankerung .................... ................................................... ................... 3
1.4 Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprech enserklärung .................................... 3
2. Gesellschafterrolle ............................ ................................................... .................................... 4
2.1 Allgemeines ................................... ................................................... ................................ 4
2.2 Rat der Stadt Münster, Ausschussarbeit ........ ................................................... ................ 5
2.3 Bestimmung des Gesellschaftszwecks ............ ................................................... .............. 6
2.4 Beteiligungssteuerung durch gesamtstrategische Ziele ............................................. ....... 6
2.5 Mobilisierung von Effizienzpotenzialen ........ ................................................... .................. 7
3. Beteiligungsmanagement ......................... ................................................... ............................. 7
3.1 Kompetenzen ................................... ................................................... ............................. 7
3.2 Aufgaben ...................................... ................................................... ................................. 8
4. Gesellschafterversammlung ...................... ................................................... ............................ 9
4.1 Allgemeines ................................... ................................................... ................................ 9
4.2 Aufgaben, Rechte und Pflichten ................ ................................................... ..................... 9
4.3 Einberufung und Niederschrift der Versammlung . ................................................... ........ 11
5. Aufsichtsorgan ................................. ................................................... ................................... 11
5.1 Aufgaben ...................................... ................................................... ............................... 11
5.2 Zusammensetzung ............................... ................................................... ....................... 13
5.3 Interessenkonflikte ........................... ................................................... ............................ 14
5.4 Sitzungen ..................................... ................................................... ................................ 16
5.5 Wahrnehmung des Aufsichtsmandats .............. ................................................... ............ 16
5.6 Vergütung des Aufsichtsorgans ................. ................................................... .................. 17
5.7 Haftung ....................................... ................................................... ................................. 18
6. Geschäftsführung ............................... ................................................... ................................ 18
6.1 Funktion und Aufgaben ......................... ................................................... ....................... 18
6.2 Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtswesen ...... ................................................... ........... 20
6.3 Bestellung und Anstellung ..................... ................................................... ...................... 21
6.4 Interessenskonflikte .......................... ................................................... ........................... 22
6.5 Vergütung – Bestandteile, Angemessenheit, Begre nzungen........................................... 23
6.6 Haftung ....................................... ................................................... ................................. 23
7. Zusammenwirken von Aufsichtsorgan und Geschäftsf ührung ................................................ 24
8. Risikomanagement, interne Revision, Integritäts- und Compliance-Management .................. 25
8.1 Risikomanagement und interne Revision ......... ................................................... ............ 25
8.2 Integritäts- und Compliance-Management ........ ................................................... ........... 25
8.3 Hinweisgeberstelle ............................ ................................................... ........................... 26
9. Jahresabschluss ................................ ................................................... ................................. 27
10. Abschlussprüfung und öffentliche Finanzkontroll e .............................................................. 28
10.1 Abschlussprüfung ............................. ................................................... ........................... 28
10.2 Beziehungen .................................. ................................................... .............................. 29
10.3 Beratung ..................................... ................................................... ................................. 29
10.4 Ablauf der Prüfung ........................... ................................................... ............................ 30
10.5 Ermittlung des Beteiligungswerts ............. ................................................... .................... 30
11. Transparenz des Internetauftritts als Maßnahme für Bürgernähe und Vertrauen in öffentliche
Institutionen ........................................................................................ .......................................... 31
12. Spenden und Sponsoring ........................ ................................................... ........................ 31
12.1 Spenden ...................................... ................................................... ................................ 31
12.2 Sponsoring ................................... ................................................... ............................... 32
12.3 Transparenz und Verhältnismäßigkeit .......... ................................................... ................ 32
Anlage 1 .......................................... ................................................... .......................................... 34
1
Präambel
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bedient s ich die Stadt Münster zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich kommunaler Beteiligungen. Der
neue Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der
Stadt Münster (im Folgenden: Kodex) enthält die Grundlagen für ein transparentes und konstruktives
Zusammenwirken aller Handelnden und versteht sich a ls Maßstab guter Unternehmensführung.
Public Corporate Governance wird hierbei als gute u nd verantwortungsvolle Führung von
Unternehmen verstanden, die sich am Gemeinwohl der münsterschen Bevölkerung orientiert.
Die Stadt Münster ist aus ihrer Stellung als Gesell schafterin heraus berechtigt und verpflichtet, die
Voraussetzungen für eine verantwortungsvolle Führun g ihrer Beteiligungen zu gewährleisten, die
sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligungen selbst als auch am Gemeinwohl orientiert.
Neben der Aufgabe, ihre Beteiligungen bei der Erfül lung des Gesellschaftszwecks zu unterstützen
und die wirtschaftliche Effizienz zu fördern, hat s ie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der
Leitung, Steuerung und Überwachung der Beteiligunge n die öffentlichen Belange angemessen
berücksichtigt werden.
Zum 01.07.2011 trat der Public Corporate Governance Kodex als Weiterentwicklung der
„Rahmenrichtlinie zur erfolgreichen Unternehmensführung“ in Kraft (V/0167/2011/1) und formulierte
Regelungen, um bessere Leitungs-, Steuerungs- und K ontrollmöglichkeiten der Stadt gegenüber
den wirtschaftlich, organisatorisch oder finanziell unmittelbar oder mittelbar beherrschten
Beteiligungen sicherzustellen.
In der vorliegenden Fortschreibung des Kodex sind die bisherigen Regelungen unter Einbeziehung
des Deutschen Public Corporate Governance-Musterkodex
1, der Eckpunkte für einen Public
Corporate Governance Kodex (PCGK) für kommunale Unternehmen des Deutschen Städtetags 2 in
der jeweils aktuellen Fassung sowie unter Berücksic htigung der Kodizes anderer
Gebietskörperschaften überprüft, teilweise modifiziert und ergänzt worden.
Der neugefasste Kodex der Stadt Münster
• dient dem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit der Beteiligungen,
• vereinbart Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten,
• unterstützt und fördert die effiziente Zusammenar beit zwischen Aufsichtsorganen und
Geschäftsführung,
• richtet einen Fokus auf die Steuerung durch strat egische Ziele,
1 https://pcg-musterkodex.de/
2 https://publicgovernance.de/media/PCGK_St%C3%A4dtetag.pdf
2
• verbessert den Informationsfluss zwischen Beteili gungen und Stadtverwaltung,
• sichert die Ausrichtung der städtischen Beteiligu ngen am Gemeinwohl durch Steigerung von
Transparenz und Steuerungsmöglichkeit,
• fördert die Orientierung der Beteiligungen an Nac hhaltigkeitskriterien,
• wirkt vertrauensbildend durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit von Entscheidungen
und
• stößt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Führung der städtischen
Beteiligungen an.
Neben dem Bereich Spenden und Sponsoring wurde der münstersche Kodex um den Aspekt der
Compliance, verstanden als ausdrückliche Verpflicht ung zur Einhaltung der entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie der internen Richtlinien und Kontrolle dessen, ergänzt.
Zudem definiert der vorliegende Kodex die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der
Handelnden, ohne dabei die betriebswirtschaftlich n otwendigen Entscheidungsspielräume der
Beteiligungen und ihre eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung zu beschränken.
Zusammenfassend intensiviert der überarbeitete müns tersche Kodex die Bindung zwischen der
Stadt Münster und ihren Beteiligungen und schafft ein auf den Bedarf aller Beteiligten abgestimmtes
System, das die Transparenz und Effizienz verbessert.
Dieser Kodex enthält Empfehlungen sowie Kurzverweis e auf gesetzliche Vorgaben, die
zusammenfassend als Regelungen bezeichnet werden und mit Regelungsziffern versehen sind.
Selbst bei einer verbindlich formulierten Regelung kann von Kodex-eigenen Empfehlungen
abgewichen werden. Die städtischen Beteiligungen si nd in diesem Falle verpflichtet, die
Abweichungen in einer jährlich abzugebenden Entspre chenserklärung transparent zu machen und
zu begründen. Es gilt der Grundsatz „Comply or Expl ain“. Dies ermöglicht die Berücksichtigung
branchen- und/oder beteiligungsspezifischer Bedürfn isse und darüber hinaus die Reaktion auf
situative betriebswirtschaftliche Zwänge. Eine Abwe ichung von einer Empfehlung bei
entsprechender Begründung weist daher nicht per se auf einen Mangel in der Führung oder
Überwachung hin und kann gleichwohl ein Beispiel fü r eine gute und verantwortungsvolle
Unternehmensführung sein. Der Kodex ist darauf ausg elegt, flexibel und verantwortungsvoll
angewendet zu werden, um als einheitliche Grundlage für die unterschiedlichen städtischen
Beteiligungen zu dienen.
3
1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Verankerung
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Die Regelungen dieses Kodex gelten für die St adt Münster sowie ihre Beteiligungen.
1.1.2 Bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Ei nrichtungen, Zweckverbänden, Vereinen,
Genossenschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Rege lungen dieses
Kodex entsprechend anzuwenden.
1.1.3 Bei Beteiligungen, an denen die Stadt Münster nicht wirtschaftlich, organisatorisch oder
finanziell beherrschend beteiligt ist, wirken die B evollmächtigten der Stadt Münster in den
Beteiligungsorganen darauf hin, dass die Regelungen dieses Kodexes Anwendung finden.
1.2 Inkrafttreten
Der Kodex tritt mit Beschluss des Rates der Stadt M ünster in Kraft und ist erstmals
anzuwenden für das Geschäftsjahr, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt in dem
die Beschlussfassung erfolgt.
1.3 Satzungsmäßige Verankerung
1.3.1 Die Beachtung der Regelungen dieses Kodex ist – soweit noch nicht erfolgt – bei Änderung
oder Anpassung des Gesellschaftsvertrags einer städtischen Beteiligung dort verbindlich zu
verankern.
1.3.2 Bei Aufnahme von neuen Beteiligungsverhältnis sen soll die Stadt Münster sicherstellen,
dass die Anwendung des Kodex im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist.
1.4 Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung
1.4.1 Das Aufsichtsorgan und die Geschäftsführung b erichten jährlich in der Erklärung zur
Unternehmensführung analog § 289f HGB über die Corp orate Governance des
Unternehmens.
4
1.4.2 Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzunehmen, die dort einen
gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffentlicht wird, ist die Erklärung als
Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss aufzunehme n. Die Erklärung zur
Unternehmensführung ist auf der Internetseite des U nternehmens öffentlich zugänglich zu
machen.
1.4.3 Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensfü hrung sind:
• die Entsprechenserklärung,
• eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsf ührung und Aufsichtsorgan sowie
der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen,
• die Dauer der Zugehörigkeit der Mitglieder des Au fsichtsorgans zum Aufsichtsorgan,
• wesentliche Veränderungen in der Corporate Governance
• die Angabe, ob Zielgrößen für Diversität (insbesondere zum Frauenanteil) in den
Führungsebenen und dem Aufsichtsorgan festgelegt wurden und erreicht worden sind.
1.4.4 In der Entsprechenserklärung stellen die Gesc häftsführungen und Aufsichtsorgane der
Beteiligungen dar, inwiefern dem Kodex entsprochen wurde und wird, welche Regelungen
nicht angewendet wurden oder werden und warum von dem Regelungsinhalt abgewichen
wurde. Sofern Interessenkonflikte aufgetreten sind, hat das Aufsichtsorgan über diese und
deren Behandlung ebenfalls in der Entsprechenserklärung zu informieren (vgl. Ziff. 5.3).
Grundlage hierfür ist das anliegende Musterschreiben (Anlage 1).
2. Gesellschafterrolle
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Verwaltung der Stadt Münster wird gemäß § 40 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) ausschließlich durch den Willen der Bürgerscha ft bestimmt. Die Bürgerschaft wird
durch den Rat der Stadt Münster und den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
vertreten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
2.1.2 Die Rolle als Gesellschafterin wird bei den s tädtischen Beteiligungen durch den Rat der Stadt
Münster ausgeübt.
2.1.3 Die Vertretung der Stadt Münster in den Gremi en der Beteiligungen wird durch § 113 GO
NRW geregelt. Dabei wird typischerweise die Vertret ung der Stadt durch eine vom Rat
benannte Person ausgeübt. Diese Person hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen
5
und ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie hat ihr Amt auf
Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.
2.1.4 Die Stadt Münster soll anhand des Jahresabsch lusses sicherstellen, dass die wirtschaftliche
Betätigung jeweils den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen an die jeweilige
Beteiligung entspricht.
2.1.5 Dem Haushaltsplan soll eine zusammenfassende Darstellung des Beteiligungsportfolios
beigefügt werden. Darin sollen sowohl eine Auflistung der Zuwendungen der Stadt Münster
an die einzelnen Beteiligungen als auch eine Auflis tung der Gewinnabführungen der
einzelnen Beteiligungen für das Planjahr sowie für das Vorjahr enthalten sein.
2.1.6 Halten neben der Stadt Münster noch weitere n atürliche oder juristische Personen Anteile an
einer Beteiligung, wirkt die Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung darauf hin, dass
die ihr durch diesen Kodex übertragenen Rechte und Pflichten gemeinsam mit diesen
wahrgenommen werden.
2.2 Rat der Stadt Münster, Ausschussarbeit
2.2.1 Der Rat der Stadt Münster soll stets einen Au sschuss einrichten, zu dessen Zuständigkeiten
u. a. die Angelegenheiten der Beteiligungen zählen. Dessen Mitglieder entscheiden im durch
die Zuständigkeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Rahmen und beraten
im Übrigen die Entscheidungen des Rates vor, sofern Angelegenheiten der Beteiligungen
betroffen sind. Um von seinen Befugnissen Gebrauch machen zu können, ist dieser
Ausschuss über alle ihn betreffenden Vorgänge, insb esondere in Bezug auf die
wirtschaftliche Lage der Beteiligungen und die Anwe ndung des Kodex zu unterrichten. Die
Information über den Quartalsbericht der steuerungs relevanten städtischen
Gesellschaften und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen auf Grundlage der von den
Geschäftsführungen gemeldeten Daten (vgl. Ziff. 6.2.1) bleibt hiervon unberührt.
2.2.2 Zuständig für etwaige Änderungen des Kodex is t der Rat. Der Kodex wird regelmäßig vor
dem Hintergrund der Entwicklungen der Public Corporate Governance sowie nationaler und
internationaler Entwicklungen der rechtlichen Rahme nbedingungen geprüft und bei Bedarf
angepasst.
6
2.3 Bestimmung des Gesellschaftszwecks
2.3.1 Die Stadt Münster als Gesellschafterin bestim mt den Gesellschaftszweck anhand der
gesamtstrategischen Ziele der Stadt Münster unter b esonderer Berücksichtigung der vom
Rat beschlossenen Handlungsfelder, Nachhaltigkeitsaspekten und dem öffentlichen Zweck
der Beteiligung als grundlegende strategische Ausrichtung. Der Gesellschaftszweck stellt für
die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsich tsorgans eine unabdingbare
Handlungsrichtlinie dar.
2.3.2 Der Gesellschaftszweck wird in dem Gesellscha ftsvertrag fixiert und kann nur mit
Zustimmung der Gesellschafterin unter Berücksichtig ung der kommunalwirtschaftlichen
Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geändert werden.
2.4 Beteiligungssteuerung durch gesamtstrategische Ziele
2.4.1 Die Steuerung der Beteiligungen erfolgt durch die Vorgabe von Gesellschafterzielen, aus
denen die Strategie der jeweiligen Beteiligung mit konkreten Zielen zu entwickeln ist.
2.4.2 Die Geschäftsführung soll aufbauend auf dem G esellschaftszweck eine
Unternehmensstrategie entwickeln. Diese Strategie w ird mit klaren und messbaren Zielen
hinterlegt, mit dem Aufsichtsorgan abgestimmt und a uf dessen Empfehlung in der
Gesellschafterversammlung beschlossen.
2.4.3 Die Gesellschafterziele und die Unternehmenss trategie bilden die Grundlage für die klare
und messbare Formulierung von Gesellschaftszielen i n Form von Leistungs-,
Wirtschaftlichkeits-, Finanz-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitszielen für einen Zeitraum von fünf
Jahren in Abstimmung zwischen der Stadt Münster und der Beteiligung, z.B. in einem vom
Rat zu beschließenden Managementkontrakt.
2.4.4 Die Geschäftsführung richtet sowohl die jährl iche Wirtschaftsplanung als auch die
mittelfristige Finanzierungs- und Investitionsplanu ng auf den Managementkontrakt und die
Unternehmensstrategie aus. Hierzu sollen mit der Wi rtschafts- und Mittelfristplanung
detaillierte Regelungen aufgestellt und dem Aufsich tsorgan vorgestellt werden, wie die
strategischen Ziele in den einzelnen Jahren umgesetzt werden sollen. Die Geschäftsführung
stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftspla n mit Erfolgsplan, Investitionsplan,
Finanzplan und Stellenplan auf und lässt diesen auf Empfehlung des Aufsichtsorgans durch
die Gesellschafterversammlung beschließen.
7
2.4.5 Abgeleitet aus den Gesellschafterzielen sind zwischen der Geschäftsführung und der
Gesellschafterin auf Empfehlung des Aufsichtsorgans jährliche Vereinbarungen zu treffen,
die klar und messbar zu formulieren sind und die Gr undlage für eine etwaige variable bzw.
leistungsorientierte Vergütung der Geschäftsführung darstellen. Die vereinbarten Ziele sollen
auf die jeweilige Wirtschaftsplanung sowie die mitt elfristigen Finanzierungs- und
Investitionsplanungen Bezug nehmen und als Grundlag e für die Vereinbarung über die
variable Vergütung der Geschäftsführung dienen (siehe Ziff. 6.5).
2.4.6 Bei Minderheitsbeteiligungen wirkt die Stadt Münster darauf hin, dass eine
gesamtstrategische Ausrichtung in Einklang mit den gesamtstrategischen Zielen der Stadt
verfolgt wird.
2.5 Mobilisierung von Effizienzpotenzialen
Um eine effiziente Erreichung aller Leistungs-, Wir tschaftlichkeits-, Finanz-, Qualitäts- und
Nachhaltigkeitsziele zu gewährleisten und Potenzial e heben zu können, sollen in
regelmäßigen Abständen Strategie-Workshops der Mitglieder der Geschäftsführung und des
Aufsichtsorgans unter Hinzuziehung externer Expertise stattfinden. Hierbei können u.a.
die strategische Ausrichtung und Planung, strukture lle und organisatorische Fragen, die
Kostenstruktur, die Angemessenheit der Personalauss tattung oder das Marketing
thematisiert werden. Sofern erforderlich, soll das Aufsichtsorgan dieses Format zur Reflexion
seiner Tätigkeit bzw. deren Effizienz und Verbesserungsmöglichkeiten nutzen.
3. Beteiligungsmanagement
Das Beteiligungsmanagement umfasst die Aufgaben des Beteiligungscontrollings und der
Unterstützung des Rates der Stadt Münster und seine r Ausschüsse bei der
Beteiligungssteuerung durch Entscheidungsvorbereitu ng, insbesondere durch Erstellung
aller relevanten Berichts- und Beschlussvorlagen.
3.1 Kompetenzen
3.1.1 Im Rahmen des städtischen Beteiligungsmanagem ents werden unter Berücksichtigung der
Beschlüsse des Rates der Stadt Münster und seiner A usschüsse zentrale Entscheidungen
zur zielgerichteten Wahrnehmung der Interessen der Gesellschafterin Stadt Münster
vorbereitet.
8
3.1.2 Das Beteiligungsmanagement kann sämtliche zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen
Informationen von den Beteiligungen einfordern. Dar über hinaus kann es bei seiner
Aufgabenerfüllung bei Bedarf andere Fachämter beteiligen.
3.1.3 Die Stadt Münster stattet das Beteiligungsman agement unter Berücksichtigung der
haushalterischen Gesamtsituation und des Stellenplans angemessen aus.
3.2 Aufgaben
3.2.1 Das Beteiligungsmanagement verantwortet die E rstellung der Ratsvorlagen zur
Ermächtigung der Vertretungen der Stadt Münster in den Gesellschafterversammlungen,
soweit die Zuständigkeit hierfür nicht bei den Fachämtern liegt. In diesem Fall unterstützt das
Beteiligungsmanagement im erforderlichen Umfang.
3.2.2 Das Beteiligungsmanagement ist zuständig für alle Fragen und Beratungen der Stadt
Münster, deren Vertretungen sowie der Organe der Beteiligungen und bildet die Schnittstelle
zwischen diesen.
3.2.3 Das Beteiligungsmanagement kann bei Bedarf nimmt in der Regel beratend an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans teil. nehmen, sofern letzteres nicht im Einzelnen etwas
anderes bestimmt.
3.2.4 Das Beteiligungsmanagement sichtet die Sitzun gsunterlagen für die Sitzungen des
Aufsichtsorgans und prüft diese. Die Sitzungsunterlagen inklusive der Tagesordnung sollen
dem Beteiligungsmanagement zu diesem Zweck späteste ns zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin und mindestens zeitgleich mit dem Ve rsand an die Mitglieder des
Aufsichtsorgans von der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden.
3.2.5 Das Beteiligungsmanagement prüft den Entwurf des Wirtschaftsplans. Zu diesem Zweck soll
die Geschäftsführung diesen mindestens einen Monat vor der Sitzung des Aufsichtsorgans
zur Verfügung stellen und bei Bedarf erläutern. Auch darüber hinausgehende Prüfungen und
Abstimmungen sind möglich.
3.2.6 Die Umsetzung der strategischen Gesellschafts ziele sowie der Unternehmensstrategie, die
Erreichung der operativen Ziele aus der jährlichen Wirtschaftsplanung bzw. der mittelfristigen
Finanz- und Investitionsplanung sowie die Erfüllung der Zielvereinbarungen werden jährlich
überprüft und im Rahmen des Konzernberichtswesens g egenüber dem Rat der Stadt
9
Münster bzw. dem für Beteiligungsangelegenheiten zu ständigen Ausschuss in
nichtöffentlicher Sitzung berichtet.
3.2.7 Bei Bedarf sollen die wirtschaftliche Betätig ung der Beteiligungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben entsprechend der Vorgaben der §§ 107 ff. G O NRW ebenso wie etwaige
Veräußerungen von Beteiligungen oder Anteilen an di esen geprüft werden.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung von steuer lichen Belastungen bei
Veränderungen des Beteiligungsportfolios sollen genutzt werden.
3.2.8 Das Beteiligungsmanagement soll ergänzend zu den ggf. vorhandenen Angeboten der je
weiligen Beteiligungen Fort- und Weiterbildungsange bote für Mandatsträger:innen und
Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums koordinieren.
4. Gesellschafterversammlung
4.1 Allgemeines
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Wille nsbildungsorgan der privatrechtlich
organisierten Beteiligungen. Die Stadt Münster nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der
Gesellschafterversammlung wahr und übt ihr Stimmrecht dort typischerweise durch eine vom
Rat zur Vertretung der Stadt benannte Person aus. Die Vertretung der Stadt Münster in
der Gesellschafterversammlung kann an den Sitzungen des Aufsichtsorgans
teilnehmen.
Oberstes Willensbildungsorgan bei den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist der Rat der
Stadt Münster.
4.2 Aufgaben, Rechte und Pflichten
4.2.1 Die Rechte, welche den Gesellschafter:innen i n den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung
derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem
Gesellschaftsvertrag (§ 45 Abs. 1 GmbHG).
10
4.2.2 Die Gesellschafterversammlung ist neben dem A ufgabenkatalog des § 46 GmbHG
insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über:
• den Abschluss und die Änderungen von Gesellschaft sverträgen nach den §§ 291, 292
Absatz 1 AktG,
• den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen un d Beteiligungen,
• die Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsa nteilen,
• den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährig en Finanzplanung, die Feststellung
des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustr echnung, Anhang sowie
Lagebericht) und die Verwendung des Ergebnisses ein schließlich etwaiger
Tochtergesellschaften und Beteiligungen,
• die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrü cklage,
• die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführun g einschließlich des Abschlusses,
der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anst ellungsverträge der Mitglieder
der Geschäftsführung,
• die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie a lle Änderungen des
Gesellschaftsvertrages,
• den Formwechsel, die Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die
öffentliche Hand,
• die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fü r die Abschlussprüfung nach
Vorbefassung durch das Aufsichtsorgan,
• den Abschluss von Tarifverträgen, den Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu
Zusatzversorgungskassen,
• den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Gru ndstücken und
grundstücksgleichen Rechten,
• die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitgl ieder des Aufsichtsorgans.
Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung a lle Entscheidungen an sich ziehen
und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Organen befinden.
4.2.3 Weitere grundlegende Rechte und Kompetenzen d er Gesellschafterversammlung sind die
Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, di e Überwachung der
Geschäftsführung und die strategische Steuerung. Da s Verhältnis dieser Kompetenzen zu
den ggf. daneben bestehenden, gleichlautenden Befug nissen des Aufsichtsorgans und
deren konkrete Ausgestaltung ist durch Gesellschaft svertrag und Geschäftsordnung zu
regeln.
4.2.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
und die von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, werden in dem für die
11
Beteiligungen zuständigen Ausschuss entsprechend de r Zuständigkeitsordnung in der
jeweils gültigen Fassung behandelt werden.
4.3 Einberufung und Niederschrift der Versammlung
4.3.1 Die Gesellschafterversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungen sollen von der
Geschäftsführung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, Tagesordnung und
Beschlussvorschlägen samt erläuternder Unterlagen einberufen werden. Die Einladung soll
mindestens eine Woche vor der Versammlung versandt sein, sodass den Mitgliedern der
Gesellschafterversammlung eine Vorbereitung auf die Erörterung und Abstimmung möglich
ist. Zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder der Gesellschafterversammlung soll zudem
der Versand der o. g. Unterlagen an das Beteiligung smanagement der Stadt Münster
erfolgen.
4.3.2 Über die Gesellschafterversammlung ist eine N iederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
soll mindestens den Ort sowie den Tag der Versammlu ng, die Teilnehmenden, die
Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift soll sowohl
von der Versammlungsleitung als auch von der Schriftführung unterzeichnet werden und ist
allen Mitgliedern der Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen.
5. Aufsichtsorgan
5.1 Aufgaben
5.1.1 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haf tung, die in der Regel nicht mehr als 500
Arbeitnehmende beschäftigen, steht es dem Rat grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag ein (fakultatives) Aufsichtsorgan zu bilden.
5.1.2 Das Aufsichtsorgan hat die Belange der Beteil igung zu fördern und die Geschäftsführung in
ihrer Tätigkeit zu überwachen. Zu diesem Zweck ist es in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung einzubinden. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidungen, die zu einer
erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Gesellschaftsvertrags
oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermöge ns-, Finanz- oder Ertragslage oder
der Risikostruktur führen. Näheres sollen der jeweilige Gesellschaftsvertrag und die jeweilige
Geschäftsordnung bestimmen.
12
5.1.3 Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsm äßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die
Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen der Geschäfts führung. Hierzu gehört insbesondere,
ob sich die Beteiligung im Rahmen ihrer gesellschaf tsvertraglichen Aufgaben betätigt.
Darüber hinaus prüft das Aufsichtsorgan fortlaufend die Kongruenz der
Unternehmensstrategie mit den Gesellschaftszielen. Das Aufsichtsorgan soll auch
überwachen, wie die ökologische und soziale Nachhal tigkeit bei der strategischen
Ausrichtung der Beteiligung und deren Umsetzung berücksichtigt wird, dass strategische und
operative Pläne finanzielle und nachhaltigkeitsbezo gene Ziele umfassen und dass das
Risikomanagement- und interne Revisions-/ Kontrolls ystem auch auf
nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet ist. Dies umfasst auch die Berücksichtigung
der Anforderungen nach der Corporate Social Responsibility Reporting Directive (CSRD) und
den European Sustainability Reporting Standards (ES RS), sofern das Unternehmen davon
betroffen ist.
Das Aufsichtsorgan lässt sich von der Geschäftsführ ung über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen ihrer Planungen regelmäßig informieren.
Es kann jederzeit über Angelegenheiten der Beteilig ung Berichterstattung von der
Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch ei nzelne von ihm zu benennende
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher
und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Liquidität, an Wertpapieren
und Waren prüfen.
5.1.4 Das Aufsichtsorgan soll unter Einbindung des zuständigen Dezernats der Stadt Münster
Zielvereinbarungen für die Geschäftsführung definie ren, die der Erreichung einer
Tantiemezahlung an die Geschäftsführung dienen. Neb en den finanziellen Zielen sollen
hierbei auch fachliche Ziele unter Beachtung des Ge sellschaftszwecks klar und messbar
definiert werden. Die Zielerreichung soll in regelm äßigen Abständen (mindestens alle zwölf
Monate) zwischen dem Aufsichtsorgan und der Geschäf tsführung sowie dem zuständigen
Dezernat der Stadt Münster erörtert werden.
5.1.5 Wertgrenzen für die unter einem Zustimmungsvo rbehalt stehenden Arten von Geschäften
und Rechtshandlungen sollen – soweit nicht im Gesel lschaftsvertrag geregelt – in der
Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan bzw. für die Geschäftsführung festgelegt werden.
In regelmäßigen Abständen soll das Aufsichtsorgan d iese Wertgrenzen auf ihre
Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüfen. Das Aufsichtsorgan kann darüber hinaus
weitere Zustimmungserfordernisse festlegen.
13
5.1.6 Das Aufsichtsorgan soll von ihm zur Unterstüt zung einbezogene Dritte, insbesondere
Mitarbeitende oder Beratende, zur Verschwiegenheit verpflichten.
5.1.7 Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans koordiniert dessen Arbeit, leitet dessen
Sitzungen und nimmt seine Belange nach außen wahr. Weder dem vorsitzenden Mitglied
noch anderen einzelnen Mitgliedern kann das Recht eingeräumt werden, allein an Stelle des
Aufsichtsorgans zu entscheiden oder an seiner Stell e im Ganzen zu sprechen, sofern der
Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt.
5.1.8 Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans hält mit der Geschäftsführung zwischen den
Sitzungen regelmäßig Kontakt und erörtert mit ihr d ie Strategie, die Geschäftsentwicklung;
die Risikolage, das Risikomanagement und die Compliance der Beteiligung. Das vorsitzende
Mitglied wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung
sowie für die Leitung der Beteiligung von wesentlic her Bedeutung sind, unverzüglich durch
die Geschäftsführung informiert. Es soll sodann das Aufsichtsorgan unterrichten und
erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung einberufen.
5.1.9 Das Aufsichtsorgan erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht an die Gesellschafterin und
stellt darin dar, an wie vielen Sitzungen die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben.
Als Teilnahme gilt auch eine solche in virtueller Form.
5.2 Zusammensetzung
5.2.1 Der Stadt Münster ist im Aufsichtsorgan ein a ngemessener Einfluss zu gewährleisten. Für
die Auswahl der durch den Rat der Stadt Münster zu entsendenden Mitglieder sind die
kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die vo n der Stadt Münster entsandten
Mitglieder haben die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse
der städtischen Ausschüsse bzw. des Rats gebunden.
5.2.2 Bei der Benennung der Mitglieder des Aufsicht sorgans berücksichtigt die Stadt Münster die
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten,
fachlichen Erfahrungen und Diversität ebenso wie po tenzielle Interessenkonflikte. Die
Vorgaben des § 113 GO NRW sind zu beachten.
5.2.3 Die Stadt Münster beachtet bei der Besetzung des Aufsichtsorgans die Vorgaben des
Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW). Im Übrigen soll eine Geschlechterparität
angestrebt werden.
14
5.2.4 Dem Aufsichtsorgan darf kein ehemaliges Mitgl ied der Geschäftsführung der jeweiligen
Beteiligung angehören, um grundsätzlich eine unabhä ngige Überwachung der
Geschäftsführung zu ermöglichen.
5.2.5 Die Stadt Münster kann die von ihr entsandten Mitglieder des Aufsichtsorgans jederzeit
abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die ein Mandat in
einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung der Stadt Münster
bekleiden oder einem Organ der Stadt Münster angehören, scheiden aus, wenn ihr Mandat
oder diese Stellung enden. Endet die Organstellung von Ratsmitgliedern oder sachkundigen
Bürger:innen durch den Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von Satz 2
dieser Regelung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsorgans durch die neu
entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsi chtsorgans kann sein Amt unter
Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erk lärung gegenüber der Beteiligung
niederlegen. Die Stadt Münster hat in diesem Fall u nverzüglich ein Ersatzmitglied zu
benennen.
5.2.6 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen nicht län ger als 15 Jahre Mitglied im
gleichen Aufsichtsorgan sein.
5.3 Interessenkonflikte
5.3.1 Alle Mitglieder des Aufsichtsorgans haben das Interesse der Stadt Münster zu verfolgen und
sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Daneben sind sie dem
Beteiligungsinteresse verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche
Interessen verfolgen noch Geschäftschancen für sich nutzen, die der Beteiligung zustehen.
5.3.2 Dem Aufsichtsorgan dürfen keine Mitglieder an gehören, die in einer persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zu der Beteiligung, dessen Organen,
Mehrheitsgesellschafter:innen oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen stehen, die
einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden In teressenkonflikt begründen kann.
Persönliche Beziehungen sind insbesondere dann anzu nehmen, wenn es sich bei den zu
betrachtenden Personen um Familienangehörige handelt, von denen angenommen werden
kann, dass sie auf das Mitglied Einfluss nehmen ode r von ihm beeinflusst werden können.
Hierzu gehören Kinder, Ehe-/Lebenspartnerinnen und –partner und deren Kinder sowie
wirtschaftlich vom Mitglied abhängige Angehörige. G eschäftliche Beziehungen sind
insbesondere anzunehmen, wenn ein Mitglied als gese tzliche Vertretung, Person mit
Geschäftsanteilen, Inhabende von Prokura oder umfas sender Handlungsvollmacht oder in
15
vergleichbarer Position für die Beteiligung oder ein mit ihr verbundenem Unternehmen tätig
ist. Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehunge n ist der wirtschaftliche Gehalt der
Beziehung und nicht allein die rechtliche Ausgestaltung entscheidend.
5.3.3 Soweit eine solche Beziehung bei einem aktive n Mitglied dennoch besteht oder während
seines Mandats entsteht, ist dies in der Entsprechenserklärung anzuzeigen und zu erläutern.
5.3.4 Kein Interessenkonflikt ist anzunehmen, wenn sich die geschäftliche Beziehung der
Mitglieder des Aufsichtsorgans zu der Beteiligung a uf die Inanspruchnahme der von der
Beteiligung auf dem Markt angebotenen Produkte und/ oder Leistungen als Kundschaft
beschränkt und die Geschäfte im ordentlichen Geschä ftsgang und zu marktüblichen
Bedingungen getätigt werden. Für Beschäftigte der Stadt Münster begründet deren Rolle als
Gesellschafterin keinen Interessenkonflikt im Sinne dieser Regelung.
5.3.5 Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans hat Intere ssenkonflikte, insbesondere solche, die
aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kund schaft, Lieferunternehmen,
Kreditgebenden entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsorgan offenzulegen; spätere
Änderungen sind ebenso unverzüglich mitzuteilen.
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessen konflikte sollen zur Beendigung des
Mandats führen.
5.3.6 Geschäfte zwischen der Beteiligung und Mitgli edern des Aufsichtsorgans oder ihnen
nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahest ehenden Unternehmen sowie
ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsorgans sollen u nterbleiben. Soweit sie dennoch
abgeschlossen werden, müssen sie branchenüblichen Standards entsprechen und bedürfen
mit der Zustimmung des Aufsichtsorgans mit
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern
sie geeignet sind, einen Interessenkonflikt zu begründen. Über Geschäfte dieser Art ist in der
Entsprechenserklärung zu informieren.
Die Vergabe von Krediten der Beteiligung an Mitglieder des Aufsichtsorgans ist ebenso wie
der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte ausgeschlossen.
5.3.7 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen keine O rganfunktion oder Beratungsaufgaben bei
Wettbewerber:innen der Beteiligung ausüben.
5.3.8 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen im Zusa mmenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich
noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen od er sonstige Vorteile fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen oder Dritten unger echtfertigte Vorteile gewähren. Sie
können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder g esellschaftlichen Ereignissen
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(Kultur, Sport, Politik) einschließlich üblicher und angemessener Bewirtung annehmen, wenn
die dienstliche Teilnahme des Mitglieds an der Vera nstaltung im Interesse der Beteiligung
erfolgt und das Aufsichtsorgan zustimmt. Hierüber i st in der Entsprechenserklärung zu
informieren. Zuwendungen im sozial üblichen Rahmen (z. B. Weihnachtsgeschenke im
angemessenen Rahmen) sind ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen.
5.4 Sitzungen
5.4.1 Sitzungen des Aufsichtsorgans sollen mindeste ns einmal im Quartal stattfinden. Die
Beteiligung soll in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied einen jährlichen Sitzungsplan
unter Berücksichtigung der Vorschläge des Amtes für Bürger- und Ratsservice erstellen.
Letzteres stellt die Termine den Mitgliedern des Au fsichtsorgans sowie dem
Beteiligungsmanagement zur Verfügung.
5.4.2 Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Auss chüsse sollen von dem vorsitzenden Mitglied
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe von Ort und Zeit der
Sitzung, der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussvorschläge einberufen werden. Der
Einladung sollen Beratungsunterlagen beigefügt werden, in denen Gegenstand und Zweck
der Beschlussvorschläge erläutert werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit ist eine
Einladung mit verkürzter Ladungsfrist ausnahmsweise zulässig. Gleiches gilt für die
nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung im Rahmen der Sitzung.
5.4.3 Über die Sitzungen des Aufsichtsorgans wird e ine Niederschrift angefertigt, die von dem
vorsitzenden Mitglied und dem oder der Protokollführenden unterzeichnet werden soll. Dort
sollen der Ort und das Datum der Sitzung, die Teiln ehmenden, die Tagesordnung, der
Sitzungsverlauf und seine Beschlüsse bzw. bei Sitzu ngen seiner Ausschüsse ihre
Empfehlungen aufgenommen werden. Die Niederschrift wird jedem Mitglied sowie dem
Beteiligungsmanagement sehr zeitnah, spätestens jed och vier Wochen nach der Sitzung,
übersendet und bei der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorgelegt.
5.5 Wahrnehmung des Aufsichtsmandats
5.5.1 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sind für d ie Ausübung ihres Mandats persönlich
verantwortlich und haben die Grundsätze der ordnung sgemäßen Mandatsausübung zu
beachten. Bei Verstößen kann die Gesellschaftervers ammlung Schadensersatz
beanspruchen. § 113 Absatz 6 GO NRW bleibt unberührt.
17
5.5.2 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sind zur V erschwiegenheit über die im Rahmen ihrer
Tätigkeit erlangten Informationen verpflichtet. In Gremien zur Beratung oder Entscheidung
über Sachverhalte wie Fraktionssitzungen oder Ausschüssen soll über Angelegenheiten der
Aufsichtsorgane ausschließlich in nichtöffentlicher Sitzung berichtet werden und auch nur,
soweit dies für die Beratung oder Entscheidung der übrigen Gremienmitglieder erforderlich
ist. Insbesondere sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligungen zu wahren.
Ebenso sind die berechtigten Interessen der übrigen Mitglieder der Aufsichtsorgane zu
wahren.
5.5.3 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans üben ihr M andat persönlich aus. Sie sollen regelmäßig
an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teilnehmen. Ni cht an einer Sitzung teilnehmende
Mitglieder werden, falls der Rat der Stadt Münster eine Vertretung bestimmt hat, durch diese
vertreten. Zur Erleichterung und Flexibilisierung d er Mandatsausübung sollen dem
Aufsichtsorgan geeignete Möglichkeiten digitaler und hybrider Sitzungsformate offenstehen.
Näheres regeln der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan.
5.5.4 Alle Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen de r Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend
Zeit widmen.
5.6 Vergütung des Aufsichtsorgans
5.6.1 Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsich tsorgans vergütet werden soll, entscheidet das
Aufsichtsorgan über die Vergütung auf der Basis ein es Vorschlags der
Geschäftsführung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist . legt das
Aufsichtsorgan die Vergütung auf der Basis eines Vo rschlages der Geschäftsführung fest,
soweit Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag der Beteiligung nichts Anderweitiges bestimmt.
Diese Entscheidung erfordert die Bestätigung der Gesellschafterin Stadt Münster. Die
Bestätigung der Gesellschafterin ist erst für Änderungen nach Inkrafttreten des Kodex
erforderlich.
5.6.2 Die Vergütung (z. B. Grundvergütung oder Sitz ungsgeld) der Mitglieder des Aufsichtsorgans
soll die wirtschaftliche Bedeutung und Lage der Beteiligung, den zeitlichen Aufwand und die
mit den Pflichten des Mitglieds verbundenen Risiken berücksichtigen.
5.6.3 Dabei soll das vorsitzende Mitglied gesondert berücksichtigt werden.
18
5.6.4 Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorg ans ist dabei unter Berücksichtigung des
kommunalen Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
5.7 Haftung
5.7.1 Die Beteiligung schließt eine Vermögensschade nhaftpflichtversicherung (D&O) für die
Mitglieder des Aufsichtsorgans ab.
5.7.2 Die für das Aufsichtsorgan abgeschlossene Ver sicherung soll einen der Vergütung
angemessenen Selbstbehalt im Schadenfall beinhalten . Dieser Selbstbehalt soll die Höhe
der jährlichen Vergütung des Mitglieds nicht übersteigen.
5.7.3 Wenn für die Tätigkeit als Mitglied keine Ver gütung über einen Aufwendungsersatz hinaus
gezahlt wird beziehungsweise aufgrund beamtenrechtl icher Regelungen ein Teil der
Vergütung abgeführt wird, kann ein geringerer Selbstbehalt vereinbart oder darauf verzichtet
werden.
5.7.4 Gesetzliche Freistellungsansprüche der Mitgli eder gegenüber der Stadt Münster bleiben
hiervon unberührt.
6. Geschäftsführung
6.1 Funktion und Aufgaben
6.1.1 Die Geschäftsführung kann aus einem oder mehr eren Mitgliedern bestehen. Es ist möglich,
ein vorsitzendes Mitglied zu benennen.
6.1.2 Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Per sonen, soll eine Geschäftsordnung die
Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit in der G eschäftsführung, insbesondere die
Vertretung der Beteiligung nach außen, regeln. Die Geschäftsordnung wird nach
Vorberatung durch das Aufsichtsorgan von der Gesellschafterversammlung erlassen.
6.1.3 Die Geschäftsführung trägt die originäre Vera ntwortung für die Beteiligung. Sie führt die
Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung , wirkt dabei auf die vollständige
Umsetzung des Gesellschaftszwecks und des öffentlic hen Zwecks hin und beachtet die
finanziellen und gesamtstrategischen Vorgaben der G esellschafterin Stadt Münster. Die
19
Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage di e Unternehmensstrategie (vgl. Ziff.
2.4.2) und sorgt für ihre Umsetzung.
6.1.4 Die Geschäftsführung orientiert sich bei ihre n Entscheidungen an den mit der Stadt Münster
vereinbarten Finanz- und Leistungszielen und trägt damit der öffentlichen Verantwortung
Rechnung.
6.1.5 Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Be teiligung nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung, der internen Richtlinien sowie des Kodexes
der Stadt Münster in seiner jeweils gültigen Fassun g zu führen und auf deren Beachtung
hinzuwirken.
6.1.6 Die Geschäftsführung hat in allen Angelegenhe iten der Beteiligung die Regeln
ordnungsgemäßer Unternehmens- und Buchführung zu beachten.
6.1.7 Die Geschäftsführung vertritt die Beteiligung nach Maßgabe des jeweiligen
Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich.
6.1.8 Bei wesentlichen Entscheidungen hat die aus m ehreren Personen bestehende
Geschäftsführung das Mehr-Augen-Prinzip anzuwenden. Die Entscheidungen, die als
wesentlich im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind, sind in der Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung zu definieren.
6.1.9 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessen es Risikomanagement und Risikocontrolling
einschließlich eines wirksamen, internen Kontrollsystems der Beteiligung.
6.1.10 Alle Geschäftsführungsmitglieder stellen sic her, dass von ihnen zur Unterstützung
einbezogene Dritte, insbesondere Mitarbeitende oder Beratende, die
Verschwiegenheitspflicht bzgl. der Angelegenheiten der Beteiligung einhalten.
6.1.11 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsorgans ist Aufgabe der
Geschäftsführung. Sie hat regelmäßig, zeitnah und u mfassend über alle für die Beteiligung
relevanten Fragen zu informieren. Hierzu zählen insbesondere bedeutende Veränderungen
des Beteiligungsumfelds und der Compliance. Das Aufsichtsorgan kann jederzeit zusätzliche
Informationen von der Geschäftsführung verlangen.
6.1.12 Die Geschäftsführung unterstützt die Verwalt ung der Stadt Münster aktiv bei der Erstellung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, in dem sie frühzeitig alle benötigten
20
Daten zur Verfügung stellt. Insbesondere sind die materiell geprüften Jahresabschlüsse bis
zum 30.04. des Folgejahres zuzuleiten.
6.1.13 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschl uss und Lagebericht gemäß den aufgrund der
Größenklasse anzuwendenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
(HGB) und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie ggf. weiteren
branchenspezifischen Regelungen auf.
6.1.14 Die Geschäftsführung veröffentlicht den test ierten Jahresabschluss entsprechend der
gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelun gen im Unternehmensregister.
Daneben sind die Pflichtangaben sowie ein Hinweis auf diese Veröffentlichung im Amtsblatt
der Stadt Münster bekannt zu machen.
6.1.15 Die Geschäftsführung hat unbeschadet der unm ittelbaren Geltung des
Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) dessen Ziele zu beachten. Sie soll bei der Besetzung
von Führungspositionen den Aspekt der Diversität be achten und gemeinsam mit den
Führungskräften eine gleichstellungsfördernde, tolerante und diskriminierungsfreie Kultur im
Unternehmen mit gleichen Entwicklungschancen ohne A nsehung der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität gewährleisten. Insbesondere soll sie für ein ausgewogenes Verhältnis von
Frauen und Männern auf allen Führungsebenen unterha lb des Geschäftsführungsorgans,
insbesondere das Erreichen der freiwillig oder aufg rund gesetzlicher Verpflichtungen
gesetzten internen Ziele für den Anteil von Frauen und Männern in den jeweiligen
Führungsebenen und- für eine gleichberechtigte Teil habe von Menschen mit Behinderung
im Unternehmen sorgen sowie sicherstellen, dass Men schen mit Migrationshintergrund in
Auswahl- und Besetzungsverfahren für alle im Untern ehmen zu besetzenden Arbeits- und
Ausbildungsplätze gleichberechtigt einbezogen werden.
Die Geschäftsführung soll die Ehrenamtstätigkeit von Beschäftigten fördern.
6.2 Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtswesen
6.2.1 Die Geschäftsführung implementiert ein Berich tswesen bzw. führt ein bereits bestehendes
Berichtswesen unter regelmäßiger Prüfung und ggf. O ptimierung von dessen
Zweckdienlichkeit fort. Dabei sind dem Aufsichtsorg an folgende Mindestinhalte regelmäßig
vorzustellen:
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• Vierteljähriger Ergebnisbericht und Bericht über den Stand der Erreichung operativer
und strategischer Ziele unter Erläuterung der vorau ssichtlichen Ist-Entwicklung zum
Planungsstand,
• Allgemeiner Bericht der Geschäftsführung über all e relevanten Fragen der Planung,
der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements, der Strategie
sowie der für die Beteiligung bedeutende Veränderun gen des wirtschaftlichen
Umfeldes,
• Bericht über Vorfälle oder Aussagen des Integritä ts- und Compliance-Managements,
• Bericht über die getroffenen Zielvereinbarungen u nd den Stand der Zielerreichung,
insb. in Bezug auf die ökologische und soziale Nachhaltigkeit.
6.2.2 Die Stärkung der unternehmerischen Nachhaltig keitsmanagementstrukturen zielt auf die
Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals – SDG) sowie
ethisch fundierte und gemeinwohlorientierte Unternehmensführung ab. Die
Geschäftsführung trägt dafür Sorge, dass die Nachha ltigkeitsziele der Beteiligung die
strategischen Ziele und Maßnahmen der Nachhaltigkei tsstrategie Münster 2030 oder
entsprechender Folgestrategien fördern. Sie bericht et mindestens alle zwei Jahre dem
Aufsichtsorgan über die Fortschritte bei der nachha ltigen Ausrichtung der
Organisationsentwicklung und bewertet ihre unterneh merischen und gemeinwohl-
orientierten Aktivitäten dahingehend.
6.2.3 Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtu ng berichten die Geschäftsführungen der
steuerungsrelevanten Beteiligungen nach den Kriterien des Deutschen
Nachhaltigkeitskodex orientiert an europäischen Sta ndards über
Nachhaltigkeitsaspekte der Beteiligung. Die Möglich keit zur Gemeinwohlbilanzierung
anhand der Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohl-Ökonomie anstelle dessen bleibt hiervon
unberührt. Der jeweilige Bericht soll auf der Inter netseite der Beteiligung veröffentlicht
werden.
6.3 Bestellung und Anstellung
6.3.1 Die Geschäftsführung wird, soweit gesellschaf tsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch
die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
6.3.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen in einem transparenten Auswahlprozess unter
Berücksichtigung der Vorgaben des LGG NRW nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand
ihrer Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung und Diversität gewonnen werden. Die in
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diesem Auswahlprozess festzulegenden Qualifikatione n sollen sich ausschließlich an den
Bedürfnissen der Beteiligung ausrichten. Die für die Bestellung und Anstellung zuständigen
Gesellschafterorgane stellen ein geeignetes Verfahren sicher.
6.3.3 Eine Bestellung zur Geschäftsführung soll für höchstens fünf Jahre erfolgen. Bei einer
Erstbestellung kann die Vertragsdauer auch unter fünf Jahren liegen.
6.3.4 Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf
Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremiums, der
mindestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden soll.
6.4 Interessenskonflikte
6.4.1 Die Mitglieder der Geschäftsführung unterlieg en während ihrer Tätigkeit für die Beteiligung
einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
6.4.2 Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeit ende der Beteiligung dürfen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noc h für andere Personen von Dritten
Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte
Vorteile gewähren. Die Geschäftsführung gewährt une ntgeltliche Zuwendungen wie
Spenden oder Schenkungen oberhalb einer vom Aufsichtsorgan festzulegenden Wertgrenze
ausschließlich mit dessen Zustimmung, soweit es sic h nicht um geschäftsübliche
Bewirtungen handelt.
6.4.3 Die Mitglieder der Geschäftsführung sind dem Beteiligungsinteresse verpflichtet. Kein
Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entsc heidungen persönliche Interessen
verfolgen und Geschäftschancen, die der Beteiligung zustehen, für sich nutzen.
6.4.4 Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat Inter essenkonflikte, insbesondere mögliche
Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Absatz 1 und 2 GO NRW, dem Aufsichtsorgan
gegenüber unverzüglich offenzulegen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder
hierüber zu informieren.
6.4.5 Alle Geschäfte zwischen der Beteiligung und d en Geschäftsführungsmitgliedern sowie ihnen
nahestehenden Personen oder ihnen nahestehenden Unternehmen haben zu unterbleiben.
Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder der Geschäf tsführung. Kredite und kreditähnliche
23
Rechtsgeschäfte von der Beteiligung an Geschäftsführungsmitglieder sind ausgeschlossen.
Ziff. 5.3.4 gilt entsprechend.
6.5 Vergütung – Bestandteile, Angemessenheit, Begrenzungen
6.5.1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsfüh rung wird von der Gesellschafterversammlung
unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in a ngemessener Höhe festgelegt. Das
zuständige Dezernat soll die weitere Verhandlung un d Ausgestaltung des Vertrages
übernehmen.
6.5.2 Die monetären Vergütungsteile der Mitglieder der Geschäftsführung sollen neben fixen auch
variable Bestandteile umfassen. Diese variablen Ver gütungsbestandteile sollen einmalige
oder jährlich wiederkehrende und insbesondere an den nachhaltigen Erfolg der Beteiligung
gebundene Komponenten sowie auch Komponenten mit la ngfristiger Anreizwirkung und
Risikocharakter (wie etwa ein Bonus-Malus-System) e nthalten. Die variable Vergütung ist
dabei so zu gestalten, dass eine zu fixierende Obergrenze nicht überschritten werden kann.
Bestandteile der Vergütung dürfen insbesondere nich t zum Eingehen unangemessener
Risiken verleiten.
6.5.3 Der variable Anteil soll sich sowohl an finan ziellen als auch fachlichen Zielen orientieren.
Ziele sollen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einer Zielvereinbarung niedergelegt
werden.
6.5.4 Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen angem essen sein. Die Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Mitglieds,
dessen persönliche Leistung, die Leistung der Gesch äftsführung insgesamt sowie die
wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten der Beteiligung unter
Berücksichtigung einer kommunal geprägten Vergleich sgruppe. Die Vergütung in der
Vergleichsgruppe soll dokumentiert und offengelegt werden. Kriterium für die
Angemessenheit der Vergütung soll ferner auch die Ü blichkeit der Vergütung unter
Berücksichtigung der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Beteiligung gilt, sein.
6.6 Haftung
6.6.1 Die Beteiligung schließt eine Vermögensschade nhaftpflichtversicherung für die Mitglieder
der Geschäftsführung ab.
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6.6.2 Die für die Mitglieder der Geschäftsführung a bgeschlossene Versicherung soll einen der
Vergütung angemessenen Selbstbehalt im Schadenfalls beinhalten.
6.6.3 Im Versicherungsvertrag ist zu vereinbaren, d ass im Schadensfall die Leistungen zum Ersatz
des der Beteiligung entstandenen Schadens unmittelbar an die Beteiligung erfolgen.
7. Zusammenwirken von Aufsichtsorgan und Geschäftsf ührung
7.1 Das Aufsichtsorgan und die Geschäftsführung arb eiten zum Wohle der Beteiligung unter
Beachtung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Erfolges sowie der
gesamtstrategischen Ziele der Stadt Münster, eng un d vertrauensvoll zusammen. Eine
offene und wertschätzende Kommunikation zwischen de m Aufsichtsorgan und der
Geschäftsführung sowie innerhalb der Organe wird vo rausgesetzt. Hierbei ist die Wahrung
der Vertraulichkeit von entscheidender Bedeutung.
7.2 Die strategische Ausrichtung der Beteiligung wi rd von der Geschäftsführung mit dem
Aufsichtsorgan abgestimmt. Der Stand der Umsetzung wird regelmäßig erörtert.
7.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen der Gesellschaftsvertrag und/oder die
Geschäftsordnung(en) Zustimmungsvorbehalte fest. Die Zustimmungsvorbehalte regeln, bei
welchen Geschäften die Geschäftsführung die Zustimm ung des Aufsichtsorgans benötigt.
Bei der Festlegung von Zustimmungsvorbehalten zugun sten des Aufsichtsorgans ist die
Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung zu wahren.
7.4 Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse in
Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied vor und ni mmt regelmäßig an diesen teil. Das
Aufsichtsorgan oder ein Ausschuss dessen können bei Bedarf auch ohne die
Geschäftsführung tagen. Jedes Mitglied kann den Ausschluss der Geschäftsführung von der
Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten verlang en. Der Ausschluss erfolgt, wenn
sich die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder für diesen ausspricht.
7.5 Die Geschäftsführung schafft die notwendige Tra nsparenz über ihre Arbeit gegenüber den
übrigen Akteur:innen. Die ausreichende Information des Aufsichtsorgans ist Aufgabe der
Geschäftsführung.
Das Aufsichtsorgan hat seinerseits sicherzustellen, dass es angemessen informiert wird und
soll auf eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Berichterstattung hinwirken.
25
7.6 Die Geschäftsführung unterrichtet das Aufsichts organ zeitnah, wenn wesentliche
Mehraufwendungen oder Mindererträge zu erwarten sind.
8. Risikomanagement, interne Revision, Integritäts- und Compliance-Management
8.1 Risikomanagement und interne Revision
8.1.1 Die Geschäftsführung sorgt für ein der Größe der Beteiligung angemessenes
Risikomanagement und Risikocontrolling, einschließlich eines wirksamen innerbetrieblichen
Revisions-/Kontrollsystems in der Beteiligung. Die Ausgestaltung des Systems wird im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung als Bestandteil d er Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung erörtert.
8.1.2 Die Verantwortung für die interne Revision ob liegt der Geschäftsführung. Die
Geschäftsführung entscheidet auch darüber, ob eine interne Revision eingerichtet werden
soll.
8.1.3 Die interne Revision ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt und soll als
unabhängige Stelle wahrgenommen werden.
8.1.4 Die Geschäftsführung erteilt der internen Rev ision Prüfungsaufträge. Dabei sollen auch
Vorschläge der internen Revision einbezogen werden.
8.1.5 Die Prüfungsergebnisse der internen Revision werden der Geschäftsführung zeitnah
berichtet.
8.1.6 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Be teiligungsmanagements sollen den Bericht
zur Kenntnis erhalten. Das Beteiligungsmanagement informiert den zuständig en
Ausschuss bei Berichten von übergeordneter Relevanz.
8.2 Integritäts- und Compliance-Management
8.2.1 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung d er gesetzlichen Bestimmungen, der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften insbesondere im Zusammenha ng mit den übertragenen Aufgaben
und deren Finanzierung, der unternehmensinternen Ri chtlinien und Regelungen, die aus
identifizierten Risiken und daraus abgeleiteten Maß nahmen resultieren, zu sorgen
26
(Legalitätskontrollprinzip)zu sorgen und auch auf d eren Beachtung durch die eigenen
Beteiligungen hinzuwirken (Compliance). Die Beteili gung soll sich dafür einsetzen, dass
Lieferanten Rechtsverletzungen in der Lieferkette vermeiden.
8.2.2 Die Beteiligungen sollen eine Compliance-Rich tlinie aufstellen und fortlaufend
weiterentwickeln. Ziel ist die Vermeidung von Geset zesverletzungen, insbesondere von
Korruption und wettbewerbs- oder kartellwidrigen Ab sprachen. Die Compliance-Richtlinie
soll auch Regelungen zu Spenden und Sponsoring (Zif f. 13.1 und 13.2) enthalten. Sie soll
durch das Aufsichtsorgan beraten werden. Sie unterliegt der Zustimmung des Betriebsrates,
sofern die Beteiligung über einen solchen verfügt.
8.2.3 In Abhängigkeit von der Größe der Beteiligung soll die Geschäftsführung die Einrichtung
einer separaten Stelle, die mit Compliance-Aufgaben betraut ist, prüfen.
8.2.4 In Beteiligungen mit mehr als 50 Mitarbeitend en (Vollzeitäquivalente) soll eine Person mit
Compliance-Aufgaben beauftragt werden.
8.2.5 Diese Person soll unmittelbar der Geschäftsfü hrung unterstellt werden. Ist die
Geschäftsführung selbst betroffen, soll unmittelbar an das vorsitzende Mitglied des
Aufsichtsorgans oder in Ermangelung eines solchen a n die Gesellschafterversammlung
berichtet werden.
8.3 Hinweisgeberstelle
8.3.1 Die Geschäftsführung soll Beschäftigten und D ritten die Möglichkeit einräumen, geschützt
und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können.
8.3.2 Die organisationale Ausgestaltung der Hinweis geberstelle kann intern oder an externer Stelle
erfolgen. Die Auswahl der organisationalen Veranker ung der Hinweisgeberstelle soll unter
Abwägung der Beteiligungsgröße und der Risikoneigun g unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben zur Hinweisgeberstelle erfolg en. Sofern eine eigene
Hinweisgeberstelle nicht erforderlich ist, sind die Beschäftigten auf die externen Meldestellen
des Bundes und des Landes hinzuweisen.
8.3.3 Hinweise betreffend die eigenbetriebsähnliche n Einrichtungen können auch gegenüber dem
Justiziariat der Verwaltungsführung gegeben werden. Die Beschäftigten sind über diese
Möglichkeit zu informieren.
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8.3.4 Informationen über das Hinweisgebersystem und die Kontaktaufnahme sollen auf der
Homepage der Beteiligung veröffentlicht werden. Die Hinweisgeberstelle soll das
Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über erfolgte Hinweise auf Rechtsverstöße
informieren.
9. Jahresabschluss
9.1 Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführu ng nach Maßgabe der GO NRW bzw. des
Gesellschaftsvertrags in entsprechender Anwendung d er Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
Insbesondere sind Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnu ng sowie Anhang aufzustellen. Die
Beteiligung soll im Jahresabschluss den öffentlichen Zweck klar benennen.
9.2 Steuerungsrelevante Beteiligungen erstellen dar über hinaus einen Lagebericht. Sofern ein
Lagebericht zu erstellen ist, richten sich dessen I nhalt und Umfang nach den für die
entsprechende Größenklasse nach dem HGB geltenden A nforderungen. Im Chancen- und
Risikobericht des Lageberichts soll auch der öffentliche Zweck berücksichtigt werden. Analog
zu § 289 Abs. 3 HGB soll die Beteiligung Angaben zu den bedeutsamsten nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren, die für den öffentlichen Zwec k und die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens von Bedeutung sind, machen. Darüber hi naus sollen bedeutsame
nichtfinanzielle Kennzahlen zu den Sachzielen der B eteiligung genannt werden.
9.3 Der Jahresabschluss wird entsprechend den für K apitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu ches binnen drei Monaten nach
Geschäftsjahresende aufgestellt. Dem Beteiligungsma nagement der Stadt Münster ist der
materiell geprüfte Jahresabschluss bis zum 30.04. d es Folgejahres zuzuleiten. Die
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberi chts durch die
Gesellschafterversammlung soll nach Beratung durch das Aufsichtsorgan erfolgen und
binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich sein. Das Aufsichtsorgan soll
sich selbst ein Urteil darüber bilden, ob den Beurt eilungen des
Wirtschaftsprüfungsunternehmens im Prüfungsbericht zu folgen ist.
9.4 Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unmittelbar nach der Feststellung durch
die Gesellschafterversammlung veröffentlicht. Betei ligungen mit abweichendem
Geschäftsjahr sollen diesen Verpflichtungen in ents prechendem zeitlichen Ablauf nach
Abschluss ihres Geschäftsjahres nachkommen.
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9.5 Die Geschäftsführung stellt sicher, dass die ge sellschafts- und kommunalrechtlichen
Veröffentlichungspflichten erfüllt werden. Insbeson dere beachten und erfüllen die
Geschäftsführungen der steuerungsrelevanten Beteiligungen die Vorgaben zur Transparenz
von Bezügen und veröffentlichen die für die Tätigke it im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Ziff. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung und des
Aufsichtsorgans im Anhang zum Jahresabschluss jewei ls für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes ein zelnen Mitglieds dieser
Personengruppen in allgemein verständlicher Form al s Barwert. Die individualisierte
Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer
vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, Leistungen, die den genannten
Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit
ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft währen d des Geschäftsjahres hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, während des Geschäftsjahres vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen und Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit
im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im
Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
9.6 Im Anhang des Jahresabschlusses sind Beziehunge n der Geschäftsführung zu
Gesellschafter:innen und Mitgliedern des Aufsichtso rgan zu erläutern, die im Sinne der
anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahest ehende Personen zu qualifizieren
sind.
10. Abschlussprüfung und öffentliche Finanzkontrolle
10.1 Abschlussprüfung
10.1.1 Die Gesellschafterversammlung wählt das Wirt schaftsprüfungsunternehmen auf
Empfehlung des Aufsichtsorgans. Der Empfehlung soll eine Auswertung von drei Angeboten
durch das Aufsichtsorgan mit Unterstützung des Bete iligungsmanagements vorangehen.
Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans erteil t dem ausgewählten
Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die
Honorarvereinbarung.
10.1.2 Das Aufsichtsorgan vereinbart mit der Wirtsc haftsprüfung, dass diese dem vorsitzenden
Mitglied sowie dem Beteiligungsmanagement über alle für die Aufgaben des Aufsichtsorgans
wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverz üglich berichtet, von denen bei der
Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis genommen wird.
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10.1.3 Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgend en Jahresabschlüssen einer Beteiligung wird
der Prüfungsauftrag unter Beachtung der Ziff. 10.1.1 neu ausgeschrieben. Von dieser Regel
kann die Gesellschafterin nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Zustimmung des
Aufsichtsorgans abweichen.
10.2 Beziehungen
10.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags kann da s Aufsichtsorgan eine Erklärung der
vorgesehenen Wirtschaftsprüfung einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und den Mitgliedern
der Prüfungsleitung einerseits und der Beteiligung und ihren Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
10.2.2 Das Aufsichtsorgan vereinbart mit der Wirtsc haftsprüfung, dass das vorsitzende Mitglied
sowie das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster über während der Prüfung
auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheits gründe unverzüglich unterrichtet
werden, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden können.
10.3 Beratung
10.3.1 Die Erklärung gemäß Ziff. 10.2.1 soll sich a uch darauf erstrecken, in welchem Umfang im
vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für die Beteiligung, insbesondere aus
dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
10.3.2 Eine Wirtschaftsprüfung, die den Jahresabsch luss einer Beteiligung prüft, soll nicht
gleichzeitig mit Beratungsaufträgen für dieselbe Ge sellschaft beauftragt werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann das Aufsichtsorgan Ausnahmen zulassen und hierüber
in der Entsprechenserklärung berichten.
10.3.3 Soweit ein begründeter Ausnahmefall von der Trennung von Prüfungs- und
Beratungsleistungen vorliegt, soll das Gesamthonora r der Wirtschaftsprüfung,
aufgeschlüsselt nach Abschlussprüfungsleistungen, S teuerberatungsleistungen und
anderen Beratungsleistungen, im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.
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10.4 Ablauf der Prüfung
10.4.1 Bei der Erteilung des Prüfungsauftrags soll das Aufsichtsorgan von der Möglichkeit, eigene
Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festz ulegen, Gebrauch machen. Die
Prüfungsschwerpunkte sollen zwischen dem Beteiligun gsmanagement, dem vorsitzenden
Mitglied und der Geschäftsführung der Beteiligung vereinbart und der Wirtschaftsprüfung zur
Kenntnis gegeben werden.
10.4.2 Der Prüfungsumfang umfasst stets die Ordnung smäßigkeit der Geschäftsführung und die
Kongruenz von wirtschaftlicher Betätigung, Gesellsc haftszweck und kommunalrechtlichen
Vorgaben sowie weitere Darstellungen gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 2 HGrG.
10.4.3 Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu prüfen , ob die Entsprechenserklärung im Rahmen
der Erklärung zur Unternehmensführung abgegeben wurde.
10.4.4 Die beauftragte Wirtschaftsprüfung informier t das vorsitzende Mitglied und das
Beteiligungsmanagement, wenn sie bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen
feststellt, die eine Unrichtigkeit der abgegebenen Entsprechenserklärung ergeben und
vermerkt dies im Prüfbericht.
10.4.5 Zur Schlussbesprechung zwischen der Wirtscha ftsprüfung und der Geschäftsführung der
Beteiligung soll das Beteiligungsmanagement hinzugezogen werden.
10.4.6 Die Wirtschaftsprüfung hat an der Beratung d es Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse
über den Jahresabschluss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung
zu berichten.
10.5 Ermittlung des Beteiligungswerts
Die Stadt Münster kann bei Bedarf eine Bescheinigun g der Wirtschaftsprüfung über die
Wertermittlung der Beteiligung zum Bilanzstichtag 3 1.12. zur Verwendung im Rahmen des
Jahresabschlusses der Stadt Münster von den Beteili gungen anfordern. Die Beteiligungen
stellen diese bis zum 30.04. des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung.
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11. Transparenz des Internetauftritts als Maßnahme für Bürgernähe und Vertrauen in
öffentliche Institutionen
11.1 Zur Gewährleistung der Transparenz ihrer Arbei t veröffentlichen die Beteiligungen alle in
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden relevant en Dokumente auf ihrer Internetseite
oder verlinken direkt auf das Originaldokument im Ratsinformationssystem verweisen
auf dieser auf die entsprechende Internetseite (Rat sinformationssystem) der Stadt
Münster. Die Beteiligungen sollen insbesondere zugänglich machen:
• diesen Kodex,
• den Gesellschaftsvertrag,
• den jeweiligen Jahres- bzw. Konzernabschluss eins chließlich Anhang,
• den Lagebericht bzw. den Konzernlagebericht (eins chließlich der Erklärung der
Unternehmensführung mit ihren Bestandteilen, vgl. Ziff. 1.4.3),
• falls kein Lagebericht veröffentlicht wird, die E rklärung der Geschäftsführung inklusive
der Entsprechenserklärung als Anlage zum Jahres- bz w. Konzernabschluss; die
jeweils aktuelle Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite der
Beteiligung öffentlich zugänglich zu machen,
• eine Übersicht über die Namen und Funktionen der Mitglieder des Aufsichtsorgans,
• Informationen über das Hinweisgebersystem, vgl. Ziff. 8.3.4.
11.2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sollen jeweils mitsamt der Anlagen mindestens für
einen Zeitraum von fünf Jahren zugänglich bleiben.
12. Spenden und Sponsoring
12.1 Spenden
12.1.1 Spenden sind freiwillige Ausgaben für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zweck. Spenden können sowohl Geld- als auch unentgeltliche Sachzuwendungen sein.
12.1.2 Die Gewährung von Zuwendungen ist dem Aufsic htsorgan ab einer durch dieses
festzulegenden Wertgrenze unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße zur
Genehmigung vorzulegen. Spenden ab einer Höhe von 5.000 Euro sollen stets d em
Aufsichtsorgan vorgelegt werden.
12.1.3 Sonstige Spenden sollen nicht vorgenommen we rden, wie zum Beispiel insbesondere
Spenden an Einzelpersonen und gewinnorientierte Org anisationen, Spenden an private
32
Konten und Barspenden, Spenden an politische oder r eligiöse Vereinigungen, Spenden an
Amts- oder Mandatsträger:innen oder Bewerber:innen um ein öffentliches Amt sowie
Spenden, die geeignet sind, das Ansehen der städtis chen Beteiligungen oder der Stadt
Münster zu schädigen.
12.1.4 Dem Aufsichtsorgan sind Spenden zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Organisation, an
welche eine Spende ausgezahlt werden soll, ein Mitglied der Geschäftsführung oder dessen
Familienangehörige oder ein Mitglied des Aufsichtsorgans angehören.
12.2 Sponsoring
12.2.1 Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder g eldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur
Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisati onen. Die Organisationen können
Sponsoring in sportlichen, kulturellen, kirchlichen , wissenschaftlichen, sozialen,
ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschafts politischen Bereichen betreiben. Im
Gegenzug wird eine Gegenleistung (zum Beispiel in Form von Werbung) erbracht.
12.2.2 Die Sponsoringmaßnahmen sind in Form von sch riftlichen Verträgen festzuhalten. Es ist zu
beachten, dass das Sponsoring und die Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis
zueinander stehen. Es ist ein geschäftlicher Zweck für die Maßnahme zu bestimmen.
12.2.3 Erfolgt Sponsoring durch Eigenbetriebe bzw. durch eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, so
ist die interne Steuerberatung der Stadt Münster einzubeziehen.
12.2.4 Sponsoring zugunsten politischer Parteien, i hrer Mandatsträger:innen sowie sonstigen
Mitgliedern ist ausgeschlossen.
12.3 Transparenz und Verhältnismäßigkeit
12.3.1 Alle Spenden und Sponsoringmaßnahmen sind tr ansparent und vertretbar auszugestalten.
Der Empfänger der Maßnahme wird gegenüber dem Aufsichtsorgan und im
Geschäftsbericht offengelegt und die Höhe sowie der Verwendungszwec k werden
dokumentiert.
12.3.2 Die Gesamtaufwendungen für Spenden und Spons oringmaßnahmen werden dem
Aufsichtsorgan mit dem geplanten Budget zur Kenntnisnahme vorgelegt.
33
12.3.3 Alle getätigten Spenden und Sponsoringmaßnah men sind im Jahresabschluss nach
Empfänger und Höhe aufzuführen.
34
Anlage 1
Entsprechens-Erklärung der [Name d. Beteiligung] zum Geschäftsjahr [Jahr]
Gemäß Ziffer 1.4.1 des Münsteraner Kodex für gute U nternehmensführung - Public Corporate
Governance Kodex (im Folgenden: Kodex) sollen Geschäftsführung und Aufsichtsrat jeweils jährlich
über die Corporate Governance des Unternehmens berichten.
Der Bericht enthält eine grundsätzliche Aussage zur Anwendung des Kodex (Nr. 1) und erläutert die
Abweichungen von der Empfehlung dieses Kodexes (Nr. 2).
1. Aufsichtsrat und Geschäftsführung der [Beteiligu ng] erklären hiermit gemeinsam, dass der
Kodex im Geschäftsjahr [Jahr] grundsätzlich in alle n Punkten mit den unter 2. genannten
Ausnahmen beachtet wurde.
Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen:
Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig von der Gesch äftsführung über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen i hrer Planungen informieren lassen
(Ziffer 5.1.3).
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung ge geben, in der Wertgrenzen für die
unter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten vo n Geschäften und
Rechtshandlungen festgelegt sind (Ziffer 5.1.5).
[…]
2. Abweichungen vom Kodex sind im Folgenden vollstä ndig benannt.
[…]
[…]
Münster, den [Datum]
[Name] [Name]
Vorsitzende/r des Aufsichtsrats Geschäftsführung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0606/2024/2
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.04.2025
- Erstellt
- 29.04.2025 09:38