V/1005/2015
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-1005-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
8091 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1005/2015 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Büronutzungen zulässig. I n- nerhalb der festgesetzten Büronutzungen sind ergänzende Seminar- und Archivräume zu- lässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Für die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl G RZ und Geschossflächenzahl GFZ ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vor- habenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.3 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als zwingende Gebäudehöhe (H) über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches / Oberkante Attika des Hauptdaches. Als B e- zugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Ka- naldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges (außerhalb des Geltungsbereiches) festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbe- zugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte G e- bäudehöhe (H) von 24,00 m um bis zu 1,00 m über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.5 Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer Weg liegen (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf- züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf dem Dach des Gebäudes nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden G ebäudehö- he (H) durch technische Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und de ren Ein- hausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,80 m ausnahmsweise zulässig, sofern die technischen Anlagen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens 4,00 m von den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs ist ein Zurücktreten von der festg e- setzten Baulinie ausschließlich im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m ausnahmsweise zuläs- sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 1.8 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von PKW -Stellplätzen nur inner- halb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig. Innerhalb der f estgesetzten Tiefgaragenflächen ist ausnahmsweise auch die E rrichtung von Archivräumen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 31 BauGB). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstel l- plätzen nur innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). 1.10 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (siehe Frei flächenge- Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für staltungsplan). Zu pflanzen sind Hochstämme einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.11 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der festg esetzten Tiefgarage „TGa“ vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.12 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Büroräumen mit einem er- forderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten. Ausnahmen von der Festsetzung können gestattet werden, soweit durch einen anerkann- ten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die fes t- gesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugren- ze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Glas und Metall in beige- /bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentui e- rung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Ver- wendung finden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechsel n- dem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- rungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Bl indgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmi t- telüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Umwel t- amt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltam tes sind zu beachten. 3.6 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h- ten. 3.7 Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan und die Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 565. Die im Freiflächenplan dargestellte Grundrissorganisation (Vorentwurf Neubau) ist eine nachrichtliche Eintragung. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3
V-1005-2015-Anlage-2-Begruendung
100155 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1005/2015 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Begründun g zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................. 2 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................. 3 2 Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 4 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 4 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .................................. 4 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................ 5 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................................................................... 6 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 6 5 Planungsziele ........................................................................................................................................................ 7 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ................................................................................................. 7 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 7 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 8 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 8 6.2.2 Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 10 6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 10 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 10 6.2.5 Material, Farbgebung ................................................................................................................... 11 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................................ 11 6.2.7 Werbeanlagen .............................................................................................................................. 12 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 12 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................................................ 12 6.3.2 ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 13 6.3.3 Verkehrsflächen ............................................................................................................................ 13 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 14 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 14 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................................................................... 14 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................................. 14 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 15 6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 15 6.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 15 6.6.2 Private Grünflächen ...................................................................................................................... 15 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 15 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 16 6.6.5 Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 16 6.7 Immissionsschutz..................................................................................................................................... 17 6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................................ 17 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................... 19 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 20 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 20 6.10 Artenschutz .............................................................................................................................................. 21 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ................................................................................................. 22 7.1 Mensch .................................................................................................................................................... 22 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 23 7.3 Boden ...................................................................................................................................................... 23 7.4 Wasser ..................................................................................................................................................... 24 7.5 Klima / Luft ............................................................................................................................................... 24 7.6 Landschaft ............................................................................................................................................... 24 7.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................................. 24 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 24 9 Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 25 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 25 Begründung / Seite 1 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Im Münsteraner Geistv iertel, im Kreuzungsbereich Weseler Straße / Sentmaringer Weg, befindet sich der Standort der WL BANK AG - Westfälische Landschaft Boden kreditbank - dessen XII-geschossiges Bürogebäude aus den 1970er Jahren eine städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als südliche Haupteinfahrtsstraße in das Münsteraner Stadtzentrum markiert. Das Gebäude wird durch die WL Bank AG genutzt und trägt als langjähriger Betriebsstandort zu der Wirtschaftskraft in der Stadt Münster bei. Aufgrund der positiven Unternehmensentwicklung mit steigenden Mitarbeiterzahlen plant die WL BANK AG zur langfristigen Sicherung und Stärkung des Standortes auf dem Nachbargrundstück zum bestehenden Bankgebäude einen Ergänzungsbau zu errichten. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Auftrag der WL Bank AG vom Büro plan.werk/Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH aus Münster ein Architekturkonz ept erarbeitet, dessen Inhalte nun mit dem Bebauungsplan Nr. 565 als vorhabenbezogener Bebauungsplan in die verbindliche Bauleitplanung ü bertragen werden sollen. Das Bebauungskonzept wurde im Beirat für Stadtgestaltung am 10.09 . und 26.11.2013 sowie im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 05.12.2013 vorgestellt und in den städtebaulichen Zielaussagen zur Ausrichtung, Ausformung und Kubatur des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und Fassadengestaltung werden im weiteren Verlauf des P lanverfahrens abgestimmt und i. S. eines Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) weitergehend konkretisiert. Das Vorhabengrundstück befindet sich vollständig im Eigentum der WL Bank AG . Das Grundstück wird derzeit durch einen II -geschossigen ehemaligen Gewerbebau überstanden , aktuell wird das Gebäude von der WL B ANK als Lagerfläche genutzt . Mit Umsetzung der Vorhabenplanung wird das Gebäude abgerissen und durch einen VI -geschossigen Solitärbau ersetzt. Östlich an das Vorhabengrundstück grenzt ein Fuß- und Radweg , der den Park Sentmaring im Norden mit der Gartenvorstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden verbindet. Zur Sicherung des Erhalts und der Qualität dieser wichtigen Wegeverbindung ist die Wegefläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einbezogen. Die Wegefläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 mit Rechtskraft vom 30.04.1975, der für das Baugrundstück u. a. eine II-Geschossigkeit und die Ausweisung als Kerngebiet (MK) festsetzt. Innerhalb der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind die Büronutzungen des Erweiterungsbaus grundsätzlich zwar umsetzbar, mit der geplanten VI - Geschossigkeit des Vorhabengebäudes is t jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der unmittelbar ans Plangebiet angrenzenden denkmalgeschützten Siedlung „Grüner Grund“ - eine städtebauliche Prüfung und bauleitplanerische Abwägung der Entwicklungsziele im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herbeizuführen. Der Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Mit einer Größe des Plangebiets von rd. 0,6 ha und vor dem Hintergrund, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind sowie Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht bestehen, liegen Ausschlusskrit erien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demzufolge nicht. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ gemäß § 2 (1) BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 12.02.2014. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt Münster am 21.02.2014 öffentlich bekanntgemacht. Die frühz eitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 20.01.2015 im Bestandsgebäude der WL BANK AG am Sentmaringer Weg 1 in Münster Begründung / Seite 2 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige B eteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.05.2015 bis einschließlich 05.06.2015. 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Die Vorhabenplanung umfasst ein VI-geschossiges Bürogebäude mit Tiefgarage, das als Erweiterungsbau zum westlich a ngrenzenden bestehenden Betriebs gebäude ‚Sentmaringer Weg 1‘ der WL BANK AG Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze bieten soll. Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des Bestandsgebäudes auf, formuliert aber gleichzeitig eine klare Eigenständigkeit im städtebaulichen Umfeld. Für den VI-geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m vorgesehen, was rd. der Hälfte der Höhe des derzeitigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück entspricht . Das Planvorhaben wird über ei ne Fahr- und Zuwegung vom Sentmaringer Weg erschlossen, d er Eingangsbereich befindet sich im Inneren des Grundstücks in der Gebäudemitte. Eine direkte Verbindung vom Neubau zum Bestandsgebäude ist nur über die Tiefgarage gegeben. Das Nutzungskonzept sieht ausschließlich Büroräume vor, die Ausnahme bildet ein im Erdgeschoss optional vorgesehener Versammlungs-/Seminarraum. Das Grundrisskonzept ist in allen Geschossen identisch. Der gemeinschaftliche betriebliche Funktionsbereich mit Mensa, Konferenzräumen etc . bleibt weiterhin alleinig im bestehenden Hauptgebäude. In den zwei Untergeschossen des Neubaus sind neben der Tiefgarage ein Archiv sowie Technikräume untergebracht. Als ausschließliche Büronutzungen sind alle Nutzungen auf den Tageszeitraum begrenzt. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für Kfz erfolgt über den Sentmaringer Weg , wobei die heutige Grundstückszufahrt um ca. 12 m in westlicher Richtung zum Kreuzungspunkt Weseler Straße verschoben werden muss. Die mit den zusätzlichen Nutzungen erforder lichen bauordnungsrechtlichen Stellplätze werden in einer II-geschossige Tiefgarage untergebracht, die als Erweiterung der bestehenden Tiefgaragenanlage über die bereits bestehende Rampe erschlossen wird. Die neue Tiefgarage sieht Platz für rd. 126 Kfz- und 102 Fahrradeinstellplätze vor, die Fahrradeinstellplätze befinden sich ausschließlich im 1. Untergeschoss. Oberirdisch sind insgesamt 7 Stellplätze in Form von ebenerdigen offenen Stellplätzen geplant. Diese sollen insbesondere als Behindertenstellplätze oder auch zeitlich begrenzt für Anlieferfahrzeuge vorgehalten werden. Neben den Kfz -Stellplätzen sind in direkter Nähe zum Eingangsbereich des Neubaus ca. 16 Fahrradabstellplätze geplant. Der östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Fuß- und Radweg bl eibt unverändert erhalten und dient auch zukünftig als wichtige Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und der denkmalgeschützten Gartenstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist eine städtebaulich architektonische Weiterentwicklung moderner Büroarchitekturen im Spanungsfeld und Übergang zu großzügigen Grün- und Freianlagen und denkmalgeschützten historischen Siedlungsstrukturen verbunden. So beabsichtigt auch die IHK Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 61) auf den östlic h zum Plangebiet angrenzenden Flächen die Errichtung eines III -geschossigen Seminar - und Weiterbildungszentrums. Durch das Zusammenspiel der Vorhabenplanung und der beabsichtigten baulichen Erweiterung der IHK wir d der Standort Sentmaringer Weg mit dem Nutzungsschwerpunkt Dienstleistung/Verwaltung/Weiterbildung weitergehend gestärkt. 2 Geltungsbereich Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 setzt sich zusammen aus dem Vorhabengrundstück, der öffentlichen Wegeparzelle des östlich angrenz enden Fuß- und Radweges sowie Teilen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 0,6 ha. Das Plangebiet wird begrenzt ▪ im Norden durch den Schnittpunkt der nördlich verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankgebäudes mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644, von Begründung / Seite 3 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für hier aus entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 644 in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 644, 645 und 756, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 645 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 646 und 756, von hier aus weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 646 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 646, ▪ im Osten durch den nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstück s 646, von hier aus entlang der östlichen Grenze des Flurstück s 646 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstück s 647, weiter in westlicher Richtung bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 647, von hier aus weiter entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 647 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 647 und 791, weiter in südliche Richtung (ca. 5,95 m) gefluchtet auf die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, ▪ im S üden durch die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges vom Schnittpunkt der gefluchteten Verlängerung der westlichen Grenze des Flur stückes 647 nach Süden bzw. der verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankgebäudes nach Süden mit der Straßenausbaugrenze, ▪ im Westen durch den Schnittpunkt der verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden Bankgebäudes in südlicher Richtung mit der nördlichen Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, von hier aus gefluchtet auf den südöstlichen E ckpunkt des Bestandsgebäudes der WL -Bank, weiter entlang der östlichen Gebäudekante des Bestandsgebäudes in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der verlängerten Gebäudekante der WL -Bank in nördlicher Richtung mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644. Innerhalb der Gemarkung Münster umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke: Flur 203: Flurst ücke 645 und 646 jeweils vollst ändig sowie die Flurstücke 644 und 791 teilweise. Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ ausgewiesen. Die Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort nördlich des Sentmaringer Weges mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt von Büro- und Dienstleistungsnutzungen. D ie östlich des Vorhabenbereiches liegende Wegeverbindung ist Teil der Grünflächendarstellung mit dem Park Sentmaring im Norden in der Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ bzw. ‚Parkanlage‘ und den Freiflächen der Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden in der Zweckbestimm ung ‚Parkanlage‘. Außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nimmt die Darstellung von Wohnbauflächen südlich des Sentmaringer Weges die bestehenden Wohnnutzungen auf, für das Grundstück des Seminar- und Weiterbildungszentrums der IHK östlich der Grünwegeachse dokumentiert die Darstellung als Sondergebiet ‚Hochschule‘ die damaligen Entwicklungsziele zur Erweiterung der Fachhochschule am Standort. Mit der Errichtung eines Bürogebäudes entspricht die geplante Vorhabennutzung uneingeschränkt den bestehenden Nutzungszielen des wirksamen Flächennutzungsplans, auch bleibt die bestehende Wegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und dem „Grünen Grund“ unverändert als „Grüne Verbindungsachse“ erhalten. D en Vorgaben gem äß § 8 (2) BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Fl ächennutzungsplan wird somit in Begründung / Seite 4 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für vollem Umfang entsprochen, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 nicht erforderlich. 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 „ Sentmaringer Weg/Weseler Straße“ in der Fassung der 2. Änderung mit Rechtskraft vom 07. Mai 1982. Der Bebauungsplan Nr. 177 aus dem Jahr 1975 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Flächen der Industrie- und Handelskammer (Sentmaringer Weg Nr. 61), der ehemaligen Werkkunstschule (Sentmaring er Weg Nr. 53) und die der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank zwischen dem Grundstück der Werkkunstschule und der Weseler Straße. Der nördlich der Grundstücke anschließende Park Sentmaring einschließlich der Wegeverbindung zum Sentmaringer Weg ist al s öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 177. Für das Grundstück der Industrie- und Handelskammer ist im Bebauungsplan Nr. 177 eine bis zu V -geschossige Bebauung vorgesehen, im Bereich der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank sind maximal 13 Vollgeschosse zulässig . Beide Baugebiete sind als Kerngebiete gem. § 7 BauNVO festgesetzt . Das ehemalige Grundstück der Werkkunstschule, Sentmaringer Weg 53 (bis dah in als Fläche für den Gemeinbedarf - Schule ausgewiesen), wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 177 als Erweiterungsfläche der Fachhochschule Münster als Sondergebiet - Hochschule festgesetzt. Der Standort der Industrie- und Handelskammer einschließlich des Parks Sentmaring ist zwischenzeitlich über den seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 „Haus Sentmaring - Sentmaringer Weg/Weseler Straße“ bei unveränderten Grundzielsetzungen planungsrechtlich gesichert. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den Baugrundstücken Tiefgaragen und im beschränkten Umfange oberirdische Stellplätze zulässig. Für die Energieversorgung ist die vorhandene Trafostation im Südwesten des Grundstücks der Werkkunstschule als Fläche für Versorgungsanlagen in ihrem Bestand gesichert. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 als Teilgrundstück der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank setzt d er Bebauungsplan Nr. 177 neben der Kerngebietsfestsetzung (MK) eine geschlossene Bauweise fest. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5, die Geschossfl ächenzahl (GFZ) ist auf 1,7 begrenzt. Die Geschossigkeit nach Westen zum Bestandsgebäude und damit auch zur südlich angrenzenden Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist auf bis zu drei Vollgeschosse festgesetzt, der östliche Grundstücksbereich ist auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. R ückwärtig nach Norden und Osten wird eine Bebaubarkeit mit eingeschossigen Gebä udeanlagen ermöglicht. Die Wegeverbindung zwischen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weg es im Süden und dem Park Sentmaring im Norden ist über eine Breite von ca. 5 m als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 entsprechen in der Art der baulichen Nutzung und den Versiegelungsanteilen grundsätzlich den Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplans, lediglich in der Höhe der baulichen Anlagen mit der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung sowie in der Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück sollen mit dem VI -geschossigen Planvorhaben verbesserte Ausnutzbarkeiten und neue städtebauliche Akzente formuliert werden. Die Zielsetzungen sind in den bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht umsetzbar, insbesondere auch vor dem Hintergrund der unmittelbar südlich angrenzenden Denkmalsiedlung ‚Grüner Grund‘ sind die veränderten städtebaulichen Zielsetzungen in eine Abwägung einzustellen, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts er forderlich ist. Die Ä nderung erfolgt ü ber das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden Begründung / Seite 5 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für in seinem Geltungsbereich die bisher g ültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 177 aufgehoben. 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Unmittelbar südlich zum Plangebiet grenzt die ehemalige Gartenvorstadtsiedlung Habichtshöhe/Grüner Grund an. Wegen ihrer überregionalen Bedeutung für die Gartenstadtbewegung ist die 1924- 31 entstandene Siedlung aus stadt -, siedlungs - und architekturgeschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Für die Siedlung ist die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Wohnsiedlung "Grüner Grund" erlassen worden, die die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt zum Schutzziel hat. Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 nicht betroffen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, im sogenannten Geistviertel im Eckbereich der Weseler Straße zum Sentmaringer Weg. Das Grundstück schließt unmittelbar östlich an das bestehende Bürogebäude ‚Sentmaringer Weg 1‘ der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank an. Geprägt wird der Standort durch das Spannungsfeld moderner Büro - und Verwaltungsarchitekturen nördlich des Sentmaringer Weges im Umfeld baumbestandener großzügiger Grün- und Freiflächen und der 2- geschossigen Wohnbebauung südlich des Sentmaringer Weges als Teil der denkmalgeschützt en Gartenstadtsiedlung "Habichtshöhe/Grüner Grund" sowie der 3- geschossigen Wohnbebauung aus den 1940/50er Jahren zur Weseler Straße. Mit seinen bis zu 13 Geschossen bildet das bestehende Bankgebäude eine wichtige städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als Haupteinfahrtstraße von Süden in die Münsteraner Innenstadt. Das Vorhabengrundstück selbst ist durch einen 2 -geschossigen ehemaligen Gewerbebau mit zugehörigen Stellplatz - und Erschließungsflächen größtenteils überbaut. Das Gebäude wird derzeit zu Lagerzwecken genutzt und wird nach Abriss durch den VI -geschossigen Ergänzungsbau der WL -BANK AG neu überplant. Mit dem Park Sentmaring nördlich des P langebietes befindet sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstück s. Über den bestehenden Fuß- und Radweg östlich des Plangebiets ist der Park mit den Grün- und Freiflächen der Gartenvorstadt im Süden verbunden. Weiter östlich grenzen die Flächen der ehemaligen Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) , der ursprünglich II - bis III -geschossige Gebäudekomplex wurde bereits voll ständig rückgebaut. Auf dem nun mehr brachliegenden Areal plant die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 63) den Neubau eines Weiterbildungszentrums. Die w eiter östlich und südlich anschließenden übergeordneten Planbereiche dienen hauptsächlich dem Wohnen und sind durch eine eher kleinteilige durchmischte Bebauungsstruktur, vorrangig II - bis III-geschossiger Geschosswohnungsbauten und bis zu II - geschossige E infamilien-, Doppel - und Reihenhaustypologien aus unterschiedlichen Entstehungszeiträumen gekennzeichnet. Eine städtebauliche und architektonische Besonderheit innerhalb des Geistviertels stellt die seit 1982 unter Denkmalschutz gestellte Gartenvorstadt "Habichtshöhe / Grüner Grund" dar. Die zwischen 1924 und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der Gartenstadtbewegung der 1930er Jahre. Mittelpunkt der Gartenvorstadt ist der trapezförmige baumbestandene Anger, der sogenannte „Grüne Grund“, der sich über eine Länge von ca. Begründung / Seite 6 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 400 m aus der schmalen Zufahrt am Sentmaringer Weg bis zu seiner vollen Breite von ca. 100 m am Inselbogen stufenweise entwickelt. Im zentralen Bereich der Anlage befindet sich eine Platzfläche mit dem Monument des ehemaligen Habichtsbrunnens. Die Weseler Straße (B 219) im Westen zum Plangebiet ist eine der Haupterschließungsachsen der Stadt Münster, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit dem Umland Münsters verbunden ist. Als Einfahrtsstraße zur Innenstadt grenzen neben zum Teil großmaßstäblichen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden geschlossene Straßenrandbebauungen sowie gewerbliche Nutzungen. W estlich zur Weseler Straße erstrecken sich weitere öffentliche Grün - und Freiraumstrukturen, die sich durch die bestehenden Wo hnquartiere bis zum Aasee entwickeln. Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung ist die Weseler Straße mit zum Teil erheblichen Verkehrsbelastungen belegt. 5 Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines VI -geschossigen Erweiterungsbaus der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank AG im räumlichen Anschluss an das vorhandene Bestandsgebäude am Sentmaringer Weg geschaffen werden. Mit Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze dient das Planvorhaben der langfristigen Sicherung des Standortes der WL BANK AG in Münster. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Überplanung eines ehemaligen, derzeit untergenutzten Gew erbegebäudes verbunden und werden die Bestandsnutzungen im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb einer einheitlich genutzten Liegenschaft zusammengeführt. Neben den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Sicherung des Unternehmens standortes ist eine nutzungsstrukturell einheitliche Überplanung der Liegenschaften aufgrund der damit verbundenen positiven Harmonisierungseffekte auch ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster und einer separaten gewerblichen Entwicklung vorzuziehen. Alternative Standorte für das Bankgebäude sind in dem Erfordernis als Erweiterungsbaus für das Bestandsgebäude ebenfalls nicht gegeben. Die Umsetzung der Planungsziele erfolgt unter Beachtung der freiraumplanerischen und denkmalpflegerischen Belange am St andort. So wird die V erknüpfung des Parks Sentmaring mit den Freiflächen im Bereich der Gartenstadtsiedlung „Grüner Grund“ über die bestehende Wegeverbindung planungsrechtlich gesi chert und ist über den V+E -Plan als Bestandteil des vorhabenbezogen Bebauung splans eine Umsetzung der städtebaulich architektonischen Gestaltungsziele im Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudebestandes gewährleistet. 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische Gestaltungskonzept zum Erweiterungsbau der WL-BANK AG des Büros plan.werk / Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH . Das Konzept wurde als handlungsleitende Grundlage für die Überplanung des Standortes in den formulierten Entwicklungszielen durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster positiv bestätigt. Neben den betriebswirtschaftlichen und nutzungsspezifischen Vorgaben als Erweiterungsgebäude einer bestehenden Einrichtung berücksichtigt das Konzept auch die städtebaulichen Erfordernisse im Übergang moderner Büroarchitekturen zum teilweise denkmalgeschützten Gebäudebestand der angrenzenden Wohnbebauungen. So ist über die Ausrichtung des Erweiterungsgebäudes eine klare Zuordnung zum Bestandsgebäude gegeben, gleichzeitig ist über die ausschließlich über das Untergeschoss geplante Verbindung zwischen den Gebäudeeinheiten eine städtebaulich architektonische Eigenständigkeit des Neubaus als Solitärgebäude im Umfeld großzügiger öffentlicher Grün- und Freianlagen gewährleistet. In der Wahrnehmung als eigenständiges Gebäude und über den deutlichen Abstand des Planvorhabens zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten Wohngebäuden werden Begründung / Seite 7 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Unmaßstäblichkeiten durch blockhafte Gebäudekomplexbildungen oder städtebaulich unverträgliche Nähen zwischen den Bebauungen ausgeschlossen. Mit Blick auf die bestehenden Grünvernetzungen wird die östlich an das Baugrundstück angrenzende, vorhandene öffentliche Fuß- und Radwegeachse vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der Siedlung „Grüner Grund“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. Über die verkehrliche Anbindung des Neubaus und des Bestandsgebäudes über eine gemeinsame Zufahrt vom Sentmaringer Weg können die Störeffekte auf die angrenzenden Nutzungen minimiert werden. Die Auswirkungen auf den Verkehrsfluss durch die geplante Verlegung des Zufahrtsbereichs wurden überprüft (s. Kapitel 6.3.1). Weitergehend w urden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüt er bestehen ebenfalls nicht. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 (3) BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließ ungsplan (V+E -Plan) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden Durchführungsvertrag. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird ▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 (3) BauGB als Art der baulichen Nutzung „Büronutzungen“ festgesetzt. Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung entsprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten Entwickl ungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘ im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 ( 2) BauGB entsprochen. Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 (1) BauGB über die in der Planzeichnung und in den Anlageblättern dokumentier ten Gebäudeflächen, Gebäudeschnitte und -ansichten abgebildet. Die daraus resultierende Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl werden in der Planzeichnung festgesetzt mit ▪ einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 sichert die geplante Überbauung des Grundstücks durch das aufstehende Gebäude. Mit den weitergehenden Versiegelungsanteilen der Tiefgarage, Erschließungs- und Stellplatzflächen und deren Zufahrten ist in Anwendung des § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die festgesetzte GFZ von 1,8 berücksichtigt die erforderlichen Flächenanteile der geplanten Obergeschossnut zungen mit sechs Vollgeschossen. Begründung / Seite 8 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Der Geltungsbereich des V orhabenbezogenen Bebauungsplans (V BP) Nr. 565 umfasst ausschließlich die Flächen der baulichen Erweiterung des bestehenden Bankgebäudes. Für das Bestandsgebäude außerhalb des Geltungsbereichs gelten nach wie vor die Festsetzungen des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 177 mit einer GRZ von 0,5 und GFZ von 1,7. Mit Antrag auf Bauleitplanung für den Geltungsbereic h des VBP Nr. 565 wird für die Gesamtliegenschaft mit Bestands- und Erweiterungsgebäude eine höhere Ausnutzung erwirkt . Bezogen auf das Eckgrundstück des Bestandsgebäudes als Teilfläche der Gesamtliegenschaft würde jedoch im Falle eines – nicht absehbaren – Neubaus damit planungsrechtlich eine rechnerisch geringere Ausnutzung einhergehen. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, könnte zu gegebener Zeit unter dem Vorbehalt politischer Zustimmung der Bebauungsplan Nr. 177 geändert werden. Bis dahin genießt das Bestandsgebäude der WL Bank auch nach Inkrafttreten des VBP Nr. 565 Bestandsschutz in seiner genehmigten Kubatur und Nutzung. Mit den getroffenen Festsetzungen zur GRZ und GFZ - selbst für das verbleibende Teilgrundstück des Bestandsgebäudes außerhalb des VBP Nr. 565 - werden die Obergrenzen gemäß § 17 ( 1) BauNVO mit einer GRZ von 1,0 und einer GFZ von 3,0 für das im Bebauungsplan Nr. 177 festgesetzte Kerngebiet deutlich unterschritten. Insgesamt wird mit den Festsetzungen den Maßgaben zur Grund - und Geschossflächenzahl gemäß §§ 17 und 19 BauNVO uneingeschränkt entsprochen. Die Sicherung der geplanten Höhe des Gebäudes und baulicher Anlagen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt gemäß § 16 (2) Nr. 3 und 4 und § 18 (1) BauNVO über die Festsetzung einer zwingenden Gebäudehöhe in Kombination mit einer zwingenden Anzahl an Vollgeschossen. So wird ▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich eine zwingende Gebäudehöhe von 24,00 m bei einer zwingenden VI-Geschossigkeit festgesetzt, dabei kann in Anwendung des § 18 (2) BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,00 m über - bzw. unterschritten werden. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des Hauptdaches anzunehmen. Um den allgemeinen technischen Erfordernis sen der geplanten Vorhabennutzung zu entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 2,80 m für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten f ür Aufzüge, L üftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem. § 16 (6) BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden. Mit den geplanten Gebäudehöhen wird ein barrierefreier Zugang sichergestellt, gleichzeitig sind Belange des Schutzes gegenüber starkem Niederschlagswasser zu berücksichtigen. Um den Erfordernissen einer optimalen Oberflächenentwässerung bei Starkregen zu entsprechen, wird festgesetzt, dass die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer Weg liegen muss (§ 18 (1) BauNVO). Die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs bleibt davon unberührt erhalten. Innerhalb der festgesetz ten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen entsprechend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig bleibt die Verträglichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt. Der Planbereich liegt im Einwirkungsbereich von mehreren Richtfunkstrecken unterschiedlicher Betreiber. Nach Abstimmung kann innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Gemäß § 18 (1) BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Sentmaringer Weg (außerhalb des Geltungsbereichs) in Höhe des derzeitigen Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in Begründung / Seite 9 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Innerhalb der Höhenfestsetzung ist in Referenz zum Höhenbez ugspunkt eine absolute Gebäudehöhe von 24,00 m sichergestellt. Mit den getroffen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen wird das geplante Bebauungsprofil in den Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfskonzeptes in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen und planungsrechtlich gesichert. Gleichzeitig werden die maß stäbliche und funktionale Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gew ährleistet, flexible Anpassungsoptionen zur Ber ücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausf ührungserfordernisse bleiben im weiteren Planungsprozess erhalten. 6.2.2 Bebaubare Flächen Die überbaubare Grundstücksfläche sichert die Stellung des geplanten Vorhabengebäudes und baulicher Anlagen auf d em Vorhabengrundstück entsprechend den Maßgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plans). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 (1) BauNVO als ▪ „Z-förmiges“, rd. 62,00 m x 26,50 m tiefes Baufenster parallel zum Bestandsgebäude (außerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Mit Ausnahme der südlichen Begrenzung wird das Baufenster umlaufend durch Baugrenzen festgesetzt. Nach Süden zum Sentmaringer Weg sichert die festgesetzte Baulinie eine durchlaufende straßenseitige Gebäudeflucht zwischen dem westlich angrenzenden Bestandsgebäude und dem Planvorhaben. Weitergehend wird zur Sicherung einer differenzierten Fassadengestaltung zwischen dem Erdgeschoss und den Obergeschossen ein Zurücktreten von der Baulinie im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m als zulässig textlich festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem Vorhaben- und Er schließungsplan (V+E-Plan). Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens entsprechend dem V+E - Plan bleibt davon unberührt erhalten. 6.2.3 Bauweise und Bauform Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich. Gleichzeitig bleibt über die nach wie vor einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW, die städtebauliche Zielsetzung einer Solitärbebauung, mit seitlichem Grenzabstand unverändert erhalten. Mit dem Planvorhaben und seiner Festsetzung als ‚Büronutzung‘ sind Regelungen zu Bau- /Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Festsetzungen gemäß § 22 (2) BauNVO zur Bauform werden nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 sieht die Errichtung eines 24 m hohen Solitärgebäudes im räumlichen Anschluss an ein bis zu XIII -geschossiges bestehendes Bürogebäude vor. Daran angrenzend liegen zwei bis dreigeschossige Wohnbebauungen mit einem durchgehenden Satteldach traufständig zur davorliegenden Erschließungsstraße. Eine Aufnahme von Firstr ichtungen und Dachformen aus dem Siedlungsbestand auf die solitäre Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht sinnvoll. Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 (3) BauGB dokumentiert und gesichert . Eine weitergehende Begründung / Seite 10 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschrift en gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 6.2.5 Material, Farbgebung Zur Sicherung einer städtebaulich architektonischen Gestaltqualit ät des Planvorhabens im Kontext der bestehenden Bürogebäude und Siedlungsstrukturen wird gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW ▪ als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Glas und Metall in beige- /bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentuierung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Verwendung finden. Über das festgeset zte Hauptmaterial wird sichergestellt, dass sich der Neubau vom Bestandsgebäude der WL BANK AG ab setzt und beide Gebäude als eigenständige solitäre Baukörper im Stadtkontext wahrgenommen werden. Gleichzeitig nimmt sich der Erweiterungsbau in Material und Farbgebung bewusst zurück und erwirkt somit eine größtmögliche Einpassung insbesondere im Übergang zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten Fassaden der Gartenstadtsiedlung. Eine weitergehende Sicherung von Material- und Farbvorgaben über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW ist für den Vorhabenbereich nicht erforderlic h. Er gänzende Aussagen zur baulichen Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung werden im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans gem. § 12 (3) BauGB und im Durchführungsvertrag getroffen. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs f ür die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplante Nutzung erfolgt ausschließ lich auf dem privaten Vorhabengrundstück. Der Stellplatznachweis wird über die Errichtung einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 Stellplätzen geführt. Die Tiefgarage ist als Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage in das östlich angrenzende Vorhabengrundstück geplant, die bestehende Rampenanlage bleibt dabei erhalten. Lediglich die Zufahrt vom Sentmaringer Weg mit dem Rampenanschluss wird entsprechend der erforderlichen Lage zum Erweiterungsgebäude um rd. 12 m in westlicher Richtung verschoben (s. a. Kapitel 6.3.1). Für Kurzparker werden neben den Tiefgarageneinstellplätzen zusätzlich rd. 7 offene ebenerdige Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vorgehalten. Die Stellplätze werden über die gemeinsame Zufahrt zur Rampenanlage angebunden. Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept werden im Bebauungsplan ▪ die ebenerdi gen privaten PKW -Stellplatzflächen sowie die Fl ächen der Tiefgarage einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB als Fl ächen für Stellplätze (St) und Garagen (TGa) festgesetzt. Außerhalb der festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellpl ätzen oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „St“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. Darüber hinaus wird die geplante Unterbringung von Archivräumen in dem Untergeschoss in der Tiefgarage als ausnahmsweise zulässige Nutzung in der Tiefgaragenanlage festgesetzt. Begründung / Seite 11 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Neben den PKW -Einstellplätzen werden im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung ca. 118 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Hiervon sind etwa 16 oberirdisch und 102 im ersten Untergeschoss der Tiefgarage vorgesehen. Die Fahrradeinstellplätze in der Tiefgarage werden über die Rampenanlage erschlossen. Zur Sicherung der Gestaltqualität und Integration der oberirdischen Fahrradstellplätze in die Freiraumgestaltung werden die Standorte für Fahrradabstellanlagen entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan im Bebauungsplan ▪ gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO als Fl ächen f ür Fahrradstellplätze (FSt) festgesetzt. Mit Blick auf die festgesetzte Vorhabennutzung als ausschließliche Büronutzung sind weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 6.2.7 Werbeanlagen Als Entwicklungsziel des Bebauungsplans Nr. 565 s ind ausschließlich Büronutzungen mit der WL BANK AG als alleiniger Nutzer vorgesehen. Belange der Außenwer bung sind daher lediglich als Einzelschriftzüge am Gebäude von Bedeutung. Zur Sicherung einer grundsätz lichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Vermeidung von Störeffekt en im Kontext zur südlich angrenzenden denkmalgeschützten Wohnbebauung „Grüner Grund“ werden folgenden Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen: ▪ Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechselndem Licht (Blinkreklame) / b ewegtem, laufendem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig. Über die getroffenen Festsetzungen wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erscheinungsbild des Gebäudes planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der WL -BANK AG am Standort entsprochen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung Das Betriebsgrundstück der WL -BANK AG ist über eine Zu- und Abfahrt vom Sentmar inger Weg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Als innerörtliche Erschließungsstraße hat der Sentmaringer Weg Verteilfunktion für die Verkehre der umliegenden Stadt - und Wohnquartiere, nach Westen schließt der Sentmaringer W eg als lichtsignalgesteuerter Kreuzungspunkt mit separater Linksabbiegespur an die Weseler Straße (B 219) als südwestliche Hauptein- /ausfahrtsstraße der Stadt Münster an. Im Vorfeld des Sentmaringer Weges grenzen auf dem privaten Bestandsgrundstück als auc h auf dem Vorhabengrundstück Wegeflächen und ebenerdige Stellplatzanlagen an die öffentliche Verkehrsfläche an. Neben der privaten Grundstückserschließung verläuft im östlichen Anschluss an das Vorhabengrundstück ein öffentlicher Fuß- und Radweg als direkt e Wegeverbindung zwischen dem nördlich gelegenen Park Sentmaring und den Freiflächen der südlich des Sentmaringer Wegs liegenden Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 erfolgt die Anbindung sowohl des bestehenden als auch des erweiterten Betriebsgrundstücks über eine alleinige, gemeinsame Grundstückszufahrt vom Sentmaringer Weg. Aufgrund der städtebaulichen Ausrichtung des Planvorhabens zum Bestandsgebäude ist jedoch eine Verlegung der derzeitigen Grundstückszufahrt um rd. 12 m nach Westen in Richtung Weseler Begründung / Seite 12 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Straße erforderlich. Parallel der neuen Grundstückszufahrt mit Rampenanlage zur rückwärtig gelegenen bestehenden Tiefgarageneinfahrt verläuft als separater Wegestich die Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer auf dem Grundstück. Die derzeit bestehenden rd. 40 privaten Stellplätze im Umfeld der Grundstückszufahrt werden rückgebaut und der Vorbereich zur Straße gemäß den Darstellungen des Grün- und Freiflächenplanes umgebaut. Als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze werden rd. 7 neue ebenerdige Stellplätze im Bereich der Rampenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück errichtet (s. a. Kapitel 6.2.6). Mit Umsetzung des Planvorhabens mit einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 zusätzlichen Stellplätzen für die geplanten Büronutzungen sind Mehrverkehre auf die angrenzenden öffentlichen Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen wurde eine fachgutachterliche Stellungnahme 1 erstellt, in der die nutzungsbezogenen Mehrverkehre in Bezug auf die Verkehrsabläufe der Straßen und die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knotenpunkte, hier: Kreuzung Weseler Straße / Sentmaringer Weg, untersucht wurde. Grundlage für die Untersuchung bilden die an mehreren Tagen und zur Hauptverkehrszeit durchgeführten Verkehrsbeobachtungen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ▪ im Bestand kein Rückstau von der Lichtsignalanlage bis zur geplanten Aus fahrt gegeben ist. ▪ nach Umsetzung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung der Bestandsbelastung der Lichtsignalanlage und abgeleitet aus den üblichen Stellplatzumschlagszahlen und Tagesganglinien, m it den verbleibenden ca. 90 Meter Rückstaubereich zwischen der geplanten Ausfahrt und der Lichtsignalanlage Wes eler Straße/Sentmaringer Weg eine Überstauung des verlegten Ausfahrtsbereiches nicht zu erwarten ist. Relevanten Auswirkungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen sind demnach nicht gegeben, auch nach Umsetzung der Maßnahmen ist ein störungsfreier Ablauf der Verkehre und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in den betroffenen Knotenpunkten über den gesamten Tag gewährleistet. Verkehrliche Belange stehen einer Um setzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 6.3.2 ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist gut ü ber den Ö ffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linien 7, 15, 16, E7, E15, E16, E84 und N84 Richtung Innenstadt bzw. südliche und westliche Stadtgebiete haben mit der Haltestelle „Sentmaringer Weg WL Bank/IHK“ ihren Haltepunkt an der Weseler Straße und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Haltestelle „Grüner Grund“ am Inselbogen, ca. 450 m entfernt vom Vorhabengrundstück, sind mit der Linie 2 und N81 zwei weitere Busverbindung in Richtung Innenstadt bzw. Clemenshospital gegeben. 6.3.3 Verkehrsflächen Entsprechend dem Vorhabenkonzept mit einer Verschiebung der derzeitigen Grundstückszufahrt und Neugestaltung des Grundstücksvorbereiches zur Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges sind bauliche Anpassungen im Anschluss der privaten Erschließungsflächen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1). Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Anpassungsmaßnahmen wird ▪ über die gesamte Länge des Vorhabengrundstücks die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Wegs üb er eine Tiefe von rd. 6 m in den Geltungsbereich des 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565, Sentmaringer Weg 21, Münster Verlegung der Einfahrt der Tiefgarage Sentmaringer Weg 1/21 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, 13. März 2015 Begründung / Seite 13 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt. Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die Grundstückszufahrt wird darüber hinaus neben der Festsetzung der Lage der Ein- und Ausfahrt im Anschluss an die Verkehrsfläche der übrige südliche Grenzverlauf des Vorhabengrundstücks als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 (1) Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt. Östlich angrenzend zum Vorhabenbereich verläuft mit dem bestehenden Fuß- und Radweg die Wegeverbindung vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. Zur Sicherung der verkehrlichen und funktionalen Belange wird ▪ die Wegefläche (Flurstück 646) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen und über eine Länge von rd. 80 m in der bestehenden Breite von rd. 5 m - 7 m als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zwec kbestimmung Fuß- und Radweg gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist der Einbau einer Mittelinsel auf dem Sentmaringer Weg in Höhe Haus Nr. 20 beabsichtigt. Diese Maßnahme liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die geplante Mittelinsel wird deshalb nur nachrichtlich in die Planfassung aufgenommen. Mit den getroffenen Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen ist die Erschließung des Planvorhabens entsprechend dem Vorhaben - und Erschließungsplan gewährleistet und werden die verkehrlichen öffentlichen Belange uneingeschränkt sichergestellt. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Sentmaringer Wegs an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem Maße angeschlossen. Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme sind grundsätzlich sichergestellt. Die Stromversorg ung erfolgt über die östlich zum Plangebiet gelegene vorhandene Trafostation (außerhalb des Geltungsbereichs). Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzung ist über die Anfahrbarkeit des Gebä udes f ür Müllfahrzeuge über den Sentmaringer Weg als ö ffentliche Verkehrsfläche sichergestellt. Die Müllstandorte werden im Untergeschoss des Planvorhabens, in der Tiefgarage ausgewi esen, zur Entsorgung werden die Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen Erschließungsflächen gebracht. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver - und Entsorgung werden nicht berührt. 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Vo rhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen oder Erfordernisse aus Versorgungsstationen oder bestehenden oder geplanten Leitungstrassen über das Grundstück bestehen nicht. Eine Festsetzung von Geh- , Fahr - und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB ist nicht erforderlich und somit nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen Östlich der bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und der Denkmalsiedlung befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke Münster (außerhalb des Geltungsbereichs). Die Fläche ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 als „Fläche für Versorgungsanlagen (Umformerstation)“ planungsrechtlich gesichert. Die Trafostation bleibt Begründung / Seite 14 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für unverändert erhalten. B elange des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden davon nicht berührt. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565, Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen. Mit Blick auf die geplante Vorhabennutzung als alleinige Büronutzung werden auch keine zusätzlichen Bedarfe abseits der im Stadtteil bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur generiert. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Mit dem Park Sentmaring nördlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) befindet sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbar angrenzenden Umfeld des Vorhabengrundstücks. Auf ca. 5 Hektar konnte sich hier ungestört ein eindrucksvoller Baumbestand entwickeln, einige Bäume sind über hundert Jahre alt, 15 von ihnen sind eingetragene Naturdenkmäler. Die Parkflächen sind über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 planungsrechtlich gesichert. Ein im östlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verlaufender öffentlicher Fuß- und Radweg führt in südlicher Richtung vom Park zu den Freiflächen der denkmalgeschützten Gartenstadt siedlung „Habichtshöhe / Grüner Grund“ und bildet somit eine wichtige Wegeverbindung zur Vernetzung der Grün- und Freibereiche im Quartier. W estlich der Weseler Straße grenzen weitere öffentliche Freiflächen, die sich in westlicher Richtung bis hin zum Aasee erstrecken. Im Umfeld der bestehenden öffentlichen Grün- und Freianlagen sind weitergehende Festsetzungen von öffent lichen Grünflächen gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans . Eingriffe in die bestehenden öffentlichen Grünstrukturen sind mit der Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls nicht verbunden. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück jedoch unmittelbar nach Norden an die Freiflächen und Bepflanzungen des Parks Sentmaring angrenzt, wird in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster für das Vorhabengrundstück ein Grün- und Freiflächenplan erarbeitet, in dem die wesentlichen Belange zur Sicherung eines gestalteten Übergangs zwischen den privaten und öffentlichen Grünbereichen - einschließlich zum östlich verlaufenden bestehenden Fuß- und Radweg - festgelegt werden. Der Grün - und Freiflächenplan wird Bestandteil des Durchführungsvertrags (s. a. Kapitel 6.6.2). Belange aus öffentlichen Grünflächen stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 nicht entgegen. 6.6.2 Private Grünflächen Als solitäres Bürogebäude im räumlichen Anschluss an einen bestehenden Betriebsstandort ist im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 eine Sicherung grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Unabhängig davon werden zur Sicherung eines hochwertig gestalteten Übergangs des Vorhabengrundstücks zu den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grün - und Freiflächen Regelungen zur Ausgestaltung der Wege - und Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück in einem Grün- und Freiraumplan dokumentiert und zum Bestandteil des Durchführungsvertrags gemäß § 12 (1) BauGB gemacht. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit Umsetzung der Entwicklungs ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 im Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft Begründung / Seite 15 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Als innerstädtisches ehemals gewerblich genutztes Grundstück ist der Vorhabenbereich durch das 2- geschossige Gewerbegebäude mit zugehörigen Stellplatzflächen inklusive der Zufahrtsbereiche zur Tiefgarage sowie Anlieferflächen weites tgehend versiegelt. Vorhandene Grünstrukturen oder Bepflanzungen bestehen in Form von Heckenstrukturen entlang des Fuß - und Radweges und im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie einigen wenigen Einzelgehölzen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist der Abriss des Bestandsgebäudes und eine Überplanung des Vorhabengrundstücks mit dem 6- geschossigen Erweiterungsgebäude einschließlich einer 2- geschossigen Tiefgarage verbunden. Innerhalb der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen ist ein Erhalt der bestehenden Gehölz - und Grünstrukturen nicht möglich bzw. in den neu formulierten Anforderungen an eine hochwertige Grün- und Freiraumgestaltung auch nicht sinnvoll. Vor dem benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB zum Erhalt von Baum- oder Strauchpflanzungen für den Vorhabenbereich nicht getroffen. Hinsichtlich Neuanpflanzungen ist eine grundsätzliche grünräumliche Gestaltqualität für das Vorhabengrundstück sicherzustellen. So ist gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB ▪ im Vorhabenbereich die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen als Hochstämme mit einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm textlich festgesetzt. Die Baumstandorte werden im Grün - und Freiflächenplan als Bestandteil des Durchführungsvertrags festgelegt. ▪ die Decke der geplanten Tiefgarage außerhalb der durch Hochbauten überstandenen Bereiche vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Die Umsetzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Pflanzmaßnahmen im Übergang zum Park Sentmaring erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster. Weitergehende Vorgaben zu Anpflanzungen und zur Ges taltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich werden über den Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil des Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Für die Gehölze und Pflanzflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrs - und Wegeflächen werden keine Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a oder 25 b BauGB getroffen. Ein Erhalt der Bestandsbäume auf den öffentlichen Flächen ist unabhängig vom Planvorhaben möglich, gleichzeitig können in Abstimmung auf die Pflanzungen im Vorhabenbereich geeignete Pflanzmaßnahmen für den Übergangsbereich im öffentlichen Raum getroffen werden. 6.6.5 Ausgleichsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und sind somit nicht zu bilanzieren. Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der Umsetzung der Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, so dass mit dem Bebauungsplan Nr. 565 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 20 bzw. § 9 (1 a) BauGB werden nicht getroffen. Begründung / Seite 16 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der südlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch Verkehrsl ärm der angrenzenden innerst ädtischen Haupterschließungsstraße ‚Weseler Straße‘ (B 219) , belastet. Darüber hinaus sind mit Umsetzung des Planvorhabens anlagenbezogene Mehr verkehre auf den öffentlichen Straßen verbunden, deren Lärmauswirkungen auf die angrenzenden Nutzungsstrukturen gutachterlich zu prüfen und in eine Abwägung einzustellen sind. Weitergehend ist die Einhaltung der Schutzanforderungen der geplanten Vorhabennutzungen im Plangebiet selbst sicherzustellen. Die schalltechnische Beurteilung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 erfolgt über das vorliegende Immissionsschutz -Gutachten 2, in dem die planbedingten Auswirkungen aus Gewerbelärm sowie die Verkehrslärmeinwirkungen erfasst und fachgutachterlich bewertet wurden. Aufgrund der Arbeitszeiten der zukünftigen Nutzer wurde als Regelbetrieb der Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt . Dies betrifft auch mögliche Seminarveranstaltungen als zulässige Nutzung im Zusammenhang mit der Betriebsausübung der WL Bank (Regelungen zu Betriebszeiten im Durchführungsvertrag). Ein baulicher Eingriff bzw. eine wesentliche Änderung der angrenzenden Verkehrswege im Sinne der 16. BImSchV ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Die Inhalte werden wie folgt zusammengefasst: GEWERBELÄRM Als Schallquellen für die Ermittlung der Geräuschemissionen zum Gewerbelärm wurden die Tiefgarage mit insgesamt 423 Stellplätzen (Bestand zzgl. 126 Stellplätze aus der geplanten Tiefgaragenerweiterung) sowie 7 oberirdische Stellplätze differenziert nach den Teilvorgängen gem. Bayrischer Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegt. Angaben zu haustechnischen Anlagen des Bürogebäudes und der Tiefgarage liegen erst mit der Genehmigungsplanung vor. Als stationäre Schallquellen werden daher für die Beurteilung typische Werte für Lüftungs - bzw. Klimageräte mit Gesamt-Schallleistungspegeln von 83 dB(A) je Gebäude in Ansatz gebracht. Als maßgeblicher Immissionsort wurde die Nordfassade des Gebäudes ‚Sentmaringer Weg 16‘ gegenüber der geplanten Grundstückszufahrt mit einer Gebietsausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 237 als Reines Wohngebiet ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Immissionsrichtwerte TA Lärm vom 26. August 1998. Weitergehende Details zu Berechnungsansätzen und -verfahren einschließlich Korrekturfaktoren und Zuschläge sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten: ▪ Die für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsrichtwerte tags we rden am maßgeblichen Immissionsort des Sentmaringer Weges eingehalten bzw. unterschritten . Die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 1 dB(A). ▪ Für den Nachtzeitraum kann bei allgemein üblicher Haustechnik über Dach und einer abgeschirmt zu den schutzbedürftigen Nutzungen positionierten Tiefgaragenentlüftung eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet werden. Die konkreten schalltechnischen Anforderungen an die Ausgestaltung und Lage der haustechnischen Anlagen sind im Rahmen des bauor dnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Planvorhabens abzustimmen. ▪ Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und in der Nacht um mehr als 20 dB überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. 2 Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Beurteilung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14 Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, Hauptsitz Ahaus, Stand 23.03.2015 Begründung / Seite 17 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ▪ Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum kann aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens festgestellt werden, dass die gemäß TA Lärm 7.4 kumulativ geltenden Bedingungen für die Erforderlichkeit einer Geräuschminderung durch organisatorische Maßnahmen nicht erfüllt sind. Mit Umsetzung des Planvorhabens sind betriebsfremde schutzbedürftige Nutzungen nicht betroffen. Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den Bürogebäuden selbst (Bestand/Planung) durch die betriebseigene Tiefgarage ist in Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Bewertung. Im Rahmen der Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse werden die Anforderungen und Empfehlungen der VDI 2569 für Büroarbeitsplätze bei den prognostizierten Außengeräuschpegeln der Tiefgaragennutzung erfüllt. VERKEHRSLÄRM Im Rahmen der Bauleitplanung sind neben den Lärmeinwirkungen aus den bestehenden Verkehrsbelastungen die schalltechnischen Auswirkungen durch die Zusatzverkehre auf den öffentlichen Verkehrswegen gemäß RLS90 und der DIN 18005 zu ermitteln. Als Berechnungsgrundlage des Verkehrslärms wurden die vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster – auf Grundlage der Erhebung von 2010 unter Berücksi chtigung der Dauerzählstellen – zur Verfügung gestellten Verkehrsbelastungsdaten der Weseler Straße und des Sentmaringer Weges zugrunde gelegt. Als vorhabenbezogene Mehrverkehre wurden 388 zusätzliche Fahrbewegungen ermittelt, die im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vollständig in Richtung Weseler Straße und ab dort mit einer Verteilung jeweils zu 50 % in Richtung Norden und Süden in Ansatz gebracht wurden. Unterschieden wurde der Prognose-Nullfall als Gesamtverkehrssituation ohne Berücksichtigung der vorhabenbedingten Mehrverkehre und der Prognose- Planfall als Gesamtverkehrssituation mit Berücksichtigung der Zusatzverkehre aus dem Planvorhaben. Als maßgebliche Immissionsorte wurden am Sentmaringer Weg die Wohnhäuser Nr. 14, 8 und 4 (IP 1 -3) und an der We seler Straße die Gebäude Nr. 213 und 215 (IP 4 und 5) in den Schutzbedürftigkeiten eines Reinen Wohngebietes gemäß dem bestehenden Planungsrecht ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 bzw. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Nutzungen im Vorhabenbereich wird der Orientierungswert der DIN 18005 Teil 1 für Mischgebiete unter Berücksichtigung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für Büroräume nach Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 in Ansatz gebracht. Weitergehenden Details sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten: Für die Nutzungen im Vorhabenbereich ▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel - hier Lärmpegelbereich III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das geplante Bürogebäude gegeben. Die planungsrechtliche Sicherung der Schutzbedü rftigkeit der Vorhabennutzung erfolgt gemäß § 9 ( 1) Nr. 24 BauGB über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen, wonach für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon die Außenbauteile der Büroräume mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res ) von 30 dB zu errichten sind. Mit Blick auf die innerst ädtische Lage des Plangebiets sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lä rmschutzwänden oder - wällen vor dem Hintergrund stadtgestalterischer Erfordernisse und unter Berücksichtigung der Belange zum Denkmalschutz im direkten räumlichen Anschluss des Planvorhabens an die Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/ Grüner Grund“ ausgeschlossen. Da d as Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien Begründung / Seite 18 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ausnutzt, genügt die Festsetz ung der Lärmpegelbereiche entl ang der Baugrenzen und Baulinie. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht. Für die angrenzenden Nutzungen außerhalb des Plangebietes werden folgende Ergebnisse ermittelt. ▪ Im Prognose- Nullfall werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges, insbesondere im Kreuzungsbereich zur Weseler Straße, die gemäß 16. BImSchV für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsgrenzwerte tags von 59 dB(A) mit einem Mittelungspegel von bis zu 66 dB (A) bereits deutlich überschrit ten. Die im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit und als Indiz für einen städtebaulichen Missstand geltenden Schallpegel von 70 dB(A) am Tag werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges hingegen nicht erreicht. An der Wohnbebauung der Weseler Straße im Nahbereich des Kreuzungspunktes werden mit 72 dB(A) bereits in der Bestandssituation des Prognose- Nullfalls die relevanten Schallpegel von 70 dB(A) überschritten. ▪ Im Prognose-Planfall führen die nach Durchführung des Vorhabens zu erwartenden Lärmpegel im Bereich des Sentmaringer Weges zu einer Pegelerhöhung von gerundet 1 dB(A), die konkrete Erhöhung beträgt 0,2 dB(A). A n der Wohnbebauung der Weseler Straße findet aufgrund des im Verhältnis zur bestehenden Verkehrs belastung geringen Zusatzverkehrs keine weiterreichende Erhöhung des Mittelungspegels statt. FAZIT Die Lärmsituation ist durch die umgebenden öffentlichen Verkehrsstraßen, insbesondere der Weseler Straße als innerörtliche Haupterschließungsstraße geprägt. Bereits im Bestand werden entlang des Sentmaringer Weges die anzusetzenden Immissionsgrenzwerte für den Tageszeitraum der BImSchV deutlich überschritten, an der Weseler Straße ist die Schwelle der Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags überschritten. Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmsituation sind als eher gering zu bewerten. Mit einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) - gerundet 1,0 dB(A) - an Gebäuden am Sentmaringer Weg liegt die Zunahme an der Grenze der Wah rnehmbarkeit, die absolute Schwelle der Zumutbarkeit bleibt deutlich unterschritten. Eine planbedingte relevante Veränderung der Verkehrslärmsituation für den Sentmaringer Weg ist somit nicht gegeben . Innerhalb der Abwägung zur Entwicklung des derzeit ungenutzten innerstädtischen Vorhabengrundstücks kann die leichte Erhöhung hingenommen werden. Zur Weseler Straße werden keine planbedingten Lärmauswirkungen ermittelt, eine Verschlechterung der stark belasteten Verkehrslärmsituation liegt aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens des Planvorhabens nicht vor. Auswirkungen aus Gewerbelärm auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind mit Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm ebenfalls nicht gegeben. Für den Vorhabenbereich selbst i st über die Festsetzung erforderlicher resultierender Schalldämm-Maße entsprechend dem Lärmpegelbereich III ein ausreichender Immissionsschutz gegenüber Verkehrslärm für das geplante Bürogebäude sichergestellt. Hinsichtlich Gewerbelärms sind Betroffenheiten aufgrund der ausschließlich betriebseigenen Nutzungen (Bestand/Erweiterungsbau) nicht gegeben. Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Aufgrund der innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf der Weseler Straße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. Begründung / Seite 19 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster ist für den Geltungsberei ch des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 die Altlastenverdachtsfläche 145 b e ingetragen. Bei der Fläche handelt es sich um eine flache Entsandung, die wieder aufgefüllt wurde. Im Zuge der Errichtung des bestehenden II -geschossigen Gewerbegebäudes auf dem Grundstück wurde die Auffüllung größtenteils entfernt. Eine Dokumentation hierzu liegt allerdings nicht vor. In den nicht überbauten Flächen befinden sich noch Auffüllungsbereiche. Da bisher keine Untersuchungen auf dem Grundstück erfolgten, kann hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials keine Aussage gemacht wer den. Um eine eventuelle Schadstoffbelastung frühzeitig feststellen zu können, ist in Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde baubegleitend eine Beprobung des Bodens durchzuführen. Im Schadstofffall sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen und durch den Vorhabenträger durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Das überplante Gebiet befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Blindgängern ist in diesen Gebiet en zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Im südlichen Anschluss zum Sentmaringer Weg grenzt das Plangebiet unmittelbar an die 2 - geschossige Straßenrandbebauung der denkmalgeschützten Wohngebäude der Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. In südlicher Verlängerung der Fuß - und Radwegeachse vom Park Sentmaring bilden die Torhäuser den Eingangsbereich der Siedlung zum zentralen Anger als prägendes Element der Denkmalschutzsiedlung. Die zwischen 1924 und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der Gar tenstadtbewegung der 1930er Jahre. In der Umgebung der Gartenstadtsiedlung ist nach Denkmalschutzgesetz eine besondere Rücksichtnahme gefordert. Als Standort für den Erweiterungsbau des bestehenden Bankgebäudes der WL BANK AG liegt das Vorhabengrundstück im direkten städtebaulichen Übergangsbereich moderner Bürosolitärbauten im Umfeld großzügiger Gr ün- und Freiflächen zu den weitestgehend geschlossenen Straßenrandbebauungen der historischen Wohnsiedlung. Neben den unterschiedlichen städtebaulichen Bebauungsstrukturen wird das Spanungsfeld auch durch die unterschiedlichen Gebäudekubaturen mit dem bis zu 13 -geschossigen bestehenden Bankgebäude und den traufständigen 2- geschossigen Satteldachgebäuden der Gartenstadtsiedlung geprägt. Das Planvorhaben nimmt die bestehenden Gesetzmäßigkeiten auf und setzt sich als Solitärgebäude klar von der Denkmalsiedlung ab. Die formale Zuordnung zu den vorhandenen Bürogebäuden wird auch über die Aufnahme der Gebäudefluchten des bestehenden Bankgebäudes mit einem deutlichen Abstand zu den denkmalgeschützten Wohngebäuden ablesbar. Gleichzeitig ist über die Solitärstellung und mit der mit 6 Vollgeschossen deutlich Begründung / Seite 20 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für geringeren Gebäudehöhe eine Eigenständigkeit des Vorhabengebäudes auch zum bestehenden Bankgebäude gegeben. Die 6 Vollgeschosse bilden hier sowohl einen städtebaulich vertret baren Übergang zu den südlichen Wohnbebauungen, gleichzeitig sind städtebauliche Konkurrenzen zum bestehenden ‚Bankenturm‘ als prägender Stadteingang und Dominante zur Weseler Straße ausgeschlossen. Die Sichtbeziehung vom nördlichen Eingang der denkmalgeschützten Gartenvorstadtsiedlung über die Wegeverbindung zum Park Sentmaring bleibt auch nach Umsetzung des Planvorhabens erhalten und ist über die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Planvorhaben zwar zu einer Beeinträchtigung des historischen Straßenbildes führt, die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der geschützten Einzelhäuser sind nach Auffassung des LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und der städtischen Denkmalbehörde jedoch als nicht so erheblich einzustufen. Belange des Denkmalschutzes stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 565 nicht entgegen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedlung gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahr hundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der Folg e sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse 3 sind bei dem Vorhaben drei Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ beeinträchtigen können: Der Abriss des Gebäudes, die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen und der Neubau eines Verwaltungsgebäudes inklusive die Herrichtung begleitender Flächen. Für diese Faktoren sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten und Gehölz g ebundener Arten (i.W. Vogel - und Fledermausarten) zu betrachten. Darüber hinaus kann es potenziell zu baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender 3 Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 565 der WL-Bank AG – Abriss und Neubau eines Verwaltungsgebäudes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 26. März 2015 Begründung / Seite 21 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Tierarten (i.W. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Lic ht und Lärm können unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. Die Geländebegehung vom 23.03.2015 zur Prüfung der überplanten Strukturen und des Umfeldes ergab zusammengefasst folgende Ergebnisse (vgl. öKon GmbH 2015): Die zu fällenden Einz elbäume bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen, wie Amsel, Zaunkönig, Ringeltaube, Buchfink oder Rotkehlchen zu erwarten. An drei Bäumen sind Vogelkästen installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. Bei einer Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit kann ein Verlust von Gelegen und die Tötung von Jungvögeln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit potenziell auf / über den Rasen- und Gehölzflächen nahrungssuchender Arten wie dem Waldkauz oder jagender Fledermausarten kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Da in den umliegenden Gehölzen des angrenzenden Parks und in den Straßenbäumen keine störungssensiblen Arten zu erwarten sind, kann eine Betroffenheit dort vorhandener Arten durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. Das Gebäudeinnere ist weder durch Fehlstellen wie kaputte Fenster, Lüftungsschächte noch durch von außen erreichbare Spalten oder Zwischenräume für Fledermäuse oder Vogelarten zugänglich. In den Außenbereichen sind die Fassadenverkleidungen potenziell die größte als Fledermausquartier nutzbare Struktur. Durch einen großen Abstand zu den Wandflächen und Metalloberflächen sind die Verkleidungen allerdings ungeeignet als Spaltenquartier. Planungsrelevante Gebäude bewohnende Vogel - und Fledermausarten sind im Wirkungsbereich nicht zu erwarten und werden durch den Abriss nicht betroffen. Ein kle iner Anbau, ein Versorgungszugang der Stadtwerke, ist mit überdachten Wandvorsprüngen ausgestattet, die von in Gebäuden oder Nischen brütenden Vogelarten, wie Haussperling oder Amsel, potenziell genutzt werden können. Zur Vermeidung der Tötung von Jungtieren und Gelegeverlust dieser sogenannten „Allerweltsarten“, ist der Anbau außerhalb der Brutperiode abzubauen oder mindestens das Holzdach zu entfernen. Alternativ sind die Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn auf Nester zu überprüfen. Da die umliegend zu erwartenden Gebäude brütenden Arten häufige, störungstolerante Arten der Siedlungen sind, kann eine Betroffenheit durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. Zur Sicherung der benannten gutachterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt, weshalb von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2 a Bau GB abgesehen werden kann. Die Belange des Umwelt schutzes in Bezug auf die Schutzgüter gem . § 1 (6) Nr. 7 BauGB w urden mittels einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 7.1 Mensch Lärmimmissionen: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der südlichen/südwestlichen Münsteraner Innenstadt aufgrund der angrenzenden innerstädtischen Haupterschließungsstraße Weseler Straße (B 219) er heblichen Lärmimmissionen ausgesetzt (vgl. 6.7.1 Schallimmissionen). Das Planvor haben wird sich auf die Verkehrslärmsituation am Sentmaringer Weg aufgrund des geringen zusätzlichen Begründung / Seite 22 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Verkehrsaufkommens nur gering auswirken. Die angrenzende Wohnbebauung wird unter Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden. Für die Nutzungen im Vorhabenbereich ▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel - hier Lärmpegelbereich III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das geplante Bürogebäude gegeben. Die Sicherung erfolgt über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen. Luftschadstoffe: Ebenfalls aufgrund der Nähe zur Weseler Straße ist in Bezug auf das Planungsgebiet mit einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) zu rechnen, Grenzwertüberschreitungen liegen jedoch nicht vor (vgl. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen). Gemäß einem Grobscreenings des Umweltamtes der Stadt Münster sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu erwarten. Ein Feinscreening ist somit nicht erforderlich. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Nördlich des Plangebiets grenzt der Park Sentm aring als öffentliche Grünfläche unmittelbar an. Südlich befindet sich die denkmalgeschützte Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ (vgl. 6.6 Grünf lächen/Begrünung). Beide werden durch das Vorhaben nicht in ihrer Funktion oder Zugänglichkeit beeinträchtigt werden. Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft i st nicht erforderlich, da die Eingriffe gem. § 1 a BauGB zulässig sind. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen ▪ Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August, alternativ: fachgutachterliche Prüfung auf besetzte Vogelnester / -reviere) ▪ Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August) ▪ Gehölzfällung im Winter (gem. § 39 BNatSchG nur vom 01.10. bis zum 29.02.) bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ und der hieraus resultierenden Eingriffe artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind (vgl. öKon GmbH 2015). Die Umsetzung der benannten Maßnahmen wird über Regelungen im Durchführungsver trag sichergestellt. 7.3 Boden Wie unter Punkt 6.8 erläutert, ist im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster für das Plangebiet die Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials de r noch bestehenden Auffüllungsbereiche sind nach Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde entsprechende Untersuchungen baubegleitend nachzuholen. Im Fall eines Schadstoffnachweises sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen. Weitere schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes sind im Plangebiet nicht bekannt. Verdachtsmomente können ebenfalls ausgeschlossen werden. Begründung / Seite 23 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schließt eine übermäßige Verdichtung und Versiegelung des Schutzguts Boden im Plangebiet aus. 7.4 Wasser Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine oberirdischen Gewäs ser. Das Gebiet wird wie bisher erfolgt entwässert. 7.5 Klima / Luft Aufgrund der innerstädtischen Lage sind keine klimatisch relevanten Auswirkungen zu erwarten. Die luftrelevanten Faktoren sind unter Punkt 7.1 aufgeführt. 7.6 Landschaft Aufgrund der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 ist eine nachteilige Auswirkung auf das innerstädtische Erscheinungsbild ausgeschlossen. 7.7 Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser St reusiedlung gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich - durch Grabungen nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthäl t einen entsprechenden Hinweis. Die angrenzende Siedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ wird als Baudenkmal von überörtlicher Bedeutung nicht durch das Plangebiet beeinträchtigt. 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt. Belange aus Schall - und Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. Bezüglich sämtlicher Eingr iffe in das Erdreich wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach diese gutachterlich zu begleiten sind. Unerwünschter Verdichtung wird durch Festlegung der Grundflächenzahl entgegen gewirkt. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaf t ist nicht erforderlich. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung geeigneter Konflikt mindernden Maßnahmen die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen ist. Begründung / Seite 24 von 25 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 9 Flächenbilanz Im Gel tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ergibt sich folgende Flächenbilanz: Flächen nach Nutzung Größe in ha Prozent (%) Vorhabenbereich (ohne Verkehrsflächenanteile) 0,5 ha 84,7 % Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB) 0,1 ha 15,3 % Gesamtflächen 0,6 ha 100,0 % Tabelle 1: Flächenbilanz 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden erg änzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist nicht erforderlich. Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wird sich auf die persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozi aler Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 25 von 25
Beschlussvorlage
3826 Zeichen
V/1005/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.02.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, dass die Belange des Denkmalschutzes für den Bereich „Habichtsh ö- he/Grüner Grund“ nicht ausreichend berücksichtigt wur den (Anlage 1, Punkt 1.1 und 2.1). 1.2 Der Anregung, dass die steigende Lärmbelastung durch den zunehmenden Verkehr im Lärmschutzgutachten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 1.2 und 2.3). 1.3 Der Anregung, dass die Anzahl der gepl anten Stellplätze nicht ausreichend sei (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.4 Der Anregung, dass aufgrund der Lage zur benachbarten Wohnsiedlung „Habichtsh ö- he/Grüner Grund“ ein Architekturwettbewerb hätte durchgeführt werden müssen (Anlage 1, Punkt 1.3). 1.5 Der Anregung, dass der Ermittlung der Geschossflächenzahl ein Planungsmangel z u- grunde liegt (Anlage 1, Punkt 2.2). Vorlagen-Nr.: V/1005/2015 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 21.12.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1005/2015 1.6 Der Anregung, das geplante Gebäude mit einer maximalen Höhe von nur 15 m zu e r- richten (Anlage 1, Punkt 2.4). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565: S entmaringer Weg 21 wird auf grund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 565 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entsprechend dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen für die Errichtung einer Mittelinsel auf dem Sentmaringer Weg Kosten in Höhe von 40.000 €. Diese Mittel sind in der Haushaltsstelle 1201-0007 (Teilfinanzplan, Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen) eingestellt. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplan s Nr. 565 hat vom 21.09.2015 bis zum 21.10.2015 öffent lich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel - lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1 .1 bis 1. 6 Be- schluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565 aufgrund der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.6 nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss zum B e- bauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 565 tritt eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 177: Sentmaringer Weg / Weseler Straße, soweit dieser durch den Bebauungsplan Nr. 565 überlagert wird, teilweise außer Kraft. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
V-1005-2015-Anlage-4-Planverkleinerung
173 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1005/2015 Amt für _ Stadtentwicklung u Stadtplanung Verkehrsplanung / Em 2 = Ö Vorhabenbereich "Büronutzungen" 0,6 0 9 Q 192 Maßstab 1:1000
V-1005-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
30878 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1005/2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ der Stadt Münster Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Beteiligungszeitraum 21.09.2015 bis einschließlich 21.10.2015 Anregungen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen Stellungnahmen Öffentlichkeit 1 Privat Schreiben vom 11.10.2015 ergänzt durch Schreiben vom 28.01.2015 1.1 Vorbemerkung: Mit Schreiben vom 28.01.2015 als Nachgang zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung (20.01.2015) werden aus- schließlich Belange zum Denkmalschutz vorgetragen. In der Stellungnahme vom 11.10.2015 zur Offenlage werden die bereits vorgetragenen Belange zum Denkmalschutz teilweise aufgegriffen und durch Anregungen zum Themenkomplex Wettbewerb und Verkehr ergänzt. In der folgenden Stellun g- nahme werden die Inhalte beider Schreiben zusammeng e- fasst. Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen: 1. Denkmalschutz Die denkmalrechtlichen und nachbarlichen Belange werden nicht ausreichend berücksichtigt , die Vorhabenplanung mit einer Änderung der derzeit zulässigen zwei auf zukünftig sechs Geschosse mit einer Gesamthöhe von 24 m wird aus folgenden Gründen als nicht denkmalverträglich abgelehnt: • Das Vorhabengebäude ist im Verhältnis zur vorhandenen gegenüberliegenden denkmalgeschützten Siedlung deut- lich zu hoch (mehr als 10 m höher als Bestandsgebäude). Über die „Massivität“ und Anordnung des Vorhabeng e- Zu 1. Dem Plan geber ist die Nähe des Vorhabenstandortes zur Denkmalsiedlung Grüner Grund und die damit erforderli- che besondere Rücksichtnahme bewusst. In diesem B e- wusstsein ist es auch unstrittig, dass jedwede Bebauung des Vorhabenbereiches mit einer Einwirkung au f die angrenzende denkmalgeschützte Siedlung zu prüfen ist. Diese Bewertung ist in die Abwägung einzustellen, was auch in dem vorliege n- den Planverfahren zum V orhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 uneingeschränkt erfolgt ist. Inhaltlich ist festzuhalten, dass sich das Vorhabengrundstück Den Anregungen wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1 Seite - 1 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen bäudes wird die Denkmalschutzsiedlung s ichtbar negativ beeinflusst und somit der Denkmalwert vom G rünen Grund herabgesetzt. Der Denkmalbereich Grüner Grund / Habichtshöhe ist in seiner heutigen Gestaltung zu schüt- zen. Die Negativauswirkungen sind anhand einer Visualisi e- rung zu überprüfen und in eine erneute Bewertung einz u- stellen. • Das geplante Gebäude orientiert sich in seiner Anord- nung, Höhe und Proportionen allein ig am Bestandsge- bäude der WL -BANK. Die fehlende Rücksichtnahme auf die denkmalgeschützte Bebauung und fehlende Aufnah- me von Gebäudeachsen aus dem Grünen Grund wird kri- tisiert. Die fehlende Rücksichtnahme kann auch nicht über die geplante Verbesserung der Grünraumqualität entlang der bestehenden Wegeverbindung des Grünen Grundes zum Sentmaringer Park ausgeglichen werden. • Mit Umsetzung des Planvorhabens wird in der Gesam t- wirkung die bereits bestehende negative Wirkung des vorhandenen Bank-Hochhauses zusätzlich verstärkt. • Das Einhalten der landesrechtlichen Vorgaben zu A b- standflächen kann für eine denkmalrechtliche Beurteilung im Sinne des Rücksichtnahmegebotes nicht herangez o- gen werden. • Mit Umsetzung des Planvorhabens werden die in der Vortragsreihe "Architektur im Kontext" formulierten stadt- eigenen Ziele nicht erreicht. an der Schnittstelle wechselnder Bebauungsstrukturen mit den südlichen straßenbegleitenden II-geschossigen Wohnge- bäuden des reinen Wohngebietes und den nördlichen Ge- bäudesolitären mit zum Teil g roßmaßstäblichen Büro- und Verwaltungsbauten mit einer Kerngebietsfestsetzung befindet. Ein Übertrag der jeweiligen Gebäude-/ Bebauungscharakteris- tika auf die jeweils „andere“ Seite ist sowohl stadtgestalterisch als auch nutzungstypologisch nicht sinnhaft , auch die Auf- nahme von Gebäudefluchten ist städtebaulich nicht zielfü h- rend, da sie die Eigenständigkeit der jeweiligen Bereiche stören und damit die Einzelwirkung herabsetzen würde. Vor diesem Hintergrund orientiert sich das Planvorhaben in Anordnung und Ausgestaltung am Bestandgebäude der WL - BANK; zu den denkmalgeschützten Häusern des Grünen Grundes wird ein deutlicher Abstand eingehalten – über das erforderliche Maß der Abst andsflächen gemäß BauO NRW hinaus –. Die Stellung und Höhe des Gebäudes ist üb er die Festsetzung einer Baulinie in Kombination mit engen Bau- grenzen sowie über eine zwingende Gebäudehöhe festg e- schrieben, geringfügige Abweichungen davon sind nur im Rahmen der textlichen Festsetzungen 1.4 – 1.6 möglich. Mit der Gebäudehöhe von 24 m und der festgesetzten VI - Geschossigkeit wird die derzeit zulässig Gebäudehöhe für das Grundstück zwar deutlich erhöht, nach Auffassung des Plangebers ist jedoch nach wie vor eine ausgewogene stadt- räumliche Verhältnismäßigkeit zwischen bereits bestehenden und derzeit geplanten Gebäuden im Siedlungsumfeld des Vorhabengrundstücks gewährleistet. Auch der Gestaltungsbeirat der Stadt Münster hat als bera- tendes Fachgremium mit seinem Votum das Bauvorhaben in seiner städtebaulichen Kubatur positiv bestätigt. Seite - 2 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen 1.2 2. Verkehr und Lärm • Die Vorhabenplanung wird die bereits bestehende Belas- tung in den Anliegerstraßen zwischen Metzer Straße und Sentmaringer Weg mit Durchfahrtsverkehren weiter er- höhen. Die damit verbundene Zunahme der Lärmbela s- tung ist im vorliegenden Lärmschutzgutachten nicht be- rücksichtigt. Die Ausweisung der Straßen al s Anliege r- straßen ist aufgrund fehlender Kontrollen wirkungslos. • Neben der Zunahme von Durchfahrtsverkehren wird auch die Parksituation im Bereich des Grünen Grundes mit Umsetzung des Planvorhabens weiter verschärft. Dies u. a. auch vor dem Hintergrund, d ass die geplanten 137 neuen Stellplätze nicht ausreichend sind bzw. über die Bewirtschaftung der Tiefgarage die Stellplätze nicht a n- Die vorgetragene fehlende Rücksichtnahme auf die denkma l- rechtlichen und nachbarlichen Belange ist nicht zutreffend, eine unzulässige Einwirkung des Planvorhabens auf die a n- grenzende Denkmalsiedlung ist aus Sicht des Plangebers nicht gegeben. Diese Auffassung wird auch vom LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und der städt. Denkmalbehörde geteilt. Mit der Stellungnahme des LWL zur Offenlage vom 13.10.2015 wird bestätigt, dass der VI-geschossige Erweiterungsbau der WL -BANK gegenüber den denkmalgeschützten Siedlungshäusern zwar insbesonde- re aufgrund des Maßstabssprungs zu einer Beeinträchtigung des historischen Straßenbildes in diesem Bereich führt. Die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der geschützten Einzelhäuser sind dabei jedoch nicht so erheblich, dass der Neubau aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden könnte. Zu 2. Die Auswirkungen Pl anvorhaben auf die V erkehr- und Lärmsituation sind umfänglich und abschließend über die vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen untersucht. Gemäß Immissionsschutzgutachten sind u nzulässige vorha- benbedingte Auswirkungen auf die L ärmsituation nicht geg e- ben. Über die fachamtliche Stellungnahme der Stadt Münster wird bestätigt, dass a lle vorhabenbedingt e V erkehre über das bestehende Straßennetz und den Knotenpunkt Weseler Str a- ße/Sentmaringer Weg leistungsfähig und sicher abgewickelt werden können, die Gefahr von möglichen Rückstaubildun- gen kann ausgeschlossen werden. Ein relevanter Einfluss des Planvorhabens auf die Problem a- tik von Durchgangsverkehren im Bereich des G rünen G run- Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.2 Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.3 Seite - 3 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen 1.3 genommen werden. 3. Wettbewerb Vor dem Hintergrund der hohen denkmalbedingten Sensibili- tät der Lage des Baugrundstücks wird der Verzicht der Stadt Münster auf einen Architekturwettbewerb kritisiert. Über einen Wettbewerb wären denkmalverträglichere Lösun- gen gefunden worden, die die vorhandene Denkmalbebauung aufgreifen. des ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Etwaige Rege- lungen zur Verbesserung der Situation, z.B. durch zusätzliche Kontrollen, sind allein auf der ordnungs rechtlichen und nicht auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzune h- men. Mit der Errichtung des Planvorhabens und der damit verbu n- den E rweiterung der bestehende Tiefgarage werden die bauordnungsrechtlichen erforderlichen Stellplätze in A bstim- mung auf die geplante N utzung vollständig au f dem priv aten Vorhabengrundstück nachgewiesen. Damit wird sowohl den landesplanerischen Vorgaben als auch den Regelungen der Stadt Münster zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs uneingeschränkt entsprochen. Die B ehauptung, dass die geplanten 137 Stellplätze nicht ausreichend sind, ist nicht zutreffend. Eine etwaige Belegung öffentlicher Stellplätz e im beste hen- den Straßenraum bzw. in den Anliegerstraßen im Bereich des Grünen Grundes durch die M itarbeiter der WL-BANK auf- grund der Bewirtschaftung der Tiefgarage der WL-BANK ist nicht zu erwarten. Zu 3. D as Baugrundstück befindet sich vollständig im Eigen- tum des Vorhabenträgers , das Planvorhaben entspricht un- eingeschränkt den städtischen Zielsetzungen für den Stan d- ort. Das Planvorhaben wurde mehrfach im Gestaltungsbeirat der Stadt MS – insbesondere auch unter dem Aspekt des Denkmalschutzes – beraten und positiv bewertet. Die besondere Lage des Plangrundstücks im Umfeld der denkmalgeschützten Siedlung und die erforderliche Rüc k- sichtnahme auf die Belange des Denkmalschutzes waren und sind den Fachbehörden der Stadt M ünster bekannt. Una b- Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.4 Seite - 4 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen hängig davon war die Durchführung eines Architektenw ettbe- werbes nicht Gegenstand der politischen Beratungen oder Beratungen im Gestaltungsbeirat der Stadt Münster. 2 Privat, E-Mail vom 21.10.2015 2.1 Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen: 1. Denkmalschutz Die besondere Schutzbedürftigkeit des Denkmalbereiches "Gartenvorstadt Habichtshöhe/Grüner Grund" und die Au s- weisung der Siedlung als reines Wohngebiet werden durch die Vorhabenplanung nicht berücksichtigt . Folgende Aspekte werden vorgetragen: • Über die Stellung des Vorhabengebäudes in der Nähe der verlängerten Mittelachse des Denkmalbereiches Gr ü- ner Grund in Kombination mit der geplanten Gebäudehö- he von 24 m wird die bestehende markante Platz - und Torsituation als nördlicher Abschluss des Grü nen Grun- des überformt und damit der Denkmalbereich in seiner Gesamtwirkung unzulässig herabgesetzt. Mit Verweis auf die Urteile vom OVG NRW vom 12.02.2013 (Az. 8a 96/12) und vom OVG Nds vom 23.08.2012 (Az. 12LB 170/11) ist eine Abwägung des öf- fentlichen Denkmalbelanges erforderlich, die im Sinne des Denkmales eine niedrigere Bebauung nach sich zie- hen muss. Zu 1. Anregungen zum Denkmalschutz s iehe Stellungnahme 1 Privat, Pkt. 1 Denkmalschutz. Hinsichtlich der Ausweisung der Denkmalsiedlung als reines Wohngebiet und etwaiger Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben ist festzuhalten, dass bereits über die best e- henden Bebauungspläne Nr. 177 und Nr. 237 das Nebene i- nander des reinen Wohngebiets der Siedlung und dem Vor- habenstandort als Kerngebiet festgesetzt ist. Rücksichtna h- men und gegenseitige Einwirkungen sind insbesondere aus den Belangen des Denkmal- und des Lärmschutzes gegeben. Eine unzulässige Einwirkung der großmaßstäblichen B e- standsstrukturen als auch des zukünftigen Planvorhabens auf die Denkmalschutzsiedlung sind nicht gegeben ( siehe Ste l- lungnahme der LWL – Denkmalpflege, Landschafts - und Baukultur in Westfalen zur Offenlage vom 13.10.2015). Gemäß Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Beurteilung im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14 von uppenkamp und partner Sachverständige für Immissionsschutz vom 23.03.2015 sind darüber hinaus auch keine unzulässigen planbedingten Überschreitungen der Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnsiedlung zu erwarten. Weitergehende Betroffenheiten sind nicht erkennbar. Die vom Einwänder vorgetragenen Urteile be handeln nicht Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1 Seite - 5 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen 2.2 2.3 2. Geschossflächenzahl GFZ Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 mit 1,7 festge- setzten GFZ des Flurstückes 644 wird nur eingehalten, da der Bereich östlich des vorhandenen 12-geschossigen Hochhau- ses der WL Bank gering überbaut ist. Mit Einbezug der östlichen Teilflächen des Flurstückes 644 in den Geltungsbereich des VBP Nr. 565 werden die benannten Flächenanteile doppelt, sowohl zur Einhaltung der GFZ für das Bestandsgebäu de als auch als Berechnungsgrundlage für die GFZ im neuen Vorhabenbereich, verwendet. Dies stellt einen erheblichen Planungsmangel dar. 3. Lärmbelastung • Die bereits vorhandene hohe Vorbelastung aus Verkehrs- lärm an den Wohnhäusern im reinen Wohngebiet wird durch d ie geplante gemeinsame Ein - und Ausfahrt der Tiefgarage zusätzlich bis dicht an die max. zulässigen Lärm-Grenzwerte erhöht. Die Lärmberechnungen zum VBP Nr. 565 ist lediglich unter Standard-Annahmen ge- rechnet. das geplante Bauvorhaben, ein pauschaler Übertrag der Ur- teile auf die vorliegende Situation - insbesondere mit einem bereits vorformulierten Abwägungsergebnis – ist nicht mö g- lich. Hier gilt die konkrete Einzelfallprüfung, diese liegt mit Stellungnahme der LWL – Denkmalpflege, Landschafts - und Baukultur in Westfalen zur Offenlage vom 13.10.2015 vor. Zu 2. Das Eckgebäude der WL Bank genießt auch nach Inkrafttr e- ten des VBP 565 Bestandsschutz in seiner genehmigten Kubatur und Nutzung. Mit Antrag auf Bauleitplanung für den G eltungsbereich VBP 565 - bauliche Erweiterung - ist der WL Bank bewusst, dass zwar eine deutlich höhere Ausnutzung des Gesamtgrun d- stücks erreicht werden soll, damit aber bezogen auf das Ec k- grundstück als Teilfläche der Liegen schaft planungsrechtlich (Bereich B-Plan Nr. 177 ) eine rechnerisch geringere Ausnu t- zung im Falle eines – nicht absehbaren – Neubaus einherge- hen würde. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, könnte zu gegebener Zeit unter dem Vo rbehalt politischer Zustimmung der Bebauungsplan Nr. 177 geändert werden. Zu 3. Siehe Stellungnahme 1 Privat, Pkt. 2 Verkehr und Lärm Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.5 Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.2 Seite - 6 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen 2.4 Fazit: Über die zusätzliche Lärmbelastung und die optisch bedrä n- gende Wirk ung des Vorhabengebäudes regt der Einwänder zum Interessensausgleich und Schutz der Bewohner der Häuser am Sentmaringer Weg an, die maximale Gebäudeh ö- he von 24 m auf 15 m - mit einer dann noch möglichen vier- geschossigen Bebauung - zu reduzieren. Damit würde den Denkmalbelangen als auch den Erfordernissen zur Einhaltung der Geschossflächenzahl entsprochen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.6 Anregungen aus Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen Ämterabstimmung | Stellungnahmen Fachämter 3 Amt 61.35 – Städtische Denkmal- behörde Schreiben vom 16.09.2015 Keine Bedenken. Behördenabstimmung | Stellungnahmen Sonstige TöB 4 Bezirksregierung Münster E-Mail vom 16.09.2015 Keine Bedenken. Folgende Hinweise werden vorgetragen: • Die Regionalplanungsbehörde ist regelmäßig zu beteili- gen, wenn der Flächennutzungsplan geändert wird, es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Seite - 7 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen nach sich ziehender Berichtigung des Flächennutzung s- planes handelt und bei Vorhaben zum groß flächigen Ein- zelhandel. • Die Regionalplanungsbehörde Münster ist nicht als Betei- ligter in den Bauleitplanverfahren nach dem BauGB zu beteiligen, sondern nach§ 34 Landesplanungsgesetz NRW in das Verfahren einzubinden. 5 Bundesnetzagentur Schreiben vom 17.09.2015 Keine grundsätzlichen Bedenken. Die vorliegende Stellungnahme entspricht inhaltlich weites t- gehend der innerhalb der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahme vom 11.05.2015. Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen: • Die BNetzA teilt u.a. die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu, selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs - und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Stö- rungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbel- reiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit- teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbelreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba u- werke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahr- scheinlich. Auf das Einholen von St ellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann d a- Die in der Stellungnahme aufgeführten Richtfunkbetreiber wurden im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung via Email über die Vorhabenplanung nachträglich informiert und um eine Stellungnahme gebeten. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde bestätigt, dass durch die Vorhabenplanung keine Beeinflussung der betroffenen Richtfunkanlagen gegeben ist. Gegen die Vorh a- benplanung wurden keine Bedenken vorgetragen. Den Anregungen wurde entsprochen. Ein Beschluss erübrigt sich. Seite - 8 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen her allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richt- funkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituatio- nen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Fr e- quenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richt- funkstrecken un ter Berücksichtigung topografischer G e- gebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältni s- se (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hi n- dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen kön- nen). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der gepla nten Flächennutzung erforderlichen Informati o- nen können deshalb nur die Richtfunkbelreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu ertei- len. Aus Gründen des Datenschutzes können diese A n- gaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. • Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durc h- geführt, die ermittelten Koordinate n (WGS84) des Prü f- gebiets sowie eine Übersicht über die als Anspr echpart- ner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber sind der bei- gefügten Anlage zu entnehmen. Das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unters u- chungsraum ist kein alleiniges Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten. Zur Ermittlung, ob tatsäc h- lich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind , wird die Abstimmung mit den Richt- Seite - 9 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen funkbelreibern innerhalb des Planungsprozesses empfoh- len. • Richtfunkstrecken militärischer Anwender wurden bei den Untersuchungen nicht berücksichtigt, diesbezügliche Prü- fungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Re- ferat Infra I 3 (Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org ) gestellt werden. • Richtfunk stellt gegenwärtig eine technisch und wir t- schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung dar, I n- formationen über den aktuellen Richtfunkbelegungsz u- stand für ein bestimmtes Gebiet sind daher ggf. in kü r- zester Zeit nicht mehr zutreffend. D ie mit der vorliege n- den Stellungnahme erteilte Auskunft gilt nur für das Da- tum dieser Mitteilung. • Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter - oder oberirdisch ge- führte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltl i- ches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von B e- bauungsplänen könnten daher für die Belreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der E r- stellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Bet reiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen V ersorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Die Beteil i- gung der in dem entsprechenden Landkreis tätigen B e- treiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien Seite - 10 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen bekundet haben, wird daher empfohlen. • Da die vorliegende Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf - und Mes s- dienstes der BNetzA beeinflusst, wurden die Unterlagen zur Offenlage zur ergänzenden Prüfung an die Bundes- netzagentur - Referat 511 (5110-5) , Canisiusstr. 21 , 55122 Mainz weitergeleitet. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die not- wendigen Sc hutzabstände zu den vorhandenen fun k- technischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Fes tlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem ge- sonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. 6 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Schreiben vom 23.09.2015 Keine Bedenken. 7 LWL – Denkmalpflege, Land- schafts- und Baukultur in Westfalen Schreiben vom 13.10.2015 Keine Bedenken. Folgende Anregungen / Hinweise werden vorgetragen: Aus denkmalrechtlicher Sicht stellt das Neubauvorhaben am Sentmaringer Weg nach § 9 (1) b DSchG NRW eine Verände- rung in der engeren Umgebung mehrerer Baudenkmäler dar. Die südlich an das Plangebiet anschließenden Siedlungshä u- ser der sogenannten Gartenvorstadt Habichtshöhe / Grüner Grund sind als einzelne Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Sichtachsen aus der Siedlung als städtebauliches Ensemble sind nicht Gegenstand der Eintr a- gung. Die vorgetragenen Hinweise zu den Belangen des Denkma l- schutzes wurden in der Begründung zum VBP Nr. 565 au s- führlich erörtert und zum Bestandteil der Abwägung gemacht. Die vom Einwänder vorgetragene Einwirkung des Planvorh a- bens auf die angrenzenden Baudenkmäler wird nicht bestri t- ten. Über die Festsetzung einer Baulinie und engen überba u- baren Grundstücksflächen sowie einer zwingenden Gebä u- dehöhe können weitere, abseits der bereits abgewogenen, Auswirkungen des Planvorhabens auf die bestehenden Ba u- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme formulierte abschließende Einschätzung wird in die Begründung unter Punkt 6.9 übernommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Seite - 11 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt, ist der Neubau der WL -Bank im Spannungsfeld zwischen den sich zweigeschossig in die Horizontale ausbreitenden, stark durchgrünten denkmalgeschützten Siedlungsstrukturen und dem 12-geschossigen Bestandsgebäude der WL -Bank ge- plant. Schon heute ist die vollkommen unterschiedliche, archi- tektonische und städtebauliche Lösung dieser beiden Ba u- aufgaben Wohnen und Arbeiten ablesbar. Ausgehen d von dem städtebaulichen Ziel die Büro- und Verwaltungsfunkti o- nen am Standort weiterzuentwickeln, wird mit der Architektur und Gestaltung des sechsgeschossigen Neubaus der funkt i- onstrennende Charakter gegenüber der anschli eßenden Wohnbebauung bekräftigt. Der Neubau orientiert sich in der Höhenentwicklung am b e- nachbarten Solitär und setzt sich, wie auch in Punkt 6.9 der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt , in seiner archi- tektonischen Gestaltung von der denkmalgeschützten Woh n- bebauung deutlich ab. Eine vermittelnde Rolle des Neubau- vorhabens zwischen den beiden städtebaulichen Figuren kann aus denkmalfachlicher Sicht nicht nachvollzogen wer- den. Aufgrund der Definition des Schutzgegenstandes der Ba u- denkmäler in der "Siedlung Habichtshöhe / Grüner Grund" kommen wir zu folgender abschließender Einschätzung: Der Neubau eines sechsgeschossigen Gebäudes gegenüber den denkmalgeschützten Siedlungshäusern führt insbesonde- re aufgrund des Maßstabssprungs zu einer Beeinträchtigung des historischen Straßenbildes in d iesem Bereich. Die Au s- wirkungen auf das Erscheinungsbild der geschützten Einzel- häuser sind dabei nicht so erheblich, dass der Neubau des Bürogebäudes aus Gründen des Denkmalschutzes versagt denkmäler ausgeschlossen werden. Unzulässige Einwirkungen des Planvorhabens auf die a n- grenzenden Baudenkmäler sind nach Auffas sung des Ei n- wänders mit Umsetzung des VBP Nr. 565 nicht gegeben, eine weitergehende Abwägung über die bereits getroffene Bewer- tung der Belange zum Denkmalschutz hinaus ist demnach nicht erforderlich. Seite - 12 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen werden könnte. 8 münster Netz GmbH Schreiben vom 07.10.2015 Keine grundsätzlichen Bedenken, w enn sichergestellt wird, dass keine negativen Auswirkungen auf Versorgungsleitu n- gen der münster NETZ GmbH eintreten. Folgende Anregungen / Hinweise werden vorgetragen: 1. In der Umgebung von Sentmaringer Weg 21 befinden sich Kabel und Versorgungsleitungen der münster NETZ GmbH (Strom-, Gas -, Fernwärme und Wasserversorgung), sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH. Es sind keine Erneuerungs - oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Gebiet geplant. 2. Die im Bestandsgebäude vorhandene Trafostation, muss vor den Bauarbeiten rechtzeitig vom Netz getrennt werden. Der zukünftige Energiebedarf sollte frühzeitig gepr üft und angemeldet werden (aller beteiligten Energieträger). 3. Die in der Begründung zum Bebauungsplan getroffenen Aussagen unter Punkt 6.4.1 zur Ver- und Entsorgungssituati- on sind nicht korrekt und m üssen inhaltlich wie folgt berichtigt werden: • Es gibt keine Trafo- und Gasdruckregelstation östlich vom Plangebiet, es handelt sich einzig um eine Trafost a- tion. • Das Gebäude wird derzeit mit Fernw ärme, nicht mit Gas, Zu 2: Der Eingriff in das vorhandene Infrastrukturnetz zur Umsetzung des Planvorhabens wird im Zuge des bauor d- nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroff e- nen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - und Ent- sorgern weitergehend abgestimmt , planungsrechtliche Belan- ge werden nicht berührt (siehe auch gleichlautende Stellun g- nahme der münsterNETZ GmbH zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB). Zu 3. Die vorgetragenen Änderungen sind lediglich redakti o- nell und werden in die Begründung zur Satzung des VBP Nr. 565 eingearbeitet. Weitergehende planungsrechtliche Bela n- ge werden nicht berührt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Der Anregung wird entsprochen. Ein Beschluss erübrigt sich. Den Anregungen wird entsprochen. Ein Beschluss erübrigt sich. Seite - 13 - Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Anmerkungen versorgt. Dies soll auch zukünftig nach dem Um bau / Neubau erfolgen. 4. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Anlagen der münster NETZ GmbH sowie zur Aufrechterhaltung eine r si- cheren Versorgung der Gebäude mit Energie auch nach Um- setzung der Vorhabenplanung, ist es unbedingt erforderlich, dass die vorhandenen Leitungst rassen frei von Anlagen, Gebäuden und Bäumen bleiben. Zu 4. Mit Umsetzung der Vorhabenplanung sind nach derzei- tigem Kenntnisstand keine Überbauungen /-pflanzungen oder Eingriffe, abseits der erforderlichen Hausanschlüsse, in das vorhandene Leitungsnetz gegeben. Sollten dennoch relevante Eingriffe in das Leitungsnetz erforderlich werden, werden die Kosten durch den Vorhaben träger übernommen. Regelungen zur Kostenverteilung / -übernahme werden auf der Ebene des Durchführungsvertrags getroffen. Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Der Anregung wird entsprochen. Ein Beschluss erübrigt sich. 9 Telefònica Germany GmbH & Co. OHG E-Mail vom 22.10.2015 Keine Bedenken Folgender Hinweis wird vorgetragen: Die Überprüfung der vorliegenden Planung ergab, dass im großräumigen Umfeld des Vorhabenstandortes mehrere u n- terschiedliche Richtfunkverbindungen ( Punkt-zu-Punkt- Richtfunkverbindungen von Telefònica Germany GmbH & Co. OHG sowie Verbindungen von E-Plus) verlaufen. Der Abstand zur nächstgelegenen Richtfunkstrecke beträgt mehr als 70 m, von Seiten der telefònica G ermany GmbH & Co. OHG sind keine Belange zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 10 Handwerkskammer Münster Schreiben vom 21.10.2015 Keine Bedenken Seite - 14 -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Weseler Straße
- Metzer Straße
- Sentmaringer Weg 21
- Haus Sentmaring
- Inselbogen
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Grüner Grund
- Habichtshöhe
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1005/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.12.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37