Mandari Insight

V/1005/2015

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 08.12.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.05.2016, TOP 29.1.1

V-1005-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-1005-2015-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-1005-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-1005-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-1005-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

8091 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/1005/2015 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Textliche Festsetzungen   
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565:  
Sentmaringer Weg 21 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Büronutzungen zulässig. I n-
nerhalb der festgesetzten Büronutzungen sind ergänzende Seminar- und Archivräume zu-
lässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2  Für die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl G RZ und Geschossflächenzahl GFZ 
ist als Fläche des Baugrundstücks gem. §  19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vor-
habenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 
Abs. 2 BauNVO). 
1.3  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist  die zulässige Höhe baulicher Anlagen als 
zwingende Gebäudehöhe (H) über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der 
höchste Punkt der Außenkante des Daches  / Oberkante Attika des Hauptdaches. Als B e-
zugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Ka-
naldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges (außerhalb des 
Geltungsbereiches) festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbe-
zugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4  Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte G e-
bäudehöhe (H) von 24,00 m um bis zu 1,00 m über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 
1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 
1.5  Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss mindestens 30 cm über der zur 
Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer 
Weg liegen (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.6  Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf dem 
Dach des Gebäudes nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. 
Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen 
zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten zwingenden G ebäudehö-
he (H) durch technische Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und de ren Ein-
hausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,80 m ausnahmsweise zulässig, sofern die 
technischen Anlagen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens  4,00 m von 
den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.7  Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs ist ein Zurücktreten von der festg e-
setzten Baulinie ausschließlich im Erdgeschoss um bis zu 1,00 m ausnahmsweise zuläs-
sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 
1.8  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von PKW -Stellplätzen nur inner-
halb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und 
die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig. 
Innerhalb der f estgesetzten Tiefgaragenflächen ist ausnahmsweise auch die E rrichtung 
von Archivräumen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 31 BauGB).  
1.9  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstel l-
plätzen nur innerhalb der  mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). 
1.10  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Pflanzung von insgesamt 3 Einzelbäumen 
durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (siehe Frei flächenge-
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
staltungsplan). Zu pflanzen sind Hochstämme einer einheitlich mindestens mittelkronigen 
Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.11  Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der festg esetzten 
Tiefgarage „TGa“ vollständig mit einer Substratschicht mit  einer Aufbauhöhe von mind. 
50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.12  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Büroräumen mit einem er-
forderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten.  
 Ausnahmen von der Festsetzung können gestattet werden, soweit durch einen anerkann-
ten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die fes t-
gesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten 
auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugren-
ze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß 
Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
2.1  Fassadenmaterial und -farbe 
Als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Glas und Metall in beige-
/bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und Akzentui e-
rung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster untergeordnet andere 
Materialien/Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Ver-
wendung finden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.2  Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept 
Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden mit wechsel n-
dem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 
BauO NRW). 
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh-
rungsvertrag). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.4  Kampfmittel 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich in einem 
sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit Bl indgängern ist in diesen Gebieten zu rechnen. 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Daher ist frühzeitig vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmi t-
telüberprüfung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 
3.5  Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im 
Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Umwel t-
amt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltam tes 
sind zu beachten. 
3.6  Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h-
ten. 
3.7  Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan und die Ansichtspläne des Vorhabens 
sind Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 565.  
Die im Freiflächenplan dargestellte Grundrissorganisation (Vorentwurf Neubau) ist eine 
nachrichtliche Eintragung.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3

V-1005-2015-Anlage-2-Begruendung

100155 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/1005/2015 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Begründun g  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565:  
Sentmaringer Weg 21 
Inhalt Seite 
1  Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................. 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................................................  3 
2  Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 3 
3  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................................  4 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 4 
3.1.1  Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .................................. 4 
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ........................ 5 
3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................................................................... 6 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 6 
5  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 7 
6  Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .................................................................................................  7 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 8 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 8 
6.2.2  Bebaubare Flächen ...................................................................................................................... 10 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 10 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 10 
6.2.5  Material, Farbgebung ................................................................................................................... 11 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................................ 11 
6.2.7  Werbeanlagen .............................................................................................................................. 12 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 12 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................................................ 12 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 13 
6.3.3  Verkehrsflächen ............................................................................................................................ 13 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 14 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 14 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................................................................... 14 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................................. 14 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 15 
6.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 15 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................................ 15 
6.6.2  Private Grünflächen ...................................................................................................................... 15 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 15 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 16 
6.6.5  Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 16 
6.7  Immissionsschutz..................................................................................................................................... 17 
6.7.1  Schallimmissionen ........................................................................................................................ 17 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................... 19 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 20 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 20 
6.10  Artenschutz .............................................................................................................................................. 21 
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange .................................................................................................  22 
7.1  Mensch .................................................................................................................................................... 22 
7.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 23 
7.3  Boden ...................................................................................................................................................... 23 
7.4  Wasser ..................................................................................................................................................... 24 
7.5  Klima / Luft ............................................................................................................................................... 24 
7.6  Landschaft ............................................................................................................................................... 24 
7.7  Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................................. 24 
8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 24 
9  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 25 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 25 
Begründung / Seite 1 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
1  Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
Im Münsteraner Geistv iertel, im Kreuzungsbereich Weseler Straße / Sentmaringer Weg, 
befindet sich der Standort der WL BANK AG -  Westfälische Landschaft Boden kreditbank - 
dessen XII-geschossiges Bürogebäude aus den 1970er Jahren eine städtebauliche Dominante 
zur Weseler Straße als südliche Haupteinfahrtsstraße in das Münsteraner Stadtzentrum 
markiert. Das Gebäude wird durch die WL Bank AG genutzt und trägt  als langjähriger 
Betriebsstandort zu der Wirtschaftskraft in der Stadt Münster bei. Aufgrund der positiven 
Unternehmensentwicklung mit steigenden Mitarbeiterzahlen plant die WL BANK AG zur 
langfristigen Sicherung und Stärkung des Standortes auf dem Nachbargrundstück zum 
bestehenden Bankgebäude einen Ergänzungsbau zu errichten. 
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Auftrag der WL Bank AG vom Büro 
plan.werk/Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH aus Münster ein Architekturkonz ept 
erarbeitet, dessen Inhalte nun mit dem Bebauungsplan Nr. 565 als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan in die verbindliche Bauleitplanung ü bertragen werden sollen.  Das 
Bebauungskonzept wurde im Beirat für Stadtgestaltung am 10.09 . und 26.11.2013 sowie im 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 
05.12.2013 vorgestellt und in den städtebaulichen Zielaussagen zur Ausrichtung,  Ausformung 
und Kubatur des Gebäudes positiv bestätigt. Aussagen zur Architektur und Fassadengestaltung 
werden im  weiteren Verlauf des P lanverfahrens abgestimmt und i. S. eines Vorhaben-  und 
Erschließungsplans (V+E-Plan) weitergehend konkretisiert.  
Das Vorhabengrundstück befindet sich vollständig im Eigentum der WL Bank AG . Das 
Grundstück wird derzeit durch  einen II -geschossigen ehemaligen Gewerbebau überstanden , 
aktuell wird das Gebäude von  der WL B ANK als Lagerfläche genutzt . Mit Umsetzung der 
Vorhabenplanung wird das Gebäude abgerissen und durch einen VI -geschossigen Solitärbau 
ersetzt. Östlich an das Vorhabengrundstück grenzt ein  Fuß- und Radweg , der den Park 
Sentmaring im Norden mit der  Gartenvorstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden 
verbindet. Zur Sicherung des Erhalts und der Qualität dieser wichtigen Wegeverbindung ist die 
Wegefläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einbezogen. 
Die Wegefläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. 
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 mit Rechtskraft 
vom 30.04.1975, der für das Baugrundstück u. a. eine II-Geschossigkeit und die Ausweisung 
als Kerngebiet (MK) festsetzt. Innerhalb der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind die 
Büronutzungen des Erweiterungsbaus grundsätzlich zwar umsetzbar, mit der geplanten VI -
Geschossigkeit des Vorhabengebäudes is t jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der 
unmittelbar ans Plangebiet angrenzenden denkmalgeschützten Siedlung „Grüner Grund“ - eine 
städtebauliche Prüfung und bauleitplanerische Abwägung der Entwicklungsziele im Sinne einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung herbeizuführen.  
Der Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Mit einer Größe des Plangebiets  
von rd. 0,6 ha und vor dem Hintergrund, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung 
des Vorhabens nicht zu erwarten sind sowie Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter 
Schutzgüter nicht bestehen, liegen Ausschlusskrit erien zur Durchführung des beschleunigten 
Verfahrens nicht vor. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
besteht demzufolge nicht.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ gemäß § 2 (1) BauGB durch den Rat der 
Stadt Münster in seiner Sitzung vom 12.02.2014. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt 
Nr. 5 der Stadt Münster am 21.02.2014 öffentlich bekanntgemacht. Die frühz eitige 
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 
20.01.2015 im Bestandsgebäude der WL BANK AG am Sentmaringer Weg 1 in Münster 
Begründung / Seite 2 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige B eteiligung 
der Behörden gemäß §  4 (1) BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.05.2015 bis einschließlich 
05.06.2015. 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens 
Die Vorhabenplanung umfasst ein VI-geschossiges Bürogebäude mit Tiefgarage,  das als 
Erweiterungsbau zum westlich a ngrenzenden bestehenden Betriebs gebäude ‚Sentmaringer 
Weg 1‘ der WL BANK AG Raum für bis zu 300 Arbeitsplätze bieten soll. 
Der Z -förmige Neubau nimmt die Gebäudefluchten und Ausrichtung des Bestandsgebäudes 
auf, formuliert aber gleichzeitig eine klare Eigenständigkeit im städtebaulichen Umfeld. Für den 
VI-geschossigen Neubau ist eine maximale Gebäudehöhe von 24,00 m vorgesehen, was rd. 
der Hälfte der Höhe des derzeitigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück entspricht . Das 
Planvorhaben wird über ei ne Fahr- und Zuwegung vom Sentmaringer Weg erschlossen, d er 
Eingangsbereich befindet sich im Inneren des Grundstücks in der Gebäudemitte. Eine direkte 
Verbindung vom Neubau zum Bestandsgebäude ist nur über die Tiefgarage gegeben. 
Das Nutzungskonzept sieht ausschließlich Büroräume vor, die Ausnahme bildet ein im 
Erdgeschoss optional vorgesehener Versammlungs-/Seminarraum. Das Grundrisskonzept ist in 
allen Geschossen identisch. Der gemeinschaftliche betriebliche Funktionsbereich mit Mensa, 
Konferenzräumen etc . bleibt weiterhin alleinig im bestehenden Hauptgebäude. In den zwei 
Untergeschossen des Neubaus sind neben der Tiefgarage ein Archiv sowie Technikräume 
untergebracht. Als ausschließliche Büronutzungen sind alle Nutzungen auf den Tageszeitraum 
begrenzt.  
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks  für Kfz erfolgt über den Sentmaringer Weg , wobei 
die heutige Grundstückszufahrt  um ca. 12 m in westlicher Richtung zum Kreuzungspunkt 
Weseler Straße verschoben werden muss. Die mit den zusätzlichen Nutzungen erforder lichen 
bauordnungsrechtlichen Stellplätze werden in einer II-geschossige Tiefgarage untergebracht, 
die als Erweiterung der bestehenden Tiefgaragenanlage über die bereits bestehende Rampe 
erschlossen wird. Die neue Tiefgarage sieht Platz für rd. 126 Kfz- und 102 Fahrradeinstellplätze 
vor, die Fahrradeinstellplätze befinden sich ausschließlich im 1. Untergeschoss. Oberirdisch 
sind insgesamt 7 Stellplätze in Form von ebenerdigen offenen Stellplätzen geplant. Diese sollen 
insbesondere als Behindertenstellplätze oder auch zeitlich begrenzt für Anlieferfahrzeuge 
vorgehalten werden. Neben den Kfz -Stellplätzen sind in direkter Nähe zum Eingangsbereich 
des Neubaus ca. 16 Fahrradabstellplätze geplant.  
Der östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Fuß-  und Radweg bl eibt unverändert 
erhalten und dient auch zukünftig als wichtige Wegeverbindung zwischen Park Sentmaring und 
der denkmalgeschützten Gartenstadt „Habichtshöhe/Grüner Grund“.  
Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist eine städtebaulich architektonische 
Weiterentwicklung moderner Büroarchitekturen im Spanungsfeld und Übergang zu großzügigen 
Grün- und Freianlagen und denkmalgeschützten historischen Siedlungsstrukturen verbunden. 
So beabsichtigt auch die IHK Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 61) auf den östlic h zum 
Plangebiet angrenzenden Flächen die Errichtung eines III -geschossigen Seminar - und 
Weiterbildungszentrums. Durch das Zusammenspiel der Vorhabenplanung und der 
beabsichtigten baulichen Erweiterung der IHK wir d der Standort Sentmaringer Weg  mit dem 
Nutzungsschwerpunkt Dienstleistung/Verwaltung/Weiterbildung weitergehend gestärkt. 
2  Geltungsbereich 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 setzt sich zusammen aus 
dem Vorhabengrundstück, der öffentlichen Wegeparzelle des östlich angrenz enden Fuß- und 
Radweges sowie Teilen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges. Der 
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 0,6 ha. Das Plangebiet wird begrenzt 
▪ im Norden durch den Schnittpunkt der nördlich verlängerten östlichen Gebäudekante 
des bestehenden Bankgebäudes mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 644, von 
Begründung / Seite 3 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
hier aus entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes  644 in östlicher Richtung bis 
zum Schnittpunkt der Flurstücke 644, 645 und 756, weiter entlang der nördlichen 
Grenze des Flurstückes 645 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 646 und 756, von 
hier aus weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 646 
bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 646,   
▪ im Osten durch den nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstück s 646, von hier aus entlang 
der östlichen Grenze des Flurstück s 646 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit 
der nördlichen Grenze des Flurstück s 647, weiter in westlicher Richtung bis zum 
nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 647, von hier aus weiter entlang der  
westlichen Grenze des Flurstücks 647 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 645, 647 und 
791, weiter in südliche Richtung (ca. 5,95 m) gefluchtet auf die nördliche 
Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges,  
▪ im S üden durch die nördliche Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges vom 
Schnittpunkt der gefluchteten Verlängerung der westlichen Grenze des Flur stückes 647 
nach Süden bzw. der verlängerten östlichen Gebäudekante des bestehenden 
Bankgebäudes nach Süden mit der Straßenausbaugrenze,  
▪ im Westen durch den Schnittpunkt der verlängerten östlichen Gebäudekante des 
bestehenden Bankgebäudes in südlicher Richtung mit der nördlichen 
Straßenausbaugrenze des Sentmaringer Weges, von hier aus gefluchtet auf den 
südöstlichen E ckpunkt des Bestandsgebäudes der WL -Bank, weiter entlang der 
östlichen Gebäudekante des Bestandsgebäudes  in nördlicher Richtung bis zum 
Schnittpunkt der verlängerten Gebäudekante der WL -Bank in nördlicher Richtung mit 
der nördlichen Grenze des Flurstückes 644.  
Innerhalb der Gemarkung Münster umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke:  
Flur 203: Flurst ücke 645 und 646 jeweils vollst ändig sowie die Flurstücke 644 und 791 
teilweise.  
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind 
im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.1.1  Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist im wirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ ausgewiesen. Die 
Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort nördlich des 
Sentmaringer Weges mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt von Büro-  und 
Dienstleistungsnutzungen. D ie östlich des Vorhabenbereiches liegende Wegeverbindung ist 
Teil der Grünflächendarstellung mit  dem Park Sentmaring im Norden in der Zweckbestimmung 
‚Spielplatz‘ bzw. ‚Parkanlage‘  und den Freiflächen der Denkmalschutzsiedlung 
„Habichtshöhe/Grüner Grund“ im Süden in der Zweckbestimm ung ‚Parkanlage‘. Außerhalb des 
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nimmt die Darstellung von 
Wohnbauflächen südlich des Sentmaringer Weges die bestehenden Wohnnutzungen auf, für 
das Grundstück des Seminar- und Weiterbildungszentrums der IHK östlich der Grünwegeachse 
dokumentiert die Darstellung als Sondergebiet ‚Hochschule‘ die damaligen Entwicklungsziele 
zur Erweiterung der Fachhochschule am Standort.  
Mit der Errichtung eines Bürogebäudes  entspricht die geplante Vorhabennutzung 
uneingeschränkt den bestehenden Nutzungszielen des wirksamen Flächennutzungsplans, auch 
bleibt die bestehende Wegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und dem „Grünen 
Grund“ unverändert als „Grüne Verbindungsachse“ erhalten. D en Vorgaben gem äß § 8 (2) 
BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Fl ächennutzungsplan wird somit in 
Begründung / Seite 4 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
vollem Umfang entsprochen, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist zur Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 nicht erforderlich. 
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 liegt vollständig im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 177 „ Sentmaringer Weg/Weseler Straße“ in der 
Fassung der 2. Änderung mit Rechtskraft vom 07. Mai 1982.  
Der Bebauungsplan Nr. 177 aus dem Jahr 1975 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung 
der Flächen der Industrie-  und Handelskammer (Sentmaringer Weg Nr. 61), der ehemaligen 
Werkkunstschule (Sentmaring er Weg Nr. 53) und die der Westdeutschen 
Genossenschaftszentralbank zwischen dem Grundstück der Werkkunstschule und der Weseler 
Straße. Der nördlich der Grundstücke anschließende Park Sentmaring einschließlich der 
Wegeverbindung zum Sentmaringer Weg ist al s öffentliche Grünfläche planungsrechtlich 
gesichert. Die Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist Bestandteil des 
Bebauungsplans Nr. 177. 
Für das Grundstück der Industrie- und Handelskammer ist im Bebauungsplan Nr. 177 eine bis 
zu V -geschossige Bebauung vorgesehen, im Bereich der Westdeutschen 
Genossenschaftszentralbank sind maximal 13 Vollgeschosse zulässig . Beide Baugebiete sind 
als Kerngebiete gem. § 7 BauNVO festgesetzt . Das ehemalige Grundstück der 
Werkkunstschule, Sentmaringer Weg 53 (bis dah in als Fläche für den Gemeinbedarf  - Schule 
ausgewiesen), wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 177 als Erweiterungsfläche 
der Fachhochschule Münster als Sondergebiet - Hochschule festgesetzt.  Der Standort der 
Industrie- und Handelskammer einschließlich des Parks Sentmaring ist zwischenzeitlich über 
den seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 444 „Haus Sentmaring - Sentmaringer 
Weg/Weseler Straße“ bei unveränderten Grundzielsetzungen planungsrechtlich gesichert. Zur 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den Baugrundstücken Tiefgaragen und im 
beschränkten Umfange oberirdische Stellplätze zulässig. Für die Energieversorgung ist die 
vorhandene Trafostation im  Südwesten des Grundstücks der Werkkunstschule als Fläche für 
Versorgungsanlagen in ihrem Bestand gesichert.  
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 als Teilgrundstück 
der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank  setzt d er Bebauungsplan Nr. 177 neben der 
Kerngebietsfestsetzung (MK) eine geschlossene Bauweise fest. Die zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5, die Geschossfl ächenzahl (GFZ) ist auf 1,7 begrenzt. Die 
Geschossigkeit nach Westen zum Bestandsgebäude und damit auch zur südlich angrenzenden 
Verkehrsfläche des Sentmaringer Weges ist auf bis zu drei Vollgeschosse festgesetzt, der 
östliche Grundstücksbereich ist auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. R ückwärtig nach 
Norden und Osten wird eine Bebaubarkeit mit eingeschossigen Gebä udeanlagen ermöglicht. 
Die Wegeverbindung zwischen der Straßenverkehrsfläche des Sentmaringer Weg es im Süden 
und dem Park Sentmaring im Norden ist über eine Breite von  ca. 5 m als „öffentliche 
Grünfläche“ festgesetzt. 
Die Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 entsprechen in der Art 
der baulichen Nutzung und den Versiegelungsanteilen grundsätzlich den Zielsetzungen des 
bestehenden Bebauungsplans, lediglich in der Höhe der baulichen Anlagen mit der Anzahl der 
zulässigen Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung sowie in der Anordnung  der 
baulichen Anlagen auf dem Grundstück sollen mit dem VI -geschossigen Planvorhaben 
verbesserte Ausnutzbarkeiten und neue städtebauliche Akzente formuliert werden. Die 
Zielsetzungen sind in den bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht 
umsetzbar, insbesondere auch vor dem Hintergrund der unmittelbar südlich angrenzenden 
Denkmalsiedlung ‚Grüner Grund‘ sind die veränderten städtebaulichen Zielsetzungen in eine 
Abwägung einzustellen, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts er forderlich 
ist. Die Ä nderung erfolgt ü ber das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden 
Begründung / Seite 5 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
in seinem Geltungsbereich die bisher g ültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 177 
aufgehoben. 
3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Unmittelbar südlich zum Plangebiet grenzt die ehemalige Gartenvorstadtsiedlung 
Habichtshöhe/Grüner Grund an. Wegen ihrer überregionalen Bedeutung für die 
Gartenstadtbewegung ist die 1924- 31 entstandene Siedlung aus stadt -, siedlungs - und 
architekturgeschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen als Baudenkmal in die 
Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. 
Für die Siedlung ist die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der 
Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Wohnsiedlung "Grüner Grund" erlassen worden, die die 
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt 
zum Schutzziel hat. 
Sonstige Satzungen  oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 565 nicht betroffen. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, im sogenannten Geistviertel im Eckbereich 
der Weseler Straße zum Sentmaringer Weg. Das Grundstück schließt unmittelbar östlich an das 
bestehende Bürogebäude ‚Sentmaringer Weg 1‘ der WL BANK AG Westfälische Landschaft 
Bodenkreditbank an.  
Geprägt wird der Standort  durch das Spannungsfeld moderner Büro - und 
Verwaltungsarchitekturen nördlich des Sentmaringer Weges im Umfeld baumbestandener 
großzügiger Grün-  und Freiflächen und der 2- geschossigen Wohnbebauung südlich des 
Sentmaringer Weges als Teil der denkmalgeschützt en Gartenstadtsiedlung 
"Habichtshöhe/Grüner Grund" sowie der 3- geschossigen Wohnbebauung aus den 1940/50er 
Jahren zur Weseler Straße. Mit seinen bis zu 13 Geschossen bildet das bestehende 
Bankgebäude eine wichtige städtebauliche Dominante zur Weseler Straße als 
Haupteinfahrtstraße von Süden in die Münsteraner Innenstadt. Das Vorhabengrundstück selbst 
ist durch einen 2 -geschossigen ehemaligen Gewerbebau mit  zugehörigen Stellplatz - und 
Erschließungsflächen größtenteils überbaut. Das Gebäude wird derzeit zu Lagerzwecken 
genutzt und wird nach Abriss durch den VI -geschossigen Ergänzungsbau der WL -BANK AG 
neu überplant. 
Mit dem Park Sentmaring nördlich des P langebietes befindet sich eine attraktive öffentliche 
Grünanlage im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstück s. Über den bestehenden Fuß-  
und Radweg östlich des Plangebiets  ist der Park mit den Grün-  und Freiflächen der 
Gartenvorstadt im Süden verbunden. Weiter östlich grenzen die Flächen der ehemaligen 
Werkkunstschule (Sentmaringer Weg Nr. 53) , der ursprünglich II - bis III -geschossige 
Gebäudekomplex wurde bereits voll ständig rückgebaut. Auf dem nun mehr brachliegenden 
Areal plant die Industrie-  und Handelskammer Nord Westfalen (Sentmaringer Weg 63) den 
Neubau eines Weiterbildungszentrums.  
Die w eiter östlich und südlich anschließenden übergeordneten Planbereiche dienen 
hauptsächlich dem Wohnen und sind durch eine eher kleinteilige durchmischte 
Bebauungsstruktur, vorrangig II - bis III-geschossiger Geschosswohnungsbauten und bis zu II -
geschossige E infamilien-, Doppel - und Reihenhaustypologien aus unterschiedlichen 
Entstehungszeiträumen gekennzeichnet. Eine städtebauliche und architektonische 
Besonderheit innerhalb des Geistviertels stellt die seit 1982 unter Denkmalschutz gestellte 
Gartenvorstadt "Habichtshöhe / Grüner Grund" dar. Die zwischen 1924 und 1931 am damaligen 
Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im Heimatschutzstil und gehört 
deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen Siedlungen der 
Gartenstadtbewegung der 1930er Jahre. Mittelpunkt der Gartenvorstadt ist der trapezförmige 
baumbestandene Anger, der sogenannte „Grüne Grund“, der sich über eine Länge von ca. 
Begründung / Seite 6 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
400 m aus der schmalen Zufahrt am Sentmaringer Weg bis zu seiner vollen Breite von ca. 
100 m am Inselbogen stufenweise entwickelt. Im zentralen Bereich der Anlage befindet sich 
eine Platzfläche mit dem Monument des ehemaligen Habichtsbrunnens. 
Die Weseler Straße (B 219) im Westen zum Plangebiet ist eine der  Haupterschließungsachsen 
der Stadt Münster, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit dem 
Umland Münsters verbunden ist. Als Einfahrtsstraße zur Innenstadt grenzen neben zum  Teil 
großmaßstäblichen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden geschlossene 
Straßenrandbebauungen sowie gewerbliche Nutzungen. W estlich zur Weseler Straße  
erstrecken sich weitere öffentliche Grün - und Freiraumstrukturen, die sich durch die 
bestehenden Wo hnquartiere bis zum Aasee entwickeln. Entsprechend ihrer verkehrlichen 
Bedeutung ist die Weseler Straße mit zum Teil erheblichen Verkehrsbelastungen belegt.  
5  Planungsziele 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565  „Sentmaringer Weg 21“ sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines VI -geschossigen Erweiterungsbaus 
der Westfälischen Landschaft Bodenkreditbank  AG im räumlichen Anschluss an das 
vorhandene Bestandsgebäude am Sentmaringer Weg geschaffen werden. Mit Raum für bis zu 
300 Arbeitsplätze dient das Planvorhaben der langfristigen Sicherung des Standortes der WL 
BANK AG in Münster.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Überplanung eines ehemaligen, derzeit 
untergenutzten Gew erbegebäudes verbunden und werden die Bestandsnutzungen im Sinne 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb einer einheitlich genutzten 
Liegenschaft zusammengeführt. Neben den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur 
Sicherung des Unternehmens standortes ist eine nutzungsstrukturell einheitliche Überplanung 
der Liegenschaften aufgrund der damit verbundenen positiven Harmonisierungseffekte auch 
ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster und einer separaten gewerblichen Entwicklung 
vorzuziehen. Alternative Standorte für das Bankgebäude sind in dem Erfordernis als 
Erweiterungsbaus für das Bestandsgebäude ebenfalls nicht gegeben. 
Die Umsetzung der Planungsziele erfolgt unter Beachtung der freiraumplanerischen und 
denkmalpflegerischen Belange am St andort. So wird die V erknüpfung des Parks Sentmaring 
mit den Freiflächen im Bereich der Gartenstadtsiedlung „Grüner Grund“ über die bestehende 
Wegeverbindung planungsrechtlich gesi chert und ist über den V+E -Plan als Bestandteil des 
vorhabenbezogen Bebauung splans eine Umsetzung der städtebaulich architektonischen 
Gestaltungsziele im Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudebestandes gewährleistet.   
6  Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische 
Gestaltungskonzept zum Erweiterungsbau der WL-BANK AG  des Büros plan.werk / 
Gesellschaft für Architektur und Städtebau mbH . Das Konzept wurde als handlungsleitende 
Grundlage für die Überplanung des Standortes in den formulierten Entwicklungszielen durch 
den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster positiv bestätigt. 
Neben den betriebswirtschaftlichen und nutzungsspezifischen Vorgaben als 
Erweiterungsgebäude einer bestehenden Einrichtung berücksichtigt das Konzept auch die 
städtebaulichen Erfordernisse im Übergang moderner Büroarchitekturen zum teilweise 
denkmalgeschützten Gebäudebestand der angrenzenden Wohnbebauungen. So ist über die 
Ausrichtung des Erweiterungsgebäudes eine klare Zuordnung zum Bestandsgebäude gegeben, 
gleichzeitig ist über die ausschließlich über das Untergeschoss geplante Verbindung zwischen 
den Gebäudeeinheiten eine städtebaulich architektonische Eigenständigkeit des Neubaus als 
Solitärgebäude im Umfeld großzügiger öffentlicher Grün-  und Freianlagen gewährleistet. In der 
Wahrnehmung als eigenständiges Gebäude und über den deutlichen Abstand des 
Planvorhabens zu den südlich angrenzenden denkmalgeschützten Wohngebäuden werden 
Begründung / Seite 7 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Unmaßstäblichkeiten durch blockhafte Gebäudekomplexbildungen oder städtebaulich 
unverträgliche Nähen zwischen den Bebauungen ausgeschlossen. 
Mit Blick auf die bestehenden Grünvernetzungen wird die östlich an das Baugrundstück 
angrenzende, vorhandene öffentliche Fuß-  und Radwegeachse vom Park Sentmaring zu den 
Freiflächen der Siedlung „Grüner Grund“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. Über die verkehrliche Anbindung des Neubaus 
und des Bestandsgebäudes über eine gemeinsame Zufahrt vom Sentmaringer Weg können die 
Störeffekte auf die angrenzenden Nutzungen minimiert werden.  Die Auswirkungen auf den 
Verkehrsfluss durch die geplante Verlegung des Zufahrtsbereichs wurden überprüft (s. Kapitel 
6.3.1). Weitergehend w urden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die 
Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die 
Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung 
unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu 
erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüt er bestehen ebenfalls 
nicht.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit 
des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 (3) 
BauGB der begleitende Vorhaben-  und Erschließ ungsplan (V+E -Plan) Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt 
über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden 
Durchführungsvertrag. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur 
Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  Abgeleitet 
aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird 
▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 (3) BauGB als Art der baulichen 
Nutzung „Büronutzungen“ festgesetzt. 
Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung 
entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag 
vereinbarten Entwickl ungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der 
baulichen Nutzung wird den Darstellungen des  Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘ im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 ( 2) BauGB 
entsprochen. 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden zur 
Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 (1) BauGB 
über die in der Planzeichnung und in den Anlageblättern dokumentier ten Gebäudeflächen, 
Gebäudeschnitte und -ansichten abgebildet. Die daraus resultierende Grundflächenzahl und die 
Geschoßflächenzahl werden in der Planzeichnung festgesetzt mit 
▪ einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8.  
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 sichert die geplante Überbauung des 
Grundstücks durch das aufstehende Gebäude. Mit den weitergehenden Versiegelungsanteilen 
der Tiefgarage, Erschließungs- und Stellplatzflächen und deren Zufahrten ist in Anwendung des 
§ 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die festgesetzte GFZ von 1,8 berücksichtigt  die 
erforderlichen Flächenanteile der geplanten Obergeschossnut zungen mit sechs 
Vollgeschossen.  
Begründung / Seite 8 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Der Geltungsbereich des V orhabenbezogenen Bebauungsplans (V BP) Nr. 565 umfasst 
ausschließlich die Flächen der baulichen Erweiterung des bestehenden Bankgebäudes. Für das 
Bestandsgebäude außerhalb des Geltungsbereichs gelten nach wie vor die Festsetzungen des 
bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 177 mit einer GRZ von 0,5 und GFZ von 
1,7. Mit Antrag auf Bauleitplanung für den Geltungsbereic h des VBP  Nr. 565 wird für die 
Gesamtliegenschaft mit Bestands- und Erweiterungsgebäude eine höhere Ausnutzung erwirkt . 
Bezogen auf das Eckgrundstück des Bestandsgebäudes als Teilfläche der Gesamtliegenschaft 
würde jedoch im Falle eines – nicht absehbaren – Neubaus damit planungsrechtlich eine 
rechnerisch geringere Ausnutzung einhergehen. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, 
könnte zu gegebener Zeit unter dem Vorbehalt politischer Zustimmung der Bebauungsplan 
Nr. 177 geändert werden.  Bis dahin genießt  das Bestandsgebäude der WL Bank auch nach 
Inkrafttreten des VBP Nr.  565 Bestandsschutz in seiner genehmigten Kubatur und Nutzung. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zur GRZ und GFZ - selbst für das verbleibende 
Teilgrundstück des Bestandsgebäudes außerhalb des VBP Nr.  565 - werden die Obergrenzen 
gemäß § 17 ( 1) BauNVO mit einer GRZ von 1,0 und einer GFZ von 3,0 für das im 
Bebauungsplan Nr. 177 festgesetzte Kerngebiet deutlich unterschritten. Insgesamt wird mit den 
Festsetzungen den Maßgaben zur Grund - und Geschossflächenzahl gemäß §§ 17 und 19 
BauNVO uneingeschränkt entsprochen. 
Die Sicherung der geplanten Höhe des  Gebäudes und baulicher Anlagen aus dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt  gemäß § 16 (2) Nr. 3 und 4 und § 18 (1) BauNVO 
über die Festsetzung einer zwingenden Gebäudehöhe in Kombination mit  einer zwingenden 
Anzahl an Vollgeschossen. So wird  
▪ für den gekennzeichneten Vorhabenbereich eine zwingende Gebäudehöhe von 24,00 m 
bei einer zwingenden VI-Geschossigkeit festgesetzt, dabei kann in Anwendung des § 18 
(2) BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,00 m über - bzw. 
unterschritten werden. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des Hauptdaches 
anzunehmen.   
Um den allgemeinen technischen Erfordernis sen der geplanten Vorhabennutzung  zu 
entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der 
festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 2,80 m für 
technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten f ür 
Aufzüge, L üftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem. 
§ 16 (6) BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den 
Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden. 
Mit den geplanten Gebäudehöhen wird ein barrierefreier Zugang sichergestellt, 
gleichzeitig sind Belange des Schutzes gegenüber starkem Niederschlagswasser zu 
berücksichtigen. Um den Erfordernissen einer optimalen Oberflächenentwässerung bei 
Starkregen zu entsprechen, wird festgesetzt, dass die Oberkante Fertigfußboden des 
Erdgeschosses mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden 
Verkehrsfläche / eingetragener BZP Sentmaringer Weg liegen muss (§ 18 (1) BauNVO). 
Die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs bleibt davon unberührt erhalten. 
Innerhalb der festgesetz ten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen 
entsprechend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig 
bleibt die Verträglichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt. 
Der Planbereich liegt im Einwirkungsbereich von mehreren Richtfunkstrecken unterschiedlicher 
Betreiber. Nach Abstimmung kann innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe eine 
Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. 
Gemäß § 18 (1) BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten 
zwingenden Gebäudehöhe die mit 62,95 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der 
Straßenverkehrsfläche der Sentmaringer  Weg (außerhalb des Geltungsbereichs) in Höhe des 
derzeitigen Einfahrtsbereichs  zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in 
Begründung / Seite 9 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet.  Innerhalb der 
Höhenfestsetzung ist in Referenz zum Höhenbez ugspunkt eine absolute Gebäudehöhe von 
24,00 m sichergestellt. 
Mit den getroffen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen wird das geplante Bebauungsprofil in den Zielsetzungen des 
städtebaulichen Entwurfskonzeptes in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen und 
planungsrechtlich gesichert. Gleichzeitig werden die maß stäbliche und funktionale Einpassung 
des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gew ährleistet, flexible Anpassungsoptionen 
zur Ber ücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausf ührungserfordernisse bleiben im 
weiteren Planungsprozess erhalten. 
6.2.2  Bebaubare Flächen 
Die überbaubare Grundstücksfläche sichert die Stellung des geplanten Vorhabengebäudes und 
baulicher Anlagen auf d em Vorhabengrundstück entsprechend den Maßgaben des  Vorhaben- 
und Erschließungsplans (V+E-Plans). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch 
Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 (1) BauNVO als  
▪ „Z-förmiges“, rd. 62,00 m x 26,50 m tiefes Baufenster parallel  zum Bestandsgebäude 
(außerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Mit Ausnahme der südlichen 
Begrenzung wird das Baufenster umlaufend durch Baugrenzen festgesetzt. Nach Süden 
zum Sentmaringer Weg sichert die festgesetzte Baulinie eine durchlaufende 
straßenseitige Gebäudeflucht zwischen dem westlich angrenzenden Bestandsgebäude 
und dem Planvorhaben.  
Weitergehend wird zur Sicherung einer  differenzierten Fassadengestaltung zwischen 
dem Erdgeschoss und den Obergeschossen ein Zurücktreten von der Baulinie  im 
Erdgeschoss um bis zu 1,00 m als zulässig textlich festgesetzt. 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen 
und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem Vorhaben-  und Er schließungsplan 
(V+E-Plan). Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens entsprechend dem V+E -
Plan bleibt davon unberührt erhalten. 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer 
Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne 
zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. 
Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich.  Gleichzeitig bleibt über die nach wie vor 
einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW, 
die städtebauliche Zielsetzung einer Solitärbebauung, mit seitlichem Grenzabstand unverändert 
erhalten. 
Mit dem Planvorhaben und seiner Festsetzung als ‚Büronutzung‘ sind Regelungen zu Bau-
/Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Festsetzungen gemäß § 22 
(2) BauNVO zur Bauform werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 565 sieht die Errichtung eines 24 m hohen 
Solitärgebäudes im räumlichen Anschluss an ein bis zu XIII -geschossiges bestehendes 
Bürogebäude vor. Daran angrenzend liegen zwei  bis dreigeschossige Wohnbebauungen mit 
einem durchgehenden Satteldach traufständig zur davorliegenden Erschließungsstraße. Eine 
Aufnahme von Firstr ichtungen und Dachformen aus dem Siedlungsbestand auf die solitäre 
Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht sinnvoll.  
Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung  ist im 
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans gem. §  12 (3) BauGB dokumentiert  und gesichert . Eine weitergehende 
Begründung / Seite 10 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Sicherung der Dachgestaltung über  Festsetzungen als örtliche Bauvorschrift en gemäß § 9 (4) 
BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Zur Sicherung einer  städtebaulich architektonischen Gestaltqualit ät des Planvorhabens im 
Kontext der bestehenden Bürogebäude und Siedlungsstrukturen wird gemäß § 9 (4) BauGB i. 
V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW  
▪ als zulässiges Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Glas und Metall in beige-
/bronzefarbenen Farbtönen festgesetzt. Zur weitergehenden Gliederung und 
Akzentuierung der Fassaden können in Abstimmung mit der Stadt Münster 
untergeordnet andere Materialien/Farbtöne bis zu einem  Anteil von 25 % der jeweiligen 
Fassadenfläche Verwendung finden. 
Über das festgeset zte Hauptmaterial wird sichergestellt, dass sich der Neubau vom 
Bestandsgebäude der WL BANK AG ab setzt und beide Gebäude als eigenständige solitäre 
Baukörper im Stadtkontext wahrgenommen werden.  Gleichzeitig nimmt sich der 
Erweiterungsbau in Material und Farbgebung  bewusst zurück und erwirkt somit eine 
größtmögliche Einpassung insbesondere im Übergang zu den südlich angrenzenden 
denkmalgeschützten Fassaden der Gartenstadtsiedlung.  
Eine weitergehende Sicherung von Material- und Farbvorgaben über Festsetzungen als örtliche 
Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i.  V. m. §  86 (1) und (4) BauO NRW ist für den 
Vorhabenbereich nicht erforderlic h. Er gänzende Aussagen zur baulichen  Ausgestaltung des 
Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung werden im Vorhaben- und 
Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans gem. 
§ 12 (3) BauGB und im Durchführungsvertrag getroffen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs f ür die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans geplante Nutzung  erfolgt ausschließ lich auf dem  privaten 
Vorhabengrundstück.  
Der Stellplatznachweis wird über die Errichtung einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 
Stellplätzen geführt. Die Tiefgarage ist als Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage in das 
östlich angrenzende Vorhabengrundstück geplant, die bestehende Rampenanlage bleibt dabei 
erhalten. Lediglich die Zufahrt vom Sentmaringer Weg mit dem Rampenanschluss wird 
entsprechend der erforderlichen Lage zum Erweiterungsgebäude um rd. 12 m in westlicher 
Richtung verschoben (s. a. Kapitel 6.3.1). Für Kurzparker werden neben den 
Tiefgarageneinstellplätzen zusätzlich rd. 7 offene ebenerdige Stellplätze auf dem 
Vorhabengrundstück vorgehalten. Die Stellplätze werden über die gemeinsame Zufahrt zur 
Rampenanlage angebunden.  
Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr 
entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept werden im Bebauungsplan 
▪ die ebenerdi gen privaten PKW -Stellplatzflächen sowie die Fl ächen der Tiefgarage  
einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. §  9 (1) Nr. 4 und 22 
BauGB als Fl ächen für Stellplätze (St) und Garagen (TGa) festgesetzt. Außerhalb der 
festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellpl ätzen 
oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. 
Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender 
Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „St“ festgesetzten 
Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. 
Darüber hinaus wird die geplante Unterbringung von Archivräumen in dem 
Untergeschoss in der Tiefgarage als ausnahmsweise zulässige Nutzung in der 
Tiefgaragenanlage festgesetzt.  
Begründung / Seite 11 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Neben den PKW -Einstellplätzen werden im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung ca. 118 
Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem 
Vorhabengrundstück realisiert. Hiervon sind etwa 16 oberirdisch und 102 im ersten 
Untergeschoss der Tiefgarage vorgesehen. Die Fahrradeinstellplätze in der Tiefgarage werden 
über die Rampenanlage erschlossen.  
Zur Sicherung der Gestaltqualität und Integration der oberirdischen Fahrradstellplätze in die 
Freiraumgestaltung werden die Standorte für Fahrradabstellanlagen entsprechend dem 
Freiflächengestaltungsplan im Bebauungsplan 
▪ gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. §  12 BauNVO als Fl ächen f ür Fahrradstellplätze 
(FSt) festgesetzt. 
Mit Blick auf die festgesetzte Vorhabennutzung als ausschließliche Büronutzung sind 
weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des §  14 BauNVO nicht erforderlich 
und werden nicht getroffen. 
6.2.7  Werbeanlagen 
Als Entwicklungsziel des Bebauungsplans Nr. 565 s ind ausschließlich Büronutzungen mit der 
WL BANK AG  als alleiniger Nutzer vorgesehen. Belange der Außenwer bung sind daher 
lediglich als Einzelschriftzüge am Gebäude von Bedeutung.  
Zur Sicherung einer grundsätz lichen Gestaltqualität möglicher  Werbeanlagen sowie zur 
Vermeidung von Störeffekt en im Kontext  zur südlich angrenzenden denkmalgeschützten 
Wohnbebauung „Grüner Grund“ werden folgenden Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i. V. 
m. §  86 (1) und (4) BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von 
Werbeanlagen getroffen:  
▪ Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden  mit wechselndem 
Licht (Blinkreklame) / b ewegtem, laufendem Licht sowie  Werbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika unzulässig. 
Über die getroffenen Festsetzungen wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und 
hochwertiges Erscheinungsbild des Gebäudes planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der 
Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der WL -BANK AG am Standort 
entsprochen.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Betriebsgrundstück der WL -BANK AG ist über eine Zu-  und Abfahrt vom Sentmar inger 
Weg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Als innerörtliche 
Erschließungsstraße hat der Sentmaringer Weg Verteilfunktion für die Verkehre der 
umliegenden Stadt - und Wohnquartiere, nach Westen schließt der Sentmaringer W eg als 
lichtsignalgesteuerter Kreuzungspunkt mit separater Linksabbiegespur an die Weseler Straße 
(B 219) als südwestliche Hauptein- /ausfahrtsstraße der Stadt Münster an. Im Vorfeld des 
Sentmaringer Weges grenzen auf dem privaten Bestandsgrundstück als auc h auf dem 
Vorhabengrundstück Wegeflächen und ebenerdige Stellplatzanlagen an die öffentliche 
Verkehrsfläche an. Neben der privaten Grundstückserschließung verläuft im östlichen 
Anschluss an das Vorhabengrundstück ein öffentlicher Fuß-  und Radweg als direkt e 
Wegeverbindung zwischen dem nördlich gelegenen Park Sentmaring und den Freiflächen der 
südlich des Sentmaringer Wegs liegenden Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/Grüner 
Grund“. 
Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 erfolgt die 
Anbindung sowohl des bestehenden als auch des erweiterten Betriebsgrundstücks über eine 
alleinige, gemeinsame Grundstückszufahrt vom Sentmaringer Weg. Aufgrund der 
städtebaulichen Ausrichtung des Planvorhabens zum Bestandsgebäude ist jedoch eine 
Verlegung der derzeitigen Grundstückszufahrt um rd. 12 m nach Westen in Richtung Weseler 
Begründung / Seite 12 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Straße erforderlich. Parallel der neuen Grundstückszufahrt mit Rampenanlage zur rückwärtig 
gelegenen bestehenden Tiefgarageneinfahrt verläuft als separater Wegestich die Zuwegung für 
Fußgänger und Radfahrer auf dem Grundstück.  
Die derzeit bestehenden rd. 40 privaten Stellplätze im Umfeld der Grundstückszufahrt werden 
rückgebaut und der Vorbereich zur Straße gemäß den Darstellungen des Grün-  und 
Freiflächenplanes umgebaut. Als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze werden rd. 7  neue 
ebenerdige Stellplätze im Bereich der Rampenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück errichtet (s. 
a. Kapitel 6.2.6). 
Mit Umsetzung des Planvorhabens mit einer II -geschossigen Tiefgarage mit ca. 126 
zusätzlichen Stellplätzen für die geplanten Büronutzungen sind Mehrverkehre auf die 
angrenzenden öffentlichen Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen 
wurde eine fachgutachterliche Stellungnahme
1 erstellt, in der die nutzungsbezogenen 
Mehrverkehre in Bezug auf die Verkehrsabläufe der Straßen und die Leistungsfähigkeit der 
angrenzenden Knotenpunkte, hier: Kreuzung Weseler Straße / Sentmaringer Weg, untersucht 
wurde. Grundlage für die Untersuchung bilden die an mehreren Tagen und zur 
Hauptverkehrszeit durchgeführten Verkehrsbeobachtungen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass 
▪ im Bestand kein Rückstau von der Lichtsignalanlage bis  zur geplanten Aus fahrt 
gegeben ist. 
▪ nach Umsetzung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung der Bestandsbelastung 
der Lichtsignalanlage und abgeleitet aus den üblichen Stellplatzumschlagszahlen und 
Tagesganglinien, m it den verbleibenden ca.  90 Meter Rückstaubereich zwischen der 
geplanten Ausfahrt und der Lichtsignalanlage Wes eler Straße/Sentmaringer Weg eine 
Überstauung des verlegten Ausfahrtsbereiches nicht zu erwarten ist.  
Relevanten Auswirkungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der 
bestehenden Verkehrsstrukturen sind demnach nicht gegeben, auch nach Umsetzung der 
Maßnahmen ist ein störungsfreier Ablauf der Verkehre und eine uneingeschränkte 
Leistungsfähigkeit in den betroffenen Knotenpunkten über den gesamten Tag gewährleistet. 
Verkehrliche Belange stehen einer Um setzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut ü ber den Ö ffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linien 7, 
15, 16, E7, E15, E16, E84 und N84 Richtung Innenstadt  bzw. südliche und westliche 
Stadtgebiete haben mit der Haltestelle „Sentmaringer Weg WL Bank/IHK“ ihren Haltepunkt an 
der Weseler Straße und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Haltestelle 
„Grüner Grund“ am Inselbogen, ca. 450 m entfernt vom Vorhabengrundstück, sind mit der Linie 
2 und N81 zwei weitere Busverbindung in Richtung Innenstadt bzw. Clemenshospital gegeben. 
6.3.3  Verkehrsflächen 
Entsprechend dem Vorhabenkonzept mit einer Verschiebung der derzeitigen 
Grundstückszufahrt und Neugestaltung des Grundstücksvorbereiches zur Verkehrsfläche des 
Sentmaringer Weges sind bauliche Anpassungen im Anschluss der privaten 
Erschließungsflächen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1). 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Anpassungsmaßnahmen 
wird  
▪ über die gesamte Länge des Vorhabengrundstücks die Straßenverkehrsfläche des 
Sentmaringer Wegs üb er eine Tiefe von rd. 6 m in den Geltungsbereich des 
1  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565, Sentmaringer Weg 21, Münster  
Verlegung der Einfahrt der Tiefgarage Sentmaringer Weg 1/21  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, 13. März 2015 
Begründung / Seite 13 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 einbezogen und als öffentliche 
Verkehrsfläche gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt.  
Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die 
Grundstückszufahrt wird darüber hinaus neben der Festsetzung der Lage der Ein-  und 
Ausfahrt im Anschluss an die Verkehrsfläche der übrige südliche Grenzverlauf des 
Vorhabengrundstücks als Bereich ohne Ein-  und Ausfahrt gemäß § 9 (1) Nr. 4 und 11 
BauGB festgesetzt. 
Östlich angrenzend zum Vorhabenbereich verläuft mit dem bestehenden Fuß-  und Radweg die 
Wegeverbindung vom Park Sentmaring zu den Freiflächen der Gartenstadtsiedlung 
„Habichtshöhe/Grüner Grund“. Zur Sicherung der verkehrlichen und funktionalen Belange wird 
▪ die Wegefläche (Flurstück 646) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans einbezogen und über eine Länge von rd. 80 m in der bestehenden 
Breite von rd. 5  m - 7 m als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zwec kbestimmung Fuß- 
und Radweg gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist der Einbau einer Mittelinsel auf dem Sentmaringer 
Weg in Höhe Haus Nr. 20 beabsichtigt. Diese Maßnahme liegt außerhalb des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die geplante Mittelinsel wird deshalb nur 
nachrichtlich in die Planfassung aufgenommen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an 
Verkehrsflächen ist die Erschließung des Planvorhabens entsprechend dem Vorhaben - und 
Erschließungsplan gewährleistet und werden die verkehrlichen öffentlichen Belange 
uneingeschränkt sichergestellt.   
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist über die bestehende 
technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Sentmaringer 
Wegs an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem 
Maße angeschlossen.  
Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme sind grundsätzlich 
sichergestellt. Die Stromversorg ung erfolgt über die östlich zum  Plangebiet gelegene 
vorhandene Trafostation (außerhalb des Geltungsbereichs).  
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzung ist über die Anfahrbarkeit des Gebä udes f ür 
Müllfahrzeuge über den Sentmaringer Weg als ö ffentliche Verkehrsfläche sichergestellt. Die 
Müllstandorte werden im Untergeschoss des Planvorhabens, in der Tiefgarage ausgewi esen, 
zur Entsorgung werden die Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen 
Erschließungsflächen gebracht. Weitergehende  planungsrechtliche Belange zur Ver - und 
Entsorgung werden nicht berührt. 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Das Vo rhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen 
erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen oder Erfordernisse aus Versorgungsstationen 
oder bestehenden oder geplanten Leitungstrassen über das Grundstück bestehen nicht. Eine 
Festsetzung von Geh- , Fahr - und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB ist nicht 
erforderlich und somit nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen   
Östlich der bestehenden Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Park Sentmaring und 
der Denkmalsiedlung befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke Münster (außerhalb des 
Geltungsbereichs). Die Fläche ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 als „Fläche 
für Versorgungsanlagen (Umformerstation)“ planungsrechtlich gesichert. Die Trafostation bleibt 
Begründung / Seite 14 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
unverändert erhalten. B elange des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden 
davon nicht berührt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der 
sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 565, Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen.  
Mit Blick auf die geplante Vorhabennutzung als alleinige Büronutzung  werden auch keine 
zusätzlichen Bedarfe abseits der im Stadtteil bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur generiert. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen 
Mit dem Park Sentmaring  nördlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) befindet 
sich eine attraktive öffentliche Grünanlage im unmittelbar angrenzenden Umfeld des 
Vorhabengrundstücks. Auf ca. 5 Hektar konnte sich hier ungestört ein eindrucksvoller 
Baumbestand entwickeln, einige Bäume sind über hundert Jahre alt, 15 von ihnen sind 
eingetragene Naturdenkmäler. Die Parkflächen sind über den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 444 planungsrechtlich gesichert. Ein im östlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans verlaufender öffentlicher Fuß- und Radweg führt in südlicher Richtung vom 
Park zu den Freiflächen der denkmalgeschützten Gartenstadt siedlung „Habichtshöhe / Grüner 
Grund“ und bildet somit eine wichtige Wegeverbindung zur Vernetzung der Grün-  und 
Freibereiche im Quartier. W estlich der Weseler Straße grenzen weitere öffentliche Freiflächen, 
die sich in westlicher Richtung bis hin zum Aasee erstrecken.  
Im Umfeld der bestehenden öffentlichen Grün-  und Freianlagen sind weitergehende 
Festsetzungen von öffent lichen Grünflächen gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB nicht Gegenstand 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans . Eingriffe in die bestehenden öffentlichen 
Grünstrukturen sind mit der Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls nicht verbunden. Vor dem 
Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück jedoch unmittelbar nach Norden an die Freiflächen 
und Bepflanzungen des Parks Sentmaring angrenzt, wird in Abstimmung mit den Fachämtern 
der Stadt Münster für das Vorhabengrundstück ein Grün- und Freiflächenplan erarbeitet, in dem 
die wesentlichen Belange zur Sicherung eines gestalteten Übergangs zwischen den privaten 
und öffentlichen Grünbereichen - einschließlich zum  östlich verlaufenden bestehenden  Fuß- 
und Radweg  - festgelegt werden. Der Grün - und Freiflächenplan wird Bestandteil des 
Durchführungsvertrags (s. a. Kapitel 6.6.2).  
Belange aus öffentlichen Grünflächen stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 
nicht entgegen. 
6.6.2  Private Grünflächen 
Als solitäres Bürogebäude im räumlichen Anschluss an einen bestehenden Betriebsstandort ist 
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 eine Sicherung 
grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich,  Festsetzungen gemäß § 9 
(1) Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  
Unabhängig davon werden zur Sicherung eines hochwertig gestalteten Übergangs des 
Vorhabengrundstücks zu den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grün - und Freiflächen 
Regelungen zur Ausgestaltung der Wege - und Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück in 
einem Grün- und Freiraumplan dokumentiert und zum Bestandteil des Durchführungsvertrags 
gemäß § 12 (1) BauGB gemacht.  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Mit Umsetzung der Entwicklungs ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  565 im  
Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft 
Begründung / Seite 15 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 18 BauGB werden nicht 
getroffen. 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Als innerstädtisches ehemals gewerblich genutztes Grundstück ist der Vorhabenbereich durch 
das 2- geschossige Gewerbegebäude mit zugehörigen Stellplatzflächen inklusive der 
Zufahrtsbereiche zur Tiefgarage sowie Anlieferflächen weites tgehend versiegelt. Vorhandene 
Grünstrukturen oder Bepflanzungen bestehen in Form von Heckenstrukturen entlang des Fuß - 
und Radweges und im rückwärtigen Grundstücksbereich sowie einigen wenigen 
Einzelgehölzen.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  565 ist der 
Abriss des Bestandsgebäudes und eine Überplanung des Vorhabengrundstücks mit dem 6-
geschossigen Erweiterungsgebäude einschließlich einer 2- geschossigen Tiefgarage 
verbunden. Innerhalb der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen ist ein Erhalt der 
bestehenden Gehölz - und Grünstrukturen nicht möglich bzw. in den neu formulierten 
Anforderungen an eine hochwertige Grün- und Freiraumgestaltung auch nicht sinnvoll. Vor dem 
benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß §  9 (1) Nr. 25 b BauGB zum Erhalt von 
Baum- oder Strauchpflanzungen für den Vorhabenbereich nicht getroffen. 
Hinsichtlich Neuanpflanzungen ist eine grundsätzliche grünräumliche Gestaltqualität für das 
Vorhabengrundstück sicherzustellen. So ist gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB  
▪ im Vorhabenbereich die Pflanzung von insgesamt 3  Einzelbäumen als Hochstämme mit 
einer einheitlich mindestens mittelkronigen Baumart mit einem Stammumfang von 
mindestens 20 cm textlich festgesetzt. Die Baumstandorte werden im Grün - und 
Freiflächenplan als Bestandteil des Durchführungsvertrags festgelegt. 
▪ die Decke der geplanten Tiefgarage außerhalb der durch Hochbauten überstandenen 
Bereiche vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu 
überdecken und dauerhaft zu begrünen. 
Die Umsetzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Pflanzmaßnahmen im 
Übergang zum Park Sentmaring erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster.  
Weitergehende Vorgaben zu Anpflanzungen und zur Ges taltung der Grundstücksfreiflächen im 
Vorhabenbereich werden über den Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil des 
Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. 
Für die Gehölze und Pflanzflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrs - und Wegeflächen 
werden keine Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a oder 25 b BauGB getroffen. Ein Erhalt der 
Bestandsbäume auf den öffentlichen Flächen ist unabhängig vom Planvorhaben möglich, 
gleichzeitig können in Abstimmung auf die Pflanzungen im Vorhabenbereich geeignete 
Pflanzmaßnahmen für den Übergangsbereich im öffentlichen Raum getroffen werden.  
6.6.5  Ausgleichsflächen 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.  565 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In 
Anwendung des § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu 
erwartenden Eingriffe im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und sind 
somit nicht zu bilanzieren. 
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der Umsetzung der 
Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, 
so dass mit dem Bebauungsplan Nr.  565 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und 
Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, 
Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nr. 20 bzw. § 9 (1 a) BauGB werden nicht getroffen. 
Begründung / Seite 16 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
6.7  Immissionsschutz 
6.7.1  Schallimmissionen 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der 
Siedlungsstrukturen der südlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, 
insbesondere durch Verkehrsl ärm der angrenzenden innerst ädtischen 
Haupterschließungsstraße ‚Weseler Straße‘  (B 219) , belastet. Darüber hinaus sind mit 
Umsetzung des Planvorhabens anlagenbezogene Mehr verkehre auf den öffentlichen Straßen 
verbunden, deren Lärmauswirkungen auf die angrenzenden Nutzungsstrukturen gutachterlich 
zu prüfen und in eine Abwägung einzustellen sind. Weitergehend ist die Einhaltung der 
Schutzanforderungen der geplanten Vorhabennutzungen im Plangebiet selbst sicherzustellen.  
Die schalltechnische Beurteilung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 erfolgt über 
das vorliegende Immissionsschutz -Gutachten
2, in dem die planbedingten Auswirkungen aus 
Gewerbelärm sowie die Verkehrslärmeinwirkungen erfasst und fachgutachterlich bewertet 
wurden. Aufgrund der Arbeitszeiten der zukünftigen Nutzer wurde als Regelbetrieb der 
Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt . Dies betrifft auch mögliche 
Seminarveranstaltungen als zulässige Nutzung im Zusammenhang mit der Betriebsausübung 
der WL Bank (Regelungen zu Betriebszeiten im Durchführungsvertrag). Ein baulicher Eingriff 
bzw. eine wesentliche Änderung der angrenzenden Verkehrswege im Sinne der  16. BImSchV 
ist mit Umsetzung des Planvorhabens  nicht verbunden. Die Inhalte werden wie folgt 
zusammengefasst:  
GEWERBELÄRM 
Als Schallquellen für die Ermittlung der Geräuschemissionen zum Gewerbelärm wurden die 
Tiefgarage mit insgesamt 423 Stellplätzen (Bestand zzgl. 126 Stellplätze aus der geplanten 
Tiefgaragenerweiterung) sowie 7 oberirdische Stellplätze differenziert nach den Teilvorgängen 
gem. Bayrischer Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegt. Angaben zu haustechnischen Anlagen 
des Bürogebäudes und der Tiefgarage liegen erst mit der Genehmigungsplanung  vor. Als 
stationäre Schallquellen werden daher für die Beurteilung typische Werte für Lüftungs - bzw. 
Klimageräte mit Gesamt-Schallleistungspegeln von 83 dB(A) je Gebäude in Ansatz gebracht.  
Als maßgeblicher Immissionsort wurde die Nordfassade des Gebäudes ‚Sentmaringer Weg 16‘ 
gegenüber der geplanten Grundstückszufahrt mit einer Gebietsausweisung im rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 237 als Reines Wohngebiet ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die 
Immissionsrichtwerte TA Lärm vom 26. August 1998. Weitergehende Details zu 
Berechnungsansätzen und -verfahren einschließlich Korrekturfaktoren und Zuschläge sind dem 
Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten: 
▪ Die für Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsrichtwerte tags we rden am 
maßgeblichen Immissionsort des Sentmaringer Weges eingehalten bzw. unterschritten . 
Die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 1 dB(A). 
▪ Für den Nachtzeitraum kann bei allgemein üblicher Haustechnik über Dach und einer 
abgeschirmt zu den schutzbedürftigen Nutzungen positionierten Tiefgaragenentlüftung 
eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet werden.  Die konkreten 
schalltechnischen Anforderungen an die Ausgestaltung und Lage der haustechnischen 
Anlagen sind im Rahmen des bauor dnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur 
Errichtung des Planvorhabens abzustimmen. 
▪ Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr 
als 30 dB und in der Nacht um mehr als 20 dB überschreiten, sind nicht zu 
prognostizieren. 
2 Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Beurteilung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14  
Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz, Hauptsitz Ahaus, Stand 23.03.2015 
Begründung / Seite 17 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
▪ Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum kann 
aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens festgestellt werden, dass die gemäß TA 
Lärm 7.4 kumulativ geltenden Bedingungen für die Erforderlichkeit einer 
Geräuschminderung durch organisatorische Maßnahmen nicht erfüllt sind. 
Mit Umsetzung des Planvorhabens sind betriebsfremde schutzbedürftige Nutzungen nicht 
betroffen. Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den Bürogebäuden 
selbst (Bestand/Planung) durch die betriebseigene Tiefgarage ist in Hinblick auf das 
Rücksichtnahmegebot nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Bewertung.  Im Rahmen der 
Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse werden die Anforderungen und Empfehlungen der VDI 
2569 für Büroarbeitsplätze bei den prognostizierten Außengeräuschpegeln der 
Tiefgaragennutzung erfüllt. 
VERKEHRSLÄRM 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind neben den Lärmeinwirkungen aus den bestehenden 
Verkehrsbelastungen die schalltechnischen Auswirkungen durch die Zusatzverkehre auf den 
öffentlichen Verkehrswegen gemäß RLS90 und der DIN 18005 zu ermitteln. Als 
Berechnungsgrundlage des Verkehrslärms wurden die vom Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster – auf Grundlage der Erhebung von 2010 
unter Berücksi chtigung der Dauerzählstellen –  zur Verfügung gestellten 
Verkehrsbelastungsdaten der Weseler Straße und des Sentmaringer Weges zugrunde gelegt. 
Als vorhabenbezogene Mehrverkehre wurden 388 zusätzliche Fahrbewegungen ermittelt, die 
im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vollständig in Richtung Weseler Straße und ab dort mit 
einer Verteilung jeweils zu 50 % in Richtung Norden und Süden in Ansatz gebracht wurden. 
Unterschieden wurde der Prognose-Nullfall als Gesamtverkehrssituation ohne Berücksichtigung 
der vorhabenbedingten Mehrverkehre und der Prognose- Planfall als Gesamtverkehrssituation 
mit Berücksichtigung der Zusatzverkehre aus dem Planvorhaben. 
Als maßgebliche Immissionsorte wurden am Sentmaringer Weg die Wohnhäuser Nr. 14, 8 und 
4 (IP 1 -3) und an der We seler Straße die Gebäude Nr. 213 und 215 (IP 4 und 5) in den 
Schutzbedürftigkeiten eines Reinen Wohngebietes gemäß dem bestehenden Planungsrecht 
ermittelt. Bewertungsgrundlage sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 bzw. die 
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Für die Nutzungen 
im Vorhabenbereich wird der Orientierungswert der DIN 18005 Teil 1 für Mischgebiete unter 
Berücksichtigung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für Büroräume nach 
Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 in Ansatz gebracht. Weitergehenden Details sind dem 
Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Für die Nutzungen im Vorhabenbereich 
▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel -  hier Lärmpegelbereich 
III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das 
geplante Bürogebäude gegeben. 
Die planungsrechtliche Sicherung der Schutzbedü rftigkeit der Vorhabennutzung  erfolgt 
gemäß § 9 ( 1) Nr. 24 BauGB über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen, 
wonach für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III  nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon die Außenbauteile der Büroräume 
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res ) von 30 dB zu 
errichten sind.  
Mit Blick auf die innerst ädtische Lage des Plangebiets sind aktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lä rmschutzwänden oder - wällen vor dem 
Hintergrund stadtgestalterischer Erfordernisse und unter Berücksichtigung der Belange  
zum Denkmalschutz im direkten räumlichen Anschluss des Planvorhabens an die 
Denkmalschutzsiedlung „Habichtshöhe/ Grüner Grund“  ausgeschlossen. Da d as 
Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien 
Begründung / Seite 18 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ausnutzt, genügt die Festsetz ung der Lärmpegelbereiche entl ang der Baugrenzen und 
Baulinie. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht.  
Für die angrenzenden Nutzungen außerhalb des Plangebietes werden folgende Ergebnisse 
ermittelt. 
▪ Im Prognose- Nullfall werden an der Wohnbebauung des Sentmaringer Weges, 
insbesondere im Kreuzungsbereich zur Weseler Straße, die gemäß 16. BImSchV für 
Reine Wohngebiete (WR) geltenden Immissionsgrenzwerte tags von 59 dB(A) mit einem 
Mittelungspegel von bis zu 66 dB (A) bereits deutlich überschrit ten. Die im Rahmen der 
städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit und als Indiz für einen 
städtebaulichen Missstand geltenden Schallpegel von 70 dB(A) am Tag werden an der 
Wohnbebauung des Sentmaringer Weges hingegen nicht erreicht. 
An der Wohnbebauung der Weseler Straße im Nahbereich des Kreuzungspunktes 
werden mit 72 dB(A) bereits in der Bestandssituation des Prognose- Nullfalls die 
relevanten Schallpegel von 70 dB(A) überschritten.  
▪ Im Prognose-Planfall führen die nach Durchführung des Vorhabens zu erwartenden 
Lärmpegel im Bereich des Sentmaringer Weges zu einer Pegelerhöhung von gerundet 1 
dB(A), die konkrete Erhöhung beträgt 0,2 dB(A). A n der Wohnbebauung der Weseler 
Straße findet aufgrund des im Verhältnis zur bestehenden Verkehrs belastung geringen 
Zusatzverkehrs keine weiterreichende Erhöhung des Mittelungspegels statt. 
FAZIT  
Die Lärmsituation ist durch die umgebenden öffentlichen Verkehrsstraßen, insbesondere der 
Weseler Straße als innerörtliche Haupterschließungsstraße geprägt. Bereits im Bestand werden 
entlang des Sentmaringer Weges die anzusetzenden Immissionsgrenzwerte für den 
Tageszeitraum der BImSchV deutlich überschritten, an der Weseler Straße ist die Schwelle der 
Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags überschritten.  
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmsituation sind als eher gering zu 
bewerten. Mit einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) - gerundet 1,0 dB(A) - an 
Gebäuden am Sentmaringer Weg liegt die Zunahme an der Grenze der Wah rnehmbarkeit, die 
absolute Schwelle der Zumutbarkeit bleibt deutlich unterschritten. Eine planbedingte relevante 
Veränderung der Verkehrslärmsituation für den Sentmaringer Weg ist somit nicht gegeben . 
Innerhalb der Abwägung zur Entwicklung des derzeit ungenutzten innerstädtischen 
Vorhabengrundstücks kann die leichte Erhöhung hingenommen werden. Zur Weseler Straße 
werden keine planbedingten Lärmauswirkungen ermittelt, eine Verschlechterung der stark 
belasteten Verkehrslärmsituation liegt aufgrund des geringen zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens des Planvorhabens nicht vor. Auswirkungen aus Gewerbelärm auf die 
angrenzende Wohnnachbarschaft sind mit Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm ebenfalls nicht gegeben.  
Für den Vorhabenbereich selbst i st über die Festsetzung erforderlicher resultierender 
Schalldämm-Maße entsprechend dem Lärmpegelbereich III  ein ausreichender 
Immissionsschutz gegenüber Verkehrslärm für das geplante Bürogebäude sichergestellt. 
Hinsichtlich Gewerbelärms sind Betroffenheiten aufgrund der ausschließlich betriebseigenen 
Nutzungen (Bestand/Erweiterungsbau) nicht gegeben. 
Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen 
Aufgrund der innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf der Weseler 
Straße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung 
durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. 
Begründung / Seite 19 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Das Plangebiet ist nicht  Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, 
wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 Luft für Stickstoffdioxid 
(NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von 
Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich.  
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster ist für den Geltungsberei ch des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 die  Altlastenverdachtsfläche 145 b e ingetragen. 
Bei der Fläche handelt es sich um eine flache Entsandung, die wieder aufgefüllt wurde. Im Zuge 
der Errichtung des bestehenden II -geschossigen Gewerbegebäudes auf dem Grundstück 
wurde die Auffüllung größtenteils entfernt. Eine Dokumentation hierzu liegt allerdings nicht vor. 
In den nicht überbauten Flächen befinden sich noch Auffüllungsbereiche. Da bisher keine 
Untersuchungen auf dem Grundstück erfolgten, kann hinsichtlich der Zusammensetzung und 
des Schadstoffpotentials keine Aussage gemacht wer den. Um eine eventuelle 
Schadstoffbelastung frühzeitig feststellen zu können, ist in Absprache mit der Unteren 
Bodenschutzbehörde baubegleitend eine Beprobung des Bodens durchzuführen. Im 
Schadstofffall sind in Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen 
und durch den Vorhabenträger durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
Das überplante Gebiet befindet sich in einem sogenannten Bombenabwurfgebiet. Mit 
Blindgängern ist in diesen Gebiet en zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn 
bodeneingreifender Maßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr 
Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Im südlichen Anschluss zum  Sentmaringer Weg grenzt das Plangebiet unmittelbar an die 2 -
geschossige Straßenrandbebauung der denkmalgeschützten Wohngebäude der 
Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“. In südlicher Verlängerung der Fuß - und 
Radwegeachse vom Park Sentmaring bilden die Torhäuser den Eingangsbereich der Siedlung 
zum zentralen Anger als prägendes Element der Denkmalschutzsiedlung. Die zwischen 1924 
und 1931 am damaligen Stadtrand errichtete Mustersiedlung umfasst 650 Wohneinheiten im 
Heimatschutzstil und gehört deutschlandweit zu den bedeutendsten und sehr gut erhaltenen 
Siedlungen der Gar tenstadtbewegung der 1930er Jahre.  In der Umgebung der 
Gartenstadtsiedlung ist nach Denkmalschutzgesetz eine besondere Rücksichtnahme gefordert.  
Als Standort für den Erweiterungsbau des bestehenden Bankgebäudes der WL BANK AG liegt 
das Vorhabengrundstück im direkten städtebaulichen Übergangsbereich moderner 
Bürosolitärbauten im Umfeld großzügiger Gr ün- und Freiflächen zu den weitestgehend 
geschlossenen Straßenrandbebauungen der historischen Wohnsiedlung. Neben den 
unterschiedlichen städtebaulichen Bebauungsstrukturen wird das Spanungsfeld auch durch die 
unterschiedlichen Gebäudekubaturen mit dem bis zu 13 -geschossigen bestehenden 
Bankgebäude und den traufständigen 2- geschossigen Satteldachgebäuden der 
Gartenstadtsiedlung geprägt.  
Das Planvorhaben nimmt die bestehenden Gesetzmäßigkeiten auf und setzt sich als 
Solitärgebäude klar von der Denkmalsiedlung ab. Die formale Zuordnung zu den vorhandenen 
Bürogebäuden wird auch über die Aufnahme der Gebäudefluchten des bestehenden 
Bankgebäudes mit einem deutlichen Abstand zu den denkmalgeschützten Wohngebäuden 
ablesbar. Gleichzeitig ist über die Solitärstellung  und mit der mit 6 Vollgeschossen deutlich 
Begründung / Seite 20 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
geringeren Gebäudehöhe eine Eigenständigkeit des Vorhabengebäudes auch zum 
bestehenden Bankgebäude gegeben. Die 6 Vollgeschosse bilden hier sowohl einen 
städtebaulich vertret baren Übergang zu den südlichen Wohnbebauungen, gleichzeitig sind 
städtebauliche Konkurrenzen zum bestehenden ‚Bankenturm‘ als prägender Stadteingang und 
Dominante zur Weseler Straße ausgeschlossen. Die Sichtbeziehung vom nördlichen Eingang 
der denkmalgeschützten Gartenvorstadtsiedlung über die Wegeverbindung zum Park 
Sentmaring bleibt auch nach Umsetzung des Planvorhabens erhalten und ist über die 
Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert.  
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Planvorhaben zwar zu einer Beeinträchtigung des 
historischen Straßenbildes führt, die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der geschützten 
Einzelhäuser sind nach Auffassung des LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in 
Westfalen und der städtischen Denkmalbehörde jedoch als nicht so erheblich einzustufen. 
Belange des Denkmalschutzes stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 565 
nicht entgegen. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden 
mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert 
zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser Streusiedlung 
gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im 
Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich -  durch Grabungen 
nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahr hundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. 
Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. 
Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde 
und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der  Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
6.10  Artenschutz 
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben 
vorgenommen. In der Folg e sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und 
Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen 
im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame 
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010).  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse
3 sind bei dem Vorhaben drei 
Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ 
beeinträchtigen können: Der Abriss des Gebäudes, die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen 
und der Neubau eines Verwaltungsgebäudes inklusive die Herrichtung begleitender Flächen. 
Für diese Faktoren sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten und Gehölz g ebundener Arten 
(i.W. Vogel - und Fledermausarten) zu betrachten. Darüber hinaus kann es potenziell zu 
baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender 
3 Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 565 der WL-Bank AG – Abriss und Neubau eines 
Verwaltungsgebäudes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 26. März 2015 
Begründung / Seite 21 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Tierarten (i.W. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Lic ht und Lärm können 
unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. 
Die Geländebegehung vom 23.03.2015 zur Prüfung der überplanten Strukturen und des 
Umfeldes ergab zusammengefasst folgende Ergebnisse (vgl. öKon GmbH 2015): 
Die zu fällenden Einz elbäume bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings 
sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen, wie Amsel, Zaunkönig, 
Ringeltaube, Buchfink oder Rotkehlchen zu erwarten. An drei Bäumen sind Vogelkästen 
installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. 
Bei einer Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit kann ein Verlust von Gelegen und die 
Tötung von Jungvögeln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine 
Betroffenheit potenziell auf / über den Rasen- und Gehölzflächen nahrungssuchender Arten wie 
dem Waldkauz oder jagender Fledermausarten kann aufgrund der Kleinflächigkeit des 
Vorhabens ausgeschlossen werden. Da in den umliegenden Gehölzen des angrenzenden 
Parks und in den Straßenbäumen keine störungssensiblen Arten zu erwarten sind, kann eine 
Betroffenheit dort vorhandener Arten durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden.  
Das Gebäudeinnere ist weder durch Fehlstellen wie kaputte Fenster, Lüftungsschächte noch 
durch von außen erreichbare Spalten oder Zwischenräume für Fledermäuse oder Vogelarten 
zugänglich. In den Außenbereichen sind die Fassadenverkleidungen potenziell die größte als 
Fledermausquartier nutzbare Struktur. Durch einen großen Abstand zu den Wandflächen und 
Metalloberflächen sind die Verkleidungen allerdings ungeeignet als Spaltenquartier.  
Planungsrelevante Gebäude bewohnende Vogel - und Fledermausarten sind im 
Wirkungsbereich nicht zu erwarten und werden durch den Abriss nicht betroffen. 
Ein kle iner Anbau, ein Versorgungszugang der Stadtwerke, ist mit überdachten 
Wandvorsprüngen ausgestattet, die von in Gebäuden oder Nischen brütenden Vogelarten, wie 
Haussperling oder Amsel, potenziell genutzt werden können. Zur Vermeidung der Tötung von 
Jungtieren und Gelegeverlust dieser sogenannten „Allerweltsarten“, ist der Anbau außerhalb 
der Brutperiode abzubauen oder mindestens das Holzdach zu entfernen. Alternativ sind die 
Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn auf Nester zu überprüfen. 
Da die umliegend zu erwartenden Gebäude brütenden Arten häufige, störungstolerante Arten 
der Siedlungen sind, kann eine Betroffenheit durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen 
werden. 
Zur Sicherung der benannten gutachterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 565 nicht entgegen. 
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB 
durchgeführt, weshalb von einer Umweltprüfung nach §  2 (4) BauGB sowie einem 
Umweltbericht nach § 2 a Bau GB abgesehen werden kann. Die Belange des Umwelt schutzes 
in Bezug auf die Schutzgüter gem . § 1 (6) Nr. 7 BauGB w urden mittels einer 
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 
7.1  Mensch 
Lärmimmissionen: 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist als Teil der 
Siedlungsstrukturen der südlichen/südwestlichen Münsteraner Innenstadt aufgrund der 
angrenzenden innerstädtischen Haupterschließungsstraße Weseler Straße (B 219) er heblichen 
Lärmimmissionen ausgesetzt (vgl. 6.7.1 Schallimmissionen). Das Planvor haben wird sich auf 
die Verkehrslärmsituation am Sentmaringer Weg aufgrund des geringen zusätzlichen 
Begründung / Seite 22 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Verkehrsaufkommens nur gering auswirken. Die angrenzende Wohnbebauung wird unter 
Einhaltung der relevanten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht durch Gewerbelärm 
beeinträchtigt werden. 
Für die Nutzungen im Vorhabenbereich 
▪ ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Außenlärmpegel -  hier Lärmpegelbereich 
III - an allen überbaubaren Flächen ein ausreichender Immissionsschutz für das 
geplante Bürogebäude gegeben.  Die Sicherung erfolgt über die Festsetzung passiver 
Schallschutzmaßnahmen. 
Luftschadstoffe: 
Ebenfalls aufgrund der Nähe zur Weseler Straße ist in Bezug auf das Planungsgebiet mit einer 
lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) zu rechnen, 
Grenzwertüberschreitungen liegen jedoch nicht vor (vgl. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen). 
Gemäß einem Grobscreenings des Umweltamtes der Stadt Münster sind keine 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) 
zu erwarten. Ein Feinscreening ist somit nicht erforderlich. 
7.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Nördlich des Plangebiets grenzt der Park Sentm aring als öffentliche Grünfläche unmittelbar an. 
Südlich befindet sich die denkmalgeschützte Gartenstadtsiedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ 
(vgl. 6.6 Grünf lächen/Begrünung). Beide werden durch das Vorhaben nicht in ihrer Funktion 
oder Zugänglichkeit beeinträchtigt werden. 
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Bereiche von Natur und Landschaft.  
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft i st nicht erforderlich, da die Eingriffe gem. 
§ 1 a BauGB zulässig sind.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Konflikte 
zu erwarten sind.  Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei 
Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen  
▪ Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des 
Zeitraums Anfang März bis Ende August, alternativ: fachgutachterliche Prüfung auf 
besetzte Vogelnester / -reviere) 
▪ Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit  (außerhalb des Zeitraums 
Anfang März bis Ende August) 
▪ Gehölzfällung im Winter (gem. § 39 BNatSchG nur vom 01.10. bis zum 29.02.) 
bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ und der hieraus 
resultierenden Eingriffe artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind (vgl. öKon GmbH 2015). 
Die Umsetzung der benannten Maßnahmen wird über Regelungen im Durchführungsver trag 
sichergestellt.  
7.3  Boden 
Wie unter Punkt 6.8 erläutert, ist im Altlasten -/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster für 
das Plangebiet die Altlastenverdachtsfläche 145 b eingetragen. 
Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Schadstoffpotentials de r noch bestehenden 
Auffüllungsbereiche sind nach Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde entsprechende 
Untersuchungen baubegleitend nachzuholen. Im Fall eines Schadstoffnachweises sind in 
Abstimmung mit der Fachbehörde Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen. 
Weitere schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes sind im 
Plangebiet nicht bekannt. Verdachtsmomente können ebenfalls ausgeschlossen werden. 
Begründung / Seite 23 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schließt eine übermäßige Verdichtung und  Versiegelung 
des Schutzguts Boden im Plangebiet aus. 
7.4  Wasser 
Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine oberirdischen Gewäs ser. Das 
Gebiet wird wie bisher erfolgt entwässert. 
7.5  Klima / Luft 
Aufgrund der innerstädtischen Lage sind keine klimatisch relevanten Auswirkungen zu 
erwarten. Die luftrelevanten Faktoren sind unter Punkt 7.1 aufgeführt. 
7.6  Landschaft 
Aufgrund der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 ist eine nachteilige Auswirkung 
auf das innerstädtische Erscheinungsbild ausgeschlossen. 
7.7  Kultur- und Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der aus mehreren Höfen bestehenden 
mittelalterlichen Siedlung Wargbeke, die sich archivalisch sicher bis in das 12. Jahrhundert 
zurückverfolgen lässt. Die genaue Lage der einzelnen Hofstellen, die zu dieser St reusiedlung 
gehörten, ist unbekannt. Auch das unmittelbar benachbart gelegene "Haus Sentmaring", das im 
Mittelalter zur Grundherrschaft des Domkapitels gehörte, befand sich -  durch Grabungen 
nachgewiesen - erst seit dem 16. Jahrhundert an dem erstmals in den Kartenwerken des 17. 
Jahrhunderts bezeichneten und heute noch so bekannten Standort. 
Bei Bodeneingriffen innerhalb des Plangebietes können daher jederzeit archäologische Funde 
und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthäl t einen 
entsprechenden Hinweis. 
Die angrenzende Siedlung „Habichtshöhe/Grüner Grund“ wird als Baudenkmal von 
überörtlicher Bedeutung nicht durch das Plangebiet beeinträchtigt. 
8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ wird eine 
geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt. Belange aus Schall - und 
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans 
Nr. 565 nicht entgegen. Bezüglich sämtlicher Eingr iffe in das Erdreich wird ein Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach diese gutachterlich zu begleiten sind. Unerwünschter 
Verdichtung wird durch Festlegung der Grundflächenzahl entgegen gewirkt.  
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaf t ist nicht erforderlich. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung geeigneter 
Konflikt mindernden Maßnahmen die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
sicher auszuschließen ist. 
Begründung / Seite 24 von 25

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565  
Sentmaringer Weg 21 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
9  Flächenbilanz 
Im Gel tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz: 
Flächen nach Nutzung Größe in ha Prozent (%) 
Vorhabenbereich (ohne Verkehrsflächenanteile) 0,5 ha 84,7 % 
Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB) 0,1 ha 15,3 % 
Gesamtflächen 0,6 ha 100,0 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 werden erg änzende 
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 
BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.  
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§  45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 ist nicht erforderlich. 
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 565 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozi aler Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 565: 
Sentmaringer Weg 21 
Münster, den __________  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 25 von 25

Beschlussvorlage

3826 Zeichen

V/1005/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565: Sentmaringer Weg 21 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.02.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565: Sentmaringer 
Weg 21 nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, dass die Belange des Denkmalschutzes für den Bereich „Habichtsh ö-
he/Grüner Grund“ nicht ausreichend berücksichtigt wur den (Anlage 1, Punkt 1.1 und 
2.1). 
 
1.2 Der Anregung, dass die steigende Lärmbelastung durch den zunehmenden Verkehr im 
Lärmschutzgutachten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt wurde (Anlage 1, 
Punkt 1.2 und 2.3). 
 
1.3 Der Anregung, dass die Anzahl der gepl anten Stellplätze nicht ausreichend sei (Anlage 
1, Punkt 1.2). 
 
1.4 Der Anregung, dass aufgrund der Lage zur benachbarten Wohnsiedlung „Habichtsh ö-
he/Grüner Grund“ ein Architekturwettbewerb hätte durchgeführt werden müssen (Anlage 
1, Punkt 1.3). 
 
1.5 Der Anregung, dass der Ermittlung der Geschossflächenzahl ein Planungsmangel z u-
grunde liegt (Anlage 1, Punkt 2.2). 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1005/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.12.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1005/2015 
1.6 Der Anregung, das geplante Gebäude mit einer maximalen Höhe von nur 15 m zu e r-
richten (Anlage 1, Punkt 2.4). 
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565: S entmaringer Weg 21 wird auf grund der §§ 2 und 
10 in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 565 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchführungsvertrag  
abgeschlossen. Dieser übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entsprechend 
dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen für die Errichtung einer Mittelinsel auf 
dem Sentmaringer Weg Kosten in Höhe von 40.000 €. Diese Mittel sind in der Haushaltsstelle 
1201-0007 (Teilfinanzplan, Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen) eingestellt. 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des Bebauungsplan s Nr. 565 hat vom 21.09.2015 bis zum 21.10.2015 öffent lich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel -
lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1 .1 bis 1. 6 Be-
schluss gefasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 565 aufgrund der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.6 
nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss zum B e-
bauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 565 tritt eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr.  177: 
Sentmaringer Weg / Weseler Straße, soweit dieser durch den Bebauungsplan Nr.  565 überlagert 
wird, teilweise außer Kraft. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

V-1005-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

173 Zeichen

Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/1005/2015

Amt für _ Stadtentwicklung
u Stadtplanung
Verkehrsplanung

/

Em
2 = Ö

Vorhabenbereich
"Büronutzungen"

0,6
0 9

Q

192
Maßstab 1:1000

V-1005-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

30878 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/1005/2015 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 565 „Sentmaringer Weg 21“ der Stadt Münster  
Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 
Beteiligungszeitraum 21.09.2015 bis einschließlich 21.10.2015 
 
Anregungen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB 
 
 
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
Stellungnahmen Öffentlichkeit 
1 
Privat 
Schreiben vom 11.10.2015 
 
ergänzt durch 
Schreiben vom 28.01.2015  
 
 
 
 
1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorbemerkung: Mit Schreiben vom 28.01.2015 als Nachgang 
zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung (20.01.2015) werden aus-
schließlich Belange zum Denkmalschutz vorgetragen. In der 
Stellungnahme vom 11.10.2015 zur Offenlage werden die 
bereits vorgetragenen Belange zum Denkmalschutz teilweise 
aufgegriffen und durch Anregungen zum Themenkomplex 
Wettbewerb und Verkehr ergänzt.  In der folgenden Stellun g-
nahme werden die Inhalte beider Schreiben zusammeng e-
fasst. 
 
Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen: 
1. Denkmalschutz 
Die denkmalrechtlichen und nachbarlichen Belange werden 
nicht ausreichend berücksichtigt , die Vorhabenplanung mit 
einer Änderung der derzeit zulässigen zwei auf zukünftig 
sechs Geschosse mit einer Gesamthöhe von 24 m wird aus 
folgenden Gründen als nicht denkmalverträglich abgelehnt: 
• Das Vorhabengebäude ist im Verhältnis zur vorhandenen 
gegenüberliegenden denkmalgeschützten Siedlung deut-
lich zu hoch (mehr als 10 m höher als Bestandsgebäude).  
Über die „Massivität“ und Anordnung des Vorhabeng e-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.  Dem Plan geber ist die Nähe des Vorhabenstandortes 
zur Denkmalsiedlung Grüner Grund und die  damit erforderli-
che besondere Rücksichtnahme  bewusst. In diesem B e-
wusstsein ist es auch unstrittig, dass jedwede Bebauung des 
Vorhabenbereiches mit einer Einwirkung au f die angrenzende 
denkmalgeschützte Siedlung zu prüfen ist. Diese Bewertung 
ist in die Abwägung einzustellen, was auch in dem vorliege n-
den Planverfahren zum V orhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 565 uneingeschränkt erfolgt ist. 
Inhaltlich ist festzuhalten, dass sich das Vorhabengrundstück 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Den Anregungen wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1 
 
 
 
 
 
 
 
  Seite - 1 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bäudes wird die Denkmalschutzsiedlung s ichtbar negativ 
beeinflusst und somit der Denkmalwert vom G rünen 
Grund herabgesetzt. Der Denkmalbereich Grüner Grund / 
Habichtshöhe ist in seiner heutigen Gestaltung zu schüt-
zen. 
Die Negativauswirkungen sind anhand einer Visualisi e-
rung zu überprüfen und in eine erneute Bewertung einz u-
stellen.  
• Das geplante Gebäude orientiert sich in  seiner Anord-
nung, Höhe und Proportionen allein ig am  Bestandsge-
bäude der WL -BANK. Die fehlende Rücksichtnahme auf 
die denkmalgeschützte Bebauung und fehlende Aufnah-
me von Gebäudeachsen aus dem Grünen Grund wird kri-
tisiert. Die fehlende Rücksichtnahme kann auch nicht 
über die geplante Verbesserung der Grünraumqualität 
entlang der bestehenden Wegeverbindung des Grünen 
Grundes zum Sentmaringer Park ausgeglichen werden.   
• Mit Umsetzung des Planvorhabens wird in der Gesam t-
wirkung die bereits bestehende negative Wirkung des 
vorhandenen Bank-Hochhauses zusätzlich verstärkt.  
• Das Einhalten der landesrechtlichen Vorgaben zu A b-
standflächen kann für eine denkmalrechtliche Beurteilung 
im Sinne des  Rücksichtnahmegebotes nicht herangez o-
gen werden. 
• Mit Umsetzung des  Planvorhabens werden die in der 
Vortragsreihe "Architektur im Kontext"  formulierten stadt-
eigenen Ziele nicht erreicht. 
 
 
 
 
an der Schnittstelle wechselnder Bebauungsstrukturen mit 
den südlichen straßenbegleitenden II-geschossigen Wohnge-
bäuden des reinen Wohngebietes und den nördlichen Ge-
bäudesolitären mit zum Teil g roßmaßstäblichen Büro- und 
Verwaltungsbauten mit einer Kerngebietsfestsetzung befindet.  
Ein Übertrag der jeweiligen Gebäude-/ Bebauungscharakteris-
tika auf die jeweils „andere“ Seite ist sowohl stadtgestalterisch 
als auch nutzungstypologisch nicht sinnhaft , auch die Auf-
nahme von Gebäudefluchten ist städtebaulich nicht zielfü h-
rend, da sie  die Eigenständigkeit der jeweiligen Bereiche 
stören und damit die Einzelwirkung herabsetzen würde.  
Vor diesem Hintergrund orientiert sich das Planvorhaben in 
Anordnung und Ausgestaltung  am Bestandgebäude der WL -
BANK; zu den denkmalgeschützten Häusern des Grünen 
Grundes wird ein deutlicher Abstand eingehalten  – über das 
erforderliche Maß der Abst andsflächen gemäß BauO NRW 
hinaus –. Die Stellung und Höhe des Gebäudes ist üb er die 
Festsetzung einer Baulinie in Kombination mit engen Bau-
grenzen sowie über eine zwingende Gebäudehöhe festg e-
schrieben, geringfügige Abweichungen davon sind  nur im 
Rahmen der textlichen Festsetzungen 1.4 – 1.6 möglich. 
Mit der Gebäudehöhe von 24 m und der festgesetzten VI -
Geschossigkeit wird die derzeit zulässig Gebäudehöhe für 
das Grundstück zwar deutlich erhöht, nach Auffassung des 
Plangebers ist jedoch nach wie vor  eine ausgewogene stadt-
räumliche Verhältnismäßigkeit zwischen bereits bestehenden 
und derzeit geplanten Gebäuden  im Siedlungsumfeld des 
Vorhabengrundstücks gewährleistet.  
Auch der Gestaltungsbeirat der Stadt Münster hat als  bera-
tendes Fachgremium mit seinem Votum das Bauvorhaben in 
seiner städtebaulichen Kubatur positiv bestätigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Seite - 2 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Verkehr und Lärm 
• Die Vorhabenplanung wird die bereits bestehende Belas-
tung in den Anliegerstraßen zwischen Metzer Straße und 
Sentmaringer Weg mit Durchfahrtsverkehren weiter er-
höhen. Die damit verbundene Zunahme der Lärmbela s-
tung ist im vorliegenden Lärmschutzgutachten nicht be-
rücksichtigt. Die Ausweisung der Straßen al s Anliege r-
straßen ist aufgrund fehlender Kontrollen wirkungslos.  
• Neben der Zunahme von Durchfahrtsverkehren wird auch 
die Parksituation im Bereich des Grünen Grundes  mit 
Umsetzung des Planvorhabens weiter verschärft. Dies u. 
a. auch vor dem Hintergrund, d ass die geplanten 137 
neuen Stellplätze nicht ausreichend sind  bzw. über die 
Bewirtschaftung der Tiefgarage die Stellplätze nicht a n-
Die vorgetragene fehlende Rücksichtnahme auf die denkma l-
rechtlichen und nachbarlichen Belange ist nicht zutreffend, 
eine unzulässige Einwirkung des Planvorhabens auf die a n-
grenzende Denkmalsiedlung ist aus Sicht des Plangebers 
nicht gegeben. Diese Auffassung wird auch vom  LWL – 
Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen  und 
der städt. Denkmalbehörde geteilt. Mit der Stellungnahme des 
LWL zur Offenlage vom  13.10.2015 wird bestätigt, dass  der 
VI-geschossige Erweiterungsbau der WL -BANK gegenüber 
den denkmalgeschützten Siedlungshäusern zwar insbesonde-
re aufgrund des Maßstabssprungs zu einer Beeinträchtigung 
des historischen Straßenbildes in diesem Bereich führt. Die 
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der  geschützten 
Einzelhäuser sind dabei jedoch nicht so erheblich, dass der 
Neubau aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden 
könnte. 
 
Zu 2. Die Auswirkungen Pl anvorhaben auf die V erkehr- und 
Lärmsituation sind umfänglich und abschließend über die 
vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen untersucht.  
Gemäß Immissionsschutzgutachten sind u nzulässige vorha-
benbedingte Auswirkungen auf die L ärmsituation nicht geg e-
ben.  
Über die fachamtliche Stellungnahme der Stadt Münster wird 
bestätigt, dass a lle vorhabenbedingt e V erkehre über das 
bestehende Straßennetz und den Knotenpunkt Weseler Str a-
ße/Sentmaringer Weg leistungsfähig und sicher abgewickelt 
werden können, die Gefahr von möglichen Rückstaubildun-
gen kann ausgeschlossen werden.  
Ein relevanter Einfluss des Planvorhabens auf die Problem a-
tik von Durchgangsverkehren im Bereich des G rünen G run-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.2 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.3 
 
 
 
  Seite - 3 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3 
 
genommen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Wettbewerb 
Vor dem Hintergrund der hohen denkmalbedingten Sensibili-
tät der Lage des Baugrundstücks wird der Verzicht der Stadt 
Münster auf einen Architekturwettbewerb kritisiert.  
Über einen Wettbewerb wären denkmalverträglichere Lösun-
gen gefunden worden, die die vorhandene Denkmalbebauung 
aufgreifen. 
 
des ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Etwaige Rege-
lungen zur Verbesserung der Situation, z.B. durch zusätzliche 
Kontrollen, sind allein auf der ordnungs rechtlichen und nicht 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzune h-
men. 
Mit der Errichtung des Planvorhabens und der damit verbu n-
den E rweiterung der bestehende  Tiefgarage werden die 
bauordnungsrechtlichen erforderlichen Stellplätze in A bstim-
mung auf die geplante N utzung vollständig au f dem priv aten 
Vorhabengrundstück nachgewiesen. Damit wird sowohl den 
landesplanerischen Vorgaben als auch den Regelungen der 
Stadt Münster zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
uneingeschränkt entsprochen. Die B ehauptung, dass die 
geplanten 137 Stellplätze nicht ausreichend sind, ist nicht 
zutreffend.  
Eine etwaige Belegung öffentlicher Stellplätz e im beste hen-
den Straßenraum bzw. in den Anliegerstraßen im Bereich des 
Grünen Grundes  durch die M itarbeiter der WL-BANK auf-
grund der Bewirtschaftung der Tiefgarage der WL-BANK  ist  
nicht zu erwarten.  
 
Zu 3. D as Baugrundstück befindet sich vollständig im Eigen-
tum des Vorhabenträgers , das Planvorhaben entspricht  un-
eingeschränkt den städtischen Zielsetzungen für den Stan d-
ort. Das Planvorhaben wurde mehrfach im Gestaltungsbeirat 
der Stadt MS  – insbesondere auch unter dem Aspekt des 
Denkmalschutzes – beraten und positiv bewertet.  
Die besondere Lage des Plangrundstücks im Umfeld der 
denkmalgeschützten Siedlung und die erforderliche Rüc k-
sichtnahme auf die Belange des Denkmalschutzes waren und 
sind den Fachbehörden der Stadt M ünster bekannt. Una b-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.4 
 
  Seite - 4 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
hängig davon war die Durchführung eines Architektenw ettbe-
werbes nicht Gegenstand der politischen Beratungen  oder 
Beratungen im Gestaltungsbeirat der Stadt Münster.  
 
2 
Privat, E-Mail vom 21.10.2015 
2.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Folgende Anregungen und Bedenken werden vorgetragen: 
 
1. Denkmalschutz 
Die besondere Schutzbedürftigkeit  des Denkmalbereiches  
"Gartenvorstadt Habichtshöhe/Grüner Grund" und die Au s-
weisung der Siedlung als reines Wohngebiet  werden durch 
die Vorhabenplanung nicht berücksichtigt . Folgende Aspekte 
werden vorgetragen: 
• Über die Stellung des Vorhabengebäudes in der  Nähe 
der verlängerten Mittelachse des Denkmalbereiches Gr ü-
ner Grund in Kombination mit der  geplanten Gebäudehö-
he von 24 m wird die bestehende markante Platz - und 
Torsituation als nördlicher Abschluss des Grü nen Grun-
des überformt und damit der  Denkmalbereich in seiner 
Gesamtwirkung unzulässig herabgesetzt. 
Mit Verweis auf die Urteile vom OVG NRW vom 
12.02.2013 (Az. 8a  96/12) und vom OVG Nds vom 
23.08.2012 (Az. 12LB 170/11) ist eine Abwägung des öf-
fentlichen Denkmalbelanges erforderlich, die im Sinne 
des Denkmales eine niedrigere Bebauung nach sich zie-
hen muss. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1. Anregungen zum Denkmalschutz s iehe Stellungnahme 
1 Privat, Pkt. 1 Denkmalschutz. 
Hinsichtlich der Ausweisung der Denkmalsiedlung als reines 
Wohngebiet und etwaiger Beeinträchtigungen durch das 
Planvorhaben ist festzuhalten, dass bereits über die best e-
henden Bebauungspläne Nr. 177 und Nr. 237 das Nebene i-
nander des reinen Wohngebiets der Siedlung und dem  Vor-
habenstandort als Kerngebiet festgesetzt ist. Rücksichtna h-
men und gegenseitige Einwirkungen sind insbesondere aus 
den Belangen des Denkmal- und des Lärmschutzes gegeben. 
Eine unzulässige Einwirkung der großmaßstäblichen B e-
standsstrukturen als auch des zukünftigen Planvorhabens auf 
die Denkmalschutzsiedlung sind nicht gegeben ( siehe Ste l-
lungnahme der LWL – Denkmalpflege, Landschafts - und 
Baukultur in Westfalen zur Offenlage vom  13.10.2015).  
Gemäß Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische 
Beurteilung im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 565 “Sentmaringer Weg 21“ in Münster, 
Schallimmissionsprognose Nr. 05 1082 14 von uppenkamp 
und partner Sachverständige für Immissionsschutz vom  
23.03.2015 sind darüber hinaus auch keine unzulässigen 
planbedingten Überschreitungen der Schutzbedürftigkeit der 
angrenzenden Wohnsiedlung zu erwarten. Weitergehende 
Betroffenheiten sind nicht erkennbar. 
Die vom Einwänder vorgetragenen Urteile be handeln nicht 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Seite - 5 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Geschossflächenzahl GFZ 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 177 mit 1,7 festge-
setzten GFZ des Flurstückes 644 wird nur eingehalten, da der 
Bereich östlich des vorhandenen 12-geschossigen Hochhau-
ses der WL Bank gering überbaut ist.  
Mit Einbezug der östlichen Teilflächen des Flurstückes 644 in 
den Geltungsbereich des VBP Nr. 565 werden die benannten 
Flächenanteile doppelt, sowohl zur Einhaltung der GFZ für 
das Bestandsgebäu de als auch als Berechnungsgrundlage 
für die GFZ im neuen Vorhabenbereich, verwendet. Dies stellt 
einen erheblichen Planungsmangel dar.  
 
 
 
 
3. Lärmbelastung 
• Die bereits vorhandene hohe Vorbelastung aus Verkehrs-
lärm an den Wohnhäusern im reinen Wohngebiet wird 
durch d ie geplante gemeinsame Ein - und Ausfahrt der 
Tiefgarage zusätzlich bis dicht an die max. zulässigen 
Lärm-Grenzwerte erhöht. Die Lärmberechnungen zum 
VBP Nr. 565 ist lediglich unter Standard-Annahmen ge-
rechnet. 
 
das geplante Bauvorhaben, ein pauschaler Übertrag der Ur-
teile auf die vorliegende Situation - insbesondere mit einem 
bereits vorformulierten Abwägungsergebnis –  ist nicht mö g-
lich. Hier gilt die  konkrete Einzelfallprüfung, diese liegt mit 
Stellungnahme der LWL – Denkmalpflege, Landschafts - und 
Baukultur in Westfalen zur Offenlage vom 13.10.2015 vor. 
 
Zu 2.  
Das Eckgebäude der WL Bank genießt auch nach Inkrafttr e-
ten des VBP 565 Bestandsschutz in seiner genehmigten 
Kubatur und Nutzung. 
Mit Antrag auf Bauleitplanung für den G eltungsbereich VBP 
565 - bauliche Erweiterung - ist der WL Bank bewusst, dass 
zwar eine deutlich höhere Ausnutzung des Gesamtgrun d-
stücks erreicht werden soll, damit aber bezogen auf das Ec k-
grundstück als Teilfläche der Liegen schaft planungsrechtlich 
(Bereich B-Plan Nr. 177 ) eine rechnerisch geringere Ausnu t-
zung im Falle eines – nicht absehbaren – Neubaus einherge-
hen würde. Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, 
könnte zu gegebener Zeit unter dem Vo rbehalt politischer 
Zustimmung der Bebauungsplan Nr. 177 geändert werden. 
  
Zu 3. Siehe Stellungnahme 1 Privat, Pkt. 2 Verkehr und Lärm 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.2 
 
 
 
 
 
 
  Seite - 6 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
2.4 Fazit: 
Über die zusätzliche Lärmbelastung und die optisch bedrä n-
gende Wirk ung des Vorhabengebäudes regt der Einwänder 
zum Interessensausgleich und Schutz der Bewohner der 
Häuser am Sentmaringer Weg an, die maximale Gebäudeh ö-
he von 24 m auf 15 m - mit einer dann noch möglichen vier-
geschossigen Bebauung -  zu reduzieren. Damit würde den 
Denkmalbelangen als auch den Erfordernissen zur Einhaltung 
der Geschossflächenzahl entsprochen. 
 
Der Anregung wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.6 
 
 
Anregungen aus Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB 
 
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
Ämterabstimmung | Stellungnahmen Fachämter 
3 
Amt 61.35 – Städtische Denkmal-
behörde  
Schreiben vom 16.09.2015 
 
Keine Bedenken. 
 
  
Behördenabstimmung | Stellungnahmen Sonstige TöB 
4 
Bezirksregierung Münster  
E-Mail vom 16.09.2015 
 
Keine Bedenken. 
 
Folgende Hinweise werden vorgetragen: 
• Die Regionalplanungsbehörde ist regelmäßig zu beteili-
gen, wenn der Flächennutzungsplan geändert wird, es 
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit 
  
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss erübrigt sich.  
  Seite - 7 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
nach sich ziehender Berichtigung des Flächennutzung s-
planes handelt und bei Vorhaben zum groß flächigen Ein-
zelhandel.  
• Die Regionalplanungsbehörde Münster ist nicht als Betei-
ligter in den Bauleitplanverfahren nach dem BauGB zu 
beteiligen, sondern nach§ 34 Landesplanungsgesetz 
NRW in das Verfahren einzubinden. 
 
 
 
 
5 
Bundesnetzagentur 
Schreiben vom 17.09.2015 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Die vorliegende Stellungnahme entspricht inhaltlich weites t-
gehend der innerhalb der frühzeitigen Behördenbeteiligung 
eingegangenen Stellungnahme vom 11.05.2015. 
 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgetragen: 
• Die BNetzA teilt u.a. die Frequenzen für das Betreiben 
von zivilen Richtfunkanlagen zu,  selbst betreibt sie keine 
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs - 
und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts 
bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag  zur Stö-
rungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften 
der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbel-
reiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit-
teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die 
Lage versetzt, die evtl.  betroffenen Richtfunkbelreiber 
frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw.  
Flächennutzungen zu informieren. 
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba u-
werke mit Bauhöhen unter 20 m  sind nicht sehr wahr-
scheinlich. Auf das Einholen von St ellungnahmen der 
BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann d a-
 
 
 
 
 
 
 
Die in der  Stellungnahme aufgeführten Richtfunkbetreiber 
wurden im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung 
via Email über die Vorhabenplanung nachträglich informiert 
und um eine Stellungnahme gebeten.  
Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde bestätigt, 
dass durch die Vorhabenplanung keine Beeinflussung der 
betroffenen Richtfunkanlagen gegeben ist. Gegen die Vorh a-
benplanung wurden keine Bedenken vorgetragen. 
 
 
 
 
 
 
 
Den Anregungen wurde  
entsprochen. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
  Seite - 8 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
her allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall 
wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. 
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richt-
funkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituatio-
nen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Fr e-
quenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die 
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richt-
funkstrecken un ter Berücksichtigung topografischer G e-
gebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältni s-
se (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hi n-
dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen kön-
nen). Die im Zusammenhang  mit der Bauplanung bzw. 
der gepla nten Flächennutzung erforderlichen Informati o-
nen können deshalb nur die Richtfunkbelreiber liefern. 
Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern 
nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu 
technischen Parametern der  Richtfunkstrecken zu ertei-
len. Aus Gründen des Datenschutzes  können diese A n-
gaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt 
werden. 
• Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben 
wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durc h-
geführt, die  ermittelten Koordinate n (WGS84) des Prü f-
gebiets sowie eine Übersicht über die als Anspr echpart-
ner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber sind der bei-
gefügten Anlage zu entnehmen.  
Das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unters u-
chungsraum ist kein alleiniges Ausschlusskriterium für 
das Errichten hoher Bauten.  Zur Ermittlung, ob tatsäc h-
lich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken 
zu erwarten sind , wird die Abstimmung mit den Richt-
  Seite - 9 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
funkbelreibern innerhalb des Planungsprozesses empfoh-
len.  
• Richtfunkstrecken militärischer Anwender wurden bei den 
Untersuchungen nicht berücksichtigt, diesbezügliche Prü-
fungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, 
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Re-
ferat Infra I 3 (Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org ) gestellt werden. 
• Richtfunk stellt gegenwärtig eine technisch und wir t-
schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung  dar, I n-
formationen über den aktuellen Richtfunkbelegungsz u-
stand für ein bestimmtes Gebiet sind daher ggf. in kü r-
zester Zeit nicht mehr zutreffend. D ie mit der vorliege n-
den Stellungnahme erteilte Auskunft gilt nur für das Da-
tum dieser Mitteilung. 
• Das Telekommunikationsgesetz  (TKG) vom 22.06.2004 
sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender  
Telekommunikationslinien (unter - oder oberirdisch ge-
führte Telekommunikationskabelanlagen)  ein unentgeltl i-
ches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von B e-
bauungsplänen könnten  daher für die Belreiber dieser 
Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene 
Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen 
könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der E r-
stellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Bet reiber 
öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne 
des Art. 87f GG einen V ersorgungsauftrag des Bundes 
und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Die Beteil i-
gung der  in dem entsprechenden  Landkreis tätigen B e-
treiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die 
Betreiber, die  die Absicht zur Errichtung solcher Linien 
  Seite - 10 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
bekundet haben, wird daher empfohlen. 
• Da die vorliegende Standortplanung ggf. auch in der 
Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf - und Mes s-
dienstes der BNetzA beeinflusst, wurden die Unterlagen 
zur Offenlage zur ergänzenden Prüfung an die Bundes-
netzagentur - Referat 511 (5110-5) , Canisiusstr. 21 , 
55122 Mainz weitergeleitet. 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die not-
wendigen Sc hutzabstände zu den vorhandenen fun k-
technischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten 
werden. Sollten hier  noch besondere Fes tlegungen zu 
berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem ge-
sonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. 
 
6 
Industrie- und Handelskammer 
Nord Westfalen 
Schreiben vom 23.09.2015 
 
Keine Bedenken. 
 
  
7 
LWL – Denkmalpflege, Land-
schafts- und Baukultur in Westfalen 
Schreiben vom 13.10.2015 
Keine Bedenken. 
 
Folgende Anregungen / Hinweise werden vorgetragen: 
Aus denkmalrechtlicher Sicht stellt das Neubauvorhaben am 
Sentmaringer Weg nach § 9 (1) b DSchG NRW eine Verände-
rung in der engeren Umgebung mehrerer Baudenkmäler dar.  
Die südlich an das Plangebiet anschließenden Siedlungshä u-
ser der sogenannten Gartenvorstadt Habichtshöhe / Grüner 
Grund sind als einzelne Baudenkmäler in die Denkmalliste der 
Stadt Münster eingetragen. Sichtachsen aus der Siedlung als 
städtebauliches Ensemble sind nicht Gegenstand der Eintr a-
gung.  
 
 
 
Die vorgetragenen Hinweise zu den Belangen des Denkma l-
schutzes wurden in der Begründung zum VBP Nr. 565 au s-
führlich erörtert und zum Bestandteil der Abwägung gemacht. 
Die vom Einwänder vorgetragene Einwirkung des Planvorh a-
bens auf die angrenzenden Baudenkmäler wird nicht bestri t-
ten. Über die Festsetzung einer Baulinie und engen überba u-
baren Grundstücksflächen sowie einer zwingenden Gebä u-
dehöhe können weitere, abseits der bereits abgewogenen,  
Auswirkungen des Planvorhabens auf die bestehenden Ba u-
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Die in der Stellungnahme 
formulierte abschließende 
Einschätzung wird in die 
Begründung unter Punkt 6.9 
übernommen.  
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
  Seite - 11 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt, ist 
der Neubau der WL -Bank im  Spannungsfeld zwischen den 
sich zweigeschossig in die Horizontale ausbreitenden, stark 
durchgrünten denkmalgeschützten Siedlungsstrukturen und 
dem 12-geschossigen Bestandsgebäude der WL -Bank ge-
plant. Schon heute ist die vollkommen unterschiedliche, archi-
tektonische und städtebauliche Lösung dieser beiden Ba u-
aufgaben Wohnen und Arbeiten ablesbar. Ausgehen d von 
dem städtebaulichen Ziel die Büro- und Verwaltungsfunkti o-
nen am Standort weiterzuentwickeln, wird mit der Architektur 
und Gestaltung des sechsgeschossigen Neubaus der funkt i-
onstrennende Charakter gegenüber der anschli eßenden 
Wohnbebauung bekräftigt. 
Der Neubau orientiert sich in der Höhenentwicklung am b e-
nachbarten Solitär und setzt sich,  wie auch in Punkt 6.9 der 
Begründung zum Bebauungsplan dargestellt , in seiner archi-
tektonischen Gestaltung von der denkmalgeschützten Woh n-
bebauung deutlich ab. Eine vermittelnde Rolle des  Neubau-
vorhabens zwischen den beiden städtebaulichen Figuren 
kann aus denkmalfachlicher Sicht  nicht nachvollzogen wer-
den.  
Aufgrund der Definition des Schutzgegenstandes der Ba u-
denkmäler in  der "Siedlung Habichtshöhe / Grüner Grund" 
kommen wir zu folgender abschließender Einschätzung:  
Der Neubau eines sechsgeschossigen Gebäudes gegenüber 
den denkmalgeschützten Siedlungshäusern führt insbesonde-
re aufgrund des Maßstabssprungs zu einer Beeinträchtigung 
des historischen Straßenbildes in d iesem Bereich. Die Au s-
wirkungen auf das Erscheinungsbild der  geschützten Einzel-
häuser sind dabei nicht so erheblich, dass der Neubau des 
Bürogebäudes aus  Gründen des Denkmalschutzes versagt 
denkmäler ausgeschlossen werden.  
Unzulässige Einwirkungen des Planvorhabens auf die a n-
grenzenden Baudenkmäler sind nach Auffas sung des Ei n-
wänders mit Umsetzung des VBP Nr. 565 nicht gegeben, eine 
weitergehende Abwägung über die bereits getroffene Bewer-
tung der Belange zum Denkmalschutz  hinaus ist demnach 
nicht erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Seite - 12 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
werden könnte. 
 
8 
münster Netz GmbH 
Schreiben vom 07.10.2015 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken, w enn sichergestellt wird, 
dass keine negativen Auswirkungen auf Versorgungsleitu n-
gen der münster NETZ GmbH eintreten. 
 
Folgende Anregungen / Hinweise werden vorgetragen: 
1. In der Umgebung von Sentmaringer Weg 21 befinden sich 
Kabel und Versorgungsleitungen der münster  NETZ GmbH 
(Strom-, Gas -, Fernwärme und Wasserversorgung), sowie 
Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH. Es sind 
keine Erneuerungs - oder Erweiterungsmaßnahmen in dem 
Gebiet geplant. 
 
2. Die im Bestandsgebäude vorhandene Trafostation,  muss 
vor den Bauarbeiten rechtzeitig vom Netz getrennt werden. 
Der zukünftige Energiebedarf sollte frühzeitig gepr üft und 
angemeldet werden (aller beteiligten Energieträger). 
 
 
 
 
 
3. Die in der Begründung zum Bebauungsplan getroffenen 
Aussagen unter Punkt 6.4.1 zur Ver- und Entsorgungssituati-
on sind nicht korrekt und m üssen inhaltlich wie folgt berichtigt 
werden:  
• Es gibt keine Trafo-  und Gasdruckregelstation östlich 
vom Plangebiet, es handelt sich einzig um eine Trafost a-
tion.  
• Das Gebäude wird derzeit mit Fernw ärme, nicht mit Gas, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 2: Der Eingriff in das vorhandene Infrastrukturnetz zur 
Umsetzung des Planvorhabens  wird im Zuge des bauor d-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroff e-
nen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - und Ent-
sorgern weitergehend abgestimmt , planungsrechtliche Belan-
ge werden nicht berührt  (siehe auch gleichlautende Stellun g-
nahme der münsterNETZ GmbH zur frühzeitigen Beteiligung 
gemäß § 4(1) BauGB). 
 
Zu 3. Die vorgetragenen Änderungen sind lediglich redakti o-
nell und werden in die Begründung zur  Satzung des VBP Nr. 
565 eingearbeitet. Weitergehende planungsrechtliche Bela n-
ge werden nicht berührt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur  
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird  
entsprochen.  
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
Den Anregungen wird  
entsprochen. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
  Seite - 13 -

Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung  Anmerkungen 
versorgt. Dies soll auch zukünftig nach dem Um bau /  
Neubau erfolgen. 
 
4. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Anlagen der 
münster NETZ GmbH sowie zur Aufrechterhaltung eine r si-
cheren Versorgung der Gebäude mit Energie auch nach Um-
setzung der Vorhabenplanung, ist es unbedingt erforderlich, 
dass die vorhandenen Leitungst rassen frei von Anlagen, 
Gebäuden und Bäumen bleiben. 
 
 
 
 
Zu 4. Mit Umsetzung der Vorhabenplanung sind nach derzei-
tigem Kenntnisstand keine Überbauungen /-pflanzungen oder 
Eingriffe, abseits der erforderlichen Hausanschlüsse,  in das 
vorhandene Leitungsnetz gegeben. Sollten dennoch relevante 
Eingriffe in das Leitungsnetz erforderlich werden, werden die 
Kosten durch den Vorhaben träger übernommen. Regelungen 
zur Kostenverteilung / -übernahme werden auf der Ebene des  
Durchführungsvertrags getroffen. Planungsrechtliche Belange 
werden nicht berührt. 
 
 
 
 
Der Anregung wird  
entsprochen. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
9 
Telefònica Germany GmbH & Co. 
OHG 
E-Mail vom 22.10.2015 
 
Keine Bedenken 
 
Folgender Hinweis wird vorgetragen: 
Die Überprüfung der vorliegenden Planung ergab, dass im 
großräumigen Umfeld des Vorhabenstandortes mehrere u n-
terschiedliche Richtfunkverbindungen ( Punkt-zu-Punkt-
Richtfunkverbindungen von Telefònica Germany GmbH & Co. 
OHG sowie Verbindungen von E-Plus) verlaufen. Der Abstand 
zur nächstgelegenen Richtfunkstrecke beträgt mehr als 70 m, 
von Seiten der telefònica G ermany GmbH & Co. OHG sind 
keine Belange zu erwarten. 
 
  
 
Der Hinweis wird zur  
Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
10 
Handwerkskammer Münster 
Schreiben vom 21.10.2015 
 
Keine Bedenken   
 
  Seite - 14 -

Beratungsverlauf (4)

19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2016 Rat
TOP 29.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Weseler Straße
  • Metzer Straße
  • Sentmaringer Weg 21
  • Haus Sentmaring
  • Inselbogen
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Grüner Grund
  • Habichtshöhe

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1005/2015
Typ
Vorlagen
Datum
08.12.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37