V/0059/2026
Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des bodengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung
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Beschlussvorlage
4259 Zeichen
V/0059/2026
V/0059/2026
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des
bodengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung
Beratungsfolge
12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung
18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung
Vorberatung
25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung
25.03.2026 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des bodenge-
bundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung für die Kreise Borken, Coesfeld,
Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster wird zugestimmt. Kernträger und Standort des Intensiv-
transportwagens soll die Stadt Münster werden.
2. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wird ermächtigt, die im Entwurf (Anlage 1) beigefügte
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung der Trägergemeinschaft zu unterzeichnen und nach
Unterzeichnung durch die beteiligten Landräte der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vor-
zulegen.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen der Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarun-
gen gemäß Anlage 1 nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Rege-
lungen unberührt lassen.
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten des Intensivtransportwagens über Rettungs-
dienstgebühren refinanziert werden.
Amt für Bevölkerungsschutz,
Feuerwehr und
Rettungsdienst
10.02.2026
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Wingler -Scholz
Telefon: 492-8000
Wingler -ScholzG@stadt -
muenster.de
- 2 -
V/0059/2026
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkun-
gen
Produktgruppe 0210 Rettungsdienst
Zeile 04 Öff.-rechtl. Leistungsentgelte 2026
2027 ff.
Zeile 13 Aufw. für Sach-/Dienstleist. 2026
2027 ff.
Die zur Finanzierung vorläufig ermittelten erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanent-
wurf 2026/2027 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt worden. Aus Vertraulichkeitsgründen wer-
den keine Beträge ausgewiesen (Ausschreibungsergebnisse). Es wird zur Kenntnis genommen, dass
die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung
2026/2027 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt.
Begründung:
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 des Gesetzes
über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Ret-
tungsgesetz NRW - RettG NRW) in der derzeit gültigen Fassung verpflichtet, die bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der
Sekundärtransporte (Intensivtransporte) sicherzustellen.
Zur bestmöglichen bedarfsgerechten und flächendeckenden sowie wirtschaftlichen Versorgung der
Bevölkerung mit Leistungen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports gemäß § 2
Abs. 2 S. 2 RettG NRW haben sich die Stadt Münster, der Kreis Steinfurt, der Kreis Coesfeld, der
Kreis Warendorf und der Kreis Borken dazu entschieden, die bisherige Zusammenarbeit als benach-
barte Träger des Rettungsdienstes zu intensivieren. Sie beabsichtigen, diese Teilaufgabe der öffentli-
chen Notfallrettung künftig gemäß § 6 Abs. 4 RettG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 1 1. Alt. des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung ge-
meinsam sicherzustellen.
Der bodengebundene Intensivtransport ist ein kostenbildendes Merkmal des Rettungsdienstes und
damit durch die Krankenkassen zu refinanzieren. Die Stadt Münster erhält hierzu von den Kreisen die
Satzungsermächtigung und rechnet die Benutzungsgebühren des Intensivtransports unmittelbar ge-
genüber den Kostenschuldnern ab.
- 3 -
V/0059/2026
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 - Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Wahrneh-
mung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW
2025_Trägermeinschaftsvereinbarung ITW _Teilaufgabe
7801 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 1. Alt. GkG NRW
der Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahr nehmung einer Teilaufgabe des bo-
dengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung
bestehend aus
der Stadt Münster Der Oberbürgermeister
Klemensstraße 10 48143 Münster
dem Kreis Steinfurt Der Landrat
Tecklenburger Str. 10
4855 Steinfurt
dem Kreis Coesfeld Der Landrat
Friedrich-Ebert-Str. 7
48653 Coesfeld
dem Kreis Borken Der Landrat
Burloer Str. 93
46325 Borken
dem Kreis Warendorf Der Landrat
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
- im Folgenden insgesamt „Trägergemeinschaft“ oder einzeln „Mitglied der Trägergemeinschaft“ -
Präambel
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger d es Rettungsdienstes gemäß § 6 des Gesetzes über
den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungs-
gesetz NRW - RettG NRW) in der derzeitig gültigen F assung verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der Sekun-
därtransporte (Intensivtransporte) sicherzustellen.
Zur bestmöglichen bedarfsgerechten und flächendeckenden sowie wirtschaftlichen Versorgung der Be-
völkerung mit Leistungen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports gemäß § 2 Abs. 2
S. 2 RettG NRW haben sich die Stadt Münster, der Kr eis Steinfurt, der Kreis Coesfeld, der Kreis Wa-
rendorf und der Kreis Borken dazu entschieden, die bisherige Zusammenarbeit als benachbarte Träger
des Rettungsdienstes zu intensivieren. Sie beabsichtigen, diese Teilaufgabe der öffentlichen Notfallret-
tung künftig gemäß § 6 Abs. 4 RettG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung gemeinsam sicherzustel-
len.
1 Kernträger
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Teilaufg abe zur Durchführung nicht dringlicher bo-
dengebundener Intensivtransporte von erstversorgten Notfallpatienten gemäß § 2 Abs. 2 S. 2
RettG NRW im gesamten Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf und
dem Stadtgebiet Münster der Trägergemeinschaft.
1.2 Die Stadt Münster übernimmt die Teilaufgabe Int ensivtransport gemäß Ziffer 1.1 dieser Ver-
einbarung als Teil der öffentlichen Notfallrettung der Mitglieder in zeitlich gemäß jeweils gülti-
gen Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Münster begrenzten Umfang in die eigene Zustän-
digkeit (Kernträger).
1.3 Einzelheiten der praktischen Umsetzung dieser V ereinbarung regeln die Mitglieder der Träger-
gemeinschaft in einer flankierenden Ausführungsvereinbarung.
2 Aufgabendurchführungsübertragung
2.1 Mit der Durchführung Teilaufgabe Intensivtransp ort gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird
gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW ein Dritter beauftragt.
2.2 Über Inhalt und Konzeption künftiger Vergaben s timmen sich die Mitglieder der Trägergemein-
schaft einvernehmlich ab.
2.3 Der Kernträger unterrichtet die Mitglieder der Trägergemeinschaft stets unverzüglich über das
Ergebnis durchgeführter Vergaben.
3 Standort
Standort des zum Zwecke des Intensivtransports gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung einge-
setzten Intensivtransportwagens (ITW) ist das Stadtgebiet Münster.
4 Zuständige Leitstelle
Zuständige Leitstelle für die Einsätze gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung ist die Leitstelle der
Stadt Münster. Etwaig in den Leitstellen der übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft einge-
hende Anforderungen, die die Teilaufgabe des Intensivtransports gemäß Ziffer 1.2 dieser Ver-
einbarung betreffen, leiten diese unverzüglich an die zuständige Leitstelle weiter.
5 Wechselseitige Rechte und Pflichten der Trägergem einschaftsmitglieder
5.1 Die Trägergemeinschaftsmitglieder tragen für di e Anpassung ihrer jeweiligen Bedarfspläne an
die Teilaufgabenübertragung gemäß dieser Vereinbaru ng für den Rettungsdienst Sorge. Der
öffentliche ITW gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung wird im Bedarfsplan für den Rettungs-
dienst des Kernträgers berücksichtigt und der Bedarf fortgeschrieben.
5.2 Die Trägergemeinschaftsmitglieder stimmen sich im Interesse einer bestmöglichen Erfüllung
der Teilaufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des nicht dringlichen bo-
dengebundenen Intensivtransports regelmäßig insbeso ndere (nicht abschließend) über fol-
gende Themen ab:
a) Bedarfsgerechtigkeit der Einsatzzeiten im eigene n Rettungsdienstbereich auch mit
Blick auf bedarfsrelevante regionale Veränderungen.
b) Unregelmäßigkeiten oder Beanstandungen im Hinbli ck auf die Erbringung der Leistun-
gen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports .
c) Qualitätsanforderungen einschließlich ggf. notwe ndiger Anpassungen.
5.3 Die Trägergemeinschaftsmitglieder unterrichten sich über sämtliche abrechnungsrelevanten
Vorgänge.
6 Satzungsermächtigung
Der Kernträger wird ermächtigt, die Benutzungsgebühren für die Teilaufgabe gemäß Ziffer 1
dieser Vereinbarung durch eine für den gesamten räumlichen Bereich der Teilaufgabe gel-
tende Satzung zu regeln.
7 Entschädigungsregelung
Auf eine Entschädigung gemäß § 23 Abs. 4 GkG NRW wird seitens des Kernträgers verzich-
tet. Sonstige Ansprüche bleiben von diesem Verzicht unberührt .
8 Abrechnung
Der Kernträger rechnet sämtliche Einsätze des ITW im Rahmen der Teilaufgabe gemäß Zif-
fer 1 dieser Vereinbarung gegenüber den jeweiligen Kostenschuldnern ab.
9 Laufzeit
9.1 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffent-
lichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.2 Es besteht ein Austrittsrecht einzelner Mitglie der der Trägergemeinschaft bei Fortbestehen der
Vereinbarung im Übrigen. Hierfür muss die Vereinbar ung schriftlich spätestens drei Monate
zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber allen Mitgl iedern der Trägergemeinschaft gekün-
digt werden.
10 Haftung
10.1 Die Mitglieder der Trägergemeinschaft sind ver pflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse in
wechselseitiger Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Mitglie-
der der Trägergemeinschaft auszuüben.
10.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmunge n.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten d er Beteiligten aus dieser Vereinbarung ist gemäß
§ 30 GkG die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
11.2 Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufh ebung des Vertrags einschließlich der
Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
11.3 Sollte eine in dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung getroffene Regelung ganz oder teil-
weise unwirksam sein oder werden, berührt dies nich t die Wirksamkeit der übrigen Bestim-
mungen. Für den Fall verpflichten sich die Mitglied er der Trägergemeinschaft, die unwirksam
gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von Ihnen verfolgten Zwecks durch eine
wirksame zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sic h herausstellen sollte, dass die Verein-
barung eine Regelungslücke enthält.
11.4 Jedes Mitglied der Trägergemeinschaft erhält e ine Ausfertigung der Vereinbarung.
Borken, den ___________________________________ ___
Dr. Kai Zwicker (Landrat Kreis Borken)
Coesfeld, den _________________________________ _____
Dr. Christian Schulze Pellengahr
(Landrat Kreis Coesfeld)
Münster, den __________________________________ ____
Tilmann Fuchs (Stadt Münster Oberbürgermeiste r)
Steinfurt, den ________________________________ ______
Dr. Martin Sommer (Landrat Kreis Steinfurt)
Warendorf, den ________________________________ ______
Dr. Olaf Gericke (Landrat Kreis Warendorf)
Anlage A
2636 Zeichen
Anlage A zur V/0059/2026 Kurzüberblick Gründung einer Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Wahrnehmung des bodengebundenen Intensivtransports als Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes Ziele/Teilziele/Zielerreichung Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports ge- mäß § 2 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW beabsichtigen die Stadt Münster sowie die Kreise Steinfurt, Coesfeld, Warendorf und Borken, ihre bisherige Zusammenarbeit als benachbarte Träger des Rettungsdienstes in einer Trägergemeinschaft verbindlich zu strukturieren und zu intensivieren. Mit der Bildung dieser Trägergemeinschaft wird den gesetzlichen Vorgaben des Rettungsgeset- zes NRW entsprochen. Gleichzeitig wird die rechtliche Grundlage für entsprechende Satzungs- ermächtigungen in den beteiligten Kreisen geschaffen, wodurch die Stadt Münster zur rechtssi- cheren Erhebung und Abrechnung von Benutzungsgebühren befugt wird. Nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster kann die Ausschreibung der Leistungen des bodengebunde- nen Intensivtransports zum 01.11.2026 erfolgen. ✓ Beispiel: Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0210 Bezeichnung der PG Rettungsdienst Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Intensivmedizinische Transporte nach § 3 Abs. 4 RettG NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die in der Vorlage dargestellten Maßnahmen betreffen die Querschnittsthemen Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz und Migration nicht unmittelbar. Mittelbar leisten sie jedoch einen Beitrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizini- schen Versorgung und damit zur Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Zudem ermöglicht die interkommunale Zusammenarbeit eine effizientere Ressourcensteuerung im Rettungsdienst und führt damit zu einer Reduzierung von Mehrfachstrukturen und verkehrsbedingten Emissionen
2025_Trägermeinschaftsvereinbarung ITW Teilaufgabe
7800 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 1. Alt. GkG NRW
der Trägergemeinschaft zur gemeinsamen Aufgabenwahr nehmung einer Teilaufgabe des bo-
dengebundenen Intensivtransports als Teil der öffentlichen Notfallrettung
bestehend aus
der Stadt Münster Der Oberbürgermeister
Klemensstraße 10 48143 Münster
dem Kreis Steinfurt Der Landrat
Tecklenburger Str. 10
4855 Steinfurt
dem Kreis Coesfeld Der Landrat
Friedrich-Ebert-Str. 7
48653 Coesfeld
dem Kreis Borken Der Landrat
Burloer Str. 93
46325 Borken
dem Kreis Warendorf Der Landrat
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
- im Folgenden insgesamt „Trägergemeinschaft“ oder einzeln „Mitglied der Trägergemeinschaft“ -
Präambel
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger d es Rettungsdienstes gemäß § 6 des Gesetzes über
den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungs-
gesetz NRW - RettG NRW) in der derzeitig gültigen F assung verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der Sekun-
därtransporte (Intensivtransporte) sicherzustellen.
Zur bestmöglichen bedarfsgerechten und flächendeckenden sowie wirtschaftlichen Versorgung der Be-
völkerung mit Leistungen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports gemäß § 2 Abs. 2
S. 2 RettG NRW haben sich die Stadt Münster, der Kr eis Steinfurt, der Kreis Coesfeld, der Kreis Wa-
rendorf und der Kreis Borken dazu entschieden, die bisherige Zusammenarbeit als benachbarte Träger
des Rettungsdienstes zu intensivieren. Sie beabsichtigen, diese Teilaufgabe der öffentlichen Notfallret-
tung künftig gemäß § 6 Abs. 4 RettG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung gemeinsam sicherzustel-
len.
1 Kernträger
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Teilaufg abe zur Durchführung nicht dringlicher bo-
dengebundener Intensivtransporte von erstversorgten Notfallpatienten gemäß § 2 Abs. 2 S. 2
RettG NRW im gesamten Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf und
dem Stadtgebiet Münster der Trägergemeinschaft.
1.2 Die Stadt Münster übernimmt die Teilaufgabe Int ensivtransport gemäß Ziffer 1.1 dieser Ver-
einbarung als Teil der öffentlichen Notfallrettung der Mitglieder in zeitlich gemäß jeweils gülti-
gen Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Münster begrenzten Umfang in die eigene Zustän-
digkeit (Kernträger).
1.3 Einzelheiten der praktischen Umsetzung dieser V ereinbarung regeln die Mitglieder der Träger-
gemeinschaft in einer flankierenden Ausführungsvereinbarung.
2 Aufgabendurchführungsübertragung
2.1 Mit der Durchführung Teilaufgabe Intensivtransp ort gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird
gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW ein Dritter beauftragt.
2.2 Über Inhalt und Konzeption künftiger Vergaben s timmen sich die Mitglieder der Trägergemein-
schaft einvernehmlich ab.
2.3 Der Kernträger unterrichtet die Mitglieder der Trägergemeinschaft stets unverzüglich über das
Ergebnis durchgeführter Vergaben.
3 Standort
Standort des zum Zwecke des Intensivtransports gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung einge-
setzten Intensivtransportwagens (ITW) ist das Stadtgebiet Münster.
4 Zuständige Leitstelle
Zuständige Leitstelle für die Einsätze gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung ist die Leitstelle der
Stadt Münster. Etwaig in den Leitstellen der übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft einge-
hende Anforderungen, die die Teilaufgabe des Intensivtransports gemäß Ziffer 1.2 dieser Ver-
einbarung betreffen, leiten diese unverzüglich an die zuständige Leitstelle weiter.
5 Wechselseitige Rechte und Pflichten der Trägergem einschaftsmitglieder
5.1 Die Trägergemeinschaftsmitglieder tragen für di e Anpassung ihrer jeweiligen Bedarfspläne an
die Teilaufgabenübertragung gemäß dieser Vereinbaru ng für den Rettungsdienst Sorge. Der
öffentliche ITW gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung wird im Bedarfsplan für den Rettungs-
dienst des Kernträgers berücksichtigt und der Bedarf fortgeschrieben.
5.2 Die Trägergemeinschaftsmitglieder stimmen sich im Interesse einer bestmöglichen Erfüllung
der Teilaufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des nicht dringlichen bo-
dengebundenen Intensivtransports regelmäßig insbeso ndere (nicht abschließend) über fol-
gende Themen ab:
a) Bedarfsgerechtigkeit der Einsatzzeiten im eigene n Rettungsdienstbereich auch mit
Blick auf bedarfsrelevante regionale Veränderungen.
b) Unregelmäßigkeiten oder Beanstandungen im Hinbli ck auf die Erbringung der Leistun-
gen des nicht dringlichen bodengebundenen Intensivtransports .
c) Qualitätsanforderungen einschließlich ggf. notwe ndiger Anpassungen.
5.3 Die Trägergemeinschaftsmitglieder unterrichten sich über sämtliche abrechnungsrelevanten
Vorgänge.
6 Satzungsermächtigung
Der Kernträger wird ermächtigt, die Benutzungsgebühren für die Teilaufgabe gemäß Ziffer 1
dieser Vereinbarung durch eine für den gesamten räumlichen Bereich der Teilaufgabe gel-
tende Satzung zu regeln.
7 Entschädigungsregelung
Auf eine Entschädigung gemäß § 23 Abs. 4 GkG NRW wird seitens des Kernträgers verzich-
tet. Sonstige Ansprüche bleiben von diesem Verzicht unberührt .
8 Abrechnung
Der Kernträger rechnet sämtliche Einsätze des ITW im Rahmen der Teilaufgabe gemäß Zif-
fer 1 dieser Vereinbarung gegenüber den jeweiligen Kostenschuldnern ab.
9 Laufzeit
9.1 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffent-
lichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.2 Es besteht ein Austrittsrecht einzelner Mitglie der der Trägergemeinschaft bei Fortbestehen der
Vereinbarung im Übrigen. Hierfür muss die Vereinbar ung schriftlich spätestens drei Monate
zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber allen Mitgl iedern der Trägergemeinschaft gekün-
digt werden.
10 Haftung
10.1 Die Mitglieder der Trägergemeinschaft sind ver pflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse in
wechselseitiger Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Mitglie-
der der Trägergemeinschaft auszuüben.
10.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmunge n.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten d er Beteiligten aus dieser Vereinbarung ist gemäß
§ 30 GkG die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
11.2 Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufh ebung des Vertrags einschließlich der
Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
11.3 Sollte eine in dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung getroffene Regelung ganz oder teil-
weise unwirksam sein oder werden, berührt dies nich t die Wirksamkeit der übrigen Bestim-
mungen. Für den Fall verpflichten sich die Mitglied er der Trägergemeinschaft, die unwirksam
gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von Ihnen verfolgten Zwecks durch eine
wirksame zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sic h herausstellen sollte, dass die Verein-
barung eine Regelungslücke enthält.
11.4 Jedes Mitglied der Trägergemeinschaft erhält e ine Ausfertigung der Vereinbarung.
Borken, den ___________________________________ ___
Dr. Kai Zwicker (Landrat Kreis Borken)
Coesfeld, den _________________________________ _____
Dr. Christian Schulze Pellengahr
(Landrat Kreis Coesfeld)
Münster, den __________________________________ ____
Tilman Fuchs (Stadt Münster Oberbürgermeister )
Steinfurt, den ________________________________ ______
Dr. Martin Sommer (Landrat Kreis Steinfurt)
Warendorf, den ________________________________ ______
Dr. Olaf Gericke (Landrat Kreis Warendorf)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Klemensstraße 10
- Friedrich-Ebert-Straße 7
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Details
- Aktenzeichen
- V/0059/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.01.2026
- Erstellt
- 15.01.2026 07:38