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V/0981/2013

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen G

Vorlagen 10.02.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.04.2014, TOP 43

Beschlussvorlage

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Beitragstabelle

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Beschlussvorlage

6493 Zeichen

V/0981/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen - 
Zusätzliche Beiträge für Extrazeit in städt. Kindertageseinrichtungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die außerhalb der Regelöffnungszeiten li e-
gen (Extrazeit, vgl. Vorlage V/0210/2014), wird in stä dtischen Kindertageseinrichtungen ein 
zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträge n für 
die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilna h-
me an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Gan z-
tagsschulen“ (Anlage) wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Inwieweit sich das Beitragsaufkommen erhöhen wird, ist noch nicht absehbar, da noch keine b e-
lastbaren Zahl en für die Inanspruchnahme vorliegen. (vgl. Kapitel 5 „Ausblick“ der Vorlage 
V/0210/2014 zum Thema Evaluation) 
 
Den voraussichtlichen zusätzlichen Einnahmen stehen zusätzliche Ausgaben für Personalstunden 
und den Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und den Einzug der zusätzlichen Elternbeiträge 
gegenüber. Die Höhe der zusätzlichen Ausgaben kann noch nicht beziffert werden. 
 
 
Teilergebnisplan 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0981/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Reuter-Humpohl 
Ruf: 
492 51 31 
E-Mail: 
Reuter-Humpohl@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.02.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0981/2013 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
Produktgruppe  0601 Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtung 
  Dargestellt 
werden die 
aktuellen 
HHAnsätze. 
Die finanzi-
ellen Aus-
wirkungen 
der Sat-
zungsände-
rung können 
aktuell noch 
nicht realis-
tisch bezif-
fert werden.  
Zeile  04 Öffentlich rechtliche  
Leistungsentgelte 
2014  8.020.480 
  11 Personalaufwendungen 2014  20.584.860 
 
 
 
Begründung: 
 
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2013, auf der Basis der Vorlage V/0931/2013, wurde in 
der Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr  2014 ein Betrag in Höhe von 100.000 € zur 
Flexibilisierung der Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen beschlossen.  
 
Auf dieser Grundlage werden in der Vorlage „Flexible Kindertagesbetreuung in Münster“ 
(V/0210/2014) in Kapitel 4 Eckpunkte einer bedar fsorientierten flexiblen Betreuungszeit in Form 
von „Extrazeit“ entwickelt, die eine Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Eltern-
beiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und die 
Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganz-
tagsschulen“ durch den Rat mit einbeziehen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch für städt. Ki n-
dertageseinrichtungen einen zusätzlichen Elternbeitrag zu erheben und damit das Ungleichgewicht 
zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Kinder - und Jugendhilfe auszuglei-
chen.  
 
Während der Bedarfserhebung des Modellprojektes zur „Flexiblen Kindertagesbetreuung“ hat das 
Justiziariat der Stadt Münster die Problematik herausgest ellt, dass ein zusätzlicher Elternbe itrag 
nicht ohne Weiteres in jeder Kindertageseinrichtung bei jedem Träger erhoben werden kann.  
 
Alle am Projekt „flexible Betreuungszeiten“ teilnehmenden freien Träger erheben nach Möglic hkeit 
ein kostendeckendes Entge lt für zusätzlich angebotene Betreuungszeiten außerhalb der übl ichen 
Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung.  
 
Die zusätzlichen Betreuungszeiten sollen auch in Kindertagesei nrichtungen in Trägerschaft der 
Stadt Münster nicht völlig kostenfrei angeboten werden. Durch die Änderung der „ Satzung zur Er-
hebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinric h-
tung, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund - und 
Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ wird eine Ermächtigung für die Verwaltung geschaf-
fen, zusätzliche Beiträge zu erheben. 
 
Während der Modellprojektphase zur „Flexiblen Kindertagesbetreuung“ konnten in der städt. Kita 
Mecklenbeck zunächst keine Elternbeiträge erhoben werden, weil die bestehende Satzung keine 
Ermächtigung enthielt und erst hätte geändert werden müssen.

- 3 - 
V/0981/2013 
Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildung s-
gesetz – KiBiz) können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 Sozia l-
gesetzbuch VIII (SGB VIII) vom Jugendamt festgesetzt werden.  
Nach § 23 Abs. 5 KiBiz hat das Jugendamt, wenn es Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von 
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erhebt, eine soziale Staffel ung vorzusehen und 
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie Betreuungszeit zu berücksichtigen. § 23 
verpflichtet dazu nur das Jugendamt und nicht die freien Träger. 
 
Für eine Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuung szeiten in städt. 
Kindertageinrichtungen, die außerhalb der Regelöffnungszeiten liegen (Extrazeit), muss daher die 
„Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinder-
tageseinrichtung, Kindertagespflege und die Tei lnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an 
Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ entsprechend geändert werden. 
 
Je nach Betreuungsumfang der „Extrazeit“ wird daher ab dem 01.08.2014 ein zusätzlicher monatli-
cher Beitrag ab einem Jahresbruttoeinkommen über 37.000 € erhoben.  
 
 
I. V.  
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die  
    Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an  
    Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen 
2. Elternbeitragstabelle für Extrazeit (Anlage 2 zur Satzung)

Änderungssatzung

1984 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen 
für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und 
die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen 
und offenen Ganztagsschulen. 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV NRW S. 564) - GO, und des § 90 
des Achten Buches, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 
S. 3464) geändert worden ist - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung 
und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - vom 25.10.2007 (GV NRW 
S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV NRW  
S. 510) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 02.04.2014 die folgende  
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme 
an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztags- 
schulen vom 25.06.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 
16.03.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 36) beschlossen: 
 
 
Artikel 1  
 
§ 1 wird wie folgt geändert: 
 
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(3) Für die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die außerhalb der Regelöffnungszeiten 
liegen (Extrazeit), wird in städtischen Kindertageseinrichtungen ein zusätzlicher Elternbeitrag 
erhoben. 
 
Artikel 2  
 
§ 3 wird wie folgt geändert: 
 
Abs. 7 wird wie folgt gefasst: 
 
(7) Die Beiträge für Angebote nach § 1 Absatz 3 werden im Nachhinein festgesetzt. Die  
Höhe der monatlichen zusätzlichen Beiträge für Extrazeiten ergibt sich aus der Anlage 2. 
 
Artikel 3 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.

Beitragstabelle

675 Zeichen

Anlage 2 
bis  37.000 € 0 € 0 € 0 €
bis  50.000 € 65 € 129 € 194 €
bis  62.000 € 71 € 142 € 213 €
bis  75.000 € 75 € 151 € 226 €
bis  85.000 € 86 € 172 € 258 €
bis  95.000 € 92 € 185 € 277 €
bis 105.000 € 97 € 194 € 290 €
bis 125.000 € 108 € 215 € 323 €
bis 150.000 € 118 € 237 € 355 €
über 150.000 € 129 € 258 € 387 €
Pauschalbetrag erhoben. 
Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatlicher 
Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €. 
Jahresbrutto- 
einkommen 
Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 
bis 5 Stunden bis 10 Stunden bis 15 Stunden 
Wöchentliche Betreuung

Beratungsverlauf (4)

19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 45 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 43 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0981/2013
Typ
Vorlagen
Datum
10.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37