V/0981/2013
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen G
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Beschlussvorlage
6493 Zeichen
V/0981/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen -
Zusätzliche Beiträge für Extrazeit in städt. Kindertageseinrichtungen
Beratungsfolge
19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung
02.04.2014 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Für die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die außerhalb der Regelöffnungszeiten li e-
gen (Extrazeit, vgl. Vorlage V/0210/2014), wird in stä dtischen Kindertageseinrichtungen ein
zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
2. Die Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträge n für
die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilna h-
me an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Gan z-
tagsschulen“ (Anlage) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Inwieweit sich das Beitragsaufkommen erhöhen wird, ist noch nicht absehbar, da noch keine b e-
lastbaren Zahl en für die Inanspruchnahme vorliegen. (vgl. Kapitel 5 „Ausblick“ der Vorlage
V/0210/2014 zum Thema Evaluation)
Den voraussichtlichen zusätzlichen Einnahmen stehen zusätzliche Ausgaben für Personalstunden
und den Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und den Einzug der zusätzlichen Elternbeiträge
gegenüber. Die Höhe der zusätzlichen Ausgaben kann noch nicht beziffert werden.
Teilergebnisplan
Vorlagen-Nr.:
V/0981/2013
Auskunft erteilt:
Frau Reuter-Humpohl
Ruf:
492 51 31
E-Mail:
Reuter-Humpohl@stadt-muenster.de
Datum:
28.02.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0981/2013
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkun-
gen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtung
Dargestellt
werden die
aktuellen
HHAnsätze.
Die finanzi-
ellen Aus-
wirkungen
der Sat-
zungsände-
rung können
aktuell noch
nicht realis-
tisch bezif-
fert werden.
Zeile 04 Öffentlich rechtliche
Leistungsentgelte
2014 8.020.480
11 Personalaufwendungen 2014 20.584.860
Begründung:
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2013, auf der Basis der Vorlage V/0931/2013, wurde in
der Haushaltssatzung der Stadt Münster für das Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 100.000 € zur
Flexibilisierung der Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen beschlossen.
Auf dieser Grundlage werden in der Vorlage „Flexible Kindertagesbetreuung in Münster“
(V/0210/2014) in Kapitel 4 Eckpunkte einer bedar fsorientierten flexiblen Betreuungszeit in Form
von „Extrazeit“ entwickelt, die eine Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Eltern-
beiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und die
Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganz-
tagsschulen“ durch den Rat mit einbeziehen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch für städt. Ki n-
dertageseinrichtungen einen zusätzlichen Elternbeitrag zu erheben und damit das Ungleichgewicht
zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Kinder - und Jugendhilfe auszuglei-
chen.
Während der Bedarfserhebung des Modellprojektes zur „Flexiblen Kindertagesbetreuung“ hat das
Justiziariat der Stadt Münster die Problematik herausgest ellt, dass ein zusätzlicher Elternbe itrag
nicht ohne Weiteres in jeder Kindertageseinrichtung bei jedem Träger erhoben werden kann.
Alle am Projekt „flexible Betreuungszeiten“ teilnehmenden freien Träger erheben nach Möglic hkeit
ein kostendeckendes Entge lt für zusätzlich angebotene Betreuungszeiten außerhalb der übl ichen
Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung.
Die zusätzlichen Betreuungszeiten sollen auch in Kindertagesei nrichtungen in Trägerschaft der
Stadt Münster nicht völlig kostenfrei angeboten werden. Durch die Änderung der „ Satzung zur Er-
hebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinric h-
tung, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund - und
Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ wird eine Ermächtigung für die Verwaltung geschaf-
fen, zusätzliche Beiträge zu erheben.
Während der Modellprojektphase zur „Flexiblen Kindertagesbetreuung“ konnten in der städt. Kita
Mecklenbeck zunächst keine Elternbeiträge erhoben werden, weil die bestehende Satzung keine
Ermächtigung enthielt und erst hätte geändert werden müssen.
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V/0981/2013
Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildung s-
gesetz – KiBiz) können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 Sozia l-
gesetzbuch VIII (SGB VIII) vom Jugendamt festgesetzt werden.
Nach § 23 Abs. 5 KiBiz hat das Jugendamt, wenn es Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erhebt, eine soziale Staffel ung vorzusehen und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie Betreuungszeit zu berücksichtigen. § 23
verpflichtet dazu nur das Jugendamt und nicht die freien Träger.
Für eine Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuung szeiten in städt.
Kindertageinrichtungen, die außerhalb der Regelöffnungszeiten liegen (Extrazeit), muss daher die
„Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kinder-
tageseinrichtung, Kindertagespflege und die Tei lnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an
Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ entsprechend geändert werden.
Je nach Betreuungsumfang der „Extrazeit“ wird daher ab dem 01.08.2014 ein zusätzlicher monatli-
cher Beitrag ab einem Jahresbruttoeinkommen über 37.000 € erhoben.
I. V.
Dr. Andrea Hanke
Beigeordnete
Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen
2. Elternbeitragstabelle für Extrazeit (Anlage 2 zur Satzung)
Änderungssatzung
1984 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen. Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV NRW S. 564) - GO, und des § 90 des Achten Buches, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - vom 25.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV NRW S. 510) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 02.04.2014 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztags- schulen vom 25.06.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 16.03.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 36) beschlossen: Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Für die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die außerhalb der Regelöffnungszeiten liegen (Extrazeit), wird in städtischen Kindertageseinrichtungen ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Artikel 2 § 3 wird wie folgt geändert: Abs. 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die Beiträge für Angebote nach § 1 Absatz 3 werden im Nachhinein festgesetzt. Die Höhe der monatlichen zusätzlichen Beiträge für Extrazeiten ergibt sich aus der Anlage 2. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.
Beitragstabelle
675 Zeichen
Anlage 2 bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 65 € 129 € 194 € bis 62.000 € 71 € 142 € 213 € bis 75.000 € 75 € 151 € 226 € bis 85.000 € 86 € 172 € 258 € bis 95.000 € 92 € 185 € 277 € bis 105.000 € 97 € 194 € 290 € bis 125.000 € 108 € 215 € 323 € bis 150.000 € 118 € 237 € 355 € über 150.000 € 129 € 258 € 387 € Pauschalbetrag erhoben. Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatlicher Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €. Jahresbrutto- einkommen Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 bis 5 Stunden bis 10 Stunden bis 15 Stunden Wöchentliche Betreuung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0981/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37