V/0921/2017
Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS)
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Beschlussvorlage
3186 Zeichen
V/0921/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife Beratungsfolge 21.11.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.12.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich der Änderung der Gebühre n- tarife wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt (Anlagen 2 - 4). Begründung: Absetzung von Wassermengen zur Gartenbewässerung (Anlage 1) Der § 2 der Abwassergebührensatzung wird hinsichtlich der Möglichkeit von Wasserabsetzungsme n- gen innerhalb der Schmutzwassergebühr rechtssicherer gestaltet. Dieses betrifft in Ziffer 2.3 die R e- gelung im Zusammenhang mit dem Nachweis für zusätzlich eingebaute Wasserzähler zur Ermittlung der absetzbaren Wassermengen (sog. Gartenwasserzähler). Zur Klarstellung ist zukünftig die Best ä- tigung des Einbaus bzw. Wechsels des Wasserzählers durch eine Fachfirma erforderlich. Berechnung der Abwassergebühren für 2018 (Anlagen 2 - 4) Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostend e- ckende Gebühren erhoben. Vorlagen-Nr.: V/0921/2017 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 17.10.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0921/2017 Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2018 sowie die Grundsätze der Berechnungen sind in den Anlagen 2 – 4 dargestellt. Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2018 folgende Gebü h- rensätze: - Schmutzwassergebühr 2,01 €/m³ - Niederschlagswassergebühr 0,66 €/m². Die Schmutzwassergebühr sinkt um 2 Cent gegenüber 20 17, während die Niederschlagswasserg e- bühr im Gegenzug um 2 Cent steigt. Obwohl der Gesamtaufwand der Abwasserbeseitigung verglichen mit der Gebührenbedarfsberec h- nung 2017 leicht steigt, ergibt sich insgesamt eine geringe Senkung der Gebühr. Begründet ist dieses überwiegend in einem gestiegenen Frischwasserverbrauch, eine erhöhte versiegelte private Grun d- stücksfläche sowie die Inanspruchnahme der Sonderposten für den Gebührenausgleich. Des Weit e- ren gab es innerhalb der Abwasserbeseitigung eine leichte Versch iebung der Kostenstrukturen zw i- schen den einzelnen Kostenträgern, so dass sich der Aufwand für die Niederschlagswasserentwässe- rung erhöht. Für einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m 2 befestigter Entwässerun gsfläche) reduzieren sich die Abwassergebühren insgesamt damit jährlich von 489,20 € um 1,40 € auf 487,80 €. Das entspricht einer Verringerung von 0,3 %. Im Landesvergleich gehört Münster weiter zu den günstigeren Städten in NRW. Der Landesdurc h- schnitt in NRW im Ja hr 2017 liegt bei 724,17 €. In der Rangliste aller Städte i n NRW über 100.000 Einwohnern befindet sich Münster damit auf Platz drei hinter Düsseldorf und Köln. I. V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen
Anlage zur Vorlage V_0921_2017_1 - 4_RV AGS 2018
12112 Zeichen
Anlage 1
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 176)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.06.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 85)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 213)
und der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 266)
und der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 253)
I.
§ 2 (Gebührenarten/Bemessungsgrundlage) wird im Punkt 2.3 wie folgt neu gefasst (Änderungen sind grau
unterlegt):
2.3 Wassermengen, die nicht der öffentlichen Entwässeru ngseinrichtung zugeführt werden, sind unter Vor-
lage nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Wasserzähler) auf Antrag des Gebührenschuldners abzusetzen.
Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung g enutzt werden, werden ausschließlich mit Nachweis
über einen fest installierten, geeichten Wasserzähl er abgesetzt. Der Ein- und Ausbau bzw. Wechsel des
Wasserzählers ist durch eine in einem Installateurv erzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens ein-
getragene Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit d em Nachweis der Fachfirma anzuzeigen. Der Gebüh-
renpflichtige hat jährliche Wasserabsatzmengen inne rhalb von vier Wochen nach Ablesung des Hauptwas-
serzählers, spätestens jedoch zum 20.01. des folgenden Kalenderjahres bei der Stadt (Amt für Finanzen und
Beteiligungen) einzureichen. Eine Mitteilung des Ga rtenwasserzählerstandes ist auch erforderlich, wenn
während des Ablesezeitraums keine absetzbare Wassermenge entstanden ist .
II.
Im gemäß §1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif werden
nachfolgende Gebührensätze geändert:
1. Schmutzwassergebühr
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,01 €
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,17 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,84 €/m³)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche und Jahr 0,66 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rückhaltevolum en
nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 0,33 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und austretendem
Wasser aus Trinkwasserleitungen nach § 2 Abs. 1 Zif f. 1.2 und 1.3 AGS
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwass erkanalisation je m³ (nicht verschmutzungsabhängige
Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,17 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,88 €
III.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Anlage 2
Seite 1/2
Gebührenbedarfsberechnung 2018
Abwasserbeseitigung
Angaben in €
absolut prozentual
Kosten 1 2 3 4 = 3 - 2 5 = 4 / 2
1 Personalaufwendungen 10.240.944 10.475.970 11.307.920 + 831.950 +7,9%
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 7.743.853 8.5 17.350 8.933.620 +416.270 +4,9%
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.047.541 863.060 865 .020 +1.960 +0,2%
4 Kalkulatorische Abschreibungen 22.342.363 23.284.000 23.060.500 -223.500 -1,0%
5 Kalkulatorische Zinsen 7.263.367 7.420.000 7.342.700 -77.300 -1,0%
6 Interne Leistungsverrechnungen 2.843.701 2.778.160 2.9 06.210 +128.050 +4,6%
./. nicht gebührenrelevante Kosten -174.322 - - - -
51.307.447 53.338.540 54.415.970 +1.077.430 +2,0%
Erträge
7 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 92.444 - - - -
8 Privatrechtliche Leistungsentgelte 40.331 100.000 121.00 0 +21.000 +21,0%
9 Kostenerstattungen und -umlagen 83.873 90.350 71.160 -19.190 -21,2%
10 Sonstige Erträge 103.095 5.000 5.000 - -
11 Aktivierte Eigenleistungen 421.162 850.000 920.000 +70.00 0 +8,2%
12 Interne Leistungsverrechnungen 122.183 126.480 126.92 0 +440 +0,3%
13 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich 871. 112 600.000 455.000 -145.000 -24,2%
./. nicht gebührenrelevante Erträge -175.190 - - - -
1.559.010 1.771.830 1.699.080 -72.750 -4,1%
+ Umlagefähige Kosten 51.307.447 53.338.540 54.415.970 +1.077.430 +2,0%
./. sonstige Erträge 1.559.010 1.771.830 1.699.080 -72.750 -4,1%
=
Gebührenbedarf 49.748.437 51.566.710 52.716.890 +1.150.180 +2,2%
./. Benutzungsgebühren 51.273.784 51.566.710 52.716.890 +1.150.180 +2,2%
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 1.525.347 - - - -
Gebührenbedarf
Ansatz GBR
2018
Ansatz GBR
2017
Veränderung
2018 zu 2017 Ist 2016
Summe Kosten
Summe Erträge ohne Gebühren
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Pos. 1: Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen betragen nach Abgrenzung v on Versorgungsbezügen für 2018 insgesamt
11,3 Mio. € und liegen damit um rd. 0,8 Mio. € (+7, 9%) höher als 2017. Dieser Anstieg ist bedingt durc h un-
terstellte Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen sowie einer erhöhten Stellenzuordnung.
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber dem Vorjahr um rd. 0,4 Mio. € (+4,9 %). Ur -
sache für diesen Anstieg sind insbesondere erhöhte Aufwendungen für die Klärschlammverwertung sowie
für gestiegene Energiekosten.
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen
Die Planansätze verringern sich im Vergleich zu 201 7 geringfügig um 1,0% (-0,2 Mio. €). Ursache hierfü r ist,
dass die Vermögenszugänge der Vorjahre nicht so hoc h eingetreten sind wie erwartet. Hierdurch sinkt de r
Sockelbetrag, auf den sich die Abschreibungswerte b eziehen. Eine entsprechende Berechnungsanpassung
ist erfolgt.
Pos. 5: Kalkulatorische Zinsen
Der zugrunde liegende Zinssatz reduziert sich im Pl anjahr von 6,5 % auf 6,3 %. Dieses hat eine Verring e-
rung der kalkulatorischen Zinsen um 1,0% (0,1 Mio. €) zur Folge.
Pos. 13: Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich
Zum 31.12.2016 wies der Bestand der Sonderposten de r Abwasserbeseitigung einen Wert von rund
2,5 Mio. € aus. Diese sollen zur Gebührenstabilisie rung in den Jahren 2017 (0,6 Mio. €), 2018 (0,5 Mio . €),
2019 (0,6 Mio. €) und 2019 (0,8 Mio. €) in Anspruch genommen werden.
Anlage 2
Gebührenermittlung 2018
1. Berechnungsdaten
I. Kostenaufteilung
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 54.415.970 €
Sonstige Erträge 1.269.080 €
Entnahme Rücklage Niederschlagswasserbeseitigung 35.000 €
Entnahme Rücklage Schmutwasserbeseitigung 420.000 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge:
- Niederschlagswasserbeseitigung 36,0%
- Schmutzwasserbeseitigung 64,0%
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7%
verschmutzungsabhängig 42,3%
II. Bemessungsmaßstäbe
Schmutzwassergebühr und Starkverschmutzerzuschlag (SVZ)
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 16.605.734 m
3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge 243.358 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten 1 6.849.092 m3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsf aktor
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 17. 916.738 17.916.738 100%
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 229 .459 114.730 50% (wg. Ermäßigung 50%)
Dauerhaft begrünte Dachflächen 129.314 25.863 20% (wg. Ermäßigung 80%)
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.275.511 18. 057.330
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.729.540 10.729.540 100%
Gesamtfläche in m 2 29.005.051 28.786.870
2. Gebührenermittlung
Wertbezeichnung Kosten/Erträge
insgesamt
Niederschlags-
wasser
Schmutzwasser o.
SVZ
Angaben in € 36,0% 64,0%
Kosten insgesamt 54.415.970 19.589.750 34.826.220 netto: 33.594.010
./. sonstige Erträge 1.269.080 456.870 812.210 57,7% 42,3%
./. Rücklagen 455.000 35.000 420.000
Summe Gebührenbedarf 52.691.890 19.097.880 33.594.010
durch Abwassergebühren zu
deckende Beträge 52.691.890 19.097.880 33.594.010 19.383.740 14.210.270
Gebührenmaßstäbe:
Niederschlagswasser:
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 18.057.330
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.729.540
Summe bebaute/befestigte
Grundstücksflächen in m² 28.786.870
Schmutzwasser:
Frischwasserbezug
a. Schmutzwassermaßstab m³ 16.605.734 16.605.734
(für Gebühr G1 - nicht ver-
schmutzungsabhängig)
b. zzgl. hochgerechnete schmutz-
frachtbezogene Wassermenge m³ 243.358
somit Gesamtmaßstab
(für Gebühr G2) m³ 16.849.092
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 16.605.734
Gebührensätze somit für 2018 RW-Gebühr
fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2
ungerundet 0,6634 2,0230 1,1673 0,8434
gerundet 0,66 €/m² 2,02 €/m³ 1,17 €/m³ 0,84 €/m³
G1 + G2 = 2,0107
gerundet 2,01 €/m³
(Kostenverhältnis aus 2016)
Gebühr für normal verschmutztes Wasser
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ
Ermittlung Gebühr SVZ und
Schmutzwasser
Nicht
verschmutzungs-
abhängig
Verschmutzungs-
abhängig
Seite 2/2
Anlage 3
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2018
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz-
frachtanteil Gebührenaufkommen 2018
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2018 G1 G2
BSB 5 = 330 1,17 0,84 2,01 2,02 1,18 0,85
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3
Istwert Sollwert Verhältnis
[mind. Faktor 1]
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,01 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12
Einleiter A 173.884 1.404 660 2,13 369.899 2,96 349.507 351.246 514.697 2,99 519.913 -5.217
Einleiter B 8.823 1.808 660 2,74 24.170 3,47 17.734 17.822 30.616 3,51 30 .969 -353
Einleiter C 30.168 1.360 660 2,06 62.164 2,90 60.638 60.939 87.487 2,93 8 8.392 -905
1. Wasserverbrauch
1.1 Starkverschmutzer m³ 212.875 456.233 2,97 427.879 430.008 632.800 3,00 639.274 -6.474
Zuschlagswert 243.358 204.921
1.2 Normalverschmutzer 16.392.859 16.392.859 2,01 32.949.647 33.113.576 32.949.647 2,03 33. 277.504 -327.857
Summe 16.605.734 16.849.092 33.377.526 33.543.583 33.582.447 33.916.779 - 334.332
2. Anteilige SW-Kosten nicht
ver- 33.594.010 33.255.360
schmutzungabhängig in € 19.383.740
verschmutzungsabhängig in € 14.210.270 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.:
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,17 €/m³ G2 = 0,84 €/m³ G1/1,17 + G2/0,84 = G1/1,18 + G2/0,85 =
nachrichtlich Kosten SW in € 33.594.010 2,01 €/m³ 2,03 €/m³
Gebühr ohne SVZ 2,02 €/m³
Ansatz: 2017 Ansatz: 2018
Gebührenaufkommen
ohne
Veränderung
der
Gebührensätze
durch
Veränderung
der
Gebührensätze
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5)
Gebührensatz bei
SVZ -Vorjahr-
Gebührensatz
bei SVZ
Anlage 4
Berechnung der Gebühr
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei-
tungen in den Regenwasserkanal
für das Jahr 2018
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)
Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä-
chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³)
1. Berechnung:
Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit-
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas-
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Im Durchschnitt der
letzten 25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratme ter Fläche ein Niederschlag von
0,751 m³/Jahr gefallen.
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³
0,66 € x m²
= 0,8788 €/m³ = gerundet = 0,88 €/m³
0,751 m³ x m²
2.
Gebührenvorschlag:
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus-
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und
1.3) in den Regenwasserkanal je m³ wird von 0,85 €/m³ um 0,03 € (+3,5 %) auf
0,88 €/m³ erhöht.
3.
Begründung
Da die v. g. Gebühr in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf
0,66 €/m²) ermittelt wird (-vgl. Gebührentarif Ziffer 2.1-), steigt auch zwangsläufig die Ge-
bühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwa sser und Spülwasser aus Trink-
wasserleitungen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0921/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37