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0559/2026

Beschluss über die Feststellung der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.06.2026

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung FNP

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung FNP

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Ansehen

Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches

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Ansehen

Anlage 5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

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Ansehen

Anlage 3 - Bisherige Darstellung FNP

2246 Zeichen

WM W
M
M
WB
SO
Kölner Verkehrsbetriebe
GE
WB
SO
Soziale Einrichtung
M
Anlage 3
0 100 20050
Meter
1:7.500M.:
200. Änderung des Flächennutzungsplanes: 
"Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch
- bisherige Darstellung -             
Der Oberbürgermeister

Wasserfläche
Grünfläche mit teilw. landwirtschaftl. Nutzung
Gemeinbedarfsfläche
Sonst. Sondergebiet
Sonderbaufläche
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Urbanes Gebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gemischte Baufläche
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Vorrangfläche für
Kompensationsmaßnahmen
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Kleinmaßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege
Wasserflächen
03/2026     Stadtplanungsamt
Zeichenerklärung zum Flächennutzungsplan
I    DARSTELLUNGEN
Bauflächen
Flächen für den Gemeinbedarf
Verkehrsflächen
Grünflächen
Fläche für Sportanlagen
Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Planungen, Nutzungsregelungen, Maß-
nahmen zum Schutz zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
IV    KENNZEICHNUNGEN
III    NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
VI    SONSTIGE PLANZEICHEN
Fläche für Abgrabungen
II    ERGÄNZENDE DARSTELLUNGEN
V    VERMERKE
WB
M
MI
MK
MU
GE
GI
S
SO *
SO
Änderungsbereich
W
Krankenhaus
Schule
Verwaltung
Kirche
Post
Feuerwehr
Kindereinrichtung
Jugendeinrichtung
Alteneinrichtung
Allgemeine Sozialeinrichtung
Bad
Museum, Theater
Spielplatz
Sporthalle /Sportanlage
Sportplatz
Kläranlage
Sonst. Sondergebiet großfl. Einzelhandel
Campingplatz
Fläche für Sportanlagen
Fläche für Ver- und Entsorgung
Brunnen
Pumpwerk
Wasserversorgung
Fernheizwerk
Gasversorgung
Umspannwerk
Elektrizitätswerk
Konzentrationszone für 
Windenergieanlagen
WEA
Fläche für den überörtlichen Verkehr und
den örtlichen Hauptverkehr
Fläche für Bahnanlagen
Fläche für die Luftfahrt
Flughafen
Boden, erheblich mit umwelt-
gefährdenden Stoffen belastet
in Aussicht genommene Straßenplanung
Naturschutzgebiet N
Unbestimmter Standort
Tunnellage
W *
Wohnen immissionsbelastet
Ortsmittelpunkt
Wohnen / Vorbehalt
Waldfläche mit besonderer Nutzung
Abgrabungszone
Fläche für die Forstwirtschaft - Erholungswald
Fährstelle, Ersatzübergangsstelle
Dauerkleingärten
Erholungsschwerpunkt
Friedhof
Gartenbetrieb
Parkanlage
Spielplatz
Sportplatz

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

920 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 200. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) „Südliche Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch. Im durchgeführten 
Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die 
Ergebnisse sind in der Anlage 6 dargestellt. Mit dem Feststellungsbeschluss ist ein 
Flächennutzungsplanverfahren abgeschlossen.

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung FNP

2237 Zeichen

W
M
W
M
M
WB
SO
Kölner Verkehrsbetriebe
GE
WB
SO
Soziale Einrichtung
M
Anlage 4
- beabsichtigte Darstellung -
0 100 20050
Meter
1:7.500M.:
200. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch
Der Oberbürgermeister

Wasserfläche
Grünfläche mit teilw. landwirtschaftl. Nutzung
Gemeinbedarfsfläche
Sonst. Sondergebiet
Sonderbaufläche
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Urbanes Gebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Gemischte Baufläche
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Vorrangfläche für
Kompensationsmaßnahmen
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Kleinmaßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege
Wasserflächen
03/2026     Stadtplanungsamt
Zeichenerklärung zum Flächennutzungsplan
I    DARSTELLUNGEN
Bauflächen
Flächen für den Gemeinbedarf
Verkehrsflächen
Grünflächen
Fläche für Sportanlagen
Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Planungen, Nutzungsregelungen, Maß-
nahmen zum Schutz zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
IV    KENNZEICHNUNGEN
III    NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
VI    SONSTIGE PLANZEICHEN
Fläche für Abgrabungen
II    ERGÄNZENDE DARSTELLUNGEN
V    VERMERKE
WB
M
MI
MK
MU
GE
GI
S
SO *
SO
Änderungsbereich
W
Krankenhaus
Schule
Verwaltung
Kirche
Post
Feuerwehr
Kindereinrichtung
Jugendeinrichtung
Alteneinrichtung
Allgemeine Sozialeinrichtung
Bad
Museum, Theater
Spielplatz
Sporthalle /Sportanlage
Sportplatz
Kläranlage
Sonst. Sondergebiet großfl. Einzelhandel
Campingplatz
Fläche für Sportanlagen
Fläche für Ver- und Entsorgung
Brunnen
Pumpwerk
Wasserversorgung
Fernheizwerk
Gasversorgung
Umspannwerk
Elektrizitätswerk
Konzentrationszone für 
Windenergieanlagen
WEA
Fläche für den überörtlichen Verkehr und
den örtlichen Hauptverkehr
Fläche für Bahnanlagen
Fläche für die Luftfahrt
Flughafen
Boden, erheblich mit umwelt-
gefährdenden Stoffen belastet
in Aussicht genommene Straßenplanung
Naturschutzgebiet N
Unbestimmter Standort
Tunnellage
W *
Wohnen immissionsbelastet
Ortsmittelpunkt
Wohnen / Vorbehalt
Waldfläche mit besonderer Nutzung
Abgrabungszone
Fläche für die Forstwirtschaft - Erholungswald
Fährstelle, Ersatzübergangsstelle
Dauerkleingärten
Erholungsschwerpunkt
Friedhof
Gartenbetrieb
Parkanlage
Spielplatz
Sportplatz

Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches

178 Zeichen

Anlage 2
- Lage des Änderungsbereiches -
0 100 20050
Meter
1:10.000M.:
200. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch
Der Oberbürgermeister

Anlage 5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

167410 Zeichen

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
1 
 
 
200. Änderung des Flächennutzungsplanes 
(FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes Ar-
beitstitel: „Südliche Schmiedegasse“ in 
Köln-Weidenpesch 
 
Begründung 
Stand: Feststellung der Planänderung (§ 5 Abs. 5 BauGB) 
 
 
 
 
 
Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Herausgeberin 
 
Dezernat für Planen und Bauen 
 
Stadtplanungsamt 
 
Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) 
Willy-Brand-Platz 2 
50679 Köln 
 
Tel.  0221 221 26927 
Fax  0221 221 22450 
E-Mail fnp@stadt-koeln.de 
 
www.stadt-koeln.de 
 
Datum: 10.04.2026

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
3 
200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadt-
bezirk 5, Köln-Nippes - Arbeitstitel: „Südliche Schmiede-
gasse“ in Köln-Weidenpesch 
 
Begründung zur Feststellung der Planänderung § 5 Abs. 5 BauGB 
hier: Änderung von Grünfläche und Gemischter Baufläche in Gemeinbedarfsfläche 
mit Zweckbestimmung „Schule“; teilweise Umverteilung der Wohnbaufläche und 
Grünfläche mit neuer Zweckbestimmung (Signet) „Spielplatz“ untereinander sowie 
geringfügig Änderung von Wohnbaufläche in Gemischte Baufläche 
 
INHALT 
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................... 5 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ....................................................... 5 
2. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 5 
3. Verfahren .......................................................................................................... 6 
3.1. Verfahrensverlauf ............................................................................................. 6 
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte .......................................................................... 6 
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss ....................................................... 7 
3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse ..................................... 8 
3.4. Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange .... 9 
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung ...................... 12 
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ................................................ 12 
4.2. Grün- und Freiraum ........................................................................................ 12 
4.3. Verkehrsinfrastruktur ...................................................................................... 13 
4.4. Technische Infrastruktur ................................................................................. 16 
4.5. Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 16 
4.6. Nahversorgung ............................................................................................... 18 
4.7. Bodensituation ................................................................................................ 18 
5. Planungsvorgaben .......................................................................................... 19 
5.1. Landes- und Regionalplanung ........................................................................ 19 
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des 
Regionalplanes ......................................................................................................... 19 
5.1.2. Vereinbarkeit der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen 
der Landes- und Regionalplanung ............................................................................ 21 
5.2. Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 22 
5.3. Landschaftsplan Köln ..................................................................................... 23 
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz .................................................................... 24 
5.5. Denkmalschutz ............................................................................................... 26

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
4 
5.6. Sonstige Fachplanungen ................................................................................ 26 
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien ................................... 26 
6. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................... 29 
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan .............................................. 29 
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen .......................................................... 29 
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept .................................................................. 29 
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan ................. 30 
6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung ........................................... 30 
6.4. Alternativstandorte .......................................................................................... 31 
7. UMWELTBERICHT ........................................................................................ 32 
A  Einleitung ........................................................................................................ 32 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ........................ 32 
7.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 32 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 32 
KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW ..................................... 33 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ................... 36 
7.4 Grundlagen ......................................................................................................... 36 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .............................. 36 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) ............................................................................................................ 36 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung .................................................................................................................... 37 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ..... 37 
7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) ...................................................... 37 
7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) ................................................. 40 
7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) .................................................... 43 
7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) ....................... 43 
7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) ............................................... 46 
C. Zusätzliche Angaben............................................................................................ 69 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................................ 69 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) .............................................................................................................. 69 
7.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 69 
7.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................... 76

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
5 
BEGRÜNDUNG 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 3,7 
Hektar und befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Weidenpesch im Stadt-
bezirk Nippes. Der Änderungsbereich wird umgrenzt von der Schmiedegasse im Nor-
den, der Merheimer Straße im Osten, vom Nordfriedhof auf Höhe der Theklastraße 
im Süden und vom Nordfriedhof im Westen. Der Planbereich grenzt somit unmittelbar 
an den Friedhof an und war bislang als Friedhofserweiterungsfläche vorbehalten.  
Der Stadtteil Weidenpesch umschließt den Bereich zwischen den Bahngleisen nahe 
des stillgelegten Rangierbahnhofes Köln-Nippes und der Industriestraße nahe des 
Niehler Hafens. Er umfasst dabei einerseits vor allem die Siedlungsstrukturen Wei-
denpeschs entlang der Neusser Straße, Ginsterberg und Heckpfad sowie anderer-
seits die Freiraumstrukturen Am Ginsterpfad, der Galopprennbahn und des Nord-
friedhofs. 
2. Anlass und Ziel der Planung 
Auf Kölner Stadtgebiet besteht ein hoher Bedarf an Schulplätzen, insbesondere auch 
im Stadtbezirk Nippes und im Stadtteil Weidenpesch mit Fokus auf Gesamtschulplät-
zen. Der Stadtteil Weidenpesch weist zudem ein starkes Defizit an Spiel- und Bolz-
platzflächen auf.  
Innerhalb der dichten Wohnbebauung des Stadtteils Weidenpesch bieten sich kaum 
Flächen für diese Entwicklungsmaßnahmen an; insbesondere hinsichtlich der erfor-
derlichen Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstellungsmerkmal im 
Weidenpescher Umfeld. Zur Umsetzung in diesem Planbereich müssen lediglich klei-
nere, nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen Gewerbebe-
triebes auf dem Gelände des zukünftigen Schulbaus erworben werden.  
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt 
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist 
das Grundstück, das bislang als Friedhofs-Erweiterungsfläche des Nordriedhofs vor-
behalten wurde, unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapazitäten auf-
bauen und sichern zu können.  
Die Grundstücksverhandlungen zwischen dem Inhaber des Betriebes und der Stadt 
Köln laufen bereits. Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es vor allem der Schaf-
fung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und 
verbindlichen Bauleitplanung. Daher ist die Durchführung eines Verfahrens zur Ände-
rung des Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes erforderlich.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
6 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zielt daher künftig auf die Darstellung ei-
ner Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ ab sowie angrenzend die 
Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung (Signet) „Spielplatz“. Darüber 
hinaus wird die Möglichkeit wahrgenommen Bestandsnutzungen zu sichern, wie 
denkmalgeschützte Wohngebäude im südlichen Bereich, die künftig als Wohnbauflä-
che dargestellt werden sollen sowie gewerbliche Bestandsbetriebe im nördlichen Be-
reich als Gemischte Baufläche darzustellen.  
3. Verfahren 
3.1. Verfahrensverlauf 
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in einem eigenständigen Ver-
fahren, jedoch in unmittelbarem planerischem Zusammenhang zum Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 66499/09 mit (gleichnamigem) Arbeitstitel „Südliche Schmiedegasse in 
Köln-Weidenpesch“. 
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 den Beschluss 
zur Einleitung des Verfahrens zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes –Ar-
beitstitel: Südliche Schmiedegasse – sowie zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung (Beschlussvorlage 3589/2018) gefasst. Die 
Bezirksvertretung Nippes hat die Beschlussvorlage zuvor am 06.12.2018 
beschlossen.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 18.03.2019 bis einschließlich 
19.04.2019. Es gingen 14 Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen 
wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen 
Gremien vorgelegt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekannt-
gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 23 am 12.06.2019 und wurde durchgeführt 
vom 21.06.2019 bis einschließlich 22.07.2019 als Aushang im Bezirksrathaus Nippes 
und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz. Es gingen 4 Stellungnahmen ein. Alle 
vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und 
bewertet und den politischen Gremien vorgelegt. 
Die eingegangenen Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungsprozessen betra-
fen insbesondere die Themen Verkehr, den geplanten Schulbau sowie die beabsich-
tigte Jugendeinrichtung und damit zusammenhängende mögliche Lärmbelastungen. 
Im Zuge der Abstimmungen zum Planungskonzept und den eingegangenen Anre-
gungen ergaben sich Anpassungen der Planung. Die Etablierung und Darstellung 
des Signets „Jugendeinrichtung“ wurde im weiteren Verfahren aufgegeben. Außer-
dem wurde der Umgriff des Änderungsbereichs angepasst: Die Merheimer Straße

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
7 
wurde südöstlich in den Änderungsbereich aufgenommen. Zudem wurde der Ände-
rungsbereich im Norden erweitert im Bereich einer bisherigen Wohnbaufläche, die ei-
nen bestehenden gewerblichen Betrieb künftig als gemischte Baufläche dargestellten 
soll. Daran südlich anschließend sollte ebenfalls der Betrieb eines Steinmetzes als 
gemischte Baufläche planungsrechtlich gesichert werden. Diese Änderungen wurden 
der Politik zum Beschluss vorgelegt. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.01.2019 den Beschluss 
über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss so-
wie die Erweiterung des Änderungsbereiches gefasst. Zuvor hatten der Ausschuss 
Schule und Weiterbildung am 25.11.2019, der Stadtentwicklungsausschuss am 
05.12.2019 und die Bezirksvertretung Nippes am 05.12.2019 zustimmend über die 
Beschlussvorlage beraten (Beschlussvorlage 3597/2019). 
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss 
Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom 
30.01.2019 insofern angepasst, als dass der Änderungsbereich im Süden geringfü-
gig erweitert wurde, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Diese bislang als 
Grünfläche dargestellte Fläche soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. 
Darüber hinaus wurde die nördliche, als gemischte Baufläche beabsichtigte Darstel-
lung in Teilen und die südöstliche gemischte Baufläche wieder entsprechend der be-
reits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dargestellt. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2025 den Be-
schluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum städte-
baulichen Planungskonzept, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Be-
bauungsplan-Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsbereiches der 200. Flä-
chennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Nutzungsdarstellung gefasst. Zu-
vor hatte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 27.03.2025 unter 
Vorbehalt der Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes beschlossen. Die Bezirks-
vertretung Nippes hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 geändert beschlossen (Be-
schlussvorlage 0364/2025).  
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB wurde durchgeführt vom 22.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025. Insge-
samt sind zu diesem Verfahrensschritt 19 Stellungnahmen eingegangen. Zeitgleich 
wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Die vorgebrachten Stellungnahmen 
führten nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden lediglich kleinere redaktio-
nelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. 
Der Bezirksvertretung Nippes wurden am 12.03.2026 und dem Ausschuss für Stadt-
entwicklung und regionale Zusammenarbeit (ehemals Stadtentwicklungsausschuss)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
8 
wurde am 17.03.2026 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 200. Än-
derung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 
3561/2025). 
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde bekanntgemacht 
im Amtsblatt der Stadt Köln Nr.5 am 04.02.2026 und durchgeführt vom 11.02.2026 
bis einschließlich 17.03.2026. Es gingen 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die 
Veröffentlichung benachrichtigt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei gingen 
keine neuen oder bislang unbekannten Bedenken ein. Es ergaben sich insgesamt 
keine Änderungen der Planung, lediglich kleinere redaktionelle Korrekturen im Be-
gründungstext. 
3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse 
(3589/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die Durchführung der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 TOP 9.2.4 einstimmig beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 TOP 7.1 einstimmig beschlossen 
 
(3597/2019) Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss 
über die Vorgaben zur 200. Flächennutzungsplan-Änderung und Erweiterung des 
Änderungsbereiches 
Ausschuss Schule und  
Weiterbildung    25.11.2019   TOP 4.3 einstimmig zugestimmt 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 TOP 9.2.10 einstimmig beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt 
 
(0364/2025) Städtebauliches Planungskonzept "Südliche Schmiedegasse in Köln-
Weidenpesch"; Anhörung der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) zu den Ergebnissen 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausar-
beitung des Bebauungsplan-Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsberei-
ches der 200. Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Nutzungsdar-
stellung 
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 TOP 9.1    unter Vorbehalt zugestimmt 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 TOP 9.2.3 geändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 TOP 9.1 ungeändert zugestimmt 
 
(3561/2025) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: "Südli-
che Schmiedegasse'' in Köln-Weidenpesch 
Ausschuss für Stadtentwicklung 
und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 TOP 17.2 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.03.2026 TOP 10.2.7 zur Kenntnis genommen

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
9 
3.4. Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Be-
lange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen 
Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen wor-
den: 
Verkehr 
Es wurden Bedenken geäußert zur stark beengten und bereits gegenwärtig hoch be-
lasteten Verkehrssituation. Dabei wurden sowohl die innerhalb des Änderungsberei-
ches liegenden Straßen Schmiedegasse und Merheimer Straße benannt als auch die 
Umgebung. Es wurde aufgrund der Planung von einer Mehrbelastung ausgegangen 
und damit verbunden Zweifel zur Bewältigung der Verkehre geäußert. Es wurden 
konkrete detaillierte Verkehrssituationen beschrieben. Auch die mit der Verkehrsbe-
lastung einhergehenden Lärm-, Schmutz- und Gefahrenbelastungen wurden als be-
denklich formuliert.  
Die eingebrachten Detailfragen überschritten die Steuerungsfunktionen und Maß-
stäblichkeit des Flächennutzungsplanes zum großen Teil. Dieser stellt daher nicht die 
geeignete Planungsebene dar zur Regelung der genannten Verkehrsbelange dar. 
Die Hinweise lagen auch der Bebauungsplanung und Umweltprüfung vor.   
Es wurden zum parallel aufgestellten Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplan-
Änderung ein Verkehrsgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt 
zur Darlegung der verkehrlichen Situation. Darin wurden die Auswirkungen beschrie-
ben und im untenstehenden Umweltbericht zusammengefasst. Das Verkehrsgutach-
ten aus 12/2025 mit Verkehrszahlen aus 09/2024 stellt die Grundlage dar für eine 
ausreichend abgesicherte Verkehrsplanung dar. Die zukünftige Verkehrsbelastung 
wurde als Grundlage für die schalltechnischen Ausbreitungsberechnungen herange-
zogen und dokumentiert. Die durch den zukünftigen Schulbetreib zu erwartenden 
Mehrverkehre wurden daher berücksichtigt. Da im Verkehrsgutachten zudem von ei-
ner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen wurde, ist davon auszugehen, 
dass die im Gutachten festgestellten Lärmbelastungen im Zweifel höher ausfallen als 
die tatsächlich auftretenden Belastungen. Im Rahmen des parallelen Bebauungs-
planverfahrens wurden Maßnahmen zur besseren Verkehrsführung und Lärmminde-
rung entwickelt. Diese Planungen wurden nach fachlicher Prüfung abgenommen. 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser 
Begründung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 
(Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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10 
Natur und Klima 
Die zusätzliche Flächenversiegelung würde sich lokalklimatisch nachteilig auswirken. 
Die entstehenden negativen Folgen sollen so gering wie möglich gehalten werden 
und geeignete Klimaanpassungsmaßnahmen vorgesehen werden.  
Zu Beginn des Verfahrens wurden mehrere Flächen als mögliche Schulstandorte un-
tersucht. Aufgrund der Flächengröße von rund 2,2 Hektar hat das überwiegend städ-
tische Grundstück ein Alleinstellungsmerkmal im Stadtteil Weidenpesch sowie nähe-
ren Umfeld. Es konnten keine zeitnah verfügbaren vergleichbaren Flächen mit schaff-
barem Baurecht ermittelt werden. Zudem ist gut lokalisiert hinsichtlich Einbindung in 
die bestehende Wohnsiedlung und Erreichbarkeit über ÖPNV, Fuß- und Radverkehr 
sowie motorisierten Individualverkehr. Dies bestätigten städtische Fachdienststellen 
und Behörden. Die Standortbedingungen für einen Schulstandort sind damit insge-
samt als gut zu bewerten. Auch die Regionalplanung erkennt dieses Potential an, da 
dieser die Fläche mittlerweile als Allgemeinen Siedlungsbereich einbezog und bestä-
tigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung 
übereinstimmt. Die Fläche liegt nicht innerhalb des Landschaftsplanes, sodass der 
Träger der Landschaftsplanung bestätigte, dass kein Widerspruch gegenüber der 
Planung eingelegt wird.  
Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wur-
den untersucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen Maß-
nahmen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden je-
doch im Bebauungsplanverfahrens als Minderungsmaßnahmen sowie mit Ausgleich-
flächen festgesetzt. Durch plangebietsinterne und externen Pflanzmaßnahmen kön-
nen die Eingriffe in den Naturhaushalt ausgeglichen werden. 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser 
Begründung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 
(Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.  
Kampfmittelgefährdungen 
Es liegen Hinweise auf eine mögliche Kampfmittelbelastung vor. 
Daraus ergab sich kein Handlungsbedarf seitens Flächennutzungsplanung, da dieser 
keine Baumaßnahmen auslöst und steuert. Weitere Details sind im Kapitel „4.7 Bo-
densituation“ und „7.5.4 Boden / Altlasten“ zu finden. Die Hinweise lagen auch der 
Bebauungsplanung vor. Darin wurde ein Hinweis aufgenommen auf die Luftbildaus-
wertungen und zur Kontaktaufnahme mit dem Amt für öffentliche Ordnung vor Bau-
beginn.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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11 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser 
Begründung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 
(Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.  
Denkmäler und Schutzgut Kulturelles Erbe 
Die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes seien betroffen. Die Aus-
führung der Planverfahren könnten sich im Rahmen des Umgebungsschutzes poten-
ziell optisch und/oder substanziell auf einige vorhandene Denkmäler auswirken. Dies 
sei zu vermeiden und erhebliche Auswirkungen auszuschließen. 
Das Schutzgut Kulturelles Erbe sei im Umweltbericht der Flächennutzungsplan-Än-
derung nicht ausreichend beschrieben worden. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen aus, sodass dieser Be-
lang dessen Steuerungsfunktion überschreitet. Auf vorhandene Denkmäler wurde im 
Begründungstext hingewiesen. Im wirksamen Flächennutzungsplan können jedoch 
keine denkmalgeschützen Mehrheiten oder ähnliches definiert und daher nicht nach-
richtlich übernommen werden. 
Die Denkmäler im Geltungsbereich des parallel aufgestellten Bebauungsplans wur-
den nachrichtlich übernommen und gekennzeichnet. Angrenzende Denkmäler wur-
den in einer Auflistung in den Hinweisen aufgenommen und auf den bestehenden 
Umgebungsschutz wurde hingewiesen.  
Aufgrund der kompakten Größe und der guten Standortfaktoren der Fläche wurde 
auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Zielen der Kulturlandschaftsent-
wicklung in diesem Ver-fahren verzichtet. Städtische Ziel ist die Errichtung von Schu-
len an diesem Standort. Das Plan-gebiet stellt innerhalb dieses Kulturlandschaftsbe-
reiches (KLB) 338 des Fachbeitrags Kultur-landschaft zum Regionalplan Köln ledig-
lich einen sehr kleinen Bereich dar. Der Nordfriedhof und seine Umgebung werden 
im KLB388 nicht aufgeführt. Die nun als Schulstandort gesicherte Grünfläche war bis 
in die 1970er Jahre mit Gewächshäusern, vermutlich betrieben von Friedhofsgärtne-
reien, bebaut. Ein kulturhistorischer Wert lässt sich daraus für die Fläche nicht ablei-
ten. Durch die spätere Umsetzung der Planung kann es zu einer erheblichen Verän-
derung des Ortsbildes kommen, die jedoch den grundsätzlichen Siedlungscharakter 
des angrenzenden Quartieres nicht verändern wird. Kulturhistorisch wertvolle Struk-
turen sind nicht vorhanden und gehen entsprechend auch nicht verloren oder werden 
beeinträchtigt. 
 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser 
Begründung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 
(Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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12 
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung 
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur 
Der Stadtteil Weidenpesch ist hauptsächlich durch Wohnbebauung sowie Freiraum-
strukturen geprägt. Östlich der Neusser Straße dominieren dichtgezogene Wohnsied-
lungen aus den 1920er–50er Jahren, darunter auch sozial geförderter Wohnungsbau 
sowie denkmalgeschützte Gebäudekomplexe wie die Pallenberg-Arbeitersiedlung. 
Westlich der Neusser Straße prägt der parkartig angelegte Nordfriedhof als bedeu-
tendes Grün- und Erholungsgebiet.  
Der Änderungsbereich selbst und seine unmittelbare Umgebung waren bis zu Beginn 
der 1990er Jahre nördlich und südlich der Schmiedegasse durch Gartenbaubetriebe 
und Friedhofsgewerbeflächen geprägt. Insbesondere der bislang als Erweiterungsflä-
che des Nordfriedhofs vorbehaltene Bereich war bis in die 1970er Jahre großflächig 
mit Gewächshäusern belegt. Die im Änderungsbereich liegende Freifläche wird bis-
lang teilweise zur Naherholung für Spaziergänge genutzt. Seit Inkrafttreten des Be-
bauungsplans im Planbereich strukturierte sich der Bereich insbesondere nördlich 
der Schmiedegasse sukzessive um. Hier wurden der neue Betriebshof wie auch die 
Aussegnungshalle des Nordfriedhofs, aber auch angrenzend die Randbebauung der 
heutigen Klosterfraugasse, des Cellittinenwegs und der Mönchsgasse errichtet. Ur-
sprünglich als neuer Hauptzugang zum nördlichen Teil des Friedhofs mit entspre-
chendem Friedhofsgewerbe angedacht, entwickelte sich dieser Teilbereich zu einem 
überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet. Es befinden sich innerhalb des 
Planbereichs zudem bislang noch friedhofsnahe Nutzungen wie beispielweise ein 
Steinmetzbetrieb.  
4.2. Grün- und Freiraum 
Der Stadtbezirk Nippes im nördlichen Köln am linken Rheinufer zeichnet sich durch 
die Rheinaue und einer Vielzahl an verschiedenen Grünflächen aus, die für ein zu-
sammenhängendes Netz an Grünflächen sorgen. Die Grün- und Freiflächen des 
Stadtteils Weidenpesch sind vielfältig geprägt. Die räumlich bedeutendsten Freiflä-
chen sind die Galopprennbahn und angrenzenden Freiflächen, welche Teil des Land-
schaftsschutzgebietes L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbin-
dungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ ist, sowie der Nordfriedhof und an-
grenzende Freiflächen „Am Ginsterpfad“, welche wiederrum Teil des Landschafts-
schutzgebietes L9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ sind. Innerhalb des L9 
und des Nordfriedhofs, westlich des Änderungsbereiches befindet sich zudem der 
geschützter Landschaftsbestandteil LB 5.05 „Brachflächen und Weiden beidseitig 
des Ginsterpfades, Weidenpesch“. 
Der Änderungsbereich selbst ist zu einem großen Teil geprägt durch Freiflächen, die 
zur Naherholung und Spaziergänge genutzt werden, sowie teilweise als Materialab-
stell- und Parkfläche. Der Änderungsbereich und die unmittelbare Umgebung weisen

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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13 
einen Bestand an erhaltenswerten Bäumen auf, die auch im Rahmen des gleichna-
migen Bebauungsplanverfahrens zum großen Teil gesichert werden sollen.  
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und der Erhalt bestimmter Baumstandorte er-
folgt im Rahmen von Bebauungsplänen und dient einer Vielzahl von städtebaulichen, 
ökologischen und gestalterischen Zielen. Bäume und andere Vegetation tragen zur 
Verbesserung des Stadtklimas bei (Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO₂ 
und Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung die Kühlung der Umge-
bungsluft) und fördern die Biodiversität als Lebensraum für zahlreiche Tierarten. 
Auch aus gestalterischer Sicht prägen Bäume das Ortsbild, erhöhen die Aufenthalts-
qualität und Orientierung im öffentlichen Raum und tragen zur Identitätsbildung in 
Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Klimawandel und die damit verbundenen 
Herausforderungen für urbane Räume ist die Erhaltung von Vegetation und 
Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadtentwicklung. 
Im Rahmen des gleichnamigen Bebauungsplanverfahrens sollen daher möglichst 
viele Bäume erhalten bleiben und zusätzliche Baumpflanzungen zur Bildung von 
Baumalleen oder Baumreihen hinzugefügt werden. Auch das Schulgrundstück soll 
diese und weitere Maßnahmen (Dach- und Fassadenbegrünung, Photovoltaikanla-
gen, Konzepte wie „Essbare Stadt“) berücksichtigen und ermöglichen (siehe auch 
Punkt 7.5.2 Pflanzen). 
4.3. Verkehrsinfrastruktur 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Der Änderungsbereich ist über die Verkehrsstraßen Schmiedegasse, Merheimer 
Straße, Nibelungenstraße beziehungsweise Friedrich-Karl-Straße und weiter östlich 
Neusser Straße im Stadtteil sowie Stadtbezirk Nippes gut angebunden. Über die 
ebenfalls gut erreichbare Ringstraße, den „Gürtel“, verfügt der Änderungsbereich zu-
dem Anbindung an die linksrheinisch gelegenen Stadtbezirke, vor allem den angren-
zenden Bezirk Ehrenfeld. Über diese Verkehrsachsen werden zudem diverse Bahn-
höfe mit Anbindung an den S-Bahn- und Regionalbahnverkehr und der Anschluss-
punkt 30 Ehrenfeld zur Bundesautobahn A 57 Richtung Neuss/Düsseldorf und dar-
über schließlich auch die A 1 über Kreuz Köln-Nord erreicht.  
 
Die Schmiedegasse dient gegenwärtig maßgeblich der Erschließung des Stadtteils 
und Stadtquartiers und soll auch für den künftigen Schulstandort den motorisierten 
Verkehr (PKW und Bus) über das Schulgrundstück abwickeln.  
 
Der Bereich ist gegenwärtig bereits verkehrlich stark ausgelastet. Zur Überprüfung 
der Auslastung und zur Festlegung der daraus folgenden städtebaulichen und plane-
rischen Maßnahmen im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfah-
rens wurden zwei Verkehrsuntersuchungen erarbeitet. Eine Verkehrsuntersuchung 
wurde im Juni 2025 im Vorentwurf vorgelegt (RK – Rolf Keller Verkehrsingenieure 
GmbH, Wülfrath, Stand 12.06.2025). Die Erstellung des letzteren Gutachtens wurde

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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14 
erforderlich, weil sich die Planung u. a. mit der Erweiterung des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplanes Richtung Norden wesentlich geändert hatte. Außerdem war 
aufgrund des Planungszeitraums eine Aktualisierung der Verkehrszahlen erforder-
lich. 
Verkehrsuntersuchungen: 
Das aktuelle Gutachten geht für die Annahmen und Berechnungen der zukünftig be-
nötigten Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur von ca. 880 Schülern und knapp über 
100 Beschäftigten aus. Außerdem wird die Aula mit ca. 230 Sitzplätzen und die 3-
fach Turnhalle, die auch außerhalb der Schulzeiten genutzt werden kann, berück-
sichtigt. 
Insgesamt zeigt das Verkehrsgutachten, dass der geplante Schulstandort unter Be-
rücksichtigung von Erschließungs- und Sicherungsmaßnahmen verkehrlich tragfähig 
ist. Die Prognose der Verkehrsmengen, die Gestaltung der Stellplatzorganisation so-
wie die Förderung nachhaltiger Mobilität gewährleisten eine stadtverträgliche Ent-
wicklung. Im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens wird 
eine Straßenplanung erstellt. 
 
Bundesautobahn 
Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) bedürfen bauliche Anlagen der 
Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie längs der Bundesautob-
ahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten 
Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies 
bedeutet, dass konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) 
in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen der Genehmigung bzw. Zu-
stimmung durch das FBA bedürfen. Jegliche Gefährdung der Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs sind unzulässig, selbst eine abstrakte Gefährdung, z.B. durch Wer-
beanlagen oder (Blendung durch) Beleuchtungsanlagen oder Errichtungen wie An-
pflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest ver-
bundene Einrichtungen. Dies bezieht sich auch auf die Bauphase.  
Der Änderungsbereich befindet sich weit außerhalb der Anbauverbots- oder Anbau-
beschränkungszonen. Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB wur-
den keine Hinweise seitens der betroffenen Behörden zur Änderung des Flächennut-
zungsplanes vorgetragen.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Der Standort ist gut in das ÖPNV-Netz eingebunden. Er liegt innerhalb des durch den 
Nahverkehrsplan der Stadt Köln vorgegebenen Erschließungsradius von 400m der 
nahegelegenen Stadtbahnhaltestelle „Mollwitzstraße“ (Stadtbahnlinien 12 und 15). 
Von der Haltestelle „Mollwitzstraße“ ist ein sehr gutes Stadtbahnangebot in Richtung 
Norden sowie zur Stadtbahnhaltestelle „Neusser Str./Gürtel“ und weiter Richtung Köl-

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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15 
ner Innenstadt gegeben. Auch die Bushaltestellen „Nordfriedhof“ oder „Schmiede-
gasse“ (Buslinie 140) sind fußläufig in jeweils ca. 500 bis 600 Metern Entfernung er-
reichbar, wenn auch nicht innerhalb des definierten Erschließungsradius von 300m. 
Über die Bushaltestelle „Bergstraße“ (Buslinie 121) ist fußläufig in ca. 700 Metern zu-
dem Anschluss an die Haltestellen „Neusser Str./Gürtel“ sowie „Geldernstr./Parkgür-
tel“ geboten. Diese stellen zentrale Umsteigeknoten im linksrheinischen Stadtgebiet 
dar, aufgrund der Kreuzung mehrerer Stadtbahnlinien (12, 15 und 13) und Buslinien 
(121, 140 und 147 sowie 118 oder 127). Dies ist insbesondere für Schulkinder aus 
Stadtteilen ohne direkte Verbindung zu den Haltestellen „Mollwitzstraße“ und „Nord-
friedhof“ besonders bedeutsam. Eine direkte Anbindung an die Kölner Innenstadt 
und wichtige Umsteigeknoten ist insgesamt demnach gewährleistet.  
Fuß- und Radverkehr 
Im Änderungsbereich gibt es keine fest angelegten Fuß- und Radwegeverbindungen 
und der größte Teil ist nicht frei zugänglich. Nichtsdestotrotz wird ein kleiner Teil der 
Fläche zum Spazieren und als Bolzplatz genutzt.  
Entlang der äußeren Ränder an den Verkehrsachsen Schmiedegasse und Merhei-
mer Straße existieren Fußgängerwege, welche jedoch nicht optimal und durchge-
hend ausgebaut sind. In der Verkehrsuntersuchung wird auf mehrere Defizite bei den 
Verkehrsanlagen für Fußgänger im und im Umfeld des Plangebietes hingewiesen. 
Die bestehenden Gehwege sind teils zu schmal (unter 1 m) oder durch Hindernisse 
(z. B. Bäume, parkende Autos) unzureichend nutzbar. Hinzu kommen fehlende oder 
ungesicherte Querungsstellen, insbesondere in Schulnähe. Der Bebauungsplanent-
wurf berücksichtigt die Umsetzung eines neuen Erschließungskonzeptes, in dem die 
erforderlichen Breiten der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt werden, sodass 
eine Verbreiterung und weitgehend barrierefreie Gestaltung der Gehwege erfolgen 
kann.  
Köln baut seit Jahren sein regionales Radverkehrsnetz aus, um das Fahrrad als um-
weltfreundliche Alternative im Stadtverkehr zu stärken. Der geplante Schulstandort in 
der Schmiedegasse ist in das städtische Radverkehrsnetz gut eingebunden. Schmie-
degasse und Merheimer Straße sowie Jesuitengasse, Leuthenstraße und Roßbach-
straße sind Bestandteil des Radverkehrsnetzes abseits der großen Verkehrsströme. 
Hier wird der Radverkehr im Mischverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern geführt. 
Schmiedegasse, Leuthenstraße und Roßbachstraße sollen zukünftig als Fahrradstra-
ßen vorgesehen werden. Laut Netzkonzeption liegt der geplante Standort der Schule 
innerhalb eines bereits definierten Haupt- und Ergänzungsnetzes. Für die Ausgestal-
tung des Schulumfelds besteht die Möglichkeit im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens eine sichere und durchgängige Radverkehrsanbindung herzustellen, die das 
bestehende Netz sinnvoll ergänzt.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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16 
4.4. Technische Infrastruktur 
Wasser-/ Energieversorgung 
Die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas für die bereits bestehenden und als 
Wohnraum genutzten Wohnbauflächen besteht durch den Anschluss an die Versor-
gungsnetzte bereits. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit dem Planungsziel ei-
nes Schulbaus sowie die neudargestellten und umverteilten Bereiche der Wohnbau-
flächen und gemischten Baufläche kann die Versorgung durch die entsprechenden 
Versorgungsträger über die bestehenden Versorgungsnetze sichergestellt werden. 
Möglicherweise erforderliche neue Trafostationen für die Stromversorgung können 
auf dem Schulgrundstück hergestellt werden. Diese Erfordernisse und Regelungen 
werden im Rahmen des Bebauungsplanes und folgenden Baugenehmigungsverfah-
rens festgelegt. 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Ein 
Anschluss des Schulbaus an den öffentlichen Mischwasserkanal ist möglich.  
Das Plangebiet befindet sich teilweise in einem von Überflutungen durch Starkregen 
gefährdeten Bereich. Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser auf dem 
Schulgelände ist entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, so-
fern dem weder wasserrechtliche Belange noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-
schriften entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück 
nicht festgesetzt werden. Im Zuge der Planung der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen 
sind Versickerungsflächen auf dem eigenen Grundstück einzuplanen und im Rah-
men des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen (weiteres siehe Kapitel 5.4 
Wasser- und Hochwasserschutz, „Starkregen und Niederschlagsversickerung“). 
Versorgungsleitungen 
Leitungstrasse sind insbesondere bei der Neuanlegung von Straßenflächen sowie 
auch bei Baumpflanzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und der nach-
folgenden Baugenehmigung und Hoch- und Tiefbauplanung zu beachten.  
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden keine Hinweise sei-
tens der betroffenen Leitungsträger zur Änderung des Flächennutzungsplanes vorge-
tragen. 
4.5. Soziale Infrastruktur 
Kindereinrichtungen 
Der Stadtteil Weidenpesch weist im Änderungsbereich und unmittelbar angrenzender 
Umgebung kein bekanntes Defizit an Kindereinrichtungen auf. Durch die Planung 
wird zudem kein Bedarf an neuen Kindereinrichtungen ausgelöst. Es wird lediglich 
ein kleinerer Teilbereich neu als Wohnbaufläche dargestellt, welcher bereits im Be-

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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17 
stand überwiegend bebaut ist, sowie im Gegenzug ein angrenzender kleiner Teilbe-
reich, der bislang als Wohnbaufläche dargestellt wurde, künftig als Grünfläche mit 
Zweckbestimmung (Signet) „Spielplatz“ beabsichtigt.  
Schulen 
Die im Stadtbezirk Nippes ansässige 4-zügige Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule, 
Ossietzkystraße kann die gemäß Fortschreibung des Schulentwicklungsplanung Köln 
2023 prognostizierten und sich in der Schulentwicklungsplanung 2025 bestätigen-
den, zu erwartenden Anmeldezahlen für die Schulform Gesamtschule im Stadtbezirk 
Nippes in Höhe von 10 bis 12 Zügen nicht allein auffangen. Daher wurde bereits zum 
Schuljahr 2024/2025 die 4-zügige Gesamtschule Weidenpesch in einem Interimsge-
bäude in Betrieb genommen, um mit einem vergrößerten Schulplatzangebot auf den 
akuten Bedarf zu reagieren. Es handelt sich hierbei um die Gesamtschule, für die am 
Standort Südlich Schmiedegasse ein Schulgebäude errichtet werden soll. 
Das aktuelle Interimsgebäude befindet sich am Standort Escher Straße 279 in Köln-
Bilderstöckchen und kann die aufwachsende Gesamtschule nur begrenzt beherber-
gen. Ab dem Schuljahr 2030/2031 ist die Schule zu groß für das Interimsgebäude, so 
dass eine Ablösemöglichkeit oder eine zusätzliche Unterbringung der Sek II dann 
dringend notwendig wird. Idealerweise ist das finale Schulgebäude am Standort Süd-
lich Schmiedegasse bis zu diesem Zeitpunkt bezugsbereit, so dass die Stadt Köln 
keine zusätzlichen Ressourcen in ein weiteres Interim investieren muss. 
Daher ist beabsichtigt im Änderungsbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbe-
stimmung „Schule“ darzustellen. Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplan-
verfahrens soll damit eine Gesamtschule mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 4 
Zügen in der Sekundarstufe II entstehen. Diese soll in Form einer Ganztagsschule 
betrieben werden, sodass gestaltete sowie multifunktionale Räume vorgesehen sind. 
Neben den Schulräumen und Aufenthaltsräumen ist auch eine Dreifach-Sporthalle 
auf dem Grundstück geplant. Die Sporthalle kann außerhalb des Schulbetriebs eben-
falls von Sportvereinen genutzt werden.  
Sonstige Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich bereits eine Jugendein-
richtung. Diese ist vor einigen Jahren von einem Jugendtreff in eine Jugendeinrich-
tung umgewandelt worden und erhält in Kürze einen Neubau, da die derzeitigen 
Räumlichkeiten sehr beengt sind. Weiterhin gibt es in Weidenpesch das Dachlow-
Mobil, ein mobiles Angebot, dass im Bezirk Nippes Angebote für die offene Kinder- 
und Jugendarbeit anbietet. Daher gibt es aktuell keinen weiteren Bedarf an Räum-
lichkeiten innerhalb des Änderungsbereiches.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird im nördlichen Bereich eine Einrich-
tung zum betreuten Jugendwohnen geplant.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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18 
 
4.6. Nahversorgung 
Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläufige Verkaufsflächenentwicklung 
auf. Im Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) ist damit 
der stärkste Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebotsschwerpunkt im 
Bezirk Nippes liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt 
der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen Verkaufsflä-
chenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenanteile des mittel- und langfristigen Be-
darfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke ebenfalls im 
leicht unterdurchschnittlichen Bereich. 
Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und 
ein Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes über ein leicht unterdurchschnitt-
lich ausgebildetes Zentrensystem. Die vorhandenen Zentren sind historisch im Laufe 
der Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entlang der Verkehrsachsen 
herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem Stadtteilzentrum Niehl 
befinden sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den Stadtteilen Longerich, 
Weidenpesch, Nippes, Riehl und Niehl.  
Das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße liegt in etwa 
1km Entfernung. Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches (max. 500 m Entfer-
nung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und Produkten 
des täglichen Bedarfs.  
Die Versorgungslage ist damit insgesamt als gut zu bewerten.  
 
4.7. Bodensituation 
Für den Änderungsbereich liegen keine Eintragungen im städtischen Altlastkataster 
vor. Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Düsseldorf liegen Hinweise 
auf eine mögliche Kampfmittelbelastung. Vor einer Bebauung muss die Fläche unter-
sucht werden. Bodenuntersuchungen sind im Rahmen des Flächennutzungsplanver-
fahrens nicht notwendig oder vorgesehen, da keine Bodenarbeiten unmittelbar 
dadurch ausgelöst werden. Weitere Details zur Bodensituation sind unter Punkt 7.5.4 
Boden / Altlasten des Umweltberichtes aufgeführt.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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19 
5. Planungsvorgaben 
5.1. Landes- und Regionalplanung 
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und 
des Regionalplanes 
Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß § 1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der 
Raumordnung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Be-
urteilungsgrundlage die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele 
der Landesplanung und Regionalplanung angepasst erachtet werden kann. 
Der LEP legt für den Änderungsbereich einen Freiraum mit weiterer Überlagerung 
„Grünzüge“ fest. Die Umgebung nördlich im Bereich des Nordfriedhofs wird gleicher-
maßen festgelegt, die Umgebung südlich im Kern des Stadtteiles Weidenpesch hin-
gegen wird als Siedlungsraum festgelegt. 
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Textliche Ziele 
Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) vom 21.03.2024 
sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam 
erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Frei-
raum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflä-
chendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die 
beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche vor allem durch den unter dem 1. 
Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet werden. Hier 
war bestimmt, dass im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen 
und -Gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn diese unmittelbar an 
den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf 
einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen des LEP, die durch das 
OVG-Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die 
Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft.  
Insofern werden für die vorliegende Planung vorrangig die nachfolgenden Ziele und 
Grundsätze der Landes- und Regionalplanung betrachtet. 
LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017): 
„(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regional-
planerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ 
LEP NRW – Ziel 7.1-5: Grünzüge (LEP 2017) 
Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW sind zur siedlungsräumlichen Gliederung in den Regio-
nalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Regionale Grünzüge 
sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor sied-
lungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmsweise ist eine Inanspruch-

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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20 
nahme möglich, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen au-
ßerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün-
zuges erhalten bleibt. 
 
In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: 
„Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Aus-
nahmefall unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des 
Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch 
Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterungen des 
Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges 
erreicht werden kann.“ 
 
 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Zeichnerische Ziele 
 
In den zeichnerischen Festlegungen des seit dem 29.10.2025 wirksamen neuen Re-
gionalplanes ist das Änderungsgebiet überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) festgelegt. Am westlichen Rand ist ein Waldbereich mit überlagernder Frei-
raumfunktion Regionalen Grünzuges festgelegt.  
 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele 
Im Folgenden werden die für die 247. Änderung wesentlichen Ziele (Z) des Regional-
planes Köln sinngemäß aufgeführt. 
Abbildung 1: Ausschnitt  aus dem Regionalplan -Neuaufstellung, Feststellungsbeschluss 
vom 29.10.2025

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21 
Z.1 Siedlungsentwicklung in Siedlungsbereichen konzentrieren 
Die Kommunen haben sicherzustellen, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig in-
nerhalb der im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereiche erfolgt. 
Z.3 Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten 
Die Siedlungsentwicklung hat bedarfsgerecht zu erfolgen. 
Z.8 ASB sichern und entwickeln 
Allgemeine Siedlungsbereiche dienen dem Wohnen, dem wohnverträglichen Ge-
werbe, Wohnfolgeeinrichtungen und öffentlichen und privaten Dienstleistungen sowie 
dem siedlungszugehörigen Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen. 
  
5.1.2. Vereinbarkeit der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit 
den Zielen der Landes- und Regionalplanung 
Durch die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt einen bislang 
als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Gemeinbedarfsfläche mit Zweck 
„Schule“, gemischte Baufläche (M) sowie Wohnbaufläche (W) darzustellen. Der Än-
derungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 3,7 Hektar. Der überwiegende 
Teil des Änderungsbereiches befindet sich in einem Allgemeinen Siedlungsbereich 
und ist aus dem aktuellen Regionalplan entwickelt. Der westliche Rand des Ände-
rungsbereiches liegt weiterhin in einem Waldbereich mit Überlagerung eines Regio-
nalen Grünzuges. Damit bewegt man sich hier deutlich unterhalb der Darstellungs-
schwelle des Regionalplanes (von insgesamt ca. 10 Hektar) und innerhalb des Inter-
pretationsspielraums, der sich aufgrund der maßstäblichen Unschärfe des Planwerks 
ergibt (ca. 100-150 Meter).  
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Bereitstellung einer Fläche für eine drin-
gend erforderliche Schulbaumaßnahme unmittelbar angrenzend an eine bestehende 
Wohnbebauung. Der kleine Teilbereich, der weiterhin als Waldbereich festgelegt ist, 
verfügt nicht über eine waldähnliche Nutzung, jedoch über einen hohen Anteil an 
Grünflächen und Baumbestand. Das nachfolgende Bebauungsplanverfahren reagiert 
auf die vorhandenen Grünflächenstrukturen und sieht Maßnahmen vor, um den 
höchstmöglichen Anteil des Baumbestandes zu erhalten, in die Planung zu integrie-
ren und darüber hinaus alle Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten bleiben 
könnten, adäquat zu ersetzen. Es sollen also entfallende qualitative Bestände gesi-
chert oder ortsnah ausgeglichen werden. 
 
Fazit und landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die 
Regionalplanung Köln 
Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 200. 
Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und Regionalpla-
nung vereinbar ist.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
22 
Es wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB eine landesplanerische An-
frage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Regionalplanungsbehörde der 
Bezirksregierung Köln gestellt, um abzufragen, ob eine Anpassung an die rechtswirk-
samen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann. Die Regionalplanung bestä-
tigte mit Antwortschreiben vom 18.08.2025, dass die Bauleitplanung mit den Zielen 
der Raumordnung auf Basis des wirksame Regionalplanes vom 29.10.2025 verein-
bart sind.  
 
5.2. Planungsrechtliche Situation 
Derzeit besteht im Planbereich gültiges Planungsrecht in Form des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 66499/06 in der Fassung der 1. Änderung vor. Dieser sieht für 
das Schulgrundstück einen ca. 40 m tiefen Mischgebietsstreifen entlang der Schmie-
degasse sowie für den Rest des Grundstücks öffentliche Grünfläche vor. Der östliche 
Randbereich des Schulgrundstücks als auch die Klosterfraugasse sind als öffentliche 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Östlich des Schulgrundstücks ist ein Allgemeines 
Wohngebiet als auch eine kleinere Öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Die Grundstücke befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Köln, lediglich 
kleinere, nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen Gewerbe-
betriebes auf dem Gelände des zukünftigen Schulbaus müssen erworben werden. 
Die Grundstücksverhandlungen zwischen dem Inhaber des Betriebes und der Stadt 
Köln laufen bereits.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
23 
5.3. Landschaftsplan Köln 
 
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den 
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Der Nachweispflicht der 
nachrichtlichen Übernahme von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (FFH-
Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbe-
standteile) im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird 
mit dem folgenden Planausschnitt in dieser Begründung nachgegangen. Die fach-
rechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde 
zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. 
Der Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich selbst als Innenbereich dar. Somit 
liegt keine Betroffenheit des Landschaftsplanes durch die 200. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes vor. 
Der Änderungsbereich grenzt südwestlich unmittelbar an das Landschaftsschutzge-
biet L9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ an. Innerhalb des L9 und des Nord-
friedhofs befindet sich zudem der geschützter Landschaftsbestandteil LB 5.05 
„Brachflächen und Weiden beidseitig des Ginsterpfades, Weidenpesch“. In weiterer 
östlicher Entfernung liegt die Galopprennbahn welcher Teil des Landschaftsschutz-
gebietes L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum 
Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ ist. 
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln  (Festsetzungskarte)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
24 
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Stellungnahme des 
Trägers der Landschaftsplanung förmlich eingeholt. Die Landschaftsplanung bestä-
tigte, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Pla-
nung vorliegt (siehe auch Kapitel 7.5.16).  
 
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz 
Die Wasserschutzgebiete und die Hochwasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Absatz 
4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der 
Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll 
durch die folgenden Abbildungen auf die Lage dieser Gebiete entsprechend § 5 Ab-
satz 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig 
von der Darstellungsweise im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen bzw. zu be-
achten. 
Wasserschutzgebiet 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von (nach § 51 WHG) festgesetzten sowie 
(nach § 51 WHG) vorgesehenen Wasserschutzgebieten. 
Abbildung 3: Ausschnitt aus der Karte der Trinkwasserschutzgebiete

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
25 
Hochwasserrisikogebiet 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten (Extremhoch-
wasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes 
des Rheins. Da der Änderungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung weder in 
einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikoge-
biet liegt, besteht für den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwasser-
gefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Ver-
ordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwas-
serschutz (BRPHV) vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. 
Starkregen und Niederschlagsversickerung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Realisierung der verbindli-
chen Bauleitplanung vor, welche zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit 
zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser führen kann. 
Der Änderungsbereich befindet sich teilweise in einem von Überflutungen durch 
Starkregen gefährdeten Bereich. Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswas-
ser auf dem Schulgelände ist entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu ver-
sickern, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-
schriften, noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen. Gesonderte Flächen kön-
nen hierfür auf dem Grundstück nicht festgesetzt werden. 
Im Rahmen des Bebauungsplanes kann durch Maßnahmen wie extensive Dachbe-
grünung und gestalterische Festsetzung bezüglich der Befestigung der Stellplätze 
Abbildung 4: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
26 
und Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen, Rasengittersteine, Fahr-
spurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem Schulgrundstück entgegenge-
wirkt werden. Weitere Maßnahmen und Regelungen, wie die Erbringung eines Über-
flutungsnachweises, und Umsetzung dieser, sind in enger Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben im Zuge der nachfolgenden Hoch- und Tiefbauplanung 
sowie Baugenehmigung erforderlich. Weitergehende Regelungen sind auf Ebene 
des Flächennutzungsplanes wie auch Bebauungsplanes nicht erforderlich (siehe 
auch Punkte 7.5.5.2 Grundwasser, 7.5.5.3 Starkregenvorsorge und 7.5.5.4 Hochwas-
serbelange). 
 
5.5. Denkmalschutz 
Denkmalgeschützte Mehrheiten (nach dem Denkmalschutzgesetz NRW „Denkmalbe-
reiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind im wirksamen Flächennutzungsplan 
der Stadt Köln nicht definiert. Folglich werden im Verfahren keine denkmalgeschütz-
ten Mehrheiten in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen.  
Im Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes befinden sich 
nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte, einzelne Baudenk-
mäler in der Merheimer Straße 463, der Merheimer Str. 465, Merheimer Straße 464-
478, der Schmiedegasse 47, Schmiedegasse 34, Kapelle „Madonna im Grünen“ in 
der Schmiedegasse sowie die Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer 
Straße zwischen Nr. 463 u. 465. Die benannten Denkmäler werden jedoch im Rah-
men des gleichnamigen Bebauungsplanes berücksichtigt und nachrichtlich übernom-
men.  
 
5.6. Sonstige Fachplanungen 
Bauleitplanverfahren sind allgemein eng verzahnt mit anderen Fachplanungen. Auf 
die für die Planung bedeutendsten Fachplanungen wird im Folgenden hingewiesen 
. 
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien 
Köln-Katalog 
Die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ wurde am 14. Dezember 2021 vom 
Rat der Stadt Köln beschlossen und dient seitdem als Kompass für eine zukunftsge-
richtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung. Der „Köln-Katalog: Typolo-
gien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ wurde am 23.03.2023 
vom Rat beschlossen (Beschlussvorlage 3068/2022). Als Schlüsselprojekt der Stadt-
strategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog de-

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
27 
ren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartiersty-
pologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen 
sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lage-
qualitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für 
künftige Quartiersentwicklungen. 
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Absatz 2 
Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält, fin-
det der Köln-Katalog hier keine Anwendung. 
Als Städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 Bauge-
setzbuch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit ande-
ren Belangen gemäß § 1 Absatz 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung sind 
die Vorgaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten und 
Qualitäten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung 
innerhalb und außerhalb der Verwaltung. 
Die Planung liegt in einem Bereich, der der inneren Stadt zugeordnet wird, sodass 
eine Quartiersdichte von 1,2 als Ziel angegeben wird. Der gleichnamige Bebauungs-
plan setzt sich mit den Vorgaben des Köln-Katalogs auseinander. Mit dem geplanten 
Schulbauvorhaben werden der Leitsatz 3 der Stadtstrategie der „Kölner Perspektiven 
2030+“ mit dem Ziel „Köln sorgt für Bildung, Chancengerechtigkeit und Teilhabe“ so-
wie die räumlich-strategische Empfehlung für diese Fläche – „Ausbau der Bildung 
und Sozial Infrastruktur“ – umgesetzt. 
Kooperatives Baulandmodell 
Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Koope-
rative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich ge-
förderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge-
kosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der Fortschreibung und da-
mit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am 10.05.2017 im Amts-
blatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine Umsetzungsanweisung, 
welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022 angepasst wurde, die einzelnen 
Verpflichtungen.  
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) -Richtlinie 
nicht zur Anwendung, da kein Wohnbauvorhaben mit mehr als 20 Wohneinheiten be-
gründet wird. 
Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. 
Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün- und frei-
raumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausrei-
chend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewähr-
leisten.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
28 
Die durch die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich in Anspruch ge-
nommenen Freiräume sind im Masterplan Grün als Immergrün gekennzeichnet.  
Der Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung sieht für die Fläche künftig einen Allge-
meiner Siedlungsbereich vor, der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine Vorga-
ben für den Bereich. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans be-
kannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Die ab-
schließende Zustimmung des Trägers der Landschaftsplanung wurde im Rahmen 
der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB eingeholt. Es wurde bestätigt, dass kein 
Widerspruch seitens Träger der Landschaftsplanung eingelegt wird. 
Klimaschutzleitlinien 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt 
Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städti-
scher Neubauvorhaben in Köln beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine 
positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass 
ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch 
erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse er-
zielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum 
energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei 
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Da es sich bei der Planung um ein städtisches Vorhaben handelt, kommen die Kli-
maleitlinien in dieser Form nicht zur Anwendung. Davon abgesehen fällt die Umset-
zung des geplanten Schulbaus jedoch unter den Anwendungsfall der Energieleitli-
nien der Stadt Köln für öffentliche Gebäude. Dabei sind Regelungen zum Klima-
schutz im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Davon abgesehen plant 
der Bebauungsplan diverse Festsetzungen, wie Dach- und Fassadenbegrünung, Be-
pflanzung von Freiflächen und Baumpflanzungen und wasserdurchlässige Beläge 
von Stellplätzen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
29 
6. Änderung des Flächennutzungsplanes 
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Bereich der 200. 
Änderung des Flächennutzungsplanes überwiegend als Grünfläche mit teilweise 
landwirtschaftlicher Nutzung und zusätzlicher Zweckbestimmung (Signet) „Friedhof“ 
dar. Außerdem wird der östliche Teilbereich als Wohnbaufläche und der nördliche 
Teilbereich als gemischte Baufläche sowie Wohnbaufläche dargestellt.  
 
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen 
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept 
Mit der städtebaulichen Planung soll allem voran die Voraussetzung für die Errich-
tung einer Gesamtschule und schulbegleitende Nutzungen geschaffen werden. Hier-
für wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ beab-
sichtigt. Im Bebauungsplan werden zusätzlich auch schulbegleitende Flächen wie 
Schulhof, Sporthalle und Fahrradabstellplätze sowie eine maximale Geschossanzahl 
von drei bis vier Stockwerken festgesetzt, damit der Schulbau sich an die Umgebung 
anpasst. 
Auch die verkehrliche Situation im Nahbereich der Schmiedegasse wird betrachtet, 
um diese zukünftig neu zu ordnen und das bestehende Planungsrecht an die geän-
derten Verkehrsbedarfe anzupassen. Die Sporthalle kann auch für den Vereinssport 
genutzt werden. Die Erschließung der Schule erfolgt für den motorisierten Verkehr 
über die Schmiedegasse mit speziellen Zufahrten für Busse und Schulverkehr sowie 
einem Fuß- und Radweg entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Eine Durchwe-
gung für den Fuß- und Radverkehr soll die Schule in das bestehende Wegenetz ein-
binden und zugleich die gesamte Erschließung für den Fuß- und Radverkehr verbes-
sern. Angrenzend soll eine Grünfläche gesichert und um die Zweckbestimmung (Sig-
net) „Spielplatz“ ergänzt werden.  
Es sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen, die im wirksamen Flächennutzungs-
plan bereits überwiegend vorhanden sind und daher vorwiegend die Bestandswohn-
nutzungen sichern sollen, unter anderem auch denkmalgeschützte Gebäude. Auch 
ein bestehender Steinmetzbetrieb wird durch die Darstellung einer gemischten Bau-
fläche im Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Festsetzungen in der ver-
bindlichen Bauleitplanung gesichert. Vorgärten sollen grün und wenig versiegelt ge-
staltet werden; Nebenanlagen sind in den Vorgartenzonen nur eingeschränkt zuläs-
sig. Für die Wohngebiete sind die Straßen bereits vorhanden, geplante Verbindun-
gen für den motorisierten Verkehr werden jedoch zugunsten einer Stärkung des Fuß- 
und Radverkehrs reduziert. Straßenquerschnitte und Kurvenradien sind so gestaltet, 
dass der Verkehr beruhigt wird und Durchgangsverkehr minimiert wird.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
30 
Im Bebauungsplan wird ein nördlicher Bereich zusätzlich einbezogen, um dort im 
Wohngebiet betreutes Jugendwohnen vorzusehen, um Jugendlichen und jungen Er-
wachsenen mit Betreuungsbedarf geeigneten Wohnraum zu bieten. Diese vollzieht 
sich in einem im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellten Be-
reich.  
 
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan 
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt den Planbereich künftig 
überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ darzustellen. 
Die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche im östli-
chen Teilbereich wird teilweise vergrößert, um bestehende Wohngebäude, die teil-
weise unter Denkmal stehen, planungsrechtlich zu sichern. Eine zentral im Ände-
rungsbereich befindliche, aber unbebaute Fläche, die bislang als Wohnbaufläche 
dargestellt wird, soll künftig zugunsten einer Grünfläche mit Zweckbestimmung (Sig-
net) „Spielplatz“ entfallen. Der nordöstlichste Teil des Änderungsbereiches wird an-
stelle einer Wohnbaufläche künftig als gemischte Baufläche dargestellt, um beste-
hende kleingewerbliche Betriebe zu sichern.  
 
6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung 
Flächenbilanzierung 
Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Ver-
änderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes:  
 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Dar-
stellung 
künftige FNP-Darstel-
lung 
ha % ha % 
Gemischte Baufläche (M) 0,6 16 0,1 3 
Wohnbaufläche (W) 1,3 35 1,2 32 
Grünfläche mit teilweise land-
wirtschaftlicher Nutzung 
1,8 49 0,2 5 
Gemeinbedarfsfläche 0 0 2,2 60 
Signet „Schule“ - 1 
Signet „Kindereinrichtung“ - 1 
GESAMT 3,7 100 3,7 100

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
31 
6.4. Alternativstandorte 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Stadtteil Weidenpesch sowie näheren Umfeld. Im Zuge der Nut-
zungsänderung müssen lediglich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsan-
sässigen friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände des zukünftigen 
Schulbaus erworben werden. Die Grundstücksverhandlungen mit dem Inhaber des 
Betriebes sollen kurzfristig abgeschlossen werden. 
Die beabsichtigte Gemeinbedarfsfläche, die dem Zweck „Schule“ bereitgestellt wer-
den soll, beträgt 2,2 Hektar. Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der 
näheren Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht 
geschaffen werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die 
dringend benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können.  
Die Fläche ist zudem gut eingebunden in die bestehende Wohnsiedlung des Stadttei-
les Weidenpesch, gut erreichbar sowohl über den motorisierten Individualverkehr als 
auch über den ÖPNV oder gegebenenfalls sogar zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Die 
Standortbedingungen für einen Schulstandort sind damit insgesamt als gut zu bewer-
ten.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
32 
7. UMWELTBERICHT 
A  Einleitung 
Für das Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 
1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei-
nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.  
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Änderung von Grünfläche und Gemischter Baufläche in Gemeinbedarfsfläche mit 
Zweckbestimmung „Schule“; teilweise Umverteilung der Wohnbaufläche und Grünflä-
che mit neuer Zweckbestimmung (Signet) „Spielplatz“ untereinander sowie geringfü-
gig Änderung von Wohnbaufläche in Gemischte Baufläche. 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung ha Geplante Vorhaben ha 
Grünfläche mit teilweise 
landwirtschaftlicher Nut-
zung 
1,8 Schulstandort (Fläche für 
Gemeinbedarf) 
2,2 
Gemischte Baufläche 0,6 Gemischte Baufläche 0,1 
Wohnbaufläche 1,3 Wohnbaufläche 1,2 
Summe 3,7 Summe 3,7 
Tabelle 1 Bedarf an Grund und Boden 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde ge-
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. 
Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bun-
desimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und 
seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Land-
schafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasser-haushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz 
(DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie 
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verord-
nungen und der Luftreinhalteplan.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
33 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan 
der Stadt Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tab.2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und ver-
bessern, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;  
Umgang mit Niederschlagswas-
ser und Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Verhin-
dern von Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
34 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BImSchV, 
BauGB; Lärmaktionsplan 
Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbelange / 
Risiken 
 
8. Störfallrecht 
 
 
 
9. Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen 
Vermeidung von Emissionen 
(, insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-Schutz-
recht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
35 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von 
Katastrophen oder schweren Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-Na-
turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = 
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = 
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas-
serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi-
onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldge-
setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, 
KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West-
falen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Ge-
setz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut-
zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächen-nutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren-
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
36 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit 
der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der FNP-Ände-
rung „Südliche Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch. Geprüft wird, welche erhebli-
chen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf diesen Standort 
auftreten und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort einwir-
ken. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzu-
nehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorher-
sehbare Ereignisse. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulie-
rende Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Bereich der 200. 
Änderung des Flächennutzungsplanes als überwiegend als Grünfläche mit teilweise 
landwirtschaftlicher Nutzung und zusätzlicher Zweckbestimmung (Signet) „Friedhof“ 
dar. Außerdem wird der östliche Teilbereich als Wohnbaufläche und der nördliche 
Teilbereich als gemischte Baufläche sowie Wohnbaufläche dargestellt. 
Weiterhin liegt für den Änderungsbereich der rechtskräftig Bebauungsplan Nr. 
66499/06 vor. Derzeit wird das Änderungsbereich überwiegend von Grünflächen so-
wie vorhandenen Bebauungen und städtischer Infrastruktur eingenommen. Ein gro-
ßer Teil der Grünfläche wird regelmäßig gemäht und zu Erholungs- bzw. Spielzwe-
cken genutzt. Die Randbereiche der Wiesenflächen, insbesondere im östlichen Teil-
bereich, besitzen hingegen den Charakter einer Extensiv-Wiese mit deutlich reduzier-
tem Pflegeintervall. Auf den Intensivmäh-wiesen befindet sich ein Bolzplatz sowie ei-
nige Sitzgelegenheiten. Ein Bolzplatz wurde zum Zeitpunkt der Begehungen im Früh-
jahr / Sommer 2023 nur unregelmäßig genutzt, Erholungsnutzung findet vor allem 
durch Hundebesitzer statt. In den Randbereichen, insbesondere im Osten, Südosten 
und Süden stehen Gehölzstreifen und Gehölzgruppen. Auch im Südwesten, im Über-
gangsbereich zum Friedhof ist ein Gehölzstreifen vorhanden.  
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Ohne die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu erwarten, dass keine 
wesentliche Veränderung des jetzigen Zustandes eintritt. Die vorhandenen Gegeben-
heiten sind in dem derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 66499/06 festgeschrieben. 
Dies betrifft insbesondere die ausgewiesenen Grünflächen, aber auch die jetzigen 
Verkehrsflächen sowie die vorhandenen Baum- und Vegetationsstrukturen. Da noch 
nicht alle möglichen Baufelder des rechtskräftigen Bebauungsplanes umgesetzt sind, 
könnte es zu auch bei der Nullvariante zu Eingriffen in den Naturhaushalt kommen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
37 
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt, den Planbereich künftig 
überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ darzustellen. 
Die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche im östli-
chen Teilbereich wird teilweise vergrößert, um bestehende Wohngebäude, die teil-
weise unter Denkmal stehen, planungsrechtlich zu sichern. Eine zentral im Ände-
rungsbereich befindliche, aber unbebaute Fläche, die bislang als Wohnbau-flächen 
dargestellt wird, soll künftig zugunsten einer Grünfläche mit Zweckbestimmung (Sig-
net) „Spielplatz“ entfallen. Der nordöstlichste Teil des Änderungs-bereiches wird an-
stelle einer Wohnbaufläche künftig als gemischte Baufläche dargestellt, um beste-
hende kleingewerbliche Betriebe zu sichern.  
Parallel zur 200. FNP-Änderung wird der Bebauungsplan Nr. 66499/06, Arbeitstitel 
„Südliche Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch aufgestellt. Im Bebauungsplan wird 
ein nördlicher Bereich zusätzlich einbezogen, um dort im Wohngebiet betreutes Ju-
gendwohnen vorzusehen, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Betreu-
ungsbedarf geeigneten Wohnraum zu bieten. Diese vollzieht sich in einem im Flä-
chennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellten Bereich.  
Im Zuge der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wurden mehrere Umweltgutachten 
erstellt und Umweltunterlagen ausgewertet. Diese fließen, soweit erforderlich, auch in 
die Umweltprüfung zur 200. FNP-Änderung ein.  
 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 des Büros für Freiraumpla-
nung – Dieter Liebert - wurde eine faunistische Erhebung im Bereich der Aufstellung 
des Bebauungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ im August 2023 (Stufe I) und im 
November 2024 (Stufe II) durchgeführt. Der Untersuchungsraum für die artenschutz-
rechtliche Prüfung erstreckte sich auf die Freifläche südlich der Schmiedegasse (s. 
Abbildung 5: Projektgebiet der artenschutzrechtlichen Prüfung).

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
38 
 
Angaben nach LANUV MTB 5007-Q2 Köln (7.2023), LINFOS (2023), Rote Liste 
NRW, Niederrheinische Bucht 
LANUV (2023): Alle Arten 
Zusätzlich dazu wurden in Stufe I die potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Arten gemäß des Messtischblattes MTB-5007-Q2 Köln (LANUV, 2018) ausgewertet 
und ihre potentielle Betroffenheit durch das Vorhaben untersucht. Der Bewertung der 
potentiellen Betroffenheit liegen bereits in Stufe I die folgenden Maßnahmen zu-
grunde: 
• Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
• Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
 
Ein rechtssicherer Ausschluss der Zugriffsverbote kann auf Basis der durchgeführten 
Prüfung Stufe I nicht abgebildet werden. Für die abgebildeten, potenziell betroffenen, 
planungsrelevanten Arten wird die Durchführung einer speziellen Arterfassung der 
Stufe II empfohlen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Änderung des FNP ist zu erwarten, dass keine wesentlichen Ver-
änderungen für die im Änderungsbereich vorhandenen Arten eintreten. 
 
 
 
Abbildung 5: Luftbild Untersuchungsbereich ASP 1 und 2 (Quelle D.Liebert)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
39 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt, dass artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände durch das Vorhaben gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen wer-
den können. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die vorhandenen Arten im Ände-
rungsbereich zu vermeiden sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen 
durchzuführen. Diese werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 
genannt und im späteren Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
Bewertung:  
Nach erfolgter vertiefter Untersuchung mit der ASP 2 ist festzustellen, dass das Än-
derungsbereich derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut Tiere aufweist. 
Eventuelle Gefährdungen von Vögeln durch Lichtverschmutzung und Vogelschlag an 
Glasfassaden sowie der Schutz von Brutstätten kann durch entsprechende Hinweise 
im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vermieden werden. Baum-
pflanzungen bieten in Zukunft neue Lebensräume für Tiere. 
Die Pflanzvorgaben im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan tragen zur 
Förderung der Artenvielfalt bei, da insbesondere Gräser, Stauden und Sträucher Le-
bensräume und Nahrungsquellen für Insekten und Vögel bieten.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
40 
7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im September 2024 wurde durch das beauftragte Fachbüro BCE im Zuge einer Orts-
begehung eine Biotoptypenkartierung sowie eine Baumkartierung durchgeführt. Die 
Ergebnisse der Baumkartierung werden gesondert behandelt. Die Biotoptypenkartie-
rung erfolgt gemäß dem Bewertungsverfahren des Köln-Codes nach Ludwig (1996) 
auf Basis des Bewertungsverfahrens nach Ludwig und Sporbeck (UVP-Geschäfts-
stelle Stadt Köln, 1996). Die Biotoptypen wurden in einem Bestands- und Bewer-
tungsplan B-1 dargestellt. 
Tabelle 3 stellt den im Planungsraum vorkommenden Biotopbestand mit dem Bio-
topwert dar. Danach sind die kartierten Feldgehölze von hoher ökologischer Bedeu-
tung, Gebüsche, sonstige Ruderalfluren, die innerstädtische Allee und die vorhande-
nen Parkanlagen von mittlerer Bedeutung, öffentliche Grünflächen, artenarm (ohne 
oder nur mit geringem Gehölzbestand) sind von geringer ökologischer Bedeutung, 
Gebäude, Parkplätze, teilversiegelte Flächen sind von sehr geringer Bedeutung und 
versiegelte Flächen ohne ökologische Wertigkeit. 
 
Abbildung 6: Grünordnungsplan (GOP) – Bestand (Abgrenzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan) 
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
41 
Tab. 3:    Aufgenommene Biotoptypen nach Köln-Code 
Köln Code Sporbeck- 
Code 
Biotoptyp Biotopwert- 
punkte 
GH621 BA12 Feldgehölz mit mittlerem Baumholz, mit überwiegend 
bodenständigen Arten 
20 
GH51 BB1 Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 17 
PA113 HM9 Parkanlage, Brache der Parkanlagen 15 
BR3117 HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 13 
BR3114 HP4 Kletten-, Rainfarn-, Beifussgestrüpp 12 
BR42 HW2 Ödland und Schuttflächen, städtisch 10 
BR3116 HP6 neophytenreiche Ruderalfluren 10 
PA42 HM52 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit mittlerem 
Baumholz 
9 
SB1721 HN22 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, mit Baumbestand oder Wildwiese 
8 
PA121 HM1 Scherrasen mit Baumbestand 7 
GA222 HJ5 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil 6 
PA122 HM2 Scherrasen ohne Baumbestand 6 
SB151 HN21 Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten 3 
SB1722 HN21 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, ohne Baumbestand oder Wildwiese 
3 
VF2231 HY2 Parkplätze, teilversiegelt, mit Bäumen 2 
SB211 HN4 Gewerbe innerhalb von Ortschaften 1 
VF2211 HY1 Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen 0 
SB173  Baustelle 0 
VF211 HY1 Fahr- und Feldwege, versiegelt 0 
VF221 HY1 Parkplätze, versiegelt 0

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
42 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu erwarten, dass keine 
wesentliche Veränderung für die im Änderungsbereich vorhandene Flora eintritt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorgesehenen Planung wird eine erhebliche Versiegelung der bislang als 
Grünflächen genutzten Flächen ermöglicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die FNP-Änderung sieht die Neuausweisung einer Grünfläche im Bereich einer ehe-
mals als Wohnbaufläche ausgewiesen Fläche vor. 
Bewertung:  
Insgesamt weist der Änderungsbereich derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die 
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen im paral-
lel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu Baumpflanzungen, Grün-flächen 
und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Änderungsbereich. 
 
Abbildung 7:Grünordnungsplan (GOP) – Konflikt- und Maßnahmenplan (Abgrenzung des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanes) (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
43 
7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt weist das Änderungsbereich aufgrund der geringen Flächengröße derzeit 
eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut Fläche auf.  
Es gibt bereits einen geringeren Anteil versiegelter Verkehrsflächen und bebauter 
Flächen – unversiegelte Flächen mit Grünstrukturen und Rasen sind ebenfalls vor-
handen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand der Fläche wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht 
oder nur unwesentlich ändern.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen. Die FNP-Änderung schafft die Voraussetzung für eine großflä-
chige Versiegelung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich. 
Bewertung:  
Die vorliegende Planung stellt für das Änderungsbereich eine geringe Empfindlichkeit 
für das Schutzgut Fläche dar.  
 
7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
7.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Köln-Bonner Rheinebene ist der Zentralbereich der Niederrheinischen Bucht. Die 
Einheit umfasst den heutigen Rheinstrom samt seiner holozänen Aue, die rechtsrhei-
nisch gelegene Niederterrassenfläche sowie linksrheinisch die Niederterrasse als 
auch die lössbedeckte Mittelterrasse. Der Gesamtbereich ist reliefarm. Morphologie-
elemente sind Terrassenhänge und Altstromrinnen. Im Westen grenzt die Einheit an 
die Ville (552), im Nordwesten an die Jülicher Boerde (554), im Norden an die Mitt-
lere Niederrheinebene (575), im Osten an die Bergische Heideterrasse (550) und je-
weils im Südosten und Südwesten an das Untere Mittelrheingebiet (292). 
Den geologischen Untergrund bilden die fluviatilen Terrassen-Sande und -Kiese, die 
vom Rhein im Laufe des Quartärs aufgeschüttet wurden. Die auftretenden Mittel- und 
Niederterrassen werden mit der mittelpleistozänen Saale- Eiszeit und der jungpleisto-

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
44 
zänen Weichsel- Kaltzeit parallelisiert. In das Jungpleistozän ist auch der weitverbrei-
tete Löss zu stellen. Unter kalt-trockenem Klima wurde Sand und Staub vom Wind 
ausgeblasen und an anderer Stelle wiederabgelagert. Während das Staubsediment 
Löss ausschließlich im Verbreitungsgebiet der älteren Mittelterrassen großflächig vor-
kommt, so finden sich Flugsande und Dünen bevorzugt, jedoch kleinflächig, auf der 
Niederterrasse. Die Sandauswehungen erfolgten vermutlich dazu zu einem späteren 
Zeitpunkt (Ende Jungpleistozän-Altholozän) als die Hauptmasse der Lössbildung 
(Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [LA-
NUV], 2018). 
Die Rheinaue entspricht zwischen Bonn und Köln dem einige 100 Meter bis max. ein 
Kilometer breiten Hochflutbett des Stromes.  Die Ausführungen zeigen, dass die Bo-
denbildung der heutigen Böden einen langen Zeitraum erforderte. 
Der Änderungsbereich ist in der Bodenkarte NRW BK 50 wahrscheinlich aufgrund 
anthropogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die Ver-
dichtungsempfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben. Ebenfalls wird 
keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen  
 
Abb. 9 Bodentyp nach BK 50  
                                      (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen [IT NRW], 2022 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand des Bodens wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht 
oder nur unwesentlich ändern.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Änderungsbereich werden die vorhandenen Bodenstrukturen dauerhaft gestört. 
Die Böden im Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen 
keine schutzwürdigen Böden vor.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
45 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Änderungsbereich selbst sind keine Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen 
gegen die langfristige Störung der natürlichen Bodenstrukturen möglich.  
Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird einen externe Ausgleichs-
fläche in Köln-Chorweiler gesichert. Mit der Herausnahme der externen Ausgleichs-
fläche aus der heutigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und Umwandlung zu 
Laubwald wird eine Einstellung des Dünge- und Pestizideintrages in den Boden erfol-
gen. Auch die mechanische Bodenbelastung durch Befahrung mit schweren landwirt-
schaftlichen Geräten erfolgt in Zukunft nicht mehr. Es ist hier mit der langfristigen Er-
holung des Bodens und seine Eigenschaften zu rechnen. 
Bewertung:  
Insgesamt ist aufgrund der anthropogenen Belastung im Änderungsbereich mit einer 
mittleren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden auszugehen. 
7.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Auszug aus dem Altlastenkataster weist für den Änderungsbereich keine Altlast-
verdachtsfläche aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung entspricht der Umweltzustand für den Ände-
rungsbereich unverändert dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert. 
Neue Bodenverunreinigungen sind durch die geplanten Flächenausweisungen nicht 
zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Der Belang Altlasten hat keine Auswirkungen auf die Planung.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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46 
7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Oberflä-
chenwasser“ unverändert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen innerhalb der vorliegenden Planung das Schutzgut „Ober-
flächenwasser“ betreffend vorgesehen. 
Bewertung:  
Die Planung hat keine Auswirkung auf das Schutzgut „Oberflächenwasser“. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Planungsraumes ist in der BK 50, wahrscheinlich aufgrund anthropogen über-
formter Böden, nicht verzeichnet. Entsprechend wird keine Aussage für diesen Be-
reich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen  
Im Bereich der heute unversiegelten Flächen im Änderungsbereich findet Grundwas-
serneubildung statt. Die Grundwasserneubildungsrate im Änderungs-bereich ist nicht 
bekannt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Grund-
wasser“ unverändert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Neubebauung und damit einhergehende Versiegelung führt zu einer 
Verminderung der Grundwasserneubildung im Änderungsbereich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
47 
Bewertung:  
Die durch die FNP-Änderung ermöglichte geplante Bebauung und damit einherge-
hende Versiegelung wird die Grundwasserneubildung im Änderungsbereich ein-
schränken. Im näheren und weiteren Umfeld des Änderungsbereiches liegen ausrei-
chend unversiegelte Flächen vor, unter denen weiterhin Grundwasser-neubildung 
stattfindet. Die Verminderung der Grundwasserneubildung im Änderungsbereich 
kann daher als vergleichsweise gering eingestuft werden. Diese wird auf das insge-
samt gute Grundwasserdargebot im Kölner Stadtgebiet nur einen marginalen Ein-
fluss haben (siehe auch Punkt 5.4). 
7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsbereich unterliegt einer geringen Gefährdung durch Überflutungen 
durch Starkregen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umgang mit Niederschlagswasser und die 
Starkregenvorsorge unverändert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Umgang mit einer (baulichen) Starkregenvorsorge und dem Umgang mit Regen-
wasser sind nicht Thema einer FNP-Änderung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser im Bereich Gemein-bedarfsflä-
che ist entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem we-
der wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasser-
rechtliche Belange entgegenstehen.  
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge 
erfolgt im späteren Baugenehmigungsverfahren.  
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer geringen Beeinträchtigung für den Umgang 
mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge auszugehen (siehe auch Punkt 
5.4). 
 
7.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsbereich liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwassergefah-
renbereiche.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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48 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Hochwasserbelange unverändert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner Beeinträchtigung durch Hochwasser-ereig-
nisse durch das Gewässer Rhein auszugehen (siehe auch Punkt 5.4). 
 
7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Besonders verkehrsexponierte Standorte weisen 
eine höhere Luftschadstoffbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) auf. 
Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 21.05.2025 den Zustand der Luft-
qualität an der nächstgelegenen Messstelle zum Änderungsbereich als gut.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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49 
Besondere negative Emissionsquellen im und um den Änderungsbereich sind nicht 
bekannt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Gefährdungslage durch Luftschadstoffe 
als unverändert anzunehmen. Längerfristig ist durch die Umsetzung der Maßnahmen 
des Luftreinhalteplans sowie eine verbesserte / veränderte Fahrzeugtechnik eine 
Minderung der Luftschadstoff-Situation anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung können neue Nutzungen im Gebiet entstehen. Es ent-
stehen Ziel- und Quellverkehre durch den geplanten neuen Schulbau. Das geplante 
Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln für 
öffentliche Gebäude. Damit ist Umsetzung CO2-mindernder Gebäudestandards und 
eine energieeffiziente Strom- und Wärmeversorgung sichergestellt. Insgesamt ist von 
einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen auszugehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen der FNP-Änderung können keine Instrumente zur Minderung der Zu-
nahme von Luftschadstoff-Emissionen im Änderungsbereich angewendet worden. 
 
Abbildung 10: Echtzeit-Karte des Luftqualitätsindex nächstgelegene Messstelle

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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50 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner höheren Beeinträchtigung durch Luft-
schadstoff-Emissionen zu rechnen. 
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Änderungsbereich bzw. seine unmittelbare Umgebung liegen keine Mess-
werte zur Höhe von Luftschadstoffen vor. Insgesamt ist aufgrund der eher mäßigen 
Verkehrsbelastung und der Grünflächen im Umfeld von einer eher geringen Luft-
schadstoff-Belastung auszugehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall bleibt die heutige Luftschadstoff-Situation zunächst unverändert. Länger-
fristig kann aufgrund der Wirksamkeit von Maßnahmen des Luftreinhalteplans eine 
Verbesserung der Luftschadstoff-Situation eintreten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch 
zukünftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission auszuge-
hen. 
Die geplante Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen im parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan sowie weitere geplante Grünflächen tragen zur Minde-
rung der zukünftigen zusätzlichen Immission von Luftschadstoffen bei. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht möglich. 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Änderungsbereich mit keiner negativen Beeinträchtigung durch Luft-
schadstoff-Immissionen zu rechnen. 
 
7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und 
zählt klimatisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas. Das Klima der 
Kölner Bucht wird, wie im ganzen Westen Deutschlands, stark von der geografischen 
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und somit vom Golfstrom beeinflusst. Diese

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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51 
Lage sorgt für ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten 
Sommern. Im Bereich der Westwinddrift überwiegen regelmäßige Tiefausläufer, die 
vom Atlantik kommend Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen überque-
ren. Bei weniger häufigen Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruck-gebiete nörd-
liche oder südliche Zugbahnen, so dass sich dann länger anhaltende, trockene Peri-
oden einstellen können (Stadt Köln). 
Die Stadt Köln verfügt über eine Planungshinweiskarte. Diese Klimaanalysekarte 
zeigt die zukünftig zu erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten in Köln als flä-
chenhafte Übersicht in fünf Klassen unterteilt und es werden die klimatisch belaste-
ten Siedlungsgebiete sowie die klimaaktiven Freiflächen dargestellt. 
Die Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen ist nicht parzellenscharf und es be-
darf bei großmaßstäbigen Planungen (zum Beispiel Bebauungsplänen) einer zusätz-
lichen Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene.   
In der nahen Zukunft werden die heißen Tage, mit Temperaturen von über 30°C, und 
die Sommertage, mit Temperaturen von über 25°C, in Köln deutlich zunehmen. Da-
bei können Maximaltemperaturen von über 40°C erreicht werden. Die Zahl der Som-
mertage wird bis Mitte des Jahrhunderts für das Stadtgebiet Köln im Vergleich zu den 
derzeitigen klimatischen Verhältnissen, um 30 bis 70 Prozent zunehmen und für die 
heißen Tage um 60 bis 150 Prozent. 
Im Planungsraum beträgt der Lufttemperatur-Jahresmittelwert 10°C. Die Nieder-
schlagjahressumme beträgt 869 mm. 
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln (Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) (s. Abbildung 10) befindet 
sich der überwiegende Teil des Änderungsbereiches in Klasse 3 - belastete Sied-
lungsfläche - und der nordwestliche Bereich liegt in Klasse 2 - hoch belastete Sied-
lungsfläche.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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52 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich der Bereich des Änderungsbereichs 
weiter uneingeschränkt aufheizen. Es werden keine strukturellen Maßnahmen zur 
Eingrenzung des immer weiter steigenden Stadtklimas mit hohen Temperaturen er-
folgen. Einzelne, individuelle Maßnahmen sind möglich, stellen aber keine deutliche 
Verbesserung des Stadtklimas dar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 be-
baut und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert sich 
der Bereich der Klasse 3 im Änderungsbereich, der deutlich größere Teil westlich 
und südlich angrenzend an den Änderungsbereiches bleibt jedoch erhalten. 
In Summe ist somit mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zurech-
nen. 
 
Abbildung 81: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (Abgrenzung entspricht dem parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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53 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die FNP-Änderung sieht die Neuausweisung einer kleinen Grünfläche im Bereich ei-
ner ehemals als Wohnbaufläche ausgewiesen Fläche vor.   Weitere Maßnahmen 
sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich, ohne das Planungsziel deutlich zu 
verändern. 
Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan umgesetzt. Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt 
das Ziel, wertvolle vorhandene Bäume im Änderungsbereich dauerhaft zu sichern. 
Die bestehenden Bäume tragen wesentlich zum Erhalt eines gesunden Stadtklimas 
bei. Gerade im Kontext zunehmender klimatischer Belastungen durch Hitze und 
Starkregenereignisse kommt dem Erhalt bestehender Baumbestände eine beson-
dere Bedeutung zu. 
Die Begrünung des geplanten Schulbaus ermöglicht eine vertikale Grünstruktur, bin-
det Staubpartikel in der Luft und bildet genau wie die anzupflanzenden Bäume Sau-
erstoff. 
Bewertung:  
Insgesamt ist in der Umgebung des Änderungsbereiches nicht mit einer erheblichen 
negativen Beeinträchtigung durch die Wandlung des Klimas oder das örtliche Klein-
klima zu rechnen. 
 
7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt kann man im Basisszenario des Zusammenspiels der Schutzgüter fest-
stellen, dass die unversiegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubil-
dungsrate des Grundwassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers ha-
ben. 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die stark anthropogen geprägten Wirkungsgefüge des Basisszenarios werden sich 
voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Langfristige Trends sind ein Rückgang 
von Luftschadstoff-Immissionen und eine Zunahme der sommerlichen Hitzebelas-
tung.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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54 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Schutzgüter werden nach Umsetzung 
der Planung stark eingeschränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind auf Eben der FNP-Änderung nicht möglich. 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Änderungsbereich mit einer starken Einschränkung des Wirkungs-
gefüges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima zu rechnen. 
 
7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsbereich liegt linksrheinisch im Stadtbezirk Nippes im Stadtteil Weiden-
pesch. Im Westen an das Änderungsbereich angrenzend liegt der Nordfriedhof, der 
durch viele Grünflächen und einen alten Baumbestand geprägt ist. Weiter westlich 
liegt die Autobahn 57. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich die Galopprenn-
bahn Weidenpesch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. 
Das Bild im Änderungsbereich ist geprägt durch sehr unterschiedliche Bebauung. Ei-
nerseits finden sich mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser, andererseits auch Einfa-
milienhäuser mit angrenzenden Gärten. Im Süden des Änderungsbereiches auf der 
Merheimer Straße, an den Friedhof angrenzend und als Parkplatz benutzt, befindet 
sich eine nach §41 LNatSchG geschützt Allee (AL-K-6063) mit der Bezeichnung 
„Baumhaselallee an der Merheimer“. Inmitten des Änderungsbereiches liegt eine 
parkartig genutzte Fläche, die zum Teil als Biotopverbundfläche „Rennbahn, Nord-
park, Nordfriedhof und angrenzende Freiflächen“ (VB-K-5007-001) ausgewiesen ist. 
Hier befinden sich parkartig gepflegte Rasenflächen, aber auch Brachen, Hecken 
und Gehölzstrukturen. Am Kreisel zwischen Schmiedegasse und Merheimer Straße 
befindet sich eine parkartige Fläche mit Baumbestand. 
Nördlich der Schmiedegasse stehen, wie oben beschrieben, einerseits mehrgeschos-
sige Reihenbauten mit vielen Wohnungen, andererseits auch Einfamilienhäuser mit 
dazugehörigen Gärten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum Ortsrand hin durch die 
nachbarlichen Friedhofsflächen. 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Schutzgut Landschaft im Wesentlichen 
unverändert.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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55 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zukünftig wird das Landschaftsbild zum Ortsbild, die geplante Ausweisung der Ge-
meinbedarfsfläche wird Grundlage eines Schulneubaus. Baumpflanzungen und Ge-
bäudebegrünung (gesichert im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan) 
können die Veränderung des Landschaftsbildes kaschieren. Die Ausweisung eine 
Grünfläche mit Spielplatz bilde einen Übergang zwischen vorhandener Wohnbebau-
ung und geplantem Schulgelände. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Auf Ebene der FNP-Änderung sind solche Maßnahmen nicht möglich, ohne das Pla-
nungsziel wesentlich zu ändern.  
Bewertung:  
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft im Änderungsbereich zu 
rechnen. 
 
7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) be-
schreibt den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologi-
schen Vielfalt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der derzeitigen Situation wird sich bei der Nicht-Durchführung der Planung nichts 
Wesentliches verändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung eine deutliche Minde-
rung erfahren. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Auf Ebene der FNP-Änderung sind solche Maßnahmen nicht möglich, ohne das Pla-
nungsziel wesentlich zu ändern. 
Bewertung:  
Insgesamt ist mit einer deutlichen Veränderung der biologischen Vielfalt zu rechnen.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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56 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter 
keinen Einfluss auf ausgewiesene FFH-Gebiete. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das nächste, dem Änderungsbereich naheliegende FFH-Gebiet liegt mehr als 300 m 
in nördliche und östliche Richtung entfernt. Deshalb ist keine FFH-Verträglichkeits-
prüfung erforderlich und die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf den Um-
weltzustand auf diese Gebiete. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Aufgrund der Nichtbetroffenheit sind keine Vermeidungs-/Minderung- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Planung erforderlich und auch nicht 
vorgesehen. 
Abbildung 92: Auszug Karte Natura-2000 Gebiete

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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57 
Bewertung:  
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negati-
ven Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu 
rechnen. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes 
schalltechnisch vorbelastet. 
Vorbelastung durch: 
1. Straßenverkehrslärm:  
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen wird nach den Richtlinien für Lärm-
schutz an Straßen (RLS 19) durchgeführt.  
2. Schienenverkehrslärm: 
Im und um das Änderungsbereich existieren keine Gleisanlagen und somit auch kein 
Schienenverkehrslärm. 
3. Fluglärm:  
Das Änderungsbereich liegt nicht im direkten Einflugbereich des Köln-Bonner Flug-
hafens. 
4. Gesamtverkehrslärm:  
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt. 
5. Gewerbelärm: 
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich ein Steinmetzbetrieb, welcher im 
Norden des Geltungsbereiches eine Werkstatt zur Steinbearbeitung betreibt. Hier 
werden tagsüber Grabsteine etc. bearbeitet, wobei die Haupttätigkeit auf Baustellen 
bzw. beim Kunden stattfindet. Nach vorliegenden Informationen ist als Maximalan-
satz davon auszugehen, dass während zwei Stunden zwischen 08.00 und 17.00 Uhr 
Arbeiten innerhalb der Werkstatt durchgeführt werden. 
Durch den Betrieb der Steinmetzwerkstatt werden im Bereich des möglichen Schul-
neubaus Beurteilungspegel von Lr ≤ 35 dB(A) ermittelt. Damit werden die zulässigen 
Immissionsrichtwerte tagsüber deutlich unterschritten, also eingehalten. Aus diesem 
Grund ist nicht von einer schalltechnischen Konfliktsituation zwischen dem Schulneu-
bau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt auszugehen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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58 
6. Sportlärm:  
Es gibt keine Einrichtungen außerhalb von Gebäuden, die Sportlärm verursachen. 
7. Freizeitlärm:  
Neben dem Friedhof gibt es keine Einrichtungen oder Plätze, an denen Freizeitaktivi-
täten und/oder Veranstaltungen stattfinden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter 
keinen Einfluss auf das Schutzgut Lärm. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Einwirkungen auf die Planung (Verkehrslärm) 
Für die geplante Schulnutzung ist lediglich der Tagzeitraum von 06°° - 22°° Uhr zu 
berücksichtigen. Anzusetzen ist der Orientierungswert für ein Mischgebiet gemäß 
DIN 18005 von 60 dB(A). Dieser wird im Tagzeitraum an der Nordwestecke des ge-
planten Schulbaus in 10 m Höhe leicht überschritten, ansonsten eingehalten. Die Be-
standsbebauung östlich des geplanten Schulbaus wird als allgemeines Wohngebiet 
(WA) festgesetzt. Hier betragen die Orientierungswerte der DIN 18005 55 dB(A) tags 
und 45 dB(A) nachts. Der Orientierungswert am Tag wird in 10 m Höhe um bis 5 dB, 
in einem Fall um bis zu 8 dB überschritten. In der Nacht wird der Orientierungswert in 
10 m Höhe um 10 bis 13 dB überschritten. 
In 2 m Immissionshöhe liegen etwas geringere Lärmpegel vor als 10 m Höhe. 
Auswirkungen der Planung 
Die durch die Entwicklung des Änderungsbereiches zu erwartende Zunahme des 
Verkehrs auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrs-
geräuschsituation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. 
BImSchV berechnet. Dabei sind nach den Vorgaben der TA Lärm Nutzungen inner-
halb eines Mischgebietes bzw. in Gebieten mit einem höheren Schutzanspruch zu 
berücksichtigen. Nutzungen innerhalb eines Gewerbegebietes bleiben unberücksich-
tigt. Für folgende Immissionspunkte im Bestand wurde die Zunahme der Verkehrs-
lärmpegel berechnet: 
IP1 – Schmiedegasse 46 
IP2 – Schmiedegasse 36 
IP3 – Schmiedegasse 45 
IP4 – Merheimer Straße 498 / 496 
IP5 – Merheimer Straße 490 
IP6 - Merheimer Straße 478

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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59 
Danach sind an den maßgeblichen Immissionspunkten folgende Beurteilungspegel 
zu erwarten: 
       
          (Quelle: Graner und Partner Ingenieure, 2025) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Auf Ebene der FNP-Änderung bleibt als einzige Minderungsmaßnahme die Zuord-
nung von Flächenausweisungen zueinander, die einerseits keine hohen Lärmemissi-
onen zulassen und andererseites keine sehr sensiblen Nutzungen zulassen. Die im 
Rahmen der 200. FNP-Änderung zu einander zugeordneten Flächen Gemeinbedarf, 
gemischte Baufläche und Wohnbauflächen führen in der Realität in der Regel nicht 
zu Lärmkonflikten untereinander. Grundsätzlich ist das geplante Nebeneinander von 
Fläche zum Wohnen, für eine Schulnutzung sowie gemischte Nutzungen schalltech-
nisch verträglich. Weitere Minderungsmaßnahmen sind auf der Eben der FNP-Ände-
rung nicht möglich. 
Bewertung:  
Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Ände-
rungsbereich "Südlich Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch einwirkenden Ver-
kehrsgeräusche durch die angrenzenden Straßen ermittelt.  
Es wurde festgestellt, dass von einem schalltechnisch vorbelasteten Änderungsbe-
reich auszugehen ist. Die ermittelten Beurteilungspegel wurden mit den Orientie-
rungswerten der DIN 18005 verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Orientie-
rungswerte für Mischgebiete tagsüber um bis zu 3 dB überschritten werden. Im Be-
reich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte um bis zu 8 dB 
tagsüber und bis zu 13 dB zur Nachtzeit überschritten. Im Bereich der Gemein-be-
darfsfläche kommt es am Tagzeitraum zu einer leichten Überschreitung. Die Ge-
räuscheinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der bestehenden Stein-
metzwerkstatt halten die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber sehr 
deutlich ein.

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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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60 
Die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Schulbetrieb zu erwartende Geräusche 
sind derzeit auf Basis der aktuellen Entwürfe nur abzuschätzen. Hier kann festgestellt 
werden, dass aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung die Geräusche in der 
Nachbarschaft, beispielsweise durch die Nutzung des Schulhofes, abgeschirmt wer-
den.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der Festsetzungen 
zum passiven Schallschutz im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 
kann die Planung im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz 
weitergeführt werden. 
7.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu Erschütterungen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung kommt es weiter zu keinen Erschütterungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Das Schutzgut Erschütterungen ist von der Planung nicht betroffen. 
7.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelas-
tung, Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor. 
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung liegt weiter keine Betroffenheit für eine Magnetfeld-
belastung oder eine Nähe zu einem Störfallbetrieb vor. Es wird auch kein Betriebsbe-
reich eines Störfallbetriebes geplant.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Es liegen für die Schutzgüter Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel 
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko keine Betroffenheiten vor. 
7.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant. 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler 
in der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die 
Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 
465 werden in den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich 
übernommen. Kulturhistorisch wertvolle Elemente sind nicht erkennbar, zudem weist 
das Plangebiet nur eine geringe Flächengröße auf. 
An Sachgütern sind im Änderungsbereich eine Wiese mit Bolzplatztoren, verschie-
dene Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Ausstellungsflächen von Steinmetzbe-
trieben vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und 
Sachgüter nichts ändern.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und 
Sachgüter zunächst nichts ändern. Auf der Grundlage des parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes können die bestehende Wiese mit Bolzplatztoren sowie 
einzelne Wohn- oder Wirtschaftsgebäude mit zugehörigen Freiflächen mit anderen 
baulichen Nutzungen überplant werden. Kulturhistorisch wertvolle Elemente sind 
durch die Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die im Änderungsbereich ausgewiesenen Denkmäler werden in den parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ein Ausgleich für 
möglicherweise überplante Sachgüter ist nicht vorgesehen. 
Bewertung:  
Kulturgüter sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Sonstige Sachgüter 
sind von der vorliegenden Planung indirekt betroffen, da die Planung eine Grundlage 
für eine Überformung von Sachgütern darstellt. 
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine erheblichen Licht-, Geruchs-, 
Strahlungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Abwässer werden gemäß den 
technischen Regeln und den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfall-
wirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Vermeidung von 
Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern nichts 
ändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

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63 
Bewertung:  
Es ist mit keinen nachteiligen Auswirkungen zu Emissionen und sachgerechtem Um-
gang mit Abfällen und Abwässern zu rechnen. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsbereich spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung er-
neuerbarer Energie oder der effizienten Energienutzung.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Nutzung erneu-
erbarer Energien sowie der sparsamen Nutzung von Energie nichts ändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das geplante Schulgebäude im Bereich der Gemeinbedarfsfläche fällt unter den An-
wendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rah-
men der Gebäudeplanung werden ein energieeffizienter Gebäudestandard und eine 
Errichtung von Photovoltaikelementen auf dem Flachdach des geplanten Schulbaus 
über der extensiven Dachbegrünung geprüft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Änderungsverfahren sind keine Maßnahmen oder Regelungen erforderlich. 
Bewertung:  
Zur Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
kann die FNP-Änderung keine Regelungen treffen. Die Anwendung der Energieleitli-
nien der Stadt Köln wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g 
BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsbereich berührt den Geltungsbereich des Landschaftsplans nicht.  
Darüberhinausgehende Darstellungen in anderen Plänen sind aufgrund des großen 
Abstandes zu wasser-, abfall- und immisssionsrelevanten Anlagen und Einrichtungen 
nicht vorhanden. 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das 
Änderungsbereich Großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische 
Anfrage für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
64 
eine zukünftige Darstellung des Änderungsbereiches als allgemeinen Siedlungsbe-
reich vor, sodass eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung voraussichtlich ent-
sprechen wird. 
Luftreinhalteplan 
Das Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplan der Bezirksre-
gierung Köln. 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) wurde in Köln im 
Jahr 2019, dem Basisjahr für die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2021, an 
zwei Messstellen nicht erreicht. 
Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, Schiffs- 
und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedli-
chen Anteilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Landschaftsplan 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen und Schutzaus-
weisungen des Landschaftsplanes nichts ändern. 
Luftreinhalteplan 
Auf Basis des Luftreinhalteplans der Stadt Köln wird dem Straßenverkehr – der ne-
ben dem regionalen Hintergrund – Hauptverursacher der Belastungen im Stadtgebiet 
ist, eine hohe Bedeutung der allgemein anzustrebenden Maßnahmen gegeben. 
Diese Maßnahmen sind auch ohne die Durchführung der Planung in Teilen umsetz-
setzbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan Köln ist durch die Änderung des FNP nicht betroffen, daher hat 
die FNP-Änderung keine Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele des 
Landschaftsplanes an dieser Stelle. 
Luftreinhalteplan 
Die geplanten Flächenausweisungen widersprechen nicht den Maßnahmen des Luft-
reinhalteplan Köln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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65 
Die Die FNP-Änderung bleibt ohne Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele 
des Landschaftsplanes an dieser Stelle (siehe auch Punkt 5.3). Die Planung steht 
den Maßnahmen / Zielen des Luftreinhalteplans nicht entgegen. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine wesentlichen Veränderungen ein-
treten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Es wird auf die Punkte 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstellungen von Plänen des Immis-
sionsschutzrechts verwiesen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftquali-
tät in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut-
zes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 
1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018). 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen 
der Schutzgüter festgestellt werden.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
66 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine Veränderungen zu erwarten sein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplanes werden die Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen min-
dern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von Menschen, Gesundheit, 
Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzenerzielen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
welt- auswirkungen:  
Auf eben der FNP-Änderung sind keine solche Maßnahmen möglich. 
Bewertung:  
Der Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach 
Durchführung der Planung in Teilen verändern. 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 
7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen 
an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Änderungsbereich 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Änderungsbereich wird neu errichtet unter Be-
achtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Nutzung wird 
im Änderungsbereich erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit 
von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die ge-
ringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser,

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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67 
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
welt-auswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der 
Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere Un-
fälle oder Katastrophen nicht. 
7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ab-
gearbeitet. Die geplante FNP-Änderung bildet die Grundlage für planerische Eingriffe 
im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt das bestehende Planungsrecht die Grundlage für Bauvorha-
ben und Eingriffe.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Überplanung der öffentlichen Grünfläche mit einer Gemeinbedarfsfläche löst einen 
Eingriff aus. 
Im Rahmen des zur verbindlichen Bauleitplanung gehörenden Grünordnungsplan er-
folgt eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, um die Defizite des Naturhaushaltes, die 
durch die Planung entstehen, zu ermitteln.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger  
Umweltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ab-
gearbeitet. Die geplante FNP-Änderung bildet die Grundlage für planerische Eingriffe 
im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche. Im Rahmen des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanes werden die Eingriffe in den Naturhaushalt vollständig 
ausgeglichen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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68 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Ände-
rungsbereiche 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsbe-
reiche unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf 
möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nut-
zung von natürlichen Ressourcen ist nicht gegeben. Tangierende Planungen sind 
derzeit nicht beabsichtigt oder in naher Zukunft geplant. 
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung 
haben keine direkten und indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreiten-
den, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden 
positiven und negativen Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union oder auf 
Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegter Umweltschutzziele. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven) 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung müssen le-
diglich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezoge-
nen Gewerbebetriebes auf dem Gelände des zukünftigen Schulbaus erworben wer-
den.  
Die Fläche des Grundstücks für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive Zu-
fahrt ca. 2,2 ha. Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Um-
gebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen 
werden kann, ist die Inanspruchnahme ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, 
um die dringend benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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69 
C. Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbe-
lange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Der Detaillierungsgrad wurde vor der 
Erstellung des Planentwurfs für die frühzeitige Beteiligung festgelegt. Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten nicht auf.  
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkun-
gen (Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen 
zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
7.8 Zusammenfassung 
Das Planvorhaben bedeutet für die überwiegende Anzahl der Umweltbelange einen  
maßvollen Eingriff.  
Tiere:  
Zur rechtssicheren Abbildung der Fachdisziplin Artenschutz erfolgte die Durchfüh-
rung einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (incl. Kartierung des Brutvogelspekt-
rums). Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung kann das Eintreten der Zugriffsver-
bote (§44 BNatschG (1) 1 - 3) ausgeschlossen werden, wenn die im Text abgebilde-
ten Maßnahmen: 
V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung 
berücksichtigt werden. Dies erfolgt im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan. 
Pflanzen:  
Insgesamt weist das Änderungsbereich derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die 
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen im paral-
lel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu Baumpflanzungen, Grün-flächen 
und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Änderungsbereich. 
Fläche:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen. Die Nutzung einer baulich bereits vorgenutzten Fläche ist in die-
sem Fall nicht möglich.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
70 
 
Boden:  
Mit der Planung können zusätzlich ca 2,2 ha neu versiegelt werden. Die Böden im 
Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine schutz-
würdigen Böden vor. 
Die Planung stellt aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum eine 
mittlere Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden dar. 
Altlasten:  
Innerhalb des Änderungsbereichs selbst gibt es keine bekannten Altlasten. Der Um-
weltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert und deshalb 
sind auch keine Maßnahmen hierzu erforderlich. 
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Im Bereich befindet sich kein Oberflächengewässer. Es sind keine Auswirkungen in-
nerhalb der vorliegenden Planung für das Schutzgut „Oberflächenwasser“ absehbar. 
Grundwasser:  
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grundwas-
serneubildung im Änderungsbereich einschränken. Im näheren und weiteren Umfeld 
des Änderungsbereiches liegen ausreichend unversiegelte Flächen vor, unter denen 
weiterhin Grundwasserneubildung stattfindet. Die Verminderung der Grundwasser-
neubildung im Änderungsbereich kann daher als vergleichsweise gering eingestuft 
werden. Diese wird auf das insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner Stadt-
gebiet nur einen marginalen Einfluss haben. 
Hochwasserbelange:  
Das Änderungsbereich liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwasser-gefah-
renbereiche. 
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. Maßnahmen sind deshalb nicht erforder-
lich 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern. Es liegt noch kein konkre-
tes Hochbaukonzept mit einem detaillierten Entwässerungskonzept vor.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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71 
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge 
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Änderungsbereich können keine Regelun-
gen dazu getroffen werden.  
Luft:  
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 
21.05.2025 den Zustand der Luftqualität an der nächstgelegenen Messstelle zum Än-
derungsbereich als gut. 
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Änderungsbereich sind nicht 
bekannt. 
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet. 
Es entstehen Ziel- und Quellverkehre durch den neuen Schulbau. 
Luftschadstoffe – Immissionen: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch 
zukünftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission auszuge-
hen. Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und Sauerstoffliefe-
rant tragen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen Zunahme der 
Luftschadstoff-Immissionen bei. 
Klima:  
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und 
zählt klimatisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas.  
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln befindet 
sich der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastete Siedlungs-
fläche), die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse 1 (sehr 
hoch belastete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestliche Bereich liegt in 
Klasse 2 (hoch belastete Siedlungsfläche). 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 be-
baut und im Zuge dessen zu Klasse 2 oder 1 umgewandelt werden. Dadurch verklei-
nert sich der Bereich der Klasse 3, der deutlich größere Teil bleibt jedoch erhalten. 
In Summe ist mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zurechnen. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: 
Im Zusammenspiel der Schutzgüter ist feststellzustellen, dass die im Bestand unver-
siegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungsrate des Grund-
wassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________ 
 
72 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
Landschaft: 
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand 
hin durch die durchgrünten, baumbestandenen Friedhofsflächen. Weiter westlich liegt 
die Autobahn 57. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich die Galopprennbahn 
Weidenpesch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. Der parallel in Aufstellung be-
findliche Bebauungsplan nimmt diese Ankerpunkte auf und entwickelt sie unter Ein-
beziehung des neuen Schulbaus in vorhandene städtebauliche und grünordnerische 
Strukturen weiter. Sichtachsen werden geschaffen und Straßenräume werden mit 
Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu Aufenthaltsräumen weiterentwickelt. 
Es ist dennoch mit einer deutlichen Veränderung für das Schutzgut Landschaft im 
Änderungsbereiches zu rechnen. 
Biologische Vielfalt: 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) be-
schreibt den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologi-
schen Vielfalt. 
Die Biologische Vielfalt wird nach Umsetzung der Bauleitplanung eine erhebliche 
Veränderung erfahren. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen. 
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negati-
ven Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu 
rechnen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
Lärm: 
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt, dass das Gebiet durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes 
schalltechnisch vorbelastet ist. 
Schienenverkehrslärm und Fluglärm spiele genauso wenig eine Rolle wie Sport- oder 
Freizeitlärm. 
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt. Es liegen sowohl im Nacht- als auch im Tagzeitraum teilweise Überschreitungen 
der jeweiligen Orientierungswerte vor.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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73 
Nach Messung und Untersuchung der Situation ist nicht von einer schalltechnischen 
Konfliktsituation zwischen dem Schulneubau und der bestehenden Steinmetzwerk-
statt auszugehen. 
Die durch die Entwicklung des Änderungsbereiches zu erwartende Zunahme des 
Verkehrs auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrs-
geräuschsituation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. 
BImSchV berechnet.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der festgesetzten 
passiven Schallschutzmaßnahmen kann die Planung im Einklang mit den Anforde-
rungen an den Schallimmissionsschutz weitergeführt werden. 
Erschütterungen: 
Im Änderungsbereich kommt es weder heute noch in Zukunft durch die vorliegende 
Planung zu Erschütterungen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: 
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.   
Er liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb. Deshalb sind keine Maßnahmen im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung erforderlich. 
Besonnung/Belichtung: 
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und Bestands-
gebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen Minderung der 
Besonnung von Bestandsgebäuden kommt. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: 
Die im Änderungsbereich vorkommenden Baudenkmäler zwischen Nr. 463 u. 465 
werden in den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich über-
nommen.  
Ein als Naturdenkmal eingestufter Baum in der Schmiedegasse bleibt im Zuge der 
vorliegenden Planung erhalten. An Sachgütern sind ein Bolzplatz mit Toren sowie 
Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden. Ein Ausgleich für deren Überplanung ist 
nicht möglich. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Als Minderungsmaßnahme wird die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes 
en-sprechend den technischen Regeln und der Verkehrssicherungspflicht eingerich-
tet und betrieben. Abwässer und Abfälle werden gemäß den technischen Regeln und 
den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB)

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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74 
Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt werden. Die Zufahrtsmög-
lichkeit für Fahrzeuge der Müllentsorgung wird über die öffentliche Erschließung si-
chergestellt. Es sind keine Maßnahmen im Rahmen der FNP-Änderung erforderlich. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: 
Das Änderungsbereich spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung er-
neuerbarer Energie oder der effizienten Energienutzung.  
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der 
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein 
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen 
auf dem Flachdach des geplanten Schulbaus über der extensiven Dachbegrünung 
geprüft.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: 
Das Änderungsbereich berührt den Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln 
nicht. Dem Bebauungsplan widersprechende Festlegungen des Landschaftsplanes 
werden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes aufgehoben. Die Schutzziele des 
LP Köln bleiben unbeeinträchtigt. 
Das Änderungsbereich liegt in der Umweltzone zum Luftreinhalteplan Köln. Die ge-
planten Gebietsausweisungen der FNP-Änderung widersprechen nicht den Maßnah-
men des Luftreinhalteplan Köln. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: 
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
Es sind keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftquali-
tät in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden. 
Wechselwirkungen: 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen 
der Schutzgüter festgestellt werden. 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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75 
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplan werden die Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen min-
dern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von Menschen, Gesundheit, 
Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzen erzielen. Der Zustand der Wechselwir-
kungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach Durchführung der Planung in 
Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011).  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für das Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung 
der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ab-
gearbeitet. Die geplante FNP-Änderung bildet die Grundlage für planerische Eingriffe 
im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsbereiche, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Andere Vorhaben sind im Umfeld des Änderungsbereiches nicht bekannt. 
An Techniken wurden im Rahmen von Gutachten zum parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplan Verkehrszählungen, eine Lärmberechnung mittels geeigneter 
Fachsoftware und eine schalltechnische Messung vorgenommen. 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld.  
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt 
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist 
die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend benötigen Schul-
kapazitäten aufbauen zu können. 
Die getroffenen Prognosen sind ausreichend belastbar, so dass die Ableitung von 
Monitoringmaßnahmen nicht erforderlich ist.

Anlage 5 
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans 
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76 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- D. Liebert Artenschutz- Landschaft - Freiraum. (2024, 29. November). B.-Plan 
"Südliche Schmiedegasse" Stadt Köln Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I 
und II (Stadt Köln,Hrsg.). Köln. 
- Graner und Partner Ingenieure. (2025). Schalltechnisches Prognosegutach-
ten. Bebauungsplan "südlich Schmiedegasse", Köln-Weidenpesch. Untersu-
chung der auf das Änderungsbereich südlich der Schmiedegasse einwirken-
den Verkehrsgeräusche, Köln-Weidenpesch, Köln. 
- Grünordnungsplan (2025), Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 23.05.2025; 
(https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml;jsessio-
nid=6D174DF029360EABD463E4D28017A780#) 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahren-
karte, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus 
StEB AÖR, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Frei-
räumen, Auszug, 24.07.2017; Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP –hitzebelas-
tete Wohn- und Gewerbegebiete, Auszug, 24.07.2017; 
- Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Dritte Fortschreibung 2021 Statista, 
abgerufen 20.06.2025 (umweltschutz_immissionsschutz_luftreinhaltepla-
ene_luftreinhalteplan_koeln_03_fortschreibung_2021.pdf)

Beschlussvorlage Rat

19366 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 0559/2026 
Freigabedatum 
 06.05.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Feststellung der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-
Weidenpesch  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 200. 
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Südliche Schmiedegasse“ in 
Köln-Weidenpesch eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7; 
 
2. stellt die 200. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Südliche Schmie-
degasse“ in Köln-Weidenpesch mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 
beigefügten Begründung fest 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 15.06.2026 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien 
zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Bebauungs-
plan-Verfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hier-
für wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: 
Der Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 3,7 Hektar 
und befindet sich in Köln-Weidenpesch. Er wird umgrenzt von der Schmiedegasse im Norden, 
der Merheimer Straße im Osten, vom Nordfriedhof auf Höhe der Theklastraße im Süden und 
vom Nordfriedhof im Westen. Der Planbereich war bislang als Friedhofserweiterungsfläche 
vorbehalten.  
 
Auf Kölner Stadtgebiet besteht ein hoher Bedarf an Schulplätzen, insbesondere auch im 
Stadtbezirk Nippes und im Stadtteil Weidenpesch mit Fokus auf Sekundarschul- und Gesamt-
schulplätzen. Der Stadtteil Weidenpesch weist zudem ein starkes Defizit an Spiel- und Bolz-
platzflächen auf. Innerhalb des dicht bebauten Stadtteils Weidenpesch bietet sich diese Flä-
che vor allem hinsichtlich der erforderlichen Flächengröße sowie Verfügbarkeit an. Zur Umset-
zung in diesem Planbereich müssen lediglich kleinere, nicht genutzte Flächen eines ortsan-
sässigen friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule er-
worben werden. Die Grundstücksverhandlungen hierzu laufen bereits. 
 
Ziel der städtebaulichen Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er-
richtung eines Schulbaus und dazugehöriger schulbegleitender Flächen zu schaffen. Geplant 
ist eine vierzügige Gesamtschule. Außerdem sollen bestehende Wohnungsbauten, ein Ge-
werbebetrieb sowie eine Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz gesichert werden. Dafür ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erfor-
derlich. Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Zusammenhang zum gleich-
namigen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66499/09 durchgeführt.  
 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich überwiegend als Grünfläche mit teil-
weise landwirtschaftlicher Nutzung und Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Der östliche Teilbe-
reich wird als Wohnbaufläche und der nördliche Teilbereich als gemischte Baufläche sowie 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zielt künftig auf die Darstellung einer Gemeinbe-
darfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ ab sowie angrenzend die Darstellung einer Grün-
fläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“. Darüber hinaus werden bestehende, denkmalge-
schützte Wohngebäude im südlichen Bereich als Wohnbaufläche sowie gewerbliche Be-
standsbetriebe im nördlichen Bereich als Gemischte Baufläche gesichert.

3 
Verfahrensablauf und Vorberatung 
(3589/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  06.12.2018 TOP 9.2.4 einstimmig beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 TOP 7.1 einstimmig beschlossen 
 
(3597/2019) Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die 
Vorgaben zur 200. Flächennutzungsplan-Änderung und Erweiterung des Änderungsbereiches 
Ausschuss Schule u. Weiterbildung  25.11.2019   TOP 4.3 einstimmig zugestimmt 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  05.12.2019 TOP 9.2.10 einstimmig beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt 
 
(0364/2025) Städtebauliches Planungskonzept "Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpe-
sch"; Anhörung der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsbereiches der 200. Flächennutzungsplanän-
derung und der beabsichtigten Nutzungsdarstellung 
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 TOP 9.1     unter Vorbehalt zugestimmt 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  27.03.2025 TOP 9.2.3 geändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 TOP 9.1 ungeändert zugestimmt 
 
(3561/2025) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: "Südliche 
Schmiedegasse'' in Köln-Weidenpesch 
Ausschuss für Stadtentwicklung 
und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 TOP 17.2 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  12.03.2026 TOP 10.2.7 zur Kenntnis genommen 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 den Beschluss zur Ein-
leitung des Verfahrens zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes –Arbeitstitel: Südliche 
Schmiedegasse – sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlage 
3589/2018) gefasst. Die Bezirksvertretung Nippes hat die Beschlussvorlage zuvor am 
06.12.2018 beschlossen.  
 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 18.03.2019 bis einschließlich 19.04.2019. Es gin-
gen 14 Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Abwägungs-
tabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vorgelegt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im 
Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 23 am 12.06.2019 und wurde durchgeführt vom 21.06.2019 bis 
einschließlich 22.07.2019 als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im 
Stadthaus Deutz. Es gingen 4 Stellungnahmen ein. Die vorgebrachten Stellungnahmen wur-
den in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vor-
gelegt. 
 
Die eingegangenen Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungsprozessen betrafen insbe-
sondere die Themen Verkehr, die geplante Schule sowie die beabsichtigte Jugendeinrichtung 
und damit zusammenhängende mögliche Lärmbelastungen. Im Zuge der Abstimmungen zum 
Planungskonzept und den eingegangenen Anregungen ergaben sich Anpassungen der Pla-
nung. Die Etablierung und Darstellung des Signets „Jugendeinrichtung“ wurde im weiteren 
Verfahren aufgegeben. Außerdem wurde der Umgriff des Änderungsbereichs angepasst. 
Diese Änderungen wurden der Politik zum Beschluss vorgelegt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.01.2019 den Beschluss über die 
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss sowie die Erweiterung 
des Änderungsbereiches gefasst (von ca. 0,3 Hektar). Zuvor hatten der Ausschuss Schule 
und Weiterbildung am 25.11.2019, der Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2019 und die

4 
Bezirksvertretung Nippes am 05.12.2019 zustimmend über die Beschlussvorlage beraten 
(3597/2019). 
 
Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom 30.01.2019 inso-
fern angepasst, als dass der Änderungsbereich im Süden geringfügig erweitert wurde (unter 
0,2 Hektar), um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Diese bislang als Grünfläche dar-
gestellte Fläche soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Darüber hinaus wurde die 
nördliche, als gemischte Baufläche beabsichtigte Darstellung in Teilen und die südöstliche ge-
mischte Baufläche wieder entsprechend der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dar-
gestellt. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2025 den Beschluss über 
die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskon-
zept, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes sowie die 
Anpassung des Änderungsbereiches der 200. Flächennutzungsplanänderung und der beab-
sichtigten Nutzungsdarstellung gefasst. Zuvor hatte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner 
Sitzung am 27.03.2025 unter Vorbehalt der Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes be-
schlossen. Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 geändert be-
schlossen (0364/2025).  
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
wurde durchgeführt vom 22.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025. Insgesamt sind 19 Stel-
lungnahmen eingegangen. Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Die vor-
gebrachten Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden ledig-
lich kleinere redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. 
 
Der Bezirksvertretung Nippes wurden am 12.03.2026 und dem Ausschuss für Stadtentwick-
lung und regionale Zusammenarbeit (ehemals Stadtentwicklungsausschuss) wurde am 
17.03.2026 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 200. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 3561/2025). 
 
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde bekanntgemacht im Amts-
blatt der Stadt Köln am 15.01.2025 und durchgeführt vom 12.02.2026 bis einschließlich 
17.03.2026. Es ging 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Veröf-
fentlichung benachrichtigt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei gingen keine neuen 
oder bislang unbekannten Bedenken ein. Es ergaben sich insgesamt keine Änderungen der 
Planung, lediglich kleinere redaktionelle Korrekturen im Begründungstext. 
 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange 
aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: 
 
Verkehr 
Es wurden Bedenken geäußert zur stark beengten und bereits gegenwärtig hoch belasteten 
Verkehrssituation. Dabei wurden sowohl die innerhalb des Änderungsbereiches liegenden 
Straßen Schmiedegasse und Merheimer Straße benannt als auch die Umgebung. Es wurde 
aufgrund der Planung von einer Mehrbelastung ausgegangen und damit verbunden Zweifel 
zur Bewältigung der Verkehre geäußert. Es wurden konkrete detaillierte Verkehrssituationen 
beschrieben. Auch die mit der Verkehrsbelastung einhergehenden Lärm-, Schmutz- und Ge-
fahrenbelastungen wurden als bedenklich formuliert.  
 
Die eingebrachten Detailfragen überschritten die Steuerungsfunktionen und Maßstäblichkeit 
des Flächennutzungsplanes großteils. Dieser stellt daher nicht die geeignete Planungsebene 
dar zur Regelung der genannten Verkehrsbelange dar. Die Hinweise lagen auch der Bebau-
ungsplanung und Umweltprüfung vor.   
Es wurden zum parallel aufgestellten Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplan-Änderung 
ein Verkehrsgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt zur Darlegung der 
verkehrlichen Situation. Darin wurden die Auswirkungen beschrieben und im untenstehenden 
Umweltbericht zusammengefasst. Das Verkehrsgutachten aus 12/2025 mit Verkehrszahlen

5 
aus 09/2024 stellte eine gute Grundlage dar für eine ausreichend abgesicherte Verkehrspla-
nung. Die zukünftige Verkehrsbelastung wurde als Grundlage für die schalltechnischen Aus-
breitungsberechnungen herangezogen und dokumentiert. Die durch den zukünftigen Schulbe-
treib zu erwartenden Mehrverkehre wurden daher berücksichtigt. Da im Verkehrsgutachten 
zudem von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen wurde, ist davon auszu-
gehen, dass die im Gutachten rechnerisch ermittelte Lärmbelastungen im Zweifel höher aus-
fallen als die tatsächlich auftretenden Belastungen. Im Rahmen des parallelen Bebauungs-
planverfahrens wurden Maßnahmen zur besseren Verkehrsführung und Lärmminderung ent-
wickelt. Diese Planungen wurden auch mit den Fachämtern der Verkehrsplanung abgestimmt 
und die Annahmen nach intensiver fachlicher Prüfung abgenommen. 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser Begrün-
dung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 (Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.  
 
Natur und Klima 
Die zusätzliche Flächenversiegelung würde sich lokalklimatisch nachteilig auswirken. Die ent-
stehenden negativen Folgen sollen so gering wie möglich gehalten werden und geeignete 
Klimaanpassungsmaßnahmen vorgesehen werden.  
 
Zu Beginn des Verfahrens wurden mehrere Flächen als mögliche Schulstandorte untersucht. 
Aufgrund der Flächengröße von rund 2,2 Hektar hat das überwiegend städtische Grundstück 
ein Alleinstellungsmerkmal im Stadtteil Weidenpesch sowie näheren Umfeld. Es konnten 
keine zeitnah verfügbaren vergleichbaren Flächen mit schaffbarem Baurecht ermittelt werden. 
Zudem ist gut lokalisiert hinsichtlich Einbindung in die bestehende Wohnsiedlung und Erreich-
barkeit über ÖPNV, Fuß- und Radverkehr sowie motorisierten Individualverkehr. Dies bestä-
tigten städtische Fachdienststellen und Behörden. Die Standortbedingungen für einen Schul-
standort sind damit insgesamt als gut zu bewerten. Auch die Regionalplanung erkennt dieses 
Potential an, da dieser die Fläche mittlerweile als Allgemeinen Siedlungsbereich einbezog und 
bestätigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung 
übereinstimmt. Die Fläche liegt nicht innerhalb des Landschaftsplanes, sodass der Träger der 
Landschaftsplanung bestätigte, dass kein Widerspruch gegenüber der Planung eingelegt wird.  
Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wurden unter-
sucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen Maßnahmen sind nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden jedoch im Bebauungsplanverfah-
rens als Minderungsmaßnahmen sowie mit Ausgleichflächen festgesetzt. Durch plangebietsin-
terne und externen Pflanzmaßnahmen können die Eingriffe in den Naturhaushalt ausgegli-
chen werden. 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser Begrün-
dung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 (Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.  
 
Kampfmittelgefährdungen 
Es liegen Hinweise auf eine mögliche Kampfmittelbelastung vor. 
 
Daraus ergab sich kein Handlungsbedarf seitens Flächennutzungsplanung, da dieser keine 
Baumaßnahmen auslöst und steuert. Weitere Details sind im Kapitel „4.7 Bodensituation“ und 
„7.5.4 Boden / Altlasten“ zu finden. Die Hinweise lagen auch der Bebauungsplanung vor. Da-
rin wurde ein Hinweis aufgenommen auf die Luftbildauswertungen und zur Kontaktaufnahme 
mit dem Amt für öffentliche Ordnung vor Baubeginn. Die zuständigen städtischen Ämter stan-
den bereits während der Bauleitplanverfahren in Kontakt zur Vorbereitung einer Baugrund-
voruntersuchung. 
Weitere ausführlichere Informationen können dem Umweltbericht (Kapitel 7 dieser Begrün-
dung) entnommen werden sowie den Anlagen 6 (Öffentlichkeit) und Anlage 7 (Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange) zum Feststellungsbeschluss.  
 
Denkmäler und Schutzgut Kulturelles Erbe 
Die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes seien betroffen. Die Ausführung 
der Planverfahren könnten sich im Rahmen des Umgebungsschutzes potenziell optisch 
und/oder substanziell auf einige vorhandene Denkmäler auswirken. Dies sei zu vermeiden 
und erhebliche Auswirkungen auszuschließen.

6 
Das Schutzgut Kulturelles Erbe sei im Umweltbericht der Flächennutzungsplan-Änderung 
nicht ausreichend beschrieben worden. 
 
Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen aus, sodass dieser Belang des-
sen Steuerungsfunktion überschreitet. Auf vorhandene Denkmäler wurde im Begründungstext 
hingewiesen. Im wirksamen Flächennutzungsplan können jedoch keine denkmalgeschützten 
Mehrheiten oder ähnliches definiert und daher nicht nachrichtlich übernommen werden. 
Die Denkmäler im Geltungsbereich des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurden nach-
richtlich übernommen und gekennzeichnet. Angrenzende Denkmäler wurden in einer Auflis-
tung in den Hinweisen aufgenommen und auf den bestehenden Umgebungsschutz wurde hin-
gewiesen.  
Aufgrund der kompakten Größe und der guten Standortfaktoren der Fläche wurde auf eine 
ausführliche Auseinandersetzung mit den Zielen der Kulturlandschaftsentwicklung in diesem 
Verfahren verzichtet. Städtische Ziel ist die Errichtung von Schulen an diesem Standort. Das 
Plangebiet stellt innerhalb dieses Kulturlandschaftsbereiches (KLB) 338 des Fachbeitrags Kul-
turlandschaft zum Regionalplan Köln lediglich einen sehr kleinen Bereich dar. Der Nordfried-
hof und seine Umgebung werden im KLB388 nicht aufgeführt. Die nun als Schulstandort gesi-
cherte Grünfläche war bis in die 1970er Jahre mit Gewächshäusern, vermutlich betrieben von 
Friedhofsgärtnereien, bebaut. Ein kulturhistorischer Wert lässt sich daraus für die Fläche nicht 
ableiten. Durch die spätere Umsetzung der Planung kann es zu einer erheblichen Verände-
rung des Ortsbildes kommen, die jedoch den grundsätzlichen Siedlungscharakter des angren-
zenden Quartieres nicht verändern wird. Kulturhistorisch wertvolle Strukturen sind nicht vor-
handen und gehen entsprechend auch nicht verloren oder werden beeinträchtigt. 
 
Weitere Ausführungen zu den Themen können der Begründung und dem Umweltbericht so-
wie Anlage 6 und Anlage 7 entnommen werden.  
 
Anlagen 
1 - Öffentlichkeitsbeteiligung 
2 - Lage des Änderungsbereiches 
3 - bisherige Darstellung FNP 
4 - beabsichtigte Darstellung FNP 
5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
6 - Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit  
7 - Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus den 
     Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

54304 Zeichen

Anlage 7 
Zur Vorlage 0559/2026 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Südliche Schmiedegasse“ in 
Köln-Weidenpesch – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 
vom 28.03.2019 bis zum 18.04.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
22.10.2025 bis zum 24.11.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), 
die durchgeführt wurde vom 11.02.2026 bis 17.03.2026 benachrichtigt und erhielten die Möglichkeit, in diesem Rahmen erneut eine Stellung-
nahme einzureichen. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 PLEdoc GmbH / Netzauskunft 
1.1 
28.03.2019 
§4(1) 
Keine Betroffenheit. 
Bitte um weitere Beteiligung, vor allem hin-
sichtlich der Festsetzung von Ausgleichflä-
chen außerhalb des Geltungsbereiches. 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Stellungnahme wurde seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen.  
Diese Regelungen der Ausgleichflächen können nicht un-
mittelbar im Rahmen des Flächennutzungsplanes getroffen 
werden. Die Hinweise lagen auch der Bebauungsplanung 
vor, die Regelungen zu Ausgleichflächen traf. 
1.2 
30.10.2025 
§4(2) 
 
Die von uns verwalteten Versorgungsanlagen 
der nachstehend aufgeführten Eigentümer 
bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme 
sind nicht betroffen: 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es lagen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber 
vor.

- 2 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.2 
30.10.2025 
§4(2) 
 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netz-
gebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft 
mbH (MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsge-
sellschaft mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsge-
sellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH 
(TENP), Essen 
 
Die dargestellten Leitungsverläufe dienen nur 
zur groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder 
Erweiterung des Projektbereichs bedarf im-
mer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
1.3 
17.02.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 1.2 vom 30.10.2025. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.2. 
2 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr 
2.1 
28.03.2019 
§4(1) 
 
 
 
 
 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. 
 
Für den neu entstehenden Schulkomplex be-
darf es ausreichende Verkehrsflächen für die 
Schüler, v.a. Ausbau der Geh- und Radver-
kehrsflächen und eine ÖPNV-Buslinie mit Hal-
testelle unmittelbar an der Schule. 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Ver-
kehrsgutachten erstellt, um die zusätzliche Verkehrsent-
wicklung durch eine maximal 6 zügige Schule für die Sekun-
darstufe 1 und 5-zügige für die Sekundarstufe 2 zu ermitteln 
und verkehrsplanerisch zu bewältigen. Das Stadtplanungs-
amt entwickelte hieraus ein Planungskonzept mit Geh- und

- 3 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2.1 
28.03.2019 
§4(1) 
Die Schmiedegasse stellt heute schon eine 
herausragende Verkehrsachse zwischen Wei-
denpesch, Mauenheim und Bilderstöckchen 
mit dazugehörigem Gewerbegebiet dar. Die 
Vollsperrung in 2018 (Kanalbaumaßnahmen) 
veranschaulichte die daraus verkehrlichen 
Probleme in dem Bereich. 
 
Der heutige Minikreisverkehrsplatz Schmiede-
gasse/ Merheimer Str. ist schon heute in Spit-
zenzeiten sehr hoch belastet. Eine zusätzli-
che Verkehrsbelastung mit dem Verkehr aus 
der Neubausiedlung (im östlichen Bereich) 
sollte daher vermieden werden. 
 
Die verkehrliche Anbindung des Neubauge-
bietes kann aus polizeilicher Sicht nur auf der 
Merheimer Str. in Höhe Roßbachstr. erfolgen. 
Radwegeführungen, Stellplätzen und ÖPNV-Anbindung, 
welche in einem Bebauungsplan ausgearbeitet wurden.  
Eine neue Wohnbauentwicklung entsteht durch die Flächen-
nutzungsplan-Änderung nicht, sondern die bestehende 
Wohnbebauung wurde planerisch gesichert. Lediglich das 
Schulgelände sowie die notwendigen Verkehrsflächen so-
wie die Ausweisung eines neuen Spielplatzes sind Neupla-
nungen.  
Der Minikreisverkehr wurde in das Verkehrskonzept einbe-
zogen. Dieses empfiehlt auf Grundlage der ermittelten Ver-
kehrszahlen eine gleichmäßige Verteilung der Zufahrten auf 
die Schulparkplätze sowohl von der Merheimer Straße als 
auch von der Schmiedegasse aus. 
2.2 
29.10.2025 
§4(2) 
Seitens der verkehrslenkenden Dienststelle 
bestehen keine Bedenken.  
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz 
3.1 
29.03.2019 
§4(1) 
 
 
 
 
Zur Kenntnis genommen und keine Beden-
ken. 
Bitte um Weiterleitung an den Vorhabenträ-
ger: Angebot eines kostenfreien und neutra-
len Beratungsangebotes zur Städtebaulichen 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Vorhabenträgerin ist die Stadt Köln im Rahmen des Schul-
bauprojektes. Die Hinweise lagen auch im Rahmen der Be-
bauungsplanung vor und waren stadtintern bekannt.

- 4 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 5 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.1 
29.03.2019 
§4(1) 
Kriminalprävention und kriminalpräventiv wir-
kenden Ausstattung von Bauobjekten mit ein-
bruchshemmenden Sicherungseinrichtungen. 
 
3.2 
27.10.2025 
§4(2) 
Gegenwärtig bestehen unter Berücksichti-
gung der Aspekte der städtebaulichen Krimi-
nalprävention keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.3 
02.03.2026 
§3(2) 
Fehlanzeige Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
4 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz 
01.04.2019 
§4(1) 
Keine Bedenken bezüglich landes- und bun-
deseigener Denkmäler. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
5 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 
02.04.2019 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
6.1 
04.04.2019 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6.2 
12.11.2025 
§4(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6.3 
12.03.2026 
§3(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 5 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 6 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7 Stadtwerke Köln GmbH 
05.04.2019 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Bitte um unmittelbare Beteiligung. 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Behörde wurden zu jedem Planungsstand beteiligt, zu-
letzt informierte das Stadtplanungsamt die Behörde über die 
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB. 
8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), AöR 
8.1 
08.04.2019 
§4(1) 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Hinweis auf starke Auslastung des vorhande-
nen Kanalnetzes. Zur Sicherstellung einer 
ordnungsgemäßen Entwässerung sollte die 
StEB Köln rechtzeitig in die Bauleitplanung 
zum BPlan eingebunden werden. 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Stellungnahme wurde seitens Flächennutzungsplanung 
zur Kenntnis genommen. 
Im Bebauungsplanverfahren lagen die Hinweise vor und die 
Behörde wurde in die Planung eingebunden. 
 
8.2 
27.10.2025 
§4(2) 
Die StEB Köln hat keine Einwände.  
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
8.3 
16.03.2026 
§3(2) 
Die StEB Köln hat keine Einwände.  
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
9 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
08.04.2019 
§4(1) 
Die Belange werden nicht berührt.  Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
10 Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb 
09.04.2019 
§4(1) 
Keine Betroffenheit betreuter Gasfernleitun-
gen und keine Neuverlegungen vorgesehen. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 6 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 7 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11 Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
11.1.1 
09.04.2019 
§4(1) 
Es werden keine denkmalpflegerischen Be-
denken erhoben gegen die Planungen von 
Wohnbaufläche, gemischter Baufläche, 
Schule und Jugendeinrichtung. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
11.1.2 
09.04.2019 
§4(1) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dennoch sind von der Bauleitplanung die Be-
lange betroffen. Es wird für die Ebene des 
Bebauungsplanes auf folgende Denkmäler 
(zwei im Plangebiet) hingewiesen, die gemäß 
§ 3 DSchG NRW geschützt sind: 
- Schmiedegasse 47, Wohnhaus 
- Merheimer Str. 465, ehem. Gärtnerhaus d. 
Nordfriedhofs 
- Nordfriedhof samt Einfriedung und zugehöri-
gen Gebäuden 
- Verwalterhaus Merheimer Str. 463 
- Mehrere Siedlungshäuser in der Merheimer 
Str. 
Diese sollen im Planwerk gemäß Planzei-
chenverordnung gekennzeichnet, im Textteil 
ausreichend gewürdigt und sachgerecht ab-
gewogen werden. 
 Diese sollen im Planwerk 
gemäß Planzeichenverordnung gekennzeich-
net, im Textteil ausreichend gewürdigt und 
sachgerecht ab-gewogen werden: 
Dies ist auf FNP-Ebene aufgrund geringer 
Ausdehnung nicht relevant. 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Der Hinweis auf die genannten Denkmäler und Berücksich-
tigung dieser wird an die Bebauungsplan-Sachbearbeitung 
weitergegeben. Die Denkmalpflege wurde auch im weiteren 
Bebauungsplanverfahren eingebunden. 
 
Der Nordfriedhof als Denkmal fand im weiteren Verfahren 
textlich Berücksichtigung. Alle im Änderungsbereich be-
troffenen Umweltbelange wurden in einer Umweltprüfung 
untersucht und anschließend in einem Umweltbericht zu-
sammengefasst und sachgerecht untereinander abgewo-
gen.

- 7 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 8 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.1.2 
09.04.2019 
§4(1) 
Der Nordfriedhof mit Einfriedung und zugehö-
rigen Gebäuden schließt unmittelbar südlich 
und westlich an das Plangebiet an und ist 
ebenfalls als Denkmal geschützt. Der Nord-
friedhof wäre im FNP gemäß Planzeichenver-
ordnung als Denkmal darzustellen und 
textlich zu würdigen. 
11.2 
24.10.2025 
§4(2)  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Planung sind – wie bereits in 
unserer Stellungnahme zum parallelen BPlan 
Nr. 66499/09 erläutert – Belange der Denk-
malpflege und des Denkmalschutzes betrof-
fen. Zur Planung haben wir über diese Stel-
lungnahme hinaus – die wir hier erneut anfü-
gen – keine weiteren denkmalfachlichen An-
merkungen oder Anregungen mehr, möchten 
jedoch darauf aufmerksam machen, dass die 
genannten Punkte aus unserer Sicht auch im 
Rahmen dieser Beteiligung für die Ermittlung 
und Bewertung des Abwägungsmaterials 
zweckdienlich sein könnten. 
 
Anhang – Stellungnahme zum Bebauungs-
plan vom 05.09.2025: 
 
Wir begrüßen die Aufführung der Denkmäler 
im Planbereich und deren nachrichtliche 
Übernahme.  
Wie in unserer Stellungnahme vom 
06.09.2025 bereits angemerkt, könnte sich 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Bebauungspla-
nes eingereicht. Mit diesem Hinweis wurde sie anschlie-
ßend auch im Verfahren zur Flächennutzungsplan-Ände-
rung erneut einbezogen.  
Die Hinweise konnten jedoch nicht vollumfänglich auf 
Ebene der Flächennutzungsplanung berücksichtigt werden, 
da sie dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen teil-
weise überschreiten. Im Rahmen des Bebauungsplan-Ver-
fahrens fanden die Hinweise wie folgt Berücksichtigung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die in der Stellungnahme vom 06.09.2025 genannten Denk-
mäler wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Denkmä-
ler im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden nach-
richtlich übernommen und in der Planzeichnung gekenn-
zeichnet. Die an den Geltungsbereich angrenzenden Denk-

- 8 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 9 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.2 
24.10.2025 
§4(2) 
die Ausführung des Planverfahrens nach ak-
tuellem Stand im Rahmen des Umgebungs-
schutzes potentiell auf einige der genannten 
Denkmäler auswirken. Daher weisen wir an 
dieser Stelle erneut darauf hin, dass eine opti-
sche und/oder substanzielle Beeinträchtigung 
der genannten Denkmäler durch die geplante 
Bebauung- bspw. durch Kubatur oder Gestal-
tung- zu vermeiden ist. 
 
 
Insbesondere die beiden geplanten Neubau-
ten entlang der Merheimer Straße sollten in 
diesem Kontext betrachtet werden: Bei dem 
nördlichen handelt es sich um eine Jugend-
einrichtung, das südliche Gebäude ist ein 
Fahrradparkhaus. Das Fahrradparkhaus be-
findet sich auf der Fläche des Friedhofes, es 
liegt zwischen dem Gärtnerhaus und Verwal-
terhaus. Da es zweigeschossig ausgeführt 
werden soll, wird es hinter der (ebenfalls ge-
schützten) Friedhofsmauer eindeutig in Er-
scheinung treten und das Zusammenwirken 
der Denkmäler somit beeinflussen. Um deren 
- ggf. erhebliche - Beeinträchtigung im Vorfeld 
auszuschließen, regen wir an, bereits im aktu-
ellen Stadium des Planungsverlaufs Visuali-
sierungen der geplanten Kubaturen in den 
Anschlussbereichen an die geschützten Frei-
flächen und Gebäude anzufertigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde nicht gefolgt.
 
 
mäler wurden in einer Auflistung in den Hinweisen aufge-
nommen, darüber hinaus wird auf den bestehenden Umge-
bungsschutz hingewiesen. 
Im Rahmen der Festzungen der Geschossigkeit des Schul-
baus und der Wohnbebauung wurden die Denkmäler be-
rücksichtigt. Zudem wurden gestalterische Festsetzungen 
getroffen, welche unter anderem dem Denkmalschutz die-
nen, hierzu zählt die Festsetzung von Satteldächern für 
mehrere Wohngebiete und die Festsetzung von Klinkerfas-
saden für Teile des Schulbaus und Gebäude in einem 
Wohngebiet. 
 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, sind 
für das Verfahren weitere Visualisierungen, welche über 
den Stand der vorliegenden Machbarkeitsstudie hinausge-
hen, nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Denkmalge-
rechten Einfügung muss im Zuge des Baugenehmigungs-
verfahrens erfolgen. 
 
Die Jugendeinrichtung im Wohngebiet an der Merheimer 
Straße ist nicht mehr vorgesehen.

- 9 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 10 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12 Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege 
12.1 
16.04.2019 
§4(1) 
Eine Ermittlung und Bewertung sämtlicher 
Auswirkungen des Planvorhabens auf die Be-
troffenheit von historischer Kulturlandschaft(-
steilen) und markanten Strukturen sollte im 
Umweltbericht erfolgen. Es wird nachdrücklich 
auf die Verwendung der UVP-Broschüre zum 
Umgang mit Kulturgütern [UVP-Gesellschaft 
e.V. (Hg.): Kulturgüter in der Planung. Hand-
reichung zur Berücksichtigung des Kulturellen 
Erbes bei Umweltprüfungen. Köln, 2014] hin-
gewiesen.  
 
Für dieses Verfahren ist zu prüfen, ob sich 
Beeinträchtigungen für die im kulturland-
schaftlichen Fachbeitrag Kulturlandschaft 
zum Regionalplan Köln (2016) ausgewiese-
nen historischen Kulturlandschaftsbereiche 
ergeben.  
 
Betroffen ist der Kulturlandschaftsbereich 338 
„Mauenheim, Weidenpesch“ mit dem Zielen: 
-Bewahren und Sichern der Elemente und 
Strukturen, von Ansichten und Sichträumen 
von historischen Stadt- und Ortskernen sowie 
des industriekulturellen Erbes 
-Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges 
-Sichern linearer Strukturen 
-Bewahren überlieferter naturnaher Land-
schaftselemente und -strukturen 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt. 
Die genannte UVP-Broschüre liegt der Verwaltung vor, 
ebenso wie der Leitfaden „Kulturelles Erbe in der Umwelt-
prüfung“ (2024), an dessen Erstellung die Verwaltung betei-
ligt war. Insofern liegt bei der Planungsverwaltung Kompe-
tenz zum Thema Umgang mit dem Kulturellen Erbe im Rah-
men der Bauleitplanung vor. 
 
Auch der genannte Fachbeitrag zum Regionalplan ist der 
Verwaltung bekannt und wird bei raumbedeutsamen Pla-
nungsverfahren herangezogen und ausgewertet.

- 10 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 11 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.2 
14.11.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In meiner Stellungnahme vom 14.04.2019 
hatte ich darauf hingewiesen, dass der Um-
weltbericht überprüfen sollte, ob sich Beein-
trächtigungen für die im kulturlandschaftlichen 
Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regional-
plan Köln (20161) ausgewiesenen histori-
schen Kulturlandschaftsbereiche ergeben.  
Betroffen ist hier der Kulturlandschaftsbereich 
338 „Mauenheim, Weidenpesch“. Kulturland-
schaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im 
Rahmen der Regionalplanung ist eine erhal-
tende Kulturlandschaftsentwicklung, insbe-
sondere  
- Bewahren und Sichern der Elemente und 
Strukturen, von Ansichten und Sichträumen 
von historischen Stadt- und Ortskernen sowie 
des industriekulturellen Erbes  
‒ Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges  
‒ Sichern linearer Strukturen  
‒ Bewahren überlieferter naturnaher Land-
schaftselemente und –strukturen.  
 
Ferner hatte ich darauf verwiesen, dass eine 
Beschränkung der Prüfung auf denkmalrecht-
lich geschützte Bau- und / oder Bodendenk-
mäler nicht ausreichend ist, da Denkmäler le-
diglich einen Teil des kulturellen Erbes dar-
stellen. Letzteres setzt sich aus dem baukul-
turellen, dem archäologischen und dem land-
schaftskulturellen Erbe zusammen.  
Der Stellungnahme 
wurde nicht gefolgt. 
Aufgrund der kompakten Größe des Geltungsbereiches der 
200. FNP-Änderung und der guten Standortfaktoren der 
Fläche wurde auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit 
den Zielen der Kulturlandschaftsentwicklung in diesem Ver-
fahren verzichtet, damit das dringliche städtische Ziel der 
Errichtung von Schulen schnellst- und bestmöglich umge-
setzt werden kann. Der genannte Kulturlandschaftsbereich 
(KLB) 338 erstreckt sich vom Verschiebebahnhof Nippes im 
Westen bis zum Gelände der Pferderennbahn im Osten. 
Das Plangebiet stellt innerhalb des KLB lediglich einen sehr 
kleinen Bereich dar. 
 
Das Vorhandensein von Baudenkmälern im und am Gel-
tungsbereich der FNP-Änderung kann ein Hinweis darauf 
sein, dass Elemente des kulturellen Erbes im Plangebiet 
vorliegen. Gleichzeitig werden Nordfriedhof und seine Um-
gebung nicht im KLB 338 aufgeführt.  
 
Die als Schulstandort gesicherte Grünfläche war bis in die 
1970er Jahre mit Gewächshäusern, vermutlich betrieben 
von Friedhofsgärtnereien, bebaut. Ein kulturhistorischer 
Wert lässt sich daraus für die Fläche nicht ableiten. Durch 
die spätere Umsetzung der Planung kann es zu einer er-
heblichen Veränderung des Ortsbildes kommen, die jedoch 
den grundsätzlichen Siedlungscharakter des angrenzenden 
Quartieres nicht verändern wird. Kulturhistorisch wertvolle 
Strukturen sind nicht vorhanden und gehen entsprechend 
auch nicht verloren oder werden beeinträchtigt.

- 11 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 12 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.2 
14.11.2025 
§4(2) 
 
Leider ist im Rahmen des Umweltberichts die 
o.g. Prüfung des Kulturlandschaftsbereichs 
nicht erfolgt; das Schutzgut Kulturelles Erbe 
und Sachgüter wurde damit nicht umfänglich 
geprüft. Ich bitte, dies nachzuholen. 
12.3 
18.02.2026 
§3(2) 
Nach Durchsicht des Umweltberichts musste 
ich feststellen, dass meine beiden Stellung-
nahmen aus den Jahren 2019 und 2025 be-
züglich des Schutzguts Kultur- und Sachgü-
ter, hier: Kulturelles Erbe nicht zu einer Kor-
rektur des Umweltberichts geführt haben. Ein 
Flächennutzungsplanverfahren kann einen 
historischen Kulturlandschaftsbereich beein-
trächtigen, muss dies aber offenlegen, mini-
mieren und fachlich begründen. 
Ich weise Sie daher vorsorglich darauf hin, 
dass die fehlende Auseinandersetzung mit 
dem Kulturerbe die Planung möglicherweise 
angreifbar macht. 
Der Stellungnahme 
wurde nicht gefolgt. 
Im Fall der hier vorliegenden Planung wird kein Kulturland-
schaftsbereich beeinträchtigt. Eine Auseinandersetzung mit 
dem kulturellen Erbe war her nicht erforderlich. 
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 12.1 und 
12.2. 
13 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK K) 
13.1 
17.04.2019 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
13.2 
12.02.2026 
§3(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 12 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 13 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
14 Handwerkskammer zu Köln (HWK K) 
14.1 
18.04.2019 
§4(1) 
Der Planung kann nur vorbehaltlich zuge-
stimmt werden.  
 
Die vorgesehene Flächenausweisung Grün-
fläche mit Signet „Spielplatz“ grenzt direkt an 
eine Betriebsstätte eines Steinmetzes an. Zu-
dem wird das derzeit brachliegende Grund-
stück des Unternehmens als Gemeinbedarfs-
fläche ausgewiesen. 
Es ist unklar, ob die Sicherung des Plange-
bietes für den Schulbau einer dauerhaften 
oder temporären (Container) Maßnahme 
dient.  
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Belange des ortsansässigen Steinmetzbetriebes wur-
den im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und in 
enger Abstimmung mit den Eigentümern eine tragfähige Lö-
sung erarbeitet. Die Grundstücksverhandlungen wurden pa-
rallel zur Bauleitplanung bereits weit vorangetrieben. 
 
Das Plangebiet sollte zunächst für eine temporäre Nutzung 
gesichert werden und im Weiteren einer dauerhaften Schul-
nutzung zugeführt werden. Die Interimsnutzung ist zwi-
schenzeitlich entfallen und wurde an einer geeigneteren 
Stelle umgesetzt. Die dauerhafte Schulnutzung ist das ei-
gentliche Ziel der Planung. 
14.2 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wir begrüßen grundsätzlich die beabsichtigte 
Entwicklung einer Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung „Schule“ im Stadtteil 
Weidenpesch. Der Ausbau der Bildungsinfra-
struktur ist von hoher gesellschaftlicher Be-
deutung und entspricht dem dringenden Be-
darf an Schulplätzen im Stadtbezirk Nippes.  
 
Zugleich müssen jedoch die Belange des an-
sässigen Handwerks gewahrt bleiben, insbe-
sondere dort, wo gewerbliche Nutzungen 
durch die neue Planung berührt oder ver-
drängt werden. Im Änderungsbereich befin-
den sich nach den Planunterlagen noch orts-
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
 
 
 
Die grundsätzliche Begrüßung der Schaffung von Schulbau 
wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die ortsansässigen gewerblichen Betriebe wurden im Rah-
men der Flächennutzungsplan-Änderung insofern sogar 
nachträglich gesichert, als dass nördlich der Schmiede-
gasse Flächen des Steinmetzbetriebes und weiterer ge-
werblicher Betriebe als gemischte Baufläche nun in ihrem 
Bestandsschutz bestärkt wurden.

- 13 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 14 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
14.2 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ansässige, friedhofsbezogene und hand-
werksnahe Betriebe, insbesondere ein Stein-
metzbetrieb sowie kleinere Gewerbeeinheiten 
entlang der Schmiedegasse.  
 
Die Handwerkskammer weist ausdrücklich 
darauf hin, dass:  
- eine planungsrechtliche Sicherung dieser 
bestehenden Betriebe erforderlich ist,  
- die weitere Erreichbarkeit, Liefer- und Zu-
fahrtsmöglichkeiten auch während und nach 
der Bauphase zu gewährleisten sind,  
- eine angemessene Abstimmung der Bauzei-
ten und Zufahrten mit den betroffenen Betrie-
ben notwendig ist, um den laufenden Betrieb 
nicht zu gefährden.  
 
Es wird positiv bewertet, dass die Stadt im 
nördlichen Bereich eine „Gemischte Bauflä-
che“ vorsieht, um bestehende gewerbliche 
Nutzungen zu sichern. Dieser Ansatz ent-
spricht dem Interesse des Handwerks, funkti-
onsfähige Gewerbestandorte auch in ge-
mischten Quartieren zu erhalten. 
 
Das Kölner Stadtgebiet steht zunehmend un-
ter Druck durch Flächenkonkurrenzen. Die 
Umwandlung von Flächen in Gemeinbedarfs-
nutzungen oder Wohnbauflächen darf nicht 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde nicht gefolgt.
 
 
 
 
Es fanden innerhalb der Bauleitplanverfahren und auf 
Ebene der städtischen Dienststellen kontinuierliche Abstim-
mungen und Verhandlungen mit dem Steinmetzbetrieb und 
den Grundstücksnutzern statt, sodass die Planungen be-
kannt und unter gegenseitiger Rücksichtnahme entwickelt 
wurden. 
Diese Regelungen von Erreichbarkeiten und Zufahrten sind 
grundsätzlich nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunkti-
onen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplan-Ver-
fahrens fanden die Hinweise soweit möglich Berücksichti-
gung. Die konkrete Berücksichtigung erfolgt anschließend in 
der Bauphase. 
 
 
 
 
 
Der Zuspruch wurde zur Kenntnis genommen. Weiteres 
siehe zweiter Absatz Nr. 14.2.  
 
 
 
 
 
Durch die Planung der Flächennutzungsplan-Änderung wur-
den keine gewerblichen Betriebe vollständig verdrängt oder 
überplant. Im Rahmen des parallellaufenden Bebauungs-
planverfahren und mit weiteren zuständigen städtischen

- 14 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 15 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
14.2 
27.10.2025 
§4(2) 
dazu führen, dass bestehende oder potenzi-
elle Gewerbeflächen vollständig verdrängt 
werden (STEK Wirtschaft).  
Die Handwerkskammer regt daher an:  
- eine Flächenkompensation zu prüfen, um 
langfristig Gewerbestandorte für kleine und 
mittlere Handwerksbetriebe in der Nähe von 
Weidenpesch zu sichern,  
- im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 
auch räumliche Entwicklungsoptionen für 
Handwerksbetriebe im Umfeld zu berücksich-
tigen.  
 
Das vorliegende Verkehrsgutachten beschei-
nigt grundsätzlich die Tragfähigkeit der Er-
schließung. 
Die Handwerkskammer betont jedoch, dass: 
- bei der Planung der Verkehrsführung insbe-
sondere Liefer- und Anlieferverkehr 
(auch von Handwerksbetrieben) berücksich-
tigt werden muss, 
- eine sichere und konfliktfreie Führung des 
Rad- und Fußverkehrs auch für Servicefahr-
zeuge, Kundschaft und Mitarbeitende der Be-
triebe gewährleistet bleiben sollte. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Dienststellen wurden die ansässigen Betriebe in die Pla-
nung eingebunden und aktiv in die Verhandlung und Lösung 
möglicher Flächenaustausche berücksichtigt. 
Daher ist in diesem Verfahren keine Prüfung einer Flä-
chenkompensation innerhalb des Planverfahrens erforder-
lich. Eine grundlegende Prüfung auf Eben des Stadtteils 
oder Umgebung war in diesem konkreten Kontext nicht 
möglich und erforderlich.  
 
 
 
 
 
Diese Hinweise betrafen nicht den Flächennutzungsplan, da 
es dessen Steuerungsfunktion überschreitet. Weiteres siehe 
erster Absatz Nr. 14.2. 
 
 
 
 
 
 
 
15 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft GmbH (RMR) 
15.1 
24.10.2025 
§4(2) 
Von der vorgenannten Maßnahme werden 
weder unsere vorhandenen Anlagen noch 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-

- 15 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 16 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15.1 
24.10.2025 
§4(2) 
  
 
laufende bzw. vorhersehbare Planungen un-
seres Hauses betroffen. 
 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für 
den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert 
wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen 
stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorge-
nommen werden, bitten wir um erneute Betei-
ligung. 
gleichflächen können nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen werden. Der Bebauungsplan 
traf Regelungen zu Ausgleichsfläche vor und beteiligte den 
Träger öffentlicher Belange ebenfalls. 
15.2 
18.02.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 15.1. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1. 
16 GASCADE Gastransport GmbH  
16.1.1 
29.10.2025 
§4(2) 
 
 
Wir antworten auch im Namen der Anlagen-
betreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnach-
folgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gas-
transport GmbH. Die Anlagen der zuvor ge-
nannten Betreiber sind zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt nicht betroffen. 
 
Für Kompensationsmaßnahmen muss sicher-
gestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht 
beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen 
unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten 
externe Flächen zur Deckung des Kompensa-
tionsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese 
ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt.  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichsflächen können nicht unmittelbar im Rahmen des 
Flächennutzungsplanes getroffen werden. Der Bebauungs-
plan traf Regelungen zu Ausgleichsfläche vor und beteiligte 
den Träger öffentlicher Belange ebenfalls.

- 16 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 17 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflis-
tung der Flurstücke in der Begründung oder 
im Umweltbericht ist nicht ausreichend.  
Wir bitten Sie, uns an diesem Verfahren wei-
ter zu beteiligen sowie an weiteren erforderli-
chen Verfahren der nachgeordneten Pla-
nungsebene (Bebauungsplanebene).  
16.1.2 
19.02.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 16.1.1. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1.1. 
16.2.1 
29.10.2025 
§4(2) 
 
Wir möchten darauf hinweisen, dass Anfra-
gen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmi-
gungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben 
genannten Anlagenbetreiber über das kosten-
freie BIL-Onlineportal einzuholen sind. 
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfra-
gen an uns direkt an das o.g. BIL-Portal. 
Der Stellungnahme 
wurde nicht gefolgt. 
Bei der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beteili-
gungsschritte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich 
durchzuführen sind. Folglich ist es Aufgabe der Gemeinde, 
für die jeweilige Bauleitplanung und die konkreten Gege-
benheiten in sachgerechter Art und Weise zu bestimmen, in 
welcher Form die Beteiligung gestaltet wird. Gemäß § 4a 
Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die TÖB-
Beteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und 
zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Be-
lange. Die TöBs sind verpflichtet innerhalb der vorgegebe-
nen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Stadtpla-
nungsamt kann derzeit dieser Bitte nicht nachkommen.  
16.2.2 
19.02.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 16.2.1. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.2.1.

- 17 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 18 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
17 Amprion GmbH – Asset Management 
17.1 
30.10.2025 
§4(2) 
Im Planbereich der Maßnahme verlaufen 
keine Höchstspannungsleitungen unseres 
Unternehmens. 
 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich 
weiterer Versorgungsleitungen die zuständi-
gen Unternehmen beteiligt haben. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Es wurden weitere Leitungsträger beteiligt. Es lagen keine 
Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor. 
17.2 
19.02.2026 
§3(2) 
Fehlanzeige. Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
18 Deutsche Telekom Technik GmbH 
18.1 
04.11.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Planung haben wir bereits mit Schreiben 
am 01.10.2024 Stellung genommen. Diese 
Stellungnahme gilt unverändert weiter auch 
für den FNP. 
 
Schreiben vom 18.08.2025 (siehe Kommentar 
zu Nr. 14.2): 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Ein-
wände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommuni-
kationslinien der Telekom. Die Belange der 
Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, 
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie 
Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Kommentar zu Nr.18.1: 
Das hier zitierte Schreiben mit Datum vom 01.10.2024 war 
der Flächennutzungsplanung nicht bekannt. Es wurde eine 
aktuellere Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens am 18.08.2025 abgegeben. Da dieses zeitlich 
aktueller war und auf dieser Basis die beiden Bauleitplanun-
gen abgestimmt wurden, wird diese aktuellere Version zu-
grunde gelegt und hier zitiert. 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Der 
Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaß-
nahmen aus. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens la-
gen die Hinweise vor, um sie bei Erfordernis zu berücksich-
tigen oder weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Bau-
maßnahmen berücksichtigt werden können.

- 18 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 19 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
18.1 
04.11.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen weiterhin gewährleis-
tet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnah-
men zur Sicherung, Veränderung oder Verle-
gung unserer Anlagen können wir erst Anga-
ben machen, wenn uns die endgültigen Aus-
baupläne mit Erläuterung vorliegen. 
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in 
den Bebauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeig-
nete und ausreichende Trassen mit einer Lei-
tungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für 
die Unterbringung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom vorzusehen.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist 
das "Merkblatt über Baumstandorte und un-
terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-
kehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbeson-
dere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si-
cherzustellen, dass durch die Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweite-
rung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Tele-
kommunikationsanschlüssen ist die Verle-
gung zusätzlicher Telekommunikationsanla-
gen erforderlich. Falls notwendig, müssen

- 19 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 20 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
18.1 
04.11.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder 
aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen 
Ausbau des Telekommunikationsnetzes so-
wie die Koordinierung mit dem Straßenbau 
und den Baumaßnahmen der anderen Leis-
tungsträger ist es notwendig, dass uns Be-
ginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im 
Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schrift-
lich angezeigt werden. 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus 
wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung 
des Baugebietes mit Telekommunikationsinf-
rastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei 
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich ist. 
18.2 
19.02.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 18.1. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 18.1. 
19 KölnBusiness Wirtschaftsförderung GmbH 
19.1 
05.11.2025 
§4(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
19.2 
20.02.2026 
§3(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 20 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 21 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
20 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
20.1 
27.10.2025 
§4(2) 
Es bestehen aus unserer Sicht keine Beden-
ken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) berücksichtigt werden. 
Bitte beachten Sie insbesondere den erfor-
derlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
20.2 
09.03.2026 
§3(2) 
Inhaltlich identische Stellungnahme wie Lfd. 
Nr. 20.1. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 20.1. 
21 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV 
21.1 
27.10.2025 
§4(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
21.2 
09.03.2026 
§3(2) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
22 Kampfmittelbeseitigungsdienst Düsseldorf (KBD) über Amt 322/40 – Amt für Öffentliche Ordnung 
22.1.1 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
Das Ergebnis einer Luftbildauswertung für 
den Bereich vom 05.11.2025 unter dem Az 
22.5-3-5315000-2587/25 ergab, dass die An-
tragsfläche grundsätzlich in einem Bomben-
abwurfgebiet bzw. in einem Gebiet liegt, wo 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus. Daher sind diese Anforderungen nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es des-
sen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet.

- 21 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 22 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.1.1 
27.10.2025 
§4(2) 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden 
haben. 
(Die Grafik im Anhang zeigt eine rote Markie-
rung über den überwiegenden Änderungsbe-
reich, ausgenommen der angrenzenden Flä-
chen nördlich der Schmiedegasse). 
Aus Sicht des KBD sowie aus ordnungsbe-
hördlicher Sicht handelt es sich bei der Über-
prüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. 
 
Um eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel zu beantragen, bitte 
ich um Übersendung unseres vollständig aus-
gefüllten Formulars „Antrag auf Kampfmittel-
untersuchung“. 
Eine Stellungnahme mit diesen Hinweisen ist auch in der 
Beteiligung zum Bebauungsplan-Entwurf vorgetragen wor-
den. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, der unter 
Angabe der Aktenzeichen auf die entsprechenden Luftbild-
auswertungen hinweist und zur Kontaktaufnahme mit dem 
Amt für öffentliche Ordnung 6 Wochen vor Baubeginn auf-
fordert. 
 
Das Amt 26 steht mit dem Amt 32 in Kontakt zur Durchfüh-
rung einer Baugrundvoruntersuchung. 
 
22.1.2 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die gelb gekennzeichnete Fläche gilt Fol-
gendes: (Die Grafik im Anhang zeigt eine 
gelbe Markierung auf mehreren Gebäuden 
nordöstlich an die Schmiedegasse angren-
zend): 
Die gelbe Fläche kennzeichnet einen Bereich, 
in dem diese Kampfhandlungen nicht stattge-
funden haben und daher keine weiteren Maß-
nahmen bzw. Überprüfungen mehr vorgese-
hen sind. Mit den Bauarbeiten kann danach 
auch aus Sicht des Amtes für öffentliche Ord-
nung in diesem Bereich begonnen werden. 
Da es jedoch nicht auszuschließen ist, dass 
noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die gelb markierten Flächen befinden sich außerhalb des 
Änderungsbereiches beziehungsweise außerhalb der (Ge-
meinbedarfs-)Fläche, die für die Schulbaumaßnahme oder 
dazugehörige verkehrliche Ertüchtigung vorgesehen ist. 
Hier sind derzeit keine Baumaßnahmen geplant.  
 
Darüber hinaus siehe Beantwortung unter Begründung Nr. 
22.1.1.

- 22 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 23 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.1.2 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
kann diese Mitteilung nicht als Garantie der 
Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. 
Insofern sind Erdarbeiten stets mit entspre-
chender Vorsicht auszuführen. Ein Erdaushub 
sollte schichtweise so erfolgen, dass größere 
metallische Gegenstände (wie z. B. Bomben-
blindgänger) nicht ungesehen bewegt, verla-
den o.ä. werden. 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie beispielsweise Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. er-
fordern die Durchführung von Sicherheitsde-
tektionen. Wichtige Hinweise zur Durchfüh-
rung von Sicherheitsdetektionen sowie der 
Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur 
Beteiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen 
des Verfahrensablaufes finden Sie auf unse-
rer Internetseite unter dem Reiter „Sicher-
heits- bzw. Bohrlochdetektionen“. 
Beachten Sie bitte, dass wir zusammen mit 
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die 
Bearbeitung von Anträgen durchschnittlich 
etwa vier bis sechs Wochen benötigen. Es 
handelt sich hierbei um grobe Richtwerte, die 
abweichen können. Innerhalb dieses Zeitrau-
mes bitte ich von Nachfragen zum Bearbei-
tungsstand abzusehen. Bei unvollständig ein-
gereichten Unterlagen kommt es zu weiteren 
Verzögerungen.

- 23 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 24 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.1.2 
27.10.2025 
§4(2) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, 
die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Auf-
gabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ord-
nungsbehördengesetzes, die grundsätzlich 
den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da 
der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine be-
sondere Fachkunde voraussetzt, unterhält 
das Land Nordrhein-Westfalen bei den Be-
zirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg ei-
nen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unter-
stützung der örtlichen Ordnungsbehörden. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt 
die örtlich zuständigen Behörden mit seiner 
Fachkenntnis und sucht, räumt und vernichtet 
gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel.  
Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf 
ausgesprochenen Empfehlungen hinsichtlich 
des Umgangs mit konkreten oder möglichen 
Kampfmittelbelastungen von Grundstücken 
werden durch die Stadt Köln als örtliche Ord-
nungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. Die 
Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfeh-
lungen des Kampfmittelräumdienstes hin-
sichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Be-
zug auf mögliche und konkrete Kampfmittel-
belastungen Folge geleistet wird. 
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind 
die Arbeiten sofort einzustellen und umge-

- 24 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 25 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.1.2 
27.10.2025 
§4(2) 
hend die Ordnungsbehörde zu benachrichti-
gen. Außerhalb der Erreichbarkeiten der Ord-
nungsbehörde wenden Sie sich bitte an die 
nächstgelegene Polizeidienststelle. 
Für den Fall, dass den Empfehlungen des 
Kampfmittelräumdienstes nicht nachgekom-
men wird, behält sich das Amt für öffentliche 
Ordnung im Einzelfall die Einleitung und 
Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangs-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich 
vor. 
22.2 
17.02.2026 
§3(2) 
Kriegsluftbilder und andere Dokumente aus 
den Jahren 1939–1945 liefern überwiegend 
Hinweise auf eine mögliche Kampfmittelbelas-
tung. Vor einer Bebauung muss die Fläche 
(im Lageplan rot dargestellt) untersucht wer-
den. Bitte geben Sie bei Korrespondenz mit 
mir das Aktenzeichen 2587/25 an. 
 
(Die Grafik im Anhang zeigt eine gelbe Mar-
kierung auf mehreren Gebäuden nordöstlich 
an die Schmiedegasse angrenzend) 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Beantwortung Nr. 22.1.1 und 22.1.2. 
23 ECHO Tankstellen GmbH 
10.11.2025 
§4(2) 
Antwort durch: CBRE GmbH – Occupier Ac-
count & Consulting: 
Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 25 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 26 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
24 Evonik Operations GmbH - Fernleitungsauskunft 
27.10.2025 
§4(2) 
In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen 
Bereich verlaufen keine der durch uns betreu-
ten Fernleitungen.  
In Bezug auf mögliche Ausgleichflächen oder 
Kompensationsmaßnahmen bitten wir um er-
neute Beteiligung. Bei Änderung Ihrer Pla-
nung bitten wir um erneute Anfrage.  
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
25 Amt 67 Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –  
671-1 – Träger der Landschaftsplanung 
25.1 
09.04.2019 
§4(1) 
Die beabsichtigte Änderung von Grünfläche, 
Wohnbaufläche und Gemischte Baufläche in 
Gemeinbedarfsfläche (mit Signet „Schule“ 
und „Jugendeinrichtung“) südlich der Schmie-
degasse betrifft eine Fläche, die nicht im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans Köln liegt. 
 
 
Von daher werden in meiner Funktion als Trä-
ger der Landschaftsplanung keine Bedenken 
geäußert, ein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 
4 LNatSchG NRW wird nicht formuliert. 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
25.2 
01.12.2025 
§4(2) 
Für das Vorhaben kommt das kooperative 
Baulandmodell Köln (KoopBLM) wie beschrie-
ben nicht zur Anwendung, da keine Wohn-
bauvorhaben mit mehr als 1.800qm Ge-
schossfläche gebaut werden. Gemäß der An-
passung der Umsetzungsanweisung vom 
17.03.2022 gilt diese Begründung unabhän-
gig von der Anzahl der Wohneinheiten und 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 26 - 
  Anlage 7 
Zu Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Absatz 2 BauGB  
eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ausschließlich in Bezug auf die Größe der 
Geschossflächen.  
 
Da der Geltungsbereich des Landschafts-
plans nicht betroffen ist, bestehen seitens des 
Trägers der Landschaftsplanung keine Be-
denken. 
  
Darüber hinaus bestehen aus Sicht des Am-
tes für Landschaftspflege und Grünflächen 
keine weiteren Einwände. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
27 Westnetz GmbH 
12.03.2026 
§3(2) 
Fehlanzeige Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

67893 Zeichen

Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
/ 2 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Südliche Schmiedegasse“ in 
Köln-Weidenpesch – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.06.2019 im Amtsblatt der Stadt 
Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) sowie Bezirksrathaus Nippes vom 21.06.2019 bis zum 22.07.2019 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen, eine davon verspätete zum 27.07.2019. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Die Stellungnahmen aus der frühzeiti-
gen Beteiligung wurden zur Unterscheidung mit dem Zählvorsatz „A“ und die Stellungnahme aus der Veröffentlichung mit dem Zählvorsatz 
„B“ aufgeführt. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie 
die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den 
Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
A1 
A1.1 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme vom 22.06.2019: 
 
Aus der Presse geht hervor, dass vorübergehend 
ein Park angelegt werden soll, sowie anschließend 
eine Gesamtschule. Es stellt sich die Frage, für 
welchen Zeitraum der Park angelegt werden soll 
und ob hierfür eine Beteiligung der Bürger ange-
dacht ist. 
Zudem wird die Frage gestellt, wann die Planungen 
für den Schulbau begonnen werden und ob hierfür 
ebenfalls eine Beteiligung der Bürger vorgesehen 
ist. 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
Um die Fläche temporär für die Öffentlichkeit zugänglich 
und nutzbar zu machen, wurde diese mittels kurzfristiger 
Maßnahmen ertüchtigt. Diese öffentliche Grünfläche bleibt 
bis zur Errichtung des Schulbaus bestehen. Eine aufwän-
dige Errichtung einer Parkanlage war für eine temporäre 
Nutzung der Fläche nicht geplant. Diese konkreten Maß-
nahmen und die Detailplanungen des Schulbaus entspre-
chen nicht der Detailschärfe des Flächennutzungsplans und 
wurden im Rahmen des Bebauungsplanes ausgeführt. Zu 
beiden Bauleitplanverfahren wurde die Öffentlichkeit förm-
lich beteiligt und erhielt Möglichkeiten zur Stellungnahme. 
Der Zeitraum für den Baubeginn schließt erst nach Ab-
schluss der Bauleitplanverfahren an. Das Verfahren zur Flä-

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
chennutzungsplan-Änderung wird mit einem Feststellungs-
beschluss inhaltlich beendet und wird nach einer Genehmi-
gung durch die Bezirksregierung Köln und einer ortsübli-
chen Bekanntmachung formal abgeschlossen. Die Bauge-
nehmigung und Baubeginn starten anschließend. 
A1.2 Die Merheimer Straße ist zwischen Gürtel und der 
Schmiedegasse stark befahren. Es besteht Inte-
resse, wie der zu erwartende zusätzliche Verkehr, 
der durch die Schule entstehen wird, geleitet wer-
den soll, ohne Staus, gefährliche Situationen und 
noch mehr Lärm und Schmutz zu erzeugen. 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes teilweise. 
Es wurden im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan so-
wie zur Flächennutzungsplan-Änderung ein Verkehrsgut-
achten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt 
zur Darlegung der verkehrlichen Situation. Darin wurden die 
Auswirkungen beschrieben und im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens Maßnahmen zur besseren Ver-
kehrsführung und Lärmminderung entwickelt.  
Diese Planungen wurden auch mit den Fachämtern der Ver-
kehrsplanung abgestimmt und die Annahmen nach intensi-
ver fachlicher Prüfung abgenommen. Die konkreten ermit-
telten Auswirkungen wurden im weiteren Verfahren unter-
sucht und in einem umfassenden Umweltbericht zusam-
mengefasst. Die Details konnten in der weiteren Beteiligung 
eingesehen und dazu Stellung genommen werden. 
 
Das aktuelle Verkehrsgutachten aus 12/2025 mit Verkehrs-
zahlen aus 09/2024 stellte eine gute Grundlage dar für eine 
ausreichend abgesicherte Verkehrsplanung. 
 
Die Ertüchtigung einer Rad- und Fußwegeverbindung mit 
Anschluss zum Norden und die Planung einer neuen Bus-
Haltestelle in der Nähe zum Schulgelände stellen eine Ver-
besserung der Infrastruktur dar. Auch die Stadtbahn-Trasse

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
befindet sich in mittelbarer Nähe zum Plangebiet und kann 
als Anreisemöglichkeit genutzt werden. 
A2 
A2.1 
Stellungnahme vom 22.06.2019: 
 
Die Eigentümer angrenzender Grundstücke spre-
chen sich vehement gegen die Planung aus. Die 
Anwohner rechnen mit einem immensen Wertver-
lust angrenzender Grundstücke durch die Schule 
und Jugendeinrichtung und den daraus resultieren-
den Lärm und Verkehr. Dies ist mit den Bedürfnis-
sen der Anwohner nicht vereinbar und hinnehmbar. 
Es besteht die Bitte um Berücksichtigung der Inte-
ressen und Unterlassung einer Planung, die mit ei-
nem erheblichen Lärmanstieg einhergeht. Zudem 
wird um rechtzeitige Information und Rücksprache 
bei weiteren Verfahrensschritten gebeten. 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt. 
 
 
Durch Kinder entstehender Lärm ist prinzipiell als sozial-
adäquat zu betrachten. Durch die Errichtung einer Schule in 
mittelbarer Nähe ist grundsätzlich kein Wertverlust von 
Grundstücken zu erwarten. Im Gegenteil ist die Nähe zu ei-
ner Schule familienfreundlich und bedeutet für Familien mit 
Kind eine Verbesserung. 
 
Darüber hinaus wurde im Laufe des Verfahrens die Anzahl 
erwarteter Schulplätze von 1.300 Schülerinnen und Schuler 
auf mittlerweile 960 reduziert. Dadurch reduzierten sich die 
damals befürchteten, möglichen Lärmauswirkungen leicht. 
Die geplante Gesamtschule resultiert weiterhin aus den er-
mittelten Bedarfen im Stadtgebiet. Dieser wurde auch im 
Schulentwicklungsplan beschrieben und gilt weiterhin. Der 
gesamte Stadtbezirk Nippes weist hohe Bedarfe an Schulen 
auf. Die Wahl der Schulform ergab sich aus den Schüler-
Anmeldezahlen für eine Gesamtschule. Diesen erhobenen 
Bedarfen soll die Planung gerecht werden.  
 
Des Weiteren schafft der Flächennutzungsplan durch die 
Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche und eines Signets 
Schule zunächst das Planungsrecht für die Errichtung einer 
Schule. Die Schulform wird durch den Flächennutzungsplan 
nicht eingeschränkt. Diese wurde erst durch die Bebau-
ungsplanung konkretisiert. Auch dieser sah diese Schulform 
vor.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass der Bedarf an ei-
ner Jugendeinrichtung an dieser Stelle nicht besteht. Daher 
wurde die ursprünglich geplante Errichtung einer Jugend-
einrichtung im weiteren Verfahren nicht mehr verfolgt. 
 
Es wurden im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan so-
wie zur Flächennutzungsplan-Änderung ein Verkehrsgut-
achten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt 
zur Darlegung der verkehrlichen Situation. Weiteres hierzu 
siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A1.2. 
 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des Flächennutzungs-
plan-Verfahrens und im Bebauungsplan-Verfahren förmlich 
beteiligt und erhielt auch im späteren Verfahren auch zum 
letzten Planungsstand die Möglichkeit zur Stellungnahme. 
Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planung 
erfolgte über das Amtsblatt der Stadt Köln und die offizielle 
Webseite und fand online sowie zusätzlich im Stadtpla-
nungsamt zur Einsichtnahme statt.  
A2.2 Der Stadtteil leidet bereits unter immer stärker wer-
dendem (Kraft-)Verkehr und einer einhergehenden 
Lärmbelästigung. Allein durch die Schule ist mit ei-
nem Anstieg von Lärm und Verkehr zu rechnen. 
Zudem beherbergt eine Gesamtschule einige hun-
dert Schüler mehr als ein Gymnasium. Es ist nicht 
vorstellbar, wie die aktuelle Verkehrssituation dies 
stemmen soll. 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Es wurden im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan so-
wie zur Flächennutzungsplan-Änderung ein Verkehrsgut-
achten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt 
zur Darlegung der verkehrlichen Situation. Weiteres hierzu 
siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A1.2.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
A2.3 Die Realisierung einer Schule sowie zusätzlich ei-
ner Jugendeinrichtung und eines Spiel- und Bolz-
platzes ist, vor allem in der Summe dieser Nutzun-
gen, untragbar an diesem Ort. Die Anwohner sind 
hierdurch von früh morgens bis spät abends erheb-
lichem Lärm ausgesetzt. 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Es wurden im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan so-
wie zur Flächennutzungsplan-Änderung ein Verkehrsgut-
achten sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt 
zur Darlegung der verkehrlichen Situation. Weiteres hierzu 
siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A1.2. 
 
Die Schüleranzahl wurde im weiteren Verfahren reduziert 
und die Planung einer Jugendeinrichtung aufgegeben. Wei-
teres zur Schule und Jugendeinrichtung siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. A2.1.  
 
Ein kleiner Teilbereich, der bislang als Wohnbaufläche dar-
gestellt wurde, ist künftig als Grünfläche mit Spielplatz be-
absichtigt. 
 
Die damals befürchteten Lärmauswirkungen und Fußver-
kehre durch eine Jugendeinrichtung entfielen sowie sich die 
Auswirkungen der Schule reduzierten. Lediglich durch das 
Signet Spielplatz kann Kinderlärm entstehen, welcher prinzi-
piell als sozial-adäquat zu betrachten ist. 
A2.4 Die Errichtung des Spielplatzes direkt neben einer 
Jugendeinrichtung sei ungünstig, da erfahrungsge-
mäß bestehende Spielplätze oft durch lärmende 
Jugendliche durch Scherben, Zigarettenstummel 
und Spritzen verunreinigt werden. Dies beeinträch-
tigt die Nutzung für Familien und Kinder. 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
Die Planung einer Jugendeinrichtung wurde im weiteren 
Verfahren aufgegeben. Weiteres siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. A2.1. 
A2.5 Es besteht ein ausreichendes Angebot (Am Kreutz-
morgen, hinter der Feuerwache, grüner Hof Mau-
enheim, Leuthenstraße). Wünschenswert ist es, 
Der Stellungnahme 
wurde nicht ge-
folgt. 
Der durch die Planung zusätzlichen Bedarfe an Grünflächen 
bzw. Spielplätzen wurde auch durch das städtische Grünflä-
chenamt als gegeben betrachtet und mehrfach bestätigt.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
stattdessen den Bestand in gutem Zustand zu hal-
ten. 
Die Thematik der Instandhaltung von Grünflächen ist nicht 
Gegenstand des Flächennutzungsplans. 
A2.6 Die Luftqualität ist ohnehin schlecht. Durch die Pla-
nung verschwinden 3 Hektar Natur, die das Orts-
bild aufwerten und zu Kühlung in Sommermonaten 
beiträgt. 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt. 
Eingriffe in die Natur wurden im Rahmen des Bebauungs-
planes durch Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Flächen 
kompensiert. Die konkreten Auswirkungen auf die Natur und 
das Klima wurden im weiteren Verfahren untersucht und in 
einem umfassenden Umweltbericht zusammengefasst. 
Hierfür wurden Gutachten erstellt und zugrunde gelegt. 
 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische 
Grundstück ein Alleinstellungsmerkmal im Stadtteil Weiden-
pesch sowie näheren Umfeld. Im Zuge der Nutzungsände-
rung müssen lediglich noch kleinere nicht genutzte Flächen 
eines ortsansässigen friedhofsbezogenen Gewerbebetrie-
bes auf dem Gelände des zukünftigen Schulbaus erworben 
werden. Die Grundstücksverhandlungen mit dem Inhaber 
des Betriebes sollen kurzfristig abgeschlossen werden. 
Die Fläche für die beabsichtigte Gemeinbedarfsfläche mit 
Zweckbestimmung einer Schule beträgt 2,2 Hektar. Da 
keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren 
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entspre-
chendes Baurecht geschaffen werden kann, ist die ehema-
lige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend be-
nötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können.  
Die Fläche ist zudem gut eingebunden in die bestehende 
Wohnsiedlung des Stadtteiles Weidenpesch, gut erreichbar 
sowohl über den motorisierten Individualverkehr als auch 
über den ÖPNV oder gegebenenfalls sogar zu Fuß oder mit 
dem Fahrrad. Die Standortbedingungen für einen Schul-
standort sind damit insgesamt als gut zu bewerten. 
Kommentiert [SH1]: Noch aktuell?

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
  
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des Flächennutzungs-
plan-Verfahrens und im Bebauungsplan-Verfahren förmlich 
beteiligt und erhielt auch im späteren Verfahren auch zum 
letzten Planungsstand die Möglichkeit zur Stellungnahme. 
Die Planung sowie Abwägungsinhalte wurde der Politik so-
wohl zwischenzeitig als auch im finalen Planungsstand vor-
gelegt. 
A3 
A3.1 
 
Stellungnahme vom 20.06.2019 (interner Eingang 
24.06.2019): 
 
Verkehrliche Situation und Folgen 
als Anwohner der Roßbachstraße mache ich mir 
große Sorgen um die Wohnqualität unseres Vier-
tels, die sich nach Umsetzung des Bebauungs-
plans meiner Meinung nach lärm- und verkehrs-
technisch sehr verschlechtern wird.  
 
Die Roßbachstraße ist eine winzige Wohnstraße, 
die zur Merheimer Straße führt. Nach dem Bau der 
drei Einrichtungen soll täglich ein Großteil der 
1.300 Schüler von der Haltestelle Mollwitzstraße 
zur Schule gehen, vermute ich. Dazu kommen die 
Kinder aus dem geplanten Kindergarten sowie die 
Besucher des Jugendzentrums. Das zieht zusätz-
lich hunderte Autos von Eltern nach sich, die ihre 
Kinder zur Schule fahren und den Verkehr der um-
liegenden Straßen belasten. 
 
Gibt es dazu ein Verkehrskonzept?  
 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt.  
 
 
 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes teilweise. 
Es wurden im weiteren Verfahren ein Verkehrsgutachten 
sowie eine Schalltechnische Untersuchung erstellt zur Dar-
legung der verkehrlichen Situation. Weitere allgemeine In-
formationen hierzu siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
A1.2. 
 
Darüber hinaus wurde in der Verkehrsuntersuchung die 
Roßbachstraße auch als besonders bedeutend für die fuß-
läufige Erschließung des geplanten Schulstandortes identifi-
ziert. Die erwähnten Defizite wurden teilweise ebenfalls fest-
gestellt. Besonders der südliche Gehweg ist mit 1,80 m 
nutzbarer Breite an der unteren Grenze dessen, was gemäß 
RASt 06 für eine sichere Fußverkehrsführung erforderlich 
ist. Besonders bei erhöhtem Fußgängeraufkommen besteht 
hier ein eingeschränkter Bewegungsspielraum. Verschärft 
wird die Situation durch unerlaubt abgestellte Fahrzeuge so-
wie an Laternen befestigte Fahrräder. Es wird empfohlen

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wie sollen die Massen von Kindern auf dem nur ei-
nen Meter breiten Bürgersteig auf der Merheimer 
Straße Richtung Schmiedegasse ungefährdet zur 
Schule kommen? Dort passen keine zwei Fußgän-
ger nebeneinander, und der Verkehr auf der Mer-
heimer Straße ist beträchtlich, weil dies Straße als 
Zubringer zur Neusser Straße, dem Gewerbegebiet 
Longerich und der Autobahn in Longerich genutzt 
wird.  
durch ordnungsrechtliche Maßnahmen das Falschparken zu 
reduzieren und durch Einrichtung von Fahrradabstellanla-
gen die Situation zu verbessern.  
Das Verkehrsgutachten (Kap. 4.4) zeigt, dass nicht mit einer 
erheblichen Zunahme des motorisierten Verkehrs in der 
Roßbachstraße zu rechnen ist. Die Leistungsfähigkeits-
nachweise zeigen, dass der Schulverkehr auch im sonsti-
gen Umfeld der geplanten Schule keine signifikanten Ver-
schlechterungen der Verkehrsqualität verursacht.  
 
 
Die Schüleranzahl wurde im weiteren Verfahren reduziert 
und die Planung einer Jugendeinrichtung aufgegeben. 
Dadurch reduzierten sich die damals befürchteten, mögli-
chen Lärmauswirkungen. Weiteres zur Schule und Jugend-
einrichtung siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A2.1.  
 
Durch die Planung wurde zudem kein Bedarf und damit 
keine Neudarstellung einer Kindereinrichtung vorgesehen. 
 
Es wurde lediglich ein kleiner Bereich neu als Wohnbauflä-
che dargestellt zur Sicherung von Bestandsgebäuden sowie 
im Gegenzug ein kleiner Teilbereich, der bislang als Wohn-
baufläche dargestellt wurde, künftig als Grünfläche mit 
Spielplatz beabsichtigt. 
 
Damit entfielen die damals befürchteten Lärmauswirkungen 
und Fußverkehre durch eine Jugend- und Kindereinrichtung 
sowie sich die Auswirkungen der Schule reduzierten. Ledig-
lich durch das Signet Spielplatz könnte Kinderlärm entste-
hen, welcher prinzipiell als sozial-adäquat zu betrachten ist.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
A3.2 
 
Wohnungsbestand / Planung 
Was passiert mit den Anwohnern auf der Merhei-
mer Straße und der Schmiedegasse, dort wo die 
Bebauung geplant ist? Bleiben diese Häuser ste-
hen?  
 
Was ist verkehrstechnisch geplant, um die Lebens-
qualität der unmittelbaren Anwohner der drei Ein-
richtungen zu erhalten?  
 
 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt.  
 
Geplant ist zunächst nur der Schulbau auf der als Fläche für 
den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche. Diese Fläche ist 
momentan nicht bebaut, bis auf ein nicht mehr benötigtes 
Gelände eines Steinmetzbetriebes. Auch für die Umsetzung 
der Straßenbaumaßnahme müssen keine Wohngebäude 
zurückgebaut werden. 
 
Weitere Informationen zu den Themen Verkehrsgutachten 
und Schalltechnische Untersuchung sowie Schule, den wei-
teren sozialen Einrichtungen und Planungen siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. A1.2 und A3.1. 
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind darüber hinaus im 
Umweltbericht (im Dokument des Begründungstextes) aus-
führlich zusammengefasst.  
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des Flächennutzungs-
plan-Verfahrens und im Bebauungsplan-Verfahren förmlich 
beteiligt und erhielt auch im späteren Verfahren auch zum 
letzten Planungsstand die Möglichkeit zur Stellungnahme. 
Die Planung sowie Abwägungsinhalte wurde der Politik so-
wohl zwischenzeitig als auch im finalen Planungsstand vor-
gelegt. 
A3.3 
 
Weitere soziale Einrichtungen/ Nutzungsmischung 
Wie sind die Ruhe Zeiten bezüglich des Jugend-
zentrums und evtl. dort geplanter Veranstaltungen? 
 
Es ist klar, dass Köln neue Schulen braucht. Es 
stellt sich nur die Frage, ob man diese zusammen 
mit zwei weiteren Einrichtungen auf ein sehr klei-
nes Grundstück in eine für diesen Zweck extrem 
 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt.  
 
Die Schüleranzahl wurde im weiteren Verfahren reduziert 
und die Planung einer Jugendeinrichtung aufgegeben. 
Durch die Planung wurde zudem kein Bedarf und damit 
keine Neudarstellung einer Kindereinrichtung vorgesehen. 
Künftig ist lediglich eine neue Grünfläche mit Spielplatz be-
absichtigt.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
beengte Verkehrssituation quetschen muss. Das 
alles noch am Rande eines Friedhofs - die Pietäts-
gründe lasse ich mal außen vor. Das sich das 
Stadtplanungsamt nicht für die Sorgen einzelner 
Bürger oder Anwohner von Straßen interessiert, 
wenn ein Projekt verwirklicht werden soll, ist mir 
bewusst - aber meine Befürchtungen bestehen 
trotzdem.  
Damit entfielen die damals befürchteten Lärmauswirkungen 
und Fußverkehre durch eine Jugend- und Kindereinrichtung 
sowie sich die Auswirkungen der Schule reduzierten. Ledig-
lich durch das Signet Spielplatz könnte Kinderlärm entste-
hen, welcher prinzipiell als sozial-adäquat zu betrachten ist. 
 
Weiteres zur Schule, Jugendeinrichtung und Kindereinrich-
tung siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A2.1 und 
A3.1. 
 
Weitere allgemeine Informationen zum Verkehrsgutachten 
und der Schalltechnischen Untersuchung siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. A1.2 sowie A3.1. 
 
A4 
A4.1 
Stellungnahme vom 22.07.2019: 
Die Flächennutzungsplanänderung ist zwar an sich 
begrüßenswert, es wird jedoch auf die außerge-
wöhnliche Verkehrsproblematik hingewiesen und 
um ein entsprechendes Verkehrskonzept gebeten.  
 
Mangels anderweitiger praktikabler Möglichkeiten 
stellen die kleinen Einbahnstraßen (Amboßstraße 
und Feuerstraße) für den in Richtung Norden flie-
ßenden Durchgangsverkehr einen hochwillkomme-
nen Schleichweg dar. Besonders wochentags zu 
Berufsverkehrszeiten quetschen sich hunderte 
Fahrzeuge hier durch, obwohl sicherlich beide Stra-
ßen nicht für dieses Verkehrsaufkommen ausgelegt 
sind. Unter der Verkehrsbelastung leiden bereits 
heute alle Anwohner. 
 
Der Stellungnahme 
wurde teilweise ge-
folgt. 
 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deutlich. 
Darüber hinaus wurden im weiteren Verfahren zum Bebau-
ungsplan sowie zur Flächennutzungsplan-Änderung ein 
Verkehrsgutachten sowie eine Schalltechnische Untersu-
chung erstellt zur Darlegung der verkehrlichen Situation.  
 
Das aktuelle Verkehrsgutachten aus 12/2025 mit Verkehrs-
zahlen aus 09/2024 stellte eine gute Grundlage dar für eine 
ausreichend abgesicherte Verkehrsplanung. 
Weiteres hierzu siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
A1.2 und A3.1.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
A4.2 Es erscheint kaum vorstellbar, dass sich alle Schü-
ler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal an ein 
Fahrrad-Konzept für die An- und Abreise zu den 
geplanten Einrichtungen halten werden oder kön-
nen.  
Selbst wenn nur ein Teil der Anreisenden einen 
PKW oder motorisiertes Zweirad nutzt, führt dies zu 
einer weiteren Erhöhung der ohnehin sehr hohen 
Verkehrsbelastung auf den beiden Einbahnstraßen. 
Dies erscheint nicht zumutbar oder vertretbar. 
Daher wird ein Verkehrskonzept gefordert, welches 
jede zusätzliche Verkehrsbelastung für die Ein-
bahnstraßen verhindert.  
Die Stellungname 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. A4.1. 
A4.3 Es wird vorgeschlagen, eine wirkungsvolle (Teil-) 
Sperrung der Jesuitengasse zwischen Amboß-
straße und Pallenbergstraße für den Fahrzeugver-
kehr in Richtung Norden vorzunehmen. Hierdurch 
könnte die Nutzung der beiden Einbahnstraßen be-
reits unterbunden werden. 
Die Stellungname 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deutlich. 
Die konkrete Verkehrsführung ist nicht Gegenstand der Flä-
chennutzungsplanung. Die Hinweise lagen auch der Bebau-
ungsplanung vor.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 04.02.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und online über die Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteiligung-bauleitplanung.koeln vom 12.02.2026 bis 
zum 17.03.2026 durchgeführt. Zusätzlich wurden die zu veröffentlichen Unterlagen im genannten Zeitraum im Stadtplanungsamt (Stadt-
haus Deutz) zu den allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegt.  
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei in-
haltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
B1 
 
 
Stellungnahme vom 15.02.2026: 
 
Es wäre wirklich dringend notwendig, mit dem Bau 
der Schule so schnell wie möglich zu beginnen!! 
Die Situation auf der momentanen Interimsfläche 
und der Schulweg von Weidenpesch dorthin sind 
eine Zumutung! 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
Die Stellungnahme wurde insofern gefolgt, als dass das 
Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes 
mit hoher Priorität vorangetrieben wurde.  
B2 Stellungnahme vom 15.02.2026: 
 
Ich freue mich auf eine neue (Gesamt)schule in 
Weidenpesch! Es gibt aktuell zu wenig Schulen 
und diese sind teilweise marode und müssten sa-
niert werden. Kinder sind unser größtes hab und 
gut und müssen so gut es geht gefördert werden 
und das geht am besten in einem neuen Schulge-
bäude, das zudem einen sicheren Schulweg bie-
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
tet. Wir wohnen direkt neben der neuen Grund-
schule auf der Friedrich-Karlstr und können alle 
die Angst haben vor Lärm beruhigen! Man hört 
rein garnichts von der Schule, höchstens 
spielende Kinder! 
B3 Stellungnahme vom 17.02.2026: 
 
Wir freuen uns auf ein tolles neues Schulgebäude. 
Es ist so wichtig, in Bildung und die Kinder zu in-
vestieren. 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
B4 
B4.1 
Stellungnahme vom 08.03.2026: 
 
Es ist zu begrüßen, dass die Kölner*innen zu die-
sem Projekt befragt werden.  
Was ich nicht nachvollziehen kann: Dass die Pla-
nung hier nicht in einem sinnvollen, größeren Kon-
text erfolgt und dass der östliche Abschnitt der 
Schmiedegasse, vom Kreisverkehr zur Neusser 
Straße/B9, nicht Bestandteil der Planung ist. 
Hiermit bemängele ich, dass der östliche Abschnitt 
der Schmiedegasse - vom Kreisverkehr Merhei-
mer Straße bis zur Neusser Straße/B9 - nicht Be-
standteil der Planung ist, und beantrage, diesen in 
die Planung aufzunehmen. 
 
Die Merheimer Straße ist derzeit ein Bindeglied für 
Verkehr, der größtenteils vom Parkgürtel bzw. 
Mauenheimer Gürtel in den Kölner Norden geht. 
Was verkehrsplanerisch und somit städtebaulich 
vollkommen absurd ist: Dass das letzte Stückchen 
 
 
Der Stellungnahme 
wurde nicht ge-
folgt. 
 
 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deutlich. 
Die konkrete Verkehrsführung ist nicht Gegenstand der Flä-
chennutzungsplanung.  
 
Der Abschnitt der Schmiedegasse vom Kreisverkehr Mer-
heimer Straße bis zur Neusser Straße liegt nicht im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans oder der Flächennut-
zungsplan-Änderung. In diesem Bereich sind weder pla-
nungsrechtliche Änderungen vorgesehen noch sind diese 
für die ordnungsgemäße Erschließung und den Betrieb der 
geplanten Schule erforderlich. Gleichwohl wurde der oben 
genannte Straßenabschnitt in der zum Bebauungsplan er-
stellen Verkehrsuntersuchung mit einbezogen und somit 
auch bei der Planung berücksichtigt. In der veröffentlichten 
Verkehrsuntersuchung ist unter Kapitel 1.1 Aufgabenstel-
lung der Einzugsbereich der geplanten Schule in der

- 14 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Parkgürtels nicht realisiert wurde und nicht in 
die Neusser Straße/B9 mündet.  
Stattdessen wird der (Lkw-)Verkehr, der Richtung 
Niehler Hafen, Niehler Ei und A1 fährt, über die 
Merheimer Straße und die Schmiedegasse geleitet 
- was nahezu absurd anmutet, weil die Schmiede-
gasse ab dem Kreisverkehr eine sehr schmale 
Straße ist, mit Gehwegen, die z.T. kaum einen 
Meter breit sind. Für Fußgänger und Radfahrer ist 
der Verkehr hier lebensbedrohlich. 
Hinzu kommt, dass sich zur Rush Hour ein Rück-
stau von der Einmündung der Schmiedegasse bis 
zum Kreisverkehr bzw. zur Merheimer Str. bildet, 
weil der Großteil der Lkw und Pkw links auf die 
Neusser Str. abbiegen und sich dies häufig sehr 
schwierig erweist, da neben dem Individualverkehr 
auf der Neusser Straße/B9 auch die Linien 12 und 
15 mit einer (dankenswerterweise) hohen Fre-
quenz unterwegs sind.  
 
Insofern ist es mir schleierhaft, wie das Verkehrs-
gutachten zu folgender Einschätzung kommt: “Die 
Schmiedegasse stellt eine untergeordnete Er-
schließungsstraße dar, die das Gebiet lokal an das 
umliegende Wohnquartier anbindet. Die Schmie-
degasse ist als untergeordnete Erschließungs-
straße mit lokalem Anbindungscharakter einzustu-
fen.” Dies gilt definitiv nicht für den östlichen Ab-
schnitt, der in die Neusser Straße/B9 mündet. 
Schmiedegasse dargestellt. In den folgenden Kapiteln wer-
den die Auswirkungen der Planung nicht isoliert auf den 
Geltungsbereich untersucht, sondern immer auf einen ange-
messen Einzugsbereich im Umfeld, in welchem Auswirkun-
gen zu erwarten sind. 
 
Der Bereich der Fortführung des Mauenheimer Gürtels bis 
zur Neusserstraße liegt ebenfalls nicht im Geltungsbereich 
der Bauleitpläne. Für die Bewertung der Auswirkungen der 
Planung und der hieraus gegebenenfalls erforderlichen 
Maßnahmen wird in der oben genannten Verkehrsuntersu-
chung der Ist-Zustand betrachtet. Insgesamt zeigt das vor-
liegende Verkehrsgutachten, dass der geplante Schulstand-
ort unter Berücksichtigung von vorgesehenen Erschlie-
ßungs- und Sicherungsmaßnahmen verkehrlich tragfähig 
ist. Die Prognose der Verkehrsmengen, die Gestaltung der 
Stellplatzorganisation sowie die Förderung nachhaltiger Mo-
bilität gewährleisten eine stadtverträgliche Entwicklung.  
 
Die angesprochenen Engstellen für den Fußgängerverkehr 
in der Schmiedegasse wurden in der Verkehrsuntersuchung 
ebenfalls festgestellt und sind im Kapitel 2.1.1 dokumentiert. 
Es wird empfohlen die Situation durch Verbreiterung der 
Gehwege zu verbessern. Die Festsetzung der Straßenver-
kehrsfläche im Bebauungsplan lässt eine solche Umgestal-
tung zu. Gleichwohl können punktuell Engstellen nicht gänz-
lich vermieden werden, bspw. aufgrund eines als Natur-
denkmal geschützten Baumes in der Schmiedegasse. Mit 
den im Bebauungsplan geplanten Maßnahmen wird insge-
samt eine sichere Abwicklung des Schulverkehrs möglich 
sein.

- 15 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Was ich aus Ihrem Verkehrsgutachten nicht her-
auslesen konnte: Wird die gesamte Schmiede-
gasse (also auch das Stück ab Kreisverkehr zur 
Neusser Str. / B9 Bestandteil des grünen Rad-
hauptroutennetzes und somit Fahrradstraße? Was 
bedeutet das konkret? Bzw. falls die gesamte 
Schmiedegasse Fahrradstraße wird: Welche Maß-
nahmen werden durchgeführt, um hier einen Fuß-
gänger- und Fahrradverkehr zu ermöglichen? 
Um den oben beschriebenen Sachverhalt zu ver-
bessern, sehe ich folgende Lösungsansätze 
(schließen sich nicht gegenseitig aus, sind aber in 
puncto Umsetzungsgeschwindigkeit unterschied-
lich zu bewerten):  
1. konsequente verkehrstechnische Weiterfüh-
rung des Parkgürtels bzw. Mauenheimer 
Gürtels entlang der Bahnlinie bis an die 
Neusser Straße/B9 OHNE Weiterleitung 
des Verkehrs auf die Merheimer Straße 
2. Änderung der Fahrtrichtung Jesuitengasse 
am Kreisverkehr Schmiedegasse Mehrhei-
mer Straße, so dass der Verkehr hier nach 
Norden weitergeleitet werden kann, bei 
gleichzeitigem Etablieren eine Spielstraße 
für den östlichen Teil der Schmiedegasse 
bis zur Neusser Straße (z.B. indem diese 
eine Sackgasse wird und nicht mehr als Zu-
fahrt zur Neusser Straße/B9 dient) 
Ich würde mich sehr freuen über Berücksichtigung 
fänden und ich darüber hinaus weitere Auskünfte 
zu den hier formulierten offenen Punkten bekäme. 
 
In dem von allen Bezirksvertretungen beschlossen Konzept 
für das Radverkehrshauptnetz ist die gesamte Schmiede-
gasse als Bestandteil des grünen Netzes dargestellt (Ver-
kehrsuntersuchung, Abbildung, Kap. 2.2.2). Hier wird der 
Radverkehr im Mischverkehr mit anderen Verkehrsteilneh-
menden geführt. Eine separierende Radverkehrsinfrastruk-
tur ist daher nicht vorgesehen. Führungsformen im grünen 
Netz sind beispielsweise Tempo 30 oder Fahrradstraße. Die 
Verkehrsuntersuchung empfiehlt eine maximal zulässige 
Geschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Die konkrete 
Ausgestaltung wird jedoch weder im Bebauungsplan noch 
in der FNP-Änderung festgelegt. 
 
 
Die weiteren vorgeschlagenen Lösungsansätze werden zur 
Prüfung an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Diese 
sind jedoch nicht Bestandteil des Regelungsinhalts des Be-
bauungsplans oder der FNP-Änderung.

- 16 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
B4.2 Es erscheint kaum vorstellbar, dass sich alle 
Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal an 
ein Fahrrad-Konzept für die An- und Abreise zu 
den geplanten Einrichtungen halten werden oder 
können.  
Selbst wenn nur ein Teil der Anreisenden einen 
PKW oder motorisiertes Zweirad nutzt, führt dies 
zu einer weiteren Erhöhung der ohnehin sehr ho-
hen Verkehrsbelastung auf den beiden Einbahn-
straßen. Dies erscheint nicht zumutbar oder ver-
tretbar. 
Daher wird ein Verkehrskonzept gefordert, wel-
ches jede zusätzliche Verkehrsbelastung für die 
Einbahnstraßen verhindert.  
Die Stellungname 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. B4.1. 
B4.3 Es wird vorgeschlagen, eine wirkungsvolle (Teil-) 
Sperrung der Jesuitengasse zwischen Amboß-
straße und Pallenbergstraße für den Fahrzeugver-
kehr in Richtung Norden vorzunehmen. Hierdurch 
könnte die Nutzung der beiden Einbahnstraßen 
bereits unterbunden werden. 
Die Stellungname 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deutlich. 
Die konkrete Verkehrsführung ist nicht Gegenstand der Flä-
chennutzungsplanung. Die Hinweise lagen auch der Bebau-
ungsplanung vor.  
B5 Stellungnahme vom 10.03.2026: 
 
Ich würde es sehr begrüßen wenn wir den Neubau 
der Gesamtschule Weidenpesch nicht weiter hin-
aus zögern. Schulen sind notwendig und wichtig - 
gerade um einen Veedel Struktur zu geben und zu 
gestalten. Schule heißt Familien mit Kindern, Ver-
jüngung durch Familienzuzug in unser Veedel. 
Weidenpesch könnte ein wenig Jugendlichen Esp-
 
 
Der Stellungnahme 
wurde gefolgt. 
 
 
Die Stellungnahme wurde insofern gefolgt, als dass das 
Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes 
mit hoher Priorität vorangetrieben wurde.

- 17 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
rit gut gebrauchen und mit ein wenig Glück wach-
sen daraus neue andere Strukturen in der Ge-
gend, weil Familien und junge Eltern andere Be-
dürfnisse und Interessen haben. 
B6 
B6.1.1 
Stellungnahme vom 11.03.2026: 
 
Wir möchten Sie bitten, die folgenden Hinweise 
und Vorschläge bei der weiteren Planung zu be-
rücksichtigen.  
Am 20. September 2024 hatten wir Ihnen bereits 
ein Dokument geschickt mit unseren Fragen, An-
merkungen und Vorschlägen zum Bebauungsplan-
verfahren, mit Schwerpunkt auf die Situation auf 
der Merheimer Straße im betroffenen Abschnitt. 
Ein Teil der Themen, die wir dort angesprochen 
hatten, wird in der umfangreichen Dokumentation, 
die zu diesem Sachverhalt nun veröffentlicht 
wurde, bereits berücksichtigt. Die Planung hat sich 
dabei nicht grundlegend verändert. Besonders zu 
den nachfolgenden Punkten. 
 
(Anhang: Die Stellungnahme mit Fragen zum Be-
bauungsplanverfahren vom 20.09.2024 wurde zu-
sätzlich beigefügt. Diese befasst sich mit den The-
men: Verkehr und Verkehrsführung allgemein, an 
der Merheimer Straße, inklusive Bussen und Park-
situation, Fuß- und Radverkehr, Lärm, die Nutzung 
des Nordfriedhofs, Klima und Wärme sowie Allge-
meine Anmerkungen zum Gesamtkonzept und 
weiterer Bürgerbeteiligung. Zuvor wurde einleitend 
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Hinweise erfolgten im Rahmen einer vorangegangenen 
Beteiligung zum Bebauungsplan. Es wurde daher im Rah-
men der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfes vorab 
damit umgegangen und auf dieser Grundlage die Abstim-
mung mit der Flächennutzungsplanung weiterbetrieben. 
 
Die nun erneut eingebrachten, als noch nicht berücksichtigt 
bewerteten Inhalte werden nachfolgenden aufgeführt und 
beantwortet.

- 18 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
beschrieben, dass einige Aspekte bereits in der 
Planung berücksichtigt wurden, jedoch auf die 
nicht berücksichtigten Punkte und aktuellere Pla-
nung erneut eingegangen wird.) 
B6.1.2 Zur Trassenführung der Merheimer Straße zwi-
schen Roßbachstraße und Schmiedegasse; Wir 
zitieren hier aus dem o.g. Schreiben, da wir hierzu 
nichts in der aktuellen Dokumentation finden kön-
nen: 
 
„Der Mittelstreifen auf der Merheimer Straße soll 
laut neuester Planung nun über die Ecke Roß-
bachstraße hinaus verlängert werden. Z. Zt. wird 
diese Wendemöglichkeit deutlich häufiger genutzt, 
da seit einiger Zeit – wie vorher - an der Ecke The-
klastraße nicht mehr gewendet werden kann. Dies 
würde sich nach der aktuellen Planung ändern 
(Kreisverkehr an der Ecke Theklastraße). Jedoch 
wird die nächste Wendemöglichkeit dann etwa vor 
die Merheimer Straße 482/484 gelegt, wo sich die 
Merheimer Straße erheblich verengt. Die Park-
plätze auf der Ostseite der Merheimer Straße fal-
len dort weg, was den Verkehr viel näher an die 
Wohnhäuser bringen würde als heute. Lärm und 
Abgase würde die Anwohner weit mehr belästigen 
als heute. 
 
Wir möchten darauf hinweisen, dass inzwischen 
auf der Merheimer Straße zwischen Gürtel und 
Schmiedegasse aus Lärmschutzgründen Tempo 
Der Stellungnahme 
wurde nicht ge-
folgt. 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes großteils. 
Es wurden zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungs-
plan-Änderung ein Verkehrsgutachten sowie eine Schall-
technische Untersuchung erstellt zur Darlegung der ver-
kehrlichen Situation. Darin wurden die Auswirkungen be-
schrieben und im Rahmen des parallelen Bebauungsplan-
verfahrens Maßnahmen zur besseren Verkehrsführung und 
Lärmminderung entwickelt. Diese Planungen wurden auch 
mit den Fachämtern der Verkehrsplanung abgestimmt und 
die Annahmen nach intensiver fachlicher Prüfung abgenom-
men. Die konkreten ermittelten Auswirkungen wurden in ei-
nem umfassenden Umweltbericht zusammengefasst.  
 
Das aktuelle Verkehrsgutachten aus 12/2025 mit Verkehrs-
zahlen aus 09/2024 stellte eine gute Grundlage dar für eine 
ausreichend abgesicherte Verkehrsplanung. 
Die Ertüchtigung einer Rad- und Fußwegeverbindung mit 
Anschluss zum Norden und die Planung einer neuen Bus-
Haltestelle in der Nähe zum Schulgelände stellen eine Ver-
besserung der Infrastruktur dar. Auch die Stadtbahn-Trasse 
befindet sich in mittelbarer Nähe zum Plangebiet und kann 
als Anreisemöglichkeit genutzt werden. 
 
Der Hinweis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der 
Merheimer Straße wird seitens Bebauungsplanung geprüft

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
30 gilt, was im Lärmschutzgutachten auf S. 11 
noch nicht berücksichtigt wurde. Hier ist die „zul. 
Höchstgeschwindigkeit (km/h)“ noch mit 50 ange-
ben. 
Es besteht also heute schon eine so hohe Lärm-
belästigung durch den Straßenverkehr, dass kürz-
lich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 
auf 30 gesenkt wurde. Wir finden in den Dokumen-
tationen keine Umplanung der bereits 2024 ge-
planten Trassenführung am Ende der Merheimer 
Straße und auch keine besondere Berücksichti-
gung des zusätzlichen erheblichen Verkehrsauf-
kommens (Elterntaxis, Busse, Rad- und Fußver-
kehr; s.a. Abschnitte 2. und 2. des Anhangs). 
und gegebenenfalls berücksichtigt. Da in der Schalltechni-
schen Untersuchung von einer zulässigen Höchstgeschwin-
digkeit von 50 km/h statt der in der Stellungnahme angege-
ben 30 km/h zu Grunde gelegt wurde, ist davon auszuge-
hen, dass die im Gutachten festgestellten Lärmbelastungen 
im Zweifel höher ausfallen als die tatsächlich auftretenden 
Belastungen. 
 
Die Datengrundlage für den Bestand sowie die Prognose für 
die Schalltechnische Untersuchung wurde durch die RK 
GmbH (Verkehrsuntersuchung) zur Verfügung gestellt. Die 
zukünftige Verkehrsbelastung wurde als Grundlage für die 
schalltechnischen Ausbreitungsberechnungen herangezo-
gen und dokumentiert. Die durch den zukünftigen Schulbe-
treib zu erwartenden Mehrverkehre wurden daher im Gut-
achten berücksichtigt. 
B6.1.3 Heute betreut die einwendende Person eine Pa-
tenschaft für den Grünstreifen von den Wohnhäu-
sern Merheimer Str. 480/482, der sich über 35m 
bei ca. 3.5m Tiefe hinzieht. Schaut man sich die 
neueste Planung an, würde ein Teil dieses Grün-
streifens und damit auch der recht aufwendigen 
Patenschaft beseitigt werden müssen. Da hier 
doch erheblicher Aufwand geleistet wurde und die 
Patenschaft inzwischen eine große Freude für die 
Anwohner und Passaten ist, wäre zu prüfen, wie 
dieser Grünstreifen unberührt bleiben kann.“  
Beide Punkte wurden in der aktuellen Planung 
nicht berücksichtigt, was eine erhebliche Beein-
trächtigung für die Anwohner der Merheimer 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen.  
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deutlich. 
Im Flächennutzungsplan wurden und werden diese Grün-
streifen und Patenschaften nicht dargestellt werden, sodass 
die Flächennutzungsplan-Änderung die bestehende Paten-
schaft in keiner Weise beeinträchtigt oder tangiert. 
 
Der Hinweis wurde ebenso im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens eingereicht. Die Patenschaft ist weiterhin 
grundsätzlich erwünscht. Eine konkrete Straßenplanung für 
den Bereich der Merheimer Straße nördlich der Roßbach-
straße steht noch aus. Die Informationen bezüglich der

- 20 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße zwischen Roßbach Straße und Schmiede-
gasse zur Folge haben würde. 
 
Uns wurde bei einem anderen Anlass von Mitar-
beitern der Stadt Köln versichert, dass Paten-
schaften für Grünflächen Bestandsschutz genie-
ßen würden. Im Grünordnungsplan findet sich auf 
S. 22 (Abbildung 19) ein Foto eines Teils dieser 
Patenschaft, die dort aber nicht weiter als Paten-
schaft, sondern als „Ziergarten“ und auch nicht als 
schützenswert aufgeführt wird. 
Pflanzbeete wird an das zuständige Fachamt weitergege-
ben. Unter Abwägung der verkehrstechnischen Erforder-
nisse wird der Erhalt der Pflanzbeete angestrebt. 
 
 
 
B6.1.4 Zudem ist Immer noch ein Spielplatz im Bereich 
der Merheimer Straße vorgesehen (hinter dem 
Häusern Merheimer Straße 471 und 473, obwohl 
es in der nahen Umgebung bereits mehrere Spiel-
plätze gibt. 
Der Stellungnahme 
wurde nicht ge-
folgt. 
Der Spielplatz ist ein städtebaulich sinnvoller Baustein in 
der Gesamtkonzeption der Planung. Der Entfall der Grünflä-
che mit dem Bolzplatz, die momentan für Freizeitaktivitäten 
genutzt wird und zukünftig für den Schulbau genutzt werden 
soll, wird durch den neuen Spielplatz teilweise kompensiert. 
Nach Aussage des Fachamtes besteht ein Fehlbedarf für 
ein öffentliches Freiraumangebot für Kinder und Jugendli-
che von ca. 2.000 - 3.000 m². 
B6.2 Ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2026: 
 
Dieselbe Stellungnahme aus Nr. B6.1 wurde iden-
tisch erneut eingereicht. 
(Es wird vermutet, dass die einwendende Person 
technische Schwierigkeiten hatte und nicht sicher 
war, ob diese eingegangen war) 
Der Stellungnahme 
wurde nicht ge-
folgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. B6.1.1 bis B6.1.4. 
B6.3 Ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2026:

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
im Rahmen der o.g. Verfahren möchte ich Ihnen 
nochmals bezüglich meiner Patenschaft vor den 
Häusern Merheimer Straße 480/482 schreiben: 
 
Es handelt sich tatsächlich um drei Patenschaften: 
- eine vor der Merheimer Straße 480, ca. 12.50m x 
3.50m, seit Herbst 2017 
(dann folgt ein Trafo und ein Durchgang zur 
Straße) 
- eine weitere Patenschaft liegt an der Stelle, an 
der früher eine Litfaßsäule stand, ebenfalls vor der 
Hausnummer 480, ca. 3.50m x 3.50m, seit Früh-
jahr 2018 
- eine weitere vor dem Haus 482, ca. 16.50m x 
3.50m, seit Frühjahr 2018 
Wie bereits in meiner vorigen Nachricht ange-
merkt, findet sich im Grünordnungsplan „Südliche 
Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch zur Aufstel-
lung des B-Plan Nr. 66499.06.000 auf S. 22 (Abbil-
dung 19) ein Foto eines Teils dieser Patenschaft, 
die dort aber nicht weiter als Patenschaft, sondern 
als „Ziergarten“ und auch nicht als schützenswert 
aufgeführt wird. 
 
Ich habe hier über die letzten mehr als acht Jahre 
erheblichen Aufwand, Zeit und auch Geld (meh-
rere tausend Euro) investiert, um die verwüstete 
Wiese die vornehmlich als Hundetoilette und zur 
Abfallentsorgung und am Rand als Stellplatz miss-
braucht wurde, in einen ansehnlichen, naturnahen 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Detailfragen überschreiten die Steuerungsfunktionen 
und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes großteils.  
 
Darüber hinaus zur Patenschaft siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. B6.1.4. 
 
Darüber hinaus zur Verkehrsplanung siehe Stellungnahme 
der Verwaltung Nr. B6.1.2 und B6.1.3. 
 
Laut Aussagen des Bebauungsplanung könne ein derarti-
ges Heranrücken des Verkehrs von mindestens drei Metern 
an die Gebäude auf der Merheimer Straße auf der Höhe Nr. 
480 und 482 nicht bestätigt werden. Die im Bebauungsplan 
nicht verbindlich dargestellte Fahrbahn rückt lediglich ca. 
0,90 m und punktuell in der Rundung der Umfahrt ca. 1,15 
m näher an die Bebauung heran. Die genaue Ausgestaltung 
des Straßenraums wird jedoch erst im Nachgang des Be-
bauungsplanverfahren, im Rahmen der Straßenplanung 
festgelegt.

- 22 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Garten umzuwandeln. Das ist mir trotz der furcht-
bar trockenen Jahre 2018 bis 2021 eben mit er-
heblichem Aufwand gelungen, dies alles neben ei-
ner beruflichen Vollzeitbeschäftigung. 
 
 
Dieser ca. 35m lange Streifen liegt z.T. nicht direkt 
an der Fahrbahn, sondern ist durch Parkplätze 
und dann durch einen Parkverbotsstreifen getrennt 
von der Fahrbahn. 
Nach der aktuellen Planung würde die Fahrbahn 
nun gleich am Grünstreifen vorbeilaufen. Ein 
Kreisverkehr würde in die Fläche der Patenschaft 
ragen und diese so zum Teil zerstören. 
Sie können sich denken, dass mir das Arbeiten in 
dieser Patenschaft, die außer im Winter mehrere 
Stunden pro Woche erfordert, gleich an der Fahr-
bahn unmöglich sein würde, zudem vor dem Kreis-
verkehr ständig gebremst und wieder angefahren 
würde, ich also in einer Abgaswolke und im Lärm 
stehen würde. 
Die Patenschaft ist nicht nur mit Lavendel und 
Fetthenne bepflanzt, wie unter dem o.g. Foto ver-
merkt wird, sondern mit einer großen Variation von 
insektenfreundlichen Stauden, Zwiebelpflanzen, 
Lilien, Pfingstrosen und Kleinbüschen, zudem mit 
z.T. historischen Rosen, Kamelien, Ziergräsern 
usf. Der Garten blüht von Februar bis in den Frost 
hinein ununterbrochen, bietet Insekten Lebens-
raum und Nahrung und lockt eine Vielzahl von Vö-
geln zu Nahrungssuche an.

- 23 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ich werde regelmäßig von Nachbarn und Passan-
ten angesprochen, die sich über diesen Grünstrei-
fen freuen. Ich sehe regelmäßig Passanten, die 
die Bienen mit ihrem Handy filmen, die in Unzahl 
vor den Blüten schwirren; auch die Inhaber der 
verschiedenen Friedhofsgärtnereien und Mitarbei-
ter der Stadt, die hier im Landschaftsbau arbeiten, 
heben bei Gesprächen mit mir hervor, dass dieser 
Grünstreifen sehr insektenfreundlich sei. 
 
Mir ist nicht nachvollziehbar, warum – abgesehen 
davon, dass meine Patenschaft erheblich betroffen 
wäre – die Fahrtrasse näher an die Häuser Mer-
heimer Straße 480/482 herangeführt werden soll: 
Die Merheimer Straße ist eine Durchgangsstraße 
mit erheblichem Verkehrsaufkommen, gerade 
auch durch Lieferwagen. Dadurch, dass die 
Fahrtrasse ca. 9m von den Häusern entfernt ist, 
sind Lärm und Schmutz einigermaßen erträglich, 
seitdem auf der Merheimer Straße Tempo 30 gilt 
(an das sich aber bei weitem nicht jeder hält). 
Wenn die Fahrtrasse mindesten 3m näher an den 
Häusern liegt, gleich davor auch noch ein Kreis-
verkehr angelegt würde, würden Lärm und Abgase 
erheblich näher an den Häusern emittiert; Erschüt-
terungen durch LKW und Busse spüren wir schon 
heute, würden dann aber erheblich zunehmen. 
Ich füge zur Verdeutlichung mehrere Fotos mit er-
klärenden Titeln bei, um sie auf den Widersinn hin-
zuweisen, den die Verlegung der Fahrtrasse zu 
den Häusern Merheimer Straße 480 / 482 macht.

- 24 - 
  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
M.E. wurden diese negativen Auswirkungen in der 
Planung bisher nicht berücksichtigt. 
Eine Umplanung dieses Straßenabschnittes halte 
ich für unbedingt notwendig. Nicht nur ich wäre 
Ihnen für eine angepasste Planung, die die Ver-
hältnisse vor Ort berücksichtigt, sehr verbunden. 
B6.4 Ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2026: 
 
Es wurden von der einwendenden Person ergän-
zend zur Stellungnahme Nr. B6.3. Fotos von der 
Patenschaft und Straßenansicht angefügt.  
 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Fotos werden zur Kenntnis genommen. Siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. B6.3 (in Verbindung mit Details 
zur Patenschaft unter Nr. B6.1.4 sowie Details zur Ver-
kehrsplanung unter Nr. B6.1.2 und B6.1.3). 
B6.5 Ergänzende Stellungnahme vom 17.03.2026: 
 
noch zur Klarstellung: Mit dem, was ich unten als 
„Kreisverkehr“ bezeichnet habe, meine ich den 
nach Süden geschlossenen Kreisel am Ende des 
geplanten Mittelstreifens vor den Häusern Merhei-
mer Str. 480 / 482. 
 
Anhang: ein Auszug aus dem Plan:  
An der Stelle des Cursors erkennen Sie die Aus-
buchtung dieses Kreisels in meine Patenschaft 
hinein, sehr nah zu den Wohngebäuden hin, die 
aus den 20er Jahren stammen und heute schon 
sehr lärm- und erschütterungsbelastet sind. 
 
Die Stellungnahme 
wurde zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Fotos werden zur Kenntnis genommen. Siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. B6.3 (in Verbindung mit Details 
zur Patenschaft unter Nr. B6.1.4 sowie Details zur Ver-
kehrsplanung unter Nr. B6.1.2 und B6.1.3). 
B7 Stellungnahme vom 15.03.2026:

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Als direkt betroffener Anwohner der Amboßstraße  
fordern wir eine grundlegende Überarbeitung der 
Verkehrsplanung. Die aktuelle Planung ist in ihrer 
jetzigen Form unhaltbar, da sie auf veralteten Da-
ten basiert und die reale Gefahrenlage systema-
tisch ausblendet. 
Unsere Einwände stützen sich auf folgende Kern-
punkte: 
1. Unzulässige Datenbasis (Gutachten von 2018) 
Eine zukunftsorientierte Verkehrsplanung für ein 
Projekt dieser Größenordnung (über 800 Schüler 
plus Lehrkräfte) darf nicht auf einer acht Jahre al-
ten Datengrundlage fußen. 
• Das Gutachten von 2018 berücksichtigt weder 
die massive Nachverdichtung durch das Simons-
veedel (ca. 300 Wohneinheiten) noch die Neubau-
ten in der Schmiedegasse. 
• Die Weigerung, aufgrund der Baustelle in der Je-
suitengasse aktuelle Zahlen zu erheben, führt zu 
einer rein fiktiven Planung, die an der Realität des 
Jahres 2026 vorbeigeht. Eine valide Prognose er-
fordert eine aktuelle, belastbare Erhebung der Ver-
kehrsströme. 
 
2. Methodischer Fehler: "Keine Unfälle" ist kein Si-
cherheitsbeweis Das vorliegende Gutachten nutzt 
die bisherige Unfallstatistik als Argument für eine 
unkritische Verkehrslage. Dies ist fachlich und lo-
gisch grob fehlerhaft: 
• Beinaheunfälle werden ignoriert: Dass es bisher 
nicht zu schweren Personenschäden kam, ist dem 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
Diese Detailfragen und Anforderungen der Verkehrssitua-
tion überschreiten die Steuerungsfunktionen und Maßstäb-
lichkeit des Flächennutzungsplanes hier deutlich. Im Flä-
chennutzungsplan wurden und werden lediglich Flächen für 
den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr 
dargestellt. Weder im Änderungsbereich noch der weiteren 
Umgebung werden diese dargestellt. Der Flächennutzungs-
plan stellt daher nicht die geeignete Planungsebene dar zur 
Regelung der genannten Verkehrsbelange. Die Hinweise 
liegen auch der Bebauungsplanung und Umweltprüfung vor.  
 
Die Datenquelle stellen neben den Erhebungen aus 2018 
auch Verkehrszählungen aus September 2024 dar. Diese 
wurden im aktuellen Verkehrsgutachten aus Dezember 
2025 eingearbeitet und verwendet. Damit sind die Daten 
des Gutachtens aktuell, belastbar und stellen eine gute 
Grundlage dar für eine ausreichend abgesicherte Verkehrs-
planung. Die Erstellung eines neuen Verkehrsgutachtens 
wird seitens der Verwaltung nicht für erforderlich gehalten. 
Das Gutachten wurde von den betreffenden Fachdienststel-
len nach intensiver fachlicher Prüfung abgenommen.  
 
Die Verwaltung dankt darüber hinaus dem Einwender für 
die Hinweise zu Gefahrenpotenzialen im Bereich der Bau-
leitplanung „Südliche Schmiedegasse“. Die Stellungnahme 
wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet zur weiterge-
henden Kenntnisnahme. 
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs-
plan-Verfahren „Simonskaul“ wurde die vorliegende Pla-
nung eines Schulstandortes bereits berücksichtigt. Die dort

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
defensiven Verhalten der Anwohner und dem 
sprichwörtlichen „Glück“ zu verdanken, nicht einer 
sicheren Verkehrsführung. Gerade durch die er-
laubte Befahrung mit dem Fahrrad entgegen den 
Einbahnstraßen ergibt sich gerade durch Lasten-
räder eine erhöhte Unfallgefahr, da diese erheblich 
breiter als Fahrräder sind und daher mehr Raum 
im Verkehr benötigen, der leider aufgrund der en-
gen Fahrbahn aber nicht zur Verfügung steht! 
• Präventionsprinzip: Eine seriöse Verkehrspla-
nung muss Gefahrenpotenziale bewerten (Unfall-
neigungspunkte), bevor ein Unfall geschieht. Es ist 
zynisch, eine Planung erst dann in Frage zu stel-
len, wenn es zu Personenschäden gekommen ist. 
Die engen Radien und die schmale Fahrbahn-
breite der Amboßstraße provozieren bei dem er-
warteten Mehrverkehr Kollisionen zwangsläufig. 
Durch die abgesenkten Bordsteine verringern die 
Pkw ihr Tempo nicht, sondern weichen zum Nach-
teil der Fußgänger auf die Gehwege aus. 
3. Fehlende Verkehrsüberwachung und Realitäts-
ferne 
Die Stadt versäumt es seit Jahren, die Einhaltung 
bestehender Regeln zu kontrollieren, was die Da-
tenbasis des Gutachtens zusätzlich verzerrt: 
• Keine Geschwindigkeitsmessungen: Trotz der 
vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 30-
km/h in der Amboßstraße finden dort keinerlei 
Kontrollen statt. Messungen an weit entfernten, 
unkritischen Stellen (z. B. Friedhof) spiegeln die 
Belastung in unserem Wohnquartier nicht wider. 
ermittelten Zahlen liegen der Verkehrsuntersuchung für das 
200. FNP-Änderungsverfahren zugrunde. Mithin hat eine 
Berücksichtigung stattgefunden.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Fehlende Parkraumüberwachung: Die illegale 
Zweckentfremdung von Verkehrsflächen zur Lin-
derung der angespannten Parkraumsituation wird 
nicht sanktioniert, führt aber zu einer massiven 
Gefährdung von Fußgängern und einer Verengung 
der Rettungswege. Rettungsfahrzeuge müssen 
auf der Fahrbahn stehen, da keine Ausweichflä-
chen zur Verfügung stehen. Rettungsgassen kön-
nen nicht gebildet werden, da auch Pkw nicht aus-
weichen können. 
• Verbotenes Befahren durch LKW über 3,5 T: das 
widerrechtliche Befahren von Kraftfahrzeugen mit 
einem Gewicht von mehr als 3,5 T kommt täglich 
vor, wird aber weder kontrolliert noch sanktioniert. 
Gerade auch diese Fahrzeuge erhöhen die Ge-
fährdung der Fußgänger, da die zwingend auch 
die Gehwege zur Verbreitung der Fahrbahn nut-
zen und gefährden den Radverkehr. 
• Regelwidriges Abbiegen: Seit der Freigabe der 
Amboßstraße für Radfahrer in Gegenrichtung 
kommt es täglich zu gefährlichen Situationen 
durch illegales Rechtsabbiegen in die Schmiede-
gasse, die im Gutachten nicht einmal im Ansatz 
abgebildet werden. Die Beschilderung in diesem 
Bereich ist mangelhaft. 
 
4. Die "Kreisverkehr-Falle" und Kollaps der Ret-
tungswege 
Das Quartier (Jesuitengasse, Schmiedegasse, 
Amboß-/Feuerstraße) fungiert faktisch wie ein gro-
ßer, zusammenhängender Kreisverkehr.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Jede Störung an einem Punkt (z. B. durch "El-
terntaxis" oder Lieferverkehr) führt unmittelbar zum 
Rückstau im gesamten System. 
• Da die Amboßstraße nur über die Schmiede-
gasse erreichbar ist, droht bei dem zu erwarten-
den Verkehrsaufkommen eine Blockade der Ret-
tungswege. Bei einem Rückstau ist aufgrund der 
baulichen Enge keine Bildung einer Rettungs-
gasse möglich. Dies gefährdet im Ernstfall Men-
schenleben. 
 
Wir fordern die Stadtverwaltung auf: 
1. Ein neues, aktuelles Verkehrsgutachten auf Ba-
sis der heutigen Bebauungsstruktur (2026) in Auf-
trag zu geben. 
2. Echte Belastungstests unter Einbeziehung von 
Geschwindigkeitsmessungen und Parkraumbele-
gungsanalysen in der Amboßstraße durchzufüh-
ren. 
3. Eine Gefahrenanalyse zu erstellen die insbe-
sondere die Beinaheunfälle, die widerrechtliche 
Nutzung der Gehwege und die tatsächliche Breite 
der wirklich nutzbaren Fahrbahn berücksichtigt. 
Eine Verkehrsplanung, die die Augen vor der Rea-
lität verschließt und auf Daten aus dem letzten 
Jahrzehnt beharrt, ist nicht zustimmungsfähig und 
kann keine zukunftsfähige und vorausschauende 
Verkehrsplanung darstellen.

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
B8 Stellungnahme vom 17.03.2026: 
 
Als Anwohner*in der Schmiedegasse möchte ich 
hervorheben, dass eine Verkehrsberuhigung und 
eine Umleitung des Verkehrs (größere Transpor-
ter) notwendig und sinnvoll wäre. Die Schmiede-
gasse ist sehr eng und für größere Fahrzeuge un-
geeignet. Radfahrer, PKWs und Transporter fah-
ren zu dicht beieinander. Eine Fahrradstraße wäre 
angemessen für einen Teil der Schmiedegasse. 
 
 
 Diese Anforderungen überschreiten die Steuerungsfunktio-
nen und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deut-
lich. Weder im Änderungsbereich noch der weiteren Umge-
bung werden Flächen für den überörtlichen Verkehr und 
den örtlichen Hauptverkehr dargestellt. Der Flächennut-
zungsplan stellt daher nicht die geeignete Planungsebene 
dar zur Regelung der genannten Verkehrsbelange. Es wur-
den zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplan-Än-
derung ein Verkehrsgutachten sowie eine Schalltechnische 
Untersuchung erstellt zur Darlegung der verkehrlichen Situ-
ation. Darin wurden die Auswirkungen beschrieben und im 
Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens Maßnah-
men zur besseren Verkehrsführung und Lärmminderung 
entwickelt. Diese Planungen wurden auch mit den Fachäm-
tern der Verkehrsplanung abgestimmt und die Annahmen 
nach intensiver fachlicher Prüfung abgenommen. 
 
Weitere Details zu spezifischen Verkehrssituationen siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. B4 und B6.1.2. 
 
 
B9 Stellungnahme vom 17.03.2026: 
 
Die Schule wird zu zusätzlichem Verkehr im Vee-
del führen. Die Fußwege sind, abgesehen von 
dem zur Fahrradstraße ausgebauten Abschnitt der 
Jesuitengasse, allerdings nicht dafür vorbereitet. 
Das betrifft die Abschnitte Schmiedegasse ab 
Kreisel bis Neusser Str, die Feuer- und die Am-
boßstr. Notwendig ist eine bauliche Beruhigung 
 Diese Anforderungen überschreiten die Steuerungsfunktio-
nen und Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes deut-
lich. Weder im Änderungsbereich noch der weiteren Umge-
bung werden Flächen für den überörtlichen Verkehr und 
den örtlichen Hauptverkehr dargestellt. Der Flächennut-
zungsplan stellt daher nicht die geeignete Planungsebene 
dar zur Regelung der genannten Verkehrsbelange. Es wur-
den zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplan-Än-
derung ein Verkehrsgutachten sowie eine Schalltechnische

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  Anlage 6 
Zur Vorlage 0559/2026 
Darstellung und Bewertung der zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Autoverkehrs und die Rücknahme von Park-
plätzen zugunsten breiterer Fußwege, siehe Fahr-
radstr. Notwendig werden auch Querungen (Zeb-
rastreifen) für Fußgänger im Bereich des Kreisels 
und an den Mündungen von Feuerstr und Amboß-
str zur Schmiedegasse sein. Alternative wäre eine 
Umplanung der oben beschriebenen Abschnitte zu 
sog. Shared Spaces. 
Viele ältere Jugendliche werden sich zeitweise zw 
Schulstunden im Veedel bewegen. Für sie fehlt es 
insbesondere rund um die Schule selbst an Auf-
enthaltsqualität. Hier sollten Sitzgelegenheiten ge-
schaffen werden. Ergänzend könnte eine bauliche 
Rücknahme der Einfriedung (Mauer) an der Nord-
seite der Kapelle auf der Schmiedegasse und eine 
entsprechende Neugestaltung bei Rücknahme des 
Längsparkens zu mehr Aufenthaltsqualität führen 
und den Charakter als Wohnquartier stärken. In 
diesem Zusammenhang überlegenswert wäre eine 
Öffnung der Schule in das sie aufnehmende Vee-
del zB mittels eines sog. Grünen Klassenzimmers. 
Untersuchung erstellt zur Darlegung der verkehrlichen Situ-
ation. Darin wurden die Auswirkungen beschrieben und im 
Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens Maßnah-
men zur besseren Verkehrsführung und Lärmminderung 
entwickelt. Diese Planungen wurden auch mit den Fachäm-
tern der Verkehrsplanung abgestimmt und die Annahmen 
nach intensiver fachlicher Prüfung abgenommen. 
 
Weitere Details zu spezifischen Verkehrssituationen siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. B4 und B6.1.2.

Beratungsverlauf (4)

15.06.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
25.06.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 11.3 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0559/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.06.2026
Erstellt
25.02.2026 16:23