230685
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Propsthof 92/92A“ (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2)
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Beschlussvorlage öffentlich 230685 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Propsthof 92/92A“ (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Planungsraum Rahmenplan “Am Vogelsang” Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den gesamten Planungsraum Rahmenplan “Am Vogelsang” vorgetragenen Stellungnahmen werden entsprechend dem Beschluss des Rates vom 08.12.2022 (DS-Nr.: 221648) behandelt. II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch 1. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Stellungnahme vom 12.01.2023 vorgetragenen Hinweise bezüglich der im Plangebiet vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden der Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei den weiteren Detailplanungen sowie der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. 2. Die von der Behindertengemeinschaft Bonn e.V. mit Stellungnahmen vom 22.01.2023 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksicht, als die Behindertengemeinschaft im Zuge der Erschließungsplanungen für die öffentliche Verkehrsfläche beteiligt wird. 3. Die von der Bundesnetzagentur mit Stellungnahme vom 07.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden in der Weise berücksichtigt, als die Seite 1 von 98 Seite 2 —— betroffenen Betreiber von Richtfunk im Zuge der Offenlage mit Datum vom 07.02.2023 angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden. 4. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahme vom 14.02.2023 vorgetragenen Aspekte werden bereits insoweit berücksichtigt, als auch die durch den Busverkehr bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben gutachterlich betrachtet und erforderliche Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom, Fernwärme und Löschwasser sowie zur Verkehrsplanung nebst Straßenbeleuchtung werden der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren Planungen und der Bauausführung zur Kenntnis gebracht. Ebenso werden die Hinweise zu den Belangen Fahrgastzählung, Haltestellen, Einschränkungen während des Baubetriebs sowie Bewerbung des Mobilitätsangebots der Vorhabenträgerin zur Kenntnis und Berücksichtigung weitergeleitet. 5. Die von der Autobahn GmbH des Bundes mit Stellungnahme vom 16.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits derart berücksichtigt, als Untersuchungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt wurden. Die durch den Verkehr der BAB 565 bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben wurden gutachterlich betrachtet und erforderliche Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Dem Aspekt der Schutzzonen wird in der Weise Rechnung getragen, als die 100 m - Anbaubeschränkungszone der BAB 565 nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt wird; des Weiteren wird in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hierauf eingegangen. Die übrigen Aspekte / Hinweise werden nicht berücksichtigt. 6. Der vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Bonn, mit Stellungnahme vom 21.02.2023 vorgetragene Aspekt “Vogelschlag” wird insoweit berücksichtigt, als sie der Vorhabenträgerin zur Kenntnis und Berücksichtigung weitergeleitet wurde. Der weitere Aspekt der Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. 7. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 21.02.2023 vorgetragene Aspekt “Aufhitzung und Windlenkung” und “Versickerung” wird insoweit berücksichtigt, als dass eine ergänzende Kurzstellungnahme zur Durchlüftung des Plangebiets angefertigt wurde sowie nicht versiegelte Flächen in der Freianlagenplanung vorgesehen sind. Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. III. Hinweise Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. IV. Satzungsbeschluss Seite 2 von 98 Seite 3 —— 1. Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 6322-3 wird im Teil 1, vorhabenbezogener Bebauungsplan, um die nachrichtliche Darstellung der 100 m – Anbaubeschränkungszone der Autobahn BAB 565 ergänzt. Die Lärmpegelbereiche sowie die textliche Festsetzung 6.4 Tiefgaragenzufahrt / Fahrbahnoberfläche der Tiefgaragenein- und Ausfahrt werden redaktionell angepasst. In Teil 2a, Vorhaben- und Erschließungsplanung, Lageplan erfolgt eine detailliertere Erläuterung der Dachbegrünungsform (exensiv / intensiv). (Die Ergänzungen sind in violett eingetragen.) 2. Die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 08.12.2022 wird in den nachfolgend genannten Kapiteln entsprechend der Abwägungsergebnisse ergänzt bzw. redaktionell geändert (in Fettdruck): Kapitel 2: Vorhabenbeschreibung (S. 9), Art der baulichen Nutzung (S. 10), Maß der baulichen Nutzung – Geschossflächenzahl (GFZ) (S. 13), Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhe (S. 14), Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche – Abstandsfläche (S. 16), Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder (S. 17), Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 19), Nachrichtliche Übernahme – Anbaubeschränkungszone (S. 21), Technische Infrastruktur – Energiekonzept (S. 27) Kapitel 3: Auswirkungen der Planung – Verkehrliche Auswirkungen (S. 30), Auswirkungen auf die Umwelt –Verkehrslärm (S. 32 und 33), Gewerbelärm (S. 34), Klima – Klimaschutz / Energieeffizienz (S. 36) 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6322-3 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, Bereich des Grundstücks Am Propsthof 92/92A (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) ist als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7522-18 gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, und erstreckt sich im Wesentlichen auf das Grundstück Am Propsthof 92 / 92 A (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) sowie einen Teilbereich der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche Am Propsthof. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein zweigeschossiges Gebäude, ergänzt durch eine eingeschossige Halle. Die umgebenden Freiflächen sind fast vollständig versiegelt und werden als Kfz-Stellplätze genutzt. Lediglich im südwestlichen Bereich ist eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern angelegt. Bei dem Plangebiet und dessen Umgebung handelte es sich über Jahrzehnte um einen reinen Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandort. Heute ist die Seite 3 von 98 Seite 4 —— Umgebung durch Bürogebäude geprägt. Die ehemals industriell genutzten Flächen westlich des Plangebietes werden aktuell zu Wohn- und Dienstleistungsflächen entwickelt. Dort wird im Zuge der Umsetzung der Planungen West.Side auf ca. 60.000 qm ein neues Stadtquartier entwickelt: neben rund 550 Wohnungen, welche überwiegend in Neubauten entstehen, sollen in Neubauten und in Teilen der Bestandsgebäude auch Dienstleistungsbetriebe und nicht störende gewerbliche Nutzungen realisiert werden. An der Straße Am Propsthof, dem Plangebiet gegenüberliegend, befindet sich eine straßenbegleitende Bebauungsstruktur mit bis zu fünfgeschossigen Bürogebäuden, welche die östliche Raumkante der Straße Am Propsthof definiert. Der Straßenraum wird auf der westlichen Straßenseite durch einen Bestand großkroniger Platanen geprägt, welche in ihrer Wuchsrichtung zur Straßenmitte geneigt sind. Planungsziele: Die Legend Real Estate GmbH (im weiteren Vorhabenträgerin genannt) hat das Grundstück mit den darauf befindlichen Bestandsgebäuden am 26.08.2019 erworben. Die auf dem Grundstück befindliche Bestandsbebauung entspricht bezüglich der Geschossigkeit, Raumbildung und Außenwirkung der Fassade nicht dem Standard, welcher durch die gegenüberliegenden Bestandsgebäude und die Neubauten der Umgebung vorgegeben ist. Besonders der angebaute Hallenteil an der südlichen Stirnseite des Gebäudes ist mit der städtebaulichen Qualität, welche innerhalb des Geltungsbereichs des Rahmenplans „Am Vogelsang“ umgesetzt werden soll, nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit der anhaltend hohen Nachfrage nach attraktiven Bürostandorten in Bonn plant die Vorhabenträgern die Entwicklung eines neuen Bürogebäudes mit rund 10.300 m² Bruttogrundfläche R oberirdisch auf dem Grundstück. Der vorhandene Gebäudebestand soll zurückgebaut und ein vier- bis sechsgeschossiges Bürogebäude mit zwei Untergeschossen (Tiefgarage, Technik, Nebenräume) errichtet werden. Im Erdgeschoss ergänzt eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung (z.B. ein Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient wie z.B. ein Backshop oder ein Kiosk, Schank- und Speisewirtschaft) die Büronutzung. Die zweigeschossige Tiefgarage deckt den Bedarf an erforderlichen Pkw- Stellplätzen. Sie verfügt über eine kombinierte Ein- und Ausfahrt an der Südseite des Gebäudes und bietet Fläche für ca. 100 Pkw-Stellplätze sowie rd. 320 Fahrradstellplätze. Zusätzlich sind Abstellflächen für Fahrräder im Freien sowie wettergeschützt im EG geplant. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich überwiegend als Gewerbliche Baufläche dar. Der südlichste Teilbereich des Plangebiets (ca. 750 qm) ist als Gemischte Baufläche dargestellt. Das Plangebiet ist Teil des seit 1991 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7522- 18. Das betreffende Grundstück ist als Gewerbegebiet (GE ²) ausgewiesen, die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Die maximale Bauhöhe ist auf 12,0 m begrenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (Mantellinie) bestimmt. Ausnahmsweise können Gebäude oder Gebäudeteile, die aus produktionstechnischen Gründen erforderlich sind, über die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus zugelassen werden. Seite 4 von 98 Seite 5 —— Die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 sind innerhalb des betroffenen Bereiches unzulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste 1990 zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen entsprechen, die in dem jeweiligen Teil des Baugebietes zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Planungsablauf: Die Vorhabenträgerin beantragte mit Schreiben vom 20.01.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6322-3), um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Bebauung zu schaffen. In ihrer Sitzung am 15.06.2021 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, für die Konkretisierung des beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplans von dem Vorhabenträger ein offenes Jury- /Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung von politischen Gremienvertretern durchführen zu lassen. Vorgabe war dabei nicht nur eine beidseitig begrünte Erschließungsstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie die Entwicklung hochwertiger Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung gemäß den Zielvorgaben des Masterplans, sondern auch aufgrund der zentrumsnahen, sehr gut an den ÖPNV angeschlossen Lage eine Minimierung von Kfz-Stellplätzen. Auch sollten die Platanen im Verlauf der Straße Am Propsthof, bis ggf. auf den Einmündungsbereich der neuen Stichstraße (verlängerte Gerhard-Domagk-Straße), planerisch festgeschrieben werden. Der Rat der Stadt Bonn schloss sich in seiner Sitzung am 02.09.2021 dem von der Bezirksvertretung formulierten Verwaltungsauftrag an. Den Beschlüssen folgend führte die Vorhabenträgerin nachfolgend ein Qualifizierungsverfahren in Form einer freiraumplanerisch-städtebaulichen Mehrfachbeauftragung durch. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt drei Stadtplanungs- /Architekturbüros eingeladen waren, erfolgte in enger Abstimmung mit der Verwaltung. Neben dem Grundstück der Vorhabenträgerin war auch das von DHL als Verteilerzentrum genutzte Nachbargrundstück „Am Propsthof 94“ sowie die dahinterliegenden Flächen, die in weiten Teilen als offene und vollversiegelte oberirdische Stellplätze an das benachbarte Bundesministerium vermietet sind, Teil des Untersuchungsraumes. Der Beitrag des Büros ksg Architekten und Stadtplaner (Köln) wurde dabei auf den ersten Rang gewählt und bildet die Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3, welcher das Flurstück Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstück 1022 der Antragstellerin Legend Real Estate GmbH umfasst. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB aufgestellt (Beschleunigtes Verfahren). Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) unterschritten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Seite 5 von 98 Seite 6 —— Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Auf die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch konnte verzichtet werden, da bereits für den gesamten Planungsraum „Am Vogelsang“ im Jahre 2015 eine solche Beteiligung erfolgte. Der nunmehr vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan 6322-3 erfasst ein Teilgebiet dieses Planungsraumes. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 02.12.2014 wurde das Gesamtkonzept „Am Vogelsang“ der Öffentlichkeit (Bewohner, Eigentümer, Gewerbetreibende) im Zeitraum vom 26.01.2015 bis einschließlich 09.02.2015 vorgestellt. Darüber hinaus fanden am 23.01.2015 zwei Informationsveranstaltungen (Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer und Gewerbetreibende sowie die Öffentlichkeit allgemein) im Mehrzweckraum der Rheinschule statt. Die Beteiligten erhielten jeweils Gelegenheit, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern. In seiner Sitzung am 08.12.2022 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda (03.11.2022), in der Bezirksvertretung Bonn (15.11.2022) sowie im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (16.11.2022), dem Antrag der Vorhabenträgerin vom 20.01.2020 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, Bereich des Grundstücks Am Propsthof 92/92A gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig beschloss der Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3 als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7522-18 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. (Ds-Nr. 221648). Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 19.01.2023 bis einschließlich 21.02.2023 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 7. aufgeführten Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt II). Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn, des Ausschusses für für Wohnen, Planung und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Planungsraum “Am Vogelsang” eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und für die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten sowie für den Seite 6 von 98 Seite 7 —— Durchführungsvertrag. Weiter liegt eine gutachterlichen Kurzstellungnahme zur Durchlüftungssituation (iMA cologne GmbH, Kurzstellungnahme zur Analyse der Durchlüftungssituation im Bereich der Planbebauung „Am Propsthof 92 / 92 A“ auf Basis einer lokalen Strömungssimulation, 17.03.2023) zur Einsichtnahme bereit. Diese Kurzstellungnahme wurde nach der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf eine während der Offenlage abgegebenen Stellungnahme angefertigt. Sie dient als Grundlage für die Abwägung des vorgetragenen Aspektes Luftzirkulation. Zu Beschlusspunkt I Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungs - planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den gesamten Planungsraum “Am Vogelsang” vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellung - nahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Rates am 08.12.2022 (DS-Nr.:221648). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen. Zu Beschlusspunkt II Änderungen von Begründung und vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss: Entsprechend der Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes wird die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 6322-3 im Teil 1, vorhabenbezogener Bebauungsplan, um die nachrichtliche Darstel - lung der 100 m – Anbaubeschränkungszone der Autobahn BAB 565 ergänzt. Die Lärmpegelbereiche sowie die textliche Festsetzung 6. 4 6.4 Tiefgaragenzu - fahrt / Fahrbahnoberfläche der Tiefgaragenein- und Ausfahrt werden entsprechend der öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung, Fas - sung 15.07.2022, redaktionell angepasst. In Teil 2a, Vorhaben- und Er - schließungsplanung, Lageplan erfolgt entsprechend der Ausführungen in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Fassung 08.12.2022, eine detailliertere Erläuterung der Dachbegrünungsform (exensiv / intensiv). Im Bereich der Dachfläche, die nicht für technischen Aufbauten benötigt werden, ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Alle Dachflächen von darunter - liegenden Geschossebenen werden ebenfalls extensiv begrünt. Im Bereich der Dachterrassen A und C werden intensive Dachbegrünungen angelegt. Im laufenden Planverfahren wurde das Bauvorhaben stetig weiter konkretisiert und die Gutachten entsprechend an den neuen Planungsstand angepasst und nachfolgend öffentlich ausgelegt. In der Satzungsbegründung werden die Zahlen zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Lärmimmissionen redaktionell an die Aussagen der offengelegten Gutachten angepasst. Baumallee Am Propsthof: An der südöstlichen Grenze des Plangebiets befindet sich straßenbegleitend zur Straße Am Propsthof eine Aufreihung großkroniger Platanen im öffentlichen Straßenraum, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn unterliegen. Darüber hinaus sind die Bäume Bestandteil einer gesetzlich geschützten Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Beseitigung einer gesetzlich Seite 7 von 98 Seite 8 —— geschützten Allee sowie Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind ohne Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten. Im Zuge der Realisierung des in der Rahmenplanung „Vogelsang“ vorgese - henen Verkehrskreisels nebst der neuen Erschließungsstraße (zukünftig Luise- Straus-Ernst-Allee) in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße müssen aller Voraussicht nach drei dieser Alleebäume gefällt werden. Jedoch ist es Ziel, einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit festgelegt werden. Das Vorhabengrundstück liegt unmittelbar an der Straße Am Propsthof und gilt im bauordnungsrechtlichen Sinne als bereits erschlossen. Insofern bedarf das Grundstück prinzipiell keines neuen Anschlusses an eine weitere Er - schließungsanlage. Um jedoch den Zielen der Rahmenplanung zu entsprechen, wurde die neue Erschließungsanlage mit in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen und entsprechend Festsetzungen in Form von öffentlichen Verkehrsflächen getroffen. Der vorgesehene Ausbau der Verkehrsanlage, der unabhängig von dem Bau - vorhaben „Am Propsthof 92“ zu betrachten ist, erfolgt mehrstufig. In einer er - sten Ausbaustufe stellt die Vorhabenträgerindie Straßen- und Wegefläche von der Straße Am Propsthof bis zu der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks provisorisch her. Hierzu muss bereits einer der Allee - bäume beseitigt werden. Die Genehmigung zur Fällung des Baumes wird im Zuge der Planungsgenehmigung für die Erschließungsanlage beantragt. Die konkreten Regelungen über den Ausgleich in Form von Baumart und Standort werden in diesem Zusammenhang getroffen. Durchführungsvertrag: Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden Regelungen enthält: Vorhaben: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums ein vier- bis sechsgeschossiges Bürogebäude mit insgesamt rd. 10.315 qm Bruttogrundfläche oberirdisch und zwei Untergeschossen (Tief - garage) einschließlich öffentlicher und privater Erschließung herzustellen. Im Erdgeschoss soll eine Einheit für öffentlich wirksame Nutzungen wie z.B. ein Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient, wie z.B. ein Back - shop, ein Kiosk, oder eine Schank- und Speisewirtschaft mit einer Größe von ca. 250 qm Geschossfläche die Büronutzung ergänzen. Energiekonzept: Über die Anforderungen des Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 – welcher den KfW55-Standard festschreibt - hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Effizienzgebäude 40- Standards (EG40) und der im Energiekonzept von August 2022 beschriebenen Maßnahmen oder von Maßnahmen, die mindestens den beschriebenen Maß - nahmen entsprechen. Auf den Dachflächen, welche nicht als Freiraum genutzt oder für technische Anlagen erforderlich sind, erfolgt die Installation von Photovoltaikanlagen. Mobilitätsmaßnahmen: Seite 8 von 98 Seite 9 —— Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung der in einem dem Durch - führungsvertrag als Anlage beigefügten Dokument Mobilitätskonzept-Monitoring beschriebenen „harten“ Mobilitätsmaßnahmen und deren Monitoring. Baumschutz: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen die hiervon betroffenen Alleebäume in der Straße Am Propsthof fachgerecht zu sichern. Die gutachterlich beschriebenen Schutz - maßnahmen für die Alleebäume sind durchzuführen. Wegemäßige Erschließung: Zur Sicherstellung der wegemäßigen Erschließung verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag zum Abschluss eines weiteren Ver- trages. In diesem Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die Straßen- und Wegefläche von der Straße Am Propsthof bis zu der nord- westlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks (Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße) provisorisch herzustellen. (Reglungen zur Herstellung der weiteren Verlängerung der Gerhard-Domagk- Straße auf Grundlage des Wettbewerbsbeitrags sollen in die jeweiligen Verträge mit den dortigen Grundstückseigentümerinnen aufgenommen wer- den.) Anlage/n 1 Auswertung Stellungnahme Offenlage (öffentlich) 2 Auswertung Frühzeitige Beteiligung (öffentlich) 3 Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 (öffentlich) 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 (öffentlich) 5 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6322-3, Lageplan (öffentlich) 6 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6322-3, Ansichten (öffentlich) 7 Satzungsbegründung (öffentlich) Seite 9 von 98 Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6622-3 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für den Bereich Am Propsthof 92/92A im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich Die öffentliche Auslegung wurde am 11.01.2023 im Amtsblatt der Stadt Bonn bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Bonn) vom 19.01.2023 bis zum 20.02.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. A Stellungnahmen 1.: Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 12.01.2023 Grundsätzlich stehen den neuen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im Wege. Allerdings sind in der Bebauungsfläche unsere vorhanden Telekommunikationsanlagen zu berücksichtigen. In der Bebauungsfläche sind folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabel - schächte, Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und Verbin - dungsstellen (Muffen). Die Telekommunikationsanlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche, soweit wie möglich und es erforderlich ist, zurückgebaut. Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom Baustart der Bebauungen und der Freischaltungen der vorhandenen Leitungen. Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten, ist es notwendig, dass Sie bzw. der Bauträger uns (Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100) mindestens vier Monate vor Baubeginn der Bebauungen informieren. Weiterhin bitte ich Sie uns zu beteiligen. Die neuen Bebauungen möchten wir mit Leitungen versorgen.“ Abwägungsvorschlag zu 1 B4 Sonstige Themen - Technische Infrastruktur 2.: Stellungnahme der Behinderten Gemeinschaft Bonn e.V. vom 22.01.2023 Bei der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche ist die BG zu beteiligen. Abwägungsvorschlag zu 2 B4 Sonstige Themen - Beteiligung 3.: Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 07.02.2023 Auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. g. Gebiets auf Beein - trächtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioast - ronomischen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch - Seite 10 von 98 geführt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden werden. Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: BETREIBER RICHTFUNK: E-Plus Service GmbH E-Plus-Straße 1 40472 Düsseldorf Deutschland Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland BETREIBER RADARE: Es sind keine Radare betroffen. BETREIBER RADIOASTRONOMIE: Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen. FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA: Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen.“ Abwägungsvorschlag zu 3 B2 Sonstige Themen - Technische Infrastruktur 4.: Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH vom 14.02.2023 Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Strom: Vorhandener Hausanschluss ist kostenpflichtig von Stromnetz abzutrennen. Für die Versorgung der zukünftigen Bebauung ist eine kundeneige ne Trafostation einzupla- nen. Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Straßenbeleuchtung: In den an das Plangebiet angrenzenden Straßen (Am Propsthof) befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu - oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeiti g mit der Bonn -Netz GmbH (T/NS - Abteilung Straßenbeleuchtung) abgestimmt werden. Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind die SWB (Bonn -Netz GmbH / T -NS) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten -Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte Leuchten-Typen gibt. Seite 11 von 98 Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/Bereich Fernwärme: Seitens des FB Fernwärme Netz - und Anlagenservice bestehen keine Bedenken. Es ist möglich, das auf dem Areal geplante Gebäude mit der besonders umweltfreundlichen und energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309 -1:2021) von 0 g/kWh, mit Wärme zu versorgen (somit würden CO2 -Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet). Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/Bereich Gas/Wasser: Aus Sicherheitsgründen sind vorhandene Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss an der Hauptleitung abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagna- tion im Trinkwasseranschluss. Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Fahrwege: Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht seitens Fahrwege keine Betroffenheit. Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Verkehrsplanung (PV/P): Diese entnehmen Sie bitte beigefügter Anlage „B -Plan_Nr_6322-2_Stellungnahme_PV- P.pdf“.“ Anlage: „Der Fachbereich PV/P hat zur öffentlichen Auslegung keine Einwände, möchte abe r zu den vorliegenden Unterlagen und der anschließenden Bebauung auf Folgendes hinweisen: Die an das Planungsgebiet angrenzende Straße Am Propsthof wird von vier Buslinien zu jeder Tages- und Nachtzeit befahren. Unmittelbar angrenzend an den hier beschrie benen Pla - nungsbereich befindet sich die teilweise barrierefrei ausgebaute Haltestelle „Gerhard - Domagk-Straße". Im Zusammenhang des hier beschriebenen Vorhabens mit der Entwicklung des Neubaugebietes West Side und den Planungen zur Entwicklung des neuen U nicampus in unmittelbarer Nähe ist davon auszugehen, dass zukünftig mit einer erhöhten Auslastung des heutigen ÖPNV-Angebotes zu rechnen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass Bund und Länder gemeinsam zum 01. Mai 2023 das bundesweit gültige „Deutschlandticket“ einführen werden, welches durch einen Preisvorteil die Nutzung des ÖPNV attraktiver machen soll. Aus der Erfahrung mit dem 9- €-Ticket aus der Vergangenheit ist dadurch generell von einer erhöhten Auslastung der Fahrzeuge, besonders zu den Hauptverkeh rszeiten, auszugehen. Deshalb empfehlen wir der Stadt Bonn als Aufgabenträger des Bonner ÖPNV, nach Bezug der Liegenschaft eine Fahrgastzählung zu beauftragen, um den tatsächlichen ÖPNV -Bedarf des gesamten Quartiers zu ermitteln und ggf. eine Angebotsausweitung zu beauftragen. Wenn die Notwendigkeit einer Angebotsausweitung festgestellt werden sollte, könnte das zusätzlich zu den Mehrkosten durch Personal - und Fahrzeugaufwand, eine Fahrzeug -Neubeschaffung notwendig werden lassen. Durch allgemeine Lieferengp ässe ist dafür derzeit ein Planungszeitraum von etwa 1,5 Jahren zu berücksichtigen. Die Haltestelle Gerhard -Domagk-Straße ist derzeit nur in eine Fahrtrichtung barrierefrei ausgebaut, wir empfehlen vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Ausbau aller Haltepositionen. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV auch während der anschließenden Bau - phase ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind. Wenn sich im Seite 12 von 98 Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass Behinderungen für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich aber spätestens vier Wo chen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die Auswirkung auf den ÖPNV von uns geprüft und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden können. Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Bus- und Bahnbetrieb gerechnet werden. Hinweis In dem uns vorliegenden Mobilitätskonzept sind ÖPNV-Angebote aufgeführt, deren Leistungen durch die Stadtwerke Bonn Verkehrs -GmbH erbracht werden. Dazu möchten wir gerne Folgendes mitteilen: Für die Buslinien 610 und 611 kommen im Zusammenha ng mit dem Bauvorhaben nur die Haltestellen „Am Propsthof" oder „Verweyenstraße" als Anbindung in Betracht. Die Haltestelle „Endenich Nord Bf" liegt weiter entfernt und kann als Anschluss an den Haltepunkt der S23 „Endenich Nord" der DB AG gesehen werden. Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022 wurde besonders das ÖPNV-Angebot in dem hier genannten Bereich erweitert. Die Haltestelle „Robert -Havemann- Straße" wurde in beiden Fahrtrichtungen ca. 200 m entfernt zum Baugebiet, zwischen der Haltestelle „Gerhard -Domagk-Straße" und der Straße Auf dem Hügel, neu eingerichtet. Die Haltestelle wird nun zusätzlich auch von der neuen Linie 633 Endenich Nord Bf - Ramersdorf im 30-Min-Takt angefahren. Die Linie 632 fährt seitdem auf der Strecke Uniklinikum Bonn Endenich N ord Bf ebenfalls im 30 -Min-Takt. Aus diesen Gründen sind die gemachten Angaben im Mobilitätskonzept zum Vorhaben aus dem Jahr 2020 nicht mehr ganz korrekt. Im Rahmen der im Mobilitätskonzept genannten Handlungsfel der wird das Aushängen von ÖPNV-Fahrplänen als Anreiz zum Umstieg von MIV auf den ÖPNV erwähnt. Wir möchten dazu die Bewerbung der BONNmobil App empfehlen, dort können Echtzeitinformationen zu SWB-Bussen, Bahnen, Leihfahrrädern, E -Scootern und E -Rollern abgerufen und der Fahr - weg bis zum letzten Meter zusammenhängend geplant und auch zentral gebucht und bezahlt werden. Die App zeigt zudem den jeweiligen C02-Verbrauch der ausgewählten Route für die Nutzung von ÖPNV, Auto, Fahrrad oder zu Fuß an. Wir entwickeln solche Systeme, um die Informationen zum ÖPNV -Angebot in Bonn ressourcenschonend zu gestalten und dadurch wertvolle Rohstoffe schützen zu können. Abwägungsvorschlag zu 4 B1 Umwelt -Verkehrslärm B2 Klima -Energieversorgung B3 Verkehr und Mobilität -ÖPNV B4 Sonstige Themen -Technische Infrastruktur 5.: Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 16.02.2023 Seite 13 von 98 Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern, gingen die Aufgaben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen -Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung. Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederl assung Rheinland, ist für den Betrieb und die Unterhaltung der östlich an das Plangebiet angrenzende Autobahn 565, Abschnitt 5 zuständig. Die vorliegenden Planungen berühren die Belange des Fernstraßen -Bundesamtes Leipzig (FBA). Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes. Die vorbezeichnete Bauleitplanung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen 2023 -0121E geführt. Die Belange des FBA wurden in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend berücksichtigt: Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - Anbaubeschränkungszone der BAB 565 sind entsprechend bezeichnet in der Planzeichnung mit Legende darzustellen. In der Begründung/Erläuterung des Bebauungsplans ist Folgendes aufzunehmen: Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer möglichen Unterschreitung der 40-Meter-Grenze wird nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrens- freie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundes- straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstü cke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte der als Ausgleichsfläche vorgesehen Bereich die gesamte 4 0 m - Anbauverbotszone umfassen. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung d er Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche fe stgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu regeln, dass hier keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Günstigerweise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Seite 14 von 98 Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall. Seitens der Straßenbauverwaltung weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähige und sichere Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des o.a. Vorhabens in jedem Fall sicherzustellen ist. Ggfls. erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz sind durch die Kommunen/ Vorhabenträger zu tragen. Ich weise darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stellungnahme. Abwägungsvorschlag zu 5 B1 Umwelt -Verkehrslärm -Luftschadstoffe B3 Verkehr und Mobilität -Fernstraßen B4 Sonstige Themen -Rechtsansprüche 6.: Stellungnahme des BUND Kreisgruppe Bonn vom 21.02.2023 Gemäß der Begründung ist beabsichtigt, auf dem Gelände ein vier - bis sechsgeschossiges Bürogebäude mit einer Grundfläche von ca. 5.000 m 2 anzulegen. Die Ausführungen zum Artenschutzes (S. 21) sind völlig unzureichend, da diesbezüglich lediglich Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen. Wir fordern, dass in der baurechtlichen Genehmigung hoch wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag gemäß dem aktuellen Wissensstand (https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf) verbindlich festgelegt werden. Es ist vorgesehen, bis zu drei satzungsgeschützte Bäume der geschützten Platanenallee zu fällen. Die geplante Fällung wird mit der Anlage eines Kreisverkehrs begründet. Mit dieser Planung wird der Baumschutz dem motorisierten Individualverkehr untergeordnet. Wir fordern daher eine Überarbeitung der Planung im Hinblick auf eine vollständige Erhaltung der Bäume. Abwägungsvorschlag zu 6 B1 Umwelt - Artenschutz - Baumschutz 7.: Stellungnahme der Landesgemeinschaft Nat urschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn vom 21.02.2023 Seite 15 von 98 Wir begrüßen, dass der vorliegende Bebauungsplan im Wesentlichen bereits versiegelte Flächen nutzen wird. Das entspricht - leider ausnahmsweise - den Nachhaltigkeitszielen, denen sich die Stadt verpflichtet hat und dürfte gerne häufiger vorkommen. Zu Einzelpunkten haben wir folgende Anregungen: 1. Wir erwarten, dass die Vorgaben zum Schutz gegen Vogelschlag verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung werden und nicht bloße Empfehlung bleiben. 2. Wegen der geplanten Anordnung des Baukörpers auch in Beziehung zur Bestandsbebauung halten wir es für sinnvoll und ratsam, eine Simulation der Windlenkung durchzuführen, um einen Windkanaleffekt entlang der Straße im Propsthof zu verhindern. 3. Wir erwarten, dass die Gestaltung der Fassaden und Verkehrsflächen mit hellen Materialien verbindlich festgeschrieben wird. In Bonn werden viel zu häufig dunkle Fassaden und Freiflächen genehmigt. Das erzeugt eine Vielzahl von unerwünschten Wärmeinseln in der Stadt. 4. Wir schlagen vor, die Verkehrsflächen auf dem Gelände, wo immer möglich, versickerungsfreundlich zu gestalten. 5. Den Kreisverkehr am Ausgang der Von -Domagk-Straße lehnen wir in der geplanten Form ab. Er ist unseres Ermessens so umzuplanen, dass keine Bäume der geschützten Allee gefällt werden müssen. Die Fällung würde die doppelreihige Allee von 167 auf 130 m verkürzen. Damit ist die Tür weit geöffnet, durch weitere Baumentnahmen oder "zufällige" Verluste die geforderten 100m Länge zu unterschreiten. Das mag zwar zukünftige Investoren erfreuen, widerspricht aber dem Geist von §41 LNatSchG und damit auch dem Anspruch der Stadt Bonn als Kommune für biologische Vielfalt.“ Abwägungsvorschlag zu 7 B1 Umwelt -Artenschutz -Baumschutz B2 Klima -Luftzirkulation -Aufheizung -Versickerung -Fassadengestaltung Seite 16 von 98 B Gesamtabwägung Gliederung B1 Umwelt - Artenschutz - Baumschutz - Verkehrslärm - Luftschadstoffe B2 Klima - Energieversorgung - Luftzirkulation - Aufheizung - Versickerung B3 Verkehr und Mobilität - ÖPNV - Fernstraßen B4 Sonstige Themen - Technische Infrastruktur - Beteiligung - Rechtsansprüche Abwägung B1 Umwelt Artenschutz Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durchgeführt (Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Juli 2020), um zu ermitteln, ob mit der Aufstellung des Bebauungsplans sogenannte planungsrelevante Arten betroffen sind und ggf. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Die Prüfung hat ergeben, dass Fledermäuse und gebäudebrütende Vogelarten nicht zu erwarten sind. Nach den Untersuchungen ist bei Beachtung der üblichen Rodungszeiten f ür die von der Planung möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSch G auszugehen. Zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF -Maßnahmen), die in Bebauungsplänen verbindlich festzusetzen sind, sind gemäß der ASP nicht erforderlich und geboten. Insofern erfolgen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Festsetzungen z um Artenschutz. Die Beschränkung der Rodungszeiten auf den Zeitraum von November bis Februar ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und bedarf somit keiner besonderen Festsetzung im Bebauungsplan. Um dennoch den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen, sind verschiedene Maßnahmen zum Artenschutz als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden. So Seite 17 von 98 sollen zur Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. Im Hinblick auf den Vogelschutz sollen Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung von Glasfassaden aus Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden. Die auf Empfehlung des BUND zu berücksichtigende Broschüre https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere2022D.pdf entspricht dem oben genannten Leitfaden. Mit der Aufnahme der Regelungen zum Vogelschutz als Hinweis wird der geltenden Rechtsprechung, wonach jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden, in ausreichendem Umfang gefolgt. So wird der durch die Planung hervorgerufene Konflikt zwischen Artenschutz und Neubebauung durch die Aufnahme von Hinweisen gelöst. Detaillierten Lösungen zum Artenschutz sind nachfolgend im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erbringen. Ein solcher Konflikttransfer von dem eigentlichen Bebauungsplanverfahren hin zum Baugenehmigungsverfahren ist nach geltender Rechtsauffassung dann zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Mit der Aufnahme des Hinweises in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem nachfolgenden Vollzug im Baugenehmigungsverfahren ist dieses gewährleistet. Zum gegenwärtigen Stand der Objektplanung können noch keine konkreten Angaben zur Anwendung der in dem Leitfaden aufgeführten Maßnahmen zum Vogelschutz getroffen werden. Die Aussagen werden jedoch zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahren detailliert werden. Baumschutz Der vollständige Erhalt der Bäume steht den übergeordneten Planungen des Entwicklungsgebiets west.side zu einem Wohn- und Gewerbegebiet entgegen. Wie bereits im November 2014 in der Rahmenplanung für das Gesamtgebiet von der Bundes stadt Bonn dargestellt, ist eine Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße Richtung Nordwesten vorgesehen. Auch der Kreisverkehr im Kreuzungsbereich Gerhard -Domagk-Straße / Am Propsthof ist bereits Bestandteil der Rahmenplanung. Die Verlängerung der Gerhard-Domagk- Straße Richtung Nordwesten ist für die übergeordnete Erschließung notwendig. Das Vorhabengrundstück liegt unmittelbar an der Straße Am Propsthof und gilt im bauordnungsrechtlichen Sinne als bereits erschlossen. Insofern bedarf das Grundstück prinzipiell keines neuen Anschlusses an eine weitere Erschließungsanlage. Um jedoch den Zielen der Rahmenplanung zu entsprechen, wurde die neue Erschließungsanlage mit in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen und entsprechende Festsetzungen in Form von öffentlichen Verkehrsflächen getroffen. Der vorgesehene Ausbau der Verkehrsanlage, der unabhängig von dem Bauvorhaben „Am Propsthof 92“ zu betrachten ist, ist aufgrund des geringen Abstands der betroffenen Alleebäume ohne Baumfällung nicht umsetzbar. Die Herstellung der geplanten Erschließungsanlagen bedarf der Fällung von ausschließlich bis zu drei Bestandsbäumen. Jedoch ist es nach Möglichkeit das Ziel, einen der drei zu fällenden Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit festgelegt werden. Zur Realisierung der provisorischen Stichstraße, also des ersten Bauabschnitts, muss einer der in der öffentlichen Verkehrsfläche Am Propsthof vorhandenen Alleeb äume gefällt werden. Die konkreten Seite 18 von 98 Regelungen über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in diesem Zusammenhang in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde getroffen. Die Fällung weiterer Bäume ist nicht vorgesehen und nicht Gegenstand des Planverfahrens. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt dem besonderen Schutzstatus der Alleebäume durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Mindestabstand von 4 m zwischen dem Kronenbereich der Bäume und einem mö glichen aufgehenden Mauerwerk des Gebäudes selbst Rechnung. Eine Ausdehnung der Tiefgarage ist nur bis ungefähr zum Kronenrand der Bäume zulässig (ergänzend siehe Kapitel 3.1.3. Flora / Fauna / Artenschutz). Für die Errichtung der Tiefgaragenwände wird ein Arbeitsraum benötigt, der um mindestens 1,5 m unter die Kronen der Bäume reichen wird. Insgesamt bleibt der Erhalt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet. Weiter weist der Bebauungsplan auf Schutzmaßnahmen hin, die bei der Durchführung der Ho ch- und Tiefbaumaßnahmen zu beachten und durchzuführen sind. Auf dem Grundstück des Vorhabens erfolgt eine Nachverdichtung durch das Vorhaben, dabei wird jedoch die aktuell fast vollständig versiegelte Fläche teilweise entsiegelt und neue Freiflächen angelegt und damit ein Beitrag zum Erhalt der sonstigen Alleebäume geleistet. Verkehrslärm Das Plangebiet ist durch Lärmimmission aus Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm belastet. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmemissionen und -immissionen wurde eine Prognose (Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorhaben „Am Propsthof 92 / 92 A in Bonn Endenich, ADU cologne, Juli 2022) erarbeitet. Hierzu wurden ein digitales Berechnungsmodell erstellt und die Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßenverkehrs - und Schienenverkehrswege, die Gewerbelärmimmissionen der umliegenden Betriebe sowie die Geräuschimmissionen der geplanten Tiefgarage quantifiziert. Die gutachterliche Untersuchung zeigt, dass es zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbegebiete kommt, so dass Schallminderungsmaßnahmen erforderlich werden. Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der geplanten Bebauung zu den Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines Gewerbegebiets für das Plangebiet kommen zur Wahrung annehmbarer Arbeitsverhältnisse lediglich passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in F orm von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder gemäß Prognose zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" für den Tag - oder Nachtzeitraum zuzuordnen sind. Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung ergeben sich entsprechend der bei freier Schallausbreitung berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß den Lärmpegelbereichen V bis VI. Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die Anforderung der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Außerdem ist eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb jeweils höchstens zwei Stunden) durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen sicherzustellen. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung für Aufsichts - Seite 19 von 98 und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von Räumen, die der Schlafnutzung dienen, mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungssystem auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite hin zu orientieren. Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche be ruhen auf der freien Schallausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnis chen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen (Bundesautobahn BAB 565 und Busverkehr ÖPNV) Rechnung getragen werden kann. Luftschadstoffe Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, der aufgrund der bestehenden Verkehrswege bereits heute durch Luftschadstoffimmissionen vorbelastet ist. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid werden jedoch nicht überschritten, sodass keine Gefährdung gesunder Arbeitsverhältnisse anzunehmen ist. Zudem umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das außerhalb der Bonner Umweltzone liegende Plangebiet bzw. sein direktes Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. B2 Klima Energieversorgung Die Stellungnahme der Stadtwerke Bonn wurden an die Vorhabenträgerin mit der Bitte um Berücksichtigung der darin enthaltenen Belange (Straßenbeleuchtung, Strom, Energie -, Wasserversorgung etc.) weitergeleitet. Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Bei der Planung und Realisierung stehen die Aspekte des nachhaltigen Bauens im Fokus der Hochbauentwicklung. Über die Anforderungen des Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 – welcher den KfW55-Standard festschreibt - hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Effizienzgebäude 40-Standards (EG40). Gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 wurde im Zuge einer Planaufstellung ein Energiekonzept erarbeitet, aus welchem die Art der Energieversorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der im Energiekonzept beschriebenen Maßnahmen oder mindestens von Maßnahmen, die dem vereinbarten Konzept entsprechen.. Als Ergebnis der weiteren Detailplanungen beabsichtigt die Vorhabenträgerin zum jetzigen Zeitpunkt, das Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließe n, um so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Luftzirkulation Seite 20 von 98 Das geplante Gebäude bleibt mit einer absoluten Höhe von unter 24 m deutlich unterhalb kritisch einzuschätzender Gebäudehöhen. Unabhängig von dieser allgemeinen Einschätzung wurde im Hi nblick auf die vorgetragene Stellungnahme gutachterlich eine Analyse der Durchlüftungssituation im Bereich des Planvorhabens unter Einbeziehung der Planung als explizites Strömungshindernis sowie der bestehenden Bebauung auf der Basis einer lokalen Strömungssituation vorgenommen (iMA cologne GmbH, Kurzstellungnahme zur Analyse der Durchlüftungssituation im Bereich der Planbebauung „Am Propsthof 92 / 92 A“ auf Basis einer lokalen Strömungssimulation, 17.03.2023). Dabei wurde eine Windverteilung in Form einer jährlichen Windrose herangezogen, die die Häufigkeiten der lokalen, übergeordneten Winde über ein Kalenderjahr repräsentiert. Als Durchlüftungsmaß wird die Abweichung der lokalen Strömungsgeschwindigkeit von der freien Anströmung im prozentualen Verhältni s zur Geschwindigkeit der freien Anströmung herangezogen. Werte nahe 0% kennzeichnen ein gutes Durchlüftungspotential, Werte kleiner als -50% findet man in Gebieten, in denen die Strömung durch Hinderniseinflüsse deutlich reduziert ist. Um zu klären, wie d ie sich Beeinflussung einer ungestörten Windanströmung durch die Gebäude inklusive des Plangebäudes im Jahresmittel auswirkt, zeigt das Gutachten eine Strömungsberechnung im Jahresmittel. Danach ist nach gutachterlicher Einschätzung im Bereich der Planung in der Straße Am Probsthof infolge der Hinderniswirkung der Bebauung mit einer ca. 60 bis 80% abgesenkten Strömung zu rechnen. Dies ist typisch für eine innerstädtische Bebauung. Ein Düseneffekt innerhalb des Straßenraums, der zu deutlich höherer Strömungs geschwindigkeit führen würde, ist im Jahresmittel laut gutachterlicher Stellungnahme nicht zu erwarten. Vielmehr führen die Auswirkungen der Gebäude teilweise zu einer Heruntermischung frischerer Luft aus Bereichen über Dach in den Straßenraum, was für die Luftqualität eher positive Auswirkungen haben kann. Weiter beleuchtet das Gutachten für definierte Anströmungsrichtungen die Auswirkungen der Planung. Bei einer Anströmung aus Südsüdost aus der Gerhard -Domagk-Straße wird kein ausgeprägter Düseneffekt in der Straße Am Propsthof beobachtet. Im Gegenteil kommt es zu einer Abbremsung der Strömung in der Umgebung des Plangebietes. Bei Anströmung aus Nordwesten ergibt sich eine Einströmung der Luft aus Nordosten in die Straße Am Propsthof, aber auch eine Luftsc hneise, die von Norden südwestlich des Plangebäude über die Straße Am Propsthof in die Gerhard -Domagk-Straße führt. Bei dieser Anströmung kann man dieser Schneise nach gutachterlicher Einschätzung eine Durchlüftungsfunktion zuschreiben. Unmittelbar an der Südwest-Fassade des Plangebietes wird die Strömungsgeschwindigkeit lokal um maximal ca. 20% verstärkt. Dies kann an dieser Stelle nach gutachterlicher Einschätzung einen positiven Effekt auf die Luftqualität an der Straße Am Propsthof haben. Die Anströmung aus Südwesten wurde gutachterlich berechnet, um zu zeigen, dass eine ungestörte Anströmung im Mittel in Richtung der Straße Am Propsthof nicht zu einem Düseneffekt innerhalb der Straße führt. Es gibt aber auch keine ausgeprägte Abbremsung der Strömung, da sie im Mittel in Richtung der Straße nach Nordosten führt. Als Ergebnis kommt die gutachterliche Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die Planbebauung nicht zu einer ungünstigen lokalen Windströmung beiträgt. Dies gilt insbesondere auch im Jahresmittel. Die Durchlüftungssituation in der Umgebung der Planung ist somit derart, wie sie innerhalb von verdichteter Bebauung in einer Großstadt zu erwarten ist. Aufheizung Die Stellungnahme der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn zu den M aterialien etc. wurde zur Kenntnis genommen und an die Vorhabenträgerin zur weiteren Berücksichtigung weitergeleitet. Allgemein lässt der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch keine Reglementierung von Fassadenfarben auf ein bestimmtes Farbspek trum aus Gründen des Klimaschutzes zu. Eine gestalterische Festsetzung auf Grundlage der Landesbauordnung Seite 21 von 98 setzt eine städtebaulich -gestalterische Begründung, wie z.B. das Einfügen in einen speziell gestalteten Siedlungsbereich voraus. Unabhängig hiervon beabsichtigt die Vorhabenträgerin auf dem Grundstück des Vorhaben - und Erschließungsplans die Verwendung heller und lichtreflektierender Materialien, um einer Erwärmung entgegenzuwirken. Im derzeitigen Planungsstand ist die Festlegung der Materialien und Farben jedoch noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen werden im Hinblick auf den Aspekt Aufheizung durch die Freiraumgestaltung und Dachbegrünung Maßnahmen ergriffen, die sich im Vergleich zur bestehenden Situation positiv auf das Mikroklima auswirken. Versickerung Verkehrs-/Erschließungsflächen im Bereich des Grundstücks der Vorhabenträgerin sollen soweit möglich und zulässig versickerungsfreundlich gestaltet werden. Seite 22 von 98 B3 Verkehr und Mobilität ÖPNV Der Hinweis der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH zu d en Belangen Verkehrsplanung, Haltestellen, Einschränkungen während des Baubetriebs, Bewerbung des Mobilitätsangebots etc. wurden zur Kenntnis genommen und an die Vorhabenträgerin zur weiteren Berücksichtigung weitergeleitet. Die Haltestelle Gerhard -Domagk-Straße, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet, wird im Zuge der Anpassungen der öffentlichen Erschließungsstraße um ca. 15 m in nord-östliche Richtung verlegt. Ein barrierefreier Ausbau der Haltestelle wurde bei der Umplanung, soweit möglich, berücksichtigt. Die Erschließungsplanung wird als Anhang zum Durchführungsvertrag verbindlich umzusetzen sein. Die Belange des ÖPNV werden auch während der Bauphase, soweit wie möglich, Beachtung finden. Mögliche baubedingte Einschränkunge n werden dem Betreiber frühzeitig kommuniziert, um einen möglichst störungsfreien Ablauf gewährleisten zu können. Die Beschreibung des zum Dezember 2022 erweiterten ÖPNV -Angebots wird zur Kenntnis genommen. Diese führen zu einer Verbesserung des ÖPNV -Angebots. Anpassungen im Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept sind nicht erforderlich. Die für einen späteren Zeitpunkt aus Sicht der SWB bei Weiterentwicklung des gesamten Planungsraumes „Vogelsang“ erforderlichen und von der Stadt Bonn durchzuführenden Fahrgastzählungen zur Ermittlung des Bedarfs und in Folge möglicher Angebotsausweitungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Fernstraßen Der Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes wird in der Weise Rechnung getragen, als di e 100 m – Anbaubeschränkungszone im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt wird und in der Begründung hierzu Ausführungen getroffen werden. Die Anbaubeschränkungszone der BAB 565 mit einem Abstand von 100 m zum Fahrbrand überlagert ausschließlich einen Teil der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche, für die keine baulichen Veränderungen vorgesehen sind. Insgesamt ergeben sich somit keine Einschränkungen für das geplante Bauvorhaben. Die leistungsfähige und sichere Anbindung an das übe rgeordnete Verkehrsnetz wurde in einem Verkehrsgutachten betrachtet und nachgewiesen. So wurde a uf Basis von Verkehrserhebungen vom Donnerstag, 10.09.2020 und Dienstag, 15.09.2020 an drei Knotenpunkten in Bonn Endenich und einer Verkehrsprognose, die den z u erwartenden Mehrverkehr des Plangebietes und die umliegenden sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen bis zum Jahr 2025 berücksichtigt, die Leistungsfähigkeit an diesen drei Knotenpunkten bewertet. Die betrachteten Prognoseszenarien sind der Bestand, der sog. Nullfall (Prognosehorizont 2025 ohne Aufsiedlung des Plangebietes) und der Planfall (Nullfall und zusätzliche Aufsiedlung des Plangebietes). Alle betrachteten Knotenpunkte (Am Propsthof/ Auf dem Hügel, Amt Propsthof/Gerhard-Domagk-Straße und Am Propsthof / Siemensstraße/ Am Dickobskreuz) weisen dabei in allen Szenarien gute bis sehr gute Leistungsf ähigkeiten nach HBS 2015 auf (QSV A und B). Somit ist im Planfall an den Knotenpunkten mit einer geringen mittleren Wartezeit zu rechnen. Seite 23 von 98 Es stehen an allen betrachteten Knotenpunkten hohe Kapazitätsreserven zur Verfügung, und die Leistungsfähigkeitsgrenze ist nicht erreicht. Es ist zu erwarten, dass weitere zusätzliche Mehrverkehre im gewissen Maß vom betrachteten Verkehrssystem abgewickelt werden können. Weiter wurde zur Förderung alternativer Mobilitätsformen ein Mobilitätskonzept erstellt. Im Rahmen einer Nutzeranalyse wurde dazu das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen analysiert. Zudem wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, welche die Erschließungssituation des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmenden (Zufußgehende, Radfahrende, Ö PNV- Nutzende, Kfz-Nutzende) beleuchtet. Auf den Ergebnissen der Nutzer - und Umfeldanalyse aufbauend wurden passgenaue Handlungsmaßnahmen zur F örderung ni cht-motorisierter, also klima -, umwelt - und sozialvertr äglicher Verkehrsmittel erarbeitet. Dabei wird unterschieden zwischen Maßnahmen, die von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzen sind, und optional von Mietern umsetzbare Maßnahmen. Sich aus dem Verk ehrsgutachten und / oder Mobilitätskonzept ergebende, zwingend umzusetzende Maßnahmen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. B4 Sonstige Themen Technische Infrastruktur Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wurde an die Vorhabenträgerin mit der Bitte um Berücksichtigung weitergeleitet. Dem Hinweis der Bundesnetzagentur wurde in der Weise Rechnung getragen, als die betroffenen Richtfunkbetreiber mit Schreiben vom 07.02.2023 beteiligt wurden. Eine Rückmeldung der angeschriebenen Richtfunkbetreiber erfolgte jedoch nicht. Die im Plangebiet aktiven Betreiber funktechnischer Einrichtungen werden bei Bedarf in die weitere Planung einbezogen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme der Stadtwerke Bonn wurden an die Vorhabenträgerin mit der Bitte um Berücksichtigung der darin enthaltenen Belange (Straßenbeleuchtung, Strom, Energie -, Wasserversorgung etc.) weitergeleitet. Die Stromversorgung kann im weiteren Verfahren über eine Trafostation im Untergeschoss oder auf dem Grundstück sichergestellt werden. Für den Ausbau und die Anpassungen der öffentlichen Erschließungsstraße inkl. Kreisverkehr werden einzelne Mastleuchten entfallen bzw. versetzt werden müssen. Die Bonn Netz GmbH/Bereich wird an der weiteren Planung der öffentlichen Beleuchtungsanlage beteiligt werden. Regelungen zur Kostenübernahme werden in den Durchführungsvertrag übernommen. Beteiligung Die Behinderten Gemeinschaft Bonn e.V. werden durch die Stadt Bonn im weiteren Verfahren bei der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche beteiligt. Rechtsansprüche Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Rechtsansprüche gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes begründet. Seite 24 von 98 Anlage Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bebauungspläne Nr. 7522-21 „Am Vogelsang" und 6322-1 „west.side" Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung erfolgten in der Zeit vom 26. Januar bis einschließlich 9. Februar 2015. Am 23. Januar 2015 fanden 2 Informationsveranstaltungen im Mehrzweckraum der Joseph -von- Eichendorff-Schule, Am Propsthof 102, Bonn-Endenich statt. Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden hatten in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr Gelegenheit sich über die allgemeinen Zieles und Zwecke der Planung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Hierzu wurden per Post Unterlagen an ca. 150 Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibende versendet. Die Anwohnerinnen und Anwohner hatten im Zeitraum von 18:00 bis 20:30 Uhr Gelegenheit sich über die allgemeinen Zieles und Zwecke der Planung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Sie wurden durch amtliche Bekanntmachung vom 14.01. 2015 und Hinweise in der Presse sowie durch Bürgerbriefe, die vom 12. – 15.01.2015 verteilt wurden, eingeladen. 1. Protokoll der Versammlung der Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden sowie der Versammlung der Anwohnerinnen und Anwohner An d er Veranstaltung der Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden nahmen ca. 20 Personen teil. Nach einer Einführung durch Frau Hemminger und der Planungspräsentationen durch Herrn Haep und Herrn Ulrich traten die Anwesenden in einen lebhaften Gespräch sdialog an den ausgestellten Plänen mit zahlreichen Informationen ein. Neben dem Austausch von Einzelinformationen wurde auch reges Interesse an der Zukunft des Standortes gezeigt. An der Veranstaltung der Anwohnerinnen und Anwohner nahmen ca. 70 Personen teil. Die Anwesenden traten nach einer Einführung durch Frau Hemminger und Planungspräsentationen durch Herrn Haep und Herrn Ulrich in einen lebhaften Gesprächsdialog an den ausgestellten Plänen mit zahlreichen Informationen. Neben dem Austausch von Einzel informationen wurde reges Interesse an der Zukunft des Standortes gezeigt. Abschließend wurden die in den einzelnen Versammlungen angesprochenen Themen zusammengefasst und den Teilnehmern vorgetragen. Sie wurden auf die Beteiligungsmöglichkeiten am weiteren Verfahren hingewiesen. Im Rahmen der 2 Veranstaltungen wurden Vorschläge und Anregungen abgegeben, die dokumentiert wurden. Im Folgenden sind deren Inhalte dargelegt. Seite 25 von 98 Vorgetragene Anregungen und Fragestellungen der Bürger: Nutzungen „Wellnessbereich“ könnte eingeplant werden. Fehlt in Bonn. Kulturelle Einrichtungen (Pantheon) einplanen Einzelhandel zu wenig berücksichtigt. Schon heute keine Einkaufsmöglichkeiten; trägt auch nicht zu weniger PKW -Nutzung bei, wenn keine Einkaufsmöglichkeiten vorhanden sind. kleine Geschäfte zur Nahversorgung Bücherei Biergarten im Grünen – Kneipe Ärzte Was kommt hin? Wohnen keine einseitige Bevölkerungsstruktur Wohngebiete müssen mit verschiedenen Wohnangeboten durchmischt sein. kleinteiliger Einfamilienhausbau Wahlverwandtschaften haben Interesse an Wohnprojekt Wohnen entlang der Bahn wird kritisch gesehen Beeinträchtigungen durch Baulärm Verkehr Keine Umlegung wegen Straßenführung an der Siemensstraße Gerhard-Domagk-Straße ist nicht gut angebunden; Immenburgstraße überlastet Überlastung der Bornheimer Straße Freiflächen im Bestand oft mit notwendigen Parkplätzen belegt Direkte Betroffenheit durch Straßenplanung Kreuzung Überlastungen Propsthof/Bornheimer Str. Bitte achten Sie darauf, dass genügend Parkplätze entstehen Das Baugebiet liegt in einem Verkehrsengpass für PKW. Nicht außer Acht lassen. Verkehrsplanung (Verkehrschaos schon heute in Richtung Endenicher Ei u. in Richtung Bornheimer Straße DB Haltepunkt ist nicht barrierefrei Richtung WEST.SIDE Autofreies Viertel keine Schleichwege Freiraum / -nutzungen Quartiersplatz muss eingeplant werden. Spielplatz an der Kolpingstraße an zentraler Stelle planen. Keine weiteren Spielplätze vorsehen; werden nicht genutzt! Spielplatz Am Hügel (neben Sahle Projekt) in Bouleplatz umwandeln. Spielplatz wird nicht genutzt. Grün einbinden in Industriegebiet Kleingärten ändert sich nichts Zukunft der Schule? Asbestbelastung Schule? Seite 26 von 98 Stellungnahmen zu den Meinungsäußerungen der Informationsveranstaltung vom 23.01.2015 im Mehrzweckraum der Joseph-Eichendorf-Schule Städtebau Geplante Nutzungen Entsprechend der Planungsziele wird die Entwicklung eines urbanen, durch vielfältige Nutzungsmischung geprägten Stadtquartiers angestrebt. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird jedoch nur die Art der baulichen Nutzung über die Baugebietstypen gemäß Baunutzung sverordnung festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit für die angestrebte Nutzungsmischung eröffnet. Die vorgesehenen Bauflächen ermöglichen ebenfalls eine entsprechende Flexibilität. Die konkret angeregten kulturellen Einrichtungen, Dienst leistungs- und Versorgungsangebote (Wellness, Bücherei, Biergarten, usw.) sind abhängig von der Nachfrage und Entwicklung durch zukünftige Mieter und/oder Investoren. Einzelhandel Das teilweise eingeschränkte Versorgungsangebot mit Waren des täglichen Bedarfes in Endenich-Nord ist bekannt. Die Ansiedlung von einem kleineren Supermarkt oder kleiner Läden auch zur Verbesserung der Nahversorgungssituation im Umfeld wird daher intensiv verfolgt. Bewohnerstruktur/ Wohnungsmix Durch die Aufstellung der Bebauungspläne „Am Vogelsang“ und „west.side“ wird Planungsrecht für die Entwicklung von insgesamt bis zu 1.200 Wohnungen geschaffen. Das differenzierte Wohnungsangebot soll Miet - und Eigentumswohnungen für unterschiedliche Haushaltstypen und – größen umfassen un d somit die Voraussetzungen für eine durchmischte Bewohnerstruktur ermöglichen. Die Zielgruppen sind dabei neben Familien, Paaren und jüngeren Singlehaushalten auch ältere Menschen. Eine Einschränkung findet nicht statt, alle denkbaren Bewohnergruppen soll en zu einem differenzierten Mix in unterschiedlichen Wohnformen beitragen. Neben der Realisierung von barrierefreien Wohnungen wird daher auch die Ansiedlung von Mehrgenerationenprojekten sowie von Einrichtungen mit Angeboten von Pflegedienstleistungen verfolgt. Einfamilienhäuser Das durchmischte Stadtquartier soll sich auch für Familien attraktiv darstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch ein entsprechendes Angebot größerer Wohnungen geschaffen. Die Ausweisung eines gering verdichteten Neubaugebietes mit Einfamilienhäusern auf e iner innerstädtischen Konversionsfläche würde hingegen zu hohen Miet - und Erwerbskosten führen. Das klassische Einfamilienhaus stellt inzwischen jedoch nicht mehr die ausschließlich gewünschte Wohnform für Familien dar. Vielmehr gewinnt vor allem die städ tische Lagegunst (gute Erreichbarkeit von Kitas, Schulen, Sportvereinen usw.) zunehmend an Bedeutung. Durch eine entsprechende Qualität der Freiräume, Terrassen und Balkone kann den Bedürfnissen von Familien auch mit Wohnungen Rechnung getragen werden. Verkehr Autofreies Quartier Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage und verfügt über eine ausgezeichnete Erreichbarkeit und eine sehr gute Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel (DB, Stadtbahn und Busverkehr) an das Stadtzentrum sowie u.a. den Ar beitsschwerpunkt Bundesviertel. Dadurch bestehen günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Quartiers mit unterdurchschnittlicher PKW - Verkehrserzeugung. Unterstützend dazu sollen weitere Maßnahmen wie die Einrichtung einer multimodalen Mobilitäts station (z.B. Car -Sharing, Leihfahrräder) dazu beitragen, Kfz -Besitz und - Seite 27 von 98 Nutzung im Plangebiet zu verringern. Bei einer solchen Mobilitätsstation wird eine mobile Schnitt - stelle geschaffen, die die Angebote des ÖPNV mit weiteren Angeboten, wie z.B. in Form einer Radstation und eines Leihautosystems, verknüpft. Ein wesentliches Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist außerdem die Realisierung eines flächensparenden Erschließungskonzeptes. Die Verkehrsflächen sind weitgehend im Mischprinzip zur gemeinsamen Nutzung durch Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger geplant. Lediglich im Bereich der äußeren Anbindung an die Straßen „Am Propsthof“ sowie an die Siemensstraße werden Verkehrsflächen im Trennprinzip vorgesehen. Auf diese Weise sollen Durchfahrtsverkehre im Quartier weitgehend vermieden werden. Die PKW-Stellplätze der Bewohner sollen weitgehend in Tiefgaragen untergebracht werden. Das Zentrum von Endenich sowie der „Campus Endenich“ sind mit dem Fahrrad innerhalb von 5-10 min erreichbar. Zudem werden Teile der zukünftigen Bewohner auch ihren Arbeitsplatz im Quartier finden. Ebenso soll durch die beabsichtigte Ansiedlung von Einzelhandel eine fußläufige Nahversorgung ermöglicht werden. Viele Fahrten mit dem eigenen PKW können deshalb entfallen und ein Quartier mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen geschaffen werden. Überlastung Bornheimer Straße/ Knotenpunkt Am Propsthof/Bornheimer Straße Zwischen der Verkehrssituation im Bereich Bornheimer Straße, Knotenpunkt Am Propsthof / Bornheimer Straße und zu de n Bebauungsplänen „Am Vogelsang“ und „west.side“ besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. So kann der Verkehr über Ausweichrouten abgewickelt werden. Im Rahmen der geplanten Sanierung und Gestaltung der Bornheimer Straße im Abschnitt zwischen „Lievelingsweg“ und „Am Alten Friedhof“ wurde bereits seitens der Stadt Bonn ein Prüfauftrag zur Leistungsfähigkeit der Bornheimer Straße formuliert und extern vergeben um u.a. die Verkehrssituation in dem genannten Bereich zu verbessern. Schleichwege Zur weitgehenden Vermeidung quartiersfremder Durchfahrtsverkehre sind die Straßen innerhalb des Plangebietes im Mischprinzip geplant. Durch die so erhöhten Fahrwiderstände stellt sich die Nord - Süd-Verbindung durch das Plangebiet für Abkürzungs- oder Umgehungsverkehre unattraktiv dar. Die Wegebeziehungen Richtung Stadtzentrum und Endenich sind bereits über die umliegenden Straßen „Siemensstraße“, „Am Propsthof“ und „Auf dem Hügel“ gut erschlossen. Schleichverkehre werden daher nur in geringem Umfang erwartet. Stellplatzangebot Im Zuge der Gebietsentwicklung wird ein ausreichendes Angebot an Stellplätzen für die Bewohner, Beschäftigten und Besucher geschaffen wodurch eine Verschlechterung der Stellplatzsituation im Umfeld vermieden wird. Um dabei den oberirdischen Flächenbedarf für Stellplätze zu reduzieren, soll die Unterbringung des ruhenden Verkehrs weitgehend in Tiefgaragen erfolgen. Ein entsprechender Stellplatznachweis, unter Berücksichtigung der guten ÖPNV Erreichbarkeit, erfolgt im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Überlastung Straßennetz in Richtung Endenicher Ei Laut dem Verkehrsgutachten werden nur 10% der durch den Bebauungsplan ausgelösten Verkehre die Straße „Auf dem Hügel“ nutzen. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung von ca. 450 Kfz-Fahrten/Tag sowie eine Belastung in der Morgenspitze von 45 Kfz/h. Bei diesen Werten ist davon auszugehen, dass keine bedeutsame Verschlechterung des Ist-Zustandes zu erwarten ist. Überlastung Immenburgstraße Laut dem Verkehrsgutachten werden ca. 25% der durch den Bebauungsplan ausgelösten Verkehre die Immenburgstraße nutzen. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung von ca. 1.140 Kfz -Fahrten/Tag sowie eine Belastung in der Morgenspitze von ca. 110 Kfz/h. Die Immenburgstraße ist eine Industriestraße mit entsprechende r Dimensionierung und wird auch zukünftig die zu erwartenden Verkehre aufnehmen können. Leistungstechnisch bedeutsam sind die Knotenpunkte. Aus diesem Grund ist in den Planungen des Bebauungsplans Nr. 7522 -21 der Ausbau Seite 28 von 98 des Knotenpunktes Am Propsthof / Ger hard-Domagk-Straße vorgesehen. Da sich die derzeitige Verkehrssituation der Endenicher Straße nicht verändern wird, wird sich die generelle Verkehrssituation in diesem Bereich nicht verbessern. Stattdessen wird aber mit dem Umbau der Bornheimer Straße eine attraktive neue Verbindung zur Bonner Innenstadt hergestellt. Barrierefreie Anbindung Haltepunkt BN-Endenich Eine barrierefreie Anbindung zum Haltepunkt BN-Endenich wird über den Zugang „Auf dem Hügel“ angeboten. Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen angedacht. Anbindung Gerhard-Domagk-Straße Die Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße ist ein langfristiges Entwicklungsziel im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7522 -21. Vorläufig wird zur Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 6322-1 eine südlich liegende neue Anbindung an die Straße Am Propsthof vorgesehen. Keine Umlegung wegen Straßenführung an der Siemensstraße Eine Veränderung der Straßenführung der Siemensstraße ist abhängig von der mittelfristigen Entwicklungsperspektive der nördlich angrenzenden Grundstücke. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6322-1 ist keine Veränderung notwendig. Immissionen Wohnen entlang der Bahn Die Realisierung von Wohnungen entlang der Bahn ist von der örtlichen Immissionssituation abhängig. Ein Gutachten zur Klärung entsprechender schalltechnischer Fragestellungen befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. Beeinträchtigungen durch Baulärm Vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauphase sollen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Sie sind jedoch prinzipiell im Rahmen der einschlägigen technischen Regelwerke zulässig und in diesem Umfang durch die Nachbarschaft hinzunehmen. Freiraum Quartiersplatz Das städtebauliche Konzept sieht die Ausbildung eines öffentlichen Platz es als Entree zum Quartier von der Siemensstraße aus vor. Geprägt wird dieser Ort vor allem durch den Erhalt und die Umnutzung identitätsstiftendender Bestandsgebäude. Durch die hier vorgesehene fünf - bis sechsgeschossige Blockrandbebauung kann der Platz d urch die Bildung von Raumkanten eingefasst werden. In den Erdgeschosszonen sollen vorwiegend gewerbliche Nutzungen mit Publikumsverkehr vorgesehen werden. Gastronomische Angebote sorgen für eine zusätzliche Frequentierung durch die Bewohner und Besucher de s Quartiers. Weiterhin werden im Süden des Quartiers kleinere Plätze als Orte der Kommunikation und sozialen Interaktion vorgesehen. Grünflächen Das Freiraumkonzept sieht umfangreiche Begrünungsmaßnahmen zur Steigerung der Wohnqualität und der Attraktivität des geplanten Stadtquartiers vor. Die Blockinnenbereiche und Freiflächen bieten den Bewohnern durch großzügig dimensionierte, gemeinschaftliche nutzbare Grünflächen ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität. Das gesamte Quartier ist durch begrünte Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer u.a. auch mit der öffentlichen Grünfläche entlang des Endenicher Bachs vernetzt. Die Erschließungsflächen für den motorisierten Individualverkehr werden durch Straßenbegleitgrün eingefasst. Seite 29 von 98 Kein Spielplatzbedarf Es we rden keine neuen öffentlichen Spielplätze geplant. In den gemeinschaftlich nutzbaren Blockinnenbereichen und auf den Freiflächen ist jedoch die Integration von Spielflächen für Kinder möglich, um auch für junge Familien ein attraktives Wohnumfeld zu gewährleisten. Der Spielplatz an der Kolpingstraße wird durch die vorgesehene Bebauung entfallen müssen und im neu entstehenden Wohngebiet auf dem heutigen Sportplatz „Am Vogelsang“ Ersatz finden. Der Spielplatz an der Straße „Auf dem Hügel“ wird vorerst erhalte n bleiben. Langfristig ist eine Umnutzung für andere Freizeitaktivitäten (z.B. für Senioren) denkbar. Nach Fertigstellung der in der direkten Nachbarschaft entstehenden Neubebauung ist die Frequentierung über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Sonstiges Bestand Joseph-von-Eichendorff-Schule Die Joseph-von-Eichendorff-Schule wird in ihrem Bestand erhalten. Änderungen sind nicht bekannt. Asbestbelastung Joseph-von-Eichendorff-Schule Hinweise zum baulichen Zustand der Joseph -von-Eichendorff-Schule sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Erhalt Kleingärten Der Bestand der Kleingartenanlage ist nicht in Frage gestellt. Seite 30 von 98 2. Im Zeitraum vom 26.01. bis einschließlich 09.02.2015 eingereichte schriftliche Stellungnahmen Nr. 1 Stellungnahme vom 23.01.2015 „Kleines Lebensmittelgeschäft mit Artikel für den täglichen Bedarf (Obst, Brot), gerne mit kleinem „Post-Point“; oder Art „Büdchen“. Wohnen sollte nicht nur für „Sozialschwache“ einerseits und „Begüterte“ andererseits möglich sein, und nicht nur für „Alte“ u. „Studis“, sondern für „Durchschnittsfamilien“. Viel Grün, nicht alles zubetonieren. Angesichts der sehr guten Verkehrsanbindung könnte – zumindest ein Teil – „autofreies Vie rtel“ werden. Kulturelle Einrichtungen einplanen“ Abwägungsvorschlag: Geplante Nutzungen Entsprechend der Planungsziele wird die Entwicklung eines urbanen, durch vielfältige Nutzungsmischung geprägten Stadtquartiers angestrebt. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird jedoch nur die Art der baulichen Nutzung über die Baugebietstypen gemäß Baunutzungsverordnung festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit für die angestrebte Nutzungsmischung eröffnet. Die vorgesehenen Bauflächen ermöglichen ebenfal ls eine entsprechende Flexibilität. Die konkret angeregten kulturellen Einrichtungen, Dienstleistungs - und Versorgungsangebote (Wellness, Bücherei, Biergarten, usw.) sind abhängig von der Nachfrage und Entwicklung durch zukünftige Mieter und/oder Investoren. Autofreies Quartier Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage und verfügt über eine ausgezeichnete Erreichbarkeit und eine sehr gute Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel (DB, Stadtbahn und Busverkehr) an das Stadtzentrum sowie u.a. den Arbe itsschwerpunkt Bundesviertel. Dadurch bestehen günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Quartiers mit unterdurchschnittlicher PKW - Verkehrserzeugung. Ein wesentliches Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist außerdem die Realisierung eines flächen sparenden Erschließungskonzeptes. Die Verkehrsflächen sind weitgehend im Mischprinzip zur gemeinsamen Nutzung durch Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger geplant. Lediglich im Bereich der äußeren Anbindung an die Straßen „Am Propsthof“ sowie an die Siemensstraße werden Verkehrsflächen im Trennprinzip vorgesehen. Auf diese Weise sollen Durchfahrtsverkehre im Quartier weitgehend vermieden werden. Die PKW -Stellplätze der Bewohner sollen weitgehend in Tiefgaragen untergebracht werden. Das Zentrum von Endenich sowie der „Campus Endenich“ sind mit dem Fahrrad innerhalb von 5 -10 min erreichbar. Zudem werden Teile der zukünftigen Bewohner auch ihren Arbeitsplatz im Quartier finden. Ebenso soll durch die beabsichtigte Ansiedlung von Einzelhandel eine fußläufige Nah versorgung ermöglicht werden. Viele Fahrten mit dem eigenen PKW können deshalb entfallen und ein Quartier mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen geschaffen werden. Bewohnerstruktur/ Wohnungsmix Durch die Aufstellung der Bebauungspläne „Am Vogelsang“ und „west.side“ wird Planungsrecht für die Entwicklung von insgesamt bis zu 1.200 Wohnungen geschaffen. Das differenzierte Wohnungsangebot soll Miet - und Eigentumswohnungen für unterschiedliche Haushaltstypen und – größen umfassen und somit die Voraussetzu ngen für eine durchmischte Bewohnerstruktur ermöglichen. Die Zielgruppen sind dabei neben Familien, Paaren und jüngeren Singlehaushalten auch ältere Menschen. Eine Einschränkung findet nicht statt, alle denkbaren Bewohnergruppen sollen zu einem differenzierten Mix in unterschiedlichen Wohnformen beitragen. Neben der Realisierung von barrierefreien Wohnungen wird daher auch die Ansiedlung von Mehrgenerationenprojekten sowie von Einrichtungen mit Angeboten von Pflegedienstleistungen verfolgt. Seite 31 von 98 Grünflächen Das Freiraumkonzept sieht umfangreiche Begrünungsmaßnahmen zur Steigerung der Wohnqualität und der Attraktivität des geplanten Stadtquartiers insgesamt vor. Die Blockinnenbereiche und Freiflächen bieten den Bewohnern durch großzügig dimensionierte, gemeinscha ftliche nutzbare Grünflächen ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität. Das gesamte Quartier ist durch begrünte Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer u.a. auch mit der öffentlichen Grünfläche entlang des Endenicher Bachs vernetzt. Die Erschließungsflächen für den motorisierten Individualverkehr werden durch Straßenbegleitgrün eingefasst. Nr. 2 Stellungnahme vom 23.01.2015 „M.E. sollte die Möglichkeit geschaffen werden, von den „Randbestandsgebäuden“ z.B. Propsthof + Auf dem Hügel sowie auch bei neuen G ebäuden einen Zugang zum „Innenbereich“ des Entwicklungsgebietes – begrünte Zone – zu schaffen. Vorteil: Fußwege werden von stark befahrenen Straßen getrennt und die Attraktivität erhöht sich.“ Abwägungsvorschlag: Der Rahmenplan sieht an mehreren Stellen Wegebeziehungen sowohl zur Verzahnung mit der Umgebung als auch zur Vernetzung der geplanten Baugebiete untereinander vor. Durch die Festsetzung von Geh - und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit werden diese Wegebeziehungen auch planungsrechtlich gesichert. Nr. 3 Stellungnahme vom 07.02.2015 „Als betroffener Anlieger nahe den oben beschriebenen Baugebieten muss ich hiermit folgende Einwände erheben, wobei ich mich auf die Projektzeitung 1.2014 der west.side GmbH und der am 31.01.2015 auf den Ste llwänden und der Leinwand projektierten Planungen und dort gehörtem beziehe. Der projektierten Anbindung des Gebietes 6322-1 durch eine Zufahrtsstraße gegenüber dem Ende des Pfaffenweiherweges an der Straße „Am Propsthof“ widerspreche ich rechtskräftig auf das Heftigste. Ich sehe eine unnötige Geräuschbelastung durch Straßenlärm für die bestehende Wohnbebauung in der Ulrich-Haberland-Straße bei (exemplarisch) Nr. 17,19,21,23,25,27,29,12 und 14 und in der Straße „Am Propsthof“ z.B. bei Nr. 89,91,93,95 und 97. Des Weiteren sehe ich eine unnötige und vermeidbare Gefährdung des Straßenverkehrs in der dortigen Anbindung voraus. Die gegenüberliegende Einfahrt in die Tiefgarage neben dem Haus „Am Propsthof“ 51 und die Zufahrt zu dem darüber liegendem Parkplatz, der auch mit tonnenschweren Müllentsorgungsfahrzeugen angefahren wird, erzeugen mit der geplanten nahen Einmündung der „Projektstraße“ eine unnötige Behinderung des Verkehrsflusses und einen leidvollen Unfallschwerpunkt zu „rush-hour“ Zeiten oder Schlechtwetterstunden. Daher ist eine sofortige Anbindung des Baugebietes 6322 -1 durch die Verlängerung der Gerhard - Domagk-Straße durch das Areal Kötter -Security hindurch, eine Anwohner - und verkehrsteilnehmerschonende Prämisse für deren weitere Bebauung und Erschließ ung aus östlicher Richtung.“ Abwägungsvorschlag: Der Abschnitt der Straße „Am Propsthof“ wird im Bereich des geplanten Knotenpunktes gegenüber des Pfaffenweiherweges bei einer vorläufigen Realisierung des zentralen Entwicklungsbereiches „west.side“ ohne Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße mit rd. 792 zusätzlichen Fahrten pro Tag beaufschlagt. Dies entspricht einer Zunahme um ca. 12,5 %. Eine durch das menschliche Ohr wahrnehmbare Verschlechterung der durchschnittlichen Lärmbelastung von mindestens 2 -3 dB setzt bei gleichbleibender Verkehrsgeschwindigkeit jedoch eine Verdoppelung der Verkehrsmenge voraus. Seite 32 von 98 Eine signifikante Verschlechterung der Immissionssituation der Straße „Am Propsthof“ oder in der Ulrich-Haberland-Straße durch den im Rahmen der Gebietsentwicklung induzierten Verkehr ist somit nicht zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit der geplanten Anbindung liegt nach gutachterlicher Bewertung in der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde in der Qualitätsstufe A (sehr gut). Die ungünstigste Wartezeit für Abbiegerverkehre beträgt 9,4 sec. Für den Abbiegeverkehr soll eine neue Linksabbiegespur ins Plangebiet errichtet werden. Die Bedenken hinsichtlich einer Behinderung des Verkehrsflusses oder die Erzeugung eines Unfallschwerpunktes sind daher unbegründet. Nr. 4 Stellungnahme vom 08.02.2015 Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3. Nr. 5 Stellungnahme vom 08.02.2015 Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3. Nr. 6 Stellungnahme vom 08.02.2015 Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3 mit folgendem Zusatz: „..ohne weitere Kosten hervorrufen zu wollen“ Nr. 7 Stellungnahme vom 13.02.2015 „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 05.01.2015 sowie die Informationsveranstaltung am 23.01.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den vorgenannt en Bebauungsplänen nehmen wir zu diesen vorsorglich wie folgt Stellung: Gegen die Bebauungspläne zu den Nummern 7522-21 und 6322-1 erheben wir bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Einspruch und kündigen unseren Widerspruch an. Dies begründet sich damit, dass die Bebauungspläne für uns als Eigentümerin des von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücks "Am Propsthof 92" mit schwerwiegenden Auswirkungen verbunden sind. Gemäß den Ausführungen unter Ziffer 3 des städtebaulichen Konzepts "Allgemeine Ziele und Zwecke der Planungen", die sich auch auf unser Grundstück beziehen, heißt es insoweit: "In diesem Gebietsteil sind wesentliche Veränderungen bei der Realisierung des Gesamtkonzeptes vorgesehen. ... (Auslassung durch Verfasser) ... Voraussetzung sind Änderungen der heutigen Grundstückszuschnitte und der baulichen Anlagen, durch die sich höherwertigen Entwicklungsmöglichkeiten ergeben. ... " (Hervorhebungen durch Verfasser). Ausweislich der Planungsskizze ist zudem ersichtlich, d ass auf unserem Grundstück eine Erschließungsstraße geplant ist, womit schon aufgrund der unmittelbaren Straßenangrenzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung sowie auch des Wertes einhergehen wird. Zudem ist offenbar vorgesehen, dass eine Änderung und Verkleinerung des Grundstückzuschnitts sowie die Veränderung unserer baulichen Anlagen geplant sind. Hiernach stehen enteignende oder enteignungsgleiche Eingriffe sowie schwerwiegende Beeinträchtigungen in unser Grundstück und damit unsere Eigentümerr echte zu erwarten, denen wir bereits jetzt widersprechen. Maßnahmen und Auswirkungen der Bebauungspläne betreffend unser Grundstück sind bislang nicht ansatzweise konkretisiert, dies gilt auch für die hiermit einhergehenden Kosten. Geplante Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Eigentümer sind ebenfalls nicht genannt. Vor diesem Hintergrund kündigen wir an, gegen die Bebauungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Wir bitten um Verständnis. Alternativ hierzu wären wir indes bereit, in Gespräche über eine etwaige Veräußerung unserer Liegenschaft einzutreten. Ein Erwerb unseres Grundstücks würde letztlich eine Umsetzung der Bebauungspläne ermöglichen, ohne dass es zu den angekündigten rechtlichen Ausein andersetzungen kommen muss. Falls entsprechendes Interesse besteht, bitten wir insoweit um Nachricht.“ Abwägungsvorschlag: Seite 33 von 98 Die Stellungnahme betrifft im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522 -21 und ist im Rahmen der Weiterführung d ieses Bebauungsplanes zu beachten. Änderungen im städtebaulichen Konzept des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 6322-1 sind nicht erforderlich. Nr. 8 Stellungnahme vom 18.03.2015 „im Internet habe ich gesehen, dass die Planungen für das neue Baugebiet "Am Vogelsang" vorgestellt wurden und frühzeitig die Öffentlichkeit beteiligt werden sollte. Hoffentlich erreichen Sie meine Anmerkungen, Anregungen und Fragen noch rechtzeitig. Für die Stadt Bonn begrüße ich Ihre Planungen für dieses großartige Gesamtkonzept s ehr. Meiner Meinung nach benötigt Bonn dringend mehr schönen, ansprechenden Wohnraum in einer wohnenswerten Infrastruktur, aber auch eine weitere Ansiedlung von weiteren gewerblich genutzten Gebäuden für Dienstleister, Gastronomie, Wissenschaft und Forschung. Vor allem wichtig wäre uns: 1. wenn ein gelungenes Konzept wie z.B. Hafencity Hamburg, Medienhafen Düsseldorf oder Rheinauhafen Köln entwickelt würde. 2. wenn schöne Gebäude im Stile der Industrialisierung im letzten Jahrhundert (1870-1920) entstehen um den Charme der Stadt Bonn weiter hervor zu heben und in dem man gerne wohnt und sich aufhält 3. wenn durch die Nutzung von viel Grünfläche und Wasser diese Gebiet deutlich aufgewertet würde, z.B. durch die Idee der Offenlegung des Baches, aber auch die Gestaltung eines "Endenicher Sees" und die Anlage von Kanälen und Grachten möglich wäre.“ Abwägungsvorschlag Die Planungsziele für das urbane, durch Nutzungsmischung geprägte Stadtquartier weisen viele Parallelen zu den genannten Beispielen auf. Das nun v orliegende städtebauliche Konzept ist in enger Zusammenarbeit zwischen dem Stadtplanungsamt sowie den beauftragten Architekten und Stadtplanern entwickelt worden und hat den politischen Gremien sowie dem Städtebau - und Gestaltungsbeirat der Stadt Bonn zur Beratung vorgelegen. Die Realisierung einer qualitätsvollen und abwechslungsreichen Architektur unter Würdigung der industriellen Historie des Standortes ist wesentliches Ziel der Gesamtentwicklung. So wurden bei der Planung besonders identitätsstiftende und für eine Folgenutzung als geeignet eingestufte Gebäude zum Erhalt berücksichtigt. Das städtebauliche Konzept setzt den Rahmen für die Bildung einzelner Baufelder zur Planung und Realisierung der Hochbauprojekte durch unterschiedliche Architekturbüros. Die Offenlegung des Endenicher Baches wird im Rahmen der Gewässerausbauplanung geprüft. Seite 34 von 98 Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Institution Inhalt der Stellungnahme Behandlung Deutsche Bahn AG Grundsätzlich keine Bedenken sofern folgende Auflagen und Hinweise beachtet werde: - Es bestehen Berührungspunkte mit Oberleitungen. Ein Abstand von 3,5m zur geplanten Bebauung zu den Masten ist zu vermerken. (siehe Anhang) - Die Deutsche Bahn AG is t bei baulichen Veränderungen in der Nähe der DB-Grenze, rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen, gesondert zu beteiligen Die Hinweise betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. DB Netz AG Bei einer Veräußerung der Fläche ist eine Einfriedung erforderlich. Ab dem folgenden Bereich ist ein Einfriedungszaun zu stellen: Unmittelbar direkt nach der Autobahnbr ücke (Bahnstrecke 2645-2 Richtung Euskirchen bei km 1,850) bis ca. km 1,950 (Bahnbeschilderung Halt für Rangierfahrten, siehe Anlage). In den anderen Bereichen (gemäß Ihrem Lageplan) haben wir entgegen Ihrer Baumaßnahme keine Bedenken. Die Hinweise betref fen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. PLEdoc Im angefragten Bereich sind keine von PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Nachstehend aufgeführte Eigentümer bzw. Betreiber wurden beauskunftet: - Open Grid Europe GmbH, Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Keine Bedenken Seite 35 von 98 - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen - Viatel GmbH, Frankfurt Straßen.NRW. Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen Das Plangebiet liegt im Umfeld der stark belasteten A 565. Die Straßenbauverwaltung prüft nicht, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm oder Luftschadstoffe durch Verkehr auf der A 565 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bonn. Dabei ist die künftige Verkehrsentwicklung der A 565 zu berücksichtigen; hieraus dürfen auch künftig keinerlei Einschränkungen für den Betrieb, den Verkehr der Bundesautobahn und notwendige Baumaßnahmen zur Erneuerung entstehen. Bei der Herstellung von Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass evtl. vorhandenen Einrichtungen des Landesbetriebes weder während der Bauzeit noch nach Fertigstellung in Anspruch genommen werden. Im Osten umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522 -21 die A 565. Die Autobahn verläuft hier auf dem Bauwerk Die notwendigen Gutachten zum Immissionsschutz werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt. Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung werden ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen. Einrichtungen des Landesbetriebes werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6322-1 nicht in Anspruch genommen. Die Hinweise betreffen nicht den Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Seite 36 von 98 Dransdorfer Weg das nördlich in das zu erneuernde Bauwerk Tausendfüßler übergeht. Seitens des Landesbetriebes werden die Planungen zum Ersatzneubau der Bauwerke betrieben. Dabei wird außer einer Erneuerung in Hochlage die Tieferlegung der A 565 untersucht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Verkehrsflächen in der Bauleitplanung angepasst werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist § 9 Fernstraßengesetz zu beachten: 1) Längs d er Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1.Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen …gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, … Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größere n Umfangs. Weitergehende bundes - oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn 1. bauliche A nlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m … gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, … Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauli che Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. Seite 37 von 98 Weitergehende bundes - oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist…. (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt en keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde. (5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Straßen.NRW. Autobahnniederlassung Krefeld Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der Autobahn 565, Abschnitt 5 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Da das Plangebiet teilweise innerhalb der Anbauverbots - und Anbaubeschränkungszone der Autobah n (40 und 100 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand) liegt, sind die anbaurechtlichen Bestimmungen Die Hinweise betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. Seite 38 von 98 und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz zu beachten und einzuhalten. Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten “Allgemeine Forderungen ”. „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stellt einen neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf. Im Jahr 2015 will die Bundesregierung den neuen BVWP vorstellen. Derzeit werden Vorprüfungen und die Konsolidierung der zahlreich en eingereichten Projektvorschläge durchgeführt. Nach der Phase der Konsolidierung erfolgen die Projektbewertungen, die die Beurteilung der Umwelt- und Raumordnungsbelange von Projekten sowie die Nutzen-Kosten-Bewertungen umfassen. Dieser Prozess wird noch bis in das Jahr 2015 andauern.“ Zu den, im neuen BVWP zu untersuchenden Vorhaben zählt auch die Erweiterung der A 565 von der AS Bonn - Hardtberg bis zum AK Bonn/Nord (A 555) auf 6 Fahrstreifen. Um sicherzustellen, dass bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung die Belange der Straßenbauverwaltung auch beachtet werden, bitte ich einen Hinweis auf die anbaurechtlichen Verbots - und Beschränkungszonen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in die Planunterlagen aufzunehmen. Das Plangebiet wird teilweise überlagert durch die Alt -Bebauungspläne 7522-18 und 7522 -19. Die innerhalb der 40 -m Zone zur BAB 565 liegenden baulichen Anlagen jeder Art / Gebäude innerhalb des Bebauungsplanes 7522 -1 (siehe “Gebietsteile 1 und 2 der Seite 39 von 98 Städtebaulichen Konzepte”) genießen Bestandsschutz. Änderungen (Nutzungsänderungen, bauliche Ergänzungen, Umbau/Abriss etc.) bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung in Form einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des Anbauverbotes gemäß § 9 (1) Fernstraßengesetz. Des Weiteren wird auf die Bestimmungen des § 9 (2) der Baubeschränkungszone hingewiesen. Die straßenbauliche Erschließung des Plangebietes soll über die Straßen “Am Probsthof und die Siemensstraße erfolgen. Auswirkungen auf das umliegende klassifizierte Straßennetz auch mit Betrachtung der BAB - Anschlussstellen durch die Anbindung der Bebauungsplangebiete liegen z. Zt. noch nicht vor. Im weiteren konkretisierten Verfahren ist nachweislich zu dokumentieren, dass die Erschließung verkehrsverträglich wie auch leistungsfähig realisiert werden kann. Ggf. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bonn / der “west.side gmbH”. Sofern die vorgesehenen Ausbauabsichten an den Verkehrstrassen “Siemensstr.” und “Am Propsthof” in unmittelbarer Nähe der Autobahn durchgeführt werden sollen, besteht Abstimmungsbedarf. Zu gegebener Zeit sind die geplanten Vermeidungs-, Minderungs-, Schutz-, Erhaltungs- und Kompensationsmaßnahmen mitzuteilen. Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 565 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Seite 40 von 98 Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlic he Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für das Bebauungsplangebiet 7522- .... werden unterschiedliche Endziffern angegeben (7522-1 und 7522-21). Zur Vermeidung von Irritationen bitte ich um entsprechende Korrektur. Um Beteiligung an der weiteren Ausarbeitung der Bebauungsplanung sowie der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung wird gebeten. Stadtwerke Bonn Bahnbetrieb - Aus den vorgelegten Plänen sind grundsätzlich keine Beeinträchtigungen des Bahnbetriebs der SWBV erkennbar. - Um- bzw. Neuverlegungsmaßnahmen betriebstechnischer Leitungen oder bauliche Änderungen von Betriebsanlagen gehen zu Lasten des Verursachers. Busbetrieb - Es muss mit einem Geräuschpegel aus dem normalen Stadtbahn - und Busbetrieb gerechnet werden. - Wir weisen auf den Platzbedarf der dort vorhandenen Haltestellen hin. - Der Verkehrsbetrieb geht davon aus, dass die Interessen des ÖPNV ausreichend Berücksichtigung finden. Straßenbeleuchtung - Inwieweit Einrichtungen für die öffentlichen Straßenbeleuchtung durch Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1 werden keine Veränderungen des Bahnbetriebes vorgesehen. Die Immissionen aus dem Stadtbahn- und Busbetrieb wurden im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1 werden keine Veränderungen des Busbetriebes vorgesehen. Die Planung öffentlicher Erschließungsflächen erfolgt Seite 41 von 98 diese Maßnahme betroffen sind z.B. durch Umgestaltung, Veränderung, Umbauten oder Neubauten ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Strom - Auf der Fläche der oben genannten Bebauungspläne befinden sich diverse Netz- und Kunden -Trafostationen, sowie 10-kV, 1 -kV und Datenkabeltrassen der EnW. Diese sind bei der zukünftigen Planung zu beachten. Gas, Wasser und Fernwärme - Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der EnW für den Bereich Gas, Wasser und Fernwärme Bedenken. (siehe Stellungnahme 15/201 vom 27.02.15 von Herrn Heinz Schmitz) Anlage (Stellungnahme 15/201): - Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen. Für einige Gebäude kann auf Grund der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung die Versorgung mit Wasser nach AVBWasserV nur über einen kundeneigenen Wasserzählerschacht erfolgen mit einer kundeneigenen Zuleitung. In Privatstraßen erfolgt die Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen nicht. In den öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen ist die Verlegung von Versorgungsleitungen erforderlich. - Der erforderliche Versorgungsdruck (Ruhedruck) für 7 Vollgeschosse in bestehenden Netzen vo n 4,1 bar ist mit in Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Bonn. Eine Beteiligung der Stadtwerke Bonn erfolgt im Rahmen der Genehmigungsplanung. Es erfolgt eine Abstimmung mit der Bonn-Netz GmbH. Die Hinweise werden im Rahmen der Tiefbauplanung berücksichtigt. Es erfolgt eine Abstimmung mit der Bonn-Netz GmbH. Seite 42 von 98 den vorhandenen 3,1 (Auf dem Hügel) bis 4,6 bar (Siemensstr. 1) Ruhedruck und 2,1 bis 3,6 bar Fließdruck im öffentlichen Netz nicht ausreichend. Im Bedarfsfall ist eine Hausdruckerhöhungsanlage für die oberen Stockwerke vorzusehen. - Die Versorgung mit Gas kann erfolgen. Für einige Gebäude kann die Versorgung mit Gas auf Grund der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung nach NDAV nur über einen kundeneigenen Zählerschrank erfolgen mit einer kundeneigenen Zuleitung. Der Zählerschrank sowi e die private Zuleitung vom Schrank bis zum Gebäude sind vom Eigentümer auszuführen. In Privatstraßen erfolgt die Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen nicht. In den öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen ist die Verlegung von Versorgungslei tungen erforderlich. - Die Versorgung mit Fernwärme kann erfolgen. In Privatstraßen und -Flächen sind Versorgungsleitungen möglich. Einzelne Gebäude können direkt angeschlossen werden. Eine Versorgung über das Fernwärmenetz ist möglich und aus Sicht der EnW wünschenswert. - Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden Bauart. Bezogen auf den derzeitig gültigen Es erfolgt eine Abstimmung mit Bonn-Netz GmbH. Es erfolgt eine Abstimmung mit der Bonn-Netz GmbH. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) sind die Gemeinden verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu treffen. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen. Prinzipiell ist das Baugrundstück an das Versorgungsnetz angeschlossen, so dass die Löschwasserversorgung erfolgen kann. Insofern besteht kein weiterer Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Dimensionierung der Straßenquerschnitte erfolgt Seite 43 von 98 Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vorhanden. Die Löschwasserbereitstellung für den vorgesehenen Bebauungsplan für das Grundstück ist über das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich. Eine Löschwasserbereitstellung für jeglichen Grundschutz oder Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. - Die leitungstechnische Infrastruktur ist bei der Planung von Baumstandorten zu berücksichtigen. Insbesondere durch die Wärmeversorgung mit Fernwärme sind die vorgesehenen Weg und Straßenbreiten nicht ausreichend. Ggf. sind in einem rechtskräftigen Bebauungsplan eingetragene Baumstandorte nicht möglich. - Vorhandene Gebäude sind über Anschlüsse an die Wasserversorgung angeschlossen. Zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss sind diese bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss abzutrennen. - In Variante 2 ist die Stra ßenführung Siemensstraße geändert. Die hier vorhandenen Leitungen müssen umverlegt werden. Aufgrund des auch umzuverlegenden Kanals DN 2600 sind Vorlaufzeiten für Planung, ggf. in Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Bonn. Der Hinweis wird im Rahmen der Abbrucharbeiten berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1 wird keine Veränderung der Straßenführung de r Siemensstraße vorgesehen. Die Hinweise betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. Seite 44 von 98 Provisorien und Verlegung von Versorgungsleitungen erforderlich. - Die Spielplat zfläche ist im Bebauungsplan als bebaubare Fläche vorgesehen. Des Weiteren Änderungen der Grundstückslinien und Verkehrsflächen geplant. Die Grundstücksgrenzen spiegelt nicht die Verkehrsfläche wieder. In der Verkehrsfläche Kolpingstraße sind für 2015 Verl egemaßnahmen Gas und Wasser vorgesehen. Der Bebauungsplan sollte die vorhandene Verkehrsfläche berücksichtigen. Ggf. sind Grundbucheintragungen erforderlich, wenn Versorgungsleitungen im Umlegungsverfahren in nicht Verkehrsflächen vorhanden sind. Aufgrund der vorhandenen Kanal- und Bachleitungen ist eine Berücksichtigung des Bebauungsplanes für die Verlegung von Leitungen 2015 nicht möglich. - Für die Erschließung des Gebietsteils 3 ist ein Kreisel vorgesehen. Die hier vorhandene Anzahl und Größe von Versorgungleitungen mit Transportcharakter ist zu berücksichtigen. Eine Umverlegung von Leitungen ist nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Da für den Bau eines Kreisels Umverlegungen erforderlich sind, sollte ein „Minikreisel“ vorgesehen werden. Die Hinweise betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. Die Hinweise betreffen nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. Es erfolgt eine Behandlung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7522-21. Seite 45 von 98 - Im Gebietsteil 4 sind Altablagerungen vorhanden. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen für die geplante Bebauung ist eine Trinkw assergefährdung mit zu untersuchen. Die i. d. R. verwendeten Rohrmaterialien sind nicht diffusionsfest. Das Gutachten sollte auch erforderliche statische Maßnahmen für die Verlegung von Leitungen in Beton- Haubenkanälen (Fernwärme) beinhalten. Polizei NRW Zum jetzigen Zeitpunkt (Planung der Aufstellung eines Bebauungsplanes) sind Belange der städtebaulichen Kriminalprävention noch nicht berührt. Empfehlungen zur Steigerung der Sozialkontrolle und Belebung des öffentlichen Raumes: - ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsleiter, sollte ein gewerblicher Teil geplant werden - Öffentliche Grünfläche zwischen den unterschiedlichen Nutzungen als Freifläche für altersübergreifende Begegnungsformen im Freien - Im Rahmen der Grün - und Freiflächengestaltung sollte auf Übersichtlichkeit, Beibehaltung/Herstellung von Sichtachsen und ausreichende Beleuchtung geachtet werden Den Anregungen zur Steigerung der Sozialkontrolle und Belebung des öffentlichen Raumes wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprochen. Als belebte Orte der Begegnung sieht das städtebauliche Konzept Mischverkehrsflächen in Verbindung mit öffentlichen und halböffentlichen Plätzen sowie ein Netz aus Fuß - und Radwegeverbindungen vor. Die privaten Freiräume in den Blockinnenbereichen werden als gemeinschaftliche nutzbare Flächen gestaltet. Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung - Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Empfehlung zur Die Empfehlung einer geophysikalischen Untersuchung vor Beginn der Bauarbeiten wurde als in Seite 46 von 98 Überprüfung der zu über-bauenden Fläche auf Kampfmittel. - Aufschüttungen nach 1945 sind bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben - Bitte um Terminabsprache für einen Ortstermin - Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. - Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. (Verweis auf bestehende Stellungnahmen) Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es erfolgt ein Ortstermin vor Beginn der Tiefbauarbeiten. Seite 47 von 98 Bebauungsplan Nr.. 66332222--33 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Endenich Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1166..0044..22002200 110000 m Seite 48 von 98 Seite 49 von 98 Seite 50 von 98 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 A nsicht Süd-O st A nsicht N ord-W est A nsicht Süd-W est A nsicht N ord-O st Schnitt CSchnitt A B undesstadt B onn G em arkung Endenich M aßstab 1 : 250 Vo rh a b e n b e zo g e n e r B e b a u u n g sp la n N r. 6 3 2 2 -3 Flur 1 Planbereich: Am Probsthof 92 / 92a Te il 2 b : Vo rh a b e n - u nd E rsch lie ß u n g sp lan : A n sich te n u n d S chn itte A llgem eine D arstellungen D ieser Plan ist gem äß § 3 (2) des Baugesetz- buches durch Beschluss des R ates der Stadt Bonn vom zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Bonn, den D ie O berbürgerm eisterin Im Auftrag D ieser Plan hat gem äß § 3 (2) des Baugesetz- buches in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. D ieser Plan ist gem äß § 10 des Baugesetz- buches vom R at der Stadt Bonn am als Satzung beschlossen D ie Bekanntm achung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans ist gem äß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. M it der Bekanntm achung tritt dieser Plan in Kraft. Leiterin des Stadtplanungsam tes Bonn, den D ie O berbürgerm eisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsam tes w orden. Bonn, den D ie O berbürgerm eisterin In Vertretung Bonn, den O berbürgerm eisterin Bonn, den D ie O berbürgerm eisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsam tes Für den Planentw urf Bonn, denn D ie O berbürgerm eisterin In Vertretung Stadtbaurat Vorhabenträgerin R echtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauG B) in der Fassung vom 3. N ovem ber 2017 (BG Bl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung. - Baunutzungsverordnung (BauN VO ) in der Fassung vom 21. N ovem ber 2017 (BG Bl. I S.3786) in der zurzeit geltenden Fassung. - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. D ezem ber 1990 (BG Bl. 1991 I S. 58) in der zurzeit geltenden Fassung. - Landesbauordnung (BauO N RW ) vom 21. Juli 2018 (G V N RW S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung. - Abstände zw ischen Industire- bzw. G ew erbegebieten und W ohngebieten im R ahm en der Bauleitplanung und sonstige für den Im m issionsschutz bedeutsam e Abstände (Abstandserlass) vom 06. Juni 2007 in der zurzeit geltenden Fassung. H inw eis - D er Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N r. 6322-3. - D ie in den Ansichten dargestellten Fassaden sind nur beispielhaft. G eringfügige Abw eichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten G ebäude sind im R ahm en der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig. D ieser Bebauungsplan w ird hierm it ausgefertigt. Stadtbaurat 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 O K A ttika 16,40 O K G eländer 17,00 O K A ttika 16,40 Schnitt B 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 O K A ttika 16,40 O K G eländer 17,00 0.00 0.00 = 57.60 ü. N H N 23,40 Seite 51 von 98 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich Satzungsbegründung Stand 31.03.2023 Seite 52 von 98 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 Plangebiet ................................ ................................ ................................ ......................... 1 Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ ............. 2 1.1.1 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ...... 2 1.1.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ......................... 2 1.1.3 Rahmenplanung „Am Vogelsang“ ................................ ................................ ...... 2 1.1.4 Geltendes Planungsrecht ................................ ................................ ................... 3 1.1.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ......................... 3 1.1.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ................................ ............... 3 1.1.5.2 Vergnügungsstättenkonzept ................................ ................................ ....... 4 1.1.5.3 Geschützte Platanenreihe entlang der Straße Am Propsthof ...................... 4 Planungsanlass ................................ ................................ ................................ ................. 4 Planungsablauf / Planverfahren ................................ ................................ ......................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 8 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ................................ ................................ ............ 8 Vorhabenbeschreibung................................ ................................ ................................ ...... 8 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ .............................. 9 2.1.1 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ..............12 2.1.1.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................ ...................12 Grundflächenzahl (GRZ) ................................ ................................ ............................12 Geschossflächenzahl (GFZ) ................................ ................................ ......................12 2.1.1.2 Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhen ................................ ...............13 2.1.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................15 2.1.2.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ ...15 2.1.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen ................................ .............................15 2.1.2.3 Abstandsflächen ................................ ................................ ........................15 2.1.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) ................................ ...................16 2.1.4 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder ...................17 2.1.5 Grün- und Freiflächen ................................ ................................ .......................17 2.1.5.1 Begrünung von Flachdächern ................................ ................................ ....17 2.1.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern ................................ .........................18 2.1.5.3 Begrünung von Freiflächen ................................ ................................ ........18 2.1.5.4 Ersatzpflanzungen ................................ ................................ .....................18 2.1.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................ ....................18 2.1.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr ................................ .......20 Seite 53 von 98 2.1.8 Örtliche Bauvorschriften ................................ ................................ ....................21 2.1.9 Nachrichtliche Übernahme ................................ ................................ ................21 2.1.10 Hinweise ................................ ................................ ................................ ...........21 2.1.11 Äußere Erschließung ................................ ................................ ........................22 2.1.11.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................ .........................22 2.1.11.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ .................22 2.1.11.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung ................................ ...........................23 2.1.12 Innere Erschließung ................................ ................................ ..........................23 2.1.13 Ruhender Verkehr ................................ ................................ .............................23 2.1.14 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ....................26 2.1.14.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ........................26 2.1.14.2 Energiekonzept ................................ ................................ .........................26 2.1.14.3 Entwässerung / Kanal ................................ ................................ ................27 2.1.14.4 Abfallentsorgung ................................ ................................ .......................28 2.1.14.5 Starkregen ................................ ................................ ................................ .28 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 29 Städtebauliche Auswirkungen................................ ................................ ...........................29 Verkehrliche Auswirkungen ................................ ................................ .............................. 30 Auswirkungen auf die Umwelt ................................ ................................ ...........................32 3.1.1 Mensch / Gesundheit ................................ ................................ ........................32 3.1.1.1 Verkehrslärm ................................ ................................ .............................32 3.1.1.2 Gewerbelärm ................................ ................................ .............................33 3.1.1.3 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ................................ ................................ .34 3.1.1.4 Verschattung ................................ ................................ .............................35 3.1.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................35 3.1.3 Flora / Fauna / Artenschutz ................................ ................................ ...............36 3.1.4 Boden / Wasser................................ ................................ ................................ .39 3.1.4.1 Böden und Altlasten / Altablagerung ................................ ..........................39 3.1.4.2 Niederschlagswasser ................................ ................................ ................40 3.1.4.3 Starkregen ................................ ................................ ................................ .40 3.1.5 Landschaftsbild / Erholung ................................ ................................ ................41 3.1.6 Kultur- und Sachgüter ................................ ................................ .......................41 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur................................ ................................ ........41 Kosten und Finanzierung ................................ ................................ ................................ ..42 Anhang ..................................................................................................................... 43 Auflistung der verwendeten Gutachten ................................ ................................ .............43 Seite 54 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben Plangebiet Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6322-3 befindet sich links- rheinisch im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich. Die Planaufstellung betrifft im Wesent- lichen die Liegenschaft Am Propsthof 92/92A Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstücksnummer 1022, in Bonn. Dabei handelt es sich um ein ca. 4.101 m2 großes, bebautes Grundstück nord- westlich angrenzend an die Straße Am Propsthof, am Kreuzungsbereich der Straßen Am Propsthof und Gerhard-Domagk-Straße. Darüber hinaus beinhaltet der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen kleineren Teilbereich der Straße Am Propsthof, Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstücksnummer 1091, der dem Grundstück Am Propsthof 92 / 92 a unmittelbar vorgelagert ist. Damit weist das Plangebiet insgesamt eine Größe von rund 5.000 m² auf. Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes erstreckt sich auf einen ca. 3.585 m² großen Teilbereich des Flurstücks 1022. Die Straße Am Propsthof stellt durch die Niederlassungen internationaler Telekommunikati- onsunternehmen, den Dienstsitzen von Bundesministerien und Bundesbehörden sowie Stand- punkten der Universität Bonn ein vielfältiges und dynamisches Cluster dar. Bei dem Plangebiet und dessen Umgebung handelte es sich über Jahrzehnte um einen reinen Industrie-, Gewerbe - und Dienstleistungsstandort. Heute ist die Umgebung durch Büroge- bäude geprägt. Die ehemals industriell genutzten Flächen westlich des Plangebietes werden aktuell zu Wohn- und Dienstleistungsflächen entwickelt. Dort wird im Zuge der Umsetzung der Planungen West.Side auf ca. 60.000 m2 ein neues Stadtquartier entwickelt: neben rund 550 Wohnungen, welche überwiegend in Neubauten entstehen, sollen in Neubauten und in Teilen der Bestandsgebäude auch Dienstleistungsbetriebe und nicht störende gewerbliche Nutzun- gen realisiert werden. An der Straße Am Probsthof, dem Plangebiet gegenüberliegend, befindet sich eine straßen- begleitende Bebauungsstruktur mit bis zu fünfgeschossigen Bürogebäuden, welche die östli- che Raumkante der Straße Am Propsthof definiert. Der Straßenraum wird auf der westlichen Straßenseite durch einen Bestand großkroniger Platanen geprägt, welche in ihrer Wuchsrich- tung zur Straßenmitte geneigt sind. Die Entfernung vom Plangebiet zum Zentrum der Stadt Bonn beträgt fußläufig ca. 2,5 km. Der Hauptbahnhof Bonn ist mit dem ÖPNV in unter 15 Minuten zu erreichen, die nächstgelegene Anbindung an das ÖPNV Schienennetz (Bonn, Propsthof Nord) ist fußläufig 500 m entfernt. Die Bundesautobahn BAB 565 verläuft östlich des Plangebiets, Zufahrtsmöglichkeiten in beide Richtungen befinden sich in ca. 1,5 km Entfernung. Seite 55 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 2 Planungsvorgaben 1.1.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn weist das Plan- gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus . Die vorliegende Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 1.1.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn (FNP) als vorbereitender Bauleitplan stellt die beabsichtigen städtebaulichen Entwicklungen des gesamten Gemeindegebiets der Bun- desstadt Bonn dar und beachtet die übergeordneten Ziele der Landes- und Regionalplanung. Im Flächennutzungsplan wird der Planbereich überwiegend als Gewerbliche Baufläche darge- stellt. Der südlichste Teilbereich des Plangebiets (ca. 750 m 2) ist als Gemischte Baufläche dargestellt. Das mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgte Pla- nungsziel, eine Büronutzung zu etablieren, folgt dementsprechend den Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. 1.1.3 Rahmenplanung „Am Vogelsang“ Die bauliche Weiterentwicklung des Gesamtareals wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7522 -21 „Am Vogelsang“, welcher am 05.02.2009 vom Rat der Stadt Bonn gefasst wurde, eingeleitet. Ziel der Planungen ist die städtebauliche Neuordnung des Gesamtbereichs zwischen den Straßen Am Propsthof, Auf dem Hügel und der S-Bahn Trasse im Norden. Im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7522 -21 wurde als erster Schritt die Erstellung eines Masterplans genannt. Es sollte ein städtebaulicher Gesamtentwurf erstellt werden, der die wirtschaftliche und baulich-räumliche Realisierungsfähigkeit der ange- strebten Nutzungen sowie ihre kleinräumige Verteilung genauer untersucht. Dieser wurde als „Rahmenplan am Vogelsang – Städtebauliche Entwicklungsperspektiven“ vom Rat der Stadt Bonn am 08.07.2010 beschlossen. Als Ergebnis stellt der Rahmenplan die städtebaulichen Zielsetzungen für den gesamten Bereich zusammen mit den infrastrukturellen Maßnahmen dar. Aufbauend auf den Zielen der Rahmenplanung hat die west.side GmbH, die im Jahre 2013 das stillgelegte Betriebsgelände der ARKEMA Deutschland erwarb, ihre Vorstellungen für die bauliche Nutzung des Betriebsgeländes im Rahmen eines eigenständigen Bebauungsplanver- fahrens (Bebauungsplan Nr. 6322 -1) konkretisiert. Der Bebauungsplan wurde Anfang 2017 rechtsverbindlich und befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung. Damit wurde für einen ersten Teilabschnitt der Grundstein für die Entwicklung des Planungsraumes „Am Vogelsang“ gelegt. Nachfolgend erfolgte die Umsetzung der in der Rahmenplanung definierten Entwicklungsziele für die Flächen südlich von west.side . Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6322 -2 konnten die Voraussetzungen geschaffen werden, das südliche Teilgebiet des Planungsraums „Am Vogelsang“ einer Wohnbebauung zuzuführen. Da die momentan stattfinde nde Umsetzung der mit dem Bebauungsplan Nr. 6322 -1 „west.side“ verfolgten städtebaulichen Planungsziele auch die Nutzungen und Entwicklungen Seite 56 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 3 der südöstlich angrenzenden Grundstücke maßgeblich beeinflussen wird bzw. mit diesen im Zusammenhang steht, ist auch hier eine umfassende Weiterentwicklung geboten. Der Rah- menplan „Am Vogelsang“ definiert auch für diesen Bereich die städtebaulichen Entwicklungs- perspektiven. Der Masterplan stellt hier eine Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße über einen Kreis- verkehr über die Straße „Am Propsthof“ hinaus in den Gebietskern dar. Eine Verbindung zur Siemensstraße für den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen. Entlang dieser geplanten Erschließungsachse orientieren sich gemischt genutzte (Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen), bis zu fünf-geschossige Gebäudekubaturen. Die heute oberirdisch untergebrachten, bauord- nungsrechtlich den benachbarten Bundeseinrichtungen zugeordneten Kfz-Stellplätze sollen in einem Parkhaus untergebracht werden, sodass die verbleibenden, mindergenutzten und voll- versiegelten Flächen einer höherwertigen, baulichen Nutzung zugeführt werden können. 1.1.4 Geltendes Planungsrecht Das Plangebiet ist Teil des seit 1991 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7522 -18. Das be- treffende Grundstück ist als Gewerbegebiet (GE ²) ausgewiesen, die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Die maximale Bauhöhe ist auf 12,0 m be- grenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (Mantellinie) bestimmt. Ausnahmsweise können Gebäude oder Gebäudeteile, die aus produktionstechnischen Grün- den erforderlich sind, über die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus zugelassen werden. Die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 sind innerhalb des be- troffenen Bereiches unzulässig. Ausnahmsweise können auch Betr iebsarten des nächstgrö- ßeren Abstandes der Abstandsliste 1990 zugelass en werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen entsprechen, die in dem jeweiligen Teil des Baugebietes zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. 1.1.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.1.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das im Juni 2008 beschlossene und im Dezember 2012 überarbeitete Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenent- wicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächig er Einzelhandel mit nicht - zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- Zentren (Innenstadt) und B -Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann (Eignungsflä- chen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti- mente und der nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Nach dem BEZK liegt das Plangebiet außerhalb der zentralen Bereiche Bonns (Innenstadt, Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale Bereiche). Des Weiteren befindet sich das Plange- biet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Seite 57 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 4 1.1.5.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungs stätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel- hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten . Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept sollen Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen definiert. In sonstigen Gewerbegebieten sollen sie ausgeschlossen werden. 1.1.5.3 Geschützte Platanenreihe entlang der Straße Am Propsthof Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge- schützt. Das Plangebiet selbst ist nahezu vollständig versiegelt. Lediglich im südwestlichen Bereich ist eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern angelegt. An der südöstlichen Grenze des Plangebiets befinde t sich straßenbegleitend zur Straße Am Propsthof eine Aufreihung großkroniger Platanen im öffentlichen Straßenraum. Ebenso befin- den sich grenzständig auf dem nördlich angrenzenden Grun dstück drei Silberahorne. Die in- nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindlichen Laubbäume unterliegen gänzlich der obengenannten städtischen Satzung. Darüber hinaus handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschu tzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Allee stellt gemäß § 29 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil dar. Die Beseitigung einer gesetzlich geschützten Allee sowie Hand- lungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung ode r nachteiligen Veränderung führen kön- nen, sind ohne Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten. Die Bäume sind zur Mittelachse der Straße Am Propsthof geneigt, der Kronenbereich befindet sich somit zum Großteil über dem öffentlichen Straßenraum. Ein regelmäßiger Pflegeschnitt durch die Vorhabenträgerin ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Kronenbereich zulässig, um einzelne Äste, welche auf die Fassade einwirken könnten, zurückzuschneiden. Planungsanlass Die Bundesstadt Bonn ist eine wachsende Stadt, welche in der wirtschaftsstarken Region des Rheinlandes stark und stabil aufgestellt ist. Für Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal benötigen, ist der Standort Bonn besonders attraktiv, da die Bundessta dt über einen hohen Freizeitwert und eine herausragende Bildungslandschaft verfügt. Die gute Anbindung zu den überregionalen Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf und Frankfurt macht Bonn zu einem ebenso zentralen wie attraktiven Wohn - und Arbeitsstandort. Demen tsprechend besteht eine stetig anhaltende Nachfrage nach qualitativen und repräsentativen Büroarbeitsplätzen, welche ver- kehrlich gut angebunden sind und den Anforderungen moderner Arbeitswelten entsprechen. Seite 58 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 5 Die auf dem Grundstück befindliche Bestandsbebauung entspricht bezüglich der Geschossig- keit, Raumbildung und Außenwirkung der Fassade nicht dem Standard, welcher durch die gegenüberliegenden Bestandsgebäude und die Neubauten der Umgebung vorgegeben ist. Besonders der angebaute Hallenteil an der südlichen Stirnseite des Gebäudes ist mit der städ- tebaulichen Qualität, welche innerhalb des Geltungsbereichs des Rahmenplans „Am Vogel- sang“ umgesetzt werden soll, nicht zu vereinbaren. Im Zuge der weiteren Entwicklungen der Umgebung wird das Grundstück eine deut liche Steigerung seiner Lagegunst erfahren. Die Rahmenplanung sieht die Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße Richtung Nordwesten vor, wodurch dem Grundstück eine Portal -Funktion zum neu zu entwickelndem Quartier zu- kommen wird. Dieser Entwicklung Rechnung tragend beabsichtigt die Legend Real Estate GmbH , den vor- handenen Gebäudebestand auf dem Plangrundstück zurückzubauen und ein vier- bis sechs- geschossiges Bürogebäude mit zwei Untergeschossen (Tiefgarage) zu errichten. Im Erdge- schoss soll eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung (z.B. Laden, der dem Verkauf von verzehr- fertigen Waren dient wie z.B. ein Backshop, ein Kiosk oder eine Schank- und Speisewirtschaft) die Büronutzung ergänzen. In dem Neubau können insgesamt bis zu rd. 500 Arbeitsplätze realisiert werden. Die Ausnutzung des Grundstücks ist gerade im Hinblick auf die Nutzung als Bürostandort ver- tretbar und verträglich, da die wesentlichen Auswirkungen einer solchen B üronutzung in der Verursachung von Mehrverkehr liegen, dem jedoch mit geeigneten Maßnahmen entgegenge- wirkt wird. Das Plangebiet ist gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen und an das städtische und überregionale Radwegenetz angebunden. Die übergeordneten Auto- bahnen (A555 und A565) sind ebenfalls auf kurzem Weg zu erreichen. Die im Gebäude inte- grierten Stellplätze für KFZ und Fahrräder bilden die Grundlage, den Mehrverkehr aufzuneh- men und abzuleiten. Planungsablauf / Planverfahren Die Legend Real Estate GmbH (im weiteren Vorhabenträgerin genannt) hat das Grundstück mit den darauf befindlichen Bestandsgebäuden am 26.08.2019 erworben, die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 26.11.2019. Da die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 7522-18 dem geplanten Projekt entgegenstehen, ist die Aufstellung neuen Planungsrechtes erforderlich. Die Vorhabenträgerin beantragte daher als Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 20.01.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorha- benbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6322-3), um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Bebauung zu schaffen. In der Sitzung des städtischen Gestaltungsbeirats vom 27.04.2021 wurden die Planungen dem Gremium vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat befindet die dargelegte Herleitung des städtebau- lichen Entwurfs für konsequent und gut nachvollziehbar. Die Dimensionierung des Bauvorha- bens ist für den Standort angemessen und verträglich. Die Bemühungen ein ökologisches und nachhaltiges Gebäude zu realisieren werden begrüßt . Die Fassade sollte die innere Organi- sation des Gebäudes ablesbar machen. Die vorgeschlagenen Nutzungen stellen eine sinn- volle Ergänzung des Entwicklungsgebiets dar. Seite 59 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 6 In ihrer Sitzung am 15.06.2021 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, für die Konkretisierung des beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Vorhabenträ- gerin ein offenes Jury-/Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung von politische n Gremienver- tretern durchführen zu lassen. Vorgabe war dabei nicht nur eine beidseitig begrünte Erschlie- ßungsstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie die Entwicklung hochwerti- ger Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung gemäß den Zielvorgaben des Masterplans und aufgrund der zentrumsnahen, sehr gut an den ÖPNV angeschlossen Lage, eine Minimie- rung von Kfz-Stellplätzen. Auch die Platanen im Verlauf der Straße Am Propsthof sollten, bis ggf. auf den Einmündungsbereich der neuen Stichstraße (ve rlängerte Gerhard -Domagk- Straße), planerisch festgeschrieben werden. Der Rat der Stadt Bonn schloss sich in seiner Sitzung am 02.09.2021 de m von der Bezirks- vertretung formulierten Verwaltungsauftrag an. Den Beschlüssen folgend führte die Vorhabenträgerin nachfolgend ein Qualifizierungsverfah- ren in Form einer freiraumplanerisch-städtebaulichen Mehrfachbeauftragung durch. Die Erar- beitung der Aufgabenstellung und Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt drei Stadtplanungs-/Architekturbüros eingeladen waren, erfolgte in enger Abstimmung mit der Verwaltung. Neben dem Grundstück der Vorhabenträgerin war auch das von DHL als Vertei- lerzentrum genutzte Nachbargrundstück „Am Propsthof 94“ sowie die dahinterliegenden Flä- chen, die in weiten Teilen als offene und vollversiegelte oberirdische Stellplätze an das be- nachbarte Bundesministerium vermietet sind, Teil des Untersuchungsraumes. Vorgaben des Qualifizierungsverfahrens waren: - Berücksichtigung der definierten Anschlusspunkte an das bestehende bzw. geplante Erschließungssystem (Planstraße A). - Übernahme der Hochbauplanungen für das Grundstück Am Propsthof 92/92a mit der Option der Erhöhung des Gebäudeteils im Kreuzungsbereich. - Entwicklung einer beidseitig begrünten Erschließungsstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie Fortführung als Fuß- und Radwegverbindung nach Westen mit Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung. - Minimierung von Kfz.-Stellplätzen. - Schutz und Erhalt der Platanen im Verlauf der Straße Am Propsthof. Im April 2022 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter der politischen Gremien und der Verwaltung der Bundesstadt Bonn angehörten, um die eingereichten Arbeiten zu be- werten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros ksg Architekten und Stadtplaner als Grundlage für die weitere freiraumplanerisch-städtebauliche Entwicklung der Nachbargrund- stücke und deren Erschließung empfohlen. Dabei sollten neben den in der schriftlichen Beur- teilung geäußerten Anmerkungen folgende Punkte beachtet werden, welche das Grundstück der Vorhabenträgerin betreffen: - Die vorgeschlagene Erhöhung der geplanten Bebauung Am Propsthof 92/92a auf 6 Geschosse soll im Sinne des Gesamtkonzepts der Arbeit 02 (ksg Architekten und Stadtplaner), insbesondere einer einheitlich 6-geschossigen Raumwirkung zur Straße Am Propsthof und zum Entree-Platz, von der Vorhabenträgerin geprüft und umgesetzt werden. Seite 60 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 7 - Die Entwicklung der Freianlagen auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin, insbeson- dere der Anschluss an den Entreeplatz soll gestalterisch abgestimmt mit der Gesamt- entwicklung des Freiraums und der öffentlichen Flächen im Sinne der Arbeit 02 erfol- gen. Der vorliegende Siegerentwurf bildet die Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes Nr. 6322-3. Auf die Durchführung e iner frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Bauge- setzbuch konnte verzichtet werden, da bereits für den gesamten Planungsraum „Am Vogel- sang“ im Jahre 2015 eine solche Beteiligung erfolgte. Der nunmehr vorliegende vorhabenbe- zogene Bebauungsplan 6322-3 erfasst ein Teilgebiet dieses Planungsraumes. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 02.12.2014 wurde d as Gesamtkonzept „Am Vogelsang“ der Öffentlichkeit (Bewohner, Eigentümer, Gewerbetrei- bende) im Zeitraum vom 26.01.2015 bis einschließlich 09.02.2015 vorgestellt. Darüber hinaus fand am 23.01.2015 eine Informationsveranstaltung im Mehrzweckraum der Rheinschule statt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informie- ren und sich zur Planung zu äußern. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufge- stellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans. Die Verpflichtung zur Durchführun g sowohl des Bauvorhabens als auch der Er- schließung werden in einem vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn abzuschließenden Durchführungsvertrag vertraglich sichergestellt. Da mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Nachverdichtung ei- nes bereits bestehenden gewerblich genutzten Gebiets und somit eine Maßnahme der Innen- entwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plan- gebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beein- trächtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorl iegenden Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen ermittelt, zu beschreiben und zu bewerten. Seite 61 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 8 2 Inhalt der Planung Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6322-3 wird auf dem Grundstück, als Ersatz der bestehenden Bebauung, ein der Umgebungsbebauung angepasster Neubau geschaffen. Da- mit wird an einer städtebaulich prägnanten Stelle direkt angrenzend an das Entwicklungsge- biet „west.side“ eine Qualitätssteigerung der Nutzung und der baulichen Struktur erreicht, wel- che den angestrebten Gesamtentwicklungen für das Gebiet „west.side“ entspricht. Mit dem hier vorliegenden Bebauungsplan werden die bereits bestehende Konzentration von Dienstleistungs- und Büronutzung Am Propsthof gestärkt und bereits bestehende städtebauli- che Strukturen fortentwickelt. Des Weiteren unterstützt das Vorhaben die Deckung des hohen Dienstleistungs- und Büroflächenbedarfs der Bundesstadt Bonn. Gleichfalls wird dem gesetz- lichen Auftrag entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und damit einen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bau- liche Nutzungen zu leisten. Die Entwicklung der Gemeinde ist insbesondere durch Revitalisie- rung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung voranzu- bringen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben dient somit der Innenentwicklung und ve rmeidet eine weitere Inan- spruchnahme von Freiräumen im Außenbereich bzw. außerhalb der im Zusammenhang be- bauten Siedlungsbereiche. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden nun die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für die Errichtung eines Bürogebäudes mit einer öffentlichkeitsbezogenen Nutzung im Erdgeschoss geschaffen. Vorhabenbeschreibung Es wird sowohl konzeptionell als auch bauphysikalisch und ausf ührungsseitig ein naturnah konzipiertes und nachhaltiges Gebäude angestrebt, welches unter dem Titel „3E Ecological, Economical, Endenich“ entwickelt wird. Vorgesehen ist ein rund 85 m langer Baukörper, der zur Straße Am Propsthof und zum neuen Erschließungsstich (verlängerte Gerhard -Domagk-Straße) hin sechsgeschossig in Erschei- nung tritt. Sowohl mit der Bauhöhe als auch mit der Baukörperlänge antwortet das geplante Bauvorhaben auf das gegenüberliegende langgestreckte Gebäude Am Propsthof 49. Rückwärtig erfährt der Baukörper in Teilen eine Abstaffelung auf im Wechsel ein und vier Voll- geschosse. So entsteht eine kammartige Struktur der Fassade, die zur optischen Auflockerung beiträgt. Die sechs vollgeschossigen Etagen können flexibel organisiert (Zellen- und/oder Kombibüros, Großraumbüros) und zusammengeschaltet werden. Die begrünten Dachterrassen im ersten und vierten Obergeschoss dienen als zentrale Erholungs- und Kommunikationsräume. Die gebäudeinterne vertikale Erschließung erfolgt über zwei Haupttreppenhäuser und ein zent- ral gelegenes, zusätzliches Fluchttreppenhaus. Die beiden Haupttreppenhäuser verfügen über Aufzugsanlagen. Die zweigeschossige Tiefgarage deckt den Bedarf an erforderlichen Pkw-Stellplätzen. Sie ver- fügt über eine kombinierte Ein- und Ausfahrt an der Südseite des Gebäudes und bietet Fläche für ca. 101 Pkw-Stellplätze. Abstellflächen für Fahrräder sind wettergeschützt im EG sowie ergänzend im Freien geplant. Seite 62 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 9 Angrenzend an die Tiefgaragenzufahrt befindet sich im Erdgeschoss eine Einheit für öffent- lichwirksame Nutzungen wie z.B. ein Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient wie z.B. ein Backshop, ein Kiosk, oder eine Schank- und Speisewirtschaft mit einer Größe von ca. 250 m2. Diese besetzt die südliche Gebäudeecke und trägt mit der in diesem Bereich mög- lichen Fläche für Außengastronomienutzung zu einer belebten Eingangssituation für den da- hinterliegenden Stadtraum bei. Im Bereich der nach Südosten hin orientierten Straßenfassade sind zwei Gebäudezugänge vorgesehen. Diese sind von der Straße Am Propsthof aus über befestigte Vorplätze zu errei- chen. Der Gebäudevorbereich zwischen den beiden Eingangsbereichen ist entsiegelt und zum Großteil als begrünter Freiraum und Aufenthaltsbereich für die Nutzerinnen und Nutzer des Gebäudes gestaltet. Bei der Freiraumgestaltung im Bereich der Frontfassade wird besonderer Wert auf eine Maximierung der versickerungsfähigen Fläche und eine vielfältige Bepflanzung gelegt, welche in dem bisher urban geprägten Umfeld vielfältige Entwicklungsmöglic hkeiten für Flora und Fauna bietet. Bei der Anlage der Freiflächen sind besondere Maßnahmen zum Baum- und Wurzelschutz zu ergreifen (sh. Gutachten ArborPlan vom 5.5.21, S. 32, Kap. 5.5). Entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Fassade führt ein Zugangsweg zu den Eingän- gen auf der Gebäuderückseite, welche die Fahrradabstell- und Müllräume erschließen. Fahr- radabstellanlagen befinden sich im Bereich der nordöstlichen Fassade. Die Zugangswege sind mit Rasenfugen gestaltet und werden von Grünflächen begleitet, um versickerungsfähige Bö- den auch in diesem Grundstücksbereich zu gewährleisten. Ebenfalls auf der Gebäuderück- seite befinden sich die rückwärtigen Treppenhauszugänge. Insgesamt wird auf dem ca. 3.580 m2 großen Grundstück eine oberirdische Bruttogrundflä- che R von ca. 10.315 m2 realisiert, was einer Mietfläche von ca. 8.125 m2 entspricht, auf der sich Arbeitsplätze für bis zu rd. 500 Beschäftigte verteilen. Die beiden Untergeschosse sind mit einer Bruttogeschossfläche Bruttogrundfläche von ca. 4.700 m2 geplant. Festsetzungen des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gem. § 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit den §§ 1-14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO ist zum einen mit der Lage in direkter Nachbarschaft zu mehreren angrenzenden, ebenfalls gewerblich genutzten Grundstü- cken begründet. Des Weiteren sind im Bonner Stadtgebiet nicht allzu viele Flächen vorhanden, die einer gewerblichen Nutzung zur Verfügung stehen. Insofern soll die nutzungsbezogene Gliederung des bestehenden Bebauungsplans übernommen werden und um die Nutzungen erweitert werden, die dem heutigen Bedarf entsprechen. Das unmittelbar an der Straße Am Propsthof gelegene Plangebiet bietet sich besonders auf- grund seiner exponierten Lage für eine Büronutzung an. Es bildet die künftige Eingangssitua- tion zum Entwicklungsgebiet „west.side“ und soll dieses in besonderer Weise prägen. Dies wurde bereits durch den Rahmenplan „Am Vogelsang“ identifiziert. Seite 63 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 10 Aufgrund der im Südosten angrenzenden Wohnnutzungen im Mischgebiet (Bebauungsplan Nr. 6322-1) sind nur solche Nutzungen im GE zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stö- ren, sodass eine Beeinträchtigung der im Umfeld bestehenden bzw. geplanten Wohnnutzun- gen nicht erfolgt. Schank- und Speisewirtschaften werden im Erdgeschoss zugelassen. Dies erfolgt mit dem Ziel, die infrastrukturelle Grundversorgung des Gebiets und des Umfelds zu verbessern. Ein Café, eine Gaststätte oder auch ein Restaurant, die planungsrechtlich als Schank - und Spei- sewirtschaften einzustufen und daher hier zulässig sind, können zur Attraktivität und Belebung des Entrees in das Gebiet west.side beitragen. Die in einem Gewerbegebiet gemäß § 4 8 Abs. 3 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allge- mein zulässigen Nutzungen „Tankstellen“ und „Anlagen für sportliche Zwecke“ werden im vor- habenbezogenen Bebauungsplan in Gänze ausgeschlossen. Die vorgenannten Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächen - und Stellplatzbedarf aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen werden soll. Darüber hinaus sind mit diesen Einrichtungen und Anlagen Störwirkungen verbunden, die das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten negativ beeinträchtigen können sowie einen erheblichen Mehr- verkehr für das Plangebiet und die umliegenden Gebiete hervorbringen würden. Einer der wesentlichen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist, Betriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorrangig in zentralen Versorgungs- bereichen anzusiedeln. Insofern sollen großflächige zentren - bzw. nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein. Betriebe mit nicht zentren- bzw. nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 800 m² können neben den zentralen Versorgungsbereichen auch in Gewerbegebieten angesiedelt werden, in denen bereits nennenswerter Einzelhandel vorhanden ist (Eignungsflächen). Da das Plangebiet weder zu den im Stadtgebiet genannten Eignungsflächen noch zu den abge- grenzten Zentren gehört, ist es stadtplanerisches Ziel, dass sich großflächige Einze lhandels- betriebe im Plangebiet nicht ansiedeln. Darüber hinaus sollen in Gewerbegebieten aber auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Wesentlichen ausgeschlossen werden, um einerseits die Flächen gewerblichen Nutzungen vorzubehalten und andererseits Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden. So ist bei Ansiedlungen von kleinflächigen Be- trieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten mit Beeinträchtigungen der benachbarten Zen- tren zu rechnen. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich bereits Betriebe mit entsprechenden Kernsortimenten außerhalb zentraler Bereiche. Jede weitere Ansiedlung würde weitere Kaufkraft aus den Zentren abziehen und somit diese in ihrer Funktion gefähr- den. Durch den Ausschluss von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- bzw. nicht nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (z. Bsp. Baustoffe, Möbel etc.) soll aufgrund des hiermit verbundenen Flächenbedarfes und des Bedarfes an Flächen für sonstige Gewer- betriebe im Stadtgebiet Rechnung getragen werden. Für kleinflächige Betriebe des Einzelhan- delssektors bietet das angrenzende Mischgebiet (Bebauungsplan Nr. 6322-1, „west.side“) be- reits ausreichende Ansiedlungsmöglichkeiten. Zulässig sein sollen dagegen ausnahmsweise Läden, die dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiter sollen als typische Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine Ver- sorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die ar- beitende Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im Umfeld befindlichen Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Seite 64 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 11 Bonn darzustellen. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein voll- ständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Ebenfalls sind Schank - und Speisewirtschaften zulässig. Durch die geplante Realisierung von bis zu 650 Wohneinheiten im Bereich „west.side“ (Be- bauungsplan Nr. 6322 -1) zzgl. rund 400 Wohneinheiten im benachbarten Wohngebiet „Am Vogelsang“ (Bebauungsplan Nr. 6322-2) wird eine Nachfrage nach solchen Waren des tägli- chen Bedarfs generiert werden. Vor diesem Hintergrund setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb des Gew erbegebietes Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind; ausnahmsweise zulässig sind Läden, die dem Ver- kauf von verzehrfertigen Waren dienen, sowie Kioske. Durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die Betriebsform Laden wird die mögliche Größe der Betriebe definiert bzw. reguliert. Die Baunutzungsverord- nung ordnet Läden speziell reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten zur täglichen Versorgung dieser Gebiete zu. Nach allgemeiner Rechtsauffas- sung liegt die Verkaufsflächenobergrenze für solche, der täglichen Versorgung dienenden Lä- den deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes von 800 m² Verkaufsfläche. Insofern bedarf es nicht der Festsetzung von konkreten Verk aufsflächen- größen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Den Zielen des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes wird durch den Ausschluss von Ver- gnügungsstätten (Kategorien Glücksspiel, Geselligkeit und Unterhaltung, Erotik und Sexuali- tät), Sexshops, Bordellen un d bordellartigen Betrieben Rechnung getragen und so negative städtebauliche Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung vermieden. Durch den Ausschluss von verschiedenen allgemein in einem Gewerbegebiet zulässigen Nut- zungen erfährt das Gewerbegebiet eine deutliche Einschränkung in dem möglichen Umfang der möglichen gewerblichen Nutzungen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbege- bietes bleibt jedoch weiter erhalten, da nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung für Gewerbegebiete eine gebietsübergreifende Festsetzungsmöglichkeit besteht. So ist die Glie- derung eines Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Nutzung auch für mehrere Ge- werbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zulässig. In räumlicher Nähe zum Plangebiet und im weiteren Umfeld befinden sich die Gewerbegebiete Ennemoser Straße (Be- bauungsplan Nr. 7623-19, zwischen Ennemoser Straße, Ellerstraße, Bornheimer Straße und Am Propsthof) sowie das Gewerbegebiet Justus-von-Liebig-Straße (Bebauungsplan Nr. 7423- 1, zwischen Haberstraße, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, Justus -von Liebig - Straße und Frauenhoferstraße), in denen auch Gewerbebetriebe, die stärker emittieren, an- gesiedelt werden können. Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan sowie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vor- habenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetz- ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträge- rin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zur Umsetzung des Planungsziels, zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundversorgung im Umfeld beizutragen , beabsichtigt die Vorhabenträgerin in Teilen der Erdgeschoss -Zone Seite 65 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 12 eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung wie z.B. eine Schank- oder Speisewirtschaft oder einen Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient zu realisieren. Für diese Nutzungs- einheit ist eine Größe von rund 250 m2 je nach Bedarf des zukünftigen Mieters vorgesehen. 2.1.1 Maß der baulichen Nutzung 2.1.1.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Grundflächenzahl (GRZ) Für die Bauflächen im Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der bauli- chen Nutzung für ein Gewerbegebiet deutlich unterschritten. Als Ausgleich sind die unterbauten Grundstücksteile mit mindestens 50 cm Bodensubstrat zu überdecken und gärtnerisch anzulegen. So werden die Auswirkungen auf die natürliche Funk- tion des Bodens gemindert und im Vergleich mit dem heutigen Versiegelungsgrad die Beein- trächtigungen in Teilen des Grundstücks maßgeblich verbessert. Um die umliegenden Freiflächen des Grundstücks weitestgehend von dem motorisierten Indi- vidualverkehr freizuhalten, werden alle Kfz -Stellplätze in einer Tiefgarage, die von ihre r Flä- chenausdehnung größer ist als das Gebäude selbst, untergebracht. Weiter sind Zuwegungen und Abstellflächen für Fahrräder sowie für Müll im Bereich der Freiflächen des Grundstücks vorgesehen. Eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch befestigte Wege, die Zufahrt der Tiefgarage (soweit sie nicht überbaut ist), Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, oberir- dische Stellplätze sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgarage, Untergeschoss) bis zu einer GRZ von 0,8 ist nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässig. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können in Bebauungsplänen hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Diese weitere Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ wird im Rahmen der Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen. Sie ist insbesondere erforderlich, da durch die Tiefgarage oberirdische Stellplätze in größerem Umfang vermieden werden sollen, die das durchgr ünte und durch großkronige Bestandsbäume geprägte Erscheinungsbild der Straße Am Propsthof erheblich beeinträchtigen würden. Entsprechend setzt der Bebauungs- plan fest, dass d ie festgesetzte Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, die Zufahrt der Tiefgarage, soweit sie nicht überbaut ist, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund- stück lediglich unterbaut wird, sowie durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan darge- stellten befestigten Wege bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden kann. Geschossflächenzahl (GFZ) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer Geschossflä- chenzahl (GFZ). Als Produkt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zuläs- sigen Vollgeschosszahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Aus- nutzung der Grundstücksfläche die GFZ ergibt. Beim Vergleich der rechnerisch für das Bauvorhaben ermittelten GFZ, die 2,9 beträgt, mit den nach § 17 BauNVO definierten Orientierungswerten der GFZ von 2,4 in Gewerbegebieten (GE) wird der Orientierungswert überschritten. Seite 66 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 13 Eine solche Überschreitung ist gerechtfertigt, da städtebauliche Gründe vorliegen und die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Woh n- und Ar- beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. In diesem Zusammenhang orientiert sich die festgesetzte Ausnutzung des Grundstückes insgesamt an der Umgebung und den Zielsetzungen des Rahmenplans Am Vo- gelsang. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes wird das Maß der bauli- chen Nutzung generell unter dem Gesichtspunkt festgelegt, das Gebot des sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden möglichst wirksam umzusetzen. Durch die Innenentwicklung auf vormals bereits genutzten Flächen wird im Übrigen auch die zusätzliche Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten Flächen vermieden bzw. geringgehalten. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Dichte ist in einer städtisch geprägten Lage an den Straßen Am Propsthof und Siemensstraße städtebaulich verträglich. Darüber hinaus variiert das Baukörpervolumen des geplanten Bauwerkes in der Weise, als die Höhe des Baukörpers zur rückwärtigen Grundstücksseite in Teilabschnitten abnimmt und so zu dem angrenzenden Grundstück vermittelt. Des Weiteren soll durch eine entsprechende Gestaltung und Begrünung der Freiflächen bzw. der Dachflächen der Tiefgarage des Grund- stücks sowie der Dachfläche des geplanten Gebäudes ein Umfeld geschaffen werden, das die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Erhebliche umweltschädli- che Auswirkungen sind durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl Überschreitung der Orientierungswerte somit nicht zu erwarten. Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gibt. Darüber hinaus stellt die Weiterentwicklung des seit Jahren untergenutzten Grundstücks die Aufhebung eines städtebaulichen Missstandes dar und leistet einen Beitrag zum bereits in der Umsetzung befindlichem Entwicklungs - und Aufwertungsprozess im benachbarten Ent- wicklungsgebiet „west.side“. 2.1.1.2 Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhen Die Festlegung der Geschossigkeit und der Gebäudehöhen orientiert sich an der Bestandsbe- bauung der direkten Umgebung und de n gestalterischen Zielvorgaben des städtebaulichen Rahmenplans “Am Vogelsang“ . Der Rahmenplan sieht vor, die Eingangssituationen zum Quartier west.side durch die architektonische Prägnanz einer vier- bis sechsgeschossigen Be- bauung zu definieren. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6322-3 befindet sich zwar au- ßerhalb des Geltungsbereichs der Planungen des neuen Stadtquartiers „west.side“, doch sind dessen grundsätzliche Aussagen und Festsetzungen im Sinne einer Gesamtentwicklung des Areals zwischen der Straße Am Propsthof und Bahntrasse auch auf das Plangebiet anzuwen- den, zumal dieses an eine der Hauptzufahrtsstraßen des Areals angrenzt. Für die Bebauung des Plangebiets kann aufgrund der bestehenden Bebauung auf der gegen- überliegenden Straßenseite , die fünfgeschossig mit einem weiteren zur ückgesetzten Ge- schoss in Erscheinung tritt, eine Sechsgeschossigkeit als verträglich angesehen werden. Zu- dem orientiert sie sich an dem für die nähere Umgebung bestehenden Planungsrecht (Bebau- Seite 67 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 14 ungsplan Nr. 6322-1). Vor diesem Hintergrund und entsprechend den Zielen der Rahmenpla- nung „Am Vogelsang“ setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Anzahl der Vollge- schosse mit maximal sechs Vollgeschossen fest. Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der Geschossigkeit hinaus - auch maximal zulässige bzw. zwingend einzuhaltende Gebäudehö- hen festgesetzt. Die zulässige maximale Gebäudehöhe des 3E -Gebäudes ist mit maximal 81,5 81,0 m über NHN bei maximal 6 Geschossen festgesetzt. Zur Betonung des Entreebereiches in das neue Areal „west.side“ soll das Gebäude im Bereich des neuen Erschließungsstiches zwingend 6- geschossig in Erscheinung treten städtebaulich akzentuiert werden. Entsprechend setzt der Bebauungsplan gegenüber des Erschließungsstiches sowie hieran anschließend auf der rückwärtigen Gebäudeseite in Richtung des Flurstücks 1114 auf einer Gebäudelänge von 20,3 m eine Gebäudehöhe von zwingend 81,0 m ü. NHN fest. sechs Geschosse. Im wei- teren Verlauf der rückwärtigen Gebäudeseite setzt der Bebauungsplan eine mit einer maximalen Gebäudehöhe von 81,50 81,0 m über NHN fest. In Abhängigkeit von der festgesetzten Geländehöhe (siehe 2.3.4) erreicht der Baukörper damit eine absolute Höhe von maximal 23,9 23,4 m. Um bauliche Toleranzen bei der tatsächlichen Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen, beinhalten die festgesetzten maximalen bzw. zwingend einzuhaltenden Gebäudehöhen ge- genüber der Höhe des Vorhabens laut vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 6322-3 Teil 2b einen Puffer von 0,5 m. Die in der Planzeichnung festgesetzten, zwingend einzuhaltenden Gebäudehöhen können vor diesem Hintergrund um das Maß von 0,5 m unterschritten werden. Die festgesetzte maximale bzw. zwingend einzuhaltende Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf die Oberkante der Attika des obersten Geschosses (Oberkante Attika). Als untere r Bezugs- punkt ist Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf die festgesetzte maximale bzw. zwingend einzuhaltende Gebäudehöhe durch Einrichtungen, wie zum Beispiel Fahrschächte von Aufzügen, oder sons- tige dem Gebäude untergeordnete technische Anlagen sowie durch solartechnische Anlagen um bis zu 3,0 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahr- schächten, mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Zudem sind die Anlagen, sofern keine technischen Anfor- derungen entgegenstehen, einzuhausen. Auf diese Weise sollen visuelle Beeinträchtigungen des architektonischen Erscheinungsbildes vermieden werden. Von der Verpflichtung zur Einhausung nicht betroffen sind solarenergetische Anlagen. Diese Aufbauten dürfen ausschließlich der Aufnahme von technischen Einrichtungen (wie z.B. von Aufzugsanlagen und Kühlanlagen) dienen. Damit sind Aufenthaltsräume in den Dachauf- bauten ausgeschlossen. Die Dachfläche bietet Möglichkeiten der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen. Daher sind entsprechend dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung (DS-Nr. 210919) auf der gesam- ten dafür geeigneten Dachfläche Photovoltaikanlagen zu errichten. Um einen größtmöglichen Flächenanteil für Photovoltaikanlagen vorzuhalten, wird die für technischen Anlagen und Ein- richtungen erforderliche Dachfläche gemäß Ratsbeschluss zur Minimierung von Dachaufbau- ten (DS-Nr.: 221020) begrenzt. So setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass Seite 68 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 15 maximal 40% der nutzbaren Dachfläche für technische Anlagen und Einrichtungen in An- spruch genommen werden dürfen. 2.1.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.1.2.1 Bauweise Auf die Festsetzung einer Bauweise im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes wird verzichtet. Die Ausweisung einer offenen Bauweise, bei der die Baukörperlängen maximal 50 m betragen dürfen, ist angesichts der großformatigen Bauformen entlang der Straße Am Propsthof hier ebenso wenig erforderlich wie die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise, d.h. einer Bebauung, die auch an den jeweiligen Grundstücksgrenzen ohne Grenz- abstand erfolgen muss, da dies ebenfalls nicht typisch ist für die vorhandene, das Umfeld prä- gende Bebauung. Auf diese Weise wird ein größtmöglicher Gestaltungsfreiraum bei der An- ordnung der Baukörper ermöglicht. 2.1.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet wird durch Baugrenzen und Baulinien be- stimmt. Unter Berücksichtigung des bestehenden Charakters der Straße Am Propsthof wird die überbaubare Grundstücksfläche durch ein Baufenster festgesetzt, wel ches eine optimale Gebäudestellung und Grundstücksausnutzung ermöglicht. Wegen der Vorhabenbezogenheit liegen die Ausmaße des Gebäudes bereits frühzeitig fest, so dass die festgesetzten Baugren- zen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausführungsplanung im Wesentlichen die- sen Umfang definieren. Aufgrund besonderer städtebaulicher Erfordernisse wird an der nordwestlichen Grenze, paral- lel des Erschließungsstiches (Planstraße A) und in einem Teilabschnitt parallel der Flurstücks- nummer 1114, eine Baulinie mit zwingender Gebäudehöhe festgesetzt, um im Eingangsbe- reich zum Planungsraum „Am Vogelsang“ einen Akzent mit baulicher Überhöhung zu schaffen. Die Festsetzung der Baulinien gewährleistet die Umsetzung der Ergebnisse des Qualifizie- rungsverfahrens bzw. der städtebaulichen Zielvorstellungen und ist somit auf die städtebauli- chen Erfordernisse zurückzuführen und schließt ebenso an die Empfehlung des Gestaltungs- beirats der Stadt Bonn vom 27.4.2021 an. 2.1.2.3 Abstandsflächen Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Landesbauordnung (BauO NRW) 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe - und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kern- gebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Zu angrenzenden anderen Gebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandsfläche. Entsprechend wäre im Plangebiet ( Gewer- begebiet) für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,2 H anzusetzen. Im Geltungsbereich eines Vorhaben - und Erschließungsplanes findet das Abstandsflächen- recht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW Anwendung. Das Vorhaben ist – auch im Hinblick auf seine Abstandflächen – so zu errichten, wie der Vorhaben- und Erschließungsplan es vor- gibt. Soweit danach in einem einzelnen Bereich ohne oder mit geringerem Grenzabstand als Seite 69 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 16 nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BauO NRW gebaut werden muss, setzt dies voraus, dass im Rahmen der planerischen Abwägung die Belange der betroffenen Nachbarn hinsichtlich der Unterschreitung der ansonsten notwendigen Tiefe der Abstandflächen ausreichend berück- sichtigt werden. An der nordöstlichen Giebelseite, zu dem Flurstück 1021 beträgt der Abstand zwischen der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenze und der Grundstücksgrenze 6,40 m, an der süd- östlichen Giebelseite, zu der geplanten öffentlichen Stichstraße, weist die in der Planzeich- nung festgesetzte Baulinie einen Abstand von 6,30 m zur Grundstücksgrenze auf. An der nord- westlichen Grenze entlang den Flurstücken 1096 und 1079 beträgt der Abstand von der Bau- line bzw. der Baugrenze zur Grundstücksgrenze 3,30 m. Unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gebäudehöhe hält der geplante Neubau die gemäß § 6 BauO NRW für ein Gewerbegebiet (GE) anzusetzenden Abstandsflächen in Rich- tung Nordosten und Südosten sowie in Richtung des neuen Erschließungsstiches ein. In Rich- tung Nordwesten reagiert der geplante Baukörper auf einem Teilabschnitt der Fassade mittels Abstaffelung auf ein bzw. vier Vollgeschosse auf die einzuhaltenden Abstandsflächen. Bei dem übrigen Fassadenabschnitt Richtung Nordwesten erstreckt sich die Abstandsfläche unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe von 81,5 81,0 m ü NHN auch auf Teile des Nach- bargrundstück, Flurstück 1114. Trotz Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Festsetzung einer Baulinie bleiben die von dem Abstandsflächenrecht betroffenen Belange (Belichtung, Besonnung, Verschattung, Sozialabstand, Brandschutz) gewahrt. Zur Abschätzung der sich durch die Unterschreitung ergebenden Beeinträchtigungen für das Nachtbargrundstück wurden die Belichtungsverhältnisse näher untersucht. In Verbindung mit den Planungsabsichten für den betroffenen Teil des Flurstücks 1114, die sich aus der städte- baulich-freiraumplanerischen Qualifizierung für den Zukunftsstandort Am Propsthof / Gerhard- Domagk-Straße ergeben, sind wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung nicht zu erwarten. Auch wird durch den festgesetzten Abstand der Baulinie bzw. der Baugrenze von 3,30 m zum Nachbargrundstück Flurstück 1114 der Brandschutz gewährleistet. Die mit 6 Geschossen gewählte Gebäudehöhe leitet sich aus d er Rahmenplanung „Vogel- sang“ ab, nach der die Eingangssituationen zum Quartier west.side durch die architektonische Prägnanz einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung zu definieren sind. Zugleich antwortet das geplante Gebäude auf den vorhandenen Gebäudebestand an der Str aße Am Propsthof, so dass eine einheitlich sechsgeschossige Raumwirkung zur Straße Am Propsthof und zum Entree-Platz in das Gebiet „west.side“ entsteht. Eine geringere Gebäudehöhe, die die Einhal- tung der Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück zur Folge hätte, würde dieser städte- baulichen Zielvorstellung für den Planungsraum Vogelsang entgegenstehen. 2.1.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) Das Grundstück ist weitestgehend flach, die topographische Bewegung beläuft sich auf einen maximalen Höhenunterschied von lediglich 80 cm. Durch die Neugestaltung der Freianlagen soll im Bereich des Grundstücks eine einheitliche Geländehöhe geschaffen werden, um von den öffentlichen Straßenräumen Am Propsthof und der Planstraße aus, eine durchgängige und barrierefreie Situation zu gestalten. Für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grund- stücksflächen wurde daher die Höhenlage der Geländeoberfläche mit 57,60 m über NHN fest- gesetzt, die der Geländehöhe im zentralen Bereich des Plangebietes entspricht und somit eine optimale Anbindung an bestehende und geplante öffentliche Erschließungsstraßen ermög- licht. Seite 70 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 17 Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig. Entsprechend kann die festgesetzte Höhenlage der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen um 0,2 m über- oder unterschritten werden. Innerhalb des gesamten Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. Mit Hilfe dieser Festsetzung kann insbesondere der Übergang zu öffentlichen Straßenräumen verträglich modelliert und gestaltet werden. 2.1.4 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder Alle erforderlichen Pkw-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Hiermit wird si- chergestellt, dass der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch der Be- schäftigten des Bürogebäudes und der Nutzer der gastronomischen Einrichtung / des Ladens, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient, entzogen wird. Weiterhin wird die Möglich- keit geschaffen, die nicht überbauten Flächen zu begrünen und somit eine qualitative Gestal- tung der Freiflächen vorzunehmen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsumfeldqualität bei- trägt. Im Hinblick auf den erforderlichen Fläche nbedarf der Tiefgarage ist diese auch außer- halb der oberirdischen überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der als Fläche für Tiefga- ragen (TgGa) festgesetzten Bereiche zulässig. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist über die zu erstellende Straße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße geplant. Entsprechend wird die Ein- und Ausfahrt in der Planzeich- nung durch Festsetzung verortet. Im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrt befinden sich auch zwei straßenbegleitende Stellplätze, welche z.B. der Anlieferung und Besuchern dienen. Für die benötigten Fahrradstellplätze sind Flächen im Erdgeschoss und in den Freibereichen vorgesehen. 2.1.5 Grün- und Freiflächen 2.1.5.1 Begrünung von Flachdächern Zur Verbesserung des Mikroklimas und der Wasserrückhaltung setzt der Bebauungsplan für die Dachfläche des obersten Geschosses in den Bereichen, welche nicht für technische Auf- bauten benötigt werden, eine mindestens extensive Begrünung fest (Substratdicke 10-15 cm mit Retentionsfunktion). Um zu gewährleisten, dass ein Großteil der Dachfläche tatsächlich für Photovoltaikanlagen zur Verfügung steht, wird der für technische Anlagen und Einrichtungen vorgehaltene Flächenanteil der nutzbaren Dachfläche auf maximal 40% begrenzt. Alle Dach- flächen von darunterliegenden Geschossebenen sind ebenfalls extensiv zu begrünen. Im Be- reich der Dachterrassen A und C werden intensive Dachbegrünungen angelegt. Die Begrünung erfolgt über Pflanzung und Ansaat von Gräsern, Kräutern und/oder Wur- zelschösslingen von Sedum-Arten. Es sind Pflanzen der Pflanzliste 3: „Beispielhafte Auflistung von geeigneten Pflanzen für eine extensive Dachbegrünung“ der Bundesstadt Bonn , nach Möglichkeit autochthones bzw. regionales Pflanzmaterial, zu verwenden. Seite 71 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 18 Die Dächer werden mindestens für die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen vor- gerüstet. Die geplante Dachbegrünung wird dabei berücksichtigt. In dem zwischen der Vorha- benträgerin und der Stadt Bonn abzuschließenden Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Installation von solarenergetischen Anlagen. 2.1.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern Um eine negative städtebauliche Wirkung der Unterbauung des Baugrundstücks mit Tiefgara- gen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass die Flachdächer der Tiefgara- gen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschich t zuzüglich einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu pflegen sind. Bei Abgang ist die Bepflanzung zu ersetzen. Um für optional zu pflanzende kleinkronige Bäume günstige Wuchsbedingungen im Bereich oberhalb der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese mindestens 1,2 m Bodenauftrag zu gewährleisten. Insgesamt werden die durch die Bebauung verursachten Auswirkungen auf die natü rliche Funktion des Bodens gemindert und im Vergleich mit dem heutigen Versiegelungsgrad die Beeinträchtigungen in Teilen des Grundstücks verbessert. Außerdem werden kleinklimatische Auswirkungen vermindert und optische Auswirkungen der Bebauung auf das Ortsbild verbes- sert. 2.1.5.3 Begrünung von Freiflächen Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen sind mit einer strukturrei- chen Mischvegetation aus Sträuchern, Bodendeckern und Rasen entsprechend der obenge- nannten Pflanzlisten 1 und 2 dauerhaft zu begrünen und gärtnerische zu gestalten. 2.1.5.4 Ersatzpflanzungen Da das Grundstück im Bestand fast vollständig versiegelt ist und keinen satzungsgeschützten Baumbestand aufweist, sind nach der Neubebauung keine Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Der Versieglungsgrad wird durch die Anlage von Pflanzflächen im Zugangsbereich des Ge- bäudes, entlang der rückwärtigen Abstandsflächen und im Bereich des Vorplatzes gegenüber dem Bestand reduziert. 2.1.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Plangebiet ist durch Lärmimmission aus Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm belastet. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmemissionen und -immissionen wurde eine Prognose (Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorhaben „Am Propsthof 92 / 92 A in Bonn Endenich, ADU co- logne, Juli 2022) erarbeitet. Hierzu wurden ein digitales Berechnungsmodell erstellt und die Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßenverkehrs - und Schienenverkehrswege, die Gewerbelärmimmissionen der umliegenden Betriebe sowie die Geräuschimmissionen der geplanten Tiefgarage quantifiziert. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkend en Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Für ein Gewerbegebiet liegen Seite 72 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 19 die Orientierungswerte bei 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht. (Bei zwei angege- ben Nachtwerten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrs- lärm zu berücksichtigen ist). Die gutachterliche Untersuchung zeigt, dass in Bezug auf den Straßenverkehrslärm die höchstbelasteten Fassaden zur Straße Am Propsthof liegen und dort maximale Beurteilungs- pegel von tags 70 69 dB(A) und nachts 60 62 dB(A) zu erwarten sind. Damit kommt es zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbegebiete von bis zu 5 4 dB(A) im Tageszeitraum und 7 dB(A) im Nachtzeitraum , so dass insofern Schallminde- rungsmaßnahmen erforderlich werden. Um eine abschirmende Wirkung zu vermeiden, werden aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus stadtgestalterischen sowie technischen Grün- den nicht festgesetzt. Darüber hinaus sind aufgrund des mehrgeschossig geplanten Büroge- bäudes aktive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen in allen Geschossen hier praktisch auch nicht vorstellbar. Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der geplanten Bebauung zu den Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines Gewerbegebiets für das Plan- gebiet kommen daher zur Wahrung annehmbarer Arbeitsverhältnisse lediglich passive Schall- schutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Ge- bäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelberei- che zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder gemäß Prognose zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" für den Tag- oder Nachtzeitraum zuzuordnen sind. Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung ergeben sich entsprechend der bei freier Schallausbreitung berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und den hieraus resultieren- den Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Ge- bäude gemäß den Lärmpegelbereichen V bis VI. Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkäs- ten) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die Anforde- rung der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Außerdem ist eine aus- reichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb jeweils höchstens zwei Stunden) durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen sicherzustellen. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungs- verordnung (BauNVO ) ausnahmsweise zulässi ge Wohnnutzung für Aufsichts - und Bereit- schaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von Räumen, die der Schlafnutzung dienen, mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungssystem auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite hin zu orientieren. Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallaus- breitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung Seite 73 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 20 der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Bauge- nehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegel- bereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Zur Minderung der von der Tiefgarage nzufahrt ausgehenden Lärmemissionen setzt der Be- bauungsplan verschiedenen bauliche Maßnahmen im Bereich der Tiefgaragenrampe bzw. für das Garagentor fest. Insgesamt stellen d ie Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schal- limmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das geplante Bürogebäude mit Laden oder Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rech- nung getragen wird. 2.1.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr Zum Vollzug des städtebaulichen Masterplans „west.side“ und hinsichtlich einer Erschließung der im Qualifizierungsverfahren mitbetrachteten weiteren Baufelder im direkten Umfeld des Vorhabens ist die Neuplanung der Stichstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Am Propsthof / Gerhard-Domagk-Straße zu einem Kreisverkehr erforderlich. Im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich ein neu zu erstellender Teil der Stichstraße. Entsprechend setzt der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan hier eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Gemäß Neuplanung der verkehrlichen Infrastruktur reduziert sich die Grundstücksfläche der Vorhabenträgerin im südlichen Bereich um rund 500 m2. Die Realisierung des Erschließungskonzepts erfolgt mehrstufig. In einem ersten Bauabschnitt wird die im Masterplan vorgesehenen Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße lediglich in der Tiefe des Grundstücks Am Propsthof 92 / 92A und damit im Geltungsbereich des vorha - benbezogenen Bebauungsplanes durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Regelungen hierzu werden Bestandteil des Durchführungsvertrages. Bei Entwicklungswünschen auch der rück - wärtig der Grundstücke Am Propsthof 92 und 94 gelegenen Grundstücke erfolgt der weitere Ausbau der Stichstraße. Den Kreisverkehrsplatz erstellt die Stadt. Für die Erstellung des Kreisverkehres müssen aller Voraussicht nach insgesamt drei Bäume gefällt werden. Jedoch ist es das Ziel einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit fest- gelegt werden. Zur Realisierung der Stichstraße, also des er sten Bauabschnitts, muss erst einer der in der öffentlichen Verkehrsfläche Am Propsthof vorhandenen Alleebäume gefällt werden. Für diese sowohl unter die Baumschutzsatzung fallenden als auch dem besonderen Schutzstatus des § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterliegenden Bäume ist im Rahmen der Planung und Realisierung der Erschlie- ßungsplanung die Fällung zu genehmigen. Die konkreten Regelungen über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in diesem Zusammenhang zu treffen sein. Nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange ist davon auszugehen, dass die Fällungen grundsätzlich aufgrund des öffentlichen Interesses an der Herstellung der Erschließung genehmigungsfähig sind. Seite 74 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 21 2.1.8 Örtliche Bauvorschriften Als Dachform setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 89 BauO NRW in Verbin- dung mit § 9 (4) BauGB Flachdach fest. 2.1.9 Nachrichtliche Übernahme Anbaubeschränkungszone Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wird die gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Baubeschränkungszone von 100 m entlang der Bundesautobahn A 565 nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfe n konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfah- rensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen -Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be- stimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestig- ten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und s omit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet wer- den. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Wer beanlagen unter- liegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Die Baubeschränkungszone überlagert ausschließlich einen Teil der öffentlichen Ver- kehrsfläche. In diesem Bereich sind keine baulichen Anlagen oder Werbeanlagen ge- plant. Für das geplante Bauvorhaben ergeben sich keine Einschränkungen. 2.1.10 Hinweise Altablagerung Das Plangebiet ist teilweise von zwei Altstandorten und einer Altablagerung betroffen, die im Altlastenkataster der Stadt Bonn unter der Ziffern 7422 -350 (Ziegelei), 7422-061 (Wandplat- tenfabrik Wessel Werk II) und 7422 -008 erfasst sind. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens in Abstim- mung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eine fachgutachterliche Aushubüberwachung der altlasten- und abfallrelevanten Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen ist. Baumschutz Entlang der Straße Am Propst erstreckt sich eine nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützte Baumallee bestehend aus ca. 45 - 50 jährigen Platanen. Die Be- seitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung , Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind nach den Vorgaben des § 41 LNatSchG NRW / § 29 BNatSchG verboten. Darüber hinaus fallen die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Platanen unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn. Insofern sind die Bäume zwingend zu erhalten. Dem besonderen Schutzstatus trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Min- destabstand von 4 m zwischen dem Kronenbereich der Bäume und einem möglichen aufge- henden Mauerwerk des Gebäudes selbst Rechnung. Eine Ausdehnung der Tiefgarage ist nur bis ungefähr zum Kronenrand der Bäume zulässig (ergänzend siehe Kapitel 3.1.3. Flora / Seite 75 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 22 Fauna / Artenschutz). Für die Errichtung der Tiefgaragenwände wird ein Arbeitsraum benötigt, der um mindestens 1,5 m unter die Kronen der Bäume reichen wird. Insgesamt bleibt der Erhalt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet. Weiter weist der Bebauungsplan auf Schutzmaßnahmen hin, die bei der Durchführung der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zu be- achten und durchzuführen sind. Für die Erstellung des Kreisverkehres müssen jedoch aller Voraussicht nach drei Bäume ge- fällt werden. Jedoch ist es das Ziel einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit fest- gelegt werden. Artenschutz Zur Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung sollen grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. Im Hinblick auf den Vogelschutz sollen Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung von Glasfassaden ergriffen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist auf beides hin. 2.1.11 Äußere Erschließung 2.1.11.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet ist über die Straße Am Propsthof für den motorisierten Individualverkehr er- reichbar. Bereits im Rahmenplan wird ein Verkehrskreisel zur öffentliche n Erschließung des Gesamtbereiches der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1022, 1113, 111 4 und 1079 dargestellt. Da der Verkehrskreisel jedoch erst realisiert werden soll, wenn sich die Planungen auf den Flurstücken 1113, 1114 und 1079 konkretisieren, erfolgt die Erschließung des Grund- stücks der Vorhabenträgerin zunächst über eine „improvisier te Erschließungsstraße“ in Ver- längerung der Gerhard-Domagk-Straße. Diese bindet die Tiefgaragenzufahrt des Neubaus an die Straße Am Propsthof an. Im Norden bindet die Straße Am Propsthof an die Bornheimer Straße an, welche sowohl in die Bonner Innenstadt führt als auch über den Potsdamer Platz den Anschluss an das überregio- nale Autobahnnetz ermöglicht. Die Bundesautobahn BAB 565 verläuft östlich des Plangebiets, Zufahrtsmöglichkeiten in beide Richtungen befinden sich in ca. 1,5 km Entfernung. Die Bun- desautobahn 555, welche Bonn mit Köln verbindet, ist vom Plangebiet aus in 5 Minuten mit dem PKW zu erreichen. 2.1.11.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die nächstgelegene Anbindung an das Schienennetz der SWB (Bonn, Propsthof Nord) ist fuß- läufig 500 m entfernt. Von hier aus ist der Hauptbahnhof Bonn mit dem ÖPNV (Linie 16 und 63) in unter 5 Minuten zu erreichen. Über den Bahnhof Bonn Endenich Nord in ca. 1 km Ent- fernung zum Plangebiet besteht Anschluss an das DB-Schienennetz. Direkt vor dem Plangebiet befindet sich an der Straße Am Propsthof die Bushaltestelle Gerhard-Domagk-Straße. Hier verkehren die Busse Nr. 631 und 632. Die Linie 631 verbindet den Stadtteil Tannenbusch im Nordwesten der Stadt mit dem Plangebiet und weiterführend der Weststadt und den dort gelegenen Universitätsstandorten, mit der Südstadt, dem Bundes- viertel und dem Freizeitpark Rheinaue. Die Linie 632 schafft die Verbindung vom rechtsrheini- schen Beuel über den zentralen Bertha -von-Suttner Platz zum Plangebiet und weiterführend über die Stadtteile Poppelsdorf und Kessenich zu den Universitätskliniken auf dem Venusberg. Seite 76 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 23 2.1.11.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung Die Entfernung vom Plangebiet zum Zentrum der Stadt Bonn beträgt fußläufig ca. 2,5 km. Über ein gut zu befahrendes und ausgeschildertes Radwegenetz ist das Plangebiet mit der Innen- stadt, dem Hauptbahnhof und den umliegenden Stadtteilen verbunden. Zur besseren Erreichbarkeit der Fahrradräume im Gebäudeinneren sowie der Fahrradabstell- anlagen im Nordosten des Gebäudes soll außerhalb des Grund stücks der Vorhabenträgerin die Bordsteinkante zur Straße Am Propsthof abgesenkt werden. Die in diesem Bereich vor- handenen PKW-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum können in den Bereich der Grund- stückszufahrt des Bestandsgebäudes verlagert werden. Diese Grundstückszufahrt wird für den Neubau nicht mehr benötigt. 2.1.12 Innere Erschließung Aufgrund der Größe des Plangebietes und der Bebauung mit einem Solitärgebäude ist keine innere Erschließung für den Kfz-Verkehr vorgesehen. Das Gebäude verfügt im Bereich der nach Südosten ausgerichteten Frontfassade über zwei Hauseingänge, welche über eine Zuwegung barrierefrei mit dem öffentlichen Gehweg verbun- den sind. Die an den Kreisverkehr angrenzende südliche Grundstücksecke soll als Vorplatz gestaltet werden. Ein befestigter Weg führt rückseitig um das Gebäude herum und ermöglicht die Zuwegung zu den Fahrradabstellanlagen im Außenbereich sowie den Zugang zu den zwei Fahrradabstellräumen und den Müllräumen im Gebäudeinneren. 2.1.13 Ruhender Verkehr Der ruhende Verkehr (Kfz-Stellplätze) wird nahezu vollständig innerhalb einer Tiefgarage ab- gewickelt. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass im gesamten Plan- gebiet Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen bzw. innerhalb der im Plan festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig sind. Auf diese Weise wird zum einen der ruhende Verkehr dem Blick so- wohl der Öffentlichkeit als auch den in den Neubauten Arbeitenden entzogen. Die Zufahrt zur Tiefgarage, die im Bebauungsplan als Ein- und Ausfahrt Tiefgarage festgesetzt ist, befindet sich in der südwestlichen Gebäudefassade und wird direkt an die Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße angebunden. Von der Tiefgarage aus sind sämtliche sechs Ge- schossebenen unmittelbar zugänglich, so dass der überwiegende Teil der Fahrbeziehungen hier beginnen und enden kann. Dadurch ist es weiterhin möglich, dass der übrige unbebaute Grundstücksbereich, abgesehen von den geplanten Zuwegungen zu den Gebäudeeingängen sowie von den befestigten Bereichen des Vorplatzes und zwei straßenbegleitenden Parkplät- zen gärtnerisch gestaltet werden kann. Diesem Ziel Rechnung tragend sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb de s in der Planzeichnung als Fläche für Tiefgarage dargestellten Bereiches zulässig. Beeinträchtigungen der angrenzenden Bebauung durch Verkehrsbewegungen können auf ein Mindestmaß beschränkt werden, da die Zufahrt zur Tiefgarage in das Gebäude integriert i st und somit die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge optisch und akustisch weniger wahrgenom- men werden. In den Bebauungsplan wurde hierfür eine entsprechende textliche Festsetzung aufgenommen. Seite 77 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 24 Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes (Bernard Gruppe ZT GmbH, Mobilitäts- konzept, Februar 2021 sowie Aktualisierung Mobilitätskonzept, Mai 2022) wurde der Stellplatz- bedarf für das Projekt bereits auf der Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn bezogen auf eine übliche, durchschnittlich intensive Nutz ung des Bürogebäudes ermittelt. Die für die Tiefgarage festgesetzte Fläche ist ausreichend dimensioniert, den Stellplatzbedarf zu decken. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Stellplatznachweis zu erbringen, sodass si- chergestellt ist, dass eine a usreichende Anzahl an Stellplätzen hergestellt wird und so keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. Südlich des Gebäudes befinden sich auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin parallel zur Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße zwei straßenbegleitende Parkplätze, die den Be- suchern des Bürogebäudes sowie für den Anlieferverkehr zur Verfügung stehen. Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist, den er- forderlichen Pkw-Stellplatzbedarf durch Berücksichtigung des vorhandenen Umweltverbundes in Verbindung mit zusätzlich fördernden Maßnahmen auf ein erforderliches Minimum zu redu- zieren und alternative Mobilitätsformen zu stärken. In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssituation durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr als gut und an den Busverkehr als befriedigend bewertet. Die Anbindung des Standortes an das Radwege- verkehrsnetz wird gutachterlich als befriedigend gewertet. Zusätzlich zu der Anbindung des Plangebietes an MIV-unabhängige Verkehrsnetze zeigt das Mobilitätskonzept Maßnahmen auf, die zu einer Reduzierung der notwendigen Stellplätze bei- tragen können. Dabei werden neben optional von den Mietern umzusetzende Maßnahmen wie beispielsweise die Förderung von Fahrgemeinschaften, das Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten sowie Information über das Angebot, digitales Parkraum - und Fahrtenma- nagement z.B. mittels App, auch von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzende Maßnah- men aufgezeigt. Zu diesen Maßnahmen zählen, neben der Berücksichtigung umfangreicher Fahrradstellplatzkapazitäten, auch die Bereitstellung wettergeschützter und sicherer Fahr- radabstellanlagen. Mit Blick auf die zunehmende Elektromobilität werden entsprechend der vor Ort verfügbaren Netzspannung in der Tiefgarage bzw. in den oberirdischen Fahrradab- stellräumen Ladesäulen für E-Pkw und E-Bikes vorgesehen. Werden die im Mobilitätskonzept benannten Maßnahmen gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Bonn (Anlage 4) konsequent umgesetzt, ergeben sich für die Pkw-Stellplätze zusätzliche Re- duzierungsmöglichkeiten. Seite 78 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 25 Demnach sind insgesamt 101 Pkw -Stellplätze, davon 14 f ür Besuchende herzustellen. Die s entspricht der aktuellen Stellplatzplanung, demnach kann der Bedarf an PKW-Stellplätzen ge- deckt werden. Die Anzahl an notwendigen Fahrradabstellplätzen wurde ebenfalls gemäß Anlage 1 der Stell- platzsatzung der Stadt Bonn in Abhängigkeit der geplanten Nutzungen ermittelt. Für das Bauvorhaben sind gemäß Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn insgesamt 187 Fahrradabstellplätze, davon 32 für Besuchende, nachzuweisen. Die Anzahl der der Fahrradabstellplätze kann um den Faktor 1,3 übererfüllt werden, um zur Radverkehrsförderung beizutragen und dadurch eine zusätzliche Reduzierung der Pkw-Stell- plätze zu erwirken. Bei Übererfüllung wären insgesamt 243 Fahrradabstellplätze, davon 42 für Besuchende herzustellen. Die Planung der Fahrradabstellplätze sieht nach aktuellem Stand die Herstellung von 250 Stellplätzen vor. Demnach kann der Bedarf an Fahrradabstellplätzen gedeckt werden. Die von der Vorhabenträgerin umzusetzenden Mobilitätsmaßnahmen werden zusammen mit Regelungen zum Monitoring der Mobilitätsmaßnahmen Inhalt des Durchführungsvertrags und damit Eingang in das Verfahren finden. Seite 79 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 26 2.1.14 Technische Infrastruktur 2.1.14.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Elektrizität durch das in der Straße Am Propsthof vorhandene Leitungsnetz ist grundsätzlich sichergestellt. 2.1.14.2 Energiekonzept Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Bei der Planung und Realisierung stehen die Aspekte des nachhaltigen Bauens im Fokus der Hochbauentwicklung. Über die Anforderungen des Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 – welcher den KfW55-Standard festschreibt - hinaus verpflichtet sich die Vorha- benträgerin zur Umsetzung des Effizienzgebäude 40-Standards (EG40). Der Durchführungs- vertrag enthält entsprechende Regelungen. Gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ist im Zuge einer Planaufstellung außerdem ein Energiekonzept zu erarbeiten, aus welchem die Art der Energieversorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. In diesem Zusammenhang wurde ein entsprechendes Energiekonzept erarbeitet (Technische Beschreibung zum Objekt Neubau Am Propsthof 92/92a in Bonn-Endenich, Ingenieurbüro Bayer, August 2022), welches zusammenfassend folgende Aussage trifft: Grundsätzlich wird ein hoch energieeffizienter Betrieb des Gebäudes angestrebt. Die maxi- male Nutzung der möglichen Energiegewinne aus der Natur erfolgt über die Nutzung solarer Energie mittels PV-Technik, Nutzung der Erdwärme im Niedrigtemperaturbereich und Redu- zierung des CO2-Eintrags durch die vorbeschriebenen Maßnahmen. Die haustechnischen Anlagen werden so gewählt und dimensioniert, dass eine Zertifizierung nach EG-40 erreicht wird. Für die Wärmeerzeugung wird ein kombiniertes Wärmeerzeugungs- konzept, bestehend aus der Grundlastwärmebereitstellung über die Energiegewinnung mittels Erdsonden und Wärmepumpen erfolgen. Ergänzt wird die Grundlast der Energiebereitstellung für die Betonkernaktivierung und Wärmeversorgung für die Lüftung durch Luftwärmepumpen und den Direktstromeinsatz. Die Wärmebereitstellung erfolgt über eine Betonkerna ktivierung zur Grundtemperierung, ergänzt durch Unterflurkonvektoren und die Lüftungsanlagen. Bei der Kühlung werden drei Systeme zur Energiegewinnung/-bereitstellung verbunden. Die freie Kühlung über die Nutzung der Energie aus den Erdsonden, um über die Betonkern- aktivierung Wärme im Niedrigtemperaturbereich abzuleiten/zu speichern. Ebenfalls im Grundlastbereich über die Erdsonden werden Kältemaschinen mit Energie ver- sorgt, um Kühlwasser mit 6 °C Vorlauftemperatur zur Versorgung der Lüftungsanlagen mit kondensierendem Betrieb/Entfeuchtung als Komfortanspruch bereitzustellen. Unterstützt werden die vorbeschriebenen Systeme solarbetrieben, d. h. abhängig von der In- tensität der Sonnenstrahlung und der hiermit verbundenen Energiegewinnung. Über PV -Mo- dule werden Kältemaschinen betrieben, die parallel zum Energiegewinn der PV -Anlage mit der Energie Strom direkt Kühlwasser erzeugen, das im Gebäude genutzt wird. Bei Bedarf kön- nen die vorbeschriebenen Maschinen mit Netzstrom betrieben werden. Seite 80 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 27 Das Gebäude erhält eine Lüftungstechnik, um sicherzustellen, dass über die kontrollierte Zu- und Abführung der Luft mit einem hocheffizienten Wärmerückgewinnungssystem (ca. 85 % Wirkungsgrad) die sonst allgemein üblichen Verluste über eine Fensterlüftung auf das absolut notwendige minimiert und die Nutzungsbereiche gezielt entsprechend der Anforderungen an die Qualität mit Frischluft versorgt werden. Das Gebäude wird differenziert entsprechend der Nutzungen belüftet. Die Büroflächen werden über ein Zentrallüftungsgerät mit variablem Vo- lumenstrom versorgt, welches im UG des Gebäudes vorgesehen ist. Der Gastronomiebereich erhält eine Zuluftanlage, die Tiefgarage wird über ein gesondertes Zentrallüftungsgerät ver- sorgt. Entsprechend der Vorgaben der Stadt Bonn erfolgt die Installatio n von Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen welche nicht als Freiraum genutzt oder für technische Anlagen erforder- lich sind. Gemäß dem Beschluss zur Minimierung von Dachaufbauten (Ds -Nr.: 221020) be- grenzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mittels Festsetzung den Anteil der nutzbaren Dachfläche, der für technische Anlagen und Einrichtungen genutzt werden darf, auf ca. 40%. Die Gebäudebeleuchtung wird nutzungsorientiert ausgeführt, so dass bedarfsgerecht nur die notwendigen Flächenbeleuchtet werden. Über eine fassaden- und raumseitige Ansteuerung des Sonnenschutzes kann der thermische Eintrag effektiv kontrolliert werden. Vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird ein solches Das Energiekonzept erstellt, das auch wird Bestandteil des Durchführungsvertrages werden wird. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in dem Vertrag zur Umsetzung dieses Energiekonzeptes. 2.1.14.3 Entwässerung / Kanal Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation, die in der Straße Am Propsthof ver- läuft, angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt im Mischverfahren. Die öffentliche Kanalisa- tion in der Straße Am Propsthof kann sowohl das anfallende Schmutzwasser als auch das anfallende Niederschlagswasser unter der Bedingung aufnehmen, dass die an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossene undurchlässige Fläche auf max. 35% der Grund- stücksfläche begrenzt wird. Hierzu kann auf bewährte Maßnahmen der Abflussvermeidung, wie Dachbegrünung, (teil-)durchlässige Oberflächenbefestigungen zurückgegriffen werden. Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen war, ist eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort gemäß § 51 a Landeswasserge- setz nicht zwingend vorgeschrieben. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich jedoch aus ökolo- gischen Gesichtspunkten, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst zu versickern, sofern die hydrogeologischen Gegebenheiten dieses zulassen. Das Grundstück liegt vollständig innerhalb der Altablagerung 7422 -008. Hierbei handelt es sich um eine Kiesgrube mit Ablagerungsmächtigkeiten von bis zu 10 m. Die Ablagerung setzt sich aus einem Gemenge aus Erdaushub mit anthropogenen Anteilen wie Bauschutt, Aschen und Schlacken zusammen. Bei einer Versickerung des Niederschlagswassers besteht prinzipiell das Risiko, dass das Si- ckerwasser in verstärktem Maße Stoffe aus dem Deponat löst und in das Grundwasser verla- gert. Daher kann einer Installation von Vers ickerungsanlagen üblicherweise nur dann zuge- stimmt werden, wenn das Deponat, in das versickert wird, eine Qualitätsanforderung erfüllt (z0 gemäß den LAGA Richtlinien). Seite 81 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 28 Unter Berücksichtigung der Materialienzusammensetzung der Altablagerung ist nicht davon auszugehen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Insofern wird bei Abwägung der Verhältnismäßigkeiten von der Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort abgesehen und das Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation geleitet. Die Dachbegrünung trägt jedoch dazu bei, dass Teile des Niederschlagswassers vor Ort ver- bleiben. Der Anschlusszwang an das Kanalnetz und Benutzungszwang des Kanalnetzes gelten voll- umfänglich. 2.1.14.4 Abfallentsorgung Aufgrund der Lage im Stadtraum, kann das Baufeld im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht direkt von Müllfahrzeugen angefahren werden. Um die Abholung zu gewährleisten, werden im Bereich der nordöstlichen Abstandsfläche sowie nötigenfalls im Bereich der südwestlichen Vorplatzfläche ausreichend dimensionierte Aufstellflächen für Müllbehälter an Abfuhrtagen vorgesehen, welche den Vorgaben der städtischen Entsorgungsbetriebe entsprechen. Außer- halb der Abfuhrzeiten befinden sich die Abfallbehälter innerhalb des Gebäudes. 2.1.14.5 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kana lisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen so- wohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entste- hen. Im Rahmen der Realisierung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gege- benen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Ka- nalanschlusses. Sofern abflusswirksame Flächen 800 m² übersteigen, ist nach DIN 1986 -100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30 -jährigem Re- genereignis zu erbringen. Es ist die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung nachzuw eisen. Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsvolumens bzw. der schadlosen Ableitung der auftretenden Wassermengen. Im Bebauungsplanverfahren wurde eine erste Berechnung gemäß der DIN 1986-100 vorgenommen, um die zurückzuhaltende Regenwassermenge des Grundstücks zu ermitteln. Diese beträgt rund 43,5 m³ Volumen. Der Nachweis ist erfüllt, wenn die weitere Entwässerungs- und Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen aufweist. Seite 82 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 29 3 Auswirkungen der Planung Städtebauliche Auswirkungen Die geplante Bebauung des Grundstücks mit einem innovativen und nachhaltigen Büroge- bäude entspricht den Entwicklungszielen der Planungen für den Gesamtbereich west.side und wird dem Anspruch Bonns als hochwertiger Dienstleistungsstandort gerecht. Die Planungen für den Entwicklungsbereich west.side finden durch die Realisierung des Vorhabens einen architektonisch und städtebaulich ansprechenden Auftakt. Dabei wird eine st ädtebaulich gut integrierte Bebauung an einer zentralen Kreuzungssituation geschaffen, welche der Adress- bildung dient und zugleich Orientierungshilfe im städtischen Raum ist. Das Vorhaben leistet durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in einer attraktiven und prominenten Lage Endenichs einen Beitrag zur qualitativen und quanti- tativen Verbesserung des Büroflächenangebots im Westen der Bundesstadt Bonn. Bei der mit diesem Bebauungsplan initiierten Bebauung handelt es sich um eine Nachverdich- tung eines bereits bebauten Gebietes. Die Schaffung hochwertiger Büroflächen ist erklärtes Ziel der Stadt Bonn zur Unterstützung der Ansiedlung von Existenz gründenden aus den wis- sensbasierten Dienstleistungen sowie nationalen und internationalen Unternehmen. Der La- den bzw. die Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss trägt zur Versorgung der im Nah- bereich Beschäftigten sowie der Anwohner bei. Die Gebäudedimensionierung und Höhenentwicklung bewirken in Verbindung mit den gemäß Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen im w esentlichen eingehaltenen Abstandsflächen eine adäquate Akzentuierung der Kreuzungssituation , angelehnt an die bereits bestehende Bebauung. Richtung Nordwesten sind in einem Teilabschnitt der Fassade, bedingt durch die Festsetzung einer Baulinie, die nach Landesbauordnung (BauO NRW) vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einzuhalten. Um negative Auswirkungen für eine zukünftige Bebauung des angrenzen- den Grundstücks im Hinblick auf Verschattung auszuschließen, wurden die durch die Planung bedingte Verschattung am 21.01./ 21.03./ 31.09. und 21.06. eines jeden Jahres simuliert. Da- nach wird die Südostfassade eines möglichen Nachbargebäudes gegen 14 Uhr nicht mehr beschattet. Im Sommer (21.06.) ist die Verschattung deutlich geringer. Hier wird das mögliche Gebäude bereits schon um 12 Uhr nicht mehr verschattet, lediglich die Freifläche zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze liegt noch im Schatten. Im Winter (21.12.) ist die Verschat- tung am größten. Gegen 14 Uhr liegen kleinere Bereiche der Südostfassade immer noch im Schatten. Für Büro- und Gewerbenutzungen sind in der DIN 5034 Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ keine Anforderungen hinsichtlich einer Mindestbesonnungsdauer formuliert. Für Wohnnutzun- gen ist von einer Mindestbesonnungsdauer von mindestens 1 Stunde für einen Wohnraum je Wohneinheit auszugehen. Im Hinblick auf die angestrebte gewerblich ausgerichtete Nutzung des angrenzenden Grundstücks sind somit keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Sofern auch Wohnnutzungen in dem betroffenen Gebäude realisiert werden sollte, kann durch eine entsprechende Ausrichtung und Anordnung der Wohnungsgrundrisse, die in der DIN 5034 genannte Mindestbesonnungsdauer im Winter gewährleistet werden. Seite 83 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 30 Insofern lässt die Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes arbeitenden Menschen erwarten. Verkehrliche Auswirkungen Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastungen der Stra- ßen und Kn otenpunkte im Umfeld sowie die Parkplatzsituation w urden gutachterlich unter- sucht (Bernard Gruppe ZT GmbH, Verkehrsuntersuchung, November 2020 sowie Aktualisie- rungen Verkehrsuntersuchung, Mai und Juni 2022). Demnach sind im Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen (Nutzfläche Büro 8.125 m², Nutzfläche Laden, Schank - und Speisewirtschaft (z.B. Bäckerei mit Gastro ) 245 m² Ge- schossfläche, Anzahl der Beschäftigte 350 – 500) insgesamt ca. 618 624 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht ca. 73 71 Kfz- Fahrten in der Spitzenstunde morgens (07:15 -08:15 Uhr) und ca. 54 53 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends (15:30-16:30 Uhr). Auf Basis von Verkehrserhebungen vom Donnerstag, 10.09.2020 und Dienstag, 15.09.2020 an drei Knotenpunkten in Bonn Endenich und einer Verkehrsprognose, die den zu erwarten- den Mehrverkehr des Plangebietes und d ie umliegenden sonstigen städtebaulichen Aufsied- lungen bis zum Jahr 2025 berücksichtigt, wurde die Leistungsfähigkeit an diesen drei Knoten- punkten bewertet. Die betrachteten Prognoseszenarien sind der Bestand, der sog. Nullfall (Prognosehorizont 2025 ohne Aufsiedlung des Plangebietes) und der Pl anfall (Nullfall und zusätzliche Aufsiedlung des Plangebietes). Alle betrachteten Knotenpunkte (Am Propsthof/ Auf dem Hügel, Amt Propsthof/Gerhard-Domagk-Straße und Am Propsthof / Siemensstraße/ Am Dickobskreuz) weisen dabei in allen Szenarien gute bis se hr gute Leistungsf ähigkeiten nach HBS 2015 auf (QSV A und B). Somit ist im Planfall an den Knotenpunkten mit einer geringen mittleren Wartezeit zu rechnen. Es stehen an allen betrachteten Knotenpunkten hohe Kapazitätsreserven zur Verfügung, und die Leistungsfähigkeitsgrenze ist nicht erreicht. Es ist zu erwarten, dass weitere zusätzliche Mehrverkehre im gewissen Maß vom betrachteten Verkehrssystem abgewickelt werden kön- nen. Zur Förderung alternativer Mobilitätsformen wurde ein Mobilitätskonzept erstellt. Im Rahmen einer Nutzeranalyse wurde dazu das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen analy- siert. Zudem wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Erschließungssituation des Plan- gebietes für alle Verkehrsteilnehmenden (Zufußgehende, Radfahrende, ÖPNV-Nutzende, Kfz- Nutzende) beleuchtet. Auf den Ergebnissen der Nutzer - und Umfeldanalyse aufbauend wur- den folgende passgenaue Handlungsmaßnahmen zur F örderung nicht -motorisierter, also klima-, umwelt- und sozialverträglicher Verkehrsmittel erarbeitet. Dabei wird unterschieden zwischen Maßnahmen, die von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzen sind und zu deren Umsetzung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet, und optional von Mietern umsetzbare Maßnahmen. Diese optionalen Maßnahmen können den Mietern jedoch nur von Seiten der Vorhabenträgerin angeraten werden. Seite 84 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 31 Zwingend umzusetzende Maßnah- men Optional umsetzbare Maßnahmen Infrastruktur für Radverkehr in Form von: Förderung von Fahrgemeinschaften Herstellung von oberirdischen Fahrradstell- plätzen; die Anzahl der Stellplätze wird an- hand der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn und der darin definierten Besucheranteile je Nutzungsart ermittelt. 25 Prozent dieser Ab- stellplätze sind zu überdachen. Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten Die oberirdischen Abstellplatzanlagen sind zu beleuchten, um die soziale Kontrolle zu erhöhen. Erhöhung der Anzahl der Fahrradab- stellplätze um 30% für eine gezielte Förderung des Radverkehrs Bezogen auf die sich aus der Stellplatzsat- zung der Stadt Bonn ergebende Richtzahl sind die übrigen erforderlichen Fahrradstell- plätze in der Tiefgarage zu schaffen Werbekampagne zur Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes Die Fahrradabstellplätze müssen 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus über einen ausreichend breiten ei- genen Teilbereich der TG -Rampen verkehrssicher und leicht zugänglich sein, 2. einen sicheren Stand und die Siche- rung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. mit ausreichend Manövrierfläche, die nicht in den Fahrgassen der Tiefga- rage liegen, einzeln leicht zugänglich sein 4. und eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. Die Verwendung vergleichbarer Fahr- radparksysteme (wie z.B. Lift- und Schiebe- einrichtungen), die den o.g. Ausstattungskri- terien entsprechen, sind mit der Stadtverwal- tung zu vereinbaren. Im Falle einer Verwen- dung eines vergleichbaren Fahrradparksys- tems kann die Anforderung Nr. 4 entfallen. Mobilitätsberatung Abstellflächen für Sonderfahrräder (Lasten- fahrräder, Fahrradanhänger) sind in ausrei- chender Anzahl einzurichten Digitales Parkraum- und Fahrtenmanag e- ment z.B. mittels App Die Abstellplätze sind nach Möglichkeit in ei- ner abschließbaren Einhausung vorzuse- hen, um einen zusätzlichen Diebstahlschutz zu gewährleisten. Dies gilt nicht, sofern die- ser Schutz auf anderem Wege sichergestellt wird (z.B. über eine selbstschließende Tor- anlage). Fuhrpark- und Fahrtenoptimierun g von Dienstfahrten Seite 85 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 32 Bereitstellung von Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung sowie Spinde Bewerbung und Qualifizierung des beste- henden Car -sharing-Angebotes; Registrier- aktionen vor Ort in Absprache mit den Car- sharing-Anbietern, ggf. vergünstigte Konditi- onen für Beschäftigte Vorhaltung von Flächen für kleinere Repara- turen / Wartungen für die Beschäftigten in der Tiefgarage Implementierung einer anbieterneutralen bzw. KEP-Dienstleister übergreifenden Ab- holstation zur Vermeidung von wiederholten Zustellversuchen und damit unnötigen Ver- kehren Vorrüstung von Lademöglichkeiten für Fahrräder Die Anordnung der Abstellplätze und der weiteren o.g. Räumlichkeiten erfolgt mög- lichst in der Nähe der Erschließungskerne der Baukörper, um kurze Wegeketten zu er- reichen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Bonn, der Erschließung durch den ÖPNV so- wie aller Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes, wurde abschließend der Stellplatz- bedarf (PKW und Fahrrad) für die geplante B üro-/Verwaltungsnutzung mit einer Fläche für einen Laden oder eine Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss ermittelt. Zudem wurde der Bedarf an Fahrradabstellplätzen ermittelt. Auswirkungen auf die Umwelt Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs . 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewo- gen. 3.1.1 Mensch / Gesundheit 3.1.1.1 Verkehrslärm Das Bebauungsplangebiet ist aufgrund seiner Lage an der Straße Am Propsthof und im Um- feld der Bundesautobahn A 565 durch Straßenverkehrslärm sowie durch Schienenverkehrs- lärm der Bahnstrecke Bonn -Euskirchen vorbelastet. Zu Ermittlung der Lärmbeeinträchtigun- gen, die von diesen Verkehrswegen auf das Plangebiet einwirken, aber auch zur Ermittlung der vorhabenbedingten Geräusch immissionen auf das Umfeld des Plangebietes, ist eine schalltechnische Untersuchung ( ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH , Schall- technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorhaben „Am Propsthof 92/92A in Bonn-Endenich, Juli 2022) erstellt worden. Danach sind die höchsten Belastungen durch den Straßenve rkehr an der zur Straße Am Propsthof orientierten Fassade festzustellen. Hier ergeben sich tagsüber Beurteilungspegel von 70 69 dB(A). An der rückwärtigen Gebäudefassade sind tagsüber geringere Geräuschein- wirkungen mit Beurteilungspegel von bis zu 61 64 dB(A) tagsüber zu verzeichnen. Nachts Seite 86 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 33 erreichen die Beurteilungspegel an der straßenzugewandten Fassade Werte von bis zu 60 62 dB(A), an der rückwärtigen Fassade Werte von bis zu 56 59 dB(A). Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Gewerbegebiete (tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)) werden damit tagsüber entlang der Straße Am Propsthof um bis zu 5 4 dB(A) überschritten, an der rückwärtigen Fassade werden die Orientierungswerte eingehalten. In der Nacht werden d ie Orientierungswerte sowohl an der Straße Am Propsthof als auch an der rückwärtigen Fassade überschritten. Da ein aktiver Schallschutz für das Plangebiet aus bautechnischer und städtebaulicher Sicht nicht möglich ist, bedarf es zur Wahrung gesunder Arbeit sverhältnisse der Festsetzung von passiven, d. h. an den Gebäuden selbst vorzunehmenden Lärmschutzmaßnahmen. Die im Gutachten zu diesem Zweck bei freier Schallausbreitung ermittelten Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan dargestellt. Auf der Grundlage dieser maßgeblichen Außenlärmpegel setzt der Bebauungsplan das jeweils erforderliche resultierende Schalldämmmaß für die Außen- bauteile (Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtun- gen, Rollladenkästen) fest. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungs- verordnung (BauNVO ) ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung für Aufsichts - und Bereit- schaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von Räumen, die der Schlafnutzung dienen, mit Fenstern mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungssystem auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite hin zu orientieren. Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr zu. In der Verkehrs- prognose wurde dabei nicht nur der zu erwartenden Zusatzverkehr durch das hier betrachtete Planvorhaben prognostiziert, sondern auch bereits der künftige Zusatzverkehr durch ein in der unmittelbaren Nachbarschaft geplantes gewerbliches Gebäude ( im Gutachten Fläche B be- nannt, angenommene Ausnutzung des Gebäudes 23.000 m² BGF) mit betrachtet. Gemäß der Verkehrsuntersuchung, Stand November 2020, ist durch die beiden künftigen Planvorhaben ein Verkehrsaufkommen von ca. 1.621 Kfz/24 h zu erwarten. Davon wird jedoch nur weniger als ein Drittel des gesamten Zusatzverkehrs (491 Kfz/24 h) vom Grundst ück A (Am Propsthof 92/92A) erzeugt. Durch die gemäß Verkehrsuntersuchung prognostizierte Zunahme des öffentlichen Straßen- verkehrs insgesamt ist an den angrenzenden Bürogebäuden Am Propsthof 49 und Am Propst- hof 51 mit Pegelerhöhungen zwischen Prognose Nullfall und Prognose Planfall von tags 0,7 0,6 bzw. 0,9 dB und nachts von 0,5 0,4 bzw. 1,3 1,1 dB zu rechnen. Die Zunahme der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrslärmimmissionen in der Umge- bung sind gutachterlich als nicht erheblich einzustufen. Auch bei Berücksichtigung des in der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung, Stand Mai 2022, ermittelten leicht erhöhten Ver- kehrsaufkommens von 618 624 Kfz-Fahrten je Werktag sind keine wesentlich planinduzierten verkehrlichen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten. 3.1.1.2 Gewerbelärm Tiefgaragenzufahrt Auf dem Grundstück soll eine Tiefgarage errichtet werden. Die hierdurch induzierten Fahr- zeugbewegungen sind als Gewerbelärm gemäß TA Lärm zu bewerten. Seite 87 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 34 Im Hinblick auf die Geräusche durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage können grundsätz- lich die im Folgenden genannten Ger äuschquellen vom Plangebiet auf die bestehende an- grenzende Bebauung einwirken: Geräuschemission über die Toröffnung, Öffnen und Schlie- ßen des Rolltors, Pkw-Ein- und Pkw-Ausfahrten im Außenbereich. Das Rolltor und die Fahrbahnoberfläche werden gemäß dem Stand der Technik lärmarm aus- geführt, so dass diese Geräuschquellen künftig von untergeordneter Bedeutung sind und somit im Folgenden nicht weiter betrachtet werden. Die Lüftungstechnik der Tiefgarage wird gemäß dem aktuellen Stand der Technik ausgelegt, die Geräusche aus den Lüftungsöffnungen tragen nicht relevant zum Beurteilungspegel an den Immissionsorten bei. Die Anzahl Pkw-Bewegungen pro Stunde (tags/nachts) wird anhand der Prognosezahlen des Verkehrsgutachtens, Stand November 2020 berechnet. Insgesamt sind 435 Kfz-Fahrten tags und 4 Kfz-Fahrten in der ungünstigsten Nachtstunde (zwischen 5 Uhr und 6 Uhr) zu erwarten. Vor den Fassaden des Baukörpers im Plangebiet selbst sind Beurteilungspegel von maximal 51 65 dB(A) tags und 43 65 dB(A) nachts zu erwarten. Die berechneten Pegel sind bei der Auslegung des passiven Schallschutzes (siehe Kapitel 2.3.7) berücksichtigt. An der Nachbarbebauung (Am Propsthof 51, 49 und 94) ergeben sich tags mit Werten von maximal 45 44 dB(A) und nachts mit Werten von maximal 36 dB(A) Beurteilungspegel, die noch unterhalb der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegen. Damit sind die durch die geplante Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen als nicht erheb- lich einzustufen. Es wurde gutachterlich davon ausgegangen, dass eine Zufahrtsbeschränkung (in Form einer vom Auto aus erreichbarer Schranke (öffnen / Schließen) und/oder eins gesteuerten Garagen- tors mit Funk-/Schlüsselschalter) angeordnet wird. Folglich sind keine relevanten Immissionen im Bestand und an den Plangebäuden durch kurzzeitige Geräuschspitzen (Türenschlagen) an den Immissionsorten zu erwarten. Zur Umsetzung dieser gutachterlichen Annahme trifft der Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung. Weiter setzt die schalltechnische Untersu- chung voraus, dass die Tiefgaragenzufahrt mit folgenden, dem Stand der Technik entspre- chenden Lärmminderungsmaßnahmen ausgeführt wird: - Ebene Fahrbahnoberfläche der Tiefgaragenrampe Tiefgaragenein- und ausfahrt: z.B. nicht geriffelte Gussasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte (D STRO = 0 dB gemäß RLS-19). - Verwendung eines lärmarmen (elektromechanisch bewegten) Garagentors, das heißt kurzzeitige Pegelspitzen: Schallleistung LWmax < 76 dB(A) und Taktmaximal-Dauer- schallpegel für einen Öffnungsvorgang pro Stunde: LWTeq,1h,1h < 45 dB(A). - Lärmarme Regenrinne, das heißt, dass dauerhaft eine feste elastische Verankerung des Gitters bzw. des Maschenrosts (kein Klappern) und keine Verformung (kein Auf- treten einer Kante) sichergestellt wird. Auch diese Lärmminderungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. 3.1.1.3 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart Durch die abschließende Regelung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen im Bebauungs- plan werden die Schutzbedürfnisse der angrenzenden Gewerbe- und Mischgebiete angemes- sen berücksichtigt. Seite 88 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 35 3.1.1.4 Verschattung Sowohl die Dimension des gebildeten Baufensters als auch die Gebäudekubatur und Gebäu- dehöhe wurden dem Maßstab der Bestandsbebauung im unmittelbaren Umfeld angepasst. Die Erhöhung der Geschossigkeit gegenüber der Bestandsbebauung hat keine grundlegend negativen Auswirkungen auf die angrenzenden baulichen Bestände. Die gemäß § 6 Landes- bauordnung NRW erforderlichen Abstände zu den Nachbarbebauungen sind im vorliegenden Vorhaben bis auf einen kleineren Teilabschnitt entlang der Flurstücksnummer 1114 (sechge- schossiger Teilabschnitt der nordwestlichen Fassade) eingehalten. Aufgrund des geplanten Gebäudeabstands von rund 3,3 m zur Grundstücksgrenze ist eine Verschattung des angrenzenden Flurstücks 1114 zu erwarten. Für diesen Bereich des Flur- stücks 1114 sieht der Siegerentwurf der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualifizierung für den Zukunftsstandort Am Propsthof / Gerhard-Domagk-Straße die Zufahrt zu einer sich unter dem gesamten Standort Am Propsthof / Gerhard -Domagk-Straße erstreckenden Tiefgarage vor. Eine Gefährdung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse an dieser Stelle ist daher nicht zu erwarten. Unabhängig von der planerischen Situation wurde die Belichtungssituation für die in der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden (Planungsempfehlung) genann- ten Stichtagen (17. Januar, Tagundnachtgleiche) im betrof fenen Teil des Flurstücks 1114 überprüft. Danach wird die Südostfassade eines möglichen Nachbargebäudes gegen 14 Uhr nicht mehr beschattet. Im Sommer (21.06.) ist die Verschattung deutlich geringer. Hier wird das mögliche Gebäude bereits schon um 12 Uhr nicht mehr verschattet, lediglich die Freifläche zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze liegt noch im Schatten. Im Winter (21.12.) ist die Verschattung am größten. Gegen 14 Uhr liegen kleinere Bereiche der Südostfassade immer noch im Schatten. Die durch das Bauvorhaben verursachte Verschattung ist für die überwiegend gewerblich ge- prägte Bebauung im Umfeld üblich und nicht unzumutbar. Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung sowohl des geplanten Neubaus als auch der Um- gebungsbebauung bzw. der im Umfeld geplanten Bebauung gewährleistet wird. 3.1.2 Klima Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Kli- mawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114), welches sich als Teil der Nachhaltigkeits- strategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen. Vor diesem Hintergrund werden Anforderungen und Maßgaben zu Klimaschutz (z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversor- gung, solarenergetische Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B. Optimie- rung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung) formuliert, die im weiteren Verfahren zu berück- sichtigen sind. Stadtklima / Klimaanpassung Nach der Klimaanalysekarte der Stadt Bonn weist das Plangebiet bei austauscharmen som- merlichen Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke bis sehr starke Wärmbelastung auf. In der Nacht prägt sich mit 6 - 6,5 K Temperaturabweichung zu den Bonner Freiflächen ein hoher Seite 89 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 36 Wärmeinseleffekt aus. Klimafunktionen, die sich bioklimatisch günstig auswirken sind aktuell kaum vorhanden und beschränken sich auf die Vegetationsanteile. Die Planung zur Entwicklung der Fläche schließt Maßnahmen zur Klimaanpassung ein. Im Bereich der Außenanlagen werden Bereiche mit Gräsern und Stauden sowie Wiesenbereiche gestaltet und Heckenstrukturen angelegt. Die Tiefgarage ist zu begrünen und mit einer Auf- baudecke von mindestens 50 cm auszustatten. Die nicht überbaute n Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten oder Nebenanlagen genutzt werden, sind zu begrünen und zu be- pflanzen. Wege und Abstellflächen sind nach Möglichkeit in versickerungsfähigen Materialien auszuführen. Weiter wird als Beitrag zur Klimaanpassung eine mindestens extensive Begrünung der Dach- flächen mit einer Substratdicke von 10-15 cm und Retentionsfunktion vorgesehen. Die Berei- che Dachterrasse A und C werden intensiv begrünt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt fest, dass Flachdächer mit Au snahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen und technischen Aufbauten – soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenste- hen- zu begrünen sind. Insgesamt wird eine hellere Fassadenfarbe angestrebt, die einer starken Aufheizung von städ- tischem Mikroklima und Gebäude entgegenwirkt. Durch die Bestandsplatanen entlang der Straße ‚Am Propsthof‘ ist zudem eine Überhitzung der Südostfassade ausgeschlossen. Zu- sätzlich ist eine bodengebundene Fassadenbegrünung entlang der überhöhten Erdgeschoss- Zone an der Nordwestfassade vorgesehen, welche einen positiven Beitrag zum Stadtklima leistet. Hierzu zählen beispielsweise geschlossene Fassadenbereiche entlang der Garagen- rampe und Nebenräume. Luft Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüber- schreitungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind. Das Plangebiet liegt außerhalb der Bonner Umweltzone. Darüber hinaus umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das Plangebiet bzw. das direkte Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftre inhaltung, d.h. es liegen keine Indi- zien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. Vorhabenbedingt werden Luftschadstoffe lediglich durch die Verkehrsabgase in einem für das Umfeld unkritischen Ausmaß erzeugt. Während der Abbruch- und Bauarbeiten des Bestandsgebäudes ist eine Luftbelastung durch Staub und Schwebstoffe zeitweise unvermeidbar, auch wenn sinnvoll e mögliche Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen ergriffen werden. Innerhalb des Abbruchkonzeptes wird jedoch sichergestellt, dass gegebenenfalls vorhandene Gefahrenstoffe wie z.B. schwach ge- bundenes Asbest nicht über die Luft in die Umgebung gelangen. Klimaschutz / Energieeffizienz Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, der noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn abgeschlossen wird, das Gebäude im Effizienzgebäude 40 -Standard (EG-40) zu errichten. Es wird wurde hierzu ein Energiekonzept erstellt, welches Anlage zum Durchführungsvertrag wird. 3.1.3 Flora / Fauna / Artenschutz Flora / Fauna Seite 90 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 37 Die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange Tiere und Pflanzen sind als vertretbar zu bewerten . Die gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützte Allee wird durch entsprechende Festsetzun- gen in ihrem Bestand und ihrer weiteren Entwicklung gesichert. Das Plangebiet ist von weiteren Schutzgebieten in der näheren Umgebung räumlich und funk- tional getrennt, innerhalb des Plangebiets sind keine geschützten Arten bekannt. Das Vorhab- engrundstück ist im Bestand fast vollständig versiegelt. Neben den Baumscheiben der Stra- ßenbäume ist lediglich im südwestlichen Bereich eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern angelegt. Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans hat wegen seiner integrierten Lage im Innenbereich und der Versiegelung durch die Vorgängerbebauung lediglich unterge- ordnete Bedeutung für die biologische Vielfalt. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich für die durch die Planung bedingten Eingriffe ist damit nicht erforderlich. Ein Ausgleichserfordernis besteht hinsichtlich der voraussichtlich drei zu fällenden Bestands- bäume (gesetzlich geschützte Alleebäume). Soweit die Errichtung des Kreisverkehrs eine Fäl- lung erfordert, ist für diese sowohl unter die Baumschutzsatzung fallenden als auch dem be- sonderen Schutzstatus des § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) unterliegenden Bäume im Rahmen der Planung und Realisierung der Erschließungsplanung die Fällung zu genehmigen. Die konkreten Regelungen über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in diesem Zusammenhang zu treffen sein. Aufgrund der räumlichen Nähe der Platanenreihe zur Plangebietsgrenze wurde diese durch einen Fachgutachter gutachterlich untersucht (Baumservice check & care, Hilden, Gutachter- liche Stellungnahme zu der Platanenallee Am Propsthof 92 / 92a in Bonn -Endenich, Oktober 2020). Gegenstand dieser gutachterlichen Stellungnahme ist die Bewertung von 10 Platanen im Nahbereich des Plangebiets „Am Propsthof 92/92a“, eine Analyse im Hinblick auf die mög- lichen Auswirkungen der künftigen Baumaßnahme durch Bauarbeiten auf dem Plangebiet der o.g. Adresse sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zur Schadensbegrenzung. Die durchgeführten Untersuchungen entsprechend den Anforderungen und Leistungsmerk- malen der ZTV -Baumpflege (2017), der FLL -Baumkontrollrichtlinien (2020), der DIN -Norm 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbest änden und Vegetationsfläche bei Baumaßnahmen) und der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Stra- ßen). Das Fachgutachten enthält eine detaillierte Beschreibung aller notwendigen Schutzmaßnah- men, die während der Bauphase eingehalten werden sollten. Bei Einhaltung dieser genannten Schutzmaßnahmen und Erhalt der verbleibenden Platanen und Silberahorne spricht der Be- bauung des Grundstücks „Am Propsthof 92/92a“ nichts entgegen. Ergänzend wurde ein Gutachten (AborPlan GmbH Co. KG, Mönchengladbach, Beurteilung der Wurzelausdehnung der Platanenallee sowie erforderliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich Seite 91 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 38 des geplanten Bürogebäudes 3E in Bonn-Endenich, Mai 2021) erstellt, da anzunehmen war, dass Teile des Wurzelwerks der Platanenallee in das Grundstück eingewachsen sind. Die durchgeführten Untersuchungen sowie daraus resultierende Empfehlungen entsprechenden Anforderungen und Leistungsmerkmalen der DIN-Norm 18920 und der RAS-LP 4. Das Gutachten zur Beurteilung der Wurzelausdehnung kommt zu dem Ergebnis, das das Wur- zelvorkommen bis auf den Fund einer Starkwurzel im Bereich Baum 9 sehr gering ist und sich auf Wurzeln im Fein- und Schwachwurzelbereich beschränkt. Das Bauvorhaben kann unter Beachtung der im Gutachten aufgeführten Baumschutzmaßnah- men realisiert werden. Die Maßnahmen sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom- men worden. Artenschutz Um die Verletzung von Zugriffverboten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aus- zuschließen, wurden eine Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe 1 durchgeführt (Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Juli 2020). Die ASP I wurde auf Grundlage von Recherchen, Messungen und mehrerer Ortsbegehungen erstellt. Diese Potenzialabschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten dient dazu, mögliche streng oder besonders ge- schützte Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und zu prüfen, ob durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ver- letzt werden. Die ASP I kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Fledermäuse: - Ein Vorkommen von Quartieren am Gebäude wird ausgeschlossen. Vögel: - Ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Gebäude wird aus- geschlossen. - Ein Vorkommen ubiquitärer Arten (z.B. Amsel) in den angrenzenden Strauch- beständen kann nicht ausgeschlossen werden. - Der im Plangebiet vorhandene Baum weist keine Fortpflanzungs - und Ruhe- stätten auf. Insgesamt ist nach den Untersuchungen und der Recherche bei Beachtung der Rodungszei- ten für die von der Planung möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von kei- nem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. Aus Sicht der Un- teren Naturschutzbehörde bestehen daher unter Beachtung der in der ASP I benannten Ver- meidungsmaßnahmen keine Bedenken gegen den Abriss des Bestandsgebäudes. Unabhängig von den gutachterlichen Ergebnissen sind verschiedene Maßnahmen zum Arten- schutz als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. So sollen zur Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. Im Hinblick auf den Vogelschutz sollen Maß- nahmen zur vogelsicheren Gestaltung von Glasfassaden ergriffen werden. Seite 92 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 39 3.1.4 Boden / Wasser 3.1.4.1 Böden und Altlasten / Altablagerung Der Untersuchungsbereich befindet sich naturr äumlich im Bereich der Niederrheinischen Bucht. Der tiefere Untergrund wird gemäß der Geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt C5506 Bonn von den Festgesteinen des Mitteldevons gebildet, die hier den T on- und Schluffsteinen der Siegener Schichten (Siegen-Stufe, Unterdevon) zuzuordnen sind. Überla- gert werden die Ablagerungen des Grundgebirges von quartären Lockergesteinen, die als Ab- lagerungen der Niederterrasse ausgebildet sind. Aufgrund der starken anthropogenen Überprägung des Bereiches musste im Plangebiet mit mächtigen anthropogenen Anschüttungsböden gerechnet werden. Die hydrogeologischen Gegebenheiten im Untersuchungsbereich sind geprägt durch die Lage im Umfeld des Rhe ins. Dieser bildet den Hauptvorfluter des Grundwassers und entwässert das Umfeld in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand liegt in einem Niveau von rund 12 m unter aktueller Geländehöhe. Auf Basis der langjährigen Grundwasseraufzeichnungen seit Anfang der 1970er Jahre kann der maximale Grundwasserstand im Untersuchungsbereich bei etwa 48,0 mNN angenommen werden. Das Gebäude ist mit lediglich zwei Tiefgaragenebe- nen geplant. Insofern sind Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht zu erwarten. Die Grundstücksflächen im Plangebiet sind heute bis auf geringe Anteile im südlichen Grund- stücksbereich überbaut oder versiegelt. Mit dem Vorhaben werden sowohl zusätzliche Grün- flächen als auch hinreichend mächtige Substrataufbauten für eine Begrünung auf den ni cht überbauten Teilen des Untergeschosses realisiert. Damit wird die vegetationsfähige Bodenflä- che im Plangebiet vermehrt. Die Versickerungsrate der Niederschläge und der Beitrag der Flächen zur Neubildung des Grundwassers werden verbessert. Das Plangebiet ist teilweise von zwei Altstandorten und einer Altablagerung betroffen, die im Altlastenkataster der Stadt Bonn unter der Ziffern 7422-350 (Ziegelei), 7422-061 (Wandplat- tenfabrik Wessel Werk II) und 7422-008 erfasst sind. Zur Reduzierung de r grundsätzlichen Unwägbark eiten von Bodeneingriffen und Bauwerks- gründungen bezogen auf die Beeinträchtigung durch Altlasten wurde eine Sanierungsuntersu- chung für die Nachfolgenutzung erstellt (Landplus GmbH, Sanierungsuntersuchungen für die Nachfolgenutzung auf dem Grundstück „Am Propsthof 92/92A in 53121 Bonn, August 2019) . Der Geltungsbereich wurde einer eingehenden Untersuchung unterzogen, ob und in welcher Form für seine Nachfolgenutzung und die Umwelt eine Gefährdung ausgeht, wenn es entspre- chend dem Bebauungsplan bebaut wird und dazu ein Teil der Altablagerung unter dem Gebäude verbleibt. Bereits bestehende Untersuchungen zur Altlastensituation des Vorhabengrundstücks ste llen fest, dass sowohl von den abgelagerten Materialien (der Altablagerung 7422 -008) als auch von der ehemaligen gewerblichen Nutzung ein f ür das Grundst ück ausgehendes Gefährdungspotenzial nicht erkennbar ist. Da das Grundstück aber nicht in der jetzigen Form weiter genutzt, sondern für eine gewerbli- che (Büro-)Nutzung neu bebaut werden soll, war es erforderlich, die bestehenden Gefährdungspotenziale und möglichen Gefährdungspfade neu zu bewerten. Dazu wurden die auf dem Grundstück bereits vor einigen Jahren durchgeführten Aufschlüsse durch zusätzliche Untersuchungen abgesichert, vervollständigt und umfassender bewertet. Seite 93 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 40 Die durchgeführten Untersuchungen bestätigen, dass auf dem Grundstück „Am Propsthof 92“ keine großräumige Altlast beziehungsweise schädliche Bodenveränderungen gemäß BBodSchG vorliegt, die für eine gewerbliche Nachfolgenutzung oder zum Grundwasserschutz saniert werden müsste. Der Auffüllungskörper zeigt lokal begrenzte Verunreinigungen durch PAK auf, was auf die bei d en Aufschlussbohrungen angesprochenen Reste von Schwarzde- cken zurückgeführt werden kann. Erhöhte PAK-Gehalte könnten nach den Analyseergebnis- sen der Mischproben im Einzelfall auch oberflächennah auftreten, weshalb der Boden im Frei- flächenbereich sicherheitshalber mit mindestens 10 cm inertem Bodenmaterial, das die Vor- sorgewerte einhält, abgedeckt werden sollte, um einen Direktkontakt bei der gewerblichen Nachfolgenutzung auszuschließen. Beim Baugrubenaushub sind entsprechende Arbeits- schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Von dem Auffüllmaterial ist nach den durchgeführten Eluatuntersuchungen und der Analyse des darunter anstehenden gewachsenen Bodens keine Gefährdung des Grundwassers durch Elution oder Verschleppung von Schadstoffen zu besorgen, so dass auch keine Notwendigkeit abgeleitet werden kann, den unter der Neubebauung verbleibenden Auffüllungskeil zu entfer- nen. Nach den Erkenntnissen der durchgeführten Untersuchungen und Einhaltung der entspre- chenden umwelttechnischen Vorschriften ist die Nachfolgenutzung als Bürostandort gefahrlos möglich und das Grundwasser nicht gefährdet. 3.1.4.2 Niederschlagswasser Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen war, ist eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort gemäß § 51 a Landeswasserge- setz nicht zwingend vorgeschrieben. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich jedoch aus ökolo- gischen Gesichtspunkten, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst zu versickern, sofern die hydrogeologischen Gegebenheiten dieses zulassen. Das Plangebiet wird derzeit über den städtischen Mischwasserkanal entwässert. Nach Um- setzung der Baumaßnahme wird das Grundstück nur im südöstlichen und nordöstlichen Rand- bereich über nennenswerte Freiflächen verfügen; daher ist eine Versickerung des Nieder- schlagswassers vor Ort nur in diesem Teilbereich denkbar. Weiterhin reduziert die geplante Tiefgarage die Fläche, die zur Versickerung herangezogen werden kann. F ür die nordwestli- chen Grundstücksbereiche auf der Rückseite des geplanten Gebäudes sind keine ausreichen- den Flächen für eine Versickerung von Niederschlagswassern vorhanden ; daher sollen die hier anfallenden Niederschlagswasser vollständig der städtischen Kanalisation in der Straße Am Propsthof zugeführt werden. Das Plangebiet ist von Altstandorten bzw. Altablagerungen betroffen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich einer Altablagerung darf prinzipiell nur dann erfolgen, wenn die Schichten, durch die versickert werden soll, bodenrechtlich als unbelastet gelten. Nach gutachterlicher Einschätzung ist dies im Bereich der Altablagerung nicht der Fall. Insofern wird auf die Versickerung des Niederschlagswassers verzichtet. 3.1.4.3 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung Seite 94 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 41 entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawan- del, § 1a Abs. 5 BauGB). Bei der Planung eines Bauvorhabens ist auszuschließen, dass Ge- fährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Entsprechend der Starkregengefahrenkarten der Stadt Bonn ergibt sich für die Ereignisse ei- nes 50-jährigen Starkregens bzw. eines 100-jährigen Starkregens eine zeitweise Überflutung der im Bestand unbebauten Grundstücksflächen. Die Planung der Starkregenvorsorge erfolgt mit der weiteren Gebäudeplanung und der Planung der Freiflächen. Ziel ist die Abwehr von Schäden durch Überflutung f ür die geplanten Gebäude wie f ür die umgebenden Flächen. Hierzu werden entsprechend den Vorgaben der DIN 1986-100 die notwendigen Rückhaltevo- lumina für die bei Starkregen nicht über die Kanalhausanschlüsse ableitbaren Niederschlags- mengen ermittelt und auf dem Plangrundstück nachgewiesen. Eine erste Berechnung gemäß der DIN 1986-100 ergibt eine zurückzuhaltende Regenwasser- menge des Grundstücks von rund 43,5 m³ Volumen. Nach Abschluss der Detailplanung ist der Nachweis nach DIN 1986-100 bezogen auf die end- gültige Planung zu führen. Der Nachweis ist erfüllt, wenn die abschließende Entwässerungs - und Freiflächenplanung ein der Berechnung gemäß der DIN 1986-100 entsprechendes Volu- men aufweist. 3.1.5 Landschaftsbild / Erholung Für das Landschaftsbild hat die beabsichtigte Bebauung keine wesentliche Bedeutung, da sie sich mit ihrer Kubatur in die umgebenden Bebauungsstrukturen einfügt. Die Bebauung beid- seitig der Straße Am Propsthof ist als Büro -/Dienstleistungsstandort zu bezeichnen, welcher nicht zu Erholungszwecken genutzt wird. Durch das Vorhaben wird durch die Verlegung der bisher oberirdischen Pkw-Stellplätze in das Untergeschoss eine Aufwertung der gebäudebezogenen Freiflächen erzielt, welche durch ihre gärtnerische Gestaltung eine zusätzliche qualitative Verbesserung erfahren . Die beiden auf dem Baugrundstück befindlichen Stellplätze im Bereich der Gerhardt-Domagk-Straße dienen ausschließlich dem Besucherverkehr des neuen Bürogebäudes bzw. der Anlieferung. Ergän- zend befinden sich im öffentlichen Straßenraum der verlängerten Gerhardt-Domagk-Straße straßenbegleitende öffentliche Stellplätze. 3.1.6 Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet liegen keine geschützten Denkmäler, Kulturgüter oder sonstige schützenswerte Objekte vor. Sachgüter sind in Form der bestehenden Gebäude betroffen. Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Planung der Ersatzneubauten verschiedene Alternativen einschließlich des teilwei- sen Erhalts bestehender Gebäude geprüft. Mit dem Ersatzneubau wird die Büroflächensitua- tion qualitativ und quantitativ in hohem Maße verbes sert und um ein lokales Versorgungsan- gebot ergänzt. Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur Seite 95 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 42 Da es sich bei dem Vorhaben ausschließlich um den Ersatz bereits bestehender Gebäude handelt, entstehen durch deren Nutzung keine zusätzlichen Bedarfe an sozialer Infrastruktur. Kosten und Finanzierung Das Vorhaben erfordert keine Bodenordnung. Die Vorhabenträgerin trägt, wie mit der Stadt Bonn vertraglich vereinbart, die Kosten für das Planverfahren und die erforderlichen Gutach- ten. Aufgestellt: Bonn, August 2022 Geändert: Bonn, März 2023 Seite 96 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 43 Anhang Auflistung der verwendeten Gutachten Altlasten und Boden: Sanierungsuntersuchungen für die Nachfolgenutzung auf dem Grundstück „Am Propsthof 92/92A“ in 53121 Bonn Erstellt durch: LANDPLUS GmbH, Hedwigstraße 62, 45131 Essen Stand: 5.8.2019 Artenschutzprüfung I: Artenschutzprüfung Stufe I Abbruch eines Gebäudes Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Rösrather Str. 725, 51107 Köln Stand: 03.07.2020 Bestandsbäume: Gutachterliche Stellungnahme zu der Platanenallee Am Propsthof 92/92a in Bonn-Endenich Erstellt durch: Baumservice check & care, Schürmannstraße 13, 40723 Hilden Stand: 23.10.2020 Wurzelausdehnung der Platanenallee: Beurteilung der Wurzelausdehnung der Platanenallee sowe erforderliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des geplanten 3E in Bonn-Endenich Erstellt durch: AborPlan GmbH Co. KG, MönchengladbachStand 05.05.2021 Schalltechnische Untersuchung: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorha- ben „Am Propsthof 92/92A“ in Bonn-Endenich Erstellt durch: ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GMBH, Am Wassermann 36, D- 50829 Köln, Berichtsnummer: B2010031-02(1)_ver15Jul2022 Stand: 15.07.2022 Verkehr: Verkehrsuntersuchungen zum Bauvorhaben Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln Stand: 12.11.2020 Aktualisierung Verkehrsuntersuchung – Ergänzende Stellungnahme Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln Stand: 02.05.2022 Aktualisierung Verkehrsuntersuchung – Ergänzende Stellungnahme Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln Seite 97 von 98 Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung 44 Stand: 28.06.2022 Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln Stand: 16.02.2021 Aktualisierung Mobilitätskonzept –Ergänzende Stellungnahme zum Bauvorhaben Am Propsthof 92 in Bonn Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln Stand: 02.05.2022 Energie: Technischer Erläuterungsbericht zum Objekt Neubau-Endenich, Am Propsthof Erstellt: Ingenieurbüro Beyer GbR, Holzbüttger Str. 1 – 3, 41564 Kaarst / Büttgen Stand: 22.08.2022 Verschattung: Verschattungsskizze Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 Erstellt durch: Dewey Muller, Flandrische Straße 4, 50674 Köln Niederschlagswasser: Berechnung gemäß DIN 1986-100 Erstellt durch: IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft, Dürener Straße 401b, 50858 Köln Stand: 15.06.2022 Seite 98 von 98
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (20)
- Gerhard-Domagk-Straße
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- Immenburgstraße
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- Endenicher Straße
- Justus-von-Liebig-Straße
- Bertha-von-Suttner-Platz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 230685
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 08.05.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40