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230685

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Propsthof 92/92A“ (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2)

Beschlussvorlage 08.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.06.2023, TOP 5.10

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
230685 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3, 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Propsthof 
92/92A“ (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) 
 
Beratungsfolge 
Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Anhörung 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung 
Rat 13.06.2023 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
Baugesetzbuch für den Planungsraum Rahmenplan “Am Vogelsang” 
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den gesamten 
Planungsraum Rahmenplan “Am Vogelsang” vorgetragenen 
Stellungnahmen werden entsprechend dem Beschluss des Rates vom 
08.12.2022 (DS-Nr.: 221648) behandelt. 
II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 gemäß § 3 Abs. 2 und 
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch 
1. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Stellungnahme 
vom 12.01.2023 vorgetragenen Hinweise bezüglich der im Plangebiet 
vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden der 
Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei den weiteren 
Detailplanungen sowie der Bauausführung zur Kenntnis gebracht.  
2. Die von der Behindertengemeinschaft Bonn e.V. mit Stellungnahmen 
vom 22.01.2023 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksicht, 
als die Behindertengemeinschaft im Zuge der Erschließungsplanungen 
für die öffentliche Verkehrsfläche beteiligt wird.  
3. Die von der Bundesnetzagentur mit Stellungnahme vom 07.02.2023 
vorgetragenen Aspekte wurden in der Weise berücksichtigt, als die 
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——
betroffenen Betreiber von Richtfunk im Zuge der Offenlage mit Datum 
vom 07.02.2023 angeschrieben und um Stellungnahme gebeten 
wurden. 
4. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahme vom 
14.02.2023 vorgetragenen Aspekte werden bereits insoweit 
berücksichtigt, als auch die durch den Busverkehr bedingten 
Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben gutachterlich betrachtet und 
erforderliche Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt 
wurden. Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, 
Wasser, Strom, Fernwärme und Löschwasser sowie zur 
Verkehrsplanung nebst Straßenbeleuchtung werden der 
Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren Planungen und der 
Bauausführung zur Kenntnis gebracht. Ebenso werden die Hinweise 
zu den Belangen Fahrgastzählung, Haltestellen, Einschränkungen 
während des Baubetriebs sowie Bewerbung des Mobilitätsangebots 
der Vorhabenträgerin zur Kenntnis und Berücksichtigung 
weitergeleitet.  
5. Die von der Autobahn GmbH des Bundes mit Stellungnahme vom 
16.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits derart 
berücksichtigt, als Untersuchungen zu den verkehrlichen 
Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt wurden. Die durch den 
Verkehr der BAB 565 bedingten Lärmimmissionen auf das 
Bauvorhaben wurden gutachterlich betrachtet und erforderliche 
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Dem Aspekt 
der Schutzzonen wird in der Weise Rechnung getragen, als die 100 m 
- Anbaubeschränkungszone der BAB 565 nachrichtlich in der 
Planzeichnung dargestellt wird; des Weiteren wird in der Begründung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hierauf eingegangen. Die 
übrigen Aspekte / Hinweise werden nicht berücksichtigt. 
6. Der vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe 
Bonn, mit Stellungnahme vom 21.02.2023 vorgetragene Aspekt 
“Vogelschlag” wird insoweit berücksichtigt, als sie der 
Vorhabenträgerin zur Kenntnis und Berücksichtigung weitergeleitet 
wurde. Der weitere Aspekt der Stellungnahme wird nicht 
berücksichtigt. 
7. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., 
LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 21.02.2023 vorgetragene Aspekt 
“Aufhitzung und Windlenkung” und “Versickerung” wird insoweit 
berücksichtigt, als dass eine ergänzende Kurzstellungnahme zur 
Durchlüftung des Plangebiets angefertigt wurde sowie nicht versiegelte 
Flächen in der Freianlagenplanung vorgesehen sind. Die übrigen 
vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 
III. Hinweise 
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein 
Durchführungsvertrag abgeschlossen. 
IV. Satzungsbeschluss 
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Seite 3  
 
 
——
1. Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes 
Nr. 6322-3 wird im Teil 1, vorhabenbezogener Bebauungsplan, um die 
nachrichtliche Darstellung der 100 m – Anbaubeschränkungszone der 
Autobahn BAB 565 ergänzt. Die Lärmpegelbereiche sowie die textliche 
Festsetzung 6.4 Tiefgaragenzufahrt / Fahrbahnoberfläche der 
Tiefgaragenein- und Ausfahrt werden redaktionell angepasst. In Teil 
2a, Vorhaben- und Erschließungsplanung, Lageplan erfolgt eine 
detailliertere Erläuterung der Dachbegrünungsform (exensiv / intensiv). 
(Die Ergänzungen sind in violett eingetragen.) 
2. Die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 6322-3 in der Fassung des Beschlusses zur 
öffentlichen Auslegung vom 08.12.2022 wird in den nachfolgend 
genannten Kapiteln entsprechend der Abwägungsergebnisse ergänzt 
bzw. redaktionell geändert (in Fettdruck): 
Kapitel 2: Vorhabenbeschreibung (S. 9), Art der baulichen Nutzung (S. 
10), Maß der baulichen Nutzung – Geschossflächenzahl (GFZ) (S. 13), 
Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhe (S. 14), Bauweise und 
überbaubare Grundstücksfläche – Abstandsfläche (S. 16), Flächen für 
Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder (S. 17), Schutz 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 19), Nachrichtliche 
Übernahme – Anbaubeschränkungszone (S. 21), Technische 
Infrastruktur – Energiekonzept (S. 27) 
Kapitel 3: Auswirkungen der Planung – Verkehrliche Auswirkungen (S. 
30), Auswirkungen auf die Umwelt –Verkehrslärm (S. 32 und 33), 
Gewerbelärm (S. 34), Klima – Klimaschutz / Energieeffizienz (S. 36) 
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6322-3 für ein Gebiet im 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, Bereich des Grundstücks Am 
Propsthof 92/92A (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) ist als 
teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7522-18 gemäß § 10 
Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 
  
 
Begründung 
  
Plangebiet: 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 liegt im 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, und erstreckt sich im Wesentlichen auf 
das Grundstück Am Propsthof 92 / 92 A (zukünftig Luise-Straus-Ernst-Allee 2) 
sowie einen Teilbereich der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche Am 
Propsthof. 
Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein zweigeschossiges Gebäude, 
ergänzt durch eine eingeschossige Halle. Die umgebenden Freiflächen sind 
fast vollständig versiegelt und werden als Kfz-Stellplätze genutzt. Lediglich im 
südwestlichen Bereich ist eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern angelegt. 
  
Bei dem Plangebiet und dessen Umgebung handelte es sich über Jahrzehnte 
um einen reinen Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandort. Heute ist die 
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——
Umgebung durch Bürogebäude geprägt. Die ehemals industriell genutzten 
Flächen westlich des Plangebietes werden aktuell zu Wohn- und 
Dienstleistungsflächen entwickelt. Dort wird im Zuge der Umsetzung der 
Planungen West.Side auf ca. 60.000 qm ein neues Stadtquartier entwickelt: 
neben rund 550 Wohnungen, welche überwiegend in Neubauten entstehen, 
sollen in Neubauten und in Teilen der Bestandsgebäude auch 
Dienstleistungsbetriebe und nicht störende gewerbliche Nutzungen realisiert 
werden.  
An der Straße Am Propsthof, dem Plangebiet gegenüberliegend, befindet sich 
eine straßenbegleitende Bebauungsstruktur mit bis zu fünfgeschossigen 
Bürogebäuden, welche die östliche Raumkante der Straße Am Propsthof 
definiert. Der Straßenraum wird auf der westlichen Straßenseite durch einen 
Bestand großkroniger Platanen geprägt, welche in ihrer Wuchsrichtung zur 
Straßenmitte geneigt sind. 
  
Planungsziele: 
Die Legend Real Estate GmbH (im weiteren Vorhabenträgerin genannt) hat das 
Grundstück mit den darauf befindlichen Bestandsgebäuden am 26.08.2019 
erworben. 
Die auf dem Grundstück befindliche Bestandsbebauung entspricht bezüglich 
der Geschossigkeit, Raumbildung und Außenwirkung der Fassade nicht dem 
Standard, welcher durch die gegenüberliegenden Bestandsgebäude und die 
Neubauten der Umgebung vorgegeben ist. Besonders der angebaute Hallenteil 
an der südlichen Stirnseite des Gebäudes ist mit der städtebaulichen Qualität, 
welche innerhalb des Geltungsbereichs des Rahmenplans „Am Vogelsang“ 
umgesetzt werden soll, nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund und in 
Verbindung mit der anhaltend hohen Nachfrage nach attraktiven 
Bürostandorten in Bonn plant die Vorhabenträgern die Entwicklung eines neuen 
Bürogebäudes mit rund 10.300 m² Bruttogrundfläche R oberirdisch auf dem 
Grundstück. Der vorhandene Gebäudebestand soll zurückgebaut und ein vier- 
bis sechsgeschossiges Bürogebäude mit zwei Untergeschossen (Tiefgarage, 
Technik, Nebenräume) errichtet werden. Im Erdgeschoss ergänzt eine 
öffentlichkeitsbezogene Nutzung (z.B. ein Laden, der dem Verkauf von 
verzehrfertigen Waren dient wie z.B. ein Backshop oder ein Kiosk, Schank- und 
Speisewirtschaft) die Büronutzung.  
Die zweigeschossige Tiefgarage deckt den Bedarf an erforderlichen Pkw-
Stellplätzen. Sie verfügt über eine kombinierte Ein- und Ausfahrt an der 
Südseite des Gebäudes und bietet Fläche für ca. 100 Pkw-Stellplätze sowie rd. 
320 Fahrradstellplätze. Zusätzlich sind Abstellflächen für Fahrräder im Freien 
sowie wettergeschützt im EG geplant.  
  
Bestehendes Planungsrecht: 
Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich überwiegend als Gewerbliche 
Baufläche dar. Der südlichste Teilbereich des Plangebiets (ca. 750 qm) ist als 
Gemischte Baufläche dargestellt.  
Das Plangebiet ist Teil des seit 1991 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7522-
18. Das betreffende Grundstück ist als Gewerbegebiet (GE ²) ausgewiesen, die 
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Die 
maximale Bauhöhe ist auf 12,0 m begrenzt. Die überbaubare 
Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (Mantellinie) bestimmt. 
Ausnahmsweise können Gebäude oder Gebäudeteile, die aus 
produktionstechnischen Gründen erforderlich sind, über die festgesetzte 
Gebäudehöhe hinaus zugelassen werden. 
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——
Die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 sind 
innerhalb des betroffenen Bereiches unzulässig. Ausnahmsweise können auch 
Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste 1990 
zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und 
Anlagen in ihrem Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen entsprechen, 
die in dem jeweiligen Teil des Baugebietes zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe 
sind unzulässig. 
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Änderung des 
vorhandenen Planungsrechts erforderlich. 
  
Planungsablauf: 
Die Vorhabenträgerin beantragte mit Schreiben vom 20.01.2020 gemäß § 12 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6322-3), um die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Bebauung zu schaffen.  
In ihrer Sitzung am 15.06.2021 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die 
Verwaltung, für die Konkretisierung des beantragten vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans von dem Vorhabenträger ein offenes Jury-
/Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung von politischen Gremienvertretern 
durchführen zu lassen. Vorgabe war dabei nicht nur eine beidseitig begrünte 
Erschließungsstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie die 
Entwicklung hochwertiger Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung gemäß 
den Zielvorgaben des Masterplans, sondern auch aufgrund der 
zentrumsnahen, sehr gut an den ÖPNV angeschlossen Lage eine Minimierung 
von Kfz-Stellplätzen. Auch sollten die Platanen im Verlauf der Straße Am 
Propsthof, bis ggf. auf den Einmündungsbereich der neuen Stichstraße 
(verlängerte Gerhard-Domagk-Straße), planerisch festgeschrieben werden. 
Der Rat der Stadt Bonn schloss sich in seiner Sitzung am 02.09.2021 dem von 
der Bezirksvertretung formulierten Verwaltungsauftrag an. 
  
Den Beschlüssen folgend führte die Vorhabenträgerin nachfolgend ein 
Qualifizierungsverfahren in Form einer freiraumplanerisch-städtebaulichen 
Mehrfachbeauftragung durch. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und 
Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt drei Stadtplanungs-
/Architekturbüros eingeladen waren, erfolgte in enger Abstimmung mit der 
Verwaltung. Neben dem Grundstück der Vorhabenträgerin war auch das von 
DHL als Verteilerzentrum genutzte Nachbargrundstück „Am Propsthof 94“ 
sowie die dahinterliegenden Flächen, die in weiten Teilen als offene und 
vollversiegelte oberirdische Stellplätze an das benachbarte Bundesministerium 
vermietet sind, Teil des Untersuchungsraumes. 
  
Der Beitrag des Büros ksg Architekten und Stadtplaner (Köln) wurde dabei auf 
den ersten Rang gewählt und bildet die Grundlage für die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3, welcher das Flurstück 
Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstück 1022 der Antragstellerin Legend Real 
Estate GmbH umfasst.  
  
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 
BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB aufgestellt (Beschleunigtes 
Verfahren). Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten 
Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der 
Grundflächengröße (< 2 ha) unterschritten wird, das Plangebiet nicht im 
relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für 
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——
Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht 
vorliegen. 
  
Auf die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Abs.1 Baugesetzbuch konnte verzichtet werden, da bereits für den gesamten 
Planungsraum „Am Vogelsang“ im Jahre 2015 eine solche Beteiligung erfolgte. 
Der nunmehr vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan 6322-3 erfasst 
ein Teilgebiet dieses Planungsraumes. 
  
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 
02.12.2014 wurde das Gesamtkonzept „Am Vogelsang“ der Öffentlichkeit 
(Bewohner, Eigentümer, Gewerbetreibende) im Zeitraum vom 26.01.2015 bis 
einschließlich 09.02.2015 vorgestellt. Darüber hinaus fanden am 23.01.2015 
zwei Informationsveranstaltungen (Grundstückseigentümerinnen und 
Eigentümer und Gewerbetreibende sowie die Öffentlichkeit allgemein) im 
Mehrzweckraum der Rheinschule statt. Die Beteiligten erhielten jeweils 
Gelegenheit, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und 
sich zur Planung zu äußern.  
  
In seiner Sitzung am 08.12.2022 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn nach 
vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale 
Agenda (03.11.2022), in der Bezirksvertretung Bonn (15.11.2022) sowie im 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (16.11.2022), dem Antrag der 
Vorhabenträgerin vom 20.01.2020 auf Einleitung des Planverfahrens zur 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6322-3 für ein 
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich, Bereich des Grundstücks Am 
Propsthof 92/92A gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 
a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig beschloss der Rat, den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6322-3 als teilweise Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 7522-18 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich 
seiner Begründung öffentlich auszulegen. (Ds-Nr. 221648).  
  
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 
4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 19.01.2023 bis einschließlich 
21.02.2023 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
  
Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 7. aufgeführten 
Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen 
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wiedergegeben 
und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt II). 
  
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen 
derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. 
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den 
Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn, des Ausschusses für für Wohnen, 
Planung und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während den 
Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Planungsraum “Am Vogelsang” 
eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und für die dem 
Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten sowie für den 
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Seite 7  
 
 
——
Durchführungsvertrag.  
  
Weiter liegt eine gutachterlichen Kurzstellungnahme zur Durchlüftungssituation 
(iMA cologne GmbH, Kurzstellungnahme zur Analyse der 
Durchlüftungssituation im Bereich der Planbebauung „Am Propsthof 92 / 92 A“ 
auf Basis einer lokalen Strömungssimulation, 17.03.2023) zur Einsichtnahme 
bereit. Diese Kurzstellungnahme wurde nach der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 
bzw. § 4 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf eine während der Offenlage 
abgegebenen Stellungnahme angefertigt. Sie dient als Grundlage für die 
Abwägung des vorgetragenen Aspektes Luftzirkulation. 
  
Zu Beschlusspunkt I 
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungs -
planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die 
während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und 
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den gesamten Planungsraum “Am Vogelsang” 
vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellung -
nahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des 
Rates am 08.12.2022 (DS-Nr.:221648). Auf eine erneute Wiedergabe wird 
verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen. 
  
Zu Beschlusspunkt II 
Änderungen von Begründung und vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum 
Satzungsbeschluss: 
Entsprechend der Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes wird die 
Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 6322-3 
im Teil 1, vorhabenbezogener Bebauungsplan, um die nachrichtliche Darstel -
lung der 100 m – Anbaubeschränkungszone der Autobahn BAB 565 ergänzt. 
Die Lärmpegelbereiche sowie die textliche Festsetzung 6. 4 6.4 Tiefgaragenzu -
fahrt / Fahrbahnoberfläche der Tiefgaragenein- und Ausfahrt werden 
entsprechend der öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung, Fas -
sung 15.07.2022, redaktionell angepasst. In Teil 2a, Vorhaben- und Er -
schließungsplanung, Lageplan erfolgt entsprechend der Ausführungen in der 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Fassung 08.12.2022, 
eine detailliertere Erläuterung der Dachbegrünungsform (exensiv / intensiv). Im 
Bereich der Dachfläche, die nicht für technischen Aufbauten benötigt werden, 
ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Alle Dachflächen von darunter -
liegenden Geschossebenen werden ebenfalls extensiv begrünt. Im Bereich der 
Dachterrassen A und C werden intensive Dachbegrünungen angelegt. 
Im laufenden Planverfahren wurde das Bauvorhaben stetig weiter konkretisiert 
und die Gutachten entsprechend an den neuen Planungsstand angepasst und 
nachfolgend öffentlich ausgelegt. In der Satzungsbegründung werden die 
Zahlen zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Lärmimmissionen redaktionell 
an die Aussagen der offengelegten Gutachten angepasst.  
  
Baumallee Am Propsthof: 
An der südöstlichen Grenze des Plangebiets befindet sich straßenbegleitend 
zur Straße Am Propsthof eine Aufreihung großkroniger Platanen im öffentlichen 
Straßenraum, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt 
Bonn unterliegen. Darüber hinaus sind die Bäume Bestandteil einer gesetzlich 
geschützten Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Beseitigung einer gesetzlich 
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——
geschützten Allee sowie Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung 
oder nachteiligen Veränderung führen können, sind ohne Genehmigung der 
zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten. 
Im Zuge der Realisierung des in der Rahmenplanung „Vogelsang“ vorgese -
henen Verkehrskreisels nebst der neuen Erschließungsstraße (zukünftig Luise-
Straus-Ernst-Allee) in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße müssen aller 
Voraussicht nach drei dieser Alleebäume gefällt werden. Jedoch ist es Ziel, 
einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den 
Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit festgelegt 
werden.  
Das Vorhabengrundstück liegt unmittelbar an der Straße Am Propsthof und gilt 
im bauordnungsrechtlichen Sinne als bereits erschlossen. Insofern bedarf das 
Grundstück prinzipiell keines neuen Anschlusses an eine weitere Er -
schließungsanlage. Um jedoch den Zielen der Rahmenplanung zu 
entsprechen, wurde die neue Erschließungsanlage mit in den Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen und entsprechend 
Festsetzungen in Form von öffentlichen Verkehrsflächen getroffen.  
Der vorgesehene Ausbau der Verkehrsanlage, der unabhängig von dem Bau -
vorhaben „Am Propsthof 92“ zu betrachten ist, erfolgt mehrstufig. In einer er -
sten Ausbaustufe stellt die Vorhabenträgerindie Straßen- und Wegefläche von 
der Straße Am Propsthof bis zu der nordwestlichen Grundstücksgrenze des 
Vorhabengrundstücks provisorisch her. Hierzu muss bereits einer der Allee -
bäume beseitigt werden. Die Genehmigung zur Fällung des Baumes wird im 
Zuge der Planungsgenehmigung für die Erschließungsanlage beantragt. Die 
konkreten Regelungen über den Ausgleich in Form von Baumart und Standort 
werden in diesem Zusammenhang getroffen. 
  
Durchführungsvertrag: 
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem Satzungsbeschluss 
ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden 
Regelungen enthält: 
  
Vorhaben: 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen 
Zeitraums ein vier- bis sechsgeschossiges Bürogebäude mit insgesamt rd. 
10.315 qm Bruttogrundfläche oberirdisch und zwei Untergeschossen (Tief -
garage) einschließlich öffentlicher und privater Erschließung herzustellen. Im 
Erdgeschoss soll eine Einheit für öffentlich wirksame Nutzungen wie z.B. ein 
Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient, wie z.B. ein Back -
shop, ein Kiosk, oder eine Schank- und Speisewirtschaft mit einer Größe von 
ca. 250 qm Geschossfläche die Büronutzung ergänzen. 
  
Energiekonzept: 
Über die Anforderungen des Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im 
Neubau“ vom 22.10.2015 – welcher den KfW55-Standard festschreibt - hinaus 
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Effizienzgebäude 40-
Standards (EG40) und der im Energiekonzept von August 2022 beschriebenen 
Maßnahmen oder von Maßnahmen, die mindestens den beschriebenen Maß -
nahmen entsprechen. 
Auf den Dachflächen, welche nicht als Freiraum genutzt oder für technische 
Anlagen erforderlich sind, erfolgt die Installation von Photovoltaikanlagen.  
  
Mobilitätsmaßnahmen: 
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——
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung der in einem dem Durch -
führungsvertrag als Anlage beigefügten Dokument Mobilitätskonzept-Monitoring 
beschriebenen „harten“ Mobilitätsmaßnahmen und deren Monitoring. 
  
Baumschutz: 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Durchführung von Hochbau- und 
Tiefbaumaßnahmen die hiervon betroffenen Alleebäume in der Straße Am 
Propsthof fachgerecht zu sichern. Die gutachterlich beschriebenen Schutz -
maßnahmen für die Alleebäume sind durchzuführen. 
  
 Wegemäßige Erschließung: 
Zur Sicherstellung der wegemäßigen Erschließung verpflichtet sich die 
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag zum Abschluss eines weiteren Ver-
trages. In diesem Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, 
die Straßen- und Wegefläche von der Straße Am Propsthof bis zu der nord-
westlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks (Verlängerung der 
Gerhard-Domagk-Straße) provisorisch herzustellen. 
(Reglungen zur Herstellung der weiteren Verlängerung der Gerhard-Domagk-
Straße auf Grundlage des Wettbewerbsbeitrags sollen in die jeweiligen 
Verträge mit den dortigen Grundstückseigentümerinnen aufgenommen wer-
den.) 
 
 
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Auswertung Stellungnahme Offenlage (öffentlich) 
 
2 Auswertung Frühzeitige Beteiligung (öffentlich) 
 
3 Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 (öffentlich) 
 
4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 (öffentlich) 
 
5 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6322-3, Lageplan (öffentlich) 
 
6 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6322-3, Ansichten (öffentlich) 
 
7 Satzungsbegründung (öffentlich) 
 
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Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 
Nr. 6622-3 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für den Bereich Am Propsthof 92/92A im 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich 
Die öffentliche Auslegung wurde am 11.01.2023 im Amtsblatt der Stadt Bonn bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Bonn) vom 19.01.2023 bis zum 20.02.2023 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen.  
 
 
A Stellungnahmen 
 
 
1.: Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 12.01.2023 
 
Grundsätzlich stehen den neuen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im Wege.  
  
Allerdings sind in der Bebauungsfläche unsere vorhanden Telekommunikationsanlagen zu 
berücksichtigen.  
In der Bebauungsfläche sind folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabel -
schächte, Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und Verbin -
dungsstellen (Muffen).  
Die Telekommunikationsanlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche, 
soweit wie möglich und es erforderlich ist, zurückgebaut.  
Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom Baustart der Bebauungen und der Freischaltungen 
der vorhandenen Leitungen.  
  
Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten, ist es notwendig, dass Sie bzw. der Bauträger 
uns (Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100) mindestens vier Monate vor 
Baubeginn der Bebauungen informieren.  
  
Weiterhin bitte ich Sie uns zu beteiligen. Die neuen Bebauungen möchten wir mit Leitungen 
versorgen.“ 
 
Abwägungsvorschlag zu 1 
 
B4 Sonstige Themen 
- Technische Infrastruktur 
 
 
2.: Stellungnahme der Behinderten Gemeinschaft Bonn e.V. vom 22.01.2023 
 
Bei der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche ist die BG zu beteiligen. 
 
Abwägungsvorschlag zu 2 
 
B4 Sonstige Themen 
- Beteiligung 
 
 
3.: Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 07.02.2023 
 
Auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. g. Gebiets auf Beein -
trächtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioast -
ronomischen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch -
Seite 10 von 98

geführt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen 
Störungen vermieden werden. 
 
Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: 
 
BETREIBER RICHTFUNK: 
E-Plus Service GmbH 
E-Plus-Straße 1 
40472 Düsseldorf 
Deutschland 
 
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 
Georg-Brauchle-Ring 50 
80992 München 
Deutschland 
 
BETREIBER RADARE: 
Es sind keine Radare betroffen. 
 
BETREIBER RADIOASTRONOMIE: 
Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen. 
 
FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA: 
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen.“ 
 
Abwägungsvorschlag zu 3 
 
B2 Sonstige Themen 
- Technische Infrastruktur 
 
 
4.: Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH vom 14.02.2023 
 
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Strom:  
Vorhandener Hausanschluss ist kostenpflichtig von Stromnetz abzutrennen. 
Für die Versorgung der zukünftigen Bebauung ist eine kundeneige ne Trafostation einzupla-
nen. 
 
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Straßenbeleuchtung:  
In den an das Plangebiet angrenzenden Straßen (Am Propsthof) befinden sich Anlagen der 
öffentlichen Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme 
betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu - 
oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der 
öffentlichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeiti g mit der Bonn -Netz 
GmbH (T/NS - Abteilung Straßenbeleuchtung) abgestimmt werden. 
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind 
die SWB (Bonn -Netz GmbH / T -NS) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der 
öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des 
Planungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen 
Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt 
werden. Die Festlegung von Leuchten -Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und 
Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In diesem Zusammenhang weise ich nochmal 
darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte Leuchten-Typen 
gibt. 
 
Seite 11 von 98

Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/Bereich 
Fernwärme:  
Seitens des FB Fernwärme Netz - und Anlagenservice bestehen keine Bedenken. Es ist 
möglich, das auf dem Areal geplante Gebäude mit der besonders umweltfreundlichen und 
energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit 
einem fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309 -1:2021) von 0 
g/kWh, mit Wärme zu versorgen (somit würden CO2 -Emissionen zu 100 % vermieden und 
somit ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet). 
 
Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/Bereich 
Gas/Wasser:  
Aus Sicherheitsgründen sind vorhandene Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. 
Gebäudeabriss an der Hauptleitung abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagna-
tion im Trinkwasseranschluss. 
 
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Fahrwege:  
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht seitens Fahrwege keine 
Betroffenheit. 
 
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Verkehrsplanung (PV/P):  
Diese entnehmen Sie bitte beigefügter Anlage „B -Plan_Nr_6322-2_Stellungnahme_PV-
P.pdf“.“  
 
Anlage:  
„Der Fachbereich PV/P hat zur öffentlichen Auslegung keine Einwände, möchte abe r zu den 
vorliegenden Unterlagen und der anschließenden Bebauung auf Folgendes hinweisen: 
 
Die an das Planungsgebiet angrenzende Straße Am Propsthof wird von vier Buslinien zu jeder 
Tages- und Nachtzeit befahren. Unmittelbar angrenzend an den hier beschrie benen Pla -
nungsbereich befindet sich die teilweise barrierefrei ausgebaute Haltestelle „Gerhard -
Domagk-Straße". 
 
Im Zusammenhang des hier beschriebenen Vorhabens mit der Entwicklung des 
Neubaugebietes West Side und den Planungen zur Entwicklung des neuen U nicampus in 
unmittelbarer Nähe ist davon auszugehen, dass zukünftig mit einer erhöhten Auslastung des 
heutigen ÖPNV-Angebotes zu rechnen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass Bund und Länder 
gemeinsam zum 01. Mai 2023 das bundesweit gültige „Deutschlandticket“ einführen werden, 
welches durch einen Preisvorteil die Nutzung des ÖPNV attraktiver machen soll. Aus der 
Erfahrung mit dem 9- €-Ticket aus der Vergangenheit ist dadurch generell von einer erhöhten 
Auslastung der Fahrzeuge, besonders zu den Hauptverkeh rszeiten, auszugehen. Deshalb 
empfehlen wir der Stadt Bonn als Aufgabenträger des Bonner ÖPNV, nach Bezug der 
Liegenschaft eine Fahrgastzählung zu beauftragen, um den tatsächlichen ÖPNV -Bedarf des 
gesamten Quartiers zu ermitteln und ggf. eine Angebotsausweitung zu beauftragen. Wenn die 
Notwendigkeit einer Angebotsausweitung festgestellt werden sollte, könnte das zusätzlich zu 
den Mehrkosten durch Personal - und Fahrzeugaufwand, eine Fahrzeug -Neubeschaffung 
notwendig werden lassen. Durch allgemeine Lieferengp ässe ist dafür derzeit ein 
Planungszeitraum von etwa 1,5 Jahren zu berücksichtigen. 
 
Die Haltestelle Gerhard -Domagk-Straße ist derzeit nur in eine Fahrtrichtung barrierefrei 
ausgebaut, wir empfehlen vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Ausbau aller 
Haltepositionen. 
 
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV auch während der anschließenden Bau -
phase ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen 
des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen  frühzeitig 
informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind. Wenn sich im 
Seite 12 von 98

Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass Behinderungen für den ÖPNV nicht 
vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich aber spätestens vier Wo chen vor 
Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die Auswirkung auf den ÖPNV von uns geprüft 
und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden 
können. 
 
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten  Haltestelle hin. Sollten aus 
unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind 
diese frühzeitig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen 
Geräuschentwicklung aus dem Bus- und Bahnbetrieb gerechnet werden. 
 
Hinweis 
In dem uns vorliegenden Mobilitätskonzept sind ÖPNV-Angebote aufgeführt, deren Leistungen 
durch die Stadtwerke Bonn Verkehrs -GmbH erbracht werden. Dazu möchten wir gerne 
Folgendes mitteilen: 
 
Für die Buslinien 610 und 611 kommen im Zusammenha ng mit dem Bauvorhaben nur die 
Haltestellen „Am Propsthof" oder „Verweyenstraße" als Anbindung in Betracht. Die Haltestelle 
„Endenich Nord Bf" liegt weiter entfernt und kann als Anschluss an den Haltepunkt der S23 
„Endenich Nord" der DB AG gesehen werden. Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022 
wurde besonders das ÖPNV-Angebot in dem hier genannten Bereich erweitert. Die Haltestelle 
„Robert -Havemann- Straße" wurde in beiden Fahrtrichtungen ca. 200 m entfernt zum 
Baugebiet, zwischen der Haltestelle „Gerhard -Domagk-Straße" und der Straße Auf dem 
Hügel, neu eingerichtet. Die Haltestelle wird nun zusätzlich auch von der neuen Linie 633 
Endenich Nord Bf - Ramersdorf im 30-Min-Takt angefahren. Die Linie 632 fährt seitdem auf 
der Strecke Uniklinikum Bonn  Endenich N ord Bf ebenfalls im 30 -Min-Takt. Aus diesen 
Gründen sind die gemachten Angaben im Mobilitätskonzept zum Vorhaben aus dem Jahr 
2020 nicht mehr ganz korrekt. 
 
Im Rahmen der im Mobilitätskonzept genannten Handlungsfel der wird das Aushängen von 
ÖPNV-Fahrplänen als Anreiz zum Umstieg von MIV auf den ÖPNV erwähnt. Wir möchten 
dazu die Bewerbung der BONNmobil App empfehlen, dort können Echtzeitinformationen zu 
SWB-Bussen, Bahnen, Leihfahrrädern, E -Scootern und E -Rollern abgerufen und der Fahr -
weg bis zum letzten Meter zusammenhängend geplant und auch zentral gebucht und bezahlt 
werden. Die App zeigt zudem den jeweiligen C02-Verbrauch der ausgewählten Route für die 
Nutzung von ÖPNV, Auto, Fahrrad oder zu Fuß an. Wir entwickeln solche Systeme, um die 
Informationen zum ÖPNV -Angebot in Bonn ressourcenschonend zu gestalten und dadurch 
wertvolle Rohstoffe schützen zu können. 
 
Abwägungsvorschlag zu 4 
 
B1 Umwelt 
-Verkehrslärm 
 
B2 Klima 
-Energieversorgung 
 
B3 Verkehr und Mobilität  
-ÖPNV 
 
B4 Sonstige Themen 
-Technische Infrastruktur 
 
 
5.: Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 16.02.2023 
 
Seite 13 von 98

Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die 
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den 
Ländern, gingen die Aufgaben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen -Bundesamt 
(FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten 
obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung. 
 
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederl assung Rheinland, ist für den Betrieb und die 
Unterhaltung der östlich an das Plangebiet angrenzende Autobahn 565, Abschnitt 5 zuständig. 
 
Die vorliegenden Planungen berühren die Belange des Fernstraßen -Bundesamtes Leipzig 
(FBA). Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes. 
 
Die vorbezeichnete Bauleitplanung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen 2023 -0121E 
geführt. Die Belange des FBA wurden in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend 
berücksichtigt: 
 
Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - Anbaubeschränkungszone der BAB 565 sind 
entsprechend bezeichnet in der Planzeichnung mit Legende darzustellen. 
 
In der Begründung/Erläuterung des Bebauungsplans ist Folgendes aufzunehmen: 
 
Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch  Nebenanlagen als solche, auch 
auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone 
gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer möglichen 
Unterschreitung der 40-Meter-Grenze wird nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch 
die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der 
Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen 
größeren Umfangs. 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrens-
freie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie 
längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundes-
straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstü cke bestimmten Teile 
der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der 
Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. In diesem 
Zusammenhang sollte der als Ausgleichsfläche vorgesehen Bereich die gesamte 4 0 m - 
Anbauverbotszone umfassen. 
 
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, 
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. 
Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung d er Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt 
ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
 
Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche fe stgesetzten 
Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu regeln, dass hier keine 
baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG 
zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. 
Günstigerweise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine 
Grünflächen zu kennzeichnen. 
 
Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß 
dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest 
verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit 
(konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre 
Seite 14 von 98

Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch 
unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall. 
 
Seitens der Straßenbauverwaltung weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähige und sichere 
Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des o.a. Vorhabens in jedem 
Fall sicherzustellen ist. Ggfls. erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit 
im umliegenden Straßennetz sind durch die Kommunen/ Vorhabenträger zu tragen. 
 
Ich weise darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig 
aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. 
erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden 
können. 
 
Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stellungnahme. 
 
Abwägungsvorschlag zu 5 
 
B1 Umwelt 
-Verkehrslärm 
-Luftschadstoffe 
 
B3 Verkehr und Mobilität 
-Fernstraßen 
 
B4 Sonstige Themen 
-Rechtsansprüche  
 
 
6.: Stellungnahme des BUND Kreisgruppe Bonn vom 21.02.2023 
 
Gemäß der Begründung ist beabsichtigt, auf dem Gelände ein vier - bis sechsgeschossiges 
Bürogebäude mit einer Grundfläche von ca. 5.000 m 2 anzulegen. Die Ausführungen zum 
Artenschutzes (S. 21) sind völlig unzureichend, da diesbezüglich lediglich Hinweise in den 
Bebauungsplan aufgenommen werden sollen. Wir fordern, dass in der baurechtlichen 
Genehmigung hoch wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag gemäß dem 
aktuellen Wissensstand  
(https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf) 
verbindlich festgelegt werden. 
 
Es ist vorgesehen, bis zu drei satzungsgeschützte Bäume der geschützten Platanenallee zu 
fällen. Die geplante Fällung wird mit der Anlage eines Kreisverkehrs begründet. Mit dieser 
Planung wird der Baumschutz dem motorisierten Individualverkehr untergeordnet. Wir fordern 
daher eine Überarbeitung der Planung im Hinblick auf eine vollständige Erhaltung der Bäume. 
 
Abwägungsvorschlag zu 6 
 
B1 Umwelt  
- Artenschutz 
- Baumschutz 
 
 
7.: Stellungnahme der Landesgemeinschaft Nat urschutz und Umwelt NRW e.V., LNU 
Bonn vom 21.02.2023 
 
Seite 15 von 98

Wir begrüßen, dass der vorliegende Bebauungsplan im Wesentlichen bereits versiegelte 
Flächen nutzen wird. Das entspricht - leider ausnahmsweise - den Nachhaltigkeitszielen, 
denen sich die Stadt verpflichtet hat und dürfte gerne häufiger vorkommen. 
 
Zu Einzelpunkten haben wir folgende Anregungen: 
 
1. Wir erwarten, dass die Vorgaben zum Schutz gegen Vogelschlag verbindlicher Bestandteil 
der Baugenehmigung werden und nicht bloße Empfehlung bleiben. 
 
2. Wegen der geplanten Anordnung des Baukörpers auch in Beziehung zur 
Bestandsbebauung halten wir es für sinnvoll und ratsam, eine Simulation der Windlenkung 
durchzuführen, um einen Windkanaleffekt entlang der Straße im Propsthof zu verhindern. 
 
3. Wir erwarten, dass die Gestaltung der Fassaden und Verkehrsflächen mit hellen Materialien 
verbindlich festgeschrieben wird. In Bonn werden viel zu häufig dunkle Fassaden und 
Freiflächen genehmigt. Das erzeugt eine Vielzahl von unerwünschten Wärmeinseln in der 
Stadt. 
 
4. Wir schlagen vor, die Verkehrsflächen auf dem Gelände, wo immer möglich, 
versickerungsfreundlich zu gestalten. 
 
5. Den Kreisverkehr am Ausgang der Von -Domagk-Straße lehnen wir in der geplanten Form 
ab. Er ist unseres Ermessens so umzuplanen, dass keine Bäume der geschützten Allee gefällt 
werden müssen. Die Fällung würde die doppelreihige Allee von 167 auf 130 m verkürzen. 
Damit ist die Tür weit geöffnet, durch weitere Baumentnahmen oder "zufällige" Verluste die 
geforderten 100m Länge zu unterschreiten.  Das mag zwar zukünftige Investoren erfreuen, 
widerspricht aber dem Geist von §41 LNatSchG und damit auch dem Anspruch der Stadt Bonn 
als Kommune für biologische Vielfalt.“ 
 
Abwägungsvorschlag zu 7 
 
B1 Umwelt  
-Artenschutz 
-Baumschutz 
 
B2 Klima 
-Luftzirkulation 
-Aufheizung 
-Versickerung 
-Fassadengestaltung 
 
 
 
  
Seite 16 von 98

B Gesamtabwägung  
Gliederung  
B1 Umwelt  
 
- Artenschutz 
- Baumschutz 
- Verkehrslärm 
- Luftschadstoffe 
B2  Klima 
- Energieversorgung 
- Luftzirkulation 
- Aufheizung 
- Versickerung 
B3  Verkehr und Mobilität 
- ÖPNV 
- Fernstraßen 
B4  Sonstige Themen 
- Technische Infrastruktur  
 - Beteiligung 
 - Rechtsansprüche 
 
Abwägung  
B1 Umwelt  
Artenschutz  
 
Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durchgeführt (Dr. Andreas Skibbe – Büro für 
Artenschutz und Avifaunistik, Juli 2020), um zu ermitteln, ob mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans sogenannte planungsrelevante Arten betroffen sind und ggf. Zugriffsverbote 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Die Prüfung hat ergeben, dass Fledermäuse 
und gebäudebrütende Vogelarten nicht zu erwarten sind. 
Nach den Untersuchungen ist bei Beachtung der üblichen Rodungszeiten f ür die von der 
Planung möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintreten von 
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSch G auszugehen. Zeitlich vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF -Maßnahmen), die in Bebauungsplänen verbindlich 
festzusetzen sind, sind gemäß der ASP nicht erforderlich und geboten. Insofern erfolgen im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Festsetzungen z um Artenschutz. Die 
Beschränkung der Rodungszeiten auf den Zeitraum von November bis Februar ergibt sich aus 
dem Bundesnaturschutzgesetz und bedarf somit keiner besonderen Festsetzung im 
Bebauungsplan.  
Um dennoch den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu  tragen, sind verschiedene 
Maßnahmen zum Artenschutz als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden. So 
Seite 17 von 98

sollen zur Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung grundsätzlich insektenfreundliche 
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. 
Im Hinblick auf den Vogelschutz sollen Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung von 
Glasfassaden aus Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ oder 
gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden. Die auf Empfehlung des BUND zu 
berücksichtigende Broschüre 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere2022D.pdf entspricht 
dem oben genannten Leitfaden.  
 
Mit der Aufnahme der Regelungen zum Vogelschutz als Hinweis wird der geltenden 
Rechtsprechung, wonach jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen 
oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten  
Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden, in ausreichendem Umfang gefolgt. 
So wird der durch die Planung hervorgerufene Konflikt zwischen Artenschutz und 
Neubebauung durch die Aufnahme von Hinweisen gelöst. Detaillierten Lösungen zum 
Artenschutz sind nachfolgend im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu 
erbringen.  
Ein solcher Konflikttransfer von dem eigentlichen Bebauungsplanverfahren hin zum 
Baugenehmigungsverfahren ist nach geltender Rechtsauffassung dann zulässig, wenn die 
Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich 
und sichergestellt ist. Mit der Aufnahme des Hinweises in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und dem nachfolgenden Vollzug im Baugenehmigungsverfahren ist dieses 
gewährleistet.  
 
Zum gegenwärtigen Stand der Objektplanung können noch keine konkreten Angaben zur 
Anwendung der in dem Leitfaden aufgeführten Maßnahmen zum Vogelschutz getroffen 
werden. Die Aussagen werden jedoch zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahren 
detailliert werden.  
 
 
Baumschutz 
 
Der vollständige Erhalt der Bäume steht den übergeordneten Planungen des 
Entwicklungsgebiets west.side zu einem Wohn- und Gewerbegebiet entgegen. Wie bereits im 
November 2014 in der Rahmenplanung für das Gesamtgebiet von der Bundes stadt Bonn 
dargestellt, ist eine Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße Richtung Nordwesten 
vorgesehen. Auch der Kreisverkehr im Kreuzungsbereich Gerhard -Domagk-Straße / Am 
Propsthof ist bereits Bestandteil der Rahmenplanung. Die Verlängerung der Gerhard-Domagk-
Straße Richtung Nordwesten ist für die übergeordnete Erschließung notwendig.  
Das Vorhabengrundstück liegt unmittelbar an der Straße Am Propsthof und gilt im 
bauordnungsrechtlichen Sinne als bereits erschlossen. Insofern bedarf das Grundstück 
prinzipiell keines neuen Anschlusses an eine weitere Erschließungsanlage. Um jedoch den 
Zielen der Rahmenplanung zu entsprechen, wurde die neue Erschließungsanlage mit in den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen und entsprechende 
Festsetzungen in Form von öffentlichen Verkehrsflächen getroffen.  
Der vorgesehene Ausbau der Verkehrsanlage, der unabhängig von dem Bauvorhaben „Am 
Propsthof 92“ zu betrachten ist, ist aufgrund des geringen Abstands der betroffenen 
Alleebäume ohne Baumfällung nicht umsetzbar.  
 
Die Herstellung der geplanten Erschließungsanlagen bedarf der Fällung von ausschließlich 
bis zu drei Bestandsbäumen. Jedoch ist es nach Möglichkeit das Ziel, einen der drei zu 
fällenden Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn 
die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit festgelegt werden. Zur Realisierung der 
provisorischen Stichstraße, also des ersten Bauabschnitts, muss einer der in der öffentlichen 
Verkehrsfläche Am Propsthof vorhandenen Alleeb äume gefällt werden. Die konkreten 
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Regelungen über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in 
diesem Zusammenhang in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde getroffen.  
Die Fällung weiterer Bäume ist nicht vorgesehen und nicht Gegenstand des Planverfahrens. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt dem besonderen Schutzstatus der Alleebäume 
durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Mindestabstand von 4 
m zwischen dem Kronenbereich der Bäume und einem mö glichen aufgehenden Mauerwerk 
des Gebäudes selbst Rechnung. Eine Ausdehnung der Tiefgarage ist nur bis ungefähr zum 
Kronenrand der Bäume zulässig (ergänzend siehe Kapitel 3.1.3. Flora / Fauna / Artenschutz). 
Für die Errichtung der Tiefgaragenwände wird ein  Arbeitsraum benötigt, der um mindestens 
1,5 m unter die Kronen der Bäume reichen wird. Insgesamt bleibt der Erhalt und die weitere 
Entwicklung der Bäume gewährleistet. Weiter weist der Bebauungsplan auf 
Schutzmaßnahmen hin, die bei der Durchführung der Ho ch- und Tiefbaumaßnahmen zu 
beachten und durchzuführen sind. 
 
Auf dem Grundstück des Vorhabens erfolgt eine Nachverdichtung durch das Vorhaben, dabei 
wird jedoch die aktuell fast vollständig versiegelte Fläche teilweise entsiegelt und neue 
Freiflächen angelegt und damit ein Beitrag zum Erhalt der sonstigen Alleebäume geleistet. 
 
 
Verkehrslärm 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmission aus Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm belastet. 
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmemissionen und 
-immissionen wurde eine Prognose (Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen 
und –immissionen zum Bauvorhaben „Am Propsthof 92 / 92 A in Bonn Endenich, ADU 
cologne, Juli 2022) erarbeitet. Hierzu wurden ein digitales Berechnungsmodell erstellt und die 
Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßenverkehrs - und Schienenverkehrswege, 
die Gewerbelärmimmissionen der umliegenden Betriebe sowie die Geräuschimmissionen der 
geplanten Tiefgarage quantifiziert. Die gutachterliche Untersuchung zeigt, dass es zu 
Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbegebiete kommt, so 
dass Schallminderungsmaßnahmen erforderlich werden. 
Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der geplanten Bebauung zu den 
Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines Gewerbegebiets für das 
Plangebiet kommen zur Wahrung annehmbarer Arbeitsverhältnisse lediglich passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in 
den Gebäuden in F orm von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. 
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gegenüber Außenlärm verschiedene 
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder gemäß Prognose 
zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" für den Tag - oder Nachtzeitraum 
zuzuordnen sind. 
Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung ergeben sich entsprechend der bei freier 
Schallausbreitung berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und den hieraus 
resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile 
der Gebäude gemäß den Lärmpegelbereichen V bis VI. 
Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile 
(z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, 
Rollladenkästen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen 
die Anforderung der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Außerdem 
ist eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb jeweils 
höchstens zwei Stunden) durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen 
sicherzustellen. 
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung für Aufsichts - 
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und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von 
Räumen, die der Schlafnutzung dienen, mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten 
Lüftungssystem auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten 
Seite hin zu orientieren. 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche be ruhen auf der freien 
Schallausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnis chen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen 
werden. 
 
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den 
schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse 
im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen (Bundesautobahn BAB 565 und Busverkehr 
ÖPNV) Rechnung getragen werden kann. 
 
 
Luftschadstoffe 
 
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, der aufgrund der bestehenden Verkehrswege 
bereits heute durch Luftschadstoffimmissionen vorbelastet ist. Die Grenzwerte für 
Stickstoffdioxid werden jedoch nicht überschritten, sodass keine Gefährdung gesunder 
Arbeitsverhältnisse anzunehmen ist. Zudem umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das 
außerhalb der Bonner Umweltzone liegende Plangebiet bzw. sein direktes Umfeld keine 
zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine 
Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor.  
 
 
B2 Klima 
 
Energieversorgung 
 
Die Stellungnahme der Stadtwerke Bonn wurden an die Vorhabenträgerin mit der Bitte um 
Berücksichtigung der darin enthaltenen Belange (Straßenbeleuchtung, Strom, Energie -, 
Wasserversorgung etc.) weitergeleitet. 
 
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung 
der CO2-Emissionen formuliert. Bei der Planung und Realisierung stehen die Aspekte des 
nachhaltigen Bauens im Fokus der Hochbauentwicklung. Über die Anforderungen des 
Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 – welcher den 
KfW55-Standard festschreibt - hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung 
des Effizienzgebäude 40-Standards (EG40).  
Gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 wurde im Zuge einer 
Planaufstellung ein Energiekonzept erarbeitet, aus welchem die Art der Energieversorgung 
und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich 
die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der im Energiekonzept beschriebenen Maßnahmen oder 
mindestens von Maßnahmen, die dem vereinbarten Konzept entsprechen.. 
 
Als Ergebnis der weiteren Detailplanungen beabsichtigt die Vorhabenträgerin zum jetzigen 
Zeitpunkt, das Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließe n, um so einen Beitrag zum 
Klimaschutz zu leisten.  
 
 
Luftzirkulation 
 
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Das geplante Gebäude bleibt mit einer absoluten Höhe von unter 24 m deutlich unterhalb 
kritisch einzuschätzender Gebäudehöhen. Unabhängig von dieser allgemeinen Einschätzung 
wurde im Hi nblick auf die vorgetragene Stellungnahme gutachterlich eine Analyse der 
Durchlüftungssituation im Bereich des Planvorhabens unter Einbeziehung der Planung als 
explizites Strömungshindernis sowie der bestehenden Bebauung auf der Basis einer lokalen 
Strömungssituation vorgenommen (iMA cologne GmbH, Kurzstellungnahme zur Analyse der 
Durchlüftungssituation im Bereich der Planbebauung „Am Propsthof 92 / 92 A“ auf Basis einer 
lokalen Strömungssimulation, 17.03.2023). 
Dabei wurde eine Windverteilung in Form einer  jährlichen Windrose herangezogen, die die 
Häufigkeiten der lokalen, übergeordneten Winde über ein Kalenderjahr repräsentiert. Als 
Durchlüftungsmaß wird die Abweichung der lokalen Strömungsgeschwindigkeit von der freien 
Anströmung im prozentualen Verhältni s zur Geschwindigkeit der freien Anströmung 
herangezogen. Werte nahe 0% kennzeichnen ein gutes Durchlüftungspotential, Werte kleiner 
als -50% findet man in Gebieten, in denen die Strömung durch Hinderniseinflüsse deutlich 
reduziert ist. 
Um zu klären, wie d ie sich Beeinflussung einer ungestörten Windanströmung durch die 
Gebäude inklusive des Plangebäudes im Jahresmittel auswirkt, zeigt das Gutachten eine 
Strömungsberechnung im Jahresmittel. Danach ist nach gutachterlicher Einschätzung im 
Bereich der Planung in der Straße Am Probsthof infolge der Hinderniswirkung der Bebauung 
mit einer ca. 60 bis 80% abgesenkten Strömung zu rechnen. Dies ist typisch für eine 
innerstädtische Bebauung. Ein Düseneffekt innerhalb des Straßenraums, der zu deutlich 
höherer Strömungs geschwindigkeit führen würde, ist im Jahresmittel laut gutachterlicher 
Stellungnahme nicht zu erwarten. Vielmehr führen die Auswirkungen der Gebäude teilweise 
zu einer Heruntermischung frischerer Luft aus Bereichen über Dach in den Straßenraum, was 
für die Luftqualität eher positive Auswirkungen haben kann. 
Weiter beleuchtet das Gutachten für definierte Anströmungsrichtungen die Auswirkungen der 
Planung. Bei einer Anströmung aus Südsüdost aus der Gerhard -Domagk-Straße wird kein 
ausgeprägter Düseneffekt in der Straße Am Propsthof beobachtet. Im Gegenteil kommt es zu 
einer Abbremsung der Strömung in der Umgebung des Plangebietes.  
Bei Anströmung aus Nordwesten ergibt sich eine Einströmung der Luft aus Nordosten in die 
Straße Am Propsthof, aber auch eine Luftsc hneise, die von Norden südwestlich des 
Plangebäude über die Straße Am Propsthof in die Gerhard -Domagk-Straße führt. Bei dieser 
Anströmung kann man dieser Schneise nach gutachterlicher Einschätzung eine 
Durchlüftungsfunktion zuschreiben. Unmittelbar an der Südwest-Fassade des Plangebietes 
wird die Strömungsgeschwindigkeit lokal um maximal ca. 20% verstärkt. Dies kann an dieser 
Stelle nach gutachterlicher Einschätzung einen positiven Effekt auf die Luftqualität an der 
Straße Am Propsthof haben. 
Die Anströmung  aus Südwesten wurde gutachterlich berechnet, um zu zeigen, dass eine 
ungestörte Anströmung im Mittel in Richtung der Straße Am Propsthof nicht zu einem 
Düseneffekt innerhalb der Straße führt. Es gibt aber auch keine ausgeprägte Abbremsung der 
Strömung, da sie im Mittel in Richtung der Straße nach Nordosten führt. 
 
Als Ergebnis kommt die gutachterliche Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die Planbebauung 
nicht zu einer ungünstigen lokalen Windströmung beiträgt. Dies gilt insbesondere auch im 
Jahresmittel. Die Durchlüftungssituation in der Umgebung der Planung ist somit derart, wie sie 
innerhalb von verdichteter Bebauung in einer Großstadt zu erwarten ist.  
 
 
Aufheizung 
 
Die Stellungnahme der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn 
zu den M aterialien etc. wurde zur Kenntnis genommen und an die Vorhabenträgerin zur 
weiteren Berücksichtigung weitergeleitet.  
Allgemein lässt der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch keine 
Reglementierung von Fassadenfarben auf ein bestimmtes Farbspek trum aus Gründen des 
Klimaschutzes zu. Eine gestalterische Festsetzung auf Grundlage der Landesbauordnung 
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setzt eine städtebaulich -gestalterische Begründung, wie z.B. das Einfügen in einen speziell 
gestalteten Siedlungsbereich voraus. 
Unabhängig hiervon beabsichtigt die Vorhabenträgerin auf dem Grundstück des Vorhaben - 
und Erschließungsplans die Verwendung heller und lichtreflektierender Materialien, um einer 
Erwärmung entgegenzuwirken. Im derzeitigen Planungsstand ist die Festlegung der 
Materialien und Farben jedoch noch nicht abgeschlossen.  
 
Im Übrigen werden im Hinblick auf den Aspekt Aufheizung durch die Freiraumgestaltung und 
Dachbegrünung Maßnahmen ergriffen, die sich im Vergleich zur bestehenden Situation positiv 
auf das Mikroklima auswirken.  
 
 
Versickerung 
 
Verkehrs-/Erschließungsflächen im Bereich des Grundstücks der Vorhabenträgerin sollen 
soweit möglich und zulässig versickerungsfreundlich gestaltet werden.  
 
  
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B3 Verkehr und Mobilität  
 
ÖPNV 
Der Hinweis der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH zu d en Belangen Verkehrsplanung, 
Haltestellen, Einschränkungen während des Baubetriebs, Bewerbung des Mobilitätsangebots 
etc. wurden zur Kenntnis genommen und an die Vorhabenträgerin zur weiteren 
Berücksichtigung weitergeleitet. 
Die Haltestelle Gerhard -Domagk-Straße, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans befindet, wird im Zuge der Anpassungen der öffentlichen 
Erschließungsstraße um ca. 15 m in nord-östliche Richtung verlegt. Ein barrierefreier Ausbau 
der Haltestelle wurde bei der Umplanung,  soweit möglich, berücksichtigt. Die 
Erschließungsplanung wird als Anhang zum Durchführungsvertrag verbindlich umzusetzen 
sein. 
Die Belange des ÖPNV werden auch während der Bauphase, soweit wie möglich, Beachtung 
finden. Mögliche baubedingte Einschränkunge n werden dem Betreiber frühzeitig 
kommuniziert, um einen möglichst störungsfreien Ablauf gewährleisten zu können.  
Die Beschreibung des zum Dezember 2022 erweiterten ÖPNV -Angebots wird zur Kenntnis 
genommen. Diese führen zu einer Verbesserung des ÖPNV -Angebots. Anpassungen im 
Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept sind nicht erforderlich.  
Die für einen späteren Zeitpunkt aus Sicht der SWB bei Weiterentwicklung des gesamten 
Planungsraumes „Vogelsang“ erforderlichen und von der Stadt Bonn durchzuführenden 
Fahrgastzählungen zur Ermittlung des Bedarfs und in Folge möglicher Angebotsausweitungen 
sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.  
Fernstraßen 
Der Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes wird in der Weise Rechnung getragen, 
als di e 100 m – Anbaubeschränkungszone im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
nachrichtlich dargestellt wird und in der Begründung hierzu Ausführungen getroffen werden.  
Die Anbaubeschränkungszone der BAB 565 mit einem Abstand von 100 m zum Fahrbrand 
überlagert ausschließlich einen Teil der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche, für die keine 
baulichen Veränderungen vorgesehen sind. Insgesamt ergeben sich somit keine 
Einschränkungen für das geplante Bauvorhaben.  
Die leistungsfähige und sichere Anbindung an das übe rgeordnete Verkehrsnetz wurde in 
einem Verkehrsgutachten betrachtet und nachgewiesen. So wurde a uf Basis von 
Verkehrserhebungen vom Donnerstag, 10.09.2020 und Dienstag, 15.09.2020 an drei 
Knotenpunkten in Bonn Endenich und einer Verkehrsprognose, die den z u erwartenden 
Mehrverkehr des Plangebietes und die umliegenden sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
bis zum Jahr 2025 berücksichtigt, die Leistungsfähigkeit an diesen drei Knotenpunkten 
bewertet. Die betrachteten Prognoseszenarien sind der Bestand, der sog. Nullfall 
(Prognosehorizont 2025 ohne Aufsiedlung des Plangebietes) und der Planfall (Nullfall und 
zusätzliche Aufsiedlung des Plangebietes). Alle betrachteten Knotenpunkte (Am Propsthof/ 
Auf dem Hügel, Amt Propsthof/Gerhard-Domagk-Straße und Am Propsthof / Siemensstraße/ 
Am Dickobskreuz) weisen dabei in allen Szenarien gute bis sehr gute Leistungsf ähigkeiten 
nach HBS 2015 auf (QSV A und B). Somit ist im Planfall an den Knotenpunkten mit einer 
geringen mittleren Wartezeit zu rechnen. 
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Es stehen an allen betrachteten Knotenpunkten hohe Kapazitätsreserven zur Verfügung, und 
die Leistungsfähigkeitsgrenze ist nicht erreicht. Es ist zu erwarten, dass weitere zusätzliche 
Mehrverkehre im gewissen Maß vom betrachteten Verkehrssystem abgewickelt werden 
können.  
Weiter wurde zur Förderung alternativer Mobilitätsformen  ein Mobilitätskonzept erstellt. Im 
Rahmen einer Nutzeranalyse wurde dazu das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen 
analysiert. Zudem wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, welche die Erschließungssituation 
des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmenden (Zufußgehende, Radfahrende, Ö PNV-
Nutzende, Kfz-Nutzende) beleuchtet. Auf den Ergebnissen der Nutzer - und Umfeldanalyse 
aufbauend wurden passgenaue Handlungsmaßnahmen zur F örderung ni cht-motorisierter, 
also klima -, umwelt - und sozialvertr äglicher Verkehrsmittel erarbeitet. Dabei wird 
unterschieden zwischen Maßnahmen, die von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzen 
sind, und optional von Mietern umsetzbare Maßnahmen. 
Sich aus dem Verk ehrsgutachten und / oder Mobilitätskonzept ergebende, zwingend 
umzusetzende Maßnahmen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
B4 Sonstige Themen 
Technische Infrastruktur 
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wurde an die Vorhabenträgerin 
mit der Bitte um Berücksichtigung weitergeleitet. 
Dem Hinweis der Bundesnetzagentur wurde in der Weise Rechnung getragen, als die 
betroffenen Richtfunkbetreiber mit Schreiben vom 07.02.2023 beteiligt wurden. Eine 
Rückmeldung der angeschriebenen Richtfunkbetreiber erfolgte jedoch nicht. Die im Plangebiet 
aktiven Betreiber funktechnischer Einrichtungen werden bei Bedarf in die weitere Planung 
einbezogen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.  
Die Stellungnahme der Stadtwerke Bonn wurden an  die Vorhabenträgerin mit der Bitte um 
Berücksichtigung der darin enthaltenen Belange (Straßenbeleuchtung, Strom, Energie -, 
Wasserversorgung etc.) weitergeleitet. Die Stromversorgung kann im weiteren Verfahren über 
eine Trafostation im Untergeschoss oder auf dem Grundstück sichergestellt werden.  
Für den Ausbau und die Anpassungen der öffentlichen Erschließungsstraße inkl. Kreisverkehr 
werden einzelne Mastleuchten entfallen bzw. versetzt werden müssen. Die Bonn Netz 
GmbH/Bereich wird an der weiteren Planung  der öffentlichen Beleuchtungsanlage beteiligt 
werden. Regelungen zur Kostenübernahme werden in den Durchführungsvertrag 
übernommen.  
 
Beteiligung 
Die Behinderten Gemeinschaft Bonn e.V. werden durch die Stadt Bonn im weiteren Verfahren 
bei der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche beteiligt. 
 
 
Rechtsansprüche 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Rechtsansprüche 
gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes begründet. 
 
 
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Anlage 
 
 
Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 
 
Bebauungspläne Nr. 7522-21 „Am Vogelsang" und 6322-1 „west.side" 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
 
Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung  
erfolgten in der Zeit vom 26. Januar bis einschließlich 9. Februar 2015. 
Am 23. Januar 2015 fanden 2 Informationsveranstaltungen im Mehrzweckraum der Joseph -von-
Eichendorff-Schule, Am Propsthof 102, Bonn-Endenich statt. 
 
Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden hatten in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr 
Gelegenheit sich über die allgemeinen Zieles und Zwecke der Planung zu informieren und sich hierzu 
zu äußern. Hierzu wurden per Post Unterlagen an ca. 150 Eigentümerinnen/Eigentümer und 
Gewerbetreibende versendet. 
 
Die Anwohnerinnen und Anwohner hatten im Zeitraum von 18:00 bis 20:30 Uhr Gelegenheit sich über 
die allgemeinen Zieles und Zwecke der Planung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Sie wurden 
durch amtliche Bekanntmachung vom 14.01. 2015 und Hinweise in der Presse sowie durch 
Bürgerbriefe, die vom 12. – 15.01.2015 verteilt wurden, eingeladen.  
 
 
 
 
 
1. Protokoll der Versammlung der Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden 
sowie der Versammlung der Anwohnerinnen und Anwohner 
 
 
An d er Veranstaltung der Eigentümerinnen/Eigentümer und Gewerbetreibenden nahmen ca. 20 
Personen teil. Nach einer Einführung durch Frau Hemminger und der Planungspräsentationen durch 
Herrn Haep und Herrn Ulrich traten die Anwesenden in einen lebhaften Gespräch sdialog an den 
ausgestellten Plänen mit zahlreichen Informationen ein. Neben dem Austausch von 
Einzelinformationen wurde auch reges Interesse an der Zukunft des Standortes gezeigt. 
An der Veranstaltung der Anwohnerinnen und Anwohner nahmen ca. 70 Personen teil. Die 
Anwesenden traten nach einer Einführung durch Frau Hemminger und Planungspräsentationen durch 
Herrn Haep und Herrn Ulrich in einen lebhaften Gesprächsdialog an den ausgestellten Plänen mit 
zahlreichen Informationen. Neben dem Austausch von Einzel informationen wurde reges Interesse an 
der Zukunft des Standortes gezeigt.  
 
Abschließend wurden die in den einzelnen Versammlungen angesprochenen Themen 
zusammengefasst und den Teilnehmern vorgetragen. Sie wurden auf die Beteiligungsmöglichkeiten 
am weiteren Verfahren hingewiesen. 
 
Im Rahmen der 2 Veranstaltungen wurden Vorschläge und Anregungen abgegeben, die dokumentiert 
wurden. Im Folgenden sind deren Inhalte dargelegt. 
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Vorgetragene Anregungen und Fragestellungen der Bürger: 
 
Nutzungen  
„Wellnessbereich“ könnte eingeplant werden. Fehlt in Bonn.  
Kulturelle Einrichtungen (Pantheon) einplanen  
Einzelhandel zu wenig berücksichtigt. Schon heute keine Einkaufsmöglichkeiten; 
trägt auch nicht zu weniger PKW -Nutzung bei, wenn keine Einkaufsmöglichkeiten  
vorhanden sind. 
 
kleine Geschäfte zur Nahversorgung  
Bücherei  
Biergarten im Grünen – Kneipe  
Ärzte  
Was kommt hin?  
  
Wohnen  
keine einseitige Bevölkerungsstruktur  
Wohngebiete müssen mit verschiedenen Wohnangeboten durchmischt sein.  
kleinteiliger Einfamilienhausbau  
Wahlverwandtschaften haben Interesse an Wohnprojekt  
Wohnen entlang der Bahn wird kritisch gesehen  
Beeinträchtigungen durch Baulärm  
  
Verkehr  
Keine Umlegung wegen Straßenführung an der Siemensstraße  
Gerhard-Domagk-Straße ist nicht gut angebunden; Immenburgstraße überlastet  
Überlastung der Bornheimer Straße  
Freiflächen im Bestand oft mit notwendigen Parkplätzen belegt  
Direkte Betroffenheit durch Straßenplanung  
Kreuzung Überlastungen Propsthof/Bornheimer Str.  
Bitte achten Sie darauf, dass genügend Parkplätze entstehen  
Das Baugebiet liegt in einem Verkehrsengpass für PKW. Nicht außer Acht lassen.  
Verkehrsplanung (Verkehrschaos schon heute in Richtung Endenicher Ei u. in 
Richtung Bornheimer Straße 
 
DB Haltepunkt ist nicht barrierefrei Richtung WEST.SIDE  
Autofreies Viertel  
keine Schleichwege  
  
Freiraum / -nutzungen  
Quartiersplatz muss eingeplant werden.  
Spielplatz an der Kolpingstraße an zentraler Stelle planen.  
Keine weiteren Spielplätze vorsehen; werden nicht genutzt!  
Spielplatz Am Hügel (neben Sahle Projekt) in Bouleplatz umwandeln. Spielplatz 
wird nicht genutzt. 
Grün einbinden in Industriegebiet 
 
Kleingärten ändert sich nichts  
Zukunft der Schule? 
Asbestbelastung Schule? 
 
 
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Stellungnahmen zu den Meinungsäußerungen der Informationsveranstaltung vom 23.01.2015 im 
Mehrzweckraum der Joseph-Eichendorf-Schule 
 
Städtebau 
 
Geplante Nutzungen  
Entsprechend der Planungsziele wird die Entwicklung eines urbanen, durch vielfältige 
Nutzungsmischung geprägten Stadtquartiers angestrebt. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird jedoch 
nur die Art der baulichen Nutzung über die Baugebietstypen gemäß Baunutzung sverordnung 
festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit für die angestrebte Nutzungsmischung 
eröffnet. Die vorgesehenen Bauflächen ermöglichen ebenfalls eine entsprechende Flexibilität. Die 
konkret angeregten kulturellen Einrichtungen, Dienst leistungs- und Versorgungsangebote (Wellness, 
Bücherei, Biergarten, usw.) sind abhängig von der Nachfrage und Entwicklung durch zukünftige 
Mieter und/oder Investoren.  
 
Einzelhandel 
Das teilweise eingeschränkte Versorgungsangebot mit Waren des täglichen Bedarfes in Endenich-Nord 
ist bekannt. Die Ansiedlung von einem kleineren Supermarkt oder kleiner Läden auch zur 
Verbesserung der Nahversorgungssituation im Umfeld wird daher intensiv verfolgt.  
 
Bewohnerstruktur/ Wohnungsmix 
Durch die Aufstellung der Bebauungspläne „Am Vogelsang“ und „west.side“ wird Planungsrecht für 
die Entwicklung von insgesamt bis zu 1.200 Wohnungen geschaffen. Das differenzierte 
Wohnungsangebot soll Miet - und Eigentumswohnungen für unterschiedliche Haushaltstypen und –
größen umfassen un d somit die Voraussetzungen für eine durchmischte Bewohnerstruktur 
ermöglichen. Die Zielgruppen sind dabei neben Familien, Paaren und jüngeren Singlehaushalten auch 
ältere Menschen. Eine Einschränkung findet nicht statt, alle denkbaren Bewohnergruppen soll en zu 
einem differenzierten Mix in unterschiedlichen Wohnformen beitragen. Neben der Realisierung von 
barrierefreien Wohnungen wird daher auch die Ansiedlung von Mehrgenerationenprojekten sowie von 
Einrichtungen mit Angeboten von Pflegedienstleistungen verfolgt. 
 
Einfamilienhäuser 
Das durchmischte Stadtquartier soll sich auch für Familien attraktiv darstellen. Vor diesem 
Hintergrund wird auch ein entsprechendes Angebot größerer Wohnungen geschaffen. Die Ausweisung 
eines gering verdichteten Neubaugebietes mit Einfamilienhäusern auf e iner  innerstädtischen 
Konversionsfläche würde hingegen zu hohen Miet - und Erwerbskosten führen. Das klassische 
Einfamilienhaus stellt inzwischen jedoch nicht mehr die ausschließlich gewünschte Wohnform für 
Familien dar. Vielmehr gewinnt vor allem die städ tische Lagegunst (gute Erreichbarkeit von Kitas, 
Schulen, Sportvereinen usw.) zunehmend an Bedeutung. Durch eine entsprechende Qualität der 
Freiräume, Terrassen und Balkone kann den Bedürfnissen von Familien auch mit Wohnungen 
Rechnung getragen werden. 
 
Verkehr 
 
Autofreies Quartier 
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage und verfügt über eine ausgezeichnete Erreichbarkeit und 
eine sehr gute Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel (DB, Stadtbahn und Busverkehr) an das 
Stadtzentrum sowie u.a. den Ar beitsschwerpunkt Bundesviertel. Dadurch bestehen günstige 
Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Quartiers mit unterdurchschnittlicher PKW -
Verkehrserzeugung. Unterstützend dazu sollen weitere Maßnahmen wie die Einrichtung einer 
multimodalen Mobilitäts station (z.B. Car -Sharing, Leihfahrräder) dazu beitragen, Kfz -Besitz und - 
 
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Nutzung im Plangebiet zu verringern. Bei einer solchen Mobilitätsstation wird eine mobile Schnitt -
stelle geschaffen, die die Angebote des ÖPNV mit weiteren Angeboten, wie z.B. in Form einer 
Radstation und eines Leihautosystems, verknüpft. 
Ein wesentliches Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist außerdem die Realisierung eines 
flächensparenden Erschließungskonzeptes. Die Verkehrsflächen sind weitgehend im Mischprinzip zur 
gemeinsamen Nutzung durch Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger geplant. Lediglich im Bereich 
der äußeren Anbindung an die Straßen „Am Propsthof“ sowie an die Siemensstraße werden 
Verkehrsflächen im Trennprinzip vorgesehen. Auf diese Weise sollen Durchfahrtsverkehre im Quartier 
weitgehend vermieden werden. Die PKW-Stellplätze der Bewohner sollen weitgehend in Tiefgaragen 
untergebracht werden. Das Zentrum von Endenich sowie der „Campus Endenich“ sind mit dem 
Fahrrad innerhalb von 5-10 min erreichbar. Zudem werden Teile der zukünftigen Bewohner auch ihren 
Arbeitsplatz im Quartier finden. Ebenso soll durch die beabsichtigte Ansiedlung von Einzelhandel eine 
fußläufige Nahversorgung ermöglicht werden. Viele Fahrten mit dem eigenen PKW können deshalb 
entfallen und ein Quartier mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen geschaffen werden. 
 
Überlastung Bornheimer Straße/ Knotenpunkt Am Propsthof/Bornheimer Straße 
Zwischen der Verkehrssituation im Bereich Bornheimer Straße, Knotenpunkt Am Propsthof / 
Bornheimer Straße und zu de n Bebauungsplänen „Am Vogelsang“ und „west.side“ besteht kein 
unmittelbarer Zusammenhang. So kann der Verkehr über Ausweichrouten abgewickelt werden. Im 
Rahmen der geplanten Sanierung und Gestaltung der Bornheimer Straße im Abschnitt zwischen 
„Lievelingsweg“ und „Am Alten Friedhof“ wurde bereits seitens der Stadt Bonn ein Prüfauftrag zur 
Leistungsfähigkeit der Bornheimer Straße formuliert und extern vergeben um u.a. die 
Verkehrssituation in dem genannten Bereich zu verbessern.  
 
Schleichwege 
Zur weitgehenden Vermeidung quartiersfremder Durchfahrtsverkehre sind die Straßen innerhalb des 
Plangebietes im Mischprinzip geplant. Durch die so erhöhten Fahrwiderstände stellt sich die Nord -
Süd-Verbindung durch das Plangebiet für Abkürzungs- oder Umgehungsverkehre unattraktiv dar. Die 
Wegebeziehungen Richtung Stadtzentrum und Endenich sind bereits über die umliegenden Straßen 
„Siemensstraße“, „Am Propsthof“ und „Auf dem Hügel“ gut erschlossen. Schleichverkehre werden 
daher nur in geringem Umfang erwartet. 
 
Stellplatzangebot 
Im Zuge der Gebietsentwicklung wird ein ausreichendes Angebot an Stellplätzen für die Bewohner, 
Beschäftigten und Besucher geschaffen wodurch eine Verschlechterung der Stellplatzsituation im 
Umfeld vermieden wird. Um dabei den oberirdischen Flächenbedarf für Stellplätze zu reduzieren, soll 
die Unterbringung des ruhenden Verkehrs weitgehend in Tiefgaragen erfolgen. Ein entsprechender 
Stellplatznachweis, unter Berücksichtigung der guten ÖPNV Erreichbarkeit, erfolgt im 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. 
 
Überlastung Straßennetz in Richtung Endenicher Ei 
Laut dem Verkehrsgutachten werden nur 10% der durch den Bebauungsplan ausgelösten Verkehre die 
Straße „Auf dem Hügel“ nutzen. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung von ca. 450 Kfz-Fahrten/Tag 
sowie eine Belastung in der Morgenspitze von 45 Kfz/h. Bei diesen Werten ist davon auszugehen, dass 
keine bedeutsame Verschlechterung des Ist-Zustandes zu erwarten ist. 
 
Überlastung Immenburgstraße 
Laut dem Verkehrsgutachten werden ca. 25% der durch den Bebauungsplan ausgelösten Verkehre die 
Immenburgstraße nutzen. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung von ca. 1.140 Kfz -Fahrten/Tag 
sowie eine Belastung in der Morgenspitze von ca. 110 Kfz/h.  
Die Immenburgstraße ist eine Industriestraße mit entsprechende r Dimensionierung und wird auch 
zukünftig die zu erwartenden Verkehre aufnehmen können. Leistungstechnisch bedeutsam sind die 
Knotenpunkte. Aus diesem Grund ist in den Planungen des Bebauungsplans Nr. 7522 -21 der Ausbau 
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des Knotenpunktes Am Propsthof / Ger hard-Domagk-Straße vorgesehen. Da sich die derzeitige 
Verkehrssituation der Endenicher Straße nicht verändern wird, wird sich die generelle 
Verkehrssituation in diesem Bereich nicht verbessern. Stattdessen wird aber mit dem Umbau der 
Bornheimer Straße eine attraktive neue Verbindung zur Bonner Innenstadt hergestellt. 
 
Barrierefreie Anbindung Haltepunkt BN-Endenich 
Eine barrierefreie Anbindung zum Haltepunkt BN-Endenich wird über den Zugang „Auf dem Hügel“ 
angeboten. Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen angedacht. 
 
Anbindung Gerhard-Domagk-Straße 
Die Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße ist ein langfristiges Entwicklungsziel im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7522 -21. Vorläufig wird zur Erschließung des 
Bebauungsplangebietes Nr. 6322-1 eine südlich liegende neue Anbindung an die Straße Am Propsthof 
vorgesehen. 
 
Keine Umlegung wegen Straßenführung an der Siemensstraße 
Eine Veränderung der Straßenführung der Siemensstraße ist abhängig von der mittelfristigen 
Entwicklungsperspektive der nördlich angrenzenden Grundstücke. Im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 6322-1 ist keine Veränderung notwendig. 
 
Immissionen 
 
Wohnen entlang der Bahn 
Die Realisierung von Wohnungen entlang der Bahn ist von der örtlichen Immissionssituation abhängig. 
Ein Gutachten zur Klärung entsprechender schalltechnischer Fragestellungen befindet sich derzeit 
noch in Bearbeitung. 
 
Beeinträchtigungen durch Baulärm 
Vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauphase sollen auf ein notwendiges Maß 
beschränkt werden. Sie sind jedoch prinzipiell im Rahmen der einschlägigen technischen Regelwerke 
zulässig und in diesem Umfang durch die Nachbarschaft hinzunehmen. 
 
Freiraum 
 
Quartiersplatz 
Das städtebauliche Konzept sieht die Ausbildung eines öffentlichen Platz es als Entree zum Quartier 
von der Siemensstraße aus vor. Geprägt wird dieser Ort vor allem durch den Erhalt und die Umnutzung 
identitätsstiftendender Bestandsgebäude. Durch die hier vorgesehene fünf - bis sechsgeschossige 
Blockrandbebauung kann der Platz d urch die Bildung von Raumkanten eingefasst werden. In den 
Erdgeschosszonen sollen vorwiegend gewerbliche Nutzungen mit Publikumsverkehr vorgesehen 
werden. Gastronomische Angebote sorgen für eine zusätzliche Frequentierung durch die Bewohner 
und Besucher de s Quartiers. Weiterhin werden im Süden des Quartiers kleinere Plätze als Orte der 
Kommunikation und sozialen Interaktion vorgesehen.   
 
Grünflächen 
Das Freiraumkonzept sieht umfangreiche Begrünungsmaßnahmen zur Steigerung der Wohnqualität 
und der Attraktivität des geplanten Stadtquartiers vor. Die Blockinnenbereiche und Freiflächen bieten 
den Bewohnern durch großzügig dimensionierte, gemeinschaftliche nutzbare Grünflächen ein hohes 
Maß an Aufenthaltsqualität. Das gesamte Quartier ist durch begrünte Wegebeziehungen für Fußgänger 
und Radfahrer u.a. auch mit der öffentlichen Grünfläche entlang des Endenicher Bachs vernetzt. Die 
Erschließungsflächen für den motorisierten Individualverkehr werden durch Straßenbegleitgrün 
eingefasst.   
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Kein Spielplatzbedarf 
Es we rden keine neuen öffentlichen Spielplätze geplant. In den gemeinschaftlich nutzbaren 
Blockinnenbereichen und auf den Freiflächen ist jedoch die Integration von Spielflächen für Kinder 
möglich, um auch für junge Familien ein attraktives Wohnumfeld zu gewährleisten. 
Der Spielplatz an der Kolpingstraße wird durch die vorgesehene Bebauung entfallen müssen und im 
neu entstehenden Wohngebiet auf dem heutigen Sportplatz „Am Vogelsang“ Ersatz finden. 
Der Spielplatz an der Straße „Auf dem Hügel“ wird vorerst erhalte n bleiben. Langfristig ist eine 
Umnutzung für andere Freizeitaktivitäten (z.B. für Senioren) denkbar. Nach Fertigstellung der in der 
direkten Nachbarschaft entstehenden Neubebauung ist die Frequentierung über einen längeren 
Zeitraum zu beobachten. 
 
Sonstiges 
 
Bestand Joseph-von-Eichendorff-Schule 
Die Joseph-von-Eichendorff-Schule wird in ihrem Bestand erhalten. Änderungen sind nicht bekannt. 
 
Asbestbelastung Joseph-von-Eichendorff-Schule 
Hinweise zum baulichen Zustand der Joseph -von-Eichendorff-Schule sind nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens.   
 
Erhalt Kleingärten 
Der Bestand der Kleingartenanlage ist nicht in Frage gestellt. 
 
 
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2. Im Zeitraum vom 26.01. bis einschließlich 09.02.2015  eingereichte schriftliche 
Stellungnahmen  
 
Nr. 1 Stellungnahme vom 23.01.2015 
„Kleines Lebensmittelgeschäft mit Artikel für den täglichen Bedarf (Obst, Brot), gerne mit kleinem 
„Post-Point“; oder Art „Büdchen“. 
Wohnen sollte nicht nur für „Sozialschwache“ einerseits und „Begüterte“ andererseits möglich sein, 
und nicht nur für „Alte“ u. „Studis“, sondern für „Durchschnittsfamilien“. 
Viel Grün, nicht alles zubetonieren. 
Angesichts der sehr guten Verkehrsanbindung könnte – zumindest ein Teil – „autofreies Vie rtel“ 
werden. 
Kulturelle Einrichtungen einplanen“ 
 
Abwägungsvorschlag: 
 
Geplante Nutzungen  
Entsprechend der Planungsziele wird die Entwicklung eines urbanen, durch vielfältige 
Nutzungsmischung geprägten Stadtquartiers angestrebt. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird jedoch 
nur die Art der baulichen Nutzung über die Baugebietstypen gemäß Baunutzungsverordnung 
festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit für die angestrebte Nutzungsmischung 
eröffnet. Die vorgesehenen Bauflächen ermöglichen ebenfal ls eine entsprechende Flexibilität. Die 
konkret angeregten kulturellen Einrichtungen, Dienstleistungs - und Versorgungsangebote (Wellness, 
Bücherei, Biergarten, usw.) sind abhängig von der Nachfrage und Entwicklung durch zukünftige 
Mieter und/oder Investoren.  
 
Autofreies Quartier 
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage und verfügt über eine ausgezeichnete Erreichbarkeit und 
eine sehr gute Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel (DB, Stadtbahn und Busverkehr) an das 
Stadtzentrum sowie u.a. den Arbe itsschwerpunkt Bundesviertel. Dadurch bestehen günstige 
Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Quartiers mit unterdurchschnittlicher PKW -
Verkehrserzeugung. Ein wesentliches Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist außerdem die 
Realisierung eines flächen sparenden Erschließungskonzeptes. Die Verkehrsflächen sind weitgehend 
im Mischprinzip zur gemeinsamen Nutzung durch Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger geplant. 
Lediglich im Bereich der äußeren Anbindung an die Straßen „Am Propsthof“ sowie an die 
Siemensstraße werden Verkehrsflächen im Trennprinzip vorgesehen. Auf diese Weise sollen 
Durchfahrtsverkehre im Quartier weitgehend vermieden werden. Die PKW -Stellplätze der Bewohner 
sollen weitgehend in Tiefgaragen untergebracht werden. Das Zentrum von Endenich  sowie der 
„Campus Endenich“ sind mit dem Fahrrad innerhalb von 5 -10 min erreichbar. Zudem werden Teile 
der zukünftigen Bewohner auch ihren Arbeitsplatz im Quartier finden. Ebenso soll durch die 
beabsichtigte Ansiedlung von Einzelhandel eine fußläufige Nah versorgung ermöglicht werden. Viele 
Fahrten mit dem eigenen PKW können deshalb entfallen und ein Quartier mit einem sehr geringen 
Verkehrsaufkommen geschaffen werden. 
 
Bewohnerstruktur/ Wohnungsmix 
Durch die Aufstellung der Bebauungspläne „Am Vogelsang“ und „west.side“ wird Planungsrecht für 
die Entwicklung von insgesamt bis zu  1.200 Wohnungen geschaffen. Das differenzierte 
Wohnungsangebot soll Miet - und Eigentumswohnungen für unterschiedliche Haushaltstypen und –
größen umfassen und somit die Voraussetzu ngen für eine durchmischte Bewohnerstruktur 
ermöglichen. Die Zielgruppen sind dabei neben Familien, Paaren und jüngeren Singlehaushalten auch 
ältere Menschen. Eine Einschränkung findet nicht statt, alle denkbaren Bewohnergruppen sollen zu 
einem differenzierten Mix in unterschiedlichen Wohnformen beitragen. Neben der Realisierung von 
barrierefreien Wohnungen wird daher auch die Ansiedlung von Mehrgenerationenprojekten sowie von 
Einrichtungen mit Angeboten von Pflegedienstleistungen verfolgt. 
Seite 31 von 98

Grünflächen 
Das Freiraumkonzept sieht umfangreiche Begrünungsmaßnahmen zur Steigerung der Wohnqualität 
und der Attraktivität des geplanten Stadtquartiers insgesamt vor. Die Blockinnenbereiche und 
Freiflächen bieten den Bewohnern durch großzügig dimensionierte, gemeinscha ftliche nutzbare 
Grünflächen ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität. Das gesamte Quartier ist durch begrünte 
Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer u.a. auch mit der öffentlichen Grünfläche entlang des 
Endenicher Bachs vernetzt. Die Erschließungsflächen für den motorisierten Individualverkehr werden 
durch Straßenbegleitgrün eingefasst.   
 
 
Nr. 2 Stellungnahme vom 23.01.2015 
„M.E. sollte die Möglichkeit geschaffen werden, von den „Randbestandsgebäuden“ z.B. Propsthof + 
Auf dem Hügel sowie auch bei neuen G ebäuden einen Zugang zum „Innenbereich“ des 
Entwicklungsgebietes – begrünte Zone – zu schaffen. 
Vorteil: 
Fußwege werden von stark befahrenen Straßen getrennt und die Attraktivität erhöht sich.“ 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Rahmenplan sieht an mehreren Stellen Wegebeziehungen sowohl zur Verzahnung mit der 
Umgebung als auch zur Vernetzung der geplanten Baugebiete untereinander vor. Durch die 
Festsetzung von Geh - und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit werden diese 
Wegebeziehungen auch planungsrechtlich gesichert. 
 
 
Nr. 3 Stellungnahme vom 07.02.2015 
„Als betroffener Anlieger nahe den oben beschriebenen Baugebieten muss ich hiermit folgende 
Einwände erheben, wobei ich mich auf die Projektzeitung 1.2014 der west.side GmbH und der am 
31.01.2015 auf den Ste llwänden und der Leinwand projektierten Planungen und dort gehörtem 
beziehe. 
Der projektierten Anbindung des Gebietes 6322-1 durch eine Zufahrtsstraße gegenüber dem Ende des 
Pfaffenweiherweges an der Straße „Am Propsthof“ widerspreche ich rechtskräftig auf  das Heftigste. 
Ich sehe eine unnötige Geräuschbelastung durch Straßenlärm für die bestehende Wohnbebauung in 
der Ulrich-Haberland-Straße bei (exemplarisch) Nr. 17,19,21,23,25,27,29,12 und 14 und in der Straße 
„Am Propsthof“ z.B. bei Nr. 89,91,93,95 und 97. 
Des Weiteren sehe ich eine unnötige und vermeidbare Gefährdung des Straßenverkehrs in der dortigen 
Anbindung voraus. Die gegenüberliegende Einfahrt in die Tiefgarage neben dem Haus „Am 
Propsthof“ 51 und die Zufahrt zu dem darüber liegendem Parkplatz, der  auch mit tonnenschweren 
Müllentsorgungsfahrzeugen angefahren wird, erzeugen mit der geplanten nahen Einmündung der 
„Projektstraße“ eine unnötige Behinderung des Verkehrsflusses und einen leidvollen 
Unfallschwerpunkt zu „rush-hour“ Zeiten oder Schlechtwetterstunden. 
Daher ist eine sofortige Anbindung des Baugebietes 6322 -1 durch die Verlängerung der Gerhard -
Domagk-Straße durch das Areal Kötter -Security hindurch, eine Anwohner - und 
verkehrsteilnehmerschonende Prämisse für deren weitere Bebauung und Erschließ ung aus östlicher 
Richtung.“ 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Abschnitt der Straße „Am Propsthof“ wird im Bereich des geplanten Knotenpunktes gegenüber 
des Pfaffenweiherweges bei einer vorläufigen Realisierung des zentralen Entwicklungsbereiches 
„west.side“ ohne Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße mit rd. 792 zusätzlichen Fahrten pro Tag 
beaufschlagt. Dies entspricht einer Zunahme um ca. 12,5 %. Eine durch das menschliche Ohr 
wahrnehmbare Verschlechterung der durchschnittlichen Lärmbelastung von mindestens 2 -3 dB setzt 
bei gleichbleibender Verkehrsgeschwindigkeit jedoch eine Verdoppelung der Verkehrsmenge voraus. 
Seite 32 von 98

Eine signifikante Verschlechterung der Immissionssituation der Straße „Am Propsthof“ oder in der 
Ulrich-Haberland-Straße durch den im Rahmen der Gebietsentwicklung induzierten Verkehr ist somit 
nicht zu erwarten.  
Die Leistungsfähigkeit der geplanten Anbindung liegt nach gutachterlicher Bewertung in der 
morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde in der Qualitätsstufe A (sehr gut). Die ungünstigste 
Wartezeit für Abbiegerverkehre beträgt 9,4 sec. Für den Abbiegeverkehr soll eine neue 
Linksabbiegespur ins Plangebiet errichtet werden. Die Bedenken hinsichtlich einer Behinderung des 
Verkehrsflusses oder die Erzeugung eines Unfallschwerpunktes sind daher unbegründet.   
 
Nr. 4 Stellungnahme vom 08.02.2015 
Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3.  
 
Nr. 5 Stellungnahme vom 08.02.2015 
Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3. 
 
Nr. 6 Stellungnahme vom 08.02.2015 
Siehe wortgleiche Stellungnahme Nr. 3 mit folgendem Zusatz: 
„..ohne weitere Kosten hervorrufen zu wollen“ 
 
Nr. 7 Stellungnahme vom 13.02.2015  
„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 05.01.2015 sowie die Informationsveranstaltung am 
23.01.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den vorgenannt en 
Bebauungsplänen nehmen wir zu diesen vorsorglich wie folgt Stellung: 
Gegen die Bebauungspläne zu den Nummern 7522-21 und 6322-1 erheben wir bereits zu diesem frühen 
Zeitpunkt Einspruch und kündigen unseren Widerspruch an. 
Dies begründet sich damit, dass  die Bebauungspläne für uns als Eigentümerin des von der Planung 
unmittelbar betroffenen Grundstücks "Am Propsthof 92" mit schwerwiegenden Auswirkungen 
verbunden sind. Gemäß den Ausführungen unter Ziffer 3 des städtebaulichen Konzepts "Allgemeine 
Ziele und Zwecke der Planungen", die sich auch auf unser Grundstück beziehen, heißt es insoweit: 
"In diesem Gebietsteil sind wesentliche Veränderungen bei der Realisierung des Gesamtkonzeptes 
vorgesehen. ... (Auslassung durch Verfasser)  ... Voraussetzung sind Änderungen der heutigen 
Grundstückszuschnitte und der baulichen Anlagen, durch die sich höherwertigen 
Entwicklungsmöglichkeiten ergeben. ... " (Hervorhebungen durch Verfasser). 
Ausweislich der Planungsskizze ist zudem ersichtlich, d ass auf unserem Grundstück eine 
Erschließungsstraße geplant ist, womit schon aufgrund der unmittelbaren Straßenangrenzung eine 
erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung sowie auch des Wertes einhergehen wird. Zudem ist offenbar 
vorgesehen, dass eine Änderung und Verkleinerung des Grundstückzuschnitts sowie die Veränderung 
unserer baulichen Anlagen geplant sind. 
Hiernach stehen enteignende oder enteignungsgleiche Eingriffe sowie schwerwiegende 
Beeinträchtigungen in unser Grundstück und damit unsere Eigentümerr echte zu erwarten, denen wir 
bereits jetzt widersprechen. Maßnahmen und Auswirkungen der Bebauungspläne betreffend unser 
Grundstück sind bislang nicht ansatzweise konkretisiert, dies gilt auch für die hiermit einhergehenden 
Kosten. Geplante Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Eigentümer sind ebenfalls nicht genannt. 
Vor diesem Hintergrund kündigen wir an, gegen die Bebauungspläne und die damit verbundenen 
Maßnahmen die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Wir bitten um Verständnis. 
Alternativ hierzu wären wir indes bereit, in Gespräche über eine etwaige Veräußerung unserer 
Liegenschaft einzutreten. Ein Erwerb unseres Grundstücks würde letztlich eine Umsetzung der 
Bebauungspläne ermöglichen, ohne dass es zu den angekündigten rechtlichen Ausein andersetzungen 
kommen muss. Falls entsprechendes Interesse besteht, bitten wir insoweit um Nachricht.“ 
 
Abwägungsvorschlag: 
Seite 33 von 98

Die Stellungnahme betrifft im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522 -21 
und ist im Rahmen der Weiterführung d ieses Bebauungsplanes zu beachten. Änderungen im 
städtebaulichen Konzept des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 6322-1 sind nicht erforderlich. 
 
Nr. 8 Stellungnahme vom 18.03.2015 
„im Internet habe ich gesehen, dass die Planungen für das neue Baugebiet "Am Vogelsang" vorgestellt 
wurden und frühzeitig die Öffentlichkeit beteiligt werden sollte. 
Hoffentlich erreichen Sie meine Anmerkungen, Anregungen und Fragen noch rechtzeitig. 
Für die Stadt Bonn begrüße ich Ihre Planungen für dieses großartige Gesamtkonzept s ehr. Meiner 
Meinung nach benötigt Bonn dringend mehr schönen, ansprechenden Wohnraum in einer 
wohnenswerten Infrastruktur, aber auch eine weitere Ansiedlung von weiteren gewerblich genutzten 
Gebäuden für Dienstleister, Gastronomie, Wissenschaft und Forschung. 
Vor allem wichtig wäre uns: 
1. wenn ein gelungenes Konzept wie z.B.  Hafencity Hamburg, Medienhafen Düsseldorf oder 
Rheinauhafen Köln entwickelt würde. 
2. wenn schöne Gebäude im Stile der Industrialisierung im letzten Jahrhundert (1870-1920) entstehen 
um den Charme der Stadt Bonn weiter hervor zu heben und in dem man gerne wohnt und sich aufhält 
3. wenn durch die Nutzung von viel Grünfläche und Wasser diese Gebiet deutlich aufgewertet würde, 
z.B. durch die Idee der Offenlegung des Baches, aber auch die Gestaltung eines "Endenicher Sees" 
und die Anlage von Kanälen und Grachten möglich wäre.“ 
 
Abwägungsvorschlag 
Die Planungsziele für das urbane, durch Nutzungsmischung geprägte Stadtquartier weisen viele 
Parallelen zu den genannten Beispielen auf. Das nun v orliegende städtebauliche Konzept ist in enger 
Zusammenarbeit zwischen dem Stadtplanungsamt sowie den beauftragten Architekten und 
Stadtplanern entwickelt worden und hat den politischen Gremien sowie dem Städtebau - und 
Gestaltungsbeirat der Stadt Bonn zur Beratung vorgelegen.  
Die Realisierung einer qualitätsvollen und abwechslungsreichen Architektur unter Würdigung der 
industriellen Historie des Standortes ist wesentliches Ziel der Gesamtentwicklung. So wurden bei der 
Planung besonders identitätsstiftende und für eine Folgenutzung als geeignet eingestufte Gebäude zum 
Erhalt berücksichtigt. Das städtebauliche Konzept setzt den Rahmen für die Bildung einzelner 
Baufelder zur Planung und Realisierung der Hochbauprojekte durch unterschiedliche 
Architekturbüros. Die Offenlegung des Endenicher Baches wird im Rahmen der 
Gewässerausbauplanung geprüft. 
Seite 34 von 98

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 
Institution Inhalt der Stellungnahme Behandlung 
Deutsche Bahn AG Grundsätzlich keine Bedenken sofern folgende 
Auflagen und Hinweise beachtet werde: 
- Es bestehen Berührungspunkte mit 
Oberleitungen. Ein Abstand von 3,5m zur 
geplanten Bebauung zu den Masten ist zu 
vermerken. (siehe Anhang) 
- Die Deutsche Bahn AG is t bei baulichen 
Veränderungen in der Nähe der DB-Grenze, 
rechtzeitig durch detaillierte und 
aussagekräftige Unterlagen in Form von 
Bauanträgen, gesondert zu beteiligen 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
DB Netz AG Bei einer Veräußerung der Fläche ist eine 
Einfriedung erforderlich. Ab dem folgenden 
Bereich ist ein Einfriedungszaun zu stellen: 
Unmittelbar direkt nach der Autobahnbr ücke 
(Bahnstrecke 2645-2 Richtung Euskirchen bei km 
1,850) bis ca. km 1,950 (Bahnbeschilderung 
Halt für Rangierfahrten, siehe Anlage). In den 
anderen Bereichen (gemäß Ihrem Lageplan) haben 
wir entgegen Ihrer Baumaßnahme keine Bedenken. 
 
Die Hinweise betref fen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
PLEdoc Im angefragten Bereich sind keine von PLEdoc 
verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. 
Nachstehend aufgeführte Eigentümer bzw. 
Betreiber wurden beauskunftet: 
- Open Grid Europe GmbH, Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. 
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg 
- Mittel-Europäische 
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), 
Essen 
Keine Bedenken 
Seite 35 von 98

- Mittelrheinische 
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
- Nordrheinische 
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH 
(TENP), Essen 
- GasLINE 
Telekommunikationsnetzgesellschaft 
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH 
& Co. KG, Straelen 
- Viatel GmbH, Frankfurt 
Straßen.NRW. 
Regionalniederlassung  
Ville-Eifel, Euskirchen 
 
Das Plangebiet liegt im Umfeld der stark 
belasteten A 565. Die Straßenbauverwaltung 
prüft nicht, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm 
oder Luftschadstoffe durch Verkehr auf der A 
565 erforderlich sind. Eventuell notwendige 
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bonn. 
Dabei ist die künftige Verkehrsentwicklung der 
A 565 zu berücksichtigen; hieraus dürfen auch 
künftig keinerlei Einschränkungen für den 
Betrieb, den Verkehr  der Bundesautobahn und 
notwendige Baumaßnahmen zur Erneuerung 
entstehen. 
 
Bei der Herstellung  von Schutzmaßnahmen ist 
sicherzustellen, dass evtl. vorhandenen 
Einrichtungen des Landesbetriebes weder 
während der Bauzeit noch nach Fertigstellung 
in Anspruch genommen werden.  
 
Im Osten umfasst der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 7522 -21 die A 565. Die 
Autobahn verläuft hier auf dem Bauwerk 
Die notwendigen Gutachten zum 
Immissionsschutz werden im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens 
erstellt. Entsprechend der  
gutachterlichen Empfehlung 
werden ausschließlich passive 
Schallschutzmaßnahmen im 
Plangebiet vorgesehen.  
 
 
 
Einrichtungen des 
Landesbetriebes werden im 
Rahmen des Bebauungsplanes 
Nr. 6322-1 nicht in Anspruch 
genommen. 
 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Ge ltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Seite 36 von 98

Dransdorfer Weg das nördlich in das zu 
erneuernde Bauwerk Tausendfüßler übergeht. 
Seitens des Landesbetriebes werden die 
Planungen zum  Ersatzneubau der Bauwerke 
betrieben. Dabei wird außer einer Erneuerung 
in Hochlage die Tieferlegung der A 565 
untersucht. Vor diesem Hintergrund ist davon 
auszugehen, dass die festgesetzten 
Verkehrsflächen in der Bauleitplanung 
angepasst werden müssen.  
 
Vor diesem Hintergrund ist § 9 
Fernstraßengesetz zu beachten:  
1) Längs d er Bundesfernstraßen dürfen nicht 
errichtet werden 
1.Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis 
zu 40 m bei Bundesautobahnen …gemessen vom 
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, … 
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für 
Aufschüttungen oder Abgrabungen größere n 
Umfangs. Weitergehende bundes - oder 
landesrechtliche Vorschriften bleiben 
unberührt. 
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder 
nach anderen Vorschriften notwendige 
Genehmigungen der Zustimmung der obersten 
Landesstraßenbaubehörde, wenn 
1.  bauliche A nlagen längs der 
Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 
100 m … gemessen vom äußeren Rand der 
befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich 
geändert oder anders genutzt werden sollen, … 
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt 
entsprechend für bauli che Anlagen, die nach 
Landesrecht anzeigepflichtig sind. 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 37 von 98

Weitergehende bundes - oder landesrechtliche 
Vorschriften bleiben unberührt 
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur 
versagt oder mit Bedingungen und Auflagen 
erteilt werden, soweit dies wegen der 
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der 
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung 
nötig ist…. 
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne 
des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung 
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile 
der Ortsdurchfahrt en keiner Baugenehmigung 
oder keiner Genehmigung nach anderen 
Vorschriften, so tritt an die Stelle der 
Zustimmung die Genehmigung der obersten 
Landesstraßenbaubehörde. 
(5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses 
Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den 
baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. 
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb 
der zur Erschließung der anliegenden 
Grundstücke bestimmten Teile der 
Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 
1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 
gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen 
außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten 
dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht 
angebracht werden.  
Straßen.NRW. 
Autobahnniederlassung Krefeld  
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den 
Betrieb und die Unterhaltung der Autobahn 565, 
Abschnitt 5 und damit für die anbaurechtliche 
Beurteilung zuständig. Da das Plangebiet 
teilweise innerhalb der Anbauverbots - und 
Anbaubeschränkungszone der Autobah n (40 und 
100 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand) 
liegt, sind die anbaurechtlichen Bestimmungen 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
Seite 38 von 98

und Beschränkungen des § 9 
Bundesfernstraßengesetz zu beachten und 
einzuhalten. Hierzu verweise ich auf die als 
Anlage beigefügten “Allgemeine Forderungen ”. 
„Das Bundesministerium für Verkehr und 
digitale Infrastruktur (BMVI) stellt einen 
neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf. Im 
Jahr 2015 will die Bundesregierung den neuen 
BVWP vorstellen.  Derzeit werden Vorprüfungen 
und die Konsolidierung der zahlreich en  
eingereichten Projektvorschläge durchgeführt. 
Nach der Phase der Konsolidierung erfolgen die 
Projektbewertungen, die die Beurteilung der 
Umwelt- und Raumordnungsbelange von Projekten 
sowie die Nutzen-Kosten-Bewertungen umfassen. 
Dieser Prozess wird noch bis in das Jahr 2015 
andauern.“ Zu den, im neuen BVWP zu 
untersuchenden Vorhaben zählt auch die 
Erweiterung der A 565 von der AS Bonn -
Hardtberg bis zum AK Bonn/Nord (A 555) auf 6 
Fahrstreifen.   
Um sicherzustellen, dass bei der weiteren 
Ausarbeitung der Bauleitplanung die Belange 
der Straßenbauverwaltung auch beachtet werden, 
bitte ich einen Hinweis auf die 
anbaurechtlichen Verbots - und 
Beschränkungszonen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)  in die 
Planunterlagen aufzunehmen. 
  
Das Plangebiet wird teilweise überlagert durch 
die Alt -Bebauungspläne 7522-18 und 7522 -19. 
Die innerhalb der 40 -m Zone zur BAB 565 
liegenden baulichen Anlagen jeder Art / 
Gebäude innerhalb des Bebauungsplanes 7522 -1 
(siehe “Gebietsteile 1 und 2 der 
Seite 39 von 98

Städtebaulichen Konzepte”) genießen 
Bestandsschutz. Änderungen 
(Nutzungsänderungen, bauliche Ergänzungen,  
Umbau/Abriss etc.) bedürfen der Zustimmung der 
Straßenbauverwaltung in Form einer 
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des 
Anbauverbotes gemäß § 9 (1) Fernstraßengesetz. 
Des Weiteren wird auf die Bestimmungen des § 
9 (2) der Baubeschränkungszone hingewiesen. 
Die straßenbauliche Erschließung des 
Plangebietes soll über die Straßen “Am 
Probsthof und die Siemensstraße erfolgen. 
Auswirkungen auf das umliegende klassifizierte 
Straßennetz auch mit Betrachtung der BAB -
Anschlussstellen durch die Anbindung der 
Bebauungsplangebiete liegen z. Zt. noch nicht 
vor. Im weiteren konkretisierten Verfahren ist 
nachweislich zu dokumentieren,  dass die 
Erschließung verkehrsverträglich  wie auch 
leistungsfähig realisiert werden kann. Ggf. 
erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen 
gehen zu Lasten der Stadt Bonn / der “west.side 
gmbH”. Sofern die vorgesehenen Ausbauabsichten 
an den Verkehrstrassen “Siemensstr.” und “Am 
Propsthof” in unmittelbarer Nähe der Autobahn 
durchgeführt werden sollen, besteht 
Abstimmungsbedarf. Zu gegebener Zeit sind die 
geplanten Vermeidungs-, Minderungs-, Schutz-, 
Erhaltungs- und Kompensationsmaßnahmen 
mitzuteilen.  
  
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der  
in unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 565 
und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. 
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können 
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung 
Seite 40 von 98

Ansprüche auf aktiven und / oder passiven 
Lärmschutz oder ggf. erforderlic he Maßnahmen 
bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend 
gemacht werden.   
  
Für das Bebauungsplangebiet 7522- .... werden 
unterschiedliche Endziffern angegeben (7522-1 
und 7522-21). Zur Vermeidung von Irritationen 
bitte ich um entsprechende Korrektur. 
 
Um Beteiligung an der weiteren Ausarbeitung 
der Bebauungsplanung sowie der erforderlichen 
Flächennutzungsplanänderung wird gebeten. 
Stadtwerke Bonn  Bahnbetrieb 
- Aus den vorgelegten Plänen sind 
grundsätzlich keine Beeinträchtigungen 
des Bahnbetriebs der SWBV erkennbar. 
- Um- bzw. Neuverlegungsmaßnahmen 
betriebstechnischer Leitungen oder 
bauliche Änderungen von Betriebsanlagen 
gehen zu Lasten des Verursachers. 
 
 Busbetrieb 
- Es muss mit einem Geräuschpegel aus dem 
normalen Stadtbahn - und Busbetrieb 
gerechnet werden.  
- Wir weisen auf den Platzbedarf der dort 
vorhandenen Haltestellen hin.  
- Der Verkehrsbetrieb geht davon aus, dass 
die Interessen des ÖPNV ausreichend 
Berücksichtigung finden. 
 
 Straßenbeleuchtung 
- Inwieweit Einrichtungen für die 
öffentlichen Straßenbeleuchtung durch 
Im Rahmen des Bebauungsplanes 
Nr. 6322 -1 werden keine 
Veränderungen des 
Bahnbetriebes vorgesehen.  
 
 
 
 
 
Die Immissionen aus dem 
Stadtbahn- und Busbetrieb 
wurden im Rahmen des 
schalltechnischen Gutachtens 
zum Bebauungsplan 
berücksichtigt. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes 
Nr. 6322 -1 werden keine 
Veränderungen des 
Busbetriebes vorgesehen.  
 
Die Planung öffentlicher 
Erschließungsflächen erfolgt 
Seite 41 von 98

diese Maßnahme betroffen sind z.B. durch 
Umgestaltung, Veränderung, Umbauten oder 
Neubauten ist aus den Unterlagen nicht 
ersichtlich. 
 Strom 
- Auf der Fläche der oben genannten 
Bebauungspläne befinden sich diverse 
Netz- und Kunden -Trafostationen, sowie 
10-kV, 1 -kV und Datenkabeltrassen der 
EnW. Diese sind bei der zukünftigen 
Planung zu beachten. 
 Gas, Wasser und Fernwärme 
- Gegen den Bebauungsplan bestehen von 
Seiten der EnW für den Bereich Gas, 
Wasser und Fernwärme Bedenken. (siehe 
Stellungnahme 15/201 vom 27.02.15 von 
Herrn Heinz Schmitz) 
 Anlage (Stellungnahme 15/201): 
- Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen. 
Für einige Gebäude kann auf Grund der 
Entfernung zur nächsten 
Versorgungsleitung die Versorgung mit 
Wasser nach AVBWasserV nur über einen 
kundeneigenen Wasserzählerschacht 
erfolgen mit einer kundeneigenen 
Zuleitung. In Privatstraßen erfolgt die  
Verlegung von öffentlichen 
Versorgungsleitungen nicht. In den 
öffentlichen Erschließungsstraßen und 
Wegen ist die Verlegung von 
Versorgungsleitungen erforderlich. 
 
- Der erforderliche Versorgungsdruck 
(Ruhedruck) für 7 Vollgeschosse in 
bestehenden Netzen vo n 4,1 bar ist mit 
in Abstimmung mit dem 
Tiefbauamt der Stadt Bonn. 
Eine Beteiligung der 
Stadtwerke Bonn erfolgt im 
Rahmen der 
Genehmigungsplanung. 
 
Es erfolgt eine Abstimmung mit 
der Bonn-Netz GmbH. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden im Rahmen 
der Tiefbauplanung 
berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
Es erfolgt eine Abstimmung mit 
der Bonn-Netz GmbH. 
 
 
 
 
 
 
Seite 42 von 98

den vorhandenen 3,1 (Auf dem Hügel) bis 
4,6 bar (Siemensstr. 1) Ruhedruck und 2,1 
bis 3,6 bar Fließdruck im öffentlichen 
Netz nicht ausreichend. Im Bedarfsfall 
ist eine Hausdruckerhöhungsanlage für 
die oberen Stockwerke vorzusehen. 
 
- Die Versorgung mit Gas kann erfolgen. Für 
einige Gebäude kann die Versorgung mit 
Gas auf Grund der Entfernung zur nächsten 
Versorgungsleitung nach NDAV nur über 
einen kundeneigenen Zählerschrank 
erfolgen mit einer kundeneigenen 
Zuleitung. Der Zählerschrank sowi e die 
private Zuleitung vom Schrank bis zum 
Gebäude sind vom Eigentümer auszuführen. 
In Privatstraßen erfolgt die Verlegung 
von öffentlichen Versorgungsleitungen 
nicht. In den öffentlichen 
Erschließungsstraßen und Wegen ist die 
Verlegung von Versorgungslei tungen 
erforderlich. 
 
- Die Versorgung mit Fernwärme kann 
erfolgen. In Privatstraßen und -Flächen 
sind Versorgungsleitungen möglich. 
Einzelne Gebäude können direkt 
angeschlossen werden. Eine Versorgung 
über das Fernwärmenetz ist möglich und 
aus Sicht der EnW wünschenswert. 
 
- Die erforderliche 
Löschwasserbereitstellung aus dem 
öffentlichen Versorgungsnetz richtet 
sich nach der überwiegenden Bauart. 
Bezogen auf den derzeitig gültigen 
Es erfolgt eine Abstimmung mit 
Bonn-Netz GmbH. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es erfolgt eine Abstimmung mit 
der Bonn-Netz GmbH. 
 
 
Nach dem Gesetz über den 
Feuerschutz und die 
Hilfeleistung (FSHG) sind die 
Gemeinden verpflichtet, 
Maßnahmen zur Verhütung von 
Bränden zu treffen. Sie haben 
eine den örtlichen 
Verhältnissen angemessene 
Löschwasserversorgung 
sicherzustellen. Prinzipiell 
ist das Baugrundstück an das 
Versorgungsnetz 
angeschlossen, so dass die 
Löschwasserversorgung 
erfolgen kann. Insofern 
besteht kein weiterer 
Regelungsbedarf im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens.  
 
Die Dimensionierung der 
Straßenquerschnitte erfolgt 
Seite 43 von 98

Bebauungsplan ist eine 
Löschwasserbereitstellung vorhanden. Die 
Löschwasserbereitstellung für den 
vorgesehenen Bebauungsplan für das 
Grundstück ist über das öffentliche 
Wasserversorgungsnetz möglich. Eine 
Löschwasserbereitstellung für jeglichen 
Grundschutz oder Objektschutz über einen 
Hausanschluss erfolgt nicht. 
 
 
 
- Die leitungstechnische Infrastruktur ist 
bei der Planung von Baumstandorten zu 
berücksichtigen. Insbesondere durch die 
Wärmeversorgung mit Fernwärme sind die 
vorgesehenen Weg und Straßenbreiten 
nicht ausreichend. Ggf. sind in einem 
rechtskräftigen Bebauungsplan 
eingetragene Baumstandorte nicht 
möglich. 
 
- Vorhandene Gebäude sind über Anschlüsse 
an die Wasserversorgung angeschlossen. 
Zur Vermeidung von Stagnation im 
Trinkwasseranschluss sind diese bei 
Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss 
abzutrennen. 
 
- In Variante 2 ist die Stra ßenführung 
Siemensstraße geändert. Die hier 
vorhandenen Leitungen müssen umverlegt 
werden. Aufgrund des auch 
umzuverlegenden Kanals DN 2600 sind 
Vorlaufzeiten für Planung, ggf. 
in Abstimmung mit dem 
Tiefbauamt der Stadt Bonn. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird im Rahmen der 
Abbrucharbeiten 
berücksichtigt. 
 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes 
Nr. 6322 -1 wird keine 
Veränderung der 
Straßenführung de r 
Siemensstraße vorgesehen. 
 
 
 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 44 von 98

Provisorien und Verlegung von 
Versorgungsleitungen erforderlich. 
 
- Die Spielplat zfläche ist im 
Bebauungsplan als bebaubare Fläche 
vorgesehen. Des Weiteren Änderungen der 
Grundstückslinien und Verkehrsflächen 
geplant. Die Grundstücksgrenzen spiegelt 
nicht die Verkehrsfläche wieder. In der 
Verkehrsfläche Kolpingstraße sind für 
2015 Verl egemaßnahmen Gas und Wasser 
vorgesehen. Der Bebauungsplan sollte die 
vorhandene Verkehrsfläche 
berücksichtigen. Ggf. sind 
Grundbucheintragungen erforderlich, wenn 
Versorgungsleitungen im 
Umlegungsverfahren in nicht 
Verkehrsflächen vorhanden sind. Aufgrund 
der vorhandenen Kanal- und Bachleitungen 
ist eine Berücksichtigung des 
Bebauungsplanes für die Verlegung von 
Leitungen 2015 nicht möglich. 
 
- Für die Erschließung des Gebietsteils 3 
ist ein Kreisel vorgesehen. Die hier 
vorhandene Anzahl und Größe von 
Versorgungleitungen mit 
Transportcharakter ist zu 
berücksichtigen. Eine Umverlegung von 
Leitungen ist nicht bzw. nur mit einem 
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. 
Da für den Bau eines Kreisels 
Umverlegungen erforderlich sind, sollte 
ein „Minikreisel“ vorgesehen werden. 
 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
 
 
 
Die Hinweise betreffen nicht 
den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 6322 -1. 
Es erfolgt eine Behandlung im 
Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
7522-21. 
 
 
Seite 45 von 98

- Im Gebietsteil 4 sind Altablagerungen 
vorhanden. Im Rahmen der 
Baugrunduntersuchungen für die geplante 
Bebauung ist eine Trinkw assergefährdung 
mit zu untersuchen. Die i. d. R. 
verwendeten Rohrmaterialien sind nicht 
diffusionsfest. Das Gutachten sollte 
auch erforderliche statische Maßnahmen 
für die Verlegung von Leitungen in Beton-
Haubenkanälen (Fernwärme) beinhalten. 
Polizei NRW Zum jetzigen Zeitpunkt (Planung der 
Aufstellung eines Bebauungsplanes) sind 
Belange der städtebaulichen 
Kriminalprävention noch nicht berührt. 
 
Empfehlungen zur Steigerung der 
Sozialkontrolle und Belebung des öffentlichen 
Raumes: 
- ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen 
für Betriebsleiter, sollte ein 
gewerblicher Teil geplant werden 
- Öffentliche Grünfläche zwischen den 
unterschiedlichen Nutzungen als 
Freifläche für altersübergreifende 
Begegnungsformen im Freien 
- Im Rahmen der Grün - und 
Freiflächengestaltung sollte auf 
Übersichtlichkeit, 
Beibehaltung/Herstellung von Sichtachsen 
und ausreichende Beleuchtung geachtet 
werden 
Den Anregungen zur Steigerung 
der Sozialkontrolle und 
Belebung des öffentlichen 
Raumes wird durch die 
Festsetzungen des 
Bebauungsplanes entsprochen. 
Als belebte Orte der Begegnung 
sieht das städtebauliche 
Konzept Mischverkehrsflächen 
in Verbindung mit 
öffentlichen und 
halböffentlichen Plätzen 
sowie ein Netz aus Fuß - und 
Radwegeverbindungen vor. Die 
privaten Freiräume in den  
Blockinnenbereichen werden 
als gemeinschaftliche 
nutzbare Flächen gestaltet.  
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD) / Luftbildauswertung 
- Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und 
andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen 
im beantragten Bereich. Empfehlung zur 
Die Empfehlung einer 
geophysikalischen 
Untersuchung vor Beginn der 
Bauarbeiten wurde als in 
Seite 46 von 98

Überprüfung der zu über-bauenden Fläche 
auf Kampfmittel. 
- Aufschüttungen nach 1945 sind bis auf das 
Geländeniveau von 1945 abzuschieben 
- Bitte um Terminabsprache für einen 
Ortstermin 
- Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. empfehle ich 
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. 
- Teile der beantragten Fläche sind von mir 
bereits ausgewertet worden. (Verweis auf 
bestehende Stellungnahmen) 
Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Es erfolgt ein 
Ortstermin vor Beginn der 
Tiefbauarbeiten. 
 
 
 
Seite 47 von 98

Bebauungsplan  Nr..  66332222--33
Bundesstadt  Bonn,,  Stadtplanungsamt
 Geltungsbereich  des  Bebauungsplans
Stadtbezirk  Bonn
Ortsteil  Endenich
Maßstab  11::  22550000      Datum::  1166..0044..22002200
 110000  m
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Seite 50 von 98

0.00
0.00 = 57.60 ü. N H N
0.00
0.00 = 57.60 ü. N H N
23,40
0.00
0.00 = 57.60 ü. N H N
23,40
0.00
0.00 = 57.60 ü. N H N
23,40
A nsicht Süd-O st
A nsicht N ord-W est
A nsicht Süd-W est A nsicht N ord-O st
Schnitt CSchnitt A 
B undesstadt B onn
G em arkung Endenich
M aßstab   1 : 250
Vo rh a b e n b e zo g e n e r B e b a u u n g sp la n  N r. 6 3 2 2 -3
Flur 1
Planbereich:  Am  Probsthof 92 / 92a
Te il 2 b : Vo rh a b e n - u nd  E rsch lie ß u n g sp lan : A n sich te n  u n d  
S chn itte
A llgem eine D arstellungen D ieser Plan ist gem äß § 3 (2) des Baugesetz- 
buches durch Beschluss des R ates der Stadt 
Bonn 
vom                              zur öffentlichen Auslegung 
beschlossen.
Bonn, den 
D ie O berbürgerm eisterin
Im  Auftrag
D ieser Plan hat gem äß § 3 (2) des Baugesetz- 
buches in der Zeit
vom   
bis                               öffentlich ausgelegen.
D ieser Plan ist gem äß § 10 des Baugesetz- 
buches vom  R at der Stadt Bonn
am                                 als Satzung beschlossen 
D ie Bekanntm achung des Satzungsbeschlusses 
dieses Bebauungsplans ist gem äß § 10 des 
Baugesetzbuches
am                                 erfolgt.
M it der Bekanntm achung tritt dieser Plan in Kraft.
Leiterin des 
Stadtplanungsam tes
Bonn, den 
D ie O berbürgerm eisterin
Im  Auftrag
Leiterin des 
Stadtplanungsam tes
w orden.
Bonn, den 
D ie O berbürgerm eisterin
In Vertretung
Bonn, den 
O berbürgerm eisterin
Bonn, den 
D ie O berbürgerm eisterin
Im  Auftrag
Leiterin des 
Stadtplanungsam tes
Für den Planentw urf
Bonn, denn 
D ie O berbürgerm eisterin
In Vertretung
Stadtbaurat Vorhabenträgerin
R echtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauG B) in der Fassung vom   
  3. N ovem ber 2017 (BG Bl. I S. 3634) in der  
  zurzeit geltenden Fassung.
- Baunutzungsverordnung (BauN VO ) in der  
  Fassung vom  21. N ovem ber 2017 (BG Bl. I   
  S.3786) in der zurzeit geltenden Fassung.
- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom  
  18. D ezem ber 1990 (BG Bl. 1991 I S. 58) in der 
   zurzeit geltenden Fassung. 
- Landesbauordnung (BauO  N RW ) vom  21. Juli  
  2018 (G V N RW  S. 421) in der zurzeit geltenden
  Fassung.
- Abstände zw ischen Industire- bzw. 
  G ew erbegebieten und W ohngebieten im  
  R ahm en der Bauleitplanung und sonstige für  
  den Im m issionsschutz bedeutsam e Abstände   
  (Abstandserlass) vom  06. Juni 2007 in der  
   zurzeit geltenden Fassung. 
H inw eis
- D er Vorhaben- und Erschließungsplan ist  
  Bestandteil des vorhabenbezogenen 
  Bebauungsplans N r. 6322-3.
- D ie in den Ansichten dargestellten Fassaden  
  sind nur beispielhaft. G eringfügige 
  Abw eichungen von den in den Ansichten und 
  Schnitten dargestellten Kubaturen der 
  geplanten G ebäude sind im  R ahm en der 
  Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
  Bebauungsplans zulässig. 
D ieser Bebauungsplan w ird hierm it ausgefertigt.
Stadtbaurat
0.00
0.00 = 
57.60 ü. N H N
0.00
0.00 = 
57.60 ü. N H N
23,40
O K  A ttika 16,40 O K  G eländer 17,00 O K  A ttika 16,40
Schnitt B
0.00
0.00 = 
57.60 ü. N H N
23,40
O K  A ttika 16,40 O K  G eländer 17,00
0.00
0.00 = 57.60 ü. N H N
23,40
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Bundesstadt Bonn 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich  
 
 
 
Satzungsbegründung 
Stand 31.03.2023 
 
 
 
 
  
Seite 52 von 98

Inhalt 
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 
Plangebiet ................................ ................................ ................................ ......................... 1 
Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ ............. 2 
1.1.1 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ...... 2 
1.1.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ......................... 2 
1.1.3 Rahmenplanung „Am Vogelsang“ ................................ ................................ ...... 2 
1.1.4 Geltendes Planungsrecht ................................ ................................ ................... 3 
1.1.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ......................... 3 
1.1.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ................................ ............... 3 
1.1.5.2 Vergnügungsstättenkonzept ................................ ................................ ....... 4 
1.1.5.3 Geschützte Platanenreihe entlang der Straße Am Propsthof ...................... 4 
Planungsanlass ................................ ................................ ................................ ................. 4 
Planungsablauf / Planverfahren ................................ ................................ ......................... 5 
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 8 
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ................................ ................................ ............ 8 
Vorhabenbeschreibung................................ ................................ ................................ ...... 8 
Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ..............................  9 
2.1.1 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ..............12 
2.1.1.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................ ...................12 
Grundflächenzahl (GRZ) ................................ ................................ ............................12 
Geschossflächenzahl (GFZ) ................................ ................................ ......................12 
2.1.1.2 Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhen ................................ ...............13 
2.1.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................15 
2.1.2.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ ...15 
2.1.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen ................................ .............................15 
2.1.2.3 Abstandsflächen ................................ ................................ ........................15 
2.1.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) ................................ ...................16 
2.1.4 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder ...................17 
2.1.5 Grün- und Freiflächen ................................ ................................ .......................17 
2.1.5.1 Begrünung von Flachdächern ................................ ................................ ....17 
2.1.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern ................................ .........................18 
2.1.5.3 Begrünung von Freiflächen ................................ ................................ ........18 
2.1.5.4 Ersatzpflanzungen ................................ ................................ .....................18 
2.1.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................ ....................18 
2.1.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr ................................ .......20 
Seite 53 von 98

2.1.8 Örtliche Bauvorschriften ................................ ................................ ....................21 
2.1.9 Nachrichtliche Übernahme ................................ ................................ ................21 
2.1.10 Hinweise ................................ ................................ ................................ ...........21 
2.1.11 Äußere Erschließung ................................ ................................ ........................22 
2.1.11.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................ .........................22 
2.1.11.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ .................22 
2.1.11.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung ................................ ...........................23 
2.1.12 Innere Erschließung ................................ ................................ ..........................23 
2.1.13 Ruhender Verkehr ................................ ................................ .............................23 
2.1.14 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ....................26 
2.1.14.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ........................26 
2.1.14.2 Energiekonzept ................................ ................................ .........................26 
2.1.14.3 Entwässerung / Kanal ................................ ................................ ................27 
2.1.14.4 Abfallentsorgung ................................ ................................ .......................28 
2.1.14.5 Starkregen ................................ ................................ ................................ .28 
3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 29 
Städtebauliche Auswirkungen................................ ................................ ...........................29 
Verkehrliche Auswirkungen ................................ ................................ .............................. 30 
Auswirkungen auf die Umwelt ................................ ................................ ...........................32 
3.1.1 Mensch / Gesundheit ................................ ................................ ........................32 
3.1.1.1 Verkehrslärm ................................ ................................ .............................32 
3.1.1.2 Gewerbelärm ................................ ................................ .............................33 
3.1.1.3 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ................................ ................................ .34 
3.1.1.4 Verschattung ................................ ................................ .............................35 
3.1.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................35 
3.1.3 Flora / Fauna / Artenschutz ................................ ................................ ...............36 
3.1.4 Boden / Wasser................................ ................................ ................................ .39 
3.1.4.1 Böden und Altlasten / Altablagerung ................................ ..........................39 
3.1.4.2 Niederschlagswasser ................................ ................................ ................40 
3.1.4.3 Starkregen ................................ ................................ ................................ .40 
3.1.5 Landschaftsbild / Erholung ................................ ................................ ................41 
3.1.6 Kultur- und Sachgüter ................................ ................................ .......................41 
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur................................ ................................ ........41 
Kosten und Finanzierung ................................ ................................ ................................ ..42 
Anhang ..................................................................................................................... 43 
Auflistung der verwendeten Gutachten ................................ ................................ .............43 
Seite 54 von 98

Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   1 
1 Allgemeine Vorgaben 
Plangebiet 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6322-3 befindet sich links-
rheinisch im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Endenich. Die Planaufstellung betrifft im Wesent-
lichen die Liegenschaft Am Propsthof 92/92A Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstücksnummer 
1022, in Bonn. Dabei handelt es sich um ein ca. 4.101 m2 großes, bebautes Grundstück nord-
westlich angrenzend an die Straße Am Propsthof, am Kreuzungsbereich der Straßen Am 
Propsthof und Gerhard-Domagk-Straße. Darüber hinaus beinhaltet der Geltungsbereich des  
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen kleineren Teilbereich der Straße Am Propsthof, 
Gemarkung Endenich, Flur 1, Flurstücksnummer 1091, der dem Grundstück Am Propsthof 92 
/ 92 a unmittelbar vorgelagert ist. Damit weist das Plangebiet insgesamt eine Größe von rund 
5.000 m² auf. 
Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes erstreckt sich auf einen ca. 
3.585 m² großen Teilbereich des Flurstücks 1022. 
 
Die Straße Am Propsthof stellt durch die Niederlassungen internationaler Telekommunikati-
onsunternehmen, den Dienstsitzen von Bundesministerien und Bundesbehörden sowie Stand-
punkten der Universität Bonn ein vielfältiges und dynamisches Cluster dar.  
 
Bei dem Plangebiet und dessen Umgebung handelte es sich über Jahrzehnte um einen reinen 
Industrie-, Gewerbe - und Dienstleistungsstandort. Heute ist  die Umgebung durch Büroge-
bäude geprägt. Die ehemals industriell genutzten Flächen westlich des Plangebietes werden 
aktuell zu Wohn- und Dienstleistungsflächen entwickelt. Dort wird im Zuge der Umsetzung der 
Planungen West.Side auf ca. 60.000 m2 ein neues Stadtquartier entwickelt: neben rund 550 
Wohnungen, welche überwiegend in Neubauten entstehen, sollen in Neubauten und in Teilen 
der Bestandsgebäude auch Dienstleistungsbetriebe und nicht störende gewerbliche Nutzun-
gen realisiert werden.  
An der Straße Am Probsthof, dem Plangebiet gegenüberliegend, befindet sich eine straßen-
begleitende Bebauungsstruktur mit bis zu fünfgeschossigen Bürogebäuden, welche die östli-
che Raumkante der Straße Am Propsthof definiert. Der Straßenraum wird auf der westlichen 
Straßenseite durch einen Bestand großkroniger Platanen geprägt, welche in ihrer Wuchsrich-
tung zur Straßenmitte geneigt sind.  
 
Die Entfernung vom Plangebiet zum Zentrum der Stadt Bonn beträgt fußläufig ca. 2,5 km. Der 
Hauptbahnhof Bonn ist mit dem ÖPNV in unter 15 Minuten zu erreichen, die nächstgelegene 
Anbindung an das ÖPNV Schienennetz (Bonn, Propsthof Nord) ist fußläufig 500 m entfernt.  
Die Bundesautobahn BAB 565 verläuft östlich des Plangebiets, Zufahrtsmöglichkeiten in beide 
Richtungen befinden sich in ca. 1,5 km Entfernung.  
  
Seite 55 von 98

Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   2 
Planungsvorgaben 
1.1.1 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn weist das Plan-
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus . Die vorliegende Planung entspricht den 
Zielen der Raumordnung. 
1.1.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn (FNP) als vorbereitender Bauleitplan stellt 
die beabsichtigen städtebaulichen Entwicklungen des gesamten Gemeindegebiets der Bun-
desstadt Bonn dar und beachtet die übergeordneten Ziele der Landes- und Regionalplanung. 
Im Flächennutzungsplan wird der Planbereich überwiegend als Gewerbliche Baufläche darge-
stellt. Der südlichste Teilbereich des Plangebiets (ca. 750 m 2) ist als Gemischte Baufläche 
dargestellt. Das mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgte Pla-
nungsziel, eine Büronutzung zu etablieren, folgt dementsprechend den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann als aus dem FNP gemäß § 
8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. 
1.1.3 Rahmenplanung „Am Vogelsang“ 
Die bauliche Weiterentwicklung des Gesamtareals wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des 
Bebauungsplans Nr. 7522 -21 „Am Vogelsang“, welcher am 05.02.2009 vom Rat der Stadt 
Bonn gefasst wurde, eingeleitet. Ziel der Planungen ist die städtebauliche  Neuordnung des 
Gesamtbereichs zwischen den Straßen Am Propsthof, Auf dem Hügel und der S-Bahn Trasse 
im Norden. Im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7522 -21 wurde als erster 
Schritt die Erstellung eines Masterplans genannt. Es sollte ein städtebaulicher Gesamtentwurf 
erstellt werden, der die wirtschaftliche und baulich-räumliche Realisierungsfähigkeit der ange-
strebten Nutzungen sowie ihre kleinräumige Verteilung genauer untersucht. 
Dieser wurde als „Rahmenplan am Vogelsang – Städtebauliche Entwicklungsperspektiven“ 
vom Rat der Stadt Bonn am 08.07.2010 beschlossen. Als Ergebnis stellt der Rahmenplan die 
städtebaulichen Zielsetzungen für den gesamten Bereich zusammen mit den infrastrukturellen 
Maßnahmen dar. 
 
Aufbauend auf den Zielen der Rahmenplanung hat die west.side GmbH, die im Jahre 2013 
das stillgelegte Betriebsgelände der ARKEMA Deutschland erwarb, ihre Vorstellungen für die 
bauliche Nutzung des Betriebsgeländes im Rahmen eines eigenständigen Bebauungsplanver-
fahrens (Bebauungsplan Nr. 6322 -1) konkretisiert. Der Bebauungsplan wurde Anfang 2017 
rechtsverbindlich und befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung. Damit wurde für einen 
ersten Teilabschnitt der Grundstein für die Entwicklung des Planungsraumes „Am Vogelsang“ 
gelegt. 
Nachfolgend erfolgte die Umsetzung der in der Rahmenplanung definierten Entwicklungsziele 
für die Flächen südlich von west.side . Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6322 -2 
konnten die Voraussetzungen geschaffen werden, das südliche Teilgebiet des Planungsraums 
„Am Vogelsang“ einer Wohnbebauung zuzuführen. 
 
Da die momentan stattfinde nde Umsetzung der mit dem Bebauungsplan Nr. 6322 -1 
„west.side“ verfolgten städtebaulichen Planungsziele auch die Nutzungen und Entwicklungen 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   3 
der südöstlich angrenzenden Grundstücke maßgeblich beeinflussen wird bzw. mit diesen im 
Zusammenhang steht, ist auch hier eine  umfassende Weiterentwicklung geboten. Der Rah-
menplan „Am Vogelsang“ definiert auch für diesen Bereich die städtebaulichen Entwicklungs-
perspektiven. 
Der Masterplan stellt hier eine Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße über einen Kreis-
verkehr über die Straße „Am Propsthof“ hinaus in den Gebietskern dar. Eine Verbindung zur 
Siemensstraße für den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen. Entlang dieser geplanten 
Erschließungsachse orientieren sich gemischt genutzte (Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen), 
bis zu fünf-geschossige Gebäudekubaturen. Die heute oberirdisch untergebrachten, bauord-
nungsrechtlich den benachbarten Bundeseinrichtungen zugeordneten Kfz-Stellplätze sollen in 
einem Parkhaus untergebracht werden, sodass die verbleibenden, mindergenutzten und voll-
versiegelten Flächen einer höherwertigen, baulichen Nutzung zugeführt werden können. 
1.1.4 Geltendes Planungsrecht 
Das Plangebiet ist Teil des seit 1991 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7522 -18. Das be-
treffende Grundstück ist als Gewerbegebiet (GE ²) ausgewiesen, die Grundflächenzahl (GRZ) 
beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Die maximale Bauhöhe ist auf 12,0 m be-
grenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (Mantellinie) bestimmt.  
Ausnahmsweise können Gebäude oder Gebäudeteile, die aus produktionstechnischen Grün-
den erforderlich sind, über die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus zugelassen werden. 
Die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 sind innerhalb des be-
troffenen Bereiches unzulässig. Ausnahmsweise können auch Betr iebsarten des nächstgrö-
ßeren Abstandes der Abstandsliste 1990 zugelass en werden, wenn der Nachweis vorliegt, 
dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen 
entsprechen, die in dem jeweiligen Teil des Baugebietes zulässig sind. 
Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. 
 
1.1.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 
1.1.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das im Juni 2008 beschlossene und im Dezember 2012 überarbeitete Bonner Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenent-
wicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt 
Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- 
und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächig er Einzelhandel mit nicht -
zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- 
Zentren (Innenstadt) und B -Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann (Eignungsflä-
chen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti-
mente und der nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente.  
Nach dem BEZK liegt das Plangebiet außerhalb der zentralen Bereiche Bonns (Innenstadt, 
Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale Bereiche). Des Weiteren befindet sich das Plange-
biet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für großflächigen Einzelhandel mit 
nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten.  
Seite 57 von 98

Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   4 
1.1.5.2 Vergnügungsstättenkonzept 
Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten  für die Ansiedlung von Vergnügungs stätten, 
Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu 
können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel-
hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder 
Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten . Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das 
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. 
In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes 
durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.  
 
Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept sollen Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle 
nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als 
Eignungsflächen definiert. In sonstigen Gewerbegebieten sollen sie ausgeschlossen werden. 
1.1.5.3 Geschützte Platanenreihe entlang der Straße Am Propsthof  
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind  Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm 
und mehr, bei Nadelbäumen 150  cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge-
schützt. Das Plangebiet selbst ist nahezu vollständig versiegelt. Lediglich im südwestlichen 
Bereich ist eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern angelegt. 
 
An der südöstlichen Grenze des Plangebiets befinde t sich straßenbegleitend zur Straße Am 
Propsthof eine Aufreihung großkroniger Platanen im öffentlichen Straßenraum. Ebenso befin-
den sich grenzständig auf dem nördlich angrenzenden Grun dstück drei Silberahorne. Die in-
nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans  befindlichen Laubbäume unterliegen 
gänzlich der obengenannten städtischen Satzung. Darüber hinaus handelt es sich um eine 
gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschu tzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Allee stellt gemäß § 29 BNatSchG einen geschützten 
Landschaftsbestandteil dar. Die Beseitigung einer gesetzlich geschützten Allee sowie Hand-
lungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung ode r nachteiligen Veränderung führen kön-
nen, sind ohne Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten. 
 
Die Bäume sind zur Mittelachse der Straße Am Propsthof geneigt, der Kronenbereich befindet 
sich somit zum Großteil über dem öffentlichen Straßenraum. Ein regelmäßiger Pflegeschnitt 
durch die Vorhabenträgerin ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Kronenbereich 
zulässig, um einzelne Äste, welche auf die Fassade einwirken könnten, zurückzuschneiden.  
Planungsanlass 
Die Bundesstadt Bonn ist eine wachsende Stadt, welche in der wirtschaftsstarken Region des 
Rheinlandes stark und stabil aufgestellt ist. Für Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal 
benötigen, ist der Standort Bonn besonders attraktiv, da die Bundessta dt über einen hohen 
Freizeitwert und eine herausragende Bildungslandschaft verfügt. Die gute Anbindung zu den 
überregionalen Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf und Frankfurt macht Bonn zu einem ebenso 
zentralen wie attraktiven Wohn - und Arbeitsstandort. Demen tsprechend besteht eine stetig 
anhaltende Nachfrage nach qualitativen und repräsentativen Büroarbeitsplätzen, welche ver-
kehrlich gut angebunden sind und den Anforderungen moderner Arbeitswelten entsprechen.  
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   5 
Die auf dem Grundstück befindliche Bestandsbebauung entspricht bezüglich der Geschossig-
keit, Raumbildung und Außenwirkung der Fassade nicht dem Standard, welcher durch die 
gegenüberliegenden Bestandsgebäude und die Neubauten der Umgebung vorgegeben ist. 
Besonders der angebaute Hallenteil an der südlichen Stirnseite des Gebäudes ist mit der städ-
tebaulichen Qualität, welche innerhalb des Geltungsbereichs des Rahmenplans „Am Vogel-
sang“ umgesetzt werden soll, nicht zu vereinbaren. Im Zuge der weiteren Entwicklungen der 
Umgebung wird das Grundstück eine deut liche Steigerung seiner Lagegunst erfahren. Die 
Rahmenplanung sieht die Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße Richtung Nordwesten 
vor, wodurch dem Grundstück eine Portal -Funktion zum neu zu entwickelndem Quartier zu-
kommen wird.  
Dieser Entwicklung Rechnung tragend beabsichtigt die Legend Real Estate GmbH , den vor-
handenen Gebäudebestand auf dem Plangrundstück zurückzubauen und ein vier- bis sechs-
geschossiges Bürogebäude mit zwei Untergeschossen (Tiefgarage) zu errichten. Im Erdge-
schoss soll eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung (z.B. Laden, der dem Verkauf von verzehr-
fertigen Waren dient wie z.B. ein Backshop, ein Kiosk oder eine Schank- und Speisewirtschaft) 
die Büronutzung ergänzen. In dem Neubau können insgesamt bis zu rd. 500 Arbeitsplätze 
realisiert werden. 
 
Die Ausnutzung des Grundstücks ist gerade im Hinblick auf die Nutzung als Bürostandort ver-
tretbar und verträglich, da die wesentlichen Auswirkungen einer solchen B üronutzung in der 
Verursachung von Mehrverkehr liegen, dem jedoch mit geeigneten Maßnahmen entgegenge-
wirkt wird. Das Plangebiet ist gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen und 
an das städtische und überregionale Radwegenetz angebunden. Die übergeordneten Auto-
bahnen (A555 und A565) sind ebenfalls auf kurzem Weg zu erreichen. Die im Gebäude inte-
grierten Stellplätze für KFZ und Fahrräder bilden die Grundlage, den Mehrverkehr aufzuneh-
men und abzuleiten.  
 
Planungsablauf / Planverfahren 
Die Legend Real Estate GmbH (im weiteren Vorhabenträgerin genannt) hat das Grundstück 
mit den darauf befindlichen Bestandsgebäuden am 26.08.2019 erworben, die Eintragung ins 
Grundbuch erfolgte am 26.11.2019.  
Da die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 7522-18 dem geplanten Projekt 
entgegenstehen, ist die Aufstellung neuen Planungsrechtes erforderlich. Die Vorhabenträgerin 
beantragte daher als Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 20.01.2020 gemäß §  12 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6322-3), um die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für die geplante Bebauung zu schaffen.  
 
In der Sitzung des städtischen Gestaltungsbeirats vom 27.04.2021 wurden die Planungen dem 
Gremium vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat befindet die dargelegte Herleitung des städtebau-
lichen Entwurfs für konsequent und gut nachvollziehbar. Die Dimensionierung des Bauvorha-
bens ist für den Standort angemessen und verträglich. Die Bemühungen ein ökologisches und 
nachhaltiges Gebäude zu realisieren werden begrüßt . Die Fassade sollte die innere Organi-
sation des Gebäudes ablesbar machen. Die vorgeschlagenen Nutzungen stellen eine sinn-
volle Ergänzung des Entwicklungsgebiets dar.  
 
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   6 
In ihrer Sitzung am 15.06.2021 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, für die 
Konkretisierung des beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Vorhabenträ-
gerin ein offenes Jury-/Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung von politische n Gremienver-
tretern durchführen zu lassen. Vorgabe war dabei nicht nur eine beidseitig begrünte Erschlie-
ßungsstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße sowie die Entwicklung hochwerti-
ger Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung gemäß den Zielvorgaben des Masterplans 
und aufgrund der zentrumsnahen, sehr gut an den ÖPNV angeschlossen Lage, eine Minimie-
rung von Kfz-Stellplätzen. Auch die Platanen im Verlauf der Straße Am Propsthof sollten, bis 
ggf. auf den Einmündungsbereich der neuen Stichstraße (ve rlängerte Gerhard -Domagk-
Straße), planerisch festgeschrieben werden. 
Der Rat der Stadt Bonn schloss sich in seiner Sitzung am 02.09.2021 de m von der Bezirks-
vertretung formulierten Verwaltungsauftrag an. 
 
Den Beschlüssen folgend führte die Vorhabenträgerin nachfolgend ein Qualifizierungsverfah-
ren in Form einer freiraumplanerisch-städtebaulichen Mehrfachbeauftragung durch. Die Erar-
beitung der Aufgabenstellung und Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt 
drei Stadtplanungs-/Architekturbüros eingeladen waren, erfolgte in enger Abstimmung mit der 
Verwaltung. Neben dem Grundstück der Vorhabenträgerin war auch das von DHL als Vertei-
lerzentrum genutzte Nachbargrundstück „Am Propsthof 94“ sowie die dahinterliegenden Flä-
chen, die in weiten Teilen als offene und vollversiegelte oberirdische Stellplätze an das be-
nachbarte Bundesministerium vermietet sind, Teil des Untersuchungsraumes. 
 
Vorgaben des Qualifizierungsverfahrens waren: 
- Berücksichtigung der definierten Anschlusspunkte an das bestehende bzw. geplante 
Erschließungssystem (Planstraße A). 
- Übernahme der Hochbauplanungen für das Grundstück Am Propsthof 92/92a mit der 
Option der Erhöhung des Gebäudeteils im Kreuzungsbereich.  
- Entwicklung einer beidseitig begrünten Erschließungsstraße in Verlängerung der 
Gerhard-Domagk-Straße sowie Fortführung als Fuß- und Radwegverbindung nach 
Westen mit Freiraumstrukturen in städtischer Ausprägung.  
- Minimierung von Kfz.-Stellplätzen.  
- Schutz und Erhalt der Platanen im Verlauf der Straße Am Propsthof.  
Im April 2022 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter der politischen Gremien 
und der Verwaltung der Bundesstadt Bonn angehörten, um die eingereichten Arbeiten zu be-
werten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros ksg Architekten und Stadtplaner als 
Grundlage für die weitere freiraumplanerisch-städtebauliche Entwicklung der Nachbargrund-
stücke und deren Erschließung empfohlen. Dabei sollten neben den in der schriftlichen Beur-
teilung geäußerten Anmerkungen folgende Punkte beachtet werden, welche das Grundstück 
der Vorhabenträgerin betreffen:  
- Die vorgeschlagene Erhöhung der geplanten Bebauung Am Propsthof 92/92a auf 6 
Geschosse soll im Sinne des Gesamtkonzepts der Arbeit 02  (ksg Architekten und 
Stadtplaner), insbesondere einer einheitlich 6-geschossigen Raumwirkung zur Straße 
Am Propsthof und zum Entree-Platz, von der Vorhabenträgerin geprüft und umgesetzt 
werden.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   7 
- Die Entwicklung der Freianlagen auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin, insbeson-
dere der Anschluss an den Entreeplatz soll gestalterisch abgestimmt mit der Gesamt-
entwicklung des Freiraums und der öffentlichen Flächen im Sinne der Arbeit 02 erfol-
gen. 
 
Der vorliegende Siegerentwurf bildet die Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes Nr. 6322-3. 
 
Auf die Durchführung e iner frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Bauge-
setzbuch konnte verzichtet werden, da  bereits für den gesamten Planungsraum „Am Vogel-
sang“ im Jahre 2015 eine solche Beteiligung erfolgte. Der nunmehr vorliegende vorhabenbe-
zogene Bebauungsplan 6322-3 erfasst ein Teilgebiet dieses Planungsraumes. 
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 02.12.2014 wurde d as 
Gesamtkonzept „Am Vogelsang“ der Öffentlichkeit (Bewohner, Eigentümer, Gewerbetrei-
bende) im Zeitraum vom 26.01.2015 bis einschließlich 09.02.2015 vorgestellt. Darüber hinaus 
fand am 23.01.2015 eine Informationsveranstaltung im Mehrzweckraum der Rheinschule statt. 
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informie-
ren und sich zur Planung zu äußern.  
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufge-
stellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans. Die Verpflichtung zur Durchführun g sowohl des Bauvorhabens als auch der Er-
schließung werden in einem vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Vorhabenträgerin und 
der Stadt Bonn abzuschließenden Durchführungsvertrag vertraglich sichergestellt. 
Da mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Nachverdichtung ei-
nes bereits bestehenden gewerblich genutzten Gebiets und somit eine Maßnahme der Innen-
entwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 6322-3 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die 
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der 
vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plan-
gebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beein-
trächtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht 
gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur 
und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten 
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen 
Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorl iegenden Planung zu berücksichtigen, 
und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen ermittelt, zu 
beschreiben und zu bewerten.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   8 
2 Inhalt der Planung 
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6322-3 wird auf dem Grundstück, als Ersatz der 
bestehenden Bebauung, ein der Umgebungsbebauung angepasster Neubau geschaffen. Da-
mit wird an einer städtebaulich prägnanten Stelle direkt angrenzend an das Entwicklungsge-
biet „west.side“ eine Qualitätssteigerung der Nutzung und der baulichen Struktur erreicht, wel-
che den angestrebten Gesamtentwicklungen für das Gebiet „west.side“ entspricht.  
 
Mit dem hier vorliegenden Bebauungsplan werden die bereits bestehende Konzentration von 
Dienstleistungs- und Büronutzung Am Propsthof gestärkt und bereits bestehende städtebauli-
che Strukturen fortentwickelt. Des Weiteren unterstützt das Vorhaben die Deckung des hohen 
Dienstleistungs- und Büroflächenbedarfs der Bundesstadt Bonn. Gleichfalls wird dem gesetz-
lichen Auftrag entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und 
damit einen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bau-
liche Nutzungen zu leisten. Die Entwicklung der Gemeinde ist insbesondere durch Revitalisie-
rung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung voranzu-
bringen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen  (§ 1a Abs. 2 
BauGB). Das Vorhaben dient somit der Innenentwicklung und ve rmeidet eine weitere  Inan-
spruchnahme von Freiräumen im Außenbereich bzw. außerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Siedlungsbereiche. 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden nun die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Errichtung eines Bürogebäudes mit einer öffentlichkeitsbezogenen Nutzung 
im Erdgeschoss geschaffen.  
Vorhabenbeschreibung  
Es wird sowohl konzeptionell als auch bauphysikalisch und ausf ührungsseitig ein naturnah  
konzipiertes und nachhaltiges Gebäude angestrebt, welches unter dem Titel „3E Ecological, 
Economical, Endenich“ entwickelt wird.  
Vorgesehen ist ein rund 85 m langer Baukörper, der zur Straße Am Propsthof und zum neuen 
Erschließungsstich (verlängerte Gerhard -Domagk-Straße) hin sechsgeschossig  in Erschei-
nung tritt. Sowohl mit der Bauhöhe als auch mit der Baukörperlänge antwortet das geplante 
Bauvorhaben auf das gegenüberliegende langgestreckte Gebäude Am Propsthof 49.  
Rückwärtig erfährt der Baukörper in Teilen eine Abstaffelung auf im Wechsel ein und vier Voll-
geschosse. So entsteht eine kammartige Struktur der Fassade, die zur optischen Auflockerung 
beiträgt. 
Die sechs vollgeschossigen Etagen können flexibel organisiert (Zellen- und/oder Kombibüros, 
Großraumbüros) und zusammengeschaltet werden. Die begrünten Dachterrassen im ersten 
und vierten Obergeschoss dienen als zentrale Erholungs- und Kommunikationsräume.  
Die gebäudeinterne vertikale Erschließung erfolgt über zwei Haupttreppenhäuser und ein zent-
ral gelegenes, zusätzliches Fluchttreppenhaus. Die beiden Haupttreppenhäuser verfügen über 
Aufzugsanlagen. 
Die zweigeschossige Tiefgarage deckt den Bedarf an erforderlichen Pkw-Stellplätzen. Sie ver-
fügt über eine kombinierte Ein- und Ausfahrt an der Südseite des Gebäudes und bietet Fläche 
für ca. 101 Pkw-Stellplätze. Abstellflächen für Fahrräder sind wettergeschützt im EG sowie 
ergänzend im Freien geplant.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   9 
 
Angrenzend an die Tiefgaragenzufahrt befindet sich im Erdgeschoss eine Einheit für öffent-
lichwirksame Nutzungen wie z.B. ein Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient 
wie z.B. ein Backshop, ein Kiosk, oder eine Schank- und Speisewirtschaft mit einer Größe von 
ca. 250 m2. Diese besetzt die südliche Gebäudeecke und trägt mit der in diesem Bereich mög-
lichen Fläche für Außengastronomienutzung zu einer belebten Eingangssituation für den da-
hinterliegenden Stadtraum bei.  
 
Im Bereich der nach Südosten hin orientierten Straßenfassade sind zwei Gebäudezugänge 
vorgesehen. Diese sind von der Straße Am Propsthof aus über befestigte Vorplätze zu errei-
chen. Der Gebäudevorbereich zwischen den beiden Eingangsbereichen ist entsiegelt und zum 
Großteil als begrünter Freiraum und Aufenthaltsbereich für die Nutzerinnen und Nutzer des 
Gebäudes gestaltet. Bei der Freiraumgestaltung im Bereich der Frontfassade wird besonderer 
Wert auf eine Maximierung der versickerungsfähigen Fläche und eine vielfältige Bepflanzung 
gelegt, welche in dem bisher urban geprägten Umfeld vielfältige Entwicklungsmöglic hkeiten 
für Flora und Fauna bietet. Bei der Anlage der Freiflächen sind besondere Maßnahmen zum 
Baum- und Wurzelschutz zu ergreifen (sh. Gutachten ArborPlan vom 5.5.21, S. 32, Kap. 5.5).  
Entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Fassade führt ein Zugangsweg zu den Eingän-
gen auf der Gebäuderückseite, welche die Fahrradabstell- und Müllräume erschließen. Fahr-
radabstellanlagen befinden sich im Bereich der nordöstlichen Fassade. Die Zugangswege sind 
mit Rasenfugen gestaltet und werden von Grünflächen begleitet, um versickerungsfähige Bö-
den auch in diesem Grundstücksbereich zu gewährleisten. Ebenfalls auf der Gebäuderück-
seite befinden sich die rückwärtigen Treppenhauszugänge.  
 
Insgesamt wird auf dem ca. 3.580 m2 großen Grundstück eine oberirdische Bruttogrundflä-
che R von ca. 10.315 m2 realisiert, was einer Mietfläche von ca. 8.125 m2 entspricht, auf der 
sich Arbeitsplätze für bis zu rd. 500 Beschäftigte verteilen. Die beiden Untergeschosse sind 
mit einer Bruttogeschossfläche Bruttogrundfläche von ca. 4.700 m2 geplant.  
 
Festsetzungen des Bebauungsplans 
Art der baulichen Nutzung 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gem. § 9 Abs. 1 BauGB 
i.V. mit den §§ 1-14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. 
Die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO ist zum einen mit der Lage in 
direkter Nachbarschaft zu mehreren angrenzenden, ebenfalls gewerblich genutzten Grundstü-
cken begründet. Des Weiteren sind im Bonner Stadtgebiet nicht allzu viele Flächen vorhanden, 
die einer gewerblichen Nutzung zur Verfügung stehen. Insofern soll die nutzungsbezogene 
Gliederung des bestehenden Bebauungsplans übernommen werden und um die Nutzungen 
erweitert werden, die dem heutigen Bedarf entsprechen. 
Das unmittelbar an der Straße Am Propsthof gelegene Plangebiet bietet sich besonders auf-
grund seiner exponierten Lage für eine Büronutzung an. Es bildet die künftige Eingangssitua-
tion zum Entwicklungsgebiet „west.side“ und soll dieses in besonderer Weise prägen.  Dies 
wurde bereits durch den Rahmenplan „Am Vogelsang“ identifiziert.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   10 
Aufgrund der im Südosten angrenzenden Wohnnutzungen im Mischgebiet  (Bebauungsplan 
Nr. 6322-1) sind nur solche Nutzungen im GE zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stö-
ren, sodass eine Beeinträchtigung der im Umfeld bestehenden bzw. geplanten Wohnnutzun-
gen nicht erfolgt.  
Schank- und Speisewirtschaften werden im Erdgeschoss zugelassen. Dies erfolgt mit dem 
Ziel, die infrastrukturelle Grundversorgung des Gebiets und des Umfelds zu verbessern.  Ein 
Café, eine Gaststätte oder auch ein Restaurant, die planungsrechtlich als Schank - und Spei-
sewirtschaften einzustufen und daher hier zulässig sind, können zur Attraktivität und Belebung 
des Entrees in das Gebiet west.side beitragen. 
Die in einem Gewerbegebiet gemäß § 4 8 Abs. 3 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allge-
mein zulässigen Nutzungen „Tankstellen“ und „Anlagen für sportliche Zwecke“ werden im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan in Gänze ausgeschlossen.  
Die vorgenannten Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächen - 
und Stellplatzbedarf aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen werden soll. Darüber hinaus 
sind mit diesen Einrichtungen und Anlagen Störwirkungen verbunden, die das Wohnen in den 
angrenzenden Baugebieten negativ beeinträchtigen können sowie einen erheblichen Mehr-
verkehr für das Plangebiet und die umliegenden Gebiete hervorbringen würden. 
Einer der wesentlichen Ziele  des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist, Betriebe 
mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorrangig in zentralen Versorgungs-
bereichen anzusiedeln. Insofern sollen großflächige zentren - bzw. nahversorgungsrelevante 
Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein. Betriebe mit nicht 
zentren- bzw. nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 800 
m² können neben den zentralen Versorgungsbereichen auch in Gewerbegebieten angesiedelt 
werden, in denen bereits nennenswerter Einzelhandel vorhanden ist (Eignungsflächen).  Da 
das Plangebiet weder zu den im Stadtgebiet genannten Eignungsflächen noch zu den abge-
grenzten Zentren gehört, ist es stadtplanerisches Ziel, dass sich großflächige Einze lhandels-
betriebe im Plangebiet nicht ansiedeln. Darüber hinaus sollen in Gewerbegebieten aber auch 
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Wesentlichen ausgeschlossen werden, um einerseits 
die Flächen gewerblichen Nutzungen vorzubehalten und andererseits Auswirkungen auf die 
zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden. So ist bei Ansiedlungen von kleinflächigen Be-
trieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten mit Beeinträchtigungen der benachbarten Zen-
tren zu rechnen. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich bereits Betriebe 
mit entsprechenden Kernsortimenten außerhalb zentraler Bereiche. Jede weitere Ansiedlung 
würde weitere Kaufkraft aus den Zentren abziehen und somit diese in ihrer Funktion gefähr-
den. Durch den Ausschluss von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren- bzw. 
nicht nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (z. Bsp. Baustoffe, Möbel etc.) soll aufgrund 
des hiermit verbundenen Flächenbedarfes und des Bedarfes an Flächen für sonstige Gewer-
betriebe im Stadtgebiet Rechnung getragen werden. Für kleinflächige Betriebe des Einzelhan-
delssektors bietet das angrenzende Mischgebiet (Bebauungsplan Nr. 6322-1, „west.side“) be-
reits ausreichende Ansiedlungsmöglichkeiten. 
Zulässig sein sollen dagegen ausnahmsweise Läden, die dem Verkauf von verzehrfertigen 
Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiter sollen als typische Läden 
zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine Ver-
sorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die ar-
beitende Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im 
Umfeld befindlichen Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   11 
Bonn darzustellen. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein voll-
ständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen 
Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Ebenfalls sind Schank - und Speisewirtschaften 
zulässig. 
Durch die geplante Realisierung von bis zu 650 Wohneinheiten im Bereich „west.side“ (Be-
bauungsplan Nr. 6322 -1) zzgl. rund 400 Wohneinheiten im benachbarten Wohngebiet „Am 
Vogelsang“ (Bebauungsplan Nr. 6322-2) wird eine Nachfrage nach solchen Waren des tägli-
chen Bedarfs generiert werden.  
Vor diesem Hintergrund setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb des Gew erbegebietes 
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind; ausnahmsweise zulässig sind Läden, die dem Ver-
kauf von verzehrfertigen Waren dienen, sowie Kioske.  
Durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die Betriebsform 
Laden wird die mögliche Größe der Betriebe definiert bzw. reguliert. Die Baunutzungsverord-
nung ordnet Läden speziell reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen 
Wohngebieten zur täglichen Versorgung dieser Gebiete zu. Nach allgemeiner Rechtsauffas-
sung liegt die Verkaufsflächenobergrenze für solche, der täglichen Versorgung dienenden Lä-
den deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes von 800 
m² Verkaufsfläche. Insofern bedarf es nicht der Festsetzung von konkreten Verk aufsflächen-
größen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 
 
Den Zielen des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes wird durch den Ausschluss von Ver-
gnügungsstätten (Kategorien Glücksspiel, Geselligkeit und Unterhaltung, Erotik und Sexuali-
tät), Sexshops, Bordellen un d bordellartigen Betrieben Rechnung getragen und so negative 
städtebauliche Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung vermieden. 
 
Durch den Ausschluss von verschiedenen allgemein in einem Gewerbegebiet zulässigen Nut-
zungen erfährt das Gewerbegebiet eine deutliche Einschränkung in dem möglichen Umfang 
der möglichen gewerblichen Nutzungen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbege-
bietes bleibt jedoch weiter erhalten, da nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung für 
Gewerbegebiete eine gebietsübergreifende Festsetzungsmöglichkeit besteht. So ist die Glie-
derung eines Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Nutzung auch für mehrere Ge-
werbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zulässig. In räumlicher Nähe zum 
Plangebiet und im weiteren Umfeld befinden sich die Gewerbegebiete Ennemoser Straße (Be-
bauungsplan Nr. 7623-19, zwischen Ennemoser Straße, Ellerstraße, Bornheimer Straße und 
Am Propsthof) sowie das Gewerbegebiet Justus-von-Liebig-Straße (Bebauungsplan Nr. 7423-
1, zwischen Haberstraße, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, Justus -von Liebig -
Straße und Frauenhoferstraße), in denen auch Gewerbebetriebe, die stärker emittieren, an-
gesiedelt werden können.  
 
Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan sowie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetz-
ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträge-
rin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Zur Umsetzung des Planungsziels, zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundversorgung 
im Umfeld beizutragen , beabsichtigt die Vorhabenträgerin in Teilen der Erdgeschoss -Zone 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   12 
eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung wie z.B. eine Schank- oder Speisewirtschaft oder einen 
Laden, der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient zu realisieren. Für diese Nutzungs-
einheit ist eine Größe von rund 250 m2 je nach Bedarf des zukünftigen Mieters vorgesehen.  
2.1.1 Maß der baulichen Nutzung 
2.1.1.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Bauflächen im Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Damit 
wird der Orientierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der bauli-
chen Nutzung für ein Gewerbegebiet deutlich unterschritten. 
Als Ausgleich sind die unterbauten Grundstücksteile mit mindestens 50 cm Bodensubstrat zu 
überdecken und gärtnerisch anzulegen. So werden die Auswirkungen auf die natürliche Funk-
tion des Bodens gemindert und im Vergleich mit dem heutigen Versiegelungsgrad die Beein-
trächtigungen in Teilen des Grundstücks maßgeblich verbessert. 
 
Um die umliegenden Freiflächen des Grundstücks weitestgehend von dem motorisierten Indi-
vidualverkehr freizuhalten, werden alle Kfz -Stellplätze in einer Tiefgarage, die von ihre r Flä-
chenausdehnung größer ist als das Gebäude selbst, untergebracht. Weiter sind Zuwegungen 
und Abstellflächen für Fahrräder sowie für Müll im Bereich der Freiflächen des Grundstücks 
vorgesehen. Eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch befestigte Wege, die Zufahrt der 
Tiefgarage (soweit sie nicht überbaut ist), Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, oberir-
dische Stellplätze sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die 
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgarage, Untergeschoss) bis zu einer GRZ von 
0,8 ist nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässig. Nach § 19 Abs. 4 
Satz 3 BauNVO können in Bebauungsplänen hiervon abweichende Bestimmungen getroffen 
werden. Diese weitere  Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ wird im Rahmen 
der Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen. Sie ist insbesondere erforderlich, da 
durch die Tiefgarage oberirdische Stellplätze in größerem Umfang vermieden werden sollen, 
die das durchgr ünte und durch großkronige Bestandsbäume geprägte Erscheinungsbild der 
Straße Am Propsthof erheblich beeinträchtigen würden. Entsprechend setzt der Bebauungs-
plan fest, dass d ie festgesetzte Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, die 
Zufahrt der Tiefgarage, soweit sie nicht überbaut ist, Nebenanlagen im Sinne des § 14  
BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, sowie durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan darge-
stellten befestigten Wege bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden kann. 
 
Geschossflächenzahl (GFZ) 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer Geschossflä-
chenzahl (GFZ). Als Produkt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zuläs-
sigen Vollgeschosszahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Aus-
nutzung der Grundstücksfläche die GFZ ergibt. 
 
Beim Vergleich der rechnerisch für das Bauvorhaben ermittelten GFZ, die 2,9 beträgt, mit den 
nach § 17 BauNVO definierten Orientierungswerten der GFZ von 2,4 in Gewerbegebieten (GE) 
wird der Orientierungswert überschritten. 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   13 
Eine solche Überschreitung ist gerechtfertigt, da städtebauliche Gründe vorliegen und die 
Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, 
durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Woh n- und Ar-
beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
vermieden werden. In diesem Zusammenhang orientiert sich die festgesetzte Ausnutzung des 
Grundstückes insgesamt an der Umgebung und den Zielsetzungen des Rahmenplans Am Vo-
gelsang. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes wird das Maß der bauli-
chen Nutzung generell unter dem Gesichtspunkt festgelegt, das Gebot des sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden möglichst wirksam umzusetzen. Durch die Innenentwicklung auf 
vormals bereits genutzten Flächen wird im Übrigen auch die zusätzliche Inanspruchnahme 
von bisher nicht versiegelten Flächen vermieden bzw. geringgehalten. 
Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Dichte ist in einer städtisch geprägten Lage an den 
Straßen Am Propsthof und Siemensstraße städtebaulich verträglich.  
Darüber hinaus variiert das Baukörpervolumen des geplanten Bauwerkes in der Weise, als die 
Höhe des Baukörpers zur rückwärtigen Grundstücksseite in Teilabschnitten abnimmt und so 
zu dem angrenzenden Grundstück vermittelt. Des Weiteren soll durch eine entsprechende 
Gestaltung und Begrünung der Freiflächen bzw. der Dachflächen der Tiefgarage des Grund-
stücks sowie der Dachfläche des geplanten Gebäudes ein Umfeld geschaffen werden, das die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt 
und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Erhebliche umweltschädli-
che Auswirkungen sind durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl Überschreitung der 
Orientierungswerte somit nicht zu erwarten. 
 
Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 
1a Abs. 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung 
gibt. Darüber hinaus stellt die Weiterentwicklung des seit Jahren untergenutzten Grundstücks 
die Aufhebung eines städtebaulichen Missstandes dar und leistet einen Beitrag zum bereits in 
der Umsetzung befindlichem Entwicklungs - und Aufwertungsprozess im benachbarten Ent-
wicklungsgebiet „west.side“.  
2.1.1.2 Geschossigkeit / maximale Gebäudehöhen 
Die Festlegung der Geschossigkeit und der Gebäudehöhen orientiert sich an der Bestandsbe-
bauung der direkten Umgebung und de n gestalterischen Zielvorgaben des städtebaulichen 
Rahmenplans “Am Vogelsang“ . Der Rahmenplan sieht vor, die Eingangssituationen zum 
Quartier west.side durch die architektonische Prägnanz einer vier- bis sechsgeschossigen Be-
bauung zu definieren. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6322-3 befindet sich zwar au-
ßerhalb des Geltungsbereichs der Planungen des neuen Stadtquartiers „west.side“, doch sind 
dessen grundsätzliche Aussagen und Festsetzungen im Sinne einer Gesamtentwicklung des 
Areals zwischen der Straße Am Propsthof und Bahntrasse auch auf das Plangebiet anzuwen-
den, zumal dieses an eine der Hauptzufahrtsstraßen des Areals angrenzt.  
 
Für die Bebauung des Plangebiets kann aufgrund der bestehenden Bebauung auf der gegen-
überliegenden Straßenseite , die fünfgeschossig mit einem weiteren zur ückgesetzten Ge-
schoss in Erscheinung tritt, eine Sechsgeschossigkeit als verträglich angesehen werden. Zu-
dem orientiert sie sich an dem für die nähere Umgebung bestehenden Planungsrecht (Bebau-
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   14 
ungsplan Nr. 6322-1). Vor diesem Hintergrund und entsprechend den Zielen der Rahmenpla-
nung „Am Vogelsang“ setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Anzahl der Vollge-
schosse mit maximal sechs Vollgeschossen fest.  
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der 
Geschossigkeit hinaus - auch maximal zulässige bzw. zwingend einzuhaltende Gebäudehö-
hen festgesetzt. 
Die zulässige maximale Gebäudehöhe des 3E -Gebäudes ist mit maximal 81,5 81,0 m über 
NHN bei maximal 6 Geschossen festgesetzt. Zur Betonung des Entreebereiches in das neue 
Areal „west.side“ soll das Gebäude im Bereich des neuen Erschließungsstiches zwingend 6-
geschossig in Erscheinung treten städtebaulich akzentuiert werden. Entsprechend setzt 
der Bebauungsplan gegenüber des Erschließungsstiches sowie hieran anschließend auf der 
rückwärtigen Gebäudeseite in Richtung des Flurstücks 1114 auf einer Gebäudelänge von 
20,3 m eine Gebäudehöhe von zwingend 81,0 m ü. NHN fest. sechs Geschosse. Im wei-
teren Verlauf der rückwärtigen Gebäudeseite setzt der Bebauungsplan eine mit einer 
maximalen Gebäudehöhe von 81,50 81,0 m über NHN fest.  
In Abhängigkeit von der festgesetzten Geländehöhe (siehe 2.3.4) erreicht der Baukörper damit 
eine absolute Höhe von maximal 23,9 23,4 m. 
Um bauliche Toleranzen bei der tatsächlichen Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen, 
beinhalten die festgesetzten maximalen bzw. zwingend einzuhaltenden Gebäudehöhen ge-
genüber der Höhe des Vorhabens laut vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 6322-3 Teil 
2b einen Puffer von 0,5 m. Die in der Planzeichnung festgesetzten, zwingend einzuhaltenden 
Gebäudehöhen können vor diesem Hintergrund um das Maß von 0,5 m unterschritten werden. 
 
Die festgesetzte maximale bzw. zwingend einzuhaltende Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf 
die Oberkante der Attika des obersten Geschosses (Oberkante Attika). Als untere r Bezugs-
punkt ist Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf die festgesetzte maximale bzw. zwingend einzuhaltende 
Gebäudehöhe durch Einrichtungen, wie zum Beispiel Fahrschächte von Aufzügen, oder sons-
tige dem Gebäude untergeordnete technische Anlagen sowie durch solartechnische Anlagen 
um bis zu 3,0 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahr-
schächten, mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von der Gebäudeaußenkante des 
obersten Geschosses zurücktreten. Zudem sind die Anlagen, sofern keine technischen Anfor-
derungen entgegenstehen, einzuhausen. Auf diese Weise sollen visuelle Beeinträchtigungen 
des architektonischen Erscheinungsbildes vermieden werden.  
Von der Verpflichtung zur Einhausung nicht betroffen sind solarenergetische Anlagen. 
 
Diese Aufbauten dürfen ausschließlich der Aufnahme von technischen Einrichtungen (wie z.B. 
von Aufzugsanlagen und Kühlanlagen) dienen. Damit sind Aufenthaltsräume in den Dachauf-
bauten ausgeschlossen.  
 
Die Dachfläche bietet Möglichkeiten der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen. Daher 
sind entsprechend dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung (DS-Nr. 210919) auf der gesam-
ten dafür geeigneten Dachfläche Photovoltaikanlagen zu errichten. Um einen größtmöglichen 
Flächenanteil für Photovoltaikanlagen vorzuhalten, wird die für technischen Anlagen und Ein-
richtungen erforderliche Dachfläche gemäß Ratsbeschluss zur Minimierung von Dachaufbau-
ten (DS-Nr.: 221020) begrenzt. So setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   15 
maximal 40% der nutzbaren Dachfläche für technische Anlagen und Einrichtungen in An-
spruch genommen werden dürfen.  
 
2.1.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
2.1.2.1 Bauweise 
Auf die Festsetzung einer Bauweise im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes wird verzichtet. Die Ausweisung einer offenen Bauweise, bei der die Baukörperlängen 
maximal 50 m betragen dürfen, ist angesichts der großformatigen Bauformen entlang der 
Straße Am Propsthof hier ebenso wenig erforderlich wie die Festsetzung einer geschlossenen 
Bauweise, d.h. einer Bebauung, die auch an den jeweiligen Grundstücksgrenzen ohne Grenz-
abstand erfolgen muss, da dies ebenfalls nicht typisch ist für die vorhandene, das Umfeld prä-
gende Bebauung. Auf diese Weise wird ein größtmöglicher Gestaltungsfreiraum bei der An-
ordnung der Baukörper ermöglicht. 
2.1.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet wird durch Baugrenzen und Baulinien be-
stimmt. Unter Berücksichtigung des bestehenden Charakters der Straße Am Propsthof wird 
die überbaubare Grundstücksfläche durch ein Baufenster festgesetzt, wel ches eine optimale 
Gebäudestellung und Grundstücksausnutzung ermöglicht. Wegen der Vorhabenbezogenheit 
liegen die Ausmaße des Gebäudes bereits frühzeitig fest, so dass die festgesetzten Baugren-
zen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausführungsplanung im Wesentlichen die-
sen Umfang definieren. 
 
Aufgrund besonderer städtebaulicher Erfordernisse wird an der nordwestlichen Grenze, paral-
lel des Erschließungsstiches (Planstraße A) und in einem Teilabschnitt parallel der Flurstücks-
nummer 1114, eine Baulinie mit zwingender Gebäudehöhe festgesetzt, um im Eingangsbe-
reich zum Planungsraum „Am Vogelsang“ einen Akzent mit baulicher Überhöhung zu schaffen. 
Die Festsetzung der Baulinien gewährleistet die Umsetzung der Ergebnisse des Qualifizie-
rungsverfahrens bzw. der städtebaulichen Zielvorstellungen und ist somit auf die städtebauli-
chen Erfordernisse zurückzuführen und schließt ebenso an die Empfehlung des Gestaltungs-
beirats der Stadt Bonn vom 27.4.2021 an. 
2.1.2.3 Abstandsflächen 
Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Landesbauordnung (BauO NRW) 0,4 
H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe - und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen 
genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Zu 
öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kern-
gebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Zu angrenzenden anderen Gebieten 
gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandsfläche. Entsprechend wäre im Plangebiet ( Gewer-
begebiet) für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,2 H anzusetzen.  
Im Geltungsbereich eines Vorhaben - und Erschließungsplanes findet das Abstandsflächen-
recht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW Anwendung. Das Vorhaben ist – auch im Hinblick 
auf seine Abstandflächen – so zu errichten, wie der Vorhaben- und Erschließungsplan es vor-
gibt. Soweit danach in einem einzelnen Bereich ohne oder mit geringerem Grenzabstand als 
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nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BauO NRW  gebaut werden muss, setzt dies voraus, dass im 
Rahmen der planerischen Abwägung die Belange der betroffenen Nachbarn hinsichtlich der 
Unterschreitung der ansonsten notwendigen Tiefe der Abstandflächen ausreichend berück-
sichtigt werden. 
An der nordöstlichen Giebelseite, zu dem Flurstück 1021 beträgt der Abstand zwischen der in 
der Planzeichnung festgesetzten Baugrenze und der Grundstücksgrenze 6,40 m, an der süd-
östlichen Giebelseite, zu der geplanten öffentlichen Stichstraße, weist die in der Planzeich-
nung festgesetzte Baulinie einen Abstand von 6,30 m zur Grundstücksgrenze auf. An der nord-
westlichen Grenze entlang den Flurstücken 1096 und 1079 beträgt der Abstand von der Bau-
line bzw. der Baugrenze zur Grundstücksgrenze 3,30 m.  
Unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gebäudehöhe hält der geplante Neubau die 
gemäß § 6 BauO NRW für ein Gewerbegebiet (GE) anzusetzenden Abstandsflächen in Rich-
tung Nordosten und Südosten sowie in Richtung des neuen Erschließungsstiches ein. In Rich-
tung Nordwesten reagiert der geplante Baukörper auf einem Teilabschnitt der Fassade mittels 
Abstaffelung auf ein bzw. vier Vollgeschosse auf die einzuhaltenden Abstandsflächen.  
Bei dem übrigen Fassadenabschnitt Richtung Nordwesten  erstreckt sich die Abstandsfläche 
unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe von 81,5 81,0 m ü NHN auch auf Teile des Nach-
bargrundstück, Flurstück 1114.  
Trotz Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Festsetzung einer Baulinie bleiben die 
von dem Abstandsflächenrecht betroffenen Belange (Belichtung, Besonnung, Verschattung, 
Sozialabstand, Brandschutz) gewahrt. 
Zur Abschätzung der sich durch die Unterschreitung ergebenden Beeinträchtigungen für das 
Nachtbargrundstück wurden die Belichtungsverhältnisse näher untersucht. In Verbindung mit 
den Planungsabsichten für den betroffenen Teil des Flurstücks 1114, die sich aus der städte-
baulich-freiraumplanerischen Qualifizierung für den Zukunftsstandort Am Propsthof / Gerhard-
Domagk-Straße ergeben, sind wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung nicht zu erwarten. 
Auch wird durch den festgesetzten Abstand der Baulinie bzw. der Baugrenze von 3,30 m zum 
Nachbargrundstück Flurstück 1114 der Brandschutz gewährleistet.  
Die mit 6 Geschossen gewählte Gebäudehöhe leitet sich aus d er Rahmenplanung „Vogel-
sang“ ab, nach der die Eingangssituationen zum Quartier west.side durch die architektonische 
Prägnanz einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung zu definieren sind. Zugleich antwortet 
das geplante Gebäude auf den vorhandenen Gebäudebestand an der Str aße Am Propsthof, 
so dass eine einheitlich sechsgeschossige Raumwirkung zur Straße Am Propsthof und zum 
Entree-Platz in das Gebiet „west.side“ entsteht. Eine geringere Gebäudehöhe, die die Einhal-
tung der Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück zur Folge hätte, würde dieser städte-
baulichen Zielvorstellung für den Planungsraum Vogelsang entgegenstehen. 
2.1.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) 
Das Grundstück ist weitestgehend flach, die topographische Bewegung beläuft sich auf einen 
maximalen Höhenunterschied von lediglich 80 cm. Durch die Neugestaltung der Freianlagen 
soll im Bereich des Grundstücks eine einheitliche Geländehöhe geschaffen werden, um von 
den öffentlichen Straßenräumen Am Propsthof und der Planstraße aus, eine durchgängige 
und barrierefreie Situation zu gestalten. Für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen wurde daher die Höhenlage der Geländeoberfläche mit 57,60 m über NHN fest-
gesetzt, die der Geländehöhe im zentralen Bereich des Plangebietes entspricht und somit eine 
optimale Anbindung an bestehende und geplante öffentliche Erschließungsstraßen ermög-
licht.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   17 
 
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung 
und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig.  Entsprechend kann die 
festgesetzte Höhenlage der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen um 
0,2 m über- oder unterschritten werden. 
Innerhalb des gesamten Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, 
Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. 
Mit Hilfe dieser Festsetzung kann insbesondere der Übergang zu öffentlichen Straßenräumen 
verträglich modelliert und gestaltet werden.  
 
2.1.4 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder 
Alle erforderlichen Pkw-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Hiermit wird si-
chergestellt, dass der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch der Be-
schäftigten des Bürogebäudes und der Nutzer der gastronomischen Einrichtung / des Ladens, 
der dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dient, entzogen wird. Weiterhin wird die Möglich-
keit geschaffen, die nicht überbauten Flächen zu begrünen und somit eine qualitative Gestal-
tung der Freiflächen vorzunehmen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsumfeldqualität bei-
trägt. Im Hinblick auf den erforderlichen Fläche nbedarf der Tiefgarage ist diese auch außer-
halb der oberirdischen überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der als Fläche für Tiefga-
ragen (TgGa) festgesetzten Bereiche zulässig. 
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist über die zu erstellende Straße in Verlängerung der 
Gerhard-Domagk-Straße geplant. Entsprechend wird die Ein- und Ausfahrt in der Planzeich-
nung durch Festsetzung verortet. 
Im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrt befinden sich auch zwei straßenbegleitende Stellplätze, 
welche z.B. der Anlieferung und Besuchern dienen. Für die benötigten Fahrradstellplätze sind 
Flächen im Erdgeschoss und in den Freibereichen vorgesehen. 
 
2.1.5 Grün- und Freiflächen  
2.1.5.1 Begrünung von Flachdächern 
Zur Verbesserung des Mikroklimas und der Wasserrückhaltung setzt der Bebauungsplan für 
die Dachfläche des obersten Geschosses in den Bereichen, welche nicht für technische Auf-
bauten benötigt werden, eine mindestens extensive Begrünung fest (Substratdicke 10-15 cm 
mit Retentionsfunktion). Um zu gewährleisten, dass ein Großteil der Dachfläche tatsächlich für 
Photovoltaikanlagen zur Verfügung steht, wird der für technische Anlagen und Einrichtungen 
vorgehaltene Flächenanteil der nutzbaren Dachfläche auf maximal 40% begrenzt. Alle Dach-
flächen von darunterliegenden Geschossebenen sind ebenfalls extensiv zu begrünen. Im Be-
reich der Dachterrassen A und C werden intensive Dachbegrünungen angelegt. 
Die Begrünung erfolgt über Pflanzung und Ansaat  von Gräsern, Kräutern und/oder Wur-
zelschösslingen von Sedum-Arten. Es sind Pflanzen der Pflanzliste 3: „Beispielhafte Auflistung 
von geeigneten Pflanzen für eine extensive Dachbegrünung“ der Bundesstadt Bonn , nach 
Möglichkeit autochthones bzw. regionales Pflanzmaterial, zu verwenden. 
 
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Die Dächer werden mindestens für die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen vor-
gerüstet. Die geplante Dachbegrünung wird dabei berücksichtigt. In dem zwischen der Vorha-
benträgerin und der Stadt Bonn abzuschließenden Durchführungsvertrag verpflichtet sich die 
Vorhabenträgerin zur Installation von solarenergetischen Anlagen.  
 
2.1.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern 
Um eine negative städtebauliche Wirkung der Unterbauung des Baugrundstücks mit Tiefgara-
gen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass die Flachdächer der Tiefgara-
gen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschich t zuzüglich 
einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche oder als 
Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu pflegen 
sind. Bei Abgang ist die Bepflanzung zu ersetzen. 
Um für optional zu pflanzende kleinkronige Bäume günstige Wuchsbedingungen im Bereich 
oberhalb der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese mindestens 1,2 m Bodenauftrag zu 
gewährleisten.  
Insgesamt werden die durch die Bebauung verursachten Auswirkungen auf die natü rliche 
Funktion des Bodens gemindert und im Vergleich mit dem heutigen Versiegelungsgrad die 
Beeinträchtigungen in Teilen des Grundstücks verbessert. Außerdem werden kleinklimatische 
Auswirkungen vermindert und optische Auswirkungen der Bebauung auf das Ortsbild verbes-
sert. 
2.1.5.3 Begrünung von Freiflächen 
Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen sind mit einer strukturrei-
chen Mischvegetation aus Sträuchern, Bodendeckern und Rasen entsprechend der obenge-
nannten Pflanzlisten 1 und 2 dauerhaft zu begrünen und gärtnerische zu gestalten.  
2.1.5.4 Ersatzpflanzungen 
Da das Grundstück im Bestand fast vollständig versiegelt ist und keinen satzungsgeschützten 
Baumbestand aufweist, sind nach der Neubebauung keine Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 
Der Versieglungsgrad wird durch die Anlage von Pflanzflächen im Zugangsbereich des Ge-
bäudes, entlang der rückwärtigen Abstandsflächen und im Bereich des Vorplatzes gegenüber 
dem Bestand reduziert.  
 
2.1.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmission aus Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm belastet. 
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmemissionen und 
-immissionen wurde eine Prognose (Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen 
und –immissionen zum Bauvorhaben „Am Propsthof 92 / 92 A in Bonn Endenich, ADU co-
logne, Juli 2022) erarbeitet. Hierzu wurden ein digitales Berechnungsmodell erstellt und die 
Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßenverkehrs - und Schienenverkehrswege, 
die Gewerbelärmimmissionen der umliegenden Betriebe sowie die Geräuschimmissionen der 
geplanten Tiefgarage quantifiziert.  
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkend en Verkehrslärm 
stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der 
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Für ein Gewerbegebiet liegen 
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die Orientierungswerte bei 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht. (Bei zwei angege-
ben Nachtwerten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrs-
lärm zu berücksichtigen ist). 
Die gutachterliche Untersuchung zeigt, dass in Bezug auf den Straßenverkehrslärm die 
höchstbelasteten Fassaden zur Straße Am Propsthof liegen und dort maximale Beurteilungs-
pegel von tags 70 69 dB(A) und nachts 60 62 dB(A) zu erwarten sind. Damit kommt es zu 
Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbegebiete von bis zu 5 
4 dB(A) im Tageszeitraum und 7 dB(A) im Nachtzeitraum , so dass insofern Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich werden. 
Um eine abschirmende Wirkung zu vermeiden, werden aktive Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus stadtgestalterischen sowie technischen Grün-
den nicht festgesetzt. Darüber hinaus sind aufgrund des mehrgeschossig geplanten Büroge-
bäudes aktive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen in allen 
Geschossen hier praktisch auch nicht vorstellbar. 
Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der geplanten Bebauung zu den 
Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines Gewerbegebiets für das Plan-
gebiet kommen daher zur Wahrung annehmbarer Arbeitsverhältnisse lediglich passive Schall-
schutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Ge-
bäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. 
 
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelberei-
che zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder  gemäß Prognose zu erwartenden 
"maßgeblichen Außenlärmpegel" für den Tag- oder Nachtzeitraum zuzuordnen sind.  
Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung ergeben sich entsprechend der bei freier 
Schallausbreitung berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und den hieraus resultieren-
den Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Ge-
bäude gemäß den Lärmpegelbereichen V bis VI. 
 
Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile 
(z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkäs-
ten) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die Anforde-
rung der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Außerdem ist eine aus-
reichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb jeweils höchstens 
zwei Stunden) durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen sicherzustellen. 
 
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung (BauNVO ) ausnahmsweise zulässi ge Wohnnutzung für Aufsichts - und Bereit-
schaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von Räumen, die 
der Schlafnutzung dienen, mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungssystem 
auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite hin zu 
orientieren. 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallaus-
breitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung 
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der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegel-
bereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Zur Minderung der von der Tiefgarage nzufahrt ausgehenden Lärmemissionen setzt der Be-
bauungsplan verschiedenen bauliche Maßnahmen im Bereich der Tiefgaragenrampe bzw. für 
das Garagentor fest. 
Insgesamt stellen d ie Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schal-
limmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das geplante Bürogebäude  mit Laden oder 
Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rech-
nung getragen wird. 
 
2.1.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr 
Zum Vollzug des städtebaulichen Masterplans „west.side“ und hinsichtlich einer Erschließung 
der im Qualifizierungsverfahren mitbetrachteten weiteren Baufelder im direkten Umfeld des 
Vorhabens ist die Neuplanung der Stichstraße in Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße 
sowie die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Am Propsthof / Gerhard-Domagk-Straße zu 
einem Kreisverkehr erforderlich. Im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich ein 
neu zu erstellender Teil der Stichstraße. Entsprechend setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan hier eine öffentliche Verkehrsfläche fest. 
Gemäß Neuplanung der verkehrlichen Infrastruktur reduziert sich die Grundstücksfläche der 
Vorhabenträgerin im südlichen Bereich um rund 500 m2.  
  
Die Realisierung des Erschließungskonzepts erfolgt mehrstufig. In einem ersten Bauabschnitt 
wird die im Masterplan vorgesehenen Verlängerung der Gerhard -Domagk-Straße lediglich in 
der Tiefe des Grundstücks Am Propsthof 92 / 92A und damit im Geltungsbereich des vorha -
benbezogenen Bebauungsplanes durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Regelungen hierzu 
werden Bestandteil des Durchführungsvertrages. Bei Entwicklungswünschen auch der rück -
wärtig der Grundstücke Am Propsthof 92 und 94 gelegenen Grundstücke erfolgt der weitere 
Ausbau der Stichstraße. Den Kreisverkehrsplatz erstellt die Stadt. 
 
Für die Erstellung des Kreisverkehres müssen aller Voraussicht nach insgesamt drei Bäume 
gefällt werden. Jedoch ist es das Ziel einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann 
jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit fest-
gelegt werden. Zur Realisierung der Stichstraße, also des er sten Bauabschnitts, muss erst 
einer der in der öffentlichen Verkehrsfläche Am Propsthof vorhandenen Alleebäume gefällt 
werden. Für diese sowohl unter die Baumschutzsatzung fallenden als auch dem besonderen 
Schutzstatus des § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) unterliegenden Bäume ist im Rahmen der Planung und Realisierung der Erschlie-
ßungsplanung die Fällung zu genehmigen. Die konkreten Regelungen über den Ausgleich in 
Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in diesem Zusammenhang zu treffen sein. 
 
Nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung  der Trä-
ger öffentlicher Belange ist davon auszugehen, dass die Fällungen grundsätzlich aufgrund des 
öffentlichen Interesses an der Herstellung der Erschließung genehmigungsfähig sind. 
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2.1.8 Örtliche Bauvorschriften 
Als Dachform setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 89 BauO NRW in Verbin-
dung mit § 9 (4) BauGB Flachdach fest. 
2.1.9 Nachrichtliche Übernahme 
Anbaubeschränkungszone 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wird die gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 
festgesetzte Baubeschränkungszone von 100 m entlang der Bundesautobahn A 565 
nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.  
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfe n konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfah-
rensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen -Bundesamtes, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs 
der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestig-
ten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.  
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und s omit geeignet sind 
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet wer-
den. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Wer beanlagen unter-
liegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
Die Baubeschränkungszone überlagert ausschließlich einen Teil der öffentlichen Ver-
kehrsfläche. In diesem Bereich sind keine baulichen Anlagen oder Werbeanlagen ge-
plant. Für das geplante Bauvorhaben ergeben sich keine Einschränkungen. 
2.1.10 Hinweise 
Altablagerung 
Das Plangebiet ist teilweise von zwei Altstandorten und einer Altablagerung betroffen, die im 
Altlastenkataster der Stadt Bonn unter der Ziffern 7422 -350 (Ziegelei), 7422-061 (Wandplat-
tenfabrik Wessel Werk II) und 7422 -008 erfasst sind. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. 
Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauantragsverfahrens in Abstim-
mung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eine fachgutachterliche Aushubüberwachung 
der altlasten- und abfallrelevanten Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen ist. 
 
Baumschutz 
Entlang der Straße Am Propst erstreckt sich eine nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG 
NRW) gesetzlich geschützte Baumallee bestehend aus ca. 45 - 50 jährigen Platanen. Die Be-
seitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung , Beschädigung oder 
nachteiligen Veränderung führen können, sind nach den Vorgaben des § 41 LNatSchG NRW 
/ § 29 BNatSchG verboten. Darüber hinaus fallen die innerhalb des Plangebietes vorhandenen 
Platanen unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn. Insofern sind 
die Bäume zwingend zu erhalten. Dem besonderen Schutzstatus trägt der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Min-
destabstand von 4 m zwischen dem Kronenbereich der Bäume  und einem möglichen aufge-
henden Mauerwerk des Gebäudes selbst Rechnung. Eine Ausdehnung der Tiefgarage ist nur 
bis ungefähr zum Kronenrand der Bäume  zulässig (ergänzend siehe Kapitel 3.1.3. Flora / 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   22 
Fauna / Artenschutz). Für die Errichtung der Tiefgaragenwände wird ein Arbeitsraum benötigt, 
der um mindestens 1,5 m unter die Kronen der Bäume reichen wird. Insgesamt bleibt der Erhalt 
und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet. Weiter weist der Bebauungsplan auf 
Schutzmaßnahmen hin, die bei der Durchführung der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zu be-
achten und durchzuführen sind.  
Für die Erstellung des Kreisverkehres müssen jedoch aller Voraussicht nach drei Bäume ge-
fällt werden. Jedoch ist es das Ziel einen der drei Bäume (ID 15476) zu erhalten. Dies kann 
jedoch erst bei den Ausbauarbeiten, wenn die Wurzeln freigelegt sind, mit Bestimmtheit fest-
gelegt werden. 
Artenschutz 
Zur Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung sollen grundsätzlich insektenfreundliche 
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. Im Hinblick auf den 
Vogelschutz sollen Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung von Glasfassaden ergriffen 
werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist auf beides hin.  
2.1.11 Äußere Erschließung 
2.1.11.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
Das Plangebiet ist über die Straße Am Propsthof für den motorisierten Individualverkehr  er-
reichbar. Bereits im Rahmenplan wird ein Verkehrskreisel zur öffentliche n Erschließung des 
Gesamtbereiches der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1022, 1113, 111 4 und 1079 
dargestellt. Da der Verkehrskreisel jedoch erst realisiert werden soll, wenn sich die Planungen 
auf den Flurstücken 1113, 1114 und 1079 konkretisieren, erfolgt die Erschließung des Grund-
stücks der Vorhabenträgerin zunächst über eine „improvisier te Erschließungsstraße“ in Ver-
längerung der Gerhard-Domagk-Straße. Diese bindet die Tiefgaragenzufahrt des Neubaus an 
die Straße Am Propsthof an. 
 
Im Norden bindet die Straße Am Propsthof an die Bornheimer Straße an, welche sowohl in die 
Bonner Innenstadt führt als auch über den Potsdamer Platz den Anschluss an das überregio-
nale Autobahnnetz ermöglicht. Die Bundesautobahn BAB 565 verläuft östlich des Plangebiets, 
Zufahrtsmöglichkeiten in beide Richtungen befinden sich in ca. 1,5 km  Entfernung. Die Bun-
desautobahn 555, welche Bonn mit Köln verbindet, ist vom Plangebiet aus in 5 Minuten mit 
dem PKW zu erreichen.  
 
2.1.11.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die nächstgelegene Anbindung an das Schienennetz der SWB (Bonn, Propsthof Nord) ist fuß-
läufig 500 m entfernt. Von hier aus ist der Hauptbahnhof Bonn mit dem ÖPNV (Linie 16 und 
63) in unter 5 Minuten zu erreichen. Über den Bahnhof Bonn Endenich Nord in ca. 1 km Ent-
fernung zum Plangebiet besteht Anschluss an das DB-Schienennetz.  
 
Direkt vor dem Plangebiet befindet sich an der Straße Am Propsthof die Bushaltestelle 
Gerhard-Domagk-Straße. Hier verkehren die Busse Nr. 631 und 632. Die Linie 631 verbindet 
den Stadtteil Tannenbusch im Nordwesten der Stadt mit dem Plangebiet und weiterführend  
der Weststadt und den dort gelegenen Universitätsstandorten, mit der Südstadt, dem Bundes-
viertel und dem Freizeitpark Rheinaue. Die Linie 632 schafft die Verbindung vom rechtsrheini-
schen Beuel über den zentralen Bertha -von-Suttner Platz zum Plangebiet und weiterführend 
über die Stadtteile Poppelsdorf und Kessenich zu den Universitätskliniken auf dem Venusberg.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   23 
 
2.1.11.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung 
Die Entfernung vom Plangebiet zum Zentrum der Stadt Bonn beträgt fußläufig ca. 2,5 km. Über 
ein gut zu befahrendes und ausgeschildertes Radwegenetz ist das Plangebiet mit der Innen-
stadt, dem Hauptbahnhof und den umliegenden Stadtteilen verbunden.  
Zur besseren Erreichbarkeit der Fahrradräume im Gebäudeinneren sowie der Fahrradabstell-
anlagen im Nordosten des Gebäudes soll außerhalb des Grund stücks der Vorhabenträgerin 
die Bordsteinkante zur Straße Am Propsthof abgesenkt werden. Die in diesem Bereich vor-
handenen PKW-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum können in den Bereich der Grund-
stückszufahrt des Bestandsgebäudes verlagert werden. Diese  Grundstückszufahrt wird für 
den Neubau nicht mehr benötigt.  
2.1.12 Innere Erschließung 
Aufgrund der Größe des Plangebietes und der Bebauung mit einem Solitärgebäude ist keine 
innere Erschließung für den Kfz-Verkehr vorgesehen.  
 
Das Gebäude verfügt im Bereich der nach Südosten ausgerichteten Frontfassade über zwei 
Hauseingänge, welche über eine Zuwegung barrierefrei mit dem öffentlichen Gehweg verbun-
den sind. Die an den Kreisverkehr angrenzende südliche Grundstücksecke soll als Vorplatz 
gestaltet werden. Ein befestigter Weg führt rückseitig um das Gebäude herum und ermöglicht 
die Zuwegung zu den Fahrradabstellanlagen im Außenbereich sowie den Zugang zu den zwei 
Fahrradabstellräumen und den Müllräumen im Gebäudeinneren.  
 
2.1.13 Ruhender Verkehr 
Der ruhende Verkehr (Kfz-Stellplätze) wird nahezu vollständig innerhalb einer Tiefgarage ab-
gewickelt. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass im gesamten Plan-
gebiet Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen bzw. innerhalb der im Plan festgesetzten Fläche für 
Stellplätze zulässig sind. Auf diese Weise wird zum einen der ruhende Verkehr dem Blick so-
wohl der Öffentlichkeit als auch den in den Neubauten Arbeitenden entzogen.  
Die Zufahrt zur Tiefgarage, die im Bebauungsplan als Ein- und Ausfahrt Tiefgarage festgesetzt 
ist, befindet sich in der südwestlichen Gebäudefassade und wird direkt an die Verlängerung 
der Gerhard-Domagk-Straße angebunden. Von der Tiefgarage aus sind sämtliche sechs Ge-
schossebenen unmittelbar zugänglich, so dass der überwiegende Teil der Fahrbeziehungen 
hier beginnen und enden kann. Dadurch ist es weiterhin möglich, dass der übrige unbebaute 
Grundstücksbereich, abgesehen von den geplanten Zuwegungen zu den Gebäudeeingängen 
sowie von den befestigten Bereichen des Vorplatzes und zwei straßenbegleitenden Parkplät-
zen gärtnerisch gestaltet werden kann. Diesem Ziel Rechnung tragend sind Tiefgaragen nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb de s in der Planzeichnung als 
Fläche für Tiefgarage dargestellten Bereiches zulässig.  
Beeinträchtigungen der angrenzenden Bebauung durch Verkehrsbewegungen können auf ein 
Mindestmaß beschränkt werden, da die Zufahrt zur Tiefgarage in das Gebäude integriert i st 
und somit die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge optisch und akustisch weniger wahrgenom-
men werden. In den Bebauungsplan wurde hierfür eine entsprechende textliche Festsetzung 
aufgenommen.  
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   24 
Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes (Bernard Gruppe ZT GmbH, Mobilitäts-
konzept, Februar 2021 sowie Aktualisierung Mobilitätskonzept, Mai 2022) wurde der Stellplatz-
bedarf für das Projekt bereits auf der Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn bezogen 
auf eine übliche, durchschnittlich intensive Nutz ung des Bürogebäudes ermittelt. Die für die 
Tiefgarage festgesetzte Fläche ist ausreichend dimensioniert, den Stellplatzbedarf zu decken.  
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Stellplatznachweis zu erbringen, sodass si-
chergestellt ist, dass eine a usreichende Anzahl an Stellplätzen hergestellt wird und so keine 
negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. 
Südlich des Gebäudes befinden sich auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin parallel zur 
Verlängerung der Gerhard-Domagk-Straße zwei straßenbegleitende Parkplätze, die den Be-
suchern des Bürogebäudes sowie für den Anlieferverkehr zur Verfügung stehen.  
 
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein 
Mobilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist, den er-
forderlichen Pkw-Stellplatzbedarf durch Berücksichtigung des vorhandenen Umweltverbundes 
in Verbindung mit zusätzlich fördernden Maßnahmen auf ein erforderliches Minimum zu redu-
zieren und alternative Mobilitätsformen zu stärken.  
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssituation 
durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr als gut und an 
den Busverkehr als befriedigend bewertet. Die Anbindung des Standortes an das Radwege-
verkehrsnetz wird gutachterlich als befriedigend gewertet.  
Zusätzlich zu der Anbindung des Plangebietes an MIV-unabhängige Verkehrsnetze zeigt das 
Mobilitätskonzept Maßnahmen auf, die zu einer Reduzierung der notwendigen Stellplätze bei-
tragen können. Dabei werden neben optional von den Mietern umzusetzende Maßnahmen wie 
beispielsweise die Förderung von Fahrgemeinschaften, das Angebot von Fahrradleasing für 
die Beschäftigten sowie Information über das Angebot, digitales Parkraum - und Fahrtenma-
nagement z.B. mittels App, auch von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzende Maßnah-
men aufgezeigt. Zu diesen Maßnahmen zählen, neben der Berücksichtigung umfangreicher 
Fahrradstellplatzkapazitäten, auch die Bereitstellung wettergeschützter und sicherer Fahr-
radabstellanlagen. Mit Blick auf die zunehmende Elektromobilität werden entsprechend der 
vor Ort verfügbaren Netzspannung  in der Tiefgarage  bzw. in den oberirdischen Fahrradab-
stellräumen Ladesäulen für E-Pkw und E-Bikes vorgesehen.  
 
Werden die im Mobilitätskonzept benannten Maßnahmen gemäß Stellplatzsatzung der Stadt 
Bonn (Anlage 4) konsequent umgesetzt, ergeben sich für die Pkw-Stellplätze zusätzliche Re-
duzierungsmöglichkeiten.  
  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   25 
 
 
Demnach sind insgesamt 101 Pkw -Stellplätze, davon 14 f ür Besuchende herzustellen. Die s 
entspricht der aktuellen Stellplatzplanung, demnach kann der Bedarf an PKW-Stellplätzen ge-
deckt werden.  
 
Die Anzahl an notwendigen Fahrradabstellplätzen wurde ebenfalls gemäß Anlage 1 der Stell-
platzsatzung der Stadt Bonn in Abhängigkeit der geplanten Nutzungen ermittelt. 
 
 
 
Für das Bauvorhaben sind gemäß Anlage 1 der Stellplatzsatzung  der Stadt Bonn insgesamt 
187 Fahrradabstellplätze, davon 32 für Besuchende, nachzuweisen. 
Die Anzahl der der Fahrradabstellplätze kann um den Faktor 1,3 übererfüllt werden, um zur 
Radverkehrsförderung beizutragen und dadurch eine zusätzliche Reduzierung der Pkw-Stell-
plätze zu erwirken. Bei Übererfüllung wären insgesamt 243 Fahrradabstellplätze, davon 42 für 
Besuchende herzustellen. 
Die Planung der Fahrradabstellplätze  sieht nach aktuellem Stand die Herstellung von  250 
Stellplätzen vor. Demnach kann der Bedarf an Fahrradabstellplätzen gedeckt werden.  
 
Die von der Vorhabenträgerin umzusetzenden Mobilitätsmaßnahmen werden zusammen mit 
Regelungen zum Monitoring der Mobilitätsmaßnahmen Inhalt des Durchführungsvertrags und 
damit Eingang in das Verfahren finden. 
 
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2.1.14 Technische Infrastruktur 
2.1.14.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Elektrizität durch das in der Straße Am 
Propsthof vorhandene Leitungsnetz ist grundsätzlich sichergestellt.  
 
2.1.14.2 Energiekonzept 
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung 
der CO2-Emissionen formuliert. Bei der Planung und Realisierung stehen die Aspekte des 
nachhaltigen Bauens im Fokus der Hochbauentwicklung.  
Über die Anforderungen des Ratsbeschlusses „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 
22.10.2015 – welcher den KfW55-Standard festschreibt - hinaus verpflichtet sich die Vorha-
benträgerin zur Umsetzung des Effizienzgebäude 40-Standards (EG40). Der Durchführungs-
vertrag enthält entsprechende Regelungen. 
Gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ist im Zuge einer Planaufstellung 
außerdem ein Energiekonzept zu erarbeiten, aus welchem die Art der Energieversorgung und 
die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht.  
In diesem Zusammenhang wurde ein entsprechendes Energiekonzept erarbeitet (Technische 
Beschreibung zum Objekt Neubau  Am Propsthof 92/92a  in Bonn-Endenich, Ingenieurbüro 
Bayer, August 2022), welches zusammenfassend folgende Aussage trifft: 
Grundsätzlich wird ein hoch energieeffizienter Betrieb des Gebäudes angestrebt.  Die maxi-
male Nutzung der möglichen Energiegewinne aus der Natur erfolgt über die Nutzung solarer 
Energie mittels PV-Technik, Nutzung der Erdwärme im Niedrigtemperaturbereich und Redu-
zierung des CO2-Eintrags durch die vorbeschriebenen Maßnahmen. 
Die haustechnischen Anlagen werden so gewählt und dimensioniert, dass eine Zertifizierung 
nach EG-40 erreicht wird. Für die Wärmeerzeugung wird ein kombiniertes Wärmeerzeugungs-
konzept, bestehend aus der Grundlastwärmebereitstellung über die Energiegewinnung mittels 
Erdsonden und Wärmepumpen erfolgen. Ergänzt wird die Grundlast der Energiebereitstellung 
für die Betonkernaktivierung und Wärmeversorgung für die Lüftung durch Luftwärmepumpen 
und den Direktstromeinsatz. Die Wärmebereitstellung erfolgt über eine Betonkerna ktivierung 
zur Grundtemperierung, ergänzt durch Unterflurkonvektoren und die Lüftungsanlagen.  
Bei der Kühlung werden drei Systeme zur Energiegewinnung/-bereitstellung verbunden. 
Die freie Kühlung über die Nutzung der Energie aus den Erdsonden, um über die Betonkern-
aktivierung Wärme im Niedrigtemperaturbereich abzuleiten/zu speichern. 
Ebenfalls im Grundlastbereich über die Erdsonden werden Kältemaschinen mit Energie ver-
sorgt, um Kühlwasser mit 6 °C Vorlauftemperatur zur Versorgung der Lüftungsanlagen mit 
kondensierendem Betrieb/Entfeuchtung als Komfortanspruch bereitzustellen. 
Unterstützt werden die vorbeschriebenen Systeme solarbetrieben, d. h. abhängig von der In-
tensität der Sonnenstrahlung und der hiermit verbundenen Energiegewinnung. Über PV -Mo-
dule werden Kältemaschinen betrieben, die parallel zum Energiegewinn der PV -Anlage mit 
der Energie Strom direkt Kühlwasser erzeugen, das im Gebäude genutzt wird. Bei Bedarf kön-
nen die vorbeschriebenen Maschinen mit Netzstrom betrieben werden. 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   27 
Das Gebäude erhält eine Lüftungstechnik, um sicherzustellen, dass über die kontrollierte Zu- 
und Abführung der Luft mit einem hocheffizienten Wärmerückgewinnungssystem (ca. 85 % 
Wirkungsgrad) die sonst allgemein üblichen Verluste über eine Fensterlüftung auf das absolut 
notwendige minimiert und die Nutzungsbereiche gezielt entsprechend der Anforderungen an 
die Qualität mit Frischluft versorgt werden. Das Gebäude wird differenziert entsprechend der 
Nutzungen belüftet. Die Büroflächen werden über ein Zentrallüftungsgerät mit variablem Vo-
lumenstrom versorgt, welches im UG des Gebäudes vorgesehen ist. Der Gastronomiebereich 
erhält eine Zuluftanlage, die Tiefgarage wird über ein gesondertes Zentrallüftungsgerät ver-
sorgt.  
Entsprechend der Vorgaben der Stadt Bonn erfolgt die Installatio n von Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen welche nicht als Freiraum genutzt oder für technische Anlagen erforder-
lich sind. Gemäß dem Beschluss zur Minimierung von Dachaufbauten (Ds -Nr.: 221020) be-
grenzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mittels Festsetzung den Anteil der  nutzbaren 
Dachfläche, der für technische Anlagen und Einrichtungen genutzt werden darf, auf ca. 40%. 
Die Gebäudebeleuchtung wird nutzungsorientiert ausgeführt, so dass bedarfsgerecht nur die 
notwendigen Flächenbeleuchtet werden. Über eine fassaden- und raumseitige Ansteuerung 
des Sonnenschutzes kann der thermische Eintrag effektiv kontrolliert werden. 
Vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird ein solches  Das Energiekonzept erstellt, 
das auch wird Bestandteil des Durchführungsvertrages werden wird. Die Vorhabenträgerin 
verpflichtet sich in dem Vertrag zur Umsetzung dieses Energiekonzeptes. 
 
2.1.14.3 Entwässerung / Kanal 
Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation, die in der Straße Am Propsthof ver-
läuft, angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt im Mischverfahren. Die öffentliche Kanalisa-
tion in der Straße Am Propsthof kann sowohl das anfallende Schmutzwasser als auch das 
anfallende Niederschlagswasser unter der Bedingung aufnehmen, dass die an die öffentliche 
Mischwasserkanalisation angeschlossene undurchlässige Fläche auf max. 35% der Grund-
stücksfläche begrenzt wird. Hierzu kann auf bewährte Maßnahmen der Abflussvermeidung, 
wie Dachbegrünung, (teil-)durchlässige Oberflächenbefestigungen zurückgegriffen werden.  
Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen 
war, ist eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort gemäß § 51 a Landeswasserge-
setz nicht zwingend vorgeschrieben. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich jedoch aus ökolo-
gischen Gesichtspunkten, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst zu versickern, 
sofern die hydrogeologischen Gegebenheiten dieses zulassen.  
Das Grundstück liegt vollständig innerhalb der Altablagerung 7422 -008. Hierbei handelt es 
sich um eine Kiesgrube mit Ablagerungsmächtigkeiten von bis zu 10 m. Die Ablagerung setzt 
sich aus einem Gemenge aus Erdaushub mit anthropogenen Anteilen wie Bauschutt, Aschen 
und Schlacken zusammen. 
Bei einer Versickerung des Niederschlagswassers besteht prinzipiell das Risiko, dass das Si-
ckerwasser in verstärktem Maße Stoffe aus dem Deponat löst und in das Grundwasser verla-
gert. Daher kann einer Installation von Vers ickerungsanlagen üblicherweise nur dann zuge-
stimmt werden, wenn das Deponat, in das versickert wird, eine Qualitätsanforderung erfüllt (z0 
gemäß den LAGA Richtlinien).  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   28 
Unter Berücksichtigung der Materialienzusammensetzung der Altablagerung ist nicht davon  
auszugehen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Insofern wird bei Abwägung der 
Verhältnismäßigkeiten von der Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort abgesehen 
und das Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation geleitet. 
Die Dachbegrünung trägt jedoch dazu bei, dass Teile des Niederschlagswassers vor Ort ver-
bleiben. 
Der Anschlusszwang an das Kanalnetz und Benutzungszwang des Kanalnetzes gelten voll-
umfänglich. 
 
2.1.14.4 Abfallentsorgung 
 
Aufgrund der Lage im Stadtraum, kann das Baufeld im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht 
direkt von Müllfahrzeugen angefahren werden. Um die Abholung zu gewährleisten, werden im 
Bereich der nordöstlichen Abstandsfläche sowie nötigenfalls im Bereich der südwestlichen 
Vorplatzfläche ausreichend dimensionierte Aufstellflächen für Müllbehälter an Abfuhrtagen 
vorgesehen, welche den Vorgaben der städtischen Entsorgungsbetriebe entsprechen. Außer-
halb der Abfuhrzeiten befinden sich die Abfallbehälter innerhalb des Gebäudes.  
 
2.1.14.5 Starkregen 
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu 
erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können 
folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kana lisation, 
Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei 
den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen so-
wohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entste-
hen. Im Rahmen der Realisierung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gege-
benen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge 
und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche 
etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer 
Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Ka-
nalanschlusses.  
Sofern abflusswirksame Flächen 800 m²  übersteigen, ist nach DIN 1986 -100 ein Nachweis 
des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30 -jährigem Re-
genereignis zu erbringen. Es ist die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten 
schadlosen Überflutung nachzuw eisen. Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf 
dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsvolumens bzw. der schadlosen Ableitung 
der auftretenden Wassermengen. Im Bebauungsplanverfahren wurde eine erste Berechnung 
gemäß der DIN 1986-100 vorgenommen, um die zurückzuhaltende Regenwassermenge des 
Grundstücks zu ermitteln. Diese beträgt rund 43,5 m³ Volumen. Der Nachweis ist erfüllt, wenn 
die weitere Entwässerungs- und Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen aufweist. 
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3 Auswirkungen der Planung 
Städtebauliche Auswirkungen 
Die geplante Bebauung des Grundstücks mit einem innovativen und nachhaltigen Büroge-
bäude entspricht den Entwicklungszielen der Planungen für den Gesamtbereich west.side und 
wird dem Anspruch Bonns als hochwertiger Dienstleistungsstandort gerecht. Die Planungen 
für den Entwicklungsbereich west.side finden durch die Realisierung des Vorhabens einen 
architektonisch und städtebaulich ansprechenden Auftakt. Dabei wird eine st ädtebaulich gut 
integrierte Bebauung an einer zentralen Kreuzungssituation geschaffen, welche der Adress-
bildung dient und zugleich Orientierungshilfe im städtischen Raum ist.  
 
Das Vorhaben leistet durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in 
einer attraktiven und prominenten Lage Endenichs einen Beitrag zur qualitativen und quanti-
tativen Verbesserung des Büroflächenangebots im Westen der Bundesstadt Bonn.  
 
Bei der mit diesem Bebauungsplan initiierten Bebauung handelt es sich um eine Nachverdich-
tung eines bereits bebauten Gebietes. Die Schaffung hochwertiger Büroflächen ist erklärtes 
Ziel der Stadt Bonn zur Unterstützung der Ansiedlung von Existenz gründenden aus den wis-
sensbasierten Dienstleistungen sowie nationalen und internationalen Unternehmen. Der La-
den bzw. die Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss trägt zur Versorgung der im Nah-
bereich Beschäftigten sowie der Anwohner bei.  
 
Die Gebäudedimensionierung und Höhenentwicklung bewirken in Verbindung mit den gemäß 
Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen im w esentlichen eingehaltenen Abstandsflächen 
eine adäquate Akzentuierung der Kreuzungssituation , angelehnt an die bereits bestehende 
Bebauung.  
Richtung Nordwesten sind in einem Teilabschnitt der Fassade, bedingt durch die Festsetzung 
einer Baulinie, die nach Landesbauordnung (BauO NRW) vorgeschriebenen Abstandsflächen 
nicht einzuhalten. Um negative Auswirkungen für eine zukünftige Bebauung des angrenzen-
den Grundstücks im Hinblick auf Verschattung auszuschließen, wurden die durch die Planung 
bedingte Verschattung am 21.01./ 21.03./ 31.09. und 21.06. eines jeden Jahres simuliert. Da-
nach wird die Südostfassade eines möglichen Nachbargebäudes gegen 14 Uhr nicht mehr 
beschattet. Im Sommer (21.06.) ist die Verschattung deutlich geringer. Hier wird das mögliche 
Gebäude bereits schon um 12 Uhr nicht mehr verschattet, lediglich die Freifläche zwischen 
Gebäude und Grundstücksgrenze liegt noch im Schatten. Im Winter (21.12.) ist die Verschat-
tung am größten. Gegen 14 Uhr liegen kleinere Bereiche der Südostfassade immer noch im 
Schatten. 
Für Büro- und Gewerbenutzungen sind in der DIN 5034 Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ 
keine Anforderungen hinsichtlich einer Mindestbesonnungsdauer formuliert. Für Wohnnutzun-
gen ist von einer Mindestbesonnungsdauer von mindestens 1 Stunde für einen Wohnraum je 
Wohneinheit auszugehen. Im Hinblick auf die angestrebte gewerblich ausgerichtete Nutzung 
des angrenzenden Grundstücks sind somit keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu 
erwarten. Sofern auch Wohnnutzungen in dem betroffenen Gebäude realisiert werden sollte, 
kann durch eine entsprechende Ausrichtung und Anordnung der Wohnungsgrundrisse, die in 
der DIN 5034 genannte Mindestbesonnungsdauer im Winter gewährleistet werden.  
 
 
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Insofern lässt die Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet 
und im Umfeld des Plangebietes arbeitenden Menschen erwarten.  
 
Verkehrliche Auswirkungen 
Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten 
Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastungen der Stra-
ßen und Kn otenpunkte im Umfeld sowie die Parkplatzsituation w urden gutachterlich unter-
sucht (Bernard Gruppe ZT GmbH, Verkehrsuntersuchung, November 2020 sowie Aktualisie-
rungen Verkehrsuntersuchung, Mai und Juni 2022). 
Demnach sind im Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen (Nutzfläche Büro 8.125 m², 
Nutzfläche Laden, Schank - und Speisewirtschaft (z.B. Bäckerei mit Gastro ) 245 m²  Ge-
schossfläche, Anzahl der Beschäftigte 350 – 500) insgesamt ca. 618 624 Kfz-Fahrten je 
Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht ca. 73 71 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde morgens (07:15 -08:15 Uhr) und ca. 54 53 Kfz-Fahrten in der 
Spitzenstunde abends (15:30-16:30 Uhr). 
 
Auf Basis von Verkehrserhebungen vom Donnerstag, 10.09.2020 und Dienstag, 15.09.2020 
an drei Knotenpunkten in Bonn Endenich und einer Verkehrsprognose, die den zu erwarten-
den Mehrverkehr des Plangebietes und d ie umliegenden sonstigen städtebaulichen Aufsied-
lungen bis zum Jahr 2025 berücksichtigt, wurde die Leistungsfähigkeit an diesen drei Knoten-
punkten bewertet. Die betrachteten Prognoseszenarien sind der Bestand, der sog. Nullfall 
(Prognosehorizont 2025 ohne Aufsiedlung des Plangebietes) und der Pl anfall (Nullfall und 
zusätzliche Aufsiedlung des Plangebietes). Alle betrachteten Knotenpunkte (Am Propsthof/ 
Auf dem Hügel, Amt Propsthof/Gerhard-Domagk-Straße und Am Propsthof / Siemensstraße/ 
Am Dickobskreuz) weisen dabei in allen Szenarien gute bis se hr gute Leistungsf ähigkeiten 
nach HBS 2015 auf (QSV A und B). Somit ist im Planfall an den Knotenpunkten mit einer 
geringen mittleren Wartezeit zu rechnen. 
 
Es stehen an allen betrachteten Knotenpunkten hohe Kapazitätsreserven zur Verfügung, und 
die Leistungsfähigkeitsgrenze ist nicht erreicht. Es ist zu erwarten, dass weitere zusätzliche 
Mehrverkehre im gewissen Maß vom betrachteten Verkehrssystem abgewickelt werden kön-
nen. 
 
Zur Förderung alternativer Mobilitätsformen wurde ein Mobilitätskonzept erstellt. Im Rahmen 
einer Nutzeranalyse wurde dazu das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen analy-
siert. Zudem wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Erschließungssituation des Plan-
gebietes für alle Verkehrsteilnehmenden (Zufußgehende, Radfahrende, ÖPNV-Nutzende, Kfz-
Nutzende) beleuchtet. Auf den Ergebnissen der Nutzer - und Umfeldanalyse aufbauend wur-
den folgende passgenaue Handlungsmaßnahmen zur F örderung nicht -motorisierter, also 
klima-, umwelt- und sozialverträglicher Verkehrsmittel erarbeitet.  Dabei wird unterschieden 
zwischen Maßnahmen, die von der Vorhabenträgerin zwingend umzusetzen sind und zu deren 
Umsetzung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet, und optional von 
Mietern umsetzbare Maßnahmen. Diese optionalen Maßnahmen können den Mietern jedoch 
nur von Seiten der Vorhabenträgerin angeraten werden. 
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   31 
Zwingend umzusetzende Maßnah-
men 
Optional umsetzbare Maßnahmen 
Infrastruktur für Radverkehr in Form von:  Förderung von Fahrgemeinschaften 
Herstellung von oberirdischen Fahrradstell-
plätzen; die Anzahl der Stellplätze wird an-
hand der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn  
und der darin definierten Besucheranteile je 
Nutzungsart ermittelt. 25 Prozent dieser Ab-
stellplätze sind zu überdachen. 
Angebot von Fahrradleasing für die 
Beschäftigten 
Die oberirdischen Abstellplatzanlagen sind 
zu beleuchten, um die soziale Kontrolle zu  
erhöhen. 
Erhöhung der Anzahl der Fahrradab-
stellplätze um 30% für eine gezielte 
Förderung des Radverkehrs 
Bezogen auf die sich aus der Stellplatzsat-
zung der Stadt Bonn ergebende Richtzahl 
sind die übrigen erforderlichen Fahrradstell-
plätze in der Tiefgarage zu schaffen 
Werbekampagne zur Förderung der 
Verkehrsträger des Umweltverbundes 
Die Fahrradabstellplätze müssen 
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche 
aus über einen ausreichend breiten ei-
genen Teilbereich der TG -Rampen 
verkehrssicher und leicht zugänglich 
sein, 
2. einen sicheren Stand und die Siche-
rung gegen Diebstahl ermöglichen, 
3. mit ausreichend Manövrierfläche, die 
nicht in den Fahrgassen der Tiefga-
rage liegen, einzeln leicht zugänglich 
sein  
4. und eine Fläche von mindestens 1,5 
m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils 
notwendigen Verkehrsfläche haben. 
Die Verwendung vergleichbarer Fahr-
radparksysteme (wie z.B. Lift- und Schiebe-
einrichtungen), die den o.g. Ausstattungskri-
terien entsprechen, sind mit der Stadtverwal-
tung zu vereinbaren. Im Falle einer Verwen-
dung eines vergleichbaren Fahrradparksys-
tems kann die Anforderung Nr. 4 entfallen. 
Mobilitätsberatung 
Abstellflächen für Sonderfahrräder (Lasten-
fahrräder, Fahrradanhänger) sind in ausrei-
chender Anzahl einzurichten 
Digitales Parkraum- und Fahrtenmanag e-
ment z.B. mittels App  
Die Abstellplätze sind nach Möglichkeit in ei-
ner abschließbaren Einhausung vorzuse-
hen, um einen zusätzlichen Diebstahlschutz 
zu gewährleisten. Dies gilt nicht, sofern die-
ser Schutz auf anderem Wege sichergestellt 
wird (z.B. über eine selbstschließende Tor-
anlage). 
Fuhrpark- und Fahrtenoptimierun g von 
Dienstfahrten 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   32 
Bereitstellung von Duschen und Umkleiden 
mit Trocknungsmöglichkeiten  für feuchte / 
nasse Kleidung sowie Spinde 
Bewerbung und Qualifizierung des beste-
henden Car -sharing-Angebotes; Registrier-
aktionen vor Ort in Absprache mit den Car-
sharing-Anbietern, ggf. vergünstigte Konditi-
onen für Beschäftigte 
Vorhaltung von Flächen für kleinere Repara-
turen / Wartungen für die Beschäftigten in 
der Tiefgarage 
Implementierung einer anbieterneutralen 
bzw. KEP-Dienstleister übergreifenden Ab-
holstation zur Vermeidung von wiederholten 
Zustellversuchen und damit unnötigen Ver-
kehren 
Vorrüstung von Lademöglichkeiten für 
Fahrräder 
 
Die Anordnung der Abstellplätze und der 
weiteren o.g. Räumlichkeiten erfolgt  mög-
lichst in der Nähe der Erschließungskerne 
der Baukörper, um kurze Wegeketten zu er-
reichen. 
 
 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Bonn, der Erschließung durch den ÖPNV so-
wie aller Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes, wurde abschließend der Stellplatz-
bedarf (PKW und Fahrrad) für die geplante B üro-/Verwaltungsnutzung mit einer Fläche für 
einen Laden oder eine Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss ermittelt. Zudem wurde 
der Bedarf an Fahrradabstellplätzen ermittelt. 
 
Auswirkungen auf die Umwelt 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs . 6 
Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewo-
gen. 
 
3.1.1 Mensch / Gesundheit 
3.1.1.1 Verkehrslärm  
 
Das Bebauungsplangebiet ist aufgrund seiner Lage an der Straße Am Propsthof und im Um-
feld der Bundesautobahn A 565 durch Straßenverkehrslärm sowie durch Schienenverkehrs-
lärm der Bahnstrecke Bonn -Euskirchen vorbelastet. Zu Ermittlung der Lärmbeeinträchtigun-
gen, die von diesen Verkehrswegen auf das Plangebiet einwirken, aber auch zur Ermittlung 
der vorhabenbedingten Geräusch immissionen auf das Umfeld des Plangebietes, ist eine 
schalltechnische Untersuchung ( ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH , Schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorhaben „Am 
Propsthof 92/92A in Bonn-Endenich, Juli 2022) erstellt worden. 
Danach sind die höchsten Belastungen durch den Straßenve rkehr an der zur Straße Am 
Propsthof orientierten Fassade  festzustellen. Hier ergeben sich tagsüber Beurteilungspegel 
von 70 69 dB(A). An der rückwärtigen Gebäudefassade sind tagsüber geringere Geräuschein-
wirkungen mit Beurteilungspegel von bis zu 61 64 dB(A) tagsüber zu verzeichnen. Nachts 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   33 
erreichen die Beurteilungspegel an der straßenzugewandten Fassade Werte von bis zu 60 62 
dB(A), an der rückwärtigen Fassade Werte von bis zu 56 59 dB(A). 
 
Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für 
Gewerbegebiete (tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)) werden damit tagsüber entlang der Straße 
Am Propsthof um bis zu 5 4 dB(A) überschritten, an der rückwärtigen Fassade werden die  
Orientierungswerte eingehalten. In der Nacht werden d ie Orientierungswerte sowohl an der 
Straße Am Propsthof als auch an der rückwärtigen Fassade überschritten. 
Da ein aktiver Schallschutz für das Plangebiet aus bautechnischer und städtebaulicher Sicht 
nicht möglich ist, bedarf es zur Wahrung gesunder Arbeit sverhältnisse der Festsetzung von 
passiven, d. h. an den Gebäuden selbst vorzunehmenden Lärmschutzmaßnahmen. Die im 
Gutachten zu diesem Zweck bei freier Schallausbreitung ermittelten Lärmpegelbereiche sind 
im Bebauungsplan dargestellt. Auf der Grundlage dieser maßgeblichen Außenlärmpegel setzt 
der Bebauungsplan das jeweils erforderliche resultierende Schalldämmmaß für die Außen-
bauteile (Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtun-
gen, Rollladenkästen) fest.  
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan im Hinblick auf eine gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung (BauNVO ) ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung für Aufsichts - und Bereit-
schaftspersonen sowie Betriebsleiter und Betriebsinhaber fest, dass Fenster von Räumen, die 
der Schlafnutzung dienen, mit Fenstern mit einem fensterunabhängigen, schallgedämmten 
Lüftungssystem auszustatten sind. Weiter sind Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten 
Seite hin zu orientieren. 
Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr zu. In der Verkehrs-
prognose wurde dabei nicht nur der zu erwartenden Zusatzverkehr durch das hier betrachtete 
Planvorhaben prognostiziert, sondern auch bereits der künftige Zusatzverkehr durch ein in der 
unmittelbaren Nachbarschaft geplantes gewerbliches Gebäude ( im Gutachten Fläche B be-
nannt, angenommene Ausnutzung des Gebäudes 23.000 m² BGF) mit betrachtet. 
Gemäß der Verkehrsuntersuchung, Stand November 2020, ist durch die beiden künftigen 
Planvorhaben ein Verkehrsaufkommen von ca. 1.621 Kfz/24 h zu erwarten. Davon wird jedoch 
nur weniger als ein Drittel des gesamten Zusatzverkehrs (491 Kfz/24 h) vom Grundst ück A 
(Am Propsthof 92/92A) erzeugt. 
 
Durch die gemäß Verkehrsuntersuchung prognostizierte Zunahme des öffentlichen Straßen-
verkehrs insgesamt ist an den angrenzenden Bürogebäuden Am Propsthof 49 und Am Propst-
hof 51 mit Pegelerhöhungen zwischen Prognose Nullfall und Prognose Planfall von tags 0,7 
0,6 bzw. 0,9 dB und nachts von 0,5 0,4 bzw. 1,3 1,1 dB zu rechnen.  
Die Zunahme der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrslärmimmissionen in der Umge-
bung sind gutachterlich als nicht erheblich einzustufen. Auch bei Berücksichtigung des in der 
Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung, Stand Mai 2022, ermittelten leicht erhöhten Ver-
kehrsaufkommens von 618 624 Kfz-Fahrten je Werktag sind keine wesentlich planinduzierten 
verkehrlichen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten. 
 
3.1.1.2 Gewerbelärm 
Tiefgaragenzufahrt 
Auf dem Grundstück soll eine Tiefgarage errichtet werden. Die hierdurch induzierten Fahr-
zeugbewegungen sind als Gewerbelärm gemäß TA Lärm zu bewerten.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   34 
Im Hinblick auf die Geräusche durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage können grundsätz-
lich die im Folgenden genannten Ger äuschquellen vom Plangebiet auf die bestehende an-
grenzende Bebauung einwirken: Geräuschemission über die Toröffnung, Öffnen und Schlie-
ßen des Rolltors, Pkw-Ein- und Pkw-Ausfahrten im Außenbereich. 
Das Rolltor und die Fahrbahnoberfläche werden gemäß dem Stand der Technik lärmarm aus-
geführt, so dass diese Geräuschquellen künftig von untergeordneter Bedeutung sind und somit 
im Folgenden nicht weiter betrachtet werden. Die Lüftungstechnik der Tiefgarage wird gemäß 
dem aktuellen Stand der Technik ausgelegt, die Geräusche aus den Lüftungsöffnungen tragen 
nicht relevant zum Beurteilungspegel an den Immissionsorten bei. 
Die Anzahl Pkw-Bewegungen pro Stunde (tags/nachts) wird anhand der Prognosezahlen des 
Verkehrsgutachtens, Stand November 2020 berechnet. Insgesamt sind 435 Kfz-Fahrten tags 
und 4 Kfz-Fahrten in der ungünstigsten Nachtstunde (zwischen 5 Uhr und 6 Uhr) zu erwarten. 
Vor den Fassaden des Baukörpers im Plangebiet selbst sind Beurteilungspegel von maximal 
51 65 dB(A) tags und 43 65 dB(A) nachts zu erwarten. Die berechneten Pegel sind bei der 
Auslegung des passiven Schallschutzes (siehe Kapitel 2.3.7) berücksichtigt. 
An der Nachbarbebauung (Am Propsthof 51, 49 und 94) ergeben sich tags mit Werten von 
maximal 45 44 dB(A) und nachts mit Werten von maximal 36 dB(A) Beurteilungspegel, die 
noch unterhalb der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegen. 
Damit sind die durch die geplante Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen als nicht erheb-
lich einzustufen. 
Es wurde gutachterlich davon ausgegangen, dass eine Zufahrtsbeschränkung (in Form einer 
vom Auto aus erreichbarer Schranke (öffnen / Schließen) und/oder eins gesteuerten Garagen-
tors mit Funk-/Schlüsselschalter) angeordnet wird. Folglich sind keine relevanten Immissionen 
im Bestand und an den Plangebäuden durch kurzzeitige Geräuschspitzen (Türenschlagen) an 
den Immissionsorten zu erwarten.  Zur Umsetzung dieser gutachterlichen Annahme trifft der 
Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung. Weiter setzt die schalltechnische Untersu-
chung voraus, dass die Tiefgaragenzufahrt mit folgenden, dem Stand der Technik entspre-
chenden Lärmminderungsmaßnahmen ausgeführt wird:  
- Ebene Fahrbahnoberfläche der Tiefgaragenrampe Tiefgaragenein- und ausfahrt: 
z.B. nicht geriffelte Gussasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte (D STRO = 
0 dB gemäß RLS-19).  
- Verwendung eines lärmarmen (elektromechanisch bewegten) Garagentors, das heißt 
kurzzeitige Pegelspitzen: Schallleistung LWmax < 76 dB(A) und Taktmaximal-Dauer-
schallpegel für einen Öffnungsvorgang pro Stunde: LWTeq,1h,1h < 45 dB(A).  
- Lärmarme Regenrinne, das heißt, dass dauerhaft eine feste elastische Verankerung 
des Gitters bzw. des Maschenrosts (kein Klappern) und keine Verformung (kein Auf-
treten einer Kante) sichergestellt wird.  
Auch diese Lärmminderungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
3.1.1.3 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart 
Durch die abschließende Regelung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen im Bebauungs-
plan werden die Schutzbedürfnisse der angrenzenden Gewerbe- und Mischgebiete angemes-
sen berücksichtigt. 
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   35 
3.1.1.4 Verschattung  
Sowohl die Dimension des gebildeten Baufensters als auch die Gebäudekubatur und Gebäu-
dehöhe wurden dem Maßstab der Bestandsbebauung im unmittelbaren Umfeld angepasst.  
Die Erhöhung der Geschossigkeit gegenüber der Bestandsbebauung hat keine grundlegend 
negativen Auswirkungen auf die angrenzenden baulichen Bestände. Die gemäß § 6 Landes-
bauordnung NRW erforderlichen Abstände zu den Nachbarbebauungen sind im vorliegenden 
Vorhaben bis auf einen kleineren Teilabschnitt entlang der Flurstücksnummer 1114 (sechge-
schossiger Teilabschnitt der nordwestlichen Fassade) eingehalten.  
 
Aufgrund des geplanten Gebäudeabstands von rund 3,3 m zur Grundstücksgrenze ist eine 
Verschattung des angrenzenden Flurstücks 1114 zu erwarten. Für diesen Bereich des Flur-
stücks 1114 sieht der Siegerentwurf der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualifizierung für 
den Zukunftsstandort Am Propsthof / Gerhard-Domagk-Straße die Zufahrt zu einer sich unter 
dem gesamten Standort Am Propsthof / Gerhard -Domagk-Straße erstreckenden Tiefgarage 
vor.  Eine Gefährdung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse an dieser Stelle ist daher nicht 
zu erwarten. Unabhängig von der planerischen Situation wurde die Belichtungssituation für die 
in der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden (Planungsempfehlung) genann-
ten Stichtagen (17. Januar, Tagundnachtgleiche)  im betrof fenen Teil des Flurstücks 1114 
überprüft. Danach wird die Südostfassade eines möglichen Nachbargebäudes gegen 14 Uhr 
nicht mehr beschattet. Im Sommer (21.06.) ist die Verschattung deutlich geringer. Hier wird 
das mögliche Gebäude bereits schon um 12 Uhr nicht mehr verschattet, lediglich die Freifläche 
zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze liegt noch im Schatten. Im Winter (21.12.) ist die 
Verschattung am größten. Gegen 14 Uhr liegen kleinere Bereiche der Südostfassade immer 
noch im Schatten. 
 
Die durch das Bauvorhaben verursachte Verschattung ist für die überwiegend gewerblich ge-
prägte Bebauung im Umfeld üblich und nicht unzumutbar.  Somit kann davon ausgegangen 
werden, dass eine ausreichende Belichtung sowohl des geplanten Neubaus als auch der Um-
gebungsbebauung bzw. der im Umfeld geplanten Bebauung gewährleistet wird.  
 
3.1.2 Klima  
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur 
klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Kli-
mawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn 
zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114), welches sich als Teil der Nachhaltigkeits-
strategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen. Vor diesem Hintergrund werden 
Anforderungen und Maßgaben zu Klimaschutz (z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversor-
gung, solarenergetische Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B. Optimie-
rung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung) formuliert, die im weiteren Verfahren zu berück-
sichtigen sind.  
Stadtklima / Klimaanpassung 
Nach der Klimaanalysekarte der Stadt Bonn weist das Plangebiet bei austauscharmen som-
merlichen Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke bis sehr starke Wärmbelastung auf. In 
der Nacht prägt sich mit 6 - 6,5 K Temperaturabweichung zu den Bonner Freiflächen ein hoher 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   36 
Wärmeinseleffekt aus. Klimafunktionen, die sich bioklimatisch günstig auswirken sind aktuell 
kaum vorhanden und beschränken sich auf die Vegetationsanteile.  
 Die Planung zur Entwicklung der Fläche schließt Maßnahmen zur Klimaanpassung ein.  Im 
Bereich der Außenanlagen werden Bereiche mit Gräsern und Stauden sowie Wiesenbereiche 
gestaltet und Heckenstrukturen angelegt.  Die Tiefgarage ist zu begrünen und mit einer Auf-
baudecke von mindestens 50 cm auszustatten.  Die nicht überbaute n Flächen, die nicht als 
Wege, Zu- und Ausfahrten oder Nebenanlagen genutzt werden, sind zu begrünen und zu be-
pflanzen. Wege und Abstellflächen sind nach Möglichkeit in versickerungsfähigen Materialien 
auszuführen.  
Weiter wird als Beitrag zur Klimaanpassung eine mindestens extensive Begrünung der Dach-
flächen mit einer Substratdicke von 10-15 cm und Retentionsfunktion vorgesehen.  Die Berei-
che Dachterrasse A und C werden intensiv begrünt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
setzt fest, dass Flachdächer mit Au snahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen und 
technischen Aufbauten – soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenste-
hen- zu begrünen sind. 
Insgesamt wird eine hellere Fassadenfarbe angestrebt, die einer starken Aufheizung von städ-
tischem Mikroklima und Gebäude entgegenwirkt.  Durch die Bestandsplatanen entlang der 
Straße ‚Am Propsthof‘ ist zudem eine Überhitzung der Südostfassade ausgeschlossen. Zu-
sätzlich ist eine bodengebundene Fassadenbegrünung entlang der überhöhten Erdgeschoss-
Zone an der Nordwestfassade vorgesehen, welche einen positiven Beitrag zum Stadtklima 
leistet. Hierzu zählen beispielsweise geschlossene Fassadenbereiche entlang der Garagen-
rampe und Nebenräume. 
 
Luft 
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass  keine Grenzwertüber-
schreitungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind. Das Plangebiet liegt außerhalb der Bonner 
Umweltzone. Darüber hinaus umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das Plangebiet bzw. das 
direkte Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftre inhaltung, d.h. es liegen keine Indi-
zien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. 
Vorhabenbedingt werden Luftschadstoffe lediglich durch die Verkehrsabgase in einem für das 
Umfeld unkritischen Ausmaß erzeugt. 
 
Während der Abbruch- und Bauarbeiten des Bestandsgebäudes ist eine Luftbelastung durch 
Staub und Schwebstoffe zeitweise unvermeidbar, auch wenn sinnvoll e mögliche Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen ergriffen werden. Innerhalb des Abbruchkonzeptes wird 
jedoch sichergestellt, dass gegebenenfalls vorhandene Gefahrenstoffe wie z.B. schwach ge-
bundenes Asbest nicht über die Luft in die Umgebung gelangen.  
 
Klimaschutz / Energieeffizienz 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, der noch vor Fassung des 
Satzungsbeschlusses zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn abgeschlossen 
wird, das Gebäude im Effizienzgebäude 40 -Standard (EG-40) zu errichten. Es wird wurde 
hierzu ein Energiekonzept erstellt, welches Anlage zum Durchführungsvertrag wird. 
 
3.1.3 Flora / Fauna / Artenschutz 
Flora / Fauna  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   37 
Die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange Tiere und Pflanzen sind als vertretbar 
zu bewerten . Die gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützte Allee wird durch entsprechende Festsetzun-
gen in ihrem Bestand und ihrer weiteren Entwicklung gesichert.   
Das Plangebiet ist von weiteren Schutzgebieten in der näheren Umgebung räumlich und funk-
tional getrennt, innerhalb des Plangebiets sind keine geschützten Arten bekannt. Das Vorhab-
engrundstück ist im Bestand fast vollständig versiegelt. Neben den Baumscheiben der Stra-
ßenbäume ist lediglich im südwestlichen Bereich eine Rasenfläche mit einzelnen Sträuchern 
angelegt.  
 
Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans hat wegen seiner integrierten 
Lage im Innenbereich und der Versiegelung durch die Vorgängerbebauung lediglich unterge-
ordnete Bedeutung für die biologische Vielfalt. 
 
Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung 
des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) BauGB vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich für die durch die Planung bedingten Eingriffe 
ist damit nicht erforderlich. 
 
Ein Ausgleichserfordernis besteht hinsichtlich der voraussichtlich drei zu fällenden Bestands-
bäume (gesetzlich geschützte Alleebäume). Soweit die Errichtung des Kreisverkehrs eine Fäl-
lung erfordert, ist für diese sowohl unter die Baumschutzsatzung fallenden als auch dem be-
sonderen Schutzstatus des § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29  Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) unterliegenden Bäume im Rahmen der Planung und Realisierung 
der Erschließungsplanung die Fällung zu genehmigen. Die konkreten Regelungen über den 
Ausgleich in Form von Anzahl, Baumart und Standorten werden in diesem Zusammenhang zu 
treffen sein. 
 
Aufgrund der räumlichen Nähe der Platanenreihe zur Plangebietsgrenze wurde diese durch 
einen Fachgutachter gutachterlich untersucht (Baumservice check & care, Hilden, Gutachter-
liche Stellungnahme zu der Platanenallee Am Propsthof 92 / 92a in Bonn -Endenich, Oktober 
2020). Gegenstand dieser gutachterlichen Stellungnahme ist die Bewertung von 10 Platanen 
im Nahbereich des Plangebiets „Am Propsthof 92/92a“, eine Analyse im Hinblick auf die mög-
lichen Auswirkungen der künftigen Baumaßnahme durch Bauarbeiten auf dem Plangebiet der 
o.g. Adresse sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zur Schadensbegrenzung. 
 
Die durchgeführten Untersuchungen entsprechend den Anforderungen und Leistungsmerk-
malen der ZTV -Baumpflege (2017), der FLL -Baumkontrollrichtlinien (2020), der DIN -Norm 
18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbest änden und 
Vegetationsfläche bei Baumaßnahmen) und der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Stra-
ßen). 
 
Das Fachgutachten enthält eine detaillierte Beschreibung aller notwendigen Schutzmaßnah-
men, die während der Bauphase eingehalten werden sollten. Bei Einhaltung dieser genannten 
Schutzmaßnahmen und Erhalt der verbleibenden Platanen und Silberahorne spricht der Be-
bauung des Grundstücks „Am Propsthof 92/92a“ nichts entgegen.  
 
Ergänzend wurde ein Gutachten (AborPlan GmbH Co. KG, Mönchengladbach, Beurteilung 
der Wurzelausdehnung der Platanenallee sowie erforderliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   38 
des geplanten Bürogebäudes 3E in Bonn-Endenich, Mai 2021) erstellt, da anzunehmen war, 
dass Teile des Wurzelwerks der Platanenallee in das Grundstück eingewachsen sind. Die 
durchgeführten Untersuchungen sowie daraus resultierende Empfehlungen  entsprechenden 
Anforderungen und Leistungsmerkmalen der DIN-Norm 18920 und der RAS-LP 4.  
Das Gutachten zur Beurteilung der Wurzelausdehnung kommt zu dem Ergebnis, das das Wur-
zelvorkommen bis auf den Fund einer Starkwurzel im Bereich Baum 9 sehr gering ist und sich 
auf Wurzeln im Fein- und Schwachwurzelbereich beschränkt.  
 
Das Bauvorhaben kann unter Beachtung der im Gutachten aufgeführten Baumschutzmaßnah-
men realisiert werden. Die Maßnahmen sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom-
men worden. 
 
 
Artenschutz 
Um die Verletzung von Zugriffverboten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aus-
zuschließen, wurden eine Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe 1 durchgeführt  (Dr. Andreas 
Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Juli 2020). Die ASP I wurde auf Grundlage von 
Recherchen, Messungen und mehrerer Ortsbegehungen erstellt. Diese Potenzialabschätzung 
zum Vorkommen planungsrelevanter Arten dient dazu, mögliche streng oder besonders ge-
schützte Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und zu prüfen, ob 
durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ver-
letzt werden. 
 
Die ASP I kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:  
 Fledermäuse:  
- Ein Vorkommen von Quartieren am Gebäude wird ausgeschlossen.  
 Vögel:  
- Ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Gebäude wird aus-
geschlossen. 
- Ein Vorkommen ubiquitärer Arten (z.B. Amsel) in den angrenzenden Strauch-
beständen kann nicht ausgeschlossen werden. 
- Der im Plangebiet vorhandene Baum weist keine Fortpflanzungs - und Ruhe-
stätten auf.  
 
Insgesamt ist nach den Untersuchungen und der Recherche bei Beachtung der Rodungszei-
ten für die von der Planung möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von kei-
nem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. Aus Sicht der Un-
teren Naturschutzbehörde bestehen daher unter Beachtung der in der ASP I benannten Ver-
meidungsmaßnahmen keine Bedenken gegen den Abriss des Bestandsgebäudes.  
Unabhängig von den gutachterlichen Ergebnissen sind verschiedene Maßnahmen zum Arten-
schutz als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. So sollen zur Vermeidung 
von Störungen durch Beleuchtung grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel  (z.B. LED) 
mit staubdichter Abdeckung verwendet werden. Im Hinblick auf den Vogelschutz sollen Maß-
nahmen zur vogelsicheren Gestaltung von Glasfassaden ergriffen werden.  
 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   39 
3.1.4 Boden / Wasser 
3.1.4.1 Böden und Altlasten / Altablagerung 
Der Untersuchungsbereich befindet sich naturr äumlich im Bereich der Niederrheinischen 
Bucht. Der tiefere Untergrund wird gemäß der Geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, 
Blatt C5506 Bonn von den Festgesteinen des Mitteldevons gebildet, die hier den T on- und 
Schluffsteinen der Siegener Schichten (Siegen-Stufe, Unterdevon) zuzuordnen sind. Überla-
gert werden die Ablagerungen des Grundgebirges von quartären Lockergesteinen, die als Ab-
lagerungen der Niederterrasse ausgebildet sind.  
Aufgrund der starken anthropogenen Überprägung des Bereiches musste im Plangebiet mit 
mächtigen anthropogenen Anschüttungsböden gerechnet werden. 
 
Die hydrogeologischen Gegebenheiten im Untersuchungsbereich sind geprägt durch die Lage 
im Umfeld des Rhe ins. Dieser bildet den Hauptvorfluter des Grundwassers und entwässert 
das Umfeld in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand liegt in einem Niveau von rund 
12 m unter aktueller Geländehöhe. Auf Basis der langjährigen Grundwasseraufzeichnungen 
seit Anfang der 1970er Jahre kann der maximale Grundwasserstand im Untersuchungsbereich 
bei etwa 48,0 mNN angenommen werden. Das Gebäude ist mit lediglich zwei Tiefgaragenebe-
nen geplant. Insofern sind Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht zu erwarten. 
 
Die Grundstücksflächen im Plangebiet sind heute bis auf geringe Anteile im südlichen Grund-
stücksbereich überbaut oder versiegelt. Mit dem Vorhaben werden sowohl zusätzliche Grün-
flächen als auch hinreichend mächtige Substrataufbauten für eine Begrünung auf den ni cht 
überbauten Teilen des Untergeschosses realisiert. Damit wird die vegetationsfähige Bodenflä-
che im Plangebiet vermehrt. Die Versickerungsrate der Niederschläge und der Beitrag der 
Flächen zur Neubildung des Grundwassers werden verbessert.  
 
Das Plangebiet ist teilweise von zwei Altstandorten und einer Altablagerung betroffen, die im 
Altlastenkataster der Stadt Bonn unter der Ziffern 7422-350 (Ziegelei), 7422-061 (Wandplat-
tenfabrik Wessel Werk II) und 7422-008 erfasst sind.  
Zur Reduzierung de r grundsätzlichen Unwägbark eiten von Bodeneingriffen und Bauwerks-
gründungen bezogen auf die Beeinträchtigung durch Altlasten wurde eine Sanierungsuntersu-
chung für die Nachfolgenutzung erstellt (Landplus GmbH, Sanierungsuntersuchungen für die 
Nachfolgenutzung auf dem Grundstück „Am Propsthof 92/92A in 53121 Bonn, August 2019) . 
Der Geltungsbereich wurde einer eingehenden Untersuchung unterzogen, ob und in welcher 
Form für seine Nachfolgenutzung und die Umwelt eine Gefährdung ausgeht, wenn es entspre-
chend dem Bebauungsplan bebaut wird und dazu ein Teil der Altablagerung unter dem 
Gebäude verbleibt. 
 
Bereits bestehende Untersuchungen zur Altlastensituation des Vorhabengrundstücks ste llen 
fest, dass sowohl von den abgelagerten Materialien (der Altablagerung 7422 -008) als auch 
von der ehemaligen gewerblichen Nutzung ein f ür das Grundst ück ausgehendes 
Gefährdungspotenzial nicht erkennbar ist. 
Da das Grundstück aber nicht in der jetzigen Form weiter genutzt, sondern für eine gewerbli-
che (Büro-)Nutzung neu bebaut werden soll, war es erforderlich, die bestehenden 
Gefährdungspotenziale und möglichen Gefährdungspfade neu zu bewerten. 
 
Dazu wurden die auf dem Grundstück bereits vor einigen Jahren durchgeführten Aufschlüsse 
durch zusätzliche Untersuchungen abgesichert, vervollständigt und umfassender bewertet.  
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   40 
Die durchgeführten Untersuchungen bestätigen, dass auf dem Grundstück „Am Propsthof 92“ 
keine großräumige Altlast  beziehungsweise schädliche Bodenveränderungen gemäß 
BBodSchG vorliegt, die für eine gewerbliche Nachfolgenutzung oder zum Grundwasserschutz 
saniert werden müsste. Der Auffüllungskörper zeigt lokal begrenzte Verunreinigungen durch 
PAK auf, was auf die bei d en Aufschlussbohrungen angesprochenen Reste von Schwarzde-
cken zurückgeführt werden kann. Erhöhte PAK-Gehalte könnten nach den Analyseergebnis-
sen der Mischproben im Einzelfall auch oberflächennah auftreten, weshalb der Boden im Frei-
flächenbereich sicherheitshalber mit mindestens 10 cm inertem Bodenmaterial, das die Vor-
sorgewerte einhält, abgedeckt werden sollte, um einen Direktkontakt bei der gewerblichen 
Nachfolgenutzung auszuschließen. Beim Baugrubenaushub sind entsprechende Arbeits-
schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. 
Von dem Auffüllmaterial ist nach den durchgeführten Eluatuntersuchungen und der Analyse 
des darunter anstehenden gewachsenen Bodens keine Gefährdung des Grundwassers durch 
Elution oder Verschleppung von Schadstoffen zu besorgen, so dass auch keine Notwendigkeit 
abgeleitet werden kann, den unter der Neubebauung verbleibenden Auffüllungskeil zu entfer-
nen. 
 
Nach den Erkenntnissen der durchgeführten Untersuchungen und Einhaltung der entspre-
chenden umwelttechnischen Vorschriften ist die Nachfolgenutzung als Bürostandort gefahrlos 
möglich und das Grundwasser nicht gefährdet.  
 
3.1.4.2 Niederschlagswasser 
Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen 
war, ist eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort gemäß § 51 a Landeswasserge-
setz nicht zwingend vorgeschrieben. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich jedoch aus ökolo-
gischen Gesichtspunkten, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst zu versickern, 
sofern die hydrogeologischen Gegebenheiten dieses zulassen.  
Das Plangebiet wird derzeit über den städtischen Mischwasserkanal entwässert. Nach Um-
setzung der Baumaßnahme wird das Grundstück nur im südöstlichen und nordöstlichen Rand-
bereich über nennenswerte Freiflächen verfügen; daher ist eine Versickerung des Nieder-
schlagswassers vor Ort nur in diesem Teilbereich denkbar. Weiterhin reduziert die geplante 
Tiefgarage die Fläche, die zur Versickerung herangezogen werden kann. F ür die nordwestli-
chen Grundstücksbereiche auf der Rückseite des geplanten Gebäudes sind keine ausreichen-
den Flächen für eine Versickerung von Niederschlagswassern vorhanden ; daher sollen die 
hier anfallenden Niederschlagswasser vollständig der städtischen Kanalisation in der Straße 
Am Propsthof zugeführt werden.  
 
Das Plangebiet ist von Altstandorten bzw. Altablagerungen betroffen. Eine Versickerung des 
Niederschlagswassers im Bereich einer Altablagerung darf prinzipiell nur dann erfolgen, wenn 
die Schichten, durch die versickert werden soll, bodenrechtlich als unbelastet gelten. Nach 
gutachterlicher Einschätzung ist dies im Bereich der Altablagerung nicht der Fall. Insofern wird 
auf die Versickerung des Niederschlagswassers verzichtet. 
3.1.4.3 Starkregen 
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder 
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen 
Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung 
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entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawan-
del, § 1a Abs. 5 BauGB). Bei der Planung eines Bauvorhabens ist auszuschließen, dass Ge-
fährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper 
benachbarter Grundstücke entstehen. 
 
Entsprechend der Starkregengefahrenkarten der Stadt Bonn ergibt sich für die Ereignisse ei-
nes 50-jährigen Starkregens bzw. eines 100-jährigen Starkregens eine zeitweise Überflutung 
der im Bestand unbebauten Grundstücksflächen. Die Planung der Starkregenvorsorge erfolgt 
mit der weiteren Gebäudeplanung und der Planung der Freiflächen. Ziel ist die Abwehr von 
Schäden durch Überflutung f ür die geplanten Gebäude wie f ür die umgebenden Flächen. 
Hierzu werden entsprechend den Vorgaben der DIN 1986-100 die notwendigen Rückhaltevo-
lumina für die bei Starkregen nicht über die Kanalhausanschlüsse ableitbaren Niederschlags-
mengen ermittelt und auf dem Plangrundstück nachgewiesen.  
 
Eine erste Berechnung gemäß der DIN 1986-100 ergibt eine zurückzuhaltende Regenwasser-
menge des Grundstücks von rund 43,5 m³ Volumen.  
Nach Abschluss der Detailplanung ist der Nachweis nach DIN 1986-100 bezogen auf die end-
gültige Planung zu führen. Der Nachweis ist erfüllt, wenn die abschließende Entwässerungs - 
und Freiflächenplanung ein der Berechnung gemäß der DIN 1986-100 entsprechendes Volu-
men aufweist. 
 
3.1.5 Landschaftsbild / Erholung 
Für das Landschaftsbild hat die beabsichtigte Bebauung keine wesentliche Bedeutung, da sie 
sich mit ihrer Kubatur in die umgebenden Bebauungsstrukturen einfügt. Die Bebauung beid-
seitig der Straße Am Propsthof ist als Büro -/Dienstleistungsstandort zu bezeichnen, welcher 
nicht zu Erholungszwecken genutzt wird.  
 
Durch das Vorhaben wird durch die Verlegung der bisher oberirdischen Pkw-Stellplätze in das 
Untergeschoss eine Aufwertung der gebäudebezogenen Freiflächen erzielt, welche durch ihre 
gärtnerische Gestaltung eine zusätzliche qualitative Verbesserung erfahren . Die beiden auf 
dem Baugrundstück befindlichen Stellplätze im Bereich der Gerhardt-Domagk-Straße dienen 
ausschließlich dem Besucherverkehr des neuen Bürogebäudes bzw. der Anlieferung. Ergän-
zend befinden sich im öffentlichen Straßenraum der verlängerten Gerhardt-Domagk-Straße 
straßenbegleitende öffentliche Stellplätze.  
 
3.1.6 Kultur- und Sachgüter 
Im Plangebiet liegen keine geschützten Denkmäler, Kulturgüter oder sonstige schützenswerte 
Objekte vor.  
 
Sachgüter sind in Form der bestehenden Gebäude betroffen. Die  Vorhabenträgerin hat vor 
Beginn der Planung der Ersatzneubauten verschiedene Alternativen einschließlich des teilwei-
sen Erhalts bestehender Gebäude geprüft. Mit dem Ersatzneubau wird die Büroflächensitua-
tion qualitativ und quantitativ in hohem Maße verbes sert und um ein lokales Versorgungsan-
gebot ergänzt. 
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur 
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Bundesstadt Bonn, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 „Am Propsthof 92/92A“ – Begründung   42 
Da es sich bei dem Vorhaben ausschließlich um den Ersatz bereits bestehender Gebäude 
handelt, entstehen durch deren Nutzung keine zusätzlichen Bedarfe an sozialer Infrastruktur. 
Kosten und Finanzierung 
Das Vorhaben erfordert keine Bodenordnung. Die Vorhabenträgerin trägt, wie mit der Stadt 
Bonn vertraglich vereinbart, die Kosten für das Planverfahren und die erforderlichen Gutach-
ten.  
 
 
 
Aufgestellt: 
Bonn, August 2022 
Geändert: 
Bonn, März 2023 
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Anhang 
Auflistung der verwendeten Gutachten 
 
Altlasten und Boden: 
Sanierungsuntersuchungen für die Nachfolgenutzung auf dem Grundstück „Am Propsthof 
92/92A“ in 53121 Bonn Erstellt durch: LANDPLUS GmbH, Hedwigstraße 62, 45131 Essen  
Stand: 5.8.2019  
 
Artenschutzprüfung I: 
Artenschutzprüfung Stufe I Abbruch eines Gebäudes Am Propsthof 92 in Bonn 
Erstellt durch: Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Rösrather Str. 725, 51107 Köln 
Stand: 03.07.2020 
 
Bestandsbäume: 
Gutachterliche Stellungnahme zu der Platanenallee Am Propsthof 92/92a in Bonn-Endenich 
Erstellt durch: Baumservice check & care, Schürmannstraße 13, 40723 Hilden 
Stand: 23.10.2020 
 
Wurzelausdehnung der Platanenallee:  
Beurteilung der Wurzelausdehnung der Platanenallee sowe erforderliche Schutzmaßnahmen 
hinsichtlich des geplanten 3E in Bonn-Endenich 
Erstellt durch: AborPlan GmbH Co. KG, MönchengladbachStand 05.05.2021 
 
Schalltechnische Untersuchung: 
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zum Bauvorha-
ben „Am Propsthof 92/92A“ in Bonn-Endenich 
Erstellt durch: ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GMBH, Am Wassermann 36, D-
50829 Köln, Berichtsnummer: B2010031-02(1)_ver15Jul2022 
Stand: 15.07.2022 
 
Verkehr:  
 Verkehrsuntersuchungen zum Bauvorhaben Am Propsthof 92 in Bonn 
Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln 
Stand: 12.11.2020 
 Aktualisierung Verkehrsuntersuchung – Ergänzende Stellungnahme Am Propsthof 
92 in Bonn 
Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln 
Stand: 02.05.2022 
 Aktualisierung Verkehrsuntersuchung – Ergänzende Stellungnahme Am Propsthof 
92 in Bonn 
Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln 
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Stand: 28.06.2022 
 
 Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben Am Propsthof 92 in Bonn 
Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln 
Stand: 16.02.2021 
 Aktualisierung Mobilitätskonzept –Ergänzende Stellungnahme zum Bauvorhaben 
Am Propsthof 92 in Bonn 
Erstellt durch: BERNARD Gruppe ZT GmbH, Neue Weyerstraße 6, 50676 Köln 
Stand: 02.05.2022 
 
Energie: 
Technischer Erläuterungsbericht zum Objekt Neubau-Endenich, Am Propsthof 
Erstellt: Ingenieurbüro Beyer GbR, Holzbüttger Str. 1 – 3, 41564 Kaarst / Büttgen 
Stand: 22.08.2022 
Verschattung: 
Verschattungsskizze Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6322-3 
Erstellt durch: Dewey Muller, Flandrische Straße 4, 50674 Köln 
Niederschlagswasser: 
Berechnung gemäß DIN 1986-100  
Erstellt durch: IPL CONSULT  Potthoff + Fürnkranz  Ingenieurpartnerschaft, Dürener Straße 
401b,  50858 Köln 
Stand: 15.06.2022 
 
 
 
 
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Beratungsverlauf (3)

23.05.2023 Bezirksvertretung Bonn
TOP 8.9 Anhörung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2023 Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
TOP 6.11 Empfehlung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2023 Rat
TOP 5.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Gerhard-Domagk-Straße
  • Verweyenstraße
  • Siemensstraße 1
  • Immenburgstraße
  • Kolpingstraße
  • Bornheimer Straße
  • Ulrich-Haberland-Straße
  • Ellerstraße
  • Haberstraße
  • Bonner Talweg 100
  • Lievelingsweg
  • Potsdamer Platz
  • Am Propsthof 92
  • Auf dem Hügel
  • Am Dickobskreuz
  • Am Alten Friedhof
  • Robert-Havemann-Straße
  • Endenicher Straße
  • Justus-von-Liebig-Straße
  • Bertha-von-Suttner-Platz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
230685
Typ
Beschlussvorlage
Datum
08.05.2023
Erstellt
18.01.2026 04:40