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V/0766/2010

Neufassung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster

Vorlagen 25.10.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 20.2

Vorlage Nr. 0766-2010, Anlage 3

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Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 1

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Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 2

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Beschlussvorlage

5954 Zeichen

V/0766/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send 
und Kirmessen)  in der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.11.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfes-
ten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Die Sendveranstaltungen bzw. Stadtteilkirmessen werden als gebührenrechnende Einrichtungen 
geführt. 
 
Von den Beschickern der Veranstaltungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz 
(KAG) Benutzungsgebühren erhoben. Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende 
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterde-
ckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. 
 
Die letzte Gebührenänderung für Send und Kirmessen erfolgte mit der vom Rat der Stadt Münster 
im Dezember 2005 beschlossenen Gebührensatzung. 
 
Die Koppelung der Sendveranstaltungen an den kirchlichen Kalender hat zur Folge, dass der Früh-
jahrssend häufig zu einer Zeit stattfindet, in der das Wetter für eine Außenveranstaltung ungünstig 
ist (Kälte und Regen). Um die negativen Auswirk ungen für die Schausteller zu mindern und damit 
die Attraktivität des Send zu erhalten, wurde im Rahmen eines Pilotprojektes in den Jahren 2009 
und 2010 der Frühjahrssend von fünf auf neun Veranstaltungstage ausgedehnt. In dieser Konstel-
lation beinhaltet die Veranstaltung zwei Wochenenden und bietet somit mehr Möglichkeiten, wet-
terbedingt schwache Tage auszugleichen. Es besteht damit auch eine verbesserte Chance, dass 
Vorlagen-Nr.: 
V/0766/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Köster 
Ruf: 
492-3272 
E-Mail: 
Koester@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.10.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0766/2010 
sich größere Fahrgeschäfte, bei denen in der Regel hohe Kosten für den Auf- und Abbau anfallen, 
für eine Teilnahme in Münster bewerben. 
 
Die Schausteller haben überwiegend gute Erfahrungen mit dieser Erweiterung gemacht und des-
halb durch den Schaustellerverband Münsterland e.V. beantragt, den Ablauf in der neuen Form 
beizubehalten. Im Ergebnis beinhaltet der Send ab 2011 im Frühjahr neun, im Sommer und Herbst 
jeweils fünf Veranstaltungstage. Da mit der Dauer der Veranstaltung auch die Kosten steigen und 
sich der Frühjahrssend somit von den anderen beiden Send-Veranstaltungen unterscheidet, ist 
eine Umstellung der Gebühr von den bisherigen Sätzen je Veranstaltung auf die neuen Sätze je 
Veranstaltungstag  erforderlich. 
 
Dies wurde zum Anlass genommen, gleichzeitig die Verteilung auf und innerhalb der Branchen 
kritisch zu hinterfragen. Ziel ist es, die Gebühren so zu gestalten, dass: 
 
• jeder Send-Teilnehmer einen adäquaten Anteil an den Kosten trägt, die sich nicht verursa-
chungsgerecht über den bisherigen m²-Schlüssel verteilen lassen und 
• dass dabei keine erhebliche Mehrbelastung einzelner Branchen oder Betriebe entsteht. 
   
Die so entstandene Gebührensatzung weicht dabei in drei wesentlichen Punkten von der beste-
henden ab: 
 
a) Berechnung der Gebühr in Abhängigkeit der Veranstaltungstage 
 
Generell wird die Gebühr für die Teilnahme am Send in Abhängigkeit von der Fläche des Geschäf-
tes ermittelt. Die bislang festgelegte Gebühr pro m² bezieht sich auf die Veranstaltung. Dies war 
möglich, da die Kosten für jeden einzelnen Send auf Grund der Dauer von jeweils fünf Tagen an-
nähernd gleich waren. 
 
Durch die Verlängerung des Frühjahrssendes von 5 auf 9 Tage sind auch die Kosten für diese 
Veranstaltung gestiegen. Gemessen an den Gesamtkosten entfallen 42,6 % auf den  Frühjahrs-
send, 28,6 % auf den Sommersend  und 28,8 % auf den Herbstsend. 
 
Da eine Erweiterung der Veranstaltungstage annähernd proportional eine Erhöhung der Kosten 
bedingt, wurden die Gebühren für den einzelnen Veranstaltungstag festgelegt. Der zu zahlende 
Betrag errechnet sich nun nach der Stellfläche des Geschäftes, multipliziert mit dem Tagessatz der 
jeweiligen Branche und der Anzahl der Veranstaltungstage. 
 
b) Branchenaufteilung 
 
Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Teilnehmergruppen besser berücksichtig-
ten zu können, wurde die Aufteilung der Branchen erweitert. Die bisher zusammengefassten Be-
reiche Verlosung, Geschicklichkeitsspiele, Süßwaren und allgemeine Verkaufsgeschäfte werden 
jeweils als einzelne Branchen aufgeführt, ebenso wie Imbiss- und Ausschankbetriebe. 
 
c) Mindestgebühren 
 
Bislang gab es Mindestgebühren nur für den Bereich der Fahrgeschäfte sowie der Imbiss- und 
Ausschankbetriebe. Um die Verteilung der Kosten verursachungsgerechter zu gestalten, wurde für 
alle Branchen eine Mindestgebühr eingeführt. So ist gewährleistet, dass die Kosten (z. B. Herrich-
tung des Platzes, WC-Container, Personalkosten etc.), die nicht in Zusammenhang mit der Größe 
eines Geschäftes stehen, adäquater verteilt werden. 
 
Insgesamt sollen die Änderungen dazu beitragen, den Send in seiner ursprünglichen Form  - Mi-
schung aus kirmestypischen Geschäften, Verkaufsständen und Imbiss-/ Ausschankbetrieben  - zu 
erhalten und ihn somit von vergleichbaren Großveranstaltungen, wie zum Beispiel Eurocity-Fest,

- 3 - 
V/0766/2010 
Hafen-Fest etc. abzugrenzen. Der Send soll auch in Zukunft attraktiv und somit als Kulturgut der 
Stadt Münster erhalten bleiben. 
 
Anlage 1 enthält die neue Gebührensatzung, in der Anlage 2 werden die Veränderungen darge-
stellt, die sich in den einzelnen Sparten ergeben und Anlage 3 beinhaltet die Aufstellung der Kos-
ten, die für die Festsetzung der neuen Gebühren maßgeblich war. 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlagen

Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 1

4974 Zeichen

Anlage 1 zur  Vorlage V/0766/2010 
 
1 
 
Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und 
Kirmessen) in der Stadt Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08 .12.2010 aufgrund der §§ 7 und 
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 2 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW  S. 712 / SGV. NW 610), und des      
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 22. Februar 1999 
(BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dieser Sat zung geltenden Fassung- folgende 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Allgemeines 
 
(1) Für das Überlassen von Plätzen bei den Send- und Kir mesveranstaltungen in der 
Stadt  Münster ist für die Dauer der Veranstaltung ein e Gebühr zuzüglich der 
gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten. Di e Fälligkeit wird durch 
gesonderten Gebührenbescheid festgelegt. 
 
(2) Zum Standplatz zählen 
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äußeren Maßen, 
2. die Fläche hinter blinden Fronten und 
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen in Anspruch genommenen 
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen. 
 
(3) Nicht zum Standplatz zählen 
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen, 
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlwag en, soweit diese nicht in 
den Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine Flächen in 
Anspruchnehmen, die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen. 
 
(4) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den Ge samtkosten ist für jeden 
Teilnehmer, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein e den Branchen 
entsprechende Mindestgebühr zu entrichten. 
 
§ 2 
Gebühren für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung 
 
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 300 m² je m² 0,60 EUR 
 
von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² 0,30 EUR  
ab 501 m² je weiteren m² 0,10 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 240,00 E UR  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 80,00 EUR

Anlage 1 zur  Vorlage V/0766/2010 
 
2 
 
(2) Kinderfahrgeschäfte 
           
 je m² 0,50 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(3) Verlosungsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 50 m² je m² 2,00 EUR 
 
ab 51 m² je weiteren m² 1,50 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR  
 
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball- und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.) 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,00 EUR 
 
ab 31 m² je weiteren m² 1,50 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(5) Schießwagen 
 
 je m² 2,00 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR  
 
(6) Süßwarengeschäfte 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,50 EUR 
 
ab 31 m² je weiteren m² 2,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen, z.B. Mandel-
Wagen, Popcorn-Wagen u.s.w.)        
 je m² 2,00 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
 
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 EUR  
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 EUR  
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 45,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR

Anlage 1 zur  Vorlage V/0766/2010 
 
3 
 
 
(9) Imbissbetriebe 
 
von 1 m² bis 25 m² je m² 4,70 EUR 
 
von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² 3,00 EUR  
ab 41 m² je weiteren m² 1,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR  
 
(10) Ausschankbetriebe 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 5,00 EUR 
 
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 2,80 EUR  
ab 71 m² je weiteren m² 1,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR  
 
 
§ 3 
Gebühren für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen 
 
Die Standgebühr für Kirmessen in den einzelnen Stadtte ilen, bei denen die Stadt 
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Gebühren nach § 2. 
 
 
§ 4 
Fälligkeit der Gebühren 
 
Die Standgebühr ist spätestens jeweils 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig. 
 
§ 5 
Inkrafttreten 
 
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
 
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die G ebührensatzung für die 
Überlassung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kir messen) in der Stadt 
Münster vom 08.12.2005 aufgehoben.

Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 2

2201 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0766/2010 
1 
Neue Gebühren für den Send – Vergleich mit den bisherigen Zahlen 
 
Auf Grund der vorgenommenen Änderung ist ein direkter Vergleich nur schwer möglich. Deshalb 
enthält diese Aufstellung den Vergleich der Gebühre n, die ein durchschnittliches Geschäft der 
einzelnen Branche auf dem Sommer- oder Herbstsend zahlen müsste. 
 
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von  446 m²   
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
1561,00 EUR 1.338,00 - 223,00 - 14,28 % 1.200,00 1. 200,00 
 
 (2) Kinderfahrgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von  92 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
276,00 EUR 230,00 - 43,00 - 15,57 % 0 200,00  
 
(3) Verlosungsgeschäfte , durchschnittliche Geschäftsfläche von  63 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
756,00 EUR 597,50 - 158,50 - 20,96 % 0 300,00 
 
(4) Geschicklichkeitsspiele, durchschnittliche Geschäftsfläche von  27 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
324,00 EUR 270,00 EUR - 54,00 - 16,66 % 0 250,00 
 
(5) Schießwagen, durchschnittliche Geschäftsfläche von  35 m² 
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
336,00 EUR 350,00 EUR + 14,00 + 4,16 % 0 300,00 
 
(6) Süßwarengeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von  24 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
288,00 EUR 300,00 EUR + 12,00 + 4,16 % 0 250,00 
 
(7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal 2 Grundwaren in verschiedenen Variationen , 
wie z.B. Mandelwagen, Popkornstand)    
Kein Vergleich möglich, da neu als Branche in der Gebührensatzung. 
 
(8) Allgemeine Verkaufsgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von  24 m² 
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
288,00 EUR 264,00 EUR - 24,00 - 8,33 % 0 225,00 
 
(9) Imbissbetriebe, durchschnittliche Geschäftsfläche von  25 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
525,00 EUR 587,50 EUR + 62,50 + 11,90 % 420,00 450, 00 
 
(10) Ausschankbetriebe, durchschnittliche Geschäftsfläche von  62 m²  
Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 
1.014,00 EUR 1.198,00 EUR + 184,00 + 18,14 % 420,00  450,00

Beratungsverlauf (4)

25.11.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 18.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 20.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0766/2010
Typ
Vorlagen
Datum
25.10.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37