V/0766/2010
Neufassung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0766/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Neufassung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster Beratungsfolge 25.11.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfes- ten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster wird beschlossen. Begründung: Die Sendveranstaltungen bzw. Stadtteilkirmessen werden als gebührenrechnende Einrichtungen geführt. Von den Beschickern der Veranstaltungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) Benutzungsgebühren erhoben. Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterde- ckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die letzte Gebührenänderung für Send und Kirmessen erfolgte mit der vom Rat der Stadt Münster im Dezember 2005 beschlossenen Gebührensatzung. Die Koppelung der Sendveranstaltungen an den kirchlichen Kalender hat zur Folge, dass der Früh- jahrssend häufig zu einer Zeit stattfindet, in der das Wetter für eine Außenveranstaltung ungünstig ist (Kälte und Regen). Um die negativen Auswirk ungen für die Schausteller zu mindern und damit die Attraktivität des Send zu erhalten, wurde im Rahmen eines Pilotprojektes in den Jahren 2009 und 2010 der Frühjahrssend von fünf auf neun Veranstaltungstage ausgedehnt. In dieser Konstel- lation beinhaltet die Veranstaltung zwei Wochenenden und bietet somit mehr Möglichkeiten, wet- terbedingt schwache Tage auszugleichen. Es besteht damit auch eine verbesserte Chance, dass Vorlagen-Nr.: V/0766/2010 Auskunft erteilt: Herr Köster Ruf: 492-3272 E-Mail: Koester@stadt-muenster.de Datum: 18.10.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0766/2010 sich größere Fahrgeschäfte, bei denen in der Regel hohe Kosten für den Auf- und Abbau anfallen, für eine Teilnahme in Münster bewerben. Die Schausteller haben überwiegend gute Erfahrungen mit dieser Erweiterung gemacht und des- halb durch den Schaustellerverband Münsterland e.V. beantragt, den Ablauf in der neuen Form beizubehalten. Im Ergebnis beinhaltet der Send ab 2011 im Frühjahr neun, im Sommer und Herbst jeweils fünf Veranstaltungstage. Da mit der Dauer der Veranstaltung auch die Kosten steigen und sich der Frühjahrssend somit von den anderen beiden Send-Veranstaltungen unterscheidet, ist eine Umstellung der Gebühr von den bisherigen Sätzen je Veranstaltung auf die neuen Sätze je Veranstaltungstag erforderlich. Dies wurde zum Anlass genommen, gleichzeitig die Verteilung auf und innerhalb der Branchen kritisch zu hinterfragen. Ziel ist es, die Gebühren so zu gestalten, dass: • jeder Send-Teilnehmer einen adäquaten Anteil an den Kosten trägt, die sich nicht verursa- chungsgerecht über den bisherigen m²-Schlüssel verteilen lassen und • dass dabei keine erhebliche Mehrbelastung einzelner Branchen oder Betriebe entsteht. Die so entstandene Gebührensatzung weicht dabei in drei wesentlichen Punkten von der beste- henden ab: a) Berechnung der Gebühr in Abhängigkeit der Veranstaltungstage Generell wird die Gebühr für die Teilnahme am Send in Abhängigkeit von der Fläche des Geschäf- tes ermittelt. Die bislang festgelegte Gebühr pro m² bezieht sich auf die Veranstaltung. Dies war möglich, da die Kosten für jeden einzelnen Send auf Grund der Dauer von jeweils fünf Tagen an- nähernd gleich waren. Durch die Verlängerung des Frühjahrssendes von 5 auf 9 Tage sind auch die Kosten für diese Veranstaltung gestiegen. Gemessen an den Gesamtkosten entfallen 42,6 % auf den Frühjahrs- send, 28,6 % auf den Sommersend und 28,8 % auf den Herbstsend. Da eine Erweiterung der Veranstaltungstage annähernd proportional eine Erhöhung der Kosten bedingt, wurden die Gebühren für den einzelnen Veranstaltungstag festgelegt. Der zu zahlende Betrag errechnet sich nun nach der Stellfläche des Geschäftes, multipliziert mit dem Tagessatz der jeweiligen Branche und der Anzahl der Veranstaltungstage. b) Branchenaufteilung Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Teilnehmergruppen besser berücksichtig- ten zu können, wurde die Aufteilung der Branchen erweitert. Die bisher zusammengefassten Be- reiche Verlosung, Geschicklichkeitsspiele, Süßwaren und allgemeine Verkaufsgeschäfte werden jeweils als einzelne Branchen aufgeführt, ebenso wie Imbiss- und Ausschankbetriebe. c) Mindestgebühren Bislang gab es Mindestgebühren nur für den Bereich der Fahrgeschäfte sowie der Imbiss- und Ausschankbetriebe. Um die Verteilung der Kosten verursachungsgerechter zu gestalten, wurde für alle Branchen eine Mindestgebühr eingeführt. So ist gewährleistet, dass die Kosten (z. B. Herrich- tung des Platzes, WC-Container, Personalkosten etc.), die nicht in Zusammenhang mit der Größe eines Geschäftes stehen, adäquater verteilt werden. Insgesamt sollen die Änderungen dazu beitragen, den Send in seiner ursprünglichen Form - Mi- schung aus kirmestypischen Geschäften, Verkaufsständen und Imbiss-/ Ausschankbetrieben - zu erhalten und ihn somit von vergleichbaren Großveranstaltungen, wie zum Beispiel Eurocity-Fest, - 3 - V/0766/2010 Hafen-Fest etc. abzugrenzen. Der Send soll auch in Zukunft attraktiv und somit als Kulturgut der Stadt Münster erhalten bleiben. Anlage 1 enthält die neue Gebührensatzung, in der Anlage 2 werden die Veränderungen darge- stellt, die sich in den einzelnen Sparten ergeben und Anlage 3 beinhaltet die Aufstellung der Kos- ten, die für die Festsetzung der neuen Gebühren maßgeblich war. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 1
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Anlage 1 zur Vorlage V/0766/2010
1
Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und
Kirmessen) in der Stadt Münster
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08 .12.2010 aufgrund der §§ 7 und
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 2 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), und des
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dieser Sat zung geltenden Fassung- folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für das Überlassen von Plätzen bei den Send- und Kir mesveranstaltungen in der
Stadt Münster ist für die Dauer der Veranstaltung ein e Gebühr zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten. Di e Fälligkeit wird durch
gesonderten Gebührenbescheid festgelegt.
(2) Zum Standplatz zählen
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äußeren Maßen,
2. die Fläche hinter blinden Fronten und
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen in Anspruch genommenen
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen.
(3) Nicht zum Standplatz zählen
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen,
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlwag en, soweit diese nicht in
den Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine Flächen in
Anspruchnehmen, die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen.
(4) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den Ge samtkosten ist für jeden
Teilnehmer, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein e den Branchen
entsprechende Mindestgebühr zu entrichten.
§ 2
Gebühren für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte
von 1 m² bis 300 m² je m² 0,60 EUR
von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² 0,30 EUR
ab 501 m² je weiteren m² 0,10 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 240,00 E UR
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 80,00 EUR
Anlage 1 zur Vorlage V/0766/2010
2
(2) Kinderfahrgeschäfte
je m² 0,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(3) Verlosungsgeschäfte
von 1 m² bis 50 m² je m² 2,00 EUR
ab 51 m² je weiteren m² 1,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball- und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.)
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,00 EUR
ab 31 m² je weiteren m² 1,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(5) Schießwagen
je m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR
(6) Süßwarengeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,50 EUR
ab 31 m² je weiteren m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen, z.B. Mandel-
Wagen, Popcorn-Wagen u.s.w.)
je m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 EUR
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 EUR
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 45,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
Anlage 1 zur Vorlage V/0766/2010
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(9) Imbissbetriebe
von 1 m² bis 25 m² je m² 4,70 EUR
von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² 3,00 EUR
ab 41 m² je weiteren m² 1,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR
(10) Ausschankbetriebe
von 1 m² bis 30 m² je m² 5,00 EUR
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 2,80 EUR
ab 71 m² je weiteren m² 1,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR
§ 3
Gebühren für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen
Die Standgebühr für Kirmessen in den einzelnen Stadtte ilen, bei denen die Stadt
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Gebühren nach § 2.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Standgebühr ist spätestens jeweils 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die G ebührensatzung für die
Überlassung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kir messen) in der Stadt
Münster vom 08.12.2005 aufgehoben.
Vorlage Nr. 0766-2010 Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0766/2010 1 Neue Gebühren für den Send – Vergleich mit den bisherigen Zahlen Auf Grund der vorgenommenen Änderung ist ein direkter Vergleich nur schwer möglich. Deshalb enthält diese Aufstellung den Vergleich der Gebühre n, die ein durchschnittliches Geschäft der einzelnen Branche auf dem Sommer- oder Herbstsend zahlen müsste. (1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von 446 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 1561,00 EUR 1.338,00 - 223,00 - 14,28 % 1.200,00 1. 200,00 (2) Kinderfahrgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von 92 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 276,00 EUR 230,00 - 43,00 - 15,57 % 0 200,00 (3) Verlosungsgeschäfte , durchschnittliche Geschäftsfläche von 63 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 756,00 EUR 597,50 - 158,50 - 20,96 % 0 300,00 (4) Geschicklichkeitsspiele, durchschnittliche Geschäftsfläche von 27 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 324,00 EUR 270,00 EUR - 54,00 - 16,66 % 0 250,00 (5) Schießwagen, durchschnittliche Geschäftsfläche von 35 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 336,00 EUR 350,00 EUR + 14,00 + 4,16 % 0 300,00 (6) Süßwarengeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von 24 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 288,00 EUR 300,00 EUR + 12,00 + 4,16 % 0 250,00 (7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal 2 Grundwaren in verschiedenen Variationen , wie z.B. Mandelwagen, Popkornstand) Kein Vergleich möglich, da neu als Branche in der Gebührensatzung. (8) Allgemeine Verkaufsgeschäfte, durchschnittliche Geschäftsfläche von 24 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 288,00 EUR 264,00 EUR - 24,00 - 8,33 % 0 225,00 (9) Imbissbetriebe, durchschnittliche Geschäftsfläche von 25 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 525,00 EUR 587,50 EUR + 62,50 + 11,90 % 420,00 450, 00 (10) Ausschankbetriebe, durchschnittliche Geschäftsfläche von 62 m² Gebühr alt Gebühr neu Differenz In % Min. alt Min. neu 1.014,00 EUR 1.198,00 EUR + 184,00 + 18,14 % 420,00 450,00
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0766/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.10.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37