V/0479/2012
Betrauungsakte für städtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Betrauung_Anlage_4
8049 Zeichen
Entwurf Stand 30.05.2012 Anlage 4 Betrauungsakt der Stadt Münster für die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009) und der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) -Freistellungsentscheidung- und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) Präambel Die Stadt Münster betraut die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH - im Folgenden TP - im Rah- men dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrau ungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Die Gesellschaft fördert Kunst und Kultur. Dieser Z weck wird insbesondere durch die Führung und Unterhaltung des Theaters im Pumpenhaus verwirk licht. Die TP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der A bgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die TP insbesondere m it der Führung und Unterhaltung des Theaters im Pumpenhaus. (2) Zu den allgemeinen Aufgaben der TP gehören im E inzelnen: a) Die TP schafft durch seine nationale sowie inter nationale Ausstrahlungskraft und sein Profil Aufmerksamkeit für die ausgewählten Gru ppen, die dort professionell arbeiten. b) Sie bietet ausgewählten Gruppen in Produktionsbü ros die Möglichkeit zur Professi- onalisierung des eigenen Managements wie auch des A ustausches und der Syn- ergieeffekte bei gemeinsamer Nutzung der Produktion sbüros durch mehrere Grup- pen. c) Sie ist Drehscheibe für Information und Innovati on. d) Sie ist Plattform und Zentrum für Kooperationspr ojekte mit städtischen wie nicht- städtischen Institutionen und Partnern. e) Sie bietet unter Einbeziehung der Probebühnen Pr oduktions- und Abspielmöglich- keiten für freie Gruppen. (3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. (4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission (AUEV) in iVm. Artikel 2, 3 Entscheidung der Kommis sion 2005/842/EG sind die Dienst- leistungen, mit denen die TP betraut wird, von allg emeinem wirtschaftlichen Interesse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem allgemeinen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigung der Euro päischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Der Betrauungsakt sieht vor, dass der TP die Za hlung eines Zuschusses iHv. jährlich 351.570 € gewährt wird. Durch den Zuschuss der Stad t Münster wird die TP erst in die Lage versetzt, die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Eigene Einnahmen werden zwar erzielt, diese ermögli chen jedoch nicht die finanziell vollumfängliche Erfüllung der Aufgaben von allgemei nem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster gewährte Zuschuss knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung der bei der TP entsteh enden Aufwendungen durch die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt. (2) Die Betrauung der TP erfolgt zunächst für zwei Jahre. Die Betrauung verlängert sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stadt Münster zum Ablauf des zweijährigen Über- tragungszeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzun g der Betrauung mit dieser Aufga- be, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichzahlu ngen sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß Besch luss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 32 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichzahlungen zu Gunsten bestimmte r Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wir tschaftlichem Interesse betraut sind, entsprechen. § 3 Berechnung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster verpflichtet sich als Gesells chafterin die Gesellschaft durch Ausgleichs- zahlungen in Form von Zuschüssen mit den erforderli chen Mitteln auszustatten, damit die- se die ihr übertragenen Aufgaben von allgemeinem wi rtschaftlichem Interesse überneh- men kann. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der TP für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse richtet sich nach der mittelfristigen Erfolgsplanung der Gesellschaft. Hierbei werden geschätzte Umsatze rlöse und zu erwartende künftige Aufwendungen zugrunde gelegt. Sollten die Zuschussz ahlungen zur Deckung der Aufga- ben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu e inem Überschuss führen, behält sich die Stadt Münster vor, den überzahlten Zuschussbetrag zurückzufordern. (3) Die TP stellt durch geeignete buchhalterische M aßnahmen sicher, dass die Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den übrigen Tätigkeiten und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegrenzt werd en. Die TP stellt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen ausschließlich d er Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen. § 4 Änderungen der Ausgleichzahlungen Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbr ingung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können diese auch ausgeglichen werden. Die TP hat d en Bedarf einer höheren Finanz- ausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschaf terin wird im Rahmen einer Gesell- schaftsversammlung unter Beachtung der Regelungen d es Gesellschaftsvertrages dar- über beschließen. Die TP hat den etwaigen Nachschus sbedarf durch Vorlage einer Wirt- schaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. § 5 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung in Form von Zuschüssen keine Überkompensation für die Erbringung der Dienstleist ungen nach § 1 entsteht, führt die TP jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachwe is für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von der TP an die Stadt Münster nach einem zusammenhäng enden vierjährigen Betrach- tungszeitraum, einschließlich des Jahres, in dem di e Überschreitung erfolgt ist, zurück zu erstatten. § 6 Vorhaltepflicht Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand der sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen in For m von Kapitaleinzahlungen mit den Be- stimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeit- raums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem E nde des Betrauungszeitraums auf- zubewahren. § 7 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am…. diesen Betrauungsakt beschlossen.
Betrauung_Anlage_6
9360 Zeichen
Entwurf Stand 31.05.2012 Anlage 5 Betrauungsakt der Stadt Münster für die eigenbetriebähnliche Einrichtung Theater Münster auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009) und der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) -Freistellungsentscheidung- und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) Präambel Die Stadt Münster betraut die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster - im Folgen- den TMS - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse, die mit besonderen Gemeinwohl- verpflichtungen verbunden sind. Zweck und Gegenstand der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Förderung des kulturellen Lebens durch den Betrieb des TMS. Das Sinfonieorchester Münster ist Bestandteil des Betriebes. Die Einrichtung kann zur Erfüllung des Betriebszwecks sowohl eigene Leistungen erstellen als auch die Bestrebung en und Aktivitäten Dritter unterstützen. Der Betriebszweck ist im Rahmen der gesamtstädtischen Z ielsetzung der Stadt Münster, individuel- ler Zielvereinbarungen sowie unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu erfüllen. Die Einrichtung verfolgt ausschließlich u nd unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin- ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf ke ine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverh ältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtun g oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks hat die Stadt Münster ihr Vermögen, soweit e s den Wert der Sach- und Kapitaleinlagen übersteigt, ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut TMS mit der Erbringun g von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, dabei prägt TMS mit sei nem Theater- und Konzertangebot das kulturelle Niveau Münsters wesentlich mit und strah lt mit seinen Aktivitäten weit über die lo- kalen Grenzen hinaus. (2) Zu den allgemeinen Aufgaben von TMS gehören: 1. Etablierung eines künstlerisch leistungsfähigen und anspruchsvollen Mehrspartenhauses (Musik-, Sprech-, Tanz-, Kinder- und Jugendtheater, Konzerte) für Münster und die Region 2. Akquise neuer Veranstaltungen zur Ergänzung und Ausweitung des Leistungsangebotes 3. Erweiterung des Kunden- und Serviceangebotes zur Steigerung der Aufenthaltsqualität (3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend ange- passt. (4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission (AUEV) in Verbindung mit Art.2, 3 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG sind die Dienst- leistungen, mit denen TMS betraut wird, von allgeme inem wirtschaftlichen Interesse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit de m gemeinsamen Markt vereinbar und be- dürfen keiner gesonderten Genehmigung der Europäisc hen Kommission, soweit die nachste- henden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geographischer Geltungsbereich (1) Der Betrauungsakt analog zum Managementkontrakt sieht vor, dass TMS über einen Zeit- raum von drei Jahren, Wirtschaftsjahre 2011/2012 bis einschließlich 2013/2014, die Zahlung eines Zuschusses iHv. jährlich 18.964.300 € gewährt wird. Durch den Zuschuss von der Stadt Münster wird TMS erst in die Lage versetzt, d ie ihm nach der Betriebssatzung oblie- genden Aufgaben zu erfüllen. Eigene Einnahmen werde n zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell vollumfängliche Erfüllu ng der Aufgaben von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster g ewährte Zuschuss knüpft nicht an be- stimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung de r bei TMS entstehenden Aufwendun- gen durch die Erbringung von Dienstleistungen von a llgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt. (2) Die Betrauung von TMS erfolgt zunächst für zwei Jahre. Die Betrauung verlängert sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stadt Münster zum Ablauf des zweijährigen Übertra- gungszeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzung d er Betrauung mit dieser Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichzahlungen sow ie zur Vermeidung der Überkom- pensation noch den Anforderungen gemäß Beschluss de r Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 32 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichzahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehme n, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse betraut sind, entsprechen. Die Höhe der Zuschusszahlungen wird rechtzeitig vor dem Auslaufen des gültigen Manage- mentkontraktes (31.08.2014) neu festgelegt. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung TMS erbri ngt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geografisch betrachtet ü berwiegend innerhalb von und um Müns- ter. § 3 Berechnung der Ausgleichzahlungen (1) Die Stadt Münster hat sich verpflichtet TMS dur ch Ausgleichszahlungen in Form von Zu- schüssen auszustatten, um die Erfüllung der Aufgabe n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährleisten zu können. TMS ist nur aufg rund der Zuschusszahlungen in der Lage diese relevanten Aufgaben zu übernehmen. TMS e rhält den jährlichen Zuschuss mo- natlich in zwölf Raten ausgezahlt. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf für TMS erm ittelt sich auf Basis der voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen für die von TMS erbrachten Di enstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse und den dem gegenüber stehen den zu erwartenden Kosten, um da- mit ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erzielen. Sollten die Zuschusszahlungen zur De- ckung der Aufgaben im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse zu einem Überschuss führen, behält sich die S tadt Münster vor, den überzahlten Zu- schussbetrag zurückzufordern. (3) TMS stellt durch geeignete buchhalterische Maßn ahmen sicher, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den übrigen Tätigkeiten und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegrenzt werden. TMS stellt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen ausschließlich zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse dienen. § 4 Änderungen der Ausgleichszahlungen Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbr ingung von Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höher en, nicht gedeckten Kosten, können die- se auch ausgeglichen werden. TMS hat den Bedarf ein er höheren Finanzausstattung rechtzei- tig anzuzeigen. Die Betriebsausschuss- bzw. Werksau sschussmitglieder werden im Rahmen einer Betriebsauschuss- bzw. Werksausschussversamml ung darüber beschließen. TMS hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer W irtschaftlichkeitsberechnung nachvoll- ziehbar darzulegen. § 5 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung (Zuschüsse) keine Überkompensati- on für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die TMS jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Ver wendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e, und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von TMS an die Stadt Münster nach einem zusammenhängenden v ierjährigen Betrachtungszeitraum, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt ist, zurück zu erstatten. § 6 Vorhaltepflicht Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand der sich festhal- ten lässt, ob die Ausgleichszahlungen in Form von Kapitaleinzahlungen mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am…. diesen Betrauungsakt beschlossen.
Betrauung_Anlage_2
9227 Zeichen
Anlage 2
Betrauungsakt
der Stadt Münster für die
Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH
auf der Grundlage
der
Richtlinie 2005/81/EG der Kommission
vom 28. November 2005
zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle
Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009)
und der
Entscheidung der Kommission
Vom 28. November 2005
über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen,
die bestimmten mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden
(2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005)
-Freistellungsentscheidung-
und des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen,
die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden
(2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)
Präambel
Die Stadt Münster betraut die Westfälischer Zoologi scher Garten Münster GmbH - im Folgen-
den Zoo GmbH - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt defi-
nierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft lichem Interesse, die mit besonderen Ge-
meinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im I nteresse der Allgemeinheit erbracht wer-
den.
Der Gesellschaftszweck der Zoo GmbH erstreckt sich auf den Betrieb eines zoologischen Gar-
tens und die damit einhergehende Förderung der Lieb e zum Tier und zur Natur sowie die
Vermittlung und Förderung der Gesellschaft im Berei ch tiergärtnerischer Kenntnisse. Da die
Zoo GmbH mit diesen Aufgaben die Allgemeinheit auf geistigem, materiellem und sittlichem
Gebiet fördert, genießt die Gesellschaft den Status der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abga-
benordnung. Auf den Gesellschaftsvertrag der Zoo GmbH wird hingewiesen.
§ 1
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung
(1) Die Stadt Münster betraut die Westfälischer Zoo logischer Garten Münster GmbH mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wir tschaftlichem Interesse und zwar mit
dem Betrieb eines zoologischen Gartens und damit de r Förderung des allgemeinen Tier-
schutzes, der allgemeinen Arterhaltung und der allg emeinen naturwissenschaftlichen Leh-
re sowie zoologischer Forschung.
(2) Zu den allgemeinen Aufgaben der Westfälischer Z oologischer Garten Münster GmbH ge-
hören im Einzelnen:
a) Artenschutz, In- situ- Artenschutz, Ex- situ- Ar tenschutz, Schildkrötenschutz und
Forscherwerkstatt
b) Edukation
• Weiterentwicklung des Leitbildes „Tiere begreifen und hautnah erleben“
• Zoopädagogik (Schule im Zoo) und deren weitere Ent wicklung
• Entwicklung und Umsetzung eines ökologischen Leitb ildes
• Qualitätssicherung für die Biocity
c) Forschung
• Kooperation mit der Universität und IZW (Institut für Zoo- und Wildtierfor-
schung) sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen
• Betreuung der Forschungsarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen
• Betreuung von wissenschaftlichen Praktika und Volo ntariaten
• Wissenstransfer
d) Freizeit
• Touristischer Schwerpunkt der Stadt Münster
• Kooperation mit Nachbareinrichtungen (Die Vier vom Aasee)
• Integration des Zoos in die Kulturarbeit
(3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend
angepasst.
(4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission
(AUEV) in Verbindung mit Artikel 2, 3 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG sind die
Dienstleistungen, mit denen die Zoo GmbH betraut wi rd von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgleichs zahlungen sind mit dem allgemeinen
Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Gene hmigung der Europäischen Kom-
mission, soweit die Nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 2
Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich
(1) Der Bertrauungsakt analog zum Managementkontrak t sieht vor, dass die Zoo GmbH über
einen Zeitraum von fünf Jahren, Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015, die Zahlung
eines Zuschusses iHv. jährlich 4,136 Mio € gewährt wird. Durch den Zuschuss von der
Stadt Münster wird die Zoo GmbH erst in die Lage ve rsetzt die ihr nach dem Gesell-
schaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Eige ne Einnahmen werden zwar erzielt,
diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell vollu mfängliche Erfüllung der Aufgaben von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster gewährte Zuschuss
knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung der bei der Zoo
GmbH entstehenden Aufwendungen durch die Erbringung von Dienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt.
(2) Die Betrauung der Zoo GmbH erfolgt zunächst für zwei Jahre. Die Betrauung verlängert
sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stadt Münste r zum Ablauf des zweijährigen Über-
tragungszeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzun g der Betrauung mit dieser Aufgabe,
die Parameter zur Berechnung der Ausgleichzahlungen sowie zur Vermeidung der Über-
kompensation noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kommission vom
20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 32 AUEV auf staatliche Beihilfen in
Form von Ausgleichzahlungen zu Gunsten bestimmter U nternehmen, die mit der Erbrin-
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaf tlichem Interesse betraut sind, ent-
sprechen. Die Höhe der Zuschusszahlungen wird rechtzeitig vor dem Auslaufen des gülti-
gen Managementkontrakts (2015) neu festgelegt.
(3) Die Zoo GmbH fördert auch Projekte die den In- situ- Artenschutz dienen. Derzeit laufende
Projekte befinden sich in Kambodscha und Vietnam.
§ 3
Berechnung der Ausgleichszahlungen
(1) Die Stadt Münster verpflichtet sich gemäß Manag ementkontrakt als Gesellschafterin die
Gesellschaft durch Ausgleichszahlungen in Form von Zuführungen in die Kapitalrücklage
mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit diese die ihr übertragenen Aufgaben
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehm en kann. Die Zuschusszahlungen
werden jeweils in zwei Raten ausgezahlt zum 15.05. und zum 15.08. eines jeden Kalen-
derjahres ausgezahlt.
(2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der Zoo Gmb H für die Erbringung der Dienstleistun-
gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rich tet sich nach der mittelfristigen Zoo-
planung. Hierbei werden geschätzte Besucherzahlen u nd zu erwartende künftige Aufwen-
dungen zugrunde gelegt. Sollten die Zuschusszahlung en zur Deckung der Aufgaben von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem Überschuss führen, behält sich die Stadt
Münster vor, den überzahlten Zuschussbetrag zurückzufordern.
(3) Die Zoo GmbH stellt durch geeignete buchhalteri sche Maßnahmen sicher, dass die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse von den übrigen Tätigkeiten
und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegre nzt werden. Die Zoo GmbH stellt
darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen a usschließlich der Erfüllung der
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen.
§ 4
Änderungen der Ausgleichzahlungen
Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbr ingung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten,
können diese auch ausgeglichen werden. Die Zoo GmbH hat den Bedarf einer höheren
Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesel lschafter werden im Rahmen einer
Gesellschaftsversammlung unter Beachtung der Regelu ngen des Gesellschaftsvertrages
darüber beschließen. Die Zoo GmbH hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen.
§ 5
Vermeidung von Überkompensation
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung keine Überkompensation für die
Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die Zoo GmbH jährlich nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwe ndung der Mittel. Dies geschieht auf
Grundlage des Jahresabschlusses.
(2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e, und sonstige Geschäftsunterlagen prü-
fen zu lassen.
(3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von
der Zoo GmbH an die Stadt Münster nach einem zusamm enhängenden vierjährigen Be-
trachtungszeitraum, einschließlich des Jahres, in d em die Überschreitung erfolgt ist, zu-
rück zu erstatten.
§ 6
Vorhaltepflicht Unterlagen
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand der sich
festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen den Be stimmungen der Freistellungsent-
scheidung vereinbar sind, während des Betrauungszei traums und für einen Zeitraum von
10 Jahren ab dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
§ 7
Hinweis auf Grundlagenbeschluss
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom ….dienen Betrauungsakt beschlos-
sen.
Betrauung_Anlage_5
10259 Zeichen
Anlage 5 Betrauungsakt der Stadt Münster für die eigenbetriebähnliche Einrichtung Münster Marketing auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009) und der Entscheidung der Kommission Vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) -Freistellungsentscheidung- und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) Präambel Die Stadt Münster betraut die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster Marketing - im Fol- genden MM - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit d en in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse, die mit besonderen Gemeinwohl- verpflichtungen verbunden sind. Zweck der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs - und Nebenbetriebe ist die Profilierung und Stärkung von Münster im Wettbewerb der Städte und R egionen durch Instrumente des Stadt- marketings und alle die dem Betriebzweck fördernden Geschäfte. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut MM mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dabei obliegt MM die Ma rkenführung der Stadt Münster durch Steigerung der Wahrnehmung und des Bekanntheitsgrad es der Stadt Münster, durch kon- sequente Umsetzung des ISM-Prozesses (Integriertes Stadtentwicklungs- und Stadtmarke- ting- Konzept) und Stärkung des Profils der Stadt Münster als Stadt der Wissenschaft und Lebensart. (2) Zu den allgemeinen Aufgaben von MM gehören: 1. Veranstaltungs- und Citymanagement a) Umsetzung der Ergebnisse aus dem ISM- Prozess. b) Profilbildende Veranstaltungen und Angebote init iieren und fördern, darunter auch Pro- jekte mit nationaler und internationaler Ausstrahlung (ISM-Leitorientierung). c) Aufwertung der münsteraner Innenstadt (im Sinne der ISM –Leitorientierung: „Wir wer- den das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärk en“) und Aufwertung der Stadtteile zur Verbesserung von Leistungen und Angebote für di e Bürger und Bürgerinnen als auch für die Gäste. 2. Kommunikation und Werbung a) Weiterentwicklung der Printmedien und des Inter netauftritts in enger Anlehnung an den Profilen aus dem ISM- Prozess sowie den Erwartungen der Kunden. b) Überregionale Profilierung der Stadt Münster dur ch Öffentlichkeitsarbeit und Journalis- tenbetreuung. 3. Touristik und Kongressmarketing a) Stärkung des Kongressstandortes Münster in Koope ration mit der „Kongressinitiative Münster „und des Wirtschaftsstandortes gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung GmbH Münster und der Halle Münsterland GmbH. b) Optimale Betreuung von Gästen in der Stadt durch „Service aus einer Hand“. c) Akquise in neuen Zielmärkten durch entsprechende Messe- und Promotionsauftritte auch im Ausland. 4. Wissenschaftsbüro a) Umsetzung der im ISM-Prozess erarbeiteten Leitor ientierung „Wir werden einer der füh- renden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und E ntwicklungsstandorte in Europa“ insbesondere durch den Auf- und Ausbau sowie das Ma nagement von Netzwerken zwi- schen den Akteuren in der Wissenschaftsstadt (vor a llem Hochschulen und andere wissen- schaftliche Einrichtungen). (3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. (4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission (AUEV) in Verbindung mit Art. 2, 3 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG sie die Dienstleistungen, mit denen MM betraut wird von all gemeinem wirtschaftlichen Interesse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der Eur opäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geographischer Geltungsbereich (1) Der Betrauungsakt analog zum Managementkontrakt sieht vor, dass Münster Marketing über einen Zeitraum vier Jahren, Kalenderjahre 2012 bis einschließlich 2015, die Zahlung eines Zuschusses iHv. jährlich 2.699.000,00 € gewäh rt wird. Durch den Zuschuss von der Stadt Münster wird MM erst in die Lage versetzt die ihr nach dem Gesellschaftszweck oblie- genden Aufgaben zu erfüllen. Eigene Einnahmen werde n zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell vollumfängliche Erfüllu ng der Aufgaben von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster g ewährte Zuschuss knüpft nicht an be- stimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung de r bei MM entstehenden Aufwendun- gen durch die Erbringung von Dienstleistungen von a llgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt. (2) Die Betrauung von MM erfolgt zunächst für zwei Jahre. Die Betrauung verlängert sich auto- matisch um 10 Jahre, wenn die Stadt Münster zum Abl auf des zweijährigen Übertragungs- zeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzung der Be trauung mit dieser Aufgabe, die Para- meter zur Berechnung der Ausgleichzahlungen sowie z ur Vermeidung der Überkompensati- on noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kommi ssion vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 32 AUEV auf staatlic he Beihilfen in Form von Ausgleich- zahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mi t der Erbringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betr aut sind, entsprechen. Die Höhe der Zuschusszahlungen wird rechtzeitig vor dem Auslaufe n des gültigen Managementkontrakts (2015) neu festgelegt. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung MM erbrin gt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geografisch betrachtet ü berwiegend innerhalb von und um Müns- ter. Teilbereiche der von MM zu erbringenden allgemeinen Aufgaben, wie z. B. Touristik und Werbung, erstrecken sich auch auf europäische Nachb arstaaten. So ist z. B. die Erbringung von Werbeleistungen zur Erhöhung des Bekanntheitsgr ades der Stadt Münster in den Nie- derlanden durch die Auslage von Flyern und Radwande rkarten mit Ausflugszielen innerhalb von Münster in niederländischer Sprache auch in den Niederlanden (Enschede) zu erwer- ben. § 3 Berechnung der Ausgleichzahlungen (1) Die Stadt Münster hat sich verpflichtet, MM dur ch Ausgleichszahlungen in Form von Zu- schüssen auszustatten, um die Erfüllung der Aufgabe n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährleisten zu können. MM ist nur aufgr und der Zuschusszahlungen in der La- ge diese relevanten Aufgaben zu übernehmen. MM erhä lt den jährlichen Zuschuss quar- talsweise in vier Raten ausgezahlt. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf für MM ermi ttelt sich auf Basis der voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen für die von MM erbrachten Die nstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse und den dem gegenüber stehen den zu erwartenden Kosten, um da- mit ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erzielen. Sollten die Zuschusszahlungen zur De- ckung der Aufgaben im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse zu einem Überschuss führen, behält sich die S tadt Münster vor, den überzahlten Zu- schussbetrag zurückzufordern. (3) MM stellt durch geeignete buchhalterische Maßna hmen sicher, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den übrigen Tätigkeiten und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegrenzt werden. MM ste llt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen ausschließlich zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen. § 4 Änderungen der Ausgleichszahlungen Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbr ingung von Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höh eren, nicht gedeckten Kosten, können diese auch ausgeglichen werden. MM hat den Bedarf e iner höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Betriebsausschuss- bzw. Werksausschussmitglieder werden im Rahmen einer Betriebsauschuss- bzw. Werksausschussv ersammlung darüber beschließen. MM hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. § 5 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung (Zuschüsse) keine Überkompensati- on für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die MM jährlich nach Ab- lauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwe ndung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e, und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von MM an die Stadt Münster nach einem zusammenhängenden v ierjährigen Betrachtungszeitraum, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt ist, zurück zu erstatten. § 6 Vorhaltepflicht Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand der sich festhal- ten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Besti mmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom….dienen Betrauungsakt beschlossen.
Betrauung_Anlage_3
7742 Zeichen
1
Anlage 3
Betrauungsakt
der Stadt Münster für die
AirportPark FMO GmbH
auf der Grundlage
der
Richtlinie 2005/81/EG der Kommission
vom 28. November 2005
zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle
Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009)
und der
Entscheidung der Kommission
Vom 28. November 2005
über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen,
die bestimmten mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden
(2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005)
-Freistellungsentscheidung-
und des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen,
die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden
(2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)
2
Präambel
Die Stadt Münster betraut die AirportPark FMO GmbH - im Folgenden AirportPark GmbH - im
Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Bet rauungsakt definierten Dienstleistun-
gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtun-
gen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.
Der Gesellschaftszweck der AirportPark erstreckt si ch auf die Vorbereitung, Erreichung und
Umsetzung aller planerischen Voraussetzungen für da s regionale Gewerbegebiet am Flugha-
fen Münster/Osnabrück sowie die Entwicklung, Erschl ießung und Vermarktung dieses Gewer-
begebietes zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft.
§ 1
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung
Die Stadt Münster betraut die AirportPark GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und zwar mit der Vorbereitung, Erreichung und Um-
setzung aller planerischen Voraussetzungen für das regionale Gewerbegebiet am Flughafen
Münster/Osnabrück sowie die Entwicklung, Erschließu ng und Vermarktung dieses Gewerbe-
gebietes zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft.
Im Einzelnen:
a) die Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes
b) Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Erschließungs -, Grundstücks- und Vermark-
tungsgesellschaft.
(3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend
angepasst.
(4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission
(AUEV) in iVm. Artikel 2, 3 Entscheidung der Kommis sion 2005/842/EG sind die Dienst-
leistungen, mit denen die AirportPark GmbH betraut wird, von allgemeinem wirtschaftli-
chen Interesse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgl eichszahlungen sind mit dem allgemei-
nen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigung der Europäischen
Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 2
Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich
(1) Der Gesellschaftsvertrag der AirportPark GmbH s ieht in § 7 (3) vor, dass Aufwendungen
der GmbH – soweit sie nicht aus Erträgen der Gesell schaft gedeckt werden können, bis zu
einer Höhe von 100.000 € je Gesellschafter und Gesc häftsjahr von den Gesellschaftern
nach entsprechender Beschlussfassung durch der Gese llschafterversammlung zu über-
nehmen und in bar nach Aufforderung durch die Gesch äftsführung einzulegen sind. Durch
den Zuschuss von der Stadt Münster wird die Airport Park GmbH bei der Erfüllung der ihr
nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben un terstützt. Eigene Einnahmen wer-
den zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht di e finanziell vollumfängliche Erfüllung der
Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster gewährte
Zuschuss knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sond ern wird für die Deckung der bei der
AirportPark GmbH entstehenden Aufwendungen durch die Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt .
3
(2) Die Betrauung der AirportPark GmbH erfolgt zunä chst für zwei Jahre. Die Betrauung ver-
längert sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stad t Münster zum Ablauf des zweijähri-
gen Übertragungszeitraumes geprüft hat, ob die Vora ussetzung der Betrauung mit dieser
Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgleich zahlungen sowie zur Vermeidung
der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß B eschluss der Kommission vom
20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 32 AUEV auf staatliche Beihilfen in
Form von Ausgleichzahlungen zu Gunsten bestimmter U nternehmen, die mit der Erbrin-
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaf tlichem Interesse betraut sind, ent-
sprechen
§ 3
Berechnung der Ausgleichszahlungen
(1) Die Stadt Münster verpflichtet sich gemäß dem G esellschaftsvertrag als Gesellschafterin
der AirportPark GmbH die Gesellschaft durch Ausglei chszahlungen in Form von Zuschüs-
sen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, da mit diese die ihr übertragenen Aufga-
ben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über nehmen kann. Die Zuschusszahlung
von bis zu 100.000 € wird bei sich unterjährig abze ichnendem Bedarf nach entsprechen-
dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und Aufforderung durch die Geschäftsfüh-
rung bar eingelegt.
(2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der Airport Park GmbH für die Erbringung der Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interes se richtet sich nach der jeweiligen
Wirtschaftsplanung für ein Geschäftsjahr sowie nach der tatsächlichen unterjährigen Ent-
wicklung. Sollten die Zuschusszahlungen zur Deckung der Aufgaben von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse zu einem Überschuss führ en, behält sich die Stadt Münster vor,
den überzahlten Zuschussbetrag zurückzufordern.
(3) Die AirportPark GmbH stellt durch geeignete buc hhalterische Maßnahmen sicher, dass die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse von den übrigen Tätigkeiten
und der hierdurch verursachten Aufwendungen abgegrenzt werden. Die AirportPark GmbH
stellt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahl ungen ausschließlich der Erfüllung der
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen.
§ 4
Vermeidung von Überkompensation
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung in Form von Kapitaleinlagen (Zu-
schüsse) keine Überkompensation für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 ent-
steht, führt die AirportPark GmbH jährlich nach Abl auf des Geschäftsjahres den Nachweis
für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses.
(2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e, und sonstige Geschäftsunterlagen prü-
fen zu lassen.
(3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von
der AirportPark GmbH an die Stadt Münster nach eine m zusammenhängenden vierjähri-
gen Betrachtungszeitraum, einschließlich des Jahres , in dem die Überschreitung erfolgt
ist, zurück zu erstatten.
4
§ 5
Vorhaltepflicht Unterlagen
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand der sich festhal-
ten lässt, ob die Ausgleichszahlungen in Form von K apitaleinzahlungen mit den Bestimmun-
gen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, w ährend des Betrauungszeitraums und für
einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
§ 6
Hinweis auf Grundlagenbeschluss
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom….diesen Betrauungsakt beschlossen.
Beschlussvorlage
5019 Zeichen
V/0479/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Betrauungsakte für städtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe Beratungsfolge 21.06.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die in der Anlage beigefügten Betrauungsakte für - Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (Anlage 1) - Westf. Zoologischer Garten GmbH (Anlage 2) - Airport Park FMO GmbH (Anlage 3) - Theater Pumpenhaus gGmbH (Anlage 4) - Münster Marketing (Anlage 5) - Theater Münster (Anlage 6) werden beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig Änderungen sowie Verlängerungen des abgeschlo s- senen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. Begründung: Mit Vorlage Nr. V/0297/2012 wurde der Rat über die Notwendigkeit informiert, aufgrund der ge l- tenden Rechtslage gültiger EU -Richtlinien, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und E i- genbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Mit der genannten Vorlage wurde bereits der Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Vorlagen-Nr.: V/0479/2012 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 31.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0479/2012 Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie bereits in der obigen Vorlage ausgeführt dar. Aufgrund der EU-Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28.11.2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwisc hen den Mitgliedsta a- ten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb b e- stimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29.11.2005), der Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbri ngung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Au s- gleich gewährt werden (2005/842/EG, ABl EU Nr. L 312/67 vom 29.11.2005 – sog. Freistel- lungsentscheidung – und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffent - licher Dienstleistungen gewährt werde (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29.11.2005), ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlich en Hand (hier der Stadt Münster) an ihre E i- genbetriebe, Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliege nden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbri n- gen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist. Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU -Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgeme i- nem wirtschaftlichen Interesse betraut s ind, reformiert und verschärft. Grundsätzlich greifen die neuen Regelungen ab Januar 2012. Allerdings ist eine Übergangsregelung für zwei Jahre vorg e- sehen, nach der der Betrauungsakt noch auf Grundlage der Entscheidung 2005/842/EG beschlo s- sen werden kann. Diese zweijährige Übergangsregelung wird bei dem beigefügten Betrauungsakt berücksichtigt. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine Überprüfung erforderlich, ob den Anforderu n- gen der aktuellen Rechtslage entsprochen wird. Erforderlich ist in den Fällen, in denen die Stadt Münster Zuschüsse an Gesellschaften und Ei n- richtungen, die Aufgaben der Daseinvorsorge erfüllen, gewährt, dass die Zuschussgewä hrung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes erfolgt. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge , zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der über- nommenen Aufgabe – es sind maximal 10 Jahre Übertragungszeitraum möglich –, zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorherse h- bar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Die Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich von Wirtschaftsprüfern auf ihre Qualität als unzulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. Der Hauptausschuss des IDW hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet. Mit dieser Vorlage werden dem Rat die o.g. Betrauungsakte zur Beschlussfassung vorgelegt. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen
Betrauung_Anl_1
8731 Zeichen
Entwurf Stand 04.06.2012 Anlage 1 Betrauungsakt der Stadt Münster für die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2009) und der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABL EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) -Freistellungsentscheidung- und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) Präambel Die Stadt Münster betraut die Messe und Congress Ce ntrum Halle Münsterland GmbH - im Folgenden MCC HaMü - im Rahmen dieses Betrauungsakt es mit den in diesem Betrauungs- akt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wi rtschaftlichem Interesse, die mit besonde- ren Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und di e im Interesse der Allgemeinheit er- bracht werden. Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt Münst er und der Gemeinden des Münsterlandes und deren Bürger Veranstaltungen aller Art im eigen en und fremden Namen durch. Sie be- treibt insbesondere das Messe- und Congress Centrum Halle Münsterland. Zu den Veranstal- tungsaufgaben gehören insbesondere Tagungen und Kon gresse, öffentliche Versammlungen und Feste sowie kulturelle, gesellschaftliche, spor tliche und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltungen und Märkte sowi e Ausstellungen und Messen. Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellschaft in größerem Umfang (z.B. Ausstellungen und Messen) nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde oder der zuständigen Organisation tätig. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die MCC HaMü mit der Durchführung von Veranstaltungen aller Art im eigenen und fremden Namen im Interesse der S tadt Münster und der Gemeinden des Münsterlandes sowie deren Bürger. (2) Zu den allgemeinen Aufgaben der MCC HaMü gehöre n im Einzelnen: a) Imageverbesserung- und prägung der MCC HaMü als bedeutender Infrastruktur- und Wirtschaftsfaktor für Münster und das Münsterland b) Etablierung als Kristallisationspunkt für die im Gesellschaftszweck (vgl. Präambel, 2. Absatz) genannten Veranstaltungsaufgaben c) Entwicklung von Eigenveranstaltungen, insbesonde re zur Etablierung des Messe- und Kongressstandortes Münster d) Erweiterung des Kunden- und Serviceangebotes (3) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. (4) Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arb eitsweise der Europäischen Kommission (AUEV) in iVm. Artikel 2, 3 Entscheidung der Kommis sion 2005/842/EG sind die Dienst- leistungen, mit denen die MCC HaMü betraut wird, vo n allgemeinem wirtschaftlichen Inte- resse, d. h. die hierfür geleisteten Ausgleichszahl ungen sind mit dem allgemeinen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigun g der Europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Der Betrauungsakt analog zum Managementkontrakt sieht vor, dass der MCC HaMü über einen Zeitraum fünf Jahren, Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015, die Zah- lung eines Zuschusses iHv. jährlich 1.927 T€ gewähr t wird. Durch den Zuschuss der Stadt Münster wird die MCC HaMü erst in die Lage ve rsetzt, die ihr nach dem Gesell- schaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Eige ne Einnahmen werden zwar er- zielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziel l vollumfängliche Erfüllung der Aufga- ben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Münster gewährte Zuschuss knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sond ern wird für die Deckung der bei der MCC HaMü entstehenden Aufwendungen durch die Er bringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt. (2) Die Betrauung der MCC HaMü erfolgt zunächst für zwei Jahre. Die Betrauung verlän- gert sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stadt M ünster zum Ablauf des zweijähri- gen Übertragungszeitraumes geprüft hat, ob die Vora ussetzung der Betrauung mit die- ser Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgl eichzahlungen sowie zur Ver- meidung der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kom- mission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artik el 106 Abs. 32 AUEV auf staatli- che Beihilfen in Form von Ausgleichzahlungen zu Gun sten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von all gemeinem wirtschaftlichem Interes- se betraut sind, entsprechen. Die Höhe der Zuschusszahlungen wird rechtzeitig vor dem Auslaufen des gültigen Managementkontraktes (2015) neu festgelegt. § 3 Berechnung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster verpflichtet sich gemäß Manag ementkontrakt als Gesellschafterin die Gesellschaft durch Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit diese die ihr übertrage nen Aufgaben von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse übernehmen kann. Die Zuschus szahlungen werden i.d.R. gegen Ende eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der MCC HaM ü für die Erbringung der Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rich tet sich nach der mittelfristigen Er- folgs- und Investitionsplanung der Gesellschaft. Hi erbei werden geschätzte Umsatzerlöse und zu erwartende künftige Aufwendungen zugrunde ge legt. Sollten die Zuschusszahlun- gen zur Deckung der Aufgaben von allgemeinem wirtsc haftlichem Interesse zu einem Überschuss führen, behält sich die Stadt Münster vo r, den überzahlten Zuschussbetrag zurückzufordern. (3) Die MCC HaMü stellt durch geeignete buchhalteri sche Maßnahmen sicher, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse von den übrigen Tätigkeiten und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegre nzt werden. Die MCC HaMü stellt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen a usschließlich der Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienen. § 4 Änderungen der Ausgleichzahlungen Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbr ingung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können diese auch ausgeglichen werden. Die MCC HaMü hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesel lschafter werden im Rahmen einer Gesellschaftsversammlung unter Beachtung der Regelu ngen des Gesellschaftsvertrages darüber beschließen. Die MCC HaMü hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. § 5 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsza hlung in Form von Kapitaleinlagen (Zu- schüsse) keine Überkompensation für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 ent- steht, führt die MCC HaMü jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Münster ist berechtigt, Bücher, Beleg e und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichzahlu ngen ist der überschießende Betrag von der MCC HaMü an die Stadt Münster nach einem zusamm enhängenden vierjährigen Be- trachtungszeitraum, einschließlich des Jahres, in d em die Überschreitung erfolgt ist, zu- rück zu erstatten. § 6 Vorhaltepflicht Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand der sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen in For m von Kapitaleinzahlungen mit den Be- stimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeit- raums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem E nde des Betrauungszeitraums auf- zubewahren. § 7 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am…. diesen Betrauungsakt beschlossen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0479/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37