V/0868/2010
Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster
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Anlage 4
6532 Zeichen
Münster Aachen Bielefeld Dortmund § 2 Abs. 6 Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- chen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Men- schen dienen, d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswoh- nungen), e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs, f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell ab- hängig sind, g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivoll- zugsbeamten. § 3 Abs. 4 Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw. Le- benspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus berufli- chen Gründen hält und deren/dessen eheli- che bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r überwiegend im Stadtge- biet aufhält und die eheliche bzw. lebenspart- nerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dau- ernd getrennt lebenden/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbe- reitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u.a.. § 2 Abs. 5 Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffent- lichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, c) Wohnungen, die von einem nicht dau- ernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2. Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt. § 2 Abs. 5 Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- chen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. § 2 Abs. 6 Ebenso keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine Wohnung, die aus berufli- chen Gründen von einem nicht dauernd ge- trennt lebenden Verheirateten gehalten wird, dessen eheliche Wohnung sich in einer ande- ren Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend vom Ort der ehelichen Wohnung aus wahrgenommen wird. § 2 Abs. 5 Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. b) Wohnungen, die von Trägern der öffent- lichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. V/0868/2010, Anlage 4 Synopse über die Ausnahmetatbestände in Münster und anderen kreisfreien Städten in NRW Essen Köln Solingen § 2 Abs. 7 Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- chen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, c) Wohnungen, die von nicht dauernd ge- trennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus beruflichen Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Fort- und Weiterbil- dung bewohnt werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwie- gend von der ehelichen Wohnung aus wahrgenommen wird. § 2 Abs. 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht: a) für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreu- ung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, b) für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, c) für Wohnungen, die von Trägern der öf- fentlichen und der freien Jugendhilfe ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, d) für Räume in Frauenhäusern (Zufluchts- wohnungen), e) für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann nicht, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Satz 1 genannten Wohnung befindet. § 2 Abs. 6 Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen ge- haltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Le- benspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Woh- nung sich in einer anderen Gemeinde befin- det, soweit sich dieser überwiegend im Stadt- gebiet aufhält und die eheliche bzw. lebens- partnerschaftliche Wohnung die Hauptwoh- nung ist. § 2 Abs. 5 Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- zung sind: a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- chen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. § 2 Abs. 6 Eine Zweitwohnungssteuer wird nicht erho- ben auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer ande- ren Gemeinde befindet.
Beschlussvorlage
21161 Zeichen
V/0868/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster
Beratungsfolge
25.11.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
30.11.2010 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung
08.12.2010 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Anlage 1) wird
beschlossen.
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer
mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verbindet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw.
Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zuge-
schnittene Erstwohnsitzinitiative durchgeführt.
3. Es wird beschlossen, dass zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft eine 1,00 Stelle
BesGr. A8 eingerichtet wird und befristet zusätzliches Personal bereitgestellt wird.
4. Der Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 08.03.2010 ist mit
Umsetzung dieser Vorlage erledigt.
5. Mit Umsetzung des Beschlusspunktes 2 dieser Vorlage ist auch der Antrag Nr. A-R/0072/2010
„Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-Fraktion im Rat der Stadt
Münster vom 02.11.2010 erledigt.
II. Finanzierung/Mittelbereitstellung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Einführung der Zweitwohnungssteuer nachfolgende
Folgekosten für zusätzliches Personal und für eine Erstwohnsitzinitiative entstehen, die durch
Steuererträge aus der Zweitwohnungsteuer und durch bereits veranschlagte Aufwendungen für
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Produktgruppe 0111 „Immobilienmanagement“ gedeckt
werden.
Vorlagen-Nr.:
V/0868/2010
Auskunft erteilt:
Frau Siegl
Herr Dr. Schmidt
Herr Möller
Ruf:
492 - 22 20 / - 27 55 / - 70 22
E-Mail:
SieglS@stadt-muenster.de
SchmidtMatthias@stadt-muenster.de
MoellerFrank@stadt-muenster.de
Datum:
18.11.2010
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0868/2010
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungs-
management
Zeile 11 Personalaufwendungen
2011
2012
2013 ff.
180.280
88.860
43.150
Einmalige Aufwendungen
im Rahmen der Einführung
der Zweitwohnungssteuer
i.H. von 2011: 137.130 €
und 2012: 45.710 €;
dauerhafte Aufwendungen:
43.150 € (1,00 Stelle A 8)
Zeile 13
Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen
2011
2012 ff.
48.000
10.000
u a. Durchführung der Erst-
umfrage etc.
Zeile 16
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen
2011
2012
2013 ff.
14.040
7.020
3.510
Kosten der zusätzlichen
Arbeitsplätze
Summe aller Aufwendungen 2011
2012
2013 ff.
242.320
105.880
56.660
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen
2011
150.000
Einmalige Aufwendungen für
Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit im Rahmen der Ein-
führung der Zweitwohnungs-
steuer in 2011: 150.000 €
(bereits veranschlagt)
Bezüglich weiterer Aufwendungen für die Erstwohnsitzinitiative über das Jahr 2011 hinaus wird die
Verwaltung nach Auswertung der Kampagne 2011 entsprechenden Bedarf zum Haushaltsplan-
entwurf 2012 anmelden.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten
Zeile 11
Personalaufwendungen 2011
26.970 Um-/Abmeldungen Zweit-
wohnsitzmeldungen (1,5
Stelle, A 8 bis zum
31.05.2011)
Zeile 16
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen
2011 2.200 Kosten von 1,5 Arbeitsplät-
zen für 5 Monate
Summe aller Aufwendungen
2011 29.170
- 3 -
V/0868/2010
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft
Zeile 01
Steuern und ähnliche Abga-
ben
2011
2012
2013 ff.
108.300
412.500
1.162.500
Originäres Steueraufkommen
2011: 108.300 €, 2012:
162.500 € plus
erhöhter Gemeindeanteil Ein-
kommensteuer 2012: 250.000
€, 2013 ff.: 1.000.000 €
Zeile 02
Zuwendungen und allge-
meine Umlagen
2011
2012
2013 ff.
0
700.000
2.800.000
Erhöhte Schlüsselzuweisun-
gen nach Einführung der
Zweitwohnungssteuer
Summe aller Erträge 2011
2012
2013 ff.
108.300
1.112.500
3.962.500
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft
Maßnahme 0000 Allgemeine Investitionspau-
schale
2011
2012
2013 ff.
0
15.000
60.000
Erhöhte Investitionspauschale
nach Einführung der Zweit-
wohnungssteuer
Maßnahme 0020 Sportpauschale 2011
2012
2013 ff.
0
2.500
10.000
Erhöhte Sportpauschale nach
Einführung der Zweitwoh-
nungssteuer
Summe aller Einzahlungen 2011
2012
2013 ff.
0
17.500
70.000
Begründung:
I.) Ausgangslage
Im Rahmen der Etatberatungen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften war
auf Antrag der SPD-Fraktion mehrheitlich Folgendes beschlossen worden (vgl. auch Anlage 2):
"Die Stadt Münster startet eine Erstwohnsitz-Initiative und bereitet die Einführung einer sog. Zweit-
wohnsitzsteuer für die Stadt Münster vor.
Um mehr Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmittelpunkt in Münster zur Anmeldung ihres Erst-
wohnsitzes in unserer Stadt zu bewegen, werden von der Verwaltung folgende Handlungsansätze
aufbereitet und dem Rat nach Vorberatung durch den AFBL zur Entscheidung vorgelegt:
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V/0868/2010
1. Die Verwaltung konzipiert ein “Willkommenspaket” für Neubürger/-innen als Bonus-Regelung
zur An- bzw. Ummeldung des Erstwohnsitzes in unserer Stadt unter Berücksichtigung der
Erfahrungen anderer Städte, die bereits eine solche Erstwohnsitz-Initiative durchführen.
Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
a) Eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen (durch höhere Schlüsselzuwei-
sungen des Landes) zur genauen Bezifferung der zu erwartenden positiven Haushaltsef-
fekte soll vorgenommen werden.
b) Denkbar für das “Willkommenspaket” sind beispielsweise Gutscheinregelungen zur ver-
günstigten Nutzung städtischer Angebote (z.B. Städtische Bühnen, Allwetterzoo, Bäder,
...) sowie allgemeine Informationen über die Stadt Münster (Infobroschüren, Stadtplan,
...). Ebenso soll Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren (öffentlichen) Einrichtungen die
Möglichkeit der Beteiligung an diesem “Willkommenspaket” ermöglicht werden.
c) Im Zusammenhang mit der Erstwohnsitz-Initiative erarbeitet die Verwaltung Ideen für eine
Öffentlichkeits- und Informationskampagne für ein “Willkommenspaket”. Dazu zählen
auch Informationen über alle wichtigen (insbesondere rechtlichen) Fragen im Zusammen-
hang mit der Ummeldung des Erstwohnsitzes.
2. Die Verwaltung plant die Einführung einer sog. Zweitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster.
Dabei sind die Erfahrungen anderer Städte darzustellen. Die Vorbereitung soll sich insbe-
sondere auf folgende Aspekte beziehen:
a) Die Darstellung des unmittelbaren Mehrertr ags, wenn von einem Steuersatz von 10% der
Netto-Kaltmiete ausgegangen wird.
b) Die Darstellung des mittelbaren Mehrertrags durch erhöhte Schlüsselzuweisungen, Ein-
kommensteueranteile, Schulpauschale, Sportpauschale etc.
c) Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit folgender Sozialkomponenten als Ausnahmetatbe-
stände in der Steuer-Satzung: Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-
gern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt wer-
den; Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorüber-
gehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen; Steuer-
befreiung für Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen; Nebenwohnungen, die
Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei ei-
nem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind
und der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist; Nebenwohnungsinhaber ist
Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter und bezieht eine Gemein-
schaftsunterkunft; Steuerpflichtige ohne Einkommen, für die eine Ummeldung eine unbilli-
ge Härte bedeuten würde.“
Mit Berichtsvorlage Nr. V/0501/2010 vom 24.06.2010 hatte die Verwaltung zu Punkt 2. des Antra-
ges berichtet und die finanziellen Aspekte einer Zweitwohnungssteuer in Münster beleuchtet.
Berichtsabschließend hatte die Verwaltung angekündigt, eine Satzungsvorlage zu erstellen und
den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Auf dieser Grundlage wurden auch die Hochschulen in Münster bei einem am 28.09.2010 stattge-
fundenen Gespräch über die mögliche Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Münster infor-
miert. Mit Schreiben vom 04.10.2010 wurden entsprechende Informationen auch den Studieren-
denvertretungen aller Hochschulen zugeschickt, verbunden mit einem Gesprächsangebot.
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V/0868/2010
Die Studierendenvertretungen der Westfälischen Wil helms-Universität Münster und der Fachhoch-
schule Münster haben dieses Gesprächsangebot aufgegriffen. Die Verwaltung hat mit den Studie-
rendenvertretungen einen Gesprächstermin für den 25.11.2010 vereinbart.
II.) Beschlusspunkt 1: Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
a. Geschätzter Mehrertrag
Auf die Berichtsvorlage V/0501/2010 vom 24.06.2010 wird Bezug genommen.
Aus den dort dargestellten Gründen würde nach Schätzung der Verwaltung eine Zweitwohnungs-
steuer unmittelbar
einen Mehrertrag (Jahressteueraufkommen) in Höhe von
162.500 Euro
bewirken.
Mittelbare fiskalische Effekte ergeben sich aus dem Personenkreis, der sich voraussichtlich mit
Erstwohnsitz in Münster melden wird (Schätzung: 4.000 Personen). Der Erstwohnsitz fließt in die
Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und der Sportpauschale ein. Das bedeu-
tet überschlägig
2.800.000 Euro Schlüsselzuweisungen (beginnend ab dem Jahr 2012)
60.000 Euro Investitionspauschale (beginnend ab dem Jahr 2012)
10.000 Euro Sportpauschale (beginnend ab dem Jahr 2012).
Sofern sich in dem Personenkreis mit neuem Erstwohnsitz Münster (die o.g. 4.000 Personen) auch
Einkommens- bzw. Lohnsteuerpflichtige befinden, erhöhte sich auch der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer. Hier wird unterstellt, dass 25 % lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind
(= 1.000 Personen). Das bedeutet grob überschlägig
1.000.000 Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.
Damit könnte bei Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer nach Schät-
zung der Verwaltung an
Jahressteueraufkommen 162.500 Euro
Schlüsselzuweisungen 2.800.000 Euro
Investitionspauschale 60.000 Euro
Sportpauschale 10.000 Euro
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 1.000.000 Euro
4.032.500 Euro
als Mehrertrag erzielt werden.
b. Verfahrenserfordernisse
Gegenwärtig sind in Münster 34.500 Meldepflichtige mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die dargestell-
ten Mehrerträge können nur dann ab 2011 (bezogen auf das Steueraufkommen) bzw. 2012/2013
(bezogen auf die Landeszuweisungen und -pauschalen) erzielt werden, wenn die Satzung zum
01.01.2011 in Kraft tritt.
Damit die mit Nebenwohnsitz Gemeldeten ihren Meldestatus noch einmal überprüfen/ändern - und
sich ggf. mit Hauptwohnsitz in Münster anmelden - können, bietet sich aus Sicht der Verwaltung
eine möglichst umfassende und frühzeitige Information an. Daher sollten ab Dezember 2010 ent-
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V/0868/2010
sprechende Erläuterungen über die örtliche Presse erfolgen. Zudem sollten schon bei Anmeldung
eines Nebenwohnsitzes Informationsblätter herausgegeben werden.
Ohnehin sollen auch bei den Abfragen durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen Informati-
onsblätter beigefügt werden. Denn nach Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2011 müssen an alle
Nebenwohnsitzinhaber/-innen Fragebögen zu den Bemessungsgrundlagen (Nettokaltmiete u.ä.)
verschickt werden, die mit entsprechenden Informationsblättern versehen werden sollen. Deren
Rücklauf oder Ausbleiben ist nachzuhalten ebenso wie nachfolgend Erinnerungsschreiben bzw.
die Veranlagung zu erfolgen hat.
c. Satzungsausgestaltung und Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in die Satzung
Mit der vorliegenden Satzung (Anlage 1) wird die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ortsrecht-
lich umgesetzt.
Dabei wurden in § 2 Abs. 6 folgende Ausnahmetatbestände
eingefügt, die nicht als Zweitwohnung
angesehen werden sollen:
a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflege-
bedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei ei-
nem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind,
g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbe-
amten.
Diese - mit dem SPD-Antrag aufgeführten - Sozialkomponenten betreffen ausnahmslos solche
Aufenthalte in Münster, die nach dem Meldegesetz NRW nicht der Meldepflicht unterliegen.
Unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden schließlich in § 3 Abs. 4 der
Satzung nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner/-innen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes von der Steuer befreit, wenn sie die Zweitwoh-
nung allein aus beruflichen Gründen halten; dabei wurden als berufliche Gründe auch solche Tä-
tigkeiten eingestuft, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie
beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u.a..
Sämtliche Ausnahmetatbestände sind auch der Anlage 4 zu entnehmen. Dort wird ein Vergleich
mit anderen kreisfreien Städten in NRW gezogen.
III.) Beschlusspunkt 2: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Erstwohnsitzinitiative
Die Verwaltung wird die Einführung der Zweitwohnungssteuer intensiv mit einer Presse- und Öf-
fentlichkeitsarbeit begleiten, wobei alle wesentli chen Aspekte dieser Steuer kommuniziert werden
sollen. Wichtige Aspekte sind dabei unter anderem:
- Bei Anmeldung, Ummeldung, Statuswechsel oder der Abmeldung der Nebenwohnung fal-
len keine Gebühren an.
- Ausweise werden nur am Hauptwohnsitz ausgestellt und geändert; auch Pässe werden am
Hauptwohnsitz ausgestellt.
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V/0868/2010
- Für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist die Frage von Haupt- oder Nebenwohnsitz oh-
ne Belang.
- Die Hauptwohnung muss nicht als Korrespondenz-Adresse gegenüber der Hochschule an-
gegeben werden. Dies kann beispielsweise auch die Adresse der Wohnung der Eltern sein.
- Ein neuer BaföG-Antrag muss nicht gestellt werden (zuständig ist das Studentenwerk am
Hochschulort).
- Ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) muss am Ort der Hauptwohnung zugelassen werden. Bei
der Kfz-Versicherung sind Abweichungen in der Regionalklasse möglich.
- Einen Bewohnerparkausweis kann nur bekommen, wer in Münster mit Hauptwohnung ge-
meldet ist.
- Kindergeldansprüche der Eltern bleiben vom Hauptwohnsitz unberührt.
- Krankenversicherung, Pflegeversicher ung, Rentenversicherung und Lebensversicherung
sind vom Hauptwohnsitz unabhängig.
- Bei der Haftpflichtversicherung sind Studierende aus dem Inland im Allgemeinen bis 25
(zum Teil auch bis 27) Jahren bei den Eltern mitversichert, auch bei Hauptwohnsitz am Stu-
dienort. Maßgeblich für Versicherungsverträge sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Versicherungsgesellschaften.
- Für die Steuererklärung ist das Finanzamt des Hauptwohnsitzes zuständig.
- Bei den steuerlichen Vergünstigungen für Eltern ist es nicht Voraussetzung, dass das Kind
in der Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet ist.
- Das Wahlrecht kann ausschließlich am Hauptwohnsitz ausgeübt werden.
Darüber hinaus wird die Verwaltung eine vor allem auf Studierende zugeschnittene Erstwohnsitz-
initiative durchführen. Diese Imagekampagne soll auch ein Willkommenspaket enthalten, dessen
Ausgestaltung sich an den Erfahrungen vergleichbarer Standorte wie Heidelberg, Jena und Karls-
ruhe orientieren soll. Die Verwaltung prüft derzeit die Verlosung von „Münster-Fahrrädern“ als
zentralen Baustein der Kampagne. Auch befindet sich ein informatives Willkommenspaket in der
Entwicklung.
Bezüglich der Ausgestaltung der Initiative wird die Verwaltung die Münsterschen Hochschulen bit-
ten, dass sie ihr Know-How in den Prozess der Konkretisierung einbringen (vgl. hierzu auch Be-
schlusspunkt 5 dieser Vorlage). Auch wird darüber in den kommunalen Gremien berichtet.
IV.) Beschlusspunkt 3: Personalbedarf zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer
Zur zeitgerechten und möglichst zügigen Einführung und erstmaligen Umsetzung sowie zur dauer-
haften Aufgabenwahrnehmung der Zweitwohnungssteuer ist es erforderlich, die Personalkapazitä-
ten der Verwaltung wie folgt aufzustocken:
Amt für Finanzen und Beteiligungen:
Für das Amt für Finanzen und Beteiligungen ist für die erstmalige Veranlagung der Steuer ein be-
fristeter Personalbedarf von 3 Stellen (bis zum 30.04.2012) und ein dauerhafter Personalbedarf
von einer 1,00 Stelle bereitzustellen.
Dieser Personalbedarf ist durch interkommunale Umfragen zur Einführung einer Zweitwohnungs-
steuer und einer auf Annahmen vorgenommenen analytischen Stellenbewertung gestützt.
Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung sind die Steuerpflichtigen aufzunehmen, die Steuerlast
jedes Einzelnen zu ermitteln und zu veranlagen sowie vielseitige Informationen zu vermitteln. Hier-
zu bedarf es einer zeitlich begrenzten personellen Verstärkung von insgesamt 3,0 Stellen mD (A8).
Darüber hinaus wird zur rechtlichen Bearbeitung ebenfalls zeitlich begrenzt eine 1,0 Stelle gD
(A10) benötigt.
Dauerhaft bleiben die Aufgaben der jährlichen Veranlagungen sowie die Neuerfassungen und Än-
derungsverfolgungen bei den Steuerpflichtigen für diese zusätzliche Steuer. Hieraus folgt – ent-
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V/0868/2010
sprechend der Berichtsvorlage V/0501/2010 – auch nach der Einführung und der erstmaligen Ver-
anlagung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen ein dauerhafter zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Daher sind dauerhaft eine Stelle der Besoldungsgruppe A8 mit einem Personalkostenaufwand von
jährlich 43.150 Euro sowie entsprechende Sach- und IT-Kosten erforderlich.
Amt für Bürgerangelegenheiten:
Die Einführung der Zweitwohnungssteuer wird ausschlaggebend dafür sein, dass der größte Teil
der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen diesen zum Hauptwohnsitz ummelden oder den
Nebenwohnsitz abmelden wird (ca. 14.000 Fälle). Erwartungsgemäß werden die Um-
/Abmeldungen in einem Zeitrahmen ab dem Ratsbeschluss für ca. ein halbes Jahr und besonders
nach der Versendung der Steuerbescheide vorgenommen. Zeitlich befristet bedarf es für die hier-
mit verbundenen Aufgaben im Amt für Bürgerangelegenheiten einer personellen Aufstockung von
1,50 Stellen bis zum 31.05.2011.
Die zusätzlichen Personalkosten ab 2011 sind unter der Ziffer II des Beschlussvorschlages darge-
stellt.
V.) Beschlusspunkt 4: Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion
Auf den Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster (vgl. auch Anlage 2) ist
bereits in der Begründung unter I.) eingegangen worden.
VI.) Beschlusspunkt 5: Antrag Nr. A-R/0072/2010 der FDP-Fraktion
Der Antrag Nr. A-R/0072/2010 „Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-
Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 02.11.2010 (vgl. Anlage 3) ist in der Sitzung des Rates der
Stadt Münster am 10.11.2010 an den Hauptausschuss verwiesen worden.
Die Verwaltung greift diesen Antrag bereits mit der hier vorgelegten Vorlage auf, der Antrag soll mit
Umsetzung dieser Vorlage erledigt werden. Über die Erstwohnsitzinitiative bzw. die Werbekam-
pagne „Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ wird die Verwaltung in den kommunalen Gremien berich-
ten.
I. V.
gez.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Anlagen:
Anlage 1: Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
08.12.2010
Anlage 2: Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster „Erstwohnsitz-
Initiative für Münster“ vom 08.03.2010
Anlage 3: Antrag Nr. A-R/0072/2010 „Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 02.11.2010
Anlage 4: Synopse über die Ausnahmetatbestände in Münster und anderen kreisfreien Städten in
NRW
Anlage 1
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Seite 1 von 8 Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010 Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Münster erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Neben- wohnung. § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berec htigten als Neben- wohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berech tigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Me ldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlichen Le- bensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus. (2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, der auf sie entfal- lende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Be- V/0868/2010, Anlage 1 Seite 2 von 8 rechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzu- rechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell ge- nutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemelde- ten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemel- det ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. (5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. (6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpä dagogischen Grün- den entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erzie- hungszwecken dienen, c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Ei nrichtungen der Be- treuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs, f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahre n bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den El- tern finanziell abhängig sind, g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildien stleistenden oder Po- lizeivollzugsbeamten. § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Woh- nungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige/diejenige, des- sen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweit- wohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfü- gungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mie- ter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. Seite 3 von 8 (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung. (3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. (4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartner- schaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Grün- den hält und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dauernd getrennt leben- den/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorberei- tung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.. § 4 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteue- rungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteue- rungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. (2) Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgendem Umfang vorzunehmen: a) für eine Teilmöblierung 10 v. H. b) für eine Vollmöblierung 30 v.H. c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H. d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v.H.. (3) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter und besteht ein Untermietverhältnis, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. (4) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch un- Seite 4 von 8 entgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 6 Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit (1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steu- erpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Be- ginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. (2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, be- ginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuer- schuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. (4) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (5) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Steuerpflicht für das Kalenderjahr 2011 erst am 1. Mai 2011. § 7 Festsetzung der Steuer (1) Die Stadt Münster setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest. In dem Be- scheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, so- lange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Ergibt sich ein nicht durch 12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstniedrigen durch 12 teilbaren vollen Eurobetrag abzurunden. (3) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst wäh- rend des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Be- scheid festgesetzt. Seite 5 von 8 § 8 Anzeigepflicht (1) Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzu- zeigen. (2) Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Statuswechsel nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten als Anzeige im Sinne die- ser Vorschrift. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzuzeigen. (4) Änderungen der Nettokaltmiete oder sonstiger steuerrelevanten Daten und der Zeitpunkt der Änderung sind dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine Steuer- erklärung zur Zweitwohnungssteuer auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ab- zugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, wel- che die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. (2) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hauptwohnung nicht an oder be- findet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohnung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (3) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Münster jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtge- biet a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine mel depflichtige Neben- wohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. (4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). Seite 6 von 8 § 10 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Münster Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezo- gen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtig e/-r oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrich tige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erh ebliche Tatsachen in Un- kenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebie t entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, 2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wi rd und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 3. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebie t entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt, 4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 genannten U nterlagen nicht einreicht, 5. als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Münster den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt, 6. Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadu rch ermöglicht, die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen (Steuergefährdung). (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kann eine Ord- nungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbu- ße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abga- bengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Seite 7 von 8 (4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NW blei- ben unberührt. § 12 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- teln gemäß § 31 Abs. 1 und 6 Meldegesetz NRW dem Amt für Finanzen und Be- teiligungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteu- ersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung an- meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohne- rin: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Doktorgrad 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Einzugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter, 10. Familienstand sowie 11. Übermittlungssperren. (2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung be- ziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre wer- den die Veränderungen dem Amt für Finanzen und Beteiligungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (3) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- teln dem Amt für Finanzen und Beteiligungen unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwoh- nung gemeldet sind. Seite 8 von 8 § 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NW und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschrif- ten der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG NW) und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NW für die Zweitwohnungssteu- er gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Ergänzungsvorlage V/0868/2010/1 mit Anlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Vorlagen-Nr.: V/0868/2010/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: Betrifft Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster Beratungsfolge 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Anlage 1) wird mit folgenden Änderungen beschlossen: 1.1. In § 3 Abs. 4 wird ein neuer Satz 3 angefügt: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-n Part- ner/-in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bzw. mehreren Kindern. 1.2. § 3 wird um einen neuen Abs. 5 ergänzt: Nicht steuerpflichtig ist ein/-e amtierende/-r kommunale/-r Mandatsträger/-in einer ande- ren Gemeinde, der/die durch die Anmeldung des Erstwohnsitzes in Münster sein/ihr Mandat aufgrund Gesetzes verlieren würde. Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsge- mäßen Aufstellung des/der Bewerbers/-in für das Mandat nach dem jeweiligen Wahlge- setz und beginnt erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl des/-r Bewerbers-/in. 1.3. § 7 wird um einen neuen Abs. 4 ergänzt: Die Steuer kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 1.4. Es wird ein neuer § 7 a "Härtefallklausel" eingefügt: Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verb indet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw. Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zuge- schnittene Erstwohnsitzinitiative durchgeführt. 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 02.12.2010 V/0868/2010/1 - 2 - 3. Es wird beschlossen, dass zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft eine 1,00 Stelle BesGr. A8 eingerichtet wird und befristet zusätzliches Personal bereitgestellt wird. 4. Der Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 08.03.2010 ist mit Umsetzung dieser Vorlage erledigt. 5. Mit Umsetzung des Beschlusspunktes 2 dieser Vorlage ist auch der Antrag Nr. A-R/0072/2010 „Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 02.11.2010 erledigt. II. Finanzierung/Mittelbereitstellung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Einführung der Zweitwohnungssteuer nachfolgende Fol- gekosten für zusätzliches Personal und für eine Erstwohnsitzinitiative entstehen, die durch Steuer- erträge aus der Zweitwohnungsteuer und durch bereits veranschlagte Aufwendungen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Produktgruppe 0111 „Immobilienmanagement“ gedeckt werden. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungs- management Zeile 11 Personalaufwendungen 2011 2012 2013 ff. 180.280 88.860 43.150 Einmalige Aufwendungen im Rahmen der Einführung der Zweitwohnungssteuer i.H. von 2011: 137.130 € und 2012: 45.710 €; dauerhafte Aufwendungen: 43.150 € (1,00 Stelle A 8) Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 2011 2012 ff. 48.000 10.000 u a. Durchführung der Erst- umfrage etc. Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen- dungen 2011 2012 2013 ff. 14.040 7.020 3.510 Kosten der zusätzlichen Arbeitsplätze Summe aller Aufwendungen 2011 2012 2013 ff. 242.320 105.880 56.660 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen- dungen 2011 150.000 Einmalige Aufwendungen für Presse- und Öffentlichkeits- arbeit im Rahmen der Ein- führung der Zweitwohnungs- steuer in 2011: 150.000 € (bereits veranschlagt) V/0868/2010/1 - 3 - Bezüglich weiterer Aufwendungen für die Erstwohnsitzinitiative über das Jahr 2011 hinaus wird die Verwaltung nach Auswertung der Kampagne 2011 entsprechenden Bedarf zum Haushaltsplan- entwurf 2012 anmelden. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten Zeile 11 Personalaufwendungen 2011 26.970 Um-/Abmeldungen Zweit- wohnsitzmeldungen (1,5 Stelle, A 8 bis zum 31.05.2011) Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen- dungen 2011 2.200 Kosten von 1,5 Arbeitsplät- zen für 5 Monate Summe aller Aufwendungen 2011 29.170 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt- schaft Zeile 01 Steuern und ähnliche Abga- ben 2011 2012 2013 ff. 108.300 412.500 1.162.500 Originäres Steueraufkommen 2011: 108.300 €, 2012: 162.500 € plus erhöhter Gemeindeanteil Ein- kommensteuer 2012: 250.000 €, 2013 ff.: 1.000.000 € Zeile 02 Zuwendungen und allge- meine Umlagen 2011 2012 2013 ff. 0 700.000 2.800.000 Erhöhte Schlüsselzuweisun- gen nach Einführung der Zweitwohnungssteuer Summe aller Erträge 2011 2012 2013 ff. 108.300 1.112.500 3.962.500 V/0868/2010/1 - 4 - V/0868/2010/1 Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt- schaft Maßnahme 0000 Allgemeine Investitionspau- schale 2011 2012 2013 ff. 0 15.000 60.000 Erhöhte Investitionspauschale nach Einführung der Zweit- wohnungssteuer Maßnahme 0020 Sportpauschale 2011 2012 2013 ff. 0 2.500 10.000 Erhöhte Sportpauschale nach Einführung der Zweitwoh- nungssteuer Summe aller Einzahlungen 2011 2012 2013 ff. 0 17.500 70.000 Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 01.12.2010 die Änderung des Beschlussvorschlages der Ratsvorlage V/0868/2010 vom 16.11.2010 (fett und kursiv) aufgrund eines Antrages der Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt Münster beschlossen. Mit vorliegender Satzung wird der Beschlussvorschlag in der geänderten Fassung ortsrechtlich umgesetzt. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage: Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010 Seite 1 von 8 Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010 Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetze s für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert d urch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Ge setz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in se iner Sitzung am 08.12.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Münster erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Neben- wohnung. § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berecht igten als Neben- wohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhei n-Westfalen dient, b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtig te unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltli ch oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Melde gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlich en Le- bensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Fam ilie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im ei gengenutzten Wohnhaus. (2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, der auf sie entfal- lende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Be- V/0868/2010/1, Anlage Seite 2 von 8 rechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinscha ftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu g leichen Teilen zuzu- rechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Miti nhaber individuell ge- nutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsantei l im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnu ng durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohn ungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemelde- ten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemel- det ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. (5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenw ohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. (6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädago gischen Grün- den entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und fr eien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erzie- hungszwecken dienen, c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einri chtungen der Be- treuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs, f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, sowei t sie von den El- tern finanziell abhängig sind, g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleiste nden oder Po- lizeivollzugsbeamten. § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zwei twohnung oder mehrere Woh- nungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derje nige/diejenige, des- sen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung d er Wohnung als Zweit- wohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfü- gungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentüm erin oder Mie- ter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte P erson zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. Seite 3 von 8 (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber eine r Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung. (3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. (4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 de s Lebenspartner- schaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus b eruflichen Grün- den hält und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerscha ftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich die se/-r überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartne rschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dauernd getrennt leben- den/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, d ie zur Vorberei- tung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend für ein/-e nicht dauernd getrennt lebende /-n Partner/-in in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bz w. mehreren Kin- dern. (5) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e amtierende/-r kommunale/-r Mandatsträ- ger/-in einer anderen Gemeinde, der/die durch die A nmeldung des Erst- wohnsitzes in Münster sein/ihr Mandat aufgrund Geset zes verlieren würde. Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsgemäßen Auf stellung des/der Be- werbers/-in für das Mandat nach dem jeweiligen Wahl gesetz und beginnt erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl des/-r Bewerbers/-in. § 4 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvert rages im Besteue- rungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiet e. Als im Besteue- rungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. (2) Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Mi ete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwend ungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Ne ttokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgendem Umfang vorzunehmen: a) für eine Teilmöblierung 10 v.H. b) für eine Vollmöblierung 30 v.H. c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H. d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v.H. (3) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt A bs. 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter und besteht ein Unte rmietverhältnis, wird Seite 4 von 8 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitw ohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnun g um die Fläche reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich e rfasst ist. Die vom Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. (4) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Net tokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehe nden Gebrauch un- entgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete übe rlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die N ettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausst attung regelmäßig gezahlt wird. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 6 Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit (1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteue rungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpun kt des Beginns der Steu- erpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen e ntsteht die Steuer mit Be- ginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. (2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamt en Kalenderjahres, be- ginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermo nats, in dem der Steuer- schuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen f ür die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. (4) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbet rages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (5) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Steuerpflicht f ür das Kalenderjahr 2011 erst am 1. Mai 2011. Seite 5 von 8 § 7 Festsetzung der Steuer (1) Die Stadt Münster setzt die Steuer durch Steuerbesche id fest. In dem Be- scheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeit abschnitte gilt, so- lange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Ergibt sich ein nicht durch 12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstni edrigen durch 12 teilbaren vollen Eurobetrag abzurunden. (3) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wen n die Steuerpflicht erst wäh- rend des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kale nderjahres durch Be- scheid festgesetzt. (4) Die Steuer kann niedriger festgesetzt werden, we nn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 7 a Härtefall-Klausel Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, w enn deren Einzie- hung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 8 Anzeigepflicht (1) Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Mon ats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung be ginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Amt für Finanzen und Beteiligungen d er Stadt Münster anzu- zeigen. (2) Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Stat uswechsel nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten als Anzeige im Sinne die- ser Vorschrift. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 fü r die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats na ch der Änderung dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzuzeigen. (4) Änderungen der Nettokaltmiete oder sonstiger steuerrelevanten Daten und der Zeitpunkt der Änderung sind dem Amt für Finanzen u nd Beteiligungen der Stadt Münster innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 9 Steuererklärung Seite 6 von 8 (1) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine Steuer- erklärung zur Zweitwohnungssteuer auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ab- zugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind dur ch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänd erungsverträge, wel- che die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. (2) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides an zugeben. Gibt der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Haup twohnung nicht an oder be- findet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohn ung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (3) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtu ng kann die Stadt Münster jeden zur Abgabe einer Steuererklärung aufford ern, der in dem Stadtge- biet a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meld epflichtige Neben- wohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. (4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordr uck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). § 10 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Ve rpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Ver langen der Stadt Münster Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige od er eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eing ezogen oder ausgezo- gen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/- r oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige od er unvollständige Angaben macht oder 2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebl iche Tatsachen in Un- kenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerech tfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Seite 7 von 8 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten d ieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, 2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wir d und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 3. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt, 4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 genannten Un terlagen nicht einreicht, 5. als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf de m sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Ver langen der Stadt Münster den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkomm t, 6. Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch e rmöglicht, die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen (Steuergefährdung). (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kan n eine Ord- nungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkür zung) mit einer Geldbu- ße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit n ach Abs. 2 (Abga- bengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabe ngesetzes NW blei- ben unberührt. § 12 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- teln gemäß § 31 Abs. 1 und 6 Meldegesetz NRW dem Amt für Finanzen und Be- teiligungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteu- ersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung an- meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohne- rin: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Doktorgrad 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, Seite 8 von 8 6. Tag des Einzugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter, 10. Familienstand sowie 11. Übermittlungssperren. (2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderu ng, Änderung be- ziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift d er Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übe rmittlungssperre wer- den die Veränderungen dem Amt für Finanzen und Betei ligungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder a lleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (3) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- teln dem Amt für Finanzen und Beteiligungen unabhäng ig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derj enigen Einwohner, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwoh- nung gemeldet sind. § 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NW und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt , sind die Vorschrif- ten der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NW (K AG NW) und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NW für die Zweitwohnungssteu- er gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Anlage 2
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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de 1 Haushaltsbegleitantrag Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 08.03.2010 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Erstwohnsitz-Initiative für Münster Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge beschließen: Die Stadt Münster startet eine Erstwohnsitz-Initiat ive und bereitet die Einführung einer sog. Zweitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster vor. Um mehr Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmittelpunk t in Münster zur Anmeldung ihres Erstwohnsitzes in unserer Stadt zu bewegen, w erden von der Verwaltung folgende Handlungsansätze aufbereitet und dem Rat n ach Vorberatung durch den AFBL zur Entscheidung vorgelegt: 1. Die Verwaltung konzipiert ein “Willkommenspaket” für Neubürger/-innen als Bonus-Regelung zur An- bzw. Ummeldung des Erstwohns itzes in unserer Stadt unter Berücksichtigung der Erfahrungen andere r Städte, die bereits eine solche Erstwohnsitz-Initiative durchführen. Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: a) Eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahme n (durch höhere Schlüsselzuweisungen des Landes) zur genauen Beziff erung der zu erwartenden positiven Haushaltseffekte soll vorgenommen werden. b) Denkbar für das “Willkommenspaket” sind beispiel sweise Gutscheinregelungen zur vergünstigten Nutzung städt ischer Angebote (z.B. Städtische Bühnen, Allwetterzoo, Bäder, ...) sowie allgemeine Informationen über die Stadt Münster (Infobroschüre n, Stadtplan, ...). Ebenso soll Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren (öffentlichen) Einrichtungen die Möglichkeit der Beteiligung an di esem “Willkommenspaket” ermöglicht werden. c) Im Zusammenhang mit der Erstwohnsitz-Initiative erarbeitet die Verwaltung Ideen für eine Öffentlichkeits- und Info rmationskampagne für ein “Willkommenspaket”. Dazu zählen auch Informationen über alle wichtigen (insbesondere rechtlichen) Fragen im Zusa mmenhang mit der Ummeldung des Erstwohnsitzes. 2. Die Verwaltung plant die Einführung einer sog. Z weitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster. Dabei sind die Erfahrungen anderer S tädte darzustellen. Die Vorbereitung soll sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen: V/0868/2010, Anlage 2 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de 2 a) Die Darstellung des unmittelbaren Mehrertrags, w enn von einem Steuersatz von 10% der Netto-Kaltmiete ausgegangen wird. b) Die Darstellung des mittelbaren Mehrertrags durc h erhöhte Schlüsselzuweisungen, Einkommensteueranteile, Schul pauschale, Sportpauschale etc. c) Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit folgender So zialkomponenten als Ausnahmetatbestände in der Steuer-Satzung: Wohnunge n, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therape utischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt we rden; Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einricht ungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen; Steuerbefreiung für Straft äter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen; Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei de n Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie vo n den Eltern finanziell abhängig sind und der Nebenwohnungsinhab er noch nicht 16 Jahre alt ist; Nebenwohnungsinhaber ist Soldat, Ziv ildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter und bezieht eine Gemeinschaftsunterkunft; Steuerpflichtige ohne Einkommen, für die eine Ummel dung eine unbillige Härte bedeuten würde. Begründung: Mit etwa 50.000 Studierenden ist Münster eine der g rößten deutschen Hochschulstädte. Hochschulen und Studierende prägen Münster und sind Teil der Attraktivität und der Kraft unserer Stadt. Die Stad t Münster stellt Studierenden eine umfangreiche attraktive Infrastruktur z.B. in den B ereichen Kultur, Sport, Wohnen, Freizeit zur Verfügung Allerdings ist davon auszuge hen, dass knapp 11.000 der 50.000 Studierenden in Münster mit einem Zweitwohns itz und in ihrer Heimatgemeinde mit dem Erstwohnsitz gemeldet sind. Dies stellt aus Sicht der Stadt Münster eine unbefriedigende Situation dar. Es besteht nämlich ein Ungleichverhältnis zwischen der Zahl de r Personen, die in Münster ihren Lebensmittelpunkt haben und städtische Infrastruktu r nutzen, und derjenigen, die ihren Erstwohnsitz in Münster haben. Nach dem Erstw ohnsitz werden jedoch die Schlüsselzuweisungen und andere Zuwendungen des Lan des ermittelt. Der Stadt Münster gehen also Einnahmen in beträchtlicher Höhe verloren. Ein Willkommenspaket als Bonusregelung gekoppelt mi t der Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer würde voraussichtlich dazu führ en, dass sich die Schlüsselzuweisungen für Münster erhöhen. Andere St ädte haben die Erfahrung gemacht, dass die zu erwartenden Einnahmen erheblic h steigen. So prognostiziert Aachen ca. 3.000.000 €, Dortmund ca. 10.000.000 € u nd Essen 3.760.000 €. Bestandteil eines Willkommenspaketes könnten Gutsch eine für die kostenlose/ preisreduzierte Nutzung städtischer Einrichtungen ( z.B. Allwetterzoo, Theater, Bäder...) und allgemeine nützliche Informationen (S tadtplan, Infobroschüren...) sein. Auch Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren öffentl ichen Einrichtungen sollte eine SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de 3 Teilnahme am Willkommenspaket mit Gutscheinen angeb oten werden. Das Willkommenspaket soll dazu motivieren, Münster als Erstwohnsitz anzumelden Auch unmittelbare Einnahmen können durch die Steuer erhebung von denjenigen erwartet werden, die sich im wahrsten Sinne des Wor tes eine zweite (Stadt-) Wohnung leisten. So prognostizieren andere NRW-Städ te folgende unmittelbare Einnahmen: Aachen 500.000 €, Bielefeld 400.000 €, D ortmund 750.000 €, Essen 400.000 €. Durch umfangreiche Ausnahmetatbestände kann schließ lich dafür gesorgt werden, dass nur diejenigen sich ummelden müssen, die sich zumutbar ummelden können, es aber (nur) nicht wollen. Die Steuer trifft nicht diejenigen, für die eine Ummeldung nicht zumutbar ist. Wolfgang Heuer Thorsten Kornblum Dr. Fritz Baur und Fraktion
Anlage 3
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0072/2010 FDP - Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster Tel.: 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de Münster, 02.11.2010 Antrag gem. § 3 I GeschORat Münster als erste Wahl - Erstwohnsitz bringt Heimvorteil Der Rat möge beschließen: Zusammen mit der Universität und den Fachhochschule n in Münster erarbeitet die Verwaltung ein Konzept für eine Werbekampagnge „Ers twohnsitz bringt Heimvorteil“. Sie soll die Studierenden mit Nebenwohnsitz in Münster motivieren, hier ihren Erstwohnsitz zu nehmen. Sämtliche Anforderungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten. Begründung: Gute Gründe, in Münster zu leben, zu studieren oder zu arbeiten, gibt es genug.Gute Gründe gibt es aber auch dafür, in Münster den Erstwohnsitz zu nehmen. Genau diese sollten den Einwohnern mit bisherigem N ebenwohnsitz zunächst mit einer Werbe- und Informations-Kampagne nahe gebracht werd en, um sie mit Argumenten davon zu überzeugen, den Nebenwohn- in einen Erstwo hnsitz umzuwandeln. Den Angesprochenen soll damit vor allem deutlich werden , welche positiven Effekte sowohl für sie selber als auch für den Stadthaushalt eine solche Erstwohnsitznahme hat. Da davon voraussichtlich vor allem Studierende betroffen sein werden, scheint es sinnvoll, mit der Universität und den Fachhochschulen eine mö glichst enge Zusammenarbeit anzustreben. gez. Carola Möllemann-Appelhoff Dr. Karin Obst Hans Varnhagen Gisela Geschkewitz Jürgen Reuter Jens Lenski
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Geringhoffstraße 48
- Münzstraße 15
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0868/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37