V/0640/2022
Straßenreinigungsgebühren 2023
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Anlage: Gebührenkalkulation
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0640/2022 Straßenreinigung Vorausschätzung der Gebühren für das Jahr 2023 Anzahl der Leistungen 2022 Verän- derungen 2022/2023 Anzahl der Leistungen 2023 Derzeitige Gebührensätze Gebührenauf- kommen ohne Anhebung Neu festzu- setzende Gebühren Gebühren- aufkommen einschl. Anhebung 1. Vollreinigung d. Anliegerstr. a) 1 x w. (710, 740) 369008 891 369899 6,06 € 2.241.587,94 € 6,06 € 2.241.587,94 € b) 2 x w. (720, 750) 14737 3 14740 12,12 € 178.648,80 € 12,12 € 178.648,80 € c) 3 x w. (730) 7035 0 7035 18,18 € 127.896,30 € 18,18 € 127.896,30 € d) 6 x w. (770) 9094 0 9094 36,36 € 330.657,84 € 36,36 € 330.657,84 € 2. Vollreinigung d. Anliegerstr. (Hinterlieger) a) 1 x w. (712) 25467 498 25965 6,06 € 157.347,90 € 6,06 € 157.347,90 € b) 2 x w. (722) 155 0 155 12,12 € 1.878,60 € 12,12 € 1.878,60 € c) 3 x w. (732) 318 20 338 18,18 € 6.144,84 € 18,18 € 6.144,84 € d) 6 x w. (772) 18 0 18 36,36 € 654,48 € 36,36 € 654,48 € 3. Vollreinigung Durchgangsstraßen a) 1 x w. (610,640) 155588 -127 155461 5,40 € 839.489,40 € 5,40 € 839.489,40 € b) 2 x w. (620,650) 14182 2 14184 10,80 € 153.187,20 € 10,80 € 153.187,20 € c) 3 x w. (630) 3957 0 3957 16,20 € 64.103,40 € 16,20 € 64.103,40 € d) 6 x w. (670) 3089 0 3089 32,40 € 100.083,60 € 32,40 € 100.083,60 € 4. Vollreinigung Durchgangsstraßen (Hinterlieger) a) 1 x w. (612) 11932 96 12028 5,40 € 64.951,20 € 5,40 € 64.951,20 € b) 2 x w. (622) 343 -10 333 10,80 € 3.596,40 € 10,80 € 3.596,40 € c) 3 x w. (632) 30 0 30 16,20 € 486,00 € 16,20 € 486,00 € 5. Fahrbahnreinigung Anliegerstraßen 1 x w. (760, 780, 782) 277464 -30 277434 3,00 € 832.302,00 € 3,00 € 832.302,00 € 14tg. (763, 783, 784) 261039 568 261607 1,50 € 392.410,50 € 1,50 € 392.410,50 € 6. Fahrbahnreinigung Durchgangsstr. 1 x w. (660, 680, 682) 10839 -37 10802 2,64 € 28.517,28 € 2,64 € 28.517,28 € 14tg. (663, 683, 684) 21524 22 21546 1,32 € 28.440,72 € 1,32 € 28.440,72 € Gesamt 1185819 1896 1187715 5.552.384,40 € 5.552.384,40 € Durch Gebühren zu deckende Kosten gem. Gebührenkalkulation (auf volle 1.000 Euro gerundet): 5.552.000,00 € Deckungsgrad: 100,01% Differenz zwischen Kosten und Gebührenaufkommen: 384,40 € Seite 2 von 2
Anlage A
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Anlage A zur V/0640/2022 Kurzüberblick Straßenreinigungsgebührenerhebung gem. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Vorlage wird zur Information des zuständigen Beigeordneten, der Kämmerin, des Betriebsaus- schusses und des Rates erstellt. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Gebührensätze ist sie zwingend nötig. Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (awm) Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Die erforderlichen Mittel werden nicht im Haushaltsplan, sondern im Erfolgsplan der awm ausgewie- sen. Soweit für städtische Liegenschaften Kosten anfallen, sind diese im Budget der Fachämter veranschlagt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig Vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) entfällt
Beschlussvorlage
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V/0640/2022 V/0640/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Straßenreinigungsgebühren 2023 Beratungsfolge 16.11.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Straßenreinigungsgebühren bleiben gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation unverändert. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt (Anlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten der Straßenreinigung 8.133.000 Euro und die Kos- ten der Winterwartung 2.000.000 Euro betragen. Die Kosten der Straßenreinigung werden über Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 5.552.000 Euro, durch eine Koste nbeteiligung des städtischen Haushalts – der das öffentliche Interesse an der Stadtsauberkeit widerspiegelt – in Höhe von 1.419.000 Euro (Stadtanteil), durch innerbetriebliche Verrechnungen von 597.000 Euro, aus Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 126.000 Euro und aus sonstigen Erträgen – im Wesentlichen bestehend aus Zuschüssen des Landes für die Beschaf- fung von elektrisch betriebenen Kehrmaschinen - in Höhe von 439.000 Euro finanziert. Der Winterdienst wird durch den städtischen Haushalt mit 1.800.000 Euro finanziert und durch Kostenbeteiligungen der Stadtwerke in Höhe von zusätzlich 200.000 Euro mitfinanziert. Abfallw irtschaftsbetriebe Münster 04.11.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dornseif Telefon: 6052-16 Dornseif@aw m.stadt- muenster.de - 2 - V/0640/2022 Begründung: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung zu den kalkulatorischen Kosten Ausgangslage: Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Das Beru- fungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) hatte Erfolg. Das Gericht hob den Ge- bührenbescheid aufgrund zweier grundlegender Kalkulationsfehler auf. Bemängelt wurde der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Kombination mit einer nominellen kalkulatorischen Verzinsung inklusive einer Inflationsrate. Be- mängelt wurde auch der angesetzte Zinssatz von über 6%, der nach Ansicht des OVG NRW in dieser Höhe nicht mehr gerechtfertigt sei. Grundlage für die Ermittlung des Zinssatzes war der fünfzigjährige Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emitten- ten zuzüglich eines Zuschlages von 0,5%. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Vorgehensweise der Stadt Oer -Erkenschwick gängige Praxis und von der Verwaltungsgerichtbarkeit in ganz Nordrhein-Westfalen etabliert. Aus diesem Grund sind die meisten Städte und Landkreise in NRW von diesem Urteil betroffen. Die Stadt Oer-Erkenschwick hat Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht, das Urteil des OVG NRW ist noch nicht rechtskräftig. Die Landesregierung hat inzwischen auf die Rechtsprechung des OVG NRW reagiert und einen Ge- setzentwurf zur Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes gefertigt, der die Beanstandun- gen aufgreift. Die Stadt Münster geht davon aus, dass die Änderungen des Kommunalabgabengeset- zes noch in 2022 durch den Landtag beschlossen werden. Die Kalkulation der Straßenreinigungsge- bühren für das kommende Jahr wurde auf der Basis des Gesetzentwurfs erstellt. Die geänderte Kalkulationsgrundlage führt zu einer Verringerung der ansatzfähigen Kosten für die Straßenreinigungsgebühren in Münster. Die Veränderungen bei der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung wird zu einer Entlastung für den Gebührenzahler führen in der Form, dass die Gebühren länger auf dem bisherigen konstanten Niveau verbleiben können. Für die Abfallwirtschaftsbetriebe werden die Jahresüberschüsse gegenüber den Vorjahren dauerhaft um rd. 1.4 Mio. Euro niedriger ausfallen. Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren Die Mehrkosten aufgrund allgemeiner Preissteigerungen sowie einer prognostizierten Personalkos- tensteigerung können durch Zuschüsse für die neue Fahrzeugtechnik und durch eine Auflösung von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren aufgefangen werden. Eine Anhebung der Gebühren für 2023 ist nicht erforderlich. Die Gebühr für die Stra ßenreinigung verbleibt gemäß beigefügter Kalkulation auf dem Vorjahresni- veau. Die Gebührensätze betragen für die regelmäßige wöchentliche Reinigung je Frontmeter: Vollreinigung Anliegerstraßen 6,06 Euro Vollreinigung Durchgangsstraßen 5,40 Euro Fahrbahnreinigung Anliegerstraßen 3,00 Euro Fahrbahnreinigung Durchgangsstraßen 2,64 Euro Gebührenprognose bis 2027 Die nachfolgende Tabelle stellt eine Gebührenentwicklung der Jahre 2024 bis 2027 nach heutigem Kenntnisstand beispielhaft dar. - 3 - V/0640/2022 Für die folgenden Jahre werden bei den Materialkosten und den sonstigen betrieblichen Kosten je- weils eine achtprozentige Steigerung erwartet. Die Personalkostensteigerung wird mit vier Prozent für 2024 und 2025 geschätzt. In den Folgejahren bleiben die Kosten auf dem erreichten Stand. Die Abschreibungen verbleiben auf dem bestehenden Niveau. Die kalkulatorischen Zinsen werden aufgrund voraussichtlich weiter sinkender Zinssätze im Planungszeitraum kontinuierlich abnehmen und bei den Werkstatt- und Verwaltungskosten wird eine 2-prozentige Steigerung vorhergesagt. Gebührenvorausschau ab 2024 Geb.-Planung 2023 Geb.-Vorschau 2024 Geb.-Vorschau 2025 Geb.-Vorschau 2026 Geb.-Vorschau 2027 1. Materialkosten 1.158.000,00 € 1.251.000,00 € 1.351.000,00 € 1.459.000,00 € 1.576.000,00 € 2. Personalkosten 4.127.000,00 € 4.292.000,00 € 4.464.000,00 € 4.464.000,00 € 4.464.000,00 € 3. Abschreibungen 961.000,00 € 961.000,00 € 961.000,00 € 961.000,00 € 961.000,00 € 4. sonstige betriebliche Kosten 38.000,00 € 41.000,00 € 44.000,00 € 48.000,00 € 52.000,00 € 5. kalkulatorische Verzinsung 134.000,00 € 131.000,00 € 128.000,00 € 125.000,00 € 123.000,00 € 6. Steuern - € - € - € - € - € 7. Werkstattkosten 440.000,00 € 449.000,00 € 458.000,00 € 467.000,00 € 476.000,00 € 8. Innerbetriebliche Leistungsverrechnung - € - € - € - € - € 9. Umlage der Verwaltungskosten 1.275.000,00 € 1.301.000,00 € 1.327.000,00 € 1.354.000,00 € 1.381.000,00 € Gesamtkosten 8.133.000,00 € 8.426.000,00 € 8.733.000,00 € 8.878.000,00 € 9.033.000,00 € Gebührenvorausschau ab 2024 Geb.-Planung 2023 Geb.-Vorschau 2024 Geb.-Vorschau 2025 Geb.-Vorschau 2026 Geb.-Vorschau 2027 10. sonstige Umsatzerlöse 1.858.000,00 € 1.951.000,00 € 1.994.000,00 € 2.023.000,00 € 2.054.000,00 € 11. Innerbetriebliche Leistungsverrechnung 597.000,00 € 597.000,00 € 597.000,00 € 597.000,00 € 597.000,00 € 12. Auflösung von Gebührenüberschüssen 126.000,00 € 186.000,00 € - € - € - € Gesamtertrag 2.581.000,00 € 2.734.000,00 € 2.591.000,00 € 2.620.000,00 € 2.651.000,00 € 13. Gesamtgebührenbedarf 5.552.000,00 € 5.692.000,00 € 6.142.000,00 € 6.258.000,00 € 6.382.000,00 € Steigerung der Gesamtgebühr gegenüber dem Vorjahr 0,00% 2,52% 7,91% 1,89% 1,98% - 4 - V/0640/2022 Winterdienst Seit dem Wirtschaftsjahr 2004 werden aufgrund des ergangenen Urteils des OVG Münster vom 25.07.2003 (9 A 4716/00) die Kosten der Winterwartung zugunsten einer rechtssicheren Straßen- reinigungsgebührensatzung aus der Gebührenkalkulation ausgegrenzt und aus städtischen Haus- haltsmitteln bestritten. I. V. gez. Heuer Stadtrat Anlagen: - Gebührenkalkulation - Anlage A
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0640/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.10.2022
- Erstellt
- 11.10.2022 13:27