V/0771/2021
Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0771/2021 V/0771/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung 15.12.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster wird beschlossen. Die geänderte Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. 2. Der Bürgeranregung nach § 24 GO NRW Nr. 2021-00068 (Anlage 4), dass „Assistenzhunde zukünftig auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können“, wird mit der Neufassung der städtischen Hundesteuersatzung ab 01.01.2022 gefolgt. Hiermit ist die Anregung erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Hundesteuersatzung ergeben sich bei der Hundesteuer ab dem Haushaltsjahr 2022 sowohl Minder- als auch Mehrerträge. Im Saldo wird mit zusätzlichen Erträgen in Höhe von rund 60.000 Euro jährlich gerechnet. Die Mehrerträge sind im Haushaltsplanentwurf 2022 noch nicht veranschlagt, die Verwaltung fertigt hierzu ein Veränderungsblatt. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Haushalts- ansatz bisher € Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft Zeile 01 Steuern und ähnliche Abgaben 2022 ff 60.000 1.300.000 Amt für Finanzen und Beteiligungen Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rethmeier T elefon:492-2151 Rethmeier@stadt- muenster.de - 5 - V/0771/2021 Begründung: Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen soll. Vor diesem Hintergrund stellt die Hundehaltung einen besteuerbaren Aufwand dar. Derzeit erhebt die Stadt Münster Hundesteuer auf der Grundlage der Hundesteuersatzung vom 14.12.2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.02.2016. Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) hat für seine Mitglieder eine Hundesteuer- Mustersatzung herausgegeben. Diese wurde zuletzt am 15.02.2018 mit dem Hinweis angepasst, dass die überarbeitete Fassung insbesondere die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) aufgestellt hat, berücksichtigt. Die Hundesteuersatzung der Stadt Münster wurde zuletzt am 18.02.2016 geändert. Um in Münster auch zukünftig gewährleisten zu können, dass die Veranlagung zur Hundesteuer auf der Grundlage eines rechtssicheren Regelwerkes erfolgt, schlägt die Verwaltung vor, die Hundesteuersatzung auf Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zum Stichtag 01.01.2022 zu aktualisieren. Wie der Anlage 2 zu entnehmen ist, konnten die Regelungen der Mustersatzung, die hier in Spalte 1 aufgeführt sind, nahezu unverändert übernommen werden. Bezüglich der Gewährung von Steuervergünstigungen spricht der Städte- und Gemeindebund NRW lediglich Empfehlungen aus, weil die Entscheidung hierüber ausschließlich dem jeweiligen Gemeinderat obliegt, hier waren entsprechende Anpassungen an die Verhältnisse in Münster notwendig. In der Anlage 2 sind in der Spalte 2 die bisherigen Bestimmungen der städtischen Hundesteuersatzung und zum Vergleich in Spalte 3 die aktualisierten Regelungen aufgeführt. Spalte 4 enthält Hinweise und Erläuterungen bei Abweichungen von der Mustersatzung. Im Fokus der Überarbeitung der derzeitigen Hundesteuersatzung stand wegen der Anregung Nr. 2021-00068 insbesondere eine Überprüfung der Steuervergünstigungen, die Hundehalter derzeit beantragen können. So wird mit der Anregung Nr. 2021-00068 vorgeschlagen, zukünftig auch für Assistenzhunde die Möglichkeit, von der Veranlagung zur Hundesteuer befreit zu werden, aufzunehmen. Assistenzhunde1 sind neben Blindenführhunden für viele Menschen mit Behinderungen notwendige Begleiter im Alltag, um am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. „Assistenzhund“ ist die Bezeichnung für alle Hunde, die Assistenzleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen erbringen. Assistenzhunde unterstützen Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, körperlichen oder geistigen Einschränkungen und Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen. Sie sollen für diese Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht ausgeführt werden, sowie Eigenständigkeit, Mobilität und Orientierung sichern helfen. Die Aufgaben eines Assistenzhundes werden individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt und bei der Ausbildung berücksichtigt. Sog. Therapiehunde sind dagegen keine Assistenzhunde, auch wenn sie bei einem Menschen mit Behinderung leben, weil diese durch ihre Anwesenheit zwar emotional unterstützen, aber keine spezielle Ausbildung durchlaufen, um für ihren Partner konkrete Aufgaben übernehmen zu können. Die Bezeichnung „Therapiehund“ wird hauptsächlich verwendet, sofern diese medizinisches 1 https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0129-21.pdf - 5 - V/0771/2021 Fachpersonal bei ihrer Arbeit unterstützen. Auch bei sog. Besuchshunden, die Altenheime oder Kindergärten besuchen, handelt es sich nicht um Assistenzhunde. Sofern die Hundehaltung gewerblichen Zwecken dient, unterliegen v. g. Tiere nach den derzeit geltenden Bestimmungen der städtischen Hundesteuersatzung nicht der Steuerpflicht. Unter diese Kategorie fallen vor allem Hunde, die ihren Halter / ihre Halterin bei der therapeutischen Arbeit unterstützen. Auf Antrag können derzeit Hundehalter / Hundehalterinnen von der Steuerpflicht befreit werden, sofern der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient und diese Behinderung durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen Bl oder H oder einen sonstigen Nachweis für taube Menschen belegt ist. Ein Einsatz von Assistenzhunden erfolgt dagegen oftmals bei Menschen, die die v. g. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllen. Für diese Zielgruppe lässt die derzeit geltende Hundesteuersatzung keinerlei Steuervergünstigung zu. Im Rahmen der Gleichbehandlung hält die Verwaltung es für gerechtfertigt, den Kreis der Berechtigten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der Veranlagung zur Hundesteuer beantragen können, um Halter / Halterinnen von Assistenzhunden zu erweitern. Da Änderungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Begünstigten nicht zu erwarten sind, wird darüber hinaus vorgeschlagen, die Steuerbefreiung unbefristet zu gewähren. Gem. § 5 Abs. 3 der neuen Satzung (vgl. Spalte 3) ist jeder Hundehalter / jede Hundehalterin zudem verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung innerhalb eines Monats nach deren Wegfall schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann gem. § 9 Buchstabe a) der Satzung mit einem Bußgeld geahndet werden. Unter diesen Rahmenbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass der Stadt Münster erhebliche finanzielle Einbußen durch eine unbefristete Steuerbefreiung für Assistenzhunde entstehen können. Nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen – die städtische Hundesteuersatzung sieht auch bei Vorliegen anderer Befreiungstatbestände bislang keine Befristung vor – hält die Verwaltung diese Vorgehensweise für angezeigt. Im Rahmen des T eilhabestärkungsgesetzeshat der Gesetzgeber am 22. April 2021 in Abschnitt 2b des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) einheitliche Regelungen und Standards für Assistenzhunde vorgegeben. § 12l BGG enthält darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, um ergänzende Bestimmungen insbesondere zur Begrifflichkeit, Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden sowie der Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde und der Akkreditierung als Prüfer oder Prüferin festzulegen. Die Verwaltung wird die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Assistenzhunde auf der Grundlage dieser Bestimmungen vornehmen. Mit der Anregung 2021-00068 ist kein konkreter Antrag auf Erteilung einer Steuerbefreiung verbunden. Die Verwaltung beziffert die im Jahr eingegangenen Anfragen wegen einer Steuerbefreiung für Assistenzhunde auf eine niedrige zweistellige Anzahl. Legt man diese Zahl zu Grunde, so könnten sich ab 2022 durch Aufnahme dieses zusätzlichen Befreiungstatbestandes für die Stadt Münster Mindererträge von mindestens 2.880 Euro pro Jahr (ausgehend von dem Mindeststeuersatz von 120 Euro) ergeben. Im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs wurden die in den Hundesteuersatzungen der kreisfreien Städte in NRW ausgewiesenen Steuervergünstigungstatbestände miteinander verglichen (siehe Anlage 3, Spalten 10 – 16). Zur Entlastung ihres Tierheims sind demnach viele Kommunen - 5 - V/0771/2021 bereits dazu übergegangen, als Anreiz für die Aufnahme eines Hundes aus einer solchen Einrichtung eine auf 6 bis max. 36 Monate befristete Steuerbefreiung in ihre jeweilige Satzung aufzunehmen (siehe ins. Spalte 12 der Anlage 3). Diese Anregung hält die Verwaltung für nachahmenswert und schlägt deshalb die Aufnahme eines solchen Befreiungstatbestandes befristet auf 12 Monate vor. Wie aus der Anlage 3 (Spalten 6 bis 8) weiter hervorgeht, werden im Regelfall Hunderassen, die lt. örtlicher Hundesteuersatzung als gefährlich eingestuft werden, höher besteuert. Eine vergleichbare Regelung sieht auch die derzeitige Hundesteuersatzung der Stadt Münster vor, allerdings werden bislang nur Pitbull T errier, American Staffordshire T errier, Staffordshire Bullterrier sowie Bullterrier höher besteuert. Gem. Urteil des OVG NRW vom 19.10.2010 (AZ: 14 A 1027/10) ist ein erhöhter Steuersatz grundsätzlich auch für die in § 10 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) aufgeführten Rassen zulässig. Dementsprechend werden in § 2 Abs. 2 der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW auch Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler sowie T osa Inu als „gefährliche Hunde“ im Sinne einer örtlichen Hundesteuersatzung aufgeführt. Nach Ansicht des OVG NRW weisen auch Tiere der v. g. Rassen Merkmale auf, die ein besonderes Gefährdungspotential begründen und deshalb unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Wie der Anlage 3 (hier: Spalte 9) weiter zu entnehmen ist, sind bereits einige Kommunen dazu übergegangen, auch diese sog. § 10 Hunderassen als „gefährlich“ im Sinne ihrer örtlichen Hundesteuersatzung einzustufen und damit die notwendige Rechtsgrundlage für eine höhere Besteuerung dieser Tiere zu schaffen. Dem Gleichbehandlungsgebot wird bei diesem Vorgehen nach ständiger Rechtsprechung durch die Regelung im LHundG NRW Rechnung getragen, wonach ein Hundehalter / eine Hundehalterin im Rahmen einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde den Nachweis erbringen kann, dass von seinem / ihrem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist und mit diesem Nachweis für das Tier dann nur noch der reguläre Steuersatz erhoben wird. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Kreis der als gefährlich einzustufenden Hunderassen entsprechend der Mustersatzung ab 01.01.2022 auch in Münster zu erweitern. Nach Schätzung der Verwaltung, die auf entsprechenden Recherchen in 2018 beruht, ist davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten dieser geänderten Regelung ab 01.01.2022 für ca. 100 Hunde ein höherer Steuersatz zu erheben ist. Hierdurch würden sich für die Stadt Münster Mehrerträge von rd. 63.000 Euro ergeben (Annahme: pro Hund werden statt 120 Euro zukünftig 750 Euro pro Jahr festgesetzt). Mit den vorgenannten Maßnahmen (Ausweitung von Steuervergünstigungen sowie Erweiterung des Begriffs „gefährliche Hunde“) lässt sich insofern zukünftig eine insgesamt gleichmäßigere Besteuerung der Hundehaltung in Münster erreichen. Die städtische Hundesteuersatzung in ihrer bisherigen Form sieht vor, dass die Steuerpflicht erst mit Eingang der Abmeldung des Hundes beim Amt für Finanzen und Beteiligungen endet. Diese Regelung findet bei Hundehaltern kaum Akzeptanz, vor allem wenn die Gründe für eine verspätete Abmeldung auf außergewöhnliche persönliche Umstände, wie z. B. T od des Hundehalters / der Hundehalterin zurückzuführen sind. Um Unbilligkeiten solcher Art zukünftig weitestgehend vermeiden zu können, soll nunmehr unter besonderen Umständen die Abmeldung eines Hundes auch von Amts wegen zulässig sein. Zudem sollen überzahlte Beträge, sofern der Steuergegenstand nachweislich - 5 - V/0771/2021 nicht mehr vorhanden ist, grundsätzlich erstattet werden, jedoch wird die Erstattungspflicht der Stadt Münster aus haushaltsrechtlichen Gründen auf das laufende Kalenderjahr beschränkt. Abschließend schlägt die Verwaltung vor, in Anlehnung an § 8 Abs. 3 Satz 6 der Mustersatzung für den Ersatz einer verlorenen Hundesteuermarke zur Deckung der damit verbundenen Bearbeitungskosten zukünftig eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro zu erheben. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A – Kurzüberblick Anlage 1 – Hundesteuersatzung Anlage 2 – Synopse zur Änderung der Hundesteuersatzung Anlage 3 – Interkommunaler Vergleich von Hundesteuersatzungen in NRW Anlage 4 – Anregung 2021-00068
Anlage 2- Synopse Änderung Hundesteuersatzung
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Anlage 2 zur V/0771/2021 1 Synopse zur Änderung der städtischen Hundesteuersatzung zum 01.01.2022 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen Aufgrund des § 7 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geän- dert durch Art. 4 Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-West- falen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch A rt. 1 Jagd- steuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt/Gemeinde ...................... in seiner Sitzung vom ......................... folgende Hundesteu- ersatzung beschlossen: In der Fassung der 1. Änderungssat- zung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 199) und der 3. Än- derungssatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. (41). Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-West- falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses die ser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Hundesteuer- satzung beschlossen: In der Fassung der 1. Änderungssat- zung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004, S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010, S. 199) und der 3. Än- derungssatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, S. 41). Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-West- falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712 / SGV NRW 610), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Müns- ter in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Hundesteuersatzung be- schlossen: Beibehaltung der Präambel de r b is- herigen Hundesteuersatzung der Stadt Münster. Anlage 2 zur V/0771/2021 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen § 1 Steuergegenstand, Steuer- pflicht, Haftung § 1 Steuergegenstand, Steuer- pflicht § 1 Steuergegenstand, Steuer- pflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Ge- meindegebiet. (1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hal- tung von Hunden im Stadtgebiet Münster. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtge- biet Münster. Übernahme der Formulierung aus Mustersatzung des StGB NRW. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haus- halt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehö- rigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge- samtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufge- nommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde ............................... gemeldet und bei einer von dieser be- stimmten Stelle abgegeben wird. (2) Steuerpf lichtig sind natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in ihren Haushalt aufgenommen ha- ben (Hundehalter/in). Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/innen ge- meinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Ge- samtschuldner. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haus- halt aufgenommen hat. Alle in ei- nen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haus- haltsangehörigen gemeinsam ge- halten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt- schuldner. Übernahme der Formulierung aus Mustersatzung des StGB NRW bis auf Satz 3 (dieser wurde dem Abs. (3) als 3. Satz angefügt). (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwah- rung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert (3) Als Hunde halter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwah- rung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. (3) Als Hundehalter / Hundehalterin gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genom- men hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er / sie nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von Anlage 2 zur V/0771/2021 3 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung o- der die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Mo- naten überschreitet. der Steuer befreit ist. Die Steuer- pflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung sowie die Haltung auf Probe oder zum An- lernen den Zeitraum von zwei Mo- naten überschreitet. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht in- nerhalb eines Monats im Tier- heim Münster abgegeben wurde. Übernahme der Formulierung aus Mustersatzung des StGB NRW mit Modifizierung, weil in Münster zuge- laufene Hunde nicht beim Ordnungs- amt gemeldet, sondern direkt im Tier- heim abgegeben werden. (4) Nicht steuerpflichtig sind 1. juristische Personen und 2. natürliche Personen, die ei- nen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder berufli- chen Zwecken halten. Der ge- werbliche oder berufliche Zweck ist im Einzelfall nach- zuweisen. (4) Hunde, die ausschließlich zu ge- werblichen oder beruflichen Zwe- cken gehalten werden, müssen angemeldet werden, unterliegen aber nicht der Steuerpflicht. Der gewerbliche oder berufliche Zweck ist im Einzelfall nachzu- weisen. Lt. OVG-Urteil vom 05.07.1995 – Az: 22 A 2104/94) kommen als Steuer- schuldner der Hundesteuer nur natür- liche Personen in Frage., deshalb ist die bisherige Ziffer 1 zu streichen. Die bisherige Ziffer 2 dient der Ver- deutlichung der Rechtslage und wird deshalb als Abs. (4) beibehalten. § 2 Beginn und Ende der Steuer- pflicht An dieser Stelle gestrichen (siehe neu: § 6). Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 2 (alt) der neue § 6. (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo- nat folgt, in dem der Hund aufgenom- men worden ist. Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer in seinem/ihrem Haushalt ge- haltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in Anlage 2 zur V/0771/2021 4 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen dem der Hund drei Monate alt gewor- den ist. (2) Bei Zuzug eines Hundehalters/ei- ner Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet, vorbehalt- lich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abge- schafft wird, abhandenkommt oder stirbt. (4) Bei Wegzug eines Hundehal- ters/einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuer- pflicht, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz § 3 Steuermaßstab, Steuersatz § 2 Steuermaßstab und Steuersatz Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 3 (alt) der neue § 2. (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundeh alter oder mehreren Personen gemeinsam (1) Ab dem 01.03.2016 beträgt die Steuer jährlich, wenn (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / ei- ner Hundehalterin oder mehreren Personen gemeinsam Übernahme der For mulierung aus Mustersatzung des StGB NRW. a) nur ein Hund gehalten wird ... Euro; a) nur ein Hund gehalten wird 120,00 € 1. nur ein Hund gehalten wird 120,00 € b) zwei Hunde gehalten werden ...Euro je Hund; b) zwei Hunde gehalten werden, 132,00 € je Hund 2. zwei Hunde gehalten werden, 132,00 € je Hund Anlage 2 zur V/0771/2021 5 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen c) drei oder mehr Hunde gehalten werden ...Euro je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € je Hund 3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird ...Euro je Hund; d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehrere gefährliche Hunde gehalten wer- den 750,00 € je Hund 4. ein gem. Abs. (2) als gefährlich eingestuf- ter Hund gehalten wir 750,00 € je Hund e) zwei oder mehr gefähr- liche Hunde gehalten werden ...Euro je Hund; e) 5. zwei oder mehr gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehalten werden 750,00 € je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Be- rechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Hunde, für die nach § 5 Steuer- freiheit besteht oder Steuerbefrei- ung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hundesteuer nach Abs. 1 a) - c) wird die Zahl der gehaltenen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 mitgerechnet. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Be- rechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Auch im Sinne des Absatzes (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehen mit in die Berechnung ein. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichste- hende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung (3) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche nach § 3 Hundegesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeshunde- gesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW.,S. 656). (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz (1) Ziffer 4 oder 5 sind sol- che Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet Der Verweis auf § 3 LHundG NRW ist lt. Urteil des OVG NRW vom 25.11.2004 (AZ: 14 A 2973/02) unzu- lässig, weil der Rat der Stadt Münster gem. § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW die Entscheidung über den Er lass, die Änderung und die Aufhebung von Anlage 2 zur V/0771/2021 6 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe be gonnen oder abge- schlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutz- dienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen ha- ben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen o-der reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier werden oder die eine Ausbil- dung zum Nachteil des Men- schen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivil- schärfe begonnen oder abge- schlossen haben. Als Ausbil- dung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Verei- nen oder Verbänden durchge- führte so genannte Schutz- dienst- oder Sporthundeaus- bildung, sofern keine Konditi- onierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten der amtlich zuständigen Be- hörde als bissig erwiesen ha- ben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprun- gen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Kat- zen oder Hunde hetzen o der reißen. Solange ein Hund gem. Abs. (2) Buchstaben a) bis d) als gefährlich eingestuft ist, ist der gem. Abs. (1) Zif- fer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten. Satzungen sowie sonstige ortsrecht- liche Bestimmungen nicht auf andere übertragen kann. Eine solche – wenn auch in verdeckter Weise vorgenom- mene - Übertragung beinhaltet der § 3 Abs. (3) der bisherigen Hunde- steuersatzung. Vor diesem Hintergrund soll die vom StGB NRW in ihrer Mustersatzung vorgesehene Formulierung vollstän- dig übernommen werden. Anlage 2 zur V/0771/2021 7 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen 2. American Staffordshire Ter- rier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinan- der sowie mit anderen Hunden. Als gefährliche Hunde im Sinne die- ser Satzung werden insbesondere folgende Rassen angesehen: 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterei- nander sowie mit anderen Hun- den. Für die unter Ziffer 1 bis 14 aufgeführ- ten Hunderas sen ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steu- ersatz zu entrichten, es sei denn, der Hund hat die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) erfolgreich bestan- den. Übernahme der Aufzählung aus der Mustersatzung führt dazu, dass nicht wie bislang lediglich g efährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Ziffern 1 bis 4) höher besteuert werden, so ndern auch Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW (ab Ziffer 5). Gem. Urteil des OVG NRW vom 19.10.2010 (AZ: 14 A 1027/10) ist ein erhöhter Steuersatz auch für die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genann- ten Hunderassen grundsätzlich zu- lässig. Zuvor hatte bereits das Bun- desverwaltungsgericht die höhere Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahren- potential zuzusprechen ist, als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar erklärt. Anlage 2 zur V/0771/2021 8 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen § 4 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer An dieser Stelle gestrichen (siehe neu: § 7). Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 4 (alt) der neue § 7. (1) Die Steuer wird für ein Kalender- jahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres be- ginnt – für den Rest des Kalenderjah- res festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steu- erbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag des/der Steuerpflichtigen am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrich- tet werden. Der Antrag muss spätes- tens bis zum 30. September des vo- rangegangenen Kalenderjahres ge- stellt werden. Die beantragte Zah- lungsweise bleibt solange maßge- bend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorange- gangen Jahres beantragt werden. (3) Bis zum Zugehen eines für das neue Kalenderjahr geltenden Steuer- bescheids bleiben die in dem Vorjah- resbescheid getroffenen Festsetzun- gen zur Höhe der Steuer und zu den Fälligkeitsterminen weiterhin gültig. Anlage 2 zur V/0771/2021 9 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen § 3 Steuerbefreiung § 5 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung § 3 Steuerbefreiung Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, 3. (1) Personen, die sich nicht län- ger als zwei Monate in der Ge- meinde/Stadt ...... aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bun- desrepublik v ersteuert werden od er von der Steuer befreit sind. (1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, für diejeni- gen Hunde, die sie bei ih rer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen kön- nen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, sind für dieje- nigen Hunde steuerf rei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Ge- meinde der Bundesrepublik ver- steuert werden oder von der Steuer befreit sind. Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung des StGB NRW. (2) Steuerbefreiung wird auf An- trag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilf- lose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenaus- weis mit den Mer kzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, (2) Auf Antrag wird eine Steuerbefrei- ung für Hunde gewährt, Mit Ausnahme von Ziffer 5 werden Steuerbefreiungen unbefristet ge- währt, weil es sich erfahrungsgemäß um Tatbestände handelt, die keinen Änderungen unterliegen. Die Steuer- befreiung ist nicht auf einen Hund be- grenzt. 1. der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tau- ben oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbe- hindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht, 1. soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tau- ber, oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbe- hindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“, „GI“, „TBI“ oder „H“ abhängig gemacht; Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung des StGB NRW, hier ins. zur Ergänzung neu hinzuge- kommener Merkzeichen wie z. B. TBl (Taubblind). 2. der als Melde -, Sanitäts - oder Schutzhund verwendet wird und 2. soweit diese zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet Die Mustersatzung des StGB enthält eine vergleichbare Regelung unter Anlage 2 zur V/0771/2021 10 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, werden und die dafür vorgese- hene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prü- fungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung de r Hunde in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; § 4 Buchstabe b), sieht hier jedoch nur eine Steuerermäßigung vor. Bei der Stadt Münster werden solche Hunde jedoch seit Jahren auf Antrag von der Steuer befreit. Hieran soll auch für die Zukunft fest- gehalten werden, zumal diese Hunde, sofern sie ausschließlich zu gewerblichen oder betrieblichen Zwe- cke gehalten werden, gem. § 1 Abs. (4) ohnehin nicht der Steuer- pflicht unterliegen. Gleiches gilt für Hunde von juristischen Personen wie z. B. Sozialverb änden. Diese unter- liegen gem. § 1 Abs. (1) ebenfalls nicht der Steuerpflicht. 3. soweit diese speziell dazu aus- gebildet wurden, einen erkrank- ten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)), und auch für diese Aufgabe einge- setzt werden; Aufnahme dieses zusätzlichen Be- freiungstatbestandes auf Anregung Nr. 2021-00068 gem. § 24 GO vom 09.04.2021 3. der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstaufseher/ -in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vor- gesehene Prüfung mit Erfolg ab- gelegt hat 4. die von einem beauftragten Feld- und Forstaufseher / von einer be- auftragten Feld- und Forstaufse- herin für den Feld -, Forst - und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorg esehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; als Zukünftig werden in der Satzung die Unterlagen aufgeführt, die notwendig Anlage 2 zur V/0771/2021 11 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen Nachweis sind das Prüfungs- zeugnis sowie eine kurze Be- schreibung über deren Einsatzart vorzulegen; sind, um den Antrag auf Steuerbefrei- ung prüfen zu können. 5. die aus dem Tierheim Münster erstmalig in den Haushalt der an- tragstellenden Person aufgenom- men wurden; die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate ge- währt. Satzungen anderer Kommunen se- hen vergleichbare Regelungen zur Förderung der Aufnahm e von Hun- den aus dem örtlichen Tierheim vor, wobei die Steuerbefreiung stets be- fristet (zwischen 6 (1 Kommune), 12 (9 Kommunen), 24 (3 Kommunen) und 36 Monaten (1 Kommune)) ge- währt wird. (3) Weiterhin wird Steuerbefrei- ung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrts- register eingetragenen Binnenschif- fen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde aus- schließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden ver- wandt werden, in der hierfür benötig- ten Anzahl. Diese Regelung in der Mustersat- zung hat für das Stadtgebiet Münster keine Relevanz und wird deshalb nicht übernommen. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steu- erbefreiung nach Absatz 3 nicht ge- währt. (3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuer- befreiung nicht gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach den Ziffern 1 bis 5 nicht gewährt. Konkretisierung der bisherigen städti- schen Regelung, wird den Steuerbe- freiungstatbeständen als Satz direkt angefügt. Anlage 2 zur V/0771/2021 12 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen § 4 Allgemeine Steuerermäßigung § 6 Steuerermäßigung § 4 Steuerermäßigung Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 6 (alt) der neue § 4. (1) Die Steuer ist auf Antrag auf ... des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erfor- derlich sind, (1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (1) Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. (1) zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund, 1. soweit dieser zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erfor- derlich ist; Die Steuerermäßigung wird nur für ei- nen einzigen Hund gewährt. Klarstellung durch Festlegung des Bemessungsmaßstabes. b) Hunde, die zu Melde -, Sani- täts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkann- ten Vereins oder Verbandes mit Er- folg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzu- weisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaub- haft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die an- tragstellende Vereinigung über hin- reichende Sachkunde und Zuverläs- sigkeit für die Durchführung der Leis- tungsprüfung verfügt Bei der Stadt Münster können solche Hunde bereits seit Jahren auf Antrag von der Steuerpflicht befreit werden, hieran wird auch zukünftig gem. § 3 Abs. (1) Ziffer 2 der neuen Satzung festgehalten. Anlage 2 zur V/0771/2021 13 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen (2) Für Hunde, die zur Bewa- chung von landwirtschaftlichen An- wesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Regelung unter § 4 Abs. (1) Nr. 1 die- ser Satzung sieht Abstand von 200 m vor und wird für die örtliche Umge- bung innerhalb Münsters als ausrei- chend angesehen, deshalb keine Übernahme dieser Regelung aus der Mustersatzung 2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Jagdrechts, sofern die- ser Inhaber eines Jagdscheins ist, gehalten werden und die dafür vorge- sehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 2. soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person z ur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung nach- weisbar mit Erfolg abgelegt hat; (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 -27 SGB-II) erhalten sowie für diese ein- kommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag um …. gesenkt. (3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II oder von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung nach dem SGB XII erhalten, oder von Empfängern/Emp- fängerinnen von laufende n Leistun- gen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu er- mäßigen, jedoch nur für einen Hund. 3. soweit Persone n Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei den Ziffern 1 und 2 handelt es sich um Tatbestände, die in der Re- gel keine n Änderungen unterliegen und deshalb auch zukünftig unbefris- tet gewährt werden. Anders verhält es sich bei dem Ermä- ßigungstatbestand unter Ziffer 3; die- ser kann deshalb nur befristet ge- währt werden. Anlage 2 zur V/0771/2021 14 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen 4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die Steuer auf Antrag auf den Steuersatz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nach- weis erbracht wurde, dass eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch die Verhaltens- prüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Be- hörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW). Diese Regelung wurde als letzter Ab- schnitt bereits dem § 2 Abs. (2) zuge- ordnet. (4) Für g efährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Ste uer- ermäßigung nach den Absät- zen 1 bis 3 nicht gewährt. (5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuer- ermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht ge- währt Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) wird eine Steuerermäßi- gung nach den Ziffern 1 bis 3 nicht gewährt. Konkretisierung der bisherigen städti- schen Regelung, wird den Steuer er- mäßigungstatbeständen als Satz di- rekt angefügt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung § 7 Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerer- mäßigung (Steuervergünstigung) § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen (Befreiung oder Ermäßigung) Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 7 (alt) der neue § 5. (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigu ng nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungs zweck hinlänglich geeignet ist. (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angege- benen Verwendungszweck hin- länglich geeignet ist. Eine gleichlautende Regelung sieht die bisherige Hundesteuersatzung nicht vor, diese wird aber für notwen- dig erach tet und deshalb aus der Mustersatzung unverändert über- nommen. Anlage 2 zur V/0771/2021 15 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen 2) Der Antrag auf Steuerbefrei- ung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Mo- nats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu s tellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalender monat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünsti- gung vorliegen. (1) Der Antrag auf Steuerv ergünsti- gung ist schriftlich oder zur Nieder- schrift beim Amt für Finanzen und Be- teiligungen zu stellen. Die Steuerver- günstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats gewährt. Wird die beantragte Steuervergünsti- gung für einen neu in den Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Be- scheides abgeschafft wird. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Fi- nanzen und Beteiligungen, mit den jeweils notwendigen Unterla- gen als Nachweis für deren be- rechtigte Inanspruchnahme zu stellen. Die Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antrags- eingang folgenden Monats ge- währt. Steuervergünstigungen werden nicht rückwirkend gewährt. Letzter Satz gestrichen. (2) Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist und wird je Hundehalter/in nur für ei- nen Hund gewährt. Diese Vorschrift wird zukünftig nicht mehr benötigt, weil Inhalte an ande- ren Stellen der neuen Satzung aus- reichend geregelt sind. (3) Über die Steuerbefreiung o- der -ermäßigung wird eine Bescheini- gung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die si e beantragt und be- willigt worden ist. Keine Übernahme dieser Regelung aus der Mustersatzung; bei Bedarf kann im Einzelfall eine entspre- chende Bescheinigung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen angefor- dert werden. Anlage 2 zur V/0771/2021 16 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermä- ßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzei- gen. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von einem Monat nach dem Wegfall dem Amt für Finanzen und Beteiligungen schriftlich anzuzei- gen. Die Steuer wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, in Höhe des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 und 2 festgesetzt. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Ste uervergünstigung weg, so ist dies innerhalb eines Monats nach deren Wegfall der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, schriftlich anzuzei- gen. Die Neufestsetzung der Steuer erfolgt zum Ersten des auf den Eintritt der Änderung folgen- den Monats. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht § 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 2 (alt) der neue § 6 (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hun- den, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zu- wachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 be- ginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschrit ten worden ist. (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo- nat folgt, in dem der Hund aufgenom- men worden ist. Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer in seinem/ihrem Haushalt ge- haltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt gewor- den ist. (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter / der Hal- terin durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zu- wachsen, beginnt die Steuer- pflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt ge- worden ist. In den Fällen des § 1 Abs. (3) Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters /ei- ner Hundehalterin aus einer an- deren G emeinde beginnt die Anlage 2 zur V/0771/2021 17 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abge- schafft wir d, abhandenkommt oder eingeht. (3) Die Steuerpflicht endet, vorbehalt- lich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abge- schafft wird, abhandenkommt oder stirbt. (2) Die Steuerpflicht erlischt mit Ab- lauf des Monats, in dem die Hun- dehaltung endet. Bei Wegzug eines Hundehalters / einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. (3) Bei Zuzug eines Hundehal- ters aus einer anderen Gemeinde be- ginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ab- lauf des Monats, in den der Wegzug fällt 2) Bei Zuzug eines Hundehalters/ei- ner Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Gehört thematisch zu Abs. (1) und wurde diesem als letzter Satz ange- fügt. . (4) Bei Wegzug eines Hundehal- ters/einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuer- pflicht, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Gehört thematisch zu Abs. (2) und wurde diesem als letzter Satz ange- fügt. (3) Kommt ein Hundehalter / eine Hundehalterin trotz Aufforderung seiner / ihrer Pflicht zur An - oder Abmeldung nicht nach, kann ein Hund ausnahmsweise a uch von Amts wegen an- oder abgemeldet werden. Regelung dient unter restriktiven Vo- raussetzungen der Verwaltungsver- einfachung sowohl im Interesse des Hundehalters / der Hundehalterin als auch der Stadt Münster. Anlage 2 zur V/0771/2021 18 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer § 4 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Übernahme der Reihenfolge aus der Mustersatzung, somit wird aus § 4 (alt) der neue § 6 (1) Die Steuer wird für ein Kalen- derjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres be- ginnt - für den Rest des Kalenderjah- res festgesetzt. (1) Die Steuer wird für ein Kalender- jahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres be- ginnt – für den Rest des Kalenderjah- res festgesetzt. (1) Die Steuer wird für ein Kalender- jahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalen- derjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig ei- nen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zu- rückliegende Zeit und dann viertel- jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Ja hr im Voraus entrichtet werden. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steu- erbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag des/der Steuer- pflichtigen am 1. Juli in einem Jahres- betrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. Sep- tember des vorangegangenen Kalen- derjahres gestellt werden. Die bean- tragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung bean- tragt wird; die Änderung muss s pä- testens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich zum 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des festge- setzten Jahresbetrages fällig. Bis zum 30.09. eines Kalender- jahres besteht die Möglichkeit, ei- nen Antrag zu stellen, um die Hundesteuer zum 01.07. des da- rauffolgenden Jahres in einer Summe zahlen zu können. Dieser neue Fälligkeitstermin ist einzu- halten, bis eine Änderung der jährlichen Zahlungsweise bean- tragt wird. Der Rat der Stadt Münster hat in 2016 entschieden, nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen die Anzahl der Steuerfälligkeitster- mine von 4 auf 2 zu reduzieren (Vor- lage V/0069/2016). Diese Regelung hat sich nach Ansicht der Verwaltung bewährt. Es soll deshalb bei max. 2 Steuerfälligkeitsterminen (01.04 sowie 01.10 eines Jahres) bleiben. (3) Bis zum Zugehen eines für das neue Kalenderjahr geltenden Steuer- bescheids bleiben die in dem Vorjah- Regelung wird zukünftig nicht mehr benötigt. Anlage 2 zur V/0771/2021 19 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen resbescheid getroffenen Festsetzun- gen zur Höhe der Steuer und zu den Fälligkeitsterminen weiterhin gültig. (3) Wer einen bereits in einer Ge- meinde der Bundesrepublik versteu- erten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhan- den gekommenen oder eingegange- nen Hundes einen neue n Hund er- wirbt, kann die Anrechnung der nach- weislich bereits entrichteten, nicht er- statteten Steuer auf die für den glei- chen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. Abs. (3) der Mustersatzung wird nicht übernommen. Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Hundesteuer ist bei der vor- her örtlich zuständigen Kommune geltend zu machen. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflich- tet, einen Hund innerha lb von zwei Wochen nach der Auf nahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zu- gewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Mo- nate alt ge worden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt/Ge- meinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An- meldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum (1) Jede natürliche Person ist ver- pflichtet, jeden von ihr gehaltenen Hund innerhalb von einem Monat 1. nach der Aufnahme des Hun- des in den Haushalt, 2. nach Zuzug aus ei ner ande- ren Gemeinde oder 3. nachdem der Hund drei Mo- nate alt geworden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2), beim Amt für Finanzen und Beteili- gungen schriftlich oder zur Nieder- schrift anzumelden. (1) Jeder Hundehalter / jede Hunde- halterin ist zur Anmeldung eines Hundes innerhalb eines Monats verpflichtet, a) nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt, b) nach Zuzug aus einer ande- ren Gemeinde / einem ande- ren Land, c) nachdem ein neu geborener Hund drei Monate alt gewor- den ist oder . Anlage 2 zur V/0771/2021 20 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen von zwei Monaten überschritten wor- den ist , und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug fol- genden Monats erfolgen. d) nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem ihm / ihr ein Hund zugelaufen ist , zur Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wurde. Die Pflicht zur Anmeldung besteht auch für ausschließlich zu ge- werblichen oder betrieblichen Zwecken gehaltene Hunde (vgl. § 1 Abs. (4) dieser Satzung). Nur für Hunde, die gem. § 3 Abs. (1) dieser Satzung von der Steuer befreit sind, besteht keine Anmeldepflicht. Die Anmeldung hat unter Angabe der Rasse schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, zu erfolgen. 2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegan- gen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt/Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt/Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuer- marke an die Stadt/Gemeinde zu- rückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person (2) Jeder angemeldete Hund ist von seinem Halter/ seiner Halterin inner- halb von einem Monat 1. nachdem er/sie ihn veräußert o- der sonst abgeschafft hat, 2. nachdem der Hund abhandenge- kommen oder gestorben ist oder 3. nach dem Wegzug aus der Stadt Münster, beim Amt für Finanzen und Beteili- gungen schriftlich oder zur Nieder- schrift abzumelden. (2) Jeder Hundehalter/ jede Hunde- halterin ist zur Abmeldung eines Hundes verpflichtet, a) nach Wegzug aus Münster oder b) nach Beendigung der Hunde- haltung z. B. durch Abgabe o- der Verlust des Tieres. Die Abmeldung ist innerhalb ei- nes Monats bei der Stadt Müns- ter, Amt für Finanzen und Beteili- gungen, schriftlich vorzunehmen. Anlage 2 zur V/0771/2021 21 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzu- geben. Wird die vorstehende Frist nicht be- achtet, endet die Steuerpflicht abwei- chend von § 2 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzen und Beteili- gungen eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Ab- meldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Wird die vorstehende Frist ver- säumt, ist eine rückwirkende Ab- meldung längstens bis zum Be- ginn des Kalenderjahres möglich, in dem diese bei der Stadt Müns- ter, Amt für Finanzen und Beteili- gungen, eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und An- schrift dieser Person anzugeben. Regelung dient zur Vermeidung einer Erstattungspflicht über das laufende Haushaltsjahr hinaus. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Be- scheinigung über die Steu erbefrei- ung für jeden Hund eine Hundesteu- ermarke. Der Hundehalter d arf Hunde außerhalb seiner Wohnung o- der seines umfriedeten Grund besit- zes nur mit der sichtbar be festigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflich- tet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verl angen vorzuzeigen. Bis zur Über sendung einer neuen Steuermarke ist die bis- herige Steuermarke zu befestigen o- der vor zuzeigen. Andere Gegen- stände, die der Steuermarke ähnlich- sehen, dürfen dem Hund nicht ange- legt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehal ter auf Antrag eine neue Steuermarke (3) Das Amt für Finanzen und Beteili- gungen gibt für jeden Hund eine Hun- desteuermarke aus. Der Hund muss außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hun- dehalters/der Hundehalterin die sicht- bar befestigte, gültige Steuermarke tragen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Eine Ausnahme von der Tragepflicht einer Hundesteuermarke besteht für Jagdhunde während des jag dlichen Einsatzes. Der Hundehalter/die Hun- dehalterin ist verpflichtet, den Beauf- tragten des Amtes für Finanzen und Beteiligungen die gültige Steuer- marke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei einem Verlust der gültigen Steu- ermarke ist vom Hundehalter/von der (3) Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung ei- ner neuen Marke gültig und vom Hundehalter / der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dür- fen dem Hund nicht angelegt wer- den. Auf Verlangen ist den Beauf- tragten der Stadt Münster die gül- tige Steuermarke vorzuzeigen . Eine Ausnahme von der Trage- pflicht besteht für Jagdhunde während ihres Einsatzes bei der Jagd. Der Hundehalter / die Hundehal- terin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Anlage 2 zur V/0771/2021 22 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen gegen Ersatz der Kosten ausgehän- digt. Hundehalterin eine neue Steuer- marke zu beantragen. Bei der Abmel- dung des Hundes ist die Hundesteu- ermarke an die Stadt Münster zurück- zugeben. Grundbesitzes nur mit der sicht- bar befesti gten gültigen Steuer- marke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuer- marke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwal- tungsgebühr von 5 € ausgehän- digt. Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteu- ermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Münster zurückzuge- ben. Sieht die bisherige Satzung nicht vor, wird aber von vielen anderen Ge- meinden erhoben, um die mit der Ausstellung einer Ersatzmarke ver- bundenen Kosten zu decken; im in- terkommunalen Quervergleich er- scheinen 5 Euro angemessen (bis 30.09. d. J. wurden bereits 141 Er- satzmarken ausgehändigt). (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und dere n Stellvertreter sind verpflich tet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrhei ts- gemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hun- dehalter verpflichtet. (4) Alle in einem Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes für Finanzen und Beteili- gungen auf Nachfrage über die in ih- rem Haushalt oder in ihrem Betrieb gehaltenen Hunde und deren Hal- ter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Grundstückseigentü- mer/innen sind den Beauftragten des Amtes für Finanzen und Beteiligun- gen auf Nachfrage über die auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/innen insoweit zur Aus- kunft verpflichtet, als die Sachver- haltsaufklärung ansonsten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver- spricht. (4) Grundstückseigentümer / Grund- stückseigentümerinnen, Haushal- tungsvorstände und deren Stell- vertreter / Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter / Halte- rinnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO Abgabenordnung (AO)). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftser- teilung ist auch der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet. Anlage 2 zur V/0771/2021 23 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen (5) Bei Durchführung von Hunde- bestandsaufnahmen sind die Grund- stückseigentümer, Haushaltungsvor- stände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersand ten Nachweisungen innerhalb der vorge- schriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflich- tung zur An - und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. (5) Bei der Durchführung von Hunde- bestandsaufnahmen sind alle im Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände zur wahrheitsge- mäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für Finanzen und Beteiligungen über- sandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschrie- benen Frist verpflichtet. Grundstück- seigentümer/innen sind bei der Durchführung von Hundebestands- aufnahmen insoweit zur wahrheitsge- mäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für Finanzen und Beteiligungen über- sandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschrie- benen Frist verpflichtet, als die Sach- verhaltsaufklärung ansonsten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver- spricht. Die Verpflichtung des Hunde- halters/der Hundehalterin zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt dadurch unberührt. (5) Bei Durchführung von Hundebe- standsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer / Grund- stückseigentümerinnen, Haushal- tungsvorstände sowie deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen zur wahrheitsg emäßen Ausfül- lung der ihnen von der Stadt Münster, Amt für Finanz en und Beteiligungen, übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ver- pflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nach- weisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten § 9 Ordnungswidrigkeiten § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okto- ber 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerab- schaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG NW) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) KAG NRW v om 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung han- delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Anlage 2 zur V/0771/2021 24 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen (GV NRW, S. 394), handelt, wer vor- sätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Vo- raussetzungen für eine Steu- ervergünstigung nicht recht- zeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher An- gabe der Hunderasse anmel- det, 3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gül- tige Steuermarke umherlau- fen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegen- stände, die der Steuermarke ähnlichsehen, anlegt, 4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht w ahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 1. einen Hund entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anmel- det, 2. den Wegfall der Voraussetzun- gen für eine Steuervergünstigung entgegen § 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. den Pflichten eines Hundehal- ters/einer Hundehalterin oder ei- ner im Haushalt des Hundehal- ters/der Hundehalterin lebenden Person, eines Betriebsvorstands oder eines Grundstückseigentü- mers/einer Grundstückseigentü- merin gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt. Im Fall der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zur in § 20 Abs. 3 KAG NW genannten Höhe festgesetzt wer- den. a) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 5 Abs. (3) dieser Sat- zung den Wegfall der Vorausset- zungen für eine Steuervergünsti- gung nicht rechtzeitig anzeigt; b) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (1) dieser Sat- zung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender o- der falscher Angabe der Hunde- rasse anmeldet; c) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (3) einen Hund außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar be- festigte gültige Steuermarke um- herlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen de r Beauftragten der Stadt Münster nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegen- stände, die der Steuermarke ähn- lichsehen, anlegt; d) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haus- haltungsvorstand oder deren Stellvertreter / Stellvertreterin so- wie als Hundehalter / Hundehalte- rin entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt; Anlage 2 zur V/0771/2021 25 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) Bisherige Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Neue Fassung der Hundesteuersatzung Stadt Münster Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt e) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haus- haltungsvorstand oder deren Stellvertreter / Stellvertreterin ent- gegen § 8 Abs. (5) dieser Sat- zung die von der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligun- gen, übersandten Nachweisun- gen nicht wahrheitsgemäß und / oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am ............................ in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Hundesteuersatzung vom ..................................... außer Kraft. Diese Änderungssatzung der Hunde- steuersatzung der Stadt Münster tritt am 01.03.2016 in Kraft. Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung in der Fas- sung der Änderungssatzung vom 18.02.2016 außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0771/2021 Kurzüberblick Überarbeitung der städtischen Hundesteuersatzung unter besonderer Berücksichtigung der Anregung Nr. 2021-00068 – Befreiung von Assistenzhunden von der Steuerpflicht Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die städtische Hundesteuersatzung in der Fassung vom 18.02.2016 sieht verschiedene Befreiungstatbestände vor. Eine Befreiung von Assistenzhunden von der Hundesteuer ist aufgrund der vorhandenen Regelungen bislang jedoch nicht möglich. Aus Gleichbehandlungsgründen ist es gerechtfertigt, die Anregung umzusetzen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Umsetzbarkeit der v. g. Anregung wurde die geltende städtische Hundesteuersatzung hinsichtlich ihrer Aktualität und Anwendbarkeit umfassend geprüft. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll zukünftig auch in Münster – wie bereits in vielen anderen Kommunen in NRW – die Hundesteuer auf der Grundlage einer vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen für ihre Mitglieder erstellten Mustersatzung erhoben werden. Diese Mustersatzung wurde, soweit notwendig, den örtlichen Verhältnissen angepasst. In diesem Kontext wurde insbesondere auch der satzungsmäßige Begriff „gefährliche Hunde“ in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen erweitert. Mit den vorgenommenen Änderungen wird nach Einschätzung der Verwaltung insgesamt eine gleichmäßigere Besteuerung der Hundehaltung in Münster erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 enthalten? X Ja Nein Die Mehrerträge in Höhe von 60.000 Euro sind im Haushaltsplanentwurf 2022 noch nicht veranschlagt, die Verwaltung fertigt hierzu ein Veränderungsblatt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Das Recht der Stadt Münster zur Erhebung einer Hundesteuer leitet sich aus den Artikeln 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Grundgesetz i. V. m. § 3 Kommunalabgabengesetz NRW ab. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Hundesteuer. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den o. g. Querschnittsthemen.
Anlage 4 - Anregung Nr. 2021-00068
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Anlage 4 zur V/0771/2021
Anlage 1 - Hundesteuersatzung
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Anlage 1 zur V/0771/2021 Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000, S. 152) In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 , S. 317) und der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010, S. 199) und der 3. Änderungssatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, S. 41). Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712 / SGV NRW 610), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Münster. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge- samtschuldner. (3) Als Hundehalter / Hundehalterin gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genom- men hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er / sie nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung sowie die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats im Tierheim Münster abgegeben wurde. (4) Hunde, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken gehalten werden, müssen angemeldet werden, unterliegen aber nicht der Steuerpflicht. Der gewerbliche oder berufliche Zweck ist im Einzelfall nachzuweisen. § 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / einer Hundehalterin oder meh- reren Personen gemeinsam 1. nur ein Hund gehalten wird 120,00 € 2. zwei Hunde gehalten werden 132,00 € je Hund 3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € je Hund 4. ein gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufter Hund gehalten wird 750,00 € 5. zwei oder mehr gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehalten wer- den 750,00 € je Hund Anlage 1 zur V/0771/2021 Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksic htigt; Hunde, für die eine Steu erermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Auch im Sinne des Absatzes (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehen mit in die Berechnung ein. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz (1) Ziffer 4 oder 5 sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleich- stehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Men- schen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbän- den durchgeführte so genannte Schutzdienst - oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten der amtlich zuständigen Behörde als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder rei- ßen. Solange ein Hund gem. Abs. (2) Buchstabe a) bis d) als gefährlich ei ngestuft ist, ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung werden insbesondere folgende Rassen angese- hen: 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Für die unter Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Hunderassen ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten, es sei denn, der Hund hat die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Lan- deshundegesetz NRW (LHundG NRW) erfolgreich bestanden. § 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, sind für diejeni- gen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Anlage 1 zur V/0771/2021 (2) Auf Antrag wird eine Steuerbefreiung für Hunde gewährt, 1. soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber, oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenaus- weises mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „GI“, „TBl“ oder „H“ abhängig gemacht; 2. soweit diese zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vor- gesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorle- gen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung der Hunde in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; 3. soweit diese speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)), und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden; 4. die von einem beauftragten Feld- und Forstaufseher / von einer beauftragten Feld- und Forst- aufseherin für den Feld-, Forst- und Jagdschutz eingesetzt werden und die dafür vorgese- hene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; als Nachweis sind das Prüfungszeugnis sowie eine kurze Beschreibung über deren Einsatzart vorzulegen; 5. die aus dem Tierheim Münster erstmalig in den Haushalt der antragstellenden Person auf- genommen wurden; eine Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach den Ziffern 1 bis 5 nicht gewährt. § 4 Steuerermäßigung Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. (1) zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund, 1. soweit dieser zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich ist; 2. soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat; 3. soweit Personen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingegangen ist. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) wird eine Steuerermäßigung nach den Ziffern 1 bis 3 nicht gewährt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen (Befreiung oder Ermäßigung) (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, mit den jeweils notwendigen Unterlagen als Nachweis für deren berechtigte Inanspruchnahme zu stellen. Die Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats gewährt. Anlage 1 zur V/0771/2021 (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb eines Mo- nats nach deren Wegfall der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, schriftlich an- zuzeigen. Die Neufestsetzung der Steuer erfolgt zum Ersten des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter / der Halterin durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. (3) Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist Bei Zuzug eines Hundehalters /einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. (2) Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. Bei Wegzug eines Hundehalters /einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuer- pflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. (3) Kommt ein Hundehalter / eine Hundehalterin trotz Aufforderung der Pflicht zur An- oder Abmel- dung nicht nach, kann ein Hund ausnahms weise auch von Amts wegen an - oder abgemeldet werden. § Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalender- jahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich zum 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des festgesetzten Jahresbetrages fällig Bis zum 30.09. eines Kalenderjahres besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Hundesteuer zum 01.07. des darauffolgenden Jahres in einer Summe zahlen zu können. Dieser neue Fälligkeitstermin ist einzuhalten, bis eine Änderung der jährlichen Zahlungsweise beantragt wird. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Jeder Hundehalter / jede Hundehalterin ist zur Anmeldung eines Hundes innerhalb eines Monats verpflichtet, a) nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt, b) nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde / einem anderen Land, c) nachdem ein neu geborener Hund drei Monate alt geworden ist oder Anlage 1 zur V/0771/2021 d) nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem ihm / ihr ein Hund zugelaufen ist , zur Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wurde. Die Pflicht zur Anmeldung besteht auch für ausschließlich zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken gehaltene Hunde (vgl. § 1 Abs. (4) dieser Satzung). N ur für Hunde, die gem. § 3 Abs. (1) dieser Satzung von der Steuer befreit sind, besteht keine Anmeldepflicht. Die Anmeldung hat unter Angabe der Rasse schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, zu erfolgen. (2) Jeder Hundehalter/ jede Hundehalterin ist zur Abmeldung eines Hundes verpflichtet, a) nach Wegzug aus Münster oder b) nach Beendigung der Hundehaltung z. B. durch Abgabe oder Verlust des Tieres. Die Abmeldung ist innerhalb eines Monats bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteili- gungen, schriftlich vorzunehmen. Wird die vorstehende Frist versäumt, ist eine rückwi rkende Abmeldung längstens bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem diese bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und die Anschrift dieser Person anzugeben (3) Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuer- marke. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig und vom Hundehalter / der Hun- dehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich- sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. Der Hundehalter / die Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Ver- waltungsgebühr von 5 € ausgehändigt. Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Münster zurückzugeben. (4) Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster auf Nach- frage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Hal- ter / Halterinnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbin- dung mit § 93 Abgabenordnung (AO)). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer / Grund- stückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Be- teiligungen, übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisun- gen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Anlage 1 zur V/0771/2021 § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) KAG NRW v om 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 5 Abs. (3) dieser Satzung den Wegfall der Vo- raussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt; b) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (1) dieser Satzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet; c) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (3) einen Hund außerhalb seiner / ihrer Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Münster nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich- sehen, anlegt; d) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter / Stellvertreterin sowie als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (4) dieser Satzung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt; e) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter / Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. (5) dieser Satzung die von der Stadt Müns- ter, Amt für Finanzen und Beteiligungen, übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsge- mäß und / oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.02.2016 außer Kraft.
Anlage 3 - Interkommunaler Vergleich Hundesteuersatzungen NRW
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1 Hund 2 Hundeab 3. Hund 1 gefähr- licher Hund 2 gefähr- liche Hunde ab 3. gefähr- lichen Hund Für Menschen mit Behin- derungen Gebrauchs-, Schutz-, Rettungs- hunde u. ä. Hunde aus Tier- heimen Wachhunde b. Gebäude- abstand ab 200 m Jagd- hunde Assistenz- hunde Einkommens- schwache Haushalte Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 Spalte 12 Spalte 13 Spalte 14 Spalte 15 Spalte 16 Spalte 17 Spalte 18 Muster-Satzung StGB 2018 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt ja ja nein nein ja nein nein ja für gefährliche Hunde Ersatz d. Kosten1 Münster 2021 120,00 € 132,00 € 144,00 € 750,00 € 750,00 € 750,00 € Vorschlag: höheren Steuer- satz für Hunde bestimmter Rassen aufnehmen ja ja Vorschlag: neu auf- nehmen; befristet für 12 Monate ja ja Vorschlag: neu auf- nehmen; unbefristet ja für gefährliche Hunde Vorschlag: Einführung einer Ver- waltungsge- bühr von 5 € Aachen 2019 120,00 € 144,00 € 156,00 € 720,00 € 960,00 € 1.152,00 € ja ja Rettungs- hunde 24 Monate nein nein nein ja für gefährliche Hunde Ersatz d. Kosten1 Bielefeld 2017 144,00 € 156,00 € 168,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja Rettungs- hunde nein nein nein nein ja nein 5 € Vw-Gebühr Bochum 2018 168,00 € 192,00 € 216,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja 12 Monate ja nein nein ja nein 5 € Vw-Gebühr Bonn 2015 162,00 € 210,00 € 264,00 € 840,00 € 1.140,00 € 1.140,00 € nein nein nein nein nein nein nein ja für gefährliche Hunde 5 € Vw-Gebühr Bottrop 120,00 € 144,00 € 180,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja 12 Monate ja nein nein ja für gefährliche Hunde Gebühr v. 3 € Dortmund 2015 144,00 € 192,00 € 216,00 € 624,00 € 624,00 € 624,00 € nein ja Schutz- hunde nein ja nein nein ja nein, sofern Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW vorliegt 13 € Vw-Gebühr Duisburg 2010 132,00 € 168,00 € 192,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja Rettungs- hunde nein ab 400 m nein nein ja für gefährliche Hunde kostenlos Essen 2016 156,00 € 216,00 € 252,00 € 852,00 € 852,00 € 852,00 € nein ja ja 12 Monate mehr als 400 m nein nein ja Sonder- steuersätze (Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW erforderlich) 5 € Vw-Gebühr Gelsenkirchen 2020 129,00 € 147,00 € 168,00 € 627,00 € 627,00 € 627,00 € ja ja Rettungs- hunde nein nein nein nein Steuer- befreiung für gefährliche Hunde Ersatz d. Kosten1 Hagen 2015 180,00 € 210,00 € 240,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja nein 24 Monate nein nein nein ja nein kostenlos Hamm 2018 90,00 € 124,00 € 144,00 € 696,00 € 864,00 € 864,00 € ja ja nein 12 Monate nein nein nein ja für gefährliche Hunde 2,50 € Vw-Gebühr Herne 2017 152,00 € 188,00 € 206,00 € 250,00 € 310,00 € 310,00 € kein höherer Steuersatz, aber Ausschluss Steuerermäßigung ja ja nein nein nein nein nein für gefährliche Hunde 10 € Vw-Gebühr Köln 2016 156,00 € 156,00 € 156,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja Rettungs- hunde nein nein nein nein ja nein kostenlos Krefeld 2015 111,32 € 129,47 € 147,62 € 800,00 € 900,00 € 900,00 € ja ja Steuerer- mäßigung nein nein nein nein ja für gefährliche Hunde 11 € Vw-Gebühr Leverkusen 2018 156,00 € 264,00 € 264,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja Steuerer- mäßigung 12 Monate nein nein nein ja nein 2 € Vw-Gebühr Mönchen- Gladbach 2010 138,00 € 165,60 € 207,00 € 720,00 € 960,00 € 1.152,00 € ja ja ja 12 Monate ja ja nein ja für gefährliche Hunde kostenlos Mülheim a.d.R. 2018 160,00 € 220,00 € 250,00 € 850,00 € 850,00 € 850,00 € nein ja 2 Jahre 24 Monate ja 2 Jahre Steuer- befreiung nein nein für gefährliche Hunde 8,50 € Vw-Gebühr Oberhausen 2008 156,00 € 216,00 € 252,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja nein ja ja nein ja nein kostenlos Anlage 3 zur V/0071/2021 Interkommunaler Vergleich mit allen kreisfreien Städten in NRW Vergleich kommunaler Hundesteuersatzungen in NRW (Stand: 9/2021) Gebühr für Ersatz- Steuer- marke letzte Fassung der Satzung Steuersätze Kommune höherer Steuer- satz für Hunde bestimmter Rassen i. S. d. § 10 LHundG NRW Steuerbefreiungs-Tatbestände (keine abschließende Aufzählung, aufgeführte Kommunen können weitere Befreiungstatbestände festgelegt haben) Steuerermäßigungs-Tatbestände (keine abschließende Aufzählung, aufgeführte Kommunen können weitere Ermäßigungstatbestände festgelegt haben) Ausschluss von Steuer- vergünsti- gungen 1 Hund 2 Hundeab 3. Hund 1 gefähr- licher Hund 2 gefähr- liche Hunde ab 3. gefähr- lichen Hund Für Menschen mit Behin- derungen Gebrauchs-, Schutz-, Rettungs- hunde u. ä. Hunde aus Tier- heimen Wachhunde b. Gebäude- abstand ab 200 m Jagd- hunde Assistenz- hunde Einkommens- schwache Haushalte Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 Spalte 12 Spalte 13 Spalte 14 Spalte 15 Spalte 16 Spalte 17 Spalte 18 Vergleich kommunaler Hundesteuersatzungen in NRW (Stand: 9/2021) Gebühr für Ersatz- Steuer- marke letzte Fassung der Satzung Steuersätze Kommune höherer Steuer- satz für Hunde bestimmter Rassen i. S. d. § 10 LHundG NRW Steuerbefreiungs-Tatbestände (keine abschließende Aufzählung, aufgeführte Kommunen können weitere Befreiungstatbestände festgelegt haben) Steuerermäßigungs-Tatbestände (keine abschließende Aufzählung, aufgeführte Kommunen können weitere Ermäßigungstatbestände festgelegt haben) Ausschluss von Steuer- vergünsti- gungen Remscheid 2001 132,00 € 165,00 € 198,00 € 660,00 € 660,00 € 660,00 € ja ja ja 12 Monate nein ne nein ja für gefährliche Hunde Ersatz d. Kosten1 Solingen 2014 151,20 € 174,19 € 1.200,00 € 1.200,00 € 1.200,00 € 1.200,00 € ja ja Schutz- hunde nein ja nein nein ja für gefährliche Hunde Ersatz d. Kosten1 Wuppertal 2014 160,00 € 288,00 € 288,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € ja ja ja 12 Monate nein nein nein ja für gefährliche Hunde 4 € Vw-Gebühr Coesfeld 2011 72,00 € 90,00 € 106,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja nein ja nein nein ja nein 3,50 € Vw-Gebühr Dülmen 2011 84,00 € 96,00 € 108,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja 6 Monate ja nein nein Steuerbe- freiung nein 5 € Vw-Gebühr Greven 2016 96,00 € 108,00 € 120,00 € entfällt entfällt entfällt nein ja ja 24 Monate ja nein nein ja nein Ersatz d. Kosten1 Havixbeck 2020 84,00 € 96,00 € 108,00 € 480,00 € 576,00 € 576,00 € nein ja Steuerer- mäßigung nein ja nein nein nein für gefährliche Hunde 2 € Vw-Gebühr Nottuln 2018 72,00 € 84,00 € 96,00 € 576,00 € 720,00 € 720,00 € nein ja ja nein ja ja nein ja für gefährliche Hunde 5 € Vw-Gebühr Steinfurt 2017 96,00 € 108,00 € 120,00 € 576,00 € 648,00 € 720,00 € ja ja ja nein ja nein nein nein für gefährliche Hunde 5 € Vw-Gebühr Telgte 2012 96,00 € 108,00 € 126,00 € 600,00 € 600,00 € 600,00 € ja ja ja nein ja nein nen ja für gefährliche Hunde 3,50 € Vw-Gebühr Warendorf 2016 84,00 € 114,00 € 126,00 € 462,00 € 462,00 € 462,00 € ja ja ja 12 Monate ja nein nein ja für gefährliche Hunde kostenlos Salzkotten 2018 64,80 € 76,80 € 89,40 € 432,00 € 432,00 € 432,00 € 216,00 € ja nein 36 Monate ja nein Steuerbe- freiung ja nein 3,50 € Vw-Gebühr Ersatz d. Kosten1: ohne Angabe eines Betrages (weder in der Hundesteuersatzung noch in der Verwaltungsgebührensatzung) Vorschlag der Verwaltung: Änderung der städtische Hundesteuersatzung zum 01.01.2022 Interkommunaler Vergleich mit Umlandgemeinden Beispielkommune in NRW mit Steuerbefreiung für Assistenzhunde
Beratungsverlauf (3)
Details
- Aktenzeichen
- V/0771/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.10.2021
- Erstellt
- 11.10.2021 16:26