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V/0993/2007

Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

Vorlagen 19.11.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 11

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

4002 Zeichen

... 
Anlage 1 
 
 
Umweltschutz 
 
 
Allgemeines 
 
Die Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts soll dadurch erreicht werden, dass 
im Umweltrecht erstmalig eine grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte 
per Gesetz festgeschrieben wird. Damit sind für all e Verwaltungsaufgaben, die Gegenstand 
einer neu zu erlassenden Zuständigkeitsverordnung s ind, in Zukunft die Kreise und 
kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden zuständig. 
 
Eine Zuständigkeit staatlicher Behörden bleibt jedo ch erforderlich, soweit besondere 
umweltrelevante oder gebietsübergreifende Tatbestän de betroffen sind. So sollen etwa die 
Zulassung und Überwachung von Siedlungs- und Sonder abfalldeponien, 
Abfallverbrennungsanlagen, Erstellung von Luftreinh alteplänen in der staatlichen 
Zuständigkeit bleiben. 
 
Die Neuausrichtung der Zuständigkeit für die Wahrne hmung von Aufgaben des 
Umweltrechts in NRW wird von dem sog. “Zaunprinzip” als Leitgedanken getragen. Dadurch 
soll eine wesentliche Vereinfachung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger wie auch für die 
Umweltbehörden erzielt werden. Nach dem sog. “Zaunp rinzip” ist innerhalb eines virtuellen 
und durch die Verordnung definierten “Zauns” für ei ne Anlage in Bezug auf alle 
Umweltbelange nur noch eine Umweltbehörde zuständig  (“one face to the customer”). Durch 
diese Regelung ist für den Anlagenbetreiber der beh ördliche Ansprechpartner leichter zu 
bestimmen. 
 
 
Aufgabenstruktur 
 
Welche Bereiche des Umweltrechts künftig in die Gru ndzuständigkeit der Kreise und 
kreisfreien Städte fallen, wird durch die neue Zust ändigkeitsverordnung Umweltschutz 
(Artikel 15 - ZustVU) geregelt. 
 
Mit der Änderung der Zuständigkeit für die Genehmig ung und Überwachung der nach dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige n Anlagen, wird die Grenzlinie 
zwischen staatlicher und kommunaler Zuständigkeit neu gezogen. 
 
Bis auf wenige Ausnahmen unterfallen die im Anhang I zur ZustVU nicht benannten Anlagen 
der Grundzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. 
 
Die wasserrechtlichen Zuständigkeiten folgen grunds ätzlich der immissionsrechtlichen 
Zuständigkeit, d. h. alle wasserbehördlichen Entsch eidungen im Zusammenhang mit einer 
nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage werden von der “Zaunbehörde” getroffen. 
Dies betrifft insbesondere Wasserentnahmen, Abwasse reinleitungen/-indirekteinleitungen, 
Kanalnetzplanungen, Anlagen in und an Gewässern sow ie Anlagen zum Umgang mit 
wassergefährdenden Stoffen (Eignungsfeststellungen). 
 
Im Konkreten hat die Neuausrichtung des Umweltrecht s zur Folge, dass bei der Verteilung 
der Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen von den 
landesweit insgesamt 13.249 Anlagen 9630 Anlagen (r d. 73 %) in die kommunale 
Zuständigkeit überführt werden und 3.619 Anlagen (r d. 27 %) in der Zuständigkeit der 
Bezirksregierungen verbleiben (Vorschlag des MUNLV,  basierend auf dem ISA-
Datenbestand August 2006).

- 2 - 
 
 
Auf die Stadt Münster entfallen 89 genehmigungsbedü rftige Anlagen und 1.900 
nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen. 
 
Die genehmigungsbedürftigen Anlagen werden in einem  eigenständigen Verfahren 
abgewickelt, in dem die Bauaufsichtsbehörden ihre b aurechtlichen Stellungnahmen 
zuarbeiten. 
 
Neben der Genehmigung und Überwachung der genehmigu ngsbedürftigen Anlagen ist Stadt 
Münster künftig auch für den sog. “kleinen” Immissi onsschutz zuständig. So werden für die 
nicht nach BImSch-Recht genehmigungsbedürftigen Anl agen entsprechende 
Fachstellungnahmen in Baugenehmigungs- und Bauplanungsverfahren abgegeben. 
 
Gestrafft lassen sich die neuen Aufgaben wie folgt darstellen: 
 
1. Überwachungsaufgaben für zahlreiche nach Immissionsschutzrecht  
nicht genehmigungsbedürftige  Anlagen 
2. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für bestim mte nach 
Immissionsschutzrecht  genehmigungsbedürftige  Anlagen 
3. Neue Aufgaben im Wasserrecht  durch Änderung der 
Zuständigkeitsverordnung

Beschlussvorlage

9093 Zeichen

V/0993/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
04.12.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1.   Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Kommuna-
lisierung von Aufgaben des Umweltrechts“ Aufgaben des Umwelt- und Verbraucherschut-
zes auf die Stadt Münster übergehen. Das Gesetz befindet sich derzeit noch in der Bera-
tung. Mit einem Inkrafttreten ist jedoch zum 01.01.2008 zu rechnen. 
 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neuen Aufgaben im Bereich des Umweltschut-
zes zukünftig durch das Amt für Grünflächen- und Umweltschutz (Amt 67) wahrgenommen 
werden. 
 
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neuen Aufgaben im Bereich des Verbraucher-
schutzes auf das Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Amt 39) entfallen. 
 
4. Es wird beschlossen, für die von der Bezirksregierung Münster zu übernehmenden Beam-
ten zum Stellenplan 2008 insgesamt 3,0 Planstellen einzurichten. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
 Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch diese Gesetzesmaßnahme des Landes im 
Jahre 2008 eine Mehrbelastung von 37.395 € und ab 2009 von 53.599 € entsteht. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
 Die Verwaltung wird zu den Etatberatungen Veränderungsblätter vorlegen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0993/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Goerke 
Ruf: 
492 11 00 
E-Mail: 
Goerke@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0993/2007 
 
 
Begründung: 
 
1.  Ausgangslage 
 
Das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts befindet sich derzeit 
noch in der Beratungsphase. Die erste Lesung erfolgte am 29.09.2007. Nach erfolgter Ver-
bändeanhörung am 06. 12.2007 wird über den Entwurf abschließend entschieden. Vorge-
sehen ist das Inkrafttreten zum 01.01.2008. Der Entwurf des Artikelgesetzes sieht die Än-
derung, Aufhebung oder den Erlass von 64 Rechtsvorschriften vor. Kernpunkt des Gesetz-
entwurfes ist die Übertragung von Aufgaben des Umwelt- und Verbraucherschutzes
. 
 
Der Gesetzesentwurf sieht einen Konnexitätsausgleich für die Aufgabenübertragung aus 
dem Bereich des Umweltschutzes
 vor. Derartige Regelungen enthält der Entwurf des Ge-
setzes für den Bereich des Verbraucherschutzes  nicht. Mit einer entsprechenden Regelung 
ist im kommenden Jahr zu rechnen. 
 
Ebenso sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die mit den oben genannten Umweltschutz-
aufgaben betrauten Beamten kraft Gesetz mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die neuen Auf-
gabenträger übergehen; die mit den Aufgaben betrauten tariflich Beschäftigten werden kraft 
Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) übergeleitet und den Kreisen und kreis-
freien Städten im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung 
gestellt. Die tatsächliche Zuordnung der Mitarbeiter/ -innen wird vom zuständigen Ministeri-
um über einen Zuordnungsplan vorgenommen. 
 
Die Verwaltung hat in den vergangenen Monaten im Rahmen eines Organisationsprojektes 
unter regelmäßiger Beteiligung des Personalrates der allgemeinen Verwaltung gem. § 65 
LPVG alle notwendigen Maßnahmen vorbereitet, um einen reibungslosen Übergang der 
Aufgaben von der Bezirksregierung auf die Stadt Münster zum 01.01.2008 zu gewährleis-
ten. Es ergeben sich hieraus die nachfolgend dargestellten organisatorischen, personellen 
und finanziellen Konsequenzen. 
 
 
2.  Zukünftige Aufgabenwahrnehmung - Umweltschutz 
 
Die neuen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes beziehen sich auf die Teilaufgaben 
Immissionsschutz und Wasserrecht. Die neuen Aufgaben werden zukünftig im Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) und dort in der Abteilung Umweltbehörde (Abtei-
lung 67.30) wahrgenommen. 
 
Insgesamt folgen, sofern das Gesetz verabschiedet wird, ab dem 01.01.2008 vier ehemali-
ge Mitarbeiter/ -innen der Bezirksregierung Münster den übertragenen Aufgaben. Es han-
delt sich hierbei um drei Beamte und einen tariflich Beschäftigten; das Gesamtvolumen be-
trägt 4,0 Stellen. 
 
Weitere Ausführungen des Amtes 67 können der Anlage 1 entnommen werden.

- 3 - 
V/0993/2007 
 
3.  Zukünftige Aufgabenwahrnehmung - Verbraucherschutz 
 
Aus dem Bereich des Verbraucherschutzes sind die Änderungen von Bedeutung, die sich 
auf den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts und dem dafür notwen-
digen Kontrollpersonal beziehen. Die neuen Aufgaben werden vom Amt für Veterinär- und 
Lebensmittelüberwachung (Amt 39) übernommen. 
 
Weitere Ausführungen des Amtes 39 können der Anlage 2 entnommen werden. 
 
 
4.  Personalübergang der Landesbeamten – Personalgestellung der tariflich 
  Beschäftigten 
 
Wie unter Ziffer 1 der Begründung aufgeführt, sieht das Gesetz einen Übergang der Beam-
ten aus dem Bereich des Umweltrechts auf die neuen Aufgabenträger kraft Gesetz vor.  
 
Nach den bisherigen Gesprächen ist davon auszugehen, dass der Zuordnungsplan drei 
Beamte und einen tariflich Beschäftigten für die Stadt Münster vorsehen wird; das Gesamt-
volumen der Stellen beläuft sich somit auf 4,0. 
 
Zum Stellenplan 2008 sind daher insgesamt 3,0 Planstellen einzurichten: 
 
• 3,0 Planstellen A12 Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
5.  Finanzielle Auswirkungen 
 
Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse sowie der im Gesetz enthaltenen Regelun-
gen zur Kostenerstattung hat die Verwaltung eine Berechnung der durch den geschilderten 
Aufgabenübergang zu erwartenden Mehrbelastung des städtischen Haushalts vorgenom-
men. 
 
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für die kraft Gesetz übergeleiteten Beamten ein Belas-
tungsausgleich in Höhe von 38.000 € je 1,0 Planstelle (Ist-Besetzung) an die aufnehmende 
Kommune geleistet wird. Für die im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrneh-
mung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten trägt das Land die Personalausgaben. 
 
Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % für 
den allgemeinen Sachaufwand. Der Zuschlag wird aus den fiktiven gesamten Personalkos-
ten errechnet. Berechnungsgrundlage sind die Jahresdurchschnittswerte von 38.000 € für 
übergeleitete Beamte, von 44.000 € für gestellte tariflich Beschäftigte und von 46.500 € für 
einen personellen Nachersatz. 
 
Hinzu kommt ein einmaliger Zuschlag in H öhe von 10 % auf die fiktiven Personalkosten als 
Erstattung für Implementierungskosten (z.B. Hard- und Softwareanpassung, Umzug, Ak-
tenübernahme, etc.). 
 
Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs reduziert sich jährlich um die beim Land be-
stehenden Einsparvorgaben. 
 
Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben anfallenden Gebühren wer-
den von den Kreisen und kreisfreien Städten zunächst für 2 Jahre erhoben und an das 
Land weitergeleitet. Nach Ablauf von 2 Jahren werden die künftig zu erwartenden Gebüh-
ren auf der Grundlage der vorliegenden Erfahrungen geschätzt und ebenfalls vom Belas-

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V/0993/2007 
tungsausgleich abgezogen. Das Volumen kann erst nach Ablauf der 2 Jahre festgestellt 
werden. 
 
Die folgende Berechnung umfasst die tatsächlich anfallenden Personalkosten für die Beam-
ten (inklusive Versorgungszuschläge, Beihilfe und Personalnebenausgaben) sowie die tat-
sächlich anfallenden Sachkosten (Sachausgaben, Mieten, IT-Kosten) für die Beamten und 
die tariflich Beschäftigten unter Berücksichtigung eines Gemeinkostenzuschlages von 10 
%. 
 
 
Jahr Personalaufwand 
zusätzlich Summe/ Jahr 
  Personal- 
kosten 
Verwaltung-
Overhead
1 
Sachaufwand 
zusätzlich Kosten- 
rechnung 
ergebnis- 
wirksam 
  € € € € € 
2008 34.970  19.951  2.424  57.346  37.395  
2009 34.970  19.951  18.628  73.549  53.599  
1 kalkulatorisch: 10 % der Personalaufwendungen 
 
 Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei der Stadt Münster durch die Umsetzung des Geset-
zesvorhabens der Landesregierung im Jahre 2008 eine Mehrbelastung von 37.395 € und 
ab 2009 von 53.599 € entsteht. 
 
Eine Darstellung der Auswirkungen für den Bereich des Verbraucherschutzes ist wegen 
fehlender gesetzlicher Regelungen und Rahmenvorgaben nicht möglich und erfolgt ggf. 
über eine spätere Vorlage. 
 
 
Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich die Absicht der Landesregierung zur Kommunalisierung der 
Aufgaben. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzesentwurf stellt jedoch keine tra-
gende Grundlage dar. Zu kritisieren sind offene Fragen zu Zuständigkeiten zwischen Land und 
Kommune (Umweltrecht), die finanziellen Mehrbel astungen (Umweltrecht) bzw. die gänzlich feh-
lende Regelung zum Ausgleich (Verbraucherschutz) sowie die Personalbemessung (Umweltrecht). 
 
Die Verwaltung hat dies gegenüber dem Land NRW vorgetragen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. Dr. Heinrichs 
 
 
 
Anlage 1 
Anlage 2

Anlage 2

5802 Zeichen

... 
Anlage 2  
 
 
 
Verbraucherschutz 
 
 
Das Land hat mit dem Gesetz zur Kommunalisierung vo n Aufgaben des Umweltrechts 
unterschiedliche Aufgaben aus dem Bereich des Umwel trechts auf die 
Kommunalverwaltungen verlagert.  
 
Artikel 6 
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts 
 
§ 2 des Artikel 6 
In diesem Paragraphen werden unter der Überschrift “Kontrollpersonal“ die amtlichen 
Fachassistenten (früher Fleischbeschauer) und die a mtlichen Kontrollassistenten 
(zusätzliches Kontrollpersonal des Landes NRW) neu eingefügt.  
 
In dem ergänzenden Erlass vom 29.06.2007 werden das  Aufgabengebiet, die 
Ausbildung bei den Kommunen und die Übernahme der K osten durch das Land 
näher erläutert. Bei den Kreisen und Städten wurde abgefragt, wie viele 
Kontrollassistenten in den jeweiligen Kreisen und Städten ausgebildet werden sollen. 
 
Mit den Kontrollassistenten wird ein Tätigkeitsfeld  unterhalb der Ebene der 
Lebensmittelkontrolleure (LMK) eingefügt. Die LMK b eaufsichtigen die 
Kontrollassistenten. Die Kontrollassistenten entlas ten die LMK bei der Entnahme von 
Proben, den Entnahme  von außerplanmäßigen Proben, bei der Überwachung von 
Einzelhandelsbetrieben, Betriebskontrollen, Nachkon trollen und im Bereich der 
Verwaltung. 
 
Wie sich die Situation bei der Stadt Münster darste llt ergibt sich aus der beiliegenden 
Tabelle „Kontrollassistenten. 
 
 
Artikel 9 
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes 
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW–ZustVOVS NRW) 
 
§ 2 
Die Zuständigkeit des LANUV wird in Absatz 2 teilwe ise wieder aufgehoben und den 
Kommunen zugewiesen. 
 
Wie die Landesregierung mehrfach betonte, legt das Land NRW großen Wert auf die 
umfassende Durchführung der Lebensmittelüberwachung . Insbesondere die 
„Lebensmittelskandale“ der zurückliegenden Jahre ma chen deutlich, dass die 
Überwachung verstärkt werden muss. Wie bereits ange sprochen, ermöglicht der 
Einsatz von Kontrollassistenten eine Aufteilung der  Tätigkeiten auf unterschiedlich 
ausgebildete Personengruppen und führt damit zu ein er spürbaren Entlastung der 
höher qualifizierten Lebensmittelkontrolleure. 
 
Nach der Föderalismusreform vom 1.8.2006 sind die B undesländer für die 
Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständig.  Damit ergibt sich für das 
Land die Verpflichtung, den Art. 26 der EU-VO 882/2 004 auszufüllen und für eine 
ausreichende Mittel der Überwachungsbehörden zu sorgen.

- 2 - 
... 
Artikel 26 
Allgemeiner Grundsatz 
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die 
amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus b eliebigen Mitteln, die sie für 
angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen  Besteuerung oder der 
Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit  die erforderlichen 
personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. 
 
 
 
Da die Überwachungstätigkeit Pflichtaufgaben zur Er füllung nach Weisung sind und der 
bisherige Status der Überwachung deutlich verbesser t werden soll, ergibt sich die Frage, wie 
das Land den Mehraufwand der Kommunen finanziert. 
 
Im Erlass vom 29.6.2006 (Az.: VI-2 - 2.2125.84) weist das MUNLV darauf hin, dass das Land 
die Personalkosten für die Kontrollassistenten übernimmt. 
 
Mit dieser Entscheidung wird einerseits dem Wunsch des Landes Rechung getragen, die 
Überwachung zu intensivieren und den Verbrauchersch utz zu verbessern, andererseits 
erkennt das Land die gestiegenen Anforderungen an d ie Überwachung und sorgt durch die 
Beteiligung an den Personalkosten für eine Aufstock ung der für die Überwachung 
erforderlichen Mittel bei den Kommunen.

- 3 - 
... 
Kontrollassistenten 
 
 
Für die Stadt Münster stellt sich die Situation wie folgt dar: 
 
bisheriger Kontrollaufwand  für Betriebsinspektionen nach AVV RÜb 21.04.2004:  
Tätigkeit x Std. Soll-Zeit Jahres-
Arbeitszeit 
 LMK-Stellen 
3.000 Betriebe, 4.500 Kontrollen  2,5 11.250    
1.550 Proben  1,5 2.325    
Summe  13.625  : 1.700 8,015 Soll 
    (6,0 Ist) 
 
künftiger Kontrollaufwand  für Betriebsinspektionen nach AVV RÜb Entwurf 18.6 .2007 
  
Landwirtschaftliche Betriebe sind noch nicht als LM-Betriebe erfasst.  
 
4-Augen-Prinzip in Risikobetrieben: 
1. Betriebe nach Risikokategorie  (Risiko der Betri ebsart) 
2. Betriebe nach Risikoklasse (Risiko der Betriebsf ührung) 
 Risikobetrieb Frequenz 
 Kontrollen  
1. 26 Altenheimküchen 2 54 
1. 10 
Krankenhausküchen 
2 20 
1. 7 Fleischverarbeitung 4 28 
2. 313 Betriebe, 
Verstöße 2006 
2 626 
2. 100 Betriebe 
„Pappenheimer“ 
2 200 
 Summe  928 
 
 
Der Bedarf an Kontrollassistenten  liegt bei der Stadt Münster bei ca. 3 Stellen. Davon sollten 
2 Stellen für das Jahr 2008 vom Land angefordert und ausgebildet werden. Die dritte Stelle 
sollte für das Jahr 2009 angefordert und ausgebildet werden. 
 
Der konkrete Bedarf an zusätzlichem Personal kann erst etwas genauer nach einem Jahr 
ermittelt werden; dann liegen die ersten Erfahrungen mit dem neuen System vor. Darüber 
hinaus ist der Aufwand für die Verwaltung der zusätzlichen Maßnahmen (Kontrollen und 
Gebührenabrechnung) nur sehr schwer zu schätzen, da diese Aufgaben zur Zeit nicht 
Tätigkeit x Std. Soll-Zeit 
 Jahres-
Arbeitszeit  
LMK- und 
Kontrollass.-
Stellen 
2.788 Betriebe, 4.200 Kontrollen  2,5 10.500    
Cross-Compliance 20 Kontrollen 2,5 50    
4-Augen-Prinzip, 928 Kontrollen 2,5 2.320    
Verwaltung der „zusätzlichen 
Maßnahmen der Überwachung 
 1.700 
   
1.550 Proben 1,5 2.325    
Summe  16.895  : 1.700 9,94 Soll 
    (7,0 Ist  
ab Oktober 2007)

- 4 - 
 
wahrgenommen werden können. Bei der Stadt Gelsenkirchen (ca. 3.400 Betriebe) sind im 
ersten Halbjahr etwa 30.000 .- € über die Abrechnung der zusätzlichen Maßnahmen 
eingenommen worden.

Beratungsverlauf (5)

04.12.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Vorberatung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0993/2007
Typ
Vorlagen
Datum
19.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37