V/0993/2007
Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
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Anlage 1
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... Anlage 1 Umweltschutz Allgemeines Die Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts soll dadurch erreicht werden, dass im Umweltrecht erstmalig eine grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte per Gesetz festgeschrieben wird. Damit sind für all e Verwaltungsaufgaben, die Gegenstand einer neu zu erlassenden Zuständigkeitsverordnung s ind, in Zukunft die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden zuständig. Eine Zuständigkeit staatlicher Behörden bleibt jedo ch erforderlich, soweit besondere umweltrelevante oder gebietsübergreifende Tatbestän de betroffen sind. So sollen etwa die Zulassung und Überwachung von Siedlungs- und Sonder abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen, Erstellung von Luftreinh alteplänen in der staatlichen Zuständigkeit bleiben. Die Neuausrichtung der Zuständigkeit für die Wahrne hmung von Aufgaben des Umweltrechts in NRW wird von dem sog. “Zaunprinzip” als Leitgedanken getragen. Dadurch soll eine wesentliche Vereinfachung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger wie auch für die Umweltbehörden erzielt werden. Nach dem sog. “Zaunp rinzip” ist innerhalb eines virtuellen und durch die Verordnung definierten “Zauns” für ei ne Anlage in Bezug auf alle Umweltbelange nur noch eine Umweltbehörde zuständig (“one face to the customer”). Durch diese Regelung ist für den Anlagenbetreiber der beh ördliche Ansprechpartner leichter zu bestimmen. Aufgabenstruktur Welche Bereiche des Umweltrechts künftig in die Gru ndzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte fallen, wird durch die neue Zust ändigkeitsverordnung Umweltschutz (Artikel 15 - ZustVU) geregelt. Mit der Änderung der Zuständigkeit für die Genehmig ung und Überwachung der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige n Anlagen, wird die Grenzlinie zwischen staatlicher und kommunaler Zuständigkeit neu gezogen. Bis auf wenige Ausnahmen unterfallen die im Anhang I zur ZustVU nicht benannten Anlagen der Grundzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Die wasserrechtlichen Zuständigkeiten folgen grunds ätzlich der immissionsrechtlichen Zuständigkeit, d. h. alle wasserbehördlichen Entsch eidungen im Zusammenhang mit einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage werden von der “Zaunbehörde” getroffen. Dies betrifft insbesondere Wasserentnahmen, Abwasse reinleitungen/-indirekteinleitungen, Kanalnetzplanungen, Anlagen in und an Gewässern sow ie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eignungsfeststellungen). Im Konkreten hat die Neuausrichtung des Umweltrecht s zur Folge, dass bei der Verteilung der Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen von den landesweit insgesamt 13.249 Anlagen 9630 Anlagen (r d. 73 %) in die kommunale Zuständigkeit überführt werden und 3.619 Anlagen (r d. 27 %) in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen verbleiben (Vorschlag des MUNLV, basierend auf dem ISA- Datenbestand August 2006). - 2 - Auf die Stadt Münster entfallen 89 genehmigungsbedü rftige Anlagen und 1.900 nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen werden in einem eigenständigen Verfahren abgewickelt, in dem die Bauaufsichtsbehörden ihre b aurechtlichen Stellungnahmen zuarbeiten. Neben der Genehmigung und Überwachung der genehmigu ngsbedürftigen Anlagen ist Stadt Münster künftig auch für den sog. “kleinen” Immissi onsschutz zuständig. So werden für die nicht nach BImSch-Recht genehmigungsbedürftigen Anl agen entsprechende Fachstellungnahmen in Baugenehmigungs- und Bauplanungsverfahren abgegeben. Gestrafft lassen sich die neuen Aufgaben wie folgt darstellen: 1. Überwachungsaufgaben für zahlreiche nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 2. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für bestim mte nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige Anlagen 3. Neue Aufgaben im Wasserrecht durch Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Beschlussvorlage
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V/0993/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Betrifft Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts Beratungsfolge 04.12.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 04.12.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Kommuna- lisierung von Aufgaben des Umweltrechts“ Aufgaben des Umwelt- und Verbraucherschut- zes auf die Stadt Münster übergehen. Das Gesetz befindet sich derzeit noch in der Bera- tung. Mit einem Inkrafttreten ist jedoch zum 01.01.2008 zu rechnen. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neuen Aufgaben im Bereich des Umweltschut- zes zukünftig durch das Amt für Grünflächen- und Umweltschutz (Amt 67) wahrgenommen werden. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neuen Aufgaben im Bereich des Verbraucher- schutzes auf das Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Amt 39) entfallen. 4. Es wird beschlossen, für die von der Bezirksregierung Münster zu übernehmenden Beam- ten zum Stellenplan 2008 insgesamt 3,0 Planstellen einzurichten. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch diese Gesetzesmaßnahme des Landes im Jahre 2008 eine Mehrbelastung von 37.395 € und ab 2009 von 53.599 € entsteht. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die Verwaltung wird zu den Etatberatungen Veränderungsblätter vorlegen. Vorlagen-Nr.: V/0993/2007 Auskunft erteilt: Herr Goerke Ruf: 492 11 00 E-Mail: Goerke@stadt-muenster.de Datum: 19.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0993/2007 Begründung: 1. Ausgangslage Das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts befindet sich derzeit noch in der Beratungsphase. Die erste Lesung erfolgte am 29.09.2007. Nach erfolgter Ver- bändeanhörung am 06. 12.2007 wird über den Entwurf abschließend entschieden. Vorge- sehen ist das Inkrafttreten zum 01.01.2008. Der Entwurf des Artikelgesetzes sieht die Än- derung, Aufhebung oder den Erlass von 64 Rechtsvorschriften vor. Kernpunkt des Gesetz- entwurfes ist die Übertragung von Aufgaben des Umwelt- und Verbraucherschutzes . Der Gesetzesentwurf sieht einen Konnexitätsausgleich für die Aufgabenübertragung aus dem Bereich des Umweltschutzes vor. Derartige Regelungen enthält der Entwurf des Ge- setzes für den Bereich des Verbraucherschutzes nicht. Mit einer entsprechenden Regelung ist im kommenden Jahr zu rechnen. Ebenso sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die mit den oben genannten Umweltschutz- aufgaben betrauten Beamten kraft Gesetz mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die neuen Auf- gabenträger übergehen; die mit den Aufgaben betrauten tariflich Beschäftigten werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) übergeleitet und den Kreisen und kreis- freien Städten im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. Die tatsächliche Zuordnung der Mitarbeiter/ -innen wird vom zuständigen Ministeri- um über einen Zuordnungsplan vorgenommen. Die Verwaltung hat in den vergangenen Monaten im Rahmen eines Organisationsprojektes unter regelmäßiger Beteiligung des Personalrates der allgemeinen Verwaltung gem. § 65 LPVG alle notwendigen Maßnahmen vorbereitet, um einen reibungslosen Übergang der Aufgaben von der Bezirksregierung auf die Stadt Münster zum 01.01.2008 zu gewährleis- ten. Es ergeben sich hieraus die nachfolgend dargestellten organisatorischen, personellen und finanziellen Konsequenzen. 2. Zukünftige Aufgabenwahrnehmung - Umweltschutz Die neuen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes beziehen sich auf die Teilaufgaben Immissionsschutz und Wasserrecht. Die neuen Aufgaben werden zukünftig im Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) und dort in der Abteilung Umweltbehörde (Abtei- lung 67.30) wahrgenommen. Insgesamt folgen, sofern das Gesetz verabschiedet wird, ab dem 01.01.2008 vier ehemali- ge Mitarbeiter/ -innen der Bezirksregierung Münster den übertragenen Aufgaben. Es han- delt sich hierbei um drei Beamte und einen tariflich Beschäftigten; das Gesamtvolumen be- trägt 4,0 Stellen. Weitere Ausführungen des Amtes 67 können der Anlage 1 entnommen werden. - 3 - V/0993/2007 3. Zukünftige Aufgabenwahrnehmung - Verbraucherschutz Aus dem Bereich des Verbraucherschutzes sind die Änderungen von Bedeutung, die sich auf den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts und dem dafür notwen- digen Kontrollpersonal beziehen. Die neuen Aufgaben werden vom Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Amt 39) übernommen. Weitere Ausführungen des Amtes 39 können der Anlage 2 entnommen werden. 4. Personalübergang der Landesbeamten – Personalgestellung der tariflich Beschäftigten Wie unter Ziffer 1 der Begründung aufgeführt, sieht das Gesetz einen Übergang der Beam- ten aus dem Bereich des Umweltrechts auf die neuen Aufgabenträger kraft Gesetz vor. Nach den bisherigen Gesprächen ist davon auszugehen, dass der Zuordnungsplan drei Beamte und einen tariflich Beschäftigten für die Stadt Münster vorsehen wird; das Gesamt- volumen der Stellen beläuft sich somit auf 4,0. Zum Stellenplan 2008 sind daher insgesamt 3,0 Planstellen einzurichten: • 3,0 Planstellen A12 Amt für Grünflächen und Umweltschutz 5. Finanzielle Auswirkungen Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse sowie der im Gesetz enthaltenen Regelun- gen zur Kostenerstattung hat die Verwaltung eine Berechnung der durch den geschilderten Aufgabenübergang zu erwartenden Mehrbelastung des städtischen Haushalts vorgenom- men. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für die kraft Gesetz übergeleiteten Beamten ein Belas- tungsausgleich in Höhe von 38.000 € je 1,0 Planstelle (Ist-Besetzung) an die aufnehmende Kommune geleistet wird. Für die im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrneh- mung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten trägt das Land die Personalausgaben. Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % für den allgemeinen Sachaufwand. Der Zuschlag wird aus den fiktiven gesamten Personalkos- ten errechnet. Berechnungsgrundlage sind die Jahresdurchschnittswerte von 38.000 € für übergeleitete Beamte, von 44.000 € für gestellte tariflich Beschäftigte und von 46.500 € für einen personellen Nachersatz. Hinzu kommt ein einmaliger Zuschlag in H öhe von 10 % auf die fiktiven Personalkosten als Erstattung für Implementierungskosten (z.B. Hard- und Softwareanpassung, Umzug, Ak- tenübernahme, etc.). Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs reduziert sich jährlich um die beim Land be- stehenden Einsparvorgaben. Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben anfallenden Gebühren wer- den von den Kreisen und kreisfreien Städten zunächst für 2 Jahre erhoben und an das Land weitergeleitet. Nach Ablauf von 2 Jahren werden die künftig zu erwartenden Gebüh- ren auf der Grundlage der vorliegenden Erfahrungen geschätzt und ebenfalls vom Belas- - 4 - V/0993/2007 tungsausgleich abgezogen. Das Volumen kann erst nach Ablauf der 2 Jahre festgestellt werden. Die folgende Berechnung umfasst die tatsächlich anfallenden Personalkosten für die Beam- ten (inklusive Versorgungszuschläge, Beihilfe und Personalnebenausgaben) sowie die tat- sächlich anfallenden Sachkosten (Sachausgaben, Mieten, IT-Kosten) für die Beamten und die tariflich Beschäftigten unter Berücksichtigung eines Gemeinkostenzuschlages von 10 %. Jahr Personalaufwand zusätzlich Summe/ Jahr Personal- kosten Verwaltung- Overhead 1 Sachaufwand zusätzlich Kosten- rechnung ergebnis- wirksam € € € € € 2008 34.970 19.951 2.424 57.346 37.395 2009 34.970 19.951 18.628 73.549 53.599 1 kalkulatorisch: 10 % der Personalaufwendungen Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei der Stadt Münster durch die Umsetzung des Geset- zesvorhabens der Landesregierung im Jahre 2008 eine Mehrbelastung von 37.395 € und ab 2009 von 53.599 € entsteht. Eine Darstellung der Auswirkungen für den Bereich des Verbraucherschutzes ist wegen fehlender gesetzlicher Regelungen und Rahmenvorgaben nicht möglich und erfolgt ggf. über eine spätere Vorlage. Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich die Absicht der Landesregierung zur Kommunalisierung der Aufgaben. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzesentwurf stellt jedoch keine tra- gende Grundlage dar. Zu kritisieren sind offene Fragen zu Zuständigkeiten zwischen Land und Kommune (Umweltrecht), die finanziellen Mehrbel astungen (Umweltrecht) bzw. die gänzlich feh- lende Regelung zum Ausgleich (Verbraucherschutz) sowie die Personalbemessung (Umweltrecht). Die Verwaltung hat dies gegenüber dem Land NRW vorgetragen. In Vertretung gez. Dr. Heinrichs Anlage 1 Anlage 2
Anlage 2
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Anlage 2
Verbraucherschutz
Das Land hat mit dem Gesetz zur Kommunalisierung vo n Aufgaben des Umweltrechts
unterschiedliche Aufgaben aus dem Bereich des Umwel trechts auf die
Kommunalverwaltungen verlagert.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
§ 2 des Artikel 6
In diesem Paragraphen werden unter der Überschrift “Kontrollpersonal“ die amtlichen
Fachassistenten (früher Fleischbeschauer) und die a mtlichen Kontrollassistenten
(zusätzliches Kontrollpersonal des Landes NRW) neu eingefügt.
In dem ergänzenden Erlass vom 29.06.2007 werden das Aufgabengebiet, die
Ausbildung bei den Kommunen und die Übernahme der K osten durch das Land
näher erläutert. Bei den Kreisen und Städten wurde abgefragt, wie viele
Kontrollassistenten in den jeweiligen Kreisen und Städten ausgebildet werden sollen.
Mit den Kontrollassistenten wird ein Tätigkeitsfeld unterhalb der Ebene der
Lebensmittelkontrolleure (LMK) eingefügt. Die LMK b eaufsichtigen die
Kontrollassistenten. Die Kontrollassistenten entlas ten die LMK bei der Entnahme von
Proben, den Entnahme von außerplanmäßigen Proben, bei der Überwachung von
Einzelhandelsbetrieben, Betriebskontrollen, Nachkon trollen und im Bereich der
Verwaltung.
Wie sich die Situation bei der Stadt Münster darste llt ergibt sich aus der beiliegenden
Tabelle „Kontrollassistenten.
Artikel 9
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW–ZustVOVS NRW)
§ 2
Die Zuständigkeit des LANUV wird in Absatz 2 teilwe ise wieder aufgehoben und den
Kommunen zugewiesen.
Wie die Landesregierung mehrfach betonte, legt das Land NRW großen Wert auf die
umfassende Durchführung der Lebensmittelüberwachung . Insbesondere die
„Lebensmittelskandale“ der zurückliegenden Jahre ma chen deutlich, dass die
Überwachung verstärkt werden muss. Wie bereits ange sprochen, ermöglicht der
Einsatz von Kontrollassistenten eine Aufteilung der Tätigkeiten auf unterschiedlich
ausgebildete Personengruppen und führt damit zu ein er spürbaren Entlastung der
höher qualifizierten Lebensmittelkontrolleure.
Nach der Föderalismusreform vom 1.8.2006 sind die B undesländer für die
Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständig. Damit ergibt sich für das
Land die Verpflichtung, den Art. 26 der EU-VO 882/2 004 auszufüllen und für eine
ausreichende Mittel der Überwachungsbehörden zu sorgen.
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Artikel 26
Allgemeiner Grundsatz
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die
amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus b eliebigen Mitteln, die sie für
angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der
Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen
personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.
Da die Überwachungstätigkeit Pflichtaufgaben zur Er füllung nach Weisung sind und der
bisherige Status der Überwachung deutlich verbesser t werden soll, ergibt sich die Frage, wie
das Land den Mehraufwand der Kommunen finanziert.
Im Erlass vom 29.6.2006 (Az.: VI-2 - 2.2125.84) weist das MUNLV darauf hin, dass das Land
die Personalkosten für die Kontrollassistenten übernimmt.
Mit dieser Entscheidung wird einerseits dem Wunsch des Landes Rechung getragen, die
Überwachung zu intensivieren und den Verbrauchersch utz zu verbessern, andererseits
erkennt das Land die gestiegenen Anforderungen an d ie Überwachung und sorgt durch die
Beteiligung an den Personalkosten für eine Aufstock ung der für die Überwachung
erforderlichen Mittel bei den Kommunen.
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Kontrollassistenten
Für die Stadt Münster stellt sich die Situation wie folgt dar:
bisheriger Kontrollaufwand für Betriebsinspektionen nach AVV RÜb 21.04.2004:
Tätigkeit x Std. Soll-Zeit Jahres-
Arbeitszeit
LMK-Stellen
3.000 Betriebe, 4.500 Kontrollen 2,5 11.250
1.550 Proben 1,5 2.325
Summe 13.625 : 1.700 8,015 Soll
(6,0 Ist)
künftiger Kontrollaufwand für Betriebsinspektionen nach AVV RÜb Entwurf 18.6 .2007
Landwirtschaftliche Betriebe sind noch nicht als LM-Betriebe erfasst.
4-Augen-Prinzip in Risikobetrieben:
1. Betriebe nach Risikokategorie (Risiko der Betri ebsart)
2. Betriebe nach Risikoklasse (Risiko der Betriebsf ührung)
Risikobetrieb Frequenz
Kontrollen
1. 26 Altenheimküchen 2 54
1. 10
Krankenhausküchen
2 20
1. 7 Fleischverarbeitung 4 28
2. 313 Betriebe,
Verstöße 2006
2 626
2. 100 Betriebe
„Pappenheimer“
2 200
Summe 928
Der Bedarf an Kontrollassistenten liegt bei der Stadt Münster bei ca. 3 Stellen. Davon sollten
2 Stellen für das Jahr 2008 vom Land angefordert und ausgebildet werden. Die dritte Stelle
sollte für das Jahr 2009 angefordert und ausgebildet werden.
Der konkrete Bedarf an zusätzlichem Personal kann erst etwas genauer nach einem Jahr
ermittelt werden; dann liegen die ersten Erfahrungen mit dem neuen System vor. Darüber
hinaus ist der Aufwand für die Verwaltung der zusätzlichen Maßnahmen (Kontrollen und
Gebührenabrechnung) nur sehr schwer zu schätzen, da diese Aufgaben zur Zeit nicht
Tätigkeit x Std. Soll-Zeit
Jahres-
Arbeitszeit
LMK- und
Kontrollass.-
Stellen
2.788 Betriebe, 4.200 Kontrollen 2,5 10.500
Cross-Compliance 20 Kontrollen 2,5 50
4-Augen-Prinzip, 928 Kontrollen 2,5 2.320
Verwaltung der „zusätzlichen
Maßnahmen der Überwachung
1.700
1.550 Proben 1,5 2.325
Summe 16.895 : 1.700 9,94 Soll
(7,0 Ist
ab Oktober 2007)
- 4 -
wahrgenommen werden können. Bei der Stadt Gelsenkirchen (ca. 3.400 Betriebe) sind im
ersten Halbjahr etwa 30.000 .- € über die Abrechnung der zusätzlichen Maßnahmen
eingenommen worden.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0993/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37