V/0800/2022
Erstellung einer Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung in Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0800/2022 Kurzüberblick Die bisher niedrigen Gebühren für einen Bewohnerparkausweis sorgen dafür, dass die Kosten für einen Bewohnerparkplatz nicht von den jeweiligen Nutzer*innen getragen, sondern über den all- gemeinen städtischen Haushalt finanziert werden. Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagene neue Höhe der Bewohnerparkausweisgebühr dient somit der Kostendeckung des Bewohner- parkens durch die Nutzer*innen selbst. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung zu angemessenen Preisen ist nachweislich ein Instrument, um die Anzahl der Autos in Städten nachhaltig zu reduzieren und damit auch ein wichtiger Baustein der Mobilitätswende für den Klimaschutz in Münster. Bei sinkendem Pkw-Bestand können auch in dicht besiedelten Gebieten im öffentlichen (Straßen- ) Raum nicht nur mehr Fahrrad-Abstellanlagen, sondern auch mehr Grünflächen geschaffen wer- den. Dies trägt dazu bei, Münster zu einer klimaresilienten Stadt zu entwickeln und insgesamt für mehr Flächengerechtigkeit zu sorgen. Für Menschen, die nicht zwingend auf ein eigenes Auto angewiesen sind und dieses abschaffen, werden in Münster Alternativen wie das Fahrrad, Carsharing oder der ÖPNV gestärkt. Gebühren für das Parken können so zum Erreichen der kommunalen Klimaschutz- und Verkehrsziele bei- tragen. Eine weitere Zielstellung ist die grundsätzliche Verbesserung und Ordnung der Parkraumsituation im öffentlichen Straßenraum, da die anvisierte Gebührenerhöhung zu einer Verringerung der An- zahl an aktuell ausgegebenen Bewohnerparkausweisen führen könnte. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behör- den in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) - Klimaschutz: Die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren schafft, neben parallel entstehen- den Maßnahmen der Radverkehrs- und ÖPNV-Förderung, einen weiteren Ansatz, auf das eigene Auto zu verzichten und demensprechend auf alternative Verkehrsmittel umzustei- gen. - Sozialverträglichkeit: Über eine deutliche Vergünstigung für Inhaber des „Münster-Pass“ ist sichergestellt, dass auch Personen mit geringem Einkommen Zugang zu einem Be- wohnerparkausweis haben.
Anlage 2: ZNM-Hinweispapier-Bewohnerparken
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In Zusammenarbeit mit: Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Redaktion AGFS NRW Kirstin Borsbach IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Michael Vieten IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Peer Wessels Geschäftsstelle AGFS Städtetag NRW Frauke Prass Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Städte- und Gemeindebund NRW Cora Ehlert Dezernat Wirtschaft und Verkehr, Tourismus, Freizeit, Telekommunikation Zukunftsnetz Mobilität NRW Inga Molenda Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH Marius Reißner Koordinierungsstelle Rheinland Linda Waldeyer Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Wiebke Weltring Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Gemeinsames Hinweispapier von Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW 2 Inhalt Kurzzusammenfassung 4 I. Einleitung 5 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 6 1 Kostenansatz 6 2 Marktpreisansatz 7 3 Bodenrichtwerte 9 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze 9 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen 10 4.2 Fahrzeuggröße 10 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität 11 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter 11 5 Abschließende Bemerkungen 12 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele 13 1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung 13 2 Bewohnerparken damals und heute 15 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt 15 4 Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie 17 Quellen und weitere Informationen 18 Impressum 19 3 Inhalt Kurzzusammenfassung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord- nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge- bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich- keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes- sen berücksichtigt werden. Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach- licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie- hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran- zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV- Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer Fahrzeuge in einen Ausweis. Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein- kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts- gesetz gedeckt. Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge- bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh- ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können • Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike- sharing oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein. 4 I. Einleitung Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen- gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos- sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren- ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver- kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach §6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts- träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge- setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän- digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde- rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise selbstbestimmt festlegen. Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi- schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 1b Nr . 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be- stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigen. Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus - weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti- gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge- bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die Gebührenanpassung zu kommunizieren? Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar- tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest- setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden und so die Berechnung eventuell einfacher für meh- rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf- wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein (s. Kapitel III). 5 I. Einleitung II. Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um eine Verwaltungsgebühr . Neu ist lediglich, dass in den Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt- schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück- sichtigt werden können. Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes- senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der Ansätze wird kurz eingegangen. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge- bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 1 Kostenansatz Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä- chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro Parkfläche und Jahr . Zudem müssen dessen (aktivierte) Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be- wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen (monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer Außengastronomie sein. Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied - liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg (2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs- kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied- liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs- zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an- gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet werden. Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren (10,20 Euro bis 30,70 Euro). Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage- überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 6 Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be- wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos- ten demnach wie folgt aussehen: G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs- dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe sich eine jährliche Gebühr von G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus- kommt und sich an konkreten Kosten orientiert. Darin kann jedoch auch die Schwäche des Ansatzes liegen, da die eingepreisten Kosten verlässlich ermit- telt werden müssen. 2 Marktpreisansatz Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra- ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz bezahlt werden müss(t)en. In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be- wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh- ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft- lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge- nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich- keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh- nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines privaten (garantierten) Stellplatzes sein. Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch- schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf- finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner- parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter- suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch- schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 7 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie – wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ- Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög- lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes Wohneigentum“ erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh- nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen: G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit veranschaulichen: G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand) Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla- gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs- zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 8–14 Uhr . Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf- tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich Samstag ( Arbeitstage im Jahresvergleich – Rechner). Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier jeden Tag im Jahr während der gesamten Bewirtschaftungszeit parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 251 x 10 h x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 Euro bezahlt werden. Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage- rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner- parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis dann auf G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand). Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein- lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren- erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu erwarten ist. Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt darin, dass er den Vergleich zu einem privaten Stellplatz konkret in den Blick nimmt. Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch in der Vielzahl der zu treffenden Annah - men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich zum einen rasch ändern können und zu anderen mitunter schwer zu ermitteln sind. 8 Stärke Bodenrichtwerte können insbesondere bei der Erweiterung der vorgenannten Ansätze herangezogen werden, wenn es um die Gebührenstaffelung nach Lage der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). Schwäche Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuier- lichen Änderungen unterworfen ist. Es liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, wenn die Anordnung des Bewohnerpar- kens einen nachweisbaren Einfluss auf die Bodenrichtwerte hat. 3 Bodenrichtwerte Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf der Plattform BORIS-NRW veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park- platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich noch die Kosten für den Verwaltungs aufwand zu berück- sichtigen. 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh- nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf- felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres- gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied- licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er- forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung „sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich- heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben- recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die sich dem „ Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht lassen kann. Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob- jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge- bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs- umfang entsprechend. 9 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht- werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit- hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden- richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark- zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge- fragteren Quartieren. 4.2 Fahrzeuggröße Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner- parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit gegeben ist. Stärke Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise Rechnung getragen. Im Vergleich zur Gebührenbemessung rein auf Basis der Bodenrichtwerte kann diese auf dem hier skizzierten Weg weniger klein- räumig erfolgen die entsprechende Erweiterung des Kostenansatzes fasst den wirtschaftlichen Wert noch stärker ins Auge. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Stärke Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be- wohner und Bewohnerinnen geschaffen werden, sich ein kleineres Fahrzeug an- zuschaffen. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem dürfte der wirtschaftliche Wert einer Parkmöglichkeit bei einem größeren Pkw nur dann steigen, wenn die Park- fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste die Gebühr des Bewohnerparkausweises bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft und ggf. neu festgelegt werden. 10 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er- schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi- pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner- parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er- schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise weniger erschlossenen Gebiet. 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge- nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark- berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh- nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. Stärke Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts- option wird ins Bewusstsein gerufen. Schwäche Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – sofern noch nicht geschehen – flächen- deckend definiert werden. Zudem ist die ÖPNV-Erschließungsqualität Än - derungen unterworfen, die dann auch Änderungen in der Gebührenhöhe nach sich ziehen würde. Stärke Es kann ein Anreiz für die Bewohner und Bewohnerinnen geschaffen wer- den, auf den Eintrag von mehr als einem Kenn zeichen zu verzichten und somit ggf. mittel- bis langfristig das Halten mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt, allerdings nur marginal. 11 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 5 Abschließende Bemerkungen Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb- liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei- spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge- bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch- lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet werden müssen. Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge- hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren- höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ- ende Auflistung dar . Auch eine Vermischung der Ansätze oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar . An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf- wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt- schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh- nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs- aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. der Status Quo kann fortgesetzt werden. 12 1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän- de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff „Parkraummanagements“ zusammengefasst und be- steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu- nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver- halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel- wahl ausüben. III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Parkraummanagement Parkraumbewirtschaftung Private Stellplätze Öffentlich zugängliche Parkierungs- anlagen Parkstände im öffentlichen Straßenraum Parkraumangebot Informations- und Leitsysteme Angebotssteuerung • Parkleitsystem • Zielführungssystem • Pre-Trip Information • Ausweisung Straßenraumparken • Stellplatzsatzung • Quartiersgaragen-Förderung • Betriebliches Stellplatzmanagement • tageszeitliche Parkbescränkungen • Parkdauerbeschränkungen • Parkgebühren • Sonderparkberechtigungen: z. B. Bewohnerparken • Überwachung Abbildung 1: Bausteine des Parkraummanage- ment Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an Baier et al. (2006) In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe- wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes- senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben- so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich- barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt- schafteten Gebiete. 13 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie - re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor- schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder - parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir - kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere entgegenzuwirken. Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr . 15b des StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr . 2a der StVO sowie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An- ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be- wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell- platz zu finden. Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe- dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park- raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park- bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des Anordnungsprinzips und die Beschilderung. „Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“? Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort „Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar- tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff „Bewohnerparken“ verwendet werden. Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn- prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei- nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor . Die üb- rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung (straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz- weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer- gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer- begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park - raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets- fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher- gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere Verkehrs mittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin- gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park- raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark- bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 14 2 Bewohnerparken damals und heute Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur- de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent- gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh- nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande- rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba- nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein- wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt- region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage nach Bewohnerparkausweisen einher . 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie- len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel- lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich- keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn- raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark- ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer- den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar- ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020). 15 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Abbildung 2: Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020) Quelle: eigene Darstellung 16 Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark- ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe Abbildung 2). Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams- terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv angehoben. In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif- ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter- schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter- scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge- legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be - vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi- legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro- mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist. 507,07 Euro 285,86 Euro 235,00 Euro 160,00 Euro 141,00 Euro 30,00 Euro 17,00 Euro Maximum Minimum Basel Maastricht Enschede Salzburg Arnheim Gelsenkirchen/Köln/Paderborn Münster 0 200 400 600 4 Einbettung in verkehrsplane- rische Gesamtstrategie Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um- fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park- raummanagementstrategie betrachtet werden, welche wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu- kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde- re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die (Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus- wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung des Straßenraums notwendig? Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park- raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. Hier bietet sich beispielsweise eine politische Zweckbindung für • die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes- haring oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh- renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter- stützt werden. Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er- höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins- besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019). 17 III. Bewohnerparken im Kontext 18 Quellen Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf Agora Verkehrswende (2018): Öffentlicher Raum ist mehr wert – Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_ wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein? https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de) Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden. 16_9272_D.pdf (landtag-bw.de) Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe- hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/ publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und- kommunen-in-bad/ Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr . 70.904/15). Bonn, Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW Trends 4/2013 Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45. VkBL (1980): Nr . 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249. 19 Impressum Redaktionsschluss: 28. Februar 2022 Gestaltung: Heimrich & Hannot GmbH www.heimrich-hannot.de Herausgeber: Zukunftsnetz Mobilität NRW Geschäftsstelle Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Glockengasse 37–39 50667 Köln www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de zukunftsnetz-mobilitaet@vrs.de Bildnachweis: Titelbild: © Zukunftsnetz Mobilität NRW / Smilla Dankert. in Zusammenarbeit mit Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein- Westfalen e.V. Von-der-Leyen-Platz 1 47798 Krefeld Tel.: 0 21 51/86-42 83 www.agfs-nrw.de info@agfs-nrw.de Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18 – 32 50670 Köln Tel: 0221 3771-0 www.staedtetag-nrw.de post@staedtetag-nrw.de Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. Kaiserswerther Str . 199–201 40474 Düsseldorf Tel.: 02 11/45 87-1 www.kommunen.nrw info@kommunen.nrw
Beschlussvorlage
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V/0800/2022 V/0800/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Erstellung einer Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung in Münster Beratungsfolge 24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 07.02.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 08.02.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenordnung „Bewohnerparkausweis - Gebührenordnung“ zur Neuregelung der Bewohnerparkgebühren gemäß dem Kostenansatz (vgl. C.1 Kostenansatz in der Begründung dieser Vorlage). Diese Gebührenordnung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Ab dem 01.07.2024 wird für einen Bewohnerparkausweis demensprechend eine jährliche Gebühr i.H.v. 260,00 EUR bis 380,00 EUR festgelegt. 2. Im ersten Jahr bis 30.06.2024 wird die gestaffelte jährliche Gebühr auf 50 Prozent der in Punkt 1. beschlossenen Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 Prozent erhoben. 3. Diejenigen Bewohner*innen, die ein en Münster-Pass besitzen, sollen dahingehend entlastet werden, dass sie die Gebühr teilweise erstattet bekommen und sich die Gebühr somit auf pau- schal 80 EUR pro Jahr reduziert. Ziffer 1. und 2. gelten für diese Berechtigtengruppe insofern nicht. 4. Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der Ausweise ist frühes- tens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. Amt für Mobilität und Tiefbau 13.01.2023 Ihr/e Ansprechpart ner/in: Herr Hendricks Telefon: 492-6509 Hendricks@stadt- muenster.de Herr Schulik Telefon: 492-3281 SchulikW@stadt- muenster.de - 2 - V/0800/2022 5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage der Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022 „Weichenstellung für ein Jahrzehnt des ÖPNV – Einführung eines günstigen und vereinfachten Tarifsystems für das Münsteraner Nahverkehrssystem“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAS, SPD und Volt vom 01.02.2022 im Hinblick auf eine angemessene Bepreisung des An- wohnerparkens sowie der Haushaltsbegleitantrag „29-Euro-Ticket in Westfalen und in Münster mit dem ÖPNV günstig mobil“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 30.11.2022 im Hinblick auf die Kompensation der benötigten Mittel für 29-Euro-Ticket aufgriffen werden. 6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage der Antrag „Gebührenordnung für Bewoh- ner*innenparken anpassen“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 29.3.2022 an den APDOSO erledigt wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Derzeit ist es nicht abschließend möglich, die finanziellen Auswirkungen der angepassten Gebüh- renordnung abschließend zu ermitteln. Findet der vorgeschlagene Kostenansatz Anwendung und unter der Annahme, dass sich die Anzahl von derzeit 6.586 Bewohnerparkausweise um 10 % redu- ziert, so ergibt sich nach der Neuregelung der Kostenstruktur ein potenzielle s Einnahmevolumen von ca. 2.000.000 EUR/Jahr. Hierbei sind mögliche Reduzierungen für Inhaber des „Münster-Pass“ sowie Staffelungen nach Fahrzeuggrößen etc. nicht berücksichtigt. Begründung: Münster soll gemäß Ratsbeschluss vom 11.12.2019 bis zum Jahr 2030 klimaneutral werden. Ent- sprechend ist es erforderlich, dass die Treibhausgase im Stadtgebiet vermieden und drastisch redu- ziert werden, sodass Münster ab 2030 möglichst kein klimaschädliches Kohlendioxid mehr emittiert (vgl. V/0628/2021). Der Verkehrssektor verursacht rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen und kann somit maßgeblich zur CO2 -Reduktion beitragen. Mit Blick auf die gesteckten Klimaschutzziele verfolgt die Stadt Münster das Ziel, den privaten Kfz-Verkehr insgesamt und vorrangig im innerstädti- schen Bereich zu reduzieren. Gleichzeitig soll der Umweltverbund, d. h. Fuß -, Rad- sowie Busver- kehr, weiterhin nachhaltig gefördert werden, um somit den Umstieg vom Auto auf den Umweltverbund zu erleichtern. Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Stra- ßenverkehr und Güterbeförderung“ ermächtigt die NRW -Landesregierung seit dem 19.02.2022 die örtlichen Ordnungsbehörden in Nordrhein -Westfalen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen. Bei dieser Festsetzung kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkei- ten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewoh- ner*innen angemessen berücksichtigt werden. Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Be- wohnerparkregelungen – wie in Münster der Fall – stellt sich damit die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkausweis zukünftig ge- genüber der aktuellen Jahresgebühr von 17,00 EUR sein soll. Die bisher sehr niedrigen Gebühren für einen Bewohnerparkausweis stellen für die Bewohner*innen keinen Anreiz dar, Alternativen zum Kfz bzw. zum Parken im öffentlichen Straßenraum zu prüfen. Die bisherigen Kosten sind im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten öffentlichen Parkraums sowie sei- nem wirtschaftlichen Wert nicht angemessen. Derzeit werden die Kosten für die Bereitstellung von Parkplätzen aus dem allgemeinen städtischen Haushalt finanziert. Die vorgeschlagene neue Höhe der Bewohnerparkausweisgebühr von mindestens 260,00 EUR pro Jahr dient daher der Kostende- ckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst. - 3 - V/0800/2022 Nach wie vor sollen Bewohner*innen der Bewohnerparkzonen durch die Möglichkeit des Bewohner- parkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen - bzw. Parkraum ohne Zahlung von zusätzli- chen Parkgebühren oder Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Diese Bereitstellung des öffentlichen Straßenraums ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Hierzu zählen Herstellungs -, Unterhal- tungs-, Verwaltungs- und Überwachungskosten. Solche Kosten wurden in den Bewohnerparkzonen bislang vorwiegend von der Allgemeinheit finanziert. Die Neuregelung der Bewohnerparkgebühren leistet einen Beitrag zur (teilweisen) Kostendeckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst, anstatt – wie bisher – durch den allgemeinen Haushalt. Neben dem ausgewählten „Kostenansatz“ (vgl. C.1), die Gebühren anhand der konkret entstehenden Kosten zu ermitteln, gibt es noch weitere Ansätze, nach denen die Gebührenhöhe er- mittelt werden könnte (vgl. C.2 – C.4). Weiterführende Grundlagen zur Ermittlung der Gebührenhöhe sind dem Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparken“ des Zukunftsnetz Mobilität NRW aus 02/2022 (Anlage B) zu entnehmen. Diese umsetzungsorientierte Ausarbeitung basiert auf Empfehlungen des Deut- schen Städtetages. A. Rechtliche Grundlagen: Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparke n wurde bislang durch die Gebührenordnung für Maß- nahmen im Straßenverkehr (GebOSt) mit einem Gebührenrahmen von 10,20 EUR/Jahr bis 30,70 EUR/Jahr vorgegeben und betrug damit maximal 30,70 EUR/Jahr. In Münster wurden 17,00 EUR/Jahr erhoben und damit weniger als maximal zulässig. Da die Gebührenordnung für Maßnah- men im Straßenverkehr in Bezug auf den Gebührenrahmen für die Ausstellung eines Parkausweises für Bewohner*innen seit 1993 nicht mehr angepasst wurde und keinerlei steuernde Wirkung mehr entfaltete, stimmte der Bundesrat am 5. Juni 2020 dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften zu. Durch eine darin vorgesehene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kön- nen die Länder nun den Gebührenrahmen für Bewohnerparkausweise anpassen. Die Landesregie- rungen sind somit ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlass en oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu über- tragen. Mit Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (NRWStrVGüBefZustVO) werden die örtlichen Ordnungsbehörden nun dazu ermächtigt, die Gebüh- rensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erhebli- chen Parkraummangel eigenständig durch den Erlass von Gebührenordnungen festzustellen. Im Hin- blick auf die angestrebte Verkehrs- bzw. Mobilitätswende, die u.a. das Ziel verfolgt, das Abstellen von privaten Pkw im öffentlichen Straßenraum zukünftig weniger stark durch die Allgemeinheit getragen zu finanzieren, könnte demensprechend auch in Münster von der in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen Ermächtigung, eine Gebührenordnung zu erlassen, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf Grundlage der GebOSt erhobenen Gebühren von 17,00 EUR/Jahr decken die entstehenden Kosten nicht. B. Bewohnerparkausweise und Anspruchsberechtigung in Münster: In Münster gibt es derzeit neun Bewohnerpark zonen in der Innenstadt oder im erweiterten Innen- stadtbereich. Dort sind insgesamt 3.304 Bewohnerparkplätze ausgewiesen (Stand: 2016). Für diese Parkgebiete liegen derzeit insgesamt 6.586 Bewohnerparkausweise vor (Stand: 07/2022). Dies ent- spricht einem Verhältnis von Parkraum zu Ausweisen von 1/1,99. Somit entfallen aktuell auf je den Bewohnerparkplatz annähernd zwei Bewohnerparkausweise bzw. Kraftfahrzeuge. - 4 - V/0800/2022 Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Antragsberechtigt sind Personen, die in ei- ner Bewohnerparkzone in Münster mit Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Ihnen darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und die Personen müssen Halterin oder Hal- ter des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Jede*r Bewohner*in erhält nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer*innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. Abbildung 1: Bewohnerparkzonen in Münster Für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von über 5,25 Metern werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt und im Vorhinein nicht aufgrund eines beabsichtigten Umzuges. C. Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Bei der Gebührenfestsetzung durch die Kommune können nach § 6a StVG die Bedeutung der Park- möglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstigen Nutzung der Parkmöglichkeit für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht aus- drücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. - 5 - V/0800/2022 Gemäß dem o. g. Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise“ des Zukunftsnetzes Mobilität NRW sind vier Ansätze zur Festlegung der Gebührenhöhe vorstellbar: 1. Kostenansatz 2. Marktpreisansatz 3. Bodenrichtwerte 4. Erweiterung der Berechnungssätze 1. Kostenansatz Bei dieser Berechnungsmethode wird die Gebührenhöhe rechnerisch über die anzusetzenden Kos- tenpositionen hergeleitet. Dieses Vorgehen führt zu einer größtmöglichen Transparenz und Rechtssi- cherheit. Innerhalb dieses Ansatzes berechnet sich die Gebührenhöhe durch Addition der Kosten für Herstellung, Unterhaltung, Verwaltung sowie Überwachung der Stellplätze. Für Münster würde die Anwendung des Ansatzes folgende Kostenstruktur ergeben: 1.1 Herstellungskosten: Die Herstellungskosten wurden 2019 auf Basis von Werten der Vorjahre ermittelt. Die Baukosten der Fahrbahn in Asphalt lagen bei rd. 100 EUR/m² und der Nebenflächen bei rd. 120 EUR/m² , im Mittel bei 110 EUR/m². Unter Berücksichtigung einer Preissteigerung für den Straßenbau nach DESTATIS von 2017 bis 2022 von rd. 40% ergeben sich Baukosten von 154 EUR/m². Hierauf sind noch 15% für Ingenieurleistungen aufzuschlagen, so dass sich Herstellungskosten von 177,10 EUR/m², abgerundet 177 EUR/m², ergeben. Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer werden die für Straßen 25 Jahre angesetzt. Die Flä- che eines Parkplatzes wird auf eine Größe von 12,5 m² (z.B. 5,0 m x 2,5 m) angesetzt. Folglich erge- ben sich bei einem 12,5 m² großen Stellplatz jährliche Abschreibungen in Höhe von 88,50 EUR (177 EUR x 12,5 m² / 25 Jahre). 1.2 Unterhaltungskosten: Die Unterhaltungskosten von 1,30 EUR/Jahr pro m² entsprechen dem Merkblatt für den Finanzbedarf der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (FGSV) und sind demensprechend auch für Münster anzusetzen. Dieses Merkblatt ist im vorliegenden Zusammenhang spezifischer als das in Anlage 3 erwähnte Merkblatt. Bei einem 12,5 m² großen Stellplatz ergeben sich somit jährliche Unterhaltungskosten von 16,25 EUR. 1.3 Verwaltungskosten: Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise, einschl. der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen, beträgt bis bisher 17 EUR (GebOSt). 1.4 Überwachungsaufwand: Die Kontrolle der Stellplätze erfolgt durch städtisches Personal. Die notwendigen Kontrollen durch den Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes werden von EG05-Kräften durchgeführt. Die Kosten einer Planstelle (1,0 VZÄ) für eine EG5 -Kraft betragen 52.780 EUR (Stand: 2021) zuzüglich 5.278 EUR für Sachkosten (10%) zuzüglich 3.450 EUR für die IT-Ausstattung zuzüglich 7.917 EUR für Ver- waltungsgemeinkosten (15%). Hinsichtlich der wirksamen Überwachung der Parkregelungen kom- men auf 1,0 VZÄ 350 Parkplätze. Damit läge der Personalaufwand pro Parkplatz bei 198,35 EUR im Jahr. Berechnung: Addition der Einzelkosten pro Jahr: (Herstellungskosten + Unterhaltungskosten + Verwaltungskosten + Kontrollkosten) 88,50 EUR + 16,25 EUR + 17 EUR + 198,35 EUR = 320,10 EUR - 6 - V/0800/2022 Somit ergäbe sich nach Anwendung des Kostenansatzes ein Gesamtpreis für den Bewohner- parkausweis in Höhe von 320,10 EUR, abgerundet 320,00 EUR jährlich Bewertung durch die Verwaltung Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, dass er ohne Wahrscheinlichkeiten auskommt und sich an konkreten Kosten orientiert. Demensprechend besteht eine hohe Transparenz in der Herleitung, die im Vergleich zu anderen Formen der Gebührenermittlung zu einer Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz führen sollte. 2. Marktpreisansatz Der Marktpreisansatz basiert direkt auf den Gebühren bzw. Preisen, die für das Parken von Gebiets- fremden im Straßenraum oder von Bewohnerinn en und Bewohnern in öffentlich -zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz bezahlt werden müssen. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während der Laufzeit einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maß- gabe der „Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Münster“ („Parkgebührenordnung“) erhoben. Hier werden in Münster in Zone I (insb. Innenstadt) 2,50 EUR für die erste Stunde und danach 1,00 EUR je halber Stunde festgesetzt. In Zone II werden für das ge- samte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 0,80 EUR je halber Stunde festge setzt. Für das Parken an Parkuhren werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 0,60 EUR je halber Stunde festgesetzt. Auch abzüglich der zeitlich beschränkten Bezahlfristen (z.B. nachts und am Wochenende Gebührenbefreiung) ergeben sich für beide Zonen Werte von (teilweise deutlich) über 10 EUR/Tag. Bei 230 Werktagen/Jahr ergibt sich demensprechend ein Wert von über 2.300 EUR/Jahr. In den WBI-Parkhäusern der Stadt kosten die günstigsten Stellplätze für ausgewählte Tageszeiträu- me 60 EUR/Monat bzw. 720 EUR/Jahr (z.B. 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr für Anwohner sowie 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr für Berufspendler). Die günstigste Variante für einen indivi- duell zugewiesenen 24 -Std.-Dauerparkplatz liegt bei 120 EUR/Monat u nd demensprechend 1.440 EUR/Jahr in den Parkhäusern Bahnhofstraße und Bremer Platz. Alternativ ließe sich auch die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Stra- ßen heranziehen. Hier werden z.B. für das „Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenver- kehrswerbung“ Kosten von 2 EUR pro m²/Tag ausgewiesen. Für einen Stellplatz von 12,5 m² würden sich demensprechend Gebühren von 9.125 EUR/Jahr ergeben. Berechnung: (Kosten pro m² Stellplatz x Stellplatzgröße x Anzahl Tage: 2 EUR x 12,5 m² x 365 Tage = 9.125 EUR). Für die gewerbliche Nutzung von E-Tretrollern wird in Münster eine Gebühr von 12,50 EUR pro Quar- tal erhoben. Für 10 E -Tretroller, die realistischer Weise auf einem 12,5 m² großen Kfz -Stellplatz ab- gestellt werden können, werden somit Gebühren i.H.v. 500 EUR/Jahr ausgewiesen. Bewertung durch Verwaltung Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt darin, dass er den Vergleich zu einem privaten Stellplatz konkret in den Blick nimmt. Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch in der Vielzahl der zu treffenden Annahmen bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich zum einen rasch ändern können und zu anderen mit- unter schwer zu ermitteln sind. - 7 - V/0800/2022 3. Bodenrichtwerte Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf der Plattform „BORIS-NRW“ veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte variieren – je nach Lage des jeweiligen Stellplatzes – in Münster relativ stark. Liegt dieser Wert z. B. bei 1.800 EUR/m² (z.B. Overbergstraße, Dodostraße, Staufenstraße im Erpho- viertel) und wird eine Fläche von 12,5 m² für einen Parkplatz veranschlagt, beläuft sich der Gesamt- wert dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 22.500 EUR. Bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäben sich in der betrachteten Zone jährliche Kosten von 900 Euro für einen Bewohnerparkplatz. Diese Gebühr entspräche somit pro Jahr 2 % des Gesamtwerts der Fläche. Wie bei den vorigen An- sätzen sind auch hier zusätzlic h Kosten für den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Verfolgt man diesen Ansatz im Detail und schafft so eine größtmögliche Rechtssicherheit, so ergäbe sich eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuierlichen Änderungen unterworfen wäre und damit zu einem extrem hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Berechnung: (Kosten pro m² Stellplatz x Stellplatzgröße x Anzahl Tage: 1.800 EUR x 12,5 m² / 25 Jahre = 900 EUR) Bewertung durch die Verwaltung Bodenrichtwerte können insbesondere bei der Erweiterung der vorgenannten Ansätze herangezogen werden, wenn es um die Gebührenstaffelung nach Lage der Bewohnerparkzone geht. Allein aus der Beachtung der Bodenrichtwerte ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zu- dem kontinuierlichen Änderungen unterworfen ist. Es liegt zudem ein Endogeni tätsproblem vor. In diesem Fall bedeutet dies eine Abhängigkeit zwischen den Kosten für einen Bewohnerparkausweise und den darauf reagierenden Preisentwicklungen bzgl. der Bodenrichtwerte. 4. Erweiterung der Berechnungssätze Als Alternative zu einer einheitlichen Jahresgebühr (s. Pkt. C.1 – C.3) für alle Bewohnerparkauswei- se, kann auch eine Gebührenstaffelung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahresgebühr ermittelt und diese dann auf Basis un- terschiedlicher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggf. als erforderlich erachtet werden kann. 4.1 Soziale Kriterien Die Berücksichtigung „sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Die Gebührenhöhe muss jedoch so bemessen sein, dass sie von einem typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Be- rücksichtigung finden kann demensprechend eine Gebührend ifferenzierung, die sich auf objektive Kriterien stützt und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von vornhe- rein mitberücksichtigt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Angehörige eines Haushaltes mit dem „Münster-Pass“ die Grundgebühr für Bewohnerparkausweise teilweise erstattet bekommen. So hat bspw. die Stadt Bonn in ihrer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung festgehal- ten, dass bei Angehörigen von Haushalten, denen ein „Bonn -Ausweis“ ausgestellt wurde, 75 % der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen werden. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden -Württemberg in einem Beschluss vom 24. Juni 2022 (2 S 809/22) festgestellt, dass die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestaltungsspiel- raum des Gebührengesetzgebers umfasst sei. Der Beschlu ss geht zurück auf einen Eilantrag eines - 8 - V/0800/2022 Freiburger Bürgers gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Be- wohnerparkgebühren. 4.2 Lage der Bewohnerparkzonen Eine Gebührenstaffelung kann, zusätzlich zu einer einheitlichen Jahresgebühr, auf Basis der Lage der Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenrichtwerte eine Orientierung geben können. 4.3 Eigenschaften des Fahrzeuges: Fahrzeuglänge Um die Klimaziele der Stadt Münster einzuhalten, die Mobilitätswende anzustoßen und darüber hin- aus für mehr Lebens -/Aufenthaltsqualität sowie Verkehrssicherheit in Münster zu sorgen, ist das Be- wohnerparken ein wichtiger Hebel. Auch vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand de r Eigenschaften des Fahrzeuges vorge- nommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird dann um einen Größenfaktor erhöht. Im Kontext der Klimakrise wird auch die Konkurrenz um die Flächen stärker. Öffentliche Flächen sind wertvoll und es gilt diesen öffentli- chen Raum für andere Nutzungen, beispielsweise für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung zu stel- len. Kleinere Fahrzeuge sollen in Münster gegenüber größeren Fahrzeugen mit vergleichsweise geringe- ren Gebühren gefördert bzw. bessergestellt werden. In Münster sollen die Bewohnerparkgebühren wie folgt gestaffelt werden: Gebührenklasse 1 – 260,00 EUR: Kleine bzw. kurze Fahrzeuge (unter 4,21 m) Begründung: Fahrzeuge, die durch das Kraftfahrtbundesamt beispielsweise in den Kategorien Minis, Kleinwagen sowie der kleineren Kompaktklasse zugeordnet sind, benötigen im Straßenraum weni- ger Platz und sollen demensprechend gegenüber größeren Fahrzeugen bessergestellt werden. Gebührenklasse 2 – 320,00 EUR: Mittelgroße Fahrzeuge (ab 4,21 m – 4,70 m) Begründung: Fahrzeug dieser Kategorie (ab 4,21 m – 4,70 m) belegen die mit 12,5 m² angesetzte Stellplatzfläche vollständig. Somit wird für die Gebührenklasse eine Gebühr entspre chend der Be- rechnung nach Kostenansatz festgelegt. Gebührenklasse 3 – 380,00 EUR: Große Fahrzeuge (ab 4,71 m) Begründung: Fahrzeug dieser Kategorie (ab 4,71 m) haben einen hohen Platzbedarf. Dies hat Ein- fluss auf die tatsächlich vorhandene Anzahl von Bewohnerparkmöglichkeiten in den Bewohnerpark- zonen und spiegelt sich darüber hinaus auch in verschiedenen Parameter der Kostenermittlung wi- der: Je größer der Platzbedarf, desto höher sind die Kosten für Herstellung und Bewirtschaftung des Parkplatzes. Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden weiterhin grundsätzlich keine Bewohner- parkausweise ausgestellt. 4.4 ÖPNV-Erschließungsqualität des Quartiers Die Gebührenstaffelung könnte sich auch an der ÖPNV -Erschließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den Marktpreisansatz ermittelte Jah- resgebühr für einen Bewohnerpar kausweis mit einem Faktor größer 1 multipliziert werden, d.h. die - 9 - V/0800/2022 Gebühr für einen Bewohnerparkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV -Erschließungs- qualität höher als in einem vergleichsweise weniger erschlossenen Gebiet. 4.5 Anzahl Ausweise pro Halter Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO erhält jede*r Bewohner*in nur einen Park- ausweis für ein auf ihn als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der Eintrag „wechsel nde Fahrzeuge“ können lediglich in begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen werden. Gesamtbewertung durch die Verwaltung Im Hinblick auf die angestrebte Verkehrswende, die unter anderem das Ziel verfolgt, das Abstellen von Pkw im öffentlichen Raum in Zukunft stärker nutzerbezogen und weniger stark durch die Allge- meinheit getragen zu finanzieren, soll von der in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen Ermächtigung, Ge- bühren zu erheben, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf Grundlage der GebOSt erhobenen Gebühren decken die entstehenden Kosten nicht. Aus Sicht der Verwaltung ist der sog. Kostenansatz als Berechnungsmethode am besten geeignet, da die Gebührenhöhe rechnerisch und somit ohne weitere Annahmen hergeleitet werden kann. Dies führt aus Sicht der Verwaltung zu einer größtmöglichen Akzeptanz und Rechtssicherheit. Demnach berechnet sich die Gebührenhöhe durch Addition der auf 25 Jahre verteilten Herstellungs-, Unterhal- tungs- und Verwaltungskosten sowie des Kontrollaufwandes. Diese Kosten beziehen sich immer auf die Fläche eines Parkplatzes der Größe von 12,5 m² (5,0 m x 2,5 m). Die Verwaltung schlägt daher vor, auf der Grundlage des Kostenansatzes und erweitert um eine Staf- felung unter Berücksichtigung der Fahrzeuglänge Bewohnerparkgebühren in Höhe von mindestens 260 EUR/Jahr festzusetzen. Eine zur Fahrzeuglänge analoge Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist frag- lich, da keine unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit gegeben ist. Die vorgeschlagene Höhe der Bewohnerparkgebühren dient der (teilweisen) Kostendeckung des Be- wohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst anstatt durch den allgemeinen Haushalt. Nach wie vor erhalten die Bewohner*innen durch die Möglichkeit des Bewohnerparke ns den besonderen Vorteil, die Bewohnerparkplätze im öffentlichen Parkraum ohne Zahlung zusätzlicher Parkgebühren und Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Bei dieser Gebührenfestsetzung können nach § 6a StVG die Be- deutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög- lichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Ebenso werden die städti- schen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grund- gesetz durch die Reduzierung des Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich und eine dadurch erwirkte Reduktion von Treibhausgasen gefördert. Gleichzeitig soll erwirkt werden, dass insbesondere kleine- re Fahrzeuge angeschafft werden. Eine Bevorteilung (teilweise) elektrisch anget riebener Fahrzeuge ist weder durch das Straßenver- kehrsgesetz noch durch das Elektromobilitätsgesetz gedeckt: „So widerspricht eine Gebührendiffe- renzierung nach dem Energieausstoß der Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privile- gienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevor- rechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von Bewohnerpark- ausweisen aus, da dieser Absatz lediglich auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.“ (Zu- kunftsnetz Mobilität NRW 2022: Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise). Für eine Bevorteilung von Elektrofahrzeugen müsste zunächst die einschlägige Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 15 lit. b StVG zur Beschränkung des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel modifiziert werden. - 10 - V/0800/2022 Vor dem Hintergrund der bisher sehr niedrigen Kosten wird eine gestaffelte Einführung vorgeschla- gen. D. Potenzielle Einnahmen Die potenziellen Einnahmen variieren, je nachdem, welcher Ansatz zur Festlegung der Gebühren ausgewählt wird. Zudem ist anzunehmen, dass mit der Gebührenerhöhung weniger Ausweise bean- tragt werden. Die Einnahmen können aufgrund mehrerer Gründe derzeit nicht abschließend ermittelt werden: Es ist nicht zu beziffern, in welchem Umfang sich die Anzahl der beantragten Bewohnerpark- ausweise aufgrund steigender Gebühren reduzieren wird. Zahlreiche Bürger*innen sind bereits im Besitz eines Bewohnerparkausweises. Die Ermittlung der Einnahmen müsste deren Laufzeit berücksichtigen. Im ersten Jahr bis 30.06.2024 wird die gestaffelte jährliche Gebühr auf 50 Prozent der in Punkt 2. beschlossenen G ebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 Prozent erhoben. Diejenigen Bewohner, die einen Münster -Pass besitzen, sollen dahingehend entlastet wer- den, dass sie die Gebühr teilweise erstattet bekommen und sich die Gebühr somi t auf pau- schal 80 €/Jahr reduziert. Wie viele Personen von dieser Regelung Gebrauch machen wer- den ist nicht feststellbar. Bei diesem finanziellen Gesamtvolumen von ca. 2.000.000 EUR/Jahr handelt es sich ausdrücklich nicht um einen Gewinn, sondern um eine Deckung der entstandenen Kosten über die Nutzer*innen. E. Integriertes Parkraumkonzept Das integrierte Parkraumkonzept der Stadt Münster befindet sich aktuell in der Erarbeitung. In der Sitzung des AVM am 08.02.2023 erfolgt ein Zwischenbericht als Präsentation sowie eine begleitende Berichtsvorlage zur Analyse und zum Zielkonzept durch das beauftragte Büro PGT Umwelt und Ver- kehr aus Hannover. Dieses empfiehlt, bei der Neuregelung der Bewohnerparkgebühren maßgeblich auf die mit den Parkflächen im Straßenraum verbundenen Kosten („Kostenansatz“) abzustellen. Das Gutachten wird im Verlauf der weiteren Bearbeitung konkrete ergänzende Empfehlungen zur Parkraumbewirtschaftung (u. a. Zonierung) im Untersuchungsraum, d. h. für die erweiterte Innenstadt, geben sowie, Stand heute, Grundsatzempfehlungen für die Außenstadtteile treffen. Fertigstellung sowie Erörterung und Beschlussfassung des Parkraumkonzeptes soll Ende des 3.Quartals 2023 er- folgen. i.V. gez. Robin Denstorff Wolfgang Heuer Stadtbaurat Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung Anlage 2: Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparken“ Anlage 3: Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022 „Weichenstellung für ein Jahrzehnt des - 11 - V/0800/2022 ÖPNV – Einführung eines günstigen und vereinfachten Tarifsystems für das Müns teraner Nahverkehrssystem“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAS, SPD und Volt vom 01.02.2022 Anlage 4: Haushaltsbegleitantrag „29-Euro-Ticket in Westfalen und in Münster mit dem ÖPNV günstig mobil“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAS, SPD und Volt vom 30.11.2022 Anlage 5: Antrag an den APDOSO „Gebührenordnung für Bewohner*innenparken anpassen“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 29.3.2022
Anlage 5: Antrag APDOSO Bewohnerparken
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il BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN Vol E [RATSFRAKT ION KANN 2 Ratsfraktion Münster, 29.03.2022 “ Antrag an den APDOSO Gebührenordnung für Bewohner*innenparken anpassen Die Verwaltung möge prüfen, ® wie die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ des Landes NRW im Bereich der Gebührenordnung für das Bewohner*innenparken in der Stadt Münster kurzfristig umgesetzt werden kann; e in welcher Höhe die Gebühren für das Bewohner*innenparken angehoben werden können; e wie sichergestellt wird, dass zukünftig nur noch Ausweise an diejenigen vergeben werden, die ein eigenes Auto besitzen (Halter*innen des Fahrzeugs sind); «e inwieweit Größe und Gewicht der Fahrzeuge bei der Preisgestaltung der Bewohner*innenparkausweise berücksichtigt werden können; e welche Möglichkeiten zur stärkeren Befristung der Bewohner*innenparkausweise es gibt (z.B. alle bisherigen Genehmigungen auslaufen lassen und nur noch Genehmigung mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausstellen). Begründung: Am 19.2.2022 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ in Kraft getreten. Diese ermächtigt die örtlichen Ordnungsbehörden zum Erlass einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken: $4 (Fn 8) Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach $ 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach $ 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. In der Stadt Münster werden Ausweise für Bewohner*innenparken, die zum Parken in den entsprechend markierten Bereichen berechtigen, derzeit gegen eine Gebühr von EUR 17,00 (für 1 Jahr), EUR 34,00 (für 2 Jahre) bzw. EUR 51,00 (für 3 Jahre) ausgestellt. Diese Gebühr ist für die Nutzung des öffentlichen Raums in keiner Weise angemessen, sie entspricht nicht den wahren Kosten und muss aus Gerechtigkeits- und Klimaschutzgründen überarbeitet und erhöht werden. Die Stadt Münster hat ein Integriertes Parkraumkonzept für die innere Stadt beauftragt. Beschlossen hat der Rat dies im Januar 2021, vergeben wurde der Auftrag im März 2022. Die Ergebnisse werden. nach Auskunft des zuständigen Amtes frühestens Ende 2023 erwartet. Mit einer Änderung der Regeln zum Bewohner*innenparken kann deshalb nicht bis zum unechibes und der Diskussion des Gutachtens gewartet werden. Um die Möglichkeit zu haben, auf eine zukünftig ggf. veränderte Systematik des Bewohner*innenparkens kurzfristig im Rahmen der Gebührenordnung reagieren zu können, sollen Bewohner*innenparkausweise nur noch mit einer. Laufzeit von 1 Jahr vergeben werden. gez. gez. gez. Andrea Blome Marius Herwig Josef Bergmann Albert Wenzel Sandra Beer und Gruppe und Fraktion und Fraktion
Anlage 1: Satzung Bewohnerparken
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Anlage 1 Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung) Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i. V. m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung beschlossen. § 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohner - parkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, die sich in einer Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Münster Baulastträger ist . Die derzeitig gültigen Bewohnerparkzonen sind im als Anlage beifügten Übersichtsplan vo m 22.12.2022 dargestellt. § 2 Allgemeines (1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Münster mit Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer /-innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug. (2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz -Kennzeichen und Kfz - Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. (3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt. (4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt. (5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit. (6) Eine Verlängerung de s Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. (7) Nach wie vor sollen Bewohn er/-innen der Bewohnerparkzonen C und D durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen- bzw. Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten zu nutzen. Davon ausgenommen sind derzeit die Boge nstraße und die Straße Spiekerhof. Hintergrund diese r Ausna hmeregelung sind die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen. § 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe sind die Herstellungskosten von Parkplätzen, die Unterhaltung, die Verwaltung sowie die Überwachung der Stellplätze nach personellen Möglichkeiten durch die städtische Verkehrsüberwachung. (2) Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird entsprechend der Fahrzeuglänge bemessen. Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt. (3) Die Gebühren werden ab dem 01.07.2024 wie folgt festgesetzt: a) Gebührenklasse 1: Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4,21 m beträgt die Gebühr 260 EUR. b) Gebührenklasse 2: Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,21 m – 4,70 m beträgt die Gebühr 320 EUR. c) Gebührenklasse 3: Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,70 m bis 5,25 m beträgt die Gebühr 380 EUR. (4) In dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 wird die gestaffelte Gebühr auf 50 Prozent der in § 3 Abs. 3 veranschlagten Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 % erhoben. (5) Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkaus weises nach Verlust sowie bei Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr von 15 € erhoben. Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert. (6) Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird nach der am Beantragungszeitpunkt geltenden Gebührenklasse in voller Höhe fällig. E ine Aufteilung der Gebühr für Anspruchsmonate, die in beide Zeiträume fallen, erfolgt nicht. (7) Die Gebühr für die Verwaltungshandlung wird ohne Anspruch auf jegliche Erstattung erhoben. (8) Kfz-Halter/-innen, denen ein „Münster -Pass“ aus gestellt wurde, entrichten eine jährliche Gebühr von pauschal 80 EUR. § 3 Absatz 3 und 4 gelten für diese Berechtigtengruppe insofern nicht. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag nachzuweisen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Stadt Münster Der Oberbürgermeister Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen
Anlage 4: HH-Begleitantrag 29-Euro-Ticket
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Münster, 30.11.2022 Haushaltsbegleitantrag 29-Euro-Ticket In Westfalen und in Münster mit dem ÖPNV günstig mobil Der Rat der Stadt Münster beauftragt die Stadtwerke Münster, gemeinsam mit den entsprechenden Partnern 2023 in zeitlicher Analogie zum bundesweiten 49-Euro-Ticket ein möglichst regional gültiges ÖPNV-Abo-Ticket zum monatlichen Preis von 29,00 Euro in Münster einzuführen. Um eine hohe Reichweite für die Nutzenden zu realisieren, soll diese Umsetzung möglichst im Westfalentarif - oder höherer Ebene umgesetzt werden. Sollte dies als (über-)regionales Angebot nicht realisierbar sein, werden die Stadtwerke beauftragt, bis zum 01.08.2023 ein entsprechendes ÖPNV-Abo zum Monatspreis von 29,00 Euro für das Stadtgebiet Münster einzuführen. Dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität wird spätestens bis 01.03.22 und in regelmäßigen Abständen über den Sachstand berichtet. Sollte eine tarifliche Lösung ohne kommunale Mittel realisiert werden können, werden die Stadtwerke beauftragt, einen Vorschlag zum Einsatz der Mittel zur Angebotsstärkung zu unterbreiten. Zur Kompensation sollten gemäß Ratsbeschluss vom 09.02.2022 Mittel aus der Parkraumbewirtschaftung erzielt werden. Da das Integrierte Parkraumkonzept als genannte Voraussetzung für die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung nicht vorliegt, werden die Mehraufwendungen im Haushalt mittels der Reduktion der Sachaufwendungen in Produktgruppe 1201 (Zeile 13) um 2 Mio. € in 2023 (2 Mio. € in 2024, jeweils 1,5 Mio. € in 2025 und 2026) teilweise kompensiert. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Reduktion bei der Fahrbahninstandsetzung mittels einer Anpassung der Bewohnerparkgebühren und Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung auszugleichen. Mindestens zu ersterem soll in der ersten Beratungskette des Jahres 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt werden. Für die Verwendung der voraussichtlich entstehenden Mehrerträge durch Bewohnerparkgebühren im nächsten Haushaltsjahr für die Straßenunterhaltung wird ein entsprechender Bewirtschaftungsvermerk in der Haushaltssatzung verankert. Gleichzeitig ist die Verwaltung weiterhin gefordert, die dritte Finanzierungssäule für die Stärkung des ÖPNV aufzubauen und zu verstärken. Weitere Einnahmen (z.B. aus der Klimapauschale auf Parktickets) sollen in den nächsten Jahren vor allem für die Ausweitung des Angebots genutzt werden. Begründung erfolgt mündlich gez. gez. gez. Andrea Blome Matthias Glomb Martin Grewer Carsten Peters und Fraktion und Gruppe
Anlage 3: A_R_0006_2022_Weichenstellung_Jahrzehnt_des_OePNV.pdf
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022
Münster, 01.02.2022
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung
Weichenstellung für ein Jahrzehnt des ÖPNV –
Einführung eines günstigen und vereinfachten Tarifsystems für das
Münsteraner Nahverkehrssystem
Der Rat möge beschließen:
Die Stadtwerke Münster GmbH wird aufgefordert, zum 01.08.2023 eine Tarifreform vorzu -
bereiten. Dabei soll ein vereinfachtes Abo -Konzept (Münster -Abo) mit dem Ziel eines
Jahresticketpreises von 365 Euro umgesetzt werden. Rabatte für Münster -Pass-Inhaber*innen
und Schüler*innen sollen auf den neuen Preis des Abonnements angewandt werden. Dies soll
auch günstige Einzelfahrten in der Preisstufe 0 möglich machen. Um die Akzeptanz der neuen
Abonnement-Struktur zu erhöhen, sollen Vorschläge zur Preisstabilität gemacht werden.
Hierzu sollen gemeinsam mit dem Management der Stadtwerke Münster GmbH und der
Verwaltung Finanzierungsmodelle geprüft werden. Im Rahmen des Parkraumkonzepts sollen
Subventionen des Stadtkonzerns in den ruhenden Autoverkehr zur Finanzierung von Ausbau und
Tarifreform des ÖPNV umgewidmet werden, insbesondere durch eine Ausweitung der
Parkraumbewirtschaftung, die Einführung einer Klimapauschale und eine angemessene
Bepreisung des Anwohnerparkens. Das entsprechende Konzept muss im L aufe des dritten
Quartals vorgelegt werden.
Begründung:
Erfolgt mündlich
gez. gez. gez.
Christoph Kattentidt Marius Herwig Tim Pasch
Sylvia Rietenberg Matthias Glomb Martin Grewer
Jule Heinz-Fischer Lia Kirsch und Ratsgruppe
Carsten Peters Ludger Steinmann
Andrea Blome und Fraktion
Albert Wenzel
und Fraktion
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Overbergstraße
- Dodostraße
- Staufenstraße
- Gereonstraße 18
- Bahnhofstraße
- Bremer Platz
- Spiekerhof
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Details
- Aktenzeichen
- V/0800/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.12.2022
- Erstellt
- 16.12.2022 12:07