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V/0800/2022

Erstellung einer Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung in Münster

Vorlagen 16.12.2022

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 2: ZNM-Hinweispapier-Bewohnerparken

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 5: Antrag APDOSO Bewohnerparken

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Ansehen

Anlage 1: Satzung Bewohnerparken

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Ansehen

Anlage 4: HH-Begleitantrag 29-Euro-Ticket

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Ansehen

Anlage 3: A_R_0006_2022_Weichenstellung_Jahrzehnt_des_OePNV.pdf

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Ansehen

Anlage A

3362 Zeichen

Anlage A zur V/0800/2022 
Kurzüberblick 
Die bisher niedrigen Gebühren für einen Bewohnerparkausweis sorgen dafür, dass die Kosten für 
einen Bewohnerparkplatz nicht von den jeweiligen Nutzer*innen getragen, sondern über den all-
gemeinen städtischen Haushalt finanziert werden. Die von der Stadtverwaltung vorgeschlagene 
neue Höhe der Bewohnerparkausweisgebühr dient somit der Kostendeckung des Bewohner-
parkens durch die Nutzer*innen selbst.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung zu angemessenen Preisen ist nachweislich ein 
Instrument, um die Anzahl der Autos in Städten nachhaltig zu reduzieren und damit auch ein 
wichtiger Baustein der Mobilitätswende für den Klimaschutz in Münster.  
 
Bei sinkendem Pkw-Bestand können auch in dicht besiedelten Gebieten im öffentlichen (Straßen-
) Raum nicht nur mehr Fahrrad-Abstellanlagen, sondern auch mehr Grünflächen geschaffen wer-
den. Dies trägt dazu bei, Münster zu einer klimaresilienten Stadt zu entwickeln und insgesamt für 
mehr Flächengerechtigkeit zu sorgen.  
 
Für Menschen, die nicht zwingend auf ein eigenes Auto angewiesen sind und dieses abschaffen, 
werden in Münster Alternativen wie das Fahrrad, Carsharing oder der ÖPNV gestärkt. Gebühren 
für das Parken können so zum Erreichen der kommunalen Klimaschutz- und Verkehrsziele bei-
tragen.  
 
Eine weitere Zielstellung ist die grundsätzliche Verbesserung und Ordnung der Parkraumsituation 
im öffentlichen Straßenraum, da die anvisierte Gebührenerhöhung zu einer Verringerung der An-
zahl an aktuell ausgegebenen Bewohnerparkausweisen führen könnte. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich 
Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behör-
den in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für 
das Bewohnerparken vorzunehmen.  
Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 StVG neben dem 
Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder 
der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen 
berücksichtigt werden.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
- Klimaschutz: Die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren schafft, neben parallel entstehen-
den Maßnahmen der Radverkehrs- und ÖPNV-Förderung, einen weiteren Ansatz, auf das 
eigene Auto zu verzichten und demensprechend auf alternative Verkehrsmittel umzustei-
gen.  
- Sozialverträglichkeit: Über eine deutliche Vergünstigung für Inhaber des „Münster-Pass“ 
ist sichergestellt, dass auch Personen mit geringem Einkommen Zugang zu einem Be-
wohnerparkausweis haben.

Anlage 2: ZNM-Hinweispapier-Bewohnerparken

44952 Zeichen

In Zusammenarbeit mit:
Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise

Redaktion
AGFS NRW
Kirstin Borsbach
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Michael Vieten
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Peer Wessels
Geschäftsstelle AGFS 
Städtetag NRW
Frauke Prass 
Dezernat Stadtentwicklung, Bauen,  
Wohnen und Verkehr
Städte- und Gemeindebund NRW
Cora Ehlert
Dezernat Wirtschaft und Verkehr,  
Tourismus, Freizeit, Telekommunikation
Zukunftsnetz Mobilität NRW
Inga Molenda
Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH
Marius Reißner
Koordinierungsstelle Rheinland
Linda Waldeyer 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Wiebke Weltring 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Gemeinsames Hinweispapier von  
 
Städtetag NRW, Städte- und  Gemeindebund NRW, 
AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW
2

Inhalt
Kurzzusammenfassung   4
I. Einleitung   5
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken   6
1  Kostenansatz   6
2  Marktpreisansatz   7
3  Bodenrichtwerte    9
4   Erweiterungen der  Berechnungsansätze    9
4.1  Lage der Bewohnerparkzonen   10
4.2  Fahrzeuggröße   10
4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität   11
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter   11
5   Abschließende Bemerkungen   12
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele   13
1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung   13
2  Bewohnerparken damals und heute   15
3  Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt   15
4  Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie   17
Quellen und weitere Informationen   18
Impressum   19
3
Inhalt

Kurzzusammenfassung
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr 
und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die 
zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen 
dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge-
bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei 
der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a 
Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch 
die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich-
keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes-
sen berücksichtigt werden.
Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach-
licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet 
werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, 
der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- 
sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie-
hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder 
in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran-
zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert 
der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch 
die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der 
Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV-
Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer 
Fahrzeuge in einen Ausweis.
Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein-
kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach 
Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des 
Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt 
mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) 
elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das 
Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts-
gesetz gedeckt.
Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition 
der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge-
bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können
• Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten, 
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike-
sharing oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein.
4

I. Einleitung
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen-
gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 
29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos-
sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) 
nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine 
Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver-
kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung 
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach 
§6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts-
träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge-
setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). 
In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der 
„Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän-
digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde-
rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen 
können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise 
selbstbestimmt festlegen.
Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage 
zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi-
schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen 
von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem 
Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß 
§ 45 Abs. 1b Nr . 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be-
stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen 
der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung 
entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt 
werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die 
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner 
angemessen berücksichtigen. 
Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten 
Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die 
Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die 
örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus -
weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti-
gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die 
Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie 
kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und 
Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge-
bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die 
Gebührenanpassung zu kommunizieren? 
Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze 
zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel 
II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ 
oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass 
die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen 
zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar-
tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ 
könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest-
setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden 
und so die Berechnung eventuell einfacher für meh-
rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer 
gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne 
Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf-
wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier 
ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der 
Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen 
städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein 
(s. Kapitel III).
5
I. Einleitung

II. Festlegung der Gebühren für  
Bewohnerparkausweise
Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es 
sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um 
eine Verwaltungsgebühr . Neu ist lediglich, dass in den 
Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand 
auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt-
schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück-
sichtigt werden können. 
Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich 
begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, 
einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach 
§ 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. 
Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes-
senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu 
nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der 
Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft 
berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der 
Ansätze wird kurz eingegangen. 
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, 
dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt 
und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe 
als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge-
bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende 
die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 
1  Kostenansatz
Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä-
chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss 
geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung 
einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen 
Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro 
Parkfläche und Jahr . Zudem müssen dessen (aktivierte) 
Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen 
betrieblichen Nutzungsdauer  abgeschrieben werden. 
Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be-
wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt 
werden. 
Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen 
(monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der 
Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies 
kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer 
Außengastronomie sein. 
Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) 
und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen 
Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied -
liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung 
im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine 
Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die 
Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug 
auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das 
Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg 
(2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs-
kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten 
können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied-
liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der 
Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im 
öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs-
zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von 
gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an-
gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb 
des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet 
werden. 
Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) 
werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. 
Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den 
bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren 
(10,20 Euro bis 30,70 Euro).
Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung 
externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage-
überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr 
entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten 
für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer 
wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 
6

Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be-
wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer 
linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos-
ten demnach wie folgt aussehen: 
G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK
Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro 
Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs-
dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in 
Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 
0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von 
 Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe 
sich eine jährliche Gebühr von 
G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 
260 Euro 
für einen Bewohnerparkausweis. 
Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, 
dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus-
kommt und sich an konkreten Kosten 
orientiert. Darin kann jedoch auch die 
Schwäche des Ansatzes liegen, da die 
eingepreisten Kosten verlässlich ermit-
telt werden müssen.
2  Marktpreisansatz
Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder 
Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra-
ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in 
öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz 
bezahlt werden müss(t)en.
In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be-
wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG 
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der 
Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft-
lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die 
monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in 
einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge-
nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass 
dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein 
Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich-
keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich 
eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh-
nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der 
keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte 
nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines 
privaten (garantierten) Stellplatzes sein.
Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch-
schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf-
finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne 
Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die 
Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der 
Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter-
suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch-
schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen 
Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen 
Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. 
Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, 
Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem 
in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 
7
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie –  
wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ-
Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög-
lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes 
Wohneigentum“ erfolgen. 
Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh-
nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen:
G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R
wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in 
einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 
Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel 
willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 
soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit 
veranschaulichen: 
G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro 
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand)
Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im 
Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla-
gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde 
Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken 
entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken 
pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr 
für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: 
Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs-
zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 
8–14 Uhr . Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf-
tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. 
In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage 
ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich 
Samstag ( Arbeitstage im Jahresvergleich – Rechner). 
Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier jeden Tag 
im Jahr während der gesamten Bewirtschaftungszeit 
parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 251 x 10 h 
x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 Euro 
bezahlt werden. 
Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für 
gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage-
rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner-
parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte 
zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber 
und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht 
während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in 
ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch 
den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. 
Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr 
gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei 
einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden 
pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken 
und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund 
ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr 
pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft 
sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis 
dann auf 
G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro  
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand).
Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein-
lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei 
 Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, 
keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt 
und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren-
erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu 
erwarten ist. 
Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt 
darin, dass er den Vergleich zu einem 
privaten Stellplatz konkret in den Blick 
nimmt. 
Die Schwäche des  Ansatzes liegt jedoch 
in der Vielzahl der zu treffenden Annah -
men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich 
zum einen rasch ändern können und zu 
anderen mitunter schwer zu ermitteln 
sind. 
8

Stärke 
Bodenrichtwerte können insbesondere 
bei der Erweiterung der vorgenannten 
Ansätze herangezogen werden, wenn es 
um die Gebührenstaffelung nach Lage 
der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). 
Schwäche 
Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte 
ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige 
Gebührenstruktur, die zudem kontinuier-
lichen Änderungen unterworfen ist. Es 
liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, 
wenn die Anordnung des Bewohnerpar-
kens einen nachweisbaren Einfluss auf 
die Bodenrichtwerte hat.
3  Bodenrichtwerte 
Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich 
über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf 
der Plattform BORIS-NRW  veröffentlicht werden. Die 
Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je 
nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro 
pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park-
platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser 
Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer 
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich 
in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe 
von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese 
Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts 
der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich 
noch die Kosten für den Verwaltungs aufwand zu berück-
sichtigen.
4   Erweiterungen der 
 Berechnungsansätze 
Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh-
nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf-
felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen 
werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden 
im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon 
ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres-
gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied-
licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der 
originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er-
forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung 
„sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige 
Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des 
Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich 
nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG 
vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich-
heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung 
(wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze 
liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die 
gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben-
recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine 
Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und 
somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die 
sich dem „ Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen 
außer Betracht lassen kann. 
Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob-
jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen 
auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von 
vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge-
bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem 
typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei 
einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte 
Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs-
umfang entsprechend. 
9
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

4.1  Lage der Bewohnerparkzonen 
 
Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der 
Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht-
werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit-
hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese 
unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden-
richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark-
zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in 
nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen 
Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge-
fragteren Quartieren. 
4.2  Fahrzeuggröße 
 
Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer 
Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand 
der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) 
vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. 
über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die 
für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird 
dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe 
des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt 
wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, 
desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner-
parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach 
Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine 
unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der 
Parkmöglichkeit gegeben ist.
Stärke 
Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 
5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise 
Rechnung getragen. Im Vergleich zur 
Gebührenbemessung rein auf Basis der 
Bodenrichtwerte kann diese auf dem 
hier skizzierten Weg weniger klein-
räumig erfolgen die entsprechende 
Erweiterung des Kostenansatzes fasst 
den wirtschaftlichen Wert noch stärker 
ins Auge.
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt.
Stärke 
Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be-
wohner und Bewohnerinnen geschaffen 
werden, sich ein kleineres Fahrzeug an-
zuschaffen. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem 
dürfte der wirtschaftliche Wert einer 
Parkmöglichkeit bei einem größeren 
Pkw nur dann steigen, wenn die Park-
fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. 
abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste 
die Gebühr des Bewohnerparkausweises 
bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft 
und ggf. neu festgelegt werden. 
10

4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität 
 
Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er-
schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen 
ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den 
Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi-
pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er-
schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise 
weniger erschlossenen Gebiet. 
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter 
 
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO 
erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen 
Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter 
zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge-
nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der 
Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in 
begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen 
werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in 
solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann 
die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum 
nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht 
ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung 
jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der 
Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark-
berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies 
könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder 
des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt 
werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh-
nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 
1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. 
Stärke 
Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts-
option wird ins Bewusstsein gerufen. 
Schwäche 
Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – 
sofern noch nicht geschehen – flächen-
deckend definiert werden.  Zudem ist 
die ÖPNV-Erschließungsqualität Än -
derungen unterworfen, die dann auch 
 Änderungen in der Gebührenhöhe nach 
sich ziehen würde.
Stärke 
Es kann ein Anreiz für die Bewohner 
und Bewohnerinnen geschaffen wer-
den, auf den Eintrag von mehr als einem 
Kenn zeichen zu verzichten und somit 
ggf. mittel- bis langfristig das Halten 
mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt, 
 allerdings nur marginal.
11
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

5   Abschließende Bemerkungen
Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen 
kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der 
heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb-
liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei-
spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten 
Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache 
und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 
9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen 
Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung 
kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die 
künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise 
Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie 
hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge-
bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus 
Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 
gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe 
von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 
Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch-
lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet 
werden müssen. 
 
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge-
hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren-
höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ-
ende Auflistung dar . Auch eine Vermischung der Ansätze 
oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar . An 
dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs 
 zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes 
erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf-
wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren 
Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt-
schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh-
nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale 
Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den 
oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht 
zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs-
aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die 
Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. 
der Status Quo kann fortgesetzt werden.
12

1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung
Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen 
Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des 
Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän-
de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff 
„Parkraummanagements“ zusammengefasst und be-
steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). 
Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu-
nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver-
halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel-
wahl ausüben.
III. Bewohnerparken im Kontext  
verkehrs- und stadtplanerischer Ziele
Parkraummanagement
Parkraumbewirtschaftung
Private 
 Stellplätze
Öffentlich 
 zugängliche 
Parkierungs-
anlagen
Parkstände im 
öffentlichen 
Straßenraum
Parkraumangebot
Informations- und  Leitsysteme
Angebotssteuerung
• Parkleitsystem
• Zielführungssystem
• Pre-Trip Information
• Ausweisung Straßenraumparken
• Stellplatzsatzung
• Quartiersgaragen-Förderung
• Betriebliches Stellplatzmanagement
• tageszeitliche Parkbescränkungen
• Parkdauerbeschränkungen
• Parkgebühren
• Sonderparkberechtigungen: 
z. B. Bewohnerparken
• Überwachung
Abbildung 1:  
Bausteine des  
Parkraummanage-
ment
Quelle: Eigene Abbildung in 
Anlehnung an Baier et al. 
(2006)
In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen 
(z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, 
Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das 
Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe-
wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes-
senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen 
Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch 
geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben-
so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht 
werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich-
barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt-
schafteten Gebiete.
13
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die 
 Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der 
 Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für 
 Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie -
re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel 
verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein 
Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor-
schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder -
parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir -
kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung 
(„Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – 
Stadt“) auf innerstädtische  Quartiere entgegenzuwirken. 
Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr . 15b des 
StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr . 2a der StVO sowie der 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-  
Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der 
StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An-
ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde 
hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist 
gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels 
privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen 
allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be-
wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine 
ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig 
zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell-
platz zu finden. 
Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch 
die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche 
mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. 
Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe-
dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören 
die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park-
raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park-
bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des 
Anordnungsprinzips und die Beschilderung.
„Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“?
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. 
Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine 
enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort 
und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 
2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung 
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort 
„Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar-
tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit 
ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet 
hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff 
„Bewohnerparken“ verwendet werden.
Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem 
Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip 
drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn-
prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen 
Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei-
nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor . Die üb-
rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen 
Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände 
dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder 
eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet 
sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung 
(straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz-
weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die 
öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer-
gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann 
die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich 
geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer-
begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man 
eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und 
Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder 
einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen 
nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). 
Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung 
des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park -
raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu 
sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. 
Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips 
auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets-
fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet 
sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher-
gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle 
Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung 
zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf 
andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere 
Verkehrs mittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin-
gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park-
raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. 
Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens 
ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in 
städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig 
gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser 
Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, 
da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. 
 Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer 
Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im 
Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark-
bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen 
privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von 
den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum 
Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind 
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
14

2  Bewohnerparken damals 
und heute
Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur-
de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. 
damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, 
um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden 
Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – 
autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent-
gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh-
nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte 
der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich 
die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande-
rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland 
entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). 
Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit 
der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba-
nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die 
Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen 
kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw 
auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es 
im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert 
zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, 
ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt-
region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen 
Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 
in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, 
S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht 
die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in 
einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage 
nach Bewohnerparkausweisen einher .
3  Subventionsabbau aufgrund 
veränderter Bedingungen mit 
Lenkungseffekt
Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe 
von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute 
klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen 
Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie-
len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen 
Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel-
lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch 
annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich-
keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt 
somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention 
dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: 
Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext 
einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn-
raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe 
dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark-
ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem 
Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer-
den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, 
wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr 
für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort 
eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch 
die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen 
kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar-
ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft 
effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht 
werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020).
15
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Abbildung 2:  
Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020)
Quelle: eigene Darstellung
16
Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer 
Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark-
ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen 
Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe 
Abbildung 2).
Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu 
Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams-
terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort 
wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen 
der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv 
angehoben. 
In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif-
ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In 
den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter-
schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. 
Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter-
scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. 
Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls 
Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden 
die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz 
bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden 
die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge-
legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für 
Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit 
keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be -
vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine 
Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der 
Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi-
legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf 
Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der 
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro-
mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung 
von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von 
Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich 
auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.
507,07 Euro
285,86 Euro
235,00 Euro
160,00 Euro
141,00 Euro
30,00 Euro
17,00 Euro
 Maximum   Minimum
Basel
Maastricht
Enschede
Salzburg
Arnheim
Gelsenkirchen/Köln/Paderborn
Münster
0  200  400  600

4  Einbettung in verkehrsplane-
rische Gesamtstrategie
Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die 
Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte 
nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um-
fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park-
raummanagementstrategie betrachtet werden, welche 
wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. 
Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. 
Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt 
der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu-
kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige 
Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde-
re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die 
(Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus-
wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den 
MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und 
regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung 
des Straßenraums notwendig? 
Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park-
raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken 
und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. 
Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im 
Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für 
die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die 
Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist 
die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. 
Hier bietet sich beispielsweise eine politische 
 Zweckbindung für
• die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten,
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes-
haring oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. 
Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in 
den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und 
die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh-
renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten 
ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter-
stützt werden.
Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er-
höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung 
des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins-
besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen 
den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote 
und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung 
stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019).
17
III. Bewohnerparken im Kontext

18
Quellen 
Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: 
https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf
Agora Verkehrswende (2018): Öffentlicher Raum ist mehr wert – Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen 
in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_
wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf
Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen 
 Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. 
Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein?  
https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein
FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und 
 Verkehrswesen e.V., Köln
Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW
Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de)
Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden.  
16_9272_D.pdf (landtag-bw.de)
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe-
hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/
publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und-
kommunen-in-bad/
Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT 
und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr . 70.904/15). Bonn, 
Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf
Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW 
Trends 4/2013
Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban 
residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45.
VkBL (1980): Nr . 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249.

19
Impressum
Redaktionsschluss:
28. Februar 2022 
Gestaltung:
Heimrich & Hannot GmbH
www.heimrich-hannot.de  
Herausgeber:
Zukunftsnetz Mobilität NRW 
Geschäftsstelle 
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
Glockengasse 37–39
50667 Köln  
www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de 
zukunftsnetz-mobilitaet@vrs.de
Bildnachweis:  
Titelbild:  
© Zukunftsnetz Mobilität NRW / 
Smilla Dankert. 
in Zusammenarbeit mit
Arbeitsgemeinschaft fußgänger-  
und fahrradfreundlicher Städte,  
Gemeinden und Kreise in Nordrhein-
Westfalen e.V.
 
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
Tel.: 0 21 51/86-42 83
www.agfs-nrw.de
info@agfs-nrw.de
Städtetag Nordrhein-Westfalen 
 
Gereonstraße 18 – 32
50670 Köln
Tel: 0221 3771-0
www.staedtetag-nrw.de  
post@staedtetag-nrw.de
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen e.V.
 
Kaiserswerther Str . 199–201
40474 Düsseldorf
Tel.: 02 11/45 87-1
www.kommunen.nrw
info@kommunen.nrw

Beschlussvorlage

31868 Zeichen

V/0800/2022 
V/0800/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Erstellung einer Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   07.02.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   08.02.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   15.02.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenordnung „Bewohnerparkausweis -
Gebührenordnung“ zur Neuregelung der Bewohnerparkgebühren  gemäß dem Kostenansatz 
(vgl. C.1 Kostenansatz in der Begründung dieser Vorlage). Diese Gebührenordnung tritt zum 
01.07.2023 in Kraft. Ab dem 01.07.2024 wird für einen Bewohnerparkausweis demensprechend 
eine jährliche Gebühr i.H.v. 260,00 EUR bis 380,00 EUR festgelegt.  
 
2. Im ersten Jahr bis 30.06.2024 wird die gestaffelte jährliche Gebühr auf 50 Prozent der in Punkt 
1. beschlossenen Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 
100 Prozent erhoben. 
 
3. Diejenigen Bewohner*innen, die ein en Münster-Pass besitzen, sollen dahingehend entlastet 
werden, dass sie die Gebühr teilweise erstattet bekommen und sich die Gebühr somit auf pau-
schal 80 EUR pro Jahr reduziert. Ziffer 1. und 2. gelten für diese Berechtigtengruppe insofern 
nicht. 
 
4. Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen  Gebührenordnung 
noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der Ausweise ist frühes-
tens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
13.01.2023 
 
Ihr/e Ansprechpart ner/in: 
 
Herr Hendricks 
Telefon: 492-6509 
Hendricks@stadt-
muenster.de 
 
Herr Schulik 
Telefon: 492-3281 
SchulikW@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0800/2022 
 
5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage der Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022 
„Weichenstellung für ein Jahrzehnt des ÖPNV – Einführung eines günstigen und vereinfachten 
Tarifsystems für das Münsteraner Nahverkehrssystem“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ 
GAS, SPD und  Volt vom 01.02.2022 im Hinblick auf eine angemessene Bepreisung des An-
wohnerparkens sowie der Haushaltsbegleitantrag „29-Euro-Ticket in Westfalen und in Münster 
mit dem ÖPNV günstig mobil“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 
30.11.2022 im Hinblick auf die Kompensation der benötigten Mittel für 29-Euro-Ticket aufgriffen 
werden. 
 
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage der Antrag „Gebührenordnung für Bewoh-
ner*innenparken anpassen“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 
29.3.2022 an den APDOSO erledigt wird. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Derzeit ist es nicht abschließend möglich, die finanziellen Auswirkungen der angepassten Gebüh-
renordnung abschließend zu ermitteln.  Findet der vorgeschlagene Kostenansatz Anwendung und 
unter der Annahme, dass sich die Anzahl von derzeit 6.586 Bewohnerparkausweise um 10 % redu-
ziert, so ergibt sich nach der Neuregelung der Kostenstruktur ein potenzielle s Einnahmevolumen 
von ca. 2.000.000 EUR/Jahr. Hierbei sind mögliche Reduzierungen für Inhaber des „Münster-Pass“ 
sowie Staffelungen nach Fahrzeuggrößen etc. nicht berücksichtigt. 
 
 
Begründung: 
 
Münster soll gemäß Ratsbeschluss vom 11.12.2019 bis zum Jahr  2030 klimaneutral werden. Ent-
sprechend ist es erforderlich, dass die Treibhausgase im Stadtgebiet vermieden und drastisch redu-
ziert werden, sodass  Münster ab 2030 möglichst kein klimaschädliches Kohlendioxid mehr emittiert 
(vgl. V/0628/2021). Der Verkehrssektor verursacht rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen und 
kann somit maßgeblich zur CO2 -Reduktion beitragen. Mit Blick auf die gesteckten Klimaschutzziele 
verfolgt die Stadt Münster das Ziel, den privaten Kfz-Verkehr insgesamt und vorrangig im innerstädti-
schen Bereich zu reduzieren. Gleichzeitig soll der Umweltverbund, d. h. Fuß -, Rad- sowie Busver-
kehr, weiterhin nachhaltig gefördert werden, um somit den Umstieg vom Auto auf den Umweltverbund 
zu erleichtern.  
 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Stra-
ßenverkehr und Güterbeförderung“ ermächtigt die NRW -Landesregierung seit dem 19.02.2022 die 
örtlichen Ordnungsbehörden in Nordrhein -Westfalen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen zu erlassen. Bei dieser Festsetzung kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 
3 Straßenverkehrsgesetz neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkei-
ten, deren wirtschaftlicher Wert  oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewoh-
ner*innen angemessen berücksichtigt werden. Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Be-
wohnerparkregelungen – wie in Münster der Fall – stellt sich damit die Frage, wie hoch die jährliche 
Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkausweis zukünftig ge-
genüber der aktuellen Jahresgebühr von 17,00 EUR sein soll. 
 
Die bisher sehr niedrigen Gebühren für einen Bewohnerparkausweis stellen für die Bewohner*innen 
keinen Anreiz dar, Alternativen zum Kfz bzw. zum Parken im öffentlichen Straßenraum zu prüfen. Die 
bisherigen Kosten sind im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten öffentlichen Parkraums sowie sei-
nem wirtschaftlichen Wert nicht angemessen. Derzeit werden die Kosten für die Bereitstellung von 
Parkplätzen aus dem allgemeinen städtischen Haushalt finanziert. Die vorgeschlagene neue Höhe 
der Bewohnerparkausweisgebühr von mindestens 260,00 EUR pro Jahr dient daher der Kostende-
ckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst.

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V/0800/2022 
Nach wie vor sollen Bewohner*innen der Bewohnerparkzonen durch die Möglichkeit des Bewohner-
parkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen - bzw. Parkraum ohne Zahlung von zusätzli-
chen Parkgebühren oder Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Diese Bereitstellung des öffentlichen 
Straßenraums ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Hierzu zählen Herstellungs -, Unterhal-
tungs-, Verwaltungs- und Überwachungskosten. Solche Kosten wurden in den Bewohnerparkzonen 
bislang vorwiegend von der Allgemeinheit finanziert.  
 
Die Neuregelung der Bewohnerparkgebühren leistet einen Beitrag zur (teilweisen) Kostendeckung 
des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst, anstatt – wie bisher – durch den allgemeinen 
Haushalt. Neben dem ausgewählten „Kostenansatz“ (vgl. C.1), die Gebühren anhand der konkret 
entstehenden Kosten zu ermitteln, gibt es noch weitere Ansätze, nach denen die Gebührenhöhe er-
mittelt werden könnte (vgl. C.2 – C.4).  
 
Weiterführende Grundlagen zur Ermittlung der Gebührenhöhe sind dem Hinweispapier „Ansätze zur 
Festlegung der Gebühren für Bewohnerparken“ des Zukunftsnetz Mobilität NRW aus 02/2022 (Anlage 
B) zu entnehmen. Diese umsetzungsorientierte Ausarbeitung basiert auf Empfehlungen des Deut-
schen Städtetages. 
 
 
A. Rechtliche Grundlagen: 
 
Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparke n wurde bislang durch die Gebührenordnung für Maß-
nahmen im Straßenverkehr (GebOSt) mit einem Gebührenrahmen von 10,20 EUR/Jahr bis 30,70 
EUR/Jahr vorgegeben und betrug damit maximal 30,70 EUR/Jahr. In Münster wurden 17,00 
EUR/Jahr erhoben und damit weniger  als maximal zulässig. Da die Gebührenordnung für Maßnah-
men im Straßenverkehr in Bezug auf den Gebührenrahmen für die Ausstellung eines Parkausweises 
für Bewohner*innen seit 1993 nicht mehr angepasst wurde und keinerlei steuernde Wirkung mehr 
entfaltete, stimmte der Bundesrat am 5. Juni 2020 dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 
verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer 
Vorschriften zu. Durch eine darin vorgesehene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kön-
nen die Länder nun den Gebührenrahmen für Bewohnerparkausweise anpassen. Die Landesregie-
rungen sind somit ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen 
von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlass en oder diese Ermächtigung 
nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu über-
tragen.  
 
Mit Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung 
(NRWStrVGüBefZustVO) werden die örtlichen Ordnungsbehörden nun dazu ermächtigt, die Gebüh-
rensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erhebli-
chen Parkraummangel eigenständig durch den Erlass von Gebührenordnungen festzustellen. Im Hin-
blick auf die angestrebte Verkehrs- bzw. Mobilitätswende, die u.a. das Ziel verfolgt, das Abstellen von 
privaten Pkw im öffentlichen Straßenraum zukünftig weniger stark durch die Allgemeinheit getragen 
zu finanzieren, könnte demensprechend auch in Münster von der  in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen 
Ermächtigung, eine Gebührenordnung zu erlassen, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf 
Grundlage der GebOSt erhobenen Gebühren von 17,00 EUR/Jahr decken die entstehenden Kosten 
nicht. 
 
 
B. Bewohnerparkausweise und Anspruchsberechtigung in Münster:  
 
In Münster gibt es derzeit neun Bewohnerpark zonen in der Innenstadt oder im erweiterten Innen-
stadtbereich. Dort sind insgesamt 3.304 Bewohnerparkplätze ausgewiesen (Stand: 2016). Für diese 
Parkgebiete liegen derzeit insgesamt 6.586 Bewohnerparkausweise vor (Stand: 07/2022). Dies ent-
spricht einem Verhältnis von Parkraum zu Ausweisen von 1/1,99. Somit entfallen aktuell auf je den 
Bewohnerparkplatz annähernd zwei Bewohnerparkausweise bzw. Kraftfahrzeuge.

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V/0800/2022 
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Antragsberechtigt sind Personen, die in ei-
ner Bewohnerparkzone in Münster mit Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Ihnen 
darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und die Personen müssen Halterin oder Hal-
ter des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Jede*r Bewohner*in erhält 
nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer*innen eines Bewohnerparkausweises 
keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. 
 
 
  
Abbildung 1: Bewohnerparkzonen in Münster 
Für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von über 5,25 Metern werden keine Bewohnerparkausweise 
ausgestellt. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug  und nach erfolgter An- und 
Ummeldung ausgestellt und im Vorhinein nicht aufgrund eines beabsichtigten Umzuges. 
 
 
C. Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise  
 
Bei der Gebührenfestsetzung durch die Kommune können nach § 6a StVG die Bedeutung der Park-
möglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstigen Nutzung der Parkmöglichkeit für die 
Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht aus-
drücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch 
wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre.

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V/0800/2022 
Gemäß dem o. g. Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise“ 
des Zukunftsnetzes Mobilität NRW sind vier Ansätze zur Festlegung der Gebührenhöhe vorstellbar: 
 
1. Kostenansatz 
2. Marktpreisansatz 
3. Bodenrichtwerte 
4. Erweiterung der Berechnungssätze 
 
1. Kostenansatz 
 
Bei dieser Berechnungsmethode wird die Gebührenhöhe rechnerisch über die anzusetzenden Kos-
tenpositionen hergeleitet. Dieses Vorgehen führt zu einer größtmöglichen Transparenz und Rechtssi-
cherheit. Innerhalb dieses Ansatzes berechnet sich die Gebührenhöhe durch Addition der Kosten für 
Herstellung, Unterhaltung, Verwaltung sowie Überwachung der Stellplätze. Für Münster würde die 
Anwendung des Ansatzes folgende Kostenstruktur ergeben: 
 
1.1 Herstellungskosten:  
Die Herstellungskosten wurden 2019 auf Basis von Werten der Vorjahre ermittelt. Die Baukosten der 
Fahrbahn in Asphalt lagen bei rd. 100 EUR/m² und der Nebenflächen bei rd. 120 EUR/m² , im Mittel 
bei 110 EUR/m². Unter Berücksichtigung einer Preissteigerung für den Straßenbau nach DESTATIS 
von 2017 bis 2022 von rd. 40% ergeben sich Baukosten von 154 EUR/m². Hierauf sind noch 15% für 
Ingenieurleistungen aufzuschlagen, so dass sich Herstellungskosten von 177,10 EUR/m², abgerundet 
177 EUR/m², ergeben.  
 
Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer werden die für Straßen 25 Jahre angesetzt. Die Flä-
che eines Parkplatzes wird auf eine Größe von 12,5 m² (z.B. 5,0 m x 2,5 m) angesetzt. Folglich erge-
ben sich bei einem 12,5  m² großen Stellplatz jährliche Abschreibungen in Höhe von 88,50 EUR (177 
EUR x 12,5 m² / 25 Jahre). 
 
1.2 Unterhaltungskosten: 
Die Unterhaltungskosten von 1,30 EUR/Jahr pro m² entsprechen dem Merkblatt für den Finanzbedarf 
der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (FGSV) und sind demensprechend 
auch für Münster anzusetzen. Dieses Merkblatt ist im vorliegenden Zusammenhang spezifischer als 
das in Anlage 3 erwähnte Merkblatt. Bei einem 12,5 m² großen Stellplatz ergeben sich somit jährliche 
Unterhaltungskosten von 16,25 EUR. 
 
1.3 Verwaltungskosten:  
Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise, einschl. der Prüfung 
der Erteilungsvoraussetzungen, beträgt bis bisher 17 EUR (GebOSt).  
 
 
1.4 Überwachungsaufwand:  
Die Kontrolle der Stellplätze erfolgt durch städtisches Personal. Die notwendigen Kontrollen durch 
den Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes werden von EG05-Kräften durchgeführt. Die Kosten 
einer Planstelle (1,0 VZÄ) für eine EG5 -Kraft betragen 52.780 EUR (Stand: 2021) zuzüglich 5.278 
EUR für Sachkosten (10%) zuzüglich 3.450 EUR für die IT-Ausstattung zuzüglich 7.917 EUR für Ver-
waltungsgemeinkosten (15%). Hinsichtlich der wirksamen Überwachung der Parkregelungen kom-
men auf 1,0 VZÄ 350 Parkplätze. Damit läge der Personalaufwand pro Parkplatz bei 198,35 EUR im 
Jahr.  
 
 
Berechnung: 
Addition der Einzelkosten pro Jahr: 
(Herstellungskosten + Unterhaltungskosten + Verwaltungskosten + Kontrollkosten) 
  
88,50 EUR + 16,25 EUR + 17 EUR + 198,35 EUR = 320,10 EUR

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V/0800/2022 
 Somit ergäbe sich nach Anwendung des Kostenansatzes ein Gesamtpreis für den Bewohner-
parkausweis in Höhe von 320,10 EUR, abgerundet 320,00 EUR jährlich 
 
Bewertung durch die Verwaltung 
Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, dass er ohne Wahrscheinlichkeiten auskommt und sich an 
konkreten Kosten orientiert. Demensprechend besteht eine hohe Transparenz in der Herleitung, die 
im Vergleich zu anderen Formen der Gebührenermittlung zu einer Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz 
führen sollte. 
 
 
2. Marktpreisansatz 
 
Der Marktpreisansatz basiert direkt auf den Gebühren bzw. Preisen, die für das Parken von Gebiets-
fremden im Straßenraum oder von Bewohnerinn en und Bewohnern in öffentlich -zugänglichen 
Parkgaragen für einen Stellplatz bezahlt werden müssen. 
 
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während der Laufzeit einer Parkuhr oder 
eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maß-
gabe der „Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Münster“ 
(„Parkgebührenordnung“) erhoben. Hier werden in Münster in Zone I (insb. Innenstadt) 2,50 EUR für 
die erste Stunde und danach 1,00 EUR je halber Stunde festgesetzt. In Zone II werden für das ge-
samte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 0,80 EUR je halber Stunde festge setzt. Für 
das Parken an Parkuhren werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 
0,60 EUR je halber Stunde festgesetzt. Auch abzüglich der zeitlich beschränkten Bezahlfristen (z.B. 
nachts und am Wochenende Gebührenbefreiung) ergeben sich für beide Zonen Werte von (teilweise 
deutlich) über 10 EUR/Tag. Bei 230 Werktagen/Jahr ergibt sich demensprechend ein Wert von über 
2.300 EUR/Jahr.  
 
In den WBI-Parkhäusern der Stadt kosten die günstigsten Stellplätze für ausgewählte Tageszeiträu-
me 60 EUR/Monat bzw. 720 EUR/Jahr (z.B. 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr für Anwohner sowie 6:00 Uhr bis 
14:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr für Berufspendler). Die günstigste Variante für einen indivi-
duell zugewiesenen 24 -Std.-Dauerparkplatz liegt bei 120 EUR/Monat u nd demensprechend 1.440 
EUR/Jahr in den Parkhäusern Bahnhofstraße und Bremer Platz. 
 
Alternativ ließe sich auch die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Stra-
ßen heranziehen. Hier werden z.B. für das „Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenver-
kehrswerbung“ Kosten von 2 EUR pro m²/Tag ausgewiesen. Für einen Stellplatz von 12,5 m² würden 
sich demensprechend Gebühren von 9.125 EUR/Jahr ergeben.  
 
Berechnung: 
(Kosten pro m² Stellplatz x Stellplatzgröße x Anzahl Tage:  
2 EUR x 12,5 m² x 365 Tage = 9.125 EUR).  
 
Für die gewerbliche Nutzung von E-Tretrollern wird in Münster eine Gebühr von 12,50 EUR pro Quar-
tal erhoben. Für 10 E -Tretroller, die realistischer Weise auf einem 12,5 m² großen Kfz -Stellplatz ab-
gestellt werden können, werden somit Gebühren i.H.v. 500 EUR/Jahr ausgewiesen. 
 
Bewertung durch Verwaltung 
Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt darin, dass er den Vergleich zu einem privaten Stellplatz 
konkret in den Blick nimmt. Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch in der Vielzahl der zu treffenden 
Annahmen bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich zum einen rasch ändern können und zu anderen mit-
unter schwer zu ermitteln sind.

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V/0800/2022 
3. Bodenrichtwerte 
 
Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in 
NRW auf der Plattform „BORIS-NRW“ veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte variieren – je nach 
Lage des jeweiligen Stellplatzes – in Münster relativ stark.  
 
Liegt dieser Wert z. B. bei 1.800 EUR/m² (z.B. Overbergstraße, Dodostraße, Staufenstraße im Erpho-
viertel) und wird eine Fläche von 12,5 m² für einen Parkplatz veranschlagt, beläuft sich der Gesamt-
wert dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 22.500 EUR. Bei  einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 
ergäben sich in der betrachteten Zone jährliche Kosten von 900 Euro für einen Bewohnerparkplatz. 
Diese Gebühr entspräche somit pro Jahr 2 % des Gesamtwerts der Fläche. Wie bei den vorigen An-
sätzen sind auch hier zusätzlic h Kosten für den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Verfolgt 
man diesen Ansatz im Detail und schafft so eine größtmögliche Rechtssicherheit, so ergäbe sich eine 
sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuierlichen Änderungen unterworfen wäre und 
damit zu einem extrem hohen Verwaltungsaufwand führen würde.  
 
Berechnung: 
(Kosten pro m² Stellplatz x Stellplatzgröße x Anzahl Tage:  
1.800 EUR x 12,5 m² / 25 Jahre = 900 EUR)  
 
Bewertung durch die Verwaltung 
Bodenrichtwerte können insbesondere bei der Erweiterung der vorgenannten Ansätze herangezogen 
werden, wenn es um die Gebührenstaffelung nach Lage der Bewohnerparkzone geht. Allein aus der 
Beachtung der Bodenrichtwerte ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zu-
dem kontinuierlichen Änderungen unterworfen ist. Es liegt zudem ein Endogeni tätsproblem vor. In 
diesem Fall bedeutet dies eine Abhängigkeit zwischen den Kosten für einen Bewohnerparkausweise 
und den darauf reagierenden Preisentwicklungen bzgl. der Bodenrichtwerte. 
 
 
4. Erweiterung der Berechnungssätze 
 
Als Alternative zu einer einheitlichen Jahresgebühr (s. Pkt. C.1 – C.3) für alle Bewohnerparkauswei-
se, kann auch eine Gebührenstaffelung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. 
Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon 
ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahresgebühr ermittelt und diese dann auf Basis un-
terschiedlicher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der originäre Ansatz aufgeweicht, was aber 
ggf. als erforderlich erachtet werden kann. 
 
4.1 Soziale Kriterien 
Die Berücksichtigung „sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist 
nach aktueller Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich nicht möglich. Es 
stützt sich auf ein Urteil des BVerwG vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Die Gebührenhöhe muss 
jedoch so bemessen sein, dass sie von einem typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Be-
rücksichtigung finden kann demensprechend eine Gebührend ifferenzierung, die sich auf objektive 
Kriterien stützt und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von vornhe-
rein mitberücksichtigt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Angehörige eines Haushaltes 
mit dem „Münster-Pass“ die Grundgebühr für Bewohnerparkausweise teilweise erstattet bekommen. 
So hat bspw. die Stadt Bonn in ihrer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung festgehal-
ten, dass bei Angehörigen von Haushalten, denen ein „Bonn -Ausweis“ ausgestellt wurde, 75 % der 
Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen werden.  
 
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden -Württemberg in einem Beschluss vom 24. Juni 
2022 (2 S 809/22) festgestellt, dass die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte 
Personenkreise aus sozialen Gründen - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) 
und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestaltungsspiel-
raum des Gebührengesetzgebers umfasst sei. Der Beschlu ss geht zurück auf einen Eilantrag eines

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Freiburger Bürgers gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Be-
wohnerparkgebühren. 
 
4.2 Lage der Bewohnerparkzonen 
Eine Gebührenstaffelung kann, zusätzlich zu einer einheitlichen Jahresgebühr, auf Basis der Lage 
der Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenrichtwerte eine Orientierung geben können. 
 
4.3 Eigenschaften des Fahrzeuges: Fahrzeuglänge 
Um die Klimaziele der Stadt Münster einzuhalten, die Mobilitätswende anzustoßen und darüber hin-
aus für mehr Lebens -/Aufenthaltsqualität sowie Verkehrssicherheit in Münster zu sorgen, ist das Be-
wohnerparken ein wichtiger Hebel. Auch vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer 
Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand de r Eigenschaften des Fahrzeuges vorge-
nommen werden.  
 
Eine Grundgebühr, die z.B. über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die für die durchschnittliche 
Größe eines Pkw gilt, wird dann um einen Größenfaktor erhöht. Im Kontext der Klimakrise wird auch 
die Konkurrenz um die Flächen stärker. Öffentliche Flächen sind wertvoll und es gilt diesen öffentli-
chen Raum für andere Nutzungen, beispielsweise für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung zu stel-
len. 
 
Kleinere Fahrzeuge sollen in Münster gegenüber größeren Fahrzeugen mit vergleichsweise geringe-
ren Gebühren gefördert bzw. bessergestellt werden.  
 
In Münster sollen die Bewohnerparkgebühren wie folgt gestaffelt werden: 
 
Gebührenklasse 1 – 260,00 EUR:  
Kleine bzw. kurze Fahrzeuge (unter 4,21 m)  
 
Begründung: Fahrzeuge, die durch das Kraftfahrtbundesamt beispielsweise in den Kategorien Minis, 
Kleinwagen sowie der kleineren Kompaktklasse zugeordnet sind, benötigen im Straßenraum weni-
ger Platz und sollen demensprechend gegenüber größeren Fahrzeugen bessergestellt werden.  
 
Gebührenklasse 2 – 320,00 EUR:  
Mittelgroße Fahrzeuge (ab 4,21 m – 4,70 m) 
 
Begründung: Fahrzeug dieser Kategorie (ab 4,21 m – 4,70 m) belegen die mit 12,5 m² angesetzte 
Stellplatzfläche vollständig. Somit wird für die Gebührenklasse eine Gebühr entspre chend der Be-
rechnung nach Kostenansatz festgelegt. 
 
Gebührenklasse 3 – 380,00 EUR:  
Große Fahrzeuge (ab 4,71 m) 
 
Begründung: Fahrzeug dieser Kategorie (ab 4,71 m) haben einen hohen Platzbedarf. Dies hat Ein-
fluss auf die tatsächlich vorhandene Anzahl von Bewohnerparkmöglichkeiten in den Bewohnerpark-
zonen und spiegelt sich darüber hinaus auch in verschiedenen Parameter der Kostenermittlung wi-
der: Je größer der Platzbedarf, desto höher sind die Kosten für Herstellung und Bewirtschaftung des 
Parkplatzes. 
 
Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden weiterhin grundsätzlich keine Bewohner-
parkausweise ausgestellt.  
 
4.4 ÖPNV-Erschließungsqualität des Quartiers 
Die Gebührenstaffelung könnte sich auch an der ÖPNV -Erschließungsqualität ausrichten. Im Falle 
einer hohen ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den Marktpreisansatz ermittelte Jah-
resgebühr für einen Bewohnerpar kausweis mit einem Faktor größer 1 multipliziert werden, d.h. die

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Gebühr für einen Bewohnerparkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV -Erschließungs-
qualität höher als in einem vergleichsweise weniger erschlossenen Gebiet. 
 
4.5 Anzahl Ausweise pro Halter 
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO erhält jede*r Bewohner*in nur einen Park-
ausweis für ein auf ihn als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes 
Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der Eintrag „wechsel nde Fahrzeuge“ können lediglich in 
begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen werden. 
 
 
Gesamtbewertung durch die Verwaltung 
Im Hinblick auf die angestrebte Verkehrswende, die unter anderem das Ziel verfolgt, das Abstellen 
von Pkw im öffentlichen Raum in Zukunft stärker nutzerbezogen und weniger stark durch die Allge-
meinheit getragen zu finanzieren, soll von der in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen Ermächtigung, Ge-
bühren zu erheben, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf Grundlage der GebOSt erhobenen  
Gebühren decken die entstehenden Kosten nicht. 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist der sog. Kostenansatz als Berechnungsmethode am besten geeignet, da 
die Gebührenhöhe rechnerisch und somit ohne weitere Annahmen hergeleitet werden kann. Dies 
führt aus Sicht der  Verwaltung zu einer größtmöglichen Akzeptanz und Rechtssicherheit. Demnach 
berechnet sich die Gebührenhöhe durch Addition der auf 25 Jahre verteilten Herstellungs-, Unterhal-
tungs- und Verwaltungskosten sowie des Kontrollaufwandes. Diese Kosten beziehen sich immer auf 
die Fläche eines Parkplatzes der Größe von 12,5 m² (5,0 m x 2,5 m). 
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, auf der Grundlage des Kostenansatzes und erweitert um eine Staf-
felung unter Berücksichtigung der Fahrzeuglänge Bewohnerparkgebühren in Höhe von mindestens 
260 EUR/Jahr festzusetzen.  
 
Eine zur Fahrzeuglänge analoge Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist frag-
lich, da keine unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit gegeben ist. 
 
Die vorgeschlagene Höhe der Bewohnerparkgebühren dient der (teilweisen) Kostendeckung des Be-
wohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst anstatt durch den allgemeinen Haushalt. Nach wie vor 
erhalten die Bewohner*innen durch die Möglichkeit des Bewohnerparke ns den besonderen Vorteil, 
die Bewohnerparkplätze im öffentlichen Parkraum ohne Zahlung zusätzlicher Parkgebühren und 
Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Bei dieser Gebührenfestsetzung können nach § 6a StVG die Be-
deutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög-
lichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Ebenso werden die städti-
schen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grund-
gesetz durch die Reduzierung des Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich und eine dadurch erwirkte 
Reduktion von Treibhausgasen gefördert. Gleichzeitig soll erwirkt werden, dass insbesondere kleine-
re Fahrzeuge angeschafft werden. 
 
Eine Bevorteilung (teilweise) elektrisch anget riebener Fahrzeuge ist weder durch das Straßenver-
kehrsgesetz noch durch das Elektromobilitätsgesetz gedeckt: „So widerspricht eine Gebührendiffe-
renzierung nach dem Energieausstoß der Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privile-
gienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevor-
rechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) 
scheidet eine Privilegierung von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von Bewohnerpark-
ausweisen aus, da dieser Absatz lediglich auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.“ (Zu-
kunftsnetz Mobilität NRW 2022: Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise). 
Für eine Bevorteilung von Elektrofahrzeugen müsste zunächst die einschlägige Ermächtigungsnorm 
des § 6 Abs. 1 Nr. 15 lit. b StVG zur Beschränkung des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner 
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel modifiziert werden.

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Vor dem Hintergrund der bisher sehr niedrigen Kosten wird eine gestaffelte Einführung vorgeschla-
gen. 
 
 
D. Potenzielle Einnahmen 
 
Die potenziellen Einnahmen variieren, je nachdem, welcher Ansatz zur Festlegung der Gebühren 
ausgewählt wird. Zudem ist anzunehmen, dass mit der Gebührenerhöhung weniger Ausweise bean-
tragt werden.  
 
Die Einnahmen können aufgrund mehrerer Gründe derzeit nicht abschließend ermittelt werden: 
 Es ist nicht zu beziffern, in welchem Umfang sich die Anzahl der beantragten Bewohnerpark-
ausweise aufgrund steigender Gebühren reduzieren wird. 
 Zahlreiche Bürger*innen sind bereits im Besitz eines Bewohnerparkausweises. Die Ermittlung 
der Einnahmen müsste deren Laufzeit berücksichtigen. 
 Im ersten Jahr bis 30.06.2024 wird die gestaffelte jährliche Gebühr auf 50 Prozent der in 
Punkt 2. beschlossenen G ebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche 
Gebühr zu 100 Prozent erhoben. 
 Diejenigen Bewohner, die einen Münster -Pass besitzen, sollen dahingehend entlastet wer-
den, dass sie die Gebühr teilweise erstattet bekommen und sich die Gebühr somi t auf pau-
schal 80 €/Jahr reduziert. Wie viele Personen von dieser Regelung Gebrauch machen wer-
den ist nicht feststellbar. 
 
Bei diesem finanziellen Gesamtvolumen von ca. 2.000.000 EUR/Jahr handelt es sich ausdrücklich 
nicht um einen Gewinn, sondern um eine Deckung der entstandenen Kosten über die Nutzer*innen. 
 
 
E. Integriertes Parkraumkonzept 
 
Das integrierte Parkraumkonzept der Stadt Münster befindet sich aktuell in der Erarbeitung. In der 
Sitzung des AVM am 08.02.2023 erfolgt ein Zwischenbericht als Präsentation sowie eine begleitende 
Berichtsvorlage zur Analyse und zum Zielkonzept durch das beauftragte Büro PGT Umwelt und Ver-
kehr aus Hannover. Dieses empfiehlt, bei der Neuregelung der Bewohnerparkgebühren maßgeblich 
auf die mit den Parkflächen im Straßenraum verbundenen Kosten („Kostenansatz“) abzustellen.  
 
Das Gutachten wird im Verlauf der weiteren Bearbeitung konkrete ergänzende Empfehlungen zur 
Parkraumbewirtschaftung (u. a. Zonierung) im Untersuchungsraum, d. h. für die erweiterte Innenstadt, 
geben sowie, Stand heute, Grundsatzempfehlungen für die Außenstadtteile treffen. Fertigstellung 
sowie Erörterung und Beschlussfassung des Parkraumkonzeptes soll Ende des 3.Quartals 2023 er-
folgen. 
 
 
 
i.V. 
gez. 
 
 
Robin Denstorff  Wolfgang Heuer 
Stadtbaurat    Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 Anlage A 
 Anlage 1: Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung 
 Anlage 2: Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparken“ 
 Anlage 3: Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022 „Weichenstellung für ein Jahrzehnt des

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  ÖPNV – Einführung eines günstigen und vereinfachten Tarifsystems für das Müns
  teraner Nahverkehrssystem“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAS, SPD 
  und Volt vom 01.02.2022  
 Anlage 4: Haushaltsbegleitantrag „29-Euro-Ticket in Westfalen und in Münster mit dem ÖPNV 
  günstig mobil“ der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAS, SPD und Volt vom 
  30.11.2022  
 Anlage 5: Antrag an den APDOSO „Gebührenordnung für Bewohner*innenparken anpassen“ 
  der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, SPD und Volt vom 29.3.2022

Anlage 5: Antrag APDOSO Bewohnerparken

2980 Zeichen

il
BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN Vol E
[RATSFRAKT ION KANN 2 Ratsfraktion

Münster, 29.03.2022

“ Antrag an den APDOSO
Gebührenordnung für Bewohner*innenparken anpassen

Die Verwaltung möge prüfen,

® wie die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im
Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ des Landes NRW im Bereich der
Gebührenordnung für das Bewohner*innenparken in der Stadt Münster kurzfristig
umgesetzt werden kann;

e in welcher Höhe die Gebühren für das Bewohner*innenparken angehoben werden
können;

e wie sichergestellt wird, dass zukünftig nur noch Ausweise an diejenigen vergeben
werden, die ein eigenes Auto besitzen (Halter*innen des Fahrzeugs sind);

«e inwieweit Größe und Gewicht der Fahrzeuge bei der Preisgestaltung der
Bewohner*innenparkausweise berücksichtigt werden können;

e welche Möglichkeiten zur stärkeren Befristung der Bewohner*innenparkausweise es
gibt (z.B. alle bisherigen Genehmigungen auslaufen lassen und nur noch
Genehmigung mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausstellen).

Begründung:

Am 19.2.2022 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im
Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ in Kraft getreten. Diese ermächtigt die örtlichen
Ordnungsbehörden zum Erlass einer Gebührenordnung für das Bewohnerparken:

$4 (Fn 8) Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach $ 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach $
6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf
die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

In der Stadt Münster werden Ausweise für Bewohner*innenparken, die zum Parken in den
entsprechend markierten Bereichen berechtigen, derzeit gegen eine Gebühr von EUR 17,00 (für 1
Jahr), EUR 34,00 (für 2 Jahre) bzw. EUR 51,00 (für 3 Jahre) ausgestellt. Diese Gebühr ist für die
Nutzung des öffentlichen Raums in keiner Weise angemessen, sie entspricht nicht den wahren
Kosten und muss aus Gerechtigkeits- und Klimaschutzgründen überarbeitet und erhöht werden.

Die Stadt Münster hat ein Integriertes Parkraumkonzept für die innere Stadt beauftragt. Beschlossen
hat der Rat dies im Januar 2021, vergeben wurde der Auftrag im März 2022. Die Ergebnisse werden.
nach Auskunft des zuständigen Amtes frühestens Ende 2023 erwartet. Mit einer Änderung der

Regeln zum Bewohner*innenparken kann deshalb nicht bis zum unechibes und der Diskussion des
Gutachtens gewartet werden.

Um die Möglichkeit zu haben, auf eine zukünftig ggf. veränderte Systematik des
Bewohner*innenparkens kurzfristig im Rahmen der Gebührenordnung reagieren zu können, sollen
Bewohner*innenparkausweise nur noch mit einer. Laufzeit von 1 Jahr vergeben werden.

gez. gez. gez.
Andrea Blome Marius Herwig Josef Bergmann
Albert Wenzel Sandra Beer und Gruppe

und Fraktion und Fraktion

Anlage 1: Satzung Bewohnerparken

5594 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen 
(Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung) 
 
Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom  
05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.  
Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i. V. m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich  
Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert  
durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. § 38 Buchstabe b) des  
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz  
(OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW  
2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)  
in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat der Rat der Stadt Münster die 
nachstehende Satzung beschlossen. 
  
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 
 
Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohner -
parkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, die sich in einer 
Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Münster Baulastträger ist . Die derzeitig 
gültigen Bewohnerparkzonen sind im als Anlage beifügten Übersichtsplan vo m 22.12.2022 
dargestellt. 
 
§ 2 Allgemeines  
(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer  Bewohnerparkzone in Münster mit 
Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird 
nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz 
zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in des angegebenen Kfz sein oder dieses 
nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte  erhalten nur einen 
Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer /-innen eines 
Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen 
Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter 
An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug.  
(2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge 
ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz -Kennzeichen und Kfz -
Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. 
(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise 
ausgestellt. 
(4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt.  
(5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen 
Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.  
(6) Eine Verlängerung de s Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der 
Gültigkeit zulässig. 
(7) Nach wie vor sollen Bewohn er/-innen der Bewohnerparkzonen C und D durch die 
Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen- bzw. 
Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Parkgebühren 
und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen im Bereich von Parkuhren und 
Parkscheinautomaten zu nutzen. Davon ausgenommen sind derzeit die Boge nstraße 
und die Straße  Spiekerhof. Hintergrund diese r Ausna hmeregelung sind die nur 
begrenzt zur Verfügung stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen.  
 
§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise 
(1) Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe sind die Herstellungskosten von 
Parkplätzen, die Unterhaltung, die Verwaltung sowie die Überwachung der 
Stellplätze nach personellen Möglichkeiten  durch die städtische 
Verkehrsüberwachung.

(2) Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird entsprechend der 
Fahrzeuglänge bemessen. Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden 
keine Bewohnerparkausweise ausgestellt. 
(3) Die Gebühren werden ab dem 01.07.2024 wie folgt festgesetzt:  
a) Gebührenklasse 1:  
Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als   4,21 m beträgt die Gebühr 
260 EUR.  
b) Gebührenklasse 2:  
Für Fahrzeuge mit einer Länge von   4,21 m – 4,70 m beträgt die Gebühr      
320 EUR.  
c) Gebührenklasse 3:  
Für Fahrzeuge mit einer Länge von   4,70 m bis 5,25 m beträgt die Gebühr     
380 EUR.  
(4) In dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 wird die gestaffelte Gebühr auf 50 
Prozent der in § 3 Abs. 3  veranschlagten Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem 
01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 % erhoben. 
(5) Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkaus weises nach Verlust sowie bei 
Änderungen der Parkzone  nach einem Umzug  und/oder einer Änderung des 
amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr von 15 € erhoben.  Der 
Genehmigungszeitraum bleibt unverändert. 
(6) Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird nach der am Beantragungszeitpunkt 
geltenden Gebührenklasse in voller Höhe fällig. E ine Aufteilung der Gebühr für 
Anspruchsmonate, die in beide Zeiträume fallen, erfolgt nicht. 
(7) Die Gebühr für die Verwaltungshandlung wird ohne Anspruch auf jegliche Erstattung 
erhoben. 
(8) Kfz-Halter/-innen, denen ein „Münster -Pass“ aus gestellt wurde, entrichten eine 
jährliche Gebühr von pauschal 80 EUR. § 3 Absatz 3 und 4 gelten für diese 
Berechtigtengruppe insofern nicht. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag 
nachzuweisen.  
 
§ 4 Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft. 
 
 
 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister 
 
 
Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Anlage 4: HH-Begleitantrag 29-Euro-Ticket

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Münster, 30.11.2022  Haushaltsbegleitantrag  29-Euro-Ticket In Westfalen und in Münster mit dem ÖPNV günstig mobil   Der Rat der Stadt Münster beauftragt die Stadtwerke Münster, gemeinsam mit den entsprechenden Partnern 2023 in zeitlicher Analogie zum bundesweiten 49-Euro-Ticket ein möglichst regional gültiges ÖPNV-Abo-Ticket zum monatlichen Preis von 29,00 Euro in Münster einzuführen. Um eine hohe Reichweite für die Nutzenden zu realisieren, soll diese Umsetzung möglichst im Westfalentarif - oder höherer Ebene umgesetzt werden. Sollte dies als (über-)regionales Angebot nicht realisierbar sein, werden die Stadtwerke beauftragt, bis zum 01.08.2023 ein entsprechendes ÖPNV-Abo zum Monatspreis von 29,00 Euro für das Stadtgebiet Münster einzuführen. Dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität wird spätestens bis 01.03.22 und in regelmäßigen Abständen über den Sachstand berichtet. Sollte eine tarifliche Lösung ohne kommunale Mittel realisiert werden können, werden die Stadtwerke beauftragt, einen Vorschlag zum Einsatz der Mittel zur Angebotsstärkung zu unterbreiten. Zur Kompensation sollten gemäß Ratsbeschluss vom 09.02.2022 Mittel aus der Parkraumbewirtschaftung erzielt werden. Da das Integrierte Parkraumkonzept als genannte Voraussetzung für die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung nicht vorliegt, werden die Mehraufwendungen im Haushalt mittels der Reduktion der Sachaufwendungen in Produktgruppe 1201 (Zeile 13) um 2 Mio. € in 2023 (2 Mio. € in 2024, jeweils 1,5 Mio. € in 2025 und 2026) teilweise kompensiert. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Reduktion bei der Fahrbahninstandsetzung mittels einer Anpassung der Bewohnerparkgebühren und Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung auszugleichen. Mindestens zu ersterem soll in der ersten Beratungskette des Jahres 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt werden. Für die Verwendung der voraussichtlich entstehenden Mehrerträge durch Bewohnerparkgebühren im nächsten Haushaltsjahr für die Straßenunterhaltung wird ein entsprechender Bewirtschaftungsvermerk in der Haushaltssatzung verankert. Gleichzeitig ist die Verwaltung weiterhin gefordert, die dritte Finanzierungssäule für die Stärkung des ÖPNV aufzubauen und zu verstärken. Weitere Einnahmen (z.B. aus der Klimapauschale auf Parktickets) sollen in den nächsten Jahren vor allem für die Ausweitung des Angebots genutzt werden.  Begründung  erfolgt mündlich   gez.    gez.    gez. Andrea Blome   Matthias Glomb  Martin Grewer

Carsten Peters   und Fraktion   und Gruppe

Anlage 3: A_R_0006_2022_Weichenstellung_Jahrzehnt_des_OePNV.pdf

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2022 
                    
 
 
 
     Münster, 01.02.2022 
 
 
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung 
Weichenstellung für ein Jahrzehnt des ÖPNV –  
Einführung eines günstigen und vereinfachten Tarifsystems für das 
Münsteraner Nahverkehrssystem 
 
Der Rat möge beschließen: 
Die Stadtwerke Münster GmbH wird aufgefordert, zum 01.08.2023 eine Tarifreform vorzu -
bereiten. Dabei soll ein vereinfachtes Abo -Konzept (Münster -Abo) mit dem Ziel eines 
Jahresticketpreises von 365  Euro umgesetzt werden. Rabatte für Münster -Pass-Inhaber*innen 
und Schüler*innen sollen auf den neuen Preis des Abonnements angewandt werden. Dies soll 
auch günstige Einzelfahrten in der Preisstufe 0 möglich machen. Um die Akzeptanz der neuen 
Abonnement-Struktur zu erhöhen, sollen Vorschläge zur Preisstabilität gemacht werden.  
Hierzu sollen gemeinsam mit dem Management der Stadtwerke Münster GmbH und der 
Verwaltung Finanzierungsmodelle geprüft werden. Im Rahmen des Parkraumkonzepts sollen 
Subventionen des Stadtkonzerns in den ruhenden Autoverkehr zur Finanzierung von Ausbau und 
Tarifreform des ÖPNV umgewidmet werden, insbesondere durch eine Ausweitung der 
Parkraumbewirtschaftung, die Einführung einer Klimapauschale und eine angemessene 
Bepreisung des Anwohnerparkens. Das entsprechende Konzept muss im L aufe des dritten 
Quartals vorgelegt werden. 
Begründung:  
Erfolgt mündlich 
 
 
 
gez.     gez.    gez.    
Christoph Kattentidt   Marius Herwig  Tim Pasch 
Sylvia Rietenberg   Matthias Glomb  Martin Grewer  
Jule Heinz-Fischer   Lia Kirsch   und Ratsgruppe 
Carsten Peters   Ludger Steinmann 
Andrea Blome    und Fraktion 
Albert Wenzel    
und Fraktion

Beratungsverlauf (5)

24.01.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.02.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2023 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
15.02.2023 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Overbergstraße
  • Dodostraße
  • Staufenstraße
  • Gereonstraße 18
  • Bahnhofstraße
  • Bremer Platz
  • Spiekerhof

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Details

Aktenzeichen
V/0800/2022
Typ
Vorlagen
Datum
16.12.2022
Erstellt
16.12.2022 12:07