V/0014/2019
Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße
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V-0014-2019-Anlage-2-Geltungsbereich
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Geltungsbereich0DVWDE9HUlQGHUXQJVVSHUUH1U9RQ6WHXEHQ6WUDH%DKQKRIVWUDH+DIHQVWUDH Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0014/2019
Beschlussvorlage
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V/0014/2019 V/0014/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Beratungsfolge 05.02.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh- nen Vorberatung 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst (Vorlage Nr. V/0187/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 23.03.2018). Der derzeit geltende einfache Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von - Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ aus Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 15.01.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492 61 21 / 492 61 94 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0014/2019 dem Jahr 1990 setzt hier nur die Nutzung „Kerngebiet“ und zulässige Wer beanlagen fest. Es gibt kei- ne Rahmenbedingungen z.B. zu Gebäudehöhen; diese wären gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Ziel des Bebauungsplans Nr. 597 ist es, eine städtebaulich angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstra ße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bah n- hofsumfeld – einfügen. Für zwei Grundstücke im Plangebiet liegen Baugesuche vor. Damit die Planungsabsichten nicht b e- hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder u n- möglich gemacht werden, wurden die Baugesuche am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Baugesuche nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetz- buch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für die von den Baugesuchen betroffenen Grundstücke ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
V-0014-2019-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0014/2019 Seite 1 von 2 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereic h zwischen der Von-Steuben-Straße, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der an der Ostseite der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke und der Hafenstraße. Dieser Bereich liegt innerhalb des Gebietes, für das der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße beschlossen hat. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 145, Flurstücke 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 374, 397, 398, 401, 453, 472, 538, 567, 597, 598, 599, 619, 646, 686, 704, Flur 146, Flurstücke 28, 29, 30, 31, 636, 727, 728. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Seite 2 von 2 § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkraf ttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/0014/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Müns- ter am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst, dessen Ziel es ist, eine städtebaulich angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metro- polis“ und der Hafenstraße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Bau- block – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen. Für zwei Grundstücke im Plangebiet liegen Baugesuche vor, welche – damit die Planungsabsich- ten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen er- schwert oder unmöglich gemacht werden – zurückgestellt wurden. Da absehbar ist, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Bauge- suche nicht in Kraft treten wird, ist nun zusätzlich der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Finanzierung Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bahnhofstraße
- Hafenstraße
- Von-Steuben-Straße
- Wolbecker Straße
- Engelstraße
- Herwarthstraße
- Hansaring
- Von-Vincke-Straße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0014/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37