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V/0014/2019

Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße

Vorlagen 04.01.2019

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V-0014-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

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V-0014-2019-Anlage-1-Satzungstext

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Anlage A

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V-0014-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

141 Zeichen

Geltungsbereich0D‰VWDE9HUlQGHUXQJVVSHUUH1U9RQ6WHXEHQ6WUD‰H%DKQKRIVWUD‰H+DIHQVWUD‰H
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0014/2019

Beschlussvorlage

3084 Zeichen

V/0014/2019 
V/0014/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.02.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr  und Woh-
nen 
Vorberatung 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende  
 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108  
für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
 
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Münster 
am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  597 gefasst (Vorlage 
Nr. V/0187/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 23.03.2018).  
 
Der derzeit geltende einfache Bebauungsplan Nr.  356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße  / Von -
Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ aus 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
15.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Fiegen / Herr Husmann 
Telefon: 492 61 21 /  
492 61 94 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0014/2019 
dem Jahr 1990 setzt hier nur die Nutzung „Kerngebiet“ und zulässige Wer beanlagen fest. Es gibt kei-
ne Rahmenbedingungen z.B. zu Gebäudehöhen; diese wären gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.  
 
Ziel des Bebauungsplans Nr.  597 ist es, eine städtebaulich angemessene Planung zwischen der 
Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstra ße so steuern zu können, dass sich Neubauten 
bzw. Umbauten im Baublock  – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bah n-
hofsumfeld – einfügen.  
 
Für zwei Grundstücke im Plangebiet liegen Baugesuche vor. Damit die Planungsabsichten nicht b e-
hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder u n-
möglich gemacht werden, wurden die Baugesuche am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 gemäß §  15 
Abs. 1 BauGB jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Baugesuche 
nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß §  14 Baugesetz-
buch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1).  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für die von den Baugesuchen 
betroffenen Grundstücke ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 
eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB).  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzungstext  
Anlage 2 – Geltungsbereich

V-0014-2019-Anlage-1-Satzungstext

2453 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0014/2019 
 
 
Seite 1 von 2 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108  
für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung umfasst den Bereic h zwischen der Von-Steuben-Straße, den rückwärtigen 
Grundstücksgrenzen der an der Ostseite der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke und der 
Hafenstraße.  
Dieser Bereich liegt innerhalb des  Gebietes, für das der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 
die Aufstellung des  Bebauungsplans Nr. 597: Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße  / 
Hafenstraße beschlossen hat.  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 145,  
Flurstücke 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 374, 397, 398, 401, 453, 472, 538, 567, 
597, 598, 599, 619, 646, 686, 704,  
Flur 146,  
Flurstücke 28, 29, 30, 31, 636, 727, 728.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden,  
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.

Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 
für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße 
 
 
Seite 2 von 2 
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkraf ttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.  
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt 
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist 
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.  1 
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Anlage A

1582 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0014/2019 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich Von-Steuben-Straße / 
Bahnhofstraße / Hafenstraße.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Müns-
ter am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst, dessen 
Ziel es ist, eine städtebaulich angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metro-
polis“ und der Hafenstraße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Bau-
block – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen.  
 
Für zwei Grundstücke im Plangebiet liegen Baugesuche vor, welche – damit die Planungsabsich-
ten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen er-
schwert oder unmöglich gemacht werden – zurückgestellt wurden.  
 
Da absehbar ist, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Bauge-
suche nicht in Kraft treten wird, ist nun zusätzlich der Erlass einer Veränderungssperre gemäß 
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.  
 
Finanzierung 
Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beratungsverlauf (4)

05.02.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 23.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 28.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bahnhofstraße
  • Hafenstraße
  • Von-Steuben-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Engelstraße
  • Herwarthstraße
  • Hansaring
  • Von-Vincke-Straße

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Details

Aktenzeichen
V/0014/2019
Typ
Vorlagen
Datum
04.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37