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V/0015/2024

KonvOY GmbH: Anpassung der Regelung in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) zur Vertretung der Gemeinde im Aufsichtsrat

Vorlagen 07.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.02.2024, TOP 18

Anlage A

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§ 3 Abs. 3 der GO AR- Gegenüberstellung von Alt- und Neufassung

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1233 Zeichen

Anlage A zur V/0015/2024 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH.  
Gemäß § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH ist für eine Änderung der Ge-
schäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) die Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-
lung erforderlich; diese erfolgt auf Empfehlung des Aufsichtsrates.  
Auf einen Hinweis der Bezirksregierung Münster hin wird eine Anpassung zu § 3 Abs. 3 der GO 
AR vorgeschlagen, durch die klargestellt wird, dass bei der Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichts-
rates die Interessen der Gemeinde bzw. der Gesellschafterin zu verfolgen sind. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur entsprechenden Beschlussfassung in der 
Gesellschafterversammlung. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
.k.A. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

§ 3 Abs. 3 der GO AR- Gegenüberstellung von Alt- und Neufassung

840 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0015/2024 
 
 
 
 
KonvOY GmbH  
 
 
Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) 
 
Gegenüberstellung von Alt – und Neufassung von § 3 Abs. 3 
 
 
 
 
 
Altfassung: 
 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet.  
 
Es darf bei seiner Entscheidung weder persönliche I nteressen verfolgen noch Geschäfts- 
chance die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 
 
 
 
Neufassung: 
 
Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Interesse der Gemeinde verpflichtet und hat entspre- 
chend das Interesse der Gesellschafterin zu verfolg en; insofern ist es an die Beschlüsse 
des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.  
 
Es darf bei seiner Entscheidung weder persönliche I nteressen verfolgen noch Geschäfts- 
chancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

Beschlussvorlage

2757 Zeichen

V/0015/2024 
V/0015/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
KonvOY GmbH: Anpassung der Regelung in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates 
(GO AR) zur Vertretung der Gemeinde im Aufsichtsrat 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.02.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH wird ermäch-
tigt, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Die Gesellschafterversammlung beschließt, § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der 
KonvOY entsprechend der Darstellung in Anlage 1 zu ändern. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH. Gemäß §  7 Abs. 8 des Gesell-
schaftsvertrages der KonvOY GmbH empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der Geschäftsordnung 
des Aufsichtsrates (GO AR); die Beschlussfassung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.  
 
 
Eine umfassende Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages (z.B. Ermöglichung von virtuellen Auf-
sichtsratssitzungen) im Zuge mit einer weitgehenden Vereinheitlichung der Regelungen für die  
Beteiligungsgesellschaften der Stadt Münster erfolgte für die KonvOY GmbH mit Ratsbeschluss vom 
07.09.2022 (V/0499/2022) und Gesellschafterbeschluss vom 16.12.2022. Im Hinblick insbesondere 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
13.02.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Gericke 
Telefon: 492-2014 
GerickeH@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0015/2024 
auf Verweisungen der Geschäftsordnungen auf den Gesellschaftsvertrag wurden ebenfalls die GO 
AR und die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) angepasst. 
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des geänderten Gesellschaftsvertrags gem. § 115 GO NRW hat 
die Bezirksregierung auch die geänderten Geschäftsordnungen geprüft und für § 3 Abs. 3 GO AR 
eine stärkere Bezugnahme auf die Formulierungen des § 113 GO NRW empfohlen.  
Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW haben die Vertretungen der Gemeinden in u.a. Aufsichtsräten die 
Interessen der Gemeinde zu vertreten und sind gem. Satz 2 an die Beschlüsse des Rates und ihrer 
Ausschüsse gebunden.  
 
Durch die vorgeschlagene Neuformulierung in der GO AR wird dem Rechnung getragen. 
 
In seiner Sitzung am 07.12.2023 hat der Aufsichtstrat beschlossen, der Gesellschafterversammlung 
zu empfehlen, die vorgeschlagene Änderung des § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsra-
tes zu beschließen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 § 3 Abs. 3 der GO AR: Gegenüberstellung von Alt – und Neufassung

Beratungsverlauf (3)

20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0015/2024
Typ
Vorlagen
Datum
07.02.2024
Erstellt
05.01.2024 17:11