V/0015/2024
KonvOY GmbH: Anpassung der Regelung in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) zur Vertretung der Gemeinde im Aufsichtsrat
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Anlage A
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Anlage A zur V/0015/2024 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH. Gemäß § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH ist für eine Änderung der Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) die Beschlussfassung der Gesellschafterversamm- lung erforderlich; diese erfolgt auf Empfehlung des Aufsichtsrates. Auf einen Hinweis der Bezirksregierung Münster hin wird eine Anpassung zu § 3 Abs. 3 der GO AR vorgeschlagen, durch die klargestellt wird, dass bei der Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichts- rates die Interessen der Gemeinde bzw. der Gesellschafterin zu verfolgen sind. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur entsprechenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig .k.A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
§ 3 Abs. 3 der GO AR- Gegenüberstellung von Alt- und Neufassung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0015/2024 KonvOY GmbH Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) Gegenüberstellung von Alt – und Neufassung von § 3 Abs. 3 Altfassung: Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seiner Entscheidung weder persönliche I nteressen verfolgen noch Geschäfts- chance die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Neufassung: Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Interesse der Gemeinde verpflichtet und hat entspre- chend das Interesse der Gesellschafterin zu verfolg en; insofern ist es an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Es darf bei seiner Entscheidung weder persönliche I nteressen verfolgen noch Geschäfts- chancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
Beschlussvorlage
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V/0015/2024 V/0015/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft KonvOY GmbH: Anpassung der Regelung in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR) zur Vertretung der Gemeinde im Aufsichtsrat Beratungsfolge 20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 21.02.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH wird ermäch- tigt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschafterversammlung beschließt, § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der KonvOY entsprechend der Darstellung in Anlage 1 zu ändern. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH. Gemäß § 7 Abs. 8 des Gesell- schaftsvertrages der KonvOY GmbH empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GO AR); die Beschlussfassung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Eine umfassende Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages (z.B. Ermöglichung von virtuellen Auf- sichtsratssitzungen) im Zuge mit einer weitgehenden Vereinheitlichung der Regelungen für die Beteiligungsgesellschaften der Stadt Münster erfolgte für die KonvOY GmbH mit Ratsbeschluss vom 07.09.2022 (V/0499/2022) und Gesellschafterbeschluss vom 16.12.2022. Im Hinblick insbesondere Amt für Finanzen und Beteiligungen 13.02.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gericke Telefon: 492-2014 GerickeH@stadt- muenster.de - 2 - V/0015/2024 auf Verweisungen der Geschäftsordnungen auf den Gesellschaftsvertrag wurden ebenfalls die GO AR und die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) angepasst. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des geänderten Gesellschaftsvertrags gem. § 115 GO NRW hat die Bezirksregierung auch die geänderten Geschäftsordnungen geprüft und für § 3 Abs. 3 GO AR eine stärkere Bezugnahme auf die Formulierungen des § 113 GO NRW empfohlen. Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW haben die Vertretungen der Gemeinden in u.a. Aufsichtsräten die Interessen der Gemeinde zu vertreten und sind gem. Satz 2 an die Beschlüsse des Rates und ihrer Ausschüsse gebunden. Durch die vorgeschlagene Neuformulierung in der GO AR wird dem Rechnung getragen. In seiner Sitzung am 07.12.2023 hat der Aufsichtstrat beschlossen, der Gesellschafterversammlung zu empfehlen, die vorgeschlagene Änderung des § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsra- tes zu beschließen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 § 3 Abs. 3 der GO AR: Gegenüberstellung von Alt – und Neufassung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0015/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.02.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 17:11