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V/0017/2022

Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung

Vorlagen 10.01.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2022, TOP 30

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Entwurf Vergaberichtlinien (geänderte Fassung)

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Beschlussvorlage

10642 Zeichen

V/0017/2022
V/0017/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der
Eigentumsbildung
Beratungsfolge
08.02.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der
Eigentumsbildung werden wie in Anlage 1 gekennzeichnet geändert.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es fallen keine Kosten oder Folgekosten an.
Begründung:
Die Vermarktung der städtischen Baugrundstücke in Baugebieten erfolgt nach den „Richtlinien für die
Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“
(Vergaberichtlinien). Die Vergabe anhand dieser Richtlinien gewährleistet eine Transparenz bei der
Grundstücksvergabe und eine Vergabegerechtigkeit im Sinne der Ziele städtischer Wohnbaupolitik.
Die Vergaberichtlinien müssen vor dem Hintergrund sich laufend ändernder Rahmenbedingungen
beobachtet und bei Bedarf angepasst werden. Die Verwaltung hat nach dem Grundsatzbeschluss des
Rates zum Erbbaurecht zunächst eine vorläufige Regelung zum Erbbaurecht in die Vergaberichtlinien
aufgenommen (s. V/0045/2019/1). In Vorbereitung der nunmehr in mehreren Baugebieten
bevorstehenden Vermarktungen von Einfamilienhausgrundstücken als Erbbaurecht wurde geprüft, ob
der Grundsatzbeschluss des Rates mit dieser vorläufigen Regelung umgesetzt werden kann oder ob
und welche Änderungen bzw. Konkretisierungen noch erforderlich sind.
Im Ergebnis muss die vorläufige Regelung zu den Erbbaurechten in den Vergaberichtlinien gegen
Amt für
Immobilienmanagement
27.01.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hengstmann
T elefon:492-2366
Hengstmann@stadt-
muenster.de

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V/0017/2022
eine endgültige Regelung ersetzt werden, die insbesondere die rechtlichen Bedingungen zum
Umgang mit den beim Erbbaurecht zu zahlenden Erschließungskosten sowie die Handhabung von
Flächen regelt, die zwar zu einem Erbbaugrundstück dazu gehören, an denen aber aus rechtlichen
Gründen kein Erbbaurecht bestellt werden kann, sich das Erbbaurecht also nicht „erstrecken“ kann.
Mit der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderung der Vergaberichtlinien werden zum einen die
Grundlagen geschaffen, Einfamilienhausgrundstücke im Wege der vom Rat getroffenen
Grundsatzentscheidung zum Erbbaurecht (s. Vorlage V/0656/2019) rechtlich einwandfrei zu
vergeben. Zum zweiten werden Härtefallklauseln aufgenommen, die vom Landgerichtspräsidenten als
Notaraufsicht zur Vertragsgestaltung eingefordert werden (s. u.).
Zu folgenden Punkten ergeben sich Änderungen, die in der vorgeschlagenen Neufassung der
Richtlinien (s. Anlage) grau hinterlegt sind:
- Kauf von Nebenflächen bei Erbbaurechten
Für Hausgrundstücke und Stellplätze ist die Bestellung von Erbbaurechten regelmäßig
möglich; es können aber weitere (T eil-)Flächen zum Grundstücke gehören, bei denen es
rechtlich nicht möglich oder es unzweckmäßig ist, diese Flächen in das Erbbaurecht
einzubeziehen.
Beispiel:
Es liegen Erbbaurechtsgrundstücke zusammen mit Kaufgrundstücken an einer
gemeinsam genutzten Wegefläche. Bei Grundstücksverkäufen wird jeweils ein
Miteigentumsanteil an der Wegefläche mit veräußert. Ein Erbbaurecht an dieser
Wegefläche kann dann für anliegende Erbbaurechtsgrundstücke nicht mehr bestellt
werden bzw. es ist in der Handhabung außerordentlich schwierig und sollte vermieden
werden. Diese Anteile an Wegeflächen, die zur Erschließung der Erbbaugrundstücke
notwendig sind, werden an den Erbbauberechtigten veräußert.
Bereits in früheren Vermarktungen als Erbbaurecht wurde dies regelmäßig so gehandhabt. Die
Aufnahme in die Vergaberichtlinien dient der Klarstellung und Transparenz.
Die Wegeflächen sind regelmäßig mit einem wesentlich geringeren Wert als die
Baugrundstücke bewertet und im Verhältnis zum Baugrundstück eher klein, so dass hierfür
von den Bewerbern insgesamt nur ein geringer Betrag als einmaliger Kaufpreis aufgebracht
werden muss. Im Gegenzug ist die Fläche kleiner, auf deren Grundlage ein Erbbauzins
berechnet wird. Im Rahmen einer üblichen Finanzierung entstehen keine Nachteile für die
Bewerber.
- Darstellung von 2 Alternativen der Erbbauzinszahlung
Laut Ratsbeschluss sind für Einfamilienhausgrundstücke 2 Erbbaurechtsmodelle möglich: ein
Erbbaurecht mit einem laufenden jährlichen Erbbauzins von 2,5 % und ein Erbbaurecht mit
einem einmaligen Ablösebetrag des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit. Diese beiden
Varianten mit ihren unterschiedlichen Bedingungen sollen daher auch in den
Vergaberichtlinien dargestellt werden.
Einmalige Zahlung eines Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit
Bei einer Einmalzahlung des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit (Ablösebetrag) bleibt die
Berechnungsgrundlage wie sie in dem Grundsatzbeschluss des Rates beschrieben ist: Der
Erbbaurechtsnehmer zahlt 80% des Kaufpreises, wobei die Erschließungskosten im
Ablösebetrag enthalten sind und bei Zahlung unmittelbar vom Amt für Immobilienmanagement
an das Amt für Mobilität und Tiefbau weitergeleitet werden.

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V/0017/2022
Jährliche Zahlung des Erbbauzinses
Wird ein laufender Erbbauzins gewünscht, ist es aufgrund der geringen Höhe der (ersten)
jährlichen Zahlung unmöglich, die Erschließungskosten in einer Summe an das Amt für
Mobilität und Tiefbau weiterzuleiten. Dies ist aber nach dem Erschließungsbeitragsrecht
zwingend. Die Erschließungskosten sind daher nach Vertragsabschluss separat in Form einer
Einmalzahlung zu zahlen.
Zwar sind die Erschließungskosten bei diesem Modell separat in Form einer Einmalzahlung zu
zahlen, gleichzeitig wird aber die Berechnungsgrundlage für den laufenden Erbbauzins um die
Erschließungskosten reduziert. Im Rahmen einer üblichen Finanzierung entstehen keine
Nachteile auf Seiten des Bewerbers. Diese Praxis entspricht auch der Praxis großer
Erbbaurechtsausgeber wie z. B. der Katholischen Kirche.
- Härtefallregelungen
Die Verwaltung hat den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft in
seiner Sitzung am 11.03.2021 darüber informiert, dass die Notaraufsicht beim Landgericht
Münster im gesamten Kammerbezirk gezielt Kaufverträge geprüft hat, die von Städten und
Gemeinden nach dem sog. „Einheimischenmodell“ geschlossen wurden. Das führte dazu,
dass Notare bereits langjährig feststehende und für den Vertragsabschluss gängige
Regelungen unmittelbar vor Vertragsabschluss für die Kaufgrundstücke im Baugebiet
Nordkirchenweg in Frage stellten oder abänderten.
Die Verwaltung hat daraufhin mit der Westfälischen Notarkammer eine Verständigung gesucht.
Im Ergebnis konnte eine Einigung mit der Notarkammer erreicht werden. Sie hat die geplanten
Änderungen bereits zustimmend zur Kenntnis genommen und wird nach Beschluss der
Richtlinien durch den Rat die von ihr bereits geprüften Regelungen an die Notariate in Münster
und im Münsterland kommunizieren und auf einen möglichst einheitlichen Umgang mit den
Härtefällen hinweisen.
Bauverpflichtung
1. Die Erwerber haben die Verpflichtung, innerhalb von 2 Jahren mit dem Bau zu beginnen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, soll nur bei schuldhafter Nichteinhaltung ein
Rücktrittsrecht der Stadt Münster gegeben sein.
2. In Fällen besonderer Härte, wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung oder
einer Trennung der bestehenden Partnerschaft soll kein Rücktrittsrecht bestehen, auch
wenn die 2-jährige Bauverpflichtung nicht eingehalten werden kann.
Wohnverpflichtung
Die Wohnverpflichtung von 10 Jahren kann in Fällen besonderer Härte auch durch Ehe- oder
Lebenspartner und/oder enge Verwandte, insbesondere Kinder des Erwerbers oder dessen
(auch geschiedenen oder getrennt lebenden) Lebenspartner erfüllt werden.
Rückzahlung Förderbetrag (vergünstigte Abgabe eines Grundstücks)
In Fällen besonderer Härte, wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen
Wohnungswechsel oder räumliche Veränderung notwendig machen, kann von der
Rückzahlung des Förderbetrages abgesehen werden, d. h. die gewährte Vergünstigung beim
Grundstückskauf beim Bewerber verbleiben.

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V/0017/2022
Klarstellend wird aber geregelt, dass keine besondere Härte vorliegt, wenn seit Veräußerung
des Grundstücks an den Bewerber durch die Stadt die Bodenpreise gestiegen sind (Indikator:
Bodenrichtwert) und der Bewerber bei einem notwendigen Verkauf des Grundstücks einen
Veräußerungsgewinn erzielen würde.
Das bedeutet: die von der Stadt Münster gewährte Vergünstigung beim Grundstückskauf ist
vom Bewerber zurückzuzahlen, wenn die Bodenpreise gestiegen sind und der Bewerber einen
Veräußerungsgewinn erzielen würde. Dieser Fall stellte eben keine besondere Härte dar.
Ausschluss vom Vergabeverfahren
Der Bewerber kann bei falschen Angaben vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Dies soll nur gelten, wenn der Bewerber dies schuldhaft gemacht hat.
- Sonstige Änderungen
1. Darüber hinaus erscheint die Beurteilung der Angemessenheit einer Bauverpflichtung
schwierig zu sein, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Bebaubarkeit z. B.
mangels Fertigstellung der Erschließungsanlagen noch gar nicht gegeben ist.
Die Verwaltung schlägt daher in Übereinstimmung mit der Westfälischen Notarkammer vor,
den Beginn der Frist an die Baureife des einzelnen Grundstücks (vorhandenes
Planungsrecht und mindestens Erschließung des Grundstücks durch eine Baustraße) zu
knüpfen. Es wird klargestellt, dass mit Baubeginn der Beginn der tatsächlichen
Bauausführung gemeint ist (s. Punkt VII. 1. Vergaberichtlinien)
2. Deutlicherer Hinweis, dass bei freiwilliger Tätigkeit die Organisation auch den Umfang und
die Dauer der Tätigkeit bestätigen muss (redaktionelle Änderung; s. Punkt III. A. 6.
Vergaberichtlinien)
3. Aufnahme des Hinweises, dass der Förderbetrag grundbuchlich gesichert wird
(redaktionelle Änderung; s. Punkt VIII. 1. Der Vergaberichtlinien)
Die Verwaltung ist bestrebt, alle Bewerber gleich zu behandeln, auch wenn sie verschiedene
Notariate wählen. Um diese Gleichbehandlung sowie ein „einheitliches Handling“ bei den
beurkundenden Notariaten zu gewährleisten, war eine Verständigung mit der Westfälischen
Notarkammer erforderlich. Die Verwaltung erhofft sich mit diesen Änderungen insgesamt, dass eine
Gleichbehandlung aller Bewerber nach wie vor sichergestellt ist. Im Übrigen führen die Änderungen
zu einer höheren Transparenz der Vergaberichtlinien und –praxis und einem zügigeren Abschluss von
Kauf – oder Erbbaurechtsverträgen.
I. V.
gez.
Peck
Stadtrat
Anlagen:
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
(beabsichtigte Neufassung)

Anlage A

1259 Zeichen

Anlage A zur V/0017/2022
Kurzüberblick
Mit dem Beschluss des Rates werden die Vergaberichtlinien zur Vergabe von Baugrundstücken
(Einfamilienhausgrundstücke) aktualisiert. Die Aktualisierung ist notwendig aufgrund des
Ratsbeschlusses zur Bestellung von Erbbaurechten (V/0656/2019) und einer Prüfung von
notariell beurkundeten Verträgen im Münsterland durch die Notaraufsicht beim Landgericht
Münster sowie dessen Stellungnahme.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage wird das Ziel:
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität
weiterentwickeln:
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
verfolgt
Finanzierung
Produktgruppe: 0111 Immobilienmanagement
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Keine

Entwurf Vergaberichtlinien (geänderte Fassung)

15620 Zeichen

Seite 1 
 
 
 
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke 
zur Förderung der Eigentumsbildung 
(gemäß Beschluss des Rates vom xx.xx.2022) 
 
Grundlagen: 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische 
Stadtentwicklungsziele zu verfolgen: 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut 
gestellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren; 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten entwickelt die Stadt Münster daher nach den 
Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Wohnbau gebiete auf städtischen 
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben 
werden, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates 
vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Geb otsverfahren. Für jedes neue 
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Beschluss 
über die in einem „Ausschreibungs- und Gebotsverfah ren“ zu vergebenden Baugrundstücke 
treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstücke fes t, die im Vergabeteil der besonderen 
Förderung der Eigentumsbildung durch vergünstigte P reise sowie eine bevorzugte Vergabe 
an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen.  Weiterhin legt das zuständige 
Gremium des Rates der Stadt Münster den Basispreis, die angrenzenden Stadtteile sowie die 
Grundstücke fest, für die ausschließlich ein Erbbaurecht angeboten wird. 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

Seite 2 
I.  Stichtagsregelung 
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem 
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
Bewerbergruppe 1:  Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des  
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) 
um bis zu 30 % überschreitet. 
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents 
Bewerbergruppe 2:  Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) 
um mehr als 30 % überschreitet. 
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents 
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 bis 15 WFNG-NRW maßgeblich. In 
Abweichung von § 15 Abs.  1 Satz 1 bis 7 WFNG wird grundsätzlich das Einkommen der 
letzten 12 Monate vor dem Stichtag, bei Selbständigen und Freiberuflern das durchschnittliche 
Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag zugrunde gelegt. 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrößen zu 
verstehen; situationsbedingte Anteilsverschiebungen  sind mit Zustimmung des zuständigen 
Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. 
III. Bewerberauswahl 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der 
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der 
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:

Seite 3 
A.  Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung 
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des so zialen 
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 P unkte 
Zu Ziffer 1: 
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber  in Münster  10 Punkte 
Zu Ziffer 2: 
Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der zuständigen 
Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist 
3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließ lich Elternzeit)  11 Punkte 
Zu Ziffer 3: 
Nachweis der Elternzeit durch den Arbeitgeber 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück  6 Punkte 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht 
(Zimmerzahl geringer als Personenzahl)   7 Punkte 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein anerkannten 
Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, 
Politik im selben oder angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren 
mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte 
Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und 
Dauer der freiwilligen Tätigkeit   
7. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein anerkannten 
Organisation der Hilfs-/Rettungsdienste seit mehr a ls 3 Jahren mit 
einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 9  Punkte 
Zu Ziffer 7: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und 
Dauer der freiwilligen Tätigkeit

Seite 4 
B.  Kinder 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches Attest bis 
zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) 
und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: 
je Kind 15 Punkte 
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht 
pflegebedürftig sind 
 je Kind 6 Punkte 
Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2) 
C.  Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen 
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es 
Schwerbehindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX),  die am Stichtag 
im gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:  
ab 70  7 Punkte 
ab 70  
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im 
Schwerbehindertenausweis   9 Punkte 
ab 80 
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche 
Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im 
Schwerbehindertenausweis  12 Punkte 
ab 100 15 Punkte

Seite 5 
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne d es Pflege-
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung 
der Pflegebedürftigkeit: 
in Pflegegrad 1 3 Punkte 
in Pflegegrad 2 6 Punkte 
in Pflegegrad 3 9 Punkte 
in Pflegegrad 4 12 Punkte 
in Pflegegrad 5 15 Punkte 
 
IV.  Kaufpreis 
1. Basispreis 
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster vor 
der Vergabe für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest. 
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständ ige Gremium festgesetzte jeweilige 
Basispreis. 
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen 
Kinderermäßigung: 
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 
(vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder) 
einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. 
Erhöhungen: 
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bew erbergruppe 2 folgende Aufschläge 
vorgenommen:  
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW  
a) von mehr als   30,00 –   80,00 %:  Basispreis + 10 % 
b) von mehr als   80,00 – 120,00 %:  Basispreis + 1 5 % 
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %:  Basispreis + 20  % 
d) von mehr als  160,00 %: Basispreis + 25 %

Seite 6 
V.  Erbbaurecht 
Das zuständige Gremium des Rates legt vor der Grund stücksvergabe durch Beschluss die 
Grundstücke fest, die ausschließlich im Erbbaurechtswege vergeben werden.  
Zum Grundstück zugehörige Flächen, an denen kein Er bbaurecht bestellt werden kann oder 
es unzweckmäßig ist (z. B. gemeinsam genutzte Wegef lächen), werden an den 
Erbbaurechtsnehmer veräußert.  
Die Bedingungen des Erbbaurechtes richten sich nach  den zum Zeitpunkt des 
Vermarktungsbeginns gültigen Beschlüsse der zuständigen Gremien der Stadt Münster. Nach 
dem aktuell gültigen Beschluss des Rates vom 09.10. 2019 beträgt die Laufzeit des 
Erbbaurechts 75 Jahre und der Erbbauzins 2,5 %. Bei der Gestaltung des Erbbaurechts kann 
der Erbbauberechtigte zwischen 2 Modellen auswählen: 
a) laufender Erbbauzins  
Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 2,5% de s Kaufpreises (lt. Ziffer IV), 
allerdings werden die Erschließungskosten abgerechn et. Die Erschließungskosten 
sind nach Vertragsabschluss in einer Summe zusätzlich zu zahlen. 
Für zum Grundstück zugehörige Flächen, die in Zusam menhang mit der Bestellung 
eines Erbbaurechts veräußert werden (s. o.), ist je weils ein Kaufpreis zu zahlen. Es 
wird dafür kein Erbbauzins erhoben.  
b) einmaliger Ablösebetrag 
Der Erbbaurechtsnehmer kann vor Abschluss des Erbba urechtsvertrags beantragen, 
statt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe 
von 80 % des Kaufpreises (lt. Ziffer IV) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablösebetrages 
werden der Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes sowie die 
Erschließungskosten für das Erbbaurecht in einer Su mme abgegolten bzw. abgelöst. 
Ein jährlicher Erbbauzins ist dann nicht mehr zu za hlen. Für zum Grundstück 
zugehörige Flächen, die in Zusammenhang mit der Bes tellung eines Erbbaurechts 
veräußert werden (s. o.), ist jeweils ein Kaufpreis zu zahlen.   
Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren.  
Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 75 Jahre. Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 
2,5% des Kaufpreises (lt. Ziffer IV). Der Erbbaurec htsnehmer kann vor Abschluss des 
Erbbaurechtsvertrags beantragen, statt des jährlich  zu zahlenden Erbbauzinses einen 
einmaligen Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Kaufpr eises

Seite 7 
(lt. Ziffer IV) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablö sebetrages wird der Erbbauzins für die 
gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes von 75 Jahren in einer Summe abgegolten. Ein jährlicher 
Erbbauzins ist dann nicht mehr zu zahlen.  
VI.  Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem  Grundeigentum 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Der Bewerber 
ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes  Grundeigentum zu geben. Der 
Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeigentum s ist dem Familieneinkommen 
hinzuzurechnen. 
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städt. Baugrundstück erhalten haben, können 
nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
VII.  1. Bauverpflichtung 
Die Erwerber bzw. Erbbaurechtsnehmer haben mit der Bebauung (tatsächliche 
Bauausführung) des Grundstücks innerhalb von 2 Jahr en nach Vertragsabschluss Vorliegen 
der Baureife des Grundstücks (vorhandenes Planungsr echt und mindestens Erschließung 
durch eine Baustraße) zu beginnen. Eine Verlängerun g ist in Ausnahmefällen möglich. Bei 
schuldhafter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung h at die Stadt Münster das Recht, vom 
Vertrag zurückzutreten.  
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren  Erkrankung oder Behinderung besteht 
kein Rücktrittsrecht der Stadt Münster. Der Erwerber muss die besondere Härte nachweisen.  
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können  
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abgesehen, wenn die finanzielle Belastung aus 
der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grundstückskosten, Hausbaukosten, Nebenkosten) 
die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist bei den Haushalten 
auszugehen, die die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um mehr als 30 % 
unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital 
verfügen bzw. erhebliche Selbsthilfeleistungen erbr ingen können, so dass sie die 
Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für Wohnungswesen bei einem Haushalt, 
der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 % unterschreitet, 
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Erfül lung der Bauverpflichtung nach Ziffer 
VII. 1. begründen, kann der Haushalt ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen 
werden, es sei denn er kann belegen, dass die Bedenken unbegründet sind

Seite 8 
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswi driger Nutzung der 
Grundstücke 
1. Kaufgrundstück 
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeitraum von 
10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerha lb dieses Zeitraumes verkauft, 
vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung), od er wird daran ein grundstücksgleiches 
Recht eingeräumt oder ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, wird zugunsten der 
Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages ze itanteilig fällig. Gleiches gilt bei der 
Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird grundbuchlich gesichert und wie folgt ermittelt: 
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsch lag und dem vom Käufer 
tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbe trag ermäßigt sich für jedes volle 
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
2. Erbbaurecht 
Die Erbbaurechtsnehmer müssen das auf dem Baugrunds tück errichtete Gebäude für einen 
Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Erbbaurecht innerhalb dieses Zeitraumes 
verkauft oder vermietet (mit Ausnahme einer Einlieg erwohnung), wird zugunsten der Stadt 
Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig fällig, sofern der Erbbauzins mit der 
Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde.  
3. Härtefall 
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren  Erkrankung oder Behinderung kann die 
Selbstnutzung auch durch die Nutzung durch Ehe- ode r Lebenspartner und/oder enge 
Verwandte, insbesondere Kinder des Erwerbers oder d essen (auch geschiedenen oder 
getrennt lebenden) Ehe- oder Lebenspartner, erfüllt werden.  
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen 
Wohnungswechsel unabdingbar erscheinen lassen oder eine räumliche Veränderung 
zwingend notwendig machen, kann von der Rückzahlung  des Förderbetrages abgesehen 
werden.  
Der Erwerber muss die besondere Härte in jedem Einzelfall nachweisen. 
Eine besondere Härte besteht aber dann nicht, wenn seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der 
Bodenrichtwert gestiegen ist und daher davon auszug ehen ist, dass der Erwerber mit einer

Seite 9 
Veräußerung auch einen höheren Preis für den Grunds tücksanteil bzw. das Erbbaurecht 
erzielen würde als er selbst an die Stadt Münster beim Erwerb gezahlt hat.  
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: 
 
Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf Grundlage des Basispreises zzgl. 25 
% Aufschlag ergibt und dem von den Erbbaurechtsnehm ern tatsächlich gezahlten 
Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab 
Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
IX.  Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei fa lschen Angaben 
Macht der Bewerber oder der Partner schuldhaft falsche Angaben, kann die Bewerbung vom 
Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Anga ben der Bewerber zu der Vergabe 
eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des 
Basispreises zu zahlen. 
Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres Grundstück 
angeboten werden. 
X.  Ausnahmeregelung 
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner 
Zuständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.

Beratungsverlauf (3)

08.02.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Nordkirchenweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0017/2022
Typ
Vorlagen
Datum
10.01.2022
Erstellt
10.01.2022 19:02