V/0017/2022
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
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Beschlussvorlage
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V/0017/2022 V/0017/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung Beratungsfolge 08.02.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung werden wie in Anlage 1 gekennzeichnet geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: Es fallen keine Kosten oder Folgekosten an. Begründung: Die Vermarktung der städtischen Baugrundstücke in Baugebieten erfolgt nach den „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (Vergaberichtlinien). Die Vergabe anhand dieser Richtlinien gewährleistet eine Transparenz bei der Grundstücksvergabe und eine Vergabegerechtigkeit im Sinne der Ziele städtischer Wohnbaupolitik. Die Vergaberichtlinien müssen vor dem Hintergrund sich laufend ändernder Rahmenbedingungen beobachtet und bei Bedarf angepasst werden. Die Verwaltung hat nach dem Grundsatzbeschluss des Rates zum Erbbaurecht zunächst eine vorläufige Regelung zum Erbbaurecht in die Vergaberichtlinien aufgenommen (s. V/0045/2019/1). In Vorbereitung der nunmehr in mehreren Baugebieten bevorstehenden Vermarktungen von Einfamilienhausgrundstücken als Erbbaurecht wurde geprüft, ob der Grundsatzbeschluss des Rates mit dieser vorläufigen Regelung umgesetzt werden kann oder ob und welche Änderungen bzw. Konkretisierungen noch erforderlich sind. Im Ergebnis muss die vorläufige Regelung zu den Erbbaurechten in den Vergaberichtlinien gegen Amt für Immobilienmanagement 27.01.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hengstmann T elefon:492-2366 Hengstmann@stadt- muenster.de - 4 - V/0017/2022 eine endgültige Regelung ersetzt werden, die insbesondere die rechtlichen Bedingungen zum Umgang mit den beim Erbbaurecht zu zahlenden Erschließungskosten sowie die Handhabung von Flächen regelt, die zwar zu einem Erbbaugrundstück dazu gehören, an denen aber aus rechtlichen Gründen kein Erbbaurecht bestellt werden kann, sich das Erbbaurecht also nicht „erstrecken“ kann. Mit der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderung der Vergaberichtlinien werden zum einen die Grundlagen geschaffen, Einfamilienhausgrundstücke im Wege der vom Rat getroffenen Grundsatzentscheidung zum Erbbaurecht (s. Vorlage V/0656/2019) rechtlich einwandfrei zu vergeben. Zum zweiten werden Härtefallklauseln aufgenommen, die vom Landgerichtspräsidenten als Notaraufsicht zur Vertragsgestaltung eingefordert werden (s. u.). Zu folgenden Punkten ergeben sich Änderungen, die in der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinien (s. Anlage) grau hinterlegt sind: - Kauf von Nebenflächen bei Erbbaurechten Für Hausgrundstücke und Stellplätze ist die Bestellung von Erbbaurechten regelmäßig möglich; es können aber weitere (T eil-)Flächen zum Grundstücke gehören, bei denen es rechtlich nicht möglich oder es unzweckmäßig ist, diese Flächen in das Erbbaurecht einzubeziehen. Beispiel: Es liegen Erbbaurechtsgrundstücke zusammen mit Kaufgrundstücken an einer gemeinsam genutzten Wegefläche. Bei Grundstücksverkäufen wird jeweils ein Miteigentumsanteil an der Wegefläche mit veräußert. Ein Erbbaurecht an dieser Wegefläche kann dann für anliegende Erbbaurechtsgrundstücke nicht mehr bestellt werden bzw. es ist in der Handhabung außerordentlich schwierig und sollte vermieden werden. Diese Anteile an Wegeflächen, die zur Erschließung der Erbbaugrundstücke notwendig sind, werden an den Erbbauberechtigten veräußert. Bereits in früheren Vermarktungen als Erbbaurecht wurde dies regelmäßig so gehandhabt. Die Aufnahme in die Vergaberichtlinien dient der Klarstellung und Transparenz. Die Wegeflächen sind regelmäßig mit einem wesentlich geringeren Wert als die Baugrundstücke bewertet und im Verhältnis zum Baugrundstück eher klein, so dass hierfür von den Bewerbern insgesamt nur ein geringer Betrag als einmaliger Kaufpreis aufgebracht werden muss. Im Gegenzug ist die Fläche kleiner, auf deren Grundlage ein Erbbauzins berechnet wird. Im Rahmen einer üblichen Finanzierung entstehen keine Nachteile für die Bewerber. - Darstellung von 2 Alternativen der Erbbauzinszahlung Laut Ratsbeschluss sind für Einfamilienhausgrundstücke 2 Erbbaurechtsmodelle möglich: ein Erbbaurecht mit einem laufenden jährlichen Erbbauzins von 2,5 % und ein Erbbaurecht mit einem einmaligen Ablösebetrag des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit. Diese beiden Varianten mit ihren unterschiedlichen Bedingungen sollen daher auch in den Vergaberichtlinien dargestellt werden. Einmalige Zahlung eines Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit Bei einer Einmalzahlung des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit (Ablösebetrag) bleibt die Berechnungsgrundlage wie sie in dem Grundsatzbeschluss des Rates beschrieben ist: Der Erbbaurechtsnehmer zahlt 80% des Kaufpreises, wobei die Erschließungskosten im Ablösebetrag enthalten sind und bei Zahlung unmittelbar vom Amt für Immobilienmanagement an das Amt für Mobilität und Tiefbau weitergeleitet werden. - 4 - V/0017/2022 Jährliche Zahlung des Erbbauzinses Wird ein laufender Erbbauzins gewünscht, ist es aufgrund der geringen Höhe der (ersten) jährlichen Zahlung unmöglich, die Erschließungskosten in einer Summe an das Amt für Mobilität und Tiefbau weiterzuleiten. Dies ist aber nach dem Erschließungsbeitragsrecht zwingend. Die Erschließungskosten sind daher nach Vertragsabschluss separat in Form einer Einmalzahlung zu zahlen. Zwar sind die Erschließungskosten bei diesem Modell separat in Form einer Einmalzahlung zu zahlen, gleichzeitig wird aber die Berechnungsgrundlage für den laufenden Erbbauzins um die Erschließungskosten reduziert. Im Rahmen einer üblichen Finanzierung entstehen keine Nachteile auf Seiten des Bewerbers. Diese Praxis entspricht auch der Praxis großer Erbbaurechtsausgeber wie z. B. der Katholischen Kirche. - Härtefallregelungen Die Verwaltung hat den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft in seiner Sitzung am 11.03.2021 darüber informiert, dass die Notaraufsicht beim Landgericht Münster im gesamten Kammerbezirk gezielt Kaufverträge geprüft hat, die von Städten und Gemeinden nach dem sog. „Einheimischenmodell“ geschlossen wurden. Das führte dazu, dass Notare bereits langjährig feststehende und für den Vertragsabschluss gängige Regelungen unmittelbar vor Vertragsabschluss für die Kaufgrundstücke im Baugebiet Nordkirchenweg in Frage stellten oder abänderten. Die Verwaltung hat daraufhin mit der Westfälischen Notarkammer eine Verständigung gesucht. Im Ergebnis konnte eine Einigung mit der Notarkammer erreicht werden. Sie hat die geplanten Änderungen bereits zustimmend zur Kenntnis genommen und wird nach Beschluss der Richtlinien durch den Rat die von ihr bereits geprüften Regelungen an die Notariate in Münster und im Münsterland kommunizieren und auf einen möglichst einheitlichen Umgang mit den Härtefällen hinweisen. Bauverpflichtung 1. Die Erwerber haben die Verpflichtung, innerhalb von 2 Jahren mit dem Bau zu beginnen. Wird diese Frist nicht eingehalten, soll nur bei schuldhafter Nichteinhaltung ein Rücktrittsrecht der Stadt Münster gegeben sein. 2. In Fällen besonderer Härte, wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung oder einer Trennung der bestehenden Partnerschaft soll kein Rücktrittsrecht bestehen, auch wenn die 2-jährige Bauverpflichtung nicht eingehalten werden kann. Wohnverpflichtung Die Wohnverpflichtung von 10 Jahren kann in Fällen besonderer Härte auch durch Ehe- oder Lebenspartner und/oder enge Verwandte, insbesondere Kinder des Erwerbers oder dessen (auch geschiedenen oder getrennt lebenden) Lebenspartner erfüllt werden. Rückzahlung Förderbetrag (vergünstigte Abgabe eines Grundstücks) In Fällen besonderer Härte, wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen Wohnungswechsel oder räumliche Veränderung notwendig machen, kann von der Rückzahlung des Förderbetrages abgesehen werden, d. h. die gewährte Vergünstigung beim Grundstückskauf beim Bewerber verbleiben. - 4 - V/0017/2022 Klarstellend wird aber geregelt, dass keine besondere Härte vorliegt, wenn seit Veräußerung des Grundstücks an den Bewerber durch die Stadt die Bodenpreise gestiegen sind (Indikator: Bodenrichtwert) und der Bewerber bei einem notwendigen Verkauf des Grundstücks einen Veräußerungsgewinn erzielen würde. Das bedeutet: die von der Stadt Münster gewährte Vergünstigung beim Grundstückskauf ist vom Bewerber zurückzuzahlen, wenn die Bodenpreise gestiegen sind und der Bewerber einen Veräußerungsgewinn erzielen würde. Dieser Fall stellte eben keine besondere Härte dar. Ausschluss vom Vergabeverfahren Der Bewerber kann bei falschen Angaben vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies soll nur gelten, wenn der Bewerber dies schuldhaft gemacht hat. - Sonstige Änderungen 1. Darüber hinaus erscheint die Beurteilung der Angemessenheit einer Bauverpflichtung schwierig zu sein, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Bebaubarkeit z. B. mangels Fertigstellung der Erschließungsanlagen noch gar nicht gegeben ist. Die Verwaltung schlägt daher in Übereinstimmung mit der Westfälischen Notarkammer vor, den Beginn der Frist an die Baureife des einzelnen Grundstücks (vorhandenes Planungsrecht und mindestens Erschließung des Grundstücks durch eine Baustraße) zu knüpfen. Es wird klargestellt, dass mit Baubeginn der Beginn der tatsächlichen Bauausführung gemeint ist (s. Punkt VII. 1. Vergaberichtlinien) 2. Deutlicherer Hinweis, dass bei freiwilliger Tätigkeit die Organisation auch den Umfang und die Dauer der Tätigkeit bestätigen muss (redaktionelle Änderung; s. Punkt III. A. 6. Vergaberichtlinien) 3. Aufnahme des Hinweises, dass der Förderbetrag grundbuchlich gesichert wird (redaktionelle Änderung; s. Punkt VIII. 1. Der Vergaberichtlinien) Die Verwaltung ist bestrebt, alle Bewerber gleich zu behandeln, auch wenn sie verschiedene Notariate wählen. Um diese Gleichbehandlung sowie ein „einheitliches Handling“ bei den beurkundenden Notariaten zu gewährleisten, war eine Verständigung mit der Westfälischen Notarkammer erforderlich. Die Verwaltung erhofft sich mit diesen Änderungen insgesamt, dass eine Gleichbehandlung aller Bewerber nach wie vor sichergestellt ist. Im Übrigen führen die Änderungen zu einer höheren Transparenz der Vergaberichtlinien und –praxis und einem zügigeren Abschluss von Kauf – oder Erbbaurechtsverträgen. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung (beabsichtigte Neufassung)
Anlage A
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Anlage A zur V/0017/2022 Kurzüberblick Mit dem Beschluss des Rates werden die Vergaberichtlinien zur Vergabe von Baugrundstücken (Einfamilienhausgrundstücke) aktualisiert. Die Aktualisierung ist notwendig aufgrund des Ratsbeschlusses zur Bestellung von Erbbaurechten (V/0656/2019) und einer Prüfung von notariell beurkundeten Verträgen im Münsterland durch die Notaraufsicht beim Landgericht Münster sowie dessen Stellungnahme. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft verfolgt Finanzierung Produktgruppe: 0111 Immobilienmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Entwurf Vergaberichtlinien (geänderte Fassung)
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Seite 1 Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom xx.xx.2022) Grundlagen: Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadtentwicklungsziele zu verfolgen: - Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut gestellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; - Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren; - die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten entwickelt die Stadt Münster daher nach den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Wohnbau gebiete auf städtischen Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben werden, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Geb otsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebotsverfah ren“ zu vergebenden Baugrundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstücke fes t, die im Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergünstigte P reise sowie eine bevorzugte Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Basispreis, die angrenzenden Stadtteile sowie die Grundstücke fest, für die ausschließlich ein Erbbaurecht angeboten wird. Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege. Seite 2 I. Stichtagsregelung Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. II. Vergabe nach Bewerbergruppen Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) um bis zu 30 % überschreitet. Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) um mehr als 30 % überschreitet. Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grundstückskontingents Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 bis 15 WFNG-NRW maßgeblich. In Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 7 WFNG wird grundsätzlich das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Stichtag, bei Selbständigen und Freiberuflern das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stichtag zugrunde gelegt. Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrößen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschiebungen sind mit Zustimmung des zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. III. Bewerberauswahl Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird: Seite 3 A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des so zialen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 P unkte Zu Ziffer 1: Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Münster 10 Punkte Zu Ziffer 2: Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist 3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließ lich Elternzeit) 11 Punkte Zu Ziffer 3: Nachweis der Elternzeit durch den Arbeitgeber 4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte 5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zimmerzahl geringer als Personenzahl) 7 Punkte 6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, Politik im selben oder angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte Zu Ziffer 6: Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der freiwilligen Tätigkeit 7. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein anerkannten Organisation der Hilfs-/Rettungsdienste seit mehr a ls 3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a. 9 Punkte Zu Ziffer 7: Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der freiwilligen Tätigkeit Seite 4 B. Kinder Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches Attest bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege- Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht pflegebedürftig sind je Kind 6 Punkte Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2) C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es Schwerbehindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am Stichtag im gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung: ab 70 7 Punkte ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis 9 Punkte ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenausweis 12 Punkte ab 100 15 Punkte Seite 5 oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne d es Pflege- Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: in Pflegegrad 1 3 Punkte in Pflegegrad 2 6 Punkte in Pflegegrad 3 9 Punkte in Pflegegrad 4 12 Punkte in Pflegegrad 5 15 Punkte IV. Kaufpreis 1. Basispreis Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest. Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständ ige Gremium festgesetzte jeweilige Basispreis. 2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen Kinderermäßigung: Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. Erhöhungen: Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bew erbergruppe 2 folgende Aufschläge vorgenommen: Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 10 % b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 1 5 % c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 % d) von mehr als 160,00 %: Basispreis + 25 % Seite 6 V. Erbbaurecht Das zuständige Gremium des Rates legt vor der Grund stücksvergabe durch Beschluss die Grundstücke fest, die ausschließlich im Erbbaurechtswege vergeben werden. Zum Grundstück zugehörige Flächen, an denen kein Er bbaurecht bestellt werden kann oder es unzweckmäßig ist (z. B. gemeinsam genutzte Wegef lächen), werden an den Erbbaurechtsnehmer veräußert. Die Bedingungen des Erbbaurechtes richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vermarktungsbeginns gültigen Beschlüsse der zuständigen Gremien der Stadt Münster. Nach dem aktuell gültigen Beschluss des Rates vom 09.10. 2019 beträgt die Laufzeit des Erbbaurechts 75 Jahre und der Erbbauzins 2,5 %. Bei der Gestaltung des Erbbaurechts kann der Erbbauberechtigte zwischen 2 Modellen auswählen: a) laufender Erbbauzins Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 2,5% de s Kaufpreises (lt. Ziffer IV), allerdings werden die Erschließungskosten abgerechn et. Die Erschließungskosten sind nach Vertragsabschluss in einer Summe zusätzlich zu zahlen. Für zum Grundstück zugehörige Flächen, die in Zusam menhang mit der Bestellung eines Erbbaurechts veräußert werden (s. o.), ist je weils ein Kaufpreis zu zahlen. Es wird dafür kein Erbbauzins erhoben. b) einmaliger Ablösebetrag Der Erbbaurechtsnehmer kann vor Abschluss des Erbba urechtsvertrags beantragen, statt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Kaufpreises (lt. Ziffer IV) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablösebetrages werden der Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes sowie die Erschließungskosten für das Erbbaurecht in einer Su mme abgegolten bzw. abgelöst. Ein jährlicher Erbbauzins ist dann nicht mehr zu za hlen. Für zum Grundstück zugehörige Flächen, die in Zusammenhang mit der Bes tellung eines Erbbaurechts veräußert werden (s. o.), ist jeweils ein Kaufpreis zu zahlen. Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 75 Jahre. Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 2,5% des Kaufpreises (lt. Ziffer IV). Der Erbbaurec htsnehmer kann vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags beantragen, statt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Kaufpr eises Seite 7 (lt. Ziffer IV) zu zahlen. Mit der Zahlung des Ablö sebetrages wird der Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes von 75 Jahren in einer Summe abgegolten. Ein jährlicher Erbbauzins ist dann nicht mehr zu zahlen. VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Der Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeigentum s ist dem Familieneinkommen hinzuzurechnen. Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städt. Baugrundstück erhalten haben, können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. VII. 1. Bauverpflichtung Die Erwerber bzw. Erbbaurechtsnehmer haben mit der Bebauung (tatsächliche Bauausführung) des Grundstücks innerhalb von 2 Jahr en nach Vertragsabschluss Vorliegen der Baureife des Grundstücks (vorhandenes Planungsr echt und mindestens Erschließung durch eine Baustraße) zu beginnen. Eine Verlängerun g ist in Ausnahmefällen möglich. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung h at die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung besteht kein Rücktrittsrecht der Stadt Münster. Der Erwerber muss die besondere Härte nachweisen. 2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abgesehen, wenn die finanzielle Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grundstückskosten, Hausbaukosten, Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche Selbsthilfeleistungen erbr ingen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für Wohnungswesen bei einem Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 % unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Erfül lung der Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann der Haushalt ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kann belegen, dass die Bedenken unbegründet sind Seite 8 VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswi driger Nutzung der Grundstücke 1. Kaufgrundstück Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerha lb dieses Zeitraumes verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung), od er wird daran ein grundstücksgleiches Recht eingeräumt oder ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages ze itanteilig fällig. Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuzahlende Förderbetrag wird grundbuchlich gesichert und wie folgt ermittelt: Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsch lag und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbe trag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 2. Erbbaurecht Die Erbbaurechtsnehmer müssen das auf dem Baugrunds tück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Erbbaurecht innerhalb dieses Zeitraumes verkauft oder vermietet (mit Ausnahme einer Einlieg erwohnung), wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig fällig, sofern der Erbbauzins mit der Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde. 3. Härtefall In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung kann die Selbstnutzung auch durch die Nutzung durch Ehe- ode r Lebenspartner und/oder enge Verwandte, insbesondere Kinder des Erwerbers oder d essen (auch geschiedenen oder getrennt lebenden) Ehe- oder Lebenspartner, erfüllt werden. In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen Wohnungswechsel unabdingbar erscheinen lassen oder eine räumliche Veränderung zwingend notwendig machen, kann von der Rückzahlung des Förderbetrages abgesehen werden. Der Erwerber muss die besondere Härte in jedem Einzelfall nachweisen. Eine besondere Härte besteht aber dann nicht, wenn seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Bodenrichtwert gestiegen ist und daher davon auszug ehen ist, dass der Erwerber mit einer Seite 9 Veräußerung auch einen höheren Preis für den Grunds tücksanteil bzw. das Erbbaurecht erzielen würde als er selbst an die Stadt Münster beim Erwerb gezahlt hat. Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf Grundlage des Basispreises zzgl. 25 % Aufschlag ergibt und dem von den Erbbaurechtsnehm ern tatsächlich gezahlten Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. IX. Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei fa lschen Angaben Macht der Bewerber oder der Partner schuldhaft falsche Angaben, kann die Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Anga ben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zahlen. Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres Grundstück angeboten werden. X. Ausnahmeregelung Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Nordkirchenweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0017/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.01.2022
- Erstellt
- 10.01.2022 19:02