V/0980/2016
Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4839 Zeichen
V/0980/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife Beratungsfolge 01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Änderung der Gebü h- rentarife wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anlagen 2 und 3). Begründung: Auf der Grundlage der Gewässergebührensatzung wird der umlagefähige Aufwand für die Gewä s- serunterhaltung auf die Grundstücke, von denen Wasser den Gewässern seitlich zufließt, umgelegt. Das Gebiet der Stadt Münster ist in sechs Unterhaltungsgebiete (Stadt M ünster und die Unterha l- tungsverbände Hiltrup -Amelsbüren, Obere Stever, Havixbeck -Roxel, St. Mauritz -Altenberge und Münster Süd-Ost) eingeteilt. 1. Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten . Im § 64 sind dabei neue Regelungen bezüglich der Umlage der Gewässerunterhaltungsaufwendungen beschlossen wo rden. Diese sind insbesondere - die Festlegung eines Verteilungsschlüssels von 90 % der umlagefähigen Kosten auf versiegel- te Flächen und 10 % der umlagefähigen Kosten auf übrige Flächen - Wegfall der bisherigen dritten Gebührenmaßstabseinheit „Waldfläche“ Vorlagen-Nr.: V/0980/2016 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 02.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0980/2016 - Verrechnungsmöglichkeit von Personal- und Verwaltungskosten zur Ermittlung und Durchfü h- rung der Umlage der Gewässergebühr - Umlagemöglichkeit der Kosten für das Gewässerkonzept nach § 74 Abs. 2 LWG NRW Aufgrund der vorgenannten Änderungen sind die Präambel sowie die §§ 2 und 4 der Gewässerg e- bührensatzung neu gefasst worden. Die im Vergleich zur vorherigen Satzung geänderten Pass agen sind jeweils grau unterlegt. 2. Berechnung der Gewässergebühren für 2017 (Anlagen 2 - 3) Die umlagefähigen Kosten werden für jedes der sechs Unterhaltungsgebiete gesondert ermittelt. N e- ben den jeweiligen Unterhaltungskosten dürfen wie bereits o. g. infolge des neu gefassten § 64 LWG NRW nunmehr auch anteilige Personal - und Verwaltungskosten für die Ermittlung und Durchführung der Gebührenumlage verrechnet werden. Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2017 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 2017 2016 2017 2016 + Gesamtkosten 1.392.785 1.336.040 968.701 840.980 ./. Erlöse ohne Gebühren 450.911 394.545 318.231 313.245 = Fehlbetrag ohne Gebühren 941.874 941.495 650.470 527.735 + Gewässergebühren 650.470 527.735 650.470 527.735 = verbleibender Fehlbetrag 291.404 413.760 - - Kosten und Erlöse PG 1304 gesamt davon umlagefähiger Unterhaltungsaufwand Angaben in € Ergebnisse Gewässerunterhaltung Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebührenbe- darfsberechnung für 2017 (Anlage 2 - 3) dargestellt. Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 650.470 € verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhal- tungsgebiete: 2017 2016 2017 2016 Hiltrup - Amelsbüren 101.100 92.150 6.893 6.888 Obere Stever 17.922 15.000 724 724 Havixbeck - Roxel 53.342 35.300 3.521 3.520 St. Mauritz - Altenberge 54.619 50.805 2.853 2.832 Süd - Ost 32.157 29.000 2.271 2.269 Stadt Münster 391.330 305.470 11.140 11.079 Gewässerunterhaltung gesamt 650.470 527.725 27.403 27.313 Unterhaltungsgebiet Umlagefähiger Aufwand in € Bemessungseinheit in ha In jedem Unterhaltungsverband wird je nach Aufwand / Bemessungseinheit eine eigene Gewässe r- gebühr festgesetzt (s. Anlage 3). Das neue LWG schreibt einen Kostenverteilerschlüssel von 90% (versiegelte Flächen) zu 10% (unversiegelte Flächen) vor. Nach dem alten Berechnungsmodus ve r- teilten sich die Kosten durchschnittlich zu rund 74% auf versiegelte Flächen und zu 26% auf unve r- siegelte Flächen (inklusive Wald). Innerhalb der Unterhaltungsgebiete gab es dabei entsprechend der Flächenaufteilung deutliche Unterschiede (s. Anlage 3). Im Ergebnis führt die neue Berechnungsmethode zu einer erhöhten Belastung der versiegelten Fl ä- chen. Dieser Effekt verstärkt sich, je geringer die Anteile der versiegelten Flächen im jeweiligen U n- terhaltungsgebiet sind. Hierdurch verändern sich die Gebührentarife mitunter sehr deutlich und eine Vergleichbarkeit wird schwierig. Daher sind in Anlage 4 beispielhafte Gebührenberechnungen einiger Mustergrundstücke nach alter und nach neuer Methode gegenübergestellt. i. V. - 3 - V/0980/2016 gez. Peck Stadtrat Anlagen
RV 0980_Gewässergebührensatzung_Anlagen 1-4
17389 Zeichen
Neufassung Anlage 1
Seite 1
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für
Gewässer zweiter Ordnung – Gewässergebührensatzung (GGS) –
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NRW., S. 496),
- der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW., S. 712) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015
(GV. NRW., S. 666),
- der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.08.2016 (BGBl. I, S. 1.972) sowie
- der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW., S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.07.2016 (GV. NRW., Seite 559 ff.)
hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 14.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Unterhaltungspflicht
Auf dem Gebiet der Stadt Münster wird die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
durch die Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände „Hiltrup-Amelsbüren“, „Havixbeck-Roxel“, „St.
Mauritz-Altenberge“, „Obere Stever“ und „Münster Süd-Ost“ erfüllt.
§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Unterhaltungsverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
entstehenden Aufwand nach § 64 Abs. 2 LWG NRW innerhalb ihres Gebietes auf die Erschwerer
(z.B. Abwassereinleiter) und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer
Gebietsteile im Einzugsgebiet um.
(2) Der danach von der Stadt Münster an die Unterhaltsverbände zu zahlende Betrag und der der
Stadt Münster selbst aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehende Aufwand wird
für das jeweilige Unterhaltungsgebiet gem. § 64 Abs.1 LWG NRW auf die Eigentümer der im
Stadtgebiet Münster gelegenen Grundstücke (seitliches Einzugsgebiet) als Gebühr gemäß
anliegendem Gebührentarif umgelegt. Eine Umlage des Aufwandes bzw. der Kosten erfolgt nur,
soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und
Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige
sind Gesamtschuldner.
(2) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt.
Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(3) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als
Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die
Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
(4) Der Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Neufassung Anlage 1
Seite 2
(5) Veränderungen der Grundstücksfläche und der Nutzung hat der Gebührenpflichtige der Stadt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 %
auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt.
(2) Versiegelte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige
vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind.
Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die
Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und
Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu
ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen
über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen
(Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebühren-
pflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datener-
hebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der
Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen
Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit
verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Grundstücksfläche, so hat der
Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt
anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die
Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als
Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden aus den voraussichtlichen
Jahreskosten ermittelt.
(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und
15.11. fällig, soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren
nach dieser Satzung sowie für die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung
zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15 € nicht übersteigt.
(4) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. wird der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 3 bezeichneten
Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30 € nicht übersteigen.
(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages
der Gebührenschuldner gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden.
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 2 zu
entrichtende Vierteljahresrate sowie die nach Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 3 und 5
Neufassung Anlage 1
Seite 3
wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die
Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entstanden ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gebührentarif zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster
vom 14.12.2016
versiegelte
Fläche
übrige
Fläche
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 88,61 1,7 2
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 168,63 2,85
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 80,90 1,82
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 161, 06 2,14
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 298,03 1,48
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 94,48 5,28
Unterhaltungsbereich
€ / ha
Anlage 2
Seite 1 / 2
Gebührenbedarfsberechnung 2017
Gewässerunterhaltung
I. Zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Kosten- und Ertragspositionen
GBR
2017
GBR
2016
GBR
2017
GBR
2016 PG gesamt
relevant für
Gewässer-
gebühr
1 Personalaufwendungen 308 228 223 154 80 69
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 758 875 638 642 -117 -3
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 94 7 55 3 86 52
4 Interne Leistungsverrechnungen 67 62 52 42 5 10
5 Kalkulatorische Abschreibungen 104 100 - - - -
6 Kalkulatorische Zinsen 62 64 - - -2 -
1.393 1.336 969 841 52 128
7 Erstattungen von PG 1101 444 386 313 306 58 7
8 Sonstige Erträge 6 8 5 7 -2 -2
9 Gewässergebühren 650 528 650 528 123 123
1.101 922 969 841 179 255
-291 -414 - - 127 128
Summe gesamt davon relevant
für Gewässergebühr
Veränderung 2017
zu 2016 Produktgruppe 1304
Angaben in T€
Kosten
Erträge
Summe Kosten
Ergebnis
Summe Erträge
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Pos. 1: Personalaufwendungen
Der Personalaufwand 2017 der Produktgruppe 1304 ste igt verglichen mit dem Vorjahr be-
dingt durch unterstellte Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen sowie einer erhöhten Stel-
lenzuordnung an. Neben den für die Gewässergebühr n icht relevanten Bereichen (u. a. für
Wehre und der ökologischen Verbesserung) schlägt di eser Kostenanstieg auch anteilig im
Bereich der Gewässergebühr durch. Bezogen auf den G ebührenanteil ist der Anstieg über-
proportional, da infolge des neuen LWG NRW erstmali g auch anteilige Personalkosten für
die Ermittlung und Durchführung der Umlage verrechnet werden können.
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Diese Position ist wesentlich geprägt durch die Unt erhaltungs- und Betriebskosten für die
Gewässerunterhaltung der Stadt Münster (325 T€) sow ie den Zahlungen an die fünf Unter-
haltungsverbände (315 T€). Im Vergleich zum Vorjahr ist dieser Kostenblock im gebührenre-
levanten Bereich nahezu konstant.
Pos. 3 + 4 : Sonstige ordentliche Aufwendungen und interne Leistungsbeziehungen
Diese Positionen beinhalten u. a. die kalkulatorisc he Miete und Betriebskosten, Energiekos-
ten sowie personalabhängige Sachkosten wie z. B. Sc hutz- und Dienstkleidung, Fortbildun-
gen und Büromaterialien. Des Weiteren sind hier die Verwaltungskostenerstattungen der
Querschnittsämter berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorjahr sind hier auch die Ausgleiche
aus Unterdeckungen der beiden Vorjahre enthalten (44 T€), wodurch sich der Anstieg in den
gebührenrelevanten Kostenansätzen größtenteils erklärt.
Anlage 2
Seite 2 / 2
Pos. 7: Erstattungen von PG 1101
Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende E inrichtung. Deshalb müssen Tätigkei-
ten, die für andere Einrichtungen der Stadt erbrach t werden, in Rechnung gestellt werden.
Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Regenwassereinleitungen aus
Kanälen in Fließgewässer wird z. B. die Unterhaltun g der Wasserläufe nachhaltig erschwert.
Daher sind die von den Unterhaltungsverbänden mit i hren Beiträgen geltend gemachten Er-
schwerer für o. g. Einleitungen im internen Verrechnungsverfahren von der Abwasserbeseiti-
gung zu erstatten. Gleiches gilt für das Unterhaltu ngsgebiet der Stadt Münster. Die Verrech-
nungen betragen insgesamt rund 444 T€ (2016 = 386 T €). Hiervon betragen die Erschwerer
ca. 313 T€ (2016 = 306 T€).
Pos. 9: Gewässergebühren
Die Gebühren werden gemäß dem neuen LWG NRW mit ein em differenzierten Flächen-
maßstab je Grundstück nach der versiegelten und der übrigen, unversiegelten Fläche veran-
lagt. Hierbei werden 90 % der umlagefähigen Kosten auf versiegelte und 10 % der umlage-
fähigen Kosten auf übrige Flächen verteilt.
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlagefähigen Aufwand von rd. 650 T€
(2016 = 528 T€) für jeden Unterhaltungsverband einz eln ermittelt (s. Anlage 3). Die Gebüh-
rentarife bei den versiegelten Flächen bewegen sich zwischen 80,90 €/ha und 298,03 €/ha
(der Durchschnitt liegt bei 100,14 € / ha statt bis her 67,94 € / ha). Eine Übersicht mit bei-
spielhaften Berechnungen von Mustergrundstücken je Unterhaltungsgebiet ist in Anlage 4
ersichtlich.
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ ist ausgeglichen.
Anlage 3
Produktgruppe 1304 "Fließende Gewässer"
Gebührenbedarfsrechnung 2017
Ermittlung der Gebührensätze
Bezeichnung der Wasser-
und Bodenverbände
Flächen
gesamt
abzügl.
Wasser-
flächen
mögliche
Gesamt-
fläche
Verband
veranlagte
Gesamt-
fläche 2016
= Maßstab
befestigte
Flächen
übrige
Flächen
1 2 3 4 = 2 - 3 5 6 7 8 9 = 8 * 90% 10 = 9 / 6 11 = 8 * 10% 12 = 11 / 7 13 14 = 10 - 13 15 = 14 / 13
Hiltrup - Amelsbüren 7.618,5 182,0 7.436,5 6.893,1 1.02 6,8 5.866,3 101.100 90.990 88,61 10.110 1,72 60,92 27,69 45,5%
Obere Stever 890,5 12,1 878,4 723,8 95,7 628,1 17.922 16.130 168,63 1.792 2,85 98,66 69,97 70,9%
Havixbeck - Roxel 3.651,8 56,5 3.595,2 3.520,9 593,4 2. 927,5 53.342 48.008 80,90 5.334 1,82 40,51 40,39 99,7%
St. Mauritz - Altenberge 3.367,7 229,9 3.137,8 2.853,4 305,2 2.548,2 54.619 49.157 161,06 5.462 2,14 93,30 67,76 72,6%
Süd - Ost 2.306,3 17,4 2.288,9 2.270,8 97,1 2.173,7 32.157 28.941 298,03 3.216 1,48 99,37 198,66 199,9%
Zwischensumme Wasser-
und Bodenverbände 17.834,7 497,9 17.336,8 16.262,1 2.118,2 14.143,8 259.140 233.226 110,10 25.914 1,83 65,90 44,20 67,1%
Gewässerunterhaltung
Stadt Münster 12.457,8 368,6 12.089,3 11.140,4 3.727,6 7.412,8 391.330 352.197 94,48 39.133 5,28 69,50 24,98 35,9%
Summe
Gewässerunterhaltung 30.292,5 866,5 29.426,1 27.402,5 5.845,8 21.556,7 650.470 585.423 100,14 65.047 3,02 67,94 32,20 47,4%
Flächenverteilung 2017
Unterhaltungsgebiet
Versiegelte
Flächen
Übrige
Flächen
Hiltrup - Amelsbüren 15% 85%
Obere Stever 13% 87%
Havixbeck - Roxel 17% 83%
St. Mauritz - Altenberge 11% 89%
Süd - Ost 4% 96%
Stadt Münster 33% 67%
Durchschnitt 21% 79%
Kostenverteilungsverhältnis 2016
Unterhaltungsgebiet
Versiegelte
Flächen
Übrige
Flächen
Wald-
flächen
Hiltrup - Amelsbüren 68% 26% 7%
Obere Stever 63% 33% 4%
Havixbeck - Roxel 68% 30% 2%
St. Mauritz - Altenberge 56% 41% 3%
Süd - Ost 33% 59% 8%
Stadt Münster 85% 14% 1%
Durchschnitt 74% 23% 3%
Gebührensatz
versiegelte
Flächen 2016
Fächen im Stadtgebiet in ha
Veränderung
Gebührensatz für
versiegelte Flächen
Kostenanteil
90 % auf
versiegelte
Flächen
Gebühr
versiegelte
Fläche
Kostenanteil
10 % auf
übrige
Flächen
Gebühr
unver-
siegelte
Fläche
Flächenaufteilung in ha
umlagefäh.
Aufwand lt.
GBR 2017
in €
Hinweis
: je geringer der Anteil der versiegelten Flächen im jeweiligen Unterhaltungsgebiet, desto höher fällt der Gebührentarif für diese Flächen aus.
Zum besseren Verständnis nachfolgend das quotale Verhältnis der Flächenarten je Unterhaltungsgebiet sowie das bisherige Kostenverteilungsverhältnis 2016:
Anlage 4
Beispielrechnungen von Mustergrundstücken (Flächen in ha)
1. Veranlagung 2016 nach bisherigem LWG
Gebührensatz ( €)
2016 / ha
Einfamilienhaus mit
kleinem Grundstück Gewerbebetrieb Landwirtschaft
mittelere Größe
befestgte Fläche: 0,015 0,800 0,250
Waldfläche: - - 7,000
übrige Fläche: 0,025 0,200 28,000
gesamte Fläche: 0,040 1,000 35,250
befestigte Flächen 60,92 0,91 48,74 15,23
Waldflächen 3,05 - - 21,35
übrige Flächen 6,09 0,15 1,22 170,58
Summe 1,07 49,95 207,16
befestigte Flächen 98,66 1,48 78,93 24,67
Waldflächen 4,93 - - 34,51
übrige Flächen 9,87 0,25 1,97 276,25
Summe 1,73 80,90 335,42
befestigte Flächen 40,51 0,61 32,41 10,13
Waldflächen 2,03 - - 14,21
übrige Flächen 4,05 0,10 0,81 113,43
Summe 0,71 33,22 137,77
befestigte Flächen 93,30 1,40 74,64 23,33
Waldflächen 4,67 - - 32,69
übrige Flächen 9,33 0,23 1,87 261,24
Summe 1,63 76,51 317,26
befestigte Flächen 99,37 1,49 79,50 24,84
Waldflächen 4,97 - - 34,79
übrige Flächen 9,94 0,25 1,99 278,24
Summe 1,74 81,48 337,87
befestigte Flächen 69,50 1,04 55,60 17,38
Waldflächen 3,48 - - 24,36
übrige Flächen 6,95 0,17 1,39 194,60
Summe 1,22 56,99 236,34
2. Veranlagung 2017 nach neuem LWG
befestigte Flächen 88,61 1,33 70,89 22,15
übrige Flächen 1,72 0,04 0,34 60,20
Summe 1,37 71,23 82,35
Veränderung 2017 zu 2016 0,31 21,28 -124,80
befestigte Flächen 168,63 2,53 134,90 42,16
übrige Flächen 2,85 0,07 0,57 99,75
Summe 2,60 135,47 141,91
Veränderung 2017 zu 2016 0,87 54,57 -193,52
befestigte Flächen 80,90 1,21 64,72 20,23
übrige Flächen 1,82 0,05 0,36 63,70
Summe 1,26 65,08 83,93
Veränderung 2017 zu 2016 0,55 31,87 -53,84
befestigte Flächen 161,06 2,42 128,85 40,27
übrige Flächen 2,14 0,05 0,43 74,90
Summe 2,47 129,28 115,17
Veränderung 2017 zu 2016 0,84 52,77 -202,09
befestigte Flächen 298,03 4,47 238,42 74,51
übrige Flächen 1,48 0,04 0,30 51,80
Summe 4,51 238,72 126,31
Veränderung 2017 zu 2016 2,77 157,24 -211,56
befestigte Flächen 94,48 1,42 75,58 23,62
übrige Flächen 5,28 0,13 1,06 184,80
Summe 1,55 76,64 208,42
Veränderung 2017 zu 2016 0,33 19,65 -27,92
Hiltrup -
Amelsbüren
Obere Stever
Havixbeck - Roxel
St. Mauritz -
Altenberge
Süd - Ost
Stadt Münster
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet ergeben sich folgende
beispielhafte Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2017 im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode in
2016.
Süd - Ost
Stadt Münster
Bereich Flächenart
Hiltrup -
Amelsbüren
Obere Stever
Havixbeck - Roxel
St. Mauritz -
Altenberge
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0980/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37