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V/0980/2016

Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS)

Vorlagen 28.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.4

Beschlussvorlage

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Ansehen

RV 0980_Gewässergebührensatzung_Anlagen 1-4

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Ansehen

Beschlussvorlage

4839 Zeichen

V/0980/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Neufassung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Änderung der Gebü h-
rentarife wird beschlossen (Anlage 1). 
  
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt  
(Anlagen 2 und 3). 
 
 
 
Begründung: 
 
Auf der Grundlage der Gewässergebührensatzung  wird der umlagefähige Aufwand für die Gewä s-
serunterhaltung auf die Grundstücke, von denen Wasser den Gewässern seitlich zufließt, umgelegt.  
Das Gebiet der Stadt Münster ist in sechs Unterhaltungsgebiete (Stadt M ünster und die Unterha l-
tungsverbände Hiltrup -Amelsbüren, Obere Stever, Havixbeck -Roxel, St. Mauritz -Altenberge und 
Münster Süd-Ost) eingeteilt. 
 
 
1. Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) 
Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten . Im § 64 sind dabei neue 
Regelungen bezüglich der Umlage der Gewässerunterhaltungsaufwendungen beschlossen wo rden. 
Diese sind insbesondere 
- die Festlegung eines Verteilungsschlüssels von 90 % der umlagefähigen Kosten auf versiegel-
te Flächen und 10 % der umlagefähigen Kosten auf übrige Flächen  
- Wegfall der bisherigen dritten Gebührenmaßstabseinheit „Waldfläche“ 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0980/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0980/2016 
- Verrechnungsmöglichkeit von Personal- und Verwaltungskosten zur Ermittlung und Durchfü h-
rung der Umlage der Gewässergebühr 
- Umlagemöglichkeit der Kosten für das Gewässerkonzept nach § 74 Abs. 2 LWG NRW 
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sind die Präambel sowie die §§ 2 und 4 der Gewässerg e-
bührensatzung neu gefasst worden. Die im Vergleich zur vorherigen Satzung geänderten Pass agen 
sind jeweils grau unterlegt. 
 
2. Berechnung der Gewässergebühren für 2017 (Anlagen 2 - 3) 
 
Die umlagefähigen Kosten werden für jedes der sechs Unterhaltungsgebiete gesondert ermittelt. N e-
ben den jeweiligen Unterhaltungskosten dürfen wie bereits o. g. infolge des neu gefassten § 64 LWG 
NRW nunmehr auch anteilige Personal - und Verwaltungskosten für die Ermittlung und Durchführung 
der Gebührenumlage verrechnet werden. 
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2017 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 
2017 2016 2017 2016
+ Gesamtkosten 1.392.785 1.336.040 968.701 840.980
./. Erlöse ohne Gebühren 450.911 394.545 318.231 313.245
= Fehlbetrag ohne Gebühren 941.874 941.495 650.470 527.735
+ Gewässergebühren 650.470 527.735 650.470 527.735
= verbleibender Fehlbetrag 291.404 413.760 - -
Kosten und Erlöse
PG 1304 gesamt
davon umlagefähiger 
Unterhaltungsaufwand
Angaben in €
Ergebnisse 
Gewässerunterhaltung
 
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebührenbe-
darfsberechnung für 2017 (Anlage 2 - 3) dargestellt. 
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 650.470 € verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhal-
tungsgebiete: 
2017 2016 2017 2016
Hiltrup - Amelsbüren 101.100 92.150 6.893 6.888
Obere Stever 17.922 15.000 724 724
Havixbeck - Roxel  53.342 35.300 3.521 3.520
St. Mauritz - Altenberge 54.619 50.805 2.853 2.832
Süd - Ost  32.157 29.000 2.271 2.269
Stadt Münster     391.330 305.470 11.140 11.079
Gewässerunterhaltung gesamt 650.470 527.725 27.403 27.313
Unterhaltungsgebiet
Umlagefähiger 
Aufwand in €
Bemessungseinheit
in ha
 
In jedem Unterhaltungsverband wird je nach Aufwand / Bemessungseinheit eine eigene Gewässe r-
gebühr festgesetzt (s. Anlage 3). Das neue LWG schreibt einen Kostenverteilerschlüssel von 90% 
(versiegelte Flächen) zu 10% (unversiegelte Flächen) vor. Nach dem alten Berechnungsmodus ve r-
teilten sich die Kosten durchschnittlich zu rund 74% auf versiegelte Flächen und zu 26% auf unve r-
siegelte Flächen (inklusive Wald). Innerhalb der Unterhaltungsgebiete gab es dabei entsprechend der 
Flächenaufteilung deutliche Unterschiede (s. Anlage 3).  
Im Ergebnis führt die neue Berechnungsmethode zu einer erhöhten Belastung der versiegelten Fl ä-
chen. Dieser Effekt verstärkt sich, je geringer die Anteile der versiegelten Flächen im jeweiligen U n-
terhaltungsgebiet sind. Hierdurch verändern sich die Gebührentarife mitunter sehr deutlich und eine 
Vergleichbarkeit wird schwierig. Daher sind in Anlage 4 beispielhafte Gebührenberechnungen einiger 
Mustergrundstücke nach alter und nach neuer Methode gegenübergestellt. 
 
 
 
i. V.

- 3 - 
V/0980/2016 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen

RV 0980_Gewässergebührensatzung_Anlagen 1-4

17389 Zeichen

Neufassung   Anlage 1 
Seite 1 
 
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für 
Gewässer zweiter Ordnung – Gewässergebührensatzung (GGS) –  
Aufgrund  
- der §§ 7, 8 und  9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom  25.06.2015 (GV. NRW., S. 496), 
- der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 
21. Oktober 1969 (GV. NRW., S. 712) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 
(GV. NRW., S. 666), 
- der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
04.08.2016 (BGBl. I, S. 1.972) sowie  
- der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW  (LWG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW., S. 926) zuletzt geändert durch  Gesetz vom  
08.07.2016 (GV. NRW., Seite  559 ff.)  
hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 14.12.2016 die folgende Satzung beschlossen: 
§ 1 Unterhaltungspflicht 
Auf dem Gebiet der Stadt Münster wird die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 
durch die Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände „Hiltrup-Amelsbüren“, „Havixbeck-Roxel“, „St. 
Mauritz-Altenberge“, „Obere Stever“ und „Münster Süd-Ost“ erfüllt. 
§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes 
(1) Die Unterhaltungsverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 
entstehenden Aufwand nach §  64 Abs. 2 LWG NRW innerhalb ihres Gebietes auf die Erschwerer 
(z.B. Abwassereinleiter) und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer 
Gebietsteile im Einzugsgebiet um.  
(2) Der danach von der Stadt Münster an die Unterhaltsverbände zu zahlende Betrag und der der 
Stadt Münster selbst aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehende Aufwand wird 
für das jeweilige Unterhaltungsgebiet gem. §  64 Abs.1 LWG NRW auf die Eigentümer der im 
Stadtgebiet Münster gelegenen Grundstücke (seitliches Einzugsgebiet) als Gebühr gemäß 
anliegendem Gebührentarif umgelegt. Eine Umlage des Aufwandes bzw. der Kosten erfolgt nur, 
soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und 
Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.  
§ 3 Gebührenpflicht 
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht 
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige 
sind Gesamtschuldner. 
(2) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige 
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. 
Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.  
(3) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt 
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als 
Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die 
Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält. 
(4) Der Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu 
erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die 
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Neufassung   Anlage 1 
Seite 2 
 
(5) Veränderungen der Grundstücksfläche und der Nutzung hat der Gebührenpflichtige der Stadt 
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 
§ 4 Gebührenmaßstab 
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 % 
auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt. 
(2) Versiegelte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige 
vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. 
Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die 
Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien. 
(3) Übrige Flächen sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit 
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und 
Waldflächen. 
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu 
ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen 
über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen 
(Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer 
Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebühren-
pflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datener-
hebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der 
Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen 
Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit 
verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. 
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Grundstücksfläche, so hat der 
Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt 
anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend. 
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die 
Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als 
Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.  
§ 5 Fälligkeit 
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden aus den voraussichtlichen 
Jahreskosten ermittelt. 
(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 
15.11. fällig, soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren 
nach dieser Satzung sowie für die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung 
zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15 € nicht übersteigt. 
(4) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. wird der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 3 bezeichneten 
Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30 € nicht übersteigen. 
(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages 
der Gebührenschuldner gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die 
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden. 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 2 zu 
entrichtende Vierteljahresrate sowie die nach Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 3 und 5

Neufassung   Anlage 1 
Seite 3 
 
wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die 
Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entstanden ist. 
§ 6 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 
Gebührentarif zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster 
vom 14.12.2016 
versiegelte 
Fläche 
übrige 
Fläche 
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 88,61 1,7 2 
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 168,63 2,85 
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 80,90 1,82 
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 161, 06 2,14 
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 298,03 1,48 
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 94,48 5,28 
Unterhaltungsbereich 
€ / ha

Anlage 2 
   
Seite 1 / 2 
 
         
           
Gebührenbedarfsberechnung 2017 
Gewässerunterhaltung  
 
 
I.  Zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Kosten- und Ertragspositionen 
 
GBR 
2017 
GBR 
2016 
GBR 
2017 
GBR 
2016 PG gesamt 
relevant für 
Gewässer- 
gebühr 
1 Personalaufwendungen 308 228 223 154 80 69 
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 758 875 638 642 -117 -3 
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 94 7 55 3 86 52 
4 Interne Leistungsverrechnungen 67 62 52 42 5 10 
5 Kalkulatorische Abschreibungen 104 100 - - - -
6 Kalkulatorische Zinsen 62 64 - - -2 -
1.393 1.336 969 841 52 128 
7 Erstattungen von PG 1101 444 386 313 306 58 7
8 Sonstige Erträge 6 8 5 7 -2 -2 
9 Gewässergebühren 650 528 650 528 123 123 
1.101 922 969 841 179 255 
-291 -414 - - 127 128 
Summe gesamt davon relevant 
für Gewässergebühr 
Veränderung 2017 
zu 2016 Produktgruppe 1304 
Angaben in T€ 
Kosten 
Erträge 
Summe Kosten 
Ergebnis 
Summe Erträge 
 
 
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen 
 
Pos. 1: Personalaufwendungen  
Der Personalaufwand 2017 der Produktgruppe 1304 ste igt verglichen mit dem Vorjahr be- 
dingt durch unterstellte Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen sowie einer erhöhten Stel- 
lenzuordnung an. Neben den für die Gewässergebühr n icht relevanten Bereichen (u. a. für 
Wehre und der ökologischen Verbesserung) schlägt di eser Kostenanstieg auch anteilig im 
Bereich der Gewässergebühr durch. Bezogen auf den G ebührenanteil ist der Anstieg über- 
proportional, da infolge des neuen LWG NRW erstmali g auch anteilige Personalkosten für 
die Ermittlung und Durchführung der Umlage verrechnet werden können. 
 
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 
Diese Position ist wesentlich geprägt durch die Unt erhaltungs- und Betriebskosten für die 
Gewässerunterhaltung der Stadt Münster (325 T€) sow ie den Zahlungen an die fünf Unter- 
haltungsverbände (315 T€). Im Vergleich zum Vorjahr  ist dieser Kostenblock im gebührenre- 
levanten Bereich nahezu konstant.   
 
Pos. 3 + 4 : Sonstige ordentliche Aufwendungen und interne Leistungsbeziehungen 
Diese Positionen beinhalten u. a. die kalkulatorisc he Miete und Betriebskosten, Energiekos- 
ten sowie personalabhängige Sachkosten wie z. B. Sc hutz- und Dienstkleidung, Fortbildun- 
gen und Büromaterialien. Des Weiteren sind hier die  Verwaltungskostenerstattungen der 
Querschnittsämter berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorjahr sind hier auch die Ausgleiche 
aus Unterdeckungen der beiden Vorjahre enthalten (44 T€), wodurch sich der Anstieg in den 
gebührenrelevanten Kostenansätzen größtenteils erklärt.

Anlage 2 
   
Seite 2 / 2 
 
Pos. 7: Erstattungen von PG 1101 
Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende E inrichtung. Deshalb müssen Tätigkei- 
ten, die für andere Einrichtungen der Stadt erbrach t werden, in Rechnung gestellt werden. 
Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus Kläranlagen  und Regenwassereinleitungen aus 
Kanälen in Fließgewässer wird z. B. die Unterhaltun g der Wasserläufe nachhaltig erschwert. 
Daher sind die von den Unterhaltungsverbänden mit i hren Beiträgen geltend gemachten Er- 
schwerer für o. g. Einleitungen im internen Verrechnungsverfahren von der Abwasserbeseiti- 
gung zu erstatten. Gleiches gilt für das Unterhaltu ngsgebiet der Stadt Münster. Die Verrech- 
nungen betragen insgesamt rund 444 T€ (2016 = 386 T €). Hiervon betragen die Erschwerer 
ca. 313 T€ (2016 = 306 T€). 
 
Pos. 9: Gewässergebühren 
Die Gebühren werden gemäß dem neuen LWG NRW mit ein em differenzierten Flächen- 
maßstab je Grundstück nach der versiegelten und der übrigen, unversiegelten Fläche veran- 
lagt. Hierbei werden 90 % der umlagefähigen Kosten auf versiegelte und 10 % der umlage- 
fähigen Kosten auf übrige Flächen verteilt. 
 
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlagefähigen Aufwand  von rd. 650 T€ 
(2016 = 528 T€) für jeden Unterhaltungsverband einz eln ermittelt (s. Anlage 3). Die Gebüh- 
rentarife bei den versiegelten Flächen bewegen sich  zwischen 80,90 €/ha und 298,03 €/ha 
(der Durchschnitt liegt bei 100,14 € / ha statt bis her 67,94 € / ha). Eine Übersicht mit bei- 
spielhaften Berechnungen von Mustergrundstücken je Unterhaltungsgebiet ist in Anlage 4 
ersichtlich.  
  
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ ist ausgeglichen.

Anlage 3 
Produktgruppe 1304 "Fließende Gewässer" 
Gebührenbedarfsrechnung 2017 
Ermittlung der Gebührensätze 
Bezeichnung der Wasser- 
und Bodenverbände       
Flächen 
gesamt 
abzügl. 
Wasser- 
flächen 
mögliche 
Gesamt- 
fläche 
Verband 
veranlagte 
Gesamt- 
fläche 2016 
= Maßstab 
befestigte 
Flächen 
übrige 
Flächen 
1 2 3 4 = 2 - 3 5 6 7 8 9 = 8 * 90% 10 = 9 / 6 11 = 8 * 10% 12  = 11 / 7 13 14 = 10 - 13 15 = 14 / 13 
Hiltrup - Amelsbüren 7.618,5 182,0 7.436,5 6.893,1 1.02 6,8 5.866,3 101.100 90.990 88,61 10.110 1,72 60,92 27,69 45,5% 
Obere Stever 890,5 12,1 878,4 723,8 95,7 628,1 17.922 16.130 168,63 1.792 2,85 98,66 69,97 70,9% 
Havixbeck - Roxel  3.651,8 56,5 3.595,2 3.520,9 593,4 2. 927,5 53.342 48.008 80,90 5.334 1,82 40,51 40,39 99,7% 
St. Mauritz - Altenberge 3.367,7 229,9 3.137,8 2.853,4 305,2 2.548,2 54.619 49.157 161,06 5.462 2,14 93,30 67,76 72,6% 
Süd - Ost  2.306,3 17,4 2.288,9 2.270,8 97,1 2.173,7 32.157 28.941 298,03 3.216 1,48 99,37 198,66 199,9% 
Zwischensumme Wasser- 
und Bodenverbände 17.834,7 497,9 17.336,8 16.262,1 2.118,2 14.143,8 259.140 233.226 110,10 25.914 1,83 65,90 44,20 67,1% 
Gewässerunterhaltung    
Stadt Münster     12.457,8 368,6 12.089,3 11.140,4 3.727,6 7.412,8 391.330 352.197 94,48 39.133 5,28 69,50 24,98 35,9% 
Summe 
Gewässerunterhaltung 30.292,5 866,5 29.426,1 27.402,5 5.845,8 21.556,7 650.470 585.423 100,14 65.047 3,02 67,94 32,20 47,4% 
Flächenverteilung 2017 
Unterhaltungsgebiet 
Versiegelte 
Flächen 
Übrige 
Flächen 
Hiltrup - Amelsbüren 15% 85% 
Obere Stever 13% 87% 
Havixbeck - Roxel  17% 83% 
St. Mauritz - Altenberge 11% 89% 
Süd - Ost  4% 96% 
Stadt Münster 33% 67% 
Durchschnitt 21% 79% 
Kostenverteilungsverhältnis 2016 
Unterhaltungsgebiet 
Versiegelte 
Flächen 
Übrige 
Flächen 
Wald- 
flächen 
Hiltrup - Amelsbüren 68% 26% 7% 
Obere Stever 63% 33% 4% 
Havixbeck - Roxel  68% 30% 2% 
St. Mauritz - Altenberge 56% 41% 3% 
Süd - Ost  33% 59% 8% 
Stadt Münster 85% 14% 1% 
Durchschnitt 74% 23% 3% 
Gebührensatz 
versiegelte 
Flächen 2016 
Fächen im Stadtgebiet in ha 
Veränderung 
Gebührensatz für 
versiegelte Flächen 
Kostenanteil 
90 % auf 
versiegelte 
Flächen 
Gebühr 
versiegelte 
Fläche 
Kostenanteil 
10 % auf 
übrige 
Flächen 
Gebühr 
unver- 
siegelte 
Fläche 
Flächenaufteilung in ha 
umlagefäh. 
Aufwand lt. 
GBR 2017 
 in €
Hinweis 
: je geringer der Anteil der versiegelten Flächen im jeweiligen Unterhaltungsgebiet, desto höher fällt der Gebührentarif für diese Flächen aus. 
Zum besseren Verständnis nachfolgend das quotale Verhältnis der Flächenarten je Unterhaltungsgebiet sowie das bisherige Kostenverteilungsverhältnis 2016:

Anlage 4 
Beispielrechnungen von Mustergrundstücken (Flächen in ha) 
1. Veranlagung 2016 nach bisherigem LWG 
Gebührensatz ( €) 
2016 / ha 
Einfamilienhaus mit 
kleinem Grundstück Gewerbebetrieb Landwirtschaft 
mittelere Größe 
befestgte Fläche: 0,015 0,800 0,250 
Waldfläche: - - 7,000 
übrige Fläche: 0,025 0,200 28,000 
gesamte Fläche: 0,040 1,000 35,250 
befestigte Flächen 60,92 0,91 48,74 15,23 
Waldflächen 3,05 - - 21,35 
übrige Flächen 6,09 0,15 1,22 170,58 
Summe 1,07 49,95 207,16 
befestigte Flächen 98,66 1,48 78,93 24,67 
Waldflächen 4,93 - - 34,51 
übrige Flächen 9,87 0,25 1,97 276,25 
Summe 1,73 80,90 335,42 
befestigte Flächen 40,51 0,61 32,41 10,13 
Waldflächen 2,03 - - 14,21 
übrige Flächen 4,05 0,10 0,81 113,43 
Summe 0,71 33,22 137,77 
befestigte Flächen 93,30 1,40 74,64 23,33 
Waldflächen 4,67 - - 32,69 
übrige Flächen 9,33 0,23 1,87 261,24 
Summe 1,63 76,51 317,26 
befestigte Flächen 99,37 1,49 79,50 24,84 
Waldflächen 4,97 - - 34,79 
übrige Flächen 9,94 0,25 1,99 278,24 
Summe 1,74 81,48 337,87 
befestigte Flächen 69,50 1,04 55,60 17,38 
Waldflächen 3,48 - - 24,36 
übrige Flächen 6,95 0,17 1,39 194,60 
Summe 1,22 56,99 236,34 
2. Veranlagung 2017 nach neuem LWG 
befestigte Flächen 88,61 1,33 70,89 22,15 
übrige Flächen 1,72 0,04 0,34 60,20 
Summe 1,37 71,23 82,35 
Veränderung 2017 zu 2016 0,31 21,28 -124,80 
befestigte Flächen 168,63 2,53 134,90 42,16 
übrige Flächen 2,85 0,07 0,57 99,75 
Summe 2,60 135,47 141,91 
Veränderung 2017 zu 2016 0,87 54,57 -193,52 
befestigte Flächen 80,90 1,21 64,72 20,23 
übrige Flächen 1,82 0,05 0,36 63,70 
Summe 1,26 65,08 83,93 
Veränderung 2017 zu 2016 0,55 31,87 -53,84 
befestigte Flächen 161,06 2,42 128,85 40,27 
übrige Flächen 2,14 0,05 0,43 74,90 
Summe 2,47 129,28 115,17 
Veränderung 2017 zu 2016 0,84 52,77 -202,09 
befestigte Flächen 298,03 4,47 238,42 74,51 
übrige Flächen 1,48 0,04 0,30 51,80 
Summe 4,51 238,72 126,31 
Veränderung 2017 zu 2016 2,77 157,24 -211,56 
befestigte Flächen 94,48 1,42 75,58 23,62 
übrige Flächen 5,28 0,13 1,06 184,80 
Summe 1,55 76,64 208,42 
Veränderung 2017 zu 2016 0,33 19,65 -27,92 
Hiltrup - 
Amelsbüren 
Obere Stever 
Havixbeck - Roxel  
St. Mauritz - 
Altenberge 
Süd - Ost  
Stadt Münster 
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet ergeben sich folgende 
beispielhafte Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2017 im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode in 
2016. 
Süd - Ost  
Stadt Münster 
Bereich Flächenart 
Hiltrup - 
Amelsbüren 
Obere Stever 
Havixbeck - Roxel  
St. Mauritz - 
Altenberge

Beratungsverlauf (3)

01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0980/2016
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37