V/1066/2020
FNP 64 - Albachten-Ost - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-1066-2020-Anlage-1-Stellungnahmen
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1 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand als öffentliche Informationsveranstaltung am 14.12. 2017 im Haus der Begegnung in Albachten statt Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Informationsveranstaltung am 14.12.2017 Regenrückhaltebecken Eine Person regt an, dass aufgrund der topogra- phischen Situation das Regenrückhaltebecken (RRB) auf der falschen Seite angelegt worden sei. Das Regenrückhaltebecken solle besser im Übergang zu Lütke Geist angeordnet werden. Hierzu liegt ein Gutachten des Büros Dreiseitl vor, dass die Problematik eines RRB an dem vorgeschlagenen Standort bewertet. Es bestä- tigt, dass die vorgesehene Änderung der Ent- wässerungsrichtung in Richtung Osten vorteil- haft, ein Regenrückhaltebecken an der westli- chen Schnittstelle zu den Bestandsgebäuden- wie angeregt- hingegen risikobehaftet ist. Der Anregung, das Re- genrückhaltebecken im westlichen Bereich des Änderungsgebiets vor- zusehen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1 1.2 Verkehr Eine Person gibt zu bedenken, dass die Sende- ner Stiege entweder Veloroute oder Verkehrs- straße, nicht beides sein könne. Eine Veloroute kann auch auf einer normalen Verkehrsstraße verlaufen, insbesondere da die Sendener Stiege nur eine geringe Verkehrsbe- lastung aufweist. Es ist kein Beschluss er- forderlich. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1066/2020 2 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.3 Informationsveranstaltung am 14.12.2017 Sportflächen Eine Person berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen-Ka- pazitäten verfüge. Durch die Planung verliere der Sportverein Flächen, zudem werde eine Ent- wicklung von Sportflächen im Umfeld der beste- henden Flächen verhindert. U.a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das neue Baugebiet würden in Zukunft mehr Sportflächen, insbesondere ein drittes Großspielfeld, benötigt. Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche Sportaußenflächen nicht erforderlich. Im Zu- sammenhang mit dem Neubau einer Grund- schule entsteht eine weitere Sporthalle. Der Anregung, weitere Sportflächen vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 1.4 Eine Person regt an zu prüfen, ob ein drittes Großspielfeld durch eine Verlagerung der Grundschule möglich gemacht werden könne. Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche Sportaußenflächen nicht erforderlich. Die Schaf- fung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des Bauleitplans. Der vorgesehene Grundschulstandort liegt günstig an der Nahtstelle von Alt- und Neube- bauung. Der Anregung, den ge- planten Standort der Grundschule zu verle- gen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 1.5 Eine Person regt eine Verlagerung der Hauptzu- fahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche Sportaußenflächen nicht erforderlich. Bei der im Entwurf gewählten Hauptzufahrt von der Wese- ler Straße wird die geringstmögliche Wald-Inan- spruchnahme ausgelöst, eine Verlagerung würde zu mehr Waldverlust führen. Die Schaf- fung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel der Bauleitplanung. Der Anregung, den An- schluss an die Weseler Straße zu verlegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 1.6 Eine Person fragt, ob nach Beschlussfassung des Flächennutzungsplans noch Änderungen am städtebaulichen Entwurf möglich seien. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebauli- chen Zielsetzungen für das Plangebiet in den Grundzügen dar. Der daraus zu entwickelnde Bebauungsplan konkretisiert diese Zielsetzun- gen. Bis zum Abschluss des Bebauungsplans sind daher Änderungen möglich. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 3 2. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB Beteiligungszeitraum 15.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 2.1.1 Amprion GmbH, 17.01.2018 Die 220 -/380-kV-Höchstspannungsleitung Haneken- fähr - Gersteinwerk, Bl.430, verlaufe in einem Abstand von ca. 250m östlich der geplanten Wohnbaufläche. Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des Landesentwicklungsplans NRW sehe unter Punkt 8.2 - 3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der bauleitplanerischen Ausweisung von neuen Baugebie- ten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienten oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – insbeson- dere Sc hulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen – zulässig seien, nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400m zu rechtlich gesi- cherten Trassen von Hochspannungsfreileitungen (220 kV oder mehr) eingehalten werden solle. Ausweislich der Festsetzungen des LEP solle dadurch insbesondere dem §1 Raumordnungsgesetzt (ROG) festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wer- den. Gemäß dem Grundsatz 8.2-3 des LEP soll nach Mög- lichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu recht- lich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreilei- tungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit un- terschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel zur nordsüdlich verlaufenden Stromtrasse werden die erforderlichen Abstände zu einer geplanten Wohnbau- fläche vergrößert. Der geplante Schulstandort weist einen Abstand von über 400 m zur Stromtrasse auf, damit kann der geforderte Abstand von 400 m einge- halten werden. Die weiteren besonders schützens- werten Einrichtungen, d. h. die vorliegenden Kita- Standorte, wurden soweit wie planerisch verträglich unter Berücksichtigung der Sicherung einer optimalen Verteilung im Gebiet – möglichst im westlichen Plan- gebiet – dargestellt. Die Abstände betragen über 300 m und erreichen damit annähernd den o.a.400 m- Abstand gemäß LEP. Insofern wird hier im Rahmen der Abwägung vom Grundsatz 8.2. -3 des LEP abge- wichen. In der Begründung zur FNP-Änderung wird auf diesen Aspekt eingegangen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.1.2 Bei der weiteren Planung sei Folgendes zu berücksich- tigen: Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt in diesem Bereich aufgrund des Maßstabes 1:15.000 den Ver- lauf der Leitungstrasse sowie die Nutzung der Flächen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden könnten, dürften nicht vorgenommen werden. Die Leitungen und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. z.B. als landwirtschaftliche Flächen sowie Grünflä- chen mit einer Zweckbestimmung dar. Von diesen Darstellungen gehen keine Beeinträchtigung bzw. Ge- fährdungen der Leitungstrasse aus. Auch die Zuwegungen sowie d ie Freihaltung des Schutzstreifens der Leitungstrasse werden durch die Flächendarstellungen nicht beeinträchtigt. Die Hin- weise betreffen nicht die Ebene des Flächennutzungs- planes. Die Hinweise betreffen nicht die Planungsebene des FNP. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.1.3 Bei der geplanten Festsetzung von Kleingärten im Schutzstreifen sei darauf zu achten, dass der Leitungs- schutzstreifen von Bebauung freigehalten werden müsse. Dies gelte insbesondere für das Umfeld des Höchstspannungsmastes 204. Die geplante Ausweisung des Festplatzes müsse west- lich und außerhalb des Leitungsstreifens erfolgen, da die Abstände zwischen Leiterseilen und Geländeober- kante, z.B. für das Aufstellen von Festzelten, nicht aus- reichend seien. Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt in diesem Bereich aufgrund des Maßstabes 1: 15.000 den Ver- lauf der Leitungstrasse sowie die Nutzung der Flächen z.B. als landwirtschaftliche Flächen sowie Grünflä- chen mit einer Zweckbestimmung dar. Von diesen Darstellungen gehen keine Beeinträchtigung bzw. Ge- fährdungen der Leitungstrasse aus. Auch die Zuwegungen sowie die Freihaltung des Schutzstreifens der Leitungstrasse werden durch die Flächendarstellungen nicht beeinträchtigt. Dieser Belang betrifft nicht die Regelungsebene des FNP, da z. B. die genaue Lage eines F estplatzstand- orts innerhalb einer dargestellten Grünfläche mit meh- reren Zweckbestimmungen nicht parzellenscharf er- folgt. Die genauere Lage wird durch den Bebauungs- plan eingegrenzt. Dieser Belang wird daher im Rah- men der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 572 a uf- gegriffen. Die Hinweise betreffen nicht die Planungsebene des FNP. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 5 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 2.2 Bezirksregierung Münster- Dez. 54.4 Kommunale Ab- wasserbeseitigung, 26.01.2018 Falls das anfallende Schmutzwasser in die Mischwas- serkanalisation eingeleitet werden solle, müssten die bestehenden Defizite in der Mischwasserbehandlung (RÜB Steinbrede) vor dem Anschluss behoben wer- den. Der vorgetragene Belang betrifft nicht die Regelung s- ebene des Flächennutzungsplans. Die Belange wer- den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 572 aufgegriffen. Das Schmutzwasser wird direkt in die Schmutzwas- serdruckrohrleitung zur Hauptkläranlage Coerde ein- gespeist. Die geplante Regenwasserableitung des Planungsgebietes wird keine Anbindung an das Mischwassernetz Albachten haben. Die Mischwasser- behandlung Albachten wird derzeit überplant. Es ist geplant, das Regenklärbecken durch einen Retenti- onsbodenfilter zu ersetzen. Die Anregung der Bezirksregierung wird befolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.3 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, 07.02.2018 Im Plangebiet befinde sich eine Altlast -Verdachtsflä- che. Das weitere Vorgehen sei mit der Unteren Boden- schutzbehörde abzustimmen. In Abstimmung mit der U nteren Bodenschutzbehörde kann die Kennzeichnung einer Altlast aus der FNP - Darstellung herausgenommen werden. Der Hinweis auf die Altlast wird auch in der Begründung gestrichen. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.4 Landesbetrieb Wald und Holz- vom24.01.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.5 IHK Nord Westfalen vom 12.02.2018 Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorge- bracht. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.6 Straßen. NRW vom 31.01.2018 Es werden keine Bedenken vorgebracht, sofern die verkehrliche Erschließung der Flächen im Rahmen des B-Plans Nr. 572 einvernehmlich zwischen der Stadt Münster und Straßen.NRW vereinbart wird. Diese Abstimmung ist erfolgt. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.7 Gemeinde Senden vom 26.01.2018 Es werden keine Bedenken vorgebracht. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 6 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 2.8 HWK Münster vom 09.02.2018 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 2.9 LWL-Archäologie für Westfalen vom 22.01.2018 Es bestehen keine Bedenken. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 7 3. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 02.06.2020 bis einschließlich 17.07.02.2020 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Stellungnahme vom 08.05.2020 Es wird angeregt, ein neues Feuerwehrgerätehaus in der Nähe des Sportgeländes zu errichten. Der Entwurf zur 64. Änderung des Flächennutzungs- plan sieht im geplanten Neubaugebiet einen entspre- chenden Standort vor. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 3.2 Stellungnahme vom 02.06.2020 Es wird gefragt, warum Filetgrundstücke, die an dort bestehende Villen grenzten, für einen Kindergarten ge- nutzt werden sollten? Warum müssten Kinder bis an den neuen Ortsrand laufen? Im Plangebiet sind drei Standorte für Kindertagesein- richtungen mit insgesamt 20 Gr uppen vorgesehen. Hierdurch werden sowohl der Bedarf durch das neue Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus dem Stadtteil gedeckt. Die geplanten Einrichtungen weisen Standorte auf, die eine gute Erreichbarkeit si- cherstellen sowie Hol - u nd Bringverkehre und damit zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren. Es ist kein Beschluss er- forderlich. 3.3 3 Stellungnahmen vom 13.07.2020 und 17.07.2020 Die verkehrliche Erschließung der geplanten Kleingar- tenanlage und des Festplatzes über di e Weseler Straße sei noch nicht geklärt, eine Zustimmung des Grundstückseigentümers liege nicht vor. Der Planentwurf (des Bebauungsplanes) verfehle die Mindestanforderungen für die Grundstückserschlie- ßung von Kleingartenanlage und Festplatz, da sie nicht mit Kfz zu erreichen seien. Eine andere wegemäßige Zufahrt als die über die Hofzufahrt sehe der Planent- wurf nicht vor, ebenso keine Kfz -Stellflächen, von de- nen aus die Grundstücke fußläufig erreichbar wären. Die im Planentwurf eingezeichnete Linksabbiegesp ur von der Weseler Straße führe ins Leere. Der Flächennutzungsplan stellt als Zielplanung den Festplatz und die Kleingartenanlage im östlichen Plangebiet als Grünfläche mit den entsprechenden Zweckbestimmungen dar. Die Erschließung dieser Nutzungen wird auf FNP -Ebene jedoch nicht darge- stellt. Der Festplatz und die Kleingartenanlage sollen eine gemeinsame Anbindung an die Weseler Straße erhalten, über welche auch die südlich gelegene Hof- stelle erschlossen wird. Gemäß Straßen.NRW sichert die geplante Linksabb iegerspur auf der Weseler Straße eine leistungsfähige und verkehrssichere Ab- wicklung der zukünftigen Verkehre. Generell erfolgt die Sicherung der Erschließung von geplanten Einrichtungen nicht auf der Regelungs- ebene des FNP, sondern durch einen aufzustellenden Es ist kein Beschluss er- forderlich. 8 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Bebauungsplan. Der FNP stellt im Übrigen lediglich eine Zielplanung dar und ist daher nicht auf unmittel- bare Realisierung angelegt. 3.4 Stellungnahme vom 13.07.2020 Die geplante Kleingartenanlage und der Festplatz kön- nen nicht die gesetzlich erforderlichen Abstände von 400 m zur bestehenden Hochspannungsleitung einhal- ten. Die 220-/380-kV-Höchstspannungsleitung Haneken- fähr-Gersteinwerk, Bl.430, verläuft mit Abstand östlich der geplanten Wohnbaufläche und der geplan ten Kleingartenanlage sowie des geplanten Festplatzes. Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des Landesentwicklungsplans NRW sieht unter Punkt 8.2- 3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der bauleitplanerischen Ausweisung von neuen Bauge- bie ten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kranken- häuser, Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Hochspannungs- freileitungen (220 kV oder mehr) eingehalten werden soll. Da die geplante Kleingartenanlage sowie der Festplatz nicht dem Wohnen oder den Anlagen ver- gleichbarer Sensibilität dienen, ist aufgrund des Lan- desentwicklungsplans NRW kein Abstand erforder- lich. Den Bedenken, der Ab- stand der geplanten Kleingartenanlage und des Festplatzes zur Hochspannungsleitung sei zu gering, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.5 3.5 10 Stellungnahmen vom 09.07.2020, 13.07.2020, 15.07.2020, 17.07.2020, Die Anreger äußern Bedenken, dass die Straße Sen- dener Stiege den durch das geplante Neubaugebiet verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen könne. Das Wohngebiet wird an zwei Stelle n an das überge- ordnete Straßennetz von Albachten angeschlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über die zweite, untergeordnete Anbindung im Süden an die Sendener Stiege werden voraussicht- lich rund ein Viertel der Verkehre gelei tet, da davon Den Bedenken, die Sen- dener Stiege sei für zu- sätzliche Verkehre nicht ausgelegt, wird nicht ge- folgt. 9 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag ausgegangen wird, dass sich der vom Plangebiet her- vorgerufene Kfz -Verkehr (etwa 2.200 Kfz/Tag) zu etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sende- ner Stiege orientiert. Von diesen Kfz wird jeweils etwa die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung Mecklenbeck / Innenstadt fahren. Somit ist abzuse- hen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24 Stun- den auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 Kfz, das auf der Sendener Stiege Richtung Osthof- straße um etwa 275 Kfz erhöht. Der bestehende Aus- baustand der Sendener Stiege kann diese Verkehre aufnehmen. Generell erfolgt die Planung und Sicherung der Er- schließung von neuen Baugebieten nicht auf der Re- gelungsebene des FNP, sondern durch einen aufzu- stellenden Bebauungsplan. Beschlussvorschlag 1.6 3.6 2 Stellungnahmen vom 13.07.2020 und 17.07.2020 Die Anreger äußern Bedenken, dass die Sendener Stiege als Erschließungsstraße für das geplante Bau- gebiet vorgesehen sei. Dies stehe im Widerspruch zu der geplanten Ausweisung als Teil der geplanten Velo- route Münster-Senden. Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das überge- ordnete Straßennetz von Albachten angeschlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über diese wichtige Anbindung sowohl an das Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum werden voraussichtlich rund drei Viertel aller Quell - und Zielverkehre abgewickelt werden. Über die zweite, untergeordnete Anbindung im Süden an die Sendener Stiege wird voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet. Der bestehende Ausbaustand der Sendener Stiege kann diese Verkehre aufneh- men. Eine Veloroute kann auch auf einer normalen Ver- kehrsstraße verlaufen. Die planerische Ausgestaltung Den Bedenken, die Nut- zung der Sendener Stiege als Erschlie- ßungsstraße stehe im Widerspruch zu einer Ausweisung als V elo- route, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.7 10 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag wird im Zuge der Planungen zur Veloroute berücksich- tigt. In diesem Prozess werden verkehrsberuhigende Maßnahmen angeregt. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in Bezug auf die Sendener Stiege sollen darüber hinaus unver- ändert beibehalten werden, das heißt stadtauswärts darf man weiterhin nicht von der Weseler Straße in die Sendener Stiege einbiegen. Auch die Tempo- 30-Re- gelung und die Ausweisung als Anliegerstraße sollen gültig bleiben. 3.7 7 Stellungnahmen vom 15.07.2020 und 17.07.2020 Die Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms durch die geplante Erschließung der geplanten Wohn- baufläche über die Sendener Stiege sei nicht ausrei- chend in der Planung berücksichtigt worden. Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbe- lastungen mit und ohne planbedingten Zusatzverkeh r im Umfeld des Plangebietes ermittelt. Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche Plangebiet erschlossen wird, ist aufgrund der gerin- gen Grundbelastung (Prognose 2030-Nullfall) eine Er- höhung der Lärmbelastung von maximal 1,1 dB(A) ge- geben. Erst ab einer Steigerung um mind. 3 dB(A) handelt es sich um eine spürbare Erhöhung. Den Bedenken, die Be- lastung durch Verkehrs- lärm auf der Sendener Stiege sei nicht berück- sichtigt, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.8.1 Stellungnahme vom 17.07.2020 Die Sendener Stiege sei innerhalb der geschlossenen Ortschaft als Anliegerstraße zufahrtsbeschränkt und werde durch die geplante Wohnbaufläche erheblich zu- sätzlich belastet; dies führe zu einer bedenklichen Ver- kehrssituation. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in Bezug auf die Sendener Stiege sollen unverändert beibehal- ten werden, das heißt stadtauswärts darf man weiter- hin nicht von der Weseler Straße in die Sendener Stiege einbiegen. Auch die Tempo- 30-Regelung und die Ausweisung als Anliegerstraße sollen gülti g blei- ben. Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das übergeordnete Straßennetz von Albachten ange- schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über diese wichtige Anbindung Den Bedenken, die Sen- dener Stiege sei für zu- sätzliche Verkehre nicht ausgelegt, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.6 11 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag sowohl an das Albachtener als auch an das Münster- aner Zentrum werden voraussichtlich rund drei Viertel aller Quell - und Zielverkehre abgewickelt werden. Über die zweite, untergeordnete Anbindung im Süden an die Sendener Stiege wird voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet. Der bestehende Ausbau- stand der Sendener Stiege kann diese Verkehre auf- nehmen. 3.8.2 Stellungnahme vom 17.07.2020 Der geplante Festplatz sowie die Sportflächen führen zu Konflikten aufgrund von Lärmbelästigung zu den ge- planten Wohnbauflächen. Der im Nordosten vorgesehene Festplatz verursacht nach der Lärmprognose maximal 55 dB(A) an der nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung. Für den Platz werden die Nutzungshäufigkeiten ohnehin sehr beschränkt, so dass auf ihn die Regelungen zu „selte- nen Ereignissen“ nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW zutreffen und somit keine ergänzenden Festsetzun- gen im Bebauungsplan erforderlich sind. Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren können bei Bedarf kon- kretisierende Auflagen (Pegelminderungen ab be- stimmten Uhrzeiten) gemacht werden. Den Bedenken, die Aus- weisung des Festplat- zes sowie von Sportflä- chen führen zu Lärmbe- lästigungen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.8.3 Stellungnahme vom 17.07.2020 Im geplanten Neubaugebiet sei kein Grundschulstand- ort erforderlich. Es wird ein Schulneubau auf dem be- stehenden Schulgrundstück im Dorfmittelpunkt vorge- schlagen. Es wurde eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung der Zügigkeit der bestehenden Ludgerusschule erar- beitet. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass planerisch ein Ausbau zur 3-Zügigkeit als auch eine Erweiterung zur 4-Zügigkeit umsetzbar sind. Die vorliegende Planung sieht den Bau einer zusätzli- chen neuen 2-zügigen Grundschule mit Option zur 3- Zügigkeit vor, da perspektivisch ein Schulraumbedarf von mindestens 5 Zügen für den Stadtteil Albachten prognostiziert wird. Dieser Bedarf kann am Standort Der Anregung, die Aus- weisung eines Grund- schulstandortes sei nicht erforderlich, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 12 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag der Ludgerusschule nicht gedeckt werden (vgl. Vor- lage V/0845/2017: Handlungsbedarfe zur Erweiterung von Schulgebäuden vom 16.10.2017). 3.8.4 Stellungnahme vom 17.07.2020 Die Größenordnung des Neubaugebietes für einen ehemals dörflich geprägten Stadtteil wie Albachten sei deutlich zu groß. Erwartet wird ein Bevölkerungszu- wachs von rd. 25%. Das Neubaugebiet soll – als eines von zahlreichen – einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsversorgung Münsters leisten, der auch Albachtener Bedarfe be- rücksichtigt. Es knüpft mit seinen Wegebeziehungen und Funktionen an die vorhandene Siedlungslage an. Den Bedenken, die aus- gewiesene Wohnbauflä- che sei zu groß, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.11 3.8.5 Stellungnahme vom 17.07.2020 Durch die Ansiedlung eines Neubaugebietes in einem relativ abgeschlossenen Neubauareal entstehe keine vernünftige Einbindung an den gewachsenen Ortsteil, es würden zukünftig zwei Teile innerhalb eines Orts- teils entstehen - eine „Ghettobildung“ sei zu befürch- ten. Das geplante Neubaugebiet wird verkehrstechnisch über eine Reihe von Straßen und Wegen mit dem Be- stand verknüpft. So sind für Fußgänger und Radfahrer die separaten Anbindungen über die Straße Hohe Geist sowie Lütke Geist zu nennen, sowie die Anbin- d ungen über die Weseler Straße und die Sendener Stiege, die auch für PKws vorgesehen sind. Im Neubaugebiet werden auch z.B. Kita- Einrichtun- gen bzw. ein neuer Schulstandort dargestellt, die der Behebung der Defizite im gesamten Stadtteil dienen sollen. Daraus ergeben sich Kontaktmöglichkeiten für Bewohner aus den Bestandsimmobilien sowie aus dem geplanten Baugebiet. Auch können Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. ge- plante Kultureinrichtungen sowie Spielplätze im ge- planten Baugebiet zu Kontaktorten werden. Den Bedenken, die aus- gewiesene Wohnbauflä- che sei isoliert und führe zu einer Ghettoisierung, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.12 3.9 Stellungnahme vom 17.06.2020 Es wird angeregt, nach dem Vorbild der Aaseestadt, bauliche Maßnahmen auf der Sendener Stiege zu tref- fen, um Durchfahrtsverkehre zu verhindern. Verkehrslenkende Maßnahmen und Straßeneinbau- ten entsprechen nicht der übergeordneten Ebene des Flächennutzungsplanes. Über sie wird in anderen Verfahren entschieden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 13 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 3.10.1 Stellungnahme vom 17.07.2020 Der Standort einer Kindertagesstätte im Abstand von lediglich 60m zum Betrieb Billermann könne nicht mit dem Abwägungsgebot vereinbart werden. Ein Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp und Partner hat ermittelt, mit welcher Jahreshäufigkeit Ge- rüche des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs sowie von weiteren Höfen des Umfelds auf den süd- östlichen Kindergartenstandort und die sonstigen Planbereiche einwirken. Dieses hat ergeben, dass die Jahresgeruchsstunden- häufigkeiten (auch mit dem auf der Hofstelle beantrag- ten Sauenstall) 10% und weniger betragen, bei dem im Südosten vorgesehenen Kindergarten bleibt der Wert mit 14% unter den von der Geruchsimmissions- richtlinie (GIRL) im Einzelfall als abwägungsgerechten benannten maximal 15%. Da die Kindergartennutzung keine dauerhafte Nutzung bzw. kein Wohnen darstellt, sondern nur auf bestimmte Nutzungszeiten be- schränkt ist, ist ein solcher erhöhter Wert noch abwä- gungsgerecht. Der Anregung, der Standort einer Kinderta- gesstätte sei aus Immis- sionsschutzgründen un- zulässig, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.13 3.10.2 Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part- ner sei fehlerhaft, da es die Vorbelastung durch weitere Höfe nicht berücksichtige. Gemäß überprüfender Ein- schätzung des Büros Richters & Hüls hätte jedoch für jeden der unberücksichtigten Betriebe dessen Irrele- vanz nachgewiesen werden müssen. Zudem seien die 834 L egehennen in drei mobilen Le- gehennenställen nicht berücksichtig worden. Das Gutachten hat auch Geruchsemissionen von Tierhaltungsanlagen im erweiterten Umfeld von 600- 1.200 m ermittelt und hierzu die Tierplatzzahlen her- angezogen, die der vom Landwirt beauftragte Gutach- ter benannt hatte. Davon wurde ein Betrieb in die kon- kretere Betrachtung einbezogen, der als relevant zur Gebietsbelastung eingestuft wurde. Nach Erstellung des vom Landwirt beauftragten Gut- achtens sind keine Baugenehmigungen zu den aufge- zählten Betrieben/Anschriften erteilt worden, s o dass sich auch die aus den bisherigen Genehmigungen be- kannten Tierplatzzahlen nicht geändert haben dürften. Der Anregung, das vor- liegende Geruchsgut- achten sei fehlerhaft, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.14 Den Bedenken, vorhan- dene Landwirtschaftli- che Betriebe werden nicht berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.15 14 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Die Emissionen der 843 Legehennen in den Hühner- mobilen wurden noch nachträglich gutachterlich ge- prüft – auch durch sie entsteht keine kritische Gesamt- situation. Der Anregung nach gutachterlicher Nachbetrachtung ist gefolgt, eine Planänderung für das Baugebiet ergibt sich hieraus jedoch nicht. 3.10.3 Stellungnahme vom 17.07.2020 Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part- ner prognostiziere einen Immissionsw ert von bis zu 0,19 nach Geruchs immissionsrichtlinie (GIRL) in der Dauerkleingartenanlage – dieser Wert überschreite die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung, so dass ein Abwägungsfehler zu Lasten des landwirtschaftli- chen Betriebs des Mandanten vorliege. Es würden neue immissionsschutzrechtliche Zwangspunkte ge- setzt, die umso gravierender wirkten, da die prognosti- zierten Werte bei zutreffender Ermittlung der Vorbelas- tung noch höher ausfallen würden. Die Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinwei- sen zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15 % Jahresgeruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Geruchsbelastung insbesondere auch insofern zu relativieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu einem festen Zeitpunkt verweilen muss. Die Verortung der Kleingartenanlage an dieser Stelle von Albachten ist mangels zur Verfügung stehender Standortalternativen erforderlich und auch vor dem Hintergrund der Entfernung zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) abwägend ver tretbar, da von diesen Nutzungen die Erweiterungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht umfangreicher eingeschränkt werden, als dies aufgrund der vorhandenen sowie der geplanten Wohnbebauung an der Sendener Stiege ohnehin der Fall ist. Den Bedenken , d ie An- siedlung einer Kleingar- tenanlage führe zu Nachteilen benachbar- ter Betriebe, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.16 3.10.4 Die schalltechnische Untersuchung lasse die Schal- limmissionen – Tierhaltung, Bestellungs- und Erntear- beiten, Zuliefer- und Kundenverkehr, Futtermittelzube- reitung – des landwirtschaftlichen Betriebes völlig au- ßer Acht. Der Hof ist etwa 100 m von der nächstgelegenen ge- planten Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausge- schlossen werden kann. In der Bebauungsplanbegründung ist dies unter 6.8.1 erläutert. Die Einschätzung stützt sich auf folgende Herleitung: Den Bedenken , die schalltechnische Unter- suchung sei unzu- reichend, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.17. 15 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht -BIm- SchG-genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Betriebe, wie der hier einschlägige Schweineaufzucht und -mastbetrieb, nicht unter den Anwendungsbereich der TA Lärm. Sie kann aber als aktuelle Erkenntnis- quelle für die Messung, Prognose und Beurteilung herangezogen werden, soweit keine spezielleren Vor- schriften vorhanden sind. Dabei sind die Spezifika der jeweiligen Anlagenart zu berücksichtigen. Die in der Anregung aufgeführten Lärmquellen, wie Tierhaltung, Bestellungs- und Erntearbeiten, Zuliefer- und Kunden- verkehr sowie Futtermittelherstellung finden in der Re- gel in Gebäuden bzw. in dem durch Gebäude (zum Plangebiet hin) abgeschirmten Innenhof statt. In der, für die Beurteilung besonders kritischen Nacht- zeit zwischen 22 und 6 Uhr, können morgendliche Tierverladungen, Erntearbeiten und die Lüfter der Stallungen Lärmquellen sein. Die Tierverladungen sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt bzw. weiter entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkelstall). Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem Acker statt und sind der Hofstelle als Anlagenlärm nicht zuzuord- nen. Dies gilt auch für die den Ho f umgebenden Ackerflächen. Unabhängig davon finden diese Arbei- ten in der Nachtzeit nur selten statt und können dann als seltenes Ereignis eingestuft werden, sie unterlie- gen damit einer erhöhten Duldungspflicht durch die Nachbarschaft. Die maximale Nutzung der Stalllüfter ist insbesondere an heißen Tagen im Sommer erfor- derlich. Die Lüftungsaggregate befinden sich in der 16 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Regel jedoch in den Stallgebäuden und die Abluft- rohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen schon aus die- sem Grund keine hohen Schallabstrahlungen außer- halb der Dachhaut auf. 3.11 Stellungnahme vom 18.06.2020 Es wird die Darstellung einer Wohnbaufläche nördlich der Sendener Stiege (Hausnummer 55) angeregt. Der Entwurf des Flächennutzungsplans stellt die Flä- che als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan- lage sowie als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar. Die benannten Flächen liegen im Geruchs-Einwir- kungsbereich der östlich gelegenen Hofstelle. Sie überschreiten im überwiegenden Teil die Jahreshäu- figkeit von 15%, welche gem. Geruchsimmissions- richtlinie in Übergangsbereichen noch akzeptabel wä- ren. Insofern wird – auch zur angemessenen Berück- sichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit – von ei- ner zusätzlichen Wohnbaumöglichkeit abgesehen. Der Anregung, eine als Grünfläche ausgewie- sene Fläche als Wohn- baufläche auszuweisen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.18 3.12.1 Stellungnahme vom 17.07.2020 Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part- ner berücksichtige nicht die drei mobilen Freilandställe mit rd. 834 Hühnern. Ebenso wenig das aktuelle Gut- achten von Richter & Hüls. Nachträglich sind auch die Immissionen der Legehen- nen der Hühnermobile gutachterlich untersucht wor- den; eine erhebliche Beeinträchtigung ist jedoch aus- geschlossen. Der Anregung, das vor- liegende Geruchsgut- achten sei fehlerhaft, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.14 3.12.2 Die Bioaerosol -Untersuchung des Büros Uppen- kamp+Partner ignoriere die vorhandene Hühnerhal- tung. Eine Überprüfung sei angeraten. Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der Hühnermobile untersucht worden – eine erhebli- che Beeinträchtigung ist ausgeschlossen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.12.3 Die bestehende T ierhaltung auf weiteren landwirt- schaftlichen Betrieben sei nicht berücksichtigt worden. Die benannten landwirtschaftlichen Betriebe haben für das Plangebiet keine Relevanz. Die Anregung ist im Gutachten bereits berücksichtigt. Den Bedenken, vorhan- dene Landwirtschaftli- che Betriebe werden 17 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag nicht berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.15 3.12.4. Stellungnahme vom 17.07.2020 Es haben in 2014, 2015 und 2016 bereits erhebliche Probleme mit der wasserhydraulischen Leistung des Kannenbachs für die Anwohner und angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bestanden, die zu erheb- lichen wirtschaftlichen Schäden geführt hätten. Bei ei- ner v ermehrten Einleitung sei mit einer Verstärkung dieser Effekte und größeren Problemen für die Keller und Kleinkläranlagen zu rechnen. Dem Anreger sei in der Vergangenheit eine Einleitung in den Kannenbach von der Stadt Münster widersagt worden. Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder- schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach- ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund- gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so- wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regen- wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns- tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen geführt Den Bedenken, die ge- plante Entwässerung des Gebietes sei unzu- reichend und führe zu Schäden, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.19 3.13 10 Stellungnahmen vom 15., 16. und 17.07.2020 Der Kannenbach kann die anfallenden Ni ederschlags- wasser nicht aufnehmen und nicht schadlos abführen. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kannenbachs werde zu Vernässungsschäden an bestehenden land- wirtschaftlichen Nutzflächen führen. Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder- schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach- ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund- gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so- wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzul eitende Regen- wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns- tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen geführt. Den Bedenken, die ge- plante Entwässerung des Gebietes sei unzu- reichend und führe zu Schäden, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.19 18 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 3.14 Stellungnahme vom 09.07.2020 Das gesamte Entwässerungskonzept sei fraglich, da im Falle von Starkregen die Kanalisation über die Grenzen belastet werde. Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder- schlagswasserbeseitigung ist ein Guta chten erstellt worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach- ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund- gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so- wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regen- wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns- tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen geführt. Den Bedenken, die ge- plante Entwässerung des Gebietes sei unzu- reichend und führe zu Schäden, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.19 3.15 7 Stellungnahmen vom 15., 16. und 17.07.2020 Die geplante Entwässerungsmulde sei nicht geeignet die anfallenden Niederschlagswasser ausreichend zu puffern. Der Nachweis für die Eignung der Entwässerungs- mulde und die erforderlichen Festsetzungen erfolgen im B ebauungsplan Nr. 572 . D iese basieren auf den Gutachten des Büros Ramboll Studio Dreiseitl: „Ent- wässerungskonzept Siedlung Albachten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.16.1 Stellungnahme vom 15.07.2020 Die Verwaltung solle ein verständliches Entwässe- rungskonzept vorlegen. Zur Lösung der Entwässerungsproblematik wird ein „grüner Gürtel“ als Ausgleichsfläche zwischen Be- standsfläche und geplanter Wohnbaufläche im Bereich Sendener Stiege und der Straße Lütke Geist angeregt. Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe Entwässerung des Baugebietes geplant, die die Aus- wirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie möglich hält und mit offen gestalteten Gräben und Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öf- fentlichen Raum im Plangebiet wird. Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder- schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio Der Anregung, ein neues Entwässerungs- konzept vorzulegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.20 19 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach- ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund- gedanke des Konzepts vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern sowie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regenwas- ser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen ge- führt. Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Re- genentwässerung nach Osten ist geprüft worden, zwi- schen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plan- gebiet eine Regenrückhaltung mit Ableitung des Nie- derschlagswassers in die Bestandskanalisation der Hohen Geist vorzusehen. Dies ist jedoch, trotz geplan- ter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanali- sation, nicht zielführend. Starkregenereignisse mit ho- hen Oberflächenabflüssen würden zu hohen Über- schwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung füh- ren. Um den geforderten Überflutungsschutz erfüllen zu können muss die Ableitungsrichtung für das Nie- derschlagswasser daher Richtung Osten zum tiefsten Punkt im Plangebiet erfolgen. Der vorgeschlagene Grüngürtel würde keinen ausrei- chenden Beitrag zur Lösung der Entwässerungsauf- gabe leisten können. Überschwemmungen wären dennoch nicht auszuschließen, Starkregenereignisse könnten nicht aufgenommen werden 20 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 3.16.2 Stellungnahme vom 15.07.2020 Es wird ein Konzept zur Verkehrsanbindung des ge- planten Baugebietes für erforderlich gehalten. Es liegt eine Verkehrsuntersuchung zu Albachten un- ter Berücksichtigung der zukünftigen Wohngebiete Al- bachten-Ost und Steinbrede mit Stand 21. 11.2017 vor. Diese Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: Das bestehende Straßennetz ist auch nach Realisie- rung der geplanten Wohngebiete Albachten- Ost und Steinbrede zur Abwicklung der zu erwartenden Ver- kehrsbelastungen ausreichend; Straßenquerschnitte sowie angrenzende Knotenpunkte sind ausreichend dimensioniert. Der Anregung, ein neues Verkehrskonzept zu erstellen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.21 3.17 Stellungnahme vom 09.07.2020 Es wird auf die Gefahren der Rad- und Fußwegeanbin- dung über die Straße „Lütke Geist“ hingewiesen und eine Alternative vorgeschlagen. Planerische Erschließungsdetails betreffen nicht die übergeordnete Ebene des Flächennutz ungsplanes. Über sie wird in anderen Verfahren entschieden. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.18 2 Stellungnahmen vom 17.07.2020 Die landwirtschaftlichen Hofstellen würden durch die Nähe zur geplanten Wohnbebauung hinsichtlich Luft - und Geräuschbelastungen in ihrer Existenz gefährdet. Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungs- rand von Albachten im Einwirkungsbereich landwirt- schaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Aus- wirkungen von Geruchsimmissionen durch landwirt- schaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermitteln, wurde eine Geruchsimmissionsprognose erstellt. Ergänzt wurde eine Untersuchung auf Bioae- rosole. In die Ausbreitungsberechnung wurden die drei vor- handenen geruchsemittierenden Betriebe innerhalb eines Radius von 600 m um das Plangebiet einge- stellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben im erweiterten Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Gren- zen des Plangebiets) wurde durch die Ermittlung der 2-%-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im Plangebiet beitragen. Wie gutachterlich festgestellt wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine Hofstelle relevant zur Belastung im Bereich des Plan- gebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen wirken Den Bedenken, die be- stehenden landwirt- schaftlichen Hofstellen werden durch die Aus- weisung neuer Wohn- bauflächen in ihrer Exis- tenz gefährdet , wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.22 21 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich gelegenen Hofstellen haben aufgrund ihrer Lage ent- gegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das Plangebiet. Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung der Emissionen lediglich der genehmigte Bestand ange- setzt, da sich zwischen den Betrieben und den ge- planten Bauflächen bereits bestehende Wohnbebau- ung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist für die Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterung folglich die bestehende Bebauung maßgeblich. Bei der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle wurde aufgrund des zum großen Teil untergegange- nen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Ge- ruchskontingent in die Abwägung eingestellt, welches im theoretischen Fall einer Wiederaufnahme von in- tensiverer Tierhaltung unter Berücksichtigung der an- grenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne einer Zwischenwertbildung möglich wäre. Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der geneh- migte Bestand, eine genehmigte geringfügige Erwei- terung (Zwischentrakt BE 11) sowie eine im Jahr 2019 genehmigte Ferkelstall-Verlagerung und -ver- größerung (BE 4 zu BE 10) berücksichtigt. Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirt- schaftlicher Betriebe im Umfeld des Plangebiets sind aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung im Bereich der Sendener Stiege ohnehin deutlich ein- geschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Wohnge- biete bereits überschritten wird. Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwohner als auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichti- gung finden. Sie definiert relative Häufigkeiten der 22 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Ge- rüche zweifelsfrei als solche wahrnehmen kann. Da- bei werden für Wohn- und Mischgebiete 10%, für Dorf- und Gewerbegebiete 15 % der Geruchsstunden / Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes be- nannt. Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten ausge- hend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets an- steigend bis zum Übergang in den Außenbereich im Osten prognostiziert. Für die WA-, MI-, Gemeinbe- darfs- und Sportflächen des neuen Baugebietes be- tragen sie pessimal ≤10% der Geruchsstunden auf 45% der Flächen 11% der Geruchsstunden auf 23% der Flächen 12% der Geruchsstunden auf 14% der Flächen 13% der Geruchsstunden auf 9% der Flächen 14% der Geruchsstunden auf 6% der Flächen 15% der Geruchsstunden auf 2% der Flächen. Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründeten Ein- zelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Au- ßenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung Zwi- schenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchs- stunden zugrunde zu legen (siehe auch OVG NRW Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/07.NE)). Der Übergang zum Außenbereich ist im Hinblick auf die lagebe- dingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenz- bare Linie zu begreifen, sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschafti- chen Nutzung des benachbarten Außenbereichs re- gelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen übli- cherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten (OVG NRW vom 08.02.2017 (10 B 1176/16.NE)). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen 23 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag einerseits sowie dem Ziel, Wohnraum in Münster-Al- bachten zu schaffen und der sehr guten siedlungs- strukturellen Lage des Plangebiets andererseits wird die oben aufgezeigte Überschreitung des GIRL-Ori- entierungswertes auf Teilflächen abwägend als sach- gerecht und vertretbar erachtet. Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind neben den Planungszielen der Stadt Münster, dringend benötigte neue Wohnbauflächen zu entwickeln, ebenso aber auch die nach derzeiti- gem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinte- ressen der landwirtschaftlichen Hofstellen zu berück- sichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits vorhandenen Wohngebieten außerhalb des Plange- biets stellt der künftige Bebauungsplan Nr. 572 für mögliche Erweiterungsabsichten dreier weiter ent- fernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Rest- riktion dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet im Osten an die dort benachbarte Hofstelle heran. Dort sind im Übergang zum Außenbereich folglich auch die höchsten Geruchsimmissionen zu verzeich- nen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen aufgrund der Nähe zur bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich nördlich der Sendener Stiege – wo der Orientierungs- wert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten Geruchsimmissionsprognose bereits überschritten wird – auch ohne die geplante Wohnbauentwicklung deutlich eingeschränkt. Im Nordosten des Plangebiets sind eine Kleingarten- anlage sowie ein Festplatz geplant. Der Festplatz ist bei der Betrachtung von Geruchsimmissionen nicht von Relevanz, da es sich hierbei um einen Ort mit nur wenigen Stunden Aufenthalt im Jahr handelt. Die Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinweisen 24 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15% Jahresgeruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Ge- ruchsbelastung insbesondere auch insofern zu relati- vieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu einem festen Zeitpunkt verweilen muss. Die Verortung des Festplatzes sowie der Kleingarten- anlage an dieser Stelle von Albachten ist mangels zur Verfügung stehender Standortalternativen erfor- derlich und auch vor dem Hintergrund der Entfernung zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) ab- wägend vertretbar, da von diesen Nutzungen die Er- weiterungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht umfangreicher eingeschränkt werden, als dies auf- grund der vorhandenen sowie der geplanten Wohn- bebauung ohnehin der Fall ist. Hinsichtlich der Einwirkung von Bioaerosolen und Schwebstaub hat das Gutachten festgestellt, dass von der vorhandenen sowie der genehmigten künfti- gen benachbarten Tierhaltung keine Relevanz für das Plangebiet resultiert und gesundheitliche Beein- trächtigungen nicht zu erwarten. Der Hof ist etwa 100 m bis zur nächstgelegenen ge- planten Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausge- schlossen werden kann. In der Bebauungsplanbegründung ist dies unter 6.8.1 erläutert. Die Einschätzung stützt sich auf folgende Herleitung: Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht-BIm- SchG-genehmigungsbedürftige landwirtschaftlicher Betriebe, wie der hier einschlägige Schweineaufzucht und -mastbetrieb, nicht unter den Anwendungsbe- reich der TA Lärm. Sie kann aber als aktuelle Er- 25 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag kenntnisquelle für die Messung, Prognose und Beur- teilung herangezogen werden, soweit keine speziel- leren Vorschriften vorhanden sind. Dabei sind die Spezifika der jeweiligen Anlagenart zu berücksichti- gen. Die in der Anregung aufgeführten Lärmquellen, wie Tierhaltung, Bestellungs- und Erntearbeiten, Zu- liefer- und Kundenverkehr sowie Futtermittelherstel- lung finden in der Regel in Gebäuden bzw. in dem durch Gebäude (zum Plangebiet hin) abgeschirmten Innenhof statt. In der, für die Beurteilung besonders kritischen Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr, können morgendli- che Tierverladungen, Erntearbeiten und die Lüfter der Stallungen Lärmquellen sein. Die Tierverladun- gen sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt bzw. weiter entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkel- stall). Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem Acker statt und sind der Hofstelle als Anlagenlärm nicht zuzuordnen. Dies gilt auch für die den Hof um- gebenden Ackerflächen. Unabhängig davon finden diese Arbeiten in der Nachtzeit nur selten statt und können dann als seltenes Ereignis eingestuft werden, sie unterliegen damit einer erhöhten Duldungspflicht durch die Nachbarschaft. Die maximale Nutzung der Stalllüfter ist insbesondere an heißen Tagen im Som- mer erforderlich. Die Lüftungsaggregate befinden sich in der Regel jedoch in den Stallgebäuden und die Abluftrohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen schon aus diesem Grund keine hohen Schallabstrah- lungen außerhalb der Dachhaut auf. 26 4. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Amprion GmbH vom 07.07.2020 Die Stellungnahme zur FNP-Änderung vom 17.01.2020 hat weiterhin Gültigkeit. Die vorliegende Planung muss dem Grundsatz 8.2-3 des LEP NRW Rechnung tragen. Der LEP NRW weist in den Erläuterungen zu den Grundsätzen 8.2-3 und 8.2-4 darauf hin, dass die ge- nannten Mindestabstände von Höchstspannungsfrei- leitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gem. Bundesimmissionsschutzgesetz weit hinausgehen. Dadurch soll dem §1 Raumordnungsgesetz Rech- nung getragen werden, um mögliche Beeinträchtigun- gen des Wohnraumumfeldes vorsorgend zu vermei- den. Hierzu gehört auch die Einbeziehung des Ge- dankens von § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz, planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung von Konfliktpotenzialen zu treffen. Dem immissionsschutz- rechtlichen Trennungsgebot ist Rechnung zu tragen. Es wird auf die Ausführungen unter 2.1.1 verwie- sen. In der Begründung zur FNP-Änderung wird auf die- sen Aspekt eingegangen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.2.1 Bezirksregierung Münster, Schreiben vom 06.07.2020 Die Planung einer räumlich eng begrenzten neuen ge- mischten Baufläche bzw. eines Mischgebietes er- scheint aufgrund des notwendigen Nutzungsmix/-ver- hältnis in einem Mischgebiet nicht unproblematisch und nicht ohne weiteres umsetzbar. Ab wann ein Mischgebiet den ursprünglich zugedach- ten und vom Verordnungsgeber definierten Charakter verliert, ist fließend. Wenn bestimmte Nutzungen deutlich überwiegen, ist der Gebietscharakter gefähr- det und der entsprechende Plan kann funktionslos werden. In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist auf diesen Aspekt hinzuweisen. Im Eingangsbereich in das Quartier ist ein „Misch- gebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorgesehen. An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kindertageseinrichtung und Sport- und Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinan- der. Die Ergänzung mit weiteren Nutzungen wie z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebau- licher Sicht an diesem zentralen Standort gewollt und verträglich. Zudem dient die Darstellung der Verflechtung von Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei. Die Begründung zum Flächennutzungsplan wurde ergänzt. Es ist kein Beschluss erforderlich. 27 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.2.2 Bezirksregierung Münster, Schreiben vom 06.07.2020 In der Begründung zur Flächennutzungsplan-Ände- rung ist auf den Aspekt Immissionen verursacht durch den Feuerwehrstandort einzugehen. Das Lärmschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuer- wehrgerätehauses keine unverträglichen Lärmim- missionen für die angrenzenden Nutzungen zu er- warten sind. Planungsrechtliche Festsetzungen sind nicht erforderlich. Die Begründung zum Flächennutzungsplan wurde ergänzt. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.2.3 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, Schreiben vom 30.06.2020 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.2.4 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, Schreiben vom 17.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.2.5 Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, Schreiben vom 09.06.2020 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.3.1 Straßen.NRW, Schreiben vom 24.06.2020 Gegen die Bauleitplanung bestehen unter der Voraus- setzung, dass verschiedene Punkte (Erforderlichkeit Ausführungsplanung und Vereinbarung vor Abschluss Bauleitplanung, Linksabbiegesituation Sendener Stiege / Weseler Straße, Details des verkehrlichen Entwurfs, Ausschluss von Ansprüchen auf aktiven o- der passiven Schallschutz, Kostenübernahme durch Veranlasser) bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, keine Bedenken. Die genannten Voraussetzungen betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.3.2 Straßen.NRW, Au- tobahnniederlas- sung Hamm, Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 28 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Schreiben vom 24.06.2020 4.4 Pledoc, Schreiben vom 02.07.2020 Innerhalb des Geltungsbereiches des FNPs erläuft die Ferngasleitung Nr. RG 021000000 nebst 10 m breiten Schutzstreifen. Weiterhin liegt im Schutzstreifen eine LWL KSR-Anlage. Die Ferngasleitung ist im Plan zur 64. Änderung im erforderlichen Umfang dargestellt. Innerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitungen dürfen keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Leitungsbestand beeinträchtigen oder gefährden. Die genannten Aspekte betreffen nicht die Rege- lungsebene des Flächennutzungsplanes Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.5 HWK Münster vom 29.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.6 IHK Nord Westfalen vom 24.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.7 Gelsenwasser AG vom 15.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.8 Thyssengas GmbH vom 10.06.2020 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.9 MünsterNETZ GmbH vom 09.06.2018 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.10 Landwirtschafts- kammer Nordrhein- Westfalen vom 09.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 29 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.11 Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr vom 04.06.2020 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.12 Stadtwerke Müns- ter vom 04.06.2020 Es wird angeregt, bei der weiteren Planung der Bus- haltestellen ausreichend Stellplätze für Räder vorzuse- hen. Die verkehrliche Detailplanung betrifft nicht die Re- gelungsebene des Flächennutzungsplanes. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.13 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfa- len vom 29.06.2020 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Es wird darauf hingewiesen, dass Wald- flächen, die überplant werden, im Rahmen der verbind- lichen Bauleitplanung im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen sind. Ein schutzwürdiges Biotop (Wald) wird in Teilen durch die geplante Erschließungsstraße zur L 551 in Anspruch genommen. Maßnahmen zum Aus- gleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und zum Waldausgleich werden im Zuge der verbindli- chen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgese- hen, einen Großteil der Ausgleichsmaßnahmen in- nerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.14 Gemeinde Senden vom 02.06.2020 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.15 Westfälische Fern- wärmeversorgung GmbH vom 02.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.16 Nowega GmbH vom 04.06.2020 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist kein Beschluss erforderlich. 4.17 Westnetz GmbH vom 02.07.2020 Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich der We- seler Straße ein Fernmeldekabel befindet, welches im Zuge des Ausbaus der Weseler Straße geschützt wer- den müsse. Die verkehrliche Detailplanung betrifft nicht die Re- gelungsebene des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Beschluss erforderlich.
Anlage A
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Anlage A zur V/1066/2020 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Albachten für das geplante Wohngebiet südlich der Weseler Straße / Östlich Hohe Geist herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet südlich der Weseler Straße / Östlich Hohe Geist. Neben der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 572 ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt Münster wird bei der Bezirksregierung Müns- ter der Antrag zur Genehmigung der 64. FNP-Änderung gestellt. Liegt diese Genehmigung vor, so kann die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster ihre Wirksamkeit erlangen. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Bei der geplanten Wohnbaufläche handelt es sich um ein größeres Baugebiet, welches im Bau- landprogramm 2020 – 2030 mit der höchsten Priorität bewertet worden ist. Mit der geplanten Wohnbaufläche sollen ca. 480 Wohneinheiten sowie die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung eines sozial durchmischten Quartiers mit einem hohen Anteil auch an gefördertem Wohnungsbau und besonderen Wohnformen. Insgesamt soll mit dem Baugebiet dem anhaltenden Wohnungsdruck mit steigenden Mieten und Preisen begegnet werden. Der Änderungsbereich ist heute im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölz-/ und Baumstrukturen gekennzeichnet. Aufgrund der Lage innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökolo- gischer Ausgleichsraum für die Stadt Münster und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt der Änderungsbereich nicht in einem Belüftungskorridor. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt werden absehbar durch eine ökologische orientierte Entwäs- serungsplanung für das Gebiet minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefah- ren durch Starkregenereignisse eine Anpassung an den Klimawandel.
V-1066-2020-Anlage-3-Plan
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M M W W W W M MGE W W M RRB RRB RRB L M W W W W M MGE W W M RRB RRB RRB RRB RRB L W W M Bisherige Darstellung Neue Darstellung Plan zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stand: 02.10.2019 Änderungsbereich N Schule Sportanlage/Sportlichen Zwecken diend. Gebäude und Einrichtungen Wohnbaufläche Flächen für den Gemeinbedarf Feuerwehr Richtfunk Gasfernleitung Grünflächen Spielbereich A Sportplatz Festplatz Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Dauerkleingarten Flächen für die Landwirtschaft Flächen für Wald Wasserflächen Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha Kindergarten Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen Parkanlage Flächen für Ver- und Entsorgung RegenrückhaltebeckenRRB Hochspannungsleitung ab 110kV Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Sozialer Zweck Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemischte BauflächeM W Kultureller Zweck Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1066/2020
Beschlussvorlage
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V/1066/2020 V/1066/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet Albachten-Ost] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 64. Flächennutzungsplanänderung nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, das Regenrückhaltebecken im westlichen Bereich des Änderungsgebiets vorzusehen (Anlage 1; Punkt 1.1) 1.2 Der Anregung, weitere Sportflächen vorzusehen (Anlage 1; Punkt 1.3) 1.3 Der Anregung, den geplanten Standort der Grundschule zu verlegen (Anlage 1; Punkt 1.4) 1.4 Der Anregung, den Anschluss an die Weseler Straße zu verlegen (Anlage 1; Punkt 1.5) Stadtplanungsamt 03.02.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dirking / Herr Geitel Telefon: 492-6112 / 492-6193 Dirking@stadt-muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/1066/2020 1.5 Den Bedenken, der Abstand der geplanten Kleingartenanlage und des Festplatzes zur Hochspannungsleitung sei zu gering (Anlage 1; Punkt 3.4) 1.6 Den Bedenken, die Sendener Stiege sei für zusätzliche Verkehre nicht ausgelegt (Anlage 1; Punkte 3.5, 3.8.1) 1.7 Den Bedenken, die Nutzung der Sendener Stiege als Erschließungsstraße stehe im Wi- derspruch zu einer Ausweisung als Veloroute (Anlage 1; Punkt 3.6) 1.8 Den Bedenken, die Belastung durch Verkehrslärm auf der Sendener Stiege sei nicht be- rücksichtigt (Anlage 1; Punkt 3.7) 1.9 Den Bedenken, die Ausweisung des Festplatzes sowie von Sportflächen führen zu Lärm- belästigungen (Anlage 1; Punkt 3.8.2) 1.10 Der Anregung, die Ausweisung eines Grundschulstandortes sei nicht erforderlich (Anlage 1; Punkt 3.8.3) 1.11 Den Bedenken, die ausgewiesene Wohnbaufläche sei zu groß (Anlage 1; Punkt 3.8.4) 1.12 Den Bedenken, die ausgewiesene Wohnbaufläche sei isoliert und führe zu einer Ghettoi- sierung (Anlage 1; Punkt 3.8.5) 1.13 Der Anregung, der Standort einer Kindertagesstätte sei aus Immissionsschutzgründen unzulässig (Anlage 1; Punkt 3.10.1) 1.14 Der Anregung, das vorliegende Geruchsgutachten sei fehlerhaft (Anlage 1; Punkt 3.10.2, 3.12.1) 1.15 Den Bedenken, vorhandene Landwirtschaftliche Betriebe werden nicht berücksichtigt (An- lage 1; Punkt 3.10.2, 3.12.3) 1.16 Den Bedenken, die Ansiedlung einer Kleingartenanlage führe zu Nachteilen benachbarter Betriebe (Anlage 1; Punkt 3.10.3) 1.17 Den Bedenken, die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend (Anlage 1; Punkt 3.10.4) 1.18 Der Anregung, eine als Grünfläche ausgewiesene Fläche als Wohnbaufläche auszuwei- sen (Anlage 1; Punkt 3.11) 1.19 Den Bedenken, die geplante Entwässerung des Gebietes sei unzureichend und führe zu Schäden (Anlage 1; Punkt 3.12.4, 3.13, 3.14) 1.20 Der Anregung, ein neues Entwässerungskonzept vorzulegen (Anlage 1; Punkt 3.16.1 1.21 Der Anregung, ein neues Verkehrskonzept zu erstellen (Anlage 1; Punkt 3.16.2) 1.22 Den Bedenken, die bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen werden durch die Aus- weisung neuer Wohnbauflächen in ihrer Existenz gefährdet (Anlage 1, Punkt 3.18) 2. Der Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. - 3 - V/1066/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 17.06.2015 (Vorlage Nr. V/0357/2015). Mit der gleichen Vorlage erfolgte auch der Be- schluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr . 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist. Ziel der Bauleitpläne ist die Entwicklung eines neuen Baugebietes im Anschluss an die bestehenden Wohngebiete östlich der Hohen Geist und nördlich der Sendener Stiege. Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2019 wurde der Bereich der 64. Änderung im Osten reduziert und im Westen des Plangebiets erweitert (V/0998/2019). Dadurch wurden u. a. die bestehenden Sportflächen komplett in das Plangebiet integriert. Die bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellten Anlagen dürfen aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 nicht weiter als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz festgesetzt werden. Sporteinrichtungen, die im Sinne von Sportanlagen eine Ges amtheit von funktionell zusammenhän- genden baulichen Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben, sind entweder gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen. Durch die Ausweitung des Änderungsbereichs kann nun die Gesamtsportanlage des Stadtteils Al- bachten im Flächennutzungsplan einheitlich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckb estimmung Sportanlage dargestellt werden. Darüber hinaus erfolgt die Ausweisung eines neuen Grundschulstandortes sowie von drei Kinderta- gesstätten. Ferner ist in der neu ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf ein Feuerwehrstandort dargestellt. Unabhängig der Entscheidung des Rates der Stadt Münster aus dem Jahr 2020, die Neu- Positionierung des Feuerwehrgerätehauses nördlich der Dülmener Straße in der Ortsmitte anzusie- deln, soll dieser Standort planungsrechtlich gesichert werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der Begegnung statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 15.01. bis zum 09.02.2018 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 64. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 572 vom 02.06. bis zum 17.07.2020 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.22 Beschluss gefasst werden. Da der offen- gelegte Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge un- ter 1. nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanände- rung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2.). Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms 2020-2030. Die Aktivierung des Gebiets ist noch für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach heutigem Stand eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben. Parallel zu dieser Vorlage war auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 572 geplant. Hierzu besteht allerdings noch Änderungsbedarf, so dass der Bebauungsplan Nr. 572 in die nächste Beratungskette eingebracht und als Satzung beschlossen werden soll. - 4 - V/1066/2020 Der abschließende Beschluss der 64. Änderung des Flächennutzungsplans soll dennoch bereits jetzt erfolgen, da hierzu noch anschließend der Genehmigungsantrag zur Änderung des Flächennut- zungsplans an die Bezirksregierung Münster gestellt werden muss. Da für dieses Genehmigungsver- fahren bis zu 3 Monate veranschlagt werden können, führt ein späterer Satzungsbeschluss zum Be- bauungsplanverfahren Nr. 572 zu keinen Verzögerungen bei der Baulandaktivierung. Der Bereich der FNP -Änderung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“. Gemäß Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines Flächennutzungs- plans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzun- gen des Landschaftsplans mit dem Inkraftt reten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 572 entsprechend geändert. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 - Planzeichnung
V-1066-2020-Anlage-2-Begruendung
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Begründung
zur der 64. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West
im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler
Straße / Östlich Hohe Geist
Inhalt Seite
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2
2 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4
2.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7
2.2.1 Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 7
2.2.2 Bebauungsplan ................................................................................................................. 7
2.2.3 Landschaftsplan ................................................................................................................ 7
3 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 8
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 8
4.1 Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 8
4.2 Gemischte Baufläche .................................................................................................................. 8
4.3 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 8
4.3.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ......................... 8
4.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“ ............................................................................ 9
4.3.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ ...................... 9
4.3.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ................................ 9
4.3.5 Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ............................................... 9
4.3.6 Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage .................... 9
4.4 Flächen für Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 9
4.4.1 Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 9
4.5 Grünflächen ................................................................................................................................. 9
4.5.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“............................................. 9
4.5.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ ....................................................... 10
4.5.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ .................................................... 10
4.5.4 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“ ............................................... 10
4.5.5 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ............................................................. 10
4.6 Wasserflächen ........................................................................................................................... 10
4.7 Flächen für die Landwirtschaft................................................................................................... 10
4.8 Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10
5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ........................................................................................................................................... 11
5.1 Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen ................................................... 11
6 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11
6.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11
6.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 18
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 19
6.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 19
6.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 19
7 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 20
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1066/2020
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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7.1 Altlasten ..................................................................................................................................... 20
7.2 Hochspannungsfreileitung ab 110 kV ........................................................................................ 20
7.3 Gasfernleitung ........................................................................................................................... 20
7.4 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft ....................................................... 20
7.5 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 20
1. Planungsanlass und Planungsziele
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie
steigender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage nach
Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein
zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.
Nicht nur auf den Stadtteil bezogen, sondern auch gesamtstädtisch betrachtet, begründen junge
Familien ihren Wegzug aus Münster häufig mit dem Mangel an günstigem und stadtnahen
Bauland. Um den sich abzuzeichnenden Verlust von Teilen dieser Bevölkerungsgruppe durch
Abwanderung in das Umland zu verhindern und zugleich den Umstand zu berücksichtigen, dass
die Nachfrage nach angemessenem Wohnraum weiterhin sehr groß ist, ist eine zusätzliche
Bereitstellung von Wohnbauflächen erforderlich.
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen des Stadtgebiets Münster. Die Entfernung zum
Stadtzentrum beträgt ca. 9 km. Derzeit leben ca. 6.476 Einwohner (EW) im Stadtteil (Stand:
31.12.2019). Planungsziel ist die Arrondierung des Siedlungsbereichs in Albachten als sinnvolle
städtebauliche Abrundung im Osten der Ortslage. Die beabsichtigte Wohnbauflächenentwicklung
ist sinnvoll, da der Stadtteil kaum noch über erschlossene Wohnbaugrundstücke verfügt. Die
Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2015 -2025 der Stadt Münster sieht – unter
Berücksichtigung dieses und eines weiteren potenziellen Baugebiets in Albachten an der Straße
„Steinbrede“ – in der Basisvariante einen Anstieg auf ca. 8.000 EW und damit eine Zunahme der
Bevölkerung um ca. 25 % vor. Die Umsetzung der zwei geplanten Wohnbauflächen geht deutlich
über den endogenen Bedarf des Stadtteils hinaus; damit leistet Albachten einen erheblichen
Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Defizits an neuen Wohnbauflächen.
Die Planung beruht auf einem städtebaulichen Wettbewerb, der im Dezember 2016 ausgelobt
wurde. Aus der Preisgerichtssitzung Ende April 2017 ging die Arbeitsgemeinschaft „3pass
Architekten Stadtplaner“ und „rheinflügel severin“ als Sieger hervor. Der Entwurf sieht eine
Gruppierung der Gebäude um Wohnhöfe mit gemeinsamen Freiflächen vor. Zentrales Element
des Freiraumsystems ist ein großzügiger Quartiersanger, der das geplante Wohngebiet mit dem
östlich angrenzenden Freiraum verzahnt.
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms 2020-
2030. Die Aktivierung des Gebiets ist für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach heutigem
Stand eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich
überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Rat der Stadt Münster
hat daher am 17.06.2015 den Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Die geplante Wohnbaufläche liegt am östlichen Ortsrand des Stadtteils Albachten. Erschlossen
werden soll die geplante Wohnbaufläche für den Individualverkehr von Norden über die Weseler
Straße und in untergeordneter Form von Süden über die Sendener Stiege.
Albachten verfügt über eine gute Anbindung an die Innenstadt Münster über den Öffentlichen
Personennahverkehr. Die Linie 15 bietet einen 20-Minuten-Takt mit Haltestellen an der Weseler
Straße / Osthofstraße an.
Positiv ist die relativ geringe Entfernung der geplanten Wohnbauflächen zum DB -Haltepunkt
Albachten zu bewerten. Mit einer Fahrtzeit von lediglich ca. 8 Minuten kann der Hauptbahnhof
Münster erreicht werden. Zudem besteht mit den Regionalbahnlinien RB 42 und RE 2 eine
Anbindung an die Städte Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen und Düsseldorf. Der Haltepunkt
ist jedoch noch barrierefrei zu gestalten, dies betrifft neben der Unterführung auch die Bahnsteige.
Die Versorgungsangebote im „Stadtteilzentrum“ an der Dülmener Straße sowie die Angebote des
Sportvereins, des Hauses der Begegnung sowie der Musikschule können fußläufig bzw. mit dem
Rad über bestehende sowie geplante Fuß/- und Radwege erreicht werden.
Bestehende Infrastrukturen des Stadtteils, wie z. B. die Grundschule sowie die Kindergärten, sind
bereits heute z. T. überlastet. Daher werden im geplanten Baugebiet Albachten- Ost ein zweiter
Grundschulstandort sowie eine über den Bedarf des Baugebiets hinausgehende Anzahl an
Betreuungsplätzen in drei geplanten Kindertagesstätten berücksichtigt.
Durch die geplante Darstellung einer breiten, nordsüdlich verlaufenden Grünfläche mit
unterschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel zur vorhandenen Stromtrasse werden
ausreichende Abstände zwischen der vorhandenen Hochspannung sleitung und der geplanten
Wohnbaufläche erreicht.
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als Fläche mit besonderer Bedeutung für die
Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wird im Rahmen der FNP-Änderung umgewidmet
und als Grünfläche u. a. mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Flächen erhalten damit eine
besondere Aufwertung.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit ca. 312.000 Einwohnern (Stand: 31.12.2019). Für das Jahr
2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Um
die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes
des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass mindestens die Hälfte der
Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in
Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische
Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz
dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 4 von 21
vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.
Im Baulandprogramm 2020 - 20301 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht
festgelegt. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den
Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversor gung für die Bevölkerung ist es vor dem
Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung
ausschließlich auf Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist
vorgesehen, dass auch in Außenstadtteilen – wie im Stadtteil Albachten – eine gemischte
Wohnstruktur mit Ein - und Mehrfamilienhäusern realisiert wird. Im konkreten Fall ist dabei von
einer Wohndichte von mindestens 55 Wohneinheiten / ha Nettowohnbauland auszugehen.
Die vorliegende Planung zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits überwiegend im
aktuellen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine Siedlungsentwicklung
dargestellt. Aufgrund des o. a. Schwerpunktes auf die Innentwicklung und der geplanten Dichte
entspricht die Planung daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und
vorhandene Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick
auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien
Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoc h insgesamt keine
bedeutenden Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Grünsystem /
Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, sodass
hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper
vorliegt.
Auch gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt er nicht in einem
Belüftungskorridor. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des
Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des
Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter
Überschwemmungsbereiche, sodass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen – z. B.
durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen – nicht anzunehmen sind.
2. Planungsrechtliche Situation
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterl and wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster
aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im
1 Vgl. Vorlage V/0104/2020 „Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 – 2030“
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 5 von 21
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich überwiegend als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein- Westfalen ( LPlG NRW) war zu
Beginn der Planung bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte
Darstellung der 64. Änderung des FNP mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf
Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese mit Schreiben vom 31.01.2018 geantwortet
und wesentliche textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufgelistet, die im weiteren
Verfahren zu beachten und zu berücksichtigen sind.
Folgende textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden seitens der Stadt Münste r
wie folgt aufgegriffen bzw. berücksichtigt:
Gemäß dem Ziel 2 -3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) hat sich die
Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche zu vollziehen.
Aufgrund der bereichsunscharfen zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans hat die
Regionalplanungsbehörde dieses Ziel als erfüllt angesehen und damit die Vereinbarkeit der
Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.
Die Ziele 1.1, 3.2, 3.3 des Regionalplans Müns terland und der Grundsatz 6.1- 5 des LEP
NRW, die eine bedarfsgerechte, freiraumschonende Siedlungsflächenentwicklung zum Ziel
haben, werden vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 1a BauGB
(Bodenschutzklausel) in Kapitel 1 ebenfalls als erfüllt angesehen.
In Bezug auf die Grundsätze 6.1-7 (energieeffiziente Bauweisen, Einsatz von Kraft-Wärme
-Kopplung sowie passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren
Energien) und 10.1-4 (Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung) des LEP
NRW wird auf die Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans (Maßstab 1:20.000)
verwiesen, sodass die o. g. Grundsätze nicht im Plan dargestellt werden können. Auf Ebene
der Bebauungsplanung können die Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von
Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien, u. a. durch die Ausrichtung der
Gebäude, optimiert werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgte ein Städtebaulicher
Wettbewerb, in dem bereits eine energetische Optimierung vorausgesetzt wurde
(Ausrichtung Gebäude / Vermeidung Verschattung).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist allgemein eine aktive Solarnutzung
möglich zu gestalten. Durch die energetischen Standards der Stadt Münster werden hohe
Anforderungen an die Minimierung des Transmissions wärmeverlustes der Gebäude
vorgeschrieben. Die energetische Ausrichtung des Gebiets ist somit insgesamt als günstig
zu bewerten.
Der Grundsatz 8.2 -3 des LEP NRW zielt bei der bauleitplanungsrechtlichen Ausweisung
von neuen Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer
Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, darauf ab, dass nach Möglichkeit ein Abstand von
mindestens 400 m zu rechtlich abgesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen mit
220 kV oder mehr eingehalten wird.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen
westlich parallel zur außerhalb des Plangebiets nordsüdlich verlaufenden Stromtrasse
werden die erforder lichen Abstände zu der geplanten Wohnbaufläche vorgesehen. Der
geplante Schulstandort innerhalb der neuen Wohnbaufläche weist einen Abstand von über
400 m zur Stromtrasse auf. Die weiteren vergleichbar sensiblen Einrichtungen, d. h. die
geplanten Kita -Standorte innerhalb der neuen Wohnbaufläche, wurden im Rahmen der
Gesamtabwägung soweit wie planerisch verträglich unter Berücksichtigung der Sicherung
einer optimalen Verteilung im Gebiet dargestellt. Die Abstände betragen jeweils über
300 m.
Die Erhaltung l andwirtschaftlicher Flächen und insbesondere besonders wertvoller
landwirtschaftlicher Böden soll gemäß den Grundsätzen 7.5- 2 LEP NRW sowie 17.1 und
18.2 des Regionalplans Münsterland angestrebt werden. Hierzu wird auf die generellen
Aussagen zu den Zielen 1.1, 3.2, 3.3 des Regionalplans Münsterland und den Grundsatz
6.1-5 des LEP NRW verwiesen. Die landwirtschaftlichen Flächen, die im Rahmen der 64.
Änderung des Flächennutzungsplans für eine Wohnbauflächenentwicklung vorgesehen
sind, sind im derzeit gültig en Flächennutzungsplan nicht als Flächen mit besonderer
Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet.
Die Stadt Münster hat im Rahmen des B -Planverfahrens Nr. 572 ein
Immissionsschutzgutachten vergeben, um die erforderlichen Abstände zwischen der
geplanten Wohnbaufläche und dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu
untersuchen. Mit der Berücksichtigung dieser berechneten Abstände in den vorliegenden
Bauleitplänen (64. Änderung des FNPs und der B-Plan Nr. 572) wird der landwirtschaftliche
Betrieb in seinem Bestand gesichert. Zudem werden Übergänge zwischen der geplanten
Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb durch die Darstellung von
Grünflächen geschaffen.
Im Westen des Stadtteils stellt der Offerbachpark den Übergang zur freien Landschaft dar.
Es schließen sich hochwertige landschaftsökologische Elemente an. Zudem sind die
angrenzenden Flächen als Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft
gekennzeichnet. Daher wird einer weiteren Entwicklung des Stadtteils in westlicher
Richtung keine Priorität eingeräumt.
Der Schutz der Oberflächengewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
soll gemäß den Grundsätzen 29.1 und 29.4 des Regionalplans Münsterland gesichert
werden. Gemäß den vorgesehenen Darstellungen der 64. Änderung des
Flächennutzungsplans verläuft der Kannenbach im Planbereich zukünftig nicht mehr durch
landwirtschaftliche Flächen, sondern in Randlage durch die Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“. Durch diese Verlagerung wird
eine Querung der geplanten Einrichtungen „Dauerkleingärten“ sowie „Festplatz“ vermieden.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Abstände des
Kannenbachs aufgrund der Bedeutung des Bachverlaufs für Natur und Landschaft, zu der
geplanten „Kleingartenanlage“ sowie zum „Festplatz“ festzusetzen. Damit können das Ufer
des Kannenbachs als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erhalten bzw. wiederhergestellt
und die Lebensfähigkeit des Naturhaushalts langfristig gesichert werden.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 7 von 21
Zur Entwässerung des Baugebiets ist ein naturnahes Entwässerungskonzept vorgesehen.
Niederschlagswasser soll vorrangig über Entwässerungsmulden und Retentionsflächen
dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Stoffliche Belastungen durch Einleitungen in den
Kannenbach können somit minimiert werden.
Im Vorfeld der Offenlage des Entwurfs der FNP -Änderung wurde die
Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster erneut beteiligt. Mit Schreiben
vom 06.07.2020 wurde mitgeteilt, dass die vorliegende Planung zur 64. Änderung des FNP
mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
2.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
2.2.1 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als
Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und dabei als Fläche für
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Weitere Flächen sind als Grünflächen mit den
Zweckbestimmungen „Sportplatz“, „Spielbereich A“, „Festplatz“, „Dauerkleingarten“, sowie als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent wicklung von Boden, Natur und
Landschaft dargestellt. Eingebettet in die Grünflächen ist die bestehende Sporthalle durch das
entsprechende Planzeichen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Südlich der Weseler
Straße befindet sich zudem eine Fläche für Wald und im Nordosten durchquert das
Fließgewässer Kannenbach das Plangebiet.
2.2.2 Bebauungsplan
Im Parallelverfahren zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Bebauungsplan
Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ aufgestellt. Zeitgleich mit der
Einleitung dieser FNP-Änderung hat der Rat am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 572 gefasst.
2.2.3 Landschaftsplan
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“.
Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen
ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre
Erhaltung)
Das Entwicklungsziel 3-1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante
Regenrückhaltebecken.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 8 von 21
Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der
Landschaftsplan wird entsprechend geändert.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Münster wurde in seiner Sitzung am 07.03.2018 über die Planung
informiert. Hinweise wurden seitens des Beirates nicht eingebracht.
3. Änderungsbereich
Der FNP-Änderungsbereich wird begrenzt durch die Weseler Straße im Norden, die Sendener
Stiege im Süden, die bestehenden Wohnbauflächen im Westen und durch die
landwirtschaftlichen Flächen im Osten. Aufgrund eines Geruchsimmissionsschutzgutachtens
sind speziell für die geplanten Wohnbauflächen Abstände zur östlich angrenzenden
landwirtschaftlichen Hofstelle einzuhalten.
4. Änderungsinhalte
4.1 Wohnbaufläche
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den überwiegenden Änderungsbereich als Flächen
für die Landwirtschaft bzw. als Grünflächen dar. Im Rahmen der vorliegenden 64. Änderung des
Flächennutzungsplans ist die Umwidmung von großen Teilflächen zu Wohnbaufl ächen
vorgesehen.
4.2 Gemischte Baufläche
Im Eingangsbereich in das Quartier ist ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorgesehen.
An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kindertageseinrichtung und
Sport- und Spielflächen unt erschiedliche Nutzungen aufeinander. Die Ergänzung mit weiteren
Nutzungen, wie z.B. Büros oder Dienstleistungen , ist aus städtebaulicher Sicht an diesem
zentralen Standort gewollt und verträgl ich. Zudem dient die Darstellung der Verflechtung von
Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei.
4.3 Flächen für den Gemeinbedarf
4.3.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“
Im Norden des Änderungsbereichs wird ein neuer Feuerwehrstandort für den Stadtteil Albachten
dargestellt. Es ist beabsichtigt, den bisherigen Standort an der Dülmener Straße aufzugeben.
Das Lärmschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Nutzung eines
Feuerwehrgerätehauses keine unverträglichen Lärmimmissionen für die angrenzenden
Nutzungen zu erwarten sind.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 9 von 21
4.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf wird das Planzeichen für eine kulturelle Einrichtung
als Angebotsplanung dargestellt.
4.3.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“
Im Plangebiet sind drei neue Kindergartenstandorte vorg esehen, um einerseits den Bedarf, der
sich aus der Umsetzung des Baugebiets ergeben wird, abzudecken. Andererseits soll das derzeit
bestehende Defizit des Stadtteils im Bereich „Versorgung mit Kindertagesstätten“ behoben
werden. Die Standorte werden innerhalb der geplanten Wohnbauflächen durch das
entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.
4.3.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“
Da die derzeit bestehende Ludgerusschule Albachten die prognostizierten Schülerzahlen
voraussichtlich nicht aufnehmen kann, ist im Westen des Plangebiets ein zweiter
Grundschulstandort mit einer Einfachsporthalle vorgesehen.
4.3.5 Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Innerhalb des Plan gebiets ist eine Kombinationseinrichtung für den zukünftigen Bedarf der
Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen und wird entsprechend gekennzeichnet.
4.3.6 Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Sinne
von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen und
Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben,
in der Bauleitpl anung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“
dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ oder als
Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.
Im vorliegenden Fall werden daher die bestehenden sowie die geplanten Sportanlagen im
nordwestlichen Plangebiet als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage“ dargestellt.
4.4 Flächen für Ver- und Entsorgung
4.4.1 Regenrückhaltebecken
Im südöstlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen; der Standort wird durch
das entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.
4.5 Grünflächen
4.5.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“
Südlich der Weseler Straße wird der bisher dargestellte Standort für eine Dauerkleingartenanlage
durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der Ersatz standort liegt im nordöstlichen
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 10 von 21
Planbereich südlich der Weseler Straße. Diese Fläche soll den Bedarf des gesamten Stadtteils
Albachten abdecken.
4.5.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“
Der im wirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellte Festplatz-Standort wird aufgehoben
und durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der neu dargestellte Standort liegt im
nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße.
4.5.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
Die vorgesehenen Grünflächen im östlichen Planungsgebiet sichern den Übergang zwischen der
geplanten Wohnbebauung und dem Außenbereich. Der westöstlich verlaufende „Grünfinger“
verknüpft die geplanten Wohnbauflächen mit den bereits bestehenden Flächen im Stadtteil. Die
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sollen Naherholungsmöglichkeiten für alle
Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils anbieten.
4.5.4 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“
Der Spielbereich A ist im Bereich zwischen den geplanten Kleinspielfeldern und dem zweiten
Grundschulstandort vorgesehen.
4.5.5 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
Das im wirksamen FNP dargestellte Planzeichen im nordöstlichen Planungsbereich wird durch
Wohnbauflächen überplant. Innerhalb der geplanten großen Grünfläche im östlichen Plangebiet
werden punktuell Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, weshalb hier das entsprechende
Planzeichen eingeführt wird.
4.6 Wasserflächen
Der als Wasserfläche dargestellte Kannenbach durchquert im Nordosten das Plangebiet. Er soll
zukünftig im nordöstlichen Planbereich verlagert werden, damit eine Zerschneidung der
geplanten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“ sowie
eine zusätzliche Querung des Fließgewässers vermieden werden kann.
4.7 Flächen für die Landwirtschaft
Die Flächen für die Landwirtschaft werden überplant und zu Wohnbauflächen und zu Grünflächen
umgewidmet.
4.8 Flächen für Wald
Die Flächen für Wald werden entsprechend den Darstellungen des städtischen Umweltkatasters
neu abgegrenzt dargestellt.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 11 von 21
5. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
5.1 Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen
Die überlagernde Darstellung der bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Fläche
mit der Darstellung als Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen im
Planbereich wird zurückgenommen. Die zukünftige Abgrenz ung der Flächen für vorwiegend
lineare und punktuelle Maßnahmen orientiert sich an der nordöstlichen Abgrenzung des
Änderungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung.
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
6.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen – soweit nicht anders
angegeben – auf dem Umw eltkataster der Stadt Münster (
http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:
• öKon GmbH (2017): Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungspl an Nr. 572
„Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019-Entwurf): Lärmtechnische Beurteilung zum
Bebauungsplan Nr. 572 „Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
• Uppenkamp und Partner (2019-Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten;
Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in
Münster-Albachten
• Uppenkamp und Partner (2020- Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten, Untersuchungen
zu Bioaerosolen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 572 der Stadt Münster
6.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohn gebiets mit rund 480 Wohneinheiten zu
schaffen. Die geplante Wohnbaufläche wird flankiert von einer kleineren gemischten Baufläche
im Kern der Bauflächen, von Flächen für den Gemeinbedarf für sportliche, soziale und kulturelle
Zwecke, Schule, Kindergarten, Feuerwehr sowie von Grünflächen verschiedener
Zweckbestimmung. Die Darstellungen umfassen zudem Flächen für den Wald, Wasserflächen
(verlegter Kannenbach) und Flächen für Ver - und Entsorgung (Regenrückhaltebecken). Die
Änderungen treten an die Stelle bisheriger Darstellungen als Grünfläche, Flächen für die
Landwirtschaft und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 12 von 21
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan überwiegend als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche, Waldbereiche und Fließgewässer.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans 3
„Roxeler Riedel“. Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteter Landschaft (Erhaltung)
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
Landschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer
städtebaulichen Überplanung (temporäre Erhaltung)
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante
Regenrückhaltebecken.
Im Randbereich des dargestellten Waldes befindet sich eine im Landschaftsplan festgesetzte
Pflegemaßnahme für ein Kleingewässer.
Innerhalb des geplanten Änderungs bereichs befindet sich der Bebauungsplan Nr. 466
Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Dieser setzt Sportflächen und einen Spielbereich fest.
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch /
menschliche Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- DIN 18005, Anlage 1
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV
- Geruchsimmissionsrichtlinie
- TA-Luft
- Abstandserlass NRW
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)
Boden / Fläche - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 13 von 21
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union
oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung
tragen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind diesbezüglich insbesondere die Ziele und
Grundsätze des Regionalplans und die Zielsetzungen der Umweltdaten Münster (Stand: 2014 /
2015) heranzuziehen.
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltaus wirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 2. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungs prognose verzichtet (vgl. Tabelle 2).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Anschluss an die tabellarische Aufstellung
detaillierter erläutert. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen insbesondere dann vor, wenn
geltende Normen und Zielsetzungen zum Umweltschutz nicht eingehalten werden.
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Vorwiegend landwirtschaftliche
Nutzflächen (Acker) im Bereich der
geplanten Nutzungsänderungen.
- Westlich angrenzende
Wohnbebauung (vorwiegend
Einfamilienhausbebauung).
- Vorhandene Sportanlagen im
Nordwesten des Plangebiets.
- Nördlich an das Plangebiet
angrenzende Landesstraße L 551.
- Südlich des Plangebiets gelegene
Bahnstrecke (ca. 300 m Abstand zu
Wohnbauflächen) sowie
Bundesautobahn.
- Zwei östlich an das Plangebiet
angrenzende bzw. weiter südlich
gelegene Tierhaltungsbetriebe.
- 380 kV-Hochspannungsfreileitung ab
ca. 200 m östlich der geplanten
Wohnbaufläche.
- Lärmimmissionen werden im
Rahmen eines Gutachtens zum
Bebauungsplan geprüft. Die
Lärmimmissionen liegen z.
T. deutlich
über den Orientierungswerten der
DIN 18005.
- Geruchsimmissionen werden im
Rahmen eines Gutachtens zum
Bebauungsplan geprüft. Für die
naheliegende Wohnbebauung sind
Häufigkeiten von 10-14 % der
Jahresstunden gemäß GIRL
anzusetzen.
- Luftschadstoffimmissionen aus der
benachbarten Tierhaltung werden
durch ein Gutachten zum
Bebauungsplan geprüft. Die
ermittelten Belastungen mit
Schwebstäuben und Bioaerosolen
sind für die Wohnbauentwicklung
irrelevant.
- Die geplanten Wohnnutzungen halten
die Abstandserfordernisse zu
Hochspannungsfreileitungen gemäß
2 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr. 2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens.
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 14 von 21
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
Abstandserlass NRW ein. Die
Abstandsempfehlung des
Landesentwicklungsplans (Grundsatz
8.2-3) von 400
m zu Baugebieten, die
dem Wohnen dienen oder eine
vergleichbare Sensibilität ha
ben, wird
nicht eingehalten.
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Im Änderungsbereich Ackerflächen
vorherrschend.
- Waldbestand ist ein schutzwürdiges
Biotop gemäß Kartierung der
LANUV: BK-4011-0188.
- Hofzufahrt Billermann weist eine
gesetzlich geschützte Allee auf.
- Gemäß vorliegendem
Artenschutzgutachten kein
besonders relevanter Lebensraum
für planungsrelevante Tierarten.
- FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet
Davert in ca. 6.500 m Entfernung
südlich gelegen.
- Mit der Planung sind in größerem
Umfang Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Vorwiegend
sind Ackerflächen betroffen.
Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft
werden im Zuge der verbindlichen
Bauleitplanung konkretisiert.
- Maßgebliche Auswirkungen auf das
schutzwürdige Biotop (Wald
) ergeben
sich durch die geplante
Erschließungs-straße durch den
Wald zur L551. Vertiefte
Artenschutzprüfung erfolgte im
parallelen Bebauungsplanverfahren.
Kein Hinweis auf Vorkommen
verfahrenskritischer Tier- und
Pflanzenarten.
- Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder
europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Boden /
Fläche
- Vorherrschende Bodentypen sind
Pseudogleye, Pseudogley-
Braunerden, Plaggenesch.
- Im südöstlichen Änderungsbereich
Flächen mit besonderer Bedeutung
für die Landwirtschaft.
- Vorkommende Plaggenesch-Böden
sind als schutzwürdige Böden vom
Geologischen Dienst NRW kartiert.
- Neuversiegelung im Außenbereich.
- Erhebliche Aufschüttungen und
Bodenbewegungen zur
Entwässerung des zukünftigen
Baugebiets erforderlich.
- Inanspruchnahme von Flächen mit
besonderer Bedeutung für die
Landwirtschaft.
- Inanspruchnahme schutzwürdigen
Bodens.
- Kein Hinweis auf Altlasten-/
Verdachtsflächen im Plangebiet.
-
Wasser - Bereiche mit oberflächennahem
Geschiebemergel /-lehm; zur
Staunässe neigend.
- Hohe Grundwasserneubildungsrate
(überwiegend 200-300 mm / a).
- Versiegelung führt zur Minimierung
der Grundwasserneubildung, die
durch Versickerungs-/
Rückhaltungsmaßnahmen im Gebiet
gemindert werden sollen.
/
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 15 von 21
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
- Oberflächengewässer Kannenbach
(Strukturgüte merklich bis stark
geschädigt).
- Entwässerung erfolgt nach näherer
Konkretisierung im Bebauungsplan
gedrosselt in den Kannenbach.
- Geplante Verlegung des
Kannenbachs soll in Verbindung mit
einer ökologischen Aufwertung des
Fließgewässers erfolgen (vgl.
Grundsatz 29.1 des Regionalplans).
Klima / Luft - Freilandklimatop.
- geringe Luftbelastung.
- Lokal begrenzte, wenig erhebliche
Auswirkungen auf das Stadtklima
(Änderung zu Siedlungsklimatop).
Klimaschutz /
Klimawandel
- Vorhandene Gefährdung bei
Starkregenabfluss in westlich
angrenzendem Wohngebiet.
- Wirksame Maßnahmen zum Schutz
vor Starkregenereignissen sind im
Bebauungsplan vorgesehen.
Landschaft - Durch weiträumige Ackerflächen
bestimmter Raum. Kulissenwirkung
durch Waldbestand und sonstige
Gehölzbestände, z. B. Allee im
östlichen Plangebiet.
- Der gesamte Planungsraum liegt
innerhalb des 3. Grünrings der
Grünordnung Münster.
- Eingriff in zu erhaltende
Landschaftsbereiche gemäß
Landschaftsplan.
- Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen in das Landschaftsbild sind
im Zuge der weiteren
Bauleitplanverfahren zu
konkretisieren.
- Die Erhaltung randlicher
Gehölzkulissen sowie eine
landschaftsgerechte
Ortsrandgestaltung sind vorgesehen.
Sach- und
Kulturgüter
- Landwirtschaftlich genutzte
Produktionsfläche.
- Keine bekannten Boden-/
Denkmäler;
denkmalpflegerisch interessante
Kulturlandschaft
- Landwirtschaftliche
Produktionsflächen betroffen.
- Potenzielle Eingriffe in
denkmalpflegerisch bedeutsame
Landschaftsteile; vorgesehene
Prospektion.
Wechsel-
wirkungen
- Bodenfunktionen /Denkmalpflege - Verlust von Eschböden /
* Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat ca. 6.500 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018.) Die aktuelle Nutzung des Plan gebiets wird
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.
Eine intensivere Erholungsnutzung findet im Bereich der im Nordwesten dargestellten
Sportanlagen statt. Das zentrale Plangebiet dient als lokal relevanter Raum für Spaziergänge etc.
Im Bereich der Sportanlagen befindet sich zudem die Vogelstange des örtlichen Schützenvereins.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung / Seite 16 von 21
Lärmimmissionen:
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für die
künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt werden.
Folgende Lärmbelastungen sind zu berücksichtigen:
• Verkehrslärm (Straße/Schiene)
• Sportlärm (Sportanlagen)
• Freizeitlärm (Festplatz)
Die aus dem Verkehr herrührenden Lärmimmissionen bewegen sich in den Randbereichen der
geplanten Wohnbebauung bei Werten von ca. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts und liegen
damit um etwa 7 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 Teil 1. In den zentral
gelegenen Wohnbauflächen sinken die Belastungen, liegen aber noch über den
Orientierungswerten.
Auftretenden Belastungen, auch durch Sport - und Freizeitlärm, kann durch entsprechende
Zuordnung von Nutzungen sowie durch Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan
begegnet werden.
Luftschadstoffe
Für Albachten ist überwiegend eine Luftschadstoffbel astung anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht zu
erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe
(Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar
Grenzwertüberschreitungen vor.
Maßgebliche Belastungen durch Stäube oder Bioaerosole aus der in der Nachbarschaft
befindlichen Tierhaltung sind nicht gegeben.
Geruchsbelastungen
Von den im Nahbereich der Planung liegenden Tierhaltungsbetrieben (Schweinehaltung) werden
Geruchsimmissionen innerhalb der geplanten Wohnbauflächen ausgelöst. Die Immissionswerte
überschreiten in Teilbereichen die in der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW (GIRL) festgelegten
Immissionswerte für Wohngebiete von 10 % Jahresgeruchsstunden. Die prognostizierten
Immissionen liegen jedoch unterhalb von 15 % Jahresgeruchsstunden, die die Grenze zu einem
Dorfgebiet markieren. Nach gutachterlicher Einschätzung sind in begründeten Einzel fällen
Überschreitungen von 10 % möglich. Von den Geruchsbelastungen sind auch die geplante
Kleingartenanlage und der Festplatz betroffen.
Elektrosmog
Von der im Osten des Plangebiets liegenden Hochspannungsleitung gehen keine erheblichen
Immissionen in den geplanten Wohngebieten aus. Die geplanten Wohnnutzungen halten die
Abstandserfordernisse zu Hochspannungsfreileitungen gemäß Abstandserlass NRW ein
(380 kV / 50 Hz: 40 m Abstand von der Trassenmitte bis zum Bebauungsrand). Ein
entsprechender Abstand ist auch für die Kleingärten vorgesehen.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Die Abstandsempfehlung des Landesentwicklungsplans (Grundsatz 8.2-3) von 400 m zu
Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder eine vergleichbare Sens ibilität haben, wird nicht
eingehalten.
Erholung / Grünordnung Münster
Maßgebliche negative Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind nicht erkennbar. Für das
neue Wohngebiet sollen unmittelbar anschließend in größerem Umfang Grünflächen mit Freizeit-
und Erholungsfunktion angelegt werden.
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt
Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet liegt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs plans eine
artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Das Gutachten ergab keinen Nachweis
verfahrenskritischer Tier - und Pflanzenarten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
können artenschutzrecht liche Konflikte durch Bauzeitenregelungen und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme Steinkauz) vermieden werden.
Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Planung sind in größerem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.
Vorwiegend sind Ackerflächen betroffen. Maßgebliche Auswirkungen auf ein schutzwürdiges
Biotop (Wald) ergeben sich durch die geplante Erschließungsstraße durch den Wald zur L 551.
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Lands chaft und zum Waldaus gleich
werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgesehen, einen Großteil
der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen.
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die
Planung geht dabei über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum
Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten
des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Schutzgüter Boden / Wasser / Klima
Die Planung führt zu einer erheblichen Neuversiegelung und Inanspruchnahme von Boden im
Außenbereich. Abgesehen von der Versiegelung sind nach den vorliegenden Planungen
erhebliche Aufschüttungen und Bodenbewegungen zur Entwässerung des zukünftigen
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Baugebiets erforderlich. Die betroffenen Böden haben hinsichtlich ihrer natürlichen
Bodenfunktionen für den Naturhaushalt eine mittlere bis hohe Bedeutung. Bei den betroffenen
schutzwürdigen Böden handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Eschböden.
Die von der Planung betroffene Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Landwirtschaft (vgl. bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplans) befindet sich im Bereich
geplanter Grünanlagen / Ausgleichsflächen sowie im Bereich geplanter Regenrückhaltem aß-
nahmen. Eine Versiegelung ist damit nur in untergeordnetem Maß verbunden.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Vorgesehene
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der Kompensation von
Eingriffen in den Boden.
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Hinsichtlich des Wasserhaushalts sind die Auswirkungen auf das Gewässersystem des
Kannenbachs und die Auswirkungen möglicher Starkregenereignisse zu betrachten. Die aus dem
Gebiet abfließenden Niederschlagswässer sollen durch Versickerung und Rückhaltung soweit
gemindert werden, dass das Gewässersystem des Kannenbachs nicht unverträglich belast et
wird. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbachs innerhalb von Grünflächen am nordöstlichen
Rand des Änderungsbereichs wird zudem eine ökologische Verbesserung des Fließgewässers
angestrebt.
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden,
heutigen Siedlungsrand werden durch eine in südöstliche Richtung ausgerichtete zukünftige
Entwässerung des gesamten Baugebiets vermieden werden. In diesem Zuge sind entsprechende
Geländemodellierungen erforderlich. Mit dieser Maßnahme wird auch der Anpassung an den
Klimawandel Rechnung getragen.
Eine Verzahnung der geplanten Wohnbebauung mit dem Außenbereich soll mit dazu beitragen,
die Auswirkungen des Klimawandels im geplanten Siedlungsgebiet abzumildern.
Schutzgut Kulturgüter
Durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen inmitten einer mittelalterlich
geprägten Siedlungslandschaft tangiert, deren Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das
11. Jahrhundert zurückreicht. Die für das Plangebiet bodenkundlich nachgewiesenen Eschböden
sind in dieser Hinsicht für den Denkmalschutz hochrelevant. Zudem ist eine besondere
Fossilführung des Pleistozäns im Plangebiet möglich. Vor dem genannten Hintergrund sind
denkmalpflegerische Prospektionen im Plangebiet vorgesehen, um potenziell erhebliche
Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden bzw. zu minimieren.
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplans ist absehbar von einer unveränderten
Nutzung der Fläche auszugehen. Eine Umsetzung der dargestellten Grünflächen ist prinzipiell
möglich.
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6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gezogen
werden müssten, drängen sich nic ht auf. Die F läche beschränkt sich im Wesentlichen auf
Flächen, die der geltende Regionalplan bereits als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt.
6.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen gemäß
§ 4c BauGB vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die
zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung
des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswir kungen erlangt haben
(§ 4 Abs. 3 BauGB). Die Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen
nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) erfolgt im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung. Die grundsätzliche Umsetzung ist im Änderungsbereich selber und ggf. im
weiteren Stadtgebiet gesichert.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeignet er
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards,
z. B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster,
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
6.8 Zusammenfassung
Durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Albachten werden die
planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohn gebiets und ergänzender
Infrastruktur am östlichen Ortsrand geschaffen.
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmg utachtens zum Bebauungsplan dar gelegt
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte
der DIN 18005 zu erwarten. Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die
prognostizierten Immissionen am östlichen Siedlungsrand oberhalb der Immissionswerte für
Wohngebiete. Die Immissionswerte für auch dem Wohnen dienende Dorf -gebiete werden nicht
überschritten.
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind nicht
gegeben.
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Die
64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
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Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Grundsätzliche
Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes is t die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Flächen mit
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt
werden absehbar durch eine ökolog isch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet
minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse
eine Anpassung an den Klimawandel.
7. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
7.1 Altlasten
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im FNP sollen
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Im Plangebiet
liegt keine Altlast-/ Verdachtsfläche. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche
wurde aus dem Altlastverdachtskataster gelöscht.
Besondere Hinweise in Bezug auf das Vorhandensein von Kampfmitteln sind bisher ebenfalls
nicht bekannt, eine diesbezügliche Prüfung im Detail erfolgt auf der nachgelagerten Planungs -
bzw. Genehmigungsebene.
7.2 Hochspannungsfreileitung ab 110 kV
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft eine 380 / 220 kV-Hochspannungsleitung. Der
Trassenverlauf wird nachrichtlich im Bestand dargestellt.
7.3 Gasfernleitung
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft eine Gasfernleitung. Der Trassenverlauf wird
nachrichtlich im Bestand dargestellt.
7.4 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als
Fläche für besondere Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wir d im
Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet als Grünfläche u.a. mit der Zweckbestimmung
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “
dargestellt.
7.5 Bodendenkmäler
Es befinden sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler i m Sinne des
Denkmalschutzes NRW im Plangebiet.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze
des Plangebiets bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar
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östlich des Plan gebiets liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des
Domkapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets
sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die
seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben.
Ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß
im Münsterland archäologisch hochrelevant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen
Höfe, die den hoch- und spätmittelalterlichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten
in diesem. Durch den schützenden Bodenauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls
befinden sich dort häufig Siedlungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege
unweit des Plangebiets gefundene Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. n. Chr.) hinweisen.
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere
Fossilführung des Pleistozäns (Saale- Kaltzeit) im Plangebiet hin. Bei Bodeneingriffen in dieser
historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende
Hinweise.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________
abschließend beschlossenen 64. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im
Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Münster, den ____________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Weseler Straße
- Dülmener Straße
- Osthofstraße
- Sendener Stiege
- Lütke Geist
- Hohe Geist
- Steinbrede
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1066/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2021
- Erstellt
- 23.12.2020 10:13