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V/1066/2020

FNP 64 - Albachten-Ost - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 22.01.2021

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V-1066-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1066-2020-Anlage-3-Plan

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-1066-2020-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-1066-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

60385 Zeichen

1 
 
64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist  
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 
Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand als öffentliche Informationsveranstaltung am 14.12. 2017 im Haus 
der Begegnung in Albachten statt  
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Informationsveranstaltung 
am 14.12.2017 
Regenrückhaltebecken  
Eine Person regt an, dass aufgrund der topogra-
phischen Situation das Regenrückhaltebecken 
(RRB) auf der falschen Seite angelegt worden 
sei. Das Regenrückhaltebecken solle besser im 
Übergang zu Lütke Geist angeordnet werden. 
Hierzu liegt ein Gutachten des Büros Dreiseitl 
vor, dass die Problematik eines RRB an dem 
vorgeschlagenen Standort bewertet. Es bestä-
tigt, dass die vorgesehene Änderung der Ent-
wässerungsrichtung in Richtung Osten vorteil-
haft, ein Regenrückhaltebecken an der westli-
chen Schnittstelle zu den Bestandsgebäuden-
wie angeregt- hingegen risikobehaftet ist. 
Der Anregung, das Re-
genrückhaltebecken im 
westlichen Bereich des 
Änderungsgebiets vor-
zusehen, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 
1.1 
1.2  Verkehr 
Eine Person gibt zu bedenken, dass die Sende-
ner Stiege entweder Veloroute oder Verkehrs-
straße, nicht beides sein könne. 
 
Eine Veloroute kann auch auf einer normalen 
Verkehrsstraße verlaufen, insbesondere da die 
Sendener Stiege nur eine geringe Verkehrsbe-
lastung aufweist.  
 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1066/2020

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.3 
 
Informationsveranstaltung 
am 14.12.2017 
 
Sportflächen 
Eine Person berichtet, dass der Sportverein 
Concordia Albachten bereits aktuell nicht über 
ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen-Ka-
pazitäten verfüge. Durch die Planung verliere 
der Sportverein Flächen, zudem werde eine Ent-
wicklung von Sportflächen im Umfeld der beste-
henden Flächen verhindert. U.a. auch aufgrund 
des Bevölkerungszuwachses durch das neue 
Baugebiet würden in Zukunft mehr Sportflächen, 
insbesondere ein drittes Großspielfeld, benötigt. 
 
Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche 
Sportaußenflächen nicht erforderlich. Im Zu-
sammenhang mit dem Neubau einer Grund-
schule entsteht eine weitere Sporthalle.  
Der Anregung, weitere 
Sportflächen vorzuse-
hen, wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 
1.2 
1.4  Eine Person regt an zu prüfen, ob ein drittes 
Großspielfeld durch eine Verlagerung der 
Grundschule möglich gemacht werden könne. 
Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche 
Sportaußenflächen nicht erforderlich. Die Schaf-
fung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des 
Bauleitplans. 
Der vorgesehene Grundschulstandort liegt 
günstig an der Nahtstelle von Alt- und Neube-
bauung. 
Der Anregung, den ge-
planten Standort der 
Grundschule zu verle-
gen, wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 
1.3 
1.5  Eine Person regt eine Verlagerung der Hauptzu-
fahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. 
Aus Sicht der Verwaltung sind zusätzliche 
Sportaußenflächen nicht erforderlich. Bei der im 
Entwurf gewählten Hauptzufahrt von der Wese-
ler Straße wird die geringstmögliche Wald-Inan-
spruchnahme ausgelöst, eine Verlagerung 
würde zu mehr Waldverlust führen. Die Schaf-
fung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel der 
Bauleitplanung. 
Der Anregung, den An-
schluss an die Weseler 
Straße zu verlegen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 
1.4 
1.6  Eine Person fragt, ob nach Beschlussfassung 
des Flächennutzungsplans noch Änderungen 
am städtebaulichen Entwurf möglich seien. 
Der Flächennutzungsplan stellt die städtebauli-
chen Zielsetzungen für das Plangebiet in den 
Grundzügen dar. Der daraus zu entwickelnde 
Bebauungsplan konkretisiert diese Zielsetzun-
gen. Bis zum Abschluss des Bebauungsplans 
sind daher Änderungen möglich.  
Es ist kein Beschluss er-
forderlich.

3 
 
2.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB 
Beteiligungszeitraum 15.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1.1 Amprion GmbH,  
17.01.2018 
Die 220 -/380-kV-Höchstspannungsleitung Haneken-
fähr - Gersteinwerk, Bl.430, verlaufe in einem Abstand 
von ca. 250m östlich der geplanten Wohnbaufläche.  
Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des 
Landesentwicklungsplans NRW sehe unter Punkt 8.2 -
3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der 
bauleitplanerischen Ausweisung von neuen Baugebie-
ten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach 
dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienten oder in 
denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität –  insbeson-
dere Sc
hulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, 
Pflegeeinrichtungen – zulässig seien, nach Möglichkeit 
ein Abstand von mindestens 400m zu rechtlich gesi-
cherten Trassen von Hochspannungsfreileitungen 
(220 kV oder mehr) eingehalten werden solle.  
Ausweislich der Festsetzungen des LEP solle dadurch 
insbesondere dem §1 Raumordnungsgesetzt (ROG) 
festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wer-
den. 
Gemäß dem Grundsatz 8.2-3 des LEP soll nach Mög-
lichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu recht-
lich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreilei-
tungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. 
Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit un-
terschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel 
zur nordsüdlich verlaufenden Stromtrasse werden die 
erforderlichen Abstände zu einer geplanten Wohnbau-
fläche vergrößert. Der geplante Schulstandort weist 
einen Abstand von über 400 m zur Stromtrasse auf, 
damit kann der geforderte Abstand von 400 m einge-
halten werden. Die weiteren besonders schützens-
werten Einrichtungen, d. h. die vorliegenden Kita-
Standorte, wurden soweit wie planerisch verträglich 
unter Berücksichtigung der Sicherung einer optimalen 
Verteilung im Gebiet – möglichst im westlichen Plan-
gebiet – 
dargestellt. Die Abstände betragen über 
300 m und erreichen damit annähernd den o.a.400 m-
Abstand gemäß LEP. Insofern wird hier im Rahmen 
der Abwägung vom Grundsatz 8.2. -3 des LEP abge-
wichen.  
In der Begründung zur FNP-Änderung wird auf diesen 
Aspekt eingegangen. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.1.2  Bei der weiteren Planung sei Folgendes zu berücksich-
tigen:  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt in diesem 
Bereich aufgrund des Maßstabes 1:15.000 den Ver-
lauf der Leitungstrasse sowie die Nutzung der Flächen 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.

4 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder 
Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden 
könnten, dürften nicht vorgenommen werden. 
Die Leitungen und die Maststandorte müssten jederzeit 
zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch 
für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten.  
z.B. als landwirtschaftliche Flächen sowie Grünflä-
chen mit einer Zweckbestimmung dar. Von diesen 
Darstellungen gehen keine Beeinträchtigung bzw. Ge-
fährdungen der Leitungstrasse aus. 
Auch die Zuwegungen sowie d ie Freihaltung des 
Schutzstreifens der Leitungstrasse werden durch die 
Flächendarstellungen nicht beeinträchtigt.  Die Hin-
weise betreffen nicht die Ebene des Flächennutzungs-
planes.  
Die Hinweise betreffen nicht die Planungsebene des 
FNP. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.1.3  Bei der geplanten Festsetzung von Kleingärten im 
Schutzstreifen sei darauf zu achten, dass der Leitungs-
schutzstreifen von Bebauung freigehalten werden 
müsse. Dies gelte insbesondere für das Umfeld des 
Höchstspannungsmastes 204.  
 
Die geplante Ausweisung des Festplatzes müsse west-
lich und außerhalb des Leitungsstreifens erfolgen, da 
die Abstände zwischen Leiterseilen und Geländeober-
kante, z.B. für das Aufstellen von Festzelten, nicht aus-
reichend seien. 
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt in diesem 
Bereich aufgrund des Maßstabes 1: 15.000 den Ver-
lauf der Leitungstrasse sowie die Nutzung der Flächen 
z.B. als landwirtschaftliche Flächen sowie Grünflä-
chen mit einer Zweckbestimmung dar. Von diesen 
Darstellungen gehen keine Beeinträchtigung bzw. Ge-
fährdungen der Leitungstrasse aus. 
Auch die Zuwegungen sowie die Freihaltung des 
Schutzstreifens der Leitungstrasse werden durch die 
Flächendarstellungen nicht beeinträchtigt.   
Dieser Belang betrifft nicht die Regelungsebene des 
FNP, da z. B. die genaue Lage eines F estplatzstand-
orts innerhalb einer dargestellten Grünfläche mit meh-
reren Zweckbestimmungen nicht parzellenscharf er-
folgt. Die genauere Lage wird durch den Bebauungs-
plan eingegrenzt. Dieser Belang wird daher im Rah-
men der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 572 a uf-
gegriffen. 
Die Hinweise betreffen nicht die Planungsebene des 
FNP. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich.

5 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
2.2 Bezirksregierung 
Münster- Dez. 54.4 
Kommunale Ab-
wasserbeseitigung, 
26.01.2018 
Falls das anfallende Schmutzwasser in die Mischwas-
serkanalisation eingeleitet werden solle, müssten die 
bestehenden Defizite in der Mischwasserbehandlung 
(RÜB Steinbrede) vor dem Anschluss behoben wer-
den. 
Der vorgetragene Belang betrifft nicht die Regelung s-
ebene des Flächennutzungsplans. Die Belange wer-
den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan 
Nr. 572 aufgegriffen.  
Das Schmutzwasser wird direkt in die Schmutzwas-
serdruckrohrleitung zur Hauptkläranlage Coerde ein-
gespeist. Die geplante Regenwasserableitung des 
Planungsgebietes wird keine Anbindung an das 
Mischwassernetz Albachten haben. Die Mischwasser-
behandlung Albachten wird derzeit überplant. Es ist 
geplant, das Regenklärbecken durch einen Retenti-
onsbodenfilter zu ersetzen. 
Die Anregung der Bezirksregierung wird befolgt. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.3 Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 
52, 
07.02.2018  
Im Plangebiet befinde sich eine Altlast -Verdachtsflä-
che. Das weitere Vorgehen sei mit der Unteren Boden-
schutzbehörde abzustimmen.  
In Abstimmung mit der U nteren Bodenschutzbehörde 
kann die Kennzeichnung  einer Altlast aus der FNP -
Darstellung herausgenommen werden. Der Hinweis 
auf die Altlast wird auch in der Begründung gestrichen.  
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.4 Landesbetrieb 
Wald und Holz-
vom24.01.2018  
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.   Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.5 IHK Nord Westfalen  
vom 12.02.2018 
Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorge-
bracht.  
 Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.6 Straßen. NRW vom 
31.01.2018  
Es werden keine Bedenken vorgebracht, sofern die 
verkehrliche Erschließung der Flächen im Rahmen des 
B-Plans Nr. 572 einvernehmlich zwischen der Stadt 
Münster und Straßen.NRW vereinbart wird.  
Diese Abstimmung ist erfolgt.  Es ist kein Beschluss er-
forderlich.  
2.7 Gemeinde Senden 
vom 26.01.2018 
Es werden keine Bedenken vorgebracht.   Es ist kein Beschluss er-
forderlich.

6 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
2.8 HWK Münster vom 
09.02.2018 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.   Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
2.9 LWL-Archäologie 
für Westfalen vom 
22.01.2018 
Es bestehen keine Bedenken.  Es ist kein Beschluss er-
forderlich.

7 
 
3.  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.06.2020 bis einschließlich 17.07.02.2020 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1  Stellungnahme 
vom 08.05.2020 
Es wird angeregt, ein neues Feuerwehrgerätehaus in 
der Nähe des Sportgeländes zu errichten. 
Der Entwurf zur 64. Änderung des Flächennutzungs-
plan sieht im geplanten Neubaugebiet einen entspre-
chenden Standort vor. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
3.2  Stellungnahme 
vom 02.06.2020 
Es wird gefragt, warum Filetgrundstücke, die an dort  
bestehende Villen grenzten, für einen Kindergarten ge-
nutzt werden sollten? Warum müssten Kinder bis an 
den neuen Ortsrand laufen?  
Im Plangebiet sind drei Standorte für Kindertagesein-
richtungen mit insgesamt 20 Gr uppen vorgesehen. 
Hierdurch werden sowohl der Bedarf durch das neue 
Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus 
dem Stadtteil gedeckt. Die geplanten Einrichtungen 
weisen Standorte auf, die eine gute Erreichbarkeit si-
cherstellen sowie Hol - u
nd Bringverkehre und damit 
zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren. 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich. 
3.3 3 Stellungnahmen 
vom 13.07.2020 
und 17.07.2020 
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Kleingar-
tenanlage und des Festplatzes über di e Weseler 
Straße sei noch nicht geklärt, eine Zustimmung des 
Grundstückseigentümers liege nicht vor. 
Der Planentwurf (des Bebauungsplanes) verfehle die 
Mindestanforderungen für die Grundstückserschlie-
ßung von Kleingartenanlage und Festplatz, da sie nicht 
mit Kfz zu erreichen seien. Eine andere wegemäßige 
Zufahrt als die über die Hofzufahrt sehe der Planent-
wurf nicht vor, ebenso keine Kfz -Stellflächen, von de-
nen aus die Grundstücke fußläufig erreichbar wären. 
Die im Planentwurf eingezeichnete Linksabbiegesp ur 
von der Weseler Straße führe ins Leere. 
Der Flächennutzungsplan stellt als Zielplanung den 
Festplatz und die Kleingartenanlage im östlichen 
Plangebiet als Grünfläche mit den entsprechenden 
Zweckbestimmungen dar. Die Erschließung dieser 
Nutzungen wird auf FNP -Ebene jedoch nicht darge-
stellt. Der Festplatz und die Kleingartenanlage sollen 
eine gemeinsame Anbindung an die Weseler Straße 
erhalten, über welche auch die südlich gelegene Hof-
stelle erschlossen wird. Gemäß Straßen.NRW sichert 
die geplante Linksabb
iegerspur auf der Weseler 
Straße eine leistungsfähige und verkehrssichere Ab-
wicklung der zukünftigen Verkehre.  
Generell erfolgt die Sicherung der Erschließung von 
geplanten Einrichtungen nicht auf der Regelungs-
ebene des FNP, sondern durch einen aufzustellenden 
Es ist kein Beschluss er-
forderlich.

8 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Bebauungsplan. Der FNP stellt im Übrigen lediglich 
eine Zielplanung dar und ist daher nicht auf unmittel-
bare Realisierung angelegt. 
3.4 Stellungnahme 
vom 13.07.2020 
Die geplante Kleingartenanlage und der Festplatz kön-
nen nicht die gesetzlich erforderlichen Abstände von 
400 m zur bestehenden Hochspannungsleitung einhal-
ten.  
Die 220-/380-kV-Höchstspannungsleitung Haneken-
fähr-Gersteinwerk, Bl.430, verläuft mit Abstand östlich 
der geplanten Wohnbaufläche und der geplan ten 
Kleingartenanlage sowie des geplanten Festplatzes. 
Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des 
Landesentwicklungsplans NRW sieht unter Punkt 8.2-
3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der 
bauleitplanerischen Ausweisung von neuen Bauge-
bie
ten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen 
nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen 
oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – 
insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kranken-
häuser, Pflegeeinrichtungen – 
zulässig sind, nach 
Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu 
rechtlich gesicherten Trassen von Hochspannungs-
freileitungen (220 kV oder mehr) eingehalten werden 
soll. Da die geplante Kleingartenanlage sowie der 
Festplatz nicht dem Wohnen oder den Anlagen ver-
gleichbarer Sensibilität dienen, ist aufgrund des Lan-
desentwicklungsplans NRW kein Abstand erforder-
lich.  
Den Bedenken, der Ab-
stand der geplanten 
Kleingartenanlage und 
des Festplatzes zur 
Hochspannungsleitung 
sei zu gering, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.5 
3.5  10 Stellungnahmen 
vom 09.07.2020, 
13.07.2020, 
15.07.2020, 
17.07.2020, 
Die Anreger äußern Bedenken, dass die Straße Sen-
dener Stiege den durch das geplante Neubaugebiet 
verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen 
könne.  
Das Wohngebiet wird an zwei Stelle n an das überge-
ordnete Straßennetz von Albachten angeschlossen. 
Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler 
Straße. Über die zweite, untergeordnete Anbindung 
im Süden an die Sendener Stiege werden voraussicht-
lich rund ein Viertel der Verkehre gelei tet, da davon 
Den Bedenken, die Sen-
dener Stiege sei für zu-
sätzliche Verkehre nicht 
ausgelegt, wird nicht ge-
folgt.

9 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
ausgegangen wird, dass sich der vom Plangebiet her-
vorgerufene Kfz -Verkehr (etwa 2.200 Kfz/Tag) zu 
etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sende-
ner Stiege orientiert. Von diesen Kfz wird jeweils etwa 
die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung 
Mecklenbeck / Innenstadt fahren. Somit ist abzuse-
hen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24 Stun-
den auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 
Kfz, das auf der Sendener Stiege Richtung Osthof-
straße um etwa 275 Kfz erhöht. Der bestehende Aus-
baustand der Sendener Stiege kann diese Verkehre 
aufnehmen. 
Generell erfolgt die Planung und Sicherung der Er-
schließung von neuen Baugebieten nicht auf der Re-
gelungsebene des FNP, sondern durch einen aufzu-
stellenden Bebauungsplan. 
Beschlussvorschlag 
1.6 
3.6 2 Stellungnahmen 
vom 13.07.2020 
und 17.07.2020 
Die Anreger äußern Bedenken, dass die Sendener 
Stiege als Erschließungsstraße für das geplante Bau-
gebiet vorgesehen sei. Dies stehe im Widerspruch zu 
der geplanten Ausweisung als Teil der geplanten Velo-
route Münster-Senden.  
Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das überge-
ordnete Straßennetz von Albachten angeschlossen. 
Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler 
Straße. Über diese wichtige Anbindung sowohl an das 
Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum 
werden voraussichtlich rund drei Viertel aller Quell - 
und Zielverkehre abgewickelt werden.  Über die 
zweite, untergeordnete Anbindung im Süden an die 
Sendener Stiege wird voraussichtlich rund ein Viertel 
der Verkehre geleitet. Der bestehende Ausbaustand 
der Sendener Stiege kann diese Verkehre aufneh-
men. 
Eine Veloroute kann auch auf einer normalen Ver-
kehrsstraße verlaufen. Die planerische Ausgestaltung 
Den Bedenken, die Nut-
zung der Sendener 
Stiege als Erschlie-
ßungsstraße stehe im 
Widerspruch zu einer 
Ausweisung als V elo-
route, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.7

10 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
wird im Zuge der Planungen zur Veloroute berücksich-
tigt. In diesem Prozess werden verkehrsberuhigende 
Maßnahmen angeregt. 
Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in Bezug 
auf die Sendener Stiege sollen darüber hinaus unver-
ändert beibehalten werden, das heißt stadtauswärts 
darf man weiterhin nicht von der Weseler Straße in die 
Sendener Stiege einbiegen. Auch die Tempo- 30-Re-
gelung und die Ausweisung als Anliegerstraße sollen 
gültig bleiben. 
3.7  7 Stellungnahmen 
vom 15.07.2020 
und 17.07.2020 
Die Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms 
durch die geplante Erschließung der geplanten Wohn-
baufläche über die Sendener Stiege sei  nicht ausrei-
chend in der Planung berücksichtigt worden. 
 
Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbe-
lastungen mit und ohne planbedingten Zusatzverkeh r 
im Umfeld des Plangebietes ermittelt.  
Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche 
Plangebiet erschlossen wird, ist aufgrund der gerin-
gen Grundbelastung (Prognose 2030-Nullfall) eine Er-
höhung der Lärmbelastung von maximal 1,1 dB(A) ge-
geben. Erst ab einer Steigerung um mind. 3  dB(A) 
handelt es sich um eine spürbare Erhöhung. 
Den Bedenken, die Be-
lastung durch Verkehrs-
lärm auf der Sendener 
Stiege sei nicht berück-
sichtigt, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.8 
3.8.1 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Die Sendener Stiege sei innerhalb der geschlossenen 
Ortschaft als Anliegerstraße zufahrtsbeschränkt und 
werde durch die geplante Wohnbaufläche erheblich zu-
sätzlich belastet; dies führe zu einer bedenklichen Ver-
kehrssituation.  
Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in Bezug 
auf die Sendener Stiege sollen unverändert beibehal-
ten werden, das heißt stadtauswärts darf man weiter-
hin nicht von der Weseler Straße in die Sendener 
Stiege einbiegen. Auch die Tempo- 30-Regelung und 
die Ausweisung als Anliegerstraße sollen gülti g blei-
ben. Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das 
übergeordnete Straßennetz von Albachten ange-
schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an 
die Weseler Straße. Über diese wichtige Anbindung 
Den Bedenken, die Sen-
dener Stiege sei für zu-
sätzliche Verkehre nicht 
ausgelegt, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.6

11 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
sowohl an das Albachtener als auch an das Münster-
aner Zentrum werden voraussichtlich rund drei Viertel 
aller Quell - und Zielverkehre abgewickelt werden. 
Über die zweite, untergeordnete Anbindung im Süden 
an die Sendener Stiege wird voraussichtlich rund ein 
Viertel der Verkehre geleitet. Der bestehende Ausbau-
stand der Sendener Stiege kann diese Verkehre auf-
nehmen. 
3.8.2 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Der geplante Festplatz sowie die Sportflächen führen 
zu Konflikten aufgrund von Lärmbelästigung zu den ge-
planten Wohnbauflächen. 
Der im Nordosten vorgesehene Festplatz verursacht 
nach der Lärmprognose maximal 55 dB(A) an der 
nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung. Für den 
Platz werden die Nutzungshäufigkeiten ohnehin sehr 
beschränkt, so dass auf ihn die Regelungen zu „selte-
nen Ereignissen“ nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW 
zutreffen und somit keine ergänzenden Festsetzun-
gen im Bebauungsplan erforderlich sind. Im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren können bei Bedarf kon-
kretisierende Auflagen (Pegelminderungen ab be-
stimmten Uhrzeiten) gemacht werden. 
Den Bedenken, die Aus-
weisung des Festplat-
zes sowie von Sportflä-
chen führen zu Lärmbe-
lästigungen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.9 
3.8.3 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Im geplanten Neubaugebiet sei kein Grundschulstand-
ort erforderlich. Es wird ein Schulneubau auf dem be-
stehenden Schulgrundstück im Dorfmittelpunkt vorge-
schlagen.  
Es wurde eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung 
der Zügigkeit der bestehenden Ludgerusschule erar-
beitet. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass planerisch 
ein Ausbau zur 3-Zügigkeit als auch eine Erweiterung 
zur 4-Zügigkeit umsetzbar sind. 
Die vorliegende Planung sieht den Bau einer zusätzli-
chen neuen 2-zügigen Grundschule mit Option zur 3-
Zügigkeit vor, da perspektivisch ein Schulraumbedarf 
von mindestens 5 Zügen für den Stadtteil Albachten 
prognostiziert wird. Dieser Bedarf kann am Standort 
Der Anregung, die Aus-
weisung eines Grund-
schulstandortes sei 
nicht erforderlich, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.10

12 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
der Ludgerusschule nicht gedeckt werden (vgl. Vor-
lage V/0845/2017: Handlungsbedarfe zur Erweiterung 
von Schulgebäuden vom 16.10.2017). 
3.8.4 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Die Größenordnung des Neubaugebietes für einen 
ehemals dörflich geprägten Stadtteil wie Albachten sei 
deutlich zu groß. Erwartet wird ein Bevölkerungszu-
wachs von rd. 25%.  
Das Neubaugebiet soll – als eines von zahlreichen – 
einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsversorgung 
Münsters leisten, der auch Albachtener Bedarfe be-
rücksichtigt. Es knüpft mit seinen Wegebeziehungen 
und Funktionen an die vorhandene Siedlungslage an.  
Den Bedenken, die aus-
gewiesene Wohnbauflä-
che sei zu groß, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.11 
3.8.5 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Durch die Ansiedlung eines Neubaugebietes in einem 
relativ abgeschlossenen Neubauareal entstehe keine 
vernünftige Einbindung an den gewachsenen Ortsteil, 
es würden zukünftig zwei Teile innerhalb eines Orts-
teils entstehen -  eine „Ghettobildung“ sei zu befürch-
ten.  
Das geplante Neubaugebiet wird verkehrstechnisch 
über eine Reihe von Straßen und Wegen mit dem Be-
stand verknüpft. So sind für Fußgänger und Radfahrer 
die separaten Anbindungen über die Straße Hohe 
Geist sowie Lütke Geist zu nennen, sowie die Anbin-
d
ungen über die Weseler Straße und die Sendener 
Stiege, die auch für PKws vorgesehen sind.   
Im Neubaugebiet werden auch z.B. Kita- Einrichtun-
gen bzw. ein neuer Schulstandort dargestellt, die der 
Behebung der Defizite im gesamten Stadtteil dienen 
sollen. Daraus ergeben sich Kontaktmöglichkeiten für 
Bewohner aus den Bestandsimmobilien sowie aus 
dem geplanten Baugebiet.  
Auch können Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. ge-
plante Kultureinrichtungen sowie Spielplätze im ge-
planten Baugebiet zu Kontaktorten werden.  
Den Bedenken, die aus-
gewiesene Wohnbauflä-
che sei isoliert und führe 
zu einer Ghettoisierung, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.12 
3.9 Stellungnahme 
vom 17.06.2020 
Es wird angeregt, nach dem Vorbild der Aaseestadt, 
bauliche Maßnahmen auf der Sendener Stiege zu tref-
fen, um Durchfahrtsverkehre zu verhindern. 
Verkehrslenkende Maßnahmen und Straßeneinbau-
ten entsprechen nicht der übergeordneten Ebene des 
Flächennutzungsplanes. Über sie wird in anderen 
Verfahren entschieden. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss erübrigt 
sich.

13 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.10.1 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Der Standort einer Kindertagesstätte im Abstand von 
lediglich 60m zum Betrieb Billermann könne nicht mit 
dem Abwägungsgebot vereinbart werden.  
Ein Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp und 
Partner hat ermittelt, mit welcher Jahreshäufigkeit Ge-
rüche des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs 
sowie von weiteren Höfen des Umfelds auf den süd-
östlichen Kindergartenstandort und die sonstigen 
Planbereiche einwirken.  
Dieses hat ergeben, dass die Jahresgeruchsstunden-
häufigkeiten (auch mit dem auf der Hofstelle beantrag-
ten Sauenstall) 10% und weniger betragen, bei dem 
im Südosten vorgesehenen Kindergarten bleibt der 
Wert mit 14% unter den von der Geruchsimmissions-
richtlinie (GIRL) im Einzelfall als abwägungsgerechten 
benannten maximal 15%. Da die Kindergartennutzung 
keine dauerhafte Nutzung bzw. kein Wohnen darstellt, 
sondern nur auf bestimmte Nutzungszeiten be-
schränkt ist, ist ein solcher erhöhter Wert noch abwä-
gungsgerecht.   
Der Anregung, der 
Standort einer Kinderta-
gesstätte sei aus Immis-
sionsschutzgründen un-
zulässig, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.13 
3.10.2  Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part-
ner sei fehlerhaft, da es die Vorbelastung durch weitere 
Höfe nicht berücksichtige. Gemäß überprüfender Ein-
schätzung des Büros Richters & Hüls hätte jedoch für 
jeden der unberücksichtigten Betriebe dessen Irrele-
vanz nachgewiesen werden müssen. 
Zudem seien die 834 L egehennen in drei mobilen Le-
gehennenställen nicht berücksichtig worden. 
Das Gutachten hat auch Geruchsemissionen von 
Tierhaltungsanlagen im erweiterten Umfeld von 600-
1.200 m ermittelt und hierzu die Tierplatzzahlen her-
angezogen, die der vom Landwirt beauftragte Gutach-
ter benannt hatte. Davon wurde ein Betrieb in die kon-
kretere Betrachtung einbezogen, der als relevant zur 
Gebietsbelastung eingestuft wurde.  
Nach Erstellung des vom Landwirt beauftragten Gut-
achtens sind keine Baugenehmigungen zu den aufge-
zählten Betrieben/Anschriften erteilt worden, s
o dass 
sich auch die aus den bisherigen Genehmigungen be-
kannten Tierplatzzahlen nicht geändert haben dürften.
 
Der Anregung, das vor-
liegende Geruchsgut-
achten sei  fehlerhaft, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.14 
 
Den Bedenken, vorhan-
dene Landwirtschaftli-
che Betriebe werden 
nicht berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.15

14 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Die Emissionen der 843 Legehennen in den Hühner-
mobilen wurden noch nachträglich gutachterlich ge-
prüft – auch durch sie entsteht keine kritische Gesamt-
situation. 
Der Anregung nach gutachterlicher Nachbetrachtung 
ist gefolgt, eine Planänderung für das Baugebiet ergibt 
sich hieraus jedoch nicht.  
3.10.3 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part-
ner prognostiziere einen Immissionsw ert von  bis zu 
0,19 nach Geruchs immissionsrichtlinie (GIRL) in der 
Dauerkleingartenanlage – dieser Wert überschreite die 
Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung, so dass 
ein Abwägungsfehler zu Lasten des landwirtschaftli-
chen Betriebs des Mandanten vorliege. Es würden 
neue immissionsschutzrechtliche Zwangspunkte ge-
setzt, die umso gravierender wirkten, da die prognosti-
zierten Werte bei zutreffender Ermittlung der Vorbelas-
tung noch höher ausfallen würden. 
Die Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinwei-
sen zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete 
(15 % Jahresgeruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist 
die Geruchsbelastung insbesondere auch insofern zu 
relativieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte 
Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu einem festen 
Zeitpunkt verweilen muss.  
Die Verortung der Kleingartenanlage an dieser Stelle 
von Albachten ist mangels zur Verfügung stehender 
Standortalternativen erforderlich und auch vor dem 
Hintergrund der Entfernung zur Hofstelle (mindestens 
etwa 140 m Abstand) abwägend ver
tretbar, da von 
diesen Nutzungen die Erweiterungsmöglichkeiten der 
Intensivtierhaltung nicht umfangreicher eingeschränkt 
werden, als dies aufgrund der vorhandenen sowie der 
geplanten Wohnbebauung an der Sendener Stiege 
ohnehin der Fall ist. 
Den Bedenken , d ie An-
siedlung einer Kleingar-
tenanlage führe zu 
Nachteilen benachbar-
ter Betriebe, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.16 
3.10.4  Die schalltechnische Untersuchung lasse die Schal-
limmissionen – Tierhaltung, Bestellungs- und Erntear-
beiten, Zuliefer- und Kundenverkehr, Futtermittelzube-
reitung – des landwirtschaftlichen Betriebes völlig au-
ßer Acht. 
Der Hof ist etwa 100  m von der nächstgelegenen ge-
planten Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher 
Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausge-
schlossen werden kann. 
In der Bebauungsplanbegründung ist dies  unter 6.8.1 
erläutert. Die Einschätzung stützt sich auf folgende 
Herleitung: 
Den Bedenken , die 
schalltechnische Unter-
suchung sei unzu-
reichend, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.17.

15 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht -BIm-
SchG-genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche  
Betriebe, wie der hier einschlägige Schweineaufzucht 
und -mastbetrieb, nicht unter den Anwendungsbereich 
der TA Lärm. Sie kann aber als aktuelle Erkenntnis-
quelle für die Messung, Prognose und Beurteilung 
herangezogen werden, soweit keine spezielleren Vor-
schriften vorhanden sind. Dabei sind die Spezifika der 
jeweiligen Anlagenart zu berücksichtigen. Die in der 
Anregung aufgeführten Lärmquellen, wie Tierhaltung, 
Bestellungs- und Erntearbeiten, Zuliefer- und Kunden-
verkehr sowie Futtermittelherstellung finden in der Re-
gel in Gebäuden bzw. in  
dem durch Gebäude (zum 
Plangebiet hin) abgeschirmten Innenhof statt.  
In der, für die Beurteilung besonders kritischen Nacht-
zeit zwischen 22 und 6 Uhr, können morgendliche 
Tierverladungen, Erntearbeiten und die Lüfter der 
Stallungen Lärmquellen sein. Die Tierverladungen 
sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt bzw. weiter 
entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkelstall). 
Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem Acker statt 
und sind der Hofstelle als Anlagenlärm nicht zuzuord-
nen. Dies gilt auch für die den Ho
f umgebenden 
Ackerflächen. Unabhängig davon finden diese Arbei-
ten in der Nachtzeit nur selten statt und können dann 
als seltenes Ereignis eingestuft werden, sie unterlie-
gen damit einer erhöhten Duldungspflicht durch die 
Nachbarschaft. Die maximale Nutzung der Stalllüfter 
ist insbesondere an heißen Tagen im Sommer erfor-
derlich. Die Lüftungsaggregate befinden sich in der

16 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Regel jedoch in den Stallgebäuden und die Abluft-
rohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen schon aus die-
sem Grund keine hohen Schallabstrahlungen außer-
halb der Dachhaut auf. 
3.11 Stellungnahme 
vom 18.06.2020 
Es wird die Darstellung einer Wohnbaufläche nördlich 
der Sendener Stiege (Hausnummer 55) angeregt. 
Der Entwurf des Flächennutzungsplans stellt die Flä-
che als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage sowie als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
dar. Die benannten Flächen liegen im Geruchs-Einwir-
kungsbereich der östlich gelegenen 
Hofstelle. Sie 
überschreiten im überwiegenden Teil die Jahreshäu-
figkeit von 15%, welche gem. Geruchsimmissions-
richtlinie in Übergangsbereichen noch akzeptabel wä-
ren. Insofern wird – auch zur angemessenen Berück-
sichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit – von ei-
ner zusätzlichen Wohnbaumöglichkeit abgesehen. 
 
Der Anregung, eine als 
Grünfläche ausgewie-
sene Fläche als Wohn-
baufläche auszuweisen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.18 
3.12.1 Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Part-
ner berücksichtige nicht die drei mobilen Freilandställe 
mit rd. 834 Hühnern. Ebenso wenig das aktuelle Gut-
achten von Richter & Hüls.  
Nachträglich sind auch die Immissionen der Legehen-
nen der Hühnermobile gutachterlich untersucht wor-
den; eine erhebliche Beeinträchtigung ist jedoch aus-
geschlossen. 
 
Der Anregung, das vor-
liegende Geruchsgut-
achten sei  fehlerhaft, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.14 
3.12.2  Die Bioaerosol -Untersuchung des Büros Uppen-
kamp+Partner ignoriere die vorhandene Hühnerhal-
tung. Eine Überprüfung sei angeraten. 
Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels 
der Hühnermobile untersucht worden – eine erhebli-
che Beeinträchtigung ist ausgeschlossen. 
Ein Beschluss erübrigt 
sich. 
3.12.3  Die bestehende T ierhaltung auf weiteren landwirt-
schaftlichen Betrieben sei nicht berücksichtigt worden. 
Die benannten landwirtschaftlichen Betriebe haben für 
das Plangebiet keine Relevanz. Die Anregung ist im 
Gutachten bereits berücksichtigt. 
Den Bedenken, vorhan-
dene Landwirtschaftli-
che Betriebe werden

17 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.15 
3.12.4. Stellungnahme 
vom 17.07.2020 
Es haben in 2014, 2015 und 2016 bereits erhebliche 
Probleme mit der wasserhydraulischen Leistung des 
Kannenbachs für die Anwohner und angrenzenden 
landwirtschaftlichen Flächen bestanden, die zu erheb-
lichen wirtschaftlichen Schäden geführt hätten. Bei ei-
ner v
ermehrten Einleitung sei mit einer Verstärkung 
dieser Effekte und größeren Problemen für die Keller 
und Kleinkläranlagen zu rechnen. Dem Anreger sei in 
der Vergangenheit eine Einleitung in den Kannenbach 
von der Stadt Münster widersagt worden. 
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder-
schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt 
worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio 
Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach-
ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden 
nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund-
gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser 
so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so-
wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten 
und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regen-
wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns-
tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen 
geführt 
Den Bedenken, die ge-
plante Entwässerung 
des Gebietes sei unzu-
reichend und führe zu 
Schäden, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.19 
3.13 10 Stellungnahmen 
vom 15., 16. und 
17.07.2020 
Der Kannenbach kann die anfallenden Ni ederschlags-
wasser nicht aufnehmen und nicht schadlos abführen. 
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kannenbachs 
werde zu Vernässungsschäden an bestehenden land-
wirtschaftlichen Nutzflächen führen. 
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder-
schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt 
worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio 
Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach-
ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden 
nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund-
gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser 
so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so-
wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten 
und verdunsten zu lassen. Das abzul eitende Regen-
wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns-
tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen 
geführt. 
Den Bedenken, die ge-
plante Entwässerung 
des Gebietes sei unzu-
reichend und führe zu 
Schäden, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.19

18 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.14 Stellungnahme 
vom 09.07.2020 
Das gesamte Entwässerungskonzept sei fraglich, da 
im Falle von Starkregen die Kanalisation über die 
Grenzen belastet werde.   
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder-
schlagswasserbeseitigung ist ein Guta chten erstellt 
worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio 
Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach-
ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden 
nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund-
gedanke des Gutachtens vor, Niederschlagswasser 
so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern so-
wie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten 
und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regen-
wasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verduns-
tung – im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen 
geführt. 
Den Bedenken, die ge-
plante Entwässerung 
des Gebietes sei unzu-
reichend und führe zu 
Schäden, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.19 
3.15 7 Stellungnahmen 
vom 15., 16. und 
17.07.2020 
Die geplante Entwässerungsmulde sei nicht geeignet 
die anfallenden Niederschlagswasser ausreichend zu 
puffern. 
Der Nachweis für die Eignung der Entwässerungs-
mulde und die erforderlichen Festsetzungen erfolgen 
im B ebauungsplan Nr. 572 . D iese basieren auf den 
Gutachten des Büros Ramboll Studio Dreiseitl: „Ent-
wässerungskonzept Siedlung Albachten, Münster“, 
Hamburg, Oktober 2019. 
Ein Beschluss erübrigt 
sich. 
3.16.1 Stellungnahme 
vom 15.07.2020 
Die Verwaltung solle ein verständliches Entwässe-
rungskonzept vorlegen.    
Zur Lösung der Entwässerungsproblematik wird ein 
„grüner Gürtel“ als Ausgleichsfläche zwischen Be-
standsfläche und geplanter Wohnbaufläche im Bereich 
Sendener Stiege und der Straße Lütke Geist angeregt.  
Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe 
Entwässerung des Baugebietes geplant, die die Aus-
wirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie 
möglich hält und mit offen gestalteten Gräben und 
Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öf-
fentlichen Raum im Plangebiet wird.  
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Nieder-
schlagswasserbeseitigung ist ein Gutachten erstellt 
worden (vgl. Gutachten des Büros Ramboll Studio 
Der Anregung, ein 
neues Entwässerungs-
konzept vorzulegen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.20

19 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albach-
ten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019). Da die Böden 
nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grund-
gedanke des Konzepts vor, Niederschlagswasser so 
weit wie möglich auf begrünten Flachdächern sowie 
mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und 
verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Regenwas-
ser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung 
– im öffentlichen Raum so weit wie möglich offen ge-
führt. 
Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Re-
genentwässerung nach Osten ist geprüft worden, zwi-
schen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plan-
gebiet eine Regenrückhaltung mit Ableitung des Nie-
derschlagswassers in die Bestandskanalisation der 
Hohen Geist vorzusehen. Dies ist jedoch, trotz geplan-
ter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanali-
sation, nicht zielführend. Starkregenereignisse mit ho-
hen Oberflächenabflüssen würden zu hohen Über-
schwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung füh-
ren. Um den geforderten Überflutungsschutz erfüllen 
zu können muss die Ableitungsrichtung für das Nie-
derschlagswasser daher Richtung Osten zum tiefsten 
Punkt im Plangebiet erfolgen. 
Der vorgeschlagene Grüngürtel würde keinen ausrei-
chenden Beitrag zur Lösung der Entwässerungsauf-
gabe leisten können. Überschwemmungen wären 
dennoch nicht auszuschließen, Starkregenereignisse 
könnten nicht aufgenommen werden

20 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.16.2 Stellungnahme 
vom 15.07.2020 
Es wird ein Konzept zur Verkehrsanbindung des ge-
planten Baugebietes für erforderlich gehalten.  
Es liegt eine Verkehrsuntersuchung zu Albachten  un-
ter Berücksichtigung der zukünftigen Wohngebiete Al-
bachten-Ost und Steinbrede mit Stand 21. 11.2017 
vor. 
Diese Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: 
Das bestehende Straßennetz ist auch nach Realisie-
rung der geplanten Wohngebiete Albachten- Ost und 
Steinbrede zur Abwicklung der zu erwartenden Ver-
kehrsbelastungen ausreichend; Straßenquerschnitte 
sowie angrenzende Knotenpunkte sind ausreichend 
dimensioniert. 
Der Anregung, ein 
neues Verkehrskonzept 
zu erstellen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.21 
3.17 Stellungnahme 
vom 09.07.2020 
Es wird auf die Gefahren der Rad- und Fußwegeanbin-
dung über die Straße „Lütke Geist“ hingewiesen und 
eine Alternative vorgeschlagen.  
Planerische Erschließungsdetails betreffen nicht die 
übergeordnete Ebene des Flächennutz ungsplanes. 
Über sie wird in anderen Verfahren entschieden. 
Ein Beschluss erübrigt 
sich. 
3.18 2 Stellungnahmen 
vom 17.07.2020 
Die landwirtschaftlichen Hofstellen würden durch die 
Nähe zur geplanten Wohnbebauung hinsichtlich Luft - 
und Geräuschbelastungen in ihrer Existenz gefährdet. 
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungs-
rand von Albachten im Einwirkungsbereich landwirt-
schaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Aus-
wirkungen von Geruchsimmissionen durch landwirt-
schaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu 
ermitteln, wurde eine Geruchsimmissionsprognose 
erstellt. Ergänzt wurde eine Untersuchung auf Bioae-
rosole.  
In die Ausbreitungsberechnung wurden die drei vor-
handenen geruchsemittierenden Betriebe innerhalb 
eines Radius von 600 m um das Plangebiet einge-
stellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben im erweiterten 
Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Gren-
zen des Plangebiets) wurde durch die Ermittlung der 
2-%-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im 
Plangebiet beitragen. Wie gutachterlich festgestellt 
wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine 
Hofstelle relevant zur Belastung im Bereich des Plan-
gebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen wirken 
Den Bedenken, die be-
stehenden landwirt-
schaftlichen Hofstellen 
werden durch die Aus-
weisung neuer Wohn-
bauflächen in ihrer Exis-
tenz gefährdet , 
wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.22

21 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich 
gelegenen Hofstellen haben aufgrund ihrer Lage ent-
gegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das 
Plangebiet.  
Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung der 
Emissionen lediglich der genehmigte Bestand ange-
setzt, da sich zwischen den Betrieben und den ge-
planten Bauflächen bereits bestehende Wohnbebau-
ung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist 
für die Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterung 
folglich die bestehende Bebauung maßgeblich. Bei 
der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle 
wurde aufgrund des zum großen Teil untergegange-
nen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Ge-
ruchskontingent in die Abwägung eingestellt, welches 
im theoretischen Fall einer Wiederaufnahme von in-
tensiverer Tierhaltung unter Berücksichtigung der an-
grenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne 
einer Zwischenwertbildung möglich wäre.  
Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der geneh-
migte Bestand, eine genehmigte geringfügige Erwei-
terung (Zwischentrakt BE 11) sowie eine im Jahr 
2019 genehmigte Ferkelstall-Verlagerung und -ver-
größerung (BE 4 zu BE 10) berücksichtigt.  
Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirt-
schaftlicher Betriebe im Umfeld des Plangebiets sind 
aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung 
im Bereich der Sendener Stiege ohnehin deutlich ein-
geschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß 
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Wohnge-
biete bereits überschritten wird.  
Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass 
sowohl die Belange der zukünftigen Anwohner als 
auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichti-
gung finden. Sie definiert relative Häufigkeiten der

22 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Ge-
rüche zweifelsfrei als solche wahrnehmen kann. Da-
bei werden für Wohn- und Mischgebiete 10%, für 
Dorf- und Gewerbegebiete 15 % der Geruchsstunden 
/ Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes be-
nannt.  
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden 
gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten ausge-
hend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets an-
steigend bis zum Übergang in den Außenbereich im 
Osten prognostiziert. Für die WA-, MI-, Gemeinbe-
darfs- und Sportflächen des neuen Baugebietes be-
tragen sie pessimal  
 ≤10% der Geruchsstunden auf 45% der Flächen  
 11% der Geruchsstunden auf 23% der Flächen  
 12% der Geruchsstunden auf 14% der Flächen  
 13% der Geruchsstunden auf 9% der Flächen  
 14% der Geruchsstunden auf 6% der Flächen  
 15% der Geruchsstunden auf 2% der Flächen.  
 
Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der 
GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründeten Ein-
zelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Au-
ßenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung Zwi-
schenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchs-
stunden zugrunde zu legen (siehe auch OVG NRW 
Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/07.NE)). Der Übergang 
zum Außenbereich ist im Hinblick auf die lagebe-
dingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenz-
bare Linie zu begreifen, sondern als eine Zone von 
einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschafti-
chen Nutzung des benachbarten Außenbereichs re-
gelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen übli-
cherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten (OVG 
NRW vom 08.02.2017 (10 B 1176/16.NE)). Vor dem 
Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen

23 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
einerseits sowie dem Ziel, Wohnraum in Münster-Al-
bachten zu schaffen und der sehr guten siedlungs-
strukturellen Lage des Plangebiets andererseits wird 
die oben aufgezeigte Überschreitung des GIRL-Ori-
entierungswertes auf Teilflächen abwägend als sach-
gerecht und vertretbar erachtet. 
 
Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen 
Abwägung sind neben den Planungszielen der Stadt 
Münster, dringend benötigte neue Wohnbauflächen 
zu entwickeln, ebenso aber auch die nach derzeiti-
gem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinte-
ressen der landwirtschaftlichen Hofstellen zu berück-
sichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits 
vorhandenen Wohngebieten außerhalb des Plange-
biets stellt der künftige Bebauungsplan Nr. 572 für 
mögliche Erweiterungsabsichten dreier weiter ent-
fernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Rest-
riktion dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet 
im Osten an die dort benachbarte Hofstelle heran. 
Dort sind im Übergang zum Außenbereich folglich 
auch die höchsten Geruchsimmissionen zu verzeich-
nen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten 
landwirtschaftlicher Hofstellen aufgrund der Nähe zur 
bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich 
nördlich der Sendener Stiege – wo der Orientierungs-
wert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten 
Geruchsimmissionsprognose bereits überschritten 
wird – auch ohne die geplante Wohnbauentwicklung 
deutlich eingeschränkt.  
Im Nordosten des Plangebiets sind eine Kleingarten-
anlage sowie ein Festplatz geplant. Der Festplatz ist 
bei der Betrachtung von Geruchsimmissionen nicht 
von Relevanz, da es sich hierbei um einen Ort mit 
nur wenigen Stunden Aufenthalt im Jahr handelt. Die 
Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinweisen

24 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15% 
Jahresgeruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Ge-
ruchsbelastung insbesondere auch insofern zu relati-
vieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte 
Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu einem festen 
Zeitpunkt verweilen muss.  
Die Verortung des Festplatzes sowie der Kleingarten-
anlage an dieser Stelle von Albachten ist mangels 
zur Verfügung stehender Standortalternativen erfor-
derlich und auch vor dem Hintergrund der Entfernung 
zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) ab-
wägend vertretbar, da von diesen Nutzungen die Er-
weiterungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht 
umfangreicher eingeschränkt werden, als dies auf-
grund der vorhandenen sowie der geplanten Wohn-
bebauung ohnehin der Fall ist.  
Hinsichtlich der Einwirkung von Bioaerosolen und 
Schwebstaub hat das Gutachten festgestellt, dass 
von der vorhandenen sowie der genehmigten künfti-
gen benachbarten Tierhaltung keine Relevanz für 
das Plangebiet resultiert und gesundheitliche Beein-
trächtigungen nicht zu erwarten. 
 
Der Hof ist etwa 100 m bis zur nächstgelegenen ge-
planten Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher 
Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausge-
schlossen werden kann. 
In der Bebauungsplanbegründung ist dies unter 6.8.1 
erläutert. Die Einschätzung stützt sich auf folgende 
Herleitung: 
Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht-BIm-
SchG-genehmigungsbedürftige landwirtschaftlicher 
Betriebe, wie der hier einschlägige Schweineaufzucht 
und -mastbetrieb, nicht unter den Anwendungsbe-
reich der TA Lärm. Sie kann aber als aktuelle Er-

25 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
kenntnisquelle für die Messung, Prognose und Beur-
teilung herangezogen werden, soweit keine speziel-
leren Vorschriften vorhanden sind. Dabei sind die 
Spezifika der jeweiligen Anlagenart zu berücksichti-
gen. Die in der Anregung aufgeführten Lärmquellen, 
wie Tierhaltung, Bestellungs- und Erntearbeiten, Zu-
liefer- und Kundenverkehr sowie Futtermittelherstel-
lung finden in der Regel in Gebäuden bzw. in dem 
durch Gebäude (zum Plangebiet hin) abgeschirmten 
Innenhof statt.  
In der, für die Beurteilung besonders kritischen 
Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr, können morgendli-
che Tierverladungen, Erntearbeiten und die Lüfter 
der Stallungen Lärmquellen sein. Die Tierverladun-
gen sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt bzw. 
weiter entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkel-
stall). Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem 
Acker statt und sind der Hofstelle als Anlagenlärm 
nicht zuzuordnen. Dies gilt auch für die den Hof um-
gebenden Ackerflächen. Unabhängig davon finden 
diese Arbeiten in der Nachtzeit nur selten statt und 
können dann als seltenes Ereignis eingestuft werden, 
sie unterliegen damit einer erhöhten Duldungspflicht 
durch die Nachbarschaft. Die maximale Nutzung der 
Stalllüfter ist insbesondere an heißen Tagen im Som-
mer erforderlich. Die Lüftungsaggregate befinden 
sich in der Regel jedoch in den Stallgebäuden und 
die Abluftrohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen 
schon aus diesem Grund keine hohen Schallabstrah-
lungen außerhalb der Dachhaut auf.

26 
 
4.  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1  Amprion GmbH 
vom 07.07.2020 
 
Die Stellungnahme zur FNP-Änderung vom 
17.01.2020 hat weiterhin Gültigkeit. 
Die vorliegende Planung muss dem Grundsatz 8.2-3 
des LEP NRW Rechnung tragen.  
Der LEP NRW weist in den Erläuterungen zu den 
Grundsätzen 8.2-3 und 8.2-4 darauf hin, dass die ge-
nannten Mindestabstände von Höchstspannungsfrei-
leitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden 
über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gem. 
Bundesimmissionsschutzgesetz weit hinausgehen. 
Dadurch soll dem §1 Raumordnungsgesetz Rech-
nung getragen werden, um mögliche Beeinträchtigun-
gen des Wohnraumumfeldes vorsorgend zu vermei-
den. Hierzu gehört auch die Einbeziehung des Ge-
dankens von § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz, 
planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung von 
Konfliktpotenzialen zu treffen. Dem immissionsschutz-
rechtlichen Trennungsgebot ist Rechnung zu tragen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1.1 verwie-
sen. 
In der Begründung zur FNP-Änderung wird auf die-
sen Aspekt eingegangen. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.2.1 Bezirksregierung 
Münster, Schreiben 
vom 06.07.2020 
Die Planung einer räumlich eng begrenzten neuen ge-
mischten Baufläche bzw. eines Mischgebietes er-
scheint aufgrund des notwendigen Nutzungsmix/-ver-
hältnis in einem Mischgebiet nicht unproblematisch 
und nicht ohne weiteres umsetzbar.  
Ab wann ein Mischgebiet den ursprünglich zugedach-
ten und vom Verordnungsgeber definierten Charakter 
verliert, ist fließend. Wenn bestimmte Nutzungen 
deutlich überwiegen, ist der Gebietscharakter gefähr-
det und der entsprechende Plan kann funktionslos 
werden.  
In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist auf 
diesen Aspekt hinzuweisen. 
Im Eingangsbereich in das Quartier ist ein „Misch-
gebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorgesehen. An 
dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der 
Feuerwehr, Kindertageseinrichtung und Sport- und 
Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinan-
der. Die Ergänzung mit weiteren Nutzungen wie 
z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebau-
licher Sicht an diesem zentralen Standort gewollt 
und verträglich. Zudem dient die Darstellung der 
Verflechtung von Wohnen und Arbeiten und trägt 
so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei. 
Die Begründung zum Flächennutzungsplan wurde 
ergänzt. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich.

27 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
4.2.2 Bezirksregierung 
Münster, Schreiben 
vom 06.07.2020 
In der Begründung zur Flächennutzungsplan-Ände-
rung ist auf den Aspekt Immissionen verursacht durch 
den Feuerwehrstandort einzugehen. 
Das Lärmschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, 
dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuer-
wehrgerätehauses keine unverträglichen Lärmim-
missionen für die angrenzenden Nutzungen zu er-
warten sind. Planungsrechtliche Festsetzungen 
sind nicht erforderlich. 
Die Begründung zum Flächennutzungsplan wurde 
ergänzt. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.2.3 Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 
52, Schreiben vom 
30.06.2020 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.2.4 Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 
54, Schreiben vom 
17.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.2.5 Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 
33, Schreiben vom 
09.06.2020 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.3.1 Straßen.NRW, 
Schreiben vom 
24.06.2020 
Gegen die Bauleitplanung bestehen unter der Voraus-
setzung, dass verschiedene Punkte (Erforderlichkeit 
Ausführungsplanung und Vereinbarung vor Abschluss 
Bauleitplanung, Linksabbiegesituation Sendener 
Stiege / Weseler Straße, Details des verkehrlichen 
Entwurfs, Ausschluss von Ansprüchen auf aktiven o-
der passiven Schallschutz, Kostenübernahme durch 
Veranlasser) bei der weiteren Planung berücksichtigt 
werden, keine Bedenken. 
Die genannten Voraussetzungen betreffen nicht die 
Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.3.2 Straßen.NRW, Au-
tobahnniederlas-
sung Hamm, 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich.

28 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Schreiben vom 
24.06.2020 
4.4 Pledoc, Schreiben 
vom 02.07.2020 
Innerhalb des Geltungsbereiches des FNPs erläuft die 
Ferngasleitung Nr. RG 021000000 nebst 10 m breiten 
Schutzstreifen. Weiterhin liegt im Schutzstreifen eine 
LWL KSR-Anlage. Die Ferngasleitung ist im Plan zur 
64. Änderung im erforderlichen Umfang dargestellt.  
Innerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitungen 
dürfen keine Einwirkungen vorgenommen werden, die 
den Leitungsbestand beeinträchtigen oder gefährden. 
Die genannten Aspekte betreffen nicht die Rege-
lungsebene des Flächennutzungsplanes 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.5 HWK Münster vom 
29.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.6 IHK Nord Westfalen 
vom 24.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.7 Gelsenwasser AG 
vom 15.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.8 Thyssengas GmbH 
vom 10.06.2020 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.9 MünsterNETZ 
GmbH vom 
09.06.2018 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.10 Landwirtschafts-
kammer Nordrhein-
Westfalen vom 
09.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich.

29 
 
Lfd. Nr.  Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
4.11 Polizeipräsidium 
Münster Direktion 
Verkehr vom 
04.06.2020 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.12 Stadtwerke Müns-
ter vom 04.06.2020 
Es wird angeregt, bei der weiteren Planung der Bus-
haltestellen ausreichend Stellplätze für Räder vorzuse-
hen. 
Die verkehrliche Detailplanung betrifft nicht die Re-
gelungsebene des Flächennutzungsplanes. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.13 Landesbetrieb 
Wald und Holz  
Nordrhein-Westfa-
len vom 29.06.2020 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen 
die Planung. Es wird darauf hingewiesen, dass Wald-
flächen, die überplant werden, im Rahmen der verbind-
lichen Bauleitplanung im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen 
sind. 
Ein schutzwürdiges Biotop (Wald) wird in Teilen 
durch die geplante Erschließungsstraße zur L 551 
in Anspruch genommen. Maßnahmen zum Aus-
gleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und 
zum Waldausgleich werden im Zuge der verbindli-
chen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgese-
hen, einen Großteil der Ausgleichsmaßnahmen in-
nerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich.  
4.14 Gemeinde Senden 
vom 02.06.2020 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.15 Westfälische Fern-
wärmeversorgung 
GmbH vom 
02.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.16 Nowega GmbH  
vom 04.06.2020 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Es ist kein Beschluss 
erforderlich. 
4.17 Westnetz GmbH 
vom 02.07.2020  
Es wird darauf hingewiesen, dass sich nördlich der We-
seler Straße ein Fernmeldekabel befindet, welches im 
Zuge des Ausbaus der Weseler Straße geschützt wer-
den müsse. 
Die verkehrliche Detailplanung betrifft nicht die Re-
gelungsebene des Flächennutzungsplanes. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es ist kein Beschluss 
erforderlich.

Anlage A

2633 Zeichen

Anlage A zur V/1066/2020 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtteil Albachten für das geplante Wohngebiet südlich der Weseler Straße 
/ Östlich Hohe Geist herbeigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet 
südlich der Weseler Straße / Östlich Hohe Geist.  
Neben der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 572 ist die Änderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich.  
Nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt Münster wird bei der Bezirksregierung Müns-
ter der Antrag zur Genehmigung der 64. FNP-Änderung gestellt.  
Liegt diese Genehmigung vor, so kann die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster ihre Wirksamkeit erlangen. 
 
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Bei der geplanten Wohnbaufläche handelt es sich um ein größeres Baugebiet, welches im Bau-
landprogramm 2020 – 2030 mit der höchsten Priorität bewertet worden ist. Mit der geplanten 
Wohnbaufläche sollen ca. 480 Wohneinheiten sowie die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen 
werden. Ziel ist die Schaffung eines sozial durchmischten Quartiers mit einem hohen Anteil auch 
an gefördertem Wohnungsbau und besonderen Wohnformen. Insgesamt soll mit dem Baugebiet 
dem anhaltenden Wohnungsdruck mit steigenden Mieten und Preisen begegnet werden. 
Der Änderungsbereich ist heute im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
Gehölz-/ und Baumstrukturen gekennzeichnet. Aufgrund der Lage innerhalb der freien Landschaft 
übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden 
Funktionen. Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökolo-
gischer Ausgleichsraum für die Stadt Münster und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt der 
Änderungsbereich nicht in einem Belüftungskorridor.  
Die Eingriffe in den Wasserhaushalt werden absehbar durch eine ökologische orientierte Entwäs-
serungsplanung für das Gebiet minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefah-
ren durch Starkregenereignisse eine Anpassung an den Klimawandel.

V-1066-2020-Anlage-3-Plan

1126 Zeichen

M
M
W
W
W
W
M
MGE
W
W
M
RRB
RRB
RRB
L
M W
W
W
W
M
MGE
W
W
M
RRB
RRB
RRB
RRB
RRB
L
W
W
M
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Plan zur 64. Änderung
des Flächennutzungsplans
Albachten - Südlich Weseler
Straße / Östlich Hohe Geist
Stand: 02.10.2019
Änderungsbereich
N
Schule
Sportanlage/Sportlichen Zwecken
diend. Gebäude und Einrichtungen
Wohnbaufläche
Flächen für den Gemeinbedarf
Feuerwehr
Richtfunk
Gasfernleitung
Grünflächen
Spielbereich A
Sportplatz
Festplatz
Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Dauerkleingarten
Flächen für die
Landwirtschaft
Flächen für Wald
Wasserflächen
Altlast- /
Verdachtsfläche < 1 ha
Kindergarten
Flächen mit besonderer Bedeutung
für die Landwirtschaft
Flächen für vorwiegend
lineare und punktuelle
Maßnahmen
Parkanlage
Flächen für Ver- und Entsorgung
RegenrückhaltebeckenRRB
Hochspannungsleitung
ab 110kV
Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Sozialer Zweck
Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemischte BauflächeM
W
Kultureller Zweck
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1066/2020

Beschlussvorlage

9180 Zeichen

V/1066/2020 
V/1066/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im 
Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet 
Albachten-Ost] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   17.03.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich 
Weseler Straße / Östlich Hohe Geist wird wie folgt Beschluss gefasst: 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 64. Flächennutzungsplanänderung nicht 
gefolgt: 
1.1  Der Anregung, das Regenrückhaltebecken im westlichen Bereich des Änderungsgebiets 
vorzusehen (Anlage 1; Punkt 1.1)  
1.2  Der Anregung, weitere Sportflächen vorzusehen (Anlage 1; Punkt 1.3) 
1.3  Der Anregung, den geplanten Standort der Grundschule zu verlegen (Anlage 1; Punkt 
1.4) 
1.4  Der Anregung, den Anschluss an die Weseler Straße zu verlegen (Anlage 1; Punkt 1.5) 
Stadtplanungsamt 
 
03.02.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dirking / Herr Geitel 
Telefon: 492-6112 /  
492-6193 
Dirking@stadt-muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1066/2020 
1.5  Den Bedenken, der Abstand der geplanten Kleingartenanlage und des Festplatzes zur 
Hochspannungsleitung sei zu gering (Anlage 1; Punkt 3.4) 
1.6  Den Bedenken, die Sendener Stiege sei für zusätzliche Verkehre nicht ausgelegt (Anlage 
1; Punkte 3.5, 3.8.1) 
1.7  Den Bedenken, die Nutzung der Sendener Stiege als Erschließungsstraße stehe im Wi-
derspruch zu einer Ausweisung als Veloroute (Anlage 1; Punkt 3.6) 
1.8  Den Bedenken, die Belastung durch Verkehrslärm auf der Sendener Stiege sei nicht be-
rücksichtigt (Anlage 1; Punkt 3.7) 
1.9  Den Bedenken, die Ausweisung des Festplatzes sowie von Sportflächen führen zu Lärm-
belästigungen (Anlage 1; Punkt 3.8.2) 
1.10  Der Anregung, die Ausweisung eines Grundschulstandortes sei nicht erforderlich (Anlage 
1; Punkt 3.8.3) 
1.11  Den Bedenken, die ausgewiesene Wohnbaufläche sei zu groß (Anlage 1; Punkt 3.8.4) 
1.12  Den Bedenken, die ausgewiesene Wohnbaufläche sei isoliert und führe zu einer Ghettoi-
sierung (Anlage 1; Punkt 3.8.5) 
1.13  Der Anregung, der Standort einer Kindertagesstätte sei aus Immissionsschutzgründen 
unzulässig (Anlage 1; Punkt 3.10.1) 
1.14  Der Anregung, das vorliegende Geruchsgutachten sei fehlerhaft (Anlage 1; Punkt 3.10.2, 
3.12.1) 
1.15  Den Bedenken, vorhandene Landwirtschaftliche Betriebe werden nicht berücksichtigt (An-
lage 1; Punkt 3.10.2, 3.12.3) 
1.16  Den Bedenken, die Ansiedlung einer Kleingartenanlage führe zu Nachteilen benachbarter 
Betriebe (Anlage 1; Punkt 3.10.3) 
1.17  Den Bedenken, die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend (Anlage 1; Punkt 
3.10.4) 
1.18  Der Anregung, eine als Grünfläche ausgewiesene Fläche als Wohnbaufläche auszuwei-
sen (Anlage 1; Punkt 3.11) 
1.19  Den Bedenken, die geplante Entwässerung des Gebietes sei unzureichend und führe zu 
Schäden (Anlage 1; Punkt 3.12.4, 3.13, 3.14) 
1.20  Der Anregung, ein neues Entwässerungskonzept vorzulegen (Anlage 1; Punkt 3.16.1 
1.21  Der Anregung, ein neues Verkehrskonzept zu erstellen (Anlage 1; Punkt 3.16.2) 
1.22  Den Bedenken, die bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen werden durch die Aus-
weisung neuer Wohnbauflächen in ihrer Existenz gefährdet (Anlage 1, Punkt 3.18) 
2. Der Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.

- 3 - 
V/1066/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Begründung: 
Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erfolgte durch den Rat der Stadt 
Münster am 17.06.2015 (Vorlage Nr.  V/0357/2015). Mit der gleichen Vorlage erfolgte auch der Be-
schluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr . 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich 
Hohe Geist. Ziel der Bauleitpläne ist die Entwicklung eines neuen Baugebietes  im Anschluss an die 
bestehenden Wohngebiete östlich der Hohen Geist und nördlich der Sendener Stiege. 
Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2019 wurde der Bereich der 64. Änderung im 
Osten reduziert und im Westen des Plangebiets erweitert (V/0998/2019). Dadurch wurden u.  a. die 
bestehenden Sportflächen komplett in das Plangebiet integriert. Die bisher als Grünfläche  mit der 
Zweckbestimmung Sportplatz  dargestellten Anlagen dürfen aufgrund eines Urteils des OVG NRW 
vom 04.07.2012 nicht weiter als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz festgesetzt werden. 
Sporteinrichtungen, die im Sinne von Sportanlagen eine Ges amtheit von funktionell zusammenhän-
genden baulichen Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von 
einigem Umfang erlauben, sind entweder gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender 
Zweckbestimmung darzustellen.  
Durch die Ausweitung des Änderungsbereichs kann nun die Gesamtsportanlage des Stadtteils Al-
bachten im Flächennutzungsplan einheitlich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckb estimmung 
Sportanlage dargestellt werden. 
Darüber hinaus erfolgt die Ausweisung eines neuen Grundschulstandortes sowie von drei Kinderta-
gesstätten. Ferner ist in der neu ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf ein Feuerwehrstandort 
dargestellt. Unabhängig der Entscheidung des Rates der Stadt Münster aus dem Jahr 2020, die Neu-
Positionierung des Feuerwehrgerätehauses nördlich der Dülmener Straße in der Ortsmitte anzusie-
deln, soll dieser Standort planungsrechtlich gesichert werden.   
Die frühzeitige Beteiligung  der Öffentlichkeit zur Planung gemäß §  3 Abs.  1 BauGB fand am 
14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der Begegnung statt. Die frühzeitige Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 15.01. 
bis zum 09.02.2018 durchgeführt.  
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 64.  Änderung des FNP gemäß §  3 Abs. 2 BauGB fand 
gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 572 vom 02.06. bis zum 
17.07.2020 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.22 Beschluss gefasst werden. Da der offen-
gelegte Entwurf der 64.  Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge un-
ter 1. nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanände-
rung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2.).  
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms 2020-2030. 
Die Aktivierung des Gebiets ist noch für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach heutigem Stand 
eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben. 
Parallel zu dieser Vorlage war auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 572 geplant. 
Hierzu besteht allerdings noch Änderungsbedarf, so dass der Bebauungsplan Nr. 572 in die nächste 
Beratungskette eingebracht und als Satzung beschlossen werden soll.

- 4 - 
V/1066/2020 
Der abschließende Beschluss der 64. Änderung des Flächennutzungsplans soll dennoch bereits jetzt 
erfolgen, da hierzu noch anschließend der Genehmigungsantrag zur Änderung des Flächennut-
zungsplans an die Bezirksregierung Münster gestellt werden muss. Da für  dieses Genehmigungsver-
fahren bis zu 3 Monate veranschlagt werden können, führt ein späterer Satzungsbeschluss zum Be-
bauungsplanverfahren Nr. 572 zu keinen Verzögerungen bei der Baulandaktivierung. 
Der Bereich der FNP -Änderung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“. 
Gemäß Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines Flächennutzungs-
plans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzun-
gen des Landschaftsplans mit dem Inkraftt reten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, 
soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan 
nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 
572 entsprechend geändert. 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 - Planzeichnung

V-1066-2020-Anlage-2-Begruendung

65985 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 21 
Begründung  
zur der 64. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West  
im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler 
Straße / Östlich Hohe Geist  
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
2  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
2.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7 
2.2.1  Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 7 
2.2.2 Bebauungsplan ................................................................................................................. 7 
2.2.3 Landschaftsplan ................................................................................................................ 7 
3  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 8 
4  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 8 
4.1  Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 8 
4.2  Gemischte Baufläche .................................................................................................................. 8 
4.3  Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 8 
4.3.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ......................... 8 
4.3.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen“ ............................................................................ 9 
4.3.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ ...................... 9 
4.3.4  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ................................ 9 
4.3.5  Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ............................................... 9 
4.3.6  Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage .................... 9 
4.4  Flächen für Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 9 
4.4.1  Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 9 
4.5  Grünflächen ................................................................................................................................. 9 
4.5.1  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“............................................. 9 
4.5.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ ....................................................... 10 
4.5.3  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ .................................................... 10 
4.5.4  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“ ............................................... 10 
4.5.5  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ............................................................. 10
 
4.6  Wasserflächen ........................................................................................................................... 10 
4.7  Flächen für die Landwirtschaft................................................................................................... 10 
4.8  Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10 
5  Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ........................................................................................................................................... 11
 
5.1  Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen ................................................... 11 
6  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11 
6.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
6.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 18 
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 19 
6.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 19 
6.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 19 
7  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 20 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1066/2020

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 2 von 21 
7.1  Altlasten ..................................................................................................................................... 20 
7.2  Hochspannungsfreileitung ab 110 kV ........................................................................................ 20 
7.3  Gasfernleitung ........................................................................................................................... 20 
7.4  Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft ....................................................... 20 
7.5  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 20 
1.  Planungsanlass und Planungsziele  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage nach 
Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein 
zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.   
Nicht nur auf den Stadtteil bezogen, sondern auch gesamtstädtisch betrachtet, begründen junge 
Familien ihren Wegzug aus Münster häufig mit dem Mangel an günstigem und stadtnahen 
Bauland. Um den sich abzuzeichnenden Verlust von Teilen dieser Bevölkerungsgruppe durch 
Abwanderung in das Umland zu verhindern und zugleich den Umstand zu berücksichtigen, dass 
die Nachfrage nach angemessenem Wohnraum weiterhin sehr groß ist, ist eine zusätzliche 
Bereitstellung von Wohnbauflächen erforderlich.   
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen des Stadtgebiets Münster. Die Entfernung zum 
Stadtzentrum beträgt ca. 9 km. Derzeit leben ca. 6.476 Einwohner (EW) im Stadtteil (Stand: 
31.12.2019). Planungsziel ist die Arrondierung des Siedlungsbereichs in Albachten als sinnvolle 
städtebauliche Abrundung im Osten der Ortslage. Die beabsichtigte Wohnbauflächenentwicklung 
ist sinnvoll, da der Stadtteil kaum noch über erschlossene Wohnbaugrundstücke verfügt. Die 
Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2015 -2025 der Stadt Münster sieht –  unter 
Berücksichtigung dieses und eines weiteren potenziellen Baugebiets in Albachten an der Straße 
„Steinbrede“ – in der Basisvariante einen Anstieg auf ca. 8.000 EW und damit eine Zunahme der 
Bevölkerung um ca. 25 % vor. Die Umsetzung der zwei geplanten Wohnbauflächen geht deutlich 
über den endogenen Bedarf des Stadtteils hinaus; damit leistet Albachten einen erheblichen 
Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Defizits an neuen Wohnbauflächen.   
Die Planung beruht auf einem städtebaulichen Wettbewerb, der im Dezember 2016 ausgelobt 
wurde. Aus der Preisgerichtssitzung Ende April 2017 ging die Arbeitsgemeinschaft „3pass 
Architekten Stadtplaner“ und „rheinflügel severin“ als Sieger hervor. Der Entwurf sieht eine 
Gruppierung der Gebäude um Wohnhöfe mit gemeinsamen Freiflächen vor. Zentrales Element 
des Freiraumsystems ist ein großzügiger Quartiersanger, der das geplante Wohngebiet mit dem 
östlich angrenzenden Freiraum verzahnt.   
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms 2020-
2030. Die Aktivierung des Gebiets ist für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach heutigem 
Stand eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben.   
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich 
überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als 
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Flächen für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Rat der Stadt Münster 
hat daher am 17.06.2015 den Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 3 von 21 
Die geplante Wohnbaufläche liegt am östlichen Ortsrand des Stadtteils Albachten. Erschlossen 
werden soll die geplante Wohnbaufläche für den Individualverkehr von Norden über die Weseler 
Straße und in untergeordneter Form von Süden über die Sendener Stiege.   
Albachten verfügt über eine gute Anbindung an die Innenstadt Münster über den Öffentlichen 
Personennahverkehr. Die Linie 15 bietet einen 20-Minuten-Takt mit Haltestellen an der Weseler 
Straße / Osthofstraße an.   
Positiv ist die relativ  geringe Entfernung der geplanten Wohnbauflächen zum DB -Haltepunkt 
Albachten zu bewerten. Mit einer Fahrtzeit von lediglich ca. 8 Minuten kann der Hauptbahnhof 
Münster erreicht werden. Zudem besteht mit den Regionalbahnlinien RB 42 und RE 2 eine 
Anbindung an die Städte Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen und Düsseldorf. Der Haltepunkt 
ist jedoch noch barrierefrei zu gestalten, dies betrifft neben der Unterführung auch die Bahnsteige.   
Die Versorgungsangebote im „Stadtteilzentrum“ an der Dülmener Straße sowie die Angebote des 
Sportvereins, des Hauses der Begegnung sowie der Musikschule können fußläufig bzw. mit dem 
Rad über bestehende sowie geplante Fuß/- und Radwege erreicht werden.   
Bestehende Infrastrukturen des Stadtteils, wie z. B. die Grundschule sowie die Kindergärten, sind 
bereits heute z. T. überlastet. Daher werden im geplanten Baugebiet Albachten- Ost ein zweiter 
Grundschulstandort sowie eine über den Bedarf des Baugebiets hinausgehende Anzahl an 
Betreuungsplätzen in drei geplanten Kindertagesstätten berücksichtigt.   
Durch die geplante Darstellung einer breiten, nordsüdlich verlaufenden Grünfläche mit 
unterschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel zur vorhandenen Stromtrasse werden 
ausreichende Abstände zwischen der vorhandenen Hochspannung sleitung und der geplanten 
Wohnbaufläche erreicht.   
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der im wirksamen Flächennutzungsplan 
dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als Fläche mit besonderer Bedeutung für die 
Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wird im Rahmen der FNP-Änderung umgewidmet 
und als Grünfläche u. a. mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Flächen erhalten damit eine 
besondere Aufwertung.   
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit ca. 312.000 Einwohnern (Stand: 31.12.2019). Für das Jahr 
2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr 
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Um 
die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S.  des Bodenschutzgebotes 
des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass mindestens die Hälfte der 
Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in 
Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich 
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische 
Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz 
dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 4 von 21 
vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den 
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.  
Im Baulandprogramm 2020 - 20301 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der 
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht 
festgelegt. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den 
Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversor gung für die Bevölkerung ist es vor dem 
Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung 
ausschließlich auf Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist 
vorgesehen, dass auch in Außenstadtteilen –  wie im Stadtteil Albachten –  eine gemischte 
Wohnstruktur mit Ein - und Mehrfamilienhäusern realisiert wird. Im konkreten Fall ist dabei von 
einer Wohndichte von mindestens 55 Wohneinheiten / ha Nettowohnbauland auszugehen.   
Die vorliegende Planung zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits überwiegend im 
aktuellen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine Siedlungsentwicklung 
dargestellt. Aufgrund des o. a. Schwerpunktes auf die Innentwicklung und der geplanten Dichte 
entspricht die Planung daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen.   
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
vorhandene Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick 
auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien 
Landschaft übernehmen die klima-  bzw. luftrelevanten Strukturen jedoc h insgesamt keine 
bedeutenden Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Grünsystem / 
Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, sodass 
hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper 
vorliegt.   
Auch gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer 
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt er nicht in einem 
Belüftungskorridor. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des 
Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des 
Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter 
Überschwemmungsbereiche, sodass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen – z. B. 
durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen – nicht anzunehmen sind.   
2.  Planungsrechtliche Situation  
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterl and wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt 
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie 
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im 
                                                           
1 Vgl. Vorlage V/0104/2020 „Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 – 2030“

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 5 von 21 
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich überwiegend als 
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.   
Gemäß §  34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein- Westfalen ( LPlG NRW) war zu 
Beginn der Planung bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte 
Darstellung der 64. Änderung des FNP mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf 
Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese mit Schreiben vom  31.01.2018 geantwortet 
und wesentliche textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufgelistet, die im weiteren 
Verfahren zu beachten und zu berücksichtigen sind.   
Folgende textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden seitens der Stadt Münste r 
wie folgt aufgegriffen bzw. berücksichtigt:   
 Gemäß dem Ziel 2 -3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) hat sich die 
Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten 
Siedlungsbereiche zu vollziehen.   
Aufgrund der bereichsunscharfen zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans hat die 
Regionalplanungsbehörde dieses Ziel als erfüllt angesehen und damit die Vereinbarkeit der 
Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.   
 Die Ziele 1.1, 3.2, 3.3 des Regionalplans Müns terland und der Grundsatz 6.1- 5 des LEP 
NRW, die eine bedarfsgerechte, freiraumschonende Siedlungsflächenentwicklung zum Ziel 
haben, werden vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 1a BauGB 
(Bodenschutzklausel) in Kapitel 1 ebenfalls als erfüllt angesehen.   
 In Bezug auf die Grundsätze 6.1-7 (energieeffiziente Bauweisen, Einsatz von Kraft-Wärme 
-Kopplung sowie passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren 
Energien) und 10.1-4 (Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung) des LEP 
NRW wird auf die Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans (Maßstab 1:20.000) 
verwiesen, sodass die o. g. Grundsätze nicht im Plan dargestellt werden können. Auf Ebene 
der Bebauungsplanung können die Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von 
Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien, u. a. durch die Ausrichtung der 
Gebäude, optimiert werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgte ein Städtebaulicher 
Wettbewerb, in dem bereits eine energetische Optimierung vorausgesetzt wurde 
(Ausrichtung Gebäude / Vermeidung Verschattung).   
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist allgemein eine aktive Solarnutzung 
möglich zu gestalten. Durch die energetischen Standards der Stadt Münster werden hohe 
Anforderungen an die Minimierung des Transmissions wärmeverlustes der Gebäude 
vorgeschrieben. Die energetische Ausrichtung des Gebiets ist somit insgesamt als günstig 
zu bewerten.   
 Der Grundsatz 8.2 -3 des LEP NRW zielt bei der bauleitplanungsrechtlichen Ausweisung 
von neuen Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer 
Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, 
Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, darauf ab, dass nach Möglichkeit ein Abstand von 
mindestens 400 m zu rechtlich abgesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen mit 
220 kV oder mehr eingehalten wird.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 6 von 21 
Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen 
westlich parallel zur außerhalb des Plangebiets nordsüdlich verlaufenden Stromtrasse 
werden die erforder lichen Abstände zu der geplanten Wohnbaufläche vorgesehen. Der 
geplante Schulstandort innerhalb der neuen Wohnbaufläche weist einen Abstand von über 
400 m zur Stromtrasse auf. Die weiteren vergleichbar sensiblen Einrichtungen, d. h. die 
geplanten Kita -Standorte innerhalb der neuen Wohnbaufläche, wurden im Rahmen der 
Gesamtabwägung soweit wie planerisch verträglich unter Berücksichtigung der Sicherung 
einer optimalen Verteilung im Gebiet dargestellt. Die Abstände betragen jeweils über 
300 m.  
 Die Erhaltung l andwirtschaftlicher Flächen und insbesondere besonders wertvoller 
landwirtschaftlicher Böden soll gemäß den Grundsätzen 7.5- 2 LEP NRW sowie 17.1 und 
18.2 des Regionalplans Münsterland angestrebt werden. Hierzu wird auf die generellen 
Aussagen zu den Zielen 1.1, 3.2, 3.3 des Regionalplans Münsterland und den Grundsatz 
6.1-5 des LEP NRW verwiesen. Die landwirtschaftlichen Flächen, die im Rahmen der 64. 
Änderung des Flächennutzungsplans für eine Wohnbauflächenentwicklung vorgesehen 
sind, sind im derzeit gültig en Flächennutzungsplan nicht als Flächen mit besonderer 
Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet.  
Die Stadt Münster hat im Rahmen des B -Planverfahrens Nr. 572 ein 
Immissionsschutzgutachten vergeben, um die erforderlichen Abstände zwischen der 
geplanten Wohnbaufläche und dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu 
untersuchen. Mit der Berücksichtigung dieser berechneten Abstände in den vorliegenden 
Bauleitplänen (64. Änderung des FNPs und der B-Plan Nr. 572) wird der landwirtschaftliche 
Betrieb in seinem Bestand gesichert. Zudem werden Übergänge zwischen der geplanten 
Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb durch die Darstellung von 
Grünflächen geschaffen.  
 Im Westen des Stadtteils stellt der Offerbachpark den Übergang zur freien Landschaft dar. 
Es schließen sich hochwertige landschaftsökologische Elemente an. Zudem sind die 
angrenzenden Flächen als Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft 
gekennzeichnet. Daher wird einer weiteren Entwicklung des Stadtteils in westlicher 
Richtung keine Priorität eingeräumt.   
 Der Schutz der Oberflächengewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere 
soll gemäß den Grundsätzen 29.1 und 29.4 des Regionalplans Münsterland gesichert 
werden. Gemäß den vorgesehenen Darstellungen der 64. Änderung des 
Flächennutzungsplans verläuft der Kannenbach im Planbereich zukünftig nicht mehr durch 
landwirtschaftliche Flächen, sondern in Randlage durch die Grünfläche mit den 
Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“. Durch diese Verlagerung wird 
eine Querung der geplanten Einrichtungen „Dauerkleingärten“ sowie „Festplatz“ vermieden.   
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Abstände des 
Kannenbachs aufgrund der Bedeutung des Bachverlaufs für Natur und Landschaft, zu der 
geplanten „Kleingartenanlage“ sowie zum „Festplatz“ festzusetzen. Damit können das Ufer 
des Kannenbachs als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erhalten bzw. wiederhergestellt 
und die Lebensfähigkeit des Naturhaushalts langfristig gesichert werden.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 7 von 21 
Zur Entwässerung des Baugebiets ist ein naturnahes Entwässerungskonzept vorgesehen. 
Niederschlagswasser soll vorrangig über Entwässerungsmulden und Retentionsflächen 
dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Stoffliche Belastungen durch Einleitungen in den 
Kannenbach können somit minimiert werden.   
Im Vorfeld der Offenlage des Entwurfs der FNP -Änderung wurde die 
Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster erneut beteiligt. Mit Schreiben 
vom 06.07.2020 wurde mitgeteilt, dass die vorliegende Planung zur 64. Änderung des FNP 
mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
2.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
2.2.1  Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich 
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als 
Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und dabei als Fläche für 
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Weitere Flächen sind als Grünflächen mit den 
Zweckbestimmungen „Sportplatz“, „Spielbereich A“, „Festplatz“, „Dauerkleingarten“, sowie als 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent wicklung von Boden, Natur und 
Landschaft dargestellt. Eingebettet in die Grünflächen ist die bestehende Sporthalle durch das 
entsprechende Planzeichen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Südlich der Weseler 
Straße befindet sich zudem eine Fläche für Wald und im Nordosten durchquert das 
Fließgewässer Kannenbach das Plangebiet.   
2.2.2 Bebauungsplan  
Im Parallelverfahren zur 64.  Änderung des Flächennutzungsplans  wird der  Bebauungsplan 
Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ aufgestellt. Zeitgleich mit der 
Einleitung dieser FNP-Änderung hat der Rat am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 572 gefasst.  
2.2.3 Landschaftsplan  
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“. 
Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:   
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)   
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen 
ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre 
Erhaltung)   
Das Entwicklungsziel 3-1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der 
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante 
Regenrückhaltebecken.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 8 von 21 
Gemäß §  20 Abs.  4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des 
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der 
Landschaftsplan wird entsprechend geändert.   
Der Naturschutzbeirat der Stadt Münster wurde in seiner Sitzung am 07.03.2018 über die Planung 
informiert. Hinweise wurden seitens des Beirates nicht eingebracht.   
3.  Änderungsbereich  
Der FNP-Änderungsbereich wird begrenzt durch die Weseler Straße im Norden, die Sendener 
Stiege im Süden, die bestehenden Wohnbauflächen im Westen und durch die 
landwirtschaftlichen Flächen im Osten. Aufgrund eines Geruchsimmissionsschutzgutachtens 
sind speziell für die geplanten Wohnbauflächen Abstände zur östlich angrenzenden 
landwirtschaftlichen Hofstelle einzuhalten.  
4.  Änderungsinhalte  
4.1  Wohnbaufläche  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den überwiegenden Änderungsbereich als Flächen 
für die Landwirtschaft bzw. als Grünflächen dar. Im Rahmen der vorliegenden 64. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist die Umwidmung von großen Teilflächen zu Wohnbaufl ächen 
vorgesehen.   
4.2  Gemischte Baufläche  
Im Eingangsbereich in das Quartier ist  ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorgesehen. 
An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kindertageseinrichtung und 
Sport- und Spielflächen unt erschiedliche Nutzungen aufeinander. Die Ergänzung mit weiteren 
Nutzungen, wie z.B. Büros oder Dienstleistungen , ist aus städtebaulicher Sicht an diesem 
zentralen Standort gewollt und verträgl ich. Zudem dient die Darstellung  der Verflechtung von 
Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei. 
4.3  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.3.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“  
Im Norden des Änderungsbereichs wird ein neuer Feuerwehrstandort für den Stadtteil Albachten 
dargestellt. Es ist beabsichtigt, den bisherigen Standort an der Dülmener Straße aufzugeben. 
Das Lärmschutzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Nutzung eines 
Feuerwehrgerätehauses keine unverträglichen Lärmimmissionen für die angrenzenden 
Nutzungen zu erwarten sind.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 9 von 21 
4.3.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen“ 
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf wird das Planzeichen für eine kulturelle Einrichtung 
als Angebotsplanung dargestellt.  
4.3.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“  
Im Plangebiet sind drei neue Kindergartenstandorte vorg esehen, um einerseits den Bedarf, der 
sich aus der Umsetzung des Baugebiets ergeben wird, abzudecken. Andererseits soll das derzeit 
bestehende Defizit des Stadtteils  im Bereich „Versorgung mit Kindertagesstätten“ behoben 
werden. Die Standorte werden innerhalb der geplanten Wohnbauflächen durch das  
entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.  
4.3.4  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“  
Da die derzeit bestehende Ludgerusschule Albachten die prognostizierten Schülerzahlen 
voraussichtlich nicht aufnehmen  kann, ist im Westen des Plangebiets ein zweiter 
Grundschulstandort mit einer Einfachsporthalle vorgesehen.  
4.3.5  Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen  
Innerhalb des Plan gebiets ist eine Kombinationseinrichtung für den zukünftigen Bedarf der 
Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen und wird entsprechend gekennzeichnet.  
4.3.6  Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage  
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Sinne 
von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen und 
Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben, 
in der Bauleitpl anung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ 
dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem äß § 9 Abs.  1 Nr.  5 
BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ oder als 
Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.  
Im vorliegenden Fall werden daher die bestehenden sowie die geplanten Sportanlagen im 
nordwestlichen Plangebiet  als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage“ dargestellt.  
4.4  Flächen für Ver- und Entsorgung  
4.4.1  Regenrückhaltebecken  
Im südöstlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen; der Standort wird durch 
das entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.  
4.5  Grünflächen  
4.5.1  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“  
Südlich der Weseler Straße wird der bisher dargestellte Standort für eine Dauerkleingartenanlage 
durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der Ersatz standort liegt im nordöstlichen

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 10 von 21 
Planbereich südlich der Weseler Straße. Diese Fläche soll den Bedarf des gesamten Stadtteils 
Albachten abdecken.  
4.5.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“  
Der im wirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellte Festplatz-Standort wird aufgehoben 
und durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der neu dargestellte Standort liegt im 
nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße.  
4.5.3  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“  
Die vorgesehenen Grünflächen im östlichen Planungsgebiet sichern den Übergang zwischen der 
geplanten Wohnbebauung und dem Außenbereich. Der westöstlich verlaufende „Grünfinger“ 
verknüpft die geplanten Wohnbauflächen mit den bereits bestehenden Flächen im Stadtteil. Die 
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sollen Naherholungsmöglichkeiten für alle 
Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils anbieten. 
4.5.4  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“  
Der Spielbereich A ist im  Bereich zwischen den geplanten Kleinspielfeldern und dem  zweiten 
Grundschulstandort vorgesehen.  
4.5.5  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“  
Das im wirksamen FNP dargestellte Planzeichen im nordöstlichen Planungsbereich wird durch 
Wohnbauflächen überplant. Innerhalb der geplanten großen Grünfläche im östlichen Plangebiet 
werden punktuell Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, weshalb hier das entsprechende 
Planzeichen eingeführt wird. 
4.6  Wasserflächen  
Der als Wasserfläche dargestellte Kannenbach durchquert im Nordosten das Plangebiet. Er soll 
zukünftig im nordöstlichen Planbereich verlagert werden, damit eine Zerschneidung der 
geplanten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“ sowie 
eine zusätzliche Querung des Fließgewässers vermieden werden kann.   
4.7  Flächen für die Landwirtschaft  
Die Flächen für die Landwirtschaft werden überplant und zu Wohnbauflächen und zu Grünflächen 
umgewidmet.  
4.8  Flächen für Wald  
Die Flächen für Wald werden entsprechend den Darstellungen des städtischen Umweltkatasters 
neu abgegrenzt dargestellt.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 11 von 21 
5.  Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft  
5.1  Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen  
Die überlagernde Darstellung der bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Fläche 
mit der Darstellung als Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen im 
Planbereich wird zurückgenommen. Die zukünftige Abgrenz ung der Flächen für vorwiegend 
lineare und punktuelle Maßnahmen orientiert sich an der nordöstlichen Abgrenzung des 
Änderungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung. 
6.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
6.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu §  2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die 
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen  – soweit nicht anders 
angegeben – auf dem Umw eltkataster der Stadt Münster (
http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).  
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:  
• öKon GmbH (2017): Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungspl an Nr.  572 
„Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019-Entwurf): Lärmtechnische Beurteilung zum 
Bebauungsplan Nr. 572 „Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
• Uppenkamp und Partner  (2019-Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten; 
Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in 
Münster-Albachten  
• Uppenkamp und Partner (2020- Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten, Untersuchungen 
zu Bioaerosolen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 572 der Stadt Münster 
6.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
Die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohn gebiets mit rund 480 Wohneinheiten zu 
schaffen. Die geplante Wohnbaufläche wird flankiert von einer kleineren gemischten Baufläche 
im Kern der Bauflächen, von Flächen für den Gemeinbedarf für sportliche, soziale und kulturelle 
Zwecke, Schule, Kindergarten, Feuerwehr sowie von Grünflächen verschiedener 
Zweckbestimmung. Die Darstellungen umfassen zudem Flächen für den Wald, Wasserflächen 
(verlegter Kannenbach) und Flächen für Ver - und Entsorgung (Regenrückhaltebecken). Die 
Änderungen treten an die Stelle bisheriger Darstellungen als Grünfläche, Flächen für die 
Landwirtschaft und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 12 von 21 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan überwiegend als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche, Waldbereiche und Fließgewässer.  
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans  3 
„Roxeler Riedel“. Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:  
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteter Landschaft (Erhaltung)  
3-1.1.2.5  Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen 
Landschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer 
städtebaulichen Überplanung (temporäre Erhaltung)  
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der  
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante  
Regenrückhaltebecken.  
Im Randbereich des dargestellten Waldes befindet sich eine im Landschaftsplan festgesetzte 
Pflegemaßnahme für ein Kleingewässer.  
Innerhalb des geplanten Änderungs bereichs befindet sich der Bebauungsplan Nr.  466 
Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Dieser setzt Sportflächen und einen Spielbereich fest.  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:  
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch /  
menschliche Gesundheit  
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- DIN 18005, Anlage 1  
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)  
- 39. BImSchV  
- Geruchsimmissionsrichtlinie  
- TA-Luft 
- Abstandserlass NRW  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)  
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
- Bundesnaturschutzgesetz  
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)  
Boden / Fläche  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  - 39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  - Bundesnaturschutzgesetz  
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)  
Kulturgüter  - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 13 von 21 
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union 
oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung 
tragen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind diesbezüglich insbesondere die Ziele und 
Grundsätze des Regionalplans und die Zielsetzungen der Umweltdaten Münster (Stand: 2014 / 
2015) heranzuziehen.  
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltaus wirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 2. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die 
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben 
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungs prognose verzichtet (vgl. Tabelle 2). 
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Anschluss an die tabellarische Aufstellung 
detaillierter erläutert. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen insbesondere dann vor, wenn 
geltende Normen und Zielsetzungen zum Umweltschutz nicht eingehalten werden.  
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung   
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Vorwiegend landwirtschaftliche 
Nutzflächen (Acker) im Bereich der 
geplanten Nutzungsänderungen.  
- Westlich angrenzende 
Wohnbebauung (vorwiegend 
Einfamilienhausbebauung).  
- Vorhandene Sportanlagen im 
Nordwesten des Plangebiets.  
- Nördlich an das Plangebiet 
angrenzende Landesstraße L 551.  
- Südlich des Plangebiets gelegene 
Bahnstrecke (ca. 300 m Abstand zu 
Wohnbauflächen) sowie 
Bundesautobahn.  
- Zwei östlich an das Plangebiet 
angrenzende bzw. weiter südlich 
gelegene Tierhaltungsbetriebe.  
- 380 kV-Hochspannungsfreileitung ab 
ca. 200 m östlich der geplanten 
Wohnbaufläche.  
- Lärmimmissionen werden im 
Rahmen eines Gutachtens zum 
Bebauungsplan geprüft. Die 
Lärmimmissionen liegen z. 
T. deutlich 
über den Orientierungswerten der 
DIN 18005.  
- Geruchsimmissionen werden im 
Rahmen eines Gutachtens zum 
Bebauungsplan geprüft. Für die 
naheliegende Wohnbebauung sind 
Häufigkeiten von 10-14 % der 
Jahresstunden gemäß GIRL 
anzusetzen.  
- Luftschadstoffimmissionen aus der 
benachbarten Tierhaltung werden 
durch ein Gutachten zum 
Bebauungsplan geprüft. Die 
ermittelten Belastungen mit 
Schwebstäuben und Bioaerosolen 
sind für die Wohnbauentwicklung 
irrelevant.  
- Die geplanten Wohnnutzungen halten 
die Abstandserfordernisse zu 
Hochspannungsfreileitungen gemäß 
 
                                                           
2 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr. 2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. 
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 14 von 21 
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
Abstandserlass NRW ein. Die 
Abstandsempfehlung des 
Landesentwicklungsplans (Grundsatz 
8.2-3) von 400 
m zu Baugebieten, die 
dem Wohnen dienen oder eine 
vergleichbare Sensibilität ha
ben, wird 
nicht eingehalten.  
Tiere / 
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt  
- Im Änderungsbereich Ackerflächen 
vorherrschend.  
- Waldbestand ist ein schutzwürdiges 
Biotop gemäß Kartierung der 
LANUV: BK-4011-0188.  
- Hofzufahrt Billermann weist eine 
gesetzlich geschützte Allee auf.  
- Gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten kein 
besonders relevanter Lebensraum 
für planungsrelevante Tierarten.  
- FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet 
Davert in ca. 6.500 m Entfernung 
südlich gelegen.  
- Mit der Planung sind in größerem 
Umfang Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden. Vorwiegend 
sind Ackerflächen betroffen. 
Maßnahmen zum Ausgleich von 
Eingriffen in Natur und Landschaft 
werden im Zuge der verbindlichen 
Bauleitplanung konkretisiert.  
- Maßgebliche Auswirkungen auf das 
schutzwürdige Biotop (Wald
) ergeben 
sich durch die geplante 
Erschließungs-straße durch den 
Wald zur L551. Vertiefte 
Artenschutzprüfung erfolgte im 
parallelen Bebauungsplanverfahren. 
Kein Hinweis auf Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier- und 
Pflanzenarten.  
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder 
europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt.  
 
Boden / 
Fläche  
- Vorherrschende Bodentypen sind 
Pseudogleye, Pseudogley-
Braunerden, Plaggenesch.  
- Im südöstlichen Änderungsbereich 
Flächen mit besonderer Bedeutung 
für die Landwirtschaft.  
- Vorkommende Plaggenesch-Böden 
sind als schutzwürdige Böden vom 
Geologischen Dienst NRW kartiert.  
- Neuversiegelung im Außenbereich.  
- Erhebliche Aufschüttungen und 
Bodenbewegungen zur 
Entwässerung des zukünftigen 
Baugebiets erforderlich.  
- Inanspruchnahme von Flächen mit 
besonderer Bedeutung für die 
Landwirtschaft.  
- Inanspruchnahme schutzwürdigen 
Bodens.  
 
- Kein Hinweis auf Altlasten-/ 
Verdachtsflächen im Plangebiet.  
 
- 
Wasser  - Bereiche mit oberflächennahem 
Geschiebemergel /-lehm; zur 
Staunässe neigend.  
- Hohe Grundwasserneubildungsrate 
(überwiegend 200-300 mm / a).  
- Versiegelung führt zur Minimierung 
der Grundwasserneubildung, die 
durch Versickerungs-/ 
Rückhaltungsmaßnahmen im Gebiet 
gemindert werden sollen.  
/

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 15 von 21 
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
- Oberflächengewässer Kannenbach 
(Strukturgüte merklich bis stark 
geschädigt).  
- Entwässerung erfolgt nach näherer 
Konkretisierung im Bebauungsplan 
gedrosselt in den Kannenbach. 
- Geplante Verlegung des 
Kannenbachs soll in Verbindung mit 
einer ökologischen Aufwertung des 
Fließgewässers erfolgen (vgl. 
Grundsatz 29.1 des Regionalplans).  
Klima / Luft  - Freilandklimatop.  
- geringe Luftbelastung.  
- Lokal begrenzte, wenig erhebliche 
Auswirkungen auf das Stadtklima 
(Änderung zu Siedlungsklimatop).  
 
Klimaschutz / 
Klimawandel  
- Vorhandene Gefährdung bei 
Starkregenabfluss in westlich 
angrenzendem Wohngebiet.  
- Wirksame Maßnahmen zum Schutz 
vor Starkregenereignissen sind im 
Bebauungsplan vorgesehen.  
 
Landschaft  - Durch weiträumige Ackerflächen 
bestimmter Raum. Kulissenwirkung 
durch Waldbestand und sonstige 
Gehölzbestände, z. B. Allee im 
östlichen Plangebiet.  
- Der gesamte Planungsraum liegt 
innerhalb des 3. Grünrings der 
Grünordnung Münster.  
- Eingriff in zu erhaltende 
Landschaftsbereiche gemäß 
Landschaftsplan.  
- Maßnahmen zum Ausgleich von 
Eingriffen in das Landschaftsbild sind 
im Zuge der weiteren 
Bauleitplanverfahren zu 
konkretisieren.  
- Die Erhaltung randlicher 
Gehölzkulissen sowie eine 
landschaftsgerechte 
Ortsrandgestaltung sind vorgesehen. 
 
 
Sach- und 
Kulturgüter  
- Landwirtschaftlich genutzte 
Produktionsfläche.  
- Keine bekannten Boden-/ 
Denkmäler; 
denkmalpflegerisch interessante 
Kulturlandschaft  
- Landwirtschaftliche 
Produktionsflächen betroffen.  
- Potenzielle Eingriffe in 
denkmalpflegerisch bedeutsame 
Landschaftsteile; vorgesehene 
Prospektion.  
 
Wechsel-
wirkungen  
- Bodenfunktionen /Denkmalpflege  - Verlust von Eschböden  / 
*  Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat ca. 6.500  Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018.) Die aktuelle Nutzung des Plan gebiets wird 
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.  
Eine intensivere Erholungsnutzung findet im Bereich der im Nordwesten dargestellten 
Sportanlagen statt. Das zentrale Plangebiet dient als lokal relevanter Raum für Spaziergänge etc. 
Im Bereich der Sportanlagen befindet sich zudem die Vogelstange des örtlichen Schützenvereins.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 16 von 21 
Lärmimmissionen:  
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für die 
künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt werden. 
Folgende Lärmbelastungen sind zu berücksichtigen:  
• Verkehrslärm (Straße/Schiene)  
• Sportlärm (Sportanlagen)  
• Freizeitlärm (Festplatz)  
Die aus dem Verkehr herrührenden Lärmimmissionen bewegen sich in den Randbereichen der 
geplanten Wohnbebauung bei Werten von ca. 62 dB(A) tags und 54  dB(A) nachts und liegen  
damit um etwa 7 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 Teil 1. In den zentral 
gelegenen Wohnbauflächen sinken die Belastungen, liegen aber noch über den 
Orientierungswerten.  
Auftretenden Belastungen, auch durch Sport - und Freizeitlärm, kann durch entsprechende 
Zuordnung von Nutzungen sowie durch Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan 
begegnet werden.  
Luftschadstoffe  
Für Albachten ist überwiegend eine Luftschadstoffbel astung anzunehmen, die weitgehend  der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht zu 
erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
(Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar 
Grenzwertüberschreitungen vor.  
Maßgebliche Belastungen durch Stäube oder Bioaerosole aus der in der Nachbarschaft 
befindlichen Tierhaltung sind nicht gegeben. 
Geruchsbelastungen  
Von den im Nahbereich der Planung liegenden Tierhaltungsbetrieben (Schweinehaltung) werden 
Geruchsimmissionen innerhalb der geplanten Wohnbauflächen ausgelöst. Die Immissionswerte 
überschreiten in Teilbereichen die in der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW (GIRL) festgelegten 
Immissionswerte für Wohngebiete von 10 % Jahresgeruchsstunden. Die prognostizierten 
Immissionen liegen jedoch unterhalb von 15 % Jahresgeruchsstunden, die die Grenze zu einem 
Dorfgebiet markieren. Nach gutachterlicher Einschätzung sind in begründeten Einzel fällen 
Überschreitungen von 10 % möglich. Von den Geruchsbelastungen sind auch die geplante 
Kleingartenanlage und der Festplatz betroffen.  
Elektrosmog  
Von der im Osten des Plangebiets  liegenden Hochspannungsleitung gehen keine erheblichen 
Immissionen in den geplanten Wohngebieten aus. Die geplanten Wohnnutzungen halten die 
Abstandserfordernisse zu Hochspannungsfreileitungen gemäß Abstandserlass NRW ein 
(380 kV / 50  Hz: 40  m Abstand von der Trassenmitte bis zum Bebauungsrand).  Ein 
entsprechender Abstand ist auch für die Kleingärten vorgesehen.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 17 von 21 
Die Abstandsempfehlung des Landesentwicklungsplans (Grundsatz  8.2-3) von 400 m zu 
Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder eine vergleichbare Sens ibilität haben, wird nicht 
eingehalten.  
Erholung / Grünordnung Münster  
Maßgebliche negative Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind nicht erkennbar. Für das 
neue Wohngebiet sollen unmittelbar anschließend in größerem Umfang Grünflächen mit Freizeit- 
und Erholungsfunktion angelegt werden.  
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.  
Für das Plangebiet  liegt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs plans eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Das Gutachten ergab keinen Nachweis 
verfahrenskritischer Tier - und Pflanzenarten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
können artenschutzrecht liche Konflikte durch Bauzeitenregelungen und vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme Steinkauz) vermieden werden.  
Eingriff in Natur und Landschaft  
Mit der Planung sind in größerem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. 
Vorwiegend sind Ackerflächen betroffen. Maßgebliche Auswirkungen auf ein schutzwürdiges 
Biotop (Wald) ergeben sich durch die geplante Erschließungsstraße durch den Wald zur L 551. 
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Lands chaft und zum Waldaus gleich 
werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgesehen, einen Großteil 
der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen.  
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende 
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder 
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die 
Planung geht dabei über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum 
Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und 
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten 
des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt.  
Schutzgüter Boden / Wasser / Klima  
Die Planung führt zu einer erheblichen Neuversiegelung und Inanspruchnahme von Boden im 
Außenbereich. Abgesehen von der Versiegelung sind nach den vorliegenden Planungen 
erhebliche Aufschüttungen und Bodenbewegungen zur Entwässerung des zukünftigen

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 18 von 21 
Baugebiets erforderlich. Die betroffenen Böden haben hinsichtlich ihrer natürlichen 
Bodenfunktionen für den Naturhaushalt eine mittlere bis hohe Bedeutung. Bei den betroffenen 
schutzwürdigen Böden handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Eschböden.  
Die von der Planung betroffene Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für die 
Landwirtschaft (vgl. bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplans) befindet sich im Bereich 
geplanter Grünanlagen / Ausgleichsflächen sowie im Bereich geplanter Regenrückhaltem aß-
nahmen. Eine Versiegelung ist damit nur in untergeordnetem Maß verbunden.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Vorgesehene 
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der Kompensation von 
Eingriffen in den Boden.  
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.  
Hinsichtlich des Wasserhaushalts sind die Auswirkungen auf das Gewässersystem des 
Kannenbachs und die Auswirkungen möglicher Starkregenereignisse zu betrachten. Die aus dem 
Gebiet abfließenden Niederschlagswässer sollen durch Versickerung und Rückhaltung soweit 
gemindert werden, dass das Gewässersystem des Kannenbachs  nicht unverträglich belast et 
wird. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbachs innerhalb von Grünflächen am nordöstlichen 
Rand des Änderungsbereichs wird zudem eine ökologische Verbesserung des Fließgewässers 
angestrebt.  
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am  westlichen angrenzenden, 
heutigen Siedlungsrand werden durch eine in südöstliche Richtung ausgerichtete zukünftige 
Entwässerung des gesamten Baugebiets vermieden werden. In diesem Zuge sind entsprechende 
Geländemodellierungen erforderlich. Mit dieser Maßnahme wird auch der Anpassung an den 
Klimawandel Rechnung getragen.  
Eine Verzahnung der geplanten Wohnbebauung mit dem Außenbereich soll mit dazu beitragen, 
die Auswirkungen des Klimawandels im geplanten Siedlungsgebiet abzumildern.  
Schutzgut Kulturgüter  
Durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen inmitten einer mittelalterlich 
geprägten Siedlungslandschaft tangiert, deren Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 
11. Jahrhundert zurückreicht. Die für das Plangebiet bodenkundlich nachgewiesenen Eschböden 
sind in dieser Hinsicht für den Denkmalschutz hochrelevant. Zudem ist eine besondere 
Fossilführung des Pleistozäns im Plangebiet möglich. Vor dem genannten Hintergrund sind 
denkmalpflegerische Prospektionen im Plangebiet vorgesehen, um  potenziell erhebliche 
Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden bzw. zu minimieren.  
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)  
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplans ist absehbar von einer unveränderten 
Nutzung der Fläche auszugehen. Eine Umsetzung der dargestellten Grünflächen ist prinzipiell 
möglich.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 19 von 21 
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gezogen 
werden müssten, drängen sich nic ht auf. Die F läche beschränkt sich im Wesentlichen auf 
Flächen, die der geltende Regionalplan bereits als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt.  
6.7  Überwachung (Monitoring)  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen gemäß 
§ 4c BauGB vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die 
zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung 
des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswir kungen erlangt haben 
(§ 4 Abs. 3 BauGB). Die Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen 
nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) erfolgt im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung. Die grundsätzliche Umsetzung ist im Änderungsbereich selber und ggf. im 
weiteren Stadtgebiet gesichert.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeignet er 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, 
z. B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster, 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.  
6.8  Zusammenfassung  
Durch die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Albachten werden die 
planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohn gebiets und ergänzender 
Infrastruktur am östlichen Ortsrand geschaffen.  
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für 
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmg utachtens zum Bebauungsplan dar gelegt 
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte 
der DIN  18005 zu erwarten. Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die 
prognostizierten Immissionen am östlichen Siedlungsrand oberhalb der Immissionswerte für 
Wohngebiete. Die Immissionswerte für auch dem Wohnen dienende Dorf -gebiete werden nicht 
überschritten.  
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind nicht 
gegeben.  
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Die 
64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende 
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder 
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 20 von 21 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Grundsätzliche 
Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes is t die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Flächen mit 
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt 
werden absehbar durch eine ökolog isch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet 
minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse 
eine Anpassung an den Klimawandel.  
7.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise  
7.1  Altlasten  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im FNP sollen 
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Im Plangebiet 
liegt keine Altlast-/ Verdachtsfläche. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche 
wurde aus dem Altlastverdachtskataster gelöscht.  
Besondere Hinweise in Bezug auf das Vorhandensein von Kampfmitteln sind bisher ebenfalls 
nicht bekannt, eine diesbezügliche Prüfung im Detail erfolgt auf der nachgelagerten Planungs - 
bzw. Genehmigungsebene.  
7.2  Hochspannungsfreileitung ab 110 kV  
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft eine 380 / 220 kV-Hochspannungsleitung. Der 
Trassenverlauf wird nachrichtlich im Bestand dargestellt. 
7.3  Gasfernleitung  
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft eine Gasfernleitung. Der Trassenverlauf wird 
nachrichtlich im Bestand dargestellt.  
7.4  Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft  
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als 
Fläche für besondere Bedeutung für die Landwirtschaft  gekennzeichnet. Diese Fläche wir d im 
Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet als Grünfläche u.a. mit der Zweckbestimmung 
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “ 
dargestellt.  
7.5  Bodendenkmäler  
Es befinden sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler i m Sinne des 
Denkmalschutzes NRW im Plangebiet.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze 
des Plangebiets bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 21 von 21 
östlich des Plan gebiets liegt der ehemalige Hof Emsmann,  der in den Heberegistern des 
Domkapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets 
sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die 
seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben. 
Ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß 
im Münsterland archäologisch hochrelevant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen 
Höfe, die den hoch- und spätmittelalterlichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten 
in diesem. Durch den schützenden Bodenauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls 
befinden sich dort häufig Siedlungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege 
unweit des Plangebiets gefundene Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. n. Chr.) hinweisen.  
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän 
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere 
Fossilführung des Pleistozäns (Saale- Kaltzeit) im Plangebiet hin. Bei Bodeneingriffen in dieser 
historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende 
Hinweise.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ 
abschließend beschlossenen 64. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im 
Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist  
Münster, den ____________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.03.2021 Hauptausschuss
TOP 39.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2021 Rat
TOP 42.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Weseler Straße
  • Dülmener Straße
  • Osthofstraße
  • Sendener Stiege
  • Lütke Geist
  • Hohe Geist
  • Steinbrede

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Details

Aktenzeichen
V/1066/2020
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2021
Erstellt
23.12.2020 10:13