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V/0170/2026

Änderungen der Satzungen für die Benutzungsgebühren

Vorlagen 04.03.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2026, TOP 13

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung

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Ansehen

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung

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Ansehen

Anlage 4 - Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

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Ansehen

Anlage 5 - Synopse Satzungen Benutzungsgebühren

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Ansehen

Anlage 3 - Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

5642 Zeichen

V/0170/2026 
V/0170/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderungen der Satzungen für die Benutzungsgebühren 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Folgende Satzungen werden in den beiliegenden Fassungen (Anlagen 1 bis 4) beschlossen: 
 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung 
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung 
Anlage 4: Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Änderung der Satzungen führt zu keiner Änderung der Haushaltsansätze. 
 
 
Begründung: 
 
Anlass der Änderung 
 
Aufgrund des diesjährigen späteren Versands der Grundbesitzabgabenbescheide sollten aus Grün-
den der Rechtssicherheit und Bürgerfreundlichkeit klarstellende Regelungen zu den Fälligkeiten der 
Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und 
Straßenreinigung in die Satzungen aufgenommen werden. Dies ist deshalb notwendig, da die Grund-
besitzabgabenbescheide dieses Jahres erst nach dem Fälligkeitsdatum für das 1. Quartal 2026 
(15.02.2026) versendet werden können. Gängi ge Praxis einer Nacherhebung war und ist es, die 
nachträglich festgesetzten Zahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen  
 
13.03.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Stelljes  
Telefon: 492-2240 
Stelljes@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0170/2026 
zu stellen. Dieses Vorgehen ist – auch im Hinblick auf den Fall, dass zum ersten in den Satzungen 
vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt der jährliche Grundbesitzabgabenbescheid noch nicht bekannt 
gegeben wurde – von den Satzungen bislang nicht geregelt. 
  
In diesem Zusammenhang wird nun insgesamt das Verfahren der Festsetzung der Gebühren für die 
Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zur 
besseren Nachvollziehbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger in den Satzungen explizit beschrieben.  
  
Änderungen 
 
Es wird ein neuer §  6a (in der Gewässergebührensatzung § 4b) eingefügt, in dem das Festsetzungs-
verfahren beschrieben wird. Hier wird nun klarstellend auch das Verfahren bei unterjährigen Ände-
rungen von Bemessungsgrundlagen und Nacherhebungen von zuvor nicht oder nicht in voller Höhe 
veranlagter Gebühren beschrieben. 
  
Hierdurch ergeben sich Folgeänderungen in Bezug auf die Regelungen zu den Fälligkeiten (§ 7; bzw. 
§ 5 in der Gewässergebührensatzung). Nunmehr wird ausdrücklich geregelt, wann die von Änderun-
gen und Nacherhebungen betroffenen Gebühren fällig werden. 
  
In der Gewässergebührensatzung wurde zusätzlich ein § 4a aufgenommen, in dem das Entstehen, 
die Änderung und die Beendigung der Gebührenpflicht geregelt werden. Entsprechende Regelungen 
finden sich auch in den anderen Satzungen; insoweit hat die Gewässergebührensatzung nur zu dem 
auch ansonsten angewandten Standard aufgeschlossen. 
  
Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen zur Vereinheitlichung und Klarstellung der Satzun-
gen vorgenommen. Diese beinhalten unter anderem die Einführung verschiedener (Legal -
)Definitionen, die zu einer Verständlichkeit und (sprachlichen) Vereinfachung der Satzung beitragen 
sollen. So wurden etwa die Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewäs-
ser, Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie die Grundsteuer zusammenfassend als Grundbe-
sitzabgaben definiert. 
  
Nutzen 
 
Die Klarstellung der Regelungen zu den Fälligkeiten, die Beschreibung des Gebührenfestsetzungs-
verfahrens und die Vereinheitlichung dieser zentralen Inhalte der Satzungen sollen das Verwaltungs-
handeln transparenter und somit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer machen.  
  
Daneben dienen die einheitlichen Satzungsänderungen der Verfahrensvereinfachung. Die Gebühren 
werden üblicherweise (zusammen mit der Grundsteuer) in einem gemeinsamen Bescheid festgesetzt. 
Deshalb sollten die Regelungen der Satzungen, da wo es sachlich möglich ist, gleichlautend formu-
liert werden. 
  
Gleichzeitig dienen die Änderungen der Satzungen der Rechtssicherheit. Dies betrifft insbesondere 
die Regelungen zu den Fälligkeiten und die in der Gewässergebührensatzung ergänzte Regelung 
zum Entstehen, der Änderung und der Beendigung der Gebührenpflicht. Da wo satzungsrechtliche 
Vorgaben nicht klar und eindeutig beschrieben sind, ergibt sich Potenzial für Missverständnisse, aus 
denen wiederum vermeidbare und kostenintensive Widerspruchs - und Klageverfahren erwachsen 
können. Mögliche Schwachstellen wurden identifiziert und werden mit den nun vorgeschlagenen Än-
derungen behoben. 
  
Gemeinsame Ratsvorlage 
 
Die Ziele der Vereinheitlichung der Satzungsregelungen und der Klarstellung im Sinne der Bürger-
freundlichkeit und Rechtssicherheit tragen die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, das Amt für Mobilität 
und Tiefbau und das Amt für Finanzen und Beteiligungen gemeinsam, weshalb die Änderungen in 
einer abgestimmten und einheitlichen Vorlage vorgelegt werden.

- 3 - 
V/0170/2026 
 
I.V. 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtdirektorin und Kämmerin 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung 
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung 
Anlage 4: Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung 
Anlage 5: Synopsen

Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung

10655 Zeichen

Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung 
Präambel 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West- 
falen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 
5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt machung vom 14.7.1994 (GV. NW. 
1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 
618), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz 
– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW. 1995 S. 926), zuletzt 
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.202 1 (GV. NRW. S. 1470) und der §§ 1, 2 
und 5 des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Ab- 
wasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW) vom 8.7.2016 (GV. NRW. S. 559) 
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4 .5.2021 (GV. NRW. S. 560) hat der Rat 
der Stadt Münster in der Sitzung am 25.03.2026 die folgende Änderung der Abwassergebüh- 
rensatzung der Stadt Münster (AGS) vom 11.11.2012 ( Amtsblatt der Stadt Münster 2012 
S. 176), zuletzt geändert durch die 12. Änderungssa tzung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 29/2025 S. 401), beschlossen: 
Artikel I 
In § 2 Absatz 2 Ziffer 2.1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.  
§ 2 Absatz 2 Ziffer 2.4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
§ 6a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 2 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: 
Absatz 1 Ziffer 1.1, Absatz 2 2 Ziffern 2.1 und 2.4 sowie § 6a Absatz 4 gelten entsprechend. 
Artikel II 
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichte nden Gebühren wird jeweils in ei- 
nem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen 
vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, ein schließlich der Grundsteuer, 
im jeweils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlic h zu entrichtenden Gebühren (Jahres- 
gebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres 
für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem spä- 
teren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 7 vorgeseh enen Fälligkeit von auf die festzu- 
setzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen.

(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Ka lenderjahres und nach Erlass des 
Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Beme ssung der jährlich zu entrich- 
tenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresge- 
bührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über 
die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welch em sich die veränderte Höhe 
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebüh- 
ren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis z ur Bekanntgabe des Jahresge- 
bührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresg ebührenbescheid festgesetz- 
ten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren 
bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen 
den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren  zu leistenden Zahlungen bis zu 
diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbe scheid belaufen hätten, hat 
der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erha lt des Jahresgebührenände- 
rungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis 
zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den 
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem 
Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet 
die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners  ergebenden Differenzbetrag 
mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresge- 
bührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung wei- 
terer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sons- 
tigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Diffe- 
renzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührensc huldner zu benennendes 
Konto. 
(4) Die Schmutzwassergebühr wird im Jahresgebührenb escheid bei der erstmaligen Ein- 
leitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in d ie öffentliche Abwasseranlage 
in dem betreffenden Erhebungszeitraum auf Grundlage eines von der Stadt geschätz- 
ten Wasserverbrauchs und in den folgenden Erhebungszeiträumen jeweils auf Grund- 
lage des im Vorjahr abgelesenen Jahresfrischwasserv erbrauches zunächst vorläufig 
erhoben und nach Erhalt der Mitteilung von seiten d er Stadtwerke Münster der im Er- 
hebungszeitraum abgelesenen jährlichen Frischwassermenge durch die Stadt Münster 
endgültig festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden auf Grundlage des jeweils gelten- 
den Gebührensatzes ermittelt. Im Hinblick auf den etwaigen Differenzbetrag zwischen 
den geleisteten Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der endgültig für 
das Schmutzwasser festgesetzten Jahresgebühr erfolg t eine Nachzahlung bzw. Ver- 
rechnung oder Erstattung entsprechend Absatz 3 Sätze 3 und 4.  
(5) Der Gebührenbescheid für die jeweils nur bei In anspruchnahme der entsprechenden 
Leistung der Stadt anfallenden Gebühren gemäß Ziffe rn 4 und 5 des Gebührentarifs 
ergehen jeweils nach Erbringung der gebührenauslösenden Leistung durch die Stadt. 
(6) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§  12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. 
§ 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter 
Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungsz eitraums eine Nacherhebung 
durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tat- 
sachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenbe- 
rechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu

niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzic ht darauf einher, künftig noch 
(höhere) Abgaben zu verlangen. 
Artikel III 
§ 7 wird wie folgt neu gefasst. 
§ 7 Fälligkeit 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu en trichtenden Gebühren werden in Vier- 
teljahresraten – hinsichtlich des Schmutzwassers bis zur endgültigen Festsetzung als 
Abschlagszahlungen – jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus 
den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jah- 
resbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewäs- 
ser, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grund- 
steuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt. 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres w ird der Jahresbetrag fällig, wenn die 
Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. f ällig, wenn aufgrund eines entspre- 
chenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Verän- 
derung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv besch iedenen Antrages des Gebühren- 
schuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzab- 
gaben fällig werden. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben 
hin zu einer Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann 
je betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtl iche vom Gebührenschuldner zu 
entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin ni cht auf einzelne hiervon erfasste 
Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übrigen § 28 Absatz 3 
Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur An- 
wendung gelangt. 
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahres gebührenbescheid erst nach einem 
der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genann ten Fälligkeitszeitpunkte zu, so 
sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkei tszeitpunkt(e) geschuldeten Zah- 
lungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids 
zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betref- 
fenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung. 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kale nderjahres, so wird die nach Absatz 1 
zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderviertel- 
jahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbja hresrate für das zu diesem Zeit- 
punkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten 
dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen G ebührenbescheides fällig, 
wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. d es Jahres erstmals entsteht; im

Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Ab- 
satz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht 
begonnen hat und für welches die vorstehende abweic hende Fälligkeitsregelung gilt, 
finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung. 
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende b zw. der von der Stadt etwa zu 
erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Be kanntgabe des Jahresgebüh- 
renänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach 
dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Z ahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 
und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids 
zur Zahlung fällig. Dies gilt für den etwaigen Differenzbetrag zwischen den geleisteten 
Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der  endgültig für das Schmutz- 
wasser festgesetzten Jahresgebühr (§ 6a Abs. 4) entsprechend. 
(8) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebührent arifs werden grundsätzlich innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.  
(9) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 6a Abs. 6) 
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbes cheids, in dem deren erst- 
malige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig. 
Artikel IV – Inkrafttreten 
Diese Satzung und damit die Änderung der Abwasserge bührensatzung tritt rückwirkend mit 
Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung

9223 Zeichen

Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung 
Präambel 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West- 
falen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 
5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 4, 28 und 63 der  Gemeindeordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt machung vom 14.7.1994 (GV. NW. 
1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 
618), und des § 9 Absatz 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesab- 
fallgesetz – LABfG) vom 21.6.1988 (GV. NW. 1988 S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 
des Gesetzes vom 8.7.2016 (GV. NRW. S. 559), in Verbindung mit der Satzung über die Ab- 
fallvermeidung und Abfallentsorgung der Stadt Münst er (Abfallsatzung) vom 16.12.2019 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 227) hat der R at der Stadt Münster am 25.03.2026 die 
folgende Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1990 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 1990 S. 222), zuletzt geändert du rch die 28. Änderungssatzung vom 
12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 29/2025 S. 405), beschlossen: 
Artikel I 
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichte nden Gebühren wird jeweils in ei- 
nem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen 
vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, ein schließlich der Grundsteuer, 
im jeweils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlic h zu entrichtenden Gebühren (Jahres- 
gebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres 
für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem spä- 
teren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 7 vorgeseh enen Fälligkeit von auf die festzu- 
setzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen. 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Ka lenderjahres und nach Erlass des 
Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Beme ssung der jährlich zu entrich- 
tenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresge- 
bührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über 
die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welch em sich die veränderte Höhe 
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebüh- 
ren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis z ur Bekanntgabe des Jahresge- 
bührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresg ebührenbescheid festgesetz- 
ten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren 
bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen 
den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren  zu leistenden Zahlungen bis zu 
diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbe scheid belaufen hätten, hat 
der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erha lt des Jahresgebührenände- 
rungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis

zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den 
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem 
Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet 
die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners  ergebenden Differenzbetrag 
mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresge- 
bührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung wei- 
terer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sons- 
tigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Diffe- 
renzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührensc huldner zu benennendes 
Konto. 
(4) Der Gebührenbescheid für die jeweils nur bei In anspruchnahme der entsprechenden 
Leistung der Stadt anfallenden Gebühren gemäß Ziffer 1.3, 2 und 3 des Gebührentarifs 
ergehen jeweils nach Erbringung der gebührenauslösenden Leistung durch die Stadt. 
(5) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§  12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. 
§ 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter 
Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungsz eitraums eine Nacherhebung 
durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tat- 
sachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenbe- 
rechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu 
niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzic ht darauf einher, künftig noch 
(höhere) Abgaben zu verlangen. 
Artikel II 
§ 7 wird wie folgt neu gefasst. 
§ 7 Fälligkeit 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu en trichtenden Gebühren werden in Vier- 
teljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nach- 
stehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jah- 
resbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewäs- 
ser, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grund- 
steuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt. 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres w ird der Jahresbetrag fällig, wenn die 
Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. f ällig, wenn aufgrund eines entspre- 
chenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Verän- 
derung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv besch iedenen Antrages des Gebühren- 
schuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzab- 
gaben fällig werden. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben 
hin zu einer Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann 
je betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtl iche vom Gebührenschuldner zu

entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin ni cht auf einzelne hiervon erfasste 
Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übrigen § 28 Absatz 3 
Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur An- 
wendung gelangt. 
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahres gebührenbescheid erst nach einem 
der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genann ten Fälligkeitszeitpunkte zu, so 
sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkei tszeitpunkt(e) geschuldeten Zah- 
lungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids 
zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betref- 
fenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung.  
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kale nderjahres, so wird die nach Absatz 1 
zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderviertel- 
jahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbja hresrate für das zu diesem Zeit- 
punkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten 
dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen G ebührenbescheides fällig, 
wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. d es Jahres erstmals entsteht; im 
Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Ab- 
satz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht 
begonnen hat und für welches die vorstehende abweic hende Fälligkeitsregelung gilt, 
finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.  
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende b zw. der von der Stadt etwa zu 
erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Be kanntgabe des Jahresgebüh- 
renänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach 
dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Z ahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 
und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids 
zur Zahlung fällig.  
(8) Die Gebühren nach Ziffern 2 und 3 des Gebührent arifs werden grundsätzlich innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheide s fällig. Im Hinblick auf die 
Annahme von Abfällen auf den städtischen Abfallentsorgungsanlagen (Ziffer 3 des Ge- 
bührentarifs) kann die Stadt stattdessen auch Zahlu ng Zug-um-Zug gegen die An- 
nahme der Abfälle verlangen. Die Gebühr für die Abfallsäcke (Ziffer 1.3 des Gebühren- 
tarifs) ist sofort zu entrichten. 
(9) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 6a Abs. 5) 
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbes cheids, in dem deren erst- 
malige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig. 
Artikel III – Inkrafttreten 
Diese Satzung und damit die Änderung der Abfallgebü hrensatzung tritt rückwirkend mit Wir- 
kung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage 4 - Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

8645 Zeichen

Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung 
Präambel 
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f) der Gemeindeor dnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7 .1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zu- 
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 1, 2, 4 
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord rhein-Westfalen (KAG) vom 
21.10.1969 (GV.NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert d urch das Gesetz vom 5.3.2024 (GV. 
NRW. S. 155), des § 3 des Gesetzes über die Reinigu ng öffentlicher Straßen (Straßenreini- 
gungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868), in Verbindung mit der Satzung 
über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Str aßenreinigungssatzung) vom 17.12.1984 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1984 S. 258), zuletzt geändert durch die 17. Änderungssatzung 
vom 6.9.2025 (Amtsblatt Nr. 21 der Stadt Münster 2025 S. 304), hat der Rat der Stadt Münster 
am 25.03.2026 die folgende Änderung der Straßenrein igungsgebührensatzung der Stadt 
Münster vom 19.12.1990 (Amtsblatt der Stadt Münster  1990 S. 227), zuletzt geändert durch 
die 18. Änderungssatzung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 29/2025 S. 404), be- 
schlossen: 
Artikel I 
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichte nden Gebühren wird jeweils in ei- 
nem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen 
vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, ein schließlich der Grundsteuer, 
im jeweils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlic h zu entrichtenden Gebühren (Jahres- 
gebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres 
für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem spä- 
teren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 7 vorgeseh enen Fälligkeit von auf die festzu- 
setzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen. 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Ka lenderjahres und nach Erlass des 
Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Beme ssung der jährlich zu entrich- 
tenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresge- 
bührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über 
die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welch em sich die veränderte Höhe 
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebüh- 
ren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis z ur Bekanntgabe des Jahresge- 
bührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresg ebührenbescheid festgesetz- 
ten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren 
bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen 
den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren  zu leistenden Zahlungen bis zu 
diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbe scheid belaufen hätten, hat

der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erha lt des Jahresgebührenände- 
rungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis 
zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den 
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem 
Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet 
die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners  ergebenden Differenzbetrag 
mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresge- 
bührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung wei- 
terer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sons- 
tigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Diffe- 
renzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührensc huldner zu benennendes 
Konto. 
(4) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§  12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. 
§ 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter 
Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungsz eitraums eine Nacherhebung 
durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tat- 
sachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenbe- 
rechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu 
niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzic ht darauf einher, künftig noch 
(höhere) Abgaben zu verlangen. 
Artikel II 
§ 7 wird wie folgt neu gefasst. 
§ 7 Fälligkeit 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu en trichtenden Gebühren werden in Vier- 
teljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nach- 
stehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jah- 
resbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewäs- 
ser, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grund- 
steuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt. 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres w ird der Jahresbetrag fällig, wenn die 
Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1.7. fällig, w enn aufgrund eines entsprechenden, 
zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Veränderung der 
Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiedenen Ant rages des Gebührenschuldners zu 
diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig wer- 
den. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Gr undbesitzabgaben hin zu einer 
Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eine s jeden Jahres kann je betroffe- 
nem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu entrichtende 
Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon erfasste Abgabenarten 
beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übri gen § 28 Absatz 3

Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur An- 
wendung gelangt.  
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahres gebührenbescheid erst nach einem 
der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genann ten Fälligkeitszeitpunkte zu, so 
sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkei tszeitpunkt(e) geschuldeten Zah- 
lungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids 
zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betref- 
fenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung. 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kale nderjahres, so wird die nach Absatz 1 
zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderviertel- 
jahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbja hresrate für das zu diesem Zeit- 
punkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten 
dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen G ebührenbescheides fällig, 
wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. d es Jahres erstmals entsteht; im 
Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Ab- 
satz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht 
begonnen hat und für welches die vorstehende abweic hende Fälligkeitsregelung gilt, 
finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung. 
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende b zw. der von der Stadt etwa zu 
erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Be kanntgabe des Jahresgebüh- 
renänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach 
dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Z ahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 
und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids 
zur Zahlung fällig. 
(8) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 6a Abs. 4) 
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbes cheids, in dem deren erst- 
malige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig. 
Artikel III – Inkrafttreten 
Diese Satzung und damit die Änderung der Straßenrei nigungsgebührensatzung tritt rückwir- 
kend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage 5 - Synopse Satzungen Benutzungsgebühren

39179 Zeichen

Novellierung Abfallgebührensatzung 
 
Übersicht der beabsichtigten Änderungen 
 
Ursprüngliche Fassung Abfallgebührensatzung v. 12.12.2025 Neue Fassung (grüne Markierung = neu eingefügt bzw. Formulierung präzi-
siert) 
  
  
 
 
 Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Gebühren wird  
jeweils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können  
zusammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichtenden  
Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen  
Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden  
Gebühren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten  
Quartal eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr.  
Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt,  
auch erst nach der in § 7 vorgesehenen Fälligkeit von auf die  
festzusetzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen. 
 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach 
Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung 
der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte  
Bemessungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine  
Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung  
des Jahresgebührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe  
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu  
entrichtenden Gebühren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid).

Bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids bleiben  
die in dem Jahresgebührenbescheid festgesetzten Zahlungspflichten  
bestehen.  
Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur  
Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten  
Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu  
leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem  
Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten,  
hat der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des  
Jahresgebührenänderungsbescheids auszugleichen.  
Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe  
des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den  
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen  
bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid  
belaufen hätten, verrechnet die Stadt den sich zugunsten des  
Gebührenschuldners ergebenden Differenzbetrag mit den von ihm  
im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten  
Jahresgebührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig –  
nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, 
verrechnet die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen  
Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den  
Differenzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührenschuldner  
zu benennendes Konto. 
 
(4) Der Gebührenbescheid für die jeweils nur bei Inanspruchnahme der  
entsprechenden Leistung der Stadt anfallenden Gebühren gemäß  
Ziffer 1.3, 2 und 3 des Gebührentarifs ergehen jeweils nach Erbringung  
der gebührenauslösenden Leistung durch die Stadt. 
 
(5) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)  
KAG NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht  
oder nicht in voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf  
des jeweiligen Erhebungszeitraums eine Nacherhebung durchführen.  
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von

Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu  
beziffernde Gebührenberechnung erfordert oder ermöglicht hätten.  
Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu niedrigen Veranlagung  
von Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, künftig noch (höhere)  
Abgaben zu verlangen. 
§ 7 Fälligkeit § 7 Fälligkeit 
 
 
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. 
fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes 
ergibt. 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn 
der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseiti-
gung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jah-
resbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag 
fällig, wenn die in (2) bezeichnete Summe von Gebühren und 
Grundsteuer insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1. Juli fällig, wenn aufgrund ei-
nes entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gemäß § 
28 (3) Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grund-
steuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städt. 
Abgaben fällig werden. 
 
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird 
die nach (1) zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Ka-
lendervierteljahr sowie die nach (3) zu entrichtende Halbjahresrate 
für das laufende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Ab-
sätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebühren-
pflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entsteht. 
 
 
(1)   Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, 
soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(2)   Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der 
gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unter-
haltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zu-
züglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 
€ nicht übersteigt. 
(3)   Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, 
wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht über-
steigt. 
(4)    Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines 
entsprechenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der 
erstmalig die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiede-
nen Antrages des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das 
Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag 
auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fäl-
ligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je 
betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuld-
ner zu entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne

(6) Die Gebühren nach Ziffern 2 und 3 des Gebührentarifs werden in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides 
fällig, die Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die Annahme 
der Abfälle (Ziffer 3 des Gebührentarifs) verlangen. Die Gebühr für 
den Abfallsack und den Wertstoffsack ist sofort bar zu entrichten. 
 
hiervon erfasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag fin-
det im Übrigen § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwen-
dung, soweit dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. 
(5)   Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst 
nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fällig-
keitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fällig-
keitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats 
nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich 
der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Ka-
lenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 
4 Anwendung.  
(6)   Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die 
nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeit-
punkt laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrich-
tende Halbjahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalb-
jahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebühren-
schuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Ge-
bührenbescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 
1.7. des Jahres erstmals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemei-
nen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalender-
jahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat 
und für welches die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, fin-
den die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwen-
dung.  
(7)   Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt 
etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe 
des Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren gelei-
steten Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid

zu leistenden Zahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach 
Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig.  
(8)   Die Gebühren nach Ziffern 2 und 3 des Gebührentarifs werden grundsätz-
lich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides 
fällig. Im Hinblick auf die Annahme von Abfällen auf den städtischen Abfall-
entsorgungsanlagen (Ziffer 3 des Gebührentarifs) kann die Stadt stattdes-
sen auch Zahlung Zug-um-Zug gegen die Annahme der Abfälle verlangen. 
Die Gebühr für die Abfallsäcke (Ziffer 1.3 des Gebührentarifs) ist sofort zu 
entrichten. 
(9)   Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren 
(§ 6a Abs. 5) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur 
Zahlung fällig. 
 
Ursprüngliche Fassung Abwassergebührensatzung vom 12.12.2025  
  
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Gebühren wird  
jeweils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können  
zusammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichtenden  
Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen  
Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden  
Gebühren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten  
Quartal eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr.  
Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch erst  
nach der in § 7 vorgesehenen Fälligkeit von auf die festzusetzenden

Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen. 
 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach  
Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung  
der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte  
Bemessungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine  
Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung  
des Jahresgebührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe  
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu  
entrichtenden Gebühren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid).  
Bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids bleiben  
die in dem Jahresgebührenbescheid festgesetzten Zahlungspflichten  
bestehen.  
Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur  
Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten  
Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu  
leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem  
Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten,  
hat der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des  
Jahresgebührenänderungsbescheids auszugleichen.  
Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe  
des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den  
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen  
bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid  
belaufen hätten, verrechnet die Stadt den sich zugunsten des  
Gebührenschuldners ergebenden Differenzbetrag mit den von ihm im  
Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten  
Jahresgebührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig –  
nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein,  
verrechnet die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen  
Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den  
Differenzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührenschuldner  
zu benennendes Konto.

(4) Die Schmutzwassergebühr wird im Jahresgebührenbescheid bei der  
erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die  
öffentliche Abwasseranlage in dem betreffenden Erhebungszeitraum  
auf Grundlage eines von der Stadt geschätzten Wasserverbrauchs  
und in den folgenden Erhebungszeiträumen jeweils auf Grundlage des  
im Vorjahr abgelesenen Jahresfrischwasserverbrauches zunächst  
vorläufig erhoben und nach Erhalt der Mitteilung von Seiten der  
Stadtwerke Münster der im Erhebungszeitraum abgelesenen jährlichen  
Frischwassermenge durch die Stadt Münster endgültig festgesetzt.  
Die Vorauszahlungen werden auf Grundlage des jeweils geltenden  
Gebührensatzes ermittelt.  
Im Hinblick auf den etwaigen Differenzbetrag zwischen den geleisteten  
Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der endgültig für  
das Schmutzwasser festgesetzten Jahresgebühr erfolgt eine  
Nachzahlung bzw. Verrechnung oder Erstattung entsprechend Absatz 3  
Sätze 3 und 4.  
 
(5) Der Gebührenbescheid für die jeweils nur bei Inanspruchnahme der  
entsprechenden Leistung der Stadt anfallenden Gebühren gemäß  
Ziffern 4 und 5 des Gebührentarifs ergehen jeweils nach Erbringung  
der gebührenauslösenden Leistung durch die Stadt. 
 
(6) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)  
KAG NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht  
oder nicht in voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf des  
jeweiligen Erhebungszeitraums eine Nacherhebung durchführen.  
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von  
Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu  
beziffernde Gebührenberechnung erfordert oder ermöglicht hätten.  
Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu niedrigen Veranlagung von  
Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, künftig noch (höhere) Abgaben  
zu verlangen.

§ 7 Fälligkeit 
 
§ 7 Fälligkeit 
 
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten jeweils als Abschlagszahlungen zum 
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nach-
stehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jeden Jahres fällig, 
wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbe-
seitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des 
Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahres wird der Jahresbe-
trag fällig, wenn die in Abs. 2 bezeichneten Gebühren und Grund-
steuer insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fällig, wenn aufgrund 
eines entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gemäß § 
28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grund-
steuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städti-
schen Abgaben fällig werden. 
 
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird 
die nach Abs. 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende 
Kalendervierteljahr sowie die nach Abs. 3 zu entrichtende Halbjah-
resrate für das laufende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats 
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht 
nach dem 15.08. bzw. 01.07. des Jahres erstmals entsteht. 
 
(6) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebührentarifs werden in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides 
fällig; die Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die Annahme 
der Schlämme (Ziffer 5 des Gebührentarifs) verlangen. 
 
 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten – hinsichtlich des Schmutzwassers bis zur endgül-
tigen Festsetzung als Abschlagszahlungen – jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. 
und 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts an-
deres ergibt. 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der 
gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unter-
haltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zu-
züglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 
€ nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, 
wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht über-
steigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines 
entsprechenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der 
erstmalig die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiede-
nen Antrages des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das 
Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag 
auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fälligkeit 
des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je betroffe-
nem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu 
entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon 
erfasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Üb-
rigen § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit 
dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt.

(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst 
nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fällig-
keitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fällig-
keitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich der 
noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Kalen-
derjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung. 
 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die 
nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt 
laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halb-
jahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner be-
kanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 
und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides 
fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erst-
mals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsrege-
lung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasje-
nige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat und für welches 
die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, finden die allgemei-
nen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung. 
 
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt 
etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe des 
Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten 
Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu lei-
stenden Zahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach Be-
kanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig. 
Dies gilt für den etwaigen Differenzbetrag zwischen den geleisteten Voraus-
zahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der endgültig für das 
Schmutzwasser festgesetzten Jahresgebühr (§ 6a Abs. 4) entsprechend.

(8) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebührentarifs werden grundsätz-
lich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides 
fällig. 
 
(9) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren 
(§ 6a Abs. 6) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur 
Zahlung fällig. 
 
Ursprüngliche Fassung Gewässergebührensatzung (Satzung der 
Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für den Unterhal-
tungsverband für sonstige Gewässer) vom 12.12.2025: 
 
  
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 
§ 4a Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat  
folgt, in dem ein Grundstück erstmalig in das seitliche Einzugsgebiet eines  
Gewässers fällt, für welches ein mittels Gebühr zur Umlage vorgesehener  
Unterhaltungsaufwand anfällt. 
 
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert  
oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats, der dem Monat folgt,  
in welchem die Änderung eingetreten ist. 
 
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ein  
Grundstück aus dem seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers  
herausfällt, für welches ein mittels Gebühr zur Umlage vorgesehener  
Unterhaltungsaufwand anfällt. Der Gebührenpflichtige hat dies  
nachzuweisen. 
 
(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Entstehung der

Nach (dem neu eingefügten) § 4a wird folgender § 4b eingefügt: 
§ 4b Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner (vgl. § 3) zur Abgeltung des Auf-
wands für die Unterhaltung der sonstigen Gewässer zu entrichtenden Ge-
bühren wird jeweils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebüh-
ren können zusammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichten-
den Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen Gebüh-
renbescheid festgesetzt werden. 
 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden Gebüh-
ren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines 
jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch 
jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 5 
vorgesehenen Fälligkeit von auf die festzusetzenden Gebühren zu leisten-
den Zahlungen, ergehen. 
 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach 
Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung 
der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Be-
messungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine Berücksichti-
gung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung des Jahresge-
bührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe der vom Gebüh-
renschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren 
Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum  
der Restteil dieses Jahres; bei Beendigung der Gebührenpflicht während  
eines Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum der bis zum  
Beendigungszeitpunkt bereits vergangene Teil dieses Jahres.

ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis zur Bekanntgabe des Jah-
resgebührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresgebührenbe-
scheid festgesetzten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die 
Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebüh-
renänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die 
auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt 
nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, hat der Ge-
bührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des Jahresgebührenän-
derungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jah-
resgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbe-
scheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahres-
gebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jah-
resgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet die Stadt den 
sich zugunsten des Gebührenschuldners ergebenden Differenzbetrag mit 
den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten 
Jahresgebührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – 
nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrech-
net die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen Zahlungsrückständen des 
Gebührenschuldners oder erstattet den Differenzbetrag durch Überweisung 
auf ein vom Gebührenschuldner zu benennendes Konto. 
 
(4) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG 
NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in 
voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhe-
bungszeitraums eine Nacherhebung durchführen. Dies gilt insbesondere in 
Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die 
eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenberechnung erfordert 
oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu niedrigen 
Veranlagung von Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, künftig noch 
(höhere) Abgaben zu verlangen. 
 
 
 
§ 5 Fälligkeit § 5 Fälligkeit

(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer- 
den aus den voraussichtlichen Jahreskosten ermittelt. 
 
(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils 
zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit sich aus nach-
stehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
 
(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig, wenn der ge-
samte Jahresbetrag der Gebühren nach dieser Satzung sowie für 
die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung 
zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15 € nicht über-
steigt. 
 
(4) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. wird der Jahresbetrag fällig, 
wenn die in Abs. 3 bezeichneten Gebühren und Grundsteuer insge-
samt 30 € nicht übersteigen. 
 
(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig, wenn aufgrund ei-
nes entsprechenden Antrages der Gebührenschuldner gem. § 28 
Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grund-
steuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städti-
schen Abgaben fällig werden. 
 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird 
die nach Abs. 2 zu entrichtende Vierteljahresrate sowie die nach 
Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 3 und 5 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats 
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht 
nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entstanden ist. 
 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, 
soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der 
gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unter-
haltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zu-
züglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 
€ nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, 
wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht über-
steigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines 
entsprechenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der 
erstmalig die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiede-
nen Antrages des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das 
Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag 
auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fälligkeit 
des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je betroffe-
nem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu 
entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon 
erfasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Üb-
rigen § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit 
dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. 
 
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst 
nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fällig-
keitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fällig-
keitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich der

noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Kalen-
derjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung.  
 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die 
nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt 
laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halb-
jahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner be-
kanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 
und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides 
fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erst-
mals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsrege-
lung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasje-
nige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat und für welches 
die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, finden die allgemei-
nen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung. 
 
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt 
etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe des 
Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten 
Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu lei-
stenden Zahlungen (§ 4b Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach Be-
kanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig.  
 
(8) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren 
(§ 4b Abs. 4) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur 
Zahlung fällig.

Ursprüngliche Fassung Straßenreinigungsgebührensatzung vom 
12.12.2025 
 Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
§ 6a Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Gebühren wird je-
weils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zu-
sammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, 
einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen Gebührenbescheid fest-
gesetzt werden. 
(2)   Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden Gebüh-
ren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal ei-
nes jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann 
jedoch jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch erst nach der 
in § 7 vorgesehenen Fälligkeit von auf die festzusetzenden Gebühren zu 
leistenden Zahlungen, ergehen. 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach 
Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung 
der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Be-
messungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine Berücksich-
tigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung des Jahres-
gebührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe der vom Ge-
bührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Ge-
bühren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis zur Bekanntgabe 
des Jahresgebührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresgebüh-
renbescheid festgesetzten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die 
Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresge-
bührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den 
sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem 
Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten,

hat der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des Jahres-
gebührenänderungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der 
auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenände-
rungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die 
Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach 
dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet die 
Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners ergebenden Differenz-
betrag mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im 
nächsten Jahresgebührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch 
künftig – nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, 
verrechnet die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen Zahlungsrückstän-
den des Gebührenschuldners oder erstattet den Differenzbetrag durch 
Überweisung auf ein vom Gebührenschuldner zu benennendes Konto. 
(4)  Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG 
NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht 
in voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Er-
hebungszeitraums eine Nacherhebung durchführen. Dies gilt insbeson-
dere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tatsachen Kenntnis er-
langt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenberechnung 
erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu 
niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, 
künftig noch (höhere) Abgaben zu verlangen. 
 
 
 
§ 7 Fälligkeit 
 
§ 7 Fälligkeit 
 
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten ent-
lang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Front-
länge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.  
 
 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren wer-
den in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, 
soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn 
der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseiti-
gung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jah-
resbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag 
fällig, wenn die in (2) bezeichnete Summe von Gebühren und 
Grundsteuer insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1. Juli fällig, wenn aufgrund ei-
nes entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gemäß § 
28 (3) Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grund-
steuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städt. 
Abgaben fällig werden. 
 
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird 
die nach (1) zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Ka-
lendervierteljahr sowie die nach (3) zu entrichtende Halbjahresrate 
für das laufende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Ab-
sätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebühren-
pflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des Jahres erstmals entsteht. 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der 
gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unter-
haltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zu-
züglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 
€ nicht übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, 
wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht über-
steigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines entspre-
chenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig 
die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiedenen Antra-
ges des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück 
zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag auf Anpas-
sung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fälligkeit des ge-
samten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je betroffenem 
Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu ent-
richtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon er-
fasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übri-
gen § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit 
dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt.  
 
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst 
nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fällig-
keitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fällig-
keitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich der 
noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Kalen-
derjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung. 
 
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die 
nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt

laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halb-
jahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner be-
kanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 
und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides 
fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erst-
mals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsrege-
lung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasje-
nige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat und für welches 
die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, finden die allgemei-
nen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung. 
 
(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt 
etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe des 
Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten 
Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu lei-
stenden Zahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach Be-
kanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig. 
 
(8) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren 
(§ 6a Abs. 4) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur 
Zahlung fällig.

Anlage 3 - Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung

9962 Zeichen

Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung 
Präambel 
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.199 4 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 6 und 7 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West falen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. 
NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz  vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der 
§§ 39 bis 42 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhau shalts (Wasserhaushaltsgesetz – 
WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.1.2026 (BGBl. I Nr. 4), sowie der §§ 62 bis 65 des Was- 
sergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470) hat der Rat der Stadt Münster am 25.03.2026 
die folgende Änderung der Satzung der Stadt Münster  über die Erhebung von Gebühren für 
den Unterhaltungsaufwand für sonstige Gewässer – Gewässergebührensatzung (GGS) – vom 
16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 260 ), zuletzt geändert durch die 8. Ände- 
rungssatzung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 29/2025 S. 403), beschlossen: 
Artikel I 
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 
§ 4a Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem 
ein Grundstück erstmalig in das seitliche Einzugsgebiet eines Gewässers fällt, für wel- 
ches ein mittels Gebühr zur Umlage vorgesehener Unterhaltungsaufwand anfällt. 
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung d er Gebühr, so mindert oder erhöht 
sich die Gebühr vom Ersten des Monats, der dem Mona t folgt, in welchem die Ände- 
rung eingetreten ist. 
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ein Grundstück aus dem 
seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers herausfällt, für welches ein mittels Gebühr 
zur Umlage vorgesehener Unterhaltungsaufwand anfäll t. Der Gebührenpflichtige hat 
dies nachzuweisen. 
(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Ent stehung der Gebührenpflicht während 
eines Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum der Rest teil dieses Jahres; bei Beendi- 
gung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahr es ist Erhebungszeitraum der 
bis zum Beendigungszeitpunkt bereits vergangene Teil dieses Jahres. 
Artikel II 
Nach (dem neu eingefügten) § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

§ 4b Festsetzung der Gebühr 
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner (vgl. § 3) z ur Abgeltung des Aufwands für die 
Unterhaltung der sonstigen Gewässer zu entrichtenden Gebühren wird jeweils in einem 
Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen vom 
Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im je- 
weils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden. 
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlic h zu entrichtenden Gebühren (Jahres- 
gebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres 
für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem spä- 
teren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 5 vorgeseh enen Fälligkeit von auf die festzu- 
setzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen. 
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Ka lenderjahres und nach Erlass des 
Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Beme ssung der jährlich zu entrich- 
tenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresge- 
bührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über 
die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welch em sich die veränderte Höhe 
der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebüh- 
ren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis z ur Bekanntgabe des Jahresge- 
bührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresg ebührenbescheid festgesetz- 
ten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren 
bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen 
den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren  zu leistenden Zahlungen bis zu 
diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbe scheid belaufen hätten, hat 
der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erha lt des Jahresgebührenände- 
rungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis 
zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den 
Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem 
Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet 
die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners  ergebenden Differenzbetrag 
mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresge- 
bührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung wei- 
terer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sons- 
tigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Diffe- 
renzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührensc huldner zu benennendes 
Konto. 
(4) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§  12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. 
§ 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter 
Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungsz eitraums eine Nacherhebung 
durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tat- 
sachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenbe- 
rechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu 
niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzic ht darauf einher, künftig noch 
(höhere) Abgaben zu verlangen.

Artikel III 
§ 5 wird wie folgt neu gefasst. 
§ 5 Fälligkeit 
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu en trichtenden Gebühren werden in Vier- 
teljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus nachste- 
henden Absätzen nichts anderes ergibt. 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jah- 
resbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewäs- 
ser, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grund- 
steuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt. 
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres w ird der Jahresbetrag fällig, wenn die 
Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt. 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. f ällig, wenn aufgrund eines entspre- 
chenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Verän- 
derung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv besch iedenen Antrages des Gebühren- 
schuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzab- 
gaben fällig werden. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben 
hin zu einer Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann 
je betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtl iche vom Gebührenschuldner zu 
entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin ni cht auf einzelne hiervon erfasste 
Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag f indet im Übrigen § 28 Abs. 3 
Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur An- 
wendung gelangt. 
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahres gebührenbescheid erst nach einem 
der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genann ten Fälligkeitszeitpunkte zu, so 
sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkei tszeitpunkt(e) geschuldeten Zah- 
lungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids 
zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betref- 
fenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 
Anwendung.  
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kale nderjahres, so wird die nach Absatz 1 
zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderviertel- 
jahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbja hresrate für das zu diesem Zeit- 
punkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten 
dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen 
der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen G ebührenbescheides fällig, 
wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. d es Jahres erstmals entsteht; im 
Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Ab- 
satz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht 
begonnen hat und für welches die vorstehende abweic hende Fälligkeitsregelung gilt, 
finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(7) Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende b zw. der von der Stadt etwa zu 
erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Be kanntgabe des Jahresgebüh- 
renänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach 
dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Z ahlungen (§ 4b Abs. 3 S. 3 
und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids 
zur Zahlung fällig.  
(8) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 4b Abs. 4) 
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbes cheids, in dem deren erst- 
malige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig. 
Artikel IV – Inkrafttreten 
Diese Satzung und damit die Änderung der Gewässerge bührensatzung tritt rückwirkend mit 
Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0170/2026
Typ
Vorlagen
Datum
04.03.2026
Erstellt
03.03.2026 13:23