V/0885/2012
Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW), hier: Satzungsänderung
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Anlage
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Anlage Stiftungssatzungen / Neufassung von § 6 Abs. (1) Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten (§§ 86, 26 BGB). Als örtliche Stiftung wird sie von der Stadt Münster verwaltet. Die Aufgaben des V orstands übernehmen der Rat und der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemei ner Vertreter entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordr hein-Westfalen (GO NRW). Der/die Oberbürgermeisterin bzw. sein/ihr allgemeiner Vertr eter wird ausdrücklich ermächtigt, Bediensteten der Stadt Münster unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 64 GO NRW Vollmachten zum Abschluss und zur Durchführu ng von Grundstücksgeschäften sowie zur Abgabe von Erklärungen zu dinglichen Rech ten der Stiftung zu erteilen. Bei Verträgen mit der Stadt Münster ist der/die Oberbür germeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter von den Beschränkungen des § 181 BGB befr eit. Die vorgenannte Befreiung kann im Zuge der in Satz 4 genannten Bevollmächtigung au ch für die dort genannten Bediensteten ausgesprochen werden. Der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemei ner Vertreter wird weiterhin ermächtigt, Bediensteten der Stadt Münster ebenfalls unter ents prechender Beachtung der Vorschriften des § 64 GO NRW Vollmachten für die Annahme von Zus tiftungen, Vermächtnissen und Nachlässen bis zu einem Wert von 100.000 Euro zu erteilen.
Beschlussvorlage
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V/0885/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Amt für Immobilienmanagement Betrifft Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW); hier: Satzungsänderung Beratungsfolge 05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 06.12.2012 Stiftungskommission Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. § 6 Abs. (1) der jeweiligen Satzung der rechtlich selbstständigen Stiftungen a) Magdalenenhospital b) Siverdes c) Vereinigte Pfründnerhäuser d) Pfründnerhaus Kinderhaus e) Bürgerwaisenhaus wird wie in der Anlage dargelegt neu gefasst. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen a) Friedrich und Irmgard Buschmann b) Generalarmenfonds c) Hüfferstiftung keine entsprechenden Satzungsänderungen erforderlich sind, weil deren Stiftungsvermögen von der Stadt Münster treuhänderisch im eigenen Namen verwaltet wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen. Vorlagen-Nr.: V/0885/2012 Auskunft erteilt: Frau Woldt, Herr Osterhoff Ruf: 492-5900, 492-2352 E-Mail: Woldt@stadt-muenster.de Osterhoff@stadt-muenster.de Datum: 08.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0885/2012 Begründung: zu I. 1.) Seit der sogenannten „Trabrennbahn -Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2008 (BGH II ZR 158/06) wird die gesetzliche Vertretung der Gemeinde und mithin der kommunalen Stiftungen bei der Abgabe von Willenserklärung en einer besonderen Prüfung durch die beteiligten Institutionen (Vertragspartner und Behörden) unterzogen. Hinsichtlich der Abgabe von Erklärungen zu Grundstücksgeschäften und grundbuchrelevanten Rechten gilt dies insbesondere in Bezug auf das zuständige Amtsgericht. In diesem Zusammenhang ist es in der Vergangenheit bereits zu Unstimmigkeiten mit dem Amt s- gericht Münster hinsichtlich der Auslegung der Vertretungsregelung für die kommunalen Stiftungen gemäß § 6 Abs. (1) der jeweiligen Stiftungssatzung alter Fassung gekommen. Diese Fassung lau- tet: „Organ der Stiftung ist die Stadt Münster. Sie ist Vorstand im Sinne des § 86 i. V. m. § 26 BGB. Gemäß § 40 GO NW wird der Vorstand durch den Rat der Stadt und dieser, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister vertreten.“ Diese explizite Vertretungsregelung wurde vom Amtsgericht dahingehend ausgelegt, dass eine Vertretung der Stiftung nur durch den Oberbürgermeister persönlich (und somit nicht einmal durch seinen allgemeinen Vertreter, den Stadtdirektor) erfolgen könne und eine Bevollmächtigung städtischer Bediensteter somit nicht erfolgen könne. Diese Auslegung führt in der Bearbeitung laufender Geschäfte zu unerwünschtem Mehraufwand. Die Neufassung der Stiftungs satzungen gemäß Anlage stellt daher klar, dass neben dem Obe r- bürgermeister auch der Stadtdirektor die Befugnis hat, entsprechende Willenserklärungen abzuge- ben und darüber hinaus im Interesse einer vereinfachten Abwicklung entsprechender Angel egen- heiten auch Bedienstete der Stadtverwaltung entsprechend bevollmächtigt werden können. Durch die vorgesehene Neufassung der Stiftungssatzung wird die Vertretungsregelung für die kommunalen Stiftungen der Vertretungsregelung für die Stadt Münster gleichgestellt. Allen kommunalen Stiftungen können Zustiftungen, Vermächtnisse und Nachlässe zuwachsen. Hier sind u. U. im Einzelfall entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Um zukünftig Einze l- beauftragungen zu reduzieren, wird über eine Satzungsergänzung (Anlage) die Mög lichkeit eröff- net, dass die Leitung der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro die erforderlichen Willenserklärungen abgeben darf. Gemäß § 7 Abs. (2) der jeweiligen Stiftungssatzung bedarf ein Satzungsänderungsbe schluss der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Bezirksregierung Münster wurde die vorgesehene Neufassung vorab zur Kenntnis gegeben. Diese hat für den Fall eines entsprechenden Beschlu s- ses die Erteilung ihrer Zustimmung signalisiert. Zu I. 2) Die Satzungen der rechtlich unselbständigen Stiftungen regeln - neben dem Stiftungszweck und dem Stiftungsvermögen - nur die Beteiligung der dort vorgesehenen Organe bei der internen Wi l- lensbildung, nicht aber die Umsetzung ihrer Beschlüsse über die Verwendu ng der Stiftungsmittel nach außen. Hier ergibt sich unmittelbar aus der Gemeindeordnung, dass der Stadtdirektor als allgemeiner Vertreter den Oberbürgermeister bei treuhänderischen Geschäften für diese Stiftun- gen vertreten kann und dass der Oberbürgermeist er die Beschäftigten in der Geschäftsstelle der kommunalen Stiftungen in der unter Beschlussziffer 1 vorgesehenen Weise bevollmächtigen kann. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Stiftungssatzungen / Neufassung von § 6 Abs. (1)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0885/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37