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V/0885/2012

Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW), hier: Satzungsänderung

Vorlagen 19.11.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 41

Anlage

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Anlage

1394 Zeichen

Anlage  
 
 
 
Stiftungssatzungen / Neufassung von § 6 Abs. (1) 
 
 
 
Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten (§§ 86, 26 BGB). Als örtliche Stiftung wird sie 
von der Stadt Münster verwaltet. Die Aufgaben des V orstands übernehmen der Rat und 
der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemei ner Vertreter entsprechend den 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordr hein-Westfalen (GO NRW). Der/die 
Oberbürgermeisterin bzw. sein/ihr allgemeiner Vertr eter wird ausdrücklich ermächtigt, 
Bediensteten der Stadt Münster unter entsprechender  Beachtung der Vorschriften des § 64 
GO NRW Vollmachten zum Abschluss und zur Durchführu ng von Grundstücksgeschäften 
sowie zur Abgabe von Erklärungen zu dinglichen Rech ten der Stiftung zu erteilen. Bei 
Verträgen mit der Stadt Münster ist der/die Oberbür germeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner 
Vertreter von den Beschränkungen des § 181 BGB befr eit. Die vorgenannte Befreiung kann 
im Zuge der in Satz 4 genannten Bevollmächtigung au ch für die dort genannten 
Bediensteten ausgesprochen werden. 
 
Der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemei ner Vertreter wird weiterhin ermächtigt, 
Bediensteten der Stadt Münster ebenfalls unter ents prechender Beachtung der Vorschriften 
des § 64 GO NRW Vollmachten für die Annahme von Zus tiftungen, Vermächtnissen und 
Nachlässen bis zu einem Wert von 100.000 Euro zu erteilen.

Beschlussvorlage

5028 Zeichen

V/0885/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW); hier: 
Satzungsänderung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
06.12.2012 Stiftungskommission Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. § 6 Abs. (1) der jeweiligen Satzung der rechtlich selbstständigen Stiftungen 
 
a) Magdalenenhospital  
b) Siverdes  
c) Vereinigte Pfründnerhäuser 
d) Pfründnerhaus Kinderhaus 
e) Bürgerwaisenhaus 
 
wird wie in der Anlage dargelegt neu gefasst. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen 
 
a)  Friedrich und Irmgard Buschmann 
b)  Generalarmenfonds 
c)  Hüfferstiftung 
 
keine entsprechenden Satzungsänderungen erforderlich sind, weil deren Stiftungsvermögen 
von der Stadt Münster treuhänderisch im eigenen Namen verwaltet wird. 
  
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine Auswirkungen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0885/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Woldt, Herr Osterhoff 
Ruf: 
492-5900, 492-2352 
E-Mail: 
Woldt@stadt-muenster.de  
Osterhoff@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0885/2012 
Begründung: 
zu I. 1.) 
Seit der sogenannten „Trabrennbahn -Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2008 
(BGH II ZR 158/06) wird die gesetzliche Vertretung der Gemeinde und mithin der kommunalen 
Stiftungen bei der Abgabe von Willenserklärung en einer besonderen Prüfung durch die beteiligten 
Institutionen (Vertragspartner und Behörden) unterzogen. Hinsichtlich der Abgabe von Erklärungen 
zu Grundstücksgeschäften und grundbuchrelevanten Rechten gilt dies insbesondere in Bezug auf 
das zuständige Amtsgericht. 
In diesem Zusammenhang ist es in der Vergangenheit bereits zu Unstimmigkeiten mit dem Amt s-
gericht Münster hinsichtlich der Auslegung der Vertretungsregelung für die kommunalen Stiftungen 
gemäß § 6 Abs. (1) der jeweiligen Stiftungssatzung alter Fassung gekommen. Diese Fassung lau-
tet: 
„Organ der Stiftung ist die Stadt Münster. Sie ist Vorstand im Sinne des § 86 i. V. m. § 26 BGB. 
Gemäß § 40 GO NW wird der Vorstand durch den Rat der Stadt und dieser, soweit diese Satzung 
nichts anderes bestimmt, durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister vertreten.“ 
Diese explizite Vertretungsregelung wurde vom Amtsgericht dahingehend ausgelegt, dass 
 eine Vertretung der Stiftung nur durch den Oberbürgermeister persönlich (und somit nicht 
einmal durch seinen allgemeinen Vertreter, den Stadtdirektor) erfolgen könne und 
 eine Bevollmächtigung städtischer Bediensteter somit nicht erfolgen könne. 
Diese Auslegung führt in der Bearbeitung laufender Geschäfte zu unerwünschtem Mehraufwand. 
Die Neufassung der Stiftungs satzungen gemäß Anlage stellt daher klar, dass neben dem Obe r-
bürgermeister auch der Stadtdirektor die Befugnis hat, entsprechende Willenserklärungen abzuge-
ben und darüber hinaus im Interesse einer vereinfachten Abwicklung entsprechender Angel egen-
heiten auch Bedienstete der Stadtverwaltung entsprechend bevollmächtigt werden können. 
Durch die vorgesehene Neufassung der Stiftungssatzung wird die Vertretungsregelung für die 
kommunalen Stiftungen der Vertretungsregelung für die Stadt Münster gleichgestellt. 
Allen kommunalen Stiftungen können Zustiftungen, Vermächtnisse und Nachlässe zuwachsen. 
Hier sind u. U. im Einzelfall entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Um zukünftig Einze l-
beauftragungen zu reduzieren, wird über eine Satzungsergänzung (Anlage) die Mög lichkeit eröff-
net, dass die Leitung der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen bis zu einer Obergrenze von 
100.000 Euro die erforderlichen Willenserklärungen abgeben darf. 
Gemäß § 7 Abs. (2) der jeweiligen Stiftungssatzung bedarf ein Satzungsänderungsbe schluss der 
Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Bezirksregierung Münster wurde die vorgesehene 
Neufassung vorab zur Kenntnis gegeben. Diese hat für den Fall eines entsprechenden Beschlu s-
ses die Erteilung ihrer Zustimmung signalisiert. 
Zu I. 2) 
Die Satzungen der rechtlich unselbständigen Stiftungen regeln - neben dem Stiftungszweck und 
dem Stiftungsvermögen - nur die Beteiligung der dort vorgesehenen Organe bei der internen Wi l-
lensbildung, nicht aber die Umsetzung ihrer Beschlüsse über die Verwendu ng der Stiftungsmittel 
nach außen. Hier ergibt sich unmittelbar aus der Gemeindeordnung, dass der Stadtdirektor als 
allgemeiner Vertreter den Oberbürgermeister bei treuhänderischen Geschäften für diese Stiftun-
gen vertreten kann  und dass der Oberbürgermeist er die Beschäftigten in der Geschäftsstelle der 
kommunalen Stiftungen in der unter Beschlussziffer 1 vorgesehenen Weise bevollmächtigen kann. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat  Anlage: 
 Stiftungssatzungen / Neufassung von § 6 Abs. (1)

Beratungsverlauf (4)

05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 6.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2012 Stiftungskommission
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0885/2012
Typ
Vorlagen
Datum
19.11.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37