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V/0378/2021

Zeitliche Befristungen von städtischen Zuschüssen und Kostenerstattungen an Dritte

Vorlagen 04.06.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.06.2021, TOP 21

V-0378-2021_Anlage1

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0378-2021_Anlage1

2015 Zeichen

FDP-Ratsfraktion 
Rothenburg 20/21 
48143 Münster 
Tel. 0251 - 987 30 60 
Fax:  0251 - 987 30 61 
Email: fraktion@fdp-ms.de 
fdp-ms.de 
 
 
 
 
 
Ergänzungsantrag Münster, 16.03.2021 
 
 
Antrag an den Rat A-/0024/2021 – Städtische Finanzen genau 
im Blick behalten – Maßvolle Reduktion von Aufwendungen und 
wirtschaftliche Optimierung der Beteiligungen 
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
  1.-5. [wie Antrag] 
6. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zeitraum der nächsten 3 Jahre eine Überprüfung der 
Zuwendungen an Dritte vorzunehmen (Vergleiche Haushalt 2021 Band 1 Seite 339ff). Die 
Überprüfung umfasst neben der inhaltliche Anspruchsgrundlage auch die Prüfung der 
sachlichen und rechtlichen Grundlage. Begonnen werden soll mit den Zuwendungen, 
dessen Beschlusslage am ältesten ist bzw. dessen Grundlage nicht genannt werden kann.  
7. Die Verwaltung wird aufgefordert zukünftig bei Zuwendungen an Dritte darzulegen, ob und 
inwieweit die Gewährung eines Zuschusses die Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Stadt 
Münster darstellt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung handelt. 
8. Zu sämtlichen laufenden Zuwendungen an Dritte unterbreitet die Verwaltung einen 
Vorschlag für eine „Sunset-Klausel“, also einer zeitlichen Befristung. Die Befristung sollte 
nicht länger als 10 Jahre sein. Sofern eine zeitliche Befristung nicht möglich ist, erstellt die 
Verwaltung eine entsprechende Berichtsvorlage. 
9. Der Rat der Stadt Münster erklärt den Willen, zukünftig Zuwendungen an Dritte nur noch 
zeitlich befristet zu gewähren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die 
inhaltliche, die sachliche und die rechtliche Grundlage des gewährten Zuschusses 
regelmäßig überprüft wird. Daher wird die Verwaltung aufgefordert in den entsprechenden 
Vorlagen eine Befristung („Sunset-Klausel“) vorzuschlagen, die in der Regel den Zeitraum 
von 10 Jahren nicht überschreitet. 
 
Begründung: 
Erfolgt mündlich. 
 
gez. 
Jörg Berens 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Anlage 1 zur Vorlage V/0378/2021

Beschlussvorlage

14128 Zeichen

V/0378/2021 
V/0378/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Zeitliche Befristungen von städtischen Zuschüssen und Kostenerstattungen an Dritte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Städtische Zuschüsse werden ab sofort grundsätzlich zeitlich befristet für einen Zeitraum von 
maximal 10 Jahren gewährt. D ie Verwaltung wird aufgefordert, in entsprechenden Vorlagen 
für die politischen Gremien eine Befristung ( sogenannte „Sunset-Klausel“) aufzunehmen, die 
den Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreitet. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten einer zeitlichen Befristung von bereits im 
städtischen Haushalt veranschlagten Zuschüssen zu prüfen und den politischen Gr emien im 
Rahmen der jeweiligen Etatberatungen Befristungsvorschläge zu unterbreiten.  
3. In der im Haushaltsplan enthaltenen Übersicht über alle laufenden Zuschüsse wird das Jahr 
der letztmaligen Gewährung der Zuwendung bzw. des Zuschusses eingetragen. 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren der Befristung gemäß Beschlusspunkt 1 bis 3 
mit dem Haushaltsplanentwurf 2023 auch für Kostenerstattungen an Dritte anzuwenden. 
5. Die Ergänzung der FDP -Fraktion „Sunset-Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum An-
trag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die Haushaltssicherung abwenden“ ist damit erle-
digt. 
 
 
Begründung: 
 
Im Zuge der Beratungen zum Haushalt 2021 hat die FDP -Fraktion den Antrag „Sunset-Klausel & Zu-
wendungen an Dritte prüfen“ gestellt, der als Ergänzung  zum Antrag der CDU -Fraktion Nr. A -
R/0024/2021 „ Die Haushaltssicherung abwenden “ in der Ratssitzung am 17.03.2021 an den Aus-
schuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft verwiesen wurde. 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
09.06.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Möller 
Telefon: 0251 492 2000 
MoellerFrank@stadt-
muenster.de

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V/0378/2021 
Die Verwaltung greift das Antragsanliegen mit dieser Vorlage auf. Bereits in der Vergangenheit haben 
sich politische Gremien und Verwaltung in regelmäßigen Abständen mit unterschiedlichen Aspekten 
der Gewährung von Zuschüssen 1 beschäftigt. Mit dem vorliegenden Antrag soll der Fokus auf eine 
generelle Befristung von Zuschüssen gelegt werden. 
 
Kommunen sind nach § 75 Gemeindeordnung NRW verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden 
finanziellen Mittel wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Dies betrifft sowohl ihr eigenes 
Auftreten auf dem Dienstleistungs- bzw. Warenmarkt als auch die Hingabe öffentlicher Mittel an Dritte 
zur Erfüllung bestimmter Zwecke.  
 
Aufwendungen / Auszahlungen  und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außer-
halb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke sol len nur veranschlagt werden, wenn an der 
Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse besteht, das ohne den Zuschuss nicht oder 
nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Diese Subsidiarität öffentlicher Zuschüsse wird 
durch den Wirtsc haftlichkeits- sowie den Notwendigkeitsgrundsatz konkretisiert : Der Wirtschaftlich-
keitsgrundsatz fordert einen schonenden Einsatz der Haushaltsmittel bei der Erfüllung der Verwal-
tungsaufgaben. Der Notwendigkeitsgrundsatz besagt, dass nur Aufwendungen / Aus zahlungen und 
Verpflichtungsermächtigungen berücksichtigt werden dürfen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig 
sind. Nicht notwendige Aufwendungen / Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind zu-
gleich nicht wirtschaftlich. 
 
Neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dienen auch weitere Haushalts-
grundsätze der Regelung und Ordnung der öffentlichen Haushaltswirtschaft.  Hierzu zählt auch d er 
Grundsatz der Jährlichkeit oder Periodizität . Dieser besagt, dass ein Haushaltsplan für jedes Haus-
haltsjahr getrennt aufzustellen ist. Ermächtigungen zu Aufwendungen / Auszahlungen  und entspre-
chende Verpflichtungen gelten grundsätzlich nur für das Jahr, in dem der Haushaltsp lan festgestellt 
worden ist. Die Wirkungen des Haushaltsplans beschränken sich auf das Haushaltsjahr.  
 
Schon aus dem Zusammenspiel dieser haushalterischen Prinzipien folgt die Notwendigkeit einer Be-
fristung von Zuschüssen. Der Zuschussgeber kann die Einhaltung dieser nur durch die regelm äßige 
Kontrolle, ob die der Zuschussgewährung zugrundeliegenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen, 
sicherstellen. Eine unbefristete Gewährung birgt das Risiko, dass die ursprüngliche Entscheidungs-
grundlage nur noch unter erheblichen Anstrengungen ermitte lt werden kann und die konkreten Rah-
menbedingungen des Zuschussverhältnisses (Mitteilungspflichten, Verwendungsnachweise etc.) 
nicht im gebotenen Umfang überprüft werden können. Gleiches gilt für die Vermeidung von Mehrfach-
förderungen, Zweckverfehlungen o.ä.  
Gleichzeitig gebietet der gesetzlich verankerte Vertrauensschutz des Zuschussempfängers eine un-
missverständliche und ausreichend bestimmte Festlegung der Parameter für die Zuschussgewäh-
rung. 
 
Zuschussempfänger sollten bereits durch die Gestaltung der k ommunalen Förderrichtlinien (sofern 
hierin nicht bereits ein jährlich durchzuführendes Antragsverfahren benannt ist) oder durch erarbeitete 
Grundsatzvereinbarungen auf die Möglichkeit einer Befristung hingewiesen werden. Als Beleg dient 
eine bereits im Jahr 2013 vom Oberbürgermeister und den Leitungen der Wohlfahrt in Münster unter-
zeichnete Grundsatzvereinbarung, die dem Rat seinerzeit vorgelegt wurde. Darin heißt es unter ande-
rem: „Im Sinne einer an sozialen Problemen orientierten Zusammenarbeit bedarf es für beide Seiten 
eines überschaubaren Zeitrahmens, welche Partner welche Angebote für welche Konditionen vorhal-
ten. Gleichzeitig sind aber auch im Interesse einer Planungssicherheit Aussagen über adäquate Kün-
digungsmöglichkeiten sowie Bedarfsanpassungen von freier und öffentlicher Trägerschaft zu erarbei-
ten. […] Auch die finanzielle Situation der Stadt Münster lässt die bisherige Praxis, Förderungen de 
facto auf Dauer zu garantieren nicht mehr zu, ohne die erforderlichen Handlungsspielräume für zu-
                                                
1 In dieser Vorlage wird der Begriff des Zuschusses verwendet, da städtischerseits in der Vergangenheit regel-
mäßig in diesem Zusammenhang die Formulierung Zuschusswesen, Zuschussgewährung etc. verwendet wu r-
de. Der Begriff der Zuwendung ist die allgemeinere Bezeichnung und findet unter anderem in der Bundes - und 
Landeshaushaltsordnung Verwendung.

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V/0378/2021 
künftige Aufgaben zu gefährden. “ Der Beurteilungsmaßstab zur Entscheidung über die Verbindung 
der Bewilligung mit einer Befristung sowie deren Zeitrahmen sollte erkennbar, jedenfalls aber verwal-
tungsintern festgelegt sein. Wie das Beispiel der Grundsatzvereinbarung zwischen Verwaltung und 
Leitungen der Wohlfahrt zeigt, kann ein dialogischer Prozess zwischen Zuschussempfängern und 
Verwaltung ein geeigneter Weg zur Aufnahme von Befristungen bei der Gewährung von Zuschüssen 
sein. Die von der Grundsatzvereinbarung und de r Geltung des Subsidiaritätsprinzips erfassten Zu-
schüsse könnten auf der Basis der Ausführungen in der Vereinbarung in einem gemeinsamen Verfah-
ren auf zeitliche Befristungen umgestellt werden, sofern sie es noch nicht sind. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 1: 
 
Mit der Einführung einer zeitlichen Befristung von Zuschüssen wird den oben beschriebenen Haus-
haltsprinzipien Rechnung getragen und der verantwortungsvolle Umgang mit den finanziellen Res-
sourcen der Stadt fokussiert. Hiermit geht ein Mehraufwand auf Seiten der Ant ragsteller und der Ver-
waltung einher. Gleichzeitig besteht mit einer erneuten Beantragung die Chance, fachlich -inhaltliche 
Schwerpunkte neu zu justieren, gesellschaftliche Entwicklungen ebenso wie Sondersituationen in die 
Antragstellung mit aufzunehmen. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile hält es die Verwaltung inso-
fern für zumutbar, dass für die Fortführung von Zuschüssen vor Ablauf der Befristung von Dritten ein 
erneuter Antrag gestellt werden muss.  Hier stützt eine Befristung von Zuschüssen einen sach - und 
fachbezogenen Diskurs über den jeweiligen Antragsgegenstand; wird spätestens nach 10 Jahren ein 
erneuter Antrag erforderlich, gibt es auch spätestens zu diesem Zeitpunkt eine erneute umfangreiche 
politische Befassung mit diesem Zuschuss. 
 
Dieses Verfahren ist auf Anträge anzuwenden, die eine langfristige oder gar dauerhafte Förderung im 
Sinne einer institutionellen Förderung zum Ziel haben. Bei Anträgen auf Projektförderung, die per se 
bereits auf die Dauer der Projektrealisierung und damit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, soll 
durch die Gestaltung des Bewilligungszeitraums eine sach - und einzelfallgerechte Befristung sicher-
gestellt werden. 
 
Die maximale Befristung von zehn Jahren trägt dem Interesse des Zuschussempfängers an einer 
gesicherten künftigen Finanzierung seiner förderfähigen Maßnahme und dem Interesse der politi-
schen Gremien und der Verwaltung an einem überschaubaren zeitlichen Rahmen Rechnung. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 2 und 3: 
 
Im städtischen Haushalt 2021 sind Zuschüsse in Höhe von run d 147,6  Mio. Euro enthalten. Der 
Haushaltsplan widmet sich in einem eigenen Kapitel den Zuschüssen an Dritte (vgl. Haushaltsplan 
2021, Band 1, Seite 339 ff.). Die Zuschüsse verteilen sich über viele Produktbereiche des städtischen 
Haushalts. Aufgrund der f inanziellen Höhe ragt besonders der Produktbereich 06 „Kinder -, Jugend- 
und Familienhilfe“ mit rund 128,4 Mio. Euro heraus. Dies ist darin begründet, dass auch die Zuschüs-
se an Träger für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in Höhe von 113,9 Mio. Euro  in diesem 
Produktbereich abgebildet werden. 
 
Betrachtet man den Bericht über die Zuschüsse genauer, wird zwar in vielen Fällen die Bewilligungs-
grundlage näher beschrieben (z. B. Ratsbeschluss vom …). Teilweise findet sich aber auch nur der 
Hinweis „politischer Beschluss“ oder „Vertrag“. Damit ist über den Bericht nicht unmittelbar nachvoll-
ziehbar, wann und durch welches Gremium die Bewilligung erteilt wurde. Auch die ursprüngliche In-
tention, die mit der Beschlussfassung über die Zuschüsse verfolgt wurde, l ässt sich nur mit einigem 
Aufwand (sowohl für Politik als auch Verwaltung) ermitteln. 
 
Die Nachvollziehbarkeit des sachlichen Grundes für die Zuschussbewilligung ist jedoch unerlässlich 
für die Beurteilung der weiteren Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnah me. In diesem Kontext ist ins-
besondere zu berücksichtigen, dass ein zuschussgewährender Leistungsbescheid durch die gewäh-
rende Behörde widerrufen werden kann, wenn die bewilligte Leistung nicht, nicht alsbald nach der

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V/0378/2021 
Erbringung oder nicht mehr für den im Bescheid bestimmten Zweck verwendet wird. Die Grundsätze 
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verengen in diesem Zusammenhang den Entscheidungsspiel-
raum der Verwaltung dahingehend, dass ein solcher Bescheid in der Regel widerrufen werden muss. 
 
Mit der Prüfung der Möglichkeiten zur nachträglichen Befristung von Zuschüssen geht daher der Auf-
trag an die Verwaltung einher, die jeweiligen Grundlagen für die Zuschussbewilligung zu ermitteln, 
deren Aktualität und den damit jeweils verbundenen Förderbedarf zu prüfen. Hierdurch können etwai-
ge entbehrlich gewordenen Zuschusszahlungen bereits identifiziert und eingestellt werden. 
 
Für die Befristung der bereits vorhandenen Zuschüsse wird die Verwaltung einen Vorschlag erarbei-
ten, welche Zuschüsse ohne Befristung for tlaufen (z. B. die oben erwähnten Zuschüsse an Träger 
von Kindertageseinrichtungen) und welche Zuschüsse mit welcher konkreten zeitlichen Befristung 
versehen werden sollten. Sind zeitliche Befristungen z. B. aus rechtlichen Gründen nicht möglich, 
wird dies gegenüber den jeweils zuständigen politischen Gremien in geeigneter Form dargestellt. 
 
Der Bericht über die Zuschüsse im städtischen Haushalt („Zuschussbericht“) enthält derzeit die fol-
genden Kategorien: 
- laufende Nummer 
- Produktgruppe 
- Amt 
- Empfänger 
- Verwendungszweck / Zielsetzung 
- Auftragsgrundlage (Gesetz, politischer Beschluss, Vertrag) 
- Zuschussart (Investitionskostenzuschuss Projektkostenzuschuss, Betriebskostenzuschuss 
oder Mischzuschuss) 
- Haushaltsansatz (aktuelles Haushaltsjahr sowie die drei Folgejahre) 
- politischer Ausschuss 
- zeitliche Befristung. 
 
Das Gerüst ist insofern bereits vorhanden und wird nunmehr seitens der Verwaltung für den Haus-
haltsplanentwurf 2022 mit einem Vorschlag für die zeitliche Befristung ergänzt.  
 
Zuschüsse, die in den Etatb eratungen politisch beschlossen und nur für ein Jahr gewährt werden, 
werden ebenfalls im Zuschussbericht des endgültigen Haushaltsplans ausgewiesen. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 4: 
 
Neben den originären Zuschüssen an Dritte enthält der städtische Haushalt auch Kost enerstattungen 
in Höhe von rund 35,3 Mio. Euro z. B. an private Unternehmen oder an übrige Bereiche. Die Abgren-
zung zwischen Zuschuss oder Kostenerstattung ist nicht in jedem Einzelfall trennscharf möglich. Inso-
fern ist es angezeigt, neben den Zuschüssen a uch die relevanten Kostenerstattungen an Dritte bzw. 
die zugrundeliegende Erstattungszusage mit einer Befristung zu verbinden. 
 
Hier wird die Verwaltung die Antragsgegenstände aufbereiten und in einem zweiten Schritt für den 
Haushalt 2023 einen Vorschlag u nterbreiten, welche Kostenerstattungen sinnvollerweise mit einer 
Befristung versehen werden sollen. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 5: 
 
Die Verwaltung hat die Einzelaspekte des in der Anlage 1 beigefügten Antrags der FDP -Fraktion mit 
dieser Vorlage aufgegriffen bzw. e mpfiehlt dem Rat eine weitergehende Beauftragung gemäß Be-
schlusspunkt 4.

- 5 - 
V/0378/2021 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
 
Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
- Anlage A 
- Anlage 1: Ergänzung der FDP-Fraktion „Sunset-Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum 
Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die Haushaltssicherung abwenden“

Anlage A

1521 Zeichen

Anlage A zur V/0378/2021 
Kurzüberblick 
Die Vorlage beschreibt, wie eine Befristung von Zuschüssen und Zuwendungen sowie perspekti-
visch von Kostenerstattungen unter Bezugnahme auf die Ergänzung der FDP-Fraktion „Sunset-
Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die 
Haushaltssicherung abwenden“ umgesetzt werden kann. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, das Antragsanliegen der FDP-Fraktion aufzugreifen und 
eine insbesondere längerfristige Zuschussgewährung an die Bedingung zu knüpfen, dass der 
Zuschuss oder die Zuwendung auf einen Zeitraum von maximal 10 Jahren befristet wird und nach 
Ablauf des Befristungszeitraums gegebenenfalls ein neuer Antrag erforderlich ist. 
 
Finanzierung 
Ein Finanzierungserfordernis ergibt sich aus dieser Vorlage nicht. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Für die Befristung von Zuwendungen und Zuschüssen auf kommunaler Ebene gibt es keine gene-
relle rechtliche Regelung. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Befristung von Zuwendungen und Zuschüssen beinhaltet die Möglichkeit, zukünftig in regel-
mäßigen Abständen über die Zuschussgewährung auch unter Berücksichtigung der Querschnitts-
themen Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz und Migration zu entscheiden.

Beratungsverlauf (3)

22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rothenburg 20

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Details

Aktenzeichen
V/0378/2021
Typ
Vorlagen
Datum
04.06.2021
Erstellt
07.05.2021 08:32