V/0378/2021
Zeitliche Befristungen von städtischen Zuschüssen und Kostenerstattungen an Dritte
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V-0378-2021_Anlage1
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FDP-Ratsfraktion Rothenburg 20/21 48143 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de fdp-ms.de Ergänzungsantrag Münster, 16.03.2021 Antrag an den Rat A-/0024/2021 – Städtische Finanzen genau im Blick behalten – Maßvolle Reduktion von Aufwendungen und wirtschaftliche Optimierung der Beteiligungen Der Rat möge beschließen: 1.-5. [wie Antrag] 6. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zeitraum der nächsten 3 Jahre eine Überprüfung der Zuwendungen an Dritte vorzunehmen (Vergleiche Haushalt 2021 Band 1 Seite 339ff). Die Überprüfung umfasst neben der inhaltliche Anspruchsgrundlage auch die Prüfung der sachlichen und rechtlichen Grundlage. Begonnen werden soll mit den Zuwendungen, dessen Beschlusslage am ältesten ist bzw. dessen Grundlage nicht genannt werden kann. 7. Die Verwaltung wird aufgefordert zukünftig bei Zuwendungen an Dritte darzulegen, ob und inwieweit die Gewährung eines Zuschusses die Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Stadt Münster darstellt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung handelt. 8. Zu sämtlichen laufenden Zuwendungen an Dritte unterbreitet die Verwaltung einen Vorschlag für eine „Sunset-Klausel“, also einer zeitlichen Befristung. Die Befristung sollte nicht länger als 10 Jahre sein. Sofern eine zeitliche Befristung nicht möglich ist, erstellt die Verwaltung eine entsprechende Berichtsvorlage. 9. Der Rat der Stadt Münster erklärt den Willen, zukünftig Zuwendungen an Dritte nur noch zeitlich befristet zu gewähren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die inhaltliche, die sachliche und die rechtliche Grundlage des gewährten Zuschusses regelmäßig überprüft wird. Daher wird die Verwaltung aufgefordert in den entsprechenden Vorlagen eine Befristung („Sunset-Klausel“) vorzuschlagen, die in der Regel den Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreitet. Begründung: Erfolgt mündlich. gez. Jörg Berens FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster Anlage 1 zur Vorlage V/0378/2021
Beschlussvorlage
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V/0378/2021
V/0378/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Zeitliche Befristungen von städtischen Zuschüssen und Kostenerstattungen an Dritte
Beratungsfolge
22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung
23.06.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Städtische Zuschüsse werden ab sofort grundsätzlich zeitlich befristet für einen Zeitraum von
maximal 10 Jahren gewährt. D ie Verwaltung wird aufgefordert, in entsprechenden Vorlagen
für die politischen Gremien eine Befristung ( sogenannte „Sunset-Klausel“) aufzunehmen, die
den Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreitet.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten einer zeitlichen Befristung von bereits im
städtischen Haushalt veranschlagten Zuschüssen zu prüfen und den politischen Gr emien im
Rahmen der jeweiligen Etatberatungen Befristungsvorschläge zu unterbreiten.
3. In der im Haushaltsplan enthaltenen Übersicht über alle laufenden Zuschüsse wird das Jahr
der letztmaligen Gewährung der Zuwendung bzw. des Zuschusses eingetragen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren der Befristung gemäß Beschlusspunkt 1 bis 3
mit dem Haushaltsplanentwurf 2023 auch für Kostenerstattungen an Dritte anzuwenden.
5. Die Ergänzung der FDP -Fraktion „Sunset-Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum An-
trag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die Haushaltssicherung abwenden“ ist damit erle-
digt.
Begründung:
Im Zuge der Beratungen zum Haushalt 2021 hat die FDP -Fraktion den Antrag „Sunset-Klausel & Zu-
wendungen an Dritte prüfen“ gestellt, der als Ergänzung zum Antrag der CDU -Fraktion Nr. A -
R/0024/2021 „ Die Haushaltssicherung abwenden “ in der Ratssitzung am 17.03.2021 an den Aus-
schuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft verwiesen wurde.
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
09.06.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Möller
Telefon: 0251 492 2000
MoellerFrank@stadt-
muenster.de
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Die Verwaltung greift das Antragsanliegen mit dieser Vorlage auf. Bereits in der Vergangenheit haben
sich politische Gremien und Verwaltung in regelmäßigen Abständen mit unterschiedlichen Aspekten
der Gewährung von Zuschüssen 1 beschäftigt. Mit dem vorliegenden Antrag soll der Fokus auf eine
generelle Befristung von Zuschüssen gelegt werden.
Kommunen sind nach § 75 Gemeindeordnung NRW verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Dies betrifft sowohl ihr eigenes
Auftreten auf dem Dienstleistungs- bzw. Warenmarkt als auch die Hingabe öffentlicher Mittel an Dritte
zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
Aufwendungen / Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außer-
halb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke sol len nur veranschlagt werden, wenn an der
Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse besteht, das ohne den Zuschuss nicht oder
nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Diese Subsidiarität öffentlicher Zuschüsse wird
durch den Wirtsc haftlichkeits- sowie den Notwendigkeitsgrundsatz konkretisiert : Der Wirtschaftlich-
keitsgrundsatz fordert einen schonenden Einsatz der Haushaltsmittel bei der Erfüllung der Verwal-
tungsaufgaben. Der Notwendigkeitsgrundsatz besagt, dass nur Aufwendungen / Aus zahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen berücksichtigt werden dürfen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig
sind. Nicht notwendige Aufwendungen / Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind zu-
gleich nicht wirtschaftlich.
Neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dienen auch weitere Haushalts-
grundsätze der Regelung und Ordnung der öffentlichen Haushaltswirtschaft. Hierzu zählt auch d er
Grundsatz der Jährlichkeit oder Periodizität . Dieser besagt, dass ein Haushaltsplan für jedes Haus-
haltsjahr getrennt aufzustellen ist. Ermächtigungen zu Aufwendungen / Auszahlungen und entspre-
chende Verpflichtungen gelten grundsätzlich nur für das Jahr, in dem der Haushaltsp lan festgestellt
worden ist. Die Wirkungen des Haushaltsplans beschränken sich auf das Haushaltsjahr.
Schon aus dem Zusammenspiel dieser haushalterischen Prinzipien folgt die Notwendigkeit einer Be-
fristung von Zuschüssen. Der Zuschussgeber kann die Einhaltung dieser nur durch die regelm äßige
Kontrolle, ob die der Zuschussgewährung zugrundeliegenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen,
sicherstellen. Eine unbefristete Gewährung birgt das Risiko, dass die ursprüngliche Entscheidungs-
grundlage nur noch unter erheblichen Anstrengungen ermitte lt werden kann und die konkreten Rah-
menbedingungen des Zuschussverhältnisses (Mitteilungspflichten, Verwendungsnachweise etc.)
nicht im gebotenen Umfang überprüft werden können. Gleiches gilt für die Vermeidung von Mehrfach-
förderungen, Zweckverfehlungen o.ä.
Gleichzeitig gebietet der gesetzlich verankerte Vertrauensschutz des Zuschussempfängers eine un-
missverständliche und ausreichend bestimmte Festlegung der Parameter für die Zuschussgewäh-
rung.
Zuschussempfänger sollten bereits durch die Gestaltung der k ommunalen Förderrichtlinien (sofern
hierin nicht bereits ein jährlich durchzuführendes Antragsverfahren benannt ist) oder durch erarbeitete
Grundsatzvereinbarungen auf die Möglichkeit einer Befristung hingewiesen werden. Als Beleg dient
eine bereits im Jahr 2013 vom Oberbürgermeister und den Leitungen der Wohlfahrt in Münster unter-
zeichnete Grundsatzvereinbarung, die dem Rat seinerzeit vorgelegt wurde. Darin heißt es unter ande-
rem: „Im Sinne einer an sozialen Problemen orientierten Zusammenarbeit bedarf es für beide Seiten
eines überschaubaren Zeitrahmens, welche Partner welche Angebote für welche Konditionen vorhal-
ten. Gleichzeitig sind aber auch im Interesse einer Planungssicherheit Aussagen über adäquate Kün-
digungsmöglichkeiten sowie Bedarfsanpassungen von freier und öffentlicher Trägerschaft zu erarbei-
ten. […] Auch die finanzielle Situation der Stadt Münster lässt die bisherige Praxis, Förderungen de
facto auf Dauer zu garantieren nicht mehr zu, ohne die erforderlichen Handlungsspielräume für zu-
1 In dieser Vorlage wird der Begriff des Zuschusses verwendet, da städtischerseits in der Vergangenheit regel-
mäßig in diesem Zusammenhang die Formulierung Zuschusswesen, Zuschussgewährung etc. verwendet wu r-
de. Der Begriff der Zuwendung ist die allgemeinere Bezeichnung und findet unter anderem in der Bundes - und
Landeshaushaltsordnung Verwendung.
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künftige Aufgaben zu gefährden. “ Der Beurteilungsmaßstab zur Entscheidung über die Verbindung
der Bewilligung mit einer Befristung sowie deren Zeitrahmen sollte erkennbar, jedenfalls aber verwal-
tungsintern festgelegt sein. Wie das Beispiel der Grundsatzvereinbarung zwischen Verwaltung und
Leitungen der Wohlfahrt zeigt, kann ein dialogischer Prozess zwischen Zuschussempfängern und
Verwaltung ein geeigneter Weg zur Aufnahme von Befristungen bei der Gewährung von Zuschüssen
sein. Die von der Grundsatzvereinbarung und de r Geltung des Subsidiaritätsprinzips erfassten Zu-
schüsse könnten auf der Basis der Ausführungen in der Vereinbarung in einem gemeinsamen Verfah-
ren auf zeitliche Befristungen umgestellt werden, sofern sie es noch nicht sind.
Zu Beschlusspunkt 1:
Mit der Einführung einer zeitlichen Befristung von Zuschüssen wird den oben beschriebenen Haus-
haltsprinzipien Rechnung getragen und der verantwortungsvolle Umgang mit den finanziellen Res-
sourcen der Stadt fokussiert. Hiermit geht ein Mehraufwand auf Seiten der Ant ragsteller und der Ver-
waltung einher. Gleichzeitig besteht mit einer erneuten Beantragung die Chance, fachlich -inhaltliche
Schwerpunkte neu zu justieren, gesellschaftliche Entwicklungen ebenso wie Sondersituationen in die
Antragstellung mit aufzunehmen. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile hält es die Verwaltung inso-
fern für zumutbar, dass für die Fortführung von Zuschüssen vor Ablauf der Befristung von Dritten ein
erneuter Antrag gestellt werden muss. Hier stützt eine Befristung von Zuschüssen einen sach - und
fachbezogenen Diskurs über den jeweiligen Antragsgegenstand; wird spätestens nach 10 Jahren ein
erneuter Antrag erforderlich, gibt es auch spätestens zu diesem Zeitpunkt eine erneute umfangreiche
politische Befassung mit diesem Zuschuss.
Dieses Verfahren ist auf Anträge anzuwenden, die eine langfristige oder gar dauerhafte Förderung im
Sinne einer institutionellen Förderung zum Ziel haben. Bei Anträgen auf Projektförderung, die per se
bereits auf die Dauer der Projektrealisierung und damit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, soll
durch die Gestaltung des Bewilligungszeitraums eine sach - und einzelfallgerechte Befristung sicher-
gestellt werden.
Die maximale Befristung von zehn Jahren trägt dem Interesse des Zuschussempfängers an einer
gesicherten künftigen Finanzierung seiner förderfähigen Maßnahme und dem Interesse der politi-
schen Gremien und der Verwaltung an einem überschaubaren zeitlichen Rahmen Rechnung.
Zu Beschlusspunkt 2 und 3:
Im städtischen Haushalt 2021 sind Zuschüsse in Höhe von run d 147,6 Mio. Euro enthalten. Der
Haushaltsplan widmet sich in einem eigenen Kapitel den Zuschüssen an Dritte (vgl. Haushaltsplan
2021, Band 1, Seite 339 ff.). Die Zuschüsse verteilen sich über viele Produktbereiche des städtischen
Haushalts. Aufgrund der f inanziellen Höhe ragt besonders der Produktbereich 06 „Kinder -, Jugend-
und Familienhilfe“ mit rund 128,4 Mio. Euro heraus. Dies ist darin begründet, dass auch die Zuschüs-
se an Träger für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in Höhe von 113,9 Mio. Euro in diesem
Produktbereich abgebildet werden.
Betrachtet man den Bericht über die Zuschüsse genauer, wird zwar in vielen Fällen die Bewilligungs-
grundlage näher beschrieben (z. B. Ratsbeschluss vom …). Teilweise findet sich aber auch nur der
Hinweis „politischer Beschluss“ oder „Vertrag“. Damit ist über den Bericht nicht unmittelbar nachvoll-
ziehbar, wann und durch welches Gremium die Bewilligung erteilt wurde. Auch die ursprüngliche In-
tention, die mit der Beschlussfassung über die Zuschüsse verfolgt wurde, l ässt sich nur mit einigem
Aufwand (sowohl für Politik als auch Verwaltung) ermitteln.
Die Nachvollziehbarkeit des sachlichen Grundes für die Zuschussbewilligung ist jedoch unerlässlich
für die Beurteilung der weiteren Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnah me. In diesem Kontext ist ins-
besondere zu berücksichtigen, dass ein zuschussgewährender Leistungsbescheid durch die gewäh-
rende Behörde widerrufen werden kann, wenn die bewilligte Leistung nicht, nicht alsbald nach der
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Erbringung oder nicht mehr für den im Bescheid bestimmten Zweck verwendet wird. Die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verengen in diesem Zusammenhang den Entscheidungsspiel-
raum der Verwaltung dahingehend, dass ein solcher Bescheid in der Regel widerrufen werden muss.
Mit der Prüfung der Möglichkeiten zur nachträglichen Befristung von Zuschüssen geht daher der Auf-
trag an die Verwaltung einher, die jeweiligen Grundlagen für die Zuschussbewilligung zu ermitteln,
deren Aktualität und den damit jeweils verbundenen Förderbedarf zu prüfen. Hierdurch können etwai-
ge entbehrlich gewordenen Zuschusszahlungen bereits identifiziert und eingestellt werden.
Für die Befristung der bereits vorhandenen Zuschüsse wird die Verwaltung einen Vorschlag erarbei-
ten, welche Zuschüsse ohne Befristung for tlaufen (z. B. die oben erwähnten Zuschüsse an Träger
von Kindertageseinrichtungen) und welche Zuschüsse mit welcher konkreten zeitlichen Befristung
versehen werden sollten. Sind zeitliche Befristungen z. B. aus rechtlichen Gründen nicht möglich,
wird dies gegenüber den jeweils zuständigen politischen Gremien in geeigneter Form dargestellt.
Der Bericht über die Zuschüsse im städtischen Haushalt („Zuschussbericht“) enthält derzeit die fol-
genden Kategorien:
- laufende Nummer
- Produktgruppe
- Amt
- Empfänger
- Verwendungszweck / Zielsetzung
- Auftragsgrundlage (Gesetz, politischer Beschluss, Vertrag)
- Zuschussart (Investitionskostenzuschuss Projektkostenzuschuss, Betriebskostenzuschuss
oder Mischzuschuss)
- Haushaltsansatz (aktuelles Haushaltsjahr sowie die drei Folgejahre)
- politischer Ausschuss
- zeitliche Befristung.
Das Gerüst ist insofern bereits vorhanden und wird nunmehr seitens der Verwaltung für den Haus-
haltsplanentwurf 2022 mit einem Vorschlag für die zeitliche Befristung ergänzt.
Zuschüsse, die in den Etatb eratungen politisch beschlossen und nur für ein Jahr gewährt werden,
werden ebenfalls im Zuschussbericht des endgültigen Haushaltsplans ausgewiesen.
Zu Beschlusspunkt 4:
Neben den originären Zuschüssen an Dritte enthält der städtische Haushalt auch Kost enerstattungen
in Höhe von rund 35,3 Mio. Euro z. B. an private Unternehmen oder an übrige Bereiche. Die Abgren-
zung zwischen Zuschuss oder Kostenerstattung ist nicht in jedem Einzelfall trennscharf möglich. Inso-
fern ist es angezeigt, neben den Zuschüssen a uch die relevanten Kostenerstattungen an Dritte bzw.
die zugrundeliegende Erstattungszusage mit einer Befristung zu verbinden.
Hier wird die Verwaltung die Antragsgegenstände aufbereiten und in einem zweiten Schritt für den
Haushalt 2023 einen Vorschlag u nterbreiten, welche Kostenerstattungen sinnvollerweise mit einer
Befristung versehen werden sollen.
Zu Beschlusspunkt 5:
Die Verwaltung hat die Einzelaspekte des in der Anlage 1 beigefügten Antrags der FDP -Fraktion mit
dieser Vorlage aufgegriffen bzw. e mpfiehlt dem Rat eine weitergehende Beauftragung gemäß Be-
schlusspunkt 4.
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In Vertretung
gez.
Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen:
- Anlage A
- Anlage 1: Ergänzung der FDP-Fraktion „Sunset-Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum
Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die Haushaltssicherung abwenden“
Anlage A
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Anlage A zur V/0378/2021 Kurzüberblick Die Vorlage beschreibt, wie eine Befristung von Zuschüssen und Zuwendungen sowie perspekti- visch von Kostenerstattungen unter Bezugnahme auf die Ergänzung der FDP-Fraktion „Sunset- Klausel & Zuwendungen an Dritte prüfen“ zum Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0024/2021 „Die Haushaltssicherung abwenden“ umgesetzt werden kann. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, das Antragsanliegen der FDP-Fraktion aufzugreifen und eine insbesondere längerfristige Zuschussgewährung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Zuschuss oder die Zuwendung auf einen Zeitraum von maximal 10 Jahren befristet wird und nach Ablauf des Befristungszeitraums gegebenenfalls ein neuer Antrag erforderlich ist. Finanzierung Ein Finanzierungserfordernis ergibt sich aus dieser Vorlage nicht. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Für die Befristung von Zuwendungen und Zuschüssen auf kommunaler Ebene gibt es keine gene- relle rechtliche Regelung. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Befristung von Zuwendungen und Zuschüssen beinhaltet die Möglichkeit, zukünftig in regel- mäßigen Abständen über die Zuschussgewährung auch unter Berücksichtigung der Querschnitts- themen Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz und Migration zu entscheiden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Rothenburg 20
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Details
- Aktenzeichen
- V/0378/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.06.2021
- Erstellt
- 07.05.2021 08:32