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V/0662/2014

Dichtigkeitsprüfungen und Sanierungen von Gebäudeentwässerungsanlagen

Vorlagen 08.09.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2014, TOP 15

197-2014

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

197-2014

13156 Zeichen

V/0197/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dichtheitsprüfung an städtischen Grundstücksentwässerungsanlagen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.08.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
28.08.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnun g Vorberatung 
11.09.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen un d Liegenschaften Vorberatung 
19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
19.09.2012 Rat Entscheidung  
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltu ng aufgrund der bestehenden gesetzlichen 
Verpflichtungen erste Untersuchungen von Grundleitu ngen in Wasserschutzgebieten vorge- 
nommen hat.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, an allen städtis chen Liegenschaften die Grundleitungen und 
Hausanschlussleitungen auf Dichtigkeit zu überprüfe n, Sanierungskonzepte  für undichte Lei- 
tungen zu erstellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. 
 
3. Für die Prüfung der Dichtigkeit an städtischen L iegenschaften wird ein jährliches Budget von 
200.000 € für die Jahre 2012 bis 2016 vorgesehen.   
 
4. Um die akuten Schäden entsprechend der festgeste llten Schadensklasse beseitigen zu kön- 
nen, wird für die Sanierung dieser Grundleitungen b is einschl. 2016 ein jährliches Budget in 
Höhe von 1.000.000 € bereitgestellt. Aus diesem Bud get sollen die Sanierungskosten der Ab- 
wasserleitungen nach erarbeiteten Sanierungskonzept en objektscharf beauftragt und abge- 
rechnet werden. Ab 2016 wird nach Abschluss aller P rüfungen ein Gesamtsanierungskonzept 
mit Kosten für die Schadensbehebung erarbeitet.  
 
5. Zur Organisation und Koordination des Projektes werden befristet vom 01.07.2012 bis zum 
31.12.2016 zusätzliche Mitarbeiter/-innen (Ingenieur/-in, technische/-r Zeichner/-in) im Umfang 
von 1,50 Vollzeitäquivalenten erforderlich. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0197/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Demes 
Ruf: 
492-2471 
E-Mail: 
DemesT@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.07.2012 
Öffentliche Beschluss vorlage

- 2 - 
V/0197/2012 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan  
 Nr.  Bezeichnung  Haush. -
jahr 
Betrag  
€ 
Bemerkungen  
Produkt- 
gruppe 
0111 Immobilienmanage- 
ment 
   
Zeile 11 Personalaufwendun- 
gen 
2012 
2013 
2014 
2015 
2016 
44.610 
 
89.220  
89.220  
89.220  
89.220  
 
Zeile 13 Aufwendungen für 
Sach- und Dienst-
leistungen 
2013 
2014 
2015 
2016 
200.000 
 
200.000  
200.000  
200.000  
Prüfung 
Prüfung 
Prüfung 
Prüfung 
 
Finanzplan  
(Auszahlungen aus Rückstellungen ) 
 Nr.  Bezeichnung  Haus h. -
jahr  
Betrag  
€ 
Bemerku ngen  
Zeile  12 Auszahlungen für 
Sach- und Dienstleis- 
tungen 
2012 
 
2013 
2014 
2015 
2016 
 
1.000.000 
 
 
1.000.000  
1.000.000  
1.000.000  
1.000.000  
Finanzierung über die Inanspruch- 
nahme von Rückstellungen  
 
Der zusätzliche finanzielle Aufwand für die Prüfung en von jährlich 200.000€ kann durch Einspa- 
rungen beim Energieaufwand gedeckt werden. 
Der vorgenannte Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des Rates zum HH-
Plan 2013 ff.  
 
III. Personelle Auswirkungen: 
 
Für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen w erden befristet 1,5 Stellen beim Amt 23  
für die Dauer des Sanierungsprogramms bereitgestellt. 
 
 
 
 
Allgemeine Erläuterung: 
 
Hintergrund der Dichtheitsprüfung und Sanierung der  Grundstücksentwässerungsanlagen ist die 
gesetzliche Verpflichtung gemäß Wasserhaushaltsgese tz § 61 und Landeswassergesetz § 61a 
(NRW). Die laut § 61 WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl I S.2585, gültig ab 
01. März 2010) und § 61a LWG Landeswassergesetz NRW  vom 25. Juni 1995 durchzuführenden 
Dichtheitsprüfungen gelten für private Grundbesitzer und auch für die städtischen Immobilien. 
Die derzeitigen Überlegungen der Landesregierung zu r Änderung der Rechtsverordnung betreffen 
voraussichtlich nur Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten und sind daher in diesem Zusammen- 
hang bisher nicht relevant. Sollten hier seitens de r Landesregierung entsprechende Veränderun- 
gen erfolgen, wird die Verwaltung hierzu im Rahmen einer Vorlage informieren, um den Beschluss 
dieser Vorlage anpassen zu können.  
In Entsprechung der  gesetzlichen Vorgaben hat das Amt für Immobilienman agement in 2011 mit 
der Prüfung in Wasserschutzgebieten begonnen. Hierzu wurden 300.000 € bereitgestellt, um in die 
Thematik einzusteigen und erste Bewertungen vornehmen zu können. Die festgestellten Ergebnis-

- 3 - 
V/0197/2012 
se und Schadensbilder führen zu der Einschätzung, d ie entsprechenden Prüfungen und Sanierun- 
gen im Rahmen eines gezielten Projektes zur Prüfung und Sanierung der Grundleitungen zu bear- 
beiten. Aus den gemachten Erfahrungen dieses Projek tes wird zunächst eine Laufzeit von 5 Jah- 
ren bis Ende 2016 veranschlagt. Im Rahmen des Proje ktes werden sämtliche erforderlichen Prü- 
fungen durchgeführt sowie die auftretenden Schäden gemäß ihrer Schadensklasse, soweit mög- 
lich, bearbeitet. Nach Abschluss aller Prüfungen wi rd die Verwaltung in 2016/17 im Rahmen einer 
Vorlage eine Gesamtbilanz zu dem Thema der Grundlei tungsprüfung mit Benennung etwaiger 
weiterer Finanzbedarfe vorlegen. 
 
Zu 1 und 2. 
Aus den gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Wasserha ushaltsgesetz § 61 und Landeswasserge- 
setz § 61a (NRW) ergibt sich die Erfordernis der Pr üfung und etwaigen Sanierung der Entwässe- 
rungsanlagen. Die laut § 61 WHG Wasserhaushaltsgese tz vom 31. Juli 2009 (BGBl I S.2585, gül- 
tig ab 01. März 2010) und § 61a LWG Landeswasserges etz NRW vom 25. Juni 1995 durchzufüh- 
renden Dichtheitsprüfungen gelten für private Grund besitzer und auch für die städtischen Immobi- 
lien.    
Die Prüfungen sind für alle städtischen Immobilien vorzunehmen und im Abstand von 20 Jahren zu 
wiederholen. 
Die durch die in 2011 durchgeführten Prüfungen in W asserschutzgebieten  festgestellten Schäden 
sind in jedem Fall, gestaffelt nach Schadensklassen , im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen zu 
beheben. Die Unterlassung der Schadensbeseitigung erfüllt den Bestand einer Ordnungswidrigkeit 
bzw. einer Straftat gemäß § 324 StGB „…wenn Gewässe r verunreinigt oder dessen Eigenschaften 
nachteilig beeinflusst werden...“. 
 
Zu 3. und 4. 
Der genaue Umfang lässt sich jetzt für Münster noch nicht absehen. Erste eigene Erfahrungen und 
Erfahrungen anderer Kommunen, die bereits mit der D ichtheitsprüfung begonnen haben, zeigen 
eine Schadensquote von ca. 80% und dadurch einen zu sätzlichen finanziellen Jahresaufwand in 
Höhe mehrerer Millionen Euro für Prüfung und Sanierung der Abwasserleitungen. So hat die Stadt 
Paderborn (145.000 Einw.)einen Ansatz von insgesamt  12 Mio. € aus Rückstellungen, die Stadt 
Bonn (320.000 Einw.) 500.000€/a für Prüfungen vorge sehen, die Stadt Bielefeld (323.000 Einw.) 
bisher 500.000 € für Prüfungen und bei einer festgestellten Schadensquote von 70-80% einen Ge- 
samtsanierungsansatz von 40-70 Mio. €, die Stadt He rne (167.000 Einw.) geht von einem Sanie- 
rungsvolumen in Höhe von 13 Mio. € bis zum Jahr 202 5 aus. In der Stadt Essen (570.0000 Einw.) 
werden bereits seit 2010 Dichtigkeitsprüfungen vorg enommen und ein jährliches Budget von an- 
fänglich 3 Mio. €/a und dann 7 Mio €/a für Sanierun gen bereitgestellt. Alle Zahlen der genannten 
Kommunen wurden in 2011 abgefragt. 
 
Insbesondere aufgrund des im Schnitt recht hohen Al ters städtischer Immobilien wird voraussicht- 
lich erheblicher Sanierungsaufwand entstehen. Im HH  Jahr 2011 wurde zunächst mit einem finan- 
ziellen Volumen von 300.000 € mit den Dichtheitsprü fungen in den Wasserschutzgebieten begon- 
nen, um dann nach ersten eigenen Erfahrungen das Ar beitsprogramm anzupassen. Hier zeigt 
sich, dass mit der Summe von 200.000 € jährlich bis  2016 voraussichtlich sämtliche Prüfungen 
fristgerecht durchgeführt werden können.  
Als bisheriges Ergebnis der Prüfungen waren nur wen ige Liegenschaften  in Wasserschutzgebie- 
ten ohne Schaden. 
Der größte Teil der festgestellten Schäden erforder t kurzfristige Sanierungsmaßnahmen (Scha- 
denklasse A Frist 6 Monate). Hierzu sind kurzfristi g Sanierungskonzepte der Grundleitungen zu 
erstellen und Sanierungen durchzuführen. Um hier auf die den Schäden angemessene Weise rea- 
gieren zu können, wird die Summe von ca. 1.000.000 € jährlich bis 2016 für die Beauftragung ex- 
terner Ingenieurbüros, Erstellung der Sanierungskon zepte und bauliche Durchführung der Sanie- 
rungsmaßnahmen erforderlich sein. Mit diesen bereit gestellten Mitteln wird die gesamte erforderli- 
che Schadensbeseitigung jedoch noch nicht abschließend möglich sein. Erst nach Abschluss aller 
Prüfungen in 2016 wird die Erstellung einer Gesamtb ilanz inklusive der zeitlichen und finanziellen 
Auswirkungen aller notwendigen Maßnahmen ermittelt werden können.

- 4 - 
V/0197/2012 
Fördermittel: 
 
Das Land NRW fördert die Sanierung der Abwasserleit ungen auf kommunalen Liegenschaften 
gem. den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwend ungen für eine “Ressourceneffiziente Ab- 
wasserbeseitigung NRW“ vom 01.01.2012 mit einem max imalen Zuschuss von 50 % als Projekt- 
förderung nach erstellten Sanierungskonzepten und K ostenschätzungen nach dem Eingang der 
Anträge („Windhundprinzip“). Um diese Fördermittel möglichst effizient nutzen zu können, ist eben- 
falls eine möglichst umgehende Finanzierung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf die Fördermittel 
besteht nicht. Mit den Maßnahmen darf erst nach Gen ehmigung der Förderanträge begonnen 
werden. Kosten für die Dichtigkeitsprüfungen, provi sorische Entwässerungen etc. werden nicht 
gefördert. 
 
Zu 5. 
Der Personalbedarf  in Höhe von 1,5 Stellen wurde a uf Basis der Arbeitszeitauswertung im Rah- 
men der bisher durchgeführten Prüfungen ermittelt. Die derzeit hierfür eingesetzten Personalkapa- 
zitäten stehen ab 2013 nicht mehr zur Verfügung. De rzeit kann die Aufgabe durch überplanmäßig 
im Amt 23 beschäftigte Mitarbeiter  kompensiert wer den. In 2013 wird jedoch ein Ingenieur der 
Versorgungstechnik die Altersteilzeit antreten. Der  bislang überplanmäßig eingesetzte Mitarbeiter 
wird dann dauerhaft im Bereich der technischen Betr euung der Grundschulen und Kinder-
/Jugendeinrichtungen eingesetzt werden müssen und s teht für Sonderaufgaben nicht mehr zur 
Verfügung. Die mit der Umsetzung der Arbeitsaufgabe  beauftragte TGA-Zeichnerin verfügt auch 
derzeit nur über einen befristeten Vertrag, der zum  Beginn 2013 mit den entsprechenden Arbeits- 
zeitanteilen von 19,5 Stunden ausläuft. 
Insgesamt ist in der verantwortlichen Fachstelle ein sehr großer Arbeitsanfall in den nächsten Jah- 
ren allein durch die Umsetzung der im November 2011  in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung  
festzustellen. Durch vorhandenes Personal können di e entsprechenden neuen zusätzlichen Auf- 
gaben keinesfalls erledigt werden. 
 
Es ist vorgesehen, lediglich die Organisation und Koordination der Dichtigkeitsprüfungen, erforder- 
liche Sofortmaßnahmen und kleinere Maßnahmen sowie die Koordination der externen Ingenieur- 
büros durch Personal im Amt für Immobilienmanagement, das die übergeordnete Eigentümer- und 
Bauherrenfunktion wahrnimmt, abzudecken. Die Durchf ührung von Sofortmaßnahmen erfordern 
ein hohes Maß an Ortskenntnis und eine schnelle Reaktion und sind daher für die Vergabe an Drit- 
te ebenso ungeeignet wie die Bauherrenaufgabe.  
Größere Sanierungsmaßnahmen sowie die Erstellung de r Sanierungskonzepte wie auch die Pla- 
nung und Bauleitung der Sanierungsmaßnahmen sollen durch externe Ingenieurbüros ausgeführt 
werden. Die Durchführung der Prüfungen und Betreuun g externer Planungsbüros wird entspre- 
chend vom Amt für Immobilienmanagement betreut. 
Der Personalbedarf während der Laufzeit der Prüfung  und Sanierung liegt aufgrund der Vielzahl 
und Komplexität der unterschiedlichen Maßnahmen hier bei einer Ingenieurstelle. 
 
Im Bereich der Grundlagenvorbereitung für die Prüfu ng und Plan- bzw. Datenerstellung, Übernah- 
me und Archivierung liegt der Bedarf bei einer 0,5 Zeichenstelle. Diese Arbeiten sind auf Grund 
der spezifischen Anforderungen (Kenntnisse der verw endeten CAD-Software, des vorhandenen 
Planarchiv im Stadthaus 3 usw.) nicht von Dritten wirtschaftlich zu erbringen. 
 
Der entsprechende Arbeitsaufwand begründet sich durch die genaue Aufnahme des Bestandes an 
Grundleitungen inkl. Lage, Verlauf, Gefälle, Dimens ion und Zustand der Leitungen. Daher werden 
den prüfenden Firmen CAD Pläne zur Eintragung der  vorhandenen Entwässerungsleitungen zur 
Verfügung gestellt. Weitere Aufgaben sind hierfür vorbereitende Arbeiten wie das Sichten und Prü- 
fen der Pläne aus dem CAD Bereich und Konvertierung  der CAD Daten. Der überwiegende Teil 
der Pläne liegt jedoch nicht elektronisch vor, und muss aus dem Planarchiv herausgesucht und 
von einem externen Architekturbüro digitalisiert werden. 
Die vom Prüfer der Entwässerungsleitungen erstellte n Revisionen müssen ebenfalls wieder zur 
Archivierung und weiteren Nutzung in das vorhandene  CAD System konvertiert, Prüfprotokolle 
eingescannt  und in das digitale Archiv eingepflegt werden.

- 5 - 
V/0197/2012 
 
 
I. V.  
 
 
Gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beschlussvorlage

8689 Zeichen

V/0662/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dichtigkeitsprüfungen und Sanierungen von Gebäudeentwässerungsanlagen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.11.2014 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
25.11.2014 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches  
 Flächenmanagement Vorberatung 
27.11.2014 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und  
 E-Government Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Dichtigkeitsprüfungen und Sanierungen von Ge-
bäudeentwässerungen, wie unter Punkt  „III  Konzept zur weiteren Vorgehensweise“  b e-
schrieben, durchzuführen.  
 
2. Neben der bereits im Stellenplanentwurf 2015 vorgeschlagenen 1,00 Stelle für eine/ -n Ingeni-
eur/-in wird zusätzlich und ebenfalls befristet bis zum 31.12.2017 0,50 Stelle EGr. 6 für eine/-n 
technische/-n Zeichner/-in im Teilergebnisplan 0111 bereitgestellt. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für eine Durchführung der Dichtigkeitsprüfungen wie u nter 
Punkt „III Konzept zur weiteren Vorgehensweise“ beschrieben, lediglich 50.000€ jährlich von 
dem ursprünglich hierfür zur Verfügung gestellten Budget von 200.000€ jährlich benötigt we r-
den. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0662/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Demes 
Ruf: 
492-2471 
E-Mail: 
DemesT@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.11.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0662/2014 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement 2015   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2015 
2016 
2017 
25.260 
25.260 
25.260 
 
 
Die Personalaufwendungen für die 1,0 Stelle Ingenieur/-in E11 sind im Haushaltsplan-Entwurf 
2015 bereits veranschlagt. Die Personalaufwendungen für die 0,5 Stelle Zeichner/-in in Höhe von 
25.620€ sind über Veränderungsblätter in den Haushaltsplan-Entwurf 2015 aufzunehmen. 
 
Die Einsparungen bei den Sachaufwendungen für die Dichtigkeitsprüfungen in Höhe von jährlich 
150.000€ sind ebenfalls über Veränderungsblätter in den Haushaltsplan-Entwurf 2015 aufzuneh-
men. 
 
 
 
III. Erläuterungen zur Sachentscheidung 
 
Zu Punkt 1 - Bericht zu Sachentscheidung  
 
Mit Vorlage V/0197/2012 wurde die Verwaltung beauftragt an allen städtischen Gebäuden die 
Grundleitungen und Hausanschlussleitungen auf Dichtigkeit zu prüfen, Sanierungskonzepte für 
undichte Leitungen zu erstellen und geeignete Sanierungsverfahren durchzuführen. Weiterhin 
wurde die Verwaltung beauftragt bei Änderung der gesetzlichen  Grundlagen die Politik entspr e-
chend zu informieren. 
 
Geänderte Gesetzeslage 
 
Basis der Entscheidung zur V/0197/2012 war der  § 61a der Landeswasserordnung NRW. Di eser 
wurde vom Land NRW im März  2013 im Zuge der Änderung des Landeswassergesetzes aufg e-
hoben.  
 
Selbstüberwachungsverordnung 
An Stelle des Paragraphen 61a wurde eine Rechtsverordnung zur Regelung der zukünftigen Vo r-
gehensweise erlassen. Seit dem 17. Oktober 2013 regelt die Verordnung zur Selbstüberwachung 
von Abwasseranlagen -Selbstüberwachungsverordnung Abwasser -SüwVO Abw in Teil 2 die 
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 
enthält Fristen zur Prüfung von Abwasseranlagen.  
 
In Wasserschutzgebieten müssen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 für die 
Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle 
und gewerbliche Abwässer) errichtet wurden beibehalten werden. Alle anderen Abwasserleitungen 
in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.  
 
Außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüffristen am Gefährdungspotential von 
industriellen/gewerblichen Abwasseranlagen und sind bis spätesten 31.12.2020 vorzunehmen. Für  
andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten entfallen die bisher  lan-
desrechtlich gesetzten Fristen.

- 3 - 
V/0662/2014 
 
Die Inhalte dieser Rechtsverordnung gelten auch für die Gebäude der Stadt Münster. 
 
Die Stadt Münster hat keine Gebäude in Wasserschutzzone 1, 33 Gebäude/Bauwerke in Wasse r-
schutzzone 2 und 110 Gebäude/Bauwerke in Wasserschutzzone 3. Von den städtischen Gebäu-
den in Wasserschutzgebieten wurden bereits alle in Nutzung befindlichen Gebäude  überprüft und 
bis auf ein Gebäude besteht bei allen geprüften Gebäuden Sanierungsbedarf. Nicht überprüft wur-
den bisher Gebäudeentwässerungsanlagen (GEA) von Gebäuden in Wasserschutzgebieten, die 
zum Verkauf oder Abriss vorgesehen sind.  
 
Sanierung 
Es besteht für undichte Entwässerungsanlagen die Pflicht zur Sanierung. Zurzeit werden von meh-
reren gee igneten Ingenieur büros Sanierungskonzepte einschließlich Kostenschätzungen e rstellt. 
Sobald diese vorliegen, werden Fördermittelanträge bei der N RW.Bank  auf Zuschussförderung 
(bis zu max. 50% Zuschuss) gestellt und nach Entscheidung  über die Fördermittel die weiteren 
Sanierungsplanungen und Sanierungen beauftragt und durchgeführt. Die bereits jetzt bekannten 
Mängel sollen bis Ende 2016 durch Sanierungsmaßnahmen behoben werden , um den rechtlichen 
Erfordernissen zu entsprechen. Die Sanierungsmaßnahmen sind zunächst bis Ende 2016 vera n-
schlagt. Im Rahmen des Projektes werden sämtliche erforderlichen Prüfungen durchgeführt sowie 
die au ftretenden Schäden gemäß ihrer Schadensklass e weiter bearbeitet. Nach Abschluss aller 
Prüfungen wird die Verwaltung  in 2016/17 im Rahmen einer  Vorlage eine Gesamtbilanz zu dem 
Thema Grundleitungsprüfung mit Benennung etwaiger weiterer Finanzbedarfe vorlegen. 
 
II. Sachstand 
 
Bereits umgesetzt: 
Bisher wurden Sanierungen von Gebäudeentwässerungsanlagen  an folgenden Liegenschaften im 
Rahmen von Gesamtsanierungsmaßnahmen vorgenommen: 
 
 Zweifachsporthalle Schulzentrum Wolbeck (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) 
 Dreifachturnhalle Schulzentrum Hiltrup 
 Kindergarten Wielerort 
 Geistschule in Teilbereichen 
 Standesamt Hörsterstraße 
 Dreifachsporthalle Schulzentrum Hiltrup 
 
In Durchführung: 
Derzeit in Durchführung und fast abgeschlossen sind die Sanierungsarbeiten an den nachfolgend 
aufgeführten Liegenschaften: 
 
 Hallenbad Hiltrup 
 Karl Wagenfeld Schule 
 
In Ausführungsplanung: 
 
 Uppenbergschule 
 
Erstellung von Sanierungskonzepten 
Für die nachfolgend aufgeführten Liegenschaften werden zurzeit Sanierungskonzepte von Ingeni-
eurbüros  der Fachrichtung Siedlungswasserwirtschaft erarbeitet und Sanierungskosten ermittelt.:  
 
 Johannesschule Hiltrup 
 Paul Gerhard Schule Hiltrup 
 Clemensschule, Hiltrup 
 Geschwister Scholl Schulzentrum Kinderhaus 
 Waldschule Kinderhaus

- 4 - 
V/0662/2014 
 
Für die drei Schulen in Hiltrup ist das Sanierungskonzept erstellt und der Antrag auf Zuschussför-
derung in Arbeit. 
 
III. Konzept zur weiteren Vorgehensweise 
 
1.  Sanierung der bis jetzt bekannten Schäden in den Wasserschutzgebieten möglichst bis En-
de 2016 
2.  Prüfung der GEA mit „Gefährdungspotential“ (Abscheideanlage z.B. an Tankstellen etc.) 
3.  Prüfung und Sanierung von GEA mit Problemen (häufige Verstopfungen etc. der GEA) 
4.  Grundsätzliche Überprüfung bei Bau- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand. 
5.  Eine generelle Prüfung aller städtischen Liegenschaften erfolgt nicht. 
 
Zu Punkt 2 - Bereitstellung von befristeten Stellen 
 
Mit der Vorlage V/0197/2012 wurde die Personalausstattung, eine befristete Ingenieurstelle und 
eine halbe ebenfalls befristete Zeichnerstelle im Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung vom 
29.11.2012 befürwortet, jedoch in der Ratssitzung am 12.12.2012 „wie im AUB beraten“ und somit 
ohne die notwendige personelle Unterstützung  beschlossen. Durch das fehlende Personal erge-
ben sich zeitliche Verzögerungen im Projekt. 
Die Betreuung der erforderlichen Prüfungen und Sanierungsmaßnahmen in Wasserschutzgebieten 
wird mindestens bis Ende 2017 erforderlich sein. 
Aus Sicht der Verwaltung ist eine befristete Besetzung einer Ingenieurstelle und einer halben  
Zeichnerstelle, wie bereits mit Vorlage V/0197/2012 beantragt , zwingend erforderlich, um die fest-
gestellten Mängel an den Gebäudeentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten im genannten 
Zeithorizont 2016/2017 zu beseitigen. Im Verwaltungsentwurf des Stellenplans für das Jahr 2015 
ist die Ingenieurstelle E11 bereits enthalten, die außerdem benötigte halbe Zeic hnerstelle E06 soll 
entsprechend der Vorlage aus 2012 ebenfalls bereitgestellt werden. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlage 
Vorlage V/0197/2012

Beratungsverlauf (5)

19.11.2014 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
25.11.2014 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2014 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Hörsterstraße
  • Wielerort
  • Kinderhaus 4v

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Details

Aktenzeichen
V/0662/2014
Typ
Vorlagen
Datum
08.09.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37