V/0223/2012
Anbieterneutrale Beratung und Hilfeplanung der wohnbezogenen Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)
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Beschlussvorlage
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V/0223/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Gesundheitsamt Betrifft Anbieterneutrale Beratung und Hilfeplanung der wohnbezogenen Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) Beratungsfolge 18.04.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 24.04.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Das Angebot des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe (LWL), die Stadt Münster gegen Kostenerstattung mit der anbieterneutralen Beratung und Hilfeplanung der wohnbezogenen Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) zu beauftragen, wird zunächst befristet bis zum 31.12.2013 angenommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, rechtze itig vor Ablauf des dafür abzuschließenden Vertrages mit dem LWL die Weiterführung dieser Aufgabe insbesondere bzgl. der angestrebten Refinan- zierung der erforderlichen Personalkosten zu prüfen. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe zusätzliches Per- sonal befristet im Umfang von bis zu 1,3 Stellenanteilen (Entgeltgruppe 9 bzw. Besoldung s- gruppe A 10) zu beschäftigen. Darüber hinaus ist eine Stundenaufstockung nur möglich, soweit diese durch entsprechend höhere Erstattungsbeträge des LWL gedeckt ist. II. Finanzielle Auswirkungen: Anhand der gemeldeten Fallzahlen des LWL ist mit Erträgen aufgrund der Zahlung von Fallpa u- schalen durch den LWL i. H. v. ca. 75.000 € zu rechnen. Mit diesen zusätzlichen Erträgen ist eine kostenneutrale Finanzierung von bis zu 1,3 Stellenanteilen für die Aufgabenwahrnehmung mö g- lich. Vorlagen-Nr.: V/0223/2012 Auskunft erteilt: Herr Dr. med. Schulze Kalthoff Ruf: 492-5300 E-Mail: SchulzeKalthoff@stadt-muenster.de Datum: 02.04.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0223/2012 Begründung: 1. Ausgangssituation: Der LWL ist im Bereich der Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII als überörtlicher Träger der Sozialhilfe neben den Leistungen für stationäre und teilstati o- näre seit dem 01.06.2009 auch für ambulante Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zuständig, wenn die Leistungen dazu dienen, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrich- tung zu verhindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b AV -SGB XII). Zuvor wurde die Aufgabe vom So- zialamt der Stadt Münster als örtlichem Träger der Sozialhilfe wahrgenommen. Beratung, Bedarfs- feststellung und Hilfeplanung wurden bis dahin von der Fachstelle „W ohnraumversor- gung/Wohnungslosenhilfe“ des Sozialamtes in Kooperation mit dem Kommunalen Sozialdienst des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien durchgeführt. Die Leistungserbringung wurde und wird auch zukünftig durch verschiedene freie örtliche Träger der Wohnungslosenhilfe gewährleistet. Der Sozialausschuss des LWL hat im Juli 2011 ein Konzept zur Weiterentwicklung der Leistungen wohnbezogener Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts ist die „Einführung einer neuen ergebnisoffenen, lei s- tungserbringerneutralen Beratung, Ermittlung und Feststellung der Hilfebedarfe und der sich a n- schließenden Hilfeplanung“, um insbesondere eine verbesserte, aktive Zugangssteuerung zu er- möglichen. Der LWL beabsichtigt, in den Kommunen seines Zuständigkeitsbereichs örtliche Stellen für ihren Bereich gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe zu beauftragen (sog. „Beauftragte Stelle“). Die einzelnen Aufgaben der „Beauftragten Stelle“ sowie die jewei ls zwingend vorgegebenen Rüc k- kopplungen mit dem LWL werden vertraglich geregelt. Die Entscheidung über den Hilfebedarf und die Finanzierung der Hilfe verbleiben beim LWL; gleichwohl werden zwingend Dritte benötigt, die über u mfassende örtliche Kenntnisse d er Hilfestrukturen verfügen. Beauftragt werden in erster Linie daher Kommunen. Einige Beauftragungen sind bereits erfolgt; weitere sind unterschriftsreif. Gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe s Gemeindeordnung (GO NRW) steht dem Rat die Entscheidung über die Übernahme der Aufgaben der „Beauftragten Stelle“ für den LWL durch die Stadt Münster zu, da es sich um die Übernahme einer neuen Aufgabe handelt, für die keine gesetzliche Verpflich- tung besteht. 2. Warum soll die Stadt Münster die anbieterneutrale Beratung und Hilfeplanung der wohn- bezogenen Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten übernehmen? In Gesprächen zwischen dem LWL, dem Sozialamt und dem Gesundheitsamt ist die Übernahme der neuen Aufgabe für Münster durch das Gesundheitsamt einvernehmlich befürwortet worden. Auch die freien Träger der Wohnungslosenhilfe akzeptieren die Beauftragung des Gesundheitsam- tes als „neutrale“ und fachkompetente Stelle für eine anbieterneutrale ergebnisoffene Beratung s- arbeit. Auf wissenschaftlicher Basis sind im Abschlussbericht „Selbständiges Wohnen behinderter Me n- schen - Individuelle Hilfen aus einer Hand“ des Zentrums für Planung und Evaluation Sozialer Dienste (ZPE) der Universität Siegen (2008) die Vorteile des Zugangs zum Hilfesystem in Form einer trägerunabhängigen Beratung formuliert worden: „Die Entwicklung der Hilfen zum selbstä n- digen Wohnen für behinderte Menschen verbindet sich mit der Idee der Ablösung einer institut i- onszentrierten durch eine stärker personenzentrierte Hilfeleistung. Dafür ist es förderlich, wenn der Zugang zu Hilfen durch Angebote einer personenzentrierten Beratung in offener Weise geschehen kann und nicht primär durch Kosteninteressen, Trägerinteressen und / oder vorhand ene Angebote vorbestimmt wird.“ (Abschlussbericht S. 292) bzw. an anderer Stelle: „In der Auswertung wird deut- lich, dass die Nutzung von unabhängigen Beratungsstellen für die Klärung und Begleitung von Neuanfragen noch nicht in dem Maße an Bedeutung gewonnen hat, wie dies für die Planung und - 3 - V/0223/2012 Organisation individueller Hilfen wünschen swert wäre“ (S. 294). Diese Aussagen sind auf Hilfen gem. § 67 SGB XII übertragbar. Die KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) hat erst kürzlich im KGSt-Journal 01/2012 ebenfalls darauf hingewiesen, dass Erfahrung en aus den Vergleichsringen der KGSt zeigen, dass die kommunale Steuerung bei Sozial - und Jugendhilfeleistungen deutlich verbessert werden könne, wenn eigene Fachkräfte die Erstellung von Hilfeplänen durchführen und dies nicht durch freie Träger erfolge, die anschließend auch die Hilfe erbringen. Die Stadt Münster ist heute bereits als örtlicher Sozialhilfeträger Kooperationspartner des LWL im Bereich der Hilfen zur Überwindung besondere r sozialer Schwierigkeiten (ebenso wie bei der Ei n- gliederungshilfe, vgl. Kooperationsvereinbarung zwischen LWL und Stadt vom 16.04.2010). In di e- sem Rahmen führen LWL und Stadt (Sozialamt mit Beteiligung des Gesundheitsamtes) gemei n- sam eine jährliche Planungskonferenz zur Bewertung und Abstimmung der Bedarfs - und Struktur- planung in diesem Aufgabenfeld durch. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt als örtlicher Sozialhi l- feträger daran interessiert, dass Beratung und Hilfeplanung (Anbieter-)unabhängig durchgeführt werden. Für die Anbindung an das Gesundheitsamt spricht die enge fachliche Nähe zum Sozialpsychiatri- schen Dienst (SpDi). Die zugrunde liegenden Problemlagen bei wohnbezogenen Hilfen für Me n- schen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ähneln durchaus denen im SpDi. Entsprechend sind auch die erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar. Dies erhöht die Flexibilität des Personaleinsatzes und schafft Mö g- lichkeiten zum gegenseitigen fachlichen Austausch. Gleichwohl sind beide Aufgabenfelder fallb e- zogen natürlich unabhängig voneinander zu sehen. 3. Personelle, sachliche und finanzielle Voraussetzungen 3.1 Personalbedarf: Das Angebot an Plätzen im ambulant betreuten, teilstationären und stationären Wohnen für die Personengruppe des § 67 SGB XII ist in Münster erheblich größer als im Umland. Gem. den An- gaben des LWL werden derzeit in Münster 245 Plätze vom LWL finanziert oder mitfinanziert. Im Umland sind dies deutlich weniger. Entsprechend hoch fällt im Vergleich auch der Aufwand für die „Beauftragte Stelle“ in Münster aus. Nach Angaben des LWL ist für die Stadt Münster aufgrund vorliegender Durchschnittswerte von folgenden jährlichen Fallzahlen (Aufnahmezahlen) auszugehen: Vollstationärer Leistungsbereich: 67 Teilstationäre Einrichtungen: 30 Ambulant betreutes Wohnen: 114 D. h. jährlich ist mit ca. 210 Aufnahmen zu rechnen, die durch die „Beauftragte Stelle“ zu be- treuen sind. Hinzu kommen die Fälle, bei denen nach den ersten Beratungs - bzw. Prüfphasen kei- ne Hilfegewährung erfolgt. Der LWL schätzt den zeitl ichen Aufwand für die vollständige Bearbeitung eines Falles mit ca. 10 Stunden ein. Daraus ergäbe sich bei 210 Aufnahmen, wenn diese alle „Hilfephasen“ durchlaufen, ein Aufwand von 2.100 Arbeitsstunden. Dies entspricht auf der Basis einer 39 Std./Woche (Ta rif- beschäftigter) einem Stellenbedarf von rechnerisch ca. 1,5 Stelle. Angesichts dieses Mehraufwands kann die Aufgabe der „Beauftragten Stelle“ vom Gesundheit s- amt nur wahrgenommen werden, wenn das erforderliche Personal (zunächst befristet) zusätzlich bereitgestellt wird. - 4 - V/0223/2012 3.2 Finanzierung: Die Finanzierung der Aufgabe durch den LWL erfolgt in Form von Fallpauschalen. Diese werden je nach Fortschritt bzw. Erfordernis der einzelnen Arbeitsschritte prozentual abschlägig gezahlt. Der Betrag für eine vollständige Betreuung durch die „Beauftragte Stelle“ bis zur Beendigung der Hilfe liegt bei 360 € je Fall. Jährlich angenommene 210 Aufnahmen führen somit, wenn sie alle „Hilfephasen“ durchlaufen, zu einer erwarteten Einnahme i. H. v. 75.600 €. Damit lässt sich bei einer Vollkostenberechnung ein Personalbestand von 1,3 Stelle finanzieren. Das Gesundheitsamt geht davon aus, die neue Aufgabe mit einer Personalaufstockung im Umfang von bis zu 1,3 Stellen bewältigen zu können, sofern die Fallzahl sich nicht über da s vom LWL prognostizierte Volumen hinaus entwickelt. Das Vertragsmuster des LWL sieht eine befristete Laufzeit zunächst bis zum 31.12.2013 vor. A n- schließend soll sich der Vertrag um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Daher besteht relativ kurzfristig die Möglichkeit des Ver- tragsausstiegs, sofern sich die Prognose des finanziellen und zeitlichen Aufwandes oder andere Rahmenbedingungen ungünstiger entwickeln als angenommen. Die Beschäftigungs zeiten des Personals werden daher zunächst bis zum 31.12.2013 befristet. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0223/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37