V/1062/2020
FNP 97 - VBP 609 - Hafenmarkt - Beschluss zur öffentlichen Auslegung
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VBP_609_Anlageblatt_2
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iA.dxf Pfad:SAS\01 Projekte\MS HafenMarkt\06_Bauleitplanverfahren-609_ab 2019\05_VBP 609\02_frühz-Bet\4(1) frühz. Behördenbeteiligung\Planzeichnung - VEP\vbp609_vep-blatt1_3(1)-4(1), © Stadt Münster STADT ||| MÜNSTER Stadtplanungsamt Bebauungsplan Nr. 609 Legende SYMBOLE +0.00 GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER NHN e +0.00 GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER BEZUGSPUNKT (OKFF EG) DARSTELLUNG GEPLANTE FLÄCHEN DACHBEGRÜNUNG GEPLANTE FLACHEN TECHNIK GEPLANTE FLACHEN DACHFLÄCHE GLAS FAHRRADWEG Bauwerksübersicht: P— FAHRRADSTELLPLÄTZE je EINKAUFSWAGEN m Hafenweg | | | Entwurfsverfasser Vorhabenträger Münster Münster PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA STROETMANN Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 Rechtsgrundlagen Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. | S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGB. |. S. 1728) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am 1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15.4.2020 - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020 Der Rat der Stadt Münster hat am 11.12.2019 gemäß 8& 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 1 vom 10.01.2020 bekannt gemacht. Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß 88 2 und 10 BauGB und 88 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossen worden. Münster, Oberbürgermeister Schriftführer Gemarkung: Münster Flur: 147, 148 Maßstab: = Für die städtebauliche Planung Münster, Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Dieser Bebauungsplan hat gemäß $ 3 (2) BauGB vom bis zum offengelegen Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß $ 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom in Kraft getreten. Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Bebauungsplan Nr. 609 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Anlageblatt 2: Animation Hafenweg - Entwurf - Pfeiffer Ellermann Preckel Stand: 13.01.2021
V-1062-2020-Anlage-3-FNP-97-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 52 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1062/2020 B e g r ü n d ung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennut- zungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ Inhalt Seite 1. Planungsgrundlagen ............................................................................................................................ 2 1.1. Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................... 2 1.2. Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) ......................... 4 1.3. Erfordernisse des Klimaschutzes (Klimaschutzklausel) ............................................................. 5 2. Änderungsbereich ................................................................................................................................ 5 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 6 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 6 3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 6 3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ................... 7 3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................................................................... 8 4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................. 9 4.1. Planungsziele ............................................................................................................................ 9 4.2. Gemischte Baufläche ............................................................................................................... 12 4.3. Straßenverkehrsfläche ............................................................................................................. 13 4.4. Öffentliche Parkfläche .............................................................................................................. 13 4.5. Sonstige Belange..................................................................................................................... 14 4.5.1. Verkehrliche Belange .................................................................................................. 14 4.5.2. Lärmimmissionen ........................................................................................................ 19 4.5.3. Luftschadstoffimmissionen .......................................................................................... 26 4.5.4. Störfallbetrieb .............................................................................................................. 28 5. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise .......................................................... 28 5.1. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................. 28 5.2. Kampfmittel .............................................................................................................................. 31 5.3. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................. 31 5.4. Artenschutz .............................................................................................................................. 31 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................ 32 6.1. Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 32 6.2. Kurzdarstellung der Planung ................................................................................................... 33 6.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 33 6.3.1. Fachgesetze ............................................................................................................... 33 6.3.2. Fachplanungen ........................................................................................................... 33 6.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung ............................ 34 6.4.1. Mensch ....................................................................................................................... 35 6.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ..................................................................... 38 6.4.3. Boden / Fläche ............................................................................................................ 39 6.4.4. Wasser ........................................................................................................................ 40 6.4.5. Klima / Luft .................................................................................................................. 41 6.4.6. Landschafts-/Ortsbild .................................................................................................. 41 6.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................ 41 6.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................ 42 6.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ..................... 42 6.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 43 6.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 44 6.7. Sonstige umweltrelevante Anforderungen ............................................................................... 44 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 52 6.7.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................................ 44 6.7.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen .................................................... 44 6.7.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung .......................... 45 6.7.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen .................................................................... 45 6.7.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete.................. 45 6.7.6. Klimaschutz ................................................................................................................. 46 6.7.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe .............................................................................. 46 6.7.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ...... 46 6.7.9. Bodenschutzklausel .................................................................................................... 47 6.7.10. Umwidmungssperrklausel ........................................................................................... 47 6.7.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken bei Erstellung des Umweltberichtes .................................................................................. 47 6.8. Monitoring ................................................................................................................................ 47 6.9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................................... 48 Quellenverzeichnis zum Umweltbericht ................................................................................... 49 Quellenverzeichnis............................................................................................................................. 51 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planverfahren Um den Wandel im Nutzungs- und Funktionsgefüge im Bereich der Münsteraner Stadthäfen ak- tiv zu begleiten, hat die Stadt M ünster zur Bewertung und Steuerung zuk ünftiger Entwicklungs- potenziale einen Masterplan ‚Stadth äfen M ünster‘ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen be- reits im Jahr 2004 gefasst und in der Fassung vom 3.5.2012 vom Ausschuss f ür Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt M ünster als handlungsleitende Grundlage f ür die weitere strukturelle und st ädtebauliche Entwicklung und die erforderlichen Bauleitplanverfahren im Bereich der Stadth äfen M ünster beschlossen wurden. Unter der Ge- bietskategorie 12 wird im Masterplan f ür den Bereich s üdlich des Hansarings, auf den Fl ächen zwischen Schillerstra ße und Hafenweg, als Standortpotenzial die Ansiedlung gro ßflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfl äche von 4.900 m² mit erg änzenden Wohn - und Dienstleistungsnutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen unter anderem zurück auf das Einzelhandelskonzept – Leitlinien der räumlichen Entwicklung von 2004, das als vorgeschaltetes, städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadthäfen lieferte. Auf Basis der Zielsetzungen wurde n seit 2010 im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ und die 39. Änderung des Flächennutzungspl ans für das sogenannte „Hafencenter“ aufgestellt. Beide Bauleitpläne wurden durch den Rat der Stadt Münster am 16. 12.2015 abschließend bzw. als Satzung beschlossen . Am 22.04.2016 wurde n die 39. Änderung des Flächennutzungsplans nach Genehmigung der Bezirksregierung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig. Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für das Hafencen- ter wurde am 4.5.2016 erteilt, die Baugenehmigung am 30.10.2017. Im Januar 2018 wurde mit den Bauarbeiten zum „Hafencenter“ begonnen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 52 In der Folge wurden das Vorhaben „Hafencenter“ und der vorhabenbezoge ne Bebauungsplan Nr. 535 in mehrfacher Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Zum einen erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen (OVG NRW) den Bebauungs- plan mit Urteil vom 12.4.2018 – 7 D 53/16.NE für unwirksam. Zum a nderen wurde neben dem Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Bauge- nehmigung beantragt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.8.2018 – 2 L 630/18 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwe rde hatte Erfolg. Mit Be- schluss vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 ordnete das OVG NRW die aufschiebende Wirkung der Klage an und verhängte somit im Februar 2019 faktisch einen „Baustopp“ über die laufenden Bauarbeiten. Seit dem 1.2.2019 ruhen die Bauarbeiten mit Ausnahme von erforderlichen Siche- rungsmaßnahmen. Das Vorhaben ist im Rohbau zu rund 2/3 hergestellt. Mit Kenntnis der Fachgremien hat die Verwaltung der Stadt Münster seit dem Normenkontrollur- teil die Vorhabenträgerin dabei unterstützt, die Überarbeitung d es für unwirksam erklärten Be- bauungsplans mit dem Ziel vorzunehmen, den Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht gerügten Mängel in einem heilenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wieder in Kraft zu setzen. Im Zuge der Überarbeitung wurde neben der B ehebung der gerügten Mängel auch das Laden- konzept des Lebensmittelvollsortimenters seitens der Vorhabenträgerin konzeptionell geändert. Im Plangebiet wurden die Verkehrsfläche weiter reduziert sowie Dachbegrünungen und weitere Pflanzungen vorgesehen. Da ni cht auszuschließen war, dass durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden und die Änderungen den Rahmen eines ergänzenden Verfahrens überschreiten, hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 28.10.2019 1 und vom 29.11.20192 einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines neuen vor- habenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Dem Antrag zum Aufstellungsbeschluss des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ wurde ent- sprochen. Der Aufst ellungsbeschluss wurde am 11.12.2019 durch den Rat der Stadt Münster gefasst und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Im Amtsblatt Nr. 1 vom 10.01.2020 erfolgte eine erneute Veröffentlichung aufgrund einer fehlerhaften Bezeichnung des Übersichtsplans im Amtsblatt 24. Aufbauend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des früheren Hafencenters soll unter dem Titel „HafenMarkt“ eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für großflä- chigen Einzelhandel Flächen für W ohn- und Dienstleistu ngsnutzungen, Gastronomie, die Ein- richtung von zwei Kindergroßtagespflegestellen sowie eine öffentliche Quartiersgarage vorsieht. Mit der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 erforderlichen Neubewertung der umweltrelevanten Auswirkungen – insbesondere auf die Verkehrs - und Lärmsituation – ist im Sinne der vorbereitenden Bauleitplanung die grundlegende Umsetzbarkeit des Planvorhabens 1 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019. Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG, Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB. Münster, 28.10.2019. 2 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019/1. Stroetmann Grundbesitz- Verwaltung GmbH & Co. KG, Ergänzungsantrag zu unserem Antrag vom 28.10.2019 - Markthallenkonzept im HafenMarkt. Münster, 29.11.2019. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 52 auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nachzuweisen. Darüber hinaus kann re chtssicher nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Normenkontrollentscheidung aufgezeigten Ab- wägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 in g leicher Weise auch die 39. Änderung des Flächennutzungsplans betreffen. Vorsorglich wird daher eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 als 97. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Die 97. Änderung des Flächen nut- zungsplans umfasst entgegen der 39. Änderung des Flächennutzungspl ans nun ausschließlich den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 und führt so zu einem Gleichlauf von vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung . Die zur 39. Änderung im Gel- tungsbereich noch inbegriffenen gemischten Bauflächen der Bestandsgrundstücke zur Schiller- straße nach Norden und zur Dortmunder Straße nach Westen, die bereits vor der 39. Änderung als gemischte Baufläche dargestellt waren und somit auch mit der 39. Änderung keine Neube- wertung erfahren haben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden 97. Änderungsverfahrens. Die erstmalige Aufnahme von Teilflächen des Hansarings in den Änderungsbereich der 97. FNP-Änderung dokumentiert die Planungserfordernisse zum notwendigen baulichen Eingriff in den Hansaring zur Erschließung des Planbereiches bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Das Verfahren der 97. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 11.12.2019 durch den Rat der Stadt Münster ein geleitet und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt e im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 03.03.2020 in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Müns- ter. Die Veranstaltung wurde in der Presse angekündigt . Neben der Informationsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit in der Zeit vom 26.02.2020 bis einschließlich 11.03 .2020 die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pläne im Stadthaus 3 und im Internet sowie zur Abgabe von Stellung- nahmen. Die frühzeitige Beteiligung d er Behörden erfolgte in der Zeit vom 02.03 .2020 bis ein- schließlich zum 05.04.2020. 1.2. Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i m Sinne des Boden- schutzgebotes des Bau gesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubau wohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflä- chen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. D ieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerb- liche Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmög- lichkeiten genutzt wurden. Mit der Entwicklung der Innenf lächen ist auch ein steigender Bedarf an infrastrukturellen Einrichtungen zu verzeichnen. Mit Aufgabe und Verlagerung der ehemaligen gewerblichen Nutzungen im Rahmen des struktu- rellen Wandels des Hafenareals zu einem Dienstleistungs -, Büro-, Freizeit- und Wohnbereich wurde auch der Änderungsbereich der 97. FNP -Änderung in die Entwicklung mit einbezogen. Er liegt zentral im Stadtteil Hafen und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Die Nutzung aktuell bestehender Flächenpotenziale zur Nachverdichtung bzw. Nutzungsoptimierung soll un- ter den Rahmenbedingungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) ermöglicht und gesteuert wer- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 52 den. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i m Sinne des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert. Darüber hinaus wird mit der Ent- wicklung der derzeit mindergenutzten Flächen auch das Umfeld zukunftsorientiert gestärkt. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht daher den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 1.3. Erfordernisse des Klimaschutzes (Klimaschutzklausel) Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen d urch die im Zusammenhang mit dem vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan VBP Nr. 535 zu zwei Dritteln bereits teilerrichteten Hochbauten des Hafencenters einschließlich der fertiggestellten großflächigen Tiefgarage gekennzeichnet. Im angrenzenden erweiterten Berei ch prägen die Blockrandbebauung des Hansaviertels , die in Teilen noch bestehenden Gewerbehallen und –bauten am östlichen Hafenweg sowie die Be- bauung am nördlichen Hafenbecken das Umfeld. Grünflächen oder prägende Gehölze beste- hen im Änderungsbereich selbst nicht. Auch umliegend sind mit Ausnahme der Strukturen ent- lang des Dortmund -Ems-Kanals und der Baumallee des Hansarings keine wirksamen Grün- strukturen vorhanden. Der Änderungsbereich hat dementsprechend keine bedeutende Funktion für das Klima und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet. Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung ist der Änderungs- bereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht . Darüber hinaus liegt er nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagernder Grünzüge. Maßgaben des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB stehen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung tragen d ie Nutzungen und baulichen Anlagen im Änderungsbereich nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels b ei. Mit der pla- nungsrechtlichen Sicherung einer großflächigen Begrünung der zukünftigen Dachflächen im Planvorhaben und der Errichtung einer begrünten, baumbestandenen Freifläche zu einem sog. „Pocket-Park“ über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird kleinräumig eine öko- logische Aufwertung erwirkt. Insbesondere die Dachbegrünungen und die die befestigten Flä- chen beschattenden Bäume können hierbei zu einer Minderung der Aufheizung von Oberflä- chen sowie des Oberflächenabflusses beitragen und damit d as Mikroklima im Nahbereich posi- tiv beeinflussen. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima- wandels besteht nicht. 2. Änderungsbereich Der Bereich der 97. Änderung des Flächen nutzungsplans ist aus dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 abgeleitet. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 3,0 ha und wird wie folgt begrenzt. • Im Nordwesten durch die nördliche Straßenrandbebauung am Hansaring (außerhalb). • Im Nordosten durch die Schillerstraße bzw. durch die bestehende Straßenrandbebau- ung südlich des Knotenpunktes Hansaring / Schillerstraße (außerhalb). • Im Osten durch die ehemaligen Gewerbegrundstücke der Firma OSMO. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 52 • Im Süden durch den Teilabschnitt des Hafenwegs von der Dortmunder Straße bis an die ehemaligen Gewerbegrundstücke der Firma OSMO (innerhalb). • im Westen durch die bestehende Blockrandstruktur im Bereich Hansaring / Dortmunder Straße / Hafenweg (außerhalb). Der Änderungsbereich ist im Plan durch die Innenseite der dunklen und in der Zeichenerklärung als „Änderungsbereich“ bezeichneten Umrandung markiert. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Mit dem HafenMarkt wird am Standort Hansaring / Hafenweg ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtungen, Wohnnutzungen, Gastronomie und Dienstleistungsbetrieben sowie Infrastruktureinrichtungen in Form von Kindergroßtagespflegestellen und einer öffentlichen Quartiersgarage realisiert. Mit den geplanten gro ßflächigen Einzelhandelsbetrieben sind Ein- richtungen mit zentrenrelevantem Kernsortiment Bestandteil des Konzeptes. Die Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Parall el- verfahren erfolgt daher unter Beachtung der landesplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grunds ätzen der Raumordnung, insbesondere dem Ziel 6.5-2 des Lan- desentwicklungsplans Nordrhein -Westfalen (LEP NRW). Im Verfahren zur 39. Änderung des FNP hatte die Bezirksregieru ng Münster / Regionalplanungsbe hörde anlässlich einer Anfrage zur Anpassung der Baule itplanung an die Ziele der Raum ordnung gemäß § 34 LPIG mit Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass das Vorhaben mit den geltenden Zielen der Raum- ordnung vereinbar ist. Die Kompatibilität der Planungen gegenüber der übergeordneten Lan- desplanung ist gegeben. Siehe auch Ausführungen zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster in Kapitel 4.1. Im wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungs- bereich (ASB) dargestellt. 3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan Die Stadtgebiete westlich, nördlich und nordöstlich des Änderungsbereichs werden durch ge- mischte Nutzungen entlang der Hauptverkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Straße und ei- ne überwiegende Wohnnutzung in den den Hauptstra ßen abgewandten Innenbereichen ge- prägt. Nach Süden, beiderseits des Stadthafens I, überwiegen gewerbliche Nutzungen. Im Teil- bereich südlich des Stadthafens I stellt der Flächennutzungsplan ein Industriegebiet dar . Im Rahmen des aktuell andauernden Verfahrens zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans, dass der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 eingeleitet hat, soll die Südseite des Stadtha- fens I in Gewerbegebiete (GE) umgewidmet werden. Unterstellt man die Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe oben), ist der Planbereich im fortges chriebenen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im überwie- genden nördlichen Teil als gemischte Baufläche dargestellt. Lediglich im südöstlichen Teil des Plangebiets, über eine Länge von ca. 140 m mit einer mittleren Tiefe von rund 50 m, sind die Flächen nördlich des Hafenwegs entsprechend der ehemaligen rein gewerblichen Nutzung Teil der östlich angrenzenden Gewerbegebietsdarstellung. Die Verkehrsfläche des Hafenweges selbst ist in die Darstellung des Gewerbegebietes mit einbezogen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 52 Mit der parallel zum VE P 535 durchgeführten und abschließend beschlossenen 39. Änderung des Flächennutzungsplans sind der gesamte Planbereich des VEP und darüber hinaus die Be- standsbebauung in nordöstliche Richtung bis zur Schillerstraße und in westliche Richtung bis zur Dortmunder Straße als gemischte Baufläche n (M) dargestellt worden. Die vorgesehene Er- richtung einer Quartiersgarage zur Verbesserung des Stellplatzangebotes in diesem Stadtbe- reich ist mit einer öffentlichen Parkfläche (P) dargestellt. Der Hafenweg blieb Teil der Gewerbe- gebietsdarstellung. Den Hansaring erfasste die 39. Änderung des Flächennutzungsplans nicht. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplans ist am 22.4.2016 wirksam geworden. Möglicher- weise ist sie aus den Gründen des Normenkontrollurteils abwägungsfehlerhaft und unwirksam. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst • die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans zum VBP 609 (ohne die angren- zende Bestandsbebauung in Richtung Schillerstraße und Dortmunder Straße), • die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Mischgebietsfläche am Hafenweg, • den Hafenweg und – erstmals auch – den Hansaring im vorgesehenen Umbaubereich. Wie bereits in der 39. Änderung werden die Fläche des VEP und die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche als gemischte Baufläche (M) darge stellt, überlagert durch P (öffentliche Parkfläche) für die Quartiersgarage. Der Hansaring wird als örtliche Hauptverkehrsstraße dar- gestellt. Der Hafenweg bleibt Teil des Gewerbegebiets, da im Flächennutzungsplan nur klassifi- zierte örtliche bzw. überörtliche Straßen gesondert als Verkehrsfläche n dargestellt werden. Der Geltungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung und der Geltungsbereich des VBP 609 sind somit deckungsgleich. 3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Mit Ausnahme von Teilen der Straßenverkehrsfläche des Hansarings, die im Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring )“, rechtsverbindlich seit dem 28.12.1990 fest- gesetzt sind, ist der gesamte Planbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung mit dem Be- bauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ in der Fassung der 5. Änderung, rechts- kräftig seit September 2006, überplant. Dessen Festsetzungen gelten aufgrund der im Normen- kontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit des VEP 535 weiter. Der Bebauungsplan Nr. 401 setzt zur Art der baulichen Nutzung die Flächen östlich der Dort- munder Straße, südlich des Hansarings und südwestlich der Schillerstr aße als Mischgebiete (MI) fest, der südliche Planbereich zum Hafenweg ist entsprechend seiner ehemaligen gewerb- lichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Die überbaubaren Flächen, die Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung und die Einzelhandel sbeschränkungen für die Misch- gebiete des Bebauungsplans 401 entsprechen nicht den heutigen Planungsvorstellungen. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums am Stand- ort ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 nicht möglich, so dass eine Änderung des Planungsrechtes erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Aufstel- lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609. Mit Inkrafttreten des VBP Nr. 609 tre- ten die im Änderungsbereich gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 außer Kraft. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 52 Im übergeordneten Planbereich sind zur Umsetzung der Zielsetzungen des Masterplans „Stadt- häfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) mit dem Bebauungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren. In Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan entsprechend ge- ändert werden. Der Bebauungsplan Nr. 541 mit Stand Offenlage Mai 2018 umfasst alle Flächen südlich des Stadthafens I zwischen Albersloher Weg und Schillerstraße / Lütkenbecker Weg bis zur Bundesstraße B51 im Südosten und Dortmund-Ems-Kanal. Am 26.08.2020 hat de r Rat für den Planbereich Bebauungsplan Nr. 541 östlich des Dortmund -Ems-Kanals die Teilaufhebung sowohl des Beschlusses zur Aufstellung dieses Bebauungsplans als auch des Beschlusses zur im Parallelverfahren erfolgenden 42. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Zu- gleich hat der Rat für Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung der Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg“ sowie zur 110. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, die im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen. Ergänzend hat der Rat a m 26.08.2020 für Flä- chen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung Städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach den § 165 – 171 des Baugesetz- buchs (BauGB) für den Bereich südlich des Dortmund-Ems-Kanals und beiderseits des Albers- loher Wegs beschlossen. Für den Bebauungsplan Nr. 600 als Standort für den Bereich „Stad thafen Nord“ im direkten öst- lichen Anschluss an den vorliegenden Änderungsbereich, wurde die Aufstellung am 12.12.2018 beschlossen. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist seit Ok- tober 2019 mit der Veränderungssperre Nr. 112 belegt. Hier erfolgt aktuell im Parallelverfahren die 72. Änderung des Flächennutzungsplans. 3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen Die Entwicklungsziele zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums basieren auf dem Master- plan „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012), dem „Integrierten Handlungskonzept Stadthafen I“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018) sowie dem Einzel- handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) . Bei diesen Quellen handelt es sich um städte- bauliche Entwicklungskonzepte, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Der Geltungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung liegt im räumlichen Geltungsbe- reich der Satzung der Stadt M ünster über das besondere Vorkaufsrecht f ür den Bereich Bahn- hof / Hansaviertel / Stadthafen (Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt, 10.10.1990) vom 12.10.1990 sowie im festgesetzten Sanierungsgebiet Hafen (Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt, 12.11.1992) . Belange aus dem besonderen Vorkaufsrecht stehen den Inhalten des Flächennutzungsplans nicht entgegen, mit der Umsetzung der Planung wird dem Erforder- nis städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen zur Behebung st ädtebaulicher Missstände entspro- chen. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Hafen -, Hansa -, Herz -Jesu-Viertel“ zu schützen und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglicher und behutsamer zu 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 52 steuern, hat der Hau pt- und Finanzausschuss per Dringlichkeitsbeschluss am 13.5.2020 3 die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für den Geltungsbereich Hafen-, Hansa -, Herz-Jesu-Viertel beschlossen. Die bereits über den Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufge- zeigten Entwicklungsbereiche am KreativKai sowie im Bereich Stadthafen Nord sind nicht Ge- genstand des Aufstellungsbeschlusses. Aus Katasterungenauigkeiten haben sich im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses geringe Überlappungsbereiche mit dem Geltungsbereich der 97. Änderung des Flächennutzungsplans ergeben, die im weiteren Aufstellungsverfahren der Erhaltungssatzung bereinigt werden. Der Aufstellungsbeschluss wirkt sich somit auf das Ände- rungsverfahren nicht aus. Weitere Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster werden nicht berührt. 4. Änderungsinhalte 4.1. Planungsziele Mit der 97. Änderung werden im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines urbanen Quar- tiersmittelpunktes zwischen Hansaring und Hafenweg geschaffen, die über den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 609 in den damit einhergehenden Entwicklungszielen unter dem Titel „HafenMarkt“ gesichert werden sollen. Entsprechend den Zielen des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) sollen im Be- reich Hansaring / Stadthafen Nord großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelseinrichtun- gen mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Ziel-Perspektive B „Stadt- bereichszentrum“ als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) zur langfristigen Sicherung und Ent- wicklung der Vers orgungsfunktion im Stadtquartier angesiedelt werden. Der Änderungsbereich einschließlich der westlich bis zur Dortmunder Straße angrenzenden Flächen ist hierbei unter der Nummer B _4 als neu zu entwickelndes Stadtbereichszentrum „Hansaring / Osmo“ mit mit- telzentraler Versorgungsfunktion dargestellt. Zusammen mit den bereits bestehenden Einrich- tungen an der Warendorfer Stra ße und der Wolbecker Stra ße soll der Standort siedlungsbe- reichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen. In der Nutzungsdurchmischung mit zusätzlichen Gastronomie - und Dienstleistungsangeboten so- wie ergänzenden Wohnnutzungen werden bestehende Bedarfe des Quartiers gedeckt und er- gänzende Angebote geschaffen. Weitergehend soll über die im Zusammenhang mi t dem Vor- haben geplante öffentlich nutzbare Quartiersgarage dem erhöhten Stellplatzbedarf im Hansa- viertel und am Hafen entsprochen und der Parkdruck mit belastenden Parksuchverkehren, ins- besondere in der angrenzenden Wohnnachbarschaft, reduziert werden. St ädtebaulich soll in der Einbindung des Plangrundstücks in die umgebende Stadtstruktur eine Verbesserung der Durchwegung des ehemals abgeschlossenen Hafenareals insbesondere durch Fuß - und Rad- 3 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0106/2020. Beschluss über die Aufstel- lung einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für den Geltungsbereich „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ (Ratsantrag der SPD-Fraktion A- R/0081/2019 ‚Milieuschutzsatzung für das Hansa- und Hafenviertel einführen‘); die Satzung ist bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 16 vom 5.6.2020. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 52 wege erwirkt werden. So sollen über das Vorhabengrundst ück als Be reich der 97 . FNP- Änderung neue durchgehende Verbindungen vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw. vom Hansaring bis zur östlichen Grundstücksgrenze (Anschluss an den Bereich Stadthafen Nord) hergestellt werden. Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturierun g im südöstlichen Innenstadtbereich von Münster, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspe- zifischen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebauli chen Entwicklung im Masterplan „Stadthäfen Münster“ niedergelegt sind. Über die politischen Beschlüsse zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept (zuletzt im März 2018 4) und zum Masterplan Stadthäfen als übergeordnete Zielplanungen der Stadt Münster ist die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches ein wesentlicher Baustein des Integrierten Handlungskonzeptes Stadthafen I (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018). Neben der Festschreibung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Zielsetzungen über den Masterplan war eine frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse ein wesentliches Element bei der Umgestaltung des Hafens. So wurde bereits im Jahr 2010 mit dem sogenannten „ Hafenforum“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Juni 2010) ein einjähriger Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der Anwohnerschaft und Akteure im Stadtquartier begonnen und mit der Bilanz und Vorstellung der zentralen Erkenntnisse aus den Workshops am 31.5.2011 zum Abschluss gebracht. Unter Be- rücksichtigung der Ergebnisse des Hafenforums wurde der M asterplan „Stadthäfen Münster“ im Mai 2012 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aktualisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens waren für das damalige Planvorhaben „Hafencenter“ unter anderem städtebauliche Kriterien entwickelt worden, die zu einer Ump lanung des Vorhabens führten. Darüber hinaus wurde durch politi- schen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelseinrichtungen im Planvorhaben auf 4.900 m² begrenzt. Mit der Umplanung war die Übereinstimmung der Vor- habennutzung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert. Mit dem nun konzipierten „HafenMarkt“ ist eine weitergehende Anpassung und Optimierung der Zielvorstellungen zur Fortschreibung und Fertigstellung des Vorhabens erfolgt. Wesentliche Elemente der Anpassung sind die Änderung des Ladenkonzeptes vom klassischen Lebensmit- telvollsortimenter zu einem Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Markthallenkon- zeptes, eine weitergehende Reduzierung der Einzelhandelsverkaufsflächen auf 4.450 m² sowie die Aufnahme von sozialen Nutzungen für das gesamte Hafen - und Hansaviertel (u.a. zwei Kin- dergroßtagespflegestellen). Zudem wird der nichtmotorisierte Individualverkehr durch eine um- fangreiche Aufweitung des Angebotes an Fahrradabstellp lätzen bei gleichzeitiger Reduzierung der Pkw-Stellplätze gestärkt. Neben den nutzungsbezogenen Anpassungen wird mit der Errich- tung eines Pocket-Parks und zusätzlicher Baumpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück so- wie der großflächigen Begrünung der Hauptdä cher der Vorhabengebäude eine Stärkung grün- räumlicher Qualitäten am Standort erwirkt (siehe auch Kapitel 1.3). 4 Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage, Vorlage-Nr. V/1061/2019. Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. Münster, 10.1.2018. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 52 Unabhängig von konkreten Planvorhaben hat die Stadt Mü nster zur weitergehenden Begleitung und Koordinierung der anhaltenden Hafenentwicklung in Anlehnung an das „Hafenforum“ im Jahr 2019 das Format „Hafenratschlag“ ins Leben gerufen. Erste Veranstaltungen haben am 5.2.2019 und 11.4.2019 unter Beteiligung von Hafenakteuren, Hafenbewohnern, Politik und Verwaltung stattgefunden. Politisch beschlossene und angestoßene Entwicklungsziele sind nicht Gegenstand der Erörteru ng, bereits eingeleitete Verfahren werden im Rahmen ihrer Maß- gaben und Beschlusslagen fortgeführt. Hinsichtlich des Einzelhandelskonzeptes ist festzuhalten, dass die Grundlagen der gutachterli- chen Bewertung seit 2011 mehrfach im Sinne eines Monitorings der Einzelhandelsstrukturen ermittelt, bewertet und abgewogen wurden. Dem im Zusammenhang mit dem Planverfahren zum VBP Nr. 535 durch das OVG NRW im Normenkontrollurteil angemahnte n Erfordernis zur Prüfung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche auf Grundl age aktuell ermittelter, bewer- teter und abgewogener Belange wurde mit der gutachterlichen Neubewertung in der aktuellen Wirkungsanalyse (Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) Rechnung ge- tragen. Grundlage der aktuellen Wirkungsanalyse ist zum einen die mit dem vorliegenden Konzept „Ha- fenMarkt“ des VBP Nr. 609 verbundene erneute Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche im Planvorhaben auf 4.450 m² und die Zugrundelegung eines modernen Markthallenkonzeptes für den Verbrauchermarkt , zu dessen Umsetzung sich die Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag verpflichten wird. Zum anderen wurde vor allem durch Betriebserweiterungen und ge- plante Neueröffnungen (Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020 S. 49 -51) die Angebotssituation im Untersuchungsraum der Wirkungsanalyse verändert und liegen mit ak- tuellen Datenerhebungen und Statistiken der Stadt Münster sowie aktuellen Rechtsprechungen neue Bewertungsgrundlagen vor. Bestehende sowie geplante Betriebe und Verkaufsflächen wurden im Zuge einer neuen Bestandsaufnahme erfasst und rechnerisch (Umverteilungsrech- nung bestehende Betriebe) oder deskriptiv bewertend (Planungen) in die Wirkungsanalyse ein- gebunden. Die realitätsnahe Worst -Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizier- ten Umsätze innerhalb des Untersuchungsraum es für die untersuchungsrelevanten Verkaufs- flächen der Warengruppen Nahrungs - und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege wurde auch in der aktuellen Bewertung weitergehend als Basis der Berechnungen angenom- men. Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Wirkungsanalysen aus 2007, 2011 sowie 2012 und 2019 nicht zu erwarten gewesen und sind auch mit den aktuellen Verkaufsflächen nicht abzusehen. Die Kompatibilität des Planvorhabens mit den landesplanerischen Ziel en und Grundsätzen des LEP NRW ist nach wie vor gegeben. Die weitergehenden Details zu den Einzelhandelsbelangen sind der Wirkungsanalyse (Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) sowie dem Kapitel 6.1 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 im Parallel- verfahren zur 97. FNP-Änderung zu entnehmen. Neben den Grundzügen zur städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnut- zungen sind die umweltbezogenen Belange zum VBP Nr. 609, i nsbesondere die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs - und Lärmsituation mit teilweise bereits bestehender Betroffen- heit im Bereich der Gesundheitsgefährdung sowie die Auswirkungen auf die Luftqualität im 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 52 Einwirkungsbereich des Planvorhabens gutachte rlich zu untersuchen und nach Erfordernis ge- eignete Schutz- und Minderungsmaßnahmen zu treffen. Bodenuntersuchungen und/oder Untersuchungen zu Altlasten sind nicht mehr beizubringen. Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des VBP Nr. 535 wurden aufgrund de r früheren ge- werblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlastenuntersuchungen durchgeführt und Bodenbelastungen festgestellt. Die Sanierung der betroffenen Flächen erfolgte mit den Erdbauarbeiten im Zuge der Teilerrichtung des Vorhabens und ist v ollständig abgeschlossen und abschließend dokumentiert. Weitergehende tiefgründige Bodeneingriffe können mit Fertig- stellung der Tiefgarage sowie des Wohn - und Geschäftsgebäudes am Hafenweg ausgeschlos- sen werden. Mit Abschluss der Erdbauarbeiten sind Einflü sse aus Kampfmitteln für den Gel- tungsbereich ebenfalls nicht mehr zu erwarten. Die im Folgenden aufgezei gten Inhalte zur Planänderung wu rden über die 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster erwirkt. Mit der nun vorliegende n 97. Änderung des Flächennutzungsplans bleiben in de ren Geltungsbereich die Darstellungen der 39. FNP -Änderung unverändert bestehen und werden lediglich hinsichtlich der umweltbe- zogenen Aspekte über die beizubringenden Gutachten aktualisiert und in Hinbli ck auf die plan- bedingten Auswirkungen erneut überprüft. 4.2. Gemischte Baufläche Im fortgeschriebenen Fl ächennutzungsplan der Stadt M ünster war en die Flächen im Ände- rungsbereich vor der 39. FNP-Änderung im Wesentlichen als gemischte Baufl äche (M) darge- stellt, für Teilflächen der südlichen Bereiche lag eine Gewerbegebietsdarstellung vor. Die Dar- stellung dokumentiert e die Nutzungen und Strukturen im s üdöstlichen Innenstadtquartier mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt einer gemischten Nutzung im Sinne der §§ 6 und 7 BauNVO als Misch- bzw. Kerngebiet. Mit der 39. Änderung wurden zur Art der baulichen Nutzung (Bau- flächen) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB folgende Änderungen vorgenommen. • Die im südöstlichen Planbereich über eine Länge von ca. 140 m und einer mittleren Tie- fe von rd. 50 m als Gewerbegebiet (GE) dargestellten Flächen w urden in die Flächen- darstellung der angrenzenden Bereiche als Gemischte Baufläche (M) aufgenommen. Die Gewerbegebietsdarstellung wurde auf die Straßenverkehrsfläche des Hafenwegs begrenzt. Über die geänderte Darstellung w urde eine einheitliche Überplanung des Standortes im Sinne eines gemischten Stadtbereichszentrums gesichert. Die Umsetzung der Vorhabenplanung über den VBP Nr. 535 war unter Berücksichtigung des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) und des Einzel- handels- und Zentrenkonzepts (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) der Stadt Münster gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gewährleistet. Die Zielsetzungen der Hafenentwicklung w urden somit bereits mit der zur 39. Änderung des Flä- chennutzungsplans a ufgezeigten Reduzierung der Gewerbeflächendarstellung untermauert. Gleichzeitig werden mit der Umwidmung die Reduzierung der gewerblichen Emissionen und die Realisierung von schützenswerten Nutzungen im Plangebiet selbst als auch im Umfeld vorbe- reitet. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 52 Die Änderungsinhalte haben auch zur vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans weitergehend Bestand und werden zur Umsetzung des multifunktionalen Zentrums und des ur- banen Quartiersmittelpunktes über den VBP Nr. 609 weiterverfolgt. Vor dem Hintergrun d der Vielschichtigkeit des Nutzungsprofils und der Verteilung und Gewich- tung der jeweiligen Nutzungsanteile entspricht die Planung der Flächennutzungsplandarstellung einer gemischten Baufläche. Der Nutzungsmix ähnelt weitgehend dem eines Kern-, Misch- oder urbanen Gebietes. Über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Pa- rallelverfahren ist die weitergehende planungsrechtliche Sicherung der Maßnahmen, abseits der Gebietstypologien der BauNVO, im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB auch auf der Eb ene der verbindlichen Bauleitplanung gewährleistet. 4.3. Straßenverkehrsfläche Die Haupterschließung des Änderungsbereiches erfolgt über den Hansaring als örtliche Haupt- verkehrsstraße, wobei für eine leistungsfähige und sichere Abwicklung der Verkehre ein bauli- cher Eingriff in den Hansaring mit Umbau des Einmündungsbereiches zum Plangrundstück zu einem lichtsignalgesteuerten Kn otenpunkt erforderlich ist. Der Umbau erfolgt innerhalb der be- stehenden Liegenschaften und bestehenden Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche des Han- sarings. Zur Abbildung der verkehrlichen Erfordernisse und gleichlautenden Planungsabsichten der Planverfahren ist der vom baulichen Eingriff betroffene Abschnitt des Hansaring s in den Gel- tungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung mit einbezogen. Entsprechend der bereits bestehenden Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster wird für den Änderungsbereich • die Straßenverkehrsfläche des Hansarings als Verkehrsfläche sonstiger überörtlicher oder örtlicher Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Die Straßenverkehrsfläche des Hafen- weges bleibt Bestandteil der zum Stadthafen I anschließenden Gewerbege bietsdarstel- lung. Mit den getroffenen Darstellungen sind die Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich der Flä- chennutzungsplanänderung entsprechend ihrer bereits bestehenden Bedeutung im übergeord- neten Verkehrsnetz der Stadt Münster qualifiziert. Weitergehend ist der notwendige bauliche Eingriff in den Hansaring zur Entwicklung des Änderungsbereiches bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung dokumentiert. Die planungsrechtliche Sicherung und Umsetzung des Knotenpunktes erfolgt im Zusammenhang mit dem Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609, Regelungen zu Ausbaustandards und zur baulichen Ausführung wer- den über den Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin in Verbindung mit einem separaten Baubeschluss zur Errichtung des Knotenpunktes getroffen. 4.4. Öffentliche Parkfläche Mit Umsetzung der Vorhabenziele ist die Ausweisung von 220 öffentlich nutzbaren Stellplätzen in der Tiefgarage des Planvorhabens im Sinne einer Quartiersgarage vorgesehen. Die Auswei- sung wurde bereits im Rahmen der 39. Änderung als städtisches Entwicklungsziel zur Verbes- serung des Stellplatzangebotes im Bereich des Stadthafens I formuliert und mit der Darstellung einer „Öffentlichen Parkfläche (P)“ in die Änderung aufgenommen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 52 Das Erfordernis einer öffentlich nutzbaren Quartiersgarage am Standort besteht unverändert und nimmt aufgrund des nach wie vor anhaltenden Parkdrucks im Stadtteil und den fortschrei- tenden Entwicklungen im Bereich des Stadthafens I sogar weitergehend zu. Vor dem benannten Hintergrund wird e ntsprechend den Maßgaben der Stadt Münster zur Dar- stellung des öffentlichen Parkflächenangebots auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitpla- nung • der Standort der Quartiersgarage als öffentliche Parkfläche (P) in die Darstellung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen. Mit der Darstellung w ird den verkehrlichen Entwicklungszielen am Standort entsprochen. Die planungsrechtliche Sicherung erfolgt über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609. 4.5. Sonstige Belange 4.5.1. Verkehrliche Belange Der Stadthafen hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen aus den Bereichen Dienstleis- tung und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch entwickelt, eine Entwicklung, mit der die Verkehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt halten konnte. So liegt insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs Optimierungsbedarf. Die Anzahl der öffentlichen Parkplätze im Hafengebiet und Hansaviertel ist nicht ausreichend mit der Folge, dass wesentliche Parksuchverkehre im Quartier bestehen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele der 97. FNP-Änderung und des VBP Nr. 609 sind zus ätzliche Belastungen auf den umgebenden Erschlie ßungsstraßen aus nutzungsbezogenen Mehrverkehren verbunden, gleichzeitig wird die Ausweisung von Quar- tiersstellplätzen im Änderungsbereich zu einer Entlastung des Parkdrucks in den öffentlichen Straßenräumen des umgebenden Hafenviertels beitragen. Der Änderungsbereich ist über den Han saring im Nordwesten als örtliche Hauptverkehrsstraße sowie über die Schillerstraße im Nordosten und den Hafenweg im Süden als örtliche Sammel - / Quartiersstraßen an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Ent- sprechend seiner bestehenden und auch zukünftigen funktionalen und verkehrlichen Bedeutung ist eine uneingeschr änkte Befahrbarkeit des Hafenwegs vom Albersloher Weg / Hafenplatz im Westen bis über die östliche Grenze des Änderungsbereiches zur Erschließung der bestehen- den und geplanten Nutzungen erforderlich. Im weitergehenden östlichen Anschluss im Entwick- lungsbereich des „Stadthafens Nord“ soll der weitere Verlauf des Hafenwegs mit Umsetzung der städtischen Planungsziele primär Fu ßgängern, Radfahrern u nd Versorgungsfahrzeugen vorbehalten sein. Die Hauptanbindung des Bereiches „Stadthafen Nord“ für den motorisierten Individualverkehr ist entsprechend der Zielsetzungen und Grundlagen der Verkehrsuntersu- chung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019) von Norden über die Schillerstraße vorgesehen. Die Verkehre des Vorhabens im Änderungsbereich sollen entspre- chend den funktionalen Zusammenhängen im Straßennetz insbesondere über die örtliche Hauptverkehrsstraße Hansaring als Teilabschnitt des zweiten Tangentenrings der Stadt Müns- ter abgeführt werden. Mit der vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Umsetzung der Entwick- lungsziele des VBP Nr. 609 und damit verbundener vorhabenbedingter Verkehre vorbereitet, die in ihren Auswirkungen auf die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen einer fachgutachterlichen Bewertung zu unterziehen sind. Auf der Ebene der vorbereitenden Ba uleit- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 52 planung ist die grundsätzliche Abwicklung der Verkehre im Straßennetz der Stadt Münster zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund wurde zum parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 eine verkehrstechnische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) erstellt, die als Bewertungs - und Abwägungsgrundlage auch zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung herangezogen wird . Die Untersuchung wird nachstehend in ihren Grundzügen dargestellt. Details zu Verkehrsmengen einzelner Stra- ßenabschnitte oder Leistungsfähigkeiten von Knotenpunkten können der verkehrstechnischen Untersuchung und dem Kapitel 6.3.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 entnommen werden. Bewertungsgrundlage der Untersuchung sind die Verkehrsmodelldaten der Verkehrsuntersu- chung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019) , Knotenstromzählungen der Stadt Münster, Verkehrs daten einer Dauerzählstelle des Hansarings der Stadt Münster, Verkehrserhebungen der Stadt Münster im Bereich Friedrich -Ebert-Straße und eine Verkehrs- erhebung der Ingenieurgesellschaft nts mbH vom 14.02.2019. Die Verkehrserhebung wurde im Rahmen einer Tageszählung in den Zeiträumen von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße mit dem Ziel der Verifizierung der Verkehrsda- ten der Dauerzählstelle durchgeführt. Der Tag der Verkehrszählung wurde nach den Empfeh- lungen des HBS und der EVE gewählt. Neben den Datengrundlagen zum bestehenden Verkehrsaufkommen wurde die Verkehrser- zeugung des HafenMarktes anhand der Flächenbilanz der Vorhabenplanung entsprechend den Kennwerten nach Ver_Bau 5 berechnet. In Abgleich auf im Jahr 2018 erhobene Verkehrsdaten für das vergleichbare E -Center an der Friedrich -Ebert-Straße in Münster und auf die Tages- ganglinie für die öffentlich nutzbare Tiefgarage der PSD-Bank (Hafenplatz 2, ca. 500 m westlich des Änderungsbereiches) sowie in Rückschluss auf die Haushaltsbefragung der Stadt Münster aus 2014 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtp lanung Verkehrsplanung, Januar 2014) wurden die vorhabenbedingten Verkehrsdaten weitergehend verifiziert. Die Ergebnisse der Haushaltsbefragung der Stadt Münster aus 2019 (Stadt Münster, Stadtplanungsamt, Informationsmanagement und Statistikdienststelle , 9.6.2020) haben sich mit der Erstellung der Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH überschnitten . Aus den Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2019 ist jedoch für den Einwirkungsbereich des Vorha- bens eine stabile Verkehrsbelastung dokumentiert (Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau, 18.6.2020), so dass die gutachterlich zugrunde gelegten Modelldaten nach wie vor für die aktuellen Bauleitplanverfahren Verwendung finden können. Ferner wurde auf der sicheren Seite liegend aus den Vergleichsdaten der jeweils ungünstigere Belastungsfall für die Vorha- bennutzung in Ansatz gebracht. So wurden 3.330 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz anhand E -Center Friedrich-Ebert-Straße) anstelle von 3.100 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz Ver_Bau) und die im Jahr 2015 in Abstimmung mit der Stadt Münster getroffene Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h für die öffentliche Nutzung der Tiefgarage anstelle von 594 Kfz-Fahrten/24 h im Rückschluss auf die Nutzung de r PSD -Bank Tiefgarage veranschlagt. Die Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h wurde 2015 auf Grund der hohen Attraktivität des gastronomischen Angebotes im Hafenviertel getroffen. Vergleichbare Tiefgaragen bzw. Untersuchungen zum Parkraum im Untersuchungs- 5 Bosserhof, Dr.-Ing. Dietmar: Programm Ver_Bau. Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC; 2019 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 52 raum standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. In den getroffenen gutachterlichen Annahmen bildet die Verkehrserzeugung des Planvorhabens somit den Worst Case-Fall ab. Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h er- zeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund 6- und Mitnahmeeffekte 7 bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.40 0 Kfz- Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neu- verkehre. Zur Bewertung der planbedingten verkehrlichen Auswirkungen wurden die in Tabelle 11 der Verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 37) darge- stellten Belastungsfälle 2022, 2024, 2026 und 2035 untersucht und in ihren Auswirkungen ge- genübergestellt. Hierbei wird • die Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarktes, • die Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrse ntwicklung aus dem westlich an den Geltungsbereich unmittelbar angrenzenden Vorhaben „Stadthafen Nord“, • die Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung des Entlastungseffekts 8 für den Hansaring durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n und • die Prognose 2035 mit den zusätzlichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Hafen- entwicklungen und mit sowie ohne Ausbau / Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße in die Bewertung eingestellt. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen • eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr • eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor -Scheiwe-Straße für den motorisier- ten Verkehr sowie • die Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße in Ansatz gebracht worden. Netzvarianten ohne die Vorhabenplanung HafenMarkt sind für die verkehrstechnische Bewertung nicht relevant, sondern dienen der Datenermittlung und - 6 Verbundeffekt beschreibt die Wechselwirkung zwischen mehreren Nutzungen. Nutzer su- chen mehrere Nutzungen gleichzeitig auf, so dass eine Fahrt nicht unmittelbar einer Nutzung zugeordnet werden kann (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)) 7 Mitnahmeeffekt beschreibt Fahrten, auf denen Nutzungen als Zwischenstopp auf der Fahrt zu einem räumlich an anderer Stelle gelegenen Ziel (z. B. Fahrt von der Arbeitsstätte nach Hause) angefahren werden. Die Fahrt dient somit nicht primär der Ansteuerung dieser Nut- zung, sondern eigentlich einer anderen Nutzung, wie z. B. der Fahrt von der Arbeit nach Hause (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)) 8 Entlastungseffekt beschreibt die verkehrsbelastungsreduzierende Wirkung von Verkehrsent- wicklungsmaßnahmen oder aus Verkehrsrechtlichen Anordnungen für eine Straße oder ei- nen Straßenabschnitt. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 52 übergabe für die Schalltechnische Beurteilung sowie der planungsrechtlichen Abwägung der planbedingten Auswirkungen. Die als Grundlage der verkehrstechnischen Untersuchung angesetzte Sperrung der Theodor - Scheiwe-Straße für den allgemeinen Verkehr wurde nunmehr im November 2020 durch eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO umgesetzt. Hi erbei wurde im Einmündungsbe- reich der Theodor -Scheiwe-Straße vor der Feuerwache 2 das Verkehrszeichen 250 („Durch- fahrt verboten“) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und im Einmündungsbereich der Theo- dor-Scheiwe-Straße vom Lütkenbecker Weg das Verkehrsze ichen 267 („Einfahrt verboten“) mit dem Zusatzschild „Frei auf 50 m“ aufgestellt. Damit ist die gutachterliche Annahme verkehrs- ordnungsrechtlich gesichert und kann damit bei Zuwiderhandlung über das Ordnungsamt ge- ahndet werden. Eine Öffnung der Straße und damit verbundene Durchgangsverkehre vom Al- bersloher Weg in Richtung Schillerstraße gegen den Willen der Stadt sind ausgeschlossen. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht Gegenstand der vorb ereitenden und verbindlichen Bau- leitplanung, sondern ist ihnen als Rechtstatsache zugrunde zu legen. Planbedingte Auswirkungen auf das Straßennetz Im Ergebnis besteht auf dem Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte 9 einstellen werden. D ie prog- nostizierten Neuverkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) sind somit nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansaring direkt wiederzufinden. Diese Annahme wird auch durch aktuelle Verkehrs- daten im Zusammenhang mit der Fertigstellung übergeordneter Straßenen twicklungsmaßnah- men sowie durch Verkehrsentwicklungen im Umfeld des E -Center Friedrich -Ebert-Straße ge- stützt. So konnten mit Fertigstellung des dritten Bauabschnittes der B 51 und B 481n aufgrund von Verlagerungseffekten 10 von Verkehrsströmen keine Entlast ungen für die Straßenzüge im Umfeld des Geltungsbereiches festgestellt werden. Die Entlastungseffekte wurden zum Teil vollständig kompensiert. Gleiches gilt für die Verkehrswerte im Bereich der Friedrich -Ebert- Straße. Hier konnte nach Eröffnung des E -Centers keine wesentliche Erhöhung der Verkehrs- werte nachgewiesen werden. In der vorliegenden Verkehrsuntersuchung sind die erhobenen Verkehrsbelastungen der Analy- se und die prognostizierten Belastungen für die jeweiligen Prognosefälle für den durchschnittli- chen Tagesverkehr (DTVW) in den Anlagen 1 und Anlagen 3 bis 12 in Form von Belastungskar- ten einzeln dargestellt. Die Verkehrswerte zeigen, dass trotz Eröffnung des HafenMarktes mit einer Verkehrserzeugung von 4.400 Kfz-Fahrten/24 h die Belastungen der umliegenden Stra- 9 Verdrängungseffekt beschreibt die Wechselwirkung einer bestehenden Verkehrsbelastung zu der Wirkung von Neuverkehren auf eine Straße. Aufgrund der bereits ausgeschöpften Verkehrskapazität der Straße verbleibt der Verkehrswert auch mit den Neuverkehren auf ei- nem gleichbleibenden Niveau. Verkehrsteilnehmer weichen auf andere, dann attraktivere Routen im städtischen Straßennetz aus. 10 Verlagerungseffekt beschreibt die Umverteilung von bestehenden Verkehren innerhalb des Straßennetzes ohne eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens. Der Effekt entsteht durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit, durch Modifikationen von Straßen- zügen (z. B. Ausweisung von Einbahnstraßen, Sackgassen und Fahrradstraßen) oder Errich- tung von Ausweichrouten. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 52 ßen auf einem ähnlichen Niveau verbleiben. Die verkehrstechnisch geringen Unterschiede der Analyse zu der Prognose 2035 (ohne neue Bahnunterführung) von maximal 1.3 00 Kfz- Fahrten/24 h (ca. 8,4 %) bewegen sich im Rahmen üblicher und regelhafter Belastungsschwan- kungen / Belastungsspannen von +/ - 10 % an unterschiedlichen Tagen. Die Querschnitte der untersuchten Straßen entsprechen dem jeweiligen zugeordneten Straßentyp der RASt06 11 und liegen mit den erhobenen sowie prog nostizierten Verkehrsstärken jeweils im Rahmen der emp- fohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. In Anbetracht der Verkehrsmen- gen im Rahmen üblicher Belastungsspannen sind mit Realisierung der Vorhabenplanung gut- achterlich keine relevanten Veränderungen in den Verkehrsbelastungen der umliegenden Stra- ßen gegeben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das zukünftige Verkehrsaufkommen auf den Straßen im Ein- wirkungsbereich des Planvorhabens auch mit den planbedingten Neuverkehren entsprechend den bestehenden Straßenfunktionen abgewickelt werden kann. Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen wurden die angrenzenden Knotenpunkte sowie ins- besondere die Einmündung des HafenMarkt es vom Hansaring im Rahmen des verbi ndlichen Bauleitplanverfahrens zum VBP Nr. 609 in ihrer Leistungsfähigkeit gemäß HBS 201512 ab- schließend bewertet. Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist die grundsätzliche Abwicklung der Verkehre im Straßennetz der Stadt Münster zu gewährleisten. Auf der sicheren Seite liegend wurde die Leistungsfähigkeitsbetrachtung auf Grundlage des Prognosefalls 2035 mit HafenMarkt und ohne Ansatz einer neuen Bahnunterführung als Worst -Case-Szenario ge- führt. Der Knotenpunkt Hansaring / Vorhabenbereich als zukünftige Hauptanbindung des Vorhaben- grundstücks ist in der derzeitigen Ausgestaltung als untergeordnete Grundstückszufahrt nicht signalisiert. Eine gesicherte Fußgängerquerung besteht nicht. Die weiteren Knotenpunkte sind mit Ausnahme des Punktes Hansaring / Dortmunder Straße vollsignalisiert und verfügen in Tei- len über separat geschaltete Abbiegespuren. Am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße besteht eine Fußgängerschutzanlage al s Anforderungsanlage. Eine zwischen den Knoten auf- einander abgestimmte Signalsteuerung im Sinne einer grünen Welle ist auf dem untersuchten Abschnitt aktuell nicht programmiert. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung zeigen, dass aufgrund der hohen Grundbe- lastung auf dem Hansaring bereits heute, mit Ausnahme des Knotenpunktes Hansaring / Dort- munder Straße, eine nur maximal ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs an den Knoten- punkten gewährleistet ist. An den übergeordneten Knotenpunkten des Hansaring s mit dem Al- bersloher Weg sowie mit der Wolbecker Straße kann aufgrund der phasenweise auftretenden Belastungen in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden nur eine mangelhafte bzw. ungenügende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Für den Knotenpunkt Hansaring / Albersloher Weg wurde – unabhängig von einer weiteren Entwicklung des Hafengebietes – be- 11 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006 12 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes- sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 52 reits ein Planungsprozess zur Optimierung der Situation eingeleitet. Abseits davon sind mit Entwicklung des Änderungsbereichs Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs erfor- derlich. In der Verkehrsuntersuchung zum Bauleitplanverfahren Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) werden hierzu Maßnahmenvorschläge zur Verbesse- rung des Verkehrsflusses im Bereich des Hansaring aufgezeigt. In Abwägung verschiedener Knotenpunktlösungen zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring wird, insbesondere aufgrund der hohen Grundbelastung auf dem Hansaring und dem Ziel einer leistungs fähigen Verkehrsabwicklung des motorisieren Verkehrs bei gleichzeitiger Schaffung fußgänger - und fahrradfreundlicher Querungsbedingungen nach RASt06, die Einrichtung einer Lichtsignalanla- ge empfohlen. Fazit Insgesamt werden seitens des Verkehrsg utachters keinerlei Bedenken gegen die Entwick- lungsziele des VBP Nr. 609 erhoben, vielmehr können mit den Ma ßnahmen im Zuge des Han- sarings vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur beseitigt werden, so dass sich trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld in der Gesamtbetrachtung aus Mobilitätsaspekten eine verkehrstechnische Verbesserung gegenüber der heutigen Situati- on einstellt. Mit Anbindung des Änderungsbereichs an den Hansaring über einen lichtsignalge- steuerten Knotenpunkt werden die Grundsätze einer gesicherten Erschließung vollumfänglich erfüllt. Die Errichtung von Quartiersstellplätzen und der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit de m geplanten Vorhaben wirken sich positiv auf den Umweltverbund mit einer Reduzierung des motorisierten Verkehrs in den angrenzenden Wohnquartieren aus. Abschließend ist festzustellen, dass a uch unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem VBP Nr. 609 aktuell e rhobenen Verkehrsdaten und ermittelten Verkehrsbelastungen zum veränderten Planvorhaben des HafenMarktes die grundlegenden Aussagen der 39. FNP - Änderung nach einer leistungsfähigen und sicheren Abwicklung der Verkehre aus dem Ände- rungsbereich nach wie vor Bestand haben. Verkehrliche Belange stehen einer Entwicklung der Flächen im Änderungsbereich der 97. FNP -Änderung somit nicht entgegen, die Übereinstim- mung der Zielaussagen der vorbereitenden Bauleitplanung mit der verbindlichen Bauleitplanung des VBP Nr. 609 in den Maßgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch unter verkehrlichen Aspekten uneingeschränkt gewährleistet. 4.5.2. Lärmimmissionen Der Änderungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung ist als Teil der Siedlungsstruktu- ren der südöstlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch Ver- kehrslärm entlang der innerstädtischen Haupterschließungsstraßen, bereits im Bestand erheb- lich belastet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass f ür die Überplanung des Än- derungsbereichs die Orientierungswerte der DIN 18005-113 nicht eingehalten werden k önnen bzw. sogar deutlich überschritten werden. Unabhängig davon besteht ein nachhaltiges städte- bauliches Interesse, die im Zusammenhang mit den damaligen Planverfahren des vorhabe nbe- zogenen Bebauungsplans Nr. 535 und der 39. FNP -Änderung bereits teilerrichtete Vorhaben- bebauung im Änderungsbereich in den überarbeiteten Entwicklungszielen baulich fertigzustel- 13 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 52 len und im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung die Innenentwi cklung im s üd- östlichen Innenstadtquartier entsprechend den Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ zu vervollständigen. Mit der nun vorliegenden 97. FNP-Änderung ist zu prüfen, inwieweit die Grundaussagen der 39. FNP-Änderung zum Lärmimmissions schutz auch unter den veränderten allgemeinen Daten- grundlagen und den Maßgaben des aktuellen Planvorhabens „HafenMarkt“ zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 609 nach wie vor Bestand haben. Das Nutzungsprofil des Vorhabens „HafenMarkt“ sieht die Errichtu ng großflächiger Einzelhan- delsnutzungen, Wohnen und Dienstleistungen, Gastronomie, zweier Kindergroßtagespflegestel- len und einer zusätzlichen Quartiersgarage (siehe Kapitel 1.1) für den Änderungsbereich vor . Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind besondere Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzanspr üche nach gesun- den Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowohl für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes als auch für die angrenzenden bestehenden Nutzungen im Einwirkungsbereich des Planvorhabens zu gewährleisten. Hinsichtlich der geplanten Ausweisung von Wohnnutzungen in einem durch Verkehrslärm stark vorbelasteten Bereich ist festzuhalten, dass angesichts der zeitgemäßen Schalldämmung von Gebäuden und Bauteilen, der technischen Lüftungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fenstern sowie möglichen architektonischen Grundrisslösungen zur Lüftung an der schallabgewandten Seite, der Tatsache, dass am Hansaring fast überall in den Obergeschossen Wohnnutzungen überwiegen, dem im Stadtbereichszentrum gewollten multifunktionalen Mix von Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben und dem damit erzielten Effekt der sozialen Kontrolle der gewerb- lichen Bereiche s owie dem Umstand, dass nicht bereits vermietete Wohnungen erstmals von zusätzlichem Verkehrslärm betroffen werden, sondern potenzielle Mieter sich in Kenntnis der Verkehrsbelastung und der Lärmdämmung zu einer Anmietung frei entscheiden können, Wohnnutzungen zum Hansaring trotz der Verkehrsbelastung geplant werden können. Der ge- samte Hansaring ist bislang im rechtskräftigen FNP als gemischte Baufläche dargestellt , so dass dort ebenfalls Wohnnutzungen allgemein zulässig sind. Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Ver- kehrsweg des Hansarings mit Umbau der derzeitigen Grundstückszufahrt zu eine m leistungsfä- higen Kreuzungspunkt zur verkehrssicheren Abwicklung der zukünftigen Verkehre erforderlich. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastungen aus Verkehrslärm wurden zunächst unterschiedliche Planungsszenarien zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grundsätzlichen Bewertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine mögliche Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken . Nach Auswertung der Prüfergebnisse wird in Abstimmung mit den Verkehrsbeh örden der Stadt M ünster die Anbindung des Vorha- benbereichs an den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt mit Betrieb d er Ampelanlage ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr erfolgen. Nur so ist die erforderliche Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und können St örungen der Verkehrsabläufe durch verkehrlich funktionale Defizite im Knotenpunkt vermieden werden. Die Lärmminderungen der untersuchten Knotenpunktvarianten gegen über einem vollsignalisierten Kreuzungspunkt sind in der Abw ägung den verkehrlichen und sicherheitstechnischen M ängeln nachzustellen (weitergehend siehe dazu Kapitel 6.6.1.1 der Begründung zum VBP Nr. 609). 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 52 Die Bewertung der L ärmsituation und der schalltechnischen Aus wirkungen des Planvorhabens erfolgt in Form eines schalltechnischen Berichtes zum VBP Nr. 609, als Aktualisierung der im Rahmen des VBP Nr. 535 und der 39 . FNP-Änderung beigebrachten Untersuchungen. Der Be- richt bildet damit auch die Grundlage zur Bewertung der Lärmimmissionen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der 97. FNP-Änderung. Der Bericht ist in fünf separate Berichtdokumentationen aufgeteilt. Er umfasst die • Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes – Bericht Nr. LL5683.11/01 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) • Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum bau lichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit Neubau der Erschließungsstraße) – Bericht Nr. LL5683.11/02 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) • Gewerbelärmuntersuchung – Bericht Nr. LL5683.11/03 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) • Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrser- zeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandene n Wohnnachbarschaft – Bericht Nr. LL5683.11/04 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) und die • Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm – Be- richt Nr. LL5683.11/05 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) Dem schalltechnischen Bericht zur Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes, dem Bericht zur Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft und der Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm liegen die Prog- nosefälle 2022, 2024, 2026 und 2035 aus der verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvor- haben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) zugrunde (siehe Kapitel 4.5.1). Für das Prognosejahr 2035 wurde vor dem Hintergrund der verbleibenden Abwägungsmöglichkeiten für nachgeordnete Projekte bis ins Jahr 2035 allei n der Fall mit neuer Bahnunterführung berück- sichtigt. Im Sinne der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung wurde die jeweils zu erwartende Höchstbelastung der relevanten Straßen aus den benannten Prognosefällen der Bewertung zu Grunde gelegt. Im schalltechnischen Bericht zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege wurde der Planfall Prognose 2022 betrachtet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der bauliche Eingriff in den Hansaring und dieser Planfall weist für diesen Bereich des Hansarings auch höhere Ver- kehrszahlen als in den Planfällen 2024, 2026 und 2035 (mit BU) auf. Unverändert zur 39. FNP-Änderung sind zur Entwicklung des Änderungsbereichs aktive Schall- schutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in Form von L ärmschutzwänden oder -wällen mit Blick auf den innerst ädtischen Standort des Vorhabens in einem in weiten Teilen bebauten Stadtquartier mit im wesentlichen Lärmeinwirkungen entlang der bestehenden Haupterschlie- ßungsstraßen nicht umsetzbar und aufgrund der stadtgestalterischen Defizite auch nicht ver- tretbar. V or dem Hintergrund der derzeit geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und noch ausstehenden politischen Beschlüssen für eine zukünftige Geschwindigkeitsbe- grenzung auf Tempo 30 oder den flächenhaften Einbau von lärmarmem Asphalt sind auch fü r die vorliegende 97. FNP -Änderung Pegelminderungen aus einer Geschwindigkeitsreduzierung 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 52 oder besonderen Oberflächenbelägen für den von der Verkehrslärmbelastung am stärksten be- troffenen Abschnitt des Hansarings nicht berücksichtigt. Die Gutachten bilden somit den Worst- Case-Fall abseits zukünftig verbleibender Möglichkeiten der Lärmminderung dar. Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchungen ist festzuhalten, dass f ür die im Ände- rungsbereich geplanten sch ützenswerten Nutzungen über die planungsrechtliche Festsetzung von passiven und aktiven Schallschutzma ßnahmen in Kombination mit Immissionsschutzhin- weisen für das nachgeordnete bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung des VBP Nr. 609 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- genüber Einwirkungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/01) und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03) uneingeschränkt gewährleistet werden können. An Gebäuden außerhalb des Änderungsbereichs ist in Bezug auf Gewerbelärm eine Unterschreitung der Immissionsrichtwer- te der TA Lärm14 an allen relevanten Immissionspunkten um mindestens 6 dB tags und nachts gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Gewerbelärmvorbelastung mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorhaben von keinen unzulässigen Gewerbe- lärmimmissionen oder unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen durch anlagenbezogenen Mehrverkehr im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm im Bereich der vorhandenen umliegenden Be- bauung auszugehen. Zum östlich angrenzenden Planbereich des „Stadthafens Nord“ w ird zum Schutz gegenüber Gewerbelärm über die Sicherung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand auf der Ebene des VBP Nr. 609 die im Rahmen des damaligen Planverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 535 erfolgte nachbarrechtliche Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadthafens Nord aufgenommen und in das vor- liegende Planungsrecht übertragen. Die weitergehende Konkretisierung und Sicherung der er- forderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbe- reich Stadthafen Nord gegenüber Gewerbelärm aus dem Bereich der 97. FNP -Änderung erfolgt über das zeitlich nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 600. Der HafenMarkt wird dann zusammen mit allen sonstigen gewerblichen Lärmquellen die maßgebliche Vorbelas- tung für das Plan gebiet des Stadthafens Nord darstellen. Planungshindernisse sind zumindest dann nicht zu erwarten, wenn der HafenMarkt selbst in diesem Bereich um 6 dB unterhalb des gebietsabhängigen Immissionsrichtwertes der TA Lärm verbleibt. Weitergehend sind architek- tonische Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung durch Eigenabschirmung von Immissions - orten und Ausrichtung von Aufenthaltsräumen gegeben, um Gebäudeteile auch dort zu errich- ten, wo das Irrelevanzkriterium der TA Lärm nicht eingehalten werden kann. Für d en Bereich des baulichen Eingriffs in den öffentlichen Verkehrsweg Hansaring (Bericht Nr. LL5683.11/02) werden an Gebäuden entlang des Hansarings sowie in Teilen der Emdener Straße – zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse – die entsprechenden Grundlagen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Hier werden an den lärmzugewandten Fassadenseiten die Beurteilungspegel durch den baulichen Eingriff in die vorhandenen Stra- 14 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er- lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 52 ßenwege und insbesondere durch die Installation der Ampelanlage tags um mindestens 3 dB über die Grenzwerte erhöht. Zum Teil werden Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder weiter erhöht auf maximal 72 dB(A) tags bzw. 61 dB(A) nachts. Nachts liegt die Erhöhung aufgrund des nicht anzusetzenden Zuschlags f ür die Lichtsignalanlage an den be- troffenen Fassaden zwischen 0,4 und 1,4 dB auf oder über einen Beurteilungspegel von 60 dB(A). Tagsüber sind aufgrund des abstandsabhängigen Zuschlags für die LSA insgesamt Pe- gelerhöhungen an den betroffenen Immissionsorten um bis zu 4,5 dB zu erwarten. Für die betroffenen Fassaden werden im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen nach der 16. und 24. BImSchV für passive Ausgleichsmaßnahmen oder für Entschädigungen in Geld bei verbleibenden Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbereichen wie Balkonen) unter konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhande- nen Schalldämmungen geprüft . Im gesonderten Bedarfsfall werden zusätzliche freiwillige Leis- tungen über die Vorgaben der 24. BImSc hV hinaus durch die Vorhabenträgerin gewährt (siehe dazu Kapitel 6.6.1.3 der Begründung zum VBP Nr. 609). Für die Bereiche außerhalb des baulichen Eingriffs werden differenzierte Vorgaben zur Gewäh- rung freiwilligen passiven Schallschutzes für Wohnungen ge troffen, die von planbedingten Pe- gelerhöhungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) bzw. Verkehrs- und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oder darüber hinaus betroffen sind. Für eine umfassende Abwägung sol- len dabei möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhabenbedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefährlichen Bereich auftreten, auch geringfügige Erhöhungen von 0,1 dB. Soweit erkennbar wird, dass an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb des Untersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Verkehrslärmsteigerungen (unterhalb 0,3 dB) anfallen können, sind diese mit Blick auf die städtebaulichen Ziele zur Ent- wicklung des Änderungsbereiches auch ohne Gewährung von Leistungen des passiven Schall- schutzes pauschal abzuwägen und als hinnehmbar einzustufen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen zum passiven Schallschutz wird dagegen durch den Durchführungsvertrag be- gründet, wenn • straßenseitig der Verkehrslärm vorhabenbedingt auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,5 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 d B(A) nachts oder mehr gesteigert wird • der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb der Grenz- werte der 16. BImSchV gesteigert wird • die Summe des Verkehrs - und Gewerbelärms auch nur in einem der Planfälle um min- destens 0,5 dB bis i n den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird • die Summe des Verkehrs - und Gewerbelärms auch nur in einem der Planfälle um min- destens 0,3 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird für Wohnungen, die rückseitig, an der schallabgewandten Seite, nicht angemessen genutzt werden können. Die weitergehenden Details zu den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Kapitel 6.6.1.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 zu entnehmen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 52 Mit dem festgelegten Schwellenwert von 0,5 dB bzw. 0,3 dB bleibt die für die Gewährung der vertraglichen Leistungen zum Schallschutz maßgebliche Erhöhung des Verkehrslärms / Ver- kehrs- und Gewerbelärms noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Laut OVG NRW, Urteil v om 6.4.2020 – 10 D 31/18.NE Rn. 74, ist die Wahrnehmungsschwelle, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB an- zusetzen. Das OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 Rn. 39 geht dagegen erst bei einer Verdoppelung des Verkehrs und einer Verkehrslärmsteigerung von 3 dB von einer Wahrnehmbarkeit der Verkehrslärmsteigerungen aus. Ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 – 3 C 18/07 Rn. 34, wonach Veränderungen der Geräuschsituation von weniger al s 3 dB "nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum wahrgenommen werden können“. In der Fachliteratur werden auch teilweise geringere Schwellen, ab 1 dB, genannt. Der Untersuchungsraum für die Bewertung der vorhaben bedingten schalltechnischen Auswir- kungen im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft wurde so gewählt, dass alle Fälle er- fasst werden, in denen voraussichtlich mehr als minimale vorhabenbedingte Lärmsteigerungen zu erwarten sind und in denen nach den Rege lungen des Durchführungsvertrags Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz in Betracht kommen. Er umfasst den gesamten Hansaring von der Bahnunterführung im Westen bis zur Kreuzung mit der Wolbecker Straße, darüber hinaus Teile des Hohenzol lernrings, der Wolbecker Straße, Schillerstraße, des Hafen- wegs, der Bernhard-Ernst-Straße, Soester Straße und Dortmunder Straße sowie den südlichen Teil der Bremer Straße und der Emdener Straße und Teile des Albersloher Wegs. Eine Erweite- rung des Untersuch ungsraumes würde keine zusätzlichen Erkenntnisgewinne bringen. Vorha- benbedingter Gewerbelärm ist außerhalb dieses Untersuchungsraumes wegen der Entfernun- gen nicht zu erwarten. Der vorhabenbedingte Verkehr wird ab jeder Kreuzung/Einmündung wei- ter verringert und mit dem sonstigen Verkehr vermischt. In der neuen räumlichen Abgrenzung und qualitativen Bewertung auch der Gebäuderückseiten ist der vorliegende Untersuchungs- raum gegenüber dem Untersuchungsraum aus der 39. FNP -Änderung nochmal zusätzlich auf- geweitet und sind Betroffenheiten weitergehend geprüft und herausgestellt. Anders als noch zur 39. FNP -Änderung folgt der nun vorgenommene einheitliche Bewertungs- maßstab für die Unzumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung von Wohnungen in der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts auch den Forderungen neuerer Litera- tur und Rechtsprechung, wonach die Grenze der Zumutbarkeitsschwelle für das Schutzgut Wohnen einem einheitlichen Schutzanspruch unabhängig von der Baugebietsausweisung un- terliegt. Im Ergebnis kann der planverursachte Mehrverkehr in allen Prognoseplanfällen in den betrach- teten Straßenabschnitten zwar zu einer Pegelerhöhung beitragen, in vielen Abschnitten trägt er jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechneris ch weniger als 0,5 dB bei. Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindestens 0,5 dB an Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist in allen Planfällen im Wesent- lichen an einzelnen Gebäuden am Hansaring im Bereich z wischen Dortmunder Straße und Schillerstraße zu erwarten. Zusätzlich sind – je nach Prognoseplanfall – einzelne Fassaden an der Schillerstraße und an der Wolbecker Straße betroffen. An der Emdener Straße sind – ab- standsbedingt zur geplanten Lichtsignalanla ge – während der Tageszeit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB zu erwarten. Während der Nachtzeit betragen diese Pegelerhöhungen aufgerundet maximal 2 dB, da nachts die Lichtsignalanlage nicht geschaltet ist. Es werden je- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 52 doch keine Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder darüber hinaus her- vorgerufen. Betroffen von Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhöhung um mindestens 3 dB zur Tageszeit sind in allen Planfällen zwei Gebäude in der Em- dener Straße, für die jedoch bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BIm- SchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnah- men zu prüfen sind. In allen Prognoseplanfällen beträgt die maximale Erhöhung durch das Planvorhaben insgesamt während der Tageszeit +5 dB und während der Nachtzeit +2 dB, wo- bei die deutliche Erhöhung tags auf den Einfluss der geplanten Lichtsignalanlage im Tagesbe- trieb im Bereich der Anbindung des HafenMarktes an den Hansaring zurückzuführen ist. In der Betrachtung der Summation von Verkehrs - und Gewerbelärm ist in allen vier Planfällen eine vergleichbare Betroffenheit von Gebäuden/Fassaden im Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße gegeben. In Abhängigkeit von den unterschiedlichen P lanfällen kommen einzelne Gebäudefassaden an der Schillerstraße und der Wolbecker Straße hinzu. Betroffenheiten mit einer Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,3 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber für Wohnungen, die rückseitig, an der schallabgewan dten Seite, nicht angemessen genutzt werden können , liegen in den Planfällen 2022 und 2024 an nahezu allen Fassaden mit Fassadenausrichtung zum Hansaring im Bereich zwischen Albersloher Weg und Schillerstraße vor, mit Eintritt der Entlastungswirkungen durc h die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n reduziert sich die Anzahl der betroffenen Fassa- den in diesem Straßenabschnitt in den Planfällen 2026 und 2035. Nur in den Planfällen 2022 und 2024 sind Teile der Bremer Straße (wei testgehend nur nachts und begrenzt auf wenige Geschosse) betroffen. Dagegen kommen in den Planfällen 2026 und 2035 Abschnitte der Wol- becker Straße, des Hohenzollernrings und der Schillerstraße hinzu. Mit den Ergebnissen ist der grundsätzliche Anspruch auf Schallschutz für die Gebäu- de/Geschosse von Gebäuden im Untersuchungsraum umfassend dokumentiert. Die Ermittlung der Wohnungen, die keine Fenster zur schallabgewandten Seite haben, wurde außerhalb der vorliegenden Schallgutachten durch eine zusätzliche Unte rsuchung durch den beratenden In- genieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember 2020) durchgeführt, in Abstimmung auf die Ergebnisse einer Bauaktenrecherche zu den betroffenen Gebäuden durch die Stadt Münster. Die Regelun- gen auf freiwillige Leistungen für passiven Schallschutz werden Bestandteil des Durchführungs- vertrages zum VBP Nr. 609 einschließlich der Erfassung und Berücksichtigung von Sonderfäl- len außerhalb der erfassten Betroffenheiten. Weitergehend werden im Vertrag verbindliche Vorgaben über die Prüfung der konkreten Ansprüche und Umsetzung der Ausgleichsmaßnah- men getroffen. Die weitergehenden D etails zu den Untersuchungsergebnissen einschließlich der Darlegung der konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Kapitel 6.6.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 zu entnehmen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz ho her bestehender , insbesondere verkehrlicher Belastungen und damit einhergehender Lärmimmissionen im relevanten Untersuchungsbereich die Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ für den Standort auch unter den aktuellen Maßgaben der 97. FNP -Änderung umgesetzt werden können und ein Übertrag der Zielsetzungen in die vorbereitende Bauleitplanung den bestehenden Nutzungsstrukturen nicht entgegensteht. Den Belangen der Lärmvorsorge kann auf der Ebene der verbindlichen Bauleit- planung über die im VBP Nr. 609 gesicherten Maßnahmen zur Lärmsanierung angemessen 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 52 entsprochen werden. Belange aus Lärmimmissionen stehen der 97. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Münster nicht entgegen. 4.5.3. Luftschadstoffimmissionen Zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Luftqualit ät im angrenzenden Stadtbereich wurden bereits im Zusammenhang mit dem VBP Nr. 535 und der 39. FNP - Änderung im Parallelverfahren in den Jahren 2013 und 2015 Untersuchungen zu den Luft- schadstoffimmissionen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass relevante Einwirkungen des dama- ligen Planvorhabens auf die Luftschadstoffsituation nicht zu erwarten sind und dass auch nach Umsetzung des Vorhabens die Grenzwerte für NO 2 – und Feinstaub in allen untersuchten Stra- ßenabschnitten sicher eingehalten werden. Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Verkehrswegenetz und der Berücksichtigung aktu- eller Verkehrserhebungen / -untersuchungen sowie mit Blick auf die Veränderungen im geplan- ten Nutzungskonzept wurde für eine sach - und fachgerechte Abwäg ung der lufthygienischen Belange für den nun vorliegenden VBP Nr. 609 und die damit verbundene 97. FNP -Änderung eine Neubewertung der Luftschadstoffsituation (Lohmeyer GmbH, September 2020) vorge- nommen. Dem Gutachten liegen neben den Vorgaben aus dem veränderten Planvorhaben die Ergebnisse der aktuellen verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) sowie geänderte Basisdaten zur Emissionsberechnung zugrunde. Die Immissionsprognose wurde mit einem mikroskaligen Windfeld - und Ausbreitungsmodell für die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM 2,5) durchgeführt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Die Grenzwerte definieren 40 µg/m³ für NO2, 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel sowie 200 µg/m³ für NO2 als Maximalwert für eine Stunde und 50 µg/m³ für PM 10 im Tagesmittel. Entsprechend der 39. BImSchV darf d er Maximalwert für NO 2 höchstens 18-mal in einem Jahr und der Maximal- wert für PM10 höchstens 35-mal in einem Jahr überschritten werden. Luftverunreinigungen durch andere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol können als nicht abwä- gungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deut- lich unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur minimal verändern. Berechnet wurde die Prognose für das Jahr 2022 differenziert für den Prognosenullfall (ohne HafenMarkt) und den Prognose-Planfall (Verkehrsbelastung mit HafenMarkt). Neben dem Ha- fenMarkt wurde die Entwicklung des Areals Stadthafen Nord mit dem vorgesehenen Nutzungs- mix aus Wohn - und Büronutzungen sowie Hotels und ergänzenden Gastronomie - und Infra- struktureinrichtungen bei den Berechnungen berücksichtigt. Als Eingangsdaten für die Ermitt- lung der Schadstoffemissionen wurden die durchschnittlichen t äglichen Verkehrsstärken (DTV- Werte) einschließlich des Anteils schwerer Nutzfahrzeuge > 3,5 t der für die prognostizierten Verkehrsdaten auf das Jahr 2024 der verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) für das Bezugsjahr 2022 zugrunde gelegt. Das Prog- nosejahr 2024 stellt die zukünftige Gesamtverkehrsbelastung mit Realisierung des Vorhabens und des Stadthafen Nord und somit die höchste Belastungssituation im Stadtbereich dar, auch wenn für einzelne Straßenabschnitte geringere Verkehrsmengen als im Prognosefall 2022 er- rechnet wurden. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 52 Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung und der relevanten Eingangsparameter (Ver- kehrszahlen, Verkehrssituation und Störungsgrad, Kaltstartzuschläge, Längsneigung, Flotten- zusammensetzung, Faktoren für Aufwirbeln und Abrieb) wurden die Straßenquerschnitte nach der Verkehrssituation als Hauptverkehrsstra ße oder Erschlie ßungsstraße und mit einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h sowie die spezifischen Emissionen der Fahrzeuge nach Fahrzeugka- tegorie (PKW, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, etc.) gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in die Berechnungen eingestellt. Als meteorologische Eingangsdaten wurde eine me- teorologische Zeitreihe (2015 bis 2017) der Wetterstation auf dem Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster heran gezogen. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr wirken großräumige Hintergrundbelastungen auf den Untersuchungsraum ein. Hierzu zählen Emissionen der Industrie, des Gewerbes, der Hauswärmeerzeugung und Ver- kehrsemissionen außerhalb des Untersuchungsgebietes (insbesondere Ferntransporte). Z ur Bestimmung der Hintergrundbelastung wurden die Werte der Zeitschiene 2017 bis 201 9 der Messstation des LANUV „Münster-Geist“ angesetzt. Die hinsichtlich der verschärften bundespo- litischen Vorgaben z u erwartende Reduzierung der Hintergrundbelastungen wird für das Prog- nosejahr 2022 im Sinne einer Worst-Case-Abschätzung nicht berücksichtigt. Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen auf das Prognosejahr 2022 sind folgende gut- achterlichen Ergebnisse festzuhalten: • Auch unter Betrachtung der Worst Case -Abschätzung werden die Grenzwerte für NO 2, PM10 und PM2,5 sowohl im Prognose-Nullfall als auch für den Prognose -Planfall an allen Gebäuden des Untersuchungsgebietes eingehalten und deutlich unterschritten. Die Im- missionen nehmen im Vergleich der Planfälle mit Realisierung des Vorhabens nur ge- ringfügig (maximal 1 ,9 µg/m³ für NO 2, maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel für PM 10, 0,2 µg/m³ im Jahresmittel für PM2,5) zu. Die Immissionen von NO 2, PM10 und PM2,5 an der Wolbecker Straße unterscheiden sich aufgrund einer vergleichbaren Bebauungsstruktur kaum von denen am Hansaring. • Die höchste NO2-Belastung wird für den Aufpunkt P4 (Wolbecker Straße Nr. 106) im Knotenpunkt mit dem Hansaring mit einem Jahresmittelwert im Prognose -Nullfall von 35,3 µg/m³ und im Prognose -Planfall von 35,4 µg/m³ ermittelt. Der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehalten. Auch an allen anderen unter- suchten Querschnitten wird der NO2-Grenzwert sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentration liegt hier bei maximal 1,9 µg/m³ (34,8 µg/m³ auf 36,7 µg/m³) im Aufpunkt P1 (Hafenweg Nr. 7) im Bereich des Hansarings östlich der Dortmunder Straße. Eine Überschreitung des Grenzwertes zum NO 2-Jahresmittel kann im gesamten Untersuchungsgebiet aus- geschlossen werden. Dies gilt auch – abseits einer konkreten Untersuchung – für die verkehrlich wenig belasteten Straßen außerhalb des Untersuchungsgebietes. Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straßenabschnitten deutlich unter 3 %. • Der h öchste PM10-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall im Aufpunkt P2 mit 22,1 µg/m³ und im Prognose -Planfall im Aufpunkt P1 mit 22,2 µg/m³. Der planbedingte Anstieg der PM10 Belastung ist sehr gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei ma- ximal 0,7 μg/m³ im Jahresmittel und maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 52 • Der höchste PM2,5-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall und Prognose -Planfall im Aufpunkt P2 mit 15,6 µg/m³. Der Einfluss der Planung auf den PM 2,5-Jahresmittelwert ist äußerst gering. Der Anstieg beträgt im Planfall in den Aufpunkten P1 und P3 maximal 0,2 μg/m³. In den Aufpunkten P2 und P4 ergeben sich keine Steigerungen. Die berechneten Feinstaubkenngrößen (PM 10, PM2,5) liegen somit an allen untersuchten Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von 40 μg/m³ für PM10 und 20 μg/m³ (seit 01/2020) für PM2,5 im Jahresmittel. Im Vergleich mit den Ergebnissen der Berechnungen der G utachten aus den Jahren 2013 und 2015 ist festzustellen, dass • die aktuell berechneten Feinstaubbelastungen aufgrund der seitdem deutlich zurückge- gangenen Hintergrundbelastung niedriger ausfallen und • die NO2-Belastungen aufgrund der aktualisierten Emissio nsdatenbank und eines aktuell anzuwendenden vereinfachten Berechnungsmodells tendenziell eine Zunahme aufwei- sen. Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung in dem teils über eine geschlossene Randbebauung und geringe Straße nbreiten geprägtem Stadtbereich die Grenzwerte für NO 2 und Feinstaub (PM 10, PM 2,5) in allen untersuchten Straßenabschnitten si- cher eingehalten werden. Ferner sind im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Straßennetz Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentrationen werden über die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist jedoch eher gering bzw. sehr gering und kann im Rahmen der Abw ä- gung zur Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden. Mit den gutachterlichen Ergebnissen sind gegenüber der 39. FNP -Änderung keine zusätzlichen relevanten Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation verbunden, so dass Belange aus Luft- schadstoffen auch der 97. Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen. 4.5.4. Störfallbetrieb Mit de r vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird kein Störfallbetrieb begründet. Wei- tergehend liegt der Änderungsbereich außerhalb von Achtungsabständen nach Nr. 3.1 des Leit- fadens KAS-18. Die ehemals s üdlich des Änderungsbereiches, zwischen Stadthafen I und der Stra ße Am Mit- telhafen, befindlichen Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH wurden in den Jahren 2016 und 2017 vollstän dig an einen neuen Standort verlagert. Mit der Verlagerung des Betrie- bes liegen Betroffenheiten im Sinne der 12. BImSchV für den Änderungsbereich nicht mehr vor. 5. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 5.1. Altlasten / Altstandorte Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für die 39. FNP-Änderung waren der Änderungsbe- reich und die umliegenden Bereiche aufgrund der früheren und im Umfeld teilweise noch heuti- gen gewerblichen Nutzung im Altlastenkataster der Stadt M ünster mit unterschiedlichen Ver- dachtsflächen belegt. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 52 So weist das Altlastenkataster für den Änderungsbereich den ehemaligen Standort der Tank- stelle am Hansaring als Standort sch ädlicher Bodenver änderungen (Nr. 10048) und auf dem Hafenweg (nördlich der Gebäude Hafenweg Nr. 26a bis 28) eine Altlast - / Verdachtsfl äche (Nr. 232) aus. Außerhalb des Änderungsbereiches grenzen i m weiteren Umfeld noch heute teils großflächige Altlasten- / Verdachtsflächen und historische Altstandorte an. Hierbei sind besonders die Altlast- / Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO -Gelände, die Grundstücke der südlichen Ha- fenwegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO -Hallen mit den Nummern 302, 319 und 10 sowie der Bereich der Gebäude Hafenweg 26a und 26b als historische Alt- standorte Nr. 2304 und Nr. 2874 zu nennen. Im Bereich der nördlichen Bebauung zum Hansa- ring (Grundstücke Hansaring 66, 66a und 68) war mit der Nr. 222 eine Altlast- / Verdachtsfläche eingetragen, weitergehend l ag mit der Nr. 359 2 auf dem Grundstück Hansaring 58 ein histori- scher Altstandort. Nordwestlich des Hansarings ist der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzelhandelseinrichtung Hansaring 59 als Altlast - / Verdachtsfläche Nr. 166 und die Gebäu- debereiche als historische Alt standorte (Nr. 2253 und Nr. 3080) eingetragen, das Grundstück des Berufskollegs zum Hansaring / Schillerstraße ist mit der Nr. 4507 ebenfalls als historischer Altstandort gekennzeichnet. Die Darstellungen im Altlastenkataster gehen teilweise zurück auf konkrete Begutachtungen der Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundst ücke im Zuge der geplanten Fl ächenent- wicklung für den Vorhabenbereich vorgenommen wurden. So erfolgte e ine erste Erkundung in Bezug auf m ögliche Altlasten im Boden und Belastun gen der aufstehenden Geb äude im Jahr 2001 f ür das Grundst ück der damaligen Postimmobilie Hansaring 64 . Das Grundst ück des ehemaligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer im s üdlichen Anschluss zum Hafenweg wurde im Jahr 2010 und das Grundstück der ehemaligen Star-Tankstelle am Hansaring 54 im Jahr 2012 einer Begutachtung unterzogen. Darüber hinaus l agen im Zusammenhang mit den eingegan- genen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des VBP Nr. 535 im Jahr 2014 gutachterli- che Stellungnahmen zur Grund wassersituation und zu möglichen Sicherungsmaßnahmen bei der Grundwasserhaltung während der Bauzeit vor. Für das im westlichen Änderungsbereich zum Hafenweg liegende Grundstück als Ergänzungs- fläche nach § 12 Abs. 4 BauGB im VBP Nr. 609 liegen keine gutacht erlichen Bewertungen zu möglichen Bodenbelastungen vor. Im rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr. 401 ist lediglich das Grundstück der Postimmobilie Hansaring 64 sowie die Flurst ücke 812 und 813 (Hansaring 66 und 66a) als Fl ächen, deren B öden erheblich mit umwe ltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet, Kennzeichnungen f ür das ehemalige Wehmeyer -Grundstück sowie f ür das Mischgebiet bestanden nicht. Zusammengefasst belegten die Gutachten eine Beeinflussung der Flächen über unterschiedlich intensive Kontaminationen. Zu den st ärker belasteten Bereichen z ählten insbesondere die Zo- nen um die ehemalige Tankstelle und die Wartungsgrube des früheren Postgrundst ücks im Norden des Plangebietes sowie die Fläche der Star-Tankstelle, hier sind für die Sanierung der Flächen teils Austausche der Auff üllböden oder anderweitige Sicherungsma ßnahmen zur Um- setzung des Planvorhabens notwendig. Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war laut Gutachter nur im Zusammenhang mit Grundwasserhaltungsmaßnahmen für die Zeit der Bauar- beiten gegeben, was nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels führe. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 52 Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter waren durch das Planvorhaben nicht zu er- warten. Mit Erteilung der Baugenehmigung zum Planvorhaben des VBP Nr. 535 vom 30.10.2017 wurde als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme der Bautätigkeit eine vollständige Sanierung der identifizierten Altlasten im Vorhabenbereich entsprechend der im Sanierungskonzept dargestell- ten Maßnahmen durchgeführt . Die Sanier ung erfolgte im Benehmen mit der Unteren Boden- schutzbehörde beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet und in der Dokumentation der Sanierung zu- sammengefasst. Die Freimessungen an Grubenwänden und –sohlen zeigten die Einhaltung der festgelegten Sanierungszielwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe von 300 mg/kg KW und leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe von 2 mg/kg BTX. Mit den Erdarbeiten zur Er- richtung der Tiefgarage ware n Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Mit Abschluss der Arbeiten wurden keine Veränderungen des Grundwasserspiegels vermerkt und können auch zukünftig für die vollständige Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Mit Schreiben der Stad t Münster vom 15.04.2019 (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 15.04.2019) ist die sach- und fachgerechte Durchführung der bodenschutz- rechtlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen für den Bereich der ehemaligen Star -Tankstelle unter gutachterlicher Begleitung als nachweislich erfolgreich un d abgeschlossen bestätigt . Auf- grund der aus bautechnischen Gründen im Bereich des Gehweges zum Hansaring verbliebe- nen Restbelastungen wird seitens des Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Zuge von zu- künftigen Baumaßnahmen an der Straße eine Neubewertung der Flächen erforderlich wird. Des Weiteren bedarf es wegen der Nähe zur ehemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post noch ergänzender Untersuchungen im nördlichen Bereich des Plangebietes, der während der damaligen Untersuchung en mit Baucontainern belegt war; Ergebnisse hierzu liegen bis März 2021 vor. Weitere bodenschutzrechtliche Handlungserfordernisse bestehen derzeit nicht. Zur karteimäßigen Überwachung und aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von Altlastenflächen wird der Standort der sanierten schädlichen Bodenveränderungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr. 10048) weitergehend im Altlasten - / Verdachts- flächenkataster geführt. Mit Lage der Altlast -/Verdachtsfläche (Nr. 232) im Bereich des Hafen- wegs werden die Flächen über die Bautätigkeiten im Änderungsbereich nicht tangiert. Eine Sa- nierung der Verdachtsfläche Nr. 232 wurde aufgrund der damit erforderlichen Aufnahme des Straßenabschnittes nicht durchgeführt. Umweltrelevante Gefahren gehen davon nicht aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Durchführung der S anierungsmaßnahmen im Zusammen- hang mit der Teilerrichtung des Planvorhabens zum VBP Nr. 535 eine deutliche Verbesserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegenüber der ehemaligen Altlastensituation am Stand- ort gegeben ist. Weitergehende Belange aus Altlasten, vorbehaltlich der Ergebnisse der noch beizubringenden Untersuchunge n der Randbereiche im nördlichen Plangebiet , bestehen für den Änderungsbereich nicht. Für die nicht sanierte und im Altlastenkataster verzeichnete Altlast -/Verdachtsfläche Nr. 232 im Bereich des Hafenweges erfolgt in der 97. FNP -Änderung eine Kennzeichnung als Altlast- / Verdachtsfläche. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 52 5.2. Kampfmittel Für die Flächen im Bereich der 97. Änderung wurde im Vorfeld der Erdarbeiten zur Errichtung des Planvorhabens zum VBP Nr. 535 durch den Bereich Kampfmittelüberprüfung der Feuer- wehr der Stadt Münster eine Kriegsluftbildauswertung durchgeführt. Aus der Luftbildauswertung ergaben sich eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung. Im Zuge der hieraus erforder- lichen Standardsicherheits überprüfungen wurde ein an der Straße Hansaring angrenzender Bombenblindgänger-Verdachtspunkt VP 150 teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wur- de bei Aushubarbeiten eine 250 kg Sprengbombe gefunden und entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Einflüsse a us Kampfmitteln für den Änderungs bereich nicht mehr zu erwarten. W eitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen sind nur dann erforderlich, sollten künftig erdeingreifende Maßnahmen für weitere Gebäud e/- teile, Nebenanlagen etc. geplant sein. Die Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ord- nungsbehörde im Vorfeld abzustimmen. 5.3. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Bau denkmäler im Sinne des Denkmal- schutzgesetzes NRW . Bodendenkmäler waren für den Bereich ebenfalls nicht bekannt und wurden im Zuge der Erdarbeiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens zum VBP Nr. 535 auch nicht gefunden. Betroffenheiten aus Belangen des Denkmalschutzes / der Archäologie liegen für den Änderungsbereich somit nicht vor. Südlich des Hafenweges grenzen die zwei denkmalgeschützte n Speichergebäude Hafenweg 28 und 30 an den Änderungsbereich, in deren Umgebung das Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird auf der Eb ene der verbindlichen Bauleitplanung durch die festgesetzte Höhenstaffelung des Baukörpers zum Hafenweg sowie durch Baumanpflanzungen entlang des Hafenwegs Rechnung getragen. 5.4. Artenschutz Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer über- schlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können15. Zur 39. FNP-Änderung war a ls Ergebnis einer überschlägigen Prüfung der Liste sog enannter planungsrelevanter Arten, die das Auskunftssystem des LANUV für das Messtischblatt 4011 'Münster' bereitstellte, für die Schotter - und Brachflächen sowie für die jungen Sukzessionsge- hölze und Straßenbäume im Änderungsbereich eine Lebensraumbedeutung für p lanungsrele- vante Arten nicht anzunehmen. Gutachterliche Begehungen des Geländes im Dezember 2012 und Dezember 2013 bestätigten die Annahme, dass dem besonderen Artenschutz unterliegen- de Tier - und Pflanzenarten auf dem Gelände nicht vork amen und auch für di e nahe Zukunft 15 vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Woh- nen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 52 nicht zu erwarten waren. Um vorsorglich etwaige Konflikte hinsichtlich europäischer Brutvogel- arten auszuschließen, waren für Geb äudeabriss und Gehölzrodungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung des Grundstücks Bauzeitenregelungen beachtlich. Mit Fertigstellung der Tiefgarage sowie wesentlicher Teile der aufstehenden Bebauung des Planvorhabens ist der Änderungsbereich mittlerweile nahezu vollständig unter- bzw. überbaut. Das Gebäude im Ergänzungsbereich am Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt. Artenschutzrechtliche Konflikte erscheinen gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme zum Vorhaben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten möglich (Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020) . So könnten sich zwi- schenzeitlich planungsrelevante Gebäudebrüter wie Mehlschwalbe oder Turmfalke angesiedelt haben oder Fledermäuse Quartiere nutzen. Was nicht-planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine Ansiedlung im Bereich der Baustelle ebenfalls denkbar. Es ist daher erforderlich, vor Wie- deraufnahme der Bautätigkeiten eine sachkundige Kontrolle der potenziellen Brut- und Quar- tierstrukturen durchzuführen und nötigenfalls ein Risikomanagement zu erarbeiten. Grundlegende Vollzugsprobleme zur Umsetzung der Entwicklungsziele der 97. FNP-Änderung und damit für das Planvorhaben „HafenMarkt“ sind nicht erkennbar. Auch im Falle eines Worst- Case (Verlust von Fortpflan zungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Brutvogelarten und/oder von Gebäudefledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahmen – ggf. ergänzt um CEF -Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Voll zugsfähigkeit der Planung in dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicher- stellen. Eventuell auftretende artenschutzrechtliche Probleme können auf der Ebene der Vor- habenzulassung gelöst werden, insbesondere durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmi- gung. 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 6.1. Rahmen der Umweltprüfung Nach § 2a BauGB ist bei einer Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Um- weltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht, der den Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Gel ändeerhebun- gen durchgeführt. Die projektbezogenen Gutachten und Stellungnahmen zu den Themen Ver- kehr, Immissions - und Artenschutz sowie Altlasten sind dem Quellenverzeichnis der Bebau- ungsplanbegründung zu entnehmen. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen au ßer- dem dem Umweltkataster der Stadt Münster (Stadt MÜNSTER 2020). Im vorliegenden Fall sieht die Änderungsplanung gegenüber dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 39. Änderung keine geänderten Inhalte vor. Da jedoch zu dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 609 „Hansaring / Sch illerstraße / Hafenweg“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, mittlerweile neue Fachgutachten u. a. zu den Themen Verkehr und Immissi- onsschutz erarbeitet wurden, sollen diese neuen Inhalte über eine erneute FNP -Änderung ge- würdigt und in die Umweltprüfung einbezogen werden. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 52 6.2. Kurzdarstellung der Planung Mit der 97. FNP-Änderung wird die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ planungsrechtlich vorbereitet. Über den Be- bauungsplan soll am Standort Hans aring / Hafenweg mit dem sogenannten HafenMarkt ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomie und Dienstleistungsbe- trieben sowie ergänzenden Wohnnutzungen realisiert werden. Im weiteren übergeordneten Planbereich des Stadthafens gr enzen südlich des Stadthafens I die Entwicklungsflächen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 541 „Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bund esstraße B 51 / Albersloher Weg“ und der im Parallelverfahren durchgeführten 42. FNP-Änderung an (siehe hierzu auch die Ausführungen zu beiden vorgenannten Bauleit- plänen in Kapitel 3.3). Alle Planungen sind aus den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts der Stadt Münster und des Masterplans „Stadthäfen Münster“ entwickelt. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes übernimmt für ihren Geltungsbereich die Inhalte der 39. FNP-Änderung, indem die Bauflächen als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt wer- den. Für den Hafenweg erfolgt wie bisher eine Darstellung als Gew erbegebiet (GE) und für die Verkehrsflächen am Hansaring eine Darstellung als Hauptverkehrsstraße. Insgesamt umfasst der Änderungsbereich eine Fläche von 3,0 ha. 6.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 6.3.1. Fachgesetze Von den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Umweltschutzzielen sind für die 97. Änderung des Flächennutzungsplans neben den Vorschriften des Baugesetzbuches im Wesentlichen fol- gende als relevant zu berücksichtigen: • Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen, Luftschadstoffe) nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörigen Verordnungen (BImSchV) sowie Einhaltung von Grenz-, Richt- und Orientierungswerten verschiedener Vorschriften (z.B. TA-Lärm, DIN 18005). Des weiteren Beachtung des GebäudeEner- gieGesetzes (GEG); • Berücksichtigung der Altlastensituation gemäß Bundes- und Landesbodenschutzgesetz NRW; • Berücksichtigung des Eingriffes in Natur und Landschaft sowie Berücksichtigung von Schutzobjekten sowie von geschützten Tierarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. 6.3.2. Fachplanungen SCHUTZSTATUS FLÄCHEN/OBJEKTE/ARTEN Im Plangebiet kommen keine geschützten Flächen oder Objekte vor (§ 42-Biotope nach Lan- desnaturschutzgesetz NRW, Naturschutz - oder Landschaftsschutzgebiete, Gebiete vo n ge- meinschaftlicher europäischer Bedeutung wie FFH - oder Vogelschutzgebiete) und ebenso we- nig schutzwürdige Flächen gemäß Stadtbiotopkartierung Münster, schutzwürdige Flächen des Biotopkatasters NRW oder Lebensraumtypen der FFH -Richtlinie. Ein Vorkommen planungsre- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 52 levanter Arten im Gebiet ist weder bekannt noch wahrscheinlich, was jedoch über eine fach- kundige Begehung vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten noch zu überprüfen ist. Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungs- bereich eines Landschaftsplans. KLIMASCHUTZ Gemäß Klimaschutzkonzept 2020 ist es erklärtes Ziel der Stadt Münster, eine klima - und um- weltschonende Stadtentwicklung zu realisieren, inde m erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie - und Wasservorräten schonend umgegangen wird. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster außerdem ein Klimaanpassungskonzept erstellen lassen (Stand Dez. 2015), dem Hilfestellungen für einen "Klimawandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Der Luftreinhalteplan der Stadt M ünster verzeichnet f ür das Plangebiet keine Überschreitung der relevanten Grenzwerte f ür Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub. Das Plangebiet ist daher nicht Teil der im Stadtkern ausgewiesenen Umweltzone, innerhalb derer eine Verbesserung der lufthygienischen Situation angestrebt wird. Der Lärmaktionsplan der Stadt Münster befasst sich aufgrund der ermittelten Lärmbetroffenhei- ten schwerpunktmäßig mit dem Straßenverkehr und den von diesem ausgehenden Lärmemis- sionen und benennt geplante Maßnahmen für einen 5 -Jahreszeitraum. In dem aktuellen Ent- wurf (Stand Dez. 2019) wird der Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffenheit bewertet. In Ergänzung der bisher umgesetzten Tempo 30-Zonen wird unter den Maßnahmenbereichen (MB) der 1. Priorität mit der Nummer MB 9 für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstra- ße und Bremer Straße die weitere Prüfung einer Anordnung von Tempo 30 empfohlen. Alterna- tiv kommt eine Umgestaltung der Straße in Betracht , in Teilbereichen ist außerdem eine Fahr- bahnsanierung geplant (Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung). UMWELT- UND FREIRAUMPLANUNG DER STADT MÜNSTER Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den Theme n Klima-, Gewässer- und Bodenschutz r äumlich dargestellt. Ziele des Umweltschutzes lassen sich aus dem Umweltplan f ür das Vorhaben nicht ableiten, da das Plangebiet ohne besondere Schutz- würdigkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt gleichfalls nicht im Bereich wertvoller Teilfl ä- chen der verschiedenen grünordnerischen Zielkonzepte der Stadt Münster. 6.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt nachfolgend gemäß § 2a BauGB jeweils eine Beschreibung und Bewertung der gegenw ärtigen Umweltsituation. Anschlie ßend werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in Frage kommenden Ma ßnah- men zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher nach teiliger Umweltauswir- kungen dargestellt. Beschreibung und Bewertung werden, wie es der Ebene des Flächennutzungsplans entspricht, auf die wesentlichen Inhalte beschränkt. Für ausführlichere Informationen sei auf den Umwelt- bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 verwiesen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 52 6.4.1. Mensch DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die bauliche Nutzung gemäß BauNVO besteht im Änderungsbereich vor allem aus Gemischten Bauflächen (M), untergeordnet kommen am Hafenweg außerdem Gewerbegebietsflächen (GE) und am Hansaring Verkehrsflächen vor. Die nächstgelegenen Wohnbauflächen (W) liegen au- ßerhalb des Plangebietes jenseits von Schillerstraße und Hansaring. Das Plangebiet liegt ins- gesamt im Übergangsbereich zwischen der nördlich gelegenen Innenstadt sowie d en südlich gelegenen, von Gewerbe und Industrie geprägten Flächen im Umfeld der Münsteraner Stadthä- fen. Das Gebäude im westlichen Teil des Änderungsbereichs zum Hafenweg wurde auf Basis des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 535 bereits im Jahr 2016 errichtet und ist mittlerweile bewohnt. Die übrigen Flächen sind von Baustellentätigkeit geprägt, wobei die im Januar 2018 begonne- nen Bauarbeiten an dem damaligen Hafencenter seit Februar 2019 ruhen. Das Vorhaben ist dabei schon zu rd. zwei Dritteln errichtet: so sind die großflächige Tiefgarage und der Gebäude- teil C (Bebauung am Hafenweg) nahezu fertiggestellt, die Gebäudeteile A und B sind im Erdge- schoss teilweise vorbereitet. Vorbelastungen existieren in Form von deutlichen Verkehrsbelastungen insbesondere entlang des Hansarings, in dessen Folge die Bereiche entlang des Hansarings hohen Belastungen aus Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln oberhalb der geltenden Orientierungs - und Grenzwerte bis teilweise in den Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Eine Belastung durch Luftschadstoffe ist infolge der hohen Verkehrsbelastungen ebenfalls gegeben, die zuläs- sigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub und Stickstoffdioxid werden jedoch si- cher eingehalten (Lohmeyer GmbH, September 2020). Südlich des Plangebietes befanden sich zwischen Stadthafen I und der Straße 'Am Mittelhafen' bis Ende des Jahres 2016 zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH, die bei der planerischen Entwicklung des Hafenareals damals noch zu ber ücksichtigen waren. Mit erfolgter Aufgabe und Verlagerung der Gefahrgutlager außerhalb des Einwirkungsbereichs des Planvor- habens sind Betroffenheiten aus Störfallbelangen nicht mehr gegeben. Militärische Luftbilder sowie Erkenntnisse aus Bauvorhaben in der Vergangenheit legten im Gel- tungsbereich der Änderungsplanung den Fund von Bomben und sonstigen Munitionsresten im Boden nahe. Es folgte eine Baufelddetektion, die jedoch aufgrun d diverser Störeinflüsse nicht überall ausgewertet werden konnte. Dabei wurde auch ein in der Nähe des Hansarings liegen- de Bombenblindgänger-Verdachtspunkt teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wurde bei Aushubarbeiten schließlich eine 250 kg Sprengbombe gefunden und entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Probleme mit Kampfmitteln im Änderungsbe- reich aktuell nicht mehr zu erwarten. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Lärm: Vorhabenbedingte Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen waren Gegenstand ei- ner schalltechnischen Untersuchung, die die Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plange- biet und die vorhandene Nachbarschaft, aus dem baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Anbindung an Hansaring) sowie die Auswirkun gen aus Gewerbel ärm gutachterlich bewerte t und geeignete L ärmminderungsmaßnahmen aufzeigt (vgl. auch Kap. 4.5.2). Dabei wurden so- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 52 wohl vorhandene Vorbelastungen wie auch Summationswirkungen verschiedener vorhabenbe- dingter Lärmquellen berücksichtigt. Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring / Zu- und Abfahrt Vorhabenbereich absehbar einen lärmvorbelasteten Bereich berührt, wurden im Vorfeld der Berech nungen mehrere Erschlie- ßungsvarianten verglichen. Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt trotz der zusätzli- chen Lärmemissionen der Ampelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und der ungehin- derten Verkehrsabläufe allen anderen Varianten vorzuziehen. Der thematischen Gliederung der Schalltechnischen Untersuchung folgend sind mit der Pla- nung folgende l ärmschutzrelevanten Auswirkungen verbunden (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen 2020, Berichte LL 5683.11/01 bis LL 5683.11/05): • Auswirkungen v on Verkehrsl ärm auf den Plangeltungsbereich ( Be- richt Nr. LL5683.11/01): Verkehrsbelastungen bedingen an straßenzugewandten Fassa- den des Plangebietes Überschreitungen der f ür Mischgebiete geltenden schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 während der Tages- und der Nachtzeit. Dem kann jedoch über entsprechende Ausgestaltung der Fassaden bzw. über Einbau schall- gedämpfter Lüftungen begegnet werden. Schützenswerte Außenwohnbereiche sind gleichzeitig nicht relevant betroffen. • Baulicher Eingriff in die öffentliche Verkehrsfl äche des Hansarings und Ausbau eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes (Bericht Nr. LL5683.11/02): Mit der Anbindung des Vorhabens an den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings sind an einigen der beste- henden Fassaden im Umfeld des Knotenpunktes die Kriterien f ür eine wesentliche Än- derung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Unter bestimmten, in der 16. BImSchV defi- nierten Voraussetzungen haben damit Besitzer betroffener Wohnungen a m Hansaring und an der Emdener Straße einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen. • Auswirkungen von Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03): Mit Nutzung der Parkplätze (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mitarbeiterparkpl ätze, B üro-, Praxen-, Großtagespflege - und Anwohnerparkplätze inkl. Quartiersparken/Carsharing), der An - und Abfahrtswege auf dem Betriebsgel ände inkl. der Tiefgaragenein - und - ausfahrt, mit Anlieferverkehren und Verladevorg ängen, Außengastronomie sowie tech- nischen Außenaggregaten sind Lärmemission en verbunden, die dem Vorhaben als Ge- werbelärm zuzurechnen und nach TA -Lärm zu bewerten sind. Im Ergebnis können im Umfeld die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durchweg eingehalten bzw. unterschritten werden, solange verschiedene aktive L ärmminderungsmaßnahmen Beachtung finden. Lediglich innerhalb des Vorhabenbereiches ist an einigen der Fassaden trotz dieser Maßnahmen eine unzulässige Gewerbelärmeinwirkung nicht auszuschließen, da die Zu- satzbelastung hier teilweise nicht irrelevant i. S. der Irrelevanzklau sel der TA Lärm zu bewerten ist. An den betroffenen Fassaden sind daher als passive Maßnahme Fenster von Wohn - und Übernachtungsräumen teilweise als Festverglasung auszubilden. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für einige wenige Fassadenabschnitte bz w. Ge- schosslagen Wohnnutzungen auszuschließen. Verbleibende Konflikte beschränken sich auf einige wenige Spitzentage mit besonders hohem Verkehrsaufkommen und werden als hinnehmbar bewertet. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 52 • Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf benachbarte schützenswerte Nutz ungen ( Be- richt Nr. LL5683.11/04): Konkrete Vorgaben zur Bewertung der Auswirkungen des vor- habeninduzierten Verkehrslärms auf das Umfeld des Plangeltungsbereiches sind in den zugehörigen Vorschriften nicht verankert . Unter Bezugnahme auf den Bewertungsmaß- stab der Nr. 7.4 der TA Lärm sowie den Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts, welcher nach aktuellem Konsens die Grenze beschreibt, ab der eine potentiell gesundheitsge- fährdende Lärmsituation vorliegt, haben sich die Vorhabenträgerin und die Stadt Müns- ter darauf verständigt, durch Regelungen im Durchführungsvertrag Ansprüche auf pas- siven Schallschutz ab bestimmten Schwellen der Lärmsteigerung zu begründen, die mehr als minimal sind, aber noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle lie- gen. In der Folg e sind von diesen vertraglichen Leistungen (ohne einen gesetzlichen Anspruch gemäß 16. BImSchV) nun im Vergleich zur 39. Änderung des Flächennut- zungsplans und zum VBP 535 möglicherweise weitere Wohnungen an Hansaring, Schil- lerstraße sowie Wolbecker Straße betroffen. • Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm (Be- richt Nr. LL5683.11/05): Vor dem Hintergrund bereits bestehender hoher Lärmvorbelas- tungen entlang des Hansarings bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung wurde auch untersucht, ob für den Einwirkungsbereich des Planvorhabens eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung infolge von Summationswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärm vorzunehmen ist. Unter Bezugnahme auf besondere Um- stände gemäß Nr. 3.2.2 der TA Lärm wurden dabei ebenfalls Schwellenwerte für einen grundsätzlichen Anspruch auf vertragliche Leistungen für passiven Schallschutz festge- legt. Im Ergebnis weitet sich der Bereich potentieller Maßnahmenempfänger nochmal deutlich auf, indem nun entlang nahezu des gesamten Hansaringes sowie auch entlang angrenzender Straßenabschnitte (Albersloher Weg, Wolbecker Straße, Schillerstraße) möglicherweise Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die verschiedenen durch Lärm induzierten Konfliktbereiche sind konkret den Karten der lärm- technischen Berichte zu entnehmen. Nach Inkrafttreten des VBP 609 werden für die betroffenen Fassaden die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive Ausgleichsma ßnahmen unter konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unt er Bestimmung der vorhandenen Schall- dämmungen noch abschließend geprüft. Da die schalltechnische Untersuchung insgesamt als Worst-Case-Betrachtung zu bewerten ist, entsprechen die abgeleiteten Maßnahmen, ob nach 16. BImSchG oder als freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin, vollumfänglich den Zielsetzun- gen der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung. Luftschadstoffe: Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualit ät wurde eine Untersuchung zu den Luftschadstoffimmissionen durchgef ührt (Lohmeyer GmbH, September 2020). In der Untersuchung wurden die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrö- ßen für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10 und PM2,5) für das Jahr 2022 im Prognose - Nullfall sowie im Planfall bestimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Im Sinne einer konservativen Worst -Case-Abschätzung wurden für die Prognose die für das Jahr 2024 prognostizierten Verkehrsdaten aus der V erkehrsuntersuchung verwendet (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) , da es sich hierbei aufgrund von infrastrukturellen Baumaßnahmen (3. BA der B 51, B 481n) um eine vergleichsweise ungünstige Verkehrskons- tellation handelt. Neben dem HafenMarkt wurde auch die Entwicklung des östlich angrenzen- den Areals „Stadthafen Nord" bei den Berechnungen berücksichtigt. Im Ergebnis ist die planbe- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 52 dingte Zunahme an Immissionen insgesamt als eher geringfügig zu bewerten. So wird an einem räumlich engbegrenzten Abschnitt des Hafenwegs, der aufgrund der geschlossenen Randbe- bauung ungünstige Austauschbedingungen aufweist, eine Zunahme des NO2-Jahresmittelwert um max. 2 µg/m³ prognostiziert. Entlang der Anbindung des Vorhabens an den Han saring, ent- lang derer die deutlichste Verkehrszunahme zu erwarten ist, ist eine Zunahme des NO2- Jahresmittelwerts um nur ca. 1 µg/m³ zu erwarten. Die Jahresmittelwerte für die anderen beur- teilungsrelevanten Immissionskenngrößen PM10 bzw. PM2,5 steigen in den benannten Bereichen gleichzeitig um deutlich weniger als 1 µg/m³ an. Die Grenzwerte der 39. BImSchV bleiben im gesamten Wirkbereich unerreicht bzw. beschränken sich wie schon im Prognose -Nullfall auf die eigentlichen Fahrbahnen des Hansaringes. Leistungsfähigkeit der Erschlie ßung: Durch das Vorhaben ist mit einem Gesamtverkehrsauf- kommen von rund 4.400 Kraftfahrzeugfahrten täglich zu rechnen (davon etwa 2.200 Fahrten als zusätzlicher Verkehr), die vornehmlich den Anbindungspunkt an den Hansaring, untergeordnet außerdem denjenigen an den Hafenweg frequentieren werden. Neben den vorhabeninduzierten Verkehren wurden in die zum Vorhaben erstellte Verkehrsmodellrechnung außerdem verschie- dene Szenarien einbezogen, welche weitergehende bauliche Entwicklungen im direkten Umfeld (Stadthafen Nord) sowie geplante Infrastrukturmaßnahmen in größerer Entfernung (3. BA der B 51, B 481n) bzw. die damit zu erwartenden Verkehrsverlagerungseffekte beinhalten (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020). Die Modellrechnung ergab für alle untersuchten Prognosehorizonte in etwa die gleiche Größen- ordnung des Verkehrsaufkommens im Verlauf des Hansaringes. Dieses Ergebnis resultiert auch daraus, dass mit dem Vorhaben die Möglichkeit genutzt werden soll, vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur zu beheben (z. B. Bau einer Quartiersgarage, Einrichtung einer Lichtsignalanlage, Schaltung einer "Grünen Welle" entlang des Hansaringes). Durch die aufge- zeigten Maßnahmen wird trotz der zusätzlichen vorhabenbedingten Verkehrsbewegungen im belastungssensiblen Umfeld des Hansaringes eine Verschlechterung gegenüber der heutigen verkehrlichen Situation vermieden. Zudem sind Verbesserungen der V erkehrssicherheit zu er- warten. Was die beiden Knotenpunkte ‘Hansaring/Albersloher Weg’ und ‘Hansaring /Wolbecker Straße’ betrifft, die bereits heute nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen entsprechen, haben d ie vorhabenbedingten Verkehre keinen nennenswerten Einfluss auf die Qualität des dortigen Ver- kehrsablaufs. Seitens der Stadt sind bereits übergeordnete städtische Planungsprozesse zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung an diesen Knotenpunkten angestoßen. 6.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt DERZEITIGE UMWELTSITUATION Auch vor Beginn der Bauarbeiten kamen schützenswerte Biotopflächen der Stadtbiotopkartie- rung im Änderungsbereich nicht vor, eine Bedeutung des Plangebiets für das innerstädtische Biotopverbundsystems war gemäß der Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster ebenfalls nicht gegeben. Aktuell ist für Teile de r Planung die Umsetzung bereits erfolgt, die Bautätigkeiten ruhen seit Februar 2019. Das Planv orhaben ist mit der Fertigstellung d er großflächigen Tiefgarage und des Gebäudeteils C (Bebauung am Hafenweg) dabei schon zu rd. zwei Dritteln errichtet, die Gebäudeteile A und B sind im Erdgeschoss teilweise vorbereitet. Das Gebäude im Ergän- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 52 zungsbereich am Hafenweg ist mittlerweile bewohnt. Abseits von Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich und weisen keine Grünstrukturen mehr auf. Entsprechend gering ist aktuell die Lebensraumbedeutung des Plangeltungsbereichs für Pflanzen und Tiere. Eine Lebensraumbe deutung ist vornehmlich für typische und weit verbreitete Gebäudebrüter unter den Vögeln (z. B. Straßentaube) für möglich zu halten. Nicht ganz auszuschließen ist au- ßerdem das Vorkommen von Arten mit strengerem Schutzstatus wie Mehlschwalbe oder Turm- falke. Auch eine Neubesiedlung von Rohbauten durch Fledermäuse ist besonders in längeren Bauruhephasen durchaus möglich (z. B. Zwergfledermaus). AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Umsetzung der Planung erforderte lediglich im Anbindungsbereich an den Hansaring Ein- griffe in Gr ünstrukturen, da dort Bäume einer straßenbegleitenden Gehölzrabatte gerodet wer- den mussten (sieben B äume geringen bis mittleren Alters). Was den Verlust dieser Bäume be- trifft, soll ein Ersatz über Neuanpflanzungen im Vorhabenbereich erfolgen. Bei möglicherweise vereinzelt vorkommenden ubiquitären Vogelarten des Siedlungsbereichs (z. B. Stadttaube) kann davon ausgegangen werden, dass wegen der Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes dieser sog. „Allerweltsarten" bei vorhabenbe- dingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird, solange Bauzeiten- regelungen oder sonstige Maßnahmen Beachtung finden, über die eine Tötung von Tieren ver- mieden wird. Was besonders schutzwürdige Arten betrifft, die sich im Bereich der Baustelle an- gesiedelt haben könnten (Turmfalke, Mehlschwalbe, Zwergfledermaus), ist über Begehunge n im Frühjahr vor Wiederaufnahme der Baumaßnahmen eine Bestandsaufnahme und Potenzial- analyse durchzuführen und nötigenfalls ein Risikomanagement zu erarbeiten. Insgesamt sind mit Umsetzung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen auf Pflanzen und Tiere und die biologische Vielfalt zu erwarten. 6.4.3. Boden / Fläche DERZEITIGE UMWELTSITUATION Im Plangebiet haben sich ursprünglich über Sandlöss der späten Weichsel -Kaltzeit unter Grundwassereinfluss Gley- und Pseudogleyböden entwickelt. Schutzwür dige Böden waren in- nerhalb des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW dabei nicht vorhanden. Die gewachsenen Bodenstrukturen des Änderungsbereichs sind schon seit langer Zeit vollstän- dig baulich beansprucht und überformt. So wurden sie im Rahme n verschiedener Bautätigkei- ten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0,5 und 2,0 m versehen sowie weitgehend überbaut. Die Auffüllböden wiesen dabei teilweise Verunreinigungen auf, weswegen im Gebiet verschie- dene Altlasten verzeichnet sind. Mittlerweile hat sich die Situation vor Ort grundlegend geän- dert. Die bisherigen Bauarbeiten wurden gemäß einem Sanierungs- und Bodenmanagement- konzept fachgutachterlich begleitet und das bei Aushubarbeiten für die Tiefgarage und an ande- ren Stellen angetroffene verunreinigte Bodenmaterial fachgerecht entsorgt. Die gutachterliche Begleitung wurde dokumentiert . Nahezu der gesamte Geltungsbereich kann daher heute als saniert angesehen werden. Lediglich im Gehwegbereich zum Hansaring sowie im Bereich des Hafenweges sind Restbelastungen verblieben. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 52 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Für das Schutzgut Boden ist aufgrund weitreichender Vorbelastungen nicht mit zusätzlichen er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Im Gegenteil kann nahezu der gesam- te Änderungsbereich durch Umsetzung des Sanierungs- und Bodenmanagementkonzeptes heute als saniert angesehen werden, was einer Verbesserung der örtlichen Verhältnisse gleich- kommt. Lediglich Randbereiche im nördlichen Plangebiet, die während der damaligen Untersuchungen mit Baucontainern belegt waren, bedürfen noch einer ergänzenden Untersuchung; Ergebnisse hierzu liegen bis März 2021 vor. Die i m Bereich des Gehweges zum Hansaring verbliebene Restbelastung sowie die im Bereich des Hafenweges unveränderte Altlast sind im Falle zukünf- tiger Baumaßnahmen an diesen Verkehrsflächen neu zu bewerten. Die Altlast im Hafenweg ist als unveränderte Altlast im FNP als Altlast-Verdachtsfläche kenntlich gemacht. Was die Flächennutzungseffizienz des Vorhabens betrifft, ist diese mit dem hohen vorgesehe- nen Versiegelungsanteil und der intensiven baulichen Ausnutzung als hoch anzusehen, so wie es an innerstädtischen Standorten üblich ist. Das Schutzgut Flä che wird somit nicht über Ge- bühr beansprucht. 6.4.4. Wasser DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Plangebiet wies und weist keine Oberflächengewässer auf. Der Flurabstand des Grund- wassers liegt bei über drei Metern, kleinräumig können innerhalb dieses Flurabstandes über stauenden Tonschichten Stauwasserhorizonte ausgebildet sein. Das Grundwasser st römt groß- räumig in östlicher Richtung der Werse zu, kleinräumig sind davon im Plangebiet jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw. südwestlich). Für verschiedene Teilflächen des Änderungsbereichs waren Belastungen des Grun dwassers durch leichtfl üchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) oder Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) als m öglich zu bewerten. Die Altlastensanierung im Gebiet wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen fach gutachterlich begleitet (vgl. Kapitel 5.1). AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Planung bereitet eine weitgehende Versiegelung des Gebietes vor, was gegenüber der Si- tuation vor R ückbau der ehemaligen Gebäude, wie sie bis 2006 im Änderungsbereich vorhan- den waren, keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet. Seitdem die Altlastensanierung , mit Ausnahme etwaiger Betroffenheiten aus den noch beizu- bringenden Untersuchungen im nördlichen Randbereich (Standort der Baucontainer; vgl. Kapi- tel 6.8.1.), im Vorhabenbereich abgeschlossen ist, ist im Zuge baulicher Tätigkeiten ein Eingriff in schadstoffbelastete Auffüllböden nicht mehr zu erwarten. Lediglich hinsichtlich der im Bereich des Gehweges zum Hansaring und im Bereich des Hafenweges verbliebenen Restbelastungen ist im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an diesen Flächen eine Neubewertung bezüglich mög- licher sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen erforderlich. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 52 6.4.5. Klima / Luft DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die Klimafunktionskarte für die Stadt Münster weist das gesamte Plangebiet als stark verdichte- ten Siedlungsbereich aus. Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgra- des und aufgrund des Mangels an Vegetation sflächen durch den sogenannten „ Wärmeinselef- fekt“ charakterisiert. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftentste- hungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß den Darstellungen des Umweltkatasters der Stadt Münster von der Planung nicht berührt. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Für den Änderungsbereich ist künftig ein hoher Versiegelungsanteil zu erwarten. Begrünungs- maßnahmen in Form von Baumpflanzungen sind gleichzeitig aufgrund der Unterbauung weiter Teile des Vorhabengrundstücks mit einer Tiefgarage nur in beschränktem Maße bz w. nur in Pflanztrögen möglich (ca. 37 Exemplare) . Positive Auswirkungen auf das kleinr äumliche Klima sind jedoch mit der Anlage gro ßflächiger Dachbegr ünungen zu erwarten (6.000 m², d.h. ca. 20 % des Geltungsbereichs) . Insgesamt ist aus klimatischer Sicht daher nicht mit einer Ver- schlechterung der bisherigen Situation zu rechnen. 6.4.6. Landschafts-/Ortsbild DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Landschafts-/Ortsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung für die Wohnumfeldfunkti- on sowie für die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des Änderungsbe- reichs für die Freizeitnutzung bestand jedoch nie , erholungsrelevante Struktur en oder offizielle Wegeverbindungen zu angrenzenden, erholungsbedeutsamen Fl ächen waren ebenfalls nicht vorhanden. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Das Plangebiet weist k ünftig verschiedene Wegeverbindungen auf, die eine Erreichbarkeit er- holungsbedeutsamer Bereiche etwa an der Schillerstraße oder am Hafenkai erleichtern. Am Hansaring wurden verschiedene Stra ßenbäume gerodet, was zun ächst mit einer Beein- trächtigung des Ortsbildes einherging. Da es sich jedoch durchweg um eher junge Exemplare handelte, ist eine Ersetzbarkeit schon in absehbarer Zeit gegeben. Über Begrünungsmaßnahmen und die Anlage des sog enannten Pocket-Parks am Hafenweg wird eine städtebaulich verträgliche Einbindung in die Umgebung angestrebt. 6.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter DERZEITIGE UMWELTSITUATION Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW, auch während der Tiefbauarbeiten wurden keine Boden - oder Baudenkmäler entdeckt. Südlich des Hafenwegs liegen dem Plangebiet jedoch d ie zwei denk- malgeschützten Speichergebäude Hafenweg Nr. 28 und 30 gegenüber. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 52 Belange des Denkmalschutzes sind am Südrand des Änderungsbereichs in direkter Umgebung der genannten Baudenkmäler betroffen , da das Denkmalschutzgesetz in der direkten Umge- bung der genannten Baudenkmale eine besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird durch die festgesetzte Höhenstaffelung der neuen Baukörpers gegenüber dem Speichergebäude Ha- fenweg 28 sowie durch Baumanpflanzungen am Hafenweg (Pocket-Park) Rechnung getragen. 6.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die Wechselwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichti- gen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt werden können. Im Plangebiet waren folgende Wechselwirkungen von Belang: • Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereiche mit Altlasten hätten Schadstoffver- frachtungen in Boden und Grundwasser auslösen können. Dem wurde über ein entspre- chendes Management wirksam begegnet. Wechselwirkungen, die über die dargestellten Vorhabenwirkungen hinaus gehen, sind nicht er- kennbar. 6.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Unter erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt i n die Abwägung ein- zustellen sind. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind aufgrund der hohen Verkehrslärmvorbelastung lediglich zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebliche nachteilige Um- weltauswirkung zu bewerten. Für die nach folgende verbindliche Bauleitplanung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr. 609 kommt dem fachgerechten Umgang mit Lärmminde- rungsmaßnahmen somit eine besondere Bedeutung zu. • Für die Vorhabennutzungen selbst kann über verschiedene Maßnahmen eine Sicherung der Schutzbed ürftigkeiten gewährleistet werden (Festsetzung passiver Schallschutz- maßnahmen entsprechend den L ärmpegelbereichen I V-V nach DIN 4109 , außerdem Definition von Bereichen, in denen Wohnnutzungen ausgeschlossen und Festvergla- sungen vorgeschrieben sind). • Für schutzwürdige Bereiche der Wohnnachbarschaft kann für die Bewertung der Aus- wirkungen die 16. BImSchV genutzt werden, deren Anwendungsbereich sich jedoch auf den Ausbau des Knotenpunktes Hansaring beschränkt. Es resultieren für verschiedene Wohnungen an Hansaring und Schillerstraße Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen gemäß 16. BImSchV. Verfügt eine betroffene Wohnung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüftungseinrichtungen, so dass nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallgedämpfte Lüftungen bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räume als die Schlafzimmer ent- sprechend ausgestattet werden können. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 52 • Im Sinne der Lärmvorsorge wurde außerdem geprüft, ob und an welcher Stelle durch den vorha beninduzierten Mehrverkehr in Summation mit dem Gewerbelärm unverhält- nismäßige Lärmbelastungen hervorgerufen werden. Dabei waren neben dem vorhaben- induzierten Verkehr und der allgemein künftig zu erwartenden Verkehrsentwicklung auch benachbarte Planvorhabe n (Stadthafen Nord) sowie übergeordnete infrastrukturelle Maßnahmen zu berücksichtigen. Den zugehörigen Vorschriften sind dabei keine konkre- ten Grenzen für das Maß der absoluten Unzumutbarkeit zu entnehmen. Es wurden da- her in enger Abstimmung zwischen Lärmgutachter, der Stadt Münster und der Vorha- benträgerin eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, um Konfliktbereiche ansprechen und freiwillige passive Lärmschutzmaßnahmen anbieten zu können. Im Ergebnis der entsprechenden Berechnungen wurde eine zusätzliche Gr uppe an Wohnungen identifi- ziert, denen nach dem Durchführungsvertrag ein grundsätzlicher Anspruch auf passiven Schallschutz zugestanden wird und für die im weiteren Verlauf die Anspruchsvorausset- zungen je nach Substanz der Schallschutzfenster zu prüfen sin d (Bremer Straße, Dort- munder Straße Hansaring, Schillerstraße, Wolbecker Straße). Mit den geplanten Maßnahmen wird über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eine Lärmminde- rung im Bereich benachbarter Wohnnutzungen erzielt. Damit sollten möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhabenbedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefährdenden Bereich auftreten. Eine Unverträglichkeit der Entwicklungsziele im Übertrag in die verbindliche Bauleit- planung ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen somit nicht zu erwarten. Im Übrigen kann abseits der planungsrechtlichen Festsetzungen auf der Ebene der v erbindli- chen Bauleitplanung langfristig eine weitergehende Entlastung der L ärmsituation nur erwirkt werden, sollten aktuelle Überlegungen zur Lärmminderungsplanung in der Stadt Münster um- gesetzt werden. So sieht der im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan d er 3. Stufe in Ergänzung bisher umgesetzter Tempo 30-Zonen auch am Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße vor, die Möglichkeiten einer Tempo 30-Zone zu überprüfen (Maßnahmenbe- reich 1. Priorität MB 9). Als Alternative wird eine Umges taltung der Straße erwogen, in Teilbe- reichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung durch Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung geplant. 6.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchf ührung der Planung (Nullvariante) würde die bestehende Darstellung des Flä- chennutzungsplanes (39. FNP-Änderung) ihre Gültigkeit behalten. Da diese Darstellung von der aktuellen Änderungsplanung vollumfänglich übernommen wird, ergäben sich daraus keine Ab- weichungen der Entwicklungsziele. Allerdings könnte in diesem Falle nicht rechtssicher ausgeschlossen werden, dass die in der Normenkontrollentscheidung aufgezeigten Abwägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 535 in gleicher Weise auch die 39. Änderung des Fläche nnutzungsplans betr ef- fen. Die Planungssicherheit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wäre damit möglich- erweise gefährdet. Der Stand der Flächennutzungsplanung vor der 39. Änderung gibt dagegen die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt nur unzurei chend wieder und macht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Überplanung des in Rede stehenden Areals erforderlich. Die Verkehrslärmsituation am Hansaring ist weitestgehend als vorhabenunabh ängig zu bewer- ten. Allein aus der Notwendigkeit nach einer geo rdneten städtebaulichen Entwicklung des Plan- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 52 bereichs und den damit verbundenen nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen Erforder- nissen zur Anbindung eines 3,0 ha gro ßen innerst ädtischen Grundstücks an das vorhandene innerörtliche Straßennetz wäre auch bei Nichtdurchführung der Planung ein L ärmzuwachs in- folge der mit der grunds ätzlichen Entwicklung notwendigen Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt zu einem leistungsfähigen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt zu erwar- ten. 6.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Rat der Stadt M ünster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 die Einleitung des planungs- rechtlichen Verfahrens zur 97 . Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplan s Nr. 609 im Parallelverfahren beschlossen. Die Entwicklungs- ziele gehen zurück auf die 39. FNP -Änderung und den Vorgängerbebauungsplan VBP Nr. 535, in denen die städtischen Planungen zur Neustrukturierung und Umgestaltung des s üdöstlichen Innenstadtquartiers im Bereich der Münsteraner Stadthäfen bereits dokumentiert waren und de- ren Hauptzielsetzungen in vielf ältigen Beteiligungsprozessen mit Politik und B ürgerschaft her- ausgearbeitet und zur Grundlage der politischen Beschlüsse gemacht wurden. Das vorliegende Konzep t zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans und – damit zusam- menhängend – zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 dokumentiert die Zielsetzun- gen des Masterplans „ Stadthäfen M ünster“ und setzt die Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Sta dt Münster für den Standort um. Über die r äumliche und funktionale Vernetzung des Grundst ücks insbesondere zu den s üdlich und östlich angrenzenden Entwick- lungsflächen ist ein Einf ügen des Vorhabens in die bestehende und zuk ünftige Stadtstruktur si- chergestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn - oder Gewerbegebiet oder die Überplanung des Standortes mit Gemeinbedarfs - oder Grünflächen sind zwar theoretisch gegeben, entspre- chen jedoch nicht den formulierten Stadtentwicklungszielen zur Neustruktu rierung und Umge- staltung des s üdöstlichen Innenstadtquartiers. Die bereits begonnene Entwicklung im Bereich der Münsteraner Stadthäfen im Sinne einer vielfältig aufeinander abgestimmten Nutzungs - und Versorgungsstruktur wäre gestört, bestehende Poten ziale zum Umbau ehemaliger gewerblich genutzter Hafenareale in ein vitales Stadtquartier blieben ungenutzt. 6.7. Sonstige umweltrelevante Anforderungen 6.7.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Natürliche Ressourcen werden im Änderungsbereich nicht beansprucht, da ein e bereits städ- tisch vollständig überformte Fläche überplant wird. Besonders was die Schutzgüter Boden und Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt betrifft, sind natürliche Ausprägungen nicht mehr vorhanden. 6.7.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen Während der Bauphase sind Lärm - und Schadstoffemissionen zu verzeichnen, die sich jedoch über einen ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb minimieren lassen. Auch betriebsbedingt sind Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten: 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 52 • Betriebsbedingte Lärmimmissionen im Plangebiet und Umgebung lassen sich über ent- sprechende Maßnahmen in hinreichendem Maße mindern. Zu diesem Zweck wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein differenziertes Konzep t festgesetzt, das ak- tive Schallschutzmaßnahmen umfasst sowie die Anspruchsvoraussetzungen für passi- ven Schallschutz im Bereich betroffener schutzwürdiger Wohnnutzungen definiert. • Was die betriebsbedingte Immission von Luftschadstoffen betrifft, zeigen die Ausbrei- tungsberechnungen zum Vorhaben, dass auch nach der Realisierung der Planung die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrößen für NO 2, PM10 und PM2.5 in allen beurtei- lungsrelevanten Bereichen unter den Grenzwerten der 39. BImSchV liegen. 6.7.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung Durch die geplante Nutzung erhöht sich die anfallende Abwasser - und Abfallmenge. Abwasser wird dem vorhandenen Trennsystem in Hansaring, Schillerstraße bzw. Hafenweg zugeleitet, der Kanalnetzplan der Stadt Münster weist die notwendigen Kapazitäten nach. Die Abfallentsorgung erfolgt sachgerecht durch die von der Stadt Münster beauftragten Ab- fallentsorgungsunternehmen. Für die Nutzungen im Bereich HafenMarkt wurde in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallentsorgungskonzept erstellt , das Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird. 6.7.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen Der Änderungsbereich liegt nicht im Wirkber eich einer Störfall -Anlage nach der Seveso III- Richtlinie. Desgleichen sind keine Betriebe zulässig, die der Störfallverordnung unterliegen. Mit Umsetzung der Planung sind somit keine besonderen Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt etwa durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen. Der vor- beugende Brandschutz wird über die üblichen Brandschutzkonzepte sichergestellt. 6.7.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete Das Plangebiet steht in engem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der unmittelbar östlich geplanten Umstrukturierung des Hafenareals über das Vorhaben "Stadthafen Nord" . Kumulierende Effekte sind dabei besonders hinsichtlich der induzierten Mehrve rkehre und des Verkehrslärms zu berücksichtigen. Dem wurde bei der Definition der Prognose -Planfälle im Rahmen der verkehrstechnischen Un- tersuchung Rechnung getragen, indem die Entwicklung des Hafenareals in die Prognosehori- zonte 2024, 2026 und 2035 mit einbezogen wurde (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020). Desgleichen ist die Entwicklung des Areals Bestandteil des lufthygienischen Fachgutachtens (Lohmeyer GmbH, September 2020) sowie de r schalltechnischen Untersuchung en (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde dabei auch untersucht, inwieweit die Entwicklung des HafenMarktes schalltechnisc he Einschränkungen für den Stadthafen Nord be- deuten könnte. Im Ergebnis sind für die Umsetzung der benachbarten Planung keine Hindernis- se zu erwarten, die durch Nutzung architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminde- rung nicht ausgeräumt werden könnten. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 52 6.7.6. Klimaschutz Das GebäudeEnergieGesetz (GEG), in Kraft seit dem 01.11.2020, führte das Energieeinspar- gesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare -Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen, dessen Zielsetzung es ist, f ür die Errichtung neuer Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem zu eta blieren, welches gleichermaßen Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Die Beachtung der Anforderungen des GEG wird im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Erric htung der Vorhabennut- zungen nachgewiesen. Im Übrigen sind auch kommunale Vorgaben der Stadt Münster beacht- lich (z. B. "Münsters Energiesparhaus 55", Stand März 2019). So gehört die Stadt Münster seit April 2016 zum ausgewählten Kreis der „ Masterplan-Kommunen 100 % Klimaschutz". Mit der Vision „Klimaschutz 2050" baut die Stadt ihre Bemühungen für ein klimafreundliches Münster der Zukunft systematisch weiter aus . Ziel ist es, im Vergleich zu 1990 die Treibhausgasemissi- onen bis 2050 um 95 % und den Endenergieverbrauch um 50 % zu senken. Schließlich ist auch eine Anfälligkeit der Planung gegenüber möglichen Auswirkungen des Kli- mawandels zu prüfen. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster für diese Fragestellung ein Klima- anpassungskonzept erstell en lassen, dem Hilfestellungen für einen "Klimawandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Da das Plangebiet Teil einer städtischen Wärmeinsel ist, sind dabei Maßnahmen zum Schutz vor Überwärmung besondere Aufmerksamkeit zu schen- ken. In der Konsequenz sind im Plang ebiet großflächige Dachbegrünungen vorgesehen und es sollen 37 Bäume gepflanzt werden . Hinsichtlich der künftig im Zuge des Klimawandels mit grö- ßerer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Starkwind - und Starkregenereignisse ist eine beson- dere Anfälligkeit des geplanten Vorhabens nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt nicht im Be- reich eines potenziellen Überflutungsbereiches. 6.7.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe Im Änderungsbereich sind keine Vorhaben zulässig, die der Störfallverordnung oder sonstigen BImSchG-relevanten Genehmigungsverfahren unterliegen. Es werden weder umweltrelevante Stoffe hergestellt noch verarbeitet. Auf Basis der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ent- wicklung anderer vergleichbarer Nutzungstypen im Bereich der Stadt Münster ist davon auszu- gehen, dass auch im vorliegenden Fall nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe ein- gesetzt werden, die den aktuellen einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik ent- sprechen. 6.7.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemein- schaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der euro- päischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität anzustreben. Bei der zu erwartenden vorhabenbedingten Verk ehrsstärke ist trotz der Vorbelastung durch Emissionen entlang benachbarter Verkehrswege eine Überschreitung der Grenzwerte der 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 52 39. BImSchV nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit bezüglich der Vorgaben der Europäi- schen Luftqualitätsrahmenrichtlinie wird daher nicht ausgegangen. 6.7.9. Bodenschutzklausel Nach der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und es sind Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Ma ßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Im Änderungs- bereich wird diesen Zielvorgaben entsprochen, da die Umnutzung eine innerstädtisch gelegene und ehemals bereits vollständig bebaute Fläche vorbereitet wird. 6.7.10. Umwidmungssperrklausel Nach der Umwidmungssperr klausel des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nut- zungsarten in Anspruch genommen werden. Die Planungsziele für den Änderungsbereich be- rühren die Umwidmungssperrklausel nicht, da die Flächen ehemals gewerblich genutzt wurden. 6.7.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislü- cken bei Erstellung des Umweltberichtes Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie die Beurteilung der Umweltauswirkun- gen erfolgt verbal -argumentativ. Bei der Bewertung der Erheblichkeit ist, insbesondere bei den Schutzgütern Fläche/Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen die Ausgleichbarkeit von Auswirkun- gen ein wichtiger Indikator. Als Beurteilungsgrundlagen z ur Beeinträchtigung durch Lärm (Schutzgut Mensch) dienen die DIN 18005 Teil 1 'Schallschutz im Städtebau', die DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' , die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Neuland betreten Vorhabenträgerin und Stadt allerdings mit dem im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 vorgesehenen Modell zur Gewährung passiven Schallschutzes als freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin. Für eine Bewertung dieses Mo- dells liegen aus der bisherigen Praxis noch keine Erfahrungen vor. Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl ber uhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z. B. Klimaangaben) und beinhalten damit eine gewisse Unschärfe. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegen- den Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 6.8. Monitoring Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung einer Planung verbunden sind, von den Gemeinden zu überwachen, um unvorhergesehene nachteili- ge Auswirkungen frühzeitig ermitteln und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Da die FNP -Änderung als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich nicht auf Vollzug ausgelegt ist, hat sie auch keine unmittelbaren Umweltauswirkungen, die im Sinne des Monitorings über- wacht werden können. Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist die Festschreibung 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 52 von Monitoringmaßnahmen z. B. hinsichtlich der Überwachung des Umgangs mit Altlasten oder der Wirksamkeit grünordnerischer Maßnahmen möglicherweise sinnvoll. Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Stadt Münster zu unterrichten, sofern sie im Zusammenhang mit einer Planung Erkenntnisse über er- heblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangen (§ 4 Abs. 3 BauGB). 6.9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Im Änderungsbereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums vorbereitet werden, in dem neben Flächen für großflächigen Einzelhan- del auch Flächen für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, für Gastronomie sowie die Errich- tung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorgesehen sind. Zur Entlastung der Parkplatzsituati- on im Stadtquartier ist mit de m geplanten Vorhaben neben der Bereitstellung von Kundenpark- plätzen auch die Errichtung einer Quartiersgarage mit 220 öffentlich nutzbaren Stellplätzen ver- bunden. Die 97. FNP-Änderung sieht dabei gegenüber dem wirksamen Flächennutzungsplan (39. FNP- Änderung) keine geänderten Inhalte vor. Da jedoch zu dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 609 'Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg', der im Parallelverfahren aufgestellt wird, mittlerweile u. a. neue Fachgutachten zu den Themen Verkehr und Immissionsschutz erarbeitet wurden, sollen diese neuen Inhalte über eine erneute FNP -Änderung gewürdigt und in die Um- weltprüfung einbezogen werden. Was die Bestandssituation im Änderungsbereich betrifft, wurde das Gebäude im wes tlichen Teil des Änderungsbereiches auf Basis des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 535 und der auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung bereits im Jahr 2016 errichtet und ist mittlerweile be- wohnt. Die übrigen Flächen sind von Baustellentätigkeit geprägt, wobei die im Januar 2018 be- gonnenen Bauarbeiten seit Februar 2019 ruhen. Für Teile des Vorhabens ist die Umsetzung ak- tuell bereits erfolgt und mit der großflächigen Tiefgarage und dem Gebäudeteil C (Bebauung am Hafenweg) zu rd. zwei Dritteln fertiggestellt. Vorbelastungen existieren in Form von deutlichen Verkehrsbelastungen insbesondere entlang des Hansarings, in dessen Folge die Bereiche entlang des Hansarings hohen Belastungen aus Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln oberhalb der geltenden Orientierungs - und Grenzwerte bis teilweise in den Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Eine Belastung durch Luftschadstoffe ist infolge der hohen Verkehrsbelastungen ebenfalls gegeben , die zuläs- sigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub und Stickstoffdioxid werden jedoch si- cher eingehalten. Für den Änderungsbere ich sind infolge der Verkehrslärmvorbelastung am Hansaring vornehm- lich zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkung zu bewerten. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind auf der Ebene der verbind- lichen Bauleitplanung daher geeignete Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der beste- henden und geplanten Nutzungen sicher zu stellen. Die vorhandenen Luftschadstoffbelastun- gen werden durch Umsetzung der Planung hingegen nur geringfügig beeinflusst und bleiben im gesamten Änderungsbereich weiterhin deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Hinsichtlich der gemäß § 44 BNatSchG notwendigen Aussagen zu geschützten Arten sowie ggf. notwendigen Artenschutzmaßnahmen wurde eine artenschutzrechtliche Stellungnahme er- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 52 arbeitet. Artenschutzrechtliche Konflikte sind bei Beachtung von Bauzeitenregelungen bzw. bei Durchführung geeigneter und mit der Behörde abzustimmender Artenschutzmaßnahmen im Er- gebnis nicht absehbar , jedenfalls aber auf der nachgelagerten Ebene der Vorhabe nzulassung lösbar. Weitere Umweltfaktoren werden durch die Planung nicht in relevantem Maße berührt. Mit Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Teilerrichtung des Plan- vorhabens ist gegenüber der ehemaligen Altlastensituation am Standort mittlerweile sogar eine deutliche Verbesserung des Boden - und Grundwasserschutzes gegeben. Nahezu der gesamte Geltungsbereich kann heute als saniert angesehen werden. Lediglich im nördlichen Bereich des Vorhabenbereichs, der während der damaligen Unters uchungen mit Baucontainern belegt war, bedarf es wegen der Nähe zur ehemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post noch ergän- zender Untersuchungen; Ergebnisse hierzu liegen bis März 2021 vor. Im Gehwegbereich zum Hansaring sowie im Bereich des Hafenweges sind Belastungen verblieben , wobei die Ver- dachtsfläche im Bereich des Hafenweges ( Nr. 232) bisher unverändert existiert, während am Hansaring nunmehr kleinflächige Reste vorhanden sind . Für die unveränderte Altlast im Hafen- weg erfolgt mit der 97. FNP -Änderung weiterhin eine Kennzeichnung gemäß Altlastenkataster, um der karteimäßigen Überwachung und unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von Informati- onen zu Altlastenflächen Rechnung zu tragen. Quellenverzeichnis zum Umweltbericht Hinweis: Projektbezogene Gutachten und Stellungnahmen sind dem Quellenverzeichnis zur Begründung der Flächennutzungsplanänderung am Ende der Begründung zu entnehmen. BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. Verlag W. Kohlhammer, 158 S. GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB (2017): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2017 -, Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Pla- nung, Stand 16. Mai 2017: 24 S. + 36. S. Anhang. (2004): Auskunfts system BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden; Digitales Informations- system Bodenkarte, Krefeld. LINFOS NRW (2020): Landschaftsinformationssammlung NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen (http://linfos.naturschutzinformationen. nrw.de/atlinfos/de/start). MKULNV NRW (2013): Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berück- sichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein -Westfalen. For- schungsprojekt des Ministeriums für Klimaschutz, U mwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver- braucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen (Az.: III -4 – 615.17.03.09). – Schlussbe- richt, Düsseldorf: 47 S. + Anhang. MULNV NRW (2020): Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für Umwelt, Landwirt- schaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen, Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas- web/index.jsf;jsessionid=A5633A141BB14D4D1B799911C95D7086# (letzte Abfrage 04/2020) 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 52 STADT MÜNSTER (2020): Geoportal der Stadt Münster – Umweltkataster: h ttps://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (letzte Abfrage 11/2020). (2019): Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Stufe – Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 2. Stufe, Stand Dezember 2019. Bearbeitung: LK Argus Kassel GmbH in Zusamm enar- beit mit Lärmkontor GmbH und konsalt GmbH: 95 S. + Anlagen. (2015): Klimaanpassungskonzept. Bearbeitung: BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Kooperation mit RWTH Aachen: 227 S. (2014): Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Bearbeitung: Landesam tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:106 S. (2009): Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster, Endbericht, Stand 30.11.2009. Be- arbeitung: Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg & GERTEC GmbH: 146 S. LANUV NRW (2019a): Fachinfo rmation Klimaanpassung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: http://www.klimaanpassung -karte.nrw.de/ (Abfrage am 04.02.2019). (2019b): Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) NRW des Landesam- tes für Natur, Umwelt un d Verbraucherschutz NRW: https://www.stobo.nrw.de/ (Abfrage am 04.02.2019). (2018): Klimaanalyse Nordrhein -Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver- braucherschutz NRW. LANUV-Fachbericht 86, 98 S. MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitpl anung und bei der baurechtlichen Zulas- sung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010, 29 S. MULNV NRW (2019): NRW Umweltdaten vor Ort (UvO). Umweltinformationssystem des Minis- teriums für Umweltschutz und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Lan- des NRW: https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (Abfrage am 24.01.2019). Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Anlage zum Ent- wurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 52 Quellenverzeichnis Übergeordnete städtische Planungen und Satzungen sowie projektbezogene Gutachten und Fachliche Stellungnahmen. Ingenieurbüro Helmert. 25.2.2019. Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen Münster Stadt Münster. Aachen : Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019. Junker und Kruse Stadtforschung Planung. Dezember 2020. Wirkungsanalyse zur geplant en Ansiedlung eines Verbrauchermarktes und weiterer Einzelhandelsbetriebe am Hansaring in Münster. Dortmund : Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020. Lohmeyer GmbH. September 2020. B-Plan Nr. 609 "HafenMarkt" in Münster -Luftschadstoffgutachten-. Dorsten : Lohmeyer GmbH, September 2020. Projekt 30034-20-01. Mainka, Dr. -Ing. Thomas. Dezember 2020. Untersuchung rückwärtiger Lüftungsmöglichkeiten für vorhandene Wohnungen im direkten und erweiterten Einwirkungsbereich des Vorhabens HafenMarkt in Münster. Münster : Dr. -Ing. Thomas Mainka, Dezember 2020. nts Ingenieurgesellschaft mbH. 21.02.2020. Verkehrstechnische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 21.02.2020. —. 16.09.2020. Verkehrstechnische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020. Planungsbüro Se lzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure. 06.08.2020. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 "Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg", Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Neuss : Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020. Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. 15.04.2019. Sanierung der schädlichen Bodenveränderung 10048 auf dem Grundstück Hansaring 54 -56 in 48155 Münster, Gemarkung Münster, Flur 147, Flurstücke 933, 935 und 947. Abschlussdokumentation der gutachterlichen Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch die GEOscan Consulting GmbH vom 25.05.2018. Münster : s.n., 15.04.2019. Projekt-Nummer 12126. Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. Mai 2012. Aktualisierung Masterplan Stadthäfen Münster. Münster : Stadt Münster, Mai 2012. —. August 2018. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster – Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August 2018. —. Juni 2010. Hafenforum Prozess zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen Mün ster. Münster : Stadt Münster, Juni 2010. —. September 2018. Münster. Stadthafen 1, Integriertes Handlungskonzept. Münster : Stadt Münster, September 2018. —. Januar 2014. Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner, Ergebnisse einer Haushaltsbefragung im Herbst 2013. Münster : Stadt Münster, Januar 2014. Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt. 12.11.1992. Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen / Halle Münsterland. Münster : Stadt Münster, 12.11.1992. Bd. Amtsblatt der Stadt Münster, 1992 S. 144. —. 10.10.1990. V10 Satzung der Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich Bahnhof/Hansavierte/Stadthafen. Münster : Stadt Münster, 10.10.1990. Bd. Amtsblatt der Stadt Münster, 1990 S.148. Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau. 18.6.2020. Hafenmarkt – B-Planverfahren. Münster : Stadt Münster, 18.6.2020. Stadt Münster, Stadtplanungsamt, Informationsmanagement und Statistikdienststelle . 9.6.2020. Jahres-Statistik 2019 – Verkehr. Münster : Stadt Münster, 9.6.2020. ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Li ngen. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/01 zur Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/01. —. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/02 zur Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit N eubau der Erschließungsstraße. im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/02. —. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 52 Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/03. —. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrlärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft. im Rahmen der Baule itplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/04. —. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05 Sonderfasllp rüfung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der stadt Münster in Hinblick auf das Zusammenwirken. von Verkehrslärm und Gewerbelärm zur Bewertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerung en im grundrechtsrelevanten Bereich. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/05.
V-1062-2020-Anlage-6-VBP-609-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 122
B e g r ü n d ung
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 609 und Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan: Hansaring / Schillerstraße / Hafen-
weg
Inhalt Seite
1. Planungsgrundlagen ......................................................................................................................... 3
1.1. Planungsanlass und Planverfahren ......................................................................................... 3
1.2. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens............................................................................... 4
1.3. Auswahl des Vorhabenstandortes ........................................................................................... 6
2. Geltungsbereich ................................................................................................................................ 7
3. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................. 7
3.1. Landesentwicklungsplan und Regionalplan ............................................................................ 7
3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .......................... 8
3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplänen ....................... 9
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................................................................... 10
4. Räumliche und strukturelle Situation ............................................................................................... 11
5. Planungsziele .................................................................................................................................. 12
6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ........................................................................... 14
6.1. Grundzüge der Planung ........................................................................................................ 14
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ................................................................................... 18
6.2.1. Art der baulichen Nutzung ........................................................................................ 18
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................... 22
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ..................................................... 25
6.2.4. Dachform und Firstrichtung ...................................................................................... 27
6.2.5. Material und Farbgebung ......................................................................................... 28
6.2.6. Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen ........................................... 28
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ............................................................... 30
6.2.8. Werbeanlagen .......................................................................................................... 32
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................ 33
6.3.1. Verkehrliche Situation und Erschließung .................................................................. 33
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ..................................................................................................... 42
6.3.3. Verkehrsflächen........................................................................................................ 42
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ..................................................................... 43
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................................ 44
6.6. Immissionsschutz .................................................................................................................. 46
6.6.1. Schallimmissionen .................................................................................................... 46
6.6.1.1. Grundlagen und Vorgehensweisen .............................................................. 46
6.6.1.2. Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes .............................. 53
6.6.1.3. Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff ...................................... 57
6.6.1.4. Gewerbelärmuntersuchung .......................................................................... 59
6.6.1.5. Verkehrslärmauswirkungen auf die vorhandene Wohnnachbarschaft ......... 65
6.6.1.6. Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm .............................. 67
6.6.1.7. Gesamtfazit .................................................................................................. 70
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen ....................................................................................... 72
6.7. Störfall-Betrieb ...................................................................................................................... 75
6.8. Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel ................................................................................ 75
6.8.1. Altlasten und Altstandort ........................................................................................... 75
6.8.2. Kampfmittel .............................................................................................................. 77
Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 122
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................ 77
6.10. Ausgleichsflächen ................................................................................................................. 78
6.11. Artenschutz ........................................................................................................................... 78
7. Flächenbilanz .................................................................................................................................. 80
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .............................................. 80
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ................................................................................................. 80
8.2. Kurzdarstellung der Planung ................................................................................................. 81
8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .................................................. 82
8.3.1. Fachgesetze ............................................................................................................. 82
8.3.1.1. Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB ................................... 82
8.3.1.2. Immissions- und Klimaschutz ...................................................................... 83
8.3.1.3. Wasserschutz .............................................................................................. 83
8.3.1.4. Biotop- und Artenschutz............................................................................... 83
8.3.2. Kommunale Fachplanungen und Zielsetzungen ...................................................... 84
8.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung ......................... 85
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................... 85
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................... 96
8.4.3. Boden / Fläche ......................................................................................................... 98
8.4.4. Wasser ..................................................................................................................... 99
8.4.5. Klima/Luft ............................................................................................................... 100
8.4.6. Landschaft .............................................................................................................. 101
8.4.7. Kultur- und Sachgüter ............................................................................................. 101
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ....................................................................... 102
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ................ 102
8.5. Eingriffsregelung ................................................................................................................. 104
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) .................................................. 105
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................................................................. 106
8.8. Sonstige umweltrelevante Anforderungen........................................................................... 107
8.8.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................................................ 107
8.8.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen................................................ 107
8.8.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung ..................... 107
8.8.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen ............................................................... 107
8.8.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ............. 107
8.8.6. Klimaschutz ............................................................................................................ 108
8.8.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe .......................................................................... 109
8.8.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden . 109
8.8.9. Bodenschutzklausel................................................................................................ 110
8.8.10. Umwidmungssperrklausel ...................................................................................... 110
8.8.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
bei Erstellung des Umweltberichtes........................................................................ 110
8.9. Monitoring ........................................................................................................................... 110
8.10. Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................................... 111
Quellenverzeichnis zum Umweltbericht............................................................................... 115
9. Gesamtabwägung ......................................................................................................................... 116
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................ 120
Quellenverzeichnis ........................................................................................................................ 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 122
1. Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass und Planverfahren
Um den Wandel im Nutzungs- und Funktionsgefüge im Bereich der Münsteraner Stadthäfen aktiv
zu begleiten, hat die Stadt M ünster zur Bewertung und Steuerung zuk ünftiger Entwicklungspo-
tenziale einen Masterplan „Stadthäfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung
Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen be-
reits im Jahre 2004 gefasst und in der Fassung vom 3.5.2012 vom Ausschuss f ür Stadtplanung,
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt M ünster als handlungsleitende
Grundlage für die weitere strukturelle und städtebauliche Entwicklung und die erforderlichen Bau-
leitplanverfahren im Bereich der Stadthäfen Münster beschlossen wurden. Unter der Gebietska-
tegorie 12 wird im Masterplan für den Bereich südlich des Hansarings, auf den Flächen zwischen
Schillerstraße und Hafenweg, als Standortpotenzial die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels
mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleistungs-
nutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen unter anderem zurück auf das
‚Einzelhandelskonzept – Leitlinien der räumlichen Entwicklung, 2004‘, das als vorgeschaltetes
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung
für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadthäfen lieferte (weitergehend siehe Kapitel
5).
Auf Basis der Ziel setzungen wurde auf Antrag des Grundstückseigentümers ab dem Jahr 2010
der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dort-
munder Straße“ für das sogenannte „Hafencenter“ einschließlich einer Änderung des Flächen-
nutzungsplanes im Parallelverfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde durch den Rat der
Stadt Münster am 16.12.2015 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 22.4.2016
rechtskräftig. Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für das Hafencenter wurde am 4.5.2016 erteilt,
die Baugenehmigung am 30.10.2017. Im Januar 2018 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
In der Folge wurden d as Vorhaben „Hafencenter“ und der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 535 in mehrfacher Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Zum einen erklärte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Bebauungsplan mit
Urteil vom 12.4.2018 – 7 D 53/16.NE für unwirksam. Zum anderen wurde n eben dem N ormen-
kontrollantrag beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung
beantragt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
30.8.2018 – 2 L 630/18 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Mit Be-
schluss vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 ordnete das OVG NRW die aufs chiebende Wirkung der
Klage an und verhängte somit im Februar 2019 einen „Baustopp“ über die laufenden Bauarbeiten.
Seit dem 1.2.2019 ruhen die Bauarbeiten mit Ausnahme von erforderlichen Sicherungsmaßnah-
men. Das Vorhaben ist im Rohbau zu rund 2/3 hergestellt.
Mit Kenntnis der Fachgremien hat die Verwaltung der Stadt Münster seit dem Normenkontrollur-
teil die Vorhabenträgerin dabei unterstützt, die Überarbeitung des für unwirksam erklärten Be-
bauungsplans mit dem Ziel vorzunehmen, den Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht
gerügten Mängel im heilenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wieder in Kraft zu setzen.
Im Zuge der Überarbeitung wurde neben der Behebung der gerügten Mängel auch das Laden-
konzept des Lebensmittelvollsortimenters seitens der Vorhabenträgerin konzeptionell geändert.
Die Verkehrsfläche wurde weiter reduziert und Dachbegrünungen sowie weitere Pflanzungen im
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 122
Plangebiet wurden vorgesehen. Da nicht auszuschließen war, dass durch diese Änderungen die
Grundzüge der Planung berührt würden und damit der Rahmen eines heilenden Verfahrens nach
§ 214 Abs. 4 BauGB überschritten worden wäre , hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom
28.10.20191 und vom 29.11.20192 einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Aufstel-
lung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Dem Antrag zum Aufstellungs-
beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafen-
weg“ wurde entsprochen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.12.2019 durch den Rat der
Stadt Münster gefasst und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Im
Amtsblatt Nr. 1 vom 10.01.2020 erfolgte eine erneute Veröffentlichung aufgrund einer fehlerhaf-
ten Bezeichnung des Übersichtsplans im Amtsblatt 24.
Der Bebauungsplan Nr. 609 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
mit einer vollständigen Umweltprüfung aufgestellt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans umfasst als Vorhabenbereich das Grundstück zur Errichtung des Planvorha-
bens und, in Abstimmung auf die verkehrlichen Belange, den Abschnitt des Hafenwegs von der
Dortmunder Straße bis zur östlichen Grenze des Vorhabenbereichs sowie den zur Anbindung
des Planvorhabens umzubauenden Teil des Hansarings. Weitergehend ist das Flurstück Nr. 898
im westlichen Anschluss des Vorhabens zum Hafenweg als sogenannter Ergänzungsbereich
nach § 12 Abs. 4 BauGB in den Geltungsbereich mit einbezogen. Auf dem Flurstück wurde auf
Grundlage des damaligen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 zwischenzeitlich ein Ge-
bäude mit Wohnungen, Büros und Praxen errichtet, das mit Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
nun über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP Nr. 609 planungsrechtlich neu zu sichern
ist.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum VBP Nr. 609 erfolgte
im Rahmen einer Bürgerinformation sveranstaltung am 03.03.2020 in der Mehrzweckhalle der
Stadtwerke Münster. Die Veranstaltung wurde öffentlich bekannt gemacht. Neben der Informati-
onsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit in der Zeit vom 26.02.2020 bis einschließlich 11.03.2020
die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte
in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließlich zum 05.04.2020.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Als traditionsreiches Handelsunternehmen aus M ünster beabsichtigt die Firma Stroetmann
Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG als Investor und Vorhabenträgerin, unter dem Titel „Ha-
fenMarkt“ ein ganzheitliches Konzept eines urbanen Quartiersmittelpunktes zwischen Hansaring
und Hafenweg zu errichten. Aufba uend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des früheren
Hafencenters soll eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für großflä-
chigen Einzelhandel auch Flächen für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie sowie
die Realisierung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorsieht. Neben den projektbezogenen
1 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019. Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung
GmbH & Co. KG, Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
§ 12 BauGB. Münster, 28.10.2019.
2 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019/1. Stroetmann Grundbesitz-
Verwaltung GmbH & Co. KG, Ergänzungsantrag zu unserem Antrag vom 28.10.2019 –
Markthallenkonzept im HafenMarkt. Münster, 29.11.2019.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 122
Stellplatzbedarfen ist darüber hinaus die Errichtung einer Quartiersgarage mit 220 öffentlich nutz-
baren Stellplätzen grundlegender Planungsgegenstand.
Als Einzelhandelseinrichtungen ist die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit einem modernen
Markthallenkonzept auf einer Verkaufsfläche (VK) von maximal 2.950 m², ein Lebensmitteldis-
countmarkt mit 900 m² VK und ein Drogeriefachmarkt mit 550 m² VK vorgesehen. Als weiteres
Angebot ist eine Apotheke mit einer Beschränkung der VK für Drogerie- / Parfümerieartikel und
kosmetische Artikel auf 50 m² Bestandteil des Vorhabenkonzeptes. Die maximale Verkaufsfläche
der Einzelhandelseinrichtungen im Vorhabenbereich, einschließlich der Verkaufsfläche der Apo-
theke für Drogerie-, Parfümerie- und kosmetische Artikel, beträgt insgesamt 4.450 m². Die ergän-
zenden Nutzungen umfassen Flächen für Dienstleistungsbetriebe (rund 3.700 m²) und Gastrono-
mie (rund 1.100 m²) sowie rund 34 Wohneinheiten auf ca. 3.100 m². In Anlehnung an das Müns-
teraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung entsprechen 1/3 der Wohnungen den Wohn-
raumförderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Wohnungen , e ine reale Förderung der
Einheiten ist aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns ausgeschlossen.
Städtebaulich besteht der „HafenMarkt“ aus zwei Gebäudekomplexen, die über eine gemeinsame
Erschließungszone vom Hansaring einen zentralen Innenbereich zum Hafenweg rahmen. Die
Gebäudekomplexe sind über eine durchgehende Dachkonstruktion miteinander verbunden. Am
Hansaring sowie im westlichen Bereich des Hafenwegs schließt die geplante Bebauung jeweils
an Bestandsgebäude an und führt die Straßenrandbebauung in den Geltungsbereich fort. Ge-
bäudehochpunkte betonen den Eingangsbereich zum Hansaring bzw. bilden eine städtebauliche
Dominante im rückwärtigen zentralen Innenbereich. Über den Innenbereich verläuft eine Fuß -
und Radwegeachse als Verbindung in das geplante urbane Quartier „Stadthafen-Nord“ im östli-
chen Anschluss an den Vorhabenbereich.
Abgeleitet aus den betrieblichen Abl äufen und funktionalen Zuordnungen gruppieren sich die
Handelseinrichtungen in den Erdgeschosszonen der beiden Gebäudekomplexe. Der nördliche
Gebäudeteil umfasst im Erdgeschoss d en Verbrauchermarkt sowie die Fl ächen für den Droge-
riemarkt, die Apotheke, Dienstleistungsbetriebe sowie die Kindergroßtagespflegestellen. Die An-
lieferung des Verbrauchermarktes erfolgt über eine teilüberdachte Anliefergasse entlang der öst-
lichen Geltungsbereich sgrenze vom Hafenweg mit Ausfahrt zur Schillerstraße . Die Oberge-
schosse der viergeschossigen Randbebauung sind Dienstleistungs- sowie Wohnnutzungen vor-
behalten. Die siebengeschossige Eckbetonung zum Hansaring umfasst ab dem 5. Obergeschoss
ausschließlich Wohnungen. Im Innenbereich prägt der sich aus der Fassade entwickelnde r und
25,00 m hohe „Uhrenturm“ – zur Aufnahme der erforderlichen technischen Anlagen – den Raum.
Der südwestliche Gebäudekomplex nimmt im Erdgeschoss die Flächen für den Lebensmitteldis-
countmarkt sowie Flächen fü r Gastronomie und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Anlieferung
des Lebensmitteldiscounters erfolgt über eine separate eingehauste Anlieferzone vom Hafenweg.
In den Obergeschossen der vorwiegend dreigeschossigen Bebauung sind mit Ausnahme der Bü-
ronutzungen im Gebäuderiegel am Hafenweg ausschließlich Wohnnutzungen geplant. Neben der
dreigeschossigen Raumbegrenzung zur freien Mitte nimmt die Bebauung des südwestlichen Ge-
bäudeteils die bestehenden Gebäudehöhen am Hafenweg auf, lediglich der Gebäudeabschluss
am Hafenweg ist mit einer Abstufung von zwei auf vier Geschosse akzentuiert . Mit Ausnahme
einzelner weniger Teilbereiche und Vordachflä chen werden nahezu alle Dachflächen im Vorha-
benbereich extensiv begrünt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 122
Zwischen den beiden Gebäudekomplexen, im südöstlichen Grundstücksbereich zum Hafenweg,
ist der Kundenparkplatz mit 99 ebenerdigen Stellplätzen zzgl. 4 behindertengerechten Stellplät-
zen angeordnet. Neben den Pkw -Stellplätzen werden ebenerdig zusätzlich insgesamt rund 2 30
Fahrradabstellplätze (zzgl. 68 im nichtöffentlichen Bereich) errichtet. Den räumlichen südlichen
Übergang zum Hafenweg bildet eine hochwertig gestaltete Grünfläche, die als sogenannter „Po-
cket-Park“ ein zusätzliches Aufenthaltsangebot schafft und gleichzeitig den Kundenparkplatz zum
öffentlichen Raum des Hafenweges abschirmt. Der Kundenparkplatz einschließlich des Pocket-
Parks wird mit insgesamt 28 Einzelbäumen grünräumlich aufgewertet. Zusätzlich werden im Zu-
fahrtsbereich des Hansarings 9 weitere standortg erechte Bäume gepflanzt. Zur freien südöstli-
chen Grundstücksgrenze soll nach Rückbau der grenzständigen ehemaligen Gewerbehallen der
Firma OSMO eine Grenzwand in einer Höhe von 5,00 m bestehen bleiben. In der Verbindung
des Vorhabengrundstücks mit dem zukü nftigen Entwicklungsbereich des Stadtquartiers „Stadt-
hafen Nord“ wird die Wand punktuell in der Wegeachse geöffnet.
Das Vorhabengrundstück ist nahezu vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. In der Tiefgarage
werden insgesamt rund 350 Stellplätze realisiert, von denen 130 Stellplätze den Kunden, Mitar-
beitern und Mietern der Vorhabennutzungen vorbehalten sind und 220 Stellplätze im Sinne einer
Quartiersgarage der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Weitergehend wird mit rund 179 Fahr-
radabstellplätzen in der Tiefgarage und den Kellerräumen den bauordnungsrechtlichen Bedarfen
an ausreichenden Fahrradstellplätzen entsprochen. Alle Pkw-Stellplätze im Vorhabenbereich
werden bewirtschaftet und sind ab der zweiten Stunde kostenpflichtig. Die Belegung der Tiefga-
ragenstellplätze wird elektronisch gesteuert, eine separierte Ausweisung von bauordnungsrecht-
lich erforderlichen Vorhabenstellplätzen und öffentlichen Stellplätzen der Quartiersgarage ist da-
mit entbehrlich und wird nicht vorgenommen. Die Sicherung de r Quartiersgarage einschließlich
der Festlegungen zur Betreiberschaft erfolgt über Regelungen im Durchführungsvertrag sowie
ergänzende privatrechtliche Verträge.
Der ebenerdige Kundenparkplatz ist – mit Ausnahme einer Notüberfahrt zum Hafenweg – alleinig
vom Hansaring anfahrbar und steht ausschließlich am Tag zur Verfügung , die Tiefgarage erhält
unabhängig vom Tages- oder Nachtzeitraum Ein- und Ausfahrten sowohl vom Hansaring als auch
zum Hafenweg.
1.3. Auswahl des Vorhabenstandortes
Die Auswahl des Vorhabenstandortes zur Errichtung großflächigen Einzelhandels mit ergänzen-
den Wohn- und Dienstleistungsnutzungen zwischen Hansaring und Hafenweg auf den ehemali-
gen Flächen der Holzhandlung Wehmeyer und dem früheren Postzustellstützpunkt Hansaring 64
ist au s den Zielaussagen des Masterplans Stadth äfen M ünster (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) und des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Münster in der Aufstellung im Jahr 2004 und dessen Fortschreibung in
den Jahren 2009 und 2018 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, August 2018) abgeleitet (weitergehend siehe Kapitel 5).
Neben der Berücksichtigung landesplanerischer Belange zur Etablierung eines integrierten Ver-
sorgungsbereiches am Standort sind die städtebaulichen und stadtstrukturellen Erfordernisse zur
nachhaltigen Entwicklung des innerstädtischen Grundstücks im Kontext des nach wie vor anhal-
tenden Wandels und Wachsens der Münsteraner Stadthäfen ein wesentliches Standortkriterium.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 122
Teilerrichtung des Vorhabens aus dem VBP 535 zusätzliche bauliche, ökonomische und stadt-
strukturelle Abhängigkeiten und Dringlichkeiten zur Fortführung der Entwicklung sowohl für das
Vorhaben-grundstück als auch aus der Abstrahlwirkung der Maßnahme für das angrenzende
Stadtviertel bestehen.
Mit der Vorhabenträgerin als alleinige Grundstückseigentümerin ist die Verfügbarkeit der Liegen-
schaften zur Umsetzung des Vorhabens als ganzheitliches Nutzungs - und Gestaltungskonzept
sichergestellt.
Alternative Standorte sind vor dem Hintergrund der bestehenden Bedarfe und Abhängigkeiten
nicht Gegenstand der Planung.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 setzt sich aus den
Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans, Teilen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Hansa -
rings sowie des Hafenwegs und dem nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Grundstü ck am
Hafenweg zusammen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fl äche von rund 3,0 ha und wird wie
folgt begrenzt
• im Norden durch die Flurstücke 890, 380, 379, 383, 762, 352, 356, 354, 909, 908, 348,
346, 963, 960 und 959,
• im Osten durch die Flurstücke 953 und 800
• im Süden durch die Flurstücke 195, 592, 591, 608, 597, 596, 524, 523, 602, 603, 649
und 648 sowie
• im Westen durch die Flurstücke 896, 897 und 927.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 147, Flurstücke 361, 378, 727, 898, 933, 935, 945, 946, 947,
961, 962 sowie 883 und 884 jeweils teilweise.
• Gemarkung Münster, Flur 148, Flurstücke 647 und 683 jeweils teilweise.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im Plan durch die
Innenseite der dunklen und in der Zeichenerklärung als „Grenze des räumlichen Geltungsberei-
ches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ bezeichneten Umrandung markiert. Der Vorha-
benbereich ist im Plan durch die Innenseite der violetten und in der Zeichenerklärung als „Grenze
des Vorhabengrundstückes und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbereich)“ be-
stimmte Strichlinie markiert.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Landesentwicklungsplan und Regionalplan
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 erfolgt auf Grundlage der bestehenden
landesplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grundsätzen der Anlage 1
zum Ziel 6.5-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Im Verfahren zur
39. Änderung des FNP hatte die Bezirksregierung Münster / Regionalplanungsbehörde anlässlich
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 122
einer Anfrage zur Anpassung der Baule itplanung an die Ziele der Raum ordnung gemäß
§ 34 LPIG mit Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass das Vorhaben mit den geltenden Zielen
der Raumordnung vereinbar ist. Weitergehend siehe Kapitel 6.1.
Im wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 als Allgemei-
ner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Stadtgebiete westlich, nördlich und nordöstlich des Geltungsbereiches werden durch ge-
mischte Nutzungen entlang der Hauptverkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Straße und eine
überwiegende Wohnnutzung in den den Hauptstra ßen abgewandten „Innenbereichen“ geprägt.
Nach Süden, zum Stadthafen I, sind die Flächen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ent-
sprechend der übergeordneten städtischen Zielplanung zur Ansiedlung von Gastronomie, Dienst-
leistungen und nicht störendem Gewerbe als Gewerbegebiet dargestellt. Im Teilbereich s üdlich
des Stadthafens I stellt der Flächennutzungsplan ein Industriegebiet dar. Im Rahmen des aktuell
andauernden Verfahrens zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans, dass der Rat der Stadt
Münster am 27.06.2012 eingeleitet h at, soll die Südseite des Stadthafens I in Gewerbegebiete
(GE) umgewidmet werden.
Die Flächen im Geltungsbereich des VBP 609 sind – mit Ausnahme der Straßenverkehrsfläche
des Hansarings und des Hafenwegs – mit dem Vorhabenbereich sowie dem Ergänzungsbereich
nach § 12 Abs. 4 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt Münster als gemischte Baufläche
dargestellt. Der Hansaring ist Teil der übergeordneten Straßenverkehrsfläche ndarstellung, der
Hafenweg ist Bestandteil der für die nördlichen Flächen entlang des Stadthafens I anschließen-
den Gewerbegebietsdarstellung. Die Darstellungen gehen zurück auf die parallel zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 535 durchgeführten und abschließend beschlossenen 39. Ände-
rung des Flächennutzungsplans . Die 39. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am
22.4.2016 wirksam. Zuvor war die Fläche des Plangebietes teilweise als gemischte Baufläche,
teilweise (im südlichen Bereich) als Gewerbefläche dargestellt.
Mit der zum VBP Nr. 609 erforderlichen Neubewertung der umwe ltrelevanten Auswirkungen –
insbesondere auf die Verkehrs- und Lärmsituation – ist im Sinne der vorbereitenden Bauleitpla-
nung die grundlegende Umsetzbarkeit des Planvorhabens auf der Ebene der Flächennutzungs-
planung nachzuweisen. Da rechtssicher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in der Nor-
menkontrollentscheidung aufgezeigten Abwägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 535 in gleicher Weise die damals parallel betriebene 39. Änderung des Flächennut-
zungsplans betreffen, wird ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans im Parallelverfah-
ren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 durchgeführt. Das Verfahren wurde am
11.12.2019 als 97. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Rat der Stadt Münster einge-
leitet.
Die 97. FNP-Änderung sieht – wie schon die 39. Änderung – für die Baufelder im Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 (Vorhabenbereich und nach § 12 Abs. 4
BauGB einbezogene Fläche) die Darstellung einer gemischten Baufläche vor. Die gemischte
Baufläche wird durch die Kennzeichnung P (öffentliche Parkfläche) für die Quartiersgarage über-
lagert. Der Hansaring wird als örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der Hafenweg bleibt Teil
des Gewerbegebiets, da im Flächennutzungsplan nur kl assifizierte örtliche bzw. überörtliche
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 122
Straßen gesondert als Verkehrsflächen dargestellt werden. Der Geltungsbereich der 97. Flächen-
nutzungsplanänderung und der Geltungsbereich des VBP 609 sind somit deckungsgleich.
Damit ist der VBP Nr . 609 aus dem Fläch ennutzungsplan entwickelt, da das Vorhaben aus-
schließlich Nutzungen umfasst, die auch auf gemischten Bauflächen zulässig sind.
3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplänen
Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 zu überplanenden Flächen liegen im
Bereich des Hansarings und der Emdener Straße derzeit im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarth-
straße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“, rechtsverbindlich seit dem 28.12.1990.
Die nach Osten angrenzende Fläche des Hansarings liegt ebenso wie der Vorhabenbereich so-
wie der Ergänzungsbereich nach § 12 Abs. 4 BauGB einschließlich des Hafenwegs im Geltungs-
bereich des Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ in der Fassung der 5. Än-
derung, rechtsverbindlich seit dem 1.9.2006.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan s Nr. 356 erstreckt sich von der Von -Vincke-Straße
westlich des Hauptbahnhofes bis zur östlichen Randbebauung des Bremer Platzes und von der
Wolbecker Straße im Norden bis an den Hansaring im Süden. Neben der Fläche um den Haupt-
bahnhof schließt der Geltungsbereich die Straßenrandbebauung südlich und nördlich der Wolbe-
cker Straße bis zum Hansaplatz und nördlich des Hansa rings bis zur Emdener Straße ein. Für
die im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 einbezogenen Teilflächen setzt der Bebauungsplan aus-
schließlich eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest . Die Straßenrandbebauung
nördlich des Hansarings ist als Mischgebiet festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 401 umfasst – mit Ausnahme des Eckbereiches westlich der Bernhard -
Ernst-Straße – die Flächen zwischen Hansaring, Schillerstraße, Dortmund-Ems-Kanal und dem
Albersloher Weg. Für die Flächen im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 setzt der Bebauungsplan
Nr. 401 die Flächen östlich der Dortmunder Straße, südlich des Hansarings und südwestlich der
Schillerstraße als Mischgebiete (MI) in geschlossener Bauweise mit eine r Grundfl ächenzahl
(GRZ) von 0,6 und einer Geschossfl ächenzahl (GFZ) von 1,8 fest. Die Geschossigkeit zu den
angrenzenden Verkehrsflächen ist auf maximal vier Vollgeschosse begrenzt, rückwärtig wird eine
Bebaubarkeit mit ein - bis zweigeschossigen Geb äuden planungsrechtlich erm öglicht. Für den
nördlichen Planbereich ist als Entwicklungsziel eine Fortführung der äußeren straßenbegleiten-
den Mischgebietsbebauung in den Blockinnenbereich mit einer öffentlichen Grünfläche als woh-
nungsnahe Spielplatzfläche festgesetzt, die Planungen wurden jedoch nicht umgesetzt. Der süd-
liche Planbereich zum Hafenweg ist als Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer
GFZ von 1,8 sowie über eine maximale Viergeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis
zu 16,00 m planungsrechtlich gesichert. Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ent-
hält der Bebauungsplan Nr. 401 Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung, zur Zulässigkeit von
Betrieben im Gewerbegebiet, zur Gliederung nach Abstandsklassen, zum unteren Bezugspun kt
für festgesetzte Bauhöhen und zu Lärmpegelbereichen.
Die Umsetzung der für den Vorhabenstandort festgelegten Entwicklungsziele zur Errichtung von
Einzelhandelseinrichtungen mit erg änzenden Dienstleistungs-, Gastronomie- und Wohnnutzun-
gen im Sinne eines Stadtbereichszentrums ist im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungs-
plans Nr. 401 nicht möglich, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich
wurde und ist . Die Änderung erfolgte ab 2012 über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 122
Nr. 535 mit Satzungsbeschluss im Dezember 2015. Mit dem Urteil des OVG NRW vom
12.4.2018 – 7 D 53/16.NE zur Unwirksamkeit des VBP Nr. 535 gelten für die betroffenen Flächen
wieder die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401.
Zur Umsetzung der Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) im übergeordneten Planbereich zum
VBP Nr. 609 sind mit dem Bebauungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bau-
leitpläne im Verfahren. In Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan entsprechend geändert
werden. Der Bebauungsplan Nr. 541 mit Stand Offenlage Mai 2018 umfasst alle Flächen südlich
des Stadthafens I zwischen Albersloher Weg und Dortmund-Ems-Kanal. Am 26.08.2020 hat der
Rat für den Planbereich Bebauungsplan Nr. 541 östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Teilauf-
hebung sowohl des Beschlusses zur Aufstellung dieses Bebauungsplans als auch des Beschlus-
ses zur im Parallelverfahren erfolgenden 42. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.
Zugleich hat der Rat für Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung der Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal /
Lütkenbecker Weg“ sowie zur 110. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, die im
Parallelverfahren durchgeführt werden sollen. Ergänzend hat der Rat am 26.08.2020 für Flächen
östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchfüh-
rung Städteba ulicher Entwicklungsmaßnahmen nach den § 165 – 171 des Baugesetzbuchs
(BauGB) für den Bereich südlich des Dortmund-Ems-Kanals und beiderseits des Albersloher
Wegs beschlossen.
Für den Bebauungsplan Nr. 600 als Standort für den Bereich „Stadthafen Nord“ im direkten öst-
lichen Anschluss an das vorlie gende Planvorhaben, wurde die A ufstellung am 12.12.2018 be-
schlossen. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist seit Oktober
2019 mit der Veränderungssperre Nr. 112 belegt . Hier erfolgt aktuell im Parallelverfahren die
42. Änderung des Flächennutzungsplans.
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Die Planungsinhalte des VBP Nr. 609 basieren auf dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ (Stadt
Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) sowie dem Einzel-
handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung
Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) und sind in den formulierten Zielsetzungen über-
einstimmend begründet.
Weitergehend ist der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 räumlicher Bestandteil der Satzung der
Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich Bahnhof / Hansaviertel / Stadt-
hafen (Stadt Münster Rechts- und Ausländeramt, 10.10.1990) vom 12.10.1990 sowie Bestandteil
des Sanierungsgebietes Hafen (Stadt Münster Rechts- und Ausländeramt, 12.11.1992). Belange
aus dem besonderen Vorkaufsrecht stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ent-
gegen, mit der Umsetzung der Vorhabenplanung wird dem Erfordernis s tädtebaulicher Sanie-
rungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände entsprochen.
Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Hafen -, Hansa -, Herz -Jesu-Viertel“ zu
schützen und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglicher und behutsa mer zu
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 122
steuern, hat der Haupt - und Finanzausschuss am 13.5.2020 3 die Aufstellung einer Sozialen Er-
haltungssatzung für den Bereich zwischen der Wolbecker Straße, dem Dortmund-Ems-Kanal, der
Schillerstraße, dem Hansaring, dem Hafenweg und der Bahnanlage beschlossen. Änderungen
oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen oder der Rückbau von Gebäuden im Satzungsge-
biet unterliegen aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 172 BauGB somit grundsätz-
lich der Genehmigungspflicht. Die bereits über den Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgezeig-
ten Entwicklungsbereiche am KreativKai sowie im Bereich Stadthafen Nord sind nicht Gegen-
stand des Aufstellungsbeschlusses. Aus Katasterungenauigkeiten haben sich im Rahmen des
Aufstellungsbeschlusses geringe Überlappungsbereiche mit dem Geltungsbereich des VBP 609
ergeben, die im weiteren Aufstellungsverfahren der Erhaltungssatzung bereinigt werden. Der Auf-
stellungsbeschluss wirkt sich somit auf das Planverfahren nicht aus.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster werden nicht berührt.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet liegt östlich des Hansarings zwischen der Schillerstraße und dem Hafenweg im
Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. Geprägt wird der Stadtbereich durch die heterogene
Bebauung im Übergang der straßenbegleitenden geschlossenen Blockstruktur der auslaufenden
südöstlichen Innenstadt zu den Büro- und Dienstleistungseinrichtungen bzw. gewerblich genutz-
ten Gebäuden und Anlagen im Umfeld der Münsteraner Stadthäfen.
Nördlich zum Hansaring sowie im Anschluss zur Schillerstraße grenzt eine vier- bis fünfgeschos-
sige Blockrandbebauung mit in weiten Teilen gemischten Nutzungen in den Erdgeschossen und
einer überwiegenden Wohnnutzung in den Obergeschossen an den Geltungsbereich. Mit einem
Lebensmitteldiscountmarkt und einem Lebensmittelvollsortimenter sowie mehreren kleinteiligen
Laden- und Büronutzungen sind am Hansaring bereits Einzelhandels- und Dienstleistungsange-
bote vorhanden. Nach Westen zur Dortmunder Straße, nördlich des Hafenwegs, wird die Struktur
durch ein viergeschossiges Bürogebäude bestimmt, das über den Neubau des Wohn- und Büro-
gebäudes im Ergänzungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB des VBP Nr. 609 als geschlossene
Straßenrandbebauung räumlich fortgeführt wurde. Nach Osten zwischen Schillerstraße und Ha-
fenweg grenzt das als „Stadthafen Nord“ bezeichnete ehemalige Gewerbegrundstück (OSMO -
Gelände) mit in Teilen großmaßstäblichen Anlagen und Hallen an. Die Flächen werden derzeit
für eine Neubebauung vorbereitet, zwischen Hafenweg und Hafenbecken sind die Hallenstruktu-
ren bereits vollständig rückgebaut. Insgesamt soll der Bereich Stadthafen Nord zu einem urbanen
Stadtquartier mit überwiegenden Wohn- und Büronutzungen entwickelt werden.
Südlich an das Plangebiet grenzt der Stadthafen I mit den hier in den letzten Jahrzehnten ent-
standenen Büro - und Gastronomieflächen an. Neben zeitgemäßen vier - bis fünfgeschossigen
Neubauten nehmen die drei- bis siebengeschossigen ehemaligen Speicher-, Lager- und Verwal-
tungsgebäude der fr üheren Hafennutzungen, t eilweise aufwendig saniert , heute Gastronomie-,
Veranstaltungs- sowie Büro- und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Speichergebäude Hafenweg
28 und 30 stehen hierbei unter Denkmalschutz, im baulichen Anschluss nach Os ten ist derzeit
3 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0106/2020. Beschluss über die Aufstel-
lung einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für
den Geltungsbereich „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ (Ratsantrag der SPD-Fraktion A-
R/0081/2019 ‚Milieuschutzsatzung für das Hansa- und Hafenviertel einführen‘)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 122
ein Erweiterungsbau in Umsetzung. Als abwechslungsreiches Gesamtensemble prägen die his-
torischen und modernen Architekturen als durchlaufende Raumkante den nördlichen Bereich des
Stadthafens.
Mit Umsiedlung des Gefahrgutlagers der Firma Lehnkering im Jahr 2016/ 2017 konnte die Wei-
terentwicklung des Hafenareals weiter fortschreiten. Südlich des Stadthafens I bestimmen neben
einzelnen Neubauten derzeit nach wie vor Gewerbe- und Industrienutzungen das Erscheinungs-
bild. Insgesamt soll der Südhafen nicht -störenden Gewerbebetrieben, Büronutzungen sowie
Kunst- und Kultureinrichtungen vorbehalten sein, das eigenständige gastronomische Angebot soll
sich weiter auf den nördlichen Hafenbereich konzentrieren. Als bedeutende hafen- und stadtbild-
prägende Projekte sind der Umbau des denkmalgeschützten Rhen us-/Flechtheim-Speicheren-
sembles und die Realisierung des Speicher 42 („B-Side“) hervorzuheben.
Für das Vorhabengrundstück selbst erfolgten erste vorbereitende Maßnahmen im Zusammen-
hang mit den Planungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535. So wurde im Mai
2014 der ehemals auf dem Plangrundstück vorhandene Postzustellst ützpunkt in einen Neubau
„Am Mittelhafen 55“ verlagert. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude des Zustellstützpunktes sowie
die ehemalige Star-Tankstelle am Hansaring wurden im Jahr 2017 rückgebaut. Der Beginn der
Bauarbeiten zum damaligen Hafencenter erfolgte auf Grundlage der durch die Stadt Münster er-
teilten Baugenehmigung im Jahr 2017. Mit Stand Februar 2019 sind die Tiefgarage und das Ge-
bäudeteil C zum Hafenweg vollständig errichtet, die Erdgeschosse der übrigen Gebäudeteile sind
vorbereitet, insgesamt ist der Rohbau bereits zu rund 2/3 fertiggestellt. Mit dem Beschluss des
OVG NRW vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 wurden die Bautätigkeiten eingestellt und ruhen seitdem.
In den fertiggestellten baulichen Kubaturen wird die geplante stadträumliche E inpassung des
Planvorhabens als Gelenk zwischen Hansaviertel, Hafen und dem geplanten Entwicklungsraum
„Stadthafen-Nord“ bereits ablesbar und ist die städtebauliche Neuordnung für den Standort in
ihren Grundzügen unveränderbar hergestellt.
5. Planungsziele
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 werden unter dem Titel „HafenMarkt“ die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines urbanen Quartiersmittelpunktes zwi-
schen Hansaring und Hafenweg geschaffen. Entsprechend de n Zielen des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münste r Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, August 2018) sollen im Bereich Hansaring/Osmo großflächige und nichtgroß-
flächige Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
der Ziel-Perspektive B „Stadtbereichszentrum“ als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) zur lang-
fristigen Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion im Stadtquartier angesiedelt wer-
den. In der Nutzungsdurchmischung mit zusätzlichen Gastronomie- und Dienstleistungsangebo-
ten sowie ergänzenden Wohnnutzungen werden für das Quartier zusätzliche Bedarfe gedeckt
und Angebote geschaffen.
Weitergehend soll über die im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante öffentliche Quartiers-
garage den erhöhten Stellplatzbedarfen im Hansaviertel und am Hafen entsprochen und der
Parkdruck mit belastenden Parksuchverkehren, insbesondere in der angrenzenden Woh nnach-
barschaft, reduziert werden. Neben den Flächen für den ruhenden Verkehr soll mit einem um-
fangreichen Angebot an Stellplätzen für Fahrräder und Lastenräder bzw. Fahrräder mit Fahrrad-
anhänger ein weitergehendes Angebot zur Stärkung der Radinfrastruktur geschaffen werden. Die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 122
Installation von Ladestationen für die E -Mobilität (E-Pkw, E-Bike, Pedelec) soll sich zusätzlich
positiv auf den Umweltverbund auswirken. Städtebaulich soll in der Einbindung des Plangrund-
stücks in die umgebende Stadtstruktur eine Verbesserung der Durchwegung des ehemals abge-
schlossenen Hafenareals insbesondere durch Fuß - und Radwege erwirkt werden. So werden
über das Vorhabengrundst ück neue durchgehende Verbindungen vom Hansaring bis zum Ha-
fenweg bzw. vom Hansaring bis zur östlichen Grundstücksgrenze (Anschluss an den Bereich
Stadthafen Nord) hergestellt und planungsrechtlich gesichert.
Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturierung im südöstlichen Innenstadtbereich von Müns-
ter, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifi-
schen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebauli chen Entwicklung im Masterplan „Stadt-
häfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai
2012) niedergelegt sind. Über die politischen Beschlüsse zum Einzelhandels - und Zentrenkon-
zept (zuletzt im März 2018 4) und zum Masterplan Stadthäfen als übergeordnete Zielplanungen
der Stadt Münster ist die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches für den Vorhabenbe-
reich ein wesentlicher Baustein des Integrierten Handlungskonzeptes Stadthafen I (Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018).
Neben der Festschreibung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Zielsetzungen über den
Masterplan war eine frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse ein we-
sentliches Element bei der Umgestaltung des Hafens. So wurde bereits im J ahr 2010 mit dem
sogenannten „Hafenforum“ (Stadt Münster Amt für Stadten twicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, Juni 2010) ein einjähriger Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der An-
wohnerschaft und Akteure im Stadtquartier begonnen und mit der Bilanz und Vorstellung der
zentralen Erkenntnisse aus den Workshops am 31.5.2011 zum Abschluss gebracht . Unter Be-
rücksichtigung der Ergebnisse des Hafenforums wurde der Masterplan „Stadthäfen Münster“ im
Mai 2012 (Stadt Münster A mt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012)
aktualisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahren s waren für
das damalige Planvorhaben „Hafencenter“ unter anderem städtebauliche Kriterien entwickelt
worden, die zu einer Umplanung des Vorhabens führten. Darüber hinaus wurde durch politischen
Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelseinrichtungen im Plan-
vorhaben auf 4.900 m² begrenzt. Mit der Umplanung war die Übereinstimmung der Vorhabennut-
zung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert.
Mit dem nun konzipierten HafenMarkt ist eine weitergehende Anpassung und Optimierung der
Zielvorstellungen zur Fortschreibung und Fertigstellung des Vorhabens erfolgt. Wesentliche Ele-
mente der Anpassung sind die Änderung des Ladenkonzeptes vom klassischen Lebensmittel-
vollsortimenter zu einem Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Markhallenkonzeptes,
eine weitergehende Reduzierung der Einzelhandelsverkaufsflächen auf 4.450 m² sowie die Auf-
nahme von sozialen Nutzungen für das gesamte Hafen- und Hansaviertel (u.a. zwei Kindergroß-
tagespflegestellen). Zudem wird der unmotorisierte Individualverkehr durch eine umfangreiche
Aufweitung des Angebotes an Fahrrad abstellplätzen bei gleichzeitiger Reduzierung der Pkw -
Stellplätze gestärkt. Neben den nutzungsbezogenen Anpassungen wird mit der Errichtung des
Pocket-Parks und zusätzlicher Baumpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück sowie der
4 Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage, Vorlage-Nr. V/1061/2019. Fortschreibung
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. Münster, 10.1.2018.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 122
nahezu vollständigen Begrünung der Hauptdächer des Vorhabens eine Stärkung grünräumlicher
Qualitäten am Standort erwirkt (siehe auch Kapitel 1.2).
Unabhängig von konkreten Planvorhaben hat die Stadt Münster z ur weitergehenden Begleitung
und Koordinierung der anhaltenden Hafenentwicklung in Anlehnung an das „Hafenforum“ im Jahr
2019 das Format „Hafenratschlag“ ins Leben gerufen. Erste Veranstaltungen haben am 5.2.2019
und 11.4.2019 unter Beteiligung von Hafenakteuren, Hafenbewohnern, Politik und Verwaltung
stattgefunden. Politisch beschlossene und angestoßene Entwicklungsziele sind nicht Gegen-
stand der Erörterung, bereits eingeleitete Verfahren werden im Rahmen ihrer Maßgaben und Be-
schlusslagen fortgeführt.
6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung des HafenMarkts gehen zurück auf das Planverfahren des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 zur Realisierung des Hafencenters als Stadtbereichs-
zentrum mit ergänzenden Büro-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zwischen Hansaring und
Hafenweg (weitergehend siehe Kapitel 1.1). Die Ausweisung großflächigen Einzelhandels am
Standort war für das damalige Hafencenter ein wesentliches Entwicklungsziel und ist auch für
den vorliegenden HafenMarkt ein zentraler Planungsbaustein, für den die Einhaltung landespla-
nerischer Kriterien und die städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einwir-
kungsbereich bestehenden zentralen Versorgungsbereiche gutachterlich zu prüfen und in die Ab-
wägung einzustellen sind. Im Ei nzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt
Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) ist das Vorhab-
engrundstück einschließlich der westlich bis zur Dortmunder Straße angrenzenden Flächen unter
der Nummer B_4 als neu zu entwickelndes Stadtbereichszentrum „Hansaring / Osmo“ mit mittel-
zentraler Versorgungsfunktion als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) dargestellt. Zusammen
mit den bereits bestehenden Einrichtungen an der Warendorfer Straße und der Wolbecker Straße
soll der Standort siedlungsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadt-
bereich Ost übernehmen.
Erste Bewertungen der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen einer großflächigen Ein-
zelhandelsansiedlung am Standort wurden im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Ha-
fencenter in den Jahren 2007 und 2011 auf Grundlage unterschiedlicher Gesamteinzelhandels-
volumina geprüft. Im Ergebnis wurde unter Einhaltung sortimentsbezogener maximaler Verkaufs-
flächengrößen für eine Gesamtverkaufsfl ächengröße von 6.900 m² eine weitgehende Überein-
stimmung des Planvorhabens mit den Aussagen und Zielsetzungen des Einzelhandelsentwick-
lungskonzepts für die Stadt Münster attestiert. Strukturrelevante Auswi rkungen auf die vorhan-
dene Zentrenstruktur und Versorgungssituation der Stadt Münster waren laut Gutachter mit dem
damaligen Planungskonzept nicht zu erwarten. Einzige mögliche Ausnahme bildete das benach-
barte Stadtbereichszentrum ‚Wolbecker Straße (westlich)‘, wobei aufgrund der verbleibenden An-
bieter ein Funktionsverlust des Zentrums gutachterlich ausgeschlossen wurde.
Aus dem Erfordernis weitergehender Planungsoptimierungen und der Einarbeitung der Maßga-
ben des nach dem Hafenforum überarbeiteten Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) wurde das Architektur- und
Nutzungskonzept der Vorhaben planung im Jahr 2012 bei Reduzierung der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 122
Gesamtverkaufsfläche auf 4.900 m² überarbeitet. Darüber hinaus hatte sich die Angebotssitua-
tion im Untersuchungsraum mit Neuer öffnungen und Erweiterungen von Netto -Lebensmitteldis-
countmärkten, der Erweiterung des Re we-Marktes am Hansaring und der Schlie ßung von Dro-
geriemärkten in Folge der Schlecker-Insolvenz ebenfalls verändert, so dass 2012 insgesamt eine
Neubewertung der städtebaulichen Verträglichkeit vorgenommen wurde. Im Ergebnis wurde die
gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2011, wonach mögliche absatzwirtschaftliche Umver-
teilungseffekte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit negativen städtebaulichen Folgewirkungen
einhergehen, grundsätzlich bestätigt. Darüber hinaus war die Wettbewerbssituation im benach-
barten Zentrum ‚Wolbecker Straße (westlich)‘ inzwischen durch dort erfolgte Verkaufsflächener-
weiterungen und Modernisierungen sowie durch Veränderungen des kleinräumigen Wettbewerbs
verbessert.
Im Zusammenhang mit dem Planverfahren zum VBP Nr. 535 hatte das OVG im Normenkontroll-
urteil angemahnt, im Rahmen eines heilenden Verfahrens in den Blick zu nehmen, ob die Belange
des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche abwägungsfehlerfrei ermittelt, bewertet und abge-
wogen worden sind , insbesondere ob die gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren
2011/2012 noch aktuell sind.
Vor dem Hintergrund wurde mit Stand 2019 eine Aktualisierung der Wirkungsanalyse vorgenom-
men. Anhand einer Verträglichkeitsanalyse wurden die städtebaulichen und versorgungsstruktu-
rellen Auswirkungen des Planvorhabens im Stadtbereichszentrum Hansaring / OSMO vor dem
Hintergrund aktueller Einzelhandelsentwicklungen und der Fortschreibung des Einzelhandels -
und Zentrenkonzeptes der S tadt Münster im Jahr 2018 untersucht und neu bewertet. Für das
Planvorhaben wurde gemäß dem aktualisierten Nutzungskonzept eine maximale Verkaufsfläche
von 4.700 m² in Ansatz gebracht. Auf Basis der Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbindung /
Kaufkraftzuflüsse), zum einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen und zur Einzelhandelszent-
ralität wurden die Vorhabenplanung und ihr Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umvertei-
lungswirkungen als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der zu erwartenden st ädtebauli-
chen Auswirkungen bewertet. Als Bewertungskriterien wurden st ädtebauliche Kriterien (Auswir-
kungen auf die st ädtebauliche Funktionsfähigkeit der benachbarten Versorgungsbereiche und
auf die Nahversorgung im Versorgungsbereich) sowie landesplanerische Kriterien (Konzentrati-
onsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot) geprüft. Im Rahmen
einer realitätsnahen Worst Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizier-
ten Umsätze der Planvorhaben im Untersuchungsraum sind die relevanten Verkaufsflächen der
Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege in die Untersu-
chung eingeflossen. Die restlichen 5 % werden als Streuumsatz betrachtet.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben den aktuellen Zielsetzungen des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster sowie bundes- und landesrechtlichen Rah-
menbedingungen entspricht. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlungen in Bezug
auf die Stärkung der fußläufigen und unmotorisierten Nahversorgung des wachsenden Stadtteils,
dem Ziel der Kaufkraftrückgewinnung von nicht integrierten Standorten, die Stärkung und Förde-
rung der wettbewerbsfähigen Gestaltung von Betrieben in integrierten Lagen, den planungsrecht-
lichen Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel in nicht integrierten Lagen und den fest-
gesetzten maximalen Verkaufsflächengrößen ist eine Realisierung der Planungsziele vertretbar.
Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation
sind mit Ausnahme des Stadtteilzentrums ‚Wolbecker Straße (westlich)‘ nicht zu erwarten . Die
Gefahr einer mögliche n Beeinträchtigung durch potenzielle Betriebsaufgaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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frequenzerzeugender Magnetbetriebe in den Branc hen Nahrungs- und Genussmittel sowie Ge-
sundheit und Körperpflege wird jedoch nicht zu einem Funktionsverlust des Stadtteilzentrums
führen, da die verbleibenden Anbieter die Funktion eines Stadtteilzentrums weiter sicherstellen
werden.
Mit dem nun vorliegen den HafenMarkt ist eine erneute Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche
im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 auf 4.450 m² verbunden, weitergehend wird dem Verbrau-
chermarkt ein modernes Markthallenkonzept zugrunde gelegt, zu dessen Platzierung sich die
Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag verpflichtet . Des Weiteren wurde vor allem durch
Betriebserweiterungen und geplante Neueröffnungen (Junker und Kruse Stadtforschung
Planung, Dezember 2020 S. 49-51) die Angebotssituation im Untersuchungsraum der Wirkungs-
analyse verändert und liegen mit aktuellen Datenerhebungen der Stadt Münster, Statistiken und
aktuellen Rechtsprechungen neue Bewertungsgrundlagen vor. Bestehende sowie geplante Be-
triebe und Verkaufsflächen wurden im Zuge einer neuen Bestandsaufnahme (April 2020) erhoben
und rechnerisch (Umverteilungsrechnung bestehende Betriebe) oder deskriptiv bewertend (Pla-
nungen) in die Wirkungsanalyse eingebunden. Auf den neuen Rahmenbedingungen und der ver-
änderten Ausgangssituation aufbauend wurde eine aktuelle Wirkungsanalyse erstellt (Junker und
Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020).
Die realitätsnahe Worst Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizierten
Umsätze für die untersuchungsrelevanten Verkaufsflächen der Warengruppen Nahrungs - und
Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege im Untersuchungsraum wurde auch in der ak-
tuellen Bewertung weitergehend als Basis der Berechnungen angenommen.
Im Ergebnis haben die grundlegenden Aussagen und Empfehlungen der städtebaulichen Wir-
kungsanalyse aus 2019 auch für den HafenMarkt weiterhin Bestand. Die festgesetzten und weiter
reduzierten Verkaufsflächengrößen gehen nicht mit negativen städtebaulichen oder versorgungs-
strukturellen Auswirkungen einher. Mit der Reduzierung der Verkaufsfläche des Verbrauche r-
marktes um 250 m² auf 2.950 m² werden sich lt. Gutachter auch die warengruppenspezifischen
Verkaufsflächen und potenziellen Warenumsätze verringern und in der Folge auch die absatz-
wirtschaftlichen Auswirkungen im Untersuchungsraum reduzieren. Gleichwohl stellen das neue
Angebot im Geltungsbereich und auch die zukünftigen E ntwicklungen im Untersuchungsgebiet
eine Konkurrenz zu bestehenden Zentren dar. Vor allem das Stadtteilzentrum Wolbecker Straße
(westlich) wird durch die Entwicklungen beeinflusst. Ein Funktionsverlust des Zentrums Wolbe-
cker Straße mit möglichen Betriebsaufgaben kann jedoch ausgeschlossen werden. Abseits da-
von kann mit der Attraktivitätssteigerung des neuen Zentrums Kaufkraft aus Sonderlagen und
nicht integrierten Standorten zurückgewonnen werden. Eine ortsnahe, fußläufige und damit um-
weltbewusste sowie nachhaltige Versorgungsstruktur wird gestärkt.
Mit dem Markthallenkonzept wird zwar ein ergänzender und neuer Angebotsbaustein im Zentrum
etabliert, absatzrelevante Auswirkungen aus dem veränderten Konzept sind jedoch nicht zu er-
warten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Grundlagen der gutachterlichen Bewertung seit 2011 mehr-
fach im Sinne eines Monitorings der Einzelhandelsstrukturen ermittelt, bewertet und abgewogen
wurden. Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind
vor dem Hintergrund der Ergebnisse nicht zu erwarten gewesen und auch mit den aktuellen Ver-
kaufsflächen nicht abzusehen. Vielmehr sind mit der Attraktivitätssteigerung und Ansiedlung von
modernen Einzelhandelskonzepten im östlichen Kernstadtbereich positive Effekte verbunden. So
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 122
haben eine langfristige und tragfähige Grundversorgung sowie ein Rückgewinn von Kaufkräften
aus Streulagen neben dem Einfluss auf das Vorhaben auch fördernde Auswirkungen auf benach-
barte Zentren und Einrichtungen.
Die Kompatibilität des Planvorhabens mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen des
LEP NRW ist gegeben. Im Verfahren zur 39. Änderung des FNP hatte die Bezirksregieru ng
Münster / Regionalplanungsbehörde anlässlich einer Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass
das Vorhaben mit den geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
Neben den Grundzügen zur städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzun-
gen sind die umweltbezogenen Belange zum VBP Nr. 609, insbesondere die planbedingten Aus-
wirkungen auf die Verkehrs- und Lärmsituation mit teilweise bereits bestehender Betroffenheit im
Bereich der Gesundheitsgefährdung sowie die Auswirkungen auf die Luftqualität im Einwirkungs-
bereich des Planvorhabens gutachterlich zu untersuchen und nach Erfordernis geeignete Schutz-
und Minderungsmaßnahmen zu treffen.
Bodenuntersuchungen und/oder Untersuchungen zu Altlasten sind zum VBP Nr. 609 nicht mehr
beizubringen. Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des VBP Nr. 535 wurden aufgrund der
früheren gewerblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlastenuntersuchungen
durchgeführt und Bodenbelastungen festgestellt. Die Sanierung der betroffenen Flächen erfolgte
mit den Erdbauarbeiten im Zuge der Teilerrichtung des Vorhabens und ist vollständig abgeschlos-
sen und abschließend dokumentiert. Weitergehende tiefgründige Bodeneingriffe können mit Fer-
tigstellung der Tiefgarage ausgeschlossen werden. Mit Abschluss der Erdbauarbeiten sind Ein-
flüsse aus Kampfmitteln für den Geltungsbereich ebenfalls nicht mehr zu erwarten.
Mit der Fertigstellung des Gebäudes auf der Ergänzungsfläche nach § 12 Abs. 4 BauGB sowie
Abriss der Altgebäude im Vorhabenbereich und Teilfertigstellung des Planvorhabens sind die
Grundstücke im Plangebiet bereits weitestgehend überbaut. Artenschutzrechtliche Betroffenhei-
ten erscheinen für den Bereich der Baustelle im Vorhabenbereich möglich. So könnten sich zwi-
schenzeitlich planungsrelevante Gebäudebrüter angesiedelt haben oder Fledermäuse Quartiere
nutzen. Was nicht-planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine Ansiedlung im Bereich der Bau-
stelle ebenfalls denkbar. Die Maßnahmen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange im
Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten im Vorhabenbereich werden über
eine artenschutzrechtliche Stellungnahme beigebracht.
Betroffenheiten aus einem ehemals südlich des Stadthafen s I gelegenen Störfallbetrieb es sind
nicht mehr gegeben, da der Betrieb zwischenzeitlich an einen anderen Standort verlagert wurde.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur planungsrechtlichen Sicherung des Nutzungskonzep-
tes und des städtebaulich architektonischen Konzeptes sowie die Inhalte zur Sicherung einer
verträglichen Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur werden in Form
von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vor-
haben- und Erschließungsplan (VEP) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die
Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt Münster und
der Vorhabenträgerin abgeschlossenen Durchführungsvertrag.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Art der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Art der bauli-
chen Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die
Stadt Münster im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungska-
talog des § 9 BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs . 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht
erforderlich. Vorliegend wird auf die Festsetzung einer Gebietsart verzichtet, da die vorgesehene
Nutzungsmischung mit großflächigem Einzelhandel und erheblichem Wohnanteil keiner Gebiets-
art vollkommen entspricht und eine Steuerung des großflächigen Einzelhandels in dem allein als
Baugebietstyp in Betracht kommenden Kerngebiet auf der Basis höchstrichterlicher Rechtspre-
chung nicht möglich ist.
Das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB wird über die Darstellung der Geb äudeflächen
in der Planzeichnung, über die Festsetzungen zu Art und Ma ß der baulichen Nutzung und über
die Anlageblätter 1 bis 3 zum Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt. Für die mehrgeschos-
sigen Gebäudebereiche werden dabei geschossweise Festsetzungen der Nutzungen getroffen.
So ist / sind
• in dem mit A gekennzeichneten Teilbereich im Erdgeschoss ausschließlich ein Drogerie-
fachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke mit
einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogerie- / Parfümerieartikel und Kosmetische
Artikel auf 50 m² sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für die Obergeschosse werden
entsprechend der geplanten Nutzungsverteilung im 1. Obergeschoss ausschlie ßlich
Dienstleistungsbetriebe, im 2. bis 4. Obergeschoss ausschlie ßlich Dienstleistungsbe-
triebe und / oder Wohnnutzungen und ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschlie ßlich
Wohnnutzungen als zulässig festgesetzt.
• in dem mit B gekennzeichneten Teilbereich ausschließlich ein Verbrauchermarkt mit einer
Verkaufsfläche (VK) von maximal 2.950 m² (inklusive Konzessionäre) zulässig.
• in dem mit C gekennzeichneten Teilbereich im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebens-
mitteldiscountmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche (VK) von 900 m² sowie
Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. Für die Obergeschosse werden dif-
ferenziert nach ihrer Lage für die inneren und die zum Hansaring gelegenen Gebäudebe-
reiche (Bauteil C2 und C3) im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe
und / oder Wohnnutzungen und im 2. Obergeschoss des Bauteils C3 sowie im 2. und
3. Obergeschoss des Bauteils C2 ausschließlich Wohnnutzungen als zulässig festgesetzt.
Für die zum Hafenweg gelegenen Geb äudebereiche (Bauteil C4) sind in allen Oberge-
schossen ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig.
• Soweit über die textlichen Festsetzungen „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, erfolgt
eine Definition der damit verbundenen Nutzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.4.
Die Festsetzung definiert den Sammelbegriff „Dienstleistungsbet riebe“ anhand der Nut-
zungsarten der BauNVO. Als zulässig e rfasst werden über diesen Sammelbegriff Ge-
schäfts-, Büro und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen,
Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe . Als unzulässig
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ausgeschlossen sind Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros
und Vergnügungsstätten aller Art.
Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Vergnügungs- und Spielstätten aller Art sind
nicht Teil des Vorhabens und aufgrund ihrer negativen Wirkungen auf das Gesamtquartier
und möglicher Trading-Down Effekte allgemein unzulässig. Einzelhandelsbetriebe zählen
nicht zu den Dienstleistungen. Sie würden weitere Kaufkraftabzüge bewirken und sind
aufgrund der dadurch möglichen städtebaulichen Auswirkungen auf andere Versorgungs-
bereiche nicht Gegenstand der vorliegenden Entwicklungsziele für die Dienstleistungsflä-
chen. Handwerksbetriebe sind nur insoweit zulässig, wie sie nach ihrem Störgrad auch in
einem Wohngebiet zulässig sind. Hierzu zählen beispielhaft Schneider, Friseure, Kosme-
tiker, Zahntechniker, Schumacher sowie Orthopädie -Schumacher. Die verbleibenden
Nutzungen sind nichtstörende wohn - oder mischgebietstypische Nutzungen, von denen
mit Ausnahme eines mäßigen Mitarbeiter- und Besucherverkehrs keine Störungen für be-
nachbarte Nutzungen zu erwarten sind. Eine weitere Differenzierung oder Kontingentie-
rung von Flächengrößen ist städtebaulich nicht erforderlich.
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsfl ächengrößen werden für die
Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich auf Grundlage der Sortimentsliste für die Stadt
Münster zusätzliche Festsetzungen zum zulässigen Umfang der betriebstypischen Sortimente als
sortimentsbezogene maximale Verkaufsflächenanteile getroffen. So wird
• für den Drogeriefachmarkt im Teilbereich A der Anteil an der festgesetzten maximalen
Verkaufsfläche für Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosme-
tische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf maximal 495 m ² festgesetzt. Sonstige zen-
trenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste
der Stadt Münster dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal 55 m² geführt werden,
wobei die Verkaufsflächenanteile für ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf ma-
ximal 30 m² VK, für Bekleidung aller Art auf maximal 20 m² VK und für alle anderen zen-
trenrelevanten sowie zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf maximal
20 m² VK festgesetzt werden.
• für den Verbrauchermarkt im Teilbereich B der An teil an der festgesetzten maximalen
Verkaufsfläche f ür ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf maximal 2. 400 m ²
festgesetzt. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sorti-
mente der Sortimentsliste der Stadt Münster dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal
550 m² geführt werden, wobei die Verkaufsfl ächenanteile für Gesundheits- und Körper-
pflegeartikel (Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel)
auf maximal 120 m² VK, für Bekleidung aller Art auf maximal 300 m² VK, für Schuhe und
Lederwaren auf maximal 200 m² VK und für alle anderen zentrenrelevante n sowie zen-
tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf maximal 90 m² VK festgesetzt wer-
den.
• für den Lebensmitteldiscounter im Teilbereich C der Anteil an der festgesetzten maxima-
len Verkaufsfläche für ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf maximal 720 m²
festgesetzt. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sorti-
mente der Sortimentsliste der Stadt Münster dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal
180 m² geführt werden, wobei dabei die Verkaufsfl ächenanteile f ür Artikel der
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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 122
Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Phar-
mazeutische Artikel) auf maximal 50 m² VK, für Bekleidung aller Art auf maximal 50 m²
VK, für Schuhe und Lederwaren auf maximal 50 m² VK und für alle anderen zentrenrele-
vanten und zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf maximal 30 m² VK
festgesetzt werden.
Über die Festsetzung maximaler Verkaufsflächengrößen, sortimentsbezogener Verkaufsflächen-
anteile in Abh ängigkeit vom Betriebstyp der Einzelhandelseinrichtungen und der Sicherung der
Nutzungszusammensetzung entsprechend dem Vorhabenkonzept wird sichergestellt, dass mit
der Entwicklung des Standortes unter Einhaltung der landesplanerischen Vorgaben des Landes-
entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) unzulässige Verkaufsflächenzuwächse oder
unverträgliche Umstrukturierungen der Sortiments - und Nutzungsstruktur ausgeschlossen sind.
Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den gut-
achterlichen Ergebnissen der st ädtebaulichen Wirkungsanalysen aus 2020 (Junker und Kruse
Stadtforschung Planung, Dezember 2020) gewährleistet (siehe auch Kapitel 6.1).
Über die Festsetzung werden ausschließlich die am Standort geplanten Vorhabennutzungen ent-
sprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten
Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Vorhabennutzung werden
die Entwicklungsziele des Masterplans „Stadthäfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) unter Berücksichtigung der Vorga-
ben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) für den Standort aufgenommen.
Über die sortimentsbezogenen Festsetzungen von zentrenrelevanten sowie zentren - und nah-
versorgungsrelevanten Angeboten wird der planerischen Zielkonzeption zur Etablierung eines
zentralen Versorgungsbereiches in der Funktion eines Stadtbereichszentrums mit räumlicher Ori-
entierung (Haupterschließung) zu den nördlich und nordwestlich angrenzenden Wohnquartieren
Hansaring und Schillerstraße ( einschließlich des Bereichs des Stadthafens Nord) entsprochen
und die perspektivische Versorgungsfunktion für den wachsenden Stadtbereich sichergestellt.
Die in den Teilbereichen A und C zulässigen Wohnnutzungen (insgesamt sollen 34 Wohnungen
entstehen) konzentrieren sich im Schwerpunkt auf das 1. und 2. Obergeschoss im Teilbereich C
und auf das 2. bis 6. Obergeschoss im Teilbereich A. Der Großteil der Wohnungen ist mit der
Wohnungsausrichtung im Geltungsbereich daher geringerem Verkehrslärm ausgesetzt als die
Bestandsbebauung am Hansaring. Unmittelbar am Hansaring sind aktuell Wohnungen in dem
Bauteil C2 (1. bis 3. OG) und im 7-geschossigen Gebäude im Bauteil A2 (4. bis 6. OG) geplant.
Planungsrechtlich zulässig wären sie neben Dienstleistungsbetrieben auch im 2. und 3. Oberge-
schoss des Teilbereichs A. Gegenüber dem Verkehrslärm werden diese Wohnungen durch
Schallschutzfenster der Schallschutzklasse V und IV, durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen für Räume, die auch zum Schlafen genutzt werden, und durch eine moderne massive Fas-
sade geschützt. Alle vorgenannten Wohnungen haben Fenster zur schallabgewandten Seite. So
ist etwa in dem 7 -geschossigen Gebäude (Bauteil A2) nur eine Wohnung je Geschoss des Tur-
mes vorgesehen. Die Obergeschosse im Bauteil C2 und die oberen Etagen im Turm sind für
Dienstleistungsbetriebe weniger interessant. Angesichts der zeitgemäßen Schalldämmung die-
ser Bauteile, der Lüftungsmöglichkeiten an der schallabgewandten Seite, der Tatsache, dass am
Hansaring fast überall in den Obergeschossen Wohnnutzungen überwiegen, dem im Stadtbe-
reichszentrum gewollten multifunktionalen Mix von Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 122
und dem damit erzielten Effekt der sozialen Kontrolle der gewerblichen Bereiche sowie dem Um-
stand, dass im Vorhabenbereich nicht bereits vermietete Wohnungen erstmals von zusätzlichem
Verkehrslärm betroffen werden, sondern potenzielle Mieter sich in Kenntnis der Verkehrsbelas-
tung und der Lärmdämmun g zu einer Anmietung frei entscheiden können, können diese Woh-
nungen trotz der Verkehrsbelastung so festgesetzt werden. Der gesamte Hansaring ist bislang
im Bebauungsplan 401 als Mischgebiet festgesetzt, so dass dort ebenfalls Wohnungen allgemein
zulässig sind.
Der südlich an das Plangebiet angrenzende Bereich entlang des Hafenweges bzw. am Stadtha-
fen I soll der tatsächlichen Nutzungsstruktur entsprechend keine Ansiedlungsmöglichkeiten für
Einzelhandel mit zentrenrelevante n Sortimenten bieten. Dort soll – adäquat zu den bereits an-
sässigen Einzelhandelsnutzungen ohne zentrenrelevanten Charakter (z. B. Skantherm / Öfen
oder Harley Davidson / Motorräder) – nur der Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimen-
ten gemäß dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung
Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) zulässig sein.
Die Ergänzungsflächen nach § 12 Abs. 4 BauGB im Südwesten des Plangebietes betreffen ein
einzelnes Grundstück und werden als Abrundung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen. Für sie wird
• ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
In dem Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzel-
handelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungs-
relevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste für die Stadt Münster zulässig
In Anpassung an die angrenzenden gemischt genutzten Bereiche werden weitergehend
für das Mischgebiet die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.
Mit den Festsetzungen wird das im rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr. 401 für das Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB festgesetzte Mischgebiet als Art der baulichen Nutzung übernommen
und damit eine Nutzung entsprechend § 6 Abs. 2 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Der
Ausschluss zentrenrelevanter und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ge-
mäß d er Sortimentsliste für die Stadt Münster sichert das für den rückwärtigen Bereich zum
Hafenweg geplante Einzelhandelsprofil. D ie Zielsetzungen decken sich zudem mit der planeri-
schen Intention des Bebauungsplans Nr. 401 von 1996 in der Fassung der 5. Änderung von 2006,
mit dem bereits über die festgesetzte Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandels - und
sonstigen Handelsbetrieben auf maximal 250 m² und dem Ausschluss von Lebensmitteleinzel-
handelsnutzungen eine Stärkung der Einzelhandelsfunktion zur Seite des Hansarings beabsich-
tigt war.
Das Grundstück wurde im Jahr 2016 mit einem Mehrfamilienhaus mit ergänzenden Praxen be-
baut, im Grundsatz wären diese Nutzungen auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Eine Überplanung als Allgemeines Wohngebiet ist gleichwohl nicht sinnvoll, da dies zum einen
eine räumlich isolierte punktuelle Festsetzung innerhalb festgesetzter Misch - und Gewerbege-
biete darstellen würde, zum anderen sollen den Eigentümern Umnutzungsmöglichkeiten wie in
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 122
einem Mischgebiet nicht genommen werden . Trotz der derzeit vorherrschenden Wohnnutzung
sollen in diesem Teil des Plangebietes auch zukünftig z.B. auch freiberufliche Nutzungen möglich
sein, die den Umfang des § 13 BauNVO überschreiten.
Mit der Festsetzung als Mischgebiet wird die Darstellung der 97. Änderung des Flächennutzungs-
plans für diesen Bereich aufgenommen und in die verbindliche Bauleitplanung übertragen.
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzu ng
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Für den Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die in der
Planzeichnung und im Anlagenblatt 3 dargestellten Gebäudeflächen und über die als Anlagen-
blatt 1 und 2 dargestellten Visualisierungen definiert. Die daraus resultierende Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl und die Gebäudehöhen werden in der Planzeichnung mit
• einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0, einer Geschossfl ächenzahl (GFZ) von 1,4 sowie
über differenzierte Gebäudehöhen festgesetzt.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 ermöglicht die nahezu vollständige Unterbauung
des Vorhabenbereichs mit einer großflächigen Tiefgarage und die Errichtung der Vorhabenge-
bäude sowie geplanten ebenerdigen Stellplatzflächen und Bewegungsflächen (Straßen und
Wege) bis zu einer vollständigen Versiegelung des Vorhabenbereichs . Umweltbelange stehen
dem am Vorhabenstandort nicht entgegen. Die Grundflächenzahl von 1,0 entspricht weitestge-
hend den Versiegelungsanteilen der vorherigen Nutzungen auf dem Grundstück. Mit einer GRZ
von 1,0 wird zwar die in § 17 BauNVO vorgesehene Obergrenze für Mischgebiete (0,6) oder
sonstige Sondergebiete (0,8) überschritten und eine Obergrenze festgesetzt, wie sie nach § 17
BauNVO nur für Kerngebiete gewählt werden soll. Dies ist für das Vorhaben jedoch städtebaulich
gerechtfertigt. Die Abweichung bezüglich des Parameters GRZ ist angesichts der städtebaulichen
Rahmenbedingungen für diesen Standort geboten. Zum einen ähnelt der Nutzungsmix weitge-
hend dem eines Kern -, Misch- oder urbanen Gebietes, zum anderen wird die vollständige Ver-
siegelung im Wesentlichen durch das großflächige Tiefgaragenbauwerk bestimmt, das jedoch
städtebaulich ein erheblich geringeres Gewicht als eine Hochbebauung hat. Weitergehend ist mit
der Tiefgarage über die Ausweisung von 220 Stellplätzen für die Öffentlichkeit ein hohes öffentli-
ches Interesse aus der Quartiersfunktion der Garage verbunden und mit den geplanten Pflanzun-
gen, Bäumen und dem Pocket-Park auf den ebenerdigen Flächen sowie den weitgehenden Be-
grünungen der Flachdächer eine Verbesserung für das Mikroklima – auch mit großflächiger Ver-
siegelung – gegeben.
Das Höchstmaß bei der Grundflächenzahl von 1,0 wird durch eine maßvolle oberirdische Bebau-
ung ausgeglichen. Statt einer Geschossflächenzahl von 3,0, wie sie etwa für urbane Gebiete oder
Kerngebiete zulässig wäre, reicht vorliegend eine GFZ von 1,4. Dies und die Verbesserung der
Parkplatzsituation im Hafenquartier in Verbindung mit einer Durchgrünung des Vorhabenberei-
ches gleichen die sich aus einer vollständigen Versiegelung ergebenden Nachteile aus. Die fest-
gesetzte GFZ von 1,4 ber ücksichtigt die erforderlichen Fl ächenanteile der geplanten Oberge-
schossnutzungen. Im Übrigen beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem derzeit im Gesetzge-
bungsverfahren befindlichen Baulandmobilisierungsgesetz die Werte des § 17 BauNVO von
grundsätzlich verbindlichen Werten zu Orientierungswerten herabzustufen, um den Kommunen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 122
eine flexiblere, an die jeweiligen st ädtebaulichen Bedürfnisse angepasste Planung zu ermögli-
chen.
Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) werden die Höhen der baulichen Anlagen im Vorhaben-
bereich
• als Maximalmaß / maximale Höhen (Hmax.), Mindestmaß / Mindesthöhen (Hmin.) und
zwingende Höhen (H) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) festgesetzt.
Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punkt der Attika / die Oberkante der auf-
steigenden Außenwand / der höchste Punkt der Dachkonstruktion.
Unter Bezug auf die angrenzenden bestehenden Geländehöhen (siehe nachrichtlich in der Plan-
zeichnung zum VBP Nr. 609 dargestellte Kanaldeckelhöhen in m. ü. NHN) sowie den vorgese-
henen Erdgeschosshöhen der Vorhabenplanung von 57,95 m ü. NHN sind innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen Geb äudehöhen von r und 4,50 m bis 25, 00 m realisierbar. Die
Festsetzungen bilden die erforderlichen H öhen der eingeschossigen Ladenbereiche bis hin zur
siebengeschossigen Turmbebauung zum Hansaring und Errichtung des Uhrenturms zum Stadt-
hafen Nord ab. In der Regel sind maximalen Höhen Mindesthöhen mit einem Höhenabstand von
0,50 m zugeordnet.
In planungsrechtlicher Übersetzung architektonisch und bautechnisch notwendiger unterschied-
licher Attikahöhen des Gebäude s für den Verbrauchermarkt (Bauteil B1) nach Norden, Osten
sowie im Bereich der Überdachung (Bauteil B2) nach Süden und Westen werden die Höhenfest-
setzungen hier mit einem Abstand von 1,40 m bestimmt. So werden eine in der Höhe durchge-
hende Fassade / Attika über mehrere Gebäudeabschnitte im Norden, ein Übergang mit geringem
Höhenversatz zur Pergola / Überdachung der Anlieferung im Osten und eine witterungsschüt-
zende Ausführung der Attika im Bereich der Überdachung ermöglicht. Des Weiteren wird zur
Umsetzung einer erhöhten Attika im nördlichen Bereich des Bauteils C3 (Gebäudeabschnitt zum
Bauteil C2) die Höhenfestsetzung mit einem Abstand von 1,00 m bestimmt. Dies erlaubt die bau-
technische Ausführung unterschiedlicher Attikahöhen und ermöglicht den aktiven Schallsch utz
westlich angrenzender Nutzungen.
Insgesamt wird das Höhenprofil und die Geschossigkeit der Vorhabengebäude entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben - und Erschließungsplans sowie in Rückschluss auf die bereits im
Rohbau errichteten Gebäude planungsrechtlich sichergestellt . Gleichzeitig bleiben Anpas-
sungsoptionen zur Ber ücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausf ührungserfordernisse im
weiteren Planungsprozess erhalten.
Die Höhen der Vordächer und Überdachungen der Vorhabenplanung werden a ls wesentliche
Elemente der Fassadengliederung sowie als Witterungsschutz über separate Höhenfestsetzun-
gen mit einer maximalen Höhe in Metern über Normalhöhennull festgesetzt. Zur Gewährleistung
des Witterungsschutzes und Entwässerung der Überdachung im Bereich des Bauteils B überragt
die selbstständig stehende Dachkonstruktion konstruktiv die Gebäudeaußenkante. Für das in
Kombination mit einer festgesetzten Durchfahrt zwischen den Nutzungsbereichen B und C ge-
plante Dachelement sichert die Festsetzung einer Mindestdurchgangshöhe von 7,10 m über Be-
zugspunkt die geplante Höhenlage des baulichen Elements zwischen den Gebäudebereichen.
Die entlang der Fassade der Nutzungseinheit C geführte Wegeachse wird über einen Durchgang
im Erdgeschoss des Gebäudeteils C mit einer Mindestdurchgangshöhe von 4,20 m über
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Bezugspunkt vom Hansaring bis an den Hafenweg geführt. Neben der Sicherung der geplanten
architektonischen Gebäudegestaltung wird über die Festsetzung die barrierefreie Anfahrbarkeit
der ebenerdigen Stellplatzanlage sowie die Sicherung einer Notüberfahrt zum Hafenweg für Pkw
gewährleistet.
Als Bezugspunkt für die Mindestdurchgangshöhe und damit Gegenpunkt für die Bestimmung der
lichten Höhe der erhöhten Gebäudeteile ist der mit einer Höhe von 57,95 m ü. NHN definierte
Nullpunkt der Oberkante Gelände / der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses der Vor-
habenplanung bestimmt. Der Nullpunkt ist nachrichtlich sowohl in der Planzeichnung zum
VBP 609 als auch in der Anlage 3 zum Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Abweichend von den oben benannten Maßgaben wird für das Gebäude im südlichen Vorhaben-
bereich zum Hafenweg die Festsetzung einer zwingenden Gebäudehöhe getroffen. Um einen
konstruktiven Spielraum bei der Dac hausbildung zu gewährleisten, wird gemäß § 18 Abs. 2
BauNVO eine geringfügige Abweichung von der zwingenden Gebäudehöhe von +/- 20 cm als
zulässig festgesetzt. Die Festsetzung als zwingende Gebäudehöhe sichert in Kombination mit
der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie eine durchlaufende maßstäbliche Randbebauung zur
öffentlichen Straße. Die festgesetzte Gebäudehöhe nimmt dabei die Höhen der westlich an das
Planvorhaben angrenzenden Bebauung (Hafenweg Nr. 15) auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4
BauGB und der im weiteren westlichen Verlauf bestehenden vorderen Gebäudefassaden auf, so
dass eine nahezu einheitlich durchlaufende vordere Gebäudekante als räumliche Begrenzung
des Hafenwegs nach Norden gewährleitet ist. Mit de r Höhenfestsetzung in Kombination mit de r
Baulinie ist eine geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen über die Mitte der Verkehrs-
fläche des Hafenwegs verbunden. Derzeit befindet sich der Straßenabschnitt des Hafenwegs
noch im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Die Straße wird mit dem vorliegenden vorha-
benbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und nachfolgend, in
Absprache mit der Stadt und den Stadtwerken , als öffentliche Straße gewidmet. Zur Sicherung
der Belange zu Abstandsflächen ist eine Baulasteintragung in das Baulastenverzeichnis der Stadt
Münster erforderlich, eine Einverständniserklärung zur Baulasteintragung der Stadtwerke Müns-
ter GmbH liegt mit Datum vom 28.08.2017 vor.
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennutzungen zu entspre-
chen, wird darüber hinaus festgesetzt, dass
• eine Überschreitung der maximalen Höhen bzw. zwingenden Höhen baulicher Anlagen
für technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Auf-
züge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO bis zu ei-
ner Höhe von maximal 3,50 m ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese um mindestens
3,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Für auf-
geständerte Solaranlagen bis 1 ,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand von
1,00 m.
Die Sonderregelung für die niedrigeren Solaranlagen berücksichtigt, dass die Anlagen
dann hinter einer ca. 40 cm hohen Attika stehen, sodass sie nur aus größerer Entfernung
vom Boden aus wahrgenommen werden können.
Innerhalb der festgesetzten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen entspre-
chend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet und wird den Vorgaben
des Vorhaben- und Erschließungsplans entsprochen. Gleichzeitig ist mit den Festsetzungen zum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Maß der baulichen Nutzung eine Einpassung des Vorhabens in die Ma ßstäblichkeit der beste-
henden Bebauungsstruktur in den Maßgaben einer geord neten städtebaulichen Entwicklung si-
chergestellt.
Für die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Mischgebietsflächen am Hafenweg wird als
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
• eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8
bei einer zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwingend vier Vollgeschossen zum Ha-
fenweg und zwingend bzw. maximal zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich fest-
gesetzt.
Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ entsprechen den zurzeit über den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 401 für das Baugebiet geltenden Ausnutzungsziffern zum Ma ß der baulichen Nut-
zung, wobei mit der GRZ von 0,6 die Obergrenze f ür die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete aufgenommen wird. Die Geschossflächen-
zahl von 1,8 ist gegenüber der Obergrenze gemäß BauNVO erhöht und berücksichtigt die Maß-
stäblichkeit des bereits auf dem Grundstück errichteten Gebäudes in Anlehnung an die beste-
henden angrenzenden Gebäude und baulichen Anlagen am Hafenweg.
Mit der Festsetzung von vier Vollgeschossen zum Hafenweg wird die Geschossigkeit des rechts-
kräftigen Bebauungsplans Nr. 401 für diesen Bereich übernommen. Die zwingende Viergeschos-
sigkeit sichert eine maßstäbliche Ausgestaltung des Gebäudes im Höhenanschluss an die west-
lich angrenzenden viergeschossigen Bestandsgeb äude bzw. an das mit einer zwingenden Ge-
bäudehöhe festgesetzte östlich angrenzende Vorhabengebäude. Die Festsetzung der Zweige-
schossigkeit im rückwärtigen Grundstücksbereich kompensiert den Wegfall eingeschossig über-
baubarer Grundstücksflächen aus dem bestehenden Planungsrecht, über die Festsetzung als
zwingende bzw. maximale Zweigeschossigkeit ist ein maßstäblicher Höhenanschluss an die
rückwärtigen baulichen Anlagen des festgesetzten östlich angrenzenden Vorhabengebäudes ge-
währleistet.
Auf Basis dieser Festsetzungen ist das Gebäude im Mischgebiet bereits errichtet worden. Das
zum Hafenweg errichtete fünfte Geschoss unterschreitet die Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses um mindestens ein Viertel und ist damit gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018 kein
Vollgeschoss. Das Bestandsgebäude hält sich damit im Rahmen der durch diesen Bebauungs-
plan vorgegebenen Festsetzungen.
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Das Architekturkonzept sieht eine differenzierte bauliche Einpassung des Vorhabens in die vor-
handene Stadtstruktur vor. So werden zur Aufnahme der geschlossenen Stra ßenrandbebauung
zum Hansaring westlich und östlich des neuen Eingangsbereichs die geplanten b aulichen Anla-
gen an die Bestandsgebäude „Hansaring 48“ und „Hansaring 58“ angebaut. Zum Hafenweg, im
südwestlichen Geltungsbereich, wird mit baulichem Anschluss der Planvorhaben an die westlich
angrenzenden Bestandsgebäude eine durchlaufende Gebäudeflucht bis zur Dortmunder Straße
erwirkt. Entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs ist das Vorhabengebäude im Bau-
teil B entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans über die gesamte
Länge der baulichen Anlagen grenzständig zur ehemaligen Gebäudewand der OSMO-Hallen als
Nachbargrenze zu errichten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 122
Zur planungsrechtlichen Sicherung der benannten baulichen Einpassung wird als Bauweise ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 22 BauNVO sowohl für
• den Vorhabenbereich als auch f ür das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB die ge-
schlossene Bauweise (g) festgesetzt.
Mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise f ür das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
als Ergänzungsbereich zum Hafenweg wird die bestehende Festsetzung im Bebauungsplan
Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ übernommen. Mit der Fertigstellung des Gebäudes auf
der Ergänzungsfläche und der Fertigstellung der Vorhabenbebauung zum Hafenweg sind die
städtebaulichen Zielsetzungen einer geschlossenen Straßenrandbebauung in di esem Bereich
bereits realisiert. Nach Osten, zum Entwicklungsbereich „ Stadthafen Nord“, wird die Umsetzung
des Vorhabens entsprechend den Maßgaben zur Grenzständigkeit über eine Nachbarschaftszu-
stimmung erwirkt. Insgesamt wird mit der Festsetzung zur Bauwe ise den Entwicklungszielen
nach ablesbaren durchlaufenden Raumbegrenzungen zu den Haupterschließungsstraßen sowie
den Notwendigkeiten im baulichen Anschluss der geplanten Gebäude an die bestehende Bebau-
ung planungsrechtlich entsprochen.
Die differenzierten Höhenfestsetzungen in der Planzeichnung und die Anlagenblätter des VEP
zeigen, dass das 3. Obergeschoss an der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück Hansaring
58 einen Abstand von ca. 3,75 m einhält. Der Abstand ist wegen der vorhandenen, wegen des
Walmdaches sogar grenzüberschreitenden Bebauung auf dem Nachbargrundstück erforderlich
und städtebaulich vertretbar. Im Baugenehmigungsverfahren kann deshalb in Anwendung von
§ 22 Abs. 3 2. HS BauNVO eine Abweichung von ca. 3,75 m zugelassen werden, ohne dass des-
halb das Prinzip der geschlossenen Bauweise aufgegeben werden müsste. Ein größerer Abstand
des Staffelgeschosses zur Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich, weil die Außenwand und das
Dach des Hauses Hansaring 58 in diesem Bereich keine Fenster au fweisen. Die durch das Ab-
standflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und des Sozialabstands wer-
den durch die Abweichung nach § 22 Abs. 3 BauNVO nicht berührt.
Die überbaubaren Grundst ücksflächen werden dur ch Baugrenzen und Baulinien gemäß
§ 23 Abs. 1 BauNVO wie folgt festgesetzt:
• Im Vorhabenbereich sichern die überbaubaren Grundstücksflächen die Stellung und Hö-
henstaffelungen der geplanten Geb äude und baulichen Anlagen der Vorhabennutzung
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans. Abgeleitet aus
den unterschiedlichen Nutzungsprofilen und st ädtebaulichen Maßgaben zur Einpassung
der Gebäude in die bestehende Bebauungsstruktur sind die Baugrenzen teilweise grenz-
ständig zu den benachbarten, außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundstücken
angeordnet, teilweise nehmen sie die Geb äudefluchten der stra ßenbegleitenden Be-
standsgebäude auf bzw. sichern die Überbaubarkeiten unter Ber ücksichtigung der lan-
desrechtlichen Vorgaben zu Abstandsfl ächen. Im Wesentl ichen werden zwei Hauptge-
bäudebereiche unterschieden. Mit absoluten Abmessungen in den Erdgeschossberei-
chen von rund 80 m auf 120 m entspricht die nordöstliche überbaubare Grundstücksflä-
che (Bauteil A und B) den Erfordernissen des in diesem Bereich geplanten Verbraucher-
marktes einschließlich des Drogeriemarktes, der Apotheke, der Kindergroßtagespflege-
stellen und ergänzender Mischnutzungen. Die südwestliche überbaubare Grundstücksflä-
che (Bauteil C), mit Flächen für den geplanten Lebensmitteldiscountmarkt und weiteren
Ergänzungsnutzungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Gastronomieflächen, wird in
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 122
einer Abmessung von rund 70 m auf 50 m gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zeichnerisch fest-
gesetzt. Innerhalb der Baufenster sind mit einer Tiefe von rund 10 m bis 15 m die Bau-
grenzen der geplanten Obergeschossnutzungen im Sinne von darüberliegenden Ge-
schossabgrenzungen zeichnerisch abgegrenzt.
Neben den zwei Gebäudekomplexen werden unter Achtung der Belange zum Immissi-
onsschutz ergänzende Baufenster für die Überdachung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt
von der Erschließungsstraße vom Hansaring sowie für die Zu- und Abgänge der Tiefga-
rage im Bereich der ebenerdigen Stellplatzfläche festgesetzt.
• Zum Hafenweg (Bauteil C) wird eine Baulinie nach § 23 Abs. 2 BauNVO in Kombination
mit einer zwingenden Gebäudehöhe festgesetzt. Hier über wird die städtebauliche Maß-
stäblichkeit von nahezu gleichhohen, durchlaufenden Geb äudefronten als Straßenrand-
bebauung zum Hafenweg im Kontrast zu den südlichen Speichergebäuden als punktför-
mige Dominanten erwirkt.
Zur Sicherung der differenzierten Fassadengestaltung gem äß dem Vorhaben - und Er-
schließungsplan mit einem zurückspringen Abschnitt im Erdgeschoss des Bauteil C4 zum
Hafenweg können Gebäudeteile im Erdgeschoss über eine Länge von 36,25 m und bis
zu einer Tiefe von maximal 1,20 m von der Baulinie zurücktreten. Das Zurücktreten von
der Baulinie ermöglicht die architektonische Betonung der städtebaulich übergeordneten
neuen Verbindung / Wegeachse vom Hafenweg zum Hansaring. Die Tiefgaragenein- und
-ausfahrt sowie der Durchgang im Erdgeschoss des Geb äudes zum Hafenweg sind zur
Sicherung der Fahr- und Wegebeziehungen von der Baulinienfestsetzung ausgenommen.
• Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird mit dem Ziel einer durchlaufenden
Gebäudeflucht am nördlichen Rand des Hafenwegs eine Baulinie in Verl ängerung der
Gebäudekante der Vorhabenplanung festgesetzt. Neben der Baulinie wird das Baufenster
mit einer Tiefe von rund 17,00 m über Baugrenzen gesichert. Zur zeitgemäßen Ausnut-
zung des innerstädtischen Grundstücks wird im nordöstlichen rückwärtigen Grundstücks-
bereich ein ergänzendes Baufenster mit einer Tiefe von rund 17,00 m als zum Vorhaben-
bereich grenzständige Bebauung gesichert. Zur Sicherung der Maßstäblichkeit ist für das
oberste Geschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4
BauGB ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudet eilen von der zum Hafenweg
festgesetzten Baulinie planungsrechtlich zulässig.
Für den Vorhabenbereich sichern die Festsetzungen die Umsetzung des Planvorhabens in den
Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans. Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
wird mit den Festsetzungen das bereits fertiggestellte Gebäude in den Maßgaben der vorhande-
nen straßenbegleitenden Bebauung zum Hafenweg planungsrechtlich gesichert. Insgesamt ist
über die Festsetzungen von Baugrenzen in Kombination mit Baulinien eine Ein passung der Ge-
bäude und baulichen Anlagen innerhalb der geplanten Maßstäblichkeit und städtebaulichen Ak-
zentuierungen in die bestehenden Stadtstruktur sichergestellt.
6.2.4. Dachform und Firstrichtung
Die Ausgestaltung der Geb äude und baulichen Anlagen einschließlich der Aussagen zur Dach-
ausbildung und zur Dachbegrünung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) als Bestand-
teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB verbindlich dokumen-
tiert. Eine weitergehende Sicherung der Dachge staltung über Festsetzungen als örtliche
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 122
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW ist für den Vorhaben-
bereich nicht erforderlich.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 ist für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB als
örtliche Bauvorschrift die Ausbildung einer geneigten Dachfläche in Kombination mit einer parallel
zum Hafenweg verlaufenden Firstrichtung zeichnerisch festgesetzt. Die Festsetzu ng steht dem
auf Grundlage des VBP Nr . 535 mit einem Flachdach errichteten Gebäude zum Hafenweg ent-
gegen. Zur Sicherung des genehmigten Bestandes aus den Maßgaben des VBP Nr. 535 wird im
vorliegenden Bauleitplanverfahren auf Festsetzung en zur Ausgestaltung des Daches für das
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB verzichtet.
Mit Wegfall der Festsetzungen zur Dachgestaltung wird die durchlaufende einheitliche Dachge-
staltung zwischen den Flachdächern und flachgeneigten Dächern der angrenzenden Gebäude
am Hafenweg planungsrechtlich abgebildet und den Belangen nach einer klaren Raumbi ldung
und gestalterisch ablesbaren Einfassung des Hafenwegs entsprochen.
6.2.5. Material und Farbgebung
Die Fassadengestaltung der Gebäude und baulichen Anlagen im Vorhabenbereich einschließ-
lich der Aussagen zu Material und Farbgebung sind in den Visualisierungen (Anlagen 1 und 2)
des Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dokumentiert. Darüber hinaus werden Regelungen
zu Material und Farbgebung im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 3 BauGB als Bestandteil
des Bebauungsplans getroffen. Eine weitergehende planungsrechtliche Sicherung von Material-
und Farbvorgaben gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW ist für den Vorha-
benbereich nicht erforderlich.
Für das Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind vor dem Hintergrund der
heterogenen Bestandsbebauung zum Hafenweg keine Vorgaben als gestalterische örtliche Bau-
vorschriften vorgesehen.
6.2.6. Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll die Anordnung der Fahrradabstell anlagen
oder auch anderer untergeordneter Nebenanlagen (z. B. Einkaufswagenboxen/-überdachungen,
Ladestationen für Elektro -Kfz und/oder Pedelecs/E -Bikes, der Versorgung des Vorhabenberei-
ches / des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser bzw. der Ableitung von Abwas-
ser dienende Anlagen, Solaranlagen, Standorte für Abfallbehälter und fernmeldetechnische Ne-
benanlagen), die dem Nutzungszweck der Vorhabennutzungen / dem Baugebiet dienen und sei-
ner Eigenart nicht widersprechen, sowohl im Vorhabenbereich als auch auf dem Grundstück nach
§ 12 Abs. 4 BauGB unabhängig von den überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen können.
Gleichwohl sollen Nebenanlagen auf die dem Nutzungszweck der Vorhabenplanung / dem Bau-
gebiet dienenden Anlagen und damit auf ein verträgliches Maß begrenzt werden. Eine entspre-
chende Festsetzung zur Zul ässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 zulässi-
gen Nutzungen erfolgt ausschließlich auf den privaten Grundstücksflächen.
Für den Vorhabenbereich wird der Stellplatznachweis entsprechend der Stellplatzsatzung der
Stadt Münster (Stadt Münster, 01.01.2020) mit rund 467 Pkw-Stellplätzen und rund 477 Fahr-
radabstellplätzen erbracht. Hierbei werden rund 350 Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage und rund
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 122
179 Fahrradabstellplätze in Fahrradräumen oder Fahrradbereichen in der Tiefgarage sowie rund
103 Pkw-Stellplätze und rund 230 Fahrradabstellplätze auf dem ebenerdigen Kundenparkplatz
realisiert. Witterungsgeschützte Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage sind vorrangig den Mie-
tern und Mitarbeitern des HafenMarkts vorbehalten. Weitergehend werden neben rund 68 Fahr-
radabstellplätzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen rund 14 Pkw-Stellplätze für Mitar-
beiter im nördlichen Vorhabenbereich zu den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke zum Han-
saring und der Schillerstraße ausgewiesen. Von den insgesamt rund 477 Fahrradabstellplätzen
werden ca. 30 Stellplätze für Lastenräder oder Fahrräder mit Anhänger sowohl ebenerdig als
auch witterungsgeschützt in der Tiefgarage Stellplätze angeboten.
Die Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage sind in unmittelbarer Nähe zu Aufzügen vorgesehen,
um eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Andienung über die Aufzüge zu gewährleisten.
Damit verbundene technische Anforderungen an die Aufzüge und Türen sind Gegenstand der
Ausführungsplanung.
Der bauordnungsrechtliche Stellplatznachweis für die Vorhabennutzungen liegt gemäß Stellplatz-
satzung der Stadt Münster (Stadt Münster, 01.01.2020) rechnerisch bei 275 Pkw-Stellplätzen und
266 Fahrradabstellflächen für die Einzelhandels - und Dienstleistungsnutzungen sowie 98 Fahr-
radabstellplätzen für die Wohnnutzungen. In Anbetracht des aktuellen Trends zu alternativen Mo-
bilitätslösungen und der integrierten Lage des Standortes wird prognostiziert, dass ein Großteil
der Kunden standortnah aus den umliegenden Wohngebieten gener iert wird. Vor dem Hinter-
grund der besonders für Fuß - und Radfahrer attraktiven Vernetzung des Plangebietes mit den
umliegenden bestehenden und geplanten Stadt- und Wohnbereichen werden die Pkw-Stellflä-
chen um 28 Plätze zugunsten eines um 112 Stellplätze erhöhten Angebotes an Fahrradabstell-
plätzen reduziert.
Neben den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen werden in der Tiefgarage des Plan-
vorhabens zusätzlich 220 öffentlich nutzbare Stellplätze im Sinne einer Quartiersgarage realisiert.
Über die Stellplätze für die Öffentlichkeit soll dem bestehenden Parkdruck im Quartier entgegen-
gewirkt und die verkehrliche Situation im Stadt teil durch Reduzierung von Parksuchverkehren
verbessert werden.
Alle ober- und unterirdischen Stellplätze im Planvorhaben – mit Ausnahme der fest vermieteten
Stellplätze bzw. der Mitarbeiter-Stellplätze im nördlichen rückwärtigen Grundstücksbereich – wer-
den über ein sogenanntes „smartes“ EDV-System bewirtschaftet. Eine Unterscheidung mit spe-
zieller Ausweisung und Kennzeichnung von bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen der
Vorhabennutzungen und öffentlichen Stellplätzen kann entfallen und erfolgt nicht. Die Erfassung
und Zuordnung der unterschiedlichen Stellplatznutzungen erfolgt computergesteuert. Dabei wird
zwangsläufig hingenommen, dass Anwohner und Nutzer aus dem Quartier „Stellplätze der Ein-
zelhandelsrichtungen“ nutzen oder Kunden der Einzelhandelsbetriebe „Stellplätze der Quartiers-
garage“. Mit dem smarten System können seitens des Betreibers zukünftig verschiedene Mietop-
tionen für Dauerstellplätze angeboten werden und insbesondere in der Nachtzeit, wenn die Ein-
zelhandelsbetriebe geschlossen sind , mehr als die 220 Quartiersstellplätze für Anwohner des
Hansa- sowie Hafenviertels und für Besucher der Einrichtungen im Hafen zur Verfügung gestellt
werden. In der ersten Stunde sollen alle Stellplätze kostenfrei zur Verfügung stehen.
Die Tiefgarage ist über Ein- und Ausfahrten vom Hansaring und vom Hafenweg angebunden, die
Anfahrbarkeit des oberirdischen Kundenparkplatzes erfolgt ausschlie ßlich über den Hansaring ,
der Parkplatz erhält lediglich eine Notüberfahrt zum Hafenweg . Über ein intelligentes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 122
Parkleitsystem in der Trennung der oberirdischen Stellplätze und der Tiefgarage werden die Mie-
ter, Mitarbeiter und Kunden des HafenMarkts sowie die Nutzer der Quartiersgarage und Besucher
des Stadthafens zielgerichtet auf die freien ebenerdigen bzw. Tiefgaragenstellplätze geleitet. Un-
nötige und Emissionen verursachende Parksuchverkehre werden somit vermieden.
Im Hinblick auf einen erwarteten Anstieg der Elektromobilität sind Elektroladestationen und
Schnellladestationen für Pkws als auch für Fahrräder geplant. Darüber hinaus soll zur Stärkung
alternativer Mobilitätslösungen eine Carsharing Station im Vorhabenbereich ausgewiesen wer-
den.
Zur Sicherung des Stellplatzkonzeptes und der Anlagen zum ruhenden Verkehr werden
• im Vorhabenbereich die Fl ächen für Kunden -, Besucher - und Mitarbeiterstellplätze als
Fläche für Stellplätze (St) sowie Fläche für Tiefgaragen (TG) einschließlich der Ein- und
Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22
BauGB in den bauordnungsrechtlich erforderlichen Bedarfen festgesetzt. Außerhalb der
festgesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellplätzen oder
Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig.
Zur Vermeidung störender Nebenanlagen im sensiblen Grundstücksinnenbereich im Rah-
men von Carports oder anderer Stellplatzüberdachungen sind a uf den Flächen für Stell-
plätze (St) ausschließlich nicht überdachte, ebenerdige Stellplätze zulässig.
Die Sicherung der erforderlichen Fahrradabstellplätze einschließlich der Anzahl der Stell-
plätze für Lastenräder/Fahrräder mit Anhänger erfolgt als Festsetzung für den gesamten
Vorhabenbereich.
Mit den Festsetzungen wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im Vorhaben-
bereich unter Achtung der Belange zum Immissionsschutz planungsrechtlich gesichert. Die Auf-
teilung des Kundenparkplatzes sowie die Anordnung der Einkaufswagensammelanlagen (siehe
auch Nebenanlagen sowie Kapitel 6.2.3) und Standorte der Treppenverbindungen zur darunter-
liegenden Tiefgarage (siehe Kapitel 6.2.3) ist in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach-
richtlich übernommen. Auf Grundlage der 2017 erteilten Baugenehmigung ist die Tiefgarage im
Rohbau bereits fertiggestellt (siehe auch Kapitel 1.1).
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB werden keine planungsrechtlichen Vorgaben zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs getroffen. Hier ist die Anordnung und Ausgestaltung der
Anlagen für den ruhenden Verkehr als ebenerdige Stellplätze / Garagen oder in Form von Gara-
genanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) innerhalb und außerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen nach den Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) auf dem
Grundstück möglich.
Mit Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2016 wurde zur Sicherung des Stellplatzbedarf s das
Grundstück zugunsten privater und gemeinschaftlicher ebenerdiger Grünbereiche mit einer Tief-
garage unterbaut.
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung
Für den Geltungsbereich des VBP Nr. 609 sind keine öffentlichen Grün- oder Freiflächen zur
Umsetzung übergeordneter grünräumlicher Belange geplant.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 122
Den kleinräumigen Erfordernissen nach einer Sicherung grünräumlicher Belange wird über die
Ausweisung des Pocket-Parks als hochwertig gestalteter grüner Stadtplatz zum Hafenweg sowie
über die begleitenden Baumpflanzungen, Vegetationsflächen und Dachbegrünungsmaßnahmen
im Vorhabenbereich entsprochen.
Die im nördlichen Planbereich im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 mit der Zweckbestim-
mung „Spielplatz“ festgesetzte öffentliche Grünfläche ist aus den damaligen Zielsetzungen nach
einer Fortf ührung der stra ßenbegleitenden Blockstrukturen des Hansarings und der Schiller-
straße in den r ückwärtigen Grundst ücksinnenbereich mit einer Ausweisung wohnungsnaher
Spielplatzflächen abgeleitet, eine Umsetzung dieser Entwicklungsziele ist nicht erfolgt. Die Fl ä-
chen sind vollständiger Bestandteil des Vorhabengrundstücks und werden entsprechend den ver-
änderten Entwicklungszielen überplant.
Ein Ersatz der Spielplatzfl ächen wird in Abstimmung mit den Fachb ehörden der Stadt M ünster
über einen finanziellen Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung von naheliegenden Spielflä-
chen beigebracht. Die Regelungen werden in § 26 des Durchführungsvertrages gesichert.
Die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich wird weitestgehend durch die
funktionalen und betrieblichen Abläufe um die Gebäude und baulichen Anlagen sowie durch die
Anforderungen der Pkw- und Fahrradstellplätze geprägt (siehe auch Kapitel 1.2 und 6.2.6). Ne-
ben den Hochbauten und ebenerdigen Anlagen ist mit der großflächigen Tiefgarage eine fast
vollständige Versiegelung des Vorhabengrundstückes verbunden. Gegenüber der ehemaligen
gewerblichen Nutzung, mit einem ebenfalls hohen Versiegelungsgrad und fehl enden Vegeta-
tionsflächen, sind keine zusätzlichen Belastungen bzw. Versiegelungen mit den Entwicklungszie-
len verbunden. Aus klimatischer Sicht ist daher nicht mit einer Verschlechterung der bisherigen
Versieglungssituation zu rechnen.
Als Maßnahmen zur Min derung des sogenannten Wärmeinseleffektes sowie zur Verbesserung
des Mikroklimas und zur grünräumlichen Aufwertung des Vorhabenbereichs ist eine großflächige
Begrünung der Dachflächen, die Errichtung des Pocket-Parks im südöstlichen Übergang des Vor-
habens zum Hafenweg sowie die Anpflanzung von Bäumen auf der ebenerdigen Stellplatzfläche
sowie im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Hansaring und die Anlage von Vegetationsflächen ge-
plant. In dem fast vollständig mit der Tiefgarage unterbauten Vorhabenbereich erfolgen die Pflan-
zungen ausschließlich in Pflanztrögen mit einer künstlichen Bewässerung, Belüftung und Abfüh-
rung von überschüssigem Wasser (Drainage) zum Schutz vor Staunässe.
Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB. So
sind im Vorhabenbereich
• entsprechend den Darstellungen des Vorhaben - und Erschließungsplans als Grünord-
nungsplan mindestens 37 standortgerechte Bäume in Pflanztrögen mit einer Boden - /
Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem Mindestwurzelraum von 7,5 m³ je
Baum zu pflanzen. Die Baumarten und Pflanzqualitäten der Bäume sind entsprechend
der Festsetzung auszuwählen.
• die Flachdächer der Gebäude auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² mit einer exten-
siven Dachbegrünung aus einer standortgerechten Vegetation zu bepflanzen.
• die ebenerdigen Freiflächen entsprechen d dem Anlageblatt 3 des Vorhaben- und Er-
schließungsplans als Grünordnungsplan zu gestalten und zu begrünen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 122
Neben einer Verringerung der sommerlichen Erwärmung der Dach- und Freiflächen und Aufwer-
tung des Klimatops haben insbesondere Dachbegrünungen eine hohe Zwischenspeicherfunktion
bei Regenfällen. Die Maßnahmen können somit das Entwässerungssystem bei Starkregenereig-
nissen wesentlich entlasten und damit Schäden vorbeugen. Auch stehen die umfangreichen Be-
grünungen der Dachflächen einer späteren Errichtung von Anlagen zur Nutzung von solarer
Strahlungsenergie nicht entgegen.
Die Pflanzen der Dachbegrünungen, der Pflanztröge und des Pocket -Parks bieten neben den
Bäumen Nahrungsquellen und neue Lebensräume für Insekten und Vögel.
Abgesehen von den ökologischen, klimatischen Aspekten fördert die Begrünung der Flächen, mit
gliedernden Vegetationsflächen, Hecken- und Baumpflanzungen, die Aufenthaltsqualität im Vor-
habenbereich und stärkt das Zi el zur Entwicklung eines hochwertigen urbanen Quartiersmittel-
punktes. Ferner tragen die Dachbegrünungen und Baumpflanzungen , wie Anlage 1 und 2 des
VEP zeigen, mit Blick auf die Dach- und Stellplatzflächen aus der angrenzenden Nachbarbebau-
ung sowie aus den Wohn- und Dienstleistungsnutzungen in den Obergeschossen des Planvor-
habens auch zu einer Verbesserung der Gestaltqualität im Vorhabenbereich selbst bei.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB soll innerhalb der Zielsetzungen einer Mischge-
bietsnutzung eine weitestgehend flexible Überplanung der Grundst ücksfreiflächen erm öglicht
werden. Vor dem benannten Hintergrund werden die rechtskräftigen Festsetzungen aus dem Be-
bauungsplan Nr. 401 zur Sicherung grünräumlicher Belange weitestgehend übernommen. Dem-
nach sind im festgesetzten Mischgebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
• mindestens 15 % der ebenerdigen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen und
• ist bei ebenerdigen Stellplatzanlagen je angefangene fünf Stellplätze ein standortgerech-
ter Laubbaum mit einer Vegetationsfl äche von mindestens 2,00 m x 3,00 m zu pflanzen
und dauerhaft zu unterhalten. Die Baumart und Pflanzqualität der Bäume sind entspre-
chend der Festsetzung auszuwählen.
Mit den Festsetzungen wird eine grundlegende Gestaltqualität der Grünstrukturen auf den Grund-
stücksflächen sichergestellt. Mit zwischenzeitlicher Errichtung des Gebäudekomplexes wurde in
Umsetzung der Festsetzungen der mit einer Tiefgarage unterbaute Innenbereich unter Aus-
schluss der Wege- und Abstellflächen als Rasen- / Wiesenfläche und einer Baumpflanzung her-
gestellt.
6.2.8. Werbeanlagen
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und
gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich Festsetzungen nach § 9
Abs. 4 BauGB i . V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zur Ausgestaltung von Werbean lagen ge-
troffen. Demnach sind
• im Geltungsbereich des Bebauungsplans Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkre-
klame), bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika
unzulässig.
• für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante
der Fenster des obersten Geschosses und oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses
nur als Einze lbuchstaben zulässig. Darüber hinaus werden die Werbeanlagen für das
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 122
festgesetzte Mischgebiet als Ergänzungsbereich in ihrer Höhe, Länge und Tiefe bzw. Ab-
stand zur Fassade begrenzt.
Über die Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltqualität der Werbeanlagen entsprechend
den Maßgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 planungsrechtlich sicherge stellt.
Gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Au ßendarstellung der Betriebe
am Standort entsprochen.
Weitergehende Festsetzungen zur Ausgestaltung der Werbeanlagen für die Vorhabennutzungen
werden aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsinhalte und Vielfalt der Werbebedürfnisse in Ab-
stimmung auf die Anforderungen an die Stadtgestalt im Bebauungsplan nicht getroffen. Gleich-
wohl wird die Art, der Umfang und die Gestaltung der Werbeanlagen im Rahmen eines Werbe-
konzeptes für die geplante Bebauung bis zum Satzungsbeschluss zwischen der Vorhabenträge-
rin und der Stadt Münster abgestimmt. Die Genehmigung der im Werbekonzept verankerten Wer-
beanlagen ist in einem eigenständigen Bauantrag zu beantragen.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation und Erschließung
Der Stadthafen hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen aus den Bereichen Dienstleistung
und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch entwickelt, eine Entwicklung, mit der die Ver-
kehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt halten konnte. So liegt insbesondere im Bereich des ru-
henden Verkehrs Optimierungsbedarf, die Anz ahl der öffentlichen Parkpl ätze ist nicht ausrei-
chend mit der Folge, dass wesentliche Parksuchverkehre im Quartier bestehen. Mit Umsetzung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind zus ätzliche Belastungen auf den umgebenden
Erschließungsstraßen aus nutzungsbezogenen Mehrverkehren verbunden, gleichzeitig wird über
die Ausweisung von 220 öffentlichen Stellplätzen in der im Zusammenhang mit der Vorhabenpla-
nung errichteten Tiefgarage zu einer Entlastung des Parkdrucks in den öffentlichen Straßenräu-
men des umgebenden Hafenviertels beigetragen.
Die Grundstücke im Geltungsbereich sind über den Hansaring im Nordwesten als örtliche Haupt-
verkehrsstraße sowie über die Schillerstraße im Nordosten und den Hafenweg im Süden als ört-
liche Sammel- / Quartiersstraßen an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster an-
gebunden. Dabei ist der ebenerdige Kundenparkplatz der Einzelhandelseinrichtungen im Vorha-
benbereich – ausgenommen einer Notüberfahrt über den Durchgang im Gebäudeteil C zum Ha-
fenweg – alleinig vom Hansari ng anfahrbar. Die Tiefgarage erh ält Ein- und Ausfahrten sowohl
vom Hansaring als auch zum Hafenweg. Abhängig von der Belegungssituation werden Parkplatz-
suchende, egal ob Kunden -, Mieter- oder öffentlicher Verkehr (Besucher des Hafenareals, An-
wohner im Quartier) über ein intelligentes Parkleitsystem in die Tiefgarage bzw. auf den oberen
Kundenparkplatz gelenkt.
Die Anlieferung des geplanten Verbrauchermarktes erfolgt über den Hafenweg mit Ausfahrt zur
Schillerstraße, der Lebensmitteldiscountmarkt wird mit ei ner eigenständigen Anlieferzone west-
lich der Tiefgaragenein- und -ausfahrt ausschließlich vom Hafenweg beliefert. Alle weiteren Nut-
zungen im Geltungsbereich werden nicht über Lastzüge beliefert und erhalten keine eigenstän-
digen baulichen Anlieferzonen. Lieferfahrzeuge können in der Lieferzone östlich der Umfahrt der
Tiefgaragenein- und -ausfahrt vom Hansaring halten und die Nutzungen bedienen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 122
Entsprechend seiner bestehenden und auch zukünftigen funktionalen und verkehrlichen Bedeu-
tung ist eine uneingeschränkte Befahrbarkeit des Hafenwegs vom Albersloher Weg / Hafenplatz
im Westen bis über die östliche Geltungsbereichsgrenze hinaus zur Erschließung der bestehen-
den und geplanten Nutzungen erforderlich. Im weitergehenden östlichen Anschluss im Bereich
des „Stadthafens Nord“ soll der Hafenweg zukünftig primär Fußgängern, Radfahrern und Versor-
gungsfahrzeugen vorbehalten sein. Die Hauptanbindung des Bereiches „Stadthafen Nord“ für
den motorisierten Individualverkehr ist entsprechend den städtischen Zielsetzungen und Grund-
lagen der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019)
von Norden über die Schillerstraße vorgesehen.
Derzeit befindet sich der Straßenabschnitt des Hafenwegs ab der Dortmunder Straße nach Osten
im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Mit dem vorliegenden Planverfahren wird der im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegende Straßenabschnitt als Stra-
ßenverkehrsfläche festgesetzt und nachfol gend, in Absprache mit der Stadt Münster und den
Stadtwerken Münster, in einem separaten Widmungsverfahren als öffentliche Straßenverkehrs-
fläche gewidmet.
Verkehrliche Anbindung des Vorhabens an den Hansaring
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung werden neben den Kunden- und Lieferverkehren der Ein-
zelhandelsnutzungen und den Verkehren der Wohn - und Büronutzungen zusätzliche Verkehre
über die öffentliche Nutzung der Quartiersgarage generiert. Darüber hinaus ist mit der verkehrli-
chen Anbindung des Planvorhabens e in baulicher Eingriff in die äußere Erschließung des Han-
sarings erforderlich. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastung aus Ver-
kehrslärm wurden daher – neben der Errichtung eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes –
alternative Planungsszenarien zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grundsätz-
lichen Bewertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine m ögliche Reduzie-
rung der Lärmbelastung zu erwirken. Betrachtet wurden
• der isolierte Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs
• die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr
• die Aufweitung des Stra ßenraumes zur Schaffung von Wendem öglichkeiten f ür P kw
(Wender)
• nur rechts-rein / rechts-raus-Lösungen
• die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel und die
• Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung.
Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs: Mit der Errichtung einer Lichtsignalanlage
(LSA) im Kreuzungsbereich des Hansarings und dem vorhabenbezoge nen Mehrverkehr ist ein
Zuwachs der L ärmemissionen um aufgerundet bis zu 5 dB tags anzunehmen. Allein bedingt
durch die erhöhte Störwirkung der Lichtsignalanlage ist – abstandsabhängig – ein Zuschlag von
1 bis 3 dB anzusetzen. Bei Verzicht auf die Ampel is t lediglich eine Erhöhung um rd. 1 bis 2 dB
gegeben, eine verkehrstechnisch sichere und leistungsf ähige Abwicklung der Verkehre im An-
bindungsbereich des HafenMarkts vom Hansaring kann ohne eine Lichtsignalanlage jedoch nicht
umgesetzt werden, so dass diese Lösung allein aufgrund der Sicherheitsdefizite zu verwerfen ist.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 122
Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr: Bei einer Kreisverkehrslösung ist im Einwir-
kungsbereich zum Hansaring – durch den planbedingten Mehrverkehr in Kombination mit zusätz-
lichen Reflexionen an Neubauten – mit einer Lärmzunahme von rd. 1 bis 2 dB zu rechnen. Zu-
sätzliche Pegelerhöhungen können an einzelnen Gebäuden durch das Heranrücken der äußeren
Fahrspur nicht ausgeschlossen werden. Die Errichtung eines entsprechend den bestehende n
und zukünftigen Verkehrsbelastungen ausreichend dimensionierten Kreisverkehrs ist jedoch in-
nerhalb der bestehenden öffentlichen Liegenschaften im Kontext der umgebenden Bestandsbe-
bauung nicht möglich, so dass dieser Lösungsansatz entfällt.
Aufweitung des Straßenraums zur Schaffung von Wendem öglichkeiten für Pkw (Wender): Eine
Aufweitung des Straßenraumes im Sinne eines elliptischen Kreisverkehrs unter Berücksichtigung
der bestehenden Liegenschaften ist l ärmtechnisch analog einer Kreisverkehrslösung einzustu-
fen. Es ist mit einer Lärmzunahme von rd. 1 bis 2 dB zu rechnen. Zusätzliche Pegelerhöhungen
können an einzelnen Geb äuden durch das Heranr ücken der äußeren Fahrspur nicht ausge-
schlossen werden. Aufgrund der alleinigen Wendemöglichkeit für Pkw sind die Fahrbeziehungen
für LKW jedoch erheblich eingeschränkt und führen zu Umwegfahrten der LKW mit entsprechen-
den Mehrbelastungen und Störungen an anderen Kreuzungsbereichen. Aus verkehrstechnischer
Sicht kann mit einem Wender analog dem lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt die Leichtigkeit
des Verkehrsflusses grundsätzlich gewährleistet werden. Unter dem Aspekt der Verkehrssicher-
heit – insbesondere aus der gegenüber der Ampellösung deutlich verschlechterten Querung für
Fußgänger – wird eine Wenderlösung seitens der städtischen Ordnungsbehörden (Polizei, Ord-
nungsamt, Verkehrsmanagement) jedoch abgelehnt. Ältere, Behinderte, Blinde und kleine Kinder
können eine Straße an einer Ampel deutlich sicherer queren als über Zebrastreifen eines Wen-
ders. Die Feuerwehr spricht sich ebenfalls gegen eine Wenderlösung aus, da diese eine nicht
gewollte Sonderlösung im Verkehrsring der Stadt Münster darstellen würde und im Notfall der
Funktion des Hansarings im Ausrückeplan der Feuerwache 2 über die mit dem W ender verbun-
dene erschwerte Zufahrt zum HafenMarkt mit im Fahrbahnbereich haltenden Linienbussen ent-
gegensteht. Insgesamt steht die Ausgestaltung des Anbindungspunktes als Wender auch mit ei-
ner reduzierten Lärmzunahme den sicherheitstechnischen Erfordernissen entgegen und ist somit
ausgeschlossen.
Nur rechts -rein/rechts-raus-Lösungen: Eine entsprechend den Erfordernissen leistungsf ähige
Abwicklung der Zu- und Abfahrtverkehre des HafenMarkts ist über alleinige Rechtsfahrbeziehun-
gen zum/vom Hansaring nicht gegeben, die Lösung ist somit auszuschließen.
Signalisierung nur f ür Fu ßgänger als Bedarfsampel : Entgegen eine m vollsignalisierten Kreu-
zungsbereich mit der Annahme eines Lärmzuwachses um bis zu 5 dB tags ist mit der Errichtung
einer Fußgängerbedarfsampel eine Lärmpegelerhöhung, um rd. 1 bis 2 dB zu erwarten, da der
Zuschlag für die erhöhte Störwirkung an signalgeregelten Kreuzungen und Einmündungen nicht
bei Bedarfsampeln anzusetzen ist. Vor dem Hintergrund der stadtteilbezogenen Versorgun gs-
funktion des HafenMarkts wird der Vorhabenbereich in hohem Ma ße auch von Radfahrern und
Fußgängern frequentiert, eine gesicherte Führung und Abwicklung der Verkehrsbeziehungen von
Fußgängern und Radfahrern vom/zum HafenMarkt ist mit der Errichtung einer alleinigen Bedarfs-
ampel nicht gewährleistet und daher auszuschließen.
Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung: Analog der Variante
der Bedarfsampel kann auch über eine Signalisierung für Fußgänger mit einer Einbindung in die
Verkehrssteuerung über einen Anforderungskontakt eine gesicherte F ührung der jeweiligen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 122
Verkehrsteilnehmer und die erforderliche leistungsfähige Ausgestaltung der Verkehrsbeziehun-
gen im Kreuzungsbereich des Vorhabens zum Hansaring nicht gewährleistet werden, die Lösung
ist somit auszuschließen.
Fazit zu alternativen Anbindungsszenarien: Vor dem Hintergrund der Prüfergebnisse wird in Ab-
stimmung mit den Verkehrsbehörden der Stadt Münster die Anbindung des Vorhabenbereichs an
den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt erfolgen. Nur so ist die erforderli-
che Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und können St örungen der Verkehrs-
abläufe durch verkehrlich funktionale Defizite im Knotenpunkt vermieden werden. Die L ärmmin-
derungen der untersuchten Knotenpunktvarianten gegen über einem vollsignalisierten Kreu-
zungspunkt sind in der Abwägung den verkehrlichen und sicherheitstechnischen Mängeln unter-
zuordnen, Verkehrslösungen, die Gefahren schaffen und nicht minimieren, scheiden als taugliche
Planungsalternativen aus.
Verkehrliche Auswirkungen der Vorhabenplanung
Zur Untersuchung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die
Leistungsfähigkeit der umliegenden Verkehrsflächen und Knotenpunkte wurde eine verkehrs-
technische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) erstellt.
Bewertungsgrundlage der Untersuchung sind die Verkehrsmodelldaten der Verkehrsuntersu-
chung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019) , Knotenstromzählungen
der Stadt Münster, Verkehrsdaten einer Dauerzählstelle des Hansarings der Stadt Münster, Ver-
kehrserhebungen der Stadt Münster im Bereich Friedrich -Ebert-Straße und eine Verkehrserhe-
bung der Ingenieurgesellschaft nts mbH vom 14.02.2019. Die Verkehrserhebung wurde im Rah-
men einer Tageszählung in den Zeiträumen von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am
Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße mit dem Ziel der Verifizierung der Verkehrsdaten
der Dauerzählstelle durchgeführt. Der Tag der Verkehrszählung wurde nach den Emp fehlungen
des HBS und der EVE gewählt.
Neben den Datengrundlagen zum bestehenden Verkehrsaufkommen wurde die Verkehrserzeu-
gung des HafenMarkts anhand der Flächenbilanz der Vorhabenplanung entsprechend den Kenn-
werten nach Ver_Bau5 berechnet. In Abgleich auf im Jahr 2018 erhobene Verkehrsdaten für das
vergleichbare E-Center an der Friedrich-Ebert-Straße in Münster und auf die Tagesganglinie für
die öffentlich nutzbare Tiefgarage der PSD -Bank (Hafenplatz 2, ca. 500 m westlich des Vorha-
benstandortes) sowie in Rückschluss auf die Haushaltsbefragung der Stadt Münster aus 2014
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Januar 2014) wurden
die vorhabenbedingten Verkehrsdaten weitergehend verifiziert. Die Ergebnisse der Haushaltsbe-
fragung der Stadt Münster aus 2019 (Stadt Münster, Stadtplanungsamt,
Informationsmanagement und Statistikdienststelle, 9.6.2020) haben sich mit der Erstellung der
Verkehrstechnischen Untersuchung der nts In genieurgesellschaft mbH überschnitten . Aus den
Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2019 ist jedoch für den Einwirkungsbereich des Vorhabens
eine stabile Verkehrsbelastung dokumentiert (Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau,
18.6.2020), so dass die gutachterlich zugrunde gelegten Modelldaten nach wie vor für die aktu-
ellen Bauleitplanverfahren Verwendung finden können. Ferner wurde auf der sicheren Seite lie-
gend aus den Vergleichsdaten der jeweils ungünstigere Belastungsfall für die Vorhabennutzung
5 Bosserhof, Dr.-Ing. Dietmar: Programm Ver_Bau. Abschätzung des Verkehrsaufkommens
durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC; 2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 122
in Ansatz gebracht. So wurden 3.330 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz anhand E-Center Friedrich-Ebert-
Straße) anstelle von 3.100 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz Ver_Bau) und die im Jahr 2015 in Abstim-
mung mit der Stadt Münster getroffene Annahme v on 640 Kfz-Fahrten/24 h für die öffentliche
Nutzung der Tiefgarage anstelle von 594 Kfz-Fahrten/24 h im Rückschluss auf die Nutzung der
PSD-Bank Tiefgarage veranschlagt. Die Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h wurde 2015 auf
Grund der hohen Attraktivität des gastronomischen Angebotes im Hafenviertel getroffen. Ver-
gleichbare Tiefgaragen bzw. Untersuchungen zum Parkraum im Untersuchungsraum standen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. In den getroffenen gutachterlichen Annahmen bildet
die Verkehrserzeugung des Planvorhabens somit den Worst-Case-Fall ab.
Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h er-
zeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohn-
bebauungen sind wesentliche Verbund6- und Mitnahmeeffekte7 bei der Berechnung und Beurtei-
lung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400 Kfz-Fahrten/24 h nur
rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre.
Zur Bewertung der planbedingten verkehrlichen Auswirkungen wurden die in Tabelle 11 der Ver-
kehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 37) dargestellten
Belastungsfälle 2022, 2024, 2026 und 2035 untersucht und in ihren Auswirkungen gegenüberge-
stellt. Hierbei wird die
• Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts
• Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrsentwicklung aus dem westlich an den Gel-
tungsbereich unmittelbar angrenzenden Vorhaben „Stadthafen Nord“
• Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung des Entlastungseffekts8 für den Hansa-
ring durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n
• Prognose 2035 mit den zusätzlichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Hafenentwick-
lungen und mit sowie ohne Ausbau / Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße
in die Bewertung eingestellt. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen
• eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr
• eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor -Scheiwe-Straße für den motorisier-
ten Verkehr sowie
• die Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße
6 Verbundeffekt beschreibt die Wechselwirkung zwischen mehreren Nutzungen. Nutzer su-
chen mehrere Nutzungen gleichzeitig auf, so dass eine Fahrt nicht unmittelbar einer Nutzung
zugeordnet werden kann (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)
7 Mitnahmeeffekt beschreibt Fahrten auf den Nutzungen als Zwischenstopp angefahren wer-
den. Die Fahrt dient somit nicht primär der Ansteuerung dieser Nutzung, sondern eigentlich
einer anderen Nutzung, wie z. B. der Fahrt von der Arbeit nach Hause (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)
8 Entlastungseffekt beschreibt die verkehrsbelastungsreduzierende Wirkung von Verkehrsent-
wicklungsmaßnahmen oder aus Verkehrsrechtlichen Anordnungen für eine Straße oder ei-
nen Straßenabschnitt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 122
in Ansatz gebracht worden. Netzvarianten ohne die Vorhabenplanung HafenMarkt sind für die
verkehrstechnische Bewertung nicht relevant, sondern dienen der Datenermittlung und -über-
gabe für die Schalltechnische Beurteilung (siehe Kapitel 6.6.1) sowie der planungsrechtlichen
Abwägung der planbedingten Auswirkungen.
Die als Grundlage der verkehrstechnischen Untersuchung angesetzte Sperrung der Theodor-
Scheiwe-Straße für den allgemeinen Verkehr wurde nunmehr im November 2020 durch eine Ver-
kehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO umgesetzt. Hierbei wurde im Einmündungsbereich
der Theodor-Scheiwe-Straße vor der Feuerwache 2 das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt ver-
boten“) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und im Einmündungsbereich der Theodor-Scheiwe-
Straße vom Lütkenbecker Weg das Verkehrszeichen 267 („Einfahrt verboten“) mit dem Zusatz-
schild „Frei auf 50 m“ aufgestellt. Damit ist die gutachterliche Annahme verkehrsordnungsrecht-
lich gesichert und kann d amit bei Zuwiderhandlung über das Ordnungsamt geahndet werden.
Eine Öffnung der Straße und damit verbun dene Durchgangsverkehre vom Albersloher Weg in
Richtung Schillerstraße sind ausgeschlossen. Die straßenverkehrsrechtliche Situation der Theo-
dor-Scheiwe-Straße ist als Rechtstatsache nicht Inhalt der Planung, sondern dieser zugrundezu-
legen.
Planbedingte Auswirkungen auf das Straßennetz
Im Ergebnis besteht auf dem Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich
mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte 9 einstellen werden. Die prognosti-
zierten Neuverkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) sind somit nicht als Zusatzbelastung auf dem
Hansaring direkt wiederzufinden.
Diese Annahme wird auch durch aktuelle Verkehrsdaten im Zusammenhang mit der Fertigstel-
lung übergeordneter Straßenentwicklungsmaßnahmen sowie durch Verkehrsentwicklungen im
Umfeld des E -Center Friedrich-Ebert-Straße gestützt. So konnten mit Fertigstellung des dritten
Bauabschnittes der B51 und B481n aufgrund von Verlagerungseffekten 10 von Verkehrsströmen
keine nennenswerten Entlastungen für die Straßenzüge im Umfeld des G eltungsbereiches fest-
gestellt werden. Die Entlastungseffekte wurden zum Teil vollständig kompensiert. Gleiches gilt
für die Verkehrswerte im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße. Hier konnte nach Eröffnung des E-
Centers keine wesentliche Erhöhung der Verkehrswerte nachgewiesen werden.
In der vorliegenden Verkehrsuntersuchung sind die erhobenen Verkehrsbelastungen der Analyse
und die prognostizierten Belastungen für die jeweiligen Prognosefälle für den durchschnittlichen
Tagesverkehr (DTV W) in den Anlagen 1 un d Anlagen 3 bis 12 in Form von Belastungskarten
einzeln dargestellt. Die mit Realisierung des HafenMarkts dokumentierten Verkehrsmengen sind
9 Verdrängungseffekt beschreibt die Wechselwirkung einer bestehenden Verkehrsbelastung
zu der Wirkung von Neuverkehren auf eine Straße. Aufgrund der bereits ausgeschöpften
Verkehrskapazität der Straße verbleibt der Verkehrswert auch mit den Neuverkehren auf ei-
nem gleichbleibenden Niveau. Verkehrsteilnehmer weichen auf andere dann attraktivere
Routen im städtischen Straßennetz aus.
10 Verlagerungseffekt beschreibt die Umverteilung von bestehenden Verkehren innerhalb des
Straßennetzes ohne eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens. Der Effekt entsteht
durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit, durch Modifikationen von Straßen-
zügen (z. B. Ausweisung von Einbahnstraßen, Sackgassen und Fahrradstraßen) oder Errich-
tung von Ausweichrouten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 122
für die unmittelbar um die Einmündung zum Vorhaben gelegenen Straßenabschnitte in der nach-
stehenden Tabelle 1 für alle untersuchten Prognosen gegenübergestellt.
Tabelle 1 | Vergleich der Durchschnittlichen werktäglichen Tagesverkehre (DTVW) im unmittelbaren Um-
feld der Einmündung für die Analyse und untersuchten Belastungsfälle / Netzfälle mit Realisierung des
HafenMarkts (vgl. Anlage 1, 4, 6, 8, 10 und 12 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020))
Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTVW) in Kfz-Fahrten/24 h
Analyse 2018
Prognose 2022
mit HafenMarkt
Prognose 2024
wie 2022 zzgl.
Stadthafen Nord
Prognose 2026
wie 2024 zzgl.
Eröffnung 3.BA B51
und B481n
Prognose 2035
wie 2026 zzgl.
weiterer Hafenent-
wicklungen
Prognose 2035
wie 2026 zzgl. wei-
terer Hafenentwick-
lungen und neuer
Bahnunterführung
Schillerstraße
östlich Hansaring 3.900 2.900 4.500 4.400 4.700 4.300
westliche Hansaring 700 700 800 700 800 1.100
Hansaring
nördlich Einmündung HafenMarkt 15.500 16.000 15.900 15.300 16.600 15.600
südlich Einmündung HafenMarkt 15.500 16.300 16.200 15.500 16.800 15.700
HafenMarkt
Einmündung Hansaring 0 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
Ein- / Ausfahrt TG Hafenweg 0 400 400 400 400 400
Dortmunder Straße 2.100 2.500 2.800 2.400 2.700 1.600
Hafenweg
östlich Dortmunder Straße 500 1.000 1.500 1.500 1.500 1.500
westlich Dortmunder Straße 2.000 2.300 2.300 1.600 2.200 1.500
Die Verkehrswerte zeigen, dass trotz Eröffnung des HafenMarkts mit einer Verkehrserzeugung
von 4.400 Kfz-Fahrten/24 h die Belastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen Ni-
veau verbleiben. Die verkehrstechnisch geringen Unterschiede der Analyse 2018 zu der Prog-
nose 2035 (ohne neue Bahnunterführung) von maximal 1.300 Kfz-Fahrten/24 h (ca. 8,4 %) be-
wegen sich im Rahmen üblicher und regelhafter Belastungsschwankungen / Belastungsspannen
von +/- 10 % an unterschiedlichen Tagen bzw. von maximal ca. 8 % im Bereich des Hansarings
können au ch an unterschiedlichen Verkehrserhebungstagen festgestellt werden (Belastungs-
spanne +/- 10 %). Die fachliche Einschätzung der Einstellung von Verdrängungseffekten wird be-
stätigt. Im belastungssensiblen Umfeld werden aus verkehrstechnischer Sicht im Hinblick auf die
Verkehrsabwicklung auf den bestehenden Straßenquerschnitten keine Verschlechterungen ge-
genüber der heutigen Situation einstehen. Die Querschnitte der untersuchten Straßen entspre-
chen dem jeweiligen zugeordneten Straßentyp der RASt0611 und liegen mit den erhobenen sowie
prognostizierten Verkehrsstärken jeweils im Rahmen der empfohlenen Verkehrsbelastungen für
den jeweiligen Straßentyp. In Anbetracht der Verkehrsmengen im Rahmen üblicher Belastungs-
spannen sind mit Realisierung der Vorhabenplanung gutachterlich keine relevanten Veränderun-
gen in den Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen gegeben.
11 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 122
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass d as zukünftige Verkehrsaufkommen auf den Straßen im Ein-
wirkungsbereich des Planvorhabens auch mit den planbedingten Neuverkehren entsprechend
den bestehenden Straßenfunktionen abgewickelt werden kann.
Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten
Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen sind die angrenzenden Knotenpunkte sowie insbe-
sondere die Einmündung des HafenMarkts vom Hansaring in ihrer Leistungsfähigkeit gemäß
HBS 201512 zu bewerten. Auf der sicheren Seite liegend wurde die Leistungsfähigkeitsbetrach-
tung auf Grundlage der Prognose 2035 mit HafenMarkt und ohne Ansatz einer neuen Bahnun-
terführung als Worst-Case-Szenario durchgeführt.
Der Knotenpunkt Hansaring / Vorhabenbereich als zukünftige Hauptanbindung des Vorhaben-
grundstückes ist in der derzeitigen Ausgestaltung als untergeordnete Grundstückszufahrt nicht
signalisiert. Eine gesicherte Fußgängerquerung besteht nicht. Di e weiteren Knotenpunkte sind
mit Ausnahme der Kreuzung Hansaring / Dortmunder Straße vollsignalisiert und verfügen in Tei-
len über separat geschaltete Abbiegespuren. Am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße
besteht eine Fußgängerschutzanlage als Anforderungsanlage. Eine zwischen den Knoten aufei-
nander abgestimmte Signalsteuerung im Sinne einer grünen Welle ist auf dem untersuchten Ab-
schnitt aktuell nicht programmiert.
Die ermittelten Verkehrsqualitätsstufen (QSV) 13 nach HBS 2015 der Analyse sowie Prognos e
2035 sind in Tabelle 15 des Verkehrstechnischen Gutachtens (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020 S. 46) und nachstehender Tabelle 2 gegenübergestellt. Detaillierte Berechnungser-
gebnisse mit Darstellung der jeweiligen Qualitäten der einzelnen Fahrbeziehungen je Knoten-
punkt können den Anlagen 13 bis 36 der verkehrstechnische n Untersuchung entnommen wer-
den.
Tabelle 2 | Übersicht der ermittelten Verkehrsqualitätsstufen nach HBS 2015 (vgl. (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 46) und Anlage 10 bis 32 der Untersuchung)
Analyse 2018 Prognose 2035
mit HafenMarkt
Knotenpunkt
Hansaring / Schillerstraße D D
Hansaring / Vorhabenbereich - C
Hansaring / Dortmunder Straße A A
Hansaring / Albersloher Weg F F
Hansaring / Wolbecker Straße E E
* Verkehrsqualitätsstufe (QSV) nach HBS 2015: A = sehr gut; B = gut; C = befriedigend; D = ausreichend; E = mangelhaft;
F = ungenügend
Die Ergebnisse zeigen, dass aufgrund der hohen Grundbelastung auf dem Hansaring bereits
heute, mit Ausnahme des Knotenpunktes Hansaring / Dortmunder Straße, eine nur maximal aus-
reichende Qualität (QSV D) des Verkehrsablaufs gewährleistet ist. An den übergeordneten
12 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015
13 Die Verkehrsqualitätsstufe (QVS) nach HBS 2015 ergibt sich jeweils aus der für den Knoten-
punkt am schlechtesten bewerteten Verkehrsbeziehung des Knotenpunktes zur am schlech-
testen bewerteten Bewertungszeit (Worst Case)
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Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 122
Knotenpunkten des Hansarings mit dem Albersloher Weg sowie mit der Wolbecker Straße kann
aufgrund der phasenweise auftretenden Belastung in den morgendlichen und nachmittäglichen
Spitzenstundenbelastungen nur eine mangelhafte (QSV E) bzw. ungenügende (QSV F) Leis-
tungsfähigkeit nachgewiesen werden. Für den Knotenpunkt Hansaring / Albersloher Weg wurde
unabhängig vom vorliegenden Bauleitplanverfahren bereits ein Planungsprozess zur Optimie-
rung der Leistungsfähigkeit eingeleitet. Gegenüber der verkehrlichen Analysebelastung erfährt
dieser Knotenpunkt bis zum Jahr 2035 eine geringe Veränderung der Verkehrsbelastung, welche
jedoch zu keinen nennenswerten Veränderungen in der Leistungsfähigkeit der Signalsteuerung
führt.
Abseits davon sind mit Realisierung der Vorhabenplanung Maßnahmen zur Verbesserung des
Verkehrsablaufs erforderlich. In der Verkehrsuntersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020 S. 42-43) werden hierzu Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung des Verkehrsflus-
ses im Bereich des Hansaring aufgezeigt. In Abwägung verschiedener Knotenpunktlösungen zur
Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring (s. o. Verkehrliche Anbindung des Vorhabens
an den Hansaring) wird, insbesondere aufgrund der hohen Grundbelastung auf dem Hansaring
und dem Ziel einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung des motorisier ten Verkehrs bei gleich-
zeitiger Schaffung fußgänger- und fahrradfreundlicher Querungsbedingungen nach RASt06, die
Einrichtung einer Lichtsignalanlage empfohlen. Gekoppelt an die Öffnungszeiten der Einzelhan-
delseinrichtungen erfolgt der Betrieb der Lichtsignalanlage ausschließlich im Tageszeitraum von
6:00 bis 22:00 Uhr. Dies ist möglich, da die Verkehrsbelastung der maximal belasteten nächtli-
chen Stunde (22:00 bis 23:00 Uhr) lediglich ein Verkehrsaufkommen in Höhe von 50 Pkw-Bewe-
gungen vom Vorhabengrundstück aufweist. Für den Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr wird
die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampe l geschaltet, die Einmündung
des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedarfsampel ausgenommen.
Für den neuen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt zur Anbindung des Vorhabens an den Han-
saring ergeben sich gute Verkehrsverhältnisse (QSV B) in der morgendlichen Spitzenstunde und
zufriedenstellende Verkehrsverhältnisse (QSV C) in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Die ge-
planten separaten Linksabbiegestreifen im Hansaring auf das Vorhabengrundstück sowie auf den
vorhandenen Parkplatz des Leb ensmitteldiscounters am Hansaring ermöglichen sichere Abbie-
gemanöver und einen ungehinderten Verkehrsfluss auf dem Hansaring. Auch Anlieger im Rück-
staubereich der Lichtsignalanlage und die ausfahrenden Kundenverkehre des Lebensmitteldis-
countmarktes am Hansaring profitieren von der Pulkbildung bzw. Signalschaltung durch die Licht-
signalanlage. Hier ist mit geringeren Wartezeiten für die einbiegenden Fahrzeuge zu rechnen.
Eine Überstauung der Nachbarknoten ist nicht zu erwarten, die theoretische 95 % Rückstaulänge
liegt bei ca. 90 m.
Mit weiteren Empfehlungen für nachfolgende Knotenpunkte, wie der Anpassung der Signalisie-
rung, der Abstimmung der einzelnen Lichtsignalanlagen im Rahmen einer Grünen Welle oder
Ausbau von Geh- und Radwegen zur Attraktivierung von V erbindungen und Förderung des un-
motorisierten Verkehrs, kann die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowohl für die motori-
sierten als auch den unmotorisierten Verkehrsteilnehmer gesteigert werden.
Fazit
Insgesamt werden seitens des Verkehrsgutachters keinerlei Bedenken gegen die Planung erho-
ben, vielmehr können mit den Ma ßnahmen im Zuge des Hansarings vorhandene Mängel in der
Verkehrsinfrastruktur beseitigt werden, so dass sich trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 122
belastungssensiblen Umfeld in der G esamtbetrachtung aus Mobilitätsaspekten eine Verbesse-
rung gegenüber der heutigen Situation einstellt. Die Schaffung von Quartiersstellpl ätzen mit Re-
duzierung des Parkplatzsuchverkehrs in den umgebenden Wohnstraßen und der Ausbau der
Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit den geplanten Einzelhandelseinrichtungen wird
ausdrücklich begrüßt. Verkehrliche Belange stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 609 nicht entgegen.
Mit Umsetzung der Maßnahmen ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Ers chließung des
Plangebietes gewährleistet. Die Grundsätze einer gesicherten Erschließung sind mit den vorlie-
genden Maßnahmen erfüllt. Der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur wirkt sich positiv auf den
Umweltverbund mit einer Reduzierung des motorisierten Verkehrs aus.
Die Umsetzung des baulichen Eingriffs in den Hansaring mit Ausbau des zuk ünftigen Knoten-
punktes im Einmündungsbereich zum HafenMarkt wird auf der Ebene des Durchführungsvertrags
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin verbindlich vereinbart. Über die abschlie-
ßende Ausführung des Knotenpunktes wird ein separater Baubeschluss über die Gremien der
Stadt Münster gefasst.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linie 14 ver-
kehrt über den Hansaring, die Linien 6, 8 und 17 verkehren über den Albersloher Weg und die
Linien 11/R11, 22/R22, die Ringlinien 33 und 34 sowie die Linien S20 und R32 verkehren über
die Wolbecker Straße / den Hohenzollernring . Mit Umsetzung der Vorhabenziele wird die als
Buskap bestehende Haltestelle vor dem Geb äude Hansaring 46 in Fahrtrichtung Wolbecker
Straße hinter die geplante Lichtsignalanlage im zuk ünftigen Einfahrtsbereich der Vorhabennut-
zung verlegt und als Busbucht ausgeführt.
6.3.3. Verkehrsflächen
Die verkehrliche Hauptanbindung des Vorhabenbereichs erfolgt vom Hansaring im Bereich der
Grundstücke „Hansaring 48“ und „Hansaring 54“ über den neu auszubauenden Knotenpunkt des
Hansarings mit dem neuen Erschließungsstich zum Planvorhaben. Entsprechend seiner Bedeu-
tung als Haupterschließung der Vorhabennutzungen mit vielfältigen Wege- und Fahrbeziehungen
in und aus dem öffentlichen Straßennetz ins Plangebiet und in seiner Funktion als Hauptzu -/-
abfahrt zur öffentlichen Quartiersgarage ist der Erschließungsstich als öffentliche Straßenver-
kehrsfläche an den Hansaring anzubinden. Der Knotenpunkt ist lichtsignalgesteuert auszubauen.
Vor dem Hintergrund werden
• die umzubauenden Teilflächen des Hansarings sowie die Einmündung vom Hansaring in
den Vorhabenbereich als neuer Erschließungsstich mit einer Tiefe von rund 70 m und
einer Breite von rund 20 m als Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest-
gesetzt.
Die Abgrenzung dokumentiert die Ausbaugrenzen des neuen Knotenpunktes am Hansa-
ring und den geplanten Ausbau der Verkehrsfläche im Vorhabenbereich mit den durch
Hochborde eingefassten Fahrbahnflächen von der Einmündung am Hansaring bis zur
Umfahrung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt. Die Rampen der Zu- und Ausfahrt der Tief-
garage sind als baulicher Bestandteil der betrieblichen Anlagen des Vorhabens aus der
Festsetzung der Straßenverkehrsfläche herausgenommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 122
Neben der Sicherung der Flächen des baulichen Eingriffs in den Hansaring ist eine gesicherte
verkehrliche Anbindung einschließlich der notwendigen Umfahrungen, auch in Hinblick auf eine
etwaige spätere Realteilung des Vorhabengrundstückes und damit gesicherte Erschließung der
Teilgrundstücke, gewährleistet.
Als innere Erschließungsstraße für den Bereich Stadthafen I ist der Hafenweg vom Kreuzungs-
punkt Dortmunder Straße im Westen bis zum Übergang in das ehemalige OSMO-Areal im Osten
Bestandteil des Bebauungsplans. Der östliche Straßenabschnitt des Hafenwegs hat zurzeit nicht
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegeset-
zes des Landes Nordrhein -Westfalen (StrWG NRW), lediglich das westlich angrenzende Teil-
stück des Hafenwegs von der Dortmunder Straße bis zur Straße Am Mittelhafen (außerhalb des
Geltungsbereichs) wurde im Jahr 2005 als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet. Zur Um-
setzung der Entwicklungsziele im Bereich Stadthafen I wird der
• Verlauf des Hafenwegs im Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb der bestehen-
den Eigentums- und Ausbaugrenzen als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Abgrenzung kann die verkehrliche Er-
schließungsfunktion der Stra ße sowohl f ür die bestehenden als auch z ukünftig angren-
zenden Nutzungen entsprechend den geplanten Ausbauzielen vollständig abgebildet wer-
den (siehe auch Kapitel 6.3.1).
Neben der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche ist eine Widmung des Hafenweges als
öffentliche Straße geplant, die in östlicher Richtung im weiteren Verlauf ausschließlich
Fußgängern, Radfahrern und Versorgungsfahrzeugen vorbehalten ist.
Über die Festsetzungen zu Straßenverkehrsflächen und der Widmung des Hafenweges als öf-
fentliche Straße ist die verkehrliche Anbindung und Erschlie ßung der Vorhabennutzungen im
Kontext der bestehenden und zukünftigen Verkehrsstrukturen sichergestellt. Eine weitergehende
Sicherung von Wege- und Fahrrechten über das Vorhabengrundstück in die südlich und östlich
angrenzenden Planbereiche wird über zusätzliche Geh- und Fahrrechte erwirkt (siehe Kapitel
6.5).
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über den Hafenweg.
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Der Geltungsbereich ist über die technische Infrastruktur in den umgebenden Straßen Hansaring,
Schillerstraße und Hafenweg an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt M ünster
angeschlossen. Die Energieversorgung der Vorhabennutzungen ist bereits über einen An-
schluss an das Fernwärmenetz im Hansaring erfolgt. Die Stromversorgung erfolgt über insgesamt
vier Trafostationen auf dem Vorhabengrundstück, von denen zwei als private Stationen die Ein-
zelhandelsnutzungen sowie die Ladesäulen für die Elektromobilität (Pkw und Fahrrad) versorgen
und zwei als öffentliche Transformatoren die allgemeine Stromversorgung im Vorhabenbereich
sicherstellen. Die Flächenbedarfe und Standorte der Trafostationen sind mit den Versorgern ab-
gestimmt, ein privater und ein öffentlicher Transformator wurden bereits im Bereich der Anliefer-
ausfahrt zur Schillerstraße bzw. im Innenhof des Bauteils C zur östlichen Grenze des Grund-
stücks Hansaring 48 errichtet. Die übrigen zwei Stationen, der Transformator für die E-Ladesäu-
len sowie eine Ortsnetzstation des Versorgers, sind im südöstlichen Planbereich der Anlieferzu-
fahrt vom Hafenweg geplant . Die Standorte der privaten Transformatoren sind nachrichtlich im
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 122
Bebauungsplan eingetragen. Die benannten Standorte der Ortsnetzstation des Versorgers wer-
den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
• als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ zeichnerisch
festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird den Belangen nach einer planungsrechtlichen Sicherung der öffentli-
chen Stromversorgung im Vorhabenbereich entsprochen. Die Leitungsführung und Zugänglich-
keit der öffentlichen Netzstationen erfolgt über die Festsetzung von Geh -, Fahr- und Leitungs-
rechten auf dem Vorhabengrundstück (siehe Kapitel 6.5).
Die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser erfolgt über das bestehende Kanalnetz im
Hansaring, der Schillerstraße bzw. im Hafenweg. Die Aufnahme der zusätzlichen Anschlussmen-
gen ist über die vorhandene Netzkapazität sichergestellt. Im nördlichen Planbereich des Vorha-
bengrundstücks verläuft ein Regenwasserkanal der Stadt Münster, der entsprechend den Rege-
lungen im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 535 im Zuge der Teilerrichtung des Planvorhabens
erneuert und in einer veränderten Trassenführung zur Schillerstraße geführt wurde.
Im angrenzenden Bereich, auf dem Grundstück Hansaring 66/66a, sind zahlreiche Telekommu-
nikationslinien der Telekom vorhanden, die seit 2014 über die neue Betriebsstelle ‚Hansaring 66a‘
betrieben werden. Die Leitungsführungen verlaufen vollständig außerhalb des Vorhabengrund-
stücks, planungsrechtliche Belange oder Vorhabenbelange sind nicht betroffen.
In der Verkehrsf läche des Hafenwegs verl äuft das 110 kV-Hochspannungskabel Mittelhafen
– Mauritz, Bl. 1902. Eine Beeinträchtigung der Leitungstrasse durch die geplanten Bauma ßnah-
men ist nicht gegeben, weitergehende planungsrechtliche Sicherungen sind vor dem Hintergrund
der Festsetzung und nachgehenden Widmung des Hafenwegs als öffentliche Verkehrsfl äche
nicht zu treffen.
Die Abfallentsorgung der Nutzungen im Geltungsbereich ist über die Anfahrbarkeit der Ge-
bäude für Müllfahrzeuge über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Wei-
tergehende planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Für die Nutzungen im Vorhaben-
bereich wurde in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallent-
sorgungskonzept erstellt. Entsorgungspunkte mit öffentlich nutzbaren Containern sind mit dem
Abfallentsorgungskonzept nicht Gegenstand der Planung. Öffentliche Entsorgungscontainer ste-
hen bereits in der Schillerstraße sowie im Bereich zwischen der zukünftigen Zufahrt und der Schil-
lerstraße auf dem Hansaring bereit.
Für die Nutzungen im Mischgebiet erfolgt die Ver- und Entsorgung über den angrenzenden Ha-
fenweg. Planungsrechtliche Sicherungen zur technischen Infrastruktur sind f ür das Grundstück
nicht erforderlich.
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Sicherung übergeordneter Leitungs- und Wegeverbindungen über das Vorhabengrundstück
zur technischen und stadträumlichen Vernetzung des Vorhabens mit dem bestehenden und ge-
planten baulichen Umfeld erfolgt über die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Entsprechend den technischen Erfordernissen werden
• ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (L-E) mit einer Breite von 1,50 m
bis 2,75 m entlang der westlichen Vorhabenbereichsgrenze , ausgehend vom
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 122
Knotenpunkt Hansaring bzw. vom Hafenweg bis zur Fläche für Versorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ als Standort der öffentlichen Trafostation im Teilbe-
reich C
• ein Gehrecht zugunsten des Erschließungsträgers (G-E) mit einer Breite von 1,50 m von
der Haupterschließung vom Hansaring in den Innenhof des Teilbereiches C zur öffentli-
chen Trafostation sowie
• ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (GFL-E) mit einer
Breite von 1,50 m im südöstlichen Planbereich der Anlieferzufahrt vom Hafenweg bis an
die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ als Standort
für die öffentliche Ortsnetzstation festgesetzt.
Mit den Festsetzungen wird den Erfordernissen zur Anbindung, Erschließung und Wartung der
öffentlichen Transformatoren (siehe Kapitel 6.4) planungsrechtlich Rechnung getragen. Die Lei-
tungstrasse der Kabeltrassen sind fast vollständig durch das Vorhaben überbaut, lediglich im Be-
reich des Innenhofes des Teilbereiches C bzw. im südöstlichen Anschluss vom Hafenweg ver-
laufen die Kabeltrassen außerhalb überbauter Flächen.
Das übergeordnete städtische Ziel nach einer Aufhebung der Barriere zwischen den nördlichen
Wohnbereichen und den Nutzungen am Stadthafen und einer Stärkung der Vernetzung im süd-
östlichen Stadtbereich (siehe Kapitel 1.2) wird durch die Ausweisung einer durchlaufenden Fuß-
und Radewegeverbindung über den Vorhabenbereich vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw.
zum zukünftigen urbanen Quartier „Stadthafen Nord“ aufgenommen. Darüber hinaus soll das An-
gebot an öffentlichen Grün- und Aufenthaltsflächen im Hafengebiet durch die Errichtung des Po-
cket-Parks im südlichen Vorhabenbereich gestärkt werden. Eine Festsetzung der Wegeverbin-
dungen und Aufenthaltsflächen im Vorhabenbereich als öffentliche Straßenverkehrsfläc hen und
einer damit verbundenen öffentlichen Widmung der Flächen wird vor dem Hintergrund der ge-
planten Gebäudekubaturen mit aus- bzw. überkragenden Gebäudeteilen, den nutzungsbezoge-
nen Anforderungen an die ebenerdigen Ladenvorbereiche (Außendarstellung, A ußengastrono-
mie, Fahrradabstellanlagen, etc.) sowie der nahezu vollständigen Unterbauung des Vorhabenbe-
reichs mit einer großflächigen Tiefgarage als nicht sinnvoll erachtet und somit nicht vorgenom-
men. Sowohl die Genehmigung der Gebäude als auch die Ansprüche der Nutzungen sind mit
den Bedingungen öffentlich gewidmeter Flächen auf bauordnungs - sowie ordnungsrechtlicher
Ebene nicht ohne Einschränkungen realisierbar. Abgeleitet aus den städtebaulichen Erfordernis-
sen erfolgt die Sicherung der öffentlichen Bela nge daher über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB. So wird
• ein Geh- und Fahrrecht – dieses beschränkt auf den Radverkehr – zugunsten der Öffent-
lichkeit (GR-Ö) vom Hansaring bis an die östliche Grundstücksgrenze und vom Hansaring
bis an den Hafenweg festgesetzt. Weitergehend wird die Fläche des geplanten „Pocket-
Parks“ im südlichen Übergang des Vorhabengrundstücks zum Hafenweg mit einem Geh-
recht zugunsten der Öffentlichkeit (G-Ö) belegt.
Über die Festsetzungen wird den städtischen Zielsetzun gen nach einer Durchwegung des Vor-
habenbereichs und Aufenthaltsflächen für die Öffentlichkeit uneingeschränkt entsprochen.
Neben der planungsrechtlichen Sicherung der Leitungs - und Wegetrassen über die Festsetzun-
gen im Bebauungsplan werden die Belange zu Geh-, Fahr - und Leitungsrechten über eine
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 122
privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Versorger sowie
über Baulasteintragungen gesichert.
6.6. Immissionsschutz
6.6.1. Schallimmissionen
6.6.1.1. Grundlagen und Vorgehensweisen
Schalltechnische Standortbewertung
Der Vorhabenstandort ist als Teil der Siedlungsstrukturen der s üdöstlichen Münsteraner Innen-
stadt durch L ärmemissionen, insbesondere durch Verkehrsl ärm entlang der innerst ädtischen
Haupterschließungsstraßen, bereits im Bestand erheblich belastet. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass für die Überplanung des Geltungsbereiches die Orientierungswerte der
DIN 18005-114 nicht eingehalten werden k önnen bzw. sogar deutlich überschritten werden. Un-
abhängig davon besteht ein nachhaltiges städtebauliches Interesse, die bereits teilerrichtete Be-
bauung auf dem Vorhabenrundst ück in den überarbeiteten Entwicklungszielen baulich fertigzu-
stellen und im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Innenentwicklung im süd-
östlichen Innenstadtquartier entsprechend den Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen
Münster“ zu vervollständigen.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens in dem Nutzungsprofil großflächiger Einzelhandelsnut-
zungen, Wohnen und Dienstleistungen, Gastronomie, zwei er Kindergroßtagespflegestellen und
einer zusätzlichen Quartiersgarage (siehe Kapitel 1.2) sind besondere Anforderungen an den
Immissionsschutz zu stellen um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzansprü-
che nach gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen sowohl für die Nutzungen im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als auch für die angrenzenden bestehenden
Nutzungen im Einwirkungsbereich des Planvorhabens zu gewährleisten.
Verkehrliche Anbindung des Vorhabens und Auswirkungen auf die Lärmsituation
Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Ver-
kehrsweg des Hansarings mit Umbau d er derzeitigen Grundstückszufahrt erforderlich. Vor dem
Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastung aus Verkehrslärm wurden im Vorfeld
zunächst mehrere Planungsvarianten zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer
grundsätzlichen Bewertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine m ögliche
Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken (vgl. Kapitel 6.3.1. Verkehrliche Anbindung des Vor-
habens an den Hansaring). Mit der gewählten Variante eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunk-
tes ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus der Ampelanlage verbunden, die – unabhängig
von der tatsächlichen Erhöhung – pauschalierend über einen Zuschlag erfasst wird. Gekoppelt
an die Öffnungszeiten der Einzelhandelseinrichtungen erfolgt der Betrieb der Lichtsignalanlage
ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr. Mit Verweis auf das Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 2.5.2002 – 1 C 11563/00, Rn. 70 f ist ein Ampelzuschlag für die Bedarfs-
ampel im Nachtzeitraum nicht anzusetzen. Entsprechend ist bei den gutachterlichen Lärmunter-
suchungen die Lichtsignalanlage nur im Tagesbetrieb berücksichtigt.
14 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung.
Juli 2002
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 122
Sicherung des Immissionsschutzes und schalltechnische Untersuchungen
Innerhalb des Plangebietes erfolgt die Sicherung des Immissionsschutzes gegenüber Verkehrs-
und Gewerbelärm gemäß den Maßgaben der DIN 18005-1 und der 16 . BImSchV15 (Verkehrs-
lärmschutzverordnung) bzw. der TA Lärm16 über Festsetzungen und Hinweise im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan.
Außerhalb des Plangebietes und im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring
erfolgt die Prüfung und Bewertung des durch den baulichen Eingriff erhöhten Verkehrslärms nach
§§ 41, 42 BImSchG in Verbindung mit der 16. und 24. BImSchV.
Auch außerhalb des Einwirkungsbereiches des baulichen Eingriffs wird eine heute bereits beste-
hende hohe Verkehrslärmbelastung auf dem Hansaring und auf angrenzenden Straßen durch
das Vorhaben weiter gesteigert , zumeist nur geringfügig und unterhalb der Wahrnehmungs-
schwelle. Für diese Bereiche wird untersucht, inwiew eit der Verkehrslärm die Schwelle zur Ge-
sundheitsgefahr erstmals erreicht oder weitergehend überschreitet und wie Verkehrslärmsteige-
rungen auch unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle durch im Durchführungsvertrag zu ver-
einbarenden Leistungen auf passiven Schallschutz abgemildert werden können.
Zudem wird in einer Summationsbetrachtung untersucht, inwieweit die Steigerungen des Ver-
kehrslärms auch angesichts einer Gewerbelärmbelastung und der Wohnverhältnisse an den
schallabgewandten Gebäuderückseiten zugemutet bzw. nur gegen Gewährung passiven Schall-
schutzes zugemutet werden können.
Die Bewertung der Lärmauswirkungen erfolgt in Form eines schalltechnischen Berichtes zum
VBP Nr. 609 als Aktualisierung der im Rahmen des VBP Nr. 535 und der 39. FNP -Änderung
beigebrachten Untersuchungen. Nach dem Urteil des OVG NRW von April 2018 ist der VBP
Nr. 535 unwirksam. Über den VBP Nr. 609 soll nun für das veränderte Vorhaben „HafenMarkt“
neues Planungsrecht geschaffen werden (vgl. Kapitel 1.1). Für die geänderte Vorhabenplanung
liegt eine neue verkehrstechnische Untersuchung vor (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020), auf deren Grundlage der schalltechnische Bericht zum VBP Nr. 609 neu erstellt
wurde. Der Bericht ist in fünf separate Berichtdokumentationen aufgeteilt. Er umfasst die
• Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes – Bericht Nr. LL5683.11/01
(ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
• Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Ein-
griff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit Neubau
der Erschließungsstraße) – Bericht Nr. LL5683.11/02 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, 08.01.2021)
15 16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes (Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 18. Dezember 2014
| 2269 (Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. Dezember 2014
16 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503),
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 122
• Gewerbelärmuntersuchung – Bericht Nr. LL5683.11/03 (ZECH Ingenieurgesellschaft
mbH Lingen, 08.01.2021)
• Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeu-
gung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft –
Bericht Nr. LL5683.11/04 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
• Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm – Be-
richt Nr. LL5683.11/05 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
Prognosefälle
Entsprechend den Prognosefällen aus der verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvorha-
ben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) werden in dem schalltechnischen Bericht zur
Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes (Bericht Nr. LL5683.11/01), im Bericht
zur Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft (Be-
richt Nr. LL5683.11/04) und in der Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm
und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) der Planfall
• Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts
• Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrsentwicklung aus dem Vorhaben „Stadthafen
Nord“
• Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung der Entlastungen für den Hansaring
durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n sowie
der
• Planfall Prognose 2035 mit den zusätzl ichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Ha-
fenentwicklungen und mit Ausbau/Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße (BU neu)
in die Bewertung eingestellt. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen entsprechend den
Annahmen aus der VTU
• eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr
• eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße sowie
• die Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße
in Ansatz gebracht (vgl. Kapitel 6.3.1). Im Sinne der Lärmvorso rge in der Bauleitplanung wurde
die jeweils zu erwartende Höchstbelastung der relevanten Straßen aus den Prognosefällen 2022,
2024, 2026 und 2035 zu Grunde gelegt, obwohl diese Situationen zeitgleich nicht zusammenfal-
len können. Der in der verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020) noch mit untersuchte Planfall Prognose 2035 ohne Ausbau/Umbau der Bahnunter-
führung Hafenstraße wird in dem Schalltechnischen Bericht nicht weiter betrachtet, da zum einen
die Realisierung der neuen Bahnunterführung bis zum Prognosejahr 2035 fester Bestandteil der
Annahmen im Masterplan Stadthäfen der Stadt Münster ist und darüber hinaus die Stadt Münster
bis dahin noch genügend Gelegenheit hat, abwägend zu prüfen, ob weitere Projekte durch Bau-
leitplanung zugelassen werden sollen, falls es nicht zu einer neuen Bahnunterführung kommt.
Im schalltechnischen Bericht zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Be-
richt Nr. LL5683.11/02) wurde für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der Planfall
Prognose 2022 betrachtet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der bauliche Eingriff in den Hansaring und
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 122
dieser Planfall weist für diesen Bereich des Hansarings auch höhere Verkehrszahlen als in den
Planfällen 2024, 2026 und 2035 (mit BU) auf.
Freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz
Die Überlegungen zum Umgang mit der Lärmproblematik sind seit der Normenkontrollentschei-
dung zum Bebauungsplan 535 vom 12.04.2018 und der Eilentscheidung zum Baustopp vom
01.02.2019 intensiviert worden. Auch aufgrund neuerer Gerichtsentscheidungen , insbesondere
des OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 7 B 1459/17.NE -, und Urteil vom 6.4.2020 – 10 D
31/18.NE -, ist das gesamte Konzept fortentwickelt worden.
Für eine umfassende Abwägung sollen möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhaben-
bedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefährlichen Bereich auftreten, auch geringfügige Er-
höhungen von 0,1 dB. Soweit erkennbar wird, dass an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb des
Untersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Ver-
kehrslärmsteigerungen (unterhalb 0,3 dB) anfallen können, sollen diese pauschal abgewogen,
aber nicht weiter dokumentiert werden.
Innerhalb des baulichen Eingriffs am Hansaring bleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen der
Betroffenen nach der 16. BImSchV und der 24. BImSchV. Zusätzlich sollen hier, aufgrund der
höchsten Betroffenheiten, die Eigentümer von Wohnungen für den Fall, dass die Wohnungen
bereits über Schallschutzfenster und die Schlafräume bereits über schallgedämpfte Lüftungen
verfügen und desw egen nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, gegen
Nachweis des Einbaus bis zu 3.500 € je Wohnung erhalten, um weitere Räume schallgedämpft
lüften zu können.
Außerhalb des baulichen Eingriffs sollen durch vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag
Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz zugunsten betroffener Wohnungsei-
gentümer gewährt werden (Vertrag zugunsten Dritter). Die Anspruchsvoraussetzungen werden
für jedes Geschoss, bei mehreren Wohnungen je Geschoss für jede Wohnung, gesondert für
jeden Prognosefall (siehe oben) ermittelt. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der schüt-
zenswerten Nutzungen wird als Bewertungsmaßstab einheitlich die Schwelle zur Gesundheits-
gefährdung mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unabhä ngig von der Baugebietsausweisung
der betroffenen Gebäude zugrunde gelegt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen zum
passiven Schallschutz besteht, wenn
• straßenseitig der Verkehrslärm vorhabenbedingt auch nur in einem der Planfälle um min-
destens 0,5 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr
gesteigert wird (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04)
• der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb der Grenz-
werte der 16. BImSchV gesteigert wird (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04)
• die Summe des Verkehrs- und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwerten
der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,5 dB bis in
den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird (siehe
schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05)
• die Summe des Verkehrs- und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwerten
der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,3 dB bis in
den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird für
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 122
Wohnungen, die rückseitig, an der schallabgewandten Seite, nicht angemessen genutzt
werden können (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05).
Wohnungen, die rückseitig nicht angemessen genutzt werden können, sind:
- Wohnungen, bei denen rückseitig eine zu hohe Gesamtlärmbelastung vorliegt. Dabei
werden analog zu den jeweiligen Orientierungswerten des Beiblattes 1 zu DIN 18005-
1 für Mischgebiete gesunde Wohnverhältnisse unterstellt, wenn an der Rückseite in
der Summe von Verkehrslärm und Gewerbelärm tags kein höherer Wert als 63 dB(A)
(= Summe der Orientierungswerte für Verkehrs und Gewerbelärm tags von 60 dB(A)
+ 60 dB(A) = 63 dB(A)) und nachts kein höherer Wert als 51,2 dB(A) (Summe der
Orientierungswerte für Verkehrs und Gewerbelärm nachts von 50 dB(A) + 45 dB(A))
zu befürchten ist. Da der Gewerbelärm mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist
und dauernden Änderungen unterliegt, wird als Worst-Case unterstellt, dass der Ge-
werbelärm überall den Richtwert der TA Lärm ausschöpft und zusätzlich Überschrei-
tungen um 1 dB im Sinne des Irrelevanzkriteriums auftreten können, also in Mischge-
bieten bei 61/46 dB(A) liegt. Die Verkehrslärmbelastung der Rückseiten wird dagegen
in dem Lärmgutachten zur Sonderfallprüfung exakt berechnet.
- Wohnungen, die rückseitig über keine Fenster verfügen
- Wohnungen, in denen über die rückwärtigen Fenster kein Aufenthaltsraum (Wohnzim-
mer, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Wohnküche) belüftet wird, sondern nu r Neben-
räume (Küche, Badezimmer, Abstellraum, Flur)
- Wohnungen von Wohngemeinschaften, in denen straßenseitige WG -Zimmer indirekt
nur über Zimmer anderer WG-Bewohner belüftet werden können.
In den vorgenannten Fällen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf den straßenseitigen
Einbau neuer Schallschutzfenster. Soweit die Räume auch zum Schlafen genutzt werden
(Schlafzimmer, Kinderzimmer, WG-Zimmer) werden auch schallgedämmte Lüftungen ein-
gebaut.
In einer ergänzenden Untersuchung hat der beratende Ingenieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember
2020) in Abstimmung mit der Stadt Münster und auf der Basis, der dort aus den Bauakten ge-
wonnenen Erkenntnisse die Wohnungen ermittelt, die keine Fenster zur schallabgewandten
Seite, sondern lediglich zum Hansaring besitzen. Das betrifft sog. nichtdurchgesteckte Wohnun-
gen, bei denen ein lärmentlastender Effekt im rückwärtigen Wohnungsbereich nicht eintreten
kann.
Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen für einzelne Woh-
nungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z. B. wegen
von außen und in den Bauakten nicht erkennbaren Umbauten), enthält der Durchführungsvertrag
eine Regelung, dass die Eigentümer der in den schalltechnischen Berichten oder im Durchfüh-
rungsvertrag nicht identifizierten Wohnungen, gleich ob inner halb oder außerhalb des Untersu-
chungsraumes (siehe nachfolgend Untersuchungsraum), bis 3 Monate nach Wirksamwerden des
Bebauungsplans eine sachverständige Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlan-
gen können. Die Vorhabenträgerin wird diese Fälle dann sachverständig prüfen lassen und bei
Vorliegen der Voraussetzungen den vorbeschriebenen Schallschutz gewähren.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 122
Mit dem festgelegten Schwellenwert von 0,5 dB bzw. 0,3 dB bleibt die für die Gewährung der
vertraglichen Leistungen zum Schallschutz maßgeb liche Erhöhung des Verkehrslärms / Ver-
kehrs- und Gewerbelärms noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Laut OVG
NRW, Urteil vom 6.4.2020 – 10 D 31/18.NE Rn. 74, ist die Wahrnehmungsschwelle, bezogen auf
einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB anzuset-
zen. Das OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 Rn. 39 geht dagegen erst bei
einer Verdoppelung des Verkehrs und einer Verkehrslärmsteigerungen von 3 dB von einer Wahr-
nehmbarkeit der Verkehrslärmsteigerungen aus. Ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 –
3 C 18/07 Rn. 34, wonach Veränderungen der Geräuschsituation von weniger als 3 dB "nach
allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum wahrge-
nommen werden kön nen“. In der Fachliteratur werden auch teilweise geringere Schwellen, ab
1 dB, genannt. Vor diesem Hintergrund werden minimale Verkehrslärmsteigerungen unterhalb
von 0,3 dB , auch im Bereich der Gesundheitsgefährdung , angesichts der mit der Entwicklung
dieses Bereiches verfolgten städtebaulichen Ziele auch ohne Gewährung von Leistungen des
passiven Schallschutzes als hinnehmbar eingestuft.
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum für die Bewertung der vorhabenbedingten schalltechnischen Auswirkun-
gen aus Verke hrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) und aus der Summe von Verkehrs - und Ge-
werbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft wurde
so gewählt, dass alle Fälle erfasst werden, in denen voraussichtlich mehr als minimale vorhaben-
bedingte Lärmsteigerungen zu erwarten sind . Nach den Regelungen des Durchführungsvertra-
ges kommen Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz demzufolge innerhalb
des Untersuchungsraumes in Betracht (siehe oben). Er umfasst den gesamten Hansa ring von
der Bahnunterführung im Westen (inkl. Hafenstraße 75) bis zur Kreuzung mit der Wolbecker
Straße, darüber hinaus Teile des Hohenzollernrings (bis zu den Nrn. 5 und 6), Teile der Wolbe-
cker Straße (beiderseits der Kreuzung mit dem Hansaring), die Schillerstraße (zwischen Hansa-
ring und Kanal), den Hafenweg (vom Albersloher Weg bis zur Nr. 32), die zwischen Hafenweg
und Hansaring liegenden Teile der Bernhard -Ernst-Straße, Soester Straße und Dortmunder
Straße, den südlichen Teil der Bremer Straße (bis Einmündung Meppener Straße), den südlichen
Bereich der Emdener Straße (gegenüber dem Vorhaben) und den Albersloher Weg (zwischen
Bremer Straße und Hafenweg). Eine Erweiterung des Untersuchungsraumes würde keine zu-
sätzlichen Erkenntnisgewinne bringen. Vorhabe nbedingter Gewerbelärm ist außerhalb dieses
Untersuchungsraumes wegen der Entfernungen nicht zu erwarten. Der vorhabenbedingte Ver-
kehr wird ab jeder Kreuzung/Einmündung weiter verringert und mit dem sonstigen Verkehr ver-
mischt.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Abseits von Abschirmwirkungen aus Gebäudestellungen und Maßnahmen bei der Grundrissge-
staltung und Anordnung von Außenwohnbereichen sind aktive Schallschutzmaßnahmen gegen-
über Verkehrslärm in Form von L ärmschutzwänden oder -wällen mit Blick auf den innerst ädti-
schen Standort eines in weiten Teilen bebauten Stadtquartiers mit im wesentlichen Lärmeinwir-
kungen entlang der bestehenden Haupterschließungsstraßen nicht umsetzbar und aufgrund der
stadtgestalterischen Defizite auch nicht vertretbar. Als aktive Lärmminderungsmaßnahmen in in-
nerstädtisch bebauten Bereichen tragen vielmehr Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo
50 auf Tempo 30 sowie der Einsatz von lärmminderndem Asphalt zu einer Reduzierung der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 122
Belastungspegel aus Verkehrslärm entlang stark befahrener Erschließungsstraßen bei. So kann
allein mit einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h eine Minderung des Verkehrs-
lärmpegels um rd. 2 dB erwirkt werden.
Für das Stadtgebiet von Münster liegt mit Stand Dezember 2019 die 3. Stufe des Lärmaktions-
plans der Stadt Münster als Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017 im Entwurf vor (Lärmak-
tionsplanung Stadt Münster 3. Stufe, Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 2. Stufe, LK Argus
Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsalt GmbH, Deze mber 2019).
In dem Entwurf ist der Hansaring als Straße innerhalb des Tangentenrings mit hoher Lärmbetrof-
fenheit eingestuft. In Ergänzung der Tempo 30 – Konzeption (s. Kapitel 5.2.3 des Entwurfs des
Lärmaktionsplans) wird unter den Maßnahmenbereichen (MB) der 1. Priorität mit der Nummer
MB 9 für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße die weitere Prü-
fung einer Anordnung von Tempo 30 empfohlen. Ein vorgesehener Umbau als alternative Maß-
nahme ist offen, in Teilbereichen ist eine Fah rbahnsanierung geplant (siehe auch Bericht 11/04
Kapitel 4.3). Vor dem Hintergrund der noch offenen Prüfung und fehlender politischer Beschlüsse
zu einer etwaigen Geschwindigkeitsreduzierung wird in den vorliegenden Berichten für den Han-
saring die derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ansatz gebracht. Für den Ab-
schnitt der Bremer Straße als bereits angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie für
den Straßenneubauabschnitt des Planvorhabens werden 30 km/h zugrunde gelegt. Die redu-
zierte Geschwindigkeit im Straßenneubauabschnitt zum Planvorhaben ist mit der geringen Länge
der Verkehrsfläche und den differenzierten Fahrbewegungen – einzelne Fahrspuren für die Zu -
/Abfahrt zum ebenerdigen Stellplatz und zur Tiefgarage, Umfahrt, Ladebereich – begründet. In
den zugrunde gelegten Höchstgeschwindigkeiten dokumentiert der schalltechnische Bericht für
die Hauptbetroffenheiten entlang des Hansarings die Worst Case-Betrachtung. Verbesserungen
der Verkehrslärmsituation aus einer etwaigen zukünftigen Geschwindigkeitsbegrenzung für den
Hansaring auf Tempo 30 mit für die Bewertung relevanten Pegelreduzierungen bleiben bei der
vorliegenden Betrachtung unberücksichtigt.
Als Fahrbahnoberfläche sowohl für den Bereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring als auch
für den Straßenneubauabschnitt zum HafenMarkt ist in dem vorliegenden schalltechnischen Be-
richt Asphalt in Ansatz gebracht. Die Annahme berücksichtigt die Maßgaben der nach der Über-
gangsregelung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV für das vorlie-
gende Planverfahren noch anzuwendenden RLS-90, wonach pegelreduzierende Korrekturwerte
für lärmmindernde Straßenoberflächen nur für Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwin-
digkeiten > 60 km/h anzusetzen sind. Erst mit Inkrafttreten der Änderung der Verkehrslärmschutz-
verordnung – 16. BImSchV ab dem 1. März 2021 werden mit der in der Folge neuen Richtlinie
RLS-19 erstmalig auch Straßendeckschichtkorrekturen für eine Geschwindigkeit < 60 km/h fest-
gelegt, die als Abschläge in Ansatz gebracht werden können. In der Annahme der RLS-90 bleiben
diese Effekte bei der vorliegenden gutachterlichen Bewertung ebenfalls unberücksichtigt.
Unabhängig von der gutachterlichen Berechnung soll als Fahrbahnoberfläche im Umgestaltungs-
bereich des baulich en Eingriffs und des Straßenneubauabschnitts lärmarmer Asphalt in Form
eines polymermodifizierten Belages AC 8 DS oder alternativ als Splittmastixasphalt SMA 8 S ver-
baut werden, sodass – abseits einer konkreten Berechnung der Pegelminderungen – mit dem
Einbau des lärmmindernden Asphalts relevante Verringerungen der Pegelbelastungen aus Ver-
kehrslärm für den Bereich der Umgestaltung und des Straßenneubauabschnitts erwartet werden
können.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 122
Im Folgenden werden die gutachterlichen Ergebnisse separat für die jeweiligen Berichtdokumen-
tationen zusammengefasst.
6.6.1.2. Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes
Bericht Nr. LL5683.11/01
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden die vom öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehr hervorgerufenen Verkehrsl ärmeinwirkungen auf die sch ützenswerten Nutzungen im Plan-
gebiet wie Wohn - und Aufenthaltsbereiche und B üros ermittelt und entsprechend den Orientie-
rungswerten gemäß dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 -1 gutachterlich bewertet. Bei Überschreitung
der Orientierungswerte wurden geeignete Schallschutzma ßnahmen aufgezeigt. Aufgrund der
stadtstrukturellen Gegebenheiten und stadtgestalterischer Defizite im Zusammenhang mit akti-
ven Schutzmaßnahmen kann der Schutz der Wohn - und Aufenthaltsräume ausschließlich über
passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Aktive Schallschutzmaß-
nahmen).
Abgeleitet aus den getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Vorhabennutzung / Art der bauli-
chen Nutzung wird für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorha-
benbereich und Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB als Ergänzungsbereich) der Schutzan-
spruch eines Mischgebietes (MI) mit Orientierungswerten von 60/50 dB(A) tags/nachts angenom-
men. Vor dem Hintergrund der starken Verkehrslärmvorbelastung des Planbereichs in der zent-
ralen Innenstadtlage wurden neben den Orientierungswerten der DIN 18005 auch die Immissi-
onsgrenzwerte der Verkehrsl ärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 64 dB(A) tags und 54
dB(A) nachts in die Beurteilung mit einbezogen. Auf Grundlage der Festsetzungen mit teilweisem
Ausschluss von Wohnungen für einzelne Gebäudeteile oder einzelne Geschosslagen wird der
erforderliche passive Lärmschutz für Büronutzungen o. ä. auf die jeweiligen Tageswerte be-
grenzt. Gleiches gilt für die schützenswerten Außenwohnbereiche wie Balkone und Dachterras-
sen, für die als nicht zwingend nutzbare bzw. zu verkehrsarmen Zeiten nutzbare Wohnbereiche
abwägend die Immissionsgrenzwerte tags der 16. BImSchV in Ansatz gebracht werden. Zu de n
Beurteilungsgrundlagen siehe weitergehend Kapitel 2 des Berichtes Nr. LL5683.11/01.
Als relevante Emissionsquellen zum Verkehrslärm wurden die Einwirkungen ausgehend von den
öffentlichen Straßen im Einwirkungsbereich des Plangebietes und der öffentlichen Erschlie-
ßungsstraße mit dem neuen lichtzeichengeregelten Anschluss zum Hansaring sowie die Einwir-
kungen aus dem Schienenverkehr der westlich zum Albersloher Weg in Hochlage verlaufenden
Bahnstrecke Wanne -Eickel – Hamburg untersucht. Die Verkehrsl ärmimmissionen aus der ge-
werblichen Nutzung der oberirdischen Stellplatzanlage und der gewerblichen und öffentlichen
Nutzung der mit dem Vorhaben geplanten Tiefgarage – außerhalb der öffentlichen Erschlie-
ßungsstraße – wurden grundsätzlich der Gewerbelärmsituation (siehe Kapitel 6.6.1.4) zugerech-
net.
Die Ausgangsdaten für den Straßenverkehr sind den Berechnungen der Prognoseplanfälle 2022,
2024, 2026 und 2035 BU neu der Verkehrsuntersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020) entnommen (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle), die Verkehrsdaten der jeweiligen
Straßenquerschnitte mit Angabe des Prognoseplanfalls der höchsten Belastung sind in der Ta-
belle 1 des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zusammengestellt. Die Daten für den Schi enenverkehr
berücksichtigen im Sinne des Maximalansatzes die aktuellen Prognosedaten für 2030 gemäß
den Angaben der Deutschen Bahn AG (DB AG) . Über den Zeitraum 2030 hinausgehende
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 122
Prognosedaten werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Ma-
ximalansatzes wurde eine konservative Abschätzung zum Schienenverkehrslärm ohne Berück-
sichtigung von etwaigen Schallminderungstechniken an den Gleisen (besonders überwachtes
Gleis – büG, Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vorge nommen. Weiterge-
hende Details zum Untersuchungsumfang, Berechnungsverfahren und Ausgangsdaten sind den
Kapiteln 3.1 – 3.5 des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zu entnehmen.
Die Berechnungen erfolgen für alle Geschosse der Vorhabennutzung sowie des Ergänzungsbe-
reiches getrennt für den Tages- (6.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) für
alle Prognosefälle. Die Ergebnisse der Untersuchung der Verkehrslärmeinwirkungen an den Fas-
saden im Plangebiet ist den farbigen Lärmkarten der Anlage 3 des Beric ht Nr. LL5683.11/01 mit
Angabe des höchsten Pegels je Fassade aus den untersuchten Prognoseplanfällen bezogen auf
das am stärksten betroffene Geschoss zu entnehmen. Für die unbebauten Bereiche wurde
exemplarisch die Verkehrslärmsituation für das 3. Oberges choss flächig dargestellt. Folgende
Ergebnisse sind festzuhalten:
• Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von
60/50 dB(A) tags/nachts werden an den straßenzugewandten Fassaden der Vorhaben-
planung zum Hansaring und geschossabhängig an der bestehenden Bebauung auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sowie an den Fassaden der Vorhabenplanung zum
Hafenweg mit Werten von bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts – jeweils im Bereich
des baulichen Eingriffs zum Hansaring – sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum über-
schritten. Betroffen sind teilweise auch die seitlich abknickenden Fassaden am Hansaring
sowie Fassaden mit Ausrichtung zur geplanten Erschließungsstraße.
Zum Schutz der Wohn - und Aufenthaltsräume ist für die von den Ü berschreitungen be-
troffenen Fassaden passiver Lärmschutz nach den Maßgaben der DIN 4109-117,18 ent-
sprechend den Lärmpegelbereichen IV bis V erforderlich. Mit Blick auf die nächtlichen
Überschreitungen sind für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume zusätzlich schall-
gedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Für die betroffenen Fassadenseiten des Vorhabens, für die aufgrund von Festsetzungen
geschossweise (Gebäude A2, Erdgeschoss zur neuen Erschließungsstraße) oder für ge-
samte Gebäudeteile (Bauteil C4 zum Hafenweg) Wohnnutzungen ausgeschlossen sind,
kann der erforderliche passive Lärmschutz auf Bür onutzungen o. ä. auf den Tageszeit-
raum ohne zusätzliche schallgedämpfte Lüftungen begrenzt werden.
Die von der Überschreitung betroffenen Fassadenseiten in den Lärmpegelbereichen IV
und V sowie die Fassadenseiten mit den zusätzlich erforderlichen schallgedämpften Lüf-
tungseinrichtungen sind der Anlage 4.1 – 4.3 des Berichtes zu entnehmen. Außerhalb der
gekennzeichneten Lärmpegelbereiche IV und V werden die Orientierungswerte des Bei-
blattes 1 zu DIN 18005 -1 eingehalten oder unterschritten, so dass dort passi ver
17 DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für
Normung e.V., Berlin, Januar 2018
18 DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 122
Schallschutz für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes nicht erforderlich ist.
• Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) tags wird im
Plangebiet nur am Hansaring an Fassaden im direkten Einwi rkungsbereichs des An-
schlussknotens überschritten. Hier ist ein ausreichender Schutz von Außenwohnberei-
chen, die dem regelmäßigen Aufenthalt dienen, im Sinne gesunder Wohnverhältnisse
nicht gegeben. In der Planung wurde dies berücksichtigt, in dem an diesen Fassaden des
Planvorhabens keine schützenswerten Außenwohnbereiche angeordnet sind.
An den übrigen Fassaden ist von einer Einhaltung bzw. Unterschreitung des Immissions-
grenzwertes tags auszugehen, sodass hier eine adäquate Nutzung von Außenwohnbe-
reichen möglich ist.
In Abwägung der Belange zeitgemäßer Wohnungsanforderungen mit einer gesteigerten Woh-
nungsqualität durch die Ausweisung von Loggien oder Balkonen und einer nicht zwingenden Nut-
zung bzw. einer Nutzung nur zu verkehrsarmen Zeiten, kann die Auswe isung von Außenwohn-
bereichen an Fassaden mit Beurteilungspegeln oberhalb des Orientierungswertes für MI tags der
DIN 18005 von 60 dB(A) aber < 64 dB(A) toleriert werden.
Betroffen im Planvorhaben sind zwei Fassadenbereiche mit den südlichen Loggien der Wohnun-
gen im 4. – 6. Obergeschoss der Turmbebauung zum Einfahrtsbereich vom Hansaring sowie die
Loggien im 2. und 3. Obergeschoss der östlich angrenzenden viergeschossigen Randbebauung
mit Beurteilungspegeln tags von maximal 61 dB(A) bzw. 60 dB(A). Die übrigen Außenwohnberei-
che der geplanten Vorhabennutzungen liegen an den straßenabgewandten bzw. im Schallschat-
ten liegenden Fassadenseiten und somit vollst ändig in Bereichen unterhalb der Orientierungs-
werte der DIN 18005. Auch für das Mischgebiet nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg liegen
mit einem Beurteilungspegel in der vorderen Fassadenebene von maximal 64 dB(A) im Erdge-
schoss und dann abnehmend von 63 auf 58 dB(A) ab dem 1. – 4. Obergeschoss die relevanten
Werte im Bereich bzw. unterhalb des anzusetzenden G renzwertes der Verkehrslärmschutzver-
ordnung. Unter Ausnutzung der Gebäudesüdseite sind hier ab dem 1. Obergeschoss durchlau-
fende Balkone realisiert.
Mit Blick auf die gutachterlichen Ergebnisse zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der
16. BImSchV ist ein Regelungsbedarf zur Einschränkung von Außenwohnbereichen in belasteten
Bereichen mit Überschreitung des Grenzwertes für die Nutzungen im Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht gegeben.
Planungsrechtlich zu sichern sind die erforder lichen passiven Lärmschutzmaßnahmen zum
Schutz der Wohn- und Aufenthaltsräume im Bereich der Fassaden mit Überschreitung des schall-
technischen Orientierungswertes der DIN 18005. Die dabei einzuhaltenden Vorgaben zu Lärm-
pegelbereichen und maßgeblichen Außen lärmpegeln, die Vorgaben und Anforderungen zur Er-
mittlung der gesamten bewerteten Bau -Schalldämm-Maße der Außenbauteile sowie die Vorga-
ben zum Schallschutz für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume sind den Kapiteln 5.1 – 5.3
des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zu entnehmen. In Anbetracht der wesentlichen Vorbelastung
werden im Sinne einer Worst Case-Betrachtung die jeweils höchsten ermittelten Beurteilungspe-
gel als Maßstab der Festsetzung des Lärmpegelbereichs über die gesamte Fassadenhöhe an-
gesetzt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 122
Folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden für den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes getroffen:
• Die für die jeweiligen Fassadenseiten ermittelten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in
der Darstellung der Anlagen 4.1 und 4.2 des B erichtes Nr. LL5683.11/01 werden als
Lärmpegelbereich IV mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) und Lärm-
pegelbereich V mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A) an den betroffe-
nen Baugrenzen / Baulinien zeichnerisch gekennzeichnet. Die Anforderungen der
DIN 4109-1 an Wohn- und Aufenthaltsräume in den Lärmpegelbereichen I bis III werden
bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen in Anwendung des seit dem 1. No-
vember 2020 geltenden Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuer-
barer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz –
GEG) erfüllt, eine Kennzeichnung und Festsetzung der Lärmpegelbereiche I bis III ist so-
mit nicht erforderlich.
An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Fassaden seiten sind bei Errichtung,
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des §
46 BauO NRW – nach DIN 4109-1 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbau-
teile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen und sind die gesamten be-
werteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01 und den in
der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche zu
bestimmen.
Die Tabelle zur Zuordnung der Lärmpegelbereiche und maßgeblichen Außenlärmpegel
ist Bestandteil der Festsetzung.
Abweichungen von den Festsetzungen sind im konkreten Einzelfall durch Nachweis der
Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile im Rahmen des
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens möglich.
Da das konkrete Vorhaben in den Maßgaben des Vorhaben - und Erschließungsplanes die fest-
gesetzten Baugrenzen und Baulinien ausnutzt und das bereits errichtete Gebäude auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB über eine Baulinie zu der für den Lärmschutz relevanten
Seite des Hafenweges planungsrechtlich gesichert ist, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbe-
reiche entlang der Baugrenzen und Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbe-
reichen bedarf es anders als in (sonstigen) Angebotsbebauungsplänen nicht. Ausgenommen von
der Ausnutzung der Baugrenzen und Festsetzung der Baulinien ist das Erdgeschoss des Bauteils
C4 sowie das oberste Geschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes im Ergänzungsbereich nach
§ 12 Abs. 4 BauGB, für die ein Zurücktreten von der festgesetzten Baulinie zum Hafenweg zu-
lässig ist (siehe Textfestsetzungen 1. 3.1. und 1.3.2). Um auch hier den erforderlichen Schutz
gegenüber Verkehrslärm sicherzustellen wird zusätzlich festgesetzt, dass
• die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche auch für zurückver-
setzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem
Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden, gelten.
Die Sicherung des Schallschutzes von Schlafräumen an den mit Beurteilungspegeln nachts von
> 50 dB(A) belasteten Fassadenseiten erfolgt in der Festsetzung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 122
• zum Einbau von schallgedämpften Lüftungen bei Räumen, die vorwiegend zum Schlafen
genutzt werden bzw. zum Schlafen geeignet sind, an den als Lärmpegelbereich IV und V
gekennzeichneten Fassadenseiten (siehe Anlage 4.3 des Berichtes Nr. LL5683.11/01).
Die Lüfter müssen einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermög-
lichen und dürfen die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern. Alternativ
ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten mit entsprechendem
Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn im Nachweis aufgrund von geeigneten
Lärmminderungsmaßnahmen Mittelungspegel von 50 dB(A) nachts vor den Fenstern der
Schlafräume nicht überschritten werden.
Mit den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse wird den Schutzansprüchen der festgesetzten zulässigen Nutzungen im Vorhabenbe-
reich sowie den Schutzansprüchen der bereits realisierten N utzung im Ergänzungsbereich auf
dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB gegenüber Verkehrslärmeinwirkungen in vollem Um-
fang entsprochen.
6.6.1.3. Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff
Bericht Nr. LL5683.11/02
Mit dem Bauvorhaben ist ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings
mit Ausbau des Anschlusspunktes zum neuen Straßenabschnitt des Vorhabens zu einem licht-
signalgesteuerten Knotenpunkt verbunden. Der Ampelbetrieb erfolgt ausschlie ßlich für den Ta-
geszeitraum, nachts wird die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel ge-
schaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Be-
darfsampel ausgenommen (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Verkehrliche Anbindung des Vorhabens
und Auswirkungen auf die Lärmsituation).
Im Anwendungsbereich der 16. BImSchV wurde untersucht, ob durch den Neubau der Erschlie-
ßungsstraße mit Anbindung an den Hansaring anteilig die Grenzwerte der 16. BImSchV einge-
halten werden und ob durch den baulichen Eingriff eine wesentliche Änderung gemäß der 16.
BImSchV hervorgerufen wird. Um den Gesamteinfluss der Baumaßnahme im Sinne der Lärm-
vorsorge zu bewerten, wurden über die Anforderungen der 16. BImSchV hinaus die Gesamtver-
kehrslärmeinwirkungen aus der Summe des Neubauabschnitts mit dem baulichen Eingriffsbe-
reich ermittelt und nach der 16. BImSchV beurteilt.
Bei den Berechnungen wurden die Vorgaben gem äß der Verkehrslärmschutzrichtlinie VLärm-
SchR 97 zur Abgrenzung der relevanten Bebauung, Lärmausstrahlung sowie zur Verkehrsstärke
und Verkehrsbelastung berücksichtigt. Als Schutzanspruch für die vorhandenen Wohnnutzungen
wurden die Gebietsfestsetzungen aus bestehenden Bebauungsplänen bzw. die Vorgaben der
Stadt Münster mit den Immissio nsgrenzwerten gemäß § 2 der 16. BImSchV von 59/49 dB(A)
tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete bzw. 64/54 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete in An-
satz gebracht. Die Details zu den Beurteilungsgrundlagen sind dem Kapitel 2 des Berich-
tes Nr. LL5683.11/02 zu entnehmen.
Als derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit für den Hansaring werden 50 km/h und für den Neu-
bau der Erschließungsstraße des Planvorhabens 30 km/h in Ansatz gebracht mit einer
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 122
Fahrbahnoberfläche in Asphalt für Bestand und Planung (siehe oben Kapi tel 6.6.1.1 – Aktive
Schallschutzmaßnahmen).
Der Bewertung der Auswirkungen des baulichen Eingriffs in den Hansaring und der Erschlie-
ßungsstraße des HafenMarkts wird der Planfall Prognose 2022 aus der Verkehrstechnischen Un-
tersuchung zum Planvorhaben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) als Zeitpunkt der an-
gestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts zugrunde gelegt und dem Prognose Nullfall 2022
gegenübergestellt (weitergehend siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle). Die Verkehrsdaten
für die relevanten Straßenabschnitte mit DTV in Kfz/24h und prozentualen Lkw -Anteilen in der
Gegenüberstellung des Prognose -Null- und -Planfalls sind der Tabelle 1 des Berichtes zu ent-
nehmen.
Unter Berücksichtigung der Ausgangsdaten und Grundlagen gemäß Kapitel 3 des Berichtes sind
folgende Ergebnisse festzuhalten:
• Neubau der Erschließungsstraße: Mit maximalen Beurteilungspegeln von 57 dB(A) tags
und 42 dB(A) nachts im Bereich der vorhandenen Bebauung und 58/45 dB(A) tags/nachts
im Bereich des geplanten Bauvorhabens – für die Bewertung des Neubauabschnittes im
Sinne der 16. BImSchV in der Regel nicht maßgebend – werden die gültigen Immissions-
grenzwerte der 16. BImSchV von 64/54 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete deutlich un-
terschritten. Die Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete von 59/49 dB(A) tags/nachts
nördlich der ersten Bautiefe an der Emdener Straße werden ebenfalls unterschritten. Un-
zulässige Verkehrslärmeinwirkungen im Sinne der 16. BImSchV sind durch den Neubau-
abschnitt auch be i Maximalbetrachtung inkl. Lichtsignalanlage und Abbiegespuren nicht
zu erwarten.
• Baulicher Eingriff in den Hansaring: Entlang des Hansarings (Hausnummern 45, 48, 51,
53, 53a, 55, 57, 58, und 60) sowie in Teilen der Emdener Stra ße (Hausnummern 31 und
36) werden – zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse – die entsprechenden Grundla-
gen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Hier werden an den
lärmzugewandten Fassadenseiten die Beurteilungspegel durch den baulichen Eingriff in
die vorhandenen Straßenwege und insbesondere durch die Installation der Ampelanlage
tags um mindestens 3 dB über die Grenzwerte erhöht. Zum Teil werden Beurteilungspegel
von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder weiter erhöht auf maximal 72 dB(A) tags bzw.
61 dB(A) nachts. Nachts liegt die Erhöhung aufgrund des nicht anzusetzenden Zuschlags
für die Lichtsignalanlage an den betroffenen Fassaden zwischen 0,4 und 1,4 dB auf oder
über dem Beurteilungspegel von 60 dB(A). Tagsüber sind aufgrund des abstandsabhän-
gigen Zuschlags für die LSA insgesamt Pegelerhöhungen an den betroffenen Immission-
sorten um bis zu 4,5 dB zu erwarten.
• Summation Neubau und baulicher Eingriff: Die Ergebnisse der Summationsbetrachtung
zeigen keine relevanten Abweichungen von den oben genannten Ergebnissen bei alleini-
ger Betrachtung des baulichen Eingriffs gemäß der 16. BImSchV. Der Neubauabschnitt
trägt anteilig an den benannten betroffenen Fassaden zu keinen relevanten Pegelver-
schlechterungen bei.
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans 609 werden die Grundstücks-/Wohnungseigentümer mit
grundsätzlichem Anspruch auf Leistungen zum passiven Schallschutz von der Stadt informiert.
Im weiteren Verfahren werden dann für die betroffenen Fassaden die Anspruchsvoraussetzungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 122
nach der 16. und 24. BImSchV für passive Ausgleichsmaßnahmen oder für Entschädigungen in
Geld bei verbleibenden Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbereichen wie Balkonen) unter
konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhandenen
Schalldämmungen geprüft. Anspruchsvoraussetzungen liegen vor bei nicht ausreichender bzw.
zu verbessernder vorhandener Schalldämmung der betroffenen Gebäudeaußenfassade (bzw.
des Fensters). Für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume an den betroffenen Fassaden sind
dabei schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Über die gesetzlichen Ansprüche nach der 16. und 24. BImSchV hinaus wird sich die Vorhaben-
trägerin im Durchführungsvertrag verpflichten, je Wohnung 3.500 € für weitere schallgedämmte
Lüftungen zu zahlen, falls die Eigentümer nur deshalb keinen Anspruch auf Schallschutz haben,
weil die Wohnungen bereits über ausreichende schallgedämmte Umfassungsbauteile verfügen.
Mit diesem Geld könnten dann auch andere Räume als Schlafräume mit einer schallgedämmten
Lüftung ausgestattet werden. Die Sicherung der Umsetzung der passiven Ausgleichsmaßnah-
men aus den gesetzlichen Ansprüchen nach der 16. und 24. BImSchV wird auf der Ebene des
Durchführungsvertrages zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger verbindlich ver-
einbart. Zu den weitergehenden freiwilligen Leistungen zum passiven Schallschutz siehe Kapitel
6.6.1.1 – Freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz sowie Kapitel 6.6 .1.5 und Kapi-
tel 6.6.1.6.
6.6.1.4. Gewerbelärmuntersuchung
Bericht Nr. LL5683.11/03
Zur Beurteilung der Gewerbelärmsituation wurden die planbedingten Auswirkungen aus Gewer-
belärm auf die schützenswerten bestehenden Nutzungen sowie auf die geplanten Nutzungen im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gutachterlich ermittelt und bewertet,
weitergehend wurde der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im Sinne der Nr. 7.4 der
TA Lärm in die Beurteilung mit einbezogen.
An festgelegten Immissionspunkten IP 01 – IP 25 am nächstgelegenen schützenswerten Gebäu-
debestand / Gebäudeneubau (Gebäude Hansaring, Emdener Straße, Schillerstra ße und Hafen-
weg) und an den sch ützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des VBP 609 (Vorhabenbe-
reich / realisierte Nutzung auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) wurden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzansprüchen nach Gebietsaus-
weisung ermittel t und beurteil t. Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind entspre-
chende Schallschutzmaßnahmen angegeben worden. Die Immissionspunkte an den bestehen-
den Wohnhäusern bzw. Büros wurden durch Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins
bestimmt, die Immissionspunkte im Vorhabenbereich wurden gemäß den Nutzungsverteilungen
festgelegt. Abgeleitet aus den getroffenen Festsetzungen wird für die Nutzungen im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 609 (Vorhabenbereich und Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB) der Schutzanspruch eines Kern- oder Mischgebietes mit Immissions-
richtwerten von 60/45 dB(A) tags/nachts angenommen. Die Einstufung des Schutzanspruches
für die Bestandsnutzungen außerhalb des Plangebietes erfolgte gemäß den Festsetzungen an-
grenzender Bebauungspläne bzw. nach Vorgabe der Stadt Münster mit Immissionsrichtwerten
von 55/40 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete, von 60/45 dB(A) tags/nachts für Misch-
gebiete und 65/50 dB(A) tags/nachts für Gewerbegebiete. Die konkrete Zuordnung der Schutz-
bedürftigkeit zu den jeweiligen Immissionspunkten der Bestandsgebäude ist der Tabelle 2 des
Berichtes Nr. LL5683.11/03 zu entnehmen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 122
Die Gewerbelärmauswirkungen des Planvorhabens auf den östlich angrenzenden Entwicklungs-
bereich „Stadthafen Nord“ wurd en anhand von flächenhaften Rasterlärmkarten für bis zu acht
Geschosse dokumentiert. Als Grundlage für die Berechnungen wurde entlang der östlichen Gel-
tungsbereichsgrenze eine massive Wand mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände vom Hafen-
weg bis zur Schille rstraße – mit alleiniger Unterbrechung im Bereich der zukünftigen Fuß - und
Radwegeverbindung – analog der derzeit auf der Grenze vorhandenen massiven Außenwand
der früheren Gewerbehalle in Ansatz gebracht. Die Planung für den Bereich „Stadthafen Nord“
ist in Abstimmung, als Nutzungsprofil ist derzeit ein Urbanes Gebiet (MU) vorgesehen. Unter Be-
rücksichtigung des noch festzulegenden Schutzanspruches sind die Lärmauswirkungen auf die
Nutzungen im Bereich des Stadthafens Nord über das nachgeordnete Planverfahren des Bebau-
ungsplans Nr. 600 zu untersuchen und zu bewerten . Geeignete Schutzmaßnahmen sind in den
dann konkreten Planerfordernissen dieses Bebauungsplans zu treffen.
Die Bewertung des Gewerbel ärms erfolgt differenziert nach den Beurteilungszeitr äumen
tags/nachts (nachts unter Berücksichtigung der lautesten Stunde) und Immissionsrichtwerten für
Einzelereignisse. Für die WA -Gebiete wurde zus ätzlich eine erh öhte Störwirkung in Zeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit im Sinne der TA L ärm durch einen Zuschlag von 6 dB ber ücksichtigt.
Die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen erfolgt nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm und
nimmt auch die Geräusche des An - und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen innerhalb des
vorgegebenen Abstands in den Blick.
Mit Blick auf die Lage des Plangebietes im Umfeld stadtstrukturell vielschichtiger innerstädtischer
Nutzungen und eines sich permanent verändernden gewerblichen Nutzungsprofils aus der lau-
fenden Umstrukturierung der Münsteraner Stadthäfen sowie wegen der Covid-bedingten beson-
deren Situationen im Jahre 2020 ist eine exakte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung nicht
durchführbar. Als Worst-Case wird daher angenommen, dass vorhandene gewerbliche Betriebe
außerhalb des Plangebietes sowohl an den Immissionsorten außerhalb des Plangebietes wie an
den Immissionsorten innerhalb des Plangebietes die Richtwerte der TA Lärm bereits ausschöpfen
und daher die planbedingte Gewerbelärm-Zusatzbelastung innerhalb und außerhalb des Plange-
bietes irrelevant bleiben muss (weitergehend siehe Kapitel 7 des Berichtes Nr. LL5683.11/03).
Für die Beurteilung der Geräuschemissionen aus gewerblichen Nutzungen sind die Emissionen
aus Parkplätzen (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mitarbeiterparkplätze,
Büro-, Praxen-, Großtagespflege- und Anwohnerparkplätze inkl. Quartiersparken / Car-Sharing-
plätze), aus An - und Abfahrtswegen auf dem Betriebsgel ände inkl. der Tiefgaragenein - und -
ausfahrt, aus Anlieferverkehren und Verladevorg ängen, Außengastronomie sowie von Anlagen
der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigt.
Grundlage und Ausgangsdaten der Berechnung ist u. a. der V orhaben- und Erschließungsplan
mit der Verteilung und Anordnung der geplanten Nutzungen, der Anbindung des Grundst ücks
und Führung der Verkehre im Vorhabenbereich, der Lage der Anlieferzonen und der Anordnung
und Anzahl der Stellpl ätze als Tiefgaragen- oder ebenerdige Stellplätze. Weitergehend wurden
betriebsbezogene Vorgaben wie der Ausschluss von Anlieferungen f ür den Nachtzeitraum, der
Einsatz lärmarmer Einkaufswagen sowie eine Einschränkung der Nutzung des Kundenparkplat-
zes auf den Tageszeitraum den Berechnungen zugrunde gelegt. F ür die technische Gebäude-
ausrüstung sind die konkret geplanten technischen Anlagen für den Betrieb des HafenMarkts
erfasst und berücksichtigt. Die vollständigen Grundlagen und Ausgangsdaten sowie die Berech-
nungsverfahren sind den Kapiteln 3.1 – 3.8 und 4 des Berichtes Nr. LL5683.11/03 zu entnehmen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 122
Die schalltechnischen Anforderungen einschließlich der erforderlichen Einschränk ungen und
Lärmminderungsmaßnahmen sind in Kapitel 5 des Berichtes zusammengefasst.
Unter Berücksichtigung der Ausgangsdaten, Nutzungsangaben und der schalltechnischen Anfor-
derungen zur Lärmminderung sind folgende gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm fest-
zuhalten:
• An Gebäuden außerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 609 ist eine Unterschreitung
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen relevanten Immissionspunkten um min-
destens 6 dB tags und nachts gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten
Gewerbelärmvorbelastung mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorha-
ben von keinen unzulässigen Gewerbelärmimmissionen im Bereich der vorhandenen um-
liegenden Bebauung auszugehen.
• Innerhalb des Vorhabens ist an den Immissionspunkten IP 12a teilweise, IP 12b-c, IP 13,
IP 14, IP 15a -b, IP 16a-c, IP 17a-f, IP 18a und IP 23 a -c (siehe Tabelle 2 des Berichtes
Nr. LL5683.11/03) eine planbedingte relevante Gewerbelärmzusatzbelastung tags bzw.
nachts mit teilweise Richtwertüberschreitungen von bis zu 2 dB nachts nicht auszuschlie-
ßen. Unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Vorbelastung aus anderen gewerbli-
chen Nutzungen bis hin zur Richtwertausnutzung sind an den benannten Immissionsorten
unzulässige Gewerbelärmeinwirkungen nicht auszuschließen.
• Die Fenster von Wohn- und Übernachtungsräumen an den betroffenen Fassaden (siehe
Anlage 9.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/03) sind daher als nicht zu öffnende Elemente /
Festverglasung auszubilden bzw. ist der Nachweis einer ausreichen den baulichen Ab-
schirmung mit einer mindestens 6 dB unter den MI -Richtwerten der TA Lärm beizubrin-
gen. Für die Räume ist ein ausreichender Luftwechsel zu gewährleisten.
• Im Rahmen einer Sonderfallprüfung kann im Sinne der Nr. 3.2.2 der TA Lärm für die nur
im Nachtzeitraum betroffenen Fassadenseiten bei einer Büro - oder büroähnlichen Nut-
zung (IP 12b-c und IP 14) von einem Ausschluss unzulässiger Gewerbelärmeinwirkungen
ausgegangen werden, wenn die 6-dB-Unterschreitung für die höheren Tages-Immissions-
richtwerte eingehalten wird.
• Für das bereits errichtete Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird
aufgrund der Nähe zu der angrenzenden Tiefgarage des HafenMarkts der Richtwert in-
nerhalb der lautesten Nachtstunde nur um 4 dB unterschritten (IP 23a und b). Erst ab dem
IP 23c wird das Irrelevanzkriterium auch nachts eingehalten. Zur Konfliktlösung sind zu
öffnende Fenster von schutzwürdigen Wohn - und Aufenthaltsräumen in Flucht der Fas-
sade des Bauvorhabens erst in einem Mindestabstand von bis zu 11,00 m ab Gebäude-
anschluss an das Planvorhaben HafenMarkt vorzusehen. Alternativen sind bei Einhaltung
eines Immissionszielwertes von 39 dB(A) nachts bei entsprechendem Einzelnachweis aus
schalltechnischer Sicht möglich. Eine entsprechende Festsetzung war bereits Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N r. 535 und somit Bestandteil des bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Gebäudes. Unzulässige
Gewerbelärmeinwirkungen des Planvorhabens HafenMarkt auf das Gebäude auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind somit nicht gegeben.
• Für den Bereich des „Stadthafens Nord“ hat die Vorbelastungsbetrachtung über das noch
ausstehende Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 600 zu erfolgen. Der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 122
HafenMarkt wird dann zusammen mit allen sonstigen gewerblichen Lärmquellen die maß-
gebliche Vorbelastung für das Plangebiet darstellen. Planungshindernisse sind zumindest
dann nicht zu erwarten, wenn der HafenMarkt selbst in diesem Bereich um 6 dB unterhalb
des gebietsabhängigen Immissionsrichtwertes der TA Lärm verbleibt (siehe Isophone An-
lage 5 bzw. Anlage 7 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Weitergehend sind architektoni-
sche Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung durch Eigenabschirmung von Immissi-
onsorten und Ausrichtung von Aufenthaltsräume n gegeben, um Gebäudeteile auch dort
zu errichten, wo das Irrelevanzkriterium der TA Lärm nicht eingehalten werden kann.
Auch unter Betrachtung von Spitzenpegelereignissen im Sinne der TA Lärm sind unzulässige
Gewerbelärmeinwirkungen an den relevanten Immissionspunkten der vorhandenen und geplan-
ten Gebäude nicht zu erwarten. Für den Bereich des Stadthafens Nord sind bei einer voraussicht-
lichen Ausweisung als Urbanes Gebiet (MU) Spitzenpegelüberschreitungen tags oder nachts im
gesamten Plangebiet des BP Nr. 600 nicht zu erwarten (weitergehend siehe Kapitel 8 des Be-
richtes Nr. LL5683.11/03).
Um die Lärmauswirkungen aus den Parkverkehren auf dem Vorhabengrundstück umfassend be-
werten zu können , wurde zusätzlich geprüft, wie sich die Geräuschsituation bei einer M aximal-
auslastung der Kundenparkplätze im Sinne der Parkplatzlärmstudie ergeben würde (siehe Kapitel
9 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Mit Einschränkung der Öffnungszeiten auf den Tageszeitraum
sind Änderungen nur tags gegeben. Im Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung der Ansätze der
Parkplatzlärmstudie davon auszugehen, dass an allen relevanten Immissionspunkten an Gebäu-
den außerhalb des Planvorhabens sowie am Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4
BauGB am Hafenweg die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB tags unterschritten werden
und somit keine unzulässigen Gewerbelärmimmissionen an den Gebäuden zu erwarten sind. An
Fassaden innerhalb des Vorhabens sind relevante Gewerbelärmzusatzbelastungen nicht auszu-
schließen, an einigen Immissionsorten si nd Richtwertüberschreitungen tags um 1 dB gegeben.
Betroffen sind im Wesentlichen Fassaden, an denen bereits Vorgaben zur Ausweisung nicht öf-
fenbarer Fenster (siehe oben) bestehen. Teilweise sind keine Wohnnutzungen, sondern Büros
mit zusätzlichen Lüftungsmöglichkeiten betroffen, für die als rein gewerbliche Nutzung vergleichs-
weise auch der Richtwert der TA Lärm für Urbane Gebiete von 63 dB(A) tags herangezogen
werden kann. Weitergehend ist mit den Ansätzen der Parkpl atzlärmstudie eine gegenüber der
Verkehrsprognose der Verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvorhaben (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) um ca. 50% höhere Verkehrsmenge verbunden, so dass
hier nur extreme Spitzentage wie vor Feiertagen erfasst sind, für die die Vorgaben der seltenen
Ereignisse der TA Lärm Beachtung finden können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der be-
nannten Aspekte die leichte Überschreitung an den Spitzentagen in Abwägung der Betroffenhei-
ten mit den städtebaulichen und nutzungsspezifischen Zielen des HafenMarkts hinnehmbar.
Die Beurteilung des plan bedingten An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen in einem
Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück erfolgt auf Grundlage der Verkehrstech-
nischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegen überstellung
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens des Prognoseplanfalls 2022 als Zeitpunkt der geplan-
ten Inbetriebnahme des HafenMarkts mit dem zugehörigen Prognosenullfall (siehe Tabelle 3, Ka-
pitel 10 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Als Maximalansatz wird die Gegenüberstellung auf den
Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße und auf dem Hafenweg abschnitts-
weise zwischen Dortmunder Straße und geplanter Tiefgaragenzufahrt des HafenMarkts bezogen.
Die detaillierten Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren sind den Kapiteln 10.1 und 10.2 des
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 122
Berichtes zu entnehmen. Nach Nr. 7.4 TA Lärm sind Geräusche des An - und Abfahrtverkehrs
dem Vorhaben nur zuzurechnen und sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie
möglich vermindert werden, wenn kumulativ die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aufgeführten Voraus-
setzungen vorliegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
• im Einwirkungsbereich des Hansarings und des Hafenwegs aufgrund der geringfügigen
Zunahme des Verkehrsaufkommens die Erhöhung der Beurteilungspegel durch den
Mehrverkehr des Planvorhabens maximal 1,6 dB (aufgerundet 2 dB) beträgt und damit
deutlich unterhalb der relev anten 3 dB -Erhöhung liegt (Nr. 7.4 Absatz 2 erster Spiegel-
strich TA Lärm). Bezogen auf die geplante schützenswerte Nutzung innerhalb des Plan-
gebietes zeigen die Ergebnisse der separaten Untersuchung zum Neubau der Erschlie-
ßungsstraße (siehe Bericht Nr. LL5683.11/02), dass anteilig durch den Neubauabschnitt
die für Mischgebiete gültigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten wer-
den (Nr. 7.4 Absatz 2 dritter Spiegelstrich TA Lärm). Im weiteren Verlauf des Hansarings
und auf den übrigen umliegende n Straßen ist von einer Vermischung mit dem übrigen
Verkehr (Nr. 7.4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich TA Lärm) auszugehen. Geräusche des
An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen sind deshalb als Verkehrsgeräusche
nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht zu berücksichtigen.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ergebnisse zum Gewerbel ärm werden die gutachterlich
getroffenen schalltechnischen Anforderungen zur Lärmminderung im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 609 als Vorkehrungen zum Schutz vor sch ädlichen Umwelt einwirkungen im
Sinne des Bundes -Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB textlich festge-
setzt bzw. als verhaltensbezogene Anforderungen in Form von Hinweisen aufgef ührt. Die Hin-
weise können im Baugenehmigungsverfahren verbindlich geregelt we rden. Die Festsetzungen
und Hinweise umfassen:
• Die Festsetzung zum Ausschluss von zu öffnenden Fenstern bei Räumen, die zum nicht
nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind, an Fassadenseiten, die
durch die planbedingte Gewerbelärm -Zusatzbelastung oberhalb der Irrelevanzregelung
belastet werden. Dies betrifft die zum neuen Straßenabschnitt bzw. zum Kundenparkplatz
orientierten Fassadenseiten der Vorhabenbauteile A und C sowie Teile der südlichen Ge-
bäudefassade des Mischgebietes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB über eine
Länge von 11,0 m. Die betroffenen Fassadenseiten sind in der Nebenzeichnung 3 im Be-
bauungsplan gekennzeichnet. Ausnahmen im Nachweis sind zulässig, sofern andere bau-
liche Abschirmungen die Unterschreitung der Mischge bietsrichtwerte der TA Lärm um
mindestens 6 dB(A) gewährleisten bzw. wenn über bauliche Abschirmungen der Fenster
die Zusatzbelastung des Vorhabens aus der angrenzenden Tiefgarage in der lautesten
Nachtstunde 39 dB(A) nicht überschreitet.
• Die Festsetzung z ur Errichtung und zum dauerhaften Erhalt einer Lärmschutzwand auf
dem Vorhabengrundstück auf Teilstrecken entlang der östlichen Grenze der Flurstücke
945, 946 und 961 in einer Höhe von 5,00 m über Bezugspunkt mit einem bewerteten Bau-
schalldämm-Maß von R´w ≥ 25 dB, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende
massiv gemauerte Wand in gleicher Höhe und ohne Lücken erhalten bleibt. Der Verlauf
der Lärmschutzwand ist zeichnerisch festgesetzt, die Lärmschutzwand muss von beiden
Seiten bündig an die Außenwand der Anlieferdurchfahrt im Bauteil B anbinden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 122
Auf die Lärmschutzwand kann verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan für das östlich
angrenzende Gebiet (in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 600) andere Konflikt-
lösungen / Maßnahmen des Schallschutzes vorsieht , mit denen dort die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm gewährleistet wird.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe der Lärmschutzwand ist die Höhenlage der fertig
ausgebauten Anlieferzone B in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) maßgebend.
Die Bezugshöhe ist für den jeweiligen Abschnitt durch lineare Interpolation aus den beiden
benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben in Meter über Nor-
malhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln.
• Die Festsetzung der Lage der Anlieferzonen sowie eine vollst ändig geschlossene Anlie-
ferzone B1 im Bereich des Verbrauchermarktes und der Anlieferzone C des Discounters
unter Einhaltung baulicher Schalld ämmmaße für die Au ßenbauteile und die Tore sowie
einer Mindestlänge von 21,0 m. Die Festsetzungen zur baulichen Ausgestaltung der Tief-
garagenein- und -ausfahrt zum Hafenweg und zum Hansaring einschließlich eines einzu-
haltenden baulichen Schalldämmmaßes. Die Festsetzungen zur Oberflächenbeschaffen-
heit von Fahrgassen und Tiefgaragenrampen.
Ausnahmen sind im Nachweis der Wahrung der einzuhaltenden gutachterlichen Vorga-
ben möglich.
• Hinweise zum Ausschluss von Anlieferungen im Nachtzeitraum (22.00 – 6.00 Uhr), zur
Einschränkung der Nutzung des Kundenparkplatzes ausschlie ßlich f ür den Tageszeit-
raum (6:00 – 22:00 Uhr), zu Be- und Entladevorgängen sowie zur alleinigen Verwendung
lärmarmer Einkaufswagen.
Über die benannten planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweise zur L ärmvorsorge ist die
Einhaltung der gutachterlichen Vorgaben zum Gewerbelärm an den relevanten Immissionspunk-
ten bei gleichzeitiger Sicherung der zulässigen betrieblichen Nutzungen und Funktionsabläufe im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet.
Über die Festsetzung zur Errichtung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand zum östlich angren-
zenden Planbereich „Stadthafen Nord“ werden die im Rahmen des damal igen Planverfahrens
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 erfolgten nachbarrechtlichen Vereinbarun-
gen zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadtha-
fens Nord aufgenommen und in das vorliegende Planungsrecht übe rtragen. Mit der Höhe der
Wand von 5,00 m sind optische Wirkungen wie Sie von Gebäuden ausgehen auf das östlich an-
grenzende Grundstück verbunden. Negative stadtgestalterische Auswirkungen sind daraus je-
doch nicht abzuleiten, vielmehr wird mit der Höhe von 5,00 m den stadtgestalterischen Belangen
eines urbanen und dicht bebauten Stadtbereichs und den Belangen nach einem angemessenen
Lärmschutz im Grenzbereich unterschiedlicher Nutzungen gleichermaßen abwägend entspro-
chen.
Die weitergehende Konkretisierung un d Sicherung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewähr-
leistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbereich Stadthafen Nord gegenüber Gewer-
belärm erfolgt über das zeitlich nachfolgende und aktuell im Verfahren befindliche Planverfahren
des Bebauungsplans Nr. 600.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 122
6.6.1.5. Verkehrslärmauswirkungen auf die vorhandene Wohnnachbarschaft
Bericht Nr. LL5683.11/04
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die zu erwartende Ver-
kehrslärmsituation im Bereich der von vorhabenbezogenen Verkehrserzeugungen betroffenen
schützenswerten Nutzungen der vorhandenen Wohnnachbarschaft zu ermitteln und zu beurtei-
len. Untersucht werden die Verkehrsl ärmerhöhungen durch den vorhabenbezogenen Mehrver-
kehr und ob damit Beurteilungspegel erreicht werden, die als unzumutbar einzustufen sind.
Als Bewertungsmaßstab für die Unzumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung von Wohnungen
wird in Ermangelung konkreter Grenzen in den einschlägigen Vorschriften für Verkehrslärmein-
wirkungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu-
grunde gelegt. Ob Lärm gesundheitsgefährdend wirkt, ist nicht baugebietsbezogen zu entschei-
den. Rechtsprechung und Literatur gehen des halb ganz überwiegend davon aus, dass hinsicht-
lich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr ein jeweils einheitlicher Tag- und Nachtwert anzusetzen
ist. Vereinzelte Judikate, die sich auch hinsichtlich der Gesundheitsgefahr an der Differenzierung
in Nr. 6.1 TA L ärm orientieren, haben sich nicht durchgesetzt. Nr. 6.1 markiert Schwellenwerte
der (erheblichen) Belästigung unterhalb der Gesundheitsgefahr und ist deshalb hinsichtlich des
Schutzanspruchs einer differenzierten und wertenden Lösung zugänglich. Die Schwel le zur Ge-
sundheitsgefahr existiert für alle Lärmbetroffenen gleich und ist einer Wertung grundsätzlich nicht
zugänglich. Dieser Gedanke liegt dem Lärmkonzept dieser Planung zugrunde.
Ausgang der Beurteilung sind die Überlegungen der Vorhabenträgerin zu freiwilligen Leistungen
auf passiven Schallschutz für Gebäude, die – abseits der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzun-
gen aus dem baulichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gemäß der 16.
und 24. BImSchV (siehe Kapitel 6.6.1.3) – vom vorhabenbezogenen Verkehrslärm betroffen sind.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz u. a. aus
den Einwirkungen aus Verkehrslärm siehe Kapitel 6.6.1.1 – Freiwillige Leistungen zum passiven
Schallschutz sowie Kapitel 2.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/04.
Für die Bewertung der Betroffenheiten aus Verkehrslärm werden zunächst die schalltechnischen
Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 -1 und vergleichend die Immissionsgrenz-
werte gemäß § 2 der 16. BImSchV entsp rechend den Gebietsfestsetzungen aus bestehenden
Bebauungsplänen bzw. den Vorgaben der Stadt Münster für die schützenswerten Nutzungen im
Einwirkungsbereich des Planvorhabens in Ansatz gebracht. Die Details zu den Beurteilungs-
grundlagen sind dem Kapitel 2.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entnehmen.
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Prognosefälle der verkehrstechnischen Untersuchung (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegenüberstellung der Prognoseplanfälle mit den
zugehörigen Nullfällen unter Berücksichtigung des baulichen Eingriffs in den Hansaring inkl. der
Lichtsignalanlage tags (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle).
Die Verkehrsdaten der jeweiligen Straßenachsen differenziert nach den Prognosenull- und Prog-
noseplanfällen sind der Tabelle 1 (Prognosefall 2022), Tabelle 2 (Prognosefall 2024), Tabelle 3
(Prognosefall 2026) und Tabelle 4 (Prognosefall 2035 BU neu) des Berichtes Nr. LL5683.11/04
zu entnehmen. Zu den untersuchten Planfällen und den zugehörigen Anlagen siehe auch Kapitel
4.1 des Berichtes. Als Daten zum Schienenverkehr wurden für die Prognosefälle 2022 – 2026 die
Prognosedaten der DB AG für das Jahr 2025 und für den Prognosefall 2035 BU neu die Angaben
für das Jahr 2030 in Ansatz gebracht. Über den Zeitraum 2030 hinausgehende Prognosedaten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 122
werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt. Im Rahmen eines Maximalansatzes
wurde eine konservative Abschätzung zum Schienenverkehrslärm ohne Berücksichtigung von
etwaigen Schallminderungst echniken an den Gleisen (besonders überwachtes Gleis – büG,
Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vorgenommen.
Die weitergehenden Details zu Ausgangsdaten und Grundlagen der Berechnungen sind den Ka-
piteln 3.1 – 3.4 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entnehmen. Zu den Hinweisen zum Untersu-
chungsraum siehe Kapitel 6.6.1.1 – Untersuchungsraum sowie Kapitel 4.1 des Berichtes Nr.
LL5683.11/04.
Die Prüfung erfolgt für die dem Lärm zugewandten straßenseitigen Fassaden (im Bereich des
direkten Umfeldes des Planvorhabens zum Hansaring zusätzlich auch für die rückwärtigen Ge-
bäudeseiten) geschossabhängig für jedes Gebäude im Untersuchungsraum separat für jeden
Prognosefall. Zusammengefasst sind folgende Ergebnisse festzuhalten.
• In allen Prognoseplanfällen k ann der planverursachte Mehrverkehr in den betrachteten
Straßenabschnitten zwar zu einer Pegelerhöhung beitragen, in vielen Abschnitten trägt er
jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechnerisch weniger als
0,5 dB bei.
• Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindestens 0,5 dB an
Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts als Anspruchsvorausset-
zung für freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz außerhalb des baulichen Ein-
griffs ist in allen Planfällen im Wesentlichen an einzelnen Gebäuden am Hansaring im
Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße zu erwarten. Zusätzlich sind – je
nach Prognoseplanfall – einzelne Fassaden im Planfall 2026 an der Schillerstraße Nr. 94,
96 und 98 und im Planfall 2035 an der Wolbecker Straße Nr. 89, 91, 93, 95 und 97 betrof-
fen. Außerhalb der benannten Straßenabschnitte ist für den Einwirkungsbereich des Plan-
vorhabens eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindes-
tens 0,5 dB an Fass aden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts in keinem
der untersuchten Prognosefälle zu erwarten.
• An der Emdener Straße sind – abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage – wäh-
rend der Tageszeit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB zu erwarten. Während
der Nachtzeit betragen diese Pegelerhöhungen aufgerundet maximal 2 dB, da nachts die
Lichtsignalanlage nicht geschaltet ist. Es werden jedoch keine Beurteilungspegel von
70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder darüber hinaus hervorgerufen.
Betroffen von Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhö-
hung um mindestens 3 dB zur Tageszeit sind in allen Planfällen die Gebäude Emdener
Str. 31 (Westfassade, max. 1.OG. bis 4. OG) sowie Nr. 36 (Ostfassade, alle Geschosse).
Hierbei handelt es sich um Fassaden, für die bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im
Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive
Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind.
• In allen Prognoseplanfällen beträgt die maximale Erhöhung durch das Planvorhaben ins-
gesamt während der Tageszeit +5 dB und während der Nachtzeit +2 dB. Die deutliche
Erhöhung tags ist auf den Einfluss der geplanten Signalanlage (nur tagsüber geschaltet)
im Bereich der Anbindung des HafenMarkt s mit Tiefgarage an den Hansaring zurückzu-
führen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 122
Die detaillierten Ergebnisse sind zu den planbedingten Verkehrslärmeinwirkungen separat für die
jeweiligen Straßenabschnitte ist dem Kapitel 4.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entnehmen.
Die von vorhabenbeding ten Verkehrslärmauswirkungen mit Pegelerhöhungen um mindestens
0,5 dB auf einen aufgerundeten Beurteilungspegel von 70/60 tags/nachts oder darüber bzw. von
einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb der Grenz-
werte der 16. B ImSchV betroffenen Fassaden sind grafisch in den Anlagen 15.1.1 und 15.1.2
(Prognosefall 2022), Anlagen 15.2.1 und 15.2.2 (Prognosefall 2024), Anlagen 15.3.1 und 15.3.2
(Prognosefall 2026) und Anlagen 15.4.1 und 15.4.2 (Prognosefall 2035 BU neu) dargestellt. Zum
Teil sind an den relevanten Fassaden nur einzelne Geschosse betroffen. In der Anlage 16 sind
die Ergebnisse zur Auswertung der betroffenen Gebäude in Hinblick auf die Erfüllung der An-
spruchsvoraussetzungen für freiwillige Leistungen für passive Scha llschutzmaßnahmen für alle
betrachteten Prognosefälle zusammengefasst. Der Anlage 16 ist zusätzlich zu entnehmen, an
welchen Gebäuden bzw. Fassaden – bereits Anspruch auf Lärmschutz aus dem Anwendungs-
bereich der 16. BImSchV besteht (siehe Kapitel 6.6.1.3).
6.6.1.6. Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm
Bericht Nr. LL5683.11/05
Vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Lärmvorbelastung entlang des Hansarings bis in
den Bereich der Schwelle der Gesundheitsgefährdung wurde im Sinne besonderer Umstände
gemäß 3.2.2 TA Lärm weitergehend untersucht, ob für den Einwirkungsbereich des Pl anvorha-
bens eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung geboten ist. Dies ist nicht
auszuschließen, da die Bereiche, die vom Gewerbelärm des Vorhabens einschließlich des vor-
habenerzeugten Mehrverkehrs betroffen sind, teilweise auch hohen Verkehrslärmemissionen
ausgesetzt sind und weitergehend eine relevante Gewerbelärmvorbelastung aus anderen ge-
werblichen Nutzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Untersuchung erfolgt für die rele-
vanten Planfälle 2022, 2024,2026 und 2035 BU neu (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle)
in Form einer Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrs- und Gewerbelärm zur Be-
wertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen für schützenswerte Nutzungen im Einwir-
kungsbereich des Planvorhabens, an denen ein e grundrechtsrelevante Verkehrslärmbelastung
vorliegt.
Ausgang der Beurteilung sind die Überlegungen der Vorhabenträgerin zu freiwilligen Leistungen
auf passiven Schallschutz für Gebäude, die – abseits der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzun-
gen aus dem baulichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gemäß der 16.
und 24. BImSchV (siehe Kapitel 6.6.1.3) – vom vorhabenbezogenen Verkehrslärm betroffen sind.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz u. a. aus
den Gesamteinwirkungen aus Verkehrs - und Gewerbelärm siehe Kapitel 6.6.1.1 – Freiwillige
Leistungen zum passiven Schallschutz sowie Kapitel 2 des Berichtes Nr. LL5683.11/05.
Die Ausgangsdaten zum Straßenverkehrslärm wurden aus den Prognoseplanfällen der verkehrs-
technischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegenüberstel-
lung mit den jeweiligen Prognose -Nullfällen ermittelt und unter Berücksichtigung des baulichen
Eingriffs in den Hansaring inkl. der Lichtsignalanlage tags in die Berechnungen eingestellt (siehe
Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle). Die Verkehrsdaten der jeweiligen Straßenachsen differenziert
nach den Prognosenull- und Prognoseplanfällen sind der Tabelle 1 (Prognosefall 2022), Tabelle
2 (Prognosefall 2024), Tabelle 3 (Prognosefall 2026) und Tabelle 4 (Prognosefall 2035 BU neu)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 68 von 122
des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen. Als Daten zum Schienenverkehr wurden für die
Prognosefälle 2022 – 2026 die Prognosedaten der DB AG für das Jahr 2025 und für den Prog-
nosefall 2035 BU neu die Angaben für das Jahr 2030 in Ansatz gebracht. Über den Zeitraum
2030 hinausgehende Prognosedaten werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen eines Maximalansatzes wurde eine konse rvative Abschätzung zum Schienenver-
kehrslärm ohne Berücksichtigung von etwaigen Schallminderungstechniken an den Gleisen (be-
sonders überwachtes Gleis – büG, Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vor-
genommen.
Die Prüfung der Gesamtlärmbelastun g aus Verkehrs - und Gewerbelärm erfolgt fassadenseitig
(Gebäudevorderseiten und Gebäuderückseiten) und geschossabhängig für jedes Gebäude im
Untersuchungsraum separat für jeden Prognosefall. Da der Gewerbelärm mit vertretbarem Auf-
wand nicht zu ermitteln ist und dauernden Änderungen unterliegt, wird als Maximalansatz unter-
stellt, dass der Gewerbelärm überall den Richtwert der TA Lärm ausschöpft und zusätzlich Über-
schreitungen um 1 dB im Sinne des Irrelevanzkriteriums auftreten können (Beispiel für Mischge-
biete 61/46 dB(A) tags/nachts). Die Verkehrslärmbelastung an den Fassadenseiten der Gebäude
wird dagegen für die jeweiligen Prognoseplanfälle exakt berechnet. Die weitergehenden Details
zu Ausgangsdaten und Grundlagen der Berechnungen sind den Kapiteln 3.1 – 3.4 des Berichtes
Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen. Zu den Hinweisen zum Untersuchungsraum siehe Kapitel
6.6.1.1 – Untersuchungsraum sowie Kapitel 4.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/05.
Zusammengefasst sind entsprechend den im Durchführungsvertrag vorgesehenen Leistungen
zum passiven Schallschutz folgende Ergebnisse festzuhalten:
Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,5 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber:
• In allen vier Planfällen ist eine vergleichbare Betroffenheit von Gebäuden/Fassaden im
Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße (Hansaring 40 bis Hansaring 60)
gegeben. In Abhängigkeit von den unterschiedlichen Planfällen kommen einzelne Ge-
bäude/Fassaden an der Schillerstraße (nur 2026) und der Wolbecker Straße (nur 2035) –
zum Teil geschossabhängig – hinzu.
Die betroffenen Fassaden an Gebäuden, an denen auch nur in einem der Planfälle das
Kriterium erfüllt ist, ist der Anlage 15.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,3 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber und
rückseitig keine gesunden Wohnverhältnisse / ohne Fenster zur schallabgewandten Seite:
• In den vier Planfällen liegen zum Teil Unterschiede bei der Betroffenheit von Geb äu-
den/Fassaden vor. Während in den Planfällen 2022 und 2024 nahezu alle Fassaden mit
Fassadenausrichtung zum Hansaring im Bereich zwischen Albersloher Weg und Schiller-
straße (zum Teil mit Eckgebäuden an einmündenden Straßen) betroffen sind, reduziert
sich die Anzahl der betroffenen Fassaden bzw. Geschosse in diesem Straßenabschnitt in
den Planfällen 2026 und 2035. Nur in den Planfällen 2022 und 2024 sind Teile der Bremer
Straße (weitestgehend nur nachts und begrenzt auf wenige Geschosse) betroffen. Dage-
gen kommen in den Planfällen 2026 und 2035 Abschnitte der Wolbecker Straße, des Ho-
henzollernrings und der Schillerstraße hinzu.
Zum Teil sind an den Fassaden nur einzelne Geschosse betroffen. Die überwiegende
Zahl der Geschosse hat keinen grundsätzlichen Anspr uch auf passiven Lärmschutz
(siehe Bericht Nr. LL5683.11/05 Tabellen 5.2, 8.2, 11.2, 14.2, letzte Spalte) weil
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 69 von 122
überwiegend an der Rückseite der einzelnen Geschosse gesunde Wohnverhältnisse vor-
liegen oder dort straßenseitig an diesen Geschossen die Schwelle von 70 dB(A) tags oder
60 dB(A) nachts nicht erreicht wird.
Die betroffenen Fassaden an Gebäuden, an denen auch nur in einem der Planfälle das
Kriterium erfüllt ist, ist der Anlage 15.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Die detaillierten Ergebnisse, separat zusammengestellt nach Prognosefällen mit Darstellung der
konkreten Betroffenheiten der Gebäude/Fassaden der jeweiligen Straßenabschnitte, sind den
Kapiteln 4.2.1 (Prognosefall 2022), 4.2.2 (Prognosefall 2024), 4.2.3 (Prognosefall 2026) und 4.2.4
(Prognosefall 2035 BU neu) des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Mit den Ergebnissen des Berichtes Nr. LL5683.11/05 und den Ergebnissen des Berichtes Nr.
LL5683.11/04 (siehe Kapitel 6.6.1.5) ist der grundsätzliche Anspruch auf Schallschutz für die Ge-
bäude/Geschosse von Gebäuden im Untersuchungsraum umfassend dokumentiert. Auf Grund-
lage dieser Ergebnisse ist die weitergehende Prüfung in Bezug auf rückwärtige Lüftungsmöglich-
keiten der Wohnungen durch den beratenden Ingenieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember 2020)
erfolgt (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Freiwillige Leistungen zum passiven Schallschutz).
Zur abschließenden Erfassung und Dokumentation aller grundsätzlich Anspruchsberechtigten für
die freiwilligen Leistungen zum passiven Schallschutz sind die Ergebnisse der Berichte Nr.
LL5683.11/02, LL5683.11/04 und Nr. LL5683.11/05 einschließlich der Ergebnisse der Untersu-
chung Mainka als Gesamtauswertung in einer Liste tabellarisch zusammeng efasst. Die Liste ist
den Berichten Nr. LL5683.11/02, LL5683.11/04 und Nr. LL5683.11/05 in der Darstellung der Ge-
samtbetroffenheit als Anlage beigefügt.
Die Sonderfälle, in denen die rückwärtigen Fenster keine Aufenthaltsräume belüften oder die
Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet ist und straßenseitige WG -Räume indirekt nur
über Räume anderer WG-Bewohner belüftet werden können, sind bis zum Inkrafttreten des Be-
bauungsplans noch Änderungen unterworfen. Eine Ermittlung dieser Fälle kann ohne Besichti-
gung der Wohnungen nicht erfolgen. Im Durchführungsvertrag wird daher vorsehen, dass über
die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans
im Amtsblatt hingewiesen wird.
Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfang reichen Untersuchungen für einzelne Woh-
nungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z.B. wegen
von außen und in den Bauakten nicht erkennbaren Umbauten), sollen die Eigentümer der nicht
identifizierten Wohnungen, gleich ob innerhalb und außerhalb des Untersuchungsraumes (siehe
Kapitel 6.6.1.1 – Untersuchungsraum), bis 3 Monate nach Wirksamwerden des Bebauungsplans
eine sachverständige Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlangen können. Die
Vorhabenträgerin wird diese Fälle dann sachverständig prüfen lassen und bei Vorliegen der Vo-
raussetzungen Schallschutz gewähren.
Die benannten Regelungen auf freiwillige Leistungen für passiven Schallschutz einschließlich der
Liste der potenziell anspruchsberechtigten Gebäude / G eschosse von Gebäuden werden Be-
standteil des Durchführungsvertrages. Weitergehend werden im Vertrag verbindliche Vorgaben
über die Prüfung der konkreten Ansprüche und Umsetzung der passiven Ausgleichsmaßnahmen
getroffen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 70 von 122
6.6.1.7. Gesamtfazit
Mit den durchgeführten Untersuchungen zum Immissionsschutz liegt eine umfassende Prüfung
und Bewertung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs - und Gewerbelärmsituation
sowohl für die schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes als auch für die schützenswerten Nutzungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens
vor, mit der eine uneingeschränkte und vollumfängliche Abwägung der Lärmbelange gewährleis-
tet ist.
Im Ergebnis können für die geplanten schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans (Vorhabenbereich und Mischgebietsfläche nach § 12 Abs. 4
BauGB) über die planungsrechtliche Festsetzung von aktiven und passiven Schallschutzma ß-
nahmen in Kombination mit Immissionsschutzhinweisen f ür das nachgeordnete bauordnungs-
rechtliche Genehmigungsverfahren gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gegenüber Einwir-
kungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/01) und Gewerbelärm (Bericht
Nr. LL5683.11/03) uneingeschränkt gewährleistet werden. An Gebäuden außerhalb des Gel-
tungsbereiches ist in Bezug auf Gewerbelärm eine deutliche Unterschreitung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB tags und nachts an allen relevanten Immissions-
punkten gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Gewerbelä rmvorbelastung
mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorhaben von keinen unzulässigen Gewer-
belärmimmissionen oder unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen durch anlagenbezogenen
Mehrverkehr im Bereich der vorhandenen umliegenden Bebauung auszugehen. Zum östlich an-
grenzenden Planbereich des „Stadthafens Nord“ wird zum Schutz gegenüber Gewerbelärm über
die Sicherung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand die im Rahmen des damaligen Planverfah-
rens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 erfolgte nachbarrechtliche Vereinbarung
zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadthafens
Nord aufgenommen und in das vorliegende Planungsrecht übertragen. Die weitergehende Kon-
kretisierung und Sicherung von Maßnahmen zur Gewähr leistung der Schutzansprüche für den
Entwicklungsbereich Stadthafen Nord gegenüber Gewerbelärm erfolgt über das zeitlich nachfol-
gende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 600.
Mit dem für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg
des Hansarings (Bericht Nr. LL5683.11/02) sind an bestehenden Fassaden im Einwirkungsbe-
reich des Eingriffs die Grundlagen f ür eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV
erfüllt. In der engeren Umgebung der neuen Ampel liegen die Ve rkehrslärmsteigerungen, vor
allem wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und
teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind
aber unvermeidlich. Aktiver Schallschutz (Lärm schutzwände) scheidet wegen der örtlichen Ver-
hältnisse aus. Die Anbindung zumindest am Tage mit einer Ampel zu steuern, ist aus Gründen
der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Anbindung erschließt nicht nur die Einzelhandelsflächen,
sondern stellt auch ei ne attraktive Verbindung aus den Wohngebieten nördlich des Hansarings
in Richtung der Freizeitnutzungen am Hafen dar. Zusätzlicher fußläufiger und Radverkehr für
diesen Knotenpunkt ist aufgrund der vorgesehenen Anbindung des östlich angrenzenden Quar-
tiers im zukünftigen Plangebiet 600 zu erwarten. Dieser Verkehr von Radfahrern und Fußgängern
kann nicht angemessen bis zu den nächsten vorhandenen Ampeln westlich (Dortmunder Straße)
und östlich (Schillerstraße) am Hansaring geleitet werden bzw. ein solcher Umw eg würde in der
Praxis nicht angenommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 71 von 122
Der Betrieb einer Lichtsignalanlage und die damit einhergehenden Belästigungen für die
Wohnnachbarschaft sind für Kreuzungen und Einmündungen an den Tangentenringen und sons-
tigen Hauptverkehrsstraßen in Münster übli ch. Der Verkehr und damit der Verkehrslärm ist an
vielen anderen Hauptverkehrsstraßen ähnlich, teilweise auch höher.
Der Lärmzuwachs kann den Anwohnern in diesem Bereich trotz Überschreitung der Schwelle
von 70/60 dB(A) zugemutet werden, weil die Situation lärmmäßig und situationsbedingt vorbelas-
tet ist und Leistungen für passiven Schallschutz gewährt werden. Die Situation ist lärmmäßig
vorbelastet, weil der Verkehrslärm auf dem Hansaring bereits heute im Bereich von 70/60 dB(A)
liegt und eine angemessene Nutzung von Balkonen in Richtung Hansaring ausschließt. Die Lage
ist situationsbedingt vorbelastet, weil in dieser Kurve am Hansaring bislang schon das Postver-
teilzentrum mit nicht unerheblichem Pkw- und Lkw-Verkehr angebunden war, weil schon der Be-
bauungsplan 401 an dieser Stelle die Anbindung einer neuen öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht
und weil sich diese Stelle des Hansarings am ehesten eignet, nach Wegfall der gewerblichen
Nutzungen nördlich des Sta dthafens I die neu entstehenden Quartiere an den Hansaring anzu-
binden und für die Gebiete nördlich des Hansarings eine attraktive Verbindung in Richtung des
Dortmund-Ems-Kanals zu schaffen.
Die betroffenen Wohnungen bekommen umfassenden passiven Schallschutz nach Maßgabe der
16. und 24. BImschV. Darüber hinaus wird sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
verpflichten, für die Wohnungen, für die bereits Schallschutzfenster und Lüftungen von Schlaf-
räumen nach Maßgabe der 24. BImschV eingebaut sind, weitere schallgedämmte Lüftungen für
andere Räume als Schlafräume mit bis zu 3.500 € je Wohnung zu finanzieren. Die Summe dieser
Maßnahmen wird dazu führen, dass auch in diesem Bereich noch angemessen gewohnt werden
kann.
Für die Bereiche außerhalb des baulichen Eingriffs werden differenzierte Vorgaben zur Gewäh-
rung freiwilligen passiven Schallschutzes für Wohnungen getroffen, die von planbedingten Pe-
gelerhöhungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) bzw. Verkehrs - und Gewerbelärm
(Bericht Nr. LL5683.11/05) bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts oder darüber hinaus betroffen sind. Für eine umfassende Abwägung werden
Erhöhungen bereits von 0,1 dB gutachterlich erfasst, gewährt wird ein grundsätzlicher Anspruch
auf passiven Schallschutz ab einer 0,3 dB-Steigerung (aus Verkehrs- und Gewerbelärm bei Ge-
bäuden mit fehlenden rückseitigen Lüftungsmöglichkeiten oder ungesunden Wohnverhältnissen
an der Rückseite) bzw. einer 0,5 dB -Steigerung (aus Verkehrslärm bzw. Verkehrs - und Gewer-
belärm im Falle gesunder Wohnverhältnisse an der lärmabgewandten Gebäuderückseite) bis in
den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder darüber hinaus. Die Grenze zur Ge-
währung passiven Schallschutzes liegt damit deutlich unterhalb der i n mehreren Gerichtsent-
scheidungen angesetzten Schwelle der Wahrnehmbarkeit von Lärmsteigerungen . Dadurch ge-
lingt ein angemessener Ausgleich zwischen einer den städtebaulichen Interessen der Stadt ent-
sprechenden Maßnahme eines Privatinvestors und den berech tigten Interessen der Wohnnach-
barschaft an ausreichender Lärmvorsorge in einer stark vorbelasteten Bestandssituation. Das
Vorhabengrundstück lag seit langer Zeit brach und war angesichts seiner prominenten städte-
baulichen Lage entwicklungsbedürftig. Jede d er Lage des Vorhabengrundstücks adäquate Ent-
wicklung hätte sich der lärmbelasteten und historisch gewachsenen Bestandsituation stellen und
einen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der Wohnnachbarschaft und der gewollten städ-
tebaulichen Entwicklung finden müssen. Der freiwillige passive Schallschutz ist ein wesentlicher
Baustein dieses Ausgleichs.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 72 von 122
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist aus der gutachterlichen Prüfung der Lärmzu-
wächse abgeleitet, wonach an den Straßenabschnitten der Hauptverkehrsstraßen außerhalb des
Untersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Ver-
kehrslärmsteigerungen unterhalb von 0,3 dB anfallen, die abseits der Gewährung von Leistungen
des passiven Schallschutzes pauschal abgewogen und als hinnehmbar eingestuft werden.
Mit dem räumlichen Untersuchungsumfang, den jeweils untersuchten Planfällen 2022, 2024,
2026 und 2035 und der dabei jeweils vorgenommenen Differenzierung zwischen einer 0,5 dB -
Steigerung und einer 0,3 dB-Steigerung und der differenzierten Betrachtung allein des Verkehrs-
lärms und der Summation aus Gewerbe und Verkehrslärm erreichen die Lärmuntersuchungen
eine hohe Komplexität. Eine nochmalige Erweiterung des Untersuchungsraumes zur Schärfung
der Randgenauigkeit würde keine zusät zlichen Erkenntnisgewinne für die Abwägung bringen.
Gleichzeitig ist über den Umfang der Untersuchungen bis hin zu einer Recherche der Bauakten
in Bezug auf die Prüfung rückwärtiger Lüftungsmöglichkeiten der Wohnungen eine Qualität der
Untersuchungen erreicht, die weit über die Erhebungen im Zusammenhang mit dem früheren
Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und mit bisherigen städtebau-
lichen Planungen für vergleichbare Einzelhandelsvorhaben in Münster hinausgeht. Mit den nun
vorliegenden Ergebnissen sind die Betroffenheiten nicht nur eines jeden Gebäudes, straßen- und
rückseitig, sondern auch geschossweise jeder einzelnen Wohnung im Einwirkungsbereich des
Planvorhabens dokumentiert und in eine konkrete Abwägung eingestellt. Über die Aufnahme der
Regelungen zum passiven Schallschutz in den Durchführungsvertrag, einschließlich der Möglich-
keit einer Nachbenennung von zusätzlichen, derzeit nicht erfassten Betroffenheiten im Einzel-
nachweis, ist eine umfängliche Sicherung der Maßnahmen zur Lärmvorsorge auch für die außer-
halb des Geltungsbereiches bestehenden schützenswerten Wohnnutzungen sichergestellt, so
dass insgesamt Belange des Immissionsschutzes dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
609 nicht entgegenstehen.
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Annahmen im Sinne eines Worst-Case-Falls ohne Be-
rücksichtigung potenzieller Lärmminderungen durch aktive Maßnahmen wie eine Geschwindig-
keitsreduzierung von 50 km/h auf Tempo 30 oder die Berücksichtigung von lärmarmem Asphalt
für den Straßenzug des Hansarings ist – unabhängig von den vorliegenden Ergebnissen – ein
zukünftiger Spielraum für zusätzliche relevante Entlastungen der Verkehrslärmsituation im Ein-
wirkungsbereich des Vorhabens gegeben.
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen
Zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Luftqualit ät im angrenzenden
Stadtbereich wurden bereits im Zusammenhang mit dem VBP Nr. 535 in den Jahren 2013 und
2015 Untersuchungen zu Luftschadstoffimmissionen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass rele-
vante Einwirkungen der damaligen Planung auf die Luftschadstoffsituation nicht gegeben sind
und auch nach Umsetzung des Vorhabens die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Fein-
staub (PM10, PM2,5) in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher eingehalten werden.
Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Verkehrswegenetz und der Berücksichtigung aktu-
eller Verkehrserhebungen / -untersuchungen sowie mit Blick auf die Veränderungen im geplanten
Nutzungskonzept ist für eine sach - und fachgerechte Abwägung der lufthygienischen Belange,
für den nun vorliegenden VBP Nr. 609, eine Neubewertung der Luftschadstoffsituation (Lohmeyer
GmbH, September 2020) vorgenommen worden. Dem Gutachten liegen neben den Vorgaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 73 von 122
aus dem veränderten Planvorhaben die Ergebnisse der aktuellen verkehrstechnischen Untersu-
chung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) sowie geänderte Basisdaten zur Emissions-
berechnung zugrunde.
Die Immissionsprognose wurde mit einem mikroskaligen Windfeld - und Ausbreitungsmodell für
die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM2,5)
durchgeführt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Die Grenzwerte definieren
40 µg/m³ für NO2, 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel sowie 200 µg/m³ als
Maximalwert für NO2 für eine Stunde und 50 µg/m³ im Tagesmittel für PM10. Entsprechend der
39. BImSchV darf der Maximalwert für NO2 höchstens 18-mal in einem Jahr und der Maximalwert
für PM10 höchstens 35-mal in einem Jahr überschritten werden.
Luftverunreinigungen durch andere Luftschadstoffe wie z . B. Benzol können als nicht abwä-
gungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deutlich
unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur
minimal verändern.
Berechnet wurde die Prognose für das Jahr 2022 differenziert für den Prognose -Nullfall (Ver-
kehrsbelastung ohne HafenMarkt) und den Prognose-Planfall ( Verkehrsbelastung mit Hafen-
Markt). Neben dem HafenMarkt wurde die Entwicklung des Areals Stadthafen Nord mit dem vor-
gesehenen Nutzungsmix aus Wohn- und Büronutzungen sowie Hotels und ergänzenden Gastro-
nomie- und Infrastruktureinrichtungen bei den Berechnungen berücksichtigt. Als Eingangsdaten
für die Ermittlung der Schadstoffemissionen wurden die durchschnittlichen t äglichen Verkehrs-
stärken (DTV-Werte) einschließlich des Anteils schwerer Nutzfahrzeuge > 3,5 t der für die prog-
nostizierten Verkehrsdaten auf das Jahr 2024 der verkehrstechnischen Untersuchung (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) für das Bezugsjahr 2022 zugrunde gelegt. Das Progno-
sejahr 2024 stellt die zukünftige Gesamtverkehrsbelastung mit Realisierung des Vorhabens und
des Stadthafens Nord und somit die höchste Belastungssituation im Stadtbereich dar, auch wenn
für einzelne Straßenabschnitte geringere Verkehrsmengen als im Prognosefall 2022 errechnet
wurden.
Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung und der relevanten Eingangsparameter (Verkehrs-
zahlen, Verkehrssituation und Störungsgrad, Kaltstartzuschläge, Längsneigung, Flottenz usam-
mensetzung, Faktoren für Aufwirbeln und Abrieb) wurden die Straßenquerschnitte nach der Ver-
kehrssituation als Hauptverkehrsstraße oder Erschließungsstraße und mit einer Geschwindigkeit
von 50 km/h sowie die spezifischen Emissionen der Fahrzeuge nach Fa hrzeugkategorie (Pkw,
leichte Nutzfahrzeuge, Busse, etc.) gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in die
Berechnungen eingestellt. Als meteorologische Eingangsdaten wurde eine meteorologische Zeit-
reihe (2015 bis 2017) der Wetterstation auf dem Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster herangezogen. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr wirken
großräumige Hintergrundbelastungen auf den Unt ersuchungsraum ein. Hierzu zählen Emissio-
nen der Industrie, des Gewerbes, der Hauswärmeerzeugung und Verkehrsemissionen außerhalb
des Untersuchungsgebietes (insbesondere Ferntransporte). Zur Bestimmung der Hintergrundbe-
lastung wurden die Werte der Zeitschiene 2017 bis 2019 der Messstation des LANUV „Münster-
Geist“ angesetzt. Die hinsichtlich der verschärften bundespolitischen Vorgaben zu erwartende
Reduzierung der Hintergrundbelastungen wird für das Prognosejahr 2022 im Sinne einer Worst
Case-Abschätzung nicht berücksichtigt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen für das Prognosejahr 2022 sind folgende gut-
achterlichen Ergebnisse festzuhalten:
• Auch unter Betrachtung der Worst Case-Abschätzung werden die Grenzwerte für NO 2,
PM10 und PM2,5 sowohl im Prognose-Nullfall als auch für den Prognose-Planfall an allen
Gebäuden des Untersuchungsgebietes eingehalten und deutlich unterschritten . Die Im-
missionen nehmen im Vergleich der Planfälle mit Realisierung des Vorhabens nur gering-
fügig (maximal 1,9 µg/m³ für NO2, maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel für PM10, 0,2 µg/m³
im Jahresmittel für PM2,5) zu.
Die Immissionen von NO 2, PM10 und PM2,5 an der Wolbecker Straße unterscheiden sich
aufgrund einer vergleichbaren Bebauungsstruktur kaum von denen am Hansaring.
• Die h öchste NO2-Belastung wird für den Aufpunkt P4 ( Wolbecker Straße Nr. 106) im
Knotenpunkt mit dem Hansaring mit einem Jahresmittelwert im Prognose -Nullfall von
35,3 µg/m³ und im Prognose-Planfall von 35,4 µg/m³ ermittelt. Der Grenzwert von
40 µg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehalten. Auch an allen anderen untersuch-
ten Querschnitten wird der NO2-Grenzwert sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prog-
nose-Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentration liegt
hier bei maximal 1,9 µg/m³ (34,8 µg/m³ auf 36,7 µg/m³) im Aufpunkt P1 (Hafenweg Nr. 7)
im Bereich des Hansarings östlich der Dortmunder Straße . Eine Überschreitung des
Grenzwertes zum NO 2-Jahresmittel kann im gesamten Untersuchungsgebiet ausge-
schlossen werden. Dies gilt auch – abseits einer konkreten Untersuchung – für die ver-
kehrlich wenig belasteten Straßen außerhalb des Untersuchungsgebietes.
Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m³ an
mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straßenabschnitten deutlich unter 3 %.
• Der h öchste PM10-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall im Aufpunkt P2 mit
22,1 µg/m³ und im Prognose -Planfall im Aufpunkt P1 mit 22,2 µg/m³. Der planbedingte
Anstieg der PM10 Belastung ist sehr gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei ma-
ximal 0,7 μg/m³ im Jahresmittel und maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel.
• Der höchste PM2,5-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall und Prognose -Planfall im
Aufpunkt P2 mit 15,6 µg/m³. Der Einfluss der Planung auf den PM 2,5-Jahresmittelwert ist
äußerst gering. Der Anstieg beträgt im Planfall in den Aufpunkten P1 und P3 maximal
0,2 μg/m³. In den Aufpunkten P2 und P4 ergeben sich keine Steigerungen.
Die berechneten Feinstaubkenngrößen (PM10, PM2,5) liegen somit an allen untersuchten
Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von
40 μg/m³ für PM10 und 20 μg/m³ (seit 01/2020) für PM2,5 im Jahresmittel.
Im Vergleich mit den Ergebnissen der Berechnungen der Gut achten aus den Jahren 2013 und
2015 ist festzustellen, dass
• die aktuell berechneten Feinstaubbelastungen aufgrund der seitdem deutlich zurückge-
gangenen Hintergrundbelastung niedriger ausfallen und
• die NO2-Belastungen aufgrund der aktualisierten Emissions datenbank und eines aktuell
anzuwendenden vereinfachten Berechnungsmodells tendenziell eine Zunahme aufwei-
sen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 75 von 122
Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung in dem teils über
eine geschlossene Randbebauung und geringe Straßenb reiten geprägte n Stadtbereich die
Grenzwerte für NO2 und Feinstaub (PM10, PM2,5) in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher
eingehalten werden. Ferner sind im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Straßen-
netz Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentrationen werden über
die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschad-
stoffsituation ist jedoch eher gering bzw. sehr gering und kann im Rahmen der Abwägung zur
Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden.
6.7. Störfall-Betrieb
Mit de m vorliegenden Bauleitplanverfahren wird kein Störfallbetrieb begründet . Weite rgehend
liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans außerhalb von Achtungsabständen nach Nr. 3.1
des Leitfadens KAS-18.
Die ehemals südlich des Geltungsbereiches, zwischen Stadthafen I und der Straße Am Mittelha-
fen, befindlichen Gefahrstofflager der Spe dition Lehnkering GmbH wurden in den Jahren 2016
und 2017 vollständig an einen neuen Standort verlagert. Mit der Verlagerung des Betriebes liegen
Betroffenheiten im Sinne der 12. BImSchV für das Planvorhaben nicht mehr vor.
6.8. Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel
6.8.1. Altlasten und Altstandort
Der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 und die umliegenden Bereiche sind aufgrund der früheren
gewerblichen Nutzung im Altlastenkataster der Stadt M ünster mit unterschiedlichen Verdachts-
flächen belegt.
So weist das Altlastenkataster für den Geltungsbereich den ehemaligen Standort der Tankstelle
am Hansaring als Standort schädlicher Bodenveränderungen (Nr. 10048) und auf dem Hafenweg
(nördlich der Gebäude Hafenweg Nr. 26a bis 28) eine Altlast- / Verdachtsfläche (Nr. 232) im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans aus.
Außerhalb des Geltungsbereiches grenzen i m weiteren Umfeld des Vorhabens noch heute teils
großflächige Altlasten- / Verdachtsflächen und historische Altstandorte an. Hierbei sind beson-
ders die Al tlast- / Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO -Gelände, die Grundstücke der
südlichen Hafenwegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO-Hallen mit den
Nummern 302, 319 und 10 sowie der Bereich der Gebäude Hafenweg 26a und 26b als historische
Altstandorte Nr. 2304 und Nr. 2874 zu nennen. Im Bereich der nördlichen Bebauung zum Han-
saring (Grundstücke Hansaring 66, 66a und 68) war mit der Nr. 222 eine Altlast- / Verdachtsfläche
eingetragen, weitergehend lag mit der Nr. 3592 auf dem Grundstück Hansaring 58 ein historischer
Altstandort. Nordwestlich des Hansarings ist der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzel-
handelseinrichtung Hansaring 59 als Altlast- / Verdachtsfläche Nr. 166 und die Gebäudebereiche
als historische Altstandorte (Nr. 2253 und Nr. 3080) eingetragen, das Grundstück des Berufskol-
legs zum Hansaring / Schillerstraße ist mit der Nr. 4507 ebenfalls als historischer Altstandort ge-
kennzeichnet.
Die Darstellungen im Altlastenkataster gehen teilweise zurück auf konkrete Begutachtungen der
Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundst ücke im Zuge der geplanten Fl ächenent-
wicklung für den Vorhabenbereich vorgenommen wurden. So erfolgte eine erste Erkundung in
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bezug auf m ögliche Altlasten im Boden und Belast ungen der aufstehenden Geb äude im Jahr
2001 für das Grundstück der damaligen Postimmobilie Hansaring 64. Das Grundst ück des ehe-
maligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer im südlichen Anschluss zum Hafenweg wurde im Jahr
2010 und das Grundstück der ehemaligen Star-Tankstelle am Hansaring 54 im Jahr 2012 einer
Begutachtung unterzogen. Darüber hinaus lagen im Zusammenhang mit den eingegangenen An-
regungen aus der öffentlichen Auslegung des VBP Nr. 535 im Jahr 2014 gutachterliche Stellung-
nahmen zur Grundwassersituation und zu möglichen Sicherungsmaßnahmen bei der Grundwas-
serhaltung während der Bauzeit vor.
Für das westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Mischgebiet nach § 12 Abs. 4 BauGB
liegen keine gutachterlichen Bewertungen zu m öglichen Bodenbelastungen vor. Im rechtskräfti-
gen Bebauungsplan Nr. 401 ist lediglich das Grundstück der Postimmobilie Hansaring 64 sowie
die Flurstücke 812 und 813 (Hansaring 66 und 66a) als Flächen, deren Böden erheblich mit um-
weltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet, Kennzeichnungen für das ehemalige
Wehmeyer-Grundstück sowie für das Mischgebiet bestanden nicht.
Zusammengefasst belegten die Gutachten eine Beeinflussung der Fl ächen über unterschiedlich
intensive Kontaminationen. Zu den stärker belasteten Bereichen zählten insbesondere die Zonen
um die ehemalige Tankstelle und die Wartungsgrube des früheren Postgrundst ücks im Norden
des Vorhabenbereichs sowie die Fläche der Star -Tankstelle, hier waren für die Sanierung der
Flächen teils Austausche der Auff üllböden oder anderweitige Sicherungsmaßnahmen zur Um-
setzung des Planvorhabens notwendig. Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war laut Gut-
achter nur im Zusammenhang mit Grundwasserhaltungsmaßnahmen für die Zeit der Bauarbeiten
gegeben, was nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels führe. Nachtei-
lige Auswirkungen auf Grundwasserleiter waren durch das Planvorhaben nicht zu erwarten.
Mit Erteilung der Baugenehmigung zum Vorhaben vom 30.10.2017 wurde als vorbereitende Maß-
nahme zur Aufnahme der Bautätigkeit eine vollständige Sanierung der identifizierten Altlasten im
Vorhabenbereich entsprechend der im Sanierungskonzept dargestellten Maßnahmen durchge-
führt. Die Sanierung erfolgte im Benehmen mit der Unteren Bodenschutzbehörde beim Amt für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet und in der Dokumentation der Sanierung zusam-
mengefasst. Die Freimessungen an Grubenwänden und –sohlen zeigten die Einhaltung der fest-
gelegten Sanierungszielwer te für Mineralölkohlenwasserstoffe von 300 mg/kg KW und leicht-
flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen von 2 mg/kg BTX. Mit den Erdarbeiten zur Errich-
tung der Tiefgarage waren Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Mit Abschluss der Ar-
beiten wurden keine Veränderungen des Grundwasserspiegels vermerkt und können auch zu-
künftig für die vollständige Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden.
Mit Schreiben der Stadt Münster vom 15.04.2019 (Stadt Münster Amt für Grünfläch en, Umwelt
und Nachhaltigkeit, 15.04.2019) ist die sach- und fachgerechte Durchführung der bodenschutz-
rechtlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen für den Bereich der ehemaligen Star -Tankstelle
unter gutachterlicher Begleitung als nachweislich erfolgreic h und abgeschlossen bestätigt wor-
den. Eine Freistellungserklärung der Stadt Münster über den Haftungsausschluss des Grund-
stückseigentümers sowie der Stadt Münster gegenüber der auf dem Grundstück Hansaring 54
bestehenden Bodenverunreinigung wurde nach rech tlicher Prüfung mit Schreiben vom
16.07.2019 (Stadt Münster Amt für Immobilienmanagement, 16.07.2019) erteilt. Aufgrund der aus
bautechnischen Gründen im Bereich des Gehweges zum Hansaring verbliebenen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Restbelastungen wird seitens des Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Zuge von zukünftigen
Baumaßnahmen an der Straße eine Neubewertung der Flächen erforderlich wird. Des Weiteren
bedarf es wegen der Nähe zur ehemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post noch ergän-
zender Untersuchungen im nördlichen Bereich des Plangebietes, der während der damaligen
Untersuchungen mit Baucontainern belegt war; Ergebnisse hierzu liegen bis März 2021 vor. Wei-
tere bodenschutzrechtliche Handlungserfordernisse bestehen derzeit nicht.
Zur karteimäßigen Überwachung und aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von
Altlastenflächen wird der Standort der sanierten sch ädlichen Bodenveränderungen im Bereich
der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr . 10048) weitergehend im Altlasten -/Verdachtsflä-
chenkataster geführt. Mit Lage der Altlast-/Verdachtsfläche (Nr. 232) im Bereich des Hafenwegs
werden die Flächen über die Bautätigkeiten zum Vorhaben nicht tangiert. Eine Sanierung der
Verdachtsfläche Nr. 232 wurde aufgrund der damit erforderlich en Aufnahme des Straßenab-
schnittes nicht durchgeführt. Umweltrelevante Gefahren gehen davon nicht aus.
Festsetzungen oder Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB werden vor dem Hinter-
grund der bereits durchgeführten und abgeschlossenen Sanierung im Vorhabenbereich und der
Lage der Verdachtsfläche Nr. 232 sowie der Restbelastung im Gehweg des Hansarings in fest-
gesetzten Straßenverkehrsflächen nicht getroffen. Mit der Lage der Verdachtsfläche/Restfläche
in einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist ein direkter und uneingeschränkter Zugriff auf die
Flächen durch die Stadt Münster gegeben. Schädliche Auswirkungen auf schützenswerte Nut-
zungen werden nicht gesehen. Gleichwohl wird ein Hinweis auf die sanierte Altlasten-/Verdachts-
flächen (Nr. 10048) und die weiter bestehende Altlasten -/Verdachtsfläche (Nr. 232) in den Be-
bauungsplan aufgenommen. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Durchführung der Sanierungs-
maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilerrichtung des Planvorhabens eine deutliche Ver-
besserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegenüber der ehemaligen Altlastensituation
am Standort gegeben ist. Weitergehend wird auf die noch beizubringenden Untersuchungen der
Randbereiche im nördlichen Plangebiet hingewiesen.
6.8.2. Kampfmittel
Für das Grundstück Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg wurde im Vorfeld der Erdarbeiten zur
Errichtung des Planvorhabens durch den Bereich Kampfmittelüberprüfung der Feuerwehr der
Stadt Münster eine Kriegsluftbildauswertung durchgeführt. Aus der Luftbi ldauswertung ergaben
sich eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelas tung. Im Zuge der hieraus erforderlichen
Standardsicherheitsüberprüfungen wurde ein an der Straße Hansaring angrenzender Bomben-
blindgänger-Verdachtspunkt VP 150 teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wurde bei
Aushubarbeiten eine 250 kg Sprengbombe gefunden und entschärft.
Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Einflüsse aus Kampfmitteln für
den Geltungsbereich nicht mehr zu erwarten. Weitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen sind
nur dann erforderlich, sollten künftig erdeingreifende Maßnahmen für weitere Gebäude/-teile, Ne-
benanlagen etc. geplant sein. Die Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbe-
hörde im Vorfeld abzustimmen.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 609 befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes NRW . Südlich des Hafenwegs liegen dem Plangebiet jedoch die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 78 von 122
zwei denkmalgeschützten Speichergebäude Hafenweg 28 und 30 gegenüber, in deren Umge-
bung das Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird mit der Planung
entlang dem Hafenweg durch die festgesetzte Höhenstaffelung des Baukörpers gegenüber
Nr. 28 sowie durch Baumanpflanzungen zum Hafenweg Rechnung getragen.
Bodendenkmäler waren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ebenfalls nicht bekannt
und wurden im Zuge der Erdarbeiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens auch nicht gefunden.
Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind archäologische Beeinträchtigun-
gen im Sinne des Denkmal schutzgesetztes aus der Wiederaufnahme der Bautätigkeit und Fer-
tigstellung des Planvorhabens nicht mehr zu erwarten. Vor dem benannten Hintergrund kann der
ursprüngliche allgemeine Hin weis zum Umgang bei der Entdeckung von Bodendenkmälern er-
satzlos entfallen.
6.10. Ausgleichsflächen
Die Grundstücksfreiflächen im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 waren aufgrund ihrer früheren
gewerblichen Nutzung mit hohen Versiegelungsanteilen belegt. Mit der zwischenzeitlich erfolgten
Teilerrichtung des Planvorhabens im Vorhabenbereich sowie Fertigstellung des Gebäudes auf
dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB ist ein ausgleichsrelevanter zusätzlicher Eingriff in Na-
tur und Landschaft mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 nicht zu
erwarten.
Dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird dadurch Rechnung getragen, dass die pla-
nungsrechtliche Festsetzung von Baufl ächen in einem ehemals bereits vollst ändig überbauten
Bereich erfolgt. Vor dem Hintergrund war bereits zum Planverfahren des VBP Nr. 535 keine Ein-
griffsregelung erforderlich. Ein Eingriffsausgleich ist auch weiterhin nicht erforderlich, da die Pla-
nung gegenüber dem Zustand des Plangebietes keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet. Mit der
neuen Planung werden unabhängig von einem Eingriffsausgleich großflächige Dachbegrünun-
gen und ein Pflanzgebot für 37 Bäume in Pflanztrögen festgesetzt.
6.11. Artenschutz
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetz es (BNatSchG) vom Dezember 2007
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenom-
men. Unter anderem durch die Bestimmungen der §§ 44 f BNatSchG wird europäisches Recht in
nationales umgesetzt, um einen Beitrag zur Sicherung der zunehmend gefährdeten biologischen
Vielfalt zu leisten. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungs-
verfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europ äischen Bestimmungen im Rahmen
einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und
bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Minis-
teriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kli-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 22.12.2010).
Vor diesem Hintergrund wurden bereits mit Aufnahme des Planverfahrens zum Vorgängerbebau-
ungsplan VBP Nr. 535 die damals im Geltungsbereich vorhandenen Freiflächen sowie die auf-
stehenden Gebäude des Postzustellstützpunktes der Post AG von Friedrich Pfeifer, Ahaus, gut-
achterlich untersucht und bewertet. Im Ergebnis war für die Schotter- und Brachflächen sowie für
die jungen Sukzessionsgehölze und Straßenbäume des Geltungsbereiches eine Lebensraumbe-
deutung für planungsrelevante Tierarten nicht anzunehmen. Laut Gutachter kamen im Bereich
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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der Brachen gleichfalls keine seltenen und/oder geschützten Pflanzenarten vor. Weitergehend
konnte eine Besiedelung des ehemaligen Postgeb äudes mit Tierarten, die einem besonderen
Artenschutz unterliegen (Fledermäuse, Turmfalke), ausgeschlossen werden. Mit diesen Ergeb-
nissen waren artenschutzrechtliche Konflikte mit der Umsetzung des Planvorhabens nicht zu er-
warten. Um vorsorglich etwaige Konflikte hinsichtlich europäischer Brutvogelarten auszuschlie-
ßen, waren für Gebäudeabriss und Gehölzrodungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung
des Grundstücks Bauzeitenregelungen beachtlich.
Aktuell ist für weite Teile des Vorhabens die Umsetzung bereits erfolgt. So ist da s Vorhaben mit
der Fertigstellung der großflächigen Tiefgarage und dem Gebäudeteil C (Bebauung am Hafen-
weg) schon zu rd. zwei Dritteln errichtet und die Gebäudeteile A und B sind im Erdgeschoss
teilweise vorbereitet. Abseits von Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als
Baustellenbereich und weisen keine Grünstrukturen mehr auf. Das Gebäude im Ergänzungsbe-
reich am Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt.
Artenschutzrechtliche Konflikte erscheinen gem äß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme
zum Vorhaben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten möglich
(Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020) . So könnten sich zwi-
schenzeitlich planungsrelevante Vogelarten wie Mehlschwalbe oder Turmfalke angesiedelt ha-
ben oder Fledermäuse Quartiere nutzen. Was nicht-planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine
Ansiedlung im Bereich der Baustelle ebenfalls denkbar (z. B. Bachstelze, Blau- und Kohlmeise,
Straßentaube, Mauersegler).
• Eine Vermeidung der Tötung von Brutvögeln ist am einfachsten zu bewerkstelligen, indem
die potenziell gefährdenden Eingriffe in die Zeit außerhalb der Brutphase gelegt werden
(Zeitraum Brutphase: März bis Ende August). Ist dies nicht mit dem Bauablauf vereinbar,
müsste über eine baubiologische Begleitung sichergestellt werden, dass keine aktuell ge-
nutzten Brutstätten vorkommen. In diesem Fall ist in der Brutsaison vor Wiederaufnahme
der Bauarbeiten die Ansiedlung von Brutvögeln zu überprüfen. Ggf. können Brutansied-
lungen auch durch aktive Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden. Sollten von Ver-
grämung planungsrelevante Arten betroffen sein (Mehlschwalbe, Turm falke), kann sich
daraus die Notwendigkeit ergeben, diesen Arten über geeignete und mit der Naturschutz-
behörde abzustimmende Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) Ersatzbrutplätze
anzubieten. Hat eine Brutansiedlung im Vorhabenbereich bereits stattgefunden, ist die
Brutstätte bis zum Ausfliegen der Jungvögel zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
• Die Strukturen des Plangebietes sollten vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten auch von
einem Fledermauskundler in Augenschein genommen werden, der die konkrete Eignung
für eine Quartiernutzung überprüft. Das Erfordernis weiterer Maßnahmen ist dann aus den
Ergebnissen dieser Erstbewertung abzuleiten. Grundsätzlich gilt es vornehmlich zu ver-
hindern, dass Wochenstubenquartiere von Eingriffen betroffen sind (Zeitraum: ca. Mitte
Mai bis Mitte September). Es ist daher notwendig, die fledermauskundliche Erstbegehung
spätestens im Frühjahr vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten durchzuführen. Sollten sich
dabei mögliche Konflikte abzeichnen, ist ein Risikomanagement zu erarbeiten.
Grundlegende Vollzugsprobleme sind für das Planvorhaben aktuell nicht absehbar. Auch im Falle
des 'worst case' (Verlust von Fortpflan zungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Brutvo-
gelarten und/oder von Gebäudefledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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- ggf. ergänzt um CEF-Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Vollzugs-
fähigkeit der Planung in dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicherstellen.
Auf die Notwendigkeit der Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit
der Wiederaufnahme der Bautätigkeit wird im Bebauungsplan hingewiesen.
7. Flächenbilanz
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 ergibt sich folgende
Flächenbilanz:
Tabelle 3 | Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 3,00 ha 100 %
Vorhabenbereich
(ohne Verkehrsflächenanteile von 0,10 ha) 2.00 ha 67 %
Ergänzungsbereich als Mischgebiet
(§ 6 BauNVO) 0.25 ha 8 %
Öffentliche Verkehrsfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 0,75 ha 25 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Nach § 2a BauGB ist für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 eine Umweltpr üfung
durchzuführen. Im Rahmen der Umweltpr üfung werden die voraussichtlichen erheblichen Um-
weltauswirkungen aus der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermittelt und in
einem Umweltbericht, der den Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB zu entsprechen hat, be-
schrieben und bewertet. Alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschut-
zes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sind dabei Gegenstand der
Prüfung und finden im jeweiligen Fachkapitel Berücksichtigung. Der Umweltbericht erfüllt im vor-
liegenden Fall sowohl die Umweltprüfungspflicht des BauGB (vgl. § 50 UVPG) als auch die pro-
jektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des UVPG für großflächigen Einzelhandel.
Die Umweltprüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Geländeerhebungen
durchgeführt. Die projektbezogene n Gutachten und Stellungnahmen zu den Themen Verkehr,
Immissions- und Artenschutz sowie Altlasten sind dem Quellenverzeichnis der Bebauungsplan-
begründung zu entnehmen. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen au ßerdem dem
Umweltkataster der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2020).
Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die gesetzlichen Umweltanforderun-
gen in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts - und Verwaltungsvorschriften. Der Unter-
suchungsraum wird jeweils so weit gefasst, wie erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter zu er-
warten sind.
Für die notwendige 97. Änderung des Fl ächennutzungsplans im Parallelverfahren zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird als Bestandteil der Begr ündung ein separater Um-
weltbericht erstellt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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8.2. Kurzdarstellung der Planung
Mit dem geplanten Vorhaben sollen die Entwicklungsziele des Einzelhandels - und Zentrenkon-
zeptes der Stadt Münster (2018) sowie des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (2012) als wichti-
ger Baustein zur städtebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt werden. Dabei
beansprucht die Planung großteils Innenbereichsflächen, die bisher zu dem seit 1996 rechtskräf-
tigen Bebauungsplan Nr. 401 geh ören. In geringen Teilen ist am Hansaring außerdem der
BP Nr. 356 betroffen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Beb auungsplans Nr. 609
umfasst eine Fläche von rd. 3,0 ha.
Unter dem Titel „HafenMarkt“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung
eines Stadtbereichszentrums geschaffen werden, indem neben Flächen für großflächigen Einzel-
handel auch Fläch en für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, für Gastronomie sowie die Ein-
richtung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorgesehen sind.
Die Planung umfasst im sog. Vorhabenbereich einen Verbrauchermarkt mit einem modernen
Markthallenkonzept, einen Lebensmitteldiscounter, einen Drogeriefachmarkt und eine Apotheke,
jeweils mit den erforderlichen Kundenstellplätzen, sowie ergänzende Flächen für Dienstleistungs-
betriebe, Gastronomie und Wohnnutzungen. Die geplanten Geb äudekomplexe gruppieren sich
um einen zentralen Platz (Kundenparkplatz, Pocket-Park), die Hauptzufahrt erfolgt über den Han-
saring. Zur Entlastung der Parkplatzsituation im Stadtquartier ist mit der geplanten Vorhabennut-
zung zusätzlich die Errichtung von öffentlich nutzbaren Stellplätzen im Sinne einer Quartiersga-
rage verbunden. Die geplante Tiefgarage ist sowohl vom Hansaring als auch vom Hafenweg an-
fahrbar und umfasst insgesamt rd. 350 Stellplätze, von denen ca. 220 Stellplätze der Quartiers-
garage zugeordnet werden. Zusätzlich werden im Bereich des ebenerdigen Kundenparkplatzes
rd. 103 Pkw-Stellplätze angeboten. Neben den Pkw -Stellplätzen werden mit dem Planvorhaben
insgesamt rund 477 Fahrradabstellplätze realisiert.
Neben dem Vorhabenbereich umfasst der Beb auungsplan Nr. 609 im westlichen Plangeltungs-
bereich außerdem als Mischgebiet festgesetzte Ergänzungsflächen, die im Sinne einer geordne-
ten städtebaulichen Entwicklung eine Ergänzung der Blockstruktur der westlichen Hafenwegbe-
bauung bezwecken. Die Bebauung in diesem Bereich wurde im Jahr 2016 auf Grundlage des
Vorgängerbebauungsplanes VBP Nr. 535 bereits umgesetzt.
Neben Vorhaben- und Anpassungsbereich liegen Verkehrsflächen von Hansaring und Hafenweg
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht sind mit der aktuellen Planung folgende Änderun-
gen verbunden:
• Im Vorhabenbereich entfallen Festsetzungen als Misch - und Gewerbegebiet, Gr ün- und
Verkehrsfläche, stattdessen wird ein Vorhabenbereich „Einzelhandel, Dienstleistungsbe-
triebe, Gastronomie, Wohnen“ festgesetzt. Zwei Betriebe der Einzelhandelsnutzungen sind
dabei als großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO einzustufen. Die Erschließung des
Vorhabenbereichs erfolgt ma ßgeblich über den Hansaring, die Tiefgarage kann jedoch
auch vom Hafenweg aus angefahren werden. Die Anlieferung des Verbrauchermarktes und
des Discounters läuft über den Hafenweg bzw. entlang der östlichen Geltungsbereichs-
grenze vom Hafenweg zur Schillerstraße.
Im Vorhabenbereich sind gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 401 aufgrund einer erhöhten
GRZ (1,0 statt bisher 0,6 bzw. 0,8) weniger M öglichkeiten für Baumpflanzungen gegeben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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und es ist wegen des Entfallens einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) sowie des Ent-
fallens von Festsetzungen zu Fassadenbegr ünungen ein insgesamt verringerter Gr ünflä-
chenanteil zu erwarten. Um dem entgegen zu wirken, werden die Hauptdächer der Erdge-
schossnutzungen auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² als extensiv begrünte Dächer
angelegt. Außerdem wird am Hafenweg eine kleine Grünanlage mit Baumbestand in Hoch-
beeten angelegt (sog. Pocket-Park) und es werden im Plangebiet weitere Bäume in Pflanz-
trögen gepflanzt.
• Für den Ergänzungsbereich (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) wird gegenüber dem
Bebauungsplan Nr. 401 die Darstellung als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,6 beibehalten.
Änderungen ergeben sich lediglich aus einer Erh öhung der zulässigen Vollgeschossigkeit
auf max. zwei Vollgeschosse für den rückwärtigen Grundstücksbereich.
• Der Hafenweg wird im Vollzug der Planung gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 401 von
einer privaten in eine öffentliche Verkehrsfläche umgewidmet.
Die Flächen am Hansaring, die bisher zum BP Nr. 356 gehörten, werden weiterhin als öffentliche
Verkehrsfläche gewidmet bleiben. Die Abmessungen dieser Verkehrsfläche werden mit der Pla-
nung nicht verändert, im Vollzug der Planung sind lediglich Umbauten an den Fahrspuren vorge-
sehen, die im Bebauungsplan nachrichtlich eingezeichnet sind.
Hinsichtlich des Schutzes vor betrieblichen und verkehrlichen L ärmemissionen wird über diffe-
renzierte Festsetzungen sowie über Maßnahmen der freiwilligen Lärmvorsorge bzw. Maßnahmen
im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring im Sinne der 16. BImSchV eine
Verträglichkeit der Planung mit den angrenzenden bestehenden als auch mit den geplanten Nut-
zungen erwirkt. Die städtebaulich architektonische Ausgestaltung mit einer klaren räumlichen Zu-
ordnung der Gebäude und differenzierten H öhengliederungen sichert eine nutzungs - und maß-
stabsgerechte Einpassung der Vorhabennutzung in die bestehende Stadtstruktur. Die konkreten
Festsetzungsinhalte und deren Begründung sind dem Kapitel 6 zu entnehmen.
8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
8.3.1. Fachgesetze
8.3.1.1. Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB
Nach § 1 und § 1a BauGB sind folgende zentralen Ziele zum Umweltschutz im Zuge der Bauleit-
planung zu berücksichtigen:
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
• Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel).
• Vermeidung und Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeintr ächtigungen der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes als Teil der
Abwägung (Eingriffsregelung).
Berücksichtigung im Plan: Belange des Umweltschutzes, Beeintr ächtigungen und Minderungs-
maßnahmen werden im Rahmen des Umweltberichtes dargestellt und bewertet. Dem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden wird dadurch Rechnung getragen, dass die planrechtliche Fest-
setzung von Baufl ächen in einem ehemals bereits vollst ändig überbauten Bereich erfolgt. Die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 83 von 122
Eingriffsregelung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Planung gegen über dem
Zustand des Plangebietes vor R ückbau der ehemaligen Gewerbebauten zum Hafenweg (Weh-
meyer-Gebäude) keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet (siehe Kapitel 6.10).
8.3.1.2. Immissions- und Klimaschutz
Planungsrelevant ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) und den dazu geh örigen Verordnungen (BImSchV) sowie die Einhal-
tung von Grenz -, Richt - und Orientierungswerten verschiedener Vorschriften (z.B. TA -Lärm,
DIN 18005). Des Weiteren kommt mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG),
seit 1.11.2020 abgelöst durch das Gebäude energiegesetz (GEG), dem Einsatz erneuerbarer
Energien besondere Bedeutung zu.
Berücksichtigung im Plan: Die bestehenden Lärm- und Schadstoffbelastungen im Gebiet sowie
die zusätzlich zu erwartenden Belastungen wurden gutachterlich geprüft und geeignete Maßnah-
men zur Verträglichkeit der Vorhabenplanung aufgezeigt und in Form von textlichen Festsetzun-
gen und Hinweisen planungsrechtlich gesichert. Weitergehend werden Lärmminderungsmaß-
nahmen an außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes liegenden Bestandsgebäu-
den durchgeführt. Diese umfassen einerseits Maßnahmen, die sich im Zusammenhang mit dem
baulichen Eingriff in den Hansaring aus den Vorgaben der 16. BImSchV ergeben. Darüber hinaus
werden Maßnahmen als freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin zur Lärmvorsorge angeboten,
um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorhabenbedingte Zusatzbelastungen auf einen
bereits stark lärmvorbelasteten Bereich einwirken. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über
den Durchführungsvertrag. Die Beachtung der Anforderungen des GEG wird nicht auf Planebene
geprüft, sondern ist im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errich-
tung der Vorhabennutzungen nachzuweisen.
8.3.1.3. Wasserschutz
Nach Landeswassergesetz NRW besteht bei einer Neuversiegelung von B öden die Pflicht zur
Rückhaltung und soweit m öglich zur Versickerung von nicht sch ädlich verunreinigtem Nieder-
schlagswasser. Au ßerdem sind Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes zu beachten. Das
Plangebiet liegt nicht im Bereich einer Wasserschutzzone, Oberfl ächengewässer kommen nicht
vor.
Berücksichtigung im Plan: Zusätzliche Versiegelungen sind für das Plangebiet nicht zu erwarten.
Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist im Plangebiet daher nicht erforderlich und wäre in
diesem innerstädtisch gelegenen und bereits weitgehend ver siegelten Bereich auch nicht m ög-
lich. Wie bisher ist eine Einspeisung von Oberflächenwasser in das Kanalnetz geplant. Die Aus-
bildung von Gründächern stellt jedoch einen Beitrag zur Regenrückhaltung dar.
Im Zusammenhang mit dem früheren Vorhandensein von Al tlasten waren bei den Erdarbeiten
Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser beacht-
lich. Die Maßnahmen waren Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung und wurden
im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgt en Teilerrichtung des Vorhabens mit den zu-
ständigen Fachbehörden abgestimmt und durchgeführt.
8.3.1.4. Biotop- und Artenschutz
Im Wirkbereich der bau - und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens kommen keine
geschützten Fl ächen oder Objekte vor ( § 42 LNatSchG-Biotope, Naturschutz - oder
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 84 von 122
Landschaftsschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher europ äischer Bedeutung wie FFH -
oder Vogelschutzgebiete). Schützenswerte Biotope und planungsrelevante Tier- und Pflanzenar-
ten waren und sind im Plangebiet nicht anzutreffen und sind auch für die Zukunft nur mit geringer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Berücksichtigung im Plan: Eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinsicht-
lich nicht -planungsrelevanter Brutvogelarten konnte bei den bereits erfolgten Baumaßnahmen
über Bauzeitenregelungen erzielt werden (Geh ölzrodungen, Gebäuderückbau au ßerhalb der
Brutzeit).
Auch im Rahmen der Fortführung der Bauarbeiten können Konflikte über Bauzeitenregelung en
und eine baubiologische Begleitung voraussichtlich vermieden werden. Selbst im Falle eines
Worst Case (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Brutvogelar-
ten und/oder von Gebäudefledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung
der Baumaßnahmen – ggf. ergänzt um CEF-Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denk-
bar, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung in dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicherstellen.
8.3.2. Kommunale Fachplanungen und Zielsetzungen
Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Schutzwürdige Biotope gemäß Stadtbio-
topkartierung Münster oder gemäß Biotopkataster NRW sind nicht vorhanden.
Luftreinhalteplan der Stadt Münster
Der Luftreinhalteplan der Stadt Münster verzeichnet für das Plangebiet keine Überschreitung der
relevanten Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub. Das Plangebiet ist daher nicht
Teil der im Stadtkern ausgewiesenen Umweltzone, innerhalb derer eine Verbesserung der luft-
hygienischen Situation angestrebt wird.
Lärmaktionsplan der 3. Stufe für die Stadt Münster
Der Lärmaktionsplan der Stadt Münster befasst sich auf Basis ermittelter Lärmbetroffenheiten
schwerpunktmäßig mit Lärmemissionen des Straßenverkehres und benennt Maßnahmen für ei-
nen 5-Jahreszeitraum. Aktuell liegt mit Stand Dezember 2019 die 3. Stufe des Lärmaktionsplans
im Entwurf vor, womit der Lärmaktionsplan der 2. Stufe aus dem Jahr 2017 fortgeschrieben wird.
In dem Entwurf wird der Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffenheit bewertet. In Ergän-
zung der bisher umgesetzten Tempo 30-Zonen wird unter den Maßnahmenbereichen (MB) der
1. Priorität mit der Nummer MB 9 für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bre-
mer Straße die weitere Prüfung einer Anordnung von Tempo 30 empfohlen. Alternativ kommt
eine Umgestaltung der Straße in Betracht, in Teilbereichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung
geplant (Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung).
Umwelt- und Freiraumplanung der Stadt Münster
Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den Themen Klima -,
Gewässer- und Bodenschutz r äumlich dargestellt. Ziele des Umweltschutzes lassen sich aus
dem Umweltplan für das Vorhaben nicht ableiten, da das Plangebiet ohne besondere Schutzwür-
digkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt gleichfalls nicht im Bere ich wertvoller Teilflächen
der verschiedenen grünordnerischen Zielkonzepte der Stadt Münster.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Umweltdaten Münster
Die Umweltdaten Münster sind eine Zusammenstellung wichtiger Daten zur Entwicklung der Um-
welt in Münster. Sie umfassen alle wesentlichen Umw eltthemen und werden mit Beschluss des
Rates der Stadt Münster vom 12.12.2012 im 2-jährlichen Turnus fortgeschrieben. Nunmehr liegen
die Umweltdaten für die Fortschreibungsjahre 2018 -2019 vor. Mit den Umweltdaten werden für
alle Umweltbereiche auch Zielvor gaben formuliert, die der Rat der Stadt Münster beschlossen,
hat. Die formulierten Ziele dienen als Maßstab für umweltgerechtes Verwaltungshandeln.
Nachhaltigkeitsstrategie Münster
Die vom Rat der Stadt Münster im November 2017 beschlossene Nachhaltigkeitsstrategie (Stand
Mai 2018) zielt auf die Umsetzung einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Kontext der Agenda
2030. Relevante Bezüge zu den Inhalten einer Umweltprüfung für die Bauleitplanung sind vor
allem bei den Themenfeldern "Natürliche Ressourcen und Umwelt" sowie "Klima und Energie" zu
finden.
8.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung
Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt nachfolgend gemäß § 2a BauGB jeweils
eine Beschreibung und Bewertung der gegenwärtigen Umweltsituation. Anschließend werden die
voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in Frage kommenden Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher nach teiliger Umweltauswirkungen
dargestellt.
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit
Bestand
Der Gebäudekomplex des Mischgebietes im sog. Ergänzungsbereich wurde auf Basis des Vor-
gängerbebauungsplanes VBP Nr. 535 bereits im Jahr 2016 errichtet und ist bewohnt.
Im Vorhabenbereich begannen die Bauarbeiten im Januar 2018. Die Gebäude und baulichen
Anlagen der ehemals auf dem Grundstück vorhandenen Tankstelle am Hansaring sowie des
Postzustellpunktes waren damals bereits aufgegeben und rückgebaut. Die Bautä tigkeiten am
Planvorhaben ruhen seit Februar 2019. Das Vorhaben ist dabei schon zu rd. zwei Dritteln errich-
tet: so sind die großflächige Tiefgarage und der Gebäudeteil C (Bebauung am Hafenweg) nahezu
fertiggestellt, die Gebäudeteile A und B sind im Erdgesc hoss teilweise vorbereitet. Abseits von
Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich.
Was den Bestand gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 401 betrifft, so ist neben Mischge-
bietsausweisungen im n ördlichen Vorhabenbereic h auch eine öffentliche Gr ünfläche mit der
Zweckbestimmung 'Kinderspielplatz' festgesetzt. Der Bedarf f ür diese Anlage resultierte seiner-
zeit aus der mit dem BP Nr. 401 geplanten Erweiterung der Wohn - und Mischnutzungen vom
Hansaring in den rückwärtigen Blockinnenbereich und der damit verbundenen Notwendigkeit zur
Ausweisung wohnungsnaher Spielflächen.
Gegenüber Immissionen besonders sch ützenswerte Nutzungen kamen und kommen im Gebiet
bisher nicht vor, grenzen mit verschiedenen Wohnnutzungen im Umfeld jedoch an, insbesondere
am Hansaring und in den untergeordneten Wohnstraßen. Diesen sind teilweise die Schutzbedürf-
tigkeit eines Wohngebietes und teilweise die eines Mischgebietes zuzusprechen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Vorbelastungen
Lärm: Das Plangebiet ist L ärmbelastungen ausgesetzt, die vor allem aus dem Verkehr entlang
der umgebenden Haupterschließungsstraßen resultieren. Für die untersuchten Straßenbereiche
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen – insbesondere nachts – an den
straßenzugewandten Fassaden übersc hritten und auch eine Einhaltung der Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV ist entlang stark belasteter Straßenabschnitte teilweise nicht gegeben.
Dauerschallpegel von über 70/60 dB(A) tags/nachts im Grenzbereich zur Gesundheitsgefähr-
dung sind im Lärmaktionsplan (LAP) der Stadt Münster (Entwurf Dezember 2019) für den Bereich
des Plangebietes nicht verzeichnet. Allerdings ist der Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetrof-
fenheit eingestuft, weswegen im LAP dort ein Maßnahmenbereich abgegrenzt wird (MB 9).
Gemäß dem schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen
Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Be-
reich der vorhandenen Wohnnachbarschaft (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen,
08.01.2021) werden im Prognose-Nullfall für das Jahr 2022 als Jahr der voraussichtlichen Inbe-
triebnahme des HafenMarkts am Hansaring Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) tags bzw. bis
zu 64 dB(A) nachts erwartet (nahe Wolbecker Straße).
Neben Lärmvorbelastungen durch Straßenverkehr liegen auch Vorbelastungen durch Gewerbe-
lärm vor (u. a. Penny-Markt Hansaring Nr. 46, südlich angrenzende Gewerbegebiete bzw. Stadt-
häfen). Außerdem sind im westlichen Untersuchungsraum Lär mimmissionen durch die in Hoch-
lage verlaufende Bahnstrecke Wanne-Eickel–Hamburg zu verzeichnen.
Leistungsfähigkeit der Erschließung: Der Hansaring ist bereits heute mit einer hohen Grundbe-
lastung belegt, die bestehenden Lichtsignalanlagen sind derzeit nich t in einer Grünen Welle ge-
schaltet. Staubelastungen am Hansaring sind daher bei einem ansonsten oft unauffälligen Ta-
gesverlauf regelhaft zu den morgen- und abendlichen Stoßzeiten anzutreffen. Der Verkehrsablauf
wird außerdem durch Parksuchverkehr, durch Pa rkvorgänge an den Stellplätzen entlang des
Hansaringes sowie durch die Wartepflicht an untergeordneten Zufahrten und Nebenstraßen
(Dortmunder Straße und Soester Straße) gestört. Hinzu kommt die ungünstige Position einer
Bushaltestelle, die den Verkehrsablauf am Hansaring während der Fahrgastwechselzeiten stört.
Weitere Defizite der Verkehrsinfrastruktur im Umfeld des Vorhabens bestehen in einer mangel-
haften Anbindung verschiedener Grundstücke an den Hansaring (z. B. Penny-Markt Hansaring
Nr. 46) sowie in langen Wartezeiten für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer an dem Fußgänger-
übergang Hansaring/Dortmunder Straße.
Im übergeordneten Untersuchungsraum wird an den Kreuzungen ‘Hansaring/Albersloher Weg’
und ‘Hansaring/Wolbecker Straße’ bereits heute teilweise der Überlastungszustand für die mor-
gentliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde erreicht.
Ruhender Verkehr: Eine Parkraumanalyse belegt ein Defizit an Stellplätzen und einen hohen
Parkdruck im Untersuchungsgebiet (Parkraumanalyse Hansaviertel/Hafen in Mün ster,
24.07.2019, in: (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020)). Der mit dem Parkraumdefizit ver-
bundene Parksuchverkehr trägt dabei zu Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes im Zuge des
Hansaringes bei (s. o.).
Luftschadstoffe: Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster liegt im Bereich der an das Plan-
gebiet angrenzenden Straßen mit relativ dichtem Verkehr (Hansaring, Schillerstra ße) die Belas-
tung durch inhalierbaren Feinstaub (PM10) bei maximal 28 μg/m³ und durch Stickstoffdioxid (NO2)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 87 von 122
bei maximal 32 μg/m³. Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für PM10 bzw. NO2 von
jeweils 40 μg/m³ werden somit nicht erreicht. Auch bezüglich lungengängigen Feinstaubs (PM2,5)
kann von einer Unterschreitung des relevanten Jahresmittel-Grenzwertes (25 μg/m³) ausgegan-
gen werden (Lohmeyer GmbH, September 2020).
Die aktuell ermittelten Jahresmittelwerte der Hintergrundbelastung im Untersuchungsraum, für
die auf Werte der etwa 3 km entfernt gelegenen LANUV-Station Münster-Geist zugegriffen wurde,
liegen in den Jahren 2017 bis 2019 für NO2 zwischen 16 und 19 μg/m³, für PM10 zwischen 15 und
20 μg/m³ und für PM2,5 zwischen 11 und 13 μg/m³ (Lohmeyer GmbH, September 2020). Aufgrund
verschärfter politischer Vorgaben zur Emissionsminderung ist in den nächsten Jahren von ten-
denziell sinkenden Hintergrundbelastungswerten auszugehen.
Störfallrisiko: Südlich des Plangebietes befanden sich zwischen Stadthafen I und der Straße 'Am
Mittelhafen' bis Ende des Jahres 2016 zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH,
die bei der planerischen Entwicklung des Hafenareals damals noch zu ber ücksichtigen waren.
Von der Lagernutzung ging keine akute Gef ährdung aus, ein latentes Gefährdungspotenzial lag
jedoch in anlagebezogenen St örfällen begründet (z. B. Brand), deren Auswirkungen z. B. über
freigesetzte Luftschadstoffe unter anderem auch im Plangebiet hätten auftreten k önnen. Mit er-
folgter Verlagerung der Gefahrgutlager außerhalb des Einwirkungsbereiches des Planvorhabens
sind Betroffenheiten aus Störfallbelangen nicht mehr gegeben.
Kampfmittel: Die Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen -Lippe
KBD, die im Vorfeld der Bauarbeiten durchgeführt wurden, ergaben damals eindeutige Hinweise
auf eine Kampfmittelbelastung des Vorhabenbereichs. Da im Zuge der Vorhabenumsetzung mit
wesentlichen Eingriffen ins Erdreich zu rechnen war, wurde vor Beginn der Bauarbeiten die Vor-
gehensweise zur Umsetzung der Baumaßnahmen mit dem Bereich Kampfmittelüberprüfung der
Feuerwehr der Stadt Münster abgestimmt. Es folgte eine Baufelddetektion, die jedoch aufgrund
diverser Störeinflüsse nicht überall ausgewertet werden konnte. Dabei wurde auch ein in der
Nähe des Hansarings liegender Bombenblindgänger-Verdachtspunkt teilüberprüft. Nach erfolgter
Baufelddetektion wurde bei Aushubarbeiten schließlich eine 250 kg Sprengbombe gefunden und
entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Probleme mit Kampf-
mitteln im Geltungsbereich aktuell nicht mehr zu erwarten.
Bedarf wohnungsnaher Spielflächen: Der Bedarf für wohnungsnahe Spielflächen des Typs B/C
im Bereich der Stadtzelle „Alte Feuerwache“ wurde im Jahr 2005 durch die mit der Teilaufhebung
des BP Nr. 401 verbundene Überplanung einer Grünanlage mit Spielplatz am Albersloher Weg
verstärkt.
Auswirkungen der Planung
Lärm: Vorhabenbedingte Auswirkungen auf schutzbed ürftige Nutzungen waren Gegenstand ei-
ner schalltechnischen Untersuchung, die die Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet
und die vorhandene Nachbarschaft, aus dem baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (An-
bindung an Hansa ring) sowie die Auswirkungen aus Gewerbel ärm gutachterlich bewertet und
geeignete Lärmminderungsmaßnahmen aufzeigt (vgl. Kap itel 6.6.1). Dabei wurden sowohl vor-
handene Vorbelastungen wie auch Summationswirkungen verschiedener vorhabenbedingter
Lärmquellen berücksichtigt.
Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring / Zu- und Abfahrt Vorhabenbereich absehbar einen
lärmvorbelasteten Bereich berührt, wurden im Vorfeld mehrere Erschließungsvarianten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 88 von 122
verglichen (vgl. Kapitel 6.3.1 der Begründung). Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt
trotz der zusätzlichen Lärmemissionen der Ampelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und
der ungehinderten Verkehrsabläufe allen anderen Varianten vorzuziehen.
Als Prognosehorizonte wurden bei der Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen jeweils
die vier Prognosefällen betrachtet, die in der verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvorha-
ben für die Zeithorizonte 2022, 2014, 2016 und 2035 definiert wurden (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 16.09.2020). Der jeweils ungünstigste Fall unter den Prognosen wu rde dann als Planfall
bewertet. Gleichzeitig wurde von einer allgemeinen Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von
0,2% pro Jahr, von einer nicht durchgehenden Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße sowie
von der Qualifikation der Schillerstraße als durc hgehende Fahrradstraße ausgegangen. Die er-
mittelten Werte stellen in der Folge Pessimalwerte dar.
Der thematischen Gliederung der Schalltechnischen Untersuchung folgend sind mit der Planung
folgende lärmschutzrelevanten Auswirkungen verbunden (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lin-
gen, Berichte LL 5683.11/01 bis LL 5683.11/05):
• Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf den Plangeltungsbereich ( Be-
richt Nr. LL5683.11/01):
Verkehrsbelastungen bedingen im Plangebiet Überschreitungen der für Mischgebiete gel-
tenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 während der Tages- und der
Nachtzeit. Betroffen sind die straßenzugewandten Fassaden an Hansaring und Hafenweg
sowie zum Teil auch Fassaden mit Ausrichtung zu Anschlussknotenpunkt und Erschlie-
ßungsstraße (Abbildung 1).
Zur Minderung der L ärmbelastung im Bereich von Aufenthaltsräumen werden für das
Plangebiet Festsetzungen gem äß DIN 4109 getroffen (Festsetzung von passiven
Abbildung 1 | Gebäudelärmkarten Verkehrslärm (Maximalsituation). Links: Darstellung der Lärm-
pegelbereiche (LPB) gemäß DIN 4109 (Angabe des höchsten LPB je Fassade). Rechts: Darstellung
der Bereiche für zusätzliche textliche Festsetzungen zur Lärmvorsorge (schallgedämpfte Lüftungs-
einrichtungen für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume) (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, 08.01.2021 S. 53 und 55; Anlage 4.1 und 4.3 (verändert)).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 89 von 122
Schallschutzmaßnahmen gemäß den Lärmpegelbereichen IV und V, ergänzt um Vorga-
ben zur Verwendung schallgedämpfter Lüftungen für vorwiegend zum Schlafen genutzte
Räume).
Die Überschreitung der Orientierungswerte betrifft auch sch ützenswerte Außenwohnbe-
reiche wie Balkons oder Dachterrassen. D ies ist jedoch als mit gesunden Wohnverhält-
nissen vereinbar zu bewerten, solange der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für
Mischgebiete von 64 dB(A) nicht überschritten wird, zumal der Aufenthalt in diesen Berei-
chen nicht zwingend erforderlich ist bzw. a uf verkehrsarme Zeiten beschränkt werden
kann. Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV ist lediglich im
Umfeld des Anschlussknotens a m Hansaring zu verzeichnen. In der Konsequenz sieht
die Planung dort keine Außenwohnbereiche vor.
• Baulicher Eingriff in die öffentliche Verkehrsfläche des Hansarings und Ausbau eines licht-
signalgesteuerten Knotenpunktes (Bericht Nr. LL5683.11/02):
Mit dem für die Anbindung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den öffentlichen Ver-
kehrsweg des Hansarings sind an einigen der bestehenden Fassaden im Einwirkungsbe-
reich des Eingriffs die Kriterien für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV
erfüllt, zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse. Dies resultiert insbesondere aus den
Immissionen der geplanten Lichtsignalanlage, die jedoch im Ergebnis der Variantenprü-
fung zur Erschließung für eine sichere und leistungsfähige Verkehrsabwicklung unver-
zichtbar ist. Immerhin ist für die Signalanlage ein Betrieb nur im Tageszeitraum geplant
(6:00 bis 22:00 Uhr), während sie nachts als Fußgängerbedarfsampel geschaltet wird.
Eine Anspruchsvoraussetzung für passive Schallschutzmaßnahmen liegt gem. 16. BIm-
SchV vor,
- wenn sich der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht oder
- wenn sich der Beurteilungspegel erhö ht und dabei der Schwellenwert 70/60 dB(A)
tags/nachts erstmals oder weitergehend überschritten wird.
Fassadenabschnitte, für die nach rechnerischer Prognose eine Anspruchsvoraussetzung
für passive Ausgleichsmaßnahmen gem. 16. BImSchV vorliegen könnte, sind Abbildung
2 zu entnehmen. Betroffen sind Gebäude am Hansaring zwischen Dortmunder Straße
und Schillerstraße (Hansaring 45, 48, 51, 53, 55, 57, 58 und 60), zusätzlich auch einzelne
Fassaden an der Emdener Straße (Nr. 31, Nr. 36). Dabei ist der höchste Pegelzuwachs
wegen des Ampelzuschlags von 3 dB im direkten Umfeld des neuen Knotenpunktes Ha-
fenMarkt / Hansaring zu erwarten. So wird für die gegenüberliegende Fassade Hansaring
Nr. 51, Südseite, im Prognosefall 2024 ein Pegelzuwachs von tags 3,8 dB auf tags
68,2 dB(A) und von nachts 1,2 dB auf 57,6 dB(A) erwartet. Pegelsprünge von 4,0 bis
4,3 dB am Tage weisen die Häuser Hansaring Nr. 45, 53 und 55 auf mit Beurteilungspe-
geln zwischen 69,0 und 71,1 dB(A) am Tage und bis zu 60,9 dB(A) nachts. Für diese
Häuser besteht Anspruch auf passiven Schallschutz nach der 16. und 24. BImSchV.
Nach Inkrafttreten des VBP 609 und Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer wer-
den für die identifizierten Wohnungen die Anspruchsvoraussetzungen noch im Detail ge-
prüft. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 der 16. BImSchV gegeben
sind, haben Eigentümer gemäß § 42 BImSchG Anspruch auf die nach der 24. BImSchV
notwendigen Schallschutzmaßnahmen bzw. es sind bei unvermeidbaren
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 90 von 122
Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbereichen) Entschädigungen zu zahlen. Verfügt
die betroffene Wohnung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüftungseinrich-
tungen, so dass nach der 24 . BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als
freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallge-
dämpfte Lüftungen bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räume
als die Schlafzimmer entsprechend ausgestattet werden können.
• Auswirkungen von Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03):
Mit Nutzung der Parkplätze (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mit-
arbeiterparkplätze, Büro-, Praxen-, Großtagespflege- und Anwohnerparkplätze inkl. Quar-
tiersparken/Carsharing), der An - und Abfahrtswege auf dem Betriebsgel ände inkl. der
Tiefgaragenein- und -ausfahrt, mit Anlieferverkehren und Verladevorgängen, Außengast-
ronomie sowie technischen Außenaggregaten sind Lärmemissionen verbunden, die als
Gewerbelärm subsummiert werden. Dieser Gewerbelärm wurde gem. TA-Lärm bewertet.
Dabei galt es auch die bestehende Vorbelastung zu be rücksichtigen. Mit Blick auf die
laufende Umstrukturierung der Münsteraner Stadthäfen, der während eines Bauleitplan-
verfahrens stets möglichen betrieblichen Änderungen und der Covid-bedingten Sondersi-
tuation im Jahre 2020/21 ist eine sachgerechte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung
jedoch nicht durchführbar. Entsprechend den Maßgaben der TA Lärm wird nachfolgend
daher als Grundlage für die Lärmprognose von einer maximalen Richtwertausschöpfung
aller im Einwirkungsbereich des Plangebietes vorhandenen gewerblichen Nutzungen aus-
gegangen.
Abbildung 2 | Lageplan mit Kennzeichnung der von der wesentlichen Änderung inkl. Neubauab-
schnitt betroffenen Fassaden zur Prüfung auf Anspruchsvoraussetzungen auf passiven Schall-
schutz gemäß der 16. BImSchV (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021 S. 116;
Anlage 9 (verändert))
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 91 von 122
Im Ergebnis werden im Bereich umliegender bestehender W ohnnutzungen die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm durchweg eingehalten bzw. unterschritten, solange verschie-
dene Lärmminderungsmaßnahmen Beachtung finden (z. B. Beschränkung der Betriebs-
zeiten auf den Tageszeitraum, Einhausung von Anlieferzonen, Einsatz lä rmarmer Ein-
kaufswagen, Überdachung der Tiefgaragenein- und –ausfahrt).
Auch für den Bereich des östlich angrenzenden Plangebietes 'Stadthafen Nord' sind für
die Umsetzung der dortigen Planung keine Hindernisse zu erwarten, die durch Nutzung
architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung nicht ausgeräumt werden
könnten (Eigenabschirmung von Immissionsorten, Ausrichtung von Aufenthaltsräumen).
Zudem ist der Erhalt einer lärmabschirmenden Mauer entlang der östlichen Vorhabenbe-
reichsgrenze bzw. die Wiedererrichtung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand an dieser
Stelle vorgesehen, sofern im Bauleitplanverfahren für den B-Plan 600 später keine ande-
ren Festsetzungen getroffen werden.
Lediglich innerhalb des Vorhabenbereiches ist an einigen der Fassaden eine unzulässige
Gewerbelärmeinwirkung nicht auszuschließen , da hier die Zusatzbelastung aus dem
Planbereich mehr als irrelevant im Sinne der Irrelevanzregelung der TA Lärm ist. An den
betroffenen Fassaden sind daher Fenster von Wohn - und Übernach tungsräumen teil-
weise als Festverglasung auszubilden (s. Nebenzeichnung Bebauungsplan). Dies betrifft
u. a. das bereits errichtete Gebäude im Mischgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes, dessen Südfassade im Einwirkbereich der Tiefgaragenein - und –ausfahrt liegt.
Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für einige wenige Fassadenabschnitten bzw.
Geschosslagen Wohnnutzungen auszuschließen. Über diese Maßnahmen können Kon-
flikte weitgehend ausgeräumt werden.
Lediglich für Spitzentage mit besonders hohem V erkehrsaufkommen (etwa vor Feierta-
gen) sind im Tageszeitraum geringfügige Richtwertüberschreitungen weiterhin für möglich
zu halten (max. um 1 dB(A)). Da davon jedoch lediglich Büronutzungen betroffen sind,
wird diese Belastung als hinnehmbar bewertet, zum al das gutachterliche Berechnungs-
modell insgesamt tendenziell als Worst Case-Betrachtung angelegt ist (maximale Richt-
wertausschöpfung der bestehenden Vorbelastungen, pessimale Auslegung des Ver-
kehrsaufkommens durch die Parkplatzlärmstudie).
• Auswirkungen vo n Verkehrsl ärm auf benachbarte schützenswerte Nutzungen ( Be-
richt Nr. LL5683.11/04):
Konkrete Vorgaben zur Bewertung der Auswirkungen des vorhabeninduzierten Verkehrs-
lärms auf das Umfeld des Plangeltungsbereiches sind in den zugehörigen Vorschriften
nicht verankert. Unter Bezugnahme auf den Bewertungsmaßstab der Nr. 7.4 der TA Lärm
sowie den Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts, welcher nach aktuellem Konsens die
Grenze beschreibt, ab der eine potenziell gesundheitsgefährdende Lärmsituation vorliegt,
haben Vorhabenträger und Stadt Münster sich darauf verständigt, durch Regelungen im
Durchführungsvertrag Ansprüche auf passiven Schallschutz ab bestimmten Schwellen
der Lärmsteigerung zu begründen, die mehr als minimal sind, aber noch deutlich unter-
halb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Demnach liegt ein Anspruch auf Lärmschutz-
maßnahmen vor,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 92 von 122
- wenn sich der Beurteilungspegel um mindestens 0,5 dB(A) erhöht und dabei der
Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts erstmals oder weitergehend überschritten
wird.
- wenn der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb
der Grenzwerte der 16. BImSchV gesteigert wird.
Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um ≥ 0,5 dB(A) an Fassa-
den mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist im Wesentlichen an mehreren
Gebäuden am Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße zu verzeich-
nen, zusätzlich sind auch einzelne Fassaden an der Schillerstraße und an der Wolbecker
Straße betroffen.
Der höchste Pegelzuwachs ist – abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage – im
Umfeld des neuen Knotenpunktes Hafencenter/Hansaring zu erwarten. So wurden für die
gegenüberliegende Emdener Straße Pegelerhöhungen durch planverursachten Ver-
kehrslärm um bis zu aufgerundet 5 dB(A) tags und bis zu au fgerundet 2 dB(A) nachts
errechnet. Zu Grenzwertüberschreitungen der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhöhung
durch planverursachten Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) kommt es dabei lediglich
an Fassaden der Gebäude Emdener Straße 31 und Emdener Straße 36. Für die betroffe-
nen Fassadenabschnitte liegen damit Anspruchsvoraussetzungen für freiwillige passive
Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen gehen jedoch nicht über diejenigen hin-
aus, die sich schon aufgrund der Immissionsprognose zum baulichen Eingriff in den Han-
saring als notwendig herausgestellt haben (Anspruch nach 16. BImSchV). Die Gebäude,
bei denen bei mindestens einem Geschoss Anspruchsvoraussetzungen für freiwillige pas-
sive Ausgleichsmaßnahmen gegeben sind, werden tabellarisch in Anlage 16 des Lä rm-
gutachtens aufgeführt. Dort ist auch ersichtlich, in welchen Fällen bereits ein Anspruch
nach 16. BImSchV vorliegt. Demnach sind von ausschließlich freiwilligen Leistungen
(ohne einen Anspruch gem. 16. BImSchV) nun möglicherweise die Grundstücke Hansa-
ring 40 bis 44, 46 sowie Schillerstraße Nr. 94, 96 und 98 sowie Wolbecker Straße Nr. 89,
91, 93, 95 und 97 betroffen.
• Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm (Be-
richt Nr. LL5683.11/05):
Vor dem Hintergrund bereits bestehender hoher Lärmvorbelastungen entlang des Hansa-
rings bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung wurde untersucht, ob für den Einwir-
kungsbereich des Planvorhabens eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende
Beurteilung infolge von Summationswirkungen von V erkehrs- und Gewerbelärm vorzu-
nehmen ist. Die Stadt und die Vorhabenträgerin haben sich im Durchführungsvertrag da-
rauf verständigt,
- dass die vertraglichen Leistungen für passiven Schallschutz auch dann gewährt
werden sollen, wenn die Summe von Verkehrslärm und Gewerbelärm zu einer
planbedingten Steigerung von 0,5 dB bis in den Bereich von 70/60 dB(A) führt.
- Darüber hinaus sollen schon ab Steigerungen von 0,3 dB in den Bereich von 70/60
dB(A) Leistungen für Schallschutz gewährt werden, wenn an den einzelnen Woh-
nungen rückwärtig kein angemessenes Wohnen möglich ist, etwa weil die Woh-
nungen rückwärtig keine Fenster haben, dort keine Aufen thaltsräume belüftet
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 93 von 122
werden oder straßenseitig betroffene Räume von WG -Bewohnern nur über Zim-
mer anderer WG-Bewohner belüftet werden können.
Was die Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,5 dB(A) auf 70/60 dB(A) tags/nachts
oder darüber hinaus betrifft, ähneln die Ergebnisse der Summationsbetrachtung stark den
Ergebnissen der Einzelbetrachtung Verkehr. Zusätzlich betroffen sind lediglich einzelne
Gebäude/Fassaden/Geschosse an der Schillerstraße und der Wolbecker Straße.
Was die Gesamtlärmsteigerung um mindeste ns 0,3 dB(A) auf 70/60 dB(A) tags/nachts
oder darüber hinaus betrifft, so erstrecken sich potenzielle Betroffenheiten beidseitig ent-
lang nahezu des gesamten Hansaringes sowie auch entlang angrenzender Straßenab-
schnitte (Abbildung 3).
Eine Vorabklärung der Frage, ob in Wohnungen rückwärtige Belüftungsmöglichkeiten vor-
liegen, erfolgte bereits durch den beratenden Ingenieur Dr. -Ing. Thomas Mainka (Mainka,
Dezember 2020). Durch Verschneidung mit einer Bauaktenrecherche der Stadt Münster
lassen sich dann die Wohnungen herausfiltern, für die Anspruchsvoraussetzungen beste-
hen.
Abbildung 3 | Zuordnung der Fassaden mit Erhöhungen der Beurteilungspegel durch die
Summe von Gewerbe- und Verkehrslärm in mindestens einem Planfall auf 70/60 dB(A) tags
und/oder nachts oder darüber hinaus. Oben: Erhöhung um mindestens 0,5 dB(A) Unten: Erhö-
hung um mindestens 0,3 dB(A) (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021 S. 514 und
515; Anlage 15.1 und 15.2 (verändert))
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 94 von 122
Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen für einzelne
Wohnungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen
(z.B. wegen WG-Nutzung oder von außen und in den Bauakten nicht erkennbarer Um-
bauten), sollen die Eigentümer der nicht identifizierten Wohnungen, gleich ob innerhal b
und außerhalb des Untersuchungsraumes (Definition s iehe Kapitel 6.6.1.1 der Begrün-
dung), bis drei Monate nach Wirksamwerden des Bebauungsplans eine sachverständige
Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlangen können.
Nach Inkrafttreten des VBP 609 und Benachrichtigung der Eigentümer werden für die betroffenen
Fassaden die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive Ausgleichsma ßnahmen unter konkreter
Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhandenen Schall-
dämmungen noch abschließend geprüft.
Die vertraglich vereinbarten Leistungen für passiven Schallschutz umfassen den Austausch von
Fenstern und Türen in der straßenseitigen Fassade. Außerdem sind für vorwiegend zum Schlafen
genutzte Räume an den betroffenen Fassaden schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforder-
lich. Details zu den vertraglichen vereinbarten Leistungen sind Kapitel 6.6.1.1. der Begründung
zu entnehmen.
Da die schalltechnische Untersuchung insgesamt als Worst Case-Betrachtung zu bewerten ist,
entsprechen die abgeleiteten Maßnahmen, ob nach 16. BImSchG oder als freiwillige Leistung der
Vorhabenträgerin, vollumfänglich den Zielsetzungen der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung.
Leistungsfähigkeit der Erschlie ßung: Durch das Vorhaben ist im Bereich des VBP Nr. 609 mit
einem zusätzlichen Gesamtverkehrsaufkommen von rund 4.400 Kraftfahrzeugfahrten (davon
rd. 2.200 Neufahrten) täglich zu rechnen, die vornehmlich den Anbindungspunkt an den Hansa-
ring, untergeordnet am Hafenweg frequentieren werden. Neben den vorhabeninduzierten Ver-
kehren wurden in die zum Vorhaben erstellte Verkehrsmodellrechnung außerdem verschiedene
Szenarien einbezogen, welche weitergehende bauliche Entwicklungen im direkten Umfeld (Stadt-
hafen Nord) sowie geplante Infrastrukturmaßnahmen in größerer Entfernung (3. BA der B 51,
B 481n) bzw. die damit zu erwartenden Verkehrsverlagerungseffekte beinhalteten (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020).
Die Modellrechnung ergab für alle untersuchten Prognosehorizonte in etwa die gleiche Größen-
ordnung des Verkehrsaufkommens im Zuge des Hansaringes. Dieses Ergebnis resultiert auch
daraus, dass mit dem Vorhaben die Möglichkeit genutzt wird, vorhandene Mängel in der Ver-
kehrsinfrastruktur zu beheben. Neben dem Bau einer Quartiersgarage sind dabei vornehmlich
folgende Maßnahmen anzusprechen:
• Einrichtung einer Lichtsignalanlage Hansaring/Zufahrt VBP Nr. 609
• Verlegung und Umgestaltung der Bushaltestelle im Zuge des Hansaringes
• Verkürzung der Umlaufzeit an der Fußgängerschutzanlage Hansaring/Dortmunder Straße
• Schaltung von verkehrsabhängigen, koordinierten Programmen („Grünen Welle“) entlang
des Hansaringes
Durch die aufgezeigten Maßnahmen wird trotz der zusätzlichen vorhabenbedingten Verkehrsbe-
wegungen im belastungssensiblen Umfeld des Hansaringes eine Verschlechterung gegenüber
der heutigen verkehrlichen Situation vermieden. Zudem sind Verbess erungen der Verkehrssi-
cherheit zu erwarten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 95 von 122
Was die beiden Knotenpunkte ‘Hansaring/Albersloher Weg’ und ‘Hansaring/Wolbecker Straße’
betrifft, die bereits heute nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen entsprechen, haben die
vorhabenbedingten Verkehre keinen nennenswerten Einfluss auf die Qualität des dortigen Ver-
kehrsablaufes. Seitens der Stadt sind bereits übergeordnete städtische Planungsprozesse zur
Verbesserung der Verkehrsabwicklung an diesen Knotenpunkten angestoßen.
Ruhender Verkehr : Mit Schaffung von ca. 220 Quartiersstellpl ätzen im Bereich der geplanten
Tiefgarage ist eine Verbesserung der aktuellen Parksituation und eine Minderung der Parksuch-
verkehre zu erwarten.
Luftschadstoffe: Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität wurde eine
Immissionsprognose durchgeführt (Lohmeyer GmbH, September 2020) . In der Untersuchung
wurden die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrößen für Stickstoffdioxid (NO 2) und Fein-
staub (PM10 und PM2,5) für das Jahr 20 22 im Prognose -Nullfall sowie im Planfall bestimmt und
anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Im Sinne einer konservativen Worst Case-
Abschätzung wurden für die Prognose die für das Jahr 2024 prognostizierten Verkehrsdaten aus
der Verkehrsuntersuchung verwendet (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) , da es sich
hierbei aufgrund von infrastrukturellen Baumaßnahmen (3. BA der B 51, B 481n) um eine ver-
gleichsweise ungünstige Verkehrskonstellation handelt. Neben dem HafenMarkt wurde auch die
Entwicklung des östlich angrenzenden Areals "Stadthafen Nord" in den Berechnungen berück-
sichtigt.
Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich durch andere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol
können als nicht abwägungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung
des Gutachters deutlich unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der
Verkehrsmenge auch nur minimal verändern.
Im Ergebnis werden auch bei der Worst Case-Annahme einer bis zum Jahr 2022 gleichbleiben-
den Hintergrundbelastung im Prognose -Nullfall die NO 2-, PM10- und PM2.5-Grenzwerte an allen
Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten. Kleinräumige Grenzwertüberschreitungen
sind nur für NO2 und dabei lediglich entlang der Fahrbahnmitte des Hansaringes zu erwarten. Die
Fahrbahn ist jedoch nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen geeignet und kann aus Sicht
der 39. BImSchV bei der Beurteilung von Schadstoffen daher unberücksichtigt bleiben.
In die Berechnung des Prognose -Planfalles werden die vorhabenbedingten Immissionen sowie
die Immissionen durch Schadstoffquellen außerhalb des Untersuchungsgebietes (die sog. Vor-
belastung) eingestellt. Im Ergebnis werden die höchsten zusätzlichen Belastungen für einen
räumlich engbegrenzten Abschnitt des Hafenwegs prognostiziert, der aufgrund der geschlosse-
nen Randbebauung und der geringen Straßenbreite ungünstige Austauschbedingungen aufweist
(Erhöhung des NO2-Jahresmittels um ca. 2 µg/m³ NO2 auf 36,7 µg/m³). Auch im Umfeld der Zu-
fahrt Hansaring ist durch den zusätzlichen Verkehr eine Erhöhung der Schadstoffbelastung zu
verzeichnen (Erhöhung des NO 2-Jahresmittels um ca. 1 µg/m³ NO2 auf 32,5 µg/m³). Die PM 10-
und PM2.5-Jahresmittel steigen in beiden Bereichen gleichzeitig um deutlich weniger als 1 µg/m³.
Für andere Straßenabschnitte am Hansaring und an der Wolbecker Straße sind, wenn überhaupt
nur geringfügige Zunahmen der Immissionen zu erwarten.
Die Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass auch nach der Realisierung der Planung die beur-
teilungsrelevanten Immissionskenngrößen für NO2, PM10 und PM2.5 in allen beurteilungsrelevan-
ten Bereichen unter den Grenzwerten der 39. BImSchV liegen. Wie im Prognose -Nullfall
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 96 von 122
beschränken sich Grenzwertüberschreitungen auf NO2-Werte entlang der eigentlichen Fahrbah-
nen des Hansaringes.
Kampfmittel: Weitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen sind nur dann erforderlich, sollten
künftig erdeingreifende Maßnahmen für weitere Gebäude/ -teile, Nebenanlagen etc. notwendig
werden. Die Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzu-
stimmen.
Verlust einer geplanten Gr ünfläche (Spielplatz): Mit Umsetzung der ver änderten Entwicklungs-
ziele am Standort ist die Errichtung eines Spielplatzes im Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans nicht meh r sinnvoll und wird daher nicht vorgenommen. Der gem äß den
Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 401 geplante Spielplatz entfällt damit. Ein
Ersatz der Spielplatzflächen wird in Abstimmung mit den Fachbeh örden der Stadt Münster über
einen finanziellen Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung von naheliegenden Spielflächen
beigebracht (vgl. Kapitel 6.2.7.).
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestand
Biotopbestand: Das Plangebiet stellte sich unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten im Januar
2018 als Schotterfläche dar, die bereits teilweise von ruderaler Vegetation unterschiedlichen Typs
bewachsen war. Die konkreten Vegetationstypen waren dabei vornehmlich von der Nutzungsin-
tensität (temporäre Nutzung von Teilflächen als Parkplatz) und von der Beschaffenheit des Un-
tergrundes geprägt. Neben niedrigwüchsigen und von trittresistenten Arten bestimmten Pflanzen-
gesellschaften fanden sich auch hochw üchsige und artenreiche Vegetationstypen, teilweise ka-
men auch ruderale Gebüsche aus jungen Pioniergehölzen vor. Am Hansaring stockten beidseitig
der Straße mehrere Bäume auf straßenbegleitenden Rabatten.
Aktuell ist für weite Teile des Vorhabens die Umsetzung bereits erfolgt, die Bautätigkeiten ruhen
seit Februar 2019. Das Vorhaben ist mit der Fertigstellung der großflächigen Tiefgarage und des
Gebäudeteils C (Bebauung am Hafenweg) dabei schon zu rd. zwei Dritteln errichtet, die Gebäu-
deteile A und B sind im Erdgeschoss teilweise vorbereitet. Das Gebäude im Ergänzungsbereich
am Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt. Abseits von
Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich und weisen
keine Grünstrukturen mehr auf. Entsprechend gering ist aktuell die Lebensraumbedeutung des
Plangeltungsbereichs für Pflanzen und Tiere.
Artenschutz: Eine Lebensraumbedeutung ist vornehmlich für typische und weit verbreitete Ge-
bäudebrüter unter den Vögeln wie z. B. Bachstelze, Blau - und Kohlmeise, Straßentaube und
Mauersegler für möglich zu halten. Nicht ganz auszuschließen ist außerdem das Vorkommen von
Arten mit strengerem Schutzstatus wie Mehlschwalbe oder Turmfalke. Auch eine Neubesiedlung
von Rohbauten durch Fledermäuse ist besonders in längeren Bauruhephasen durchaus möglich,
wobei dafür vor allem die im Siedlungsbereich allgemein verbreitete Zwergfledermaus infrage
kommt.
Auswirkungen der Planung
Biotopbestand: Die Auswirkungen der Planung werden im Folgenden auf drei verschiedene Zu-
stände des Plangebietes bezogen:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 97 von 122
Legt man der Bewertung der Biotopausstattung des Plangebiets als Referenzzustand den Zu-
stand vor Rückbau der Bebauung zugrunde, wie sie im Jahr 2006 noch vorhanden war, ist das
Plangebiet als nahezu vollständig versiegelt zu bewerten. Demgegenüber ist die Umsetzung der
Planung lediglich im Anbindungsbereich an den Hansaring mit zus ätzlichen Eingriffen in Gr ün-
strukturen verbunden, da dort Bäume einer straßenbegleitenden Gehölzrabatte gerodet werden
mussten (sieben Bäume geringen bis mittleren Alters). Was den Verlust dieser Bäume betr ifft,
soll ein Ersatz über Neuanpflanzungen im Vorhabenbereich erfolgen.
Nach Rückbau im Anpassungsbereich und auf dem Wehmeyer -Gelände konnten sich teilweise
über mehrere Jahre ruderale Vegetationsbest ände entwickeln, wie sie f ür innerstädtische Bra-
chen typisch sind. Diese wurden durch das Vorhaben mittlerweile vollständig beansprucht. Erhal-
tenswerte Grünstrukturen kamen im Plangebiet abseits der Straßenbäume am Hansaring aller-
dings nicht vor.
Gegenüber den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 wird über die neue Planung
im Vorhabenbereich eine höhere GRZ festgeschrieben (1,0 statt bisher 0,6 bzw. 0,8). Außerdem
entfallen eine öffentliche Gr ünfläche (Spielplatz) sowie Vorgaben zu Fassadenbegr ünungen.
Über grünordnerische Festsetzungen zu umfänglichen Dachbegrünungen und zu Baumpflanzun-
gen sowie über Planung einer kleinen Grünanlage am Hafenweg (Pocket -Park) werden mit der
neuen Planung jedoch vergleichbare Grünflächenanteile geschaffen.
Artenschutz: Gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme zum Vorhaben sind im Zusam-
menhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten artenschutzrechtliche Konflikte nicht sehr
wahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen (Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten
+ Ingenieure, 06.08.2020). Es sind daher Maßnahmen erforderlich, über die entsprechende Kon-
flikte vermieden werden (vgl. auch Kap. 6.11.):
• Eine Vermeidung der Tötung von Brutvögeln ist am einfachsten zu bewerkstelligen, indem
die potenziell gefährdenden Eingriffe in die Zeit außerhalb der Brutphase gelegt werden
(September bis Februar). Ist dies nicht mit dem Bauablauf vereinbar, ist über eine baubi-
ologische Begleitung sicher zustellen, dass keine aktuell genutzten Brutstätten vorkom-
men. Ggf. können Brutansiedlungen auch durch aktive Vergrämungsmaßnahmen verhin-
dert werden. Sollten von Vergrämung planungsrelevante Arten betroffen sein (Mehl-
schwalbe, Turmfalke), kann sich daraus die Notwendigkeit ergeben, diesen Arten über
geeignete und mit der Naturschutzbehörde abzustimmende Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) Ersatzbrutplätze anzubieten. Hat eine Brutansiedlung im Vorhaben-
bereich bereits stattgefunden, ist die Brutstätte bis zum Ausfliegen der Jungvögel zu er-
halten und vor Störungen zu schützen.
Die Strukturen des Plangebietes sollten im Winterhalbjahr vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten
von einem Fledermauskundler in Augenschein genommen werden, der die konkrete Eignung für
eine Quartiernutzung überprüft. Das Erfordernis weitere r Maßnahmen ist dann aus den Ergeb-
nissen dieser Erstbewertung abzuleiten. Sollten sich dabei mögliche Konflikte abzeichnen, ist ein
Risikomanagement zu erarbeiten.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 98 von 122
8.4.3. Boden / Fläche
Bestand
Im Plangebiet haben sich ursprünglich über Sandlöss der späten Weichsel-Kaltzeit unter Grund-
wassereinfluss Gley und Pseudogleyb öden entwickelt. Schutzw ürdige Böden waren innerhalb
des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW dabei nicht vorhanden
(GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB 2017/2004). Die gewachsenen Bodenstrukturen
des Plangebietes sind schon seit langer Zeit vollständig baulich beansprucht und überformt.
Das Schutzgut "Fläche" ist seit der Städtebaurechtsnovellierung 2017 als Nachhaltigkeitsindika-
tor für den Flächenverbrauch eines Vorhabens gesond ert zu betrachten. Dies steht im Zusam-
menhang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Agenda 2030), deren Ziel es unter ande-
rem ist, den Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 deutlich zu
senken.
Vorbelastungen
Im Bereich des Plangebietes wurden die natürlichen Böden im Rahmen verschiedener Bautätig-
keiten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0,5 und 2,0 Metern versehen und weitgehend über-
baut. Bauwerke und Versiegelungen wurden zwischenzeitlich wied er entfernt, hier lagen somit
mehrere Jahre lang unversiegelte Auffüllböden vor. Mittlerweile ist das Bauvorhaben so weit ge-
diehen, dass abseits der Tief- und Hochbauten nunmehr ausschließlich versiegelte und geschot-
terte Flächen vorkommen.
Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des VBP Nr. 535 wurden aufgrund der vorhergegan-
genen gewerblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlastenuntersuchungen durch-
geführt und Bodenbelastungen festgestellt. Dabei wurden damals vier separat zu betrachtenden
Teilbereichen unterschieden:
• Auf dem Grundstück des ehemaligen Holzkontors Wehmeyer war in den Auffüllböden des
Gebietes lokal begrenzt das Vorkommen von Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwas-
serstoffen (MKW) als möglich zu bewerten.
• Im Bereich der Postimmobil ie wurden bei Bodenuntersuchungen im Jahr 2001 stellen-
weise Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen angetroffen (MKW), außerdem
wurden im Wirkbereich der ehemaligen Tankstelle leichtfl üchtige Kohlenwasserstoffe
(BTX) vorgefunden. Bezüglich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) so-
wie verschiedener Metalle wurden teilweise ebenfalls erh öhte Werte nachgewiesen, die
auf lokal stark differierende Schlackeanteile in den Auffüllböden schließen ließen.
• Auf dem Grundstück der Tankstelle am Hansaring ist im Altlastenkataster der Stadt Müns-
ter eine schädliche Bodenveränderung (lfd. Nr. 10048) verzeichnet. Umfangreiche Boden-
sowie Grundwasseruntersuchungen im Jahr 2012 ergaben umweltrelevante Bodenverun-
reinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und/oder leichtflüchtigen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (BTX). Stellenweise wurden außerdem relevant erhöhte Koh-
lenwasserstoffkonzentrationen angetroffen. Diese sowie auch die o.g. BTX -
Verunreinigungen lagen teilweise in grundwassergesättigten Horizonten, weswegen eine
Schadstoffverlagerung über den Emissionspf ad Grundwasser hier nicht auszuschlie ßen
war.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 99 von 122
• Im südlichen Planbereich, auf Höhe der Gebäude Hafenweg 26 und 26a, ist im Altlasten-
kataster der Stadt Münster mit der Nr. 232 auf dem Hafenweg eine Altlast- / Verdachtsflä-
che gekennzeichnet. Da für diesen Bereich im Zusammenhang mit dem Vorhaben keine
baulichen Veränderungen zu erwarten waren, erfolgten hier keine weiteren Untersuchun-
gen.
Mittlerweile hat sich die Situation vor Ort grundlegend geändert. Die bisherigen Bauarbeiten wur-
den gemäß des Sanierungs- und Bodenmanagementkonzeptes zum Vorhaben fachgutachterlich
begleitet und das bei Aushubarbeiten für die Tiefgarage und an anderen Stellen angetroffene
geringfügig verunreinigte Bodenmaterial fachgerecht entsorgt. Nahezu der gesamte Geltungsbe-
reich kann heute als saniert angesehen werden. Lediglich im Gehwegbereich zum Hansaring
sowie im Bereich des Hafenweges sind Restbelastungen verblieben. Des Weiteren bedarf es
wegen der Nähe zur e hemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post noch ergänzender Un-
tersuchungen im nördlichen Bereich des Plangebietes, der während der damaligen Untersuchun-
gen mit Baucontainern belegt war.
Auswirkungen der Planung
Gegenüber den Entwicklungszielen des rec htskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 sollen mit der
Planung im Vorhabenbereich h öhere Versiegelungsanteile verwirklicht werden. Gegen über der
bis zum Jahr 2006 bestehenden kompletten Überbauung des Geltungsbereiches ist die vorlie-
gende Planung allerdings nicht mit zusätzlichen Versiegelungen verbunden.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung waren im Bereich vorhandener Schadstoffbelastungen si-
ckerwasserbedingte Schadstoffverfrachtungen innerhalb des Bodens möglich, außerdem war bei
Eingriffen in den Boden mit dem Auffinden von weiterem belasteten Bodenmaterial zu rechnen.
Es erfolgte daher eine fachgutachterliche Begleitung von Baufeldfreimachung und Erdarbeiten,
die, bis auf den Randbereich im nördlichen Plangebiet (Standort von Baucontainern während der
Untersuchungen) mittlerweile abgeschlossen ist.
Aufgrund der im Bereich des Gehweges zum Hansaring verbliebenen Restbelastungen wird sei-
tens des Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an diesen
Verkehrsflächen eine Neubewertung erforderlich ist. Gleiches dürfte auf die Verdachtsfläche am
Hafenweg zutreffen, die von dem Vorhaben bisher nicht berührt wurde. Ergebnisse zu den wäh-
rend der damaligen Untersuchungen mit Baucontainern belegten nördlichen Teilfläche liegen bis
März 2021 vor.
Was die Flächennutzungseffizienz des Vorhabens betrifft, ist diese mit dem hohen vorgesehenen
Versiegelungsanteil und der intensiven baulichen Ausnutzung als hoch anzusehen, so wie es an
innerstädtischen Standorten üblich ist. Das Schutzgut Fläche wird somit nicht über Gebühr bean-
sprucht.
8.4.4. Wasser
Bestand
Das Plangebiet wies und weist keine Oberflächengewässer auf. Im Rahmen der Rammkernson-
dierungen auf den Grundstücken Post und Wehmeyer wurde seinerzeit kein zusammenhängen-
der Grundwasserleiter erschlossen, der Flurabstand des Grundwassers liegt hier gemäß Gutach-
ter somit bei über drei Metern. Kleinräumig können innerhalb dieses Flurabstandes über stauende
Tonschichten jedoch Stauwasserhorizonte ausgebildet sein. Das Grundwasser str ömt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 100 von 122
großräumig in östlicher Richtung der Werse zu, kleinräumig sind davon im Plangebiet nach Mes-
sungen jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw. südwestlich).
Vorbelastungen
Das Plangebiet war ehemals nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasser-
zufuhr deutlich einschränkte. Nach Abriss der Gebäude stellten sich die Flächen dann als Schot-
terflächen dar, eine Versickerungsfähigkeit war in dieser Zeit wieder gegeben. Mittlerweile ist der
Geltungsbereich durch Tiefgarage und Aufbauten wieder weitgehend überbaut.
Für verschiedene Teilflächen des Plangebietes waren Belastungen des Grundwassers durch
leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) oder Mineral ölkohlenwasserstoffe (MKW)
als möglich zu bewerten. Die Altlastensani erung im Gebiet wurde daher auch hinsichtlich der
Möglichkeit sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen fachgutachterlich begleitet (vgl. Ka-
pitel 6.8.1.). Eine Gefährdung des Grundwassers ist aktuell nicht mehr gegeben.
Auswirkungen der Planung
Die Planung ermöglicht eine weitgehende Versiegelung des Gebietes, was gegen über der Situ-
ation vor R ückbau der ehemaligen Gebäude, wie sie bis 2006 im Geltungsbereich vorhanden
waren, keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet.
Seitdem die Altlastensanierung, mit Ausnahme etwaiger Betroffenheiten aus den noch beizubrin-
genden Untersuchungen im nördlichen Randbereich (Standort der Baucontainer; vgl. Kapitel
6.8.1.), im Vorhabenbereich abgeschlossen ist, ist im Zuge baulicher Tätigkeiten ein Eingriff in
schadstoffbelastete Auffüllböden nicht mehr zu erwarten. Lediglich hinsichtlich der im Bereich
des Gehweges zum Hansaring und im Bereich des Hafenweges verbliebenen Restbelastungen
sowie im Bereich des Standortes der Baucontainer ist im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an
diesen Flächen eine Neubewertung bezüglich möglicher sickerwasserbedingter Schadstoffver-
frachtungen erforderlich.
Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war nur im Zusammenhang mit Grundwasserhal-
tungsmaßnahmen für die Zeit der Bauarbeiten gegeben und führte nicht zu einer dauerhaften
Veränderung des Grundwasserspiegels. Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter sind
durch das Planvorhaben nicht zu erwarten, zumal es sich bei dem oberen Porengrundwasserlei-
ter um einen heterogenen Grundwasserleiter handelt, der überwiegend durch Stauwasserbildun-
gen beeinflusst ist. Für die Bautätigkeit konnte d urch bautechnische Maßnahmen das Risiko er-
heblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt sowohl bauzeitlich als auch dauerhaft aus-
geschlossen werden.
8.4.5. Klima/Luft
Bestand
Die Klimafunktionskarte für die Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten
Siedlungsbereiches aus. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftentste-
hungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt
Münster von der Planung nicht berührt.
Vorbelastungen
Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und a ufgrund des Man-
gels an Vegetationsflächen durch den sogenannten „Wärmeinseleffekt“ charakterisiert.
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Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan setzt für den Vorhabenbereich die für den Versiegelungseffekt maßgebliche
Grundflächenzahl mit 1,0 fest, für den Ergänzungsbereich (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB)
ist eine GRZ von 0,6 vorgesehen.
Begrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen sind aufgrund der Unterbauung weiter
Teile des Vorhabengrundst ücks mit einer Tiefgarage nur in beschränktem Ma ße bzw. nu r in
Pflanztrögen möglich (ca. 37 Exemplare). Positive Auswirkungen auf das kleinr äumliche Klima
sind jedoch außerdem mit der Anlage gro ßflächiger Dachbegrünungen zu erwarten (6.000 m²,
d.h. ca. 20 % des Geltungsbereichs). Insgesamt ist aus klimatischer Sicht daher nicht mit einer
Verschlechterung der bisherigen Situation zu rechnen.
Im Rahmen des Durchführungsvertrages werden Regelungen zum ökologischen Baustandart ge-
troffen worden (Energiesparhaus Münster). Die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben
zum Baustandard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird im Zuge der Bauantragsstellung
nachgewiesen.
8.4.6. Landschaft
Bestand
Das Landschaftsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung für die Wohnumfeldfunktion sowie
für die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des Plangebietes für die Freizeit-
nutzung besteht nicht, erholungsrelevante Strukturen sind nicht vorhanden. Lediglich den Stra-
ßenbäumen am Hansaring kann eine allgemeine Bedeutung f ür Stadtbild und Wohnumfeld zu-
gesprochen werden.
Vorbelastungen
Das Plangebiet besitzt bisher weder eine eigene Aufenthaltsqualit ät, noch stellt es offizielle
Wegeverbindungen zu angrenzenden, erholungsbedeutsamen Flächen bereit.
Auswirkungen der Planung
Das Plangebiet weist künftig verschiedene Wegeverbindungen auf, die eine Erreichbarkeit erho-
lungsbedeutsamer Bereiche etwa an der Schillerstra ße oder am Hafenkai erleichtern. Am Han-
saring wurden verschiedene Stra ßenbäume gerodet, was zun ächst mit einer Beeintr ächtigung
des Ortsbildes einherging. Da es sich jedoch durchweg um eher junge Exemplare handelte, ist
eine Ersetzbarkeit schon in absehbarer Zeit gegeben.
8.4.7. Kultur- und Sachgüter
Bestand
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denk-
malschutzgesetzes NRW, auch während der Tiefbauarbeiten wurden keine Boden - oder Bau-
denkmäler entdeckt. Südlich des Hafenwegs liegen dem Plangebiet jedoch die zwei denkmalge-
schützten Speichergebäude Hafenweg Nr. 28 und 30 gegenüber.
Vorbelastungen
(keine)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 102 von 122
Auswirkungen der Planung
Belange des D enkmalschutzes sind am Südrand des Plangebiets betroffen, da das Denkmal-
schutzgesetz in der direkten Umgebung der genannten Baudenkmale eine besondere Rücksicht-
nahme fordert. Dem wird durch die festgesetzte Höhenstaffelung der neuen Baukörpers gegen-
über dem Speichergebäude Hafenweg Nr. 28 sowie durch Baumanpflanzungen am Hafenweg
Rechnung getragen.
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die Wech-
selwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichtigen, da-
mit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt werden können. Im
Plangebiet waren folgende Wechselwirkungen von Belang:
• Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereiche mit Al tlasten hätten Schadstoffver-
frachtungen in Boden und Grundwasser auslösen können. Dem wurde über ein entspre-
chendes Management wirksam begegnet.
Wechselwirkungen, die über die dargestellten Vorhabenwirkungen hinausgehen, sind nicht er-
kennbar. Ein Natura 2000-Gebiet ist von der Planung nicht betroffen.
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verste-
hen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
die Umwelt erheblich beeintr ächtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abw ägung
einzustellen sind.
Im vorliegenden Fall sind die zusätzlichen vorhabenbedingten Lärmimmissionen als erheblich zu
bewerten. Dies resultiert vor allem aus dem Umstand, dass das Plangebiet bereits heute deutli-
chen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist. So werden in den untersuchten Straßen-
bereichen die Orientierungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen – insbesondere nachts – an
den straßenzugewandten Fassaden überschritten. Auch eine Einhaltung der Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV ist entlang stark belasteter Straßenabschnitte teilweise nicht gegeben
und sogar die f ür eine Gesundheitsvorsorge relevanten Beurteilungspegel von 70/60 dB(A)
tags/nachts werden teilweise erreicht bzw. punktuell sogar überschritten. Damit sind besonders
für die vorbelasteten Bereiche der Wohnnachbarschaft Konflikte mit dem Planvorhaben abseh-
bar. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in Form von Wänden oder -wällen
können aufgrund der innerstädtischen Lage und stadtgestalterischen Erfordernisse am Standort
nicht zur Anwendung kommen.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind Pegelerhöhungen vor allem durch die erforderliche
Anlage eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes zur Anbindung des Plangebietes an den Han-
saring sowie durch vorhabenbedingte Mehrverkehre gegeben. Hinzu kommen die Immissionen
durch den künftigen Gewerbelärm.
Für die Vorhabennutzungen selbst kann über verschiedene Maßnahmen eine Sicherung der
Schutzbedürftigkeiten gewährleistet werden. So erfolgt im Bebauungsplan eine Festsetzung pas-
siver Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen IV-V nach DIN 4109, des
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 103 von 122
Weiteren werden Bereiche definiert, in denen Wohnnutzung en ausgeschlossen und Festvergla-
sungen vorgeschrieben werden.
Für schutzwürdige Bereiche der Wohnnachbarschaft kann für die Bewertung der Auswirkungen
die 16. BImSchV genutzt werden, deren Anwendungsbereich sich jedoch auf den Ausbau des
Knotenpunktes Hansaring beschränkt. Im Ergebnis der entsprechenden Berechnung sind an ei-
nigen der bestehenden Fassaden im Einwirkungsbereich des Eingriffs die Kriterien f ür eine we-
sentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Dies resultiert insbesondere aus den Im-
missionen der geplanten Lichtsignalanlage, die jedoch im Ergebnis der Variantenprüfung zur Er-
schließung für eine sichere und leistungsfähige Verkehrsabwicklung unverzichtbar ist. Immerhin
ist für die Signalanlage ein Betrieb nur im Tageszeitraum geplant (6:00 bis 22:00 Uhr), während
sie nachts als Fußgängerbedarfsampel geschaltet wird. Es resultieren bei den betroffenen Woh-
nungen Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen gem. 16. BImSchV. Be-
troffen sind Gebäude am Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße (Hansaring
45, 48, 51, 53, 55, 57, 58 und 60), zusätzlich auch einzelne Fassaden an Emdener Straße (Nr. 31,
Nr. 36).
Im Sinne der Lärmvorsorge wurde außerdem geprüft, ob und an welcher Stelle durch den vorha-
beninduzierten Mehr verkehr unverhältnismäßige Verkehrslärmbelastungen hervorgerufen wer-
den. Dabei waren neben dem vorhabeninduzierten Verkehr und der allgemein künftig zu erwar-
tenden Verkehrsentwicklung auch benachbarte Planvorhaben (Stadthafen Nord) sowie überge-
ordnete infrastrukturelle Maßnahmen zu berücksichtigen. Den zugehörigen Vorschriften für Ver-
kehrslärmeinwirkungen sind dabei keine konkreten Grenzen für das Maß der absoluten Unzu-
mutbarkeit zu entnehmen. Es wurden daher in enger Abstimmung zwischen Lärmgutachter, der
Stadt Münster und der Vorhabenträgerin eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, um Konfliktbe-
reiche ansprechen und freiwillige passive Lärmschutzmaßnahmen anbieten zu können. Im Er-
gebnis der entsprechenden Berechnungen wurde eine zusätzliche Gruppe an Wohnungen iden-
tifiziert, für die die Anspruchsvoraussetzungen auf passiven Schallschutz nach den genannten
Bewertungsmaßstäben zu prüfen sind. Von freiwilligen Leistungen sind nun z. B. möglicherweise
die Grundstücke Bremer Straße 25, 30, 34, 36, 38, 42, 58, Dortmunder Str. 32b, Hansaring 3, 3a,
5, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 25, 26 -28, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 40a, 41, 42, 43, 44,
46, Schillerstraße Nr. 94, 96 und 98 sowie Wolbecker Straße Nr. 89, 91, 93, 95 und 97 betroffen.
Zur Sicherung der Belang e des Gesundheitsschutzes werden somit umfangreiche L ärmminde-
rungsmaßnahmen in die Wege geleitet:
• Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 der 16. BImSchV gegeben sind,
haben Eigentümer gemäß § 42 BImSchG Anspruch auf die nach der 24. BImSchV not-
wendigen Schallschutzmaßnahmen bzw. es sind bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen
(z.B. in Außenwohnbereichen) Entschädigungen zu zahlen. Verfügt die betroffene Woh-
nung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüftungseinrichtungen, so dass
nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als freiwillige Leis-
tung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallgedämpfte Lüftungen
bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räume als die Schlafzimmer
entsprechend ausgestattet werden können.
• Weitere freiwillige passive Lärmschutzmaßnahmen werden für Wohnungen angeboten,
die im Bereich vorhabenbedingt induzierter Verkehrszunahmen zusätzlichen Lärmbelas-
tungen ausgesetzt sind. Sie umfassen bei Erfüllung der Anspruchsv oraussetzungen den
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 104 von 122
Austausch/Einbau von Fenstern und Balkontüren (inklusive Rollladenkästen), soweit
diese nach der 24. BImSchV erforderlich sind. Handelt sich bei den betroffenen Räumen
um solche, die zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer, Kinderzimmer, WG-Zimmer)
werden mit den Schallschutzfenstern auch schallgedämmte Lüftungen eingebaut.
Mit den beschriebenen Maßnahmen wird über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eine Lärmmin-
derung im Bereich benachbarte Wohnnutzungen erzielt. Damit sollten möglichst alle Fälle erfasst
werden, in denen vorhabenbedingt mehr als nur minimale Lärmsteigerungen im gesundheitsge-
fährdenden Bereich auftreten.
Abseits der planungsrechtlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der
Sicherung von Minderungsmaßnahmen über den Durchführungsvertrag kann langfristig eine wei-
tergehende Entlastung der Lärmsituation erwirkt werden, sollten aktuelle Überlegungen zur Lärm-
minderungsplanung in der Stadt Münster umgesetzt werden. So sieht der im Entwurf vorliegende
Lärmaktionsplans der 3. Stufe in Ergänzung bisher umgesetzter Tempo 30-Zonen auch am Han-
saring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße vor, die Möglichkeiten einer
Tempo 30-Zone zu überprüfen (Maßnahmenbereich 1. Priorität MB 9). Als Alternative wird ein e
Umgestaltung der Straße erwogen, in Teilbereichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung durch
Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung geplant.
8.5. Eingriffsregelung
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 unter-
liegt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die in der Bauleitplanung nach § 1a BauGB
abzuarbeiten ist. Ein Ausgleich ist dabei grunds ätzlich nur soweit erforderl ich, wie die geplante
Bebauung über diejenigen Eingriffe hinausgeht, die bereits „vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren“ (§1a Abs. 3 BauGB).
Bei der Betrachtung möglicher Eingriffe werden nachfolgend vier Teilflächen des Bebauungspla-
nes unterschieden (vgl. Abbildung 4): sog. Vorhabenbereich (V), sog. Ergänzungsbereich (E) so-
wie Verkehrsflächen am Hansaring und Verkehrsflächen am Hafenweg.
● Für den sog. Vorhabenbereich ( V) sind gem äß §1a Abs. 3 BauGB Ausgleichspflichtige Ein-
griffe nicht zu erwarten, da dieser Bereich vor dem Rückbau eines Teiles der Gebäude im Jahr
2009 bereits fl ächendeckend überbaut bzw. versi egelt war. Der geplante Eingriff geht somit
über bereits erfolgte Eingriffe nicht hinaus.
● Für den sog. Ergänzungsbereich (E) sind zur Ableitung des Ausgleichserfordernisses die Ent-
wicklungsziele des rechtskräftigen BP Nr. 401 für das Mischgebiet MI 6 maßgebend. Ein Ver-
gleich mit den Entwicklungszielen der aktuellen Planung zeigt jedoch, dass gegen über den
bisher planungsrechtlich zul ässigen keine zus ätzlichen Eingriffe zu erwarten sind. Dies wird
u. a. durch die Übernahme der bisher rechtskr äftigen GRZ vo n 0,6 gesichert und durch die
weitgehende Übernahme der grünordnerischen Festsetzungen.
● Die Verkehrsflächen am Hansaring gehören bisher teils zum BP Nr. 356 und teils zum unbe-
planten Innenbereich. Der aus dem Vorhaben resultierende Verlust von Straßenbäu men auf
der Südseite der Straße (im bisher unbeplanten Innenbereich) wird durch Ersatzpflanzungen
ausgeglichen. Weitere Rodungen von Bäumen nördlich des Hansaringes stehen mit dem Vor-
haben nicht im Zusammenhang, sondern erfolgten dort im Vorfeld der Verleg ung einer Fern-
wärmeleitung.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 105 von 122
● Die Verkehrsflächen am Hafenweg werden von private in öffentliche Verkehrsflächen umge-
widmet. Zusätzliche Eingriffe i. S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind hier nicht
zu verzeichnen.
Abbildung 4 | Zustand des Plangebietes im Jahr 2017, d. h. vor Beginn der Bauarbeiten im Vorhabenbe-
reich. Blau = Vorhabenbereich (V), gelb = Ergänzungsbereich (E), rote Grenze = Geltungsbereich des
VBP Nr. 609 (Luftbild: Bezirksregierung Köln – TIMonline © Land NRW, ergänzt).
Im Ergebnis bereitet der vorhabenbezogene Bebauungsplan keinen Eingriff in Natur und Land-
schaft i. S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14 und 15 BNatSchG vor, eine
Kompensationsberechnung erfolgt daher nicht. Davon unabhängig sind hinsichtlich der grünord-
nerischen Gestaltung des Gebietes Ma ßnahmen geplant, über die ein Mindestmaß an grünord-
nerischer Qualität gesichert wird (Pflanzung von mindestens 30 Bäumen, Dachbegrünung auf
einer Fläche von 6.000 m², Anlage des sog. Pocket -Parks am Hafenweg). Über diese Maßnah-
men können auch die am Hansaring gerodeten sieben Straßenbäume als ersetzt gelten.
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) w ürden die bestehenden Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behalten. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen des
Masterplans „Stadth äfen M ünster“ bzw. des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt
Münster, welche für Planbereich und Umgebung eine langfristige Sicherung des Versorgungsan-
gebots und eine Aufwertung des Stadtquartiers durch zusätzliche Wohn- und Dienstleistungsan-
gebote zum Inhalt haben. Bei Nichtfortführung der Planung wäre trotz der bestehenden Einzel-
handelseinrichtungen eine ausreichende qualitative Ver sorgung im Stadtquartier nicht gewähr-
leistet.
Abseits möglicher Umsetzungspotenziale in den angrenzenden Bereichen w ürde das Vorhab-
engrundstück als Bauruine jegliche stadtbildgestaltenden Maßnahmen konterkarieren und somit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 106 von 122
das erforderliche stadtr äumliche und funktionale Zusammenwachsen des Stadtquartiers emp-
findlich stören. Positive Umweltauswirkungen bei Beibehaltung des Status quo sind – abgesehen
vom Ausbleiben des vorhabenbezogenen Verkehrslärms – gleichzeitig nicht erkennbar.
Die Verkehrslärmsituation am Hansaring ist weitestgehend als vorhabenunabh ängig zu bewer-
ten. Allein aus der Notwendigkeit nach einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung des Plan-
bereichs und den damit verbundenen nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen Erforder-
nissen zur A nbindung eines 3,0 ha gro ßen innerstädtischen Grundstücks an das vorhandene
innerörtliche Straßennetz wäre auch bei Nichtdurchführung der Planung ein Lärmzuwachs infolge
der mit der grunds ätzlichen Entwicklung notwendigen Umgestaltung der bestehenden Grund-
stückszufahrt zu einem leistungsfähigen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt zu erwarten.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Nutzung im Vorhabenbereich: Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 609 und der damit verbundenen 97. Fl ächennutzungsplanände-
rung wurde vom Rat der Stadt M ünster in seiner Sitzung am 11.12.2019 beschlossen. Die Ent-
wicklungsziele gehen zurück auf den Vorgängerbebauungsplan VBP Nr. 535 mit der damaligen
39. FNP-Änderung, in denen die städtischen Planungen zur Neustrukturierung und Umgestaltung
des südöstlichen Innenstadtquartiers im Bereich der M ünsteraner Stadthäfen bereits dokumen-
tiert waren und deren Hauptzielsetzungen in vielf ältigen Beteiligungsprozessen mit Politik und
Bürgerschaft herausgearbeitet und zur Grundlage der politischen Beschlüsse gemacht wurden.
Das vorliegende Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 dokumentiert die
Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ und setzt die Vorgaben des Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster für den Standort um. Über die räumliche und funktionale
Vernetzung des Grundst ücks insbesondere zu den s üdlich und östlich angrenzenden Entwick-
lungsflächen ist ein Einf ügen des Vorhabens in die bes tehende und zukünftige Stadtstruktur si-
chergestellt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn - oder Gewerbegebiet oder die Überplanung
des Standortes mit Gemeinbedarfs - oder Grünflächen sind zwar theoretisch gegeben, entspre-
chen jedoch nicht den formulierten Stadtentwicklungszielen zur Neustrukturierung und Umgestal-
tung des s üdöstlichen Innenstadtquartiers. Die bereits begonnene Entwicklung im Bereich der
Münsteraner Stadthäfen im Sinne einer vielfältig aufeinander abgestimmten Nutzungs- und Ver-
sorgungsstruktur wäre gestört, bestehende Poten ziale zum Umbau ehemaliger gewerblich ge-
nutzter Hafenareale in ein vitales Stadtquartier blieben ungenutzt.
Erschließung: Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring absehbar einen lärmvorbelasteten Be-
reich berührt, wurden im Vorfeld der schalltechnischen Untersuchung mehrere Erschließungsva-
rianten auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Lärmemissionen hin untersucht (vgl. Kap. 6.3.1 der
Begründung). Betrachtet wurden dabei
• der isolierte Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs
• die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr
• die Aufweitung des Straßenraumes zur Schaffung von Wendemöglichkeiten für Pkw
• nur rechts-rein / rechts-raus-Lösungen
• die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 107 von 122
• die Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung
Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt trotz der zusätzlichen Lärmemissionen der Am-
pelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und der ungehinderten Verkehrsabläufe den be-
trachteten Alternativen vorzuziehen. Dies resultiert aus der hohen Grundbelastung auf dem Han-
saring und dem Ziel einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung des motorisieren Verkehrs bei
gleichzeitiger Schaffung fußgänger - und fahrradfreundlicher Querungsbedingungen nach
RASt06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen).
8.8. Sonstige umweltrelevante Anforderungen
8.8.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt
Natürliche Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht beansprucht, da ein bereits städtisch
vollständig überfor mter Bereich überplant wird. Besonders was die Schutzgüter Boden und
Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt betrifft, sind natürliche Ausprägungen nicht mehr vorhanden.
8.8.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen
Während der Bauphase sind Lärm - und Schadstoffemissionen zu verzeichnen, die sich jedoch
über einen ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb minimieren lassen.
Auch betriebsbedingt sind Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten.
8.8.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung
Durch die geplante Nutzung erhöht sich die anfallende Abwasser- und Abfallmenge.
Abwasser wird dem vorhandenen Trennsystem in Hansaring, Schillerstra ße bzw. Hafenweg zu-
geleitet, der Kanalnetzplan der Stadt Münster weist die notwendigen Kapazitäten nach.
Die Abfallentsorgung erfolgt sachgerecht durch die von der Stadt Münster beauftragten Abfallent-
sorgungsunternehmen. Für die Nutzungen im Vorhabenbereich wurde in Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallentsorgungskonzept erstellt, das Bestand-
teil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird.
8.8.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen
Das Plangebiet liegt nicht im Wirkbereich einer Störfall -Anlage nach der Seveso III-Richtlinie.
Desgleichen sind im Plangebiet keine Betriebe zulässig, die der Störfallverordnung unterliegen.
Mit Umsetzung der Planung sind somit keine besonderen Risiken für die menschliche Gesund-
heit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt etwa durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen.
Der vorbeugende Brandschutz wird über die üblichen Brandschutzkonzepte sichergestellt.
8.8.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
Das Plangebiet steht in engem räumlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der unmittelbar
östlich geplanten Umstrukturierung des Hafenareals über das Vorhaben "Stadthafen Nord". Ku-
mulierende Effekte sind dabei besonders hinsichtlich der induzierten Mehrverkehre und des Ver-
kehrslärms zu berücksichtigen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 108 von 122
Dem wurde bei der Definition der Prognose -Planfälle im Rahmen der verkeh rstechnischen Un-
tersuchung Rechnung getragen, indem die Entwicklung des Hafenareals in die Prognosehori-
zonte 2024, 2026 und 2035 mit einbezogen wurde (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020).
Desgleichen ist die Entwi cklung des Areals Bestandteil des lufthygienischen Fachgutachtens
(Lohmeyer GmbH, September 2020) sowie den schalltechnischen Untersuchungen (ZECH Inge-
nieurgesellschaft mbH Lingen).
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde dabei auch untersucht, inwieweit die Ent-
wicklung des HafenMarkts schalltechnische Einschränkungen für den Stadthafen Nord bedingen
könnte. Im Ergebnis sind für die Umsetzung der benachbarten Planung keine Hindernisse zu
erwarten, die durch Nutzung architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung nicht
ausgeräumt werden könnten (Eigenabschirmung von Immissionsorten, Ausrichtung von Aufent-
haltsräumen). Zudem ist der Erhalt einer lärmabschirmenden Mauer entlang der östlichen Vorha-
benbereichsgrenze bzw. die Wiedererrichtung einer Lärmschutzwand an dieser Stelle vorgese-
hen.
8.8.6. Klimaschutz
Energieeffizienz: Das GebäudeEnergieGesetz (GEG), in Kraft seit dem 01.11.2020, führte das
Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen, dessen Zielsetzung
es ist, für die Errichtung neuer Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem hinsichtlich des
Klimaschutzes zu etablieren, welches gleichermaßen Anforderungen an die Energieeffizienz, den
baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Die entsprechenden
Anforderungen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Insofern wird es als zulässig
erachtet, hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie der Energieeinsparung keine
weitergehenden Vorgaben in den Bebauungsplan aufzunehmen, sondern vielmehr auf die beste-
henden und zudem stetig fortentwickelten gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fas-
sung zu verweisen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Vorschriften des GEG zur ausreichenden Nutzung erneu-
erbarer Energien den Einsatz von Solaranlagen erfordern, sehen die textlichen Festsetzungen
1.2.4 (zur Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische Anlagen) und 1.4.1
(zu zulässigen Nebenanlagen) die Möglichkeit aufgeständerter Solaranlagen ausdrücklich vor.
Aufgeständerte Solaranlagen stehen nicht im Widerspruch zu Dachbegrünungen, entsprechende
Kombinationen mit Teilbeschattungen der Grünflächen haben sich in der Praxis als sinnvoll und
funktionsfähig gezeigt.
Im Übrigen sind auch kommunale Vorgaben der Stadt Münster beachtlich (z. B. "Münsters Ener-
giesparhaus 55", Stand März 2019). So gehört die Stadt Münster seit April 2016 zum ausgewähl-
ten Kreis der „Mast erplan-Kommunen 100 % Klimaschutz". Mit der Vision „Klimaschutz 2050"
baut die Stadt ihre Bemühungen für ein klimafreundliches Münster der Zukunft systematisch wei-
ter aus. Ziel ist es, im Vergleich zu 1990 die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 95 % und den
Endenergieverbrauch um 50 % zu senken.
Klimawandelanpassung: Schließlich ist auch eine Anfälligkeit der Planung gegenüber möglichen
Auswirkungen des Klimawandels zu prüfen. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster für diese Fra-
gestellung ein Klimaanpassungskonzept erstellen lassen (Stand Dez. 2015), dem Hilfestellungen
für einen "Klimawandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Da das Plangebiet Teil
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 109 von 122
einer städtischen Wärmeinsel ist, sind dabei Maßnahmen zum Schutz vor Überwärmung beson-
dere Aufmerksamkeit zu schenken. Des Weiteren ist die Empfindlichkeit gegenüber Überflutun-
gen im Zusammenhang mit Starkregenereignissen zu überprüfen. Daraus ergeben sich folgende
Konsequenzen für die Planung:
• Im Vorhabenbereich sind Gründächer in einem Umfang von 6 .000 m² geplant (Sub-
strataufbau mindestens 8 cm). Die begrünten Dachflächen führten zu einer Verbesserung
des Wasserrückhaltes und damit zu einer Minderung von Abflussspitzen. Außerdem wir-
ken sie temperaturausgleichend.
• Bei Baumpflanzungen sollten stadtklimafeste Arten verwendet werden. Dadurch kann die
Lebenserwartung gepflanzter Bäume im wärmebelasteten urbanen Raum deutlich erhöht
und die klimapositiven Auswirkungen dieser Gehölze damit gestärkt werden.
• Die im Vorhabenbereich dominierend vorgesehenen Klinkerfassaden sind Teil von Wär-
medämmverbundsystemen, was die Wärmespeicherung und –abstrahlung der Fassaden
mindert.
Hinsichtlich der künftig im Zuge des Klimawandels mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten-
den Starkwind- und Starkregenereignisse ist eine besondere Anfälligkeit des geplanten Vorha-
bens nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines potenziellen Überflutungsbe-
reiches. Dennoch sind künftig Regenereignisse nicht auszuschließen, die lokal und temporär zu
Hochwasserereignissen führen. Gemäß der hydraulischen Berechnung zum Vorhaben genügt
die Leistungsfähigkeit der öffentlichen entwässerungstechnischen Anlagen, um die bei einem 30-
jährigen Regenereignis auf den Grundstücksflächen anfallenden Wässer schadlos abführen zu
können. Das geplante Kanalnetz der Außenentwässerung entspricht den Anforderungen der
DIN 1986-100 "Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen".
Die konkreten Regelungen zu klimarelevanten technischen und baulichen Rahmenbedingungen
werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhaben aufgenommen.
8.8.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe
Im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 sind keine Vorhab en zulässig, die der Störfallverordnung
oder sonstigen BImSchG-relevanten Genehmigungsverfahren unterliegen. Es werden weder um-
weltrelevante Stoffe hergestellt noch verarbeitet.
Auf Basis der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Entwicklung anderer vergleic hbarer Nut-
zungstypen im Bereich der Stadt Münster ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden
Plangebiet nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe eingesetzt werden, die den aktuel-
len einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen.
8.8.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europä-
ischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität anzustreben.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 110 von 122
Bei der zu erwartenden vorhabenbedingten Verkehrsstärke ist trotz der Vorbelastung durch Emis-
sionen entlang benachbarter Verkehrswege eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BIm-
SchV nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit bezüglich der Vorgaben der Europäischen Luft-
qualitätsrahmenrichtlinie wird daher nicht ausgegangen.
8.8.9. Bodenschutzklausel
Nach der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen und es sind Möglichkeit en der Wiedernutzbarmachung von Flächen,
der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Das Planvorha-
ben entspricht diesen Zielvorgaben, da es die Umnutzung eine innerstädtisch gelegene und ehe-
mals bereits vollständig bebaute Fläche vorsieht. Der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB wird
somit entsprochen.
8.8.10. Umwidmungssperrklausel
Nach der Umwidmungssperrklausel des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB dürfen landwirtschaftliche, als
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungs-
arten in Anspruch genommen werden. Die Planungsziele des Vorhabens berühren die Umwid-
mungssperrklausel nicht, da die Flächen ehemals gewerblich genutzt wurden.
8.8.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislü-
cken bei Erstellung des Umweltberichtes
Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie die Beurteilung der Umweltauswirkun-
gen erfolgt verbal -argumentativ. Bei der Bewertung der Erheblichkeit ist, insbesondere bei den
Schutzgütern Fläche/Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen die Ausgleichbarkeit von Auswirkungen
ein wichtiger Indikator.
Als Beurteilungsgrundlagen zur Beeinträchtigung durch Lärm (Schutzgut Mensch) dienen die
DIN 18005 Teil 1 'Schallschutz im Städtebau', die DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau', die Tech-
nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die s echzehnte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Neuland betreten die Vor-
habenträgerin und die Stadt allerdings mit dem im Durchführungsvertrag v orgesehenen Modell
zur Gewährung passiven Schallschutzes. Für eine Bewertung dieses Modells liegen aus der bis-
herigen Praxis noch keine Erfahrungen vor.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich
nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder
großräumigen Daten (z. B. Klimaangaben) und beinhalten damit eine gewisse Unschärfe. Zur
Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
8.9. Monitoring
Zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Um-
welt sind gemäß § 4c BauGB Maßnahmen vorzusehen, um unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfema ßnahmen zu er-
greifen. Für die Überwachung zuständig sind neben der Gemeinde auch die verschiedenen Fach-
behörden, die gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet sind, die Gemeinde zu unterrichten, soweit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 111 von 122
nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchf ührung des Bauleitplans erhebliche, ins-
besondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Als Monitoring kön-
nen neben den durch § 4c BauGB veranlassten Überwachungsmaßnahmen auch fachgesetzli-
che Überwachungsmechanismen genutzt werden.
Im vorliegenden Fall kann die Überwachung potenziell erheblicher Umweltauswirkungen (zusätz-
licher Lärm, zusätzlicher Verkehr) vollst ändig auf bestehende behördliche Überwachungsstruk-
turen gestützt werden. Ein Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht erforderlich.
8.10. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan sollen die Entwicklungsziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
der Stadt Münster sowie des Masterplans „Stadthäfen Münster“ als wichtiger Baustein zur st äd-
tebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt werden. Dabei beansprucht die Pla-
nung Innenbereichsflächen, die bisher großteils zu dem seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 401 geh ören. In geringen Teilen liegen am Hansaring außerdem Verkehrsflächen im Gel-
tungsbereich, die bisher dem unbeplanten Innenbereich bzw. dem Bebauungsplanes Nr. 356 zu-
zuordnen sind. Insgesamt umfasst der Bebauungsplan eine Fläche von rd. 3,0 ha.
Unter dem Titel ‘HafenMarkt’ sollen im Vorhabenbereich die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums geschaffen werden, indem neben Flächen für
großflächigen Einzelhandel auch Flächen für Wohn - und Dienstleistungsnutzungen, für Gastro-
nomie sowie die Einrichtung zweier Kindergroßtagespflegeeinrichtungen vorgesehen sind. Zur
Entlastung der Parkplatzsituation im Stadtquartier ist mit dem geplanten Vorhaben neben der
Bereitstellung von Kundenparkplätzen auch das Angebot einer Quartiersgarage verbunden. Im
Ergänzungsbereich wird die aktuell bereits vorhandene Bebauung planungsrechtlich gesichert.
Der Bebauungsplan stellt insgesamt eine Weiterentwicklung des Vorgängerbebauungsplanes
Nr. 535 dar. Dieser erlangte im Jahr 2016 Rechtskraft, wurde dann aber im Jahr 2018 für unwirk-
sam erklärt, außerdem wurde die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt. Die im Januar
2018 im Vorhabenbereich begonnenen Bauarbeiten ruhen daher seit Februar 2019. Für Teile des
Vorhabens ist die Umset zung aktuell bereits erfolgt und mit der großflächigen Tiefgarage und
dem Gebäudeteil C (Bebauung am Hafenweg) zu rd. zwei Dritteln fertiggestellt. Abseits von
Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich.
Der vorliegende Umweltbericht dient der sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des um-
weltrelevanten Abwägungsmaterials zu dieser Planung. Standortalternativen gibt es angesichts
der standortbezogenen Zielsetzungen nicht. In nachfolgender Tabelle werden die Auswirkungen
der Planung sowie m ögliche Maßnahmen schutzgutbezogen gegen übergestellt sowie eine Be-
wertung der verbleibenden Beeinträchtigungen abgeleitet (dreistufige Bewertung: – = keine/ ge-
ringe Beeinträchtigung, + = mittlere Beeinträchtigung, ++ = erhebliche Beeinträchtigung).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 112 von 122
Tabelle 4 | Auswirkung der Planung, Maßnahmen und verbleibende Beeinträchtigung
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Schutzgut Mensch
Eingriff in den Knotenpunkt Hansa-
ring bei einer bereits deutlich vor-
belasteten Verkehrslärmsituation
mit Beurteilungspegeln von teil-
weise >70/60 dB(A) tags/nachts
Prüfung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnah-
men zur Lärmminderung schützenswerter Räume
analog der Vorgehensweise gemäß 24. BImSchV
für Fassaden mit Anspruchsvoraussetzungen im
Sinne der 16. BImSchV. In besonderen Fällen au-
ßerdem zusätzliche Finanzierung schallgedämpf-
ter Lüftungen als freiwillige Leistung der Vorha-
benträgerin.
Betrieb der Ampelanlage im Tageszeitraum zwi-
schen 6:00 – 22:00 Uhr, nachts lediglich Schal-
tung als Fußgängerbedarfsampel.
+
Zusätzlicher Verkehrslärm aus vor-
habenbezogenen Verkehren. Be-
troffen ist am Hansaring und an an-
deren Straßen ein bereits deutlich
vorbelasteter Bereich mit Beurtei-
lungspegeln von teilweise >70/60
dB(A) tags/nachts
Maßnahmen für Nutzungen im Plangebiet: Festle-
gung von passiven Schallschutzmaßnahmen nach
Lärmpegelbereichen, außerdem Vorgaben zur
Verwendung von Festverglasungen und schallge-
dämpften Lüftungssystemen sowie zur Platzierung
von Außenwohnbereichen.
Maßnahmen an Bestandsnutzungen außerhalb
des Plangebietes: Umsetzung von Minderungs-
maßnahmen an schützenswerten Räumen als frei-
willige Leistung der Vorhabenträgerin analog der
Vorgehensweise gemäß 24. BImSchV.
++
Zusätzlicher Gewerbelärm. Beschränkung der Betriebszeiten der Einzelhan-
delsnutzungen auf den Tageszeitraum, Erhalt von
Wänden/Neuerrichtung von Lärmschutzwänden,
Einhausung von Anlieferzonen und andere aktive
Lärmminderungsmaßnahmen führen zur Einhal-
tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und
zur Irrelevanz an allen Immissionsorten außerhalb
des Plangebietes.
-
Zusätzliche Stickstoffdioxid- (NO2)
und Feinstaubimmissionen (PM10
und PM2,5)
Keine Maßnahmen erforderlich.
Erhöhung der Luftschadstoffwerte durch planbe-
dingte Mehrverkehre ist gegeben, jedoch ist der
Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsitu-
ation bei sicherer Einhaltung der Grenzwerte der
39. BImSchV gering.
+
Verlust einer gemäß rechtskräfti-
gen Planung vorgesehenen Grün-
fläche (Spielplatz).
Finanzielle Beteiligung an dem Bau eines Spiel-
platzes außerhalb des Geltungsbereiches (Spiel-
platz Schillerstraße).
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 113 von 122
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Schutzgut Biotopbestand, Tiere, Pflanzen
Überplanung innerstädtischer
Brachfläche (Eingriff bereits er-
folgt).
Keine Maßnahmen erforderlich, da keine Betrof-
fenheit schutzwürdiger Flächen.
-
Rodung von 7 überwiegend jünge-
ren Straßenbäumen am Hansaring
(Eingriff bereits erfolgt).
Ersatzpflanzungen im Vorhabenbereich. -
Potenzielle Tötung von Individuen
europäischer Vogelarten sowie von
Fledermäusen bei Wiederauf-
nahme der Bautätigkeit.
Im Frühjahr vor Wiederaufnahme der Bautätigkeit
ist eine sachkundige Ortsbegehung vorzunehmen
und das Potenzial für das Vorkommen geschützter
Vogel- und Fledermausarten abzuschätzen.
Sollten sich dabei wider Erwarten mögliche Kon-
flikte abzeichnen, ist ein Risikomanagement zu er-
arbeiten, ggf. sind CEF-Maßnahmen durchzufüh-
ren.
-
Schutzgut Boden/Fläche
Gegenüber rechtskräftiger Planung
(BP Nr. 401) geringfügige zusätzli-
che Versiegelungen. Gegenüber
bisheriger tatsächlicher Bebauung
keine zusätzliche Versiegelung.
Maßnahme zur Stärkung von Bodenfunktionen:
Dachbegrünung auf einer Fläche von insgesamt
rd. 6.000 m².
-
Baubedingter Eingriff in Altlasten
und Altlastenverdachtsflächen (be-
reits erfolgt).
Baufeldfreimachung und Erdarbeiten im Bereich
von Altlasten im Vorhabenbereich sind durchge-
führt und entsprechend dem Sanierungskonzept
abgeschlossen. Die Arbeiten wurden fachgut-
achterlich begleitet. Die Sanierung betroffener Flä-
chen ist erfolgt. Lediglich Randbereiche im nördli-
chen Plangebiet bedürfen noch einer ergänzen-
den Untersuchung.
-
Schutzgut Wasser
Potenzielle Gefährdung des Grund-
wassers durch sickerwasserbeding-
ten Schadstoffeintrag bei Entsiege-
lung von schadstoffbelastetem Bo-
denmaterial (bereits erfolgt).
Baufeldfreimachung und Erdarbeiten im Bereich
von Altlasten im Vorhabenbereich sind durchge-
führt und entsprechend dem Sanierungskonzept
abgeschlossen. Die Arbeiten wurden fachgut-
achterlich begleitet. Die Sanierung betroffener Flä-
chen ist erfolgt. Lediglich Randbereiche im nördli-
chen Plangebiet bedürfen noch einer ergänzenden
Untersuchung.
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 114 von 122
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Eingriff in die Grundwasserverhält-
nisse durch Grundwasserhaltungs-
maßnahmen während der Bauzeit
(bereits erfolgt).
Vermeidung von Konflikten während der Bauphase
2018/2019 ist über bautechnische Maßnahmen be-
reits erfolgt.
-
Schutzgut Klima/Luft
Beibehaltung einer Nutzungsstruk-
tur mit hohem Versiegelungsgrad.
Maßnahmen der Grünordnung mindern den sog.
Wärmeinseleffekt (Dachbegrünung, Baumpflanzun-
gen). Es resultieren gegenüber der bisherigen Nut-
zung keine zusätzlichen Belastungen, weitere
Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
-
Betriebsbedingte Schadstoffemissi-
onen.
Nicht völlig vermeidbar, aber geringfügig. Die Erfül-
lung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wär-
megesetzes wird im Rahmen der Baugenehmigung
nachgewiesen.
-
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Veränderung der baulichen Struktu-
ren und Wegeverbindungen.
Über Gestaltungsmaßnahmen (Baumpflanzungen,
Pocket-Park) und neue Wegeverbindungen wird
das Gebiet in die Umgebung eingebunden und
dient künftig auch der Nutzung durch Menschen,
die in den benachbarten Hafenarealen Freizeitan-
gebote wahrnehmen.
-
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Baudenkmäler am Hafenweg Mit dem Pocket-Park wird zum Hafenweg eine at-
traktive Randgestaltung geschaffen.
-
Wechselwirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen infolge sich negativ verstärkender Wechselwirkungen
sind nicht zu erwarten.
-
Eine Eingriffsbilanzierung zum Vorhaben ist nicht erforderlich, da die geplante Bebauung nicht
über diejenigen Eingriffe hinausgeht, die bereits „vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren“ (§1a Abs. 3 BauGB).
Zusammenfassend ist als erhebliche Umweltauswirkung lediglich zu bewerten, dass die von Vor-
belastungen geprägte Lärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft durch das
Vorhaben noch weiter verschärft wird (s iehe Kapitel 8.4.9). Zur Sicherung der Belange des Ge-
sundheitsschutzes wurde daher ein umfangreiches Lärmschutzkonzept erarbeitet: für die schüt-
zenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Lärmminderungsmaß-
nahmen im Bebauungsplan festgesetzt und für die durch planbedingte Pegelerhöhungen stark
belasteten Fassaden von Gebäuden in der bestehenden Wohnnachbarschaft werden
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 115 von 122
Maßnahmen der Lärmvorsorge über den Durchführungsvertrag gesichert. Darüber hinaus ge-
hende Möglichkeiten einer Lärmminderung könnten durch verkehrliche Ma ßnahmen im Zusam-
menhang mit einer Lärmminderungsplanung entlang der innerstädtischen Hauptverkehrsachsen
erzielt werden. Als nicht gesicherte Maßnahmen einer übergeordneten Verkehrsplanung bleiben
diese Maßnahmen für das vorliegende Planverfahren jedoch unberücksichtigt.
Quellenverzeichnis zum Umweltbericht
Hinweis: Projektbezogene Gutachten und Stellungnahmen sind dem Quellenverzeichnis zur Be-
gründung des Bebauungsplans am Ende der Begründung zu entnehmen.
BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. Verlag W.
Kohlhammer, 158 S.
GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB (2017): Die Karte der schutzwürdigen Böden von
NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2017 -, Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung,
Stand 16. Mai 2017: 24 S. + 36. S. Anhang.
(2004): Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden; Digitales Informationssys-
tem Bodenkarte, Krefeld.
LINFOS NRW (2020): Landschaftsinformationssammlung NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt und Verb raucherschutz Nordrhein -Westfalen (http://linfos.naturschutzinformationen.
nrw.de/atlinfos/de/start).
MKULNV NRW (2013): Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksich-
tigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein -Westfalen. Forschungs-
projekt des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 – 615.17.03.09). – Schlussbericht, Düssel-
dorf: 47 S. + Anhang.
MULNV NRW (2020): Fachinformationssy stem ELWAS des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen, Online unter:
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf;jsessio-
nid=A5633A141BB14D4D1B799911C95D7086# (letzte Abfrage 04/2020)
STADT MÜNSTER (2020): Geoportal der Stadt Münster – Umweltkataster: https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Umweltkataster (letzte Abfrage 11/2020).
(2019): Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Stufe – Fortschreibung des Lärmaktionsplans
der 2. Stufe, Stand Dezember 2019. Bearbeitung: LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit
mit Lärmkontor GmbH und konsalt GmbH: 95 S. + Anlagen.
(2015): Klimaanpassungskonzept. Bearbeitung: BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in
Kooperation mit RWTH Aachen: 227 S.
(2014): Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Bearbeitung: Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW:106 S.
(2009): Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster, Endbericht, Stand 30.11.2009. Bear-
beitung: Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg & GERTEC GmbH: 146 S.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 116 von 122
LANUV NRW (2019a): Fachinformation Klimaanpassung des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW: http://www.klimaanpassung -karte.nrw.de/ (Abfrage am
04.02.2019).
(2019b): Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: https://www.stobo.nrw.de/ (Abfrage am
04.02.2019).
(2018): Klimaanalyse Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NRW. LANUV-Fachbericht 86, 98 S.
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschu tz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010, 29 S.
MULNV NRW (2019): NRW Umweltdaten vor Ort (UvO). Umweltinformationssystem des Minis-
teriums für Umweltschutz und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Lan-
des NRW: https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (Abfrage am 24.01.2019).
9. Gesamtabwägung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird zwischen Hansaring und Hafenweg
unter dem Titel „HafenMarkt“ die Errichtung eines urbanen Quartiersmittelpunktes im Sinne eines
Stadtbereichszentrums begründet. Aufbauend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des
früheren Hafencenters soll eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für
großflächigen Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4. 450 m² rund 3.100 m² für 34
Wohneinheiten, rund 3.700 m² für Dienstleistungsnutzungen einschließlich zweier Kindergroßta-
gespflegestellen sowie ca. 1.100 m² Gastronomieflächen vorsieht. In Anlehnung an das Münster-
aner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung entsprechen 1/3 der Wohnungen den Wohnraum-
förderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Wohnungen, eine reale Förderung der Einhei-
ten ist aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns ausgeschlossen. Neben der Deckung der pro-
jektbezogenen Stellplatzbedarfe wird über die zusätzliche Ausweisung von 220 öffentlich nutzba-
ren Stellplätzen die Quartiersfunktion des Vorhabens unterstrichen.
Als sogenannter Ergänzungsbereich nach § 12 Abs. 4 BauGB ist die Fläche des Flurstücks
Nr. 898 im westlichen Anschluss des Vorhabens zum Hafenweg in den Geltungsbereich mit ein-
bezogen worden. Auf dem Flurstück wurde auf Grundlage des damaligen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 535 zwischenzeitlich ein Gebäude mit Wohnungen, Büros und Praxen er-
richtet, das mit Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nun über den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 609 planungsrechtlich neu zu sichern ist. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB sind außerdem
die öffentlichen Verkehrsflächen des Hansarings im Nahbereich des Vorhabens in den Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes einbezogen worden, weil eine wesentliche Änderung der Straße
unmittelbare Folge des Vorhabens ist.
Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturierung im südöstlichen Innenstadtbereich von Müns-
ter, deren wesentliche Ziela ussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifi-
schen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Masterplan „Stadt-
häfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanun g Verkehrsplanung, Mai
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung zum Entwurf / Seite 117 von 122
2012) niedergelegt sind. Im weiteren übergeordneten Planbereich befinden sich mit dem Bebau-
ungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bauleitpläne im Verfahren.
Die gutachterliche Prüfung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten großflächigen Ein-
zelhandelseinrichtungen (Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) hat auch
unter Berücksichtigung aktueller Betriebserweiterungen und geplante r Neueröffnungen für das
veränderte Konzept des HafenMarkts als Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Mark-
hallenkonzeptes und der weitergehenden Reduzierung der Einzelhandelsverkaufsflächen im
Planvorhaben auf 4.450 m² eine Übereinstimmung der geplanten Vorhabennutzungen mit den
Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münster Amt
für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) sowie den bundes- und lan-
desrechtlichen Zielen und Grundsätzen bestätigt.
Das neue Angebot im Geltungsbereich und auch die zukünftigen Entwicklungen im Untersu-
chungsgebiet stellen zwar eine Konkurrenz zu bestehenden Zentren mit einer Beeinflussung ins-
besondere des Stadtteilzentrum Wolbecker Straße (westlich) dar, ein Funktionsverlust des Zent-
rums Wolbecker Straße mit möglichen Betriebsaufgaben kann jedoch ausgeschlossen werden.
Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind mit dem
Planvorhaben nicht zu erwarten, vielmehr kann mit der Attraktivitätssteigerung des neuen Zent-
rums Kaufkraft aus Sonderlagen und nicht integrierten Standorten zurückgewonnen werden. Eine
ortsnahe, fußläufige und damit umweltbewusste sowie nachhaltige Versorgungsstruktur wird ge-
stärkt. Die planungsrechtliche Sicherung der gutachterlichen Vorgaben zur Verträglichkeit der
geplanten Einzelhandelsnutzungen erfolgt über die Festsetzung betriebstypenbezogener maxi-
maler Verkaufsflächenanteile in Kombination mit sortime ntsbezogenen Begrenzungen der Ver-
kaufsflächen in Abgleich auf die Sortimentsliste für die Stadt Münster.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele sind planbedingte Mehrverkehre auf den Straßen im
Einwirkungsbereich des Planvorhabens verbunden. Die Verkehrswerte der verkehrstechnischen
Untersuchung zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) zeigen, dass auch
nach Errichtung des HafenMarkts die Belastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen
Niveau verbleiben bzw. sich die Zunahme der Verkehrsbelastung im Rahmen üblicher und regel-
hafter Belastungsschwankungen von +/ - 10 % unterschiedliche r Tage bewegt. Zwar kommen
diese Steigerungen zu den üblichen Belastungsschwankungen hinzu , sie bewegen sich aber in
einer Größenordnung, in der auch zukünftig e Erhöhungen oder Verringerungen der Verkehrs-
mengen aufgrund von städtebaulichen Entwicklungen im Stadtbereich oder aufgrund von Stra-
ßenbaumaßnahmen im weiteren Umfeld sowie aufgrund von temporären Maßnahmen wie Stra-
ßenbauarbeiten, Umleitungen u. ä. zu erwarten sind. Deutliche Veränderungen in den Verkehrs-
belastungen der umliegenden Straßen durch das Planvorhaben sind laut Gutachter somit nicht
gegeben.
Zur Sicherung leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe werden gutachtlich Maßnahmen zur
äußeren Erschließung des Vorhabens auf dem Hansaring aufgezeigt, in deren Zusammenhang
die derzeitige Grundstückszufahrt zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring zu einem
lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt auszubauen ist. Die Maßnahmen werden als Regelungen
zum Ausbau der Straßenverkehrsflächen im Durchführungsvertrag zum VBP zwischen der Vor-
habenträgerin und der Stadt Münster verbindlich vereinbart bzw. werden als verkehrsabhängige,
koordinierte Programme an bestehenden Lichtsignalanlagen durch die Stadt Münster umgesetzt.
Über die Maßnahmen können vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben werden,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 118 von 122
so dass sich hinsichtlich der Verkehrsabwicklung trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im be-
lastungssensiblen Umfeld des Hansarings eine Verbesserung gegenüber der heutigen Situation
einstellt. Über die Schaffung der zusätzlichen Quartiersstellplätze ist eine Reduzierung des Park-
platzsuchverkehrs im Untersuchungsgebiet zu erwarten, in Kombination mit dem Ausbau der
Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit den geplanten Einzelhandelseinrichtungen wird
die Quartiersfunktion des HafenMarkts gestärkt mit positiven Wirkungen auch auf den Umwelt-
verbund.
Mit dem Planvorhaben sind Lärmzuwächse für die angrenzende Wohnnachbarschaft durch die
erforderliche Errichtung der Lichtsignalanlage im neuen Knotenpunkt zum Hansaring und durch
planbedingte Mehrverkehre verbunden. Mit Blick auf die hohe Vorbelastung entlang des Hansa-
rings mit zum Teil Beurteilungspegeln im Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung sind die plan-
bedingten Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erheblich zu bewerten. Diese Einwir-
kungen sind jedoch unvermeidbar und können den Betroffenen wegen der lärmmäßi gen und si-
tuationsmäßigen Vorbelastung und angesichts der Leistungen für passiven Schallschutz zuge-
mutet werden (vgl. Kapitel 6.6.1.7.). Im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs in den Han-
saring sind an bestehenden Fassaden die Grundlagen f ür eine wesentliche Änderung im Sinne
der 16. BImSchV erfüllt.
Über differenzierte Lärmminderungsmaßnahmen als freiwillige Maßnahmen der Vorhabenträge-
rin bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß der 16. BImSchV im Zusammenhang mit dem baulichen
Eingriff in den Hansaring (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) und deren Si-
cherung über den Durchführungsvertrag kann eine hinreichende Vertr äglichkeit des Vorhabens
unter dem Aspekt des Verkehrslärms (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) und
der Summation von Verkehrs - und Gewerbelärm (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen,
08.01.2021) erwirkt werden. Mit Blick auf die innerstädtische Lage des Standortes in den Betrof-
fenheiten eines verkehrlich stark frequentierten Ballungsraumes und den städtebaulichen Erfor-
dernissen eine bereits teilerrichtete Bebauung auf dem Vorhabenrundst ück entsprechend den
beschlossenen Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ z u vervollständigen, kön-
nen die verbleibenden Lärmeinwirkungen auf die schützenswerte angrenzende Wohnnachbar-
schaft hingenommen werden. Für die Nutzungen i nnerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplanes wird die Schutzbedürftigkeit gegenüber Verkehrslärm (ZECH Ingenieurgesellschaft
mbH Lingen, 08.01.2021) über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erwirkt. Mit Einhaltung und Unterschreitung der Richt-
werte der TA Lärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkungen
des Planvorhabens aus Gewerbelärm (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) auf
die angrenzenden bestehenden und geplanten Nutzungen ausgeschlossen werden.
Zum östlich angrenzenden Planbereich des „Stadthafens Nord“ ist über die Festsetzung einer
Lärmschutzwand entsprechend der bestehenden nachbarrechtlichen Vereinbarung aus dem
früheren Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ein grundlegender
Schutz gegenüber Gewerbelärm gewährleistet. Die weitergehende Konkretisierung und Siche-
rung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbereich
Stadthafen Nord erfolgt über das zeitlich nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr.
600.
Aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastungen auf den umgebenden Erschließungsstra-
ßen ist der Planbereich durch Luftschadstoffe belastet. Die gutachterliche Bewertung der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 119 von 122
Schadstoffimmissionen (Lohmeyer GmbH, September 2020) ergab, dass der Einfluss des Vor-
habens auf die Luftschadstoffsituation jedoch eher gering ist, die NO2 – und Feinstaubgrenzwerte
für PM10 und PM2,5 werden sicher eingehalten. Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich
durch andere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol können als nicht abwägungserheblich vernachläs-
sigt werden. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deutlich unterhalb aller Grenzwerte
und würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur minimal verändern.
Über die bestehende technische Infrastruktur ist die Ver - und Entsorgung der geplanten Vorha-
bennutzungen ausreichend gewährleistet. Maßnahmen beschränken sich auf die Errichtung von
Trafostationen im Vorhabenbereich. Eine notwendige Ertüchtigung am vorhandenen Leitungs-
netz aus dem früheren Planverfahren des VBP Nr. 535 ist mit der Verlegung eines neuen Regen-
wasserkanals über das Vorhabengrundstück im Zusammenhang mit der Teilerichtung des dama-
ligen Hafencenters zwischenzeitlich erfolgt und abgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Planbereich bereits nahezu fl ächendeckend über-
baut oder versiegelt war und mit der zwischenzeitlichen Fertigstellung der Tiefgarage aus der
Baugenehmigung zum damaligen Hafencenter auch nahez u vollständig unterbaut ist, ist ein zu-
sätzlicher Eingriff über die bereits erfolgten Eingriffe hinaus nicht gegeben , Belange von Natur
und Landschaft sind von der Umsetzung der Entwicklungsziele nicht betroffen.
Die aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung der Grundstücke identifizierten Altlasten im Vor-
habenbereich wurden im Zusammenhang mit den Erdarbeiten zur Erstellung der Tiefgarage sa-
niert, so dass eine deutliche Verbesserung des Boden - und Grundwasserschutzes gegenüber
der ehemaligen Altlastensituation am Standort gegeben ist. Lediglich im nördlichen Bereich des
Vorhabenbereichs, der während der damaligen Untersuchung en mit Baucontainern belegt war,
bedarf es wegen der Nähe zur ehemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post noch ergän-
zender Untersuchungen; Ergebnisse hierzu liegen bis März 2021 vor. Mit den zur Errichtung der
Tiefgarage erforderlichen Grundwasserhaltungsmaßnahmen wurden keine Veränderungen des
Grundwasserspiegels vermerkt und können auch zukünftig für die vollständige Realisierun g des
Planvorhabens ausgeschlossen werden.
Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten kamen im Plangebiet bisher nicht vor. Es ist allerdings
nicht ganz auszuschließen, dass sich im Bereich der stillgelegten Baustellen zwischenzeitlich
Tiere angesiedelt haben (gebäudenutzende Brutvogelarten, Gebäudefledermäuse). Artenschutz-
rechtliche Konflikte im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten können je-
doch durch Bauzeitenregelungen, Vergrämungsmaßnahmen, nötigenfalls ergänzt um CEF -
Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) absehbar vermieden werden (Planungsbüro Selzner
Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020).
Belangen aus Baudenkmälern wird über die Gestaltung des Vorhabens zum Hafenweg entspro-
chen, Bodendenkmäler waren und sind von dem Planvorhaben nicht betroffen.
Mit der vollständigen Verlagerung der ehemals zwischen Stadthafen I und der Straße Am Mittel-
hafen befindlichen Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH in den Jahren 2016 und
2017 sind Betroffenheiten aus Störfallbetrieben nicht mehr gegeben.
Im Sinne einer Gesamtabw ägung würden bei Nichtdurchführung der Planung die bestehenden
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behalten, womit eine Umsetzung der
Entwicklungsziele des ‚Einzelhandels - und Zentrenkonzepts‘ und des Masterplans 'Stadth äfen
Münster' zur Stärkung der Versorgungsfunktion im südöstlichen Innenstadtquartier nicht möglich
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 120 von 122
wäre. Eine Wiederaufnahme der Zielsetzungen des bestehenden Planungsrechtes steht vor dem
Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Teilbebauung des Vorhabengrundstücks und der be-
reits realisierten bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen zur Neugestaltung der Stadthafenbe-
reiche in den insgesamt aufeinander abgestimmten Stadtentwicklungszielen ebenso au ßer
Frage, so dass eine geordnete st ädtebauliche Entwicklung entsprechend den st ädtischen Ziel-
setzungen nicht mehr gew ährleistet wäre. Darüber hinaus würde das Vorhabengrundstück als
Bauruine jegliche stadtbildgestaltenden Maßnahmen konterkarieren und somit das erforderliche
stadträumliche und funktionale Zusammenwachsen des Quartiers dauerhaft und nachhaltig stö-
ren.
In Bezug auf die verbleibende erhebliche Umweltauswirkung des Planvorhabens auf die Lärmsi-
tuation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft mit Erhöhung der Verkehrslärmemissi-
onen insbesondere durch den lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt ist festzuhalten, dass mit jed-
weder städtebaulichen Entwicklung des Vorhabengrundstücks mit entsprechend dem Standort
adäquaten Nutzungen, allein aus den nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen Erforder-
nissen zur Anbindung des rd. 2 ha großen innerstädtischen Grundstücks an das vorhandene in-
nerörtliche Straßennetz, eine Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt am Hansaring
zu einem leistungsfähigen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt – mit den damit verbundenen
Lärmzuwächsen aus dem abstandsbedingten Zuschlag für die Ampelanlage – erforderlich wäre.
Vor dem Hintergrund der Belange und mit Blick auf die verkehrlichen Maßnahmen und den um-
fangreichen Maßnahmen zur Lärmminderung kann in der Gesamtabwägung den Entwicklungs-
zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 in den stadtstrukturellen Erfordernissen
nach einer geordne ten st ädtebaulichen Entwicklung des Standortes im Sinne des § 1
Abs. 5 BauGB entsprochen werden.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 wird ein Durchführungsver-
trag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen.
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 ist zum einen nicht erforderlich und ist gemäß § 12
Abs. 3 S. 2 BauGB auch nicht möglich.
Die Verwirklichung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Mensc hen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in
wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht
erforderlich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 121 von 122
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zum Ent-
wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring /
Schillerstraße / Hafenweg“
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Quellenverzeichnis
Übergeordnete städtische Planungen und Satzungen sowie projektbezogene Gutachten und
Fachliche Stellungnahmen.
Ingenieurbüro Helmert. 25.2.2019. Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen Münster Stadt
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Dortmund : Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020.
Lohmeyer GmbH. September 2020. B-Plan Nr. 609 "HafenMarkt" in Münster -Luftschadstoffgutachten-.
Dorsten : Lohmeyer GmbH, September 2020. Projekt 30034-20-01.
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Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. Mai 2012. Aktualisierung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung zum Entwurf / Seite 122 von 122
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Jahres-Statistik 2019 – Verkehr. Münster : Stadt Münster, 9.6.2020.
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/01 zur
Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH
Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/01.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/02 zur Verkehrslärmuntersuchung zum
baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt
Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/02.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen
der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße /
Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021.
LL5683.11/03.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen
Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrlärmsituation im Bereich
der vorhandenen Wohnnachbarschaft . im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezoge. im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring /
Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen,
08.01.2021. LL5683.11/04.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05 Sonderfasllprüfung im Rahmen der
Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße /
Hafenweg der stadt Münster in Hinblick auf das Zusammenwirken. von Verkehrslärm und
Gewerbelärm zur Bewertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen im grundrechtsrelevanten
Bereich. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/05.
V-1062-2020-Anlage-5-VBP-609-Textliche-Festsetzungen
28930 Zeichen
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 10 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 609 und Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB und § 9 BauGB 1.1. Art der baulichen Nutzung 1.1.1. Vorhaben, Teilbereich A: In dem mit A gekennzeichneten Teilbereich sind a. im Erdgeschoss ausschließlich ein Drogeriefachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogerie- / Parfümerieartikel und Kosmetische Artikel von maximal 50 m² sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Im Drogeriefachmarkt dürfen Drogerie - / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel auf einer maximalen Verkaufsfläche (VK) von 495 m² geführt werden. Sonstige z entrenrelevante und zentren - und nahversorgungs relevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 55 m² geführt werden , einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Nahrungs- und Genussmittel, Getränke: maximal 30 m² VK • Bekleidung aller Art: maximal 20 m² VK • alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente: maximal 20 m² VK. b. im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig. c. im 2. bis 4. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbe triebe und / oder Wohnnutzungen zulässig. d. ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.2. Vorhaben, Teilbereich B: In dem mit B gekennzeichneten Teilbereich ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufs fläche (VK) von max imal 2.950 m² (inklusive Konzessionäre) zulässig. Nahrungs - und Genussmittel und Getränke dürfen auf einer Verkaufsfläche von max imal 2.400 m² geführt werden. Sonstige z entrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 550 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel: maximal 120 m² VK • Bekleidung aller Art: maximal 300 m² VK Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/1062/2020 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 10 • Schuhe, Lederwaren: maximal 200 m² VK • alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimente: maximal 90 m² VK (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.3. Vorhaben, Teilbereich C: In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind a. im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebensmitteldiscount markt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche (VK) von 900 m² sowie Dienstleistungs - und Gastronomiebetriebe zulässig. Im Lebensmitteldiscount markt dürfen Nahrungs - und Genussmittel und Getränke auf einer maximalen Verkaufsfläche von 720 m² geführt werden. Sonstige z entrenrelevante sowie zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen als Nebensortimente und / oder Aktionsware bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 180 m² geführt werden , einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel: maximal 50 m² VK • Bekleidung aller Art: maximal 50 m² VK • Schuhe, Lederwaren: maximal 50 m² VK • alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren - und nahversorgungsrelvanten Sortimente: maximal. 30 m² VK b. im 1. Obergeschoss der Bauteile C2 und C3 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Dienstleistungsbetriebe und / oder Wohnnutzungen zulässig. c. im 2. Obergeschoss des Bauteil s C3 sowie im 2. und 3. Obergeschoss des Bauteils C2 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. d. in allen Obergeschossen de s Bauteils C4 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.4. Soweit nach vorstehenden textlichen Festsetzungen 1.1.1 und 1.1.3 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind damit Geschäfts -, Büro - und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind damit Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften , Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.5. Soweit das Bauteil B1 im Teilbereich B mit dem Bauteil A 2 (vgl. Nebenzeichnung 1) überbaut wird, gelten für die zulässigen Nutzungen in den Obergeschossen des Bauteils A2 ausschließlich die Festsetzungen nach 1.1.1 (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.6. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 10 nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste für die Stadt Münster zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind , sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.2. Maß der baulichen Nutzung 1.2.1. Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche die Fläche des Vorhabenbereiches abzüglich der i m Vorhabenbereich festgesetzten Straßenverkehrsfläche maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2.2. Im Vorhabenbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Höhe (Hmax.), Mindesthöhe (Hmin.) oder zwingende Höhe (H) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) sowie als Mindestdurchgangshöhe (LHmin.) in Metern über Bezugspunkt festgesetzt. Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punkt der Attika / die Oberkante der aufsteigenden Außenwand / der höchste Punkt der Dachkonstruktion. Als Mindestdurchgangshöhe gilt die lichte Höhe zwischen dem Bezugspunkt und der Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils. Als Bezugspunk t der festgesetzten Mindestdurchgangshöhe (LHmin.) ist der mit einer Höhe von 57,95 m ü. NHN definierte Nullpunkt als Oberkante Gelände / Oberkante Fertigfussboden des Erdgeschosses der Vorhabenplanung anzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3. Im Vorhabenbereich kann d ie festgesetzte Höhe baulicher Anlagen bei einer zwingend festgesetzten Höhe (H) um maximal 20 cm über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.2.4. Im Vorhabenbereich ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe bzw. zwingenden Höhe baulicher Anlagen für technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m zulässig, sofern diese um mindestens 3,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 ,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand von 1,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1. In Teilbereich C des Vorhabens können Gebäudeteile im Erdgeschoss des Bauteils C4 (vgl. Nebenzeichnung 1) über eine Länge von bis zu 36,25 m und bis zu einer Tiefe von maximal 1,20 m von der Baulinie zurücktreten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage zum Hafenweg sowie der mit einer Mindestdurchgangshöhe von 4,20 m festgesetzte Durchgang im Erdgeschoss dieses Gebäudes sind von der Baulinienfestsetzung ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 10 1.3.2. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet ist für das oberste Geschoss (Dachgeschoss) ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie um bis zu 4,0 0 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.4. Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen 1.4.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Form von Fahrradabstellanlagen, Einkaufswagenboxen/ -überdachungen, Ladestationen für Elektro-Kfz und/oder Pedelecs/E-Bikes, der Versorgung des Vorhabenbereichs/des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser bzw. der Ableitung von Abwasser dienende Anlagen, Solaranlagen, Standorte für Abfallbehälter und fernmeldetechnisch e Nebenanlagen zulässig. (§ 9 Abs.1 Nr. 4, 11 und 12 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 1.4.2. Im Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen oberhalb der Geländeoberfläche nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) zulässig. Auf den Flächen sind ausschließlich nicht überdachte, ebenerdige Stellplätze zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.3. Im Vorhabenbereich ist die Errichtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Ein - und Ausfahrten nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TG) zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage sind hierbei ausschließlich in den dafür zeichnerisch festgesetzten Bereichen anzuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.4. Im Vorhabenbereich sind innerhalb der Fläche für Stellplätze (St) und der Fläche für Tiefgaragen (TG) insgesamt 467 Pkw-Stellplätze zu errichten (§ 48 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). 1.4.5. Im Vorhabenbereich sind insgesamt 47 7 Fahrradabstellplätze zu errichten. Von diesen Fahrradabstellplätzen sind 30 Fahrradabstellplätze als Stellplätze für Lastenräder / Fahrräder mit Anhänger herzustellen (§ 48 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). 1.5. Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.5.1. Im Vorhabenbereich sind mindestens 37 standortgerechte B äume in Pflanztrögen mit einer Boden- / Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem Mindestwurzelraum von 7,5 m³ je Baum zu pflanzen. Hierbei sind, entsprechend der Darstellung der Anlage 3 des Vorhaben - und Erschließungsplans, 9 Bäume im Zufahrtsbereich vom Hansaring, 16 Bäume im Bereich der festgesetzten Fläche für Stellplätze (St) zwischen den Teilbereichen B und C und dem Hafenweg und 12 Bäume innerhalb der festgesetzten Gehrechtsfläche für die Öffentlichkeit am Hafenweg zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Zu verwenden sind 12 Hochstämme einer kleinkronigen , 1 6 Hochstämme einer mittelkronigen und 9 Hochstämme einer großkronigen standortgerechten Baumart. Die Bäume sind in mindestens dreimal verpflanzter Qualität (3xv.) mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu pflanzen. Die Bäume sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 10 unterhalten. Die Oberfläche n der Pflanztröge sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.2. Im Vorhabenbereich sind die Flachdächer der Gebäude auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² mit einer extensiven Dachbegrünung aus einer standortgerechten Vegetation zu bepflanzen. Die Begrünung ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3. Im Vorhabenbereich sind die ebenerdigen Freiflächen entsprechend Anlageblatt 3 des Vorhaben- und Erschließungsplan s zu gestalten. Die hierbei erstellten Grün - und Pflanzflächen, Hochbeete, Pflanztröge und Heckenpflanzungen sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.4. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet ist je angefangene fünf ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung zu unterhalten. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität (3xv.) und einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Di e Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² ( 2,00 x 3,00 m) herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.5. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind mindestens 15 % der Grundstücksfläche ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz 1.6.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche, so ist der höhere Wert maßgeblich. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegel n ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegel- bereich I II III IV V VI VII* maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 > 80* * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen behördlicherseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zutreffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un tersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 10 Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90 ° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2. Im Geltungsbereich sin d an den als Lärmpegelbereich IV und V gekennzeichneten Fassaden bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglic hen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern. Alternativ ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten mit entsprechendem Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse (vgl. Abs. 2) zu gewährleisten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird , dass vor den Fenstern von Räumen, die überwiegend zum Schla fen genutzt werden, aufgrund von geeigneten Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. baulichen Abschirmungen) in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) Mittelungspegel durch Verkehrslärmeinwirkungen von 50 dB(A) nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3. Im Vorhabenbereich sind an den in der Nebenzeichnung 3 gekennzeichneten Fassadenbereichen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – Fenster als Festverglasung / nicht zu öffne nde Elemente vorzusehen . Hierbei ist ein ausreichender Luftwechsel sicherzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund von besonderen baulichen Abschirmungen (Laubengänge, Prallscheiben, u. ä.) die Gewe rbelärm- Zusatzbelastung aus dem Plangebiet 0,50 m vor den Fenstern tags und nachts um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten der TA Lärm für Mischgebiete liegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4. Im Mischgebiet sind in dem in der Nebenzeichnung 3 gekennzeichneten 11,00 m langen südlichen Fassadenbereich bei Errichtung , Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – Fenster als Festverglasung / nicht zu öffnende Elemente vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Ausnahmen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen wird , dass über bauliche Abschirmungen der Fenster auch bei Nutzung der Tiefgarage im Vorhabenbereich in der lautesten Nachtstunde die Gewerbelärm-Zusatzbelastung des Vorhabens 0,50 m vor den geöffneten Fenstern nicht mehr als 39,0 dB(A) beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.5. Im Vorhabenbereich ist entsprechend der zeichnerischen Festsetzung auf Teilstrecken entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 945, 946 und 961 eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 5,00 m über Bezugspunkt mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 10 R´w ≥ 25 dB zu errichten und dauerhaft zu erhalten , sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende massiv gemauerte Wand in gleicher Höhe und ohne Lücken erhalten bleibt. Die Lärmschutzwand muss von beiden Seiten bündig an die Außenwand der Anlieferdurchfahrt im Bauteil B anbinden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Auf die Lärmschutzwand kann verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan für das östlich angrenzende Gebiet andere Konfliktlösungen / Maßnahmen des Schallschutzes vorsieht, mit denen dort die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm gewährleistet wird. Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe der Lärmschutzwand ist die Höhenlage der fertig ausgebauten Anlieferzone B in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) maßgebend. Die Bezugshöhe ist für den jeweiligen Abschnitt durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.6. Im Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplan ten Verbrauchermarktes im Teilbereich B ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen ‚Anlieferung B1‘ und ‚ Anlieferung B2‘ zulässig, die Anlieferung des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes im Teilbereich C ist ausschließlich auf der zeichner isch festgesetzten Fläche ‚Anlieferung C‘ zulässig. Die Anlieferflächen B1 und C sind in einer Länge von mindestens 21 ,00 m als vollständig eingehauste Anlieferzonen mit einem resultierenden Bauschalldämm-Maß von R’ w,res ≥ 25 dB für die massiven Außenbauteile und einem bewerteten Bauschalldämm -Maß von R ’w ≥ 17 dB für die geschlossenen Rolltore zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.7. Im Vorhabenbereich ist die Tiefgarage nein- und -ausfahrtsrampe vom / zum Hansaring seitlich und rückwärtig durch ein e vollständig geschlossene Überdachung mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R’w ≥ 25 dB einzufassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.8. Im Vorhabenbereich sind die Innenwände und Decken der Tiefgaragenein - und -ausfahrtsrampe vom / zum Hafenweg hochabsorbierend in Anlehnung an die ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) mit Mindestmaterialeigenschaften entsprechend der Absorptionsgruppe A3 (An gabe zur Schallabsorption DLa ≥ 8 dB) zu gestalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.9. Im Vorhabenbereich sind die oberirdischen Fahrgassen und Rampen der Tiefgaragenein- und -ausfahrten ausschließlich in Asphalt oder in einem in seinem Geräuschverhalten gleichwertigen Belag herzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.10. Ausnahmen von den Festsetzungen 1.6.6 bis 1.6.9 können gestattet werden, wenn im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach gewiesen wird, dass geringere / andere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen und die Irrelevanz der Zusatzbelastung des Vorhabens an allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes gewahrt bleibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 10 2.2. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet dürfen Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante der Fenster des obersten Geschosses reichen. Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Die Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront – jedoch maximal 10,00 m – nicht überschreiten. Sie dürfen maximal 1,0 0 m vor die Gebäudefront treten (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). 3. Hinweise 3.1. Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und de m Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN- Vorschriften u. ä.) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3. Kampfmittel Für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungs planes wurden umfangreiche Standardsicherheitsüberprüfungen zu Kampfmitteln durchgeführt. Mit Stand Oktober 2020 sind weitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen nur dann erforderlich, sollten künftig erdeingreifende Maßnahmen für weitere Gebäude / -teile, Nebenanlagen etc. geplant sein. Die Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzustimmen. 3.4. Altlastenflächen Das Altlastenkataster der Stadt Münster weist den ehemaligen Standort der Star - Tankstelle am Hansaring Nr. 54 als Standort schädlicher Bodenveränderungen (Nr. 10048) und auf dem Hafenweg eine Altlast-/Verdachtsfläche (Nr. 232) aus. Für die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Flächen der ehemaligen Postimmobilie Hansaring 64, der Star -Tankstelle am Hansaring Nr. 54 (schädliche Bodenveränderung Nr. 10048) und die Flächen des ehemaligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG, Hansaring 50-52 wurde unter Ausschluss der Gehwegbereiche des Hansaring s eine vollständige Sanierung der Altl asten und Altlastenverdachtsflächen entsprechend den gutachterlichen Vorgaben und den mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster erstellten Sanierungskonzepten durchgeführt und im Mai 2020 abgeschlossen. Lediglich Randbereiche im nördlichen Plangebiet bedürfen noch einer ergänzenden Untersuchung. Zur karteimäßigen Überwachung und unbeschränkten Aufbewahrungspflicht wird d er Standort der sanierten sch ädlichen Bodenver änderung im Bereich der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr. 10048) weiterhin im Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster geführt. Eine Sanierung der Altlast-/Verdachtsfläche Nr. 232 wurde nicht durchgeführt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 10 3.5. Immissionsschutz Laut dem Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgenden betrieblichen Einschränkungen sichergestellt: Im Vorhabenbereich • sind Anlieferungen außerhalb des Tageszeitraums von 6:0 0 – 22:00 Uhr auszuschließen. • ist der ebenerdige Parkplatz – als Kundenparkplatz – nur im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zu nutzen. • sind innerhalb der unter 1.6.6 festgesetzten Anlieferzone B1 Verladungen während der Ruhezeiten nur bei vollständig geschlossenem Tor und abgeschalteten Kühlaggregaten durchzuführen. Bei abgeschalteten LKW-eigenen Kühlaggregaten während der Anlieferung kann das zugehörige Tor außerhalb der Ruhezeit geöffnet sein. • sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.6. Artenschutz Im Zusammenhang mit den im Rohbau befindlichen Gebäudeteilen könnten typische Gebäudebewohner wie die Stadttaube Brutstätten im Bereich der Baustelle nutzen. Falls aufgrund der ruhenden Bauarbeiten nicht durch Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden kann, dass Brutstätten gebildet werden, sind Begehungen der Gebäude vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten durchzuführen. Auf die Einhaltung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG wird hingewiesen. 3.7. Entwässerungsanschlüsse Für unmittelbare Entwässerungsanschlüsse aus dem Bauvorhaben an den verlegten Regenwasserkanal liegt die Rückstauebene in Höhe Straßenoberkante. Eine entsprechende technische Sicherung ist vorzunehmen. 3.8. 110-kv-Leitung Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des im Bereich bzw. im Verlauf des Hafenwegs liegenden 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110 -kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E -Mail an: Stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW -S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu richten. 3.9. Vorhaben- und Erschließungsplan Die auf dem Anlageblatt 1 dargestellte Visualisierung vom Hansaring, auf Anlageblatt 2 dargestellte Visualisierung vom Hafenweg und der Lageplan mit Darstellung der Nutzungsverteilung im Erdgeschoss auf Anlageblatt 3 zum Vorhaben HafenMarkt sind als Vorhaben- und E rschließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 10 von 10 3.10. Einzelhandel Sortimentsliste für die Stadt Münster gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster Fortschreibung 2018 (Beschluss durch den Rat der Stadt Münster 14. März 2018 – V/1048/2017/1) Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungs- relevante Sortimente • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen) • Bekleidung aller Art • Bettwaren (ohne Matratzen) • Bücher, Literatur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und –zubehör, Kommunikationsmittel • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Glas/Porzellan/ Keramikartikel • Handarbeitsartikel /Strickwaren, Stoffe, Tuche, Meterware • Haushaltwaren, Hausrat- artikel • Haus- und Heimtextilien • Jagdbedarf/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und - rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische und orthopädische Geräte • Musikinstrumente, Musikalien • Optische Erzeugnisse • Schreib- und Papierwaren, Schulbedarf/Bastelbedarf • Schuhe • Spielwaren/Hobbyartikel • Sportartikel/Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sportgroßgeräte) • Telefone/-zubehör • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck Zentren- und nahversor- gungsrelevante Sortimente • Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) • Drogerie-/Parfümerieartikel/ Kosmetische Artikel • Getränke • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere • Zeitschriften/Zeitungen • Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen • Baumarktsortiment im engeren Sinne (Metallwaren, Anstrich- mittel, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tapeten, Fußböden- beläge, Sicherheits- systeme, Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) • Boote und Zubehör • Campingwagen und - artikel, Zelte • Erotikartikel • Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen • Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware • Kinderwagen • Küchen • Matratzen • Möbel, Büromöbel • Motorräder, -zubehör und -reifen • Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Reitschuhe • Sauna- /Schwimmbadanlagen • Sportgroßgeräte • Teppiche • Tiermöbel • Zoologischer Bedarf/ Lebende Tiere
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Tel: 0251 - 48440-0 Tel.: 0251 - 7182128
Fax: 0251 - 48440-99 Fax: 0251 - 7182120
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Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. | S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGB. |. S. 1728)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am 1.1.2019
(GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15.4.2020
aus x ‚tm d. LT - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666),
11. (C) - \ R I\x T zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und
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Stand: 21.01.2021
Durchführungsvertrag
gem. § 12 BauGB
zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 609:
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
der Stadt Münster
zwischen
der Stadt Münster,
Klemensstraße 10, 48143 Münster
(im Folgenden: Stadt)
und
der Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG,
Harkortstraße 30, 48163 Münster
(im Folgenden: Vorhabenträgerin)
Anlage 7
zur Vorlage Nr. V/1062/2020
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Seite 2 von 23
Seite
§ 1 Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................................................... 4
§ 2 Vertragsgebiet ....................................................................................................................................................... 4
§ 3 Realisierungsverpflichtung .................................................................................................................................... 4
§ 4 Fassadengestaltung, ökologischer Baustandard................................................................................................... 5
§ 5 Mobilitätskonzept .................................................................................................................................................. 5
§ 6 Markthallenkonzept ............................................................................................................................................... 6
§ 7 Werbeanlagen ....................................................................................................................................................... 6
§ 8 Herstellung der Erschließungsanlagen ................................................................................................................. 6
§ 9 Art und Umfang der Erschließungsanlagen .......................................................................................................... 7
§ 10 Ausführungsplanung der Erschließungsanlagen ................................................................................................... 8
§ 11 Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen ...................................................................................... 9
§ 12 Baubeginn der Erschließungsanlagen ................................................................................................................ 10
§ 13 Baudurchführung der Erschließungsanlagen ...................................................................................................... 10
§ 14 Betrieb, Haftung und Verkehrssicherung der Erschließungsanlagen .................................................................. 11
§ 15 Abnahme der Erschließungsanlagen .................................................................................................................. 11
§ 16 Übernahme der Erschließungsanlagen ............................................................................................................... 12
§ 17 Gewährleistung ................................................................................................................................................... 13
§ 18 Kostenregelung ................................................................................................................................................... 13
§ 19 Sicherheitsleistungen .......................................................................................................................................... 14
§ 20 Grundbuchliche Sicherungen, Eigentumsregelung ............................................................................................. 15
§ 21 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht ....................................................................................................... 15
§ 22 Widmung ............................................................................................................................................................. 16
§ 23 Lärmschutz ......................................................................................................................................................... 16
§ 24 Tiefgarage ........................................................................................................................................................... 19
§ 25 Stadtteilbüro und Großtagespflege ..................................................................................................................... 20
§ 26 Spielplatzflächen ................................................................................................................................................. 20
§ 27 Lärmschutzwand ................................................................................................................................................. 21
§ 28 Altlasten .............................................................................................................................................................. 21
§ 29 Rechtsnachfolge ................................................................................................................................................. 21
§ 30 Haftungsausschluss ............................................................................................................................................ 21
§ 31 Urheberrecht ....................................................................................................................................................... 22
§ 32 Salvatorische Klausel .......................................................................................................................................... 22
§ 33 Vertragsänderungen ........................................................................................................................................... 22
§ 34 Inkrafttreten ......................................................................................................................................................... 23
§ 35 Vertragsbestandteile ........................................................................................................................................... 23
§ 36 Vertragsausfertigungen ....................................................................................................................................... 23
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Präambel
Zur nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Aufwertung des Bereichs um die Münsteraner
Stadthäfen hat die Stadt Münster e inen Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgestellt, dessen
grundlegende Zielaussagen bereits im Jahre 2004 gefasst und in der vorliegenden aktualisierten
Fassung vom 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirt-
schaft (ASSVW) der Stadt Münster als handlungsleitende Grundlage beschlossen wurden. Der
Rat hat am 22.05.2019 die Verwaltung beauftragt, diesen Masterplan fortzuschreiben.
Die ehemals gewerblich genutzten Flächen zwischen Schillerstraße und Hafenweg werden im
Masterplan, ebenso wie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster, als Standort-
potential für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von
4.900 m² und ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen benannt.
Auf der Basis des Masterplans wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 „Hansa-
ring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ (VBP 535) entwickelt, der am 16.12.2015
als Satzung beschlossen und am 22.04.2016 bekannt gemacht wurde. Zu dem Vorhaben ergin-
gen am 04.05.2016 ein planungsrechtlicher Vorbescheid und am 30.10.2017 eine Baugenehmi-
gung. Die Bauarbeiten an dem sogenannten Hafencenter begannen Anfang 2018. Mit Urteil vom
12.04.2018 erklärte das OVG NRW den VBP 535 für unwirksam. Tragende Gründe waren der
Umstand, dass die Auswirkungen der am 16.12.2015 erfolgten Sperrung der privaten Theodor -
Scheiwe-Straße auf die Verkehrsverhältnisse und den Verkehrslärm im Umfeld des Hafencenters
nicht erneut unter sucht worden waren sowie die Unbestimmtheit des verwendeten Begriffs
„Dienstleistungsbetriebe“. In einem Eilverfahren gegen die Baugenehmigung ordnete das OVG
NRW am 01.02.2019 die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage an. Seitdem ruhen die Bau-
arbeiten. Die Tiefgarage und der überwiegende Teil der Gebäude im Hafencenter sind im Rohbau
fertiggestellt.
Nach dem Normenkontrollurteil vom 12.04.2018 ist zunächst an einem heilenden Verfahren zum
VBP 535 gearbeitet worden. Im Herbst 2019 hat die Vorhabenträgerin gegenüber der Politik Ab-
änderungen des Vorhabens zugesagt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 609 „Hansa-
ring / Schillerstraße / Hafenweg“ (VBP 609), dessen Aufstellung am 11.12.2019 vom Rat be-
schlossen wurde, soll planungsrechtliche Grundlage für da s so geänderte Vorhaben „Hafen-
markt“ werden. Am 03.03.2020 wurden die Pläne und Gutachten im Rahmen e iner frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung (Informationsmesse) allen Interessierten vorgestellt und erläutert.
Mit dem VBP 609 soll dem Entwicklungsziel von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Wohnange-
boten im Stadtquartier entsprochen werden. Als traditionsreiches Handelsunternehmen aus
Münster beabsichtigt die Vorhabenträgerin, als Investorin, ein ganzheitliches Konzept aus groß-
flächigen Einzelhandelsein richtungen, Gastronomie, Dienstleistungsangeboten inkl. zweier
Großtagespflegestellen für U3-Betreuung, Praxen, Büro- und Wohnnutzungen sowie einer ergän-
zenden Quartiersgarage am Standort zu realisieren und somit zu einer Verbesserung und lang-
fristigen Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifischen Qualitäten im Quartier beizu-
tragen.
Die vorgesehenen Nutzungen sind im VBP 609 festgesetzt und im zugehörigen Vorhaben - und
Erschließungsplan (VEP) dargestellt. Zur Umsetzung der Planung treffen Stadt und Vorhaben-
trägerin nachfolgende Vereinbarung:
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 1 Beschreibung des Vorhabens
(1) Zu dem Vorhaben im Sinne dieses Vertrages gehören alle baulichen Anlagen, die im VEP
dargestellt sind. Es umfasst einen Verbrauchermarkt (E-Center mit Markthallenkonzept) inklusive
der Verkaufsflächen von Konzessionären / Drittanbietern mit einer Verkaufsfläche (VK) von 2.950
m², einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 900 m² sowie einen Drogeriefach-
markt mit 550 m² VK und eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Sor-
timentsgruppe Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel von maximal 50 m². Realisiert
werden zudem Flächen für ergänzende Nutzungen wie Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie
und Wohnnutzungen für rd. 34 Wohneinheiten in bis zu vier - bzw. siebengeschossiger („Turm
Hansaring“) Bebauung. Insgesamt beträgt d ie maximale Gesamtverkaufsfläche der geplanten
Einzelhandelseinrichtungen 4.450 m², die Flächen für die ergänzenden Nutzungen umfassen rd.
7.900 m² (3.700 m² für Dienstleistungen / Praxen / Büros, 1.100 m² für Gastronomie und rd. 3.100
m² für 34 Wohnungen). Zusätzlich wird das Vorhabengrundstück mit einer Tiefgarage mit insge-
samt 350 Stellplätzen unterbaut. Hiervon werden 220 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung als
Quartiersstellplätze betrieben. Auf der Tiefgarage entstehen insgesamt 103 ebenerdige Pkw -
Kundenstellplätze. Hinzu kommen 14 Mitarbeiter-Stellplätze nördlich des Verbrauchermarktes.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, einen Anteil von mindestens 30 Prozent der 34 geplan-
ten Wohnungen nach den städtebaulichen und technischen Standards des sozialen Wohnungs-
baus zu errichten (förderfähiger Wohnraum).1
§ 2 Vertragsgebiet
Das Vertragsgebiet umfasst die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbe-
reich) sowie die zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens umzubauenden Teilflächen des
Hansarings, des Hafenwegs und der Schillerstraße.
§ 3 Realisierungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für alle baulichen Anlagen spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten des VBP 609 Bauanträge zu stellen. Die Stadt sichert zu, über diese Bauanträge so
schnell wie möglich zu entscheiden. Spätestens ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung
wird die Vorhabenträgerin die jeweiligen Bauarbeiten fortsetzen und alle baulichen Anlagen inkl.
der Erschließungsanlagen spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung so fertigstel-
len, dass sie in Nutzung genommen werden können. Diese Fristen verlängern sich um die Zeiten,
in denen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan oder Klagen gegen die Baugeneh-
migungen bzw. Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz anhängig sind. Für die Lärmschutzwand
im südöstlichen Teil des Plangebietes gilt die spezielle Regelung des § 27.
(2) Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin aller Flächen innerhalb des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplans (Vorhabenbereich).
1 Förderfähiger Wohnraum ist Raum, der von der Planung und Bauausführung her den Vorgaben der Ziffer 1.2 (barri-
erefrei), der Ziffer 1.3.1, Sätze 3 bis 5 (Grundrisse und Wohnqualität) und den Ziffern 1.4.1 bis 1.4.4 (Wohnflächen-
obergrenzen) der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) des Landes NRW entspricht.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 4 Fassadengestaltung, ökologischer Baustandard
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Realisierung des Vorhabens die sich aus An-
lage 1 zu diesem Vertrag ergebenden architektonisch-gestalterischen Qualitäten einzuhalten und
umzusetzen. Die Fassaden werden überwiegend in Klinker / Glas und Gebäudegliederungen /
Gebäudefugen in Glas, Putz oder anderen Materialien wie z. B. Terrakotta-Elementen ausgeführt.
Rückwärtig ausgerichtete Fassaden können auch in anderen Materialien ausgeführt werden.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Wohngebäude sowie die Nichtwohngebäude mit
einer wohnähnlichen Nutzung und einer Raumtemperatur > 19°C (hier u.a.: Wohnungen, Bü-
ronutzung und Arztpraxen) so zu errichten, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (H' T vorh.) den Wert des Referenzge-
bäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung (H'T Referenzgebäude) gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um mindestens 35 % unterschreitet ("Energiesparhaus
Münster"). Die Erdgeschosse mit überwiegender Verkaufsflächen-, Lager-, Gastronomie- und
noch nicht definierter Dienstleistungsnutzung bleiben aufgrund ihrer besonderen energetischen
Anforderungen hiervon unberührt.
(3) Die Einhaltung dieses Wertes ist der Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit)
durch den von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz er-
stellten bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes nachzuweisen.
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich ferner, beim Bau der Wohngebäude generell umwelt-
freundliche Baustoffe und Materialien zu verwenden und FCKW- und HFCKW-haltige Baumate-
rialien sowie Tropenholz bei der Bauausführung nicht und PVC-haltige Baumaterialien nur einge-
schränkt zu verwenden, d. h. nur soweit gleichwertige Ersatzstoffe nicht zur Verfügung stehen.
Davon ausgenommen sind PVC -haltige Baumaterialien wie Elektrokabel, Kunststoffrohre und
Kunststofffenster sowie -türen und Foliendächer.
§ 5 Mobilitätskonzept
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Bedarf und ein Betreibe rinteresse an einer Car -
Sharing-Station im Umfeld des Hafenmarktes ernsthaft zu ermi tteln, im Falle des Interesses in
der Tiefgarage öffentlich zugängliche Stellplätze für Car-Sharing für bis zu 2 Fahrzeuge bereitzu-
halten und im Falle des Abschlusses von Betreiberverträgen zu marktüblichen Konditionen zur
Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung endet, wenn sich innerhalb von 24 Monaten nach Sat-
zungsbeschluss, trotz ernsthaften Bemühens der Vorhabenträgerin, kein Betreiber für eine Car-
Sharing-Station hat finden lassen, der zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu markt-
üblichen Konditionen bereit war.
(2) Ein weiteres Element des Mobilitätskonzeptes des Projektes ist die Unterstützung der E-Mo-
bilität. Daher werden mindestens 25 Elektroladestationen sowie 2 Schnellladestationen für E -
Autos errichtet. Die Vorhabenträgerin sichert zu, dass bei den Kostenregelungen eine Gleichbe-
handlung der Gebäudemieter und Dritter erfolgt.
(3) Zur Förderung des Radverkehrs werden ca. 370 Stellplätze für Fahrräder und Lastenräder
geschaffen. Für Elektrofahrräder werden dort mindestens 50 Lademöglichkeiten angebracht.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 6 Markthallenkonzept
Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Antrag auf Bauleitplanung dargelegt, dass , abweichend zum
ursprünglich vorgesehenen Verbrauchermarkt, nunmehr ein Verbrauchermarkt mit ergänzenden
Angeboten einer Markthalle entstehen soll. Mit diesen Markthallenbausteinen soll dem aktuellen
Trend nach Erlebnisshopping Rechnung getragen werden. Durch die verschiedenen Angebote
soll das Erlebnis weiter in den Vordergrund rücken. Dazu trägt unter anderem eine moderne Form
der Warenpräsentation bei, die – neben der klassischen Regalstruktur – einzelne Sortimentsbe-
reiche in besonderer Form präsentieren soll. In diese Präsentation werden dann in Teilen auch
Angebote zum sofortigen Verzehr integriert. Neben dem Marktbetreiber wird das Angebot auch
durch externe Anbieter ergänzt. Eine Darstellung eines Markth allenkonzeptes ist angefügt (An-
lage 5).
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Markthallenkonzept mit den oben benannten Kriterien
umzusetzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Anbie-
ter- oder Sortimentswechsel, kurzfristiger Leerstand oder Modifikationen der räumlichen Zuord-
nung der einzelnen Anbieter zur Bewirtschaftung einer solchen Mark thalle gehören und daher
ohne Zustimmung der Stadt umgesetzt werden können. Eine vorherige Zustimmung der Stadt ist
aber dann erforderlich, wenn die Vorhabenträgerin die Fläche des durch externe Anbieter genutz-
ten Marktbereichs von derzeit 380 m² um mehr als 10% oder die Anzahl von derzeit geplant 6
Anbietern verringern möchte. In einem solchen Fall wird die Vorhabenträgerin der Stadt rechtzei-
tig vor der geplanten Veränderung aussagekräftige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen.
§ 7 Werbeanlagen
Die Vorhabenträgerin hatte ein Werbekonzept für die geplante Bebauung schon auf der Grund-
lage des VBP 535 mit der Stadt abgestimmt. Auch das neue Werbekonzept ist vor dem Satzungs-
beschluss mit der Stadt abzustimmen.
Für die Anlagen der Außenwerbung muss ein gesonderter Bauantrag gestellt werden.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darüber hinaus bzgl. der Außenwerbeanlagen im Vertrags-
gebiet die textliche Festsetzung 2.1 des VBP 609 einzuhalten:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame)
Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig.
§ 8 Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung der in § 9 aufgeführten öffentlichen und
privaten Erschließungsanlagen - im Folgenden „Erschließungsanlagen“ genannt – innerhalb und
außerhalb der Grenzen des VEP entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages. Sie führt
alle mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in eigenem Namen und auf eigene Rech-
nung durch, soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die Entwässerungsanlagen und die Straßen- und Wegeflächen sind entsprechend den Fest-
setzungen des Bebauungsplans sowie den genehmigten Ausbauplänen und Leistungsbeschrei-
bungen für den Straßenbau herzustellen. Bzgl. der Realisierungsfrist gilt § 3 Abs. 1.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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(3) Erfüllt die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder fehlerhaft, so
ist die Stadt berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen.
Erfüllt die Vorhabenträgerin auch bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen
nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten der Vorhabenträgerin bzw. unter Inan-
spruchnahme der Bürgschaft auszuführen oder ausführen zu lassen.
(4) Die Stadt verpflichtet sich, die außerhalb des VEP liegenden öffentlichen Erschließungsanla-
gen bei Vorliegen der in § 15 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung
und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
§ 9 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:
a) die Herstellung der no ch notwendigen neuen Grundstücksanschlussleitungen gemäß
dem abgestimmten Entwässerungsantrag incl. Überflutungsnachweis gem. DIN 1986 -
100.
Die Umlegung des vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanals auf dem Grundstück
wurde bereits durch den Neubau eines größer dimensionierten Regenwasserkanals
durchgeführt
b) den Umbau des Hansarings (siehe Anlage 2) mit
- neuem Kreuzungsbereich,
- Zufahrt zur Tiefgarage und zu den ebenerdigen Parkplätzen.
- Verlegung Bushaltestelle,
- Verlegung Beleuchtung,
- Umbau Geh- und Radweg,
- Planung und Installation einer Lichtsignalanlage (LSA). Die Einbindung in benachbarte
Ampelanlagen (grüne Welle) erfolgt durch die Stadt.
- Durchführung der zwingend erforderlichen aktiven und/oder passiven Lärmschutzmaß-
nahmen gemäß den textlichen Festsetzungen und nach § 23 dieses Vertrages.
Die nördlichen Nebenanlagen sind bereits erstellt (siehe § 18 Abs. 3).
c) Durchführung von über b) hinausgehenden passiven Lärmschutzmaßnahmen gem. § 23
d) den Rückbau der Zufahrten zur ehemaligen Tankstelle am Hansaring
e) die Herstellung einer Zufahrt zur Schillerstraße
f) Die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen in kl. Entwässerung und der privaten
GRÖ-Flächen innerhalb des VEP-Gebietes
g) Herstellung der Zufahrten zur Tiefgarage und der Zufahrt für die Anlieferungen zum Ha-
fenweg inklusive Anschluss an die äußere Erschließung
h) Schaffung einer Datenschnittstelle für eine spätere mögliche Einbindung des Parkhauses
in ein quartierbezogenes System der Parkraumbewirtschaftung.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Zur Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen, Wege und Plätze gehören neben Fahr-
bahnen, Parkflächen, Geh- und Radwegen, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung auch
Straßenbegleitgrün, Verkehrszeichen, Straßenmarkierungen, Straßenbenennungsschilder und
die erforderlichen Vermessungsarbeiten.
(2) Die Vorhabenträgerin hat alle notwendigen bau-, wasserrechtlichen sowie sonstigen Geneh-
migungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.
§ 10 Ausführungsplanung der Erschließungsanlagen
(1) Mit der Ausführungsplanung der Straßen gem. § 9 hat die Vorhabenträgerin mit Zustimmung
der Stadt das Ingenieurbüro NTS, Münster, beauftragt. Die Planung ist 2015 durch das Ingeni-
eurbüro NTS erstellt und mit der Stadt abgestimmt worden. Die Planung ist an eine Ausführungs-
planung nach heutigem Stand anzupassen und entsprechend zu aktualisieren und zu ergänzen.
Soweit für die Bereiche im Hafenweg und der Schillerstraße Ausführungsplanungen notwen dig
werden, sind diese durch das Ingenieurbüro zu erstellen, mit der Stadt abzustimmen und von ihr
zu genehmigen.
(2) Die Planung muss einen mit allen Leitungsbetreibern abgestimmten Leitungsplan enthalten.
(3) Für die Aufstellung bzw. erforderlich werdende Änderungen der Planung gelten neben den
allgemein anerkannten Regeln der Technik folgende Richtlinien:
Richtlinien und Planzeichenvorschrift für die Aufstellung von Kanalisationsentwürfen;
Richtlinie für die Aufstellung von Bestands- und Abrechnungszeichnungen incl. Mus-
terzeichnung und Planzeichenvorschrift;
Handbuch Qualitätszirkel (QZ) Straßenbau;
Zeichenvorlage des Amtes für Mobilität und Tiefbau (DWT-Format);
DIN 13201 zur Ermittlung der Beleuchtungsklasse aufgrund der geänderten Ver-
kehrsbelastungen;
DIN 13201 für die Planung von Straßen aufgrund der Beleuchtungsklasse;
Planungsgrundsätze Lichtsignalanlagen des Amtes für Mobilität und Tiefbau
technische Standards Lichtsignalanlagen der Stadt;
Gestaltungskatalog für Straßen, Plätze und Grünflächen;
Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum - und Strauchpflanzungen im Ver-
kehrsgrün, Ausgabe 2016;
Richtlinien zur Grüngestaltung im städtischen Straßenraum;
die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“;
die RAS-LP 4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen, T eil: Landschaftspflege, Ab-
schnitt: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“,
Ausgabe 1999;
RLS 90 und die Ausführungsbestimmungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz;
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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in der jeweils zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung.
§ 11 Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen
(1) Der Umbau des Hansarings erfolgt mit öffentlicher Ausschreibung gem. § 3 VOB/A. Die Art
der Vergabe im Geltungsbereich des VEP liegt im Ermessen der Vorhabenträgerin.
(2) Mit der Erstellung der Verdingungsunterlagen gemäß § 7 VOB/ A hat die Vorhabenträgerin in
Abstimmung mit der Stadt das Ingenieurbüro NTS beauftragt.
(3) Zur Sicherung einer einheitlichen Ausrüstung und eines gleichen Qualitätsstandards im Stadt-
gebiet sind die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis in Anlehnung an § 7 b VOB/A
und nach den Vorgaben der Stadt zu den Bauweisen und zu verwendenden Materialien für den
Kanal- und Straßenbau sowie für die Grünflächen zu erstellen. Leistungsbeschreibungen mit
Leistungsverzeichnis nach VOB sind auch im Falle der freihändigen Vergabe zu erstellen und der
Stadt in vierfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Sie bedürfen der Genehmigung der
Stadt. Die Genehmigung dient zur Sicherstellung der technischen Standards. Sie beinhaltet nicht
die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Leistungsbeschrei-
bungen mit Leistungsprogramm sind nicht zugelassen.
(4) Grundlage für die Ausschreibungen ist neben der Planung ein Baugrundgutachten für die
Erschließungsanlagen einschließlich Angaben zu den Bauverfahren, zur Bauausführung und zur
Gründung.
(5) Im Falle einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung dürfen Unter-
nehmer nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wer-
den. Stimmt die Stadt einer Liste von Unternehmern (Bieterliste) zu, entfällt die schriftliche Zu-
stimmung gemäß Satz 1. Die Stadt ist darüber zu informieren, welches Unternehmen den Zu-
schlag erhalten hat. Der Zuschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn von den
abgestimmten Unternehmen / der abgestimmten Bieterliste abgewichen wird.
(6) Die Zuschläge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Geprüfte Unterlagen zur
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 6 a VOB/A sind vorzulegen. Für den
Straßenbau darf der Zuschlag nur an Unternehmen erteilt werden, die von den Kammern für das
Straßenbauer-Handwerk zugelassen sind und mindestens fünf vergleichbare Referenzen aus
den letzten drei Jahren vorlegen. Für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen darf
der Zuschlag nur an Unternehmen erteilt werden, die eine Gütesicherung - bestehend aus Fremd-
und Eigenüberwachung - nachweisen. Die Anforderungen der RAL - Güte- und Prüfbestimmun-
gen GZ 961 - sind zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz
des entsprechenden RAL -Gütezeichens der Gütegemeinsch aft ”Güteschutz Kanalbau” ist. Er-
satzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt wer-
den. Die vegetationstechnischen Arbeiten einschließlich des Einbringens von Pflanzsubstrat sind
an ein qualifiziertes Garten- und Landschaftsbauunternehmen zu vergeben.
(7) Unternehmen, die sich zur Ausführung von Bauarbeiten Subunternehmern bedienen, können
den Zuschlag nur dann erhalten, wenn sie der Stadt die zu diesem Zeitpunkt bekannten wesent-
lichen Subunternehmer benannt haben und die Stadt einer Beauftragung zugestimmt hat. Ein
späterer Tausch der Subunternehmer im Zuge des tatsächlichen Bauablaufs in Abstimmung mit
der Stadt bleibt hiervon unberührt. Für Subunternehmer gilt Absatz 6 entsprechend.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 12 Baubeginn der Erschließungsanlagen
(1) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Planungen sowie die Leistungsbe-
schreibungen durch die Stadt genehmigt sind, alle erforderlichen Beschlüsse und Genehmigun-
gen vorliegen und d ie Sicherheitsleistung gemäß § 19 des Vertrages hinterlegt ist. Zu den Be-
schlüssen gehören auch die Baubeschlüsse der zuständigen städtischen Gremien.
(2) Vor Beginn der Baumaßnahmen ist von der Vorhabenträgerin ein Einweisungstermin mit der
Stadt und sonstigen Beteiligten (z. B. Ingenieurbüro, Versorgu ngsträger, Straßenverkehrsbe-
hörde (bei erforderlicher Verkehrssicherung)) durchzuführen. Der Stadt ist der verantwortliche
Ansprechpartner der Vorhabenträgerin und der jeweiligen Baufirmen zu benennen. Diese müs-
sen jederzeit nach Aufforderung auf der Baustelle erreichbar sein.
(3) Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der Stadt jeweils eine Woche vorher schriftlich an-
zuzeigen.
§ 13 Baudurchführung der Erschließungsanlagen
(1) Für die Bauoberleitung, die örtliche Bauüberwachung sowie die Abrechnung der E rschlie-
ßungsanlagen hat die Vorhabenträgerin mit Zustimmung der Stadt das Ingenieurbüro NTS,
Münster, beauftragt. Die Stadt ist berechtigt, darüber hinaus alle Baumaßnahmen baubegleitend
zu überwachen.
(2) Die ausführenden Firmen sind zu verpflichten, ein Bautagebuch zu führen. Die Stadt hat das
Recht, festgestellte Mängel jederzeit im Bautagebuch zu vermerken und die sofortige Beseitigung
der Mängel zu verlangen. Bei einer Nichtbeseitigung der Mängel kann eine Übernahme der An-
lage verweigert werden. Die Stadt kann auch unter Inanspruchnahme der Bürgschaft eine andere
Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
(3) Die Stadt behält sich vor, gemeinsam mit der Vorhabenträgerin Kontrollprüfungen vorzuneh-
men.
(4) Die fertig verlegten Entwässerungsleitungen müssen unter Anwesenheit eines Vertreters der
Stadt (Amt für Mobilität und Tiefbau ), auf Dichtigkeit geprüft werden. Werden Undichtigkeiten
festgestellt, sind diese zu beseitigen.
(5) Die Verlegung von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme, Straßenbeleuch-
tung, Telekommunikationsleitungen etc.) ist von der Vorhabenträgerin rechtzeitig bei den betref-
fenden Versorgungsunternehmen zu beantragen.
(6) Im Bereich der öffentliche n Verkehrsflächen dürfen zur endgültigen Wiederherstellung nur
Fachfirmen eingesetzt werden, die bei der Handwerkskammer oder der Industrie - und Handels-
kammer für den Straßenbau oder das Pflasterhandwerk eingetragen sind.
(7) Alle Maßnahmen, die durch die Erschließung des Baugebietes erforderlich werden, z. B. Ver-
setzen von Masten sowie das Beseitigen von Aufwuchs und das Räumen des Baufeldes, hat die
Vorhabenträgerin auf eigene Kosten durchzuführen, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes ge-
regelt ist.
(8) Die Kosten für die Beseitigung von durch Bauarbeiten verursachten Beschädigungen oder
Verunreinigungen an vorhandenen Straßen, Kanälen, städtischen Anlagen und Leitungen, Ge-
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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wässern, Gräben oder zu erhaltenden Landschaftselementen und Straßenbäumen gehen zu Las-
ten der Vorhabenträgerin. Die Beseitigung ist unverzüglich durch die Vorhabenträgerin zu veran-
lassen.
§ 14 Betrieb, Haftung und Verkehrssicherung der Erschließungsanla-
gen
(1) Der Vorhabenträgerin obliegt vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten bis zur Über-
nahme (§ 16), unabhängig von den Eigentumsverhältnissen im gesamten Vertragsgebiet die Un-
terhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
(2) Erschließungsanlagen sind jeweils nach der Abnahme unter Beteiligung der Stadt in Betrieb
zu nehmen. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt Dritten die Benutzung der
Anlagen zu gestatten. Die Betriebs - und Unterhaltungskosten , einschließlich Anschluss- und
Stromkosten, sind bis zur Übernahme von der Vorhabenträgerin zu tragen.
Die Entwässerungsanlagen sind bedarfsgerecht, mindestens aber alle sechs Monate, zu reinigen
soweit sie noch nicht von der Stadt übernommen sind. Die Reinigung ist so vorzunehmen, dass
Ablagerungen nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen.
Darüber hinaus ist bis zur Übernahme der Betrieb der Anlagen der Stadtentwässerung gemäß
der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) vorzunehmen. Die entsprechenden Auf-
zeichnungen der Überwachungen sind der Stadt zum jeweiligen Jahresende unaufgefordert vor-
zulegen und zu überlassen. Die Vorhabenträgerin ist für ordnungsbehördliche Auflagen und ab-
wasserabgaberechtliche Zahlungen bei Nichtbeachtung verantwortlich.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse, für jeden Schaden, der
durch die Verletzung der ihr obliegenden Pflichten aus Abs. 1 und 2 entsteht, und stellt die Stadt
insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei.
§ 15 Abnahme der Erschließungsanlagen
(1) An den förmlichen Abnahmen, die die Vorh abenträgerin bzgl. fertiggestellter Leistungen be-
auftragter Unternehmer vornimmt, ist die Stadt zu beteiligen. Die Stadt erhält eine Kopie der Ab-
nahmeprotokolle.
(2) Vierzehn Tage vor dem Termin der förmlichen Abnahmen sind der Stadt vorzulegen:
die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Prüfzeugnisse
und Nachweise;
Aufnahmen der fertigen Kanäle auf DVD (Format ist mit der Stadt abzustimmen) und
die dazugehörigen Protokolle, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen; Die Ver-
messungsdaten sind gemäß den Kanalbestandstabellen (Excel-Tabellen) des Amtes
für Mobilität und Tiefbau vorzulegen; Grundstücksanschlussleitungen müssen dabei
den Bezug zum Hauptkanal unter Verwendung der Schachtnummern aus dem städ-
tischen Kanalinformationssystem aufweisen; Die Angaben zur Stationierung der An-
bindungen der Grundstücksanschlussleitungen an den Hauptkanal sind mit entspre-
chender Sorgfalt einzutragen;
Protokolle der Dichtheitsprüfungen;
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bestandszeichnungen (in 7-facher Ausfertigung und auf CD -Rom) nach den Vorga-
ben der Stadt inkl. Vermessung aller Schächte, Hausanschlussschächte bzw. Über-
gabepunkte an der Grundstücksgrenze und Straßenabläufe nach UTM-Koordinaten;
Bestandspläne der Straßenbeleuchtung bestehend aus Lageplan für Leitungen,
Maste und Einspeisestellen sowie dem Schaltungsplan;
(3) Straßenbegleitgrün wird nach Abschluss der Pflanzarbeiten, nach Abschluss der einjährigen
Fertigstellungspflege und nach der zweijährigen Entwicklungspflege abgenommen. Dazu sind mit
der Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) jeweils Abnahmetermine zu verein-
baren.
§ 16 Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Die Übernahme durch die Stadt erfolgt , vorbehaltlich der Sonderregelung in Abs. 2 , nach
mängelfreier Abnahme der in diesem Vertrag vorgesehene n Erschließungsmaßnahmen und
nach Eintragung der grundbuchlichen Sicherungen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den bereits fertiggestellten und abgenommenen Regen-
wasserkanal bis zur Fertigstellung des Hochbaus zu schützen und Beschädigungen, die dur ch
den Hochbau entstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Übernahme ist schriftlich zu beantragen. Vor Übernahme findet ein Übernahmetermin statt.
Das Datum der Übernahme wird schriftlich festgelegt. Mit diesem Datum übernimmt die Stadt die
Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
(2) Die Übernahme von Straßenbegleitgrün erfo lgt erst nach Abschluss und mängelfreier Ab-
nahme der Entwicklungspflege.
(3) Einen Monat vor dem Übernahmetermin sind vorzulegen:
die Abnahmeprotokolle der einzelnen Abnahmen;
die ordnungsrechtlichen Anordnungen bzw. Genehmigungen;
erneute Aufnahmen der fertigen Kanäle auf DVD (Format ist mit der Stadt abzustimmen),
die nicht älter als sechs Monate sind und die dazugehörigen Protokolle. Die Vermessungs-
daten sind gemäß den Kanal bestandstabellen (Excel-Tabellen) des Amt es für Mobilität
und Tiefbau vorzulegen; Grundstücksanschlussleitungen müssen dabei den Bezug zum
Hauptkanal unter Verwendung der Schachtnummern aus dem städtischen Kanalinforma-
tionssystem aufweisen. Die Angaben zur Stationierung der Anbindungen der Grund-
stücksanschlussleitungen an den Hauptkanal sind mit ents prechender Sorgfalt einzutra-
gen;
die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder des städt.
Vermessung- und Katasteramtes, aus der hervorgeht, dass der Straßenausbau innerhalb
der Grenzen des Straßengrundstücks durchgeführt wurde, dass Grenzüberschreitungen
zu Anliegergrundstücken nicht erfolgt sind (amtliche Schlussvermessung) und dass sämt-
liche Grenzzeichen sichtbar sind. Dies gilt entsprechend für die öffentlichen Grünflächen.
Überbauungen sind nicht zugelassen und zurückzubauen;
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bestandspläne der öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend den Vorgaben der Stadt
(in 3-facher Papierausfertigung und auf CD/DVD);
Protokolle über die Einmessung der Beleuchtungskabel und Leerrohre sowie der elektro-
technischen Prüfung der Anlage zum Übernahmezeitpunkt;
Alle erforderlichen technischen Unterlagen, die zum Betrieb der Anlagen erforderlich sind;
Höhenaufnahmen aller Schächte, Hausan schlussschächte und Straßenabläufe auf
Grundlage der endgültig fertig gestellten öffentlichen und privaten Straßen; und Einarbei-
tung dieser in die Bestandspläne; Sollten zwischen Abnahme und Übernahme Änderun-
gen an der Kanalisation stattgefunden haben, sind die Bestandspläne aktualisiert vorzu-
legen;
Mitteilung der geprüften Herstellungskosten für die Erstellung der Erschließungsanlagen
und zwar getrennt nach Entwässerungs- und Verkehrsanlagen; Die Verkehrsanlagen sind
getrennt nach Anlagen und getrennt nach Fahrbahn, Nebenanlagen rechts und links, Be-
leuchtung und Signalanlagen aufzulisten (Schlussrechnung);
Bestandspläne zu sämtlichen Verkehrsgrünflächen mit digitalem Bestandsaufmaß gemäß
dem städtischen Merkblatt zum Bestandsaufmaß für Grün- und Freianlagen;
Vor dem Übernahmetermin sind alle Kanäle, Abläufe und Verkehrsflächen zu reinigen. Bei dem
Übernahmetermin werden alle Erschließungsanlagen in Augenschein genommen. Unmittelbar
vor der Übernahme ist an allen betroffenen Straßenleuchten eine Wartung vorzunehmen. Diese
schließt den Leuchtmittelwechsel, die Reinigung sowie eine Funktions- und Isolationsprüfung der
zu übernehmenden Anlage ein.
§ 17 Gewährleistung
Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr dafür, dass ihre Leistung zur Zeit der Übernahme
durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die
Vorhabenträgerin haftet nicht für Schäden, die nach mängelfreier Abnahme aufgrund des Ge-
brauchs durch Dritte (§ 14 Abs.2) verursacht werden. Die Gewährleistungsfrist bet rägt 4 Jahre
und beginnt mit den Abnahmen durch die Stadt.
§ 18 Kostenregelung
(1) Die Kosten der Kanalverlegung inklusive aller erforderlichen Ingenieurleistungen (Planung -
und Überwachung), evtl. erforderlicher Verlegung anderer Leitungen sowie sämtliche Wiederher-
stellungsarbeiten trägt die Stadt einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit einer even-
tuellen Altlastensanierung aufgrund der Kanalverlegung entstehen. Es handelt sich um einen Re-
genwassersammler, der unabhängig von dem Vorhaben erneuert werden musste. Er dient der
Entwässerung des gesamten Hansaviertels. Die Vorhabenträgerin hat sich bereits mit einem Be-
trag von 150.000 € an den Kosten beteiligt.
(2) Alle Kosten der Umbaumaßnahme Hansaring gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe b werden anteilig
von der Stadt zu 43% getragen. Der Kostenanteil der Stadt ist binnen 14 Tagen nach Vor lage
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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geprüfter Rechnungen / geprüfter Abschlagsrechnungen auf ein anzugebendes Konto der Vor-
habenträgerin zu überweisen. Die Kosten für die freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen (§ 23 Abs.
2, 2. Absatz und § 23 Absatz 3) sowie die ggfs. erforderliche Lärmschutz wand (§ 27) trägt die
Vorhabenträgerin.
Die Kosten der Einbindung der Lichtsignalanlage (LSA) in benachbarte Ampelanlagen ( „Grüne
Welle“) trägt die Stadt.
(3) Im Zuge der Wiederherstellung des Hansarings nach Einbau der neuen Fernwärmeleitung
sind die nörd lichen Nebenanlagen im Kreuzungsbereich bereits umgebaut worden. Hierfür hat
die Vorhabenträgerin im Einvernehmen mit der Stadt und den Stadtwerken die Rechnung der Fa.
Stratiebo in Höhe von 52.779,13 € verauslagt. Dieser Betrag ist Teil der Umbaukosten Hansaring.
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den dauerhaften Betrieb und die dauerhafte Unter-
haltung der neu zu installierenden Lichtsignalanlage an die Stadt eine einmalige anteilige Pau-
schalsumme als kapitalisierten Unterhaltungsaufwand in Hö he von 74.700,00 € zu zahlen. Der
Betrag wird mit den von der Stadt zu zahlenden Beträgen verrechnet.
§ 19 Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für die Vorhabenträgerin ergebenden Verpflich-
tungen (Ausführung und Gewährleistung) einschließlich derjenigen zum Lärmschutz nach § 23
leistet diese eine Sicherheit in Höhe von 1.535.411,39 € (brutto, Gesamtkosten, siehe Anlage 4)
durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer von der Stadt aner-
kannten Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft. Die Bürgschaft ist zu leisten unter
Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechn ung oder der Vorausklage (§§ 770, 771
BGB) und das Recht gem. § 776 BGB, wobei der Verzicht auf die Aufrechnung nicht für unbe-
strittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gilt.
Die Bürgschaft ist vor Beginn der Bauarbeiten bei der Stadt (Stadtkasse) zu hinterlegen.
(2) Ist das Ausschreibungsergebnis niedriger als die geschätzten Kosten gemäß Absatz 1, so ist
lediglich eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe zu hinterlegen. Das Ausschreibungsergebnis ist
nachzuweisen.
(3) Die Bürgschaft wird durch die Stadt für die in § 9 Absatz 1 b) und c) aufgeführten Maßnahmen
mit den entsprechenden Teilbeträgen bezogen auf die gesamten Baukosten, jeweils nach män-
gelfreier Abnahme freigegeben. Es werden jeweils 5 % der Baukosten der verschiedenen Maß-
nahmen zurückgehalten. Diese 5 % werden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (4 Jahre nach
Übernahme) freigegeben, sofern Mängelansprüche nicht mehr bestehen.
(4) Die Sicherheitsleistung der Vorhabenträgerin für die Gewährleistung kann ersetzt werden
durch eine S icherheitsleistung der beauftragten Bauunternehmung. Diese Sicherheitsleistung
muss den Bedingungen des Absatz 1 genügen. Die Vorhabenträgerin hat nachzuweisen, dass
ihr Gewährleistungsanspruch gegenüber der Bauunternehmung den Bedingungen des § 17 ent-
spricht. Zudem ist eine gesonderte Abtretungsvereinbarung abzuschließen.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 20 Grundbuchliche Sicherungen, Eigentumsregelung
(1) Die Vorhabenträgerin hat zu Gunsten der Stadt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ,
im Rang gleich den anderen Dienstbarkeiten in diesem Paragraph zur Sicherung des Regenwas-
serkanals mit dem Inhalt, dass die Stadt berechtigt ist, in den betreffenden Grundstücken einen
Regenwasserkanal DN 1000 zu haben und zu unterhalten, am 02.08.2019 eintragen lassen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Nutzung der ausgebauten Geh- und Radweg-Flä-
chen durch die Öffentlichkeit - soweit diese Flächen nicht öffentlich gewidmet werden - durch eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch, im Rang gleich den
anderen Dienstbarkeiten in diesem Paragraph, absichern zu lassen. Inhalt und Text sind mit der
Stadt (Amt für Immobilienmanagement) einvernehmlich abzustimmen.
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Nutzung von 220 Stellplätzen in der Tiefgarage für
die Öffentlichkeit, als Quartiersgarage für die Dauer von 25 Jahren durch eine beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch im Rang gleich den anderen Dienst-
barkeiten in diesem Paragraph absichern zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die
Vorhabenträgerin die Quartiersgarage selbst bewirtschaften oder bewirtschaften lassen darf. Der
Wortlaut der Dienstbarkeit ist mit der Stadt (Amt für Immobilienmanagement) einvernehmlich ab-
zustimmen.
(4) Die Parteien gehen davon aus, dass der Regenwasserkanal, den die Vorhabenträgerin zwi-
schen Hansaring und Schillerstraße verlegt hat, ein Scheinbestandteil der Grundstücke der Vor-
habenträgerin ist und bleibt und dass dieser ab dem Datum d er Übernahme eigentumsrechtlich
der Stadt überantwortet wird. Die Parteien sind sich einig darüber, dass das Eigentum an dem
Kanal mit der Über nahme nach § 1 6 auf die Stadt übergehen soll. Die parallel bestellte be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit ist in diesem Zusammenhang bekannt.
(5) Die Vorhabenträgerin verzichtet auf ihren Anspruch aus § 11 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auf Erwerb des Eigentums an der zu widmenden
Fläche durch die Stadt als Straßenbaulastträger.
§ 21 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Vorhabenträgerin übernimmt entschädigungslos für die innerhalb des VEP gelegenen öf-
fentlichen Verkehrsflächen und die privaten GRÖ-Flächen die Unterhaltung, Verkehrssicherungs-
pflicht und Haftung. Dies umfasst auch die Beleuchtung, die Entwässerung, den Winter- und Rei-
nigungsdienst gemäß den Vorgaben der städtischen Satzungen in der jeweils aktuellen Fassung,
bzw. nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt schon jetzt insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter
frei.
(3) Kommt die Vorhabenträgerin ihren Verpflichtungen trotz vorheriger Aufforderung innerhalb
einer ihr gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das Erforderliche
auf Kosten der Vorhabenträgerin zu veranlassen. Die Stadt kündigt der Vorhabenträgerin die be-
absichtigte Maßnahme an.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 22 Widmung
(1) Nach erfolgtem Ausbau wird die Stadt die im Vorhabenbereich als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Erschließungsanlage zum Hansaring straßenrechtlich widmen, soweit die rechtli-
chen Voraussetzungen gegeben sind. Die Vorhabenträgerin stimmt einer solchen Widmung be-
reits jetzt unwiderruflich zu. Die überdachte Rampe der Tiefgarage ist nicht Teil der öffentlic hen
Verkehrsfläche und daher nicht zu widmen.
(2) Die Stadt hat die schriftliche Zustimmung der Stadtwerke Münster eingeholt, so dass schon
vor Widmung des Hafenweges die Abstandsfläche der geplanten Gebäude auf dem Hafenweg
liegen darf. Die Abstandsbaulast ist am 28.08.2017 im Baulastverzeichnis eingetragen worden.
§ 23 Lärmschutz
(1) Das Vorhaben trägt zu einer Steigerung des Verkehrslärms in der näheren Umgebung bei.
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes für die Betroffenen treffen die Parteien
nachfolgende Vereinbarungen:
(2) Im Einwirkungsbereich der neuen Ampelanlage zur Anbindung des Vorhabens liegt eine we-
sentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV vor, weil hier durch einen
erheblichen baulichen Eingriff in den Hansaring der vom Hansaring ausgehende Verkehrslärm
um - aufgerundet - mindestens 3 dB oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60
dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die davon betroffenen Gebäude u nd Fassaden sind in der Ta-
belle 2 auf S. 23 des Schalltechnischen Berichts LL 5683.11/02 der Zech Ingenieurgesellschaft
vom 08.01.2021 aufgelistet. Es handelt sich um einzelne Fassaden / Geschosse der Gebäude
Hansaring 45, 48, 51, 53, 53a, 55, 57, 58, 60 sowie Emdener Straße 31 und 36. Den Eigentümern
dieser Häuser steht für die Fassaden / Geschosse, für die im Gutachten die Anwendungsvoraus-
setzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV nachgewiesen sind, Anspruch auf passiven Schall-
schutz gemäß § 42 BImSchG i.V.m. der 24. BImSchV zu.
Sollten die vorgenannten Wohnungen bereits über ausreichenden Schallschutz im Sinne der 24.
BImSchV inklusive schallgedämmter Lüftungen für Schlafräume verfügen, und deswegen nach
der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, erhalten die Eigentümer gegen Nachweis
des Einbaus bis zu 3.500 € je Wohnung, um weitere Aufenthaltsräume schallgedämmt lüften zu
können.
(3) Über den Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs hinaus führt der Mehrverkehr, der auf-
grund des Vorhabens und sonstiger absehbarer Strukturmaßnahmen aus dem Masterplan Hafen
mittelfristig zu erwarten ist, dazu, dass im Untersuchungsgebiet der Lärmschutzgutachten, insbe-
sondere im weiteren Verlauf des Hansarings zwischen den Kreuzungen mit dem Albersloher Weg
und der Wolbecker Straße, an einzelnen Gebäuden und Fas saden eine hohe Verkehrslärmvor-
belastung von Wohnungen weiter gesteigert wird. Auc h wenn hier Ansprüche nach § 42 BIm-
SchG i.V.m. der 16. BImSchV mangels einer Übersc hreitung der Grenzwerte der 16. BImschV
durch Verkehrslärmemissionen aus dem Bereich des ba ulichen Eingriffs in den Hansaring nicht
gegeben sind, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin durch vertragliche Regelung zugunsten Drit-
ter, auch hier passiven Schallschutz zu finanzieren und zwar in folgenden Fällen:
a) Die Lärmbelastung erreicht nach de n Ergebnissen des Schalltechnischen Berichts Nr. LL
5683.11/04 (Verkehrslärm) vom 08.01.2021 oder des Schalltechnischen Berichtsnummer LL
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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5683.11/05 (Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm) vom 08.01.2021 der Zech Ingeni-
eurgesellschaft zumindest in einem der berechneten Prognose-Planfälle 2022, 2024, 2026 o-
der 2035 (mit neuer Bahnunterführung) an einzelnen Wohnungen am Hansaring oder im Um-
feld des Hansarings einen Wert von aufgerundet 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) nachts
und
die Verkehrserzeugung des Haf enMarktes, die Gegenstand der Verkehrsuntersuchung zum
Masterplan Stadthäfen Münster und zum Bebauungsplan Nr. 609 des Büros nts vom
16.09.2020 war, bewirkt dabei mit dem Verkehrslärm oder mit der Summe von Verkehrs- und
Gewerbelärm nach den Ergebnissen de r schalltechnischen Berichte LL 5683.11/04 und LL
5683.11/05 vom 08.01.2021 gegenüber den Prognose -Nullfällen eine Lärmsteigerung von
mindestens 0,5 dB.
b) Leistungen für passiven Schallschutz werden auch gewährt in den Fällen, in denen nach
dem vorgenannten Gutachten LL 5683.11/05 vorhabenbedingt straßenseitig die Summe von
Verkehrslärm und Gewerbelärm um mind. 0,3 dB auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60
dB(A) gesteigert wird und die Wohnung eine angemessene Nutzung an der schallabgewand-
ten Seite nicht gestattet, weil
aa) an der Rückseite der Gebäude nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Berichts
Nr. LL 5683.11/05 vom 08.01.2021 der Zech Ingenieurgesellschaft tags Beurteilungspegel
in der Summe von Gewerbelärm und Verkehrslärm von mehr als 63 dB(A) oder nachts von
mehr als 51,2 dB zu erwarten sind, oder
bb) die Wohnung nicht über rückwärtige Lüftungsmöglichkeiten verfügt, oder
cc) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans über die rückwärtigen Fenster
kein Aufenthaltsraum (Wohnzimm er, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Wohnküche) belüftet
wird, sondern nur Nebenräume (Küche ohne Esstisch, Badezimmer, Abstellraum, Flur), o-
der
dd) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans die Wohnung von einer Wohn-
gemeinschaft genutzt wird und straßenseitige WG-Zimmer indirekt nur über Zimmer ande-
rer WG-Bewohner belüftet werden können.
c) Unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen werden die Leistungen für passiven
Schallschutz auch dann gewährt, wenn der vorhabenbedingte Mehrverkehr in einem der Plan-
fälle mit einer Verkehrslärmsteigerung von mindestens 3 dB, berechnet nach 16. BImSchV, zu
einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung d er Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV beiträgt.
(4) Eine Tabelle mit den Fassaden und Geschossen, an denen laut den Anlagen
des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683-11/02 vom 08.01.2021,
des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683.11/04 vom 08.01.2021 und
des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683.11/05 vom 08.01.2021
der Zech Ingenieurgesellschaft, den von der Vorhabenträgerin vorgenommen Gebäudebesichti-
gungen und den von der Stadt vorgenommenen Auswertungen der Bauakten über Grundrisse
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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gesetzliche Ansprüche auf Schallschutz (vgl. oben (2) 1. Abs.), oder vertragliche Ansprüche auf
Schallschutz (vgl. oben (3)) bestehen, ist diesem Durchführungsvertrag als Anlage 3 beigefügt.
(5) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass es innerhalb und außerhalb des Untersuchungs-
bereiches der Schalltechnischen Untersuchungen keine weiteren Gebäude gibt, an denen die
vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Sollten Eigentümer bis 3 Monate nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 609 vortragen, dass dies doch der Fall ist, lässt die Vorha-
benträgerin auch diese Fälle sachverständig untersuchen und gewährt bei Vorliegen der unter
Absatz 3 genannten Anspruchsvoraussetzungen die gleichen Leistungen wie nach Absatz 3. Das
gleiche gilt, wenn Eigentümer vo rtragen, seit dem Wirksamwerden des Bebauungsplans seien
über rückwärtige Lüftungsmöglichkeiten keine Aufenthalt sräume belüftet oder die Wohnungen
seien von Wohngemeinschaften genutzt.
(6) Ansprüche nach Abs atz 3 können nur geltend gemacht werden für Räumlichkeiten, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans 609 bestandsgeschützte Wohnungen sind. Die
nach diesem Vertrag von der Vorhabenträgerin geschuldeten Leistungen für passiven Schall-
schutz sind innerhalb der Fristen der Absätze 8 bis 10 zu erbringen, auch wenn die Anspruchs-
voraussetzungen erst aufgrund der Prognosen für die Planfälle 2024, 2026 oder 2035 vorliegen.
(7) Der Umfang des Schallschutzes für die in Absatz 2, 1. Absatz, genannten Grundstücke richtet
sich nach der 24. BImSchV. Für diese Ansprüche gelten die in Absätze 8 bis 10 genannten Fristen
nicht bzw. nur, wenn die vertraglichen Ansprüche auf schallgedämmte Lüftungen nach Absatz 2,
2. Absatz, geltend gemacht werden.
Für die in Absatz 3 genannten Grundstücke wird der Aust ausch / Einbau von Fenstern, Balkon-
türen (inklusive Rollladenkästen) an der straßenzugewandten Seite gewährt, soweit diese nach
der 24. BImSchV erforderlich sind, bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden , inklusive
schallgedämmter Lüftungseinrichtungen. Die Leistungen umfassen nicht die Ertüchtigung sons-
tiger Umfassungsbauteile. Etwaige durch den Austausch von Fenstern, Einbau von Lüftungen
pp. entstehende Nachteile wie Reinigungskosten, Ausbesserungen an Putz oder Tapeten, Miet-
minderungen und ähnliches sind vom Berechtigten zu tragen. Die Leistungen werden nur ge-
währt, wenn der Berechtigte gemäß den Absätzen 8 bis 10 an der Umsetzung der Schallschutz-
maßnahmen mitwirkt.
(8) Die Stadt wird die Eigentümer / Erbbauberechtigten der in Abs atz 2 und Absatz 3 a), b) aa)
und bb) genannten Grundstücke innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans 609 über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung für bestimmte Fassaden / Geschosse
ihrer Gebäude, über die Anspru chsvoraussetzungen nach der 24. BImSchV, über die Regelun-
gen zugunsten Dritter dieses Vertrages und über das weitere Verfahren informieren. Auf mögliche
Ansprüche nach Absatz 3 b) cc) und dd) wird mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
im Amtsblatt hingewiesen. Für die weitere Abwicklung der Maßnahmen wird die Vorhabenträgerin
ein leistungsfähiges Ingenieurbüro beauftragen.
(9) Sind die informierten Eig entümer der Grundstücke nach Absatz 3 der Auffassung, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Vertr ag vorliegen
könnten, haben sie eine Überprüfung durch das beauftragte Ingenieurbüro innerhalb von weiteren
6 Monaten zu beantragen. Gleichgestellt werden die Eigentümer / Erbbauberechtigten, die inner-
halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 609 gegenüber der Stadt oder
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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gegenüber der Vorhabenträgerin geltend machen, für ihre Wohnungen könnten die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 vorliegen.
(10) Das Ingenieurbüro wird das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern / Erbbauberechtig-
ten mitteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung passiven Schallschutzes vor, ha-
ben die Eigentümer / Erbbauberechtigten innerhalb von weiteren 3 Monaten mindestens 2 Ange-
bote verschiedener Firmen für die Lieferung und den Einbau der Schallschutzeinrichtungen vor-
zulegen. Das Büro wird diese Angebote prüfen und entweder eines der Angebote freigeben oder
eine weitere Firma zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Nach Freigabe der Angebote haben
die Eigentümer / Erbbauberechtigten die Aufträge an die Fachfirmen innerhalb von 3 Monaten zu
erteilen und die Rechnungen der Fachfirmen dem Ingenieurbüro zur Prüfung und Zahlung einzu-
reichen.
(11) Geschäftsgrundlage für die Gewährung der Lei stungen nach Absatz 3 ist, dass die im Be-
bauungsplan Nr. 609 vorgesehenen Einzelhandelsflächen tatsächlich errichtet werden dürfen.
Die Umsetzung der vorstehenden Regelungen ist gehemmt, solange ein Antrag auf Außervoll-
zugsetzung des Bebauungsplans oder auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Bau-
genehmigung bei Gericht anhängig ist oder der Bebauungsplan vor Erteilung der Baugenehmi-
gung für das Vorhaben außer Vollzug gesetzt ist oder die aufschiebende Wirkung einer Klage
gegen die Baugenehmigung angeordnet ist.
(12) An den durch die Gewährung des passiven Sch allschutzes entstehenden Kosten beteiligt
sich die Stadt bei den unter Absatz 2, 1. Absatz, genannten Gebäuden entsprechend der Kos-
tenverteilung nach § 18 Absatz 2 einschließlich der zugehörigen Kosten für die Beauftragung des
Ingenieurbüros. Davon ausgenommen sind die Leistungen, auf die nach der 24. BImSchV kein
gesetzlicher Anspruch besteht, also die weiteren schallgedämmten Lüftungen gemäß Absatz 2,
2. Absatz. Abschläge sind innerhalb von 3 Wochen nach Nachweis der von der Vorhabenträgerin
erbrachten Leistungen von der Stadt zu zahlen.
(13) Die Vorhabenträgerin trägt die übrigen Kosten nach Absatz 2 sowie in voller Höhe die Kosten
nach Absatz 3.
§ 24 Tiefgarage
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, im Untergeschoss der Stellplatzanlage 220 Kfz -Stell-
plätze für die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Beginn der tatsächlichen Nutzung der Stell-
plätze als Quartiersgarage zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stell en. Eine gleichzeitige
Nutzung aller Kfz-Stellplätze einerseits durch Mieter, Beschäftigte und Kunden des Vorhabens,
andererseits durch Besucher des Hafens, Bewohner des Quartiers und Öffentlichkeit, ist zulässig.
Alle Stellplätze im Vorhabenbereich sind kostenpflichtig und werden bewirtschaftet. Bei der Höhe
der Parkentgelte werden die Mieter der Vorhabenträgerin und die sonstigen Nutzer gleichbehan-
delt. Die Vorhabenträgerin wird die Einfahrtzeiten der Tiefgarage zeitlich beschränken, eine Aus-
fahrt aus der Tiefgarage ist für alle Nutzer aber jederzeit möglich.
Die Tiefgarage erhält Ein- und Ausfahrten sowohl vom und zum Hansaring als auch vom und zum
Hafenweg. Damit eine spätere Einbindung des Parkhauses in ein quartiersbezogenes System
der Parkraumbewirtschaftung möglich ist, wird eine entsprechende Datenschnittstelle geschaffen
(siehe § 9 Abs. 1 h))
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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(2) Für die öffentliche Nutzung zahlt die Stadt an die Vorhabenträgerin einmalig einen Kostenbei-
trag i.H. von 8.174.809,16 €. Diese Summe beinhaltet die K ostensteigerung (2/2015 – 2/2019)
gemäß Preisindex Statistisches Bundesamt - Fachserie 17 Reihe 4 für Gewerbliche Betriebsge-
bäude (siehe Anlage 6). Die sich daraus ergebende Zahlung ist fällig, sobald die Tiefgarage für
die öffentliche Nutzung in Betrieb genommen wurde. Für den Fall, dass durch festgestelltes Ver-
schulden der Vorhabenträgerin die öffentliche Nutzung vor Ablauf von 25 Jahren endet, ist die
Vorhabenträgerin verpflichtet, den Betrag teilweise und zzgl. 2,5 % Zinsen/a zurückzuzahlen; pro
Monat der erfolgten öffentlichen Nutzung ist der Betrag um 1/300 zu reduzieren.
§ 25 Stadtteilbüro und Großtagespflege
Die Stadt bzw. von der Stadt in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin benannte Dritte erhalten
Räumlichkeiten für ein Stadtteilbüro und zwei Großtagespflegestellen.
Für die beiden Großtagespflegestellen mit insgesamt 200 qm Mietfläche sowie Außenanlagen
wurden bereits vorläufige Rahmenvereinbarungen geschlossen, die auch Mietangebote enthal-
ten.
Das verbindliche Mietangebot für das Stadteilbüro (196 qm Mietfläche, 120 Monate Mietlaufzeit,
ortsübliche Kaltmiete) wird der Stadt unmittelbar nach Satzungsbeschluss zugehen und bis 6
Wochen nach Satzungsbeschluss aufrechterhalten; innerhalb dieser Frist kann die Stadt die An-
nahme gegenüber der Vorhabenträgerin erklären. Nimmt die Stadt das Angebot ganz oder teil-
weise nicht an, kann die Vorhabenträgerin die von der Stadt nicht angemieteten Flächen ander-
weitig nutzen, Einzelhandelsbetriebe sind ausgeschlossen.
§ 26 Spielplatzflächen
(1) Grundlage für die Bedarfsermittlung der notwendigen Spielplatzfläche ist die Grünordnung
Münster. In dicht bebauten Gebieten der Innenstadt wird ein Spielflächenbedarf von 2,25 m² pro
Einwohner angesetzt. Bei 34 Wohneinheiten ergibt sich bei Berücksichtigung der rechnerischen
Belegungsdichte für Neubaubezieher von 2,5 EW/WE ein Spielplatzbedarf von 191 m².
(2) Da der öffentliche Spielplatz nicht auf dem Vorhabengrundstück umgesetzt werden kann, er-
folgt zur Kompensation eine Ablösezahlung in Höhe von 20.055,- €2, die von der Stadt zweckge-
bunden im erweiterten Umfeld des Vorhabens verwendet wird.
(3) Der Ablösebetrag ist drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung fällig und zahlbar auf
Anforderung der Stadt.
2 Die aktuellen Herstellungskosten für Spielplätze einschl. Planung belaufen sich auf 130 €/m². Aufgrund der eingetre-
tenen Verzögerungen in der baulichen Entwicklung wird der ursprüngliche zu Grunde gelegte Betrag pro Quadratmeter
(105€/m²) beibehalten. Die Ablösezahlung ergibt sich dann wie folgt: 191 m² * 105 €/m² = 20.055,- €.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 27 Lärmschutzwand
Als Bestandteil des Spänebunkers auf dem östlich angrenzenden Grundstück (Neuhafen) ist der-
zeit eine ca. 5 m hohe Wand an der Ostseite der vorgesehenen oberirdischen Stellplatzanlage
vorhanden. Diese Wand reicht als Lärmschutz für die beabsichtigte Wohnbeb auung im Bereich
Neuhafen aus. Der Spänebunker mitsamt dieser Wand soll abgerissen werden. Für diesen Fall
sieht der Bebauungsplan Nr. 609 in der textlichen Festsetzung 1.6.5 ersatzweise eine 5,0 m hohe
Lärmschutzwand auf dem Vorhaben grundstück vor. Die Vorhabenträgerin hat sich mit den Ei-
gentümern der Grundstücke im Bereich Neuhafen darauf verständigt, dass auch die 5 m hohe
Lärmschutzwand nicht erforderlich ist, weil die dortigen Eigentümer durch die bauliche Gestaltung
der Wohnbebauung selber für ausreic henden Schallschutz sorgen wollen. Einzelheiten der im
Neuhafen zulässigen Bebauung und ihres Schutzes von Gewerbelärm werden allerdings erst
später, im Bebauungsplan Nr. 600 festgelegt.
Vor diesem Hintergrund sind sich die Vertragsparteien einig, dass die 5 m hohe Lärmschutzwand
in den Fristen des § 3 dieses Vertrages nicht errichtet werden kann und soll. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich gegenüber der Stadt, die im Bebauungsplan festgesetzte 5 m hohe Lärmschutz-
wand nachträglich spätestens 6 Monate na ch Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 600 „Nord-
hafen“ zu errichten, soweit dies zum Schutz zukünftiger Nutzungen im östlich angrenzenden Be-
reich erforderlich ist, die Wand des Spänebunkers zurückgebaut und der dadurch bewirkte Ei-
genschutz der Eigentümer im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 600 nicht auf andere Weise erfolgt,
insbesondere nicht durch die Gestaltung der Wohnbebauung.
§ 28 Altlasten
Für den Vorhabenbereich ist eine vollständige Sanierung der Altlasten erfolgt und dokumentiert.
§ 29 Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Rechte
einem etwaigen Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. Die Vorhabenträ-
gerin haftet der Stadt für die Erfüllung des Vertrages neben ein em etwaigen Rechtsnachfolger,
soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus der Haftung entlässt.
§ 30 Haftungsausschluss
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diesen Vertrag die Planungshoheit der
Stadt Münster nicht eingeschränkt werden kann. Durch diesen Vertrag wird keine Pflicht der Stadt
begründet, die Planung mit bestimmten Inhalten oder überhaupt zum Abschluss zu bringen. Die
Stadt bleibt vielmehr frei, die Planung als Ausfluss ihres Planungsermessens zu beenden oder
inhaltlich zu verändern.
(2) Für den Fall der Beendigung des Planverfahrens oder einer Änderung der bisher ins Auge
gefassten Planinhalte besitzt die Vorhabenträgerin keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendun-
gen, die sie im Vertrauen auf das Inkrafttreten des Plans bzw. eines Plans mit bestimmten Inhal-
ten gemacht hat. Die Vorhabenträgerin besitzt ferner keine Ansprüche gegen die Stadt für den
Fall, dass sich der Bebauungsplan im Falle eines gerichtlichen Verfahrens (Normenkontrolle oder
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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mittelbare gerichtliche Prüfung) ganz oder teilweise als unwirksam erweist. Für den Fall der (teil-
weisen) Unwirksamkeit wird die Stadt die Möglichkeit der Fehlerheilung durch ein ergänzendes
Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB prüfen. Sie bleibt mit Blick auf ihr vertraglich ni cht ein-
schränkbares Planungsermessen aber frei, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sie ein
ergänzendes Verfahren durchführt.
(3) Sollte auf Grund der (teilweisen) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes eine Genehmigung
(Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Vorbescheid, Genehmigung nach Fachrecht) nicht er-
teilt werden können, nachträglich aufgehoben oder ihr Vollzug ausgesetzt werden, ist die Haftung
der Stadt für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schäden, die
auf vorsätzliches Verhalten der Stadt zurückzuführen sind.
§ 31 Urheberrecht
Die Vorhabenträgerin räumt der Stadt bezüglich der von ihr beauftragten Pläne, Gutachten und
Studien ein nicht ausschließliches Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht ein, soweit sie Inhaber
dieser Rechte ist und die Stadt die genannten Unterlagen im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens oder nachfolgender Rechtsmittelverfahren offenzulegen oder vorzulegen hat. Insbeson-
dere wegen der im Baugesetzbuch für Bauleitplanverfahren vorgesehenen Verfahren zur Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist es erforderlich, Dokumente, die im
Zusammenhang mit der Planung stehen, zu vervielfältigen und auch im Internet zu veröffentli-
chen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich daher, vorauss chauend auf die Einhaltung des Ur-
heberrechts zu achten und z. B. bei Beauftragung von Leistungen die erforderlichen Nutzungs-
rechte einzuholen. Sofern durch die Nutzung der Dokumente im Rahmen des Bauleitplanverfah-
rens trotz der erforderlichen Sorgfalt Urheberrechtsverletzungen erfolgen, stellt die Vorhabenträ-
gerin die Stadt insoweit von An sprüchen Dritter frei und tritt ggf. für die Begleichung von Urhe-
berrechtsabgaben, Schadensersatzforderungen, Rechtsanwaltsgebühren und sonstigen Kosten
ein.
§ 32 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich einzelne Regelungen dieses Vertrages als unwirksam oder nicht durchführbar
erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt. Die Parteien wer-
den den Vertrag dann um eine wirtschaftlich gleichwertige, rechtlich zulässige Regelung anpas-
sen. Dies gilt auch bei Vertragslücken.
(2) Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvato-
rische Klausel lediglich die Beweislast umgekehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Par-
teien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen aufrechtzuerhalten. Daher ist nicht nur
eine bloße Beweislastumkehr gewollt, sondern eine echte Bestandsklausel.
§ 33 Vertragsänderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung dieser Klausel. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen
sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, das s einer Partei das Festhalten an
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei eine Anpas-
sung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Dies gilt insbesondere für
den Fall, dass das Vorhaben aufgrund einer Aufhebung oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans
nicht oder nicht vollständig realisiert werden kann.
§ 34 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den Parteien wirksam unterzeichnet ist und der VBP
609 mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten ist. Die §§ 30 und 31 des Vertrages treten
ungeachtet dessen bereits mit der Vertragsunterzeichnung in Kraft. Sie gelten auch dann als
städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB weiter, wenn sich der VBP 609 und /oder der Durch-
führungsvertrag (ganz oder teilweise) als unwirksam erweisen.
§ 35 Vertragsbestandteile
Die folgenden Anlagen sind Vertragsbestandteil:
Anlage 1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan einschließlich Vorhaben und Erschließungs-
plan (4 Blätter, verkleinert)
Anlage 2: Verkehrstechnischer Entwurf Hansaring (verkleinert)
Anlage 3: Liste der Wohnungen mit grundsätzlichem Anspruch auf passiven Lärmschutz ge-
mäß den schalltechnischen Berichten Nr. LL 5683.11/02, Nr. LL 5683.11/04 und
Nr. LL 5683.11/05
Anlage 4: Kostenaufteilung Erschließung, Lärmschutz – Sicherheitsleistung
Anlage 5: Markthallenkonzept (3 Blätter)
Anlage 6: Berechnung Kostenbeitrag Quartiersgarage
§ 36 Vertragsausfertigungen
Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Vorhabenträgerin und die Stadt erhalten je eine Aus-
fertigung.
Münster, den ………. Münster, den………….
Für die Stadt Münster Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung
GmbH & Co. KG
Markus Lewe Max Stroetmann
Oberbürgermeister Geschäftsführer
V-1062-2020-Anlage-4-VBP-609-Plan-verkleinert
36 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1062/2020
VBP_609_Anlageblatt_1
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iA.dxf Pfad:SAS\01 Projekte\MS HafenMarkt\06_Bauleitplanverfahren-609_ab 2019\05_VBP 609\02_frühz-Bet\4(1) frühz. Behördenbeteiligung\Planzeichnung - VEP\vbp609_vep-blatt1_3(1)-4(1), © Stadt Münster AIRDPZanmm STADT ||| MÜNSTER Stadtplanungsamt Bebauungsplan Nr. 609 Legende SYMBOLE e +0.00 GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER BEZUGSPUNKT (OKFF EG) + 0.00 GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER NHN DARSTELLUNG GEPLANTE FLÄCHEN DACHBEGRÜNUNG GEPLANTE FLACHEN TECHNIK GEPLANTE FLACHEN DACHFLÄCHE GLAS FAHRRADWEG Bauwerksübersicht: P— FAHRRADSTELLPLÄTZE Er EINKAUFSWAGEN 0 Hafenweg | | | Entwurfsverfasser Vorhabenträger Münster Münster PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA STROETMANN Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 Rechtsgrundlagen Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. | S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.8.2020 (BGB. |. S. 1728) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am 1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15.4.2020 - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020 Der Rat der Stadt Münster hat am 11.12.2019 gemäß 8& 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 1 vom 10.01.2020 bekannt gemacht. Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß 88 2 und 10 BauGB und 88 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossen worden. Münster, Oberbürgermeister Schriftführer Gemarkung: Münster Flur: 147, 148 Maßstab: = Für die städtebauliche Planung Münster, Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Dieser Bebauungsplan hat gemäß $ 3 (2) BauGB vom bis zum offengelegen Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß $ 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom in Kraft getreten. Münster, Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Bebauungsplan Nr. 609 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Anlageblatt 1: Animation Hansaring - Entwurf - Pfeiffer Ellermann Preckel Stand: 13.01.2021
V-1062-2020-Anlage-2-FNP-97-Planzeichnung
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_ STADT ||| MÜNSTER Änderungsbereich Stadtplanungsamt Im] Gemischte Baufläche Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1062/2020 GE Gewerbegebiet Plan zur 97. Änderung => Sonstige überörtliche oder 3 = örtliche Hauptverkehrsstraßen des Flächennutzungsplans Hansaring / EB öffentliche Parkfläche Schillerstraße /Hafenweg N > Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha _ mn M. 1:15.000 Bisherige Darstellung
Beschlussvorlage
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V/1062/2020 V/1062/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Beschluss der Planentwürfe zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 16.02.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Ent- würfe der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abzuschließenden Durchführungsvertrag. In diesem Vertrag wird auch eine Kostenbeteiligung durch die Stadt vereinbart, die genauen Rege- lungen hierzu können dem als Anlage 7 beigefügten Entwurf des Durchführungsvertrages entnom- men werden. Die für die Stadt Münster endgültig anfallenden Kosten werden zum Satzungsbeschluss des vorha- benbezogenen Bebauungsplans ermittelt. Stadtplanungsamt 01.02.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt- muenster.der / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/1062/2020 Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat die einleitenden Beschlüsse zur 97. Änderung des FNP und zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 609 am 11.12.2019 mit der Vorlage V/1061/2019/1 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 26.02. bis zum 11.03.2020 durch Auslegung der Unterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 und Veröffentli- chung im Internet statt. Zusätzlich wurde die Planung der Öffentlichkeit am 03.03.2020 in Form einer Informationsmesse in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke vorgestellt. Eine Dokumentation der Ver- anstaltung ist in Anlage 1 beigefügt. Als nächster Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung steht nun die öffentliche Auslegung der Planunter- lagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Die öffentlich auszulegenden Unterlagen zur 97. FNP-Änderung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 (Pläne, Begründungen, textliche Festsetzun- gen, Entwurf des Durchführungsvertrags) werden in den weiteren Anlagen wiedergegeben. Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte der Planung zusammenfassend dargestellt werden: Mit dem Bebauungsplan und der parallel laufenden Än derung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des als „HafenMarkt“ bezeichneten Vorha- bens geschaffen werden. In diesem soll eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die unter ande- rem Einzelhandelsflächen, eine öffentlich zugängliche Tiefgarage, Dienstleistungsnutzungen, Gastro- nomie, soziale Infrastruktur (Kindergroßtagespflege und Quartiersbüro) und Wohnen beherbergen soll. Der HafenMarkt soll somit einen vielfältigen urbanen Quartiersmittelpunkt darstellen, der zudem als Gelenk für zum Teil neue Wegebeziehungen zwischen Hansaviertel, Hafen und Stadthafen -Nord fungiert. Standortgeschichte Die Vorhabenträgerin erwarb 2001 das Postareal Hansaring 64, im Jahr 2007 wurde das Grundstück der ehemaligen Holzhandlung Wehmeyer gekauft. Der Postzustellstützpunkt wurde durch die Vorha- benträgerin auf das Grundstück Am Mittelhafen 55 verlagert. Die Vorhabenträgerin ist darüber hinaus im Eigentum des Grundstücks der ehemaligen Tankstelle am Hansaring, die ebenfalls zu rückgebaut und nach den Vorgaben der unteren Bodenschutzbehörde saniert wurde. Seit dem Masterplan Stadthäfen 2004 weisen die städtischen Planungen für das Hafengebiet das Areal als Einzelhandelsstandort aus. Diese Festlegung wurde auch im Rahmen der Übe rarbeitung des Masterplans 2012 aufrechterhalten. Auf Basis dieser Zielrichtung hat die Verwaltung auf Antrag der Vorhabenträgerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße für da s sog. „Hafencenter“ begleitet, den der Rat der Stadt am 16.12.2015 als Satzung beschlossen und parallel dazu den Flächennutzungsplan entspre- chend geändert hat. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage hat die Vorhabenträgerin durch das Bauordnungsamt de r Stadt Münster zunächst am 04.05.2016 einen positiven Bauvorbescheid erhalten, im Anschluss am 30.10.2017 eine Baugenehmigung für das Hafencenter. Seit Januar 2018 befindet sich das Vorhaben im Bau, die baulichen Anlagen unter der Geländeober- fläche sind im Rohbau fertiggestellt, ebenso weite Teile der aufgehenden Gebäude. Das Vorhaben ist in mehrfacher Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen den Bebauungsplan au f- grund eines im Juni 2016 eingereichten Normenkontrollantrags im April 2018 für unwirksam erklärt. Neben dem Normenkontrollantrag ist auch eine Klage gegen die erteilte Baugenehmigung eingereicht worden. Über diese Klage hat das zuständige Verwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden. Im - 3 - V/1062/2020 Rahmen des sog. Eilverfahrens hat allerdings das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz die auf- schiebende Wirkung der Klage angeordnet und somit im Februar 2019 einen „Baustopp“ verhängt. Seitdem ruhen die Bauarbeiten mit Ausnahme von erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Mit Kenntnisnahme der Fachgremien hatte die Verwaltung seit dem Normenkontrollurteil die Vorha- benträgerin zunächst dabei unterstützt, die Überarbeitung des für unwirksam erklärten Bebauungs- plans mit dem Ziel vorzunehmen, diesen Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht gerügten Mängel wieder in Kraft zu setzen („Heilungsverfahren“). Aufgrund einer durch die Vorhabenträgerin vorgenommenen Überarbeitung der Planung (s iehe im Weiteren unter „Das Vorhaben”) wurde anstelle des Heilungsverfahrens durch den Rat der Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans getroffen (siehe im Weiteren unter „Verfahren“), der die Grundlage zum Abschluss der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des nunmehr als Haf enMarkt bezeichneten Quartiers bieten soll. Das Vorhaben Das Plangebiet liegt östlich des Hansarings zwischen der Schillerstraße und dem Hafenweg im Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. Westlich und nördlich grenzen im Wesentlichen Wohn- gebiete mit gründerzeitlichem Ursprung an, im Süden grenzt der Stadthafen I mit der hier in den letz- ten Jahrzehnten entstandenen Bebauung aus Büro- und Gastronomieflächen an. Östlich des Plange- biets liegt ein als Stadthafen Nord bezeichnetes ehemaliges Gewerbegrundstück („OSMO Gelände“), das ebenfalls zu einem urbanen Quartier umgestaltet werden soll. Hierzu wird derzeit der Bebau- ungsplan Nr. 600 vorbereitet. Allgemeine Beschreibung Der HafenMarkt besteht städtebaulich aus zwei Gebäudekomplexen, die eine gemei nsame Erschlie- ßungszone umrahmen. Der westliche Gebäudeteil schließt an die vorhandene Bebauung am Hansa- ring an und erstreckt sich von dort entlang der Grundstücksgrenze bis zum Hafenweg. Die Bebauung am Hansaring ist viergeschossig vorgesehen, die übrigen Gebäudebereiche im Plangebietsinneren und zum Hafenweg sind dreigeschossig geplant. Am Hafenweg endet die Bebauung wiederum mit einem viergeschossigen Hochpunkt. Für die Erdgeschosszone sind ein Lebensmitteldiscounter sowie weitere Flächen für Dienstleist ungsnutzungen und Gastronomie vorgesehen. Die oberen Ebenen werden zum Hansaring und im Plangebietsinneren als Wohnungen, zum Hafenweg hin als Büroflä- chen genutzt. Der nördliche Gebäudeteil setzt ebenfalls zunächst die geschlossene Bebauung des Hansarings vier- geschossig fort. Zur Betonung des Eingangsbereiches wird als Eckausbildung ein siebengeschossi- ger Hochpunkt errichtet. Die Bebauung setzt sich ins Plangebietsinnere dreigeschossig fort, sie schließt dann mit dem eingeschossigen Gebäude des geplanten Vollsortimenters ab. In diesem Ge- bäudeteil soll die gesamte Erdgeschosszone für Einzelhandel und Dienstleistungen genutzt werden, die Obergeschosse zum Hansaring sollen als Büroflächen / Praxen und die obersten Ebenen des Hochpunkts sowie das 2. und 3. Obergeschoss im Plangebiet als Wohnungen genutzt werden, im 1. Obergeschoss sind Praxen / Büros vorgesehen. Zwischen den Gebäudeteilen befindet sich die zentrale Eingangssituation in den HafenMarkt vom Hansaring. Dieser Zugang dient sowohl den Fußgängern un d Radfahrern als auch dem MIV als Zu- fahrt, auch zur Quartiersgarage, und wird deshalb als öffentlich Verkehrsfläche festgesetzt. Die PKW können in diesem Eingangsbereich überdacht in die Tiefgarage einfahren, alternativ kann der eben- erdige Parkplatz im rüc kwärtigen Grundstücksteil angefahren werden. Fußgänger und Radfahrer können über separate Wegeführungen ebenfalls die einzelnen Gebäudeteile erreichen und das Plan- gebiet zwischen Hansaring und Hafenweg als neue Verbindungsachse durchqueren. Beide Gebäude- teile werden durch überdachte Verbindungsgänge verbunden, die gleichzeitig die Vordächer der ein- zelnen Erdgeschosszonen ausbilden. Am östlichen Grundstücksrand endet diese Überdachung im sog. Uhrenturm als punktförmiger Erhöhung. - 4 - V/1062/2020 Einzelhandel Den flächenmäßig größten Anteil des Vorhabens nehmen, wie auch bereits im Hafencenter vorgese- hen, ebenerdig angeordnete Einzelhandelsnutzungen mit insgesamt 4.450 m² Verkaufsfläche (VK) ein. Hier ist die Einrichtung eines Vollsortimenters mit 2.950 m² Verkaufsfläche vorgesehen, der ge- genüber den Planungen für das Hafencenter deutlich modifiziert wurde: Zum einen wurde die Ver- kaufsfläche um 450 m² reduziert. Zum anderen soll der ursprünglich geplante, klassische Lebensmit- telvollsortimentsbetrieb („E-Center“) mit versch iedenen Sortimentsschwerpunkten nunmehr in Form eines Markthallenkonzepts ausgeführt werden. Kern des Konzepts ist die Hervorhebung des Ein- kaufserlebnisses, insbesondere sollen Verkauf und Verzehr vor Ort verbunden werden. Hierzu wer- den auch externe Betrei ber in das Sortimentskonzept integriert, in Ergänzung zum klassischen Re- galeinkauf sollen Teile des Sortiments an verschiedenen Themeninseln präsentiert und zubereitet werden. In der typisierenden Betrachtung des Planungsrechts entsteht durch die Änderung der Be- triebskonzeption keine veränderte Einschätzung. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, dessen konkrete Ausgestaltung im städtebaulichen Vertrag geregelt werden soll. Die Vorhabenträgerin plant, Sortimentsschwerpunkte i m Bereich veganer, regionaler, lokaler sowie Bioprodukte auszubilden. Für die Kunden aus dem umliegenden Quartier soll ein Lieferservice die eingekauften Waren per Lastenfahrrad ins Haus liefern. Weiterhin sollen ein Lebensmitteldiscoun- ter (900 m² VK), ein Drogeriemarkt (550 m² VK) und eine Apotheke (50 m² VK) entstehen, dies ent- spricht den bereits für das Hafencenter vorgesehenen Größenordnungen. Wohnen Die Vorhabenträgerin sieht weiterhin die Errichtung von 34 Wohnungen mit insgesamt ca. 3.000 m² Fläche im Plangebiet vor. Aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns ist eine Förderung nach den Wohnraumförderbestimmungen ausgeschlossen. Dennoch wird die Vorhabenträgerin 1/3 der Woh- nungen so herstellen, dass sie den Vorgaben der Förderbestimmungen entsprech en („förderfähig“). Neben klassischen Wohneinheiten ist auch die Einrichtung von Pflegewohnungen geplant, die durch den ebenfalls im Plangebiet entstehenden Pflegedienst versorgt bzw. betrieben werden sollen. Dienstleistungen/Büroflächen, Gastronomie Dritter Nutzungsbaustein werden Dienstleistungs - und Büroflächen sowie Gastronomieangebote mit insgesamt rund 4.860 m² Fläche sein. Exemplarisch sollen auf diesen Flächen zum Beispiel ein Eis- café, Bankfilialen, Finanzdienstleister, Versicherungen, Freiberuf ler wie Anwaltskanzleien, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Therapeuten, aber auch nicht störende Gewerbebetriebe, Verwaltungsräume, Ladenhandwerk wie Friseur, Reinigung, gesundheitliche Dienstleistungen wie Pflegedienst, Orthopädie u. ä. entstehen können. In diesen Flächen sollen neben klassischen Büro- flächen auch soziale Infrastrukturangebote für das umliegende Quartier geschaffen werden. So sollen hier zwei Großtagespflegestellen für Kinder und ein Stadtteilbüro entstehen. Mobilitätskonzept/Quartiersgarage Die Vorhabenträgerin geht davon aus, dass ein Großteil der Kunden standortnah aus den umliegen- den Wohngebieten generiert wird. Deswegen sind entsprechend attraktive Zugänge für Fußgänger und auch Radfahrer vorgesehen. Insgesamt entste hen 477 Fahrradstellplätze, davon auch 30 Stellplätze für Lastenfahrräder bzw. Fahrräder mit Anhängern, die insbesondere für den Einkauf des kurzfristigen Bedarfs in Münster häufiger genutzt werden. Die Vorhabenträgerin ist bereit, über die für die gepla nten Nutzungen bauordnungsrechtlich notwen- digerweise zu errichtenden PKW -Stellplätze hinaus weitere 220 Stellplätze anzubieten, die als Quar- tiersgarage einen Beitrag zur Linderung des im umliegenden Quartier herrschenden Parkdrucks leis- ten sollen. Die Stel lplätze werden im Hinblick auf einen erwarteten Anstieg der Elektromobilität auch mit Ladestationen ausgerüstet. So sollen neben 25 Elektroladestationen 2 Schnellladestationen für - 5 - V/1062/2020 Elektroautos sowie Lademöglichkeiten für E -Bikes vorgehalten werden. Ebenso soll im Plangebiet eine Car-Sharing-Station entstehen, die von den Bewohnern des Quartiers genutzt werden kann. Für Fußgänger soll das Vorhaben eine neue Querverbindung zwischen Hansaring und Hafenweg herstellen. Perspektivisch ist auch eine fußläufige A nbindung an das neue Quartier Stadthafen Nord vorgesehen. Grünplanung/Freiraum Zur Verringerung der mikroklimatischen Auswirkungen sieht die Vorhabenträgerin nunmehr vor, die entstehenden Dachflächen umfangreich zu begrünen. Neben einer Verringerung de r sommerlichen Erwärmung sollen diese Maßnahmen auch dazu dienen, das Entwässerungssystem bei Starkregen- fällen durch seine Speicherkapazität zu entlasten. Die Gestaltung der Freiflächen des HafenMarkts unterscheidet sich deutlich von der ursprünglichen Pla nung des ehemaligen Hafencenters. Dazu hat die Vorhabenträgerin die Anzahl der oberirdischen Kundenparkplätze im südwestlichen Grundstücks- teil von genehmigten 149 auf 99 zzgl. 4 Behindertenstellplätze reduziert. Die hierdurch entstehenden Flächen werden zu m einen für eine intensivere Begrünung der oberirdischen Parkplatzfläche mit Bäumen genutzt, zum anderen soll zum Hafenweg hin eine Grünfläche mit ca. 800 m² Größe entste- hen (sog. Pocket -Park), die eine fußläufige Durchwegung des Plangebiets erleichtern un d entlang des stark baulich geprägten Hafenwegs eine Grünfläche mit hoher Aufenthaltsqualität bieten soll. Einschätzung Auswirkungen Die im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplans bereits vorgelegten gutachterlichen Untersu- chungen sind für die neue Pl anung der Vorhabenträgerin neu erstellt und an die veränderten Rah- menbedingungen in zeitlicher und rechtlicher Art angepasst worden. In Abstimmung mit der Verwal- tung wurden so gutachterlichen Aussagen zur Verkehrserzeugung und -abwicklung, zur Feinstaubbe- lastung, zu den schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens und die Verträglichkeitsuntersu- chung aus Einzelhandelssicht erarbeitet, daraus lassen sich zusammenfassend folgende Erkenntnis- se gewinnen: Auswirkungen Einzelhandel Das Vorhaben entspricht den im Jahre 2018 beschlossenen Entwicklungszielen der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster (V/1048/2017 und V/1048/2017/1) im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Plangebiet liegt innerhalb des hier vorgesehenen zentralen Versorgungsbereichs Stadtbereichszentrum Hansa- ring/Osmo (B4). Das Konzept sieht hier einen Verkaufsflächen -Zuwachs von insgesamt rd. 5.500 m² durch den HafenMarkt und die bereits erfolgte Erweiterung des Rewe -Markts am Hansaring vor. Da- mit soll gemäß Konzept eine städtebauliche Aufwertung des Standorts und eine Stärkung der Versor- gungsfunktion für das wachsende Hafenquartier erreicht werden. In der Verträglichkeitsanalyse wurde unter Berücksichtigung der verringe rten Größe der Verkaufsfläche und des neuen Markthallenkon- zepts der Nachweis erbracht, dass keine städtebaulich relevanten Auswirkungen in anderen zentralen Versorgungsbereichen zu erwarten sind. Das neu entstehende Vorhaben wird Wechselbeziehungen insbesondere mit dem Stadtteilzentrum Wolbecker Straße westlich aufweisen. Auswirkungen Verkehr Das Vorhaben wird im Wesentlichen über den Hansaring erschlossen, am Hafenweg befinden sich lediglich eine Nebenzufahrt in die Tiefgarage und Anlieferzufahrten. Di e Zufahrt zum Hansaring soll mittels einer neu zu errichtenden Lichtsignalanlage ausgebaut werden, da diese alle Ansprüche an eine funktionale Verkehrsabwicklung und Sicherheitsaspekte für die unterschiedlichen Verkehrsteil- nehmer am besten erfüllt. Der Bebauungsplan umfasst daher nun in seinem Geltungsbereich auch die Teile des Hansarings, auf denen Änderungen von Fahrspuren vorgesehen sind. - 6 - V/1062/2020 Im Rahmen der erstellten verkehrstechnischen Untersuchung, die auf der städtischen Verkehrsunter- suchung zum Masterp lan Stadthäfen 2018 basiert, konnte eine ausreichende Erschließung und An- bindung der durch das Vorhaben induzierten Verkehre nachgewiesen werden, sodass aus verkehrli- cher Sicht eine Verträglichkeit gegeben ist. Der Hansaring ist als innerstädtische Verbindungsstraße bereits zum Analysezeitpunkt von einer sehr hohen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von etwa 15.500 Fahrzeugen/24h geprägt. Im Rahmen der städtischen Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen hat ein Gutachter die aktuellen Verk ehrszahlen ermittelt und mit Hilfe des sehr detaillierten Verkehrsmodells der Stadt Münster prognostiziert, wie sich die Verkehrszahlen im Hafenbereich in der Zukunft weiterentwickeln werden. Der Vergleich der Verkehrsanalysen aus den Jahren 2014 (altes Planverfahren) und 2018 zeigt eine Reduzierung des Verkehrs auf dem Hansaring trotz Schließung der Theodor -Scheiwe-Straße. Wurde 2014 noch eine Verkehrsstärke von etwa 17.000 Fahrten gezählt, waren 2018 knapp 1.500 Fahrten weniger, also ca. 15.500 Fahrten zu verzeichnen. Die Verkehrserzeugung des Vorhabens wurde unter Anwendung von Literaturwerten anhand der vor- gesehenen Flächengrößen prognostiziert. Um die Verkehrserzeugung für die Einzelhandelsflächen zusätzlich abzusichern, wurde darüber hinaus die Ver kehrserzeugung am Nahversorgungszentrum Friedrich-Ebert-Straße erhoben, welches eine ähnliche stadträumliche Lage und einen ähnlichen Ein- zelhandelsmix aufweist und anhand der entsprechenden Verkaufsflächengrößen umgerechnet. In Summe wird das Gesamtquartier HafenMarkt etwa 4.400 Fahrten pro Tag erzeugen. Aufgrund der modelltechnischen Variablen, die unter anderem eine Umverteilung von Verkehren (Verdrängungsef- fekte) und die Auswirkungen von Verbund - und Mitnahmeeffekte beinhaltet, wird diese Zahl nicht da- zu führen, dass die Verkehrsbelastung auf dem Hansaring um die erzeugten Fahrten ansteigt. Prog- nostiziert wird ein Anstieg der Verkehrsstärke um maximal 500-800 Fahrten (+ 3-5%) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die verkehrstechnisch sicher abgewickelt wer den können. Ein ähnlicher Effekt lässt sich auch für die Friedrich -Ebert-Straße in den Betrachtungszeiträumen vor und nach Inbetrieb- nahme des Nahversorgungszentrums entsprechend nachweisen. Im Ergebnis wird die Verkehrsstärke auf dem Hansaring nach Inbetriebnahme des HafenMarkts 2022 mit 16.000 bzw. 16.300 Fahrzeugen noch immer knapp 700 - 1.000 Fahrzeuge geringer als die 2014 gemessene Belastung ohne Vorhaben betragen. Langfristig wird (z. B. aufgrund der durch die Fertig- stellung der Umgehungsstraße zu e rwartenden Entlastung) für das Jahr 2035 eine Belastung prog- nostiziert, die in etwa der Belastung zum Analysezeitpunkt 2018 entspricht. Auswirkungen Schallemissionen Der Betrieb des beantragten Vorhabens ist mit Immissionen von Gewerbelärm an den umlie genden Gebäuden verbunden, der die Richtwerte der TA Lärm tags und nachts sicher unterschreitet. Dabei fallen im Wesentlichen die Emissionen der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ins Gewicht, wäh- rend die Anlagentechnik (Lüftungsgeräte etc.) vernachlässigba re Anteile an der Gesamtlärmerzeu- gung einnimmt. Bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen kommen die erstellten Gutachten zu dem Er- gebnis, dass aufgrund der hohen Verkehrsbelastung des Hansarings bereits ohne das Vorhaben eine relativ hohe Bel astung vorliegt. Im direkt an das Plangebiet angrenzenden Bereich zwischen der Dortmunder Straße und der Schillerstraße werden an einigen Fassadenabschnitten auch ohne das Vorhaben für 2022 Werte von 70 dB(A) tags und bis zu 62 dB(A) nachts prognostiziert. Gemäß den Lärmgutachten treten im Nahbereich Pegelzunahmen von bis zu 5 dB(A) am Tag und bis zu 2 dB(A) in der Nacht auf. Die maximalen rechnerischen Pegelzunahmen liegen im direkten zukünf- tigen Kreuzungsbereich der Einmündung zum HafenMarkt. Dies ist i nsbesondere dadurch begründet, - 7 - V/1062/2020 dass aufgrund der Berechnungsvorschriften ein Zuschlag für die Effekte der Ampelanlage von 3 dB(A) erfolgen muss. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung werden diese Auswirkungen als zumutbar eingeschätzt. Dies auch unter Berü cksichtigung der Tatsache, dass an einigen Fassaden ein grundsätzlicher An- spruch auf Lärmsanierung nach den Regelungen der Verkehrslärmschutzverordnung wegen der we- sentlichen Änderung der Straße vorliegt. Die Vorhabenträgerin hat sich im Vertragsentwurf be reit er- klärt, die hieraus entstehenden Kosten mit zu tragen und hat darüber hinaus für besonders betroffene Fassadenbereiche außerhalb des konkreten Umbaubereiches auf freiwilliger Basis ebenfalls eine Kostentragung eventueller Sanierungsmaßnahmen für pass iven Schallschutz in Aussicht gestellt. Im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 535 sind die Anwendungsregeln für den freiwilligen Lärmschutz aus Sicht der Betroffenen nunmehr deutlich optimiert worden. Liegt die zukünftige Belastung mit Ver- kehrslärm oder mit d er Summe von Verkehrs - und Gewerbelärm im gesundheitskritischen Bereich von über 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts , werden ab einer Zunahme von 0,5 dB(A) Leistungen zur Verbesserung des passiven Schallschutzes vereinbart, in einigen Konstellationen bereit s ab 0,3 dB(A). Dabei wird neben dem Austausch von Fenstern auch der Einbau von technischen Lüf- tungsanlagen durch die Vorhabenträgerin finanziert, soweit die Räume als Schlafräume genutzt wer- den. Verfügen Wohnungen im Bereich des baulichen Eingriffs bereit s über passiven Schallschutz im Sinne der 24. BImSchV, werden dort Leistungen für die schallgedämmte Lüftung auch für andere Räume als Schlafräume gewährt. Auswirkungen Luftschadstoffe Im Luftschadstoffgutachten ist der Nachweis erbracht worden, dass s ämtliche Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub deutlich unterschritten werden. Verfahren Nach Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 durch das OVG NRW ist der für das Grundstück vormals geltende Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ wieder- aufgelebt. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück im nördlichen Bereich am Hansaring ein Misch- gebiet, im südlichen Bereich zum Hafenweg ein Gewerbegebiet für Holzbearbeitungsbetriebe fest. Die Umsetzung des beantrag ten Vorhabens „HafenMarkt“ war somit weder unter den vorhandenen planungsrechtlichen Voraussetzungen noch mittels eines sogenannten Heilungsverfahrens möglich, weil die Vorhaben Hafencenter und HafenMarkt hierzu zu deutliche Unterschiede aufweisen. Zur Realisierung des nunmehr vorgesehenen Vorhabens ist die Aufstellung eines neuen vorhabenbezo- genen Bebauungsplans im Vollverfahren erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch die Änderung des Flächennutzungsplans erneut parallel betrieben. Mit Antrag vom 28.10.2019, ergänzt um einen Antrag vom 29.11.2019, hat die Stroetmann Grundbe- sitz-Verwaltung GmbH & Co. KG daher einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Aufstel- lung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Als nachfolgender Verfahrensschritt ist für beide Verfahren nach Überarbeitung der gutachterlichen Aussagen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt wor den. Da- zu wurde am 03.03.2020 den Bürgern angeboten, sich im Rahmen einer Informationsmesse über das geänderte Vorhaben und dessen Auswirkungen bei Vorhabenträgerin und Gutachtern zu informieren. Die Veranstaltung ist von etwa 250 Interessierten besucht worden, neben dem direkten Austausch mit Vorhabenträgerin und Gutachtern hatten die Bürger auch die Möglichkeit, ihre Anregung en in Form von Stichpunkten an bereitgestellten Stellwänden zu artikulieren. Die Dokumentation der Veranstal- tung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Als nächster Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung steht nun die öffentliche Auslegung der Planunter- lagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Die Beteiligung der politischen Gremien zur öffentlichen Ausle- - 8 - V/1062/2020 gung erfolgt bei der Stadt Münster i. d. R. durch Kenntnisnahme der Planentwürfe in der zuständigen Bezirksvertretung und im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung (ASS) mittels einer Be- richtsvorlage. Wegen der besonderen Bedeutung des Vorhabens soll die öffentliche Auslegung der Planunterlagen für den HafenMarkt ausnahmsweise durch einen Beschluss des Rates veranlasst werden (mit vorausgehenden Beratungen in der Bezirksvertretung sowie im Ausschuss für Stadtpla- nung und Stadtentwicklung und im Hauptausschuss). Städtebaulicher Vertrag Die Vorhabenträgerin hat sich bereit erklärt, die im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 („Hafencenter“) getroffenen Vereinbarungen und Kostentragungsregelungen mit gleicher Zielsetzung auch im anstehenden Verfahren zu übernehmen. Im Rahmen der Erarb eitung des Bebauungsplanentwurfs ist ein entsprechender Vertragsentwurf er- arbeitet worden. In diesem Vertrag werden neben den Herstellungspflichten für die Gebäude und die Erschließungsanlagen (ins b. Umbau des Einmündungsbereic hs Hansaring) auch Regelungen zur Sicherung des Markthallenkonzepts, der Quartiersgarage und der passiven Schallschutzmaßnahmen getroffen. In dem Anteil, den die 220 Stellplätze der geplanten Quartiersgarage an der Gesamtzahl der Stellplätze einnehmen, erklärt die Stadt sich in diesem Vertrag zur anteiligen Kostenerstattung der Herstellungskosten und der Kosten für den Schallschutz im Umbaubereich am Hansaring bereit. Au- ßerhalb des Umbaubereichs trägt allein die Vorhabenträgerin die vereinbarten Kosten des passiven Schallschutzes. Der Vertrag wird zwischen Stadt und Vorhabenträgerin zum Satzungsbeschluss abgeschlossen und ist in seiner Entwurfsfassung Gegenstand der öffentlich ausgelegten Unterlagen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Dokumentation der Informationsmesse Anlage 2: Plan zur 97. FNP-Änderung Anlage 3: Begründung zur 97. FNP-Änderung Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 (Verkleinerung) mit 3 Anlagenblättern Anlage 5: Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Anlage 6: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Anlage 7: Entwurf des Durchführungsvertrags
Anlage A
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Anlage A zur V/1062/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans für das Projekt „Hafenmarkt“ im Bereich östlich des Hansarings, zwischen der Schillerstraße und dem Hafenweg sowie der zugehörigen Änderung des Flächen- nutzungsplans. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der parallelen Änderung des Flächennut- zungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des als „Hafen- markt“ bezeichneten Vorhabens geschaffen werden. Teil der Bauleitplanverfahren ist die öffentliche Auslegung der Planentwürfe. Die Beteiligung der politischen Gremien zur öffentlichen Auslegung soll, das es sich hier um eine Angelegenheit von erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung handelt, nicht wie üblich durch Kenntnisnahme der Planentwürfe in der zuständigen Bezirksvertretung und im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung (ASS) erfolgen, sondern durch einen Beschluss des Rates. Die öffentliche Auslegung soll im Anschluss an die politischen Beratungen im April / Mai 2021 stattfinden. Finanzierung Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abzuschließenden Durchführungsvertrag. In diesem Vertrag wird auch eine Kostenbeteiligung durch die Stadt vereinbart. Die für die Stadt Münster endgültig anfallenden Kosten werden zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermittelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterstützt die wohnortnahe Versor- gung der Bevölkerung mit Lebensmitteln. Hierdurch wird ein positiver Beitrag zum Querschnitts- thema Demographie geleistet. Die geplante Einrichtung von Pflegewohnungen sowie zwei Groß- tagespflegestellen für Kinder berührt ebenfalls dieses Thema. Gegenüber der ehemaligen gewerblichen Nutzung, mit einem ebenfalls hohen Versiegelungsgrad und fehlenden Vegetationsflächen, sind keine zusätzlichen Belastungen bzw. Versiegelungen mit den Entwicklungszielen verbunden. Aus klimatischer Sicht ist daher nicht mit einer Verschlechte- rung der bisherigen Versieglungssituation zu rechnen. Als Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas sind eine großflächige Begrünung der Dachflächen, die Errichtung des Pocket-Parks im südöstlichen Übergang des Vorhabens zum Hafenweg sowie die Anpflanzung von Bäumen auf der ebenerdigen Stellplatzfläche sowie im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Hansaring und die Anlage von Vegetationsflächen geplant.
VBP_609_Plan_Offenlegung
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I IIVIV IV IV Dortmunder Straße Emdener Straße Hafenweg Flur 147 Einkaufs-wagenEinkaufs-wagenEinkaufs-wagen GG G G GG G G G G III IV IV IV FII -I V III III IV I Rampe IV IV III V IV III I IVIV Rampe V 17 IVIV IV Rampe IV I 106 a I I IV I IV Rampe III IV IV IV 53 a IV V IIV 32 b IVIV IVIV Rampe Rampe III IV PIV 40 aIV IV IV IV IV IV IV IV V V FV IVIVV 40 31 42 22 10632 26 28 39 66a 15 47 31 28 27 44 10151 48 35 41 33a 45 30 9960 46 57 24b 10532a 66 40 5339 10233 36 103 55 26b 10428 29 24 13 37 43 3034 24a 36 4338 26 58 26a 34 37 G IIIIIIIII107109 GFLE LE LE GE Gg IV IVIV IV IV V VV IV Zu-/AbgangTG 57,48 57,40 57,64 56,76 Gg GRg GRg Anlieferung B2 St St St St TG TG St Ein-/Ausfahrt TG Anlieferung B1 Ein-/Ausfahrt TG Anlieferung C GRg TG TG hEHUGDFKXQJDXHQNDQWH 383 909 501 381 736 800 608 478 927921 963356 558 494 884 866 352 935378 315 486 690 349 961379 787867 801 655 647488 925 735 479 946 945 495 190 737 654 953 191 891477 928 602603 933 524 93 604 868 790 959 727 898 66 561 788 813 596 947 496 526318 591597 691 402 380 189 527 354 497 890 897 908473 624 348 484 382 738 889 361 962 592 683649 910 367 350 92 347346960 762 648 523 485 364 481 896 653 792 72 67 789 hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1BA CMI 1,8 0,6 g IVIIII LHmin 4,20 m Hmax. P1+1Hmin.P1+1 Hmax. P1+1Hmin.P1+1 hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 +P1+1 +P1+1Hmax. P1+1Hmin.P1+1 Hmax. P1+1Hmin.P1+1 Hmax. P1+1Hmin.P1+1 Hmax. P1+1Hmin.P1+1 LHmin 7,10 m H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 Hmax. P1+1Hmin.P1+1Hmax. P1+1Hmin.P1+1Hmax. P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1+PD[P1+1Hmin.P1+1 hEHUGDFKXQJHmax.P1+1Hmax. P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1 H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) +PD[P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1Ebene 1 1,4VorhabenbereichEinzelhandel, Dienstleistungsbetriebe,Gastronomie, Wohnen 1,0 gEbene 1 +PD[P1+1 Hmax. P1+1Zu-/AbgangTG OK*HOlQGHP1+1 OKFFB EGP1+1 P1+1 P1+1P1+1 P1+1 P1+1 P1+1P1+1 P1+1 P1+1 41 I IV IV IV FII IV RampeRampe 17 IVIV Rampe IV I I Rampe IV IIV IV Rampe IV IV IV FV 42 28 44 51 48 45 46 24b 53 26b 43 36 26 58 26a 57,48 57,40 57,64 C3C2 B2 B1 B3B4 A2 A1 B1 C3C1C4 A3 608 927921 963356884935378 961379 735 946 945 190 737 953 891 602603 933 524604 727 898 596 947 526 591597527 354890 897 889 361 962 592683 649 523 896 BAC A2A2 C4 B1 41 I IV IV IV FII IV RampeRampe 17 IVIV Rampe IV I I Rampe IV IIV IV Rampe IV IV IV FV 42 28 44 51 48 45 46 24b 53 26b 43 36 26 58 26a 57,48 57,40 57,64 608 927921 963356884935378 961379 735 946 945 190 737 953 891 602603 933 524604 727 898 596 947 526 591597527 354890 897 889 361 962 592683 649 523 896 BAC Einkaufs-wagenEinkaufs-wagenEinkaufs-wagenZu-/AbgangTG GRg *HElXGHDXHQNDQWH946BHmax. P1+1Hmin.P1+1LHmin7,10 m hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 hEHUGDFKXQJHmax.P1+1+PD[P1+1Hmin.P1+1 +PD[P1+1Hmin.P1+1Ebene 2 Ebene 2 Die Plangrundlage wurde am 6.3.2019 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.0QVWHUBBBBBBBBBB______________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiter )UGLHVWlGWHEDXOLFKH3ODQXQJ0QVWHUBBBBBBBBBB________________________ _______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat Amtsleiter'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDPJHPl%DX*%den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UYRP10.01.2020 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag_______________Brinkheetker 'LHVHU%HEDXXQJVSODQKDWJHPl%DX*%YRPBBBBBBBBBBbis zum __________ offengelegen.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag_______________Brinkheetker'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPlXQG%DX*%XQGXQG*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBBals Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB_____________________________2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU 'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag_______________Brinkheetker =HLFKHQHUNOlUXQJ 6WDGW0QVWHUPfad: \\sas\01 Projekte\MS HafenMarkt\06_Bauleitplanverfahren-609_ab 2019\05_VBP 609\03_Offenlage\Planzeichnung - VBP\vbp609_PLANZ_3(2)-4(2)_20210126.dwg Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)LQGHU)DVVXQJGHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHVGesetzes vom 8.8.2020 (BGB. I. S. 1728)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP*915:6LQ.UDIWJHWUHWHQDP8.12.2020·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW.6]XOHW]WJHlQGHUW$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP*915:6LQ.UDIWJHWUHWHQDPXQGDP -$XWRV$XWRWHLOH]XEHK|Uund -reifen-Baumarktsortiment imengeren Sinne (Metallwaren,Anstrichmittel, Bau- undHeimwerkerbedarf, Tapeten,)XE|GHQEHOlJH6LFKHUKHLWVV\VWHPH+HL]|OFlaschengas, Kohle undHolz)-%RRWHXQG=XEHK|U-Campingwagen und -artikel,Zelte-Erotikartikel-*DUWHQEHGDUIP|EHOJHUlWH3IODQ]HQ-+DXVKDOWVJURJHUlWHZHLH:DUH-Kinderwagen-.FKHQ-Matratzen-0|EHO%URP|EHO-0RWRUUlGHU]XEHK|UXQG-reifen-Reitsportartikel ohne Reitbe-kleidung und Reitschuhe-Sauna-/Schwimmbadanlagen-6SRUWJURJHUlWH-Teppiche-7LHUP|EHO-Zoologischer Bedarf/Lebende Tiere -$QWLTXLWlWHQ-Baby- und Kinderartikel(ohne Kinderwagen)-Bekleidung aller Art-Bettwaren (ohne Matratzen)-%FKHU/LWHUDWXU-%UREHGDUIOrganisationsmittel-&RPSXWHUXQG]XEHK|UKommunikationsmittel-(OHNWURNOHLQJHUlWH-)DKUUlGHUXQG=XEHK|U-)RWRJHUlWHXQGDUWLNHO-Glas/Porzellan/Keramikartikel-Handarbeitsartikel/Strick-waren, Stoffe, Tuche,Meterware-Haushaltwaren,Hausratartikel-Haus- und Heimtextilien-Jagdbedarf/Waffen-KunstgewerblicheErzeugnisse, Bilder und-rahmen-Lederwaren-Leuchten-Medizinische undRUWKRSlGLVFKH*HUlWH-Musikinstrumente,Musikalien-Optische Erzeugnisse -Schreib- und Papierwaren,Schulbedarf/Bastelbedarf-Schuhe-Spielwaren/Hobbyartikel-6SRUWDUWLNHO6SRUWJHUlWHSportbekleidung (ohne Reit-VSRUWXQG6SRUWJURJHUlWH-7HOHIRQH]XEHK|U-Unterhaltungselektronik,7RQWUlJHU-Uhren, Edelmetallwaren,SchmuckZentren- und nahversor-gungsrelevante Sortimente-Blumen (Schnittblumen,Topfpflanzen)-'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHOKosmetische Artikel-*HWUlQNH-Nahrungs- und Genussmittel-Pharmazeutische Artikel-Tabakwaren-7LHUIXWWHU7LHUSIOHJHDUWLNHOIUKleintiere-Zeitschriften/Zeitungen Hinweise - 3.10. EinzelhandelSortimentsliste für die Stadt MünsterJHPl(LQ]HOKDQGHOVXQG=HQWUHQNRQ]HSW6WDGW0QVWHU)RUWVFKUHLEXQJ%HVFKOXVVGXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHU0lU]9Zentrenrelevante SortimenteNicht zentrenrelevanteund nicht zentren- undnahversorgungs-relevante Sortimente Nebenzeichnung 1 - Bauwerksübersicht, Bauteile der Vorhabenplanung0DVWDETeilbereichBauteil(siehe textliche Festsetzungen 1.1)(siehe textliche Festsetzung 1.1) Hinweise9RUJHVFKODJHQH$EJUHQ]XQJ*HElXGHEDXOLFKHtechnische Anlagen, Fahrbahnbegrenzung, Wege-IKUXQJ6WHOOSOlW]H)DKUUDGDEVWHOODQODJHQEJHOFreiraumgestaltung / -elemente)geplante Verkehrsregelung / FahrtrichtungenVorgeschlagene Baumpflanzung1XOOSXQNW2EHUNDQWH*HOlQGH2EHUNDQWHFertigfussboden Erdgeschoss der Vorhabenplanung+|KHQODJH$QOLHIHU]RQH%BestandsangabenFlurgrenze)OXUVWFNVJUHQ]HTopographische UmrisslinieBaum*HElXGHGHU+DXSWQXW]XQJ(hier mit Hausnummer, Geschosszahl und Dachform (F=Flachdach, P=Pultdach))Nebenanlagen / Gewerbehallensonstige bauliche Anlagen.DQDOGHFNHOK|KH(in 0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOKanaldeckel$QODJHIU9HUVRUJXQJ(Hausanschluss-Schieber)Regenwasserkanal, unterirdisch II12 61,51 Festsetzungen des Bebauungsplans*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVdes vorhabenbezogenen Bebauungsplans*UHQ]HGHV9RUKDEHQJUXQGVWFNHVXQGGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV(Vorhabenbereich)Zeichnerische Festsetzung in zwei EbenenVLHKH3ODQ]HLFKQXQJIU(EHQHXQG1HEHQ]HLFKQXQJIU(EHQHArt der baulichen NutzungMischgebietVorhabenbereich mit ZweckbestimmungJHPl$EV%DX*%(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)7HLOEHUHLFKH]XOlVVLJHU1XW]XQJHQim Vorhabenbereich(siehe textliche Festsetzungen 1.1.1. bis 1.1.5.)0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKO*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPDZahl der Vollgeschosse zwingend+|KHEDXOLFKHU$QODJHDOV0D[LPDOPD+|KHEDXOLFKHU$QODJHDOV0LQGHVWPD+|KHEDXOLFKHU$QODJH]ZLQJHQG0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/LFKWH+|KHDOV0LQGHVWPD(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)Bauweisegeschlossene BauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzunghEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQBaulinieBaugrenzeBaugrenze in den Obergeschossen / Geschossabgrenzung(UK|KWHU*HElXGHWHLO(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen)OlFKHIU6WHOOSOlW]H)OlFKHIU7LHIJDUDJH)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ(LQ$XVIDKUW)OlFKHIU$QOLHIHU]RQHVerkehr6WUDHQYHUNHKUVIOlFKH6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH )OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQIUAbfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowieAblagerungen)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ(OHNWUL]LWltMit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten]XEHODVWHQGH)OlFKHQMit Gehrechten G und / oder Radrechten Rund / oder Leitungsrechten L zugunsten des (UVFKOLHXQJVWUlJHUVGHU9HUXQG(QWVRUJHUEXQGRGHUGHUgIIHQWOLFKNHLWÖ zu belastende )OlFKHBesondere Anlagen und Vorkehrungen zum SchutzYRUVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQLP6LQQHGHVBundes-ImmissionsschutzgesetzesPDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOG%$/lUPSHJHOEHUHLFK,9(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)PDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOG%$/lUPSHJHOEHUHLFK9(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)/lUPVFKXW]ZDQGPLW+|KHQDQJDEH(siehe textliche Festsetzungen 1.6.5.) VorhabenbereichEinzelhandel, Dienstleistungsbetriebe,Gastronomie, Wohnen MI TG GRL(g CBA 1,8 Hmax.P1+1IV LHmin. 7,10 m II Hmin.P1+1HP1+1 0,6 g StEin-/AusfahrtTG IVV F Nebenzeichnung 3 - Anforderungen an geschlossene Außenbauteile / Fenstervon schützenswerten Wohn- / Aufenthaltsräumen0DVWDE%HUHLFKPLW)HVWYHUJODVXQJQLFKW]X|IIQHQGHQ(OHPHQWHQ(siehe textliche Festsetzungen 1.6.3. und 1.6.4.) ABC A1C2 Nebenzeichnung 2 - Überdachung0DVWDE Teilbereich BEHUODSSHQGHhEHUGDFKXQJ Ebene 1B3 1.Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB und § 9 BauGB1.1.Art der baulichen Nutzung1.1.1.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK$,QGHPPLWAJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKVLQGDLP(UGJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFKHLQ'URJHULHIDFKPDUNWPLWHLQHUPD[LPDO]XOlVVLJHQ9HUNDXIVIOlFKHYRQPðHLQH$SRWKHNHPLWHLQHU%HVFKUlQNXQJGHU9HUNDXIVIOlFKHIU'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHOXQG.RVPHWLVFKH$UWLNHOYRQPD[LPDOPðVRZLH'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJ,P'URJHULHIDFKPDUNWGUIHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHODXIHLQHUPD[LPDOHQ9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHXQG]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHO*HWUlQNHPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.ELP2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJFLPELV2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHXQGRGHU:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJGDEGHPELV2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJ$EV%DX*%1.1.2.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK%,QGHPPLWBJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKLVWDXVVFKOLHOLFKHLQ9HUEUDXFKHUPDUNWPLWHLQHU9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPD[LPDOPðLQNOXVLYH.RQ]HVVLRQlUH]XOlVVLJ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHOXQG*HWUlQNHGUIHQDXIHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHXQG]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHOPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.6FKXKH/HGHUZDUHQPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.$EV%DX*%1.1.3.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK&,QGHPPLWCJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKVLQGDLP(UGJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFKHLQ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWPLWHLQHUPD[LPDO]XOlVVLJHQ9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPðVRZLH'LHQVWOHLVWXQJVXQG*DVWURQRPLHEHWULHEH]XOlVVLJ,P/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWGUIHQ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHOXQG*HWUlQNHDXIHLQHUPD[LPDOHQ9HUNDXIVIOlFKHYRQPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQDOV1HEHQVRUWLPHQWHXQGRGHU$NWLRQVZDUHELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHOPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.6FKXKH/HGHUZDUHQPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.ELP2EHUJHVFKRVVGHU%DXWHLOH&XQG&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHXQGRGHU:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJFLP2EHUJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&VRZLHLPXQG2EHUJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJGLQDOOHQ2EHUJHVFKRVVHQGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJ$EV%DX*%1.1.4.6RZHLWQDFKYRUVWHKHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQGÄ'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH³]XOlVVLJVLQGVLQGGDPLW*HVFKlIWV%URXQG9HUZDOWXQJVQXW]XQJHQQLFKWVW|UHQGH*HZHUEHEHWULHEH$QODJHQIUNXOWXUHOOHVR]LDOHJHVXQGKHLWOLFKHXQGVSRUWOLFKH=ZHFNH$QODJHQIU9HUZDOWXQJHQ5lXPHIUIUHLH%HUXIHXQGQLFKWVW|UHQGH+DQGZHUNVEHWULHEH]XOlVVLJ1LFKW]XOlVVLJVLQGGDPLW(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEH6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQ%HWULHEHGHV%HKHUEHUJXQJVJHZHUEHV%RUGHOOHERUGHOOlKQOLFKH%HWULHEH6SLHOKDOOHQ:HWWEURVXQG9HUJQJXQJVVWlWWHQDOOHU$UW$EV%DX*%1.1.5.6RZHLWGDV%DXWHLO%LP7HLOEHUHLFK%PLWGHP%DXWHLO$YJO1HEHQ]HLFKQXQJEHUEDXWZLUGJHOWHQIUGLH]XOlVVLJHQ1XW]XQJHQLQGHQ2EHUJHVFKRVVHQGHV%DXWHLOV$DXVVFKOLHOLFKGLH)HVWVHW]XQJHQQDFK$EV%DX*% 1.1.6.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGGLHQDFK$EV1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHQXUPLWQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWHQXQGQLFKW]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHQJHPlGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHU]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGGLHQDFK$EV1UXQG%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ*DUWHQEDXEHWULHEHXQG7DQNVWHOOHQQLFKW%HVWDQGWHLOGHV%HEDXXQJVSODQV'LHQDFK$EV1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ9HUJQJXQJVVWlWWHQLP6LQQHGHVD$EV1U%DX192LQGHQ7HLOHQGHV*HELHWVGLHEHUZLHJHQGGXUFKJHZHUEOLFKH1XW]XQJHQJHSUlJWVLQGVLQGQXUDXVQDKPVZHLVH]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.2.Maß der baulichen Nutzung1.2.1.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWIUGLH(UPLWWOXQJGHU]XOlVVLJHQ*UXQGXQG*HVFKRVVIOlFKHGLH)OlFKHGHV9RUKDEHQEHUHLFKHVDE]JOLFKGHULP9RUKDEHQEHUHLFKIHVWJHVHW]WHQ6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHPDJHEHQG$EV%DX*%1.2.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQDOVPD[LPDOH+|KH+PD[0LQGHVWK|KH+PLQRGHU]ZLQJHQGH+|KH+LQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOP1+1VRZLHDOV0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/+PLQLQ0HWHUQEHU%H]XJVSXQNWIHVWJHVHW]W$OV+|KHGHUEDXOLFKHQ$QODJHJLOWGHUK|FKVWH3XQNWGHU$WWLNDGLH2EHUNDQWHGHUDXIVWHLJHQGHQ$XHQZDQGGHUK|FKVWH3XQNWGHU'DFKNRQVWUXNWLRQ$OV0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KHJLOWGLHOLFKWH+|KH]ZLVFKHQGHP%H]XJVSXQNWXQGGHU8QWHUNDQWHGHVMHZHLOLJHQ*HElXGHWHLOV$OV%H]XJVSXQNWGHUIHVWJHVHW]WHQ0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/+PLQLVWGHUPLWHLQHU+|KHYRQP1+1GHILQLHUWH1XOOSXQNWDOV2EHUNDQWH*HOlQGH2EHUNDQWH)HUWLJIXVVERGHQGHV(UGJHVFKRVVHVGHU9RUKDEHQSODQXQJDQ]XQHKPHQ$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX192XQG$EV%DX1921.2.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKNDQQGLHIHVWJHVHW]WH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQEHLHLQHU]ZLQJHQGIHVWJHVHW]WHQ+|KH+XPPD[LPDOFPEHUE]ZXQWHUVFKULWWHQZHUGHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.2.4.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWHLQHhEHUVFKUHLWXQJGHUIHVWJHVHW]WHQPD[LPDOHQ+|KHE]Z]ZLQJHQGHQ+|KHEDXOLFKHU$QODJHQIUWHFKQLVFKHXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHZLH]%6FKRUQVWHLQH0DVWHQ$XIEDXWHQIU$XI]JH6RODUDQODJHQ/IWXQJVXQG.KODJJUHJDWHELV]XHLQHU+|KHYRQPD[LPDOP]XOlVVLJVRIHUQGLHVHXPPLQGHVWHQVPYRQGHQ$XHQZlQGHQGHU*HElXGH]XUFNYHUVHW]WDQJHRUGQHWZHUGHQ)UDXIJHVWlQGHUWH6RODUDQODJHQELVP+|KHJHQJWHLQ$EVWDQG]XU$XHQZDQGYRQP$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.3.Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen1.3.1.,Q7HLOEHUHLFK&GHV9RUKDEHQVN|QQHQ*HElXGHWHLOHLP(UGJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJEHUHLQH/lQJHYRQELV]XPXQGELV]XHLQHU7LHIHYRQPD[LPDOPYRQGHU%DXOLQLH]XUFNWUHWHQ'LH(LQXQG$XVIDKUWGHU7LHIJDUDJH]XP+DIHQZHJVRZLHGHUPLWHLQHU0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KHYRQPIHVWJHVHW]WH'XUFKJDQJLP(UGJHVFKRVVGLHVHV*HElXGHVVLQGYRQGHU%DXOLQLHQIHVWVHW]XQJDXVJHQRPPHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.3.2.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWLVWIUGDVREHUVWH*HVFKRVV'DFKJHVFKRVVHLQ=XUFNWUHWHQGHV*HElXGHVRGHUYRQ*HElXGHWHLOHQYRQGHU]XP+DIHQZHJIHVWJHVHW]WHQ%DXOLQLHXPELV]XP]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.4.Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen1.4.1.,P*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQVVLQG1HEHQDQODJHQLP6LQQHGHV%DX192LQ)RUPYRQ)DKUUDGDEVWHOODQODJHQ(LQNDXIVZDJHQER[HQEHUGDFKXQJHQ/DGHVWDWLRQHQIU(OHNWUR.I]XQGRGHU3HGHOHFV(%LNHVGHU9HUVRUJXQJGHV9RUKDEHQEHUHLFKVGHV%DXJHELHWHVPLW(OHNWUL]LWlW*DV:lUPHXQG:DVVHUE]ZGHU$EOHLWXQJYRQ$EZDVVHUGLHQHQGH$QODJHQ6RODUDQODJHQ6WDQGRUWHIU$EIDOOEHKlOWHUXQGIHUQPHOGHWHFKQLVFKH1HEHQDQODJHQ]XOlVVLJ$EV1UXQG%DX*%L9P$EVXQG%DX1921.4.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH(UULFKWXQJYRQ6WHOOSOlW]HQREHUKDOEGHU*HOlQGHREHUIOlFKHQXULQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQIU6WHOOSOlW]H6W]XOlVVLJ$XIGHQ)OlFKHQVLQGDXVVFKOLHOLFKQLFKWEHUGDFKWHHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ$EV1UXQG%DX*%L9P$EV%DX1921.4.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH(UULFKWXQJHLQHU7LHIJDUDJHHLQVFKOLHOLFKLKUHU(LQXQG$XVIDKUWHQQXULQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ7*]XOlVVLJ(LQXQG$XVIDKUWHQGHU7LHIJDUDJHVLQGKLHUEHLDXVVFKOLHOLFKLQGHQGDIU]HLFKQHULVFKIHVWJHVHW]WHQ%HUHLFKHQDQ]XRUGQHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.4.4.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGLQQHUKDOEGHU)OlFKHIU6WHOOSOlW]H6WXQGGHU)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ7*LQVJHVDPW3NZ6WHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ$EV6%DX215:1.4.5.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGLQVJHVDPW)DKUUDGDEVWHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ9RQGLHVHQ)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQVLQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HDOV6WHOOSOlW]HIU/DVWHQUlGHU)DKUUlGHUPLW$QKlQJHUKHU]XVWHOOHQ$EV6%DX215:1.5.Versiegelung, Freiflächen, Begrünung1.5.1.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGPLQGHVWHQVVWDQGRUWJHUHFKWH%lXPHLQ3IODQ]WU|JHQPLWHLQHU%RGHQ6XEVWUDWPlFKWLJNHLWYRQPLQGHVWHQVPXQGHLQHP0LQGHVWZXU]HOUDXPYRQPñMH%DXP]XSIODQ]HQ+LHUEHLVLQGHQWVSUHFKHQGGHU'DU VWHOOXQJGHU$QODJHGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV%lXPHLP=XIDKUWVEHUHLFKYRP+DQVDULQJ%lXPHLP%HUHLFKGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU6WHOOSOlW]H6W]ZLVFKHQGHQ7HLOEHUHLFKHQ%XQG&XQGGHP+DIHQZHJXQG%lXPHLQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ*HKUHFKWVIOlFKHIUGLHgIIHQWOLFKNHLWDP+DIHQZHJ]XSIODQ]HQ$EV1UD%DX*%=XYHUZHQGHQVLQG+RFKVWlPPHHLQHUNOHLQNURQLJHQ+RFKVWlPPHHLQHUPLWWHONURQLJHQXQG+RFKVWlPPHHLQHUJURNURQLJHQVWDQGRUWJHUHFKWHQ%DXPDUW'LH%lXPHVLQGLQPLQGHVWHQVGUHLPDOYHUSIODQ]WHU4XDOLWlW[YPLWHLQHP6WDPPXPIDQJYRQPLQGHVWHQVFP]XSIODQ]HQ'LH%lXPHVLQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ'LH2EHUIOlFKHQGHU3IODQ]WU|JHVLQGPLWERGHQGHFNHQGHQ3IODQ]HQ]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.5.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLH)ODFKGlFKHUGHU*HElXGHDXIHLQHU)OlFKHYRQPLQGHVWHQVPðPLWHLQHUH[WHQVLYHQ'DFKEHJUQXQJDXVHLQHUVWDQGRUWJHUHFKWHQ9HJHWDWLRQ]XEHSIODQ]HQ'LH%HJUQXQJLVWPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*%1.5.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLHHEHQHUGLJHQ)UHLIOlFKHQHQWVSUHFKHQG$QODJHEODWWGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV]XJHVWDOWHQ'LHKLHUEHLHUVWHOOWHQ*UQXQG3IODQ]IOlFKHQ+RFKEHHWH3IODQ]WU|JHXQG+HFNHQSIODQ]XQJHQVLQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*%1.5.4.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWLVWMHDQJHIDQJHQHIQIHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]HHLQVWDQGRUWJHUHFKWHU/DXEEDXP]XSIODQ]HQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJ]XXQWHUKDOWHQ=XYHUZHQGHQVLQG+RFKVWlPPHHLQHUPLQGHVWHQVPLWWHONURQLJHQVWDQGRUWJHUHFKWHQ%DXPDUWLQGUHLPDOYHUSIODQ]WHU4XDOLWlW[YXQGHLQHP6WDPPXPIDQJYRQPLQGHVWHQVFP'LH%DXPVFKHLEHQVLQGPLWHLQHU*U|HYRQPLQGHVWHQVPð[PKHU]XVWHOOHQXQGPLWERGHQGHFNHQGHQ3IODQ]HQ]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.5.5.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGPLQGHVWHQVGHU*UXQGVWFNVIOlFKHHEHQHUGLJGDXHUKDIW]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.6.(aktiver und passiver) Schallschutz1.6.1.*HPl$EV1U%DX*%VLQGSDVVLYH6FKDOOVFKXW]PDQDKPHQHQWVSUHFKHQGGHQLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQ/3%DQGHQ$XHQEDXWHLOHQYRQVFKXW]ZUGLJHQ5lXPHQ]XWUHIIHQ*UXQGODJHKLHUIUVLQGGLHPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQDFK',16FKDOOVFKXW]LP+RFKEDX$XVJDEH-DQXDU%HXWK9HUODJ*PE+%HUOLQ/LHJWGDVEHWUDFKWHWH$XHQEDXWHLO]ZLVFKHQ]ZHLG%.ODVVHQJUHQ]HQGHUPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOE]Z/lUPSHJHOEHUHLFKHVRLVWGHUK|KHUH:HUWPDJHEOLFK'LH=XRUGQXQJ]ZLVFKHQGHQGDUJHVWHOOWHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQXQGGHQPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQHUJLEWVLFKDXVGHUQDFKIROJHQGHQ7DEHOOHLärmpegelbereich IIIIIIIVVVIVII*maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)556065 707580> 80 )UPDJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHO/a!G%$VLQGGLH$QIRUGHUXQJHQEHK|UGOLFKHUVHLWVDXIJUXQGGHU|UWOLFKHQ*HJHEHQKHLWHQIHVW]XOHJHQ'LH0LQGHUXQJGHU]XWUHIIHQGHQ6FKDOOVFKXW]PDQDKPHQLVWLP(LQ]HOIDOO]XOlVVLJZHQQLPEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKHQ9HUIDKUHQDQKDQGHLQHUVFKDOOWHFKQLVFKHQ8QWHUVXFKXQJHLQQLHGULJHUHUPDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOE]Z/lUPSHJHOEHUHLFKDQGHQ$XHQEDXWHLOHQYRQVFKXW]EHGUIWLJHQ5lXPHQQDFKJHZLHVHQZLUG'LHDQGHQ%DXJUHQ]HQ%DXOLQLHQIHVWJHVHW]WHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHJHOWHQDXFKIU]XUFNYHUVHW]WHYRQGHU%DXJUHQ]H%DXOLQLHDEJHVHW]WH)DVVDGHQGLHSDUDOOHORGHUELV]XHLQHP:LQNHOYRQ]XU%DXJUHQ]H%DXOLQLHHUULFKWHWZHUGHQ$EV1U%DX*%1.6.2.,P*HOWXQJVEHUHLFKVLQGDQGHQDOV/lUPSHJHOEHUHLFK,9XQG9JHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHL(UULFKWXQJ(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLHYRUZLHJHQG]XP6FKODIHQJHQXW]WZHUGHQ9RUULFKWXQJHQ]%VFKDOOJHGlPSIWH/IWHU5DXPOIWHUYRU]XVHKHQGLHHLQHQDXVUHLFKHQGHQ/XIWZHFKVHOEHLJHVFKORVVHQHQ)HQVWHUQHUP|JOLFKHQXQGGLHGLH*HVDPWVFKDOOGlPPXQJGHU$XHQEDXWHLOHQLFKWPLQGHUQ$OWHUQDWLYLVWGLH%HOIWXQJEHUDXVUHLFKHQGDEJHVFKLUPWH)DVVDGHQVHLWHQPLWHQWVSUHFKHQGHP(LQ]HOQDFKZHLVEHUJHVXQGH:RKQYHUKlOWQLVVHYJO$EV]XJHZlKUOHLVWHQ$EV1U%DX*%/IWXQJVV\VWHPHVLQGQLFKWHUIRUGHUOLFKZHQQGXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVYRUGHQ)HQVWHUQYRQ5lXPHQGLHEHUZLHJHQG]XP6FKODIHQJHQXW]WZHUGHQDXIJUXQGYRQJHHLJQHWHQ/lUPPLQGHUXQJVPDQDKPHQ]%EDXOLFKHQ$EVFKLUPXQJHQLQGHU1DFKW]HLWELV8KU0LWWHOXQJVSHJHOGXUFK9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQYRQG%$QLFKWEHUVFKULWWHQZHUGHQ$EV1U%DX*%1.6.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGDQGHQLQGHU1HEHQ]HLFKQXQJJHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHUHLFKHQEHL(UULFKWXQJ(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLH]XPQLFKWQXUYRUEHUJHKHQGHQ$XIHQWKDOWYRQ0HQVFKHQYRUJHVHKHQVLQG$XIHQWKDOWVUlXPHLP6LQQHGHV%DX215:)HQVWHUDOV)HVWYHUJODVXQJQLFKW]X|IIQHQGH(OHPHQWHYRU]XVHKHQ+LHUEHLLVWHLQDXVUHLFKHQGHU/XIWZHFKVHOVLFKHU]XVWHOOHQ$EV1U%DX*%$XVQDKPHQVLQG]XOlVVLJZHQQQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVDXIJUXQGYRQEHVRQGHUHQEDXOLFKHQ$EVFKLUPXQJHQ/DXEHQJlQJH3UDOOVFKHLEHQXlGLH*HZHUEHOlUP=XVDW]EHODVWXQJDXVGHP3ODQJHELHWPYRUGHQ)HQVWHUQWDJVXQGQDFKWVXPPLQGHVWHQVG%$XQWHUGHQ5LFKWZHUWHQGHU7$/lUPIU0LVFKJHELHWHOLHJW$EV1U%DX*% 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(laufendem)/LFKWVRZLH:HUEHDQODJHQREHUKDOEGHU*HElXGHDWWLNDXQ]XOlVVLJ$EV%DX*%L9P$EV1U%DX215:2.2.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWGUIHQ:HUEHDQODJHQK|FKVWHQVELV]XU8QWHUNDQWHGHU)HQVWHUGHVREHUVWHQ*HVFKRVVHVUHLFKHQ2EHUKDOEGHU)HQVWHUGHV2EHUJHVFKRVVHVVLQGQXU(LQ]HOEXFKVWDEHQ]XOlVVLJ'LH:HUEHDQODJHQGUIHQHLQH+|KHYRQPXQGHLQH/lQJHYRQGHU*HElXGHIURQWMHGRFKPD[LPDOPQLFKWEHUVFKUHLWHQ6LHGUIHQPD[LPDOPYRUGLH*HElXGHIURQWWUHWHQ$EV%DX*%L9P$EV1U%DX2NRW).3.Hinweise3.1.'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ=XU5HDOLVLHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQVZHUGHQHUJlQ]HQGH|IIHQWOLFKUHFKWOLFKH9HUHLQEDUXQJHQ]ZLVFKHQGHU6WDGW0QVWHUXQGGHP9RUKDEHQWUlJHUDEJHVFKORVVHQ'XUFKIKUXQJVYHUWUDJJHPl%DX*% 3.2.Der Planung zugrundeliegende Vorschriften'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQ*HVHW]H9HURUGQXQJHQ(UODVVH',19RUVFKULIWHQXlN|QQHQZlKUHQGGHU'LHQVW]HLWHQEHLGHU6WDGW0QVWHULP.XQGHQ]HQWUXPC3ODQHQXQG%DXHQ LP(UGJHVFKRVVGHV6WDGWKDXVHV$OEHUVORKHU:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ3.3.Kampfmittel)UGLH)OlFKHQLP*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQHVZXUGHQXPIDQJUHLFKH6WDQGDUGVLFKHUKHLWVEHUSUIXQJHQ]X.DPSIPLWWHOQGXUFKJHIKUW0LW6WDQG2NWREHUVLQGZHLWHUH.DPSIPLWWHOEHUSUIXQJVPDQDKPHQQXUGDQQHUIRUGHUOLFKVROOWHQNQIWLJHUGHLQJUHLIHQGH0DQDKPHQIUZHLWHUH*HElXGHWHLOH1HEHQDQODJHQHWFJHSODQWVHLQ'LHhEHUSUIXQJVPDQDKPHQVLQGPLWGHU|UWOLFKHQ2UGQXQJVEHK|UGHLP9RUIHOGDE]XVWLPPHQ3.4.$OWODVWHQIOlFKHQ'DV$OWODVWHQNDWDVWHUGHU6WDGW0QVWHUZHLVWGHQHKHPDOLJHQ6WDQGRUWGHU6WDU7DQNVWHOOHDP+DQVDULQJ1UDOV6WDQGRUWVFKlGOLFKHU%RGHQYHUlQGHUXQJHQ1UXQGDXIGHP+DIHQZHJHLQH$OWODVW9HUGDFKWVIOlFKH1UDXV)UGLHLP*HOWXQJVEHUHLFKGHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVOLHJHQGHQ)OlFKHQGHUHKHPDOLJHQ3RVWLPPRELOLH+DQVDULQJGHU6WDU7DQNVWHOOHDP+DQVDULQJ1UVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJ1UXQGGLH)OlFKHQGHVHKHPDOLJHQ+RO]NRQWRUV+HLQULFK:HKPH\HU*PE+ 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Dortmund, zu richten.3.9.9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ'LHDXIGHP$QODJHEODWWGDUJHVWHOOWH9LVXDOLVLHUXQJYRP+DQVDULQJDXI$QODJHEODWWGDUJHVWHOOWH9LVXDOLVLHUXQJYRP+DIHQZHJXQGGHU/DJHSODQPLW'DUVWHOOXQJGHU1XW]XQJVYHUWHLOXQJLP(UGJHVFKRVVDXI$QODJHEODWW]XP9RUKDEHQ+DIHQ0DUNWVLQGDOV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ%HVWDQGWHLOGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQV Anlieferung OKFFB EGP1+1OK*HOlQGHP1+1P1+1 Gemarkung:Flur:0DVWDEBebauungsplan Nr. Stand: Bebauungsplan Nr.609 609Vorhabenbezogener BebauungsplanXQG9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ+DQVDULQJ6FKLOOHUVWUDHHafenweg 0QVWHU147, 1481:500 - Entwurf -stadtraum Architektengruppe CMD26.01.2021
V-1062-2020-Anlage-1-Doku-Infomesse
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Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 1 von 13 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1062/2020 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 97. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Stadtbezirk: Münster - Mitte Anlass: Vorstellung des Vorhabens im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg (Hafenmarkt) Zeit: 03. März 2020, 18:00 Uhr Ort: Mehrzweckhalle im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, Hafenplatz 1, 48155 Münster Teilnehmer: ca. 230 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Oberbürgermeister Markus Lewe (Moderation: Jürgen Anton, iku, Dortmund) Vertretung der Verwaltung: Herr Stadtbaurat Robin Denstorff, Herr Christopher Festersen, Herr Markus Weber, Herr Matthias Blick-Veber, Herr Lukas Fiegen, Frau Vivian Thielemann, Frau Raphaela Herberhold, Herr Christian Wabbel, Herr Marius Kather, Herr Max Bruun Vertreter des Vorhabenträgers: Herr Max Stroetmann, Herr Lutz Stroetmann, Herr Jonas Deuter Vertreter der vom Vorhabenträger beauftragten externen Planungs- und Gutachterbüros: Herr Martin Rogge, Stadtraum Architektengruppe, Herr Georg Ludes, Lohmeyer GmbH, Frau Sabine Lehmköster, Zech Ingenieurgesellschaft mbH, Frau Uta Behrenbeck und Herr Olaf Timm, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Frau Andrea Piehl und Herr Jörg Preckel, Pfeiffer Ellermann Preckel GmbH, Stefan Kruse, Junker + Kruse, Rüdiger Herrmann und Thomas Spiekermann, Schweitzer Vertrieb GmbH, Herr Dr. Thomas Mainka, beratender Ingenieur Anlass Im Bereich des Hansarings zwischen Schillerstraße und Hafenweg plant ein Vorhabenträger die Errichtung des sog. HafenMarkts, eines urbanen Stadtquartiers mit Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungs- und Wohnflächen sowie die Errichtung einer Quartiersgarag e mit 220 Stellplätzen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat der Rat der Stadt Münster hierzu im Dezember 2019 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Das Vorhaben war bereits in ähnlicher Form als sog. Hafencenter in der Vergangenheit geplant, hierzu gab es einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Jahr 2016, auf dessen Basis eine Baugenehmigung erteilt wurde. Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen konnte das Vorhaben nicht fertig gestellt werden und ruht nun als Rohbau auf dem Grundstück. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 2 von 13 Mit dem Bebauung splanverfahren sollen nunmehr die planungsrechtlichen Grundlagen zur Fertigstellung des Vorhabens in der nunmehr vorgesehen, inhaltlich modifizierten Form geschaffen werden. Die Veranstaltung soll der Information der Öffentlichkeit über das Vorhaben sowie der Erörterung der Planung dienen. Eröffnung Herr Oberbürgermeister Lewe eröffnet die Veranstaltung und erläutert gemeinsam mit dem Moderator, Herrn Anton, den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Herr Oberbürgermeister Lewe betont, dass nach den bereits über mehrere Jahre laufenden Planungs - und Diskussionsprozessen nunmehr nicht mehr das Projekt grundsätzlich zur Diskussion steht, sondern seine konkrete Konzeption. Nachdem der Rat den Aufstellungsbeschluss zum Hafenmarkt im Dezember 2019 gefasst hatte gi bt es hiermit eine verbindliche grundsätzliche Zielaussage zur Entwicklung im Plangebiet. Er ermuntert die Anwesenden, sich im Rahmen des speziellen Veranstaltungsformats über das Vorhaben zu informieren und Anregungen dazu abzugeben. Vorstellung der Planungen Herr Fiegen präsentie rt die bisherige Entwicklung der Planungsprozesse und das aktuell geplante Vorhaben anhand einer Power-Point-Präsentation. Herr Anton leitet im Anschluss an diese Präsentation in die Informationsmesse über. Informationsmesse Im Anschluss an die Vorstellung des Vorhabens haben die Anwesenden die Möglichkeit, sich an sieben Informationsständen durch die Gutachter bzw. Fachplaner sowie Vertreter der Stadtverwaltung und des Vorhabenträgers detailliert über das Vorhaben informieren zu lassen: Architektur Bebauungsplanentwurf und Umweltaspekte Nutzungskonzeption des HafenMarkts Einzelhandel Markthallenkonzept Verkehr Schallimmissionen Dabei dienen die an Stellwänden aufbereiteten Unterlagen zunächst der Information über das jeweilige Vorhaben, die Verantwortlichen am Stand beantworten offene Fragen. Darüber hinaus können Fragen und Anregungen erörtert werden. An jedem Stand werden die meistdiskutierten Fragen und auch die Anregungen der Bürger stichwortartig festgehalten. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Lob - und Meckerecke bereitgehalten und dokumentiert. Die Dokumentation dieser Stellwände findet sich im Anhang zu diesem Protokoll. Darüber hinaus informierten an einer weiteren Schautafel Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes über den weiteren Ablauf der formellen Planverfahren. Ende der Veranstaltung Die Veranstaltung endet um 20:40 Uhr. gez. gez. Herr Markus Lewe Herr Lukas Fiegen Oberbürgermeister Stadt Münster Protokollführer 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 3 von 13 A n h a n g z u r N i e d e r s c h r i f t D o k u m e n t a t i o n d e r S t e l l w ä n d e Architektur und Nutzungskonzeption des HafenMarkts An zwei benachbarten Ständen informierten sowohl der Vorhabenträger als auch sein Architekturbüro über das geplante Vorhaben und gestalterische sowie funktionale Details. Hier wurden zahlreiche Detailrückfragen unter anderem zu Nutzungen und Zugänglichkeiten einzelner Flächen an Plänen und Modell erläutert. Insbesondere die Größen und Positionierung von verschiedenen Nutzungsbausteinen wurden hier erläutert. Es gab zahlreiche Anregungen zum Verhältnis der einzelnen Nutzungsbausteine, speziell des Wohn- und Dienstleistungsanteils. Anregungen für die weitere Planung gab es hier zur Größe der geplanten Grünfläche im Verhältnis zu den oberirdischen Stellplätzen und zur Berücksichtigung von Lastenrädern. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 4 von 13 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 5 von 13 Markthallenkonzept An diesem Informationsstand informierte der Vorhabenträger mit seinen Planern über die nunmehr vorgesehene Markthallenkonzeption für den Lebensmittelvollsortimentsmarkt. Das Konzept wurde im Wesentlichen positiv aufgenommen, es gab zahlreiche kleinteilige Anregungen zur konkreten Angebotsstruktur sowie zur Strukturierung der verschiedenen Waren- und Anbieterbereiche innerhalb des Marktes. Einige Bürger regten an, im Rahmen der weiteren Planung das Markthallenkonzept noch weiter am Beispiel eines klassischen Wochenmarktes zu optimieren und damit das Thema des Erlebniseinkaufs zu unterstreichen. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 6 von 13 Bebauungsplanentwurf und Umweltaspekte An diesem Stand wurde über den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die vorgesehenen Festsetzungsinhalte informiert. Parallel stand auch der Luftschadstoffgutachter für Rückfragen zur Verfügung. Am Vorentwurf konnten zahlreiche Rückfragen erläutert werden. Immer wieder wurden hier die geplante Erschließungssystematik und Zugänglichkeiten ins Plangebiet aus verschiedenen Richtungen vorgestellt sowie auch der geplante Umbau des Einfahrtsbereiches vom Hansaring in den Vorhabenbereich. Ebenfalls erläutert werden konnte, in wie weit das Vorhaben hinsichtlich seiner Kubaturentwicklung dem heute bereits vorhandenen Rohbau entsprechen wird. Im Bereich des Luftschadstoffgutachtens wurden insbesondere Rückfragen zur Methodik der Berechnung erläutert. Außerdem konnten die Ergebnisse der Berechnungen an konkreten Standorten bzw. mit detaillierten Ergebnissen vorgestellt werden. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 7 von 13 Einzelhandel An diesem Informationsstand hatte der Einzelhandelsgutachter seine Auswirkungsanalyse aufbereitet. Neben einer grundsätzlichen Diskussion über Standort, Standortalternativen und Bedarf am Vorhaben wurde hier insbesondere erläutert, wie sich das Vorhaben auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche auswirken wird (z. B. an der Wolbecker Straße). Dabei wurde auch der ebenfalls zukünftig zu versorgende Bereich des Stadthafens Nord in die Diskussion einbezogen. Darüber hinaus konnten methodische Ansätze der Untersuchung hinterfragt und erläutert werden. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 8 von 13 Verkehr Dieser Informationsstand hatte die verkehrstechnische Untersuchung und deren Ergebnisse grafisch aufbereitet. Der Verkehrsgutachter konnte die Untersuchungsmethodik und die in die Berechnung eingestellten Grundlagenparameter erläutern. Die Fragen und Anmerkungen der Bürger ließen sich hier in einen generellen und einen konkreten räumlichen Bezug unterscheiden. Im generellen Bereich wurden sowohl die zukünftige Mobilitätsentwicklung allgemein als auch die verkehrliche Erschließung des gesamten Hafenbereiches bzw. des südöstlichen Kernstadtbereiches diskutiert. Überwiegend positiv wurde die geplante Quartiersgarage bewertet. Im Konkreten wurden insbesondere Möglichkeiten zur Priorisierung des Radverkehrs diskutiert. Hier wurde angeregt, sowohl im Bereich der Zufahrten als auch insbesondere im Bereich der oberirdischen Stellplätze weiter auf PKW-Flächen zugunsten von Radfahrern zu verzichten. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 9 von 13 Schallemissionen An diesem Informationsstand hatte die Schallgutachterin die bis zur Veranstaltung vorliegenden Erkenntnisse zu den Untersuchungen im Bereich des Verkehrs- und Gewerbelärms aufbereitet. Hier gab es intensiven Erklärungsbedarf zur Methodik und den gesetzlichen Grundlagen der Berechnungen. Immer wieder wurden von Anwohnern konkrete Rechenergebnisse für bestimmte Fassadenabschnitte sowie das weitere Vorgehen zur Umsetzung der geplanten passiven Schallschutzmaßnahmen erfragt. Ebenso wurde generell auch die Frage nach weiteren möglichen Minderungsmaßnahmen sowie der Zulässigkeit von Emissionen im gesundheitsbelastenden Bereich hinterfragt. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 10 von 13 Lob- und Meckerecke Abschließend wurde Bürgern in einer Lob- und Meckerecke die Möglichkeit geboten, sich bei Bedarf zu ihrem Gesamteindruck vom geplanten Vorhaben zu äußern. Insgesamt dominerte hier der Bereich der Meckerecke. Gelobt wurde sowohl die Markthallenkonzeption als auch der Ansatz des Vorhabenträgers, das Vorhaben nunmehr fertig zu stellen. 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 11 von 13 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 12 von 13 97. Änderung FNP / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] Niederschrift zur Bürgerinformation / Seite 13 von 13
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (29)
- Schillerstraße 97
- Dortmunder Straße 2
- Friedrich-Ebert-Straße
- Wolbecker Straße
- Engelstraße
- Herwarthstraße
- Von-Steuben-Straße
- Hafenstraße 75
- Bernhard-Ernst-Straße
- Emdener Straße 36
- Bremer Straße 25
- Warendorfer Straße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Soester Straße
- Klemensstraße 10
- Harkortstraße 30
- Hansaring 54
- Hafenweg 0
- Albersloher Weg 33
- Lütkenbecker Weg
- Hafenplatz 2
- Hansaplatz
- Hohenzollernring
- Am Mittelhafen 55
- Umgehungsstraße
- Von-Vincke-Straße
- Alter Fischmarkt 12
- Hafenmarkt 15
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1062/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.01.2021
- Erstellt
- 18.12.2020 11:33