V/0685/2023
Betrauungsakt Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM)
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Anlage 1 zur Vorlage 685
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Anlage 1 zu V/0685/2023 Betrauungsakt der Stadt Münster für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss —, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) —- Transparenzrichtlinie — Präambel Die Stadt Münster betraut die Wirtschaftsförderung Münster GmbH - im Folgenden WFM - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Ge- meinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 81 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die WFM mit der Erbringung von Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der allgemeinen und besonderen Wirt- schaftsförderung und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der Stadt Münster dienen. (2) Zu den Aufgaben der Wirtschaftsförderung zählen im Rahmen dieses Betrauungsak- tes insbesondere: a) die wirtschaftliche Beratung von Unternehmer/innen sowie die Beratung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Förder- und Finanzierungsmitteln; b) die Mitgestaltung und Moderation der Kommunikation zwischen Unternehmer/innen und städtischen Ämtern; c) Öffentlichkeitsarbeit für den Wirtschaftsstandort Münster. d) Zu den besonderen Aufgaben der Wirtschaftsförderung zählen einzelne Maßnah- men, Aktionen und Projekte, die der Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Münster dienen. e) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die WFM auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Die WFM hat sich zu diesem Zweck bereits direkt an der Technologieförderung Münster GmbH und damit indirekt an der CeN- Tech GmbH beteiligt und hat die NBZ — Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH gegrün- det. Der Betrauungsakt erstreckt sich auf diese sowie künftige Beteiligungen. Die WFM wird verpflichtet, die nachstehenden Anforderungen bei den bereits bestehenden sowie künftigen Unternehmen zu beachten und einzuhalten. (3) Die WFM kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Aus- gleichszahlungen herleiten. 82 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung der WFM erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weiter- gewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch der WFM auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänz- lich aufheben. (3) Die WFM erbringt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überwiegend an dem Wirtschaftsstandort Münster. 83 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster stellt der WFM gemäß Gesellschaftsvertrag als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Kapitaleinzahlungen zur Verfügung, damit diese in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Kapitaleinzahlungen werden entspre- chend der Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgezahlt. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der WFM ergibt sich aus den wirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chem Interesse gemäß $ 1 dieses Betrauungsaktes, der im Gesellschaftsvertrag ge- sondert geregelt ist. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß 8 1, können auch diese ausgeglichen werden. 84 Trennungsrechnung (1) Die WFM ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendungen und Er- trägen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass die WFM auch Leistungen erbringt, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind. Für die Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließ- lich zur Deckung der in $ 1 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unter- nehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbringung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. 85 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den da- mit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetrages, der zu berücksichtigen- den Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel- lungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach $ 1 entsteht, führt die WFM jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwen- dung der Zuschussmiittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresab- schlusses. (3) Die WFM trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Ab- schlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszah- lungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Hand- habung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist die WFM zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation verpflich- tet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. 86 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe- schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 87 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach $ 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. 88 Hinweis auf Gremienbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ... diesen Betrauungsakt beschlos- sen (Beschlussvorlage V/XXXX/2023). 89 Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung (1) Die Betrauung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach $ 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadtkäm- merin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzulegen. Münster, ..... Oberbürgermeister Markus Lewe
Anlage A
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Anlage A zur V/0685/2023 Kurzüberblick Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU-Richtlinien ist die Stadt Münster verpflichtet, Be- trauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die Gesellschaft Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM). Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
Beschlussvorlage
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V/0685/2023 V/0685/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vor- zunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen in der Satzung der WFM verein- barten Zahlungen der Stadt Münster darstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gew ährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins- vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Amt für Finanzen und Beteiligungen 23.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dr. Köhrmann Telefon: 492-2007 Koehrmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0685/2023 Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkompensation nebst Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss- bedarf enthalten. Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungs- zeitraum ausgenutzt. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah- lung zu fordern ist. Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur An passung dieses Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 zur Vorlage V/0685/2023
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0685/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.11.2023
- Erstellt
- 10.11.2023 15:02