Mandari Insight

V/0406/2012

Bebauungsplan Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 16.05.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2012, TOP 37.1.1

V-0406-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0406-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0406-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0406-2012-Anlage-2-Begründung

· application/pdf

Ansehen

V-0406-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

18212 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0406/2012 
 
Bebauungsplan Nr. 532 : Östlich der Straße Am Schlossgarten  
Stellungnahmen zur Offenlegung  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1. Es wird angeregt, die östliche Baugrenze des Baufelds im WR-Gebiet insgesamt einheitlich 
in einem Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante des Schlossgrabens (Bau- und 
Bodendenkmal) festzusetzen. Hiermit werde auch dem unter Absatz 6.1 der Begründung 
zum Bebauungsplan (Grundzüge der Planung) aufgelisteten Punkt 1 Rechnung getragen. 
Hier heißt es „Die Grundzüge der Planung sind: • die Bebauung mit Einfamilienhäusern 
innerhalb einer am Verlauf des Schlossgrabens orientierten, mäandrierenden Bauflucht, 
[…]“ . Die Einschränkung der Bebaubarkeit durch unterschiedliche Abstände zum 
Bodendenkmal Schlossgraben ist aus Sicht des Eingebers nicht erforderlich. Mit der 
angeregten Änderung werde auch das Ziel des Bebauungsplans, Grundstücksteilungen 
zum Zwecke einer städtebaulich unerwünschten und ungeordneten Hinterbebauung 
auszuschließen, erreicht.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Als Maßgabe für die Eingrenzung der überbaubaren Fläche wurde die vorhandene 
Bebauung innerhalb des Planbereichs zugrunde gelegt. Dabei ergibt sich die vordere 
Grenze des Baufeldes, indem man die vorderen Baufluchten in einer Linie miteinander 
(abgerundet) verbindet; es ergibt sich eine geschwungene Linie. Diese kann städtebaulich 
nachvollziehbar nach Norden verlängert werden. Sie greift damit den mäandrierenden 
Verlauf des Schlossgrabens auf, folgt aber nicht als parallele Linie der bestehenden 
Oberkante oder Unterkante (Wasserkante) der Schlossgrabenböschung. Die Anordnung 
der freistehenden Einzelhäuser stellt bewusst einen Gegensatz zur parallel zum 
Straßenverlauf geführten Bebauung auf der gegenüberliegenden, westlichen Straßenseite 
dar.  
Der genaue, ursprüngliche Verlauf des Schlossgrabens und seiner Außenlinien ist im Laufe 
der Zeit verändert worden und stellt sich heute als „verunklart“ dar. Er kann insofern keinen 
vollständigen Maßstab für eine stadtgestalterische Linienführung darstellen. Darum 
erfolgten die Festlegung des Baufeldes und damit die einzuhaltenden Abstände des 
Haupthauses von der oberen Böschungskante, unter Bezug auf den mäandrierenden 
Verlauf des Schlossgrabens, durch ein Aufgreifen der Linie der Bestands-(bzw. Alt-) 
bebauung. Mit der Festlegung der überbaubaren Fläche ist nur an einigen Stellen ein 
Heranrücken des Haupthauses bis zu 3 m an die Böschungskante zulässig und begründet 
sich aus den entsprechenden Abständen der Bestandsbebauung (bzw. Altbebauung) bzw. 
den geringen Tiefen der Grundstücke. Darüber hinaus ist zum Schutz des Bereichs des 
Bau- und Bodendenkmals eine Über- und Unterbauung in einem 3 m breiten 
Abstandstreifen generell unzulässig.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die östliche Baugrenze im WR-Gebiet insgesamt einheitlich in einem 
Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante des Schlossgrabens festzusetzen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
2. Es wird angeregt, dass die im Planbereich bestehende und den Charakter des Gebiets 
prägende einheitliche weiße Farbe der Fassaden von Hauptgebäuden und Garagen durch 
eine entsprechende textliche Festsetzung zwingend vorgegeben sein solle. In diesem 
Zusammenhang wird auch angeregt, im WR- Bereich nur Neigungsdächer zuzulassen. Die 
laut Bebauungsplanentwurf zulässige Errichtung von Gebäuden mit Flachdach würde 
gegenüber den heute ausschließlich vorhandenen Neigungsdächern eine massive und 
störende Wirkung haben und  widerspräche dem formulierten Ziel der Sicherung der 
vorhandenen Strukturen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Ziel des Bebauungsplans ist es, die charakteristische städtebauliche Struktur östlich der 
Straße „Am Schlossgarten“ durch Festsetzung planungsrechtlicher Grenzen zu sichern. 
Wie in den politischen Beschlüssen zum Erlass der Veränderungssperre Nr. 102 und zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532 sowie der Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf zum Ausdruck kommt, zielt dieser darauf ab, unter 
Berücksichtigung der besonderen Lagegunst des Standorts, vorrangig eine in Höhe und 
Baumasse atypische Entwicklung des Bereichs (insbesondere Neubauten in zweiter Reihe) 
zu verhindern. Deshalb wurden zur Wahrung gestalterischer Freiheiten an diesem 
besonderen Standort im gesamten Plangebiet keine Festsetzungen zur Farbgebung der 
Fassaden sowie im WR-Gebiet keine Festsetzungen zur Dachform getroffen. Die 
Entwicklung von Gebäuden mit eigenständigem Charakter (Alleinstellungsmerkmal) wird an 
diesem Standort städtebaulich für vertretbar und als wünschenswert erachtet.  
Beschlussvorschläge:  
Der Anregung, im Plangebiet einheitlich weiße Außenfassaden zwingend festzusetzen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2)  
Der Anregung, im WR-Gebiet Neigungsdächer zwingend festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.3)  
3. Es wird angeregt, die Zeder auf dem Grundstück Am Schlossgarten Nr. 17 (Flurstück Nr. 
333) als erhaltenswert festzusetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Für eine Festsetzung der Zeder als erhaltenswerter Baum gemäß § 9 Nr. 25 b BauGB 
ergibt sich aus Sicht des Fachamtes nach Art und Raumwirkung kein öffentlich begründeter 
Ansatz.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Zeder auf dem Grundstück Am Schlossgarten Nr. 17 (Flurstück Nr. 333) 
als erhaltenswert festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.4)  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
4. Es wird angeregt, für das nördlichste Baugr undstück im Plangebiet eine Eingrenzung des 
Baufeldes vorzunehmen, um die Möglichkeit einer Bebauung „in zweiter Reihe“ 
auszuschließen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Bereich des hier angesprochenen Grundstücks Am Schlossgarten Nr. 23 (Flurstücke Nr. 
219, 330) setzt das Baufenster – wie bei den Nachbargrundstücken – eine maximale Tiefe 
von 21,50 m fest. Sofern innerhalb dieses Rahmens Gebäudeteile oder auch einzelne 
Gebäude verspringen, ist dies zulässig. Die Festsetzungen ermöglichen keine rückwärtige 
Bebauung in zweiter Reihe.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, für das Grundstück Am Schlossgarten Nr. 23 (Flurstücke Nr. 219, 330) eine 
Eingrenzung des Baufeldes vorzunehmen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.5)  
5. Es wird angeregt, im Bebauungsplan ergänzend zu den bestehenden Festsetzungen 
Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) festzusetzen.  
Mit der Festsetzung einer maximalen Gebäudegrundfläche von 250 m² sei das Ziel des 
Bebauungsplans, nämlich die Sicherstellung ei ner relativ geringen Dichte und Sicherung 
des städtebaulichen (aufgelockerten) Charakters nicht gewährleistet und bedürfe 
flankierend als Mittelwert aus Bestandszahlen ermittelter GRZ- und GFZ- Ziffern.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde im Bebauungsplan das Maß der 
baulichen Nutzung durch Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche sowie einer 
zusätzlichen Festsetzung maximal zulässiger Geschosse bestimmt. Auf Festsetzungen zu 
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) wurde bewusst verzichtet, da die 
Grundstücke unterschiedlich tief und insofern auch unterschiedlich groß sind; deshalb 
könnte selbst die gemäß BauNVO in Reinen Wohngebieten (WR) maximal zulässige GRZ 
von 0,4 nur auf den weniger tiefen Grundstücken ausgeschöpft werden. Auf Festsetzung 
einer niedrigeren GRZ wurde verzichtet, um an diesem Standort im Einzelfall großzügige 
Einfamilienhäuser zu ermöglichen. Die maximale zulässige Gebäudegrundfläche entspricht 
der größten des Bestandes im Plangebiet. Eine weitere einschränkende Steuerung ergibt 
sich aus der Beschränkung der Anzahl zulässiger Wohnungen (Zweiwohnungsklausel).  
Der Bebauungsplan beinhaltet mit der Zielsetzung der Sicherung der charakteristischen 
städtebaulichen Struktur keine Status-quo-Aussage. Veränderungen und auch eine 
maßvolle Verdichtung werden ermöglicht, daraus folgt aber keine grundsätzliche Änderung 
des städtebaulichen Charakters.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bebauungsplan ergänzend zu den bestehenden Festsetzungen auch 
Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) festzusetzen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.6)  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
6. Es wird angeregt, für das Grundstück Hüfferstraße Nr. 28 (Flurstück Nr. 51) die Trennung 
des Baufeldes aufzuheben. Die Trennung der überbaubaren Grundstücksflächen würde 
eine weitere bauliche Entwicklung behindern und die Eigentümer über Gebühr 
einschränken.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Allgemeine Wohngebiet (WA) ist auf den südlichen Teil des Grundstücks Hüfferstraße 
Nr. 28 beschränkt. Das Wohnhaus Hüfferstraße Nr. 28 gehört im städtebaulichen Kontext 
zwar einerseits zur Gebäudereihung westlich des Schlossgrabens, andererseits sind wegen 
der Orientierung zur Hüfferstraße und der Integration in deren nördliche Bestandsbebauung 
hier II bis max. III Geschosse und ein Neigungsdach als städtebaulich angemessene 
Kubatur festgesetzt. Das bestehende Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 200 m². 
Innerhalb des festgesetzten Baufensters wäre die Errichtung eines Neubaus unter 
Ausschöpfung der maximal zulässigen Grundfläche von 250 m² möglich. Sofern der 
nördliche Teil des Grundstücks Hüfferstraße Nr. 28 zukünftig durch Teilung getrennt 
werden sollte, muss sich eine Neubebauung städtebaulich in die Typik der nördlich 
angrenzenden Villenstruktur anpassen und ist deshalb als WR-Gebiet, mit den 
entsprechenden Einschränkungen zur Anzahl zulässiger Geschosse und Wohnungen, 
festgesetzt.  
Da der Erhalt des derzeitigen Gebäudes Hüfferstraße Nr. 28 bzw. im Falle eines Neubaus 
die Errichtung eines entsprechenden Gebäudes in der Reihung entlang der Hüfferstraße 
städtebaulich wünschenswert ist und der Erhalt von den Eigentümern ebenfalls mit einem 
Sanierungsvorhaben derzeit angestrebt wird, kann der Begründung, hieraus ergebe sich 
eine Behinderung weiterer baulicher Entwicklung und eine Einschränkung über Gebühr, 
nicht gefolgt werden.  
Für den nördlichen Teil des Grundstücks schafft der Bebauungsplan zugunsten des 
Grundstückseigentümers ein zusätzliches Baufenster im WR-Gebiet bei einer 
Grundstücksbreite von ca. 16,50 m.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, für das Grundstück Hüfferstraße Nr. 28 (Flurstück Nr. 51) die Trennung des 
Baufeldes aufzuheben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.7)  
7. Es wird angeregt, die Grenze des Bau- und Bodendenkmals im Bereich des Grundstücks 
Hüfferstraße Nr. 28 der örtlichen Situation (bestehende Böschungskante sowie versiegelte 
Garagenzufahrt) anzupassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der östlich des Plangebiets liegende Schlossgarten (ehemaliger Hofgarten des 
kurfürstlichen Residenzschlosses) ist ei nschließlich des Schlossgrabens und dessen 
Böschung als Baudenkmal in die Denkmalliste (lfd. Nr. 543) eingetragen. Mit der gleichen 
Abgrenzung ist die „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ als 
Bodendenkmal (lfd. Nr. 80) ausgewiesen.  
Die Abgrenzung des Bau- und Bodendenkmals ergibt sich aus dessen Geschichte und aus 
dem Denkmalschutzrecht, auch wenn in der Vergangenheit in der örtlichen Situation 
Veränderungen an der Böschungskante zum Schlossgraben stattgefunden haben mögen.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
Die aus dem Denkmalschutz übernommene Darstellung im Bebauungsplan kann daher 
nicht verändert werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Grenze des Bau- und Bodendenkmals im Bereich des Grundstücks 
Hüfferstraße Nr. 28 der örtlichen Situation anzupassen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.8)  
8. Es wird angeregt, die Baugrenzen im Bereich des Gebäudes Hüfferstraße Nr. 28 unter 
Bezugnahme auf einen bereits eingereichten Bauantrag zu verändern.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der engeren Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern müssen gemäß § 9 (1) Abs. b 
des Denkmalschutzgesetzes bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass Erscheinungsbild 
und Wirkung des Denkmals nicht beeinträchtigt werden.  
Erhalt und Pflege von Denkmälern besitzen in der Stadt Münster einen hohen Stellenwert. 
Dieser findet unter anderem seinen rechtlichen Niederschlag in der Altstadtsatzung der 
Stadt Münster. In der Begründung zu § 4 der Altstadtsatzung (in der Fassung der 
Änderungssatzung vom 27.02.2004), die bezüglich des hier betreffenden Grundstücks 
analog anzuwenden ist, heißt es:„ Die Altstadt ist Standort einer größeren Zahl von 
denkmalwerten baulichen Anlagen sowie denkmalwerten Grün- Friedhofs- und 
Parkanlagen. Sie sind wichtige Zeugnisse der wechselvollen Geschichte dieser Stadt und 
tragen maßgeblich zur Unverwechselbarkeit des Stadtbildes und zur Identifizierung des 
Bürgers mit seiner Stadt bei. Auf ihre Eigenart ist deshalb bei Planungen besonders 
Rücksicht zu nehmen.“  
Hiermit begründet sich der im Bebauungsplan festgesetzte 3 m breite Schutzabstand von 
der Grenze des Bau- und Bodendenkmals (siehe Textliche Festsetzung Nr. 1.8). 
Entsprechend ist an dieser Stelle, unter Zugrundelegung des Verlaufs des 
Schutzabstandes, die Baugrenze festgesetzt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Baugrenzen im Bereich des Gebäudes Hüfferstraße Nr. 28 unter 
Bezugnahme auf einen bereits eingereichten Bauantrag zu verändern, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.9)  
9. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen regt an, zur Standortsicherung 
dreier im Planbereich bestehender nichtstörender Unternehmen des tertiären Bereichs, die 
in einem WR-Gebiet nicht zulässig seien, den Standort als WA-Gebiet festzusetzen oder 
durch Bezeichnung einer Ausnahme gemäß § 31 BauGB Rechnung zu tragen. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der mit der Festsetzung Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO zum Ausdruck 
gebrachte Charakter des Planbereichs als ein Wohngebiet mit besonderer Wohnruhe wird 
im Norden und Osten durch die angrenzenden öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Die 
im Westen angrenzende schmale Wohnstraße Am Schlossgarten dient in Form einer 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
Sackgasse ausschließlich der Fahrerschließung der Anlieger der beidseitigen I- bis II- 
geschossigen Wohnbebauung. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) 
gemäß § 4 BauNVO wären Nutzungen zulässig, die sowohl verkehrlich zu Störungen 
beidseitig der Straße Am Schlossgarten und zur Reduzierung der Wohnruhe an diesem  
besonderen Wohnstandort führen könnten, als auch störende Auswirkungen auf den 
unmittelbar an die rückwärtigen Grundstücke angrenzenden Schlossgarten 
(Erholungsraum) hätten.  
Den betreffenden Betrieben, für die keine Genehmigungen des Bauordnungsamtes 
vorliegen, obliegt es, nachträglich durch entsprechenden Antrag an das Bauordnungsamt 
prüfen zu lassen, ob eine Genehmigung im Sinne des § 13 BauNVO (Berufsausübung 
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art 
ausüben) erteilt werden kann.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, statt eines Reinen Wohngebietes (WR) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
festzusetzen bzw. Ausnahmen von den Restriktionen eines Reinen Wohngebietes 
zuzulassen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.10)  
10. Die Untere Denkmalbehörde bittet darum, in der Begründung zum Bebauungsplan die 
Absätze 1 bis 3 des Punktes 6.6 Denkmalschutz/ Archäologie wie folgt zu verändern:  
„Der östlich des Plangebietes liegende Schlossgarten (ehemaliger Hofgarten des 
kurfürstlichen Residenzschlosses) ist einschließlich des Schlossgrabens  und dessen 
Böschung als Baudenkmal in die Denkmalliste (lfd. Nr. 543) eingetragen. Mit der gleichen 
Abgrenzung ist die „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ als 
Bodendenkmal (lfd. Nr. 80) ausgewiesen.  
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen Denkmäler den §§ 9 und 12 des 
Denkmalschutzgesetzes, die festlegen, das Veränderungen an ihnen einer Erlaubnis der 
Unteren Denkmalbehörde bedürfen.“  
Außerdem soll der erste Satz des Punktes 8. 1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter wie 
folgt verändert werden:  
„Der Schlossgarten ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen Böschung ein Bau- 
und Bodendenkmal.“ 
Schließlich wird auf die korrekte Bezeichnung des unter dem Textlichen Hinweis Nr. 2 
angegebenen Fachamtes hingewiesen:  
„Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen“  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Bereich des Bodendenkmals „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ 
ist mit der laufenden Nr. 80 in der Liste der im Eintragungsverfahren befindlichen 
Bodendenkmäler geführt bzw. ausgewiesen. Deshalb wird die Formulierung jeweils 
entsprechend der Anregung angepasst. 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 7 
Beschlussvorschlag:  
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 532 wird aufgrund der Stellungnahme der 
Unteren Denkmalbehörde geändert. Ebenso wird der diesbezügliche Hinweis in den 
textlichen Festsetzungen angepasst, sowie die Bezeichnung des Fachamtes korrigiert.  
Die hier vorgenommenen Präzisierungen der Ausführungen zum Denkmalschutz 
unterliegen nicht der Abwägung. Daher erübrigt sich eine Beschlussfassung.

V-0406-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

834 Zeichen

H
H
W
eg
67
50
51
II
28
68
69
I
9
65
66
I7
IV
4
I
328
329
II
19-I
178
334
333
332
I13
12
II
10
II
242 II
14
16II
62
243
8
I
I
6
180
207
206
I
III
34
204
Hüfferstraße
I
244
284
II
III
259
36
260
330
219
II 24
21
314
81
305
22
II
-I
272
229
20
II
18
II
Am Schlossgarten
232
234304
73
222
86
II
251
II
8
6
5
III
3
IV
1
II
II
II
12
10
40
53II
42
331
32
118
30
28
I
116
26
I
154
7
322
321
268
269
271
87
89
270
II
16
14
15
13
II
11
9
II
II
II
47
46
II
7
59
48
49
58
375
50
56
II
II
4
2
5
355
57
55
1
431
574
I
155
r 37
581
F
WR E
o
WA E
o
ND
II-III
II
BD
Blutbuche
Stammdurchmesser = 0,90 m
Kronendurchmesser = 9,00 m
Blutbuche
Stammdurchmesser = 1,00 m
Kronendurchmesser = 14,00 m
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0406/2012
Bebauungsplan Nr. 532Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Planverkleinerung / ohne MaßstabSTADT MTÜNS ER

V-0406-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5662 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0406/2012 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 532:  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Im WR-Gebiet sind gemäß § 3 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
ausgeschlossen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 (6) BauNVO). 
1.2  Im WA-Gebiet sind gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
ausgeschlossen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 (6) BauNVO). 
1.3 Die zulässige Grundfläche eines Wohngebäudes ist auf max. 250 qm begrenzt (§ 9 (1) Nr. 
1 BauGB in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 1 BauNVO). 
1.4 Im WR-Gebiet sind pro Gebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. Die Zweitwohnung 
ist als Einliegerwohnung in der Fläche deutlich der Hauptwohnung unterzuordnen (§ 9 (1) 
Nr. 6 BauGB). 
1.5 Bei Gebäuden mit Neigungsdach ist die Traufhöhe (definiert als äußerer Schnittpunkt 
zwischen Außenwandoberfläche und Oberkante Dachhaut) im WR-Gebiet auf 6,50 m / im 
WA-Gebiet auf 9,00 m begrenzt; die maximale Firsthöhe ist im WR-Gebiet auf 9,50 m / im 
WA-Gebiet auf 14,00 m begrenzt. 
Bei Gebäuden mit Flachdach ist die Attikahöhe im WR-Gebiet auf 7,00 m begrenzt. Im 
WA-Gebiet sind Flachdächer unzulässig (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 (2) 
Nr. 4 BauNVO). 
1.6 Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur 
unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 (1) 
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 
1.7 Bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze können oberirdisch hergestellt werden; 
weitere Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen oder in das Hauptgebäude zu 
integrieren (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 
1.8 Jegliche Über- und Unterbauungen sind auf den rückwärtigen Grundstücksflächen in 
einem Abstand von 3 m zum Bau- und Bodendenkmal unzulässig (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB). 
1.9 Außerhalb festgesetzter Baufenster müssen Nebenanlagen auf rückwärtigen 
Grundstücksflächen einen Mindestabstand von 15 m zum Bau- und Bodendenkmal 
einhalten (§ 9 (10) BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 
1.10 Die privaten Flächen im Bereich des Bau- und Bodendenkmals Schlossgraben sind zu 
begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 b).
 
1.11 Im gekennzeichneten Kronentraufenbereich der als erhaltenswert festgesetzten Bäume 
sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 
1.12 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den 
gekennzeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach 
DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen 
genutzte Räume, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten 
aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen (§9 (1) Nr. 24 BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 532 
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Die Vorgartenzone entlang der Straße Am Schlossgarten ist mit Ausnahme von 
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten und Fahrradabstellflächen in einer Mindestbreite 
von 5 m - bzw. bei geringerem Abstand zwischen Hauptgebäude und Gehweg bis zu 
dessen Bauflucht - zu begrünen (§ 86 (4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). 
2.2 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen sind mit einer mindestens 60 cm 
hohen Erdschicht zu bedecken; die Oberkante dieser Tiefgaragenabschnitte darf 
einschließlich Pflanzschicht nicht über das angrenzende Geländeniveau hinausragen (§ 
86 (4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). 
Hinweise 
1. Der östlich des Plangebiets liegende Schlossgarten (ehemaliger Hofgarten des 
kurfürstlichen Residenzschlosses) ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen 
Böschung als Baudenkmal in die Denkmalliste (lfd. Nr. 543) eingetragen. Mit der gleichen 
Abgrenzung ist die „Zitadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ als 
Bodendenkmal (lfd. Nr. 80) ausgewiesen. 
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen Denkmäler den §§ 9 und 12 des 
Denkmalschutzgesetzes, die festlegen, dass Veränderungen an ihnen einer Erlaubnis der 
Unteren Denkmalbehörde bedürfen. 
Gemäß Altstadtsatzung (in der Fassung der  Änderungssatzung vom 27.02.2004) ist die 
Schlossgrabenböschung als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und Parkanlage“ 
eingetragen. 
2. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. 
3. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind 
zu beachten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fledermausfauna durch 
Lichtimmissionen sollten bei der Außenbeleuchtung privater Flächen insektenfreundliche 
und nicht in den Bereich des Schlossgrabens abstrahlende Leuchtmittel zum Einsatz 
kommen (z.B. Natriumdampf- oder LED-Leuchten). 
4. Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, 
Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – 
Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen 
werden.

Beschlussvorlage

4310 Zeichen

V/0406/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
19.06.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 532: Östli ch der 
Straße „Am Schlossgarten“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 532 nicht gefolgt:  
 
1.1 Der Anregung, die östliche Baugrenze im WR -Gebiet insgesamt einheitlich in einem A b-
stand von 3 m zur Böschungsoberkante des Schlossgrabens festzusetzen . (Anlage 1, 
Punkt 1)  
 
1.2 Der Anregung, im Plangebiet einheitlich weiße Außenfassaden zwingend festzusetzen . 
(Anlage 1, Punkt 2)  
 
1.3 Der Anregung, im WR-Gebiet Neigungsdächer zwingend festzusetzen . (Anlage 1, Punkt 
2)  
 
1.4 Der Anregung, die Zeder auf dem Grundstück Am Schlossgarten Nr. 17 (Flurstück Nr. 
333) als erhaltenswert festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 3)  
 
1.5 Der Anregung, für das Grundstück Am Schlossgarten Nr. 23 (Flurstücke Nr. 219, 330) e i-
ne Eingrenzung des Baufeldes vorzunehmen. (Anlage 1, Punkt 4)  
 
1.6 Der Anregung, im Bebauungsplan ergänzend zu den bestehenden Festsetzungen auch 
Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossfläc henzahlen (GFZ) festzusetzen . (Anlage 1, 
Punkt 5)  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0406/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0406/2012 
 
1.7 Der Anregung, für das Grundstück Hüfferstraße Nr. 28 (Flurstück Nr. 51) die Trennung 
des Baufeldes aufzuheben. (Anlage 1, Punkt 6)  
 
1.8 Der Anregung, die Grenze des Bau - und Bodendenkmals im Bereich des Grun dstücks 
Hüfferstraße Nr. 28 der örtlichen Situation anzupassen. (Anlage 1, Punkt 7)  
 
1.9 Der Anregung, die Baugrenzen im Bereich des Gebäudes Hüfferstraße Nr. 28 unter B e-
zugnahme auf einen bereits eingereichten Bauantrag zu verändern. (Anlage 1, Punkt 8)  
 
1.10 Der Anregung, statt eines Reinen Wohngebietes (WR) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
festzusetzen bzw. Ausnahmen von den Restriktionen eines Reinen Wohngebietes zuz u-
lassen. (Anlage 1, Punkt 9)  
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Sc hlossgarten“ wird au f-
grund §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als 
Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 532 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 532 tritt der D urchführungsplan Nr. 37: Hüfferstraße / 
Hittorfstraße / Roxeler Straße , soweit er vom Bebauungsplan Nr. 532 überlagert wird, teilweise 
außer Kraft.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten entstehen. 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 532 hat vom 26.03. bis zum 26.04.2012 öffentlich ausge-
legen. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vo r-
getragen, über die entsprechend den vorstehenden Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst 
werden soll.  
 
2. Da der Bebauungsplan aufgrund der oben stehenden Beschlussvorschläge nicht geändert 
werden soll, ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Ämter und 
Träger öffentlicher Belange erforderlich. Somit kann der Bebauungsplan gemäß Beschlussvor-
schlag 2 als Satzung beschlossen werden.  
 
Der Bebauungsplan Nr. 53 2 überplant teilweise den Geltungsbereich des Durchführungsplans 
Nr. 37: Hüfferstraße / Hittorfstraße / Roxeler Straße . Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans 
tritt dieser Plan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft.  
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0406-2012-Anlage-2-Begründung

45732 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0406/2012 
 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 532:  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen........................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................3 
4.1 Lage und Umgebung.................................................................................................................. 3 
4.2 Plangebiet................................................................................................................................... 3 
5. Planungsziele.........................................................................................................................................4 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 5 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 5 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung .................................................................................5 
6.2.2 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen...................................................................6 
6.2.3 Firstrichtung, Dachform, Dachneigung..............................................................................6 
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................7 
6.2.5 Freiflächen, Begrünung.....................................................................................................7 
6.2.6 Anzahl der Wohnungen.....................................................................................................7 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 7 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 8 
6.5 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen.....................................................................................................8 
6.5.2 Private Grünflächen...........................................................................................................8 
6.5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.......................................................................................8 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 8 
7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................10 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung................................................................................ 10 
8.1.1 Menschen........................................................................................................................10 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................10 
8.1.3 Boden ..............................................................................................................................11 
8.1.4 Wasser ............................................................................................................................12 
8.1.5 Klima / Luft ......................................................................................................................12 
8.1.6 Landschaft.......................................................................................................................12 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................12 
8.2  Zusammenfassung.................................................................................................................. 12 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................13 
 
Begründung / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Westlich des münsterschen Schlossgartens liegt ein beliebtes Wohnquartier, dessen Bebauung 
überwiegend in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts entstand. Direkt angrenzend an den 
Schlossgraben stehen auf großzügigen, begrünten Grundstücken einige villenartige Wohnhäu-
ser. Das Stadtbild unterliegt aktuell einer Veränderung, weil östlich der Straße „Am Schlossgar-
ten“ Wohngebäude abgerissen wurden; ein neues wurde bereits errichtet, weitere Bauvorhaben 
sind in Planung.  
Anlass für die Bauleitplanung sind mehrere Anfragen zur Neubebauung von Grundstücken öst-
lich der Straße „Am Schlossgarten“. Unter anderem wurde eine Bauvoranfrage eingereicht mit 
dem Ziel, die Errichtung einer „Bebauung in zweiter Reihe“ in Verbindung mit einer Grund-
stücksteilung zu erreichen. Das Bauvorhaben wü rde sich nicht in die nähere Umgebung gemäß 
§ 34 BauGB einfügen, da im Bestand nur Einzelhäuser nebeneinander stehen und eine Ver-
dichtung der Quartiersstruktur durch hintereinander liegende Gebäude städtebaulich nicht er-
wünscht ist. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Rat der Stadt 
Münster am 09.12.2009 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich 
der Straße „Am Schlossgarten“ (V/0626/2009) gefasst. Die Bauvoranfrage wurde zurückgestellt. 
Um vor Fristablauf das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können, musste eine Verände-
rungssperre erlassen werden, die bis zum 23.11.2012 und für alle im Plangebiet liegenden 
Grundstücke gilt. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flächen: 
Gemarkung Münster,  
Flur 1, Flurstücke 50, 51, 65-69, 178, 219, 328-330, 332-334, Teile der Flurstücke 314, 331  
Flur 37, Teil des Flurstücks 581  
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der  bebaute Bereich ist im 
wirksamen FNP als Wohnbaufläche, der nördliche Planbereich als Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage dargestellt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Durchführungsplans Nr. 37 aus dem 
Jahr 1958. Er setzt für den betroffenen Bereich nur die Begrenzungen der öffentlichen Ver-
kehrsflächen fest. Gemäß § 30 (3) BauGB war deshalb die Zulässigkeit von Bauvorhaben bis-
her nach § 34 BauGB zu beurteilen. 
Für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 532 ist der Durchführungsplan Nr. 37 aufzuheben und 
zu ersetzen. 
Der Bebauungsplan kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, 
da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesentlich ge-
ändert wird. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht 
und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.  
Begründung / Seite 2 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Per Ratsbeschluss wurde am 21.09.2011 - unter Anrechnung der Dauer der Zurückstellung 
einer Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) - der Erlass der Veränderungssperre Nr. 102 (§ 14 BauGB) 
mit einer Geltungsdauer bis zum 23.11.2012 beschlossen. 
Die an den Schlossgraben angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereiche unterliegen dem 
Denkmalschutzgesetz NRW. Sie liegen zudem, bis auf eine geringfügige Ausnahme auf dem 
Grundstück Hüfferstraße 28, im Geltungsbereich der Altstadtsatzung (in der Fassung der Ände-
rungssatzung vom 27.02.2004). 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
4.1 Lage und Umgebung 
Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Münster Mitte, Stadtteil Schloss.  
Im Norden ist ein Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche/Parkanlage in den Planbereich 
mit eingeschlossen. 
Im Osten grenzt er an den Bereich des Schlossgrabens, der hier den historischen Schlossgar-
ten umgibt. Der Planbereich endet an den Eigentumsgrenzen, die mehr oder weniger mittig der 
westlichen Schlossgraben-Böschung verlaufen.  
Das südliche Grundstück grenzt an die Hüfferstraße; die Schlossgrabenböschung endet auf 
diesem Grundstück im nord-östlichen Bereich. 
Nach Westen ist die Wohnstraße „Am Schlossgarten“ in den Geltungsbereich eingeschlossen. 
Die Straße kennzeichnet städtebaulich betrachtet einen Wechsel zwischen den östlich gelege-
nen großzügigen Grundstücken, deren Villen sich am Schlossgrabenverlauf orientierten und der 
westlich gelegenen dichteren Straßenrandbebauung, die durch Einfamilien- teils Mehrfamilien-
hausbau in ein- und zweigeschossiger Bauweise mit in seitlichen Grenzabständen gelegenen 
Garagen charakterisiert ist. 
Die Straße „Am Schlossgarten“ mündet im Süden in die Hüfferstraße. Im Norden endet sie, ver-
schwenkt nach Westen als Sackgasse. Für Fußgänger und Radfahrer bestehen Verbindungen 
nach Norden in Richtung Hittorfstraße/Einsteinstraße sowie Richtung Schlossgar-
ten/Wilhelmstraße und nach Süden zu zahlreichen öffentlichen Einrichtungen. Als Verbindung 
zwischen einzelnen Universitätseinrichtungen wird diese Nord-Süd-Verbindung wie auch die 
Nachbarstraßen vom Fahrradverkehr stark frequentiert. 
Die Hüfferstraße ist als Hauptverkehrsstraße einzustufen und übernimmt eine wichtige Funktion 
als innerörtliche Nord-Süd-Verbindung. Die sich daraus ergebenden Verkehrslärmwerte und 
erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Absatz 8 beschrieben. 
Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung der Hüfferstraße ist charakterisiert 
durch eine mehrgeschossige verdichtete, aber offene Bebauung entlang der nördlichen Hüf-
ferstraße. Hier befinden sich in den Erdgeschosszone teilweise gewerbliche Nutzungen, in den 
Obergeschossen überwiegen Wohnungen. Der südlich angrenzende Straßenabschnitt der Hüf-
ferstraße ist geprägt durch Gebäude der Universität sowie sonstige Einrichtungen für soziale 
und gesundheitliche Zwecke. 
4.2 Plangebiet 
Die einzelnen Gebäude des Planbereichs befinden sich auf großzügigen Grundstücken in 
Randlage zum Schlossgarten und sind deutlich durch das angrenzende Schlossgrabenufer so-
wie die großzügigen öffentlichen Grün- und Wasserflächen geprägt. Der Böschungsverlauf und 
die Böschungsneigung entsprechen in diesem Abschnitt nicht mehr in Gänze der ursprüngli-
Begründung / Seite 3 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
chen Form; sie dürften durch Bodeneingriffe verändert worden sein. Die genaue ursprüngliche 
Lage und Ausgestaltung sind unbekannt. Große Teile der Böschungskante sind jeweils Be-
standteil der privaten Grundstücksflächen. 
Die Baugrundstücke sind überwiegend mit I-geschossigen freistehenden villenartigen Einfamili-
enhäusern bebaut; die Garagen der älteren Bestandsbebauung liegen zurückgesetzt und pas-
sen sich in Farbgebung und Materialwahl jeweils an das Hauptgebäude an. 
Tiefe und Gestaltung der Vorgartenzonen sowie Grundstückseinfriedungen sind unterschied-
lich. Das II-geschossige Gebäude Hüfferstraße 28 ist mit seiner Orientierung (Hauszugang von 
Süden) sowie seiner Gestaltung eher der Bebauung an der Hüfferstraße zuzuordnen. Die Zu-
fahrt zur Garage erfolgt von der Hüfferstraße aus, östlich der Grenze des Geltungsbereichs, 
über ein Fremdgrundstück.
 
Das Gebiet ist charakterisiert durch eine geringe bauliche Dichte mit Grundflächenzahlen unter 
0.2. Die Dächer weisen sehr unterschiedl iche Neigungswinkel auf. Bei Gebäuden mit Dachnei-
gungen bis zu 45 ° betragen die Firsthöhen maximal 9,50 m. Höhere Firste darüber hinaus er-
geben sich bei zwei eingeschossigen Gebäuden aufgrund sehr steil geneigter Dächer. 
Während bei der älteren Bestandsbebauung die Unterbringung der Kraftfahrzeuge in oberirdi-
schen Einzelgaragen erfolgt, wurden bei einem Neubau die bauordnungsrechtlich nachzuwei-
senden Stellplätzen oberirdisch errichtet und zusätzlich in einer Tiefgarage Parkraum geschaf-
fen. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück wurde ein Garagengebäude inklusive Neben-
raum mit einem Abstand von 5,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet.  
Weitere bauliche Neugestaltungen sind nach dem Abriss des Wohnhauses Nr. 23 auf diesem 
Grundstück zu erwarten. 
Die Breite der Verkehrsfläche „Am Schlossgarten“ beträgt im südlichen Abschnitt bis Haus-
nummer 22 etwa 8,00 m einschließlich beidseitiger Bürgersteige zwischen 1,00 – 2,00 m Breite; 
es verbleiben im Mittel Fahrbahnbreiten zwischen 4,50 m bis 5,00 m, die für eine Anliegerstraße 
als ausreichend anzusehen sind. Auf der östlichen Straßenseite gilt Halteverbot, entlang der 
westlichen Straßenseite wird in Längsrichtung im Straßenraum geparkt. Im nördlichen Teil ver-
engt sich der Straßenquerschnitt auf ca. 6,50 m Breite einschließlich des westlichen Bür-
gersteigs mit ca. 2,00 m Breite. Auf der östlichen Straßenseite läuft der Bürgersteig bis zur an-
grenzenden Grünfläche aus.  
Entlang der öffentlichen Grünfläche besteht zwischen Fahrbahn und mit Knieholmen eingefass-
ter Rasenfläche ein ca. 0,50 m breiter, mit Rasengittersteinen befestigter Schutzstreifen, der im 
Notfall zu befahren ist. Auch in diesem Straßenabschnitt wird teilweise in Längsrichtung auf der 
Westseite der Fahrbahn geparkt.  
Die Anliegerstraße „Am Schlossgarten“ ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Dies schafft die 
Voraussetzung für ein gefahrenloses Miteinander aller Verkehrsteilnehmer.  
5. Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, die charakteristische städtebauliche Struktur östlich der Straße 
„Am Schlossgarten“ zu sichern und für die im Wandel befindlichen bebauten Bereiche pla-
nungsrechtliche Grenzen unter Berücksichtigung der besonderen Lagegunst dieses Standorts 
zu formulieren. 
Begründung / Seite 4 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Grundzüge der Planung sind: 
• die Bebauung mit Einfamilienhäusern innerhalb einer am Verlauf des Schlossgrabens ori-
entierten mäandrierenden Bauflucht, 
• weiterhin relativ geringe Dichte und Höhenentwicklung der Bebauung, 
• Schutz des Bau- und Bodendenkmals durch Mindestabstand der Bebauung von der Bö-
schungskante des Schlossgrabens, 
• Begrünung der Vorgartenzone entlang der Straße „Am Schlossgarten“. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 
Der Planbereich östlich der Straße „Am Schlossgarten“ wird als Reines Wohngebiet gemäß § 3 
BauNVO festgesetzt; ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 3 (3) BauNVO sind im WR–
Gebiet ausgeschlossen. Der mit dieser Festsetzung zum Ausdruck gebrachte Charakter eines 
Wohngebiets mit besonderer Wohnruhe wird im Norden und Osten durch die angrenzenden 
öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Die im Westen angrenzende schmale Wohnstraße „Am 
Schlossgarten“ dient in Form einer Sackgasse ausschließlich der Fahrerschließung der Anlieger 
der beidseitigen I- bis II- geschossigen W ohnbebauung. Mit einer Festsetzung als Allgemeines 
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO wären Nutzungen zulässig, die sowohl verkehrlich zu 
Störungen beidseitig der Straße „Am Schlossgarten“ und zur Reduzierung der Wohnruhe an 
diesem besonderen Wohnstandort führen könnten, als auch störende Auswirkungen auf den 
unmittelbar an die rückwärtigen Grundstücke angrenzenden Schlossgarten (Erholungsraum) 
hätten.  
Der südliche Grundstücksteil Hüfferstraße 28 wird aufgrund seiner Lage und Ausrichtung der 
Hüfferstraße zugeordnet und entsprechend vorhandener Gebäudenutzungen im westlich an-
schließenden Straßenabschnitt der Hüfferstraße als WA-Gebiet festgesetzt.  
Wegen der direkten Nähe zum Schlossgarten werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmswei-
se zulässige Nutzungen „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 2) sowie „Tankstellen“ 
(Nr. 5) ausgeschlossen. Im Übrigen gilt, dass zulässige WA-Nutzungen den Gebietscharakter 
des Wohnquartiers an der Straße „Am Schlossgarten“ und dessen zu schützende Wohnruhe 
nicht beeinträchtigen sollen (Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme). 
Das Maß der baulichen Nutzung im WR-Gebiet wird bestimmt durch Begrenzung der maximal 
zulässigen Grundfläche auf 250 qm pro Gebäude, maximal II Vollgeschosse und eine Be-
schränkung der Höhenentwicklung. 
Mit der zulässigen Grundfläche, die sich an der Obergrenze der Bestandsbebauung orientiert, 
ist bei zulässiger II-Geschossigkeit die Er zielung einer großzügigen Wohnfläche möglich, 
gleichzeitig bleibt trotz großer Grundstücke die bisherige bauliche Maßstäblichkeit gesichert. 
Selbst auf den kleineren Grundstücken würde bei Ausschöpfung dieser Festsetzungen eine - 
laut Baunutzungsverordnung maximal zulässige - Grundflächenzahl von 0.4 nicht überschritten. 
Das Allgemeine Wohngebiet (WA) ist auf den südlichen Teil des Grundstücks Hüfferstraße 28 
beschränkt. Das Wohnhaus Hüfferstraße 28 gehört im städtebaulichen Kontext zwar einerseits 
zur Gebäudereihung westlich des Schlossgrabens, andererseits sind wegen der Orientierung 
zur Hüfferstraße und der Integration in deren nördliche Bebauung hier mind. II bis max. III Ge-
schosse und ein Neigungsdach als städtebaulich angemessene Kubatur festgesetzt.  
Begründung / Seite 5 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Sofern der nördliche Teil des Grundstücks Hüfferstraße 28 zukünftig durch Teilung getrennt 
werden sollte, muss sich eine Neubebauung städtebaulich in die Typik der nördlich angrenzen-
den Villenstruktur anpassen und ist deshalb als WR-Gebiet festgesetzt. 
6.2.2 Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen  
Dem städtebaulichen Charakter des Plangebiets entsprechend wird eine offene Bauweise fest-
gesetzt. In Anlehnung an die bestehende Bebauungsstruktur sind nur Einzelhäuser zulässig, 
deshalb ist pro Wohnhaus nur eine nach Flächenmaß und Ausgestaltung eindeutig untergeord-
nete Zweitwohnung zulässig. 
Für den WA-Bereich ist wegen der Zuordnung des Grundstücks zur Hüfferstraße die Anzahl der 
Wohnungen nicht beschränkt. 
Als Maßgabe für die Eingrenzung der überbaubaren Fläche wurde die vorhandene Bebauung 
innerhalb des Planbereichs zugrunde gelegt. Dabei ergibt sich die vordere Grenze des Baufel-
des, indem man die vorderen Baufluchten in einer Linie miteinander (abgerundet) verbindet; es 
ergibt sich eine geschwungene Linie. Diese kann städtebaulich nachvollziehbar nach Norden 
verlängert werden. Sie greift das vorhandene Prinzip des mäandrierenden Verlaufs des 
Schlossgrabens auf – im Gegensatz zur parallel zum Straßenverlauf geführten Bebauung auf 
der gegenüberliegenden, westlichen Straßenseite. Sie folgt aber nicht als parallele Linie entlang 
der bestehenden Oberkante oder Unterkante (Wasserkante) der Schlossgrabenböschung.  
Der genaue, ursprüngliche Verlauf des Schlossgrabens und seiner Außenlinien ist im Laufe der 
Zeit verändert worden und stellt sich heute als „verunklart“ dar. Er kann insofern keinen voll-
ständigen Maßstab für eine stadtgestalterisch definierte Linienführung darstellen. Darum erfolg-
ten die Festlegung des Baufeldes und damit die einzuhaltenden Abstände des Haupthauses 
von der oberen Böschungskante, unter Bezug auf den mäandrierenden Verlauf des Schloss-
grabens, durch ein Aufgreifen der Linie der Bestands-(bzw. Alt-) bebauung. Mit der Festlegung 
der überbaubaren Fläche ist nur an einigen Stellen ein Heranrücken des Haupthauses bis zu 3 
m an die Böschungskante zulässig und begründet sich aus den entsprechenden Abständen der 
Bestandsbebauung (bzw. Altbebauung) bzw. den geringen Tiefen der Grundstücke. Darüber 
hinaus ist zum Schutz des Bereichs des Bau- und Bodendenkmals eine Über- und Unterbauung 
in einem 3 m breiten Abstandstreifen generell unzulässig.  
Durch die Festsetzung dieses bezeichneten Baufenste rs wird das Ziel erreicht, Grundstückstei-
lungen zum Zwecke der Hinterbebauung faktisch zu verhindern. Die Baufenster des WR-
Bereichs werden bewusst nicht grundstücksbezogen festgesetzt, um zukünftige bauliche Ent-
wicklungen, gegebenenfalls auch durch Neuordnungen nebeneinander liegender Grundstücke, 
nicht einzuschränken. Damit bliebe, selbst im Falle näher zusammenrückender Einzelgebäude, 
unter Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandflächen die großzügige Villen-
struktur aufgrund der großen Grundstückstiefen überwiegend gewahrt. 
6.2.3 Firstrichtung, Dachform, Dachneigung 
Zwischen den einzelnen Höhen der Bestandsbebauung bestehen größere Unterschiede, eben-
so sehr unterschiedliche Dachneigungen.  
Zur Wahrung gestalterisch vertretbarer Fr eiheiten werden im Bebauungsplan im WR-Gebiet 
keine Festsetzungen zu Dachform und Dachneigung getroffen. Die Anpassung an den Bestand 
erfolgt durch Begrenzung der Trauf- und Firsthöhen bei Neigungsdächern bzw. durch maximale 
Attikahöhen bei Flachdächern. 
Für das Gebäude Hüfferstraße 28 ist mit Orientierung an die Dachformen der angrenzenden 
Bebauung Hüfferstraße „Neigungsdach“ mit Begrenzung der Gebäudehöhen festgesetzt.  
Begründung / Seite 6 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen 
Zum Schutz des städtebaulichen Charakters, der Wohnruhe und zum Schutz des Bodens wird 
die Anzahl zulässiger oberirdischer Stellplätze auf die bauordnungsrechtlich notwendige Zahl 
begrenzt; weitere Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder integriert in das Hauptgebäude zuläs-
sig. Die zu begrünende Vorgartenzone ist von Stellplätzen und Nebenanlagen freizuhalten, zu-
lässig sind nur die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten und Fahrradabstellflächen. Die 
Stellplatzvorflächen können im Bedarfsfall zusätzliche Besucher-Fahrzeuge aufnehmen. Im 
Straßenraum können aufgrund des Querschnitts keine zusätzlichen öffentlichen Besucherstell-
plätze angelegt werden . Das Fahrbahnrandparken entlang der Westseite der Straße „Am 
Schlossgarten“ soll uneingeschränkt erhalten bleiben. Deshalb sind Zufahrten auf der gegenü-
berliegenden Straßenseite so zu dimensionieren sein, dass die notwendigen Bewegungsradien 
nicht zur Einschränkung öffentlichen Parkens führen. 
Mit Blick auf den Schutz der Umgebung des Bau- und Bodendenkmals, d.h. auch des Erhalts 
einer großzügigen privaten Gartenfläche im Anschluss an den Schlossgraben, ist im rückwärti-
gen, dem Schlossgraben zugewandten Bereich der privaten Grundstücke die Errichtung von 
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche nur mit einem Abstand von 15 m zum Bau- 
und Bodendenkmal zulässig.  
6.2.5 Freiflächen, 
Begrünung 
Die Vorgartenzonen sind zu begrünen. In einem Streifen von 5 m, bzw. dort mit geringeren Tie-
fen, wo das Baufeld zulässigerweise dichter an die Straßenfläche heranrückt, sind nur notwen-
dige Zuwegungen, Zufahrten (keine geneigten Tiefgaragenrampen) sowie Fahrradabstellflä-
chen zulässig. Ebenfalls zum Schutz des Bodens und zur Reduzierung versiegelter Flächen 
sind außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen mit einer mindestens 60 cm hohen 
Erdschicht zu bedecken. Aus gestalterischen Gründen darf die Oberkante von über den Hoch-
bau hinausragenden Tiefgaragen einschließlich der festgesetzten Pflanzschicht nicht über das 
angrenzende Geländeniveau hinausragen.  
6.2.6 Anzahl der Wohnungen 
Die großzügige Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung bei den festgesetzten Einzel-
häusern (max. 250 qm Grundfläche) könnte gegebenenfalls den Wunsch der Erstellung mehre-
rer Wohnungen in einem Gebäude erwecken. Dies würde der Erhaltung des Einfamilienhaus-
gebietes mit Villencharakter widersprechen; insofern wird die Zahl der Wohnungen beschränkt. 
Eine Zweitwohnung wird nicht ausgeschlossen, muss sich aber als Einliegerwohnung deutlich 
der Hauptwohnung unterordnen. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Breite der Straße „Am Schlossgarten“ unterstützt den wahrnehmbaren Wohngebietscharak-
ter. Der tageszeitlich auftretende Raddurchgangsverkehr führt zu einer Belebung des öffentli-
chen Straßenraums, der das gegenseitige Arrangieren der Verkehrsteilnehmer untereinander 
einfordert. Trotzdem ist die Fahrbahnbreite für eine Tempo-30-Zone - auch auf Grundlage der 
Bebauungsplan-Festsetzungen - ausreichend dimensioniert. Das einseitige Parken am Fahr-
bahnrand unterstützt die Einhaltung des gemäßigten Geschwindigkeitsniveaus: 
• Müllfahrzeuge, Möbelwagen und Einsatzfahrzeuge können einspurig die Straße befahren. 
• Begegnungen auf Höhe parkender Fahrzeuge sind zwischen Pkws und Fahrrädern bei 
gegenseitiger Rücksichtnahme problemlos möglich. 
• Die ausnahmsweise Begegnung von Lkw und Pkw-Verkehren ist in ausreichendem Maße 
gewährleistet, sofern auf Höhe der Grundstücks- und Garagenzufahrten die existierenden 
Nischen genutzt werden. 
Begründung / Seite 7 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Die ein- bzw. beidseitigen Gehwege unterstützen zusammen mit der Fahrbahnbreite den beizu-
behaltenden Charakter der Tempo-30-Zone maßgeblich Der vorgesehene Bebauungsplan er-
öffnet für die für Anliegerverkehr freigegebene St raße „Am Schlossgarten“ keine wesentliche 
Zunahme von Ziel- bzw. Quellverkehren. Es besteht keine Notwendigkeit, im Zuge dieses Be-
bauungsplans einen Ausbau der Straße oder eine funktionale Änderung vorzusehen. Auch die 
Aufenthaltsqualität des Wohngebietes wird unverändert erhalten bleiben. 
Im Jahr 2008 wurde aus der Bürgerschaft in einer Anregung an die Bezirksvertretung Mitte vor-
geschlagen, anlässlich vorgesehener Tiefbaumaßnahmen die Straße „Am Schlossgarten“ zu 
einem verkehrsberuhigten Bereich umzugestalten. Nach Prüfung schlug die Verwaltung die 
Beibehaltung der existierenden Regelung vor, weil sie sich bewährt habe. Ein ansonsten erfor-
derlicher niveaugleicher Komplettumbau der Straße würde zudem weniger Parkmöglichkeiten 
bieten. Der Vorlage wurde seitens der Bezirksvertretung-Mitte zugestimmt (vergleiche: Vorlage 
V/1056/2008) und damit die Beibehaltung der Tempo 30 Zone zugunsten ausschließlicher An-
liegerverkehre unterstützt. 
Die Garage auf dem Grundstück Hüfferstraße 28 wird über einen privaten Stichweg außerhalb 
des Geltungsbereichs angefahren. Diese Erschließung basiert auf privatrechtlichen Vereinba-
rungen. Da die Erschließung des Grundstücks darüber hinausgehend im Bedarfsfall von der 
Straße „Am Schlossgarten“ aus gesichert ist, sind hier keine weitergehenden Festsetzungen 
erforderlich. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung mit Gas, Wasser Strom ist gesichert. Die Entwässerung des Planbe-
reichs erfolgt durch Trennkanalisation. Die Regenwasserkanalisation leitet derzeit und weiterhin 
das Niederschlagswasser in den Schlossgraben ein. Durch die Aufstellung des Bebauungs-
plans sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
6.5.1 Öffentliche Grünflächen 
Die bestehenden öffentlichen Grünflächen im nördlichen Planbereich bleiben erhalten. Durch 
einen privaten Zukauf wurde die bisherige südliche Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche 
geringfügig zurückgenommen. Die Festsetzung im Bebauungsplan entspricht dieser geringfügi-
gen Änderung. 
6.5.2 Private Grünflächen 
Über die Festsetzungen zur Begrünung der privaten Vorgartenflächen hinaus sind die privaten 
Flächen der Schlossgrabenböschung mit Bezug auf die Denkmalliste der Stadt Münster und auf 
die Altstadtsatzung § 4 als „Private Grünflächen“ festgesetzt und mit dem Zusatz „Denkmalwer-
te Garten-, Friedhofs und Parkanlage“ bzw. als Bodendenkmal gekennzeichnet. Eingriffe unter-
liegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG). 
6.5.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Zwei Blutbuchen sind als erhaltenswert eingestuft und entsprechend festgesetzt. Ein Baum 
steht auf Grundstück Haus-Nr. 9. Der zweite auf der Grenze zu Grundstück Haus-Nr. 13. Dieser 
befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Kr ontraufenbereich ist im Bebauungsplan dargestellt. 
In diesem Bereich sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig. 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie 
Der östlich des Plangebiets liegende Schlossgarten (ehemaliger Hofgarten des kurfürstlichen 
Residenzschlosses) ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen Böschung als Bau-
Begründung / Seite 8 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
denkmal in die Denkmalliste (lfd. Nr. 543) eingetragen. Mit der gleichen Abgrenzung ist die „Zi-
tadelle Paulsburg / Residenzschloss mit Gartenanlage“ als Bodendenkmal (lfd. Nr. 80) ausge-
wiesen. 
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen Denkmäler den §§ 9 und 12 des Denkmal-
schutzgesetzes, die festlegen, dass Veränderungen an ihnen einer Erlaubnis der Unteren 
Denkmalbehörde bedürfen. 
Gemäß Altstadtsatzung (in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004) ist deshalb 
der Schlossgarten und damit auch die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 532 liegen-
de Schlossgrabenböschung als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und Parkanlage“ eingetra-
gen. 
Diese rechtlichen Grundlagen bzw. deren analoge Anwendung im Bereich des Grundstücks 
Hüfferstraße Nr. 28 begründen die Festsetzung „private Grünflächen“ für die privaten Bö-
schungsflächen und deren Schutz und Erhaltung als „Denkmalwerte Garten-, Friedhofs- und 
Parkanlage“. Unter § 4 der Altstadtsatzung „Umgebungsschutz“ heißt es: 
„In der Umgebung von Baudenkmälern müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass Er-
scheinungsbild und Wirkung der Baudenkmäler nicht beeinträchtigt werden“. In der zugehörigen 
Begründung heißt es weiter:„ Die Altstadt ist Standort einer größeren Zahl von denkmalwerten 
baulichen Anlagen sowie denkmalwerten Grün-, Friedhofs- und Parkanlagen. Sie sind wichtige 
Zeugnisse der wechselvollen Geschichte dieser Stadt und tragen maßgeblich zur Unverwech-
selbarkeit des Stadtbildes und zur Identifizierung des Bürgers mit seiner Stadt bei. Auf ihre Ei-
genart ist deshalb bei Planungen besonders Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist die erforder-
liche Rücksichtnahme umso höher anzusetzen, je näher das Baudenkmal sich befindet; sie 
kann aber auch schon bei einer Sichtbeziehung gegeben sein.“ 
Der genaue ursprüngliche Verlauf des Schlossgrabens und seiner Außenlinie ist im Laufe der 
Zeit verändert worden und stellt sich heute als „verunklart“ dar. Darum erfolgten die Festlegung 
des Baufeldes und damit die einzuhaltenden Abstände des Haupthauses von der oberen 
Böschungskante mit Bezug auf den mäandrierenden Verlauf des Schlossgrabens und durch ein 
Aufgreifen der Linie der Bestands- (bzw. Alt-) Bebauung. Mit der Festlegung der überbaubaren 
Fläche ist nur an einigen Stellen ein Heranrücken des Haupthauses bis zu 3 m an die 
Böschungskante zulässig und begründet sich aus den entsprechenden Abständen der 
Bestandsbebauung (bzw. Altbebauung) bzw. den geringen Tiefen der Grundstücke. Darüber 
hinaus ist zum Schutz des in der Altstadtsatzung gekennzeichneten Bereichs der 
Schlossgrabenböschung eine Über- und Unterbauung in einem 3 m breiten Abstandsstreifen 
generell unzulässig.  
Die Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen im rückwärtigen, dem Schlossgraben 
zugewandten Bereich der privaten Grundstücke dient ebenfalls dem Umgebungsschutz des 
Bau- und Bodendenkmals. Zur Sicherung möglicher Bodenfunde außerhalb des Bodendenk-
mals ist ein Hinweis in die Plandarstellung aufgenommen. 
7. Flächenbilanz 
Plangebiet insgesamt 1,64 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,27 ha 16 % 
Bauflächen 0,98 ha 60 % 
Öffentliche Grünflächen 0,24 ha 15 % 
Private Grünflächen 0,15 ha 9 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Begründung / Seite 9 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, da mit der 
Aufstellung des B-Planes sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung erge-
bende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Eine für die Anwendung des verein-
fachten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten 
Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiet e) ist ausgeschlossen. Ebenso ergibt sich 
keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen. 
8.1.1 Menschen 
Lärmimmissionen: 
Der südliche Teil des Plangebietes ist erheblichen Lärmimmissionen durch den Verkehr der 
Hüfferstraße ausgesetzt. Nach den Lärmberechnungen, die für das Stadtgebiet Münster im 
Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie, Stufe 1 durchgeführt wurden, werden im Plangebiet an 
der Fassade des nächstgelegenen Gebäudes zur Hüfferstraße hin, Lärmimmissionspegel von 
ca. 67 d(B) tags und 59 dB(A) nachts erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden in 
dem festgesetzten WA-Gebiet um 12 dB(A) am Tag und 14 dB(A) in der Nacht überschritten. 
Auch auf dem rückwärtigen Grundstücksteil Hüfferstraße 28 kommt es ebenfalls noch zu deutli-
chen Überschreitungen der Orientierungswerte. 
Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur 
Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse werden am nächstgelegenen Bestandsge-
bäude an der Hüfferstraße und dem nördlich angrenzendem Grundstück passive Schallschutz-
maßnahmen vorgesehen. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
(„Schallschutz im Hochbau“) werden angemessene Wohnverhältnisse gewahrt. Festgesetzt 
wird am Bestandsgebäude Hüfferstraße 28 Lärmpegelbereich V an der südlichen Fassade, 
Lärmpegelbereich III an der Ostfassade und Lärmpegelbereich IV an der Westfassade. Für das 
nördlich angrenzende unbebaute Grundstück (WR-Gebiet) wird an der westlichen Baugrenze 
Lärmpegelbereich III festgelegt. Schlafräume sind in den genannten Bereichen zu Lüftungs-
zwecken mit einer schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. 
Luftschadstoffe: 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein-
staub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitun-
gen vor.  
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet umfasst in seinem noch nicht von Neubebauung geprägten südlichen Teil alte, 
parkartige Hausgärten mit z. T. prägendem Baumbestand. Die Gärten grenzen unmittelbar an 
die Böschung des Schlossgrabens und weiter an den Schlossgarten mit altem Baumbestand 
an. Der Schlossgarten einschließlich Schlossgraben wird als schutzwürdiges Biotop in der 
Stadtbiotopkartierung Münster geführt. Weitere schutzwürdige Bereiche von Natur und Land-
schaft, insbesondere FFH- oder Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. 
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a BauGB). Weiterge-
hende Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Festsetzung einer zulässigen Grundflä-
che von 250 m² je Wohngebäude nicht zu erwarten.  
Begründung / Seite 10 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei erhaltenswerte Blutbuchen mit einem Stamm-
durchmesser von ca. 0,9 und 1,0 m. Zur Sicherung der Bäume erfolgt eine Festsetzung im Be-
bauungsplan nach § 9 (1) Nr. 25 b BauGB. Im Kronentraufenbereich der Bäume sind zum 
Schutz des Wurzelbereiches Bodeneingriffe unzulässig. (Textliche Festsetzung 1.11) 
Artenschutzrechtliche Prüfung: 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Konflikte 
zu erwarten sind. Im Bereich des Messtischblattes 4011 kommen nach Angaben des Lan-
desamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutzes (LANUV) in den Lebensraumtypen 
„Stillgewässer“, „Gärten/Parkanlagen“ und „Gebäude“ als planungsrelevante Arten 12 Fleder-
mausarten, 25 Vogelarten, 3 Amphibienarten uns 1 Reptilienart potenziell vor. Das tatsächliche 
Vorkommen planungsrelevanter Arten dürfte in der innerstädtischen Lage deutlich geringer 
sein. Konkret belegt ist ein wichtiges Jagdgebiet der Wasserfledermaus an dem unmittelbar 
östlich an das Plangebiet anschließenden Schlossgraben. Weitere jagende Fledermausarten 
sind im Bereich des Schlossgrabens zu erwarten. Mit Bezug zu den zu erwartenden Wirkfakto-
ren bei der Bebauung des Reinen Wohngebietes sind im Hinblick auf die möglichen Vogel-, 
Amphibien- und Reptilienarten keine relevanten Konflikte zu erkennen, die zur Auslösung der 
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz führen könnten.  
Im Hinblick auf die Nutzung des Schlossgrabens als Jagdrevier für Fledermäuse kann sich eine 
übermäßige Beleuchtung der Gärten nachteilig auswirken. Diese hätte zur Folge, dass Insekten 
aus angrenzenden, dunklen Bereichen zu den Lichtquellen gelockt werden und infolge dessen 
einigen Fledermausarten nicht mehr als Nahrung zur Verfügung stehen. Besonders Vertreter 
der Gattung Myotis (z.B. die Wasserfledermaus) agieren extrem lichtscheu, so dass sie keine 
Jagdgebiete in beleuchteten oder stark aufgehellten Bereichen aufsuchen. Somit wird den Tie-
ren einerseits ein Teil der Nahrungsgrundlage entzogen, andererseits werden Jagdgebiete di-
rekt durch Beleuchtung entwertet, da sie von einigen Arten gemieden werden.  
Durch den in großen Teilen vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs entlang der Schlossgra-
benböschung (unmittelbar östlich des Bebauungsplanes) erfolgt gegenwärtig überwiegend eine 
ausreichende Abschirmung des Gewässers bzw. essentiellen Jagdgebietes  von Fledermäusen 
zu angrenzenden Lichtquellen. Eine relevante Störung der Fledermäuse durch Lichtimmissio-
nen der angrenzenden Gebäude liegt gegenwärtig nicht vor. Eine maßgebliche Änderung ist 
auch durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten, da der Bebauungsplan eher 
begrenzend auf die bauliche Entwicklung einwirkt. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen auf 
die Fledermausfauna sollten jedoch bei der Außenbeleuchtung privater Flächen insektenfreund-
liche und nicht in den Bereich des Schlossgrabens abstrahlende Leuchtmittel zum Einsatz 
kommen (z.B. Natriumdampf-/LED-Leuchten). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse der möglichen Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierar-
ten ist vor dem Hintergrund des geringfügigen Beeinträchtigungspotenzials nicht erforderlich. 
Artenschutzbelange stehen der Planung damit nicht entgegen. 
8.1.3 Boden 
Grundsätzlich dient die Planung mit der Festsetzung von 250 m² zulässiger Grundfläche pro 
Wohngebäude sowie die Festsetzung eines Baufeldes, welches die Bebaubarkeit der teilweise 
recht tiefen Grundstücke einschränkt dazu, einer übermäßigen Verdichtung und Versiegelung 
von Boden an dem sensiblen Standort in der Nähe des Schlossgrabens entgegen zu wirken. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Begründung / Seite 11 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
8.1.4 Wasser 
Die Gärten des überplanten Wohngebiets grenzen an die westliche Böschung des Schlossgra-
bens an. Durch die in Verbindung mit dem Denkmalschutz bzw. der Altstadtsatzung einherge-
henden Festsetzungen zum Schutz des Schlossgrabens erfolgt gleichzeitig ein Schutz des 
Stillgewässers. 
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Die Regenwasserkanali-
sation leitet das Niederschlagswasser in den Schlossgraben ein und dient damit der Verbesse-
rung von Wasserstand und Wasserqualität des Gewässers. 
8.1.5 Klima / Luft 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die innerstädtische Lage nicht gegeben.  
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Lufthygiene erfolgt 
eine Einschätzung in Kapitel 8.1.1. 
8.1.6 Landschaft 
Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft und das Ortsbild können durch die Aufstellung 
des Bebauungsplanes verhindert werden. Durch die Festsetzung einer in Art und Maß be-
stands- und situationsorientierten Bebauung kann insbesondere eine Beeinträchtigung des 
Schlossgartens vermieden werden.  
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Der Schlossgarten ist einschließlich des Schlossgrabens und dessen Böschung ein Bau- und 
Bodendenkmal. In der Altstadtsatzung ist der Bereich als „denkmalwerte Garten-, Friedhofs- 
und Parkanlage“ eingetragen. Der erforderliche Schutz dieses Bereiches wird durch ein Verbot 
jeglicher Über- und Unterbauung der Böschung einschließlich des zusätzlich 3 m breiten 
Schutzstreifens sowie durch die Unzulässigkeit der Errichtung von Nebenanlagen in einem Ab-
standbereich von 15 m zur Böschungsoberkante außerhalb des Baufeldes, sicher gestellt. 
8.2  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ ist 
beabsichtigt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des unmittelbar an den Schlossgraben 
angrenzenden Wohngebietes sicherzustellen. Durch die Festlegung von Baugrenzen und eine 
Begrenzung der zulässigen Grundfläche wird eine an dieser Stelle unerwünschte Verdichtung 
des Plangebietes verhindert. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wird 
damit gleichfalls unterbunden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erfor-
derlich. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine re-
levante Beeinträchtigung der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. 
Durch die Nähe zur Hüfferstraße werden an einem Gebäude im südlichen Plangebiet die Orien-
tierungswerte der DIN 18005-1 deutlich überschritten, so dass die Festsetzung von Lärmpegel-
bereichen erforderlich wird. Weitergehende Umweltauswirkungen auf den Bebauungsplan sind 
nicht festzustellen.  
9. Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ wird 
eine Steuerung der baulichen Entwicklung des bestehenden Wohngebiets vollzogen, die städ-
tebaulich, ökonomisch und ökologisch vertretbar ist. 
Begründung / Seite 12 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 532  
Östlich der Straße "Am Schlossgarten" 
 
Begründung / Seite 13 von 13 
Der Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Fortentwicklung, allenfalls geringfügige Nachver-
dichtung im Rahmen der derzeitigen Strukturen. 
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans definierten planungsrechtlichen Einschrän-
kungen in Bezug auf die überbaubaren sowie die explizit freizuhaltenden Flächen (auch Ne-
benanlagen und Stellplätze) und der zu begrünenden Flächen sowie in Bezug auf die Grundflä-
chen- und Höhenentwicklung des jeweiligen Wohngebäudes folgen dem im Baugesetzbuch 
verankerten Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in Abwägung mit den Be-
langen des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes (hier insbesondere dessen Umgebungs-
schutz) und der Berücksichtigung des Belangs der städtebaulichen Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes. 
Der Versiegelungsgrad wird tendenziell im Vergleich zur derzeit zulässigen Situation einge-
schränkt. 
Der an der Bestandssituation orientierte Bebauungsplan macht keine Änderungen im Bereich 
der öffentlichen Verkehrsflächen, der technischen und sozialen Infrastrukturangebote erforder-
lich. 
Die durch den Verkehr auf der Hüfferstraße erzeugten Schallimmissionen und damit einherge-
henden Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an 
den Gebäuden kompensiert werden. 
Der möglichen Beeinträchtigungen des Artenschutzes (Fledermäuse) kann durch Berücksichti-
gung des entsprechenden Hinweises auf privater Ebene vorgebeugt werden. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
und Folgekosten. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schloss-
garten" 
Münster, den __________ 
Lewe 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 38.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 37.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Bebauungsplan Nr. 532 (amtlicher Umring) amtlich
  • Hüfferstraße 28
  • Hittorfstraße
  • Roxeler Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Am Schlossgarten 232
  • An den Speichern 7
  • Schlossgarten
  • Einsteinstraße
  • Wilhelmstraße

Bebauungsplan Nr. 532

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Östlich der Straße "Am Schlossgarten"

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0406/2012
Typ
Vorlagen
Datum
16.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37