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253269-01 ST

Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (Veröffentlichung als Satzung)

Stellungnahme der Verwaltung 29.08.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.09.2025, TOP 5.7.1

Sammeldokument öffentlich

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Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
253269-01 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
 
Federführung: 
II-2 Referat Vergabedienste 
Dezernat: 
Dez. II 
 
 
 
 
 
Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn 
(Veröffentlichung als Satzung) 
 
Beratungsfolge 
Rat 04.09.2025 Entscheidung 
 
Inhalt der Stellungnahme:  
 
Um den satzungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, musste der Kopf der 
als Anlage beigefügten Satzung abgeändert werden. Es wird gebeten, diese 
Fassung zu beschließen. 
  
Die kommunalen Spitzenverbände NRW haben zwischenzeitlich eine 
Mustersatzung sowie Erläuterungen hierzu erstellt. Diese werden derzeit den 
Kommunen vorgestellt. Die Mustersatzung muss allerdings jeweils kommunal 
ausgeprägt bzw. angepasst werden, da sie sowohl für kleine kreisangehörige 
Kommunen als auch für Großstädte und Kreise entworfen wurde.  
Die Verabschiedung der beigefügten Satzung gibt nun die Möglichkeit, 
zunächst verwaltungsintern eine praktikable Lösung sorgfältig zu erarbeiten 
und ein Regelwerk vorzuschlagen, das die größtmögliche Flexibilität unter 
Beachtung der Vergabegrundsätze ermöglicht. Darüber hinaus bedarf eine 
Neufassung auch umfangreicher Anpassungen im 
Vergabemanagementsystem.  
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Vergabeordnung_Satzung (öffentlich) 
 
Seite 1 von 6

Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn
Aufgrund des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 75a der GO NRW 
(Inkrafttreten am 1. Januar 2026) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx 
folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines....................................................................................................................................2
1.1 Geltungsbereich............................................................................................................................2
1.2 Vergabeausschuss.......................................................................................................................2
2. Grundlagen.....................................................................................................................................2
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe.......................................................................................2
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und 
Umweltschutzkriterien.................................................................................................................2
2.3 Bevorzugte Bewerber..................................................................................................................2
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart..............................................................................3
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO......................................................................................3
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO.........................3
3.3 Beschränkte Ausschreibung.....................................................................................................3
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO ....................................................................................3
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A ..................................................................................3
3.3.3 Auswärtige Unternehmer ...............................................................................................................3
3.4 Öffentliche Ausschreibung........................................................................................................3
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO .......................................................................................3
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A .....................................................................................3
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren.............................................................................................4
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO...........4
4.1 Rechtsgrundlage ..........................................................................................................................4
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO..........................................................................................................4
4.3 Aufträge über 25.000 EURO.......................................................................................................4
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI)..............................4
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung ..........................................................................5
5.1 Zuständigkeit .................................................................................................................................5
5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 %....5
5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes............................5
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes..........................................................................5
7. Inkrafttreten....................................................................................................................................5
Seite 2 von 6

1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Re-
gelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs. 
2 GO).
Übergangsregelung: 
Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangs-
phase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortgeschrie-
benen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 05. September 2017 weiterhin. 
Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur Ver-
fügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingun-
gen und Auflagen sind zu beachten.
Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
1.2 Vergabeausschuss
Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsat-
zung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangele-
genheiten übertragen sind.
2. Grundlagen
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils 
geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Verfah-
rensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-
Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.
Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für die Vergabe von Bau-
leistungen (VOB/A) anzuwenden.
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkri-
terien
Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt entsprechend ihrer Nachhaltigkeitsstrategie soziale Belange 
und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe.
Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhaltig-
keit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und 
Dienstleistungen.
2.3 Bevorzugte Bewerber
Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten 
Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksichti-
gen.
Seite 3 von 6

3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart
Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Verord-
nung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen.
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 EURO können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt 
werden. 
Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 EURO bis 25.000 EURO können freihändig bzw. im Wege 
der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen 
zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3 Beschränkte Ausschreibung
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 75.000 EURO können beschränkt 
ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden, es sei denn, es ist eine öffentliche Ausschrei-
bung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb angezeigt.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 250.000 EURO können be-
schränkt ausgeschrieben werden.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Soweit es aus wettbewerblichen Gründen angezeigt ist, eine öffentliche Ausschreibung oder eine 
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist dies möglich.
3.3.3 Auswärtige Unternehmer
Es sollen in der Regel auch auswärtige Unternehmer aufgefordert werden.
3.4 Öffentliche Ausschreibung
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 75.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 250.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.
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3.5 Einleitung von Vergabeverfahren
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 50.000 Euro bedarf es eines Ein-
leitungsbeschlusses des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gem. Be-
zirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder 
eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die Vergabemaßnahme 
auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt.
Der Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben:
• Maßnahmenbeschreibung und –begründung
• Angaben zur Finanzierung
• Angaben zur Vergabe- und Vertragsordnung 
• Angaben zur Wahl des Vergabeverfahrens
Bei beschränkten Ausschreibungen zusätzlich:
• Anzahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen
• Begründung, falls weniger als sieben Firmen aufgefordert werden sollen.
Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einholung 
eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss 
bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen.
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO
4.1 Rechtsgrundlage
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett-
bewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen sind 
grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25 000 
EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze 
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Di-
rektauftrag).
4.3 Aufträge über 25.000 EURO
Bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem Schätzwert über 25 000 EURO (einschließ-
lich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) werden grundsätzlich mindestens drei Bewerber aufgefor-
dert ein Angebot in Textform abzugeben.
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Aufträge an Architekten und Ingenieure (HOAI) können bis zu einem Schätzwert von 150.000 EURO 
ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erteilt werden.
Dies setzt voraus, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über 
die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens 
drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, 
muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwä-
gungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die orts-
übliche Vergütung zugrunde zu legen.
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5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung
5.1 Zuständigkeit
Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Ver-
waltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung.
5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 %
Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zu-
ständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksver-
tretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen:
Bei Maßnahmen nach 
- UVgO und VgV ab einer Auftragssumme von mehr als 75.000 EURO
- VOB/A und VOB/A-EU ab einer Auftragssumme von mehr als 175.000 EURO
- § 50 UVgO (freiberufliche Leisungen) ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 EURO
5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes
Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige 
Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mehr als 15.000 
EURO und bei Bauleistungen (VOB) von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungsprüfungsamt 
dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorge-
hensweise erzielt werden kann.
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes
Zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei Vergaben sind die Regelungen der Rechnungs-
prüfungsordnung zu beachten.
Aus den Einladungen zu den Sitzungen des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses 
bzw. der gem. Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung muss erkennbar sein, ob das Rech-
nungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen bereits geprüft hat. Auf evtl. Bedenken oder Vorbehalte 
ist in der Vorlage hinzuweisen.
7. Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn vom 05. September 2017 
außer Kraft. Letztere gilt jedoch hinsichtlich der Verfahrensabläufe weiterhin, solange seitens der 
Vergabestelle in einer Übergangsphase das Vergabemanagementsystem (VMS) noch nicht ange-
wendet wird.
Seite 6 von 6

Beratungsverlauf (2)

04.09.2025 Rat
TOP 5.48.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)

Zur Sitzung
08.09.2025 Rat
TOP 5.7.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
253269-01 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
29.08.2025
Erstellt
27.08.2025 14:42