V/0207/2012
Taxitarife
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Anlage 2
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0207/2012 Taxitarife in Westfalen-Lippe (Stand 16.01.2012) 5 Kilometer-Tagtour inkl. 120 Sekunden Wartezeit 5 Kilometer-Nachttour inkl. 120 Sekunden Wartezeit Stadt/Kreis Betrag Stadt/Kreis Betrag 1 Lippe 11,74 € 1 Lippe 12,74 € 2 Bielefeld 11,46 € 2 Soest 12,40 € Recklinghausen 11,46 € Siegen-Wittgenstein 12,40 € 4 Borken 11,40 € Oelde 12,40 € Ennepetal 11,40 € Minden-Lübbecke 12,40 € Herford 11,40 € Hochsauerlandkreis 12,40 € Hochsauerlandkreis 11,40 € Herford 12,40 € Minden-Lübbecke 11,40 € Ennepetal 12,40 € Soest 11,40 € Borken 12,40 € 10 Höxter 11,36 € 10 Warendorf 12,36 € Steinfurt 11,36 € Steinfurt 12,36 € Warendorf 11,36 € Höxter 12,36 € 13 Oelde 11,30 € 13 Recklinghausen 12,26 € Siegen-Wittgenstein 11,30 € 14 Bielefeld 12,06 € 15 Gelsenkirchen 11,26 € 15 Gütersloh 11,90 € 16 Bochum 11,20 € 16 Gelsenkirchen 11,86 € 17 Coesfeld 10,90 € 17 Coesfeld 11,80 € Gütersloh 10,90 € 18 Unna 11,72 € Märkischer Kreis 10,90 € 19 Märkischer Kreis 11,70 € 20 Paderborn 10,86 € Bochum 11,70 € 21 Bottrop 10,83 € 21 Paderborn 11,56 € 22 Unna 10,82 € 22 Bottrop 11,33 € 23 Herne 10,70 € 23 Herne 11,20 € 24 Münster 10,57 € Hamm 11,20 € 25 Hamm 10,50 € 25 Dortmund 11,19 € 26 Dortmund 10,24 € 26 Münster 11,17 € 27 Hagen 10,14 € 27 Hagen 10,74 € Mittelwert 11,09 € Mittelwert 11,94 € Münster beantragt 11,10 € Münster beantragt 11,95 € Großraumtaxi-Zuschlag Wartezeitgebühr/Std. Stadt/Kreis Betrag Stadt/Kreis Betrag 1 Dortmund 5,10 € 1 Lippe 28,00 € Unna 5,10 € 2 Soest 27,00 € 3 Bielefeld 5,00 € Siegen-Wittgenstein 27,00 € Gelsenkirchen 5,00 € Oelde 27,00 € Gütersloh 5,00 € Minden-Lübbecke 27,00 € Lippe 5,00 € Märkischer Kreis 27,00 € Soest 5,00 € Hochsauerlandkreis 27,00 € Warendorf 5,00 € Herford 27,00 € 9 Hochsauerlandkreis 4,50 € Gütersloh 27,00 € Recklinghausen 4,50 € Ennepetal 27,00 € 11 Bottrop 4,20 € Coesfeld 27,00 € 12 Münster 4,00 € Borken 27,00 € 13 Coesfeld 3,50 € 13 Recklinghausen 26,00 € Steinfurt 3,50 € Paderborn 26,00 € 15 Borken 3,30 € Bielefeld 26,00 € 16 Herford 3,00 € 16 Warendorf 25,60 € Minden-Lübbecke 3,00 € Steinfurt 25,60 € 18 Oelde 2,60 € Höxter 25,60 € Siegen-Wittgenstein 2,60 € 19 Unna 24,40 € 20 Bochum 2,50 € 20 Bochum 24,00 € Ennepetal 21 Herne 21,00 € Hagen Hamm 21,00 € Hamm 23 Münster 20,00 € Herne Gelsenkirchen 20,00 € Höxter 25 Dortmund 19,00 € Märkischer Kreis 26 Bottrop 17,40 € Paderborn 27 Hagen 16,00 € Mittelwert 4,07 € Mittelwert 24,54 € Münster beantragt 5,00 € Münster beantragt 22,00 €
Beschlussvorlage
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V/0207/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Taxitarife
Beratungsfolge
24.04.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung
09.05.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster
zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
1. Aktueller Tarif und Antrag des Taxi-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
Der Taxitarif für Münster wurde zuletzt zum 14.03.2008 erhöht (Vorlage V/0011/2008). Zurzeit sind
folgende Beträge gültig:
6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen
Grundbetrag 2,40 € Grundbetrag 2,50 €
je Kilometer 1,50 € je Kilometer 1,60 €
Wartezeitgebühr 20,-- €/Stunde
zusätzlicher Grundbetrag für mehr als vier Fahrgäste im Großraumtaxi 4,-- €
Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem 3,-- €
Vorlagen-Nr.:
V/0207/2012
Auskunft erteilt:
Herr Gunsthövel
Ruf:
492 - 3266
E-Mail:
Gunsthoevel@stadt-muenster.de
Datum:
09.03.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0207/2012
Der Taxiverband Nordrhein -Westfalen e.V. , vertreten durch die Taxi -Zentrale Münster e. G., hat
mit seinen Schreiben vom 13.12.2011 und 03.02.2012 folgenden neuen Tarif beantragt:
6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen
Kurzstreckenpauschale:
Grundbetrag inkl. 1,5 Kilometer
und 120 Sekunden Wartezeit
5,50 € Kurzstreckenpauschale:
Grundbetrag inkl. 1,5 Kilometer
und 120 Sekunden Wartezeit
6,-- €
je Folge-Kilometer 1,60 €/km je Folge-Kilometer 1,70 €/km
Wartezeitgebühr 22,-- €/Stunde
zusätzlicher Grundbetrag für mehr als vier Fahrgäste im Großraumtaxi 5,-- €
Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem 3,-- €
Der Erhöhungsantrag wird mit den massiven Steigerungen der wesentlichen branchenspezifischen
Kosten (Kraftfahrzeuganschaffung, Werkstatt, Kraftstoff und Haftpflichtversicherung) begründet.
Beispielsweise seien die Kraftstoffpreise von Oktober 2010 bis Okt ober 2011 um 1 2,7 % und die
Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in den letzten vier Jahren bei gleicher Leistung um ca.
11 % gestiegen.
Als neuer Bestandteil des Tarifsystems wird eine Kurzstreckenpauschale vorgeschlagen, die den
Grundbetrag, die ersten 1, 5 Beförderungskilometer und die darin anfallende Wartezeit bis zu 12 0
Sekunden beinhaltet. Damit soll eine kostengerechte Vergütung von kurzen Fahrten erreicht wer-
den. Die hohen fixen Kosten für das Bereithalten der Fahrzeuge würden dann angemessen b e-
rücksichtigt.
Für die Kunden solcher Kurzfahrten, die bisher über den Fahrpreis im Ungewissen sind, gäbe es
zukünftig einen verbindlichen Festpreis, der kommuniziert werden kann und die Nachfrage erh ö-
hen soll.
Außerdem würden die von einigen Fahrern bisher als un attraktiv eingeschätzten Kurzfahrten nicht
mehr abgelehnt, so dass das Taxengewerbe mehr als bisher als servicebereiter Dienstleister
wahrgenommen würde.
In den Städten Düsseldorf und Bielefeld gäbe es langjährige, positive Erfahrungen mit ähnlichen
Modellen.
Für eine durchsch nittliche 5-Kilometer-Tour mit 12 0 Sekunden Wartezeit erg äbe sich eine Anh e-
bung um 0,53 € (5,01 %) im Tagtarif und 0,78 € (6,98 %) im Nacht-, Sonn- und Feiertagtarif.
2. Anhörungsverfahren
Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden der Verband des privaten gewerbl i-
chen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein -Westfalen e.V. (VSPV), die Industrie - und Handel s-
kammer Nord Westfalen Münster (IHK) und die Gewerkschaft ver.di um Stellungnahme gebeten.
Der VSPV hält die Erhöhung wegen der Kostensteigerungen für gerechtfertigt. Die IHK beurteilt die
Anregung insbesondere wegen des erheblichen Anstiegs des Dieselpreises als angemessen. Der
einschlägige Preisindex habe sich seit der letzten Tari fänderung im März 2008 um 9,7 % und z u-
letzt seit November 2009 sogar um 29,4 % erhöht. Zukünftig sei eine weiter steigende Belastung
zu erwarten. Die Gewerkschaft hat sich nicht geäußert.
Die Funkvermittlungszentrale Taxiruf Münster GmbH hat ebenfalls einen Überblick über einen Teil
des Münsteraner Taximarktes und wurde zusätzlich beteiligt . Nach ihrer Auffa ssung sollten die
gestiegenen Kosten zwar durch eine Tariferhöhung ausgeglichen werden, allerdings gibt es Be-
denken wegen der vorgesehenen, relativ starken Belastung der Kurzfahrten bis 1,5 Kilometer . Der
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hohe Pauschalbetrag könne zu Irritationen bei den Kunden und eine Nachfragezurückhaltung füh-
ren.
Als Alternative wurde vorgeschlagen, die Beträge unter Beibehaltung der bisherig en Struktur zu
erhöhen. Dadurch würde eine 5-Kilometer-Tour mit 120 Sekunden Wartezeit um 11,35 % (Tagtarif)
bzw. 12,53 % (Nacht-, Sonn- und Feiertagtarif) verteuert.
Zu den vorgetragenen Bedenken wurden die Erfahrungen in den Pilots tädten Düsseldorf und
Bielefeld abgefragt sowie ergänzende Stellungnahmen des VSPV und der IHK eingeholt.
Der Düsseldorfer „Citytarif“ (5,50 € inkl. 2 km und 120 Sekunden Wartezeit) wurde im Jahr 2008
auf Initiative der beratenden politischen Gremien eingeführt, um die unübersichtliche Tari fstruktur
zu vereinfachen sowie eine Umsatz- und Preissicherheit bei Kurzfahrten zu gewährleisten. 2011
wurde die inkludierte Strecke auf 1,4 km reduziert, um eine Tariferhöhung für die Unternehmen zu
generieren. Laut Genehmigungsbehörde war und ist keine Ablehnung de s „Citytarifs“ wahrnehm-
bar.
In Bielefeld gilt der „Pauschaltarif“ (5,80 € tagsüber bzw. 6,10 € nachts inkl. 2 km und 300 Sekun-
den Wartezeit) auch seit 2008, um mehr Transparenz und einen verbindlichen Kurzstreckenpreis
zu erhalten. Die Ü berprüfung des Modells in 2011 führte lediglich zu einer unwesentlichen Ände-
rung; die inkludierte Wartezeit im Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif wurde auf 180 Sekunden g e-
kürzt. Es habe zwar anfänglich Aufklärungs- und Informations bedarf gegeben, man habe aber
durchweg positive Erfahrungen gemacht.
Der VSPV hält die vorgesehene Vergütung der kostenintensiven Kur zfahrten für angemessen und
erwartet erfahrungsgemäß die Akzeptanz nach einer anfänglichen Informationsphase. Die IHK teilt
diese Einschätzungen.
3. Bewertung der Anregung
Tarifhöhe
Der bisherige Münsteraner Taxitarif für eine durchschnittliche 5-Kilometer-Fahrt mit 120 Sekunden
Wartezeit liegt im Vergleich der Kreise und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe an 24. Stelle im
Tagtarif und an 26. Stelle im Nacht -, Sonn - und Feiertagtarif. Nach der von der Taxi -Zentrale
Münster e. G. beantragten Erhöhung lägen die Preise fast centgenau bei den regionalen Mittelwer-
ten (s. Anlage 2).
Die Mehrbelastung für die Fahrgäste um 5,01 % (Tagtarif) bzw. 6,98 % (Nacht -, Sonn- und Feier-
tagtarif) ist nach mehr als vier Jahren vertretbar.
Der vorgesehene Zuschlag für d ie Nutzung einer Großraumtaxe durch mehr als vier Fahrgäste in
Höhe von zukünftig 5,-- € erscheint vor dem Hintergrund des erheblichen Vorteils für solche Gru p-
pen nicht überteuert. Im Übrigen sind die Anschaffungskosten für diese Fahrzeuge höher als für
Limousinen.
Die Wartezeitgebühr liegt weiterhin deutlich unter dem regionalen Mittelwert und ist angemessen.
Tarifstruktur
Die Innovation „Kurzstreckenpauschale“ wird von allen A nhörberechtigten als erforderlich und
sinnvoll angesehen und unterstützt, led iglich die Taxiruf Münster GmbH kann sich eine Beibeha l-
tung der alten Struktur vorstellen. Die Städte Düsseldorf und Bielefeld haben aus ihrer praktischen
Erfahrung berichtet, dass sich eine gleiche Struktur über mehrere Jahre bewährt hat.
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Bisher besteht insbesondere am Taxenstand Hauptbahnhof die Problematik, dass Taxifahrer nach
langen Wartezeiten Aufträge für Kurzfahrten wegen des zu erwartenden geringen Umsatzes unz u-
lässig ablehnen. Die Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße durch Ordnun gswidrigkeitenverfah-
ren gelingt nur in den Einzelfällen, in denen die Fahrgäste – in der Regel auf Veranlassung and e-
rer Taxifahrer – eine Anzeige erstatten und für eine Aussage zur Verfügung stehen. Die vorg e-
schlagene Pauschale würde diese Vorfälle spürbar reduzieren. Sowohl das Klima unter den Tax i-
fahrern als auch das Image des Taxengewerbes würden verbessert.
Die Taxi-Zentrale Münster e. G. hat zugesagt, die für eine Akzeptanz dieser Neuerung bei den
Fahrgästen, Unternehmern und Fahrern erforderliche umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
4. Zusammenfassung
Die Genehmigungsbehörde hat nach § 51 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 2 des Personenbeförderung s-
gesetzes die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksicht i-
gung d er wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung
des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind sowie mit den
öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Sowohl das Taxengewerbe als auch die Anhörberechtigten haben die besonders starke Belastung
durch die Steigerung der branchenspezifischen Kosten dargestellt, so dass die Anhebung der Tari-
fe in der beantragten Höhe aus unternehmerischer Sicht erforderlich ist.
Zudem zeigt der regionale Vergleich, dass der angestrebte Münsteraner Taxifahrpreis weiterhin
moderat ist.
Der pauschale Kurzstreckentarif ist in Düsseldorf und Bielefeld mit Erfolg erprobt. Er wird von den
Anhörberechtigten, auch im Interesse der Fahrgäste, als sinnvoll und erforderlich erachtet.
Zusätzlich ist das dauerhafte Engagement der Taxi -Zentralen für die Qualität ihrer Diens tleistung,
das auch an den rückläufigen Reklamationszahlen ablesbar ist, positiv zu bewerten.
Insgesamt ist festzustellen, dass die beantragte Tarifänderung angemessen ist.
I. V.
gez.
Dr. Heinrichs
Stadtrat
Anlagen
Ergänzungsvorlage V/0207/2012/1 mit Anlagen
9365 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Vorlagen-Nr.: V/0207/2012/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Herr Gunsthövel Ruf: Betrifft Taxitarife Beratungsfolge 14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird unter Berücksichtigung folgender Änderungen beschlos- sen: § 2 Berechnung der Beförderungsentgelte (1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxa- meteruhr) zu berechnen: 1. In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr a) ein Grundbetrag von 5,50 €. Der Grundbetrag enthält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Metern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 392,6 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene Strecke von 62,50 Metern (1,60 €/km). 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig a) ein Grundbetrag von 6,00 €. Der Grundbetrag enthält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Metern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 419,3 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene Strecke von 58,52 Metern (1,70 €/km). 3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5,-- €. 492 - 3266 E-Mail: Gunsthoevel@stadt-muenster.de Datum: 31.05.2012 V/0207/2012/1 - 2 - V/0207/2012/1 4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem wird ein Zu- schlag in Höhe von 3,-- € erhoben. 5. Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 16,36 Sekunden (22,-- €/Stunde). (2) wie Vorlage (3) wie Vorlage (4) wie Vorlage (5) wie Vorlage (6) wie Vorlage II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Mit der Vorlage V/0207/2012 wird vorgeschlagen, eine neue Verordnung über die Beförderungs- entgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen und somit in der Höhe und Struktur geänderte Taxitarife zu beschließen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) hatte am 06.02.2012 mitgeteilt, dass die Tarife im Ganzen eichfähig sind, so dass sie in die Taxameter programmiert werden könnten. Während der Beratungsfolge hat der LBME NRW seine rechtliche Beurteilung revidiert. Der vorge- legte Tarif hat unterschiedliche Strecke-Zeit-Verhältnisse in der Kurzstreckenpauschale (1.500 Meter und 120 Sekunden) und der regelmäßigen nachfolgenden Vergütung (1,60 €/Kilometer und 22,-- €/Stunde). Das lässt die Eichordnung nicht zu. Die in der Kurzstreckenpauschale enthaltenen Wartezeiten seien auf 392,6 Sekunden im Tagtarif und 419,3 Sekunden im Nachttarif zu erhöhen. Die Änderung der Beträge ist in § 2 dargestellt. Diese Anpassungen sind rechtlich zwingend und erfolgen auch im Interesse der Fahrgäste. Der Wartezeitanspruch in der Kurzstreckenpauschale wird dadurch mehr als verdreifacht. Die antrag- stellende Taxi-Zentrale Münster e.G. stimmt den Änderungen zu. Die Stellungnahmen der Taxi-Zentrale Münster e. G. und der Taxiruf Münster GmbH zu den in der Sitzung des Ausschusses für Personal, Recht und Ordnung am 24.04.2012 aufgeworfenen Fragen sind als Anlage 2 beigefügt. I. V. gez. Heuer Stadtrat Anlagen Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0207/2012 Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderu ngsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änd erung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Perso- nenbeförderungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Perso- nenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (SGV. NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 09.05.2012 fol- gende Verordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt Münster. § 2 Berechnung der Beförderungsentgelte (1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen: 1. In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr a) ein Grundbetrag von 5,50 €. Der Grundbetrag ent hält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Me- tern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene St recke von 62,50 Metern (1,60 €/km). 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie a n Sonn- und Feiertagen ganztägig a) ein Grundbetrag von 6,00 €. Der Grundbetrag ent hält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Me- tern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene Str ecke von 58,52 Metern (1,70 €/km). 3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5,-- €. 4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder a uf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Hö- he von 3,-- € erhoben. 5. Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 16,36 Sekunden (22,-- €/Stunde). (2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, s obald der Fahrgast eingestiegen ist. (3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Ver trag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu ve rtreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entge ltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten. Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. (4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreis anzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird de r Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet. (5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung au szustellen. (6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungs- gesetzes sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 3 Vorschuss Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vor schüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgül- tigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen. § 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigeste lle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu fin- den, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. (2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzei ge der Ankunft einzuschalten. (3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförde - rung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beför- derung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden. § 5 Wartezeiten Wird die Beförderung auf Wunsch des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fah- rer die weitere Beförderung verweigern. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer den Vorschriften dieser Verordnu ng über die Berechnung der Beförderungsentgel- te (§ 2) 2. als Fahrer den Vorschriften dieser Verordnung üb er die Abholung an einer vereinbarten Einsteige- stelle (§ 4 Abs. 1) zuwider handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 d es Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geld- buße bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn , sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geld- buße bedroht. § 7 Übergangsbestimmungen Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Woche n nach in Kraft treten dieser Verordnung auf den ne u- en Tarif umzustellen. Während der Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahr- preisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, nach de r gefahrenen Strecke zu berechnen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen. § 8 In Kraft treten, außer Kraft treten Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ihrer Veröf fentlichung im Amtsblatt in Kraft. Am selben Tag tr itt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedin gungen vom 18.02.2008 (Amtsblatt Nr. 3 vom 22.02.2008, S. 14) außer Kraft.
Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0207/2012 Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderu ngsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änd erung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Perso- nenbeförderungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Perso- nenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (SGV. NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 09.05.2012 fol- gende Verordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt Münster. § 2 Berechnung der Beförderungsentgelte (1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen: 1. In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr a) ein Grundbetrag von 5,50 €. Der Grundbetrag ent hält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Me- tern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene St recke von 62,50 Metern (1,60 €/km). 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie a n Sonn- und Feiertagen ganztägig a) ein Grundbetrag von 6,00 €. Der Grundbetrag ent hält den Fahrpreis für eine Strecke von 1.500 Me- tern und innerhalb dieser Strecke das Entgelt für eine Wartezeit von 120 Sekunden. b) zusätzlich 0,10 € für jede weitere gefahrene Str ecke von 58,52 Metern (1,70 €/km). 3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5,-- €. 4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder a uf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Hö- he von 3,-- € erhoben. 5. Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 16,36 Sekunden (22,-- €/Stunde). (2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, s obald der Fahrgast eingestiegen ist. (3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Ver trag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu ve rtreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entge ltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten. Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. (4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreis anzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird de r Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet. (5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung au szustellen. (6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungs- gesetzes sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 3 Vorschuss Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vor schüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgül- tigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen. § 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigeste lle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu fin- den, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. (2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzei ge der Ankunft einzuschalten. (3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförde - rung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beför- derung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden. § 5 Wartezeiten Wird die Beförderung auf Wunsch des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fah- rer die weitere Beförderung verweigern. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer den Vorschriften dieser Verordnu ng über die Berechnung der Beförderungsentgel- te (§ 2) 2. als Fahrer den Vorschriften dieser Verordnung üb er die Abholung an einer vereinbarten Einsteige- stelle (§ 4 Abs. 1) zuwider handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 d es Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geld- buße bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn , sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geld- buße bedroht. § 7 Übergangsbestimmungen Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Woche n nach in Kraft treten dieser Verordnung auf den ne u- en Tarif umzustellen. Während der Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahr- preisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, nach de r gefahrenen Strecke zu berechnen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen. § 8 In Kraft treten, außer Kraft treten Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ihrer Veröf fentlichung im Amtsblatt in Kraft. Am selben Tag tr itt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedin gungen vom 18.02.2008 (Amtsblatt Nr. 3 vom 22.02.2008, S. 14) außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0207/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37