V/0622/2013
Bestätigung des Gesamtabschlusses 2010 der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
4563 Zeichen
V/0622/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision Betrifft Bestätigung des Gesamtabschlusses 2010 der Stadt Münster Beratungsfolge 24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 25.09.2013 Hauptausschuss Vorberatung 25.09.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Prüfungsberichtes des Rechnungspr ü- fungsausschusses wird der Gesamtabschluss 2010 der Stadt Münster mit einer Bilan z- summe von 4.146.564.741,58 € und einem Gesamtjahresfehlbetrag von 64.056.824,02 € bestätigt (§ 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW – GO NRW). 2. Der Gesamtjahresfehlbetrag 2010 von 64.056.824,02 € wird durch eine Inanspruc hnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt. 3. Dem Oberbürgermeister wird durch die Ratsmitglieder für den Gesa mtabschluss 2010 Ent- lastung erteilt. Begründung: Gemäß § 2 des NKF Einführungsgesetzes i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW haben die Gemei nden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres, erstmalig spätestens zum 31.12.2010, einen Gesam t- abschluss aufzustellen. Den mit Datum vom 24.05.2012 vom Stadtkämmerer aufgestellten und vom Oberbürge rmeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2010 einschließlich Gesamtlagebericht und Gesam t- anhang hat der Rat in der Sitzung am 27.06.2012 (Vorlage Nr. V/0381/2012) zur Kenn tnis g e- nommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Gesamta bschluss, dabei bedient er sich der örtlichen Rechnungsprüfung. Vorlagen-Nr.: V/0622/2013 Auskunft erteilt: Herr Frohne Ruf: 492 1400 E-Mail: FrohneK@stadt-muenster.de Datum: 16.08.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0622/2013 Der Gesamtabschluss war dahingehend zu prü fen, ob er unter Beachtung der Grundsätze or d- nungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verm ö- gens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde vermittelt und ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Einzubeziehen war auch die Beurteilung, ob der Gesamtlagebericht mit dem Gesamta bschluss in Einklang steht (§ 116 Abs. 6 GO NRW). Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision hat als örtliche Rechnung sprüfung mit diesen Maßgaben die Prüfung des Gesamtabschlusses 2010 durchgeführt und über die Pr üfung den als Anlage 1 beigefügten Bericht erstellt. Nach dem Ergebnis der Prüfung beläuft sich der Gesamtja h- resfehlbetrag 2010 auf 64.056.824,02 €. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Im Ein- zelnen wird dazu auf den Pr üfungsbericht sowie ergänzend auf die bereits mit der Vorlage V/0381/2012 versandten Unterlagen zum Gesamtabschluss 2010 verwiesen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2013 den Bericht über die Pr ü- fung des Gesamtabschlusses 2010 eingehend beraten, sich dabei dem durch das Amt für Wir t- schaftlichkeitsprüfung und Revision formulierten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ang e- schlossen und dem Rat em pfohlen, den aufgestellten Gesamtabschluss 2010 der Stadt Münster gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW zu bestätigen. Nach § 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 2 GO NRW ist dem Oberbürgermeister vor Abgabe des Pr ü- fungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Ra t Gelegenheit zu g eben, zum Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen. Der Oberbürgermeister hat hierzu mitg eteilt, dass nach Durchsicht des Prüfungsberichtes die Abgabe einer Stellungnahme nicht erforderlich ist. Abdeckung des Gesamtjahresfehlbetrages Nach § 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW beschließt der Rat zugleich mit der Festste llung des Gesamtabschlu sses auch ü ber die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages. Im Hinblick auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung des § 75 Abs. 2 GO NRW hat die Abdeckung des G e- samtjahresfehlbetrages von 64.056.824,02 € durch eine vorrangige Inanspruchnahme der Au s- gleichsrücklage zu erfolgen. Entlastung des Oberbürgermeisters Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Oberbürgermeisters bezüglich der Aufstel- lung des Gesamtabschlusses (§ 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW). Die Entla stung bringt zum Ausdruck, dass au f Grund des vorgelegten Gesamtabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung des Oberbürgermeisters erhoben we r- den. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0622/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37