V/0339/2010
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße und im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus
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Beschlussvorlage
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V/0339/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße und im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus Beratungsfolge 18.05.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 18.05.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 01.06.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 02.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.06.2010 Hauptausschuss Vorberatung 09.06.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden be- schlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Dem Ordnungsamt liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: • Antrag der Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. vom 11.02.2010 auf Freigabe der Ver- kaufszeiten am 07.11.2010 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster– Nord, Ortsteil Kinderhaus, • Antrag der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße e. V. vom 10.02.2010 und Ergänzungsmitteilung vom 16.02.2010 auf Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr für den bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 23.05.2002 genehmigten Sonntag 01.08.2010 und für die Sonntage 31.10.2010 und 05.12.2010 für den Stadtbezirk Münster–Mitte, Bereich Hammer Straße vom Ludgeriplatz bis zur Einmündung der Augus- tastraße. Vorlagen-Nr.: V/0339/2010 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 23.04.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0339/2010 Auf Grund der politischen Diskussion und des parteiübergreifenden Meinungsbildes sowie mit Blick auf die Entscheidung des Rates vom 17.03.2010, V/0085/2010, sieht die Verwaltung davon ab, den Antrag der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße e. V. in Bezug auf den Sonntag am 05.12.2010 (1. Advent) dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist für das Kalenderjahr 2010 bisher kein verkaufsoffener Sonn- tag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, diesen Sonntag frei- zugeben. Für den Stadtbezirk Münster-Mitte ist für das Kalenderjahr 2010 bereits ein verkaufsoffener Sonn- tag anlässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ für den Termin 01.08.2010 genehmigt worden. Es ist deshalb erst ein Sonntag verbraucht, so dass das zulässige Kontingent nicht aus- geschöpft ist. Die beantragten Verkaufszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Ver- kaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Müns ter - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die An- tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehal- ten. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner nicht mehr vorgeschrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfahren über den vorliegenden Antrag informiert worden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur beantragten Frei- gabe der Verkaufszeiten an den Sonntagen 31.10.2010 und 07.11.2010, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Verordnungen zu beschließen. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Vorlage Nr. 0339-2010, Anlage1
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Anlage 1
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0339/2010
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge-
setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.
NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol-
gende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Or tsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein-
zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Stand-
ortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dür-
fen am Sonntag, dem 07.11.2010, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
„B“ = Stadtbereichszentrum
„D“ = Nahbereichszentrum
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster
in Kraft.
Vorlage Nr. 0339-2010, Anlage2
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Anlage 2
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0339/2010
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge-
setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.
NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol-
gende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Hammer Straße vom Ludge-
riplatz bis zur Einmündung der Augustastraße dürfen am Sonntag, dem 31.10.2010, in der
Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster
in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Ludgeriplatz
- Hammer Straße
- Augustastraße
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0339/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.04.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37