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V/0401/2012

Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen

Vorlagen 22.05.2012

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Rat_V_0401_2012_Erhebung_Kanalanschlussbeitraege_Anl.1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Rat_V_0401_2012_Erhebung_Kanalanschlussbeitraege_Anl.1

11568 Zeichen

Anlage 
 
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und den Kostenersatz für 
Hausanschlüsse in der Stadt Münster 
(Kanalbeitragssatzung – KBS) 
vom … 2012) 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012, S….) 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 8 Abs. 4, S.3, 10 des Kommuna labgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. N RW S. 712), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 687) und d er §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.7.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert du rch Art. 1 des Gesetzes vom 
18.09.2012 (GV. NRW, S. 436) hat der Rat der Stadt Münster am …2012 nachstehende 
Satzung beschlossen: 
 
Teil I: 
Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen 
 
§ 1 
Zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für d ie Anschaffung, Herstellung und 
Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt  die Stadt Münster 
Kanalanschlussbeiträge. 
 
§ 2 
Gegenstand der Beitragspflicht 
 
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt 
sind: 
1. das Grundstück muss an die Anwasseranlage tatsäc hlich und rechtlich angeschlossen 
werden können, 
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssa tzung ein Anschlussrecht bestehen 
und 
3. für das gesamte Grundstück muss 
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgeset zt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so 
dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder

b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gew erbliche Nutzung nicht festgesetzt ist 
(z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB) , muss das Grundstück nach der 
Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordn eten städtebaulichen Entwicklung der 
Gemeinde zur Bebauung anstehen. 
 
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsä chlich angeschlossen (z. B. im 
Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der  Beitragspflicht auch dann, wenn die 
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. 
 
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 
 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der 
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gem eindliche Abwasseranlage 
angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall,  wenn Niederschlagswasser von 
Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbin dung in die gemeindliche 
Abwasseranlage (z.B. in ein Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. 
 
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhäng ig von der Eintragung im Grundbuch 
jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Tei l der Grundfläche, der selbständig 
baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. 
 
 
§ 3 
Beitragsmaßstab 
 
(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die wie folgt vervielfältigte Grundstücksfläche: 
 
1. WS-, WR-, WA-, MI-, MD- Gebiete 
a) 1 – 2 Geschosse:     X 1,0 
b)  3 Geschosse:     x  1,3 
c)  4 – 5 Geschosse:     x  1,6 
d)  6 und mehr Geschosse:    x  1,9 
 
2. MK-, GE-, GI- Gebiete 
a) 0 – 2 Geschosse:     x 1,6 
b) 3 – 4 Geschosse:     x 1,8 
c)  5 und mehr Geschosse:    x 1,9

(2) Für Art und Maß der zulässigen Grundstücksnutzu ng sind die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes maßgebend. Als Geschosszahl gilt di e im Bebauungsplan festgesetzte 
höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Angabe n von Spannbreiten gilt die höchste 
Zahl. Ist für ein Grundstück keine Geschosszahl, ab er eine Baumassenzahl festgesetzt, so 
gilt das Grundstück bei einer höchst zulässigen Bau massenzahl bis 4,5 als bis 
zweigeschossig, bis 6,5 als dreigeschossig, darüber als viergeschossig bebaubar.  
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder di e Geschoss- noch die Baumassenzahl, 
aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen A nlagen fest, so werden je 3,5 m Höhe 
als ein Vollgeschoss gerechnet; bei dieser Berechnu ng sich ergebende Bruchzahlen werden 
aufgerundet. 
Werden im Einzelfall die zulässigen Maße überschrit ten, so gelten anstelle der zulässigen 
die tatsächlichen Maße. 
 
(3) Ist für ein Sondergebiet eine Nutzung vorgesehe n, die sonst nur in MK – Gebieten 
zulässig ist, so gilt das Sondergebiet als MK-Gebie t im Sinne dieser Satzung. 
Entsprechendes gilt, wenn im Sondergebiet eine Nutz ung eine Nutzung vorgesehen ist, die 
sonst nur in GE- oder GI-Gebieten zulässig ist. And erenfalls gelten Sondergebiete als WA-
Gebiete im Sinne dieser Satzung, sofern nicht wegen  des besonderen Charakters des 
Sondergebietes durch Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. 
 
(4) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die 
Geschoss- noch die Baumassenzahl noch die Höchstgre nze der Höhe der baulichen 
Anlagen festsetzt, ist 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die  Zahl der auf dem an derselben 
Straßenseite nächstgelegenen bebauten Grundstück ta tsächlich vorhandenen 
Vollgeschosse maßgebend. Liegt an derselben Straßen seite kein bebautes Grundstück, ist 
das nächstgelegene bebaute Grundstück maßgebend. Be i unterschiedlicher Geschosszahl 
zweier solcher nächstgelegener Grundstücke gilt das  Grundstück mit der niedrigeren 
Geschosszahl. 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück un terschiedliche Geschosszahlen 
aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststell bar, so werden je 3,5 m Höhe der 
baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet. 
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z.  B. Schornsteine, Türme als Teil einer 
baulichen Anlage, gilt die Geschosszahl der Hauptan lage. Für selbständige Anlagen solcher

Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschosszah l. Bruchzahlen werden in den Fällen der 
vorstehenden Sätze 3 und 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(5) Ist die Art der Nutzung nicht festgesetzt, so i st diese nach der vorhandenen Nutzung und 
Bebauung des Grundstücks und seiner näheren Umgebun g nach § 34 Abs. 2 BauGB zu 
beurteilen. Entspricht die Eigenart der näheren Umg ebung nach vorhandener Bebauung 
keinem der in § 3 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführte n Baugebiete, so richtet sich der 
Beitragsmaßstab bei gewerblich genutzten Grundstück en nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2, bei 
sonstigen Grundstücken nach § 3 Abs. 1  Ziff. 1 dieser Satzung.  
 
(6) Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbesti mmung nur untergeordnet bebaubar 
sind, wie Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dau erkleingärten, ist die für die 
Beitragsberechnung maßgebende Grundstücksfläche mit 0,4 zu vervielfältigen. 
 
 
§ 4 
Beitragssatz 
 
Der Beitragssatz beträgt 6,77 € je m² der nach § 3 vervielfältigten Grundstücksfläche. 
 
 
§ 5 
Teilbeträge bei Teilanschluss 
 
(1) Besteht nicht die tatsächliche und rechtliche M öglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein 
Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt 
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 2/3 des vollen Beitrags, 
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1/3 des vollen Beitrags, 
 
(2) Entfallen die in (1) bezeichneten Beschränkunge n der Benutzungsmöglichkeit, so ist der 
Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. 
 
§ 6 
Beitragspflichtiger 
 
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt d er Bekanntgabe des Beitragsbescheides 
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist

der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beit ragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige 
haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teile igentum sind die einzelnen 
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 
 
§ 7 
Entstehen der Beitragspflicht 
 
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grunds tück an die öffentliche Abwasseranlage 
angeschlossen werden kann. 
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspf licht mit dem Anschluss. In den Fällen des 
§ 5 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht für den Res tbetrag, sobald die Beschränkungen der 
Nutzungsmöglichkeit entfallen. 
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieser Satzung bereits an die 
Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konn ten, entsteht die Beitragspflicht mit 
Inkrafttreten dieser Satzung. 
(4) In den Fällen des Abs. 
 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für  den Anschluss 
des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder e in Anschlussbeitrag nach früherem 
Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen worden oder verjährt ist. 
 
§ 8 
Fälligkeit 
 
Der Beitrag wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 
 
 
Teil II: 
Kostenersatz für Hausanschlüsse 
 
§ 9 
 
(1) Der Aufwand für die Herstellung des Einsteigesc hachts der Inspektionsöffnung und der 
Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht auf dem privaten 
Grundstück nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerung ssatzung wird nach Einheitssätzen 
abgerechnet.

(2) Für die Herstellung eines zusätzlichen Hausansc hlusses oder die Änderung eines 
Hausanschlusses nach § 12 Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 Sa tz 1 der Entwässerungssatzung 
werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Es kann Vorauszahlung verlangt werden. 
Ein Wechsel im System (z. B. von Mischkanal auf Tre nnsystem) gilt als Änderung einer 
Grundstücksschlussleitung. 
§ 10 
Einheitssätze 
 
Die Einheitssätze für die Herstellung von Schmutzwa sser-, Mischwasser- und 
Regenwasserhausanschlüssen nach § 9 Abs. 1 werden wie folgt festgesetzt: 
 
Wohn-/ Mischgebiete: 
- Schmutz-/ Misch- und Regenwasserhausanschluss:    € 1483,08 
- Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss:     €   8 14,45 
- Regenwasserhausanschluss.       €   668,63 
 
Gewerbe-/ Industriegebiete: 
- Schmutz-/ Misch- und Regenwasserhausanschluss:    € 2429,54 
- Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss:     € 107 1,57 
- Regenwasserhausanschluss:       € 1357,97 
 
 
§ 11 
Ersatzpflichtigkeit 
 
Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des  Heranziehungsbescheides Eigentümer des 
angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstückes is t. Ist das Grundstück mit einem 
Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentüme rs der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. 
Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die 
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprec hend ihrem Miteigentumsanteil 
ersatzpflichtig. 
Erhalten mehrere Grundstückseigentümer eine gemeins ame Anschlussleitung, so ist für 
Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich eine m der beteiligten Grundstücke dienen, 
allein der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Leitung 
mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eig entümer der beteiligten Grundstücke 
zu dem Anteil verpflichtet, der dem Verhältnis der Fläche des  betreffenden Grundstücks zur 
Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.

§ 12 
Entstehen des Ersatzanspruchs 
 
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Her stellung der Anschlussleitung, im 
Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 
 
 
§ 13 
Fälligkeit 
 
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgab e des Heranziehungsbescheides 
fällig. 
 
 
§ 14 
Billigkeits- und Härtefallregelung 
 
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Ei nzelfall besondere, insbesondere 
nicht beabsichtigte Härten, so kann der Beitrag ode r Kostenersatz gestundet, ermäßigt oder 
erlassen werden. 
 
 
§ 15 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung  in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
bisherige Satzung außer Kraft.

Beschlussvorlage

18735 Zeichen

V/0401/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz für Hausanschlüsse in 
der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS) 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz für 
Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS) wird beschlossen (Anlage). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ist mit einem höheren Beitragsaufkommen in nicht exakt quantifizierbarem Umfang zu rechnen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur b esseren Übersicht sind die einzelnen Ände-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet.  
 
Die Vervielfältigungsfaktoren (Nr. 6) werden an die Mustersatzung angepasst. Bei Gebäuden mit 
mehr als zwei Geschossen und in MK -, GE -, GI -Gebieten führt dies zu einem Anstieg der K a-
nalanschlussbeiträge. Der Beitragssatz bleibt unverändert. Die Einfamilienhausbeba uung ist von 
Nr. 6 nicht betroffen. Die Einheitssätze (Nr. 13) für die Herstellung von Schmutzwasser -, Misch-
wasser- und Regenwasserhausan schlüssen erhöhen sich entsprechend der allgemeinen Prei s-
entwicklung um durchschnittlich 18 %. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0401/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0401/2012 
Inhaltlich erfolgen Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben sowie redaktioneller Art. Die 
Satzung erhält ebenfalls eine neue Überschrift. 
 
 
Ausgangslage ist die Mustersatzung des Städte - und Gemeindebundes NRW, jedoch abgestimmt 
auf die Situation im Stadtgebiet. 
 
Da auch die Überschriften angepasst werden, empfiehlt es sich, insgesamt zur besseren Lesba r-
keit den gesamten Satzungstext neu zu erlassen.  
 
 
Tabelle zu den einzelnen Änderungen: 
 
 
 Alt  Neu  Begründung 
1. Überschrift: Satzung über 
die Erhebung von Entwäs- 
serungsbeiträgen und den 
Kostenersatz für Hausan- 
schlüsse (…) 
 Satzung über die Erhebung von 
Kanalanschlussbeiträgen und den 
Kostenersatz für Hausanschlüsse 
(…) 
 
 
 Ausschließlich der neue 
Begriff entspricht dem 
Wortlaut des § 8 KAG. Es 
vermeidet Verwirrung, 
den einschlägigen Ge-
setzesbegriff zu verwen-
den. 
2.  Präambel: Aufgrund der 
§§ 1,2,8 und 10 des Kom-
munalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW S.712/ 
SGV. NW 610) und der §§ 7 
und 41 der Gemeindeord- 
nung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen in der Fas-
sung der Bekannt- machung 
vom 14.7.1994 (GV. NW 
1994 S.666 / sgv. Nw 2023) 
hat der Rat der Stadt Müns-
ter am 20.12.1995 nachste-
hende Satzung beschlossen: 
 Aufgrund der §§ 1,2,8 Abs.4, Satz 
3 und 10 des Kommunalabgaben- 
gesetzes (…), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.12.2011 
(GV. NRW, S.687)und der §§ 7 
und 41 der Gemeindeordnung 
(…), zuletzt geändert durch Art.1 
des Gesetz vom 18.09.2012 (GV. 
NRW, S.436) (…) 
 Anpassung an die aktuel-
len Fassungen der ge-
setzlichen Ermächti- 
gungsgrundlagen 
3.  Überschrift Teil I: Erhebung 
von Entwässerungsbeiträgen 
 Erhebung von Kanalanschluss-
beiträgen 
 Fortführung der redak- 
tionellen Änderung zu 1. 
4. § 1: Zum Ersatz ihres durch- 
schnittlichen Aufwandes für 
die Anschaffung, Herstellung 
und Erweiterung des Kanal- 
netzes der öffentlichen Ab- 
wassereinrichtungen erhebt 
die Stadt Münster Entwäs- 
serungsbeiträge. 
 Zum Ersatz ihres durchschnitt- 
lichen Aufwandes für die Anschaf- 
fung, Herstellung und Erweiterung 
der gemeindlichen Abwasser-
anlage erhebt die Stadt Münster 
Kanalanschlussbeiträge 
 - Damit wird die Beitrags- 
erhebung in Übereinstim- 
mung mit der Ermächti- 
gungsgrundlage ausge- 
weitet auf auch z. B. Re-
genklärbecken u. ä. 
 
- Fortführung der redak- 
tionellen Änderung zu 1.  
5. § 2 Gegenstand der Bei-
tragspflicht: (1) Der Bei-
tragspflicht unterliegen 
Grundstücke, die an die öf-
fentliche Abwasserein- ein-
richtung angeschlossen 
werden können und deren 
 (1) Ein Grundstück unterliegt der 
Beitragspflicht, wenn folgende 
Voraussetzungen erfüllt sind: 
1. das Grundstück muss an die 
Abwasseranlage tatsächlich und 
rechtlich angeschlossen werden 
 Diese Fassung ist we-
sentlich konkreter. Die 
vielen Anwenderfragen 
zu diesem Bereich wer-
den damit unmittelbar 
und anhand aktueller 
Rechtsprechung beant-

- 3 - 
V/0401/2012 
bauliche oder gewerbliche 
Nutzung zulässig ist. 
(2) Wird ein Grundstück an 
die öffentliche Abwasseran- 
anlage tatsächlich ange- 
schlossen, so unterliegt es 
der Beitragspflicht auch 
dann, wenn die Voraus- set-
zungen des Abs.1 nicht vor-
liegen. 
können, 
2. für das Grundstück muss nach 
der Entwässerungssatzung ein 
Anschlussrecht bestehen und 
3. für das gesamte Grundstück 
muss a) eine bauliche oder ge-
werbliche Nutzung festgesetzt 
sein (z.B. durch Bebauungsplan), 
so dass es bebaut oder gewerb- 
lich genutzt werden darf ode 
b) soweit für ein Grundstück eine 
bauliche oder gewerbliche Nut-
zung nicht festgesetzt ist (z. B. im 
unbeplanten Innenbereich nach § 
34 BauGB), muss das Grund- 
stück nach der Verkehrsauffas- 
sung Bauland sein und nach der 
geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung der Gemeinde zur Be-
bauung anstehen. 
 
(2) Wird ein Grundstück an die 
Abwasseranlage tatsächlich an-
geschlossen (z. B. im Außen- be-
reich nach § 35 BauGB), so unter-
liegt es der Beitragspflicht auch 
dann, wenn die Voraus- setzun-
gen des Abs. 1 nicht vorliegen. 
 
(3) Der Beitragspflicht nach Abs.1 
unterliegen auch Grundstücke, die 
im Rahmen der Niederschlags- 
wasserbeseitigung mittelbar an 
die gemeinliche Abwasseranlage 
angeschlossen sind. Dies ist ins-
besondere der Fall, wenn Nieder-
schlagswasser von Grundstücken 
oberirdisch ohne leitungsmäßige 
Verbindung in die gemeindliche 
Abwasseranlage (z. B. in ein Mul-
den-Rigolen-System) gelangen 
kann. 
 
(4) Grundstück im Sinne dieser 
Satzung ist unabhängig von der 
Eintragung im Grundbuch jeder 
demselben Grundstückseigen- 
tümer gehörende Teil der Grund- 
fläche, der selbständig baulich 
oder gewerblich genutzt werden 
darf und an die Anlage ange- 
schlossen werden kann.  
wortet. Sie entspricht 
auch der Mustersatzung. 
6. § 3 Beitragsmaßstab:  
(1) Maßstab für den Ent- 
wässerungsbeitrag ist die 
wie folgt vervielfältigte 
 (1) Maßstab für den Anschluss-
beitrag ist die wie folgt vervielfäl- 
tigte Grundstücksfläche: 
 - Fortführung der redak- 
tionellen Änderung zu 1. 
 
- Anpassung des Ver-

- 4 - 
V/0401/2012 
Grundstücksfläche: 
1. WS-Gebiet : x 0,8 
2. WR-, WA-, MI-, MD-
Gebiet 
a) 1 – 2 Geschosse : x 1,0 
b) 3 – 4 Geschosse:  x  1,2 
c) 5 und mehr Geschosse: x 
1,3 
3. MK-, GE-, GI-Gebiete 
a) 0 – 2 Geschosse: x 1,3 
b) 3 – 4 Geschosse. X 1,5 
c) 5 und mehr Geschosse: x 
1,6 
1. WS-,WR-, WA-, MI-, MD-Gebiet 
a) 1 - 2 Geschosse: x 1,0 
b) 3 Geschosse: x 1,3 
c) 4 – 5 Geschosse: x 1,6 
d) 6 und mehr Geschosse: x 1,9 
2. MK-, GE-, GI-Gebiete 
a) 0 – 2 Geschosse: x 1,6 
b) 3 – 4 Geschosse: x 1,8 
c) 5 und mehr Geschosse: x 1,9 
vielfältigungsmaßstabs 
an die höheren Vor- 
schläge aus der Muster- 
satzung. Jene Vor- 
schläge werden dabei 
nicht überschritten. 
 
- ersatzlose Aufhebung 
der Ziff. 1: ein vermin- 
derter Maßstab ist für die 
Kleinsiedlungsgebiete 
nicht zu begründen. Sie 
sind entsprechen den 
WR, WA, MI und MD-
Gebieten zu behandeln. 
 
7. § 3 Beitragsmaßstab 
(2) (…) Als Geschosszahl 
gilt die im Bebauungsplan 
festgesetzte höchstzulässige 
Zahl der Vollgeschosse. Ist 
für e in Grundstück keine 
Geschosszahl, aber eine 
Baumassenzahl festgesetzt, 
so gilt das Grundstück bei 
einer höchstzulässigen 
Baumassenzahl bis 4,5 als 
bis zweigeschossig, bis 6,5 
als drei - bis viergeschossig, 
darüber als fünf - und meh r-
geschossig bebaubar. 
  
(2) Als Geschosszahl gilt die im 
Bebauungsplan festgesetzte 
höchst zulässige Zahl der Vollg e-
schosse. Bei Angaben von 
Spannbreiten gilt die höchste 
Zahl. Ist für ein Grundstück keine 
Geschosszahl, aber eine Ba u-
massenzahl festgesetzt, so gilt 
das Grundstück be i einer höchst 
zulässigen Baumassenzahl bis 4,5 
als bis zweigeschossig, bis 6,5 als 
dreigeschossig, darüber als vie r-
geschossig bebaubar.  
  
 
 
 
- Anregung aus einem 
Gerichtsverfahren zur 
Vermeidung von Ausl e-
gungsproblemen (zu u n-
bestimmt) 
 
 
 
- Harmonisierung mit den 
Änderungen in Abs.1 
8. § 3 Beitragsmaßstab 
(6): Bei Grundstücken, die 
aufgrund ihrer Zweckbestim- 
mung nur untergeordnet be-
baubar sind, wie Sport- plät-
ze, Freibäder, Friedhöfe und 
Dauerkleingärten, ist die für 
die Beitragsberechnung 
maßgebende Grundstücks- 
fläche mit 0,1 zu verviel- 
fältigen. Das gleiche gilt für 
Grundstücke, die nach § 2 
Abs. 2 dieser Satzung der 
Beitragspflicht unterliegen, 
obwohl sie weder baulich 
noch gewerblich nutzbar 
sind. 
 (6) Bei Grundstücken, die auf- 
grund ihrer Zweckbestimmung nur 
untergeordnet bebaubar sind, (…), 
ist die für die Beitragsberechnung 
maßgebende Grundstücksfläche 
mit 0,4 zu vervielfältigen. 
 Satz 2 war ursprünglich 
nur für sog. „Weidean- 
schlüsse“ vorgesehen, ist 
aber nie zur Anwendung 
gekommen. Die darauf 
oft resultierend gewese- 
nen Unsicherheiten bei 
der Bewertung von Au-
ßenbereichsgrund-
stücken lässt sich durch 
Streichung dieses Satzes 
vermeiden. Die Erhöhung 
auf 0,4 entspricht nun- 
mehr der Regelung in der 
Erschließungsbeitrags-
satzung. 
9. § 5: Teilbeträge bei Teilan- 
schluss: Kann ein Grund- 
stück nur an die Regen- 
wasserableitung angeschlos- 
sen werden, so entsteht ein 
Teilbeitrag in Höhe von 1/3, 
kann es nur an die 
Schmutzwasserleitung an-
 § 5 : Teilbeträge bei Teilan- 
schluss: 
(1) Besteht nicht die tatsächliche 
und rechtliche Möglichkeit des 
Vollanschlusses, so wird ein Teil-
betrag erhoben. Dieser beträgt: 
a) bei einem Anschluss nur für 
 Die Regelungen zu (1) a) 
und b) sind inhaltsgleich 
mit der jetzigen Fassung, 
aber nunmehr besser 
verständlich. 
 
 
Zu (2) dazu enthält die

- 5 - 
V/0401/2012 
geschlossen werden, in Hö-
he von 2/3 des vollen Beitra-
ges. Entsprechende Teilbe-
träge entstehen, wenn ein an 
die Regenwasserab- ablei-
tung angeschlossenes 
Grundstück später an die 
Schmutzwasserableitung 
und wenn ein an die 
Schmutzwasserableitung 
angeschlossenes Grund- 
stück später an die Regen- 
wasserableitung ange- 
schlossen werden kann.  
Schmutzwasser 2/3 des vollen 
Beitrags, 
b) bei einem Anschluss nur für 
Niederschlagswasser 1/3 des vol-
len Beitrags, 
 
(2) Entfallen die in (1) bezeich- 
neten Beschränkungen der Be- 
nutzungsmöglichkeit, so ist der 
Restbetrag nach dem zu diesem 
Zeitpunkt geltenden Beitragssatz 
zu zahlen. 
Satzung bislang keine 
Bestimmung, so dass es 
zu mehreren Ausle- 
gungsmöglichkeiten 
kommen konnte (immer 
der günstigste Satz).   
10. Zwischen § 6 (Beitrags- 
pflichtiger) und § 7 (Fällig- 
keit) 
 § 7 (neu): Entstehen der Beitrags- 
pflicht 
(1) Die Beitragspflicht entsteht, 
sobald das Grundstück an die 
öffentliche Abwasseranlage ange-
schlossen werden kann. 
 
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 ent- 
steht die Beitragspflicht mit dem 
Anschluss. In den Fällen des § 5 
Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht 
für den Restbetrag, sobald die 
Beschränkungen der Nutzungs- 
möglichkeit entfallen. 
 
(3) Für Grundstücke, die im Zeit- 
punkt des Inkrafttretens dieser 
Satzung bereits an die Abwas- 
seranlage angeschlossen waren 
oder werden konnten, entsteht die 
Beitragspflicht mit Inkrafttreten 
dieser Satzung.   
 
(4) In den Fällen des Abs. 3 ent- 
steht keine Anschlussbeitrags- 
pflicht, wenn für den Anschluss 
des Grundstücks bereits eine An-
schlussgebühr oder ein An- 
schlussbeitrag nach früherem 
Recht gezahlt oder ein dahin- ge-
hender Anspruch erlassen worden 
oder verjährt ist. 
 Bislang gab es dazu kei-
ne satzungsrechtliche 
Regelung. Eine solche ist 
jedoch gem. § 2 Abs. 1 
S. 2 KAG sinnvoll (Min-
destvoraussetzungen 
einer Satzung). Die For-
mulierung entspricht in-
haltlich der Muster- sat-
zung und erfasst alle ge-
mäß der Satzung denk-
baren Fallkonstel- latio-
nen und orientiert sich an 
den gesetzlichen Vorga-
ben aus § 8 Abs. 7 KAG.  
11. § 8: Übergangsvorschriften 
 
Die Beitragspflicht entfällt für 
Grundstücke, für die bereits 
ein Kanalanschlussbeitrag 
oder eine vergleichbare Leis-
 - Dieser § entfällt vollständig. 
- Der bisherige § 7 enthält nun die 
laufende Nummer 8. 
 - Die bisherige Regelung 
ist nun in § 7 – dort in 
Abs. 4 – thematisch und 
inhaltsgleich enthalten. 
- redaktionelle Anpas- 
sung

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V/0401/2012 
tung entrichtet ist.  
12. § 9 
(1) Der Aufwand für die Her- 
stellung des Kontroll- 
schachts und der Hausan- 
schlussleitung von der 
Grundstücksgrenze bis zum 
Kontrollschacht auf dem pri-
vaten Grundstück nach § 1 
Abs. 5 Satz 3 der Ent- wäs-
serungssatzung wird pau-
schal abgerechnet. 
 
 
 
 
 
 
(2) Für die Herstellung eines 
zusätzlichen Hausan- 
schlusses oder die Änderung 
einer Hausanschlussleitung 
nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und 
§ 11 der Entwässerungs- 
satzung werden die tatsäch- 
lichen Kosten berechnet.  
 
 (1) Der Aufwand für die Herstel-
lung des Einsteige- schach-
tes/Inspektionsöffnung und der 
Hausanschlussleitung von der 
Grundstücksgrenze bis zum Kon-
trollschacht auf dem privaten 
Grundstück nach § 12 Abs.5 Satz 
2 der Entwässerungssatzung wird 
nach Einheitssätzen abgerechnet. 
 
 
 
 
 
 
(2) Für die Herstellung (…) nach 
§ 12 Abs. 2, Satz 1, Abs. 5, Satz 1 
der Entwässerungssatzung (…) 
Ein Wechsel im System (z. B. von 
Mischkanal auf Trennsystem) gilt 
als Änderung einer Grundstücks-
anschlussleitung. 
 Zu (1) - der bisherige 
Bezug auf § 1 Abs. 5, 
Satz 3 EWS geht ins Lee-
re, weil es diesen § nicht 
gibt. Tatsächlich ist § 12 
Abs. 5, S.2  der inhaltlich 
zutreffende Verweis. 
- Das Gesetz (§ 10 
Abs. 1, S. 2 KAG) erlaubt 
einen Kostenersatz nur 
nach der „Höhe der tat-
sächlichen Kosten“ oder 
nach „Einheits- sätzen“. 
Eine „Pauschale“ ist nicht 
vorgesehen. Zur Vermei-
dung von Ausle- gungs-
schwierigkeiten wird klar 
eine der beiden Varianten 
benannt. 
 
Zu (2): der bisherige Be-
zug auf § 10 geht ins 
Leere, weil es diese 
Norm nicht gibt. Der Be-
zug auf § 11 der EWS ist 
inhaltlich unzutreffend. 
 
Der Wechsel im System 
war bislang nicht eindeu- 
tig zuzuordnen. 
13. § 10 
Die Pauschalbeiträge für die 
Herstellung von Schmutz-, 
Misch- und Regenwasser- 
hausanschlüssen nach § 9 
Abs.1 werden wie folgt fest- 
gesetzt. 
 
Wohn-/Mischgebiete: 
- Schmutz-/Misch- und 
Regenwasserhaus- 
anschluss: 1259,75 € 
- Schmutz- oder 
Mischwasserhaus- 
anschluss: 691,80 € 
- Regenwasserhaus- 
schluss: 567,94 € 
 
Gewerbe-/Industriegebiete: 
- Schmutz-/Misch- und 
Regenwasserhaus- 
anschluss: 2054,58 € 
- Schmutz- oder 
Mischwasserhaus- 
anschluss: 906,19 € 
 § 10: 
Die Einheitssätze für die Herstel- 
lung (…) werden wie folgt festge- 
setzt: 
 
Wohn-/Mischgebiete: 
- Schmutz-/Misch- und 
Regenwasserhausan- 
schluss: 1483,08 € 
- Schmutz- oder Misch- 
wasserhausanschluss: 
814,45 € 
- Regenwasserhausan- 
schluss: 668,63 € 
 
Gewerbe-/Industriegebiet: 
- Schmutz-/Misch- und 
Regenwasserhausan- 
Schluss: 2429,54 € 
- Schmutz- oder Misch-  
Wasserhausanschluss: 
1071,57 € 
- Regenwasserhausan- 
Schluss: 1357,97 € 
 
 Aufgrund der Begrün- 
dung zu 12. ist der Be- 
griff „Pauschalbeträge“ zu 
ersetzen. Die bisherigen 
Einheitssätze sind nicht 
mehr kostendeckend. Sie 
wurden seit 11 Jahren 
nicht mehr angepasst. 
Eine betriebswirtschaft- 
liche Kalkulation war 
nicht möglich, weil von 
2006 bis 2009 nur Re-
genwasserhausan- 
schlüsse gefertigt wur- 
den. Daher wurde Preis- 
index des Statistischen 
Bundesamtes für Bau- 
wirtschaft (Bauleistungen 
bei Entwässerungskanal- 
arbeiten) zugrunde ge- 
legt. Daraus folgt eine 
durchschnittliche jähr- 
liche Preissteigerung von 
1,83 % für Wohn- u. MI-
Gebiete und 1,88 % für

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V/0401/2012 
- Regenwasserhaus- 
anschluss: 1148,39 € 
 
GE- u. Industriegebiete 
für 2001 – 2009. Für 
Wohn- u. Mischgebiete 
beträgt die Erhöhung 
damit 17,73 % für Ge- 
werbe- und Industriege- 
biet 18,25 %. 
14.  § 11: 
Ersatzpflichtig ist derjenige, 
der im Zeitpunkt des Heran-
ziehungsbescheides Eigen-
tümer des angeschlos- se-
nen bzw. anschließbaren 
Grundstückes ist. Ist das 
Grundstück mit einem Erb- 
baurecht belastet, so ist an-
stelle des Eigentümers der 
Erbbauberechtigte ersatz-
pflichtig. Mehrere Ersatz-
pflichtige sind Gesamt-
schuldner; bei Wohnungs- 
und Teileigen- tum sind die 
einzelnen Wohnungs- und 
Teileigen- tümer nur ent-
sprechend ihrem Miteigen-
tumsanteil ersatzpflichtig. 
 Anfügen: 
Erhalten mehrere Grundstücks- 
eigentümer eine gemeinsame 
Anschlussleitung, so ist für Teile 
der Leitung, die ausschließlich 
einem der beteiligten Grundstücke 
dienen, allein der Eigentümer des 
betreffenden Grundstücks er- 
satzpflichtig. Soweit die Leitung 
mehreren Grundstücken gemein- 
sam dient, sind die Eigentümer 
der beteiligten Grundstücke zu 
dem Anteil verpflichtet, der dem 
Verhältnis der Fläche des be- tref-
fenden Grundstücks zur Gesamt-
fläche der beteiligten Grundstücke 
entspricht.  
 Diese Variante war bis- 
lang noch nicht aus- diffe-
renziert. Es wurden die 
jeweiligen Eigentümer 
veranlagt. Da es recht- 
lich zwingend ist, genau 
zu bestimmen, wer der 
Ersatzpflichtige ist, emp-
fiehlt es sich, auch diese 
Fälle sachgerecht ent-
sprechend mit zu regeln.  
 
15.   Nach § 11: neuer § 12: Entstehen 
des Ersatzanspruchs: Der Er- 
satzanspruch entsteht mit der 
endgültigen Herstellung der An-
schlussleitung, im Übrigen mit der 
Beendigung der Maßnahme. 
Der bisherige § 12 erhält die 
Nummer 13. 
 Bislang fehlte eine solche 
Regelung. Dies führte zu 
Verjährungsproblemen. 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
16.   Nach § 13 neu: § 14 Billigkeits- 
und Härtefallklausel: Ergeben sich 
aus der Anwendung dieser Sat-
zung im Einzelfall besondere, ins-
besondere nicht beabsichtigte 
Härten, so kann der Beitrag oder 
Kostenersatz gestundet, ermäßigt 
oder erlassen werden. 
 Eine solche Regelung 
fehlte bislang, obwohl ein 
praktisches Bedürfnis 
dazu vorhanden war. Sie 
erleichtert in Einzelfällen 
die Anwendung der Sat-
zung. 
17. § 14. 
Diese Satzung tritt am Tage 
nach der Bekanntmachung 
in Kraft. 
 § 15 
(…) 
Anfügen: Gleichzeitig tritt die Sat-
zung vom … außer Kraft.  
 Die Änderung in der 
Nummerierung folgt aus 
15. und 16. Der ange- 
fügte Satz dient der 
Rechtssicherheit. 
 
i. V.         Anlage: 
         Neuer Satzungstext 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 15.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 19.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0401/2012
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37