V/0401/2012
Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen
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Rat_V_0401_2012_Erhebung_Kanalanschlussbeitraege_Anl.1
11568 Zeichen
Anlage Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und den Kostenersatz für Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung – KBS) vom … 2012) (Amtsblatt der Stadt Münster 2012, S….) Aufgrund der §§ 1, 2, 8 Abs. 4, S.3, 10 des Kommuna labgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. N RW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 687) und d er §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert du rch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW, S. 436) hat der Rat der Stadt Münster am …2012 nachstehende Satzung beschlossen: Teil I: Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen § 1 Zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für d ie Anschaffung, Herstellung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Münster Kanalanschlussbeiträge. § 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. das Grundstück muss an die Anwasseranlage tatsäc hlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssa tzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das gesamte Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgeset zt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gew erbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB) , muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordn eten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsä chlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gem eindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbin dung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhäng ig von der Eintragung im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Tei l der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 3 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die wie folgt vervielfältigte Grundstücksfläche: 1. WS-, WR-, WA-, MI-, MD- Gebiete a) 1 – 2 Geschosse: X 1,0 b) 3 Geschosse: x 1,3 c) 4 – 5 Geschosse: x 1,6 d) 6 und mehr Geschosse: x 1,9 2. MK-, GE-, GI- Gebiete a) 0 – 2 Geschosse: x 1,6 b) 3 – 4 Geschosse: x 1,8 c) 5 und mehr Geschosse: x 1,9 (2) Für Art und Maß der zulässigen Grundstücksnutzu ng sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Als Geschosszahl gilt di e im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Angabe n von Spannbreiten gilt die höchste Zahl. Ist für ein Grundstück keine Geschosszahl, ab er eine Baumassenzahl festgesetzt, so gilt das Grundstück bei einer höchst zulässigen Bau massenzahl bis 4,5 als bis zweigeschossig, bis 6,5 als dreigeschossig, darüber als viergeschossig bebaubar. Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder di e Geschoss- noch die Baumassenzahl, aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen A nlagen fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoss gerechnet; bei dieser Berechnu ng sich ergebende Bruchzahlen werden aufgerundet. Werden im Einzelfall die zulässigen Maße überschrit ten, so gelten anstelle der zulässigen die tatsächlichen Maße. (3) Ist für ein Sondergebiet eine Nutzung vorgesehe n, die sonst nur in MK – Gebieten zulässig ist, so gilt das Sondergebiet als MK-Gebie t im Sinne dieser Satzung. Entsprechendes gilt, wenn im Sondergebiet eine Nutz ung eine Nutzung vorgesehen ist, die sonst nur in GE- oder GI-Gebieten zulässig ist. And erenfalls gelten Sondergebiete als WA- Gebiete im Sinne dieser Satzung, sofern nicht wegen des besonderen Charakters des Sondergebietes durch Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. (4) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss- noch die Baumassenzahl noch die Höchstgre nze der Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf dem an derselben Straßenseite nächstgelegenen bebauten Grundstück ta tsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Liegt an derselben Straßen seite kein bebautes Grundstück, ist das nächstgelegene bebaute Grundstück maßgebend. Be i unterschiedlicher Geschosszahl zweier solcher nächstgelegener Grundstücke gilt das Grundstück mit der niedrigeren Geschosszahl. Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück un terschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststell bar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die Geschosszahl der Hauptan lage. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschosszah l. Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. (5) Ist die Art der Nutzung nicht festgesetzt, so i st diese nach der vorhandenen Nutzung und Bebauung des Grundstücks und seiner näheren Umgebun g nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Entspricht die Eigenart der näheren Umg ebung nach vorhandener Bebauung keinem der in § 3 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführte n Baugebiete, so richtet sich der Beitragsmaßstab bei gewerblich genutzten Grundstück en nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2, bei sonstigen Grundstücken nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Satzung. (6) Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbesti mmung nur untergeordnet bebaubar sind, wie Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dau erkleingärten, ist die für die Beitragsberechnung maßgebende Grundstücksfläche mit 0,4 zu vervielfältigen. § 4 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt 6,77 € je m² der nach § 3 vervielfältigten Grundstücksfläche. § 5 Teilbeträge bei Teilanschluss (1) Besteht nicht die tatsächliche und rechtliche M öglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 2/3 des vollen Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1/3 des vollen Beitrags, (2) Entfallen die in (1) bezeichneten Beschränkunge n der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 6 Beitragspflichtiger Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt d er Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beit ragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teile igentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 7 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grunds tück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspf licht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 5 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht für den Res tbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konn ten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder e in Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen worden oder verjährt ist. § 8 Fälligkeit Der Beitrag wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Teil II: Kostenersatz für Hausanschlüsse § 9 (1) Der Aufwand für die Herstellung des Einsteigesc hachts der Inspektionsöffnung und der Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerung ssatzung wird nach Einheitssätzen abgerechnet. (2) Für die Herstellung eines zusätzlichen Hausansc hlusses oder die Änderung eines Hausanschlusses nach § 12 Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 Sa tz 1 der Entwässerungssatzung werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Es kann Vorauszahlung verlangt werden. Ein Wechsel im System (z. B. von Mischkanal auf Tre nnsystem) gilt als Änderung einer Grundstücksschlussleitung. § 10 Einheitssätze Die Einheitssätze für die Herstellung von Schmutzwa sser-, Mischwasser- und Regenwasserhausanschlüssen nach § 9 Abs. 1 werden wie folgt festgesetzt: Wohn-/ Mischgebiete: - Schmutz-/ Misch- und Regenwasserhausanschluss: € 1483,08 - Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss: € 8 14,45 - Regenwasserhausanschluss. € 668,63 Gewerbe-/ Industriegebiete: - Schmutz-/ Misch- und Regenwasserhausanschluss: € 2429,54 - Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss: € 107 1,57 - Regenwasserhausanschluss: € 1357,97 § 11 Ersatzpflichtigkeit Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Heranziehungsbescheides Eigentümer des angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstückes is t. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentüme rs der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprec hend ihrem Miteigentumsanteil ersatzpflichtig. Erhalten mehrere Grundstückseigentümer eine gemeins ame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich eine m der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Leitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eig entümer der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil verpflichtet, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. § 12 Entstehen des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Her stellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 13 Fälligkeit Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgab e des Heranziehungsbescheides fällig. § 14 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Ei nzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so kann der Beitrag ode r Kostenersatz gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. § 15 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0401/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz für Hausanschlüsse in
der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS)
hier: Neufassung
Beratungsfolge
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung
07.11.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die anliegende Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz für
Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS) wird beschlossen (Anlage).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es ist mit einem höheren Beitragsaufkommen in nicht exakt quantifizierbarem Umfang zu rechnen.
Begründung:
Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur b esseren Übersicht sind die einzelnen Ände-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet.
Die Vervielfältigungsfaktoren (Nr. 6) werden an die Mustersatzung angepasst. Bei Gebäuden mit
mehr als zwei Geschossen und in MK -, GE -, GI -Gebieten führt dies zu einem Anstieg der K a-
nalanschlussbeiträge. Der Beitragssatz bleibt unverändert. Die Einfamilienhausbeba uung ist von
Nr. 6 nicht betroffen. Die Einheitssätze (Nr. 13) für die Herstellung von Schmutzwasser -, Misch-
wasser- und Regenwasserhausan schlüssen erhöhen sich entsprechend der allgemeinen Prei s-
entwicklung um durchschnittlich 18 %.
Vorlagen-Nr.:
V/0401/2012
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
01.10.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0401/2012
Inhaltlich erfolgen Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben sowie redaktioneller Art. Die
Satzung erhält ebenfalls eine neue Überschrift.
Ausgangslage ist die Mustersatzung des Städte - und Gemeindebundes NRW, jedoch abgestimmt
auf die Situation im Stadtgebiet.
Da auch die Überschriften angepasst werden, empfiehlt es sich, insgesamt zur besseren Lesba r-
keit den gesamten Satzungstext neu zu erlassen.
Tabelle zu den einzelnen Änderungen:
Alt Neu Begründung
1. Überschrift: Satzung über
die Erhebung von Entwäs-
serungsbeiträgen und den
Kostenersatz für Hausan-
schlüsse (…)
Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen und den
Kostenersatz für Hausanschlüsse
(…)
Ausschließlich der neue
Begriff entspricht dem
Wortlaut des § 8 KAG. Es
vermeidet Verwirrung,
den einschlägigen Ge-
setzesbegriff zu verwen-
den.
2. Präambel: Aufgrund der
§§ 1,2,8 und 10 des Kom-
munalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW S.712/
SGV. NW 610) und der §§ 7
und 41 der Gemeindeord-
nung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fas-
sung der Bekannt- machung
vom 14.7.1994 (GV. NW
1994 S.666 / sgv. Nw 2023)
hat der Rat der Stadt Müns-
ter am 20.12.1995 nachste-
hende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 1,2,8 Abs.4, Satz
3 und 10 des Kommunalabgaben-
gesetzes (…), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2011
(GV. NRW, S.687)und der §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung
(…), zuletzt geändert durch Art.1
des Gesetz vom 18.09.2012 (GV.
NRW, S.436) (…)
Anpassung an die aktuel-
len Fassungen der ge-
setzlichen Ermächti-
gungsgrundlagen
3. Überschrift Teil I: Erhebung
von Entwässerungsbeiträgen
Erhebung von Kanalanschluss-
beiträgen
Fortführung der redak-
tionellen Änderung zu 1.
4. § 1: Zum Ersatz ihres durch-
schnittlichen Aufwandes für
die Anschaffung, Herstellung
und Erweiterung des Kanal-
netzes der öffentlichen Ab-
wassereinrichtungen erhebt
die Stadt Münster Entwäs-
serungsbeiträge.
Zum Ersatz ihres durchschnitt-
lichen Aufwandes für die Anschaf-
fung, Herstellung und Erweiterung
der gemeindlichen Abwasser-
anlage erhebt die Stadt Münster
Kanalanschlussbeiträge
- Damit wird die Beitrags-
erhebung in Übereinstim-
mung mit der Ermächti-
gungsgrundlage ausge-
weitet auf auch z. B. Re-
genklärbecken u. ä.
- Fortführung der redak-
tionellen Änderung zu 1.
5. § 2 Gegenstand der Bei-
tragspflicht: (1) Der Bei-
tragspflicht unterliegen
Grundstücke, die an die öf-
fentliche Abwasserein- ein-
richtung angeschlossen
werden können und deren
(1) Ein Grundstück unterliegt der
Beitragspflicht, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Grundstück muss an die
Abwasseranlage tatsächlich und
rechtlich angeschlossen werden
Diese Fassung ist we-
sentlich konkreter. Die
vielen Anwenderfragen
zu diesem Bereich wer-
den damit unmittelbar
und anhand aktueller
Rechtsprechung beant-
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V/0401/2012
bauliche oder gewerbliche
Nutzung zulässig ist.
(2) Wird ein Grundstück an
die öffentliche Abwasseran-
anlage tatsächlich ange-
schlossen, so unterliegt es
der Beitragspflicht auch
dann, wenn die Voraus- set-
zungen des Abs.1 nicht vor-
liegen.
können,
2. für das Grundstück muss nach
der Entwässerungssatzung ein
Anschlussrecht bestehen und
3. für das gesamte Grundstück
muss a) eine bauliche oder ge-
werbliche Nutzung festgesetzt
sein (z.B. durch Bebauungsplan),
so dass es bebaut oder gewerb-
lich genutzt werden darf ode
b) soweit für ein Grundstück eine
bauliche oder gewerbliche Nut-
zung nicht festgesetzt ist (z. B. im
unbeplanten Innenbereich nach §
34 BauGB), muss das Grund-
stück nach der Verkehrsauffas-
sung Bauland sein und nach der
geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung der Gemeinde zur Be-
bauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die
Abwasseranlage tatsächlich an-
geschlossen (z. B. im Außen- be-
reich nach § 35 BauGB), so unter-
liegt es der Beitragspflicht auch
dann, wenn die Voraus- setzun-
gen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs.1
unterliegen auch Grundstücke, die
im Rahmen der Niederschlags-
wasserbeseitigung mittelbar an
die gemeinliche Abwasseranlage
angeschlossen sind. Dies ist ins-
besondere der Fall, wenn Nieder-
schlagswasser von Grundstücken
oberirdisch ohne leitungsmäßige
Verbindung in die gemeindliche
Abwasseranlage (z. B. in ein Mul-
den-Rigolen-System) gelangen
kann.
(4) Grundstück im Sinne dieser
Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Grundbuch jeder
demselben Grundstückseigen-
tümer gehörende Teil der Grund-
fläche, der selbständig baulich
oder gewerblich genutzt werden
darf und an die Anlage ange-
schlossen werden kann.
wortet. Sie entspricht
auch der Mustersatzung.
6. § 3 Beitragsmaßstab:
(1) Maßstab für den Ent-
wässerungsbeitrag ist die
wie folgt vervielfältigte
(1) Maßstab für den Anschluss-
beitrag ist die wie folgt vervielfäl-
tigte Grundstücksfläche:
- Fortführung der redak-
tionellen Änderung zu 1.
- Anpassung des Ver-
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V/0401/2012
Grundstücksfläche:
1. WS-Gebiet : x 0,8
2. WR-, WA-, MI-, MD-
Gebiet
a) 1 – 2 Geschosse : x 1,0
b) 3 – 4 Geschosse: x 1,2
c) 5 und mehr Geschosse: x
1,3
3. MK-, GE-, GI-Gebiete
a) 0 – 2 Geschosse: x 1,3
b) 3 – 4 Geschosse. X 1,5
c) 5 und mehr Geschosse: x
1,6
1. WS-,WR-, WA-, MI-, MD-Gebiet
a) 1 - 2 Geschosse: x 1,0
b) 3 Geschosse: x 1,3
c) 4 – 5 Geschosse: x 1,6
d) 6 und mehr Geschosse: x 1,9
2. MK-, GE-, GI-Gebiete
a) 0 – 2 Geschosse: x 1,6
b) 3 – 4 Geschosse: x 1,8
c) 5 und mehr Geschosse: x 1,9
vielfältigungsmaßstabs
an die höheren Vor-
schläge aus der Muster-
satzung. Jene Vor-
schläge werden dabei
nicht überschritten.
- ersatzlose Aufhebung
der Ziff. 1: ein vermin-
derter Maßstab ist für die
Kleinsiedlungsgebiete
nicht zu begründen. Sie
sind entsprechen den
WR, WA, MI und MD-
Gebieten zu behandeln.
7. § 3 Beitragsmaßstab
(2) (…) Als Geschosszahl
gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Ist
für e in Grundstück keine
Geschosszahl, aber eine
Baumassenzahl festgesetzt,
so gilt das Grundstück bei
einer höchstzulässigen
Baumassenzahl bis 4,5 als
bis zweigeschossig, bis 6,5
als drei - bis viergeschossig,
darüber als fünf - und meh r-
geschossig bebaubar.
(2) Als Geschosszahl gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte
höchst zulässige Zahl der Vollg e-
schosse. Bei Angaben von
Spannbreiten gilt die höchste
Zahl. Ist für ein Grundstück keine
Geschosszahl, aber eine Ba u-
massenzahl festgesetzt, so gilt
das Grundstück be i einer höchst
zulässigen Baumassenzahl bis 4,5
als bis zweigeschossig, bis 6,5 als
dreigeschossig, darüber als vie r-
geschossig bebaubar.
- Anregung aus einem
Gerichtsverfahren zur
Vermeidung von Ausl e-
gungsproblemen (zu u n-
bestimmt)
- Harmonisierung mit den
Änderungen in Abs.1
8. § 3 Beitragsmaßstab
(6): Bei Grundstücken, die
aufgrund ihrer Zweckbestim-
mung nur untergeordnet be-
baubar sind, wie Sport- plät-
ze, Freibäder, Friedhöfe und
Dauerkleingärten, ist die für
die Beitragsberechnung
maßgebende Grundstücks-
fläche mit 0,1 zu verviel-
fältigen. Das gleiche gilt für
Grundstücke, die nach § 2
Abs. 2 dieser Satzung der
Beitragspflicht unterliegen,
obwohl sie weder baulich
noch gewerblich nutzbar
sind.
(6) Bei Grundstücken, die auf-
grund ihrer Zweckbestimmung nur
untergeordnet bebaubar sind, (…),
ist die für die Beitragsberechnung
maßgebende Grundstücksfläche
mit 0,4 zu vervielfältigen.
Satz 2 war ursprünglich
nur für sog. „Weidean-
schlüsse“ vorgesehen, ist
aber nie zur Anwendung
gekommen. Die darauf
oft resultierend gewese-
nen Unsicherheiten bei
der Bewertung von Au-
ßenbereichsgrund-
stücken lässt sich durch
Streichung dieses Satzes
vermeiden. Die Erhöhung
auf 0,4 entspricht nun-
mehr der Regelung in der
Erschließungsbeitrags-
satzung.
9. § 5: Teilbeträge bei Teilan-
schluss: Kann ein Grund-
stück nur an die Regen-
wasserableitung angeschlos-
sen werden, so entsteht ein
Teilbeitrag in Höhe von 1/3,
kann es nur an die
Schmutzwasserleitung an-
§ 5 : Teilbeträge bei Teilan-
schluss:
(1) Besteht nicht die tatsächliche
und rechtliche Möglichkeit des
Vollanschlusses, so wird ein Teil-
betrag erhoben. Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für
Die Regelungen zu (1) a)
und b) sind inhaltsgleich
mit der jetzigen Fassung,
aber nunmehr besser
verständlich.
Zu (2) dazu enthält die
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geschlossen werden, in Hö-
he von 2/3 des vollen Beitra-
ges. Entsprechende Teilbe-
träge entstehen, wenn ein an
die Regenwasserab- ablei-
tung angeschlossenes
Grundstück später an die
Schmutzwasserableitung
und wenn ein an die
Schmutzwasserableitung
angeschlossenes Grund-
stück später an die Regen-
wasserableitung ange-
schlossen werden kann.
Schmutzwasser 2/3 des vollen
Beitrags,
b) bei einem Anschluss nur für
Niederschlagswasser 1/3 des vol-
len Beitrags,
(2) Entfallen die in (1) bezeich-
neten Beschränkungen der Be-
nutzungsmöglichkeit, so ist der
Restbetrag nach dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Beitragssatz
zu zahlen.
Satzung bislang keine
Bestimmung, so dass es
zu mehreren Ausle-
gungsmöglichkeiten
kommen konnte (immer
der günstigste Satz).
10. Zwischen § 6 (Beitrags-
pflichtiger) und § 7 (Fällig-
keit)
§ 7 (neu): Entstehen der Beitrags-
pflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht,
sobald das Grundstück an die
öffentliche Abwasseranlage ange-
schlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 ent-
steht die Beitragspflicht mit dem
Anschluss. In den Fällen des § 5
Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht
für den Restbetrag, sobald die
Beschränkungen der Nutzungs-
möglichkeit entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser
Satzung bereits an die Abwas-
seranlage angeschlossen waren
oder werden konnten, entsteht die
Beitragspflicht mit Inkrafttreten
dieser Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ent-
steht keine Anschlussbeitrags-
pflicht, wenn für den Anschluss
des Grundstücks bereits eine An-
schlussgebühr oder ein An-
schlussbeitrag nach früherem
Recht gezahlt oder ein dahin- ge-
hender Anspruch erlassen worden
oder verjährt ist.
Bislang gab es dazu kei-
ne satzungsrechtliche
Regelung. Eine solche ist
jedoch gem. § 2 Abs. 1
S. 2 KAG sinnvoll (Min-
destvoraussetzungen
einer Satzung). Die For-
mulierung entspricht in-
haltlich der Muster- sat-
zung und erfasst alle ge-
mäß der Satzung denk-
baren Fallkonstel- latio-
nen und orientiert sich an
den gesetzlichen Vorga-
ben aus § 8 Abs. 7 KAG.
11. § 8: Übergangsvorschriften
Die Beitragspflicht entfällt für
Grundstücke, für die bereits
ein Kanalanschlussbeitrag
oder eine vergleichbare Leis-
- Dieser § entfällt vollständig.
- Der bisherige § 7 enthält nun die
laufende Nummer 8.
- Die bisherige Regelung
ist nun in § 7 – dort in
Abs. 4 – thematisch und
inhaltsgleich enthalten.
- redaktionelle Anpas-
sung
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tung entrichtet ist.
12. § 9
(1) Der Aufwand für die Her-
stellung des Kontroll-
schachts und der Hausan-
schlussleitung von der
Grundstücksgrenze bis zum
Kontrollschacht auf dem pri-
vaten Grundstück nach § 1
Abs. 5 Satz 3 der Ent- wäs-
serungssatzung wird pau-
schal abgerechnet.
(2) Für die Herstellung eines
zusätzlichen Hausan-
schlusses oder die Änderung
einer Hausanschlussleitung
nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und
§ 11 der Entwässerungs-
satzung werden die tatsäch-
lichen Kosten berechnet.
(1) Der Aufwand für die Herstel-
lung des Einsteige- schach-
tes/Inspektionsöffnung und der
Hausanschlussleitung von der
Grundstücksgrenze bis zum Kon-
trollschacht auf dem privaten
Grundstück nach § 12 Abs.5 Satz
2 der Entwässerungssatzung wird
nach Einheitssätzen abgerechnet.
(2) Für die Herstellung (…) nach
§ 12 Abs. 2, Satz 1, Abs. 5, Satz 1
der Entwässerungssatzung (…)
Ein Wechsel im System (z. B. von
Mischkanal auf Trennsystem) gilt
als Änderung einer Grundstücks-
anschlussleitung.
Zu (1) - der bisherige
Bezug auf § 1 Abs. 5,
Satz 3 EWS geht ins Lee-
re, weil es diesen § nicht
gibt. Tatsächlich ist § 12
Abs. 5, S.2 der inhaltlich
zutreffende Verweis.
- Das Gesetz (§ 10
Abs. 1, S. 2 KAG) erlaubt
einen Kostenersatz nur
nach der „Höhe der tat-
sächlichen Kosten“ oder
nach „Einheits- sätzen“.
Eine „Pauschale“ ist nicht
vorgesehen. Zur Vermei-
dung von Ausle- gungs-
schwierigkeiten wird klar
eine der beiden Varianten
benannt.
Zu (2): der bisherige Be-
zug auf § 10 geht ins
Leere, weil es diese
Norm nicht gibt. Der Be-
zug auf § 11 der EWS ist
inhaltlich unzutreffend.
Der Wechsel im System
war bislang nicht eindeu-
tig zuzuordnen.
13. § 10
Die Pauschalbeiträge für die
Herstellung von Schmutz-,
Misch- und Regenwasser-
hausanschlüssen nach § 9
Abs.1 werden wie folgt fest-
gesetzt.
Wohn-/Mischgebiete:
- Schmutz-/Misch- und
Regenwasserhaus-
anschluss: 1259,75 €
- Schmutz- oder
Mischwasserhaus-
anschluss: 691,80 €
- Regenwasserhaus-
schluss: 567,94 €
Gewerbe-/Industriegebiete:
- Schmutz-/Misch- und
Regenwasserhaus-
anschluss: 2054,58 €
- Schmutz- oder
Mischwasserhaus-
anschluss: 906,19 €
§ 10:
Die Einheitssätze für die Herstel-
lung (…) werden wie folgt festge-
setzt:
Wohn-/Mischgebiete:
- Schmutz-/Misch- und
Regenwasserhausan-
schluss: 1483,08 €
- Schmutz- oder Misch-
wasserhausanschluss:
814,45 €
- Regenwasserhausan-
schluss: 668,63 €
Gewerbe-/Industriegebiet:
- Schmutz-/Misch- und
Regenwasserhausan-
Schluss: 2429,54 €
- Schmutz- oder Misch-
Wasserhausanschluss:
1071,57 €
- Regenwasserhausan-
Schluss: 1357,97 €
Aufgrund der Begrün-
dung zu 12. ist der Be-
griff „Pauschalbeträge“ zu
ersetzen. Die bisherigen
Einheitssätze sind nicht
mehr kostendeckend. Sie
wurden seit 11 Jahren
nicht mehr angepasst.
Eine betriebswirtschaft-
liche Kalkulation war
nicht möglich, weil von
2006 bis 2009 nur Re-
genwasserhausan-
schlüsse gefertigt wur-
den. Daher wurde Preis-
index des Statistischen
Bundesamtes für Bau-
wirtschaft (Bauleistungen
bei Entwässerungskanal-
arbeiten) zugrunde ge-
legt. Daraus folgt eine
durchschnittliche jähr-
liche Preissteigerung von
1,83 % für Wohn- u. MI-
Gebiete und 1,88 % für
- 7 -
V/0401/2012
- Regenwasserhaus-
anschluss: 1148,39 €
GE- u. Industriegebiete
für 2001 – 2009. Für
Wohn- u. Mischgebiete
beträgt die Erhöhung
damit 17,73 % für Ge-
werbe- und Industriege-
biet 18,25 %.
14. § 11:
Ersatzpflichtig ist derjenige,
der im Zeitpunkt des Heran-
ziehungsbescheides Eigen-
tümer des angeschlos- se-
nen bzw. anschließbaren
Grundstückes ist. Ist das
Grundstück mit einem Erb-
baurecht belastet, so ist an-
stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte ersatz-
pflichtig. Mehrere Ersatz-
pflichtige sind Gesamt-
schuldner; bei Wohnungs-
und Teileigen- tum sind die
einzelnen Wohnungs- und
Teileigen- tümer nur ent-
sprechend ihrem Miteigen-
tumsanteil ersatzpflichtig.
Anfügen:
Erhalten mehrere Grundstücks-
eigentümer eine gemeinsame
Anschlussleitung, so ist für Teile
der Leitung, die ausschließlich
einem der beteiligten Grundstücke
dienen, allein der Eigentümer des
betreffenden Grundstücks er-
satzpflichtig. Soweit die Leitung
mehreren Grundstücken gemein-
sam dient, sind die Eigentümer
der beteiligten Grundstücke zu
dem Anteil verpflichtet, der dem
Verhältnis der Fläche des be- tref-
fenden Grundstücks zur Gesamt-
fläche der beteiligten Grundstücke
entspricht.
Diese Variante war bis-
lang noch nicht aus- diffe-
renziert. Es wurden die
jeweiligen Eigentümer
veranlagt. Da es recht-
lich zwingend ist, genau
zu bestimmen, wer der
Ersatzpflichtige ist, emp-
fiehlt es sich, auch diese
Fälle sachgerecht ent-
sprechend mit zu regeln.
15. Nach § 11: neuer § 12: Entstehen
des Ersatzanspruchs: Der Er-
satzanspruch entsteht mit der
endgültigen Herstellung der An-
schlussleitung, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme.
Der bisherige § 12 erhält die
Nummer 13.
Bislang fehlte eine solche
Regelung. Dies führte zu
Verjährungsproblemen.
Redaktionelle Anpassung
16. Nach § 13 neu: § 14 Billigkeits-
und Härtefallklausel: Ergeben sich
aus der Anwendung dieser Sat-
zung im Einzelfall besondere, ins-
besondere nicht beabsichtigte
Härten, so kann der Beitrag oder
Kostenersatz gestundet, ermäßigt
oder erlassen werden.
Eine solche Regelung
fehlte bislang, obwohl ein
praktisches Bedürfnis
dazu vorhanden war. Sie
erleichtert in Einzelfällen
die Anwendung der Sat-
zung.
17. § 14.
Diese Satzung tritt am Tage
nach der Bekanntmachung
in Kraft.
§ 15
(…)
Anfügen: Gleichzeitig tritt die Sat-
zung vom … außer Kraft.
Die Änderung in der
Nummerierung folgt aus
15. und 16. Der ange-
fügte Satz dient der
Rechtssicherheit.
i. V. Anlage:
Neuer Satzungstext
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0401/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37