V/0670/2012
Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS)
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ANL5_Sess_Afa2013
2634 Zeichen
66 10 1002 08.10.2012 Stand: Vorausschätzung der kalkulatorischen Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerte für 2013 in € Ergebnis 2011 Voraussichtliche Veränderung 2012 Voraussichtliche Veränderung 2013 Anlagenart Wiederbe- schaffungs- wert am 31.12. 2011 Abschrei- bung % Index % Vermögens- zugänge laut Index Vermögens- zugänge Vermögens- zugänge Gesamt Abschrei- bungen Index Abschrei- bungen Zugänge WBW 2012 Index % Vermögens- zugänge laut Index Vermögens- zugänge Vermögens- zugänge Gesamt Abschrei- bungen Index Abschrei- bungen Zugänge WBW 2013 4 / 3 3 * 6 7 + 8 5 * 7 3 + 9 12 * 13 14 + 15 5 * 14 12 + 16 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 0121 EDV-Software 22.941 3.012 13,13 0,00 0 0 0 0 0 22.941 0,00 0 0 0 0 0 22.941 0332 sonstige Gebäude 2.287.701 45.754 2,00 2,50 57.193 0 57.193 1.144 0 2.344.894 2,80 65.657 0 65.657 1.313 0 2.410.551 0401 Grund/Boden Infrastr.-Verm 2.760.552 0 0,00 0,00 0 0 0 0 0 2.760.552 0,00 0 0 0 0 0 2.760.552 0430 Entwässerungs- anlagen (Kanäle) (-WERT/KANDIS-) 1.368.069.696 17.374.870 1,27 2,60 35.569.812 8.584.313 4 4.154.125 451.747 110.531 1.412.223.821 1,50 21.183.357 7 .514.882 28.698.239 269.035 93.936 1.440.922.060 0433 Abw.Beseitig.-Anl. Pumpw./Kläranl. 104.271.452 2.241.890 2,15 1,80 1.876.886 205.542 2.082.4 28 40.354 18.065 106.353.880 2,00 2.127.078 220.000 2.347. 078 45.733 13.889 108.700.958 0443 Straßen, Wege (Abwasseranl.) 4.141.446 86.872 2,10 3,90 161.516 161.516 3.388 4.302.962 2,00 86.059 86.059 1.805 4.389.022 0453 Bauten Infrastruk- turvermögen 30.187.411 652.639 2,16 2,50 754.685 -2.901.622 -2.146.93 7 16.316 -34.400 28.040.474 2,80 785.133 235.000 1.020.133 16.974 5.875 29.060.608 0700 Maschinen/ techn. Anlagen 514.790 11.913 2,31 2,00 10.296 10.296 238 525.086 2,00 10.502 10.502 243 535.588 0750 Fahrzeuge 2.764.242 125.949 4,56 1,00 27.642 240.000 267.642 1.259 24 .000 3.031.884 1,00 30.319 235.000 265.319 1.381 23.500 3.2 97.203 0800 Betriebs- und Geschäftsausst. 2.109.797 82.463 3,91 2,00 42.196 25.500 67.696 1.649 2.550 2.177.493 2,00 43.550 25.500 69.050 1.702 2.550 2.246.543 Summe 1.517.130.028 20.625.362 1,36 38.500.227 6.153.733 44.65 3.960 516.095 120.746 1.561.783.988 24.331.655 8.230.382 32.562.037 338.187 139.750 1.594.346.024 zuzüglich Abschreibungen 2012 636.841 2,54% 1,56% zuzüglich Abschreibungen 2013 477.937 02/12 Index (Durchschn. bei Maschinenanlagen) Voraussichtliche Abschreibungen 2013 21.740.141 21.740.141 -KA Mariendorf Ansatz 2013 21.740.000 Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung 636.841 477.937 Anla- klas- se (0) Anlage 5
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Anlage 1
Neufassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 07.11.2012 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt g eändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV NRW, S. 687), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 6 66/SGV NRW 2023) zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW, S . 436) und der §§ 53 c, Satz 2, und
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfa len (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926/SGV N RW 77) zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, Seite 185 ff) diese Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand
(1) Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas seranlage
b) für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und § 65 LWG anstelle der
Abwassereinleiter - nachfolgend Kleineinleiter genannt - zu entrichtende
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr)
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser
Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
§ 2
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtig ung der nachfolgenden
Bestimmungen
1.1 Bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück oder nach Entnahme aus dem
Standrohr in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes Abwasse r wird ein
Starkverschmutzerzuschlag je nach dem Verschmutzung sgrad des Abwassers
erhoben.
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus Trin kwasserleitungen nach der in die
öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge.
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die ö ffentliche Abwasseranlage mittelbar
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge gemäß folgender Unterteilungen:
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus den Was serhaltungen von Baustellen,
für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grundwasser (z. B. Sanierung von Altlasten),
für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.
1.4 Bei Niederschlagswasser nach den bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten Grundstücksflächen, von denen Niedersch lagswasser mittelbar oder
unmittelbar abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann -
nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genann t -; als angeschlossen gelten
auch die befestigten Grundstücksflächen (bituminöser Belag, Pflaster, Beton oder aus
gleichwertigem Material), von denen Niederschlagswa sser oberirdisch ohne
Sammlung über öffentliches oder privates Straßenlan d in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann.
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht öffe ntlichen Kleinkläranlagen und der
Entleerung der geschlossenen Abwassergruben einschl ießlich der Abfuhr und
Beseitigung des daraus entfernten Klärschlammes bzw . Abwassers sowie für die
Annahme und Behandlung sonstiger biologisch abbauba rer Schlämme in einer
Kläranlage werden eine Grundgebühr je Entleerung und Gebühren nach der
Schlamm- und Abwassermenge erhoben.
1.6 Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 LWG nach der Zahl der
Einleitungen.
(2) Schmutzwassergebühr
(gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1)
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der Abwasserm enge bemessen, die auf dem an
die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück oder nach
Entnahme aus dem Standrohr anfällt. Als Abwassermenge gilt unbeschadet der
nachstehenden Ziff. 2.3 die aus öffentlichen oder privaten
Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen oder anderen
Wasserentnahmestellen bezogene und im Veranlagungsj ahr abgelesene jährliche
Frischwassermenge in m³. Die Schmutzwassergebühr wird im
Jahresabgabenbescheid auf Grundlage des im Vorjahr abgelesenen
Jahresfrischwasserverbrauches vorläufig erhoben und nach Bekanntgabe der im
Veranlagungsjahr abgelesenen jährlichen Frischwasse rmenge endgültig
abgerechnet und festgesetzt. Für das Jahr, in dem die öffentliche
Entwässerungsanlage erstmalig benutzt wird und für die darauf folgenden beiden
Jahre dienen die dem Grundstück in diesen Zeiträume n zugeführten Wassermengen
als Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch, wenn sich die Verhältnisse
grundlegend ändern. Grundsätzlich hat der Gebührenp flichtige die Veränderung
schriftlich anzuzeigen.
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher Wass erversorgung nach der für die
Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegten Verbrau chsmenge. Bei
Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungs-
anlagen oder anderen Wasserentnahmestellen hat der Gebühre npflichtige der Stadt
jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Ka lenderjahres den Verbrauch mit
einem prüffähigen Nachweis (z. B. Wasserzähler) mitzuteilen.
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch Mess vorrichtungen zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat, die von der Stadt als
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr überwach t werden. Weist der
Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.3 und 2.4 dieses Absatzes maßgebenden
Wassermengen nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die
Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauchs
geschätzt.
2.3 Wassermengen, die nicht der öffentlichen Entwä sserungseinrichtung zugeführt
werden, sind unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Wasse rzähler) auf
Antrag des Gebührenschuldners abzusetzen. Verbräuch e bis einschließlich 10 m³
jährlich sind vom Abzug ausgeschlossen.
2.4 Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5 zu erheben, sind als
Berechnungswerte anzusetzen:
- die dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen o der anderen
Wasserentnahmestellen im Veranlagungsjahr zugeführte Wassermenge und
- der im Veranlagungsjahr gemessene Verschmutzungsg rad
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die für die Jahresveranlagung zu
Grunde gelegten Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt entsprechend.
(3) Abwassergebühr
für Spül-, Drainage- und Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und
1.3)
3.1 Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleitet wird.
3.2 Als Wassermenge gilt die im Veranlagungszeitra um tatsächlich zugeführte
Wassermenge. Der Gebührenpflichtige hat der Stadt d en Verbrauch mit einem
prüfungsfähigen Nachweis mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis
durch Messvorrichtungen zu führen, die der Gebühren pflichtige auf seine Kosten
einzubauen hat, die von der Stadt als zuverlässig a nerkannt sind und die von ihr
überwacht werden. Weist der Gebührenschuldner die m aßgebenden Wassermengen
nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die Wassermenge von
der Stadt geschätzt.
(4) Niederschlagswassergebühr
(gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.4)
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Nie derschlagswasser mittelbar oder
unmittelbar abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswasserg ebühr ist ein Quadratmeter (m²)
bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur Veranlagung hat der
Grundstückseigentümer die entsprechende Grundstücks fläche in m² anzugeben.
Diese Angaben werden im Wege der Befragung der Eige ntümer ermittelt. Der
Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der
bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten sowie für die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem G rundstück mitzuteilen.
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan
über die bebauten bzw. überbauten und/oder befestig ten Flächen Stellung zu
nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt
wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstüc kseigentümer einen
Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulege n, aus denen sämtliche
vorgenannten Flächen entnommen werden können. Sowei t erforderlich, kann
die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Eigentümer
seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen fü r ein Grundstück keine
geeigneten Angaben / Unterlagen des Eigentümers vor , wird die bebaute bzw.
überbaute und / oder befestigte sowie abflusswirksa me Fläche von der Stadt
geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungsp flicht der Stadt, zur
verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswa ssergebühr und zum
Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlag swassergebühr.
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebühren schuldner den damit
verbundenen Eingriff in das Recht auf informationel le Selbstbestimmung zu
dulden.
Wird die Größe der vorgenannten Flächen verändert, so hat der Eigentümer
dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschlus s der Veränderung
anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt o. g. Erm ittlungsverfahren
entsprechend. Die veränderte Größe wird mit dem 1. Tag des Monats
berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss dauerha ft in ein oberirdisches Gewässer
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück versickert , verregnet oder verrieselt wird,
entfällt die Niederschlagswassergebühr soweit die S tadt Münster nicht
beseitigungspflichtig ist. Die Einleitung in das Ge wässer muss den Vorschriften des
Wasserhaushalts- und des Landeswassergesetzes genügen.
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft beg rünte Dachflächen, z. B. Grasdach,
wird um 80 % reduziert
4.5 Die Niederschlagswassergebühr wird um 50 % reduziert, wenn auf dem Grundstück
Rückhaltemaßnahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche, Rü ckhaltebecken oder Zisternen
vorgehalten werden. Das Niederschlagswasser ist dau erhaft in diese Einrichtungen
einzuleiten und darf ausschließlich für die Gartenb ewässerung verwandt werden. Für
die Reduzierung werden nur die bebauten und befesti gten Flächen berücksichtigt, für
die ein Volumen von 30 Litern je m² zur Verfügung s teht. Speichervolumen unter 1,0
m³ bleiben unberücksichtigt. Das gespeicherte Niede rschlagswasser muss verzögert,
z. B. mit Hilfe einer Drossel, in die Kanalisation abgeleitet werden. Die
Niederschlagswassergebühr wird bei verlegtem Ökopfl aster (z. B. Rasengittersteine)
auch um 50 % reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen Kanalisation
verbunden sind.
(5) Starkverschmutzerzuschlag
(gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1)
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit folge nden drei Eigenschaften wird ein
Starkverschmutzerzuschlag erhoben:
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist,
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr oder CSB-Frac ht größer als 8000
kg/Jahr,
• Wassermenge größer als 3000 cbm/Jahr.
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmutzerzuschl ag wird nach folgenden
Formeln erhoben:
a) G = G1 + G2 x y/330
b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist:
G = G1 + G2 x z/660
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeichnungen haben folgende Bedeutung:
• G = Schmutzwassergebühr in €/m³
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige Gebühr (Transpo rt, mechanische
Reinigung) in €/m³
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr (biologische R einigung
/.Schlammbehandlung) in €/m³
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-Konzentration in der abgesetzten Probe
im Abwasser des Starkverschmutzers in mg/l
• 330 oder 660 = Schwellenwert für normal verschmut ztes Abwasser (BSB 5
oder CSB in abgesetzter Probe in mg/l)
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten entsprechend.
(6) Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages werden von der Stadt aus dem
Probeentnahmeschacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std .-Mischproben während der
Produktionszeit über zeitproportional schöpfende au tomatische Probenahmegeräte
pro Jahr entnommen.
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen (Einleitungsstellen) werden die
Proben jeweils gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gi lt entsprechend. In diesen Fällen
errechnet sich der mittlere BSB 5-/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der
Teilströme.
Die Abflüsse der Teilströme werden durch Abwasserme ngenmessgeräte, die vom
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die Messschäc hte einzubauen sind,
gemessen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich s ein, werden die Teilströme von der
Stadt nach Anhörung des Gebührenschuldners geschätz t. Grundstücksanschlüsse,
die ausschließlich der Ableitung von häuslichem Abw asser dienen, werden bei der
Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt.
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben den BSB 5-/CSB-Werte werden
aus der abgesetzten Probe in einem von der Oberen W asserbehörde anerkannten
chemischen Labor in mg/l gemessen.
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithme tische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2
und 6.3 ermittelten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt.
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unterschie dlichen Zeiten, die von der Stadt
festgelegt werden. Die Kosten für die chemischen Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt
der Gebührenschuldner.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der
• Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte, der Nießbrau-
cher oder sonst dinglich Berechtigte.
• Betreiber der Einleitungsstelle (= Kleinkläranlage ),
• Einleiter von Drainagewasser, von Grundwasser und von Spülwasser
• Nutzer von Standrohren (Wasserentnahme aus Hydrant en o. ä.).
• Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers
der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(2) Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbauberechtig te haften als Teileigen-
tümer bzw. Teilerbbauberechtigte als Gesamtschuldner.
§ 4
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasjenige Flurstück, das im Grundbuch
eingetragen ist .
§ 5
Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an eine m Grundstück übertragen, so hat
der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zu m Ende des Monats zu
entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebüh ren dieses Monats haftet daneben
der neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte sind
verpflichtet, den Eigentumswechsel bzw. Berechtigtenwechsel der Stadt (Amt für
Finanzen und Beteiligungen) anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der
bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte solange als
Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstanden en Gebühren, bis die für die
Veranlagung zuständige Stelle von dem Wechsel Kenntnis erhält.
§ 6
Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen
a) Ziff. 4 Gebührentarif mit der Entnahme des Klärschlammes aus der
Kleinkläranlage oder mit der Entleerung der Grube.
b) Ziff. 5 Gebührentarif mit der Abnahme der Schlämme.
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach Ziff. 6 Gebührentarif entsteht jährlich
mit Beginn des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist, für neue
Einleitungen mit Beginn der Einleitung.
Für die übrigen Gebühren gelten die nachstehenden Absätze.
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3 Gebührentarif beginnt mit dem Ersten
des Monats, nach dem das Grundstück an die öffentli che Abwasseranlage
angeschlossen oder nach dem auf dem Grundstück anfa llendes Wasser oder über
Standrohre o. ä. unmittelbar oder mittelbar der öff entlichen Abwasseranlage zugeführt
wird. Zu Ziff. 3 beginnt sie mit dem 1. des Monats, nach dem das anfallende Wasser
unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasse ranlage zugeführt wird.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei der Entstehung der Gebührenpflicht
während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahre s. Die Schmutzwassergebühr
entsteht jedoch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht
sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt;
der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen.
§ 7
Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichte nden Gebühren werden in
Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.0 8. und 15.11. fällig, soweit sich aus
den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Dabei werden bzgl. der
Schmutzwassergebühren Vorauszahlungen, zum anderen Abschlagszahlungen
erhoben.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jede n Jahres fällig, wenn der gesamte
Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigu ng, Abfallentsorgung und
Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der G rundsteuer 15,00 € nicht
übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahre s wird der Jahresbetrag fällig, wenn
die in Abs. 2 bezeichneten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 € nicht
übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fäll ig, wenn aufgrund eines
entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gem. § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grun dsteuer sowie die sonstigen
für das Grundstück zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden.
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kal enderjahres, so wird die nach Abs. 1
zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Kalendervierteljahr sowie die nach
Abs. 3 zu entrichtende Halbjahresrate für das laufe nde Kalenderjahr innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der
Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb ein es Monats nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nac h dem 15.08. bzw. 01.07. des
Jahres erstmals entsteht.
(6) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebühren tarifs werden innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäll ig; die Stadt kann
Barzahlung Zug um Zug gegen die Annahme der Schlämm e (Ziff. 5 des
Gebührentarifs) verlangen.
§ 8
Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft .
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft.
Gebührentarif
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 07.11.2012
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
1. Schmutzwassergebühr 2013
1.1
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,05 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,74 € /m³)
1,79 €
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte
Grundstücksfläche und Jahr
0,60 €
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1
0,12 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1
0,30 €
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte
Dachflächen, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS
vorgehalten wird = 50 % von 2.2
0,06 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff.
1.2 und 1.3 AGS
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1)
1,05 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³
0,80 €
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und
Abwassers
eine Grundgebühr je Entleerung von 38,00 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
7,70 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben
5,35 €
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm
1,76 €
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich
71,58 €
ErlAbw_PG1101_zu Anlage2_Sess
9444 Zeichen
66 10 1002 zu Anlage 2
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2013
Abwasserbeseitigung
I. Allgemeines
Die letzte Gebührenveränderung wurde vom Rat in der Sitzung vom 08.12.2010 mit
Wirkung zum 01.01.2011 beschlossen. Die Gebühren fü r die Abwasserbeseitigung
insgesamt betragen seit dieser Zeit (2011 + 2012) f ür Schmutzwasser = 1,77 €/m³
und für Niederschlagswasser = 0,55 €/m².
Für das Planjahr 2013 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Kosten insgesamt erhöhen sich von 47,86 Mio. € auf
49,12 Mio. € (+2,63 %) um + 1,26 Mio . €.
Die Erlöse (ohne Abwassergebühren) erhöhen sich insgesamt
von 8,99 Mio. € auf 9,44 Mio. € (+5,00 %) um - 0,45 Mio. €.
Die neu ermittelten Bemessungsmaßstäbe für 2013 (Frischwasser,
Grundstücksflächen, Schmutzfrachten) verringern die Gebührener-
löse insgesamt um + 0,39 Mio. €.
Somit ist über eine Gebührenerhöhung insgesamt 1,20 Mio. €
zu decken.
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
1. Zeilen A 1: Personalaufwendungen (TEP Zeilen 11+12 )
Die Personalaufwendungen werden weiterhin vom Perso nal- und Organisati-
onsamt und Zentrales Justiziariat (GUVV) bewirtscha ftet und betragen nach
Abgrenzung von Versorgungsbezügen für 2013 insgesam t 9,48 Mio. €. Sie
steigen gegenüber dem Ansatz der GBR 2012 um rd. 0, 62 Mio. € (7,00 %),
bedingt durch Tarifänderungen 2012/13, einschließli ch der hierauf entspre-
chend angepassten Rückstellungen allgemein und Pens ionsrückstellungen für
Beamte.
2.
Zeile A 24: Aufwendungen für Sach- und Dienstleist ungen usw. (TEP Zeilen
13 + 16)
Hierbei handelt es sich insgesamt um die Unterhaltu ngs-, Betriebs- und sons-
tige Sachkosten für die Abwasseranlagen.
Von den Kosten in Höhe von 7,87 Mio. €
werden zzt. 5 Kläranlagen, 82 Re-
genwasserbehandlungsanlagen einschl. Regenrückhalte becken, 97 Regen-
/Schmutzwasserpumpwerke und rd. 1.708 km Kanal-/Dru ckrohrleitungen be-
wirtschaftet. Die Gesamtkosten wurden gegenüber dem Vorjahr um rd. 0,14
Mio. € (- 1,75 %) reduziert.
3.
Zeilen A 27+28, 31 – 34: Interne Leistungsbeziehun gen (ILV) einschl. Mieten
und Energie
Interne Leistungsbeziehungen (fr. VKE) sind Leistun gen von anderen Fachbe-
reichen, die den kostenrechnenden Einrichtungen ent sprechend dem geleiste-
ten Arbeitsaufwand bzw. anfallenden Kosten (Energie ) anzurechnen sind. Von
diesen Kostenanteilen werden über den TEP die Kaltm ieten, die anfallenden
Nebenkosten einschl. Energie abgebildet. Die früher en VKE werden vom Amt
für Finanzen und Beteiligungen ermittelt und entspr echend in die GBR einge-
gliedert (keine Ansätze im TEP).
Die Kosten erhöhen sich gegenüber 2012 um rd. 0,06 Mio. € (1,57 %) auf rd.
3,87 Mio. € in 2013, aufgrund Steigerung der Person alaufwendungen, stei-
gender Strom- und kalkulatorische Mietpreise für die Dienstgebäude.
4.
Zeilen A 36 + A 37: Kalkulatorische Kosten
Die Berechung der kalkulatorischen Kosten (Abschrei bung und Verzinsung)
erfolgt auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprec hungen des OVG NRW.
Sie sind nicht Bestandteil des TEP.
Das Gesamtvermögen = Zeitwert der Abwasserbeseitigu ng beträgt mit Stand
vom 31.12.2011 1,517 Mrd. €
(Anteil der Kanalanlagen 1,37 Mrd. € = 90,2 %).
Die Berechnungen der kalkulatorischen Kosten für 20 13 werden anhand der
Werte der Betriebsabrechnung 2011, zuzüglich der ei nzuplanenden Indexän-
derungen auf das Anlagevermögen und die Ersatz- bzw . Neuinvestitionen für
2012 und 2013 erstellt.
Im Einzelnen verändern sich die Werte wie folgt:
- Abschreibungen
Die Berechnung erfolgt nach Wiederbeschaffungszeitw erten (vgl. An-
lage 5).
Der Ansatz für 2013 beträgt 21,74 Mio. € und erhöht sich um 0,54 Mio.
€ (+2,55 %). Neben den Vermögenszugängen von 10,39 M io. € (z. B.
DRL zur Aufhebung KA Mariendorf, BG Roxel-Nord II u nd verschiede-
ner Sanierungsmaßnahmen –z. B. Warendorfer Str.-) s ind zusätzliche
Indexsteigerungen auf den Zeitwert von rd. 24,33 Mi o. € (+ 1,56 % des
gesamten Anlagevermögens) einzuplanen. Dazu fällt die Indexände-
rung für 2012 rd. 1,0 % höher als geplant aus.
- Verzinsung
Die Verzinsung wird auf der Basis der Anschaffungsw erte (Restwert)
ermittelt. Der Zinssatz ist einheitlich von 7 % auf 6,8 % reduziert und
festgesetzt worden. Der Ansatz 2013 erhöht sich geg enüber dem Vor-
jahr um 0,18 Mio. € (3,01 %) auf 6,16 Mio. €. Gründe hierfür sind die
Vermögenszugänge und die Änderung der Berechnungsmo dalitäten
bei Kanalerneuerungsmaßnahmen (vgl. Anlage 6).
5.
Zeile B 3: Stadtanteil für die Entwässerung der öf fentlichen Verkehrsflächen
Die Stadt Münster ist Straßenbaulastträger und hat damit auch die Aufgabe,
für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenobe rflächen bzw. der öf-
fentlichen Verkehrsflächen zu sorgen. Hierfür zahlt die Stadt Münster wie auch
der Bürger Niederschlagswassergebühren nach den Vor gaben der aktuellen
Rechtsprechungen. Danach waren die öffentlichen Ver kehrsflächen (abfluss-
wirksame Flächen) neu zu ermitteln. Die abflusswirk samen, ansatzfähigen
Flächen haben gem. der Straßendatenbank eine Größe von 10,65 Mio. m².
Das sind rd. 1,22 Mio. m² weniger als 2012. Bei den Daten der vergangenen
Jahre waren u. a. Flächen enthalten, die in keinen Kanal entwässerten bzw.
Grünstreifen und Bankette, die nicht zu den befesti gten Flächen zählen. Hier-
durch steigen die Gebühren für den Bürger in geringem Maße (ca. 3 Cent/m²).
Der Stadtanteil (= Anteil städt. Flächen zur insges amt entwässerten Flächen
von 28,06 Mio. m²) beläuft sich
- bezogen auf die Kosten des Niederschlagswassers a uf 37,96% (2012=
40,65 %) und
- bezogen auf die gebührenwirksamen Gesamtkosten 201 3 der Abwas-
serbeseitigung auf 13,63 % (2012 = 14,27 %).
Da sich die Gesamtkosten um rd. 1,31 Mio. € erhöhen (vgl. Ziffer I), gleichzei-
tig aber die gebührenfähige Fläche verringern, redu ziert sich insgesamt der
Stadtanteil um rd. 0,13 Mio. € (-1,94 %) auf rd. 6, 56 Mio. € (vgl. Ziffer 7 und
Berechung in Anlage 2, Seite 4).
6.
Zeile B 12: Rücklagen - Abwasserbeseitigung -
Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW „Benutzungsgebühren“ sind K ostenüber- oder
Kostenunterdeckungen in der Gebührenrechnung innerh alb eines Kalkulati-
onszeitraumes von 4 Jahren (zuvor 3 Jahre) auszugleichen. Das Gebühren-
jahr 2011 schloss mit einem Überschuss von rd. 2,5 Mio. € ab. 1,9 Mio. € die-
ses Betrages werden für das Jahr 2013 als pflichti ge Rücklagenzuführung
(SoPo) angesetzt. Der Rest wird mit dem Ergebnis a us 2012 verrechnet und
ist für 2014 als Zuführung vorgesehen.
7. Zeilen C 1.1, 1.2, 2: Abwassergebühren
Das Tiefbauamt fordert vom Amt für Finanzen und B eteiligungen i. V. mit der
citeq die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung d er Schmutzwasser- und
Niederschlagsgebühren an.
Auf Basis der aktuellen Werte der Nachkalkulation f ür das Jahr 2011 entfallen
von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung 64,09 % (2010= 64,89%)auf
das Schmutzwasser und 35,91 % (2010= 35,11 %) auf das Niederschlags-
wasser. Diese Werte werden als Wahrscheinlichkeitsm aßstab für die Gebüh-
renkalkulation 2013 angesetzt.
7.1 Schmutzwasser (SW)
Der Frischwasserbezug, welcher als Berechnungsgrund lage für die SW-
Gebühr herangezogen wird, verringert sich gegenüber 2012 um rd. 0,13 Mio.
m³ (1,56 %) auf rd. 16,09 Mio. m³. Mit den geringer anzusetzenden Frisch-
wassermengen und der Kostensteigerungen insgesamt e rhöht sich die SW-
Gebühren von 1,77 €/m³ um 0,02 € (+1,13 %) auf 1,79 €/m³.
7.2 Starkverschmutzerzuschlag (SVZ)
Die Gesamtwassermenge der Starkverschmutzer, die im Frischwasserbezug
enthalten ist, beträgt 0,26 Mio. m³ (2012 = 0,23 Mi o. m³). Hochgerechnet mit
der Schadstofffracht der Starkverschmutzer errechnet sich eine Wassermenge
von 0,81 Mio. m³, was einer Zuschlagsmenge von 0,55 Mio. m³ (2012 = 0,83
Mio. m³) entspricht.
Bei Erhebung von Normalgebühren bei Starkverschmutz ern würde die Zahl-
last dieser Einleitergruppe insgesamt 0,47 Mio. €
an Schmutzwassergebühren
betragen. Einschließlich des Starkverschmutzerzusch lages beträgt die Ge-
samtgebühr 0,87 Mio. € . Damit beträgt der Starkverschmutzerzuschlag rd.
0,41 Mio. € (2012 = 0,60 Mio. €) und führt zu einer Gebührenre duzierung für
Normalgebührenzahler von 0,02 €/m³ (2012 = 0,03 €/m³).
7.3 Niederschlagswasser (RW)
Die befestigten zu entwässernden privaten Flächen s teigen von 17,32 Mio. m²
um 0,09 Mio. m² (+ 0,52 %) auf 17,41 Mio. m². Aufgr und der Kostensteigerun-
gen insgesamt und der hierauf anrechenbaren verände rten Flächenanteile für
den privaten Bereich steigen die Niederschlagswassergebühren von 0,55 €/m³
um 0,05 € (+9,09 %) auf 0,60 €/m² (vgl. auch Ziffer 5).
Ohne Trennung der Gebührensätze und des Starkversch mutzerzuschlages
ergäbe sich eine rechnerische Einheitsgebühr von 2,47 €/m³
.
Nach Umfrage des Bundes der Steuerzahler muss im Ja hr 2012 ein 4-
Personenhaushalt in NRW im Landesdurchschnitt 691,7 4 € (bei 200 m³ rund
3,47 € Einheitsgebühr) an Abwassergebühren zahlen. In Münster zahlt ein 4-
Personenhaushalt nur 425,50 € (2,40 €/m³). Bei der geplanten Gebührener-
höhung erhöht sich die Zahllast in Münster um 10,50 (+ 2,47 %) auf 436,00 €
.
Sie liegt damit weiterhin am untersten Ende der Ska la aller Städte in NRW
über 100.000 Einwohnern (vgl. Anlage 11).
ANL6_Sess_Zinsen2013
2700 Zeichen
66 10 1002 08.10.2012 Vorausschätzung der kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungswerte für 2013 Ergebnis (Betriebsabrechnung) 2011 voraussichtl. Veränderung des Restwertes 2012 voraussichtl. Veränderung des Restwertes 2013 Voraussichtliches Ergebnis 2013 Zinsen Restwert (AW) am 31.12.2011 Nettorest- wert (abz. Abzugska- pital) % Zinsen (von Sp. 4) % Abschrei- bungen auf AW durch Ersatz-, Erweiterungs-, Neuinvestitio- nen Afa neu durch Abschrei- bung durch Ersatz-, Erweiterungs-, Neuinvestitio- nen Afa neu durch Abschrei- bung vorauss. Restwert am 31.12.2013 Netto- Restwert Durch- schnitt- licher Zinssatz Zinsen € 4 / 3 6 / 4 8 + 10 11 + 13 3+9-11+12-14 5 * 15 aus 7 16 * 17 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0121 EDV-Software 7.402 7.402 100,000 367 4,958 7.784 0 0 7.784 0 0 7.784 0 0 6,800 0 0332 sonstige Gebäude 667.784 387.373 58,009 27.614 7,129 25.468 0 0 25.468 0 0 25.4 68 616.848 357.826 6,800 24.332 0401 Grund/Boden Infrastr.-Verm. 2.630.092 1.489.440 56,631 104.261 7,000 0 0 0 0 0 0 0 2.630.09 2 1.489.440 6,800 101.282 0430 Entwässerungs- anlagen (Kanäle) (-WERT/KANDIS-) 430.235.641 61.540.986 14,304 4.307.869 7,000 8.725.900 5 .512.660 68.908 8.794.808 2.873.079 35.913 8.830.721 420. 995.851 60.219.325 6,800 4.094.914 0430 Abwasseranlagen (Reinvest. ohne Ab- zugskapital) 0 0 0,000 0 0,000 3.978.973 49.737 49.737 5.641.803 70.522 12 0.259 9.450.780 9.450.780 6,800 642.653 0433 Abw.Beseitig.-Anl. Pumpw./Kläranl. 23.454.067 14.281.897 60,893 1.031.057 7,219 1.750.131 20 5.542 18.065 1.768.196 220.000 13.889 1.782.085 20.329.32 8 12.379.148 6,800 841.782 0443 Straßen, Wege (Abwasseranl.) 842.580 551.430 65,445 39.912 7,238 63.927 0 0 63.927 0 0 63.9 27 714.726 467.755 6,800 31.807 0453 Bauten Infrastruk- turvermögen 7.472.371 4.911.327 65,726 351.222 7,151 360.051 525.995 2 5.650 385.701 235.000 5.875 391.576 7.456.089 4.900.625 6, 800 333.243 0700 Maschinen/ techn. Anlagen 109.641 105.564 96,282 7.039 6,668 10.825 0 0 10.825 0 0 10.82 5 87.991 84.719 6,800 5.761 0750 Fahrzeuge 1.008.884 1.008.522 99,964 61.664 6,114 122.796 240.000 24 .000 146.796 23.500 23.500 170.296 955.292 954.949 6,800 64 .937 0800 Betriebs- und Geschäftsausst. 383.824 371.475 96,783 18.554 4,995 77.660 25.500 2.550 80. 210 25.500 2.550 82.760 271.854 263.107 6,800 17.891 Summe 466.812.286 84.655.416 18,135 5.949.559 7,028 11.144.542 10.488.670 188.910 11.333.452 9.018.882 152.249 11.485.7 01 463.500.685 90.567.675 6,800 6.158.602 18,135% 19,54% 6.158.602 Ansatz 6.158.600 2013 Zinsen 6,8 % lt. Verfügung Anlage 6 Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Anlagenart Anla- klas- se (0)
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Berechnungsdaten
1295 Zeichen
Ermittlung der Gebührensätze für Schmutz- und Nieder- schlagswasser einschließlich der Einbeziehung eine s Starkverschmutzerzuschlages (SVZ) 1. Berechnungsdaten Kostenaufteilung Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 49.119.090 EURO Erträge/Erlöse (ohne Stadtanteil für die Entwässerung der 976.630 EURO öffentl. Verkehrsflächen u. Rücklagen) Rücklagen 1.900.000 EURO davon Kosten / Erträge Niederschlagswasserbeseitigung 2013 35,91% (lt. BAR 2011 = 35,91%) Kosten / Erträge Schmutzwasserbeseitigung 2013 64,09 % (lt. BAR 2011 = 64,09 %) => davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,70% (lt. BAR 2011 = 57,70%) verschmutzungsabhängig 42,30% (lt. BAR 2011 = 42,30%) Bemessungsmaßstäbe SW und SVZ (Anlage II/3) Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m 3) (Vorj.: 16.216.229 m³) 16.088.406 m3 + hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge (Vorj.: 826.470 m³) 549.132 m3 Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten (für SVZ) 16.637.538 m3 Bemessungsmaßstäbe RW (Anlage II/3) Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen in m 2 (Vorj.: 17.323.657 m²) 17.409.629 62,04% (Flächenmaßstab m 2 = Niederschlagswassergebühr) Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) in m 2 (Vorj.: 11.865.397 m²) 10.650.465 37,96% Gesamtfläche in m 2 28.060.094 m² Seite 3
Anl8_Sess_Gruben2013_Berechnung
718 Zeichen
66 10 1002 Stand 03.09.2012 1. Berechnung der Kosten Kostenart Menge m³ Kosten/ Preis € Anteil % Ausfuhr- kosten € a) Abfuhrleistungen Personalaufwand (1 MA G 05) 54.174 50 27.087 Transportaufwand (Gespann MS-2467 + MS TB 6603) 44.1 83 33 14.580 Abfuhrleistungen 41.667 b) Verwaltungsaufwand insgesamt 2.655 (z. B. Telefon-, Porto-, DV-Kosten) Zwischensumme 44.322 c) Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage Schlamm aus Kleinkläranlgen 1.750 Wasser aus geschlossenen Gruben 630 Wassermenge insgesamt 2.380 1,76 4.189 Kosten insgesamt 48.511 Anlage 8 Berechung der Gebühr für die Abfuhr von Schlämmen aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen für das Jahr 2013 (Ziffer 4 Gebührentarif)
ANL10_Kleineinl_sess
2457 Zeichen
Anlage 10
66 10 1002 03.09.2012
Berechnung der Gebühren für Kleineinleiter
für das Jahr 2013
(Ziffer 6 Gebührentarif)
1.
Gesetzliche Grundlage
Die Stadt Münster ist nach §§ 8 und 9 Abwasserabgab engesetz i. V. mit dem § 64 Ab-
satz 1 Landeswassergesetz NRW verpflichtet, für die sogenannten Kleineinleiter (Haus-
kläranlagen) eine Abwasserabgabe an das Land zu zah len. Die Berechnung der Ab-
wasserabgabe erfolgt nach § 8 AbwAG pauschal. Bere chnungsgrundlagen sind s. g.
Schadeinheiten (SE).
Für die Berechnung der Abwasserabgaben aus Kleinklä ranlagen insgesamt wird die
Hälfte der Einwohner, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, als Bewer-
tungsbasis der gesamten Schadeinheiten ermittelt.
Das bedeutet 2 Einwohner = 1 Schadeinheit (SE).
Nach § 73 Absatz 1 LWG NRW bleiben bei der Berechnu ng der Zahl der Schadeinhei-
ten für Kleineinleiter die Einwohner unberücksichti gt, deren gesamtes Schmutzwasser
im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwir tschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird o der deren gesamtes Schmutzwas-
ser in einer den allgemein anerkannten Regeln der T echnik entsprechenden Abwasser-
behandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Pflicht zum Einsammeln,
Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallen den Schlammes gem. § 53 Absatz
1 LWG NRW nachkommt.
Durch die „Klärschlammbeseitigungssatzung“ vom 03.1 2.1981, in der Fassung vom
21.12.1995, hat die Stadt Münster die Voraussetzung en für die geordnete Abfuhr und
Beseitigung des Klärschlammes geschaffen.
Diese Abgabe kann nach den Bestimmungen des § 65 Ab satz 1 LWG NRW auf die
Kleineinleiter abgewälzt werden. Zahler sind dann i n der Regel noch landwirtschaftliche
Betriebe o. ä., soweit sie im Rahmen des § 53 Absat z 4 Satz 4 LWG NRW im Einzelfall
von der Schlammabfuhr durch die Untere Wasserbehörde befreit werden.
2.
Gebührensatz für Kleineinleiter
Mit der 4. Novelle des Abwasserabgabengesetzes wurd e die Abwasserabgabe ab
01.01.1997 auf 35,79 € je Schadeinheit (SE) festgesetzt.
Das Landesumweltamt NRW hat nach Rückfrage mitgetei lt, dass der Betrag je SE in
Höhe von 35,79 € weiterhin Bestand hat.
Die Stadt Münster rechnet je Kleinkläranlage mit 2 SE.
gesetzliche Abwasserabgabe je SE = 35,79 €
x 2 SE = 71,58 €
der Gebührensatz 2013 bleibt unverändert bei = 71,58 €
ANL11_Sess_Gebuehren_NRW
980 Zeichen
Stand 26.07.2012 Durchschnitt NRW-Gemeinden 691,74 € 2,89 €/m³ + 0,79 €/m ² Münster 2013 436,00 € 1,79 €/m³ + 0,60 €/m² 2012 1,77 €/m³ + 0,55 €/m² Anlage 11 * kreisangehörige Städte Abwassergebühren in NRW-Städten über 100.000 Einwohner in 2012 Grundlage: 200 cbm Frischwasser und 130 qm befestigte Fläche (lt. Umfrage des Bundes der Steuerzahler) 484,90 493,90 494,30 517,50 528,50 538,40 542,10 544,00 544,60 573,50 577,60 613,40 621,90 646,00 660,90 667,50 670,40 671,10 694,70 723,00 733,90 750,50 760,80 786,90 787,80 838,30 848,90 425,50 481,00 431,40 0,00 100,00 200,00 300,00 400,00 500,00 600,00 700,00 800,00 900,00 Münster Düsseldorf Köln Herne Hamm Gelsenkirchen Paderborn* Bottrop Duisburg Dortmund Bochum Siegen* Recklinghausen* Oberhausen Leverkusen Hagen Aachen Bergisch Gladbach* Mühlheim Moers* Bonn Remscheid Solingen Essen Bielefeld Neuss* Wuppertal Witten* Mönchengladbach Krefeld
ANL9_Schlammgeb_sess
2398 Zeichen
Anlage 9
66 10 1002 03.09.2012
Berechnung des m³-Preises
für das Abkippen von Schlämmen an der Hauptkläranlage
für das Jahr 2013 (Ziffer 5 Gebührentarif)
1. Grundlagen
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsge-
setzes ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien aus Kleinkläranlagen und ge-
schlossenen Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren. Die Stadt Münster versteht unter
den Schlämmen, die der Kläranlage zur Reinigung zug egeben werden, biologisch ab-
baubare Rückstände aus Kleinkläranlagen, Fäkalgrube n, Stärkeabscheidern u. ä. Alle
anderen Schlämme, z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen einer Behandlung in besonders
hierfür erstellten Anlagen.
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Koste n der Kläranlagen und anderer-
seits der Frischwasserverbrauch als Maßstab des ein geleiteten Schmutzwassers
zugrunde gelegt. Grundlage hierfür sind die Ergebni sse der letzten Betriebsabrechnung
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2011. Für die Berechnung 2013 wird der damali-
ge abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentw ässerung der öffentlichen Ver-
kehrsflächen von 14,44 % in Abzug gebracht.
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmut-
zungsgrad haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusli ches Schmutzwasser (ca. 300 mg
BSB 5/l), kann der für die Reinigung von 1 m³ Schmu tzwasser benötigte Betrag auch
bis zum dreifachen Wert erhöht werden.
2. Berechnung
Gesamtkosten der Kläranlagen
abzüglich Stadtanteil für die Oberflächen-
entwässerung (14,29 %)
verbleibende anrechnungsfähige Kosten
11.331.964 €
- 1.636.335 €
9.695.629 €
Die Schmutzwassermenge 2011 betrug lt. Veranlagung
16.304.806 m³
Kosten 2011 für häusliches Abwasser:
verbleibende Kosten 9.695.629 €
Schmutzwassermenge 16.304.806 m³
= rd. 0,60 €/m ³
Der dreifache Satz beträgt demnach 1,80 €/m³.
3. Gebührenvorschlag
Es wird vorgeschlagen, die Reinigungsgebühr für 2013 von 1,76 € je m³
bestehen zu
lassen, da der Verschmutzungsgrad der Schlämme bis zum dreifachen Wert der Reini-
gungsgebühr von rd. 0,60 €/m³ = rd. 1,80 €/m³ den H öchstwert darstellt. Wie bereits für
die Gebührensätze der Vorjahre wird auch für den vo rgeschlagenen Gebührensatz
2013 von 1,76 €/m³ nicht der volle dreifache Wert (rd. 1,80 €) angesetzt.
Anl8_Sess_Gruben2013_Gebuehrenberechnung
578 Zeichen
66 10 1002 2. Gebührenberechnung Gebührenart Anzahl Menge m³ Kostenanteil € Gebühr 2013 € 2.1 Ermittlung der Grundgebühr Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 390 Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 14.820 38,00 2.2 Arbeitsgebühr -Klärachlamm aus Kleinkläranlagen- geschätzte Schlammmenge 2013 (entspr. Abfuhr 2011/12) 1.750 26.950 15,40 2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben- geschätzte Abwassermenge 2013 (entspr. Abfuhr 2011/12) 630 6.741 10,70 Die Gebühren bleiben für 2013 konstant, da sich Preise und Leistungen im gleichen Verhälltnis ändern.
ANL7_sess_Einl_Wasser
1636 Zeichen
Anlage 7
66 10 1002 03.09.2012
Berechnung der Gebühr
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei-
tungen in den Regenwasserkanal
für das Jahr 2013
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)
Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä-
chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³)
1.
Berechnung:
Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit-
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas-
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Es wird davon aus-
gegangen, dass im Durchschnitt der letzten 30 Jahre auf jeden Quadratmeter Fläche ein
Niederschlag von 0,747 m³/Jahr gefallen ist.
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³
0,60 € x m²
= 0,8032 €/m³ = gerundet = 0,80 €/m³
0,747 m³ x m²
2.
Gebührenvorschlag:
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus-
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und
1.3) in den Regenwasserkanal je m³ wird von 0,74 €/m³ um 0,06 € (+8,11 %) auf
0,80 €/m³ erhöht.
3.
Begründung
Da die v. g. Gebühr in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf
0,60 €/m², +9,09 %) ermittelt wird (-vgl. Gebührent arif Ziffer 2.1-), steigt auch zwangsläu-
fig die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasse r, Grundwasser und Spülwasser aus
Trinkwasserleitungen.
Beschlussvorlage
5416 Zeichen
V/0670/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS) und Änderung der Gebührentarife
Beratungsfolge
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung
07.11.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebühren-
tarife wird beschlossen (Anlage 1).
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt
(Anlagen 2 - 10).
Begründung:
Zu 1. Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS) (Anlage 1)
Die Änderungen der AGS sind fett gedruckt dargestellt. Insbesondere sind davon folgende Sa t-
zungselemente betroffen
- Bemessungsgrundlagen (klare Abgrenzung von Schmutzwasser und Niederschlagswa sser
und der s. g. Bagatellgrenze),
- Nachweispflicht für verschiedene Bemessungseinheiten bei der Ermittlung der Gebühren.
Die Neufassung der Abwassergebührensatzung erfolgt aufgrund der Mustersatzung des „Innenm i-
nisteriums und der Kommunal - und Abwasserberatung NRW“, der Neufassung des Wasserhau s-
haltsgesetzes und der Änderung des Landeswassergesetzes. Hierdurch wird die AGS hinsichtlich
ihrer Gestaltung rechtssicherer.
Vorlagen-Nr.:
V/0670/2012
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
01.10.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0670/2012
Die Veränderungen der Abwassergebührensatzu ng sind in der beigefügten Synopse (alte -/neue
Fassung), mit Erläuterungen usw., als Anlage 1.1 dargestellt. Gleichzeitig werden die veränderten
Gebührentarife angepasst (vgl. Ziffer 2.).
Zu 2. Berechnung der Abwassergebühren für 2013 (Anlage 2)
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung koste n-
deckende Gebühren erhoben. Diese wurden zuletzt für das Jahr 2011 leicht angehoben.
Gegenüber 2011 und 2012 steigen die Gebühren für das Jahr 2013 für
- Schmutzwasser von 1,77 €/m³ auf 1,79 €/m³ und für
- Niederschlagswasser von 0,55 €/m² auf 0,60 €/m².
Für das Planjahr 2013 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Kosten insgesamt erhöhen sich von 47,86 Mio. € auf 49,12 Mio. € (+2,63 %) um +1,26 Mio. €.
Grund sind steigende Personal- (+ 0,62 Mio. €), Verwaltungskostenerstattungen
(+0,12 Mio. €) und kalkulatorische Kosten (+ 0,72 Mio. € ). Die Sachkosten einschl.
Mieten reduzieren sich um rd. -0,20 Mio. €.
Die Erlöse (ohne Abwassergebühren) erhöhen sich insgesamt von 8,99 Mio. €
auf 9,44 Mio. € (+ 5,00%) um - 0,45 Mio. €.
Insbesondere durch höhere Gebührenrücklagenzuführungen als
für 2012 (rd. 1,34 Mio. €) hinaus von rd. 0,56 Mio. €.
Die neu ermittelten Bemessungsmaßstäbe für 2013 (Frischwasser, Grundstücks-
flächen, Schmutzfrachten) verringern die Gebührenerlöse insgesamt um +0,39 Mio. €.
Somit sind über eine Gebührenerhöhung insgesamt 1,20 Mio. €
zu decken.
Für einen durchschnittlichen Hauhalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m 2
befestigter Entwässerungsfläche) steigen statistisch die Abwassergebühren damit jährlich von
425,50 € um 10,50 € auf 436,00 €. Das entspricht einer Steigerung von 2,47 %. Damit liegt die
Stadt Münster weiterhin weit unter dem Landesdurchschnit t NRW für das Jahr 2012 mit 691,74 €
und als günstigste Gemeinde aller Städte im Land NRW über 100.000 Einwohnern (vgl. Anl age
11).
Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren im Jahr 2013 folgende Änderungen:
Schmutzwassergebühr
Erhöhung von 1,77 € um 0,02 € (+ 1,13 % ) auf 1,79 €/m³
davon - nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,05 €/m³ (bisher = 1,04 €/m³)
- verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,74 €/m³ (bisher = 0,73 €/m³)
(vgl. Ziff. 1.1 Gebührentarif)
Niederschlagswassergebühr
Erhöhung von 0,55 € um 0,05 € (+ 9,09 %) auf 0,60 €/m²
(vgl. Ziff. 2.1 Gebührentarif)
Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m²
dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziffer 4.4)
= 20 % der Niederschlagswassergebühr
Erhöhung von 0,11 € um 0,01 € (+ 9,09 %) 0,12 € m²
(vgl. Ziffer 2.2 Gebührentarif)
- 3 -
V/0670/2012
Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute
oder befestigte Fläche, für die ein Rückhaltevolumen vorgehalten
wird oder auf der sich Ökopflaster befindet
= 50 % der Niederschlagswassergebühr
Erhöhung von 0,28 € um 0,02 € (+ 7,14 %) auf 0,30 €/m²
(vgl. Ziffer 2.3 Gebührentarif)
Gebühr für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1)
Erhöhung von 1,04 € um 0,01 € (+ 0,96 %) auf 1,05 €/m³
(vgl. Ziffer 3.1 Gebührentarif)
Gebühr für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³
Erhöhung von 0,74 € um 0,06 € (+ 8,12 %) auf 0,80 €/m³
Die Berechnung ergibt sich aus Anlage 7.
(vgl. Ziffer 3.2 Gebührentarif)
sonstige Entgelte/Gebühren
Die weiteren Gebühren/Entgelte lt. Gebührentarife Ziffer n 2.4, 4, 5 und 6 ändern sich nicht. Die
Berechnungen ergeben sich aus den Anlagen 8, 9 und 10.
Die größeren Ansatzänderungen sind in den Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2013
(Anlage 2) dargestellt.
i. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehrenermittlung
1784 Zeichen
2. Gebührenermittlung
Getrennte Gebührenberechnung einschl. SVZ
Wertbezeichnung Kosten/Erträge
insgesamt
Nieder-
schlags-
wasser
Schmutz-
wasser o.
SVZ
Ermittl. Gebühr SVZ u. Schmutzwasser
35,91% 64,09%
EURO EURO EURO EURO EURO
Kosten insgesamt 49.119.090 17.638.670 31.480.420 netto: 29.204.500
./. spezielle Entgelte 976.630 350.710 625.920 57,70% 42 ,30%
Zw.-Summe für Ermittlung der
Erstattung öffentl. Verkehrs-
flächen
48.142.460 17.287.960 30.854.500
Nicht
verschmutzungs-
abhängig
Verschmutzungs-
abhängig
./. Rücklagen 1.900.000 250.000 1.650.000
durch Gebühren / Stadtanteil
Oberflächenentwässerung zu
deckender Betrag
46.242.460 17.037.960 29.204.500 16.851.000 12.353.500
Gebührenmaßstäbe:
Niederschlagswasser:
Flächenmaßstab abzgl. öffentl.
Verkehrsflächen m
2 - Stadtanteil - 6.562.510
10.650.465
37,96%
Verbleibender Kostenanteil für
Niederschlagswassergebühr 10.475.450
Maßstab priv. bebaute u. befestigte
Grundstücksfläche m 2 17.409.629
17.409.629
62,04%
Frischwasserbezug
a. Schmutzwassermaßstab m 3
16.088.406 16.088.406
(für Gebühr G1 - nicht ver-
schmutzungsabhängig)
b. zzgl. hochgerechnete schmutz-
frachtbezogene Wassermenge m
3
549.132
somit Gesamtmaßstab
(für Gebühr G2) m3
16.637.538 16.637.538
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m3)
16.088.406 16.088.406
RW-Gebühr fikt. SW-
Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2
Gebühren somit für 2013 0,6017 1,8153 1,0474 0,7425
(4-stellig in EURO) gerundet gerundet gerundet gerundet
0,6 €/m² 1,82 €/m³ 1,05 €/m³ 0,74 €/m³
Gebühr für normal verschmutztes Wasser
G1 + G2 = 1,7899
gerundet 1,79 €/m³
Fiktive Einheitsgebühr €/m 3 = 39.679.950 / 16.088.406 = 2,47 €
Nicht mehr zulässig (nur für Vergleichszwecke berechnet)
Seite 4
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Erloese
2580 Zeichen
66 10 1002 zum Vergleich nachrichtlich Sach- kto.- Nr. B. Ertragskonten / Erlöse Ansatz GBR 2013 Ansatz 2012 lt.Ratsbe- schluss v keiner Ergebnis der BAR 2011 Teilergeb- nisplan 2013 PG 1101 € € € € 1 430000 Verwaltungsgebühren 3.500 3.000 14.339 3.500 2 432000 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (Grubenentl.-/Kleineinleiter-/Schlammanf.-Gebühren) 74.300 74.400 73.445 74.300 3 432000 Erstattung für Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen (Stadtanteil) 6.562.510 6.694.160 6.415.401 6.562.510 4 415109 436009 Auflösung SoPo Land/u.a. Auflösung SoPo Beiträge 0 0 0 14.900.500 5 440000 Verkaufserlöse 20.000 20.000 19.639 20.000 6 444000 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte (Sondereinsätze) 40.000 30.000 58.559 40.000 7 4454- 4458 Kostenerstattungen und -Umlagen 59.560 48.560 625.936 59.560 8 450100 Veräußerung v. bewegl. Vermögen (NKF) 0 0 0 0 9 451010 451100 Zwangsgelder/SäumniszuschlägeSchadenersatz 2.000 2.000 2.129 2.000 10 459000 459990 Schadensersatz, sonstige ordentliche Erträge 0 0 21.658 0 11 470019 Aktiv. Eigenleistungen (Ing.-Leist. für Bauten) 673.000 673.000 951.460 673.000 12 Summe: ordentliche Erträge ( Zeile 10 TEP -ohne Abw.Gebühren-) 22.335.370 13 interne Leistungsbeziehungen 104.270 106.810 126.528 14 Zw.su.: Erlöse (GBR) ohne Abw.Geb. und Rücklagen 7.539.140 7.651.930 8.309.094 15 438009 Aufl. SoPo Gebühren (Entn. Gebührenrücklage) a) T-Überschuss aus 2011 (§ 6 Abs. 2 KAG NRW) 1.900.000 892.420 1.900.000 b) Übersch. aus Vorjahren 0 450.000 874.940 0 16 Zwischensumme ( Zeile 10 TEP -ohne Abw.Geb.-) 9.439.140 8.994.350 9.184.034 24.235.370 1 Schmutzwassergebühr 1.1 Gebühr für Normalverschmutzer = 1,79 € 28.331.039 28.310.477 29.155.477 1.2 Starkverschmutzer einschließlich Zuschlag (Berechnung nach Formel, Anlage II/3) 873.461 1.002.723 2 Niederschlagswassergebühr = 0,60 € 10.475.450 9.553.630 9.739.738 3 432000 Zwischensumme Gebühreneinnahmen insges. (lt. Vorausschätzung, Anlage 3) 39.679.950 38.866.830 38.895.215 39.679.950 Erträge / Erlöse insgesamt (Zeile 10 TEP) 49.119.090 47.861.180 48.079.249 63.915.320 D. Zusammenstellung Erträge / Erlöse insgesamt 49.119.090 47.861.180 48.079.249 63.915.320 Kosten insgesamt 49.119.090 47.861.180 45.571.027 40.332.800 Überschuss / Zuschuss (Summe TEP) 0 0 2.508.222 23.582.520 (nur nachrichtlich) 432000 Summe: Benutzungsgebühren 2013 insgesamt (TEP) (Zeilen B 2+3, C3) 46.316.760 Z e i l e Nr. C. Gebührenaufkommen insgesamt Seite 2
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehreneinnahmen
1397 Zeichen
66 10 1002 08.10.2012 Vorausschätzung der Gebühreneinnahmen für das Jahr 2013 Nr. Art der Leistung Gebührenmaß- stab Veränderung Gebühren- maßstab bisheriger Gebühren- satz Gebührenauf- kommen ohne Veränderung der Gebühren- sätze Veränderung der Gebühren- sätze um Gebührenaufkommen einschl. der Veränderung der Gebührensätze Differenz Gebührenauf- kommen aufgrund der Veränderung der Gebührensätze 2012 2013 m3/m 2 m3/m 2 m3/m 2 € € € € €/m 3 € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Frischwasser: 1.1 Schmutzwassergebühr 15.990.579 -163.125 15.827.454 1 ,77 28.014.594 0,02 28.331.143 1,79 * 316.549 (Normalverschmutzer) 1.2 Starkverschmutzer a) Wasserbezug (o. SVZ) 225.650 35.302 260.952 1,77 461.8 85 0,02 467.104 1,79 * 5.219 b) Starkverschmutzerzu- schlag 826.470 -277.338 549.132 0,73 400.866 0,01 406.357 0,74 * 5. 491 Zwischensumme 1.2 1.052.120 -242.036 810.084 862.751 873 .461 10.710 Summe 1 17.042.699 -405.161 16.637.538 28.877.345 29.204 .604 327.259 2 Grundstücksflächen (m 2 = Niederschlags- wassergebühr ) 17.323.657 85.972 17.409.629 0,55 9.575.296 0,05 10.445.7 77 0,60 * 870.481 GESAMT 1 + 2: 38.452.641 39.650.382 2,47 1.197.741 Ansatz 2013: 39.679.950 *Rundungsdifferenz: -29.568 €, da errechneter Gebühre nsatz spitz 1,7899 € auf 1,79 €/m³ zu runden ist. 0,7425 € auf 0,74 €/m³ zu runden ist. 0,6017 € auf 0,6 €/m² zu runden ist. Anlage 3
ANL1.1Synopse_AGS_vgl_2011_2013_Sess
47667 Zeichen
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
2011 (alt) 2013 (neu) Begründung der Änderung
Abwassergebührensatzung der Stadt
Münster (AGS)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am
08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW, S. 394), der §§ 7,
41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S.
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2009 (GV NRW, S. 950) und des § 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV NRW, S. 926/SGV NRW 77) zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010
(GV NRW, Seite 185) diese Satzung beschlossen:
Abwassergebührensatzung der Stadt
Münster (AGS)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am
07.11.2012 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S. 687), der §§ 7, 8
und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV
NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetze s
vom 18.09.2012 (GV NRW, S. 436) und der §§ 53 c,
Satz 2, und 65 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S.
926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, Seite 185 ff)
diese Satzung beschlossen:
Die Änderung/Anpassung der
AGS erfolgt aufgrund des
geänderten Wasserhaus-
haltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes in
Verb. mit der Mustersatzung
des „Innenministeriums (IM)
und Kommunal- und Abwas-
serberatung (KuA) NRW.“
Gesetzesänderung KAG
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Gegenstand
(1) Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage
§ 1
Gegenstand
(1)
Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage
Überschrift gestrichen
Gegenstandslos
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
b) für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und §
65 LWG anstelle der Abwassereinleiter - nachfolgend
Kleineinleiter genannt - zu entrichtende
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr)
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfol-
genden Bestimmungen und dem dieser Satzung als
Bestandteil beigefügten Gebührentarif
b) für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und §
65 LWG anstelle der Abwassereinleiter - nachfolgend
Kleineinleiter genannt - zu entrichtende
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr)
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfol-
genden Bestimmungen und dem dieser Satzung als
Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
Zweiter Abschnitt
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlagen
§ 2
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
1.1 Bei Schmutzwasser nach der von dem
Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes
Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag
je nach dem Verschmutzungsgrad des
Abwassers erhoben.
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus
Trinkwasserleitungen nach der in die öffentliche
Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar
eingeleiteten Wassermenge.
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die
öffentliche Abwasseranlage mittelbar
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge
§ 2
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
1.1 Bei Schmutzwasser nach der von dem
Grundstück oder nach Entnahme aus dem
Standrohr in die öffentliche Abwasseranlage
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes
Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag
je nach dem Verschmutzungsgrad des
Abwassers erhoben.
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus
Trinkwasserleitungen nach der in die öffentliche
Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar
eingeleiteten Wassermenge.
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die
öffentliche Abwasseranlage mittelbar
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge
Überschrift gestrichen
gegenstandslos
Gebührenpflichtige bei z. B.
Straßenfesten, Send u. ä.
bisher nicht in AGS genannt.
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
gemäß folgender Unterteilungen:
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus
den Wasserhaltungen von Baustellen, für die
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden
ist.
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grund-
wasser (z. B. Sanierung von Altlasten), für die
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden
ist.
1.4 Bei Niederschlagswasser nach den bebauten
und/oder befestigten Grundstücksflächen, von
denen Niederschlagswasser mittelbar oder
unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen kann - nachfolgend angeschlossene
Grundstücksfläche genannt -; als angeschlossen
gelten auch die befestigten Grundstücksflächen
(bituminöser Belag, Pflaster, Beton oder aus
gleichwertigem Material), von denen
Niederschlagswasser oberirdisch ohne
Sammlung über öffentliches oder privates
Straßenland in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen kann.
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht
öffentlichen Kleinkläranlagen und der Entleerung
der geschlossenen Abwassergruben
einschließlich der Abfuhr und Beseitigung des
daraus entfernten Klärschlammes bzw.
Abwassers sowie für die Annahme und
Behandlung sonstiger biologisch abbaubarer
Schlämme in einer Kläranlage werden die
Gebühren nach der Schlamm- und
gemäß folgender Unterteilungen:
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus
den Wasserhaltungen von Baustellen, für die
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden
ist.
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grund-
wasser (z. B. Sanierung von Altlasten), für die
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden
ist.
1.4 Bei Niederschlagswasser nach den bebauten
(bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar
abflusswirksam in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann - nachfolgend
angeschlossene Grundstücksfläche genannt -;
als angeschlossen gelten auch die befestigten
Grundstücksflächen (bituminöser Belag,
Pflaster, Beton oder aus gleichwertigem
Material), von denen Niederschlagswasser
oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches
oder privates Straßenland in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann.
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht
öffentlichen Kleinkläranlagen und der Entleerung
der geschlossenen Abwassergruben
einschließlich der Abfuhr und Beseitigung des
daraus entfernten Klärschlammes bzw.
Abwassers sowie für die Annahme und
Behandlung sonstiger biologisch abbaubarer
Schlämme in einer Kläranlage werden eine
Grundgebühr je Entleerung und Gebühren
Empfehlung Mustersatzung
(Anhang FN 10)
Klarstellung und Anpassung
an Mustersatzung
Rechtliche Klarstellung;
Begriff der „Grundgebühr“
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Abwassermenge bemessen.
1.6 Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz
1, 65 LWG nach der Zahl der Einleitungen.
nach der Schlamm- und Abwassermenge
erhoben.
1.6 Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz
1, 65 LWG nach der Zahl der Einleitungen.
muss in AGS genannt sein
(2) Schmutzwassergebühr (gem. § 2 Abs. 1 Ziff.
1.1)
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der
Abwassermenge bemessen, die auf dem an die
öffentliche Entwässerungsanlage angeschlos-
senen Grundstück anfällt. Als Abwassermenge
gilt unbeschadet der nachstehenden Ziff. 2.4 die
aus öffentlichen oder privaten Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasserent-
nahmestellen bezogene und im Veranla-
gungsjahr abgelesene jährliche Frischwasser-
menge. Die Schmutzwassergebühr wird im
Jahresabgabenbescheid auf Grundlage des im
Vorjahr abgelesenen Jahresfrischwasserver-
brauches vorläufig erhoben und nach
Bekanntgabe der im Veranlagungsjahr
abgelesenen jährlichen Frischwassermenge
festgesetzt. Für das Jahr, in dem die öffentliche
Entwässerungsanlage erstmalig benutzt wird
und für die darauf folgenden beiden Jahre
dienen die dem Grundstück in diesen
Zeiträumen zugeführten Wassermengen als
Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch,
wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern.
Grundsätzlich hat der Gebührenpflichtige die
Veränderung schriftlich anzuzeigen. In den
Fällen, in denen die Ablesezeiträume mit den
Veranlagungszeiträumen nicht übereinstimmen,
sind Umrechnungen auf die entsprechenden
(2) Schmutzwassergebühr
(gem. § 2 Abs. 1 Ziff.
1.1)
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der
Abwassermenge bemessen, die auf dem an die
öffentliche Entwässerungsanlage angeschlos-
senen Grundstück oder nach Entnahme aus
dem Standrohr anfällt. Als Abwassermenge gilt
unbeschadet der nachstehenden Ziff. 2.3 die
aus öffentlichen oder privaten Wasserver-
sorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanla-
gen oder anderen Wasserentnahmestellen
bezogene und im Veranlagungsjahr abgelesene
jährliche Frischwassermenge in m³. Die
Schmutzwassergebühr wird im Jahresabgaben-
bescheid auf Grundlage des im Vorjahr
abgelesenen Jahresfrischwasserverbrauches
vorläufig erhoben und nach Bekanntgabe der im
Veranlagungsjahr abgelesenen jährlichen
Frischwassermenge endgültig abgerechnet
und festgesetzt. Für das Jahr, in dem die
öffentliche Entwässerungsanlage erstmalig
benutzt wird und für die darauf folgenden beiden
Jahre dienen die dem Grundstück in diesen
Zeiträumen zugeführten Wassermengen als
Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch,
wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern.
Grundsätzlich hat der Gebührenpflichtige die
Veränderung schriftlich anzuzeigen.
Mit Wegfall der Gebühr für
Einleitung aus Toilettenwagen
(2010) wurde die geänderte
Ziffernfolge nicht angepasst .
Rechtliche Klarstellung
Rechtliche Klarstellung
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Monate vorzunehmen.
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher
Wasserversorgung nach der für die Erhebung
des Wassergeldes zugrunde gelegten Ver-
brauchsmenge. Bei Wassermengen aus
privaten Wasserversorgungsanlagen oder
anderen Wasserentnahmestellen hat der
Gebührenpflichtige der Stadt jeweils innerhalb
eines Monats nach Ablauf eines Kalenderjahres
den Verbrauch mit einem prüffähigen Nachweis
mitzuteilen.
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch
Messvorrichtungen zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen
hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt
sind und die von ihr überwacht werden. Weist
der Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.4
und 2.5 dieses Absatzes maßgebenden
Wassermengen nicht nach oder zeigt der
Wasserzähler nicht richtig an, so wird die
Wassermenge von der Stadt geschätzt.
2.3 Wassermengen, die nachweislich nicht der
öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt
werden, sind auf Antrag des Gebühren-
schuldners abzusetzen, wobei Verbräuche bis
einschließlich 20 m³ jährlich vom Abzug
ausgeschlossen sind.
2.4 Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5
zu erheben, sind als Berechnungswerte
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher
Wasserversorgung nach der für die Erhebung
des Wassergeldes zugrunde gelegten Ver-
brauchsmenge. Bei Wassermengen aus priv-
aten Wasserversorgungsanlagen, Regenwas-
sernutzungsanlagen oder anderen Wasserent-
nahmestellen hat der Gebührenpflichtige der
Stadt jeweils innerhalb eines Monats nach
Ablauf eines Kalenderjahres den Verbrauch mit
einem prüffähigen Nachweis (z. B. Wasser-
zähler) mitzuteilen.
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch
Messvorrichtungen zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen
hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt
sind und die von ihr überwacht werden. Weist
der Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.3
und 2.4 dieses Absatzes maßgebenden
Wassermengen nicht nach oder zeigt der
Wasserzähler nicht richtig an, so wird die
Wassermenge von der Stadt unter Zugrunde-
legung des Vorjahresverbrauchs geschätzt.
2.3 Wassermengen, die nicht der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung zugeführt werden,
sind unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen
(z. B. Wasserzähler) auf Antrag des
Gebührenschuldners abzusetzen. Verbräuche
bis einschließlich 10 m³ jährlich sind vom Abzug
ausgeschlossen.
2.4 Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5
zu erheben, sind als Berechnungswerte
Ersatz für § 2 Abs. 4 Ziffer
4.5 –alt- Nutzung von RW als
Brauchwasser ist Schmutz-
wasser.
1 Möglichkeit des Nachweises
aufzeigen.
Mit Wegfall der Gebühr für
Einleitung aus Toilettenwagen
(2010) wurde die geänderte
Ziffernfolge nicht angepasst.
rechtliche Klarstellung
Anpassung der
Bagatellgrenze
Vorgriff auf OVG-Beschuss
vom 17.05.2011, 9 A 2021/10;
„evtl. Nichtigkeit der Satzung“
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
anzusetzen:
- die dem Grundstück aus Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasserent-
nahmestellen im Veranlagungsjahr
zugeführte Wassermenge und
- der im Veranlagungsjahr gemessene
Verschmutzungsgrad
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die
für die Jahresveranlagung zu Grunde gelegten
Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt
entsprechend.
anzusetzen:
- die dem Grundstück aus Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasseren-
tnahmestellen im Veranlagungsjahr
zugeführte Wassermenge und
- der im Veranlagungsjahr gemessene
Verschmutzungsgrad
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die
für die Jahresveranlagung zu Grunde gelegten
Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt
entsprechend.
(3) Abwassergebühr für Spül-, Drainage- und
Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3)
3.1 Die Abwassergebühr wird nach der Abwasser-
menge bemessen, die in die öffentliche
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar
eingeleitet wird.
3.2 Als Wassermenge gilt die im Veranlagungs-
zeitraum tatsächlich zugeführte Wassermenge.
Der Gebührenpflichtige hat der Stadt den
Verbrauch mit einem prüfungsfähigen Nachweis
mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der
Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen,
die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten
einzubauen hat, die von der Stadt als
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr
überwacht werden. Weist der Gebührenschuld-
ner die maßgebenden Wassermengen nicht
nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig
an, so wird die Wassermenge von der Stadt
geschätzt.
(3) Abwassergebühr
für Spül-, Drainage- und
Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3)
3.1 Die Abwassergebühr wird nach der Abwasser-
menge bemessen, die in die öffentliche
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar
eingeleitet wird.
3.2 Als Wassermenge gilt die im Veranlagungs-
zeitraum tatsächlich zugeführte Wassermenge.
Der Gebührenpflichtige hat der Stadt den
Verbrauch mit einem prüfungsfähigen Nachweis
mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der
Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen,
die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten
einzubauen hat, die von der Stadt als
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr
überwacht werden. Weist der Gebührenschuld-
ner die maßgebenden Wassermengen nicht
nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig
an, so wird die Wassermenge von der Stadt
geschätzt.
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
(4) Niederschlagswassergebühr (gem. § 2 Abs. 1
Ziff. 1.4)
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich
nach der bebauten und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von der Niederschlags-
wasser mittelbar oder unmittelbar in die öffent-
liche Abwasseranlage gelangen kann.
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswas-
sergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute
und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur
Veranlagung hat der Grundstückseigen-tümer
die entsprechende Grundstücksfläche in m²
anzugeben.
(4) Niederschlagswassergebühr
(gem. § 2 Abs. 1
Ziff. 1.4)
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich
nach der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von der
Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar
abflusswirksam in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann.
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswas-
sergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute
und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur
Veranlagung hat der Grundstückseigentümer die
entsprechende Grundstücksfläche in m²
anzugeben. Diese Angaben werden im Wege
der Befragung der Eigentümer ermittelt. Der
Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf
Anforderung die Quadratmeterzahl der
bebauten bzw. überbauten und/oder
befestigten sowie für die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche
auf seinem Grundstück mitzuteilen.
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem
von der Stadt vorgelegten Lageplan über die
bebauten bzw. überbauten und/oder befes-
tigten Flächen Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt
zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung
der Stadt hat der Grundstückseigentümer
einen Lageplan oder andere geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche
vorgenannten Flächen entnommen werden
können. Soweit erforderlich, kann die Stadt
die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Klarstellung und Anpassung
an Mustersatzung
(Wird bei Erläuterungen zur
AGS besser verstanden.)
Klarstellung und Anpassung
an Mustersatzung
(Innenmin. + KuA NRW)
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Kommt der Eigentümer seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben / Un-
terlagen des Eigentümers vor, wird die
bebaute bzw. überbaute und / oder befestigte
sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt
geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspei-
cherung und Datennutzung erfolgt zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasser-
beseitigungspflicht der Stadt, zur verursa-
chergerechten Abrechnung der Nieder-
schlagswassergebühr und zum Nachweis
der rechtmäßigen Erhebung der Nieder-
schlagswassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebühren-
schuldner den damit verbundenen Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung zu dulden.
Wird die Größe der vorgenannten Flächen
verändert, so hat der Eigentümer dies der
Stadt innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für
die Änderungsanzeige gilt o. g. Ermittlungs-
verfahren entsprechend. Die veränderte Grö-
ße wird mit dem 1. Tag des Monats berück-
sichtigt, nach dem die Änderungsanzeige
durch den Gebührenpflichtigen der Stadt
zugegangen ist.
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss
dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück
versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfäll t
die Niederschlagswassergebühr soweit die Stadt
Münster nicht beseitigungspflichtig ist. Die
Einleitung in das Gewässer muss den
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss
dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück
versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfäll t
die Niederschlagswassergebühr soweit die Stadt
Münster nicht beseitigungspflichtig ist. Die
Einleitung in das Gewässer muss den
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Vorschriften des Wasserhaushalts- und des
Landeswassergesetzes genügen.
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft
begrünte Dachflächen, z. B. Grasdach, wird
reduziert.
Vorschriften des Wasserhaushalts- und des
Landeswassergesetzes genügen.
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft
begrünte Dachflächen, z. B. Grasdach, wird um
80 % reduziert
Rechtliche Klarstellung
-wie reduziert-
4.5 Für Niederschlagswasser, das aufgrund seiner
Nutzung (z.B. für WC-Spülung) in den Schmutz-
wasserkanal gelangt, wird nicht die Schmutz-
wassergebühr, sondern die Niederschlagswas-
sergebühr erhoben
entfällt
Genutztes NW kann nur als
Schmutzwasser abgerechnet
werden (VG-Urteil)
RW-Nutzung ist aber gem.
§ 53 c LWG gewollt.
siehe § 2 Abs. 2 Ziff. 2.2
4.6 Die Niederschlagswassergebühr wird reduziert,
wenn auf dem Grundstück Rückhaltemaß-
nahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche,
Rückhaltebecken oder Zisternen vorgehalten
werden. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft
in diese Einrichtungen einzuleiten und darf
ausschließlich für die Gartenbewässerung
verwandt werden. Für die Reduzierung werden
nur die bebauten und befestigten Flächen
berücksichtigt, für die ein Volumen von 30 Litern
je m² zur Verfügung steht. Speichervolumen
unter 1,0 m³ bleiben unberücksichtigt. Das
gespeicherte Niederschlagswasser muss ver-
zögert, z. B. mit Hilfe einer Drossel, in die
Kanalisation abgeleitet werden. Die Nieder-
schlagswassergebühr wird bei verlegtem
Ökopflaster (z. B. Rasengittersteine) auch
reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen
Kanalisation verbunden sind.
4.5 Die Niederschlagswassergebühr wird um 50 %
reduziert, wenn auf dem Grundstück
Rückhaltemaßnahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche,
Rückhaltebecken oder Zisternen vorgehalten werden.
Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese
Einrichtungen einzuleiten und darf ausschließlich für die
Gartenbewässerung verwandt werden. Für die
Reduzierung werden nur die bebauten und befestigten
Flächen berücksichtigt, für die ein Volumen von 30
Litern je m² zur Verfügung steht. Speichervolumen
unter 1,0 m³ bleiben unberücksichtigt. Das gespeicherte
Niederschlagswasser muss verzögert, z. B. mit Hilfe
einer Drossel, in die Kanalisation abgeleitet werde n.
Die Niederschlagswassergebühr wird bei verlegtem
Ökopflaster (z. B. Rasengittersteine) auch um 50 %
reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen
Kanalisation verbunden sind.
Rechtliche Klarstellung
-wie reduziert-
Rechtliche Klarstellung
–wie reduziert-
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
(5) Starkverschmutzerzuschlag (gem. § 2 Abs. 1
Ziff. 1.1)
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit
folgenden drei Eigenschaften wird ein Starkver-
schmutzerzuschlag erhoben:
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5
Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist,
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr
oder CSB-Fracht größer als 8000
kg/Jahr,
• Wassermenge größer als 3000
cbm/Jahr.
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmut-
zerzuschlag wird nach folgenden Formeln erho-
ben:
a) G = G1 + G2 x y/330
b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist:
G = G1 + G2 x z/660
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeich-
nungen haben folgende Bedeutung:
• G = Schmutzwassergebühr in €/m³
(5) Starkverschmutzerzuschlag
(gem. § 2 Abs. 1
Ziff. 1.1)
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit
folgenden drei Eigenschaften wird ein Starkver-
schmutzerzuschlag erhoben:
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5
Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist,
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr
oder CSB-Fracht größer als 8000
kg/Jahr,
• Wassermenge größer als 3000
cbm/Jahr.
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmut-
zerzuschlag wird nach folgenden Formeln erho-
ben:
a) G = G1 + G2 x y/330
b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist:
G = G1 + G2 x z/660
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeich-
nungen haben folgende Bedeutung:
• G = Schmutzwassergebühr in €/m³
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige
Gebühr (Transport, mechanische
Reinigung) in €/m³
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr
(biologische Reinigung /.Schlammbe-
handlung) in €/m³
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-
Konzentration in der abgesetzten Probe
im Abwasser des Starkverschmutzers in
mg/l
• 330 oder 660 = Schwellenwert
für normal verschmutztes Abwasser
(BSB 5 oder CSB in abgesetzter Probe
in mg/l)
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten
entsprechend.
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige
Gebühr (Transport, mechanische
Reinigung) in €/m³
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr
(biologische Reinigung /.Schlammbe-
handlung) in €/m³
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-
Konzentration in der abgesetzten Probe
im Abwasser des Starkverschmutzers in
mg/l
• 330 oder 660 = Schwellenwert
für normal verschmutztes Abwasser
(BSB 5 oder CSB in abgesetzter Probe
in mg/l)
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten
entsprechend.
(6) Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
werden von der Stadt aus dem Probeentnahme-
schacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std.-Mischproben
während der Produktionszeit über zeitproportional
schöpfende automatische Probenahmegeräte pro
Jahr entnommen.
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen
(Einleitungsstellen) werden die Proben jeweils
gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend .
In diesen Fällen errechnet sich der mittlere BSB 5-
/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der
Teilströme.
Die Abflüsse der Teilströme werden durch
Abwassermengenmessgeräte, die vom
(6) Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
werden von der Stadt aus dem Probeentnahme-
schacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std.-Mischproben
während der Produktionszeit über zeitproportional
schöpfende automatische Probenahmegeräte pro
Jahr entnommen.
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen
(Einleitungsstellen) werden die Proben jeweils
gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend .
In diesen Fällen errechnet sich der mittlere BSB 5-
/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der
Teilströme.
Die Abflüsse der Teilströme werden durch
Abwassermengenmessgeräte, die vom
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die
Messschächte einzubauen sind, gemessen. Sollte
dies im Einzelfall nicht möglich sein, werden die
Teilströme von der Stadt nach Anhörung des
Gebührenschuldners geschätzt.
Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der
Ableitung von häuslichem Abwasser dienen,
werden bei der Berechnung des
Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt.
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben-
den BSB 5-/CSB-Werte werden aus der abgesetz-
ten Probe in einem von der Oberen Wasserbehörde
anerkannten chemischen Labor in mg/l gemessen.
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithme-
tische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 ermit -
telten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt.
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unter-
schiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt
werden. Die Kosten für die chemischen
Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt der
Gebührenschuldner.
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die
Messschächte einzubauen sind, gemessen. Sollte
dies im Einzelfall nicht möglich sein, werden die
Teilströme von der Stadt nach Anhörung des
Gebührenschuldners geschätzt.
Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der
Ableitung von häuslichem Abwasser dienen,
werden bei der Berechnung des
Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt.
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben-
den BSB 5-/CSB-Werte werden aus der abgesetz-
ten Probe in einem von der Oberen Wasserbehörde
anerkannten chemischen Labor in mg/l gemessen.
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arith-
metische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 ermit-
telten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt.
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unter-
schiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt
werden. Die Kosten für die chemischen
Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt der
Gebührenschuldner.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der
• wirtschaftliche Eigentümer des
Grundstücks im Sinne von § 39 Abs. 2
Abga-benordnung (AO 1977),
• Betreiber der Einleitungsstelle (=
Kleinkläranlage),
• Einleiter von Drainagewasser, von
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der
• Eigentümer des Grundstücks bzw. der
Erbbauberechtigte, der Nießbraucher
oder sonst dinglich Berechtigte.
• Betreiber der Einleitungsstelle (= Klein-
kläranlage),
• Einleiter von Drainagewasser, von
Rechtliche Klarstellung
(Mustersatzung IM und KuA)
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Grundwasser und von Spülwasser
• Nutzer von Standrohren
(Wasserentnahme aus Hydranten o. ä.).
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
Mehrere Gebührenpflichtige sind
Gesamtschuldner.
(2) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und die
Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten
unbeschadet der Zahlungspflicht und Haftung des
Verwalters, nach § 12 KAG in Verbindung mit §§ 34,
69 AO 1977 und §§ 27 und 30 (3) Satz 2
Wohnungseigentumsgesetz.
Grundwasser und von Spülwasser
• Nutzer von Standrohren
(Wasserentnahme aus Hydranten o. ä.).
• Straßenbaulastträger für die
Straßenoberflächenentwässerung
Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(2) Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbaube-
rechtigte haften als Teileigentümer bzw. Teilerbbau-
berechtigte als Gesamtschuldner.
Gebührenpflichtige lt. OVG-
Urteil (u. a. Bund/Land)
Rechtliche Klarstellung
(Mustersatzung IM und KuA)
§ 4
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig
von der Eintragung und Bezeichnung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusam-
menhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
§ 4
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasjenige
Flurstück, das im Grundbuch eingetragen ist .
Rechtliche Klarstellung
§ 5
Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem
§ 5
Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Grundstück übertragen, so hat der bisherige
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des
Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für
die Gebühren dieses Monats haftet daneben der
neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind
verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt (Amt
für Finanzen und Beteiligungen) anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige un d
der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner
für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen
Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige
Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
Grundstück übertragen, so hat der bisherige
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des
Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für
die Gebühren dieses Monats haftet daneben der
neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst
dinglich Berechtigte sind verpflichtet, den
Eigentumswechsel bzw. Berechtigtenwechsel der
Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen)
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der
bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst
dinglich Berechtigte solange als Gesamtschuldner
für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren,
bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von
dem Wechsel Kenntnis erhält.
Rechtliche Klarstellungen
§ 6
Entstehen, Änderung und Beendigung der
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen
a) Ziff. 4 Gebührentarif mit der Entnahme des
Klärschlammes aus der Kleinkläranlage oder mit
der Entleerung der Grube.
b) Ziff. 5 Gebührentarif mit der Abnahme der
Schlämme.
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach
Ziff. 6 Gebührentarif entsteht jährlich mit Beginn
des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu
entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn
der Einleitung.
§ 6
Entstehen, Änderung und Beendigung der
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen
a) Ziff. 4 Gebührentarif mit der Entnahme des
Klärschlammes aus der Kleinkläranlage oder mit
der Entleerung der Grube.
b) Ziff. 5 Gebührentarif mit der Abnahme der
Schlämme.
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach
Ziff. 6 Gebührentarif entsteht jährlich mit Beginn
des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu
entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn
der Einleitung.
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
Für die übrigen Gebühren gelten die
nachstehenden Absätze.
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2 und 2
Gebührentarif beginnt mit dem Ersten des Monats,
nach dem das Grundstück an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf
dem Grundstück anfallendes Wasser oder über
Standrohre (Hydranten) o. ä. unmittelbar oder
mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt
wird. Zu Ziff. 3 beginnt sie mit dem 1. des Monats,
nach dem das anfallende Wasser unmittelbar oder
mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt
wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und
bei der Entstehung der Gebührenpflicht während
eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der
Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom
Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der
Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen.
Für die übrigen Gebühren gelten die
nachstehenden Absätze.
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3
Gebührentarif beginnt mit dem Ersten des Monats,
nach dem das Grundstück an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf
dem Grundstück anfallendes Wasser oder über
Standrohre o. ä. unmittelbar oder mittelbar der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Zu Ziff .
3 beginnt sie mit dem 1. des Monats, nach dem das
anfallende Wasser unmittelbar oder mittelbar der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei der
Entstehung der Gebührenpflicht während eines
Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die
Schmutzwassergebühr entsteht jedoch am 31.12.
des jeweiligen Kalenderjahres.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der
Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom
Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der
Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen.
.
Klarstellung der Jahresfällig-
keit
OVG NW Urteil v. 6.2.86
§ 7
Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichten den
Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit si ch
aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes
§ 7
Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichten den
Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit si ch
aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
ergibt.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jeden
Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der
Gebühren für die Abwasserbeseitigung,
Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich
des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht
übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahres wird
der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 2 bezeich -
neten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 €
nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fäll ig,
wenn aufgrund eines entsprechen den Antrages des
Gebührenschuldners gem. § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück
zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden.
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines
Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 1 zu
entrichtende Vierteljahresrate für das laufende
Kalendervierteljahr sowie die nach Abs. 3 zu
entrichtende Halbjahresrate für das laufende
Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der
Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die
Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des
Jahres erstmals entsteht.
ergibt. Dabei werden bzgl. der Schmutzwasser-
gebühren Vorauszahlungen, zum anderen
Abschlagszahlungen erhoben.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jeden
Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der
Gebühren für die Abwasserbeseitigung,
Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich
des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht
übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahres wird
der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 2 bezeich -
neten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 €
nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fälli g,
wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages des
Gebührenschuldners gem. § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück
zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden.
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines
Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 1 zu
entrichtende Vierteljahresrate für das laufende
Kalendervierteljahr sowie die nach Abs. 3 zu
entrichtende Halbjahresrate für das laufende
Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der
Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die
Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des
Jahres erstmals entsteht.
Redaktionelle Klarstellung der
Möglichkeiten von Gebühren-
erhebungen.
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013 Anlage 1.1
(6) Die Gebühren nach Ziffern 1.3, 4 und 5 des
Gebührentarifs werden innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; die
Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die
Annahme der Schlämme (Ziff. 5 des Gebührentarifs)
verlangen.
(6) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des
Gebührentarifs werden innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; die
Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die
Annahme der Schlämme (Ziff. 5 des Gebührentarifs)
verlangen.
Ziffer 1.3 2010 entfallen
(Einleitung aus Toilettenwa-
gen); dafür Standrohre;
Redaktionelle Änderung
Ziffernfolge nicht angepasst
§ 8
Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen
oder zu überprüfen.
§ 8
Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen
oder zu überprüfen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft . Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft.
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013
Anlage 1.1
-alt-
Gebührentarif
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 08.12.2010
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
1. Schmutzwassergebühr 2011
1.1
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,04 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,73 €/m³)
1,77 €
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte
Grundstücksfläche und Jahr
0,55 €
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1
0,11 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1
0,28 €
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50
% von 2.2
0,06 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff.
1.2 und 1.3 AGS
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1)
1,04 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³
0,74 €
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und
Abwassers
eine Grundgebühr je Entleerung von 38,00 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
7,70 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben
5,35 €
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm
1,76 €
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich
71,58 €
Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013
Anlage 1.1
-neu-
Gebührentarif
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 07.11.2012
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
1. Schmutzwassergebühr 2013
1.1
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,05 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,74 € /m³)
1,79 €
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte
Grundstücksfläche und Jahr
0,60 €
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1
0,12 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1
0,30 €
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50
% von 2.2
0,06 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff.
1.2 und 1.3 AGS
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1)
1,05 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³
0,80 €
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und
Abwassers
eine Grundgebühr je Entleerung von 38,00 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
7,70 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben
5,35 €
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm
1,76 €
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich
71,58 €
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterlegten Gebührensätze wurden verändert)
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Kosten
3216 Zeichen
66 10 1002 Anlage 2 08.10.2012 Gebührenbedarfsberechnung 2013 Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung zum Vergleich nachrichtlich Sach- kto.- Nr. A. Aufwandskonten / Kosten Ansatz GBR 2013 Ansatz 2012 lt. Ratsbe- schluss v. keiner Ergebnis der BAR 2011 Teilergebnis- plan 2013 PG 1101 € € € € 1 500-512 Personalaufwendungen insgesamt Zeilen 11+12 TEP 9.481.040 8.863.260 8.867.771 9.914.700 2 520300 Betriebsstoffe (Eisen; Kalk usw) 1.155.000 1.200.000 1.063.546 1.155.0 00 3 520900 Frachten und Fremdlager 0 0 1.396 0 4 521000 Strom (ILV Amt 23 ) 0 0 0 0 6 521700 Abfallbeseitigung ( z.B. Lw. Klärschlammbes.) 1.285.000 1.320.000 1.192. 383 1.285.000 7 521800 Entwässer-/Niederschl.gebühren (f. Abw-Anl.) 23.000 25.000 22.695 23.000 8 522-523 Unterh. und Bewirtsch. Infastrukturverm. 3.793.700 3.915.700 2.941.691 3.793.700 9 522400 Haltung von Fahrzeugen (Treibstoffe, Unterhaltung, KFZ-Steuern) 283.000 209.000 286.893 283.000 10 524200 IT-Dienstleistungen 385.740 331.740 293.218 385.740 11 529000 Sonstige Sach- und Dienstleistungen 135.000 118.600 124.257 135.000 12 5401/200 Aus- und Fortbildung, Reisek., Umschulung 63.000 63.000 67.503 63.000 13 5404/600 Umzugskostenverg./ Perso.Nebenkost. (Amt 10) 6.070 6.730 1.038 6.070 14 540500 Schutz- und Dienstkleidung 28.000 25.000 32.963 28.000 15 5410/1510 Pachten/Gutachten/Gebühren 98.000 100.000 79.535 98.000 16 5420/200 Büromaterial/BGA bis 60 €/ Drucksachen 25.500 25.000 20.294 25.500 17 542300 Telekommunikationsleistungen 58.000 65.000 53.917 58.000 18 5424-5426 Porto, Werbung, Bewirtung Repräs., Anzei gen 26.500 26.500 22.244 26.500 19 5430/050 Umlagen kommun. Schadensausgleich (Amt 15) 25.200 28.320 16.343 25.200 20 543300 BeiträgeVereine etc. 12.750 12.750 12.995 12.750 21 544109 Verlust aus Abgang v. Verm.-Gegenst. (NKF) 0 0 0 600.000 22 546300 Sonstige betriebl. Steuern (z. B. Abw.-Abga ben) 470.000 540.000 115.424 470.000 23 549100 Aufwendungen für Schadensfälle + Umb. GWG 0 0 16.415 0 24 Sonstige ordentliche Aufwendungen Zeilen 13 + 16 TEP 7.873.460 8.012.340 6.364.750 8.473.460 25 574-576 Bilanzielle Abschr. (Infrastruktur u. BGA) Zeile 14 TEP 0 0 0 19.118.610 26 Ordentliche Aufwendungen Zeile 17 TEP 37.506.770 27 SA01120 ILV Aufwendungen für Kaltmiete (Amt 23) 182.870 183.200 165.608 182.870 28 SA01121 ILV Nebenkosten einschl. Energie (Amt 23) 2.643.160 2.702.670 2.591.461 2.643.160 29 Aufwend. aus internen Leistungsbeziehungen Zeile 28 TEP 2.826.030 2.885.870 2.757.069 2.826.030 30 Summe (Zeile 17 + 28 TEP) ordentl. Aufwend. und interne Leistungsverr. 20.180 .530 19.761.470 17.989.590 40.332.800 31 Interne Leistungsbez. (PG1101 an 1304) 392.220 367.430 366.781 32 Interne Leistungsbez. (VKE ) 629.910 536.030 620.982 33 Interne Leistungsbez.- (Grünpflege Amt 67) 17.830 18.750 18.753 34 Energiekosten über Amt 23 ILV Nebenkosten 0 0 0 35 Zw.su.: int. Leistungsbez. 1.039.960 922.210 1.006.516 36 kalk. Abschreibungen (nur für GRE) 21.740.000 21.200.100 20.625.362 37 kalk. Verzinsung (nur für GRE) 6.158.600 5.977.400 5.949.559 38 Kosten insgesamt 49.119.090 47.861.180 45.571.027 40.332.800 Z e i l e Nr. Ermittlung der Kosten / Erträge Seite 1
ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Starkverschmutzer
2024 Zeichen
66 10 1002
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2013
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in
Schmutz-
frachtanteil
Gebührensatz
bei SVZ Gebührenaufkommen 2013 Gebührensatz bei
SVZ -Vorjahr-
Gebührenaufkommen
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2013 G1 G2
BSB 5 = 330 1,05 0,74 1,79 1,82 1,04 0,73
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3 € / a €
Istwert Sollwert
2 * 3 / 4 G1 + (G2 * 3 / 4) 2 * 1,79 2 * 1,82 2 * 6 G1 + (G2 * 3 / 4) 2 * 10 9 - 11
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Einleiter A 8.504 2.491 660 32.096 3,84 15.222 15.477 32.680 3,80 32.274 406
Einleiter B 138.607 1.112 330 467.064 3,54 248.107 252.265 491.164 3,50 485.108 6.057
Einleiter C 46.349 2.200 660 154.497 3,52 82.965 84.355 162.994 3,47 160 .986 2.008
Einleiter D 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0,00 0 0
Einleiter E 17.609 1.296 660 34.578 2,50 31.520 32.048 44.077 2,47 43.55 5 522
Einleiter I 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0,00 0 0
Einleiter K 14.511 604 330 26.560 2,40 25.975 26.410 34.891 2,38 34.480 4 11
Einleiter O 35.372 1.778 660 95.290 3,04 63.316 64.377 107.655 3,01 106. 349 1.307
1. Wasserverbrauch lt. Amt 20
1.1 Starkverschmutzer m³ 260.952 810.084 3,35 467.104 474.933 873.461 3,31 862.751 10.710
Zuschlagssumme 549.132 406.357
1.2 Normalverschmutzer 15.827.454 15.827.454 1,79 28.331.143 28.805.966 28.331. 143 1,77 28.014.594 316.549
Summe 16.088.406 16.637.538 28.798.247 29.280.899 29.204.604 2 8.877.345 327.259
2. Anteilige SW-Kosten nicht
ver- 29.204.500 29.313.200
schmutzungabhängig in € 16.851.000
verschmutzungsabhängig in € 12.353.500 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.:
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,05 €/m³ G2 = 0,74 €/m³ G1/1,05 + G2/0,74 = G1/ 1,04 + G2/0,73 =
nachrichtlich Kosten SW in € 29.204.500 1,79 €/m³ 1,77 €/m³
Gebühr ohne SVZ 1,82 €/m³
Anlage 4
Ansatz: 2012 Ansatz: 2013
je gerundet
ohne Ver-
änderung
der
Gebühren-
sätze
durch Ver-
änderung
der
Gebühren-
sätze
66 10 1002
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Warendorfer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0670/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.08.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37