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V/0670/2012

Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS)

Vorlagen 27.08.2012

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ANL5_Sess_Afa2013

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Ansehen

ANL1_Sess_GBR2013_NeufAGS

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Ansehen

ErlAbw_PG1101_zu Anlage2_Sess

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Ansehen

ANL6_Sess_Zinsen2013

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Berechnungsdaten

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Ansehen

Anl8_Sess_Gruben2013_Berechnung

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Ansehen

ANL10_Kleineinl_sess

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Ansehen

ANL11_Sess_Gebuehren_NRW

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Ansehen

ANL9_Schlammgeb_sess

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Ansehen

Anl8_Sess_Gruben2013_Gebuehrenberechnung

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Ansehen

ANL7_sess_Einl_Wasser

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehrenermittlung

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Erloese

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehreneinnahmen

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Ansehen

ANL1.1Synopse_AGS_vgl_2011_2013_Sess

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Kosten

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Ansehen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Starkverschmutzer

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Ansehen

ANL5_Sess_Afa2013

2634 Zeichen

66 10 1002 08.10.2012 
Stand: 
Vorausschätzung der kalkulatorischen Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerte für 2013 in €
Ergebnis 2011 Voraussichtliche Veränderung 2012 Voraussichtliche Veränderung 2013 
Anlagenart 
Wiederbe- 
schaffungs- 
wert am 
31.12. 2011 
Abschrei- 
bung % Index 
%
Vermögens- 
zugänge 
laut Index 
Vermögens- 
zugänge 
Vermögens- 
zugänge 
Gesamt 
Abschrei- 
bungen 
Index 
Abschrei- 
bungen 
Zugänge 
WBW 2012 Index  
%
Vermögens- 
zugänge 
laut Index 
Vermögens- 
zugänge 
Vermögens- 
zugänge 
Gesamt 
Abschrei- 
bungen 
Index 
Abschrei- 
bungen 
Zugänge 
WBW 2013 
4 / 3 3 * 6 7 + 8 5 * 7 3  + 9 12 * 13 14 + 15 5 * 14 12 + 16 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 
0121 EDV-Software 22.941 3.012 13,13 0,00 0 0 0 0 0 22.941 0,00 0 0 0 0 0 22.941 
0332 sonstige Gebäude 2.287.701 45.754 2,00 2,50 57.193 0 57.193 1.144 0 2.344.894 2,80 65.657 0 65.657 1.313 0 2.410.551 
0401 Grund/Boden 
Infrastr.-Verm 2.760.552 0 0,00 0,00 0 0 0 0 0 2.760.552 0,00 0 0 0 0 0 2.760.552 
0430 
Entwässerungs- 
anlagen (Kanäle) 
(-WERT/KANDIS-) 
1.368.069.696 17.374.870 1,27 2,60 35.569.812 8.584.313 4 4.154.125 451.747 110.531 1.412.223.821 1,50 21.183.357 7 .514.882 28.698.239 269.035 93.936 1.440.922.060 
0433 Abw.Beseitig.-Anl. 
Pumpw./Kläranl. 104.271.452 2.241.890 2,15 1,80 1.876.886 205.542 2.082.4 28 40.354 18.065 106.353.880 2,00 2.127.078 220.000 2.347. 078 45.733 13.889 108.700.958 
0443 Straßen, Wege 
(Abwasseranl.) 4.141.446 86.872 2,10 3,90 161.516 161.516 3.388 4.302.962 2,00 86.059 86.059 1.805 4.389.022 
0453 Bauten Infrastruk- 
turvermögen 30.187.411 652.639 2,16 2,50 754.685 -2.901.622 -2.146.93 7 16.316 -34.400 28.040.474 2,80 785.133 235.000 1.020.133 16.974 5.875 29.060.608 
0700 Maschinen/ techn. 
Anlagen 514.790 11.913 2,31 2,00 10.296 10.296 238 525.086 2,00 10.502 10.502 243 535.588 
0750 Fahrzeuge 2.764.242 125.949 4,56 1,00 27.642 240.000 267.642 1.259 24 .000 3.031.884 1,00 30.319 235.000 265.319 1.381 23.500 3.2 97.203 
0800 Betriebs- und 
Geschäftsausst. 2.109.797 82.463 3,91 2,00 42.196 25.500 67.696 1.649 2.550 2.177.493 2,00 43.550 25.500 69.050 1.702 2.550 2.246.543 
Summe 1.517.130.028 20.625.362 1,36 38.500.227 6.153.733 44.65 3.960 516.095 120.746 1.561.783.988 24.331.655 8.230.382 32.562.037 338.187 139.750 1.594.346.024 
zuzüglich Abschreibungen 2012 636.841 2,54% 1,56% 
zuzüglich Abschreibungen 2013 477.937 02/12 Index (Durchschn. bei Maschinenanlagen) 
Voraussichtliche Abschreibungen 2013 21.740.141 21.740.141 -KA Mariendorf 
Ansatz 2013 21.740.000 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung 
636.841 
477.937 
Anla- 
klas- 
se 
(0) 
Anlage 5

ANL1_Sess_GBR2013_NeufAGS

21692 Zeichen

Anlage 1  
Neufassung  
 
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 07.11.2012 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt g eändert durch Gesetz vom 
13.12.2011 (GV NRW, S. 687),  der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 6 66/SGV NRW 2023) zuletzt geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW, S . 436) und der §§ 53 c, Satz 2, und 
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfa len (LWG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926/SGV N RW 77) zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, Seite 185 ff) diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Gegenstand 
 
(1)  Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG  
 
 a)  für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas seranlage 
 
b)  für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und § 65 LWG anstelle der 
Abwassereinleiter - nachfolgend Kleineinleiter genannt - zu entrichtende 
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr) 
 
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden  Bestimmungen und dem dieser 
Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.  
 
 
§ 2 
 
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage 
 
(1)  Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtig ung der nachfolgenden 
Bestimmungen    
 
1.1  Bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück oder nach Entnahme aus dem 
Standrohr  in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder  mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes Abwasse r wird ein 
Starkverschmutzerzuschlag je nach dem Verschmutzung sgrad des Abwassers 
erhoben. 
 
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus Trin kwasserleitungen nach der in die 
öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge. 
 
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die ö ffentliche Abwasseranlage mittelbar 
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge gemäß folgender Unterteilungen: 
 
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus den Was serhaltungen von Baustellen, 
für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.  
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grundwasser (z. B. Sanierung von Altlasten), 
für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.

1.4  Bei Niederschlagswasser nach den bebauten (bzw. überbauten)  und/oder 
befestigten Grundstücksflächen, von denen Niedersch lagswasser mittelbar oder 
unmittelbar abflusswirksam  in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann - 
nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genann t -; als angeschlossen gelten 
auch die befestigten Grundstücksflächen (bituminöser Belag, Pflaster, Beton oder aus 
gleichwertigem Material), von denen Niederschlagswa sser oberirdisch ohne 
Sammlung über öffentliches oder privates Straßenlan d in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann. 
 
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht öffe ntlichen Kleinkläranlagen und der 
Entleerung der geschlossenen Abwassergruben einschl ießlich der Abfuhr und 
Beseitigung des daraus entfernten Klärschlammes bzw . Abwassers sowie für die 
Annahme und Behandlung sonstiger biologisch abbauba rer Schlämme in einer 
Kläranlage werden eine Grundgebühr je Entleerung und Gebühren nach der 
Schlamm- und Abwassermenge erhoben. 
 
1.6  Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz  1, 65 LWG nach der Zahl der 
Einleitungen. 
 
 
(2)  Schmutzwassergebühr 
 (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1) 
 
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der Abwasserm enge bemessen, die auf dem an 
die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen  Grundstück oder nach 
Entnahme aus dem Standrohr  anfällt. Als Abwassermenge gilt unbeschadet der 
nachstehenden Ziff. 2.3  die aus öffentlichen oder privaten 
Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen  oder anderen 
Wasserentnahmestellen bezogene und im Veranlagungsj ahr abgelesene jährliche 
Frischwassermenge in m³.  Die Schmutzwassergebühr wird im 
Jahresabgabenbescheid auf Grundlage des im Vorjahr abgelesenen 
Jahresfrischwasserverbrauches vorläufig erhoben und  nach Bekanntgabe der im 
Veranlagungsjahr abgelesenen jährlichen Frischwasse rmenge endgültig 
abgerechnet und  festgesetzt.  Für das Jahr, in dem die öffentliche 
Entwässerungsanlage erstmalig benutzt wird und für die darauf folgenden beiden 
Jahre dienen die dem Grundstück in diesen Zeiträume n zugeführten Wassermengen 
als Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch, wenn sich die Verhältnisse 
grundlegend ändern. Grundsätzlich hat der Gebührenp flichtige die Veränderung 
schriftlich  anzuzeigen.  
 
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher Wass erversorgung nach der für die 
Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegten Verbrau chsmenge. Bei 
Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen,  Regenwassernutzungs-
anlagen  oder anderen Wasserentnahmestellen hat der Gebühre npflichtige der Stadt 
jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Ka lenderjahres den Verbrauch mit 
einem prüffähigen Nachweis (z. B. Wasserzähler)  mitzuteilen. 
 
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch Mess vorrichtungen zu führen, die der 
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat,  die von der Stadt als 
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr überwach t werden. Weist der 
Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.3  und 2.4  dieses Absatzes maßgebenden 
Wassermengen nicht nach oder zeigt der Wasserzähler  nicht richtig an, so wird die 
Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauchs  
geschätzt. 
 
2.3  Wassermengen, die nicht der öffentlichen Entwä sserungseinrichtung zugeführt 
werden, sind unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Wasse rzähler)  auf

Antrag des Gebührenschuldners abzusetzen. Verbräuch e bis einschließlich 10 m³ 
jährlich sind vom Abzug ausgeschlossen. 
 
2.4  Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5 zu erheben, sind als 
Berechnungswerte anzusetzen: 
 
- die dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen o der anderen 
Wasserentnahmestellen im Veranlagungsjahr zugeführte Wassermenge und 
- der im Veranlagungsjahr gemessene Verschmutzungsg rad 
 
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die für die Jahresveranlagung zu 
Grunde gelegten Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt entsprechend. 
 
(3)  Abwassergebühr 
 für Spül-, Drainage- und Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 
1.3) 
 
3.1  Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge  bemessen, die in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleitet wird. 
 
3.2  Als Wassermenge gilt die im Veranlagungszeitra um tatsächlich zugeführte 
Wassermenge. Der Gebührenpflichtige hat der Stadt d en Verbrauch mit einem 
prüfungsfähigen Nachweis mitzuteilen. Auf Verlangen  der Stadt ist der Nachweis 
durch Messvorrichtungen zu führen, die der Gebühren pflichtige auf seine Kosten 
einzubauen hat, die von der Stadt als zuverlässig a nerkannt sind und die von ihr 
überwacht werden. Weist der Gebührenschuldner die m aßgebenden Wassermengen 
nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die Wassermenge von 
der Stadt geschätzt. 
 
(4)  Niederschlagswassergebühr 
 (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.4) 
 
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach  der bebauten (bzw. überbauten)  
und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Nie derschlagswasser mittelbar oder 
unmittelbar abflusswirksam  in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. 
 
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswasserg ebühr ist ein Quadratmeter (m²) 
bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur Veranlagung hat der 
Grundstückseigentümer die entsprechende Grundstücks fläche in m² anzugeben. 
Diese Angaben werden im Wege der Befragung der Eige ntümer ermittelt. Der 
Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der 
bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten sowie  für die öffentliche 
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem G rundstück mitzuteilen. 
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan 
über die bebauten bzw. überbauten und/oder befestig ten Flächen Stellung zu 
nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt 
wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstüc kseigentümer einen 
Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulege n, aus denen sämtliche 
vorgenannten Flächen entnommen werden können. Sowei t erforderlich, kann 
die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Eigentümer 
seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen fü r ein Grundstück keine 
geeigneten Angaben / Unterlagen des Eigentümers vor , wird die bebaute bzw. 
überbaute und / oder befestigte sowie abflusswirksa me Fläche von der Stadt 
geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur 
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungsp flicht der Stadt, zur 
verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswa ssergebühr und zum 
Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlag swassergebühr. 
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebühren schuldner den damit

verbundenen Eingriff in das Recht auf informationel le Selbstbestimmung zu 
dulden. 
Wird die Größe der vorgenannten Flächen verändert, so hat der Eigentümer 
dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschlus s der Veränderung 
anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt o. g. Erm ittlungsverfahren 
entsprechend. Die veränderte Größe wird mit dem  1. Tag des Monats 
berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch  den 
Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.  
 
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss dauerha ft in ein oberirdisches Gewässer 
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück versickert , verregnet oder verrieselt wird, 
entfällt die Niederschlagswassergebühr soweit die S tadt Münster nicht 
beseitigungspflichtig ist. Die Einleitung in das Ge wässer muss den Vorschriften des 
Wasserhaushalts- und des Landeswassergesetzes genügen. 
 
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft beg rünte Dachflächen, z. B. Grasdach, 
wird um 80 % reduziert 
 
4.5 Die Niederschlagswassergebühr wird um 50 %  reduziert, wenn auf dem Grundstück 
Rückhaltemaßnahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche, Rü ckhaltebecken oder Zisternen 
vorgehalten werden. Das Niederschlagswasser ist dau erhaft in diese Einrichtungen 
einzuleiten und darf ausschließlich für die Gartenb ewässerung verwandt werden. Für 
die Reduzierung werden nur die bebauten und befesti gten Flächen berücksichtigt, für 
die ein Volumen von 30 Litern je m² zur Verfügung s teht. Speichervolumen unter 1,0 
m³ bleiben unberücksichtigt. Das gespeicherte Niede rschlagswasser muss verzögert, 
z. B. mit Hilfe einer Drossel, in die Kanalisation abgeleitet werden.  Die 
Niederschlagswassergebühr wird bei verlegtem Ökopfl aster (z. B. Rasengittersteine) 
auch um 50 %  reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen Kanalisation 
verbunden sind. 
 
 
(5)  Starkverschmutzerzuschlag 
(gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1) 
 
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit folge nden drei Eigenschaften wird ein 
Starkverschmutzerzuschlag erhoben: 
 
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder 
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist, 
 
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr oder CSB-Frac ht größer als 8000 
kg/Jahr, 
 
• Wassermenge größer als 3000 cbm/Jahr. 
 
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmutzerzuschl ag wird nach folgenden 
Formeln erhoben: 
 
 a) G = G1 + G2 x y/330 
 
 b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist: 
 
      G = G1 + G2 x z/660 
 
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeichnungen haben folgende Bedeutung:

• G = Schmutzwassergebühr in €/m³ 
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige Gebühr (Transpo rt, mechanische  
Reinigung) in €/m³ 
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr (biologische R einigung 
/.Schlammbehandlung) in €/m³ 
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-Konzentration in der abgesetzten Probe 
im Abwasser des Starkverschmutzers in mg/l  
• 330 oder 660  = Schwellenwert für normal verschmut ztes Abwasser (BSB 5 
oder CSB in abgesetzter Probe in mg/l) 
 
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten entsprechend. 
 
(6) Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages 
 
 
6.1  Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages  werden von der Stadt aus dem 
Probeentnahmeschacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std .-Mischproben während der 
Produktionszeit über zeitproportional schöpfende au tomatische Probenahmegeräte 
pro Jahr entnommen. 
 
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen (Einleitungsstellen) werden die 
Proben jeweils gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gi lt entsprechend. In diesen Fällen 
errechnet sich der mittlere BSB 5-/CSB-Wert aus den  BSB 5-/CSB-Frachten der 
Teilströme. 
Die Abflüsse der Teilströme werden durch Abwasserme ngenmessgeräte, die vom 
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die Messschäc hte einzubauen sind, 
gemessen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich s ein, werden die Teilströme von der 
Stadt nach Anhörung des Gebührenschuldners geschätz t. Grundstücksanschlüsse, 
die ausschließlich der Ableitung von häuslichem Abw asser dienen, werden bei der 
Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt. 
 
6.3  Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben den BSB 5-/CSB-Werte werden 
aus der abgesetzten Probe in einem von der Oberen W asserbehörde anerkannten 
chemischen Labor in mg/l gemessen. 
 
6.4  Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithme tische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 
und 6.3 ermittelten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt. 
 
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unterschie dlichen Zeiten, die von der Stadt 
festgelegt werden. Die Kosten für die chemischen Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt 
der Gebührenschuldner. 
 
§ 3 
 
Gebührenschuldner 
 
(1)  Gebührenpflichtig ist der 
• Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte, der Nießbrau-
cher oder sonst dinglich Berechtigte.  
• Betreiber der Einleitungsstelle (= Kleinkläranlage ),  
• Einleiter von Drainagewasser, von Grundwasser und von Spülwasser  
• Nutzer von Standrohren (Wasserentnahme aus Hydrant en o. ä.). 
• Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung 
 
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers 
der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. 
 
(2) Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbauberechtig te haften als Teileigen-
tümer bzw. Teilerbbauberechtigte als Gesamtschuldner. 
 
§ 4  
 
Begriff des Grundstücks 
 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasjenige Flurstück, das im Grundbuch 
eingetragen ist . 
 
§ 5 
 
Eigentumswechsel 
 
(1)  Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an eine m Grundstück übertragen, so hat 
der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zu m Ende des Monats zu 
entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebüh ren dieses Monats haftet daneben 
der neue Eigentümer. 
 
(2)  Der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte sind 
verpflichtet, den Eigentumswechsel bzw. Berechtigtenwechsel  der Stadt (Amt für 
Finanzen und Beteiligungen) anzuzeigen. Unterbleibt  die Anzeige, so haften der 
bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte  solange als 
Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstanden en Gebühren, bis die für die 
Veranlagung zuständige Stelle von dem Wechsel Kenntnis erhält. 
 
§ 6 
 
Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht 
 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen 
 
a) Ziff. 4  Gebührentarif mit der Entnahme des Klärschlammes aus der 
Kleinkläranlage oder mit der Entleerung der Grube. 
 
b) Ziff. 5  Gebührentarif mit der Abnahme der Schlämme. 
 
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach Ziff. 6  Gebührentarif entsteht jährlich 
mit Beginn des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist, für neue 
Einleitungen mit Beginn der Einleitung. 
 
Für die übrigen Gebühren gelten die nachstehenden Absätze. 
 
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3  Gebührentarif beginnt mit dem Ersten 
des Monats, nach dem das Grundstück an die öffentli che Abwasseranlage 
angeschlossen oder nach dem auf dem Grundstück anfa llendes Wasser oder über 
Standrohre o. ä. unmittelbar oder mittelbar der öff entlichen Abwasseranlage zugeführt 
wird. Zu Ziff. 3 beginnt sie mit dem 1. des Monats,  nach dem das anfallende Wasser 
unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasse ranlage zugeführt wird. 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei der Entstehung der Gebührenpflicht 
während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahre s. Die Schmutzwassergebühr 
entsteht jedoch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht 
sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. 
 
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt; 
der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. 
 
§ 7  
 
Fälligkeit 
 
(1)  Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichte nden Gebühren werden in 
Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.0 8. und 15.11. fällig, soweit sich aus 
den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Dabei werden bzgl. der 
Schmutzwassergebühren Vorauszahlungen, zum anderen Abschlagszahlungen 
erhoben.  
 
(2)  Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jede n Jahres fällig, wenn der gesamte 
Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigu ng, Abfallentsorgung und 
Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der G rundsteuer 15,00 € nicht 
übersteigt. 
 
(3)  Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahre s wird der Jahresbetrag fällig, wenn 
die in Abs. 2 bezeichneten Gebühren und Grundsteuer  insgesamt 30,00 € nicht 
übersteigt. 
 
(4)  Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fäll ig, wenn aufgrund eines 
entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gem.  § 28 Abs. 3 
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grun dsteuer sowie die sonstigen 
für das Grundstück zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden. 
 
(5)  Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kal enderjahres, so wird die nach Abs. 1 
zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Kalendervierteljahr sowie die nach 
Abs. 3 zu entrichtende Halbjahresrate für das laufe nde Kalenderjahr innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides  fällig. In den Fällen der 
Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb ein es Monats nach Bekanntgabe 
des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nac h dem 15.08. bzw. 01.07. des 
Jahres erstmals entsteht. 
 
(6)  Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebühren tarifs werden innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäll ig; die Stadt kann 
Barzahlung Zug um Zug gegen die Annahme der Schlämm e (Ziff. 5 des 
Gebührentarifs) verlangen. 
 
§ 8 
 
Auskunfts- und Duldungspflicht 
 
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen 
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, 
um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.  
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft . 
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft.

Gebührentarif 
         
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 07.11.2012 
 
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
1. Schmutzwassergebühr 2013  
 
1.1 
 
 
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 =  1,05 €/m³  
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =              0,74 € /m³)  
 
 
1,79 €  
1.2  Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der 
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
 
 
2. Niederschlagswassergebühr  
 
2.1 
 
 
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte 
Grundstücksfläche und Jahr 
 
 
 
0,60 € 
2.2  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1 
 
 
0,12 € 
2.3  Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für 
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5  AGS vorgehalten wird oder 
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 
 
 
 
0,30 € 
2.4  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte 
Dachflächen, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS 
vorgehalten wird = 50 % von 2.2 
 
 
 
0,06 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser 
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff. 
1.2 und 1.3 AGS 
 
3.1  für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht 
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 
 
 
1,05 € 
3.2  für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 
 
0,80 €
 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen 
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens 
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und 
Abwassers  
 
 eine Grundgebühr je Entleerung von  38,00 € 
 und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³  
 - für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
 
7,70 € 
  - für Abwasser aus geschlossenen Gruben 
 
5,35 € 
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch 
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 
 
1,76 € 
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle 
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich 
 
71,58 €

ErlAbw_PG1101_zu Anlage2_Sess

9444 Zeichen

66 10 1002          zu Anlage 2 
     
                     
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2013 
Abwasserbeseitigung  
 
  
I.  Allgemeines  
 
Die letzte Gebührenveränderung wurde vom Rat in der  Sitzung vom 08.12.2010 mit 
Wirkung zum 01.01.2011 beschlossen. Die Gebühren fü r die Abwasserbeseitigung 
insgesamt betragen seit dieser Zeit (2011 + 2012) f ür Schmutzwasser = 1,77 €/m³ 
und für Niederschlagswasser = 0,55 €/m². 
Für das Planjahr 2013 ergeben sich folgende Änderungen: 
Die Kosten insgesamt erhöhen sich von 47,86 Mio. € auf 
49,12 Mio. € (+2,63 %)  um               + 1,26 Mio . €. 
Die Erlöse (ohne Abwassergebühren) erhöhen sich insgesamt 
von 8,99 Mio. € auf 9,44 Mio. € (+5,00 %) um                       - 0,45 Mio. €. 
Die neu ermittelten Bemessungsmaßstäbe für 2013 (Frischwasser, 
Grundstücksflächen, Schmutzfrachten) verringern die Gebührener- 
löse  insgesamt um                 + 0,39 Mio. €. 
 
 
Somit ist über eine Gebührenerhöhung  insgesamt    1,20 Mio. € 
zu decken.               
  
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen 
 
 
1.  Zeilen A 1: Personalaufwendungen (TEP Zeilen 11+12 )  
Die Personalaufwendungen werden weiterhin vom Perso nal- und Organisati- 
onsamt und Zentrales Justiziariat (GUVV) bewirtscha ftet und betragen nach 
Abgrenzung von Versorgungsbezügen für 2013 insgesam t 9,48 Mio. €. Sie 
steigen gegenüber dem Ansatz der GBR 2012 um rd. 0, 62 Mio. €  (7,00 %), 
bedingt durch Tarifänderungen 2012/13, einschließli ch der hierauf entspre- 
chend angepassten Rückstellungen allgemein und Pens ionsrückstellungen für 
Beamte. 
 
2. 
 Zeile A 24: Aufwendungen für Sach- und Dienstleist ungen usw. (TEP Zeilen  
13 + 16) 
Hierbei handelt es sich insgesamt um die Unterhaltu ngs-, Betriebs- und sons- 
tige Sachkosten für die Abwasseranlagen.  
Von den Kosten in Höhe von 7,87 Mio. €
 werden zzt. 5 Kläranlagen, 82 Re- 
genwasserbehandlungsanlagen einschl. Regenrückhalte becken, 97 Regen-
/Schmutzwasserpumpwerke und rd. 1.708 km Kanal-/Dru ckrohrleitungen be- 
wirtschaftet. Die Gesamtkosten wurden gegenüber dem  Vorjahr um rd. 0,14 
Mio. €  (- 1,75 %) reduziert. 
 
3.
 Zeilen A 27+28, 31 – 34: Interne Leistungsbeziehun gen (ILV) einschl. Mieten  
und Energie  
Interne Leistungsbeziehungen (fr. VKE) sind Leistun gen von anderen Fachbe- 
reichen, die den kostenrechnenden Einrichtungen ent sprechend dem geleiste- 
ten Arbeitsaufwand bzw. anfallenden Kosten (Energie ) anzurechnen sind. Von 
diesen Kostenanteilen werden über den TEP die Kaltm ieten, die anfallenden 
Nebenkosten einschl. Energie abgebildet. Die früher en VKE werden vom Amt 
für Finanzen und Beteiligungen ermittelt und entspr echend in die GBR einge- 
gliedert (keine Ansätze im TEP).  
Die Kosten erhöhen sich gegenüber 2012 um rd. 0,06 Mio. € (1,57 %) auf rd. 
3,87 Mio. € in 2013, aufgrund Steigerung der Person alaufwendungen, stei- 
gender Strom- und kalkulatorische Mietpreise für die Dienstgebäude.   
 4.
 Zeilen A 36 + A 37: Kalkulatorische Kosten

Die Berechung der kalkulatorischen Kosten (Abschrei bung und Verzinsung) 
erfolgt auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprec hungen des OVG NRW. 
Sie sind nicht Bestandteil des TEP.  
 
Das Gesamtvermögen = Zeitwert der Abwasserbeseitigu ng beträgt mit Stand 
vom 31.12.2011 1,517 Mrd. €
 (Anteil der Kanalanlagen 1,37 Mrd. € = 90,2 %). 
 
Die Berechnungen der kalkulatorischen Kosten für 20 13 werden anhand der 
Werte der Betriebsabrechnung 2011, zuzüglich der ei nzuplanenden Indexän- 
derungen auf das Anlagevermögen und die Ersatz- bzw . Neuinvestitionen für 
2012 und 2013 erstellt. 
 
Im Einzelnen verändern sich die Werte wie folgt: 
- Abschreibungen 
 
Die Berechnung erfolgt nach Wiederbeschaffungszeitw erten (vgl. An- 
lage 5).  
Der Ansatz für 2013 beträgt 21,74 Mio. €  und erhöht sich um 0,54 Mio. 
€ (+2,55 %). Neben den Vermögenszugängen von 10,39 M io. € (z. B. 
DRL zur Aufhebung KA Mariendorf, BG Roxel-Nord II u nd verschiede- 
ner Sanierungsmaßnahmen –z. B. Warendorfer Str.-) s ind zusätzliche 
Indexsteigerungen auf den Zeitwert von rd. 24,33 Mi o. € (+ 1,56 % des 
gesamten Anlagevermögens) einzuplanen. Dazu fällt  die Indexände- 
rung für 2012 rd. 1,0 % höher als geplant aus. 
- Verzinsung  
Die Verzinsung wird auf der Basis der Anschaffungsw erte (Restwert) 
ermittelt. Der Zinssatz ist einheitlich von 7 % auf  6,8 % reduziert und 
festgesetzt worden. Der Ansatz 2013 erhöht sich geg enüber dem Vor- 
jahr um 0,18 Mio. €  (3,01 %) auf 6,16 Mio. €.  Gründe hierfür sind  die 
Vermögenszugänge und die Änderung der Berechnungsmo dalitäten 
bei Kanalerneuerungsmaßnahmen (vgl. Anlage 6).  
 
5.
 Zeile B 3: Stadtanteil für die Entwässerung der öf fentlichen Verkehrsflächen  
 
Die Stadt Münster ist Straßenbaulastträger und hat damit auch die Aufgabe, 
für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenobe rflächen bzw. der öf- 
fentlichen Verkehrsflächen zu sorgen. Hierfür zahlt die Stadt Münster wie auch 
der Bürger Niederschlagswassergebühren nach den Vor gaben der aktuellen 
Rechtsprechungen. Danach waren die öffentlichen Ver kehrsflächen (abfluss- 
wirksame Flächen) neu zu ermitteln. Die abflusswirk samen, ansatzfähigen 
Flächen haben gem. der Straßendatenbank eine Größe von 10,65 Mio. m².   
Das sind rd. 1,22 Mio. m² weniger als 2012. Bei den  Daten der vergangenen 
Jahre waren u. a. Flächen enthalten, die in keinen Kanal entwässerten bzw.  
Grünstreifen und Bankette, die nicht zu den befesti gten Flächen zählen. Hier- 
durch steigen die Gebühren für den Bürger in geringem Maße (ca. 3 Cent/m²).  
Der Stadtanteil (= Anteil städt. Flächen zur insges amt entwässerten Flächen 
von 28,06 Mio. m²) beläuft sich 
 
- bezogen auf die Kosten des Niederschlagswassers a uf 37,96% (2012= 
40,65 %)  und 
- bezogen auf die gebührenwirksamen Gesamtkosten 201 3 der Abwas- 
serbeseitigung auf 13,63 % (2012 = 14,27 %).  
 
Da sich die Gesamtkosten um rd. 1,31 Mio. € erhöhen  (vgl. Ziffer I), gleichzei- 
tig aber die gebührenfähige Fläche verringern, redu ziert sich insgesamt der 
Stadtanteil um rd. 0,13 Mio. € (-1,94 %) auf rd. 6, 56 Mio. € (vgl. Ziffer 7 und 
Berechung in Anlage 2, Seite 4). 
6.
 Zeile B 12: Rücklagen - Abwasserbeseitigung -

Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW „Benutzungsgebühren“ sind K ostenüber- oder 
Kostenunterdeckungen in der Gebührenrechnung innerh alb eines Kalkulati- 
onszeitraumes von 4 Jahren  (zuvor 3 Jahre) auszugleichen. Das Gebühren- 
jahr 2011 schloss mit einem Überschuss von rd. 2,5 Mio. € ab. 1,9 Mio. € die- 
ses Betrages  werden für das Jahr 2013 als pflichti ge Rücklagenzuführung 
(SoPo) angesetzt. Der Rest  wird mit dem Ergebnis a us 2012 verrechnet und 
ist für 2014 als Zuführung vorgesehen.  
 
7.        Zeilen C 1.1, 1.2, 2: Abwassergebühren 
 
 Das Tiefbauamt fordert  vom Amt für Finanzen und B eteiligungen i. V. mit der 
citeq die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung d er Schmutzwasser- und 
Niederschlagsgebühren an.  
Auf Basis der aktuellen Werte der Nachkalkulation f ür das Jahr 2011 entfallen 
von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung 64,09 % (2010= 64,89%)auf 
das Schmutzwasser  und 35,91 % (2010= 35,11 %) auf das Niederschlags- 
wasser. Diese Werte werden als Wahrscheinlichkeitsm aßstab für die Gebüh- 
renkalkulation 2013 angesetzt. 
 
7.1 Schmutzwasser (SW) 
 
Der Frischwasserbezug, welcher als Berechnungsgrund lage für die SW-
Gebühr herangezogen wird, verringert sich gegenüber  2012 um rd. 0,13 Mio. 
m³ (1,56 %) auf rd. 16,09 Mio. m³. Mit den geringer  anzusetzenden Frisch- 
wassermengen und der Kostensteigerungen insgesamt e rhöht sich die SW-
Gebühren von 1,77 €/m³  um 0,02 € (+1,13 %) auf 1,79 €/m³. 
  
7.2 Starkverschmutzerzuschlag (SVZ)  
Die Gesamtwassermenge der Starkverschmutzer, die im  Frischwasserbezug 
enthalten ist, beträgt 0,26 Mio. m³ (2012 = 0,23 Mi o. m³). Hochgerechnet mit 
der Schadstofffracht der Starkverschmutzer errechnet sich eine Wassermenge 
von 0,81 Mio. m³, was einer Zuschlagsmenge von 0,55  Mio. m³ (2012 = 0,83 
Mio. m³) entspricht. 
Bei Erhebung von Normalgebühren bei Starkverschmutz ern würde die Zahl- 
last dieser Einleitergruppe insgesamt 0,47 Mio. €
 an Schmutzwassergebühren 
betragen. Einschließlich des Starkverschmutzerzusch lages beträgt die Ge- 
samtgebühr 0,87 Mio. € . Damit beträgt der Starkverschmutzerzuschlag rd. 
0,41 Mio. €  (2012 = 0,60 Mio. €) und führt zu einer Gebührenre duzierung für 
Normalgebührenzahler von 0,02 €/m³ (2012 = 0,03 €/m³). 
 
7.3 Niederschlagswasser (RW)  
Die befestigten zu entwässernden privaten Flächen s teigen von 17,32 Mio. m² 
um 0,09 Mio. m² (+ 0,52 %) auf 17,41 Mio. m². Aufgr und der Kostensteigerun- 
gen insgesamt und der hierauf anrechenbaren verände rten Flächenanteile für 
den privaten Bereich steigen die Niederschlagswassergebühren von 0,55 €/m³  
um 0,05 € (+9,09 %) auf 0,60 €/m² (vgl. auch Ziffer 5). 
 
Ohne Trennung der Gebührensätze und des Starkversch mutzerzuschlages 
ergäbe sich eine rechnerische Einheitsgebühr von 2,47 €/m³
.  
 
Nach Umfrage des Bundes der Steuerzahler muss im Ja hr 2012 ein 4-
Personenhaushalt in NRW im Landesdurchschnitt 691,7 4 € (bei 200 m³ rund 
3,47 € Einheitsgebühr) an Abwassergebühren zahlen. In Münster zahlt ein 4-
Personenhaushalt nur 425,50 € (2,40 €/m³). Bei der geplanten Gebührener- 
höhung erhöht sich die Zahllast in Münster um 10,50  (+ 2,47 %) auf 436,00 €
. 
Sie liegt damit weiterhin am untersten Ende der Ska la aller Städte in NRW 
über 100.000 Einwohnern (vgl. Anlage 11).

ANL6_Sess_Zinsen2013

2700 Zeichen

66 10 1002 08.10.2012 
Vorausschätzung der kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungswerte für 2013 
Ergebnis (Betriebsabrechnung) 2011 voraussichtl. Veränderung des 
Restwertes 2012 
voraussichtl. Veränderung des 
Restwertes 2013 Voraussichtliches Ergebnis 2013 
Zinsen 
Restwert 
(AW) am 
31.12.2011 
Nettorest- 
wert 
(abz. 
Abzugska- 
pital) 
 % Zinsen 
(von Sp. 4)  % 
Abschrei- 
bungen auf 
AW 
durch Ersatz-, 
Erweiterungs-, 
Neuinvestitio- 
nen 
Afa neu 
durch 
Abschrei- 
bung 
durch Ersatz-, 
Erweiterungs-, 
Neuinvestitio- 
nen 
Afa neu 
durch 
Abschrei- 
bung 
 vorauss. 
Restwert am 
31.12.2013 
Netto- 
Restwert 
Durch- 
schnitt- 
licher 
Zinssatz 
Zinsen 
€
4 / 3 6 / 4 8 + 10 11 + 13 3+9-11+12-14 5 * 15 aus 7 16 * 17 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 
0121 EDV-Software 7.402 7.402 100,000 367 4,958 7.784 0 0 7.784 0 0 7.784 0 0 6,800 0
0332 sonstige Gebäude 667.784 387.373 58,009 27.614 7,129 25.468 0 0 25.468 0 0 25.4 68 616.848 357.826 6,800 24.332 
0401 Grund/Boden 
Infrastr.-Verm. 2.630.092 1.489.440 56,631 104.261 7,000 0 0 0 0 0 0 0 2.630.09 2 1.489.440 6,800 101.282 
0430 
Entwässerungs- 
anlagen (Kanäle) 
(-WERT/KANDIS-) 
430.235.641 61.540.986 14,304 4.307.869 7,000 8.725.900 5 .512.660 68.908 8.794.808 2.873.079 35.913 8.830.721 420. 995.851 60.219.325 6,800 4.094.914 
0430 
Abwasseranlagen 
(Reinvest. ohne Ab- 
zugskapital) 
0 0 0,000 0 0,000 3.978.973 49.737 49.737 5.641.803 70.522 12 0.259 9.450.780 9.450.780 6,800 642.653 
0433 Abw.Beseitig.-Anl. 
Pumpw./Kläranl. 23.454.067 14.281.897 60,893 1.031.057 7,219 1.750.131 20 5.542 18.065 1.768.196 220.000 13.889 1.782.085 20.329.32 8 12.379.148 6,800 841.782 
0443 Straßen, Wege 
(Abwasseranl.) 842.580 551.430 65,445 39.912 7,238 63.927 0 0 63.927 0 0 63.9 27 714.726 467.755 6,800 31.807 
0453 Bauten Infrastruk- 
turvermögen 7.472.371 4.911.327 65,726 351.222 7,151 360.051 525.995 2 5.650 385.701 235.000 5.875 391.576 7.456.089 4.900.625 6, 800 333.243 
0700 Maschinen/ techn. 
Anlagen 109.641 105.564 96,282 7.039 6,668 10.825 0 0 10.825 0 0 10.82 5 87.991 84.719 6,800 5.761 
0750 Fahrzeuge 1.008.884 1.008.522 99,964 61.664 6,114 122.796 240.000 24 .000 146.796 23.500 23.500 170.296 955.292 954.949 6,800 64 .937 
0800 Betriebs- und 
Geschäftsausst. 383.824 371.475 96,783 18.554 4,995 77.660 25.500 2.550 80. 210 25.500 2.550 82.760 271.854 263.107 6,800 17.891 
Summe 466.812.286 84.655.416 18,135 5.949.559 7,028 11.144.542 10.488.670 188.910 11.333.452 9.018.882 152.249 11.485.7 01 463.500.685 90.567.675 6,800 6.158.602 
18,135% 19,54% 6.158.602 
Ansatz 6.158.600 
2013 
Zinsen 6,8 % lt. Verfügung 
Anlage 6 
Produktgruppe 1101  Abwasserbeseitigung 
Anlagenart 
Anla- 
klas- 
se (0)

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Berechnungsdaten

1295 Zeichen

Ermittlung der Gebührensätze für Schmutz- und Nieder- 
schlagswasser einschließlich der  Einbeziehung eine s 
Starkverschmutzerzuschlages (SVZ) 
1. Berechnungsdaten 
Kostenaufteilung 
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 49.119.090 EURO 
Erträge/Erlöse (ohne Stadtanteil für die Entwässerung der 976.630 EURO 
öffentl. Verkehrsflächen u. Rücklagen) 
Rücklagen 1.900.000 EURO 
davon 
Kosten / Erträge Niederschlagswasserbeseitigung 2013 35,91% (lt. BAR 2011 = 35,91%) 
Kosten / Erträge Schmutzwasserbeseitigung 2013 64,09 % (lt. BAR 2011 = 64,09 %) 
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,70% (lt. BAR 2011 = 57,70%) 
verschmutzungsabhängig 42,30% (lt. BAR 2011 = 42,30%)
Bemessungsmaßstäbe SW und SVZ (Anlage II/3) 
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m 3) (Vorj.: 16.216.229 m³) 16.088.406 m3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge (Vorj.:     826.470 m³) 549.132 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten (für SVZ) 16.637.538 m3
Bemessungsmaßstäbe RW (Anlage II/3) 
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen in m 2 (Vorj.: 17.323.657 m²) 17.409.629 62,04% 
(Flächenmaßstab m 2 = Niederschlagswassergebühr) 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) in m 2
(Vorj.: 11.865.397 m²) 10.650.465 37,96% 
Gesamtfläche in m 2 28.060.094 m² 
Seite 3

Anl8_Sess_Gruben2013_Berechnung

718 Zeichen

66 10 1002 Stand 03.09.2012 
1. Berechnung der Kosten 
Kostenart Menge 
m³ 
Kosten/ 
Preis 
€ 
Anteil 
%
Ausfuhr- 
kosten 
€
a) Abfuhrleistungen 
Personalaufwand (1 MA G 05) 54.174 50 27.087 
Transportaufwand (Gespann MS-2467 + MS TB 6603) 44.1 83 33 14.580 
Abfuhrleistungen 41.667 
b) Verwaltungsaufwand insgesamt 2.655 
(z. B. Telefon-, Porto-, DV-Kosten) 
Zwischensumme 44.322 
c) Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage 
Schlamm aus Kleinkläranlgen 1.750 
Wasser aus geschlossenen Gruben 630 
Wassermenge insgesamt 2.380 1,76 4.189 
Kosten insgesamt 48.511 
Anlage 8 
Berechung der Gebühr 
für die Abfuhr von Schlämmen aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen 
für das Jahr 2013 
(Ziffer 4 Gebührentarif)

ANL10_Kleineinl_sess

2457 Zeichen

Anlage 10 
66 10 1002          03.09.2012 
            
 
 
Berechnung der Gebühren für Kleineinleiter  
für das Jahr 2013 
(Ziffer 6 Gebührentarif)  
 
1. 
 Gesetzliche Grundlage  
  
Die Stadt Münster ist nach §§ 8 und 9 Abwasserabgab engesetz i. V. mit dem § 64 Ab- 
satz 1 Landeswassergesetz NRW verpflichtet, für die  sogenannten Kleineinleiter (Haus- 
kläranlagen) eine Abwasserabgabe an das Land zu zah len. Die Berechnung  der Ab- 
wasserabgabe  erfolgt nach § 8 AbwAG pauschal. Bere chnungsgrundlagen sind s. g. 
Schadeinheiten (SE).  
 
Für die Berechnung der Abwasserabgaben aus Kleinklä ranlagen insgesamt wird die 
Hälfte der Einwohner, die nicht an die Kanalisation  angeschlossen sind, als Bewer- 
tungsbasis der gesamten Schadeinheiten ermittelt.  
Das bedeutet 2 Einwohner = 1 Schadeinheit (SE). 
 
Nach § 73 Absatz 1 LWG NRW bleiben bei der Berechnu ng der Zahl der Schadeinhei- 
ten für Kleineinleiter die Einwohner unberücksichti gt, deren gesamtes Schmutzwasser 
im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwir tschaftlich, forstwirtschaftlich 
oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird o der deren gesamtes Schmutzwas- 
ser in einer den allgemein anerkannten Regeln der T echnik entsprechenden Abwasser- 
behandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Pflicht zum Einsammeln, 
Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallen den Schlammes gem. § 53 Absatz 
1 LWG NRW nachkommt.  
 
Durch die „Klärschlammbeseitigungssatzung“ vom 03.1 2.1981, in der Fassung vom 
21.12.1995, hat die Stadt Münster die Voraussetzung en für die geordnete Abfuhr und 
Beseitigung des Klärschlammes geschaffen.  
 
Diese Abgabe kann nach den Bestimmungen des § 65 Ab satz 1 LWG NRW auf die 
Kleineinleiter abgewälzt werden. Zahler sind dann i n der Regel noch landwirtschaftliche 
Betriebe o. ä., soweit sie im Rahmen des § 53 Absat z 4 Satz 4 LWG NRW im Einzelfall 
von der Schlammabfuhr durch die Untere Wasserbehörde befreit werden. 
 
 
2. 
 
 
Gebührensatz für Kleineinleiter 
 
  
Mit der 4. Novelle des Abwasserabgabengesetzes wurd e die Abwasserabgabe ab 
01.01.1997 auf 35,79 € je Schadeinheit (SE) festgesetzt.  
Das Landesumweltamt NRW hat nach Rückfrage mitgetei lt, dass der Betrag je SE in 
Höhe von 35,79 € weiterhin Bestand hat. 
 
Die Stadt Münster rechnet je Kleinkläranlage mit 2 SE. 
 
 gesetzliche Abwasserabgabe je SE =  35,79 € 
 x  2 SE =  71,58 € 
der Gebührensatz 2013 bleibt unverändert bei =  71,58 €

ANL11_Sess_Gebuehren_NRW

980 Zeichen

Stand 26.07.2012 
Durchschnitt 
NRW-Gemeinden 
691,74 €
2,89 €/m³  +  0,79 €/m ²
Münster 2013 
436,00 €
1,79 €/m³ + 0,60 €/m²
2012 
1,77 €/m³ + 0,55 €/m²
Anlage 11 
* kreisangehörige Städte 
Abwassergebühren in NRW-Städten über 100.000 Einwohner in 2012 
Grundlage: 200 cbm Frischwasser und 130 qm befestigte Fläche (lt. Umfrage des Bundes der Steuerzahler)
484,90 
493,90 
494,30 
517,50 
528,50 
538,40 
542,10 
544,00 
544,60 
573,50 
577,60 
613,40 
621,90 
646,00 
660,90 
667,50 
670,40 
671,10 
694,70 
723,00 
733,90 
750,50 
760,80 
786,90 
787,80 
838,30 
848,90 
425,50 
481,00 
431,40 
0,00 
100,00 
200,00 
300,00 
400,00 
500,00 
600,00 
700,00 
800,00 
900,00 
Münster 
Düsseldorf 
Köln 
Herne 
Hamm 
Gelsenkirchen 
Paderborn* 
Bottrop 
Duisburg 
Dortmund 
Bochum 
Siegen* 
Recklinghausen* 
Oberhausen 
Leverkusen 
Hagen 
Aachen 
Bergisch Gladbach* 
Mühlheim 
Moers* 
Bonn 
Remscheid 
Solingen 
Essen 
Bielefeld 
Neuss* 
Wuppertal 
Witten* 
Mönchengladbach 
Krefeld

ANL9_Schlammgeb_sess

2398 Zeichen

Anlage 9 
 
66 10 1002          03.09.2012
            
 
Berechnung des m³-Preises  
für das Abkippen von Schlämmen an der Hauptkläranlage  
für das Jahr 2013 (Ziffer 5 Gebührentarif)  
 
1.  Grundlagen  
 Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsge- 
setzes ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien  aus Kleinkläranlagen und ge- 
schlossenen Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren.  Die Stadt Münster versteht unter 
den Schlämmen, die der Kläranlage zur Reinigung zug egeben werden, biologisch ab- 
baubare Rückstände aus Kleinkläranlagen, Fäkalgrube n, Stärkeabscheidern u. ä. Alle 
anderen Schlämme, z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen  einer Behandlung in besonders 
hierfür erstellten Anlagen.  
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Koste n der Kläranlagen und anderer- 
seits der Frischwasserverbrauch als Maßstab des ein geleiteten Schmutzwassers 
zugrunde gelegt. Grundlage hierfür sind die Ergebni sse der letzten Betriebsabrechnung 
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2011. Für die Berechnung 2013 wird der damali- 
ge abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentw ässerung der öffentlichen Ver- 
kehrsflächen von 14,44 %  in Abzug gebracht.  
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmut- 
zungsgrad haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusli ches Schmutzwasser (ca. 300 mg 
BSB 5/l), kann der für die Reinigung von 1 m³ Schmu tzwasser benötigte Betrag auch 
bis zum dreifachen Wert erhöht werden. 
 
 
2.  Berechnung    
  
Gesamtkosten der Kläranlagen 
abzüglich Stadtanteil für die Oberflächen- 
entwässerung (14,29 %) 
verbleibende anrechnungsfähige Kosten 
 
11.331.964 € 
 
-  1.636.335 € 
9.695.629 € 
  
Die Schmutzwassermenge 2011 betrug lt. Veranlagung 
 
16.304.806 m³  
 Kosten 2011 für häusliches Abwasser: 
verbleibende Kosten       9.695.629 € 
Schmutzwassermenge   16.304.806 m³ 
 
=   rd. 0,60 €/m ³ 
 Der dreifache Satz beträgt demnach 1,80 €/m³.  
 
3.  Gebührenvorschlag  
  
Es wird vorgeschlagen, die Reinigungsgebühr für 2013 von 1,76 € je m³  
bestehen zu 
lassen, da der Verschmutzungsgrad der Schlämme bis zum dreifachen Wert der Reini- 
gungsgebühr von rd. 0,60 €/m³ = rd. 1,80 €/m³ den H öchstwert darstellt. Wie bereits für 
die Gebührensätze der Vorjahre wird auch für den vo rgeschlagenen Gebührensatz 
2013 von 1,76 €/m³ nicht der volle dreifache Wert (rd. 1,80 €) angesetzt.

Anl8_Sess_Gruben2013_Gebuehrenberechnung

578 Zeichen

66 10 1002 
2. Gebührenberechnung 
Gebührenart Anzahl Menge 
 m³ 
Kostenanteil 
€
Gebühr  2013 
€
2.1  Ermittlung der Grundgebühr 
Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 390 
Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 14.820 38,00 
2.2 Arbeitsgebühr -Klärachlamm aus Kleinkläranlagen- 
geschätzte Schlammmenge 2013 (entspr. Abfuhr 2011/12) 1.750 26.950 15,40 
2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben- 
geschätzte Abwassermenge 2013 (entspr. Abfuhr 2011/12) 630 6.741 10,70 
Die Gebühren bleiben für 2013 konstant, da sich Preise und Leistungen 
im gleichen Verhälltnis ändern.

ANL7_sess_Einl_Wasser

1636 Zeichen

Anlage 7 
66 10 1002          03.09.2012 
            
 
 
 
 
Berechnung der Gebühr 
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei- 
tungen in den Regenwasserkanal 
für das Jahr 2013  
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)  
 
 Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä- 
 chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³) 
 
 
 
1.
 Berechnung:  
  
 
Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser 
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit- 
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas- 
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Es wird davon aus- 
gegangen, dass im Durchschnitt der letzten 30 Jahre  auf jeden Quadratmeter Fläche ein 
Niederschlag von 0,747 m³/Jahr gefallen ist.  
 
 
 
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³ 
0,60 € x m²  
   = 0,8032 €/m³  =  gerundet =  0,80 €/m³ 
0,747 m³ x m² 
 
2. 
 
 
Gebührenvorschlag: 
 
  
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus- 
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und 
1.3) in  den  Regenwasserkanal je  m³  wird  von  0,74 €/m³ um 0,06 €  (+8,11 %) auf  
0,80 €/m³ erhöht.  
 
3. 
 
 
Begründung 
 
  
Da die v. g. Gebühr  in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf 
0,60 €/m², +9,09 %) ermittelt wird (-vgl. Gebührent arif Ziffer 2.1-), steigt auch zwangsläu- 
fig die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasse r, Grundwasser und Spülwasser aus 
Trinkwasserleitungen.

Beschlussvorlage

5416 Zeichen

V/0670/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS) und Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebühren-
tarife wird beschlossen (Anlage 1).   
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt  
      (Anlagen 2 - 10). 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. Neufassung der Abwassergebührensatzung (AGS)  (Anlage 1) 
 
Die Änderungen der AGS sind fett gedruckt dargestellt. Insbesondere sind davon folgende Sa t-
zungselemente betroffen 
 
- Bemessungsgrundlagen (klare Abgrenzung von Schmutzwasser und Niederschlagswa sser 
und der s. g.  Bagatellgrenze), 
- Nachweispflicht für verschiedene Bemessungseinheiten bei der Ermittlung der Gebühren. 
 
 
Die Neufassung der Abwassergebührensatzung erfolgt aufgrund der Mustersatzung des „Innenm i-
nisteriums und der Kommunal - und Abwasserberatung NRW“, der Neufassung des Wasserhau s-
haltsgesetzes und der Änderung des Landeswassergesetzes. Hierdurch wird die AGS hinsichtlich 
ihrer Gestaltung rechtssicherer. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0670/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0670/2012 
Die Veränderungen der Abwassergebührensatzu ng sind in der beigefügten Synopse (alte -/neue 
Fassung), mit Erläuterungen usw., als Anlage 1.1 dargestellt. Gleichzeitig werden die veränderten 
Gebührentarife angepasst (vgl. Ziffer 2.). 
 
Zu 2. Berechnung der Abwassergebühren für 2013 (Anlage 2) 
 
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW  werden für die Abwasserbeseitigung koste n-
deckende Gebühren erhoben. Diese wurden zuletzt für das Jahr 2011 leicht angehoben. 
Gegenüber 2011 und 2012  steigen die Gebühren für das Jahr 2013 für 
- Schmutzwasser          von 1,77 €/m³ auf 1,79 €/m³ und für 
- Niederschlagswasser von 0,55 €/m² auf  0,60 €/m². 
 
Für das Planjahr 2013 ergeben sich folgende Änderungen: 
Die Kosten insgesamt erhöhen sich von 47,86 Mio. € auf 49,12 Mio. € (+2,63 %) um +1,26 Mio. €. 
Grund sind steigende Personal- (+ 0,62 Mio. €), Verwaltungskostenerstattungen 
(+0,12 Mio. €) und kalkulatorische Kosten (+ 0,72 Mio. € ). Die Sachkosten einschl. 
Mieten reduzieren sich um rd. -0,20 Mio. €. 
Die Erlöse (ohne Abwassergebühren) erhöhen sich insgesamt von 8,99 Mio. €  
auf 9,44 Mio. € (+ 5,00%) um         - 0,45 Mio. €. 
Insbesondere durch höhere Gebührenrücklagenzuführungen als 
für 2012 (rd. 1,34 Mio. €) hinaus von  rd. 0,56 Mio. €.  
Die neu ermittelten Bemessungsmaßstäbe für 2013 (Frischwasser, Grundstücks- 
flächen, Schmutzfrachten) verringern die Gebührenerlöse  insgesamt um          +0,39 Mio. €. 
 
Somit sind über eine Gebührenerhöhung insgesamt 1,20 Mio. € 
 
zu decken.               
 
Für einen durchschnittlichen Hauhalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m 2 
befestigter Entwässerungsfläche) steigen statistisch die Abwassergebühren damit jährlich von 
425,50 € um 10,50 € auf 436,00 €. Das entspricht einer Steigerung von 2,47 %. Damit liegt die 
Stadt Münster weiterhin weit unter dem Landesdurchschnit t NRW für das Jahr 2012 mit 691,74 € 
und als günstigste Gemeinde aller  Städte im Land NRW über 100.000 Einwohnern (vgl. Anl age 
11).  
 
Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren im Jahr 2013 folgende Änderungen:  
 
Schmutzwassergebühr 
Erhöhung von 1,77 € um 0,02 € (+ 1,13 % ) auf 1,79 €/m³ 
davon - nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,05 €/m³ (bisher = 1,04 €/m³) 
           - verschmutzungsabhängige Gebühr G2          = 0,74 €/m³ (bisher = 0,73 €/m³) 
(vgl. Ziff. 1.1 Gebührentarif) 
Niederschlagswassergebühr 
Erhöhung von 0,55 € um 0,05 € (+ 9,09 %) auf 0,60 €/m² 
(vgl. Ziff. 2.1 Gebührentarif) 
Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² 
dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziffer 4.4) 
= 20 % der Niederschlagswassergebühr 
Erhöhung von 0,11 € um 0,01 € (+ 9,09 %) 0,12 € m² 
(vgl. Ziffer 2.2 Gebührentarif)

- 3 - 
V/0670/2012 
Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute 
oder befestigte Fläche, für die ein Rückhaltevolumen vorgehalten 
wird oder auf der sich Ökopflaster befindet  
= 50 % der Niederschlagswassergebühr 
Erhöhung von 0,28 € um 0,02 € (+ 7,14 %) auf 0,30 €/m² 
(vgl. Ziffer 2.3 Gebührentarif) 
 
Gebühr für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1) 
Erhöhung von 1,04 € um 0,01 € (+ 0,96 %) auf 1,05 €/m³ 
(vgl. Ziffer 3.1 Gebührentarif) 
Gebühr für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 
Erhöhung von 0,74 € um 0,06 € (+ 8,12 %) auf  0,80 €/m³ 
Die Berechnung ergibt sich aus Anlage 7. 
(vgl. Ziffer 3.2 Gebührentarif) 
 
 
sonstige Entgelte/Gebühren 
Die weiteren Gebühren/Entgelte lt. Gebührentarife Ziffer n 2.4, 4, 5 und 6 ändern sich nicht. Die 
Berechnungen ergeben sich aus den Anlagen 8, 9 und 10. 
 
Die größeren Ansatzänderungen sind in den Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2013 
(Anlage 2) dargestellt. 
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehrenermittlung

1784 Zeichen

2. Gebührenermittlung 
Getrennte Gebührenberechnung einschl. SVZ 
Wertbezeichnung Kosten/Erträge 
insgesamt 
Nieder- 
schlags- 
wasser 
Schmutz- 
wasser o. 
SVZ 
Ermittl. Gebühr SVZ u. Schmutzwasser 
35,91% 64,09% 
EURO EURO EURO EURO EURO 
Kosten insgesamt 49.119.090 17.638.670 31.480.420 netto: 29.204.500 
./. spezielle Entgelte 976.630 350.710 625.920 57,70% 42 ,30% 
Zw.-Summe für Ermittlung der 
Erstattung öffentl. Verkehrs- 
flächen 
48.142.460 17.287.960 30.854.500 
Nicht 
verschmutzungs- 
abhängig 
Verschmutzungs- 
abhängig 
./. Rücklagen 1.900.000 250.000 1.650.000 
durch Gebühren / Stadtanteil 
Oberflächenentwässerung zu 
deckender Betrag 
46.242.460 17.037.960 29.204.500 16.851.000 12.353.500 
Gebührenmaßstäbe: 
Niederschlagswasser: 
Flächenmaßstab abzgl. öffentl. 
Verkehrsflächen m 
2 - Stadtanteil - 6.562.510 
10.650.465 
37,96% 
Verbleibender Kostenanteil für 
Niederschlagswassergebühr 10.475.450 
Maßstab priv. bebaute u. befestigte 
Grundstücksfläche m 2  17.409.629 
17.409.629 
62,04% 
Frischwasserbezug 
a. Schmutzwassermaßstab m 3
16.088.406 16.088.406 
    (für Gebühr G1 - nicht ver- 
    schmutzungsabhängig) 
b. zzgl. hochgerechnete schmutz- 
    frachtbezogene Wassermenge m 
3
549.132 
    somit Gesamtmaßstab 
    (für Gebühr G2)  m3 
16.637.538 16.637.538 
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m3) 
16.088.406 16.088.406 
RW-Gebühr fikt. SW- 
Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2 
Gebühren somit für 2013 0,6017 1,8153 1,0474 0,7425 
(4-stellig in EURO) gerundet gerundet gerundet gerundet 
0,6 €/m² 1,82 €/m³ 1,05 €/m³ 0,74 €/m³
Gebühr für normal verschmutztes Wasser 
G1 + G2  = 1,7899 
gerundet 1,79 €/m³
Fiktive Einheitsgebühr €/m 3 = 39.679.950 / 16.088.406 = 2,47 €                        
Nicht mehr zulässig (nur für Vergleichszwecke berechnet) 
Seite 4

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Erloese

2580 Zeichen

66 10 1002 
zum Vergleich nachrichtlich 
Sach- 
kto.- 
Nr. 
B. Ertragskonten / Erlöse Ansatz 
GBR 2013 
Ansatz 2012 
lt.Ratsbe- 
schluss v 
keiner 
 Ergebnis 
der BAR 
2011 
Teilergeb- 
nisplan 
2013 
PG 1101 
€ € € €
1 430000 Verwaltungsgebühren 3.500 3.000 14.339 3.500 
2 432000 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 
(Grubenentl.-/Kleineinleiter-/Schlammanf.-Gebühren) 74.300 74.400 73.445 74.300 
3 432000 Erstattung für Entwässerung öffentlicher 
Verkehrsflächen (Stadtanteil) 6.562.510 6.694.160 6.415.401 6.562.510 
4 415109 
436009 
Auflösung SoPo Land/u.a. 
Auflösung SoPo Beiträge 0 0 0 14.900.500 
5 440000 Verkaufserlöse 20.000 20.000 19.639 20.000 
6 444000 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 
(Sondereinsätze) 40.000 30.000 58.559 40.000 
7 4454- 
4458 Kostenerstattungen und -Umlagen 59.560 48.560 625.936 59.560 
8 450100 Veräußerung v. bewegl. Vermögen (NKF) 0 0 0 0
9 451010 
451100 Zwangsgelder/SäumniszuschlägeSchadenersatz 2.000 2.000 2.129 2.000 
10 459000 
459990 Schadensersatz, sonstige ordentliche Erträge 0 0 21.658 0
11 470019 Aktiv. Eigenleistungen  (Ing.-Leist.  für Bauten) 673.000 673.000 951.460 673.000 
12 
Summe: ordentliche Erträge 
(
Zeile 10 TEP  -ohne Abw.Gebühren-) 22.335.370 
13 interne Leistungsbeziehungen 104.270 106.810 126.528 
14 Zw.su.: Erlöse (GBR) ohne Abw.Geb. und Rücklagen 7.539.140 7.651.930 8.309.094 
15 438009 Aufl. SoPo Gebühren (Entn. Gebührenrücklage) 
a) T-Überschuss aus 2011 (§ 6 Abs. 2 KAG NRW) 1.900.000 892.420 1.900.000 
b) Übersch. aus Vorjahren 0 450.000 874.940 0
16 Zwischensumme 
(
Zeile 10 TEP  -ohne Abw.Geb.-) 9.439.140 8.994.350 9.184.034 24.235.370 
1 Schmutzwassergebühr 
1.1 Gebühr für Normalverschmutzer            = 1,79 € 28.331.039 28.310.477 29.155.477 
1.2 
Starkverschmutzer einschließlich Zuschlag 
(Berechnung nach Formel, Anlage II/3) 873.461 1.002.723 
2 Niederschlagswassergebühr                  = 0,60 € 10.475.450 9.553.630 9.739.738 
3 432000 Zwischensumme Gebühreneinnahmen insges.     (lt. 
Vorausschätzung, Anlage 3)                                          39.679.950 38.866.830 38.895.215 39.679.950 
Erträge / Erlöse insgesamt (Zeile 10 TEP) 49.119.090 47.861.180 48.079.249 63.915.320 
D. Zusammenstellung 
Erträge / Erlöse insgesamt 49.119.090 47.861.180 48.079.249 63.915.320 
Kosten insgesamt 49.119.090 47.861.180 45.571.027 40.332.800 
Überschuss / Zuschuss 
(Summe TEP) 0 0 2.508.222 23.582.520 
(nur nachrichtlich) 
432000 Summe: Benutzungsgebühren 2013 insgesamt (TEP) 
(Zeilen B 2+3, C3) 46.316.760 
Z
e
i
l
e
Nr. 
C. Gebührenaufkommen insgesamt 
Seite 2

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Gebuehreneinnahmen

1397 Zeichen

66 10 1002 08.10.2012 
Vorausschätzung der Gebühreneinnahmen für das Jahr 2013 
Nr. Art der Leistung 
Gebührenmaß- 
stab Veränderung 
Gebühren- 
maßstab 
bisheriger 
Gebühren- 
satz 
Gebührenauf- 
kommen ohne 
Veränderung 
der Gebühren- 
sätze 
Veränderung 
der Gebühren- 
sätze um 
Gebührenaufkommen 
einschl. der 
Veränderung der 
Gebührensätze 
Differenz 
Gebührenauf- 
kommen 
aufgrund der 
Veränderung der 
Gebührensätze 
2012 2013 
m3/m 2 m3/m 2 m3/m 2 € € € € €/m 3 €
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 
1 Frischwasser: 
1.1 Schmutzwassergebühr 15.990.579 -163.125 15.827.454 1 ,77 28.014.594 0,02 28.331.143 1,79 * 316.549 
(Normalverschmutzer) 
1.2 Starkverschmutzer 
a) Wasserbezug (o. SVZ) 225.650 35.302 260.952 1,77 461.8 85 0,02 467.104 1,79 * 5.219 
b) Starkverschmutzerzu- 
schlag 826.470 -277.338 549.132 0,73 400.866 0,01 406.357 0,74 * 5. 491 
Zwischensumme 1.2 1.052.120 -242.036 810.084 862.751 873 .461 10.710 
Summe 1 17.042.699 -405.161 16.637.538 28.877.345 29.204 .604 327.259 
2
Grundstücksflächen 
(m 
2  = Niederschlags- 
wassergebühr ) 
17.323.657 85.972 17.409.629 0,55 9.575.296 0,05 10.445.7 77 0,60 * 870.481 
GESAMT 1 + 2: 38.452.641 39.650.382 2,47 1.197.741 
Ansatz 2013: 39.679.950 
*Rundungsdifferenz: -29.568 €, da errechneter Gebühre nsatz spitz 1,7899 € auf 1,79 €/m³ zu runden ist. 
0,7425 € auf 0,74 €/m³ zu runden ist. 
0,6017 € auf 0,6 €/m² zu runden ist. 
Anlage 3

ANL1.1Synopse_AGS_vgl_2011_2013_Sess

47667 Zeichen

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
2011 (alt) 2013 (neu) Begründung der Änderung 
Abwassergebührensatzung der Stadt 
Münster (AGS) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV 
NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW, S. 394), der §§ 7, 
41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 17.12.2009 (GV NRW, S. 950) und des § 65 des 
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
25.06.1995 (GV NRW, S. 926/SGV NRW 77) zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 
(GV NRW, Seite 185) diese Satzung beschlossen: 
 
Abwassergebührensatzung der Stadt 
Münster (AGS) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
07.11.2012 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV 
NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S. 687),  der §§ 7, 8 
und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV 
NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetze s 
vom 18.09.2012 (GV NRW, S. 436)  und der §§ 53 c, 
Satz 2, und 65 des Wassergesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 
926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Art. 3 des 
Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, Seite 185 ff) 
diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
Die Änderung/Anpassung der 
AGS erfolgt aufgrund des 
geänderten Wasserhaus-
haltsgesetzes und des 
Landeswassergesetzes in 
Verb. mit der Mustersatzung 
des „Innenministeriums (IM) 
und Kommunal- und Abwas-
serberatung (KuA) NRW.“ 
Gesetzesänderung KAG 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich  
 
§ 1 
 
Gegenstand 
 
(1)   Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG 
 
 a)  für die Inanspruchnahme der öffentlichen 
Abwasseranlage 
 
  
 
 
§ 1 
 
Gegenstand 
 
(1)  
Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG 
 
 a)  für die Inanspruchnahme der öffentlichen 
Abwasseranlage 
 
Überschrift gestrichen 
Gegenstandslos

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
 b)  für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und §  
65 LWG anstelle der Abwassereinleiter - nachfolgend 
Kleineinleiter genannt - zu entrichtende 
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr) 
 
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfol-
genden Bestimmungen und dem dieser Satzung als 
Bestandteil beigefügten Gebührentarif  
 b)  für die von ihr gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 und §  
65 LWG anstelle der Abwassereinleiter - nachfolgend 
Kleineinleiter genannt - zu entrichtende 
Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr) 
 
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfol-
genden Bestimmungen und dem dieser Satzung als 
Bestandteil beigefügten Gebührentarif.  
Zweiter Abschnitt  
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen 
Abwasseranlagen  
 
§ 2 
 
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage 
 
(1)  Die Gebühren bemessen sich unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Bestimmungen    
 
1.1 Bei Schmutzwasser nach der von dem 
Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes 
Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag 
je nach dem Verschmutzungsgrad des 
Abwassers erhoben. 
 
 
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus 
Trinkwasserleitungen nach der in die öffentliche 
Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar 
eingeleiteten Wassermenge. 
 
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die 
öffentliche Abwasseranlage mittelbar 
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge 
 
 
 
 
§ 2 
 
Gebührenarten/Bemessungsgrundlage 
 
(1)  Die Gebühren bemessen sich unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Bestimmungen    
 
1.1  Bei Schmutzwasser nach der von dem 
Grundstück oder nach Entnahme aus dem 
Standrohr  in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes 
Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag 
je nach dem Verschmutzungsgrad des 
Abwassers erhoben. 
 
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus 
Trinkwasserleitungen nach der in die öffentliche 
Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar 
eingeleiteten Wassermenge. 
 
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die 
öffentliche Abwasseranlage mittelbar 
oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge 
Überschrift gestrichen 
gegenstandslos 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gebührenpflichtige bei z. B.  
Straßenfesten, Send u. ä. 
bisher nicht in AGS genannt.

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
gemäß folgender Unterteilungen: 
 
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus 
den Wasserhaltungen von Baustellen, für die 
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden 
ist. 
 
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grund-
wasser (z. B. Sanierung von Altlasten), für die 
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden 
ist. 
 
1.4  Bei Niederschlagswasser nach den bebauten 
und/oder befestigten Grundstücksflächen, von 
denen Niederschlagswasser mittelbar oder 
unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage 
gelangen kann - nachfolgend angeschlossene 
Grundstücksfläche genannt -; als angeschlossen 
gelten auch die befestigten Grundstücksflächen 
(bituminöser Belag, Pflaster, Beton oder aus 
gleichwertigem Material), von denen 
Niederschlagswasser oberirdisch ohne 
Sammlung über öffentliches oder privates 
Straßenland in die öffentliche Abwasseranlage 
gelangen kann. 
 
 
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht 
öffentlichen Kleinkläranlagen und der Entleerung 
der geschlossenen Abwassergruben 
einschließlich der Abfuhr und Beseitigung des 
daraus entfernten Klärschlammes bzw. 
Abwassers sowie für die Annahme und 
Behandlung sonstiger biologisch abbaubarer 
Schlämme in einer Kläranlage werden die 
Gebühren nach der Schlamm- und 
gemäß folgender Unterteilungen: 
 
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus 
den Wasserhaltungen von Baustellen, für die 
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden 
ist. 
 
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grund-
wasser (z. B. Sanierung von Altlasten), für die 
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden 
ist. 
 
1.4  Bei Niederschlagswasser nach den bebauten 
(bzw. überbauten)  und/oder befestigten 
Grundstücksflächen, von denen 
Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar 
abflusswirksam  in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann - nachfolgend 
angeschlossene Grundstücksfläche genannt -; 
als angeschlossen gelten auch die befestigten 
Grundstücksflächen (bituminöser Belag, 
Pflaster, Beton oder aus gleichwertigem 
Material), von denen Niederschlagswasser 
oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches 
oder privates Straßenland in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann. 
 
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht 
öffentlichen Kleinkläranlagen und der Entleerung 
der geschlossenen Abwassergruben 
einschließlich der Abfuhr und Beseitigung des 
daraus entfernten Klärschlammes bzw. 
Abwassers sowie für die Annahme und 
Behandlung sonstiger biologisch abbaubarer 
Schlämme in einer Kläranlage werden eine 
Grundgebühr je Entleerung und Gebühren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Empfehlung Mustersatzung  
(Anhang FN  10) 
 
Klarstellung und Anpassung 
an Mustersatzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung; 
Begriff der „Grundgebühr“

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Abwassermenge bemessen. 
 
 
1.6  Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz  
1, 65 LWG nach der Zahl der Einleitungen. 
 
nach der Schlamm- und Abwassermenge 
erhoben. 
 
1.6  Bei den Kleineinleitern gem. §§ 64 Abs. 1 Satz  
1, 65 LWG nach der Zahl der Einleitungen. 
 
muss in AGS genannt sein 
 
 
 
 
 
(2)  Schmutzwassergebühr  (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 
1.1) 
 
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der 
Abwassermenge bemessen, die auf dem an die 
öffentliche Entwässerungsanlage angeschlos-
senen Grundstück anfällt. Als Abwassermenge 
gilt unbeschadet der nachstehenden Ziff. 2.4 die 
aus öffentlichen oder privaten Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasserent-
nahmestellen bezogene und im Veranla-
gungsjahr abgelesene jährliche Frischwasser-
menge. Die Schmutzwassergebühr wird im 
Jahresabgabenbescheid auf Grundlage des im 
Vorjahr abgelesenen Jahresfrischwasserver-
brauches vorläufig erhoben und nach 
Bekanntgabe der im Veranlagungsjahr 
abgelesenen jährlichen Frischwassermenge 
festgesetzt.  Für das Jahr, in dem die öffentliche 
Entwässerungsanlage erstmalig benutzt wird 
und für die darauf folgenden beiden Jahre 
dienen die dem Grundstück in diesen 
Zeiträumen zugeführten Wassermengen als 
Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch, 
wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern. 
Grundsätzlich hat der Gebührenpflichtige die 
Veränderung schriftlich  anzuzeigen. In den 
Fällen, in denen die Ablesezeiträume mit den 
Veranlagungszeiträumen nicht übereinstimmen, 
sind Umrechnungen auf die entsprechenden 
(2)  Schmutzwassergebühr 
 (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 
1.1) 
 
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der 
Abwassermenge bemessen, die auf dem an die 
öffentliche Entwässerungsanlage angeschlos-
senen Grundstück oder nach Entnahme aus 
dem Standrohr  anfällt. Als Abwassermenge gilt 
unbeschadet der nachstehenden Ziff. 2.3  die 
aus öffentlichen oder privaten Wasserver-
sorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanla-
gen  oder anderen Wasserentnahmestellen 
bezogene und im Veranlagungsjahr abgelesene 
jährliche Frischwassermenge in m³.  Die 
Schmutzwassergebühr wird im Jahresabgaben-
bescheid auf Grundlage des im Vorjahr 
abgelesenen Jahresfrischwasserverbrauches 
vorläufig erhoben und nach Bekanntgabe der im 
Veranlagungsjahr abgelesenen jährlichen 
Frischwassermenge endgültig abgerechnet 
und  festgesetzt.  Für das Jahr, in dem die 
öffentliche Entwässerungsanlage erstmalig 
benutzt wird und für die darauf folgenden beiden 
Jahre dienen die dem Grundstück in diesen 
Zeiträumen zugeführten Wassermengen als 
Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch, 
wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern. 
Grundsätzlich hat der Gebührenpflichtige die 
Veränderung schriftlich  anzuzeigen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Mit Wegfall der Gebühr für 
Einleitung aus Toilettenwagen 
(2010) wurde die geänderte 
Ziffernfolge nicht angepasst . 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Monate vorzunehmen. 
 
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher 
Wasserversorgung nach der für die Erhebung 
des Wassergeldes zugrunde gelegten Ver-
brauchsmenge. Bei Wassermengen aus 
privaten Wasserversorgungsanlagen oder 
anderen Wasserentnahmestellen hat der 
Gebührenpflichtige der Stadt jeweils innerhalb 
eines Monats nach Ablauf eines Kalenderjahres 
den Verbrauch mit einem prüffähigen Nachweis 
mitzuteilen. 
 
 
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch 
Messvorrichtungen zu führen, die der 
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen 
hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt 
sind und die von ihr überwacht werden. Weist 
der Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.4 
und 2.5 dieses Absatzes maßgebenden 
Wassermengen nicht nach oder zeigt der 
Wasserzähler nicht richtig an, so wird die 
Wassermenge von der Stadt geschätzt. 
 
 
2.3  Wassermengen, die nachweislich nicht der 
öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt 
werden, sind auf Antrag des Gebühren-
schuldners abzusetzen, wobei Verbräuche bis 
einschließlich 20 m³ jährlich vom Abzug 
ausgeschlossen sind. 
 
 
2.4  Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5 
zu erheben, sind als Berechnungswerte 
 
 
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher 
Wasserversorgung nach der für die Erhebung 
des Wassergeldes zugrunde gelegten Ver-
brauchsmenge. Bei Wassermengen aus priv-
aten Wasserversorgungsanlagen, Regenwas-
sernutzungsanlagen  oder anderen Wasserent-
nahmestellen hat der Gebührenpflichtige der 
Stadt jeweils innerhalb eines Monats nach 
Ablauf eines Kalenderjahres den Verbrauch mit 
einem prüffähigen Nachweis (z. B. Wasser-
zähler) mitzuteilen. 
 
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch 
Messvorrichtungen zu führen, die der 
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen 
hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt 
sind und die von ihr überwacht werden. Weist 
der Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.3 
und 2.4 dieses Absatzes maßgebenden 
Wassermengen nicht nach oder zeigt der 
Wasserzähler nicht richtig an, so wird die 
Wassermenge von der Stadt unter Zugrunde-
legung des Vorjahresverbrauchs  geschätzt. 
 
2.3  Wassermengen, die nicht der öffentlichen 
Entwässerungseinrichtung zugeführt werden, 
sind unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen 
(z. B. Wasserzähler)  auf Antrag des 
Gebührenschuldners abzusetzen. Verbräuche 
bis einschließlich 10 m³ jährlich sind vom Abzug 
ausgeschlossen. 
 
2.4  Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5 
zu erheben, sind als Berechnungswerte 
 
 
 
 
 
 
Ersatz für § 2 Abs. 4 Ziffer 
4.5 –alt- Nutzung von RW als 
Brauchwasser ist Schmutz-
wasser. 
 
1 Möglichkeit des Nachweises 
aufzeigen. 
 
 
 
 
 
Mit Wegfall der Gebühr für 
Einleitung aus Toilettenwagen 
(2010) wurde die geänderte 
Ziffernfolge nicht angepasst. 
 
rechtliche Klarstellung 
 
 
 
 
Anpassung der 
Bagatellgrenze  
Vorgriff auf OVG-Beschuss 
vom 17.05.2011, 9 A 2021/10; 
„evtl. Nichtigkeit der Satzung“

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
anzusetzen: 
 
- die dem Grundstück aus Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasserent-
nahmestellen im Veranlagungsjahr 
zugeführte Wassermenge und 
- der im Veranlagungsjahr gemessene 
Verschmutzungsgrad 
 
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die 
für die Jahresveranlagung zu Grunde gelegten 
Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt 
entsprechend. 
 
anzusetzen: 
 
- die dem Grundstück aus Wasserver-
sorgungsanlagen oder anderen Wasseren-
tnahmestellen im Veranlagungsjahr 
zugeführte Wassermenge und 
- der im Veranlagungsjahr gemessene 
Verschmutzungsgrad 
 
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die 
für die Jahresveranlagung zu Grunde gelegten 
Werte als vorläufig. Ziff. 2.1 letzter Satz gilt 
entsprechend. 
 
(3)  Abwassergebühr  für Spül-, Drainage- und 
Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3) 
 
3.1  Die Abwassergebühr wird nach der Abwasser-
menge bemessen, die in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar 
eingeleitet wird. 
 
3.2  Als Wassermenge gilt die im Veranlagungs-
zeitraum tatsächlich zugeführte Wassermenge. 
Der Gebührenpflichtige hat der Stadt den 
Verbrauch mit einem prüfungsfähigen Nachweis 
mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der 
Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen, 
die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten 
einzubauen hat, die von der Stadt als 
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr 
überwacht werden. Weist der Gebührenschuld-
ner die maßgebenden Wassermengen nicht 
nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig 
an, so wird die Wassermenge von der Stadt 
geschätzt. 
(3)  Abwassergebühr 
 für Spül-, Drainage- und 
Grundwasser (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3) 
 
3.1  Die Abwassergebühr wird nach der Abwasser-
menge bemessen, die in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar 
eingeleitet wird. 
 
3.2  Als Wassermenge gilt die im Veranlagungs-
zeitraum tatsächlich zugeführte Wassermenge. 
Der Gebührenpflichtige hat der Stadt den 
Verbrauch mit einem prüfungsfähigen Nachweis 
mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der 
Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen, 
die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten 
einzubauen hat, die von der Stadt als 
zuverlässig anerkannt sind und die von ihr 
überwacht werden. Weist der Gebührenschuld-
ner die maßgebenden Wassermengen nicht 
nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig 
an, so wird die Wassermenge von der Stadt 
geschätzt.

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
  
(4)  Niederschlagswassergebühr  (gem. § 2 Abs. 1 
Ziff. 1.4) 
 
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich 
nach der bebauten und/oder befestigten 
Grundstücksfläche, von der Niederschlags-
wasser mittelbar oder unmittelbar in die öffent-
liche Abwasseranlage gelangen kann. 
 
 
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswas-
sergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute 
und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur 
Veranlagung hat der Grundstückseigen-tümer 
die entsprechende Grundstücksfläche in m² 
anzugeben. 
 
(4)  Niederschlagswassergebühr 
 (gem. § 2 Abs. 1 
Ziff. 1.4) 
 
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich 
nach der bebauten (bzw. überbauten)  und/oder 
befestigten Grundstücksfläche, von der 
Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar 
abflusswirksam  in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann. 
 
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswas-
sergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute 
und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur 
Veranlagung hat der Grundstückseigentümer die 
entsprechende Grundstücksfläche in m² 
anzugeben. Diese Angaben werden im Wege 
der Befragung der Eigentümer ermittelt. Der 
Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf 
Anforderung die Quadratmeterzahl der 
bebauten bzw. überbauten und/oder 
befestigten sowie für die öffentliche 
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche 
auf seinem Grundstück mitzuteilen. 
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem 
von der Stadt vorgelegten Lageplan über die 
bebauten bzw. überbauten und/oder befes-
tigten Flächen Stellung zu nehmen und 
mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt 
zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung 
der Stadt hat der Grundstückseigentümer 
einen Lageplan oder andere geeignete 
Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche 
vorgenannten Flächen entnommen werden 
können. Soweit erforderlich, kann die Stadt 
die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. 
 
 
 
 
 
Klarstellung und Anpassung 
an Mustersatzung  
(Wird bei Erläuterungen zur 
AGS besser verstanden.) 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung und Anpassung 
an Mustersatzung 
(Innenmin. + KuA NRW)

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Kommt der Eigentümer seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nach oder liegen für ein 
Grundstück keine geeigneten Angaben / Un-
terlagen des Eigentümers vor, wird die 
bebaute bzw. überbaute und / oder befestigte 
sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt 
geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspei-
cherung und Datennutzung erfolgt zur 
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasser-
beseitigungspflicht der Stadt, zur verursa-
chergerechten Abrechnung der Nieder-
schlagswassergebühr und zum Nachweis 
der rechtmäßigen Erhebung der Nieder-
schlagswassergebühr. Insoweit hat der 
Grundstückseigentümer als Gebühren-
schuldner den damit verbundenen Eingriff in 
das Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung zu dulden. 
Wird die Größe der vorgenannten Flächen 
verändert, so hat der Eigentümer dies der 
Stadt innerhalb eines Monats nach 
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für 
die Änderungsanzeige gilt o. g. Ermittlungs-
verfahren entsprechend. Die veränderte Grö-
ße wird mit dem  1. Tag des Monats berück-
sichtigt, nach dem die Änderungsanzeige 
durch den Gebührenpflichtigen der Stadt 
zugegangen ist.  
 
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss 
dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer 
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück 
versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfäll t 
die Niederschlagswassergebühr soweit die Stadt 
Münster nicht beseitigungspflichtig ist. Die 
Einleitung in das Gewässer muss den 
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss 
dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer 
eingeleitet wird oder auf dem Grundstück 
versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfäll t 
die Niederschlagswassergebühr soweit die Stadt 
Münster nicht beseitigungspflichtig ist. Die 
Einleitung in das Gewässer muss den

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Vorschriften des Wasserhaushalts- und des 
Landeswassergesetzes genügen. 
 
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft 
begrünte Dachflächen, z. B. Grasdach, wird 
reduziert. 
 
Vorschriften des Wasserhaushalts- und des 
Landeswassergesetzes genügen. 
 
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft 
begrünte Dachflächen, z. B. Grasdach, wird um 
80 % reduziert  
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
-wie reduziert- 
4.5 Für Niederschlagswasser, das aufgrund seiner 
Nutzung (z.B. für WC-Spülung) in den Schmutz-
wasserkanal gelangt, wird nicht die Schmutz-
wassergebühr, sondern die Niederschlagswas-
sergebühr erhoben 
 entfällt 
 
Genutztes NW kann nur als 
Schmutzwasser abgerechnet 
werden (VG-Urteil)  
RW-Nutzung ist aber gem.      
§ 53 c LWG gewollt.  
siehe § 2 Abs. 2 Ziff. 2.2 
 
 
4.6 Die Niederschlagswassergebühr wird reduziert, 
wenn auf dem Grundstück Rückhaltemaß-
nahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche, 
Rückhaltebecken oder Zisternen vorgehalten 
werden. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft 
in diese Einrichtungen einzuleiten und darf 
ausschließlich für die Gartenbewässerung 
verwandt werden. Für die Reduzierung werden 
nur die bebauten und befestigten Flächen 
berücksichtigt, für die ein Volumen von 30 Litern 
je m² zur Verfügung steht. Speichervolumen 
unter 1,0 m³ bleiben unberücksichtigt. Das 
gespeicherte Niederschlagswasser muss ver-
zögert, z. B. mit Hilfe einer Drossel, in die 
Kanalisation abgeleitet werden.  Die Nieder-
schlagswassergebühr wird bei verlegtem 
Ökopflaster (z. B. Rasengittersteine) auch 
reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen 
Kanalisation verbunden sind. 
 
 
4.5  Die Niederschlagswassergebühr wird um 50 %  
reduziert, wenn auf dem Grundstück 
Rückhaltemaßnahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche, 
Rückhaltebecken oder Zisternen vorgehalten werden. 
Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese 
Einrichtungen einzuleiten und darf ausschließlich für die 
Gartenbewässerung verwandt werden. Für die 
Reduzierung werden nur die bebauten und befestigten  
Flächen berücksichtigt, für die ein Volumen von 30 
Litern je m² zur Verfügung steht. Speichervolumen 
unter 1,0 m³ bleiben unberücksichtigt. Das gespeicherte 
Niederschlagswasser muss verzögert, z. B. mit Hilfe  
einer Drossel, in die Kanalisation abgeleitet werde n.  
Die Niederschlagswassergebühr wird bei verlegtem 
Ökopflaster (z. B. Rasengittersteine) auch um 50 %  
reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen 
Kanalisation verbunden sind. 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
 -wie reduziert- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
 –wie reduziert-

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
 
(5)  Starkverschmutzerzuschlag (gem. § 2 Abs. 1 
Ziff. 1.1) 
 
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit 
folgenden drei Eigenschaften wird ein Starkver-
schmutzerzuschlag erhoben: 
 
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 
Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder 
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 
größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist, 
 
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr 
oder CSB-Fracht größer als 8000 
kg/Jahr, 
 
• Wassermenge größer als 3000 
cbm/Jahr. 
 
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmut-
zerzuschlag wird nach folgenden Formeln erho-
ben: 
 
 a) G = G1 + G2 x y/330 
 
 b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist: 
 
      G = G1 + G2 x z/660 
 
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeich-
nungen haben folgende Bedeutung: 
 
• G = Schmutzwassergebühr in €/m³ 
(5)  Starkverschmutzerzuschlag 
(gem. § 2 Abs. 1 
Ziff. 1.1) 
 
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit 
folgenden drei Eigenschaften wird ein Starkver-
schmutzerzuschlag erhoben: 
 
• biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 
Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder 
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 
größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-
Verhältnis größer 2 ist, 
 
• BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr 
oder CSB-Fracht größer als 8000 
kg/Jahr, 
 
• Wassermenge größer als 3000 
cbm/Jahr. 
 
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmut-
zerzuschlag wird nach folgenden Formeln erho-
ben: 
 
 a) G = G1 + G2 x y/330 
 
 b) Wenn CBS/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist: 
 
      G = G1 + G2 x z/660 
 
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeich-
nungen haben folgende Bedeutung: 
 
• G = Schmutzwassergebühr in €/m³

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige 
Gebühr (Transport, mechanische  
Reinigung) in €/m³ 
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr 
(biologische Reinigung /.Schlammbe-
handlung) in €/m³ 
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-
Konzentration in der abgesetzten Probe 
im Abwasser des Starkverschmutzers in 
mg/l 
• 330 oder 660   = Schwellenwert 
für normal verschmutztes Abwasser  
(BSB 5 oder CSB in abgesetzter Probe 
in mg/l) 
 
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten 
entsprechend. 
 
• G1 = nicht verschmutzungsabhängige 
Gebühr (Transport, mechanische  
Reinigung) in €/m³ 
• G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr 
(biologische Reinigung /.Schlammbe-
handlung) in €/m³ 
• y oder z = mittlere BSB 5- oder CSB-
Konzentration in der abgesetzten Probe 
im Abwasser des Starkverschmutzers in 
mg/l 
• 330 oder 660   = Schwellenwert 
für normal verschmutztes Abwasser   
(BSB 5 oder CSB in abgesetzter Probe 
in mg/l) 
 
Die Absätze 1 Ziff. 1.1, 2 Ziff. 2.1 und 2.4 gelten 
entsprechend. 
 
(6)  Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages  
 
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages 
werden von der Stadt aus dem Probeentnahme-
schacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std.-Mischproben  
während der Produktionszeit über zeitproportional 
schöpfende automatische Probenahmegeräte pro 
Jahr entnommen. 
 
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen 
(Einleitungsstellen) werden die Proben jeweils 
gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend . 
In diesen Fällen errechnet sich der mittlere BSB 5-
/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der 
Teilströme. 
Die Abflüsse der Teilströme werden durch 
Abwassermengenmessgeräte, die vom 
(6)  Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages 
 
 
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages 
werden von der Stadt aus dem Probeentnahme-
schacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std.-Mischproben  
während der Produktionszeit über zeitproportional 
schöpfende automatische Probenahmegeräte pro 
Jahr entnommen. 
 
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen 
(Einleitungsstellen) werden die Proben jeweils 
gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend . 
In diesen Fällen errechnet sich der mittlere BSB 5-
/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der 
Teilströme. 
Die Abflüsse der Teilströme werden durch 
Abwassermengenmessgeräte, die vom

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die 
Messschächte einzubauen sind, gemessen. Sollte 
dies im Einzelfall nicht möglich sein, werden die 
Teilströme von der Stadt nach Anhörung des 
Gebührenschuldners geschätzt. 
Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der 
Ableitung von häuslichem Abwasser dienen, 
werden bei der Berechnung des 
Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt. 
 
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben-
den BSB 5-/CSB-Werte werden aus der abgesetz-
ten Probe in einem von der Oberen Wasserbehörde 
anerkannten chemischen Labor in mg/l gemessen. 
 
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithme-
tische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 ermit -
telten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt. 
 
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unter-
schiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt 
werden. Die Kosten für die chemischen 
Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt der 
Gebührenschuldner. 
 
Gebührenschuldner auf seine Kosten in die 
Messschächte einzubauen sind, gemessen. Sollte 
dies im Einzelfall nicht möglich sein, werden die 
Teilströme von der Stadt nach Anhörung des 
Gebührenschuldners geschätzt. 
Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der 
Ableitung von häuslichem Abwasser dienen, 
werden bei der Berechnung des 
Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt. 
 
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgeben-
den BSB 5-/CSB-Werte werden aus der abgesetz-
ten Probe in einem von der Oberen Wasserbehörde 
anerkannten chemischen Labor in mg/l gemessen. 
 
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arith-
metische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 ermit-
telten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt. 
 
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unter-
schiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt 
werden. Die Kosten für die chemischen 
Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt der 
Gebührenschuldner. 
 
§ 3 
 
Gebührenschuldner 
 
(1)  Gebührenpflichtig ist der 
• wirtschaftliche Eigentümer des 
Grundstücks im Sinne von § 39 Abs. 2 
Abga-benordnung (AO 1977),  
• Betreiber der Einleitungsstelle (= 
Kleinkläranlage),  
• Einleiter von Drainagewasser, von 
§ 3 
 
Gebührenschuldner 
 
(1)  Gebührenpflichtig ist der 
• Eigentümer des Grundstücks bzw. der 
Erbbauberechtigte, der Nießbraucher 
oder sonst dinglich Berechtigte.  
• Betreiber der Einleitungsstelle (= Klein-
kläranlage),  
• Einleiter von Drainagewasser, von 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
(Mustersatzung IM und KuA)

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Grundwasser und von Spülwasser  
• Nutzer von Standrohren 
(Wasserentnahme aus Hydranten o. ä.). 
 
 
 
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht 
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der 
Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. 
 
Mehrere Gebührenpflichtige sind 
Gesamtschuldner. 
 
(2)  Die vorstehenden Absätze gelten auch für die 
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und die 
Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten 
unbeschadet der Zahlungspflicht und Haftung des 
Verwalters, nach § 12 KAG in Verbindung mit §§ 34, 
69 AO 1977  und §§ 27 und 30 (3) Satz 2 
Wohnungseigentumsgesetz. 
 
Grundwasser und von Spülwasser  
• Nutzer von Standrohren 
(Wasserentnahme aus Hydranten o. ä.). 
• Straßenbaulastträger für die 
Straßenoberflächenentwässerung 
 
Mehrere Gebührenschuldner haften als 
Gesamtschuldner.  
 
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht 
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der 
Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. 
 
(2) Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbaube-
rechtigte haften als Teileigentümer bzw. Teilerbbau-
berechtigte als Gesamtschuldner. 
 
 
 
 
Gebührenpflichtige lt. OVG-
Urteil (u. a. Bund/Land) 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
(Mustersatzung IM und KuA) 
 
§ 4  
 
Begriff des Grundstücks 
 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig 
von der Eintragung und Bezeichnung im 
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusam-
menhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche 
Einheit bildet. 
 
§ 4  
 
Begriff des Grundstücks 
 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasjenige 
Flurstück, das im Grundbuch eingetragen ist . 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellung 
§ 5 
 
Eigentumswechsel 
 
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem  
§ 5 
 
Eigentumswechsel 
 
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
Grundstück übertragen, so hat der bisherige 
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des 
Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für  
die Gebühren dieses Monats haftet daneben der 
neue Eigentümer. 
 
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind 
verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt (Amt 
für Finanzen und Beteiligungen) anzuzeigen. 
Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige un d 
der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner 
für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen 
Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige 
Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält. 
 
Grundstück übertragen, so hat der bisherige 
Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des 
Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für  
die Gebühren dieses Monats haftet daneben der 
neue Eigentümer. 
 
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst 
dinglich Berechtigte sind verpflichtet, den 
Eigentumswechsel bzw. Berechtigtenwechsel  der 
Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen) 
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der 
bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst 
dinglich Berechtigte  solange als Gesamtschuldner 
für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, 
bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von 
dem Wechsel Kenntnis erhält. 
 
 
 
 
 
 
 
Rechtliche Klarstellungen 
§ 6 
 
Entstehen, Änderung und Beendigung der 
Gebührenpflicht 
 
(1)  Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen 
 
a) Ziff. 4  Gebührentarif mit der Entnahme des 
Klärschlammes aus der Kleinkläranlage oder mit 
der Entleerung der Grube. 
 
b) Ziff. 5  Gebührentarif mit der Abnahme der 
Schlämme. 
 
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach 
Ziff. 6  Gebührentarif entsteht jährlich mit Beginn 
des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu 
entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn 
der Einleitung. 
§ 6 
 
Entstehen, Änderung und Beendigung der 
Gebührenpflicht 
 
(1)  Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen 
 
a) Ziff. 4  Gebührentarif mit der Entnahme des 
Klärschlammes aus der Kleinkläranlage oder mit 
der Entleerung der Grube. 
 
b) Ziff. 5  Gebührentarif mit der Abnahme der 
Schlämme. 
 
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach 
Ziff. 6  Gebührentarif entsteht jährlich mit Beginn 
des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu 
entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn 
der Einleitung.

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
 
Für die übrigen Gebühren gelten die 
nachstehenden Absätze. 
 
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2 und 2 
Gebührentarif beginnt mit dem Ersten des Monats, 
nach dem das Grundstück an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf 
dem Grundstück anfallendes Wasser oder über 
Standrohre (Hydranten) o. ä. unmittelbar oder 
mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt  
wird. Zu Ziff. 3 beginnt sie mit dem 1. des Monats,  
nach dem das anfallende Wasser unmittelbar oder 
mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt  
wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und 
bei der Entstehung der Gebührenpflicht während 
eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. 
 
 
 
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der 
Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom 
Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. 
 
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des 
Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der 
Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. 
 
 
Für die übrigen Gebühren gelten die 
nachstehenden Absätze. 
 
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3  
Gebührentarif beginnt mit dem Ersten des Monats, 
nach dem das Grundstück an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf 
dem Grundstück anfallendes Wasser oder über 
Standrohre o. ä. unmittelbar oder mittelbar der 
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Zu Ziff . 
3 beginnt sie mit dem 1. des Monats, nach dem das 
anfallende Wasser unmittelbar oder mittelbar der 
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei der 
Entstehung der Gebührenpflicht während eines 
Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die 
Schmutzwassergebühr entsteht jedoch am 31.12. 
des jeweiligen Kalenderjahres.  
 
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der 
Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom 
Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. 
 
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des 
Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der 
Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
. 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung der Jahresfällig-
keit 
OVG NW  Urteil v. 6.2.86 
§ 7  
 
Fälligkeit 
 
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichten den 
Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit si ch 
aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes 
§ 7  
 
Fälligkeit 
 
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichten den 
Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit si ch 
aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
ergibt. 
 
 
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jeden  
Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der 
Gebühren für die Abwasserbeseitigung, 
Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich 
des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht 
übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahres wird 
der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 2 bezeich -
neten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 € 
nicht übersteigt. 
 
(4)  Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fäll ig, 
wenn aufgrund eines entsprechen den Antrages des 
Gebührenschuldners gem. § 28 Abs. 3 
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die 
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück 
zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden. 
 
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines 
Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 1 zu 
entrichtende Vierteljahresrate für das laufende 
Kalendervierteljahr sowie die nach Abs. 3 zu 
entrichtende Halbjahresrate für das laufende 
Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 
In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der 
Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die 
Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des 
Jahres erstmals entsteht. 
 
ergibt. Dabei werden bzgl. der Schmutzwasser-
gebühren Vorauszahlungen, zum anderen 
Abschlagszahlungen erhoben.  
 
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. jeden  
Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der 
Gebühren für die Abwasserbeseitigung, 
Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich 
des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht 
übersteigt. 
 
(3) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. jeden Jahres wird 
der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 2 bezeich -
neten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 € 
nicht übersteigt. 
 
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01. Juli fälli g, 
wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages des 
Gebührenschuldners gem. § 28 Abs. 3 
Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die 
Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück 
zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden. 
 
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines 
Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 1 zu 
entrichtende Vierteljahresrate für das laufende 
Kalendervierteljahr sowie die nach Abs. 3 zu 
entrichtende Halbjahresrate für das laufende 
Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 
In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der 
Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die 
Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des 
Jahres erstmals entsteht. 
 
Redaktionelle Klarstellung der 
Möglichkeiten von Gebühren-
erhebungen.

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                 Anlage 1.1  
 
(6) Die Gebühren nach Ziffern 1.3, 4 und 5 des 
Gebührentarifs werden innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; die 
Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die 
Annahme der Schlämme (Ziff. 5 des Gebührentarifs) 
verlangen. 
 
(6) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des 
Gebührentarifs werden innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; die 
Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die 
Annahme der Schlämme (Ziff. 5 des Gebührentarifs) 
verlangen. 
 
Ziffer 1.3  2010 entfallen  
(Einleitung aus Toilettenwa-
gen); dafür Standrohre; 
Redaktionelle Änderung 
Ziffernfolge nicht angepasst 
§ 8 
 
Auskunfts- und Duldungspflicht 
 
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung 
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und 
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück 
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen 
oder zu überprüfen.  
§ 8 
 
Auskunfts- und Duldungspflicht 
 
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung 
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und 
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück 
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen 
oder zu überprüfen.  
 
§ 9  
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2011  in Kraft. 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft . Gleichzeitig 
tritt die Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft.

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                
Anlage 1.1  
 
-alt- 
 
Gebührentarif 
         
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 08.12.2010 
 
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
1. Schmutzwassergebühr 2011  
 
1.1 
 
 
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 =  1,04 €/m³ 
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =              0,73 €/m³) 
 
 
1,77 €  
1.2  Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der 
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
 
 
2. Niederschlagswassergebühr  
 
2.1 
 
 
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte 
Grundstücksfläche und Jahr 
 
 
 
0,55 € 
2.2  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1 
 
 
0,11 € 
2.3  Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für 
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder 
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 
 
 
 
0,28 € 
2.4  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für 
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 
% von 2.2 
 
 
 
0,06 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser 
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff. 
1.2 und 1.3 AGS 
 
3.1  für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht 
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 
 
 
1,04 € 
3.2  für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 
 
0,74 €
 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen 
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens 
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und 
Abwassers  
 
 eine Grundgebühr je Entleerung von  38,00 € 
 und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³  
 - für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
 
7,70 € 
  - für Abwasser aus geschlossenen Gruben 
 
5,35 € 
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch 
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 
 
1,76 € 
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle 
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich 
 
71,58 €

Synopse zur Neufassung der Abwassergebührensatzung 2013                                                                                                                
Anlage 1.1  
 
-neu- 
 
Gebührentarif 
         
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 07.11.2012 
 
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
1. Schmutzwassergebühr 2013 
 
1.1 
 
 
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 =  1,05 €/m³  
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =              0,74 € /m³)  
 
 
1,79 €  
1.2  Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der 
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
 
 
2. Niederschlagswassergebühr  
 
2.1 
 
 
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute un d/oder befestigte 
Grundstücksfläche und Jahr 
 
 
 
0,60 € 
2.2  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 
Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1 
 
 
0,12 € 
2.3  Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute od er befestigte Fläche, für 
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder 
auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 
 
 
 
0,30 € 
2.4  Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für 
die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 
% von 2.2 
 
 
 
0,06 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gr undwasser, Spülwasser 
und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen na ch § 2 Abs. 1 Ziff. 
1.2 und 1.3 AGS 
 
3.1  für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht 
verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 
 
 
1,05 € 
3.2  für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 
 
0,80 €
 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priv aten Kleinkläranlagen 
und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl . des Abfahrens 
und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschl ammes und 
Abwassers  
 
 eine Grundgebühr je Entleerung von  38,00 € 
 und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³  
 - für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
 
7,70 € 
  - für Abwasser aus geschlossenen Gruben 
 
5,35 € 
5 Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch 
abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 
 
1,76 € 
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe du rch die Stadt anstelle 
des Kleineinleiters (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) je Einleitung jährlich 
 
71,58 € 
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett  unterlegten Gebührensätze  wurden verändert)

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Kosten

3216 Zeichen

66 10 1002 Anlage 2 
08.10.2012 
Gebührenbedarfsberechnung 2013 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung 
zum Vergleich nachrichtlich 
Sach- 
kto.- 
Nr. 
A. Aufwandskonten / Kosten 
Ansatz 
 
GBR 2013 
Ansatz 2012 
lt. Ratsbe- 
schluss v. 
keiner 
Ergebnis 
der BAR 
2011 
Teilergebnis- 
plan 
 2013 
PG 1101 
€ € € €
1 500-512 Personalaufwendungen insgesamt 
Zeilen 11+12 TEP 
9.481.040 8.863.260 8.867.771 9.914.700 
2 520300 Betriebsstoffe (Eisen; Kalk usw) 1.155.000 1.200.000 1.063.546 1.155.0 00 
3 520900 Frachten und Fremdlager 0 0 1.396 0
4 521000 Strom (ILV  Amt 23 ) 0 0 0 0
6 521700 Abfallbeseitigung ( z.B. Lw. Klärschlammbes.) 1.285.000 1.320.000 1.192. 383 1.285.000 
7 521800 Entwässer-/Niederschl.gebühren  (f. Abw-Anl.) 23.000 25.000 22.695 23.000 
8 522-523 Unterh. und Bewirtsch. Infastrukturverm. 3.793.700 3.915.700 2.941.691 3.793.700 
9 522400 Haltung von Fahrzeugen 
(Treibstoffe, Unterhaltung, KFZ-Steuern) 283.000 209.000 286.893 283.000 
10 524200 IT-Dienstleistungen 385.740 331.740 293.218 385.740 
11 529000 Sonstige Sach- und Dienstleistungen 135.000 118.600 124.257 135.000 
12 5401/200 Aus- und Fortbildung, Reisek., Umschulung 63.000 63.000 67.503 63.000 
13 5404/600 Umzugskostenverg./ Perso.Nebenkost. (Amt 10) 6.070 6.730 1.038 6.070 
14 540500 Schutz- und Dienstkleidung 28.000 25.000 32.963 28.000 
15 5410/1510 Pachten/Gutachten/Gebühren 98.000 100.000 79.535 98.000 
16 5420/200 Büromaterial/BGA bis 60 €/ Drucksachen 25.500 25.000 20.294 25.500 
17 542300 Telekommunikationsleistungen 58.000 65.000 53.917 58.000 
18 5424-5426 Porto, Werbung, Bewirtung Repräs., Anzei gen 26.500 26.500 22.244 26.500 
19 5430/050 Umlagen kommun. Schadensausgleich (Amt 15) 25.200 28.320 16.343 25.200 
20 543300 BeiträgeVereine etc. 12.750 12.750 12.995 12.750 
21 544109 Verlust aus Abgang v. Verm.-Gegenst. (NKF) 0 0 0 600.000 
22 546300 Sonstige betriebl. Steuern (z. B. Abw.-Abga ben) 470.000 540.000 115.424 470.000 
23 549100 Aufwendungen für Schadensfälle + Umb. GWG 0 0 16.415 0
24 
Sonstige ordentliche Aufwendungen 
Zeilen 13 + 16 TEP 
7.873.460 8.012.340 6.364.750 8.473.460 
25 574-576 Bilanzielle Abschr.  (Infrastruktur u. BGA) 
Zeile 14 TEP 
0 0 0 19.118.610 
26 Ordentliche Aufwendungen 
Zeile 17 TEP 37.506.770 
27 SA01120 ILV Aufwendungen für Kaltmiete (Amt 23) 182.870 183.200 165.608 182.870 
28 SA01121 ILV Nebenkosten einschl. Energie (Amt 23) 2.643.160 
2.702.670 2.591.461 2.643.160 
29 Aufwend. aus internen Leistungsbeziehungen 
Zeile 28 TEP 
2.826.030 2.885.870 2.757.069 2.826.030 
30 Summe (Zeile 17 + 28 TEP) 
ordentl. Aufwend. und  interne Leistungsverr. 20.180 .530 19.761.470 17.989.590 40.332.800 
31 Interne Leistungsbez. (PG1101 an 1304) 392.220 367.430 366.781 
32 Interne Leistungsbez. (VKE ) 629.910 536.030 620.982 
33 Interne Leistungsbez.- (Grünpflege Amt 67) 17.830 18.750 18.753 
34 Energiekosten über Amt 23 ILV Nebenkosten 0 0 0
35 Zw.su.: int. Leistungsbez. 1.039.960 922.210 1.006.516 
36 kalk. Abschreibungen (nur für GRE) 21.740.000 21.200.100 20.625.362 
37 kalk. Verzinsung (nur für GRE) 6.158.600 5.977.400 5.949.559 
38 Kosten insgesamt 49.119.090 47.861.180 45.571.027 40.332.800 
Z
e
i
l
e
Nr. 
Ermittlung der Kosten / Erträge 
Seite 1

ANL2-4_Sess_Gbr2013_PG1101_Starkverschmutzer

2024 Zeichen

66 10 1002 
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2013 
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in 
Schmutz- 
frachtanteil 
Gebührensatz 
bei SVZ Gebührenaufkommen 2013 Gebührensatz bei 
SVZ  -Vorjahr- 
Gebührenaufkommen 
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr 
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2013 G1 G2 
BSB 5 =    330 1,05 0,74 1,79 1,82 1,04 0,73 
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3 € / a €
Istwert Sollwert 
2 * 3 / 4 G1 + (G2 * 3 / 4) 2 * 1,79 2 * 1,82 2 * 6 G1 + (G2 * 3 / 4) 2 * 10 9 - 11 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 
Einleiter A 8.504 2.491 660 32.096 3,84 15.222 15.477 32.680 3,80 32.274 406 
Einleiter B 138.607 1.112 330 467.064 3,54 248.107 252.265 491.164 3,50 485.108 6.057 
Einleiter C 46.349 2.200 660 154.497 3,52 82.965 84.355 162.994 3,47 160 .986 2.008 
Einleiter D 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0,00 0 0
Einleiter E 17.609 1.296 660 34.578 2,50 31.520 32.048 44.077 2,47 43.55 5 522 
Einleiter I 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0,00 0 0
Einleiter K 14.511 604 330 26.560 2,40 25.975 26.410 34.891 2,38 34.480 4 11 
Einleiter O 35.372 1.778 660 95.290 3,04 63.316 64.377 107.655 3,01 106. 349 1.307 
1. Wasserverbrauch lt. Amt 20 
1.1 Starkverschmutzer m³ 260.952 810.084 3,35 467.104 474.933 873.461 3,31 862.751 10.710 
     Zuschlagssumme 549.132 406.357 
1.2 Normalverschmutzer 15.827.454 15.827.454 1,79 28.331.143 28.805.966 28.331. 143 1,77 28.014.594 316.549 
Summe 16.088.406 16.637.538 28.798.247 29.280.899 29.204.604 2 8.877.345 327.259 
2. Anteilige SW-Kosten nicht 
 ver- 29.204.500 29.313.200 
   schmutzungabhängig in € 16.851.000 
   verschmutzungsabhängig in € 12.353.500 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.: 
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,05 €/m³ G2 = 0,74 €/m³ G1/1,05 + G2/0,74  = G1/ 1,04 + G2/0,73 = 
   nachrichtlich Kosten SW in € 29.204.500 1,79 €/m³ 1,77 €/m³
   Gebühr ohne SVZ 1,82 €/m³
Anlage 4 
Ansatz: 2012 Ansatz: 2013 
je gerundet 
ohne Ver- 
änderung 
der 
Gebühren- 
sätze 
durch Ver- 
änderung 
der 
Gebühren- 
sätze

66 10 1002

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 15.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 19.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0670/2012
Typ
Vorlagen
Datum
27.08.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37