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V/0126/2022

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 15.05.2022 in Münster-Hiltrup

Vorlagen 28.02.2022

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Anlage 3

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Ansehen

Anlage A

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Anlage 1

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

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Anlage 3

12028 Zeichen

Anlage 3 zur Öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022

Fachbereich D Handel Vereinte
Einzel- und Großhandel Dienstleistungs-
Gewerkschaft
ver.di Bezirk Münsterland - Postfach 78 70 - 48042 Münster
Bezirk Münsterland
Stadt Münster Geschäftsstelle Münster

Der Oberbürgermeister

Stadthaus 1

Ordnungsamt Johann-Krane-Weg 16

z. H. Frau Müller a

Klemenssir. 10

48143 Münster Telefon: 0251 - 9300-0
Telefax: 0251 - 9330044

vorab per Mail

Datum 22.02.2022
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten Ihre Zeichen
der Geschäfte Stadtteil Hiltrup in Zusammenhang mit dem Unsere Zeichen Beulmü
Hiltruper Frühlingsfest Tel.-Durchwahl 0251-93300-58
Fax-Durchwahl

Sehr geehrte Frau Müller,
sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten im Jahr
2022 in Münster-Hiltrup nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des

Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren

Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben
teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätz-
lichen Erwägungen heraus abgelehnt.

Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der
Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht
hat dazu ausgeführt:
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anzie-
hungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenziel-
ler Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben
Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe
werktäglicher Öffnungszeiten (8 3 Abs. 1 LadOG BW) und der weitreichenden
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach $$ 4 bis 6 und 7 bis 9
LadOG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen
gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die
Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veran-
staltungen im Sinne des $ 8 Abs. 1 Satz 1 LadOG BW können daher nur Laden-
öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des be-
treffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1
BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu muss die öffentliche Wir-
Internetadressen.

www.muenster.verdi.de
www.verdi.de

e-Mail:
bezirk.muensterland@verdi.de

2Seite 1 von4

kung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung
und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöff-
nung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. No-
vember 2015 -8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23. und vom 12.
Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlass-
bedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird“.

BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn.
21.

Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach 8 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
gewährleistet sein, dass die Veranstaltung — und nicht die Ladenöffnung — das öf-
fentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.
Dezember 2021 - 4B 1857/21.NE -, Rn. 16, juris.

Dies erfordert zunächst eine räumliche Beschränkung des Bereichs, in dem die
Ladenöffnung gestattet wird.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 die Anforderungen an die räumliche
Ausdehnung einer Ladenöffnung präzisiert. Die Ladenöffnung darf sich danach
nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen
für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.

„Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntags-
Öffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung be-
schränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015-8 CN 2.14-
BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE
164, 64 Rn. 20).

Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Be-
reich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist
der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn-
tags prägt (VGH München, Beschluss vom 21. März 2018 - 22 NE 18.204 - juris
Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst
und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen.
Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbe-
reich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr ge-
nutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder
in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den er-
forderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln.“

BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 24
-25

Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nach der Rechtsprechung nur von
besonderen Veranstaltungen:

„Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld
der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen
von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im
gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG,
Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <98>)."
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 -8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn.
26.

Kommunale Veranstaltungen mit mehrjähriger Tradition rechtfertigen es also nicht
den Bereich der Ladenöffnung auszuweiten.

Das OVG NW folgt dieser Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4 B 1857/21.NE
-, Rn. 39, juris.

In diesem räumlichen Umfeld der Veranstaltungen ist eine Ladenöffnung nur
möglich, wenn das Geschehen durch die Veranstaltung und nicht durch die La-
denöffnung geprägt ist. Dies ist grds. durch eine vergleichende Besucherprogno-
se zu ermitteln. Die Vermutungsregel des $ 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG, wonach ein öf-
fentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in zeitlichem
und räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung stattfindet, bezieht sich
nach der Rechtsprechung des OVG NW nur im unmittelbaren Umfeld der Veran-
staltungen.

„Gerade bei Veranstaltungen, die einen „beträchtlichen Besucherstrom‘ anziehen,
ist diese Vermutungsregel verfassungsrechtlich ohne Verletzung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses dann zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit
im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeit-
gleich mit ihr stattfindet. Das gilt erst recht, wenn sich eine Veranstaltung, gerade
wenn sie auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung die Eindrücke in einem eng ge-
fassten Veranstaltungsbereich maßgeblich prägen kann, räumlich im Wesentli-
chen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkt und sie wegen ih-
rer engen räumlichen Begrenzung ohnehin von vergleichsweise geringer prägen-
der Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, die Ruhe insbesondere
in angrenzenden und entfernteren Bereichen gewahrt bleibt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857107 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = ju-
ris, Rn. 187; OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2019 - 4 B 517/19. NE -, juris, Rn.
41; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 -8CN 2.14 -, BVerwGE
153, 183 = juris, Rn. 22.

Die durch die Vermutungsregelung mögliche Vereinfachung der den örtlichen
Ordnungsbehörden aufgegebenen Prüfung eines Sachgrundes von hinreichen-
dem Gewicht ergibt sich nur dann, wenn sich die Ladenöffnung räumlich und zeit-
lich im Wesentlichen an der Veranstaltung orientiert. In Fällen dieser Art trägt die
durch die Veranstaltung vorgegebene Begrenzung nach Auffassung des Landes-
gesetzgebers die auch vor dem Hintergrund der zu wahrenden Wettbewerbsneut-
ralität und mit Blick auf die Durchbrechung der Sonn- und Feiertagsruhe verfas-
sungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Rechtfertigung in sich.

b) Soweit die Ladenöffnung wegen der weiterreichenden Ausstrahlungswirkung
einer besonders attraktiven oder umfangreichen Veranstaltung nicht nur auf ihr
Umfeld begrenzt werden oder zeitlich von der Veranstaltung abweichen soll, greift
die Vermutungsregelung zur Nachweiserleichterung hingegen nicht mehr ein.“
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli
2019 - 4 D 36/19.NE -, Rn. 63 - 66, juris

Diese Beschränkung der Vermutungsregel in der Rechtsprechung des OVG NW
hat durch das BVerwG eine weitere Beschränkung erfahren, als die Vermutungs-
regel nur in typischen Fallkonstellationen gelten könne. In atypischen Fällen sei
eine Besucherprognose erforderlich:

„Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsa-
chen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Be-
sucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können
sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche

-4-

oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.“
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 -8 CN 3/19 -, BVerwGE 168, 356-368, Rn.
25.

Zusammengefasst lassen sich also drei Bereiche unterscheiden: das unmittelbare
Umfeld der Veranstaltung, in denen eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zu-
lässig ist, die einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, sofern nicht aufgrund
der Verkaufsfläche eine Besucherprognose erforderlich ist. Daran anschließend
der Bereich, in dem die Veranstaltung als solche für die Besucher erkennbar ist.
Hier ist stets eine Besucherprognose erforderlich. Schließlich ein Bereich, in dem
der Bezug zur Veranstaltung nicht mehr erkennbar ist. Hier sind Ladenöffnungen
nur ausnahmsweise bei Veranstaltungen von nationaler Bedeutung zulässig.
Mangels näherer Darlegung der Veranstaltungsbereiche kann nicht nichts dazu
ausgeführt werden, ob hier eine Besucherprognose erforderlich ist.

Voraussetzung einer Abschätzung des Besucherinteresses an der Veranstaltung
ist die konkrete Beschreibung der Veranstaltung. Die Beschreibung muss so kon-
kret sein, dass sie eine Abschätzung des Besucherinteresses zulässt.

Diese Beschreibung der Veranstaltung ist auch aus Gründen der Normenklarheit
und der Bestimmtheit der ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Denn
es muss hinreichend bestimmt sein, welche Veranstaltung in welcher Ausgestal-
tung tatbestandliche Voraussetzung der Ladenöffnung ist. Denn findet die Veran-
staltung nicht in der vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Art und Weise statt,
sind auch die Voraussetzungen Ladenöffnung nicht gegeben, Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2020 —
4 B 1331/20.NE -, Rn. 4, juris.

Auch an einer solchen Beschreibung fehlt es vorliegend.

Um sich über die prägende Wirkung der Veranstaltung zu vergewissern, kann
sich der Verordnungsgeber nicht auf ungeprüfte Angaben der Veranstalter verlas-
sen. Vielmehr muss sich eine solche Prognosen auf hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte stützen lassen. Das gilt erst recht, wenn das Besucherinteresse
hier so abgeschätzt wird, dass mit einem völligen Austausch der Besucher in je-
der Stunde gerechnet wird. Zudem ist - wie das OVG NW bereits anlässlich von
Ladenöffnungen in Münster Hiltrup bereits festgestellt hat, die Besucherzahl an
den bisherigen Veranstaltungsterminen von geringer Aussagekraft, um das allein
auf die Veranstaltung bezogene Besucherinteresse abzuschätzen, da diese Ver-
anstaltungen jeweils mit einer Ladenöffnung verbunden waren.

Schließlich fehlt es an der Beschreibung des Bereichs der beantragten Öffnung
der Verkaufsstätten. Damit ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die Beschäf-
tigten des Einzelhandels von der Ladenöffnung betroffen sein werden.

Mit freundlichen Grüßen
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich D - Handel

Gaby Beuing
-Gewerkschaftssekretärin-

Anlage A

1003 Zeichen

Anlage A zur V/0126/2022
Kurzüberblick
Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 03.02.2022, eingegangen am
03.02.2022, vervollständigt am 11.02.2022 auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der
Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
./.
Finanzierung
Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X
Bereits veranschlagt? Ja Nein X
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
./.

Anlage 1

1259 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022  
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I 
v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und    
Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 
456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde 
für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:  
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee 
(Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen 
anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022 in der Zeit von 
13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein.  
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Anlage 2

65 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022

Beschlussvorlage

9854 Zeichen

V/0126/2022
V/0126/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, dem
15.05.2022 in Münster-Hiltrup
Beratungsfolge
15.03.2022 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
05.04.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und
Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die
örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die T age durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe
kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer
Gemeinde dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr
freigegeben werden.
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn
die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der
Entwicklung eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler
Ordnungsamt
04.03.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Müller
T elefon:492-3265
MuellerB@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0126/2022
Versorgungsbereiche sowie in der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren.
Auch die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort
liegt im öffentlichen Interesse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese
Regelbeispiele begrenzt, so dass auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn- und
Feiertagen begründen können. Bereits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch
mehrere Sachgründe gleichzeitig vorliegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen.
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor:
 Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 03.02.2022, eingegangen am
03.02.2022, vervollständigt am 11.02.2022 auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der
Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022.
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn-
und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt:
 Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den
genannten Stadtbezirken nicht überschritten.
 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet
Münster nicht überschritten.
 Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten.
 Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten.
 Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes.
 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht
betroffen.
 Es ist kein Adventssonntag betroffen.
 Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt.
Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden
angehört. Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag als wichtiges Instrument zur
Profilbildung der Stadt und als Möglichkeit für den stationären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit
und seinen Service zu präsentieren. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Evangelische
Kirchenkreis Münster sehen die rechtlichen Vorgaben als erfüllt an und erheben jeweils keine
Einwände gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages. Das Stadtdekanat Münster
spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen aus. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen
seit je her eine zentrale Bedeutung und sei aus unterschiedlichen Gründen als besonders
schützenswert anzusehen. Die Gewerkschaft ver.di spricht sich unter Bezugnahme auf
zurückliegende und aktuelle Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen
Sonntages aus und verweist auf fehlende Angaben in den Antragsunterlagen, vgl. Anlage 3. Dieser
Argumentation folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss
vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom
11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur
für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“
ausgewiesen ist. Die Antragsform unter Benennung konkreter T erminewurde fristgerecht eingehalten.
Den Unterlagen ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Veranstaltung und
verkaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen. Zudem wurden Besucherzählungen und
Kundenfrequenzen in den Geschäften aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 mit eingereicht. Neuere
Zählungen liegen nicht vor, da die Veranstaltung coronabedingt seit 2020 nicht mehr stattgefunden
hat.

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V/0126/2022
Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
formulierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge eines öffentlichen Festes / einer
Veranstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab:
 Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.
Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt,
oder wenn die örtliche Veranstaltung, wie im vorliegenden Fall, in den Straßenzügen, die zur
Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet und zudem am selben T agerfolgt.
 Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen
Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht
mehr erfasst.
 Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche
Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe
und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen.
 Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über
die Ladenöffnung berücksichtigt werden.
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom
Veranstalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen:
Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper
Frühlingsfest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergangenen
Jahren wurde das Fest von ca. 25.000 Personen am Samstag und ca. 28.000 Personen am Sonntag
besucht. Im Rahmen einer Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung in den vergangenen
Jahren knapp 2.500 Besucher festgestellt. Die Veranstaltungsfläche selber beträgt ca. 24.000 qm und
erstreckt sich beidseitig entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur
Einmündung Hülsebrockstraße / Glasuritstraße. Neben einer Showbühne, Ausstellungen u. a. von
Kunsthandwerkern, Aktionen und einem extra Programm für Familien werden Verkaufszelte, -stände
und –tische das 2-tägige Fest prägen. Vor allem örtliche, aber auch überörtliche Vereine erhalten die
Möglichkeit sich zu präsentieren. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der zu
öffnenden Verkaufsstellen. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster
Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 10.091 qm. Es werden ausschließlich die Verkaufsstellen entlang
der Marktallee öffnen, siehe Anlage 2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Verkaufsstellen sind
damit deutlich geringer als die Veranstaltungsflächen und es öffnen nur Verkaufsstellen, die sich an
der jeweiligen Veranstaltungsfläche befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte
Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen
dem eigentlichen Frühlingsfest und dem verkaufsoffenen Sonntag besteht räumlicher
(Veranstaltungsort: Marktallee) sowie zeitlicher Zusammenhang (Öffnungszeiten 13 bis 18 Uhr).
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrte Ladenöffnung ein öffentliches
Interesse bejaht werden.
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der
Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022,
liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die
als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Hinweis:
Im Zuge der Beteiligung der entsprechenden Gremien am vorliegenden Verfahren wurde die
Bezirksvertretung Münster-Hiltrup in ihrer Sitzung am 24.02.2022 über die Angelegenheit informiert
und hat durch Beschluss auf ihr Anhörungsrecht verzichtet.

- 2 -
V/0126/2022
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage A

Beratungsverlauf (5)

15.03.2022 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Marktallee
  • Glasuritstraße
  • Westfalenstraße
  • Hülsebrockstraße
  • Johann-Krane-Weg 16z

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Details

Aktenzeichen
V/0126/2022
Typ
Vorlagen
Datum
28.02.2022
Erstellt
15.02.2022 16:10