V/0126/2022
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 15.05.2022 in Münster-Hiltrup
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3
12028 Zeichen
Anlage 3 zur Öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022 Fachbereich D Handel Vereinte Einzel- und Großhandel Dienstleistungs- Gewerkschaft ver.di Bezirk Münsterland - Postfach 78 70 - 48042 Münster Bezirk Münsterland Stadt Münster Geschäftsstelle Münster Der Oberbürgermeister Stadthaus 1 Ordnungsamt Johann-Krane-Weg 16 z. H. Frau Müller a Klemenssir. 10 48143 Münster Telefon: 0251 - 9300-0 Telefax: 0251 - 9330044 vorab per Mail Datum 22.02.2022 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten Ihre Zeichen der Geschäfte Stadtteil Hiltrup in Zusammenhang mit dem Unsere Zeichen Beulmü Hiltruper Frühlingsfest Tel.-Durchwahl 0251-93300-58 Fax-Durchwahl Sehr geehrte Frau Müller, sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Antrag auf Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstätten im Jahr 2022 in Münster-Hiltrup nehmen wir wie folgt Stellung: Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätz- lichen Erwägungen heraus abgelehnt. Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anzie- hungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenziel- ler Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten (8 3 Abs. 1 LadOG BW) und der weitreichenden Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach $$ 4 bis 6 und 7 bis 9 LadOG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veran- staltungen im Sinne des $ 8 Abs. 1 Satz 1 LadOG BW können daher nur Laden- öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des be- treffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu muss die öffentliche Wir- Internetadressen. www.muenster.verdi.de www.verdi.de e-Mail: bezirk.muensterland@verdi.de 2Seite 1 von4 kung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöff- nung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. No- vember 2015 -8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlass- bedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird“. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 21. Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach 8 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung — und nicht die Ladenöffnung — das öf- fentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4B 1857/21.NE -, Rn. 16, juris. Dies erfordert zunächst eine räumliche Beschränkung des Bereichs, in dem die Ladenöffnung gestattet wird. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 die Anforderungen an die räumliche Ausdehnung einer Ladenöffnung präzisiert. Die Ladenöffnung darf sich danach nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist. „Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntags- Öffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung be- schränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015-8 CN 2.14- BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20). Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Be- reich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn- tags prägt (VGH München, Beschluss vom 21. März 2018 - 22 NE 18.204 - juris Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbe- reich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr ge- nutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den er- forderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln.“ BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 24 -25 Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nach der Rechtsprechung nur von besonderen Veranstaltungen: „Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <98>)." BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 -8 CN 1/19 -, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 26. Kommunale Veranstaltungen mit mehrjähriger Tradition rechtfertigen es also nicht den Bereich der Ladenöffnung auszuweiten. Das OVG NW folgt dieser Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4 B 1857/21.NE -, Rn. 39, juris. In diesem räumlichen Umfeld der Veranstaltungen ist eine Ladenöffnung nur möglich, wenn das Geschehen durch die Veranstaltung und nicht durch die La- denöffnung geprägt ist. Dies ist grds. durch eine vergleichende Besucherprogno- se zu ermitteln. Die Vermutungsregel des $ 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG, wonach ein öf- fentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung stattfindet, bezieht sich nach der Rechtsprechung des OVG NW nur im unmittelbaren Umfeld der Veran- staltungen. „Gerade bei Veranstaltungen, die einen „beträchtlichen Besucherstrom‘ anziehen, ist diese Vermutungsregel verfassungsrechtlich ohne Verletzung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses dann zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeit- gleich mit ihr stattfindet. Das gilt erst recht, wenn sich eine Veranstaltung, gerade wenn sie auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung die Eindrücke in einem eng ge- fassten Veranstaltungsbereich maßgeblich prägen kann, räumlich im Wesentli- chen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkt und sie wegen ih- rer engen räumlichen Begrenzung ohnehin von vergleichsweise geringer prägen- der Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, die Ruhe insbesondere in angrenzenden und entfernteren Bereichen gewahrt bleibt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857107 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = ju- ris, Rn. 187; OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2019 - 4 B 517/19. NE -, juris, Rn. 41; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 -8CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 22. Die durch die Vermutungsregelung mögliche Vereinfachung der den örtlichen Ordnungsbehörden aufgegebenen Prüfung eines Sachgrundes von hinreichen- dem Gewicht ergibt sich nur dann, wenn sich die Ladenöffnung räumlich und zeit- lich im Wesentlichen an der Veranstaltung orientiert. In Fällen dieser Art trägt die durch die Veranstaltung vorgegebene Begrenzung nach Auffassung des Landes- gesetzgebers die auch vor dem Hintergrund der zu wahrenden Wettbewerbsneut- ralität und mit Blick auf die Durchbrechung der Sonn- und Feiertagsruhe verfas- sungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Rechtfertigung in sich. b) Soweit die Ladenöffnung wegen der weiterreichenden Ausstrahlungswirkung einer besonders attraktiven oder umfangreichen Veranstaltung nicht nur auf ihr Umfeld begrenzt werden oder zeitlich von der Veranstaltung abweichen soll, greift die Vermutungsregelung zur Nachweiserleichterung hingegen nicht mehr ein.“ Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 2019 - 4 D 36/19.NE -, Rn. 63 - 66, juris Diese Beschränkung der Vermutungsregel in der Rechtsprechung des OVG NW hat durch das BVerwG eine weitere Beschränkung erfahren, als die Vermutungs- regel nur in typischen Fallkonstellationen gelten könne. In atypischen Fällen sei eine Besucherprognose erforderlich: „Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsa- chen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Be- sucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche -4- oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.“ BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 -8 CN 3/19 -, BVerwGE 168, 356-368, Rn. 25. Zusammengefasst lassen sich also drei Bereiche unterscheiden: das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung, in denen eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zu- lässig ist, die einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, sofern nicht aufgrund der Verkaufsfläche eine Besucherprognose erforderlich ist. Daran anschließend der Bereich, in dem die Veranstaltung als solche für die Besucher erkennbar ist. Hier ist stets eine Besucherprognose erforderlich. Schließlich ein Bereich, in dem der Bezug zur Veranstaltung nicht mehr erkennbar ist. Hier sind Ladenöffnungen nur ausnahmsweise bei Veranstaltungen von nationaler Bedeutung zulässig. Mangels näherer Darlegung der Veranstaltungsbereiche kann nicht nichts dazu ausgeführt werden, ob hier eine Besucherprognose erforderlich ist. Voraussetzung einer Abschätzung des Besucherinteresses an der Veranstaltung ist die konkrete Beschreibung der Veranstaltung. Die Beschreibung muss so kon- kret sein, dass sie eine Abschätzung des Besucherinteresses zulässt. Diese Beschreibung der Veranstaltung ist auch aus Gründen der Normenklarheit und der Bestimmtheit der ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Denn es muss hinreichend bestimmt sein, welche Veranstaltung in welcher Ausgestal- tung tatbestandliche Voraussetzung der Ladenöffnung ist. Denn findet die Veran- staltung nicht in der vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Art und Weise statt, sind auch die Voraussetzungen Ladenöffnung nicht gegeben, Oberverwaltungs- gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2020 — 4 B 1331/20.NE -, Rn. 4, juris. Auch an einer solchen Beschreibung fehlt es vorliegend. Um sich über die prägende Wirkung der Veranstaltung zu vergewissern, kann sich der Verordnungsgeber nicht auf ungeprüfte Angaben der Veranstalter verlas- sen. Vielmehr muss sich eine solche Prognosen auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen lassen. Das gilt erst recht, wenn das Besucherinteresse hier so abgeschätzt wird, dass mit einem völligen Austausch der Besucher in je- der Stunde gerechnet wird. Zudem ist - wie das OVG NW bereits anlässlich von Ladenöffnungen in Münster Hiltrup bereits festgestellt hat, die Besucherzahl an den bisherigen Veranstaltungsterminen von geringer Aussagekraft, um das allein auf die Veranstaltung bezogene Besucherinteresse abzuschätzen, da diese Ver- anstaltungen jeweils mit einer Ladenöffnung verbunden waren. Schließlich fehlt es an der Beschreibung des Bereichs der beantragten Öffnung der Verkaufsstätten. Damit ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die Beschäf- tigten des Einzelhandels von der Ladenöffnung betroffen sein werden. Mit freundlichen Grüßen ver.di Bezirk Münsterland Fachbereich D - Handel Gaby Beuing -Gewerkschaftssekretärin-
Anlage A
1003 Zeichen
Anlage A zur V/0126/2022 Kurzüberblick Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 03.02.2022, eingegangen am 03.02.2022, vervollständigt am 11.02.2022 auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022. Ziele/Teilziele/Zielerreichung ./. Finanzierung Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Bereits veranschlagt? Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Anlage 1
1259 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee (Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022 in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 2
65 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0126/2022
Beschlussvorlage
9854 Zeichen
V/0126/2022 V/0126/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 15.05.2022 in Münster-Hiltrup Beratungsfolge 15.03.2022 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 05.04.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die T age durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Ordnungsamt 04.03.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Müller T elefon:492-3265 MuellerB@stadt- muenster.de - 2 - V/0126/2022 Versorgungsbereiche sowie in der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren. Auch die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Interesse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen begründen können. Bereits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vorliegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 03.02.2022, eingegangen am 03.02.2022, vervollständigt am 11.02.2022 auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den genannten Stadtbezirken nicht überschritten. 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet Münster nicht überschritten. Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten. Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betroffen. Es ist kein Adventssonntag betroffen. Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden angehört. Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag als wichtiges Instrument zur Profilbildung der Stadt und als Möglichkeit für den stationären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Evangelische Kirchenkreis Münster sehen die rechtlichen Vorgaben als erfüllt an und erheben jeweils keine Einwände gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen aus. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit je her eine zentrale Bedeutung und sei aus unterschiedlichen Gründen als besonders schützenswert anzusehen. Die Gewerkschaft ver.di spricht sich unter Bezugnahme auf zurückliegende und aktuelle Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages aus und verweist auf fehlende Angaben in den Antragsunterlagen, vgl. Anlage 3. Dieser Argumentation folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ ausgewiesen ist. Die Antragsform unter Benennung konkreter T erminewurde fristgerecht eingehalten. Den Unterlagen ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Veranstaltung und verkaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen. Zudem wurden Besucherzählungen und Kundenfrequenzen in den Geschäften aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 mit eingereicht. Neuere Zählungen liegen nicht vor, da die Veranstaltung coronabedingt seit 2020 nicht mehr stattgefunden hat. - 2 - V/0126/2022 Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen formulierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge eines öffentlichen Festes / einer Veranstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab: Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt, oder wenn die örtliche Veranstaltung, wie im vorliegenden Fall, in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet und zudem am selben T agerfolgt. Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht mehr erfasst. Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen. Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über die Ladenöffnung berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Veranstalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper Frühlingsfest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergangenen Jahren wurde das Fest von ca. 25.000 Personen am Samstag und ca. 28.000 Personen am Sonntag besucht. Im Rahmen einer Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung in den vergangenen Jahren knapp 2.500 Besucher festgestellt. Die Veranstaltungsfläche selber beträgt ca. 24.000 qm und erstreckt sich beidseitig entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße / Glasuritstraße. Neben einer Showbühne, Ausstellungen u. a. von Kunsthandwerkern, Aktionen und einem extra Programm für Familien werden Verkaufszelte, -stände und –tische das 2-tägige Fest prägen. Vor allem örtliche, aber auch überörtliche Vereine erhalten die Möglichkeit sich zu präsentieren. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Verkaufsstellen. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 10.091 qm. Es werden ausschließlich die Verkaufsstellen entlang der Marktallee öffnen, siehe Anlage 2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Verkaufsstellen sind damit deutlich geringer als die Veranstaltungsflächen und es öffnen nur Verkaufsstellen, die sich an der jeweiligen Veranstaltungsfläche befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest und dem verkaufsoffenen Sonntag besteht räumlicher (Veranstaltungsort: Marktallee) sowie zeitlicher Zusammenhang (Öffnungszeiten 13 bis 18 Uhr). Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrte Ladenöffnung ein öffentliches Interesse bejaht werden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 15.05.2022, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Hinweis: Im Zuge der Beteiligung der entsprechenden Gremien am vorliegenden Verfahren wurde die Bezirksvertretung Münster-Hiltrup in ihrer Sitzung am 24.02.2022 über die Angelegenheit informiert und hat durch Beschluss auf ihr Anhörungsrecht verzichtet. - 2 - V/0126/2022 I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage A
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Marktallee
- Glasuritstraße
- Westfalenstraße
- Hülsebrockstraße
- Johann-Krane-Weg 16z
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0126/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.02.2022
- Erstellt
- 15.02.2022 16:10