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V/0490/2022

Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

Vorlagen 27.09.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2022, TOP 28

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

2022-09-27_Rat_V_0490_2022_Richtlinie_zur_Verwendung_Fördermittel_11Abs.2ÖPNVG

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Ansehen

Beschlussvorlage

4623 Zeichen

V/0490/2022 
V/0490/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 
(ÖPNV-Pauschale) 
hier: Verlängerung der Gültigkeit und Vorrang alternativer Antriebstechniken 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.10.2022 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung 
 
1. Der Geltungszeitraum der Richtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bis zum 31.12.2025 verlän-
gert. 
 
2. Der Änderung der Richtlinie unter Pkt. 4.4 zum Vorrang der Förderung alternativer Antriebstechni-
ken wird zugestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Keine.  
 
 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW wurde im Jahre 2011 durch die Aufgabenträger im 
Münsterland auf Grundlage des § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW eine Förderrichtlinie eingef ührt. Diese 
Förderrichtlinie regelt für die Stadt Münster die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pau-
schale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die 
Förderung soll für die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, ge-
meinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen.  
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
20.09.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Gaw lich 
Telefon: 492-6608 
Gaw lich@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0490/2022 
Fördermittel werden unmittelbar für Neuanschaffungen von Linienbussen im ÖPNV gewährt, wenn 
diese mit gemeinwirtschaftlichen Merkmalen ausgesta ttet sind. Die Zuwendung wird als Zuschuss 
und als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt.  
 
Der bisherige Geltungszeitraum der Richtlinie läuft am 31.12.2022 ab. Die Förderrichtlinie soll überar-
beitet und an die aktuellen Rechtsprechungen angepasst werden. 
Im Februar dieses Jahres entstand durch die Veröffentlichung neuer Leitlinien der EU – Kommission 
die Option, einen neuen Förderansatz rechtssicher auf dem Wege des Notifizierungsverfahrens zu 
gestalten. Eine Realisierung bis zum Beginn des kommenden Förde rjahrs 2023 ist jedoch zeitlich 
nicht mehr möglich. Die bisher geltende Förderrichtlinie der Stadt Münster soll daher zunächst bis 
zum 31.12.2025 verlängert werden. In diesem Zeitraum kann geprüft werden, in welcher Weise eine 
Neufassung der Förderrichtlinie gestaltet werden kann, um eine stärkere Ausrichtung der Fördertat-
bestände auf Umweltbelange und innovative Projekte zu erreichen. Ziel ist es, auf Basis der neu er-
gangenen EU – Leitlinien und des somit aktuellsten, rechtlichen Leitfadens, die Überarbeit ung der 
Richtlinie weiterzuverfolgen und im Rahmen der EU – Vorgaben eine effiziente Fördermöglichkeit zu 
erarbeiten, die die klimapolitischen Ziele der Stadt bestmöglich unterstützt.  
 
Zudem wird die Umstellung auf einen möglichst klimaneutralen ÖPNV im Stadtgebiet derzeit mit gro-
ßer Dynamik verfolgt. Insbesondere der Austausch der Fahrzeugflotte und weitere Investitionen in 
Elektrobusse und Ladeinfrastruktur werden in den kommenden Jahren einen Schwerpunkt dabei bil-
den. Allein die Stadtwerke Münster wollen bis zum Jahr 2029 die komplette Flotte für das Stadtgebiet 
von 200 Bussen auf E-Mobilität umstellen. Derzeit sind 29 Fahrzeuge im Einsatz. 
Zusätzlich soll diese Tendenz auch für Subunt ernehmen der Stadtwerke und Verkehrsunternehmen, 
die mit ihren Buslinien aus dem Umland in das Stadtgebiet hineinreichen, verstärkt werden. Um da-
rauf hinzuwirken, dass auch Fahrzeuge möglichst emissionsarm angeschafft werden, die von ande-
ren Verkehrsunternehmen eingesetzt werden oder aus dem ländlichen Bereich kommend das Stadt-
gebiet auf ihren Linien durchqueren, soll die Nachrangigkeit der Förderung alternativer Antriebstech-
niken aufgehoben werden.  
 
Punkt 4.4 der Förderrichtlinie soll daher wie folgt neu gefasst werden: 
„Die Förderung der fahrgastorientierten Merkmale in Anlage 1 und der alternativen Antriebstechniken 
hat grundsätzlich Vorrang vor den Merkmalen zur Beschaffung von Dieselfahrzeugen oder vor  
Ersatzbeschaffungen (Aussonderung älterer Fahrzeuge nach Ablauf ihrer Zweckbindung).“ 
 
Die Anpassungen werden zum Förderjahr 2023 übernommen. Die vollständige Richtlinie kann unter 
folgendem Link eingesehen werden: 
https://www.stadt -muenster.de/verkehrsplanung/mit-bus-und-bahn/nahverkehrsplan . 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen:  
 
Anlage A 
Geänderte Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 
(ÖPNV-Pauschale)

Anlage A

2353 Zeichen

Anlage A zur V/0490/2022
Kurzüberblick
Der Geltungszeitraum der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2
ÖPNVG (Weiterleitung der Landeszuwendungen an Verkehrsunternehmen) soll mit diesem
Beschluss bis zum 31.12.2025 verlängert werden, um die Richtlinie im Hinblick auf aktuelle
Rechtsprechung und klimapolitische Ziele der Stadt zu überarbeiten.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ziel dieser Vorlage ist die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der ÖPNV-
Aufgabenträgerschaft gemäß ÖPNVG NRW durch die Stadt Münster und damit die
rechtskonforme Weiterleitung der Landeszuwendungen für den ÖPNV gemäß
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG.
Mit der Verlängerung der Gültigkeit der Richtlinie soll ein Zeitraum geschaffen werden, um auf
Basis der neu ergangenen EU-Leitlinien die Überarbeitung der Richtlinie weiterzuverfolgen und im
Rahmen der EU-Vorgaben eine effiziente Fördermöglichkeit zu erarbeiten, die die klimapolitischen
Ziele der Stadt bestmöglich unterstützt.
Die textliche Änderung zum Vorrang alternativer Antriebstechniken bewirkt als T eilzieldie
Anpassung an verkehrspolitische Anforderungen des Klimaschutzes.
Die Richtlinie wird bis zum 31.12.2025 verlängert. Finanzielle Auswirkungen entstehen nicht.
Finanzierung
Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 enthalten? x Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Die Verlängerung des Geltungszeitraumes der Richtlinie und die Änderung des Punktes 4.4 der
Richtlinie bewirken keine finanziellen Änderungen im Haushalt.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen. Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Durch die Änderung des Richtlinientextes wird der Fördermöglichkeit alternativer Antriebstechniken
Vorrang vor anderen Fördermerkmalen gewährt, sodass der Einsatz emissionsfreier oder –armer
Fahrzeuge unterstützt wird. Dies ist ein Beitrag zur Erreichung einer klimafreundlichen Mobilität.

2022-09-27_Rat_V_0490_2022_Richtlinie_zur_Verwendung_Fördermittel_11Abs.2ÖPNVG

22705 Zeichen

Präambel 
 
Diese Förderrichtlinie der Stadt Münster regelt die  Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG 
NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Stadtgeb iet im ÖPNV tätigen Verkehrsunter- 
nehmen. 
 
Durch Anwendung dieser Förderrichtlinie soll für di e Stadt Münster und die angrenzenden 
Kreise 
- den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertige r ÖPNV angeboten und damit der 
Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden, 
- der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden, 
- ein einheitlicher, transparenter, diskriminierungs freier und rechtssicherer Förderzu- 
gang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gew ährleistet und damit „Förder- 
tourismus“ vermieden werden. 
 
 
 
1. Rechtsgrundlagen und Förderzweck 
 
1.1 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind § 10 
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge setzes über den öffentlichen Personen- 
nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Ve rbindung mit den hierzu ergange- 
nen Verwaltungsvorschriften sowie die am 03.12.2009  in Kraft getretene Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. 
 
1.2 Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird ein e Pauschale aus den Mitteln des Re-
gionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Entspre chend werden mindestens 80 vom 
Hundert der Pauschale für Zwecke des ÖPNV mit Ausna hme des SPNV an öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Der übr ige Teil der Mittel ist von Aufgabenträ- 
gern selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder h ierfür an öffentliche und private juris- 
tische Personen, Zweckverbände, Gemeinden oder Eise nbahnunternehmen weiterzuleiten, 
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen innerhalb  des geografischen Geltungsbereichs 
dieser Richtlinie erfüllen. Die Aufgabenträger ents cheiden über den Umfang und die Ver- 
wendung der übrigen Mittel.  
 
1.3 Zuwendungszweck ist die Gewährleistung eines in qua litativer und quantitativer Hinsicht an- 
gemessenen ÖPNV-Angebots unter Wahrung der beihilfe rechtlichen Voraussetzungen der 
VO (EG) 1370/2007. Durch die Förderung soll für die  antragsberechtigten Verkehrsunter- 
nehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtscha ftliche Verpflichtungen im Rahmen 
des ÖPNV zu erbringen. 
 
Die Zuwendungen dienen dem anteiligen Ausgleich von  Kosten, die den Verkehrsunterneh- 
men durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verp flichtungen im Rahmen des ÖPNV-
Angebots entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinn ahmen abgedeckt sind. Die Rahmen- 
vorgaben für das ÖPNV-Angebot und dessen Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem 
jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Gefördert werden gemeinwirtschaftliche Ausstattungs- 
merkmale von Fahrzeugen für den ÖPNV bei der Bescha ffung von Neufahrzeugen (Investi-
tionsförderung). 
 
1.4  Die Aufgabenträger als zuständige Behörden im Sinn e der VO (EG) 1370/2007 entscheiden 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Zuwendun gen des Landes über die weiter- 
zuleitenden Zuwendungen. Die jährlich für die Förde rung nach dieser Richtlinie zur Verfü- 
gung stehenden Finanzmittel sind begrenzt auf die d en Aufgabenträgern nach § 11 Abs. 2 
ÖPNVG in seiner jeweiligen Fassung vom Land zur Verfügung gestellten Mittel.

1.5  Jegliche Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt de r Finanzierung durch das Land. Dies 
gilt auch im Falle einer Rückforderung, wenn das La nd rückwirkend eine niedrigere Zuwei- 
sung festsetzt, als tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist. 
 
1.6  Die mit dieser Richtlinie angestrebte Förderung er folgt durch Zuwendungsbescheid für ge- 
meinwirtschaftliche Zwecke der Qualitätssicherung nach dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist 
inhaltlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 
 
 
2. Fördergegenstand 
 
2.1 Die der Stadt Münster vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen für 
die Zwecke nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie weiter geleitet. Zuwendungen werden als Investi- 
tionsförderung zur Gewährleistung eines in qualitat iver und quantitativer Hinsicht angemes- 
senen ÖPNV-Angebots für gemeinwirtschaftliche Investitionskosten im Jahr der Anschaffung 
gewährt. Förderfähig sind die in Anlage 1  näher spezifizierten gemeinwirtschaftlichen Ver- 
pflichtungen:  
 Einsatz alternativer Antriebstechniken,  
 Höherer Beförderungskomfort und höhere Sicherheit von Fahrzeugen, 
 Besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen 
 
2.2  Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffend e neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftli- 
chen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständig e gemeinwirtschaftliche Maßnahme 
gewährt. Diese sind zusätzliche Leistungen gegenübe r dem qualitativen oder quantitativen 
Standard und Bestand, wie er sonst bei zu beschaffe nden neuen Fahrzeugen ohne die För- 
derung nach dieser Richtlinie bestehen würde. Die G ewährung der Zuwendung steht unter 
der Bedingung, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge als Mindestanforderungen Nieder- 
flurigkeit oder Low-Entry besitzen. Zudem sind best immte Anforderungen an Umweltstan- 
dards und Ausstattungen der Fahrzeuge sowie bestimmte Fahrzeugtypen zu erfüllen. Detail- 
lierte Vorgaben sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge ( Anlage 2 ) zu entnehmen.  
 
2.3  Gefördert wird nur die Beschaffung von Neufahrzeug en oder neuwertigen Fahrzeugen. 
Neuwertig sind Fahrzeuge, die keine höhere Laufleis tung als 25.000 km haben und die nur 
auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Ze itraum zwischen Erstzulassung auf 
den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antragstellende Unternehmen darf bei diesen 
Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten.  
 
 
3. Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsberechtigung 
 
3.1  Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Ziel en des Nahverkehrsplanes der Stadt 
Münster in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprechen.  
 
3.2  Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendu ng im Einzelfall mindestens 2.000,- € 
je Förderantrag beträgt. 
 
3.3  Antragsberechtigt sind öffentliche und private Ver kehrsunternehmen, die als Genehmigungs- 
inhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständig en Aufgabenträgers öffentlichen Perso- 
nenverkehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. 
 
3.4 Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtl iche Genehmigungen (Auftragsunter- 
nehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunte rnehmen in die Förderung einbezo- 
gen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geför derten Fahrzeuge für die Dauer ihrer 
Zweckbindung im Verkehrsgebiet der Stadt Münster so wie der vier Münsterlandkreise Bor- 
ken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf eingesetzt w erden. Berechtigter und Verpflichteter 
aus dem Zuwendungsverhältnis bleibt der antragsbere chtigte Verkehrsunternehmer. Für die 
Einbeziehung der Auftragsunternehmer ist eine Verei nbarung zwischen dem antragsberech-

tigten Verkehrsunternehmen und dem Auftragsunternehmer zu schließen und dem Förderan- 
trag beizufügen. In der Vereinbarung ist durch das antragsberechtigte Verkehrsunternehmen 
sicherzustellen, dass für den Nachweis der Überkomp ensationskontrolle der Auftragsunter- 
nehmer insbesondere die nach Ziffer 4 dieser Verein barung erforderlichen Angaben bereit- 
stellt. Abweichend von Ziffer 4.6 ist Grundlage für  die Berechnung der Zuwendung nicht die 
Betriebsleistungen des Antrag stellenden Verkehrsunternehmens, sondern die des jeweiligen 
Auftragsunternehmens. Die Fördermittel können durch  den Aufgabenträger direkt an den 
Auftragsunternehmer gezahlt werden, wenn dies von d en Vertrag schließenden Parteien 
vereinbart wurde.  
 
3.5  Der Verkehrsunternehmer muss einen bedeutenden Teil  (mindestens 25 %) der Personen- 
verkehrsdienste selbst erbringen (Eigenerbringungsquote). 
 
 
4. Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung  
 
4.1  Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolg t jeweils als Festbetragsfinanzierung 
für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 . 
 
4.2  Berücksichtigungsfähig sind Mehraufwendungen für d ie in Anlage 1 genannten gemeinwirt- 
schaftlichen Ausstattungsmerkmale. Die Förderung is t auf die in den Erläuterungen zur An- 
lage 1 genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.  
 
4.3   Für die Erreichung der in Anlage 1 genannten höhe ren Beförderungsqualität und -Sicherheit 
wird ein pauschaler Zuschuss pro zusätzlichem Sitzp latz gewährt, der über die Anzahl von 
35 Sitzplätzen je Fahrzeug im Neufahrzeug zur Verfü gung gestellt wird und die Gesamtzahl 
von 55 Sitzplätzen nicht übersteigt. Dies gilt auch für max. 2 Klappsitze. Für den Einsatz von 
sog. „Mehrzweckflächen“ wird eine Förderung im Wert  von maximal sechs Sitzplätzen ge- 
währt. Die Förderung einer Mehrzweckfläche (im Wert  von 6 Sitzplätzen) kann in Anspruch 
genommen werden ab der 2. Mehrzweckfläche. Die anre chenbaren Faktoren für die erhöhte 
Sitzplatzkapazität (Bestuhlung und Mehrzweckfläche)  ist auf insgesamt max. 20 pro Fahr- 
zeug begrenzt. Die Förderung ist auf die in den Erl äuterungen zur Anlage 1 hierzu genann- 
ten objektiven Obergrenzen begrenzt. 
 
4.4   Die Förderung der fahrgastorientierten Merkmale i n Anlage 1 und der alternativen Antriebs- 
techniken hat grundsätzlich Vorrang vor den Merkmalen zur Beschaffung von Dieselfahrzeu- 
gen oder vor Ersatzbeschaffungen (Aussonderung älte rer Fahrzeuge nach Ablauf ihrer 
Zweckbindung).  
 
4.5  Die Entscheidung ob und in welcher Höhe die Maßnah me zuwendungsfähig ist, entscheidet 
der zuständige Aufgabenträger nach pflichtgemäßem Ermessen.  
 
4.6 Ist das Antrag stellende Verkehrsunternehmen auf d em Gebiet mehrerer Aufgabenträger 
tätig, so erfolgt die Berechnung der Zuwendung ante ilig nach dem Umfang der Gesamtbe- 
triebsleistung des Antrag stellenden Verkehrsuntern ehmens auf dem Gebiet des Aufgaben- 
trägers. Eine Komplementärförderung durch einen and eren Aufgabenträger – entsprechend 
seines Anteils am Umfang der Gesamtbetriebsleistung  auf dem Gebiet des anderen Aufga- 
benträgers – ist möglich. Grundlage der Berechnung ist das Vorjahr des Antragsjahres. Bei 
der Berechnung der Gesamtbetriebsleistung sind die eigenen Fahrleistungen auf dem Gebiet 
des jeweiligen Aufgabenträgers und die jeweiligen d er Auftragsunternehmen gesondert aus- 
zuweisen. Die Fahrleistungen der Auftragsunternehme n sind von diesen zu bestätigen. Bei 
Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung durch das betriebsführende Verkehrsunternehmen. 
 
4.7 Das jeweilige Verkehrsunternehmen führt eine Trennu ngsrechnung auf Grundlage eines 
internen Rechnungswesens durch (vgl. Anlage 3). Die Unternehmen, die einen Ausgleich für 
die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflicht ungen erhalten, weisen in ihrer Rech- 
nungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch  die Erfüllung der betreffenden ge-

meinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden sind,  welche zusätzlichen Erträge sie auf- 
grund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt ha ben und welche Ausgleichszahlungen er- 
folgt sind. 
 
4.8 Ausgleichsleistungen dürfen den Betrag nicht übers chreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt 
der Summe aller Auswirkungen der Erfüllung gemeinwi rtschaftlicher Verpflichtungen auf die 
Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlic hen Dienstes entspricht. Die Auswir- 
kungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der S ituation bei Erfüllung der gemeinwirt- 
schaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Ver- 
pflichtung nicht erfüllt worden wäre. Im Rahmen der  Ausgleichsleistungen kann den Ver- 
kehrsunternehmen ein angemessener Gewinnzuschlag ge währt werden, der einen Prozent- 
satz von 4 vom Hundert der Zuwendungssumme nicht üb erschreitet. Sofern von dem Ver- 
kehrsunternehmen ein höherer Gewinnzuschlag geltend  gemacht wird, muss das Verkehrs- 
unternehmen den Nachweis für die Angemessenheit ein es höheren Wertes führen. Die Ver- 
kehrsunternehmen sind verpflichtet, die Regeln des Anhangs zur VO (EG) 1370/2007 einzu- 
halten ( Anlage 4 ). Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist bei Einschalt ung von Auftragsunter- 
nehmern begrenzt auf die Kosten des Auftragsunterne hmers aus der Erfüllung der gemein- 
wirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichti gung seiner erzielten Einnahmen. Diese 
Vorgaben sind durch einen Wirtschaftsprüfer als ex-post-Kontrolle zu bescheinigen. Die Ver- 
kehrsunternehmen haben durch vertragliche Regelunge n die ex-post-Kontrolle für ihre Auf- 
tragsunternehmen sicherzustellen. 
 
4.9 Der Ausschluss einer Überkompensation bei anderen Förderungen des Verkehrsunterneh- 
mens (öffentlicher Dienstleistungsauftrag) ist dadu rch sicherzustellen, dass die Förderung 
aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW innerhalb der beihilferec htlichen Prüfungen der Verkehrsver- 
träge mit den Aufgabenträgern als Einnahmeposition aufgenommen wird und so im Rahmen 
der Überkompensationskontrolle Berücksichtigung findet. 
 
4.10  Die Gesamtförderung je beantragendem Verkehrsunter nehmen errechnet sich aus der 
Summe der aufgeführten Einzelbeträge gemäß Ziffer 4 .1. Eine Abweichung ist zulässig, 
wenn die zur Verfügung stehenden 
 Fördermittel überschritten oder nicht ausgeschöpft wer- 
den. 
 
4.11  Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrpla nmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach 
§ 42 und § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBe fG). Regelmäßige Einsatzfahrten, 
Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote, die nachfra gebedingt nachweisbar durchgeführt 
werden, werden berücksichtigt. Betriebsleistungen n ach § 43 Nr. 1 PBefG und Fahrten im 
freigestellten Schülerverkehr sind nicht zu berücksichtigen. 
 
 
5.  Infrastrukturmaßnahmen 
 
Sofern ein Anteil der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG  NRW für Maßnahmen zur Erhaltung 
und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet werden soll, so sind die rechtlichen An- 
forderungen hierfür unmittelbar und abschließend im  öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu 
regeln. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten nicht.  
 
 
6. Antragsverfahren und Antragsprüfung 
 
6.1  Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Die Na chweispflichten des Antragstellers sind 
entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antr ag und im Verwendungsnachweis ein- 
zuhalten. Der Aufgabenträger bestätigt schriftlich den Eingang von Anträgen. 
 
Diese Eingangsbestätigung berechtigt das Verkehrsun ternehmen, auf eigenes Risiko eine 
Bestellung der Neufahrzeuge mit den gemeinwirtschaf tlichen Ausstattungsmerkmalen för- 
derunschädlich vorzunehmen. Dieses gilt auch für An träge, die vor Beginn des jeweiligen

Zuwendungsjahres gestellt werden. Die Lieferung der  Fahrzeuge darf nicht vor Beginn des 
Bewilligungszeitraumes erfolgen. Durch die Möglichk eit der vorzeitigen Bestellung besteht 
ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Pauschale weder dem Grunde nach 
noch in einer bestimmten Höhe. 
 
6.2  Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06. des Förderja hres vollständig mit allen Unterlagen 
rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Antr äge, die nach diesem Zeitpunkt einge- 
hen, finden keine Berücksichtigung. Änderungen, die  für das Antragsjahr maßgeblich sind, 
sind umgehend mitzuteilen. 
 
6.3 Über Änderungsanträge, die nach dem 30.06. eingehe n, entscheidet die Stadt Münster nach 
pflichtgemäßem Ermessen. 
 
6.4  Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Fö rderung nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie 
einzureichen: 
 
-  Grundantrag  
-  Unternehmensbezogene Betriebsleistungen des dem F örderjahr vorausgehenden Jahr 
(Verteilungsschlüssel) 
-  Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen 
-  Testierte Jahresabschlüsse (Bilanzen) für die dem  Förderjahr vorausgehenden zwei 
Jahre 
-  Angebotsbeschreibung für alle Neufahrzeuge einsch ließlich der gemeinwirtschaftlichen 
Ausstattungsmerkmale 
-  Gültige Konzession bzw. Nachweis der Betriebsführ erschaft 
 
6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden,  wenn die eingereichten Antragsunterla- 
gen vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind. 
 
6.6 Bei jedem Aufgabenträger, in dessen Gebiet ÖPNV un d damit Leistungen im Sinne dieser 
Richtlinie erbracht werden, ist ein gesonderter Ant rag mit den entsprechenden Anlagen zu 
stellen. 
 
6.7 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass das Antragsvolumen aller Förderanträge der 
Höhe nach nicht über die vorhandenen Mittel hinausg eht. Sollte das Antragsvolumen die 
vorhandenen Mittel übersteigen, werden die Förderbeträge proportional gekürzt. 
 
6.8  Ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass das Verkehrs- 
unternehmen auf Dauer nicht finanziell leistungsfäh ig bleibt, kann der Aufgabenträger durch 
entsprechende Auflage im Bewilligungsbescheid die V orlage einer Bankbürgschaftsurkunde 
in Höhe der bewilligten Pauschale fordern. 
 
 
7. Auszahlung und Rückzahlungsverpflichtungen 
 
7.1  Die Auszahlung der Zuwendung an die Verkehrsuntern ehmen erfolgt regelmäßig zum 01.12. 
des Förderjahres. 
 
7.2  Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn di e Bewilligungsbedingungen nicht be- 
achtet oder erfüllt werden. 
 
7.3 Sollte sich die Realisierung der Maßnahme verzöger n oder der Verwendungsnachweis nicht, 
unvollständig oder verspätet eingereicht werden, en tfällt der Anspruch auf die Zuwendung. 
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde  bis spätestens zum 31.05. des 
Folgejahres vorzulegen. Im Falle einer Überkompensa tion werden Fördermittel zurückgefor- 
dert.

7.4  Im Falle einer Rückforderung ist der Wert der zurü ckgeforderten Zuwendung mit fünf Pro- 
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für 
die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen, sie ist auf den Wert des 
Rückforderungsbetrages begrenzt.  
 
7.5   Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung zwecke ntsprechend zu verwenden.  
 Die Zweckbindungsdauer beträgt für 
 
 - Busse   10 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 600.000 km Laufleistung 
     - Kleinbusse 7 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 30 0.000 km Laufleistung  
 
 Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01.07. des A nschaffungsjahres, die laufleistungsbezo- 
gene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Anschaff ungsjahr ist das Jahr in dem das 
Fahrzeug an den Antragsteller ausgeliefert wurde. Sollte die Zweckbindung vor Ablauf der 10 
Jahre durch entsprechende Kilometerleistungen erfül lt sein, ist dieses gegenüber dem Auf- 
gabenträger durch Vorlage der Fahrtenbücher nachzuw eisen. Solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, besteht die 10-jährige Zweckbin dungsdauer fort. Während der Zweckbin- 
dungsfrist hat das Verkehrsunternehmen das geförder te Fahrzeug, insbesondere die ge- 
meinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmale, auf eige ne Kosten in einem angemessenen, 
funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Hierzu gehö rt die regelmäßige Überprüfung und 
fachgerechte Wartung des Fahrzeuges und der gemeinw irtschaftlichen Ausstattungsmerk- 
male. Unfallschäden sind unverzüglich zu beheben. 
 
7.6  Die geförderten neuen Fahrzeuge mit den gemeinwir tschaftlichen Ausstattungsmerkmalen 
müssen während der Zweckbindungsdauer 
 
- ununterbrochen zum Linienverkehr zugelassen, 
- von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein und 
- jährlich mindestens zu zwei Dritteln ihrer Betrie bsleistung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 
PBefG, dabei aber überwiegend, d. h., mehr als 50 %  alleine im Linienverkehr nach § 42 
PBefG eingesetzt werden. Darüber sind vom Antragste ller Nachweise zu führen, die im 
Einzelfall auf Verlangen jeweils für den Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. 
des laufenden Jahres vorzulegen sind, 
- im Umfang der zugrundegelegten Gesamtbetriebsleis tung (Ziffer 4.6) im Geltungsbereich 
der jeweiligen Förderrichtlinie der Stadt Münster u nd der Kreise Borken, Coesfeld, Stein- 
furt und Warendorf eingesetzt werden. 
 
7.7 Die Stadt Münster behält sich vor, den Einsatz der neuen Fahrzeuge stichprobenhaft zu 
überprüfen. Hierzu wird ihren Vertretern ein Zugang srecht zu Betriebseinrichtungen des An- 
tragstellers gewährt. Wird der Zugang zweimal ohne stichhaltige Begründung verweigert, be- 
steht das Recht eine Rückforderung der Zuwendungen.  Für den Fall, dass die geförderten 
Ausstattungselemente nicht funktionsfähig oder nicht eingesetzt werden, können die Zuwen- 
dungen anteilig zurückgefordert werden. 
 
7.8 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Förderjahres durch 
die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Wirts chaftsprüfers im Rahmen der ex-post-
Kontrolle nachzuweisen, dass die Voraussetzungen de r VO (EG) 1370/2007 eingehalten 
sind und insbesondere keine Überkompensation einget reten ist. Auch bei Auftragsunterneh- 
men ist der Nachweis dieser Voraussetzungen durch den Konzessionsinhaber zu erbringen. 
 
7.9 Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt I hrer Gewährung zurück erhaltene Mittel 
dürfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in 
dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, von den Aufgabenträgern 
für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land 
zu erstatten.

8. Schlussbestimmungen 
 
8.1  Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten A ngaben sind im Sinne von § 264 
Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe 
der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind den Bewil ligungsbehörden unverzüglich mitzu- 
teilen. 
 
8.2  Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach den §§ 12 und 13 
ÖPNVG NRW verwendet werden. 
 
8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den 
Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pausch alen an Dritte weiter, so kann der 
Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen (§ 16 Abs. 7 ÖPNVG 
NRW). 
 
8.4 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2023 b is zum 31.12.2025, wenn sie nicht vorher 
entsprechend geändert wird. 
 
8.5 Für die bis einschließlich 2022 durchgeführten Zuw endungsverfahren bleibt die bisherige 
Richtlinie der Stadt Münster in der jeweils gültige n Fassung bis zum Ablauf der Zweckbin- 
dung wirksam. 
 
 
Hinweis: 
 
Die vorstehende Richtlinie nebst den wesentlichen A nlagen wurde in der Erstfassung im Amtsblatt 
der Stadt Münster veröffentlicht. Die jeweils aktue lle Fassung der Richtlinie kann im Internet unter 
https://www.stadt-muenster.de/verkehrsplanung/mit-bus-und-bahn/nahverkehrsplan  eingesehen werden. 
 
Anlage 1:  Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkm ale  
Anlage 2 Mindestanforderungen der Förderfähigkeit v on Fahrzeugen 
Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung 
Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007.

Beratungsverlauf (3)

19.10.2022 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 9.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Hauptausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Rat
TOP 28 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0490/2022
Typ
Vorlagen
Datum
27.09.2022
Erstellt
11.08.2022 11:40