V/0086/2024
Westfälische Bauindustrie GmbH - Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
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Synopse_Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
29981 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
ALLGEMEINE GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE
GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERINNEN
________________________________________________
______
der
Westfälische Bauindustrie GmbH
Engelstr. 49, 48143 Münster
____________________________
in der Fassung des Beschlusses
des Aufsichtsrates
vom 02. November 2005
(Neufassung § 9: Beschlussfassung des Aufsichtsrate s am
24.09.2019)
GESCHÄFTSORDNUNG
FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
___________________________________________________
___
der
Westfälische Bauindustrie GmbH
Engelstr. 49, 48143 Münster
____________________________
in der Fassung des Beschlusses
der Gesellschafterversammlung
vom
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 1
Aufgabenkreis
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen führen
die Geschäfte der Gesellschaft nach den gesetz-
lichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag,
den Beschlüssen der Organe der Gesellschaft
und dieser Geschäftsanweisung.
(2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorg-
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes / einer
ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden und die
kommunalpolitische Zielsetzung der Gesellschaft
zu berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung
und Geschäftsleitung sind in angemessenen
Grenzen zu halten.
§ 2
Verteilung der Geschäfte
(1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach §
6 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages.
§ 1
Aufgabenkreis
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sell-
schaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem
Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Organe
der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung.
(2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgf alt
eines ordentlichen Geschäftsmannes / einer ordentli -
chen Geschäftsfrau anzuwenden und die kommunal-
politische Zielsetzung der Gesellschaft zu berück-
sichtigen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäfts-
leitung sind in angemessenen Grenzen zu halten.
§ 2
Verteilung der Geschäfte bei mehreren Geschäftsführern /
Geschäftsführerinnen
(1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach § 5
des Gesellschaftsvertrages.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen kön-
nen die Geschäfte unter sich aufteilen, sie bedür-
fen hierzu jedoch der Zustimmung des Aufsichts-
rates. Bei der Führung der Geschäfte haben sie
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu un-
terstützen.
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haften
der Gesellschaft gegenüber jedoch als Gesamt-
schuldner. Sie haben sich über die Angelegenhei-
ten der Gesellschaft zu unterrichten und über
wichtige Fragen der Geschäftsführung gemein-
sam zu beraten. Jeder Geschäftsführer/jede Ge-
schäftsführerin ist berechtigt, die Bücher, Belege,
Schriftstücke und Niederschriften der Gesell-
schaft einzusehen.
§ 3
Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen ver-
treten die Gesellschaft gerichtlich und außerge-
richtlich. Die Art der Vertretung, die Abgabe von
Willenserklärungen und die Zeichnung der Ge-
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung können die Ge-
schäfte unter sich aufteilen, sie bedürfen hierzu j e-
doch der Zustimmung des Aufsichtsrates. Bei der
Führung der Geschäfte haben sie zusammenzuarbei-
ten und sich gegenseitig zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung haften der Ge-
sellschaft gegenüber jedoch als Gesamtschuldner.
Sie haben sich über die Angelegenheiten der Gesell-
schaft zu unterrichten und über wichtige Fragen der
Geschäftsführung gemeinsam zu beraten. Jeder Ge-
schäftsführer/jede Geschäftsführerin ist berechtigt ,
die Bücher, Belege, Schriftstücke und Niederschrif-
ten der Gesellschaft einzusehen.
§ 3
Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft ge-
richtlich und außergerichtlich. Die Art der Vertret ung,
die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeich-
nung der Gesellschaft richten sich, auch im Falle d er
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
sellschaft richten sich, auch im Falle der Vertei-
lung der Geschäfte auf die Geschäftsführer/Ge-
schäftsführerinnen, ausschließlich nach den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.
Mündliche Willenserklärungen sind ausdrücklich
im Namen der Gesellschaft abzugeben und
schriftlich zu bestätigen.
Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ord-
nungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte län-
ger als eine Woche verhindert, so ist dem Mitglied
des Aufsichtsrates, das den Vorsitz innehat, hier-
von Mitteilung zu machen. Die wechselseitige
Vertretung bei vorübergehender Verhinderung o-
der Urlaub regeln die Mitglieder der Geschäfts-
führung untereinander.
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen dürfen
in Angelegenheiten der Gesellschaft eine für sie
selbst gewinnbringende Tätigkeit nicht überneh-
men oder ausführen. Nebentätigkeiten sind vom
Aufsichtsrat zu genehmigen.
Verteilung der Geschäfte auf die Geschäftsfüh-
rer/Geschäftsführerinnen, ausschließlich nach den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Mündli-
che Willenserklärungen sind ausdrücklich im Namen
der Gesellschaft abzugeben und schriftlich zu bestä -
tigen.
Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ord-
nungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte länger
als eine Woche verhindert, so ist dem Mitglied des
Aufsichtsrates, das den Vorsitz innehat, hiervon Mi t-
teilung zu machen. Die wechselseitige Vertretung be i
vorübergehender Verhinderung oder Urlaub regeln
die Mitglieder der Geschäftsführung untereinander.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen in A nge-
legenheiten der Gesellschaft eine für sie selbst ge -
winnbringende Tätigkeit nicht übernehmen oder aus-
führen. Nebentätigkeiten sind vom Aufsichtsrat zu
genehmigen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 4
Erteilung von Vollmachten
(1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäfts-
stelle der Gesellschaft an sichtbarer Stelle aus-
gehängt werden. Dabei ist anzugeben, in welcher
Weise der/die Bevollmächtigte für die Gesell-
schaft handschriftlich zeichnet.
(2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t
erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ge-
schäftsführer/Geschäftsführerinnen nicht von ih-
rer Verantwortung.
§ 5
Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft
gegenseitig zu unterrichten und über wichtige
§ 4
Erteilung von Vollmachten
(1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäftsstelle
der Gesellschaft an sichtbarer Stelle ausgehängt
werden. Dabei ist anzugeben, in welcher Weise
der/die Bevollmächtigte für die Gesellschaft hand-
schriftlich zeichnet.
(2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t er-
teilt werden.
(3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ge-
schäftsführung nicht von ihrer Verantwortung.
§ 5
Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschäftsführung
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich über
die Angelegenheiten der Gesellschaft gegenseitig zu
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
Fragen der Geschäftsführung gemeinsam zu be-
raten. Zu diesem Zweck ist jeder Geschäftsfüh-
rer/jede Geschäftsführerin berechtigt, die Bücher,
Belege, Schriftstücke und Niederschriften der Ge-
sellschaft einzusehen.
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind
gehalten, regelmäßig gemeinsame Sitzungen ab-
zuhalten, insbesondere bei folgenden Angelegen-
heiten:
1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die
nach dem Gesellschaftsvertrag dem Auf-
sichtsrat vorzulegen sind
1.2 Vorbereitung der Gesellschafter-
versammlung
1.3 Erwerb von Grundstücken
1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbeson-
dere die Vergabe von Bauarbeiten
1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten
sowie die Übernahme von Bürgschaften und
das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
1.6 Bautenkontrolle und Überwachung des sons-
tigen Grundbesitzes
unterrichten und über wichtige Fragen der Ge-
schäftsführung gemeinsam zu beraten. Zu diesem
Zweck ist jedes Mitglied der Geschäftsführung be-
rechtigt, die Bücher, Belege, Schriftstücke und Nie -
derschriften der Gesellschaft einzusehen.
(2) Die Geschäftsführung ist gehalten, regelmäßig g e-
meinsame Sitzungen abzuhalten, insbesondere bei
folgenden Angelegenheiten:
1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die
nach dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichts-
rat vorzulegen sind
1.2 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
1.3 Erwerb von Grundstücken
1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbesondere
die Vergabe von Bauarbeiten
1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten so-
wie die Übernahme von Bürgschaften und das
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
1.6 Bautenkontrolle und Überwachung d es sonsti-
gen Grundbesitzes
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
1.7 Durchführung von größeren Instandset-
zungsarbeiten
1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei
grundsätzlicher Bedeutung
1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtsstreitig-
keiten
1.10 Aufstellung von Jahresabschlüssen und an-
derer Zwischenabschlüsse, für alle in der
Gesellschaft durchgeführten Prüfungen so-
wie deren Ergebnisse
1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitneh-
mern
1.12 der Betriebsorganisation.
Sind bei mehreren Geschäftsführern/Geschäfts-
führerinnen die Geschäfte nach Geschäftsberei-
chen aufgeteilt, so ist bei allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten die Mitwir-
kung desjenigen Geschäftsführers/derjenigen
Geschäftsführerin erforderlich, in dessen/deren
Geschäftsbereich die Angelegenheit fiel (s. auch
Vertretungsregelung § 3 Abs. 1 dieser Geschäfts-
ordnung).
1.7 Durchführung von größeren Instandsetzungsar-
beiten
1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei
grundsätzlicher Bedeutung
1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtss treitigkeiten
1.10 Aufstellung von Jahresabschlüssen und anderer
Zwischenabschlüsse, für alle in der Gesellschaft
durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergeb-
nisse
1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern
1.12 der Betriebsorganisation.
Sind bei mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung
die Geschäfte nach Geschäftsbereichen aufgeteilt,
so ist bei allen gerichtlichen und außergerichtlich en
Angelegenheiten die Mitwirkung desjenigen Mitglieds
der Geschäftsführung erforderlich, in dessen Ge-
schäftsbereich die Angelegenheit fiel (s. auch Ver-
tretungsregelung § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsord-
nung).
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber
treffen, ob über die Sitzungen der Geschäftsfüh-
rung Niederschriften anzufertigen sind, aus de-
nen die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungs-
ergebnis sowie Ort und Datum der Sitzung her-
vorgehen.
§ 6
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
dem Aufsichtsrat auf Verlangen jede gewünschte
Auskunft über die Belange der Gesellschaft zu er-
teilen. Sie hat an den Sitzungen des Aufsichtsra-
tes und auf Verlangen auch seiner Ausschüsse
teilzunehmen.
Die Sitzungsangelegenheiten sind von den Ge-
schäftsführern/Geschäftsführerinnen vorzuberei-
ten und die gefassten Beschlüsse auszuführen.
Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Be-
schlüsse haben die Geschäftsführer/Geschäfts-
führerinnen unverzüglich dem Gesellschafter mit-
zuteilen.
(3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber tref fen,
ob über die Sitzungen der Geschäftsführung Nieder-
schriften anzufertigen sind, aus denen die gefasste n
Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis sowie Ort
und Datum der Sitzung hervorgehen.
§ 6
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf V er-
langen jede gewünschte Auskunft über die Belange
der Gesellschaft zu erteilen. Sie hat an den Sitzun -
gen des Aufsichtsrates und auf Verlangen auch sei-
ner Ausschüsse teilzunehmen.
Die Sitzungsangelegenheiten sind von der Ge-
schäftsführung vorzubereiten und die gefassten Be-
schlüsse auszuführen.
Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Be-
schlüsse hat die Geschäftsführung unverzüglich dem
Gesellschafter mitzuteilen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen kön-
nen unter Angabe von Zweck und Grund die Ein-
berufung einer Sitzung des Aufsichtsrates vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden verlangen, wenn
es im Interesse der Gesellschaft erforderlich er-
scheint.
(2) Die Geschäftsführung kann unter Angabe von Zwec k
und Grund die Einberufung einer Sitzung des Auf-
sichtsrates vom Mitglied, das den Vorsitz innehat
verlangen, wenn es im Interesse der Gesellschaft er -
forderlich erscheint.
(3) Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz u nd
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen der Zu-
stimmung des Aufsichtsrates. Der Katalog der zu-
stimmungspflichtigen Geschäfte kann gemäß den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages durch Be-
schluss der Gesellschafterversammlung ergänzt oder
geändert werden.
(4) Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss vo n
Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pacht-, Miet- und
Leasingverträgen) wird die Grenze auf einen Betrag
von 100.000 € jährlich oder für eine Dauer von über
10 (zehn) Jahren festgelegt (vgl. § 8 Abs. d) des
Gesellschaftsvertrages).
(5) Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze auf
einen Betrag von 3.000 € jährlich festgelegt, sowei t
es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Be-
wirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 g) des Gesell-
schaftsvertrages).
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 7
Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertra-
ges oder auf Beschluss des Aufsichtsrates die
Einberufung der Gesellschafterversammlung vor-
zuschlagen.
(6) Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Ab-
schluss von Vergleichen, bedürfen der Zustimmungs-
pflicht, wenn ein Betrag von 100.000 € überschritte n
wird. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die
Höhe des Streitwertes maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 i )
des Gesellschaftsvertrages).
§ 7
Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung
(1) Die Geschäftsführung hat nach den Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages oder auf Beschluss des
Aufsichtsrates die Einberufung der Gesellschafter-
versammlung vorzuschlagen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(2) Sie haben gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die
Gesellschafterversammlung vorzubereiten und
die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
und des Gesellschaftsvertrages gefassten Be-
schlüsse der Gesellschafterversammlung ohne
schuldhaftes Zögern auszuführen.
§ 8
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten
und sonstigen grundstücksgleichen Rechten
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
bei Rechtsgeschäften mit einem Betrag über
50.000 € die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziff.
4 des Gesellschaftsvertrages zu beachten.
(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u
berichten.
(3) Für die Aufnahme von Darlehen 50.000 € gilt § 1 0
Abs. 1 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages.
(2) Sie hat gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Gese ll-
schafterversammlung vorzubereiten und die im Rah-
men der gesetzlichen Bestimmungen und des Gesell-
schaftsvertrages gefassten Beschlüsse der Gesell-
schafterversammlung ohne schuldhaftes Zögern aus-
zuführen.
§ 8
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten
und sonstigen grundstücksgleichen Rechten
(1) Die Geschäftsführung hat bei Rechtsgeschäften m it
einem Betrag über 250.000 € die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages zu beach-
ten.
(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u be-
richten.
(3) Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen übe r
250.000 € gilt § 8 Abs. 2 f) des Gesellschaftsvertr a-
ges.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(4) Für die Gewährung von Restkaufgeldern und
sonstigen Darlehen über 50,000 € gilt § 10 Abs. 1
Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages
§ 9
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen
(1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb e-
rin bei der Beschaffung von Liefer-, Dienst- und
Bauleistungen die einschlägigen Vorschriften des
öffentlichen Vergabewesens zu beachten.
(2) Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages in Ver-
bindung mit der Allgemeinen Geschäftsanweisung
entscheidet
1.1 der Vergabeausschuss des Aufsichtsrats über
Aufträge, die eine Auftragssumme von 50.000
Euro bei Bautätigkeiten und 25.000 Euro bei Be-
schaffung von Liefer- und Dienstleistungen über-
schreiten,
1.2 der Geschäftsführer bis zu einer Auftragssumme
von 50.000 Euro bei Bauaufträgen und bis zu
25.000 Euro bei Beschaffung von Liefer- und
§ 9
Bautätigkeit
(1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb erin
bei der Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Baulei s-
tungen die einschlägigen Vorschriften des öffentli-
chen Vergabewesens zu beachten.
(2) Soweit Baumaßnahmen und Vergaben der Be-
schlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen, hat
die Geschäftsführung zur Beratung in der Aufsichts-
ratssitzung folgende Unterlagen vorzulegen:
2.1 Entwurf der Bauplanung
2.2 Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und
die Wirtschaftlichkeitsberechnung
(3) Nach Ausschreibung der Gewerke entscheidet der
Vergabeausschuss bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
Dienstleistungen, wobei Bauaufträge über 25.000
Euro im Einzelfall dem Vergabeausschuss des
Aufsichtsrats nachrichtlich mitzuteilen sind,
1.3 der Geschäftsführer unabhängig vom Auftrags-
wert über Vergaben, die als Geschäft der laufen-
den Verwaltung der Substanzerhaltung dienen.
(3) Nähere Regelungen trifft die Vergabean weisung
für den Geschäftsführer über die Besc haffung
von Liefer. Dienst- und Bauleistungen .
nach Anhörung der Geschäftsführung über die Zu-
stimmung zur Auftragsvertrage an die einzelnen Fir-
men, soweit die Auftragssumme den Betrag von
250.000 € überschreitet.
(4) In Abwicklung der Instandhaltungs- und Modernis ie-
rungsvorhaben beschließt der Vergabeausschuss
über die Zustimmung zur Vergabe der einzelnen Ge-
werke wie bei Neubauvorhaben, unter Beachtung von
§ 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages.
(5) Stellt die Geschäftsführung bei der Durchführu ng der
laufenden Arbeiten fest, dass erhebliche Verzöge-
rungen und Baukostenüberschreitungen eintreten,
hat sie unverzüglich den Aufsichtsrat zu unterricht en.
(6) Die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträg e
über mehr als 100.000 € sind dem Vergabeausschuss
nachrichtlich mitzuteilen.
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen im Hinblick auf b e-
triebsnotwendige Anschaffungen, die nicht der Er-
satzbeschaffung dienen, entscheidet ebenfalls der
Vergabeausschuss bei Ausgaben, die den Betrag von
50.000 € überschreiten.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 10
Vermietung und Instandhaltung
(1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen
sind die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu
ergangenen Richtlinien einzuhalten.
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und
die von ihr beauftragten Personen haben darauf
hinzuwirken, dass die Immobilien der Gesell-
schaft sich in ordnungsgemäßem und verkehrssi-
cherem Zustand befinden und gegen Dritte, die
aus vertragswidrigem Verhalten entstanden sein,
zu verfolgen.
(8) Interne Regelungen zur Auftragsvergabe von Lief er-
, Dienst- und Bauleistungen durch Mitarbeitende wer -
den von der Geschäftsleitung im Rahmen des § 4 die-
ser Geschäftsordnung getroffen. Dabei sind die in
dieser Geschäftsordnung festgelegten Höchstbe-
träge zu beachten.
§ 10
Vermietung und Instandhaltung
(1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen sind
die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergan-
genen Richtlinien einzuhalten.
(2) Die Geschäftsführung und die von ihr beauftragt en
Personen haben darauf hinzuwirken, dass die Immo-
bilien der Gesellschaft sich in ordnungsgemäßem
und verkehrssicherem Zustand befinden. Die Ge-
schäftsführung verfolgt Ansprüche gegen Dritte un-
abhängig von deren Ursprung und Umfang.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 11
Betreuungstätigkeit
Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen Be-
treuungstätigkeit für Dritte ist die Zustimmung des Auf-
sichtsrates erforderlich. Bei Betreuungstätigkeiten für ei-
nen der Gesellschafter ist die Zustimmung nicht erf order-
lich.
§ 12
Versicherungen
Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen schließen die
notwendigen Gebäude- und Haftpflichtversicherungen ab.
Sie hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Zweckm äßig-
keit des Umfangs und der Höhe der abgeschlossenen V er-
sicherungen zu überwachen.
§ 11
Betreuungstätigkeit
Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreu-
ungstätigkeit für Dritte ist die Zustimmung des Auf sichtsrates
erforderlich. Bei Betreuungstätigkeiten für einen d er Gesell-
schafter ist die Zustimmung nicht erforderlich.
§ 12
Versicherungen
Die Geschäftsführung schließt die notwendigen Gebäu de- und
Haftpflichtversicherungen ab. Sie hat im Rahmen ihr er Sorg-
faltspflicht die Zweckmäßigkeit des Umfangs und der Höhe der
abgeschlossenen Versicherungen zu überwachen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 13
Personalangelegenheiten
(1) Mit dem Wirtschaftsplan haben die Geschäftsfüh-
rer/Geschäftsführerinnen dem Aufsichtsrat einen
Stellenplan und eine Stellenübersicht vorzulegen.
(2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß
auszulasten.
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates – wenn an-
sonsten kein zuständiger Personalausschuss ge-
bildet ist bedarf
3.1 die Vermehrung von Stellen
3.2 die Neueinstellung und Ersatzeinstellung, Höher -
gruppierung und Umgruppierung ab Gruppe
(4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu
Gruppe 11 TVöD sowie alle entsprechenden Stel-
len nach dem TVöD sowie über Umgruppierungen
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu
Gruppe 11 TVöD können die Geschäftsführer/Ge-
schäftsführerinnen selbständig vornehmen.
§ 13
Personalangelegenheiten
(1) Mit dem Wirtschaftsplan hat die Geschäftsführun g
dem Aufsichtsrat einen Stellenplan und eine Stellen -
übersicht vorzulegen.
(2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß aus zu-
lasten.
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, vor be-
haltlich der Bildung eines hierfür zuständigen Pers o-
nalausschusses, die im § 8 Abs. 2 a), b) und c) des
Gesellschaftsvertrages genannten Personalmaßnah-
men.
(4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu
Gruppe 13 TVöD sowie alle entsprechenden Stellen
nach dem TVöD sowie über Umgruppierungen bei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu Gruppe 13
TVöD kann die Geschäftsführung selbständig vor-
nehmen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs -
vereinbarungen für die bei der Gesellschaft Be-
schäftigten sollen sich an dem Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Stadt
Münster jeweils geltenden Fassung orientieren.
§ 14
Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen
Die Niederschlagung, der Erlass oder die Ausbuchung von
der Gesellschaft zustehenden Forderungen oder die A bän-
derung von Verträgen, sofern die Änderung wirtschaf tlich
dem Erlass einer Forderung entspricht, bedarf für d en
Fall, dass die Forderung im Einzelfall 30.000 € übe rsteigt,
der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs ver-
einbarungen für die bei der Gesellschaft Beschäftig -
ten sollen sich an dem Tarifvertrag für den öffentl i-
chen Dienst (TVöD) in der für die Stadt Münster je-
weils geltenden Fassung orientieren.
§ 14
Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen
Der Erlass oder die Ausbuchung von der Gesellschaft zu-
stehenden Forderungen oder die Abänderung von Vertr ägen,
sofern die Änderung wirtschaftlich dem Erlass einer Forde-
rung entspricht, bedarf für den Fall, dass die Ford erung im
Einzelfall 50.000 € (netto) übersteigt, der Zustimm ung des
Aufsichtsrates.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 15
Ablage
(1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes
haben die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen
die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und
die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen ein-
zuhalten.
(2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or -
gane sind gesondert zu führen.
§ 16
Zahlungsverkehr
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
für die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse
und etwaiger Nebenkassen zu sorgen und eine si-
chere Aufbewahrung der Geldbestände zu bewir-
ken. Wegen der Erteilung und des Ausganges von
Kassenvollmachten wird auf § 4 Abs. (1) dieser
Geschäftsordnung verwiesen.
§ 15
Ablage
(1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes hat
die Geschäftsführung die gesetzlichen Bestimmun-
gen zu beachten und die handelsrechtlichen Aufbe-
wahrungsfristen einzuhalten.
(2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or gane
sind gesondert zu führen.
§ 16
Zahlungsverkehr
(1) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße
Führung der Hauptkasse und etwaiger Nebenkassen
zu sorgen und eine sichere Aufbewahrung der Geld-
bestände zu bewirken. Wegen der Erteilung und des
Ausganges von Kassenvollmachten wird auf § 4 die-
ser Geschäftsordnung verwiesen.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
(2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen
und täglich zu verbuchen. Zahlungen sind weitge-
hend bargeldlos zu erledigen.
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben
zu überwachen, dass die Kassen- und Überwei-
sungsbelege erst nach Prüfung ihrer sachlichen
und rechnerischen Richtigkeit angewiesen wer-
den. Sie müssen mit dem Namenszug der bestell-
ten Anweisungsberechtigten versehen sein.
(4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten
sind regelmäßig mit den erteilten Kontoauszügen
abzustimmen.
§ 17
Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung,
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
die Planungsrechnung (Vorschaurechnung).
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind
verpflichtet, die erforderlichen Geschäftsbücher
(2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen u nd
täglich zu verbuchen. Zahlungen sind weitgehend
bargeldlos zu erledigen.
(3) Die Geschäftsführung hat zu überwachen, dass di e
Kassen- und Überweisungsbelege erst nach Prüfung
ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ange -
wiesen werden. Sie müssen mit dem Namenszug der
bestellten Anweisungsberechtigten versehen sein.
(4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten si nd
regelmäßig mit den erteilten Kontoauszügen abzu-
stimmen.
§ 17
Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung, den
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die Pla-
nungsrechnung (Vorschaurechnung).
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die erfo rderli-
chen Geschäftsbücher anzulegen und sie nach den
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
anzulegen und sie nach den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung laufend zu führen.
Die Buchhaltung ist so zu gliedern, dass aus ihr
die Vermögens- und Ertragsverhältnisse ein-
wandfrei ersichtlich sind.
Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die
Aufstellung des Inventars und des Jahresab-
schlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei dem jährlich aufzustellenden Lagebericht sind
die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages im §
6 Abs. 6 und 7 zu beachten.
(3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere
der Bauerstellung und der Parkraumbewirtschaf-
tung sowie der Bewirtschaftung der gewerblichen
Objekte, sollen im Rechnungswesen so erfasst
werden, dass sie gesondert dargestellt werden
können.
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung laufend
zu führen. Die Buchhaltung ist so zu gliedern, dass
aus ihr die Vermögens- und Ertragsverhältnisse ein-
wandfrei ersichtlich sind.
Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die Auf-
stellung des Inventars und des Jahresabschlusses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei dem jähr-
lich aufzustellenden Lagebericht sind die Vorschrif -
ten des Gesellschaftsvertrages im § 10 zu beachten.
(3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere der
Bauerstellung und der Parkraumbewirtschaftung so-
wie der Bewirtschaftung der gewerblichen Objekte,
sollen im Rechnungswesen so erfasst werden, dass
sie gesondert dargestellt werden können.
Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024
§ 18
Prüfung der Gesellschaft
Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe des Beschluss es
des Aufsichtsrates jährlich den Abschlussprüfer zu beauf-
tragen. Sie hat für die Prüfung die notwendigen Unt erlagen
bereit zu halten und unaufgefordert den Prüfern zur Verfü-
gung zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat sie die
sich daraus ergebenden Notwendigkeiten umzusetzen.
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§ 18
Prüfung der Gesellschaft
Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der Beschlüss e der
Gesellschafterversammlung (nach Vorbefassung im Auf sichts-
rat) jährlich den Abschlussprüfer zu beauftragen. S ie hat für
die Prüfung die notwendigen Unterlagen bereit zu ha lten und
unaufgefordert den Prüfern zur Verfügung zu stellen . Nach Ab-
schluss der Prüfung hat sie die sich daraus ergeben den Not-
wendigkeiten umzusetzen.
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Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0086/2024 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG ___________________________________________________ ___ der Westfälische Bauindustrie GmbH Engelstr. 49, 48143 Münster ____________________________ in der Fassung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 2 § 1 Aufgabenkreis (1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag , den Beschlüs- sen der Organe der Gesellschaft und dieser Geschäft sordnung. (2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgf alt eines ordentlichen Geschäftsmannes / einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden und die kommunalpolitische Zielsetzung der Gesellschaft zu berücksichti- gen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsleitung sind in angemes- senen Grenzen zu halten. § 2 Verteilung der Geschäfte bei mehreren Geschäftsführern /Geschäftsführerinnen (1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach § 5 des Gesellschafts- vertrages. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung können die Geschäfte unter sich aufteilen, sie bedürfen hierzu jedoch der Zustimmun g des Aufsichtsra- tes. Bei der Führung der Geschäfte haben sie zusamm enzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung haften der Gesellschaft gegenüber jedoch als Gesamtschuldner. Sie haben sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und über wichtige Fragen der Ge- schäftsführung gemeinsam zu beraten. Jeder Geschäft sführer/jede Ge- schäftsführerin ist berechtigt, die Bücher, Belege, Schriftstücke und Niederschriften der Gesellschaft einzusehen. 3 § 3 Vertretung der Gesellschaft (1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außerge- richtlich. Die Art der Vertretung, die Abgabe von W illenserklärungen und die Zeichnung der Gesellschaft richten sich, au ch im Falle der Ver- teilung der Geschäfte auf die Geschäftsführer/Gesch äftsführerinnen, ausschließlich nach den Bestimmungen des Gesellscha ftsvertrages. Mündliche W illenserklärungen sind ausdrücklich im N amen der Gesell- schaft abzugeben und schriftlich zu bestätigen. Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ordnu ngsmäßigen Wahr- nehmung der Geschäfte länger als eine Woche verhind ert, so ist dem Mitglied des Aufsichtsrates, das den Vorsitz inneha t, hiervon Mitteilung zu machen. Die wechselseitige Vertretung bei vorübe rgehender Verhin- derung oder Urlaub regeln die Mitglieder der Geschä ftsführung unter- einander. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen in A ngelegenheiten der Ge- sellschaft eine für sie selbst gewinnbringende Täti gkeit nicht überneh- men oder ausführen. Nebentätigkeiten sind vom Aufsi chtsrat zu geneh- migen. § 4 Erteilung von Vollmachten (1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäftsstelle der Gesellschaft an sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Dabei ist anzu geben, in welcher Weise der/die Bevollmächtigte für die Gesellschaft handschriftlich zeichnet. (2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t erteilt werden. (3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ges chäftsführung nicht von ihrer Verantwortung. 4 § 5 Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschä ftsführung (1) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich über die Angelegen- heiten der Gesellschaft gegenseitig zu unterrichten und über wichtige Fragen der Geschäftsführung gemeinsam zu beraten. Z u diesem Zweck ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, die Bücher, Belege, Schriftstücke und Niederschriften der Gesellschaft einzusehen. (2) Die Geschäftsführung ist gehalten, regelmäßig g emeinsame Sitzungen abzuhalten, insbesondere bei folgenden Angelegenhei ten: 1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die na ch dem Gesell- schaftsvertrag dem Aufsichtsrat vorzulegen sind 1.2 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung 1.3 Erwerb von Grundstücken 1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbesondere die Vergabe von Bauarbeiten 1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten sowie die Übernahme von Bürgschaften und das Eingehen von Wechselverbin dlichkeiten 1.6 Bautenkontrolle und Überwachung des sonstigen Grundbesitzes 1.7 Durchführung von größeren Instandsetzungsarbei ten 1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei grund sätzlicher Bedeu- tung 1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtsstreitigkeiten 1.10 Aufstellung von Jahresabschlüssen und anderer Zwischenab- schlüsse, für alle in der Gesellschaft durchgeführt en Prüfungen sowie deren Ergebnisse 1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern 1.12 der Betriebsorganisation. Sind bei mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung die Geschäfte nach Geschäftsbereichen aufgeteilt, so ist bei alle n gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten die Mitwirkung d esjenigen Mit- glieds der Geschäftsführung erforderlich, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fiel (s. auch Vertretungsregelung § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung). 5 (3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber tref fen, ob über die Sit- zungen der Geschäftsführung Niederschriften anzufer tigen sind, aus denen die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungserge bnis sowie Ort und Datum der Sitzung hervorgehen. § 6 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat (1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf V erlangen jede ge- wünschte Auskunft über die Belange der Gesellschaft zu erteilen. Sie hat an den Sitzungen des Aufsichtsrates und auf Ver langen auch seiner Ausschüsse teilzunehmen. Die Sitzungsangelegenheiten sind von der Geschäfts führung vorzube- reiten und die gefassten Beschlüsse auszuführen. Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Beschlü sse hat die Ge- schäftsführung unverzüglich dem Gesellschafter mitz uteilen. (2) Die Geschäftsführung kann unter Angabe von Zwec k und Grund die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates vom Mi tglied, das den Vorsitz innehat verlangen, wenn es im Interesse der Gesellschaft er- forderlich erscheint. (3) Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz u nd im Gesellschafts- vertrag vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufs ichtsrates. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte kann g emäß den Best- immungen des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesell- schafterversammlung ergänzt oder geändert werden. (4) Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss vo n Dauerschuldverhält- nissen (z.B. Pacht-, Miet- und Leasingverträgen) wi rd die Grenze auf einen Betrag von 100.000 € jährlich oder für eine D auer von über 10 (zehn) Jahren festgelegt (vgl. § 8 Abs. d) des Ges ellschaftsvertrages). 6 (5) Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze auf einen Betrag von 3.000 € jährlich festgelegt, soweit es sich nicht u m geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 g) des Gesellschafts- vertrages). (6) Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abs chluss von Verglei- chen, bedürfen der Zustimmungspflicht, wenn ein Bet rag von 100.000 € überschritten wird. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die Höhe des Streitwertes maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 i ) des Gesellschafts- vertrages). § 7 Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung (1) Die Geschäftsführung hat nach den Bestimmungen des Gesellschafts- vertrages oder auf Beschluss des Aufsichtsrates die Einberufung der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen. (2) Sie hat gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Gese llschafterversamm- lung vorzubereiten und die im Rahmen der gesetzlich en Bestimmungen und des Gesellschaftsvertrages gefassten Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung ohne schuldhaftes Zögern auszuführen . § 8 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurech ten und sonstigen grundstücksgleichen Rechten (1) Die Geschäftsführung hat bei Rechtsgeschäften m it einem Betrag über 250.000 € die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 e) des Ge sellschaftsver- trages zu beachten. (2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u berichten. (3) Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen übe r 250.000 € gilt § 8 Abs. 2 f) des Gesellschaftsvertrages. 7 § 9 Bautätigkeit (1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb erin bei der Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen die einschlä gigen Vorschriften des öffentlichen Vergabewesens zu beachten. (2) Soweit Baumaßnahmen und Vergaben der Beschlussf assung des Auf- sichtsrates unterliegen, hat die Geschäftsführung z ur Beratung in der Aufsichtsratssitzung folgende Unterlagen vorzulegen : 2.1 Entwurf der Bauplanung 2.2 Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und die Wirtschaftlichkeitsberechnung (3) Nach Ausschreibung der Gewerke entscheidet der Vergabeausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 e) des Gesellschafts- vertrages nach Anhörung der Geschäftsführung über d ie Zustimmung zur Auftragsvertrage an die einzelnen Firmen, sowei t die Auftrags- summe den Betrag von 250.000 € überschreitet. (4) In Abwicklung der Instandhaltungs- und Modernis ierungsvorhaben be- schließt der Vergabeausschuss über die Zustimmung z ur Vergabe der einzelnen Gewerke wie bei Neubauvorhaben, unter Bea chtung von § 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages. (5) Stellt die Geschäftsführung bei der Durchführu ng der laufenden Arbei- ten fest, dass erhebliche Verzögerungen und Baukost enüberschreitun- gen eintreten, hat sie unverzüglich den Aufsichtsra t zu unterrichten. (6) Die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträg e über mehr als 100.000 € sind dem Vergabeausschuss nachrichtlich m itzuteilen. (7) Bei der Vergabe von Aufträgen im Hinblick auf b etriebsnotwendige An- schaffungen, die nicht der Ersatzbeschaffung dienen , entscheidet ebenfalls der Vergabeausschuss bei Ausgaben, die de n Betrag von 50.000 € überschreiten. 8 (8) Interne Regelungen zur Auftragsvergabe von Lief er-, Dienst- und Bau- leistungen durch Mitarbeitende werden von der Gesch äftsleitung im Rahmen des § 4 dieser Geschäftsordnung getroffen. D abei sind die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Höchstbeträge zu beachten. § 10 Vermietung und Instandhaltung (1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangenen Richtlinien ei nzuhalten. (2) Die Geschäftsführung und die von ihr beauftragt en Personen haben da- rauf hinzuwirken, dass die Immobilien der Gesellsch aft sich in ord- nungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand befinden. Die Ge- schäftsführung verfolgt Ansprüche gegen Dritte unab hängig von deren Ursprung und Umfang. § 11 Betreuungstätigkeit Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreuungstätigkeit für Dritte ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erford erlich. Bei Betreuungstätig- keiten für einen der Gesellschafter ist die Zustimm ung nicht erforderlich. § 12 Versicherungen Die Geschäftsführung schließt die notwendigen Gebäu de- und Haftpflichtversi- cherungen ab. Sie hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspfli cht die Zweckmäßigkeit des Umfangs und der Höhe der abgeschlossenen Versicheru ngen zu überwachen. 9 § 13 Personalangelegenheiten (1) Mit dem W irtschaftsplan hat die Geschäftsführun g dem Aufsichtsrat ei- nen Stellenplan und eine Stellenübersicht vorzulege n. (2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß aus zulasten. (3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, vor behaltlich der Bildung eines hierfür zuständigen Personalausschus ses, die im § 8 Abs. 2 a), b) und c) des Gesellschaftsvertrage s genannten Personalmaßnahmen. (4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu Gruppe 13 TVöD so- wie alle entsprechenden Stellen nach dem TVöD sowie über Umgrup- pierungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu Gruppe 13 TVöD kann die Geschäftsführung selbständig vornehmen. (5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs vereinbarungen für die bei der Gesellschaft Beschäftigten sollen sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die S tadt Münster jeweils geltenden Fassung orientieren. § 14 Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen Der Erlass oder die Ausbuchung von der Gesellschaft zustehenden Forderun- gen oder die Abänderung von Verträgen, sofern die Ä nderung wirtschaftlich dem Erlass einer Forderung entspricht, bedarf für d en Fall, dass die Forderung im Einzelfall 50.000 € (netto) übersteigt, der Zust immung des Aufsichtsrates. 10 § 15 Ablage (1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes hat die Geschäftsfüh- rung die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die handels- rechtlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten. (2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or gane sind gesondert zu führen. § 16 Zahlungsverkehr (1) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse und etwaiger Nebenkassen zu sorgen und e ine sichere Auf- bewahrung der Geldbestände zu bewirken. W egen der E rteilung und des Ausganges von Kassenvollmachten wird auf § 4 di eser Geschäfts- ordnung verwiesen. (2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen u nd täglich zu verbu- chen. Zahlungen sind weitgehend bargeldlos zu erled igen. (3) Die Geschäftsführung hat zu überwachen, dass di e Kassen- und Über- weisungsbelege erst nach Prüfung ihrer sachlichen u nd rechnerischen Richtigkeit angewiesen werden. Sie müssen mit dem N amenszug der bestellten Anweisungsberechtigten versehen sein. (4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten si nd regelmäßig mit den erteilten Kontoauszügen abzustimmen. § 17 Rechnungswesen (1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die Planungsrechnung (Vor schaurechnung). 11 (2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die erfo rderlichen Geschäftsbü- cher anzulegen und sie nach den Grundsätzen ordnung smäßiger Buch- führung laufend zu führen. Die Buchhaltung ist so z u gliedern, dass aus ihr die Vermögens- und Ertragsverhältnisse einwandf rei ersichtlich sind. Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die Aufst ellung des Inven- tars und des Jahresabschlusses gelten die gesetzlic hen Bestimmun- gen. Bei dem jährlich aufzustellenden Lagebericht s ind die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages im § 10 zu beachten. (3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere der Bauerstellung und der Parkraumbewirtschaftung sowie der Bewirtschaftu ng der gewerbli- chen Objekte, sollen im Rechnungswesen so erfasst w erden, dass sie gesondert dargestellt werden können. § 18 Prüfung der Gesellschaft Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der Beschlüss e der Gesellschafterver- sammlung (nach Vorbefassung im Aufsichtsrat) jährli ch den Abschlussprüfer zu beauftragen. Sie hat für die Prüfung die notwendige n Unterlagen bereit zu halten und unaufgefordert den Prüfern zur Verfügung zu ste llen. Nach Abschluss der Prüfung hat sie die sich daraus ergebenden Notwendi gkeiten umzusetzen. ***************
Anlage A
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Anlage A zur V/0086/2024 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist mit 1 % der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Westfälische Bauin- dustrie GmbH (WBI); die 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt, die Stadtwerke Münster GmbH, hält 99 % des Gesellschaftskapitals. Gemäß § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der WBI ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Änderungsvorschlag im Zuge der Anpassung an den im letzten Jahr geänderten Gesellschafts- vertrag und zur Aktualisierung/Erhöhung der Wertgrenzen zur flexibleren Handlungsmöglichkeit der Geschäftsführung (alte Grenzen von 2005) bis zu denen ohne Genehmigung des Aufsichtsra- tes durch die Geschäftsführung gehandelt werden kann. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH zur entspre- chenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig k.A: Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beschlussvorlage
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V/0086/2024 V/0086/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Westfälische Bauindustrie GmbH - Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Beratungsfolge 20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 21.02.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretungen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver- sammlung der Westfälische Bauindustrie GmbH (WBI) werden ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Neufassung der „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) der der WBI“ ge- mäß Anlage 1 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der WBI hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadt Münster ist mit 1 % der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der WBI; die 100%-ige Toch- tergesellschaft der Stadt, die Stadtwerke Münster GmbH, hält 99 % des Gesellschaftskapitals. Ge- mäß § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der WBI ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF). Amt für Finanzen und Beteiligungen 13.02.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gericke Telefon: 492-2014 GerickeH@stadt- muenster.de - 2 - V/0086/2024 Die bisherige “Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen“ datiert vom 02.11.2005 und wurde letztmalig im Jahr 2019 an die damalige Rechtslage im Hinblick auf Vergaben angepasst. Der Schwerpunkt der aktuellen Neufassung der GO GF liegt auf der Zusammenarbeit der Geschäfts- führung mit dem Aufsichtsrat und der Festlegung von Wertgrenzen für zustimmungspflichtige Ge- schäfte. Zudem wird eine Anpassung an den im Jahr 2022 novellierten Gesellschaftervertrag vorge- nommen, flankiert von weiteren redaktionellen Anpassungen. Der so definierte Kompetenzrahmen ist so ausgerichtet, dass einerseits die Geschäftsführung sach- gerecht und effizient Entscheidungen treffen kann und andererseits dem Aufsichtsgremium eine aus- reichende Steuerung und Kontrolle möglich ist. So bedürfen wesentliche Rechtsgeschäfte grundsätz- lich der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. eines Ausschusses des Aufsichtsrates. Gerade im Hin- blick auf laufende Bauvorhaben ist eine Anpassung der Beträge auf Grund der allgemeinen Preisstei- gerungen der letzten 18 Jahre und dies insbesondere im Bausektor sinnvoll, um eine flexiblere Ge- schäftsführungstätigkeit zu ermöglichen. Der Aufsichtsrat der WBI hat am 23.11.2023 über die Änderung der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung beraten und beschlossen, der Gesellschafterversammlung die Annahme der Neufas- sung zu empfehlen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Westfälische Bauindustrie GmbH (neu) Anlage 2 Synopse: Neue „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“ und bisherige „Allge- meinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen der WBI“
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Engelstraße 49
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Details
- Aktenzeichen
- V/0086/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.02.2024
- Erstellt
- 29.01.2024 16:27