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V/0086/2024

Westfälische Bauindustrie GmbH - Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Vorlagen 07.02.2024

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Synopse_Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

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Ansehen

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Synopse_Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

29981 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE 
GESCHÄFTSFÜHRER/GESCHÄFTSFÜHRERINNEN 
________________________________________________ 
______ 
 
 
der 
 
 
Westfälische Bauindustrie GmbH 
Engelstr. 49, 48143 Münster 
 
____________________________ 
 
 
 
in der Fassung des Beschlusses 
des Aufsichtsrates 
vom 02. November 2005 
 
(Neufassung § 9: Beschlussfassung des Aufsichtsrate s am 
24.09.2019) 
GESCHÄFTSORDNUNG 
FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG 
___________________________________________________
___ 
 
 
der 
 
 
Westfälische Bauindustrie GmbH 
Engelstr. 49, 48143 Münster 
 
____________________________ 
 
 
 
in der Fassung des Beschlusses 
der Gesellschafterversammlung 
vom

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
§ 1 
Aufgabenkreis 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen führen  
die Geschäfte der Gesellschaft nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag, 
den Beschlüssen der Organe der Gesellschaft 
und dieser Geschäftsanweisung. 
 
(2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorg-
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes / einer 
ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden und die 
kommunalpolitische Zielsetzung der Gesellschaft 
zu berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung 
und Geschäftsleitung sind in angemessenen 
Grenzen zu halten. 
 
 
§ 2 
Verteilung der Geschäfte 
 
(1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach § 
6 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages. 
 
§ 1 
Aufgabenkreis 
 
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sell- 
schaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem 
Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Organe 
der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. 
 
 
(2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgf alt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes / einer ordentli - 
chen Geschäftsfrau anzuwenden und die kommunal- 
politische Zielsetzung der Gesellschaft zu berück- 
sichtigen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäfts-
leitung sind in angemessenen Grenzen zu halten. 
 
 
 
 
§ 2 
Verteilung der Geschäfte bei mehreren Geschäftsführern / 
Geschäftsführerinnen 
 
(1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach § 5 
des Gesellschaftsvertrages.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen kön- 
nen die Geschäfte unter sich aufteilen, sie bedür- 
fen hierzu jedoch der Zustimmung des Aufsichts- 
rates. Bei der Führung der Geschäfte haben sie 
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu un- 
terstützen. 
 
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haften  
der Gesellschaft gegenüber jedoch als Gesamt- 
schuldner. Sie haben sich über die Angelegenhei- 
ten der Gesellschaft zu unterrichten und über 
wichtige Fragen der Geschäftsführung gemein- 
sam zu beraten. Jeder Geschäftsführer/jede Ge- 
schäftsführerin ist berechtigt, die Bücher, Belege,  
Schriftstücke und Niederschriften der Gesell- 
schaft einzusehen. 
 
§ 3 
Vertretung der Gesellschaft 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen ver- 
treten die Gesellschaft gerichtlich und außerge- 
richtlich. Die Art der Vertretung, die Abgabe von 
Willenserklärungen und die Zeichnung der Ge- 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung können die Ge- 
schäfte unter sich aufteilen, sie bedürfen hierzu j e- 
doch der Zustimmung des Aufsichtsrates. Bei der 
Führung der Geschäfte haben sie zusammenzuarbei- 
ten und sich gegenseitig zu unterstützen. 
 
 
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung haften der Ge- 
sellschaft gegenüber jedoch als Gesamtschuldner. 
Sie haben sich über die Angelegenheiten der Gesell-
schaft zu unterrichten und über wichtige Fragen der  
Geschäftsführung gemeinsam zu beraten. Jeder Ge- 
schäftsführer/jede Geschäftsführerin ist berechtigt , 
die Bücher, Belege, Schriftstücke und Niederschrif-
ten der Gesellschaft einzusehen. 
 
 
§ 3 
Vertretung der Gesellschaft 
 
(1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft ge- 
richtlich und außergerichtlich. Die Art der Vertret ung, 
die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeich- 
nung der Gesellschaft richten sich, auch im Falle d er

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
sellschaft richten sich, auch im Falle der Vertei- 
lung der Geschäfte auf die Geschäftsführer/Ge- 
schäftsführerinnen, ausschließlich nach den 
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. 
Mündliche Willenserklärungen sind ausdrücklich 
im Namen der Gesellschaft abzugeben und 
schriftlich zu bestätigen. 
 Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ord- 
nungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte län- 
ger als eine Woche verhindert, so ist dem Mitglied 
des Aufsichtsrates, das den Vorsitz innehat, hier- 
von Mitteilung zu machen. Die wechselseitige 
Vertretung bei vorübergehender Verhinderung o- 
der Urlaub regeln die Mitglieder der Geschäfts- 
führung untereinander. 
 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen dürfen  
in Angelegenheiten der Gesellschaft eine für sie 
selbst gewinnbringende Tätigkeit nicht überneh- 
men oder ausführen. Nebentätigkeiten sind vom 
Aufsichtsrat zu genehmigen. 
 
 
 
 
Verteilung der Geschäfte auf die Geschäftsfüh- 
rer/Geschäftsführerinnen, ausschließlich nach den 
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Mündli- 
che Willenserklärungen sind ausdrücklich im Namen 
der Gesellschaft abzugeben und schriftlich zu bestä - 
tigen. 
 
 Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ord- 
nungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte länger 
als eine Woche verhindert, so ist dem Mitglied des 
Aufsichtsrates, das den Vorsitz innehat, hiervon Mi t- 
teilung zu machen. Die wechselseitige Vertretung be i 
vorübergehender Verhinderung oder Urlaub regeln 
die Mitglieder der Geschäftsführung untereinander. 
 
 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen in A nge- 
legenheiten der Gesellschaft eine für sie selbst ge - 
winnbringende Tätigkeit nicht übernehmen oder aus- 
führen. Nebentätigkeiten sind vom Aufsichtsrat zu 
genehmigen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
 
 
§ 4 
Erteilung von Vollmachten 
 
(1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäfts- 
stelle der Gesellschaft an sichtbarer Stelle aus- 
gehängt werden. Dabei ist anzugeben, in welcher 
Weise der/die Bevollmächtigte für die Gesell- 
schaft handschriftlich zeichnet. 
 
(2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t 
erteilt werden. 
 
(3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ge-
schäftsführer/Geschäftsführerinnen nicht von ih- 
rer Verantwortung. 
 
 
§ 5 
Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschäftsführung 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft 
gegenseitig zu unterrichten und über wichtige 
 
 
§ 4 
Erteilung von Vollmachten 
 
(1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäftsstelle  
der Gesellschaft an sichtbarer Stelle ausgehängt 
werden. Dabei ist anzugeben, in welcher Weise 
der/die Bevollmächtigte für die Gesellschaft hand- 
schriftlich zeichnet. 
 
(2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t er- 
teilt werden. 
 
(3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ge-
schäftsführung nicht von ihrer Verantwortung. 
 
 
 
§ 5 
Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschäftsführung 
 
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich über 
die Angelegenheiten der Gesellschaft gegenseitig zu

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
Fragen der Geschäftsführung gemeinsam zu be- 
raten. Zu diesem Zweck ist jeder Geschäftsfüh- 
rer/jede Geschäftsführerin berechtigt, die Bücher, 
Belege, Schriftstücke und Niederschriften der Ge- 
sellschaft einzusehen. 
 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind 
 
gehalten, regelmäßig gemeinsame Sitzungen ab- 
zuhalten, insbesondere bei folgenden Angelegen- 
heiten: 
 
 1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die 
nach dem Gesellschaftsvertrag dem Auf- 
sichtsrat vorzulegen sind 
 1.2 Vorbereitung der Gesellschafter- 
                     versammlung 
 1.3 Erwerb von Grundstücken 
 1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbeson- 
dere die Vergabe von Bauarbeiten 
 1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten 
sowie die Übernahme von Bürgschaften und 
das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten 
 1.6 Bautenkontrolle und Überwachung des sons- 
tigen Grundbesitzes 
unterrichten und über wichtige Fragen der Ge- 
schäftsführung gemeinsam zu beraten. Zu diesem 
Zweck ist jedes Mitglied der Geschäftsführung be- 
rechtigt, die Bücher, Belege, Schriftstücke und Nie - 
derschriften der Gesellschaft einzusehen. 
 
(2) Die Geschäftsführung ist gehalten, regelmäßig g e- 
meinsame Sitzungen abzuhalten, insbesondere bei 
folgenden Angelegenheiten: 
 
 
 1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die 
nach dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichts- 
rat vorzulegen sind 
 1.2 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung 
  
              1.3 Erwerb von Grundstücken 
 1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbesondere 
die Vergabe von Bauarbeiten 
 1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten so- 
wie die Übernahme von Bürgschaften und das 
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten 
              1.6 Bautenkontrolle und Überwachung d es sonsti- 
gen Grundbesitzes

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
 1.7 Durchführung von größeren Instandset- 
zungsarbeiten 
 1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei 
grundsätzlicher Bedeutung 
 1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtsstreitig- 
keiten 
 1.10  Aufstellung von Jahresabschlüssen und an- 
derer Zwischenabschlüsse, für alle in der 
Gesellschaft durchgeführten Prüfungen so- 
wie deren Ergebnisse 
 1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitneh- 
mern 
 1.12 der Betriebsorganisation. 
 
 
 Sind bei mehreren Geschäftsführern/Geschäfts- 
führerinnen die Geschäfte nach Geschäftsberei- 
chen aufgeteilt, so ist bei allen gerichtlichen und  
außergerichtlichen Angelegenheiten die Mitwir- 
kung desjenigen Geschäftsführers/derjenigen 
Geschäftsführerin erforderlich, in dessen/deren 
Geschäftsbereich die Angelegenheit fiel (s. auch 
Vertretungsregelung § 3 Abs. 1 dieser Geschäfts- 
ordnung).  
 
 1.7 Durchführung von größeren Instandsetzungsar- 
beiten 
 1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei 
grundsätzlicher Bedeutung 
              1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtss treitigkeiten 
 
 1.10 Aufstellung von Jahresabschlüssen und anderer  
Zwischenabschlüsse, für alle in der Gesellschaft 
durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergeb- 
nisse 
 1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern 
 
 1.12 der Betriebsorganisation. 
 
 
 Sind bei mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung  
die Geschäfte nach Geschäftsbereichen aufgeteilt, 
so ist bei allen gerichtlichen und außergerichtlich en 
Angelegenheiten die Mitwirkung desjenigen Mitglieds  
der Geschäftsführung erforderlich, in dessen Ge- 
schäftsbereich die Angelegenheit fiel (s. auch Ver-
tretungsregelung § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsord- 
nung).

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber 
treffen, ob über die Sitzungen der Geschäftsfüh- 
rung Niederschriften anzufertigen sind, aus de- 
nen die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungs- 
ergebnis sowie Ort und Datum der Sitzung her- 
vorgehen. 
 
 
§ 6 
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
dem Aufsichtsrat auf Verlangen jede gewünschte 
Auskunft über die Belange der Gesellschaft zu er- 
teilen. Sie hat an den Sitzungen des Aufsichtsra- 
tes und auf Verlangen auch seiner Ausschüsse 
teilzunehmen. 
 Die Sitzungsangelegenheiten sind von den Ge- 
schäftsführern/Geschäftsführerinnen vorzuberei- 
ten und die gefassten Beschlüsse auszuführen. 
 Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Be- 
schlüsse haben die Geschäftsführer/Geschäfts- 
führerinnen unverzüglich dem Gesellschafter mit- 
zuteilen. 
 
(3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber tref fen, 
ob über die Sitzungen der Geschäftsführung Nieder- 
schriften anzufertigen sind, aus denen die gefasste n 
Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis sowie Ort 
und Datum der Sitzung hervorgehen. 
 
 
 
§ 6 
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat 
 
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf V er- 
langen jede gewünschte Auskunft über die Belange 
der Gesellschaft zu erteilen. Sie hat an den Sitzun - 
gen des Aufsichtsrates und auf Verlangen auch sei- 
ner Ausschüsse teilzunehmen. 
 
              Die Sitzungsangelegenheiten sind von der Ge- 
schäftsführung vorzubereiten und die gefassten Be- 
schlüsse auszuführen. 
 Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Be- 
schlüsse hat die Geschäftsführung unverzüglich dem 
Gesellschafter mitzuteilen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen kön- 
nen unter Angabe von Zweck und Grund die Ein- 
berufung einer Sitzung des Aufsichtsrates vom 
Vorsitzenden/der Vorsitzenden verlangen, wenn 
es im Interesse der Gesellschaft erforderlich er- 
scheint. 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Geschäftsführung kann unter Angabe von Zwec k 
und Grund die Einberufung einer Sitzung des Auf- 
sichtsrates vom Mitglied, das den Vorsitz innehat 
verlangen, wenn es im Interesse der Gesellschaft er - 
forderlich erscheint. 
(3) Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz u nd 
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen der Zu-
stimmung des Aufsichtsrates. Der Katalog der zu- 
stimmungspflichtigen Geschäfte kann gemäß den 
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages durch Be- 
schluss der Gesellschafterversammlung ergänzt oder 
geändert werden. 
(4) Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss vo n 
Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pacht-, Miet- und 
Leasingverträgen) wird die Grenze auf einen Betrag 
von 100.000 € jährlich oder für eine Dauer von über  
10 (zehn) Jahren festgelegt (vgl. § 8 Abs.  d) des 
Gesellschaftsvertrages). 
(5) Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze auf 
einen Betrag von 3.000 € jährlich festgelegt, sowei t 
es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Be- 
wirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 g) des Gesell- 
schaftsvertrages).

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertra- 
ges oder auf Beschluss des Aufsichtsrates die 
Einberufung der Gesellschafterversammlung vor- 
zuschlagen. 
 
(6) Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Ab-
schluss von Vergleichen, bedürfen der Zustimmungs- 
pflicht, wenn ein Betrag von 100.000 € überschritte n 
wird. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die  
Höhe des Streitwertes maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 i ) 
des Gesellschaftsvertrages). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Geschäftsführung hat nach den Bestimmungen 
des Gesellschaftsvertrages oder auf Beschluss des 
Aufsichtsrates die Einberufung der Gesellschafter- 
versammlung vorzuschlagen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(2) Sie haben gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die 
Gesellschafterversammlung vorzubereiten und 
die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
und des Gesellschaftsvertrages gefassten Be- 
schlüsse der Gesellschafterversammlung ohne 
schuldhaftes Zögern auszuführen.  
 
 
§ 8 
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten 
und sonstigen grundstücksgleichen Rechten 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
bei Rechtsgeschäften mit einem Betrag über  
50.000 € die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 
4 des Gesellschaftsvertrages zu beachten. 
 
(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u 
berichten. 
 
(3) Für die Aufnahme von Darlehen 50.000 € gilt § 1 0 
Abs. 1 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages. 
 
(2) Sie hat gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Gese ll- 
schafterversammlung vorzubereiten und die im Rah- 
men der gesetzlichen Bestimmungen und des Gesell- 
schaftsvertrages gefassten Beschlüsse der Gesell- 
schafterversammlung ohne schuldhaftes Zögern aus- 
zuführen.  
 
 
§ 8 
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten 
und sonstigen grundstücksgleichen Rechten 
 
(1) Die Geschäftsführung hat bei Rechtsgeschäften m it 
einem Betrag über 250.000 € die Bestimmungen des 
§ 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages zu beach- 
ten. 
 
(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u be- 
richten. 
 
(3) Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen übe r 
250.000 € gilt § 8 Abs. 2 f) des Gesellschaftsvertr a- 
ges.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(4) Für die Gewährung von Restkaufgeldern und 
sonstigen Darlehen über 50,000 € gilt § 10 Abs. 1 
Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages  
 
 
§ 9 
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen 
 
(1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb e- 
rin bei der Beschaffung von Liefer-, Dienst- und 
Bauleistungen die einschlägigen Vorschriften des 
öffentlichen Vergabewesens zu beachten.  
 
(2) Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages in Ver- 
bindung mit der Allgemeinen Geschäftsanweisung 
entscheidet 
 
1.1 der Vergabeausschuss des Aufsichtsrats über 
Aufträge, die eine Auftragssumme von 50.000 
Euro bei Bautätigkeiten und 25.000 Euro bei Be- 
schaffung von Liefer- und Dienstleistungen über- 
schreiten, 
1.2 der Geschäftsführer bis zu einer Auftragssumme 
von 50.000 Euro bei Bauaufträgen und bis zu 
25.000 Euro bei Beschaffung von Liefer- und 
 
 
 
 
 
§ 9 
Bautätigkeit 
 
(1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb erin 
bei der Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Baulei s- 
tungen die einschlägigen Vorschriften des öffentli-
chen Vergabewesens zu beachten.  
 
(2) Soweit Baumaßnahmen und Vergaben der Be- 
schlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen, hat 
die Geschäftsführung zur Beratung in der Aufsichts-
ratssitzung folgende Unterlagen vorzulegen: 
 
 2.1 Entwurf der Bauplanung 
 2.2 Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und 
die Wirtschaftlichkeitsberechnung 
 
(3) Nach Ausschreibung der Gewerke entscheidet der 
Vergabeausschuss bei Vorliegen der Voraussetzun- 
gen des § 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
Dienstleistungen, wobei Bauaufträge über 25.000 
Euro im Einzelfall dem Vergabeausschuss des 
Aufsichtsrats nachrichtlich mitzuteilen sind, 
1.3 der Geschäftsführer unabhängig vom Auftrags- 
wert über Vergaben, die als Geschäft der laufen- 
den Verwaltung der Substanzerhaltung dienen. 
(3)          Nähere Regelungen trifft die Vergabean weisung 
              für den Geschäftsführer über die Besc haffung 
              von Liefer. Dienst- und Bauleistungen . 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nach Anhörung der Geschäftsführung über die Zu- 
stimmung zur Auftragsvertrage an die einzelnen Fir-
men, soweit die Auftragssumme den Betrag von 
250.000 € überschreitet. 
 
(4) In Abwicklung der Instandhaltungs- und Modernis ie- 
rungsvorhaben beschließt der Vergabeausschuss 
über die Zustimmung zur Vergabe der einzelnen Ge- 
werke wie bei Neubauvorhaben, unter Beachtung von 
§ 8 Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages. 
 
(5)  Stellt die Geschäftsführung bei der Durchführu ng der 
laufenden Arbeiten fest, dass erhebliche Verzöge- 
rungen und Baukostenüberschreitungen eintreten, 
hat sie unverzüglich den Aufsichtsrat zu unterricht en. 
 
 
(6) Die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträg e 
über mehr als 100.000 € sind dem Vergabeausschuss 
nachrichtlich mitzuteilen. 
 
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen im Hinblick auf b e- 
triebsnotwendige Anschaffungen, die nicht der Er- 
satzbeschaffung dienen, entscheidet ebenfalls der 
Vergabeausschuss bei Ausgaben, die den Betrag von 
50.000 € überschreiten.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 10 
                               Vermietung und Instandhaltung 
 
(1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen 
sind die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu 
ergangenen Richtlinien einzuhalten.  
 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und 
die von ihr beauftragten Personen haben darauf 
hinzuwirken, dass die Immobilien der Gesell- 
schaft sich in ordnungsgemäßem und verkehrssi- 
cherem Zustand befinden und gegen Dritte, die 
aus vertragswidrigem Verhalten entstanden sein, 
zu verfolgen. 
 
 
 
(8) Interne Regelungen zur Auftragsvergabe von Lief er-
, Dienst- und Bauleistungen durch Mitarbeitende wer - 
den von der Geschäftsleitung im Rahmen des § 4 die-
ser Geschäftsordnung getroffen. Dabei sind die in 
dieser Geschäftsordnung festgelegten Höchstbe- 
träge zu beachten. 
 
 
§ 10 
Vermietung und Instandhaltung 
 
(1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen sind  
die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergan- 
genen Richtlinien einzuhalten.  
 
(2) Die Geschäftsführung und die von ihr beauftragt en 
Personen haben darauf hinzuwirken, dass die Immo- 
bilien der Gesellschaft sich in ordnungsgemäßem 
und verkehrssicherem Zustand befinden. Die Ge- 
schäftsführung verfolgt Ansprüche gegen Dritte un- 
abhängig von deren Ursprung und Umfang.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
 
§ 11 
Betreuungstätigkeit 
 
Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen  Be- 
treuungstätigkeit für Dritte ist die Zustimmung des  Auf- 
sichtsrates erforderlich. Bei Betreuungstätigkeiten  für ei- 
nen der Gesellschafter ist die Zustimmung nicht erf order- 
lich. 
 
 
§ 12 
Versicherungen 
 
 
Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen schließen die 
notwendigen Gebäude- und Haftpflichtversicherungen ab. 
Sie hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Zweckm äßig- 
keit des Umfangs und der Höhe der abgeschlossenen V er- 
sicherungen zu überwachen. 
 
 
 
 
 
 
§ 11 
Betreuungstätigkeit 
 
Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen  Betreu- 
ungstätigkeit für Dritte ist die Zustimmung des Auf sichtsrates 
erforderlich. Bei Betreuungstätigkeiten für einen d er Gesell- 
schafter ist die Zustimmung nicht erforderlich. 
 
 
 
§ 12 
Versicherungen 
 
Die Geschäftsführung schließt die notwendigen Gebäu de- und 
Haftpflichtversicherungen ab. Sie hat im Rahmen ihr er Sorg- 
faltspflicht die Zweckmäßigkeit des Umfangs und der  Höhe der 
abgeschlossenen Versicherungen zu überwachen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
§ 13 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Mit dem Wirtschaftsplan haben die Geschäftsfüh-
rer/Geschäftsführerinnen dem Aufsichtsrat einen 
Stellenplan und eine Stellenübersicht vorzulegen. 
 
 
(2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß 
auszulasten. 
 
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates – wenn an- 
sonsten kein zuständiger Personalausschuss ge- 
bildet ist bedarf  
 
3.1 die Vermehrung von Stellen 
3.2 die Neueinstellung und Ersatzeinstellung, Höher - 
gruppierung und Umgruppierung ab Gruppe  
 
(4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu  
Gruppe 11 TVöD sowie alle entsprechenden Stel- 
len nach dem TVöD sowie über Umgruppierungen 
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 
Gruppe 11 TVöD können die Geschäftsführer/Ge- 
schäftsführerinnen selbständig vornehmen. 
 
§ 13 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Mit dem Wirtschaftsplan hat die Geschäftsführun g 
dem Aufsichtsrat einen Stellenplan und eine Stellen - 
übersicht vorzulegen. 
 
(2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß aus zu- 
lasten. 
 
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, vor be- 
haltlich der Bildung eines hierfür zuständigen Pers o- 
nalausschusses, die im § 8 Abs. 2 a), b) und c) des  
Gesellschaftsvertrages genannten Personalmaßnah- 
men. 
 
 
 
(4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu  
Gruppe 13 TVöD sowie alle entsprechenden Stellen 
nach dem TVöD sowie über Umgruppierungen bei 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu Gruppe 13 
TVöD kann die Geschäftsführung selbständig vor- 
nehmen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs - 
vereinbarungen für die bei der Gesellschaft Be- 
schäftigten sollen sich an dem Tarifvertrag für 
den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Stadt  
Münster jeweils geltenden Fassung orientieren. 
 
 
§ 14 
Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen 
 
Die Niederschlagung, der Erlass oder die Ausbuchung  von 
der Gesellschaft zustehenden Forderungen oder die A bän- 
derung von Verträgen, sofern die Änderung wirtschaf tlich 
dem Erlass einer Forderung entspricht, bedarf für d en 
Fall, dass die Forderung im Einzelfall 30.000 € übe rsteigt, 
der Zustimmung des Aufsichtsrates. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs ver- 
einbarungen für die bei der Gesellschaft Beschäftig - 
ten sollen sich an dem Tarifvertrag für den öffentl i- 
chen Dienst (TVöD) in der für die Stadt Münster je-
weils geltenden Fassung orientieren. 
 
 
§ 14 
Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen 
 
Der Erlass oder die Ausbuchung von der Gesellschaft  zu- 
stehenden Forderungen oder die Abänderung von Vertr ägen, 
sofern die Änderung wirtschaftlich dem Erlass einer  Forde- 
rung entspricht, bedarf für den Fall, dass die Ford erung im 
Einzelfall 50.000 € (netto) übersteigt, der Zustimm ung des 
Aufsichtsrates.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
§ 15 
Ablage 
 
(1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes 
haben die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen 
die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und 
die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen ein- 
zuhalten. 
 
(2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or - 
gane sind gesondert zu führen. 
 
 
§ 16 
Zahlungsverkehr 
 
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
für die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse 
und etwaiger Nebenkassen zu sorgen und eine si- 
chere Aufbewahrung der Geldbestände zu bewir- 
ken. Wegen der Erteilung und des Ausganges von 
Kassenvollmachten wird auf § 4 Abs. (1) dieser 
Geschäftsordnung verwiesen. 
 
§ 15 
Ablage 
 
(1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes hat 
die Geschäftsführung die gesetzlichen Bestimmun- 
gen zu beachten und die handelsrechtlichen Aufbe- 
wahrungsfristen einzuhalten. 
 
 
(2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or gane 
sind gesondert zu führen. 
 
  
§ 16 
Zahlungsverkehr 
 
(1) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße  
Führung der Hauptkasse und etwaiger Nebenkassen 
zu sorgen und eine sichere Aufbewahrung der Geld- 
bestände zu bewirken. Wegen der Erteilung und des 
Ausganges von Kassenvollmachten wird auf § 4 die- 
ser Geschäftsordnung verwiesen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
(2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen 
und täglich zu verbuchen. Zahlungen sind weitge- 
hend bargeldlos zu erledigen. 
 
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben 
zu überwachen, dass die Kassen- und Überwei- 
sungsbelege erst nach Prüfung ihrer sachlichen 
und rechnerischen Richtigkeit angewiesen wer- 
den. Sie müssen mit dem Namenszug der bestell- 
ten Anweisungsberechtigten versehen sein. 
 
(4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten 
sind regelmäßig mit den erteilten Kontoauszügen 
abzustimmen. 
 
 
§ 17 
Rechnungswesen 
 
(1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung, 
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie 
die Planungsrechnung (Vorschaurechnung).  
 
(2) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind 
verpflichtet, die erforderlichen Geschäftsbücher 
(2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen u nd 
täglich zu verbuchen. Zahlungen sind weitgehend 
bargeldlos zu erledigen. 
 
(3) Die Geschäftsführung hat zu überwachen, dass di e 
Kassen- und Überweisungsbelege erst nach Prüfung 
ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ange - 
wiesen werden. Sie müssen mit dem Namenszug der 
bestellten Anweisungsberechtigten versehen sein. 
 
 
(4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten si nd 
regelmäßig mit den erteilten Kontoauszügen abzu- 
stimmen. 
 
 
§ 17 
Rechnungswesen 
 
(1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung, den  
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die Pla- 
nungsrechnung (Vorschaurechnung).  
 
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die erfo rderli- 
chen Geschäftsbücher anzulegen und sie nach den

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
anzulegen und sie nach den Grundsätzen ord- 
nungsmäßiger Buchführung laufend zu führen. 
Die Buchhaltung ist so zu gliedern, dass aus ihr 
die Vermögens- und Ertragsverhältnisse ein- 
wandfrei ersichtlich sind. 
 Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die 
Aufstellung des Inventars und des Jahresab- 
schlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
Bei dem jährlich aufzustellenden Lagebericht sind 
die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages im § 
6 Abs. 6 und 7 zu beachten. 
 
(3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere 
der Bauerstellung und der Parkraumbewirtschaf- 
tung sowie der Bewirtschaftung der gewerblichen 
Objekte, sollen im Rechnungswesen so erfasst 
werden, dass sie gesondert dargestellt werden 
können. 
 
 
 
 
 
 
 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung laufend 
zu führen. Die Buchhaltung ist so zu gliedern, dass  
aus ihr die Vermögens- und Ertragsverhältnisse ein-
wandfrei ersichtlich sind. 
 
 Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die Auf- 
stellung des Inventars und des Jahresabschlusses 
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei dem jähr-
lich aufzustellenden Lagebericht sind die Vorschrif - 
ten des Gesellschaftsvertrages im § 10 zu beachten.
 
 
 
(3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere der 
Bauerstellung und der Parkraumbewirtschaftung so- 
wie der Bewirtschaftung der gewerblichen Objekte, 
sollen im Rechnungswesen so erfasst werden, dass 
sie gesondert dargestellt werden können.

Anlage 2 zur Vorlage V/0086/2024 
§ 18 
Prüfung der Gesellschaft 
 
Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe des Beschluss es 
des Aufsichtsrates jährlich den Abschlussprüfer zu beauf- 
tragen. Sie hat für die Prüfung die notwendigen Unt erlagen 
bereit zu halten und unaufgefordert den Prüfern zur  Verfü- 
gung zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat sie  die 
sich daraus ergebenden Notwendigkeiten umzusetzen. 
*************** 
 
§ 18 
Prüfung der Gesellschaft 
 
Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der Beschlüss e der 
Gesellschafterversammlung (nach Vorbefassung im Auf sichts- 
rat) jährlich den Abschlussprüfer zu beauftragen. S ie hat für 
die Prüfung die notwendigen Unterlagen bereit zu ha lten und 
unaufgefordert den Prüfern zur Verfügung zu stellen . Nach Ab- 
schluss der Prüfung hat sie die sich daraus ergeben den Not- 
wendigkeiten umzusetzen. 
***************

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

15137 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0086/2024 
GESCHÄFTSORDNUNG 
FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG 
___________________________________________________ ___ 
 
 
der 
 
 
Westfälische Bauindustrie GmbH 
Engelstr. 49, 48143 Münster 
 
____________________________ 
 
 
 
in der Fassung des Beschlusses 
der Gesellschafterversammlung 
vom

2  
§ 1 
Aufgabenkreis 
 
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sellschaft nach den 
gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag , den Beschlüs- 
sen der Organe der Gesellschaft und dieser Geschäft sordnung. 
 
(2) Sie hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgf alt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes / einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden und 
die kommunalpolitische Zielsetzung der Gesellschaft  zu berücksichti- 
gen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsleitung  sind in angemes- 
senen Grenzen zu halten. 
 
 
§ 2 
Verteilung der Geschäfte bei mehreren  
Geschäftsführern /Geschäftsführerinnen 
 
(1) Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach § 5 des Gesellschafts- 
vertrages. 
 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung können die Geschäfte unter sich 
aufteilen, sie bedürfen hierzu jedoch der Zustimmun g des Aufsichtsra- 
tes. Bei der Führung der Geschäfte haben sie zusamm enzuarbeiten und 
sich gegenseitig zu unterstützen. 
 
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung haften der Gesellschaft gegenüber 
jedoch als Gesamtschuldner. Sie haben sich über die  Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu unterrichten und über wichtige Fragen der Ge- 
schäftsführung gemeinsam zu beraten. Jeder Geschäft sführer/jede Ge- 
schäftsführerin ist berechtigt, die Bücher, Belege,  Schriftstücke und 
Niederschriften der Gesellschaft einzusehen.

3  
§ 3 
Vertretung der Gesellschaft 
 
(1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außerge- 
richtlich. Die Art der Vertretung, die Abgabe von W illenserklärungen 
und die Zeichnung der Gesellschaft richten sich, au ch im Falle der Ver- 
teilung der Geschäfte auf die Geschäftsführer/Gesch äftsführerinnen, 
ausschließlich nach den Bestimmungen des Gesellscha ftsvertrages. 
Mündliche W illenserklärungen sind ausdrücklich im N amen der Gesell- 
schaft abzugeben und schriftlich zu bestätigen. 
 Ist ein Mitglied der Geschäftsführung an der ordnu ngsmäßigen Wahr- 
nehmung der Geschäfte länger als eine Woche verhind ert, so ist dem 
Mitglied des Aufsichtsrates, das den Vorsitz inneha t, hiervon Mitteilung 
zu machen. Die wechselseitige Vertretung bei vorübe rgehender Verhin- 
derung oder Urlaub regeln die Mitglieder der Geschä ftsführung unter- 
einander. 
 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen in A ngelegenheiten der Ge- 
sellschaft eine für sie selbst gewinnbringende Täti gkeit nicht überneh- 
men oder ausführen. Nebentätigkeiten sind vom Aufsi chtsrat zu geneh- 
migen. 
 
 
§ 4 
Erteilung von Vollmachten 
 
(1) Kassenvollmachten müssen in der Geschäftsstelle  der Gesellschaft an 
sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Dabei ist anzu geben, in welcher 
Weise der/die Bevollmächtigte für die Gesellschaft handschriftlich 
zeichnet. 
 
(2) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmach t erteilt werden. 
 
(3) Die Erteilung einer Vollmacht entbindet die Ges chäftsführung nicht von 
ihrer Verantwortung.

4  
§ 5 
Gemeinsame Besprechungen von Mitgliedern der Geschä ftsführung 
 
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich über die Angelegen- 
heiten der Gesellschaft gegenseitig zu unterrichten  und über wichtige 
Fragen der Geschäftsführung gemeinsam zu beraten. Z u diesem Zweck 
ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt,  die Bücher, Belege, 
Schriftstücke und Niederschriften der Gesellschaft einzusehen. 
 
(2) Die Geschäftsführung ist gehalten, regelmäßig g emeinsame Sitzungen 
abzuhalten, insbesondere bei folgenden Angelegenhei ten: 
 
 1.1 Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die na ch dem Gesell- 
schaftsvertrag dem Aufsichtsrat vorzulegen sind 
 1.2 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung 
 1.3 Erwerb von Grundstücken 
 1.4 Durchführung von Bauvorhaben, insbesondere die  Vergabe von 
Bauarbeiten 
 1.5 Aufnahme von Darlehen, Zwischenkrediten sowie die Übernahme 
von Bürgschaften und das Eingehen von Wechselverbin dlichkeiten 
 1.6 Bautenkontrolle und Überwachung des sonstigen Grundbesitzes 
 1.7 Durchführung von größeren Instandsetzungsarbei ten 
 1.8 Abschluss von Versicherungsverträgen bei grund sätzlicher Bedeu- 
tung 
 1.9 Wichtige Steuerfragen und Rechtsstreitigkeiten  
 1.10 Aufstellung von Jahresabschlüssen und anderer  Zwischenab- 
schlüsse, für alle in der Gesellschaft durchgeführt en Prüfungen 
sowie deren Ergebnisse 
 1.11 Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern 
 1.12 der Betriebsorganisation. 
 
 Sind bei mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung  die Geschäfte 
nach Geschäftsbereichen aufgeteilt, so ist bei alle n gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten die Mitwirkung d esjenigen Mit- 
glieds der Geschäftsführung erforderlich, in dessen  Geschäftsbereich 
die Angelegenheit fiel (s. auch Vertretungsregelung  § 3 Abs. 1 dieser 
Geschäftsordnung).

5  
 
(3) Der Aufsichtsrat kann Bestimmungen darüber tref fen, ob über die Sit- 
zungen der Geschäftsführung Niederschriften anzufer tigen sind, aus 
denen die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungserge bnis sowie Ort 
und Datum der Sitzung hervorgehen. 
 
 
 
§ 6 
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat 
 
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf V erlangen jede ge- 
wünschte Auskunft über die Belange der Gesellschaft  zu erteilen. Sie 
hat an den Sitzungen des Aufsichtsrates und auf Ver langen auch seiner 
Ausschüsse teilzunehmen. 
 Die Sitzungsangelegenheiten sind von der Geschäfts führung vorzube- 
reiten und die gefassten Beschlüsse auszuführen. 
 Gesetzes- und gesellschaftsvertragswidrige Beschlü sse hat die Ge- 
schäftsführung unverzüglich dem Gesellschafter mitz uteilen. 
 
(2) Die Geschäftsführung kann unter Angabe von Zwec k und Grund die 
Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates vom Mi tglied, das den 
Vorsitz innehat verlangen, wenn es im Interesse der  Gesellschaft er- 
forderlich erscheint. 
 
(3) Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz u nd im Gesellschafts- 
vertrag vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufs ichtsrates. Der 
Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte kann g emäß den Best- 
immungen des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss  der Gesell- 
schafterversammlung ergänzt oder geändert werden. 
   
(4) Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss vo n Dauerschuldverhält- 
nissen (z.B. Pacht-, Miet- und Leasingverträgen) wi rd die Grenze auf 
einen Betrag von 100.000 € jährlich oder für eine D auer von über 10 
(zehn) Jahren festgelegt (vgl. § 8 Abs.  d) des Ges ellschaftsvertrages).

6  
(5) Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze auf einen Betrag von 
3.000 € jährlich festgelegt, soweit es sich nicht u m geschäftsübliche 
Spenden und Bewirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 g)  des Gesellschafts- 
vertrages). 
(6) Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abs chluss von Verglei- 
chen, bedürfen der Zustimmungspflicht, wenn ein Bet rag von 100.000 
€ überschritten wird. Für die Betragsgrenze ist der  Betrag über die 
Höhe des Streitwertes maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 i ) des Gesellschafts- 
vertrages). 
 
 
§ 7 
Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Geschäftsführung hat nach den Bestimmungen des Gesellschafts- 
vertrages oder auf Beschluss des Aufsichtsrates die  Einberufung der 
Gesellschafterversammlung vorzuschlagen. 
 
(2) Sie hat gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Gese llschafterversamm- 
lung vorzubereiten und die im Rahmen der gesetzlich en Bestimmungen 
und des Gesellschaftsvertrages gefassten Beschlüsse  der Gesellschaf- 
terversammlung ohne schuldhaftes Zögern auszuführen .  
 
 
§ 8 
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurech ten 
und sonstigen grundstücksgleichen Rechten 
 
(1) Die Geschäftsführung hat bei Rechtsgeschäften m it einem Betrag über 
250.000 € die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 e) des Ge sellschaftsver- 
trages zu beachten. 
 
(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Preisgestaltung z u berichten. 
 
(3) Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen übe r 250.000 € gilt § 
8 Abs. 2 f) des Gesellschaftsvertrages.

7  
 
§ 9 
Bautätigkeit 
 
(1) Die Gesellschaft hat als öffentliche Auftraggeb erin bei der Beschaffung 
von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen die einschlä gigen Vorschriften 
des öffentlichen Vergabewesens zu beachten.  
 
(2) Soweit Baumaßnahmen und Vergaben der Beschlussf assung des Auf- 
sichtsrates unterliegen, hat die Geschäftsführung z ur Beratung in der 
Aufsichtsratssitzung folgende Unterlagen vorzulegen : 
 
 2.1 Entwurf der Bauplanung 
 2.2 Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und die  
  Wirtschaftlichkeitsberechnung 
 
(3) Nach Ausschreibung der Gewerke entscheidet der Vergabeausschuss 
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 e)  des Gesellschafts- 
vertrages nach Anhörung der Geschäftsführung über d ie Zustimmung 
zur Auftragsvertrage an die einzelnen Firmen, sowei t die Auftrags- 
summe den Betrag von 250.000 € überschreitet. 
 
(4) In Abwicklung der Instandhaltungs- und Modernis ierungsvorhaben be- 
schließt der Vergabeausschuss über die Zustimmung z ur Vergabe der 
einzelnen Gewerke wie bei Neubauvorhaben, unter Bea chtung von § 8 
Abs. 2 e) des Gesellschaftsvertrages. 
 
(5)  Stellt die Geschäftsführung bei der Durchführu ng der laufenden Arbei- 
ten fest, dass erhebliche Verzögerungen und Baukost enüberschreitun- 
gen eintreten, hat sie unverzüglich den Aufsichtsra t zu unterrichten. 
 
(6) Die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträg e über mehr als 
100.000 € sind dem Vergabeausschuss nachrichtlich m itzuteilen. 
 
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen im Hinblick auf b etriebsnotwendige An- 
schaffungen, die nicht der Ersatzbeschaffung dienen , entscheidet 
ebenfalls der Vergabeausschuss bei Ausgaben, die de n Betrag von 
50.000 € überschreiten.

8  
 
(8) Interne Regelungen zur Auftragsvergabe von Lief er-, Dienst- und Bau- 
leistungen durch Mitarbeitende werden von der Gesch äftsleitung im 
Rahmen des § 4 dieser Geschäftsordnung getroffen. D abei sind die in 
dieser Geschäftsordnung festgelegten Höchstbeträge zu beachten. 
 
 
 
§ 10 
Vermietung und Instandhaltung 
 
(1) Bei der Vermietung von gewerblichen Räumen sind  die gesetzlichen 
Bestimmungen und die dazu ergangenen Richtlinien ei nzuhalten.  
 
(2) Die Geschäftsführung und die von ihr beauftragt en Personen haben da- 
rauf hinzuwirken, dass die Immobilien der Gesellsch aft sich in ord- 
nungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand befinden.  Die Ge- 
schäftsführung verfolgt Ansprüche gegen Dritte unab hängig von deren 
Ursprung und Umfang. 
 
 
§ 11 
Betreuungstätigkeit 
 
Zur Übernahme der finanziellen und/oder technischen  Betreuungstätigkeit für 
Dritte ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erford erlich. Bei Betreuungstätig- 
keiten für einen der Gesellschafter ist die Zustimm ung nicht erforderlich. 
 
 
§ 12 
Versicherungen 
 
Die Geschäftsführung schließt die notwendigen Gebäu de- und Haftpflichtversi- 
cherungen ab. Sie hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspfli cht die Zweckmäßigkeit des 
Umfangs und der Höhe der abgeschlossenen Versicheru ngen zu überwachen.

9  
§ 13 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Mit dem W irtschaftsplan hat die Geschäftsführun g dem Aufsichtsrat ei- 
nen Stellenplan und eine Stellenübersicht vorzulege n. 
 
(2) Das Personal der Gesellschaft ist sachgemäß aus zulasten. 
 
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, vor behaltlich der  
 Bildung eines hierfür zuständigen Personalausschus ses, die im  
 § 8 Abs. 2 a), b) und c) des Gesellschaftsvertrage s genannten 
 Personalmaßnahmen. 
 
(4) Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen bis zu  Gruppe 13 TVöD so- 
wie alle entsprechenden Stellen nach dem TVöD sowie  über Umgrup- 
pierungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis  zu Gruppe 13 TVöD 
kann die Geschäftsführung selbständig vornehmen. 
 
(5) Allgemeine Gehaltsregelungen, wie z.B. Betriebs vereinbarungen für 
die bei der Gesellschaft Beschäftigten sollen sich an dem Tarifvertrag 
für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die S tadt Münster jeweils 
geltenden Fassung orientieren. 
 
 
§ 14 
Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen 
 
Der Erlass oder die Ausbuchung von der Gesellschaft  zustehenden Forderun- 
gen oder die Abänderung von Verträgen, sofern die Ä nderung wirtschaftlich 
dem Erlass einer Forderung entspricht, bedarf für d en Fall, dass die Forderung 
im Einzelfall 50.000 € (netto) übersteigt, der Zust immung des Aufsichtsrates.

10  
§ 15 
Ablage  
 
(1) Über Organisation und Führung des Schriftgutes hat die Geschäftsfüh- 
rung die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die handels- 
rechtlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten. 
 
(2) Die Niederschriften über die Tätigkeiten der Or gane sind gesondert zu 
führen. 
 
 
§ 16 
Zahlungsverkehr 
 
(1) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße  Führung der 
Hauptkasse und etwaiger Nebenkassen zu sorgen und e ine sichere Auf- 
bewahrung der Geldbestände zu bewirken. W egen der E rteilung und 
des Ausganges von Kassenvollmachten wird auf § 4 di eser Geschäfts- 
ordnung verwiesen. 
 
(2) Die Kassenvorgänge sind laufend aufzuzeichnen u nd täglich zu verbu- 
chen. Zahlungen sind weitgehend bargeldlos zu erled igen. 
 
(3) Die Geschäftsführung hat zu überwachen, dass di e Kassen- und Über- 
weisungsbelege erst nach Prüfung ihrer sachlichen u nd rechnerischen 
Richtigkeit angewiesen werden. Sie müssen mit dem N amenszug der 
bestellten Anweisungsberechtigten versehen sein. 
 
(4) Die Bank-, Sparkassen- und Postscheck-Konten si nd regelmäßig mit 
den erteilten Kontoauszügen abzustimmen. 
 
 
§ 17 
Rechnungswesen 
  
(1) Das Rechnungswesen umfasst die Buchführung, den  Jahresabschluss 
und den Lagebericht sowie die Planungsrechnung (Vor schaurechnung).

11  
 
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die erfo rderlichen Geschäftsbü- 
cher anzulegen und sie nach den Grundsätzen ordnung smäßiger Buch- 
führung laufend zu führen. Die Buchhaltung ist so z u gliedern, dass aus 
ihr die Vermögens- und Ertragsverhältnisse einwandf rei ersichtlich 
sind. 
 Für die Handhabung der Buchhaltung sowie die Aufst ellung des Inven- 
tars und des Jahresabschlusses gelten die gesetzlic hen Bestimmun- 
gen. Bei dem jährlich aufzustellenden Lagebericht s ind die Vorschriften 
des Gesellschaftsvertrages im § 10 zu beachten. 
 
(3) Die Kosten der Betriebsleistungen insbesondere der Bauerstellung und 
der Parkraumbewirtschaftung sowie der Bewirtschaftu ng der gewerbli- 
chen Objekte, sollen im Rechnungswesen so erfasst w erden, dass sie 
gesondert dargestellt werden können. 
 
 
§ 18 
Prüfung der Gesellschaft 
 
Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der Beschlüss e der Gesellschafterver- 
sammlung (nach Vorbefassung im Aufsichtsrat) jährli ch den Abschlussprüfer zu 
beauftragen. Sie hat für die Prüfung die notwendige n Unterlagen bereit zu halten 
und unaufgefordert den Prüfern zur Verfügung zu ste llen. Nach Abschluss der 
Prüfung hat sie die sich daraus ergebenden Notwendi gkeiten umzusetzen. 
***************

Anlage A

1408 Zeichen

Anlage A zur V/0086/2024 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster ist mit 1 % der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Westfälische Bauin-
dustrie GmbH (WBI); die 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt, die Stadtwerke Münster GmbH, 
hält 99 % des Gesellschaftskapitals. Gemäß § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der WBI ist 
die Gesellschafterversammlung zuständig für die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für 
die Geschäftsführung. 
Änderungsvorschlag im Zuge der Anpassung an den im letzten Jahr geänderten Gesellschafts-
vertrag und zur Aktualisierung/Erhöhung der Wertgrenzen zur flexibleren Handlungsmöglichkeit 
der Geschäftsführung (alte Grenzen von 2005) bis zu denen ohne Genehmigung des Aufsichtsra-
tes durch die Geschäftsführung gehandelt werden kann. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH zur entspre-
chenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
k.A: 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

Beschlussvorlage

3187 Zeichen

V/0086/2024 
V/0086/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Westfälische Bauindustrie GmbH - Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.02.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertretungen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver-
sammlung der Westfälische Bauindustrie GmbH (WBI) werden ermächtigt, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
Die Neufassung der „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) der der WBI“ ge-
mäß Anlage 1 wird beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der WBI hat keine Auswirkungen auf 
den Haushalt der Stadt Münster.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist mit 1 % der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der WBI; die 100%-ige Toch-
tergesellschaft der Stadt, die Stadtwerke Münster GmbH, hält 99 % des Gesellschaftskapitals.  Ge-
mäß § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der WBI ist die Gesellschafterversammlung zuständig für 
die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF). 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
13.02.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Gericke 
Telefon: 492-2014 
GerickeH@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0086/2024 
Die bisherige “Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen“ datiert vom 
02.11.2005 und wurde letztmalig im Jahr 2019 an die damalige Rechtslage im Hinblick auf Vergaben 
angepasst.   
 
Der Schwerpunkt der aktuellen Neufassung der GO GF liegt auf der Zusammenarbeit der Geschäfts-
führung mit dem Aufsichtsrat und der Festlegung von Wertgrenzen für zustimmungspflichtige Ge-
schäfte. Zudem wird eine Anpassung an den im Jahr 2022 novellierten Gesellschaftervertrag vorge-
nommen, flankiert von weiteren redaktionellen Anpassungen. 
Der so definierte Kompetenzrahmen ist so ausgerichtet, dass einerseits die Geschäftsführung sach-
gerecht und effizient Entscheidungen treffen kann und andererseits dem Aufsichtsgremium eine aus-
reichende Steuerung und Kontrolle möglich ist. So bedürfen wesentliche Rechtsgeschäfte grundsätz-
lich der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. eines Ausschusses des Aufsichtsrates. Gerade im Hin-
blick auf laufende Bauvorhaben ist eine Anpassung der Beträge auf Grund der allgemeinen Preisstei-
gerungen der letzten 18 Jahre und dies insbesondere im Bausektor sinnvoll, um eine flexiblere Ge-
schäftsführungstätigkeit zu ermöglichen.  
 
Der Aufsichtsrat der WBI hat am 23.11.2023 über die Änderung der Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsführung beraten und beschlossen, der Gesellschafterversammlung die Annahme der Neufas-
sung zu empfehlen.  
 
 
 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Westfälische Bauindustrie GmbH 
(neu)  
Anlage 2 Synopse: Neue „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“ und bisherige „Allge-
meinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen der WBI“

Beratungsverlauf (3)

20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Engelstraße 49

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0086/2024
Typ
Vorlagen
Datum
07.02.2024
Erstellt
29.01.2024 16:27