Mandari Insight

V/0723/2024

Strukturelle Weiterentwicklung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)

Vorlagen 04.11.2024

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Anlage 2_Satzungsentwurf NWL - reduzierte Satzungsänderung

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Ablauf- und Zeitplanung

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Ansehen

Anlage 3_Synopse Satzungentwurf NWL

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Anlage 2_Satzungsentwurf NWL - reduzierte Satzungsänderung

37071 Zeichen

14.10.2024 
Neue Satzung NWL  
 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt das Ziel einer ausreichenden 
und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordi-
nierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen 
(SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet sicherzustellen. 
Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nah-
verkehrs in der Region aktiv unterstützen und u.a. dafür Sorge tragen, dass die dazu 
gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss -/Zuständigkeitsbereich umgesetzt 
und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen den weiteren Ausbau des 
Verkehrssystems fördern.  
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im Zweckver-
bandsgebiet belegenen ÖSPV -Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 1. Fall (derzeit der 
Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxters sowie die kreisfreien Städte 
und Landkreise mit Ausnahme der Landkreise Paderborn und Höxter) bilden gemein-
sam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art.  2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007. 
 
§ 1 
Name und Sitz 
(1)  Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. 
(2)  Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverba nd Mobilität Ruhr-Lippe (nachfol-
gend ZRL), Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), Verkehrs-
verbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), Zweckverband Nahverkehrs-
verbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) und Zweckverband Personennah-
verkehr Westfalen-Süd (nachfolgend ZWS). 
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV -Aufgabenträger 
nach § 3 Abs. 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von

14.10.2024 
entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GKG NRW sind, können 
sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich- rechtlicher Vereinbarung an-
schließen. 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
Das Gebiet des Zweckverbands ( Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der 
kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gü-
tersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbe-
cke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf, das 
sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt. Werden die Grenzen von Mitglieds-
gebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so 
werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. 
 
§4 
Aufgaben 
(1)  Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „ Planung, Organisation und Ausge-
staltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV )“ § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG 
NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Abs. 
3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölke-
rung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im 
Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-
Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gem. Art. 2 lit. m) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat darüber hinaus in Zusammenarbeit mit 
dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Ver-
kehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf 
die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landeswei-
ten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beför-
derungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Di-
gitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und Betriebssysteme und 
ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Aus-
gestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden 
Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.  
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder 
und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der 
Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse lie-
genden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit.

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(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahr-
zeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu 
beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbeson-
dere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen 
Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 
ÖPNVG zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde 
anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für 
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, 
sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satz 1 ist der 
Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie 
Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Ei-
senbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzuneh-
men. Der Zweckverband wirkt gegenüber  allen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam ge-
wirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und 
marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. 
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach § 3 
Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung weitere Aufgaben 
auf den Zweckverband im Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV -Aufgabenträger berüh-
ren, mit diesen zusammen. 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung 
von Einrichtungen, (Zweck -)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen 
und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben 
der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahr-
nehmung und Durchführung der Aufgaben gem. Abs. 3 Satz 2 errichtet der Zweck-
verband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
(9)  Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trä-
gers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
 
§ 5  
Organe des Zweckverbandes 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvor-
steher.

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§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands 
und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.  
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch 
die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren Wahlzeit aus ihrer 
Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
gewählt. Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für 
den Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertreter eines Verbands-
mitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
 Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt 6 Monate nach dem 
Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW 
(KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsver-
sammlung. 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweck-
verbandes ist verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzuneh-
men; der Verbandsvorsteher und die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind 
berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.  
Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Abs. 2 beigetreten sind, haben 
ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbands-
versammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung 
mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS und der ZVM 
11 Vertreter, der nph 6 Vertreter. 
(5) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum 
Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. 
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammen-
schließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Wei-
sungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Zweck-
verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach 
§ 113 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktionsbildung uneingeschränkt vor-
rangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern der 
Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion gibt sich zu Beginn der jeweili-
gen Wahlperiode ein Fraktionsstatus.  
(7) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Ver-
bandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen

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entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter 
Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online-Sitzungen). 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten 
des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung 
die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des 
NWL begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenhei-
ten vorzubehalten oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält.  
Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 
3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband beschäftigten Beamten.  
Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und kann weitere Aus-
schüsse sowie einen Ältestenrat bilden und Entscheidungen an die Ausschüsse 
delegieren. 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegen-
heiten unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits - und Zustimmungs-
erfordernisse: 
a)  die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zu-
stimmung aller Mitgliedsverbände), 
b)  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmä-
ßigen Stimmen), 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungs-
mäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
f)  Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegen-
standes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen) ; Wesentliche Veränderungen 
oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stim-
men/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände). 
g)  Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNVG (2/3 der satzungs-
mäßigen Stimmen) 
h)  Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung 
und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der sat-
zungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände),

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i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorste-
hers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) 
k)  Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Höhergruppierung des 
Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stim-
men) 
l)  Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans ein-
schließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen), 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen), 
n)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände), 
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften 
und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
p)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsge-
sellschaften zu entsendenden Vertreter des Zweckverbandes in entspre-
chender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Organe und Be-
teiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen),  
(3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Orga-
nen und Ausschüssen der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des Zweckver-
bands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 114a Abs. 7 
Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NRW). 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung die sie mit 2/3 Mehr-
heit der satzungsmäßigen Stimmen beschließt. In ihr sind insbesondere das Ver-
fahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Geheimhaltung wett-
bewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderun-
gen insb. an die Her -/Sicherstellung der Öffentlichkeit – auch die Möglichkeit zur 
Durchführung von digitalen Sitzungen zu regeln.

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(5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für 
die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der 
zum Abschluss des Vergabever fahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die 
Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahl-
kriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres 
regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses, die die Ver bandsver-
sammlung mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen beschließt. 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Abs. 
5 weitere Ausschüsse sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. 
(7)  Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im Sinne der Satzung werden die 
Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung ent-
sprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach 
§ 8 Abs. 1 dieser Satzung. 
 
§ 8  
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer 
einer Kommunalwahlperiode einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsit-
zende, so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. Bei der Wahl des Vorsit-
zenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Abs. 2 
Sätze 2 bis 6 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsord-
nung.  
 Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter während einer Wahl-
periode aus der Verbandsversammlung aus, ist der Nachfolger für den Rest der 
Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt ent-
sprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung. 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, 
wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stim-
men eine geheime Abstimmung beschließt. 
(2)  Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und 
beruft sie jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der 
Vorlagen ein. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unver-
züglich nachzureichen. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsit-
zenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem dem Verbandsvorste-
her. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindes-
tens 10 Werk tage liegen, wobei der Tag der Absendung d er Einladung und der 
Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In eiligen Fällen kann der

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Vorsitzende die Ladungsfrist auf 7 Kalendertage abkürzen. Hierauf ist in der Ein-
ladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(3)  Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, ein Mitgliedsver-
band oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhand-
lungsgegenstände verlangen. 
(4) Zu der konstituierenden Sitzung einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin am-
tierende 
 Vorsitzende der Verbandsversammlung ein, zu der jeweils ersten Sitzung 
nach der Neubildung der Zweckverbandsversammlung lädt sodann der neue Vor-
sitzende der Verbandsversammlung oder einer seiner zwei Stellvertreter ein. 
 
§ 9  
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist 
und mehr als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung 
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit 
derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese 
Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesen-
den Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf 
diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.  
Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln voll-
zogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. 
Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden 
höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in die-
ser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entschei-
det das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
(4) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der Verbandsversammlung einstim-
mig zu fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten 
einzelner Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der 
Vertreter der betroffenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in dessen Ge-
biet Vertragsleistungen erbracht werden.

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(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem seinem Ver-
treter zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich ge-
genüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche 
Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erho-
ben, gilt die Niederschrift als genehmigt. 
(6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsver-
sammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung 
nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst 
erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – 
mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen 
sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu-
legen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, 
soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstan-
den sind. 
(7) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutzgesetz NRW (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonde-
rer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Ent-
scheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren ge-
mäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Ver-
bandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden er-
klären. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
(1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher seiner Verbandsmitglieder auf Vorschlag eines Mitgliedsver-
bandes für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, jedoch höchstens für 
die Dauer des Hauptamtes des jeweils Gewählten bzw. die Dauer seines Amtes 
als Verbandsvorsteher des ihn entsendenden Mitgliedzweckverbands (vgl. Abs. 2), 
abhängig davon welches als erstes endet, einen Verbandsvorsteher und vier Stell-
vertreter, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vor-
schlagsrecht nach Satz 1 steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in 
folgender zeitlicher Reihenfolge zu: 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“) 
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) 
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)

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− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) 
 Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kom-
munalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge 
erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden 
Stellvertreter. 
Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher vorzu-
schlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvorstehers vor, 
bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach 
Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der 
in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht.  Näheres regelt die Geschäftsord-
nung des/der Verbandsvorsteher(in).  
(2)  Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet jeweils vorzeitig 
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl 
oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils ent-
sendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes in-
folge einer Wahl gemäß § 65 Abs. 1 GO NRW bzw. § 44 Abs. 1 der KrO NRW oder 
eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt, Abwahl etc.), üben sie ihr Amt nach Ablauf 
der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbands-
vorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus.  
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann -  wenn es nach Art und Umfang der 
wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist -  die Verbandsversammlung be-
schließen einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher zu bestellen. Als hauptamtli-
cher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche 
Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschrei-
ben. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 5 Jahre. Er ist in das Beamten-
verhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf 
Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen und den Sit-
zungen etwa gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. Abweichend von den Absätzen 
1 und 2 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers nur ein Stellvertre-
ter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung aus seiner Mitte gewählt. Das 
in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht eines Mitgliedsverbände für den Stellver-
treter entfällt. § 8 Abs. 1 und §7 Abs. 7 der Satzung gelten entsprechend. 
(4) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorste-
hers ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den 
Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung. 
(5) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung 
des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssat-
zung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der 
von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweck-
verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung

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im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des 
NWL sind.  
(6)  Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher und 
dem stellvertretenden Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit genügt gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 GkG die Unterschrift des Ver-
bandsvorstehers oder die seines stellvertretenden Verbandsvorstehers. In diesem 
Fall ist unverzüglich die Genehmigung der Verbandsversammlung zu dieser Erklä-
rung verbunden mit der Zustimmung zu der Feststellung, dass ein Fall äußerster 
Dringlichkeit vorlag, einzuholen. 
(7)  Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher (Abs. 1 und 2) bedient sich zur Erledigung 
seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh-
rers sowie die Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer 
werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.  
 Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung und entsprechen-
der Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 
Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
(8) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des 
Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
(9) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverban-
des. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. 
 
 
§ 11  
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen 
und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höher-
gruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten ent-
scheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als 
Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur 
selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 übertragen hat. Näheres hierzu be-
stimmt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsfüh-
rung. 
 
§ 12 
Beirat

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(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der beratende Funktion für den Ver-
bandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – dem Geschäftsführer ausübt. Im Rah-
men dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen 
Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informa-
tionsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern so-
wie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbands-
mitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmit-
glied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsen-
denden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitglieds-
verbände. Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teil-
zunehmen. 
(2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persön-
lich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch 
den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands 
vertreten lassen.  
(3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Bei-
rates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungstermi-
nen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Ver-
bandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt 
durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die 
Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Still-
schweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätig-
keit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitglieds-
zweckverbands.  
 
§ 13  
Finanzierung  
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. 
Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Auf-
wendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus dem ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
Fördermitteln (insb. § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV  erzielten bzw. den 
den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der 
Verkehrsverträgen dem NWL zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurroga-
ten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem 
Zweckverband entweder als SPNV -Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW 
und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen 
zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des

14.10.2024 
Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahn-
verkehrs-unternehmen zur Finanzierung des SPNV -Leistungsangebots sowie der 
eigenen Aufwendungen ausreichen.  
 Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die 
Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungs-
angebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach 
Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 19 GkG NRW erhe-
ben.  
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauscha-
lierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird 
diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, 
Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahn-
unternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht 
zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband eine Umlage auf 
der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach 
dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
(2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwen-
dungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen 
Zugkilometer p.a. ermöglichen.  
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
(1) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gilt die Verordnung über die 
Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungsähnli-
chen Einrichtungen (JAP DVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verbandsver-
sammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung 
für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammen-
arbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung ei-
nes Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüfungsgesellschaf t regelt eine von der Ver-
bandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
(2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht 
dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckver-
band und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu.

14.10.2024 
 
§ 16  
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind eh-
renamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teil-
nahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der 
Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gre-
mien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 
GkG NRW sowie der NWL-Entschädigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung 
und ggf. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung 
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) in der jeweils geltenden 
Fassung gewährt werden.  
Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Ar-
beitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, 
an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teil-
nahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird.  
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten 
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale. 
Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher gemäß § 10 Ab-
satz 3.  
(3) Das Nähere zur Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung und ihrer 
Stellvertreter sowie des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertre-
ter regelt die NWL- Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung 
beschließt. 
 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
Soweit diese Satzung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden 
die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der je-
weils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
 
§ 18  
Öffentliche Bekanntmachung 
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung in 
ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bekanntmachungen des 
Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. 
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen

14.10.2024 
bekannt zu machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist vorbehaltlich besonderer 
gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des Ge-
genstandes bekannt-zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt. 
 
§ 19  
Vorzeitiges Ausscheiden 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband 
möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündi-
gung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das 
ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstan-
denen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Be-
teiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 
 
§ 20  
Auflösung des Zweckverbandes 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, 
die Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweck-
verbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendun-
gen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, 
bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen 
Aufwendungen über.  
(3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitglieder steht ein Vorkaufs-
recht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, 
nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen 
wollen. 
 
§ 21 
Inkrafttreten 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentli-
chen Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung 
Arnsberg in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden 
sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.

Anlage 1 zum Satzungsentwurf

Anlage A

2008 Zeichen

Anlage A zur V/0723/2024 
Kurzüberblick 
Die Vorlage gibt einen Sachstandsbericht mit der angepassten Vorgehensweise und Zeitplanung 
bis September 2025 zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL. Sie beinhaltet die Begründung 
zur Satzungsänderung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe gem. Anlage 2 als ers-
ten Schritt zur Weiterentwicklung der Strukturen des NWL. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
3 Bausteine zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL: 
 
1. Baustein: Verwaltungsstrukturreform 2018-2020 
   Herausforderungen des Marktes wurden mit der Strukturdiskussion in den Jahren 
  2018-2020 herausgearbeitet und mündeten in einer Verwaltungsstrukturreform.  
  Ziel: Überleitung aller für den NWL arbeitenden Personalen in ein Abteilungs- 
  modell. Die Änderung politischer Entscheidungsstrukturen wurde zunächst  
  zurückgestellt. 
 
2. Baustein: Organisationsgutachten / Beseitigung von personellen Engpässen 2021/2022/2023 
   Das Organisationsgutachten prüfte nochmals die Herausforderungen des Marktes 
  mit den personellen und ablauforganisatorischen Sachständen. Engpässe wurden 
  herausgearbeitet und die Empfehlung des Gutachters von +28 Personale in 2023 
  weitgehend aufgebaut. Schon dort stand fest: Die Überprüfung der politischen  
  Entscheidungsstrukturen / Organisationsform für einen Mobilitätsverbund soll 2024 
  erfolgen. 
3. Baustein: Anpassung der Organisationsform mit schlagkräftigen Entscheidungsstrukturen 
   Am 7. Dezember 2023 hat die NWL-Verbandsversammlung den Beschluss für das 
  Projekt „Strukturelle Weiterentwicklung“ 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Aufrechterhaltung und Verbesserungen der Verbandstrukturen zur Sicherung eines gutes SPNV-
Angebotes und damit Stärkung des Umweltverbundes

Beschlussvorlage

11321 Zeichen

V/0723/2024 
V/0723/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Strukturelle Weiterentwicklung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt den Sachstandsbericht mit der angepassten Vorgehensweise 
und Zeitplanung bis September 2025 zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL zur Kenntnis 
(Anlage 1). 
 
2. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Satzungsänderung des Zweckverbandes Nahverkehr 
Westfalen-Lippe gem. Anlage 2 als ersten Schritt zur Weiterentwicklung der Strukturen des NWL 
zu. 
 
3. Der Rat der Stadt Münster mandatiert seine entsandten VertreterInnen in den Verbandsver-
sammlungen des Mitgliedszweckverbandes ZVM sowie des NWL, der Vorgehensweise (Anlage 
1) sowie der Satzung des NWL (Anlage 2) zuzustimmen. 
 
4. Der Rat der Stadt Münster entsendet noch zu benennende VertreterInnen in die Steuerungs-
gruppe HVB (Hauptverwaltungsbeamte) und Facharbeitskreise zur inhaltlichen und aufgabenori-
entierten Ausgestaltung des NWL als Mobilitätsverbund sowie die Vorbereitung der Umsetzung 
der Strukturreform (Phase 2). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zunächst keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
19.11.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schmelter 
Telefon: 492-6500 
Schmelter@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0723/2024 
Begründung: 
 
Ausgangssituation 
 
Im Prozessverlauf der Beteiligung über die strukturelle Weiterentwicklung des NWL wurden auf unter-
schiedlichen Ebenen (Ausschüsse, Gespräche, Arbeitsgruppen der Kreise/kreisfreien Städte sowie 
Informationsveranstaltung der Mitgliedszweckverbände und des NWL) Fragen aufgenommen, beant-
wortet und in die Fortentwicklung der Satzung des NWL übersetzt. Eine beschlussreife Satzungsän-
derung für den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe wurde entsprechend der Zeitplanung so-
dann in die Verbandsversammlung am 27. September 2024 des NWL zur Initiierung der finalen Be-
schlussfassungsreihenfolge der 
 
 Kreise/kreisfreien Städte im Nov./Dezember-Sitzungsblock, der 
 Mitgliedszweckverbände im Sondersitzungsblock Januar 2025 und des 
 NWL im Sondersitzungsblock Januar 2025 
 
eingebracht. 
 
In dieser Verbandsversammlung des NWL wurde nach Diskussion eine angepasste Vorgehensweise 
verabschiedet. Grundsätzlich wird an der Weiterentwicklung des NWL sowie der Gründung einer 
Tochtergesellschaft als AöR festgehalten. 
 
Die zuletzt vorgelegte Zielsatzung sieht die Übertragung von Aufgaben auf die noch auszugestalten-
de Tochtergesellschaft vor. Zu diesem Zeitpunkt liegt jedoch weder die konkrete Ausgestaltung der 
Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen noch die Satzung der Tochtergesellschaft vor, da die Er-
arbeitung zeitlich erst nach Beschlussfassung der Zielsatzung vorgeseh en ist. Daher wurde seitens 
einiger Kreisverwaltungen der Wunsch geäußert, einen Zwischenschritt zur Entwicklung der Satzung 
des NWL vorzunehmen. 
 
So soll zunächst die Ausgestaltung der Tochtergesellschaft (AöR) erfolgen, um dann spätestens im 
September 2025 ein Paket aus (der bereits im Entwurf vorliegenden, aber noch nicht politisch final 
abgestimmten) Zielsatzung des Zweckverbandes NWL und der beschlussreifen Satzung der AöR zur 
Beschlussfassung zu bringen.  
 
In diesem Zusammenhang wird daher von der politischen Ebene des NWL gewünscht, die Ablaufpla-
nung in Bezug auf den neuen Zwischenschritt anzupassen und in Phase I zunächst eine „kleine“ Sat-
zungsanpassung ohne Trägerwechsel vorzunehmen.  
 
Herleitung der Beschlussfassung 
 
A. Ablauf- und Zeitplanung 
 
Die Ablauf- und Zeitplanung wurde vor diesem Hintergrund angepasst: 
 
Phase I: „kleine“ Änderung der Satzung des Zweckverbandes NWL 
Phase II: Vorbereitung der Strukturreform 
Phase III: Umsetzung der Strukturreform 
 
Eine Zeit- und Ablaufplanung liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei. 
 
Auf die einzelnen Phasen wird nunmehr näher eingegangen: 
 
Phase 1:  
 
Änderung der vorhandenen Satzung des Zweckverbandes NWL nur in den nachfolgenden Punkten

- 3 - 
V/0723/2024 
i. Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers,  
ii. Schaffung der Rahmenbedingungen für einen internen Betreiber inkl. Bildung einer Gruppe 
von Behörden 
iii. Ermöglichung von Fraktionsbildung 
iv. kleinere Anpassungen und Klarstellungen (z. B. digitale Sitzungen etc.)  
 
Hinweis: Alle Änderungen sind konsensual auch Gegenstand der Zielzweckverbandssatzung. Diese 
Punkte lassen einen zeitlichen Aufschub jedoch nicht zu und müssen daher in der bisherigen Satzung 
schon jetzt zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 
 
Phase 2: 
 
Phase 2 bereitet die Strukturreform inkl. der Ausgestaltung der Satzung der AöR unter Beteiligung der 
künftigen Träger (Kreise / kreisfreie Städte) vor. Am Ende von Phase II entsteht somit ein Beschluss-
paket aus Zielsatzung des Zweckverbandes NWL und Satzung der AöR, aus dem das Zusammen-
wirken, die Entscheidungs- und Informationswege sowie die Beteiligungen hervorgehen. 
 
Hier ist hervorzuheben, dass die Beschlussfassungen der Kreise und kreisfreien Städte in den letzten 
Sitzungen der laufenden Wahlperiode vorgesehen sind. 
 
1. Verabschiedung der Zielsatzung des Zweckverbandes NWL bis September 2025 mit der  
i. Kopplung der Trägerschaft an die Kreise/kreisfreien Städte (Entkopplung von den Mit-
gliedszweckverbänden),  
ii. Implementierung einer Tochtergesellschaft und  
iii. Übertragung von Aufgaben 
iv. etc. 
 
2. Verabschiedung der Satzung der AöR inkl. Gründungsbeschluss. 
 
Die Erarbeitung in dieser Phase wird durch verschiedene Beteiligungsformate begleitet, die die der-
zeitigen und künftigen Träger des NWL einbezieht. Hierauf wird unter Punkt C eingegangen. 
 
Währenddessen findet die Ausschreibung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers sowie die konti-
nuierliche Abstimmung mit der Bezirksregierung statt. 
 
Nach Beschlussfassung der Satzungen kann der Trägerwechsel angezeigt werden und der Geneh-
migungsprozess bei der Bezirksregierung starten. Die AöR -Gründungsvorbereitungen erfolgen suk-
zessive. Sobald alle Genehmigungen vorliegen wird die Gründung der AöR vorgenommen.  
 
Sichergestellt ist, dass die Verwaltung des NWL in engem Austausch mit den künftigen Trägern die-
sen Prozess koordiniert und erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt. 
 
Phase 3: 
 
Phase 3 startet nach der Kommunalwahl. Erfahrungsgemäß ist eine Zeitspanne von 6 Monaten bis 
zur Konstituierung der Gremien des NWL zu rechnen. Diese schließt daher nach der Konstituierung 
der Gremien der Kreise und kreisfreien Städte, vsl. in Q1 2026 an. Bis dahin sind die „alten“ Gremi-
enmitglieder des NWL im Amt. 
 
Nach Konstituierung der Gremien des NWL erfolgt die Transformation der NWL AöR. 
 
B. Beschlussfassung der kleinen Satzung NWL (Phase 1) 
 
Wie in Kapitel A Phase 1 dargestellt, sollen auf Wunsch der politischen Ebene des NWL die dort auf-
geführten Punkte vorgezogen werden, so dass eine kleine Satzungsanpassung des NWL erforderlich 
wird.

- 4 - 
V/0723/2024 
 
Vor diesem Hintergrund liegt nunmehr als Anlage 2 die „kleine“ Satzung des Zweckverbandes NWL 
zur Beschlussfassung vor. 
 
Der Anlage können die Änderungen ggü. der derzeit gültigen Satzung entnommen werden. Daneben 
befinden sich Erläuterungen zu den Änderungsgründen (insbes. auch die Fragestellung, warum die 
Bildung einer Gruppe von Behörden formal notwendig ist). 
An dieser Stelle soll explizit darauf hingewiesen werden, dass mit der Schaffung der formalen Mög-
lichkeit zur Übernahme eines internen Betreibers, lediglich ein zusätzlicher Lösungsweg für aktuelle 
und künftige Risikobewältigungen geschaffen wird 
. 
Es ist IMMER ein eigenständiger Beschluss mit entsprechender Befassung erforderlich, um einen 
konkreten Fall zu initiieren. 
 
C. Beteiligungsformate 
 
In Projektphase 2 soll die inhaltliche und aufgabenorientierte Ausgestaltung des NWL als Mobilitäts-
verbund sowie die Vorbereitung der Umsetzung der Strukturreform erfolgen.  
 
Diesbezüglich ist ein transparenter Prozess aller Betroffenen im Rahmen geeigneter Beteiligungsfor-
mate erforderlich: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Derzeit erfolgen die inhaltlichen Vorbereitungen der NWL Verwaltung zur Schaffung von Unterlagen, 
die als Grundlagen für die Befassung und Weiterentwicklung in den Arbeitsgruppen dienen sollen. 
Nach Beschlussfassung der „kleinen“ Satzung sollen Lenkungs-/Steuerkreis und Arbeitsgruppen star-
ten: 
 
 
  
 
In diesem Zusammenhang ist eine Benennung der VertreterInnen der Kreise und kreisfreien Städte 
erforderlich.  
 
Beteiligungsformate 
Lenkungskreis 
 Rolle: Formulierung von Arbeitsaufträgen, Festlegung der strategischen Leitplanken, 
Rolle als Multiplikatoren in die politischen Gremien  
 Teilnehmende: Fraktionsvorsitzende VV, Vorsitzender der VV, stellvertretender Ver-
bandsvorsteher, GF NWL, neu: GF MZV (Mitgliedszweckverbände) 
Steuerkreis HVB (Hauptverwaltungsbeamte) 
 Rolle: Ausgestaltung von Zielen, Erwartungen, Strukturierung der Aufträge der Fach-
arbeitskreise 
 Teilnehmende: je Kreis/kreisfreier Stadt 1 Person der Verwaltungsleitung (z. B. 
OB/Landräte, Dezernenten, Kämmerer, Kreisdirektoren)  
Facharbeitskreise 
 Rolle: Inhaltliche Ausgestaltung von Aufgaben und Zuständigkeiten  
 Teilnehmende: je Kreis/kreisfreier Stadt 1 SachbearbeiterIn zu ÖPNV -Themen 
(ÖSPV-AT-Rolle), 1 Vertreter MZV  
 + Fortlaufende Information aller Beteiligten inkl. Kreistage und Stadträte

- 5 - 
V/0723/2024 
D. Mandatierung der entsendeten Vertreter der Kreise und kreisfreien Städte 
 
Die Kreise und kreisfreien Städte haben im derzeitigen Strukturmodell ihre VertreterInnen in die Gre-
mien der Mitgliedszweckverbände (MZV) und von dort in den NWL entsandt. Die Zuständigkeit liegt lt. 
ÖPNVG NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, 
dass die Willensbildung der Kreise und kreisfreien Städte 
 
• im Rahmen der Entscheidungen rund um die Strukturentwicklung entsprechend der Zeit- und 
Ablaufplanung (s. Anlage 1) sowie  
• der Entscheidungen in Bezug auf die formalen Änderungen  
 
durch die einzubeziehenden Gremien bei den Mitgliedszweckverbänden sowie der Verbandsver-
sammlung des NWL ankommt. 
 
In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Mandatierung der VertreterInnen der Kreise und 
kreisfreien Städte für die Vertretung in den Gremien der MZV und des NWL erforderlich (siehe Be-
schlusspunkt 3). 
 
Weiteres Vorgehen: 
 
• Gleichlautende Beschlussfassung der kleinen Satzung in den Kreisen und kreisfreien Städten bis 
Mitte Dezember 2024 
• Beschlussfassung der kleinen Satzung in den MZV im Sondersitzungsblock Januar 2025 
• Beschlussfassung der kleinen Satzung im NWL im Sondersitzungsblock Januar 2025 
• Teilnahme am Steuerkreis der HVB sowie der Facharbeitskreise ab Februar 2025 
 
 
in Vertretung 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: Anlage A 
  Anlage 1: Ablauf- und Zeitplanung 
  Anlage 1: Satzungsentwurf NWL – reduzierte Satzungsänderung 
  Anlage 3: Synopse Satzungsentwurf NWL

Anlage 1 - Ablauf- und Zeitplanung

120 Zeichen

Weiterentwicklung der Strukturen des NWL 
 
1 
 
Anlage 1  
Ablauf- / Zeitplanung - Weiterentwicklung der Strukturen NWL

Anlage 3_Synopse Satzungentwurf NWL

65852 Zeichen

Stand 14.10.2024_  
Synopse  
der Satzung Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
 
Satzung NWL 
(Status Quo) 
Neue Fassung Satzung NWL 
(Entwurf) 
 
Begründung / Hinweise 
  
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen- Lippe verfolgt 
das Ziel einer ausreichenden und mit dem öffentlichen 
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) 
koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in 
seinem Zweckverbandsgebiet sicherzustellen. 
 
Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich 
jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur 
Herstellung eines integrierten und aufeinander 
abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv 
unterstützen und u.a. dafür Sorge tragen, dass die dazu 
gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss -
/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung 
der regionalen Verkehrsbeziehungen den weiteren 
Ausbau des Verkehrssystems fördern.  
 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV -
Aufgabenträger und  die im Zweckverbandsgebiet 
belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 1. Fall  
(derzeit der Zweckverband Nahverkehrsverbund 
Paderborn/Höxters sowie die kreisfreien Städte und 
 
 
 
 
Die Gruppe hat keine 
eigenständige inhaltliche 
Funktion. Sie ist eine politische 
Aussage, dass die ÖPNV-AT 
und der SPNV-AT gemeinsam 
für integrierte 
Personenverkehrsdienste 
Sorge tragen wollen. 
 
Hierdurch soll unter 
Berücksichtigung der 
restriktiven Haltung der EU-
Kommission sowie der zu 
Direktvergaben ergangenen 
Rechtsprechung dafür Sorge 
getragen werden, dass ein 
zukünftiges Inhouse-EVU vor 
Ort bestehende ÖPNV-
Direktvergaben nach Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 
(Stichwort: „Reziprozität“ iSv. 
auch nur geringfügigen 
Einflussnahme“ auf ein 
außerhalb des ÖPNV-AT 
tätiges Unternehmen u.a.

Stand 14.10.2024_  
Landkreise mit Ausnahme der Landkreise Paderborn und 
Höxter) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im 
Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 
 
durch z.B. Besetzung der 
Organe der VU [insb. GV oder 
AR, aber auch andere 
Gremien]) nicht negativ 
beeinträchtigen oder sogar 
beschädigen kann. 
 
Keine Veränderung der 
jeweiligen Zuständigkeiten der 
ÖSPV/SPNV-AT 
 
 
§ 1 
 
Name und Sitz 
(1)  Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr 
Westfalen-Lippe (NWL)“. 
(2)  Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
 
 
 
[keine Änderungen vorgenommen] 
 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverbände 
Schienenpersonennahverkehr Ruhr -Lippe, 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland, 
Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe, 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und 
Personennahverkehr Westfalen-Süd.  
 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverb and 
Mobilität Ruhr-Lippe ( nachfolgend ZRL) , 
Zweckverband Mobilität  Münsterland (nachfolgend 
ZVM), Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe 
(nachfolgend VVOWL ), Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph)  und Zweckverband 
Personennahverkehr Westfalen- Süd ( nachfolgend 
ZWS). 
 
 
 
 
 
Anpassung an die aktuelle 
Firmierung der 
Mitgliedszweckverbände 
(MZV)

Stand 14.10.2024_  
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische 
Personen des öffentlichen Rechts , die im 
Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV -
Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 2. Fall ÖPNVG NRW 
oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden 
hoheitlichen Zuständig keiten nach dem GKG NRW 
sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels 
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. 
 
Hierdurch soll rein vorsorglich 
dafür Sorge getragen werden, 
dass ein zukünftiges Inhouse-
EVU vor Ort bestehende 
ÖPNV-Direktvergaben nicht 
unabsichtlich „beschädigt“. 
 
Keine Veränderung der 
jeweiligen Zuständigkeiten der 
ÖSPV/SPNV-AT 
 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der 
kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie der 
Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, 
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, 
Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Gebiet des Zweckverbands ( Verbandsgebiet) 
erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte 
Bielefeld, Hamm, Münster sowie der Kreise Borken, 
Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, 
Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, 
Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna 
und Warendorf , das sich aus der anliegenden Karte 
(Anlage 1) ergibt. Werden die Grenzen von 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich 
Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch 
auch die Verbandsgrenzen geändert. 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung der Satzung 
ohne inhaltliche Änderung 
 
§4 
Aufgabe 
 
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist Aufgabe 
 
§4 
Aufgaben 
 
(1)  Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
 
 
 
 
 
Aktualisierung der Satzung 
ohne inhaltliche Änderung

Stand 14.10.2024_  
des Zweckverbandes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in 
Nordrhein-Westfalen). Er hat darüber hinaus auf eine 
integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung 
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel 
eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes 
Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche 
Beförderungsbedingungen, Produkt - und 
Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein 
übergreifendes Marketing. Der Verband hat darüber 
hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener 
Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden 
Regelungen in die Tarifbestimm ungen des 
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV )“ § 5 Abs. 3 
Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG 
NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Abs. 3 
ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene 
Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu 
gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von 
Behörden im Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV -
Aufgabenträgern integrierte öffentliche 
Personenverkehrsdienste gem. Art. 2 lit. m) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat darüber 
hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen 
Mitgliedern s owie den übrigen Ö SPV-
Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine 
integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung 
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel 
eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes 
Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche 
Beförderungsbedingungen, Produkt - und 
Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein 
übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat 
darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von 
entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken.  
 
 
 
 
 
 
Noch einmal bestätigende 
politische Aussage zu 
„Behördengruppe“ ohne 
inhaltliche Änderungen der 
ÖSPN/ÖPNV-Zuständigkeiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur 
Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gem. 
§ 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner 
Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen 
betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Verband 
wirkt an der Festle gung des im besonderen 
Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen 
Fortschreibung mit.  
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Diese 
Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes 
ein, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen 
und zu veräußern sowie 
Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV -
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband 
hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der 
pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG 
zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband 
ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für 
Investitionsmaßnahmen im besonderen 
Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht 
Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur 
Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gem. 
§ 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner 
Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen 
betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der 
Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im 
besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes 
und dessen Fortschreibung mit.  
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese 
Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes 
ein, SPNV -Fahrzeuge sowie sonstige damit 
zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu 
beschaffen und zu veräußern sowie 
Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV -
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband 
hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der 
pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG 
zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband 
ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für 
Investitionsmaßnahmen im besonderen 
Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht 
Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des 
 
 
 
 
Klarstellende Formulierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Formulierung mit 
Blick auf den Gesamtkomplex 
Inhouse-EVU

Stand 14.10.2024_  
Satz 1 ist der Zweckverband befugt, Direktvergaben an 
vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle 
kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen.  
Der Zweckverband wirkt gegenüber 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein 
bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und 
sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten 
zur Rationalisierung ausgeschöpft und 
marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. 
 
 
 
 
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner 
Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner 
Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach 
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche 
Vereinbarung weitere Aufgaben auf den 
Zweckverband im Einvernehmen mit allen 
Mitgliedsverbänden übertragen. 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren 
des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV -
Aufgabenträger berühren, mit diesen zusammen. 
 
(8) Der Verband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner 
Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, 
Verbänden und Gesellschaften zu beteiligen. 
 
Satz 1 ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie 
Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine 
eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung 
des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der 
Zweckverband wirkt gegenüber  allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein 
bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und 
sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten 
zur Rationalisierung ausgeschöpft und 
marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. 
 
(6)   Der Zweckverband kann sich zur Durchführung 
seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner 
Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach 
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche 
Vereinbarung weitere Aufgaben auf den 
Zweckverband i m Einvernehmen mit allen 
Mitgliedsverbänden übertragen. 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren 
des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV -
Aufgabenträger berühren, mit diesen zusammen. 
 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen 
seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, 
(Zweck-)Verbänden und Gesellschaften des 
öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen  
oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO 
NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu 
 
Klarstellende Formulierung mit 
Blick auf den Gesamtkomplex 
Inhouse-EVU 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Formulierung mit 
Blick auf den Gesamtkomplex 
Inhouse-EVU

Stand 14.10.2024_  
beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der 
Aufgaben gem. Abs. 3 Satz 2 errichtet der 
Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu 
eine Betriebssatzung. 
 
(9)  Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers 
öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rhein redaktionelle 
Klarstellung 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. 
 
 
§ 5  
Organe des Zweckverbandes 
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. 
 
 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den 
Vertretern der Mitgliedsverbände. Die Vertreter 
werden durch die Verbandsversammlungen der 
Mitgliedsverbände für deren Wahlzeit nach den 
Grundsätzen des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit gewählt. Für jedes Mitglied der 
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den 
Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte 
Vertreter eines Mitgliedsverbandes in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung  ist d ie 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.  
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die  
Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für 
deren Wahlzeit aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen 
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
gewählt. Für jeden Vertreter  in der 
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den 
 
 
 
 
 
Rein redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rein redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen 
der Verbandsversammlung teilzunehmen; der 
Verbandsvorsteher und die Geschäftsführer der 
Mitgliedsverbände sind berechtigt, an den Sitzungen 
der Verbandsversammlung teilzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Der Zweckverband SPNV Ruhr -Lippe entsendet 12 
Vertreter, der Zweckverband 
Schienenpersonennahverkehr Zweckverband 
Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe 10 Vertreter, 
Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte 
Vertreter eines Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
 
 Der Amtsantritt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl erfolgt 6 Monate nach dem Wahltag 
der Stichwahl gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen 
mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der 
Geschäftsführer des Zweckverbandes ist verpflichtet, 
an den Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen; der Verbandsvorsteher und die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind 
berechtigt, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen.  
Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische 
Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe 
von Behörden nach § 2 Abs. 2 beigetreten sind, 
haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem 
entsprechenden Beschlus s der 
Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem 
entsandten Vertreter mit beratender Stimme 
teilzunehmen. 
 
(4) Der Z RL entsendet 12 Vertreter, der VVOWL  10 
Vertreter, der ZWS und der ZVM 11 Vertreter, der nph 
6 Vertreter. 
 
 
 
 
 
Auf Basis der Erfahrungen zur 
letzten Konstituierung 
angepasst. Abstimmung, ob 
diese Zeitschiene von den 
Kommunalaufsichten 
akzeptiert wird, erfolgt aktuell 
 
 
 
Änderung auf Grund der 
Einführung der 
Hauptamtlichkeit 
 
 
 
 
 
Folgeänderung, um auch 
kreisangehörigen Städten, die 
sich der „Gruppe von 
Behörden“ anschließen, 
zumindest die Möglichkeit zur 
Teilnahme und Mitsprache in 
den Zweckverbandsver-
sammlungen (ohne 
Stimmrecht) zu ermöglichen 
 
 
Rein redaktionelle Anpassung

Stand 14.10.2024_  
der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen -
Süd Vertreter und der (SPNV) Münsterland 11 
Vertreter, der 6 Zweckverband Nahverkehrsverbund 
Paderborn/Höxter 6 Vertreter. 
 
(4) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die 
sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten 
Vertreter weiter aus.  
 
 
 
 
 
 
(5) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die 
sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten 
Vertreter weiter aus. 
 
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können 
sich zu Fraktionen zusammenschließen. § 56 Absatz 
1 Satz 1 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche 
Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entsendenden 
Zweckverbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach 
§ 113 GO NRW gelten auch im Falle der 
Fraktionsbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine 
Fraktion setzt sich aus mindestens  drei ordentlichen 
Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. 
Jede Fraktion gibt sich zu Beginn der jeweiligen 
Wahlperiode ein Fraktionsstatus.  
 
(7) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und 
Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung 
mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich 
darstellen. Ihre innere Ordnung muss 
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen 
entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz 
oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an die 
tatsächlichen Gegebenheiten 
im NWL

Stand 14.10.2024_  
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung 
von Ausschüssen 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle 
wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes. 
Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder an sich zu 
ziehen, die sie für wesentlich hält. Die 
Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde 
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband 
beschäftigten Beamten . Die 
Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss und kann weitere Ausschüsse 
sowie einen Ältestenrat bilden und 
Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. 
 
 
 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere 
über folgenden Angelegenheiten unter Beachtung der 
jeweils angegebenen Mehrheits - und 
Zustimmungserfordernisse: 
a)  die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände), 
b)  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung 
von Ausschüssen 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle 
wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes , 
sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund 
dieser Satzung die Zuständigkeit des 
Verbandsvorstehers oder eines anderen Grem iums 
des NWL begründet ist . Sie ist berechtigt, sich 
Entscheidungen in allen Angelegenheiten 
vorzubehalten oder an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält.  
Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband 
beschäftigten Beamten.  
Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss und kann weitere Ausschüsse 
sowie einen Ältestenrat bilden und Entscheidungen 
an die Ausschüsse delegieren. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere 
über folgende Angelegenheiten unter Beachtung der 
jeweils angegebenen Mehrheits - und 
Zustimmungserfordernisse: 
a)  die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände), 
b)  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung 
des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ 
Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
f)  Abschluss von Verkehrsverträgen (2/3 der 
satzungsgemäßen Stimmen). Start des 
Verfahrens und Definition des 
Vergabegegenstandes sowie wesentlichen 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände). 
 
 
g)  Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 
5 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) 
h)  Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 
Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände),  
i)  Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der 
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
j)  Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/ 
der Verbandsvorsteherin und der 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung 
des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ 
Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
f)  Abschluss von  Verkehrsverträgen: (2/3 der 
satzungsgemäßen Stimmen).  Start des 
Verfahrens und Definition des 
Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen). sowie w  W esentlichen 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände). 
 
g)  Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 
5 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) 
h)  Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 
Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
i) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des Verbandsvorstehers und des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
k)  Bestellung und Abberufung sowie Beförderung 
bzw. Höhergruppierung des Geschäftsführers/ 
der Geschäftsführerin (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen) 
l)  Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
n)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen 
(Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände), 
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen 
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
p)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers 
und der Geschäftsführung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen) 
k)  Bestellung und Abberufung sowie Beförderung 
bzw. Höhergruppierung des Geschäftsführers/ 
der Geschäftsführerin (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen) 
l)  Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
n)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen 
(Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände), 
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen 
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen 
ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 
Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
p)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers 
und der Geschäftsführung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu 
entsendenden Vertreter des Zweckverbandes 
in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 
4 GO NRW 
(2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in 
den Organen und Gremien von 
Anpassung auf Grund der 
Option einen hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher zu berufen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
unter dem Aspekt „praktisches 
Handling“ 
 
 
 
 
 
Klarstellende Ergänzung vor 
dem Hintergrund „Inhouse-
EVU“

Stand 14.10.2024_  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen 
mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro 
einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der Organe und 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen),  
 
(3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind 
bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen 
der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands an Weisungen der 
Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 114a Abs. 7 
Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NRW). 
 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung die sie mit 2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen beschließt. I n ihr sind 
insbesondere das Verfahren, die Ladungsfrist, die 
Form der Einberufung sowie die Geheimhaltung 
wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter 
Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insb. an 
die Her-/Sicherstellung der Öffentlichkeit – auch die 
Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Sitzungen 
zu regeln. 
 
(5) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen 
mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro 
einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Ergänzung vor 
dem Hintergrund „Inhouse-
EVU“ 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung und 
Aktualisierung der Regelung

Stand 14.10.2024_  
 
 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des 
Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung 
mit 2/3 Mehrheit beschließt.  
 
 
 
 
 
 
(4)  Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im 
Sinne der Satzung – unter Berücksichtigung des 
Ältestenrates – werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der 
Satzung entsprechend angewandt. 
 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des 
Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung 
mit 2/3 Mehrheit 
der satzungsgemäßen Stimmen 
beschließt. 
 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem 
Vergabeausschuss nach Abs. 5 weitere Ausschüsse 
sowie Entscheidungen an die Ausschüsse 
delegieren. 
 
(7)  Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im 
Sinne der Satzung – 
unter Berücksichtigung des 
Ältestenrates – werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der 
Satzung entsprechend angewandt.  Gleiches gilt für 
die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Abs. 1 
dieser Satzung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
§ 8 
Vorsitz, Einberufung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne 
Aussprache für die Dauer ihrer Wahlzeit einen 
Vorsitzenden1 und vier stellvertretende Vorsitzende, 
so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. Bei 
 
§ 8  
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne 
Aussprache für die Dauer einer 
Kommunalwahlperiode einen Vorsitzenden und vier  
stellvertretende Vorsitzende, so dass alle 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
der Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter wird 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und 
beruft sie jeweils schriftlich unter Angabe der 
Tagesordnung ein. Die Aufstellung der Tagesordnung 
erfolgt durch den Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung im Benehmen mit dem 
Geschäftsführer, der sich mit dem Verbandsvorsteher 
abstimmt. Zwischen dem Zugang der Einladung und 
dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. 
In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die 
Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Hierauf ist in 
der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 
Mitgliedsverbände repräsentiert sind . Bei der Wahl 
des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 
67 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 GO NRW gelten 
entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.  
 
 Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei 
Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der 
Verbandsversammlung aus, ist der Nachfolger für den 
Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 
50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung  der 
Verbandsversammlung. 
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur 
dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen  eine geheime 
Abstimmung beschließt. 
 
(2)  Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die 
Verbandsversammlung und beruft sie jeweils 
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und 
Beifügung der Vorlagen ein. Vorlagen, die zunächst 
nicht beigefügt werden können, sind unverzüglich 
nachzureichen. Die Aufstellung der Tagesordnung 
erfolgt durch den Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung im Benehmen mit dem 
Geschäftsführer, der sich mit dem Verbandsvorsteher. 
Zwischen dem Zugang der Einladung und dem 
Sitzungstag müssen mindestens 10 Werktage liegen, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhaltliche Klarstellung der 
Regelung 
 
 
 
 
 
 
 
Inhaltliche Klarstellung der 
Regelung 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal 
im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn ein Mitgliedsverband oder der 
Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangen.  
 
 
Zu der konstituierenden Sitzung laden die 
Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände 
gemeinsam ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach 
der Neubildung der Zweckverbandsversammlung 
lädt der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter 
ein. 
wobei der Tag der Absendung der Einladung und der 
Versammlungstag nicht mitgerechnet werden . In 
eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist 
auf 7 Kalendertage  abkürzen. Hierauf ist in der 
Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(3)  Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal 
im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert , 
ein Mitgliedsverband oder der Verbandsvorsteher die 
Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangen. 
 
(4) Zu der konstituierenden Sitzung einer neuen 
Wahlperiode lädt der  bis dahin amtierende  
Vorsitzende der Verbandsversammlung ein, zu der 
jeweils ersten Sitzung nach der Neubildung der 
Zweckverbandsversammlung lädt sodann der neue 
Vorsitzende der Verbandsversammlung oder einer 
seiner zwei Stellvertreter ein.  
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 
ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer 
Woche mit derselben Tagesordnung zu ei ner 
weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese 
Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne 
 
§ 9  
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 
ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer 
Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren 
Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die 
Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl

Stand 14.10.2024_  
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder 
der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der 
Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich 
hinzuweisen. 
 
 
 
 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit 
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, 
soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung etwas 
anderes ergibt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der 
Verbandsversammlung einstimmig zu fassen. 
Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich 
Angelegenheiten einzelner Mitgliedsverbände 
betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit 
der Vertreter der be
troffenen Mitgliedsverbände. 
der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen 
Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine 
Stimme.  
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden 
grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser 
Satzung etwas anderes ergibt.  
 
Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas 
anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch 
offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von 
Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als 
die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht 
niemand diese Me hrheit, so findet zwischen den 
Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen 
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. 
Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden 
zu ziehende Los. 
 
(4) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der 
Verbandsversammlung einstimmig zu fassen. 
Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich 
Angelegenheiten einzelner Mitgliedsverbände 
betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit 
der Vertreter der be troffenen Mitgliedsverbände. 
Beschlüsse über den Abschluss eines 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des 
Mitgliedsverbands, in dessen Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden.  
 
Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine 
Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinem 
Vertreter zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. 
Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von 
drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, 
gilt die Niederschrift als genehmigt. 
 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des 
Mitgliedsverbands, in dessen Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden.  
 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine 
Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem 
seinem Vertreter zu unterzeichnen. Einwendungen 
gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber 
dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche Einwendungen nicht 
innerhalb von drei Wochen seit Zugang der 
Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als 
genehmigt. 
 
(6) Ist i m Falle dringender Angelegenheiten, die der  
Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, 
die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die 
Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst 
erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen 
können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung 
sein (erster) Stellvertreter – 
mit einem Mitglied der 
Verbandsversammlung entscheiden. Diese 
Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in 
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufhe ben, soweit nicht 
schon Rechte anderer durch die Ausführung des 
Beschlusses entstanden sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung der Satzung

Stand 14.10.2024_  
(7) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutzgesetz 
NRW (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi 
ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von 
besonderer Tragweite festgestellt ist, können 
eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung 
der Verbandsversammlung u nterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW 
getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe 
der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt 
die Geschäftsordnung. 
 
 
 
Aktualisierung der Satzung 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der 
Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände auf 
Vorschlag eines Mitgliedsverbandes für die Dauer der 
jeweiligen Kommunalwahlperiode einen 
Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter, so dass 
alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten 
sind. Das Vorschlagsr echt nach Satz 1 steht den 
Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in 
folgender zeitlicher Reihenfolge zu: 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) Münsterland („ZVM“) 
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) 
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus 
der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher 
seiner Verbandsmitglieder  auf Vorschlag eines 
Mitgliedsverbandes für die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode, jedoch höchstens für die 
Dauer des Hauptamtes des  jeweils Gewählten bzw. 
die Dauer seines Amtes als Verbandsvorsteher des 
ihn entsendenden Mitgliedzweckverbands (vgl. Abs. 
2), abhängig davon welches als erstes endet , einen 
Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter, so dass 
alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten 
sind. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 steht den 
Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in 
folgender zeitlicher Reihenfolge zu: 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) 
 
 
 
 
 
Einführung der Möglichkeit zur 
Einführung eines 
hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers sowie 
kleinere Änderungen auf 
Grund der Erfahrung in der 
Vergangenheit

Stand 14.10.2024_  
− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen -
Süd („ZWS“) 
 
 
 
 
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses 
in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode 
sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte 
Reihenfolge erneut beginnt.  
Das Vorschlagsrecht 
erstreckt sich auch auf die zu wählenden 
Stellvertreter.  
 
Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen 
eigenen Verbandsvorsteher vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des 
Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche 
Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so 
dass nach Ablauf der Wiederwahlp eriode das 
Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in Satz 
2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der 
Verbandsvorsteher(in).  
 
(2)  Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der 
Stellvertreter endet mit dem Ausscheiden aus dem 
Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl.  
 
 
 
 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) Münsterland („ZVM“) 
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) 
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) 
− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd („ZWS“) 
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses 
in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode 
sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte 
Reihenfolge erneut beginnt.  Das Vorschlagsrecht 
erstreckt sich auch auf die zu wählenden 
Stellvertreter.  
 
Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen 
eigenen Verbandsvorsteher vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des 
Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche 
Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so 
dass nach Ablauf der Wiederwahlp eriode das 
Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in Satz 
2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der 
Verbandsvorsteher(in).  
 
(2)  Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der 
Stellvertreter endet  jeweils vorzeitig mit dem 
Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl 
bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem 
Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils 
entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung und 
kleinere Änderungen auf 
Grund der Erfahrung in der 
Vergangenheit

Stand 14.10.2024_  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß 
§ 65 Abs. 1 GO NRW bzw. § 44 Abs. 1 der KrO NRW 
oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt, Abwahl 
etc.), üben sie ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie 
gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten 
Stellvertreter weiter aus.  
 
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann - wenn 
es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden 
Aufgaben zweckmäßig ist - die 
Verbandsversammlung beschließen einen 
hauptamtlichen Verbandsvorsteher zu bestellen. Als 
hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt 
werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist 
öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des 
Verbandsvorstehers beträgt 5  Jahre. Er ist in das 
Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf 
Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf V erlangen 
der Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen und den Sitzungen etwa gebildeter 
Ausschüsse teilzunehmen. Abweichend von den 
Absätzen 1 und 2 wird im Falle eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers nur ein Stellvertreter bestellt. Er 
wird von der Verbandsversammlung aus seiner 
Mitte  
gewählt. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht 
eines Mitgliedsverbände für den Stellvertreter entfällt. 
§ 8 Abs. 1 und §7 Abs. 7 der Satzung gelten 
entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einführung der Möglichkeit zur 
Einführung eines 
hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers

Stand 14.10.2024_  
(3) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und 
Pflichten des Verbandsvorstehers ergeben sich aus 
dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für 
den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung. 
 
(4) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte 
sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes 
nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der 
Verbandssatzung, der Geschäftsordnung für den 
Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung, unterze ichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen 
und vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet 
nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 
Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der 
Satzung des NWL sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und 
Pflichten des Verbandsvorstehers ergeben sich aus 
dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für 
den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung. 
 
(5) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte 
sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes 
nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der 
Verbandssatzung, der Geschäftsordnung für den 
Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung, unterze ichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen 
und vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet 
nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 
Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der 
Satzung des NWL sind.  
 
(6)  Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind 
vom Verbandsvorsteher und dem stellvertretenden 
Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. In Fällen 
äußerster Dringlichkeit genügt gemäß § 16 Absatz 4 
Satz 3 GkG die Unterschrift des Verbandsvorstehers 
oder die seines stellvertretenden Verbandsvorstehers. 
In diesem Fall ist unverzüglich die Genehmigung der 
Verbandsversammlung zu dieser Erklärung 
verbunden mit der Zustimmung zu der Fest stellung, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung

Stand 14.10.2024_  
 
 
 
(5)  Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Erledigung 
seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorsteher und 
Geschäftsführer werden im Einzelnen in der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.  
 Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung und entsprechender Anweisungen 
des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO 
NRW berechtigt. 
 
(6) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans der 
Verbandsversammlung vorzulegen. Das 
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(7) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller 
Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter 
des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
 
dass ein Fall äußerster Dringlichkeit vorlag, 
einzuholen. 
 
(7)  Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher (Abs. 1 und 2) 
bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines 
Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des 
Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit 
zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer 
werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung geregelt.  
 Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung und entsprechender Anweisungen 
des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO 
NRW berechtigt. 
 
(8) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans der 
Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr 
ist das Kalenderjahr. 
 
(6) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller 
Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter 
des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
 
 
 
 
 
Klarstellung mit Blick auf 
hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher 
 
§11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben 
Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die 
 
§ 11  
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben 
Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die

Stand 14.10.2024_  
Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. 
Höhergruppierung und Entlassung der 
Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet 
im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der 
Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese 
Kompetenz nicht auf de n Geschäftsführer zur 
selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 übertragen 
hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung für 
den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung. 
 
Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. 
Höhergruppierung und Entlassung der 
Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet 
im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der 
Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese 
Kompetenz nicht auf de n Geschäftsführer zur 
selbständigen Erledigung im Sinne von § 10  übertragen 
hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung für 
den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung. 
 
§ 12 
Beirat 
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
beratende Funktion für den Verbandsvorsteher und 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche 
Beratung in allen Angelegenheiten des 
Zweckverbandes einschli eßlich des gegenseitigen 
Informationsaustausches sowie der Abstimmung von 
den Zweckverband betreffenden Themen sicher. Der 
Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes 
Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in 
den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der 
Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den 
Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
 
 
§ 12 
Beirat 
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie 
– soweit vorhanden –  dem Geschäftsführer ausübt. 
Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig 
die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten 
des Zweckverbandes einschließlich des 
gegenseitigen Informationsaustausches  zwischen 
dem Zweckv erband und den Verbandsmitgliedern 
sowie der Abstimmung von den Zweckverband 
betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. 
Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes 
Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in 
den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der 
Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den 
Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung

Stand 14.10.2024_  
(2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei 
Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden 
Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands vertreten lassen.  
 
(3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. 
Die Sitzungstermine des Beirates werden für das 
jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in 
Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den 
Sitzungen des Beirates erfolgt durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer 
Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie 
Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. 
nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen 
im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen 
Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands.  
 
(2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei 
Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden 
Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands vertreten lassen.  
 
(3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. 
Die Sitzungstermine des Beirates werden für das 
jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in 
Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den 
Sitzungen des Beirates erfolgt durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer 
Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie 
Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. 
nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen 
im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen 
Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands.  
 
 
§ 13 
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes 
dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband 
bestreitet seine allgemeinen Ausgaben vorrangig aus 
 
§ 13  
Finanzierung  
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes 
dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband 
bestreitet die Finanzierung des SPNV  sowie seiner 
eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der 
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung unter 
dem Aspekt „Umlagen sind zu 
vermeiden“ und neues 
Inhouse-EVU

Stand 14.10.2024_  
der vom Land gem. §§  11 Abs. 1 und 15a ÖPNVG 
gewährten jährlichen Pauschale.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die nach Abzug der für die allgemeinen Ausgaben 
vorgesehenen Mittel verbleibende Summe aus der 
jährlichen Pauschale gem. § 11 Abs. 1 ÖPNVG setzt 
der Zweckverband nach den Zielen und 
Erfordernissen des Nahverkehrsplans anteilig in den 
jeweiligen Gebieten der Mitgliedsverbände ein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nachfolgenden Absätze aus dem ihm von Seiten des 
Bundes und des Land zur Verfügung gestellten 
Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 
11 Abs. 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. 
den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zustehenden un d auf Basis der Verkehrsverträgen 
dem NWL zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des 
Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das 
Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und 
sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die 
dem Zweckverband entweder als SPNV -Pauschale 
nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu 
ergangenen Rechtsvorsc hriften oder auf anderen 
Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden 
und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen zur Finanzierung 
des SPNV -Leistungsangebots sowie der  eigenen 
Aufwendungen ausreichen.  
 
 Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und 
Einnahmensurrogate nicht aus , um das bestellte 
SPNV-Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben 
zu finanzieren, kann der Zweckverband nach 
Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV -Umlage 
gemäß § 19 GkG NRW erheben.

Stand 14.10.2024_  
(3)  Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 
1 ÖPNVG eine pauschalierte Zuwendung für 
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der 
Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung 
von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, 
Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände 
und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen 
des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV 
verfolgen, weiterleiten. 
(3)  Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 
Abs. 1 ÖPNVG eine pauschalierte Zuwendung für 
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der 
Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung 
von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierf ür an Gemeinden, 
Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände 
und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen 
des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV 
verfolgen, weiterleiten. 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung 
des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband 
eine Umlage. Er kann Abschlagszahlungen fordern, 
die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu 
bemessen sind. 
 
(2) Die Umlage muss eine verursachergerechte 
Verteilung der Verluste auf der Basis der Zugkilometer 
der Teilräume ermöglichen.  
 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung 
des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband 
eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW.  
Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
 
(2) Die Umlage muss eine verursachergerechte 
Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der 
Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder 
jeweils belegenen Zugkilometer p.a. ermöglichen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über 
die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das 
abgeschlossene Haushaltsjahr. 
 
(1) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gilt 
die Verordnung über die Durchführung der 
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und 
prüfungsähnlichen Einrichtungen (JAP DVO) in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Verbandsversammlung 
entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur 
Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt 
und zum Verfahren zur Beauftragung eines 
Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
regelt eine von  der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
 
(2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des 
Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein 
Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband 
und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. 
 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Tätigkeit in der Verbandsversammlung und als 
Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich. 
 
(2) Eine Entschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeit 
kann gewährt werden. Das Nähere regelt eine 
Entschädigungssatzung, über die die 
Verbandsversammlung beschließt.  
 
 
§ 16  
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der 
Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für 
diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich 
der Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der 
Fraktionen und des Ältestenrates der 
Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des 
Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe 
des § 17 Abs. 1 GkG NRW sowie der NWL-
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung u.a. 
mit Blick auf Hauptamtlichkeit

Stand 14.10.2024_  
Entschädigungssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung und ggf. in entsprechender Anwendung der 
Verordnung über die Entschädigung kommunaler 
Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO)  in der 
jeweils geltenden Fassung gewährt werden.  
 
Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von 
Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der Zweckverband 
beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die 
Teilnahme beschlossen h at und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird.  
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind 
ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen 
Pauschale. Dies gilt nicht für den hauptamtlich 
bestellten Verbandsvorsteher gemäß § 10 Absatz 3.  
 
(3) Das Nähere zur Entschädigung der Mitglieder der 
Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreter sowie 
des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter regelt die NWL-Entschädigungssatzung, 
über die die Verbandsversammlung beschließt. 
 
  
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung und das GkG keine besonderen 
Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der 
 
 
Klarstellende Regelung

Stand 14.10.2024_  
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in 
der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
 
§ 17 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre 
Ergänzung oder Änderung in ihrem amtlichen 
Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. 
Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu 
veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und 
damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu 
machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist 
vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen 
nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des 
Gegenstandes bekannt -zumachen, wo und für welchen 
Zeitraum die Auslegung erfolgt. 
 
 
§ 18  
Öffentliche Bekanntmachung 
 
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre 
Ergänzung oder Änderung in ihrem amtlichen 
Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. 
Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu 
veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und 
damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu 
machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fal l ist 
vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen 
nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des 
Gegenstandes bekannt -zumachen, wo und für welchen 
Zeitraum die Auslegung erfolgt. 
 
 
 
§ 18 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden 
aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein 
Mitgliedsverband seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren 
zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der 
ausscheidende Mitgliedsverband haftet für die bis zu 
seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des 
  
§ 19  
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden 
aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein 
Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren 
zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das  
ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu 
seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung

Stand 14.10.2024_  
Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf 
Beteiligung des Verbandsvermögens hat der 
ausscheidende Mitgliedsverband nicht.  
 
Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf 
Beteiligung des Verbandsvermögens hat das  
ausscheidende Verbandsmitglied nicht.  
 
 
§ 19 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten 
sich die Mitgliedsverbände, die Bediensteten 
entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt 
eine Einigung nicht zustande, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die 
Mitgliedsverbände im Verhältnis ihrer finanziellen 
Aufwendungen an den Verband während der letzten 
5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei 
Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer 
bisherigen finanziellen Aufwendungen über.  
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Mitgliedsverbänden steht ein Vorkaufsrecht an dem 
gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen 
desselben zu, wenn sie den Verband fortführen 
wollen.  
 
 
§ 20  
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten 
sich die Verbandsmitglieder , die Bediensteten 
entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt 
eine Einigung nicht zustande, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die 
Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen 
Aufwendungen an den Verband während der letzten 
5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei 
Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer 
bisherigen finanziellen Aufwendungen über.  
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitglieder   steht ein Vorkaufsrecht an dem 
gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen 
desselben zu, wenn sie den Verband fortführen 
wollen. 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Klarstellung 
 
§ 20 
Inkrafttreten 
 
§ 21 
Inkrafttreten

Stand 14.10.2024_  
 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt 
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem 
amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung 
Arnsberg in Kraft. Die Satzungsbestimmungen des § 7 
Abs. 4 und § 8 Abs. 1 finden nach dem Inkrafttreten der 
Satzung im Sinne von Satz 1 erstmals zum Zeitpunkt der 
nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Jahr 
2020) Anwendung. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der 
Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen 
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt 
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem 
amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung 
Arnsberg in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der 
Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen 
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.

Beratungsverlauf (4)

19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0723/2024
Typ
Vorlagen
Datum
04.11.2024
Erstellt
04.11.2024 14:27