V/0723/2024
Strukturelle Weiterentwicklung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
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Anlage 2_Satzungsentwurf NWL - reduzierte Satzungsänderung
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14.10.2024 Neue Satzung NWL Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt das Ziel einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordi- nierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet sicherzustellen. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nah- verkehrs in der Region aktiv unterstützen und u.a. dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss -/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen den weiteren Ausbau des Verkehrssystems fördern. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im Zweckver- bandsgebiet belegenen ÖSPV -Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 1. Fall (derzeit der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxters sowie die kreisfreien Städte und Landkreise mit Ausnahme der Landkreise Paderborn und Höxter) bilden gemein- sam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverba nd Mobilität Ruhr-Lippe (nachfol- gend ZRL), Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), Verkehrs- verbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), Zweckverband Nahverkehrs- verbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) und Zweckverband Personennah- verkehr Westfalen-Süd (nachfolgend ZWS). (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV -Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von 14.10.2024 entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GKG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich- rechtlicher Vereinbarung an- schließen. § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands ( Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gü- tersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbe- cke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf, das sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt. Werden die Grenzen von Mitglieds- gebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. §4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „ Planung, Organisation und Ausge- staltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV )“ § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölke- rung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV- Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gem. Art. 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Ver- kehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landeswei- ten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beför- derungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Di- gitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Aus- gestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse lie- genden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. 14.10.2024 (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahr- zeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbeson- dere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satz 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Ei- senbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzuneh- men. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam ge- wirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung weitere Aufgaben auf den Zweckverband im Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV -Aufgabenträger berüh- ren, mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck -)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahr- nehmung und Durchführung der Aufgaben gem. Abs. 3 Satz 2 errichtet der Zweck- verband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trä- gers öffentlicher Belange (TöB) wahr. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvor- steher. 14.10.2024 § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gewählt. Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertreter eines Verbands- mitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt 6 Monate nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsver- sammlung. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweck- verbandes ist verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzuneh- men; der Verbandsvorsteher und die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Abs. 2 beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbands- versammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS und der ZVM 11 Vertreter, der nph 6 Vertreter. (5) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammen- schließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Wei- sungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Zweck- verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktionsbildung uneingeschränkt vor- rangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion gibt sich zu Beginn der jeweili- gen Wahlperiode ein Fraktionsstatus. (7) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Ver- bandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen 14.10.2024 entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online-Sitzungen). § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des NWL begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenhei- ten vorzubehalten oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und kann weitere Aus- schüsse sowie einen Ältestenrat bilden und Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegen- heiten unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits - und Zustimmungs- erfordernisse: a) die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zu- stimmung aller Mitgliedsverbände), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmä- ßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungs- mäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände), f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegen- standes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen) ; Wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stim- men/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände). g) Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNVG (2/3 der satzungs- mäßigen Stimmen) h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der sat- zungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 14.10.2024 i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorste- hers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) k) Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Höhergruppierung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stim- men) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans ein- schließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abge- gebenen Stimmen), m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abge- gebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsge- sellschaften zu entsendenden Vertreter des Zweckverbandes in entspre- chender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Organe und Be- teiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Orga- nen und Ausschüssen der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des Zweckver- bands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 114a Abs. 7 Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung die sie mit 2/3 Mehr- heit der satzungsmäßigen Stimmen beschließt. In ihr sind insbesondere das Ver- fahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Geheimhaltung wett- bewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderun- gen insb. an die Her -/Sicherstellung der Öffentlichkeit – auch die Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Sitzungen zu regeln. 14.10.2024 (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabever fahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahl- kriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses, die die Ver bandsver- sammlung mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen beschließt. (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Abs. 5 weitere Ausschüsse sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im Sinne der Satzung werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung ent- sprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer einer Kommunalwahlperiode einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsit- zende, so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. Bei der Wahl des Vorsit- zenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsord- nung. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter während einer Wahl- periode aus der Verbandsversammlung aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt ent- sprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stim- men eine geheime Abstimmung beschließt. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Vorlagen ein. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unver- züglich nachzureichen. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsit- zenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem dem Verbandsvorste- her. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindes- tens 10 Werk tage liegen, wobei der Tag der Absendung d er Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In eiligen Fällen kann der 14.10.2024 Vorsitzende die Ladungsfrist auf 7 Kalendertage abkürzen. Hierauf ist in der Ein- ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, ein Mitgliedsver- band oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhand- lungsgegenstände verlangen. (4) Zu der konstituierenden Sitzung einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin am- tierende Vorsitzende der Verbandsversammlung ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach der Neubildung der Zweckverbandsversammlung lädt sodann der neue Vor- sitzende der Verbandsversammlung oder einer seiner zwei Stellvertreter ein. § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesen- den Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln voll- zogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in die- ser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entschei- det das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (4) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der Verbandsversammlung einstim- mig zu fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der Vertreter der betroffenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in dessen Ge- biet Vertragsleistungen erbracht werden. 14.10.2024 (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem seinem Ver- treter zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich ge- genüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erho- ben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsver- sammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu- legen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstan- den sind. (7) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutzgesetz NRW (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonde- rer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Ent- scheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren ge- mäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Ver- bandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden er- klären. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher seiner Verbandsmitglieder auf Vorschlag eines Mitgliedsver- bandes für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, jedoch höchstens für die Dauer des Hauptamtes des jeweils Gewählten bzw. die Dauer seines Amtes als Verbandsvorsteher des ihn entsendenden Mitgliedzweckverbands (vgl. Abs. 2), abhängig davon welches als erstes endet, einen Verbandsvorsteher und vier Stell- vertreter, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vor- schlagsrecht nach Satz 1 steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“) − Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) − Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) 14.10.2024 − Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kom- munalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertreter. Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher vorzu- schlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. Näheres regelt die Geschäftsord- nung des/der Verbandsvorsteher(in). (2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils ent- sendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes in- folge einer Wahl gemäß § 65 Abs. 1 GO NRW bzw. § 44 Abs. 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt, Abwahl etc.), üben sie ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbands- vorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann - wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist - die Verbandsversammlung be- schließen einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher zu bestellen. Als hauptamtli- cher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschrei- ben. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 5 Jahre. Er ist in das Beamten- verhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen und den Sit- zungen etwa gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers nur ein Stellvertre- ter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung aus seiner Mitte gewählt. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht eines Mitgliedsverbände für den Stellver- treter entfällt. § 8 Abs. 1 und §7 Abs. 7 der Satzung gelten entsprechend. (4) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorste- hers ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung. (5) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssat- zung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweck- verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung 14.10.2024 im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des NWL sind. (6) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. In Fällen äußerster Dringlichkeit genügt gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 GkG die Unterschrift des Ver- bandsvorstehers oder die seines stellvertretenden Verbandsvorstehers. In diesem Fall ist unverzüglich die Genehmigung der Verbandsversammlung zu dieser Erklä- rung verbunden mit der Zustimmung zu der Feststellung, dass ein Fall äußerster Dringlichkeit vorlag, einzuholen. (7) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher (Abs. 1 und 2) bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh- rers sowie die Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung und entsprechen- der Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (8) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (9) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverban- des. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höher- gruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten ent- scheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 übertragen hat. Näheres hierzu be- stimmt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsfüh- rung. § 12 Beirat 14.10.2024 (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der beratende Funktion für den Ver- bandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – dem Geschäftsführer ausübt. Im Rah- men dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informa- tionsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern so- wie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbands- mitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmit- glied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsen- denden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitglieds- verbände. Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teil- zunehmen. (2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persön- lich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands vertreten lassen. (3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Bei- rates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungstermi- nen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Ver- bandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Still- schweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätig- keit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitglieds- zweckverbands. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Auf- wendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus dem ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem NWL zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurroga- ten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV -Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des 14.10.2024 Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahn- verkehrs-unternehmen zur Finanzierung des SPNV -Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungs- angebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 19 GkG NRW erhe- ben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauscha- lierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahn- unternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwen- dungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. ermöglichen. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gilt die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungsähnli- chen Einrichtungen (JAP DVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verbandsver- sammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammen- arbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung ei- nes Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüfungsgesellschaf t regelt eine von der Ver- bandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckver- band und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. 14.10.2024 § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind eh- renamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teil- nahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gre- mien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG NRW sowie der NWL-Entschädigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung und ggf. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Ar- beitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teil- nahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher gemäß § 10 Ab- satz 3. (3) Das Nähere zur Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreter sowie des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertre- ter regelt die NWL- Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der je- weils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen 14.10.2024 bekannt zu machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des Ge- genstandes bekannt-zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündi- gung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstan- denen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Be- teiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Eini- gung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweck- verbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendun- gen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitglieder steht ein Vorkaufs- recht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentli- chen Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. Anlage 1 zum Satzungsentwurf
Anlage A
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Anlage A zur V/0723/2024 Kurzüberblick Die Vorlage gibt einen Sachstandsbericht mit der angepassten Vorgehensweise und Zeitplanung bis September 2025 zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL. Sie beinhaltet die Begründung zur Satzungsänderung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe gem. Anlage 2 als ers- ten Schritt zur Weiterentwicklung der Strukturen des NWL. Ziele/Teilziele/Zielerreichung 3 Bausteine zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL: 1. Baustein: Verwaltungsstrukturreform 2018-2020 Herausforderungen des Marktes wurden mit der Strukturdiskussion in den Jahren 2018-2020 herausgearbeitet und mündeten in einer Verwaltungsstrukturreform. Ziel: Überleitung aller für den NWL arbeitenden Personalen in ein Abteilungs- modell. Die Änderung politischer Entscheidungsstrukturen wurde zunächst zurückgestellt. 2. Baustein: Organisationsgutachten / Beseitigung von personellen Engpässen 2021/2022/2023 Das Organisationsgutachten prüfte nochmals die Herausforderungen des Marktes mit den personellen und ablauforganisatorischen Sachständen. Engpässe wurden herausgearbeitet und die Empfehlung des Gutachters von +28 Personale in 2023 weitgehend aufgebaut. Schon dort stand fest: Die Überprüfung der politischen Entscheidungsstrukturen / Organisationsform für einen Mobilitätsverbund soll 2024 erfolgen. 3. Baustein: Anpassung der Organisationsform mit schlagkräftigen Entscheidungsstrukturen Am 7. Dezember 2023 hat die NWL-Verbandsversammlung den Beschluss für das Projekt „Strukturelle Weiterentwicklung“ Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Aufrechterhaltung und Verbesserungen der Verbandstrukturen zur Sicherung eines gutes SPNV- Angebotes und damit Stärkung des Umweltverbundes
Beschlussvorlage
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V/0723/2024 V/0723/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Strukturelle Weiterentwicklung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) Beratungsfolge 19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster nimmt den Sachstandsbericht mit der angepassten Vorgehensweise und Zeitplanung bis September 2025 zur strukturellen Weiterentwicklung des NWL zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Satzungsänderung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe gem. Anlage 2 als ersten Schritt zur Weiterentwicklung der Strukturen des NWL zu. 3. Der Rat der Stadt Münster mandatiert seine entsandten VertreterInnen in den Verbandsver- sammlungen des Mitgliedszweckverbandes ZVM sowie des NWL, der Vorgehensweise (Anlage 1) sowie der Satzung des NWL (Anlage 2) zuzustimmen. 4. Der Rat der Stadt Münster entsendet noch zu benennende VertreterInnen in die Steuerungs- gruppe HVB (Hauptverwaltungsbeamte) und Facharbeitskreise zur inhaltlichen und aufgabenori- entierten Ausgestaltung des NWL als Mobilitätsverbund sowie die Vorbereitung der Umsetzung der Strukturreform (Phase 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass zunächst keine Kosten und Folgekosten entstehen. Amt für Mobilität und Tiefbau 19.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schmelter Telefon: 492-6500 Schmelter@stadt- muenster.de - 2 - V/0723/2024 Begründung: Ausgangssituation Im Prozessverlauf der Beteiligung über die strukturelle Weiterentwicklung des NWL wurden auf unter- schiedlichen Ebenen (Ausschüsse, Gespräche, Arbeitsgruppen der Kreise/kreisfreien Städte sowie Informationsveranstaltung der Mitgliedszweckverbände und des NWL) Fragen aufgenommen, beant- wortet und in die Fortentwicklung der Satzung des NWL übersetzt. Eine beschlussreife Satzungsän- derung für den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe wurde entsprechend der Zeitplanung so- dann in die Verbandsversammlung am 27. September 2024 des NWL zur Initiierung der finalen Be- schlussfassungsreihenfolge der Kreise/kreisfreien Städte im Nov./Dezember-Sitzungsblock, der Mitgliedszweckverbände im Sondersitzungsblock Januar 2025 und des NWL im Sondersitzungsblock Januar 2025 eingebracht. In dieser Verbandsversammlung des NWL wurde nach Diskussion eine angepasste Vorgehensweise verabschiedet. Grundsätzlich wird an der Weiterentwicklung des NWL sowie der Gründung einer Tochtergesellschaft als AöR festgehalten. Die zuletzt vorgelegte Zielsatzung sieht die Übertragung von Aufgaben auf die noch auszugestalten- de Tochtergesellschaft vor. Zu diesem Zeitpunkt liegt jedoch weder die konkrete Ausgestaltung der Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen noch die Satzung der Tochtergesellschaft vor, da die Er- arbeitung zeitlich erst nach Beschlussfassung der Zielsatzung vorgeseh en ist. Daher wurde seitens einiger Kreisverwaltungen der Wunsch geäußert, einen Zwischenschritt zur Entwicklung der Satzung des NWL vorzunehmen. So soll zunächst die Ausgestaltung der Tochtergesellschaft (AöR) erfolgen, um dann spätestens im September 2025 ein Paket aus (der bereits im Entwurf vorliegenden, aber noch nicht politisch final abgestimmten) Zielsatzung des Zweckverbandes NWL und der beschlussreifen Satzung der AöR zur Beschlussfassung zu bringen. In diesem Zusammenhang wird daher von der politischen Ebene des NWL gewünscht, die Ablaufpla- nung in Bezug auf den neuen Zwischenschritt anzupassen und in Phase I zunächst eine „kleine“ Sat- zungsanpassung ohne Trägerwechsel vorzunehmen. Herleitung der Beschlussfassung A. Ablauf- und Zeitplanung Die Ablauf- und Zeitplanung wurde vor diesem Hintergrund angepasst: Phase I: „kleine“ Änderung der Satzung des Zweckverbandes NWL Phase II: Vorbereitung der Strukturreform Phase III: Umsetzung der Strukturreform Eine Zeit- und Ablaufplanung liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei. Auf die einzelnen Phasen wird nunmehr näher eingegangen: Phase 1: Änderung der vorhandenen Satzung des Zweckverbandes NWL nur in den nachfolgenden Punkten - 3 - V/0723/2024 i. Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers, ii. Schaffung der Rahmenbedingungen für einen internen Betreiber inkl. Bildung einer Gruppe von Behörden iii. Ermöglichung von Fraktionsbildung iv. kleinere Anpassungen und Klarstellungen (z. B. digitale Sitzungen etc.) Hinweis: Alle Änderungen sind konsensual auch Gegenstand der Zielzweckverbandssatzung. Diese Punkte lassen einen zeitlichen Aufschub jedoch nicht zu und müssen daher in der bisherigen Satzung schon jetzt zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Phase 2: Phase 2 bereitet die Strukturreform inkl. der Ausgestaltung der Satzung der AöR unter Beteiligung der künftigen Träger (Kreise / kreisfreie Städte) vor. Am Ende von Phase II entsteht somit ein Beschluss- paket aus Zielsatzung des Zweckverbandes NWL und Satzung der AöR, aus dem das Zusammen- wirken, die Entscheidungs- und Informationswege sowie die Beteiligungen hervorgehen. Hier ist hervorzuheben, dass die Beschlussfassungen der Kreise und kreisfreien Städte in den letzten Sitzungen der laufenden Wahlperiode vorgesehen sind. 1. Verabschiedung der Zielsatzung des Zweckverbandes NWL bis September 2025 mit der i. Kopplung der Trägerschaft an die Kreise/kreisfreien Städte (Entkopplung von den Mit- gliedszweckverbänden), ii. Implementierung einer Tochtergesellschaft und iii. Übertragung von Aufgaben iv. etc. 2. Verabschiedung der Satzung der AöR inkl. Gründungsbeschluss. Die Erarbeitung in dieser Phase wird durch verschiedene Beteiligungsformate begleitet, die die der- zeitigen und künftigen Träger des NWL einbezieht. Hierauf wird unter Punkt C eingegangen. Währenddessen findet die Ausschreibung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers sowie die konti- nuierliche Abstimmung mit der Bezirksregierung statt. Nach Beschlussfassung der Satzungen kann der Trägerwechsel angezeigt werden und der Geneh- migungsprozess bei der Bezirksregierung starten. Die AöR -Gründungsvorbereitungen erfolgen suk- zessive. Sobald alle Genehmigungen vorliegen wird die Gründung der AöR vorgenommen. Sichergestellt ist, dass die Verwaltung des NWL in engem Austausch mit den künftigen Trägern die- sen Prozess koordiniert und erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt. Phase 3: Phase 3 startet nach der Kommunalwahl. Erfahrungsgemäß ist eine Zeitspanne von 6 Monaten bis zur Konstituierung der Gremien des NWL zu rechnen. Diese schließt daher nach der Konstituierung der Gremien der Kreise und kreisfreien Städte, vsl. in Q1 2026 an. Bis dahin sind die „alten“ Gremi- enmitglieder des NWL im Amt. Nach Konstituierung der Gremien des NWL erfolgt die Transformation der NWL AöR. B. Beschlussfassung der kleinen Satzung NWL (Phase 1) Wie in Kapitel A Phase 1 dargestellt, sollen auf Wunsch der politischen Ebene des NWL die dort auf- geführten Punkte vorgezogen werden, so dass eine kleine Satzungsanpassung des NWL erforderlich wird. - 4 - V/0723/2024 Vor diesem Hintergrund liegt nunmehr als Anlage 2 die „kleine“ Satzung des Zweckverbandes NWL zur Beschlussfassung vor. Der Anlage können die Änderungen ggü. der derzeit gültigen Satzung entnommen werden. Daneben befinden sich Erläuterungen zu den Änderungsgründen (insbes. auch die Fragestellung, warum die Bildung einer Gruppe von Behörden formal notwendig ist). An dieser Stelle soll explizit darauf hingewiesen werden, dass mit der Schaffung der formalen Mög- lichkeit zur Übernahme eines internen Betreibers, lediglich ein zusätzlicher Lösungsweg für aktuelle und künftige Risikobewältigungen geschaffen wird . Es ist IMMER ein eigenständiger Beschluss mit entsprechender Befassung erforderlich, um einen konkreten Fall zu initiieren. C. Beteiligungsformate In Projektphase 2 soll die inhaltliche und aufgabenorientierte Ausgestaltung des NWL als Mobilitäts- verbund sowie die Vorbereitung der Umsetzung der Strukturreform erfolgen. Diesbezüglich ist ein transparenter Prozess aller Betroffenen im Rahmen geeigneter Beteiligungsfor- mate erforderlich: Derzeit erfolgen die inhaltlichen Vorbereitungen der NWL Verwaltung zur Schaffung von Unterlagen, die als Grundlagen für die Befassung und Weiterentwicklung in den Arbeitsgruppen dienen sollen. Nach Beschlussfassung der „kleinen“ Satzung sollen Lenkungs-/Steuerkreis und Arbeitsgruppen star- ten: In diesem Zusammenhang ist eine Benennung der VertreterInnen der Kreise und kreisfreien Städte erforderlich. Beteiligungsformate Lenkungskreis Rolle: Formulierung von Arbeitsaufträgen, Festlegung der strategischen Leitplanken, Rolle als Multiplikatoren in die politischen Gremien Teilnehmende: Fraktionsvorsitzende VV, Vorsitzender der VV, stellvertretender Ver- bandsvorsteher, GF NWL, neu: GF MZV (Mitgliedszweckverbände) Steuerkreis HVB (Hauptverwaltungsbeamte) Rolle: Ausgestaltung von Zielen, Erwartungen, Strukturierung der Aufträge der Fach- arbeitskreise Teilnehmende: je Kreis/kreisfreier Stadt 1 Person der Verwaltungsleitung (z. B. OB/Landräte, Dezernenten, Kämmerer, Kreisdirektoren) Facharbeitskreise Rolle: Inhaltliche Ausgestaltung von Aufgaben und Zuständigkeiten Teilnehmende: je Kreis/kreisfreier Stadt 1 SachbearbeiterIn zu ÖPNV -Themen (ÖSPV-AT-Rolle), 1 Vertreter MZV + Fortlaufende Information aller Beteiligten inkl. Kreistage und Stadträte - 5 - V/0723/2024 D. Mandatierung der entsendeten Vertreter der Kreise und kreisfreien Städte Die Kreise und kreisfreien Städte haben im derzeitigen Strukturmodell ihre VertreterInnen in die Gre- mien der Mitgliedszweckverbände (MZV) und von dort in den NWL entsandt. Die Zuständigkeit liegt lt. ÖPNVG NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die Willensbildung der Kreise und kreisfreien Städte • im Rahmen der Entscheidungen rund um die Strukturentwicklung entsprechend der Zeit- und Ablaufplanung (s. Anlage 1) sowie • der Entscheidungen in Bezug auf die formalen Änderungen durch die einzubeziehenden Gremien bei den Mitgliedszweckverbänden sowie der Verbandsver- sammlung des NWL ankommt. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Mandatierung der VertreterInnen der Kreise und kreisfreien Städte für die Vertretung in den Gremien der MZV und des NWL erforderlich (siehe Be- schlusspunkt 3). Weiteres Vorgehen: • Gleichlautende Beschlussfassung der kleinen Satzung in den Kreisen und kreisfreien Städten bis Mitte Dezember 2024 • Beschlussfassung der kleinen Satzung in den MZV im Sondersitzungsblock Januar 2025 • Beschlussfassung der kleinen Satzung im NWL im Sondersitzungsblock Januar 2025 • Teilnahme am Steuerkreis der HVB sowie der Facharbeitskreise ab Februar 2025 in Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Ablauf- und Zeitplanung Anlage 1: Satzungsentwurf NWL – reduzierte Satzungsänderung Anlage 3: Synopse Satzungsentwurf NWL
Anlage 1 - Ablauf- und Zeitplanung
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Weiterentwicklung der Strukturen des NWL 1 Anlage 1 Ablauf- / Zeitplanung - Weiterentwicklung der Strukturen NWL
Anlage 3_Synopse Satzungentwurf NWL
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Stand 14.10.2024_ Synopse der Satzung Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) Satzung NWL (Status Quo) Neue Fassung Satzung NWL (Entwurf) Begründung / Hinweise Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen- Lippe verfolgt das Ziel einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet sicherzustellen. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und u.a. dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss - /Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen den weiteren Ausbau des Verkehrssystems fördern. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV - Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 1. Fall (derzeit der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxters sowie die kreisfreien Städte und Die Gruppe hat keine eigenständige inhaltliche Funktion. Sie ist eine politische Aussage, dass die ÖPNV-AT und der SPNV-AT gemeinsam für integrierte Personenverkehrsdienste Sorge tragen wollen. Hierdurch soll unter Berücksichtigung der restriktiven Haltung der EU- Kommission sowie der zu Direktvergaben ergangenen Rechtsprechung dafür Sorge getragen werden, dass ein zukünftiges Inhouse-EVU vor Ort bestehende ÖPNV- Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 (Stichwort: „Reziprozität“ iSv. auch nur geringfügigen Einflussnahme“ auf ein außerhalb des ÖPNV-AT tätiges Unternehmen u.a. Stand 14.10.2024_ Landkreise mit Ausnahme der Landkreise Paderborn und Höxter) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. durch z.B. Besetzung der Organe der VU [insb. GV oder AR, aber auch andere Gremien]) nicht negativ beeinträchtigen oder sogar beschädigen kann. Keine Veränderung der jeweiligen Zuständigkeiten der ÖSPV/SPNV-AT § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. [keine Änderungen vorgenommen] § 2 Verbandsmitglieder Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverbände Schienenpersonennahverkehr Ruhr -Lippe, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland, Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe, Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Personennahverkehr Westfalen-Süd. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverb and Mobilität Ruhr-Lippe ( nachfolgend ZRL) , Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe (nachfolgend VVOWL ), Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) und Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd ( nachfolgend ZWS). Anpassung an die aktuelle Firmierung der Mitgliedszweckverbände (MZV) Stand 14.10.2024_ (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts , die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV - Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständig keiten nach dem GKG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. Hierdurch soll rein vorsorglich dafür Sorge getragen werden, dass ein zukünftiges Inhouse- EVU vor Ort bestehende ÖPNV-Direktvergaben nicht unabsichtlich „beschädigt“. Keine Veränderung der jeweiligen Zuständigkeiten der ÖSPV/SPNV-AT § 3 Verbandsgebiet Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands ( Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf , das sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Aktualisierung der Satzung ohne inhaltliche Änderung §4 Aufgabe (1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist Aufgabe §4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Aktualisierung der Satzung ohne inhaltliche Änderung Stand 14.10.2024_ des Zweckverbandes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen). Er hat darüber hinaus auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt - und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Verband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimm ungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Schienenpersonennahverkehrs (SPNV )“ § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV - Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gem. Art. 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern s owie den übrigen Ö SPV- Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt - und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Noch einmal bestätigende politische Aussage zu „Behördengruppe“ ohne inhaltliche Änderungen der ÖSPN/ÖPNV-Zuständigkeiten Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Verband wirkt an der Festle gung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV - Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV -Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV - Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Klarstellende Formulierung Klarstellende Formulierung mit Blick auf den Gesamtkomplex Inhouse-EVU Stand 14.10.2024_ Satz 1 ist der Zweckverband befugt, Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung weitere Aufgaben auf den Zweckverband im Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV - Aufgabenträger berühren, mit diesen zusammen. (8) Der Verband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, Verbänden und Gesellschaften zu beteiligen. Satz 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG können durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung weitere Aufgaben auf den Zweckverband i m Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV - Aufgabenträger berühren, mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu Klarstellende Formulierung mit Blick auf den Gesamtkomplex Inhouse-EVU Klarstellende Formulierung mit Blick auf den Gesamtkomplex Inhouse-EVU Stand 14.10.2024_ beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gem. Abs. 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. Rhein redaktionelle Klarstellung § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsverbände. Die Vertreter werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren Wahlzeit nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gewählt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertreter eines Mitgliedsverbandes in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist d ie Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gewählt. Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Rein redaktionelle Klarstellung Rein redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ (2) Der Verbandsvorsteher und der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; der Verbandsvorsteher und die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. (3) Der Zweckverband SPNV Ruhr -Lippe entsendet 12 Vertreter, der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe 10 Vertreter, Fall der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt 6 Monate nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes ist verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; der Verbandsvorsteher und die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Abs. 2 beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschlus s der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der Z RL entsendet 12 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS und der ZVM 11 Vertreter, der nph 6 Vertreter. Auf Basis der Erfahrungen zur letzten Konstituierung angepasst. Abstimmung, ob diese Zeitschiene von den Kommunalaufsichten akzeptiert wird, erfolgt aktuell Änderung auf Grund der Einführung der Hauptamtlichkeit Folgeänderung, um auch kreisangehörigen Städten, die sich der „Gruppe von Behörden“ anschließen, zumindest die Möglichkeit zur Teilnahme und Mitsprache in den Zweckverbandsver- sammlungen (ohne Stimmrecht) zu ermöglichen Rein redaktionelle Anpassung Stand 14.10.2024_ der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen - Süd Vertreter und der (SPNV) Münsterland 11 Vertreter, der 6 Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 6 Vertreter. (4) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. (5) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Zweckverbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktionsbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode ein Fraktionsstatus. (7) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten im NWL Stand 14.10.2024_ § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband beschäftigten Beamten . Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und kann weitere Ausschüsse sowie einen Ältestenrat bilden und Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgenden Angelegenheiten unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits - und Zustimmungserfordernisse: a) die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes , sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Grem iums des NWL begründet ist . Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und kann weitere Ausschüsse sowie einen Ältestenrat bilden und Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits - und Zustimmungserfordernisse: a) die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände), f) Abschluss von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsgemäßen Stimmen). Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentlichen Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände). g) Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), i) Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin und der c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände), f) Abschluss von Verkehrsverträgen: (2/3 der satzungsgemäßen Stimmen). Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). sowie w W esentlichen Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände). g) Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers und des Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), k) Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Höhergruppierung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) k) Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Höhergruppierung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu entsendenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Anpassung auf Grund der Option einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher zu berufen Redaktionelle Klarstellung unter dem Aspekt „praktisches Handling“ Klarstellende Ergänzung vor dem Hintergrund „Inhouse- EVU“ Stand 14.10.2024_ (3) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Organe und Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 114a Abs. 7 Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung die sie mit 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen beschließt. I n ihr sind insbesondere das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insb. an die Her-/Sicherstellung der Öffentlichkeit – auch die Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Sitzungen zu regeln. (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Klarstellende Ergänzung vor dem Hintergrund „Inhouse- EVU“ Redaktionelle Klarstellung und Aktualisierung der Regelung Stand 14.10.2024_ Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. (4) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im Sinne der Satzung – unter Berücksichtigung des Ältestenrates – werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung entsprechend angewandt. Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen beschließt. (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Abs. 5 weitere Ausschüsse sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen im Sinne der Satzung – unter Berücksichtigung des Ältestenrates – werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung. Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung § 8 Vorsitz, Einberufung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden1 und vier stellvertretende Vorsitzende, so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. Bei § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer einer Kommunalwahlperiode einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende, so dass alle Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Geschäftsführer, der sich mit dem Verbandsvorsteher abstimmt. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Mitgliedsverbände repräsentiert sind . Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Vorlagen ein. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unverzüglich nachzureichen. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Geschäftsführer, der sich mit dem Verbandsvorsteher. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Werktage liegen, Inhaltliche Klarstellung der Regelung Inhaltliche Klarstellung der Regelung Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ (3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitgliedsverband oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. Zu der konstituierenden Sitzung laden die Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände gemeinsam ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach der Neubildung der Zweckverbandsversammlung lädt der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter ein. wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden . In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist auf 7 Kalendertage abkürzen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert , ein Mitgliedsverband oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (4) Zu der konstituierenden Sitzung einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach der Neubildung der Zweckverbandsversammlung lädt sodann der neue Vorsitzende der Verbandsversammlung oder einer seiner zwei Stellvertreter ein. Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu ei ner weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl Stand 14.10.2024_ Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (3) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der Verbandsversammlung einstimmig zu fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der Vertreter der be troffenen Mitgliedsverbände. der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Me hrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (4) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der Verbandsversammlung einstimmig zu fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der Vertreter der be troffenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschluss eines Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in dessen Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden. Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinem Vertreter zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in dessen Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem seinem Vertreter zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Ist i m Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufhe ben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Aktualisierung der Satzung Stand 14.10.2024_ (7) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutzgesetz NRW (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung u nterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Aktualisierung der Satzung § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände auf Vorschlag eines Mitgliedsverbandes für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode einen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vorschlagsr echt nach Satz 1 steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“) − Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) − Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher seiner Verbandsmitglieder auf Vorschlag eines Mitgliedsverbandes für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, jedoch höchstens für die Dauer des Hauptamtes des jeweils Gewählten bzw. die Dauer seines Amtes als Verbandsvorsteher des ihn entsendenden Mitgliedzweckverbands (vgl. Abs. 2), abhängig davon welches als erstes endet , einen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) Einführung der Möglichkeit zur Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers sowie kleinere Änderungen auf Grund der Erfahrung in der Vergangenheit Stand 14.10.2024_ − Zweckverband Personennahverkehr Westfalen - Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertreter. Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlp eriode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der Verbandsvorsteher(in). (2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. − Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“) − Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) − Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) − Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertreter. Verzichtet ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlp eriode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verband in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der Verbandsvorsteher(in). (2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Redaktionelle Klarstellung und kleinere Änderungen auf Grund der Erfahrung in der Vergangenheit Stand 14.10.2024_ Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Abs. 1 GO NRW bzw. § 44 Abs. 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt, Abwahl etc.), üben sie ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann - wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist - die Verbandsversammlung beschließen einen hauptamtlichen Verbandsvorsteher zu bestellen. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 5 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf V erlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen und den Sitzungen etwa gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers nur ein Stellvertreter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung aus seiner Mitte gewählt. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht eines Mitgliedsverbände für den Stellvertreter entfällt. § 8 Abs. 1 und §7 Abs. 7 der Satzung gelten entsprechend. Einführung der Möglichkeit zur Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers Stand 14.10.2024_ (3) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung. (4) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterze ichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des NWL sind. (4) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung. (5) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung, der Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterze ichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des NWL sind. (6) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. In Fällen äußerster Dringlichkeit genügt gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 GkG die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder die seines stellvertretenden Verbandsvorstehers. In diesem Fall ist unverzüglich die Genehmigung der Verbandsversammlung zu dieser Erklärung verbunden mit der Zustimmung zu der Fest stellung, Klarstellende Regelung Stand 14.10.2024_ (5) Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (6) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (7) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. dass ein Fall äußerster Dringlichkeit vorlag, einzuholen. (7) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher (Abs. 1 und 2) bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Abs. 4 GkG i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (8) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (6) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. Klarstellung mit Blick auf hauptamtlichen Verbandsvorsteher §11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Stand 14.10.2024_ Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf de n Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung. Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf de n Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung. § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der beratende Funktion für den Verbandsvorsteher und den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschli eßlich des gegenseitigen Informationsaustausches sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – dem Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckv erband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Klarstellende Regelung Stand 14.10.2024_ (2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands vertreten lassen. (3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands. (2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands vertreten lassen. (3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben vorrangig aus § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der Klarstellende Regelung unter dem Aspekt „Umlagen sind zu vermeiden“ und neues Inhouse-EVU Stand 14.10.2024_ der vom Land gem. §§ 11 Abs. 1 und 15a ÖPNVG gewährten jährlichen Pauschale. (2) Die nach Abzug der für die allgemeinen Ausgaben vorgesehenen Mittel verbleibende Summe aus der jährlichen Pauschale gem. § 11 Abs. 1 ÖPNVG setzt der Zweckverband nach den Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplans anteilig in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedsverbände ein. nachfolgenden Absätze aus dem ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden un d auf Basis der Verkehrsverträgen dem NWL zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV -Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorsc hriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrs- unternehmen zur Finanzierung des SPNV -Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus , um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV -Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. Stand 14.10.2024_ (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierf ür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband eine Umlage. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung der Verluste auf der Basis der Zugkilometer der Teilräume ermöglichen. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. ermöglichen. Redaktionelle Klarstellung § 15 Prüfung des Zweckverbandes § 15 Prüfung des Zweckverbandes Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. (1) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gilt die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungsähnlichen Einrichtungen (JAP DVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Tätigkeit in der Verbandsversammlung und als Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich. (2) Eine Entschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann gewährt werden. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt. § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG NRW sowie der NWL- Klarstellende Regelung u.a. mit Blick auf Hauptamtlichkeit Stand 14.10.2024_ Entschädigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung und ggf. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen h at und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher gemäß § 10 Absatz 3. (3) Das Nähere zur Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreter sowie des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter regelt die NWL-Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Klarstellende Regelung Stand 14.10.2024_ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 17 Öffentliche Bekanntmachung Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des Gegenstandes bekannt -zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt. § 18 Öffentliche Bekanntmachung Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fal l ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichnung des Gegenstandes bekannt -zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt. § 18 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Mitgliedsverband seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der ausscheidende Mitgliedsverband haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Redaktionelle Klarstellung Stand 14.10.2024_ Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat der ausscheidende Mitgliedsverband nicht. Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 19 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Mitgliedsverbände, die Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Mitgliedsverbände im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Mitgliedsverbänden steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder , die Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitglieder steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. Redaktionelle Klarstellung § 20 Inkrafttreten § 21 Inkrafttreten Stand 14.10.2024_ Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft. Die Satzungsbestimmungen des § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 finden nach dem Inkrafttreten der Satzung im Sinne von Satz 1 erstmals zum Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Jahr 2020) Anwendung. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0723/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2024
- Erstellt
- 04.11.2024 14:27