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V/0980/2018

Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife

Vorlagen 26.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2018, TOP 13.4

Beschlussvorlage

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Ansehen

Rat_V_0980_2018_Abwassergebuehren Anlage 1_6

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

5098 Zeichen

V/0980/2018 
V/0980/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich der Änderung der 
Gebührentarife wird beschlossen (Anlage 1).  
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt  
(Anlagen 2 - 6). 
 
 
Begründung: 
 
Festsetzung von Wassermengen bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie Friständerung 
bei der Absetzung von Wassermengen zur Gartenbewässerung (Anlage 1) 
Der § 2 der Abwassergebührensatzung wird hinsichtlich der Gebührenfestsetzung bei Eigenwasse r-
versorgungsanlagen rechtssicherer gestaltet. Dieses betrifft in Ziffer 2.2 die Regelung im Zusamme n-
hang mit dem Nachweis für zusätzlich eingebaute Wasserzähler zur Ermittlung der gebührenreleva n-
ten Wassermengen. Zur Klarstellung ist zukünftig die Bestätigung des Einbaus bzw. Wechsels des 
Wasserzählers durch eine Fachfirma erforderlich.  
In der Ziffer 2.3 wird die Frist zur Meldung von Wasserabsatzmengen im Zusammenhang mit der Gar-
tenbewässerung geändert. Diese wird zukünftig auf den 15.02. des folgenden Kalenderjahres festg e-
setzt. 
 
Berechnung der Abwassergebühren für 2019 (Anlagen 2 - 6) 
 
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostend e-
Tiefbauamt 
 
15.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Grimm 
Telefon: 492 66 00 
Grimm@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0980/2018 
ckende Gebühren erhoben. 
Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2019 sowie die Grundsätze der Berechnungen 
sind in den Anlagen 2 - 6 dargestellt.  
Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2019 folgende Gebührensätze: 
- Schmutzwassergebühr           2,03 €/m³   
- Niederschlagswassergebühr  0,68 €/m². 
Damit steigen sowohl die Schmutzwassergebühr als auch die Niederschlagswassergebühr jeweils um 
2 Cent an. 
Verglichen mit der Gebührenbedarfsberechnung 2018 steigt der Gesamtaufwand der Abwasserbesei-
tigung recht deutlich um 4,4 % an. Zurückzuführen ist dieser Anstieg im Wesentlichen auf erhöhte 
kalkulatorische Abschreibungen (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) infolge der steigenden Bau-
preisindizes sowie erhöhten Personalkosten im Zusammenhang mit Tarifsteigerungen und Stellen-
mehrungen (Zuwachs von rd. 9 Stellen). Es wird jedoch nur eine durchschnittliche Gebührenerhö-
hung von 1,4 % weitergegeben, da ein Großteil der Kostensteigerungen durch einen gestiegenen 
Frischwasserverbrauch sowie insbesondere durch eine erhöhte Inanspruchnahme der Sonderposten 
für den Gebührenausgleich ausgeglichen werden kann. 
Für einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m2 
befestigter Entwässerungsfläche) erhöhen sich die Abwassergebühren insgesamt jährlich von 487,80 
€ um 6,60 € auf 494,40 €. Das entspricht einer Steigerung von 1,4 %.  
Im Landesvergleich gehört Münster weiter zu den günstigeren Städten in NRW. Der Landesdurc h-
schnitt in NRW im Jahr 2018 liegt bei 722,84 €. In der Rangliste aller Städte i n NRW über 100.000 
Einwohnern befindet sich Münster auf Platz drei hinter Düsseldorf und Köln.  
Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren 2019 nachfolgende Änderungen: 
Gebühr
bisher
Gebühr
2019
Schmutzwassergebühr  (s. Anlage 2-3)
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,01 € 2,03 €
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,18 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =         0,85 €/m³)
Niederschlagswassergebühr (s. Anlage 2-3)
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche und 
Jahr 0,66 € 0,68 €
Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen 0,13 € 0,14 €
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rück-
haltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet 0,33 € 0,34 €
Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und 
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen  (s. Anlage 4 )
für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ 1,17 € 1,18 €
für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,88 € 0,91 €
Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen und die 
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens des 
daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers (s. Anlage 5)
eine Grundgebühr je Entleerung von 44,00 € 47,40 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ 
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,70 € 7,93 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,35 € 5,48 €
Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch abbaubaren 
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm  (s. Anlage 6) 1,90 € 2,03 €
 
I. V. 
 
gez. 
Denstorff

- 3 - 
V/0980/2018 
Stadtbaurat 
 
Anlagen

Rat_V_0980_2018_Abwassergebuehren Anlage 1_6

18283 Zeichen

Anlage 1 
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 
13.12.2011 (GV NRW, S. 687), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 
23.01.2018 (GV NRW, S. 90) und der §§ 53 c, Satz 2, und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926/SGV NRW 
77) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, Seite 185 ff) hat der Rat der 
Stadt Münster in der Sitzung am 12.12.2018 die folgende Satzung beschlossen: 
 
I.  
§ 2 (Gebührenarten/Bemessungsgrundlage) wird in den Punkten 2.2 und 2.3 wie folgt geändert.  
 
1. § 2 (2), 2.2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
„Bei Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen oder anderen 
Wasserentnahmestellen hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten 
eingebauten fest installierten und geeichten Wasserzähler zu führen.“  
 
Als neue Sätze 3 und 4 werden angefügt: „Bezogen auf das Kalenderjahr ist der Mengennachweis der Stadt 
jeweils spätestens bis zum 15.11. des nachfolgenden Jahres mitzuteilen. Der Ein- und Ausbau bzw. Wech-
sel des Wasserzählers ist durch eine in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunterneh-
mens eingetragene Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit Nachweis der Fachfirma anzuzeigen.“ 
 
Der bisherige Satz 5 wird als Satz 7 wie folgt neu gefasst: 
„Ist der Einbau von Wasserzählern bei privaten Wasserversorgungsanlagen technisch nicht möglich bzw. 
dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar und kann der Mengennachweis nicht durch einen anderen prüffä- 
higen Nachweis erbracht werden, wird als Verbrauchsmenge des Erhebungszeitraums für jede auf dem 
Grundstück gemeldete Person die in der Stadt Münster durchschnittlich pro Person angefallene Ver- 
brauchsmenge des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt.“ 
 
2. § 2 (2), 2.3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: 
„Der Gebührenpflichtige hat jährliche Wasserabsatzmengen spätestens bis zum 15.02. des auf den Festset - 
zungsbescheid folgenden Kalenderjahres bei der Stadt einzureichen.“  
 
II.  
Im gemäß §1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif werden 
nachfolgende Gebührensätze geändert:

Anlage 1 
1. Schmutzwassergebühr 
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,03 € 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,18 €/m ³ 
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =         0,85 €/ m³) 
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. §  2 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung der 
Stadt Münster (AGS) 
2. Niederschlagswassergebühr 
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute  und / oder befestigte Grundstücksfläche und 
Jahr 0,68 € 
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerha ft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4.4 
AGS) 20 % von 2.1 0,14 € 
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute  oder befestigte Fläche, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorg ehalten wird oder auf der sich Ökopflaster 
befindet = 50 % von 2.1 0,34 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und 
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach §  2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS 
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwass erkanalisation je m³ (nicht verschmutzungs- 
abhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,18 € 
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,91 € 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priva ten Kleinkläranlagen und die 
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Ab fahrens und des Beseitigens 
des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers 
eine Grundgebühr je Entleerung von 47,40 € 
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ 
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
7,93 € 
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,48 € 
5. Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch abbaubaren 
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 2,03 € 
 
 
III.  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Anlage 2 
   
Seite 1/2 
 
    Gebührenbedarfsberechnung 2019 
Abwasserbeseitigung 
Angaben in € 
absolut prozentual 
Kosten 1 2 3 4 = 3 - 2 5 = 4 / 2 
1 Personalaufwendungen 10.579.860 11.307.920 12.335.150 +1.027.230 +9,1% 
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 8.269.473 8.9 33.620 9.132.510 +198.890 +2,2% 
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.312.762 865.020 1 .115.760 +250.740 +29,0% 
4 Kalkulatorische Abschreibungen 23.125.592 23.060.500 23.965.810 +905.310 +3,9% 
5 Kalkulatorische Zinsen 7.442.071 7.342.700 7.464.220 +121.520 +1,7% 
6 Interne Leistungsverrechnungen 2.753.402 2.906.210 2. 801.730  -104.480 -3,6% 
./. nicht gebührenrelevante Kosten -183.227 - - - -
53.299.934 54.415.970 56.815.180 +2.399.210 +4,4% 
Erträge 
7 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 72.848 - - - -
8 Privatrechtliche Leistungsentgelte 44.704 121.000 40. 000  -81.000 -66,9% 
9 Kostenerstattungen und -umlagen 331.926 71.160 120.00 0 +48.840 +68,6% 
10 Sonstige Erträge 5.955 5.000 5.000 - -
11 Aktivierte Eigenleistungen 821.290 920.000 920.000 - -
12 Interne Leistungsverrechnungen 129.678 126.920 136.9 30 +10.010 +7,9% 
13 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich 6 00.000 455.000 1.655.000 +1.200.000 +263,7% 
./. nicht gebührenrelevante Erträge -194.520 - - - -
1.811.882 1.699.080 2.876.930 +1.177.850 +69,3% 
+ Umlagefähige Kosten 53.299.934 54.415.970 56.815.180 +2.399.210 +4,4% 
./. sonstige Erträge 1.811.882 1.699.080 2.876.930 +1.177.850 +69,3% 
=
Gebührenbedarf 51.488.052 52.716.890 53.938.250 +1.221.360 +2,3% 
./. Benutzungsgebühren 52.426.179 52.716.890 53.938.250 +1.221.360 +2,3% 
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 938.127 - - - -
Gebührenbedarf 
Ansatz GBR 
2019 
Ansatz GBR 
2018 
Veränderung 
2019 zu 2018 Ist 2017 
Summe Kosten 
Summe Erträge ohne Gebühren 
 
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen  
Pos. 1: Personalaufwendungen  
Die Personalaufwendungen betragen nach Abgrenzung v on Versorgungsbezügen für 2019 insgesamt 
12,3 Mio. € und liegen damit um rd. 1,0 Mio. € (+9, 1%) höher als in der Gebührenbedarfsplanung 2018. D ie- 
ser Anstieg ist bedingt durch unterstellte Tarif- u nd Entwicklungsstufensteigerungen sowie einer Stell enmeh- 
rung. 
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber dem Vorjahr um rd. 0,2 Mio. €  (+2,2%). Urs a- 
che für diesen Anstieg sind insbesondere erhöhte Aufwendungen für die Klärschlammverwertung. 
Pos. 3: Sonstige ordentliche Aufwendungen 
In dieser Position erhöhen sich die geplanten Aufwe ndungen um knapp 0,3 Mio. € (+29%). Zurückzuführen 
ist dieses im Wesentlichen auf erhöhte Ausgaben für Gutachtertätigkeiten. 
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen 
Die Planansätze erhöhen sich im Vergleich zur GBR 2 018 um 3,9% (+0,9 Mio. €). Neben den jährlichen 
Vermögenszugängen schlagen hier insbesondere die de rzeit stark steigenden Indexwerte im Zusammen- 
gang mit der Fortschreibung der Wiederbeschaffungsw erte durch. Der Anstieg der Indexwerte wiederum 
basiert auf den momentan sehr hohen Teuerungsraten bei den Baupreisen. 
Pos. 5: Kalkulatorische Zinsen 
Der zugrunde liegende Zinssatz reduziert sich im Pl anjahr von 6,3 % auf 6,2%. Trotzdem steigt der Zins auf- 
wand infolge des Vermögenszuwachses um rund 1,7% an. 
Pos. 13: Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich 
Zum 31.12.2017 wies der Bestand der Sonderposten de r Abwasserbeseitigung einen Wert von rund 
2,8 Mio. € aus. Diese sollen zur Gebührenstabilisie rung in 2019 mit 1,7 Mio. € in Anspruch genommen we r- 
den. Der Rest wird auf die Folgejahre fortgeschrieben.

Anlage 2 
Gebührenermittlung 2019 
1. Berechnungsdaten 
I. Kostenaufteilung 
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 56.762.990 €
Sonstige Erträge 1.251.930 €
Entnahme Rücklage Niederschlagswasserbeseitigung 519.000 €
Entnahme Rücklage Schmutwasserbeseitigung 1.136.000 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge: 
- Niederschlagswasserbeseitigung 35,9% 
- Schmutzwasserbeseitigung 64,1% 
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7% 
verschmutzungsabhängig 42,3% 
II. Bemessungsmaßstäbe 
Schmutzwassergebühr und Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) 
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 16.769.277 m
3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge 300.075 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten 17.069.352 m3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsf aktor 
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 17. 980.331 17.980.331 100% 
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 233 .081 116.540 50% (wg. Ermäßigung 50%) 
Dauerhaft begrünte Dachflächen 133.256 26.651 20% (wg. Ermäßigung 80%) 
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.346.667 1 8.123.522 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.106.776 10.106.776 100% 
Gesamtfläche in m 2 28.453.443 28.230.298 
2. Gebührenermittlung 
Wertbezeichnung Kosten/Erträge 
insgesamt 
Niederschlags- 
wasser 
Schmutzwasser o. 
SVZ 
Angaben in € 35,9% 64,1% 
Kosten insgesamt 56.762.990 20.377.910 36.385.080 netto: 34.396.590 
./. sonstige Erträge 1.251.930 449.440 802.490 57,7% 42,3% 
./. übrige Gebühren (Schlammabfuhr + sonstiges) 150. 000 100.000 50.000 
./. Rücklagen 1.655.000 519.000 1.136.000 
Summe Gebührenbedarf 53.706.060 19.309.470 34.396.590 
durch Abwassergebühren zu deckende 
Beträge 53.706.060 19.309.470 34.396.590 19.846.830 14.549.760 
Gebührenmaßstäbe: 
Niederschlagswasser: 
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 18.123.522 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.106.776 
Summe bebaute/befestigte 
Grundstücksflächen in m² 28.230.298 
Schmutzwasser: 
Frischwasserbezug 
a. Schmutzwassermaßstab m³ 16.769.277 16.769.277 
    (für Gebühr G1 - nicht ver- 
    schmutzungsabhängig) 
b. zzgl. hochgerechnete schmutz- 
    frachtbezogene Wassermenge m³ 300.075 
    somit Gesamtmaßstab 
    (für Gebühr G2) m³ 17.069.352 
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 16.769.277 
Gebührensätze somit für 2018 RW-Gebühr 
fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2 
ungerundet 0,6840 2,0512 1,1835 0,8524 
gerundet 0,68 €/m² 2,05 €/m³ 1,18 €/m³ 0,85 €/m³
G1 + G2  = 2,0359 
gerundet 2,03 €/m³
      (Kostenverhältnis aus 2017) 
Gebühr für normal verschmutztes Wasser 
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ 
Ermittlung Gebühr SVZ und 
Schmutzwasser 
Nicht 
verschmutzungs- 
abhängig 
Verschmutzungs- 
abhängig 
Seite 2/2

Anlage 3 
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2019 
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz- 
frachtanteil Gebührenaufkommen 2019 
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr 
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2019 G1 G2 
BSB 5 =    330 1,18 0,85 2,03 2,05 1,17 0,84 
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3
Istwert Sollwert Verhältnis 
[mind. Faktor 1] 
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,03 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12 
Einleiter A 201.026 1.548 660 2,35 471.497 3,17 408.083 412.103 637.252 3,14 631.222 6.031 
Einleiter B 8.948 1.328 660 2,01 18.004 2,89 18.164 18.343 25.860 2,86 25 .591 268 
Einleiter C 21.189 1.300 660 1,97 41.736 2,85 43.014 43.437 60.389 2,82 5 9.753 636 
1. Wasserverbrauch 
1.1 Starkverschmutzer m³ 231.163 531.238 3,13 469.261 473.884 723.501 3,10 716.566 6.935 
      Zuschlagswert 300.075 254.240 
1.2 Normalverschmutzer 16.538.114 16.538.114 2,03 33.572.372 33.903.134 33.572.372 2,01 33. 241.610 330.762 
Summe 16.769.277 17.069.352 34.041.633 34.377.019 34.295.873 33.958.176 3 37.697 
2. Anteilige SW-Kosten nicht 
 ver- 34.396.590 33.594.010 
   schmutzungabhängig in € 19.846.830 
   verschmutzungsabhängig in € 14.549.760 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.: 
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,18 €/m³ G2 = 0,85 €/m³ G1/1,18 + G2/0,85 = G1/1,17 + G2/0,84 = 
   nachrichtlich Kosten SW in € 34.396.590 2,03 €/m³ 2,01 €/m³
   Gebühr ohne SVZ 2,05 €/m³
Ansatz: 2018 Ansatz: 2019 
Gebührenaufkommen 
ohne 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
durch 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5) 
Gebührensatz bei 
SVZ  -Vorjahr- 
Gebührensatz 
bei SVZ

Anlage 4 
            
            
 
 
Berechnung der Gebühr 
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei- 
tungen in den Regenwasserkanal 
für das Jahr 2019  
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)  
 
 Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä- 
 chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³) 
 
 
 
1. Berechnung:  
  
 Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser 
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit- 
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas- 
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Im Durchschnitt der 
letzten 25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratme ter Fläche ein Niederschlag von 
0,751 m³/Jahr gefallen. 
 
 
 
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³ 
0,68 € x m²     
= 0,9055 €/m³  =  gerundet =  0,91 €/m³ 
0,751 m³ x m² 
 
2.  
 
Gebührenvorschlag:  
  
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus- 
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und 
1.3) in  den  Regenwasserkanal je  m³  wird  von  0,88 €/m³ um 0,03 €  (+3,4 %) auf  
0,91 €/m³ erhöht.  
 
3.  
 
Begründung 
  
Da die v. g. Gebühr  in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf 
0,68 €/m²) ermittelt wird (vgl. Gebührentarif Ziffe r 2.1), steigt auch zwangsläufig die Ge- 
bühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwa sser und Spülwasser aus Trink- 
wasserleitungen.

Anlage 5 
1. Berechnung der Kosten 
Kostenart Menge 
in m³ 
Kosten / 
Preis in € 
Anteil 
%
Ausfuhr- 
kosten in €
Personalaufwand 29.000 10 2.900 
Transportaufwand 11.700 100 11.700 
Summe Abfuhrleistungen 14.600 
1.2 Verwaltungsaufwand 2.000 
Zwischensumme Fixkosten 16.600 
Schlamm aus Kleinkläranlgen 1.260 2,03 3 2.600 
Wasser aus geschlossenen Gruben 980 2,03 1 2.000 
Wassermenge insgesamt 2.240 4 4.600 
Personalaufwand 29.000 90 26.100 
Zwischensumme variable Kosten 30.700 
Kosten insgesamt 47.300 
Ist 2017: 45.168 
Veränderung: +2.132 4,7% 
2. Gebührenermittlung 
Gebührenart Anzahl / 
Menge 
Gebühr  
2018 
€
Gebühr 
2019 
€
Veränderung Kostenanteil 
in €
2.1  Ermittlung der Grundgebühr 
Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 350 
Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 44,00 47,40 3,40 16.600 
7,7% 
2.2 Arbeitsgebühr -Klärschlamm aus Kleinkläranlagen- 
Prognostizierte Schlammmenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.260 15,40 15,86 0,46 19.970 
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 7,70 7,93 0,23 
3,0% 
2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben- 
Geschätzte Abwassermenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 980 10,70 10,96 0,26 10.730 
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 5,35 5,48 0,13 
2,4% 
Summen 2.240 47.300 
3. Gebührenvorschlag 
Die letzte Gebührenerhöhung für die Abfuhr von Klärschlamm aus Kleinkläranlangen sowie aus abflusslosen Gruben erfolgte 2014. 
Infolge des allgemeinen Kostenantiegs sowie der abnehmenden Anzahl von Abfuhren ist eine Gebührenanpassung angezeigt. Es wird 
vorgeschlagen, die Grundgebühr für die Abfuhren von 44,00 € auf 47,40 € zu erhöhen. Des Weiteren sollten die Arbeitspreise je 
halben m³ erhöht werden auf 7,93 € für den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie auf 5,48 € für Abwassermengen aus 
abflusslosen Gruben. 
Berechung der Gebühr für die Abfuhr von Schlämmen aus Kleinkläranlagen und abschlusslosen Gruben für das Jahr 2019 
(Ziffer 4 Gebührentarif) 
1.3 Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage 
1.1 Abfuhrleistungen

Anlage 6 
 
Berechnung der Gebühr  
für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch 
 abbaubaren Schlämmen an der Hauptkläranlage  
für das Jahr 2019  
(Ziffer 5 Gebührentarif)  
 
1. Grundlagen 
 
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes 
ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien aus Kl einkläranlagen und geschlossenen 
Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren. Die Stadt M ünster versteht unter den Schlämmen, 
die der Kläranlage zur Reinigung zugegeben werden, biologisch abbaubare Rückstände aus 
Kleinkläranlagen, Fäkalgruben, Stärkeabscheidern un d ähnliches. Alle anderen Schlämme, 
z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen einer Behandlung in besonders hierfür erstellten Anlagen.  
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Kosten der Kläranlagen und andererseits der 
Frischwasserverbrauch als Maßstab des eingeleiteten  Schmutzwassers zugrunde gelegt. 
Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der letzten B etriebsabrechnung 
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2017. Für die Be rechnung 2019 wird der damalige 
abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentwäss erung der öffentlichen Verkehrsflächen 
von 12,9 % in Abzug gebracht.  
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmutzungsgrad 
haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusliches Schmu tzwasser (ca. 300 mg BSB 5/l), kann 
der für die Reinigung von 1 m³ Schmutzwasser benöti gte Betrag auch bis zum dreifachen 
Wert erhöht werden. 
 
2. Berechnung 
 
Ansatz aus der Betriebsabrechnung 2017 
Kosten Kläranlagen 2017 13.097.146 €
abzgl. Stadtanteil für Oberflächenentwässerung 12,9% -1.689.532 €
anrechnungsfähige Kosten 11.407.614 €
Schmutzwassermenge 2017 (Ist) 16.820.093 m³ 
Kostensatz je m³ 0,6782 €
max. dreifacher Satz je m³ 2,03 €
Gebühr 2019 je m³ 2,03 €
 
 
3. Gebührenvorschlag 
 
Die letzte Gebührenanpassung wurde für 2015 mit ein em m³-Preis von 1,90 € beschlossen 
und festgesetzt. Grundlage der neuen Gebührenberech nung ist die Betriebsabrechnung 
2017 mit Reinigungskosten von rund 0,68 €/m³ Schmut zwasser. Die Gebührensteigerung 
von rd. 6,8 % ist insgesamt auf die Kostensteigerun gen bei den Betriebs- und 
Personalkosten der Kläranlagen zu begründen. Daher wird vorgeschlagen, den 
Gebührensatz für 2019 auf 2,03 €/m³ festzusetzen.

Anlage A

1305 Zeichen

Anlage A zur V/0980/2018 
Kurzüberblick 
Neufestsetzung der Abwassergebühren für 2019. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ab-
leitung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. 
 
Das Teilziel lautet „Neufestsetzung der Abwassergebühren 2019“. 
 
Nach heutigem Stand ist eine Realisierung bis zum Jahr 2019 vorgesehen. 
 
Zur Erreichung des Teilziels ist kein finanzieller Bedarf erforderlich. 
 
 
 
Finanzierung   
Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplanes 2019 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlagen: 
Kommunalabgabengesetz (KAG) § 6 
 
Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: 
Entfällt. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Entfällt.

Beratungsverlauf (3)

28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 13.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0980/2018
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37