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V/0525/2015

Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 17.07.2015

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V-0525-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0525-2015-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0525-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0525-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0525-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5579 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0525/2015 
 
Textliche Festsetzungen  
zur vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind für Wohnzwecke 
Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie ein Wohn-  und Geschäftshaus (Nutzungsm i-
schung aus Pflegebüro, Büroräumen und Wohnen) zulässig. 
Reihenhäuser – Haus A und B 
Zulässig sind insgesamt zehn Wohnhäuser in Reihenhausbauweise aufgeteilt auf zwei 
Gebäuderiegel (jeweils fünf Häuser pro Riegel). 
Mehrfamilienhäuser – Haus C und D 
Zulässig sind zwei Gebäude mit jeweils 15 Wohnungen. 
Wohn- und Geschäftshaus – Haus E 
Zulässig sind 14 Wohnungen sowie im Erdgeschoss  
- ein Pflegebüro und  
- ein Büro / Dienstleister.  
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss mindestens 0,3 m 
über der durch Normalhöhennull (NHN) definierten Höhe der jeweils der Erschließung 
dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
1.3  Nebenanlagen 
1.3.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den festgesetz ten Bereichen zulässig. 
Zusätzliche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen – 
ausgenommen Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen, Terrassen – dür-
fen in ihrer Grundfläche je Gebäude 12,00 m² nicht überschreiten (§ 9 (1) 4 i. V. m. 
§ 9 (3) BauGB). 
1.3.2 Nebenanlagen sind eingeschossig mit einer maximalen Höhe von 3,00 m sowie mit 
einem Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten 
(§ 23 (3) und (5) BauNVO). 
1.3.3 Für Terrassenüberdachungen bis zu einer Größe von 9 m² ist eine Überschreitung 
der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. 
1.4  Stellplätze 
1.4.1 KFZ-Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 12 (6) BauNVO). 
1.4.2 Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur  mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen 
o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich Meyerbeerstraße 
1.5  Außenbereiche und Freiflächen 
Der dargestellte Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil  der Festsetzungen des B e-
bauungsplans. Alle Freiflächen sind auf der Grundlage des Freiflächengestaltungsplans 
zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. 
1.6  Einfriedungen 
Als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum sind nur 
Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig. 
1.7  Begrünung 
Der als zu erhalten festgesetzte Baum darf nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Im gekennzeichneten Kronentraufbereich sind zum Schutz des Wurzelbereichs 
Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) 25 b BauGB). 
1.8  Fassaden 
1.8.1 Die dargestellten Ansichten sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauung s-
plans. Alle Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichten zu gestalten. 
1.8.2 Für Außenwände ist roter bis rotbrauner Klinker zu verwenden. Für energiesparen-
de Maßnahmen und untergeordnete Bauteile wie Loggien ist die Verwendung von 
Putzmaterial zulässig.  
1.9  Dächer 
Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dach-
flächen sind zulässig. 
1.10  Immissionsschutz  
1.10.1 In den mit Lärmpegelbereichen (LPB) III, IV und V gekennzeichneten überbauba-
ren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnah-
men nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 
BauGB).  
1.10.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftung s-
möglichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind 
schallgedämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.11  Abgrabungen und Aufschüttungen 
Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 
2  Hinweise 
2.1  Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen / Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). 
2.2  Denkmalschutz 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich Meyerbeerstraße 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
2.3  Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden. 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3

V-0525-2015-Anlage-2-Begruendung

40325 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0525/2015 
 
Begründun g  
zur vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 
3.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 5 
6.2.2  Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform ..................... 5 
6.2.3  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7 
6.2.4  Stellplätze .......................................................................................................................... 7 
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung ............................................................. 7 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................. 8 
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur .......................................................................................... 8 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur .......................................................................... 8 
6.6  Immissionsschutz ....................................................................................................................... 8 
6.7  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 10 
6.8  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 10 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 10 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 10 
8.1  Artenschutz ............................................................................................................................... 10 
8.2  Klimaschutz .............................................................................................................................. 11 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 11 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 12 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 soll gem. §§ 2 (1) und 1 (8) 
Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch zur Innenentwicklung 
durchgeführt werden. 
Planungsanlass ist der A ntrag des Vorhabenträgers, eine Fläche abweichend von den best e-
henden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans zu entwickeln. Zu diesem Zweck 
wurde das Bebauungsplanverfahren zur vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 396 eingeleitet.  Durch die Änderung soll eine Kerngebietsfläche einer Wohnbaunut-
zung zugeführt werden. 
Die vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 findet im Rahmen der 
Wohnbaulandentwicklung in Mecklenbeck Mitte statt. Sie ist Bestandteil einer städtebauli chen 
Neuordnung, die weitere Flächen im näheren Umfeld umfasst (vgl. 4. und 5. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 396). 
Begründung / Seite 1 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Das vom Investor vorgelegte Konzept liegt dem Verfahren als Vorhaben-  und Erschließungs-
plan zugrunde. 
Die vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver-
fahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. 
Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor:  
▪ es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
▪ die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die 
in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten 
werden ist kleiner als 20 000 m²; 
▪ die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
▪ Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur und Land-
schaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt o-
der zulässig. Die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl in der Pl a-
nung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanbereichs Nr. 396 umfasst den B e-
reich südlich des Kreuzungsbereichs der Straßen „Am Hof Schultmann“ und „Meyerbeerstraße“ 
zwischen dem öffentlichen Fußweg zur Weseler Straße und dem Hof Appels. Dies entspricht 
den Grundstücken Gemarkung Münster, Flur 227, Teile des Flurstücks 520 sowie Flur 228, 
Flurstücke 600, 748 und Teile des Flurstücks 602. Zusätzlich zu den Flächen des Investors, 
wurden damit Restflächen in den Geltungsbereic h des Bebauungsplans mit aufgenommen. 
Diese Flächen wurden vom Investor erworben und werden den entstehenden Grundstücken 
zugeschlagen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im 
Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben-  und Erschlie-
ßungsplans sind im Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 
 
Abbildung 1: Räumliche Einordnung des Geltungsbereichs 
Änderungsbereich 
Begründung / Seite 2 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als g e-
mischte Baufläche dar. 
Die Inhalte der Änderung sind daher nur teilweise im Sinne des § 8 (2) Satz 1 BauGB aus den 
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach 
§ 13 a (2) Nr.  2 BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans aufgestellt 
werden, da seine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgt 
und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. 
Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Wege der Berichtigung anzupassen. Darzustel-
len ist der Änderungsbereich zukünftig als Wohnbaufläche. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 396 in der Fas-
sung vom 10.11.1995. Dieser Bebauungsplan setzt den Änderungsbereich als Kerngebiet fest. 
Damit das Planungsziel realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. 
 
Abbildung 2: Bisherige Festsetzungen für den Geltungsbereich 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Stadtteil Mecklenbeck liegt westlich der Münsteraner Innenstadt und hat heute rund 8 950 
Einwohner (stand 2013). Mecklenbeck ist geprägt durch Wohnsiedlungsbereiche, die durch 
landwirtschaftliche Flächen und ein Band überörtlichen Gewerbes längs der Bundesstraße B 51 
und der Bahnstrecken Münster – Recklinghausen und Münster – Coesfeld getrennt sind. Ein-
richtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Kindergarten, Grundschule, Jugendheim und 
Kirche sind vor allem am Dingbängerweg konzentriert. 
Änderungsbereich  
Der rund 5 435 m² große Änderungsbereich befindet sich im zentralen Bereich von Meckl en-
beck zwischen Meyerbeerstraße und Dingbängerweg. Momentan liegt die Fläche brach. 
Begründung / Seite 3 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Nähere Umgebung  
Aktuell grenzt der Änderungsbereich zu keiner Seite direkt an bebaute Flächen an. Auf der g e-
genüberliegenden Seite der Meyerbeerstraße besteht die Bebauung  aus zweigeschossigen 
Reihenhäusern mit Flach-  bzw. Pultdächern in offener Bauweise. Allgemein ist die Bebauung 
im Gebiet geprägt durch überwiegend zweigeschossige Reihen-  und Doppelhäuser sowie 
Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Die Häus er wurden überwiegend mit 
Flachdächern bzw. einer Dachneigung von max imal 20 bis 30 Grad und einer Traufhöhe von 
ca. 10 m errichtet. Nach Süden hin grenzt ein mit Gehölzen bewachsener Grünstreifen den Ä n-
derungsbereich von der Weseler Straße und dem angrenzenden Gewerbegebiet ab. Das ös t-
lich angrenzende Grundstück ist geprägt durch die historische Hofanlage „Hof Appels“, deren 
Fachwerkhaus in die Denkmalliste der Stadt Münster aufgenommen worden ist. Perspektivisch 
wird das westlich an den Änderungsbereich angrenzende Grundstück im Zuge der 4. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 396 zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Unmittelbar an den 
Änderungsbereich angrenzend kann ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Flachdach 
entstehen. Die westlichen Teile des Grundstücks sind für zweigeschossige Reihenhäuser mit 
Satteldächern vorgesehen. 
5.  Planungsziele 
Städtebaulich verträgliche Umstrukturierung zu Wohnbauland 
Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist es, innerhalb des Änderungsbereichs ein Wohn-
bauprojekt realisieren zu können. Durch Umstrukturierung soll das Grundstück, welches bisher 
als Kerngebietsfläche nicht vermarktet werden konnte, als Wohnbauland dem Markt wieder z u-
geführt werden. Die städtebauliche Verträglichkeit im Hinblick auf den zentralen Bereich soll 
durch den Bebauungsplan gesichert werden. Hierzu gehören die Sicherung eines angemess e-
nen Freiflächenanteils, eine städtebaulich verträgliche Anlage der erforderlichen Stellplätze s o-
wie der Erhalt der prägenden Grünelemente. Die geplanten Gebäude halten eine der Lage an-
gemessene Höhe und Dichte ein. 
Wohnen in zentraler Lage 
Das geplante Wohngebiet weist mit seiner zentralen Lage besondere Qualitäten auf. Die 
Wohnlage ist gekennzeichnet durch kurze Wege und insbesondere die Nähe zum zentralen 
Versorgungsbereich. Durch die gewählte Erschließung und die Anordnung von Bebauung und 
Stellplätzen soll das Baugebiet trotz seiner zentralen Lage möglichst unbeeinträchtigt von Ver-
kehr bleiben. 
Wohnraum und ergänzende Infrastrukturangebote für verschiedenste Bevölkerungsgruppen 
Durch die Kombination verschiedener Haustypen sowie eine überwiegend barrierefreie Gestal-
tung der geplanten Zwei -Zimmer-Wohnungen, wird Wohnraum für verschiedenste Bevölk e-
rungsgruppen geschaffen. Jeweils eine Wohnung im Erdgeschoss der Häuser C, D und E ist 
so zugeschnitten und ausgestattet, dass sie für Rollstuhlfahrer geeignet ist. Ergänzend kann 
durch die Einrichtung eines Pflegebüros eine Anlaufstelle für interessierte Anwohner des Quar-
tiers entstehen, die warme Mahlzeiten anbietet sowie zu Belangen der häuslichen Pflege infor-
miert und diese auch organisiert. Büroräume bieten Platz für die Ansiedlung eines weiteren 
Dienstleisters, durch den das Infrastrukturangebot des Stadtteils weiter ausgebaut werden 
kann. 
Begründung / Seite 4 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
▪ die Art der baulichen Nutzung, 
▪ das Maß der baulichen Nutzung, 
▪ die Einhaltung der Baugrenzen, 
▪ die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie 
▪ die Realisierung des Freiflächen- und Gestaltungsplans und der Ansichten 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Durch die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen wird das städt e-
bauliche Konzept des Vorhabens gesichert. 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Die Änderung des Bebauungsplans dient im Wesentlichen der Entwicklung von Wohnbauland. 
Vor diesem Hintergrund wird Baurecht für 54 Wohneinheiten geschaffen, die in Mehrfamilien-  
und Reihenhäuser realisierbar sind. Innerhalb des Änderungsbereichs werden für die zuläss i-
gen fünf Gebäude drei verschiedene Gebäudekategorien unterschieden. Festgesetzt sind für 
▪ die Gebäude A und B: Zeilenbebauung mit jeweils fünf Reihenhäusern, 
▪ die Gebäude C und D: Wohngebäude mit jeweils 15 Wohnungen (Mehrfamilien-
wohnhäuser) und  
▪ das Gebäude E: Wohn-  und Geschäftshaus mit 14 Wohnungen sowie Pflegebüro 
und Büroräumen im Erdgeschoss. 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Einzelnen durch Grund-  und Geschossflächenzahlen 
bestimmt. Als Grundflächenzahl (GRZ) ist für die Häuser A bis D das Maß von 0,4 vorgeschri e-
ben. Für das Gebäude E ist aufgrund der Erdgeschossnutzung, der angrenzenden Stellplatzan-
lage sowie der vorgesehenen Versiegelung der Eingangszone als Anpassung zum östlich gel e-
genen öffentlichen Raum eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist für 
die Reihenhäuser auf ein Maß von 1,0 und für die übrigen Häuser (C bis E) von 1,2 festgesetzt. 
Die festgesetzte GRZ entspricht damit der Dichte im gesamten bestehenden Bebauungsplan 
Nr. 396. Das Vorhaben orientiert sich an den im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 
vorhandenen Bestand. Die festgesetzte GFZ ist der zentralen Lage angemessen. 
6.2.2  Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform 
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
Durch die festgesetzten Baugrenzen ist die überbaubare Grundstücksfläche definiert. Die Bau-
grenzen lassen die städtebauliche Figur der Planung erkennen und sind so gewählt, dass nur 
ein geringer Spielraum für Erweiterungen und Verschiebungen vorhanden ist. Für Terrassen-
überdachungen bis zu einer Größe von 9 m²  ist eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu ei-
ner Tiefe von 3 m zulässig.  
Begründung / Seite 5 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Kfz -Stellplätze sowie Nebenanlagen in 
den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit was-
serdurchlässigen Materialien angelegt werden (vgl. 6.2.4). Ergänzende Nebenanlagen sind au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, dürfen jedoch in ihrer Grundfläche je 
Gebäude 12,00 m² nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Zuw e-
gungen, Einfriedungen, Sichts chutzanlagen und Terrassen. Für alle Nebenanlagen sind eine 
eingeschossige Bauweise mit einer maximalen Höhe von 3,00 m sowie ein Abstand von mi n-
destens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. 
Festgesetzt ist für die Baukörper eine offene Bauweise , da diese für das Gebiet prägend ist . 
Für die Gebäuden A und B sind ergänzend Hausgruppen vorgeschrieben, um Angebotsvielfalt 
zu gewährleisten. Die geplanten Baukörper stehen senkrecht zur Meyerbeerstraße und sind 
damit mit den Schmalseiten zur Weseler  Straße als Lärmquelle ausgerichtet.  Zudem sind die 
Gebäude so erschlossen, dass für die Häuser A bis D durchgehend West-Gärten entstehen.  
Zahl der Vollgeschosse 
Die Zahl der Vollgeschosse wird in den jeweiligen Baufeldern als zwingend festgesetzt. Für die 
Gebäude A und B sind zwei Geschosse und ein zurückgesetztes drittes Geschoss festgesetzt. 
Die Gebäude C und D sind dreigeschossig zu errichten. Für das Gebäude E sind entsprechend 
der Planzeichnung drei Vollgeschosse und ein zurückspringendes viertes Ges choss zulässig. 
Mit den vorgeschriebenen Geschosszahlen werden die passenden Voraussetzungen für die 
angestrebten Nutzungen geschaffen. Gleichzeitig entsteht insbesondere durch das Gebäude E 
eine prägnante Abgrenzung hin zur Weseler Straße. 
Bauhöhen und Dachform 
Die zulässigen Gebäudehöhen sind für jedes Gebäude in der Planzeichnung vermerkt. Sie rich-
ten sich nach der festgesetzten Geschossigkeit und sind so festgesetzt, dass eine verträgliche 
Eingliederung in die Umgebung gewährleistet ist. Die Höhen sind in Meter über Normalhöhen-
null (NHN) zu messen. Als Orientierungspunkte für die Höhenangaben dienen eingemessene 
Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  
Gemessen an den reinen Gebäudehöhen ergeben sich die folgenden maximalen Bauhöhen: 
▪ für zweigeschossige Bauteile 6,00 m, 
▪ für dreigeschossige Bauteile 9,00 m und 
▪ für viergeschossige Bauteile 12,00 m. 
Die Gebäudehöhen überschreiten damit den Maßstab der näheren Umgebung nicht. Lediglich 
der viergeschossige Gebäudeteil des Hauses E weicht von diesem Maßstab ab. Durch die La-
ge an einem Kreuzungsbereich und die Einsehbarkeit von der Weseler Straße aus, entsteht so 
eine markante Raumkante, die städtebaulich vertretbar ist. In den in NHN angegebenen Bau-
höhen ist eine erhöhte Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens von 0,30 m über der, der 
jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche berücksichtigt. Als Bestandteil der Textli-
chen Festsetzungen dient dieses Mindestmaß dazu, Überflutungen bei Starkniederschlag zu 
vermeiden. Die barrierefreie Erreichbarkeit der Gebäude ist dabei sicher zu stellen. 
Aufgrund der festgesetzten Geschossigkeit sind die Dächer der Gebäude als Flachdächer aus-
zubilden, um die Ausnutzung der Höhen durch Vollgeschosse zu ermöglichen. 
Wohneinheiten je Gebäude  
Insgesamt können im Änderungsbereich 54 Wohneinheiten entstehen. Zulässig sind für die j e-
weiligen Gebäude die folgenden Wohneinheiten:  
▪ Gebäude A und B: jeweils fünf Reihenhauseinheiten,  
▪ Gebäude C und D: jeweils 15 Wohneinheiten und  
▪ Gebäude E: 14 Wohneinheiten. 
Begründung / Seite 6 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Mit der Festsetzung der Zahl an Wohneinheiten wird das Vorhaben konkret gefasst. Die Woh-
nungen in den Gebäuden C bis E sind ausschließlich als Zwei-Zimmer-Wohnungen geplant. 
6.2.3  Material, Farbgebung 
Damit die beabsichtigte bauliche Gestalt realisiert wird, sind die Ansichtspläne des Vorhabens 
als Bestandteil der Festsetzungen in den Plan zur Bebauungsplanänderung aufgenommen 
worden. Aus Gründen der einheitlichen Gestalt ist – dem bestehenden Bebauungsplan Mec k-
lenbeck Mitte entsprechend – roter bis rotbrauner Klinker als ortsübliches Fassadenmaterial für 
die Verblendung der Außenwandflächen aller Gebäude vorgeschrieben. Ergänzend ist für 
energiesparende Maßnahmen und untergeordnete Bauteile wie Loggien die Verwendung von 
Putzmaterial zulässig. 
6.2.4  Stellplätze 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 wird ein Stellplatzkonzept verfolgt, welches 
die Stellplätze vorrangig im öffentlichen Straßenraum nachweist. Ergänzend sind Stellplätze auf 
den jeweiligen Grundstücken nur dann zulässig, wenn sie dort festgesetzt sind. So soll verhin-
dert werden, dass die knappen Freiräume, insbesondere vor und zwischen den Gebäuden, für 
den ruhenden Verkehr in Anspruch genommen und angrenzende Wohnungen gestört werden. 
Zudem wird die Versiegelung durch dieses Konzept reduziert sowie eine wirt schaftliche Errich-
tung und flexible Belegung des Parkraums gesichert. Der Stellplatzschlüssel für das Gebiet be-
trägt 1,3 Stellplätze je Wohneinheit.  
Um für das Vorhaben eine ausreichende Versorgung mit Stellplätzen sicher zu stellen und im 
Hinblick auf di e Nutzungen im Erdgeschoss des Hauses E, sind rund 22 zusammenhängende 
Stellplätze auf privatem Grundstück realisierbar. Die Stellplätze sind entsprechend der Festset-
zungen mit wasserdurchlässigen Materialien wie Porenpflaster, offenfugigen Pflasterungen, 
Rasengittersteinen, Schotterrasen, etc. zu gestalten. Die überdies erforderlichen Stellplätze 
sind finanziell im öffentlichen Raum abzulösen. 
Insgesamt stehen für das an den Änderungsbereich angrenzende Gebiet insgesamt rund 310 
Stellplätze für zukünftig r und 220 Wohneinheiten zur Verfügung. Das betreffende Gebiet er-
streckt sich vom westlichen Ende der Meyerbeerstraße bis zur Straßenkreuzung am Hof A p-
pels. Nördlich sind die Bereiche entlang der Straße „Am Hof Schultmann“ bis hin zum angren-
zenden Grünzug einbezogen.  
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung  
Alle Freiflächen sind auf der Grundlage des dargestellten Freiflächengestaltungsplans zu g e-
stalten und dauerhaft zu erhalten. 
Knapp außerhalb der westlichen Grenze des Vorhaben-  und Erschließungsplans befindet sich 
ein Baum, für den eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan erfolgt. Der Großteil des Kr o-
nentraufbereichs dieses Baums befindet sich auf städtischen Flächen. Diese werden zum 
Schutz und zum Erhalt des Baums als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und stehen damit 
nicht zum Verkauf. Der Kronentraufbereich des Baums reicht bis auf das südliche Reihenhaus-
grundstück. Dieser Bereich ist von Versiegelung frei zu halten. Der Baum ist zudem während 
der Bauarbeiten zu schützen.  
Um die Quali tät des öffentlichen Raumes zu gewährleisten und die angrenzenden Freiflächen 
und Gebäude weitgehend erlebbar zu machen, sind als Grundstückseinfriedung und als A b-
grenzung zum öffentlichen Straßenraum nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken 
zulässig. 
Begründung / Seite 7 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Gebiet ist von Norden und Osten her durch die Meyerbeerstraße erschlossen. Eine interne 
Erschließung für den Kfz -Verkehr erfolgt über die festgesetzte Stellplatzanlage lediglich für die 
Häuser D und E. Um die pr ivaten Gärten von Verkehr frei zu halten, können die Häuser A, B 
und C nicht angefahren werden. Da die Gebäude insgesamt nicht von den Entsorgungsfahr-
zeugen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) angefahren werden können, können zw i-
schen den Parkbucht en entlang der Meyerbeerstraße im öffentlichen Straßenraum Vorbuc h-
tungen von Querungshilfen als temporäre Abstellflächen für Abfallbehälter verwendet werden.  
So ist es möglich Verkehrsbeeinträchtigungen durch Abfallbehälter zu reduzieren bzw. zu ver-
meiden. 
Die fußläufige Erschließung sowie die Erschließung mit technischer Infrastruktur werden für die 
Häuser A und B über privatrechtliche Vereinbarungen gesichert. Die Häuser C, D und E werden 
von der Meyerbeerstraße aus mit Infrastruktur versorgt  und wie im Freiflächengestaltungsplan 
dargestellt erschlossen. Nach Ankauf der städtischen Restfläche im Osten kann das Gebäude 
E, ergänzend zur Stellplatzanlage, vom östlich gelegenen öffentlichen Gehweg aus für Fuß-
gänger erschlossen werden.  
Zur Realisierung des Vorhabens ist unter Umständen eine abschnittsweise Anpassung der be-
reits hergestellten Parkplätze entlang der Meyerbeerstraße notwendig. 
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Neben der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 befanden sich mit 
der 4. und der vorhabenbezogenen 5. Änderung zwei weitere Vorhaben für Mecklenbeck -Mitte 
in der Planung. Diese beiden Änderungen sind am 20.02.2015 in Kraft getreten. Allgemein gilt 
Mecklenbeck bereits heute als familienfreundlicher Stadtteil. Durch die Planungen werden z u-
sätzliche für Familien geeignete neue Wohnangebote geschaffen. Daher ist zukünftig mit einem 
erhöhten Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu rechnen. In der näheren Umgebung 
des Änderungsbereichs wurde am Strat mannweg kürzlich eine Kindertageseinrichtung für vier 
Gruppen realisiert, die bereits ausgelastet ist. Durch die Summe der geplanten neuen 
Wohneinheiten ergibt sich der Bedarf nach einer weiteren Kindertageseinrichtung mit mindes-
tens vier Gruppen. Geeignete Grundstücke mit entsprechend großen Freiflächen sind im Ände-
rungsbereich II der 4. Änderung vorhanden. 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme, Wasser, Strom sowie Anlagen zur Entsor-
gung von Schmutz - und Regenwasser sind vorhanden und so bemessen, dass sie für die A n-
bindung der Gebäude ausreichen. 
6.6  Immissionsschutz 
Der Änderungsbereich grenzt an die stark befahrene Weseler Straße (B 51) an. Daher sind im 
Hinblick auf Immissionsschutz für den Änderungsbereich schwerpunktmäßig Aspekte im Zu-
sammenhang mit Verkehrslärm zu betrachten. Ausgehend von Verkehrslärmberechnungen auf 
Grundlage von Verkehrslärmkarten und Verkehrsprognosen für das Jahr 2020, ist eine lär m-
technische Beurteilung des Neubaugebiets erfolgt. Zur weitergehenden Überprüfung der Situa-
tion vor Ort wurde ein Lärmimmissionsgutachten in Auftrag gegeben.  
Durch die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Weseler Straße von 70 km/h auf 50 
km/h ist von Seiten der Stadt an der südlichen Grenze des Änderungsbereichs von einer Redu-
zierung der Verkehrslärmbelastung um etwas mehr als 2 dB(A) auszugehen. Laut Gutachten 
werden bei einer prognostizierten Verkehrsbelastung von 13 272 Kfz/24h im Jahr 2025 Lärm-
pegel von 62,6 dB(A) am Tag erwartet.  
Begründung / Seite 8 von 12

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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
Im Hinblick auf die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet wurden im  Gutachten Grenz- und 
Schwellenwerte aus verschiedenen Quellen auf die geplanten Gebäude angewendet. Das Gut-
achten ergab Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche von tagsüber 52 bis 61 dB(A) 
und nachts 45 bis 59 dB(A). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Al l-
gemeine Wohngebiete werden damit tagsüber um bis zu 6 dB(A) und nachts um bis zu 14 
dB(A) überschritten. Die ergänzend zur Beurteilung herangezogenen für die Gesundheit unbe-
denklichen Außenlärmgrenzen des  Umwelt-Sachverständigenrats und der WHO werden tei l-
weise eingehalten. D ie sogenannten Enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen werden 
im gesamten Plangebiet eingehalten.  
Da es sich bei der DIN 18005 nicht um Grenzwerte sondern um aus Sicht des Schallschutzes 
erwünschte Zielwerte handelt, ist in Abhängigkeit der Situation eine Abweichung nach oben hin 
möglich. Im Allgemeinen sollte die Überschreitung nicht mehr als 5 dB(A) betragen. Eine Über-
schreitung der Orientierungswerte ist in zentral gelegenen Gebieten mit vorhandener Bebau-
ung, bei guter Anbindung durch bestehende Verkehrswege und in Gemengelagen oft nicht zu 
vermeiden. Für die Außenbereiche im Erdgeschoss werden tagsüber überwiegend zwischen 50 
und 60 dB(A) prognostiziert, was auch ohne weitere Schallschutzmaßnahmen als zumutbar 
einzustufen ist. Für die Wohnungen selbst lassen sich entsprechende Maßnahmen zur Redu-
zierung der Werte vorsehen. Eine weniger sensible Nutzung als das Wohnen, wie beispielswei-
se eine Büronutzung, lässt sich wie die letzten Jahre gezeigt haben an diesem Standort nicht 
realisieren. Daher soll trotz der Überschreitung der Orientierungswerte das Nachverdichtung s-
potenzial dieses Standorts genutzt werden, um in Mecklenbeck das Wohnungsangebot zu er-
weitern. Insbesondere im Hinblick auf den hohen Nachfragedruck auf dem Wohnungsmarkt ist 
die Schaffung von neuem Wohnraum als ein dringliches Ziel der Stadtentwicklung zu sehen.  
Ein Ausgleich ist durch entsprechende Lärmschutzm aßnahmen vorzunehmen. Das Gutachten 
benennt neben Abschirmeinrichtungen entsprechende Außenbauteile, die Anordnung der G e-
bäudekörper und die Grundrissgestaltung  als geeignete Maßnahmen. Von aktive n Abschir-
meinrichtungen wie einer  Lärmschutzwand wird von Seiten der St adt aufgrund der  Gegeben-
heiten vor Ort Abstand genommen. Eine Rolle spielen hier vor allem der Abstand zur Lärmquel-
le, das Verhältnis der erforderlichen Höhe des Lärmschutzes  zu seinem Nutzen sowie die be-
stehenden Gehölzstrukturen südlich des Plangebiets.  
Stattdessen werden passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Unter passiven Schal l-
schutzmaßnahmen werden Maßnahmen verstanden, die direkt am zu schützenden Objekt wi r-
ken und damit verhindern, dass zu hohe Lärmpegel im Objekt erreicht werden. Erste passive 
Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung wurden bereits durch die gewählte Gebäudean-
ordnung eingeleitet. Beispielsweise sind die Gärten und Loggien ebenso wie die Längsseiten 
bei dieser Gebäudestellung nicht direkt zur Lärmquelle ausgerichtet.  Die Grundrissgestaltung 
berücksichtigt zudem eine günstige Ausrichtung der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume.  
Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen wird sichergestellt, dass entsprechend für den 
Lärmschutz geeignete Außenbauteile bei der Realisierung des Vorhabens verwendet werden. 
Die Lärmpegel wurden für verschiedene Höhen an allen Gebäudeseiten ermittelt. Dabei zeigte  
sich, dass die Lärmbelastung im zweiten Obergeschoss am höchsten ist. Um alle Bereiche aus-
reichend zu schützen, wurden diese Höchstwerte zur Ermittlung der Lärmpegelbereiche heran-
gezogen. Festgesetzt werden Lärmpegel bereich (LPB) III, IV und V nach DIN 4109, Teil 1 
„Schallschutz im Hochbau“.  
Aufgrund der ermittelten Nachtwerte ist in den textlichen Festsetzungen ergänzend festgesetzt, 
dass in Schlafräumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten 
Baugrenzen verfügen, zur Gewährleistung einer  ausreichenden Luftwechselrate bei geschlos-
senen Fenstern, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zu installieren sind (§ 9 (1) Nr. 24 
BauGB). Gestalterische Elemente, wie verschließbare Loggien sind weitere Maßnahmen, die 
den Schallschutz unter stützen. Damit ist es möglich die Belastungen weitgehend auf die A u-
ßenbereiche der Gebäude zu beschränken. Die Außenbereiche selbst sind durch die südlich 
angrenzende bewachsene Grünfläche optisch von der Weseler Straße abgeschirmt. 
Begründung / Seite 9 von 12

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6.7  Altlasten / Altstandorte 
Im Änderungsbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. Altlastenver-
dachtsflächen vorhanden.  
6.8  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können j e-
doch jederzeit archäologische und paläontologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis. 
7.  Flächenbilanz 
 m² % 
Gesamtes Plangebiet 5 435 100,0 
Wohnen - Reihenhäuser 2 019 37,2 
Wohnen - Mehrfamilienhäuser 2 073 38,1 
Wohn- und Geschäftshaus 1 343 24,7 
Vorhaben- und Erschließungs-
plan 5 308 97,7 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt   
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Verfah-
ren nach § 13  a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung 
handelt, dessen Grundfläche weniger als 20 000 m²  aufweist. Eine für die Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 ( 6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen 
wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP -pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Lan-
desrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich.  
8.1  Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. Die Überprüfung erfolgte in einem gestuften Verfahren. Auf der Grundlage der 
vorgefundenen Biotopstrukturen ist nicht vom Vorkommen planungsrelevanter Arten auszug e-
hen. Weiter gehende Untersuchungen sind daher entbehrlich.  
Begründung / Seite 10 von 12

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Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günst igen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Das 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist 
damit für diese Arten nicht gegeben. 
8.2  Klimaschutz 
Im Zuge der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wurde dem Klim a-
schutz Rechnung getragen. Der Versiegelungsgrad im Änderungsbereich wird möglichst gering 
gehalten. So sind beispielsweise wasserdurchlässige Materialien für die Befestigung der Par k-
plätze festgesetzt. Dächer können zudem für Solarkollektoren / Photovoltaik genutzt werden. 
Durch kompakte Baukörper und durchgrünte Bereiche wurde ein Kompromiss zwischen Dichte 
und Freiraum geschaffen. 
9.  Gesamtabwägung 
Übergeordnetes Ziel der Planung ist es durch Überplanung einer bisher nicht genutzten Fläche 
für verschiedenste Nutzergruppen urbane Wohnraumangebote in zentraler städtebaulich int e-
grierter Lage in Münster zu schaffen. Zudem wird das Angebot  im Bereich Tagespflege / Pfl e-
gedienstleistungen erweitert.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuver-
siegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont wird. 
Schützenswerte Grünelemente und -strukturen werden erhalten.  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der B e-
völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die B e-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unter-
schiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zuständigen Fachämter betei-
ligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen 
und Bürgern im Planverfahren sind keine wei tergehenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine 
nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen.  
Die während der Offenlegung geäußerten Bedenken zum Schallschutz, wurden durch ein 
Schallimmissionsgutachten überprüft. Bedingt durch die zentrale und gut angebundene Lage 
des Plangebiets sind die Lärmpegel im Gebiet zwar hoch, doch können durch entsprechende 
Maßnahmen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Insbesondere die hohe Nac h-
frage nach Wohnraum stellt die Stadtplanung vor die Herausforderung neue Wohngebiete auch 
in schwierigeren Lagen zu entwickeln. 
Auch die Bedenken bezüglich möglicher Beeinträchtigungen der Anwohner durch die Höhe und 
die Ausrichtung der Baukörper, beispielsweise in Bezug auf Auswirkungen auf die Windverhäl t-
nisse, konnten durch entsprechende Überprüfungen nicht bestätigt werden. Durch die geplante 
Bebauung sind keine fassbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des B e-
bauungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan un-
terstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden die Kernzielrichtungen des Vorhabens un-
terstützt und gesichert.  
Begründung / Seite 11 von 12

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im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Änderung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Um-
feld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Neuplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken. N achteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
Im Rahmen der Durchführung des Vorhabens ist ein freihändiger Grunderwerb der Grundst ü-
cke Gemarkung Münster, Flur 228, Flurstücke 602 und 748, sowie Teile des Flurst ücks 520 der 
Flur 227 durch den Vorhabenträger möglich (vgl. Punkt 2 Geltungsbereich).  
Gemäß § 12 BauGB werden zwischen Stadt und Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss 
zur Bebauungsplanänderung ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen geschlossen 
(Durchführungsvertrag).  
Wesentliche Inhalte des Vertrags sind:  
▪ Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und 
der daraus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans,  
▪ die Beachtung der technischen und gestalterischen Anf orderungen an die Bau-, Er-
schließungs- und Infrastrukturmaßnahmen und 
▪ eine Realisierungsverpflichtung zu den Bau- und Erschließungsvorhaben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossene vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im 
Bereich südlich der Meyerbeerstraße. 
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 12 von 12

Beschlussvorlage

6143 Zeichen

V/0525/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / 
Dingbängerweg / Egelshove im Bereich südlich der Meyerbeerstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.08.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu dem vom 02.03. bis zum 02.04.2015 öffentlich aus-
gelegten Entwurf der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie 
folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie 
folgt geändert: 
 
1.1.1 Die Ausweisung der Lärmpegelbereiche (LPB) werden in der Planzeichnung  und 
unter Punkt 1.10.1 der Textlichen Festsetzungen in LPB III, IV und V geändert (An-
lage 1, Punkt 2.5). 
 
1.1.2 Die Begründung wird um die Ergebnisse des Schallimmissionsgutachtens unter 
Punkt 6.6 ergänzt und angepasst (Anlage 1, Punkt 2.5). 
 
1.1.3 Die überarbeitete Darstellung des Freiflächengestaltungsplans wird in den Beba u-
ungsplan übernommen (Anlage 1, Punkt 3.1). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffe ntlichen und privaten Belange gegeneinander und untereina n-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zu m Entwurf de r vorhabenbezogenen 6. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 nicht gefolgt: 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0525/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 93 
E-Mail: 
sauer@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.07.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0525/2015 
1.2.1 Die Anordnung der beiden geplanten Gebäude A und B  (Reihenhäuser) so zu än-
dern, dass die Gartenflächen zueinander liegen (Anlage 1, Punkt 2.1). 
 
1.2.2 Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen nicht zuzulassen (Anlage 1, 
Punkt 2.2). 
 
1.2.3 Die Höhe des geplanten Gebäudes E zu reduzieren (Anlage 1, Punkte 2.3). 
 
1.2.4 Die geplanten Baukörper parallel zur Meyerbeerstraße/Weseler Straße auszuric h-
ten (Anlage 1, Punkt 2.6). 
 
1.2.5 Die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen (Anlage 1, Punkt 2.7). 
 
 
2. Die vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird gemäß §§ 2 und 10 
in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
NRW als Satzung beschlossen.  
 
 Die Begründung zur vorhabenbezogenen 6 . Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird 
ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvo r-
schläge keine weiteren Kosten und keine Folgekosten entstehen.  
Über die Umsetzung des Vorhabens wird mit dem Erschließungsträger ein Durchfü hrungsvertrag 
abgeschlossen. Der Investor übern immt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entspr e-
chend dem Durchführungsvertrag.  
 
 
Begründung: 
 
1. Der zentrale Bereich von Mecklenbeck wird durch den seit dem 10. November 1995 rechts-
kräftigen Bebauungsplan Nr. 396 planungsrechtlich festgesetzt. Die in diesem Plan ausge-
wiesene Kerngebietsfläche zwischen Weseler Straße und Meyerbeerstraße sind bisher nicht 
realisiert worden und sollen auch nicht mehr verwirklicht werden.  
Der Beschluss zur vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wurde 
vom Rat der Stadt Münster am 11.02.2015 (V/0964/2014) gefasst. Der Entwurf hat vom 
02.03. bis zum 02.04.2015 öffentlich ausgelegen. 
Während dieser Zeit sind Stellungnahmen eingegangen, über die entsprechend den oben-
stehenden Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden soll. 
Die gemäß den oben genannten Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Ände-
rungen der Planung betreffen folgende Themen:  
 Die gekennzeichneten Lärmpegelbereiche beziehen sich auf die ermittelten Werte am 
Tag im Erdgeschoss. Das Schallimmissionsgutachten ergab leicht abweichende Werte 
und zeigte, dass die Belastung für das zweite Obergeschoss am höchsten ist. Zudem 
unterscheiden sich die Werte bei Nacht nicht wesentlich von denen am Tag, was einen 
höheren Schutzanspruch auslöst. Aus diesem Grund sind die Lärmpegelbereiche in den 
Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.10.1 sowie in der Planzeichnung entsprechend 
anzupassen. An den der Weseler Straße am nächsten gelegenen Gebäudeteilen sind 
die Lärmpegelbereiche IV und V auszuweisen. Der Lärmpegelbereich III ist für die 
Längsseiten der Gebäude festzusetzen.

- 3 - 
V/0525/2015 
 Die Begründung wurde entsprechend der neu ermittelten Werte unter dem Punkt 6.6 
Immissionsschutz ebenfalls angepasst. Dieses führte zur Aktualisierung der Gesamtab-
wägung unter Punkt 9. 
 Der Freiflächengestaltungsplan enthielt zahlreiche Beschriftungen, Signaturen und tech-
nische Details, die die Lesbarkeit erschwerten und teilweise missverständlich waren. Zur 
besseren Lesbarkeit wurden einige Signaturen in der Legende gebündelt, andere wur-
den ergänzt bzw. entfielen. Ferner wird nun die in der Planzeichnung festgesetzte öffent-
liche Grünfläche dargestellt.  
2. Da es sich bei den Beschlusspunkten unter 1.1 um Anpassungen und Ergänzungen ohne 
Außenbetroffenheit handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann der 
Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Die Änderung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als B ebauungsplan der 
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfun g nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. 
Nach Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 erfolgt die 
Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB.  
 
Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den beigefügten Anlagen dieser Vorl a-
ge ersichtlich. 
 
 
I.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0525-2015-Anlage-4-Planverkleinerung

301 Zeichen

Zeilenbebauung
mit je5
Reihenhäusern

Wohngebäude
mit je 15
| Wohnungen 749

Wohn- und

Geschäftshaus mit

«14 Wohnungen

« Büroflächen yhd
Pflegebüjinh > *
Erdgeschoss

FD

I? FD

o

0,6

274

268

265

Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0525/2015

27

Eı\eig || MÜNSTER

\
Planverkleinerung - Maßstab 1:1000

V-0525-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

18038 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0525/2015  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove im Bereich südlich 
der Meyerbeerstraße 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1.  Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 
1.1   münsterNETZ GmbH 
Es wird angeregt, die Begründung zum Bebauungsplan unter Kapitel 6.5 wie folgt zu 
ändern: „Die technische Infrastruktur für die Versorgung mit Fernwärme, Wasser und 
Strom liegen vor. Die münsterNETZ GmbH bittet um frühzeitige Angaben des zukünftigen 
Leistungsbedarfes, um eine gesicherte Versorgung der geplanten Gebäude zu 
gewährleisten.“ Der Bereich der 6. Änderung gehöre zum sogenannten 
Fernwärmevorranggebiet. Eine Gasversorgung sei nicht vorhanden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Da in dem Gebiet keine Infrastruktur für die Versorgung der Haushalte mit Gas , im 
Gegensatz zur Versorgung mit Fernwärme,  vorhanden ist, ist die Aussage in der 
Begründung unter Punkt 6.5 entsprechend zu korrigieren. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
1.2   Deutsche Telekom Technik GmbH 
Es wird angeregt, dass zur Gewährleistung und Bestandssicherung der Versorgung mit 
Telekommunikationsdienstleistungen für di e Parzellen der Reihenhäuser die Eintragung 
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut 
notwendig sei: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschlang GmbH 
Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung , Betrieb, Änderung  und Unterhaltung von 
Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung.“ Um einen 
rechtzeitigen Ausbau zu gewährleisten, sei es notwendig Beginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH 
mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Stellungnahme wird an den Investor weiter geleitet.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
im Bereich südlich der Meyerbeerstraße  
2. Stellungnahmen von Privatpersonen  
2.1 Es wird angeregt , die beiden geplanten Reihenhäuser mit den Gärten zueinander 
anzuordnen, um einen geschützten Innenbereich entstehen zu lassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch die aktuelle Anordnung der Gebäude und Wege entsteht im Gesamtgebiet ein  
einheitliches Gestaltungsbild. Zudem sind durch die Ausrichtung der Gebäude eine ideale 
Belichtung der Räume und eine Besonnung der Gärten gewährleistet. Da die Zuwegungen 
zu den Häusern nicht befahren werden und nur durch die Anwohner genutzt werden, i st 
keine Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität in den Gärten zu erwarten. Zum Schutz der 
Gärten sind beispielsweise Maßnahmen wie die Eingrünung der Grundstücksgrenzen 
geeignet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Anordnung der beiden geplanten Gebäude A und B  (Reihenhäuser) so 
zu ändern, dass die Gartenflächen zueinander liegen,  wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.1). 
2.2  Es wird angemerkt , dass die mit Flachdach geplanten Baukörper durch die Zulässigkeit 
von Solar - / Photovoltaikanlagen noc h erhöht w erden können, was zu einer optischen 
Beeinträchtigung führe. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Geschossigkeit der Gebäude ist so gewählt, dass sie sich in die nähere Umgebung 
eingliedern. Die Reihenhäuser sind 2- geschossig mit zurückgesetztem dri tten Gesc hoss 
und die Mehrfamilienhäuser 3 -geschossig geplant. Durch die Flachdächer sind die Häuser 
der Höhe der Bestandsbebauung angepasst. Lediglich das Wohn-  und Geschäftshaus mit 
einem zurückgesetzten vierten Geschoss stellt eine Ausnahme dar. Durch s eine Lage und 
die Ausrichtung ist das Gebäude jedoch ebenfalls als städtebaulich vertretbar einzustufen 
(vgl. auch 2.3). 
Solar- und Photovoltaikanlagen werden zur Förderung erneuerbarer Energien ausdrücklich 
unterstützt. Die Anlagen lassen sich, beispielsw eise durch zurück versetzen von der 
Gebäudekante, straßenbildverträglich anordnen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme, Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen nicht zuzulassen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
2.3 Es wird angemerkt, dass sich das Gebäude E mit seinen vier Geschossen nicht in die 
Umgebung einfüge und in diesem Umfang nicht erforderlich sei. Das Gebäude wirke 
beengend und erschlagend für den Betrachter, insbesondere für die Anwohner , und werde 
als zusätzliche Belastung zum Stadtteilzentrum an der Weseler Straße empfunden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Aufgrund der Lage des Gebäudes im Kreuzungsbereich, der Ausrichtung der Schmalseite 
hin zur Bestandsbebauung sowie des breiten Straßenraums sind weder ein städtebaulicher 
Missstand noch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner erkennbar. Die durch 
die Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung hätte eine 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 6

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Verkehrsplanung
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im Bereich südlich der Meyerbeerstraße  
höhere Verdichtung in der Fläche ermöglicht. Festgesetzt war beispielsweise eine 
Traufhöhe von 11,50 m. Ein Gebäude mit Satteldach wäre daher höher gewesen als das 
Gebäude E mit einer Bauhöhe von 12 m. Die geplante Bebauung hält daher den 
ursprünglich gesetzten Rahmen ein.  Durch die geplante Nutzung des Gebäudes ist keine 
schädliche Wirkung durch Leuchtreklamen o.ä. zu erwarten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme die Höhe des Gebäudes E zu reduzieren,  wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.3). 
2.4 Es wird angeregt verkehrsberuhigende Maßnahmen wie eine Tempo- 30-Zone im Bereich 
des v erlängerten Abschnitts der Meyerbeerstraße einzurichten. Dieser werde aktuell mit 
einer als zu hoch empfundenen Geschwindigkeit dazu genutzt den Kreuzungsbereich 
Weseler Str. / Dingbängerweg zu umgehen.   
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Meyerbeerstraße i st nicht Gegens tand der Bebauungsplanänderung. Für den Ausbau 
der Meyerbeerstraße wurden bzw. werden zunächst die gleichen Standards w ie im übrigen 
Gebiet angesetzt. Hierzu zählt u.a. die Einrichtung von Tempo- 30-Zonen. Die 
Erforderlichkeit ergänzender verkehrstechnischer Maßnahmen außerhalb des 
Änderungsbereichs wurde bereits im Zusammenhang mit der 4. und der 
vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 angeregt. Entsprechende 
Maßnahmen werden durch die zuständigen Fachämter unabhängig von den Änderungen 
des Bebauungsplans Nr. 396 im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geprüft. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
2.5 Es wird angemerkt, dass Thema „Lärmimmission“ werde nicht ausreichend gewürdigt. Es 
gäbe keine Garantie, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Weseler Straße 
nicht wieder auf 70 km/h erhöht werde. Hinterfragt wird auch, ob für die Längsseiten der 
Gebäude nicht ebenfalls Lärmpegelbereiche ausgewiesen werden müssten. Zudem sei 
den Anwohnern in diesem B ereich eine Lärmschutzbebauung in Form eines parallel zur 
Straße stehenden 3-geschossigen Wohn- und Geschäftshaus zugesagt worden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Ausgehend von der eingegangenen Anregung, wurde ein Schallimmissionsgutachten zur 
weitergehenden Überprüfung der Situation vor Ort in Auftrag gegeben. Die auf die 
geplanten Gebäude einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden ermittelt und u.a. auf 
Grundlage der Norm DIN 18005 beurteilt. Insbesondere wurden die Lärmwerte für 
unterschiedliche Höhen ermittelt, um eventuell bestehende Unterschiede der Werte für die 
einzelnen Geschosse zu erfassen. Zusätzlich zur Verkehrslärmbelastung durch die 
Weseler Straße wurden die Auswirkungen der angrenzenden signalgesteuerten 
Kreuzungsanlage sowie die der rund 200 m südlich gelegenen Bahnlinie ermittelt. Es 
wurde bestätigt , dass die schal ltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Allgemeine Wohngebiete im Plangebiet überschritten werden. Die Überschreitungen liegen 
tagsüber um bis zu 6 dB(A) und nachts um bis zu 14 dB(A) . Die Anforderungen an das 
Wohnen können durch entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt 
werden. Zu diesem Zweck werden u.a. die Lärmpegelbereiche III, IV und V festgesetzt. Die 
höheren Lärmpegelbereiche ergeben sich maßgebli ch aus der festgestellten höheren 
Belastung in den zweiten Obergeschossen, was einen höheren Schutz der gesamten 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 6

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im Bereich südlich der Meyerbeerstraße  
Gebäudeteile bedingt. Schlafräume werden zusätzlich mit schallgedämmten Lüftern 
ausgestattet. Die Überschreitung der Tagwerte ist für die Außenbereiche noch als 
vertretbar einzustufen.  
Die Ergebnisse des Gutachtens erfordern die Anpassung der Lärmpegelbereiche in den 
textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung. Hierbei handelt es sich lediglich um für 
die Stadt und den Investor relevante A npassungen zur Gewährleistung eines höheren 
Schutzes der zukünftigen Bewohner. Eine Betroffenheit Dritter liegt nicht vor. 
Beschlussvorschläge:  
Die Ausweisung der Lärmpegelbereiche (LPB) werden in der Planzeichnung  und unter 
Punkt 1.10.1 der Textlichen Fes tsetzungen in LPB III, IV und V geändert  
(Beschlussvorschlag 1.1.1). 
Die Begründung wird um die Ergebnisse des Schallimmissionsgutachtens ergänzt und 
angepasst (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
2.6  Es wird angeregt die Gebäude parallel zur Meyerbeerstraße auszurichten.  
Zum einen entspräche das der Prägung des Gebiets  und würde eine einheitliche Struktur 
bewahren. Eine Senkrechtstellung sei lediglich entlang von Stichstraßen zu finden.  
Zum anderen sei die Ausrichtung der Schmalseiten der Häuser zur Weseler Straße als 
Lärmquelle keine ausreichende Begründung für die Gebäudestellung, da auf dem 
angrenzenden städtischen Grundstück eine andere Ausrichtung gewählt wurde. Durch eine 
Parallelstellung zur Meyerbeerstraße würden die Häuser weiter von der Weseler Straße 
abgerückt.  
Bereits heute sei durch die vorhandene Bebauung eine Kanalisierung und damit eine 
Beschleunigung des Windes festzustellen. Durch die geplante Bebauung werde eine 
Verstärkung des Effekts und damit eine negative Auswirkung auf den Stadtteil erwartet. 
Die Westausrichtung der Gärten sei zudem nicht bewohnerfreundlich, da die Gärten 
bereits am frühen Nachmittag im Schatten lägen. Südgärten böten deutlich bessere 
Nutzungsmöglichkeiten. 
Eine parallele Ausrichtung zur Straße entspräche zudem den Vorgaben des ursprünglichen 
Bebauungsplans Nr. 396, auf die die Anwohner vertraut hätten.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Anstatt befahrbarer Stichstraßen sind im Änderungsbereich überwiegend Fußverbindungen 
zu den Häusern vorgesehen. Die städtebauliche Struktur ist  aber ähnlich der im westlichen 
Teil der Meyerbeerstraße und fügt sich daher ein. Bereits im Bereich der 4. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 396 findet sich ein Beispiel für einen Wechsel der Gebäudestellung. 
Durch diesen Wechsel der Gebäudestellung wirkt d as Straßenbild aufgelockerter  als bei 
ausschließlich parallel zur Straße stehenden Gebäuden.  
Aufgrund der Tiefe des Baugrundstücks von rund 40 m bietet sich eine Senkrechtstellung 
der Gebäude an. Wohnhäuser werden, anders als die im ursprünglichen Bebauungsplan 
ermöglichten Nutzungen, meist mit Tiefen von maximal 12 m geplant, um die Belichtung 
der Innenräume sicher zu stellen. Die verbleibenden Freiflächen sollten daher aufgrund der 
knappen Wohnbauflächen in Münster in einem ausgewogenen Verhältnis zur überbauten 
Fläche stehen. Im angrenzenden Änderungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 396 stellt sich die Situation ähnlich dar. Aus diesem Grund war ursprünglich auch an 
dieser Stelle eine Senkrechtstellung der Gebäude entlang von Stichstraßen v orgesehen. 
Da sich der Bewuchs der südlich anschließende Grünfläche im Laufe der Jahre zu einem  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 6

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im Bereich südlich der Meyerbeerstraße  
kleinen Waldstück mit ausladenden Kronentraufbereichen entwickelt hat, wurde von dieser 
Planung Abstand genommen, um den Baumbestand, dessen Kronen bis zu 10 m  auf die 
Baugrundstücke reichen, erhalten zu können. Die an den Geltungsbereich der 
vorhabenbezogenen 6. Änderung angrenzende Grünfläche ist weniger stark bewachsen, 
so dass hier die ursprüngliche Planung beibehalten werden konnte.  Durch die 
Gebäudestellung und den Wald ergibt sich für die Gärten eine Art Hofsituation.  
Technisch betrachtet ist durch die geplante Bebauung aufgrund der Abstände zwischen 
den Gebäuden und der Geschossigkeit keine signifikante negative Wirkung auf die 
Windverhältnisse zu erwarten.  
Durch die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 396  lässt sich kein 
Anspruch auf eine parallel zur Straße ausgerichtete Bebauung ableiten. Durch Baugrenzen 
wurden lediglich Baufelder festgesetzt innerhalb derer die Errichtung von Gebäuden 
zulässig war. Festsetzungen wie Gebäudeausrichtung oder Firstrichtung wurden nicht 
getroffen, so dass beispielsweise auch städtebauliche Formen wie Punkthäuser oder 
senkrecht zur Straße stehende Gebäuderiegel möglich gewesen wären.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung , die geplanten Baukörper parallel zur Meyerbeerstraße/Weseler Straße 
auszurichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
2.7 Es wird angeregt das Verhältnis von Stellplätzen zu Wohneinheiten zu verbessern. 
Beispielsweise seien durch eine Parallelstellung der Gebäude (vgl. 2.6) eine Reduzierung 
der Wohneinheiten und damit eine Verringerung des Parkdrucks möglich. Denkbar wäre 
auch für die Reihenhäuser Parkmöglichkeiten direkt vor der Haustür zu schaffen.  
An der Meyerbeerstraße, insbes ondere an der Südseite, seien zu wenig Stellplätze 
vorhanden. Da die meisten Anwohner nicht zum Be-  und Entladen an ihre Häuser heran 
fahren können, seien öffentliche Stellplätze in kurzer Entfernung wichtig. Insbesondere für 
gesundheitlich bzw. körperlich eingeschränkte Personen sei dies relevant.  
Bei der der Begründung zugrundeliegenden Kalkulation sei unberücksichtigt geblieben, 
dass die Straße „Am Hof Schultmann“ auch von Besuchern bspw. der Kita oder der 
Alexianer-Wohngruppe zum Parken genutzt werde.  Überzählige Stellplätze seien bereits 
heute nicht vorhanden bzw. nicht frei.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das Parkraumkonzept des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 396 stellt einen Grundzug 
der Planung dar und soll daher auch im Hinblick auf Gleichbehandlung in dem geänderten 
Plan beibehalten werden. Stellplätze auf den Grundstücken sind daher nicht vorgesehen. 
Zudem würde diese Änderung Umbaumaßnahmen im bereits ausgebauten Straßenraum 
erfordern durch die die bereits hergestellten Stellplätze zurückgebaut werden müssten. 
Dies ginge zu Lasten der Anwohner.  
Für das Vorhaben ist der Nachweis von rund 48 Stellplätzen erforderlich. Da in den 
Mehrfamilienhäusern fast ausschließlich Wohnungen mit Größen unter 50 m² realisiert 
werden sollen, entspricht dies einem reduzierten Stellplatzschlüssel ( Wohnungen < 50 m² 
0,8 Stellplätze pro Wohneinheit; Wohnungen > 50 m² 1,3 Stellplätze pro Wohneinheit). 
Voraussichtlich 22 dieser Stellplätze werden auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen, 
so dass rechnerisch rund 26 wei tere Fahrzeuge auf den öffentlichen Parkraum ent fallen. 
Unter Berücksichtigung der näheren Umgebung – vom westlichen Ende der 
Meyerbeerstraße bis zur Straßenkreuzung am Hof Appels und in Süd- Ost-Ausdehnung 
entlang der Straße „Am Hof Schultmann“ bis hin zum nördlich angrenzenden Grünzug – ist 
rechnerisch ein ausreichender Stellplatznachweis pro Wohneinheit möglich.  Im 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 6

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im Bereich südlich der Meyerbeerstraße  
beschriebenen Gebiet stehen insgesamt rund 310 Stellplätze für zukünftig rund 220 
Wohneinheiten zur Verfügung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens obliegt es 
der Verantwortung des Eigentümers die benötigte Anzahl an Stellplätzen im öffentlichen 
Raum abzulösen.  Stellplatzbedarfe für soziale Einrichtungen finden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren Berücksichtigung.  
Für gesundheitlich bzw.  körperlich eingeschränkte Bewohner der Mehrfamilienhäuser  D 
und E können Stellplätze in den ausgewiesenen Flächen auf dem privaten Grundstück 
angeboten werden. Ein Halten zum Be-  und Entladen im Straßenraum vor den Gebäuden 
ist in jedem Fall möglich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung , die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen,  wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.5). 
3.  Änderungen durch die Verwaltung 
3.1  Die Darstellung des Freiflächengestaltungsplans  wurde zur besseren Lesbarkeit 
überarbeitet. Zu dies em Zweck w urden Informationen in der Legende gebündelt und 
Inhalte wie technische Details aus dem Plan entfernt. Die in der Planzeichnung 
festgesetzte öffentliche Grünfläche war bisher im Freiflächengestaltungsplan nicht 
dargestellt und wurde nun übernommen.  
Beschlussvorschlag: 
Die überarbeitete Darstellung des Freiflächengestaltungsplans wird in den Bebauungsplan 
übernommen (Beschlussvorschlag 1.1.3). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 6

Beratungsverlauf (4)

20.08.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 32.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 34.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Weseler Straße
  • Meyerbeerstraße 1
  • Dingbängerweg
  • Am Hof Schultmann
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Egelshove

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0525/2015
Typ
Vorlagen
Datum
17.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37