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V/0173/2025

Änderung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster

Vorlagen 31.03.2025

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Anlage1_20250429_Sportförderrichtlinie_mit_markierten_Änderungen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage1_20250429_Sportförderrichtlinie_mit_markierten_Änderungen

65566 Zeichen

Anlage 1 – Sportförderrichtlinie mit markierten Änderungen 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 07.11.202329.04.2025  
 
 
Inhaltsverzeichnis  
 
Präambel  
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Müns ter 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hoch bauten 
 
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grunds tücke und Hochbauten 
 
C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten 
 
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
 
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten  
 
F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportst ätten durch Schulen und 
Kindertageseinrichtungen 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städ tischen Sportstätten mit Ausnahme 
der städtischen Hallen- und Freibäder  
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze  
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in ko mmunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren)  
 
VI. Gültigkeit  
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Tarife ab dem 01.01.2025) 
 
1. Sportaußenanlagen  
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
 
3. Sporthalle Berg Fidel  
 
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
 
5. Schlüsselverlust   
 
6. Tennisplätze  
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke

2 
 
Präambel 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Le bens in Münster dar. Er fördert 
insbesondere die physische und psychische Gesundhei t, Sozialstrukturen, das 
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen , aber bewirkt auch ein aktives 
und gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen glei chermaßen der Freizeit-, Breiten- 
und Leistungssport.  
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Mög lichkeiten des Sporttreibens an. 
Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund  Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen. 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sp orts und die Leistung der 
Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Spor t in Münster ausdrücklich 
unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung 
in Münster dar. Die öffentliche Sportförderung soll  helfen, wichtige Aufgaben im Sport 
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der 
Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in  Sportvereinen ergänzt der 
vereinsungebundene Sport für große Teile der münste rschen Bevölkerung die 
Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die S tadt Münster erkennt diese 
Bedeutung des vereinsungebundenen Sports an und bek ennt sich zu dessen 
Unterstützung. 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert 
sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäb en, die städtisches Handeln 
insgesamt prägen. Sportförderung soll daher die Wei terentwicklung der Stadt Münster 
zu einem inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barri erefreiheit befördern und 
gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso 
unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten e iner kontinuierlichen, 
selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe al ler Menschen. 
Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisc hes Handeln im Sinne der 
Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im Rahmen dies er Sportförderrichtlinie und ihrer 
Weiterentwicklung wichtige Zielsetzung sein. 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der 
Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu ges talten und wird die 
Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transp arenz der Mittelverteilung nach 
diesen Gesichtspunkten sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).

3 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Müns ter 
1. Begriffsbestimmung 
- Städtische Sportstätten im Sinne dieser Richtlini e sind solche, die im Eigentum der 
Stadt Münster stehen. 
- Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtl inie sind solche, die sich im 
Eigentum des Vereins befinden oder bei denen der Ve rein Erbbauberechtigter oder 
Pächter der Sportstätte ist. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sports tätten  den Kindertageseinrichtungen, 
Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städtischen  Einrichtungen und den 
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n die ausschließlich oder 
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag), 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung kommunaler 
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag), 
- durch Verträge/Regelungen. 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der 
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 
 
3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwim mbäder  gemäß der aktuell gültigen 
Tarifordnung zur Nutzung der Bäder der Stadt Münster zur Verfügung.  
 
4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB  im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie 
- zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten 
- zu den Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke u nd Hochbauten 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovo ltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen und 
Kindertageseinrichtungen 
 
5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster e. V. 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetr ag an den SSB zu dessen 
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der

4 
 
Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren berei tgestellten städtischen Mittel für 
Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meiste rschaften und Cup-Spielen 
- Entschädigung für Übungsleiter*innen 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Ku ltur und Sport. 
6. Zuschussverfahren 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren 
, und  das gemäß 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die 
Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des  SSB und nach Anhörung der 
zuständigen münsterschen Bezirksvertretungen . Ebenso entscheidet das zuständige 
Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
7. Rechtsanspruch 
Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
gewährt werden. Zur Höhe der Haushaltsmittel wird a uf die Erläuterungen zum 
Haushaltplan und den jährlichen Zuschussbericht ver wiesen. Ein Rechtsanspruch auf 
Förderung besteht nicht. Die Auszahlung der Förderm ittel erfolgt nur nach den bei den 
einzelnen Zuschussarten genannten Kriterien. 
 
II. Voraussetzungen der Förderung  
1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die   
a. ihren Hauptsitz in Münster haben und deren Sport - und Vereinsleben sich 
überwiegend innerhalb des Stadtgebiets vollzieht 
b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der Gesamtmitgliedschaft von 
mindestens 20 % vorweisen 
c. Mitglied im SSB sind 
d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder nachweisen können 
e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft von insgesamt 500,00 € pro 
Mitglied nicht übersteigen 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt  hier der Beitrag, den ein aktives 
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) 
am 01.01.2024 über den nachfolgend 
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
Minderjährige                                                    4,50 € monatlich 
Erwachsene                                                      7,70 € monatlich  
Kleinfamilie (Kind(er) mit nur einem Elternteil 10,00 € monatlich  
Familie  (Kind(er) mit zwei Elternteilen)            15,50 € monatlich

5 
 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, wenn sie 
einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgese tztes Menschen aufgrund der 
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion,  der Weltanschauung, einer 
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligen 
h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und verkehrssicheren 
Zustand befindet. Die Anlagen müssen den Erforderni ssen der jeweiligen Sportart 
entsprechen, dürfen keine erheblichen Sicherheitsmä ngel aufweisen und müssen 
einen sauberen Eindruck machen. 
i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützi g anerkannt sind und dies durch 
einen aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen können 
Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunk t der Antragstellung, müssen 
jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen. 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gew ährung von Zuschüssen können 
von Sportvereinen weitere Angaben angefordert werden.  
Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch Einzelbeschlüsse gefördert. 
 
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht fü r Bereiche gewährt, die unterverpachtet 
sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell /gewerblich genutzt werden, wie 
kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von Privateigentum 
der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentü mer*innen dienen (z. B. Pferde, 
Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle 
Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 
 
3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann eine anteilige, auf den 
noch verbleibenden prozentualen Anteil des Vereinss portbetriebes abgestellte 
Förderung erfolgen. 
 
4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise z urückzuzahlen, wenn der Verein von 
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimm ungen des Bewilligungs-
bescheides abweicht. 
 
A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hoc hbauten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Mietkosten von 
Grundstücken und Hochbauten. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben.

6 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen b eim Sportamt auf einem 
Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem 
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge 
werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollstän digung abgelehnt, soweit die 
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 
Grundlage für die Mietzahlungen sind die tatsächlic hen Aufwendungen, die im Vorjahr 
entstanden sind.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine  einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt.  
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfall Sachverständige zu Rate zu 
ziehen. 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Rä umlichkeiten oder Sportstätten 
anmieten, können einen Zuschuss zu den aufzuwendend en tatsächlichen Mietkosten 
erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
- Neben den unter Ziffer II. aufgeführten Fördervor aussetzungen müssen dem Antrag 
die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unte rlagen einschließlich der 
prüffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zusc huss gewährt werden kann, bedarf 
einer gesonderten Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der 
tatsächlichen Mietkosten und erzielter Einnahmen (E intrittsgelder) erfolgt. Die 
Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die Mie tkosten abzudecken. Nur für 
die, die Einnahmen übersteigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden.

7 
 
5. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten we rden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40  % der nachgewiesenen 
tatsächlichen Mietkosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mietkosten für Grundstücke wird für das Jahr 
2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag  wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hoch bauten, die sportlich genutzt 
werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzu erkennenden tatsächlichen 
Mietkosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten wird für das Jahr 2023 
auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird  entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der 
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entsc heidungsvorschlag. Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden M ittel übersteigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung  wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

8 
 
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grunds tücke und Hochbauten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Pachtkosten und 
Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen b eim Sportamt auf einem 
Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem 
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge 
werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollstän digung abgelehnt, soweit die 
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 
Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht- und Erbbauzinszahlungen sind die 
tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine  einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt.  
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfall Sachverständige zu Rate zu 
ziehen. 
 
4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen 
Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Räumlichkeiten oder Sportstätten 
erworben haben, können einen Zuschuss zu den aufzuw endenden tatsächlichen 
Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unt er Ziffer II. aufgeführten 
Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die d en Pachtkosten/Erbbauzinsen 
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prü ffähigen Belege/Quittungen 
beigefügt werden.

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5. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten we rden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke  mit bis zu 40 % der 
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten fü r Grundstücke wird für das 
Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstb etrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten,  die sportlich genutzt werden, 
mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten fü r Hochbauten wird für das 
Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstb etrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der 
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entsc heidungsvorschlag. Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden M ittel übersteigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung  wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

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C. Zuschüsse zu Betriebskosten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Betriebskosten für 
vereinseigene Grundstücke und Sportstätten in Höhe von bis zu 70 %. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben und Sportvereine, di e Grundstücke und Hochbauten 
zu Sportzwecken gemietet haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich v on den Sportvereinen beim 
Sportamt der Stadt Münster auf einem Antragsvordruc k bis zum 01.03. für das Vorjahr 
zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag ei ngehen, werden abgelehnt. 
Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung 
zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Förderv oraussetzungen nicht nachge-
wiesen sind. 
Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der Vereinsanlage, 
getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des 
Zuschusses sind die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen. 
Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder Erweiterung 
der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu machen.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine  einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. 
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu 
ziehen.

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4. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Betriebskosten werden mit bis zu 70 % der 
ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 – 4.5 gefördert. 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, 
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich 
angefallener Reparaturkosten und Unterhaltungskoste n der Sportstättenpflegegeräte, 
Kosten für Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfu ng, Nachfüllen von z. B. Sand 
bei Beachanlagen und Reinigungsmittel. Aufgrund der  von den Sportvereinen 
nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grund werte je qm bzw. 
Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des  Betriebskostenzuschusses 
herangezogen werden: 
 
 
4.1 Pro qm Sportfläche im Freien 
4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 € 
4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 € 
4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 € 
4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebund enen Belägen 0,20 € 
4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 €  
4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2 ,60 € 
4.1.7 Ballonstartplatz  0,05 € 
4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63  € 
4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 € 
4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 € 
4.1.11 Außenreitplatz 0,25 € 
4.1.12 Beachanlage 0,75 € 
4.1.13 Bouleanlage 0,50 € 
4.1.14 Skateboardanlage 0,20 € 
4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 € 
4.1.16  Freie Grünfläche zur Sportausübung mit eine r   
 Mindestfläche von 100 qm (z. B. Freifläche Handorf ) 0,06 € 
 
4.2 sonstige Flächen im Freien 
4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 € 
4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entsc hieden.

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4.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen  und Gebäuden 
4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 € 
4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten) , Clubraum,   
 Jugend- und Schulungsraum etc.  26,08 € 
4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und  Badmintonhalle,            
Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und Schießhalle, Billard-                                   
und Schachraum 14,38 € 
4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und  Gebäude zum   
 Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegeg eräte,   
 sowie Technikraum 5,58 € 
 
4.4 Beleuchtungsanlagen 
 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielfläc hen   
 je Kilowatt  75,95 € 
 
4.5 Berechnung durch Mittelwert 
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunk tionalen Nutzung nach 
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt we rden könnte, ist ein 
Mittelwert zu bilden.  
Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrung swerte anderer Ämter mit 
Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die aktuellen Preisentwicklungen angepasst. 
 
5. Berechnung der Zuschüsse 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren Haushaltsmitteln 
orientierte Multiplikation des Produktes von Fläche ngröße und infrage kommenden 
Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze ermittelt. 
 
6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung  wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

13 
 
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
1. Förderart 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst- und Ersatzbeschaffung von 
Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss gewähren. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
Alle Merkmale gemäß Ziffer II „Voraussetzungen der Förderung“ dieser Richtlinie 
müssen erfüllt sein. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpfl egegeräten kann mit einem 
Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten gem äß eingereichtem Angebot 
gefördert werden. Als Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte 
Geräte förderbar. Die Verwaltung prüft die Sinnhaft igkeit der Beschaffung. Mähroboter 
werden wegen der Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert. 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden, werden mit dem Zuschuss 
für eine Ersatzbeschaffung zu 50 % verrechnet. Wird  für die Beschaffung von 
Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von insgesamt mehr als 25 % der 
Kosten gezahlt, sinkt der städtische Zuschuss sowei t ab, dass der antragstellende 
Sportverein noch 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
4. Antragsverfahren 
Der Stichtag für die schriftliche Beantragung einer  Bezuschussung für 
Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im folgenden Jahr erfolgt die 
Zuschusserteilung. Um die Höhe der Beschaffungskost en zu bestimmen, sind mit dem 
Antrag mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen einzureichen. 
 
5. Zuschussverfahren 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wi e im Teilergebnisplan zum 
Haushalt aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die beantragten 
Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel überst eigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im  Sportausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Beschaffung des Sportst ättenpflegegerätes sowie der 
Einreichung einer Rechnung als Verwendungsnachweis.  Ergeben sich aus dem 
Verwendungsnachweis niedrigere Beschaffungskosten a ls der 
Zuschussberechnung zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen.

14 
 
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, 
die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und In standsetzung vereinseigener 
Sportstätten Baukostenzuschüsse gewähren. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffe r II. der Sportförderrichtlinie der 
Stadt Münster müssen des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sein: 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bed arf Schulen, 
Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind 
die satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvol lziehbar dargelegt werden. 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachg ewiesen und gesichert sein. 
Als Nachweis können z. B. Einnahmen/Ausgaben-Gegenü berstellungen der 
letzten zwei Jahre, eine aktuelle Übersicht über di e Vereinskonten, eine positive 
Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen. 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder Pachtgr undstück eine Flächensicherung 
in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderf ähig und erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staffelt 
sich wie folgt: 
10 Jahre: bis 15.000 € 
15 Jahre: bis 50.000 € 
25 Jahre: über 50.000 € 
2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung recht sverbindlich eine zweckbestimmte 
Verwendung der Anlage für den nach Ziffer 2.4 bestimmten Zeitraum. 
2.6 Der Verein darf grundsätzlich erst nach der Bew illigung mit der Maßnahme 
beginnen. 
2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zi elen der Sportförderung der 
Stadt Münster orientieren. Sie muss nach dem aktuel len Stand der Technik, 
insbesondere nach neuesten energetischen, nachhalti gen, ökologischen und 
barrierefreien Standards geplant und ausgeführt wer den, sowie die allgemeinen 
gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Verwaltung behä lt sich vor, bestimmte 
Maßnahmengruppen vor diesem Hintergrund auszuschlie ßen (z. B. Einbau von 
Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis- und F ußballplätzen, die mit 
Kunststoffgranulaten betrieben werden sollen). 
 
3. Höhe des Zuschusses 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschuss gewährung anderer Stellen, z. B. 
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und d es Fachverbandes, 
ausschöpfen.

15 
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter  beträgt bis zu 25 % der als 
zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerka nnten Kosten ohne 
Grundstückskosten. 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich a usgeschlossen ist, wegen 
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25  % ist, kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohn e Grundstückskosten 
angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestel lt werden. Die Anträge, die bis zum 
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheid ungsreif sind, werden dem 
Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst beg onnen werden, wenn der 
Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur in begründeten Einzelfällen, z. B. bei 
nicht absehbaren Instandsetzungen, kann ein schrift licher Antrag auf 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt w erden. Die Genehmigung 
eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im Einzelfal l von der Verwaltung 
ausgesprochen werden, so dass umgehend mit der Maßnahme begonnen werden 
kann. Mit Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine verbindliche Zusage 
auf Gewährung eines städtischen Zuschusses verbunde n. Dem Sportausschuss 
wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. 
Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Ve rfügung stehenden 
Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Pri orisierung der Anträge unter 
objektiven Gesichtspunkten vor, z. B.  
- Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten , 
- Bedeutung der Maßnahme für den Jugendsport und in tegrative und inklusive 
Projekte, 
- Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und E rhalt der 
Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen), 
- Aspekte der integrierten gesamtstädtischen Sporte ntwicklungsplanung (z. B. 
Höhe des Bedarfs an weiteren Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet) 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises 
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SS B, des Ergebnisses der 
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Be schlussfassung im 
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportvere in einen Bescheid über die 
getroffene Entscheidung. 
5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss späte stens 12 Monate nach 
Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen und i nnerhalb von 4 Jahren

16 
 
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmu ng des Sportamtes 
innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte Baumaßnahme nicht innerhalb von 
4 Jahren abgeschlossen werden kann, muss dies umgeh end dem Sportamt 
schriftlich mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in  begründeten Einzelfällen eine 
Fristverlängerung genehmigen. 
5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die Kosten fü r die bewilligte Baumaßnahme die 
beantragten Mittel übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich 
mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prü ft eine mögliche Förderung 
des begründeten, unabweisbaren Mehraufwandes.  
5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Ve reins und Vorlage der 
Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann getätig te Eigenleistungen mit 
einem Stundennachweis belegen. Es wird ein Stundens atz in Höhe des 
allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns anerkannt.  
5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fer tigstellung der Maßnahme einen 
prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. 
 
 
F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
1. Förderart 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Ma ßgabe dieser Richtlinie 
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  aus fossilen Energieträgern 
produziertem Strom. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO2-Emissionen in Münster geleistet. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II. aufgefüh rten Fördervoraussetzungen der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen 
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten L eistung von mindesten 5 
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermi ttel sind die ordnungsgemäße, 
sichere Installation der PV-Anlage gemäß gültiger N ormen und Regelwerke und 
die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein  geeignetes 
Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Ei genleistung errichtet 
werden, können nicht gefördert werden. 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Mon ats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist  das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förd erfähig.

17 
 
3. Höhe der Förderung 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
- Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak  (€/kWp). Maximal 4.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro  ausbezahlt, wenn die 
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit ein em stationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim S portamt gestellt und zusammen mit 
einem Angebot oder der Rechnung eines Fachunternehm ens eingereicht werden. Die 
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres voll ständig und entscheidungsreif sind, 
werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Hausha ltsjahr zur Entscheidung 
vorgelegt. 
 
5. Zuschussverfahren  
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag 
für den Sportausschuss der Stadt Münster. 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Spo rtausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem An trag zugrundeliegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.  
5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen 
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Be willigungsbescheid benannten 
Frist, spätestens jedoch 12 Monate nach der Bekannt gabe des 
Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den Kos tennachweis für die 
Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise 
nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, sow eit der Nachweis erbracht 
wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur 
zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

18 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportst ätten durch Schulen und 
Kindertageseinrichtungen 
1. Allgemeine Vorschriften 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten,  die ihre Sportanlagen und 
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung 
stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. 
 
2. Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Sportvereine, 
- die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie  erfüllen, 
- die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder Bet riebskostenzuschuss haben, 
- die Überlassungsverträge mit der Stadt Münster ge schlossen haben und 
- deren Sportanlagen durch Schulen und Kindertagese inreichungen mitbenutzt 
werden.  
 
3. Antragstellung 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein spor tgerechter Zustand der Sportstätten. 
Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Zustand de r Sportstätten abhängig 
gemacht. Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der S portstätten jährlich zu Beginn des 
neuen Schuljahres die Nutzung mitzuteilen. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung gezahlt. 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzah l der Schulen und 
Kindertageseinrichtungen, die die Sportanlagen nutzen.  
Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für  
- jede nutzende Schule      250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste     100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt  100 € 
- jede nutzende Kindertageseinrichtung    100 € 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. 
Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der Sportausschuss.

19 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städ tischen Sportstätten mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
A. Nutzung 
1. Allgemeines 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von 
der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwal tete Sportstätten mit Ausnahme 
der städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausna hme der Sportstätten, die 
längerfristig durch vertragliche Regelungen zur Nut zung überlassen oder verpachtet 
sind. Sie werden auf Antrag durch das Sportamt unter den nachstehenden Bedingungen 
für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und 
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meiste rschaften und 
Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Stund en bei Berücksichtigung der 
Interessen aller Sportgruppen verfügbar sind und de r beantragten Überlassung keine 
besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Drit te weitergegeben bzw. vermietet 
werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.  
Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstät ten werden bei der Vergabe 
städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit die s ohne Beeinträchtigung der 
vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in einer (eigenen) Sportanlage gelten 
auch Vereine, die eine städtische Sportanlage länge rfristig auf vertraglicher Grundlage 
nutzen. 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt 
fest, ob es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
Die Nutzer*innen der städtischen Sportstätten haben  sich nach den Anweisungen des 
städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der Au fsicht beauftragter Personen zu 
richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 
8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen di e vorgenannten Zeiten nicht 
ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vere inen, Verbänden oder sonstigen 
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und 
Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der 
vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspl äne überlassen werden, soweit 
dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen.

20 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bi s 22.00 Uhr wieder verlassen 
worden sein. 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden  Jahr für Jahr durch das 
Sportamt gesondert festgesetzt. 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sporta mt abweichende Regelungen 
treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist recht zeitig, mindestens jedoch acht 
Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt anzum elden. Nichtsportliche 
Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von min destens 12 Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn. 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der stä dtischen Sportstätten trifft das 
Sportamt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
 
5. Rücknahme einer Genehmigung 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilt e Genehmigung zur Nutzung der 
städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen S portstätten, Umkleideräume 
und anderer Einrichtungen 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes. Dieser Bescheid berechtigt  zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. 
Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauft ragte Personen haben sich dem 
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch 
an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Ver einseigene Geräte dürfen in den 
städtischen Sportstätten nur mit Genehmigung des Sp ortamtes untergebracht werden. 
Eine Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen 
mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung geste llt, falls keine besonderen 
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der 
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und  die zur Verfügung gestellten 
städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind  schonend und pfleglich zu 
behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind u nverzüglich dem städtischen 
Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten 
Personen) zu melden. 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit 
die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel

21 
 
mit dem Namen der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei V erlust des Schlüssels muss 
bestätigt werden, dass der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. 
Im Falle des Verlustes haben Nutzende die anfallend en Kosten für die 
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage gemäß Punkt 
5 der Anlage zur Sportförderrichtlinie zu tragen. N utzende haften auch für durch 
Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. Di ebstahl von Geräten und 
Einrichtungen, Vandalismus). 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und de r Spielfelder in den städtischen 
Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschu hen, deren Sohlen nicht abfärben, 
gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt werden. 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen , dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Bele gungszeit auf eigene Kosten 
besenrein verlassen werden. Besonders nach Sondernu tzungen in den Ferien (wenn 
durch die Stadt keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu 
verlassen sowie der Müll zu sammeln und eigenverant wortlich nach jeder 
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die En tsorgung darf nicht in die 
Müllcontainer der Schule erfolgen. 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die V orgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang 
vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmögl ichkeiten von kompostierbarem 
Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend  auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten d er Nutzenden bzw. 
Veranstaltenden. 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den da für bestimmten Plätzen abgestellt 
werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- u nd Sporthallen bzw. auf den 
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenzhunden.  
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung 
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank von Getränken 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und 
der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zul ässig. Über Ausnahmen 
entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an a nderer Stelle einzuholenden 
Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie 
die aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene 
Gefahr. Die Sportgruppe bzw. eine von der Sportgrup pe eigens benannte 
verantwortliche Person hat die Anlagen und Geräte v or Gebrauch auf ihren

22 
 
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind 
unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens 
mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Besc hädigung abgelegter 
Kleidungsstücke und anderer von Nutzenden oder Besu chenden mitgebrachten 
Gegenständen. 
 
10. Haftung der Nutzenden 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sports tätten und/oder ihren 
Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als 
Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Spo rteinrichtungen, die diesen 
Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten oder 
in den städtischen Sporteinrichtungen stören, könne n je nach Schwere des Verstoßes 
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen 
Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitge hend unentgeltlich (siehe Ziffer 
B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antr agstellung in Rechnung gestellt. 
Periodische Belegungen werden quartalsweise zur Mit te des Quartals in Rechnung 
gestellt. 
Mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch für die Nutzungsentgelte und 
etwaige weitere Kosten. 
1. Unentgeltliche Nutzung 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sport stätten (mit Ausnahme der städt. 
Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen 
Zwecken für:  
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstalt ungen sowie Lehrer*innenaus- 
und -fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. 
des außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der 
städt. Schulen, 
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Müns ter angesiedelt und nicht 
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld er heben, als auch schulische 
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.

23 
 
1.2 den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb sowie Fre undschaftsbegegnungen und 
Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine sowie M itgliedsvereinen des SSB, 
die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden, 
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützi gkeit, die als 
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und 
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als 
gemeinnützig eingestuft sind. 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und J ugendhilfegesetz als (freier) 
Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisa tionen, die im Auftrag des 
städtischen Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule 
und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 
1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Famil ien in der Stadt Münster 
anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertageseinrichtungen.  
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis 
nachweisen können.  
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster . 
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderu ngswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochs chulsport und des Instituts für 
Sportwissenschaften der Universität Münster sowie d er Fachhochschulen in 
Münster und vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen. 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern die se keine Kursgebühren erheben. 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen d es Bildungswerks des LSB NW, 
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für 
Mitgliedsvereine des SSB. Die Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten 
á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveransta ltungen der in Münster 
ansässigen Polizei, der Berufs- und freiwilligen Fe uerwehren und der 
Bundeswehreinheiten. 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände. 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster. 
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderu ngswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
2.1 alle Nutzenden, die nicht unter Punkt B1. aufge führt sind  
2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife s iehe Anlage)

24 
 
2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit w assergebundener Decke (Tarife 
siehe Anlage) 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche auße rschulische Sportstätten-
belegungen, die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: 
Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B 
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie 
erfolgt). 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung an hand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt Münster liegen, kann 
nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes 
verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder 
terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage): 
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A  
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentli che Nutzung werden 
Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige wöchen tliche Nutzung für eine 
Gesamtdauer von mindestens fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag 
zur gleichen Uhrzeit zutrifft. Die Tarife sind in d er Anlage zu dieser 
Sportförderrichtlinie festgelegt. 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in ko mmunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
1. Bestand und Bedarf 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen S portstätten kann der 
Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeck t werden. Deshalb müssen bei 
der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck 
finden.  
Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten, durch die B eachtung dieser Grundsätze ihren 
Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.  
Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei  der Antragstellung erhobenen 
Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen. 
Sollte eine beantragte Belegungszeit nicht mehr ben ötigt werden, ist das Sportamt 
unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei glei chzeitig hoher Nachfrage zu 
vermeiden. Ebenso sind Änderungen der ausgeübten Sp ortarten und Wechsel von 
Ansprechpartner*innen auf Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen.

25 
 
2. Allgemeine Kriterien 
2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlic hen Bedarf (inkl. 
Schulsonderturnen), haben zunächst die städtischen Schulen, dann folgen die 
nichtstädtischen Schulen und Bildungsinstitutionen die in der Stadt Münster 
ansässig sind. 
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtun gs- und Förderungsgruppen 
sind im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Koo perationen 
Schule/Verein vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des 
Offenen Ganztages. 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen 
Bedarfsträger*innen die Priorität bei den im SSB zu sammengeschlossenen 
Vereinen. 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folge nde Sportgruppen 
berücksichtigt werden: 
- Sozialeinrichtungen der Stadt 
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
- Freizeitgruppen der Kirchen  
- freie Betriebssportgruppen  
- u. a. 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die 
Durchführung muss bei dieser Person liegen und dies e muss in der Sportstätte 
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3. Sportliche Kriterien 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastik räumen und Sporthallen Vorrang 
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.  
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Traini ngsbedarf im Hinblick auf Art der 
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.  
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssport arten soll bei 2 Mannschaften, 
bei Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnast ikhallen, bei 15 in 
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.  
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sporta rten trifft die 
Sportverwaltung.  
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freiz eit- und Breitensport 60 Min. pro 
Woche anzusetzen.  
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirkseb ene) ist eine Trainingseinheit 
von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.

26 
 
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt  eine Trainingseinheit 
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nac h folgenden Kriterien 
anzusetzen ist:  
- 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöche ntlich  
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöc hentlich  
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwe rpunktbelegung der Sportstätten, 
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächen deckendes offenes Angebot an 
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohner*inne n erreicht werden. Vereine als 
Träger dieser Angebote haben Priorität.  
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglic hst an den Tagen Montag oder 
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnersta g liegt der Vorrang bei 
wettkampforientierten Sportarten.  
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden  – soweit möglich – 
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. 
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr 
abzudecken, sofern diese Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB 
in Anspruch genommen werden.  
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Training szeiten erstreckt sich in der 
Regel auf ein Schuljahr.  
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Gen ehmigung zur Benutzung von 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportliche n Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Er satzansprüche bestehen 
nicht.  
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  z. B.: 
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Haus ordnung trotz Abmahnung. 
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unte rbelegung der 
zugewiesenen Zeiten. 
 
VI. Gültigkeit 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 
01.01.202401.05.2025 .

27 
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen 
Hallen- und Freibäder (ab dem 01.01.2025) 
 
1. Sportaußenanlagen 
1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder) 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 12,30 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 54,50 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 74,30 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 20,70 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 90,60 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 123,50 € 
 
1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder) 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 24,90 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 108,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 148,30 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 41,30 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € 
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
2.1 Hallen bis 405 m²  
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 24,90 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 108,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 148,30 €

28 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 41,30 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € 
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 41,30 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 66,00 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 290,00 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 395,30 € 
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 57,60 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 253,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 346,00 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 90,60 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 398,40 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 543,40 € 
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 90,60 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 398,40 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 543,40 €

29 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 150,40 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 661,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.)  895,00 € 
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4)  
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthal le Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn Eintrittsgelder erhoben werden, gelten fol gende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten 
im Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. bei Veranstaltungen im Rahmen 
von Turnieren 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
halbtägig (ab 5 Std.)      181,10 € 
ganztägig (ab 7 Std.)      271,70 € 
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 
10 % der Bruttokasseneinnahme. 
 
3.2.3 alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt  sind, ausgenommen sind Profi-
/Berufssportveranstaltungen. 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
halbtägig (ab 5 Std.)      362,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.)      543,40 € 
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 
10 % der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
  30 % der Bruttokasseneinnahme 
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkoste n wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart.

30 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt eine n Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage 
ist dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der  10 %tigen 
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätz lich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtun gsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterscha ftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume  für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung gestellt werden. 
4.1 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel k ann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden. 
4.2 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes  werden inkl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.2.1 Wenn keine  Eintrittsgelder erhoben werden, gelten für die Nut zenden, die unter 
Punkt B2. Aufgeführt sind, folgende Tarife: 
pro Stunde            55,00 € 
halbtägig (ab 5 Std.)       220,00 € 
ganztägig (ab 7 Std.)       330,00 € 
 
 
4.2.2 Wenn Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. 
pro Stunde          27,50 € 
halbtägig (ab 5 Std.)       110,00 € 
ganztägig (ab 7 Std.)       165,00 € 
 
Alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
pro Stunde            77,00 € 
halbtägig (ab 5 Std.)       330,00 € 
ganztägig (ab 7 Std.)       550,00 €

31 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels      88,00 €  
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werd en nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Sa ison 
an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   139,70 € 
montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr   181,50 € 
montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr   214,50 € 
samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr   214,50 €  
an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr   181,50 €  
an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr   139,70 €  
 
6.2 Zehnerkarten (10 x 2 Stunden)     115,50 €  
 
6.3 Stundenkarten            13,20 € 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
7.1 Dauerkarte für zwei Wochenstunden während der S aison 
 
 
an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr          45,10 € 
montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr   115,50 € 
montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr   139,70 €  
samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr   139,70 € 
an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr         57,20 €  
an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr         90,20 € 
 
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden)          75,90 € 
7.3 Stundenkarten           13,20 €

32 
 
 
Inkrafttreten 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Anlage A

1038 Zeichen

Anlage A zur V/0173/2025 
Kurzüberblick 
Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird an zwei 
Stellen hinsichtlich des Verfahrens geändert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Sports in Münster. Durch die Sportför-
derrichtlinie wurde eine in die Zukunft gerichtete Sportförderung etabliert. Diese öffentliche Sport-
förderung unterstützt insbesondere die Sportvereine in Münster, die sich fast ausnahmslos im 
Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen haben, um die wichtigen Aufgaben 
im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung die sogenannte 
Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SSB, der Politik und der Sportverwaltung. 
 
 
Finanzierung 
Keine direkten finanziellen Auswirkungen der Änderungen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Zuschusswesen im Bereich Sport.

Beschlussvorlage

3912 Zeichen

V/0173/2025 
V/0173/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.04.2025 Sportausschuss Vorberatung 
   20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.05.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I Sachentscheidung: 
 
1. In der Sportförderrichtlinie wird unter Punkt I.6. bei der allgemeinen Beschreibung des Zu-
schussverfahrens der Passus „und nach Anhörung der zuständigen münsterschen Bezirksver-
tretungen“ gestrichen. 
 
2. In der Sportförderrichtlinie wird unter Punkt II.1.f bei den allgemeinen Förderungsvorausset-
zungen der Mindestbeitrag für eine Familie in Höhe von 15,50 EUR monatlich ersetzt durch 
den Mindestbeitrag für eine Kleinfamilie (Kind(er) mit nur einem Elternteil) in Höhe von 10,00 
EUR und den Mindestbeitrag für eine Familie (Kind(er) mit zwei Elternteilen) in Höhe von 
15,50 EUR. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gülti-
ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Aus Sicht der Verwaltung 
ergibt sich an zwei Stellen die Notwendigkeit von Änderungen. 
 
 
Sportamt 
 
14.04.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Warbinger 
Telefon: 492-5205 
Warbinger@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0173/2025 
Zu Punkt 1 der Sachentscheidung 
 
Mit den in der Sportförderrichtlinie genannten Zuschüssen zu Mieten, Pachten, Erbbauzinsen und 
Betriebskosten fördert die Stadt Münster laufende Aufwendungen der Vereine für den Sportbetrieb. 
Da diese pauschalen Zuschüsse keine unmittelbaren Auswirkungen auf wichtige bezirkliche Angele-
genheiten entfalten, soll die mit der letzten Überarbeitung der Sportförderrichtlinie eingeführte gene-
relle Anhörung der Bezirksvertretungen vor der Beschlussfassung im Sportausschuss zurückgenom-
men werden. 
 
Bei den Zuschüssen zu Baukosten auf vereinseigenen Anla gen ist in der Beschreibung des Zu-
schussverfahrens (Ziffer II.E.5) unter Punkt 5.3 auch weiterhin eine regelmäßige Anhörung der zu-
ständigen Bezirksvertretungen vorgesehen. Sofern bei anderen Zuschussgewährungen nach den 
Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land NRW eine Anhörung im Einzelfall geboten ist, findet 
diese natürlich statt. 
 
Zu Punkt 2 der Sachentscheidung  
 
Zu den Grundvoraussetzungen aller Förderungen nach der Sportförderrichtlinie gehört die Erhebung 
von Mindestbeiträgen durch die antragstellenden Vereine (Ziffer II.1.f). 
 
Neben den Mindestbeiträgen für Minderjährige in Höhe von monatlich 4,50 EUR und Erwachsenen in 
Höhe von monatlich 7,70 EUR wird dort auch ein Mindestbeitrag für Familien in Höhe von 15,50 EUR 
genannt. 
 
Da die Beitragsordnungen einiger Vereine teils differenzierter ausgestaltet sind, soll zukünftig zwi-
schen Familienbeiträgen, die einen Elternteil einschließen („kleine Familie“ bzw. alleinerziehender 
Elternteil), und solchen die zwei Elternteile einschließen, unterschieden werden. 
 
Der neu hinzutretende Mindestmitgliedsbeitrag für eine Kleinfamilie mit einem Elternteil orientiert sich 
an der prozentualen Ersparnis des bisherigen Familienbeitrags gegenüber den Beiträgen für zwei 
Erwachsene und zwei Kinder in Höhe von ca. 36,5 %, bleibt aber mit einem Betrag in Höhe von 10,00 
EUR und einer Ersparnis von ca. 40 % bei zwei Kindern nochmal etwas darunter, um einerseits auch 
in einer Konstellation mit einem Kind eine Wirkung zu entfalten und andererseits die finanziellen Situ-
ation Alleinerziehender zu berücksichtigen. 
 
Die so geänderte Sportförderrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
- Anlage A 
- Anlage 1: geänderte Sportförderrichtlinie

Beratungsverlauf (4)

29.04.2025 Sportausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Hauptausschuss
TOP 31 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Rat
TOP 36 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0173/2025
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2025
Erstellt
27.03.2025 08:54