V/0173/2025
Änderung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
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Anlage1_20250429_Sportförderrichtlinie_mit_markierten_Änderungen
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Anlage 1 – Sportförderrichtlinie mit markierten Änderungen Sportförderrichtlinie der Stadt Münster in der Version vom 07.11.202329.04.2025 Inhaltsverzeichnis Präambel I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Müns ter II. Voraussetzungen der Förderung A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hoch bauten B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grunds tücke und Hochbauten C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportst ätten durch Schulen und Kindertageseinrichtungen IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städ tischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder A. Nutzung B. Entgelt-Grundsätze V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in ko mmunalen Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) VI. Gültigkeit Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Tarife ab dem 01.01.2025) 1. Sportaußenanlagen 2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 3. Sporthalle Berg Fidel 4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 5. Schlüsselverlust 6. Tennisplätze 7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 2 Präambel Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Le bens in Münster dar. Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundhei t, Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen , aber bewirkt auch ein aktives und gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen glei chermaßen der Freizeit-, Breiten- und Leistungssport. In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Mög lichkeiten des Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen. Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sp orts und die Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Spor t in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Teile der münste rschen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die S tadt Münster erkennt diese Bedeutung des vereinsungebundenen Sports an und bek ennt sich zu dessen Unterstützung. Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäb en, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung soll daher die Wei terentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barri erefreiheit befördern und gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten e iner kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe al ler Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisc hes Handeln im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im Rahmen dies er Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige Zielsetzung sein. Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu ges talten und wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transp arenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“). 3 I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Müns ter 1. Begriffsbestimmung - Städtische Sportstätten im Sinne dieser Richtlini e sind solche, die im Eigentum der Stadt Münster stehen. - Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtl inie sind solche, die sich im Eigentum des Vereins befinden oder bei denen der Ve rein Erbbauberechtigter oder Pächter der Sportstätte ist. 2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sports tätten den Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städtischen Einrichtungen und den Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung. Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen: - durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n die ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag), - durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag), - durch Verträge/Regelungen. Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwim mbäder gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung zur Nutzung der Bäder der Stadt Münster zur Verfügung. 4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie - zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten - zu den Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke u nd Hochbauten - zu den Betriebskosten für Sportstätten - zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten - zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten - zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovo ltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen - für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen und Kindertageseinrichtungen 5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster e. V. Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetr ag an den SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der 4 Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren berei tgestellten städtischen Mittel für Zuschüsse zur - Förderung des Leistungssports - Förderung der Teilnahme an internationalen Meiste rschaften und Cup-Spielen - Entschädigung für Übungsleiter*innen - Beschaffung von Grundsportgeräten - Förderung von Feriensportmaßnahmen und - Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Ku ltur und Sport. 6. Zuschussverfahren Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren , und das gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des SSB und nach Anhörung der zuständigen münsterschen Bezirksvertretungen . Ebenso entscheidet das zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 7. Rechtsanspruch Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Zur Höhe der Haushaltsmittel wird a uf die Erläuterungen zum Haushaltplan und den jährlichen Zuschussbericht ver wiesen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Auszahlung der Förderm ittel erfolgt nur nach den bei den einzelnen Zuschussarten genannten Kriterien. II. Voraussetzungen der Förderung 1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die a. ihren Hauptsitz in Münster haben und deren Sport - und Vereinsleben sich überwiegend innerhalb des Stadtgebiets vollzieht b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der Gesamtmitgliedschaft von mindestens 20 % vorweisen c. Mitglied im SSB sind d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder nachweisen können e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft von insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2024 über den nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: Minderjährige 4,50 € monatlich Erwachsene 7,70 € monatlich Kleinfamilie (Kind(er) mit nur einem Elternteil 10,00 € monatlich Familie (Kind(er) mit zwei Elternteilen) 15,50 € monatlich 5 Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgese tztes Menschen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligen h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen müssen den Erforderni ssen der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen Sicherheitsmä ngel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen. i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützi g anerkannt sind und dies durch einen aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen können Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunk t der Antragstellung, müssen jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen. Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gew ährung von Zuschüssen können von Sportvereinen weitere Angaben angefordert werden. Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch Einzelbeschlüsse gefördert. 2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht fü r Bereiche gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell /gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentü mer*innen dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann eine anteilige, auf den noch verbleibenden prozentualen Anteil des Vereinss portbetriebes abgestellte Förderung erfolgen. 4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise z urückzuzahlen, wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimm ungen des Bewilligungs- bescheides abweicht. A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hoc hbauten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 6 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen b eim Sportamt auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollstän digung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Grundlage für die Mietzahlungen sind die tatsächlic hen Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfall Sachverständige zu Rate zu ziehen. 4. Erstattung der Mietkosten Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Rä umlichkeiten oder Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den aufzuwendend en tatsächlichen Mietkosten erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - Neben den unter Ziffer II. aufgeführten Fördervor aussetzungen müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unte rlagen einschließlich der prüffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. - Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zusc huss gewährt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Mietkosten und erzielter Einnahmen (E intrittsgelder) erfolgt. Die Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die Mie tkosten abzudecken. Nur für die, die Einnahmen übersteigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden. 7 5. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten we rden nebeneinander wie folgt gefördert: a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mietkosten für Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hoch bauten, die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzu erkennenden tatsächlichen Mietkosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 6. Zuschussverfahren Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entsc heidungsvorschlag. Sollten die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden M ittel übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 8 B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grunds tücke und Hochbauten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Pachtkosten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen b eim Sportamt auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollstän digung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht- und Erbbauzinszahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfall Sachverständige zu Rate zu ziehen. 4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Räumlichkeiten oder Sportstätten erworben haben, können einen Zuschuss zu den aufzuw endenden tatsächlichen Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unt er Ziffer II. aufgeführten Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die d en Pachtkosten/Erbbauzinsen zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prü ffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. 9 5. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten we rden nebeneinander wie folgt gefördert: a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke mit bis zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten fü r Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstb etrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten fü r Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstb etrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angep asst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt di e Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 6. Zuschussverfahren Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entsc heidungsvorschlag. Sollten die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden M ittel übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 10 C. Zuschüsse zu Betriebskosten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse z u den Betriebskosten für vereinseigene Grundstücke und Sportstätten in Höhe von bis zu 70 %. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere V erträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben und Sportvereine, di e Grundstücke und Hochbauten zu Sportzwecken gemietet haben. 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkann t. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich v on den Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem Antragsvordruc k bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag ei ngehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Förderv oraussetzungen nicht nachge- wiesen sind. Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des Zuschusses sind die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen. Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu machen. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbes ondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zust and der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu ziehen. 11 4. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Betriebskosten werden mit bis zu 70 % der ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 – 4.5 gefördert. Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich angefallener Reparaturkosten und Unterhaltungskoste n der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfu ng, Nachfüllen von z. B. Sand bei Beachanlagen und Reinigungsmittel. Aufgrund der von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grund werte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 4.1 Pro qm Sportfläche im Freien 4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 € 4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 € 4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 € 4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebund enen Belägen 0,20 € 4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 € 4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2 ,60 € 4.1.7 Ballonstartplatz 0,05 € 4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 € 4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 € 4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 € 4.1.11 Außenreitplatz 0,25 € 4.1.12 Beachanlage 0,75 € 4.1.13 Bouleanlage 0,50 € 4.1.14 Skateboardanlage 0,20 € 4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 € 4.1.16 Freie Grünfläche zur Sportausübung mit eine r Mindestfläche von 100 qm (z. B. Freifläche Handorf ) 0,06 € 4.2 sonstige Flächen im Freien 4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 € 4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entsc hieden. 12 4.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 € 4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten) , Clubraum, Jugend- und Schulungsraum etc. 26,08 € 4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und Badmintonhalle, Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und Schießhalle, Billard- und Schachraum 14,38 € 4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegeg eräte, sowie Technikraum 5,58 € 4.4 Beleuchtungsanlagen Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielfläc hen je Kilowatt 75,95 € 4.5 Berechnung durch Mittelwert Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunk tionalen Nutzung nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt we rden könnte, ist ein Mittelwert zu bilden. Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrung swerte anderer Ämter mit Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die aktuellen Preisentwicklungen angepasst. 5. Berechnung der Zuschüsse Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Fläche ngröße und infrage kommenden Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze ermittelt. 6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquo te Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 13 D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 1. Förderart Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss gewähren. 2. Fördervoraussetzungen Alle Merkmale gemäß Ziffer II „Voraussetzungen der Förderung“ dieser Richtlinie müssen erfüllt sein. 3. Höhe des Zuschusses Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpfl egegeräten kann mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten gem äß eingereichtem Angebot gefördert werden. Als Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. Die Verwaltung prüft die Sinnhaft igkeit der Beschaffung. Mähroboter werden wegen der Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert. Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden, werden mit dem Zuschuss für eine Ersatzbeschaffung zu 50 % verrechnet. Wird für die Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von insgesamt mehr als 25 % der Kosten gezahlt, sinkt der städtische Zuschuss sowei t ab, dass der antragstellende Sportverein noch 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 4. Antragsverfahren Der Stichtag für die schriftliche Beantragung einer Bezuschussung für Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im folgenden Jahr erfolgt die Zuschusserteilung. Um die Höhe der Beschaffungskost en zu bestimmen, sind mit dem Antrag mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen einzureichen. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wi e im Teilergebnisplan zum Haushalt aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel überst eigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Beschaffung des Sportst ättenpflegegerätes sowie der Einreichung einer Rechnung als Verwendungsnachweis. Ergeben sich aus dem Verwendungsnachweis niedrigere Beschaffungskosten a ls der Zuschussberechnung zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen. 14 E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten 1. Förderart Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und In standsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse gewähren. 2. Förderungsvoraussetzung Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffe r II. der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bed arf Schulen, Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvol lziehbar dargelegt werden. 2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachg ewiesen und gesichert sein. Als Nachweis können z. B. Einnahmen/Ausgaben-Gegenü berstellungen der letzten zwei Jahre, eine aktuelle Übersicht über di e Vereinskonten, eine positive Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen. 2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder Pachtgr undstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderf ähig und erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 10 Jahre: bis 15.000 € 15 Jahre: bis 50.000 € 25 Jahre: über 50.000 € 2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung recht sverbindlich eine zweckbestimmte Verwendung der Anlage für den nach Ziffer 2.4 bestimmten Zeitraum. 2.6 Der Verein darf grundsätzlich erst nach der Bew illigung mit der Maßnahme beginnen. 2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zi elen der Sportförderung der Stadt Münster orientieren. Sie muss nach dem aktuel len Stand der Technik, insbesondere nach neuesten energetischen, nachhalti gen, ökologischen und barrierefreien Standards geplant und ausgeführt wer den, sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Verwaltung behä lt sich vor, bestimmte Maßnahmengruppen vor diesem Hintergrund auszuschlie ßen (z. B. Einbau von Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis- und F ußballplätzen, die mit Kunststoffgranulaten betrieben werden sollen). 3. Höhe des Zuschusses 3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschuss gewährung anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und d es Fachverbandes, ausschöpfen. 15 3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerka nnten Kosten ohne Grundstückskosten. 3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich a usgeschlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohn e Grundstückskosten angehoben werden. 4. Antragsverfahren 4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestel lt werden. Die Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheid ungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst beg onnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur in begründeten Einzelfällen, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen, kann ein schrift licher Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt w erden. Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im Einzelfal l von der Verwaltung ausgesprochen werden, so dass umgehend mit der Maßnahme begonnen werden kann. Mit Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine verbindliche Zusage auf Gewährung eines städtischen Zuschusses verbunde n. Dem Sportausschuss wird berichtet. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Ve rfügung stehenden Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Pri orisierung der Anträge unter objektiven Gesichtspunkten vor, z. B. - Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten , - Bedeutung der Maßnahme für den Jugendsport und in tegrative und inklusive Projekte, - Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und E rhalt der Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen), - Aspekte der integrierten gesamtstädtischen Sporte ntwicklungsplanung (z. B. Höhe des Bedarfs an weiteren Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet) 5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SS B, des Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Be schlussfassung im Sportausschuss erhält der antragstellende Sportvere in einen Bescheid über die getroffene Entscheidung. 5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss späte stens 12 Monate nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen und i nnerhalb von 4 Jahren 16 abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmu ng des Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte Baumaßnahme nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen werden kann, muss dies umgeh end dem Sportamt schriftlich mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung genehmigen. 5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die Kosten fü r die bewilligte Baumaßnahme die beantragten Mittel übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prü ft eine mögliche Förderung des begründeten, unabweisbaren Mehraufwandes. 5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Ve reins und Vorlage der Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann getätig te Eigenleistungen mit einem Stundennachweis belegen. Es wird ein Stundens atz in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns anerkannt. 5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fer tigstellung der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen 1. Förderart 1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Ma ßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovolta ikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von aus fossilen Energieträgern produziertem Strom. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. 2. Fördervoraussetzungen Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II. aufgefüh rten Fördervoraussetzungen der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten L eistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermi ttel sind die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV-Anlage gemäß gültiger N ormen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Ei genleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. 2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Mon ats nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. 2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förd erfähig. 17 3. Höhe der Förderung Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: - Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 4.000 Euro. - Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit ein em stationären elektrischen Batteriespeichersystem installiert wird. 4. Antragsverfahren Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim S portamt gestellt und zusammen mit einem Angebot oder der Rechnung eines Fachunternehm ens eingereicht werden. Die Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres voll ständig und entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Hausha ltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfu ng der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag für den Sportausschuss der Stadt Münster. Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Spo rtausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem An trag zugrundeliegenden Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises. 5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Be willigungsbescheid benannten Frist, spätestens jedoch 12 Monate nach der Bekannt gabe des Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den Kos tennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, sow eit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. 18 III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportst ätten durch Schulen und Kindertageseinrichtungen 1. Allgemeine Vorschriften Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. 2. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Sportvereine, - die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen, - die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder Bet riebskostenzuschuss haben, - die Überlassungsverträge mit der Stadt Münster ge schlossen haben und - deren Sportanlagen durch Schulen und Kindertagese inreichungen mitbenutzt werden. 3. Antragstellung - Voraussetzung für die Antragstellung ist ein spor tgerechter Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Zustand de r Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. - Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der S portstätten jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres die Nutzung mitzuteilen. 4. Berechnung der Entschädigung - Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung gezahlt. - Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzah l der Schulen und Kindertageseinrichtungen, die die Sportanlagen nutzen. Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für - jede nutzende Schule 250 € - Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € - Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 € - jede nutzende Kindertageseinrichtung 100 € Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der Sportausschuss. 19 IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städ tischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder A. Nutzung 1. Allgemeines Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwal tete Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausna hme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche Regelungen zur Nut zung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag durch das Sportamt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 2. Nutzungsrecht Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meiste rschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Stund en bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar sind und de r beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Drit te weitergegeben bzw. vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben. Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstät ten werden bei der Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit die s ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische Sportanlage länge rfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Nutzer*innen der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der Au fsicht beauftragter Personen zu richten. 3. Nutzungszeiten Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen di e vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vere inen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspl äne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen. 20 Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bi s 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt gesondert festgesetzt. Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sporta mt abweichende Regelungen treffen. 4. Sportveranstaltungen Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist recht zeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt anzum elden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von min destens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der stä dtischen Sportstätten trifft das Sportamt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 5. Rücknahme einer Genehmigung Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilt e Genehmigung zur Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen S portstätten, Umkleideräume und anderer Einrichtungen Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauft ragte Personen haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Ver einseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit Genehmigung des Sp ortamtes untergebracht werden. Eine Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung geste llt, falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind u nverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden. In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel 21 mit dem Namen der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei V erlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes haben Nutzende die anfallend en Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage gemäß Punkt 5 der Anlage zur Sportförderrichtlinie zu tragen. N utzende haften auch für durch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. Di ebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und de r Spielfelder in den städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschu hen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt werden. Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen , dass die überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Bele gungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders nach Sondernu tzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu sammeln und eigenverant wortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die En tsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen. Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die V orgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmögl ichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten d er Nutzenden bzw. Veranstaltenden. Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den da für bestimmten Plätzen abgestellt werden. Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- u nd Sporthallen bzw. auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenzhunden. Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank von Getränken Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zul ässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an a nderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 8. Betriebsordnungen Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu beachten. 9. Haftung der Stadt Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. eine von der Sportgrup pe eigens benannte verantwortliche Person hat die Anlagen und Geräte v or Gebrauch auf ihren 22 ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Besc hädigung abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzenden oder Besu chenden mitgebrachten Gegenständen. 10. Haftung der Nutzenden Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sports tätten und/oder ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 11. Ausschluss von der Nutzung Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Spo rteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten oder in den städtischen Sporteinrichtungen stören, könne n je nach Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. B. Entgelt-Grundsätze Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitge hend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antr agstellung in Rechnung gestellt. Periodische Belegungen werden quartalsweise zur Mit te des Quartals in Rechnung gestellt. Mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten. 1. Unentgeltliche Nutzung Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sport stätten (mit Ausnahme der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für: 1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstalt ungen sowie Lehrer*innenaus- und -fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen, sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Müns ter angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld er heben, als auch schulische Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische Lehrerausbildung. 23 1.2 den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb sowie Fre undschaftsbegegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine sowie M itgliedsvereinen des SSB, die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden, eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützi gkeit, die als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen; sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind. 1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und J ugendhilfegesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisa tionen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Famil ien in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertageseinrichtungen. Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können. 1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster . Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderu ngswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochs chulsport und des Instituts für Sportwissenschaften der Universität Münster sowie d er Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen. 1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern die se keine Kursgebühren erheben. 1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen d es Bildungswerks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des SSB. Die Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt. 1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveransta ltungen der in Münster ansässigen Polizei, der Berufs- und freiwilligen Fe uerwehren und der Bundeswehreinheiten. 1.10 örtliche Sport-Kreisverbände. 1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster. Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderu ngswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 2. Entgeltliche Nutzung Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für 2.1 alle Nutzenden, die nicht unter Punkt B1. aufge führt sind 2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife s iehe Anlage) 24 2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit w assergebundener Decke (Tarife siehe Anlage) 2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche auße rschulische Sportstätten- belegungen, die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie erfolgt). 2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung an hand der Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt Münster liegen, kann nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage): - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentli che Nutzung werden Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige wöchen tliche Nutzung für eine Gesamtdauer von mindestens fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag zur gleichen Uhrzeit zutrifft. Die Tarife sind in d er Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt. V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in ko mmunalen Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) 1. Bestand und Bedarf Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen S portstätten kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeck t werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden. Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten, durch die B eachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten. Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei der Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen. Sollte eine beantragte Belegungszeit nicht mehr ben ötigt werden, ist das Sportamt unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei glei chzeitig hoher Nachfrage zu vermeiden. Ebenso sind Änderungen der ausgeübten Sp ortarten und Wechsel von Ansprechpartner*innen auf Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen. 25 2. Allgemeine Kriterien 2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlic hen Bedarf (inkl. Schulsonderturnen), haben zunächst die städtischen Schulen, dann folgen die nichtstädtischen Schulen und Bildungsinstitutionen die in der Stadt Münster ansässig sind. Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtun gs- und Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Koo perationen Schule/Verein vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages. 2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen Bedarfsträger*innen die Priorität bei den im SSB zu sammengeschlossenen Vereinen. 2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folge nde Sportgruppen berücksichtigt werden: - Sozialeinrichtungen der Stadt - Träger von Weiterbildungseinrichtungen (nach dem Weiterbildungsgesetz) - Freizeitgruppen der Kirchen - freie Betriebssportgruppen - u. a. 2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person liegen und dies e muss in der Sportstätte anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 3. Sportliche Kriterien 3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastik räumen und Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können. 3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Traini ngsbedarf im Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden. 3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssport arten soll bei 2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnast ikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen. Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sporta rten trifft die Sportverwaltung. 3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freiz eit- und Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen. Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirkseb ene) ist eine Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen. 26 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nac h folgenden Kriterien anzusetzen ist: - 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöche ntlich - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöc hentlich - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung. 3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwe rpunktbelegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach Sportarten. 3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächen deckendes offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte Einwohner*inne n erreicht werden. Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität. 3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglic hst an den Tagen Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnersta g liegt der Vorrang bei wettkampforientierten Sportarten. 3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr abzudecken, sofern diese Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB in Anspruch genommen werden. 3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Training szeiten erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr. 3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Gen ehmigung zur Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportliche n Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Er satzansprüche bestehen nicht. Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind z. B.: - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Haus ordnung trotz Abmahnung. - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unte rbelegung der zugewiesenen Zeiten. VI. Gültigkeit Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.202401.05.2025 . 27 Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder (ab dem 01.01.2025) 1. Sportaußenanlagen 1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder) periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 12,30 € halbtägig (ab 5 Std.) 54,50 € ganztägig (ab 7 Std.) 74,30 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 20,70 € halbtägig (ab 5 Std.) 90,60 € ganztägig (ab 7 Std.) 123,50 € 1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder) periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 24,90 € halbtägig (ab 5 Std.) 108,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 148,30 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 41,30 € halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € 2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 2.1 Hallen bis 405 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 24,90 € halbtägig (ab 5 Std.) 108,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 148,30 € 28 terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 41,30 € halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € 2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 41,30 € halbtägig (ab 5 Std.) 181,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 247,20 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 66,00 € halbtägig (ab 5 Std.) 290,00 € ganztägig (ab 7 Std.) 395,30 € 2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 57,60 € halbtägig (ab 5 Std.) 253,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 346,00 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 90,60 € halbtägig (ab 5 Std.) 398,40 € ganztägig (ab 7 Std.) 543,40 € 2.4 Hallen ab 1.216 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 90,60 € halbtägig (ab 5 Std.) 398,40 € ganztägig (ab 7 Std.) 543,40 € 29 terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 150,40 € halbtägig (ab 5 Std.) 661,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 895,00 € 3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4) 3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthal le Berg Fidel ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt. 3.2 Wenn Eintrittsgelder erhoben werden, gelten fol gende Sondertarife: 3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. bei Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag halbtägig (ab 5 Std.) 181,10 € ganztägig (ab 7 Std.) 271,70 € für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme. 3.2.3 alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind, ausgenommen sind Profi- /Berufssportveranstaltungen. bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 543,40 € für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme 3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 30 % der Bruttokasseneinnahme Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkoste n wie Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 30 3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt eine n Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %tigen Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätz lich einen sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtun gsgegenstände vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterscha ftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung gestellt werden. 4.1 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel k ann der Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht werden. 4.2 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden inkl. Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt: 4.2.1 Wenn keine Eintrittsgelder erhoben werden, gelten für die Nut zenden, die unter Punkt B2. Aufgeführt sind, folgende Tarife: pro Stunde 55,00 € halbtägig (ab 5 Std.) 220,00 € ganztägig (ab 7 Std.) 330,00 € 4.2.2 Wenn Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. pro Stunde 27,50 € halbtägig (ab 5 Std.) 110,00 € ganztägig (ab 7 Std.) 165,00 € Alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. pro Stunde 77,00 € halbtägig (ab 5 Std.) 330,00 € ganztägig (ab 7 Std.) 550,00 € 31 4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 5. Schlüsselverlust 5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 88,00 € 5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werd en nach tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 6. Tennisplätze 6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Sa ison an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 139,70 € montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 181,50 € montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 214,50 € samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 214,50 € an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 181,50 € an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 139,70 € 6.2 Zehnerkarten (10 x 2 Stunden) 115,50 € 6.3 Stundenkarten 13,20 € 7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 7.1 Dauerkarte für zwei Wochenstunden während der S aison an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 45,10 € montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 115,50 € montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 139,70 € samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 139,70 € an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 57,20 € an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 90,20 € 7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 75,90 € 7.3 Stundenkarten 13,20 € 32 Inkrafttreten Diese Tarife treten ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0173/2025 Kurzüberblick Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird an zwei Stellen hinsichtlich des Verfahrens geändert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Sports in Münster. Durch die Sportför- derrichtlinie wurde eine in die Zukunft gerichtete Sportförderung etabliert. Diese öffentliche Sport- förderung unterstützt insbesondere die Sportvereine in Münster, die sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen haben, um die wichtigen Aufgaben im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung die sogenannte Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SSB, der Politik und der Sportverwaltung. Finanzierung Keine direkten finanziellen Auswirkungen der Änderungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Zuschusswesen im Bereich Sport.
Beschlussvorlage
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V/0173/2025 V/0173/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster Beratungsfolge 29.04.2025 Sportausschuss Vorberatung 20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 21.05.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I Sachentscheidung: 1. In der Sportförderrichtlinie wird unter Punkt I.6. bei der allgemeinen Beschreibung des Zu- schussverfahrens der Passus „und nach Anhörung der zuständigen münsterschen Bezirksver- tretungen“ gestrichen. 2. In der Sportförderrichtlinie wird unter Punkt II.1.f bei den allgemeinen Förderungsvorausset- zungen der Mindestbeitrag für eine Familie in Höhe von 15,50 EUR monatlich ersetzt durch den Mindestbeitrag für eine Kleinfamilie (Kind(er) mit nur einem Elternteil) in Höhe von 10,00 EUR und den Mindestbeitrag für eine Familie (Kind(er) mit zwei Elternteilen) in Höhe von 15,50 EUR. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. Begründung: Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gülti- ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich an zwei Stellen die Notwendigkeit von Änderungen. Sportamt 14.04.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Warbinger Telefon: 492-5205 Warbinger@stadt- muenster.de - 2 - V/0173/2025 Zu Punkt 1 der Sachentscheidung Mit den in der Sportförderrichtlinie genannten Zuschüssen zu Mieten, Pachten, Erbbauzinsen und Betriebskosten fördert die Stadt Münster laufende Aufwendungen der Vereine für den Sportbetrieb. Da diese pauschalen Zuschüsse keine unmittelbaren Auswirkungen auf wichtige bezirkliche Angele- genheiten entfalten, soll die mit der letzten Überarbeitung der Sportförderrichtlinie eingeführte gene- relle Anhörung der Bezirksvertretungen vor der Beschlussfassung im Sportausschuss zurückgenom- men werden. Bei den Zuschüssen zu Baukosten auf vereinseigenen Anla gen ist in der Beschreibung des Zu- schussverfahrens (Ziffer II.E.5) unter Punkt 5.3 auch weiterhin eine regelmäßige Anhörung der zu- ständigen Bezirksvertretungen vorgesehen. Sofern bei anderen Zuschussgewährungen nach den Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land NRW eine Anhörung im Einzelfall geboten ist, findet diese natürlich statt. Zu Punkt 2 der Sachentscheidung Zu den Grundvoraussetzungen aller Förderungen nach der Sportförderrichtlinie gehört die Erhebung von Mindestbeiträgen durch die antragstellenden Vereine (Ziffer II.1.f). Neben den Mindestbeiträgen für Minderjährige in Höhe von monatlich 4,50 EUR und Erwachsenen in Höhe von monatlich 7,70 EUR wird dort auch ein Mindestbeitrag für Familien in Höhe von 15,50 EUR genannt. Da die Beitragsordnungen einiger Vereine teils differenzierter ausgestaltet sind, soll zukünftig zwi- schen Familienbeiträgen, die einen Elternteil einschließen („kleine Familie“ bzw. alleinerziehender Elternteil), und solchen die zwei Elternteile einschließen, unterschieden werden. Der neu hinzutretende Mindestmitgliedsbeitrag für eine Kleinfamilie mit einem Elternteil orientiert sich an der prozentualen Ersparnis des bisherigen Familienbeitrags gegenüber den Beiträgen für zwei Erwachsene und zwei Kinder in Höhe von ca. 36,5 %, bleibt aber mit einem Betrag in Höhe von 10,00 EUR und einer Ersparnis von ca. 40 % bei zwei Kindern nochmal etwas darunter, um einerseits auch in einer Konstellation mit einem Kind eine Wirkung zu entfalten und andererseits die finanziellen Situ- ation Alleinerziehender zu berücksichtigen. Die so geänderte Sportförderrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: - Anlage A - Anlage 1: geänderte Sportförderrichtlinie
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0173/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.03.2025
- Erstellt
- 27.03.2025 08:54