V/0730/2012
Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS),
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Rat_V_0730_2012_Satzung_Klaerschlamm_Anlage
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Anlage Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung – KSS - ) (vom …2012) (Amtsblatt der Stadt Münster 2012. S….) Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhe in-Westfalen vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 18.09 .2012 (GV. NRW, S.436), in Verbindung mit §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der B ekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.3.2010 (GV. NRW, S. 185 ff), hat der Rat der Stadt Münster am … die nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Der Stadt obliegt in ihrem Gebiet grundsätzlich die unschädliche Beseitigung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt die Stadt die Entleerung der nicht öffentl ichen Kläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigung des Klärschlammes als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt lieg enden Grundstücks, auf dem Abwasser in einer Kleinkläranlage und / oder geschlossenen A bwassergrube aufgefangen wird, hat, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube s owie die Beseitigung des Abwassers erfolgt. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs.1 besteht nicht, für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitigung spflicht nach § 53 Abs.4 LWG hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung des Klärsc hlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen worden ist, für gewerbliche Betriebe und Anlagen, deren Abwasse rbeseitigung nach § 53 Abs.5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs.1 sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleink läranlagen und geschlossenen Abwassergruben anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für da s in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. § 4 Anschlussbegrenzung In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe, b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Karbid, Heizöl), c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z.B. Pestizide), e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nic ht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche A bwasseranlage der Stadt Münster (EWS) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. § 5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissions schutzrechtlichen Bestimmungen aufzubringen (§ 51 Abs.2 LWG). § 6 Technische Anforderungen (1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseran lagen auf den Grundstücken sind die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften m aßgebend, insbesondere § 57 LWG und § 60 WHG. (2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen un d Abwassergruben zu stellen, die eine ordnungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuh r des Schlammes gewährleisten oder erleichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuches entsprechende Angaben und Unterlagen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie k ann auch Nachprüfungen und Nachweise durch Sachverständige fordern, wenn sie d ies für notwendig hält. Alle Änderungen der Anlagen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn eine baurechtliche oder wasserrechtliche Genehmigun g, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist. § 7 Durchführung der Entsorgung (1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen erfolgt ent sprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, jedoch mindestens in zweijährigem Abstand. Wird im Einzelfall festgestellt, dass der Bedarf de r Entleerung in den vorgenannten Abständen im Hinblick auf den Schlammspiegel nicht gegeben ist, können größere, regelmäßige Entsorgungsabstände zugelassen werden. Abflusslose Gruben sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren, spätestens jedoch, wenn der Füllstandsanzeiger 80 % anzeigt. (2) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung von Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise rechtzeitig mündlich oder schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Für eine abflusslose Grube ist der Antrag spätesten s dann zu stellen, wenn die in Abs.1 genannte Füllstandsanzeige erreicht ist. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des E ntsorgungsplans kann die Stadt die Entwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstä nde eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorlie gen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigent ümer die Entwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Entwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der was serrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, werden sie als Fundsache behandelt. § 8 Betriebsstörungen / Haftung Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadeners atz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Fol ge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässer ungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüch en Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Kommt der E igentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nac h und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. § 9 Zutrittsrecht Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasser anlagen auf dem Grundstück zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen v on der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der Grundstückseigentümer ist verpflic htet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 10: Berechtigte und Verpflichtete Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzu ng für den Grundstückseigentümer geltenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprec hend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer , Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstück s dinglich Berechtigte sowie für die Inhaber von Betrieben, vo n Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Die sich aus §§ 3, 4, 6, 7 und 9 er gebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Nutzer. § 11 Gebühren Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtunge n zur Beseitigung von Abwasser und Abwasserschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben s ich aus einer besonderen Gebührensatzung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig den Klärschlamm nicht entsprechend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 13 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig v on der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tri tt die Satzung vom 21.12.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0730/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS); hier: Neufassung Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranl a- gen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS) wird beschlossen (Anlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Änd e- rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet. Es erfolgen Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben, konkretere Verpflichtungen zur Absicherung der Stadt als Abwasserbeseitigungspflichtige (§ 7), konkretere Formulierungen zur Vermeidung von nicht gewollten Auslegungsmöglichkeiten sowie redaktionelle Änderungen. Ausgangslage ist die Mustersatzung des Städte - und Gemeindebundes NRW, jedoch abgestimmt auf die Situation im Stadtgebiet. Vorlagen-Nr.: V/0730/2012 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 01.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0730/2012 Tabelle zu den einzelnen Änderungen: Alt Neu Begründung 1 Präambel: Aufgrund der §§ 7,9 und 41 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW 1994 S.666 / SGV. NW 2023) in der ab 17.10.1994 geltenden Fassung in Verbin- dung mit §§ 51 und 53 des Wassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekannt- ma- chung vom 25.6.1995 (GV NW S.926 / SGV NW 77), hat der Rat der Stadt Münster am 20.12.1995 die nachstehende Satzung beschlossen: Präambel: Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV NRW, S. 666), zu- letzt geändert durch Art.1 des Ge- setzes vom 18.09.2012 (GV NRW, S. 436), in Verbindung mit §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW, S.926 ), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.3.2010 (GV NRW, S.185 ff), (…): Anpassung an die aktuellen Fassungen der gesetzlichen Er- mächtigungsgrund- lagen 2 § 1: Allgemeines: Der Stadt Münster obliegt in ihrem Ge- biet grundsätzlich die unschäd- liche Beseitigung der Abwäs- ser (Schmutz- und Nieder- schlagswasser) als öffentliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt die Stadt Münster die Entleerung der nicht öffent- lichen Kläranlagen und geschlossenen Abwasser- gruben sowie die Abfuhr und Beseitigung des Klär- schlam- mes als öffentliche Einrich- tung. Anfügen: Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Aufgrund von §§ 7, 8 GO rechtlich sinnvoll. 3 § 2: Anschlussrecht: (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster lie- genden Grundstücks, auf dem Abwasser in einer Klein- klär- anlage und geschlossenen Abwassergrube aufgefangen wird, hat, soweit Absatz 2 nicht anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass einmal jährlich bzw. ent- sprechend der Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung a) die Abfuhr und die Beseiti- gung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage b) die Entleerung der ge- schlossenen Abwassergrube sowie die Beseitigung des Ab- § 2: Anschluss- und Benutzungs- recht (1) Jeder Eigentümer eines(…) Grundstücks, auf dem Abwasser in einer Kleinkläranlage und / oder geschlossenen Abwassergrube aufgefangen wird, hat, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu ver- langen, dass a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Klein- kläranlage, b) die Entleerung der geschlos- senen Abwassergrube sowie die Beseitigung des Abwassers erfolgt. - Es ist rechtlich erfor- derlich, auch das Be- nutzungsrecht und den Benutzungs- zwang (s. u. 4.) zu regeln, wenn dafür in § 5 ausdrücklich Aus- nahmen vorgesehen sind und diese Be- griffe in §§ 2, 3 und 5 benutzt werden. „Be- nutzung“ ist rechtlich etwas anderes als „Anschluss“ – es geht darüber hinaus. - 3 - V/0730/2012 wassers erfolgt. Im Bedarfsfalle wird die Ent- nahme des Klärschlammes der Kleinkläranlagen und die Ent- leerung der Abwasser- gruben sowie die Abfuhr und Beseiti- gung des Schlammes / Ab- wassers auf Anforderung mehrmals im Jahr durchge- führt. (Satz entfällt) - der Entleerungs- rhythmus wird zusam- menhängend nun- mehr in § 7 geregelt, so dass eine Rege- lung an dieser Stelle überflüssig ist und die Stadt nur unnötig ver- pflichten würde. 4 § 3 Anschlusszwang: Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs.1 sind die Grund- stückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffent- liche Einrichtung zur Beseiti- gung von Abwasser und Klär- schlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwas- sergruben anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen. Sie sind verpflichtet, im Be- darfsfalle die Entleerung der Kleinkläranlage und der ge- schlossenen Abwassergrube anzufordern. § 3 Anschluss- und Benutzungs- zwang: Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigen- tümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwasser- gruben anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen. (nächster Satz entfällt) Der Anschluss- und Benutzungs- zwang gilt auch für das in land- wirtschaftlichen Betrieben anfal- lende häusliche Abwasser. - Vgl. zu 3. - Dieses Abwasser war bislang nicht ein- deutig erfasst. 5 § 5: Ausnahmen vom An- schluss- und Benutzungsrecht Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, dass das in landwirt- schaftlichen Betrieben (…) und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs.2 LWG). § 5: (…) Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, das in landwirtschaftlichen Betrieben (…) und immissions- schutzrechtlichen Bestimmungen aufzubringen (§ 51 Abs.2 LWG). Berichtigung von Rechtschreib- und Grammatikfehlern. 6 § 6: Technische Anforde- run- gen: (1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseran- lagen auf den Grundstücken sind die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend. § 6: (…): (1) Für die Herstellung und Ände- rung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die baurechtli- chen und wasserrecht- lichen Vor- schriften maßgebend, insbesonde- re § 57 LWG und § 60 WHG. - mit dieser ausdrück- lichen Benennung - 4 - V/0730/2012 (2)… (2)… werden viele der bis- herigen Nachfragen vermieden. 7 § 7: Entleerung der Anlagen auf Antrag Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für den Bedarfsfall die Entleerung der Kleinkläran- lage oder Abwassergrube rechtzeitig schriftlich anzufor- dern, dass keine Schäden ent- stehen können, wenn die An- lage innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforde- rungen geleert wird. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die rechtzeitige Entleerung – auch bei seiner Abwesenheit – ohne besondere Erschwer- nisse möglich ist. Er kann ei- nen Termin für die Entlee- rung mit dem Tiefbauamt ab- stimmen. § 7: Durchführung der Entsorgung (1) Die Entsorgung von Kleinklär- anlagen erfolgt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, jedoch mindes- tens in zweijährigem Abstand. Wird im Einzelfall festgestellt, dass der Bedarf der Entleerung in den vorgenannten Abständen im Hin- blick auf den Schlammspiegel nicht gegeben ist, können größere Ent- sorgungsabstände zugelassen werden. Abflusslose Gruben sind min- des- tens einmal jährlich vollständig zu entleeren, spätestens jedoch, wenn der Füllstandsanzeiger 80 % an- zeigt. (2) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung von Kleinkläran- lagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise rechtzeitig mündlich oder schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Für eine abflusslose Grube ist der Antrag spätestens dann zu stellen, wenn die in Abs. 1 genannte Füll- standsanzeige erreicht ist. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungs- plans kann die Stadt die Entwäs- serungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsor- gung erfordern oder die Voraus- setzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Ent- sorgung unterbleibt. (4) Die Stadt bestimmt den genau- en Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die Ent- wässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Entwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beach- tung der Betriebsanleitung, der Die Tatsache des Bestehens der Abwasserbeseiti- gungspflicht der Stadt beinhaltet die ent- sprechenden haf- tungs- und straf- rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung bzw. bei eingetretenen Un- fällen. Um ggf. nach- zuweisen, dass der Pflicht genüge getan wurde, reicht es nicht aus, festzu- schrei- ben, dass „nur bei Bedarf“ entleert wird – und dieser Bedarf dann durch private Wartungsun- terneh- mer festgestellt wird. Es muss ein Min- destabfuhrrhyth-mus festgelegt werden. Das beschriebene Verfahren entspricht im Ergebnis der bis- herigen Praxis. - 5 - V/0730/2012 DIN-Vorschriften und der wasser- rechtlichen Erlaubnis wieder in Be- trieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht ver- pflichtet, darin nach verloren ge- gangenen Gegenständen zu su- chen oder suchen zu lassen. Wer- den Wertgegenstände gefun- den, werden sie als Fundsache behan- delt. 8 § 8: Betriebsstörungen Wird die Entleerung der Ab- wasseranlagen durch Betriebs- störungen verzögert, so hat der Anschlussberechtigte kei- nen Anspruch auf Schaden- ersatz. § 8 Betriebsstörungen / Haftung Wird die Entleerung der Abwasser- anlagen durch Betriebsstörungen verzögert, so hat der Anschlussbe- berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksent- wässerungsanlage oder Zuwe- gung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen sol- cher Schäden geltend gemacht werden. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht aus- rei- chend nach und ergeben sich hie- raus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. - die jetzige Regelung umfasst erstmals sämtliche theoretisch möglichen Fall- kons- tellationen in diesem Zusammen- hang. 9 § 10: Betreiberpflichten Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigen- eigentümer geltenden Rechte und Pflichten gelten auch ent- sprechend für Erbbaube- be- rechtigte, Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berech- tigte sowie für die Inhaber von Betrieben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. § 10: Berechtigte und Verpflichtete Die nach den vorstehenden Best- immungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer geltenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechend für Erbbauberechtig- te, Wohnungs-eigentümer, Nieß- braucher und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berech- tigte sowie für die Inhaber von Bet- rie- ben, Wohnungen und sonsti- gen Räumlichkeiten. Die sich aus §§ 3, 4, 6, 7 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrecht- rechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächli- chen Nutzer. - erstmals werden die Wohnungseigentümer erfasst. Ebenfalls werden die Verpflichtungen erst- mals ausdrücklich quasi für jeden Nutzer geregelt, so dass die Stadt damit eine um- fassende Sicher- heit und Handlungs- mög- lichkeit erhält. - 6 - V/0730/2012 1 0 § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer (…). (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet, a) welche die Leitungen ver- stopfen können, b) die feuergefährlich oder explosiv sind oder die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit die Abwasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können, c) die in Milchkammern, Stäl- len und Dunggruben sowie aus Silagen anfallen, d) die pflanzen- oder boden- schädlich sind, e) die radioaktive Stoffe ent- halten, deren Einleitung nicht genehmigt ist oder deren Kon- zentration nicht den vom Ge- werbeaufsichtsamt erteilten Auflagen entspricht, f) bei denen es sich um halo- genierte Kohlenwasserstoffe handelt, g) die nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage zur EWS festgelegt sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) (…) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- gen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. - dieser Abs. kann kürzer und damit les- barer gefasst werden. Es ist nicht erforder- lich, den kon- kreten Inhalt des § 4 noch- mals zu wieder- ho- len. - die neue Obergren- ze entspricht der ein- schlägigen Ermächti- igungsgrundlage des § 161a LWG. 1 1 Nach § 12 und vor § 13 (In- krafttreten) Neuen § einfügen: § 13 Begriff des Grundstücks. Grundstück im Sinne dieser Sat- zung ist unabhängig von der Ein- tragung im Grundbuch jeder zu- sammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaft- liche Einheit bildet. - bislang war dazu keine Definition vor- handen. Da es aber mehrere Definitionen gibt, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erfor- derlich, diejenige De- finition zu benen- nen, die einschlägig sein soll. - 7 - V/0730/2012 1 2 § 13 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten aufgrund 11. erfor- derlich werdende An- passung an laufen- de Nummerierung. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Neufassung der Satzung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Asche
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0730/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37