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V/0730/2012

Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS),

Vorlagen 17.09.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2012, TOP 20

Rat_V_0730_2012_Satzung_Klaerschlamm_Anlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Rat_V_0730_2012_Satzung_Klaerschlamm_Anlage

9566 Zeichen

Anlage 
Satzung 
 über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und 
geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster  
(Klärschlammsatzung – KSS - ) 
(vom …2012) 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012. S….)  
 
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhe in-Westfalen 
vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom  
18.09 .2012 (GV. NRW, S.436),  in Verbindung mit §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der B ekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. 
NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.3.2010 (GV. NRW, S. 185 ff), 
hat der Rat der Stadt Münster am … die nachfolgende  Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Allgemeines 
 
Der Stadt obliegt in ihrem Gebiet grundsätzlich die  unschädliche Beseitigung der Abwässer 
(Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe 
betreibt die Stadt die Entleerung der nicht öffentl ichen Kläranlagen und geschlossenen 
Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigung des  Klärschlammes als öffentliche 
Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 
 
 
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt lieg enden Grundstücks, auf dem Abwasser 
in einer Kleinkläranlage und / oder geschlossenen A bwassergrube aufgefangen wird, hat, 
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass 
a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, 
b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube s owie die Beseitigung des Abwassers 
erfolgt. 
 
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs.1 besteht nicht, 
für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitigung spflicht nach § 53 Abs.4 LWG 
hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung des Klärsc hlammes auf die Nutzungsberechtigten der 
Grundstücke übertragen worden ist,

für gewerbliche Betriebe und Anlagen, deren Abwasse rbeseitigung nach § 53 Abs.5 LWG 
dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist.  
 
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang 
 
Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach  § 2 Abs.1 sind die 
Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur 
Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleink läranlagen und geschlossenen 
Abwassergruben anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen. 
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für da s in landwirtschaftlichen Betrieben 
anfallende häusliche Abwasser. 
 
§ 4 Anschlussbegrenzung 
 
In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: 
a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, 
Lumpen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe, 
b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die 
daran Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Karbid, Heizöl), 
c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, 
d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z.B. Pestizide), 
e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nic ht genehmigt ist oder soweit ihre 
Konzentration nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, 
f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), 
g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der 
Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche A bwasseranlage der Stadt Münster 
(EWS) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. 
 
 
§ 5  Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt  das Recht, das in 
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser im Rahmen der 
pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch 
genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der  Allgemeinheit im Einklang mit den 
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissions schutzrechtlichen Bestimmungen 
aufzubringen (§ 51 Abs.2 LWG).

§ 6 Technische Anforderungen 
 
(1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseran lagen auf den Grundstücken sind die 
baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften m aßgebend, insbesondere § 57 LWG 
und § 60 WHG. 
(2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der 
Lage und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen un d Abwassergruben zu stellen, die eine 
ordnungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuh r des Schlammes gewährleisten 
oder erleichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuches entsprechende Angaben und 
Unterlagen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie k ann auch Nachprüfungen und 
Nachweise durch Sachverständige fordern, wenn sie d ies für notwendig hält. Alle 
Änderungen der Anlagen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn 
eine baurechtliche oder wasserrechtliche Genehmigun g, Erlaubnis oder Anzeige nicht 
erforderlich ist.  
 
§ 7 Durchführung der Entsorgung 
 
(1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen erfolgt ent sprechend den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik bei Bedarf, jedoch mindestens in zweijährigem Abstand.  
Wird im Einzelfall festgestellt, dass der Bedarf de r Entleerung in den vorgenannten 
Abständen im Hinblick auf den Schlammspiegel nicht gegeben ist, können größere, 
regelmäßige Entsorgungsabstände zugelassen werden. 
Abflusslose Gruben sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren, spätestens 
jedoch, wenn der Füllstandsanzeiger 80 % anzeigt. 
(2) Der Grundstückseigentümer  hat die Entleerung von Kleinkläranlagen unter 
Berücksichtigung der Herstellerhinweise rechtzeitig mündlich oder schriftlich  bei der Stadt  zu 
beantragen. 
Für eine abflusslose Grube ist der Antrag spätesten s dann zu stellen, wenn die in Abs.1 
genannte Füllstandsanzeige erreicht ist.  
 
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des E ntsorgungsplans kann die Stadt die 
Entwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstä nde eine Entsorgung erfordern 
oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorlie gen und ein Antrag auf Entsorgung 
unterbleibt. 
 
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigent ümer die Entwässerungsanlage 
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. 
 
(6) Die Entwässerungsanlage ist nach der Entleerung  unter Beachtung der 
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der was serrechtlichen Erlaubnis wieder in 
Betrieb zu nehmen. 
 
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das  Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist 
nicht verpflichtet, darin nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu 
lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, werden sie als Fundsache behandelt. 
 
§ 8 Betriebsstörungen / Haftung 
 
Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der 
Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadeners atz oder Ermäßigung der 
Benutzungsgebühr. 
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Fol ge mangelhaften Zustandes oder 
unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässer ungsanlage oder Zuwegung. In 
gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüch en Dritter freizustellen, die wegen 
solcher Schäden geltend gemacht werden. Kommt der E igentümer seinen Verpflichtungen 
aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nac h und ergeben sich hieraus 
Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. 
 
§ 9 Zutrittsrecht 
 
Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der 
Bestimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasser anlagen auf dem Grundstück zu 
gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen v on der Stadt ausgestellten Ausweis 
auszuweisen. Der Grundstückseigentümer ist verpflic htet, alle für die Prüfung der Anlagen 
und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
§ 10: Berechtigte und Verpflichtete 
 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzu ng für den Grundstückseigentümer 
geltenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprec hend für Erbbauberechtigte, 
Wohnungseigentümer , Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstück s dinglich

Berechtigte sowie für die Inhaber von Betrieben, vo n Wohnungen und sonstigen 
Räumlichkeiten. Die sich aus §§ 3, 4, 6, 7 und 9 er gebenden Pflichten gelten auch für jeden 
schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Nutzer. 
 
§ 11 Gebühren 
 
Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtunge n zur Beseitigung von Abwasser und 
Abwasserschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben s ich aus einer besonderen 
Gebührensatzung. 
 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig den Klärschlamm nicht 
entsprechend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung 
Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet. 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. 
 
§ 13 Begriff des Grundstücks 
 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig v on der Eintragung im Grundbuch jeder 
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 
 
§ 14 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tri tt die Satzung vom 21.12.1995 in der 
Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.

Beschlussvorlage

14773 Zeichen

V/0730/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranlagen und 
geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS); 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nichtöffentlichen Kleinkläranl a-
gen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammsatzung - KSS) wird 
beschlossen (Anlage). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Änd e-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet. 
 
Es erfolgen Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben, konkretere Verpflichtungen zur 
Absicherung der Stadt als Abwasserbeseitigungspflichtige (§ 7), konkretere Formulierungen zur 
Vermeidung von nicht gewollten Auslegungsmöglichkeiten sowie redaktionelle Änderungen. 
 
Ausgangslage ist die Mustersatzung des Städte - und Gemeindebundes NRW, jedoch abgestimmt 
auf die Situation im Stadtgebiet. 
 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0730/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0730/2012 
Tabelle zu den einzelnen Änderungen: 
 
 Alt Neu Begründung 
1
  
Präambel: Aufgrund der §§  
7,9 und 41 der Gemeindeord- 
nung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14.7.1994 (GV. 
NW 1994 S.666 / SGV. NW 
2023) in der ab 17.10.1994 
geltenden Fassung  in Verbin- 
dung mit §§ 51 und 53 des 
Wassergesetztes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (LWG) in 
der Fassung der Bekannt- ma-
chung vom 25.6.1995 (GV NW 
S.926 / SGV NW 77), hat der 
Rat der Stadt Münster am 
20.12.1995 die nachstehende 
Satzung beschlossen: 
Präambel: Aufgrund der §§ 7, 8, 9 
und 41 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 
14.7.1994 (GV NRW, S. 666), zu-
letzt geändert durch Art.1 des Ge-
setzes vom 18.09.2012 (GV NRW, 
S. 436), in Verbindung mit §§ 51 
und 53 des Wassergesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen 
(LWG) in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 25.6.1995 (GV 
NRW, S.926 ), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes v. 
16.3.2010 (GV NRW,  S.185 ff), 
(…): 
Anpassung an die 
aktuellen Fassungen 
der gesetzlichen Er-
mächtigungsgrund-
lagen 
2 § 1: Allgemeines: Der Stadt 
Münster obliegt in ihrem Ge-
biet grundsätzlich die unschäd-
liche Beseitigung der Abwäs-
ser (Schmutz- und Nieder-
schlagswasser) als öffentliche 
Aufgabe. Zur Erfüllung dieser 
Aufgabe betreibt die Stadt 
Münster die Entleerung der 
nicht öffent- lichen Kläranlagen 
und geschlossenen Abwasser- 
gruben sowie die Abfuhr und 
Beseitigung des Klär- schlam-
mes als öffentliche Einrich-
tung. 
Anfügen: 
 
Diese bildet eine rechtliche und 
wirtschaftliche Einheit. 
 
 
Aufgrund von §§ 7, 8 
GO rechtlich sinnvoll. 
3 § 2: Anschlussrecht: 
(1) Jeder Eigentümer eines im 
Gebiet der Stadt Münster lie-
genden Grundstücks, auf dem 
Abwasser in einer Klein- klär-
anlage und geschlossenen 
Abwassergrube aufgefangen 
wird, hat, soweit Absatz 2 nicht 
anderes bestimmt, das Recht, 
von der Stadt zu verlangen, 
dass einmal jährlich bzw. ent-
sprechend der Regelung der 
wasserrechtlichen Erlaubnis / 
Genehmigung 
 
 
a) die Abfuhr und die Beseiti- 
gung des Klärschlamms aus 
der Kleinkläranlage 
b) die Entleerung der ge- 
schlossenen Abwassergrube 
sowie die Beseitigung des Ab-
§ 2: Anschluss- und Benutzungs-
recht 
(1) Jeder Eigentümer eines(…) 
Grundstücks, auf dem Abwasser in 
einer Kleinkläranlage und / oder 
geschlossenen Abwassergrube 
aufgefangen wird, hat, soweit 
Abs. 2 nichts anderes bestimmt, 
das Recht, von der Stadt zu ver-
langen, dass 
 
 
 
 
 
 
a) die Abfuhr und die Beseitigung 
des Klärschlamms aus der Klein- 
kläranlage, 
b) die Entleerung der geschlos- 
senen Abwassergrube sowie die 
Beseitigung des Abwassers erfolgt. 
- Es ist rechtlich erfor-
derlich, auch das Be-
nutzungsrecht und 
den Benutzungs- 
zwang (s. u. 4.) zu 
regeln, wenn dafür in 
§ 5 ausdrücklich Aus- 
nahmen vorgesehen 
sind und diese Be- 
griffe in §§ 2, 3 und 5 
benutzt werden. „Be- 
nutzung“ ist rechtlich 
etwas anderes als 
„Anschluss“ – es geht 
darüber hinaus.

- 3 - 
V/0730/2012 
wassers erfolgt. 
 
Im Bedarfsfalle wird die Ent-
nahme des Klärschlammes der 
Kleinkläranlagen und die Ent-
leerung der Abwasser- gruben 
sowie die Abfuhr und Beseiti-
gung des Schlammes / Ab-
wassers auf Anforderung 
mehrmals im Jahr durchge- 
führt. 
 
  
 
 
(Satz entfällt) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- der Entleerungs- 
rhythmus wird zusam- 
menhängend nun- 
mehr in § 7 geregelt, 
so dass eine Rege- 
lung an dieser Stelle 
überflüssig ist und die 
Stadt nur unnötig ver-
pflichten würde. 
 
 
 
 
 
 
  
4 § 3 Anschlusszwang: 
 
 
Im Rahmen des Anschluss- 
und Benutzungsrechtes nach 
§ 2 Abs.1 sind die Grund- 
stückseigentümer verpflichtet, 
ihr Grundstück an die öffent- 
liche Einrichtung zur Beseiti- 
gung von Abwasser und Klär- 
schlamm aus Kleinkläranlagen 
und geschlossenen Abwas- 
sergruben anzuschließen und 
diese Einrichtung zu benutzen. 
Sie sind verpflichtet, im Be- 
darfsfalle die Entleerung der 
Kleinkläranlage und der ge- 
schlossenen Abwassergrube 
anzufordern. 
§ 3 Anschluss- und Benutzungs-
zwang: 
 
Im Rahmen des Anschluss- und 
Benutzungsrechtes nach § 2 
Abs. 1 sind die Grundstückseigen- 
tümer verpflichtet, ihr Grundstück 
an die öffentliche Einrichtung zur 
Beseitigung von Abwasser und 
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
und geschlossenen Abwasser- 
gruben anzuschließen und diese 
Einrichtung zu benutzen. 
 
(nächster Satz entfällt) 
 
Der Anschluss- und Benutzungs- 
zwang gilt auch für das in land- 
wirtschaftlichen Betrieben anfal- 
lende häusliche Abwasser. 
- Vgl. zu 3. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Dieses Abwasser 
war bislang nicht ein-
deutig erfasst. 
5
  
§ 5: Ausnahmen vom An-
schluss- und Benutzungsrecht 
 
Unberührt vom Anschluss- und 
Benutzungszwang bleibt das 
Recht, dass das in landwirt- 
schaftlichen Betrieben (…) und 
immissionsschutzrechtlichen 
Bestimmungen aufgebracht 
wird (§ 51 Abs.2 LWG). 
§ 5: (…) 
 
Unberührt vom Anschluss- und 
Benutzungszwang bleibt das 
Recht, das in landwirtschaftlichen 
Betrieben (…) und immissions- 
schutzrechtlichen Bestimmungen 
aufzubringen (§ 51 Abs.2 LWG). 
 
 
 
Berichtigung von 
Rechtschreib- und 
Grammatikfehlern. 
6 § 6: Technische Anforde- run-
gen: 
(1) Für die Herstellung und 
Änderung der Abwasseran- 
lagen auf den Grundstücken 
sind die baurechtlichen und 
wasserrechtlichen Vorschriften 
maßgebend. 
§ 6: (…): 
(1) Für die Herstellung und Ände-
rung der Abwasseranlagen auf den 
Grundstücken sind die baurechtli-
chen und wasserrecht- lichen Vor-
schriften maßgebend, insbesonde-
re § 57 LWG und § 60 WHG. 
 
 
 
 
 
 
- mit dieser ausdrück- 
lichen Benennung

- 4 - 
V/0730/2012 
 
 
(2)… 
 
(2)… 
werden viele der bis- 
herigen Nachfragen 
vermieden. 
7 § 7: Entleerung der Anlagen 
auf Antrag 
 
Der Grundstückseigentümer ist 
verpflichtet, für den Bedarfsfall 
die Entleerung der Kleinkläran- 
lage oder Abwassergrube 
rechtzeitig schriftlich anzufor- 
dern, dass keine Schäden ent-
stehen können, wenn die An-
lage innerhalb einer Woche 
nach Zugang der Anforde- 
rungen geleert wird. Er hat 
dafür Sorge zu tragen, dass 
die rechtzeitige Entleerung – 
auch bei seiner Abwesenheit – 
ohne besondere Erschwer- 
nisse möglich ist. Er kann ei-
nen Termin für die Entlee- 
rung mit dem Tiefbauamt ab-
stimmen. 
§ 7: Durchführung der Entsorgung 
 
(1) Die Entsorgung von Kleinklär-
anlagen erfolgt entsprechend den 
allgemein anerkannten Regeln der 
Technik bei Bedarf, jedoch mindes-
tens in zweijährigem Abstand.  
Wird im Einzelfall festgestellt, dass 
der Bedarf der Entleerung in den 
vorgenannten Abständen im Hin-
blick auf den Schlammspiegel nicht 
gegeben ist, können größere Ent-
sorgungsabstände zugelassen 
werden. 
Abflusslose Gruben sind min- des-
tens einmal jährlich vollständig zu 
entleeren, spätestens jedoch, wenn 
der Füllstandsanzeiger 80 % an-
zeigt. 
(2) Der Grundstückseigentümer hat 
die Entleerung von Kleinkläran- 
lagen unter Berücksichtigung der 
Herstellerhinweise rechtzeitig 
mündlich oder schriftlich bei der 
Stadt  zu beantragen. 
Für eine abflusslose Grube ist der 
Antrag spätestens dann zu stellen, 
wenn die in Abs. 1 genannte Füll- 
standsanzeige erreicht ist. 
(3) Auch ohne vorherigen Antrag 
und außerhalb des Entsorgungs- 
plans kann die Stadt die Entwäs- 
serungsanlage entsorgen, wenn 
besondere Umstände eine Entsor- 
gung erfordern oder die Voraus- 
setzungen für eine Entsorgung 
vorliegen und ein Antrag auf Ent-
sorgung unterbleibt. 
(4) Die Stadt bestimmt den genau-
en Zeitpunkt sowie die Art und 
Weise der Entsorgung. 
(5) Zum Entsorgungstermin hat der 
Grundstückseigentümer die Ent- 
wässerungsanlage freizulegen und 
die Zufahrt zu gewährleisten. 
(6) Die Entwässerungsanlage ist 
nach der Entleerung unter Beach-
tung der Betriebsanleitung, der 
 
 
 
Die Tatsache des 
Bestehens der 
Abwasserbeseiti-
gungspflicht der Stadt 
beinhaltet die  ent-
sprechenden haf-
tungs- und straf- 
rechtlichen Folgen bei 
Nichtbeachtung bzw. 
bei eingetretenen Un-
fällen. Um ggf. nach-
zuweisen, dass der 
Pflicht genüge getan 
wurde, reicht es nicht 
aus, festzu- schrei-
ben, dass „nur bei 
Bedarf“ entleert wird – 
und dieser Bedarf 
dann durch private 
Wartungsun- terneh-
mer festgestellt wird. 
Es muss ein Min-
destabfuhrrhyth-mus 
festgelegt werden. 
 
Das beschriebene 
Verfahren entspricht 
im Ergebnis der bis-
herigen Praxis.

- 5 - 
V/0730/2012 
DIN-Vorschriften und der wasser-
rechtlichen Erlaubnis wieder in Be-
trieb zu nehmen. 
(7) Der Anlageninhalt geht mit der 
Übernahme in das Eigentum der 
Stadt über. Die Stadt ist nicht ver- 
pflichtet, darin nach verloren ge-
gangenen Gegenständen zu su-
chen oder suchen zu lassen. Wer-
den Wertgegenstände gefun- den, 
werden sie als Fundsache behan-
delt. 
8 § 8: Betriebsstörungen 
 
Wird die Entleerung der Ab- 
wasseranlagen durch Betriebs- 
störungen verzögert, so hat 
der Anschlussberechtigte kei-
nen Anspruch auf Schaden- 
ersatz. 
§ 8 Betriebsstörungen / Haftung 
Wird die Entleerung der Abwasser- 
anlagen durch Betriebsstörungen 
verzögert, so hat der Anschlussbe- 
berechtigte keinen Anspruch auf 
Schadenersatz oder Ermäßigung 
der Benutzungsgebühr. 
Der Grundstückseigentümer haftet 
für Schäden in Folge mangelhaften 
Zustandes oder unsachgemäßer 
Benutzung seiner Grundstücksent- 
wässerungsanlage oder Zuwe- 
gung. In gleichem Umfang hat er 
die Stadt von Ersatzansprüchen 
Dritter freizustellen, die wegen sol-
cher Schäden geltend gemacht 
werden. Kommt der Eigentümer 
seinen Verpflichtungen aus dieser 
Satzung nicht oder nicht aus- rei-
chend nach und ergeben sich hie-
raus Mehraufwendungen, ist er 
zum Ersatz verpflichtet. 
 
 
 
- die jetzige Regelung 
umfasst erstmals 
sämtliche theoretisch 
möglichen Fall- kons-
tellationen in diesem 
Zusammen- hang. 
9 § 10: Betreiberpflichten 
 
Die nach den vorstehenden 
Bestimmungen dieser Satzung 
für den Grundstückseigen- 
eigentümer geltenden Rechte 
und Pflichten gelten auch ent-
sprechend für Erbbaube- be-
rechtigte, Nießbraucher und 
andere zur Nutzung des 
Grundstücks dinglich Berech-
tigte sowie für die Inhaber von 
Betrieben, von Wohnungen 
und sonstigen Räumlichkeiten. 
§ 10: Berechtigte und Verpflichtete 
Die nach den vorstehenden Best-
immungen dieser Satzung für den 
Grundstückseigentümer geltenden 
Rechte und Pflichten gelten auch 
entsprechend für Erbbauberechtig-
te, Wohnungs-eigentümer, Nieß-
braucher und andere zur Nutzung 
des Grundstücks dinglich Berech-
tigte sowie für die Inhaber von Bet-
rie- ben, Wohnungen und sonsti-
gen Räumlichkeiten. Die sich aus 
§§ 3, 4, 6, 7 und 9 ergebenden 
Pflichten gelten auch für jeden 
schuldrecht- rechtlich zur Nutzung 
Berechtigten sowie jeden tatsächli-
chen Nutzer. 
 
 
- erstmals werden die 
Wohnungseigentümer 
erfasst. 
Ebenfalls werden die 
Verpflichtungen erst- 
mals ausdrücklich 
quasi für jeden Nutzer 
geregelt, so dass die 
Stadt damit eine um-
fassende Sicher- heit 
und Handlungs- mög-
lichkeit erhält.

- 6 - 
V/0730/2012 
1
0 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, 
wer (…). 
(2) Ordnungswidrig handelt, 
wer vorsätzlich oder fahrlässig 
entgegen § 4 dieser Satzung 
Stoffe in die Abwasseranlagen 
einleitet, 
a) welche die Leitungen ver- 
stopfen können, 
b) die feuergefährlich oder 
explosiv sind oder die wegen 
ihrer sonstigen Beschaffenheit 
die Abwasseranlagen oder die 
daran Arbeitenden gefährden 
können, 
c) die in Milchkammern, Stäl-
len und Dunggruben sowie aus 
Silagen anfallen, 
d) die pflanzen- oder boden- 
schädlich sind, 
e) die radioaktive Stoffe ent-
halten, deren Einleitung nicht 
genehmigt ist oder deren Kon-
zentration nicht den vom Ge-
werbeaufsichtsamt erteilten 
Auflagen entspricht, 
f) bei denen es sich um halo- 
genierte Kohlenwasserstoffe 
handelt, 
g) die nicht den Anforderungen 
entsprechen, die in der Anlage 
zur EWS festgelegt sind. 
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit 
kann mit einer Geldbuße bis 
zu 500,00 € geahndet werden. 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
(1) (…) 
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer 
vorsätzlich oder fahrlässig entge- 
gen § 4 dieser Satzung Stoffe in 
die Abwasseranlagen einleitet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann 
mit einer Geldbuße bis 50.000 € 
geahndet werden. 
 
 
 
 
- dieser Abs. kann 
kürzer und damit les-
barer gefasst werden. 
Es ist nicht erforder-
lich, den kon- kreten 
Inhalt des § 4 noch-
mals zu wieder- ho-
len. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- die neue Obergren- 
ze entspricht der ein- 
schlägigen Ermächti- 
igungsgrundlage des 
§ 161a LWG. 
1
1 
Nach § 12 und vor § 13 (In-
krafttreten) 
Neuen § einfügen: 
§ 13 Begriff des Grundstücks.  
Grundstück im Sinne dieser Sat-
zung ist unabhängig von der Ein-
tragung im Grundbuch jeder zu-
sammenhängende Grundbesitz, 
der eine selbständige wirtschaft- 
liche Einheit bildet. 
 
 
- bislang war dazu 
keine Definition vor- 
handen. 
Da es aber mehrere 
Definitionen gibt, ist 
es aus Gründen der 
Rechtsklarheit erfor- 
derlich, diejenige De-
finition zu benen- nen, 
die einschlägig sein 
soll.

- 7 - 
V/0730/2012 
1
2 
§ 13 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten aufgrund 11.  erfor-
derlich werdende An-
passung an laufen- de 
Nummerierung. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage: 
Neufassung der Satzung

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Asche

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0730/2012
Typ
Vorlagen
Datum
17.09.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37