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V/0409/2021

Kommunales Integrationsmanagement NRW - Teilnahme der Stadt Münster

Vorlagen 12.05.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.06.2021, TOP 36

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_1_KIM_Handlungskonzept_Land_NRW

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Ansehen

Anlage A

3422 Zeichen

Anlage A zur V/0409/2021 
Kurzüberblick 
Die Landesregierung NRW hat die Implementierung und Umsetzung des Kommunalen Integrati-
onsmanagements (KIM) in allen 54 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW beschlossen. 
KIM ist ausgerichtet an den Zielen und Prinzipien der Nordrhein-Westfälischen Teilhabe- und In-
tegrationsstrategie 2030 und den Strukturen des Modellprogramms „Einwanderung gestalten 
NRW“. 
KIM hat die Bausteine Strategischer Overhead, Rechtskreisübergreifendes individuelles Case 
Management und Rechtliche Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonde-
ren Integrationsleistungen. Es wird gesteuert von einer Lenkungsgruppe mit den Leitungskräften 
der integrationsrelevanten Akteure. 
Der strategische Overhead wird im Kommunalen Integrationszentrum angesiedelt. Das Land 
NRW gewährt umfangreiche Förderungen und gibt ein verbindliches Handlungskonzept vor. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden die folgenden Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess aufgegriffen: 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
o mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
o mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
o mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der  
Stadtgesellschaft 
 
 Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch 
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln.  
o Das Teilziel lautet: Verbesserung der Bildungs- und Teilhabechancen von jungen 
Menschen im Alter von 18 bis 27 Jahren, die zurzeit mit unsicherer Bleiberechts-
perspektive in Münster leben. 
 
Zudem steht die Vorlage in Bezug zu den übergeordneten Leitzielen des Migrationsleitbildes 
„Überwindung von Rassismus und Diskriminierung, interkulturelle Kompetenz, Gendersensibilität 
und Abbau von Vorurteilen“ sowie aufgrund es umfassenden Ansatzes des Kommunalen Integra-
tionsmanagements zu allen Zielen des Leitbildes. Insbesondere folgende Leitziele des Hand-
lungsfeldes „Interkulturelle Öffnung der öffentlichen Verwaltungen“ werden verfolgt 
 
 Die Leistungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung werden interkulturell 
geöffnet. Die Verwaltung ist für die Themen und Probleme der Integration aufgeschlossen. 
 Eine gleichberechtigte Teilhabe und Integration aller Menschen in verwaltungsbezogenen 
Kommunikations- und Arbeitsprozessen werden gewährleistet. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0116 Migrations- und Integrationsmanagement 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlagen für die kommunale Integrationsarbeit sind das Teilhabe- und Integrations-
gesetz NRW sowie das Migrationsleitbild der Stadt Münster (V/0203/2019). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das Kommunale Integrationsmanagement NRW hat einen umfassenden Lebenswelt- und Struk-
turansatz. Die Vorlage ist somit über Migration hinaus relevant für die Querschnittsthemen De-
mografie, Gleichstellung und Inklusion.

Beschlussvorlage

20146 Zeichen

V/0409/2021 
V/0409/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Kommunales Integrationsmanagement NRW - Teilnahme der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Vorberatung 
   09.06.2021 Integrationsrat Anhörung 
   15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, dass sich die Stadt Münster am Landesprogramm Kommunales Integrati-
onsmanagement NRW beteiligt. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür erforderlichen weiteren Schritte umzusetzen. 
3. Unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen 
werden im Kommunalen Integrationszentrum (Teilergebnisplan PG 0116) befristet bis zum 
31.12.2022 zusätzliche Stellen nach den Vorgaben der Förderrichtlinie des Landes NRW ein-
gerichtet: 
 2,5 VZÄ Koordination (E10*) mit Diplom FH, Bachelor, Master oder gleichwertiger Qua-
lifikation 
 0,5 VZÄ Verwaltungsassistenz (E06*). 
* Die Stellenwerte sind vorläufig und werden im Rahmen des Besetzungsverfahrens endgültig festgelegt.  
 
 
Dezernat IV/Kommunales 
Integrationszentrum 
 
01.06.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Gunsthövel 
Telefon: 492-7085 
Gunsthoevel@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0409/2021 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung HH-Jahr Betrag (€) Bemerkungen 
Produktgruppe 0116 Migrations- und 
Integrationsmanagement    
Zeile 02 Zuwendungen und 
allgemeine Umlagen 2021 131.500 
Zuwendungen für Perso-
nal (1.9. - 31.12.), Sach-
ausg. Arbeitsplatz und 
weitere Maßnahmen* 
   
 
2022 
 
238.100 
Zuwendungen für Perso-
nal, Sachausg . Arbeits-
platz und weitere Maß-
nahmen* 
Erträge gesamt 
    369.600  
Zeile 11 Personalaufwendungen 2021 71.900 
Stellen im KI ab 1.9.: 
2,5 Koordination + 0,5 
Verwaltungsassistenz 
    
2022 
 
215.700 
Stellen im KI: 
2,5 Koordination + 0,5 
Verwaltungsassistenz 
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 68.400** 
Veranstaltungen, Maß-
nahmen, Beratung, Be-
gleitung 
   
2022 49.000 
Veranstaltungen, Maß-
nahmen, Beratung, Be-
gleitung 
Zeile  16 Sonstige ordentliche 
Aufwendungen 2021 9.700 Kosten für 3 AP im KI  ab 
1.9. 
   2022 29.100 Kosten für 3 AP im KI 
Aufwand gesamt 
    443.800  
Saldo   2021 18.500  
   2022 55.700  
Saldo gesamt    74.200  
 
* Jahresbeträge der Zuwendungen – nur die Pauschale für Personalaufwendungen wird bei nicht ganzjähriger 
Stellenbesetzung anteilig gekürzt 
 Pauschale Personalaufwendungen: 55.000 € x 2,5 + 22.500 = 160.000 € 
 Pauschale Aufwendungen Arbeitsplatz: 9.700 € x 3 = 29.100 € 
 Veranstaltungen, Maßnahmen, Begleitung und Beratung: 49.000 € 
** Die drei P auschalen für die Sachausgaben an den Arbeitsplätzen werden voll gewährt. Für die vorgesehe-
nen vier Beschäftigungsmonate sind nur 4/12 als Aufwendungen für die AP -Kosten anzusetzen. Der verblei-
bende Betrag kann für weitere Bedarfe (Fortbildungen etc.) verwendet werden. 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2021 bei der Produkt-
gruppe 0116 (Migrations - und Integrationsmanagement) nicht veranschlagt. Der Finanzierungsbe-
darf für 2021 wird im Wege der flexiblen Haushaltsführung bereitgestellt. 
 
Die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr 2022 werden zum Haushaltsplanentwurf 2022 
angemeldet. Dabei werden die nicht durch Zuwendungen gedeckten Personalaufwendungen im 
verwaltungsweiten Personalaufwandsbudget aufgefangen.

- 3 - 
V/0409/2021 
Begründung: 
 
Im aktuellen Migrationsleitbild der Stadt Münster heißt es zur Zielsetzung der Stadtgesellschaft: 
„Ziel ist es, Münster nach den Prinzipien „Gelebte Akzeptanz“ und „Gleiche Chancen für ALLE“ zu 
einer weltoffenen, internationalen Stadt weiterz uentwickeln, in der die Achtung der Menschen rechte 
sowie die Wahrung des sozialen Friedens oberste Priorit ät besitzen, damit alle Bewohne rinnen und 
Bewohner gleichermaßen gut in Münster leben können. Das Prinzip „Toleranz durch Dialog“ ist eine 
wichtige Voraussetzung hierfür. Integration ist damit keine spezifische Aufgabe, sondern eine Form 
des Miteinanders in der Stadtgesellschaft, die das gesamte Leben umfasst. 
Sie wird dabei als dauerhafte Querschnittsaufgabe der gesamten Stadtgesellschaft angesehen. 
Innerhalb der Verwaltung spielt sie als ressortübergreifende Aufgabe in jedem Handlungsbereich und 
auf jeder Verwaltungsebene eine wichtige Rolle, sod ass eine Vielzahl von Fachberei chen, Ämtern 
und Tochtergesellschaften an dieser wichtigen Aufgabe mitarbeite n. Eine zentrale Rolle übernehmen 
auch die vielen anderen in der Integrationsarbeit engagierten Akteurinnen und Akteure aus der 
Stadtgesellschaft: die Migrantenselbstorganisationen, die freien Träger, die kulturellen Einrichtungen, 
die Frauenorganisationen , der organisierte Sp ort und die Sportverei ne, die Kirchen und religiösen 
Einrichtungen, die Kindertagesstätten und Bildungseinrichtungen (Schulen, Berufskollegs, 
Hochschulen, VHS, Familienbildungss tätten), die Medien, die politi schen Gremien, Kammern und 
Gewerkschaften, die Polizei, die Wirtschaft sowie nicht zuletzt die gesamte Zivilgesellschaft. 
Unter diesen Bedingungen ist ein kommunales Gesamtkonzept der Integration erforderlich, das 
sämtliche gesellschaftlichen Teilbereiche umfasst.“ 
Integrationsmanagement in diesem Sinne ist damit seit Jahren auch Aufgabe kommunaler Integrati-
onsarbeit in Münster. 
Das Land NRW hat die Bedeutung eines wirksamen kommunalen Integrationsmanagements erkannt 
und die flächendeckende Implementierung mit dem Programm Kommunales Integrationsmanagement 
NRW beschlossen. 
Dabei hat es sich a n den Zielen und Prinzipien der Nordrhein-Westfälischen Teilhabe- und Integrati-
onsstrategie 2030 orientiert. Insbesondere ist das Kommunale Integrationsmanagement ausgerichtet 
auf 
 den Blick über die öffentliche Verwaltung hinaus auf möglichst viele weitere Akteure und die 
gesamte Gesellschaft 
 die Unterstützung der Erst- und Grundversorgung sowie Orientierung von Zugewanderten 
durch ein übergreifendes Case Management 
 die besondere Berücksichtigung von Zielgruppen mit speziellen Bedarfen und Problemlagen 
 die Anerkennung und Entfaltung der Potenziale der Menschen 
 die Fokussierung auf die Öffnung der Regelsysteme (u. a. Bildung, Ausbildung, Arbeitsmarkt, 
Gesundheitswesen) und deren Vernetzung 
 die Wahrnehmung als Prozess der interkulturellen Öffnung der Verwaltungen 
 die Betrachtung von Integration als Querschnittsaufgabe 
 den vollständigen und langfristigen Ansatz von der Zuwanderung bis zur Verstetigung. 
 
Die Landesregierung greift einen der zentralen Leitsätze der Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 
auf: „Koordination und Kooperation auf allen Ebenen“.  Dabei sollen insbesondere über die Beratung 
und Begleitung in Einzelfällen strukturelle Hindernisse in der Verwaltung aufgedeck t werden. Über 
diese Erkenntnisse aus dem Fallmanagement können dann Veränderungen angestoßen werden, um 
zu einem Verwaltungshandeln aus einer Hand zu kommen und die Integrationsstrukturen und -
prozesse zu stärken. 
Dieser Ansatz wurde bereits erfolgreich i m Modellprogramm „Einwanderung gestalten NRW“ in 12 
Kommunen verfolgt, an dem auch die Stadt Münster vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2019 unter Feder-
führung des Sozialamtes und der Ausländerbehörde teilgenommen hat.

- 4 - 
V/0409/2021 
Das Land NRW hat die in „Einwanderung gestalt en NRW“ bewährten Strukturen im Kommunalen 
Integrationsmanagement berücksichtigt und so ergänzt, dass die Kommunen landesweit und langfris-
tig gestärkt sowie die intra - und interkommunale Zusammenarbeit  im Integrationsbereich gefördert 
wird. Das besondere A ugenmerk liegt dabei auf der r echtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zwi-
schen den verschiedenen Ämtern und Organisationen mit Beratungs- und Leistungsangeboten. 
Das Kommunale Integrationsmanagement ergänzt dabei die vorhandene Infrastruktur und die beste-
henden landesgeförderten Programme, die thematisch und/oder zeitlich beschränkt sind, u. a. die 
Landesinitiativen „Gemeinsam klappt´s“ und “Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ mit  speziellen 
Förderangeboten und Maßnahmen für junge Geflüchtete im Alter von 18 bis 27 Jahren für ihren Weg 
in Ausbildung und Arbeit . Die Abgrenzung von anderen Angeboten muss so erfolgen, dass Doppel-
förderungen ausgeschlossen sind.  
Das Land NRW gewährt für das Kommunale Integrationsmanagement finanzielle Förderungen in drei 
Bausteinen. Dazu ist ein Handlungskonzept (Anlage 1 der Vorlage) vorgegeben, das verbindliche 
Vorgaben und Standards zur Implementierung und Empfehlungen für die Umsetzung enthält. 
Baustein 1 Strategischer Overhead 
Die Förderrichtlinie sieht für kreisfreie St ädte folgende jährliche Zuwendungen für Personal - und 
Sachausgaben sowie Begleitmaßnahmen vor (Höchstbeträge): 
 2,5 Stellen Koordination 
o 55.000 € Personalausgaben + 9.700 € Sachausgaben je 1,0 Stelle 
 0,5-Stelle Verwaltungsassistenz 
o 22.500 € Personalausgaben + 4.850 € Sachausgaben 
 Durchführung von Veranstaltungen 
o 10.000 € 
 Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Integrationsmana-
gements 
o 30.000 € 
 Externe Begleitung und Beratung (9 Tage) 
o 1.000 € je Tag. 
Die Förderrichtlinie und das Hand lungskonzept geben vor, dass die Koordinierung des Kommunalen 
Integrationsmanagements durch die Kommunalen Integrationszentren erfolgt, weil dort der strategi-
sche Ansatz und die Verwaltungs - und Netzwerkstrukturen vorhanden sind. Die Rolle als zentraler 
Akteur soll genutzt und ausgebaut werden. 
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren verantworten, dass die Umsetzung vor Ort am Handlungs-
konzeptes des Landes NRW ausgerichtet wird. 
Für das Case Management (Baustein 2) stellen sie einen guten fachlichen Standard  sicher. Die 
Grundlage hierfür ist das vom Kommunalen Integrationszentrum und dem Sozialamt entwickelte 
Fachkonzept, das sowohl f achliche Grundlagen (u. a. Methode Case Management) als auch organi-
satorische Rahmenbedingungen (u. a. Arbeitsstruktur, Bericht swesen) beschreibt. Die Koordination 
stellt die Beachtung dieses Konzeptes als Basis der gemeinsamen Arbeit im Case Management si-
cher und entwickelt es mit den beteiligten Ämtern und Organisationen weiter. Sie verantwortet auch 
das Berichtswesen. 
Im Baustein 3 hat das Land den Zweck der Förderung klar beschrieben. Die personelle Ausstattung 
der Ausländerbehörden und Einbürgerungsstellen soll verbessert werden, um die Umsetzung der 
Bleiberechte und Einbürgerungen für gut integrierte Ausländer voranzutreiben.  Dieser Auftrag wird 
von den Koordinatorinnen und Koordinatoren begleitet. 
Darüber hinaus bilden sie das Scharnier zu den themenbezogenen Arbeitsgruppen und zur Len-
kungsgruppe (zur Lenkungsgruppe siehe auch weiter unten) mit den Entscheidungsträgern der integ-
rationsrelevanten Ämter und Organisationen.

- 5 - 
V/0409/2021 
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren nehmen die Erkenntnisse aus den Bausteinen 2 und 3 zu 
Angebotslücken und Optimierungsbedarfen auf, entwickeln Lösungsansätze und stellen diese in der 
Lenkungsgruppe vor, um entsprechende Entscheidungen herbeizuführen. An dieser Stelle wird der 
grundsätzliche Ansatz des Kommunalen Integrationsmanagements sichtbar: Das Erkennen von Hin-
dernissen im Einzelfall soll zu strukturellen Veränderungen führen. 
Neben der Organisation, Moderation, Analyse und Vernetzung vor Ort sind die Koordinatorinnen und 
Koordinatoren verantwortliche Ansprechpersonen für das Land Nordrhein-Westfalen und die weiteren 
Beteiligten u. a. für die förderrechtlichen Verfahren und die Planung der wissensch aftlichen Beglei-
tung. 
Baustein 2 Rechtskreisübergreifendes individuelles Case Management 
Das Case Management soll zunächst eine qualifizierte Einzelfallberatung leisten. Diese ist rechts-
kreisübergreifend und berücksichtigt die individuellen Lebenslagen, Po tenziale und Bedarfe der zu-
gewanderten Menschen. 
Konkret können u. a. folgende Ziele bearbeitet werden: 
 Aufenthalt sichern und Bleibeperspektive entwickeln 
 Persönliche Bedarfe decken (Wohnen, Leben, Geld) 
 Zugang zu Sprache ermöglichen 
 Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeit eröffnen  
 Zugang zu medizinischer Versorgung herstellen 
 Psychische Stabilität sichern oder herstellen 
 Bestehende Netzwerke stärken und neue entwickeln 
 Persönliche Perspektiven (weiter-) entwickeln. 
In den Rechtsbereichen mit eigenem Fallmanagement (z. B. SGB II, SGB III, SGB VIII, SGB XII, Ge-
sundheitsvorsorge) findet eine Verweisberatung statt. Ebenso bleiben bestehende bundesgeförderte 
oder landesgeförderte Strukturen (u. a. Jugendmigrationsdienst, Migrationsberatung für erwachsene 
Zuwanderer, Teilhabemanagement) unberührt. 
Über die Unterstützung der Einzelfälle sollen im Case Management Hemmnisse für den Zugang der 
Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu den Angeboten und Leistungen der Verwaltung systema-
tisch erfasst werden. Die Case Managerinnen und Case Manager identifizieren Hindernisse und Sol-
bruchstellen, um strukturelle Änderungen anstoßen zu können.  Das Case Management dient hier als 
Katalysator, um Bedarfe im System aufzuzeigen und Optimierungsansätze herauszuarbeiten. 
Ziel ist, die Dienstleistungen organisationsübergreifend abzustimmen und komplexe Integrationsket-
ten zu entwickeln.  
Das Kommunale Integrationsmanagement ist breit angelegt und soll Geflüchteten, Neuzugewander-
ten und Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die schon länger hier leben, Chancen eröffnen. Die 
Auswahl einer bestimmten Personengruppe als Zielgruppe wäre kontraproduktiv, so dass die Aus-
wahl zu Projektbeginn anhand der in Münster als vordringlich bekannten Bedarfslagen e rfolgt. Hier 
wurden die Themenfelder Wohnungsmarkt, Gesundheit (insbesondere psychische Gesundheit) und 
Qualifizierung für den Arbeitsmarkt identifiziert und mit der Lenkungsgruppe abgestimmt. Dies wird im 
Prozess regelmäßig weiterentwickelt. 
Das Land NRW gewährt in 2021 für das Case Management fachbezogene Pauschalen zur Förderung 
von sieben Stellen in Höhe von je 55.000 €. Die Zuwendung wurde ohne Antragsverfahren bewilligt. 
Die Stellen sollen vorzugsweise kommunale angebunden werden. Mittel können auch a n die Freie 
Wohlfahrtspflege weitergeleitet werden.

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V/0409/2021 
Es wurde abgestimmt, vier Case Management -Stellen beim Sozialamt einzurichten, um die dort aus 
dem Modellprojekt „Einwanderung gestalten NRW“ vorhandenen Erfahrungen und Kompetenzen zu 
nutzen. Im Sinne einer strategischen Partnerschaft wird die Förderung für drei Stellen an Träger der 
Freien Wohlfahrtspflege  weitergeleitet. Alle eingegangenen Bewerbungen ( Caritasverband für die 
Stadt Münster e.V., DRK -Kreisverband Münster e. V. und Gemeinnützige Gesellsch aft zur Unterstüt-
zung Asylsuchender e. V.) können berücksichtigt werden. 
Es ist vorgesehen, möglichst alle Stellen gleichzeitig zu besetzen, um einen gemeinsamen Start des 
Case Management-Teams zu ermöglichen. 
Baustein 3 Rechtliche Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen 
Integrationsleistungen 
Das Land NRW fördert die Verbesserung der personellen Ausstattung der Ausländerbehörden und 
Einbürgerungsstellen, um die Umsetzung der Bleiberechte und Einbürgerungen für gut integrie rte 
Ausländer voranzutreiben. 
Auch hier wurde proaktiv für 2021 die Zuwendung für die Förderung jeweils einer 0,75 -Stelle in Höhe 
von 37.500 € bewilligt. 
Die Stelle in der Ausländerbehörde ist bereits seit dem 01.09.2020 besetzt mit folgenden wesentli-
chen Inhalten: 
 aktive, systematische und aktenkundige Überprüfung von Bleiberechten für sämtliche ausrei-
sepflichtigen Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach §  25a (= gut integrierte Ju-
gendliche) oder § 25b Aufenthaltsgesetz (= gut integrierte Erwachsene) erfüllen 
 proaktive Beratung und Unterstützung von Betroffenen z. B. bei der Beschaffung eines Passes 
und/oder durch den Abschluss von Zug-um-Zug-Vereinbarungen 
 Beratung von Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs mit dem Ziel, ein Aufenthaltsrecht 
nicht allein durch das Überschreiten der Altersgrenze zu verwirken. 
Die Stelle in der Einbürgerungsstelle ist noch nicht besetzt. 
Lenkungsgruppe und Projektgruppen 
Nach der Richtlinie für die Förderung des strategischen Overheads muss vor Antragste llung eine 
Lenkungsgruppe eingerichtet oder eine bereits vorhandene Lenkungsgruppe der maßgeblichen ver-
waltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteure auf Leitungsebene beauftragt werden, 
um die strategische Steuerung des Kommunalen Integrationsmanagements zu gewährleisten. 
Die Bündniskerngruppe der Landesinitiative „Gemeinsam klappt´s“ hat sich als Steuerungsgremium 
bewährt. Mit Blick auf die Überschneidungen zum Kommunalen Integrationsmanagement wurde sie 
am 08.12.2020 als Lenkungsgruppe beauftragt. 
Mitglieder sind: 
- Stadtdirektor 
- Kommunales Integrationszentrum 
- Amt für Schule und Weiterbildung 
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
- Sozialamt 
- Jobcenter 
- Rechts- und Ausländeramt 
- Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtsverbände in Münster 
- Handelsverband Nordrhein-Westfalen (Geschäftsstelle Münster) 
- Integrationsrat 
- Agentur für Arbeit (Integration Point) 
- Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen 
- Handwerkskammer Münster.

- 7 - 
V/0409/2021 
Die Erweiterung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung ist nach dem Start des Programms vorge-
sehen. Ebenso werden themenbezogene Projektgruppen eingerichtet. Diese eigenständige Organisa-
tion hat sich bereits in „Einwanderung gestalten NRW“ bewährt. 
Beratung durch das Land NRW 
Das Ministerium für Kinder, Famil ie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW berät die Kommu-
nen bereits jetzt und auch fortlaufend . Es fördert den interkommunalen Erfahrungsaustausch und 
organisiert Fortbildungen. 
 
Mit dem Kommunalen Integrationsmanagement setzt das Land NRW einen umfangreichen Prozess in 
Gang, um die Integrationsstrukturen in den Kommunen zu optimieren und Organisationsentwicklun-
gen zu bewirken. 
Es wird auch die Umsetzung des Leitbildes „Migration und Integration Münster“ (Migrationsleitbild) 
befördern, das sich mit den in zehn Handlungsfeldern formulierten Zielen ebenfalls an der Lebenswelt 
der zugewanderten Menschen orientiert und auf die Öffnung der Regelsysteme gerichtet ist. Insbe-
sondere im Handlungsfeld „Interkulturelle Öffnung der öffentlichen Verwaltungen“ sind wesentliche 
Entwicklungen zu erwarten. Auch das übergeordnete Leitziel des Migrationsleitbildes „Überwindung 
von Rassismus und Diskriminierung, interkulturelle Kompetenz, Gendersensibilität und Abbau von 
Vorurteilen“ verfolgt das Kommunale Integrationsmanagement durch die fortlaufende Überprüfung der 
Strukturen und Haltungen in den Ämtern und Organisationen. 
Da die Förderungen in den Bausteinen 2 und 3 antragsunabhängig gewährt wurden, konnten die Stel-
len bereits eingerichtet und zum Teil auch besetzt werden. 
Für die erfolgreiche und nachhaltige Implementierung und Umsetzung sollte auch die Koordinierende 
Stelle (Baustein 1) möglichst bald mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. 
Die Verwaltung beantragt die volle vom Land NRW vorgesehene Förde rung nach den Vorgaben der 
Richtlinie des Landes. Dabei legt sie ein mit der Lenkungsgruppe abgestimmtes Konzept zur Umset-
zung und Ausrichtung des Kommunalen Integrationsmanagements vor Ort vor, das sich an dem vom 
Land vorgegebenen Konzept (Anlage 1) orientieren muss. 
Das Land NRW sieht für die erste Förderphase bis 2022 die Implementierung des Kommunalen In-
tegrationsmanagements vor. Die Landesregierung beabsichtigt, es langfristig weiterzuführen, im Teil-
habe- und Integrationsgesetz NRW rechtlich zu verankern und finanziell abzusichern. 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
- Anlage A 
- Anlage 1: KIM Handlungskonzept Land NRW

Anlage_1_KIM_Handlungskonzept_Land_NRW

41610 Zeichen

1 
  
Handlungskonzept Kommunales Integrationsmanagement 
Nordrhein-Westfalen (KIM): 
 
1. Grundlagen 
Dieses verbindlich vorgegebene Handlungskonzept der Landesregierung zur flä-
chendeckenden Implementierung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) 
als Landesförderung zielt darauf ab, die komplexen Herausforderungen der Integra-
tion zu bündeln und Kommunen in Nordrhein-Westfalen dabei zu unterstützen. Das 
vorliegende Handlungskonzept liefert Erläuterungen zu den verbindlichen Standards 
und gibt zugleich Empfehlungen für die Umsetzung des Kommunalen Integrations-
managements vor Ort. Das Handlungskonzept ist daher maßgeblich für alle drei Bau-
steine des Kommunalen Integrationsmanagements. 
Seit Sommer 2015 steht die Flüchtlingszuwanderung im Mittelpunkt der öffentlichen 
und politischen Debatte in Deutschland. Die Erfahrungen der Flüchtlingszuwande-
rung insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 zeigten an vielen Stellen, wo Integ-
rationsprozesse aufgrund vielfältiger Zuständigkeiten, unterschiedlicher Aufenthaltsti-
tel und anderer Faktoren nicht optimal funktionieren und legten damit Handlungsbe-
darfe und Lücken im System offen. 
Das Handlungskonzept Kommunales Integrationsmanagement versteht sich als 
ein integriertes Steuerungskonzept, mit dem es gelingt, die vielfältigen Angebote und 
Leistungen in der Integrationsarbeit innerhalb und außerhalb der Kommunalverwal-
tung zu koordinieren und einheitlich auszurichten.  
Dazu braucht es einen strategischen Ansatz sowie Verwaltungs- und Netzwerkstruk-
turen, die in der Lage sind, die strategischen Ziele nachhaltig umzusetzen. Auf der 
Grundlage des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14.02.2012 werden die Kom-
munalen Integrationszentren zwischenzeitlich flächendeckend in den Kommunen als 
maßgebliche Organisationsstruktur gefördert, um in den wichtigsten integrationspoliti-
schen Handlungsfeldern die Zugangschancen für Menschen mit Einwanderungsge-
schichte in unterschiedliche soziale Strukturen zu verbessern und Teilhabechancen 
zu generieren. Daher ist das Kommunale Integrationsmanagement grundsätzlich als 
Aufgabenstellung bei den Kommunalen Integrationszentren konzipiert.

2 
  
Die nordrhein-westfälische Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 sieht verschie-
dene Maßnahmen vor: u.a. bei der Erstintegration der Neuzugewanderten sollen die 
Kommunen gestärkt und die intra- und interkommunale Zusammenarbeit gefördert 
werden. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Implementierung eines ganzheitlichen 
kommunalen Case-Managements, um Neuzugewanderte entsprechend ihres Bedar-
fes schneller zu integrieren, denn gerade in den Phasen des Rechtskreiswechsels ist 
ein lückenloser Übergang wichtig.  
Entwickelt aus der Modellphase des Projektes „Einwanderung gestalten NRW“ för-
dert die Landesregierung ab 2020 entsprechend der Aufgabenstellung des § 1 Nr. 8 
Teilhabe- und Integrationsgesetz die flächendeckende Einführung des Kommunalen 
Integrationsmanagements NRW (KIM)“ in allen Kreisen und kreisfreien Städten in 
Nordrhein-Westfalen.  
 
1.1 Ziele des Kommunalen Integrationsmanagements 
Durch die Einführung des KIM sollen den Geflüchteten und Zugewanderten Chancen 
eröffnet werden. Die Entfaltung der Potenziale der Menschen steht im Mittelpunkt, 
nicht Hindernisse und Barrieren. Es soll eine bessere Integration der Geflüchteten 
und Zugewanderten erreicht werden, die bislang ohne Zugang zu einem Fallmanage-
ment sind. So bestehen je nach Lebenslage des Neuzugewanderten unterschiedli-
che Herausforderungen, die hintereinander, oft aber auch parallel bewältigt werden 
müssen, wie beispielsweise ausländerrechtliche Fragestellungen, gesellschaftliche 
und rechtliche Erstorientierung, Integration in Bildung und Arbeit, Wohnen oder Ge-
sundheit. Da in unterschiedlichen Kontexten die Zugangschancen von Menschen mit 
Einwanderungsgeschichte, die bereits länger hier leben, ebenfalls nicht denen au-
tochthoner Deutscher entsprechen, können in die Prozesse auch diese Menschen 
einbezogen werden. 
Das Ziel ist es, mit diesem neuen integrationspolitischen Instrument zu einem abge-
stimmten Verwaltungshandeln aus einer Hand zu kommen, die Querschnittsaufgabe 
Integration flächendeckend in den Regelstrukturen zu verankern und neuzugewan-
derten Menschen eine verlässliche, staatliche kommunale Struktur für ihre individuel-
len Integrationsbedarfe zu bieten. Dadurch wird eine verbesserte Zusammenarbeit 
und Leistungserbringung in den Regelstrukturen erreicht und die Phase des Ankom-
mens von Beginn an integrationsfördernd ausgestaltet, was sich sowohl fiskalisch als

3 
  
auch gesellschaftspolitisch positiv auswirken wird. In den nächsten drei Jahren sollen 
dabei folgende Ziele umgesetzt werden:  
 Implementierung einer strategische Ebene zur Steuerung,  
 Einführung einer operativen Ebene des individuellen Case Managements und  
 eine Weiterentwicklung der Ansätze in Bezug auf die kreisangehörigen Kom-
munen im Verhältnis zum Kreis. 
 
1.2 Bausteine des Kommunalen Integrationsmanagements 
Das Kommunale Integrationsmanagement besteht aus drei Bausteinen: 
1. Förderrichtlinie zur Implementierung eines strategischen Kommunalen Integrati-
onsmanagements (strategischer Overhead) in den KI-Kommunen (Kommunales 
Integrationsmanagement NRW) 
2. Fachbezogene Pauschale für Personalstellen, um ein rechtskreisübergreifen-
des individuelles Case Management/Fallmanagement für die operative Basis 
des Kommunalen Integrationsmanagements einzurichten. 
3. Fachbezogene Pauschale für zusätzliche Personalstellen in den Ausländer- 
und Einbürgerungsbehörden zur rechtlichen Verstetigung der Integration aus-
ländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen. 
 
1.3 Strukturansatz des Kommunalen Integrationsmanagements 
Das Kommunale Integrationsmanagement umfasst die (Weiter-) Entwicklung effizien-
ter Strukturen der Zusammenarbeit aller in einer Kommune vorhandenen Ämter und 
Behörden, die Dienstleistungen zur Integration von Zuwanderern erbringen. Dazu 
zählen beispielsweise Ausländer- und Jugendämter, Einbürgerungsbehörden, Schul-
amt, Kommunales Integrationszentrum, Arbeitsagenturen und Jobcenter, Strukturen 
der Familienbildung- und Familienberatung sowie Akteure der Zivilgesellschaft und 
der Freien Wohlfahrtspflege. Inhaltlich geht es um die Förderung eines Kommunalen 
Integrationsmanagements, das individuelles Case Management insbesondere für 
Geflüchtete und Zugewanderte inkludiert, die bislang ohne Zugang zu einem Fallma-
nagement sind (z.B. Personen im Bezug von AsylbLG) und darüber hinaus eine Pro-
zesssteuerung / ein Schnittstellenmanagement zu den Rechtskreisen SGB II,

4 
  
SGB III, SGB VIII, SGB XII; Förderung JMD, MBE, Teilhabemanager1 vornimmt. Auf-
bauend auf dem wissenschaftlichen Ansatz der Bedeutung von „Produktionsnetzwer-
ken“ für gesteuerte Verwaltungsprozesse bei der gemeinsamen Konzipierung von or-
ganisationsübergreifenden Dienstleistungen werden kommunale Integrationspro-
zesse als Integrationsketten rechtskreisübergreifend und im zeitlichen Verlauf ver-
standen. Das Kommunale Integrationsmanagement bezieht sich insbesondere auf 
Geflüchtete in einer Kommune, schließt anderweitig Zugewanderte und Menschen 
mit Migrationshintergrund, die schon länger hier leben, aber nicht aus. Ebenso kön-
nen Zuwanderer aus Südosteuropa oder andere Migrantengruppen im Fokus stehen. 
Bezüglich der nachholenden Integration haben die Case Managerinnen und Manager 
eine wichtige Funktion. 
 
1.4 Fallorientierung 
Im Kommunalen Integrationsmanagement wird der einzelne Mensch mit seiner Le-
bensbiographie in den Blick genommen und die verschiedenen Dienststellen dahin-
gehend qualifiziert und unterstützt, dass sie eine gemeinsame Analyse und Unter-
stützung für die Neuzuwanderer erarbeiten. Der methodische Zugang des Projektes 
ist das Handlungskonzept Case Management für Zugewanderte, das vom Team des 
ISR unter Leitung von Herrn Prof. Dr. Reis (Frankfurt University of Applied Sciences) 
entwickelt wurde. Dieser Ansatz ist eine entscheidende Weichenstellung, um vor Ort 
Migrations- und Integrationsprozesse erfolgreich miteinander zu verknüpfen und 
durch die Nutzung von Synergieeffekten zu einer integrierten kommunalen Steue-
rung der örtlichen Integration von Zugewanderten zu kommen. Zielrichtung ist dabei, 
die ausländerrechtlichen, leistungsrechtlichen und integrationsrelevanten Akteure im 
Bereich Migration und Integration in einer Kommune auf der Steuerungsebene koor-
dinierend zu verbinden. Das Kommunale Integrationsmanagement beinhaltet eine 
stärkere rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen 
Ämtern im Sinne einer kommunalen integrierten Steuerung der örtlichen Migrations- 
und Integrationsprozesse. In diesem Sinne soll auch die Zusammenarbeit zwischen 
den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden und den Kommunalen Integrationszen-
tren gefördert werden. Entsprechend ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den 
                                                 
1 Aus der Landesförderung „Gemeinsam klappt’s“ in Verbindung mit „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“

5 
  
Bausteinen 1, 2 und 3 vorgesehen. Ziel ist es, ein möglichst optimales Angebot ins-
besondere für die Menschen, die zukünftig nach NRW einreisen, aufzubauen – aber 
auch weiterhin die nachholende Integration der schon länger hier lebenden Men-
schen nicht aus dem Blick zu verlieren.  
Zugleich wird dafür Sorge getragen, dass die Kommunen Unterstützung zur Optimie-
rung kommunaler Verwaltungsprozesse erhalten und die bereits vorhandenen Ange-
bote der integrationspolitischen Infrastruktur einbezogen und in der Aufgabenwahr-
nehmung sinnvoll miteinander abgestimmt werden. 
 
1.5 Förderung 
Insgesamt stellt die Landesregierung in 2020  
 10 Mio. Euro für die Implementierung eines strategischen Kommunalen Integ-
rationsmanagements,  
 10 Mio. Euro für das rechtskreisübergreifende individuelle Case Management 
 5 Mio. Euro für die Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit 
besonderen Integrationsleistungen zur Verfügung. 
Die Landesregierung wird auch in den Folgejahren weitere Mittel Verfügung stellen. 
 
1.6 Fallorientierung und Strukturansatz  
Bei dem Ausbau des Kommunalen Integrationsmanagements sollen die Kommuna-
len Integrationszentren eine zentrale Rolle erhalten und ihr Aufgabenspektrum er-
weitern, sofern die Kommunen nicht bereits andere Organisationsentscheidungen 
getroffen haben. Die Erfordernisse zukünftiger Organisationsentwicklung werden da-
bei zu berücksichtigen sein. Die Querschnittsaufgabe Integration muss noch stärker 
in den Prozessen implementiert werden. Zudem muss der gesellschaftliche Diskurs 
berücksichtigt werden und die interkulturelle Öffnung mittel- bis langfristig als etab-
lierter Faktor in die Verwaltungshaltung einfließen.  
Dies erfordert, dass die Bausteine 1 und 2 – die strategische Ebene und die opera-
tive Ebene (Case Management) des Kommunalen Integrationsmanagements – an 
die Kommunalen Integrationszentren angebunden werden, wobei die bisherigen Auf-
gabenbereiche des Kommunalen Integrationszentrums von KIM unberührt bleiben

6 
  
und die dort tätigen Lehrkräfte weiterhin ausschließlich in ihrem Aufgabenbereich ein-
gebunden bleiben. Nur im Ausnahmefall können strategische und operative Ebene 
auch an andere kommunale Ämter und Fachbereiche organisatorisch angebunden 
werden. Das soll dann möglich sein, wenn bereits andere organisationale Entschei-
dungen getroffen wurden. Doppelstrukturen werden nicht gefördert. Die Case Ma-
nagement-Pauschale kann auch an Träger der Freien Wohlfahrtspflege weitergeleitet 
werden, wenn die Stellen nachweisbar außerhalb des Personaltableaus der JMD und 
MBE umgesetzt werden. Die Zusammenarbeit mit der Kommune, besonders in den 
Bausteinen 1 und 3 ist dabei zwingend sicherzustellen. Wichtig ist hier der Hinweis 
auf die Aufgabe der Case Manager. Einerseits beraten und begleiten sie die Neuzu-
gewanderten und unterstützen Sie bei der Realisierung ihrer Bedarfe, aber anderer-
seits haben Sie eine wichtige Funktion als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der 
intrakommunalen Zusammenarbeit. Sie erleben in ihrer Praxis direkt an den Schnitt-
stellen, was gut und was schlecht läuft und können damit Beiträge zur Optimierung 
der Verwaltungsabläufe und Integrationsprozesse leisten. Daher wird empfohlen zu-
mindest ein Drittel der geförderten Case Management-Stellen im Baustein 2 bei der 
Kommune anzusiedeln. 
Das Konzept zum Kommunalen Integrationsmanagement muss eine Übersicht über 
Beratungsansätze in der Kommune enthalten und eine Darstellung wie mit den ver-
schiedenen Case Management-/ Fall-Management-Ansätzen zusammengearbeitet 
wird (SGB II, JMD, MBE, Teilhabemanager aus „Gemeinsam klappt’s“ / „Durchstar-
ten in Ausbildung und Arbeit“ und so weiter). Im Idealfall fußt es auf dem vorliegen-
den Integrationskonzept der jeweiligen Kommune. Es wird empfohlen, dass die Freie 
Wohlfahrtspflege in der Lenkungsgruppe mit vertreten sein soll und dass es in der 
Kommune vor Ort eine Arbeitsgruppe mit der Freien Wohlfahrtspflege zusammenge-
ben soll, wie man vor Ort gemeinsam und auf Augenhöhe das Kommunale Integrati-
onsmanagement umsetzen kann. 
Auf der Grundlage dieses Handlungskonzepts zum Kommunalen Integrationsma-
nagement ist eine systematische Abstimmung zwischen dem strategischen Over-
head und dem operativen individuellen Case Management vorzusehen. Dem strate-
gischen Overhead kommen dabei fachaufsichtliche und koordinierende Funktionen 
für das Case Management zu.

7 
  
1.7 Haushaltsrechtliche Maßgaben 
Da die Kommunen in 2020 auch im Rahmen des § 14c Teilhabe- und Integrationsge-
setz (432,8 Mio. Euro) die Möglichkeit haben, den strategischen Overhead und das 
rechtskreisübergreifende individuelle Case Management zu finanzieren, wird die 
Möglichkeit einer Doppelförderung dadurch ausgeschlossen, dass die entsprechen-
den Maßnahmen im Rahmen des § 14c TIntG nur bis zum 30.06.2020 und die ersten 
beiden Elemente des neuen Kommunalen Integrationsmanagements erst ab dem 
01.07.2020 gefördert werden.  Aufgrund der nun erfolgten Verzögerung bei der Um-
setzung der Richtlinie wird die Landesregierung diesen Verwendungszeitraum durch 
Änderung des Erlasses bis zum 31. August 2020 verlängern. Die Förderrichtlinie zur 
Implementierung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements (strate-
gischer Overhead) in den KI-Kommunen wird noch erarbeitet und soll rechtzeitig fer-
tiggestellt werden, so dass eine Antragstellung und Bewilligung der Mittel schnellst-
möglich erfolgen kann. 
 
2. Bausteine 
2.1 Baustein 1: Förderrichtlinie zur Implementierung eines strategischen Kom-
munalen Integrationsmanagements (strategischer Overhead) in den KI-Kom-
munen: 
Notwendige Voraussetzungen sind die Einrichtung und der Betrieb eines Kommu-
nalen Integrationszentrums. Die Angliederung der Koordinierungsstellen soll in ers-
ter Linie an das Kommunale Integrationszentrum erfolgen, das damit als KOORDI-
NIERENDE STELLE für den Gesamtprozess agieren. Es ist aber auch im Einzelfall 
möglich die Stellen an andere kommunale Ämter anzudocken, hierfür muss eine Aus-
nahmegenehmigung beim MKFFI beantragt werden. Es muss eine Lenkungsgruppe 
eingerichtet oder eine bereits vorhandene Lenkungsgruppe der maßgeblichen ver-
waltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteure auf Leitungsebene 
beauftragt werden, um die strategische Steuerung des Kommunalen Integrationsma-
nagements zu gewährleisten. Bei Antragstellung muss eine Förderskizze eingereicht 
werden, die unter Federführung des Kommunalen Integrationszentrums zu erstellen 
ist. Dabei ist darzustellen, wie das Kommunale Integrationsmanagement umgesetzt 
werden soll. Hierbei müssen Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Program-
men aufgezeigt werden. Die Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements

8 
  
entlang der Vorgaben aus diesem Handlungskonzept „Kommunales Integrationsma-
nagement“ ist maßgeblich. 
 
Besondere Berücksichtigung von Landkreisen 
Besonders Kreise stehen vor besonderen Aufgaben. Kreise müssen im Antrag 
darlegen, wie der kreisangehörige Raum und die kreisangehörigen Gemeinden in 
das Kommunale Integrationsmanagement eingebunden werden. Ebenso sollen 
Kreise Zuwendungen für Koordinationsstellen für große kreisangehörige Kommunen 
mit eigener Ausländerbehörde, eigenem Jugendamt und eigenem Integrationsrat an 
die kreisangehörige Kommune weiterleiten. Es muss dabei berücksichtigt werden, 
dass die Koordinationsstellen maximal in 0,5-Stellenanteile aufgeteilt werden können 
und als Team gemeinsam arbeiten sollen. Wenn laut Förderrichtlinie jeder Kreis 3,5 
Koordinierungsstellen erhält, sollen diese 3,5 Koordinierungsstellen auch als Team, 
mit anderen Worten als eine gemeinsame Einheit gesehen werden. Es ist möglich, 
dass die Koordinierungsstellen kreisweit arbeiten, sie sollen aber nicht organisato-
risch getrennt werden. Wenn ein Kreis eine zusätzliche Stelle für eine kreisangehö-
rige Kommune erhält und diese weiterleitet, muss auch hier die gemeinsame Zusam-
menarbeit gewährleistet werden. Grundsätzlich müssen die Kreise darstellen, wie sie 
mit den kreisangehörigen Kommunen zusammenarbeiten, denn Integration geschieht 
vor Ort.  
 
Strategische Steuerung durch die koordinierende Stelle 
Zur Umsetzung der strategischen Steuerung werden Stellen für die Koordinie-
rung des Gesamtprozesses gefördert (Koordinierende Stellen). Die Koordinations-
stelle begleitet die Lenkungsgruppe und sich entwickelnde Arbeitsgruppen, moderiert 
die Prozesse, analysiert die Schnittstellen, entwickelt Kooperationsvereinbarungen 
zwischen den Ämtern und zivilgesellschaftlichen Akteuren und setzt die strategische 
Arbeit um, die notwendig ist, um eine bessere rechtskreisübergreifende Zusammen-
arbeit zu ermöglichen. Neben der Koordination analysiert und evaluiert sie fortlau-
fend den Prozess und speist somit ständig den Diskurs durch die im Prozess gewon-
nenen Erkenntnisse. Wichtige Bestandteile sind darüber hinaus die Fortbildung und

9 
  
Qualifizierung der Verwaltungsmitarbeitenden und des Personals, das im Kommuna-
len Integrationsmanagement tätig ist.  
 
Qualifizierung, Fortbildung und Transfer 
Weiterhin verpflichten sich die Kommunen ihre Koordinatorinnen und Koordinatoren 
an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen zu lassen. Die Kommu-
nen haben die Aufgabe im Sinne des interkommunalen Erfahrungsaustausches an 
Formaten, Workshops und Veranstaltungen des Landes zum Kommunalen Integrati-
onsmanagement teilzunehmen und gegebenenfalls vorbereitende Berichte zuzulie-
fern. Die Kommunen müssen sicherstellen, dass sich ihre entwickelten Maßnahmen 
an dem „Handlungskonzept zum Kommunalen Integrationsmanagement“ des Landes 
orientieren. Die externen Beratungs- und Begleitungspersonen der Kommunen müs-
sen an Qualifizierungs- und Austauschformaten des Landes teilnehmen. Auf Anfor-
derung der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 36, Kompetenzzentrum für In-
tegration – verpflichten sich die Kommunen einen Bericht über ihre Arbeit abzuge-
ben. Die Kommunen verpflichten sich an einem landesweiten Controlling teilzuneh-
men.  
 
Wissenschaftliche Begleitung  
Das Land fördert die wissenschaftliche Begleitung des Kommunalen Integrationsma-
nagements zur qualifizierenden und qualitätssichernden Unterstützung der Umset-
zung, zur Beobachtung der Entwicklung sowie zur Ableitung von Erkenntnissen. Die 
Kommunen sind verpflichtet, mit der wissenschaftlichen Begleitung zusammenzuar-
beiten. 
 
Prozessbegleitung und Unterstützung 
Weitere Maßnahmen, die gefördert werden, sind die Prozessbegleitung und Bera-
tung für die Entwicklung eines Konzeptes und für die Umsetzung des Kommunalen 
Integrationsmanagements vor Ort. Hierbei können mögliche Schwerpunkte sein: Un-
terstützung bei der Strukturentwicklung, in Bezug zu Steuerungsfragen oder zur Ent-
wicklung eines Case Management-Konzeptes.

10 
  
Ebenso werden durch die Kommunen durchgeführte Maßnahmen mit der Zielsetzung 
gefördert, das Kommunale Integrationsmanagement vor Ort zu implementieren und 
zu verstetigen. Hierzu gehören zum Beispiel Workshops, Multiplikatorenveranstaltun-
gen oder Fachtagungen. 
Auch Maßnahmen, die als Ergebnis der Analyse der Schnittstellen und der Lücken 
zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert wer-
den, sind förderungswürdig. Die Analyse und Bedarfserhebung muss die Kommune 
durchführen. Hierunter fallen Softwareanwendungen (Digitales Integrationsmanage-
ment), Publikationen, Handbücher, Öffentlichkeitsmaterialien oder die Entwicklung 
von anderen Instrumenten wie zum Beispiel ein Personal Book oder ein Sprachpass. 
Alle entwickelten Produkte haben den Zweck, die Integrationschancen der zugewan-
derten Menschen zu verbessern und Integrationsprozesse zu beschleunigen. 
 
2.2 Baustein 2: Fachbezogene Pauschale für Personalstellen, um ein rechts-
kreisübergreifendes individuelles Case Management/Fallmanagement für die 
operative Basis des Kommunalen Integrationsmanagements einzurichten 
Zur Umsetzung eines Kommunalen Integrationsmanagements vor Ort sollen für die 
operative Arbeit Personalstellen für ein individuelles, rechtskreisübergreifendes Case 
Management in den Kommunen eingerichtet werden. Integrationsmanagement auf 
individueller Ebene meint dabei eine entsprechend qualifizierte Einzelfallberatung, 
die rechtskreisübergreifend unter Berücksichtigung der individuellen Lebenslage und 
Bedarfe die Integration der zugewanderten Menschen befördert. In den Rechtsberei-
chen mit eigenem Fallmanagement wie SGB II, SGB III, SGB VIII findet eine Ver-
weisberatung statt. Die jeweiligen Ergebnisse werden jedoch wieder durch das kom-
munale Integrationsmanagement zusammengeführt. Zu den klassischen Methoden 
des individuellen Integrationsmanagements zählen aktive Zugangsgestaltung, die 
Erstberatung („Intake“), ausführliche Bestandsaufnahme (Assessment), Planung 
im Sinne einer Zielvereinbarung/Integrationsvereinbarung, Leistungssteuerung 
(„Linking“) im Hinblick auf Dienstleistungen Dritter (gesetzliche Leistungen oder För-
derangebote) sowie begleitendes, laufendes Monitoring und regelmäßige Re-As-
sessments zu dem jeweiligen Fall. Die Arbeit der Case Manager muss sich von an-
deren Programmen unterscheiden, um Doppelförderungen zu vermeiden. Hierbei 
sind die Schnittstellen der Rechtskreise und Programme (SGB II, SGB III, SGB VIII,

11 
  
SGB XII sowie JMD, MBE, Teilhabemanager aus „Gemeinsam klappt’s“ / „Durchstar-
ten in Ausbildung und Arbeit“ zu beachten. 
Es obliegt der Verantwortung der Kommune, die fachbezogene Pauschale dafür zu 
nutzen, die Stellen mit fachlich geeignetem Personal wie Sozialarbeiterinnen und  
-arbeitern oder sozialpädagogischen Fachkräften zu besetzen.  
Die Case Management-Stellen sollen vorzugsweise an das Kommunale Integrations-
zentrum oder andere kommunale Ämter und Fachbereiche organisatorisch angebun-
den werden. Die Stellen können auch an die Freie Wohlfahrtspflege weitergeleitet 
werden, das muss aber konzeptionell begründet werden. Außerdem müssen sich die 
Stellen nachweisbar außerhalb des Personaltableaus der JMD und MBE bewegen. 
Es wird empfohlen, zumindest ein Drittel der geförderten Case Management-Stellen 
im Baustein 2 bei der koordinierenden Stelle (Kommunales Integrationszentrum an-
zusiedeln, um somit sowohl einen engen Austausch zwischen den Trägern zu garan-
tieren und gleichzeitig den umfassenden Transfer zwischen strategischer Ausrich-
tung und dem Case Management zu gewährleisten. 
Im Sinne einer strategischen Partnerschaft muss es ein gemeinsames Konzept über 
die Beratungsansätze in der Kommune geben, um Synergieeffekte zu nutzen. Es 
wird empfohlen, die Freie Wohlfahrtspflege in die Lenkungsgruppe einzubeziehen 
und in der Kommune eine Arbeitsgruppe mit der Freien Wohlfahrtspflege zu errich-
ten, um vor Ort gemeinsam und auf Augenhöhe das Kommunale Integrationsma-
nagement umzusetzen. 
Für die Case Management-Stellen ist die koordinierende Stelle ähnlich wie eine 
Fachaufsicht zu verstehen.  
Die Kommune soll die Case Managerinnen und Case Manager dort einsetzen, wo 
eine Ergänzung der bereits bestehenden Beratungsangebote geboten ist. Beste-
hende bundesgeförderte oder landesgeförderte Strukturen wie JMD und MBE u.ä. 
bleiben unberührt. 
Der Verteilschlüssel für die Personalstellen 2020 wird auf der Grundlage des Vertei-
lungsschlüssels nach § 14c Abs. 2 TIntG unter Berücksichtigung der Bestandsdaten 
(Ende 2018) geflüchteter Menschen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) 
(40%) und der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) (60%) auf die 
Kreise und kreisfreien Städte berechnet. Die Personalstellen werden an die 53 Kreise

12 
  
und kreisfreien Städte sowie an die Städteregion Aachen verteilt, entsprechend ihrer 
Clusterung (4,5,6,8 oder 11 Personalstellen) bezüglich der jeweiligen Anzahl der vor 
Ort aufhältigen geflüchteten Menschen. 
In den nächsten Jahren ist ein Aufwuchs der Case Management-Stellen vorgesehen; 
dieser soll entsprechend der Entwicklungen auch zur Stärkung der großen kreisange-
hörigen Kommunen genutzt werden. 
 
2.3 Baustein 3: Fachbezogene Pauschale für zusätzliche Personalstellen in den 
Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zur rechtlichen Verstetigung der In-
tegration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen. 
In 2020 werden zur Förderung der rechtlichen Verstetigung der Integration ausländi-
scher Menschen mit besonderen Integrationsleistungen 5 Mio. Euro für zusätzliche 
Personalstellen bereitgestellt, um die für die Umsetzung des Aufenthaltsgesetzes 
und des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zuständigen kommunalen Behörden 
zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Migrations- mit der Integrationsverwal-
tung zu fördern. Dies entspricht 200 halben Personalstellen à 25.000 Euro an alle 
Kommunen in NRW mit einer eigenen Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbe-
hörde (nicht vollständig deckungsgleich). Folgende Regelungsbereiche sind umfasst: 
 
a) Umsetzung der Bleiberechte für gut integrierte Ausländer nach § 25a und § 25b 
AufenthG 
Das Land gewährt Mittel im Rahmen einer fachbezogenen Pauschale nach § 29 
Haushaltsgesetz 2020 für 81 halbe Personalstellen à 25.000 Euro an alle Kommunen 
in NRW mit einer eigenen Ausländerbehörde nach § 1 Nr. 4 ZustAVO zur Unterstüt-
zung der Umsetzung der § 25 a und § 25b AufenthG. Maßgeblich sind dabei die An-
wendungshinweise des MKFFI zu den §§ 25a und 25b AufenthG. 
 
b) Förderung der Einbürgerungen gut integrierter Menschen, die die Einbürgerungs-
voraussetzungen erfüllen  
Es liegt gem. § 2 Abs. 9 Teilhabe- und Integrationsgesetz im Interesse des Landes, 
dass sich mehr Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die schon lange

13 
  
und gut integriert in Nordrhein-Westfalen leben, einbürgern lassen. Die bisherigen 
statistischen Daten zur Einbürgerungen in NRW zeigen, dass hier weitere Anstren-
gungen erforderlich sind. Die Landesregierung hat daher eine wirksame Einbürge-
rungskampagne vorgesehen, die über die Einbürgerungsinitiative NRW/#IchDu-
WirNRW umgesetzt wird. Mit den vorgesehenen weiteren 84 halben Stellen sollen 
alle Einbürgerungsbehörden landesseitig entlastet werden. Weitere 35 halbe Stel-
len à 25.000 Euro werden an die Kommunen verteilt, in deren Gebiet laut Ausländer-
zentralregister (AZR) der größte Anteil der Ausländer mit einem erlaubten Auf-
enthalt von mindestens 8 Jahren lebt. Grundlage sind die Daten des AZR NRW 
(Stand: 31.12.2018). Mit den zusätzlichen Personalstellen können Einbürgerungsver-
fahren weiter optimiert und bestehender Antragsstau mit der Zielsetzung der weiteren 
Erhöhung der Einbürgerungszahlen für NRW abgearbeitet werden.  
Die Personalstellen sollen mit dem strategischen Overhead (KIM – Baustein 1) und 
den rechtskreisübergreifenden individuellen Case Managern (KIM – Baustein 2) zu-
sammenarbeiten, um die abgestimmte Umsetzung der Gesamtkonzeption zu ge-
währleisten.

14 
  
ANHANG 
Konkrete Handlungsempfehlungen für die Umsetzung des Kommunalen Integ-
rationsmanagements vor Ort 
 
Baustein 1 
Lenkungsgruppe  
„Es muss eine Lenkungsgruppe eingerichtet oder eine bereits vorhandene Lenkungs-
gruppe der maßgeblichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Integrati-
onsakteure auf Leitungsebene beauftragt werden, um die strategische Steuerung 
des Kommunalen Integrationsmanagements zu gewährleisten“ 
 
Welche verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Akteure sollen in der 
Lenkungsgruppe vertreten sein?  
Es ist wichtig, dass die verschiedenen Fachbereiche und Akteure auf der Ebene der 
Entscheidungsträger vertreten sind (Amtsleitung, Geschäftsführung oder Dezernen-
tenebene), damit die Benannten in der Lenkungsgruppe auch maßgebliche Entschei-
dungen treffen können.  
Darunter fallen folgende Akteure: Kommunales Integrationszentrum, Sozialamt, Aus-
länderbehörde, Jugendamt, Schulamt, Gesundheitsamt, Arbeitsagentur, Jobcenter, 
Freie Wohlfahrtspflege, insbesondere zur Abdeckung der Schnittstelle MBE und 
JMD, Bürgerschaftliches Engagement, Wohnungsamt, Sprachkursträger, Migranten-
selbstorganisationen, Vertretungen der Zielgruppe. Je nach regionalen Gegebenhei-
ten und Handlungsfeld können weitere wichtige Akteure aufgenommen werden: Bil-
dungsbüros, Kommunale Koordinierungen, familienpolitische Strukturen, Unterneh-
men, Kammern. Das ist keine abschließende Aufzählung.  
Besonders wichtig ist es das Gremium arbeitsfähig zu halten. Gerade in Kreisen be-
steht hier eine besondere Herausforderung darin ein entsprechendes kreisweites 
Gremium zu installieren.

15 
  
Organisatorische Anbindung der strategischen Steuerung 
„Die Angliederung der Koordinierungsstellen soll in erster Linie an das Kommunale 
Integrationszentrum erfolgen, die damit als KOORDINIERENDE STELLE für den Ge-
samtprozess agieren. Es ist aber auch im Einzelfall möglich die Stellen an andere 
kommunale Ämter anzudocken, hierüber muss eine Ausnahmegenehmigung beim 
MKFFI beantragt werden.“ 
 
Was ist bei der organisatorischen Anbindung zu beachten?  
Die organisatorische Anbindung der strategischen Steuerung als koordinierende 
Stelle für das Kommunale Integrationsmanagement kann unterschiedlich ausfallen. 
Auch wenn in erster Linie an das Kommunale Integrationszentrum angegliedert wer-
den soll, sind auch andere Varianten möglich, die aber begründet werden müssen. 
Einerseits gibt es historisch gewachsene Prozesse in den Kommunen, so dass es 
sinnvoller erscheint, eine andere Anbindung zu wählen. Die Modellkommunen aus 
„Einwanderung gestalten NRW“ haben teilweise andere organisationale Anbindun-
gen gewählt, diese Möglichkeit soll weiterhin bestehen bleiben. Für die organisatori-
sche Anbindung ist entscheidend, dass auch innerhalb der kommunalen Hierarchie 
der Steuerungs- und Koordinierungsansatz mit entsprechenden Befugnissen verwirk-
licht werden kann. Die koordinierende Stelle muss von den anderen Fachbereichen 
in ihrer Aufgabenumsetzung unterstützt werden, was durch die kommunale Spitze 
mitgetragen und gefördert werden sollte. 
Grundsätzlich sollen die koordinierenden Fachkräfte als Team zusammenarbeiten 
und nicht getrennt werden. Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, warum ein Teil der 
Koordinationsstellen anderweitig angebunden werden soll, muss dies nachvollzieh-
bar begründet werden. Eine Unterteilung der Koordinationsstellen kleiner als 0,5-
Stellenanteile ist ausgeschlossen. Wenn die kreisangehörige Kommune eine eigene, 
vom Kreis weitergeleitete Stelle erhält, kann diese auch beim Kreis verbleiben, wenn 
die kreisangehörige Kommune diese Stelle ablehnt.  
Da Kreise ein Konzept vorlegen müssen, wie der kreisangehörige Raum miteinge-
bunden wird, muss die Situation in den Kommunen vor Ort berücksichtigt werden, um 
mit den Akteuren die eine aktive Rolle übernehmen wollen, sinnvolle Gesamtansätze

16 
  
zu finden. Auch wenn einzelne kreisnagehörige Kommunen keine Bedarfe sehen, 
muss der kreisangehörige Raum trotzdem abgedeckt werden.  
 
Skizze zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements  
„Vorlage einer Skizze bei Antragstellung unter Federführung des Kommunalen Integ-
rationszentrums wie Kommunales Integrationsmanagement umgesetzt werden soll 
mit Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen.“  
 
Was muss in der Skizze zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanage-
ments enthalten sein?  
Die Skizze zur Antragstellung soll unter Federführung des Kommunalen Integrations-
zentrums erstellt werden, auch wenn die strategische Steuerung anderweitig ange-
dockt wird. In der Skizze müssen die Schnittstellen zu anderen Programmen darge-
stellt werden. Außerdem soll ausgeführt werden, wie Planungen für das Kommunale 
Integrationsmanagement aussehen. Mit welcher Zielgruppe wird begonnen, welche 
Projektgruppen sollen eingerichtet werden? Wie wird ein Case-Management-Konzept 
entwickelt? Wie werden die verwaltungsexternen Akteure eingebunden? Wie sieht 
die Planung bis 2022 aus? Dabei kommt es darauf an, dass beschrieben wird, was 
beabsichtigt ist. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass manche Entwicklungen 
erst im Prozessverlauf absehbar sein werden.  
 
Arbeit mit Projektgruppen:  
Unterhalb der Lenkungsgruppe sollte mit Projektgruppen gearbeitet werden. Das 
empfiehlt sich aus den Erfahrungen von „Einwanderung gestalten NRW“. In den Pro-
jektgruppen arbeitet die operative Ebene der verwaltungsinternen und verwaltungs-
externen Akteure zusammen, um aus ihrem Erfahrungswissen und einer systemati-
schen Betrachtung von Einzelfällen Erkenntnisse zu gewinnen und Lücken im Sys-
tem aufzudecken. So können für die Bedarfe Lösungen entwickelt werden, die wie-
derum an die Lenkungsgruppe delegiert werden, damit sie auf der strategischen 
Ebene umgesetzt werden können. Projektgruppen können zu Themen wie Bildung

17 
  
und Erziehung, Ausbildung, Arbeit, Sprache, Wohnen, Gesundheit, Teilhabe, Case 
Management oder sozialer Integration eingerichtet werden.  
 
Zielgruppe: 
Das Kommunale Integrationsmanagement bezieht sich insbesondere auf Geflüchtete 
in einer Kommune, schließt anderweitig Zugewanderte und Menschen mit Migrati-
onshintergrund, die schon länger hier leben, aber nicht aus. Ebenso können Zuwan-
derer aus Südosteuropa oder andere Migrantengruppen im Fokus stehen. Es hat 
sich gezeigt, dass es zu Beginn der Arbeit sinnvoll ist, sich auf eine kleinere Ziel-
gruppe zu fokussieren. Durch die Analyse der Bedarfe anhand der Arbeit an konkre-
ten „Fällen“ wird schnell deutlich, welche Sollbruchstellen es im System gibt. Viel 
hängt diesbezüglich auch vom Aufenthaltstitel des zugewanderten Menschen ab und 
welche Angebote er wahrnehmen kann. Es können Zielsysteme entwickelt werden, 
die Veränderungen auf die Arbeitsweise und die Strukturen haben. Sukzessive kön-
nen die Erfahrungen auf andere Zielgruppen übertragen werden. 
 
Einbindung der Freien Wohlfahrtspflege, der Zielgruppe und des bürgerschaft-
lichen Engagements:  
Die große Herausforderung bei der Umsetzung des Kommunalen Integrationsmana-
gements besteht in der Einbindung der verwaltungsexternen Akteure. Es hat sich ge-
zeigt, dass es neben Projektgruppen sinnvoll sein kann, weitere zusätzliche Gremien 
einzurichten. Um abzustimmen, ob die entwickelten Maßnahmen auch von Seiten 
der Zielgruppe angenommen werden, ist es sinnvoll Vertreter aus Migrantenselbstor-
ganisationen und Flüchtlingsinitiativen in die Projektgruppen miteinzubeziehen. Es 
kann auch andere Formen der Beteiligung geben, bspw. eine Art Begleitgruppe mit 
Vertretern der Zielgruppe geben, die nach der Entwicklung von Maßnahmen diese 
aus ihrer Sicht nochmals bewerten und Hinweise geben, bevor sie an die Lenkungs-
gruppe delegiert werden.  
Auch das bürgerschaftliche Engagement muss umfassend in die Prozesse eingebun-
den werden, da gerade Ehrenamtliche häufig ein großes Wissen über Herausforde-
rungen bei der Begleitung von Geflüchteten und Neuzugewanderten besitzen. Es ist 
sinnvoll die Kompetenzen der Haupt- und Ehrenamtlichen zu bündeln.

18 
  
Da das Kommunale Integrationsmanagement mit dem Ansatz des Case Manage-
ments als Handlungskonzept auf systemischer und Einzelfallebene arbeitet, ist es 
von besonderer Bedeutung, eine Übersicht über die Beratungsansätze in der Kom-
mune vorzuhalten und ein übergreifendes Case Management-Konzept zu entwickeln. 
Im Sinne einer strategischen Partnerschaft muss es ein gemeinsames Konzept über 
die Beratungsansätze in der Kommune geben, um Synergieeffekte zu nutzen. Es 
wird empfohlen, die Freie Wohlfahrtspflege in die Lenkungsgruppe einzubeziehen 
und in der Kommune eine Arbeitsgruppe mit der Freien Wohlfahrtspflege zu errich-
ten, um vor Ort gemeinsam und auf Augenhöhe das Kommunale Integrationsma-
nagement umzusetzen. 
 
Fortbildungen der Koordinatoren und externen Berater (Prozessbegleitung):  
Es erfolgt eine Fortbildung der Koordinatoren und Qualifizierung der externen Berater 
durch die Frankfurt University of Applied Sciences. Diese Fortbildungen des Kommu-
nalen Integrationsmanagements sind ausgenommen von der Arbeitsplatzkostenfi-
nanzierung für die Koordinationsstellen. Die Kommunen verpflichten sich, ihre Koor-
dinatorinnen und Koordinatoren an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilneh-
men zu lassen. Die Kommunen haben die Aufgabe, im Sinne des interkommunalen 
Erfahrungsaustausches an Formaten, Workshops und Veranstaltungen des Landes 
bzw. der wissenschaftlichen Begleitung zum Kommunalen Integrationsmanagement 
teilzunehmen und in diesem Kontext vorbereitende Berichte zuzuliefern. 
 
Prozessbegleitung durch externe Berater:  
Jede Kommune kann eine Prozessbegleitung für die Umsetzung des Kommunalen 
Integrationsmanagements in der eigenen Kommune über den gesamten Projektzeit-
raum in Anspruch nehmen. Hierbei können mögliche Schwerpunkte sein: Unterstüt-
zung bei der Strukturentwicklung, in Bezug zu Steuerungsfragen oder zur Entwick-
lung eines Case Management-Konzeptes. Pro Jahr können sechs Beratungstage 
und drei Austausch- oder Qualifizierungstage durchgeführt werden. Der Zuschuss 
des Landes beträgt bis zu 1.012 Euro pro Tag. Wesentlich hierbei ist, dass die exter-
nen Berater durch die Frankfurt University of Applied Sciences nach den verbindli-

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chen Standards des Kommunalen Integrationsmanagements fortgebildet werden, da-
mit landesweit der Roll-Out einheitlich gelingen kann. Externe Berater haben sich an 
die Rahmenbedingungen des Kommunalen Integrationsmanagements zu halten.   
 
Baustein 2  
Was unterscheidet die Case Management-Stellen des Kommunalen Integrati-
onsmanagements von anderen Case Managern? Und welche besonderen An-
forderungen sollten umgesetzt werden? 
Die Case Managerinnen und Case Manager sollen da sinnvoll eingesetzt werden, wo 
es Bedarfe in der Kommune gibt. Je nachdem wie die Kommune aufgestellt ist, kön-
nen die Case Manager unterschiedlich angesiedelt werden. Unabdingbar ist, dass es 
eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Freien Wohlfahrtspflege und den anderen 
Beratungsansätzen in der Kommune geben muss, um gemeinsam ein Konzept zu 
entwickeln, wer welche Beratungsaufgaben übernimmt. Es gibt unterschiedliche Mo-
delle. Manche Modelle arbeiten mit zentralen Anlaufstellen, andere haben dezentrale 
Einrichtungen. Wichtig ist, dass die Case Manager da ergänzen sollen, wo es noch 
kein ähnlich umfassend angelegtes Case- oder Fallmanagement gibt und dass sie 
über verschiedene Hilfen hinweg einen Gesamtzusammenhang herstellen. Es geht 
darum gemeinsam Synergieeffekte zu nutzen und Bedarfe zu erkennen. Aus diesem 
Grund können die Stellen auch an kommunale Ämter wie das KI, Sozialamt etc. an-
gedockt oder an die Freie Wohlfahrtspflege zu max. zwei Drittel der Stellen weiterge-
leitet werden. Ja nach Ausgangslage in den Kommunen, gibt es verschiedene For-
men von Case- oder Fallmanagement, gerade wenn wir uns im Asylbewerberleis-
tungsgesetz befinden, da es hier keine gesetzliche Grundlage gibt. Es muss gewähr-
leistet werden, dass die Schnittstellen geklärt sind und Doppelstrukturen vermieden 
werden. Case Management im KIM hat hier in jedem Fall die Aufgabe, verschiedene 
einzelne Hilfen zu koordinieren und so ein abgestimmtes Fallgeschehen sicherzustel-
len.

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Was wären gute Voraussetzungen für die Qualifikationen im Case Management 
Es wäre wünschenswert, schon eingangs mindestens eine in Case Management wei-
tergebildete Fachkraft einzubeziehen. Im Verlauf sollten weitere Personen die ent-
sprechende Qualifikation erwerben, falls möglich. 
Alle KIM-Case Manager arbeiten zusammen in einem Team koordiniert durch die 
strategische Steuerung. Auch bei ggf. sinnvollen regionalen oder zielgruppenbezoge-
nen Zuordnungen oder bei Verortung bei mehreren Trägern sind Teamstrukturen, 
vergleichbare Umsetzung, gegenseitige Absprachen/Beratung, Fallbesprechungen 
und methodenbezogene Supervision bestenfalls sicherzustellen.  
Es wird empfohlen, dass sämtliche Case-Management-Stellen unabhängig von ihrer 
Verortung, auf der Grundlage eines gemeinsamen Fachkonzepts mit einheitlichen 
Standards und Leitlinien (auf Basis des auf EWG-basierenden Umsetzungshandbuch 
zu Case Management für Zugewanderte des ISR) arbeiten. Das Fachkonzept ordnet 
sich in das durch die strategische Steuerung und die Lenkungsgruppe zu erarbei-
tende übergreifende Case Management-System für die Kommune ein, in dem alle 
entsprechenden Beratungsansätze in der Kommune miteinander verbunden wirken. 
Zudem müssen Standards, Zuständigkeiten, Übergabeprocedere, Mindestanforde-
rungen an Dokumentation etc. definiert sind.

Beratungsverlauf (6)

02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.06.2021 Integrationsrat
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 33 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 36 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0409/2021
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2021
Erstellt
12.05.2021 08:35