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240351-06

Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Beschlussvorlage 25.02.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit, Sitzung am 26.03.2025, TOP 6.1

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
240351-06 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
 
Federführung: 
50 Amt für Soziales und Wohnen 
Dezernat: 
Dez. V 
 
 
 
Grundsatzbeschluss zur Einführung einer 
Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz 
 
Beratungsfolge 
Rat 20.03.2025 Entscheidung 
Ausschuss für Soziales, Migration und 
Gesundheit 
26.03.2025 Empfehlung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
 Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt, die Bezahlkarte für Bezieher*innen 
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
 
    1. aus verwaltungsökonomischen Gründen und  
    2. zur diskriminierungsfreien Gewährleistung des Existenzminimums 
 
in Bonn nicht einzuführen. 
  
 
Begründung 
 Der Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regie -
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 
sieht vor, dass künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsge -
setz in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können. Der Bundestag 
hat am 12. April 2024 mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenüber -
mittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht die gesetzlichen 
Voraussetzungen geschaffen. Die Leistungsbehörden können künftig frei 
wählen, ob sie Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistun -
gen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte 
erbringen. 
 
In Nordrhein-Westfalen ist die Aufgabenwahrnehmung nach dem Asyl -
bewerberleistungsgesetz den Kommunen als pflichtige Selbstverwal -
tungsaufgabe übertragen worden. Dies bedeutet, dass die Kommunen 
hierüber zu entscheiden haben. 
 
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—
—
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich zusammen mit 13 weiteren Bun -
desländern an der länderübergreifenden Ausschreibung einer Bezahlkar-
te beteiligt. Eine Unternehmenskooperation (secupay, Publ°k, Visa, SAP, 
Nortal und Giesecke+Devrient) hat mit der SozialCard das gemeinsame 
Ausschreibungsverfahren der 14 Bundesländer zur Einführung eines 
Bezahlkartensystems für Geflüchtete für sich entschieden. Die Social -
Card basiert auf einer herkömmlichen Visa-Debitkarte und wird auf Gut -
habenbasis geführt. Sie kann in digitaler Form für das Smartphone oder 
als physische Karte ausgestellt werden. Behörden können Sozialleistun -
gen per SEPA-Überweisung der Karte gutschreiben. 
 
In Nordrhein-Westfalen ist derzeit nicht beabsichtigt, die Bezahlkarte 
verpflichtend einzuführen. Vielmehr soll die für die Ausführung des 
AsylbLG zuständige oberste Landesbehörde per Rechtsverordnung Ein -
zelheiten über Einführung, Verwendung und Ausgestaltung der Bezahl -
karte sowie mögliche Ausnahmetatbestände und Härtefalloptionen re -
geln.  
 
Der Verordnungsentwurf zur flächendeckenden Einführung einer Be -
zahlkarte im AsylbLG liegt der Verwaltung seit Mitte November vor und 
ist als Anlage beigefügt. Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem 
Regelungen zum Kreis der Berechtigten, zur Form der Leistungserbrin -
gung und zu Übergangsregelungen. Außerdem wird eine Barbetrags -
grenze von 50 Euro mit einer Klausel bei Mehrbedarf vorgesehen und 
die Einsatzmöglichkeiten einer Bezahlkarte definiert. Außerdem wurde 
eine sogenannte „Opt-Out“-Regelung getroffen, um den Kommunen eine 
Entscheidung auch gegen die Einführung der Bezahlkarte zu ermögli -
chen. 
 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat zwischenzeitlich die Ver -
bändeanhörung zur Bezahlkartenverordnung eingeleitet. Im Städtetag 
finden unter Beteiligung der Kommunen regelmäßige Konferenzen statt. 
Aachen und Dortmund haben nach Kenntnis der Verwaltung bereits 
einen politischen Beschluss gegen die Einführung der Bezahlkarte er -
wirkt. Auch Köln, Düsseldorf, Münster und weitere Städte haben sich in 
den Gremien dahingehend geäußert, die Bezahlkarte nicht einführen zu 
wollen. 
 
Mit der „Opt-Out-Regelung“ umgeht das Land nach Auffassung der Ver-
waltung, die im Einklang mit der vorherrschenden Meinung anderer 
Städte steht, das Konnexitätsprinzip, da keine Regelungen zur Finanzie -
rung etwaiger Personalmehrbedarfe und weiterer, z.B. technischer Auf -
wände vorgesehen sind.  
Vereinfacht dargestellt gibt das Land Nordrhein-Westfalen nur einen Re -
gelfall der Leistungsgewährung vor, von dem nach Entscheidung der 
Kommune abgewichen werden kann. Insofern werden faktisch keine 
Aufgaben vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Kommunen übertra -
gen, für die es im Rahmen des Konnexitätsprinzips die Kosten zu tragen 
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—
—
hätte. Zwar sollen über den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung 
die Kosten für die physischen Karten und das Web-Portal des Dienstleis-
ters vom Land Nordrhein-Westfalen getragen werden, allerdings sind 
Schnittstellenkosten zum kommunalen Auszahlungsprogramm sowie 
Personalaufwand von den Kommunen selbst zu tragen. Bisher ungeklärt 
ist, wer die Transaktionskosten (laut Ausschreibungstext im Vergabever -
fahren ca. 2-4 % des Umsatzes der über die Bezahlkarte ausgezahlten 
Leistungen) zu tragen hat. 
 
Die Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher*innen von Leistungen 
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wäre also mit bisher nicht kalku -
lierbaren und budgetierten Kosten für die Bundesstadt Bonn verbunden. 
Kosteneinsparungen durch den Wegfall aufwändiger Bargeldauszahlun -
gen sind in Bonn nicht zu realisieren. Anders als in manchen anderen 
Kommunen werden in Bonn für neu ankommende Geflüchtete in der Re -
gel Schecks oder Gutscheine zur Deckung eines akut bestehenden Be -
darfes ausgestellt. Alle weiteren Ansprüche werden monatlich auf eigene 
Bankkonten (sog. Basiskonten) der Geflüchteten überwiesen, deren Ein -
richtung bei den Kreditinstituten auch für Asylsuchende (siehe § 31 Zah -
lungskontengesetz) innerhalb weniger Tage realisierbar ist. 
 
Weiterhin stellt die Einführung einer Bezahlkarte aufgrund bereits ergan -
gener Entscheidungen der Sozialgerichte einen deutlichen Verwal -
tungsmehraufwand dar. So müssen die Behörden in jedem einzelnen 
Fall – im Übrigen nach jetzigem Stand auch für die Bestandskund*innen 
- entscheiden, ob eine Bezahlkarte sinnvoll und angemessen ist. Dafür 
müssten auch die Betroffenen selbst angehört werden. Jede Bezahlkarte 
muss individuell an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden, was 
einen enormen bürokratischen Aufwand darstellen würde.  
 
Im Wesentlichen führen die Sozialgerichte zur pauschalen Umstellung 
auf eine Bezahlkarte aus: 
  
• Für die Umstellung auf eine Bezahlkarte ist ein Verwaltungsakt 
mit vorheriger Anhörung erforderlich. 
• Gegen diesen Verwaltungsakt sind Rechtsmittel möglich. 
• Für die Umstellung auf eine Bezahlkarte muss der Leistungsträger 
Ermessen ausüben und die Besonderheiten des Einzelfalls 
berücksichtigen. 
• Eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags auf z. B. 50 € 
(wie vorgesehen) ist unzulässig, auch hierfür müsste Ermessen 
ausgeübt und der jeweilige Einzelfall geprüft werden. 
• Eine Bezahlkarte bedeutet eine erhebliche Einschränkung (einge -
schränkter Bargeldanteil, Ausschluss von Online-Käufen, Käufe 
per Überweisung oder Rechnung nur nach Freigabe durch den 
Leistungsträger). Es ist möglich, dass damit die diskriminierungs -
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Seite 4  
 
 
—
—
freie Gewährung des Existenzminimums nicht gewährleistet ist. 
Aus den vorgenannten Gründen spricht sich die Verwaltung gegen die 
Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher*innen von Leistungen nach 
dem Asylbewerberleistungsgesetz in Bonn aus. 
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Bezahlkartenverordnung NRW (öffentlich) 
 
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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42
   
24
Verordnung
zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbe-
werberleistungsgesetz (AsylbLG)
(Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW)
Vom 2. Januar 2025
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewer-
berleistungsgesetz (AG AsylbLG), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert
worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-
Westfalen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die landeseinheitliche Form der
Leistungserbringung für Leistungen nach dem AsylbLG.
(2) Die Verordnung gilt sowohl für die Leistungsbehörden des Landes
als auch der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem AsylbLG.
§ 2
Berechtigtenkreis
(1) Alle volljährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
erhalten eine eigene Bezahlkarte.
(2) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher,
welche mit ihren Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten
ihre Leistungen auf die Bezahlkarte eines erwachsenen
Erziehungsberechtigten.
(3) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher,
welche nicht mit einem erwachsenen Erziehungsberechtigten zusam-
menleben, erhalten eine eigene Bezahlkarte.
(4) Als Zusammenleben im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt auch der
Aufenthalt in derselben Gemeinschaftsunterkunft.
(5) Bedarfsgemeinschaften kann zum gemeinsamen Wirtschaften eine
Bezahlkarte als Hauptkarte mit weiteren Bezahlkarten als Partner-
karten zugeteilt werden.
§ 3
Form der Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringung nach §§ 3 ff. AsylbLG erfolgt in der Regel
in Form der Bezahlkarte, sofern nicht die Deckung durch Sachleis-
tungen vorgesehen ist.
08.01.25, 13:55 GV. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42 | RECHT.NRW.DE
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=22042&ver=8&sg=0&menu=0&vd_id=22042&keyword= 1/4
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(2) Die Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG erfolgt in der Regel in
Form der Bezahlkarte. Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die monatlich mindestens
die entsprechend § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch zu ermit-
telnde Geringfügigkeitsgrenze erreichen, sowie Leistungsberechtige,
die sich in einer Berufsausbildung befinden, auch wenn die im
Rahmen der Berufsausbildung erzielten Einnahmen hinter der
entsprechend § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch zu ermit-
telnden Geringfügigkeitsgrenze zurückbleiben. Satz 2 gilt nur, soweit
die Erwerbstätigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate
ausgeübt wird oder die Berufsausbildung mindestens über diesen
Zeitraum hinweg bestanden hat (Karenzfrist). Die Möglichkeit des
Verbrauchs von auf der Bezahlkarte vorhandenen Restguthaben ist im
Fall des Satzes 2 sicherzustellen. Die Voraussetzungen des Satzes 2
und 3 sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach Absatz 2 Satz 1, soweit
Leistungsberechtigte die Erwerbstätigkeit oder die Berufsausbildung
beenden und der zuständigen Behörde nicht innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der
Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung erfolgt, die erneute
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, die die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 voraussichtlich erfüllt,
nachweisen (Nachweisfrist). In diesem Fall erfolgt die Leistungser-
bringung an die Leistungsberechtigten in dem Monat, der auf den
Ablauf der drei Monate folgt, gemäß Absatz 2 Satz 1. Wird eine nach
Satz 1 nachgewiesene Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung vor
Ablauf von drei zusammenhängenden Monaten beendet, erfolgt die
Leistungserbringung nach Absatz 2 Satz 1 in dem Monat, der auf die
Beendigung folgt. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 kann auch
dann erst wieder gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von
Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind und nachgewiesen werden (Ablauf
der Karenzfrist).
§ 4
Opt-Out Regelung
(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von
den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen
nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht
werden.
(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung zurück, es sei denn, er wird nur mit Wirkung für die
Zukunft gefasst.
§ 5
Bargeldauszahlung
(1) Bei der Leistungsgewährung gemäß § 3 ist es jedem und jeder
Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich je Kalendermonat
eine Summe in Höhe von 50 Euro als Barleistung auszahlen zu
lassen (Barleistungsgrenze). Hiervon kann zu Gunsten des oder
der Leistungsberechtigten bei Vorliegen berechtigter Mehrbe-
darfe nach oben abgewichen werden.
(2) Sofern die Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG auf
die Bezahlkarte ausgezahlt wird, erhöht sich die Barleistungsgrenze
entsprechend.
08.01.25, 13:55 GV. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42 | RECHT.NRW.DE
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=22042&ver=8&sg=0&menu=0&vd_id=22042&keyword= 2/4
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§ 6
Einsatzmöglichkeiten
(1) Der Einsatz der Bezahlkarte im Ausland ist ausgeschlossen. Eine
regionale Beschränkung darüber hinaus ist nicht zulässig.
(2) Der Einsatz der Bezahlkarte ist für folgende Waren- und Dienstleis-
tungsgruppen und Angebote ausgeschlossen:
a.    Geldtransferdienstleistungen in das Ausland,
b.    Glücksspielangebote,
c.    sexuelle Dienstleistungen.
§ 7
Abweichende Bedarfe
Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den
Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härte-
fallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten
geboten ist.
§ 8
Übergangsregelung für Personen im Leistungsbezug nach §§ 2
ff. AsylbLG
(1) Sofern die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband nicht von der
Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden im Zeitraum vom 1.
Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 für Personen in der
kommunalen Unterbringung, die sich am 31. Dezember 2024 im
Leistungsbezug nach §§ 3 ff. AsylbLG oder nach § 2 AsylbLG
befinden, abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 in der Regel die
Leistungen in der bisherigen Form erbracht.
(2) Die zuständige kommunale Behörde kann abweichend von Absatz
1 auch für den dort genannten Personenkreis die Leistungen nach § 3
in Form der Bezahlkarte erbringen.
§ 9
Evaluierungsklausel
Die Regelungen dieser Rechtsverordnung werden zum 31.12.2027
durch das für Flucht zuständige Ministerium, insbesondere mit Blick
auf die Angemessenheit der Barleistungsgrenze, überprüft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Januar 2025
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine  P a u l
GV. NRW. 2025 S. 40
08.01.25, 13:55 GV. NRW. Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42 | RECHT.NRW.DE
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20.03.2025 Rat
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Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
240351-06
Typ
Beschlussvorlage
Datum
25.02.2025
Erstellt
08.02.2026 04:40