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V/0334/2024

Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.08.2024 bis 30.09.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“

Vorlagen 14.05.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.06.2024, TOP 31

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1_V_0334_2024

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Beschlussvorlage

5155 Zeichen

V/0334/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.08.2024 
bis 30.09.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif„ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.06.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV-Aufgabenträger wird auf Grund der auch 
aktuell noch fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend 
die Kompensation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2024 entstehenden 
Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets 
für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis 30.09.2024 beschlossen. 
 
2. Die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif“ wird mit Wirkung zum 01.08.2024 und befristet bis zum 30.09.2024 (Anlage 1) 
beschlossen. 
 
3. Die mit Wirkung zum 01.08.2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2  der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Fest-
setzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif “ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent-
licht. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass zumindest in den Monaten Janu-
ar bis September des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur 
Verfügung stehenden Mitteln erfolgen wird. Die „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschland-tickets als 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
27.05.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
 
Höchsttarif“ in der Fassung nach der 2. Änderungssatzung vom 28.04.2024“ berücksichtigt dies auf-
grund ihrer Befristung bis zum 30.09.2024. 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 2. Änderungssatzung vom 28.04.2024 wird zum 
31.07.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Auch nach de m 30.04.2025 liegen noch keine neuen Erkenntnisse vor, wie die Finanzierung des 
Deutschlandtickets durch das Land NRW bzw. durch den Bund weiter sichergestellt wird. Die Länder 
arbeiten mit dem Bund an der dauerhaften Finanzierung des Deutschlandtickets auch über das Jahr 
2025 hinaus. Einen entsprechenden Beschluss haben die Ministerinnen und Minister sowie Senato-
rinnen und Senatoren auf ihrer Sitzung im April in Münster getroffen. Dabei hat die Ministerkonferenz 
festgestellt, dass der Beschluss der Konfere nz mit dem Bundeskanzler vom 06.11.2023 weiterhin 
Bestand hat und das Deutschlandticket für die Jahre 2023 bis 2025 mit je 3 Mrd. pro Jahr von Bund 
und Ländern zur Hälfte finanziert wird. Für 2024 soll außerdem der Einführungspreis von 49 Euro 
weiterhin bestehen bleiben. Voraussetzung für einen stabilen Preis ist diesem Jahr wäre, dass der 
Bund seiner Verpflichtung nachkommt und die nicht verausgabten Finanzmittel aus 2023 auf das Jahr 
2024 überträgt. Die Verkehrsministerkonferenz erwartet daher, dass der Bund unverzüglich die erfor-
derliche Änderung des Regionalisierungsgesetzes zur Übertragung der Restmittel 2023 auf das Jahr 
2024 vornimmt. 
 
Die Stadt Münster und die Münsterlandkreise sowie der Kreis Soest und der Hochsauerlandkreis ha-
ben mit Schreiben vom 22.03.2024 das MUNV um eine verbindliche Erklärung zur Finanzierung des 
möglichen Defizites gebeten. Eine Antwort des Landes auf das in der Anlage beigefügte Anschreiben 
steht bislang noch aus. 
 
Die Allgemeine Vorschrift wird daher, in Absprache mit den Mü nsterlandkreisen, die ebenso verfah-
ren, zunächst bis zum 30.09.2024 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für 
die Verkehrsunternehmen bestehen bleibt. 
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster gewährleist et, dass vor dem 
Hintergrund der aktuellen Beschlüsse von Bund und Ländern ein Finanzierungsrisiko mit hoher 
Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeschlossen wird. 
 
Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt 
entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschluss-
empfehlungen einbringen. 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 
2024 inkl. Anlage 3 und 4  (zeitlich begrenzt), die Anlagen 1 und 2 sind unverändert ge-
blieben 
Anlage 2:   Gemeinsames Anschreiben Deutschlandticket

Anlage 1_V_0334_2024

42392 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster 
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif 
in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel  
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, 
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern 
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen steht in Rede, 
den Teil der Bundes - und Landeshaushaltsmittel 2023, die für Billigkeitsleistungen 
betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurden, auf entsprechende 
Ausgleiche in 2024 zu übertragen. Zudem haben die Verkehrsminister im Nachgang 
zum Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den Auftrag erhalten, ein Konzept 
zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30. April 2023 zu erarbeiten. 
Zur Fortführung des Deutschlandtick ets in 2024 hat der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 bereits neue „Muster -Richtlinien zum 
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 aus Bundes - und 
Landesmitteln“ (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur 
Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des 
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch die Muster-Richtlinien 
Deutschlandticket 2024 regeln – wie bereits die entsprechenden Muster -Richtlinien 
2023 – die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträ ger 
und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie 
des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf 
das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des 
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.  
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnun g des Marktes für 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).

Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls wieder von den Ländern jeweils noch auf 
die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und um zusetzen. Die wesentlichen 
Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2024 sind verbindlich und 
bundesweit einheitlich zu übernehmen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen 
der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1).  
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung  mit dem Ziel einer zunächst zeitlich befristeten 
Fortsetzung des Deutschlandtickets in den Monaten Januar bis September 2024 
angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche 
Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen 
Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlan dticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung  des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich 
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
                                                
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)

Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksi chtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Fes tsetzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift  
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind  
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2024  das 
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) 
und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung 
(Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinhe itlichen Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das  Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihn en mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundla ge öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige

öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und 
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pfl icht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung  enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung ( EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunterne hmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang

mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des §  3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsle istungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dies er allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgl eichsleistungen je Antragsberechtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4  Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5  Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an 
der bundes weit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH,  dem

Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende  eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personen verkehrsdiensten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorau szahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das

dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet , bis zum 31. März 2026  die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien  Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere  Bestätigungen der  
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis September 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach 
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis September 2024 sowie 
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der 
Jahre 2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis 
September 2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu 
verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im 
Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten ha ben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewä hrten Zuwendung 
vorzunehmen.

§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer  Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat  der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.

§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen  Vorschrift geforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich

von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgru nd dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten 
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 
2023 in ihrer zum 28. April 2024 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung wird bis zum 
30. September 2024  verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, 
geändert oder aufgehoben werden.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023 
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen 
Deutschlandticket 2024 
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2024

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen) 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
 
 
 
 
1. Allgemeines  
 
1.1 Antragsteller  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung  
 km in 2019 km in 2024 
insgesamt Januar-September insgesamt Januar-September
Betriebsleistungen insgesamt davon 
in Land / Aufgabenträger / Bündel 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verkehrsunternehmen  
Anschrift   
PLZ, Ort   
AnsprechpartnerIn   
Telefon   
E-Mail   
Bank   
IBAN

2. nicht gedeckte Ausgaben  
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den 
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften 
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben  
(netto)  
2024 (insgesamt)
 
 
 
Summe  
 
0,00 €  
 
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif.  
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.  
Gesamtbetrag 2024 
 
Betrag Januar bis September 
2024 
 
 
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in 
Haustarifen.   
Gesamtbetrag 2024 
 
Betrag Januar bis September 
2024 
 
 
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzustellen. Zur Berechnung der um die 
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einschl. Dezember bzw. Januar bis einschl. 
September 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im 
jeweiligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen 
Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis 
einschl. September 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum 
entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu 
multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im 
Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich 
in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um 
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn 
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich 
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. 
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die dur chschnittliche prozentuale Tarifanpassung 
   
   
   
   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*  0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*  0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*  0,00 €  
 
 
Januar bis September 
2024 
0,00 €

gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die 
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 
 
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften  
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
Gesamtbetrag  
2024           Januar bis  
(insgesamt)          September 2024
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €  
 
 
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne 
Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
Gesamtbetrag  
2024           Januar bis  
(insgesamt)          September 2024
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €  
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung des Deutschlandtickets sind hier nicht zu

berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und 
gegenzurechnen.  
 
          Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)    September 2024 
 
 
 
 
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.  
           Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)    September 2024 
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anzahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten 
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)  
 
 
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten 
 
Gesamtanzahl/-betrag  
2024 Januar bis  
(insgesamt) September 2024 
 
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**  
Gesamt  
 
 
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des 
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.  
 
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu 
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die 
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im 
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin 
verkauft wurden.  
 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV  0,00 €  0,00 €  
Einsparungen bei Leistungen aus AV  0,00 €  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften  0,00 €  0,00 €  
Vomhundertsatz SGB IX 2024    
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2024    
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024    
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*    
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2024  0,00 €  0,00 €  
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019  0,00 €  0,00 €  
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben  0,00 €  0,00 €  
-  - €  -  - €  
-  - €  -  - €  
-  - €  -  - €  
 - € -  - €

3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen  
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne 
Umsatzsteuer):  
Gesamtbetrag  
2024 Januar bis 
(insgesamt)        September   
2024 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis:  
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.  
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s 
 
 
 
 
 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)  0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV  0,00 €  0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  - €  -    €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung  0,00 €  0,00 €

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Anlage 4 
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen) 
 
Sehr geehrte/r …  
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2024 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024“) e ine [ vorläufige] Zuwendung für die Monate  Januar bis einschl. 
September des Kalenderjahres 2024 in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]  
Nebenbestimmungen:  
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summe aller positiven und n egativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkompensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen   
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der 
(positiven oder negativ en) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnun g und die 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weit erer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestell t ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. 
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie die Begutachtung 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei B eihilfe-Rückforderungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31.03.2026 hat der Zuwendungsempfänger die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 
5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschl andticket ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
September 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hochgerechneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Januar bis September 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers 
über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustar if bzw. nach BBDB 
unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar 
bis September 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Daten für das Monitoring und die  
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die von d er Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband

Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr 
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der 
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 
Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen inkl. tarifliche r Fortschreibung gemäß 
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu 
aktualisieren. 
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt der St adt Münster, die 
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhein -Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraft dieses Bescheides ausgezahlt.  
 
Rechtsbehelfsbelehrung   
Anlagen: ANBest-P  
ANBest-G

Anlage A

1310 Zeichen

Anlage A zur V/0334/2024 
Kurzüberblick 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta-
rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 2. Änderungssatzung vom 28.04.2024 wird zum 
31.07.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit Fristsetzung vom 01.08. – bis 30.09.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von 
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 2. Änderungssatzung vom 28.04.2024 
wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und 
Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor-
tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49-
Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende September 2024 seine Gültigkeit. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Anlage 2

4032 Zeichen

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr  
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Herrn Udo Sieverding  
 
40190 Düsseldorf 
 
 
 
22.03.2024 
 
Umsetzung des Deutschlandtickets 2024 ab dem 01.05.2024 
Ihr Schreiben vom 07.02.2023 
 
 
Sehr geehrter Herr Sieverding, 
haben Sie vielen Dank für das o. g. Schreiben.  
Darin bitten Sie die Aufgabenträger des ÖPNV, die nötigen Schritte auf Kommunalebene zur Weiter-
geltung des Deutschlandtickets ab dem 1. Mai 2024 bis zum 31.12.2024 einzuleiten.  
Selbstverständlich begrüßen wir die Fortführung des Deutschlandtickets und haben uns bereits auf 
den Weg gemacht, die notwendigen Schritte zur Weitergeltung über den 30.04.2024 hinaus einlei-
ten. Die Beschlussfassungen sind für die März- bzw. April-Sitzungsketten der kommunalen Gremien 
vorgesehen. 
Gleichwohl erachten wir noch nicht alle offenen Fragen zu möglichen finanziellen Risiken für die 
Aufgabenträger als abschließend durch Ihr Schreiben geklärt. Dazu hat es eine Abstimmung zwi-
schen der Stadt Münster und den Kreisen im WVG-Verbund gegeben. 
Im Ergebnis sehen wir für eine Verlängerung bis zum 31.12.2024 ein in der Höhe nicht klar abzu-
schätzendes Haushaltsrisiko, solange nicht verbindlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt geklärt ist, 
dass, sollte ein Defizit, wie Sie selber schreiben, zu erwarten sein, hierfür vollumfänglich das Land 
Nordrhein-Westfalen und/oder der Bund aufkommen. Dies könnte bspw. durch eine kurzfristige Er-
klärung zur uneingeschränkten Nachschussverpflichtung für das Deutschlandticket in Analogie zum 
Gültigkeitsjahr 2023 erfolgen. Eine mögliche Befassung der Verkehrsministerkonferenz bspw. im 
April 2024 käme für die anstehenden Beschlussfassungen zu spät. Hinzu kommt, dass aktuell ein 
Gesetzgebungsvorhaben, durch das die Restmittel aus dem Jahr 2023 in das Jahr 2024 übertragen 
werden sollen, nicht initiiert bzw. beendet ist (vgl. auch Beschluss Ziffer 4 der Sonderverkehrsminis-
terkonferenz vom 22.01.2024 sowie Antwort der Bundesregierung zu Nr. 87 der BT-Drucks. 
20/10338).

Solange eine solche Erklärung, die uns von jeglichem Haushaltsrisiko freistellt, nicht vorliegt und 
überdies die Übertragung der Restmittel aus 2023 nicht sicher ist, werden die Stadt Münster sowie 
die Kreise im WVG-Verbund die Gültigkeit des Deutschlandtickets soweit erforderlich zunächst um 
zwei bis maximal drei Monate verlängern. Dies bedeutet eine Anschlusslaufzeit vom 01.05.2024 bis 
zum 30.06. bzw. 31.07.2024. Hiermit wird gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die 
Verkehrsunternehmen hergestellt. 
Zudem ergibt sich daraus ein ausreichend zeitlicher Spielraum, um unterjährig weitere Anschlussre-
gelungen vornehmen zu können, vorausgesetzt, dass jegliches Risiko für die kommunalen Haus-
halte für die diesjährige Gültigkeit des Deutschlandtickets zeitnah ausgeschlossen werden kann. 
Wir möchten noch einmal verdeutlichen, dass die Einführung des Deutschlandtickets eine insbeson-
dere vom Bund vorgenommene Maßnahme ist. Wir halten daran fest, dass – fernab der zahlreichen 
(verfassungs-)rechtlichen Fragen rund um die Einführung des DLT etc., dass eine einseitige Verla-
gerung von finanziellen Risiken auf die Aufgabenträger nicht akzeptabel ist. 
Sehr geehrter Herr Sieverding, wir bitten Sie daher zeitnah um eine ergänzende verbindliche Erklä-
rung, dass im Falle eines möglichen Defizites zur Finanzierung des Deutschlandtickets bis zum 
31.12.2024 das Land Nordrhein-Westfalen – respektive gemeinschaftlich mit dem Bund - dieses De-
fizit übernimmt und damit die ÖPNV-Aufgabenträger von jeglichem Haushaltsrisiko freistellt. 
Mit freundlichen Grüßen  
 
 
 
i.V. Robin Denstorff 
Stadtbaurat der Stadt Münster 
i.A. Dr. Elisabeth Schwenzow 
Dezernentin des Kreises Borken 
  
i.A. Dr. Linus Tepe 
Kreisdirektor des Kreises Coesfeld 
i.A. Carsten Rehers 
Dezernent des Kreises Steinfurt 
  
i.A. Dr. Herbert Bleicher 
Dezernent des Kreises Warendorf 
i.V. Dr. Klaus Drathen 
Kreisdirektor Hochsauerlandkreis 
 
 
i.A. Dr. Jürgen Wutschka 
Dezernent Kreis Soest

Beratungsverlauf (4)

05.06.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0334/2024
Typ
Vorlagen
Datum
14.05.2024
Erstellt
14.05.2024 14:18