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V/0107/2024

Baugebiet "Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Höhe Geist" Vermarktungskonzept und Übertragung von Grundstücken an die Wohn + Stadtbau GmbH

Vorlagen 08.02.2024

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Anlage 1a

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1b

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1a

7651 Zeichen

AH max.
10,00 m StSt
GL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
GFL
AE
GFL
AE
G
A
GFL
AE
GFL
AE
G
A
K
GL
AE
GL
AE
GL
AE
GL
AE
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St
St/
Cp
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
TGa
TGa
TGa
TGa
A
St/Cp
I TGa
St/
Cp
St/
Cp
St/
Cp
II-III
G
A
St/Cp
St
St
A
B/C
St/Cp
St
St
St/Cp
St
St
St
St/Cp
G
A
G
A
TGa
TGa
IIIIII III III
II-III
III
ED
H
DH
III
II-III
II-III
II-III II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
III
III
III
II-III
II-III
II-III II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
IIIIII
III
III
III
III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
DH
DH
H
ED
ED
ED
ED
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
MI
0,6 FD
0° - 5°
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
II
II
III
I
WA
II-III
WA
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
Erschließungsstraße
Landesstraße
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
CpCp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
62,5 dB(A)
65 dB(A)
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
68,11
68,12
68,30
68,47
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
68,07
67,89
68,57
GFL
AE
II-III
60 dB(A)
III
G
A
St/Cp
Fuß- und Radweg
G
A
II-III
II-III
69,70 69,18
70,80
70,22
70,06
69,61
69,60
70,17
68,56
71,00
69,66
69,66
69,60
69,70
69,70
68,61
68,61
71,39
69,55 69,5570,07 70,07
AH max.
12,00 m
69,66
II
I
II
II
I
II
II
I
I
II
II
I
II
I
I
II
II
II
Geistkamp
I
II
II
II
I
II
II
II
II
II
I
II
I
II
II
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
II
I I
I
II
II
I
I
I
II
II
II
I
380 KV
II
II
I
II
II
I
II
II
I
I
II
I
II
II
II
II
II
II
I
II
II
I
II
I
I
I
II
I
II
Flur 17
II
II
II
I
II
II
7 b
II
II
II
II
II
II
II
I
II
II
II
I
I
I
II
I
II
II
I
II
II
I
II
I
I
II
II
II
II
II
II
Hohe Geist
11
57
15
13
12
20
Pohlbrede
56
16
50
26
2
16
28b
66
8
14
39
46
35
44
32
14a
17
42
6 61
11
36
18
48
43
31
33
:HVHOHU6WUD‰H
:HVHOHU6WUD‰H
68
19
29
64
20
24
14
77
75
6
54
11
71
9
Hohe Geist
30
10
9
7
40
14
28a
8
921
21
55
23
27
24
51
18
19
939
38
67
59
25
21
13
16
18
16
37
47
13
41
15
69
12
34
45
4
35a
6
/WNH*HLVW
28
19
65
22
60
15
17
49
58
18
22
7a
20
845
762
1222
54
1291
1187
35
1247
932
1355
1166
31
50
1225
38
1253
765
844
1618
884
1243
973
1324
779
27
1621
858
1202
920
30
48
912
36
2
95
979
976
908
924
930
882
734
1381
852
1244
974
42
921
970
81
1557
96
450
110
1041
931
972
90
777
10
944
79
28
63
919
910
881
1004 862
1031
942
1145
1064
735
1579
909
977
88
39
1296
978
52
877
4
846
1295
1322
7
1252
768
1284
78
911
886
934
876
1246
905
1292
1297
1274
1255
1754
71
971
41
906
936
965
47
1319
53
1005
1250
885
907
1249
1756
767
1321
1273
1030
926
1619
1698
45
861
38
6
840
124254
49
36
769
1323
929
879
51
92
964
995
878
1040
943
1752
922
97
933
778
1755
1282
1382
1290
880
1285
833
860
1002
764
1320
40
64
80
1192
1254945
916
1251
83
1223
925
1245
1753
1286
935
994
46
1006
923
8
111
975
883
913
37
1620
1224
Flur 13
WA
0,4 FD
0° - 5°
Albachten
1:1000
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
13, 17
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
II
12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich
Hohe Geist
Blatt 1 von 2
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiete
WA
MI
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Attikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)
0,4
II
II-III
Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
FlachdachFD
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Feuerwehr
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Verkehrsberuhigter Bereich
Straßenbegrenzungslinie
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität
Ballspielplätze
Sport- und Spielanlagen
Flächen für Sport- und Spielanlagen
KindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
H
DH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz
(siehe textl. Festsetzungen)
Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
Einfahrtsbereich
Pumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswasser
Fernwärme
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55
70,17
AH max.
10,00 m
Grünflächen
private Grünflächen
öffentliche Grünflächen
Spielplatz
Parkanlage
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für Tiefgaragen
St
TGa
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)
Entwässerungsfunktion
Vorgeschlagener Müllsammelplatz
Vorgeschlagener Standort für Abfallcontainer
M
A
Flächen für CarportsCp
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene Stellplatzanordnung
Maßgebliche Außenlärmpegel
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für Wald
Landwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an der
Grundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)
H=0,50m
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBl. I, S. 1802)
· 9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I, S. 1802)
· %DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· *HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
Der Rat der Stadt Münster hat am 23.06.2021 zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 als Satzung
beschlossen worden.
Münster, 28.06.2021
Markus Lewe (L.S.) Kupferschmidt
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom 16.07.2021 in Kraft
getreten.
Münster, 19.07.2021
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker (L.S.)
_______________
Brinkheetker
Barbara-Renz-Weg
Lily-Braun-Weg
Nelly-Sachs-Weg
Marga-Spiegel-Straße
Marga-Spiegel-Straße

Anlage 1b

19886 Zeichen

G
A
G
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
K
GL
AE
GL
AE
Fuß- und Radweg
M
M
M
M
M
M
TGa
TGa
A
G
A
St/Cp
B/C
St
St
St/Cp
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
G
A
TGa
ED
III
III
III
III
III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
II-III
DH
DH
DH
ED
ED
ED
ED
ED
ED
H
H
H
H
H
H
II
III
ED
II-III
DH
EDII-III
ED
AH max.
10,00 m
WA
0,4 FD
0° - 5°
ED
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
Cp
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
68,11
68,12
68,30
68,47
68,49
68,55
68,44
68,69
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75m
H=0,50m
Hausgarten
II-III
G
A
Fuß- und Radweg
G
A
69,60
69,56
68,80
69,41
68,49
68,49
68,80
69,56
69,66
69,66
69,60
69,70
69,70
68,61
68,61
I
I
I
I
II
II
I
I
I
I
II
I
I
I
I
II
II
I
I
I
I
Rampe
I
I
II
I
II
II I
I
I
Geistkamp
I
I
I
I
-I
II
II
I
II
I
I
II
I
II
I
I
55
I
II
I
I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
II
I
II
II
I
I
I
I
II
I
I
I
I
I
II
I
I
I
I
27
I
II
I
II
II
I
I
Rampe
I
I
I
II
9
I
I
I
I
I
380 KV
I
I
I
II
I
I
I
I
II
I
I
II
I
I
I
II
II
I
II
II
I
II
I
II
I
II
I
I
II
I
I
II
II
I
I
2
-I
I
II
I
I
I
I
27 b
I
I
I
II
II
I
I
I
I
I
I
33 b
I
II
Flur 17
I
II
I
I
I
I
I
II
-I
II
I
I
33 a
I
II
I
I
32
II
I
I
I
I
I
II
I
II
II
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
I
II
I
34
I
II
II
I
II
I
I
II
I
I
II
II
I
II
I
I
I
Hohe Geist
7
43
49
28
11
11
57
56
70
13
12
14a
72
30
Pohlbrede
56
23d
16
50
81
39a
27a
Am Tinnenbusch
36
2a
31
34
2
53
52
16
51
66
76
8
14
33
46
30
25a
44
32a
51a
32b
31
19
43b
44
23a
1
42
6 61
62
18
28a
14
6
21
23e
41
27
48
41e
43
10
83
27a
41c
16
15
72
68
29a
19
50
12
25
64
20
24
23
28
14
77
40
75
4
17
14
54
33
11
47a
71
41d
31a
23c
37
20
14c
Sendener Stiege
24
46
20
12
29
20a
10
21a
9
21
14
15a
23b
35a
23f
29
26
16
13
48
39e
8
38
45a
42
55
60
39d
54
41a
22
64
8
66
78
15
51
18
6a
939
35
74
90
67
59
55a
43a
70
21
39
58
25
45
18
16
47
2b
15
13
14a
79
4
69
12
45
47b
4
10
6
14b
/WNH*HLVW
18a
47
65
41b
17
60
15
18
49
19
58
18
12
68
22
17
20
523
762
1614
1291
1187
11621385
62
932
1186
1582
1585
30
1166
657
459
1570
227
765
1343
31
75
1618
652
1653
884
1497
229755
655
1598
1034
1665
779
904
1621
1562
858
679
1563
920
1444
912
1148
58
656
653
33
1591
14
29
1032
171035
908
924
142
1610
1613
930
809
1617
882
141
1043
1606
1574
1623
1590
1616
921
678
1177
238
1646
1557
450
1349
1345
1605
154
951
1622
1041
931
1609
1561754
903
1033
243
777
457
1271
1699
454
814
1611
226
919
1211
910
881
1004
232
1193
862
1210
1145
74
1348
735
1498
1579
1344
909
1592
68
93
1707
651
1550
1729
1607
773
456
233
1569
774
1037155
768
1176
1284
1042
460
143
911
1219
1652
886
934
876
1036
1292
76
1608
101
654
1754
152
1664
1555
27
1705
237
144
1022
965
1005
885
228
1575
1272
56
907
94
1161
1021
1756
67
1390
1442
1395
767
502
100
453
1384
926
98
1619
452
99
455
1698
1728
61
861
12524
769
929
64
503
1586
879
1593
968
772
92
451
964
995
1584
1040
1761
1752
1702
922
505
145
933
1146
1615
778
1755
231
1282
1572
1290
1441
1701
880
1285
546
60
1185
770
860
1573
1002
80
1571
764
153
1443
545
1192
28
1703
925
65
1753
1286
1704
1663
935
994
57
1440
1006
15
923
66
1583
1587
59
8
1415
1396
1645
1599
883
230
1620
1706
WA
0,4 FD
0° - 5°
WA
0,4 FD
0° - 5°
Albachten
1:1000
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
13, 17
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
II
12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich
Hohe Geist
Blatt 2 von 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiete
WA
MI
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Attikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)
0,4
AH max.
10,00 m
II
II-III
Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
FlachdachFD
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Feuerwehr
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Verkehrsberuhigter Bereich
Straßenbegrenzungslinie
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität
Ballspielplätze
Sport- und Spielanlagen
Flächen für Sport- und Spielanlagen
KindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
H
DH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz
(siehe textl. Festsetzungen)
Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
Einfahrtsbereich
Pumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswasser
Fernwärme
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55
1 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXJHVHW]EXFK%DX*%
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben
und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes.
1.1.2 In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten  nach § 6
Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)
1.2 0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
1.2.1 Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um die
geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten.  (§ 17 Abs. 2 BauNVO)
1.2.2 Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf die
GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.  (§ 19 Abs. 4 BauNVO)
1.2.3 Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen,
die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2
BauNVO)
1.3 %DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
Eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m  zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23
Abs. 3 BauNVO)
Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausragen.
1.4 +|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW
1.4.1 Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs)
§ bei einem Geschoss   4,00 m
§ bei zwei Geschossen   7,00 m
§ bei drei Geschossen 10,00 m
bezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
1.4.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten um
mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16
Abs. 6 BauNVO)
1.4.3 Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maximal 80 % der
Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.
1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr
1.5.1 Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten  Flächen, überdachte
Stellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sind
ausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.5.2 Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen den
benachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwich
zulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.
(§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.5.3 Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einer
Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§
9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
1.5.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgartenbereiche
zulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs-
und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen ist ein
Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.
Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§
23 Abs. 5 BauNVO)
1.6 9HUVLHJHOXQJ)UHLIOlFKHQ%HJUQXQJ
1.6.1 In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs
Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer
Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu
unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
1.6.2 Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite
einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).
1.6.3 Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten,
Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegelt
anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung
der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.
Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen.
Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht
möglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.6.4 Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächig
mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 c
BauGB)
1.7 Schall-Immissionen
1.7.1 Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume
mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109-1 “Schallschutz im
Hochbau“ - Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01)
auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. Im
Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der
Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.
1.7.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichen
werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolge
eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.
1.7.3 Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster in
Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einer
geeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.
1.8 %|VFKXQJVNDQWHQ
Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eine
Stützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höhe
auszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an der
gemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands-Höhenangaben über
Normalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
2 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:
2.1 3URILOJOHLFKKHLW%DXN|USHU
Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Sie
sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten.
2.2 Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung
2.2.1 In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbauten
in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032,
3033) zulässig.
2.2.2 In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als
Klinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014,
1015, 9001) zulässig.
2.2.3 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
2.3 Einfriedungen
Zur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Hecke
aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster,
Feldahorn).
Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B.
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen,
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine maximale Höhe
von 1,20 m beschränkt.
Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 m
beschränkt.
2.4 Sichtschutz
Bei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern,
Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhe
von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zulässig
2.5 $QODJHQIU$EIDOOEHKlOWHU
Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen
oder mit Rankpflanzen einzugrünen.
3 Hinweise
3.1 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der
jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im
Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen
(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.2 Geruchsvorbelastungen
In Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar.
3.3 Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werden
Ausgleichsmaßnahmen auf dem  Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlich
Huronensee“, außerhalb des Plangebiets) zugeordnet.
3.4 Zur Inanspruchnahme einer (Teil-)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Norden
heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m²
großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge.
3.5 0D‰QDKPHQ]XU9HUPHLGXQJXQG]XPYRUJH]RJHQHQ$XVJOHLFK&()
Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungsarbeiten
durch die Stadt zu gewährleisten sind.
3.6 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.7 Bodendenkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu
erhalten (§ 16 DSchG).
3.8 Kampfmittel
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine
Erkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf
außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt,
sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
3.9 Altlasten
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den
Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
3.10 Allee
Alleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten.
3.11 Hochspannungsleitung
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter der
Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von  Bäumen
und Sträuchern) wird hingewiesen.
3.12 Erdgas-Fernleitung
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über der
Erdgasfernleitung wird hingewiesen.
70,17
Grünflächen
private Grünflächen
öffentliche Grünflächen
Spielplatz
Parkanlage
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für Tiefgaragen
St
TGa
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)
Entwässerungsfunktion
Vorgeschlagener Müllsammelplatz
Vorgeschlagener Standort für Abfallcontainer
M
A
Flächen für CarportsCp
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene Stellplatzanordnung
Maßgebliche Außenlärmpegel
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für Wald
Landwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an der
Grundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)
H=0,50m
Der Rat der Stadt Münster hat am 23.06.2021 zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 als Satzung
beschlossen worden.
Münster, 28.06.2021
Markus Lewe (L.S.) Kupferschmidt
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom 16.07.2021 in Kraft
getreten.
Münster, 19.07.2021
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker (L.S.)
_______________
Brinkheetker
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBl. I, S. 1802)
· 9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I, S. 1802)
· %DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· *HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
Nelly-Sachs-Weg
Marga-Spiegel-Straße

Anlage 3

3077 Zeichen

CDU-Fraktion in der BV West 
CDU-Kreisverband Münster e.V. 
Mauritzstraße 4-6 • 48143 Münster 
Telefon (02 51) 4 18 42-0 
Telefax (02 51) 4 18 42-44 
post@cdu-muenster.de • www.cdu-muenster.de 
 
 
An den          A-W/0053/2020 
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster – West 
Herrn Stephan Brinktrine 
Pantaleonplatz 7 
48161 M ü n s t e r 
 
 
Münster, 10.08.2020 
 
Bereitstellung von ausreichendem und preisgünstigem Wohnraum in Albachten Ost 
 
Die Verwaltung prüft für das Baugebiet Albachten Ost: 
 
• Die Ausschreibung und Vergabe von insgesamt fünf Mehrfamilienhausgrundstücken 
(mit insgesamt ca. 60 barrierefreie Wohneinheiten) erfolgt nicht im 
Höchstgebotsverfahren, sondern zu einem Festpreis mit einem Gebot auf die 
Startmiete. 
• Bereitstellung unterschiedlich großer Wohnungen, einem Mix aus Singlewohnungen, 
Wohnungen für Senioren, Wohnungen für Familien und integrativem Wohnen. 
• Vergabe eines Grundstücks für neue Gemeinschaftswohnformen, insbesondere für 
Senioren, um die Vielfalt von Wohnraum im Stadtteil zu erhöhen und eine 
zukunftsfähige Stadtentwicklung zu fördern. 
 
Begründung: 
 
In den letzten Jahren hat die zunehmende Wohnungsknappheit in Münster zu einer hohen 
Nachfrage und einem deutlichem Anstieg der Bodenpreise geführt. Durch die angespannte 
Wohnungsmarktlage kommt es zu Verdrängungseffekten, insbesondere gegenüber 
einkommensschwachen Haushalten, aber auch Studierenden und Familien.  Ziel der 
CDU ist es, den Zielgruppen mit ihren spezifischen Wohnbedürfnissen vor Ort quantitativ und 
qualitativ entsprechende Wohnangebote unterbreiten zu können. 
 
Ziel der CDU ist es, dass für alle Einkommens- und Zielgruppen in ausreichendem Maße 
Grundstücke und Wohnungen angeboten werden können. So sollen sich sozial gemischte 
Wohnquartiere entwickeln. 
 
Die Ausschreibung und Vergabe von insgesamt fünf städtischen Mehrfamilienhaus-
grundstücken in Albachten (mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten, teils frei finanziert und 
öffentlich geförderte Wohneinheiten für Einkommensgruppen A und B) erfolgt nicht im 
Höchstgebotsverfahren, sondern zu einem Festpreis mit einem Gebot auf die Startmiete. 
Ein Teil der Wohnungen soll für integratives Wohnen vorgesehen werden für Menschen mit 
Behinderung. Ziel ist, dass die tatsächlichen Mietpreise sowohl im öffentlich geförderten

Wohnraum als auch bei dem freifinanzierten Wohnraum deutlich sinken und unterhalb der im 
Verkehrswertgutachten ausgewiesenen erzielbaren Mieten liegen. 
 
Wenn die eigene Wohnung oder das eigene Haus, das der Familie viele Jahre ein schönes 
Zuhause war, für das Alter nicht geeignet ist, dann stellt sich irgendwann unweigerlich die 
Frage nach Alternativen. Daher soll zumindest ein Grundstück für neue 
Gemeinschaftswohnformen, insbesondere für Senioren vergeben werden, um die Vielfalt von 
Wohnraum im Stadtteil zu erhöhen und eine zukunftsfähige Stadtentwicklung zu fördern. 
 
 
 
 
gezeichnet: 
Peter Wolfgarten 
Thomas Bartelt 
Peter Hamann 
Christian Hinzmann 
Thomas Lilge 
Nils Schappler 
Markus v. Diepenbroick-Grüter 
Ingeborg Hißmann

Beschlussvorlage

13050 Zeichen

V/0107/2024 
V/0107/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Baugebiet "Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Höhe Geist"  
Vermarktungskonzept und Übertragung von Grundstücken an die Wohn + Stadtbau GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.03.2024 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, dass die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau (Ge-
schosswohnungsbau) in dem Baugebiet „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Ho-
he Geist“ auf 30 % festgesetzt wird. 
2. Der Rat stimmt dem in der Anlage 2 dargestellten Vermarktungskonzept für das Baugebiet 
„Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ zu. 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Vermarktungskonzept dargestellten Grundstücks-
vermarktungen unter Einhaltung der einschlägigen Grundsatzbeschlüsse des Rates durch-
zuführen und jeweils notwendige Beschlüsse der zuständigen Gremien einzuholen. 
4. Der Übertragung einer noch unvermessenen unbebauten Teilfläche von ca. 27.750 m² ge-
mäß Vermarktungskonzept auf die Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt 
Münster GmbH (W  + S) wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf dieser 
Grundlage einen Übertragungsvertrag mit der W+S zu schließen. Das Gesamtvolumen wird 
auf Basis des aktuellen Bodenrichtwertes derzeit auf etwa 15.000.000 € geschätzt. Die 
Übertragung erfolgt als Sacheinlage. Der endgültige Einlagewert und somit die Dotierung 
der Kapitalrücklage ist anhand eines Verkehrswertgutachtens abschließend noch zu be-
stimmen.  
5. Die Anregung der Bezirksvertretung Münster -West vom 10.08.2020 (A -W/0053/2020) an 
die Verwaltung ist mit Beschluss dieser Vorlage erledigt. 
 
 
 
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
06.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Krieger 
Telefon: 492-2339 
krieger@stadt-muenster.de

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V/0107/2024 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Übertragung erfolgt als Einlage in das Eigenkapital der Wohn + Stadtbau GmbH. 
 
 
Begründung: 
 
zu Beschlusspunkt 1: 
 
Für städtische Mehrfamilienhausgrundstücke bei Baulandentwicklungen im Außenbereich wurde mit 
dem Beschluss der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü) ein Zielwert von 60 % der 
entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem M ietwohnraum festgelegt 
(Kommunale Selbstverpflichtung, Vorlage V/0039/2014). 
 
Dieser Förderquote von 60 % auf städtischen Grundstücken lag die Annahme zugrunde, dass im Au-
ßenbereich eine städtebauliche Planung nur erfolgen kann, wenn seitens eines privaten  Investors 
mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes im Wege des Zwischenerwerbes an die Stadt 
Münster veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation). Nimmt ein privater Investor auf seinen Flä-
chen keine öffentliche Wohnraumförderung in Anspruch, sollte über den Zielwert zur öffentlichen För-
derung von 60 % gewährleistet werden, dass im gesamten Plangebiet - wie auch bei privaten Bau-
landentwicklungen im Innenbereich insgesamt 30 % der entstehenden Nettowohnfläche einer öffentli-
chen Wohnraumförderung zugeführt wird. 
 
Die Fläche für das B augebiet „Albachten-Ost“ ist zu 100  % durch die Stadt Münster angekauft wor-
den.  
 
Das für die Wohnraumfördermittel zuständige Ministerium hat die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster darauf hingewiesen, dass eine Förderquote von 60 % im Geschosswohnungsbau in Außen-
stadtteilen mit einer nicht so stark ausgeprägten Infrastruktur im Vergleich zu innenstadtnahen Ent-
wicklungen kritisch betrachtet wird. Somit ist nur eine 30-%-ige Förderquote realisierbar. Darüber hin-
aus s tehen der Stadt Münster nach aktuellen Budgetplanungen für eine deutlich höhere Förderquote 
in dem Baugebiet nicht ausreichend Fördermittel zur Verfügung. 
 
zu Beschlusspunkt 2: 
 
Der Bebauungsplan Nr. 572 ist am 16.07.2021 in Kraft getreten (Anlage 1a und 1b).  Die Vermark-
tung der Grundstücke für insgesamt rund 470 Wohneinheiten erfolgt ausschließlich durch die Stadt 
Münster. Die Erschließungsarbeiten haben im Januar 2024 begonnen und erfolgen in einzelnen Bau-
abschnitten. Nach Beendigung des zweiten Bauabsc hnitts (voraussichtlich 4. Quartal 2025) ist der 
Hochbau im Norden (oberhalb des Grünzuges) möglich. Nach dem dritten Bauabschnitt, voraussicht-
lich Mitte 2026, ist der Hochbau im Süden möglich. Im Anschluss erfolgen die Fertigstellung der Frei-
anlagen und der Straßenendausbau. 
 
Die Verwaltung legt mit dieser Vorlage ein übergreifendes Nutzungs - und Vermarktungskonzept 
(nachfolgend: Vermarktungskonzept) für das Baugebiet zur Beschlussfassung vor ( Anlage 2). Das 
Baugebiet wurde im Sinne einer zukunftsfähigen u nd ausgewogenen Wohnraumentwicklung und -
versorgung ganzheitlich betrachtet. Dabei wurden diverse Fachämter (insbesondere Amt für Woh-
nungswesen und Quartiersentwicklung, Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Amt für Mobilität und 
Tiefbau, Sozialamt) und innerh alb des Stadtkonzerns die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und 
W + S eingebunden.  
 
Mit dem Vermarktungskonzept sollen die Zielsetzungen für die einzelnen Ausschreibungen und Ver-
marktungen im Baugebiet im Vorfeld dargestellt werden. Mit dem Konzept werden Kernaussagen und 
Mindestvoraussetzungen getroffen, die bei weiterer Planung und den später folgenden Vermarktungs- 
und Preisfestsetzungsbeschlüssen ggfs. zu konkretisieren sind. Zusätzlich wird für das gesamte Bau-
gebiet ein ganzheitliches Energieversorgungskonzept in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Müns-

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ter erstellt und zum Beschluss den zuständigen Gremien vorgelegt. 
 
zu Beschlusspunkt 3: 
 
Für das Jahr 2025 sind die Ausschreibungsverfahren geplant, sodass parallel zu den auslaufenden 
Erschließungsarbeiten die Verträge abgeschlossen werden können.  Für das Jahr 2024 kann die 
Übertragung an die W+S – in Abstimmung mit der W+S – schon erfolgen. Nach Erteilung der Bauge-
nehmigungen und der ggfs. erforderlichen Bewilligung der öffentlichen Wohnraumförderung kann mit 
der Bauausführung begonnen werden.  
 
Für die Vermarktungen der einzelnen Grundstücke sind die aktuellen Verkehrswerte zu ermitteln und 
auf deren Grundlage die notwendigen Beschlüsse der zuständigen Gremien einzuholen.  
 
Die Verwaltung hat bei der Vermarktung von städtischen Grundstücken folgende Ratsbeschlüsse zu 
beachten: 
 
 Sozialgerechte Bodennutzung in Münster (V/0039/2014); 
 
 Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschafts-
wohnformen in der jeweils geltenden Fassung (letzte Änderung: V/0261/2022); 
 
 Städtische Erbbaurechte – Betriebswirtschaftliche und strategische Betrachtung zu bestehenden 
Erbbaurechten / Verstärkte Ausweisung von Erbbaurechten als zentraler Baustein einer gemein-
wohlorientierten Grundstücksvergabe (V/0656/2019); 
 
 Gemeinschaftsorientierte, genossenschaftliche und inklusive Wohnprojekte fördern 
(V/0872/2019/1); 
 
 Münsters Standard für klimagerechtes Bauen – Klimagerechte Weiterentwicklung der Gebäu-
deenergiestandards (Wärmedämmstandards) in Münster (V/0434/2021/2); 
 
 Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen (V/0319/2022); 
 
 Ausschreibung der Einfamilienhausgrundstücke gemäß den Richtlinien für die Vergabe städtischer 
Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung V/0293/2023 
 
zu Beschlusspunkt 4: 
 
Übertragung von Grundstücken auf die W + S: 
Die W  + S wird 1 3 Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser, 21 Grundstücke für Mietreihenhäuser 
inkl. Flächen für Dungwege und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen mit einer 
Gesamtgröße von ca. 27.750 m² erhalten. Eine Verkehrswertermittlung wird nach Beschlussfassung 
des Vermarktungskonzepts beauftragt werden. Auf Basis des aktuellen Bodenrichtwertes ergibt sich 
ein Gesamtvolumen von geschätzt etwa 15.000.000 €. Damit ist der Übertragungsumfang etwa drei-
mal so groß wie das Grundstückspaket im Baugebiet Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße. Die 
Einbringung der derzeit in Vermessung  befindlichen Teilfläche des Baugebiets in der Gemarkung 
Albachten Flur 17 Flurstücke 4, 90 und 103 durch die Stadt Münster in das Vermögen der W + S er-
folgt ohne Gegenleistung. Die Sacheinlage ist als Kapitalrücklage in der Bilanz der W + S auszuwei-
sen. Der Einlagewert und somit die Dotierung der Kapitalrücklage ist anhand eines Verkehrswertgut-
achtens abschließend zu bestimmen. 
 
Haushaltsbegleitantrag („50-Millionen-Euro-Paket“): 
Mit dem Beschluss des Haushaltsbegleitantrags „Wohn + Stadtbau mit 50 Mio. Euro Eigenkapital 
stärken“ im Zuge der Etatberatungen zum Haushalt 2022 wird die Verwaltung u. a. beauftragt, der 
W + S Grundstücke im Wert von 50 Mio. € zu übertragen. Die Grundstücke sollen von der W + S be-
baut werden und in ihrem Eigentum bleiben. Bisher wurden im Rahmen des „50 -Mio-Euro-Paketes“

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Grundstücke mit einem Volumen von ca. 38,2 Mio. Euro übertragen (Gescherweg 87, Alte Mauritz-
schule, Grundstücke im Baugebiet Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße und Grundstücke im 
Baugebiet Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße). 
 
Unter Anrechnung auf dieses „50 -Mio-Euro-Paket“ sollen auch Grundstücke in dem Baugebiet 
„Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist “ übertragen werden. Mit Beschluss über 
diese Vorlage kann der Haushaltsbegleitantrag als erledigt angesehen werden. Die Verwaltung hat 
bereits Gespräche mit der W  + S aufgenommen. Die W  + S konnte aufgrund dieser laufenden Ab-
sprachen und Abstimmungen den Planungsprozess bereits in die Wege leiten und kann so mit dem 
Hochbau nach Beendigung der  Erschließungsarbeiten beginnen. Die Erschließungsarbeiten des 
zweiten Bauabschnittes sollten nach derzeitiger Einschätzung im 4. Quartal 2025 beendet sein.  
 
Nach Beschluss des Vermarktungskonzepts werden die Abstimmungen mit der W + S entsprechend 
fortgesetzt. Die Einhaltung der Gebäudeleitlinien des Amtes für Immobilienmanagement wird vertrag-
lich vereinbart.  
 
Die W+S ist verpflichtet, sämtliche Vorgaben des Vermarktungskonzeptes (Anlage 2) bei der Pla-
nung, Errichtung und Vermietung bzw. Verkauf (Eigentumswohnungen) zu erfüllen. Sofern die Nach-
frage am Immobilienmarkt und die damit einhergehenden Rahmenbedingungen die Einhaltung des 
Vermarktungskonzeptes nicht ermöglichen, sind Abweichungen vom Vermarktungskonzept nach Vor-
lage entsprechender Nachweise nur dann möglich, wenn die Stadt Münster zuvor zugestimmt hat. Je 
nach Gewicht der Abweichung ist diese dann ggfs. dem Rat der Stadt Münster zur Beschlussfassung 
vorzulegen.  
 
Ergänzung der Vergabepraxis: 
Mit der W + S hat die Verwaltung einen verlässlichen Vertragspartner, mit dem sie frühzeitig die Pla-
nungen und Vertragsinhalte ämterübergreifend abstimmen kann. Zudem kann mittelbar das Preisni-
veau des Immobilienmarktes in Münster gesteuert werden. Bei Neubauprojekten vermietet die W + S 
frei finanzierte Wohn ungen zu fairen Mietpreisen und die öffentlich geförderten Wohnungen zu der 
jeweiligen Bewilligungsmiete. Die Preise bleiben auch nach Auslaufen der Belegungs- und Mietpreis-
bindung der öffentlichen Wohnraumförderungen hinaus im Vergleich zu anderen Anbietern gemäßigt. 
Die Weiterveräußerung der Immobilien durch die W + S an Dritte ist ausgeschlossen (mit Ausnahme 
der Eigentumswohnungen) bzw. nur mit Zustimmung des Rates möglich. Dies und die gedämpften 
Mieten tragen zur Stabilisierung des Mietniveaus in Münster bei. Die Übertragung an die W + S stellt 
insofern eine Ergänzung zur allgemeinen Vergabepraxis städtischer Grundstücke dar. 
 
Bei Eigentumswohnungen wirkt die Übertragung an die W  + S ebenfalls preisdämpfend auf den 
Grundstücksmarkt ein, da das städtisc he Tochterunternehmen nicht wie private Bauträger agiert, 
sondern zur angemessenen Preisen veräußert (Wohneigentum zu bezahlbaren Preisen). 
 
Zu Beschlusspunkt 5:  
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat die Verwaltung beauftragt, den Antrag der CDU -Fraktion 
vom 10.08.2020 (A-W/0053/2020) zu bearbeiten (Anlage 3).  
 
Mit dem Antrag wird angeregt, ausreichend und preisgünstig Wohnraum im Baugebiet Albachten -
Ost bereitzustellen. Die Grundstücke sollen nicht nach Höchstgebotsverfahren, sondern zu einem 
Festpreis mit Gebot auf Startmiete vergeben werden. Zudem soll ein Mix aus unterschiedlich großen 
Wohnungen für Senioren und Familien sowie Gemeinschaftswohnformen bereitgestellt werden.  
 
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wurde der Antrag im Vermarktungskonzept 
berücksichtigt, so dass dieser mit dieser Vorlage erledigt ist.

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V/0107/2024 
In Vertretung  
 
gez. 
 
Minas 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1a: Bebauungsplan vom 16.07.2021 Blatt 1 (Norden) 
Anlage 1b: Bebauungsplan vom 16.07.2021 Blatt 2 (Süden) 
Anlage 2: Vermarktungskonzept  
Anlage 3: Antrag der CDU-Fraktion in der BV Münster-West (A-W/0053/2020)

Anlage A

2443 Zeichen

Anlage A zur V/0107/2024 
Kurzüberblick 
Vermarktungskonzept für das Baugebiet „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe 
Geist“ (Bebauungsplan Nr. 572) für eine bedarfsgerechte und sozial ausgewogene Stadt-
teil(weiter)entwicklung mit einem Angebot für alle Bevölkerungs- und Einkommensgruppen und 
Übertragung von Grundstücken an die W+S zur Größe von etwa 27.750 m² im vorläufig und ab-
schließend noch zu ermittelnden Gesamtvolumen von etwa 15.000.000 Euro. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterzuentwickeln: 
 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell-
schaft. 
 
Mit der Beschlussfassung des Vermarktungskonzeptes werden Zielsetzungen für die einzelnen 
Ausschreibungen bzw. Vermarktungen für das gesamte Baugebiet getroffen. 
 
Die Einbindung der städtischen Tochter Wohn + Stadtbau GmbH soll die allgemeine Vergabepra-
xis städtischer Grundstücke zur Steuerung der Wohnraumentwicklung ergänzen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 01 11 
15 01 
Immobilienmanagement 
Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
In dem 2013 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen „Kommunalen Handlungskonzept 
Wohnen – Grundzüge und Weichenstellungen“ (V/0593/2013) sind verschiedenen Handlungsfel-
der entwickelt worden, die wieder zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt führen sollen. Die 
aktive Entwicklung von Wohnbauland soll unter Berücksichtigung der wohnungs- und sozial-
strukturellen Ziele erfolgen und weiterentwickelt werden.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Neubauvorhaben klimaschonend, ener-
gie- und ressourcensparend konzipiert werden. Daher wird eine wirtschaftlich und ökologisch op-
timierte Kombination von Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien 
und zur Verwendung nachhaltiger Baustoffe erwartet („Münsters Standard für klimagerechtes 
Bauen“ – V/0434/2021/2 und V/0319/2022).

Anlage 2

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Vermarktungskonzept Baugebiet Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich 
Hohe Geist (B-Plan Nr. 572) 
 
Mit einem Vermarktungskonzept soll die Wohnraumentwicklung in Münster gesteuert und ge-
lenkt werden. Durch eine bedarfsgerechte und nachfrageorientierte Angebots- und Quartiers-
entwicklung sollen  sich die jeweiligen Stadtteile ausgewogen und zukunftsorientiert (wei-
ter)entwickeln. Zudem soll preisdämpfend auf den Grundstücks- und Wohnungsmarkt einge-
wirkt werden. Das Plangebiet ist durch eine Mischung aus Doppel-/Reihenhäusern, vereinzelt 
freistehenden Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet.  Im Südosten, 
südlich angrenzend an die Grünfläche, sind zudem drei Mehrfamilienhausgrundstücke für ge-
meinschaftliche Wohnformen vorgesehen. Freiraum - und Aufenthaltsqualitäten sollen durch 
den Spielplatz und die öffentliche Grünfläche geschaffen werden. Das neu entstehende Wohn-
quartier mit ergänzenden Flächenangeboten für Büro- und Dienstleistungen, Gemeinschafts-
wohnformen, frei finanziertem und öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Eigentumswohnun-
gen und Einfamilienhäusern für Selbstnutzer soll eine hohe Nutzungsvielfalt aufweisen. 
 
Die öffentliche Grünfläche gliedert das Baugebiet nicht nur in einen nördlichen und südlichen 
Bereich, sondern stellt auch eine Ost-West-Verbindung zwischen dem neuen und dem west-
lich angrenzenden Wohngebiet her. 
 
Es sollen Angebote für alle Bevölkerungs - und Einkommensgruppen geschaffen werden. 
Gleichzeitig ist eine ausgewogene soziale Durchmischung durch eine räumlich breite Vertei-
lung unterschiedlicher Wohnraumangebote für differenzierte Ziel- und Nutzergruppen zu errei-
chen. Aspekte der Sozialverträglichkeit und Besonderheiten des Stadtteils sind dabei zu be-
rücksichtigen. 
 
Im Eingangsbereich des neuen Quartiers  wird der neue Standort der F euerwehr Albachten 
realisiert. Dieser stellt den Ersatz für das bestehende Feuerwehrgerätehaus an der Dülmener 
Straße dar. Im nordwestlichen Bereich des neuen Baugebietes, angrenzend an die beste-
hende Wohnbebauung „Hohe Geist“, wird voraussichtlich zum Schuljahr 2026/2027 eine drei-
zügige Grundschule errichtet.  
 
Im Baugebiet sind drei Standorte für Kindertageseinrichtungen mit insgesamt 20 Gruppen vor-
gesehen:  
- eine Ki ta mit fünf Gruppen  in dem zentral gelegenen MI -Grundstück im Erdgeschoss  
- eine Kita mit sechs Gruppen auf dem Grundstück im Nordosten  
- eine Kita mit bis zu neun Gruppen in der ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche im Südosten 
(diese soll mittelfristig entsprechend des benötigten Bedarfs errichtet werden) 
 
Einer der beiden ersten Standorte wird die bestehende Pavillon -Kita „Kleine Riesen“ an der 
Hohen Geist ablösen. 
 
Für das Baugebiet „Albachten-Ost“ wurde im Dezember 2014 vom Rat der Stadt Münster eine 
dauerhafte Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Diese wird im mittleren Bereich des Baugebie-
tes, nördlich an die Grünfläche angrenzend, errichtet.   
 
I. Betrachtung der Bedarfe im Baugebiet Albachten-Ost 
Aufgrund der Größe des Baugebiets und zugunsten einer ausgewogenen sozialen Durchmi-
schung, sind verschiedene Ziel- und Nutzergruppen mit unterschiedlichen Einkommen mit 
Wohnangeboten zu versorgen. Zu den im Baugebiet zu versorgenden Ziel- und Nutzergruppen 
sollen sowohl Haushalte mit Kindern (drei bis acht Personen) als auch  Alleinstehende und

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Paare, inklusive Senior*innen und Rollstuhlnutzende, gehören. Zusätzlich wird ein Bedarf für 
Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlich 
geförderten Wohnens gesehen. 
 
Der demografische Wandel gebietet die Ausweitung von barrierefreien Wohnalternativen, die 
insbesondere Älteren eine angemessene Wohnalternative zum Verbleib im vertrauten Stadtteil 
bzw. Stadtbezirk bieten sollen. Ein attraktives Angebot an bedarfsgerechten Miet- und Eigen-
tumswohnungen für diese Zielgruppe kann bei Bedarf einen Wechsel aus zu groß gewordenen 
Wohnungen oder Eigenheimen hier effektiv unterstützen. Darüber hinaus best eht Bedarf an 
einer Pflege-WG mit 12 Plätzen, die hier realisiert werden soll. 
 
II. Nutzungen im Baugebiet 
Ein Großteil der Mehrfamilienhäuser wird an das städtische Tochterunternehmen Wohn + 
Stadtbau GmbH (nachfolgenden d: W+S) übertragen. Die Verortung der einzelnen Ziel- und 
Nutzergruppen wird gemeinsam mit der W+S und dem Amt für Wohnungswesen und Quar-
tiersentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt  festgelegt. Durch diese Vorgehensweise  wird 
Flexibilität geschaffen und es kann eine größtmögliche Ausnutzbarkeit der Gebäude erreicht 
werden, so dass kein Wohnraum verloren geht. 
 
1. Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
30 % der entstehenden Nettowohnfläche der im Baugebiet vorgesehenen Mehrfamilienhäuser 
sind als öffentlich geförderter Wohnraum  zu realisieren (s. Beschlusspunkt 1). Davon sollen 
wiederum 70 % zugunsten der Einkommensgruppe A und 30 % zugunsten der Einkommens-
gruppe B gefördert werden. 
 
Im Plangebiet entfallen rund 21.000 m² Nettowohnfläche auf die geplante Mehrfamilienhaus-
bebauung. Davon sind rund 6.300 m² (= 30 %) im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu 
realisieren. Der Gesamtanteil für den öffentlich geförderten Wohnraum wird ausschließlich in 
dem Paket der W+S (s. u. Ziffer III 1.) realisiert. Um alltagstaugliche und nachhaltig vermiet-
bare Grundrisse zu erhalten, darf d iese geförderte Wohnfläche um maximal 5 % (= 315 m²) 
überschritten werden.  
 
Die Mehrfamilienhäuser für den öffentlich geförderten Wohnraum sind in dem Baugebiet so zu 
verteilen, dass keine Segregation entsteht. Die unterschiedlichen Zielgruppen sowie die bei-
den Einkommensgruppen A und B sollen im Plangebiet gemischt verortet we rden. Die nach-
folgenden Parameter sind seitens der W+S einzuhalten: 
 
 30 % der entstehenden Nettowohnfläche des Geschosswohnungsbaus (entsprechen rd. 
6.300 m²) sind für den öffentlich geförderten Wohnraum vorgesehen – davon 70 % für Ein-
kommensgruppe A und 30 % für Einkommensgruppe B 
 für große Haushalte mit mehr als zwei Kindern werden 11 Mietreihenhäuser mit öffentlichen 
Mitteln gefördert 
 für Menschen mit Rollstuhlnutzung werden 6 Mietwohnungen öffentlich gefördert 
 für die übrigen öf fentlich geförderten Mietwohnungen ist ein verträglicher Wohnungsmix 
einzuhalten 
 ein Drittel der jeweiligen Grundstücksfläche ist als Grünfläche, davon die Hälfte als nutzbare 
Grünfläche zu gestalten. 
 die Verortung des seniorengerechten Wohnens erfolgt möglichst zentral mit guter Erreich-
barkeit mit Blick auf Anbindung ÖPNV sowie Versorgungsangebote des täglichen Bedarfs

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Aufgrund der Größe des Baugebietes und zugunsten einer ausgewogenen sozialen Durchmi-
schung sind insbesondere im geförderten Wohnungsbau viele verschiedene Ziel- und Nutzer-
gruppen mit Wohnangeboten zu versorgen.  
 
2. Frei finanzierter Wohnungsbau  
Der freifinanzierte Wohnraum ist auf ca. 70  % der entstehenden Nettowohnfläche im Ge-
schosswohnungsbau zu realisieren. Es sollen folgende Parameter eingehalten werden: 
 
 ausgewogener Wohnungsmix für gemischte Haushalte; 
 höherer Anteil an Wohnungen für 1 -3-Personen-Haushalte, um den Bedarf für Senior*in-
nen, Alleinstehende, Alleinerziehende und junge Paare zu decken; 
 keine Mikroapartments bzw. Kleinstwohnungen, möblierte Wohnungen oder sog. Boarding-
häuser, um profitorientierte Wohnangebote mit hohem Fluktuationsrisiko zu vermeiden; 
 Berücksichtigung der während der Ausschreibung herrschenden Marktnachfrage. 
 
Neben dem frei finanzierten Wohnraum im Geschosswohnungsbau, sollen auch frei finanzierte 
Mietreihenhäuser errichtet werden. In dem Paket der W+S werden etwa 10 frei finanzierte 
Mietreihenhäuser errichtet. Diese stellen eine gute Alternative zur Eigentumsbildung insbe-
sondere für Familien dar.  
 
Die Grundstücke 16 und 20 bleiben außen vor, da sie im Rahmen des Ankaufs des Baugebiets 
bereits reserviert und verkauft wurden. 
 
3. Mischnutzung Wohnen, Gewerbe und Kita (Grundstück 6) 
Für das Grundstück 6  ist ein Mischgebiet festgesetzt. Zulässig sind W ohn-, Geschäfts- und 
Bürogebäude. Etwa 50 % der Gesamtnutzungsfläche soll als frei finanzierter Wohnraum (siehe 
Ziffer II Punkt 2) über den Gewerbeeinheiten und der Kita errichtet werden. Die Gewerbeein-
heiten und die Kita sind im Erdgeschoss vorgesehen. Darüber im 1. und 2. Obergeschoss ist 
frei finanzierter Wohnraum geplant. Dabei wird darauf geachtet, dass beide Nutzungsarten 
(nicht störendes Gewerbe / Kita und Wohnen) etwa gleichgewichtig realisiert werden.  
 
Verschiedene kleinteilige Nutzungen, die der Versorgung des Wohngebietes und ggfs.  den 
Nutzungen der umliegenden Einrichtungen (Schule, Sport, Feuerwehr) dienen (u. a. Arztpra-
xen, Therapiepraxen, Bäckerei, Café), wären eine gute Ergänzung für das Quartier. Die Ver-
ortung des MI-Grundstückes am Eingang des Baugebiets kann darüber hinaus auch der Ver-
netzung der Bürgerschaft im Quartier dienen. 
 
4. Eigentumswohnungen  
Eigentumswohnungen stellen einen großen Stabilisierungsfaktor in jedem Quartier dar. In Al-
bachten gibt es einige Bewohner*innen, insbesondere Senior*innen, die in ihrem Stadtteil woh-
nen bleiben und größeres Eigentum aufgeben möchten, jedoch keine kleineren Eigentums-
wohnungen als Ersatz finden können. Durch Schaffung eines solchen Angebots und Umzüge 
wird zugleich an anderer Stelle größeres Wohneigentum zu Gunsten von größeren Haushalten 
frei. Daher sollen u. a. seniorengerechte Eigentumswohnungen für Selbstnutzer errichtet wer-
den. Einen Schwerpunkt sollen Wohnungen für 1-2-Personen-Haushalte bilden. Bei der Ver-
ortung ist die fußläufige Nähe zum ÖPNV und zu den Versorgungseinrichtungen für den all-
täglichen Bedarf entscheidend. 
 
Ein weiterer Schwerpunkt soll bei den Eigentumswohnungen für Selbstnutzer auf 2-3-Perso-
nen-Haushalte gesetzt werden. Das Angebot soll insbesondere kleineren Haushalten mit nur 
einem Kind, Alleinerziehenden und jungen Paaren zu Gute kommen. Sie haben derzeit kaum

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Möglichkeiten, Wohneigentum zu erwerben und damit Vermögensvorsorge zu betreiben. Die-
ses Wohnraumangebot kann zu einer ausgewogenen Bewohnerstruktur beitragen.  
 
5. Pflege-Wohngemeinschaft (Pflege-WG)  
Neben Wohnraum für ältere Menschen besteht auch ein Bedarf an Pflegeangeboten in Form 
einer Pflege-WG vor Ort. Das Sozialamt empfiehlt den Betrieb einer Pflege-WG mit 12 Plätzen. 
 
Die Pflege-WG wird in einem der freifinanzierten Mehrfamilienhausgrundstücke, die an die 
W+S übertragen werden, verortet. Der Standort soll zentral mit Nähe zum ÖPNV  liegen. Bei 
Bedarf ist über das Sozialamt eine unverbindliche Interessenabfrage bei den sozialen Trägen 
denkbar, um konkrete Träger benennen zu können. 
 
6. Flüchtlingsunterkunft 
Für das Baugebiet „Albachten-Ost“ wurde im Dezember 2014 vom Rat der Stadt Münster eine 
dauerhafte Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Diese wird im mittleren Bereich des Baugebie-
tes, auf dem Grundstück Nr. 11 (s. Lageplan) , errichtet. Dieses Grundstück bietet sich auf-
grund der Größe für eine Flüchtlingsunterkunft für etwa 50 Personen an und ermöglicht durch 
die zentrale Lage den Bewohnern die Teilhabe mitten im Geschehen und hat damit integrative 
Wirkung.  
 
Die Flüchtlingsunterkunft ist im Übertragungspaket der W+S enthalten und wird nach Fertig-
stellung von der Stadt Münster angemietet.  
 
7. Gemeinschaftliche Wohnformen (Grundstücke 18, 19, 21) 
Die Grundstücke 18, 19 und 21  werden für Gemeinschaftswohnformen vorgehalten, um das 
gemeinschaftliche, genossenschaftliche und inklusive Wohnen mit innovativen Projekten an 
diesem Standort zu fördern und Nachbarschaften zu stärken . Gemeinschaftliche Wohnpro-
jekte zeichnen sich durch eine Vielfalt von projektspezifischen Merkmalen hinsichtlich Nut-
zerstruktur, Gruppengröße, Organisationsform, Trägerschaft und räumliche Ausprägung aus.  
 
8. Baugrundstücke für Einfamilienhäuser 
Im Baugebiet ist eine Vielzahl an Doppel- und Reihenhäusern sowie vereinzelt freistehenden 
Einfamilienhäusern für private Selbstnutzer, insbesondere Familien  vorgesehen. Sie stellen 
ebenfalls einen stabilisierenden Faktor für das Wohnquartier dar.  Die Grundstücke werden 
unter Berücksichtigung so zialer Kriterien vergeben. Die Preise sind einkommensabhängig. 
Hierdurch kann auch Haushalten mit geringerem Einkommen ein Eigenheim ermöglicht wer-
den. 
 
III. Vermarktung des Baugebiets 
Die Vergabe der Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Richtli-
nien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhaus - bzw. Mehrfamilien-
hausgrundstücken (V/0293/2023 und V/0261/2022). Eine Steuerung der Wohnraumentwick-
lung erfolgt zudem über die vom Rat beschlossenen Maßgaben zu städtischen Erbbaurechten 
bezüglich der Art der Überlassung der Grundstücke – abhängig von der jeweils geplanten 
Wohnform (V/0656/2019).

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1. Paketbildung 
Es wird beabsichtigt, der W + S 13 Mehrfamilienhausgrundstücke im Norden sowie 21 Grund-   
stücke für Mietreihenhäuser (blaue Umrandung) zu übertragen. Die anderen drei Mehrfamili-
enhausgrundstücke (grüne, rote und gelbe Umrandung) werden im Ausschreibungsverfahren 
„Bieten auf Startmiete“ öffentlich auf dem Markt angeboten. Die Investoren können das Grund-
stück zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert erhalten. Den Zuschlag erhält der Investor, 
der für die späteren Mieter die günstigste Miete (an)bietet.  Die Flächen für Gemeinschafts-
wohnprojekte (hellblaue Umrandung) werden in einem Konzeptauswahlverfahre n gesondert 
vermarktet. 
 
Der nachfolgende Plan bildet die Pakete für die Vermarktung ab. 
2. Übertragung an die W + S  
Bei der Übertragung an die W + S werden Grundstücke in das Vermögen der W + S ohne 
Gegenleistung eingebracht. Die Weiterveräußerung an Dritte durch die W + S ist ausgeschlos-
sen bzw. nur mit Zustimmung des Rates möglich (mit Ausnahme der Eigentumswohnungen). 
 
Die W + S soll insgesamt 13 Mehrfamilienhausgrundstücke und 21 Grundstücke für Mietrei-
henhäuser erhalten. Die Mehrfamilienhausgrundstücke mit öffentlich gefördertem Wohnraum 
werden mit einer 30-jährigen Mietpreis- und Belegungsbindung versehen. Die W + S hat in der 
Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum viel Erfahrung, was einen zügigeren Beginn 
der Planung und des Hochba us bedeutet. Die Übertragung an die W + S stellt insofern eine 
Ergänzung zur städtischen Vergabepraxis dar.

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Die W + S ist mit dem Bauträgergeschäft vertraut und soll daher ein Grundstück zur Errichtung 
von Eigentumswohnungen erhalten. Ihr wird aufgegeben, bei der Bewerberauswahl die in Zif-
fer II Punkt 4 benannten Zielgruppen (kleinere Haushalte, insbesondere Senior*innen) zu be-
rücksichtigen und den Erwerbern eine Selbstnutzung von 10 Jahren aufzuerlegen. Die Über-
tragung des Grundstücks auf die W + S wirkt zudem preisdämpfend auf den Grundstücksmarkt 
ein, da das Tochterunternehmen nicht wie private Bauträger auf dem Immobilienmarkt agiert, 
sondern zu angemessenen Preisen veräußert (Wohneigentum zu bezahlbaren Preisen). 
 
Die Ausführungen und Anforderungen unter Ziffer II zu den einzelnen Nutzungen hat die W + S 
bei der Konzeptionierung zu berücksichtigen. 
 
3. Frei finanzierter Wohnungsbau 
Bei den drei  Mehrfamilienhausgrundstücken im frei finanzierten Bereich  haben Investoren  
nach dem o.g. Grundsatzbeschluss ein Wahlrecht zwischen dem Ankauf und einem Erbbau-
recht für 60 Jahre. Die Bewerber werden zudem zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung 
über die Bereitschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorgaben für das aus-
geschriebene Grundstück als Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren aufge-
fordert. Es werden diejenigen Bewerber ausgewählt, die die niedrigste Erstvertragsmiete an-
bieten (sog. „Bieten auf Startmiete“). Bei gleichen Angeboten wird derjenige Bewerber ge-
wählt, der sich für ein Erbbaurecht entschieden hat.  
 
4. Gemeinschaftliche Wohnformen 
Zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen werden dafür vorgesehene Grundstücke gemäß 
Ziffer 5 der Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke für Mehrfamilienhäuser und 
Gemeinschaftswohnformen im Rahmen eines wettbewerblich organisierten Konzeptauswahl-
verfahrens gesondert ausgeschrieben und vorab den politischen Gremien zur Beschlussfas-
sung vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Qualität der eingereichten Konzepte anhand von 
festgelegten Kriterien (soziale und räumliche Aspekte sowie technische Innovation) durch eine 
Jury bewertet.  
 
5. Baugrundstücke für Einfamilienhäuser 
Die Baugrundstücke für Einfamilienhäuser werden entsprechend den „ Richtlinien für die 
Vergabe städtischer Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ an Privatpersonen 
(Familien) zur Selbstnutzung nach sozialen Kriterien (Münster als Arbeits-/ Wohnort, Ehren-
amt, Kinder, Handicaps) vergeben und verkauft. Die Preise sind einkommensabhängig.  Zu-
dem werden abhängig von der Einkommensgruppe Preisnachlässe für Kinder gewährt.  
 
IV. Energie und Klima  
Für das gesamte Baugebiet wird in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Münster ein ganz-
heitliches Energieversorgungskonzept erstellt. 
 
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom 18.03.2021 regelt die Aus-
stattung mit der vorbereitenden Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität (E-Mobili- 
tät) in Gebäuden. Danach ist beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 5 S tellplätzen 
jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für E -Mobilität auszustatten. Diese gesetzliche  
Vorgabe wird für Grundstücke der W + S aufgrund einer bestehenden Kooperationsvereinba-
rung mit den Stadtwerken wie folgt erweitert: Die Hausanschlüs se sind so auszulegen, dass  
20 % der Stellplätze gleichzeitig mit jeweils 11 KW geladen werden können. Und 10 % der  
Stellplätze werden von den Stadtwerken mit Wallboxen von Anfang an ausgestattet. Darüber 
hinaus installiert die W + S für 15 % der Fahrradstellplätze betriebsbereite E-Lademöglichkei- 
ten in den Fahrradkellern bzw. Tiefgaragen.

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Die „Gebäudeleitlinien 2020“ der Stadt Münster sind beim Bau der Flüchtlingsunterkunft  und 
bei Gebäuden, die einen Wohnanteil von unter 50 % aufweisen, anzuwenden. 
 
Anlage: 
Lageplan zur Verteilung der Nutzungen im Baugebiet

AH max. 
10,00 m St St 
GL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
G
A
GFL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
G
A
GFL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
G
A
K
GL 
AE 
GL 
AE 
GL 
AE 
GL 
AE 
St 
St/ 
Cp 
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
TGa 
TGa 
TGa 
TGa 
A
St/Cp 
I TGa 
St/ 
Cp 
St/ 
Cp 
St/ 
Cp 
A
II-III 
G
A
St/Cp 
St 
St 
A
B/C 
St/Cp 
St 
St 
St/Cp 
St 
St 
St 
St/Cp 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
AE 
G
A
G
A
TGa 
TGa 
III III III III 
II-III 
ED 
III 
ED 
H
DH 
III 
II-III 
II-III 
II-III II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
III 
III 
III 
II-III 
II-III 
II-III II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
III III 
III 
III 
III 
III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
DH 
DH 
DH 
H
ED 
ED 
ED 
ED 
ED 
ED 
ED 
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
H
MI 
0,6 FD 
0,4 FD 
WA 
0,4 FD 
WA 
0,4 FD 
II 
II 
III 
I
WA 
ED 
II-III 
DH 
ED II-III 
ED 
WA 
0,4 FD 
AH max. 
10,00 m 
WA 
0,4 FD 
WA 
0,4 FD 
WA 
0,4 FD 
ED 
Alleeartige Hofz ufahrt
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
Cp 
68,11 
68,12 
68,30 
68,47 
68,49 
68,55 
68,44 
68,69 
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75m
H=0,50m
68,07 
67,89 
68,57 
Hausg 
arten
GFL 
AE 
II-III 
III 
G
A
St/Cp 
G
A
II-III 
II-III 
St 
69,70 69,18 
70,80 
70,22 
70,06 
69,61 
69,60 
69,56 
68,80 
70,17 
68,56 
71,00 
69,41 
68,49 
68,49 
68,80 
69,56 
69,66 
69,66 
69,60 
69,70 
69,70 
68,61 
68,61 
71,39 
69,55 69,55 70,07 70,07 
AH max. 
12,00 m 
69,66 
II
I
I
II
II
I
I
I
I
II
II
I
I
I
Rampe 
I
I
I
I
II
I
Geistkamp 
I
I
I
-I
I
II
II
I
II
II
I
I
55
I
I
II
I
I
II
I
I
II
I
I
II
I
II
II
II
I
I
II
I
I
I
II
I
II
II
II
I
I
I
I
380 KV
II
Kannenbach
I
I
II
I
I
II
II
I
I
I
II I
I
II
II
II
I
I
II
II
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
Flur 17 
III
I
I
I
I
II
II
II
I
32
7 b
II
II
I
II
I
I
II
II
I
II
I
I
I
II
II
II
34
I
I
II
I
I
II
II
I
I
II 
II
II
II
II
I
Hohe Geist
49
57
15
70
13 72
56
50
81
39a
27a
Am
 Tinnenbusch
31
53
16
51
66
76
33
39
46
30
35
44
51a
17
19
42
61
11
18
28a
14
21
41
27
48
43
83
31 33
41c
16
15
68
19
29
64
24
23
28
14
77
75
17
54
11
47a
71
9
Hohe Geist
20
Sendener Stiege
24
20
29
20a
15a
40
26
13
8
45a
921
21
55
23
41a
22
27
78 15
51
18
19
939
74
90
67
59
55a
43a
25 21
13
25
16
37
47
41
14a
15
79
69
12
45
47b
35a
18a
19
65
41b
60
17
18
49 58
18
22
7a 
17
20
762 
1222 
1247 
1162 1385 
1355 
1186 
1585 
50 
1225 
459 
38 
1253 
227 
765 
1618 
884 
229 
1243 
755 
973 
1324 
1598 
1665 
779 
904 
1621 
1562 
858 
1563 
920 
48 
912 
36 
2
1591 
95 
976 
908 
924 
930 
882 
1043 
1244 
974 
1590 
42 
921 
1177 
238 
81 
1646 
96 
450 
1345 
110 
951 
1041 
931 
972 
1561 754 
903 
90 
243 
777 
457 
1271 
10 
944 
79 
454 
63 
226 
919 
910 
881 
232 
1193 
862 
942 
1145 
74 
909 
977 
1592 
88 
39 
1296 
93 
1707 
52 
1729 
773 
877 
4
456 
1295 
1322 
233 
774 
7
1252 
768 
1176 
460 
78 
911 
1652 
886 
934 
876 
1246 
905 
101 
1297 
62 
1255 
71 
1664 
27 
1705 
41 
906 
1022 
47 
53 
1250 
885 
228 
1272 
56 
907 
94 
1249 
1021 
767 
100 1384 
926 
98 
1619 
452 
99 
455 
1698 
45 
1728 
861 
38 
6
840 
12 
1242 54 
49 
36 
769 
1323 
879 
51 
772 
92 
451 
1584 
878 
1040 
943 
1702 
922 
97 
1146 
778 
231 
1701 
880 
833 
546 
770 
860 
80 
764 
40 
64 
80 
1192 
1254 945 
916 
1251 
28 
1703 
1223 
925 
1245 
1663 
46 
923 
8
975 
1645 
1599 
883 
230 
913 
1620 
1224 
1706 
Flur 13 
WA 
0,4 FD 
WA 
0,4 FD 
Albachten 
1:1000 
Gemarkung: 
Flur: 13, 17 
Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Bestandsangaben 
Flurgrenze 
Topografische Umrisslinie 
Baum
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl) II 
12 
Bebauungsplan Nr. 572 
Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Hohe Geist 
des Bebauungsplans 
Allgemeine Wohngebiete 
Mischgebiete
WA 
MI 
Art der baulichen Nutzung 
(siehe textl. Festsetzung 1.4.1) 
0,4 
II 
II-III 
Bauweise 
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 
Baugrenze 
Bauvorschriften 
FlachdachFD 
Gemeinbedarf 
Schule 
Feuerwehr 
Verkehr 
Verkehrsberuhigter Bereich 
Ver- und Entsorgung 
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen 
Spielplatz 
Parkanlage
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
St 
TGa
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, 
GFL 
AE 
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen 
Hinweise 
Vorgeschlagene Abgrenzung Sport- und Spielanlagen 
K
M
A
Wasser, Wasserwirtschaft 
Festplatz
Zahl der Vollgeschosse, zwingend III 
ED 
H
DH 
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz 
(siehe textl. Festsetzungen) 
Fassadenmaterial roter Klinker  (siehe textl. Festsetzungen) 
Cp 
Geschossabgrenzung 
Einfahrtsbereich 
freizuhalten sind  (Schutzstreifen 380kV-Leitung, Gaspipeline) 
sonstigen Bepflanzungen 
vorgeschlagene Stellplatzanordnung 
Pumpstation
Landwirtschaft, Wald 
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC 
RAL 3000 Feuerrot 
RAL 3003 Rubinrot 
RAL 3011 Braunrot 
RAL 3013 Tomatenrot 
RAL 3016 Korallenrot 
RAL 3031 Orientrot 
RAL 3032 Perlrubinrot 
RAL 3033 Perlrosa 
RAL 3005 Weinrot 
RAL 3009 Oxidrot 
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC 
RAL 1000 
RAL 1001 Beige 
RAL 1014 Elfenbein 
RAL 1002 Sandgelb 
RAL 1013 
RAL 1015 Hellelfenbein 
RAL 9001 
68,55 
(siehe textliche Festsetzungen) 
H=0,50m 
Die Plangrundlage wurde am 25.05.2020  aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
__________ ____ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
__________ 
__________ ____ _______________ 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
bis zum __________ offengelegen.
im Auftrag
_______________ 
Brinkheetker
als Satzung beschlossen worden. 
__________ ____ _______________ 
__________ in Kraft getreten. 
im Auftrag
_______________ 
Brinkheetker
70,17 
AH max. 
10,00 m 
Rechtsgrundlagen :
Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), 
Der Rat der Stadt  hat am 17.06.2015    BauGB 
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der 
Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt 
 11  vom 
26.06.2015  bekannt gemacht. 
im Auftrag
_______________ 
Brinkheetker
1 2 3 4 5
6
7
8 9
10 
11 12  13 14 
15 16 
17 18 
19 
20 21

Beratungsverlauf (4)

14.03.2024 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 8.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 35 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (17)

  • Westhoffstraße
  • Hobbeltstraße
  • Heriburgstraße
  • Mauritzstraße 4
  • Weseler Straße
  • Marga-Spiegel-Straße
  • Gescherweg 87
  • Geistkamp
  • Am Tinnenbusch 36
  • Sendener Stiege 24
  • Albersloher Weg 33
  • Dülmener Straße
  • Kirschgarten
  • Hohe Geist 7
  • Kinderhaus
  • Langebusch
  • Pohlbrede 56

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0107/2024
Typ
Vorlagen
Datum
08.02.2024
Erstellt
08.02.2024 15:31