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0783/2026

Beschluss über Anregungen/Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss Bebauungsplanentwurf Nummer 68439/04 Arbeitstitel: "Deutzer Hafen - Teilplan A" in Köln-Deutz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.06.2026

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ANL_13_Städtebaulicher Vertrag_kreer

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Städtebaulicher Vertrag 
zum Bebauungsplan Num
mer 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A 
in Köln-Deutz – 
Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und 
der KREER Development Siegburger Straße GmbH, vertreten durch die Geschäftsfüh-
rer  und Dipl.-Ing  alle unter Barcelona-Allee 1, 
51103 Köln, 
– nachfolgend „Investorin“ genannt –
– Stadt Köln und Kreer Development GmbH zusammen „Vertragsparteien“ genannt – 
schließen folgenden Vertrag:

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Inhaltsverzeichnis 
Präambel ......................................................................................................................................... 3  
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4  
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4  
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 8  
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 9  
§ 3 – Bauverpflichtung und Fristen ......................................................................................... 9  
Teil III – öffentlich geförderter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur ................................................. 9 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 9 
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf .................................................................................... 11 
§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf .................................................................................... 12 
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf ..................................................................................... 12 
Teil IV – Erschließung ................................................................................................................... 13 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen ........................................................................ 13 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ...................................................................................... 13 
§ 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ....................................................................................... 13 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 15 
§ 10 – Begrünungsmaßnahmen ........................................................................................... 15 
§ 11 – Klimaschutzleitlinien .................................................................................................. 17 
§ 12 – Artenschutz ............................................................................................................... 18 
§ 13 – Entwässerung ............................................................................................................ 20 
Teil VII – Sonstige Pflichten ........................................................................................................... 20 
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten ..................................................................................... 20 
§ 15 – Qualifizierungsverfahren ............................................................................................ 21 
Teil VIII – Sicherung ......................................................................................................................  21 
§ 16 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 21 
§ 17 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 23 
Teil IX – Schlussbestimmungen .................................................................................................... 24 
§ 18 – Kostentragung ........................................................................................................... 24 
§ 19 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 24 
§ 20 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 24 
§ 21 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 24 
§ 22 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 25

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Präambel 
Auf dem Areal des Deutzer Hafens soll in den kommenden Jahren ein gemischtes urba-
nes Quartier für Wohnen und Arbeiten mit rund 3.000 Wohnungen für 6.900 Einwohner*in-
nen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze entstehen. 
 
Ursprünglich war das vorgenannte Areal ein für Köln bedeutender und industriell genutzter 
Hafenstandort, der in Bezug auf die Hafennutzung zunehmend seine Bedeutung verloren 
hat und zuletzt vor allem durch hafenfremde Gewerbenutzungen, Mindernutzungen und 
Brachflächen geprägt war. Das künftige Stadtquartier Deutzer Hafen liegt im gesetzlich 
festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die nun für das Stadtquartier verfolgte 
städtebauliche Vision eines gemischten urbanen Quartiers basiert auf dem von COBE ar-
chitects entwickelten Integrierten Plans, der auch Grundlage der Bauleitplanung ist. 
 
Nach Maßgabe des Integrierten Plans sollen neben Wohn- und Büroflächen auch Kitas, 
eine Grundschule, Gastronomie, Kultur- und Freizeitangebote, Parks, mehrere Stadt-
plätze, eine Promenade entlang des Hafenbeckens sowie Zugänge zum Wasser im Stadt-
quartier geschaffen werden. Zwei neue Brücken über das Hafenbecken und ein ausgewo-
genes Verkehrskonzept ermöglichen fußgänger- und radfahrerfreundliche Mobilität. Die 
denkmalgeschützten Mühlengebäude werden umgebaut und bleiben dem Quartier als 
identitätsstiftende architektonische Wahrzeichen erhalten. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 22.09.2016 zur zügigen Durchführung der Flächenkonver-
sion eine Voruntersuchung beauftragt und zugleich die Durchführung der städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen eingeleitet sowie am 03.05.2018 die Festsetzung 
des Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung beschlossen. Ursprünglich war 
die Umsetzung der vorgenannten Maßnahme durch einen einheitlichen Bebauungsplan 
beabsichtigt, der im Zuge des weiteren Verfahrens in den bereits beschlossenen und am 
20.12.2023 bekanntgemachten Teilbebauungsplan Infrastruktur sowie die nachfolgenden 
Teilbebauungspläne Baufelder aufgeteilt wurde. Die Teilbebauungspläne Baufelder wer-
den durch entwicklungsbereite Eigentümer entwickelt, wozu sich diese durch städtebauli-
che Verträge in Form von sogenannten Abwendungsvereinbarungen verpflichtet haben. 
Auch zwischen der Investorin und der Stadt wurde am 31.03.2022 der „Städtebauliche 
Vertrag über die Entwicklung der Grundstücke der Kreer Development Siegburger Straße 
GmbH & Co. KG im Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ (nachfolgend lediglich „Abwen-
dungsvereinbarung“) geschlossen. 
 
Derzeit befindet sich der Bebauungsplan Nummer 68439/04 – Arbeitstitel: „Deutzer Hafen 
– Teilplan A“ in Köln-Deutz – (Anlage 1) (nachfolgend lediglich „Teilplan A“ genannt) als 
einer der Teilbebauungspläne Baufelder im Aufstellungsverfahren. Der Teilplan A soll die

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planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der gemischten Nutzungsstruk-
turen (primär Wohnen, Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel) für die Baufelder 03, 04 
05, 06 und Ost 03 schaffen. Das Grundstück betreffend Baufeld Ost 03 ist der Investorin, 
die Grundstücke betreffend die Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind der modernen stadt 
GmbH zugeordnet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Innenstadt, Stadtteil Deutz 
und wird durch die Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. den Poller Kirch-
weg im Osten, den Flurstücken 2234 und 2233 in Flur 037 sowie Flurstück 482 in Flur 036 
und durch das Hafenbecken im Westen begrenzt. 
 
Die Investorin beabsichtigt auf der Grundlage und gemäß den Vorgaben des Teilplan A 
auf insgesamt circa 5.200 m² großen Grundstücksflächen der Gemarkung Poll, Flur 37, 
Flurstücke 1498, 1499, 2290, 1497, 2289 und 2291 die Entwicklung des Baufeldes Ost 03 
mit einer gemischten Nutzungsstruktur aus Wohnen, Gewerbe und sozialer Infrastruktur 
zu realisieren. Zu diesem Anlass wird dieser, die Abwendungsvereinbarung ergänzende 
städtebauliche Vertrag geschlossen. Durch den städtebaulichen Vertrag sollen die durch 
die Bauleitplanung aufgeworfenen städtebaulichen Themen geregelt werden, soweit sie 
nicht bereits Gegenstand der Abwendungsvereinbarung sind. Darüber hinaus wird die Ab-
wendungsvereinbarung punktuell ergänzt sowie angepasst. Die ebenfalls im Plangebiet 
liegenden Baufelder 03, 04, 05, 06 sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern wer-
den auf Grundlage eines gesonderten städtebaulichen Vertrags durch moderne stadt Ge-
sellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH (nachfol-
gend lediglich „moderne stadt“ genannt) entwickelt. 
 
 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet (BF Ost 03) auf 
Grundlage des Bebauungsplans (Anlage 1). 
 
Das Vorhaben (BF Ost 03) hat die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur 
aus Wohnen, Gewerbe und sozialer Infrastruktur zum Ziel. 
 
a) Hochbau 
Auf dem Baufeld Ost 03 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus Woh-
nen, Gewerbe sowie einer sozialen Einrichtung in Form einer Kindertagesein-
richtung [vgl. § 1 Abs. 2 c)] vorgesehen.

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Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem so-
genannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hochpunk-
ten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof kombi-
niert. 
Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung mit einem Hochpunkt im 
Südosten des Baufeldes vorgesehen. 
Der Block ist in zwei L-förmige Riegel unterteilt, die eine innenliegende Freiflä-
che umfassen. 
Ein rd. 28,00 m hoher Baukörper entlang der Siegburger Straße ist gemeinsam 
mit dem rd. 50,00 m fassenden Hochpunkt für Büronutzungen vorgesehen. Im 
Erdgeschoss des Hochpunktes ist darüber hinaus eine Gastronomienutzung 
geplant, die in Richtung des Platzes 8 (Bezeichnung im Teilplan Infrastruktur) 
orientiert ist. 
Der in Richtung Norden bzw. Poller Kirchweg orientierte Baukörper ist primär 
für Wohnnutzungen vorgesehen. 
Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht den 
Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindestabstände 
zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbaulogistik der 
teilmobilen Hochwasserschutzanlagen). 
Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs, der Siegburger 
Straße sowie der „Grünen Gassen“ müssen die Baumstandorte bei der Planung 
von Rettungswegen berücksichtigen. Der Platzbereich zwischen Poller Kirch-
weg und Baufeld Ost 03 ist nicht als Feuerwehraufstellfläche vorgesehen. Kann 
der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterbaren Bereiche sichergestellt werden, 
muss ein baulicher 2. Rettungsweg eingeplant werden (siehe Anlage 8 Flächen 
für die Feuerwehr - Vereinbarung).  
 
b) Gebäudeöffnungen 
Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäudehohe 
Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum zu schaf-
fen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angrenzenden Frei-
raums – der Belüftung der Innenhöfe.  
 
Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld Ost 03 in Richtung 
Nord-Westen eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.  
Zusätzlich sieht der Siegerentwurf eine weitere Öffnung der baulichen Struktur 
im südlichen Gebäuderiegel vor, welche der Belüftung des Innenhofs dienen 
und eine beidseitige Belichtung der Wohnnutzungen sicherstellen soll. Eine teil-
weise Schließung der Öffnung aus Gründen des Schallschutzes ist zulässig, so-
lange die hinreichende Belüftung des Innenhofs gewährleistet ist.

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c) Nutzungen 
Die mit dem Bebauungsplan Teilplan A verfolgte, urbane Nutzungsmischung 
wird dadurch sichergestellt, dass innerhalb des Baufeldes Ost 03 mindestens 
10 % der geplanten Brutto-Geschossfläche für eine gewerbliche Nutzung ein-
schließlich der sozialen Einrichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen wer-
den. Mit der zulässigen Wohnnutzung gehen auch Bedarfe an Betreuungsplät-
zen für die Altersgruppe der unter dreijährigen Kinder und der Kinder von drei 
Jahren bis zum Schuleintritt einher. Für das gesamte Gebiet des Deutzer Ha-
fens entsteht somit ein Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen, wovon eine 
viergruppige Kindertageseinrichtung im Baufeld Ost 03 errichtet werden soll 
(vgl. § 7). 
Die Investorin verpflichtet sich zudem, sich innerhalb eines Zeitraumes von 12 
Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Teilplan A 
um eine Erhöhung des Anteils der gewerblichen Nutzung bis zu einer Ober-
grenze von 20 % der geplanten Brutto-Geschossfläche zu bemühen. Sollten 
sich weitere gewerbliche Nutzer für Teilflächen innerhalb der geplanten Baukör-
per finden, verpflichtet sich die Investorin zusätzlich zur der vorzeitig zu bean-
tragenden Baugenehmigung für die Wohnnutzung ein oder mehrere genehmi-
gungsfähige Bauanträge für die gewerbliche Nutzung einzureichen und die zu 
erteilenden Genehmigungen auszuführen.  
 
d) Innenhof und Dachflächen 
In dem Innenhof sollen Freianlagen für die Quartiersbewohner*innen entstehen 
mit Sitzgelegenheiten und Baum- und Strauchpflanzungen als intensive Begrü-
nungen der Tiefgaragendächer. 
 
Die Baufelder werden barrierefrei erschlossen. Der Nachweis der erforderlichen 
Stellplätze erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. 
Der Hofinnenbereich der neuen Bebauung wird autofrei. 
 
In dem Hof können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere er-
zeugt werden. 
 
Der Innenhof soll als Einheit gestaltet werden. Außer zu Privatgärten oder den 
Außenbereichsflächen der Kindertageseinrichtung sollen keine Zäune, Mauern 
o.ä. Abgrenzungen errichtet werden. Private Garten- und Terrassenbereiche 
sollen durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen 
abgegrenzt werden.  
Im Innenhof sollen halb-öffentliche Bereiche für die Anlieger des Baublocks vor-
gesehen werden.

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Aufgrund der hohen Dichte im Deutzer Hafen, soll eine intensive Nutzung und 
Begrünung der Dachflächen angestrebt werden. Dies kann z.B. durch Gemein-
schaftsgärten, intensive Dachbegrünung, Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen 
u.ä. umgesetzt werden. 
 
e) Mobilität 
Das Mobilitätskonzept dient der nachhaltigen, barrierefreien und multimodalen 
Erreichbarkeit des Vorhabens. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr 
durch gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um-
weltverbunds und einem gut ausgebautes ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu 
minimieren. Ergänzend sieht das Konzept an strategisch bedeutsamen Stellen 
insgesamt sechs Mobilitätsstationen mit Elektroladesäulen für Pkw, Car-Sha-
ring-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten so-
wie anbieterunabhängige Paketstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und 
teilweise im öffentlichen Raum verortet werden. 
 
Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen unter dem Baufeld verlagert, um Platz 
für Nahmobilität im Straßenraum zu schaffen. Die Zufahrten ist entlang des Pol-
ler Kirchwegs vorgesehen. Süd-östlich des Vertragsgebiets, im angrenzenden 
Baufeld Ost 04 und damit nicht Bestandteil dieses städtebaulichen Vertrages, 
wird ein öffentliches Parkhaus errichtet. 
 
Die Verpflichtung zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts und die Berücksichti-
gung der gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfolgt im § 9 Stellplätze/Mo-
bilitätskonzept. 
 
f) Begrünung 
Der Grünordnungsplan mit Stand vom 09. September 2024 (Anlage 7) konkreti-
siert die ökologischen Ziele und landschaftspflegerische Maßnahmen und stellt 
die Grundlage für Bebauungspläne dar. Er regelt die Gestaltung von Freiflä-
chen, Pflanzgebote und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur, um 
eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten  
 
Die vorgeschlagenen Begrünungsmaßnahmen wurden im Bebauungsplan unter 
Gliederungspunkt 11 als Festsetzung über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen gesichert. 
 
Die dem Baufeld Ost 03 betreffenden Inhalte werden in § 10 Begrünungsmaß-
nahmen verbindlich fixiert. 
 
g) Klimaleitlinien

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Auf Grundlage der Zustimmungserklärung zur Anwendung der „Leitlinien zum 
Klimaschutz Köln“ vom 26.11.2024 und der Testat-Tabellen (Anlage 10) sowie 
gesichert durch den Bebauungsplan wird eine nachhaltige Wärme- bzw. Kälte-
versorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärmepumpen – abhängig 
von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern der einzelnen Baufel-
der – sichergestellt. Demnach soll die Energie- und Wärmeversorgung gemäß 
den Klimaleitlinien der Stadt Köln gewährleistet werden.  
 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO²-Emissionen im gesam-
ten Gebäudebereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise 
eine positive Energiebilanz aufweisen, so auch der Deutzer Hafen. 
 
Die Anforderungen der Klimaleitlinien wurden im Rahmen der Planung berück-
sichtigt und durch ein Testat bei der Stadt Köln nachgewiesen. Vertraglich wird 
zudem die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln so-
wie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung über § 11 – Klimaschutzleitli-
nien abgesichert. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke (= Baufeld Ost 
03). 
 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1: Entwurf des Bebauungsplans Nummer 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer 
Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz; 
Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 3: Lageplan des öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
Anlage 4: Lageplan der Kindertagesstätte 
Anlage 5: Mobilitätskonzept Deutzer Hafen, Stand 29. September 2022 
Anlage 6: Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 02. November 2021 
Anlage 7: Grünordnungsplan, Stand 09. September 2024; 
Anlage 8: Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen - Vereinbarung, Stand 
30.06.2022; 
Anlage 9: Siegerentwurf zum architektonischen Qualifizierungsverfahren BF Ost03 
Anlage 10: Klimaschutzleitlinie Anlage zu Verträgen Bauleitplanung 
Anlage 11 Dienstbarkeit zur Sicherung des öffentlichen geförderten Wohnungsbaus

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(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
 
Teil II – Vorhaben 
 
§ 3 – Bauverpflichtung und Fristen 
(1) Die Investorin hat sich in § 3 Abs. 1 der Abwendungsvereinbarung zur Nutzung und 
Bebauung des Vertragsgebietes nach Maßgabe der Abwendungsvereinbarung und 
des künftigen Bebauungsplanes verpflichtet. Zusätzlich zu den vorstehenden Regel-
werken wird die Investorin im Rahmen der Baureifmachung, Bebauung und/oder Ver-
marktung die Regelungen dieses städtebaulichen Vertrags beachten. 
 
(2) Im Übrigen wird zur Durchführung auf die Baufristen des § 3 Abs. 3 - 5 der Abwen-
dungsvereinbarung verwiesen. Danach wird die Investorin – sofern die Stadt Köln 
oder ihr Treuhänder nicht schriftlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 
Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 BauGB mitgeteilt hat –, innerhalb von 12 Monaten nach In-
krafttreten des Bebauungsplanes die notwendigen, genehmigungsfähigen Bauan-
träge stellen und innerhalb von 12 Monaten nach Wirksamkeit der jeweiligen Bauge-
nehmigung mit der Realisierung der Baumaßnahme beginnen. Unter Änderung der 
ursprünglichen Fertigstellungsfrist von weiteren 24 Monaten verpflichtet sich die In-
vestorin, das Vorhaben innerhalb von weiteren 48 Monaten fertig zu stellen. Sollten 
nach Auffassung beider Parteien Rechtsmittel Dritter mit Aussicht auf Erfolg erhoben 
werden, ist die Investorin berechtigt, mit der Bebauung bis zu 12 Monate nach Be-
standskraft der jeweiligen Baugenehmigung zuzuwarten. 
 
 
Teil III – Öffentlich geförderter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur 
 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ und in An-
lehnung an § 2 Abs. 3 der Abwendungsvereinbarung verpflichtet sich die Investorin, 
bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet mindestens 30% der 
Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß 
der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen 
im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) be-
zugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen und für die von ihr gewählte Dauer 
nach Abs. 3 zu erhalten. Hierfür wird sie vollständige und förderfähige Förderanträge

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bei der Bewilligungsbehörde stellen. Zudem wird sie sich im Vorfeld der Antragstel-
lung mit dem Amt für Wohnungswesen eng abstimmen. Die Lage des öffentlich ge-
förderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in 
dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan vorzusehen.  
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A 
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird 
die Investorin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt 
– Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW 
entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die 
Einhaltung der FRL öff. Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen 
für die von ihr ausgewählte Dauer von 30 Jahren für einen Mietzins (Kaltmiete) ent-
sprechend den zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff. Wohnen NRW) zu 
vermieten. 
 
(4) Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus 
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun-
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge-
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein 
Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der WFNG 
NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Sicherung der 
Belegungsbindung. Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwi-
schen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so-
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre-
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die In-
vestorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten über-
lassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfol-
gevereinbarung, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – mit der Vorhabengträ-
gerin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetzlich 
verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohn-
berechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – 
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen 
Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.

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(5) D ie Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau i.S.d. 
Abs. 1 innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 2 vollständige und genehmigungsfähige 
Bauanträge für entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Ver-
tragsgebiet bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen, den Bau zu beginnen 
und bezugsfertig fertigzustellen. Die Bauanträge zum öffentlich geförderten Woh-
nungsbau können mit anderen Bauanträgen zum Vorhaben verbunden werden. Es 
ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der 
Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es 
sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt 
(Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW). 
 
(6) Für den Fall, dass ein Förderantrag der Investorin bestandskräftig abgelehnt werden 
sollte, obwohl die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und er den anzuwenden-
den Förderbestimmungen entspricht, hat die Investorin Nachverhandlungen mit der 
Stadt aufzunehmen mit dem Ziel, die Förderung für das Bauvorhaben zu erhalten 
und damit die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nach Abs. 1 sicherzustel-
len. Die Parteien werden sich nach bestem Gewissen bemühen, eine einvernehmli-
che Lösung zu finden. Nur wenn eine andere zumutbare Lösung nicht gefunden wer-
den kann, kann die Verpflichtung reduziert werden oder entfallen. Die Fristen nach 
§ 3 Abs. 2 verlängern sich entsprechend, wenn eine Bewilligung des Förderantrags 
neun Monate nach Vorliegen aller Förderbedingungen – insbesondere des vollständi-
gen Förderantrags – nicht erteilt wurde.  
 
 
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von 
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 
69.000 m² aus. 
 
Dieser öffentliche Grünbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur festge-
setzten öffentlichen Grünflächen abgebildet. Die Ablösezahlung für eine etwaige Unterde-
ckung der Grünflächen gemäß Kooperativem Baulandmodell wird über das Treuhandkonto 
abgedeckt.

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§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von 
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 
13.800 m² aus. 
 
Dieser öffentliche Spielflächenbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur 
festgesetzten öffentlichen Grünflächen – Spielplatz – als Ordnungsmaßnahmen abge-
deckt. 
 
 
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf 
(1) I n Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die 
gesamte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, 
ausgehend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit ein-
hergehend von prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen öffentlichen Betreuungsbe-
darf von drei Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen aus. 
 
Der vorgenannte öffentliche Betreuungsbedarf wird durch die Teilbebauungspläne 
Baufelder abgedeckt. Konkret ist im Teilplan A in Baufeld Ost 03 eine Kindertages-
einrichtung vorgesehen. Die beiden anderen Kindertageseinrichtungen werden in ei-
nem anderen Baufeld des Teilplans A bzw. der nachfolgenden Teilbebauungspläne 
Baufelder realisiert. 
 
Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Investorin, auf der im Lageplan (Anlage 
4) gekennzeichneten Fläche in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend 
und Familie – unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Landschaftsverbandes 
Rheinland (LVR) und ggf. den Vorgaben der Stadt Köln für den Neubau und die Erst-
einrichtung von Kindertageseinrichtungen eine mindestens 4-gruppige Kindertages-
einrichtung mit Außenfläche zu planen, zu errichten und die Nutzung einem geeigne-
ten Träger zu übertragen (vgl. Abs. (3)). Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch 
die Errichtung der notwendigen Stellplätze (Fahrrad, Auto) für die Kindertageseinrich-
tung. 
 
Die Gruppenstruktur ist mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung 
und Errichtung der Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaf-
fen, dass in allen Gruppen eine Inklusion möglich ist.

- 13 - 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Investorin verpflichtet sich, für die Kindertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 innerhalb 
der Fristen des § 3 Abs. 2 einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag 
bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen, den Bau zu beginnen und bezugs-
fertig fertigzustellen. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit anderen 
Bauanträgen zum Vorhaben verbunden werden. 
 
(3) Die Investorin wird die Kindertageseinrichtung einem geeigneten Träger zur ortsübli-
chen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrichtungen 
mietweise für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Kinderta-
gesstätte überlassen. Eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist vor Aufnahme 
des Betriebs vom Träger beim Landesjugendamt LVR einzuholen und der Stadt – 
Amt für Kinder, Jugend und Familie – für die Betriebskostenförderung vorzulegen.
  
 
 
Teil IV – Erschließung 
 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Im Teilplan A sind keine öffentlichen Erschließungsflächen festgesetzt und insoweit bedarf 
es keiner speziellen Erschließungsregelungen für das Vertragsgebiet des Teilplans A. Die 
Herstellung der umgebenden öffentlichen Erschließungsanlagen in Übereinstimmung mit 
den Festsetzungen des Teilbebauungsplans Infrastruktur ist durch den Erschließungsver-
trag zwischen Stadt Köln und moderne stadt vom 02.10.2024 sichergestellt. Die gebäude-
bezogene Erschließung auf den Baufeldern erfolgt im nachgelagerten Baugenehmigungs-
verfahren.  
 
 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten 
 
§ 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, das Mobilitätskonzept (Anlage 5) umzusetzen und in 
diesem Rahmen die nachfolgend benannten Mobilitätsmaßnahmen durchzuführen. 
Diese Vereinbarung ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen pri-
vatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen 
vor Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen auf eigene Kosten einholen. Es gilt die 
jeweils aktuelle Fassung der Stellungplatzsatzung zum Zeitpunkt der Bauantragstel-
lung. 
 
In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Investorin im Einzelnen:

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a) Für die Bewohner*innen werden Stellplätze in Tiefgaragen unmittelbar unter-
halb der Wohngebäude angelegt. Die Zufahrt befindet sich entlang des Poller 
Kirchwegs. Die erforderlichen Stellplätze für den ruhenden Verkehr sind in der 
Tiefgarage des Baufelds nachzuweisen. Erforderliche Besucher*innenstell-
plätze oder Stellplätze für Hol- und Bringverkehr (Kita) sind ebenfalls in der Tief-
garage unterzubringen. Bei Bedarf können die Bereiche voneinander getrennt 
werden. 
 
b) Für Elektromobilität sind min. 30% der Stellplätze mit Ladeinfrastruktur vorzuse-
hen. Dies gilt für die Stellplätze für Autos sowie für Fahrräder. 
 
c) Die Fahrradstellplätze sind nach Stellplatzsatzung zu berechnen und bedarfs-
gerecht zu verorten. Sie können teilweise in den Tiefgaragen verortet werden 
Die Zuwegung in die Tiefgarage ist dann entsprechend herzustellen (Anlehnung 
an EAR 23). Es sind min. 10% der Fahrradstellplätze für Lastenfahrräder vorzu-
sehen. Ein Teil der Fahrradstellplätze ist oberirdisch im Innenhof möglichst in 
der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen. 
 
d) Des Weiteren sind Stellplatzreduzierungen für Kfz -Stellplätze durch individuelle 
Maßnahmen im Bereich der einzelnen Baufelder möglich. Hierzu wird insbeson-
dere auf die im Folgenden auszugsweise aufgeführten möglichen Maßnahmen 
aus der Anlage 3 der Stellplatzsatzung hingewiesen:  
- Förderung des Car-Sharings, 
- ÖPNV-Vergünstigungen, 
- Radverkehrsförderungen und/oder 
- w eiteren Maßnahmen aus Mobilitätskonzepten. 
 
Die genannten Maßnahmen können individuell von dem Bauherren gemäß der 
Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln in Abstimmung mit dem Amt für 
nachhaltige Mobilitätsentwicklung gewählt werden. Die Maßnahmen sind im pri-
vaten Bereich des Baufeldes umzusetzen. 
 
(2) Die Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – bzw. von der Stadt beauf-
tragte Personen haben das Recht, die Grundstücke der Investorin im Bereich des 
Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der 
Pflichten aus Abs. 1 erforderlich ist.

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(3) Für den Fall, dass die in diesem § 9 Abs. 1 aufgeführten besonderen Maßnahmen 
zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes vollständig oder teilweise eingestellt werden, 
hat die Investorin die entsprechende Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, um 
welche der anhand der Richtzahlliste in Anlage 1 der Stellplatzsatzung vom 31. Mai 
2022 ermittelte Stellplatzbedarf wegen der besonderen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 2 
der Stellplatzsatzung reduziert wurde, nach § 6 der Stellplatzsatzung in der dann gel-
tenden Fassung entsprechend anteilig abzulösen (§ 4 Abs. 2 Satz 5 der Stellplatzsat-
zung). 
 
 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
§ 10 – Begrünungsmaßnahmen 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festset-
zung Nr. 11 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen spätestens in der auf die Fertig-
stellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode durchzuführen und dauer-
haft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern. 
 
Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung 
und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt 
– Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. 
 
(2) Baumpflanzungen Innenhof des Baufeldes Ost 03:  
 
Die in Nr. 11.4 festgesetzten Baumpflanzungen sind in der Freifläche im Innenhof des 
Baufelds Ost 03 umzusetzen, wobei auf den unterbauten Flächen klein- bis mittelkro-
nige Bäume gepflanzt werden sollen.  
 
Neben standortheimischen Gehölzen sind auch stadtklimafeste und standortgerechte 
Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Klimawandel in die empfohlene  
Pflanzliste aufgenommen. 
 
Bei der Pflanzplanung müssen insbesondere in beengten Freiräumen die Zuwächse  
in Höhe und Breite der jeweiligen Baumart berücksichtigt werden damit sich die Bäume 
dauerhaft am Standort entwickeln können. Daher werden auch schmal oder  kompakt 
wachsende Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschränkung  
durch Gebäude oder Wege mit aufgenommen.

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Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.6 im Bebauungsplan ist für die Baumpflanzungen 
auf Tiefgaragen eine Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht vorzusehen.  Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro 
Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
Weiterhin ist nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 der obere Abschluss 
der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Grä-
sern und Sträuchern (HJ5/HM51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht auszubilden. 
 
Des Weiteren sollen Blüh- und Fruchtaspekte sowohl unter ökologischen Aspekten 
(Fauna), als auch unter ästhetischen Aspekten berücksichtigt werden. 
 
(3) Gebäudebegrünung 
 
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.8 sind zusammenhängende, geschlossene 
Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe eines viereckigen Fassadenab-
schnittes von 20 m² mit Ausnahme der Nordfassaden gemäß den Festsetzungen des 
Bebauungsplans zu begrünen. 
 
Dabei ist, sofern die jeweilige Gebäudefassade nicht unmittelbar grenzständig errich-
tet werden soll, möglichst ein direkter Bodenanschluss der Fassadenbegrünung auf 
dem eigenen Grundstück vorzusehen. Dies kann auch durch gestalterische Maßnah-
men (z.B. Rücksprünge in der Fassade) realisiert werden. 
 
Gemäß Bebauungsplan kann ausnahmsweise von einem Bodenanschluss der Fas-
sadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen 
zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit auto-
matischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. Die wandge-
bundenen Maßnahmen sowie Bewässerung sind in die Fassadengestaltung einzube-
ziehen. 
 
Die Flachdächer der obersten Gebäudegeschosse sind gemäß textlicher Festsetzung 
Nr. 11.7 in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. 
 
Gemäß Bebauungsplan sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Nei-
gung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen 
Gebieten (MU) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu

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bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8  cm zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dach-
terrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbe-
grünung zulässig. 
 
(4) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, Abnahme 
 
Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Investorin eine Fer-
tigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige 
Entwicklungspflege nach DIN 18919. 
 
Die erfolgreiche Fertigstellungspflege sowie die erfolgreiche Entwicklungspflege ist 
der Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – jeweils unmittelbar 
nach Abschluss zur Abnahme anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nach-
zuweisen. Die Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – stimmt im 
jeweiligen Einzelfall die Durchführung der Abnahme nach der Fertigstellungs- bzw. 
Entwicklungspflege mit der Investorin ab. 
 
Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die Herstel-
lung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen. 
 
(5) Gewährleistung 
 
Die Investorin übernimmt nach mängelfreiem Abschluss der Fertigstellungspflege 
eine zweijährige Gewährleistung. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist beginnt mit 
der Fertigstellungsabnahme. 
 
 
§ 11 – Klimaschutzleitlinien 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt am 17.03.2022, formulier-
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Investorin
 dazu, die in der Anlage 10 dargestellten und mit 
der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforderun-
gen bei Realisierung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist des 
§ 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Investorin gegenüber der Stadt – 
Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch einen

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Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 dar-
gestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauaus-
führung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Investorin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt – sowie – Koordina-
tionsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieauswei-
ses bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie ei-
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetza-
gentur vor. 
 
(4) Die Investorin verpflichtet sich zur Umsetzung von Gebäudestandards, die mindes-
tens einem KfW40-EE Niveau entsprechen. Auf den Dächern sind PV-Anlagen zu 
berücksichtigen. 
 
 
 
§ 12 – Artenschutz 
Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter 11. Artenschutz festgesetzten 
Hinweise zu beachten und die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und so-
weit notwendig zu erhalten. Das sind im Einzelnen: 
 
• ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfer-
nung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 
1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres. 
 
• ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, 
sofern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. 
 
• ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkom-
men von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und 
Fortpflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar 
vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist. 
 
• ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für 
Vögel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Pla-
nung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim 
Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, 
sind entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu ent-
schärfen.

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Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungspla ns 
zum Teilplan A ergänzt und konkretisiert: 
 
• Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungs-
plans (vgl. Anlage 7). 
 
• Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten 
(Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 
20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installie-
ren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstli-
chen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen.  
 
Die Standorte der Fledermaus- Nistkästen sind im Vorfeld mit der Unteren Natur-
schutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) abzustimmen und von ihr zu 
genehmigen. Für die Standorte sind nach Installation die Geo-Referenzdaten zu 
übermitteln. Die Kästen sind dauerhaft zu installieren, instandzuhalten bzw. zu reini-
gen und ggf. zu ersetzen. 
 
• Ein integrierter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. 
 
• Installation von Einzelnistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken 
oder Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrü-
tender Vogelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 
06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m 
ein Einzelnistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist 
nicht im Sinne der untenstehenden CEF-Maßnahme anzurechnen. 
 
• Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umwelt-
baubegleitung zu überwachen. 
 
Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung und 
Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt – Umwelt 
und Verbraucherschutzamt –.

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§ 13 – Entwässerung 
(1) Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen sieht eine Ent-
wässerung im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisie-
ren ist. Die Investorin verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahme: 
 
a) Unbelastetes Niederschlagswasser des Baufeldes wird über Regenwasserka-
näle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Regelentwässe-
rung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-jährliches Ereignis 
auslegt. Der Überflutungsnachweis nach DIN1986-100 ist für ein 100-jährliches 
Ereignis ist auf den privaten Baufeldern zu erbringen. Der entsprechende Nach-
weis ist im Zuge des nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu 
erbringen. 
 
b) Das Schmutzwasser des Baufeldes wird grundstücksscharf und hochwasseran-
gepasst an den bestehenden öffentlichen Hauptsammler in der Siegburger 
Straße /Poller Kirchweg angeschlossen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhoch-
wasser in die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Die Abwick-
lung der Hausanschlüsse erfolgt anhand des Kanalanschlussscheinverfahrens 
der StEB Köln. 
 
c) Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung ist zu prüfen, inwieweit unbelas-
tetes Niederschlagswasser – über die Festlegungen des bestehenden Entwäs-
serungskonzepts hinaus – zur Bewässerung der nach § 10 vorgesehenen Be-
grünungsmaßnahmen genutzt werden kann. Ziel ist es, die Vitalität der Bepflan-
zung sowie deren Verdunstungsleistung insbesondere in Trockenperioden zu 
unterstützen, sofern dies ohne grundlegende Änderung des abgestimmten Ent-
wässerungskonzepts technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 
 
 
Teil VII – Sonstige Pflichten 
 
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten 
Die Investorin ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung sämtli-
cher vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

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§ 15 – Qualifizierungsverfahren 
Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu gewährleisten, sind für die 
Baufelder qualitätssichernde Verfahren im Rahmen der Umsetzungsplanung durchzu-
führen. Dabei gilt der Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln (abruf-
bar unter https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp? kvonr=123747&vosel-
ect=32057). Für die Baufeldentwicklung ist ebenfalls das Vermarktungs- und Realisie-
rungskonzept zu berücksichtigen (https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp? kvonr=116862) . Im Juni 2024 wurde mit der Preisgerichtssitzung 
das architektonische Qualifizierungsverfahren des Baufeldes Ost 03 abgeschlossen. Der 
Investor verpflichtet sich, das Wettbewerbsergebnis inklusive der Empfehlungen der Jury 
in den grundsätzlichen Leitideen umzusetzen (Anlage 9). Abweichungen, die der Fort-
schreibung der Planung im Rahmen der Ausarbeitung der Genehmigungsplanung ge-
schuldet sind, sind vor Einreichung des Bauantrags mit dem Stadtplanungsamt abzustim-
men. 
 
 
Teil VIII – Sicherung 
 
§ 16 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau und der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung sowie der in § 7 
übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kindertageseinrichtung wird die 
Investorin innerhalb von acht Wochen nach Satzungsbeschluss zugunsten der Stadt 
jeweils eine unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit nach Maßgabe der Anlage 11 vorlegen. 
 
Sofern die von den Bewilligungen betroffenen und zu identifizierenden Flächen noch 
nicht realgeteilt wurden, ist die jeweilige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu-
nächst für das gesamte Grundstück einzutragen. Nach erfolgter Realteilung und ka-
tastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht 
vom Sicherungszweck betroffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich 
die Stadt im Fall des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Errichtung und nach 
Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbe-
willigungen dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung 
zu stellen. 
 
(2) Zur Sicherung der unter § 10 übernommenen Verpflichtungen für die Herstellung von 
Begrünungsmaßnahmen und zur Sicherung der Mängelbeseitigung im Rahmen der

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oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe 
der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, er-
folgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der 
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der je-
weiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der 
jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungs-
fristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der 
jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegen-
werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ord-
nungsgemäßer Beseitigung freigeben. 
 
(5) Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin
 nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leis-
tungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen und 
aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Perso-
nen haben das Recht, das Grundstück die Investorin
 im Bereich des Vertragsgebie-
tes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforder-
lich ist. 
 
(6) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung 
nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 der Stadt – 
Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärung gemäß Abs. 2 vorgelegt hat. 
 
 
§ 17 – Rechtsnachfolge 
Die in § 8 Abwendungsvereinbarung vereinbarte Rechtsnachfolgeregelung ist auf die Re-
gelungen dieses Vertrags entsprechend anzuwenden. Dies vorweggeschickt, werden die 
Vertragsparteien sowie der/die Erwerber/in im Fall einer Rechtsnachfolge eine dreiseitige 
Vereinbarung in Form eines Nachtrags zu diesem städtebaulichen Vertrag schließen. In 
der vorgenannten Vereinbarung wird sich der/die Erwerber/in gegenüber der Stadt zur 
Übernahme und etwaigen Sicherung der Rechte und Pflichten aus diesem städtebaulichen 
Vertrag (einschließlich der Abwendungsvereinbarung) verpflichten, soweit diese sich auf 
die zu erwerbenden Grundstücke beziehen. Im Gegenzug wird die Stadt in der Vereinba-
rung der Rechtsnachfolge zum jeweiligen Übergabetag zustimmen, den Kaufvertrag sowie 
dessen Vollzug entwicklungsrechtlich genehmigen, auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts 
verzichten und die Investorin aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen.

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Teil IX – Schlussbestimmungen 
 
§ 18 – Kostentragung 
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. 
 
 
§ 19 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Be-
bauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen die Investorin, die 
diese im Vertrauen auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlos-
sen. 
 
(2) Für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Verlauf eines ge-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt und die Stadt daraufhin den Bebauungsplan 
aufhebt oder ändert, können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht wer-
den, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche 
Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen. 
 
 
§ 20 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
 
§ 21 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Investorin
 erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
(3) Dieser Vertrag steht grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Vertragswerken, 
namentlich der Abwendungsvereinbarung und dem Erschließungsvertrag. Sollten

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Konflikte zwischen den Regelungen nicht im Wege der (ergänzenden) Vertragsausle-
gung ausgeräumt werden können, sind die Regelungen der Abwendungsvereinba-
rung vorrangig zu beachten. 
 
 
§ 22 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2028 weder der Bebauungsplan Nummer 
68439/04 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden 
ist. 
 
 
Köln,  
 
Stadt Köln  
Der Oberbürgermeister 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
Markus Greitemann 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
Eva Herr 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
Aljoscha Schäfer 
     
     
Köln,  
 
die Investorin  
 
    
vertreten durch 
 
__________________

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Anlagen 1 - 11

ANL_14_SV_Erläuterungen

2303 Zeichen

Anlage 14 
 
Erläuterungen zu den städtebaulichen Verträgen (Anlage 12 und 13) 
Die ursprünglich in der Integrierten Planung angenommene Nutzungsmischung wird 
entsprechend der derzeitigen Marktsituation (d.h. die derzeit geringe Nachfrage nach Büro- 
und Gewerbeimmobilien) in den Städtebaulichen Verträgen flexibel gehalten. Ein höherer 
Wohnanteil soll ermöglicht werden, da nach aktueller Marktlage davon auszugehen ist, dass 
die ersten Hochbauprojekte vorrangig im Bereich Wohnen, Handel und sozialer Infrastruktur 
umsetzbar sind. Dagegen werden erfolgreiche, gewerbliche Ansiedlungen erwartet, 
nachdem die Baufeldentwicklungen im Teilplan A gestartet sind. 
Die Festsetzung der Gebietskategorie der Urbanen Gebiete (MU) bietet für dieses Vorgehen 
die planungsrechtliche Grundlage. Die Festsetzungen werden durch die Regelungen der 
städtebaulichen Verträge dahingehend ergänzt, dass ein Mindestanteil für gewerbliche 
Nutzung (Büro, Gewerbe, Einzelhandel, Kultur etc.) die beabsichtigte urbane Mischung 
sicherstellt.  
In diesem Zusammenhang ist mit Weiterentwicklung und Realisierung der jeweiligen 
Baufelder nachzuweisen, dass die Freiflächen bedarfsgemäß auf den jeweiligen Baufeldern 
gewährleistet sind sowie die Konformität mit dem Kooperativen Baulandmodell und dem 
Bebauungsplan sichergestellt sind. Hervorzuheben sind hierbei zusätzliche Bedarfe für 
soziale Infrastruktur. Über den derzeitigen Bedarf hinausgehend, können im Teilplan A selbst 
zwei Kindertagesstätten realisiert werden, so dass eine ausreichende Reserve gegeben ist. 
Im Weiteren ist eine Errichtung einer Pflegeeinrichtung mit 80 – 120 Pflegeplätzen im 
Gesamtgebiet des Deutzer Hafens vorgesehen, welche optional innerhalb der Baufelder 03, 
05, 06 verortet werden kann. Für den Schulbedarf wurde bereits im Teilplan Infrastruktur ein 
ganzes Baufeld für den Gemeinbedarf festgesetzt, um einen entsprechenden Beitrag leisten 
zu können.  
Verschiebt sich der Nutzungsanteil mehr zu Wohnen wirkt sich mit Blick auf die verkehrliche 
Entwicklung ein höherer Wohnanteil vorteilhaft aus. Zum einen werden auf einer gleich 
großen Fläche beim Wohnen deutlich weniger Verkehre erzeugt. Zum anderen ist deren 
Verteilung beim Wohnen günstiger, da nicht so stark auf die Spitzenstunden morgens und 
abends konzentriert.

ANL_7_Abwägung TÖB 4-1

55039 Zeichen

ANLAGE 7 
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Darstellung und Bewertung der zum Bauleitplanverfahren –Arbeitstitel: „Deutzer Hafen“ in Köln-Deutz – eingegangenen Stellung-
nahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.06.2018 bis zum 08.08.2018 durch-
geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 44 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhalt lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 – (Verkehr, IGVP 
und ÖPNV) 
    
1.1 Grundsätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme  X X 
1.2 Bitte um Beteiligung der Häfen und Güterbahn AG Köln, 
da dortige Bahntrassen von der Maßnahme betroffen 
sind. 
ja Häfen und Güterverkehr Köln AG wurde beteiligt, 
siehe lfd. Nr. 23 
 X 
2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – (Ländliche Ent-
wicklung, Bodenordnung) 
    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – (Denkmal-
schutz) 
    
 Bezüglich landes- und bundeseigener Denkmäler keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme   X 
4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – (Abfallwirt-
schaft u. Bodenschutz- einschl. anlagenbezogener 
Umweltschutz) 
    
 Keine Bedenken, da die im Deutzer Hafen ansässige 
Firma […] den Standort bis Ende 2020 verlässt. 
Kenntnisnahme  X X 
5 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – (Wasserwirt-
schaft – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
 Bitte um ausreichende Darstellung und Berücksichtigung 
der wasserwirtschaftlichen Belange hinsichtlich Über-
schwemmungsgebiet und Hochwasserschutz. Ansonsten 
keine Bedenken 
ja  X X 
6 Industrie- und Handelskammer zu Köln     
6.1 Die Bedürfnisse der im Deutzer Hafen angesiedelten, 
überplanten gewerblichen und industriellen Unternehmen 
müssen weiterhin im Focus bleiben und eine umfangrei-
che Unterstützung bei der Verlagerung muss dringend er-
folgen. 
ja Es werden schon seit langem und in regelmäßi-
gen Abstanden Gespräche mit den Eigentümern 
und den Unternehmen geführt. Es wird Unterstüt-
zung bei der Suche nach alternativen Standorten 
gegeben sowie der Prozess koordiniert.  
X X 
6.2 Die Stadt Köln verliert mit der Umwandlung 20 ha Ge-
werbe- und Industriefläche, die an anderer Stelle ausge-
glichen werden muss. 
Dem Wirtschaftsstandort Köln mangelt es vor allem an in-
dustriell nutzbaren Flächen. Forderung eines dynami-
schen Flächenmanagements in Form einer Tauschbörse, 
die Wohnflächen in Gewerbe- und Industrieflächen um-
wandelt und umgekehrt. 
nein Weite Teile der Gewerbe- und Industrieflächen im 
Deutzer Hafen liegen bereits brach. Für vorhan-
dene Betriebe werden, soweit erforderlich, neue 
Standorte gesucht, eine Umsiedlung erfolgt zeit-
lich verknüpft mit den Bauleitplanverfahren. 
Für die südlichen Baufelder sowie weitere Teilbe-
reiche der übrigen Baufelder ist eine gewerbliche 
Nutzung vorgesehen, insgesamt 40% der geplan-
ten Brutto-Grundfläche (BGF). Damit gewinnt der 
Stadtteil hochwertige Büro- und Gewerbeflächen. 
 
Die Einrichtung eines Flächenmanagements ist 
nicht Gegenstand der Bauleitplanplanverfahren. 
X X 
6.3 Höhenentwicklung im Plangebiet muss offen kommuni-
ziert werden. 
Verteilung und Häufigkeit der Häuser mit mehr als zehn 
Geschossen wird nicht deutlich. Nach BauO NRW § 2 
Abs. 3 sind als Hochhäuser alle Gebäude zu verstehen, 
die einen Aufenthaltsraum über 22 m Höhe Geländeober-
fläche aufweisen, dies sind im Plangebiet mehr Gebäude 
als die genannten Hochpunkte. 
ja Die Höhenentwicklung im Plangebiet ist im Inte-
grierten Plan dargestellt. Auf der Planungsebene 
wurden die Gebäudehöhen intensiv untersucht 
hinsichtlich Belichtung, Verschattung, Lärm, 
Städtebau sowie Brandschutz und Entfluchtung. 
Den Unterlagen (Integrierter Plan sowie Quar-
tiersbuch) können entsprechende Aussagen ent-
nommen werden.  
Im Integrierten Plan sind vorwiegend einzelne 
Hochhäuser als Hochpunkte vorgesehen. Dabei 
 X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
handelt es sich um Gebäude mit einer Höhe > 25 
m, da für die Beurteilung eine Fußbodenober-
kante des höchstgelegenen Geschosses von 
mindestens 22 m über der Geländeoberfläche 
herangezogen wird. Im Einzelnen sind dies Hoch-
punkte in den Baufeldern 3, 5, 6, 10d, 11e und 
AX01. Die zur Bahn orientierten Gebäuderiegel 
der südlichen Baufelder sind überwiegend eben-
falls als Hochhäuser vorgesehen. Darüber hinaus 
sind weite Teile der Mühlen als Hochhäuser ein-
zuordnen. 
Eine Übersicht der Gebäudehöhen wird ergänzt. 
6.4 Eine fachliche Stellungnahme zum Thema Verkehr ist 
nicht möglich, da Verkehrsuntersuchungen und -progno-
sen noch nicht vorliegen 
 
Kenntnisnahme Ein umfassendes Mobilitätskonzept – auch unter 
Berücksichtigung von Gewerbebetrieben im Um-
feld des Deutzer Hafens wird zzt. erarbeitet. 
X X 
6.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Anbin-
dung der angrenzenden Unternehmen, […], durch die 
Maßnahme nicht beeinträchtigt werden darf. 
ja Im Rahmen der Erarbeitung des Mobilitätskon-
zeptes finden Abstimmungen mit den betroffenen 
Unternehmen im Bereich des Deutzer Hafens 
statt. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden 
Unternehmen soll vermieden werden 
X X 
6.6 Es ist frühzeitig ein Logistikkonzept für das Plangebiet zu 
erarbeiten und zu berücksichtigen. 
ja Das Thema Logistik wird im Mobilitätskonzept ge-
prüft und berücksichtigt. 
X X 
6.7 Der Deutzer Hafen hat seit dem 13. Januar 1934 eine 
Schutzfunktion inne. Dies gilt zu berücksichtigen, da auch 
aufgrund der klimatischen Veränderungen immer häufiger 
Schiffe einen Hafenplatz benötigen. 
teilweise  Über die rechtliche Verankerung der Schutzha-
fenfunktion bestehen unterschiedliche Auffassun-
gen. Seitens der Stadt Köln wird die Ansicht ver-
treten, dass eine Widmung des Deutzer Hafens 
als Schutzhafen nicht entnommen werden kann. 
Unabhängig von der rechtlichen Situation werden 
in Abstimmung mit der WSV Lösungsvorschläge 
erarbeitet. Es wird geprüft, ob der nördliche Teil 
des Hafens bis zur geplanten KFZ-Brücke im 
X X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Notfall Schiffen zum Anlegen zur Verfügung ste-
hen kann. Für das Hafenbecken wird im Lauf des 
weiteren Verfahrens ein Nutzungskonzept erar-
beitet.  
7 Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmal-
pflege im Rheinland 
    
7.1 Beim Deutzer Hafen handelt es sich zusammen mit den 
im Folgenden aufgelisteten baulichen Anlagen um ein 
Denkmal. Der Denkmalwert ist gutachterlich gemäß den in 
§ 2 DSchG NRW aufgeführten Kriterien nachgewiesen. 
ja Die Vorschriften des DSchG erhalten mit der be-
standskräftigen Eintragung in die gemeindliche 
Denkmalliste gem. § 3 DSchG bzw. mit der vor-
läufigen Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG 
Rechtswirkung. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sind 
entsprechend eingetragene Denkmäler nach Lan-
desrecht gem. § 3 DSchG NRW nachrichtlich zu 
übernehmen. 
Die nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerk ein-
getragener Denkmäler erfolgt im Bebauungsplan. 
 
Zur Information: 
Der Bescheid der Unterschutzstellung der Ell-
mühle vom 18.12.2018 zur Eintragung nach §3 
DSchG NRW wird vom Eigentümer beklagt. „Eine 
erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts ist 
nach derzeitiger Kenntnis bis zur Offenlage des 
Bebauungsplans möglich, aber nicht gesichert.“. 
Im Falle einer positiven Entscheidung für den 
Denkmalwert, wird der Komplex der Mühle als 
eingetragenes Denkmal behandelt. 
 X 
7.2 Gemäß § 2 DSchG NRW sind folgende denkmalwerte 
Bauten und Anlagen im Deutzer Hafen: 
- Industriehafen (1904-07): Hafenbecken mit Was-
serfläche, Wasserniveau, Uferböschungen, Kai-
mauern, mit historischen Elementen 
teilweise Neben dem Gebäudekomplex der Ellmühle sollen 
auch das Hafenbecken mit Wasserfläche und 
Uferböschung, Teile der begleitenden Gleisanla-
gen, gewisse Kräne und die große Verladeanlage 
als separates Denkmal „Deutzer Hafen“ eingetra-
 X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
- Hafenbahn: Gleistrassen am West- und Ostkai des 
Industriehafens 
- Kran- und Verladeanlagen mit zugehörigen Kran-
bahnen 
- Ellmühle mit Auer-Mühle: stadtbildprägender Müh-
lenkomplex, der maßgeblich die Rheinsilhouette 
bestimmt mit Verwaltungsgebäude, Mühlenge-
bäude, Schornstein, Kessel-/Maschinenhaus, 
Pumpenhaus, Silobauten, Getreidesauganlagen, 
Mehlmagazinen, teilweise mit Logos und Schriftzü-
gen 
gen werden. Zurzeit ist das Verfahren zur Unter-
schutzstellung der letztgenannten Objekte anhän-
gig. In diesem Zusammenhang finden noch Ge-
spräche mit den Eigentümern statt (vgl. lfd Nr. 
7.14). 
Danach erfolgt eine Prüfung und Abstimmung, 
welche Elemente erhalten werden können und 
gleichzeitig einen Nutzwert für die Menschen im 
Deutzer Hafen haben werden. 
- Industriehafen: Erhalt, evtl. mit zusätzli-
chen Elementen zur Nutzung der Wasser-
fläche 
- Hafenbahn: Entwidmung – ein teilweiser 
Erhalt der Gleise wird geprüft 
- Kran- und Verladeanlagen: Erhalt soweit 
möglich (Abstimmung mit Eigentümern) 
- Ellmühle/Auermühle: weitest gehender Er-
halt, moderate Eingriffe auf Basis der 
Machbarkeitsstudie in Abstimmung mit 
Stadtkonservator und LVR 
7.3 Die Drehbrücke mit allen zugehörigen Elementen ist ein 
bauliches Denkmal, das gemäß § 3 DSchG in die Denk-
malliste eingetragen ist. 
Kenntnisnahme Nachrichtliche Übernahme in den Bebauungs-
plan. 
 X 
7.4 Zur 227. Änderung des FNP 
Die bislang fehlerhaften und unvollständigen Angaben un-
ter Ziffer 4.8 Denkmalschutz auf S. 6 gemäß der o.g. Auf-
listung sind zu korrigieren und zu ergänzen. 
Bei der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungs-
plänen sind flächenhafte Denkmäler und Gruppierungen 
von Denkmälern als solche nachrichtlich zu kennzeich-
nen, um eine gerechte Abwägung zu ermöglichen. 
Ebenso ist eine ausreichende textliche Würdigung in der 
Begründung zum FNP erforderlich. 
teilweise Eine nachrichtliche Übernahme von Denkmälern 
in den Flächennutzungsplan ist im FNP der Stadt 
Köln grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine textli-
che Würdigung des Gesamtensembles Deutzer 
Hafen und der unter Denkmalschutz stehenden 
Einzelanlagen erfolgt in der Begründung. 
X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
7.5 Gegen die bisher als WB, GE, Gl und SO Hafen festge-
setzten Flächen in M, Schule, Grün- und Wasserflächen 
bestehen keine grundlegenden denkmalpflegerischen Be-
denken.  
Kenntnisnahme  X  
7.6 Aus denkmalpflegerischer Sicht zu korrigieren wäre aber 
die Ausdehnung der gemischten Baufläche (M): Die Was-
serfläche des denkmalwerten Hafenbeckens mit ihrem 
Wasserniveau ist als solche zu erhalten, weswegen auf 
die Ausweisung als M am südlichen Ende des Hafenbe-
ckens zu verzichten ist. 
nein Das Hafenbecken wird im Flächennutzungsplan – 
mit Ausnahme der Brücke sowie des geplanten 
Platzes im Süden (Platz 4)– als Wasserfläche 
dargestellt. Die Erlebbarkeit des Hafenbeckens, 
die Sicht auf den Rhein und den Dom vom Ha-
fenkopf sowie die Nutzbarkeit der Flächen insb. 
die umlaufende Promenade um das Hafenbe-
cken, stehen im Vordergrund. 
X  
7.7 Zum Schutz des Hafenbeckens und der Erlebbarkeit sei-
ner historischen Funktionalität als beschiffbarer Hafen ist 
außerdem auf die Ausweisung der gemischten Baufläche 
(M) im Bereich der ins Auge gefassten Errichtung von Brü-
cken oder Stegen zu verzichten. 
nein Die Darstellung der Brücken als gemischte Bau-
flächen (M) entspricht der Systematik des FNP, 
nur die übergeordneten Verkehrsflächen als sol-
che darzustellen. Die zu den Quartieren gehören-
den Straßen werden generalisiert in die Fläche 
aufgenommen. Eine Bebauung ist nicht ange-
dacht. Die Erlebbarkeit des Hafenbeckens in sei-
ner historischen Funktionalität soll durch Erhalt 
aller baulichen Elemente des Hafenbeckens ge-
währleistet werden. Die Brücken sind zur Er-
schließung des Gebiets elementar. Auch die Er-
lebbarkeit und Nutzbarkeit der Wasserfläche (z.B. 
kulturelle und sportliche Nutzungen) sollen in 
sensiblem Umgang mit dem Denkmalwert des 
Hafenbeckens realisiert werden. 
X  
7.8 Zum Städtebaulichen Planungskonzept  
In der Begründung zum Bebauungsplan/Städtebaulichen 
Planungskonzept unter Ziffer 4.4.10 Kultur- und sonstige 
Sachgüter auf S. 15 sind die bislang fehlerhaften und un-
vollständigen Angaben gemäß der o.g. Auflistung von be-
troffenen Denkmälern zu korrigieren und zu ergänzen. 
ja Wird in der Begründung korrigiert bzw. ergänzt.  X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
7.9 Die gemäß § 3 DSchG NRW geschützte Südbrücke mit ih-
rem Wirkungsraum, die das Plangebiet im Süden tangiert 
ist in der Begründung zu erwähnen. 
ja Wird in die Begründung übernommen.  X 
7.10 Das Denkmal Deutzer Hafen ist im Plan als solches ge-
mäß PlanZV Nr. 14.3 (Einzelanlage) mit einem D im 
Quadrat als Baudenkmal zu kennzeichnen. Außerdem ist 
er textlich ausreichend zu würdigen, indem seine Ge-
schichte und Bedeutung zusammengefasst und seine 
baulichen Anlagen charakterisiert werden. 
nein Nur die in die Denkmalliste eingetragenen Denk-
mäler werden im Bebauungsplan nachrichtlich 
übernommen.  
Siehe auch lfd. Nr. 7.1 
 X 
7.11 Bei der Konversion sind die zum Baudenkmal zählenden 
Anlagen in ihrer Substanz, in ihrem Wirkungsraum und in 
ihrem Funktionszusammenhang zu erhalten. Daher ist 
ihre Erhaltung planungsrechtlich durch die grundrissge-
naue Umfahrung mit der roten Baulinie zu sichern. 
teilweise Dem historischen Charakter des Deutzer Hafens 
wurde bei der Entwicklung des Integrierten Plans 
Rechnung getragen. Die zu Baudenkmalen zäh-
lenden Anlagen werden weitestgehend erhalten. 
Unter Schutz stehende Baudenkmäler werden im 
Bebauungsplan gemäß PlanZV gekennzeichnet. 
Ob die Baudenkmäler zusätzlich mit grundrissge-
nauer Baulinie im Bebauungsplan dargestellt 
werden, wird im weiteren Verfahren geklärt. 
 X 
7.12 Des Weiteren ist die weithin prägende städtebauliche Do-
minanz, die von den Baulichkeiten der Ellmühle/ Auer-
mühle und von den hoch aufragenden Kran- und Verlade-
anlagen ausgeht, bei allen Planungen und Maßnahmen 
zu berücksichtigen und zu erhalten. 
ja Der Schutzstatus und insbesondere die Silhou-
ette der Mühlen wurden neben den historischen 
Krananlagen bereits im Integrierten Plan berück-
sichtigt. Gegenüber der Mühlen sind keine bzw. 
keine höheren Gebäude vorgesehen. Auf der öst-
lichen Halbinsel sind vis-à-vis der Mühlen ein 
Park, der Erhalt der bestehenden Halle sowie das 
Gebäude der Grundschule geplant. 
Das Gesamtensemble des Deutzer Hafens fügt 
sich in die Stadtsilhouette ein.  
 X 
7.13 Um eine Vergleichbarkeit zwischen den Denkmälern und 
den geplanten Neubauten zu schaffen, sind für die Neu-
bauten und für die Denkmäler Trauf- und Firsthöhen zu 
benennen, außerdem sind Straßenabwicklungen und Vi-
sualisierungen auch vom gegenüberliegenden Rheinufer 
ja Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden – 
unter Beteiligung der Stadtverwaltung Köln, ins-
besondere des Stadtkonservators –  konkrete 
Empfehlungen für die Entwicklung der Mühlen er-
 X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
zu erstellen, um überhaupt erst eine Prüfung der potenzi-
ellen Beeinträchtigung der Baudenkmäler mit ihrem Wir-
kungsraum zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die 
Baufelder BF 01a, BF 01b, BF 02, BF 03, BF 12, BF 10a-
d, BF 11a-g. 
arbeitet. Mit dem Deutzer Block wurde ein we-
sentliches Element des Integrierten Plans entwi-
ckelt, dass die durch die Mühlen geprägte Stadt-
silhouette im Hafenbereich behutsam weiterent-
wickelt. Visualisierungen der Silhouette des Deut-
zer Hafens wurden bereits für den Integrierten 
Plan erstellt. Durch den Beschluss des Integrier-
ten Plans bekennt sich die Stadt Köln zur Umset-
zung der dort entwickelten Grundsätze. 
In der weiteren Umsetzung soll die Prüfung po-
tenzieller Beeinträchtigungen der Baudenkmäler 
erfolgen. 
7.14 Die Gleisanlagen der Hafenbahn sind zu erhalten und pla-
nungsrechtlich zu sichern, ebenso die aufgeführten Kräne, 
Verladeanlagen und Kranbahnen, Elevatoren und Saug-
anlagen auf beiden Ufern. Die Funktionalität dieser bauli-
chen Anlagen und ihr Zusammenspiel untereinander so-
wie mit den bisher ankommenden Frachtschiffen ist wei-
terhin erlebbar und nachvollziehbar zu halten. 
teilweise Die angeführten Anlagen werden als denkmal-
wert anerkannt und sind, soweit möglich und un-
ter Berücksichtigung der Verkehrssicherheits-
pflicht und Barrierefreiheit, bereits im Integrierten 
Plan berücksichtigt. Teilweise befinden sich diese 
jedoch noch in Privatbesitz. Die weitere Entwick-
lung erfolgt im Einklang mit dem historischen 
Charakter des ehemaligen Industriehafens. Dies 
äußert sich u.a. in der Gestaltung der Freianla-
gen oder der Hafenpromenade, die einen Erhalt 
von Teilen der historischen Elemente des Hafens 
beinhalten. Die genaue Festlegung und Unter-
schutzstellung nach §3 DSchG NRW der zu er-
haltenden Anlagen erfolgt im weiteren Verfahren. 
 X 
7.15 Gegen die Ausbildung von 3 Plätzen, verbunden mit einer 
„Promenade“ entlang des Ostufers und einem Park auf 
dem Westufer des Hafens bestehen keine Bedenken.  
Kenntnisnahme   X 
7.16 Die Bepflanzung der Gleisanlagen mit Bäumen oder Bü-
schen ist aus denkmalfachlicher Sicht nicht denkbar, ge-
nauso wenig die Errichtung von Stegen, Pontons und 
teilweise Dem historischen Charakter des Deutzer Hafens 
wurde bei der Entwicklung des Integrierten Plans 
 X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Treppenanlagen am oder in das Hafenbecken oder Pflan-
zungen entlang der geböschten Uferbefestigung/Kaimau-
ern aus Schilf o.ä. Derartige Ufergestaltungen widerspre-
chen dem Charakter des gewerblich genutzten Hafens 
und verunklaren seine funktionalen Zusammenhänge 
Stattdessen sind die für die Hafennutzung prägenden Ele-
mente wie Sacktreppen, Poller, Ringe, Dalben usw. sicht-
bar zu erhalten. Dies ist ebenfalls durch eine geeignete 
planungsrechtliche Sicherung zu gewährleisten. 
Rechnung getragen. Der Erhalt der für die Hafen-
nutzung prägenden Elemente soll sichergestellt 
werden. 
Eine teilweise Bepflanzung der Gleisanlagen ent-
sprechend den Vorgaben des Integrierten Plans 
ist vorgesehen insbesondere vor dem Hinter-
grund des Klimawandels, zur Verbesserung des 
Stadtklimas und zur Steigerung der Aufenthalts-
qualität. 
Für das Hafenbecken soll unter Berücksichtigung 
der Barrierefreiheit ein Nutzungskonzept erarbei-
tet werden, das sensibel mit dem denkmalwerten 
Charakter umgeht, eine Nutzung der Wasserflä-
che soll für die Menschen im Deutzer Hafen mög-
lich sein. 
7.17 Die zum Umfang des Baudenkmals zählende Wasserflä-
che und das Wasserniveau im Hafenbecken sind wesent-
liches Element, das die ehemalige Schiffbarkeit des Ha-
fenareals und damit seine Funktionalität veranschaulicht. 
Erhebliche Bedenken bestehen gegen die Aufstauung des 
Wassers zu einem Pool und die Errichtung von Badeanla-
gen im südöstlichen Bereich des Areals. 
nein  Das mittlere Wasserniveau des Hafenbeckens 
liegt etwa 4 m unterhalb der Promenade. Die An-
hebung des Wasserniveaus am südlichen Hafen-
kopf soll die Erlebbarkeit des Elements Wasser 
erhöhen und die Aufenthaltsqualität steigern. Ge-
rade in einem hochverdichteten Quartier wie der 
Deutzer Hafen es sein wird, haben qualitätsvolle 
Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität sowie 
grüner und blauer Infrastruktur einen sehr hohen 
Stellenwert. Ob und wie der sog. „Pool“ oder eine 
ähnliche Nutzung am Hafenkopf realisiert werden 
kann, ist noch zu prüfen.  
 X 
7.18 Des Weiteren bestehen Bedenken gegen die Errichtung 
von zusätzlichen Pontons und Brückenbauwerken, insbe-
sondere von solchen, die dem Autoverkehr oder dem öf-
fentlichen Nahverkehr offenstehen sollen, da diese auf-
grund der hohen Anforderungen eine erhebliche Beein-
trächtigung für das Erscheinungsbild und die Ablesbarkeit 
nein Zur Erschließung der westlichen Halbinsel ist 
eine KFZ-Brücke über das Hafenbecken unab-
dingbar. Die Rad- und Fußgängerbrücke schafft 
eine kürzere Verbindung der westlichen Halbinsel 
für Fußgänger und Radfahrer und erleichtert die 
 X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
der Funktionalität des Hafens darstellen würden. Daher ist 
aus denkmalfachlicher Sicht auf diese zu verzichten. 
Nutzung des ÖPNV. Die unterschiedlichen Nut-
zungsschwerpunkte (Einzelhandel, Nahversor-
gung sowie Parks, Poller Wiesen, Freizeitnut-
zung) sind nur mithilfe der Brücke für alle Nutzer 
gut und schnell erreichbar. 
 
Prägendes Element des neuen Quartiers Deutzer 
Hafen ist das Hafenbecken. Die sich bietende 
Chance, diesen Raum für die dort lebenden Men-
schen nutzbar zu machen, soll durch ein sensib-
les Nutzungskonzept ermöglicht werden ohne da-
bei das Erscheinungsbild des Hafenbeckens zu 
zerstören. Einzelne Pontons, Plattformen oder 
ähnliches sollen ermöglicht werden. 
8 Landschaftsverband Rheinland     
8.1 Keine Betroffenheit in Bezug auf Liegenschaften des LVR, 
daher keine Bedenken 
Kenntnisnahme  X X 
8.2 Aus kulturlandschaftspflegerischer Sicht ist insbesondere 
das Schutzgut „Kulturelles Erbe“ auf Basis der gesetzli-
chen Grundlagen (BauGB, BNatSchG, DSchG NRW, 
UVPG) auf evtl. Beeinträchtigungen zu prüfen. 
ja Wird in die Begründung sowie den Umweltbericht 
übernommen 
X X 
8.3 Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich ge-
schützte Bau- und / oder Bodendenkmäler ist nicht ausrei-
chend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturellen 
Erbes darstellen. Ausführliche Würdigung des Umweltgu-
tes „kulturelles Erbe“ erfolgt noch nicht.  
ja Wird in die Begründung sowie den Umweltbericht 
übernommen 
X X 
8.4 Für den zu erstellenden Umweltbericht ist der historische 
Kulturlandschaftsbereich 353 Deutz von den Planungen 
betroffen. 
Kenntnisnahme Wird in den Umweltbericht übernommen X X 
8.5 Hinweis auf Veröffentlichung UVP-Gesellschaft und KuLa-
Dig als Hilfestellung bei der Einschätzung von Objekten 
Kenntnisnahme  X X

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
und von Eingriffsauswirkungen in Bezug auf historische 
Kulturlandschaft und landschaftlich kulturelles Erbe. 
9 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Bonn     
 Nicht mehr zuständig, Verweis auf die NRW Niederlas-
sung Köln. 
Kenntnisnahme  X X 
10 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
11 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln     
 Keine Bedenken. Weiterleitung an Landeseisenbahnauf-
sicht. 
Kenntnisnahme  X X 
12 Landeseisenbahnverwaltung     
 Mit dem Flächennutzungsplan wird Eisenbahngelände 
überplant. 
Bahnanlagen betroffener Unternehmen: […]. 
Erst durch eine planfestgestellte Baumaßnahme, die das 
Betreiben von Eisenbahnbetrieb auf der betroffenen Gleis-
anlage ausschließt, kann die Fläche überplant und ander-
weitig genutzt werden. 
Bei öffentlichen Gleisanlagen, hier der HGK, ist neben 
dem Antrag auf Rückbau von Gleisanlagen, ein Stillle-
gungsverfahren nach § 11 AEG und ein Freistellungsver-
fahren nach § 23 AEG durchzuführen. 
ja Entsprechende Anträge werden parallel zum 
Bauleitplanverfahren gestellt 
X X 
13 Bezirksregierung Düsseldorf– Dezernat 26 – Untere 
Luftfahrtbehörde 
    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
14 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
14.1 Durch die geringe Entfernung zur Radaranlage am Flug-
hafen Köln/Bonn können je nach Höhe der Bebauung Be-
lange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich 
§ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. 
Kenntnisnahme Prüfung und Abstimmung erfolgt im weiteren Ver-
fahren. 
 X 
14.2 Bauhöhen, die eine Höhe von 35 m über Grund über-
schreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. 
ja Die Bebauung erreicht Höhen bis zu 80 m über 
Grund. Die Planung wird mit der DFS abgestimmt 
und zur Einzelfallprüfung im weiteren Verfahren 
vorgelegt. 
 X 
14.3 Stellungnahme 201701352 vom 09.08.2017 gilt weiterhin: 
Die Plangebiete liegen in der Nähe des Flughafens 
Köln/Bonn. Durch die geringe Entfernung zur Radaran-
lage am Flughafen können je nach Höhe der Bebauung 
Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüg-
lich 
§18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. 
Bauvorhaben, die eine Höhe von 35 m über Grund über-
schreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzugelegt. 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert.  
Kenntnisnahme Siehe lfd. Nr. 14.1 und 14.2   
15 Wasser- und Schiffartsamt Köln     
15.1 I. Widmung des Schutzhafens 
Die Stadt Köln folgt der Einschätzung einer Kölner 
Rechtsanwaltskanzlei, „dass der Deutzer Hafen im rechtli-
chen Sinne kein Schutzhafen ist, da es an einem erforder-
lichen widmenden Publikationsakt (Allgemeinverfügung) 
zur Begründung der Qualifizierung als Schutzhafen fehlt.“ 
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln widerlegte 
diese Einschätzung. Bisher gab es darauf keine Antwort. 
Der Hafen Köln Deutz hat mit der „Polizeiverordnung betr. 
Die Benutzung der städtischen Werft- und Hafenanlagen 
Kenntnisnahme Bezüglich des rechtlichen Status des Hafens be-
stehen unterschiedliche Auffassungen. 
 
Entgegen der Auffassung der WSV, vertritt die 
Kölner Rechtsanwaltskanzlei die Position, dass 
der angeführten „Polizeiverordnung betr. die Be-
nutzung der städtischen Werft- und Hafenanla-
gen in Köln“ vom 06.12.1933 und 30.12.1933 
eine Widmung des Deutzer Hafens als Schutzha-
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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in Köln“ vom 06. Dezember 1933 und 30. Dezember 
1933, die mit der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regie-
rung zu Köln am 13. Januar 1934 in Kraft getreten ist, 
seine staatliche Bestimmung als Sicherheitshafen. 
Anerkannt ist seit jeher, dass die Anlegung, Erweiterung 
und Veränderung von Häfen im 19. Jhd. dem Gemeinwohl 
diente. Dementsprechend waren nach dem damaligen 
preußischen Recht alle Häfen dem öffentlichen Verkehr 
gewidmet. 
Über den Widmungsakt und die staatliche Bestimmung 
des Deutzer Hafens als Schutzhafen kann sich die Bau-
leitplanung nicht hinwegsetzen. 
fen nicht entnommen werden kann. Durch die Be-
stimmung der Voraussetzungen einer Widmung 
legt die Verordnung lediglich den Grundstein für 
eine Qualifizierung der Hafenbecken zu Schutz-
häfen. Den Widmungsakt an sich beinhaltet sie 
jedoch nicht. 
Voraussetzung für den Widmungsakt ist nach § 1 
D. der Polizeiverordnung, dass die Bestimmung 
der Hafenbecken als Schutzhäfen nicht deren ei-
gentliche Hauptbestimmung als Verkehrshäfen 
beeinträchtigt. Die Feststellung der Vereinbarkeit 
der beiden Zweckbestimmungen liegt nach § 1 D. 
der Polizeiverordnung im Ermessen der Hafenpo-
lizei. Der eine Schutzhafeneigenschaft notwen-
dige Widmungsakt, bedarf demnach einer vorge-
lagerten Ermessensentscheidung der Hafenpoli-
zei. Eine derartige Ermessenausübung ist im 
Rahmen der Polizeiverordnung nicht erfolgt. So-
mit ist am 13.01.1934 nicht in einem Zug mit der 
Bekanntmachung der Verordnung eine Widmung 
des Deutzer Hafens als Schutzhafen ergangen. 
Die angeführte Polizeiverordnung ist spätestens 
am 13.01.1964 um 24 Uhr außer Kraft getreten. 
Denn bei dieser Verfügung handelt es um eine 
Polizeiverfügung i. S. d. Preußischen Polizeiver-
waltungsgesetzes (im Folgenden: PrPVG). Ge-
mäß § 34 Abs. 1 Satz 2 PrPVG darf die Gel-
tungsdauer von Polizeiverordnungen nicht über 
dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. Der Wid-
mungsakt ist kein Akt, der sich in einem einmali-
gen Vorgang erschöpft. Er legt vielmehr für die 
kommende Zeit dezidiert fest, ob, in welchem 
Umfang und vor allem unter welchen Konditionen 
die gewidmete Sache genutzt werden kann.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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Demgegenüber steht allerdings das Rechtsinsti-
tut der unvordenklichen Verjährung, die auch im 
Bereich des Wasserstraßenrechts Anwendung 
findet und eine widerlegbare Vermutung für eine 
entsprechende Widmung des Deutzer Hafens als 
Schutzhafen konstituiert. 
15.2 II. Funktion und rechtliche Einordnung des Schutzha-
fens 
Bei der beabsichtigten Darstellung (Anlage 6) sind Brü-
cken, die das Hafenbecken überspannen, vorgesehen. 
Dies läuft einer im Notfall (unter anderem Eisgang oder 
Hochwasser) notwendigen Nutzung als Schutzhafen zuwi-
der. Die Nutzung des Hafens Köln-Deutz in seiner Funk-
tion als Schutzhafen ist zwingend zu berücksichtigen. Die 
Funktion als Schutzhafen für 70 Schiffe (1000-t) entspricht 
23 % der Schutzhafenkapazität zwischen Rhein-km 660 
(Mondorf) und Rhein-km 710 (Dormagen) und muss zwin-
gend erhalten bleiben. 
Aus I. und II. folgernd wird dazu aufgefordert, den Hafen 
Köln-Deutz als Schutzhafen sowohl in der Bebauungspla-
nung als auch in der 227. Änderung des Flächennut-
zungsplanes textlich und zeichnerisch darzustellen und 
damit die Schutzhafenfunktion aufrecht zu erhalten. 
 
teilweise In Abstimmung mit der WSV soll ein Lösungsweg 
und Nutzungskonzept für das Hafenbecken erar-
beitet werden.  
Nach Aussage WSV wurde im letzten Hochwas-
serfall, der Deutzer Hafen von keinem Schiff als 
Schutzhafen ausgesucht.  
Die geplante Hafenbrücke ist elementar für die 
Erschließung und Entfluchtung des neuen Stadt-
quartiers. 
Im Vorhafen (der Bereich bis zur denkmalge-
schützten Drehbrücke) besteht Platz für sieben 
Schiffe. 
Als gemeinsame Lösung, wurde vorgeschlagen, 
den vorderen Bereich des Deutzer Hafens zwi-
schen Drehbrücke und der geplanten neuen Ha-
fenbrücke unter Ausschluss einer sonstigen 
Schifffahrtsnutzung schutzbedürftigen Schiffen im 
Notfall zur Verfügung zu stellen. In diesem Be-
reich sollen nur solche Nutzungen zugelassen 
werden, die einer Nutzung dieses Bereiches der 
Wasserfläche im Notfall durch Schiffe nicht ent-
gegenstehen. Die Sicherung dieses Nutzungs-
rechts für die WSV bzw. die Schutz suchenden 
Schiffe soll durch geeignete Instrumente erfolgen. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sollen 
diese Funktion im vorderen Teil des Hafens bis 
zur KFZ-Hafenbrücke nicht einschränken. 
X X

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Zurzeit erfolgen weitere Abstimmungen und Prü-
fung. 
15.3 III. Lärmemission durch den Schiffsverkehr 
Die Bundeswasserstraße Rhein steht im Eigentum und in 
der Verwaltungszuständigkeit der Wasserstraßen- und 
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). 
Vom Grundsatz her kann von der Schifffahrt das gesamte 
Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden, sofern 
eine ausreichende Wassertiefe zur Verfügung steht. 
Auf diesen Bestand hat die Planung in der Form Rück-
sicht zu nehmen, dass keine Darstellungen vorgenommen 
werden dürfen, die der Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg zuwiderlaufen. 
 
Die von der Schifffahrt ausgehenden Lärmemissionen zu 
Tages- und Nahtzeiten sind zu berücksichtigen. Der zu-
lässige Dauerschallpegel beträgt 75 dB(A) in einem seitli-
chen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 
dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen. 
Im Bereich von Rhein-km 685,90 bis 687,20 rechtes Ufer, 
ist eine Liegestelle für fünf Schiffe, incl. Für ein Schiff mit 
einem Kegel ausgezeichnet. Der Schiffslärm wird auf die 
Außenseite des Deutzer Hafens einwirken. 
Die mögliche zeitliche Belastung an Schallemissionen be-
trägt 24 Stunden am Tag. Dabei ist die Lage der Schall-
entwicklung bei allen Wasserständen bis zum höchsten 
Schifffahrtwasserstand (HSW) von 830 cm Kölner Pegel 
zu berücksichtigen. 
ja Für die Bewertung der Schallausbreitung an Bun-
deswasserstraßen im Binnenbereich bedingt 
durch die Schifffahrt und die vorherrschende Vor-
belastung kann die Anleitung zur Berechnung der 
Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen 
(ABSAW) der Bundesanstalt für Gewässer-kunde 
(BfG) herangezogen werden. 
Der für die Berechnung des Emissionspegels 
maßgebende Emissionsort (Schallquelle) der 
Wasserstraße ist – sofern nicht eindeutig be-
stimmbar - in 4,0 m Höhe über der Mitte der 
Fahrrinne bzw. der Achse der Schleuse oder der 
Liegestelle anzunehmen, Ziff. 2 ABSAW.  
Allgemein wird die Fahrrinne definiert als durch 
Bojen markierter und gekennzeichneter Bereich 
in Flussläufen, der auch bei sonst geringer Was-
serführung genügend Tiefe für die Schifffahrt auf-
weist. Eine Berücksichtigung der Lage der Schall-
entwicklung bei allen Wasserständen bis zum 
höchsten Schifffahrtwasserstand (HSW) von 830 
cm Kölner Pegel ist als Folge der Vorgaben der 
ABSAW allenfalls als absoluter Ausnahmefall und 
worst case Betrachtung angebracht. 
Maßgeblich ist nach der ABSAW für eine adä-
quate Aussage zur Berücksichtigung und Abwä-
gung der Lärmbelastung bei Wasserstraßenpla-
nungen insoweit allein der o.a. Emissionsort, der 
in 4,0 m Höhe über der Mitte der Fahrrinne/resp. 
Liegestelle liegt. 
Bei Zugrundelegung dieser Emissionsorte beste-
hen hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen 
Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen 
X X

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 
65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden 
Schiffen bzgl. der vorgesehenen Planung keine 
Bedenken. 
15.4 IV. Kegelliegestelle 
In dem Übersichtsplan (Anlage 3) ist in Verlängerung der 
Brücke 01, die über das Hafenbecken führt, eine Rhein-
brücke eingezeichnet. 
 
Wie unter III. (21.3) ausgeführt, ist der Bereich von Rhein-
km 685,90 bis 687,20, rechtes Ufer, in Elwis als Liege-
stelle für fünf Schiffe, inclusive für ein Schiff mit einem Ke-
gel, ausgezeichnet. Die geplante Brücke überspannt die-
sen 
Bereich. 
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Neubau ei-
ner Brücke hier nicht möglich ist, da die Schutzabstände 
gemäß ADN zu geschlossenen Wohngebieten, Kunstbau-
ten und Tanklagern eingehalten werden müssen. 
Kenntnisnahme Gemäß Ziff. 7.1.5.4.3 des Europäischen Abkom-
mens vom 26. Mai 2000 über die internationale 
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-
wasserstraßen (ADN) darf außerhalb der von der 
zuständigen Behörde besonders angegebenen 
Liegeplätze beim Stillliegen der Abstand von 100 
m von geschlossenen Wohngebieten, Ingenieur-
bauwerken und Tanklagern nicht unter- schritten 
werden, wenn das Schiff nach Kapitel 3.2 Tabelle 
A Spalte (12) eine Bezeichnung mit einem blauen 
Kegel oder einem blauen Licht führen muss. 
Diese Abstandsvorgabe wird mit Blick auf die ge-
plante Wohnbebauung hinsichtlich der Kegel-lie-
gestelle im Bereich Rhein km 685,90 bis 687,20, 
rechtes Ufer, eingehalten. 
 
Die geplante Brücke ist Bestandteils des städte-
baulichen Masterplans Innenstadt Köln. Sie liegt 
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des 
aufzustellenden Bebauungsplans „Deutzer Hafen 
in Köln-Deutz“ sowie dem Änderungsbereich des 
Flächennutzungsplanes. Die Rheinbrücke wird in 
einem separaten Verfahren zunächst auf Mach-
barkeit geprüft und ist nicht Gegenstand der Bau-
leitplanverfahren. 
 X 
16 Zweckverband Köln Randkanal     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
17 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
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rel. 
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
18 Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminal-
prävention/Opferschutz (KK KP/O) 
    
18.1 Grundsätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme   X 
18.2 Hinweis auf die Aspekte der städtebaulichen sowie techni-
schen Kriminalprävention, die im weiteren Verlauf des 
Projekts Beachtung finden sollten: 
- Öffentlichen und gewerblichen Raum sichtbar tren-
nen 
- Gute Orientierung durch Blickbeziehungen 
- Vandalismus durch architekturpsychologische Ge-
staltung vermeiden 
- Genügend Park- und Abstellmöglichkeiten für 
Fahrzeuge (PKW, Fahrrad) in Wohn-/Arbeitsnähe 
- Schaffung von kleinen überschaubaren Parkplät-
zen und sicheren Tiefgaragen 
- Beleuchtungskonzepte v.a. in Bereichen mit wenig 
Sonneneinstrahlung, Eingängen 
- Einbau von einbruchhemmenden Türen und Fens-
tern 
teilweise Die angesprochenen Punkte sind nur z.T. auf der 
Ebene der Bauleitplanung umsetzbar. In den 
nachfolgenden Verfahren sowie in der freiraum-
planerischen Qualifizierung werden die Punkte 
weiter berücksichtigt. 
 X 
18.3 Angebot einer kostenfreien und neutralen Beratung zur 
städtebaulichen Kriminalprävention und kriminalpräventiv 
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten. 
Kenntnisnahme Weitergabe im weiteren Verfahren.  X 
19 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr - Infra I 3 
    
19.1 Maßnahme befindet sich im Bereich des Militärflugplatzes 
Nörvenich. Belange der Bundeswehr sind somit ggf. 
mehrfach berührt. In welchem Umfang, die Belange der 
Bundeswehr betroffen sind, kann erst nach Ausweisung 
konkreter Bereiche im Rahmes z.B. eines Bebauungspla-
nes festgestellt werden. 
Kenntnisnahme Prüfung und Abstimmung im weiteren Verfahren.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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rel. 
19.2 Falls eine Höhe von 30 m überschritten wird, wird in je-
dem Einzelfall um die Zuleitung der Planungsunterlagen 
vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung gebeten. 
ja Die Bebauung erreicht Höhen bis zu 80 m über 
Grund, eine Beteiligung und Abstimmung erfolgt 
im weiteren Verfahren. 
 X 
20 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 
    
20.1 Störung des Betriebs von Richtfunkstrecken ist zu prüfen 
und zu vermeiden. Im Bereich tätige Richtfunkbetreiber 
sind in die weitere Planung einzubeziehen. 
ja Abstimmung und Berücksichtigung im weiteren 
Verfahren. 
X X 
20.2 Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer 
Messeinrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundes-
netzagentur. Die Einhaltung der notwendigen Schutzab-
stände wird noch untersucht. 
Kenntnisnahme Abstimmung im weiteren Verfahren. X X 
21 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
22 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften     
22.1 Die Entwicklung des Deutzer Hafens liegt im Interesse 
des Stadtwerke Köln Konzerns. 
Kenntnisnahme  X X 
23 Häfen und Güterverkehr Köln AG     
23.1 Es wird davon ausgegangen, dass der Hafen als auch die 
dort ansässigen Gewerbebetriebe ihren Betrieb uneinge-
schränkt bis zum 31.12.2020 fortsetzen können. 
Diese Fristen gelten aufgrund vertraglicher Bindungen für 
die RWR bis zum 30.04.2021 und die Fa. Kohl bis zum 
31.12.2021. 
ja Laut Moratoriumsbeschluss (Vorlagen-Nr. 
0255/2015) ist die Fortführung der bestehenden 
Pachtverhältnisse und damit die gewerbliche Ha-
fennutzung bis zum 31.12.2020 vorgesehen. 
X X 
23.2 Für die Gleisanlagen im Deutzer Hafen soll die Stilllegung 
der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 11 AEG und die Frei-
stellung der betreffenden Grundstücksflächen von Bahn-
betriebszwecken im Sinne des § 23 AEG ebenfalls bis 
zum 31.12.2020 erfolgen. Sollte dies nicht gelingen, sind 
ja Entsprechende Anträge werden parallel zum 
Bauleitplanverfahren gestellt 
X X

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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BP 
rel. 
die entsprechenden Entwicklungsmaßnahmen hierauf ab-
zustimmen. 
23.3 Die Nutzung des Vorhafens nördlich der Drehbrücke, der 
auch zukünftig für die Fahrgastschifffahrt genutzt wird, 
darf nicht beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass Hafen-
becken weiterhin dem Schiffsverkehr dienen soll, darf der 
Durchfahrtsverkehr zum Hafenbecken den Fahrgastschiff-
fahrtsbetrieb im Vorhafen nicht beeinträchtigen. Sollte 
weiterhin Schiffsverkehr im Hafenbecken betrieben oder 
ggf. die Schutzhafenfunktion aufrechterhalten bleiben, ist 
die Bedienung der Drehbrücke zu klären und die AHVO 
für den Schiffsverkehr zu beachten. 
ja Der Vorhafen nördlich der Drehbrücke wird nicht 
überplant, er liegt außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans. Die Drehbrücke 
muss für den Fall, dass Schiffe den vorderen 
nördlichen Teil des Hafens im Notfall nutzen, wei-
ter betrieben werden. Eine Klärung folgt im weite-
ren Verfahren. 
Siehe auch lfd. Nr. 15.2. 
X X 
23.4 Innerhalb des Plangebiets befindet sich das im Eigentum 
der HGK stehende Tankstellengrundstück Siegburger 
Straße 116 a. Über die weitere Nutzung des Grundstücks 
bietet die SWK Gespräche an. 
Kenntnisnahme Im Lauf des weiteren Verfahrens, sind Gespräche 
bzgl. des Grundstücks mit der HGK vorgesehen. 
X X 
24 RheinEnergie AG / Rheinische NETZ Gesellschaft     
24.1 Auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück steht 
an der Siegburger Str. 118 das Umspannwerk Deutz der 
RheinEnergie AG, das die Versorgung der umliegenden 
Bebauung großer Teile der Stadtteile Deutz und Poll si-
cherstellt. 
Aufgrund der geplanten großmaßstäblichen Bebauung 
und neuer technischer Entwicklungen wie z.B. Elektromo-
bilität ist eine Erweiterung / Ertüchtigung des Umspann-
werks erforderlich. Der heutige Standort ist nicht optimal 
geeignet, daher wird die Verlagerung auf einen neuen 
Standort in unmittelbarer Nähe erforderlich. Vorteil ist, 
dass der derzeitige Standort einer höherwertigen städte-
baulichen Nutzung zugeführt werden könnte. Der neue 
Standort benötigt eine Fläche von min. 1.550 m² und  
sollte ca. 400 m südlich des bisherigen Standorts liegen. 
teilweise In Abstimmung mit RheinEnergie AG / Rheini-
sche NETZ Gesellschaft werden mögliche Er-
satzstandorte geprüft. Zur Vermeidung von Be-
bauung im Außenbereich, soll ein geeignetes 
Grundstück im Bereich des Deutzer Hafens ge-
funden werden. Das städtische Grundstück auf 
Baufeld AX 04 zwischen Siegburger Straße, Pol-
ler Kirchweg und Am Schnellert entspricht den 
Vorgaben und kommt in Betracht. Angedacht ist 
außerdem eine Überbauung des Umspannwerks 
mit einem Parkhaus.  
Die Prüfung elektromagnetischer Felder erfolgt 
im weiteren Verfahren. 
X X

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
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rel. 
Vorgeschlagen werden die Fläche im Bereich des Gleis-
dreiecks sowie östlich des Kanuclubs, die die Stadt Köln 
bereitstellen und ein entsprechendes Baurecht schaffen 
müsste. 
24.2 Überplanung ist nur bei Ausweisung eines Ersatzstandor-
tes möglich, da ansonsten die Stromversorgung nicht 
mehr gewährleistet werden kann. 
Kenntnisnahme Zurzeit wird der Standort auf Baufeld AX 04 zwi-
schen Siegburger Straße, Poller Kirchweg und 
Am Schnellert in Abstimmungen mit RheinEner-
gie AG / Rheinische NETZ Gesellschaft geprüft, 
siehe auch Lfd. Nr. 24.1 
X X 
24.3 Bei der Änderung des Flächennutzungsplans muss ein 
entsprechendes Signet für ein Umspannwerk vorsehen 
werden. 
ja Wird im FNP dargestellt, sofern sich der Standort 
im Änderungsbereich befindet, ansonsten im 
Rahmen der Anpassung. Siehe auch Lfd. Nr. 
24.1 
X  
24.4 Die Errichtung diverser Trafo-Stationen wird zusätzlich 
zum Umspannwerk für die Stromversorgung im Plangebiet 
erforderlich. Die Anzahl ist vom Stromleistungsbedarf der 
zukünftigen Bebauung abhängig. Nach einer Hochrech-
nung ist mit mehr als 10 Trafo-Stationen zu rechnen. Bau-
herren sollen frühzeitig Versorgungsanfragen mit notwen-
digen Leistungsbedarfen stellen. 
Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan als Fläche 
für Versorgungsanlagen über das Signet „Elektrizität“. 
Für die Stationen ist eine Fläche von 4 x 6 m von jeglicher 
Bebauung freizuhalten. 
Bei Trafo-Stationen auf Privatgrund ist zusätzlich zur pla-
nungsrechtlichen, eine privatrechtliche Absicherung der 
Standorte erforderlich 
Kenntnisnahme Die Festlegung konkreter Standorte in den einzel-
nen Baufeldern wird im jeweiligen Bauleitplanver-
fahren des Baufeldes geprüft. 
 X 
25 Kölner Verkehrs-Betriebe AG     
25.1 In Kapitel „2.3 Erschließung“, Abschnitt „Öffentlicher Per-
sonennahverkehr (ÖPNV)“ wird um Ergänzung gebeten: 
Die umsteigefreie Anbindung des Deutzer Hafens an das 
Netz des Schienenpersonennah- und Fernverkehrs (S-
ja Begründung wird ergänzt  X

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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BP 
rel. 
Bahnen, Regionalzüge, Fernverkehr) wird kurzfristig durch 
eine Modifikation der Buslinie 150 erreicht (siehe Vorlage 
„Stärkung und Ausweitung des KVB-Busnetzes", Vorla-
gen-Nr. 1075/2018), die aller Voraussicht nach ab dem 
Fahrplanwechsel im Dezember 2019 vorgenommen wird. 
Anfangs verkehrt die Linie 150 über die Siegburger Straße 
und Am Schnellert in Richtung Poll. Mittelfristig ist aber 
eine Führung über eine der neuen Brücken über das Ha-
fenbecken und direkt durch das Gebiet angedacht. 
25.2 Vertiefendes Gutachten muss belegen, ob eine Stadt-
bahnanbindung an den Deutzer Bahnhof verkehrlich sinn-
voll sowie technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem 
Aufwand realisierbar ist. 
ja Eine Stadtbahnanbindung an den Deutzer Bahn-
hof wird derzeit in einer Machbarkeitsuntersu-
chung geprüft und wird im Verkehrsgutachten 
und Mobilitätskonzept berücksichtigt. 
X X 
25.3 Eine Taktverdichtung der Stadtbahn auf der Siegburger 
Straße ist unabhängig von der Verbindung zum Bahnhof 
Deutz möglich, sobald die kapazitätserweiternden Maß-
nahmen auf der Ost-West-Achse umgesetzt werden. 
Kenntnisnahme Berücksichtigung im Verkehrs- und Lärmgutach-
ten. 
X X 
25.4 Hinweis auf Erschütterungen und Lärmimmissionen durch 
die auf der Siegburger Straße verkehrenden Stadtbahnen. 
Kenntnisnahme Wird in den Gutachten zu den Themen Lärm und 
Erschütterungen berücksichtigt 
X X 
26 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR     
 Zur 227. Änderung des FNP     
26.1 keine Bedenken Kenntnisnahme  X  
 Zum Städtebaulichen Planungskonzept     
26.2 Die hochwasserangepasste Umwandlung des Deutzer 
Hafens von einem Industriehafen zu einem innerstädti-
schen Quartier mit Wohn- und Gewerbenutzung wird be-
grüßt. 
Kenntnisnahme  X X 
26.3 Grundsätzlich gibt es keine Bedenken. Kenntnisnahme  X X

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
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rel. 
26.5 Da sich das Gebiet in unmittelbarer Nähe zum Rhein bzw. 
Hafenbecken befindet, wird dringend empfohlen, dass Ge-
biet im Trennsystem zu entwässern und es muss sicher-
gestellt sein, dass bei Hochwasser kein Rheinwasser in 
die Schmutzwasserkanäle eindringen kann. 
ja Das Entwässerungsgutachten und die anschlie-
ßende Planung wird in Abstimmung mit StEB 
durchgeführt. 
 X 
26.6 Es ist eine deutlich positive Retentionsvolumenbilanz 
beim 100-jährlichen Hochwasser sicherzustellen. Auch für 
HQ200 ist eine positive Retentionsraumbilanz erforderlich. 
Eine möglichst niedrige Geländegestaltung des Parks I, 
der ab HQ 100 überflutet wird und in diesem seltenen Fall 
eine Verbindung zwischen Rhein und Hafenbecken bildet, 
was sich positiv auf Abfluss und Wasserstand auswirkt. 
Abstimmung mit BezReg und StEB Köln 
ja Die positive Retentionsvolumenbilanz wurde be-
reits über das Gutachten von RZB geprüft und si-
chergestellt. 
In der weiteren Bearbeitung wird die Retentions-
volumenbilanz auch während der Bauphase mit 
StEB abgestimmt und gewährleistet. 
X X 
26.7 Es ist auch weiterhin sicherzustellen, dass der beste-
hende technische, öffentliche Hochwasserschutz entlang 
der Siegburger Straße, des Poller Kirchwegs und des 
Bahndamms parallel zur Straße „Am Schnellert" nicht be-
einträchtigt wird. 
ja Die bestehende Hochwasserschutzlinie entlang 
des Poller Kirchwegs bleibt erhalte. 
X X 
26.8 Die Bebauung im Deutzer Hafen sollte möglichst hoch-
wasserangepasst ausgeführt werden. 
ja Die Erstellung einer Hochwasserfibel ist in Ab-
stimmung mit StEB im weiteren Verfahren ge-
plant. 
 X 
26.9 Aufgrund der im Hochwasserfall besonders exponierten 
Lage ist ein Hochwasseralarmplan zu erstellen, der Hoch-
wasserschutzmaßnahmen und ein entsprechendes Eva-
kuierungskonzept enthält. 
ja Die Erstellung eines Hochwasseralarmplans ist in 
Abstimmung mit StEB im weiteren Verfahren ge-
plant. 
 X 
26.10 Zunehmende Gefahr seltener Starkregenereignisse sollte 
im Zuge der weiteren Planung Berücksichtigung finden, 
Planung von Notwasserwegen in Richtung Hafenbecken 
bzw. Rhein / Poller Wiesen 
ja Die Berücksichtigung von Starkregenereignissen 
und die Planung von Notwasserwegen wird in die 
Qualifizierung der Freianlagen aufgenommen. 
 X 
27 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
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rel. 
27.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
ja Die Überprüfung erfolgt im weiteren Verfahren 
bei Erstellung der Erschließungsplanung. 
 X 
27.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge-
beten. 
ja §10 Standplätze für Abfallbehälter (städt. Abfall-
satzung) wird im weiteren Verfahren, u.a. in der 
freiraumplanerischen Qualifizierung berücksich-
tigt. 
 X 
28 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
29 Westnetz GmbH DRW-S-LK 
RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. 
ERNN-HLP, Dortmund 
    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
30 RWE Betriebsverwaltung Brühl     
 Belange der Gesellschaft werden nicht berührt. Kenntnisnahme  X X 
31 Rhein-Main Rohrleitungstransport GmbH     
31.1 Von der Maßnahme werden weder vorhandene Anlagen 
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der Rhein-
Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH. betroffen. 
Kenntnisnahme  X X 
31.2 Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet und es wird um erneute Beteiligung gebe-
ten. 
Kenntnisnahme Dies wird, falls erforderlich, im weiteren Pla-
nungsverlauf (u.a. Qualifizierung der Freianlagen) 
berücksichtigt. 
 X 
32 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbear-
beitung Open Grid Europe GmbH, Essen 
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
Straelen

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (NETG), Haan 
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Haan 
 Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme 
nicht betroffen. 
Erneute Beteiligung bei Ausdehnung oder Erweiterung 
des Projektbereichs. 
Kenntnisnahme   X 
33 GASCADE Gastransport GmbH Abteilung GNL 
WINGAS GmbH 
NEL Gastransport GmbH 
OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 
    
 Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen. 
Kenntnisnahme   X 
34 Thyssen GmbH Abteilung Netzbetrieb     
 Keine Bedenken, da durch die o.g. Maßnahmen keine von 
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen 
werden. Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht 
vorgesehen. 
Kenntnisnahme   X 
35 Nord-West-Ölleitung GmbH     
 Keine Bedenken, da die dort vorhandenen Mineralölfern-
leitungen und / oder weitere durch die Nord-West Oellei-
tung GmbH überwachten Fernleitungen nicht berührt wer-
den. 
Kenntnisnahme   X 
36 Amprion GmbH     
 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planun-
gen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lie-
gen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Kenntnisnahme   X

- 25 - 
 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
37 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen 
Rhein-Ruhr 
    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme   X 
38 Evonik Technology & Infrastructure GmbH     
 An der bezeichneten Stelle verlaufen keine durch Evonik 
Technology & lnfrastructure GmbH betreute Fernleitun-
gen. 
Kenntnisnahme   X 
39 N.V. Rotterdam –Rijn Pijpleiding – Maatschappij Abtei-
lung Wegerechte 
    
 Leitung ist nicht von den Arbeiten betroffen. Kenntnisnahme   X 
40 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung 
und Forstplanung 
    
 Eine Beteiligung des LANUV ist nicht erforderlich. Kenntnisnahme  X X 
41 Geologisches Landesamt     
41.1 Verweis auf Stellungnahme vom 25. Juli 2017 unter GD-
Az.: 31.130/5100/2018 
Kenntnisnahme  X X 
41.2 Durch den westlichen Teil der Planfläche verläuft eine 
Störung (Kölner Sprung). Zur Klärung der genauen Lage 
dieser Störung wird eine Anfrage bei der RWE Power AG 
empfohlen. 
Kenntnisnahme Die RWE Power AG wurde beteiligt und hat keine 
Bedenken geäußert, siehe lfd. Nr. 29 
 X 
41.3 Auf dem Gelände ist mit heterogenen Baugrundverhältnis-
sen durch vorherige Bebauungen und Auffüllungen zu 
rechnen. Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen 
und zu bewerten. 
ja Berücksichtigung in der Baugrunduntersuchung 
sowie Formulierung entsprechender Maßgaben. 
 X 
42 Stadtverwaltung Leverkusen Stadtplanungsamt     
 Die Belange der Stadt Leverkusen werden durch die Pla-
nung nicht berührt. 
Kenntnisnahme  X X 
43 Stadtdirektor Bergisch Gladbach Stadtplanungsamt     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X

- 26 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
44 Stadtverwaltung Wesseling     
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  X X 
 
Folgende Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange wurden zur Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs atz 1 aufgefordert, haben jedoch 
keine Stellungnahme abgegeben: 
Bezirksregierung Köln: Höhere Landschaftsbehörde Köln, Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei), Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. anlagenbezo-
gener Umweltschutz), Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD); Handwerkskammer zu Köln,  Flughafen Köln/Bonn GmbH, Erzbistum Köln – Generalvikariat – 
Hauptabteilung Recht, Ev. Landeskirchenamt in Düsseldorf, Ev. Stadtkirchenverband, Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH, S tadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, 
Wupper-Sieg AG, InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG, Esso Deutschland GmbH, Stadtverwaltung Niederkassel. 
 
 
Stand 09.04.2026

Beschlussvorlage Rat

16165 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0783/2026 
Freigabedatum 
 15.06.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Anregungen/Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss 
Bebauungsplanentwurf Nummer 68439/04  Arbeitstitel: "Deutzer Hafen - Teilplan A" in 
Köln-Deutz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 68439/04 für das Gebiet nördlich durch 
die Mühlenbauten, östlich Siegburger Straße bzw. den Poller Kirchweg, südlich etwa 
durch die Flurstücke 2234 und 2233 in Flur 037 sowie Flurstück 482 in Flur 036 und 
westlich durch das Hafenbecken, in Köln-Deutz —Arbeitstitel: "Deutzer Hafen – Teilplan 
A" — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6 - 11; 
 
2. den Bebauungsplan Nummer 68439/04, Arbeitstitel: "Deutzer Hafen – Teilplan A" in 
Köln-Deutz mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Die Neugestaltung des Industriehafens in Deutz, der seine ursprüngliche Funktion weitgehend 
verloren hat, bildet einen zentralen Baustein der Kölner Stadtentwicklung. Ziel ist es, das 
Areal des Deutzer Hafens in den kommenden Jahren zu einem gemischten urbanen Quartier 
mit rund 3.000 Wohnungen für ca. 6.900 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Büroflächen 
für rund 6.000 Arbeitsplätze zu entwickeln.  
Mit Teilplan A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der ersten 
Baufelder im Deutzer Hafen geschaffen werden. Auf den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 
sollen primär Wohnen, Dienstleistungen und teilweise Einzelhandel entstehen; auf Baufeld 04 
wird ein Sondergebiet für Einzelhandel geschaffen. Dieses wird wesentlich zur Nahversorgung 
im Deutzer Hafen und dessen unmittelbarer Umgebung beitragen. Die am Nordrand des Bau-
felds 03 gelegene Bestandsveranstaltungshalle Essigfabrik soll unter Berücksichtigung des 
künftigen Nutzungskonzepts als Sondergebiet Kultur festgesetzt werden, um die Essigfabrik 
als künftigen Kulturbaustein des Quartiers zu sichern.  
Die genannten Baufelder liegen jeweils außerhalb des Geltungsbereichs des seit Dezember 
2023 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Teilplan Infrastruktur, grenzen jedoch unmittelbar 
an die dort festgesetzten Verkehrsflächen bzw. Infrastruktureinrichtungen an. Durch den Teil-
plan Infrastruktur wurden die verkehrliche Erschließung, die öffentlichen Flächen und die Infra-
struktur des Gesamtgebiets gesichert. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung des Bebauungsplans hat insbesondere aufgrund von zusätzlicher Flächenver-
siegelung negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen wird im 
Geltungsbereich des Teilplans A eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: 
Flächenrecycling: Die Transformation des ehemaligen Industriehafens reaktiviert innerstädti-
sche Flächenpotenziale im Sinne der Innenentwicklung. 
Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz / Energieleitlinien Stadt Köln: Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten und die Umsetzung über den städtebaulichen Vertrag gesi-
chert. Ziel ist es, eine nachhaltige Wärme- und Kälteversorgung der Gebäude zu gewährleis-
ten, entweder durch Fernwärme oder Wärmepumpen – abhängig von den jeweiligen Entwick-
lungszielen und -parametern der einzelnen Baufelder. 
Verkehrsbedingte Emissionsminderung: Durch die Ausweisung kompakter, nutzungsgemisch-
ter Baufelder wird das städtebauliche Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ umgesetzt. Dies 
reduziert das motorisierte Verkehrsaufkommen im Quartier und senkt die mobilitätsbedingten 
CO2-Eissionen. 
Förderung der klimafreundlichen Mobilität: Das Mobilitätskonzept für den Deutzer Hafen sieht 
derzeit an strategisch bedeutsamen Stellen insgesamt sechs Mobilitätsstationen vor, die teil-
weise in Tiefgaragen und teilweise im öffentlichen Raum verortet werden.

3 
Verfahren 
Die Entwicklung des Deutzer Hafens basiert auf dem Integrierten Plan, der 2016 in einem ko-
operativen Verfahren mit Beteiligung der Stadtverwaltung, Fachämtern, Politik und Bürgerin-
nen und Bürgern erarbeitet wurde. Am 27.09.2018 hat der Rat der Stadt Köln den Integrierten 
Plan als städtebauliches Konzept beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung im 
Rahmen der erforderlichen Bauleitplanungsverfahren beauftragt (Vorlagen-Nr. 1512/2018). 
Auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt am 22.09.2016 über die Einleitung der 
vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB, folgte am 03.05.2018 die Festle-
gung des förmlichen Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 
BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme). 
Die planungsrechtliche Entwicklung des Deutzer Hafens wurde einerseits durch den Be-
schluss des Stadtentwicklungsausschusses am 20.09.2018 zur 227. Änderung des Flächen-
nutzungsplans, andererseits durch den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 
68439/03 „Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur“ am 15.11.2018 eingeleitet. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde vom 
20.06.2018 bis 08.08.2018 durchgeführt (s. Anlage 7). Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 
Abs. 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 09.04.2019 beteiligt. Die Bekanntma-
chung erfolgte in der Tagespresse sowie am 27.03.2019 im Amtsblatt. Die Eingabe der Stel-
lungnahmen war während der Veranstaltung sowie nach dieser bis zum 30.04.2019 möglich 
(s. Anlagen 5 und 6). 
Aufgrund der hohen Komplexität eines großen, dichten Quartiers an der Schnittstelle 
Deutz/Poll, welches hohe Anforderungen an Hochwasserschutz und hochwassersichere Er-
schließung stellt, wurde der Bebauungsplan im Rahmen des Vorgabenbeschlusses am 
19.09.2019 durch den Stadtentwicklungsausschuss in Teil-Bebauungspläne unterteilt (Vorla-
gen-Nr. 2545/2019). In Anbetracht der Teilung des Verfahrens, sind die Niederschrift der 
Abendveranstaltung sowie die Abwägungstabellen aus den im ersten Verfahrensteil erfolgten 
Bürger- und Behördenbeteiligungen diesem Satzungsbeschluss beigefügt. Der erste Verfah-
rensteil fand vor der Aufteilung in Teilbebauungspläne statt und bezog sich auf das Gesamt-
gebiet des Deutzer Hafens inkl. des Teilplans Infrastruktur, dem diese Unterlagen ebenfalls 
beigefügt waren. 
Der Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur wurde nach der erfolgten Beteiligung der Träger öf-
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 05.08.2021 bis 06.09.2021 und 
der anschließenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 09.06.2022 bis 
11.07.2022 am 09.02.2023 als Satzung beschlossen. 
Im Anschluss wird nun sukzessive für die Baufelder des Deutzer Hafens Baurecht geschaffen. 
Für den ersten Teilbebauungsplan (vorliegender Teilplan A) fand im Zeitraum 14.02.2025 bis 
19.03.2025 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für den 
Teilplan A statt.  
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 
Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan „Deutzer Hafen – Teilplan A“ in 
Köln-Deutz wurde vom 16.10.2025 bis 17.11.2025 aufgrund der Kommunalwahlen während 
der ausschussfreien Zeit durchgeführt (Vorlagen-Nr. 1772/2025). Aus der Öffentlichkeit wurde 
keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen der eingeschränkten Beteiligung der 
Träger öffentlicher Belange sind der Ratsvorlage unter Anlage 9 beigefügt. 
Aufgrund eines Formfehlers wurde der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung des Be-
bauungsplan-Entwurfs in der Zeit vom 19.02.2026 bis 23.03.2026 wiederholt (Vorlagen Nr. 
2460/2025). Die Planung ist in ihren Grundzügen gleichgeblieben. Hinsichtlich der Planzeich-
nung, der textlichen Festsetzung sowie in der Begründung inkl. Umweltbericht wurden im Vor-
feld teilweise redaktionelle Ergänzungen vorgenommen.  
Im Zuge der zweiten Veröffentlichung sind und 21 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher 
Belange eingegangen (s. Anlage 10). Keine der Einwendungen berührten die Grundzüge der 
Planung und machte die Anpassung von textlichen Festsetzungen notwendig. Im Zuge der 
parallel erfolgten Ämterbeteiligung wurde lediglich der Hinweis zur Überbauung öffentlicher

4 
Straßenverkehrsflächen unter Gliederungspunkt 13 dahingehend ergänzt, dass Regenfall-
rohre nicht in das öffentliche Straßenland hereinragen dürfen. 
Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme vorgetragen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwägungstabellen aufgrund der Veränderung der Mus-
tervorlagen, der Dauer des Gesamtverfahrens und der Einführung der digitalen Software Bau-
leitplanung Online kein einheitliches Erscheinungsbild haben. 
 
Städtebauliche Verträge 
Vor dem Hintergrund der baulichen Entwicklung der Baufelder 03, 05, 06 durch die moderne 
stadt GmbH sowie des Baufeldes Ost 03 durch die KREER Development Siegburger Straße 
GmbH verpflichten sich die Planbegünstigen jeweils in einem städtebaulichen Vertrag gemäß 
§ 11 BauGB zur Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher Maßnahmen.  
Regelungen des jeweiligen Vertrags sollen mit Blick auf die Vorgaben des Kooperativen Bau-
landmodels insbesondere werden: 
 Realisierung einer Quote von 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossflächen 
als öffentlich geförderter Wohnungsbau, 
 Realisierung von Kindertagesstätten, 
 Umsetzung des Mobilitätskonzepts Deutzer Hafen, 
 Berücksichtigung der Leitlinien Klimaschutz, Mindestanforderungen an den energeti-
schen Gebäudestandard, Errichtung von Photovoltaikanlagen, 
 Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung, 
 Umsetzung der Pflanzmaßnahmen, 
 Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Starkregenvorsorge, 
 Durchführung qualitätssichernder Verfahren im Rahmen der Umsetzungsplanung, 
 Anteile der Wohnnutzungen in den einzelnen Baufeldern sowie 
 Realisierung weiterer gebäudehoher Öffnungen der einzelnen Baublöcke. 
Zusätzlich werden Regelungen zu gestalterischen Anforderungen, Begrünungsmaßnahmen, 
Artenschutz, Hochwasserschutz sowie Mobilität getroffen. Baufristen und -verpflichtungen 
sind ebenfalls Bestandteil der Verträge. 
Für die Baufelder 03, 05, 06 wird außerdem die Umsetzung von preisgedämpftem Wohnungs-
bau vertraglich geregelt.  
Die ursprünglich festgelegte Nutzungsmischung der Urbanen Gebiete (MU) wird entsprechend 
der derzeitigen Marktsituation flexibel gehalten. Ein höherer Wohnanteil soll somit ermöglicht 
werden. In diesem Zusammenhang ist für alle Baufelder nachzuweisen, dass die öffentlichen 
Flächenbedarfe auf den jeweiligen Baufeldern gewährleistet sind, die Konformität mit dem Ko-
operativen Baulandmodell und dem Bebauungsplan sichergestellt sind. Es ist außerdem si-
cherzustellen, dass eventuelle Mehrverkehre über die geplanten inneren und äußeren Er-
schließungsmaßnahmen abgedeckt werden können. 
Die städtebaulichen Verträge zum Bebauungsplan Nummer 68439/04– Arbeitstitel: „Deutzer 
Hafen – Teilplan A“ sind als Anlage 12 und 13 der Vorlage beigefügt. 
Der gesamte Geltungsbereich Deutzer Hafen inkl. des Geltungsbereichs Teilplan A sind als 
Städtebauliches Entwicklungsgebiet im Rahmen einer Städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme (SEM) festgesetzt. 
Die flächendeckende Konversion erfordert umfassende Erschließungs- und Ordnungsmaß-
nahmen und eine geschlossene städtebauliche Gesamtmaßnahme zur Entwicklung des Ge-
bietes. Deshalb hat der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 einen Beschluss zur Festlegung 
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ‘Deutzer Hafen’ nach § 165 Absatz 6 des BauGB 
(Vorlagen-Nr. 0507/2018) gefasst. Mit Beschluss vom 23.03.2021 erfolgte eine Ergänzung der

5 
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gem. § 214 BauGB (Vorlagen-Nr. 0082/2021).  
Die städtebaulichen Verträge zum Satzungsbeschluss Teilplan A ergänzen bzw. präzisieren 
die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bereits durch die Eigentümerin-
nen mit der Stadt Köln geschlossenen Vertragswerke. 
Moderne stadt GmbH ist Eigentümerin der überwiegenden Flächen im Entwicklungsbereich 
„Deutzer Hafen“. Am 20.09.2019 wurde mit moderne stadt eine „Vereinbarung zur Übertra-
gung von Ordnungsmaßnahmen“ geschlossen.  
Am 17.06.2020 hat die Stadt Köln außerdem mit moderne stadt eine „Abwendungs- und Ent-
wicklungsvereinbarung über die Entwicklung der Grundstücke der moderne stadt GmbH im 
Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ geschlossen. 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme hat die Kreer Development GmbH 
als entwicklungsbereite Eigentümerin am 31.03.2022 eine „Abwendungs- und Entwicklungs-
vereinbarung über die Entwicklung des Grundstücks der Kreer Development Siegburger 
Straße GmbH & Co. KG im Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ mit der Stadt Köln geschlos-
sen. Die Abwendungsvereinbarung ist die Grundlage für die Entwicklung des Baufeldes Ost 
03 nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. 
Die Abwendungs- und Entwicklungsvereinbarungen zwischen Stadt Köln und moderne stadt 
bzw. Kreer Development treffen Regelungen unter anderem zu dem Ziel und Zweck der städ-
tebaulichen Entwicklungsmaßnahme, Bauverpflichtungen und -fristen, Ermittlung und Zahlung 
des Ausgleichsbetrages durch die Entwicklungsmaßnahme, der Erschließung sowie Ord-
nungsmaßnahmen und sonstige Infrastrukturmaßnahmen. 
 
 
 
Vorberatungen 
 
Aufstellungsbeschluss (Vorlagen Nr. 1510/2018) 
StEA  28.06.2018  Einstimmig zugestimmt 
BV 7  11.09.2018  Einstimmig in geänderter Form empfohlen 
BV 1  17.09.2018  Einstimmig zugestimmt 
StEA  20.09.2018  Einstimmig zugestimmt 
 
Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 2545/2019) 
BV 7  10.09.2019  Einstimmig mit Ergänzung empfohlen 
BV 1  12.09.2019  Einstimmig beschlossen 
StEA  19.09.2019  Einstimmig beschlossen 
 
Mitteilung über geplante Veröffentlichungen von Bebauungsplanentwürfen gemäß § 3 Absatz 
2 BauGB während der ausschussfreien Zeit (Vorlagen-Nr. 1772/2025) 
BV 9  23.06.2025  Kenntnis genommen 
StEA  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 1  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 5  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 7  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 8  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 2  26.06.2025  Kenntnis genommen 
BV 4  26.06.2025  Kenntnis genommen 
 
Mitteilung über die Wiederholung der Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB    Vorla-
gen-Nr. 2460/2025) 
BV 1  12.03.2026  Kenntnis genommen 
StEA  17.03.2026  Kenntnis genommen

6

7 
Anlagen 
 
  
         Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68439/04 
 
Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68439/04 Blatt 1-2  
 
Anlage 3  Begründung mit Umweltbericht 
 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen 
 
Anlage 5 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung am 09.04.2019 zum städtebaulichen Planungskonzept Deutzer 
Hafen 
 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB  
 (09.04.2019 bis 30.04.2019) 
 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB  
 (20.06.2018 bis 08.08.2018) 
 
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
 (14.02.2025 bis 19.03.2025) 
 
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB  
 (16.10.2025 bis 17.11.2025) 
 
Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB  
 (19.02.2026 bis 23.03.2026) 
 
Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen außerhalb der Frist  
 (aus § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB)

ANL_10 Abwägung_TÖB 4-2 i.V.m. 4a-3

29312 Zeichen

ANLAGE 10 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die erneute und eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 i.V.m. § 4a Ab-
satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 19.02.2026 bis zum 23.03.2026 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Institution: Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland 
Name: Alexandra Böck 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Bereits in unserer Stellungnahme vom 06.11.2025 ha-
ben wir uns zu dem laufenden Bauleitplanverfahren ge-
äußert. Die dort vorgebrachten Belange zur Verkehrsun-
tersuchung wurden bislang nicht berücksichtigt bzw. 
umgesetzt. Wir bitten daher, die Verkehrsuntersuchung 
unter Berücksichtigung unserer Hinweise zu überarbei-
ten und den Untersuchungsraum auf die Anschlussstelle 
Poll der BAB 4 sowie auf das Autobahnkreuz 
Köln‑Gremberg (BAB 4 / BAB 559) zu erweitern. 
 
Nein Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
06.11.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Anhang: Tabellenüberblick Analysefall 2018 und Prog-
nose-Bezugsfall 2030 
2 Institution: Landesbetrieb Straßen.NRW, RNL Rhein-Berg, rechtsrheinisch 
Name: Alexander Koch 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 14.02.2025 zum 
oben genannten Bebauungsplan. Das Plangebiet befin-
det sich unmittelbar an einer Gemeindestraße. Insofern 
bestehen diesbezüglich gegen die Maßnahme keine di-
rekten Bedenken. Zur Erschließung sind laut Verkehrs-
gutachten Anpassungen an der Landesstraße 124 (Öst-
liche Zubringerstraße) notwendig. Wir befinden uns mit 
dem Amt für Straßen und Radwegebau in Abstimmun-
gen. Die letzte Besprechung zu dieser Thematik hat am 
16.05.2024 stattgefunden. Hierzu liegt ein Protokoll vor, 
zu dem ich bereits Stellung genommen habe. Ich habe 
die Punkte aus dem Protokoll, in denen der Landesbe-
trieb Straßen.NRW betroffen ist, heraus kopiert und mit 
meinen Kollegen abgestimmt. Hier nun das Ergebnis: 
 
Die Unterlagen, die dem Landesbetrieb Straßen.NRW 
aus dem Jahr 1971 vorliegen, hat Herr Reger bereits an 
die Stadt Köln übersandt. 
 
Ja  Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
19.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Für den Betrieb und die Unterhaltung wäre nach hiesi-
ger Ansicht Stilllegen bzw. nur Teilrückbau der Verteiler-
fahrbahn sinnvoll, da diese Aufstellflächen für Gerät und 
Mannschaft unentbehrlich sein können. Die Erreichbar-
keit der zu pflegenden Flächen wäre dadurch gegeben, 
unabhängig davon, wer denn später für Unterhalt und 
Betrieb der Flächen verantwortlich wird (neue UI Verein-
barung ist gegebenenfalls abzuschließen). Ebenso kön-
nen diese Flächen in Krisensituation sehr wertvoll die 
Gefahrenabwehr sein! 
 
Die Entwässerungsanlage ist gemäß dem Planungsleit-
faden Straßenentwässerung und Gewässerschutz zu er-
stellen. Für den Fall, dass Ihnen dieser nicht vorliegt, 
melden Sie sich bitte bei mir. 
 
Die Verwaltungsvereinbarung würde mit den Plänen der 
Ausführungsplanung unterzeichnet werden. Mit den not-
wendigen Abstimmungen kann aber bereits jetzt begon-
nen werden. Ich bitte hierzu um eine Rückmeldung. 
Dann sende ich Ihnen ein Muster zu, in den Sie einzelne 
Punkte bereits einarbeiten können. Danach können Sie

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
mir den Entwurf gerne zur weiteren Abstimmung zuschi-
cken. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Maß-
nahme handelt, die der Erschließung des Plangebietes 
des Bebauungsplans „Deutzer Hafen“ dient. Das bedeu-
tet, die Stadt Köln plant, baut und zahlt sämtliche Kos-
ten, die im Zusammenhang dieser Maßnahme an der 
L124 entstehen. Zu dem in der Baulast des Landesbe-
triebes liegenden Teil ist in jeder folgenden Planungs-
phase ein Sicherheitsaudit nach RSAS von einem exter-
nen, BASt-zertifizierten Gutachter vorzulegen. Daneben 
ist eine Stellungnahme vom Vorhabenträger vorzulegen. 
Die oben genannten Punkte sind zu beachten. Hierbei 
weise ich noch auf folgendes hin: Sofern sich grundle-
gende Dinge ändern, müssen diese im Zuge der Ge-
samtsituation erneut bewertet werden. Sollte sich nach 
Fertigstellung der Baumaßnahme herausstellen, dass 
Defizite hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Strecke 
entstanden sind, ist der ursprünglich Zustand wieder 
herzustellen. 
3 Institution: StEB Köln 
Name: Alina Kosmützky 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Begründung:  
S. 117: Anmerkung zur Aussage der Evakuierung:  
Dies muss mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr 
Ja Die Evakuierungspläne werden in Abstimmung mit den Stadtent-
wässerungsbetrieben sowie Ordnungsamt und Feuerwehr erstellt. 
Hinsichtlich der grundsätzlichen Umsetzbarkeit besteht Einverneh-
men mit den zuständigen Dienststellen und Trägern öffentlicher Be-
lange.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
abgeklärt werden, da der Straßenbau nicht entspre-
chend ist und derzeit eine mobile Wand überwunden 
werden muss. 
 S. 118: GN-H (Hochwasserzentrale der StEB Köln) 
empfiehlt dies nicht im nachgelagerten Verfahren zu klä-
ren, da der Brand- und Rettungsdienst sichergestellt 
werden muss. 
Nein Spezifische Lösungen werden in Kenntnis der konkreten Erschlie-
ßungsplanung in Wechselwirkung mit den Hochwasserschutzanla-
gen erarbeitet. Die betreffenden Verkehrsflächen wurden bereits im 
Teilplan Infrastruktur gesichert. Insofern besteht im Teilplan A keine 
Möglichkeit, weitergehende Regelungen zu treffen. 
 Deutzer Hafen_TP-
A_04_Wasser_Entwässerung_Anlagen-1_5_6_Lage-
pläne und 
Deutzer Hafen_TP-
A_04_Wasser_Entwässerung_Erläuterungsbericht 
→ Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die bei-
gefügten Planunterlagen und der Erläuterungsbericht in 
der Zwischenzeit fortgeschrieben wurden und somit 
nicht mehr dem aktuellen Entwurfs- (und Ausführungs-) 
Planungsstand entsprechen.  
Ja Die Entwässerungsplanung wird laufend im Rahmen der Erschlie-
ßungsplanung aktualisiert. 
 Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag von Andreas 
Blank: 
Das Niveau der Wohnnutzung ist zwar auf HQ 200 fest-
gelegt, aber nicht alle Zuwege. Für das Baufeld 03 sollte 
keine Wohnnutzung „ausnahmsweise“ genehmigt wer-
den (Seite 34 und 36). Auch die Nutzung der Kita sollte 
auf HQ200 gelegt werden, da es sich um ein sensibles 
Objekt handelt und somit die Wiederinbetriebnahme 
Ja Die Anmerkungen beziehen sich auf die Begründung zum Teilplan 
A. 
Durch die Festsetzungen des Teilplans A ist sichergestellt, dass 
Wohnnutzungen erst oberhalb des für den Deutzer Hafen definier-
ten Schutzniveaus von 11,90 m Kölner Pegel zulässig sind. Unter-
halb dieses Niveaus sind Nutzungen lediglich in den sogenannten 
Promenadengeschossen möglich. In diesen Bereichen sind keine

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
schneller erfolgen kann. Auf Seite 88 steht, dass „hoch-
wassersichere Erschließungsniveau liegt insgesamt 
oberhalb eines 200-jährlichen Hochwassers“. Diesen 
Satz bitte ändern in „Das Erschließungsniveau liegt fast 
im gesamten Gebiet oberhalb eines 200-jährlichen 
Hochwassers“. 
Kindertagesstätten vorgesehen. Die Realisierung der Kindertages-
stätten wird vertraglich gesichert. In diesem Rahmen kann sicherge-
stellt werden, dass für diese ein ausreichender Hochwasserschutz 
gegeben ist. 
Die Formulierung im Umweltbericht zum hochwassersicheren Er-
schließungsniveau wird angepasst. 
4 Institution: Zweckverband go.Rheinland 
Name: Nathalie Kuhn 
Dokument: Geltungsbereich / ANL_1_Geltungsbereich 
Go.Rheinland verfolgt die Entwicklung der S-Bahnlinie 
S16, die Bestandteil des beschlossenen Zielnetzes 
NRW 2040 ist und auch einen Haltepunkt am Deutzer 
Hafen erhalten soll. Derzeit ist die Aktualisierung der 
Machbarkeitsstudie, welche in Zusammenarbeit mit dem 
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung der Stadt Köln 
in Auftrag gegeben wird, in Vorbereitung. Vorausset-
zung für die Entwicklung der S16 ist die Fertigstellung 
der Westspange (PA1: Köln Hansaring – Köln Süd; 
PA2: Köln-Süd – Hürth-Kalscheuren) als bedeutendes 
Teilprojekt aus dem Knoten Köln. Nach derzeitigem 
Kenntnisstand wird die Westspange in den 2040’er Jah-
ren gebaut. Die zusätzliche Erschließung des Deutzer 
Hafens durch einen Haltepunkt „Deutzer Hafen“ der S16 
kann somit frühestens im weiteren Verlauf der 2040’er 
Jahre erwartet werden. Die Sicherstellung der Erschlie-
Ja Es wird auf das Abwägungsmaterial zu den Stellungnahmen vom 
19.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und 
vom 24.10.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 
BauGB des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. 
Der Teilplan A ermöglicht keine Bauvorhaben im unmittelbaren Be-
reich der Bahntrasse. Im seit 20.12.2023 rechtsverbindlichen Teil-
plan Infrastruktur sind die Flächen bis zur Unterkante der Böschung 
des Bahndamms als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Bislang ist 
nicht ersichtlich, dass die Erweiterung der Südbrücke mit dieser 
Festsetzung unvereinbar ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ßung des B-Plan-Gebiets mit öffentlichen Verkehrsmit-
teln muss daher zunächst durch das Verkehrsangebot 
im ÖPNV erfolgen, so wie es auch vorgesehen ist. 
Für eine Erweiterung der Südbrücke auf der Nordseite 
sind zwei weitere Bahngleise notwendig, die südöstlich 
des Baufeldes Ost 3 verlaufen werden. Diese Erweite-
rungen müssen bei den Planungen u.a. des Baufeldes 
Ost 3 berücksichtigt werden. Die genauen räumlichen 
Auswirkungen können in diesem frühen Planungszeit-
raum noch nicht näher benannt werden. 
5 Institution: SYNEQT GmbH 
Name: Franziska Lübbes 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich 
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. 
Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns unter: fernleitungs-
auskunft@evonik.com 
In Bezug auf mögliche externe Ausgleichsflächen 
oder Kompensationsmaßnahmen bitten wir um er-
neute Beteiligung. 
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An-
frage.  
Ja Durch den Teilplan A entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im Rahmen der Auf-
stellung des Teilplans A ist keine weitere Beteiligung vorgesehen. 
6 Institution: Stadtwerke Köln GmbH 
Name: Helge Dierks 
Dokument: Gesamtstellungnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gegen den B-Plan „Deutzer Hafen – Teilplan A“  haben 
wir keine Bedenken. 
Unseren Anmerkungen aus den vorangegangenen Be-
teiligungen wurde nachgekommen, sodass sie sich zwi-
schenzeitlich erledigt haben. Nichtdestotrotz wird der 
Austausch mit der Modernen Stadt weitergeführt.  
Ja Kenntnisnahme 
7 Institution: Stadtwerke Köln GmbH 
Name: Helge Dierks 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Aus Sicht der KVB bestehen keine Bedenken. Wir ver-
weisen insoweit auf unsere bereits abgegebenen Stel-
lungnahmen.  
Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin: 
• Der Stadtbahnbetrieb darf durch die Maßnahme 
zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt werden.  
• Die in der Nähe des Planungsraums verkeh-
rende Stadtbahnlinie verursacht betriebsbedingt 
Erschütterungen und Lärm. Entsprechende 
Schutzmaßnahmen sind daher vorzusehen. Be-
triebliche Einschränkungen infolge spätere For-
derungen von Anwohnerinnen und Anwohnern 
können von der KVB AG nicht akzeptiert werden. 
Ja Die bislang in den Verfahren Deutzer Hafen abgegebenen Stellung-
nahmen wurden berücksichtigt oder zur Kenntnis genommen. 
Die bestehende Stadtbahnlinie wurde in den Planungen zum Deut-
zer Hafen berücksichtigt. 
Künftige Baumaßnahmen erfolgen - soweit erforderlich - in Abstim-
mung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Der KVB AG dürfen durch die Baumaßnahme 
keinerlei Nachteile entstehen. Sämtliche im Zu-
sammenhang mit der Baumaßnahme entstehen-
den Kosten sind hat der Verursacher zu tragen.  
• Weitere Abstimmungen hinsichtlich des Busver-
kehrs erfolgen zwischen der Stadtverwaltung, 
der KVB und moderne stadt.   
8 Institution: Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 
Name: Lars Westermann 
Dokument: Fehlanzeige 
 Nein  
9 Institution: Westnetz GmbH  
Name: Hochspannung Westnetz GmbH 
Dokument: Fehlanzeige 
 Nein  
10 Institution: Kölner Studierendenwerk AöR 
Name: Erdinc Arslan 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Wir regen an zu prüfen, inwieweit im Plangebiet gezielt 
Angebote für studentisches Wohnen – insbesondere im 
Segment bezahlbarer Wohnformen – berücksichtigt wer-
den können. 
1. Beitrag zur nachhaltigen Quartiersentwicklung 
Ja Kenntnisnahme 
Innerhalb des Teilplans A werden durch die Festsetzung urbaner 
Gebiete gem. § 6a BauNVO Wohngebäude als allgemein zulässig

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die Entwicklung des Deutzer Hafens stellt eines der be-
deutendsten Stadtentwicklungsprojekte Kölns dar. Ne-
ben architektonischer Qualität und wirtschaftlicher Trag-
fähigkeit ist für den langfristigen Erfolg des Quartiers 
insbesondere eine ausgewogene soziale und funktio-
nale Durchmischung entscheidend. 
Studentisches Wohnen kann hierbei einen wesentlichen 
Beitrag leisten: 
• Es fördert eine generationenübergreifende Be-
wohnerschaft. 
• Es unterstützt eine lebendige Quartierskultur 
auch außerhalb klassischer Arbeitszeiten. 
• Es stabilisiert die Nachfrage nach kleinteiligen 
Gewerbe-, Gastronomie- und Kulturangeboten. 
Gerade in neu entstehenden Stadtquartieren wirkt eine 
frühzeitige Integration unterschiedlicher Einkommens- 
und Altersgruppen identitätsstiftend und beugt mono-
strukturellen Entwicklungen vor. 
2. Standortprofilierung durch Nähe zu Hochschulen 
Das Plangebiet verfügt über eine besondere standörtli-
che Qualität: In unmittelbarer Nähe befindet sich die 
Technische Hochschule Köln. Zudem ist der Standort 
aufgrund seiner guten Anbindung auch für Studierende 
der Kunsthochschule für Medien Köln hervorragend ge-
eignet. 
festgesetzt. Eine weitere Präzisierung der Festsetzung zur Siche-
rung studentischen Wohnens ist mit den Mitteln des Planungsrechts 
in diesem Rahmen nicht möglich. 
Im Rahmen des noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrags 
sowie der vorgesehenen Qualifizierungsverfahren wird die Förde-
rung studentischen Wohnen geprüft. Bereits mit der Anwendung 
des kooperativen Baulandmodells wird das Ziel verfolgt, den öffent-
lich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs-
marktsegment zu stärken. Die Ziele des Kooperativen Baulandmo-
dells werden durch den städtebaulichen Vertrag (Abwendungs- und 
Entwicklungsvereinbarung vom 17.06.2020) im Rahmen der städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme gesichert. Es ist beabsichtigt, 
mindestens 30 % der neu entstehenden Geschossfläche für Woh-
nen als geförderter Wohnungsbau innerhalb des Geschosswoh-
nungsbaus zu realisieren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Köln zählt insgesamt rund 76.786 Studierende allein an 
den staatlichen Kölner Hochschulen. Demgegenüber 
kann das Kölner Studierendenwerk lediglich knapp 
5.000 Wohnheimplätze zu sozialverträglichen Mieten 
zur Verfügung stellen. Diese deutliche Diskrepanz ver-
deutlicht die strukturelle Unterversorgung mit bezahlba-
rem studentischem Wohnraum. 
Die im Rahmen der Planung vorgesehene Etablierung 
von Cafés, Galerien sowie kunst- und kreativwirtschaft-
lich geprägten Nutzungen schafft ein Umfeld, das insbe-
sondere für Studierende der Kunst-, Medien- und Ge-
staltungsfächer attraktiv ist. Eine gezielte Verbindung 
von: 
• Wohnen, 
• Wissenschaft, 
• Kreativwirtschaft und 
• urbaner Kultur 
kann das Quartier deutlich profilieren und überregional 
als innovativen, jungen und kreativen Standort positio-
nieren. 
Dies stärkt nicht nur die Quartiersidentität, sondern auch 
die Wettbewerbsfähigkeit Kölns als Hochschul- und Wis-
senschaftsstandort.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3. Soziale Verantwortung und kommunale Zielset-
zungen 
Die angespannte Wohnraumsituation für Studierende in 
Köln ist seit Jahren bekannt. Studierende verfügen re-
gelmäßig über geringere finanzielle Mittel und sind in 
besonderem Maße auf bezahlbaren, gut angebundenen 
Wohnraum angewiesen. Eine gezielte Berücksichtigung 
studentischen Wohnens im Deutzer Hafen würde somit 
nicht nur städtebaulich, sondern auch sozialpolitisch 
Verantwortung übernehmen. 
Im Sinne der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange – 
insbesondere der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, 
der sozialen und kulturellen Bedürfnisse sowie der Be-
lange von Bildung und Wissenschaft – erscheint es 
sachgerecht, im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 
Abs. 7 BauGB zu prüfen, ob: 
• entsprechende Festsetzungen, 
• anteilige Zielvorgaben oder 
• städtebauliche Instrumente 
zur Förderung studentischen Wohnraums in Betracht 
gezogen werden können. 
Darüber hinaus regen wir an zu prüfen, ob die Siche-
rung studentischen Wohnraums ergänzend im Rahmen 
städtebaulicher Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB er-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
folgen kann. Gerade bei großmaßstäblichen Quartiers-
entwicklungen bietet dieses Instrument die Möglichkeit, 
konkrete Anteile oder Ausgestaltungen – etwa im Seg-
ment geförderter oder preisgedämpfter Wohnformen – 
verbindlich zu vereinbaren, ohne die planerische Flexibi-
lität unangemessen einzuschränken. Eine entspre-
chende vertragliche Flankierung könnte dazu beitragen, 
die angestrebte soziale Durchmischung sowie die hoch-
schulbezogene Profilierung des Quartiers dauerhaft zu 
sichern. 
Die Integration studentischen Wohnens im Deutzer Ha-
fen würde nicht lediglich eine zusätzliche Wohnform 
schaffen, sondern einen strukturellen Beitrag zur nach-
haltigen Quartiersentwicklung, sozialen Durchmischung 
und strategischen Standortprofilierung leisten. Vor dem 
Hintergrund der hohen Studierendenzahlen in Köln und 
der begrenzten Verfügbarkeit preisgebundener Wohn-
heimplätze erscheint eine entsprechende Prüfung im 
weiteren Verfahren besonders angezeigt. 
Wir bitten daher, diese Anregung im weiteren Verfahren 
wohlwollend zu prüfen und in die Abwägung einzustel-
len. 
11 Institution: Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 26 Luftverkehr 
Name: Georgia Koutras 
Dokument: Gesamtstellungnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Aus zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen beste-
hen weiterhin keine Bedenken gegen die Planung. 
Aufgrund der Lage etwa 10 km nordwestlich des Ver-
kehrsflughafens Köln-Bonn ist nicht auszuschließen, 
dass es zu Belästigungen durch Fluglärm kommen 
kann. Der gesetzlich festgesetzte Lärmschutzbereich 
wird nicht berührt. 
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die schalltechnische Un-
tersuchung geht auf das Thema Fluglärm ein.  
12 Institution: Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Essen/Köln, Sachbereich 1 
Name: Sabine Lausberg-Krifft 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine 
Bedenken und es werden auch keine Anregungen er-
teilt. 
Sofern nicht bereits geschehen, wird hier die Beteiligung 
der Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachestraße 
61 in 45127 Essen (Landeseisenbahnaufsicht-
NRW@eba.bund.de) als Träger öffentlicher Belange 
empfohlen. 
Ja Nach der vollzogenen Wiederholung der öffentlichen Auslegung 
sind im Verfahren zur Aufstellung des Teilplans A keine weiteren 
Beteiligungsschritte vorgesehen. Vor dem Hintergrund der bislang 
in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ist keine un-
mittelbare Betroffenheit der Landeseisenbahnverwaltung NRW ab-
zusehen, die eine Anpassung der Planung erforderlich machen 
könnte. Aufgrund des nun vorgesehenen Satzungsbeschlusses und 
der bislang durchgeführten umfänglichen Beteiligungen wird eine 
zusätzliche Beteiligung nicht als erforderlich erachtet. 
 Im Weiteren sind die ehemaligen Anlagen der Häfen und Güterver-
kehr Köln AG im Bereich des Deutzer Hafens sowie die südlich des 
Bahndammes befindenden Anlagen stillgelegt und die betroffenen 
Flächen eisenbahnrechtlich entwidmet. 
Eine Beteiligung der Landeseisenbahnverwaltung ist im Planverfah-
ren des Deutzer Hafen somit nicht notwendig.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13 Institution: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
Name: Jens Manderscheid 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht bestehen 
gegen das oben genannte Vorhaben keine Bedenken. 
Meine Hinweise vom 21.02.2025 wurden bim Bebau-
ungsplanentwurf berücksichtigt. 
Ja Kenntnisnahme 
14 Institution: Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 
Name: Olga Temp 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vor-
handene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwal-
tungs-GmbH betroffen. 
 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet. 
 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Ja Durch den Teilplan A entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Da keine Anlagen 
der RMR-GmbH im Plangebiet liegen, ist kein Konflikt zu erwarten. 
15 Institution: Deutsche Telekom 
Name: Thomas Haupt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 
22 vom 27.02.2025 Stellung genommen. Diese Stel-
lungnahme gilt unverändert weiter. 
Nein Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
27.02.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damaligen Stel-
lungnahme wurde nicht gefolgt, da die Bitte um Festsetzung von 
Leitungstrassen innerhalb der Verkehrsflächen nicht im Rahmen 
des Teilplans A umgesetzt werden konnte. 
16 Institution: Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Name: Katarina Matesic 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Wir halten an unserer Stellungnahme aus März und No-
vember 2025 fest. Zu den erneuten kleineren Änderun-
gen haben wir keine Anmerkungen. 
Ja Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damaligen Stel-
lungnahme wurde gefolgt. 
17 Institution: Deutsche Bahn AG - DB Immobilien 
Adresse: nicht angegeben 
Name: Nina Steiner, David Lütje 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 
17.03.2025 zum o.g. Bebauungsplanentwurf. Die Inhalte 
dieser Stellungnahme haben weiterhin vollumfänglich 
Bestand und müssen im weiteren Planverfahren berück-
sichtigt werden. Gerne möchten wir darüber hinaus 
noch die folgenden Punkte ergänzen: 
Ja Hinsichtlich der Stellungnahmen vom 17.03.2025 und 12.11.2025 
wird auf das Abwägungsmaterial zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 
BauGB bzw. zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des vorliegen-
den Bauleitplanverfahrens verwiesen. Den damaligen Stellungnah-
men wurde gefolgt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Das Zukunftsprojekt S 16 sieht die Erweiterung 
der Kölner Südbrücke um mind. 2 Gleise auf der 
Nordseite vor. Die Achse der neuen S-Bahn S 
16 muss daher freigehalten werden. Es ist zu er-
warten, dass das Baufeld der S-Bahn über die 
heutige Bahngrenze hinaus gehen wird. Das 
Baufeld 9a sollte eine entsprechende Platzre-
serve vorsehen, damit die neuen Ausziehgleise 
zum neuen Brückenbauwerk der Südbrücke 
nicht verbaut werden. 
• Die zu errichtende Bebauung der Baufelder 
7,8,9a+b müssen den zusätzlichen Bahnlärm 
aus dem Zukunftsprojekt S 16 in Sachen Lärm-
schutz mitberücksichtigen. Lärmschutzmaßnah-
men wie Lärmschutzwände am Zukunftsprojekt 
S 16, die zu einer Sichtbehinderung oder Ver-
schattung der Bebauung führen, sind zu erwar-
ten und zu berücksichtigen. 
• Wir empfehlen auch die Stellungnahme von 
go.Rheinland einzuholen, sofern dies noch nicht 
geschehen ist. Wir bitten um Beteiligung im wei-
teren Verfahren und behalten uns weitere Aufla-
gen und Hinweise vor. Spätere Anträge auf Bau-
genehmigungen für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes sind uns ebenfalls zur Prüfung 
und Stellungnahme vorzulegen.  
Institution: Bundesamt für Infrastruktur,Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
18 Name: Dirk Laute 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 11.02.2025, Be-
bauungsplan Nr. 68439/04, Arbeitstitel: Teilplan A" in 
Köln-Deutz, teile ich Ihnen mit, dass meine Stellung-
nahme vom 29.04.2025, (Vorgang 25-BBP) weiterhin 
Gültigkeit hat. 
beigefügte Unterlage(n) erhalten Sie mit der Bitte um 
☒ Kenntnisnahme 
Ja In der im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB abgege-
benen Stellungnahme wurden keine Bedenken geäußert. 
19 Institution: Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 
Name: Marco Rulik 
Dokument: Fehlanzeige 
 Nein  
20 Institution: Polizei Köln Führungsstelle Verkehr Sachgebiet 4 
Name: DirV SG 4 Polizei Köln 
Dokument: Fehlanzeige 
 Nein  
21 Institution: Amprion GmbH 
Name: TöB Amprion GmbH 
Dokument: Fehlanzeige 
Im Planbereich Ihrer Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. 
Nein

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Ver-
sorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen betei-
ligt haben.

ANL_15_Städtebaulicher Vertrag_moderne stadt_unterschrieben

84592 Zeichen

Städtebaulicher Vertrag

zum Bebauungsplan Nummer 68439/04 — Arbeitstitel: Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln-Deutz —

Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
— nachfolgend „Stadt‘ genannt —

und

der moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeinde-
entwicklung mbH, vertreten durch die Geschäftsführer und

BE : 'e unter Brückenstraße 17, 50667 Köın,

— nachfolgend „Investorin“ genannt —

— Stadt Köln und moderne stadt zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

schließen folgenden Vertrag:

Inhaltsverzeichnis
Präambel... rennen Deere eeleragare kennen 4
Teill=Allgemeine'Böstimmungenta....rmemememennesen sense egEr en mehreren 5
8-1 Gegenstandides' Vertrags: 2 Mena irederäerennsehuneendlse hen 5
8:2—:Beständtelle:des;VorttagS-zrnshecssaurasrsnttenesanundenn ehren heeeätehhn een ererensrsnsernetarnranhrag 16
EIN V OL N ab oe ee ee ebene 17
8 3 - Bauverpflichtung und Fristen..................2u2200220000002000000000000n0neS0nnnnnnnnsnnnsnnessnensssnenersnnenn
Teil III — öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur... %
84 Öffentlich geförderier Wohnungsbau 2... 2 ee
8:5-.Preisgedämpfter VVohnüngsbau u... 2: Barren 19
8.6- Öffentlicher Grünflächenbedarf tue sen 23
8:7.-:ÖffentlicherSpielflächenibedälf: unseres me 23
88 - Öffentlicher Betreuingsbedaff.....ua sinne 23
89— Pflegeeintichlüng:.au.::. near 24
Teil. IM Erschließung Sram 25
$:10:— Herstellung der Erschließüungsanlagen a... wenn 25
Teil V - Bauordnungsrechtliche Pflichten ...
8141 =stellplätze/Mobilitätskonzept u... unseren
Teil VI — Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit................u.esnsennneennennennenn 21:
8:12:= Begrünüungsmaßhahmen...as..es05e0080n8 0 rasen en enennnaereTenTeeneen 27
SHis>.Klimaschutzleilinien....c ran 30
IA ÄrENSCHUZi..uHe en ERIRREER EVEGnarRITenT ee e een ensan nen Tnenee ne ne ndee Hasen een enkesn pen hnrenhper teen 30
8:15:— Hochwasserschutz/Entwässerung.-......00ss4s0ss40r00n0aH0 HR HRHneBerHens nern en äner share hessen 32
TeilvIl= Sonstige, Pflichten are ee ee 33
8.16=:Nachweis'Erfüllung! Pflichten... m. a a re mean baren 33
$ 17 - Geh- und Radfahrrecht
8:418:= Qualifizierungsverfähfensseesisnesssersanstennsaesamenderedessänsneennensnnusnertenrniensnsennesfnsessnrrensredee 34
8:19°='GLündstückstellüngsne esse hans ar nn hehe 34
TEi:VILZSICHSTUNGEs er aunanesneane seen nenn nern ae ee nos ee Re 34
8:20-NVeltragssttale..... HEBEN ee 34
$:21--:Sicherung Verfragspflichten. 2:20 San iin 35
8:22 - Rechtsnachfolge u.a: 23 massage 38
Teil IX -:Schlüssbestimmühgen sauer sein 39

823— Stellerkläusel=::. scene RR ea 39

8 24 Kostentragung..........

8 25 — Haftungsausschluss .............2200.0..00...- 39
8 26 — Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

& 27 — Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen............................- 40

28-/Geltungsdaler.aacnsnisesaneezanrenanne nn reliimeariisasekeltsengessermaenese 40
S g

Präambel

Auf dem Areal des Deutzer Hafens soll in den kommenden Jahren ein gemischtes urba-
nes Quartier für Wohnen und Arbeiten mit rund 3.000 Wohnungen für 6.900 Einwohner*in-
nen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze entstehen.

Ursprünglich war das vorgenannte Areal ein für Köln bedeutender und industriell genutzter
Hafenstandort, der in Bezug auf die Hafennutzung zunehmend seine Bedeutung verloren
hat und zuletzt vor allem durch hafenfremde Gewerbenutzungen, Mindernutzungen und
Brachflächen geprägt war. Das künftige Stadtquartier Deutzer Hafen liegt im gesetzlich
festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die nun für das Stadtquartier verfolgte
städtebauliche Vision eines gemischten urbanen Quartiers basiert auf dem von COBE ar-
chitects entwickelten integrierten Plans, der auch Grundlage der Bauleitplanung ist.

Nach Maßgabe des Integrierten Plans sollen neben Wohn- und Büroflächen auch Kitas,
eine Grundschule, Gastronomie, Kultur- und Freizeitangebote, Parks, mehrere Stadt-
plätze, eine Promenade entlang des Hafenbeckens sowie Zugänge zum Wasser im Stadt-
quartier geschaffen werden. Zwei neue Brücken über das Hafenbecken und ein ausgewo-
genes Verkehrskonzept ermöglichen fußgänger- und radfahrerfreundliche Mobilität. Die
denkmalgeschützten Mühlengebäude werden umgebaut und bleiben dem Quartier als
identitätsstiftende architektonische Wahrzeichen erhalten.

Der Rat der Stadt Köln hat am 22.09.2016 zur zügigen Durchführung der Flächenkonver-
sion eine Voruntersuchung beauftragt und zugleich die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen eingeleitet sowie am 03.05.2018 die Festsetzung
des Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung beschlossen. Ursprünglich war
die Umsetzung der vorgenannten Maßnahme durch einen einheitlichen Bebauungsplan
beabsichtigt, der im Zuge des weiteren Verfahrens in den bereits beschlossenen und am
20.12.2023 bekanntgemachten Teilbebauungsplan Infrastruktur sowie die nachfolgenden
Teilbebauungspläne Baufelder aufgeteilt wurde. Die Teilbebauungspläne Baufelder wer-
den durch entwicklungsbereite Eigentümer entwickelt, wozu sich diese durch städtebauli-
che Verträge in Form von sogenannten Abwendungs- und Entwicklungsvereinbarungen
verpflichtet haben. Auch zwischen der Investorin und der Stadt wurde am 17.06.2020 die
„Abwendungs- und Entwicklungsvereinbarung über die Entwicklung der Grundstücke der
moderne stadt GmbH im Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ (nachfolgend lediglich „Ab-
wendungsvereinbarung“ genannt) geschlossen.

Derzeit befindet sich der Bebauungsplan Nummer 68439/04 — Arbeitstitel: „Deutzer Hafen
— Teilplan A“ in Köln-Deutz - (Anlage 1) (nachfolgend lediglich „Teilplan A“ genannt) als
einer der Teilbebauungspläne Baufelder im Aufstellungsverfahren. Der Teilplan A soll die

planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der gemischten Nutzungsstruk-
turen (primär Wohnen, Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel) für die Baufelder 03, 04
05, 06 und Ost 03 schaffen. Der Geltungsbereich des Teilplan A (nachfolgend lediglich
„Plangebiet‘ genannt) umfasst insgesamt die Grundstücke Gemarkung Poll, Flur 36, Flur-
stücke 483 — 485, 225/4 und 225/5 und Teile des Flurstücks 486 (Baufelder 03, 04, 05 und
06) sowie Gemarkung Poll, Flur 37, Flusstücke 1497, 1498, 1499, 2289, 2290, und 2291
(Baufeld Ost 03). Es ist auf dem als Anlage 2 beigefügten Plan mit einer schwarzen Block-
linie umrandet. Die Grundstücke betreffend Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind der Investorin
zugeordnet, betreffend das Baufeld Ost 03 sind sie der Kreer Development GmbH zuge-
ordnet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Innenstadt, Stadtteil Deutz und wird
durch die Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. den Poller Kirchweg im
Osten, den Flurstücken 2234 und 2233 in Flur 037 sowie Flurstück 482 in Flur 036 und
durch das Hafenbecken im Westen begrenzt.

Die Investorin beabsichtigt auf der Grundlage des Teilplan A auf insgesamt ca. 25.700 m?
großen Grundstücksflächen die Entwicklung der ersten Baufelder 03, 04, 05 und 06 mit ei-
ner gemischten Nutzungsstruktur aus Wohnen, Dienstleistungen und Einzelhandel zu rea-
lisieren. Zu diesem Anlass wird dieser, die Abwendungsvereinbarung ergänzende städte-
bauliche Vertrag geschlossen. Durch den städtebaulichen Vertrag sollen die durch die
Bauleitplanung aufgeworfenen städtebaulichen Themen geregelt werden, soweit sie nicht
bereits Gegenstand der Abwendungsvereinbarung sind. Darüber hinaus wird die Abwen-
dungsvereinbarung punktuell ergänzt sowie angepasst. Im Übrigen soll der städtebauliche
Vertrag eine Bündelungsfunktion übernehmen und auf die in Bezug auf den Teilplan A auf-
geworfenen, städtebaulichen Themen verweisen, soweit sie in anderen bereits abge-
schlossenen Verträgen geregelt sind (dies sind die Abwendungsvereinbarung, der Ord-
nungsmaßnahmenvertrag vom 20.10.2022 und der Erschließungsvertrag vom 02.10.2024
sowie die Kostenübernahmevereinbarung zum Planfall 8). Das ebenfalls im Plangebiet lie-
gende Baufeld Ost 03 ist nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern es wird auf Grund-
lage eines gesonderten städtebaulichen Vertrags durch KREER Development GmbH ent-
wickelt.

Teil I - Allgemeine Bestimmungen
8 1 - Gegenstand des Vertrags

(1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet auf Grundlage des Be-
bauungsplans (Anlage 1).

Das Gesamtvorhaben hat die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur aus
Wohnen, Dienstleistungen und Einzelhandel zum Ziel und setzt sich wie folgt aus
den Teilvorhaben Baufelder 03, 04, 05 und 06 zusammen:

a)

Teilvorhaben Baufeld 03

Das Teilvorhaben Baufeld 03 (MU BF 03 und SO - Kultur -) sieht die Entwick-
lung der sogenannten „Essigfabrik“ (Siegburger Str. 110) als Quartierszentrum
(Kultureinrichtung) sowie die Errichtung mehrerer Gebäude mit den Nutzungen
Wohnen, Dienstleistungen, soziale Infrastruktur sowie Einzelhandel vor.

Essigfabrik
Die Essigfabrik im Norden des Baufelds 03 soll als Quartierszentrum im
Plangebiet entwickelt werden.

Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet (SO) - Kultur - fest. Zulässig sind
die Errichtung von Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke und Errichtung
des Quartiersmanagements sowie Schank- und Speisewirtschaft gemäß $ 11
Abs. 2 BauNVO.

Die Essigfabrik soll dem Quartier und angrenzenden Gebieten als eine Art
Quartierszentrum dienen. Die genauen Nutzungsarten sind bezüglich des
Lärmimmissionsverhaltens der Umgebung anzupassen, schützenswerte an-
grenzende Nutzungen (insb. Wohnen) sind zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Gebäudehöhen der Essigfabrik orientiert sich am bauli-
chen Bestand, der in seiner bestehenden Form erhalten bleiben soll. Falls
ein Neubau notwendig werden sollte, soll sich dieser am bestehenden Ge-
bäude orientieren.

ii. Grüne Gasse (G+F)

Südlich an das Sondergebiet (SO) - Kultur - grenzt eine Fläche, die mit Geh-
und Radfahrrechten für die Allgemeinheit belastet werden soll. Dieser Verbin-
dungsweg folgt dem Konzept der „Grünen Gassen“ aus dem Integrierten
Plan von Cobe architects und dient der Erschließung des Baufelds sowie der
Durchwegung zwischen Poller Kirchweg und Platz 2 bzw. Hafenpromenade.

Die vorgenannte Fläche soll sich in ihrer Ausgestaltung nicht von den ande-
ren Flächen/Grünen Gassen des öffentlichen Raums unterscheiden und sich
in die Systematik der Freiraumplanung von Cobe architects / RMPSL einord-
nen. Solange keine Belange wie Brandschutz, Lärm, Barrierefreiheit etc. ent-
gegenstehen, ist Außengastronomie in diesem Bereich möglich.

Die Befahrbarkeit und das Anleitern der angrenzenden Gebäude durch die
Feuerwehr ist sicherzustellen.

ii. Hochbau

Neben der Essigfabrik entsteht auf dem Baufeld MU BF 03 ein urbanes Ge-
biet mit einer Mischung aus Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungsbetrieben,
Einzelhandel und Gastgewerbe sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen.

Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch-
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof
kombiniert.

Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis
sieben Vollgeschosse erreicht. Das Baufeld 03 ist aufgrund seiner Größe mit
zwei Hochpunkten ausgestattet. Diese sollen zwölf bis neunzehn Vollge-
schosse aufweisen.

Aufgrund der Größe des Baufeldes 03 ist im Integrierten Plan eine Gliede-
rung des Innenhofs durch einen innenliegenden Gebäuderiegel vorgesehen.
Die Lage ist im Teilplan A flexibel festgesetzt, so dass eine Verortung und
genaue Ausgestaltung der baulichen Gliederung des Baublocks in einem
nachgelagerten Qualifizierungsverfahren erfolgen können.

Für alle Wohnnutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Besonnungs-
qualität nachzuweisen.

Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest-
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau-
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanalgen).

Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs bzw. „Müh-
lenstraße“ sowie der Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Pla-
nung von Rettungswegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht
über die anleiterbaren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2.
Rettungsweg eingeplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr -
Vereinbarung).

Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen-
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret-
tungsweg herzustellen.

b)

iv. Gebäudeöffnungen
Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude-
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen - neben der Einbindung des angren-
zenden Freiraums - der Belüftung der Innenhöfe.

Dementsprechend sind im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 03 in
Richtung Hafenbecken aufgrund seiner Größe an zwei Stellen jeweils eine
gebäudehohe Öffnung festgesetzt.

Zusätzlich zu den beiden Öffnungen zum Hafenbecken sind im Baufeld min-
destens zwei weitere Öffnungen mit einer Mindestbreite von jeweils 10,00 m
und einer Mindesthöhe von jeweils 5,00 m vorzusehen — entweder der ge-
bäudehohen Öffnung gegenüberliegend (in Richtung Siegburger Straße)
oder in Richtung Norden bzw. Süden — mit dem Ziel, einen ausreichenden
Luftaustausch zu gewährleisten. Die Öffnungen sind so anzuordnen und zu
dimensionieren, dass die Durchlüftung der Innenhöfe des Deutzer Blocks si-
chergestellt ist.

v. Nutzungen

Die Wohnnutzung ist aufgrund der Überflutungsgefahr im „Promenadenge-
schoss“ (Erdgeschoss im Bereich der Promenade) ausgeschlossen.

Im südlichen Bereich ist in Richtung des „Marktplatzes“ ein Einzelhandelsbe-
trieb, z.B. Drogeriemarkt geplant, der im Rahmen der weiteren Qualifizierung
auszuarbeiten ist.

Teilvorhaben Baufeld 04

Das Teilvorhaben Baufeld 04 (SO BF 04 - Einzelhandel -) sieht die Entwicklung
der bestehenden Halle zu einem Nahversorger, z.B. in Form einer Markthalle
vor, welche als Hauptankerpunkt des zukünftigen Stadtteilzentrums fungieren
soll.

Hochbau

Auf der Fläche des Teilvorhabens Baufeld 04 befindet sich eine Bestands-Halle,
die entwickelt werden soll. Durch Verdopplung des Bauvolumens soll einem
Einzelhandelsbetrieb Platz geboten werden. Es soll ein Lebensmittelvollsorti-

c)

menter mit mindestens 1.500 m? Verkaufsfläche realisiert werden, der der Nah-
versorgung des Gebiets und der Umgebung dient. Ein Einzelhandelskonzept
mit marktähnlichen Strukturen soll dabei bevorzugt angestrebt werden.

Teilvorhaben Baufeld 05

Das Teilvorhaben Baufeld 05 (MU BF 05) sieht die Errichtung mehrerer Ge-
bäude mit unterschiedlichen Nutzungen vor.

i. Hochbau

Auf dem Baufeld MU BF 05 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus
Wohnen und gewerblichen Nutzungen vorgesehen.

Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch-
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof
kombiniert.

Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis
sieben Vollgeschosse erreicht. Ein Hochpunkt ist im nördlichen Eckbereich
zur Promenade geplant.

Für alle wohnlichen Nutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Beson-
nungsqualität nachzuweisen.

Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest-
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau-
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanlagen).

Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs“ sowie der
Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Planung von Rettungs-
wegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterba-
ren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. Rettungsweg ein-
geplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr-Vereinbarung).

Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen-
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret-
tungsweg herzustellen.

-10-

d)

Gebäudeöffnungen

Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude-
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen — neben der Einbindung des angren-
zenden Freiraums - der Belüftung der Innenhöfe.

Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 05 in Rich-
tung Hafenbecken eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.

Zusätzlich zu dieser Öffnung zum Hafenbecken ist im Baufeld mindestens
eine weitere Öffnung mit einer Mindestbreite von 10,00 m und einer Mindest-
höhe von 5,00 m vorzusehen - entweder der gebäudehohen Öffnung gegen-
überliegend (in Richtung Siegburger Straße) oder in Richtung Norden bzw.
Süden — mit dem Ziel, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten.
Die Öffnung ist so anzuordnen und zu dimensionieren, dass die Durchlüftung
der Innenhöfe des Deutzer Blocks sichergestellt ist.

Nutzungen

Die Wohnnutzung unterhalb des HQ200 Niveaus ist aufgrund der Überflu-
tungsgefahr im „Promenadengeschoss“ (Erdgeschoss im Bereich der Prome-
nade) ausgeschlossen.

In den Bereichen, die innerhalb des Stadtteilzentrums liegen, sind Einzelhan-
delsflächen für zentrale Sortimente möglich.

Teilvorhaben Baufeld 06

Das Teilvorhaben Baufeld 06 (MU BF 06) sieht die die Errichtung mehrerer Ge-
bäude mit unterschiedlichen Nutzungen vor.

Hochbau

Auf dem Baufeld MU BF 06 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus
Wohnen und gewerblichen Nutzungen vorgesehen.

Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch-
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof
kombiniert.

ae

Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis
sieben Vollgeschosse erreicht.

Ein Hochpunkt ist auf Seite der Hafenpromenade vorgesehen.

Soweit das Vorhaben innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbe-
reichs und innerhalb der Deichschutzzonen realisiert werden soll, steht die
Genehmigungsfähigkeit u.a. unter den Vorbehalten der Vorgaben des Was-
serhaushaltsgesetzes (WGH) und der Deichschutzverordnung (DSchVO),
welche in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln liegen.

Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest-
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau-
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanlagen).

Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs“ sowie der

Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Planung von Rettungs-
wegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterba-
ren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. Rettungsweg ein-
geplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr - Vereinbarung).

Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen-
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret-
tungsweg herzustellen.

il. Gebäudeöffnungen

Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude-
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen - neben der Einbindung des angren-
zenden Freiraums - der Belüftung der Innenhöfe.

Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 06 in Rich-
tung Hafenbecken eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.

Zusätzlich zu dieser Öffnung zum Hafenbecken ist im Baufeld mindestens
eine weitere Öffnung mit einer Mindestbreite von 10,00 m und einer Mindest-
höhe von 5,00 m vorzusehen - entweder der gebäudehohen Öffnung gegen-
überliegend (in Richtung Siegburger Straße) oder in Richtung Norden bzw.
Süden - mit dem Ziel, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten.

12

e)

Die Öffnung ist so anzuordnen und zu dimensionieren, dass die Durchlüftung
der Innenhöfe des Deutzer Blocks sichergestellt ist.

Für alle wohnlichen Nutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Beson-
nungsqualität nachzuweisen.

An den nordwestlichen Fassadenseiten ist naturgemäß kein direktes Son-
nenlicht vorhanden. Hier sind entsprechende Grundrisse vorzusehen. Die
Nordostfassade im 2. und 3. Geschoss des BF 06 wird durch die oberen Ge-
schosse des Parkhauses Ost 04 verschattet. Die direkte Besonnung liegt hier
knapp unterhalb des 2-Stunden-Kriteriums. Hier kann neben gesteckten
Grundrissen auch durch Anordnung von Nutzungen ohne entsprechenden
Besonnungs-/ Belichtungsbedarf reagiert werden.

ii. Nutzungen
Die Wohnnutzung unterhalb des HQ200 Niveaus ist aufgrund der Über-
schwemmungsgefahr im „Promenadengeschoss“ (Erdgeschoss im Bereich
der Promenade) ausgeschlossen.

Sofern unterhalb des HQ200 Niveaus Technische Gebäude Ausrüstung und
Technikräume vorgesehen werden, müssen betreffende Räume und Lei-
tungsdurchführungen hochwassersicher bzw. druckdicht ausgeführt werden.

Nutzungsverteilung

Die Nutzungsverteilung in den Baufeldern orientiert sich an der von Cobe archi-
tects entwickelten Integrierten Planung sowie dem darauf basierenden Nut-
zungskonto.

In den Baufeldern 03, 05 und 06 sind insgesamt mindestens 40 % Wohnnutzun-
gen (davon 30% öffentlich gefördert, 20% preisgedämpft und 50% frei finan-
ziert) zu realisieren.

Für die gewerbliche Nutzung ist im Vertragsgebiet ein Mindestanteil von 15 %
zu realisieren, wobei der auf die einzelnen Baufelder entfallende Anteil nicht
gleich zu sein hat. Gewerbliche Nutzung umfasst hierbei insbesondere die in

$ 6a Abs. 2 Nr. 2-5 BauNVO aufgeführten Nutzungen. Die Festlegung der Min-
destanteilsquote folgt der Einschätzung der Vertragsparteien zu den Möglich-
keiten einer Vermarktung gewerblicher Nutzungsflächen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Für den Fall, dass sich die Vermarktungsmöglichkeiten sig-

>13:

9)

nifikant verbessern, werden sich die Vertragsparteien auf einen anderen Min-
destanteil verständigen, soweit dies nach den Entwicklungen am Markt und
dem Stand der Entwicklung auf den Baufeldern angemessen erscheint.

Innenhöfe und Dachflächen der Baufelder 03, 05, 0677

In den Innenhöfen sollen Freianlagen für die Bewohner*innen mit Sitzgelegen-
heiten sowie Baum- und Strauchpflanzungen als intensive Begrünungen der
Tiefgaragendächer entstehen.

Die Baufelder werden barrierefrei erschlossen. Der Nachweis der erforderlichen
Stellplätze erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage.

Die jeweiligen Hofinnenbereiche der neuen Bebauung werden autofrei und sind
durch ein engmaschiges Wegesystem fußläufig sachgerecht und unter Berück-
sichtigung der Interessen der Nutzer miteinander zu vernetzen.

In den Höfen können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere
erzeugt werden.

Die Innenhöfe sollen jeweils als Einheit gestaltet werden. Außer zu Privatgärten
oder den Außenbereichsflächen der Kita sollen keine Zäune, Mauern o.ä. Ab-
grenzungen errichtet werden. Private Garten- und Terrassenbereiche sollen
durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen abge-
grenzt werden.

Im Innenhof sollen halb-öffentliche Bereiche für die Anlieger des Baublocks vor-
gesehen werden.

Aufgrund der hohen Dichte im Deutzer Hafen, soll eine intensive Nutzung und
Begrünung der Dachflächen angestrebt werden. Dies kann z.B. durch Gemein-
schaftsgärten, intensive Dachbegrünung, Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen
u.ä. umgesetzt werden.

Mobilität

Das Mobilitätskonzept dient der nachhaltigen, barrierefreien und multimodalen
Erreichbarkeit des Vorhabens. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr
durch gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um-
weltverbunds und einem gut ausgebautes ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu
minimieren. Ergänzend sieht das Konzept an strategisch bedeutsamen Stellen
insgesamt sechs Mobilitätsstationen mit Elektroladesäulen für Pkw, Car-Sha-

- 14 -

h)

ring-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten so-
wie anbieterunabhängige Paketstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und
teilweise im öffentlichen Raum verortet werden.

Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen unter dem Baufeld verlagert, um Platz
für Nahmobilität im Straßenraum zu schaffen. Die Zufahrten sind entlang des
Poller Kirchwegs vorgesehen, wobei dieser als bevorrechtigte Straße geführt,
um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Die anliegenden Stichstraßen
(‚Grüne Gassen’) sollen als Geh- und Radweg in Richtung Hafenpromenade
gestaltet werden.

Die Verpflichtung zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts und die Berücksichti-
gung der gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfolgt im $ 9 Stellplätze/Mo-
bilitätskonzept.

Begrünung

Der Grünordnungsplan mit Stand vom 09. September 2024 (siehe Anlage 5)
konkretisiert die ökologischen Ziele und landschaftspflegerische Maßnahmen
und stellt die Grundlage für Bebauungspläne dar. Er regelt die Gestaltung von
Freiflächen, Pflanzgebote und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur,
um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten

Die vorgeschlagenen Begrünungsmaßnahmen wurden im Bebauungsplan unter
Gliederungspunkt 11 als Festsetzung über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen gesichert.

Die den Baufeldern des Vertragsgebiets betreffenden Inhalte werden in $ 12
Begrünungsmaßnahmen verbindlich fixiert.

Klimaschutzleitlinien

Auf Grundlage der Verpflichtung zur Anwendung der „Leitlinien zum Klima-
schutz Köln“ in der Umsetzung nicht-städtische Bauvorhaben in Köln in der
Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022 und der Testat-Tabellen (An-
lage 7) sowie gesichert durch den Bebauungsplan wird eine nachhaltige
Wärme- bzw. Kälteversorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärme-
pumpen — abhängig von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern
der einzelnen Baufelder — sichergestellt. Demnach soll die Energie- und Wär-
meversorgung gemäß den Klimaleitlinien der Stadt Köln gewährleistet werden.

-15 -

Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO?-Emissionen im gesam-
ten Gebäudebereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise
eine positive Energiebilanz aufweisen, so auch der Deutzer Hafen.

Die Anforderungen der Klimaleitlinien wurden im Rahmen der Planung berück-

sichtigt und durch ein Testat bei der Stadt Köln nachgewiesen. Vertraglich wird

zudem die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln so-

wie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung über den $ 13 Klimaschutzleitli-
nien und abgesichert.

Hochwasserschutz und Entwässerung

Der westlich der Siegburger Straße und des Poller Kirchwegs gelegene Teil des
Plangebiets befindet sich im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet
des Rheins. Die Hochwasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite der
genannten Straßen und schließt dort an den Bahndamm an. Die Schutzhöhe
von 11,90 m Kölner Pegel ist im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln fest-
gelegt (Beschluss vom 23.04.1998, Planfeststellungsabschnitt 16) und ent-
spricht dem Niveau eines HQ200. Die Hochwasserschutzanlagen im Bereich
des Deutzer Hafens sind für dieses Schutzniveau dimensioniert und bilden in
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln sowie den Stadtentwässerungsbe-
trieben Köln die Grundlage für die hochwasserangepasste Bauweise im Über-
schwemmungsgebiet.

Im Teilplan A werden für die Baufelder Erdgeschossfußbodenhöhen mit ent-
sprechender Höhenlage festgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei
den zugrunde liegenden Hochwasserereignissen die Erdgeschosse der Baufel-
der nicht überflutet werden. Auf Ebene des Teilplans Infrastruktur wurde bereits
die Erschließung der Baufelder durch die Festsetzung geeigneter Höhen sicher-
gestellt. Gegebenenfalls unterhalb des maßgeblichen Hochwasserschutzni-
veaus geplante empfindliche Nutzungen sollen durch eine hochwasserange-
passte Bauweise geschützt werden. Ein Bauherrenhandbuch wird erstellt, das
als Leitfaden dient, um zugeschnittene Lösungen für die Umsetzungsplanung
hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu entwickeln. Für den Hochwasserfall
werden auf Genehmigungsebene Hochwasseralarm- und Einsatzpläne ein-
schließlich eines Evakuierungskonzepts für die Baufelder erstellt.

Für das Gesamtgebiet ist eine entwässerungstechnische Erschließung im
Trennsystem vorgesehen. Unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen

=16=

Baufelder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbe-
cken eingeleitet. Die Entwässerung der Hafenpromenade erfolgt beidseitig der

“ Wasserfläche direkt über die Schulter in das Hafenbecken. Belastetes Nieder-
schlagswasser der verkehrlich stärker genutzten Quartiersstraße sowie das
Schmutzwasser der Baufelder werden in einer hochwasserangepassten Misch-
bzw. Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Misch-
wasserhauptsammler in der Siegburger Straße bzw. am Poller Kirchweg ange-
schlossen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein
Rheinhochwasser in die Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Das Gebiet
wird so geplant, dass bei Starkregenereignissen das Niederschlagswasser
schadlos über Notwasserwege in Richtung Hafenbecken bzw. Poller Wie-
sen/Rhein abfließen kann.

Die Verpflichtung zur Umsetzung des Hochwasserschutzes und die entwässe-
rungstechnische Erschließung erfolgt im $ 15 Hochwasserschutz/Entwässe-
rung.

(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke.

8 2 - Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:

Anlage 1: Entwurf des Bebauungsplans Nummer 68439/04 - Arbeitstitel: Deutzer
Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz;

Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;

Anlage 3 Mobilitätskonzept Deutzer Hafen, Stand 29. September 2022;
Anlage 4 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 02. November 2021;
Anlage 5 Grünordnungsplan, Stand 09. September 2024;

Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen - Vereinbarung, Stand
30.06.2022;

Anlage 7_ Klimaschutzleitlinie Anlage zu Verträgen Bauleitplanung.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

-17-

Teil II - Vorhaben
& 3 - Bauverpflichtung und Fristen

1)

(2)

Die Investorin hat sich in $ 3 Abs. 1 der Abwendungsvereinbarung zur Baureifma-
chung und zur eigenen Bebauung und/oder Vermarktung der zu bildenden Baufelder
des Vertragsgebietes nach Maßgabe der Abwendungsvereinbarung, der Regelungen
künftiger Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmenverträge und des künftigen Ver-
marktungs- und Realisierungskonzeptes sowie entsprechend den Festsetzungen
künftiger Bebauungspläne verpflichtet. Die Regelung des $ 3 Abs. 1 der Abwen-
dungsvereinbarung gilt entsprechend für diesen städtebaulichen Vertrag und die In-
vestorin wird im Rahmen der Baureifmachung, Bebauung und/oder Vermarktung ih-
rer Grundstücke im Vertragsgebiet zudem die Regelungen dieses städtebaulichen
Vertrags beachten.

Hinsichtlich der Baufristen gilt 8 4 Abwendungsvereinbarung mit folgender Maßgabe:

Findet auf einem Baufeld eine gestaffelte Entwicklung statt, so gilt die Frist für die Vor-
lage des Bauantrags für den ersten Bauantrag. Für die weitere Entwicklung werden
sich die Vertragsparteien über angemessene weitere Fristen verständigen. Der letzte
Bauantrag ist jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 36 Monaten einzureichen.

Findet ein Qualifizierungsverfahren oder eine Konzeptvergabe statt, so beginnt die
Frist für den Bauantrag frühestens mit Abschluss des Qualifizierungsverfahren oder
der Konzeptvergabe.

Im Übrigen können sich die Vertragsparteien über ein Vermarktungs- und Realisie-
rungskonzept mit abweichenden Fristen für die Bauantragstellung und Bauausführung
für die Baufelder 03, 04, 05 und 06 verständigen (vgl. $ 4 Abs. 1 Abwendungsverein-
barung).

Teil III — öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau, sozi-

ale Infrastruktur

$ 4- Öffentlich geförderter Wohnungsbau

N)

Die Abwendungsvereinbarung vom 17.06.2020 zwischen der Stadt und der Investo-
rin sieht in $ 3 Abs. 2 vor, dass die Investorin mindestens 30% der im Vertragsgebiet
zu errichtenden Wohnungen im Wege des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu
errichten und zu nutzen hat. Diese Regelung wird durch diesen Vertrag geändert und
der ursprüngliche 30%-Anknüpfungspunkt „Wohneinheiten“ wird nunmehr durch „Ge-
schossfläche für Wohnnutzung“ ausgetauscht. Danach ist die Investorin verpflichtet,

- 18 -

(2)

(8)

(4)

bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet einen Anteil von min-
destens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Woh-
nungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öf-
fentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff
Wohnen NRW‘) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen und für die von
ihr gewählte Dauer nach Abs. (3) zu erhalten. Hierfür wird sie vollständige und för-
derfähige Förderanträge bei der Bewilligungsbehörde stellen. Zudem wird sie sich im
Vorfeld der Antragstellung mit dem Amt für Wohnungswesen eng abstimmen. Die
Wohnungen sind ausgewogen über das gesamte Vertragsgebiet zu verteilen und pro
Baufeld nachzuweisen. Die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Baufelder muss
nicht gleich sein.

Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Investorin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt
— Amt für Wohnungswesen - prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW
entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt —- Amt für Wohnungswesen - die
Einhaltung der FRL öff. Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.

Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen
für die im Bewilligungsbescheid festgelegte Dauer von 25 bzw. 30 Jahren für einen
Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den für die Bewilligung maßgeblichen FRL öff.
Wohnen NRW (derzeit maximal 7,85 EUR pro m? für Einkommensgruppe A und

9,00 EUR pro m? für Einkommensgruppe B) zu vermieten.

Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun-
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge-
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein
Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt — Amt für
Wohnungswesen - verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der WFNG
NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Sicherung der
Belegungsbindung. Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwi-
schen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt — Amt für Wohnungswe-
sen — übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so-
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre-
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die In-
vestorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten über-

-19-

(6)

lassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfol-
gevereinbarung, wird die Stadt - Amt für Wohnungswesen - mit der Vorhabengträ-
gerin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetzlich
verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohn-
berechtigten i. S. d. 8 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt — Amt für Wohnungswesen —
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen
Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.

Die Bauanträge zum öffentlich geförderten Wohnungsbau können mit anderen Bau-
anträgen zum Vorhaben verbunden werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben,
mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist,
grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde
hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).

Für den Fall, dass ein Förderantrag der Investorin bestandskräftig abgelehnt werden
sollte, obwohl die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und er den anzuwendenden
Förderbestimmungen entspricht, hat die Investorin Nachverhandlungen mit der Stadt
aufzunehmen mit dem Ziel, die Förderung für das Bauvorhaben zu erhalten und damit
die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nach Abs. 1 sicherzustellen. Die Ver-
tragsparteien werden sich nach bestem Gewissen bemühen, eine einvernehmliche Lö-
sung zu finden. Nur wenn eine andere zumutbare Lösung nicht gefunden werden kann,
kann die Verpflichtung reduziert werden oder entfallen. Die Fristen nach $ 3 Abs. 2
verlängern sich entsprechend, wenn eine Bewilligung des Förderantrags neun Monate
nach Vorliegen aller Förderbedingungen - insbesondere des vollständigen Förderan-
trags — nicht erteilt wurde.

8 5 - Preisgedämpfter Wohnungsbau

1)

(2)

Die Abwendungsvereinbarung vom 17.06.2020 zwischen Stadt Köln und moderne
stadt sieht vor, dass die Investorin mindestens 20 % der im Vertragsgebiet zu errich-
tenden freifinanzierten Wohnungen im Wege des preisgedämpften Wohnungsbaus
zu errichten und zu nutzen hat. Die in $ 3 Abs. 2 der Abwendungsvereinbarung ge-
troffenen Regelungen gelten weiterhin und werden mit diesem Vertrag fortgeschrie-
ben.

Die Investorin verpflichtet sich, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben gem. & 1
Abs. 1 einen Anteil von mindestens 20 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als
preisgedämpften, freifinanzierten Wohnungsbau bezugsfertig zu errichten und in Be-

-20-

8)

(4)

trieb zu nehmen. Der vorgenannte Anteil bezieht sich auf die gesamte Geschossflä-
che für Wohnnutzungen auf den Baufeldern 03, 05 und 06. Die prozentuale Vertei-
lung auf die einzelnen Baufelder muss nicht gleich sein.

Die Verpflichtung zur Errichtung und Inbetriebnahme preisgedämpften Wohnungs-
baus kann auch durch eine Erhöhung des Anteils an öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus gemäß $ 4 erfüllt werden. Die Investorin ist jedoch verpflichtet, einen An-
teil von mindestens 10 % preisgedämpften Wohnbaus zu realisieren.

Die Umsetzung durch ein gemeinschaftliches Wohnprojekt/Wohnungsbauprojekt
(gWBP) gilt auch dann als Realisierung preisgedämpften Wohnraums, wenn die Er-
füllung gem. 8 5 (5) b) iv mit maximal 30% öffentlich gefördertem Wohnbau erfolgt.

Die Realisierung des preisgedämpften Wohnungsbaus kann durch unterschiedliche
Umsetzungsoptionen erfolgen. Dazu gehören insbesondere:

- Genossenschaftsprojekte,
- Werkswohnungsbau,

- Gemeinschaftliche Wohnprojekte bzw. Wohnungsbauprojekte (gWBP).

Die Umsetzung durch ein gWBP gilt auch dann als Realisierung preisgedämpften
Wohnraums, wenn ihnen gestattet sein soll, maximal 30% öffentlich geförderten
Wohnbau zu errichten (vgl. Abs. 5 b) iv).

Die Investorin verpflichtet sich bei Mietobjekten, die nachstehenden Bestimmungen
umzusetzen:

a) Die monatliche Nettokaltmiete der preisgedämpften Wohnungen darf bei Erst-
vermietung das arithmetische Mittel zwischen der ortsüblichen Neubaumiete in
Köln - Bezirk Innenstadt — zum Zeitpunkt der Baufertigstellung und dem in För-
derweg B gängigen Mieten zum Zeitpunkt der Baufertigstellung monatlich nicht
überschreiten (Erstvermietungsmiete).

b) Eine Erhöhung der Erstvermietungsmiete ist für einen Zeitraum von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung
ausgeschlossen.

c) Ab dem sechsten Jahr nach erstmaliger Bezugsfertigkeit der jeweiligen Woh-
nung kann die Nettokaltmiete höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von
12 Monaten entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für

-21-

(5)

d)

e)

9)

h)

Deutschland (veröffentlicht vom Statistischem Bundesamt) angepasst werden.
Die zulässige Nettokaltmiete ergibt sich aus der Fortschreibung der zuletzt ver-
einbarten Nettokaltmiete entsprechend der prozentualen Veränderung des Ver-
braucherpreisindexes seit der letzten Mietanpassung.

Die vereinbarte Nettokaltmiete darf zu keinem Zeitpunkt die ortsübliche Ver-
gleichsmiete im Sinne des $ 558 BGB überschreiten.

Im Falle eines Mieterwechsels während der Bindungsdauer darf höchstens die-
jenige monatliche Nettokaltmiete vereinbart werden, die sich bei Anwendung
der nach diesem Vertrag zulässigen Mietanpassungen zum Zeitpunkt der Wie-
dervermietung ergeben hätte. Erfolgt eine Wiedervermietung vor Ablauf des in
lit. b) genannten Zeitraums von fünf Jahren, darf höchstens der ursprüngliche
Erstvermietungsmiete vereinbart werden.

Der Abschluss von Staffelmietverträgen nach $ 557a BGB sowie von Indexmiet-
verträgen nach $ 557b BGB ist für Wohnungen des preisgedämpften Woh-
nungsbaus ausgeschlossen.

Die Vermietung darf nur an Haushalte erfolgen, deren jährliches Gesamteinkom-
men zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die nach den Wohnraum-
bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einkommensgruppe B
festgelegte Einkommensgrenze um maximal 50 % übersteigt. Die Investorin ist
verpflichtet, sich vor Abschluss eines Mietvertrages geeignete Nachweise vorle-
gen zu lassen und diese der Stadt Köln auf Verlangen vorzulegen.

Die Mietpreis- und Belegungsbindung beginnt mit Bezugsfertigkeit der jeweili-
gen Wohnung und beträgt 20 Jahre.

Die Investorin hat der Stadt Köln auf Verlangen jährlich eine Übersicht über die
vermieteten preisgedämpften Wohnungen, die vereinbarten Nettokaltmieten so-
wie (sofern vorliegend) anonymisierte Einkommensnachweise vorzulegen. Die
Stadt Köln ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Bindungen durch Ein-
sicht in Unterlagen, Wohnungspläne und Mietverträge zu überprüfen.

Die Investorin verpflichtet sich bei gemeinschaftlichen Wohnbauprojekten (gWBP),
ergänzend zu den Regelungen in Abs. 4 die nachstehenden Bestimmungen umzu-
setzen:

a)

Grundstücke für gWBP werden in einem niederschwelligen Konzeptvergabever-
fahren ohne Preiswettbewerb veräußert. Die Investorin verpflichtet sich, die

DD

(6)

b)

c)

Grundstücke zu einem Kaufpreis zu veräußern, der die Umsetzung eines ge-
meinschaftlichen, preisgedämpften Wohnbauprojekts unter Berücksichtigung
der Vorgaben und Zweckbindungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich ermög-

licht.

Bei Konzeptvergabeverfahren sind mindestens folgende Bewertungskriterien
zugrunde zu legen:

Die Rechtsform soll eine junge Wohnungsgenossenschaft (Kooperationen
mit bestehenden Genossenschaften sind möglich) sein.

Projekte von Gruppen, die gemeinsam planen und bauen mit der Absicht,
dort gemeinsam zu wohnen, sind bevorzugt umzusetzen.

Die Auswahl soll durch eine durch die Investorin in Abstimmung mit der
Stadt einzurichtenden Empfehlungskommission getroffen werden. Eine
Vergabe soll nur an gWBP erfolgen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie
preisgedämpften Wohnraum gemäß Abs. 4 anbieten können. Dabei soll
eine sozial ausgewogene Bewohnerstruktur mit heterogenen Einkom-
mensgruppen gewährleistet sein. Den gWBP soll gestattet sein, diese An-
forderung durch maximal 30% öffentlich geförderten Wohnbaus ($ 4) zu
erfüllen.

Abs. 4 lit f) findet für gWBP keine Anwendung.

Zur Sicherung der nach diesem Vertrag geltenden Verpflichtungen über den preisge-
dämpften Wohnraum bedarf die Veräußerung von Grundstücken, auf denen preisge-
dämpfter Wohnraum zu realisieren ist oder realisiert wurde, oder einzelner preisge-
dämpfter Wohnungen innerhalb der Bindungsfrist gemäß Abs. 4 lit. 9) der Zustim-
mung der Stadt Köln. Die Stadt ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet (gebun-
denes Ermessen), wenn der Erwerber:

- sich rechtsverbindlich verpflichtet, die sich aus $ 5 dieses Vertrages ergebenden

Verpflichtungen unverändert zu übernehmen (zur Klarstellung: Bei einer Veräuße-
rung an eine gWBP ist der Erwerber zu verpflichten, die Regelungen nach 8 5
Abs. 4 zu übernehmen.), und

diese Verpflichtungen zugunsten der Stadt in rechtlich.gesicherter Form (insbe-
sondere durch schuldrechtlichen Eintritt oder dingliche Sicherung) fortführt.

-23-

Die Stadt entscheidet über den Antrag auf Zustimmung innerhalb von 6 Wochen nach
vollständigem Eingang der erforderlichen Unterlagen. Erfolgt innerhalb der Frist keine
Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

8 6 - Öffentlicher Grünflächenbedarf

In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von
69.000 m? aus.

Dieser öffentliche Grünbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur festge-
setzten öffentlichen Grünflächen sowie Ablösezahlung als Ordnungsmaßnahmen abge-
deckt. Die Investorin hat sich gegenüber der Stadt im Ordnungsmaßnahmenvertrag zur
Umsetzung der vorgenannten Ordnungsmaßnahme verpflichtet. Die Ablösezahlung für die
Unterdeckung der Grünflächen gemäß Kooperativem Baulandmodell von 14.878 m? wird
über das Treuhandkonto abgedeckt.

8 7 - Öffentlicher Spielflächenbedarf

In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von
13.800 m? aus.

Dieser öffentliche Spielflächenbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur
festgesetzten öffentlichen Grünflächen - Spielplatz — als Ordnungsmaßnahmen abge-
deckt. Die Investorin hat sich gegenüber der Stadt im Ordnungsmaßnahmenvertrag zur
Umsetzung der vorgenannten Ordnungsmaßnahme verpflichtet.

& 8 - Öffentlicher Betreuungsbedarf

(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die
gesamte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen,
ausgehend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit ein-
her-gehend von prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen öffentlichen Betreuungsbe-
darf von 211 Plätzen aus (Stand Januar 2026).

94:

(2)

(3)

Dieser öffentliche Betreuungsbedarf wird in den Baufeldern des Deutzer Hafens ab-
gedeckt. Konkret ist im Teilbebauungsplan A eine Kindertageseinrichtung im Baufeld
Ost 03) vorgesehen.

Wenn die Verteilung der Nutzung feststeht, erfolgt in Abstimmung mit der Investorin
eine Überprüfung der Bedarfe an Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln.
Ergibt sich daraus der Bedarf an einer weiteren Kindertageseinrichtung im Bereich
des Teilplans A, so ist die Investorin verpflichtet, innerhalb des Vertragsgebietes (be-
vorzugt im Baufeld 03) in Abstimmung mit der Stadt — Amt für Kinder, Jugend und
Familie — und unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Landschaftsverbandes
Rheinland (LVR) und ggf. den Vorgaben der Stadt Köln für den Neubau und die Erst-
einrichtung von Kindertageseinrichtungen eine weitere Kindertageseinrichtung zu er-
richten und die Nutzung einem geeigneten Träger im Sinne des Abs. (3) zu übertra-
gen. Dies umfasst auch die Errichtung der notwendigen Stellplätze (Fahrrad, Auto)
für die Kindertageseinrichtung.

Die Gruppenstruktur ist mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung
und Errichtung der Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaf-
fen, dass in allen Gruppen eine Inklusion möglich ist.

Die Investorin verpflichtet sich, für die Kindertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 innerhalb
der Fristen des $ 3 Abs. 2 vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge bei der
Stadt — Bauaufsichtsamt — einzureichen, den Bau zu beginnen und bezugsfertig fer-
tigzustellen. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit anderen Bauan-
trägen zum Vorhaben verbunden werden.

Die Investorin wird die Kindertageseinrichtung einem geeigneten Träger zur ortsübli-
chen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrichtungen
mietweise für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Kinderta-
gesstätte überlassen. Vor Aufnahme des Betriebs ist vom Träger beim Landesju-
gendamt LVR eine Betriebserlaubnis gemäß $ 45 SGB VIII einzuholen und der Stadt
— Amt für Kinder, Jugend und Familie — für die Betriebskostenförderung vorzulegen.

8 9 - Pflegeeinrichtung

Die Errichtung einer Pflegeeinrichtung mit 80 — 120 Pflegeplätzen ist im Gesamtgebiet des
Deutzer Hafens vorgesehen (Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 13.02.2025 zur
Schaffung von Pflegeeinrichtungen). Optional kann diese innerhalb der Baufelder 03, 05,
06 verortet werden.

-25-

Teil IV - Erschließung
8 10 - Herstellung der Erschließungsanlagen

Im Teilplan A sind keine öffentlichen Erschließungsflächen festgesetzt und insoweit bedarf
es keiner speziellen Erschließungsregelungen für das Vertragsgebiet des Teilplans A. Die
gebäudebezogene Erschließung auf den Baufeldern erfolgt im nachgelagerten Baugeneh-
migungsverfahren. Die Herstellung der umgebenden öffentlichen Erschließungsanlagen in
Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Teilbebauungsplans Infrastruktur und dem
Mobilitätskonzept ist durch den Erschließungsvertrag zwischen moderne stadt und Stadt
Köln vom 02.10.2024 sichergestellt.

Teil V- Bauordnungsrechtliche Pflichten
& 11 - Stellplätze/Mobilitätskonzept

(1) Die Investorin verpflichtet sich, das Mobilitätskonzept (Anlage 3) umzusetzen und in
diesem Rahmen die nachfolgend benannten Mobilitätsmaßnahmen durchzuführen.
Diese Vereinbarung ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen pri-
vatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen
vor Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen auf eigene Kosten einholen. Es gilt die
jeweils aktuelle Fassung der Stellungplatzsatzung zum Zeitpunkt der Bauantragstel-
lung.

In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Investorin im Einzelnen:

a) Für die Bewohner werden Stellplätze in Tiefgaragen unmittelbar unterhalb der
Wohngebäude angelegt (Baufelder MU 03, 05, 06). Die Zufahrten befinden sich
entlang des Poller Kirchwegs. Die erforderlichen Stellplätze für den ruhenden
Verkehr sind auf den Baufeldern nachzuweisen. Erforderliche Besucherstell-
plätze oder Stellplätze für Hol- und Bringverkehr (Kita) sind ebenfalls in der Tief-
garage unterzubringen. Bei Bedarf können die Bereiche voneinander getrennt
werden.

b

—

Die Stellplätze für den Nahversorger im Baufeld 04 (SO BF 04) sind ebenfalls in
einer Tiefgarage unter dem Baufeld nachzuweisen.

c) Die Tiefgaragen der Baufelder 03, 05 und 06 müssen flutbar und hochwasseran-
gepasst hergestellt werden. Sie müssen im Hochwasserfall ausreichend Retenti-

-26 -

(2)

onsraum entsprechend des Retentionsraumkontos bereitstellen. Es muss si-
chergestellt werden, dass Fahrzeuge vor einem Hochwasser entfernt werden
können, solange das Quartier noch nicht durch den Aufbau der mobilen und teil-
mobilen Hochwasserschutzsysteme abgeschlossen wird. Wassergefährdende
Stoffe sind ebenso rechtzeitig zu entfernen. Hierzu sind objektbezogene Alarm-
und Einsatzpläne zu erstellen. Mit Ablauf eines Hochwassers muss auch die
Leerung der Tiefgaragen sichergestellt werden. Technische Anlagen sind nach
einem Hochwasser erst nach Prüfung wieder in Betrieb zu nehmen.

d) Für Elektromobilität sind min. 30% der Stellplätze mit Ladeinfrastruktur vorzuse-
hen. Dies gilt für die Stellplätze für Autos.

e) Die Fahrradstellplätze sind nach der Stellplatzsatzung zu berechnen und be-
darfsgerecht zu verorten. Sie können teilweise in den Tiefgaragen untergebracht
werden. Die Zuwegung in die Tiefgaragen ist dann entsprechend herzustellen
(Anlehnung an EAR 23). Es ein bedarfsgerechter Anteil der Fahrradstellplätze
für Lastenfahrräder vorzusehen, mindestens jedoch 5 %. Ein Teil der Fahrrad-
stellplätze ist oberirdisch im Innenhof möglichst in der Nähe der Hauseingänge
bereitzustellen.

f) Des Weiteren sind Stellplatzreduzierungen für Kfz-Stellplätze durch individuelle
Maßnahmen im Bereich der einzelnen Baufelder möglich. Hierzu wird insbeson-
dere auf die im Folgenden auszugsweise aufgeführten möglichen Maßnahmen
aus der Anlage 3 der Stellplatzsatzung hingewiesen:

- Förderung des Car-Sharings,
- ÖPNV-Vergünstigungen,
-  Radverkehrsförderungen und/oder

- weiteren Maßnahmen aus Mobilitätskonzepten.

Die genannten Maßnahmen können individuell von den jeweiligen Bauherren der
einzelnen Baufeldern gemäß der Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln in
Abstimmung mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung gewählt werden.

Die Maßnahmen sind im privaten Bereich der Baufelder umzusetzen.

Die Stadt - Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung — bzw. von der Stadt beauf-
tragte Personen haben das Recht, die Grundstücke der Investorin im Bereich des
Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der
Pflichten aus Abs. 1 erforderlich ist.

-27-

(3)

Teil
812
(1)

(2)

Für den Fall, dass die in diesem $ 11 aufgeführten besonderen Maßnahmen zur Um-
setzung des Mobilitätskonzeptes vor dem Ende der jeweils in nachfolgenden Verfah-
ren vereinbarten Dauer vollständig oder teilweise eingestellt werden, hat die Investo-
rin die entsprechende Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, um welche der an-
hand der Richtzahlliste in Anlage 1 der Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fas-
sung ermittelte Stellplatzbedarf wegen der besonderen Maßnahmen gem. $ 4 Abs. 2
der Stellplatzsatzung reduziert wurde, nach $ 6 der Stellplatzsatzung in der dann gel-
tenden Fassung entsprechend anteilig abzulösen ($ 4 Abs. 2 Satz 5 der Stellplatzsat-
zung).

VI - Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

— Begrünungsmaßnahmen

Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festset-
zung Nr. 11 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen spätestens in der auf die Fertig-
stellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode durchzuführen und dauer-
haft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern.

Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung
und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt
— Amt für Landschaftspflege und Grünflächen -.

Begrünungsmaßnahmen in den Innenhöfen der Baufelder 03, 05, 06

Die in Nr. 11.1-3 festgesetzten Baumpflanzungen sind in den Freiflächen der Innen-
höfe der Baufelder 03, 05 und 06 umzusetzen, wobei auf den unterbauten Flächen
klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden sollen.

Neben standortheimischen Gehölzen sind auch stadtklimafeste und standortgerechte
Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Klimawandel in die empfohlene
Pflanzliste aufgenommen.

Bei der Pflanzplanung müssen insbesondere in beengten Freiräumen die Zuwächse
in Höhe und Breite der jeweiligen Baumart berücksichtigt werden damit sich die Bäume
dauerhaft am Standort entwickeln können. Daher werden auch schmal oder kompakt
wachsende Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschränkung
durch Gebäude oder Wege mit aufgenommen.

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.6 im Bebauungsplan ist für die Baumpflanzungen
auf Tiefgaragen eine Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer

-28 -

(3)

Filter- und Drainschicht zu vorzusehen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m? pro
Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m? betragen.

Weiterhin ist nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 der obere Abschluss
der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Grä-
sern und Sträuchern (HJ5/HM51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden,
Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht auszubilden.

Des Weiteren sollen Blüh- und Fruchtaspekte sowohl unter ökologischen Aspekten
(Fauna), als auch unter ästhetischen Aspekten berücksichtigt werden.

Alle Pflanzungen im Bereich der Deichschutzzonen I und I! müssen mit den Vorga-
ben der Deichschutzverordnung (DSchVO) übereinstimmen und unterliegen der Ge-
nehmigung der Bezirksregierung Köln.

Die in diesem Abs. 2 genannten Begrünungsmaßnahmen sind auf das jeweilige Bau-
feld bezogen einheitliche sowie nicht teilbare Gesamtmaßnahmen. Dies bedeutet, sie
sind „aus einer Hand“ umzusetzen und dürfen innerhalb eines Baufeldes nicht aufge-
teilt und verschiedenen Teilvorhaben bzw. Bauherren zugeordnet werden. Dies
schließt die Übertragung der in Abs. 2 genannten Begrünungsmaßnahmen als Gan-
zes auf einen Rechtsnachfolger nicht aus.

Gebäudebegrünung

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.8 sind zusammenhängende, geschlossene
Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe eines viereckigen Fassadenab-
schnitts von 20 m? mit Ausnahme der Nordfassaden gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu begrünen.

Dabei ist, sofern die jeweilige Gebäudefassade nicht unmittelbar grenzständig errich-
tet werden soll, möglichst ein direkter Bodenanschluss der Fassadenbegrünung auf
dem eigenen Grundstück vorzusehen. Dies kann auch durch gestalterische Maßnah-
men (z.B. Rücksprünge in der Fassade) realisiert werden.

Gemäß Bebauungsplan kann ausnahmsweise von einem Bodenanschluss der Fas-
sadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen
zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit auto-

-29-

(4)

matischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. Die wandge-
bundenen Maßnahmen sowie Bewässerung sind in die Fassadengestaltung einzube-
ziehen.

Die Flachdächer der obersten Gebäudegeschosse sind gemäß textlicher Festsetzung
Nr. 11.7 in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen.

Gemäß Bebauungsplan sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Nei-
gung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen
Gebieten (MU) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dach-
terrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30
% der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dach-
begrünung zulässig.

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, Abnahme

Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Investorin eine Fer-
tigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige
Entwicklungspflege nach DIN 18919.

Die erfolgreiche Fertigstellungspflege sowie die erfolgreiche Entwicklungspflege ist
der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen — jeweils unmittelbar
nach Abschluss zur Abnahme anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nach-
zuweisen. Die Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - stimmt im
jeweiligen Einzelfall die Durchführung der Abnahme nach der Fertigstellungs- bzw.
Entwicklungspflege mit der Investorin ab.

Die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - behält sich vor, die Herstel-
lung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen.

Gewährleistung

Die Investorin übernimmt nach mängelfreiem Abschluss der Fertigstellungspflege
eine zweijährige Gewährleistung. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist beginnt mit
der Fertigstellungsabnahme.

-30 -

& 13 - Klimaschutzleitlinien

(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt am 17.03.2022, formulier-
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Investorin dazu, die in der Anlage 7 dargestellten und mit der
Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforderungen
bei Realisierung des in $ 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist des $ 3
Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Es gelten die Bestimmungen in ihrer jeweils beschlosse-
nen, gültigen Fassung.

(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Investorin gegenüber der Stadt —
Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz — schriftlich durch einen
Sachverständigen gemäß $ 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 darge-
stellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauausfüh-
rung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in 8 1 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Investorin gegenüber der Stadt — Bauaufsichtsamt — sowie — Koordina-
tionsstelle Klimaschutz — einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieauswei-
ses bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfVV-Beraters/Beraterin sowie ei-
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetza-
gentur vor.

8 14 - Artenschutz

Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter 11. Artenschutz festgesetzten
Hinweise zu beachten und die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und so-
weit notwendig zu erhalten. Das sind im Einzelnen:

- ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung
von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober
bis Ende Februar jeden Jahres.

- ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, so-
fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt.

- ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen
von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort-
pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Um-
bau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist.

=31-

- ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen,
sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun er-
richtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden,
an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung
aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer
fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden.

- ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Absam-
meln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das
Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und
Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Person erfolgen,
nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7).

- ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel
ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die
Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von
Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind entspre-
chende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen.

Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans
zum Teilplan A ergänzt und konkretisiert:

- Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungsplans
(vgl. Anlage 5).

- Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg-
und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fleder-
mauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es sind war-
tungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermaus-
quartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die
Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. Die Standorte der Fledermaus- Nist-
kästen sind im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt) abzustimmen und von ihr zu genehmigen. Für die Standorte sind nach In-
stallation die Geo-Referenzdaten zu übermitteln. Die Kästen sind dauerhaft zu installie-
ren, in Stand zu halten bzw. zu reinigen und ggf. zu ersetzen.

- Installation von Einzelnistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder
Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vo-
gelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03
sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Einzelnistkasten
nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der unten-
stehenden CEF-Maßnahme anzurechnen.

-32-

Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umweltbau-
begleitung zu überwachen.

Es ist zudem eine CEF-Maßnahme durchzuführen, um eine Beschädigung von Fortpflan-

zu

ngs- und Ruhestätten des Haussperlings (brütet in Baufeld 04) zu vermeiden:

ASP-CEF 2: Installation von Sperlingskolonien: Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach
Maßgabe der ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) an einem geeigneten Standort inner-
halb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
„Deutzer Hafen“ nach $ 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu un-
terhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert.
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär
erhalten werden (z.B. 'Essigfabrik”) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die
Gebäudestrukturen der Mühlen.

Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung und
Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt — Umwelt
und Verbraucherschutzamt.

& 15 - Hochwasserschutz/Entwässerung

(1) Alle Bauwerke und Grundstücksentwässerungsanlagen sind hochwasserangepasst

(2)

zu errichten. Insbesondere bei der Planung und Umsetzung der Promenadenge-
schosse und Tiefgaragen, die unterhalb der Marke des HQ 200 liegen, ist eine hoch-
wasserangepasste Bauweise vorzusehen.

Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentions-
raumkonto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die moderne stadt |
Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH ge-
führt.

Jedwede Änderungen des Retentionsraumvolumens sind in Abstimmung mit der Be-
zirksregierung in das Retentionsraumkonto einzupflegen. Ein ausreichendes Retenti-
onsvolumen ist jederzeit zu gewährleisten, das gilt insbesondere auch während der
Bauphasen.

Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen sieht eine Ent-
wässerung im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisie-
ren ist.

-33 -

Die Investorin verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahmen:

a) Unbelastetes Niederschlagswasser der Baufelder des Teilplans A wird über Re-
genwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die
Regelentwässerung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-
jährliches Ereignis auslegt. Die Überflutungsvorsorge für ein 100-jährliches Er-
eignis ist auf den privaten Baufeldern zu erbringen. Der entsprechende Nach-
weis nach DIN 1986-100 ist im Zuge des nachgeordneten bauordnungsrechtli-
chen Verfahrens zu erbringen.

b) Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung ist zu prüfen, inwieweit unbelas-
tetes Niederschlagswasser — über die Festlegungen des bestehenden Entwäs-
serungskonzepts hinaus — zur Bewässerung der nach & 12 vorgesehenen Be-
grünungsmaßnahmen genutzt werden kann. Ziel ist es, die Vitalität der Bepflan-
zung sowie deren Verdunstungsleistung insbesondere in Trockenperioden zu
unterstützen, sofern dies ohne grundlegende Änderung des abgestimmten Ent-
wässerungskonzepts technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

c) Das Schmutzwasser der Baufelder wird grundstücksscharf und hochwasseran-

gepasst an den bestehenden öffentlichen Hauptsammler in der Siegburger
Straße /Poller Kirchweg angeschlossen.
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhoch-
wasser in die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Die Abwick-
lung der Hausanschlüsse erfolgt anhand des Kanalanschlussscheinverfahrens
der StEB Köln.

d) Im Bereich der Siegburger Straße in Richtung Hafenbecken/ Kulturplatz ist die
Verschlechterung der Überflutungssituation durch den Plan-Zustand für den
östlichen Bereich der Siegburger Straße auszugleichen. Die weiteren Abstim-
mungen und entsprechenden Nachweise sind im Zuge der Objektplanung zu
erbringen.

Teil VII - Sonstige Pflichten
8 16 - Nachweis Erfüllung Pflichten

Die Investorin ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung sämtli-
cher vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

SA

& 17 - Geh- und Radfahrrecht

Die Investorin räumt die unter Ziffer 8.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes geregelten Geh- und Radfahrrechte ein und verpflichtet sich, deren Ausübung zu dul-
den.

8 18 - Qualifizierungsverfahren

Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu gewährleisten, sind für die

Baufelder qualitätssichernde Verfahren im Rahmen der Umsetzplanung durchzuführen.
Dabei gilt der Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln (abrufbar unter
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?  kvonr=123747&voselect=32057). Für
die Baufeldentwicklung ist ebenfalls das Vermarktungs- und Realisierungskonzepts zu

berücksichtigen (httos://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp? _kvonr=1168862).

& 19 - Grundstücksteilung

Unter der Prämisse, dass die GRZ (Grundflächenzahl) bezogen auf das jeweilige gesamte
Baufeld eingehalten wird, stellt die Stadt Köln — bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderun-
gen im Übrigen - bei einer Grundstücksteilung innerhalb des betreffenden Baufeldes inso-
weit eine Befreiung in Aussicht.

Teil VIII - Sicherung
8 20 - Vertragsstrafe

(1) Verletzt die Investorin schuldhaft eine ihr nach $ 5 zum preisgedämpften Wohnungs-
bau obliegende Verpflichtung, hat sie eine von der Stadt der Höhe nach festzuset-
zende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt im Einzelnen

a) bis zu EUR je angefangenen Monat je Wohneinheit für einen Verstoß
gegen die Mietpreisbindung in Abs. 4 Buchst. a)-e), maximal jedoch für einen
Zeitraum von 6 Monaten je Wohneinheit;

b) bis zii EUR je angefangenen Monat je Wohneinheit für einen Verstoß
gegen die Belegungsbindung in $ 5 Abs. 4 Buchst. f), maximal jedoch für einen
Zeitraum von 6 Monaten je Wohneinheit;

-35 -

(2)

(8)

(4)

821
(1)

c) bis zu N EUR ie Grundstück bzw. Wohneinheit bei einem Verstoß ge-
gen die Rechtsnachfolgeregelung in $ 22 in Bezug auf den preisgedämpften
Wohnungsbau gem. 85.

Die Höhe der im Einzelfall verwirkten Vertragsstrafe bestimmt die Stadt nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Vertragsverstoßes, dem Maß der
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und etwaigen durch den Vertragsver-
stoß erzielten Vorteilen.

Die Vertragsstrafen sind jeweils vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zahlungs-
aufforderung durch die Stadt fällig. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Inves-
torin nicht von der Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten.

Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen ist kumulativ auf einen Höchstbetrag von

EUR begrenzt, je Baufeld oder Grundstück jedoch maximal der Teilbetrag
oa © Euro, der dem Anteil der auf ihm realisierter Geschossfläche preisge-
dämpften Wohnraums zur Gesamtgeschossfläche des realisierten preisgedämpften
Wohnraums auf den Baufeldern 03, 04, 05 und 06 entspricht.

—- Sicherung Vertragspflichten
Zur Sicherung

- der unter 8.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der in
$ 17 geregelten Geh- und Radfahrrechte,

- der unter & 4 geregelten Verpflichtung zur Errichtung von 30 % öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau sowie der auf 25 bzw. 30 Jahre befristeten Belegungs-
bindung,

- der in $ 5 geregelten Mietpreis- und Belegungsbindung sowie der Auskunfts-
und Kontrollrechte zum preisgedämpften Wohnungsbau und

- der in &$ 8 übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kindertagesein-
richtung

wird die Investorin zugunsten der Stadt jeweils eine unbedingte notarielle Bewilligung
zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorlegen.

Im Falle der Geh und Radfahrrechte wird sie zusätzlich zugunsten der Stadt Köln die
Eintragung einer Baulast erklären. Die Texte der Dienstbarkeiten und Baulasten sind
zwischen den Vertragsparteien noch im Einzelnen abzustimmen.

- 36 -

(2)

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den preisgedämpften Wohnungsbau
ist - sofern die Verpflichtung nicht in voller Höhe weitergeben wird — auf Grundlage
eines Konzepts zur prozentualen Verteilung vor der ersten Veräußerung der Grund-
stücke notariell zu bewilligen, im Übrigen sind die notariellen Bewilligungen bzw. die
Erklärung der Baulast acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig.

Sofern die von den notariellen Bewilligungen betroffenen und zu identifizierenden
Flächen zum Zeitpunkt der Eintragung grundbuchlich noch nicht realgeteilt sind, ist
zunächst zugunsten der Stadt für das gesamte ungeteilte Grundstück eine rangbe-
reite Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der jeweiligen be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit einzutragen. Die Vormerkung ist an rangberei-
ter Stelle einzutragen und hat den Inhalt, dass sie im Falle der Durchführung der Re-
alteilung und der katastermäßigen Fortschreibung der neu gebildeten Flurstücke hin-
sichtlich des jeweils betroffenen Grundstücks den Rang wahrt für eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Ver-
trages (halbspaltige Eintragung nach $ 19 Grundbuchverfügung). Nach erfolgter Re-
alteilung und unverzüglicher Eintragung der entsprechenden beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit verpflichtet sich die Stadt, die Vormerkung insoweit freizugeben
bzw. löschen zu lassen, als sie den Sicherungszweck nicht mehr betrifft (halbspaltige
Eintragung nach $& 19 Grundbuchverfügung).

Im Falle des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sowie preisgedämpften Wohn-
raums verpflichtet sich die Stadt ferner, nach Errichtung der betreffenden Gebäude
und nach Ablauf der jeweiligen Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen)
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und
die entsprechenden Löschungsbewilligungen dem jeweiligen Grundstückseigentümer
zur Verfügung zu stellen.

Zur Sicherung der gemäß & 12 Abs. 2 übernommenen Verpflichtung zur Baumpflan-
zung und zur Sicherung des insoweit bestehenden Anspruchs auf Mängelbeseitigung
im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der Schlussabnahmen und der Ge-
währleistungsfristen, wird die Investorin spätestens vor Einreichung des erstens Bau-
antrags, bei Veräußerung eines Grundstücks jedoch spätestens vor rechtskräftigem
Kaufvertragsschluss eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitglieds-
landes der Europäischen Union in Höhe von

EUR brutto
— in Worten: Euro brutto —

-37-

vorlegen, die diese Ansprüche sichert. Die Investorin ist berechtigt, den Gesamtbürg-
schaftsbetrag auf Teilbürgschaften je Baufeld wie folgt aufteilen:

- Baufeld 03: Eur.
- Baufeld 05: BE.
- Baufeld 06: Eur.

In diesem Fall sind die Teilbürgschaften jeweils mit dem ersten Bauantrag für das be-
treffende Baufeld vorzulegen.

Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten-
rating (z.B. Standard & Poor's, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-" (Standard &
Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei
Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit
der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra-
tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten
die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die In-
vestorin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditre-
form) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das
bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen.

Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der
nach Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech-
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (88 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die
Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien.

Es besteht zwischen der Investorin und der Stadt Einvernehmen darüber, dass die in
Abs. 2 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürg-
schaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft
erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betreffenden
Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 2 ge-
nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer
Restsumme in Höhe von 5 % der in Abs. 2 genannten Bürgschaftsbeträge (Gesamt-
oder Teilbeträge) freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder

-38 -

Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe der re-
duzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt
die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürg-
schaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweili-
gen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jewei-
ligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen
Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweili-
gen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der
jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer
Beseitigung freigeben.

(5) Die Stadt ist berechtigt, von die Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leis-
tungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen und
aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Perso-
nen haben das Recht, das Grundstück die Investorin im Bereich des Vertragsgebie-
tes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforder-
lich ist.

(6) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung
nach 8 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin

- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Vormerkung gemäß Abs. 1
der Stadt — Stadtplanungsamt - vorgelegt hat,

- die Verpflichtungserklärung zur Eintragung einer Baulast gemäß Abs. 1 vorge-
legt hat.

& 22 - Rechtsnachfolge

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag ist die Investorin bei der Veräu-
ßerung von Grundstücken des Vertragsgebietes verpflichtet, alle aus diesem Vertrag fol-
genden Pflichten und deren Weitergabe an etwaige weitere Rechtsnachfolger in dem Um-
fang und insoweit an den Erwerber weiterzugeben, wie sich diese Pflichten auf die vom
Erwerber übernommenen Grundstücksflächen beziehen. Dies vorweggeschickt, werden die
Vertragsparteien sowie der/die Erwerber/in im Fall einer Rechtsnachfolge eine dreiseitige
Vereinbarung in Form eines Nachtrags zu diesem städtebaulichen Vertrag schließen. In der
vorgenannten Vereinbarung wird sich der/die Erwerber/in gegenüber der Stadt zur Über-
nahme und etwaigen Sicherung der Rechte und Pflichten aus diesem städtebaulichen Ver-
trag (einschließlich der Abwendungsvereinbarung) verpflichten, soweit diese sich auf die zu
erwerbenden Grundstücke beziehen. Im Gegenzug wird die Stadt in der Vereinbarung der
Rechtsnachfolge zum jeweiligen Übergabetag zustimmen, den Kaufvertrag sowie dessen

-39 -

Vollzug entwicklungsrechtlich genehmigen und auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts ver-
zichten.

Teil IX — Schlussbestimmungen
& 23 — Steuerklausel

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass den Ablösungen gemäß 88 6 (Ablösung von
Grünflächen) und 11 Abs. 3 (Ablösung von Stellplätzen) dieses Vertrages keine steuerbaren
Leistungen der Stadt an die Investorin zugrunde liegen. Für den Fall, dass das für die Par-
teien zuständige Finanzamt der Ansicht sein sollte, dass entgegen der zuvor genannten
Annahme der Parteien umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen, erhöhen sich die Ablö-
sebeträge entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer. In diesem Fall ist die Stadt Köln
zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt und wird unverzüglich eine den Anforde-
rungen des $ 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ausstellen. Das gleiche gilt, wenn
aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis-
tung vorliegt.

Ist die Stadt Köln verpflichtet, Zinsen nach 8 233 a der Abgabenordnung auf die aus diesem
Vertrag geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, sind die Zinsen zusätzlich vom Investor
zu zahlen. Das gilt nicht, soweit die Stadt Köln Verzögerungen bei der Festsetzung der Um-
satzsteuerschuld oder deren Bezahlung zu vertreten hat.“

& 24 Kostentragung

Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung.

& 25 - Haftungsausschluss

(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Be-
bauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen die Investorin, die
diese im Vertrauen auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlos-
sen.

(2) Für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Verlauf eines ge-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt und die Stadt daraufhin den Bebauungsplan
aufhebt oder ändert, können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht wer-
den, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche
Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen.

-40 -

& 26

— Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Die Investorin unterwirft sich gemäß 8 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.

827
1)

(2)

8)

8 28

- Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

Dieser Vertrag steht grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Vertragswerken,
namentlich der Abwendungsvereinbarung, dem Erschließungs- oder Ordnungsmaß-
nahmenvertrag. Sollten Konflikte zwischen den Regelungen nicht im Wege der (er-
gänzenden) Vertragsauslegung ausgeräumt werden können, sind die Regelungen
der Abwendungsvereinbarung vorrangig zu beachten.

- Geltungsdauer

Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2028 weder der Bebauungsplan in Kraft
getreten noch eine Baugenehmigung nach $ 33 BauGB erteilt worden ist.

ar:

an, 74.06.9026

Stadt Köln
Der Oberbürgermeister

In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag

Eva Herr Aljoscha Schäfer

kan, ZUNDE. 2028

die Investorin

ve ARE

=42-

Anlagen 1-7

ANL_12_Städtebaulicher Vertrag_moderne stadt

683837 Zeichen

Städtebaulicher Vertrag 
 
 
zum Bebauungsplan Nummer 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A  
in Köln-Deutz – 
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
der moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeinde-
entwicklung mbH, vertreten durch die Geschäftsführer und  
, alle unter Brückenstraße 17, 50667 Köln, 
– nachfolgend „Investorin“ genannt – 
 
– Stadt Köln und moderne stadt zusammen „Vertragsparteien“ genannt – 
 
 
schließen folgenden Vertrag:

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ......................................................................................................................................... 4 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 5 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 5 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags............................................................................................ 16  
Teil II – Vorhaben .......................................................................................................................... 17  
§ 3 – Bauverpflichtung und Fristen ....................................................................................... 17  
Teil III – öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur .............. 17  
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ........................................................................... 17  
§ 5 – Preisgedämpfter Wohnungsbau .................................................................................. 19  
§ 6 – Öffentlicher Grünflächenbedarf .................................................................................... 23  
§ 7 – Öffentlicher Spielflächenbedarf .................................................................................... 23  
§ 8 – Öffentlicher Betreuungsbedarf ..................................................................................... 23  
§ 9 – Pflegeeinrichtung ......................................................................................................... 24  
Teil IV – Erschließung ................................................................................................................... 25  
§ 10 – Herstellung der Erschließungsanlagen ...................................................................... 25  
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ...................................................................................... 25  
§ 11 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ..................................................................................... 25  
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 27  
§ 12 – Begrünungsmaßnahmen ........................................................................................... 27  
§ 13 – Klimaschutzleitlinien .................................................................................................. 30  
§ 14 – Artenschutz ............................................................................................................... 30  
§ 15 – Hochwasserschutz/Entwässerung ............................................................................. 32  
Teil VII – Sonstige Pflichten ........................................................................................................... 33  
§ 16 – Nachweis Erfüllung Pflichten ..................................................................................... 33  
§ 17 – Geh- und Radfahrrecht .............................................................................................. 34  
§ 18 – Qualifizierungsverfahren ............................................................................................ 34  
§ 19 – Grundstücksteilung .................................................................................................... 34  
Teil VIII – Sicherung ...................................................................................................................... 34  
§ 20 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 34  
§ 21 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 35  
§ 22 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 38  
Teil IX – Schlussbestimmungen .................................................................................................... 39  
§ 23 – Steuerklausel ............................................................................................................. 39

- 3 - 
 
 
 
 
 
 
§ 24 Kostentragung .............................................................................................................. 39  
§ 25 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 39  
§ 26 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 40  
§ 27 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 40  
§ 28 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 40

- 4 - 
 
 
 
 
 
 
Präambel 
Auf dem Areal des Deutzer Hafens soll in den kommenden Jahren ein gemischtes urba- 
nes Quartier für Wohnen und Arbeiten mit rund 3.000 Wohnungen für 6.900 Einwohner*in- 
nen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze entstehen. 
 
Ursprünglich war das vorgenannte Areal ein für Köln bedeutender und industriell genutzter 
Hafenstandort, der in Bezug auf die Hafennutzung zunehmend seine Bedeutung verloren 
hat und zuletzt vor allem durch hafenfremde Gewerbenutzungen, Mindernutzungen und 
Brachflächen geprägt war. Das künftige Stadtquartier Deutzer Hafen liegt im gesetzlich 
festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die nun für das Stadtquartier verfolgte 
städtebauliche Vision eines gemischten urbanen Quartiers basiert auf dem von COBE ar- 
chitects entwickelten Integrierten Plans, der auch Grundlage der Bauleitplanung ist. 
 
Nach Maßgabe des Integrierten Plans sollen neben Wohn- und Büroflächen auch Kitas, 
eine Grundschule, Gastronomie, Kultur- und Freizeitangebote, Parks, mehrere Stadt- 
plätze, eine Promenade entlang des Hafenbeckens sowie Zugänge zum Wasser im Stadt- 
quartier geschaffen werden. Zwei neue Brücken über das Hafenbecken und ein ausgewo- 
genes Verkehrskonzept ermöglichen fußgänger- und radfahrerfreundliche Mobilität. Die 
denkmalgeschützten Mühlengebäude werden umgebaut und bleiben dem Quartier als 
identitätsstiftende architektonische Wahrzeichen erhalten. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 22.09.2016 zur zügigen Durchführung der Flächenkonver- 
sion eine Voruntersuchung beauftragt und zugleich die Durchführung der städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen eingeleitet sowie am 03.05.2018 die Festsetzung 
des Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung beschlossen. Ursprünglich war 
die Umsetzung der vorgenannten Maßnahme durch einen einheitlichen Bebauungsplan 
beabsichtigt, der im Zuge des weiteren Verfahrens in den bereits beschlossenen und am 
20.12.2023 bekanntgemachten Teilbebauungsplan Infrastruktur sowie die nachfolgenden 
Teilbebauungspläne Baufelder aufgeteilt wurde. Die Teilbebauungspläne Baufelder wer- 
den durch entwicklungsbereite Eigentümer entwickelt, wozu sich diese durch städtebauli- 
che Verträge in Form von sogenannten Abwendungs- und Entwicklungsvereinbarungen 
verpflichtet haben. Auch zwischen der Investorin und der Stadt wurde am 17.06.2020 die 
„Abwendungs- und Entwicklungsvereinbarung über die Entwicklung der Grundstücke der 
moderne stadt GmbH im Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ (nachfolgend lediglich „Ab- 
wendungsvereinbarung“ genannt) geschlossen. 
 
Derzeit befindet sich der Bebauungsplan Nummer 68439/04 – Arbeitstitel: „Deutzer Hafen 
– Teilplan A“ in Köln-Deutz – (Anlage 1) (nachfolgend lediglich „Teilplan A“ genannt) als 
einer der Teilbebauungspläne Baufelder im Aufstellungsverfahren. Der Teilplan A soll die

- 5 - 
 
 
 
 
 
 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der gemischten Nutzungsstruk- 
turen (primär Wohnen, Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel) für die Baufelder 03, 04 
05, 06 und Ost 03 schaffen. Der Geltungsbereich des Teilplan A (nachfolgend lediglich 
„Plangebiet“ genannt) umfasst insgesamt die Grundstücke Gemarkung Poll, Flur 36, Flur- 
stücke 483 – 485, 225/4 und 225/5 und Teile des Flurstücks 486 (Baufelder 03, 04, 05 und 
06) sowie Gemarkung Poll, Flur 37, Flusstücke 1497, 1498, 1499, 2289, 2290, und 2291 
(Baufeld Ost 03). Es ist auf dem als Anlage 2 beigefügten Plan mit einer schwarzen Block- 
linie umrandet. Die Grundstücke betreffend Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind der Investorin 
zugeordnet, betreffend das Baufeld Ost 03 sind sie der Kreer Development GmbH zuge- 
ordnet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Innenstadt, Stadtteil Deutz und wird 
durch die Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. den Poller Kirchweg im 
Osten, den Flurstücken 2234 und 2233 in Flur 037 sowie Flurstück 482 in Flur 036 und 
durch das Hafenbecken im Westen begrenzt. 
 
Die Investorin beabsichtigt auf der Grundlage des Teilplan A  auf insgesamt ca. 25.700 m² 
großen Grundstücksflächen die Entwicklung der ersten Baufelder 03, 04, 05 und 06 mit ei- 
ner gemischten Nutzungsstruktur aus Wohnen, Dienstleistungen und Einzelhandel zu rea- 
lisieren. Zu diesem Anlass wird dieser, die Abwendungsvereinbarung ergänzende städte- 
bauliche Vertrag geschlossen. Durch den städtebaulichen Vertrag sollen die durch die 
Bauleitplanung aufgeworfenen städtebaulichen Themen geregelt werden, soweit sie nicht 
bereits Gegenstand der Abwendungsvereinbarung sind. Darüber hinaus wird die Abwen- 
dungsvereinbarung punktuell ergänzt sowie angepasst. Im Übrigen soll der städtebauliche 
Vertrag eine Bündelungsfunktion übernehmen und auf die in Bezug auf den Teilplan A auf- 
geworfenen, städtebaulichen Themen verweisen, soweit sie in anderen bereits abge- 
schlossenen Verträgen geregelt sind (dies sind die Abwendungsvereinbarung, der Ord- 
nungsmaßnahmenvertrag vom 20.10.2022 und der Erschließungsvertrag vom 02.10.2024 
sowie die Kostenübernahmevereinbarung zum Planfall 8). Das ebenfalls im Plangebiet lie- 
gende Baufeld Ost 03 ist nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern es wird auf Grund- 
lage eines gesonderten städtebaulichen Vertrags durch KREER Development GmbH ent- 
wickelt. 
 
 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Ver tragsgebiet auf Grundlage des Be- 
bauungsplans (Anlage 1). 
 
Das Gesamtvorhaben hat die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur aus 
Wohnen, Dienstleistungen und Einzelhandel zum Ziel und setzt sich wie folgt aus 
den Teilvorhaben Baufelder 03, 04, 05 und 06 zusammen:

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a) Teilvorhaben Baufeld 03  
Das Teilvorhaben Baufeld 03 (MU BF 03 und SO - Kultur -) sieht die Entwick- 
lung der sogenannten „Essigfabrik“ (Siegburger Str. 110) als Quartierszentrum 
(Kultureinrichtung) sowie die Errichtung mehrerer Gebäude mit den Nutzungen 
Wohnen, Dienstleistungen, soziale Infrastruktur sowie Einzelhandel vor. 
 
i. Essigfabrik 
Die Essigfabrik im Norden des Baufelds 03 soll als Quartierszentrum im 
Plangebiet entwickelt werden. 
 
Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet (SO) - Kultur - fest. Zulässig sind 
die Errichtung von Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke und Errichtung 
des Quartiersmanagements sowie Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 11 
Abs. 2 BauNVO. 
 
Die Essigfabrik soll dem Quartier und angrenzenden Gebieten als eine Art 
Quartierszentrum dienen. Die genauen Nutzungsarten sind bezüglich des 
Lärmimmissionsverhaltens der Umgebung anzupassen, schützenswerte an- 
grenzende Nutzungen (insb. Wohnen) sind zu berücksichtigen. 
 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen der Essigfabrik orientiert sich am bauli- 
chen Bestand, der in seiner bestehenden Form erhalten bleiben soll. Falls 
ein Neubau notwendig werden sollte, soll sich dieser am bestehenden Ge- 
bäude orientieren. 
 
ii. Grüne Gasse (G+F) 
Südlich an das Sondergebiet (SO) - Kultur - grenzt eine Fläche, die mit Geh- 
und Radfahrrechten für die Allgemeinheit belastet werden soll. Dieser Verbin- 
dungsweg folgt dem Konzept der „Grünen Gassen“ aus dem Integrierten 
Plan von Cobe architects und dient der Erschließung des Baufelds sowie der 
Durchwegung zwischen Poller Kirchweg und Platz 2 bzw. Hafenpromenade.  
 
Die vorgenannte Fläche soll sich in ihrer Ausgestaltung nicht von den ande- 
ren Flächen/Grünen Gassen des öffentlichen Raums unterscheiden und sich 
in die Systematik der Freiraumplanung von Cobe architects / RMPSL einord- 
nen. Solange keine Belange wie Brandschutz, Lärm, Barrierefreiheit etc. ent- 
gegenstehen, ist Außengastronomie in diesem Bereich möglich. 
 
Die Befahrbarkeit und das Anleitern der angrenzenden Gebäude durch die 
Feuerwehr ist sicherzustellen.

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iii. Hochbau 
Neben der Essigfabrik entsteht auf dem Baufeld MU BF 03 ein urbanes Ge- 
biet mit einer Mischung aus Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungsbetrieben, 
Einzelhandel und Gastgewerbe sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen.  
 
Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem 
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch- 
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof 
kombiniert. 
 
Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis 
sieben Vollgeschosse erreicht. Das Baufeld 03 ist aufgrund seiner Größe mit 
zwei Hochpunkten ausgestattet. Diese sollen zwölf bis neunzehn Vollge- 
schosse aufweisen. 
 
Aufgrund der Größe des Baufeldes 03 ist im Integrierten Plan eine Gliede- 
rung des Innenhofs durch einen innenliegenden Gebäuderiegel vorgesehen. 
Die Lage ist im Teilplan A flexibel festgesetzt, so dass eine Verortung und 
genaue Ausgestaltung der baulichen Gliederung des Baublocks in einem 
nachgelagerten Qualifizierungsverfahren erfolgen können. 
 
Für alle Wohnnutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Besonnungs- 
qualität nachzuweisen.  
 
Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht 
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest- 
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau- 
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanalgen). 
 
Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs bzw. „Müh- 
lenstraße“ sowie der Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Pla- 
nung von Rettungswegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht 
über die anleiterbaren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. 
Rettungsweg eingeplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr - 
Vereinbarung).  
 
Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen- 
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret- 
tungsweg herzustellen.

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iv. Gebäudeöffnungen 
Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude- 
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum 
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angren- 
zenden Freiraums – der Belüftung der Innenhöfe.  
 
Dementsprechend sind im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 03 in 
Richtung Hafenbecken aufgrund seiner Größe an zwei Stellen jeweils eine 
gebäudehohe Öffnung festgesetzt. 
 
Zusätzlich zu den beiden Öffnungen zum Hafenbecken sind im Baufeld min- 
destens zwei weitere Öffnungen mit einer Mindestbreite von jeweils 10,00 m 
und einer Mindesthöhe von jeweils 5,00 m vorzusehen – entweder der ge- 
bäudehohen Öffnung gegenüberliegend (in Richtung Siegburger Straße) 
oder in Richtung Norden bzw. Süden – mit dem Ziel, einen ausreichenden 
Luftaustausch zu gewährleisten. Die Öffnungen sind so anzuordnen und zu 
dimensionieren, dass die Durchlüftung der Innenhöfe des Deutzer Blocks si- 
chergestellt ist. 
 
v. Nutzungen 
Die Wohnnutzung ist aufgrund der Überflutungsgefahr im „Promenadenge- 
schoss“ (Erdgeschoss im Bereich der Promenade) ausgeschlossen.  
 
Im südlichen Bereich ist in Richtung des „Marktplatzes“ ein Einzelhandelsbe- 
trieb, z.B. Drogeriemarkt geplant, der im Rahmen der weiteren Qualifizierung 
auszuarbeiten ist. 
 
b) Teilvorhaben Baufeld 04  
Das Teilvorhaben Baufeld 04 (SO BF 04 – Einzelhandel -) sieht die Entwicklung 
der bestehenden Halle zu einem Nahversorger, z.B. in Form einer Markthalle 
vor, welche als Hauptankerpunkt des zukünftigen Stadtteilzentrums fungieren 
soll. 
 
Hochbau 
Auf der Fläche des Teilvorhabens Baufeld 04 befindet sich eine Bestands-Halle, 
die entwickelt werden soll. Durch Verdopplung des Bauvolumens soll einem 
Einzelhandelsbetrieb Platz geboten werden. Es soll ein Lebensmittelvollsorti-

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menter mit mindestens 1.500 m² Verkaufsfläche realisiert werden, der der Nah- 
versorgung des Gebiets und der Umgebung dient. Ein Einzelhandelskonzept 
mit marktähnlichen Strukturen soll dabei bevorzugt angestrebt werden. 
 
c) Teilvorhaben Baufeld 05 
Das Teilvorhaben Baufeld 05 (MU BF 05) sieht die Errichtung mehrerer Ge- 
bäude mit unterschiedlichen Nutzungen vor. 
 
i. Hochbau 
Auf dem Baufeld MU BF 05 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus 
Wohnen und gewerblichen Nutzungen vorgesehen.  
 
Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem 
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch- 
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof 
kombiniert. 
 
Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis 
sieben Vollgeschosse erreicht. Ein Hochpunkt ist im nördlichen Eckbereich 
zur Promenade geplant.  
 
Für alle wohnlichen Nutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Beson- 
nungsqualität nachzuweisen.  
 
Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht 
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest- 
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau- 
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanlagen). 
 
Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs“ sowie der 
Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Planung von Rettungs- 
wegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterba- 
ren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. Rettungsweg ein- 
geplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr-Vereinbarung).  
 
Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen- 
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret- 
tungsweg herzustellen.

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ii. Gebäudeöffnungen 
Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude- 
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum 
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angren- 
zenden Freiraums – der Belüftung der Innenhöfe.  
 
Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 05 in Rich- 
tung Hafenbecken eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.  
 
Zusätzlich zu dieser Öffnung zum Hafenbecken ist im Baufeld mindestens 
eine weitere Öffnung mit einer Mindestbreite von 10,00 m und einer Mindest- 
höhe von 5,00 m vorzusehen – entweder der gebäudehohen Öffnung gegen- 
überliegend (in Richtung Siegburger Straße) oder in Richtung Norden bzw. 
Süden – mit dem Ziel, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten. 
Die Öffnung ist so anzuordnen und zu dimensionieren, dass die Durchlüftung 
der Innenhöfe des Deutzer Blocks sichergestellt ist. 
 
iii. Nutzungen 
Die Wohnnutzung unterhalb des HQ200 Niveaus ist aufgrund der Überflu- 
tungsgefahr im „Promenadengeschoss“ (Erdgeschoss im Bereich der Prome- 
nade) ausgeschlossen.  
 
In den Bereichen, die innerhalb des Stadtteilzentrums liegen, sind Einzelhan- 
delsflächen für zentrale Sortimente möglich. 
 
d) Teilvorhaben Baufeld 06  
Das Teilvorhaben Baufeld 06 (MU BF 06) sieht die die Errichtung mehrerer Ge- 
bäude mit unterschiedlichen Nutzungen vor. 
 
i. Hochbau 
Auf dem Baufeld MU BF 06 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus 
Wohnen und gewerblichen Nutzungen vorgesehen. 
 
Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem 
sogenannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hoch- 
punkten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof 
kombiniert.

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Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung vorgesehen, die fünf bis 
sieben Vollgeschosse erreicht. 
 
Ein Hochpunkt ist auf Seite der Hafenpromenade vorgesehen. 
 
Soweit das Vorhaben innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbe- 
reichs und innerhalb der Deichschutzzonen realisiert werden soll, steht die 
Genehmigungsfähigkeit u.a. unter den Vorbehalten der Vorgaben des Was- 
serhaushaltsgesetzes (WGH) und der Deichschutzverordnung (DSchVO), 
welche in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln liegen. 
 
Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht 
den Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindest- 
abstände zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbau- 
logistik der teilmobilen Hochwasserschutzanlagen). 
 
Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs“ sowie der 
Grünen Gassen müssen die Baumstandorte bei der Planung von Rettungs- 
wegen berücksichtigen. Kann der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterba- 
ren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. Rettungsweg ein- 
geplant werden (siehe Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr - Vereinbarung).  
 
Die Gebäudeteile Richtung Hafenbecken können nicht von Seiten der Hafen- 
promenade angeleitert werden. In diesen Bereichen ist ein baulicher 2. Ret- 
tungsweg herzustellen. 
 
ii. Gebäudeöffnungen 
Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäude- 
hohe Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum 
zu schaffen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angren- 
zenden Freiraums – der Belüftung der Innenhöfe.  
 
Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld MU BF 06 in Rich- 
tung Hafenbecken eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.  
 
Zusätzlich zu dieser Öffnung zum Hafenbecken ist im Baufeld mindestens 
eine weitere Öffnung mit einer Mindestbreite von 10,00 m und einer Mindest- 
höhe von 5,00 m vorzusehen – entweder der gebäudehohen Öffnung gegen- 
überliegend (in Richtung Siegburger Straße) oder in Richtung Norden bzw. 
Süden – mit dem Ziel, einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten.

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Die Öffnung ist so anzuordnen und zu dimensionieren, dass die Durchlüftung 
der Innenhöfe des Deutzer Blocks sichergestellt ist. 
 
Für alle wohnlichen Nutzungen ist eine ausreichende Belichtung und Beson- 
nungsqualität nachzuweisen.  
 
An den nordwestlichen Fassadenseiten ist naturgemäß kein direktes Son- 
nenlicht vorhanden. Hier sind entsprechende Grundrisse vorzusehen. Die 
Nordostfassade im 2. und 3. Geschoss des BF 06 wird durch die oberen Ge- 
schosse des Parkhauses Ost 04 verschattet. Die direkte Besonnung liegt hier 
knapp unterhalb des 2-Stunden-Kriteriums. Hier kann neben gesteckten 
Grundrissen auch durch Anordnung von Nutzungen ohne entsprechenden 
Besonnungs-/ Belichtungsbedarf reagiert werden. 
 
iii. Nutzungen 
Die Wohnnutzung unterhalb des HQ200 Niveaus ist aufgrund der Über- 
schwemmungsgefahr im „Promenadengeschoss“ (Erdgeschoss im Bereich 
der Promenade) ausgeschlossen.  
 
Sofern unterhalb des HQ200 Niveaus Technische Gebäude Ausrüstung und 
Technikräume vorgesehen werden, müssen betreffende Räume und Lei- 
tungsdurchführungen hochwassersicher bzw. druckdicht ausgeführt werden. 
 
e) Nutzungsverteilung 
Die Nutzungsverteilung in den Baufeldern orientiert sich an der von Cobe archi- 
tects entwickelten Integrierten Planung sowie dem darauf basierenden Nut- 
zungskonto.  
 
In den Baufeldern 03, 05 und 06 sind insgesamt mindestens 40 % Wohnnutzun- 
gen (davon 30% öffentlich gefördert, 20% preisgedämpft und 50% frei finan- 
ziert) zu realisieren.  
 
Für die gewerbliche Nutzung ist im Vertragsgebiet ein Mindestanteil von 15 % 
zu realisieren, wobei der auf die einzelnen Baufelder entfallende Anteil nicht 
gleich zu sein hat. Gewerbliche Nutzung umfasst hierbei insbesondere die in  
§ 6a Abs. 2 Nr. 2-5 BauNVO aufgeführten Nutzungen. Die Festlegung der Min- 
destanteilsquote folgt der Einschätzung der Vertragsparteien zu den Möglich- 
keiten einer Vermarktung gewerblicher Nutzungsflächen zum Zeitpunkt des 
Vertragsschlusses. Für den Fall, dass sich die Vermarktungsmöglichkeiten sig-

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nifikant verbessern, werden sich die Vertragsparteien auf einen anderen Min- 
destanteil verständigen, soweit dies nach den Entwicklungen am Markt und 
dem Stand der Entwicklung auf den Baufeldern angemessen erscheint. 
 
f) Innenhöfe und Dachflächen der Baufelder 03, 05, 06z 
In den Innenhöfen sollen Freianlagen für die Bewohner*innen mit Sitzgelegen- 
heiten sowie Baum- und Strauchpflanzungen als intensive Begrünungen der 
Tiefgaragendächer entstehen. 
 
Die Baufelder werden barrierefrei erschlossen. Der Nachweis der erforderlichen 
Stellplätze erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. 
 
Die jeweiligen Hofinnenbereiche der neuen Bebauung werden autofrei und sind 
durch ein engmaschiges Wegesystem fußläufig sachgerecht und unter Berück- 
sichtigung der Interessen der Nutzer miteinander zu vernetzen. 
 
In den Höfen können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere 
erzeugt werden. 
 
Die Innenhöfe sollen jeweils als Einheit gestaltet werden. Außer zu Privatgärten 
oder den Außenbereichsflächen der Kita sollen keine Zäune, Mauern o.ä. Ab- 
grenzungen errichtet werden. Private Garten- und Terrassenbereiche sollen 
durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen abge- 
grenzt werden.  
Im Innenhof sollen halb-öffentliche Bereiche für die Anlieger des Baublocks vor- 
gesehen werden.  
 
Aufgrund der hohen Dichte im Deutzer Hafen, soll eine intensive Nutzung und 
Begrünung der Dachflächen angestrebt werden. Dies kann z.B. durch Gemein- 
schaftsgärten, intensive Dachbegrünung, Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen 
u.ä. umgesetzt werden. 
 
g) Mobilität 
Das Mobilitätskonzept dient der nachhaltigen, barrierefreien und multimodalen 
Erreichbarkeit des Vorhabens. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr 
durch gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um- 
weltverbunds und einem gut ausgebautes ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu 
minimieren. Ergänzend sieht das Konzept an strategisch bedeutsamen Stellen 
insgesamt sechs Mobilitätsstationen mit Elektroladesäulen für Pkw, Car-Sha-

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ring-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten so- 
wie anbieterunabhängige Paketstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und 
teilweise im öffentlichen Raum verortet werden. 
 
Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen unter dem Baufeld verlagert, um Platz 
für Nahmobilität im Straßenraum zu schaffen. Die Zufahrten sind entlang des 
Poller Kirchwegs vorgesehen, wobei dieser als bevorrechtigte Straße geführt, 
um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Die anliegenden Stichstraßen 
(‚Grüne Gassen’) sollen als Geh- und Radweg in Richtung Hafenpromenade 
gestaltet werden. 
 
Die Verpflichtung zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts und die Berücksichti- 
gung der gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfolgt im § 9 Stellplätze/Mo- 
bilitätskonzept. 
 
h) Begrünung 
Der Grünordnungsplan mit Stand vom 09. September 2024 (siehe Anlage 5) 
konkretisiert die ökologischen Ziele und landschaftspflegerische Maßnahmen 
und stellt die Grundlage für Bebauungspläne dar. Er regelt die Gestaltung von 
Freiflächen, Pflanzgebote und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur, 
um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten  
 
Die vorgeschlagenen Begrünungsmaßnahmen wurden im Bebauungsplan unter 
Gliederungspunkt 11 als Festsetzung über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu- 
chern und sonstigen Bepflanzungen gesichert. 
 
Die den Baufeldern des Vertragsgebiets betreffenden Inhalte werden in § 12 
Begrünungsmaßnahmen verbindlich fixiert. 
 
i) Klimaschutzleitlinien 
Auf Grundlage der Verpflichtung zur Anwendung der „Leitlinien zum Klima- 
schutz Köln“ in der Umsetzung nicht-städtische Bauvorhaben in Köln in der 
Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022 und der Testat-Tabellen (An- 
lage 7) sowie gesichert durch den Bebauungsplan wird eine nachhaltige 
Wärme- bzw. Kälteversorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärme- 
pumpen – abhängig von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern 
der einzelnen Baufelder – sichergestellt. Demnach soll die Energie- und Wär- 
meversorgung gemäß den Klimaleitlinien der Stadt Köln gewährleistet werden.

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Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO²-Emissionen im gesam- 
ten Gebäudebereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise 
eine positive Energiebilanz aufweisen, so auch der Deutzer Hafen.  
 
Die Anforderungen der Klimaleitlinien wurden im Rahmen der Planung berück- 
sichtigt und durch ein Testat bei der Stadt Köln nachgewiesen. Vertraglich wird 
zudem die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln so- 
wie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung über den § 13 Klimaschutzleitli- 
nien und abgesichert. 
 
j) Hochwasserschutz und Entwässerung  
Der westlich der Siegburger Straße und des Poller Kirchwegs gelegene Teil des 
Plangebiets befindet sich im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet 
des Rheins. Die Hochwasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite der 
genannten Straßen und schließt dort an den Bahndamm an. Die Schutzhöhe 
von 11,90 m Kölner Pegel ist im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln fest- 
gelegt (Beschluss vom 23.04.1998, Planfeststellungsabschnitt 16) und ent- 
spricht dem Niveau eines HQ200. Die Hochwasserschutzanlagen im Bereich 
des Deutzer Hafens sind für dieses Schutzniveau dimensioniert und bilden in 
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln sowie den Stadtentwässerungsbe- 
trieben Köln die Grundlage für die hochwasserangepasste Bauweise im Über- 
schwemmungsgebiet. 
 
Im Teilplan A werden für die Baufelder Erdgeschossfußbodenhöhen mit ent- 
sprechender Höhenlage festgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei 
den zugrunde liegenden Hochwasserereignissen die Erdgeschosse der Baufel- 
der nicht überflutet werden. Auf Ebene des Teilplans Infrastruktur wurde bereits 
die Erschließung der Baufelder durch die Festsetzung geeigneter Höhen sicher- 
gestellt. Gegebenenfalls unterhalb des maßgeblichen Hochwasserschutzni- 
veaus geplante empfindliche Nutzungen sollen durch eine hochwasserange- 
passte Bauweise geschützt werden. Ein Bauherrenhandbuch wird erstellt, das 
als Leitfaden dient, um zugeschnittene Lösungen für die Umsetzungsplanung 
hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu entwickeln. Für den Hochwasserfall 
werden auf Genehmigungsebene Hochwasseralarm- und Einsatzpläne ein- 
schließlich eines Evakuierungskonzepts für die Baufelder erstellt. 
 
Für das Gesamtgebiet ist eine entwässerungstechnische Erschließung im 
Trennsystem vorgesehen. Unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen

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Baufelder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbe- 
cken eingeleitet. Die Entwässerung der Hafenpromenade erfolgt beidseitig der 
Wasserfläche direkt über die Schulter in das Hafenbecken. Belastetes Nieder- 
schlagswasser der verkehrlich stärker genutzten Quartiersstraße sowie das 
Schmutzwasser der Baufelder werden in einer hochwasserangepassten Misch- 
bzw. Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Misch- 
wasserhauptsammler in der Siegburger Straße bzw. am Poller Kirchweg ange- 
schlossen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein 
Rheinhochwasser in die Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Das Gebiet 
wird so geplant, dass bei Starkregenereignissen das Niederschlagswasser 
schadlos über Notwasserwege in Richtung Hafenbecken bzw. Poller Wie- 
sen/Rhein abfließen kann. 
 
Die Verpflichtung zur Umsetzung des Hochwasserschutzes und die entwässe- 
rungstechnische Erschließung erfolgt im § 15 Hochwasserschutz/Entwässe- 
rung. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgr enzten Grundstücke. 
 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1: Entwurf des Bebauungsplans Nummer 68439/0 4  – Arbeitstitel: Deutzer 
Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz; 
Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes ; 
Anlage 3 Mobilitätskonzept Deutzer Hafen, Stand 29.  September 2022; 
Anlage 4 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 02. N ovember 2021; 
Anlage 5 Grünordnungsplan, Stand 09. September 2024 ; 
Anlage 6 Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen - Vereinbarung, Stand 
30.06.2022; 
Anlage 7 Klimaschutzleitlinie Anlage zu Verträgen B auleitplanung. 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die  in Abs. 1 genannten Anlagen voll- 
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

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Teil II – Vorhaben 
§ 3 – Bauverpflichtung und Fristen 
(1) Die Investorin hat sich in § 3 Abs. 1 der Abwen dungsvereinbarung zur Baureifma- 
chung und zur eigenen Bebauung und/oder Vermarktung der zu bildenden Baufelder 
des Vertragsgebietes nach Maßgabe der Abwendungsvereinbarung, der Regelungen 
künftiger Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmenverträge und des künftigen Ver- 
marktungs- und Realisierungskonzeptes sowie entsprechend den Festsetzungen 
künftiger Bebauungspläne verpflichtet. Die Regelung des § 3 Abs. 1 der Abwen- 
dungsvereinbarung gilt entsprechend für diesen städtebaulichen Vertrag und die In- 
vestorin wird im Rahmen der Baureifmachung, Bebauung und/oder Vermarktung ih- 
rer Grundstücke im Vertragsgebiet zudem die Regelungen dieses städtebaulichen 
Vertrags beachten. 
 
(2) Hinsichtlich der Baufristen gilt § 4 Abwendungs vereinbarung mit folgender Maßgabe: 
 
Findet auf einem Baufeld eine gestaffelte Entwicklung statt, so gilt die Frist für die Vor- 
lage des Bauantrags für den ersten Bauantrag. Für d ie weitere Entwicklung werden 
sich die Vertragsparteien über angemessene weitere Fristen verständigen. Der letzte 
Bauantrag ist jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 36 Monaten einzureichen. 
 
Findet ein Qualifizierungsverfahren oder eine Konze ptvergabe statt, so beginnt die 
Frist für den Bauantrag frühestens mit Abschluss de s Qualifizierungsverfahren oder 
der Konzeptvergabe. 
 
Im Übrigen können sich die Vertragsparteien über ei n Vermarktungs- und Realisie- 
rungskonzept mit abweichenden Fristen für die Bauantragstellung und Bauausführung 
für die Baufelder 03, 04, 05 und 06 verständigen (vgl. § 4 Abs. 1 Abwendungsverein- 
barung).  
 
 
Teil III – öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau, sozi- 
ale Infrastruktur 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) Die Abwendungsvereinbarung vom 17.06.2020 zwisc hen der Stadt und der Investo- 
rin sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass die Investorin mindestens 30% der im Vertragsgebiet 
zu errichtenden Wohnungen im Wege des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu 
errichten und zu nutzen hat. Diese Regelung wird durch diesen Vertrag geändert und 
der ursprüngliche 30%-Anknüpfungspunkt „Wohneinheiten“ wird nunmehr durch „Ge- 
schossfläche für Wohnnutzung“ ausgetauscht. Danach ist die Investorin verpflichtet,

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bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet einen Anteil von min- 
destens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Woh- 
nungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öf- 
fentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff 
Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen und für die von 
ihr gewählte Dauer nach Abs. (3) zu erhalten. Hierfür wird sie vollständige und för- 
derfähige Förderanträge bei der Bewilligungsbehörde stellen. Zudem wird sie sich im 
Vorfeld der Antragstellung mit dem Amt für Wohnungswesen eng abstimmen. Die 
Wohnungen sind ausgewogen über das gesamte Vertragsgebiet zu verteilen und pro 
Baufeld nachzuweisen. Die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Baufelder muss 
nicht gleich sein. 
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Ha ushalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A 
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird 
die Investorin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt 
– Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW 
entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die 
Einhaltung der FRL öff. Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen 
für die im Bewilligungsbescheid festgelegte Dauer von 25 bzw. 30  Jahren für einen 
Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den für die Bewilligung maßgeblichen FRL öff. 
Wohnen NRW (derzeit maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 
9,00 EUR pro m² für Einkommensgruppe B) zu vermieten. 
 
(4) Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten  Wohnungsbau ergeben sich aus 
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun- 
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge- 
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn- 
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein 
Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der WFNG 
NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Sicherung der 
Belegungsbindung. Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwi- 
schen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswe- 
sen – übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so- 
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre- 
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die In- 
vestorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten über-

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lassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfol- 
gevereinbarung, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – mit der Vorhabengträ- 
gerin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin  ist jedoch gesetzlich 
verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohn- 
berechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – 
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen 
Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. 
 
(5) Die Bauanträge zum öffentlich geförderten Wohnu ngsbau können mit anderen Bau- 
anträgen zum Vorhaben verbunden werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, 
mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, 
grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde 
hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW). 
 
(6) Für den Fall, dass ein Förderantrag der Investo rin bestandskräftig abgelehnt werden 
sollte, obwohl die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und er den anzuwendenden 
Förderbestimmungen entspricht, hat die Investorin Nachverhandlungen mit der Stadt 
aufzunehmen mit dem Ziel, die Förderung für das Bauvorhaben zu erhalten und damit 
die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nach Abs. 1 sicherzustellen. Die Ver- 
tragsparteien werden sich nach bestem Gewissen bemühen, eine einvernehmliche Lö- 
sung zu finden. Nur wenn eine andere zumutbare Lösung nicht gefunden werden kann, 
kann die Verpflichtung reduziert werden oder entfal len. Die Fristen nach § 3 Abs. 2 
verlängern sich entsprechend, wenn eine Bewilligung des Förderantrags neun Monate 
nach Vorliegen aller Förderbedingungen – insbesondere des vollständigen Förderan- 
trags – nicht erteilt wurde. 
 
 
§ 5 – Preisgedämpfter Wohnungsbau 
(1) Die Abwendungsvereinbarung vom 17.06.2020 zwisc hen Stadt Köln und moderne 
stadt sieht vor, dass die Investorin mindestens 20 % der im Vertragsgebiet zu errich- 
tenden freifinanzierten Wohnungen im Wege des preisgedämpften Wohnungsbaus 
zu errichten und zu nutzen hat. Die in § 3 Abs. 2 der Abwendungsvereinbarung ge- 
troffenen Regelungen gelten weiterhin und werden mit diesem Vertrag fortgeschrie- 
ben. 
 
(2) Die Investorin verpflichtet sich, bei der Reali sierung der Hochbauvorhaben gem. § 1 
Abs. 1 einen Anteil von mindestens 20 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als 
preisgedämpften, freifinanzierten Wohnungsbau bezugsfertig zu errichten und in Be-

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trieb zu nehmen. Der vorgenannte Anteil bezieht sich auf die gesamte Geschossflä- 
che für Wohnnutzungen auf den Baufeldern 03, 05 und 06. Die prozentuale Vertei- 
lung auf die einzelnen Baufelder muss nicht gleich sein. 
 
Die Verpflichtung zur Errichtung und Inbetriebnahme preisgedämpften Wohnungs- 
baus kann auch durch eine Erhöhung des Anteils an öffentlich geförderten Woh- 
nungsbaus gemäß § 4 erfüllt werden. Die Investorin ist jedoch verpflichtet, einen An- 
teil von mindestens 10 % preisgedämpften Wohnbaus zu realisieren. 
 
Die Umsetzung durch ein gemeinschaftliches Wohnprojekt/Wohnungsbauprojekt 
(gWBP) gilt auch dann als Realisierung preisgedämpften Wohnraums, wenn die Er- 
füllung  gem. § 5 (5) b) iv mit maximal 30% öffentlich gefördertem Wohnbau erfolgt. 
 
(3) Die Realisierung des preisgedämpften Wohnungsba us kann durch unterschiedliche 
Umsetzungsoptionen erfolgen. Dazu gehören insbesondere: 
- Genossenschaftsprojekte, 
- Werkswohnungsbau, 
- Gemeinschaftliche Wohnprojekte bzw. Wohnungsbaupr ojekte (gWBP). 
 
Die Umsetzung durch ein gWBP gilt auch dann als Realisierung preisgedämpften 
Wohnraums, wenn ihnen gestattet sein soll, maximal 30% öffentlich geförderten 
Wohnbau zu errichten (vgl. Abs. 5 b) iv). 
 
(4) Die Investorin verpflichtet sich bei Mietobjekt en, die nachstehenden Bestimmungen 
umzusetzen: 
 
a) Die monatliche Nettokaltmiete der preisgedämpfte n Wohnungen darf bei Erst- 
vermietung das arithmetische Mittel zwischen der ortsüblichen Neubaumiete in 
Köln – Bezirk Innenstadt – zum Zeitpunkt der Baufertigstellung und dem in För- 
derweg B gängigen Mieten zum Zeitpunkt der Baufertigstellung monatlich nicht 
überschreiten (Erstvermietungsmiete). 
 
b) Eine Erhöhung der Erstvermietungsmiete ist für e inen Zeitraum von fünf Jahren 
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung 
ausgeschlossen. 
 
c) Ab dem sechsten Jahr nach erstmaliger Bezugsfert igkeit der jeweiligen Woh- 
nung kann die Nettokaltmiete höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von 
12 Monaten entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für

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Deutschland (veröffentlicht vom Statistischem Bundesamt) angepasst werden. 
Die zulässige Nettokaltmiete ergibt sich aus der Fortschreibung der zuletzt ver- 
einbarten Nettokaltmiete entsprechend der prozentualen Veränderung des Ver- 
braucherpreisindexes seit der letzten Mietanpassung. 
 
Die vereinbarte Nettokaltmiete darf zu keinem Zeitpunkt die ortsübliche Ver- 
gleichsmiete im Sinne des § 558 BGB überschreiten. 
 
d) Im Falle eines Mieterwechsels während der Bindun gsdauer darf höchstens die- 
jenige monatliche Nettokaltmiete vereinbart werden, die sich bei Anwendung 
der nach diesem Vertrag zulässigen Mietanpassungen zum Zeitpunkt der Wie- 
dervermietung ergeben hätte. Erfolgt eine Wiedervermietung vor Ablauf des in 
lit. b) genannten Zeitraums von fünf Jahren, darf höchstens der ursprüngliche 
Erstvermietungsmiete vereinbart werden. 
 
e) Der Abschluss von Staffelmietverträgen nach § 55 7a BGB sowie von Indexmiet- 
verträgen nach § 557b BGB ist für Wohnungen des preisgedämpften Woh- 
nungsbaus ausgeschlossen. 
 
f) Die Vermietung darf nur an Haushalte erfolgen, d eren jährliches Gesamteinkom- 
men zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die nach den Wohnraum- 
bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen für die  Einkommensgruppe B 
festgelegte Einkommensgrenze um maximal 50 % überst eigt. Die Investorin ist 
verpflichtet, sich vor Abschluss eines Mietvertrages geeignete Nachweise vorle- 
gen zu lassen und diese der Stadt Köln auf Verlangen vorzulegen. 
 
g) Die Mietpreis- und Belegungsbindung beginnt mit Bezugsfertigkeit der jeweili- 
gen Wohnung und beträgt 20 Jahre. 
 
h) Die Investorin hat der Stadt Köln auf Verlangen jährlich eine Übersicht über die 
vermieteten preisgedämpften Wohnungen, die vereinbarten Nettokaltmieten so- 
wie (sofern vorliegend) anonymisierte Einkommensnac hweise vorzulegen. Die 
Stadt Köln ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Bindungen durch Ein- 
sicht in Unterlagen, Wohnungspläne und Mietverträge zu überprüfen. 
 
(5) Die Investorin verpflichtet sich bei gemeinscha ftlichen Wohnbauprojekten (gWBP), 
ergänzend zu den Regelungen in Abs. 4 die nachstehenden Bestimmungen umzu- 
setzen: 
 
a) Grundstücke für gWBP werden in einem niederschwe lligen Konzeptvergabever- 
fahren ohne Preiswettbewerb veräußert. Die Investorin verpflichtet sich, die

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Grundstücke zu einem Kaufpreis zu veräußern, der die Umsetzung eines ge- 
meinschaftlichen, preisgedämpften Wohnbauprojekts unter Berücksichtigung 
der Vorgaben und Zweckbindungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich ermög- 
licht.  
 
b) Bei Konzeptvergabeverfahren sind mindestens folg ende Bewertungskriterien 
zugrunde zu legen: 
i. Die Rechtsform soll eine junge Wohnungsgenossens chaft (Kooperationen 
mit bestehenden Genossenschaften sind möglich) sein. 
 
ii. Projekte von Gruppen, die gemeinsam planen und bauen mit der Absicht, 
dort gemeinsam zu wohnen, sind bevorzugt umzusetzen.  
 
iii. Die Auswahl soll durch eine durch die Investor in in Abstimmung mit der 
Stadt einzurichtenden Empfehlungskommission getroffen werden. Eine 
Vergabe soll nur an gWBP erfolgen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie 
preisgedämpften Wohnraum gemäß Abs. 4 anbieten können. Dabei soll 
eine sozial ausgewogene Bewohnerstruktur mit heterogenen Einkom- 
mensgruppen gewährleistet sein. Den gWBP soll gestattet sein, diese An- 
forderung durch maximal 30% öffentlich geförderten Wohnbaus (§ 4) zu 
erfüllen. 
 
c) Abs. 4 lit f) findet für gWBP keine Anwendung. 
 
(6) Zur Sicherung der nach diesem Vertrag geltenden  Verpflichtungen über den preisge- 
dämpften Wohnraum bedarf die Veräußerung von Grundstücken, auf denen preisge- 
dämpfter Wohnraum zu realisieren ist oder realisiert wurde, oder einzelner preisge- 
dämpfter Wohnungen innerhalb der Bindungsfrist gemäß Abs. 4 lit. g) der Zustim- 
mung der Stadt Köln. Die Stadt ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet (gebun- 
denes Ermessen), wenn der Erwerber: 
 
- sich rechtsverbindlich verpflichtet, die sich aus  § 5 dieses Vertrages ergebenden 
Verpflichtungen unverändert zu übernehmen (zur Klarstellung: Bei einer Veräuße- 
rung an eine gWBP ist der Erwerber zu verpflichten, die Regelungen nach § 5 
Abs. 4 zu übernehmen.), und 
 
- diese Verpflichtungen zugunsten der Stadt in rech tlich gesicherter Form (insbe- 
sondere durch schuldrechtlichen Eintritt oder dingliche Sicherung) fortführt.

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Die Stadt entscheidet über den Antrag auf Zustimmung innerhalb von 6 Wochen nach 
vollständigem Eingang der erforderlichen Unterlagen. Erfolgt innerhalb der Frist keine 
Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt. 
 
 
§ 6 – Öffentlicher Grünflächenbedarf 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge- 
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge- 
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von 
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 
69.000 m² aus. 
 
Dieser öffentliche Grünbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur festge- 
setzten öffentlichen Grünflächen sowie Ablösezahlung als Ordnungsmaßnahmen abge- 
deckt. Die Investorin hat sich gegenüber der Stadt im Ordnungsmaßnahmenvertrag zur 
Umsetzung der vorgenannten Ordnungsmaßnahme verpflichtet. Die Ablösezahlung für die 
Unterdeckung der Grünflächen gemäß Kooperativem Baulandmodell von 14.878 m² wird 
über das Treuhandkonto abgedeckt. 
 
 
§ 7 – Öffentlicher Spielflächenbedarf 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge- 
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge- 
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von 
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 
13.800 m² aus. 
 
Dieser öffentliche Spielflächenbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur 
festgesetzten öffentlichen Grünflächen – Spielplatz – als Ordnungsmaßnahmen abge- 
deckt. Die Investorin hat sich gegenüber der Stadt im Ordnungsmaßnahmenvertrag zur 
Umsetzung der vorgenannten Ordnungsmaßnahme verpflichtet. 
 
 
§ 8 – Öffentlicher Betreuungsbedarf 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen  Baulandmodells Köln“ löst die 
gesamte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, 
ausgehend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit ein- 
her-gehend von prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen öffentlichen Betreuungsbe- 
darf von 211  Plätzen aus (Stand Januar 2026).

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Dieser öffentliche Betreuungsbedarf wird in den Baufeldern des Deutzer Hafens ab- 
gedeckt. Konkret ist im Teilbebauungsplan A eine Kindertageseinrichtung im Baufeld 
Ost 03) vorgesehen. 
 
Wenn die Verteilung der Nutzung feststeht, erfolgt in Abstimmung mit der Investorin 
eine Überprüfung der Bedarfe an Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln. 
Ergibt sich daraus der Bedarf an einer weiteren Kindertageseinrichtung im Bereich 
des Teilplans A, so ist die Investorin verpflichtet, innerhalb des Vertragsgebietes (be- 
vorzugt im Baufeld 03) in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und 
Familie – und unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Landschaftsverbandes 
Rheinland (LVR) und ggf. den Vorgaben der Stadt Köln für den Neubau und die Erst- 
einrichtung von Kindertageseinrichtungen eine weitere Kindertageseinrichtung zu er- 
richten und die Nutzung einem geeigneten Träger im Sinne des Abs. (3) zu übertra- 
gen. Dies umfasst auch die Errichtung der notwendigen Stellplätze (Fahrrad, Auto) 
für die Kindertageseinrichtung. 
 
Die Gruppenstruktur ist mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung 
und Errichtung der Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaf- 
fen, dass in allen Gruppen eine Inklusion möglich ist.  
 
(2) Die Investorin  verpflichtet sich, für die Kindertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 innerhalb 
der Fristen des § 3 Abs. 2 vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge bei der 
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen, den Bau zu beginnen und bezugsfertig fer- 
tigzustellen. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit anderen Bauan- 
trägen zum Vorhaben verbunden werden. 
 
(3) Die Investorin wird die Kindertageseinrichtung einem geeigneten Träger zur ortsübli- 
chen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrichtungen 
mietweise für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Kinderta- 
gesstätte überlassen. Vor Aufnahme des Betriebs ist vom Träger beim Landesju- 
gendamt LVR eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII einzuholen und der Stadt 
– Amt für Kinder, Jugend und Familie – für die Betriebskostenförderung vorzulegen.  
 
 
§ 9 – Pflegeeinrichtung 
Die Errichtung einer Pflegeeinrichtung mit 80 – 120 Pflegeplätzen ist im Gesamtgebiet des 
Deutzer Hafens vorgesehen (Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 13.02.2025 zur 
Schaffung von Pflegeeinrichtungen). Optional kann diese innerhalb der Baufelder 03, 05, 
06 verortet werden.

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Teil IV – Erschließung 
§ 10 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Im Teilplan A sind keine öffentlichen Erschließungsflächen festgesetzt und insoweit bedarf 
es keiner speziellen Erschließungsregelungen für das Vertragsgebiet des Teilplans A. Die 
gebäudebezogene Erschließung auf den Baufeldern erfolgt im nachgelagerten Baugeneh- 
migungsverfahren. Die Herstellung der umgebenden öffentlichen Erschließungsanlagen in 
Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Teilbebauungsplans Infrastruktur und dem 
Mobilitätskonzept ist durch den Erschließungsvertrag zwischen moderne stadt und Stadt 
Köln vom 02.10.2024 sichergestellt. 
 
 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten 
§ 11 – Stellplätze/Mobilitätskonzept 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, das Mobilität skonzept (Anlage 3) umzusetzen und in 
diesem Rahmen die nachfolgend benannten Mobilitätsmaßnahmen durchzuführen. 
Diese Vereinbarung ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen pri- 
vatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen 
vor Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen auf eigene Kosten einholen. Es gilt die 
jeweils aktuelle Fassung der Stellungplatzsatzung zum Zeitpunkt der Bauantragstel- 
lung. 
 
In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Investorin im Einzelnen: 
 
a) Für die Bewohner werden Stellplätze in Tiefgarag en unmittelbar unterhalb der 
Wohngebäude angelegt (Baufelder MU 03, 05, 06). Die Zufahrten befinden sich 
entlang des Poller Kirchwegs. Die erforderlichen Stellplätze für den ruhenden 
Verkehr sind auf den Baufeldern nachzuweisen. Erforderliche Besucherstell- 
plätze oder Stellplätze für Hol- und Bringverkehr (Kita) sind ebenfalls in der Tief- 
garage unterzubringen. Bei Bedarf können die Bereiche voneinander getrennt 
werden. 
 
b) Die Stellplätze für den Nahversorger im Baufeld 04 (SO BF 04) sind ebenfalls in 
einer Tiefgarage unter dem Baufeld nachzuweisen. 
 
c) Die Tiefgaragen der Baufelder 03, 05 und 06 müss en flutbar und hochwasseran- 
gepasst hergestellt werden. Sie müssen im Hochwasserfall ausreichend Retenti-

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onsraum entsprechend des Retentionsraumkontos bereitstellen. Es muss si- 
chergestellt werden, dass Fahrzeuge vor einem Hochwasser entfernt werden 
können, solange das Quartier noch nicht durch den Aufbau der mobilen und teil- 
mobilen Hochwasserschutzsysteme abgeschlossen wird. Wassergefährdende 
Stoffe sind ebenso rechtzeitig zu entfernen. Hierzu sind objektbezogene Alarm- 
und Einsatzpläne zu erstellen. Mit Ablauf eines Hochwassers muss auch die 
Leerung der Tiefgaragen sichergestellt werden. Technische Anlagen sind nach 
einem Hochwasser erst nach Prüfung wieder in Betrieb zu nehmen. 
 
d) Für Elektromobilität sind min. 30% der Stellplät ze mit Ladeinfrastruktur vorzuse- 
hen. Dies gilt für die Stellplätze für Autos. 
 
e) Die Fahrradstellplätze sind nach der Stellplatzs atzung zu berechnen und be- 
darfsgerecht zu verorten. Sie können teilweise in den Tiefgaragen untergebracht 
werden. Die Zuwegung in die Tiefgaragen ist dann entsprechend herzustellen 
(Anlehnung an EAR 23). Es ein bedarfsgerechter Anteil der Fahrradstellplätze 
für Lastenfahrräder vorzusehen, mindestens jedoch 5 %. Ein Teil der Fahrrad- 
stellplätze ist oberirdisch im Innenhof möglichst in der Nähe der Hauseingänge 
bereitzustellen. 
 
f) Des Weiteren sind Stellplatzreduzierungen für Kf z-Stellplätze durch individuelle 
Maßnahmen im Bereich der einzelnen Baufelder möglich. Hierzu wird insbeson- 
dere auf die im Folgenden auszugsweise aufgeführten  möglichen Maßnahmen 
aus der Anlage 3 der Stellplatzsatzung hingewiesen:  
- Förderung des Car-Sharings,  
- ÖPNV-Vergünstigungen,  
- Radverkehrsförderungen und/oder  
- weiteren Maßnahmen aus Mobilitätskonzepten.  
 
Die genannten Maßnahmen können individuell von den jeweiligen Bauherren der 
einzelnen Baufeldern gemäß der Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln in 
Abstimmung mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung gewählt werden. 
Die Maßnahmen sind im privaten Bereich der Baufelder umzusetzen. 
 
(2) Die Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwi cklung – bzw. von der Stadt beauf- 
tragte Personen haben das Recht, die Grundstücke der Investorin im Bereich des 
Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der 
Pflichten aus Abs. 1 erforderlich ist.

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(3) Für den Fall, dass die in diesem § 11 aufgeführ ten besonderen Maßnahmen zur Um- 
setzung des Mobilitätskonzeptes vor dem Ende der jeweils in nachfolgenden Verfah- 
ren vereinbarten Dauer vollständig oder teilweise eingestellt werden, hat die Investo- 
rin die entsprechende Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, um welche der an- 
hand der Richtzahlliste in Anlage 1 der Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fas- 
sung ermittelte Stellplatzbedarf wegen der besonderen Maßnahmen gem. § 4 Abs. 2 
der Stellplatzsatzung reduziert wurde, nach § 6 der Stellplatzsatzung in der dann gel- 
tenden Fassung entsprechend anteilig abzulösen (§ 4 Abs. 2 Satz 5 der Stellplatzsat- 
zung). 
 
 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
§ 12 – Begrünungsmaßnahmen 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauu ngsplan unter der textlichen Festset- 
zung Nr. 11 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen spätestens in der auf die Fertig- 
stellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode durchzuführen und dauer- 
haft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern. 
 
Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung 
und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt 
– Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –. 
 
(2) Begrünungsmaßnahmen in den Innenhöfen der Baufelder 03, 05, 06 
Die in Nr. 11.1-3 festgesetzten Baumpflanzungen sin d in den Freiflächen der Innen- 
höfe der Baufelder 03, 05 und 06 umzusetzen, wobei auf den unterbauten Flächen 
klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden sollen. 
 
Neben standortheimischen Gehölzen sind auch stadtklimafeste und standortgerechte 
Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Klimawandel in die empfohlene 
Pflanzliste aufgenommen. 
 
Bei der Pflanzplanung müssen insbesondere in beengt en Freiräumen die Zuwächse 
in Höhe und Breite der jeweiligen Baumart berücksichtigt werden damit sich die Bäume 
dauerhaft am Standort entwickeln können. Daher werden auch schmal oder kompakt 
wachsende Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit r äumlicher Einschränkung 
durch Gebäude oder Wege mit aufgenommen. 
 
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.6 im Bebauungsplan ist für die Baumpflanzungen 
auf Tiefgaragen eine Bodensubstratschicht von minde stens 120 cm zuzüglich einer

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Filter- und Drainschicht zu vorzusehen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro 
Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
Weiterhin ist nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 der obere Abschluss 
der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Grä- 
sern und Sträuchern (HJ5/HM51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drain- 
schicht auszubilden. 
 
Des Weiteren sollen Blüh- und Fruchtaspekte sowohl unter ökologischen Aspekten 
(Fauna), als auch unter ästhetischen Aspekten berücksichtigt werden. 
 
Alle Pflanzungen im Bereich der Deichschutzzonen I und II müssen mit den Vorga- 
ben der Deichschutzverordnung (DSchVO) übereinstimmen und unterliegen der Ge- 
nehmigung der Bezirksregierung Köln. 
 
Die in diesem Abs. 2 genannten Begrünungsmaßnahmen sind auf das jeweilige Bau- 
feld bezogen einheitliche sowie nicht teilbare Gesamtmaßnahmen. Dies bedeutet, sie 
sind „aus einer Hand“ umzusetzen und dürfen innerhalb eines Baufeldes nicht aufge- 
teilt und verschiedenen Teilvorhaben bzw. Bauherren zugeordnet werden. Dies 
schließt die Übertragung der in Abs. 2 genannten Begrünungsmaßnahmen als Gan- 
zes auf einen Rechtsnachfolger nicht aus. 
 
(3) Gebäudebegrünung 
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.8 sind zusammenhängende, geschlossene 
Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe eines viereckigen Fassadenab- 
schnitts von 20 m² mit Ausnahme der Nordfassaden gemäß den Festsetzungen des 
Bebauungsplans zu begrünen. 
 
Dabei ist, sofern die jeweilige Gebäudefassade nicht unmittelbar grenzständig errich- 
tet werden soll, möglichst ein direkter Bodenanschluss der Fassadenbegrünung auf 
dem eigenen Grundstück vorzusehen. Dies kann auch durch gestalterische Maßnah- 
men (z.B. Rücksprünge in der Fassade) realisiert werden. 
 
Gemäß Bebauungsplan kann ausnahmsweise von einem Bodenanschluss der Fas- 
sadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen 
zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit auto-

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matischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. Die wandge- 
bundenen Maßnahmen sowie Bewässerung sind in die Fassadengestaltung einzube- 
ziehen. 
 
Die Flachdächer der obersten Gebäudegeschosse sind gemäß textlicher Festsetzung 
Nr. 11.7 in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. 
 
Gemäß Bebauungsplan sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Nei- 
gung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen 
Gebieten (MU) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zu- 
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dach- 
terrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 
% der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dach- 
begrünung zulässig. 
 
(4) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, Abnahme  
Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Investorin eine Fer- 
tigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige 
Entwicklungspflege nach DIN 18919. 
 
Die erfolgreiche Fertigstellungspflege sowie die erfolgreiche Entwicklungspflege ist 
der Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – jeweils unmittelbar 
nach Abschluss zur Abnahme anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nach- 
zuweisen. Die Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – stimmt im 
jeweiligen Einzelfall die Durchführung der Abnahme nach der Fertigstellungs- bzw. 
Entwicklungspflege mit der Investorin ab. 
 
Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die Herstel- 
lung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen. 
 
(5) Gewährleistung  
Die Investorin übernimmt nach mängelfreiem Abschluss der Fertigstellungspflege 
eine zweijährige Gewährleistung. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist beginnt mit 
der Fertigstellungsabnahme.

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§ 13 – Klimaschutzleitlinien 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschut z in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt am 17.03.2022, formulier- 
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis- 
ten, verpflichtet sich die Investorin  dazu, die in der Anlage 7 dargestellten und mit der 
Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforderungen 
bei Realisierung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist des § 3 
Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Es gelten die Bestimmungen in ihrer jeweils beschlosse- 
nen, gültigen Fassung. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die I nvestorin gegenüber der Stadt – 
Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch einen 
Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 darge- 
stellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauausfüh- 
rung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorha- 
bens legt die Investorin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt – sowie – Koordina- 
tionsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieauswei- 
ses bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie ei- 
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetza- 
gentur vor. 
 
 
§ 14 – Artenschutz 
Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter 11. Artenschutz festgesetzten 
Hinweise zu beachten und die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und so- 
weit notwendig zu erhalten. Das sind im Einzelnen: 
- ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räum ungszeiten (auch Entfernung 
von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober 
bis Ende Februar jeden Jahres. 
- ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanze n auf aktuell bebrütete Nester, so- 
fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. 
- ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebä udestrukturen auf Vorkommen 
von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort- 
pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Um- 
bau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist.

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- ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen, 
sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun er- 
richtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden, 
an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung 
aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer 
fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden.  
- ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verh indern, ist ein gezieltes Absam- 
meln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das 
Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und 
Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Person erfolgen, 
nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7). 
- ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die da von ausgehende Gefahr für Vögel 
ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die 
Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von 
Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind entspre- 
chende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. 
 
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans 
zum Teilplan A ergänzt und konkretisiert: 
- Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maß gaben des Grünordnungsplans 
(vgl. Anlage 5). 
- Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge- 
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg- 
und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fleder- 
mauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es sind war- 
tungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermaus- 
quartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die 
Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. Die Standorte der Fledermaus- Nist- 
kästen sind im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt) abzustimmen und von ihr zu genehmigen. Für die Standorte sind nach In- 
stallation die Geo-Referenzdaten zu übermitteln. Die Kästen sind dauerhaft zu installie- 
ren, in Stand zu halten bzw. zu reinigen und ggf. zu ersetzen. 
- Installation von Einzelnistkästen für gebäudebrüt ende Vogelarten in den Attiken oder 
Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vo- 
gelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 
sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Einzelnistkasten 
nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der unten- 
stehenden CEF-Maßnahme anzurechnen.

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- Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahm en sind durch eine Umweltbau- 
begleitung zu überwachen. 
 
Es ist zudem eine CEF-Maßnahme durchzuführen, um ei ne Beschädigung von Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten des Haussperlings (brütet in Baufeld 04) zu vermeiden 
: 
- ASP-CEF 2: Installation von Sperlingskolonien: Es  sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach 
Maßgabe der ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) an einem geeigneten Standort inner- 
halb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs 
„Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu un- 
terhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert. 
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär 
erhalten werden (z.B. ’Essigfabrik’) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die 
Gebäudestrukturen der Mühlen. 
 
Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Plan ung, Vermessung, Herstellung und 
Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abst immung mit der Stadt – Umwelt 
und Verbraucherschutzamt. 
 
 
§ 15 – Hochwasserschutz/Entwässerung 
(1) Alle Bauwerke und Grundstücksentwässerungsanlag en sind hochwasserangepasst 
zu errichten. Insbesondere bei der Planung und Umsetzung der Promenadenge- 
schosse und Tiefgaragen, die unterhalb der Marke des HQ 200 liegen, ist eine hoch- 
wasserangepasste Bauweise vorzusehen. 
 
(2) Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerha lb des festgesetzten Überschwem- 
mungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentions- 
raumkonto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die moderne stadt | 
Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH ge- 
führt. 
 
Jedwede Änderungen des Retentionsraumvolumens sind in Abstimmung mit der Be- 
zirksregierung in das Retentionsraumkonto einzupflegen. Ein ausreichendes Retenti- 
onsvolumen ist jederzeit zu gewährleisten, das gilt insbesondere auch während der 
Bauphasen. 
 
(3) Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben  Deutzer Hafen sieht eine Ent- 
wässerung im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisie- 
ren ist.

- 33 - 
 
 
 
 
 
 
Die Investorin verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahmen: 
 
a) Unbelastetes Niederschlagswasser der Baufelder d es Teilplans A wird über Re- 
genwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die 
Regelentwässerung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-
jährliches Ereignis auslegt. Die Überflutungsvorsorge für ein 100-jährliches Er- 
eignis ist auf den privaten Baufeldern zu erbringen. Der entsprechende Nach- 
weis nach DIN 1986-100 ist im Zuge des nachgeordneten bauordnungsrechtli- 
chen Verfahrens zu erbringen. 
 
b) Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung ist zu  prüfen, inwieweit unbelas- 
tetes Niederschlagswasser – über die Festlegungen des bestehenden Entwäs- 
serungskonzepts hinaus – zur Bewässerung der nach § 12 vorgesehenen Be- 
grünungsmaßnahmen genutzt werden kann. Ziel ist es, die Vitalität der Bepflan- 
zung sowie deren Verdunstungsleistung insbesondere in Trockenperioden zu 
unterstützen, sofern dies ohne grundlegende Änderung des abgestimmten Ent- 
wässerungskonzepts technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 
 
c) Das Schmutzwasser der Baufelder wird grundstücks scharf und hochwasseran- 
gepasst an den bestehenden öffentlichen Hauptsammler in der Siegburger 
Straße /Poller Kirchweg angeschlossen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhoch- 
wasser in die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Die Abwick- 
lung der Hausanschlüsse erfolgt anhand des Kanalanschlussscheinverfahrens 
der StEB Köln. 
 
d) Im Bereich der Siegburger Straße in Richtung Haf enbecken/ Kulturplatz ist die 
Verschlechterung der Überflutungssituation durch den Plan-Zustand für den 
östlichen Bereich der Siegburger Straße auszugleichen. Die weiteren Abstim- 
mungen und entsprechenden Nachweise sind im Zuge der Objektplanung zu 
erbringen. 
 
 
Teil VII – Sonstige Pflichten 
§ 16 – Nachweis Erfüllung Pflichten 
Die Investorin ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung sämtli- 
cher vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

- 34 - 
 
 
 
 
 
 
§ 17 – Geh- und Radfahrrecht 
Die Investorin räumt die unter Ziffer 8.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes geregelten Geh- und Radfahrrechte ein und verpflichtet sich, deren Ausübung zu dul-
den.  
 
 
§ 18 – Qualifizierungsverfahren 
Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu gewährleisten, sind für die 
Baufelder qualitätssichernde Verfahren im Rahmen der Umsetzplanung durchzuführen. 
Dabei gilt der Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln (abrufbar unter 
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=123747&voselect=32057). Für 
die Baufeldentwicklung ist ebenfalls das Vermarktungs- und Realisierungskonzepts zu 
berücksichtigen (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=116862). 
 
 
§ 19 – Grundstücksteilung 
Unter der Prämisse, dass die GRZ (Grundflächenzahl) bezogen auf das jeweilige gesamte 
Baufeld eingehalten wird, stellt die Stadt Köln – bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderun-
gen im Übrigen – bei einer Grundstücksteilung innerhalb des betreffenden Baufeldes inso-
weit eine Befreiung in Aussicht. 
 
 
Teil VIII – Sicherung 
§ 20 – Vertragsstrafe  
(1) Verletzt die Investorin schuldhaft eine ihr nach § 5 zum preisgedämpften Wohnungs-
bau obliegende Verpflichtung, hat sie eine von der Stadt der Höhe nach festzuset-
zende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt im Einzelnen 
 
a) bis zu  EUR je angefangenen Monat je Wohneinheit für einen Verstoß 
gegen die Mietpreisbindung in Abs. 4 Buchst. a)-e), maximal jedoch für einen 
Zeitraum von 6 Monaten je Wohneinheit; 
 
b) bis zu  EUR je angefangenen Monat je Wohneinheit für einen Verstoß 
gegen die Belegungsbindung in § 5 Abs. 4 Buchst. f), maximal jedoch für einen 
Zeitraum von 6 Monaten je Wohneinheit;

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c) bis zu  EUR je Grundstück bzw. Wohneinheit bei einem Verstoß ge-
gen die Rechtsnachfolgeregelung in § 22 in Bezug auf den preisgedämpften 
Wohnungsbau gem. § 5. 
 
(2) Die Höhe der im Einzelfall verwirkten Vertragsstrafe bestimmt die Stadt nach billigem 
Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Vertragsverstoßes, dem Maß der 
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und etwaigen durch den Vertragsver-
stoß erzielten Vorteilen. 
 
(3) Die Vertragsstrafen sind jeweils vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zahlungs-
aufforderung durch die Stadt fällig. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Inves-
torin nicht von der Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten.  
 
(4) Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen ist kumulativ auf einen Höchstbetrag von 
 EUR begrenzt, je Baufeld oder Grundstück jedoch maximal der Teilbetrag 
von Euro, der dem Anteil der auf ihm realisierter Geschossfläche preisge-
dämpften Wohnraums zur Gesamtgeschossfläche des realisierten preisgedämpften 
Wohnraums auf den Baufeldern 03, 04, 05 und 06 entspricht. 
 
 
§ 21 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung  
- der unter 8.1  der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der in  
§ 17 geregelten Geh- und Radfahrrechte, 
-  der unter § 4  geregelten Verpflichtung zur Errichtung von 30 % öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau sowie der auf 25 bzw. 30 Jahre befristeten Belegungs-
bindung,  
- der in § 5 geregelten Mietpreis- und Belegungsbindung sowie der Auskunfts- 
und Kontrollrechte zum preisgedämpften Wohnungsbau und  
- der in § 8 übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kindertagesein-
richtung 
 
wird die Investorin zugunsten der Stadt jeweils eine unbedingte notarielle Bewilligung 
zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorlegen.  
 
Im Falle der Geh und Radfahrrechte wird sie zusätzlich zugunsten der Stadt Köln die 
Eintragung einer Baulast erklären. Die Texte der Dienstbarkeiten und Baulasten sind 
zwischen den Vertragsparteien noch im Einzelnen abzustimmen.

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Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den preisgedämpften Wohnungsbau 
ist – sofern die Verpflichtung nicht in voller Höhe weitergeben wird – auf Grundlage 
eines Konzepts zur prozentualen Verteilung vor der ersten Veräußerung der Grund-
stücke notariell zu bewilligen, im Übrigen sind die notariellen Bewilligungen bzw. die 
Erklärung der Baulast acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig. 
 
Sofern die von den notariellen Bewilligungen betroffenen und zu identifizierenden 
Flächen zum Zeitpunkt der Eintragung grundbuchlich noch nicht realgeteilt sind, ist 
zunächst zugunsten der Stadt für das gesamte ungeteilte Grundstück eine rangbe-
reite Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der jeweiligen be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit einzutragen. Die Vormerkung ist an rangberei-
ter Stelle einzutragen und hat den Inhalt, dass sie im Falle der Durchführung der Re-
alteilung und der katastermäßigen Fortschreibung der neu gebildeten Flurstücke hin-
sichtlich des jeweils betroffenen Grundstücks den Rang wahrt für eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Ver-
trages (halbspaltige Eintragung nach § 19 Grundbuchverfügung). Nach erfolgter Re-
alteilung und unverzüglicher Eintragung der entsprechenden beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit verpflichtet sich die Stadt, die Vormerkung insoweit freizugeben 
bzw. löschen zu lassen, als sie den Sicherungszweck nicht mehr betrifft (halbspaltige 
Eintragung nach § 19 Grundbuchverfügung).  
 
Im Falle des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sowie preisgedämpften Wohn-
raums verpflichtet sich die Stadt ferner, nach Errichtung der betreffenden Gebäude 
und nach Ablauf der jeweiligen Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und 
die entsprechenden Löschungsbewilligungen dem jeweiligen Grundstückseigentümer 
zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Zur Sicherung der gemäß § 12 Abs. 2 übernommenen Verpflichtung zur Baumpflan-
zung und zur Sicherung des insoweit bestehenden Anspruchs auf Mängelbeseitigung 
im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der Schlussabnahmen und der Ge-
währleistungsfristen, wird die Investorin spätestens vor Einreichung des erstens Bau-
antrags, bei Veräußerung eines Grundstücks jedoch spätestens vor rechtskräftigem 
Kaufvertragsschluss eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische 
Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitglieds-
landes der Europäischen Union in Höhe von  
 
EUR brutto 
– in Worten:  Euro brutto –

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vorlegen, die diese Ansprüche sichert. Die Investorin ist berechtigt, den Gesamtbürg-
schaftsbetrag auf Teilbürgschaften je Baufeld wie folgt aufteilen: 
- Baufeld 03:  EUR, 
- Baufeld 05:  EUR, 
- Baufeld 06:  EUR. 
 
In diesem Fall sind die Teilbürgschaften jeweils mit dem ersten Bauantrag für das be-
treffende Baufeld vorzulegen. 
 
Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten-
rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & 
Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei 
Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit 
der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra-
tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten 
die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die In-
vestorin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditre-
form) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist 
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das 
bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. 
 
(3) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der 
nach Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech-
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die 
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder 
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige 
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die 
Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. 
 
(4) Es besteht zwischen der Investorin  und der Stadt Einvernehmen darüber, dass die in 
Abs. 2 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürg-
schaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft 
erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betreffenden 
Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 2 ge-
nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer 
Restsumme in Höhe von 5 % der in Abs. 2 genannten Bürgschaftsbeträge (Gesamt- 
oder Teilbeträge) freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder

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Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe der re- 
duzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt 
die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürg- 
schaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweili- 
gen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jewei- 
ligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen 
Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweili- 
gen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der 
jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsgemäßer 
Beseitigung freigeben. 
 
(5) Die Stadt ist berechtigt, von die Investorin 
 nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leis- 
tungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen und 
aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Perso- 
nen haben das Recht, das Grundstück die Investorin  im Bereich des Vertragsgebie- 
tes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforder- 
lich ist. 
 
(6) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung 
nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin  
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notari elle Urkunden) zur Eintragung 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Vormerkung gemäß Abs. 1 
der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Verpflichtungserklärung zur Eintragung einer Baulast gemäß Abs. 1 vorge- 
legt hat. 
 
 
§ 22 – Rechtsnachfolge 
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag ist die Investorin bei der Veräu- 
ßerung von Grundstücken des Vertragsgebietes verpfl ichtet, alle aus diesem Vertrag fol- 
genden Pflichten und deren Weitergabe an etwaige weitere Rechtsnachfolger in dem Um- 
fang und insoweit an den Erwerber weiterzugeben, wi e sich diese Pflichten auf die vom 
Erwerber übernommenen Grundstücksflächen beziehen. Dies vorweggeschickt, werden die 
Vertragsparteien sowie der/die Erwerber/in im Fall einer Rechtsnachfolge eine dreiseitige 
Vereinbarung in Form eines Nachtrags zu diesem städtebaulichen Vertrag schließen. In der 
vorgenannten Vereinbarung wird sich der/die Erwerbe r/in gegenüber der Stadt zur Über- 
nahme und etwaigen Sicherung der Rechte und Pflichten aus diesem städtebaulichen Ver- 
trag (einschließlich der Abwendungsvereinbarung) verpflichten, soweit diese sich auf die zu 
erwerbenden Grundstücke beziehen. Im Gegenzug wird die Stadt in der Vereinbarung der 
Rechtsnachfolge zum jeweiligen Übergabetag zustimme n, den Kaufvertrag sowie dessen

- 39 - 
 
 
 
 
 
 
Vollzug entwicklungsrechtlich genehmigen und auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts ver- 
zichten. 
 
 
Teil IX – Schlussbestimmungen 
§ 23 – Steuerklausel 
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass den Ablö sungen gemäß §§ 6 (Ablösung von 
Grünflächen) und 11 Abs. 3 (Ablösung von Stellplätzen) dieses Vertrages keine steuerbaren 
Leistungen der Stadt an die Investorin zugrunde liegen. Für den Fall, dass das für die Par- 
teien zuständige Finanzamt der Ansicht sein sollte,  dass entgegen der zuvor genannten 
Annahme der Parteien umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen, erhöhen sich die Ablö- 
sebeträge entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer. In diesem Fall ist die Stadt Köln 
zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt und wird unverzüglich eine den Anforde- 
rungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ausstellen. Das gleiche gilt, wenn 
aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis- 
tung vorliegt. 
Ist die Stadt Köln verpflichtet, Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung auf die aus diesem 
Vertrag geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, sin d die Zinsen zusätzlich vom Investor 
zu zahlen. Das gilt nicht, soweit die Stadt Köln Verzögerungen bei der Festsetzung der Um- 
satzsteuerschuld oder deren Bezahlung zu vertreten hat.“ 
 
 
§ 24 Kostentragung 
Die Investorin  trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. 
 
 
§ 25 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Ver pflichtung zur Aufstellung des Be- 
bauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen die Investorin , die 
diese im Vertrauen auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlos- 
sen. 
 
(2) Für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des B ebauungsplans im Verlauf eines ge- 
richtlichen Streitverfahrens herausstellt und die Stadt daraufhin den Bebauungsplan 
aufhebt oder ändert, können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht wer- 
den, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche 
Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen.

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§ 26 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Investorin  unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
 
§ 27 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen z u ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Investorin  erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühr t die Wirksamkeit der übrigen Re- 
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
(3) Dieser Vertrag steht grundsätzlich gleichwertig  neben den anderen Vertragswerken, 
namentlich der Abwendungsvereinbarung, dem Erschließungs- oder Ordnungsmaß- 
nahmenvertrag. Sollten Konflikte zwischen den Regelungen nicht im Wege der (er- 
gänzenden) Vertragsauslegung ausgeräumt werden können, sind die Regelungen 
der Abwendungsvereinbarung vorrangig zu beachten. 
 
 
§ 28 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2028 weder der Bebauungsplan in Kraft 
getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist.

- 41 - 
 
 
 
 
 
 
 
Köln, 
 
Stadt Köln  
Der Oberbürgermeister 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
Andree Haack 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
Eva Herr 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
Aljoscha Schäfer 
     
Köln,  
 
die Investorin  
 
    
vertreten durch 
 
 
__________________ 
 
  
 
 
__________________ 
 
  
 
 
Anlagen 1 - 7

Poller Kirchweg
Kaltenbornweg
Am Schnellert
Siegburger Staße
50100 Meter
68439/04
Maßstab 1: 1000
Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln-Deutz
Blatt 1 von 2
Bebauungsplan
Zeichenerklärung
Bestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
I,III
S,W,F,P
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Gemarkungsgrenze
0
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand 14.05.2025)
Vermessungsbüro KDS
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 16.09.2025
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.11.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 06.02.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.01.2019
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 16.10.2025 bis 17.11.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 19.11.2025
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
vorhandene Höhenlage über
Normalhöhennull (NHN)
im DHHN2016
GRZ Grundflächenzahl
Wandhöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
WH
MUUrbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubar
SOSondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Baugrenze
Ein- und Ausfahrtsbereich
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
Grenze zwischen verschiedenen
Maßen baulicher Nutzung
Nachrichtliche Übernahme
Denkmalschutz
Überschwemmungsgebiet
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Hochwasserrisikogebiet außerhalb
von Überschwemmungsgebieten
für die Einhaltung der Immissions-
richtwerte relevante Grenze des
Baugebiets (siehe textliche
Festsetzung Ziffer 1.1.2)
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V Bezeichnung des Baugebiets
(BF/Baufeld)
TiefgarageTGa
LPB IV
LPB V
D
a
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und
Leitungsrechten (L)
zu belastende Flächen
Abgrenzung des Bereichs im
MU BF 03 für die textlichen
Festsetzungen 1.2.1 und 1.2.6
gez. Reker
G+F
Amtsleiterin
Köln, den
Amtsleiterin
Köln, den
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                            bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
wiederholt veröffentlicht worden.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Siegel
gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult
gez. N. Kremers
  BF
2162
103
7
2876
104
2074
2130
2113
1886
2542
102
2126
102
10
3243
100
21242120
2102
2116
2118
2066
2081
2132
2119
2101
2112
104
4
2079
2181
2815
102
2068
2098
2109
2106
2111
2095
2085
2084
102
3
2086
102
11
2128
2521
102
2070
2076
103
3
2593
102
102
13
102
8
2062
2072
2067
2069
2595
102
2520
102
103
5
2129
2073
2239
2818
102
103
2
2814
102
2115
1998
2099
2816
102
2543
102
2075
102
12
2523
102
2100
2180
2519
102
2093
102
4
2123
2125
2529
102
2133
2108
102
14
2122
2088
2117
2110
2094
102
5
1996
2019
2078
2530
102
2596
102
2103
2238
1703
2524
102
2819
102
1997
2082
2097
2107
2096
2131
2544
102
2121
2240
2127
103
1
2114
2083
2071
102
9
2105
2522
102
2237
2104
2545
102
103
4
2077
2080
2087
2575
2574
2573
2544
2552
1679
1988
1989
1970
1557
22
3
2157
2001
2161
1984
3620
201
1973
102
2
432
2458
2216
22
2
2219
472
2455
434
2396
2217
446
2225
2237
2456
2235
2229
2228
426
1749
2218
2159
449
431
2090
2459
1751
483
2482
2230
2395
2394
448
22
1
1747
2233
911
225
2215
484
2412
485
433
2279
2241
2223
2221
2158
2220
430
1084
225
4
2214
427
225
5
482
2236
2411
1497102
1
1811
1499
1976
2852
100
3305
100
1969
2241
1990
3238
103
2121
201
2092
1975
1953
1995
1965
1982
1977
3623
100
2000
2234
1558
1980
2142
1985
103
6
1978
1999
2160
1720
2291
1986
102
16
1946
2065
1994
1966
1870
2405
1987
1991
102
7
1807
1972
1954
2286
1773
1981
2089
1761
1983
2843
102
39
1
1556
1805
1974
1992
1968
102
15
102
6
507
2021
100
1
2289
1762
1964
1879
519
1806
1721
2064
2335
2233
1808
1967
1498
2285
2844
102
1760
1993
1971
2512
102
2290
2091
2134
2033
1979
2166
1945
458
2416
456
459
457
462
VI
VI
237
II S
II S
III S
I F
I F
I F
I F
I F
II S
II S
I F
FD
I
I S
I F
I F
-I
229
F
232
3
234
1
243
245
120
247
2
1
1e
1h
I S
1
10
II S
I F
F
I S
I S
VII F
I P
I F
I F
I P
II S
II S
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I F
I F
I F
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I S
I P
I S
II F
F
I
F
II S
S
I
III S
I
F
II S
F
I F
I
I F
241
II S
II
I
F
II S
II F
II F
II S
II S
II S
IV F
I F
I S
II F
F
I S
I F
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F
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IV F
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I F
I F
II F
III F
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VIII
F
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V F
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I F
I F
I F
III
W
IV
F
VII F
F
P
P
F
F
P
6
2
249
122 a
8
242
1g
4
5
2
253
6257
1c
4
240
1a
122
251
3
1d
255
126
7
122 b
236 1b
1f
F
II S
V F
I F
I P
I
I F
I F
S
II S
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I S
I F
I F
II F
II S
F
F
F
F
F
F
F
VII
F
227
F
229 c
10
118
233
229 a
10
116 a
112
F
231
235
223
110
225
229 b
6
VII F
F
F
I F
I S
I F
II F13
I
FD
IX
FD
SD
VII FD
VII
FD
FD VII
FD
Gemarkung Poll
Flur 34
Flur 36
Flur 37
Gemarkung Deutz
Gemarkung Poll
LPB VI
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB V
LPB IV
KiTa
KiTa
KiTa
LPB V
D
a
b
c
d
2224
Siegburger Straße
Poller Kirchweg
Am Schnellert
Poller Kirchweg
Siegburger Straße
1711
397
2750
251
2159
396
1713
1998
59
1716
2234
1715
1717
3493
248
3494
248
3492
248
1719
1718
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
16.0
23.0
35.0
16.0
16.0
23.0
36.0
16.0
35.0
16.0
14.0
23.0
16.0
16.0
42.0
14.0
16.0 16.0
16.0
40.0
15.0
17.0
18.5
5.0
32.0
5.0
9.6
14.0
16.5
16.0
23.0
22.5
22.0
49.0
14.0
6.0
6.0
10.0
42.5
14.0
10.0
10.0
14.0
10.0
52.0
TGa
14.0
10.0
21.5
G+F
WH
75
 WH 86
  MU
  BF 03
GRZ 0,5
SO
- Kultur -
GRZ 1,0
SO
BF 04
- Einzelhandel -
GRZ 1,0
MU
BF 05
GRZ 0,6
MU
BF 06
GRZ 0,6
MU
BF
Ost 03
GRZ 0,6
WH
71
  WH 107WH
54
WH
71
WH
71
WH
108
WH
65
WH
68
WH
68
WH
65
WH
71
WH 71
WH
113
WH
71
WH
77
WH
76
WH
98
WH
54
WH
51
  WH 55
WH
54
WH
68
WH 71
WH 53
WH
71
WH
71
GRZ 0,9
GRZ 1,0
GRZ 1,0
GRZ 1,0
WH
71
WH
75
WH
68
GRZ 1,0
N
Anlage 1

Poller Kirchweg
Kaltenbornweg
Am Schnellert
Siegburger Staße
50100 Meter
68439/04
Maßstab 1: 1000
Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln-Deutz
Blatt 2 von 2
Bebauungsplan
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.11.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 06.02.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.01.2019
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
gez. Reker
Amtsleiterin
Köln, den
Amtsleiterin
Köln, den
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                            bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
wiederholt veröffentlicht worden.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand 14.05.2025)
Vermessungsbüro KDS
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 16.09.2025
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 16.10.2025 bis 17.11.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 19.11.2025
Siegel
gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult
gez. N. Kremers
I Textliche Festsetzungen
Hinweis: Die Bezeichnungen der Baugebiete leiten sich aus der laufenden Nummer
der Baufelder (BF) im Integrierten Plan ab.
Die Geschossebenen, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen
wird, werden wie folgt definiert:
a) Promenadengeschoss: in Richtung der Hafenpromenade ebenerdig
ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden unterhalb der
gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden
Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen.
b) Erdgeschoss: in Richtung Poller Kirchweg und der grünen Gassen ebenerdig
ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden bis zu 0,5 m
oberhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante
Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen.
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Für das Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Kultur“ werden gemäß § 11
BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.1.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Kultur - Anlagen für
Kultur- und Bildungszwecke, Einrichtungen des Quartiersmanagements sowie
Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
1.1.2 Zulässig sind Nutzungen, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane
Gebiete von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts
(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) an der entsprechend festgesetzten Grenze des urbanen
Gebiets MU BF 03 nicht überschreiten.
1.2 Für die urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06, MU BF Ost 03 werden
gemäß § 1 BauNVO i.V.m. § 6a BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind innerhalb des
urbanen Gebiets MU BF 03 ab einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen
Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb der urbanen
Gebiete MU BF 06 und MU BF Ost 03 Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Läden mit Geschäfts- und
Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen
sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und
bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.
1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig
sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Tankstellen nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Wohnungen in den
Promenadengeschossen nicht zulässig.
1.2.6 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 bis
zu einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der
baulichen Nutzung sowie innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 05 in Gebäuden im
Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig.
1.3 Für das Sondergebiet SO BF 04 mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“
werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.3.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Einzelhandel -
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
(Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als
Randsortimente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im
Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Wandhöhen (WH) in Meter (m) über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstgrenze
festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt für festgesetzte Wandhöhen die Oberkante
der Attika oder die Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (bei Pultdächern
des unteren Dachabschlusses).
2.2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für geneigte Dächer mit einer Dachneigung
über 5° eine Firsthöhe von 5 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer
Bezugspunkt gilt die gemäß Ziffer 2.1 festgesetzte Wandhöhe. Als oberer
Bezugspunkt gilt die höchstgelegene Dachkante (First).
2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2
festgesetzten Höhen in den urbanen Gebieten (MU) durch untergeordnete Bauteile
oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m
in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
Von der Beschränkung des Flächenanteils und dem erforderlichen Zurücktreten
ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
2.4 Gemäß § 19 Abs 4 Satz 3 BauNVO kann in den urbanen Gebieten MU BF 03,
MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0
überschritten werden. Anderweitige Überschreitungen sind nicht zulässig.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstückfläche
in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03
folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen durch Balkone, Vordächer,
Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern
straßenseitig eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird.
Davon abweichend dürfen in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05 und
MU BF 06 die an die im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur
festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Bezeichnung
Promenade Ost grenzenden Baugrenzen oberhalb des Erdgeschosses lediglich
durch Balkone und Vordächer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Gebäuden bis maximal 1 m überschritten werden.
Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker dürfen im Einzelnen eine Breite von
4 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschreiten.
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen ab einer lichten Höhe von
4,5 m über den angrenzenden Verkehrsflächen durch Rankgerüste und Beete der
Fassadenbegrünungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden, sofern
diese Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbegrünung erforderlich ist.
4. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße
der Tiefe der Abstandsflächen
4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der folgend bezeichneten
Abschnitte das Maß der Tiefe der Abstandsfläche für den
a) Abschnitt a 0,11 H,
b) Abschnitt b 0,12 H,
c) Abschnitt c 0,08 H,
d) Abschnitt d 0,12 H,
mindestens jedoch 3 m.
5. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten
5.1 Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Sondergebiet SO BF 04   - Einzelhandel -
sowie in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03
Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche
(Tiefgarage) zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Anschlüsse von Zufahrten zu unterirdischen
Garagen an Verkehrsflächen außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche nicht
zulässig.
6. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05,
MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden mindestens 30 % der zu
Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
7. Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verringerung von Hochwasserschäden
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten
Baugebiete die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis
11,90 m Kölner Pegel (HQ200) mindestens zu schaffen.
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³
Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu
realisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist
durch einen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im
Gesamtgebiet von 46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
8. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen
8.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die festgesetzte Fläche mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
9. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte
luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet
werden dürfen
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen,
die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie
Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der
Beseitigung verbrannt werden dürfen.
10. Passiver Schallschutz
10.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - DIN Media GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 62 dB(A) im Tagzeitraum
(6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel
von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
10.4 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 70 dB(A) tags
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt
werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines
schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die
Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet.
10.5 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A)
nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, müssen mit einer vorgehängten
Prallscheibe ausgestattet werden. Die Prallscheibe muss ein
Durchgangsschalldämmmaß (bewertetes Schalldämmmaß R'w) von mindestens 25
dB bezogen auf das Frequenzspektrum des Schienenverkehrs aufweisen, mit
schallabsorbierenden Fensterlaibungen ausgestattet sein und sicherstellen, dass 0,5
m vor dem geöffneten Innenfenster ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 60
dB(A) nicht überschritten wird.
10.6 Die Minderung der gemäß Ziffer 10.1 bis 10.5 zu treffenden
Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
11.1 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 03 auf der Tiefgarage mindestens 5
mittelkronige und mindestens 14 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.2 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 05 auf der Tiefgarage mindestens 3
mittelkronige und mindestens 9 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.3 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 06 auf der Tiefgarage mindestens 3
mittelkronige und mindestens 10 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.4 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF Ost 03 auf der Tiefgarage mindestens 2
mittelkronige und mindestens 5 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.5 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile
 mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51),
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
11.6 Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und
mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25
m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
11.7 Die Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude
in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen Gebieten (MU) sind mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen,
Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig.
11.8 Zusammenhängende, geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab einer
Größe von 20 m² innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete MU BF  03,
MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 sind mit Ausnahme der Nordfassade mit
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank-
und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe
vorzusehen. Zu Fassadenöffnungen und Fenstern ist über Rankhilfen aus
brandschutztechnischen Gründen ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Ausnahmsweise kann von einem Bodenanschluss der Fassadenbegrünung
abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen zur direkten
Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit automatischer
Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen.
12. Bedingte Festsetzung
12.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird für die urbanen Gebiete MU BF 03 und
MU BF 05 festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Einstellung
des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 36,
Gemarkung Poll, unzulässig ist.
13. Höhenlage
13.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN
festgesetzt.
13.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN
festgesetzt.
13.3 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN
festgesetzt.
13.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN
festgesetzt.
II Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Werbeanlagen
1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und an Gebäuden zulässig.
1.2 Werbeanlagen sind nur bis zur Vollgeschossdecke des ersten Obergeschosses
zulässig. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m zwischen Unterkante
Werbeanlage und Geländeoberfläche ist einzuhalten.
1.3 Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
1.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
1.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
2. Dachform/Dachaufbauten
2.1 In den urbanen Gebieten MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 ist neben
Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens
eine weitere davon abweichende Dachform vorzusehen. Im urbanen Gebiet
MU BF 03 sind neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung
bis 5° mindestens zwei weitere davon abweichende Dachformen vorzusehen.
Mögliche Dachformen sind z.B. Pult-, Shed- oder Satteldächer.
2.2 Bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern mit einer Neigung über 5° ist durch
die höchstgelegene Dachkante ein Abstand von mindestens 3 m zur angrenzenden
Verkehrsfläche einzuhalten.
2.3 Die Einhausungen von Technikaufbauten sind allseitig geschlossen auszuführen.
Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige
Oberfläche mit einem einheitlichen ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola,
Lochblech o.ä.) versehen ist.
III Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Im Bereich des Bebauungsplans liegen die im Altlastenkataster der Stadt Köln
nachrichtlich erfassten Altstandorte gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) mit den Nummern 105131, 105173, 105188, 105189, 105190, 105191
und 10520 sowie die Altablagerung gem. § 2 BBodSchG mit der Nummer 105178.
Die bisher im Bereich des B-Planes durchgeführten Bodenuntersuchungen haben
keine Hinweise auf großräumige, sanierungsbedürftige Bodenbelastungen ergeben.
Nicht gänzlich auszuschließen sind ggf. mit den Tiefbauarbeiten erst erkennbare
bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Sämtlich
Bodenarbeiten sind daher unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung
der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen.
IV Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss-
und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Baulicher Hochwasserschutz
a) Die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlage
und die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neufassung
der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen
Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung und deren
Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Köln
vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste
Änderungsverordnung vom 30. November 2004).
b) Die nach Landeswassergesetz (LWG) festgesetzten Deichschutzzonen I - III. Es
gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum
Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern
erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung
im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung
(DSchVO), Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004).
c) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf
dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Poll - Rheinpark Deutz
(Hochwasserschutzverordnung Poll - Rheinpark Deutz, vom 30.08.2017).
2. Überschwemmungsgebiet
Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte
Überschwemmungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis
entsprechend 11,3 m Kölner Pegel.
3. Hochwasserrisikogebiet
Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von Überschwemmungsgebieten
des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
4. Denkmalschutz
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal
Fort Rauch (Siegburger Straße 114, 225, 227, 229).
5. Bau- und Anlagenschutzbereiche
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sowie
im Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" gemäß § 18a LuftVG (BAF).
V Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
sowie durch Lärmimmissionen aus der Schifffahrt vorbelastet.
3. Hochwasserschutz
Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen
Versorgungsleitungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser
(Kölner Pegel bis 11,90 m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen.
Weitere Einzelheiten zur baulichen Vorsorge sind in der jeweils aktuellen Fassung
der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zu finden.
Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte
Bestandsdauer der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der
Bezirksregierung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln
abzustimmen.
4. Retentionsraumkonto
Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein
Retentionsraumkonto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die
moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der
Gemeindeentwicklung mbH geführt.
5. Überflutungsnachweise
Für die Baugebiete sind Überflutungsnachweise nach DIN 1986-100 unter
Berücksichtigung eines 100-jährlichen Ereignisses zu erbringen und die Vorgaben
der StEB Köln einzuhalten.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Hinweis: Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser wird über
Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet.
7. Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
8. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der
Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung der Aktenzeichen
22.5-3-5315000-287/15 vom 06.09.2023, Aktenzeichen 22.5-3-5315000-2583/25
vom 03.11.2025 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.
9. Baumschutzsatzung
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. Artenschutz
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach den Bestimmungen des § 44
Abs. 1 BNatSchG sind die folgenden Maßnahmen zu beachten:
- ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch
Entfernung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum
zwischen 1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres.
- ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete
Nester, sofern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt.
- ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf
Vorkommen von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem
die Brut- und Fortpflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren
Vorkommen unmittelbar vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen
ist.
- ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder
gelangen, sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein
mobiler Sperrzaun errichtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen
Amphibienzaun zu verwenden, an dem die Tiere keine Haftung finden und
diesen leicht gekippt in südliche Richtung aufzubauen. Die genaue Lage, die
Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer fachkundigen Person
abgestimmt und durch diese begleitet werden.
- ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes
Absammeln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu
empfehlen. Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer
Begehungen zwischen April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen
durch eine fachkundige Person erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet
wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7).
- ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr
für Vögel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete
Planung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein,
z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus
spiegelnder Gläser, sind entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von
Vogelschutzglas zu entschärfen.
Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zur Artenschutzprüfung
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns;
Stand 1. Überarbeitung, Stand: 24. Februar 2021) zu berücksichtigen.
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des
Grünordnungsplans zum Teilplan A (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024) ergänzt
und konkretisiert:
- Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des
Grünordnungsplans (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024; S. 61f).
- Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten
Geschosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender
Arten (Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost
03 sind alle 20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und
Ostfassade zu installieren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die
Lage und Qualität der künstlichen Fledermausquartiere sind durch fachkundige
Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die Fassade des neuen
Gebäudes ist wünschenswert.
- Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder
Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands
gebäudebrütender Vogelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den
Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und
Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren.
Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der untenstehenden CEF-Maßnahme
anzurechnen.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
ASP-CEF 2 Installation von Sperlingskolonien:
Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach Maßgabe des Gutachtens zur
Artenschutzprüfung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten
oliver tillmanns; 2. Überarbeitung, Stand: 02. November 2021)  an einem geeigneten
Standort innerhalb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs „Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021
anzubringen und zu unterhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im
Baufeld 04 kompensiert.
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder
temporär erhalten werden (z.B. Essigfabrik im Sondergebiet SO - Kultur -) sowie
nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. Zur
Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche
Regelungen vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge
müssen daher im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht
werden.
12. Geschützte Allee an der Siegburger Straße
Bei Baumaßnahmen ist die östlich des urbanen Gebiets MU BF Ost 03 gelegene
geschützte Allee mit der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger
Straße (L 82) nördlich der Bahn' zu berücksichtigen.
13. Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen
Für die Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen - wie durch Balkone,
Vordächer, Treppenhäuser sowie Erker und auch durch Rankgerüste für
Fassadenbegrünungen oder Beete von Fassadenbegrünungen - ist eine
straßenrechtliche, kostenpflichtige Gestattung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis
durch das Amt 62 der Stadt Köln erforderlich.
Regenfallrohre der Neubauten dürfen nicht in das öffentliche Straßenland
hineinragen.
14. Zufahrten der Baufelder
Bei der Planung der Zufahrten der Baufelder sind die Baumstandorte in den
umliegenden Verkehrsflächen zu beachten.
15. Baugrund
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf der Gründungsohle
nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese zu
entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete
Maßnahmen zur Gründungsverbesserung zu ergreifen.
16. Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse
T (Stadt Köln, Gemarkung Poll).
17. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf
oder in den Boden
Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6-8 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Bei
Anlieferung von externem Bodenmaterial sind die Vorsorgewerte der Anlage 1
Tabellen 1 und 2 des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten. Dies ist durch den
Lieferanten nachzuweisen.
18. Bodenaushub
Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Boden (sowohl kontaminiert als
auch nicht kontaminiert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke
verwendet wird, ist dieser nach § 2 Abs. 2 Nr. 10-11 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) als Abfall zu betrachten.
19. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen.
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei
der Stadt Köln einzuschalten.
20. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des städtebaulichen Vertrages zum Baufeld 03, 04, 05, 06 
Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln - Deutz
Anlage 2Stadtplanungsamt
0 10050 200 300 Meter

VERKEHRSPLANUNG 
VERKEHRSANLAGEN 
VERKEHRSTECHNIK 
Rudolf Keller  
Verkehrsingenieure GmbH 
www.rkpgmbh.de 
info@rkpgmbh.de 
Tönisheider Straße 2 
D-42489 Wülfrath
Fon: +49 2058 179-0163
Fax: +49 2058 179-8498
Geschäftsführer  
Dipl.-Ing. Jürgen Carls 
AG Wuppertal HRB 27430 
Finanzamt Velbert 
Steuer-Nr.: 139/5822/1238 
moderne stadt GmbH 
Mobilitätskonzept Deutzer Hafen 
Auftraggeber: 
moderne stadt 
Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der 
Gemeindeentwicklung mbH 
Brückenstraße 17 
50667 Köln   
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DEUTZ1_Bericht_Mobilitätskon
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31.01.2022  Quartierslogistik, 
Stellplätze Handwer-
ker, Hol - und Bring-
verkehr ergänzt  
  
42024_K -
DEUTZ1_Bericht_Mobilitätskon
zept_10 -00-00_2022 -03-
25.docm  
25.03.2022  Aktualisierte Stell-
platzsatzung berück-
sichtigt  
  
42024 _K-
DEUTZ1_Bericht_Mobilitätskon
zept_10 -00-00_2022 -09-
27.docm  
27.09.2022  Freigabe   
 
  
Impressum 
Auftragsnummer: 42024_K-DEUTZ1 
Datei: 42024_K-DEUTZ1_Bericht_Mobilitätskonzept_10-00-00_2022-03-25.docm 
Version/Datum:  [5] /  
Speicherdatum: 27.09.2022 
Autor(en): Jürgen Carls, Stefanie Pollok, Martin Busse  
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Hinweis geistiges Eigentum: Dieses Dokument ist geisti ges Eigentum der Rudolf Keller Verkehrsingenieure 
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INHALTSVERZEICHNIS 
 AUFGABENSTELLUNG 7 
 METHODISCHES VORGEHEN 8 
 RÄUMLICHE LAGE 9 
 MOBILITÄTSKONZEPT 10 
4.1 Motorisierter Straßenverkehr 10 
4.1.1 Bestand 10 
4.1.2 Maßnahmen 12 
4.2 Ruhender Verkehr 13 
4.2.1 Bestand 13 
4.2.2 Maßnahmen 13 
4.3 Fußverkehr 15 
4.3.1 Bestand 15 
4.3.2 Maßnahmen 16 
4.4 Radverkehr 19 
4.4.1 Bestand 19 
4.4.2 Maßnahmen 21 
4.5 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 24 
4.5.1 Bestand 24 
4.5.2 Maßnahmen 27 
4.6 Mobilstationen 29 
4.6.1 Bestand 30 
4.6.2 Maßnahmen 31 
4.7 Alternative Mobilitätsangebote 34 
4.7.1 Wasserbus 34 
4.7.2 Seilbahn 34 
4.8 Barrierefreiheit 35 
4.9 Quartierslogistik 35 
 LEITBILD UND MODAL-SPLIT SZENARIEN 37 
5.1 Verkehrliches Leitbild 37 
5.1.1 Grundsätze 37 
5.1.2 Ziele 37 
5.2 Modal-Split Szenarien 39 
 STELLPLATZSCHLÜSSEL FÜR DAS ENTWICKLUNGSGEBIET 42 
6.1 Stellplatzsatzung der Stadt Köln 42 
6.2 Abminderungsfaktoren und Ablösesummen gemäß Stellplatzsatzung für den 
Deutzer Hafen 43 
6.2.1 Abminderung wegen des bestehenden ÖPNV-Angebotes 43 
6.2.2 Abminderung anhand des zusätzlich geplanten ÖPNV-Angebotes 45

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6.2.3 Abminderung anhand geplanter Maßnahmen zur Förderung der 
Nahmobilität sowie anhand individueller Maßnahmen im Bereich der 
einzelnen Baufelder gemäß Anlage 3 der Stellplatzsatzung 45 
 ZUSAMMENFASSUNG 47 
 LITERATURVERZEICHNIS 59 
8.1 59 
8.2 Weitere Datengrundlagen 59 
 
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 
Abbildung 1: Übersichtsplan Planungsgebiet Deutzer Hafen 9 
Abbildung 2: Straßenhierachieplan - Bestand 11 
Abbildung 3: Straßenhierachieplan – Konzept 12 
Abbildung 4: Ruhender Verkehr - Bestand 13 
Abbildung 5: Ruhender Verkehr – Konzept 14 
Abbildung 6: Fußwege mit Querungen und Konflikten – Bestand 15 
Abbildung 7: Fußwege mit Querungen – Konzept 17 
Abbildung 8: Radroutennetz mit Konflikten - Bestand 20 
Abbildung 9: Radroutennetz – Konzept 22 
Abbildung 10: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Bestand (erweiterter Ausschnitt) 25 
Abbildung 11: ÖPNV-Netz und Haltestelleneinzugsgebiete – Bestand 26 
Abbildung 12: ÖPNV-Liniennetz - Bestand 27 
Abbildung 13: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Konzept 28 
Abbildung 14: Alternative Mobilität – Bestand 2017 30 
Abbildung 15: Mögliche Lage der Mobilitätsstationen 34 
Abbildung 16: Modal-Split der Kölner Bevölkerung im Bereich Deutzer Hafen, Wegezweck 
«Wohnen» – Bestand und Szenario 1 41 
Abbildung 17: Anlage 2 der Stellplatzsatzung 44 
Abbildung 18: Übersichtsplan Bestand 47 
Abbildung 19: Netzkonzeption 50 
Abbildung 20: Ruhender Verkehr - Konzept 51 
Abbildung 21: Fußwege mit Querungen - Konzept 52 
Abbildung 22: Radroutennetz – Konzept 54 
Abbildung 23: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Konzept 56

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Abbildung 24: Mögliche Lage der Mobilitätsstationen 58 
TABELLENVERZEICHNIS 
Tabelle 1: Verlagerungspotenzial vom MIV auf den Umweltverbund (Wegezweck 
«Wohnen») 41 
Tabelle 2: MIV-Anteile aller Wegezwecke in den zu Grunde gelegten Szenarien 42

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ANHANGSVERZEICHNIS 
 ÜBERSICHTSPLAN BESTAND 61 
 STRAßENHIERARCHIEPLAN – BESTAND 62 
 NETZKONZEPTION 63 
 RUHENDER VERKEHR – BESTAND 64 
 RUHENDER VERKEHR – KONZEPT 65 
 FUßWEGE MIT QUERUNGEN UND KONFLIKTEN – BESTAND 66 
 FUßWEGE MIT QUERUNGEN – KONZEPT 67 
 RADROUTENNETZ MIT KONFLIKTEN – BESTAND 68 
 RADROUTENNETZ – KONZEPT 69 
 ÖPNV-NETZ UND HALTESTELLEN – BESTAND (ERWEITERTER 
AUSSCHNITT) 70 
 ÖPNV-NETZ UND HALTESTELLENEINZUGSGEBIETE – BESTAND 71 
 ÖPNV-NETZ UND HALTESTELLEN – KONZEPT 72 
 ALTERNATIVE MOBILITÄT – BESTAND 73 
 ALTERNATIVE MOBILITÄT – KONZEPT 74

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 AUFGABENSTELLUNG 
Die moderne stadt, Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der Gemeindeentwick-
lung mbH plant im Auftrag und in Abstimmung mit der Stadt Köln das Gebiet Deutzer Hafen 
in Köln auf einer Fläche von etwa 37 ha zu einem lebendigen neuen Stadtquartier mit etwa 
7.000 neuen Arbeitsplätzen und ca. 3.000 neuen Wohnungen zu entwickeln. Dazu wurde 
im Rahmen eines kooperativen Verfahrens im Herbst 2016 der Entwurf des Architekturbü-
ros COBE, Kopenhagen als Grundlage für alle weiteren Planungen empfohlen. Darauf auf-
bauend wurde in den folgenden Schritten eine integrierte Planung verfolgt, die im Zuge der 
städtebaulichen Planung auch sämtliche erforderliche Fachplanungen berücksichtigt. Hierzu 
gehört von Anbeginn auch die Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung.  
Vor diesem Hintergrund sollen  zunächst in einem Mobilitätskonzept Lösungen aufgezeigt 
werden, wie durch eine umweltbewusste Anpassung des Mobilitätsverhalten, Probleme im 
Verkehrsgeschehen vermieden oder reduziert und Verkehrsangebote zukünftig gestaltet 
werden können. 
Aufgabe des Mobilitätskonzeptes für das Entwicklungsgebiet Deutzer Hafen ist es, die 
Struktur und Dimensionierung des künftigen motorisierten und nichtmotorisierten Gesamt-
verkehrsangebotes im Sinne einer nachhaltigen Mobilität zu bestimmen. Den ‘alternativen’ 
und ökologischen Verkehrsangeboten, die eine Reduzierung der motorisierten Fahrzeug-
nutzung zum Ziel haben, soll dadurch der angemessene Raum gegeben werden. 
Das Ziel dieses Konzeptes liegt primär in der Bereitstellung einer ausgewogenen Angebots-
struktur umweltverträglicher Verkehrsmittel (Umweltverbund): dem Öffentlichen Nahver-
kehr, dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr. Diese Angebote sollen so attraktiv ge-
staltet und beworben werden, dass eine Minderung des motorisierten Verkehrs – verbunden 
mit einer optimierten Verkehrssicherheit für die schwachen Verkehrsteilnehmer – und eine 
Reduzierung negativer Umweltauswirkungen des Verkehrs (Lärm und Luftschadstoffe) er-
reicht werden kann. 
Die Aufstellung des Mobilitätskonzeptes wird durch die mode rne stadt Köln und die Stadt 
Köln begleitet und wurde mittlerweile in verschiedenen Veranstaltungen im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens sowohl verschiedenen politischen Gremien als auch den Bürge-
rinnen und Bürgern öffentlich vorgestellt.

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 METHODISCHES VORGEHEN 
Die Untersuchungen zum Mobilitätskonzept haben die Aufgabe, eine Grundlage für die wei-
teren Planungsentscheidungen zu allen Verkehrsmitteln zu schaffen und gezielt Chancen 
und Konflikte zu erfassen, die sich aus dem Bestand (Analyse) oder der Planung ergeben 
können. 
In der Bearbeitung wird deutlich unterschieden, ob eine nachfrageorientierte (Straßenver-
kehr) oder angebotsorientierte Planung (Fußgänger, Radfahrer, ÖPNV, ruhender Verkehr) 
vorgenommen werden soll. Es wird dabei nach dem ‘push-and-pull'-Prinzip gehandelt, so-
dass Maßnahmen entwickelt und vorgestellt werden, die in beide Richtungen wirken sollen, 
d.h. das Konzept einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung unterstützen und gleichzeitig 
Angebot und Nachfrage so beeinflussen, dass weniger Wege mit dem Auto und mehr Wege 
zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖV) zurückgelegt 
werden. 
Zum Aufbau der Arbeitsgrundlagen werden umfangreiche Bestandserhebungen für sämtli-
che Verkehrsmittel (Fußgänger, Rad, Bus, Straßenverkehr, ruhender Verkehr, alternative 
Verkehrsangebote) durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse werden in Form von Netzdar-
stellungen mit Verbindungen in die Umgebung dokumentiert und dienen als Grundlage für 
die intermodale Planung.  
Anhand von konkr eten Planungsabsichten und der festgestellten Chancen und Konflikte 
werden für jedes Verkehrsmittel geeignete Maßnahmen erarbeitet und im Gesamtkonzept 
in Bezug auf die abgestimmten Leitziele grafisch erläutert und zusammengestellt.

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 RÄUMLICHE LAGE 
Das Planungsgebiet Deutzer Hafen weist eine Größe von etwa 37 ha auf und befindet sich 
rechtsrheinisch im südwestlichen Bereich des Stadtteil Deutz und grenzt unmittelbar im 
Süden an den Stadtteil Poll an. Es wird von der Drehbrücke im Norden, der Siegburger 
Straße im Osten, der Straße Am Schnellert im Süden sowie der Alfred -Schütte-Allee bzw. 
dem Rhein im Westen begrenzt. 
Über die Siegburger Straße bzw. über die Straße Im Hasental ist das Planungsgebiet un-
mittelbar an die B 55 / Severinsbrücke im Norden und wei ter über die Östliche Zubringer-
straße bzw. über die Siegburger Straße an die A 4 im Süden und damit an das großräumige 
Straßennetz angebunden. 
Weiterhin wird das Gebiet durch mehrere große Barrieren beeinflusst. Im Westen in ge-
samter Länge befindet sich de r Rhein, der in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet nur 
an zwei Stellen überquert werden kann. Die Severinsbrücke im Norden kann von Fußgän-
gern und Radfahrern sowie vom MIV und ÖPNV genutzt werden. Die Südbrücke im Süden 
kann dagegen vom MIV nicht und vom Fuß- und Radverkehr nicht barrierefrei benutzt wer-
den. Eine weitere Barriere im Quartier ist das Hafenbecken mit der Drehbrücke als einzige 
Querungsmöglichkeit im Norden. Weitere Barrieren sind die Hochwasserschutz-Mauer sowie 
die Gleisanlage der Stadtbahnlinie 7 entlang der Siegburger Straße und der Bahndamm im 
Süden entlang der Straße Am Schnellert. 
 
Abbildung 1: Übersichtsplan Planungsgebiet Deutzer Hafen

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 MOBILITÄTSKONZEPT 
4.1 Motorisierter Straßenverkehr 
Der motorisierte Straßenverkehr setzt sich zusammen aus dem motorisierten Individual-
verkehr in Personenkraftwagen und dem Wirtschaftsverkehr in Personenkraftwagen und 
Schwerlastverkehr. Die Grenze des Schwerlastverkehrs wird, entsprechend der Beurteilung 
von Luftschadstoffen und der Lärmkartierung, bei 3,5t angesetzt. Der motorisierte Stra-
ßenverkehr bildet die größte Gruppe im Verkehrsgeschehen und zeigt in den Hauptver-
kehrszeiten die größten Leistungsfähigkeitsengpässe.  
Die Straßen, die er verwendet, haben die Funktion, den motorisierten Straßenverkehr auf-
zunehmen und stellen darüber hinaus die Erreichbarkeit der städtischen Angebote und Nut-
zungen sowie der privaten Grundstücke dar. Somit bilden die Straßen das Grundgerüst 
einer städtischen Infrastruktur u nd müssen ‘funktionieren’. Auf der anderen Seite muss 
aber auch durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Funktionsfähigkeit ge-
sichert bleibt und dass das städtebauliche Umfeld nicht zu stark von den negativen Auswir-
kungen des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.  
In diesem Spannungsfeld wird das Straßensystem im Bereich des neuen Gebietes Deutzer 
Hafen auf seine städtebauliche Integration und Störungsfreiheit hin geprüft und ggf. durch 
geeignete Maßnahmen ertüchtigt. Wichtig dabei ist, das Ge biet Deutzer Hafen so mit dem 
umgebenden Straßennetz zu verknüpfen, dass der entstehende Mehrverkehr möglichst 
konfliktfrei zum übergeordneten Straßennetz geführt werden kann und es nicht zu einer 
Erhöhung der Verkehrsmengen in sensiblen Bereichen kommt. 
4.1.1 Bestand 
Die Kenntnis der Funktion der einzelnen Netzelemente ist als Grundlage für die weitere 
Planung ist unerlässlich und wird daher im Folgenden dokumentiert. Die Netzfunktion ergibt 
sich aus einer Kombination der Verbindungs -, Erschließungs- und Aufenthaltsfunktionen, 
die je nach Straßenabschnitt und Vernetzungsnotwendigkeit zugeordnet wird. 
Das Straßennetz wird entsprechend der Netzfunktion hierarchisch gegliedert. Die Darstel-
lung des Straßennetzes vom Gebiet Deutzer Hafen und des nahen Umfeldes basiert  auf 
einer Bewertung aller Daten der Erhebungen, der Netzfunktionen und des städtebaulichen 
Umfelds und wird in Abbildung 2 dargestellt und zeigt  vereinfacht und übersichtlich die 
jeweilige Funktion der Straße im Bestand und damit die Grundlage für eine spätere Bewer-
tung der Verkehrsbelastungen bzw. der Prognoseveränderungen. Unterschieden werden 
folgende Straßenfunktionen:  
• Regionale Hauptverkehrsstraße (mit überwiegender regionaler Verbindungsfunktion). 
• Städtische Hauptverkehrsstraße / Gemeindeverbindungsstraße (mit überwiegender in-
nerstädtischer Bündelungsfunktion und Verbindungsfunktion). 
• Hauptsammelstraße (mit der Funktion, den Qua rtiersverkehr zu bündeln und auf das 
übergeordnete Netz zu führen. Alle Gewerbegebiete erhalten mindestens diese Netzfunk-
tion, um dem Lkw-Anteil gerecht zu werden). 
• Sammelstraßen (Sammelfunktion für Anliegerstraßen in weniger stark belasteten Quar-
tieren). 
• Anliegerstraße / Sonstige Straßen (ohne weitere Netzfunktion, z.B. auch Verkehrsberu-
higte Bereiche oder verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche).

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Die in der nachfolgenden Abbildung dargestellten Einstufungen erfolgten aufgrund von 
Netzanalysen und Ortsbesichtigungen. 
 
Abbildung 2: Straßenhierachieplan - Bestand 
Das Hauptnetz wird von den im Plan Rot und Orange markierten Straßen gebildet, während 
die blauen Straßen innerstädtische wichtige Sammelfunktionen übernehmen, so dass die 
Knotenpunkte zwischen diesen Kategorien bei der Planung besonders beachtet werden sol-
len. Zusätzlich sind im Plan die vorhandenen Lkw-Fahrverbote ab 3,5t oder 7,5t eingetragen 
sowie entsprechende Beschränkungen bzgl. der Durchfahrtshöhe. Signalisierte Knoten sind 
entsprechend gekennzeichnet. 
Gemäß dem Gesamtverkehrsplan Köln ist das Plangebiet über die städtischen Hauptver-
kehrsstraßen Siegburger Straße , Im Hasental und der Östlichen Zubringerstraße an den 
Kölner Autobahnring angebunden. 
Der Straßenverkehr im Bereich Deutzer Hafen wird grundsätzlich als unkritisch bewertet. 
Dennoch existieren einige Konflikte, auf die im Nachfolgenden exemplarisch eingegangen 
wird.  
Als ein Konflikt im Straßenverkehr wird der Bereich der Siegburger Straße im Bereich Poll 
unmittelbar südlich des Gebiets Deutzer Hafen angesehen. Grund dafür ist ein häufiges 
Überstauen aufgrund der im engen Straßenraum auftretenden Interessenkonflikte der ver-
schiedenen Verkehrsarten. Die an die Siegburger Straße angrenzenden Wohnquartiere sind 
zwar durch etliche Einbahnstraßenregelungen verkehrsberuhigt, dadurch werden jedoch 
auch viele Umwegfahrten erzeugt. 
Hohe Verkehrsbelastungen führen zu Konflikten, die auf Teilen der Siegburger Straße (vor 
allem im Bereich der Severinsbrücke und Salmstraße), der Severinsbrücke bzw. dem Deut-
zer Ring sowie der Straße Auf dem Sandberg bzw. Rolshover Straße auftreten.

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4.1.2 Maßnahmen 
Zur zukünftigen Abwicklung der Verkehre  im Umfeld des Deutzer Hafen s und um auf die 
neuen Belange durch die vorgesehene Gebietsentwicklung eingehen zu können werden zu-
sammenfassend folgende Maßnahmen im Straßennetz in Anlehnung an das Konzept von 
COBE als stadtverträglich empfohlen und im Sinne der angestrebten Mobilitätswirkungen 
im Bereich Deutzer Hafen auch als unkritisch bewertet: 
• Neue Hauptsammelstraße zur Quartierserschließung mit einer neuen Brücke über das 
Hafenbecken und Anbindung der Quartiersstraße an die Siegburger Straße im Osten und 
an die Straße Am Schnellert im Süden. 
• Die neue Quartierserschließung wird als bevorrechtigte Straße geführt. auf der gesamten 
Strecke wird eine Buslinie verkehren. Ein - und Ausfahrten zu anliegenden Nutzungen 
werden ausschließlich über untergeordnete Grundstückszufahrten abgewickelt. 
• Es wird eine  Geschwindigkeitsbeschränkung auf 3 0 km/h empfohlen. Die vorgesehene 
Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht die Verkehrssicherheit. 
• Die Planung sieht im Abschnitt der Alfred-Schütte-Allee zwischen Drehbrücke und Süd-
brücke eine Sperrung für den MIV vor.   
 
Abbildung 3: Straßenhierachieplan – Konzept 
Die verkehrliche Erschließung des Quartiers an das angrenzende Straßennetz wird in der 
Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen [1] erläutert.

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4.2 Ruhender Verkehr 
4.2.1 Bestand 
Die wesentlichen Parkierungsmöglichkeiten und -einrichtungen im Bereich Deutzer Hafen 
sowie in unmittelbarer Nähe sind in Abbildung 4 inklusive vorhandener Bewirtschaftungs-
formen dokumentiert. Unter der Severinsbrücke an der Siegburger Straße steht eine grö-
ßere kostenpflichtige Parkierungsfläche zur Verfügung. Weiterhin stehen im Gebiet Deutzer 
Hafen sowie entlang der Siegburger Straße und dem Poller Kirchweg in direkter Zuordnung 
zu den Einzelhandelseinrichtungen oder zu Firmen bzw. Unternehmen meist private Park-
möglichkeiten zur Verfügung. Es gibt längere Streckenabschnitte, an denen am Straßen-
rand kostenfrei geparkt werden kann. Diese befinden sich an der Alfred-Schütte-Allee, dem 
Poller Kirchweg, an Teilabschnitten der Siegburger Straße und am Rolshover Kirchweg. 
 
Abbildung 4: Ruhender Verkehr - Bestand 
4.2.2 Maßnahmen 
Für das neue Stadtquartier ist eine flächendeckende Parkraumregelung vorgesehen. Für die 
Bewohner sind Stellplätze in Tiefgaragen unter den Wohngebäuden geplant. Die Zufahrten 
befinden sich entlang der neuen Quartierserschließungsstraße sowie dem Poller Ki rchweg. 
Weitere, vorwiegend für die Gewerbenutzung vorgesehene Stellplätze befinden sich in Tief-
garagen und Parkhäusern, welche unmittelbar über die Straßen Am Schnellert, Poller Kirch-
weg und der Quartierstraße erschlossen werden.

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Abbildung 5: Ruhender Verkehr – Konzept 
Im Bereich der Quartiersstraße, der Mühlenstraße und des Poller Kirchwegs sind Stellplätze 
im öffentlichen Raum vorgesehen. Der überwiegende Teil der Baublöcke im Deutzer Hafen 
wird von diesen Straßen unmittelbar erschlossen. Für Handwerker mit überdurchschnittlich 
großen Fahrzeugen, welche Arbeiten im Quartier des Deutzer Hafens auszuführen haben, 
besteht somit die Möglichkeit öffentliche Stellplätze im Hafengebiet außerhalb von Tiefga-
ragen zu nutzen. Handwerker mit gewöhnlichen Fahrzeugen können die Tiefgaragen der 
jeweiligen Baufelder nutzen. 
Für den Hol - und Bringverkehr werden an der geplanten Grundschule Stellplätze in der 
Tiefgarage der Grundschule angeboten, sowie im unmittelbar angrenzend an das Schulge-
lände im Bereich der Quartiersstraße. Erste Planungsentwürfe sind der Verkehrsuntersu-
chung Deutzer Hafen [1] zu entnehmen. Der Hol- und Bringverkehr der geplanten Kitas im 
Deutzer Hafen muss auf den Flächen der jeweiligen Baufelder abgewickelt werden.  
Zur Reduzierung des MIV-Anteils ist zu überlegen, wie die zukünftigen Nutzer dazu moti-
viert werden sowohl die Anfahrt als auch die Wege im Gebiet Deutzer Hafen, ohne das Kfz 
zu bestreiten. In diesem Zusammenhang sind flächendeckend Abstellmöglichkeiten für 
Fahrräder, am besten überdacht, zur Verfügung zu stellen (siehe auch Kapitel Radverkehr). 
Ebenso sind Einrichtungen von speziell ausgewiesenen Flächen für das Abstellen von E -
Scootern, Ladezonen für den Lieferverkehr oder Behindertenstellplätze etc. zu berücksich-
tigen. 
Durch den ruhenden Verkehr im Straßenraum werden u.U. wertvolle Flächen für Nahmobi-
lität beansprucht und die Mobilität der Fußgänger und Radfahrer eingeschränkt. Erklärtes 
Zukunftsziel sollte es daher sein, im Deutzer Hafen die Anzahl der Pkw-Stellplätze zu redu-
zieren sowie den größten Teil des ruhenden Verkehrs in Parkhäuser n und Tiefgaragen an-
zuordnen, damit ausreichend Raum für Nahmobilität im Straßenraum geschaffen wird. Aus-
sagen zu möglichen Reduzierungen erforderlicher Stellplatzmengen aufgrund von Maßnah-
men für den Umweltverbund werden unter anderem in der aktuell noch in der Aufstellung

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befindlichen Stellplatzsatzung der Stadt Köln definiert. Entsprechende Ableitungen mit Be-
zug zum De utzer Hafen sind in Kapitel 6: Stellplatzschlüssel für das Entwicklungsgebiet 
beschrieben. 
4.3 Fußverkehr 
Urbaner und qualitativ hochwertiger Stadtraum im Hinblick auf eine nachhaltige Verkehrs-
gestaltung erfordert eine konsequente Bevorrechtigung von Fuß -, Rad - und ÖPNV -Ver-
kehrsinfrastruktur.  
Die Anzahl der Wege, die zu Fuß zurücklegt werden, wird häufig unterschätzt, da sie oft mit 
der Nutzung anderer Verkehrsmittel kombiniert werden und für unbedeutend angesehen 
werden und werden deshalb häufig nicht korrekt erfasst. Die Europäische Charta für Fuß-
gänger geht von einem Anteil der reinen Fußwege am Verkehrsaufkommen in Stadtgebieten 
von 25 bis 45 Prozent aus und betont, dass vor allem die schwächsten Verkehrsteilnehmer, 
d.h. Kinder und ältere Menschen überdurchschnittlich am Fußverkehr teilnehmen. 
Der Anteil der Fußwege am Verkehrsaufkommen in der Stadt Köln beträgt im Jahr 2017 
laut der Studie Mobilität in Deutschland (MiD) 27 Prozent. 
4.3.1 Bestand 
In Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr sind in Abbildung 6 die vorhandenen Que-
rungshilfen, differenziert nach Lage und Qualität (bauliche Querungshilfe, Fußgängerüber-
weg, Lichtsignalanlage) dargestellt. Außerdem sind Wege dokumentiert, die über die stra-
ßenbegleitenden Gehwege hinaus, ein Angebot nur für Fußgänger oder für Fußgänger und 
Radfahrer darstellen. Deutlich erkennbar ist die gute Vernetzung der Wege.  
 
Abbildung 6: Fußwege mit Querungen und Konflikten – Bestand

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Darüber hinaus werden wichtige Quellen und Ziele der Fußgängerströme (Point of Interest 
(POI)) sowie fehlende Verbindungen vor allem zur Innenstadt und weitere Querungsmög-
lichkeiten der großen Barrieren (das Hafenbecken, der Rhein, die Gleisanlagen der S-Bahn-
strecke und der Stadtbahnlinie sowie die B 55 und Östliche Zubringerstraße)  ebenfalls in 
Abbildung 6 aufgezeigt. 
Fußgänger bewegen sich nahezu auf allen Flächen und auf sehr engem Raum. Daher wer-
den Fußgängerflächen häufig eher Restflächen nach der Befriedigung der  Ansprüche der 
übrigen Verkehrsteilnehmer zugewiesen.  Der Fußgängerverkehr wird schnell durch die 
Platzansprüche des motorisierten Verkehrs, des Radverkehrs, des ruhenden Verkehrs 
(Parkraum) und diverser Sondernutzungen der verbleibenden Gehwege wie z.B. durch Ge-
werbe oder Gastronomie  verdrängt. In der Stadt Köln ist der Fußverkehrsanteil über die 
letzten Jahre stabil wird jedoch auch in Köln durch die allgemeine demographische Entwick-
lung steigen. Dies erfordert zunehmend eine besondere Berücksichtigung d es Fußgänger-
verkehrs in der Mobilitätsplanung. 
Neben dem erwarteten Mengenzuwachs  bestehen insbesondere auch Anforderungen von 
mobilitätseingeschränkten Fußgängern hinsichtlich Erkennbarkeit und Barrierefreiheit, 
diese Aspekte sind im Bestand auch eher rud imentär vorhanden und bedürfen einer Ver-
besserung. 
4.3.2 Maßnahmen 
Für den Fußgänger sind vor allem eine direkte Erreichbarkeit von Zielen und die Verkehrs-
sicherheit von zentraler Bedeutung. 
Angemessene Breiten für straßenbegleitende Gehwege sind aufgrund der Sicherheitsan-
sprüche der verschiedenen Nutzungen auf den Gehwegen als sinnvoll zu verfolgen . Kom-
fortable Querungshilfen oder Lichtsignalanlagen und vor allem die Umsetzung der Barriere-
freiheit sind weitere Zukunftsaufgaben, die bei der Planung generell zu beachten und zu 
realisieren sind.  
In Abbildung 7 werden Maßnahmen aufgezeigt, die sich aufgrund von Ansprüchen der Fuß-
gängerverkehre aus der Vernetzung im Umfeld des Deutzer Hafens ableiten lassen. Das 
Ziel ist, ein separates Angebot für Fußgänger (bzw. Radfahrer) ne ben den Wegen für die 
Verkehrsteilnehmer im Kfz - oder ÖPNV-Verkehr aufzubauen und zu kennzeichnen, damit 
eine schlüssige Vernetzung der Fußwege in der Stadt erreicht wird. Im vorliegenden Mobi-
litätskonzept geht es darum, Erfordernisse durch konzeptionelle Maßnahmen – auch bei-
spielhaft – aufzuzeigen.

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Abbildung 7: Fußwege mit Querungen – Konzept 
Die positiven Maßnahmen für den Fußverkehr im Bereich Deutzer Hafen, die sich aus den 
dargestellten Konflikten sowie dem Mobilitätskonzept ableiten lassen, sind nachfolgend auf-
gelistet und in Abbildung 7 dargestellt.  
• Straßenbegleitende, ausreichend breite, Fußwege entlang der Quartiersstraßen. 
• Fußgänger-Promenade entlang der Alfred-Schütte-Allee zwischen Drehbrücke und Süd-
brücke. 
• Neue Fußgänger- und Radbrücke über das Hafenbecken. 
• Drehbrücke nur noch für Fußgänger und Radfahrer offen. 
• Neue Brücke über das Hafenbecken für Kfz-, Rad- und FG-Verkehr 
• Gesicherte Querungsmöglichkeiten der angrenzenden Straßen (vor allem Siegburger 
Straße) und Verbindungen ins Quartier. 
• Barrierefreie Zugänge in Form von Aufzügen oder Rampen an der Südbrücke im Bereich 
der Alfred-Schütte-Allee und dem Agrippinaufer. 
• Barrierefreie Zugänge/Zufahrten an der Severinsbrücke im Bereich der Siegburger 
Straße im Bereich des Deutzer Hafens und dem linksrheinischen Rheinauhafen. 
• Neue Fußgängerbrücke (lt. Masterplan Innenstadt Köln) über den Rhein  als langfristige 
Maßnahme. 
Die Fußwege sollen einladend wirken, barrierefrei gestaltet sein und die Anforderungen aller 
Zielgruppen beachten. Ein barrie refreier Fußgängerverkehr ist u.a. wesentlicher Teil der 
Inklusion und dient der Erschließung des lokalen Umfeldes und als Zubringer zum ÖPNV.  
Die Barrierefreiheit wird daher im Deutzer Hafen flächendeckend berücksichtigt, jedoch gibt 
es Stellen, wo es z.B . aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich ist direkte Wege-
führungen über Rampenbauwerke zu realisieren.

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Entlang des Hauptnetzes im Quartier sollen in angemessenem Abstand von rd. 300 - 500 
Metern Ruheplätze geschaffen werden, sodass auch mobilitätsei ngeschränkte Personen 
ohne Probleme zu Fuß unterwegs sein können. Für Kinder kann zusätzlich an diesen Ruhe-
plätzen ein geeignetes Aufmerksamkeitsobjekt installiert sein, so dass die Wegeverbindun-
gen im Plangebiet attraktiver werden. Dieses wird unterstützt durch die Schaffung verschie-
dener Parkanlagen und Quartiersplätze. 
Die Schaltung der Lichtsignalanlagen an Fußgängerquerungen sollte an die Bedürfnisse der 
Fußgänger angepasst werden. 
Eine Förderung des Fußverkehrs lässt sich auch mit verschiedenen Maßnah men der Ver-
kehrsberuhigung erreichen, da der Konflikt zum fließenden Verkehr damit gemindert wird. 
Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit kann der Verkehrsberuhigung dienen, aber 
auch bauliche Maßnahmen wie Verschwenkungen in der Straße oder seitliche Hindernisse 
wie Parkstände oder Pflanzkübel dienen der Verkehrsberuhigung. Durch eine langsamere 
Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge wird der Konflikt zwischen dem fließenden Verkehr und 
dem Fußgängerverkehr deutlich gemindert. Die Möglichkeiten zu attraktiveren öffentlichen 
Aufenthalts- und Mobilitätsflächen bestehen insbesondere bei geringerer Geschwindigkeit 
und in Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen. 
Mithilfe von öffentlichkeitswirksamen Aktionen soll die Mobilitätskultur vor allen der künfti-
gen Bewohner verändert werden, sodass das Zu-Fuß-Gehen nicht nur als Überwindung von 
Strecke, sondern im Sinne von ‘flanieren und promenieren’ als Erlebnis gesehen wird. 
Des Weiteren wird durch das Vorhandensein von vielseitigen Angeboten innerhalb des 
Quartiers und der somit attraktiven Gestaltung des Nahbereichs und den damit verbunde-
nen kurzen Wegen der Fußverkehr gestärkt.

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4.4 Radverkehr 
4.4.1 Bestand 
Grundsätzlich ist der Fahrradverkehr im Bereich Deutzer Hafen fast überall zugelassen. 
Einzige Ausnahme in diesem Bereich bildet die Östliche Zubringerstraße, die als Kraftfahr-
straße klassifiziert ist. Abbildung 8 zeigt die vor Ort erhobenen sowie aus dem Radverkehrs-
konzept für die Kölner Innenstadt entnommenen wesentlichen Radrouten der Stadt Köln im 
Bereich Deutzer Hafen. Eine Unterscheidung in Radweg , Radfahrstreifen oder Schutzstrei-
fen ist in diesem Plan nicht vorgenommen.  
Entlang des Rheins durchläuft der Rhein-Radweg auch das Gebiet Deutzer Hafen. Er verläuft 
als kombinierter Geh -/Radweg über den Poller Damm, die Alfred -Schütte-Allee und die 
Drehbrücke des Hafens (in diesem Abschnitt als Mischverkehr auf der Fahrbahn) sowie 
weiter an der Deutzer Brücke vorbei rheinabwärts. Entlang der Siegburger Straße läuft auf 
der östlichen Seite des Deutzer Hafens ein straßenbegleitender Radweg, in Fahrtrichtung  
Süd aufgrund der Hochwasser-Schutzmauer jedoch nur als kombinierter Geh-/Radweg. Da-
mit sind die benachbarten Stadtteile Deutz und Poll grundsätzlich mit Radwegen an das 
Gebiet Deutzer Hafen angebunden. 
Für die Bewertung der Radrouten sind Quellen und Ziel e im Stadtgebiet (v.a. Einkaufen, 
Arbeitsplatzkonzentrationen, Schulen, Freizeiteinrichtungen etc.) besonders interessant. In 
Abbildung 8 sind diese Ziele dargestellt. Durch die insgesamt als gut zu bewertende Netz-
struktur stellen die vorhandenen städtebaulichen Barrieren aus Sicht des Radverkehrs bis 
auf zwei Barrieren (das Hafenbecken im Deutzer Hafen sowie der Rhein) keine großen Hin-
dernisse dar. Im Bestand ist vor allem ein Defizit an öffentlichen Abstellanlagen für Fahrrä-
der zu erkennen. Hier sind in unmittelbarer Nähe zum Deutzer Hafen lediglich eine Abstel-
lanlage an der Siegburger Straße im Bereich der Stadtbahn-Haltestelle Poller Kirchweg und 
eine kleinere Abstellanlage im Bereich der Haltestelle Poll/Salmstraße vorhanden. Darüber 
hinaus ist die Wegeverbindung zur Innenstadt, durch die derzeit nicht barrierefrei zu errei-
chende Südbrückenquerung, deutlich erschwert. Ebenso ist die Wegeverbindung u.a. zum 
TH-Campus durch den mangelhaften Ausbau des Timur -Icelliler-Weg als unzureichend zu 
bewerten.

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Abbildung 8: Radroutennetz mit Konflikten - Bestand 
Bei den in Abbildung 8 grafisch hervorgehobenen Konflikten handelt es sich vorwiegend um 
mangelhaft ausgebaute Radinfrastruktur.   
Die Konflikte auf den identifizierten wichtigen Routenverbindungen beziehen sich im We-
sentlichen auf die Kriterien “fehlende Verbindung” bzw. “fehlende Radinfrastruktur” und 
“schlecht ausgebaute Radinfrastruktur”, zu denen jeweils beispielhaft einige genannt wer-
den: 
• Fehlende Radverkehrsinfrastruktur (z.B. Straße Am Schnellert). 
• Konflikt aufgrund der Barrierewirkung der Wasserstraßen (z.B. Hafenbecken im Deutzer 
Hafen und der Rhein). 
• Konflikt durch nicht barrierefreie Befahrbarkeit von Brücken (z.B. nur Treppenaufgänge 
an Südbrücke und Severinsbrücke vorhanden). 
• Konflikt mit Kfz-Verkehr aufgrund Unterbrechung der Radinfrastruktur (z.B. auf der Alf-
red-Schütte-Allee im Bereich der Drehbrücke). 
Die Konflikte im Radverkehr werden vor dem Hintergrund der Bedeutung des jeweiligen 
Streckenabschnittes im Radroutennetz noch deutlicher. Die Bedeutung ergibt sich aus der 
Menge an Fahrradfahrern im Bestand und aus der Bedeutung der Ziele für den Fahrradfah-
rer, die auf dem Weg erreichbar sind. 
Problematisch und daher als Konflikt zu bewerten sind Stellen, an denen der Radfahrer, der 
zunächst auf einem Radweg im Seitenraum geführt wurde, ungesichert auf die Straße ge-
führt wird, bei denen die zulässige Geschwindigkeit nicht reduziert ist bzw. die Dominanz 
des Kfz-Verkehrs vorherrscht. Dies geschieht häufig aufgrund zu schmaler Breiten im Sei-
tenraum. Beispielhaft für solche Situationen ist der bereits vorgenannte Konflikt im Bereich 
der Drehbrücke.

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Zusätzlich kommt es an einigen Stellen zu Konflikten mit Fußgängern. Beispielhaft ang e-
führt sei hier der Bereich der Bahnunterführung im Rolshover Kirchweg, in dem aufgrund 
des engen Straßenraums für Radfahrer und Fußgänger nur ein schmaler gemeinsamer Geh- 
und Radweg zur Verfügung steht. 
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass für den Radfahrer im Bereich Deutzer 
Hafen noch wenige Streckenabschnitte bestehen, auf denen er bevorrechtigt ist und zügig 
fahren kann. Gerade diese Qualität einer Radinfrastruktur wird allerdings benötigt, um die 
Nutzerfrequenz deutlich zu erhöhen, wie in den Leitzielen formuliert ist. 
Aktuell betreibt nextbike in Kooperation mit den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) das KVB-
Rad, wo beispielsweise über die App ‘KVB mobil’ eines der knapp 1.500 KVB-Räder schnell 
und leicht zu finden ist und ausgeliehen werden kann. Mit dem KVB-Rad wird das Konzept 
verfolgt, das Fahrrad mit dem städtischen Bus  und Bahnangebot zu verknüpfen sowie ein 
Radangebot für Gelegenheitskunden und auswärtige Gäste zu schaffen. 
4.4.2 Maßnahmen 
Für den Radverkehr wird ein grundsätzlich anderer Planungsansatz gewählt als z.B. für den 
Straßenverkehr. Wird der Straßenverkehr nachfrageorientiert und hinsichtlich der Leis-
tungsfähigkeit beurteilt, so wird der Fahrradverkehr angebotsorientiert entwickelt. Ein 
Grund dafür liegt in dem Anteil des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr der Stadt, denn er 
ist im Verhältnis deutlich geringer und stößt in der Regel nicht an Leistungsfähigkeitsgren-
zen. Der Hauptgrund liegt aber andererseits darin, dass es für die Nutzung des Fahrrads 
unterschiedliche Gründe (z.B. ökologi sche Aspekte) und Notwendigkeiten (z.B. Verkehrs-
mittelverfügbarkeit) gibt, die wenig mit der Qualität der Infrastruktur zu tun haben. Außer-
dem kann eine Veränderung in der freiwilligen Nutzung des Fahrrads vor allem durch die 
Qualität des Angebotes und durch das Image des Radverkehrs in der Stadt bzw. in einem 
Quartier erreicht werden. 
Zur Verbesserung des Fahrradanteils sollte ein so gutes Angebot geschaffen werden, dass 
auch Menschen angesprochen werden, die über einen Pkw verfügen und bisher regelmäßig 
gefahren sind (z.B. Pendler, Freizeitverkehr etc.). Mit einem guten Image des Fahrradver-
kehrs und einer optisch deutlicheren Präsenz  des Radwegenetzangebotes im Straßenbild , 
kann erreicht werden, dass zukünftig für die täglichen Wege häufiger das Fahrrad verwen-
det wird. Das Radverkehrsnetz muss dabei auf den Hauptrouten lückenlos sowie sicher und 
zügig befahrbar sein. Außerdem müssen an den geeigneten Stellen öffentlich  zugängliche 
Abstellanlagen angeboten werden, die überdacht sein. Alle geplanten Abstellanlagen müs-
sen den Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Köln entsprechen. 
Radverkehr ist eine stadt- und umweltgerechte Form der Mobilität, die wegen der geringen 
Lärm- und Luftschadstoffemissionen und der geringen Platzansprüche sehr stadtverträglich 
ist. Aufgrund der Geschwindigkeit können die stadtüblichen Entfernungen von unter 5 km 
in attraktiv kurzer Zeit bewältigt werden. Zur Stärkung der umweltfreundlichen Mobilität 
soll daher dem Radverkehr ausreichend Raum auf allen relevanten Verkehrsachsen, insbe-
sondere den Hauptverkehrsstraßen eingeräumt werden, so dass der Radfahrer störungsfrei 
fahren kann. Konflikte mit Fußgängern und an Grundstückszufahrten bzw. Einmündungen 
von Straßen (vgl. kombinierter Geh  und Radweg) können vermieden werd en, indem die 
Radfahrer im Straßenraum auf einem Radfahrstreifen oder Schutzstreifen geführt werden. 
Ob Radfahrer eine Radverkehrsinfrastruktur nutzen, hängt in hohem Maße davon ab, ob 
das Netz zusammenhängend, leicht erkennbar und konfliktfrei befahrbar i st. Der Vermei-
dung von Netzlücken in den Hauptverbindungen kommt daher eine besondere Bedeutung

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zu. Aufgrund der Umwege Empfindlichkeit  des Radfahrers sollen grundsätzlich direkte 
Wegeverbindungen angestrebt werden. 
Der Radverkehr entfaltet seine Stärken insbesondere in der verkehrsmittelübergreifenden, 
der so genannten intermodalen Verknüpfung mit anderen Verkehrsangeboten, insbeson-
dere mit dem ÖPNV (Stichwort: "Bike & Ride") , und auf kurzen Alltagswegen im Bereich 
Deutzer Hafen und Umgebung. Ein ausreichendes Angebot an Fahrradabstellplätzen, gege-
benenfalls auch mit Fahrradboxen und einer Überdachung, ist hier erforderlich. Vor allem 
im Bereich einer möglichen neuen S-Bahn-Haltestelle “Deutzer Hafen/Poll” (Linie S16) sind 
Fahrradboxen ein Angebot für Pendler z.B. aus anderen Stadtteilen von Köln oder der wei-
teren Umgebung. 
Insgesamt lässt sich sagen, dass durch gezielte Förderung des Radverkehrs und durch die 
Stärkung des Stellenwertes in der lokalen Verkehrsentwicklung der Radverkehrsanteil er-
höht werden kann. Der Radverkehr ist gerade im innerstädtischen Bereich das Verkehrs-
mittel, mit dem sich gesamtstädtisch bedeutsame Zielpunkte vergleichsweise effizient er-
reichen lassen. 
Aus den ermittelten Konflikten lassen sich die auf Abbildung 9 dargestellten notwendigen 
Maßnahmen für den Bereich Deutzer Hafen ableiten. Auch bei diesen Maßnahmen handelt 
es sich um rein konzeptionelle Beispielmaßnahmen, die die notwendigen Erfordernisse grob 
benennen sollen. Eine Detailplanung wird in diesem Konzept nicht vorgelegt und ist daher 
für die Umsetzung zusätzlich notwendig, ebenso wie eine etwaige Abwägung zwischen un-
terschiedlichen Varianten. 
 
Abbildung 9: Radroutennetz – Konzept 
Die Maßnahmen für den Radverkehr im Bereich Deutzer Hafen sind nachfolgend aufgelistet 
und in der vorstehenden Abbildung 9 dargestellt. 
• Die Radfahrer können innerhalb des Gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrs-
stärke im Mischverkehr geführt werden.  Durch d ie Reduzierung der zulässigen

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Geschwindigkeit für Kfz auf Tempo 30 in den Quartiersstraßen, wird die Sicherheit für 
den Radfahrer erhöht. 
• Integration des Gebietes Deutzer Hafen in das Radschnellwegenetz der Stadt Köln mit 
Anschluss an die Region Bonn/Rhein-Sieg-Kreis im Süden sowie an den Innerstädtischen 
Radschnellweg in Richtung Norden sowie über die Südbrücke in Richtung Westen. Hierzu 
sollte die Alfred-Schütte-Allee als qualitativ hochwertige Wegeverbindung   nur noch den 
Radfahrern und Fußgängern vorbehalten sein.  
• Zusätzlicher qualitativ hochwertiger Radweg in Verlängerung der Südbrücke bis zur Tech-
nischen Hochschule entlang des Timur-Incelliler-Weges und Walter-Kasper-Weges. Mit 
Realisierung der S-Bahn Linie 16 soll eine höhenfreie Führung des Radweges entlang der 
Gleisanlagen geprüft werden. 
• Mit zwei neuen Brücken über das Hafenbecken soll die vorhandene Barrierewirkung ver-
ringert werden. 
• Der Anschluss des Gebietes Deutzer Hafen in Richtung Innenstadt könnte mit einer neuen 
Brücke über den Rhein (lt. Masterplan Innenstadt Köln) verbessert werden. 
• Im gesamten Bereich Deutzer Hafen sollen an geeigneter Stelle sichere Abstellmöglich-
keiten hergestellt werden (z.B. im Bereich der Stadtbahn-Haltestellen entlang der Sieg-
burger Straße sowie entlang der Alfred-Schütte-Allee in direkter Lage zu den Freizeit - 
und Erholungsanlagen am Rheinufer). Diese sind teilweise fester Bestandteil der eben-
falls geplanten Mobilitätsstationen im Gebiet Deutzer Hafen , sollten überdacht sein und 
können insbesondere mit Blick auf die heute teilweise sehr hochwertigen Fahrräder auch 
als Boxen ausgestaltet werden. 
• Um auch den Nutzern von E-Bikes zu genügen, sollten geplante Radboxen mit Lademög-
lichkeit ausgestattet sein, sodass die Nutzer ihr Fahrrad sicher abstellen und nebenbei 
ganz bequem wieder aufladen können. 
• Gesicherte Queru ngsmöglichkeiten der angrenzenden Straßen (vor allem Siegburger 
Straße) und Verbindungen ins Quartier mit ausreichend breiten Radwegen. 
• Barrierefreie Zugänge/Zufahrten in Form von Aufzügen oder Rampen an der Südbrücke 
im Bereich der Alfred-Schütte-Allee und dem Agrippinaufer. 
• Die Severinsbrücke soll über die Troisdorfer Straße von der Siegburger Straße mittels 
eines Radfahrstreifens für den Radverkehr zusätzlich erschlossen werden. 
Darüber hinaus gibt es Überlegungen der Stadt Köln sowie benachbarter Städte und Kreise, 
den Radverkehr durch die Errichtung zusätzlicher oder Optimierung vorhandener Radwege 
zu hochwertiger Radwegeverbindungen deutlich zu verbessern. Vorschläge dafür werden 
u.a. in der dazu erstellten Machbarkeitsstudie «Le istungsfähige Rad -Pendler-Routen im 
Rechtsrheinischen» dargestellt. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie werden in den Pla-
nungen zum Deutzer Hafen berücksichtigt. 
Im Folgenden werden darüber hinaus weitere Maßnahmen vorgestellt, die den Radverkehr 
zusätzlich fördern. 
Die Beschleunigung stellt einen wichtigen Punkt eines attraktiven Radverkehrs dar. Eine 
Maßnahme hierfür ist die Bevorrechtigung des Radverkehrs an Lichtsignalanlagen (LSA) 
durch geeignete Markierungen von z.B. Fahrradtaschen oder vorgezogenen  Aufstellberei-
chen. Bei einer zukünftigen Umstellung bzw. Änderung des Signalprogramms an lichtsig-
nalgeregelten Kreuzungen könnte auch eine Bedarfsanforderung für Radfahrer in Betracht

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gezogen werden, die zumindest außerhalb der Hauptverkehrszeiten zu einer kürzeren War-
tezeit führt.  
Bei Bürgern gilt es, die Nutzungshemmnisse abzubauen, den Informationsmangel zu besei-
tigen, um Routinen zu ändern, das Bewusstsein für den persönlichen Nutzen zu fördern, 
positive "Rad-Erlebnisse" zu schaffen und die Kommunikat ion zu verbessern. Es gibt die 
Möglichkeit an Umbruchsituationen anzusetzen (z.B. Radtouren für Neubürger des Deutzer 
Hafens); auch die attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums kann die Akzeptanz der 
breiten Bevölkerung verbessern. 
E-Bikes und Pedelecs, die ein einfaches Zurücklegen vor allem auch längerer Strecken er-
möglichen, müssen ebenfalls noch stärker gefördert werden. Hierzu müssen vor allem La-
demöglichkeiten für Elektrofahrräder im neuen Stadtquartier Deutzer Hafen bzw. im ge-
samten Stadtbereich von Köln bereitgestellt werden; dies wird in dem in Kapitel 5.6 erläu-
terten Konzept zu Mobilstationen aufgegriffen.  
Qualitativ hochwertige Radwege und Radschnellwege kommen der vermehrten Nutzung von 
E-Bikes und Pedelecs entgegen, da auf ihnen mit geringem Kraftaufwand schnell und sicher 
gefahren werden kann und die Priorität für das Verkehrsmittel Rad noch deutlicher wird. 
Ein weiterer Bestandteil zur Förderung des Umweltverbundes ist das Bike-Sharing. Dieses 
sorgt unter anderem dafür, dass immer mehr Nutzer immer häufiger auf ihren Pkw verzich-
ten. Insbesondere können Lastenfahrräder an den Mobilitätsstationen in den Quartieren 
kann hier entscheidend zur Änderung der eigenen Pkw-Verfügbarkeit beitragen. 
Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Elektromobilität unterstützen und ihren Ange-
stellten Lademöglichkeiten während der Arbeitsze it zur Verfügung stellen, sind ebenfalls 
eine Maßnahme. 
Angebote wie Fahrradwerkstätten oder Reparaturcafés können ebenfalls einen Beitrag zur 
Nutzung des Radverkehrs beitragen. 
4.5 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPN V) stellt eine umweltfreundliche und allgemein 
zugängliche Alternative zum Kfz-Verkehr dar. Köln weist sowohl Elemente des schienenge-
bundenen Nahverkehrs (Stadtbahn, S-Bahn, Regionalbahn) als auch ein Busverkehrsange-
bot mit Verknüpfung Bus/Bahn am Hauptbahnhof sowie in relevanter Entfernung zum Ge-
biet Deutzer Hafen am Bahnhof Messe/Deutz auf. 
4.5.1 Bestand 
Der öffentliche Verkehr in Köln wird vor allem durch die Kölner Verkehrs -Betriebe Aktien-
gesellschaft (KVB), die die städtischen Buslinien und die Stadtbahnen betreiben, realisiert. 
An mehreren Bahnhöfen, u.a. am Hauptbahnhof und Bahnhof Messe/Deutz halten außer-
dem die S-Bahnen und Regionalzüge sowie der Fernverkehr der Deutschen Bahn  und an-
derer Verkehrsbetriebe. 
Köln liegt im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Abbildung 10 zeigt die Linienverläufe der 
einzelnen Bus- und Stadtbahn-Linien mit den dazugehörigen Haltestellen sowie die Bahnli-
nien des Fern- und Regionalverkehrs im Bereich des Deutzer Hafens und der unmittelbaren 
Umgebung.

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Abbildung 10: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Bestand (erweiterter Ausschnitt) 
Das Gebiet Deutzer Hafen wird bereits heute über die Stadtbahn-Linie 7 entlang der Sieg-
burger Straße gut erschlossen. Die Stadtbahn verkehrt hier auf eigenem Gleiskörper und 
besitzt dadurch eine große Barrierewirkung, da Querungsmöglichkeiten lediglich im Bereich 
der Haltestellen ‘Drehbrücke’, ‘Poller Kirchweg’ und ‘Raiffeisenstraße’ sowie im Bereich des 
Kaltenbornwegs gegeben sind. Eine Verbindung zu den anderen Kölner Stadtbahnlinien ist 
für die Stadtbahn-Linie 7 im weiteren Verlauf u.a. über die Haltestellen ‘Deutzer Freiheit’, 
‘Heumarkt’ und ‘Neumarkt’ in Richtung Innenstadt gegeben. 
Über den Hauptbahnhof und Bahnhof Messe/Deutz kann das SPNV -Netz der Deutschen 
Bahn erreicht werden. Jedoch besteht derzeit keine direkte Verbindung von dort zum Pla-
nungsgebiet Deutzer Hafen. Die Stadtbahn-Linie 7 ist im Bestand lediglich an der Haltestelle 
Porz Steinstr. mit dem SPNV verknüpft. Heute ist diese Verbindung nur mit einem unat-
traktiven Umstieg an der Haltestelle Deutzer Freiheit mit langem Fußweg und über Rampen 
möglich. 
Um die Erschließungsqualität des G ebietes Deutzer Hafen durch den ÖPNV beurteilen zu 
können, werden Einzugsradien um die Haltestellen der Busse sowie der Stadtbahnen gelegt. 
Durch die Lage innerhalb des Stadtgebietes werden für den Bus Radien mit 150m und 300m 
gewählt bzw. für die Stadtbahn Radien mit 200m und 400m, um die Qualität der Erschlie-
ßung zu verdeutlichen. Im 3. Nahverkehrsplan der Stadt Köln werden Zielwerte zur Er-
schließung von Wohngebieten in Bezug auf Haltestellenradien festgelegt. Für Köln gilt im 
zentralen Bereich der Stadt ein Haltestellenradius von 300m für den Busverkehr bzw. 400m 
für den Stadtbahnverkehr, der mindestens eingehalten werden muss. Dieser Radius ist in 
Abbildung 11 gelb dargestellt. Um auch die sehr gute Erschließungsqualität durch einzelne 
Linien aufzuzeigen, werden zusätzlich Einzugsradien mit einem Radius von 150m (Bus) 
bzw. 200m (Stadtbahn) um jede Haltestelle gelegt.

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Abbildung 11: ÖPNV-Netz und Haltestelleneinzugsgebiete – Bestand 
Bei einer ersten Betrachtung der Radien (Luftlinienentfernung) ist zu erkennen, dass das 
Gebiet Deutzer Hafen im nördlichen und im mittleren Bereich sehr gut durch den ÖPNV 
(Stadtbahn-Linie 7) erschlossen ist. Nur der südwestliche Bereich des Deutzer Hafens liegt 
weiter als 400m von der nächsten Haltestelle entfernt. Bei einer genaueren Betrachtung 
stellt man allerdings fest, dass aufgrund des Hafenbeckens eine reine Betrachtung der Luft-
linienentfernung nicht zu einer realen Beurteilung der Erschließungsqualität des Gebietes 
führt. Aufgrund der sich durch die Barriere Hafenbecken ergebenden Umwege vergrößert 
sich der Bereich des nicht im 400m -Radius erschlossenen Gebietes (im Plan orange mar-
kierte Umrandung). 
Von daher ist erkennbar, dass vom Gebiet Deutzer Hafen lediglich der östliche Teil bis zum 
Hafenbecken sehr gut vom ÖPNV erschlossen ist, der westlich des Hafenbeckens liegende 
Bereich jedoch, bis auf einen kleinen Teil ganz im Norden, außerhalb des Zielwertes einer 
ausreichenden Erschließung liegt. 
Das Gebiet Deutzer Hafen wird im Bestand von keiner Buslinie erschlossen. Lediglich die 
Linie 159 verkehrt durch Poll und endet am Schüttewerk. Von da aus ist der Deutzer Hafen 
fußläufig in einer Entfernung von über 700 m erreichbar. 
Im Folgenden wird die Bedienungsqualität im Bestand dargestellt. Dabei werden nur die 
vorhandenen Linien im unmittelbaren Bereich um das Gebiet Deutzer Hafen betrachtet. 
Die Bewertung analysiert das Angebot der Buslinien und Stadtbahnlinien im jeweiligen Zeit-
intervall und ordnet dies, teilweise vereinfachend, einem Angebotstakt zu. Treten im Verlauf 
des Zeitintervalls größere Abweichungen auf, so dass eine einheitliche Zuordnung nicht 
möglich ist, so wird dies mit dem Kennzeichen ‘mit Lücken’ markiert und der vorhe rr-
schende Takt wird zur Kennzeichnung gewählt. Die Taktzeiten 10 Minuten, 10/15 Minuten 
und 10/20 Minuten werden dabei ausgewertet.

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Abbildung 12: ÖPNV-Liniennetz - Bestand 
• Montag – Freitag 6:00 – 20:00 Uhr 
Das Stadtbahn- und Busangebot der KVB ist werktags im Bereich Deutzer Hafen auf einen 
10-Minuten-Takt ausgelegt (Linien 3, 4, 7, 153 und 159). Die Linie 7 verkehrt in einem 10-
Minuten-Takt. Die Linie 196 (Bahnhof Deutz - Am Grauen Stein) wird im 15/20 -Minuten-
Takt angeboten, allerdings nur in den Morgen- und Nachmittagsstunden. Daher ist bei der 
Linie 156 der Zusatz “mit Lücken” angegeben. Die Linie 159 wird tagsüber im 10-Minuten-
Takt angeboten. Abends nach 19 Uhr verkehrt die Linie in einem 15-Minuten-Takt. 
• Samstag 6:00 – 20:00 Uhr 
An Samstagen wird in Köln von der KVB im Bereich Deutzer Hafen im Wesentlichen ein 15-
Minuten-Takt angeboten (Linien 3, 4 und 153, 159). Die Linie 7 verkehrt samstags im 
15/30-Minuten-Takt. Die Linie196 bietet samstags keine Fahrten an. 
• Sonntag 9:00 – 20:00 Uhr 
Am Sonntag unterscheidet sich das Stadtbahn- und Busangebot im Bereich Deutzer Hafen 
nur unwesentlich vom Samstag. Wie auch samstags werden die Linien 3, 4 , 7 und 159 in 
einem 15-Minuten-Takt bedient. Die Linie 153 wird jedoch , je nach Tageszeit , in einem 
unregelmäßigen Takt (15/20/30) bedient. Die Linie 156 bietet auch sonntags keine Fahrten 
an. 
4.5.2 Maßnahmen 
Im Hinblick auf die angestrebte Reduzierung des MIV-Anteils für das neue Quartier Deutzer 
Hafen muss der ÖPNV als gute Alternative zum Kfz entwickelt werden. Dafür ist ein attrak-
tives Nahverkehrsangebot unverzichtbar. Im Folgenden werden Maßnahmen vorgestellt, 
deren Umsetzung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Ziels darstellen. Prinzipiell 
ist es Ziel der ÖPNV-Maßnahmen, über neue Angebote mehr Einwohner an das ÖPNV-Netz

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anzuschließen und einen regelmäßigen Takt (z.B. 10/15-Minuten-Takt) auch in den Abend- 
und Nachtstunden und am Wochenende anzubieten. 
Daher ergibt sich für das neue Quartier Deutzer Hafen ein besonderer Aufgabenschwer-
punkt in der Sicherstellung der Erreichbarkeit des Areals. Es wird dort derzeitig mit bis zu 
3.000 neuen Wohnungen und bis zu 7.000 Beschäftigten gerechnet, die geeignet mit dem 
ÖPNV anzubinden s ind. Im Konzept werden daher verschiedene Alternativen aufgezeigt, 
die im weiteren Verlauf der Planungen noch detaillierter auszuarbeiten und in Abstimmung 
mit den KVB sowie der Stadt Köln zu entwickeln sind. 
 
Abbildung 13: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Konzept 
• Verlängerung der Buslinie 150 mit Verlauf durch das neue Quartier Deutzer Hafen sowie 
drei neuen Haltestellen im Quartier. Die Buslinie soll dabei eine direkte Verknüpfung zum 
Bahnhof Köln-Messe/Deutz und weiter darüber hinaus bis Köln-Mülheim sowie zur Busli-
nie 159 im Bereich Schüttewerk herstellen. Weitere Haltestellen im Verlauf sind u.a. 
“Drehbrücke”, “Deutzer Freiheit” und “Koelnmesse”.  
• Einrichtung einer neuen Stadtbahnlinie 8 zwischen Porz – Sülz, die zwischen Neumar kt 
und Porz mit der Linie 7 zu einer Taktverdichtung auf einen Takt  von ca. 5 Minuten in 
den Spitzenstunden im Bereich des Deutzer Hafens führt.  
• Alternativ dazu wird in einer Machbarkeitsstudie eine mögliche Stadtbahnführung der 
Linie 8 mit umsteigefreier Durchbindung zum Bahnhof Köln-Messe/Deutz geprüft.  
• Die Stadtbahnlinie 7 bleibt unverändert. 
• Die neue S-Bahn-Linie 16, deren Realisierung der NVR, unterstützt von der Stadt Köln , 
plant trägt zur Verbesserung der künftigen Verkehrsverhältnisse und der besseren Er-
reichbarkeit innerstädtischer Ziele, u.a. auch für das neue Quartier Deutzer Hafen  bei. 
Sie soll den innerstädtischen Abschnitt in einem 20-Minuten-Takt bedienen. Das Projekt 
ist im SPNV-Nahverkehrsplan als Zukunftsm aßnahme beschlossen. Durch die neue S -
Bahn-Station “Deutzer Hafen/Poll” ergeben sich für das Gebiet Deutzer Hafen neue

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Verknüpfungsmöglichkeiten. Die Einführung der S-Bahnlinie 16 wird mittelfristig erfolgen 
und somit nicht in den Entwicklungsmaßnahmen des Deutzer Hafens vorausgesetzt. 
Weitere Maßnahmen im ÖPNV 
Die Verbesserung des ÖPNV ist wesentliche Voraussetzung, um die Ziele der aufgeführten 
Modal-Split-Szenarien zu erreichen.  
Die Stadt Köln ist in das Tarifgebiet des VRS integriert, sodass alle im Fo lgenden vorge-
stellten Maßnahmenvorschläge jeweils für das gesamte Tarifgebiet gelten müssen, da keine 
Insellösungen für Köln umzusetzen sind. 
Eine weitere Möglichkeit bietet ein Handyticket, das von immer mehr Menschen genutzt 
wird. Der Nutzer aktiviert direkt über sein eigenes Mobiltelefon das Ticket und so entfallen 
Wartezeiten und das Suchen von Fahrkartenautomaten sogar gänzlich. Die App informiert 
auf Mobiltelefonen oder Tablets über Fahrstrecken und Fahrpläne, Ticket können direkt ge-
bucht und bezahlt werden. Je nach Art der Anwendung hilft sie, den optimalen Weg des 
Busses oder der Stadtbahn zu bestimmen und so möglichst viele Menschen möglichst 
schnell von A nach B zu bringen. 
Auch verbundübergreifende Fahrten zwischen Bus und Schiene könne so problem los mit 
nur einem Ticket gebucht werden. Das System bietet somit die Möglichkeit einer effizienten 
Organisation von Information, Buchung und Bezahlung. Ein innovatives Preisangebot ist 
aktuell über eine sogenannte ‘App’ möglich und erhöht dadurch die Nutzu ng von Bus und 
Bahn. Als Beispiel kann hier ein so genanntes "Sammelticket" genannt werden. Mithilfe 
eines elektronisches Ticketsystems und einer Checkkarte ‘sammelt’ der Nutzer über einen 
festgelegten Zeitraum seine Fahrten. Am Ende des Sammelzeitraums wi rd auf Grundlage 
der genutzten Tickets der günstigste Preis berechnet (beispielsweise eine Vier -Fahrten-
Karte anstelle von vier Einzelfahrkarten). Ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt des 
Einsatzes neuester Technologie ist, dass das Bus - und Bahnfahren attraktiver für junge 
Menschen wird. Sie ist für Menschen aus der Region und für Besucher gleichermaßen gut 
nutzbar. 
4.6 Mobilstationen 
In den letzten Jahren wird das klassische Mobilitätsverhalten durch ein zunehmend wach-
sendes Angebot an alternativen Mobilitätsangeboten zunehmend verändert. Car- und Bike-
Sharing Angebote sowie Mitfahrzentralen bieten Möglichkeiten den MIV-Anteil am Gesamt-
verkehrsaufkommen zu reduzieren. Außerdem wachsen die Möglichkeiten der Nutzung von 
alternativen Antrieben, wobei derzeit insbesondere elektrisch angetriebene Fortbewegungs-
mittel eine zunehmend große Rolle spielen. 
Das Thema der alternativen Verkehrsmittel wird auch vor dem Hintergrund der zurückge-
henden Energiereserven, der Kostensteigerungen, der Umweltbelastungen und der Verän-
derungen aus dem demografischen Wandel zu erörtern sein. Die Tatsache, dass eine Viel-
zahl an täglichen Wegen weniger als 5 km lang sind und, dass die Verbrennungsmotoren 
auf diesen kurzen Wegen überproportional viel Kraftstoff verbrauchen, erfordert Verände-
rungen im Verkehrsverhalten schon aus ökonomischen Gründen. 
Zur Schaffung eines Angebotes des Umweltverb undes als Alternative zum privaten Pkw 
sollen im Plangebiet des Deutzer Hafen diverse Mobilstationen errichtet werden, deren An-
gebote und Größe je nach Standort variieren. Eine schnelle Erreichbarkeit der Angebote 
von jeder Stelle des neuen Quartiers ist dabei eine wesentliche Voraussetzung für eine 
intensive Nutzung und damit eines wirksamen Mobilitätsmanagements.

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4.6.1 Bestand 
In Köln gibt es verschiedene Angebote der alternativen Mobilität, die in Abbildung 14 im 
weiteren Umfeld des Planungsgebietes verortet sind. Allerdings ist erkennbar, dass im un-
mittelbaren Umfeld des Deutzer Hafens derzeit keine diesbezüglichen Angebote vorhanden 
sind. Es sind lediglich die beiden Car -Sharing-Stationen an der Siegburger St raße im Be-
reich der Haltestelle Poll/Salmstraße sowie in der Thusneldastraße zu nennen, die mit über 
einem km Entfernung jedoch nicht mehr attraktiv für das Gebiet Deutzer Hafen sind. Au-
ßerdem gibt es ebenfalls an der Haltestelle Poll/Salmstraße einen Taxi stand und weitere 
Taxistände im Bereich Bahnhof Deutz/Messe. 
Lademöglichkeiten, an denen Elektrofahrzeuge aufgeladen werden können, sind im Bereich 
Deutzer Hafen aktuell keine vorhanden. 
Im Bereich der Innenstadt existieren Autovermietungen. Die Kölner Innenstadt bietet der-
zeit jedoch keine Möglichkeit, um mit dem Fernbus erreich t zu werden. Lediglich über die 
Fernbus-Haltestellen am Flughafen Köln/Bonn sowie Köln -Nord/Leverkusen bestehen Ver-
bindungen mit dem Fernbus nach Köln.  
Bei der Planung von Angeboten zur alternativen Mobilität lässt sich wie auch im Rad- oder 
Fußgängerverkehr eine zahlenmäßige Nachfrage nur schwer definieren. Auch Haushaltsbe-
fragungen, die über Fragen zur eventuellen Nutzung eines geplanten Angebots einen Bedarf 
abzuschätzen versuchen (stated prefence), geben meist nicht die anschließend tatsächlich 
zu erreichende Nutzungsintensität wieder. Daher ist auch die Planung von alternativen Ver-
kehrsangeboten primär eine Angebotsplanung, die über gute Qualität und Werbung eine 
Nachfrage schafft. Als Konflikt lässt sich daher im Bereich Deutzer Hafen nur das geringe 
Angebot an sich herausarbeiten sowie der Mangel an Informationsmöglichkeiten über die 
angebotenen Möglichkeiten. 
 
Abbildung 14: Alternative Mobilität – Bestand 2017

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4.6.2 Maßnahmen 
Die Angebotsplanung für das Gebiet Deutzer Hafen  sieht derzeit an strategisch bedeutsa-
men Stellen insgesamt sechs Mobilitätsstationen vor. Diese sind modular aufgebaut und 
können je nach Größe und Standort folgende Ausstattungselemente enthalten: 
• Elektroladesäulen für Pkw 
• Car-Sharing-Standort 
• Fahrradabstellanlagen für „normale" Fahrräder, E-Bikes und Lastenräder 
• Fahrradboxen mit kombinierten Lademöglichkeiten für E-Bikes 
• Anbieter unabhängige Paketstationen 
•  Informationseinrichtungen wie z.B.: 
– Infosäule (Stele) über die Angebote der jeweiligen Mobilstation 
– Dynamische Fahrgastinformation für den ÖPNV 
• Abstellflächen für E-Scooter 
• Optional sind weitere Serviceangebote möglich (z.B.  WC, Kiosk) 
Da es sich bei den Mobilstationen um eine reine Angebotsplanung handelt und die Entwick-
lung der Mobilität in Bezug auf einzelne Verkehrsmittel sehr schnelllebig ist, ist die Ausstat-
tung von Mobilstationen als dynamisch anzusehen. Es sollte daher eine wiederke hrende 
Prüfung der Auslastung der einzelnen Mobilitätsangebote erfolgen. Entsprechend dieser 
sollte dann jeweils das Angebotsspektrum jeweils erweitert oder auch gegeben falls wieder 
zurückgenommen werden. Neue auf den Markt kommende Mobilitätsangebote sol lten auf 
ihre Kompatibilität zu den Mobilstationen geprüft werden und dann gegeben falls integriert 
werden. 
Über die hier vorgeschlagenen sechs Mobilstationen im privaten und öffentlichen Raum hin-
aus werden im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung (abhängig von der genauen Nutzung) 
zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes auf den einzelnen Baufeldern 
definiert.  
Die Mobilstationen sollen zu einer nachhaltigen Gestaltung der Mobilität im Deutzer H afen 
beitragen. Diese sind als ein öffentliches Zusatzangebot für die Bewohner, Beschäftigten 
und Besucher des Quartiers zu sehen. Demnach dürfen die Mobilstationen nicht zur Reduk-
tion von nachzuweisenden Stellplätzen in den einzelnen Baufeldern herangezogen werden. 
Nach derzeitigen Planungstand sind drei Stationen der Größe S, zwei Stationen der Größe 
M und eine Station der Größe S mit optionaler Erweiterungsmöglichkeit zur Stationsgröße 
L vorgesehen. Nachstehend sind mögliche Ausstattungsvarianten für die  derzeit vorgese-
henen Mobilstationen aufgeführt.

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1. Mühlenstraße/ BF01 
Stationsgröße: M 
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule inkl. dynamische Fahrgastinformation 
• Verknüpfung zur Stadtbahnhaltestelle (Drehbrücke) 
• Bushaltestelle Drehbrücke (Linie 150) 
• drei Grundmodul Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• Grundmodul Radboxen (5 Stück) inkl. Ladeinfrastruktur 
• zwei Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• zwei Carsharing Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• Abstellfläche für E-Scooter 
2. Poller Kirchweg 
Stationsgröße: M 
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule inkl. dynamische Fahrgastinformation 
• Verknüpfung zur Stadtbahnhaltestelle (Poller Kirchweg) 
• zwei Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• zwei Carsharing Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• drei Grundmodule Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• Grundmodul Radboxen (5 Stück) inkl. Ladeinfrastruktur 
• Paketstation 
•  Abstellfläche für E-Scooter 
3. Platzfläche an OST04 
Stationsgröße: S  
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule inkl. dynamische Fahrgastinformation 
• Verknüpfung zur Stadtbahnhaltestelle (Raiffeisenstraße) 
• 2 Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• 2 Carsharing Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• Grundmodule Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• Paketstaion 
• Abstellfläche für E-Scooter 
Erweiterung bei Realisierung der S-Bahn Stationsgröße L 
• Verknüpfung zur S-Bahn

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• drei Grundmodule Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• zwei Grundmodule Radboxen (5 Stück) inkl. Ladeinfrastruktur 
• zwei Carsharing Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• Optional weiter e Serviceangebote (z.B. WC, Kiosk , Mobilitätsberatung, 
Fahrradreparatur) 
4. Bereich BF 09b 
Stationsgröße: S 
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule inkl. dynamische Fahrgastinformation 
• Bushaltestelle (Linie 150) 
• Grundmodul Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• zwei Stellplätze inkl. E-Ladestation (optional für Carsharing nutzbar) 
• Abstellfläche für E-Scooter 
 
5. Bereich Kranpark/ BF11b 
Stationsgröße: S 
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule 
• Grundmodul Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• zwei Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• zwei Carsharing Stellplätze inkl. E-Ladestation 
• Abstellfläche für E-Scooter 
6. Haltestellenbereich Quartiersstraße/ BF11 
Stationsgröße: S 
Empfohlenes Angebot: 
• Infosäule inkl. dynamische Fahrgastinformation 
• Bushaltestelle (Linie150) 
• Grundmodul Radabstellanlage (je 10 Stellplätze + 2 Lastenräder) 
• zwei Stellplätze inkl. E-Ladestation (optional für Carsharing nutzbar) 
• Abstellfläche für E-Scooter 
Die Lage der Mobilitätsstationen im Quartier Deutzer Hafen ist in der nachfolgenden Abbil-
dung dargestellt.

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Abbildung 15: Mögliche Lage der Mobilitätsstationen 
4.7 Alternative Mobilitätsangebote 
Weitere Möglichkeiten, den Umweltverbund zu stärken und dadurch den MIV-Anteil im Ge-
biet Deutzer Hafen zu minimieren, sind alternative Mobilitätsangebote wie z.B. die Einrich-
tung von Verbindungen mit Wassertaxis und/oder Seilbahnstrecken.  
4.7.1  Wasserbus 
Bereits seit vielen Jahren ist die Einführung eines solchen Verkehrssystems in Köln ange-
dacht. Mittlerweile existieren politische Beschlüsse zur Erstellung von Machbarkeitsstudien. 
Mit einem Wasserbus können die derzeit noch auf dem Rhein vorhandenen Kapaz itätsre-
serven genutzt werden und mit direkten Querungen schnelle Verbindungen zwischen dem 
rechts- und linksrheinischen Teil der Stadt Köln hergestellt werden. Durch eine Verbindung 
mit benachbarten Städten könnten sogar regionale Verkehrsbeziehungen mögli chst kon-
fliktfrei abgewickelt werden. Eine Integration in den Verkehrsverbund ist anzustreben Zur 
besseren Akzeptanz soll auch der Wasserbus nach festen Fahrplänen und mit vorgegebenen 
Anlegestellen verkehren. 
Eine Einbindung des Plangebietes Deutzer Hafen ist mit einer Anlegestelle im Hafenbecken 
möglich.  
4.7.2 Seilbahn 
Das Plangebiet Deutzer Hafen ist von einem Verkehrssystem umgeben, welches sich bereits 
heute an der Grenze der Leistungsfähigkeit befindet. Aus diesem Grund existieren auch 
Überlegungen durch die Nutzung alternativer höhenfreier Verkehrsverbindungen zusätzlich 
Kapazitäten für verkehrsstarke Relationen anzubieten. Eine solche starke Relation ist zu-
künftige Verbindung zwischen dem Deutzer Hafen und der linken Rheinseite (Innenstadt, 
Hbf etc.). Denkbar ist die Einrichtung von leistungsstarken Seilbahnverbindungen, die z.B. 
durch eine ergänzende Verknüpfung mit dem Campus der TH in Deutz, dem Deutzer

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Bahnhof und/oder der geplanten S -Bahnstation an der Siegburger Straße deutlich an Be-
deutung gewinnen kann. 
4.8 Barrierefreiheit 
Mobilität ist eines der Grundbedürfnisse der Menschen. Damit auch Menschen mit Behinde-
rung möglichst uneingeschränkt mobil sein können, müssen alle Mobilitätsangebote mög-
lichst barrierefrei ausgebaut sein. Seit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist 
auch gesetzlich festgelegt, dass der ÖPNV grundsätzlich bis zum 1. Januar 2022 barrierefrei 
genutzt werden kann. Barrierefreiheit muss deshalb ein wichtiges Kriterium bei allen Neu - 
und Umbauten von Verkehrsanlagen und bei Investitionen im öffentlichen Personenverkehr 
sein. 
Die Gestaltung der Barrierefreiheit zieht sich durch alle Bereiche des Umweltverbundes. 
Beispiele für eine barrierefreie Gestaltung sind unter anderem Blindenleitsysteme, die sich 
sowohl optisch als auch in der Oberflächengestaltung von den umgebenen Belägen abhe-
ben, um so sehbehinderten, blinden sowie sensorisch eingeschränkten Personen zu ermög-
lichen, sich selbständig im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Auch die Vermeidung 
von Stufen und Kanten mit einer Höhe von mehr als drei cm ist ein Teil der barrierefreien 
Ausstattung des öffentlichen Raums. Für Treppen muss als alternativer Zugang eine Rampe 
oder ein Aufzug vorhanden sein. Optimalerweise sollten möglichst alle Wegeverbindungen 
und Zuwegungen zu  den Haltestellen barrierefrei ausgebaut sein, um so vielen Personen 
wie möglich, eine uneingeschränkte Mobilität zu ermöglichen.  
Um den ÖPNV allen Menschen zugänglich zu machen, sind barrierefreie Haltestellen und 
Fahrzeuge notwendig und werden als Standard vorausgesetzt. Niederflurfahrzeuge und an 
diese Fahrzeuge angepasste Haltestellenhöhen sind notwendig, um einen niveaugleichen 
Ein- und Ausstieg zu gewährleisten. Zudem sind die Warteflächen dieser Haltestellen bar-
rierefrei zu gestalten, das heißt mit Blindenleitsystemen und möglichst ohne Schwellen oder 
Stufen. 
An den wichtigen Querungen von Hauptverkehrsstraßen ist eine barrierefreie Ausstattung 
notwendig. Hierzu zählen unter anderem dynamische, optische und akustische Informati-
onssysteme. Die Standards und Empfehlungen der FGSV, des VDV, aber auch DIN-Normen 
und Beiträge von Behindertenbeauftragten und -verbänden geben wichtige Detailempfeh-
lungen und müssen bei der Gestaltung beachtet werden. 
4.9 Quartierslogistik 
Für die Quartierslogistik und den Wirtsch aftsverkehr im Deutzer Hafen bestehen derzeit 
lediglich konzeptionelle Planungen, welche mit fortschreitender Planungstiefe konkretisiert 
werden. Hierbei spielt unter anderem eine Rolle, welche gewerblichen Nutzungen in den 
jeweiligen Baufeldern umgesetzt werden und welche Anforderungen diese hervorrufen. 
Dementsprechend können dann beispielsweise an diese Bedürfnisse angepasste Ladezonen 
eingerichtet werden. Bei intensiven Lieferverkehren wird eine Verlagerung dieser auf das 
jeweilige Baufeld empfohlen. Hi erbei sind bei der Planung des Baufeldes die dadurch auf-
tretenden Randbedingungen zu berücksichtigen , wie beispielsweise die Befahrbarkeit der 
Grundstückszufahrt für Sattelzüge. Ander erseits sind auch betriebliche Ansätze möglich, 
wie beispielsweise die Anlieferung von Waren in Großfahrzeugen (Kfz > 3,5 t) an zentralen 
Stellen im Randbereich des Quartiers. Die anschließende Belieferung innerhalb des Quar-
tiers sollte dann ausschließlich mit kleinen Lieferfahrzeugen (Kfz < 3,5 t) beispielweise auch 
emissionsfrei durch E-Lieferwagen bedarfsgerecht ausgeführt werden.

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Ein vergleichbares Prinzip ist auch für die Zustellung von Post und Paketsendungen für das 
gesamte Quartier denkbar. Dadurch kann der Lieferverkehr auf der „letzten Meile “ ver-
kehrsreduzierend und emissionsarm gestaltet werden. Insbesondere dann, wenn die Aus-
lieferung mittels Lastenrad erfolgt. Ergänzend dazu ist Warensendungen ein flächendecken-
des Angebot von Paketfach - oder Paketschließanlagen denkbar . Zur Flächenreduzierung 
empfiehlt es sich hier e in anbieterneutrales Konzept zu etablieren, so dass verschiedene 
teilnehmende Lieferpartner lediglich eine Anlage benötigen.

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 LEITBILD UND MODAL-SPLIT SZENARIEN 
5.1 Verkehrliches Leitbild 
Als Grundlage für die Prognose der Verkehrsentwicklung und der Entwicklung der Maßnah-
men wird ein Leitbild vorangestellt, das die wesentlichen Grundsätze und Leitlinien für die 
Entwicklung der Mobilität und des Verkehrs für das Gebiet Deutzer Hafen aufzeigen soll. 
Ausgehend von den städtebaulichen Rahmenbedingungen, den Ansprüchen aller Verkehrs-
teilnehmer an das Mobilitätsangebot und die Erreichbarkeit der wichtigen Angebote der 
Umgebung und den beobachteten Konflikten aller Verkehrsmittel wird ein Leitbild entwi-
ckelt, das einheitliche Grundsätze und Ziele für weitere Planungen im Bereich Verkehr und 
Mobilität liefern soll. Hierbei soll die Erschließung gewährleistet werden, jedoch die Belas-
tung der angrenzenden Quartiere minimiert werden. 
Das Leitbild ist in zwei Stufen aufgebaut, wobei in d en vier Grundsätzen die allgemeingül-
tigen Oberziele und in den zehn Zielen zu einzelnen Bereichen des Mobilitätssektors Aussa-
gen konkretisiert werden. 
5.1.1 Grundsätze 
• Grundsatz 1: Umweltverträgliche Mobilität 
Für alle Verkehrsmittel gilt es, die Umweltverträglichkeit zu verbessern und negative Aus-
wirkungen auf den Menschen und das Klima zu reduzieren. Der Umweltverbund (ÖPNV, 
Radfahrer, Fußgänger) hat im Gebiet Deutzer Hafen Priorität. Das motorisierte Verkehrs-
aufkommen soll reduziert werden. 
• Grundsatz 2: Mobilität für Alle 
Im Deutzer Hafen soll Mobilität für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich und nutzbar sein. 
Sie ist barrierefrei zu gestalten und in allen Belangen auf die Nutzer auszurichten. Es wird 
ein Schwerpunkt auf Vernetzungsangebote im Um weltverbund und alternative Mobilitäts-
angebote gelegt. 
• Grundsatz 3: Sichere Mobilität 
Die Sicherheit für die "schwachen" Verkehrsteilnehmer (Fußgänger und Radfahrer) soll im 
Mobilitätskonzept vorrangige Bedeutung haben. Der Straßenraum ist für die schwache n 
Verkehrsteilnehmer als Aufenthaltsfläche und Lebensraum nutzbar zu machen. 
• Grundsatz 4: Stadtverträgliche Mobilität 
Mobilität im Deutzer Hafen soll stadtverträglich abgewickelt werden, um so geringe Beein-
trächtigungen wie möglich hervorzurufen. Das Stadt bild soll nicht negativ beeinträchtigt 
werden; die Belange der Bewohner werden beachtet und geschützt. 
5.1.2 Ziele 
• Ziel 1: Mobilität barrierefrei gestalten 
Die Mobilität im Gebiet Deutzer Hafen soll barrierefrei gestaltet und für alle Nutzergruppen 
möglich gemacht werden. Sie soll für Menschen aller Altersgruppen zugänglich, auf alle 
Bedürfnisse ausgerichtet und für alle Bevölkerungsgruppen gesichert sein.

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• Ziel 2: Verträgliches Miteinander aller Verkehrsteilnehmer 
In den Quartiersstraßen ist das Miteinander von Kfz-Verkehr, Bus, Fahrrad und Fußgänger 
verträglich zu gestalten. Durch die Minimierung des Kfz-Verkehrs soll die Gestaltung eines 
autoarmen Quartiers angestrebt werden. Alle Teilnehmer sind zu gegenseitiger Rücksicht-
nahme aufgerufen. Der Straßenraum soll ansprechend gestaltet werden, um die Sicherheit 
aller zu fördern. Des Weiteren soll möglichst wenig ruhender Verkehr im öffentlichen Raum 
zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität beitragen. 
• Ziel 3: Förderung der Nahmobilität 
Die Mobilität der kurzen Wege soll im Gebiet Deutzer Hafen gefördert werden. Diese sollen 
mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds zurückgelegt werden, was zu einer Minimie-
rung des Kfz-Verkehrs im Gebiet Deutzer Hafen und in den angrenzenden Stadtteilen Deutz 
und Poll führt. Städtebaulic he und verkehrliche Maßnahmen sind hier zu berücksichtigen. 
Die Nahversorgung vor Ort soll im Quartier gesichert werden; kurze Wegeverbindungen 
sollen den Umweltverbund attraktiv machen. 
• Ziel 4: Förderung alternativer Mobilität und des Umweltverbunds 
Alternative Verkehrsmittel, neue umweltfreundliche Formen der Mobilität und die Verkehrs-
mittel des Umweltverbunds sollen gefördert werden. Die Vernetzung der einzelnen Ver-
kehrsmittel aber auch die Information über Mobilitätsangebote soll gefördert werden. 
• Ziel 5: Mobilität Naherholung/Sport/Freizeit 
Die Erreichbarkeit der Naherholungs-, Sport- und Freizeitziele mit den Verkehrsmitteln des 
Umweltverbunds ist herzustellen. 
• Ziel 6: Verbesserung des Rad- und Fußwegenetzes 
Die innergebietlichen Wegeverbindungen sind für Fußgänger und Radfahrer attraktiv zu 
gestalten und hinsichtlich Durchgängigkeit, Nutzungsfreundlichkeit und Sicherheit anzule-
gen. Der Radfahrer soll auch die Hauptverkehrsstraßen sicher nutzen können. 
Für den Fahrradfahrer sind fl ächendeckend ausreichend Abstellmöglichkeiten vorzusehen. 
Hierbei sind die Ansprüche durch die vermehrte Nutzung von Lastenrädern, E-Bikes etc. zu 
berücksichtigen. 
Vorrangig ist die Wegeverbindung zum Zentrum ist zu optimieren, aber auch die Entwick-
lung der überörtlichen Radwegenetze und die Optimierung des städtischen Radwegenetzes 
sind zu berücksichtigen und in die Planung zu integrieren. 
• Ziel 7: Verbesserung des ÖPNV-Angebots 
Die rechtsrheinische Nord-Süd-Achse soll hinsichtlich des ÖPNV-Angebotes verbessert wer-
den. Dadurch sollen vor allem die Stadtteile Poll und Deutz sowie auch das Gebiet Deutzer 
Hafen besser an den Bahnhof Deutz/Messe sowie an die Innenstadt Köln angebunden wer-
den. 
Das Gebiet Deutzer Hafen soll auch durch den Busverkehr erschlossen werden; durch eine 
neue Buslinie sollen heute unterversorgte Bereiche erschlossen werden. 
• Ziel 8: Reduzierung der Lärm- und Luftbelastung 
Um die Mobilität im Gebiet Deutzer Hafen umweltverträglich auszurichten, soll die durch 
den Verkehr hervorgerufene Lärm- und Luftbelastung reduziert werden.

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• Ziel 9: Imageverbesserung alternativer Mobilitätsangebote und des Umweltver-
bunds 
Durch Förderung von Kooperationen und verbesserte Kommunikation der Planungsziele sol-
len die alternativen Mobilitätsangebote sowie der Umweltverbund gefördert und ein positi-
ves Image in der Öffentlichkeit für sie entwickelt werden. 
• Ziel 10: Stadtverträglichkeit 
Der gesamte Verkehr soll stadtverträglich abgewickelt werden. Hierbei ist im Besonderen 
der gewerbliche Verkehr zu beachten, der auf dem Weg aus dem Quartier heraus und in 
das Quartier hereingeführt werden soll, auf dem er am wenigsten Beeinträchtigungen her-
vorruft.  
Der öffentliche Verkehrsraum soll für alle flexibel nutzbar und atmosphärisch ansprechend 
gestaltet sein sowie eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen. 
5.2 Modal-Split Szenarien 
Es ist erklärtes Ziel von moderne stadt, mit der Entwicklung des Gebietes Deutzer Hafen 
ein nachhaltiges Mobilitätsangebot zu schaffen. Nur durch einen möglichst geringen Kfz -
Anteil im Stadtverkehr ist umwelt- und stadtverträgliche Mobilität, die auch alle Verkehrs-
teilnehmer nutzen können, möglich. Durch Förderung von Nahmobilität und den Verkehrs-
mitteln des Umweltverbundes sowie einem gut ausgebauten Fuß- und Radwegenetz sowie 
ÖPNV-Netz und einer Minimierung der Kfz-Stellplätze im Gebiet kann eine Reduzierung des 
motorisierten Individualverkehrs erreicht werden. Außerdem werden so die Umweltbelas-
tungen durch Lärm und Luftschadstoffe direkt gesenkt. 
Das Ziel bei der Entwicklung des Geb ietes Deutzer Hafen ist es, die Anzahl der Wege im 
motorisierten Individualverkehr (MIV) zu minimieren. Deshalb werden Maßnahmen zur Be-
einflussung dieser Entwicklung im Mobilitätskonzept ausgearbeitet. 
Das höchste Potenzial bietet hierbei der Binnenverkehr sowie der Verkehr in die unmittelbar 
angrenzenden Stadtteile. Diese Wege sind kurze Wege, die sehr gut zu Fuß oder mit dem 
Fahrrad zurückgelegt werden können. Als Alternative für längere Wege in die benachbarten 
Stadtteile bietet sich der ÖPNV an. 
Es wurden drei Modal -Split Szenarien erarbeitet, in denen die Annahme verankert wird, 
dass ein von der Wegelänge abhängiger Anteil an MIV-Wegen, aufgrund der für die einzel-
nen Verkehrsmittel erarbeiteten Maßnahmenkonzepte, auf Verkehrsmittel des Umweltver-
bundes (Fuß- und Radverkehr sowie ÖPNV) verlagert werden kann. 
• Szenario 1 (kurzfristig umsetzbar): Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskon-
zept und Erschließung des Deutzer Hafens durch eine neue Buslinie 150, keine Verände-
rung der Stadtbahnanbindung und kein Anschluss an die S-Bahn 
– Verlagerung von 20% der sehr kurzen MIV-Wege (<2 km) zum Fußverkehr, 
– Verlagerung von 15% der kurzen MIV-Wege (<5 km) zum Radverkehr,  
– Verlagerung von 5% der langen MIV-Wege (>5 km) zum ÖV.

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• Szenario 2 (mittelfristig umsetzbar): Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitäts-
konzept und Erschließung des Deutzer Hafens durch eine neue Buslinie 150, Optimierung 
der Stadtbahnanbindung (Taktverdichtung durch Linie  8) und kein Anschluss an die S -
Bahn 
– Verlagerung von 20% der sehr kurzen MIV-Wege (<2 km) zum Fußverkehr, 
– Verlagerung von 15% der kurzen MIV-Wege (<5 km) zum Radverkehr,  
– Verlagerung von 10% der langen MIV-Wege (>5 km) zum ÖV. 
• Szenario 3 (langfristig umsetzbar): Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskon-
zept und Erschließung des Deutzer Hafens durch eine neue Buslinie 150, Optimierung 
der Stadtbahnanbindung (Taktverdichtung durch Linie 8) und Anschluss an die geplante 
S-Bahn S16 
– Verlagerung von 20% der sehr kurzen MIV-Wege (<2 km) zum Fußverkehr, 
– Verlagerung von 15% der kurzen MIV-Wege (<5 km) zum Radverkehr,  
– Verlagerung von 25% der langen MIV-Wege (>5 km) zum ÖV. 
Für die Ermittlung des Verlagerungspotenzials vom MIV auf den Umweltverbund werden 
die Angaben bzw. Anteile der Wegelängen aus der MiD 2017 für die Stadt Köln angewandt. 
Laut MiD sind rund 16% aller zurückgelegten MIV-Wege kürzer als 2 Kilometer. Etwa 27% 
aller Wege haben eine Länge zwischen 2 und 5 Kilometer und ca. 57% aller Wege sind 
länger als 5 Kilometer. 
Ausgehend von einem MIV-Anteil von 30% für den Wegezweck «Wohnen» im Deutzer Ha-
fen (ermittelt in Absprache mit der Stadt Köln, basierend auf den Ergebnissen der MiD 2017 
für Köln), kann beispielsweise mit den oben getroffenen Annahmen im Szenario 1 bezogen 
auf die Wege der Einwohner der MIV-Anteil um 4%-Punkte reduziert werden und hat dann 
nur noch einen Anteil von rund 26% am Gesamt -Modal-Split. Demgegenüber stehen die 
Erhöhungen des Fußverkehrs (von 26% auf 27%), des Radverkehrs (von 17% auf 19%) 
sowie im ÖV (von 27% auf 28%). 
Abbildung 16 zeigt den anhand der Daten der MiD 2017 und in Absprache mit der Stadt 
Köln ermittelten Modal-Split im Bereich des Deutzer Hafens für den Wegezweck «Wohnen» 
im Bestand und mit den für Szenario 1 ermittelten Verlagerungswirkungen.

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Abbildung 16: Modal-Split der Kölner Bevölkerung im Bereich Deutzer Hafen, Wegezweck «Wohnen» 
– Bestand und Szenario 1 
Die nachfolgende Tabelle stellt die Verlagerungsauswirkungen  in allen drei betrachteten 
Szenarien für den Wegezweck «Wohnen» einander gegenüber. 
 
Tabelle 1: Verlagerungspotenzial vom MIV auf den Umweltverbund (Wegezweck «Wohnen») 
 
Im Unterschied zum Szenario 1 können aufgrund des erweiterten Angebotes im ÖV in Sze-
nario 2 und vor allem durch die sehr gute Anbindung des Gebietes Deutzer Hafen an das 
S-Bahn-Netz aufgrund der neuen S-Bahn-Haltestelle “Deutzer Hafen/Poll” in Szenario 3 vor 
allem deutlich mehr lange Wege vom MIV auf den ÖV verlagert werden. 
Für alle anderen Wegezwecke im Gebiet Deutzer Hafen werden dieselben Annahmen bzgl. 
der Anteile der zu verlagernden MIV -Wege getroffen, wie für die Einwohner und auch die 
Anteile der Wegelängen werden analog angesetzt. Allerdings wird für jeden Wegezweck der 
jeweilige, anhand der MiD 2017 ermittelte, MIV-Anteil angesetzt. Die nachfolgende Tabelle 
zeigt den in den jeweiligen Szenarien ermittelten MIV-Anteil der jeweiligen Wegezwecke.

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Tabelle 2: MIV-Anteile aller Wegezwecke in den zu Grunde gelegten Szenarien 
 
Die durch das Mobilitätskonzept möglichen Verlagerungspotenziale vom MIV auf den Um-
weltverbund beziehen sich grundsätzlich auf das Gebiet Deutzer Hafen. Gleichwohl profitie-
ren aber auch die angrenzenden Gebiet e, hier vor allem die beiden Stadtteile Deutz und 
Poll, je nach Maßnahme unterschiedlich stark. Sowohl die geplanten Optimierungen der 
Stadtbahnanbindung als auch die geplante neue S -Bahn-Linie mit Haltestelle Deutzer Ha-
fen/Poll bietet ein sehr hohes Potenzial an Umsteigern aus der Poller Bevölkerung vom MIV 
auf den ÖV.  
Um die vorgenannten Verlagerungen zu erreichen, werden weitreichende Maßnahmen not-
wendig. Grundsatz sollte sein, durch eine Angebotsverbesserung im Fuß - und Radverkehr 
und im ÖV die Nutzer auf den kurzen Wegen auf diese Verkehrsmittel zu verlagern. Im 
vorangegangenen Kapitel 4 wurden die notwendigen Maßnahmen beschrieben.  
Insgesamt lässt sich jedoch s agen, dass die Anzahl der Haushalte ohne Auto in den ver-
gangenen Jahren deutschlandweit gestiegen ist, die tägliche Nutzung des Pkw in Städten 
ist seit einiger Zeit ebenfalls rückläufig. Verschiedene Studien zeigen deutlich, dass die 
Wahrscheinlichkeit, einen Pkw zu besitzen, in Zukunft sinken wird. Dies hängt unter ande-
rem damit zusammen, dass immer mehr Menschen in Städte bzw. Ballungsräume ziehen, 
wo generell weniger Pkw besessen werden.  
Ein weiterer Trend, der von Fachleuten beschrieben wird ist , dass die Bedeutung des Pkw 
bei jungen Erwachsenen in Großstädten  gesunken ist. Junge Erwachsene nutzten in den 
letzten Jahren wesentlich seltener einen Pkw und legten anstelle dessen ihre Wege häufiger 
mit anderen Verkehrsmitteln zurück. (Quelle: Mobilität junger Menschen im Wandel –mul-
timodaler und weiblicher; Institut für Mobilitätsforschung, 2011) 
 STELLPLATZSCHLÜSSEL FÜR DAS ENTWICKLUNGSGEBIET 
6.1 Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
Dem Mobilitätskonzept wird die Stellplatzsatzung der Stadt Köln [2] (Stand März 2022) zu 
Grunde gelegt. 
Ziel der Satzung ist es , die Herstellung von Stellplätzen auf ein notwendiges Minimum zu 
reduzieren. Somit soll über die Satzung ein Beitrag zur Verkehrswende und zum Klima-
schutz geleistet werden. 
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze wird im Regelfall nach der 
Anlage 1 der Stellplatzsatzung [2] berechnet. In Ausnahmefällen können diese mittels Ver-
kehrsgutachten ermittelt werden. 
Bestand Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3
Wohnen 30% 26% 25% 23%
Arbeitsplatz 36% 32% 31% 27%
dienstl./geschäftl. 53% 47% 45% 41%
Versorgung 34% 29% 28% 26%
Freizeit 30% 26% 25% 22%
Begleitung 47% 41% 40% 36%
Wegezweck
MIV-Anteil

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Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann auf Grund des örtlichen ÖPNV Angebotes oder 
über Maßnahmen zur Reduzierung des MIVs und dessen Stellplatzbedarfs abgemindert wer-
den. Eine Abminderung von 50% der als notwendig ermittelten MIV-Stellplätze ist ablösefrei 
möglich. Reduzierungen über 50% bedürfen einer Ablösung (vgl. §6 (2) [2]). 
Die mögliche Abminderung des Stellplatzbedarfs anhand des ÖPNV -Angebotes ist in An-
lage 2 der Stellplatzsatzung kartiert. Somit kann in Abhängigkeit der Lage für Bauvorhaben 
im gesamten Stadtgebiet der entsprechende Faktor für das derzeitige ÖPNV -Angebot er-
mittelt werden. 
Liegt der Abminderungsfaktor für den ÖPNV für das geplante Bauvorhaben unter 50% , so 
kann dieser mit individuellen Maßnahmen für die jeweiligen Planvorhaben (Wohnbebauung, 
Büronutzung) auf 50% erhöht werden. Entsprechende Maßnahmen werden in Anlage 3 der 
Stellplatzsatzung aufgeführt.  
6.2 Abminderungsfaktoren und Ablösesummen gemäß Stellplatzsatzung für 
den Deutzer Hafen 
Zielsetzung ist es, im gesamten Entwicklungsgebiet des Deutzer Hafens eine Abminderung 
der notwendigen Stellplatzanzahl von mindestens 50% zu erreichen. Abminderungen über 
den Zielwert hinaus sind aus städtebaulichen sowie verkehrlichen Gründen erwünscht und 
können in den vertiefenden Bauleitverfahren für die einzelnen Baufelder vereinbart werden. 
Wird die Abminderung aus ebendiesen Zwecken begründet gilt somit §6 (1) der Stellplatz-
satzung [2]. Daraus resultierend kann eine verminder te Ablösesumme nach §8 (4) der 
Stellplatzsatzung [2] angewendet werden. Nach §6 (3) entscheidet die Stadt Köln über die 
Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze. 
Ausgenommen von Ablösebeträgen ist nach §8 (3) der Stellplatzsatzung [2] hierbei öffent-
lich geförderter Wohnungsbau. 
Durch die Abminderung sollen die in Kapitel 5 erläuterten Leitbilder und Ziele für eine nach-
haltige Mobilität unterstützt und gefördert werden und ein größtmöglicher Beitrag zur Re-
duzierung des MIVs geleistet werden. 
Zur Abminderung der notwendigen Stellplatzanzahl werden ver schiedene Bausteine ange-
setzt. Hierbei handelt es sich um folgende: 
• Abminderung wegen des bestehenden ÖPNV-Angebotes 
• Abminderung aufgrund von Maßnahmen des vorliegenden Mobilitätskonzeptes 
– Zusätzliche Planungen des ÖPNV Angebotes 
– Maßnahmen zur Förderung der Nahmobilität (Radverkehr und Fußverkehr) 
– Individuelle Maßnahmen im Bereich der einzelnen Baufelder gemäß Anlage 3 der Stell-
platzsatzung 
Die einzelnen Bausteine werden in den nachfolgenden Unterkapiteln erläutert. 
6.2.1 Abminderung wegen des bestehenden ÖPNV-Angebotes 
Die Abminderung wegen des bestehenden ÖPNV -Angebotes erfolgt gemäß Anlage 2 zur 
Stellplatzsatzung.  
Die Anlage 2 der Stellplatzsatzung ist in der nachfolgenden Abbildung 17 dargestellt.

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Abbildung 17: Anlage 2 der Stellplatzsatzung 
Aufgrund der Lage des Deutzer Hafens ist gemäß der oben dargestellten Abbildung eine 
Abminderung der nach Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze um 50% möglich. Somit 
wird der minimale Zielwert der angestrebten Stellplatzreduzierung bereits heute im Bestand 
erreicht.

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6.2.2 Abminderung anhand des zusätzlich geplanten ÖPNV-Angebo-
tes 
Die Ermittlung des Abminderungsfaktors für das zusätzlich geplante ÖPNV -Angebot orien-
tiert sich an den in Kapitel 4.5.2 erläuterten Maßnahmen. Da sich die Umsetzung der Maß-
nahmen auf verschiedene Zeithorizonte beziehen, können diese als Ausbaustufen betrach-
tet werden. Die Ausbaustufen beinhalten folgende Maßnahmen für den ÖPNV und beziehen 
sich auf folgende Umsetzungshorizonte: 
Ausbaustufe 1: neue Buslinie 150 – kurzfristige Umsetzung 
Ausbaustufe 2: Taktverdichtung der Stadtbahn (Linie 8) – mittelfristige Umsetzung  
Ausbaustufe 3: Neue S-Bahnlinie 16 – langfristige Umsetzung  
Durch die erste Ausbaustufe mit zusätzlichen Bushaltestellen werden die Abstände der Bau-
felder zur nächstgelegenen ÖPNV-Haltestelle reduziert. Hierdurch können die Stadtbahn-
haltestellen an der Siegburger Straße bzw. der Deutzer Bahnhof über die neu geplante 
Buslinie erreicht werden. Diese Ausbaustufe wird mit einem zusätzlichen Abminderungsfak-
tor von 2% in die Stellplatzreduzierung einbezogen. 
Durch die zweite Ausbaustufe erfolgt eine Taktverdichtung der an den Deutzer Hafen an-
grenzenden Stad tbahnlinie von einem 10-Minuten-Takt auf einen 5-Minuten-Takt. Hier-
durch wird das ÖPNV-Angebot und die Erreichbarkeit des Deutzer Hafens deutlich verbes-
sert. Zur Ermittlung des möglichen Abminderungsfaktors für die Stellplatzreduzierung wird 
für die Ausbaustufe 2 eine bereits erfolgte Umsetzung de r ersten Ausbaustufe unterstellt. 
Der Abminderungsfaktor für die zusätzlich geplanten Maßnahmen des ÖPNV -Angebotes 
wird durch diese um weitere 3% erhöht, sodass sich in Summe mit Ausbaustufe 1 ein Ab-
minderungsfaktor von 3 bis 5% für die beschriebenen Maßnahmen ergibt. 
Bei einer Umsetzung der Ausbaustufe 3 und der damit verbundenen direkten Anbindung 
des Deutzer Hafens an das S-Bahnnetz wird eine weitere Erhöhung des Abminderungsfak-
tors möglich. Die Ermittlung dieses Faktors wird im Rahmen der weiteren Entwicklung der 
S-Bahn-Maßnahme erfolgen.  
Insgesamt ergibt sich somit für den ÖPNV (Planung) ein maximal zusätzlich möglicher Ab-
minderungsfaktor von 5%. Unter Berücksichtigung des Faktors aus Anlage 2 (siehe 6.2.1) 
ergibt sich ein Gesamtfaktor von bis zu 55%. Da die mögliche Abmilderung somit 5% über 
den 50% der notwendigen Stellplätze liegt fallen für diese nach derzeitigen Sachstand (März 
2022) Ablösegebühren an (vgl. Kapitel 6.2).  
6.2.3 Abminderung anhand geplanter Maßnahmen zur Förderung 
der Nahmobilität sowie anhand individueller Maßnahmen im 
Bereich der einzelnen Baufelder gemäß Anlage 3 der Stell-
platzsatzung 
Durch die in den Kapiteln 4.3.2 (Fußverkehr) und 4.4.2 (Radverkehr) erläuterten Maßnah-
men soll insbesondere die Nahmobilität im Bereich des Deutzer Hafens gefördert werden. 
Anhand der Maßnahmen soll es zu Verlagerungen von potenziellen Fahrten mit dem Kfz hin 
zum Fuß- und Radverkehr kommen. Diese werden ebenfalls durch die geplanten Mobilsta-
tionen (vgl. Kapitel 4.6) im Bereich des Deutzer Hafens unterstützt. Diese Verlagerung und 
die damit verbundenen Auswirkungen auf den Modal-Split werden über den Abminderungs-
faktor ebenfalls bei der Stellplatzberechnung berücksichtigt.

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Für die im Rahmen des Mobilitätskonzeptes zur Stärkung der Nahmobilität vorgeschlagenen 
Maßnahmen wird ist Abminderungsfaktor von 10% für die Anzahl der notwendigen Stell-
plätze möglich. Da die mögliche Abminderung somit 10% über den 50% der notwendigen 
Stellplätze liegt fallen für diese nach derzeitigen Sachstand (März 2022) Ablösegebühren 
an (vgl. Kapitel 6.2).  
 
Des Weiteren sind Stellplatzreduzierungen  durch individuelle Maßnahmen im Bereich der 
einzelnen Baufelder möglich. Hierzu wird insbesondere auf die im Folgenden auszugsweise 
aufgeführten möglichen Maßnahmen aus der Anlage 3 der Stellplatzsatzung hingewiesen. 
Danach können u.a. aus folgenden Maßnahmen abgeleitet werden: 
• Förderung des Car-Sharings, 
• ÖPNV-Vergünstigungen, 
• Radverkehrsförderungen und/oder 
• Weiteren Maßnahmen aus Mobilitätskonzepten 
Die Maßnahmen können individuell von den jeweiligen Bauherren der einzelnen Baufeldern 
gemäß der Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln frei gewählt werden. Die Maßnah-
men sind im privaten Bereich der Baufelder umzusetzen.

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 ZUSAMMENFASSUNG 
Die moderne stadt, Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der Gemeindeentwick-
lung mbH plant im Auftrag und in Abstimmung mit der Stadt Köln das Gebiet Deutzer Hafen 
in Köln auf einer Fläche von etwa 37 ha zu einem lebendigen neuen Stadtquartier mit etwa 
7.000 neuen Arbeitsplätzen und ca. 3.000 neuen Wohnungen zu entwickeln. Dazu wurde 
im Rahmen eines kooperativen Verfahrens im Herbst 2016 der Entwurf des Architekturbü-
ros COBE, Kopenhagen als Grundlage für alle weiteren Planungen empfohlen. Darauf auf-
bauend wurde in den folgenden Schritten eine integrierte Planung verfolgt, die im Zuge der 
städtebaulichen Planung auch sämtliche erforderliche Fachplanungen berücksichtigt. Hierzu 
gehört von Anbeginn auch die Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung.  
Die Lage des Plangebietes ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. 
Abbildung 18: Übersichtsplan Bestand 
Vor diesem Hintergrund sollen in einem Mobilitätskonzept Lösungen aufgezeigt werden, wie 
durch eine umweltbewu sste Anpassung bzw. Modifizierung des Mobilitätsverhalten, Prob-
leme im zukünftigen Verkehrsgeschehen vermieden oder reduziert und mögliche Verkehrs-
angebote zukünftig gestaltet werden können. 
Die Aufstellung des Mobilitätskonzeptes wurde durch die moderne stadt Köln und die Stadt 
Köln begleitet und mittlerweile in verschiedenen Veranstaltungen im  Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens sowohl verschiedenen politischen Gremien als auch den Bürgerinnen 
und Bürgern öffentlich vorgestellt. 
Die Untersuchungen zum Mobilitätskonzept hatten die Aufgabe, eine Grundlage für die wei-
teren Planungsentscheidungen zu  allen Verkehrsmitteln zu schaffen und gezielt Chancen 
und Konflikte zu erfassen, die sich aus dem Bestand (Analyse) oder der Planung ergeben 
können.

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Zum Aufbau der Arbeitsgrundlagen wurden umfangreiche Bestandserhebungen für sämtli-
che Verkehrsmittel (Fußg änger, Rad, Bus, Straßenverkehr, ruhender Verkehr, alternative 
Verkehrsangebote) durchgeführt. Die Ergebnisse der Erhebungen wurden bewertet und in 
anschaulichen Darstellungen dokumentiert. 
Anhand von konkreten Planungsabsichten und der in der Analyse fest gestellten Chancen 
und Konflikte wurden für jedes Verkehrsmittel geeignete Maßnahmen erarbeitet und im 
Gesamtkonzept in Bezug auf die abgestimmten Leitziele grafisch erläutert und zusammen-
gestellt. 
Ziele und Szenarien 
Als Grundlage für die Prognose der Verkehrsentwicklung und der Entwicklung der Maßnah-
men wurde ein Leitbild vorangestellt, das die wesentlichen Grundsätze und Leitlinien für die 
Entwicklung der Mobilität und des Verkehrs für das Gebiet Deutzer Hafen aufzeigt. Ausge-
hend von den städtebaulichen Rahmenbedingungen, den Ansprüchen aller Verkehrsteilneh-
mer an das Mobilitätsangebot und die Erreichbarkeit der wichtigen Angebote der Umgebung 
und den beobachteten Konflikten aller Verkehrsmittel wird ein Leitbild entwickelt, das ein-
heitliche Grundsätze und Ziele für weitere Planungen im Bereich Verkehr und Mobilität lie-
fern soll. 
Für die Entwicklung des Deutzer Hafens wurden folgende Ziele definiert 
Ziel 1: Mobilität barrierefrei gestalten 
Ziel 2: Verträgliches Miteinander aller Verkehrsteilnehmer 
Ziel 3: Förderung der Nahmobilität 
Ziel 4: Förderung alternativer Mobilität und des Umweltverbunds 
Ziel 5: Mobilität Naherholung/Sport/Freizeit 
Ziel 6: Verbesserung des Rad- und Fußwegenetzes 
Ziel 7: Verbesserung des ÖPNV-Angebots 
Ziel 8: Reduzierung der Lärm- und Luftbelastung 
Ziel 9: Imageverbesserung alternativer Mobilitätsangebote und des Umweltverbunds 
Ziel 10: Stadtverträglichkeit 
Es ist erklärtes Ziel von moderne stadt, mit der Entwicklung des Gebietes Deutzer Hafen 
ein nachhaltiges Mobilitätsangebot zur Minimierung der Wege im motorisierten Individual-
verkehr (MIV) durch die gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des 
Umweltverbundes sowie einem gut ausgebauten ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu schaf-
fen. 
Es wurden drei Modal -Split Szenarien erarbeitet, in denen die Annahme verankert wird, 
dass ein von der Wegelänge abhängiger Anteil an MIV-Wegen, aufgrund der für die einzel-
nen Verkehrsmittel erarbeiteten Maßnahmenkonzepte, auf Verkehrsmittel des Umweltver-
bundes (Fuß- und Radverkehr sowie ÖPNV) verlagert werden kann.

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• Szenario 1 (kurzfristig umsetzbar): Erschließung des Deutzer Hafens durch eine neue 
Buslinie 150, keine Veränderung der Stadtbahnanbindung und kein Anschluss an die S -
Bahn 
• Szenario 2 (mittelfristig umsetzbar): Erschließu ng des Deutzer Hafens durch eine neue 
Buslinie 150, Optimierung der Stadtbahnanbindung (Taktverdichtung durch Linie 8) und 
kein Anschluss an die S-Bahn 
• Szenario 3 (langfristig umsetzbar): Erschließung des Deutzer Hafens durch eine neue 
Buslinie 150, Optimierung der Stadtbahnanbindung (Taktverdichtung durch Linie 8) und 
Anschluss an die geplante S-Bahn S16 
Alle drei Szenarien tragen führen jeweils zu einer Reduzierung des MIV-Anteils der Neuver-
kehre. 
Für die jeweiligen Verkehrsarten wurden die nachfolgenden Vorschläge zur Schaffung einer 
nachhaltigen Mobilität erarbeitet. Die Maßnahmen basieren auf den in der Bestandsanalyse 
erkannten Mängeln und sind mit den an der Planung Beteiligten abgestimmt und Grundlage 
der anschließend erstellten Verkehrsuntersuchung. 
Die Anzahl der notwendigen Kfz -Stellplätze wird anhand der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln ermittelt. Aufgrund des vorliegenden Mobilitätskonzeptes wird ein zu erzielender Ab-
minderungsfaktor von 50% für das Entwicklungsgebiet des Deutzer Hafens festgelegt.  
Dieser Faktor setzt sich aus den folgenden Bausteinen zusammen: 
• ÖPNV Bestand 30% 
• ÖPNV-Planung (Bus + Stadtbahn) 5% 
• Förderung der Nahmobilität (Mobilitätskonzept) 10 % 
• Individuelle Maßnahmen gemäß Anlage 3 der Stellplatzsatzung 5% im Bereich der Bau-
felder

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Maßnahmen für den Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Um den bestehenden Straßenverkehr im Umfeld des Gebiets Deutzer Hafen auch zukünftig 
abwickeln zu können, sowie auf die neuen Belange durch die Gebietsentwicklung eingehen 
zu können werden zusammenfassend folgende Maßnahmen im Straßenverkehr in Anleh-
nung an das von COBE entwickelte Konzept als stadtverträglich empfohlen: 
• Neue Hauptsammelstraße zur Quartierserschließung mit einer neuen Brücke über das 
Hafenbecken und Anbindung der Quartiersstraße an die Siegburger Straße im Osten und 
an die Straße Am Schnellert im Süden. 
• Die neue Quartierserschließung sollte als bevorrechtigte Straße geführt werden, um den 
Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Dies ist vor allem auf Streckenabschnitten, auf denen 
Buslinien fahren, dringend anzuraten und kann durch eine Gestaltung der anliegenden 
Stichstraßen als verkehrsberuhigte Bereiche erzielt werden. 
• Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wird auch mit Blick auf 
die Auswirkungen auf die anderen Verkehrsteilnehmer empfohlen. Die vorgesehene Ge-
schwindigkeitsbeschränkung erhöht die Verkehrssicherheit. 
• Die derzeitige Planung sieht im Abschnitt der Alfred -Schütte-Allee zwischen Drehbrücke 
und Südbrücke eine Sperrung für den MIV vor.  
Die beschriebenen Maßnahmen sind u.a. in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. 
 
Abbildung 19: Netzkonzeption

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Maßnahmen für den ruhenden Verkehr 
Für die Bewohner werden Stellplätze in Tiefgaragen unmittelbar unt erhalb der Wohnge-
bäude angelegt. Die Zufahrten befinden sich entlang der neuen Quartierserschließungs-
straße sowie dem Poller Kirchweg. Weitere, vorwiegend der Büronutzung zugewiesene 
Stellplätze befinden sich in Tiefgaragen und Parkhäusern, welche unmittelbar über die Stra-
ßen Am Schnellert, Poller Kirchweg und der Quartierstraße erschlossen werden. 
Die derzeit vorgesehenen Parkierungsanlagen sind in der nachfolgenden Abbildung konzep-
tionell dargestellt. 
 
Abbildung 20: Ruhender Verkehr - Konzept 
Im Hinblick auf das Ziel der Reduktion des MIV -Anteils ist zu überlegen wie auch die zu-
künftigen Nutzer dazu motiviert werden können sowohl die Anfahrt als auch die Wege im 
Gebiet Deutzer Hafen, ohne das Kfz zu bestreiten. In diesem Zusammenhang sind an ge-
eigneten Stellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zur Verfügung zu stellen (siehe auch 
Kapitel Radverkehr). Ebenso ist die Einrichtung von Behindertenstellplätzen, Ladezonen für 
den Lieferverkehr oder speziell ausgewiesenen Flächen für das Abstellen von E -Scootern 
(z.B. an Mobilitätsstationen) zu berücksichtigen. 
Um ausreichende Flächen für die Verkehre der Nahmobilität zur Verfügung stellen zu kön-
nen ist vorgesehen, den größten Teil des ruhenden Verkehrs im Plangebiet Deutzer Hafen 
in Parkhäuser und Tiefgaragen zu verlagern . Dazu sollen Parkraumbewirtschaftungskon-
zepte auch für die umliegenden Bereiche für eine zukünftig homogene Parkraumauslastung 
sorgen.

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Maßnahmen für den Fußgängerverkehr 
Fußgänger sind in Mobilitätskette das anfälligste Glied und daher besonders schutzwürdig. 
Aus diesem Grund sind ausreichend bemessene Verkehrsanlagen (betrieblich und baulich) 
sowohl entlang neuer Straßen und Wege als auch querend zu diesen ein wesentliches Pl a-
nungselement in der Entwicklung des Deutzer Hafens.  
Wesentliches Ziel dabei ist auch eine strikte Trennung der Rad- und Fußgängerverkehre. In 
der nachfolgenden Abbildung sind mögliche Maßnahmen zur sicheren Führung der Fußgän-
ger im Bereich des Deutzer Hafens dargestellt. 
 
Abbildung 21: Fußwege mit Querungen - Konzept 
Folgende Maßnahmen sind für ein zukünftig ausreichendes und verkehrssicheres Fußwege-
netz im Deutzer Hafen u.a. vorgesehen: 
• Straßenbegleitende und ausreichend breite Fußwege entlang der Quartiersstraße. 
• Fußgänger-Promenade entlang der Alfred-Schütte-Allee zwischen Drehbrücke und Süd-
brücke. 
• Neue Fußgängerbrücke über das Hafenbecken. 
• Öffnung der Drehbrücke nur noch für Fußgänger und Radfahrer 
• Neue Brücke im Rahmen der Quartierstraße über das Hafenbecken für Kfz -, Rad- und 
FG-Verkehr 
• Gesicherte Querungsmöglichkeiten der angrenzenden Straßen (vor allem Siegburger 
Straße) und Verbindungen ins Quartier. 
• Barrierefreie Zugänge in Form von Aufzügen oder Rampen an der Südbrücke im Bereich 
der Alfred-Schütte-Allee und dem Agrippinaufer.

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• Barrierefreie Zugänge/Zufahrten an der Severinsbrücke im Bereich der Siegburger 
Straße im Bereich des Deutzer Hafens und dem linksrheinischen Rheinauhafen. 
• (Neue Fußgängerbrücke (lt. Masterplan Innenstadt Köln) über den Rhein.) 
• Schaltung ausreichender Grünzeiten an signalisierten Fußgängerfurten 
Die Fußwege müssen einladend und barrierefrei gestaltet sein und die Anforderungen aller 
Zielgruppen beachten.   
Entlang des Hauptnetzes im Quartier sollen in angemessenem Abstand Ruheplätze geschaf-
fen werden, sodass auch mobilitätseingeschränkte Personen ohne Probleme zu Fuß unter-
wegs sein können. Für Kinder kann zusätzlich an diesen Ruheplätzen geeignete Spielgeräte 
installiert sein, so d ass die Wegeverbindungen im Plangebiet attraktiver werden. Dieses 
wird unterstützt durch die Schaffung verschiedener Parkanlagen und Quartiersplätze. 
Durch die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h innerhalb des Quar-
tiers wird die Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität deutlich erhöht. Mit den vorste-
henden Maßnahmen soll u.a. auch erreicht werden, dass der Fußweg im Deutzer Hafen 
zukünftig nicht mehr als reine Wegeverbindung, sondern auch als attraktive Freizeitbe-
schäftigung gesehen wird.

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Maßnahmen für den Radverkehr 
Für den Radverkehr wird ein grundsätzlich anderer Planungsansatz gewählt als z.B. für den 
Straßenverkehr. Während der Straßenverkehr nachfrageorientiert und hinsichtlich der Leis-
tungsfähigkeit beurteilt wird, so wird der Fahrradverkehr angebotsorientiert entwickelt.  
Eine Stärkung des Radverkehrs wird vor allem durch ein lückenloses und qualitativ hoch-
wertiges Angebot von Radwegen und -fahrstreifen erreicht. Ergänzt wird dieses durch aus-
reichend dimensionierte uns a usgestattete Fahrradabstellanlagen (Überdachungen, Fahr-
radboxen), insbesondere auch in Bereichen von ÖPNV-Verknüpfungspunkten. In diesen Be-
reichen lassen sich dann auch durch die Installation von Mobilitätsstationen attraktive An-
gebote wie Radvermietung, E-Bike-Ladestationen sowie Reparaturservices im Rahmen von 
Radstationen ergänzen.  
 
Abbildung 22: Radroutennetz – Konzept 
Mögliche Maßnahmen für den Radverkehr im Bereich Deutzer Hafen sind nachfolgend auf-
gelistet und in der vorstehenden Abbildung 9 dargestellt. 
• Radfahrer werden innerhalb des Gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke 
im Mischverkehr geführt. Durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit für Kfz 
auf Tempo 30 auf der Quartiersstraße, ist eine ausreichende Sicherheit für den Radfahrer 
gegeben. 
• Integration des Gebietes Deutzer Hafen in das Radschnellwegenetz der Stadt Köln mit 
Anschluss an die Region Bonn/Rhein-Sieg-Kreis im Süden, an den Innerstädtischen Rad-
schnellweg in Richtung Norden sowie über die Südbrücke in Richtung Westen. Hierzu 
wird die Alfred-Schütte-Allee zwischen der Drehbrücke und der Straße Am Schnellert als 
qualitativ hochwertige Wegeverbindung nur noch den Radfahrern und Fußgängern vor-
behalten sein.

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• Zusätzlicher qualitativ hochwertiger Radweg in Verlängerung der Südbrücke bis zur Tech-
nischen Hochschule entlang des Timur -Incelliler-Weges und Walter -Kasper-Weges. Mit 
Realisierung der S-Bahn Linie 16 soll eine höhenfreie Führung des Radweges entlang der 
Gleisanlagen geprüft werden. 
• Mit zwei neuen Brücken über das Hafenbecken soll die vorhandene Bar rierewirkung zu-
künftig verringert werden. 
• Der Anschluss des rechtsrheinischen Gebietes im Bereich des Deutzer Hafens in Richtung 
Innenstadt könnte mit einer neuen Brücke über den Rhein (lt. Masterplan Innenstadt 
Köln) verbessert werden. 
• Im gesamten Bereich des Deutzer Hafens sollen an geeigneter Stelle sichere Fahrradab-
stellmöglichkeiten hergestellt werden (z.B. im Bereich der Stadtbahn -Haltestellen ent-
lang der Siegburger Straße sowie entlang der Alfred -Schütte-Allee in direkter Lage zu 
den Freizeit - und Er holungsanlagen am Rheinufer). Diese sind fester Bestandteil der 
ebenfalls geplanten Mobilitätsstationen im Gebiet. Die Ausstattung der Abstellanlagen 
sollte an die prognostizierte Nutzung angepasst sein (Überdachungen, Fahrradboxen). 
• Um auch den Nutzern von E-Bikes zu genügen, sollten geplante Radboxen mit Lademög-
lichkeit ausgestattet sein. 
• Gesicherte Querungsmöglichkeiten der angrenzenden Straßen für den Radverkehr (vor 
allem über die Siegburger Straße) und der Verbindungen ins Quartier. 
• Anordnung von Barrierefreien Zugängen/Zufahrten in Form von Aufzügen oder Rampen 
an der Südbrücke im Bereich der Alfred-Schütte-Allee und dem Agrippinaufer. 
• Anordnung von Barrierefreien Zugängen/Zufahrten zur Severinsbrücke im Bereich der 
Siegburger Straße und dem linksrhei nischen Rheinauhafen. Dazu muss die Anordnung 
zusätzlicher Rampenbauwerke zwischen der Siegburger Straße und der Severinsbrücke 
für Radfahrer und Fußgänger geprüft werden. 
Darüber hinaus gibt es Überlegungen der Stadt Köln sowie benachbarter Städte und Kreise, 
den Radverkehr durch die Errichtung zusätzlicher oder Optimierung vorhandener Radwege 
zu hochwertigen Radwegeverbindungen, deutlich zu verbessern. Vorschläge dafür werden 
u.a. in der dazu erstellten Machbarkeitsstudie «Leistungsfähige RadPendlerRouten  im 
Rechtsrheinischen» dargestellt. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie werden in den Pla-
nungen zum Deutzer Hafen berücksichtigt.

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Maßnahmen für den ÖPNV 
Im Hinblick auf die angestrebte Entlastung des neuen Quartiers Deutzer Hafen vom moto-
risierten Individualverkehr (MIV) ist der ÖPNV als Alternative zum Kfz unverzichtbar. Im 
Folgenden werden Maßnahmen vorgestellt, deren Umsetzung einen wesentlichen Beitrag 
zur Erreichung des Ziels darstellen.  
Für das neue Quartier Deutzer Hafen liegt ein besonderer Aufgabenschwerpunkt in der Er-
reichbarkeit des Areals. Es wird dort derzeitig mit bis zu 3.000 neuen Wohnungen und bis 
zu 7.000 Beschäftigten gerechnet, die geeignet mit dem ÖPNV anzubinden sind. In dem 
hier ausgearbeiteten Konzept werden daher verschiedene Al ternativen aufgezeigt, die im 
Weiteren noch zu detaillieren sind und in Abstimmung mit den KVB sowie der Stadt Köln 
weiterzuentwickeln sind. 
 
Abbildung 23: ÖPNV-Netz und Haltestellen - Konzept 
Folgende Maßnahmen sind u.a. zur Attraktivierung des ÖPNV vorgesehen: 
• Verlängerung der Buslinie 150 mit Verlauf durch das neue Quartier Deutzer Hafen sowie 
drei neuen Haltestellen im Quartier. Die Buslinie soll dabei eine direkte Verknüpfung zum 
Bahnhof Köln-Messe/Deutz und weiter darüber hinaus bis Köln-Mülheim sowie zur Busli-
nie 159 im Bereich Schüttewerk herstellen. Weitere Haltestellen im Verlauf sind u.a. 
“Drehbrücke”, “Deutzer Freiheit” und “Koelnmesse”.  
• Einrichtung einer neuen Stadtbahnlinie 8 zwischen Porz – Sülz, die zwischen Neumarkt 
und Porz mit der Linie 7 zu einer Taktverdichtung auf einen angenäherten Takt von ca. 
6 Minuten in den Spitzenstunden im Bereich des Deutzer Hafens führt.  
• Ergänzend dazu wird in einer Machbarkeitsstudie eine mögliche Stadtbahnführung der 
Linie 8 mit umsteigefreier Durchbindung zum Bahnhof Köln-Messe/Deutz geprüft.

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• Die Stadtbahnlinie 7 bleibt unverändert. 
• Durch die neue S-Bahn-Linie 16, deren Realisierung die Stadt Köln gemeinsam mit dem 
NVR plant, dient zur Verbesserung der künftigen Verkehrsverhältnisse und der besseren 
Erreichbarkeit innerstädtischer Ziele, u.a. auch für das neue Quartier Deutzer Hafen. Sie 
soll den innerstädtischen Abschnitt in einem 20 -Minuten-Takt bedienen. Das Projekt ist 
im Nahverkehrsplan als Zukunftsmaßnahme beschlossen. Durch die neue S-Bahn-Station 
“Deutzer Hafen/Poll” ergeben sich für das Gebiet Deutzer Hafen neue Verknüpfungsmög-
lichkeiten. Die Einführung der S -Bahnlinie 16 wird mittelfristig erfolgen und somit nicht 
in den Entwicklungsmaßnahmen des Deutzer Hafens vorausgesetzt.

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Geplante Mobilstationen 
Die Angebotsplanung für das Gebiet Deutzer Hafen sieht derzeit an strategisch bedeutsa-
men Stellen insgesamt 6 Mobilitätsstationen vor. Diese sind modular aufgebaut und können 
je nach Größe und Standort folgende Ausstattungselemente enthalten: 
• Elektroladesäulen für Pkw 
• Car-Sharing-Standort 
• Fahrradabstellanlagen für „normale" Fahrräder, E-Bikes und Lastenräder 
• Fahrradboxen mit kombinierten Lademöglichkeiten für E-Bikes 
• Anbieter unabhängige Paketstationen 
•  Informationseinrichtungen wie z.B.: 
– Infosäule (Stele) über die Angebote der jeweiligen Mobilstation 
– Dynamische Fahrgastinformation für den ÖPNV 
• Abstellflächen für E-Scooter 
• Optional sind weitere Serviceangebote möglich (z.B.  WC, Kiosk) 
Nach derzeitigen Planungstand sind drei Stationen der Größe S, zwei Stationen der Größe 
M und eine Station der Größe S mit optionaler Erweiterungsmöglichkeit zur Stationsgröße 
L vorgesehen. 
Die Lage der Mobilitätsstationen im Quartier Deutzer Hafen ist in der nachfolgenden Abbil-
dung dargestellt. 
 
Abbildung 24: Mögliche Lage der Mobilitätsstationen

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 LITERATURVERZEICHNIS 
8.1  
[1]  RK GmbH, „Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen (Stand Januar 2022),“ Wülfrath, 2022. 
[2]  Stadt Köln, „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und 
Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln 
(„Stellplatzsatzung“),“ Köln, Stand März 2022. 
 
8.2  Weitere Datengrundlagen 
• Planungen zum Radschnellweg Köln-Frechen, als Teil des Radschnellwegenetzes, Stadt 
Köln, Stand 07/2017. 
• Car-Sharing - Standorte (Stationär), Amt für Straßen - und Verkehrstechnik, Stand 
08/2016. 
• Erhebungsdaten zum Radverkehr im Bereich Deutzer Hafen, 05/2017. 
• Fahrradstraßenkonzept Kölner Innenstadt, Planungsbüro VIA eG, 05/2015. 
• Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept - Teilraum Süd, Entwicklungsmöglichkeiten des 
Deutzer Hafens, Dezernat VI Stadtentwicklung, Entwurf 02/2015. 
• Städtebauliche Entwicklung Deutzer Hafen - Kooperatives Verfahren 2016, moderne 
stadt, 01/2017. 
• Lageplan Bestand - Flurkarte Bereich Deutzer Hafen, Katasteramt Stadt Köln, 
30.03.2017. 
• Luftbildlageplan, KDS-Köln, Stand 04/2015. 
• Köln mobil 2025, Stand 07/2014. 
• 3. Nahverkehrsplan der Stadt Köln, 03/2017. 
• Fahrpläne und Liniennetzpläne zu den ÖPNV -Linien in Köln, Kölner Verkehrsbetriebe 
(KVB), 05/2017. 
• Vorstudie zur Kölner Südbahn S16, Nahverkehr Rheinland GmbH, 01/2017. 
• Masterplan Deutzer Hafen, COBE, 09/2016. 
• Verkehrsgutachten zum B-Plan “Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz”, brenner BER-
NARD ingenieure GmbH, 04/2017. 
• Mobilitätskonzept Mülheim Süd, ARGUS, 11/2016. 
• Ergebnisse der «Mobilität in Deutschland 2017» - Studie für Köln, Stadt Köln, 09/2019 
• Machbarkeitsstudie «Leistungsfähige RadPendlerRouten im R echtsrheinischen», SSP -
Consult GmbH und Lindschulte + Kloppe Ingenieurgesellschaft mbH, 2019.

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  ANHANG

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 Übersichtsplan Bestand

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 Straßenhierarchieplan – Bestand

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 Netzkonzeption

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 Ruhender Verkehr – Bestand

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 Ruhender Verkehr – Konzept

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 Fußwege mit Querungen und Konflikten – Bestand

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 Fußwege mit Querungen – Konzept

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 Radroutennetz mit Konflikten – Bestand

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 Radroutennetz – Konzept

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 ÖPNV-Netz und Haltestellen – Bestand (erweiterter Aus-
schnitt)

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 ÖPNV-Netz und Haltestelleneinzugsgebiete – Bestand

Erstellt für moderne stadt Köln Mobilitätskonzept Deutzer Hafen 
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 ÖPNV-Netz und Haltestellen – Konzept

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    Seite 73 
 
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 Alternative Mobilität – Bestand

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 Alternative Mobilität – Konzept

Bebauungsplan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ 
der Stadt Köln 
- 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
2. Überarbeitung, Stand: 02. November 2021
Gutachten im Auftrag von: 
Siegburger Str. 243a 
53639 Königswinter  
Tel. 02244-91 26 26   Fax 91 26 27 
E-Mail: info@buero-rietmann.de
Bearbeitet durch: 
Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns 
Orkener Str. 17 
41515 Grevenbroich 
Tel.: 02181-5789 
E-Mail: mail@natur-gutachten.de
www.natur-gutachten.de  Grevenbroich, November 2021 
Anlage 4

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
2 
Inhalt 
 
1 Anlass des Fachbeitrages .................................................................................................................. 3 
2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................................................... 5 
2.1 Grundlagen des Artenschutzrechts (§§ 44 und 45 BNatSchG) .................................................................... 5 
2.2 Europäische Rechtsgrundlagen (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) ................................................................ 7 
2.2.1 Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) ....................................................................................... 7 
2.2.2 EU-Vogelschutzrichtlinie ....................................................................................................................... 8 
3 Lage und Struktur des Plangebietes ............................................................................................... 11 
4 Vorgehensweise und Methodik........................................................................................................ 21 
4.1 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................................................... 21 
4.2 Erfassungs- und Auswertungsmethoden .................................................................................................... 23 
5 Beschreibung des Vorhabens und Wirkfaktoren ........................................................................... 28 
5.1 Vorhabensbeschreibung ............................................................................................................................. 28 
5.2 Wirkfaktoren ................................................................................................................................................ 31 
5.2.1 Flächeninanspruchnahme und Lebensraumverlust ............................................................................ 31 
5.2.2 Stoffeinträge ........................................................................................................................................ 31 
5.2.3 Akustische Effekte (Verlärmung) ......................................................................................................... 32 
5.2.4 Optische Effekte .................................................................................................................................. 33 
5.2.5 Erschütterungen .................................................................................................................................. 33 
5.2.6 Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund ................................................................... 34 
5.2.7 Unmittelbare Gefährdung von Individuen ............................................................................................ 34 
5.3 Abgrenzung des Untersuchungsraums....................................................................................................... 35 
6 Vorkommen rechtlich relevanter Arten ........................................................................................... 37 
6.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................................................... 37 
6.1.1 Fledermäuse ....................................................................................................................................... 37 
6.1.2 Haselmaus .......................................................................................................................................... 41 
6.1.3 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................................... 41 
6.1.4 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ...................................................................................... 43 
6.1.5 Nachtkerzen-Schwärmer..................................................................................................................... 45 
6.1.6 Asiatische Keiljungfer .......................................................................................................................... 45 
6.2 Wildlebende europäische Vogelarten ......................................................................................................... 45 
7 Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ..................................................................... 53 
7.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artenschutz-relevanter Beeinträchtigungen ..................... 53 
7.2 Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht betroffene Arten ................................................................................... 56 
7.2.1 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie......................................................................... 56 
7.2.2 Haselmaus .......................................................................................................................................... 58 
7.2.3 Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................................. 59 
7.2.4 Wildlebende Vogelarten ...................................................................................................................... 60 
7.3 Artenschutzrechtliche Betroffenheiten ........................................................................................................ 69 
7.4 Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ........................................................................... 71 
7.5 Wahrung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 5 BNatSchG . 75 
8 Zusammenfassung und Fazit ........................................................................................................... 78 
9 Literatur ............................................................................................................................................. 81 
Anhang – Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle ............................................................................... 87

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
3 
1 Anlass des Fachbeitrages 
Die Neuentwicklung des Industriehafens in Deutz, der seine anges tammte Rolle weitgehend 
verloren hat, ist ein wichtiger Baustein der Kölner Stadtentwicklung, um die 
Herausforderungen eines starken Wachstums mit einem hohen Bedarf an Wohnraum und 
Arbeitsplätzen zu bewältigen. Vor  diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt  Köln im April 
2015 den Grundsatzbeschluss gefasst, die  bisherige Hafennutzung aufzugeben und den 
Standort als innerstädtisches Quartier für Wohnen  und Arbeiten zu entwickeln.  Es ist 
vorgesehen, das Areal des Deutzer Hafens im Umfang von etwa 42 ha einschließlich 8,1 ha 
Wasserfläche in den kommenden Jahren als eines der zentralen städtebaulichen Projekte 
Kölns zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln. Auf 
dem innerstädtischen Standort sollen rund 3.000 Wohnungen für 6.900 E inwohner und 
Büroflächen für 6.000  Arbeitsplätze neu entstehen. Zur Umsetzung des städtebaulichen 
Konzepts bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen. Deshalb wird für 
das Areal zurzeit der Bebauungsplan „ Deutzer Hafen in Köln -Deutz“ (Arbeitstitel) erarbeitet 
(vgl. Kap. 5.1). 
Da mit der Entwicklung des Areals sowohl Eingriffe in den Gebäude - als auch 
Gehölzbestand verbunden sind, könnte die Realisierung des Bebauungsplans zu 
Beeinträchtigungen von Tier - oder Pflanzenarten führen, die dem gesetzlichen Schutz 
unterstehen. So ist es möglich, dass Arten, die unmittelbar im Plangebiet oder im näheren 
Umfeld einen (Teil-)Lebensraum besitzen, diesen verlieren oder durch den Baubetrieb bzw. 
die spätere Nutzung gestört werden.  
Diese möglichen Auswir kungen könnten zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führen, 
wodurch Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Artenschutzrecht) ausgelöst 
würden. Deshalb wurde das Büro naturgutachten oliver tillmanns durch das Büro Rietmann 
Beratende Ingenieure PartG mbH Freiraum + Landschaftsplanung (Königswinter) beauftragt, 
zu überprüfen, ob bzw. welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten könnten, 
wenn es zur Umsetzung des Bebauungsplans „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ kommt.  
Im Rahmen einer Machb arkeitsstudie wurden bereits im Jahr 2014 konkrete faunistische 
Daten im Geltungsbereich des Bebauungsplans und in seinem näheren Umfeld erhoben (vgl. 
RIETMANN & TILLMANNS 2014). Im Jahr 2020 erfolgte nun eine umfangreiche Aktualisierung 
der Daten  nach der zeit üblichen Erfassungsstandards , die die Grundlage für die hier 
vorliegende Artenschutzprüfung darstellen.  
Nach wie vor stehen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse und Prüfung die 
folgenden Fragestellungen im Vordergrund:

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
4 
 Welche artensch utzrechtlich relevanten Arten treten im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans und im näheren Umfeld auf, und welche Funktion haben dieser und 
sein Umfeld als Lebensraum für diese Arten? 
 Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Auftreten gesetzlich geschützter  Arten 
für die Umsetzung der Planung und welche artenschutzrechtlichen Konflikte sind 
abzusehen? 
 Sind Maßnahmen zur Vermeidung - und Minderung oder vorgezogene, 
funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen und ist das Vorhaben unter 
Berücksichtigung dieser Maßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht rechtmäßig?

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
5 
2 Rechtsgrundlagen 
2.1 Grundlagen des Artenschutzrechts (§§ 44 und 45 BNatSchG) 
Die Vorgaben der §§ 44 und 45  BNatSchG bilden die Grundlage für die 
artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert. § 44 BNatSchG gibt 
die artenschutzrechtlichen Verbote vor. Nach § 44 Abs. 1 ist es verboten, 
1. „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen 
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen a us der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu 
zerstören,  
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der 
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine  
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 
einer Art verschlechtert,  
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der 
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,  
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur 
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“ 
(Zugriffsverbote) 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG gelten als „besonders geschützte Arten“: 
 Arten des Anhangs A und B der EG-Artenschutzverordnung 
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
 die europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie 
 die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. 
Davon gehören zu den zusätzlich „stre ng geschützten Arten“ gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14  
BNatSchG: 
 Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung 
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
 die in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. 
Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für nach § 18 Absatz 2 Satz 1 zulässige 
Vorschriften nach Baugesetzbuch schränkt § 44 Abs. 5 BNatSchG die Verbote des  
§ 44 Abs.1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG ein. § 44 Abs. 5 BN atSchG relativiert das 
Tötungsverbot unter Voraussetzung von Schutzmaßnahmen, das Verbot des Nachstellens 
und Fangens zum Schutz von Arten sowie die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten, wenn deren Funktion im räumlichen Zusammenhang weiter  erfüllt wird. Im 
Rahmen der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 wurde der 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG wie folgt formuliert:

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
6 
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, 
die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie 
für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs -, Besitz- und Vermarktungsverbote 
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Ri chtlinie 92/43/EWG aufgeführte 
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 
Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 
1. das Tötungs - und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 ni cht vor, wenn die Beeinträchtigung 
durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen 
Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich 
anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung 
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre 
Entwicklungsformen im Rahmen  einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor 
Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung 
und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen 
Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff 
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten i m räumlichen Zusammenhang weiterhin 
erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. 
Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG 
aufgeführten Arten gelten die S ätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten 
betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die 
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 
Danach tritt § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  nicht ein, wenn das vorhabensbedingte Tötungs - 
oder Verletzungsrisiko sich für Arten nicht signifikant erhöht, was anhand der 
Lebensumstände der Arten jeweils zu überprüfen ist. Zudem tritt diese Relativierung der 
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur ein, wenn durch fachlich 
anerkannte Schutzmaßnahmen entsprechende Tötungen oder Verletzungen von Individuen 
nicht vermieden werden können, was die Relevanz von artspezifisch geeigneten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Vordergrund rückt. 
Nach § 44 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG tritt durch das Fangen und Nachstellen von Tieren nach  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch kein Verbotstatbestand ein, wenn diese Handlungen zum 
Schutz der Tiere und ihrer Entwicklungsformen vor unmittelbarer Beeinträchtig ung oder zum 
Erhalt der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs - und Ruhestätten notwendig werden. 
Diese Legitimation des Fangens und Nachstellen ist von besonderer Relevanz, wenn zum 
Beispiel Tiere aus Baufeldern abgefangen werden müssen, um ihre Tötung zu verhindern.  
Soweit die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten in Betracht kommt, ist 
nach § 44 Absatz 5 BNatSchG der Verbotstatbestand des Absatz 1 Nr. 3 und im Falle der 
Unvermeidbarkeit auch der Nr. 1 nicht verletzt, wenn die ökologis che Funktion betroffener 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies 
erfordert eine artspezifische Prüfung im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum, ggf. auch unter Ber ücksichtigung vorgezogener 
Ausgleichsmaßnahmen.

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7 
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützte r Arten unter Beachtung des § 44  
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die 
Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Hier wird geregelt:  
 (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das 
Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen 
zulassen 
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher 
Schäden, 
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende 
Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der 
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen 
Auswirkungen auf die Umwelt oder 
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher 
sozialer oder wirtschaftlicher Art.“ 
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich 
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der 
Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG 
und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die La ndesregierungen können 
Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 
4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. 
2.2 Europäische Rechtsgrundlagen (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) 
2.2.1 Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) 
Das BNatSchG nimmt konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH -
Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden die artenschutzrechtlichen Regelungen 
der FFH-Richtlinie nachfolgend ebenfalls dargestellt. Die im BNatSchG verwendeten Begriffe 
werden daher unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert. 
Der Begriff der „Störung“ lässt sich in Anlehnung an die Ausführungen der EU -Kommission 
zur FFH-Richtlinie näher definieren. Das Maß der Störung hängt danach von Parametern wie 
Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so 
genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen 
der FFH -Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden 
Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie Einfluss auf die Überlebenschancen 
oder den Fortpflanzungserfolg der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer 
Abnahme der Verbreitung einer Art i m Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit 
sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit 
gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.

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8 
Die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzung s- und Ruhestätten ist nach Artikel 12 
(1) d der FFH-Richtlinie unabhängig von der Absicht des Verursachers verboten. Der Begriff 
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedarf einer näheren Definition, ebenso wie erläutert 
werden muss, wann eine Beschädigung dieser Teillebensräume vorliegt.  
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die mit der Paarung bis 
hin zur Geburt (oder der Eiablage) einer Art verbunden sind. Eingeschlossen sein können 
Nester und ihre Umgebung, Balzplätze, Paarun gsquartiere, Nistplätze usw. (siehe 
EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.).  
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren (meist regelmäßig) aufgesucht werden, wenn 
diese nicht aktiv sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation genutzt werden, 
Schlafplätze, Verstecke oder Teillebensräume, die der Überwinterung dienen.  
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise 
eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlic h 
vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das 
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die 
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs - und Ruhestätte erklär t. Die 
Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 
2005, 2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren 
Aktionsradien eine Beschränkung auf klar abgrenzbare Örtlichkeiten sinnvoll erscheint.  
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der 
Europäischen Kommission ( EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) ist es vor 
allem die sukzessive Reduzierung der Funktion und damit Bedeutung einer Fortpflanzungs- 
und Ruhestätte, die als Beschädigung derselben zu bezeichnen ist. Dies mag ein langsamer 
Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, 
sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für 
die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind 
Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden Fall alle Handlungen zu 
bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion einer (je nach Art tatsächlich 
oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen. 
2.2.2 EU-Vogelschutzrichtlinie 
Auch die bereits 1979 erlassene Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) enthält 
Vorgaben zum Artenschutz. Sie betreffen zunächst sämtliche wildlebenden Vogelarten. Nach 
Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie gilt:

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9 
„Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur 
Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fal lenden Vogelarten, 
insbesondere das Verbot 
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; 
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von 
Nestern; 
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; 
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut - und Aufzuchtzeit, sofern sich diese 
Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; 
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“  
Die Fragen der Absichtlichkeit und der Störung können analog zu den Inhalten des Artikels 
12 der FFH-Richtlinie behandelt werden (siehe Kap. 2.2.1). Es gibt keinen Hinweis auf eine 
hiervon abweichende Auslegung.  
Die Ausnahmen von den Verboten des Artikels 5 sind in Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie 
geregelt. Danach gilt:  
(1) „Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den 
nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen: 
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der 
Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten 
und Gewässern, zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt; 
b) zu Forschungs - und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und 
zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; 
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder j ede andere 
vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. 
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben, 
 für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, 
 die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, 
 die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese 
Abweichungen getroffen werden können, 
 die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, 
und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem 
angewandt werden können, 
 welche Kontrollen vorzunehmen sind. 
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses 
Artikels. 
(4) Die Kommission achtet anhand der  ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, 
die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen dieser Abweichungen 
mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.“ 
Aus den in Artikel 9 geregelten Ausnahmen des strengen Schutzes wildlebender Vogelarten 
resultiert also zunächst wieder die Pflicht zu prüfen, ob es eine „andere zufriedenstellende

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10 
Lösung“ zur gewählten Variante gibt. Dies impliziert eine Prüfung tragbarer Alternativen, di e 
keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten mit sich 
bringen.  
Zudem sind die Ausnahmetatbestände der Vogelschutzrichtlinie besonders streng. 
Wirtschaftliche Interessen, auch wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, 
reichen für eine Abweichung von de n artenschutzrechtlichen Vorgaben der 
Vogelschutzrichtlinie nicht aus. Damit wird deutlich, dass eine Abweichung hiervon nur unter 
engen Voraussetzungen möglich ist.  Die Ausnahmeregelungen des § 45 Abs. 7  Nr. 5 
BNatSchG sind hier nicht gleichlautend (GELLERMANN & SCHREIBER 2007).

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11 
3 Lage und Struktur des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ – im Folgenden als 
Plangebiet bezeichnet – liegt im Stadtteil Deutz im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Das etwa 
1.100 m lange und an seiner breitesten Stelle 475 m breite Plangebiet umfasst das nur im 
Norden an den Rhein angebundene Hafenbecken und angrenzende Flächen, die zurzeit 
überwiegend gewerblich genutzt werden oder brach liegen. 
Die nördliche Grenze des Plangebiets verläuft südlich der über die Drehbrücke verlaufenden 
Alfred-Schütte-Allee. Im Osten verläuft sie entlang der Siegburger Straße bis zur querenden 
Güterbahntrasse. Die südliche Grenze bildet die Straße "Am Schnellert", die in Verlängerung 
der Südbrücke liegt. Im Westen wird der Geltungsbereich durch die parallel zum Rheinufer 
verlaufende Alfred-Schütte-Allee begrenzt.  
Die überwiegende Bebauung des Deutzer Hafens wird durch offene und gedeckte 
Lagerstätten für  Schrott, Stahl- und Walzwerkerzeugnisse, Hölzer und 
Straßenbaumaterialien geprägt. Eine Ausnahme bilden allein die massiv errichteten 
hochgeschossigen Mühlenbauten.  
Auf dem Areal sind derzeit lediglich noch fünf Betriebe mit hafenaffinen Nutzungen 
anzutreffen. Der Bereich zwischen Siegburger Straße und Poller Kirchweg weist keine 
hafenbezogenen Nutzungen auf. Nördlich der stadteigenen Fläche "Am Schnellert", die 
derzeit als Parkplatz genutzt  wird, befinden sich eine Lagerhalle und ein vollvermietetes 
Bürogebäude aus den 1990er Jahren. 
Des Weiteren schließen sich entlang der Siegburger Straße ein Grundstück mit einem 
Mehrfamilienhaus, ein Lebensmitteldiscounter sowie ein Umspannwerk der Stadtwerke Köln 
an. Eine Tankstelle schließt diesen Bereich im Norden ab. 
Das Pl angebiet wird von Gebäudestrukturen und Lagerflächen sowie der offenen 
Wasserfläche des Hafens geprägt. Ein Großteil der Flächen um das Hafenbecken ist 
versiegelt. In nicht mehr genutzten Arealen haben sich Kraut - und Staudenfluren mit einem 
hohen Anteil an Neophyten gebildet. Gehölze weist das Plangebiet nur in geringem Umfang 
auf. Hierbei handelt es sich überwiegend um Laubhölzer geringen bis mäßigen Alters am 
Poller Kirchweg, südlich der Essigfabrik und im Kreuzungsbereich Siegburger Straße/Alfred -
Schütte-Allee. Eine Ausnahme macht die Alfred -Schütte-Alle im westlichen Plangebiet. Eine 
weitere Sonderstruktur stellen die am Hafenbecken entlang verlaufenden Gleisanlagen dar.  
Abb. 1  zeigt die Lage und Abgrenzung des Plangebietes in Köln -Deutz. Die folgenden  
Abb. 2  bis Abb. 11 vermitteln einen Eindruck von den  im Plangebiet  ausgeprägten 
Nutzungsformen und Biotopstrukturen.

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12 
 
Abb. 1 : Lage und Abgrenzung des Plangebietes in Köln-Deutz. Dieses umfasst das Gelände des 
ehemaligen Industriehafens „Deutzer Hafen“,  das Hafenbecken , die Alfred -Schütte-Allee sowie die 
Bebauung zwischen Poller Kirchweg und Siegburger Straße. Kartengrundlage: Land NRW 2020.

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13 
 
Abb. 2 : Blick in das Plangebiet aus südlicher Richtung. Beidseits des tief eingeschnittenen 
Hafenbeckens sind die industriellen Anlagen der ehemaligen Hafennutzung zu erkennen (alle Fotos: 
Juni 2020). 
 
 
Abb. 3: Die Mühlengebäude im nordöstlichen Plangebiet stellen die größten und höchsten 
Gebäudestrukturen im Plangebiet dar. Sie werden durch ein Gütergleis vom H afenbecken getrennt.

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14 
 
Abb. 4 : Auch westlich des Hafenbeckens verlaufen Gleise, die teils noch mit Güterzügen befahren 
werden. Hier im nördlichen Plangebiet ist bereits Ruderalvegetation im Gleisschotter aufgekommen. 
Im Bildhintergrund die Drehbrücke sowie ein innerhalb des Plangebietes liegendes Gebäude. 
  
 
Abb. 5: Vor allem zwischen der Alfred -Schütte-Alle und dem Hafenbecken im westlichen Plangebiet 
liegen zahlreiche weitere Gebäude wie diese Lagerhalle einer Holzhandlung .

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15 
 
Abb. 6: Blick auf Lagerhallen und Gleisanlagen mit aufgekommenem Gehölzbewuchs im westlichen 
Plangebiet. Während die Gebäude und Gehölze vor allem für Fledermäuse und Vögel potenzielle 
Lebensräume darstellen, könnten Reptilien die Gleisanlagen als Habitat nutzen. 
 
 
Abb. 7: Zum Teil haben sich westlich des Hafenbeckens größere ruderale Stauden - und Krautfluren 
entwickelt. Hier ein Bestand mit hohem Anteil von Nachtkerzen ( Oenothera spec.), potenziellen 
Larvalentwicklungspflanzen des Nachtkerzen-Schwärmers.

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16 
 
Abb. 8: Zwischen dem Hafe nbecken und dem Poller Kirchweg im östlichen Plangebiet sind vor allem 
versiegelte Lagerflächen mit geringem Aufkommen von Krautflur und Sträuchern vorzufinden . 
 
 
Abb. 9 : Gehölzbestände sind im Plangebiet vor allem zwischen der Siegburger Straße (rechts a m 
Bildrand) und dem Poller Kirchweg, im Umfeld der Essigfabrik und im Kreuzungsbereich Siegburger 
Straße/Alfred-Schütte-Allee vorzufinden.

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17 
 
Abb. 10: Baumgruppe im Kreuzungsbereich Siegburger Straße/Alfred -Schütte-Allee mit mäßig alten 
Robinien. Aufgrund d es meist geringen Alters der Bäume des Plangebietes konnten im Großteil des 
Plangebietes keine potenziell wertvollen Sonderstrukturen wie Baumhöhlen oder Borkenspalten 
festgestellt werden.  
 
 
Abb. 11: Die westliche Grenze des Plangebietes bildet die Alfred-Schütte-Allee. Einige Bäume weisen 
Sonderstrukturen wie Baumhöhlen (rote Pfeile) oder Borkenspalten auf.

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18 
Das Umfeld des Plangebietes besteht östlich der Siegburger Straße überwiegend aus 
Bürogebäuden und Gewerbebetrieben, nur kleinflächig ist hier auch  Wohnbebauung 
ausgeprägt. Bei den Gebäudestrukturen handelt es sich meist um moderne Gebäude in 
gutem baulichen Zustand. Das nördliche Umfeld des Plangebietes setzt sich aus 
Wohnbebauung, Grünfläche und der Einfahrt des Deutzer Hafens nördlich der Drehbrüc ke 
zusammen. Hier liegen zudem Boote von Polizei und Feuerwehr im Hafenbecken. 
Südlich des Plangebietes sind jenseits der parallel zur Straße „Am Schnellert“ führenden 
Gleistrasse gewerblich genutzte Gebäudestrukturen und Grünflächen sowie Gleisanlagen 
vorzufinden, in denen auch das Gelände eines Pumpwerks sowie das G elände eines 
Sportvereins liegen. Der Bahndamm selbst ist mit einem lockeren Baumbestand bestockt.  
Unmittelbar westlich der Alfred -Schütte-Allee liegen die weitestgehend gehölzfreien Poller 
Wiesen und jenseits der Wiesen der Rhein. 
Die folgenden Abb. 12 bis Abb. 16 vermitteln einen Eindruck vom Umfeld des  Plangebietes 
und den dort vorhandenen Biotopstrukturen. 
  
 
Abb. 12: Östlich der Siegburger Straße liegen im östlichen Umfeld des Plangebiete s überwiegend 
moderne Bürogebäude und weitere gewerblich genutzte Gebäude (alle Fotos: Juni 2020).

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19 
 
Abb. 13: Blick auf das unmittelbare südliche Umfeld des Plangebietes. Der dort vorbei führende 
Bahndamm weist einen lockeren Bestand aus jungen und mäßig alten Laubhölzern auf. Im 
Hintergrund ist die Südbrücke zu erkennen. 
 
 
Abb. 1 4: Südlich des Bahndamms führen weitere Gleisanlagen entlang, zudem sind neben 
Grünflächen auch hier gewerblich genutzte Gebäude vorzufinden.

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20 
 
Abb. 15: Neben Wohnbebauung und G rünanlage stellt die Einfahrt des Deutzer Hafens einen großen 
Teil des nördlichen Umfelds des Plangebietes dar. 
 
 
Abb. 1 6: Jenseits der Alfred-Schütte-Allee im westlichen Plangebiet liegen die weitestgehend 
gehölzfreien Poller Wiesen, die von der Kölner B evölkerung intensiv zum Joggen, Spazierengehen 
und zu weiteren Erholungszwecken genutzt werden.

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21 
4 Vorgehensweise und Methodik 
4.1 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten 
Den Vorgaben des § 44  Abs. 1 Nrn. 1 bis Nr.  4 BNatSchG folgend gelten die 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützte Arten, Nr. 2 
gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf die 
Zulässigkeit von Eingriffen gemäß § 44  Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich eine 
artenschutzrechtliche Prüfung jedoch auf die Arten des Anhangs IV der FFH -RL und auf die 
wildlebenden Vogelarten. Die Grundlage des vorliegenden Gutachtens bildet deshalb eine 
Betrachtung aller FFH-Anhang IV-Arten sowie aller heimischen Vogelarten mit Vorkom men 
im Wirkraum des Vorhabens. 
Aufgrund der Vielzahl im Plangebiet potenziell auftretender Vogelarten  ist es sinnvoll, den 
Fokus auf seltene oder gefährdete sowie auf s treng geschützte Arten nach  
§ 7  Abs. 2 Nr. 1 4 BNatSchG zu legen. Die von KIEL (2005) un d dem MKULNV (2015) 
aufgeführte Auswahl von Arten orientiert sich daran. Neben den streng geschützten und 
gefährdeten, fasst KIEL (2005) auch alle arealbedingt seltenen Arten sowie die Koloniebrüter 
als „planungsrelevante Arten“ zusammen. Für diese Arten k ann aufgrund ihrer 
Lebensraumansprüche nicht wie bei ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise, 
Ringeltaube) davon ausgegangen werden, dass sie im Falle eines Eingriffs in ihr Habitat 
auch im unmittelbaren Umfeld wieder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten finden. Somit würde 
die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im r äumlichen 
Zusammenhang nach § 44  Abs. 5 BNatSchG nicht unbedingt gewahrt bleiben und  ein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnte eintreten. 
Auch in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Eingrenzung der planungsrelevanten 
Arten sinnvoll. Bei häufigen und ungefährdeten Arten ist nicht zu erwarten, dass ein Eingriff 
zu erheblichen Störungen führt, also zu Störungen, die sich auf den Erhaltungszust and der 
lokalen Population einer Art auswirken. Ist dagegen eine gefährdete oder seltene Art 
betroffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein einziges Vorhaben auf die 
Größe und damit auch auf den Erhaltungszustand der lokalen Population negativ auswirkt. 
Schränkt man die Betrachtung auf die planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) und 
MKULNV (2015) ein, so darf j edoch nicht § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG außer Acht gelassen 
werden, der die Verletzung und Tö tung aller besonders geschützten  Arten verb ietet. Eine 
solche Beeinträchtigung ist auch für alle ungefährdeten  Arten zu erwarten, falls z. B. 
Fortpflanzungsstätten während der Brutzeit vernichtet werden. 
Auch das MKUNLV weist darauf hin, dass in der Regel für Irrgäste, sporadisch auftretende 
Arten u nd Allerweltsvogelarten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG

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22 
eintreten. Eine vertiefende Art -für-Art-Betrachtung soll demnach nur für die 
planungsrelevanten Arten durchgeführt werden (MKULNV 2016). 
Der Auswahl von KIEL (2005) bzw. dem MKULNV (2015) wird aufgrund des Erscheinens der 
aktuellen Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Nordrhein -Westfalens ( GRÜNEBERG et al. 
2016) nur bedingt gefolgt. Wegen ihrer Hochstufung in der landesweiten Roten Liste sind 
nun einige weitere Arten zu betrachten, die vorher nicht als planungsrelevant galten. Zudem 
werden im Folgenden auch Arten betrachtet, die lediglich in der Großlandschaft 
„Niederrheinische Bucht“ als gefährdet gelten, landesweit aber ungefährdet sind oder nur auf 
der Vorwarnliste geführt werden.  Zu den jetzt auch landesweit gefährdeten und somit als 
planungsrelevant zu betrachtenden Vogelarten gehören Bluthänfling, Girlitz und Star, die in 
der letzten Roten Liste noch auf der Vorwarnliste standen, nun aber als gefährdet gelten. Für 
die Niederrhei nische Bucht werden nach aktueller Roter Liste z.B. Grauschnäpper, 
Türkentaube oder Weidenmeise als gefährdet eingestuft, die auch für die Großlandschaft 
bisher als ungefährdet galten (vgl. GRÜNEBERG et al. 2016, SUDMANN et al. 2011). 
Das Plangebiet liegt im 4. Quadranten des  Messtischblatts (MTB) 5007 (TK 1:25.000, Köln) 
nahe des 3. Quadranten des  MTBs 5008 (Köln-Mülheim) in der Großlandschaft 
„Niederrheinische Bucht “. Die Grundlage für eine erste Abschätzung des 
Lebensraumpotenzials für geschützte Arten b ilden dem zu Folge die in den  östlichen 
Quadranten des MTBs 5007 und den westlichen Quadranten des MTBs 5008 
nachgewiesenen planungsrelevanten Artengruppen (LANUV 2019a-d) sowie weitere von der 
LANUV nicht aufgeführte Vogelarten, die aufgrund der Gefährdun gseinstufung in der 
Großlandschaft ebenfalls als planungsrelevant angesehen werden müssen und im 
Messtischblatt nachgewiesen werden konnten (vgl. GRÜNEBERG et al. 2013, 2015, SUDMANN 
et al. 2011).  
In den relevanten Quadranten der MTB 5007 und 5008 konnten  nach LANUV (201 9a-d) 
insgesamt 36 planungsrelevante Vogelarten, jeweils 2  Fledermaus- und Amphibien arten 
nach Anhang IV der FFH -Richtlinie sowie Zauneidechse und Nachtkerzen -Schwärmer 
festgestellt werden. Es ist aber offensichtlich, dass die Anführung die ser Artengruppen 
unvollständig ist. So ist dem Autor  aus dem Siedlungsraum von Köln das Vorkommen der 
Mauereidechse bekannt und NEKUM (2012) konnte im rechtsrheinischen Gremberghoven 
ebenfalls eine kleine Population der Art feststellen. Zudem kommen nach BUND & NABU 
(2001) und STADT KÖLN (2020) im Stadtgebiet mindestens 11 Fledermausarten vor. Für die 
vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung wird im Folgenden auch das mögliche 
Vorkommen der Haselmaus berücksichtigt, die zwar landesweit relativ weit verbrei tet ist 
(MUNLV 2008), im Informationssystem des Landesamtes aktuell aber nur für wenige 
Messtischblatt-Quadranten in NRW genannt wird (vgl. z.B. LANUV 2019e).

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23 
Im südlichen Umfeld de r MTB 5007 und 5008 wurde zudem die Asiatische Keiljungfer 
festgestellt (MTB-Q 5108-1 Köln Porz, vgl. LANUV 2019f). Da die Art nicht nur die Uferzonen 
von Flüssen und Strömen besiedelt, sondern auch Hafenbecken ( ELLWANGER 2003), ist ein 
Vorkommen im Mülheimer Hafen und im angrenzenden Hauptstrom nicht auszuschließen. 
Zum Vorkommen weiterer rechtlich relevanter Tier- und Pflanzenarten liegen keine Hinweise 
vor. 
4.2 Erfassungs- und Auswertungsmethoden 
Da für die relevanten Quadranten der Messtischblätter 5007 und 5008 vom LANUV  
(2019a-d) planungsrelevante Vogel-, Fledermaus-, Amphibien- und Reptilienarten sowie der 
Nachtkerzen-Schwärmer angegeben werden, im Stadtgebiet bzw. Siedlungsraum von Köln 
aber auch Vorkommen der Mauereidechse bekannt sind und zudem die Asiatische 
Keiljungfer vorkommen könnte, werden diese Artengruppen bzw. A rten vorsorglich mit 
betrachtet.  
Ergänzend dazu wurden folgende Datenquellen ausgewertet: 
 Landschaftsinformationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2018) und 
 Biotopkataster NRW – Schützenswerte Biot ope in Nordrhein -Westfalen (LANUV 
2013). 
Die Auswertung dieser Informationssysteme zeigt die nächstgelegenen Fundpunkte 
planungsrelevanter Arten in einer Entfernung von > 1.200 m zum Plangebiet (LANUV 2013, 
2018). Hierbei handelt es sich um 3 Fundpunkte der  Zauneidechse und 1 Fundnachweis der 
Wechselkröte. In einer Entfernung von etwa 2.000 m liegen zwei weitere Fundpunkte, bei 
denen es sich ebenfalls um Nachweise von Wechselkröte und Zauneidechse handelt. 
Sowohl die Wechselkröte als auch die Zauneidechse we rden bereits für die hier relevanten 
Messtischblatt-Quadranten genannt. 
Im weiteren östlichen Umfeld, ca. 3.000 m vom Plangebiet entfernt, ist ein Vorkommen des 
Graureihers bekannt, der dort als Gastvogel auftritt.  Für die hier zu betrachtenden 
Messtischblatt-Quadranten wird die Art nicht genannt. 
Alle weiteren Punktnachweise oder Angaben von Arten für Biotopkatasterflächen liegen in 
einer Entfernung von mindestens 4 km zum Plangebiet. Wegen dieser sehr großen 
Entfernung werden die dort nachgewiesenen Arten hier nicht weiter berücksichtigt.  
Abb. 1 7 zeigt zusammenfassend die Angaben aus Biotopkataster und LINFOS zum 
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Umfeld des Plangebietes.

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24 
 
Abb. 1 7: Auszug aus der Landschaftsinformationssammlung (LANUV 2018) m it punktuellen und 
flächigen Nachweisen planungsrelevanter Arten (grün dargestellt) im Umfeld des Vorhabensbereichs 
(rot markiert). Die Flächen des Biotopkatasters (LANUV 2013) mit Vorkommen planungsrelevanter  
Arten sind hier bereits integriert. 
 
Die Haselmaus besiedelt lineare oder flächige zusammenhängende Gehölzbestände mit 
ausreichend dichtem Buschwerk oder Junghölzern (JUŠKAITIS & BÜCHNER 2010, MEINIG et al. 
2004, SCHLUND 2005). Entsprechende Gehölzbestände sind im Plangebiet nur zu 
kleinflächig ausgeprägt und zu stark isoliert gelegen, um eine Besiedlung zu ermöglichen. 
Nur im Umfeld des Plangebietes sind potenzielle Lebensräume in Form linearer 
Gehölzbestände ausgeprägt. Ein mögliches Vorkommen der Haselmaus wurde deshalb nicht 
konkret untersucht, die Art wird in der  artenschutzrechtlichen Prüfung durch eine Analyse 
des Lebensraumpotenzials berücksichtigt. 
Die vom LANUV (2019a-d) angegebenen planungsrelevanten Amphibienarten Kammmolch 
und Wechselkröte finden im Plangebiet selbst keine als Laichhabitate geeigneten Gewässer 
vor. Das Hafenbecken des Deutzer Hafens stellt aufgrund seiner Tiefe, nicht vorhandener 
Flachwasserzonen sowie des vorhandenen Fischbesatzes keinen aquatischen Lebensraum 
und somit auch kein Laichhabitat der Wechselkröte dar, die flach e und sich schnell 
erwärmende Kleingewässer besiedel t, die i.d.R. frei von Prädatoren sind ( MEYER 2004a). 
Das Umfeld des Hafenbeckens besitzt zudem kaum eine Eignung als Landhabitat, da die Art 
auf gut grabfähige Böden angewiesen ist ( GÜNTHER & PODLOUCKY 1996, VENCES et al. 
2011). Auch für den Kammmolch, der strukturreiche und mit Vegetation versehene 
Gewässer als Laichhabitat nutzt, sind im Plangebiet und in seinem Umfeld keine potenziellen 
Zauneidechse 
Zauneidechse 
Zauneidechse 
Wechselkröte 
Wechselkröte 
Zauneidechse 
Graureiher

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25 
Reproduktionshabitate ausgeprägt, eine Eignung als Landhabitat ist  ebenfalls nicht 
abzusehen (vgl. KUPFER & VON BÜLOW 2011, GROSSE & GÜNTHER 1996, MEYER 2004b, 
THIESMEIER & KUPFER 2000). Eine Erfassung von Amphibien war deshalb nicht notwendig, 
die beiden genannten Arten werden ebenfalls im Rahmen einer Analyse des 
Lebensraumpotenzials betrachtet. 
Im Gegensatz zu de r genannten Amphibienart könnte n das Hafenbecken des  Deutzer 
Hafens und der westlich liegende Hauptstrom des Rheins einen potenziellen Lebensraum 
der Asiatischen Keiljungfer darstellen (vgl. Abb. 2, Abb. 15 und Abb. 16 in Kap. 3 sowie 
ELLWANGER 2003). Deshalb erfolgte eine konkrete Erhebung der Art.  
Als weitere auch innerhalb des Plangebietes potenziell auftretende wirbellose 
planungsrelevante Art ist der Nachtkerzen-Schwärmer anzusehen. Im westlichen Teil des 
Plangebietes wachsen Nachtkerzen  in höherer Dichte (vgl. Abb. 7 in Kap. 3), die als 
Eiablage- und Raupenfraßpflanzen dienen könnten (vgl. DREWS 2003). Das Vorkommen der 
Art wurde deshalb untersucht. 
Planungsrelevanten Reptilienarten (Mauer- und Zauneidechs e) stehen potenzielle 
Lebensräume wie z.B. die Gleisanlagen zur Verfügung (vgl. Abb. 4, Abb. 6 und Abb. 14 in 
Kap. 3 sowie DALBECK & HAESE 2011, ELLWANGER 2004a, b). Ein mögliches Auftreten von 
Mauereidechse und Zauneidechse im Plangebiet und in seinem näh eren Umfeld  wurde 
deshalb überprüft. 
Weitere Arten(-gruppen), deren Vorkommen angenommen werden muss, sind aufgrund de s 
zum Teil alten  Gebäudebestandes und des Vorkommens von Gehölzbeständen, Stauden - 
und Krautfluren die wildlebenden europäischen Vogelarte n und Fledermäuse (vgl.  
Abb. 3, Abb. 5, Abb. 6, Abb. 7 sowie Abb. 11 in Kap. 3).  
Zu diesen Arten und Artengruppen wurden zwischen Anfang April und Anfang September 
2020 spezifische Erhebungen durchgeführt . Die Ergebnisse dieser Erfassungen bilden die 
Grundlage für die darauf aufbauende artenschutzrechtliche Prüfung.  
Die faunistischen Erfassungen wurden angelehnt an den Leitfaden „Methodenhandbuch zur 
Artenschutzprüfung in NRW“ (MKULNV 2017) nach folgenden Methodiken durchgeführt: 
 Wildlebende europäische Vogelarten: 6 morgendliche Begehungen (vgl. SPILLNER 
& ZIMDAHL 1990) zwischen Anfang April und Mitte Juni 20 20 in Form einer 
Revierkartierung nach FISCHER et al. (2005). Da keine Hinweise auf eine Besiedlung 
durch Eulen vorlagen, wurden keine Nachtbegehungen mit Hilfe einer Klangattrappe 
(vgl. ANDRETZKE et al. 2005, BOSCHERT et al. 2005)  durchgeführt. Die Erfassung der 
Avifauna erfolgte im Plangebiet und in der näheren Umgebung, um auch

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26 
störungsbedingte Auswirkungen betrachten zu können.  Die Nomenklatur fol gt 
BARTHEL & KRÜGER (2018). 
 Fledermäuse: 5 ab endliche/frühmorgendliche Quartierkontrollen sowie  
5 Detektorbegehungen zur Erfassung von Jagdlebensräumen und Flugrouten mit 
jeweils 2 Personen und mit Hilfe eines Bat -Detektors (Akustisch-optische Erfassung) 
nach LIMPENS (1993) und LIMPENS & ROSCHEN (1996), parallel Einsatz von 
Horchkisten mit automatischer Aufnahmefunktion an 5 Terminen  (vgl. BEHR et al. 
2007), 1 Abschätzung des Quartierpotenzials und Kontrolle von Gebäuden auf 
Spuren einer Besiedlung zwischen Mitte Mai und Mitte August  2020. Der 
Schwerpunkt der Begehungen lag auf Schwärmkontrollen vor potenziellen 
Quartierstandorten (v.a. Gebäuden). Da mittels Detektor eine artspezifische 
Ansprache aller festgestellte n Individuen möglich war, wurde auf zusätz liche 
Netzfänge verzichtet. Die Nomenklatur folgt MEINIG et al. (2011). 
 Reptilien: Die Kartierung von Mauereidechse und Zauneidechse erfolgte nach 
BOSBACH & HACHTEL (2005), BOSBACH & WEDDELING (2005) und KORNDÖRFER (1992) 
zwischen Ende Mai und Anfang September 2020. Dazu wurden 6 Begehungen zur 
Erfassung der Art en durchgeführt. Die Erfassung erfolgte an warmen, sonnigen 
Tagen zur geeigneten Tageszeit (je nach Tagestemperatur). Für die potenziell 
auftretenden Arten wurde nach ELLWANGER (2004a, b) vor allem e ine gezielte 
Absuche linearer Grenzstrukturen sowie von Gebäuden und Mauern mit 
vorgelagerten als Nahrungshabitat geeigneten Flächen durchgeführt, aber auch alle 
anderen potenziellen Teillebensräume der Arten wurden begangen und die 
Individuen optisch erfa sst. Die Nomenklatur richtet sich nach SCHLÜPMANN et al. 
(2011). 
 Nachtkerzenschwärmer: Überprüfung des Plangebietes und des Umfeldes auf 
Bestände potenzieller Raupen -Lebensräume (Bestände von Epilobium spec., 
Oenothera spec., Lythrum salicaria) und optische Erfassung von Eiern und Larven an 
den Fraßpflanzen (vgl. DREWS 2003). Dazu wurden 3 Begehungen zwischen Mitte 
Juni und Anfang August 2020 durchgeführt. 
 Asiatische Keiljungfer : Erfassung von Imagines im gesamten Plangebiet und 
seinem näheren Umfeld. Zudem  erfolgte eine gezielte Suche nach Exuvien bzw. 
schlüpfenden Individuen an potenziellen Schlupfstandorten (Uferbereiche des 
Hafenbeckens: Steinschüttung, Ufermauer). Die 3 durchgeführten Begehungen 
erfolgten zwischen Mitte Juni und Anfang August 2020 (vgl. ELLWANGER 2003).

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27 
Die faunistischen Erhebungen erfolgten in den in Tab. 1  beschriebenen Zeiträumen und 
unter den hier dargestellten Witterungsbedingungen. 
 
Tab. 1 : Datum und Beginn der Untersuchungen  der jeweiligen Begehungen zur Erfassung von 
Avifauna, Fledermäusen, Reptilien, Nachtkerzen -Schwärmer und Asiatischer Keiljungfer. Angabe der 
Witterungsbedingungen: Temp = Temperatur  zu Beginn der Begehung , Wind = Windstärke nach 
Beaufortskala (Bft), Wolken = Bewölkungsgrad nach Internationaler Beleuchtungskomm ission (CIE, 
0/8 bis 8/8), Niederschlag = Angabe zum Niederschlag. 
Artengruppe/Begehung Datum 
Beginn der 
Untersuchungen Temp Wind Wolken Niederschlag 
 Kartierdaten und Witterungsbedingungen 2020 
Avifauna 1 02.04.2020 09:10 Uhr 3°C 2 Bft 1/8 kein Niederschlag 
Avifauna 2 21.04.2020 08:50 Uhr 10°C 1 Bft 0/8 kein Niederschlag 
Avifauna 3 05.05.2020 08:55 Uhr 11°C 1 Bft 2/8 kein Niederschlag 
Fledermäuse 1 
(Ausflugkontrollen, 
Detektorbegehungen) 
11.05.2020 21:00 Uhr 9°C 3 Bft 0/8 kein Niederschlag 
Avifauna 4 16.05.2020 06:00 Uhr 7°C 1 Bft 0/8 kein Niederschlag 
Avifauna 5 27.05.2020 07:45 Uhr 14°C 1 Bft 0/8 kein Niederschlag 
Reptilien 1 27.05.2020 10:55 Uhr 18°C 1 Bft 1/8 kein Niederschlag 
Fledermäuse 2 
(Ausflugkontrollen, 
Detektorbegehungen) 
28.05.2020 21:20 Uhr 20°C 1 Bft 1/8 kein Niederschlag 
Avifauna 6 19.06.2020 09:55 Uhr 21°C 0 Bft 2/8 kein Niederschlag 
Reptilien 2, 
Nachtkerzen-Schwärmer 1, 
Asiatische Keiljungfer 1 
19.06.2020 12:05 Uhr 26°C 1 Bft 1/8 kein Niederschlag 
Fledermäuse 3 
(Ausflugkontrollen, 
Detektorbegehungen) 
22.06.2020 21:35 Uhr 13°C 0 Bft 2/8 kein Niederschlag 
Reptilien 3, 
Nachtkerzen-Schwärmer 2, 
Asiatische Keiljungfer 2 
15.07.2020 09:00 Uhr 18°C 2 Bft 3/8 kein Niederschlag 
Fledermäuse 4 
(Ausflugkontrollen, 
Detektorbegehungen) 
15.07.2020 21:25 Uhr 12°C 0 Bft 7/8 kein Niederschlag 
Reptilien 4, 
Nachtkerzen-Schwärmer 3, 
Asiatische Keiljungfer 3 
05.08.2020 10:10 Uhr 23°C 1 Bft 0/8 kein Niederschlag 
Fledermäuse 5 
(Ausflugkontrollen, 
Detektorbegehungen) 
10.08.2020 20:45 Uhr 26°C 1 Bft 3/8 kein Niederschlag 
Reptilien 5 19.08.2020 12:20 Uhr 25°C 1 Bft 2/8 kein Niederschlag 
Reptilien 6 07.09.2020 11:00 Uhr 17°C 1 Bft 1/8 kein Niederschlag

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28 
5 Beschreibung des Vorhabens und Wirkfaktoren 
5.1 Vorhabensbeschreibung 
Die Stadt Köln beabsichtigt , das Areal des Deutzer Hafens im Umfang von etwa 42  ha 
einschließlich 8,1 ha Wasserfläche in den kommenden Jahren als eines der zentralen 
städtebaulichen Projekte zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen und Arbeiten 
zu entwickeln. Auf dem innerstä dtischen Standort sollen rund 3.000 Wohnungen für 6.900 
Einwohner und Büroflächen für etwa 6.000 Arbeitsplätze neu entstehen. 
In einem ersten Schritt soll nun ein Bebauungsplan erarbeitet werden, der die Infrastruktur 
des Hafengebietes sichert. Dabei hande lt es sich um die Verkehrs - und Grünflächen, eine 
Schule als Gemeinbedarfseinrichtung, ein erforderliches Umspannwerk sowie das 
Hafenbecken einschließlich der hier geplanten Nutzungen. Bauliche Nutzungen spielen nur 
eine untergeordnete Rolle. Die Entwicklu ng der einzelnen Baufelder wird im Anschluss in 
weiteren Teilbebauungsplänen geregelt. Die Reihenfolge der Entwicklung ist zurzeit noch in 
Abstimmung. 
Der Fokus der Nutzung liegt auf der östlichen Seite des Hafenbeckens stärker auf 
gewerblichen Nutzungen, während auf der Westseite der Anteil der Wohnnutzungen 
überwiegt. Südlich des Hafenbeckens übernehmen die angedachten gewerblichen 
Nutzungen eine Pufferfunktion gegenüber den Gleisanlagen der Südbrücke. 
Zur Erschließung führt eine Anliegerstraße ausgehend von der Siegburger Straße von Osten 
in das Areal und quert mit einer neuen Brücke das Hafenbecken, um den westlichen Teil des 
neuen Quartiers bis zur Straße „Am Schnellert“ zu erschließen. Die Ufer des Hafenbeckens 
werden als fußläufige Boulevards konzipiert. Eine weitere, ausschließlich für Fußgänger- und 
Radfahrer konzipierte Brücke, dient der engen Vermaschung des Verkehrsnetzes und 
verbindet auf Höhe des Marktplatzes die KVB-Haltestelle mit der Halbinsel. 
Die Freiraumstruktur stellt sich auf den beiden Seiten des Hafenbeckens differenziert dar. 
Östlich des Hafenbeckens wird die Bebauungsstruktur durch eine Abfolge von Plätzen – 
verbunden durch die Uferpromenade – aufgelockert. Auf der westlichen Halbinsel wird diese 
Funktion primär von einer Abfolge drei er Parkanlagen in der Größenordnung von ca. 0,5 ha 
bis 1,5 ha übernommen. Diese werden ebenfalls durch eine Uferpromenade verbunden, an 
der im zentralen Bereich der Halbinsel ein Platz liegt. Dieser soll über eine Fußgängerbrücke 
mit dem zentralen Platz au f der Ostseite des Hafenbeckens verbunden werden. Der 
Hafenkopf wird durch einen weiteren Platz betont, der neben den geplanten Brücken (und 
der vorhandenen Drehbrücke) das Bindeglied zwischen den Uferpromenaden darstellt.

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29 
Die erhaltenswerten Gebäude, die z.T. unter Denkmalschutz stehen (Drehbrücke) oder 
deren Unterschutzstellung beantragt wurde (z.B. Ellmühle) sowie die historischen Kräne und 
Schienenanlagen werden in das Nutzungskonzept und in die öffentlichen Räume integriert.  
Strukturen wie die Drehbrüc ke werden deshalb erhalten, die Gebäude der Mühlen sollen 
umgebaut und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Für das Gebäude südöstlich der 
Drehbrücke (Hafenamt) und die große Halle einer Holzhandlung an der Alfred -Schütte-Allee 
ist ein Erhalt und ggf. e ine Ertüchtigung vorgesehen. Die Essigfabrik an der Siegburger 
Straße soll ebenfalls zumindest mittelfristig erhalten werden. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Siegburger Straße, die Straße „Am Schnellert“ 
und der Poller Kirchweg als Verkehrsflächen festgesetzt, zudem eine Planstraße, die parallel 
zum Hafenbecken durch das südöstliche Plangebiet führt und über eine Brücke an die 
Siegburger Straße anbindet. Die Baufelder sind im westlichen Plangebiet zwischen dem 
Hafenbecken und der Planstraße sowie zwischen der Planstraße und der Alfred-Schütte-Alle 
angeordnet. Sie werden durch zwei Parkanlagen aufgelöst, von der eine im Bereich des 
Laufkrans im südwestlichen Plangebiet liegt. 
Nordwestlich der geplanten Straßenbrücke ist ein Schulstandort geplant, de r von der 
Promenade am Hafenbecken bis zur Alfred -Schütte-Allee reicht. Nördlich des 
Schulstandortes ist vom Bereich der Holzhandlung bis zur Drehbrücke bzw. dem Hafenamt 
die größte Parkanlage des Geltungsbereichs vorgesehen. In das zu Erholungs -, Freizeit und 
Sportzwecken geplante Gelände wird die Halle der Holzhandlung integriert.  
Die Baufelder im östlichen Plangebiet liegen zwischen der Siegburger Straße und dem 
Hafenbecken im Bereich der Mühlenbetriebe und in deren südlicher Fortsetzung sowie 
zwischen dem Poller Kirchweg und der Siegburger Straße. Parkartige Grünanlagen sind hier 
nicht vorgesehen. 
Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der geplanten Verkehr sflächen und Baufenster 
der Gebäudebestand und die bestehenden Lagerflächen sowie alle dort ausg eprägten 
Vegetationsstrukturen im Rahmen eines Abbruchs oder eines Umbaus (Mühlengebäude) in 
Anspruch genommen werden. Zur Anlage der Parks und des Schulgrundstücks werden 
ebenfalls Gebäude- und Vegetationsstrukturen in Anspruch genommen, einzelne Anlagen,  
wie z.B. der Laufkran im südwestlichen Plangebiet und die Halle der Holzhandlung bleiben 
aber erhalten. 
Das Hafenbecken soll in Teilen ebenfalls überbaut werden bzw. als Freibad, Eventfläche 
oder zu Gastronomiezwecken umgebaut werden. 
Die folgende Abb. 18  zeigt den aktuellen Entwurf zur infrastrukturellen Gliederung der 
Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

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30 
 
Abb. 18: Aktueller Entwurf der Darstellung der für den Bebauungsplans „Deutzer Hafen in Köln -Deutz“ 
angedachten Infrastruktur. Neben dem Hafenbecken, den Verkehrsflächen den baulich in Anspruch zu 
nehmenden Flächen sind auch die bestehenden (Baumbestand der Alfred -Schütte-Allee) und 
geplanten Grünflächen (Parkanlagen) zur erkennen. Verändert nach: BKR 2020.  
(Hier nicht dargestellt) 
(Hier nicht dargestellt)

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31 
5.2 Wirkfaktoren 
Wie aus Kap. 5.1 hervorgeht, sind als relevante Wirkpfade alle Wirkungen zu 
berücksichtigen, die mit der Umsetzung des B ebauungsplans in Verbindung stehen. 
Dauerhafte betriebsbedingte Auswirkungen einer anschließenden Bebauung sind somit auch 
zu berücksichtigen. Es is t deshalb sowohl mit  temporären Wirkungen zu rechnen, die im 
Rahmen von Abbruch und Neubau und bzw. Umbau und Ertüchtigung auftreten, als auch mit 
dauerhaften betriebsbedingten Wirkungen, die durch die spätere Nutzung des Plangebietes 
entstehen. 
5.2.1 Flächeninanspruchnahme und Lebensraumverlust 
Die Umsetzung des Bebauungsplans  kann durch den Abbruch, den Umbau und die 
Ertüchtigung von Gebäuden zum Verlust  von Lebensräumen führen , sollten diese  als 
Brutplatz für Gebäudebrüter dienen , ein Quartier für Fleder mausarten darstellen  oder von 
der Mauereidechse als Teillebensraum genutzt werden. Zudem werden Brachflächen in 
Anspruch genommen, wodurch Verluste von Vegetationsbeständen (Krautflur, Stauden) und 
somit von potenziellen Lebensräumen des Nachtkerzen -Schwärmers und bodenbrütenden 
Vogelarten sowie von Eidechsen möglich sind, sollte n die Art en im Plangebiet auftreten. 
Lebensraumverluste sind auch durch die Entnahme von Sträuchern, Hecken, Gebüsch und  
Bäumen zu befürchten, die für Vogelarten Teillebensräume darstellen könnten. 
Wenige potenzielle Quartierstandorte von Fledermäusen sowie Brutplätze von Vogelarten 
wie der Laufkran im südwestlichen Plangebiet und die Halle der Holzhandlung bleiben aber  
erhalten, so dass hier keine Lebensraumverluste zu befürchten sind oder diese nur aufgrund 
von Störungen eintreten könnten. 
5.2.2 Stoffeinträge 
Intensive Wirkungen durch Stoffeinträge sind vorhabensbedingt nicht auszuschließen. Der 
Abbruch von Gebäuden und die Baufeldfreimachung im Bereich von versiegelten und 
unversiegelten Brach- und Betriebsflächen können wie auch spätere Erdarbeiten im Rahmen 
von Neubauvorhaben zu intensiven Staubeinträgen innerhalb des Plangebietes sowie in sein 
Umfeld führen. Vor allem bei Arbeiten im direkten Umfeld des Hafenbeckens sind auch 
Wirkungen durch das Abspülen von Sedimenten und Schadstoffen in das Hafenbecken 
möglich. Sollte das Hafenbecken für aquatische Organismen einen Lebensraum darstellen, 
könnten diese trotz bestehender Vorbelastungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans 
beeinträchtigt werden.

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32 
5.2.3 Akustische Effekte (Verlärmung) 
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und  
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt. So 
gilt ein negativer Einfluss vo n Lärm auf die Siedlungsdichte best immter Brutvögel als 
gesichert obwohl Lärm f ür einige Arten, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, 
keine entscheidende Rolle spielt (vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also 
artspezifisch und te ilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von 
Intensität, Art und Dauer des Lärms. RECK et al. (2001) haben Schwellenwerte für erhebliche 
Beeinträchtigungen von Vogellebensräumen durch Lärm abgeleitet. Diese verstehen sich als 
Vorschlagswerte, die zur Anwendung empfohlen werden, bis genauere Analysen vorliegen. 
Als Erheblichkeitsschwelle wird ein Mittlungspegel (Tageswert) von 47 dB(A) genannt. 
Oberhalb dieses Wertes wird eine Minderung der Lebensraumeignung angenommen.  
Auch Säugetie re können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns 
empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an 
Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier 
bei einigen Arten anzu nehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung, 
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung. 
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.  B. zu Verhaltensänderungen oder zu 
Auswirkungen auf die Vitalität.  
Die Datengrundlagen zur Bewertung der Wirkungen von Lärm auf Tiere sind insgesamt  
noch sehr unvollständig. Wichtig ist daher eine einzelfallbezogene Betrachtung, in die die 
Störqualitäten und -intensitäten sowie möglichst die spezifischen Empfindlichke iten der 
betroffenen Arten eingehen. Dabei sind auch die intensiven bestehenden akustischen 
Vorbelastungen durch die von den Industriebetrieben ausgehenden Lärmemissionen und 
den Verkehrslärm im Umfeld der Verkehrswege zu berücksichtigen. Weiterhin spielen  der 
vom umliegenden Siedlungs - und Gewerbebetrieb ausgehende Lärm und die Emissionen 
durch Erholungssuchende, Jogger, Radfahrer etc. im Bereich der Alfred -Schütte-Allee und 
der Poller Wiesen eine Rolle, um die Relevanz vorhabensbedingter Lärmemissionen fü r 
Tierarten einstufen zu können.  
Vorhabensbedingt kommt es beim Abbruch, dem Umbau und der Ertüchtigung sowie dem 
Neubau von Gebäudestrukturen und Verkehrswegen sowie den durchzuführenden Fäll- und 
Rodungsmaßnahmen bzw. der Räumung von Vegetation zu akustischen Auswirkungen, die 
sich von den bereits vorhandenen Vorbelastungen unterscheiden  können. Im Bereich der 
aktuell noch intensiv industriell genutzten Teilflächen (z.B. Schrottplatz, Holzhandlung) 
können selbst diese aber vernachlässigt werden . Diese Wi rkungen treten zudem nur 
temporär auf.  Dauerhaft führt das Vorhaben zu nutzungsbedingten Lärmemissionen, die

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33 
durch die Wohn -, Büro- und Freizeitnutzung entstehen. Es ist aber nicht abzusehen, dass 
diese dauerhaften Lärmemissionen sich erheblich von den akt uell bestehenden Wirkungen 
unterscheiden werden. Vorsorglich werden sowohl die temporären als auch die dauerhaften 
Lärmemissionen dennoch im Rahmen der artenschutzrechtlichen Konflikteinschätzung 
berücksichtigt. 
5.2.4 Optische Effekte   
Von den optischen Wirkungen können potenziell empfindliche Tiere wie Säugetiere und 
Vögel betroffen sein. Die Fluchtdistanzen gegenüber Menschen werden für einige Singvögel 
(Kleiber, Weidenmeise, Waldlaubsänger) mit etwa 10 -20 m angegeben, für Großvogelarten 
liegt sie jedoch  deutlich höher  (FLADE 1994, GASSNER et al. 2010 ). Bei wenig sensi bel 
reagierenden Arten kann es i nsbesondere bei dauerhaften Bewegungen aber auch zu 
Gewöhnungseffekten kommen. 
Auch o ptische Wirkeffekte stellen somit einen Faktor  dar, der zu potenziellen 
vorhabensbedingten Beeinträchtigungen in Form von Störungen führen könnte. Wie bei den 
akustischen Wirkfaktoren sind auch hierbei die schon beschriebenen  Vorbelastungen zu 
beachten, sowie die Tatsache, dass die  intensiven Wirkungen nur temporär während der 
Bauarbeiten auftreten , während die dauerhaften optischen Wirkungen durchschnittlich als 
vergleichbar mit den bestehenden Vorbelastungen einzustufen sind . Sicher kann es 
punktuell und zu bestimmten Jahres - und Tageszeiten aber zu einer Zunahme optischer 
Wirkungen kommen, so z.B. im Bereich der Freizeit - und Sportanlagen oder auf dem 
Gelände der Schule.  
Neben den schon unter 5.2.3 dargestellten Wirkungen, die nicht nur zu akustischen, sondern 
auch zu optischen Auswirkungen führen, ist bzgl. der optischen Emissionen aber auch die 
Beleuchtung der Baustellenbereiche und die spätere Beleuchtung von Wohn - und 
Gewerbebauten sowie Verkehrswegen zu betrachten, die zumindest im Bereich der 
brachliegenden Flächen  über die derzeit vorhandenen Belastungen hinausgeh t und einen 
relevanten Wirkfaktor darstellt.  
5.2.5 Erschütterungen  
Die mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundenen Bau maßnahmen sowie die Fäll-, 
Rodungs- und Räu mmaßnahmen führen zu Erschütterungen, die sich auf Tierarten 
auswirken könnten, die im Umfeld der Emissionsquellen auftreten. Diese treten temporär auf 
und beschränken sich auf das unmittelbare Umfeld der Baustellen sowie auf die jeweilige 
Baustelle selbst. Durch Erschütterungen bedingte  Auswirkungen wären z.B. vorstellbar, 
wenn sensible Vogelarten im unmittelbaren Umfeld von Baustellen brüten oder Fledermäuse 
in Gebäuden  im Umfeld von Baustellen Quartiere besitzen  würden. Vorhabensbedingt

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34 
beschränken sich die se zu erwartenden Erschütterungen auf den Zeitraum  bis zur 
Fertigstellung der Bebauung, sie treten also nur temporär auf. Die nutzungsbedingt und 
somit dauerhaft zu erwartenden Erschütterungen sind aufgrund der geplanten wie auch der 
derzeitigen Nutzung hingegen zu vernachlässigen.  
5.2.6 Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund 
Beeinträchtigungen von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten auf, wenn funktionale 
Zusammenhänge von Lebensräumen oder Teillebensräumen gestört werden (z. B. Trennung 
von Brut - und Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Wanderwege unterbrochen oder 
miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt 
werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt 
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die 
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt. Dies ist z.  B. bei 
Metapopulationen der Fall, in denen Subpopulationen voneinander getrennt werden, die sich 
durch durchschnittlich gleiche Zu - und Abwanderung auszeichnen (vgl. KRATOCHWIL & 
SCHWABE 2001). Werden solche Sub - oder Teilpopulationen getrennt, können durch 
Umwelteinflüsse hervorgerufene Verluste in den Folgejahren oft nicht mehr durch 
zuwandernde Individuen ausgeglichen werden und es ist möglich, dass langfristig alle Teile 
der Metapopulation aussterben. Bei der Betrachtung der Verbundfunktionen eines 
Lebensraums sind darüber hinaus Trittsteineffekte zu beachten, welche z.  B. für rastend e 
und durchziehende Tierarten von Bedeutung sind. 
Aufgrund der Größe des Vorhabensbereichs kö nnen Barrierewirkungen für die hochmobilen 
Vogel- und Fledermaus arten weitestgehend ausgeschlossen werden. Für Fledermäuse 
könnte das Vorhaben nur zu Konflikten führen, falls Gebäudestrukturen bedeutende Teile 
des Quartierverbundes von Arten darstellen sollten. Für nicht flugfähige Arten hingegen sind 
aufgrund der geplanten Bebauung Barrierewirkungen gut vorstellbar, sollten die zu 
errichtenden Gebäude zwischen Teillebensräumen von Arten wie Reptilien oder Amphibien 
liegen.  
5.2.7 Unmittelbare Gefährdung von Individuen  
Der Abbruch, der Umbau und die Ertüchtigung von Gebäudestrukturen  könnte zur 
unmittelbaren Gefährdung von Gebäudebrütern und Fledermäusen führen, sollten diese in 
den betroffenen Gebäuden Brutplätze oder Quartiere vorfinden. Eine vorhabensbedingte 
Tötung ist auch für Arten der Ruderalfluren und Gehölze nicht auszuschließen, da diese im 
Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans beansprucht werden. Für gebüsch - und 
baumbrütende sowie bodenbrütende Vogelarten könnte es im Rahmen der Entfernung von 
Bäumen, Sträuchern oder Krautflur zur Tötung von Individuen oder deren

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35 
Reproduktionsstadien (Jungvögel, Eier)  kommen. Durch die Räumung von Krautflur sind 
zudem Tötungen von Wirbellosen bzw. ihren Entwicklungsstadien (Eier, Larven) möglich. Da 
die Möglichkeit besteht, dass sich nicht flugfähige Arten wie Amphibien oder Reptilien in der 
Bodenschicht verbergen, müssen auch bei der Bearbeitung des Bodens unmittelbare 
Gefährdungen in die Betrachtung einbezogen werden , die zur Verletzung oder Tötung von 
Individuen führen könnten. 
Durch den Einsatz von Baufahrzeugen sind ebenfalls  Tötungen von Individuen nicht 
flugfähiger Arten wie Reptilien oder Wirbellosen (z.B. Larven) möglich. Aufgrund der 
geringen Fahrgeschwindigkeit der Baufahrzeuge  können Kollisionen mit den hochmobilen 
Vogel- oder Fledermausarten hingegen ausgeschlossen werden. 
Die wesentlichen mit dem Vorhaben verbundenen und im Rahmen der 
artenschutzrechtlichen Prüfung zu  betrachtenden Wirkfaktoren sind somit neben dem 
potenziellen Verlust von Lebensräumen vor allem die möglichen direkten Beeinträchtigungen 
von Individuen durch eine Verletzung oder Tötung. Die akustischen und optischen 
Störwirkungen (auch Lichtemissionen) sowie Erschütterungen sind bzgl. 
artenschutzrechtlicher Konflikte ebenfalls zu betrachten, dabei sind aber die teils intensiven, 
bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen . Zudem müssen mögliche 
Barrierewirkungen bzw. Auswirkungen auf den Lebensraumverbund in die 
Konfliktbetrachtung einbezogen werden.  
5.3 Abgrenzung des Untersuchungsraums 
Die Abgrenzung des Untersuchungsraums wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, 
dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Die 
akustischen und optische n Vorbelastungen im Plangebiet und in seinem Umfeld sind als 
erheblich zu bewerten, so dass neben dem Plangebiet eine nur mäßig große Pufferzone von 
100 m um dieses in die faunistischen Untersuchungen einbezogen wurde.  
Abb. 1 9 zeigt das Plangebiet  und die daraus resultierende Abgrenzung des 
Untersuchungsraums zur Erf assung von Vogel - und Fledermausarten, Reptilien, 
Nachtkerzen-Schwärmer und Asiatischer Keiljungfer.

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36 
 
Abb. 1 9: Abgrenzung des Plangebietes (rot) und des Untersuchungsraums für die durchgeführten 
faunistischen Erfassungen (blau). Der Untersuchungsraum umfasst somit neben dem Plangebiet die 
angrenzenden Bürogebäude und gewerblich genutzten Grundstücke, Bahntrassen und Grünanlagen, 
einen Teil der Hafeneinfahrt sowie einen Teil der Poller Wiesen und in geringem Umfang auch das 
Rheinufer. Kartengrundlage: Land NRW 2020.

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37 
6 Vorkommen rechtlich relevanter Arten 
Die im Plangebiet und in seinem näheren Umfeld potenziell auftretenden und dem speziellen 
Artenschutz unterstehenden Arten umfassen die Tiergruppen der Fledermäuse, Reptilien  
und Vögel sowie die Asiatische  Keiljungfer und den Nachtkerzen-Schwärmer, zu deren 
Vorkommen spezifische Erhebungen durchgeführt wurden . Aufgrund des mangelnden 
Lebensraumpotenzials erfolgten keine Erhebungen von Haselmaus und planungsrelevanten 
Amphibienarten (Kammmolch, Wechselkröte,  vgl. Kap. 4.2), weshalb das potenzielle 
Vorkommen dieser Arten im Rahmen einer Potenzialanalyse betrachtet wird.  
6.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
6.1.1 Fledermäuse 
Im Rahmen der im Jahr 20 20 durchgeführten Ausflugkontrollen und Detektor-Begehungen 
konnte fast ausschließlich die Zwergfledermaus festgestellt werden. Die Art tritt im 
Untersuchungsraum regelmäßig und mäßig häufig auf. Die Nachweise wurden vor allem im 
Rahmen der Detektorbegehungen erbracht, hier konnten jagende Tiere und Individuen  im 
Transferflug festgestellt werden. Die Nachweise der Art verteilen sich über den 
Untersuchungsraum, höhere Nachweisdichten konzentrieren sich aber auf das Hafenbecken, 
die Alfred-Schütte-Allee und die Gebäudebestände im nördlichen Plangebiet, währen die  Art 
über den Schrottplatz- und Lagerflächen im südlichen Plangebiet in geringerer Dichte auftritt. 
Für zwei im Plangebiet liegende Gebäude wurden zudem Quartiernachweise erbracht. In 
der großen Lagerhalle der Holzhandlung an der Alfred -Schütte-Allee im no rdwestlichen 
Plangebiet wurde im Rahmen der abendlichen Ausflugkontrollen eine kleine Wochenstube 
festgestellt. Hier konnten 6 ausfliegende Individuen festgestellt werden, weshalb davon 
auszugehen ist, dass hier maximal 10 Tiere ein Wochenstubenquartier be sitzen. Zudem 
konnte im Bereich der Mühlengebäude im nordöstlichen Plangebiet ein Zwischenquartier der 
Zwergfledermaus festgestellt werden, das von 3 Individuen genutzt wird. Zum Vorkommen 
weiterer Quartiere liegen zwar keine Hinweise vor, es ist aber aufg rund des regelmäßigen 
Wechsels der Quartierstandorte durch die Zwergfledermaus nicht auszuschließen, dass 
weitere Gebäudestrukturen im Plangebiet zumindest unregelmäßig oder durch Einzeltiere als 
Quartierstandort genutzt werden.  
Neben der Zwergfledermaus gelangen von zwei weiteren Arten Nachweise. Abendsegler 
und Wasserfledermaus konnten jeweils einmalig über dem Rhein im südwestlichen Umfeld 
des Untersuchungsraums nachgewiesen werden. Beide Arten sind somit als unregelmäßig 
auftretende Nahrungsgäste oder Durchzügler einzustufen. Die im Jahr 2014 einmalig 
festgestellte Rauhautfledermaus (vgl.  RIETMANN & TILLMANNS 2014) konnte im Jahr 2020 
nicht mehr nachgewiesen werden, so dass die Art hier nicht mehr betrachtet wird.

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38 
Tab. 2 fasst die im Untersuchungsraum u nd in seinem näheren Umfeld nachgewiesenen 
Fledermausarten sowie die Lebensraumfunktion von Plangebiet und Untersuchungsraum für 
diese Arten zusammen.  
 
Tab. 2: Nachgewiesene Fledermausarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des 
Vorkommens. Status im U ntersuchungsraum: Q = Art mit Quartieren im Plangebiet, J = Art mit 
Jagdhabitaten im Untersuchungsraum, T = Transferflug , U = unregelmäßig auftretende Art . RL: Rote 
Liste-Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und im Tiefland Nordrhein -Westfalens 
(TL) nach MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = Arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbeka nnten Ausmaßes,  
* = ungefährdet . Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der 
FFH-Richtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) sind durch Fettdruck 
hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW TL 
 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie  
Abendsegler 
Nyctalus noctula U V R / V R / V §§, 
Anh. IV 
Der Abendsegler wurde nur einmalig über dem 
Rhein im südwestlichen Umfeld des 
Untersuchungsraums nachgewiesen (vgl. Abb. 20), 
weshalb er als unregelmäßig auftretende Art 
eingestuft wird. Das Plangebiet wird weder zur 
Jagd noch bei Transferflügen regelmäßig genutzt. 
Wasserfledermaus 
Myotis daubentonii U * G G §§, 
Anh. IV 
Die Wasserfledermaus wurde nur einmalig über 
dem Rhein im südwestlichen Umfeld des 
Untersuchungsraums nachgewiesen (vgl. Abb. 20), 
weshalb sie als unregelmäßig auftretende Art 
eingestuft wird. Das Plangebiet wird weder zur 
Jagd noch bei Transferflügen regelmäßig genutzt. 
Zwergfledermaus 
Pipistrellus pipistrellus Q, J, T * * * §§, 
Anh. IV 
Die Zwergfledermaus tritt regelmäßig und mäßig 
häufig im Untersuchungsraum auf. Sie wurde im 
Rahmen aller Begehungen festgestellt. Die Art jagt 
im Untersuchungsraum und nutzt diesen bei 
Transferflügen. Zwergfledermäuse wurden vor 
allem am Hafenbecken, entlang der Alfred-Schütte-
Allee und im Umfeld der Gebäudebestände im 
nördlichen Plangebiet nachgewiesen (vgl.  
Abb. 20).  
Es wurde eine Quartiernutzung der 
Zwergfledermaus für zwei Gebäude im Plangebiet 
festgestellt. In der Lagerhalle einer Holzhandlung 
an der Alfred-Schütte-Allee wurde eine kleine 
Wochenstube (maximal 10 Individuen) lokalisiert. 
Hier konnte bereits im Jahr 2014 ein Quartier 
nachgewiesen werden (vgl. RIETMANN & TILLMANNS 
2014). Drei an einem Mühlengebäude im 
nordöstlichen Plangebiet ausfliegende Individuen 
zeigten zudem ein dort liegendes Zwischenquartier 
an (vgl. Abb. 21). 
 
Die folgende Abb. 20 zeigt die räumliche Verteilung der Nachweise von Fledermäusen im 
Untersuchungsraum, Abb. 21 stellt die Lage der vorgefundenen Quartierstandorte dar.

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39 
 
Abb. 20: Lage der Nachweise von Fledermausarten  im Untersuchungsraum. Dargestellt sind die 
Detektor-Nachweise aller Begehungen inkl. der Ausflugkontrollen. Während die Zwergfledermaus 
regelmäßig und mäßig häufig bei der Jagd und im Rahmen von Transferflügen festgestellt wurde, 
konnten Abendsegler und Wasserfledermaus nur einmalig nachgewiesen werden. Kartengrundlage: 
Land NRW 2020.

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40 
 
Abb. 21: Lage der festgestellten Quartierstandorte von Fledermausarten  im Untersuchungsraum. Es 
konnten ausschließlich Quartiere der Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Eine Wochenstube 
wurde in der Lagerhalle der Holzhandlung an der Alfred -Schütte-Allee im nordwestlichen Plange biet 
nachgewiesen, ein Zwischenquartier an einem der Mühlengebäude im nordöstlichen Plangebiet. 
Kartengrundlage: Land NRW 2020.

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41 
6.1.2 Haselmaus  
Das mögliche Vorkommen der Haselmaus im Untersuchungsraum kann auf den 
durchgängigen Gehölzbestand am Bahndamm im südlichen Umfeld des Plangebietes 
eingeschränkt werden (vgl. Abb. 1 3 in Kap. 3). Im Plangebiet selbst findet die Art keine 
geeigneten Teillebensräume mangels zur Nestanlage geeigneter dichter und ausreichend 
großer Gehölzstrukturen. Das Vorkommen innerh alb des Plangebietes ist zudem aufgrund 
der isolierten Lage der kleinen dort ausgeprägten Gehölzbestände auszuschließen. Tab. 3 
fasst die Lebensraumeignung des Untersuchungsraums für die Haselmaus zusammen. 
 
Tab. 3: Die Haselmaus  und Beschreibung des potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum . 
Status im Untersuchungsraum: pL = Art mit potenziellen Lebensräumen im Plangebiet, (pL) = Art mit 
potenziellen Lebensräumen im Untersuchungsraum außerhalb des Plangebietes . RL: Rote Liste -
Status in Deutschland ( D), Nordrhein-Westfalen ( NW) und im Tiefland Nordrhein -Westfalens (TL) 
nach MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = 
Gefährdung unbeka nnten Ausmaßes . Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II 
bzw. des Anhangs IV der FFH -Richtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV 
(2015) sind durch Fettdruck hervorgehoben.  
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW TL 
 Haselmaus  
Haselmaus 
Muscardinus avellanarius (pL) G G G §§, 
Anh. IV 
Innerhalb des Plangebietes stehen der Haselmaus 
keine zur Nestanlage geeigneten, ausreichend 
dichten und großen Gehölzbestände zur 
Verfügung. Die wenigen Gehölzstrukturen des 
Plangebietes liegen zudem isoliert von potenziellen 
Wanderkorridoren, so dass auch deren Besiedlung 
auszuschließen ist. Einen potenziellen Lebensraum 
bietet der Haselmaus im Untersuchungsraum nur 
der Bahndamm mit seinem teils gebüschartigen 
Unterwuchs im näheren südlichen Umfeld des 
Plangebietes (vgl. Abb. 13 in Kap. 3). 
 
Ein Vorkommen der Haselmaus im Untersuchungsraum kann nicht ausgeschlossen werden, 
so dass die Art im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung weiter betrachtet wird. 
6.1.3 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Für die relevanten Quadranten der Messtischblätter 5007 und 5008 werden durch das  
LANUV (201 9a-d) nur die  planungsrelevanten Amphibienarten Kammmolch und 
Wechselkröte angegeben.  
Das im Plangebiet und in seinem nördlichen Umfeld liegende Hafenbecken des Deutzer 
Hafens stellt aufgrund seiner Tiefe, nicht vorhandener Flachwasserzonen sowie des 
vorhandenen Fischbesatzes kein  Laichhabitat der Wechselkröte dar, die f lache und sich

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42 
schnell erwärmende Kleingewässer besiedel t, die i.d.R. frei von Prädatoren sind ( MEYER 
2004a). Der Rhein im westlichen Umfeld des Plangebietes besitzt ebenfalls keine Eignung 
als aquatischer Lebensraum. Das überwiegend befestigte Umfeld des Hafenbeckens ist 
zudem nicht als Landhabitat geeignet, da die Art auf gut grabfähige Böden angewiesen ist 
(GÜNTHER & PODLOUCKY 1996, VENCES et al. 2011). Auch für den Kammmolch, der 
strukturreiche und mit Vegetation versehene Gewässer als Laichhabitat nutz t, sind im 
Plangebiet und in seinem Umfeld keine potenziellen R eproduktionshabitate ausgeprägt. 
Weder das Hafenbecken noch der Rhein im westlichen Umfeld des Plangebietes könnten 
der Art zur Reproduktion dienen. E ine Eignung als Landhabitat ist wegen des hohen Anteils 
versiegelter Flächen ebenfalls nicht abzusehen (vgl. KUPFER & VON BÜLOW 2011, GROßE & 
GÜNTHER 1996, THIESMEIER & KUPFER 2000). Tab. 4 fasst die Lebensraumeignung des 
Untersuchungsraums für Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zusammen. 
 
Tab. 4: Amphibienarten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und Beschreibung des potenziellen 
Vorkommens im Untersuchungsraum . Status im Untersuchungsraum: - = kein potenzielles 
Vorkommen. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ (NB) nach KÜHNEL et al. (2009 a) und SCHLÜPMANN et al. 
(2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend 
(Vorwarnliste). Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 1 3 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der 
FFH-Richtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) sind durch Fettdruck 
hervorgehoben.  
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Amphibien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie  
Kammmolch 
Triturus cristatus - V 3 3 
§§, 
Anh. II, 
IV 
Der Kammmolch findet im Untersuchungsraum und 
im näheren Umfeld keine Gewässer vor, die eine 
Eignung als Laichhabitat besitzen könnten. Das 
Hafenbecken und der Rhein sind aufgrund des 
Mangels an Strukturen (v.a. Vegetation) und des 
Fischbesatzes nicht als Laichgewässer geeignet. 
Ein Vorkommen der Art kann deshalb auch im 
Landhabitat ausgeschlossen werden. 
Wechselkröte 
Bufo viridis - 3 2 2 §§, 
Anh. IV 
Die Wechselkröte findet im Untersuchungsraum 
und im näheren Umfeld keine Gewässer vor, die 
eine Eignung als Laichhabitat besitzen könnten. 
Das Hafenbecken und der Rhein sind aufgrund der 
Gewässertiefe, des Mangels an ruhigen 
Flachwasserzonen und wegen des Fischbesatzes 
nicht als Laichgewässer geeignet. Ein Vorkommen 
der Art kann deshalb auch im Landhabitat 
ausgeschlossen werden. 
 
Ein Vorkommen von Amphibienarten nach Anhang IV  der FFH -Richtlinie kann  im 
Untersuchungsraum ausgeschlossen werden , so dass die Arten in der 
artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet werden.

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43 
6.1.4 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Für die relevanten Quadranten der Messtischblätte r 5007 und 5008 wird durch das LANUV 
(2019a-d) als einzige Reptilienart nach Anhang IV der FFH -Richtlinie die Zauneidechse 
angegeben. Im weiteren Umfeld des Vorhabensbereichs sind dem Autor aber einige –
vermutlich allochthone – Vorkommen der Mauereidechse bekannt, so dass die Art ebenfalls 
im Rahmen der Erhebungen berücksichtigt wurde.  
Bereits im Jahr 2014 gelangen bei ersten faunistischen Erhebungen südlich des 
Vorhabensbereichs Nachweise der Mauereidechse (vgl. RIETMANN & TILLMANNS 2014). An 
den Gleisanl agen im südlichen Untersuchungsraum konnte auch aktuell eine 
reproduzierende kleine Population der Art festgestellt werden, die vermutlich mit weiteren 
Vorkommen im südlichen Umfeld in Verbindung steht. Erstmals gelangen auch einzelne 
Nachweise von Tieren innerhalb des Plangebietes. Während im südlichen 
Untersuchungsraum Alttiere, subadulte Individuen und diesjährige Jungtiere erfasst wurden, 
konnten an den Gleisanlagen im nordwestlichen Plangebiet nur einzelne subadulte Tiere 
festgestellt werden. Es ist ab er nicht auszuschließen, dass es sich hier immer um dasselbe 
Individuum handelte. Nachweise der Zauneidechse gelangen wie bereits im Jahr 2014 nicht 
(vgl. RIETMANN & TILLMANNS 2014). 
Tab. 5 fasst die Nachweise und das Vorkommen von  Reptilien nach Anhang IV  der FFH-
Richtlinie zusammen. 
 
Tab. 5: Reptilienarten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und Beschreibung des Vorkommens  im 
Untersuchungsraum. Status im Untersuchungsraum: R = Reproduktion im Plangebiet, (R) = 
Reproduktion im Untersuchungsraum außerhalb des  Plangebietes, W = Vorkommen wandernder 
Tiere. RL: Rote Liste-Status in Deutschland (D), Nordrhein-Westfalen (NW) und in der Großlandschaft 
„Niederrheinische Bucht“ (NB) nach KÜHNEL et al. (2009 b) und SCHLÜPMANN et al. (2011) : 1 = vom 
Aussterben bedroht, 2  = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste). Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH -Richtlinie. 
Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) sind durch Fettdruck hervorgehoben.  
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Mauereidechse 
Podarcis muralis (R), W V 2 R §§, 
Anh. IV 
Die Mauereidechse wurde mit einer kleinen 
reproduzierenden Population auf Gleisanlagen 
südlich des Plangebietes nachgewiesen (vgl.  
Abb. 14). Innerhalb des nordwestlichen 
Plangebietes liegen zudem Einzelnachweise 
subadulter Tiere vor, wo die Art ebenfalls an einer 
Gleisanlage beobachtet wurde (vgl. Abb. 22). 
 
Die folgende Abb. 22 zeigt die räumliche Verteilung der Nachweise von Mauereidechsen im 
Untersuchungsraum.

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44 
 
Abb. 22: Lage der Nachweise von Mauereidechsen im Untersuchungsraum. Dargestellt sind die 
Nachweise aller Begehungen.  Aufgrund des Nachweises diesjähriger Jungtiere konnte für das 
Vorkommen im südlichen Untersuchungsraum ein Reproduktionsnachweis erbracht werden. Es ist 
davon auszugehen, dass es sich  bei den Einzelbeobachtungen subadulter Individuen im 
nordwestlichen Plangebiet um wandernde Individuen handelt. Kartengrundlage: Land NRW 2020.

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45 
6.1.5 Nachtkerzen-Schwärmer  
Ein Nachweis des Nachtkerzen-Schwärmers konnte im Rahmen der Untersuchungen nicht 
erbracht werden. Der Art stehen zwar vor allem im westlichen Plangebiet  Brachflächen mit 
teils dichtem Vorkommen von Nachtkerzen ( Oenothera spec.) zur Verfügung, die zur 
Eiablage und als Raupenfraßpflanzen geeignet wären.  Auch Weidenröschen ( Epilobium 
spec.) und Blutweiderich ( Lythrum salicaria ) konnten vereinzelt auf Brachflächen und in 
Ritzen der Mauer des Hafenbeckens festgestellt werden. Die Suche nach Eiern und Larven 
an diesen Pflanzen kam aber zu keinem positiven Ergebnis, Imagines des Nachtkerzen -
Schwärmers wurden im Untersuchungsraum ebenfalls nicht beobachtet. Bereits im Jahr 
2014 konnte der Nachtkerzen -Schwärmer im Rahmen faunistischer Erhebungen nicht im 
Untersuchungsraum nachgewiesen werden (vgl. RIETMANN & TILLMANNS 2014). 
Ein Vorkommen des Nachtkerzen-Schwärmers wird deshalb ausgeschlossen, die Art wird in 
der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter berücksichtigt. 
6.1.6 Asiatische Keiljungfer  
Im Jahr 2014 konnte die Asiatische Keiljungfer im Rahmen faunistischer Erhebungen nicht 
im Plangebiet oder in seinem Umfeld festgestellt werden (vgl. RIETMANN & TILLMANNS 2014). 
Auch bei den aktuellen Erhebungen gelangen keine Nachweise der Art, was vermutlich auf 
die geringe Lebensraumeignung des Hafenbeckens des Deutzer Hafens zurückzuführen ist. 
Bei Kontrollen des Rheinufers an der westlichen Grenze des Untersuchungsraums gelangen 
ebenfalls keine Nachweise von Exuvien, schlüpfenden Tieren oder Imagines.  
Ein Vorkommen der Asiatischen Keiljungfer wird deshalb ausgeschlossen, die Art wird in der 
artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet. 
6.2 Wildlebende europäische Vogelarten 
Im Untersuchungsraum konnten  im Jahr 20 20 insgesamt 47 Vogelarten n achgewiesen 
werden, von denen 25 Arten hier auch brüten. Von diesen 25 Arten treten wiederum 21 Arten 
auch innerhalb des Plangebietes als Brutvogel auf, 4 weitere Arten wurden nur i m Umfeld 
des Plangebietes festgestellt. Unter den 22 Arten, die im Untersuchungsraum keine 
Fortpflanzungsstätten besitzen, sind 13 Arten als Nahrungsgäste, 6 Arten als Durchzügler 
und 3 Arten als Überflieger einzustufen.  
Die folgende Tab. 6 zeigt die nachgewiesenen Vogelarten und stellt das Vorkommen und die 
Funktion des Untersuchungsraums für die jeweilige Art als Lebensraum dar.

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46 
Tab. 6: Nachgewiesene Vogelarten im Untersu chungsraum und Beschreibung des Vorkommens. 
Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL: Rote Liste -
Status in Deutschland  (D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der Großlandschaft „Niederrheinische 
Bucht“ (NB) nach GRÜNEBERG et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = 
stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnl iste), S = von 
Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet, k.E. = keine Einstufung, da Neozoe oder nur 
sporadisch brütend , k.A. = keine Angabe . Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art 
des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach 
KIEL (2005) und dem MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (201 6) sind durch Fettdruck 
hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Wildlebende europäische Vogelarten  
Alexandersittich 
Psittacula eupatria Ü k.E. k.E. k.E. § Regelmäßiger Überflieger über dem Plangebiet. 
Keine Teillebensräume im Untersuchungsraum. 
Amsel 
Turdus merula B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Brutvorkommen 
überwiegend außerhalb des Plangebietes, nur 
wenige Brutvorkommen im Plangebiet. 
Austernfischer 
Haematopus ostralegus NG * * R § Seltener Nahrungsgast am Rheinufer an der 
westlichen Grenze des Untersuchungsraums. 
Bachstelze 
Motacilla alba B * V V § 
Häufiger Brutvogel im Untersuchungsraum. Der 
Großteil der festgestellten Revierzentren wurde 
in den Gebäudestrukturen des Plangebietes 
nachgewiesen. Zudem regelmäßiger 
Nahrungsgast im Plangebiet. 
Baumpieper 
Anthus trivialis D 3 2 2 § 
Regelmäßiger Durchzügler auf den Poller 
Wiesen, im Plangebiet nur überfliegend 
beobachtet.  
Bergpieper 
Anthus spinoletta D * k.A. k.A. § 
Einmaliger Nachweis eines durchziehenden 
Individuums im Bereich der Poller Wiesen im 
westlichen Untersuchungsraum. 
Blaumeise 
Parus caeruleus  B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Revierzentren wurden vor 
allem in den Gehölzbeständen im westlichen 
Plangebiet und im südlichen Umfeld des 
Plangebietes lokalisiert, einzelne 
Brutvorkommen wurden zudem in den 
Gebäuden des Plangebietes festgestellt. 
Buchfink 
Fringilla coelebs B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Brutvorkommen 
überwiegend im westlichen Plangebiet in den 
Gehölzen der Alfred-Schütte-Allee. 
Buntspecht 
Dendrocopos major B * * * § 
Seltener Brutvogel in der Alfred-Schütte-Allee an 
der westlichen Grenze des Plangebietes. Nur 
hier als Nahrungsgast auftretend. 
Dohle 
Coloeus monedula NG * * * § 
Seltener Nahrungsgast auf den Brachflächen 
des Plangebietes. Keine Hinweise auf 
Brutvorkommen im Untersuchungsraum.

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47 
Tab. 6 (Forts.): Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des 
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im Plangebiet, (B) = Brutvogel im 
Untersuchungsraum außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast,  
Ü = Überflieger. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG et al.  (2015, 2016):  
0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt 
selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet,  
k.E. = keine Einstufung, da Neozoe ode r nur sporadisch brütend , k.A. = keine Angabe . Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der 
Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und dem MKULNV (2015) i.V.m. 
GRÜNEBERG et al. (2016) sind durch Fettdruck hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Wildlebende europäische Vogelarten  
Dorngrasmücke 
Sylvia communis (B) * * * § 
Seltener Brutvogel mit nur 1 Revierzentrum an 
der nordwestlichen Grenze des 
Untersuchungsraums. Keine Nachweise im 
Plangebiet. 
Eisvogel 
Alcedo atthis NG * * V §§, 
Anh. I 
Seltener Nahrungsgast im Hafenbecken. Keine 
Hinweise auf Brutvorkommen.  
Elster 
Pica pica B * * * § 
Brutvogel mit wenigen Revierzentren in den 
Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee an der 
westlichen Grenze des Plangebietes sowie in 
einer Grünanlage nördlich des Plangebietes.  
Gartenbaumläufer 
Certhia brachydactyla B * * * § 
Seltener Brutvogel mit 2 Revierzentren in den 
Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee an der 
westlichen Grenze des Plangebietes. Hier auch 
überwiegend zur Nahrungssuche auftretend. 
Graureiher 
Ardea cinerea  NG * * * § 
Regelmäßiger aber nicht häufiger Nahrungsgast 
am Ufer des Hafenbeckens und in den Poller 
Wiesen westlich des Plangebietes. 
Grünling 
Carduelis chloris  (B) * * * § 
Seltener Brutvogel im südöstlichen 
Untersuchungsraum. Nur vereinzelt als 
Nahrungsgast im Plangebiet festgestellt. 
Halsbandsittich 
Psittacula krameri Ü k.E. k.E. k.E. § 
Lediglich als Überflieger über dem 
Untersuchungsraum festgestellt. Keine 
Teillebensräume im Untersuchungsraum. 
Hausrotschwanz 
Phoenicurus ochruros B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im Untersuchungs-
raum. Revierzentren konnten auch innerhalb des 
Plangebietes festgestellt werden, weitere wurden 
im südlichen und östlichen Umfeld lokalisiert. 
Haussperling 
Passer domesticus B V V V § 
Sehr seltener Brutvogel im östlichen Plangebiet. 
Hier konnte nur noch 1 Brutvorkommen an 
einem Gebäude westlich des Poller Kirchweges 
festgestellt werden (vgl. Abb. 23), so dass es im 
Vergleich zum Jahr 2014 zu einem deutlichen 
Bestandsrückgang gekommen ist (vgl. RIETMANN 
& TILLMANNS 2014). Als Nahrungsgast 
regelmäßig im östlichen Plangebiet auftretend 
(z.B. LIDL-Parkplatz).

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48 
Tab. 6 (Forts.): Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des 
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im Plangebiet, (B) = Brutvogel  im 
Untersuchungsraum außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast,  
Ü = Überflieger. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG et al.  (2015, 2016):  
0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt 
selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet,  
k.E. = keine Einstufung, da Neozoe oder nur sporadisch b rütend, k.A. = keine Angabe . Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der 
Vogelschutzrichtlinie. Planun gsrelevante Arten nach KIEL (2005) und dem MKULNV (2015) i.V.m. 
GRÜNEBERG et al. (2016) sind durch Fettdruck hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Wildlebende europäische Vogelarten  
Heckenbraunelle 
Prunella modularis B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel in den 
Gehölzbeständen des Untersuchungsraums.  
Einzelne Revierzentren wurden auch in 
Gehölzbeständen des Plangebietes festgestellt. 
Heringsmöwe 
Larus fuscus NG * * * § 
Regelmäßiger Nahrungsgast mit wenigen 
Individuen am Hafenbecken und am Rheinufer. 
Keine Hinweise auf Brutvorkommen. 
Kanadagans 
Branta canadensis NG k.E. k.E. k.E. § 
Regelmäßiger Nahrungsgast auf dem 
Hafenbecken im Plangebiet. Keine 
Brutvorkommen. 
Kohlmeise 
Parus major B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Revierzentren wurden vor 
allem in den Gehölzbeständen im westlichen 
Plangebiet und im südlichen Umfeld des 
Plangebietes lokalisiert, einzelne 
Brutvorkommen wurden zudem in den 
Gebäuden des Plangebietes festgestellt. 
Kormoran 
Phalacrocorax carbo NG * * * § 
Regelmäßiger und teils in kleinen Trupps 
auftretender Nahrungsgast im Hafenbecken im 
Plangebiet sowie auf dem Rhein im westlichen 
Umfeld des Untersuchungsraums. 
Lachmöwe 
Larus ridibundus D * * 0 § 
Teils in hoher Anzahl auftretender Durchzügler 
am Hafenbecken und auf dem Rhein. Im Herbst 
2020 konnten bis zu 83 Individuen im 
Hafenbecken und auf den umliegenden 
Industrieanlagen gezählt werden. Weitere 
Individuen traten gleichzeitig am Rhein auf. 
Mandarinente 
Aix galericulata D k.E. k.E. k.E. § 
Einmalige Beobachtung eines albinistischen 
Männchens auf dem Hafenbecken im Plangebiet 
im April 2020. 
Mauersegler 
Apus apus NG * * V § 
Regelmäßiger und teils häufiger Nahrungsgast 
über dem Plangebiet. Das Hafenbecken wird zur 
Nahrungssuche und zum Trinken genutzt. Bis zu 
40 jagende Mauersegler konnten 
imsüdwestlichen Untersuchungsraum an der 
Südbrücke festgestellt werden. Aktuell keine 
Brutvorkommen mehr im Umfeld des 
Plangebietes (vgl. RIETMANN & TILLMANNS 2014). 
Mäusebussard 
Buteo buteo NG * * * §§ 
Seltener Nahrungsgast im Bereich der Poller 
Wiesen im westlichen Untersuchungsraum. 
Keine Nachweise innerhalb des Plangebietes.

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Tab. 6 (Forts.): Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des  
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im Plangebiet, (B) = Brutvogel im 
Untersuchungsraum außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast,  
Ü = Überflieger. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG et al.  (2015, 2016):  
0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt 
selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahme n abhängig, * = ungefährdet,  
k.E. = keine Einstufung, da Neozoe oder nur sporadisch brütend , k.A. = keine Angabe . Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der 
Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und dem MKULNV (2015) i.V.m. 
GRÜNEBERG et al. (2016) sind durch Fettdruck hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Wildlebende europäische Vogelarten  
Mittelmeermöwe 
Larus michahellis NG * R R § Einmaliger Nachweis von 2 Nahrungsgästen im 
April 2020. 
Mönchsgrasmücke 
Sylvia atricapilla B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel in den 
Gehölzbeständen des Untersuchungsraums. Nur 
2 Brutvorkommen konnten auch innerhalb des 
Plangebietes lokalisiert werden. 
Nilgans 
Alopochen aegyptiacus B k.E. k.E. k.E. § 
Brutvogel mit 1 Revierpaar im südwestlichen 
Plangebiet, evtl. 1 weiteres Paar im östlichen 
oder nordöstlichen Plangebiet. Am Hafenbecken 
regelmäßig und in kleinen Trupps als 
Nahrungsgast auftretend. 
Rabenkrähe 
Corvus corone B * * * § 
Seltener Brutvogel im Untersuchungsraum. 
Aktuell nur 1 Brutvorkommen in den 
Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee an der 
westlichen Grenze des Plangebietes. 
Raubseeschwalbe 
Hydroprogne caspia Ü 1 k.A. k.A. §§, 
Anh. I 
Einmalige Beobachtung von 2 den westlichen 
Untersuchungsraum überfliegenden Individuen 
im April 2020. 
Ringeltaube 
Columba palumbus B * * * § 
Häufiger Brutvogel in den Gehölzbeständen des 
westlichen und südlichen Untersuchungsraums. 
Im Plangebiet als Baum- und Gebäudebrüter 
auftretend. 
Rotkehlchen 
Erithacus rubecula B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Innerhalb des Plangebietes 
konnten nur wenige Brutvorkommen festgestellt 
werden.  
Schafstelze 
Motacilla flava D * * * § Regelmäßiger Durchzügler im Bereich der Poller 
Wiesen im westlichen Untersuchungsraum.  
Silbermöwe 
Larus argentatus NG * R R § 
Regelmäßiger Nahrungsgast am Hafenbecken 
und am Rheinufer. Maximal 13 Individuen im 
September 2020. Keine Hinweise auf 
Brutvorkommen. 
Star 
Sturnus vulgaris NG 3 3 3 § 
Der Star konnte nur als Nahrungsgast 
festgestellt werden. Ein an der südöstlichen 
Grenze vorübergehend singendes Männchen 
weist aber auf Brutvorkommen im näheren 
Umfeld des Untersuchungsraums hin.

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50 
Tab. 6 (Forts.): Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des 
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im Plangebiet, (B) = Bru tvogel im 
Untersuchungsraum außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast,  
Ü = Überflieger. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW) und in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG et al.  (2015, 2016):  
0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = arealbedingt 
selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet,  
k.E. = keine Einstufung, da Neozoe oder nur sporad isch brütend , k.A. = keine Angabe . Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der 
Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und dem MKULNV (2015) i.V.m. 
GRÜNEBERG et al. (2016) sind durch Fettdruck hervorgehoben. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status 
RL  
Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion D NW NB 
 Wildlebende europäische Vogelarten  
Stieglitz 
Carduelis carduelis B * * * § 
Mäßig häufiger Brutvogel im 
Untersuchungsraum. Der Stieglitz brütet im 
Umfeld des Plangebietes sowie im Plangebiet 
selbst in einigen Gehölzbeständen. 
Stockente 
Anas platyrhynchos B * * V § 
Seltener Brutvogel im Plangebiet, sonst nur als 
Nahrungsgast im Hafenbecken und auf dem 
Rhein auftretend. 
Straßentaube 
Columba livia f. domesticus B k.E. k.E. k.E. § 
Häufiger Brutvogel im Untersuchungsraum. Fast 
alle Brutvorkommen konnten im Plangebiet 
lokalisiert werden. Der Großteil der Bruten findet 
in den Mühlengebäuden im nordöstlichen 
Plangebiet statt. Häufigste Brutvogelart im 
Plangebiet. 
Sturmmöwe 
Larus canus NG * * * § 
Regelmäßiger aber nicht häufiger Nahrungsgast 
am Rhein an der westlichen Grenze des 
Untersuchungsraums. 
Turmfalke 
Falco tinnunculus B * V 3 §§ 
Sehr seltener Brutvogel mit 1 Brutvorkommen in 
einer Nische des Laufkrans im südwestlichen 
Plangebiet (vgl. Abb. 23). Im Plangebiet 
regelmäßig aber nicht häufig als Nahrungsgast 
auftretend. Regelmäßiger Nahrungsgast auch 
auf den Poller Wiesen im westlichen 
Untersuchungsraum bzw. im westlichen Umfeld 
des Untersuchungsraums. 
Wacholderdrossel 
Turdus pilaris B * V 2 § 
Seltener Brutvogel mit nur 2 Revierzentren in 
den Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee an der 
westlichen Grenze des Plangebietes (vgl.  
Abb. 23). Zur Nahrungssuche überwiegend im 
westlichen Umfeld des Plangebietes auftretend 
(Poller Wiesen). 
Wiesenpieper 
Anthus pratensis D 2 2 1 §, 
Art.4(2) 
Regelmäßiger Durchzügler auf den Poller 
Wiesen aber vereinzelt auch am Ufer des 
Hafenbeckens im Plangebiet. 
Zaunkönig 
Troglodytes troglodytes (B) * * * § 
Seltener Brutvogel in den Gehölzbeständen des 
Untersuchungsraums. Vorkommen nur 
außerhalb des Plangebietes. 
Zilpzalp 
Phylloscopus collybita (B) * * * § 
Sehr seltener Brutvogel im südlichen 
Untersuchungsraum. Keine Nachweise im 
Plangebiet.

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51 
Unter den insgesamt 47 nachgewiesenen Vogelarten können 18 Arten aufgrund ihrer 
Gefährdung in Nordrhein -Westfalen oder der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ 
und/oder aufgrund ihres gesetzlichen Schutzstatus als planungsrelevant eingestuft werden 
(vgl. KIEL 2005 und MKULNV 2015 i.V.m. GRÜNEBERG et al. 2016).  
Unter diesen 18 Arten konnte die Raubseeschwalbe nur als Überflieger über dem 
westlichen Untersuchungsraum festgestellt werden. Die Lachmöwe ist ein regelmäßiger und 
teilweise in hoher Individuenzahl auftretender Durchzügler, der vor allem im Plangebiet in 
Nähe des Hafenbeckens auftritt. Baumpieper und Wiesenpieper treten im 
Untersuchungsraum ebenfalls als regelmäß ige Durchzügler auf. Sie konnten aber in 
geringerer Anzahl festgestellt werden und die überwiegend genutzten Rastflächen liegen im 
Bereich der Poller Wiesen westlich des Plangebietes. 
Der Großteil der festgestellten planungsrelevanten Vogelarten sucht den 
Untersuchungsraum zur Nahrungssuche auf und brütet vermutlich im Umfeld des 
Untersuchungsraums. Austernfischer, Eisvogel, Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, 
Mittelmeermöwe, Silbermöwe und Sturmmöwe sind Nahrungsgäste an den Gewässern des 
Untersuchungsraums. Die Arten nutzen das Hafenbecken im Plangebiet oder den Rhein im 
westlichen Umfeld des Plangebietes zur Nahrungssuche. Austernfischer, Eisvogel und 
Mittelmeermöwe sind seltene Nahrungsgäste, Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, 
Silbermöwe und Sturmmöwe treten regelmäßig im Untersuchungsraum auf. Der 
Mauersegler nutzt ebenfalls die Gewässer im Plangebiet und in seinem Umfeld zur Jagd 
und zum Trinken. In hoher Anzahl konnte er zudem über den Poller Wiesen nahe der 
Südbrücke beobachtet werden. Der Mäusebussard ist ein seltener Nahrungsgast, der das 
Offenland im westlichen Untersuchungsraum aufsucht. Der Star ist regelmäßig bei der 
Nahrungssuche auch im Plangebiet zu beobachten, tritt aber nur in geringer Anzahl auf. Es 
ist davon auszugehen, dass er im näheren Umfeld des Untersuchungsraums auch brütet. 
Mit Haussperling, Turmfalke und Wacholderdrossel treten nur 3 planungsrelevante Arten 
im Untersuchungsraum als Brutvögel auf. Der Haussperling wurde mit 1 Brutpaar in einem 
Gebäude westlich des Poller Kirchweges im  östlichen Plangebiet nachgewiesen, der 
Turmfalke brütet ebenfalls mit 1 Paar im Plangebiet. Als Brutplatz wird eine Nische des 
Laufkrans im südwestlichen Plangebiet genutzt. Zwei Revierzentren der Wacholderdrossel 
wurden in den Alleebäumen der Alfred -Schütte-Allee an der westlichen Grenze des  
Plangebietes lokalisiert.  
Die Lage und Verteilung der Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten zeigt die folgende 
Abb. 23.

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52 
 
Abb. 23: Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten im Untersuchungsraum im Jahr 2020. Im 
Plangebiet konnten Haussperling und Turmfalke mit jeweils einem Brutpaar festgestellt werden. Die 
Wacholderdrossel tritt mit 2 Revierzentren im Baumbestand der Alfred -Schütte-Allee an der 
westlichen Grenze des Plangebietes als Brutvogel auf. Kartengrundlage: Land NRW 2020.

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53 
7 Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten 
Auf Grundlage der Darstellung nachgewiesener oder potenzieller Vorkommen 
artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der vorhaben sbedingten 
Wirkungen erfolgt eine E inschätzung der Betroffenheit dieser Arten durch das Vorhaben. 
Dabei werden in Kap. 7.1 zunächst Maßnahmen zusammengestellt, mit denen 
artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder soweit gemindert werden können, 
dass eine signifikante Betroffenheit  in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 
nicht mehr eintritt. In Kap. 7.2 werden nur die Arten beschrieben, für die eine 
artenschutzrechtliche Betroffenheit unter Beachtung der in Kap. 7.1 beschriebenen 
Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen  werden kann. Für die restlichen Arten sollen 
die verbleibenden Verbotstatbestände in Kap. 7.3 artbezogen dargestellt werden. 
7.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artenschutz -
relevanter Beeinträchtigungen  
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Verm eidung von artenschutzrelevanten 
Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 
in Verbindung mit den Artikeln 12, 13 und 16 FFH -Richtlinie und Artikeln 5, 7 und 9 
Vogelschutzrichtlinie zu verhindern. Maßnahmen zur  Verminderung artenschutzrechtlicher 
Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, 
Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Arten soweit zu reduzieren, dass keine 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände mehr geltend gemacht werden können. 
Vorhabensbedingt könn ten für die im Plangebiet oder in seinem Umfeld  auftretenden 
Fledermaus-, Reptilien und Vogelarten sowie die Haselmaus Verbotstatbestände des § 44 
Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Um Beeintr ächtigungen zu verringern oder 
vollständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen: 
 Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für Fällung,  Rodung, Räumung: Zur 
Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll - und Rodungsmaßnahmen notwendig. 
Zudem ist mit dem Rückbau von Gebäuden, Mauern und Zäunen die Entfernung von 
Kletterpflanzen verbunden. Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur 
Anlage von Nestern genutzt werden  können. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind 
die Fäll - und Rodungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Kletterpflanzen an 
Gebäuden, Mauern und Zäunen außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. 
Die Inan spruchnahme dieser Vegetationsbestände sollte deshalb zwischen dem  
1. Oktober und dem 28. Februar und somit außerhalb der „gesetzlichen Brutzeit“ 
durchgeführt werden.

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54 
 Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete 
Nester: Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den 
Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von 
Vegetationsbeständen nur nach vorheriger Kontrolle durch eine  fachkundige Person  
(Faunist/-in) auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem Nachweis 
sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird 
die Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungvögeln  vermieden, wodurch ein 
Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert wird.  
 Maßnahme ASP-V3 – Kontrolle der rück - und umzubauenden Gebäudestrukturen auf 
Vorkommen von Gebäudebrütern und Fledermausarten (v.a. Zwergfledermaus):  Im 
Rahmen des Vorhabens ist geplant, Gebäudestr ukturen umzubauen (z.B. 
Mühlengebäude), zu ertüchtigen (z.B. Halle des Holzhandels) und  abzubrechen. Für die 
Zwergfledermaus, den Haussperling und einige nicht-planungsrelevante Vogelarten (z.B. 
Bachstelze, Blau- und Kohlmeise, Hausrotschwanz, Straßentaube ) stellen diese 
Gebäudestrukturen bzw. die Spalten und Nischen darin Quartiere oder Brutplätze dar.  
Bevor Gebäude umgebaut , ertüchtigt oder abgebrochen werden s ollte deshalb durch 
eine fachkundige Person (Faunist/-in) eine Kontrolle erfolgen, in deren Rahmen überprüft 
wird, ob die jeweils betroffenen Gebäudestrukturen frei von aktuellen Bruten sind und von 
der Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt werden. Bei einem Nachweis von aktuell 
genutzten Nestern heimischer Vogelarten oder einem aktuellen Vorko mmen der 
Zwergfledermaus sind die Baumaßnahmen oder der Abbruch im Umfeld der erfassten 
Brutstätte bzw. des Quartiers bis zum Ende der Nutzung auszusetzen, wodurch eine 
Zerstörung von Eiern und eine Tötung nicht flügger Jungvögel  sowie eine unmittelbare 
Gefährdung von Individuen  der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, wenn 
eine erneute Kontrolle ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr genutzt 
werden, kann die Inanspruchnahme der jeweiligen Gebäudestrukturen erfolgen.  Im 
Rahmen der Kontrollen ist zudem zu gewährleisten, dass bei der Ertüchtigung der Halle 
des Holzhandels die Wochenstube der Zwergfledermaus erhalten bleibt. 
 Maßnahme ASP-V4 – Erschütterungsintensive Arbeiten außerhalb der 
Wochenstubenzeit der Zwergfledermaus : Um eine Störu ng der Zwergfledermaus im 
Umfeld der festgestellten Wochenstube i n der großen Halle der Holzhandlung an der 
Alfred-Schütte-Allee in der sensiblen Wochenstubenzeit zu verhindern, sollten 
erschütterungsintensive Arbeiten im Umfeld der Halle (z.B. Aufbrechen versiegelter 
Bodenflächen) außerhalb der Wochenstubenzeit der Art durchgeführt werden. 
Erschütterungsintensive Arbeiten innerhalb einer Distanz von bis zu 30 m zur Halle der 
Holzhandlung sollten deshalb nur zwischen dem 15. August und dem 15. April des 
Folgejahres (vgl. DIETZ et al. 2007, MKULNV 2015) durchgeführt werden.

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55 
 Maßnahme ASP-V5 – Beleuchtung im Umfeld der Wochenstube der Zwergfledermaus : 
Die Zwergfledermaus gilt nicht als hochgradig lichtsensible Art (vgl. BRINKMANN et al. 
2012). Dennoch könnte die Beleuchtung des Wochenstubenquartiers zu dessen Aufgabe 
führen, so dass indirekt eine Fortpflanzungsstätte der Art zerstört würde. Um den Erhalt 
der Wochenstube zu gewährleisten, sollte in der Wochenstubenzeit der Zwergfledermaus 
(15. April bis 15. Augu st, vgl. DIETZ et al. 2007, MKULNV 2015) keine Beleuchtung der 
unmittelbar umliegenden Park- und Sportanlagen erfolgen. 
 Maßnahme ASP-V6 – Beleuchtung der Brückenanlagen : Das Hafenbecken stellt für die 
Zwergfledermaus ein wichtiges Nahrungshabitat dar. Um z u verhindern, dass dieser zur 
Jagd regelmäßig genutzte Raum von der Art aufgegeben wird, sollte die Beleuchtung der 
geplanten Brücken fledermaus- und insektenfreundlich erfolgen (nach VOIGT et al. 2019): 
Die Beleuchtungsstärke sollte so niedrig wie möglich  sein und nicht über die nach EU -
Standards erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke hinaus gehen . Es sollten voll 
abgeschirmte Leuchten verwendet werden, die nicht in oder über der Horizontalen 
abstrahlen. Lampen mit Wellenlängen unter 540 nm (Blau - und UV -Bereich) und mit 
einer korrelierten Farbtemperatur >2700 K sollten nicht eingesetzt werden.  Es ist zu 
empfehlen, LED -Lampen (keine „kaltweißen“ LED) einzusetzen (vgl. EISENBEIS & EICK 
2011, EISENBEIS & HASSEL 2000, GEIGER et al. 2007).  
 Maßnahme ASP-V7 – Schutz der Mauereidechsen -Population im südlichen 
Untersuchungsraum: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen über die im Plangebiet 
vorhandenen Gleisanlagen in zukünftige Baufelder gelangen, sollte südlich der Straße 
„Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mo biler Sperrzaun errichtet werden. Es ist zu 
empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden, an dem die Tiere keine 
Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung aufzubauen. Die genaue 
Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns soll ten mit einer fachkundigen Person 
(Faunist/-in) abgestimmt und durch diese begleitet werden. 
 Maßnahme ASP-V8 – Abfangen und Umsetzen von Mauereidechsen : Um eine Tötung 
der im Plangebiet vorkommenden Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes 
Absammeln und das Umsetzen in die Population im südlichen Untersuchungsraum zu 
empfehlen. Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen 
zwischen April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine 
fachkundige Person (Faunist/ -in) erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. 
Maßnahme ASP-V7).  
 Maßnahme ASP-V9 – Verminderung baubedingter Lichtemissionen:  Eine das 
notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches ist zu 
unterlassen, um Fledermausarten und nachtak tive Wirbellose als deren Nahrungsquelle 
möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die

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56 
Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die 
umgebenden Gehölz - und Gebäudebestände oder  in den Himmel abstrahlen, um die 
Lockwirkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von Fledermäusen, Haselmaus und 
nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten 
nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflamp en oder warmweißen 
LED-Lampen zu empfehlen (vgl. EISENBEIS & EICK 2011, EISENBEIS & HASSEL 2000, 
GEIGER et al. 2007). 
 Maßnahme ASP-V10 – Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen : Um eine Störung 
von Vogelarten und ferner auch Fledermausarten und Haselmaus zu verringern, sollten 
unnötige Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne , schallgedämpfte  
Arbeitsgeräte und Maschinen einzusetzen.  
 Maßnahme ASP-V11 – Vermeidung von Vogelschlag:  Zum Einsatz von Glaselementen 
an Gebäuden liegen derzeit noch k eine abschließenden Aussagen vor. Sollten 
großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden verbaut werden, könnte die Gefahr 
einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag signifikant steigen. Deshalb ist der Einsatz 
von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel durch eine fachkundige 
Person (Faunist/-in) zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die 
Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas 
in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder G läser, wären entsprechende 
Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Bezüglich der 
Auswahl von Vogelschutzglas bzw. auf konventionelle Glasscheiben aufzubringende 
Folien sei auf geprüfte Muster nach der österreichischen „DIN-Norm“ für Vogelschutzglas 
„ONR 191040“ verwiesen. Eine Auswahl zu empfehlender Muster zur Vermeidung von 
Vogelschlag ist RÖSSLER & DOPPLER (2014, 2019) zu entnehmen. 
7.2 Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht betroffene Arten 
7.2.1 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie  
Für die Zwergfledermaus werden Beeinträchtigungen in Form von unmittelbaren 
Gefährdungen und Störungen im Rahmen der Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
vermieden oder soweit gemindert, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG eintreten. Dennoch verbleibt für die Art ein mit dem 
Vorhaben verbundene r Verlust eines Zwischenquartiers , weshalb die  Betroffenheit der 
Zwergfledermaus in Kap. 7.3 dargestellt wird.  
Für die nur unregelmäßig auftrete nden Arten Abendsegler und Wasserfledermaus kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von vornherein ausgeschlossen werden (Tab. 7).

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Tab. 7: Artenschutzrechtlich nicht betroffene Fledermaus arten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.  Status: U = unregelmäßig auftretende Art.  RL D, 
RL NW  bzw. RL TL: Rote Liste -Status in Deutschland, Nordrhein-Westfalen bzw. im Tiefland 
Nordrhein-Westfalens nach MEINIG et al. ( 2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R = arealbedingt selten, G = Gefährdung 
unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet . Bei Doppeltnennung Angabe zur Gefährdung von 
reproduzierenden bzw. ziehenden Tieren. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn . 13 und 14 
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II 
bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Abendsegler 
Nyctalus noctula 
 
Status:     U 
RL D:        V 
RL NW:   R / V 
RL TL:     R / V 
Schutz:   §§, Anh. IV 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Der Abendsegler findet im Plangebiet keine Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten vor, weshalb eine Tötung von Individuen in Quartieren auszuschließen ist. Aufgrund 
der Flugfähigkeit und nächtlichen Aktivität des Abendseglers sind zudem Kollisionen von Alttieren 
mit Maschinen oder Fahrzeugen auszuschließen.  
Durch das Vorhaben werden keine Individuen direkt beeinträchtigt, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Aufgrund der unbedeutenden Funktion als Teilhabitat, der 
bestehenden Erschütterungen, der akustischen und optischen Vorbelastungen und wegen der 
Maßnahmen ASP-V3 bis ASP-V6 sowie ASP-V9 und ASP-V10 ist keine erhebliche Störung der 
Art zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass der Abendsegler auch weiterhin unregelmäßig 
das Plangebiet bzw. sein näheres Umfeld zur Jagd oder im Rahmen von Transferflügen nutzt.  
Erhebliche Störungen des Abendseglers sind nicht zu befürchten, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG auszuschließen ist.  
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art direkt 
oder indirekt beansprucht. Beeinträchtigungen von ggf. im weiteren Umfeld des Plangebietes 
liegenden Quartieren durch Störwirkungen können aufgrund der Maßnahmen ASP-V3 bis  
ASP-V6 sowie ASP-V9 und ASP-V10 ebenfalls ausgeschlossen werden. Es werden auch keine 
Flugwege zwischen Teillebensräumen (Quartier und Jagdhabitate) beeinträchtigt.  
Es werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Abendseglers im Untersuchungsraum 
beansprucht und Beeinträchtigungen von im weiteren Umfeld des Plangebietes ggf. liegenden 
Quartieren sind auszuschließen, so dass kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 
BNatSchG eintritt. 
Wasserfledermaus 
Myotis daubentonii 
 
Status:     U  
RL D:       G 
RL NW:    G 
RL TL:      G 
Schutz:   §§, Anh. IV 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Die Art findet im Plangebiet keine Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten vor, weshalb eine Tötung von Individuen in Quartieren auszuschließen ist. Aufgrund 
der Flugfähigkeit und nächtlichen Aktivität der Wasserfledermaus sind zudem Kollisionen von 
Alttieren mit Maschinen oder Fahrzeugen auszuschließen.  
Durch das Vorhaben werden keine Individuen direkt beeinträchtigt, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Aufgrund der unbedeutenden Funktion als Teilhabitat, der 
bestehenden Vorbelastungen durch Erschütterungen, Lärm und Licht und wegen der 
Maßnahmen ASP-V3 bis ASP-V6 sowie ASP-V9 und ASP-V10 ist keine erhebliche Störung der 
Art zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin unregelmäßig das 
Plangebiet bzw. sein näheres Umfeld zur Jagd oder im Rahmen von Transferflügen nutzt.  
Erhebliche Störungen der Wasserfledermaus sind nicht zu befürchten, weshalb das Eintreten 
eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG auszuschließen ist.  
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art direkt 
oder indirekt beansprucht. Beeinträchtigungen von ggf. im weiteren Umfeld des Plangebietes 
liegenden Quartieren durch Störwirkungen können aufgrund der Maßnahmen ASP-V3 bis  
ASP-V6 sowie ASP-V9 und ASP-V10 ebenfalls ausgeschlossen werden. Es werden auch keine 
Flugwege zwischen Teillebensräumen (Quartier und Jagdhabitate) beeinträchtigt. 
Es werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Wasserfledermaus im 
Untersuchungsraum beansprucht und Beeinträchtigungen von im weiteren Umfeld des 
Plangebietes ggf. liegenden Quartieren sind auszuschließen, so dass kein Verbo tstatbestand 
nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG eintritt.

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7.2.2 Haselmaus  
Die Haselmaus besitzt im Plangebiet keine potenziellen Teillebensräume, ihr mögliches 
Vorkommen ist auf den Gehölzbestand am Bahndamm südlich der Straße „Am Schnellert“ 
beschränkt, wo sie zur Nestanlage geeignete Gehölzbestände vorfindet . Da ein Vorkommen 
innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden kann und erhebliche Störungen w egen 
der bestehenden akustischen und optischen Vorbelastungen und aufgrund der 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 ausgeschlossen werden 
können, führt die Umsetzung der Planung für die Haselmaus nicht zum Eintreten 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG (Tab. 8).  
 
Tab. 8: Die Haselmaus  und Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit  nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG. Status: (pL) = Art mit potenziellen Lebensräumen im Untersuchungsraum außerhalb des 
Plangebietes. RL D, RL NW bzw. RL TL: Rote Liste-Status in Deutschland, Nordrhein-Westfalen bzw. 
im Tiefland Nordrhein-Westfalens nach MEINIG et al. ( 2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = 
stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R = arealbedingt selten, G = 
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, D = Datengrundlage def izitär. Schutz: 
Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders 
und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Haselmaus 
Haselmaus 
Muscardinus 
avellanarius 
 
Status:   (pL) 
RL D:        G 
RL NW:     G 
RL TL:       G 
Schutz:   §§, Anh. IV 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Die Haselmaus besitzt im Plangebiet keine potenziellen 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, weshalb eine Tötung von Individuen in ihren Sommer- oder 
Winternestern auszuschließen ist. Da die Art Straßen und andere offenen Biotopstrukturen 
meidet (vgl. MEINIG et al. 2004) sind auch Kollisionen von Tieren mit Maschinen oder Fahrzeugen 
auszuschließen.  
Durch das Vorhaben werden keine Individuen der Haselmaus direkt beeinträchtigt, weshalb das 
Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ausgeschlossen werden 
kann.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Aufgrund der bestehenden Erschütterungen, der intensiven 
akustischen und optischen Vorbelastungen und wegen der Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 
ist keine erhebliche Störung der Art zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass die Haselmaus 
auch weiterhin im südlichen Umfeld des Plangebietes am Bahndamm vorkommen kann.  
Erhebliche Störungen der Haselmaus sind nicht zu befürchten, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG auszuschließen ist.  
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art direkt 
oder indirekt beansprucht. Beeinträchtigungen von im südlichen Umfeld des Plangebietes 
liegenden Sommer- oder Winternestern durch Störwirkungen können aufgrund der bestehenden 
akustischen und optischen Vorbelastungen sowie wegen der Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 
ausgeschlossen werden.  
Es werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Haselmaus im Untersuchungsraum 
beansprucht oder indirekt beeinträchtigt, so dass kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 
BNatSchG eintritt.

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7.2.3 Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie  
Eine unmittelbare Gefährdung der Mauereidechse wird im Rahmen der Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen ASP-V7 und ASP-V8 soweit gemindert, dass keine 
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Wegen des Umsetzens von 
Tieren in das südliche Umfeld sind keine Störungen von Tieren im Plangebiet zu befürchten. 
Es sind auch keine vorhabensbedingten Wirkungen durch Erschütterungen, Lärm oder Licht 
abzusehen, die so  deutlich über die bestehenden Vorbelastungen hinausgehen würden, so 
dass sie in der Population südlich des Plangebietes zu Störungen führen könnten , so dass 
auch eine  erhebliche Störung der Art auszuschließen  ist. Da das Plangebiet nur von 
einzelnen wandernden Tiere n genutzt wird, liegt keine Funktion als Fortpflanzungs - oder 
Ruhestätte vor. Deshalb und da die Fortpflanzungs - und Ruhestätte südlich des 
Plangebietes erhalten bleibt, tritt auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG ein (Tab. 9).  
 
Tab. 9: Reptilienarten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und Gründe für den Ausschluss einer 
Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status: (R) = Reproduktion im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebietes, W = Vorkommen wandernder Tiere.  RL D, RL NW  bzw. RL TL: Rote 
Liste-Status in Deutschland, Nordrhein-Westfalen bzw. im Tiefland Nordrhein -Westfalens nach 
KÜHNEL et al. ( 2009b) und SCHLÜPMANN et al. ( 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), R = arealbedingt selten, G = Gefährdung 
unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, D = Datengrundlage defizitär . Schutz: Schutzstatus nach § 
7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; 
II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Mauereidechse 
Podarcis muralis 
 
Status:    (R) 
RL D:        V 
RL NW:     2 
RL TL:       R 
Schutz:   §§, Anh. IV 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Die Mauereidechse reproduziert nur südlich des Plangebietes, 
einzelne im Plangebiet auftretende Tiere beschränken sich auf wandernde subadulte Individuen. 
Aufgrund der Maßnahmen ASP-V7 und ASP-V8 ist keine erhebliche Steigerung der 
Tötungsgefahr für die im Plangebiet oder im südlichen Umfeld auftretenden Individuen zu 
befürchten. 
Durch das Vorhaben werden keine Individuen direkt beeinträchtigt, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Aufgrund der bestehenden Erschütterungen, der intensiven 
akustischen und optischen Vorbelastungen und wegen der Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 
ist keine erhebliche Störung der Art zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass die 
Mauereidechse auch weiterhin im südlichen Umfeld des Plangebietes reproduzieren wird.  
Erhebliche Störungen der Mauereidechse sind nicht zu befürchten, weshalb das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG auszuschließen ist.  
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art direkt 
oder indirekt beansprucht. Die Teillebensräume der einzelnen im Plangebiet nachgewiesenen 
Tiere stellen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten statt, Beeinträchtigungen Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten im südlichen Umfeld des Plangebietes sind auch durch Störwirkungen nicht 
abzusehen.  
Es werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Mauereidechse im Untersuchungsraum 
beansprucht oder indirekt beeinträchtigt, so dass kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 
BNatSchG eintritt.

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60 
7.2.4 Wildlebende Vogelarten 
Von den 47 im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten sind nach KIEL (2005) und 
MKULNV (2015) in Verbindun g mit de n aktuellen Roten Liste n der gefährdeten Brutvögel 
(GRÜNEBERG et al. 201 6) 18 Arten als planungsrelevant zu betrachten. Alle anderen im 
Untersuchungsraum auftretenden Vogelarten sind weit verbreitet und häufig. Für diese 
nicht-planungsrelevanten Arten liegt kein Verbotstatbestand vor, 
 nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, da eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von 
nicht flüggen Individuen aufgrund der Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen ASP-V1, ASP-V2 und 
ASP-V3 auszuschließen ist . Eine signifikante Steigerung der Tötungsgefahr aufgrund von Kollisionen 
mit Glasfassaden verhindert zudem die Maßnahme ASP-V11, 
 nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG, da die Arten weit verbreitet und häufig sind, und deshalb 
populationswirksame und somit erheblic he Störungen ausgeschlossen werden können. Zudem werden 
Störungen durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 gemindert, und 
 nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da aufgrund der Häufigkeit der Arten , der geringen Ansprüche an 
ihren Lebensraum und wegen dem Vorhandensein von zahlreichen Gebäuden und Gehölzen im Umfeld 
des Plangebietes davon auszugehen ist, dass die wenigen beeinträchtigten Individuen im nicht 
beeinträchtigten Umfeld des Plangebietes nach wie vor in ausreichender Anzahl Brutplätze vorfinden, so 
dass ihre innerhalb des Plangebietes liegenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört, sondern 
im räumlichen Zusammenhang erhalten werden.  
Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für nicht -
planungsrelevante Vogelarten demnach ausgeschlossen werden. Im Folgenden werden 
deshalb nur mögliche Beeinträchtigungen der planungsrelevanten Vogelarten in einer Art-
für-Art-Betrachtung näher überprüft.  
Für die Raubseeschwalbe, die nur als Überflieger festgestellt wurde, besitz en das 
Plangebiet und sein näheres Umfeld keine Funktion als Teillebensraum. Es ist deshalb nicht 
abzusehen, dass die Umsetzung der Planung zur unmittelbaren Gefährdung von Individuen, 
zum Verlust von Lebensstätten oder zu erheblichen Störungen für diese Art führen kann.  
Die Funktion des Untersuchungsraums als Rasthabitat des Baumpiepers wird 
vorhabensbedingt nicht eingeschränkt, da er die Poller Wiesen westlich des Plangebietes 
weiter als Rasthabitat nutzen kann. Wegen der geringen Fluchtdistanzen von Lachmöwe 
und Wiesenpieper ist auch für diese beiden Durchzügler davon auszugehen, dass sie 
weiterhin das Hafenbecken und den Rhein bzw. die Poller Wiesen zur Rast aufsuchen 
können und die Umsetzung der Planung nicht zu einer Beeinträchtigung oder Zerstörung von 
Ruhestätten der Arten führt.

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61 
Das Auftreten von Eisvogel, Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, Mauersegler, 
Mäusebussard, Mittelmeermöwe, Silbermöwe, Star und Sturmmöwe im 
Untersuchungsraum beschränkt sich auf Nahrungsgäste. Wegen ihres großen Aktionsraums 
kann eine es sentielle Bedeutung des Plangebietes und seines näheren Umfeldes als 
Nahrungshabitat ausgeschlossen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Arten 
auch nach Umsetzung der Planung weiterhin am Hafenbecken, am Rhein, in den Poller 
Wiesen oder im Luftraum des Plangebiets Nahrung suchen. Essentielle Störungen der Arten 
und Auswirkungen auf evtl. im Umfeld des Untersuchungsraums vorhandene 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind deshalb nicht absehbar. Da die Arten nicht im 
Untersuchungsraum brüten, sind auch unmittelbare Gefährdungen von Individuen bzw. ihren 
Reproduktionsstadien (Eier) auszuschließen. Kollisionen mit Baufahrzeugen und -maschinen 
sind aufgrund deren geringer Geschwindigkeit und der guten Flugfähigkeit der Arten 
auszuschließen. Eine signifikant e Steigerung der Tötungsgefahr durch Kollisionen mit 
Glasfassaden wird durch Maßnahme ASP-V11 verhindert. 
Unter den planungsrelevanten Vogelarten konnten nur Haussperling, Turmfalke und 
Wacholderdrossel als Brutvögel im Untersuchungsraum festgestellt werde n. Die 
Wacholderdrossel besitzt im Plangebiet  zwar Fortpflanzungs- und Ruhestätten, diese 
liegen aber im Baumbestand der Alfred -Schütte-Allee, der nicht überplant wird, so dass 
Tötungen von Tieren oder eine Zerstörung von Gelegen auszuschließen ist. Die Ar t besitzt 
zudem eine geringe Fluchtdistanz (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010), so dass auch 
nicht absehbar ist, dass sie bei Störwirkungen im näheren Umfeld der Brutplätze ihre Gelege 
aufgibt. Deshalb sind für die Wacholderdrossel auch nicht durch indi rekte Wirkungen 
Gelegeverluste oder Beschädigungen/Verluste von Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
anzunehmen. Wegen ihrer geringen Störanfälligkeit können zudem erhebliche Störungen der 
Art ausgeschlossen werden.  
Somit führt das Vorhaben für den Großteil der festgestellten planungsrelevanten Vogelarten 
nicht zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 
BNatSchG. Die folgende Tab. 10 fasst die Gründe für den Ausschluss einer 
artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die  genannten planungsrelevanten Vogelarten in 
einer Art-für-Art-Betrachtung zusammen. 
Da Haussperling und Turmfalke in Gebäuden oder Anlagen des  Plangebietes jeweils eine 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte besitzen, kann ihre artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht 
von vornherein ausgeschlossen werden. Die Betroffenheit von Haussperling und Turmfalke  
wird deshalb in Kap. 7.3 dargestellt.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
62 
Tab. 10: Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss einer 
Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BN atSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Sch utzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet . Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Baumpieper 
Anthus trivialis 
Status:   D 
RL D:       3 
RL NW:   2 
RL NB:    2 
Schutz:   § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Durchzügler im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und somit 
keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Kollisionen 
mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und 
wegen der guten Flugfähigkeit des Baumpiepers ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
den Baumpieper kein bedeutendes Teil- bzw. Rasthabitat darstellt und die Art eine geringe 
Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-
V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG:  Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Baumpieper nur als Durchzügler auftritt. Die Umsetzung des Bebauungsplans 
führt nicht zur Beeinträchtigung von Brutplätzen, Ruheplätzen oder Nahrungshabitaten, die zur 
Rast genutzten Poller Wiesen können auch bei Umsetzung der Planung weiter einen 
Teillebensraum auf dem Zug darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung des Vorhabens 
auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Baumpiepers kann deshalb ausgeschlossen werden: 
Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Eisvogel 
Alcedo atthis 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    V 
Schutz:   §§, Anh. I 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträch tigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit des Eisvogels ausgeschlossen werden, eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen 
der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
den Eisvogel kein essentielles Nahrungshabitat darstellt und die Art nur eine mäßig hohe 
Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-
V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Eisvogel nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Nahrungshabitat selten genutzte Hafenbecken im 
Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei Umsetzung der Planung 
weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung des Vorhabens auf 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb ausgeschlossen werden: Kein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
63 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 1 3 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Graureiher 
Ardea cinerea 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    * 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da der Graureiher nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde 
und somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit des Graureihers ausgeschlossen werden, eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen 
der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung des Graureihers, da der 
Untersuchungsraum für ihn kein essentielles Nahrungshabitat darstellt und die Art nur eine mäßig 
hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und  
ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Graureiher nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte Hafenbecken im 
Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei Umsetzung der Planung 
weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung des Vorhabens auf 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb ausgeschlossen werden: Kein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Heringsmöwe 
Larus fuscus 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    * 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen der Heringsmöwe, da sie nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auftritt und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit der Art ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
die Heringsmöwe aufgrund ihres großen Aktionsraums kein essentielles Nahrungshabitat darstellt 
und die Art nur eine mäßig hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es 
sind durch den industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von 
Lärm- und Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die 
Maßnahmen ASP-V9 und  
ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Art nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im näheren 
Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen der Heringsmöwe, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte 
Hafenbecken im Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei 
Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte 
Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Heringsmöwe kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
64 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Kormoran 
Phalacrocorax carbo 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    * 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da der Kormoran nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde 
und somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit des Kormorans ausgeschlossen werden, eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen 
der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung des Kormorans, da der 
Untersuchungsraum für ihn kein essentielles Nahrungshabitat darstellt und die Art nur eine mäßig 
hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und  
ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Kormoran nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte Hafenbecken im 
Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei Umsetzung der Planung 
weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung des Vorhabens auf 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb ausgeschlossen werden: Kein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Lachmöwe 
Larus ridibundus 
Status:    D 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    0 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Durchzügler im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und somit 
keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Kollisionen 
mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und 
wegen der guten Flugfähigkeit der Lachmöwe ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der als Durchzügler auftretenden 
Lachmwöwe. Der Untersuchungsraum stellt für die Art zwar ein Rasthabitat dar, in dem die Art in 
höherer Anzahl auftritt, die Art besitzt aber nur eine geringe Fluchtdistanz (vgl. FLADE 1994, 
GASSNER et al. 2010) und ist wenig störsensibel. Es sind durch den industriellen Betrieb im 
Plangebiet erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen vorhanden, 
dennoch tritt die Lachmöwe hier in großen Trupps auf. Zudem werden weitreichende 
Störwirkungen durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand 
nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Lachmöwe nur als Durchzügler auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Rasthabitat regelmäßig und in höherer Individuenzahl 
genutzte Hafenbecken im Plangebiet kann aufgrund der geringen Fluchtdistanz auch bei 
Umsetzung der Planung weiter ein Rasthabitat darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung 
des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb ausgeschlossen 
werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
65 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom  Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Mauersegler 
Apus apus 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    V 
Schutz:   §§ 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit des Mauerseglers ausgeschlossen werden, eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen 
der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art. Der Untersuchungsraum könnte 
für den Mauersegler zwar ein essentielles Nahrungshabitat darstellen, die Art weist aber nur eine 
geringe Fluchtdistanz auf (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010), weshalb davon auszugehen ist, 
dass dieser auch weiterhin als Nahrungsraum genutzt wird. Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-
V10 verhindert. Die Umsetzung der Planung führt zudem nicht zur direkten Beeinträchtigung von 
Nahrungsräumen: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Mauersegler nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Nahrungshabitat genutzte Hafenbecken im Plangebiet 
sowie das westliche Umfeld des Plangebietes werden aufgrund der geringen Fluchtdistanz auch 
bei Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte 
Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Mäusebussard 
Buteo buteo 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   * 
RL NB:    * 
Schutz:   §§ 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit des Mäusebussards ausgeschlossen werden, eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen 
der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
den Mäusebussard kein Nahrungshabitat darstellt und die Art eine nur mäßig hohe Fluchtdistanz 
besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen Betrieb im 
Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen vorhanden 
und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 
verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Mäusebussard nur als Nahrungsgast auftritt. Die Umsetzung des 
Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von Brutplätzen, Ruheplätzen oder 
Nahrungshabitaten, die zur Nahrungssuche genutzten Poller Wiesen können auch bei Umsetzung 
der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte Auswirkung des 
Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Mäusebussards kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
66 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 B NatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Sc hutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Mittelmeermöwe 
Larus michahellis 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   R 
RL NB:    R 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen der Mittelmeermöwe, da sie nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auftritt und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit der Art ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
die Mittelmeermöwe aufgrund ihres großen Aktionsraums kein essentielles Nahrungshabitat 
darstellt und die Art nur eine mäßig hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 
2010). Es sind durch den industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in 
Form von Lärm- und Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch 
die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 
BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Art nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im näheren 
Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen der Mittelmeermöwe, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte 
Hafenbecken im Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei 
Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte 
Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Mittelmeermöwe kann 
deshalb ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Raubseeschwalbe 
Hydroprogne caspia 
Status:    Ü 
RL D:       1 
RL NW:  k.A. 
RL NB:   k.A. 
Schutz:  §§, Anh. I 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Überflieger über dem Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und 
keine Nutzung als Teillebensraum festgestellt wurde. Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, 
aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit der 
Raubseeschwalbe ausgeschlossen werden, eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch 
Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da das Plangebiet und der 
Untersuchungsraum für die Raubseeschwalbe kein Teilhabitat darstellen. Weitreichende 
Störwirkungen werden zudem durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein 
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Raubseeschwalbe nur als Überflieger auftritt. Das Vorhaben führt nicht zur 
Beeinträchtigung von Brutplätzen, Ruheplätzen, Rast- oder Nahrungshabitaten. Eine direkte oder 
indirekte Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
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Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Silbermöwe 
Larus argentatus 
Status:   NG 
RL D:       * 
RL NW:   R 
RL NB:    R 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen der Silbermöwe, da sie nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auftritt und somit 
keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Kollisionen 
mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und 
wegen der guten Flugfähigkeit der Art ausgeschlossen werden, eine signifikante Steigerung des 
Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 
verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
die Silbermöwe aufgrund ihres großen Aktionsraums kein essentielles Nahrungshabitat darstellt 
und die Art nur eine mäßig hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es 
sind durch den industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von 
Lärm- und Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die 
Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 
BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Silbermöwe nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen der Silbermöwe, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte 
Hafenbecken im Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei 
Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte 
Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Silbermöwe kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Star 
Sturnus vulgaris 
Status:   NG 
RL D:        3 
RL NW:    3 
RL NB:     3 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da der Star nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und 
somit keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. 
Kollisionen mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der 
Fahrzeuge und wegen der guten Flugfähigkeit der Art ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
den Star aufgrund seines großen Aktionsraums kein essentielles Nahrungshabitat darstellt und 
die Art nur eine sehr geringe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind 
durch den industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von 
Lärm- und Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die 
Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 
BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Star nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im näheren 
Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen, das als Nahrungshabitat genutzte Plangebiet sowie das westliche 
Umfeld des Plangebietes werden aufgrund der geringen Fluchtdistanz auch bei Umsetzung der 
Planung weiter einen Teillebensraum darstellen können. Eine direkte oder indirekte Auswirkung 
des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Art kann deshalb ausgeschlossen 
werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
68 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote Liste -Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der  Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,   
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Sturmmöwe 
Larus canus 
Status:   NG 
RL D:        * 
RL NW:    * 
RL NB:     * 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen der Sturmmöwe, da sie nur als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auftritt und somit 
keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Kollisionen 
mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und 
wegen der guten Flugfähigkeit der Art ausgeschlossen werden, eine signifikante Steigerung des 
Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 
verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
die Sturmmöwe aufgrund ihres großen Aktionsraums kein essentielles Nahrungshabitat darstellt 
und die Art nur eine mäßig hohe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es 
sind durch den industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von 
Lärm- und Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die  
Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 
BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da die Sturmmöwe nur als Nahrungsgast auftritt und nicht im Plangebiet oder im 
näheren Umfeld brütet. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von 
Brutplätzen oder Ruheplätzen der Sturmmöwe, das als Nahrungshabitat regelmäßig genutzte 
Hafenbecken im Plangebiet kann aufgrund der nur mäßig hohen Fluchtdistanz auch bei 
Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen. Eine direkte oder indirekte 
Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Sturmmöwe kann deshalb 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
Wacholderdrossel 
Turdis pilaris 
Status:   (B) 
RL D:       * 
RL NW:    V 
RL NB:     2 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Brutplätze im Baumbestand der Alfred-Schütte-Allee nicht überplant werden 
und aufgrund ihrer geringen Störsensibilität und Fluchtdistanz (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 
2010) auch störungsbedingte Gelegeaufgaben auszuschließen sind. Kollisionen mit Fahrzeugen 
können aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der guten Flugfähigkeit der Art 
ausgeschlossen werden, eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an 
Glasfassaden wird im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach 
§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Wacholderdrossel, da das 
Plangebiet kein essentielles Nahrungshabitat darstellt und aufgrund der geringen Fluchtdistanz 
(vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010) und somit Störsensibilität auch während der Bauarbeiten 
und der späteren Nutzung weiterhin als Brutplatz und Nahrungsraum genutzt werden kann. 
Weitreichende Störwirkungen werden zudem durch die Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 
verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da diese im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans nicht überplant werden, 
so dass keine Beeinträchtigung oder Zerstörung abzusehen ist. Die als Nahrungshabitat 
regelmäßig genutzten Poller Wiesen westlich des Plangebietes werden aufgrund der geringen 
Fluchtdistanz auch bei Umsetzung der Planung weiter einen Teillebensraum darstellen.  Auch 
indirekte Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Wacholderdrossel sind somit 
aufgrund der geringen Störsensibilität auszuschließen: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 
Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
69 
Tab. 10 (Forts.): Nicht betroffene planungsrelevante Vogelarten und Gründe für den Ausschluss 
einer Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvogel im 
Plangebiet, (B) = Brutvogel im Untersuchungsraum nur außerhalb des Plangebietes, D = Durchzügler,  
NG = Nahrungsgast, Ü = Überflieger. RL D, RL NW bzw. RL NB: Rote L iste-Status in Deutschland, 
Nordrhein-Westfalen bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG  
et al. (2015, 2016): 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 
R = arealbedingt selten, V = zur ückgehend (Vorwarnliste), S = von Schutzmaßnahmen abhängig,  
* = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders 
geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach 
Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für den Ausschluss einer Betroffenheit 
 Wildlebende Vogelarten – Planungsrelevante Arten 
Wiesenpieper 
Anthus pratensis 
Status:   D 
RL D:       2 
RL NW:   2 
RL NB:    1 
Schutz:   §, Art.4(2) 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen, da die Art nur als Durchzügler im Untersuchungsraum nachgewiesen wurde und somit 
keine Gelege oder Jungvögel in Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden könnten. Kollisionen 
mit Fahrzeugen können deshalb, aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und 
wegen der guten Flugfähigkeit des Wiesenpiepers ausgeschlossen werden, eine signifikante 
Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der 
Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Untersuchungsraum für 
den Wiesenpieper kein bedeutendes Teil- bzw. Rasthabitat darstellt und die Art eine geringe 
Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und  
ASP-V10 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten, da der Wiesenpieper nur als Durchzügler auftritt. Die Umsetzung des 
Bebauungsplans führt nicht zur Beeinträchtigung von Brutplätzen, Ruheplätzen oder 
Nahrungshabitaten, die zur Rast genutzten Poller Wiesen können auch bei Umsetzung der 
Planung weiter einen Teillebensraum auf dem Zug darstellen. Auch eine weitere Nutzung des 
Hafenbeckens als Rasthabitat ist aufgrund der geringen Fluchtdistanz abzusehen.  Eine direkte 
oder indirekte Auswirkung des Vorhabens auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des 
Wiesenpiepers kann deshalb ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 
Nr.3 BNatSchG. 
 
 
7.3 Artenschutzrechtliche Betroffenheiten 
Da in Kap. 7.1 umfangreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden, 
die im Rahmen der Umbau- und Sanierungsarb eiten vollständig zu berücksichtigen sind,  
können erhebliche Störungen und unmittelbare Gefährdungen von Zwergfledermaus, 
Haussperling und Turmfalke ausgeschlossen werden. Die Art en besitzen im Plangebiet  
aber auch Quartiere  und Brutplätze , die teils durch den Umbau und den Abbruch von 
Gebäuden beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Umsetzung des Bebauungsplans könnte 
deshalb zum Verlust von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten der Zwergfledermaus 
sowie von Haussperling und Turmfalke führen.  
Die folgende Tab. 11 fasst die Gründe für eine mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus 
sowie von Haussperling und Turmfalke zusammen.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
70 
Tab. 11: Festgestellte vorhabensbedingt potenziell betroffene planungsrelevante Fledermausarten 
und wildlebende europäische Vogelarten und Gründe für die mögliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 
1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: Q = Art mit Quartieren im Plangebiet, J = Art mit 
Jagdhabitaten im Untersuchungsraum, T = Transferflug , B = Brutvogel im Pla ngebiet. RL: Rote Liste-
Status in Deutschland ( D), Nordrhein-Westfalen (NW), im Tiefland Nordrhein -Westfalens (TL) bzw. in 
der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach GRÜNEBERG et al. (2015, 2016) und  MEINIG et 
al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährde t, 3 = gefährdet, V = zurückgehend 
(Vorwarnliste), * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = 
besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des 
Anhangs IV der FFH-Richtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für die mögliche Betroffenheit 
 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Zwergfledermaus 
Pipistrellus pipistrellus 
Status:  Q, J, T 
RL D:        * 
RL NW:     * 
RL TL:       * 
Schutz:   §§, IV 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen: Für die Zwergfledermaus liegt für die Halle einer Holzhandlung an der Alfred-Schütte-
Allee der Nachweis einer Wochenstube vor, zudem konnte für eines der Mühlen gebäude eine 
Nutzung als Zwischenquartier festgestellt werden. Während die Halle nur ertüchtigt wird, wird das 
Gebäude auf dem Mühlengelände umgebaut. Mögliche unmittelbare Gefährdungen von 
Individuen im Rahmen von Umbau, Ertüchtigung und Abbruch werden durch die Maßnahme  
ASP-V3 verhindert. Kollisionen mit Fahrzeugen können aufgrund der geringen Geschwindigkeit 
der Fahrzeuge, der nächtlichen Aktivität der Art und der guten Flugfähigkeit der Zwergfledermaus 
ausgeschlossen werden: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da die Maßnahmen ASP-V4 bis 
ASP-V6 Erschütterungen zur Wochenstubenzeit und Störungen durch künstliche Beleuchtung im 
Umfeld der Wochenstube verhindern sowie Störungen durch Licht im Jagdhabitat (Hafenbecken) 
verringern. Erhebliche Lärm- und Lichtemissionen während der Bauzeit werden durch die 
Maßnahmen ASP-V9 und ASP-V10 verhindert. Zudem gilt die Zwergfledermaus nicht als sehr 
lichtempfindlich (vgl. BRINKMANN et al. 2012) und jagt teils sogar an künstlichen Lichtquellen (vgl. 
DIETZ et al. 2007): Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Die Fortpflanzungsstätte der Zwergfledermaus in der Halle der 
Holzhandlung an der Alfred-Schütte-Allee kann zwar erhalten werden (vgl. auch Maßnahme  
ASP-V3). Die Umsetzung der Planung führt aber ggf. zur Zerstörung oder Beschädigung einer 
Ruhestätte, da die Umbauarbeiten im Bereich der Mühlengebäude zur Inanspruchnahme eines 
Zwischenquartiers führen könnten, das von wenigen Tieren genutzt wird. In diesem Fall würde 1 
Ruhestätte der Zwergfledermaus zerstört: Möglicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 
BNatSchG. 
Wildlebende europäische Vogelarten 
Haussperling 
Passer domesticus 
Status:    B 
RL D:       V 
RL NW:    V 
RL NB:     V 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen: Mögliche unmittelbare Gefährdungen von Gelegen oder nicht flüggen Jungvögeln 
werden im Rahmen des Abbruchs der Brutstätte am Gebäude am Poller Kirchweg durch die 
Maßnahme ASP-V3 verhindert. Kollisionen mit Fahrzeugen können aufgrund der geringen 
Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der guten Flugfähigkeit des Haussperlings ausgeschlossen 
werden. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird 
im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 
BNatSchG.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art, da der Haussperling eine sehr 
geringe Fluchtdistanz besitzt (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den 
industriellen Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und 
Lichtemissionen vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durc h die Maßnahmen 
ASP-V9 und ASP-V10 verhindert. Zudem ist davon auszugehen, dass das Plangebiet während 
der Bauzeit wie auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin als Nahrungsraum genutzt 
werden kann: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Haussperlings am Poller 
Kirchweg wird unmittelbar in Anspruch genommen. Dadurch würde 1 Fortpflanzungs- und 
Ruhestätte des Haussperlings zerstört:  
Möglicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
71 
Tab. 11 (Forts.): Festgestellte vorhabensbedingt potenziell betroffene planungsrelevante 
Fledermausarten und wildlebende europäische Vogelarten  und Gründe für die mögliche 
Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: Q = Art mit Quartieren im 
Plangebiet, J = Art mit Jagdhabitaten im Untersuchungsraum, T = Transferflug , B = Brutvogel im 
Plangebiet. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW), im Tiefland 
Nordrhein-Westfalens ( TL) bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach 
GRÜNEBERG et al. (2015, 2016) und MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus 
nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng 
geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Gründe für die mögliche Betroffenheit 
 Wildlebende europäische Vogelarten 
Turmfalke 
Falco tinnunculus 
Status:    B 
RL D:       * 
RL NW:    V 
RL TL:      3 
Schutz:    § 
- § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG: Keine Entnahme, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von 
Individuen: Der Turmfalke brütet mit 1 Revierzentrum in einer Nische eines Laufkrans im 
südwestlichen Plangebiet. Die Planung sieht einen Erhalt der Konstruktion vor, so dass hier keine 
Zerstörung von Gelegen oder eine Tötung nicht flügger Jungvögel zu befürchten ist. Sollte die Art 
sich an anderen Gebäuden als Brutvogel ansiedeln, würden unmittelbare Gefährdungen von 
Gelegen oder nicht flüggen Jungvögeln durch Maßnahme ASP-V3 verhindert. Kollisionen mit 
Fahrzeugen können aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge  und der guten 
Flugfähigkeit des Turmfalken ausgeschlossen werden. Eine signifikante Steigerung des 
Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden wird im Rahmen der Maßnahme ASP-V11 
verhindert: Kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG.  
- § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG: Keine erhebliche Störung der Art. Der Turmfalke besitzt eine nur 
mäßig hohe Fluchtdistanz (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Es sind durch den industriellen 
Betrieb im Plangebiet zudem erhebliche Vorbelastungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen 
vorhanden und weitreichende Störwirkungen werden durch die Maßnahmen ASP-V9 und  
ASP-V10 verhindert. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die am festgestellten 
Brutplatz reproduzierenden Individuen gestört werden, diese Störungen werden aber durch die 
mögliche Aufgabe des Brutplatzes im Laufkran überlagert: Kein Verbotstatbestand nach  
§ 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG. 
- § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG: Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Turmfalken im Laufkran 
im südwestlichen Plangebiet wird nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Dennoch ist zu 
befürchten, dass der Brutplatz aufgrund der bauzeitlichen und dauerhaften Störwirkungen 
aufgegeben wird. Dadurch würde 1 Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Turmfalken indirekt durch 
Störwirkungen beeinträchtigt oder zerstört:  
Möglicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG. 
 
7.4 Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung 
Funktionserhaltende Maßnahmen – so genannte „CEF -Maßnahmen“ – dienen dem Erhalt 
der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - oder Ru hestätten, die vorhabensbedingt 
beeinträchtigt werden. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans  wird 1 Ruhestätte der 
Zwergfledermaus und jeweils 1 Fortpflanzungs - und Ruhestätte von Haussperling und 
Turmfalke beansprucht. Für die Art en sind dem zu Folge übe r die in Kap. 7.1 dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, die diese 
Funktionen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten kompensieren können.  
Die im Folgenden beschriebene n funktionserhaltenden Maßnahme n ASP-CEF1 bis  
ASP-CEF3 dienen dazu, für Zwergfledermaus , Haussperling und Turmfalke  das Eintreten 
von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden:

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
72 
 Maßnahme ASP-CEF1 – Installation künstlicher Fledermausquartiere:  Zur kurz- und 
mittelfristigen Kompensation des Verlustes einer Ruhestätte (Zwischenquartier) der 
Zwergfledermaus in einem Gebäude der Mühle werden in/an Gebäudestrukturen im 
Plangebiet oder seinem näheren Umfeld  künstliche Fledermausquartiere installiert. Im 
Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär erhalten 
werden (z.B. Essigfabrik, Halle der Holzhandlung, Gebäude an der Drehbrücke) sowie 
nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. Betroffen 
ist 1 Quartier, bei dem eine Quartiernutzung durch 3 Individuen nachgewiesen wurde . 
Für diese Individuen  müssen im Rahmen der Maßnahme ASP-CEF1 Quartiere durch 
Spaltenkästen und Wandschalen in Form von 5 Quartierzentren geschaffen werden. Um 
die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu e rhöhen, erfolgt die Installation 
der künstlichen Quartiere gruppenweise (vgl. MKULNV 2013).  
Die unten aufgeführten Quartiertypen sind zu empfehlen, da deren Kombination geeignet 
ist, den Verlust des Gebäudequartiers zu kompensieren. Die Angabe der Quartie rtypen 
richtet sich dabei nach Fledermauskästen der Fa. Schwegler (Schorndorf), 
selbstverständlich können aber auch funktionsgleiche Kastentypen anderer Hersteller 
verwendet werden. Zur Kompensation der vorhabensbedingt betroffenen Ruhestätte der 
Zwergfledermaus sind die folgenden Quartiertypen bzw. Spaltenkästen in der 
aufgeführten Anzahl und Verteilung zu verwenden (Tab. 12). 
 
Tab. 12: Artenschutzrechtlich notwendige CEF-Maßnahme für die Zwergfledermaus aufgrund des 
vorhabensbedingten Verlustes eines Zwischenquartiers durch den Umbau der Mühlengebäude. 
Die Angabe der Quartiertypen richtet sich dabei nach Fledermauskästen der  
Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können auch funktionsgleiche Kastentypen 
anderer Hersteller verwendet werden.  
Quartiertyp 
(nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation 
 Maßnahme ASP-CEF1 – Schaffung von 5 Quartierzentren mit jeweils 3 Spaltenkästen  
Fledermaus-Wandschale 2FE 
(Best.-Nr. 00737/7) 
Breite: 25 cm 
- Installation von insgesamt 10 Fledermaus-Wandschalen 2FE an  
5 Standorten (2 Wandschalen pro Standort). 
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit bzw. in Gebäuden mit 
Einflugmöglichkeit, Höhe mind. 3 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zu den erfassten Quartieren, z.B. an 
der Halle der Holzhandlung, an der Essigfabrik oder am Gebäude südwestlich der 
Drehbrücke. Nach Abschluss der Umbauarbeiten wären auch die Mühlengebäude 
zur Installation geeignet.  
- Die Anbringung muss vor dem Umbau der Mühlengebäude unter Anleitung einer 
fachkundigen Person (Faunist/-in) durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit 
zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quartiere noch vorhanden sind 
und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von 
Defekten ihre Funktion als Quartier nicht mehr erfüllen können, sind die Kästen 
durch neue Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss 
nicht erfolgen, da die Wandschalen unten die Einflugöffnung besitzen, sich kein 
Kot ansammelt und der künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
73 
Tab. 12 (Forts.): Artenschutzre chtlich notwendige CEF -Maßnahme für die Zwergfledermaus 
aufgrund des vorhabensbedingten Verlustes eines Zwischenquartiers durch den Umbau der 
Mühlengebäude. Die Angabe der Quartiertypen richtet sich dabei nach Fledermauskästen der  
Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können auch funktionsgleiche Kastentypen 
anderer Hersteller verwendet werden.  
Quartiertyp 
(nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation 
 Maßnahme ASP-CEF1 – Schaffung von 5 Quartierzentren mit jeweils 3 Spaltenkästen  
Fledermausflachkasten 1FF 
(Best.-Nr. 00139/9) 
Breite: 27 cm 
- Installation von insgesamt 5 Fledermausflachkästen 1FF  
an 5 Standorten (an jedem Standort 1 Flachkasten). 
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit bzw. in Gebäuden mit 
Einflugmöglichkeit, Höhe mind. 3 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zu den erfassten Quartieren, z.B. an 
der Halle der Holzhandlung, an der Essigfabrik oder am Gebäude südwestlich der 
Drehbrücke. Nach Abschluss der Umbauarbeiten wären auch die Mühlengebäude 
zur Installation geeignet.  
- Die Anbringung muss vor dem Umbau der Mühlengebäude unter Anleitung einer 
fachkundigen Person (Faunist/-in) durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit 
zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quartiere noch vorhanden sind 
und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von 
Defekten ihre Funktion als Quartier nicht mehr erfüllen können, sind die Kästen 
durch neue Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss 
nicht erfolgen, da die Flachkästen unten die Einflugöffnung besitzen, sich kein Kot 
ansammelt und der künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist. 
 
Vor dem Hintergrund, dass die Funktionsfähigkeit der künstlichen Quartiere für die 
Zwergfledermaus dauerhaft gewährleistet sein muss, sollten in den umzubauenden 
oder neu zu errichtenden Gebäudestrukturen ebenfalls Quartiermöglichkeiten für 
die Zwergfledermaus  geschaffen werden. Die Integration der Quartie re in die 
Fassade ist dabei zu empfehlen. 
Inzwischen besteht ein Angebot verschiedener Typen künstlicher Quartiere, die in die 
Fassaden eingebaut werden können, so z.B. die Fledermaus -Einlaufblende 1FE, das 
Fledermaus-Wandsystem 3FE, die Fledermaus-Fassadenröhren 1FR und 2FR sowie die 
Fledermaus-Winterquartiere 1WI und 2WI der Fa. Schwegler bzw. funktionsgleiche 
Kastentypen anderer Hersteller.  
 Maßnahme ASP-CEF2 – Installation von Sperlingskolonien : Zur Kompensation des 
Verlustes einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Brutplatz) des Haussperlings in einem 
Gebäude am Poller Kirchweg werden an Gebäudestrukturen im Plangebiet oder seinem 
näheren Umfeld künstliche Sperlingskolonien installiert. Im Plangebiet sind dazu die 
Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär erhalten werden (z.B. Essigfabrik) sowie 
nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. Betroffen 
ist 1 Brutplatz der Art. Für das betroffene Brutpaar  sollten im Rahmen der Maßnahme 
ASP-CEF2 künstliche Nistmöglichkeiten  durch die Installation künstlicher

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
74 
Sperlingskolonien (Nischenkästen) geschaffen werden. Um die Wahrscheinlichkeit einer 
Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere 
gruppenweise. Der in Tab. 13  aufgeführte Kastentyp ist zu empfehlen um den Verlust 
des Gebäudebrutplatzes  zu kompensieren. Auch Einzelkästen wie der 
Nischenbrüterkasten 1N  oder die Nisthöhle 2GR der Fa. Schwegler sind als 
Ersatzbrutplätze geeignet. Die Angabe der Kastentypen richtet sich dabei nach Nisthilfen 
der Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können aber auch funktionsgleiche 
Kastentypen anderer Hersteller verwendet werden. 
 
Tab. 13: Artenschutzre chtlich notwendige CEF -Maßnahme für den Haussperling  aufgrund des 
vorhabensbedingten Verlustes eines Brutplatzes durch den Abbruch eines Gebäudes am Poller 
Kirchweg. Die Angabe des Kastentyps  richtet sich dabei nach Nisthilfen der  
Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich könn en auch funktionsgleiche Kastentypen 
anderer Hersteller verwendet werden.  
Quartiertyp 
(nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation 
 Maßnahme ASP-CEF2 – Installation von Sperlingskolonien  
Sperlingskoloniehaus 1SP 
(Best.-Nr. 00590/8) 
Breite: 43 cm 
- Installation von insgesamt 3 Sperlingskoloniehäuser 1 SP an einem Standort. 
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe mind. 5 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden Brutplatz, z.B. an 
der Essigfabrik. Nach Abschluss der Umbauarbeiten wären auch die 
Mühlengebäude zur Installation geeignet.  
- Die Anbringung muss vor dem Abbruch des derzeit bebrüteten Gebäudes am 
Poller Kirchweg unter Anleitung einer fachkundigen Person (Faunist/-in) 
durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Nistkästen noch vorhanden 
sind und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Kästen fehlen oder aufgrund von 
Defekten ihre Funktion als Brutplatz nicht mehr erfüllen können, sind die Kästen 
durch neue Nisthilfen am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reinigung ist 
empfehlenswert aber nicht dringend notwendig.  
 
Vor dem Hintergrund, dass die Funktionsfähigkeit der künstlichen Nisthilfen für 
den Haussperling  dauerhaft gewährleistet sein  muss, sollten in den 
umzubauenden oder neu zu errichtenden Gebäudestrukturen ebenfalls 
Nistmöglichkeiten für die Art geschaffen werden. Die Integration der Quartiere in 
die Fassade ist dabei zu empfehlen.  Dazu sollte n ebenfalls das 
Sperlingskoloniehaus 1 S P oder Nisthilfen mit vergleichbarer Funktion verwendet 
werden. 
 Maßnahme ASP-CEF3 – Installation von Nisthilfen für den Turmfalken:  Zur 
Kompensation des aufgrund der zu erwartenden Störwirkungen eventuellen Verlustes 
einer Fortpflanzungs - und Ruhe stätte (Brutplatz) des Turmfalken im Laufkran im 
südwestlichen Plangebiet werden an Gebäudestrukturen oder technischen Einrichtungen 
im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld künstliche Nisthilfen installiert. Durch die

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
75 
Maßnahme wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, dass der Turmfalke in einer 
störungsärmeren Umgebung einen potenziellen Brutplatz findet und somit als Brutvogel 
im Plangebiet erhalten werden kann. Im Plangebiet sind dazu die höheren 
Gebäudestrukturen geeignet, die dauerhaft oder temporär erh alten werden und evtl. 
geringeren Störwirkungen unterliegen ( z.B. Essigfabrik, Halle der Holzhandlung) sowie 
nach Abschluss der Umbauarbeiten vor allem die Gebäudestrukturen der Mühlen. 
Betroffen ist 1 Brutplatz der Art. Für das betroffene Brutpaar sollten  im Rahmen der 
Maßnahme ASP-CEF3 künstliche Nistmöglichkeiten durch die Installation künstlicher 
Turmfalkenkästen (Nischenkästen) geschaffen werden (vgl. MKULNV 2013). Die Kästen 
sind in ausreichendem Abstand zu installieren um ggf. das Revierverhalten zu 
berücksichtigen. Der in Tab. 14  aufgeführte Kastentyp ist zu empfehlen um den 
eventuellen Verlust des Gebäudebrutplatzes zu kompensieren. Die Angabe des 
Kastentyps richtet sich dabei nach Nisthilfen der Fa. Schwegler (Schorndorf), 
selbstverständlich können  aber auch funktionsgleiche Kastentypen anderer Hersteller 
verwendet werden. 
 
Tab. 14: Artenschutzre chtlich notwendige CEF -Maßnahme für den Turmfalken aufgrund des 
eventuellen vorhabensbedingten Verlustes eines Brutplatzes durch Störwirkungen im Bereich de s 
derzeit bebrüteten Laufkrans im südwestlichen Plangebiet . Die Angabe des Kastentyps  richtet 
sich dabei nach Nisthilfen der Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können auch 
funktionsgleiche Kastentypen anderer Hersteller verwendet werden.  
Quartiertyp 
(nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation 
 Maßnahme ASP-CEF3 – Installation von Turmfalkenkästen  
Turmfalkennisthöhle Nr. 28 
(Best.-Nr. 00251/8) 
Breite: 33 cm 
- Installation von insgesamt 3 Turmfalkennisthöhlen Nr. 28 an 3 Standorten. 
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe mind. 8 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden Brutplatz, z.B. an 
der Essigfabrik oder an der Halle der Holzhandlung. Nach Abschluss der 
Umbauarbeiten wären die Mühlengebäude besonders gut zur Installation geeignet.  
- Die Anbringung muss vor dem Beginn von Räumungs- und Neubauarbeiten im 
Bereich des derzeit bebrüteten Laufkrans im südwestlichen Plangebiet unter 
Anleitung einer fachkundigen Person (Faunist/-in) durchgeführt werden, um die 
Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Nistkästen noch vorhanden 
sind und ihre Funktion erfüllen können. Sollten Kästen fehlen oder aufgrund von 
Defekten ihre Funktion als Brutplatz nicht mehr erfüllen können, sind diese durch 
neue Nisthilfen am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reinigung ist 
empfehlenswert aber nicht dringend notwendig.  
7.5 Wahrung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 
Im Rahmen der U msetzung des Bebauungsplans  werden durch den Umbau und Abbruch 
von Gebäudestrukturen sowie durch verstärkte optische und akustische Störwirkungen im

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76 
Bereich eines Laufkrans eine Ruhestätte der Zwergfledermaus und jeweils 1 Fortpflanzungs- 
und Ruhestätte von Haussperling und Turmfalken beschädigt bzw. zerstört. Entscheidend für 
den Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten 
ist deshalb der vorgezogene Ausgleich de r Quartiere bzw. Brutplätze , der im Rahmen der 
Maßnahmen ASP-CEF1 bis ASP-CEF3 im angrenzenden Umfeld durchgeführt wird. Da der 
Verlust der Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch die Maßnahme n ASP-CEF1 bis 
ASP-CEF3 im Plangebiet erfolgen kann  oder seinem näheren Umfeld  ausgeglichen wird, 
können die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten 
im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. Langfristig ist zudem zu erwarten, dass 
zumindest für Zwergfledermaus und Haussperling  im Rahmen der Bebauung 
Gebäudequartiere und Gebäudebrutplätze entstehen werden, die dauerhaft genutzt werden 
können. 
Tab. 15 zeigt die vorhabensbedingt potenziell betroffene n Fledermaus- und Vogelarten und, 
dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion ihrer betroffenen Fortpflanzungs- 
und/oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann.  
 
Tab. 15: Artenschutzrechtlich potenziell betroffene Fledermaus - und Vogel arten und Einschätzung 
zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - und/oder Ruhestätten im räumlichen 
Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: Q = Art mit Quartieren 
im Plangebiet, J = Art mit Jagdhabitaten im Untersuchungsraum, T = Transferflug , B = Brutvogel im 
Plangebiet. RL: Rote Liste -Status in Deutschland ( D), Nordrhein -Westfalen ( NW), im Tiefland 
Nordrhein-Westfalens ( TL) bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach 
GRÜNEBERG et al. (2015, 2016) und MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnl iste), * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus 
nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng 
geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Erhalt der ökologischen Funktion 
 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
Zwergfledermaus 
Pipistrellus pipistrellus 
Status:  Q, J, T 
RL D:        * 
RL NW:     * 
RL TL:       * 
Schutz:   §§, IV 
Für die Zwergfledermaus könnte es durch den Umbau der Mühlengebäude, die aktuell von 
wenigen Tieren als Zwischenquartier genutzt werden, zur Zerstörung einer Ruhestätte kommen. 
Die Funktion des vorhabensbedingt in Anspruch zu nehmenden Quartiers als Ruhestätte kann 
durch die Installation von 5 Quartierstandorten mit insgesamt 15 künstlichen Quartieren im 
Plangebiet oder in seinem näheren Umfeld ausgeglichen werden (Maßnahme ASP-CEF1). Durch 
die Kompensation des Verlustes, wegen der räumlichen Nähe zum beanspruchten Quartier und, 
da die künstlichen Quartiere vor der Beanspruchung der Gebäude mit Quartiernutzung installiert 
werden, ist sichergestellt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Ruhestätte im 
räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. Langfristig ist zudem davon auszugehen, dass 
die Zwergfledermaus auch in der geplanten Neubebauung Quartiere vorfinden wird. Bis zu 
diesem Zeitpunkt können die künstlichen Quartiere dem Funktionserhalt dienen.  
Für die Zwergfledermaus bleibt die ökologische Funktion der betroffenen Ruhestätte somit 
im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Das Eintreten eines artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen 
werden.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
77 
Tab. 15 (Forts.): Artenschutzrechtlich potenziell betroffene Fledermaus - und Vogel arten und 
Einschätzung zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten im 
räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Status im Untersuchungsraum: Q = Art mit 
Quartieren im Plangebiet, J = Art mit Jagdhabitaten im Untersuchungsraum, T =  Transferflug,  
B = Brutvogel im Pla ngebiet. RL: Rote Liste-Status in Deutschland (D), Nordrhein-Westfalen (NW), im 
Tiefland Nordrhein -Westfalens ( TL) bzw. in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ ( NB) nach 
GRÜNEBERG et al. (2015, 2016) und MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus 
nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng 
geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.  
Deutscher Name /  
Wissenschaftl. Name Erhalt der ökologischen Funktion 
 Wildlebende europäische Vogelarten 
Haussperling 
Passer domesticus 
Status:    B 
RL D:       V 
RL NW:    V 
RL NB:     V 
Schutz:    § 
Für den Haussperling könnte der Abbruch eines Gebäudes am Poller Kirchweg, das aktuell von  
1 Revierpaar als Brutplatz genutzt wird, zur Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
führen. Die Funktion des vorhabensbedingt in Anspruch zu nehmenden Brutplatzes als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte kann durch die Installation von 3 künstlichen Sperlingskolonien 
bzw. Einzelkästen an 1 Standort im Plangebiet oder in seinem näheren Umfeld ausgeglichen 
werden (Maßnahme ASP-CEF2). Durch die Kompensation des Verlustes, wegen der räumlichen 
Nähe zum beanspruchten Brutplatz und da die künstlichen Nisthilfen vor der Beanspruchung des 
bebrüteten Gebäudes installiert werden, ist sichergestellt, dass die ökologische Funktion der 
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. 
Langfristig ist zudem davon auszugehen, dass der Haussperling auch in der geplanten 
Neubebauung potenzielle Brutplätze vorfinden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt können die 
künstlichen Nisthilfen dem Funktionserhalt dienen. 
Für den Haussperling bleibt die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätte somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Das Eintreten eines 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kan n 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Turmfalke 
Falco tinnunculus 
Status:    B 
RL D:       * 
RL NW:    V 
RL TL:      3 
Schutz:    § 
Für den Turmfalken könnten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundenen bau- und 
betriebsbedingten Störwirkungen im Umfeld eines Laufkrans im südwestlichen Plangebiet, der 
aktuell von 1 Revierpaar als Brutplatz genutzt wird, ggf. zur Beeinträchtigung oder Zerstörung 
einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte führen. Die Funktion des vorhabensbedingt ggf. 
geschädigten Brutplatzes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte kann durch die Installation von  
3 künstlichen Turmfalkennisthilfen an 3 Standorten im Plangebiet oder in seinem näheren Umfeld 
ausgeglichen werden (Maßnahme ASP-CEF3). Durch die Kompensation des Verlustes, wegen 
der räumlichen Nähe zum beanspruchten Brutplatz und da die künstlichen Nisthilfen vor Auftreten 
starker bau- und betriebsbedingter Störwirkungen im Umfeld des Brutplatzes im installiert werden, 
ist sichergestellt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann.  
Für den Turmfalken bleibt die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätte somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Das Eintreten eines 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann 
deshalb ausgeschlossen werden.

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
78 
8 Zusammenfassung und Fazit 
Es ist vorgesehen, das Areal des Deutzer Hafens im Umfang von etwa 42 ha einschließlich  
8,1 ha  Wasserfläche in den kommenden Jahren al s eines der zentralen städtebaulichen 
Projekte Kölns  zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen und Arbeiten zu 
entwickeln. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts bedarf es der Schaffung 
planungsrechtlicher Voraussetzungen. Deshalb wird für das Areal zurzeit der Bebauungsplan 
„Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ (Arbeitstitel) erarbeitet.  
Da mit der Entwicklung des Areals sowohl Eingriffe in den Gebäude - als auch 
Gehölzbestand verbunden sind, könnte die Realisierung des Bebauungsplans zu 
Beeinträchtigungen von Tier - oder Pflanzenarten führen, die dem gesetzlichen Schutz 
unterstehen. Deshalb wurde d as Büro naturgutachten oliver tillmanns  über das Büro 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbH Freiraum + Landschaftsplanung  (Königswinter) 
mit der Durchführung faunistischer Erfassungen und der Erstellung einer  darauf 
aufbauenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt, die das vorliegende  
Fachgutachten umfasst.  
Die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung stellen zwischen Anfang April  und 
Anfang September 2020 durchgeführte faunistische Erhebungen dar, in deren Rahmen eine 
Erfassung der Vogel - und Fledermausarten sowie von Reptilien, Nachtkerzen-Schwärmer 
und Asiatischer Keiljungfer stattfand.  
Aus der Art engruppe der Fledermäuse konnte  mit der Zwergfledermaus nur eine  
Fledermausart festgestellt werden, die im Plangebiet auch Quartiere besitzt. Es wurden eine 
Wochenstube und ein Zwischenquartier im westlichen bzw. nordöstlichen Plangebiet 
lokalisiert. Die Zwergfledermaus jagt zudem im Plangebiet un d nutzt dieses bei 
Transferflügen. Abendsegler und Wasserfledermaus treten nur sehr unregelmäßig im Umfeld 
des Plangebietes auf.  
Ein Vorkommen der Haselmaus wurde nicht konkret überprüft, es ist aber nicht 
auszuschließen, dass die Art im Gehölzbestand des  Bahndamms im südlichen Umfeld des 
Plangebietes auftritt. 
Die Erfassung von Reptilien erbrachte ausschließlich Nachweise der Mauereidechse. Eine 
kleine reproduzierende Population konnte im südlichen Umfeld des Plangebietes an den dort 
liegenden Gleisanlagen festgestellt werden. Im nordwestlichen Plangebiet gelangen nur zwei 
Nachweise subadulter Tiere, die auf wandernde Individuen zurückzuführen sind. Das 
Plangebiet selbst bietet der Art somit keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

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79 
Unter den insgesamt 4 7 nachgewiesenen Vogelarten können 1 8 Arten als planungsrelevant 
eingestuft werden . Die landesweit nur selten auftretende Raubseeschwalbe wurde als 
Überflieger festgestellt, der keine Teillebensräume im Untersuchungsraum besitzt. 
Baumpieper, Lachmöwe und Wiesen pieper konnten als Durchzügler nachgewiesen werden, 
sie rasten in unterschiedlich hoher Individuenzahl im Untersuchungsraum. Austernfischer, 
Eisvogel, Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, Mauersegler, Mäusebussard, 
Mittelmeermöwe, Silbermöwe, Star und Sturmm öwe treten als Nahrungsgäste  auf. Nur 
Haussperling, Turmfalke und Wacholderdrossel besitzen im Untersuchungsraum und auch 
im Plangebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Während Haussperling und Turmfalke mit 
jeweils 1 Revierpaar in Gebäudestrukturen oder A nlagen des Plangebietes brüten, konnten 
die beiden Revierzentren der Wacholderdrossel im nicht überplanten Baumbestand der 
Alfred-Schütte-Allee an der westlichen Grenze des Plangebietes lokalisiert werden.  
Die Erfassung von Nachtkerzen -Schwärmer und Asiat ischer Keiljungfer erbrachte keine 
Nachweise. Ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten ist aufgrund des Mangels 
an potenziell geeigneten Laichgewässern auszuschließen. 
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln, von 
Fledermäusen und Reptilien sowie erhebliche Störungen von Vogel- und Fledermausarten, 
Reptilien und Haselmaus zu verhindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
dargestellt. In deren Rahmen wird  eine Beschränkung des Zeitraums für Inanspruchnahme 
von Flächen sowie  alternativ eine Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester vorgegeben. Zum 
Schutz von Fledermausarten und Gebäudebrütern sind vor dem Umbau, der Ertüchtigung 
oder des Abbruchs von Gebäuden  Kontrollen auf einen Besatz durchzuführen . Zum Schutz 
der Zwergfledermaus werden störungsmindernde Maßnahmen (Erschütterungen, künstliche 
Beleuchtung) im Umfeld der Wochenstube und des zur Jagd genutzten Hafenbeckens 
dargestellt. Zum Schutz der Mauereidechse wird die Einwanderung von Tieren aus dem 
südlichen Untersuchungsraum in das Plangebiet während der Bauzeit verhindert und sich im 
Plangebiet aufhaltende Individuen werden in das südliche Umfeld umgesetzt. Vorgaben für 
die Beleuchtung von Baustellen mindern die optischen Störwirkungen zum Schutz der 
Zwergfledermaus. Zudem werden allgemeine Minderungen akustischer Wirkungen 
vorgegeben. Eine weitere Maßnahme verhindert die signifikante Steigerung der 
Tötungsgefahr durch Vogelschlag an Glas.  
Wenn die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie vorgegeben durchgeführt werden, 
können für den Großteil der  auftretenden Vogelarten sowie für Mauereidechse und 
Haselmaus artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Aufgrund des 
Verlustes von Fortpflanzungs - und/oder Ruhestätten von Zwergfledermaus, Ha ussperling 
und Turmfalke werden für die Arten weitere funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Um 
die betroffene n Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten zu kompensieren, wird im Rahmen

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
80 
von CEF-Maßnahmen ein funktionaler Ausgleich durch die Installation künst licher 
Fledermausquartiere und Nisthilfen vorgegeben. Durch die Umsetzung der 
funktionserhaltenden Maßnahmen  im Umfeld der betroffenen Fortpflanzungs- und/oder 
Ruhestätten können ihre ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang nach § 44 
Abs. 5 BNatSchG erhalten werden.  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ 
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie 
der funktionserhaltenden Maßnahme n aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig 
einzustufen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Richtigkeit: 
 
Grevenbroich, 02.11.2021, 
 
 
       (Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns).

naturgutachten oliver tillmanns                     B-Plan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – ASP 
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SCHOFIELD, H., SPOELSTRA, K. & M. ZAGMAJSTER (2019): Leitfaden für die 
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Publication Series No. 8 (deutsche Ausgabe). UNEP/EUROBATS Sekretariat, Bonn: 68 
Seiten. 
 
 
 
Weitere Angaben durch: 
KAISER, Dr. Matthias 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) 
Leibnizstr. 10 
45659 Recklinghausen

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87 
Anhang – Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle 
Die artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle nach MKULNV (2016) dienen dazu, die rechtliche 
Betroffenheit von Arten, für die vorhabensbedingte Konflikte eintreten und für die 
artspezifische Maßnahmen notwendig sind, nochmals zusammenfassend darzustellen 
(KAISER mndl.).  
Die Begründungen zum Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenhe iten für den Großen 
Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Asiatische Keiljungfer und die europäischen 
Vogelarten werden in einer Art -für-Art-Betrachtung in Kap. 7.2 und 7.3 detailliert erläutert. 
Dabei wird deutlich, dass schon durch die Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen eine 
Betroffenheit dieser Arten bzw. Artengruppen verhindert werden kann. Für die in Kap. 7.3 
dargestellten Arten  Zwergfledermaus, Haussperling und Turmfalke  werden dagegen 
weiterführende, funktionserhaltende und artspezifische Maßnahmen notwendig.  
Für die Zwergfledermaus , den Haussperling und den Turmfalken  erfolgt deshalb im 
Folgenden eine zusammenfassende Darstellung in den Prüfprotokollen nach MKULNV 
(2016). Die bundesweite Einstufung in der Roten Liste gefährdeter Säugetiere bzw. Vögel 
richtet sich dabei nach GRÜNEBERG et al. (2015) und MEINIG et al. (2009).

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Stadt Köln 
Bebauungsplan Deutzer Hafen  
Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03 
Quelle: RMPSL GOP Deutzer Hafen – Maßnahmenplan 07/2021, verändert 
Grünordnungsplan GOP 
Auftraggeber: moderne stadt 
Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus 
und der Gemeindeentwicklung mbH 
Brückenstraße 17 
50667 Köln 
Bonn, 09.09.2024 
Projekt Nr. 19-281 
BF 03 04 BF 05 BF 06 
Ost 03 
Anlage 5

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  1 
Inhaltsverzeichnis 
1 Einleitung 4 
1.1 Planungsanlass 4 
1.2 Aufgabenstellung des Grünordnungsplans 4 
1.3 Grünordnungsplanung 5 
1.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 6 
1.5 Berücksichtigung naturschutzfachlicher Maßnahmen 6 
2 Planungsrelevante Grundlagen 7 
2.1 Lage des Entwicklungsgebiets und Abgrenzung des Geltungsbereichs 7 
2.2 Bestandsaufnahme 7 
 Realnutzung 8 
 Baumbewertung 15 
2.3 Ökologische Betrachtung 18 
 Geologie, Boden, Altlasten 18 
 Hydrologie 19 
 Klima / Luft / Lärm 21 
 Potenzielle natürliche Vegetation 24 
 Biotopstruktur 24 
 Fauna 25 
 Orts- und Landschaftsbild 27 
 Kulturelles Erbe 27 
2.4 Grünsituation im Umfeld des Plangebiets, Erholungsnutzung 28 
2.5 Planungsrechtliche Vorgaben 29 
 Regionalplan 29 
 Landschaftsplan 29 
 Flächennutzungsplan (FNP) 29 
 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen 30 
 Bebauungsplan 30 
 Planungsrechtliche Beurteilung 32 
 Potenziell ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich 32 
 Berücksichtigung gesetzlicher Artenschutz 32 
 Baumschutzsatzung der Stadt Köln 33 
 Denkmalschutz 34 
 Schutzausweisung Überschwemmungsgebiet 35 
 Deichschutzverordnung 35 
 Kölner Stadtordnung 36 
2.6 Planerische Vorgaben 36 
 Masterplan Köln Innenstadt (2008) 36 
 REK – Standortuntersuchung Deutzer Hafen (2008) 37 
 Machbarkeitsstudie Deutzer Hafen (2014) 37 
 Integrierter Plan Deutzer Hafen 2018 37 
 Bedarf an Öffentlichen Grünflächen und Spielplätze (KoopBLM) 38 
 Gestaltungshandbuch Stadt Köln (2017) 40 
3 Bebauungsplan Entwurf 41 
4 Konfliktbetrachtung 43 
4.1 Konflikte im Kontext der Grünordnungsplanung 43 
 Konflikt Schadstoffbelastungen durch Altlasten 43

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  2 
 Konflikt Verstärkung stadtklimatischer Effekte 44 
 Konflikt Überschwemmungsgebiet - Retentionsraum 45 
4.2 Konflikte / naturschutzrechtliche Eingriffe 46 
 Eingriffe in Tierlebensräume 49 
 Eingriffe in geschützten Baumbestand 50 
5 Grünordnungsplanung 52 
5.1 Gesamtkonzept 52 
5.2 Begrünungsmaßnahmen 53 
5.3 Anpassung Klimawandel 55 
6 Planungsrechtliche Realisierung 56 
6.1 Formulierung von grünordnerischen Festsetzungen für den Bebauungsplan 56 
6.2 Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 57 
6.3 Pflanzlisten 59 
6.4 Formulierung von planungsrechtlichen Hinweisen 61 
 Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes 61 
7 Zusammenfassung 64 
 
Tabellenverzeichnis  
Tabelle 1: aktuelle Baumbeurteilung Baufeld 03 16 
Tabelle 2: hydraulisch simulierte Überflutungshöhen für den Deutzer Hafen 21  
Tabelle 3: Potenzielle natürliche Vegetation Teilbereich A 24 
Tabelle 4: Bilanzierung der Eingriffe im Innenbereich 48 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Lage BF 03 – 06 + Ost 03 Teilplan A im Geltungsbereichs BP ‘Deutzer Hafen'  7  
Abb. 2: Blick auf das Baufeld 03 mit der historischen 'Weißen Mühle' im Hintergrund 9  
Abb. 3: heutige Nutzung Baufeld 03, Veranstaltungshalle 'Essigfabrik' 9 
Abb. 4: Baumbestand des Baufelds 03 neben der Essigfabrik 10 
Abb. 5: südlichster Teil des Baufelds 03 mit gewerblicher Nutzung 10 
Abb. 6: Lagerhalle im Baufeld 04 11 
Abb. 7: heutige Nutzung Baufeld 04 mit leerstehendem Bürogebäude 11 
Abb. 8: Ruderalaufwuchs im Baufeld 05 12 
Abb. 9: Ruderalaufwuchs im Baufeld 05 12 
Abb. 10: versiegelte, vegetationsfreie Flächen im Baufeld 06 13 
Abb. 11: Brachland Baufeld Ost 03 hinter der Einfriedung am Poller Kirchweg 14  
Abb. 12: Vorwaldaufwuchs im Baufeld Ost 03 14 
Abb. 13: Wohnbebauung u. Baucontainer im Baufeld Ost 03 an der Siegburger Straße15  
Abb. 14: Baumbewertung im Baufeld 03 16 
Abb. 15: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte (HQ 100) 20 
Abb. 16: Ausschnitt aus der Klimatopkarte 22 
Abb. 17: errechnete Lufttemperatur am 22.06.2019 um 15 Uhr 23 
Abb. 18: Ausschnitt FNP (links bisherige Darstellung) und FNP-Änderung (geplant) 29  
Abb. 19: Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur, Blatt 1 30 
Abb. 20: Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur, Blatt 2 31 
Abb. 21: Auszug Bebauungsplan Nr. 69430/05 Siegburger Str. / Poller Kirchweg 31  
Abb. 22: Ausschnitt festgesetztes Überschwemmungsgebiet Deutzer Hafen 35  
Abb. 23: Testentwurf Baufeld 03 41

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  3 
 
Pläne  
Plan 1 Bestand Biotoptypen und Bäume      M 1: 1.000  
Plan 2 Konflikte und ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich   M 1: 1.000 
Plan 3 Grünordnungsplan Maßnahmenplan      M 1: 1.000

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  4 
1 Einleitung 
1.1 Planungsanlass 
Der ca. 41,3 ha große Deutzer Hafenbereich soll in mehreren Bauabschnitten als ge-
mischtes und urbanes Stadtquartier neu entwickelt werden. Hierfür wurde 2016 ein 
kooperatives städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt. Darauf aufbauend 
wurde der Siegerentwurf des Büros COBE unter Hinzuziehung von weiteren Fachgut-
achten optimiert.  
Das Ergebnis ist der 'Integrierte Plan Deutzer Hafen (Quartiershandbuch 2018). Am 
27.09.2018 hat der Rat der Stadt Köln den 'Integrierten Plan' beschlossen und die 
Verwaltung beauftragt, die zur Umsetzung des Integrierten Plans notwendigen Bau-
leitplanverfahren in die Wege zu leiten (Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 
Aufstellung eines oder mehrerer Bebauungspläne). Seit dem 20.12.2023 (Bekannt-
machung im Amtsblatt) ist der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur 
rechtskräftig.  
Nach dem genehmigten Teilplan für die Infrastruktur, soll nun das Planungsrecht für 
die Baufelder 03 - 06 und Ost 03 im Teilplan A geschaffen werden. Es handelt sich 
dabei um die Baufelder am Poller Kirchweg östlich des Deutzer Hafenbeckens. 
1.2 Aufgabenstellung des Grünordnungsplans 
Im Allgemeinen besteht die Aufgabe des Grünordnungsplans (GOP) für Bauleitplan-
verfahren der Stadt Köln darin, alle notwendigen naturschutzfachlichen und grünpla-
nerischen Planungsempfehlungen und Maßnahmen für die betreffende Bauleit-
planaufgabe aufzuarbeiten, damit diese im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB vollständig als 
Abwägungsmaterial in das Verfahren eingestellt werden können (s. § 11 Abs. 3 
BNatSchG).  
Der Grünordnungsplan bezieht sich auf den Teilplan A mit den Baufeldern 03 – 06 
und Ost 03. Da es sich bei den Baufeldern um kleinflächige Planbereiche innerhalb 
des Bebauungsplans für die Infrastruktur handelt und hierfür bereits ein ausführ-
licher Grünordnungsplan erarbeitet wurde, werden nachfolgend nur die wesentli-
chen, auf die Baufelder zutreffenden Aussagen aufgenommen. 
Der Geltungsbereich für die Baufelder weist einen Flächenumfang von ca. 3,1 ha auf.  
Im GOP werden naturschutzfachliche Maßnahmen aus Fachgutachten übernommen, 
die als Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich sind, da-
mit dieser vollziehbar ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Maßnahmen können nicht 
im Zusammenhang mit der städtebaulichen Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB be-
rücksichtigt werden und gelten als nicht abwägbar.  
Diese Aufgabenstellung hat der GOP grundsätzlich und ausschließlich nach den Maß-
gaben der im folgenden Kapitel aufgeführten rechtlichen Grundlagen zu bewältigen.  
Im Rahmen der Aufstellung des GOPs erfolgt die Sammlung planungsrelevanter 
Grundlagen, die Betrachtung der mit der Planung im Zusammenhang stehenden Kon-
flikte, die Konzipierung von Maßnahmen zur Bewältigung dieser Konflikte und darauf 
aufbauend die Formulierung von Vorschlägen für die planungsrechtliche Realisierung 
der entworfenen Inhalte.  
In den Jahren 2020 und 2024 erfolgten Bestandserfassungen des Planungsgeländes 
(Baumbestand und Biotoptypen).

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  5 
1.3 Grünordnungsplanung 
Die Notwendigkeit der Grünordnungsplanung ist im § 11 Abs. 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes1 (BNatSchG) verankert. Demnach können Aspekte der Landschafts-
planung für Teile des Gemeindegebietes in Grünordnungsplänen dargestellt werden. 
Die Aufgaben von Grünordnungsplänen sowie auch von Landschaftsprogrammen, 
Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen werden in § 9 BNatSchG konkre-
ter beschrieben. Besonders hervorzuheben sind für die Inhalte des Grünordnungs-
plans folgende Angaben:  
• Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a BNatSchG)  
• Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, 
Luft und Klima (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e BNatSchG)  
• Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Be-
reich (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe g BNatSchG)  
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die für die örtliche Ebene konkretisier-
ten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege des Grünordnungsplans dann gem. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch2 (BauGB) in der 
Abwägung zu berücksichtigen.  
 
In einem grünordnerischen Konzept sind nach § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 
• gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) 
• Sport, Freizeit und Erholung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) 
• Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und  
• Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 
 
Nach Landesnaturschutzgesetz NRW 3 (LNatSchG NRW) gibt es keine Ermächti-
gungsgrundlage Grünordnungspläne als gemeindliche Satzung aufzustellen. Daher 
bleibt der GOP hier ein freiwilliges Planungsinstrument, bei dem jedoch die genannten 
Abwägungsbelange für die Bauleitplanung aufgearbeitet werden können.  
  
                                                
1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 8.Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist 
2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das 
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden 
ist 
3 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 
2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 215), in Kraft getreten am 10. April 2019, geändert worden ist.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  6 
1.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen 
des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal-
tes zu vermeiden und auszugleichen. Hierbei sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a 
BauGB genannten Bestandteile des Naturhaushaltes in der städtebaulichen Abwä-
gung zu berücksichtigen.  
Somit sind im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der 
Bauleitplanung die festzustellenden Eingriffe im Hinblick auf die erhebliche Beein-
trächtigung der beschriebenen Bestandteile des Naturhaushalts darzustellen und zu 
bewerten.  
Erst dann ist eine vollständige und sachgerechte Abwägung gewährleistet, weil bei 
der Entwicklung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachweislich die 
rechtlich begründeten Eingriffstatbestände zugrunde gelegt wurden.  
 
Ein Ausgleich ist gem. § 1a Abs.3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich, soweit der Ein-
griff vor der planerischen Entscheidung zulässig war oder bereits erfolgt ist. Mit 
dieser gesetzlichen Regelung werden die Grenzen der Ausgleichsverpflichtung 
bestimmt. Hieraus folgt nach der einschlägigen Rechtsprechung die Verpflichtung 
der Gemeinde, den ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich in der Bebauungsplanur-
kunde darzustellen. Über die Definition des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereichs 
entscheidet die verfahrensführende und planende Gemeinde, deren Aufgaben das 
Stadtplanungsamt der Stadt Köln wahrnimmt.  
Auch wenn keine Ausgleichspflicht bei der Aufstellung des Bebauungsplans fest-
zustellen ist, bleibt das Erfordernis der Eingriffsbetrachtung und das Erfordernis 
zur Berücksichtigung des Vermeidungsgebots. Daher ist die Behandlung der na-
turschutzrechtlichen Eingriffsregelung immer Bestandteil bei der Aufstellung und 
Änderung eines Bebauungsplans.  
 
Bei der Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes sind Maßnahmen zu betrachten, 
die den Eingriff mindern, weil es sich hier praktisch um eine teilweise Vermeidung von 
Beeinträchtigungen handelt. Diese können beispielsweise Maßnahmen zur Dachbe-
grünung oder die Pflanzung von Straßenbäumen sein.  
 
1.5 Berücksichtigung naturschutzfachlicher Maßnahmen  
Gegebenenfalls müssen in bestimmten Fällen auch naturschutzfachliche Maßnahmen 
für einen Bebauungsplan berücksichtigt werden, die auf der Grundlage anderer 
Rechtsvorschriften erforderlich sind. Planungsrechtlicher Ausgangspunkt für die Be-
rücksichtigung solcher Maßnahmen in der Bauleitplanung ist § 1 Abs. 3 BauGB.  
 
Die gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen unterliegen nicht der bauleit-
planerischen Abwägung, sondern können Voraussetzung für die im Vorfeld beschrie-
bene Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes sein (z. B. artenschutzrechtliche Maß-
nahmen). Über das rechtliche Erfordernis zur Berücksichtigung solcher Maßnahmen 
entscheidet das Stadtplanungsamt der Stadt Köln.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  7 
2 Planungsrelevante Grundlagen 
Die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren erstellten Fachplanungen und 
Fachgutachten werden bei der Darstellung der Sachverhalte herangezogen und zi-
tiert, bzw. es wird auf sie verwiesen. Die Grundlagen werden nachfolgend für den 
Teilplan A mit den Baufelder 03-06 und Ost 03 dargestellt.  
2.1 Lage des Entwicklungsgebiets und Abgrenzung des Geltungsbereichs 
Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtgebiet von Köln im südlichen 
Bereich des Stadtteils Köln-Deutz und gehört zum Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.  
Die Baufelder 03 – 06 und Ost 03 im Teilplan A liegen innerhalb des ca. 41,3 ha großen 
Entwicklungsgebiets 'Deutzer Hafen' im süd-östlichen Bereich.  
Die Baufelder 03 – 06 und Ost 03 umfassen eine Gesamtfläche von ca. 3,1 ha.  
Abb. 1: Lage BF 03 – 06 + Ost 03 Teilplan A im Geltungsbereichs BP ‘Deutzer Hafen'  
 
 
2.2 Bestandsaufnahme 
Die Aussagen zu den einzelnen Schutzgütern und Umweltbelangen werden im Grün-
ordnungsplan 'Deutzer Hafen, Baufelder 03 bis 06 und Ost 03, Köln-Deutz' ausführ-
lich dargestellt. Es wurden folgende Gutachten, Leitfäden und Verordnungen verwen-
det:  
Boden und Altlasten: 
Umwelttechnische Untersuchung und Bewertung des Projektes 'Standortentwicklung 
Deutzer Hafen' Beschreibung des Gesamtareals. Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 
(Stand 23. September 2020).  
Orientierende umwelt- und entsorgungstechnische Bodenuntersuchungen Teilplan A 
Standortentwicklung Deutzer Hafen. Dr. Tillmanns & Partner GmbH, (Stand 05. 
06.2024). 
Wasser: 
Entwässerungsplanung Erschließung Deutzer Hafen Köln, Schüßler Plan, Ingenieur-
gesellschaft mbH, Köln, (Stand 04. 2020).   
Deutzer Hafen 
Baufelder 03-06 
Ost 03

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  8 
Bäume und Biotope 
Baumerfassung und -bewertung Deutzer Hafen Integrierter Plan: RMP Stephan Len-
zen Landschaftsarchitekten, Juni 2020, Bonn und Aktualisierung am 11.06.2024, mit 
Anpassung an die aktuelle Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023.  
Baumbewertung Bauprojekt Deutzer Hafen Köln (Stand Juni 2024) FLL-Zertifizierter 
Baumkontrolleur Bent Werner, Kerpen. i.A. Matthias Stelzer, Baumschnitt und Fällun-
gen, Bedburg. 
Biotopkartierung Deutzer Hafen Integrierter Plan: RMP Stephan Lenzen Landschafts-
architekten, Juni 2020, Bonn.  
Fauna und Artenschutz 
Artenschutzrechtliche Prüfung – Bebauungsplan 'Deutzer Hafen in Köln-Deutz' der 
Stadt Köln. Rietmann beratende Ingenieure PartGmbH (Stand: 02.11.2021), Königs-
winter.  
Lärm: 
Schalltechnische Untersuchung zu dem Lärmemissionen und -immissionen aus Stra-
ßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rah-
men des Bebauungsplanes 'Deutzer Hafen' in Köln, ADU cologne (Stand Entwurf Sep-
tember 2020).  
Klima 
Stadtklimatische Untersuchung Deutzer Hafen, Umweltmeteorologisches Gutachten, 
Dr. Dütemeyer, Essen (Stand 25.03.2020). Zu dem vorliegenden Bebauungsplan 
wurde darüber hinaus ein weiteres umweltmeteorologisches Gutachten 'Klimatische 
Situation eines Wüsten tages im Lupenraum „Baufelder 4 bis 6“ erstellt (Stand 
23.04.2023).  
 
 Realnutzung 
Baufeld 03 
Das ca. 1,2 ha große Baufeld 03 (Gemarkung Poll, Flur36, Flurstücke 474 tlws., 225/4 
tlws., 225/5 tlws.) schließt sich südlich der 'Weißen Mühle' an. Im Baufeld befindet 
sich die 'Essigfabrik', eine Veranstaltungshalle für kulturelle Aufführungen.  
Der gewerblich genutzte Bereich neben der Veranstaltungshalle 'Essigfabrik' (Flur-
stücke 225/4, 225/5) ist durch leerstehende Gebäude (Nr. 112) und einen Baumauf-
wuchs geprägt. Es handelt sich in den meisten Fällen um Selbstsaat der Bäume. Ins-
gesamt ist der gesamte Baumbestand meist ungepflegt und setzt sich aus den Baum-
arten, Götterbaum, Birke und Steinweichsel sowie Eberesche, Walnuss und Rosskas-
tanie zusammen. Unter den Bäumen hat sich Brombeere und Landreitgras entwickelt. 
Die Baumstandorte auf diesem Gelände liegen nah an den Gebäudemauern benach-
barter Gebäude wodurch Schattendruck, Engstand, Fehlentwicklung der Krone be-
stehen.  
Der südlichste Teil des Baufelds 03 ist ohne Pflanzenbewuchs. Der Gebäudebestand 
wurde bereits abgebrochen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  9 
Abb. 2: Blick auf das Baufeld 03 mit der historischen 'Weißen Mühle' im Hintergrund 
 
Abb. 3: heutige Nutzung Baufeld 03, Veranstaltungshalle 'Essigfabrik'

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  10 
Abb. 4: Baumbestand des Baufelds 03 neben der Essigfabrik 
 
Abb. 5: südlichster Teil des Baufelds 03 mit gewerblicher Nutzung

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  11 
Baufeld 04 
Das ca. 0,25 ha große Baufeld 04 ist das kleinste aller Baufelder (Gem. Poll, Flur 36, 
Flurstück 474 tlws.). Es besteht aus einer alten Lagerhalle und einem Bürogebäude. 
Die Freiflächen sind größtenteils versiegelt, Gehölzaufwuchs ist nicht vorhanden.  
Abb. 6: Lagerhalle im Baufeld 04 
 
Abb. 7: heutige Nutzung Baufeld 04 mit leerstehendem Bürogebäude

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
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Baufeld 05 
Das ca. 0,54 ha große Baufeld 05 (Gemarkung Poll, Flur 36, Flurstück 474 tlws.) ist 
mit Großpflaster bzw. Schotter befestigt und weist eine typische Ruderalflur mit be-
ginnender Verbuschung auf.  
Abb. 8: Ruderalaufwuchs im Baufeld 05 
 
Abb. 9: Ruderalaufwuchs im Baufeld 05

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  13 
Baufeld 06 
Das ca. 0,59 ha große Baufeld 05 (Gemarkung Poll, Flur 36, Flurstücke 474 tlws.) ist 
geprägt von versiegelten Flächen ohne Bewuchs (ca. 0,4 ha) und Industriebrachen 
mit aufkommender Ruderalflur (ca. 0,9 ha).  
Abb. 10: versiegelte, vegetationsfreie Flächen im Baufeld 06 
 
 
Baufeld Ost 03 
Das ca. 0,5 ha große Baufeld Ost 03 (Gemarkung Poll, Flur 36, Flurstück 1497 tlws., 
1498 tlws., 1499 tlws., 2290, 2291 tlw. und 2289) ist geprägt von einem bestehenden 
Geschosswohnungsbau an der Siegburger Straße (Nrn.: 122-124). Südlich des Wohn-
gebäudes wird an der Siegburger Straße eine befestigte Fläche für Baucontainer ge-
nutzt. Das Baufeld ist Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69430/05 (s. Kap. 
2.5.2).  
Der südwestliche Bereich des Baufelds Ost 03 (am Poller Kirchweg) besteht aus einer 
brachliegenden Fläche, die durch eine Ruderalflur (vorwiegend Landreitgras mit ge-
ringem Kräuteranteil) und aufkommenden dichten Gehölzbewuchs (Sommerflieder, 
Salweide, Zitterpappel und Birke) geprägt ist.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  14 
Abb. 11: Brachland Baufeld Ost 03 hinter der Einfriedung am Poller Kirchweg   
 
Abb. 12: Vorwaldaufwuchs im Baufeld Ost 03

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  15 
Abb. 13: Wohnbebauung u. Baucontainer im Baufeld Ost 03 an der Siegburger Straße  
 
 
 Baumbewertung 
Im Juni 2020 4 wurde für die Erstellung einer planungsrechtlichen Sicherung schüt-
zenswerter Bäume auf dem gesamten Areal des Deutzer Hafens eine Baumerfassung 
und -bewertung durchgeführt.  
Im Teilplan A befinden sich lediglich im Baufeld 03 satzungsgeschützte Bäume. Der 
im Vermesserplan dargestellte Baum Nr. 49 im Baufeld Ost 03 ist abgestorben und 
wurde bereits entfernt.  
Aufgrund der im Jahr 2023 geänderten Baumschutzsatzung, wurde der Baumbestand 
im Juni 2024 in Hinblick auf den Stammzuwachs und die Vitalität aktualisiert (Baum-
kontrolleur B. Werner, Kerpen).  
Auf dem Gelände der Veranstaltungshalle 'Essigfabrik' (nördlicher Teil des Baufelds 
03) und der südlich angrenzenden Flächen wächst ein gemischter Baumbestand aus 
mehreren Götterbäumen, Birken und Steinweichseln, sowie jeweils einer Eberesche, 
Walnuss und Rosskastanie (Bäume Nrn. 27 bis 45 und Baum-Nr. 72).  
Viele Baumstandorte liegen nah an den Gebäudemauern benachbarter Gebäude, 
wodurch Schattendruck, Engstand, Fehlentwicklung der Krone und Kronenüberhang 
bestehen. Insbesondere beim Baumbestand auf dem Gelände der Essigfabrik ist in 
den meisten Fällen von einer Selbstsaat der Bäume auszugehen. Insgesamt ist der 
gesamte Baumbestand ungepflegt.  
                                                
4 Baumerfassung und -bewertung, RMPSL Landschaftsarchitekten, Juni 2020

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  16 
Abb. 14: Baumbewertung im Baufeld 03 
Quelle: RMPSL 2022 
Tabelle 1: aktuelle Baumbeurteilung Baufeld 03 
Nr. Baumart Stamm-
umfang 
[m] 
Durchm. 
Krone 
[m] 
Stamm
anzahl 
Baum-
schutz-
satzung 
Beurteilung/Anmerkung 
27 Steinweichsel 
(Prunus maha-
leb) 
1,96 16,0 1 geschützt Standort dicht an Wand, Selbst-
saat, stark entwickelter Baum, 
weit ausladend über dem Nach-
bargrundstück und der Hoffläche, 
Krone dicht und ungepflegt, Vitali-
tät hoch 
28 Birke 
(Betula pendula) 
0,55 5,0 0 nicht ge-
schützt 
Standort dicht an Mauer, Selbst-
saat, Natursteinbelag von Stamm 
durchwachsen, leichte Neigung 
des Stammes, nicht entwicklungs-
fähig 
29 Birke 
(Betula pendula) 
0,91 6,5 0 geschützt Selbstsaat, mit Zerstörung des 
Mauerwerks durch Wurzelhebung, 
Krone noch gut versorgt, aber 
nicht mehr entwicklungsfähig 
30 Birke 
(Betula pendula) 
0,72 5,0 0 nicht ge-
schützt 
natürliche Selbstaussaat 
31 Eberesche 
(Sorbus aucupa-
ria) 
0,87/ 
0,78 
8,0 1 geschützt zweistämmiger Baum, Standort in 
ca. 1m Abstand vom Gebäude, mit 
Kontakt zur Fassade, Druckzwie-
sel in ca. 0,2m Stammhöhe, Baum 
stirbt ab 
32 Götterbaum 
(Ailanthus altis-
sima) 
1,19 10,0 1 geschützt durch Schattendruck einseitig zur 
Straße hin ausgerichtet, Standort 
unmittelbar an Zaunpfosten, Krone 
leicht unterversorgt mit Dürrholz-
besatz

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  17 
33 Götterbaum 
(Ailanthus altis-
sima) 
2,04 15,0 1 geschützt auf erhöhtem Beet stehend, mit 
oberflächig verlaufenden Wurzeln, 
in ca. 2m Stammhöhe zwei Stark-
äste (Zugzwiesel), Krone sonst 
artgerecht entwickelt, Totholz im 
oberen Kronenbereich 
34 Birke 
(Betula pendula) 
1,21 7,0 3 - Baum ist abgestorben und wurde 
entfernt 
35 Birke 
(Betula pendula) 
0,94 6,0 3 - Baum ist abgestorben und wurde 
entfernt 
36 Götterbaum 
(Ailanthus altis-
sima) 
1,05 16,0 1 geschützt Krone durch Fremdbewuchs (Knö-
terich) bis ca. 13m Stammhöhe 
überwachsen, Krone unregelmäßig 
mit Dürrholzbesatz im Grobastbe-
reich, starke Würgung in ca. 1,15m 
Stammhöhe 
37 Birke 
(Betula pendula) 
0,76 6,0 3 - Baum ist abgestorben und wurde 
entfernt 
38 Birke 
(Betula pendula) 
0,93 7,0 2 geschützt durch Schattendruck einseitig ent-
wickelt, mit Überhang zum Nach-
bargebäude, Stamm schwach aus-
gebildet, noch gut versorgt, leich-
ter Schleimfluss, Fremdbewuchs 
39 Birke 
(Betula pendula) 
1,52 14,0 2 geschützt mit abgetrenntem und totem Efeu-
bewuchs bis ca. 14m Stammhöhe, 
Krone ist unregelmäßig, Versor-
gung stark nachlassend, mit Über-
hang zum Nachbargebäude 
40 Steinweichsel 
(Prunus maha-
leb) 
0,93/0,
65 
8,0 2 geschützt durch Schattendruck einseitig 
ausgerichtet, Druckzwiesel (30cm 
Länge) ab ca. 0,4m über Boden, 
Totholz in der Krone 
41 Birke 
(Betula pendula) 
0,98 10,0 2 geschützt durch Schattendruck neigend, 
vollstänig einseitig entwickelte 
Krone über Nachbachgebäude, Vi-
talität noch ausreichend 
42 Birke 
(Betula pendula) 
1,8 10,0 3 - Baum ist abgestorben 
43 Götterbaum 
(Ailanthus altis-
sima) 
0,99 10,0 1 geschützt vermutlich als Wurzelbrut entstan-
den, hochwüchsig, mit hohem 
Dürrholz, mit Kronenkontakt und 
Überhang zum Nachbargebäude, 
Weiterentwicklung ist standortbe-
dingt begrenzt 
44  Walnuss 
(Juglans regia) 
0,48  6,0 1 nicht ge-
schützt 
Baum wurde in ca. 0,15m über Bo-
den abgeschnitten und ist neu 
durchgetrieben, von 3 Stämmen 
sind zwei abgestorben 
45 Rosskastanie 
(Aesculus hip-
pocastanum) 
2,38 14,0 1 geschützt artgerecht entwickelter Baum mit 
dichter und ungepflegter Baum-
krone, tiefschleppendes Astan-
satz, Astwerk mit Überhang zum 
Verkehrsraum und Nachbarge-
bäude 
72 Birke 
(Betula pendula) 
1,54 13 1 geschützt mit Fremdbewuchs bis ca. 8m 
Stammhöhe, weit ausladender Ha-
bitus, Standort dicht an Gebäude, 
Krone ungepflegt, 50% der Krone 
abgestorben

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  18 
2.3 Ökologische Betrachtung 
 Geologie, Boden, Altlasten 
Auf dem gesamten Areal des Deutzer Hafens liegen keine natürlichen Bodenschich-
ten vor (die Bodenkarte von NRW - M. 1 : 50.000 gibt für das Plangebiet ebenfalls 
keine Bodentypen an). Natürlicherweise würden sich durch die regelmäßigen Über-
flutungen durch den Rhein holozäne Hochflutlehme auf pleistozäne Kiese und Sande 
der Niederterrasse ablagern (Auenböden).  
Die Geländehöhen für das Deutzer Hafengelände betragen zwischen 45 (am Deutzer 
Hafen) und 48 m NHN (an der Siegburger Straße). Die Höhe des Rheins (km 678) 
beträgt ca. 40 m NHN.  
 
Nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen im Jahr 20245 ergeben sich für den 
Teilbereich A folgende Erkenntnisse der Rammkernsondierung für die Baufelder: 
Baufeld 03  
Die Bohrungen (bis 7 m Tiefe) erfolgten auf überwiegend Asphalt, Pflaster bzw. Be-
ton. Darunter befinden sich ca. 0,5 bis 5 m mächtige Auffüllungen (in den Kellerräu-
men der Gebäude ca. 1 m) über den Kiesen und Sanden der pleistozänen Niederter-
rasse im nördlichen und holozänen Hochflutlehmen im südlichen Teilbereich. Die Auf-
füllung besteht im Wesentlichen aus Bodenaushub mit untergeordneten Bauschutt-
beimengungen.  
Baufeld 04  
Die Bohrungen erfolgten auf überwiegend versiegelten Flächen. Darunter befinden 
sich ca. 0,6 bis 1,5 m mächtige Auffüllungen über holozänen Hochflutlehmen (mit 
tonigen und sandigen Anteilen). Die Auffüllung besteht im Wesentlichen aus Bo-
denaushub mit untergeordneten Bauschuttbeimengungen.  
Baufeld 05  
Die Bohrungen erfolgten auf überwiegend versiegelten Flächen. Darunter befinden 
sich bis ca. 2,3 m mächtige Auffüllungen über holozänen Hochflutlehmen (mit tonigen 
Anteilen). Die Auffüllung besteht im Wesentlichen aus Bodenaushub mit untergeord-
neten Bauschuttbeimengungen.  
Baufeld 06  
Die Bohrungen erfolgten auf versiegelten Flächen. Darunter befinden sich ca. 3,2 bis 
4,2 m mächtige Auffüllungen über holozänen Hochflutlehmen und -sanden. Die Auf-
füllung besteht im Wesentlichen aus Bodenaushub mit untergeordneten Bauschutt-
beimengungen.  
Baufeld Ost 03  
Die Bohrungen erfolgten auf unversiegelten Flächen. Darunter befinden sich ca. 1,1 
bis 1,3 m mächtige Auffüllungen über holozänen Hochflutsanden und Kiesen und San-
den der pleistozänen Niederterrasse. Die Auffüllung besteht im Wesentlichen aus Bo-
denaushub mit untergeordneten Bauschuttbeimengungen.  
 
Die erbohrten Bodenschichten waren weitgehend trocken. Grundwasserführende 
Schichten wurden nicht erbohrt. Manche Stellen ergaben feuchte Bodenproben.  
                                                
5 Dr. Tillmanns & Partner GmbH, (Stand 05.06.2024) Orientierende umwelt- und entsorgungstechnische 
Bodenuntersuchungen Teilplan A Standortentwicklung Deutzer Hafen. Bergheim.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  19 
Altlasten / Altstandort 
Im Deutzer Hafen befinden sich mehrere Flächen, die im Kataster der Altlasten und 
altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) des städtischen Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes registriert sind. Erkenntnisse liegen über Altstandorte, Altabla-
gerungen, schädliche Bodenverunreinigungen und Schadensfälle vor6.  
In dem Gutachten 'Umwelttechnische Untersuchungen und Bewertung des Projektes 
- Standortentwicklung Deutzer Hafen' 7 wurde die Altlastensituation dargestellt und 
bewertet.  
Zusammenfassend ergeben sich für die Belange des Bodenschutzes und der umwelt-
bezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit folgende Aussa-
gen: 
• eine Gefährdung des Menschen durch Bodenverunreinigungen kann ausgeschlos-
sen werden, wenn die im o.g. Gutachten beschriebene Vorgehensweise eingehal-
ten wird. Dazu zählen einzelfallbezogene Sanierungs- bzw. Sicherungskonzepte 
für nachweislich belastete Flächen, 
• im Bereich der belasteten Flächen mit nachfolgender Nutzung als Grünfläche ist 
der direkte Kontakt 'Boden → Mensch' durch einen Bodenaustausch zu unterbin-
den.  
• ferner ist in diesen unversiegelten Bereichen beim Verbleib von Restbelastungen 
im tieferen Untergrund eine kontrollierte Fassung des Niederschlagswassers ein-
zurichten.  
In den Baufeldern 03 - 06 und Ost 03 wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten 
als Hinweis auf ggf. vorhandene Bodenverunreinigungen festgestellt8. 
 
Sonstiges 
Alle Baufelder befinden sich in der Erdbebenzone 1 (von 5 Zonen) nach der erdbe-
bengerechte Baunorm DIN EN 1998-1/NA (Fassung 2011-01) und in der geologischen 
Untergrundklasse T9. In der Zone 1 kann ein Erdbeben mit der Intensität zwischen 6,5 
und 7,0 eintreten. Dies bedeutet, dass rechnerisch mit 90 Prozent Wahrscheinlichkeit 
ein solches Erdbeben in 50 Jahren nicht überschritten wird.  
 
 Hydrologie 
Grundwasser 
Unter dem Plangebiet sind insgesamt fünf Grundwasserstockwerke ausgebildet. 
Grundwässer der quartären Deckschichten (Niederterrasse, Untere Mittelterrasse) 
bilden das oberste, sehr ergiebige Grundwasserstockwerk mit freier Grundwasser-
oberfläche. Die Mächtigkeit des Aquifers beträgt ca. 20 - 25 m. Allerdings können 
insbesondere wegen der unterschiedlichen Tiefenlage der Basis (Erosionsfläche des 
alten Rheins) lokal starke Variationen auftreten. Auf Grund der deutlich geringeren 
Durchlässigkeiten der Feinsande und Tone des Oligozäns bildet die Tertiäroberkante 
die Basis des obersten Grundwasserleiters.10  
                                                
6 Stadt Köln, Begründung zum Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss Arbeitstitel: Deutzer Hafen S. 14 
7 Umwelttechnische Untersuchung und Bewertung des Projektes 'Standortentwicklung Deutzer Hafen', 
Dr. Tillmanns& Partner GMBH, 09.2020 
8 Dr. Tillmanns & Partner GmbH, (Stand 05.06.2024) Orientierende umwelt- und entsorgungstechnische 
Bodenuntersuchungen Teilplan A Standortentwicklung Deutzer Hafen. Bergheim. 
9 Karte der Erdbebenzonen in Nordrhein-Westfalen (WMS), Geologischer Dienst NRW, 2020 
10 Stadt Köln (Hrsg.): Integrierter Plan Deutzer Hafen Quartiersbuch August 2018, S. 54

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Der Teilbereich A liegt in keiner ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzzone. 
Oberflächenwasser 
Westlich angrenzend an die Baufelder liegt das Hafenbecken des Deutzer Hafens.  
Hochwasserereignisse  
Die Baufelder 03 - 06 westlich des Poller Kirchwegs liegen in einer überschwem-
mungsgefährdeten Zone. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) wird bei 
derzeitigem Geländeniveau nahezu der gesamte Deutzer Hafen überflutet, bei einer 
Überflutungshöhe von einigen Zentimetern bis maximal ca. 1,50 m bis ca. 1,70 m in 
einigen Bereichen der Kaikanten des Hafenbeckens11.  
Abb. 15: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte (HQ 100) 
 
Quelle: www.flussgebiete.nrw.de; abgerufen am 29.09.2020 
 
2013 wurde für die StEB Köln die Hochwassergefährdung für den Deutzer Hafen er-
mittelt. Ab einem Pegelstand von etwa 9,42 m tritt das Wasser über das Hafenbecken 
hinaus und es kommt zu randnahen Überflutungen im Bereich des Deutzer Hafens, 
da die durchschnittliche Höhe der Kaianlagen bei 44,50 m ü. NN liegt.  
                                                
11 Stadt Köln, Begründung zum Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss Arbeitstitel: Deutzer Hafen S. 12

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Tabelle 2: hydraulisch simulierte Überflutungshöhen für den Deutzer Hafen 
Hochwasserstand Kölner 
Pegel 
Wasserhöhe im 
Hafenbecken 
Bezeichnung 
9,50 m KP 44,58 müNN Häufiges Ereignis, HQ10 
11,30 m KP 46,37 müNN Mittleres Ereignis, HQ100 
11,90 m KP 46,97 müNN Seltenes Ereignis, HQ200 
 
Die im östlichen Plangebiet entlang der Siegburger Straße und dem Poller Kirchweg 
verlaufende Hochwasserschutzwand schützt die dahinterliegenden Flächen bis zu 
einem Wasserstand von 11,90 m KP (Kölner Pegel), was einem 200-jährlichen Hoch-
wasser entspricht.  
Dies bedeutet, dass das Baufeld Ost 03 bei einer Aufrechterhaltung des Schutz-
damms von Hochwasserereignissen nicht betroffen sein wird.  
 
 
 Klima / Luft / Lärm 
Großklima 
Die 'Kölner Bucht' ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und 
zählt klimatisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas. Das Klima der 
'Kölner Bucht' wird, wie im ganzen Westen Deutschlands, stark von der geographi-
schen Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und somit vom Golfstrom beeinflusst. Diese 
Lage sorgt für ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten 
Sommern. Im Bereich der Westwinddrift überwiegen regelmäßige Tiefausläufer, die 
vom Atlantik kommend Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen überque-
ren. Bei weniger häufigen Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruckgebiete nörd-
liche oder südliche Zugbahnen, so dass sich dann länger anhaltende, trockene Peri-
oden einstellen können.  
Betrachtet man die langjährigen Temperaturmittel, zeigt sich die 'Kölner Bucht' wäh-
rend der Winter als eine der wärmsten Regionen Deutschlands. Längere Frostperio-
den oder dauerhafte Schneedecken sind die Ausnahme. 
Klimatope 
Klimatope beschreiben Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Eigenschaften. Nach 
dem Klimaatlas NRW12 ist das Plangebiet der Baufelder 03 - 06 und Ost 03 dem Kli-
matop Gewerbe-, Industrieklima (offen-dicht) zugeordnet. 
                                                
12 Klimaatlas Nordrhein-Westfalen | LANUV Klima: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte, 
abgerufen am 30.05.2023

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Abb. 16: Ausschnitt aus der Klimatopkarte 
 
Quelle: Fachinformationssystem Klimaanpassung: http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/, abgeru-
fen am 09.01.2020 
 
Stadtklima  
Das Stadtklima ist gegenüber dem Umland signifikant verändert. Es wird durch die 
Dichte der Bebauung, durch die Emissionen der Funktionen Wohnen, Industrie und 
Gewerbe sowie Verkehr, durch den Versiegelungsgrad, den Anteil der Grün- und 
Wasserflächen sowie durch den Grad der Durchlüftung vielfältig beeinflusst. Auf-
grund der Emissionen in Verbindung mit den baulichen und strukturellen Merkmalen 
erreichen die Temperaturen sowie die Luftbelastungen meist höhere Werte gegen-
über dem Umland.  
Die Hauptwindrichtung im Plangebiet am Deutzer Hafen ist Süd-Ost. Gegenüber der 
Kölner Innenstadt mehren sich am Deutzer Hafen die Häufigkeiten mit hohen Wind-
geschwindigkeiten (Windgeschwindigkeiten in einer Referenzhöhe von 10 m über 
dem Boden von > 5 m/s während 20 % des Jahres).  
In der stadtklimatischen Untersuchung Deutzer Hafen13 wurde das Windfeld im Plan-
gebiet untersucht. Die Berechnungen haben ergeben, dass gute Austauschverhält-
nisse über dem Hafenbecken und Rhein, den Wiesenflächen (Poller Wiesen) und den 
offenen Lagerflächen und Straßen, die parallel zur Anströmrichtung ausgerichtet sind, 
herrschen. Eine mäßige Durchlüftung besteht im Umfeld der Allee und von Gehölzen 
(z.B. südl. Bahndamm und Alfred-Schütte-Allee). Im Windschatten der Gebäude 
herrscht eine ungünstige Durchlüftung vor (Riegelbildung, insb. Cheruskerstraße und 
Im Hasental).  
  
                                                
13 Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie: Umweltmeteorologisches Gutachten. Stadtklimatische Untersu-
chung Deutzer Hafen – Ergebnissteckbrief. Essen, 25.03.2020.

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Die höchsten Tagestemperaturen werden während des Nachmittags von sehr war-
men bis heißen Sommertagen erreicht. Zu dieser Zeit ist die Wärmebelastung am 
größten. Die errechnete Lufttemperatur am Nachmittag des 22.06.2019 um 15 Uhr 
lag im Untersuchungsgebiet der stadtklimatischen Untersuchung zwischen 27,84° C 
und 29,97° C (vgl. Abb.).  
 
Abb. 17: errechnete Lufttemperatur am 22.06.2019 um 15 Uhr 
 
Quelle: Dr. D. Dütemeyer. Umweltmeteorologisches Gutachten. Stadtklimatische Untersuchung Deutzer 
Hafen. S. 14 
 
Aufgrund der thermischen Trägheit des Wassers, sind die Gewässerflächen relativ 
kühl. Etwas weniger kühle Verhältnisse liegen auf den offenen, sonnenexponierten 
Rasen- und Wiesenflächen vor, wo jedoch Verdunstung weitere Aufheizung verhin-
dert. Höhere Lufttemperaturen herrschen auf den dunklen und damit zur Aufheizung 
neigenden Asphaltflächen der versiegelten Innenhöfe und Straßen ohne geschlos-
sene Randbebauung. Die höchsten Lufttemperaturen finden sich auf den weitläufi-
gen, unbewachsenen Industriebrachen aufgrund der großen Flächenausdehnung und 
Sonnenexposition sowie auf Straßen mit geschlossener Randbebauung (insb. Sieg-
burger Str.). Hier kommt es durch die Wärmeabgabe der Gebäudefassaden zu einem 
Hitzestau.  
Auf sonnenexponierten Flächen, vor allem den versiegelten Flächen überwiegen für 
Nachmittage z.B. eines heißen Junitages sehr hohe Lufttemperaturen.  
Für die Baufelder 04 bis 06 liegen zudem detailliertere Angaben zur klimatischen Si-
tuation während der sogenannten 'Wüstentage', also extrem heiße Tage mit Lufttem-
peraturen von über 35°C vor 14. In Zukunft ist von einer Zunahme von Wüstentagen 
auszugehen, die sich insbesondere auf die Wohnbevölkerung sehr belastend auswir-
ken kann.  
  
                                                
14 Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie: Umweltmeteorologisches Gutachten. Deutzer Hafen – Klimati-
sche Situation eines Wüstentages im Lupenraum 'Baufelder 4 bis 6'. Essen, 21.02.2022.

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 Potenzielle natürliche Vegetation 
Als 'potenzielle natürliche Vegetation' wird diejenige Pflanzengesellschaft bezeich-
net, die sich auf unversiegelten Böden ohne weiteren Kultureinfluss in dem Gebiet 
einstellen würde. Im Gegensatz zur 'realen Vegetation' stellt sie die bei den derzeiti-
gen Standortbedingungen stabile Idealvegetation dar, woraus sich Rückschlüsse auf 
eine standortgerechte Artenwahl ziehen lassen. 
Aufgrund der industriellen Nutzung des Hafenareals mit großflächigen Auffüllungen 
(meist aus Bauschutt) ergeben sich grundsätzlich veränderte Voraussetzungen für 
eine natürliche Vegetationsentwicklung.  
Nach der Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland (M. 1 : 200.000, Blatt 
Köln)15 würde sich auf natürlichen Böden ein typischer Hartholz-Auenwald (
'Eichen-
Ulmenwald') bzw. außerhalb des Hochflutbereichs, ein in der Niederrheinischen 
Bucht charakteristischer Buchenwald ('Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Nie-
derrheinischen Bucht' einstellen.  
 
Folgende Gehölze werden hier als standortgerecht eingestuft:  
Tabelle 3: Potenzielle natürliche Vegetation Teilbereich A 
Deutscher Name Botanischer Name Deutscher Name Botanischer Name 
Buche Fagus sylvatica Feldahorn Acer campestre 
Trauben-Eiche Quercus petraea Hasel Corylus avellana 
Stiel-Eiche Quercus robur Weißdorn Crataegus monogyna 
Hainbuche Carpinus betulus Hundsrose Rosa canina 
Winter-Linde Tilia cordata Schlehe Prunus spinosa 
Esche Fraxinus excelsior Hartriegel Cornus sanguinea 
Feldulme Ulmus minor Sal-Weide Salix caprea 
Traubenkirsche Prunus avium Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
 
 Biotopstruktur 
Die Bestandsaufnahme wurde flächendeckend für das gesamte Plangebiet zwischen 
Januar und Mai 2020 durchgeführt und im Plan 1 'Bestand Biotoptypen und Bäume' 
M. 1 : 1.000 dargestellt.  
Der derzeit anzutreffende Biotoptypenbestand wurde auf der Grundlage des bei der 
Stadt Köln üblichen Köln-Code, sowie nach der 'Methode zur ökologischen Bewer-
tung von Biotoptypen', der sogenannten 'Sporbeck-Methode' (Biotoptypenliste für 
den Naturraum 3) erfasst.  
Baufeld 03 
Der Bestand im Baufeld 03 (Flächengröße 1,19 ha) besteht überwiegend aus versie-
gelten Flächen (Köln-Code SB211 / Sporbeck-Code HN4). Der Anteil der Gebäude 
beträgt ca. 37 % (ca. 4.418 m 2), der versiegelten Wegeflächen beträgt 52 % 
(6.233 m2).  
Ca. 11 % des Baufelds 03 besteht aus Gehölzbestand, der dem Biotoptyp GA231 / 
HW82 'Gartenbrache mit hohem Gehölzanteil' zugeordnet wird.  
                                                
15 Bundesamt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landespflege (Hrsg.): Vegetationskarte der Bun-
desrepublik Deutschland. M 1:200.000, Potentielle natürliche Vegetation, Blatt CC5502 Köln

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Der Baumbestand ist meist ungepflegt und setzt sich aus den Baumarten, Götter-
baum, Birke und Steinweichsel sowie Eberesche, Walnuss und Rosskastanie zusam-
men. Unter den Bäumen hat sich Brombeere und Landreitgras entwickelt. 
Baufeld 04 
Das ca. 0,24 ha große Baufeld 04 besteht nur aus versiegelten Flächen (Köln-Code 
SB211 / Sporbeck-Code HN4). Der Anteil der Gebäude beträgt ca. 56 % (ca. 
1.408 m2), der versiegelten Wege- und Lagerflächen beträgt 44 % (1.084 m2). 
Baufeld 05 
Das ca. 0,54 ha große Baufeld 05 setzt sich aus 50 % (2.671 m 2) versiegelten Berei-
chen gewerblich genutzter Flächen (SB211/HN4) und 45 % (2.438 m 2) aus weitge-
hend versiegelten Gewerbegebietsflächen mit Ruderalaufwuchs (BR21/HW5) zusam-
men. Nur 5 % der Fläche des Baufelds (265 m 2) ist nicht versiegelt und weist eine 
ausdauernde Ruderalflur (Krautfluren und Staudenfluren) mit beginnender Verbu-
schung auf (BR2217/HP7).  
Baufeld 06 
Das ca. 0,59 ha große Baufeld 06 setzt sich aus 68 % (4.038 m2) versiegelte Bereiche 
gewerblich genutzter Flächen (SB211/HN4), 32 % (1.871 m 2) aus weitgehend versie-
gelten Gewerbegebietsflächen mit Ruderalaufwuchs (BR21/HW5) zusammen.  
Baufeld Ost 03 
Das ca. 0,5 ha große Baufeld Ost 03 besteht aus versiegelnden Flächen (SB211/HN4), 
unversiegelten Parkplätzen (VF222/HY2), sowie Ziergärten mit geringen Gehölzanteil 
(GA221/HJ6) und sonstige Ruderalfluren und Industriebrachen (BR2217/HP7).  
 
Der reale Biotoptypenbestand des Teilplans A ist nicht Ausgangspunkt der Berech-
nung des naturschutzrechtlichen Eingriffs, sondern der rechtlich zulässige Anteil an 
versiegelten und unversiegelten Flächen.  
 
 Fauna 
Im gesamten Plangebiet des Deutzer Hafens wurden im Jahr 2020 faunistische Kar-
tierungen als Grundlage für die Artenschutzprüfung durch das Büro Rietmann16 durch-
geführt.  
Folgende Tiergruppen wurden mittels folgender Methodik untersucht: 
• Fledermäuse 5 Ausflugkontrollen + Detektorbegehungen 05. - 08.2020 
• Vögel 6 Revierkartierungen 04. - 06.2020 
• Reptilien 6 Begehungen 05. - 09.2020 
• Insekten 3 Begehungen 06. - 08.2020 
Ergebnis der Fledermauskartierung 
Innerhalb der Baufelder 03 – 06, sowie Ost 03 wurden keine Verstecke oder Quartiere 
von Fledermäusen festgestellt. Der Deutzer Hafens wird jedoch regelmäßig von der 
häufigen Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) zur Jagd nach Insekten im Früh-
jahr bis Herbst aufgesucht.   
                                                
16 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann (02.11.2021): Artenschutzrecht-
liche Prüfung, Bebauungsplan Deutzer Hafen in Köln-Deutz der Stadt Köln, Königswinter

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Ergebnis der Vogelkartierung  
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 47 Vogelarten nachgewiesen von denen 21 Arten im 
Untersuchungsgebiet brüten.  
Eine kleine Kolonie des ungefährdete Haussperlings ( Passer domesticus) kommt in 
einem Gebäude westlich des Poller Kirchweges im östlichen Plangebiet (BF 04) vor. 
Im Jahr 2014 wurde diese Art auch im Baufeld Ost 03 nachgewiesen.  
Der Turmfalke (Falco tinnunculus) brütet in einer Nische des Laufkrans im südwestli-
chen Untersuchungsgebiet. Die Bachstelze wurde mit mehreren Revieren im Gebäu-
debestand nachgewiesen. In den Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee an der west-
lichen Grenze zum Plangebiet wurden 2 Brutreviere der Wacholderdrossel festge-
stellt.  
Im Untersuchungsgebiet und dem näheren Umfeld wurden Bruten allgemein verbrei-
teter und ungefährdeter Vogelarten, wie z.B. Blaumeise, Elster, Hausrotschwanz, He-
ckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen und Stieglitz nachge-
wiesen. Zudem brüten Rabenkrähe, Gartenbaumläufer, Buchfink, Grünfink, Zaunkönig 
und Zilpzalp im näheren Umfeld des Plangebiets, insbesondere in den Bäumen an der 
Alfred-Schütte-Allee.  
Der Großteil der festgestellten planungsrelevanten Vogelarten sucht den Untersu-
chungsraum zur Nahrungssuche auf. Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, Silber-
möwe und Sturmmöwe wurden im Gebiet regelmäßig, Austernfischer, Eisvogel und 
Mittelmeermöwe hingegen seltener angetroffen. Der Mauersegler nutzt ebenfalls das 
Plangebiet zur Jagd und zum Trinken. Der Mäusebussard ist ein seltener Nahrungs-
gast. Die Lachmöwe ist ein regelmäßiger und teilweise in hoher Individuenzahl auf-
tretender Durchzügler, der vor allem in Nähe des Hafenbeckens anzutreffen ist.  
Ergebnis der Reptilienkartierung 
Im Bereich der Baufelder 03 - 06 bzw. Ost 03 wurden keine Mauereidechsen (Podar-
cis muralis) nachgewiesen. Die nicht einheimische (sogenannte allochthone) Mauer-
eidechsenart wurde lediglich südlich der Straße 'Am Schnellert' nachgewiesen.  
Die unbebauten Baufelder mit lückigem Gehölzaufwuchs und Ruderalvegetation stel-
len potenzielle Lebensräume dar.  
 
Ergebnis der Kartierung der Insekten 
Im Plangebiet konnten durch gezielte Kartierungen weder der Nachtkerzenschwär-
mer (Proserpinus proserpina) noch die Asiatische Keiljungfer (Styrulus flavipes) nach-
gewiesen werden. Beide Arten kommen entlang des Rheins vor und sind im Anhang 
IV der FFH-Richtlinie als streng geschützte Arten aufgeführt. Für das Plangebiet liegt 
jedoch eine geringe Lebensraumeignung vor.  
Sonstige Tierarten 
Ein Vorkommen von Amphibien, insbesondere der streng geschützten Wechselkröte 
(Bufo viridis) im Umfeld des Deutzer Hafens wird aufgrund fehlender Laichgewässer 
und Landlebensräume ausgeschlossen.  
Ein Vorkommen der streng geschützten Haselmaus ( Muscardinus avellanarius) oder 
des Gartenschläfers (Eliomys quercinus) in den Gehölzbeständen am Bahndamm im 
südlichen Teil des Plangebiets ist nicht vollständig auszuschließen. Konkrete Kartie-
rungen wurden nicht durchgeführt. In den Baufeldern BF03 bis 06 und Ost 03 liegen 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrads keine geeigneten Lebensräume dieser 
Bilcharten vor.

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 Orts- und Landschaftsbild 
Das Landschafts- bzw. Ortsbild ist weitgehend durch die (teilweise ehemalige) In-
dustrie- und Gewerbenutzung bestimmt. Das lange, kastenartige Hafenbecken des 
Deutzer Hafens ist das raumprägende Element. Daneben stehen die Hochsilos und 
Mühlengebäude mit Bestandshöhen von bis zu 60 m. Angrenzend an das Hafenbe-
cken, mit dem im Normalfall 8 m tiefer liegenden Wasserspiegel, wirken die Gebäude 
noch massiver. 
Die Kran- und Verladevorrichtungen sind über das Hafengelände hinaus wahrnehm-
bar. Die Kaimauern des Hafenbeckens sind derzeit nicht zugänglich und nur von der 
im Westen querenden Drehbrücke einsehbar. Die im Westen verlaufende Alfred-
Schütte-Allee wird zum Rhein hin von einem Damm mit der Baumallee flankiert. Die 
lückenlose Lindenallee mit markanten Einzelbäumen ist ortsbildprägend und grenzt 
das industriell genutzte Hafenareal zum Landschaftsraum der 'Poller Wiesen' hin ab.  
Die 'Poller Wiesen', als weitläufige Auenwiese mit einer naturnahen Saumvegetation 
der Gleitufer weist einen offenen Charakter entlang des Rheins auf.  
Nach Osten hin prägt die 4-spurige Siegburger-Straße mit mittiger Stadtbahntrasse, 
Geh- und Radweg und Straßenbäumen das Erscheinungsbild im Plangebiet und 
grenzt das Hafenareal zu den anschließenden urbanen Stadträumen von Deutz ab.  
Das Ortsbild des Baufeld 03 steht im Schatten der hoch aufragenden Silogebäude 
der 'Weißen Mühle'. Im Baufeld befindet sich ein Bereich mit Baumbestand an den 
Gebäuden. Es handelt sich um den Bereich der Veranstaltungshalle 'Essigfabrik' und 
verschiedener Verwaltungsgebäude. Südlich davon schließen sich versiegelte Lager-
flächen an. 
Die Baufelder 04 bis 06 stellen einen typischen Ausschnitt aus der ehemaligen in-
dustriellen bzw. gewerblichen Nutzung des Deutzer Hafenbeckens dar. Die versie-
gelten Flächen wurden als Lagerplätze genutzt. Orts- und Landschaftsbildprägende 
Elemente in Form von Gehölzstrukturen fehlen. Die Ruderalvegetation weist zeitweise 
einen ansprechenden Blühaspekt auf. 
Das Baufeld Ost 03 befindet sich zwischen der Siegburger Straße und dem Poller 
Kirchweg. An der Siegburger Straße (Platanenallee) befindet sich ein dreigeschossi-
ges Wohnhaus aus den 1950er Jahren. Im rückwärtigen Bereich überwiegt ruderaler 
Gehölzaufwuchs.   
 
 Kulturelles Erbe 
Der Ort des Deutzer Hafens hatte als Anlegestelle schon im Mittelalter eine Bedeu-
tung. Bereits im Jahr 1400 werden Uferverstärkungen in Poll urkundlich erwähnt und 
in Deutz gab es schon immer einen kleinen Hafen für Fährboote. Die Nutzung des 
Deutzer Hafens besteht in seiner heutigen Form seit mehr als einem Jahrhundert. Die 
Eingemeindung von Deutz nach Köln im Jahr 1888 bildete die Grundlage für den Ha-
fenausbau. Mit dem linksrheinisch, gegenüberliegenden Rheinauhafen gab es in Köln 
einen Hafen- und Umschlagsplatz und in Mühlheim wurde ein Sicherheitshafen ge-
baut, sodass der Deutzer Hafen für unterschiedliche Nutzungen, vornehmlich als In-
dustrie- und Winterhafen vorgesehen wurde. Die natürlichen Gegebenheiten der 
Landzunge mit natürlichem Hafenbecken, eigneten sich zur Anlage des Hafenbe-
ckens. Der alte Rheinarm 'Schnellert', wurde ausgehoben und zum Industriehafen 
ausgebaut.

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Der Hafenbau begann ab 1904, die Drehbrücke wurde 1908 eröffnet und 1909 wurde 
der erste Mühlenbetrieb (damals Leysieffer & Lietzmann-Mühle AG) im Deutzer Hafen 
ansässig. Noch heute gliedert sich der Deutzer Hafen in zwei Teile. Das vordere klei-
nere Becken nördlich der Drehbrücke dient als Sicherheitshafen. Das hintere Becken, 
südlich der Drehbrücke und Teil des Plangebietes wurde zum Industriehafen. 
Das Objekt 'Deutzer Hafen' ist als wertgebendes Merkmal des historischen Kultur-
landschaftsbereichs Deutz, Mülheim (Nr. 353) aufgeführt.  
Für den Bereich ist das Ziel 1: Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, 
von Ansichten und Sichträumen von historischen Stadt- und Ortskernen sowie des 
industriekulturellen Erbes definiert17.  
Die unter Denkmalschutz stehenden historischen Bauten und Elemente des Indust-
riehafens, sowie weitere erhaltenswerte Strukturen sind in Kapitel 2.5.10 näher erläu-
tert.  
 
2.4 Grünsituation im Umfeld des Plangebiets, Erholungsnutzung 
Die Grünsituation wurde im Grünordnungsplan 'Deutzer Hafen, Bebauungsplan Infra-
struktur' ausführlich beschrieben. Die Baufelder des Teilplans A befinden sich inner-
halb des Infrastrukturplans, so dass auf eine erneute Beschreibung an dieser Stelle 
verzichtet wird.  
 
 
  
                                                
17 Landschaftsverband Rheinland (LVR) [Hrsg.]: Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. Er-
haltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln, 2016

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  29 
2.5 Planungsrechtliche Vorgaben 
 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt, nach der 25. Änderung, den Bereich des Plangebietes als „All-
gemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die Umwandlung des „Gewerbe- und Indust-
rieansiedlungsbereich“ (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich im Bereich des Deutzer 
Hafens wurde vom Regionalrat in der Sitzung vom 15.12.2017 aufgestellt und am 
13.04.2018 durch die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes 
NRW wirksam. 
Mit der Planänderung soll der fortgeschrittene Strukturwandel mit starkem Rückgang 
der emittierenden Hafen- und industriell-gewerblichen Nutzungen planerisch nach-
vollzogen und die Grundlage für die Entwicklung zu einem gemischt-genutzten inner-
städtischen Quartier (Wohnen und Arbeiten) geschaffen werden. Mit der vorherigen 
GIB-Darstellung im Plangebiet wäre die beabsichtigte Wohnnutzung nicht möglich. 
Mit der Regionalplan-Änderung entsprechen die Planungsziele des Bebauungsplanes 
den Darstellungen des Regionalplans.  
 Landschaftsplan 
Der Teilbereich A – Baufelder 03 - 06 und Ost 03 befindet sich außerhalb des Gel-
tungsbereichs eines Landschaftsplans.  
 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt die Baufelder 03 und 04 mit Ost 
03 als Gewerbegebiet (GE) und Baufelder 05 bis 06 als Industriegebiet (GI) dar.  
Die Darstellungen entsprechen nicht den vorgesehenen, gemischten Nutzungen 
(Wohnen und Arbeiten), daher besteht die Notwendigkeit den FNP im Parallelverfah-
ren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern bzw. anzupassen. 
Abb. 18: Ausschnitt FNP (links bisherige Darstellung) und FNP-Änderung (geplant) 
 
Quelle: Stadt Köln, Ausschnitt FNP Stand: 01.01.2014 (bisherige Darstellung18); Ausschnitt 227. FNP-Än-
derung Stand 08.08.201919  
                                                
18 Stadt Köln - Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan: https://www.stadt-koeln.de/mediaas-
set/content/plaene/deutzer_hafen_fnp_bish_darstellung.pdf, abgerufen am 30.05.2023 
19 Stadt Köln - Beabsichtigte Darstellung FNP: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/get-
file.asp?id=730275&type=do, abgerufen am 30.05.2023

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  30 
 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen  
Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 1 BauGB sollen Ort-
steile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeu-
tung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder im Rahmen 
einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 20. Juni 2018 die 
Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs 
'Deutzer Hafen' in Köln-Deutz nach § 165 Abs. 6 BauGB beschlossen.  
 
 Bebauungsplan  
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel 'Deutzer Hafen in Köln-
Deutz' wurde mit Einleitungsbeschluss der Stadt Köln am 15. November 2018 be-
schlossen. Im Frühjahr 2019 wurde die im Baugesetzbuch vorgeschriebene frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Seit dem 20.12.2023 (Bekanntma-
chung im Amtsblatt) ist der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur 
rechtskräftig.  
Das Baufeld Ost 03 ist Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69430/05. Darin 
wurde eine gewerbliche Nutzung mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt.  
Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplans für den Teilbereich A wird der vorher im Be-
reich Siegburger Straße/Poller Kirchweg rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 
69430/05 unwirksam.  
Abb. 19: Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur, Blatt 1 
 
Quelle: Stadt Köln, Stadtplanungsamt, Stand Februar 2023

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  31 
Abb. 20: Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur, Blatt 2 
 
Quelle: Stadt Köln, Stadtplanungsamt, Stand Februar 2023 
 
Abb. 21: Auszug Bebauungsplan Nr. 69430/05 Siegburger Str. / Poller Kirchweg 
 Quelle: 
Stadt Köln, Stadtplanungsamt, Stand Februar 2023 
  
Ost 03

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  32 
 Planungsrechtliche Beurteilung  
Die Baufelder 03 bis 06 sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB 'Zulässigkeit von 
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile' zu beurteilen.  
Eine Bebauung ist somit bei den Flächen nach § 34 BauGB entsprechend dieser 
Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich. 
Für das Baufeld Ost 03 gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 69430/05 
Siegburger Str. / Poller Kirchweg.  
 Potenziell ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich 
In § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist festzustellen, ob ein Ausgleich voraussichtlich erheb-
licher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sind Eingriffe nicht 
ausgleichspflichtig, da sie zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits zulässig waren 
oder erfolgt sind. Dies ergibt sich aus den zuvor erläuterten planungsrechtlichen Vor-
gaben und der Zulässigkeit der Bebauung nach § 34 BauGB.  
Ein wesentliches Ergebnis, welches aus dieser Rechtsvorschrift und der vollzogenen 
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bauleitplanverfahren re-
sultiert, ist die Abgrenzung des 'potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs'. 
Dieser ist nach gängiger Rechtsprechung auf der Grundlage der beschriebenen sach-
gerechten Ermittlung in der Planurkunde, also in dem Bebauungsplan, auszuweisen.20 
Als Ergebnis einer bauplanungsrechtlichen Analyse wurde in Abstimmung mit dem 
Stadtplanungsamt und dem Rechtsamt im Plangebiet ein 'potenziell ausgleichspflich-
tiger Eingriffsbereich' definiert (siehe Konfliktplan).  
In diesem Bereich gilt, dass für Eingriffe, die mit heutigem Planungsrecht abge-
deckt wären (Gewerbegebiete innerhalb von Ortschaften) keine Ausgleichsver-
pflichtung besteht.  
Gemäß der Vermeidungspflicht nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist es erforderlich, 
mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen darzustellen, damit diese in 
die städtebauliche Abwägung eingestellt werden können.  
 
 Berücksichtigung gesetzlicher Artenschutz 
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans für den Teilplan A - Baufelder 03 bis 06 
und Ost 03 sind die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44BNatSchG zu berück-
sichtigen. Im Jahr 2021 wurde daher eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II 
auf der Basis faunistischer Kartierungen der planungsrelevanten Arten durchge-
führt21. Die Ergebnisse werden in Kapitel 2.4.6 zusammengefasst.  
In den Baufeldern 03 bis 06 und Ost 03 wurden keine Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten planungsrelevanter Arten festgestellt. Lediglich im Baufeld 04 wurde ein 
Brutrevier des Haussperlings festgestellt. Im Rahmen der Umsetzung der Planung 
ergibt sich für diese Art ein Ausgleichserfordernis. Zudem sind artenspezifische 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einzuhalten.  
 
                                                
20 Urteil vom 19.06.2006 OVG Münster_7 D 78.05.NE 
21 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann (Stand 02.11.2021): Artenschutz-
rechtliche Prüfung, Bebauungsplan Deutzer Hafen in Köln-Deutz der Stadt Köln, Königswinter

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  33 
 Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
In der Stadt Köln gilt die aktualisierte 'Satzung zum Schutz des Baumbestandes in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln' (Baumschutzsatzung) vom 18. Juli 202322. 
Darin ist der unter Schutz gestellte Baumbestand beschrieben. Bei einer Genehmi-
gung zur Fällung geschützter Bäume wird der Antragssteller verpflichtet entspre-
chende Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nach § 8 der Satzung durchzu-
führen.  
Im Juni 2020 23 wurde für die Erstellung einer planungsrechtlichen Sicherung schüt-
zenswerter Bäume eine Baumerfassung und -bewertung durchgeführt.  
Aufgrund der im Jahr 2023 geänderten Baumschutzsatzung, wurde der Baumbestand 
im Baufeld 03 erneut untersucht (Juni 2024), da nur in diesem Baufeld satzungsge-
schützte Bäume stehen. Es wurde der Stammzuwachs der Bäume neu gemessen und 
die derzeitige Vitalität beurteilt (Baumkontrolleur B. Werner, Kerpen).  
Nach der aktuellen Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind folgende Bäume ge-
schützt: 
• Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen, 
• mehrstämmig ausgebildeten Laubbäume inklusive, wenn wenigstens zwei Ein-
zelstämme einen Umfang von jeweils mindestens 40 cm aufweisen, 
• Nadelbäume, die einen Stammumfang von mindestens 130 cm aufweisen, 
• mehrstämmig ausgebildeten Nadelbäume, wenn wenigstens zwei Einzel-
stämme einen Umfang von jeweils mindestens 65 cm aufweisen. 
Nach der Anlage 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023) sind für 
die Entfernung geschützter Bäume Ersatzpflanzungen zur Kompensation vorzuneh-
men. Die Anzahl und Qualität der Ersatzbäume bemisst sich nach der Anlage 2 der 
Baumschutzsatzung. Demnach gilt für jeden satzungsgeschützten Baum folgende 
Kompensationsregel: 
• geschützter Baum bis 99 cm StU   => 1 Ersatzbaum 
• geschützter Baum von 100 bis 199 cm StU => 3 Ersatzbäume 
• geschützter Baum von 200 bis 299 cm StU => 5 Ersatzbäume 
 
Für Ersatzbäume gelten folgende Qualitätsanforderungen: 
• Hochstamm oder Stammbusch mit Stammumfang (StU) 18/20 cm bei hoch- 
und mittelhochwachsenden Gehölzen bzw. 16/18 cm bei Obstgehölzen 
In der Anlage 1 der Baumschutzsatzung ist eine Liste der möglichen Baumarten zu-
sammengestellt. Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme nicht 
möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen.  
Nach der Baumschutzsatzung kann die Ersatzpflanzung für private Bäume nicht auf 
öffentlichen Flächen erfolgen.  
  
                                                
22 Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 
23 Baumerfassung und -bewertung, RMPSL Landschaftsarchitekten, Juni 2020

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  34 
Baufeld 03 
Im Baufeld 03 befinden sich 13 satzungsgeschützte Bäume (s. Bestandplan).  
Baufeldern 04 - 06 und Ost 03  
In den Baufeldern 04 - 06 und Ost 03 sind keine satzungsgeschützten Bäume vor-
handen. Der Baum Nr. 49 im Baufeld Ost 03 ist abgestorben und wurde bereits ent-
fernt.  
 
 
 Denkmalschutz 
Im Baufeld 03 befinden sich Teile des Bodendenkmals 'Fort Rauch'. Das 'Fort Rauch' 
war ein preußisches Befestigungsbauwerk, das in den Jahren 1861-1863 durch den 
Umbau eines von 1855 stammenden Festungswerks (Lünette) am Deutzer 'Windmüh-
lenberg' entstand. Es wurde aufgrund der durchgehenden Nummerierung der preu-
ßischen Befestigungsanlagen zunächst als Fort XV und wenig später dauerhaft als 
Fort XIII bezeichnet. Um 1958/1959 erfolgte der Abbruch des Forts und nur wenig 
später entstanden hier zwischen 1961 und 1963 die ersten dauerhaft eingerichteten 
Sportanlagen des SV Deutz 05. 
Mauerreste der zum Fort zugehörigen Kaponniere befinden sich im Keller eines Be-
standsgebäudes und sind nicht öffentlich zugänglich.  
 
Innerhalb der Baufelder 04 - 06 und Ost 03 befinden sich nach derzeitigem Kennt-
nisstand keine denkmalgeschützten oder historischen Bauten und Strukturen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  35 
 Schutzausweisung Überschwemmungsgebiet 
Das Plangebiet der Baufelder 03 - 06 liegt bis zur Siegburger Straße bzw. Poller Kirch-
weg im Überschwemmungsgebiet des Rheins im Bereich der Städte Köln, Bonn, Le-
verkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim, 
Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung 'Rhein'). Es 
wurde am 16.03.2015 von der Bezirksregierung Köln festgesetzt.  
Abb. 22: Ausschnitt festgesetztes Überschwemmungsgebiet Deutzer Hafen 
 
Quelle: www.elwasweb.nrw.de, abgerufen 30.05.2023 
 
Hingegen liegt das Baufeld Ost 03 außerhalb eines festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets.  
Die Konversion des Deutzer Hafens kann nur unter Berücksichtigung der gesetzlich 
vorgegebenen Belange des Hochwasserschutzes erfolgen. Das Planungsverbot des 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG gilt nicht. Aufgrund der vorhandenen Bebauung im Deut-
zer Hafen liegt kein neues Baugebiet vor. Der bestehende Retentionsraum muss je-
doch erhalten bleiben.  
 
 Deichschutzverordnung 
In der 'Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen 
Hochwasserschutzanlagen (...)' vom 01.09.2020 werden für die Hochwasserschutz-
anlagen, auch für Mauern und Spundwände drei Schutzzonen mit Verboten festge-
setzt. Im Plangebiet verlaufen an der westlichen Seite der Siegburger Straße und des 
Poller Kirchweges, stationäre und mobile Hochwasserschutzwände. Die Vorgaben 
besonders hinsichtlich von Baum- und Strauchpflanzungen insbesondere in Schutz-
zone I (jeweils 4 m beidseitig der Mauer) sind zu berücksichtigen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  36 
 Kölner Stadtordnung 
In der 'Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung für das Gebiet der Stadt Köln' (Kölner Stadtordnung – KSO vom 29.01.2017) ist 
die Nutzung öffentlicher Flächen und Plätze geregelt.  
Diese öffentlichen Anlagen sind unter anderem in öffentliche Grünflächen sowie öf-
fentliche Spiel- und Bolzplätze unterschieden. Unter öffentlichen Grünflächen sind 
nach der KSO alle gärtnerisch gestalteten Anlagen zu verstehen, die der aktiven oder 
stillen Erholung dienen – hier die Flächen mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage'. Klar 
definiert ist in der KSO, dass Sportanlagen, Freibäder u.a. nicht zu den öffentlichen 
Grünflächen gehören (vgl. § 2 Abs. 2 KSO).  
Durch in der KSO aufgeführte gemeinsame, aber auch unterschiedliche Ge- und Ver-
bote bei den öffentlichen Anlagen, ist eine Unterscheidung in die Zweckbestimmun-
gen 'Parkanlage' und 'Kinderspielplatz' von Bedeutung. So sind z.B. Verunreinigun-
gen, Ruhestörungen, Beschädigungen, Zelten und Nächtigen oder Feuer zu entzün-
den grundsätzlich verboten. Weiterführend sind spezifische Ge- und Verbote für die 
beiden Nutzungen in §§ 24 bis 27 KSO aufgeführt. 
 
 
2.6 Planerische Vorgaben 
 Masterplan Köln Innenstadt (2008) 
Durch den Masterplan Innenstadt Köln 24 liegt ein städtebauliches Rahmenkonzept 
vor, das konkrete Empfehlungen zur kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung der 
Kölner Innenstadt und Deutz gibt. Der Masterplan macht für insgesamt sieben Inter-
ventionsräume Vorschläge, darunter auch für die rechte Rheinseite. Ziel der vorgese-
henen Maßnahmen für den Interventionsraum 'Rechte Rheinseite' ist die Arrondierung 
der einzelnen Quartiere, ihrer Vernetzung sowie die Auflösung und Nutzbarmachung 
der dazwischenliegenden Grauzonen.  
Der städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln führt die Konversion des Deutzer Ha-
fens als ein Schlüsselprojekt auf, mit dem die rechtsrheinische Stadtentwicklung auf 
flächen- und ressourcenschonende Weise vorangetrieben werden könnte. Gemein-
sam mit dem Mühlheimer Hafen steht der Deutzer Hafen als städtebauliche Reserve 
im Fokus.  
Im Abschnitt 04_Die Vertiefungsphase des Masterplans wird im Kapitel „Stadtraum 
Rhein“ zum Thema 'Entrée – Mitte – Bühne' ausgeführt: 
„Vor die Deutz / Mühlheimer 
Stadtkante legt sich ein überwiegend großzügig ausgebildetes grünes Freiraumband, 
das im Bereich zwischen Rheinpark und Deutzer Brücke mit markanten baulichen So-
litären besetzt ist. […] Im Spann ungsfeld der beiden Hafenareale Mühlheimer – und 
Deutzer Hafen besteht im Zuge ihrer möglichen Entwicklung die Chance einer Fort-
führung dieses besonderen grünen Bandes mit solitären Bausteinen.“  
Zum Thema 'Hochpunkte' wird ausgeführt: „Im Bereich des Deutzer Hafens wäre die 
Hafenmole der mögliche Standort einer uferbegleitenden Hochhausgalerie […]. Die 
derzeit denkbare Höhenentwicklung liegt bei maximal 60 Metern.“ 
In der Zeitachse stuft der Masterplan Köln die Entwicklung des Deutzer Hafens als 
'Perspektivische Maßnahme 15 Jahre+' ein.  
 
 
                                                
24 AS&P – Albert Speer & Partner GmbH (2008): städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln.

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 REK – Standortuntersuchung Deutzer Hafen (2008) 
Die Standortuntersuchung Deutzer Hafen25 stellt die Standorterfordernisse und alter-
native Standortentwicklungen mit ihren spezifischen Rahmenbedingungen im Sinne 
einer Entscheidungshilfe zur zukünftigen Ausrichtung des Untersuchungsgebietes 
dar. Die Untersuchung stellt einen klassischen Zielkonflikt dar, da die Aufgabe der 
Hafennutzung einen Verzicht Kölns zugunsten anderer Hafenstandorte darstellt. 
Gleichwohl verdeutlicht die Studie, dass die Bedeutung des Hafens zurück ging. 
Schon 2008 wurde die Hälfte der Fläche nicht mehr hafenspezifisch genutzt und der 
Umschlagsanteil bezogen auf alle Kölner Häfen lag bei nur knapp 5 %. Die angren-
zende Wohnbebauung schließt eine Revitalisierung des Hafens aus Lärmschutzgrün-
den aus. Ein Ausbau des Deutzer Hafens für Schuttgüter wie Kohle, Kies, Schrotte 
etc. ist unter Einhaltung strenger Umweltauflagen kaum vorstellbar. Deshalb wurde 
die Stadtverwaltung vom Rat der Stadt Köln beauftragt, in einem partizipativen Pro-
zess mit den Eigentümern und Nutzern des Areals ein zukunftsweisendes Konzept zu 
erarbeiten. Als Ergebnis der Standortuntersuchung und von vier alternativen Entwick-
lungsszenarien wurde für die weitere Entwicklung eine Umnutzung des Hafens für 
Wohnen und Dienstleistungen mit Verbleib der Mühle als Leitbild favorisiert.  
 
 Machbarkeitsstudie Deutzer Hafen (2014) 
Darauf aufbauend wurde 2013/2014 in der Machbarkeitsstudie Köln – Deutzer Hafen 
von ASTOC architects and planners (Köln) in Zusammenarbeit mit Ruiz, Rodriguez + 
Zeisler + Blank, GbR, Ing.-Gem. für Wasserbau und Wasserwirtschaft (Wiesbaden) die 
Möglichkeit einer baulichen Entwicklung unter Einbeziehung der Hochwasserschutz-
problematik vertieft überprüft. Die Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass 
die Hochwasserrisiken bei einer Umnutzung des Hafenareals nicht zwangsläufig zu-
nehmen, sondern durch eine angepasste städtebauliche Planung sogar verringert 
werden könnten. Durch Befreiung großer Flächen von der bisherigen Nutzung, Mo-
dellierung wertvoller Freiräume und Aussparung von Bebauung der bestehenden Kai-
anlagen und wassernahen Zonen könnten im Falle eines Hochwassers zusätzliche 
Überschwemmungsflächen zur Verfügung stehen. Weitere Retentionsräume könnten 
durch die Erweiterung des Hafenbeckens im Süden oder durch flutbare Tiefgaragen 
entstehen. Die Machbarkeitsstudie verdeutlicht nochmals, dass durch die Konversion 
des Hafengeländes ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Stadt Köln 
geleistet werden kann. Als urbanes Mischgebiet in zentraler, innerstädtischer Lage 
kann das Quartier bestehende Transport-, Versorgungs- und soziale Infrastruktur 
nutzen und stärken und einen zentralen Beitrag zur Wohnraumversorgung im Ge-
schosswohnungsbau leisten.  
 
 Integrierter Plan Deutzer Hafen 2018 
Der vom Rat der Stadt Köln am 27.09.2018 beschlossene Integrierte Plan Deutzer 
Hafen Köln26 basiert auf dem Ergebnis des kooperativen städtebaulichen Werkstatt-
verfahrens, das ab 2016 durchgeführt wurde. Der zugrundeliegende Entwurf wurde 
durch das Siegerbüro COBE Architects (Kopenhagen) in enger Abstimmung mit mo-
derne stadt, den Fachämtern der Stadt Köln sowie Fachplanern weiter ausgearbeitet. 
                                                
25 Stadt Köln – Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
(Hrsg.) (2008): Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept – Teilraum Süd. Standortuntersuchung Deut-
zer Hafen. 
26 Stadt Köln: Beschlussvorlage Betreff Vorlage Beschluss Integrierter Plan Deutzer Hafen. Vorlagen-Nr.: 
1512/2018

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
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Um die spezifischen Herausforderungen und besonderen Eigenschaften des Ortes zu 
berücksichtigen, wurden Fachgutachten zu den Themen Verkehr, Nutzungsmi-
schung, Besonnung/Verschattung, Höhenentwicklung, Denkmalschutz, Hochwasser-
management und Retentionsraumnachweis berücksichtigt und der Integrierte Plan 
dahingehend weiter qualifiziert. Neben einem Gesamtplan (M 1 : 1.000) wird der Inte-
grierte Plan durch ein Handbuch - „Quartiersbuch“ komplettiert. Das Handbuch bein-
haltet städtebauliche Grundprinzipien und gestalterische Empfehlungen zum Inte-
grierten Plan. Themen wie öffentlicher Raum, städtebauliche Struktur, Hochwasser-
management, Lärm, Brandschutz, Mobilität und Nutzungsmischung werden in dem 
Dokument aufgegriffen und mögliche Planungsansätze anhand von Schnitten, Details 
und Lageplanausschnitten verdeutlicht.  
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur ist mit Ratsbeschluss27 vom 
09. Februar 2023 rechtskräftig (Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.12.2023). 
Für die Baufelder 03 bis 06 und Ost 03 gilt vor allem die Leitstrategie „dicht und ge-
mischt“. Hier wird die Nutzungsmischung im D eutzer Hafen mit dem Grundelement 
des Deutzer Blocks vertieft. Durch eine vielseitige städtebauliche Struktur mit unter-
schiedlichen Gebäudehöhen und baulichen Hochpunkten in vertrauter Nachbarschaft 
mit kompakt organisierter Privatheit soll ein lebendiges und gemischtes Quartier zum 
Wohnen und Arbeiten entstehen.  
Durch den Integrierten Plan soll eine einheitliche Entwicklung des Quartiers sicherge-
stellt werden und die im Kooperativen Verfahren entwickelten Ideen fortgeführt und 
umgesetzt werden. Somit stellt der Integrierte Plan eine Grundlage und Leitlinie für 
alle weiteren Bauleitplan- und Qualifizierungsverfahren dar und demnach auch für 
den Teilplan A - Baufelder 03 bis 06 und Ost 03'.  
 
 Bedarf an Öffentlichen Grünflächen und Spielplätze (KoopBLM)  
Mit dem Beschluss der Richtlinie zum Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) vom 
04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln und ihrer Bekanntmachung am 10.05.2017 formu-
liert die Stadt Köln Richtwerte für die Ermittlung von städtebaulichen Kennzahlen wie 
beispielsweise die Definition von Erstbelegungsquoten oder zu erwartende Bedarfe 
an öffentlichen Grünflächen oder Kinderspielplätzen.  
Für die Ausgestaltung der öffentlichen Grünflächen gelten folgende generelle Vorga-
ben: 
• öffentliche Grünflächen dürfen nicht in isolierter Lage innerhalb des Plangebietes 
geplant werden, d.h. sie müssen einen öffentlichen Charakter haben 
• öffentliche Grünflächen dürfen nicht auf einer Tiefgarage ausgewiesen werden 
• die Barrierefreiheit der öffentlichen Grünfläche zu pflegerischen Unterhaltungs-
zwecken ist sicherzustellen 
• die Zugänglichkeit der öffentlichen Grünflächen im Sinne der Barrierefreiheit ist si-
cherzustellen 
• sollte ein erforderlicher Spielplatz planungsrechtlich innerhalb von öffentlichen 
Grünflächen oder im unmittelbaren Anschluss daran liegen, so ist die Flächengröße 
des Mehrbedarfs für den öffentlichen Spielplatz zusätzlich vorzuhalten und darf 
nicht auf die erforderliche Größe der öffentlichen Grünfläche angerechnet werden.  
  
                                                
27 Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/deutzer-hafen/bau-
leitplanung-deutzer-hafen, abgerufen am 30.05.2023

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  39 
Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche beträgt 10.000 m². Auch kleinere, öf-
fentlich zugängliche Grünflächen mit einer Größe von mindestens 5.000 m² bieten 
neben den großen Parkanlagen die Möglichkeit einer wohngebietsbezogenen Frei-
raumerholung. 
Die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen erfolgte im Rahmen der Auf-
stellung des Bebauungsplanes Nr. 68439/03 Deutzer Hafen, Teilplan Infrastruktur. 
Der darin ermittelte Gesamtbedarf an öffentlichen Grünflächen inklusive Spielflächen 
beträgt insgesamt 82.800 m². Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen wurde mit 
69.000 m2 und an öffentlichen Spielflächen mit 13.800 m² ermittelt und wird zum Teil 
innerhalb dieses Bebauungsplanes abgedeckt und durch eine noch zu leistende Aus-
gleichszahlung zur Aufwertung von Grünflächen im Umfeld kompensiert. 
Mit dem Grünhandbuch Köln liegt ein Leitfaden vor, der einen allgemeinen Standard 
für die Ausgestaltung öffentlicher Grünflächen definiert. Hier werden insbesondere 
Vorgaben zur Baumartenauswahl, Gestaltungsdetails und Barrierefreiheit etc. gege-
ben.  
 
Für die Ausgestaltung der öffentlichen Spielplatzflächen gelten folgende generelle 
Vorgaben: 
• öffentliche Spielplatzflächen sind planungsrechtlich im Bebauungsplan zu sichern 
Dies gilt auch, wenn die Spielplatzflächen innerhalb von öffentlichen Grünflächen 
oder im unmittelbaren Anschluss daran liegen 
• die Gestaltung der Spielflächen muss den unterschiedlichen Anforderungen der 
großen Nutzungsgruppe von Kindern und Jugendlichen entsprechen und demnach 
abwechslungsreich sein 
• die Zugänglichkeit der öffentlichen Spielfläche im Sinne der Barrierefreiheit ist si-
cherzustellen 
• die Barrierefreiheit der öffentlichen Spielfläche zu Unterhaltungszwecken ist si-
cherzustellen 
• alle zu verwendenden Spielgeräte müssen der DIN EN 1176 entsprechen. Sie müs-
sen langlebig und von hoher Qualität sein, um Reparaturkosten in der Zeit während 
ihrer Benutzung zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten.  
Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes liegt bei 500 m² und alle Flächen 
sind gemäß DIN 18034 (einschließlich der hierin verwiesenen Regelwerke) anzulegen. 
 
Ermittlung des Bedarfs an Öffentlichen Grünflächen und Spielplätze (KoopBLM)  
Die Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Grünflächen und Spielflächen basiert auf 
Annahmen der künftigen Entwicklung der Baufelder (nachfolgende Verfahren), die im 
Entwicklungsgebiet des gesamten Deutzer Hafens die Errichtung von insgesamt 
3.000 Wohneinheiten beinhaltet.  
Die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen erfolgte im Rahmen der Auf-
stellung des Bebauungsplanes 'Infrastruktur'. Die darin ermittelten Bedarfe an öffent-
lichen Grünflächen mit 82.800 m² und an öffentlichen Spielflächen mit 13.800 m² wer-
den zum Teil innerhalb dieses Bebauungsplanes abgedeckt, oder durch Ausgleichs-
zahlungen zur Aufwertung von Grünflächen im Umfeld kompensiert.  
 
Der Nachweis von Grünflächen muss im Bebauungsplanverfahren 'Deutzer Hafen' 
Baufelder 03 - 06 + Ost 03 nicht mehr erbracht werden.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  40 
 Gestaltungshandbuch Stadt Köln (2017) 
Im Dezember 2017 hat der Rat der Stadt Köln für das gesamte Stadtgebiet eine um-
fangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raums beschlossen. Die kon-
kreten Leitlinien bilden ein Regelwerk für die gesamte Stadt.  
Durch das vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen Stadtgrün und Forsten 
entwickelte Grünhandbuch werden allgemeine Standards für die Ausgestaltung der 
Kölner Grünanlagen definiert. Durch den Leitfaden sollen die Gestaltungselemente 
einen einheitlichen Charakter bekommen, sowie die zukünftigen und bereits beste-
henden Grünflächen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen geplant, gepflegt 
und erhalten werden. Wesentliche Inhalte des Regelwerks sind neben allgemeinen 
Kölner Vorgaben, detaillierte Ausführungen zu Bäumen, Schulen, Details, Pflege etc. 
die in der Planung, Vergabe und Ausführung zu berücksichtigen sind.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  41 
3 Bebauungsplan Entwurf 
Für den Teilbereich A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03 des Bebauungsplans Deutzer 
Hafen sind folgende Nutzungen nach den Testentwürfen vorgesehen:  
Baufeld 03 
Für das Baufeld 03 liegt bisher ein Testentwurf vor (Kister Scheidthauer Gross Archi-
tekten und Stadtplaner GmbH, Stand 22.04.2024).  
Abb. 23: Testentwurf Baufeld 03 
Quelle: Kister Scheidthauer Gross Architekten Stadtplaner GmbH (Stand 22.04.2024) 
Für das Baufeld 03 ist südlich der Veranstaltungshalle 'Essigfabrik' eine urbane Be-
bauung (MU) aus 4- bis 12 geschossigen Wohn- und Dienstleistungsgebäuden vor-
gesehen. In der Bebauung soll eine Kindertagesstätte und Einzelhandelsflächen inte-
griert werden.  
Das Gelände weist eine Höhendifferenz von ca. 2,7 m auf (Poller Kirchweg 47,20 m 
NHN, Hafenpromenade 44,5 m NHN). Die zweigeschossige Tiefgarage, die unter dem 
Wohnviertel geplant ist, stellt einen Retentionsraum dar und soll im Hochwasserfall 
geflutet werden können (ca. 24.600 m 3). Die Hochwasserschwelle des HQ200 liegt 
unterhalb des Erdgeschosses. Der gesamte östliche Bereich am Poller Kirchweg be-
findet sich außerhalb des Einflussbereichs des Hochwassers.  
Der Innenhof über der Tiefgaragenunterbauung soll begrünt werden und wird außer-
halb der Wege und Spielplätze mit Bodensubstrat überdeckt. Die Dachflächen sowie 
die Fassaden sollen ebenfalls begrünt werden und zur Abkühlung während der Hit-
zetage in den Sommermonaten und zur Retention von Niederschlagswasser beitra-
gen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  42 
Zur weiteren Vermeidung von Hitzestau bei heißen Sommertagen sind zwei Durch-
lüftungsachsen vom Hafenbecken zum Poller Kirchweg vorgesehen.  
Eine Kindertagesstätte ist in der Blockmitte am Poller Kirchweg im Erdgeschoss und 
1. Geschoss geplant. Im Innenhof schließt sich eine ca. 1.200 m2 große Spielfläche an.  
Die Bestandsgebäude im Baufeld 03 können bis auf die Veranstaltungshalle 'Essig-
fabrik' nicht erhalten und müssen abgebrochen werden. Auch der Baumbestand kann 
nicht erhalten und muss zur Baufeldfreimachung gerodet werden.  
Baufeld 04 
Das ca. 0,27 ha große Baufeld 04 soll als zentraler Einzelhandelsbereich (Stadtteil-
zentrum) mit Markthalle dienen. Im Bebauungsplan wird ein Sondergebiet mit groß-
flächigem Einzelhandel festgesetzt (SO Einzelhandel, GRZ 1,0).  
Es soll ein Vollsortimenter-Betrieb mit komplementären Nutzungen angesiedelt wer-
den. Dabei soll die dort bereits vorhandene Halle erhalten und durch eine weitere 
Halle im Süden ergänzt werden. Eine Dachbegrünung wird angestrebt.   
Baufelder 05 und 06 
Auf den Baufeldern 05 und 06 ist eine urbane Bebauung (MU1+2, GRZ 1,0) geplant. 
Einzelne Bauteile werden in der Höhe gestaffelt und erhalten einen Nutzungsmix aus 
Verkaufsflächen, Gewerbeeinheiten, Büros und Wohnnutzung. Die Innenhöfe sind 
durch Tiefgaragen unterbaut und werden als Grün- und Spielflächen angelegt. In ei-
nem der Baufelder soll eine Kindertagesstätte untergebracht werden mit entspre-
chenden Außenspielflächen. 
Auf den Baufeldern 05 und 06 müssen alle versiegelten Flächen (Gebäude und La-
gerflächen) aufgenommen werden. Gehölzbestände sind bis auf die lückige Ruderal-
flur nicht vorhanden.  
Baufeld Ost 03 
Auf dem Baufeld Ost 03 ist ebenfalls eine urbane Bebauung (MU3, GRZ 1,0) geplant. 
Zur Baufeldfreimachung muss das bestehende dreigeschossige Wohngebäude an 
der Siegburger Straße abgebrochen werden. Die Brachfläche am Poller Kirchweg, im 
südlichen Teil des Baufelds, muss vor der Bebauung gerodet werden. Die Straßen-
bäume an der Siegburger Straße bleiben erhalten und müssen während der Bauphase 
entsprechend geschützt werden.   
 
 
Im Integrierten Plan - Deutzer Hafen sind die grundlegenden Gestaltungprinzipien des 
'Deutzer Blocks' dargestellt. Es ist eine offene Blockrandbebauung, die Sichtbezie-
hungen zum angrenzenden Freiraum, vielfältige Typologien und Höhenvariationen 
zulässt. Notwendige Abstandsflächen und die Optimierung der Besonnung definieren 
dabei das maximale Maß der Bebauung. Das hohe Maß der Verdichtung des Quartiers 
erhöht den Bedarf an qualitätsvollem Außenraum. Daher ist das Ziel nutzbare Dach-
terrassen als Außenraum zugänglich zu machen und begrünte Dächer mit ihrer mik-
roklimatischen und ökologischen Wirkung vorzusehen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  43 
4 Konfliktbetrachtung  
Die Konfliktbetrachtung stellt die Grundlage für die Herleitung von grünplanerischen 
und naturschutzrechtlichen Vorgaben dar. Die Konfliktbetrachtung orientiert sich da-
bei ausschließlich an den Belangen, die mit den rechtlichen Grundlagen genannt wor-
den sind. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bei der Konfliktfeststellung mindes-
tens ein Belang gem. § 1 Abs. 6 BauGB betroffen ist und ob es sich um einen abwä-
gungsrelevanten Konflikt im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB handelt.  
Die Konfliktbetrachtung erfolgt in mehreren Schritten:  
• Darstellung des Konflikts, evtl. inkl. der Begründung, warum keine Maßnahmen für 
die Minderung und Vermeidung des Konfliktes möglich sind.  
• Benennung der betroffenen Belange gem. § 1 Abs. 6 BauGB und Gewährleistung 
der Abwägungsrelevanz 
• Beschreibung des aus dem Konflikt resultierenden Handlungsbedarfs, 
• Festlegung von konkreten Maßnahmen bzw. konkreten planerischen Vorgaben für 
die Übernahme in den Bebauungsplan 
Mit der Feststellung eines Konflikts können in der Regel auch immer Handlungsbe-
darfe beschrieben werden, die entweder den Konflikt mindern oder vermeiden. Ist ein 
Konflikt nicht vermeidbar, ist es im Sinne der städtebaulichen Abwägung gem. § 1 
Abs. 7 BauGB von bauplanungsrechtlicher Bedeutung zu begründen, warum der Kon-
flikt nicht vermieden werden kann bzw. warum keine Maßnahmen zur Minderung oder 
zur Vermeidung des Konfliktes ergriffen werden können.  
Bei der inhaltlichen Feststellung der Handlungsbedarfe besteht ein wesentlicher Un-
terschied zwischen den Handlungsbedarfen, die zum Zeitpunkt der Bauphase erfor-
derlich werden (Ebene der Baugenehmigung), und den Handlungsbedarfen die dau-
erhaft durch den Bebauungsplan (Ebene der Bauleitplanung) zu sichern sind. 
Die vornehmliche Aufgabe des Grünordnungsplanes besteht darin, alle für die städ-
tebauliche Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB notwendigen naturschutzfachlichen und 
grünplanerischen Erfordernisse aufzuarbeiten, damit diese als Planungsergebnisse 
für die Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden können.  
 
4.1 Konflikte im Kontext der Grünordnungsplanung 
Nachfolgend werden die bestehenden und zu erwartenden Konflikte, die negative 
Folgen im Zuge der Umsetzung der Planungen mit sich bringen, beschrieben.  
Die betroffenen Belange nach §1 Abs. 6 BauGB werden aufgelistet und die daraus 
resultierenden Handlungsbedarfe beschrieben. 
 
 Konflikt Schadstoffbelastungen durch Altlasten 
Darstellung des Konfliktes 
Aufgrund der gewerblichen und industriellen Vornutzung der Baufelder 03 – 06 (und 
Ost 03) liegt punktuell eine Altlastenproblematik im Teilplan A vor. Eine Verortung und 
Analyse der betroffenen Flächen sind in den vorliegenden Gutachten dargestellt.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  44 
Handlungsbedarfe 
Die Sanierung von Altlasten ist bei Abbruch, Rückbau und bei der Baudurchführung 
der Neuplanung im Rahmen der Baugenehmigung bzw. Baufeldfreimachung durch-
zuführen. Für die Aufstellung des Bebauungsplans entsteht kein Handlungsbedarf. 
 
Gemäß dem Gutachter (Dr. Tillmanns & Partner GmbH28) kann bei Umsetzung der im 
Gutachten beschriebenen Vorgehensweise davon ausgegangen werden, dass für die 
Umnutzung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann.  
 
 Konflikt Verstärkung stadtklimatischer Effekte 
Darstellung des Konfliktes 
Der Ist-Zustand des Plangebietes in Bezug auf Windfelder und Lufttemperatur wurde 
dargestellt. Gegenüber den schon zum Großteil versiegelten Bestandsflächen kommt 
es in Bezug auf die Lufttemperatur und die Durchlüftung durch die Neubebauung zu 
folgenden Veränderungen: 
• eine Reduzierung der Ventilation, wobei Innenhöfe generell sehr windschwach 
sind.  
• durch eng stehende Gebäude kann es zu Düseneffekten mit hohen Windgeschwin-
digkeiten kommen  
• die Fassaden verfügen über zusätzliche Oberflächen, die sich aufheizen können 
und die Wärmebelastung verstärken,  
• durch verschattete Innenhöfe und Nordseiten werden auch thermische Entlas-
tungswirkungen verursacht. 
Betroffene Belange nach §1 Abs. 6 BauGB 
• die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und 
die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
- Gefährdungspotential > Gesundheit 
Handlungsbedarfe 
Durch grünordnerische Maßnahmen sind negative Auswirkungen auf das Stadtklima 
zu vermindern und zu vermeiden. Darunter zählen: 
• Schaffung eines hohen Anteils verdunstungswirksamer Grünflächen durch Begrü-
nung insgesamt 
• Reduzierung vollversiegelter Flächen 
• Erhalt bzw. Freihalten von Durchlüftungsschneisen 
• Beschattung von süd- und westexponierten Fassaden durch Bäume oder Fassa-
denbegrünung 
• Begrünung der Dachflächen 
Maßnahmen 
Begrünungsmaßnahmen und deren Festsetzungen 
  
                                                
28 Dr. Tillmanns & Partner GmbH, (Stand 05.06.2024) Orientierende umwelt- und entsorgungstechnische 
Bodenuntersuchungen Teilplan A Standortentwicklung Deutzer Hafen. Bergheim.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  45 
 Konflikt Bedarfsdeckung öffentlicher Grün- und Spielflächen 
Darstellung des Konfliktes 
Die Baufelder 05 und 06 verursachen einen Bedarf an öffentlichen Grün- und Spiel-
flächen. Im Rahmen des Bebauungsplans 'Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur' 
wurde die Ermittlung bereits durchgeführt und die Deckung der Bedarfe vertraglich 
gesichert.  
Es ist somit kein Handlungsbedarf gegeben. 
 
 Konflikt Überschwemmungsgebiet - Retentionsraum 
Darstellung des Konfliktes 
Die geplanten Baukörper der Baufelder 03 - 06 verdrängen Retentionsraum innerhalb 
des festgesetzten Überschwemmungsgebiets (gemäß HQ 100).  
Betroffene Belange nach §1 Abs. 6 BauGB 
• die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, hier insbesondere 
- Auswirkungen auf den Boden, Wasser und deren Wirkungsgefüge durch Verlust 
von Retentionsraum im Hochwasserfall 
• die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und 
die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
- Verschärfung der Überflutungssituation mit Gefahren für die menschliche Ge-
sundheit und von Sachgütern  
Handlungsbedarfe 
Durch bauliche Maßnahmen ist auf der Ebene der Baugenehmigungsplanung dafür 
Sorge zu tragen, dass der Retentionsraumverlust ausgeglichen wird. Dies ist u.a. 
durch Flutung von Tiefgaragen, Modellierung des Geländes außerhalb Erschließungs-
flächen, Schaffung von Ersatzvolumen an anderer Stelle möglich. 
Maßnahmen 
Zur Lösung dieses Konfliktes werden im Umweltbericht und in der Begründung zum 
Bebauungsplan Maßnahmen dargestellt, u.a. die Führung eines Retentionsraumkon-
tos.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  46 
4.2 Konflikte / naturschutzrechtliche Eingriffe  
Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt vor, wenn das Landschaftsbild sowie die 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt werden. Die 
Beeinträchtigungen sind anhand der in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB aufgeführten Bestand-
teile des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds zu beschreiben. 
 
Der Gesamteingriff wird basierend auf der Festlegung des ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs, siehe Kap. 2.5.7. und Plan 2 'Konfliktplan' unterteilt nach der baupla-
nungsrechtlichen Ausgangssituation dargestellt, wobei die nach § 30 und §34 BauGB 
eingestuften Flächen gemeinsam betrachtet werden.  
Folgende Eingriffe werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan Teilplan A 
vorbereitet: 
• Eingriffe im Innenbereich durch Zunahme einer Versiegelung und/oder Unterbau-
ung.  
Gemäß dem Gebot zur Vermeidung von Eingriffen werden Vermeidungsmaßnahmen 
gemäß §1a Abs. 3 Satz 1 BauGB unabhängig von einer Ausgleichsverpflichtung dar-
gestellt.  
 
Nachfolgend werden die zu erwartende Eingriffe beschrieben und nach dem Bewer-
tungsverfahren von Sporbeck / Köln-Code bilanziert.  
 
Eingriffe in Natur und Landschaft, Innenbereich (§ 30 und §34) 
Darstellung der Konflikte 
Der Bebauungsplanentwurf sieht aufgrund der zulässigen GRZ von 1,0 für das Son-
dergebiet und das urbane Gebiet eine Über- oder Unterbauung zu 100 % vor. Dadurch 
können derzeit als Gewerbe- und Industriegebiet genutzten Flächen vollständig ver-
siegelt werden.  
Betroffene Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
• die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege,  
➢ Auswirkungen auf Pflanzen 
hier: Rodung von Gehölzen zur Baufeldfreimachung, Versiegelung potenzieller 
Standraum, 
➢ Auswirkungen auf Tiere 
hier: Durch erforderliche Abbruchmaßnahmen und Umgestaltung / Umnutzung 
der Industrieflächen sind Tiere betroffen. Die Betroffenheit der erfassten Tier-
arten wird gem. §44 BNatSchG auf der Ebene der Baugenehmigung berücksich-
tigt. Mögliche Vermeidungsmaßnahmen werden dennoch beschrieben. 
➢ Auswirkungen auf den Boden 
hier: die durch die Vornutzung weitgehend anthropogen veränderten Böden, 
bzw. schon versiegelten Böden werden nur gering durch die Neuversiegelung 
betroffen.  
➢ Auswirkungen auf Klima/Luft 
hier: Aufheizung nicht verschatteter, versiegelter Flächen, Aufheizung von Fas-
saden, Emissionen Verkehr und Hausbrand.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  47 
Handlungsbedarfe 
Die Konflikte lösen einen Handlungsbedarf zur Minderung und Vermeidung von Ein-
griffen in Hinblick auf verbleibenden Baumbestand und auf die Vermeidung von Be-
einträchtigungen der Fauna aus.  
Maßnahmen 
Pflanzung von Bäumen an Straßen und Plätzen, Mindestbegrünung, Ausgleichsmaß-
nahmen für Tiere des Siedlungsbereichs. Vermeidung und Minderung von Beein-
trächtigungen der Lebensräume vor, und während des Baus sowie der anschließen-
den Nutzung.  
 
 
Eingriffs- und Ausgleichsermittlung 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird auf Grundlage des 'potenziell aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereichs' durchgeführt. Hierzu erfolgt eine Überlagerung 
der potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen mit der Planung.  
Die baurechtliche Zulässigkeit ist bei den Eingriffsflächen als Bestandswert ange-
setzt, auch wenn in der Örtlichkeit der Realbestand vom baurechtlichen Bestand ab-
weicht.  
Für den Teilplan A, Baufelder 03 – 06, sind als baurechtlicher Bestand Gewerbe- und 
Industrieflächen im Flächennutzungsplan (siehe Kap. 2.5.3) dargestellt. 
Eingriffe in Natur und Landschaft, die den gleichen oder einen höheren Planungsbio-
topwert besitzen als den Biotopwert des baurechtlichen Bestandes, lösen keine Aus-
gleichspflicht im Sinne von § 1 a Abs. 3 S. 6 BauGB aus. Da ein Ausgleich gem. § 1a 
Abs.3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich ist, soweit der Eingriff vor der planerischen 
Entscheidung zulässig war oder bereits erfolgt ist. 
Eingriffe in Natur und Landschaft, die den gleichen oder einen höheren Planungsbio-
topwert besitzen als den Biotopwert des baurechtlichen Bestands, lösen keine Aus-
gleichspflicht im Sinne von § 1 a Abs. 3 S. 6 BauGB aus. 
 
Wie in Kap. 2.5.6 erläutert, liegt der potenziell ausgleichpflichtige Eingriffsbereich in 
zwei bauplanungsrechtlich unterschiedlichen Teilflächen:  
- nach § 34 BauGB zu beurteilende Fläche, die im FNP als Gewerbegebiet/Indust-
riegebiet oder Sondergebiet dargestellt ist und dem Biotoptyp SB211 (HN4) Ge-
werbe innerhalb von Ortschaften mit 1 BWP zugeordnet ist und  
 
- nach § 30 BauGB zu beurteilende Fläche innerhalb des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 69430 / 05, der für die Flächen Gewerbegebiet oder Sondergebiet 
festsetzt. Für diese Flächen wurde ebenfalls der Biotoptyp SB211 (HN4) Ge-
werbe innerhalb von Ortschaften mit 1 BWP angesetzt.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  48 
Tabelle 4: Bilanzierung der Eingriffe im Innenbereich  
BF03 
Innenbereich               
geplantes Zielbiotop: SB141 (HN1) Großformatbebauung und Hochhäuser    
Biotopwert: 1 BWP pro m2 
Bestand - nach Planungsrecht heute 
zulässig             
Köln Code (Code  
Sporbeck) 
Bio-
toptyp 
BWP 
Bestand 
Flächengröße  
m2 (gerundet) 
Gesamt-
wert 
Bestand 
Gesamt-
wert 
Planung 
Differenz 
Best./Pl. 
Bilanz-
wert 
Gewerbe inner-
halb von Ort-
schaften 
SB211 
(HN4) 1 11.928 11.928 11.928 0 0 
Summe       11.928 11.928 11.928 0 0 
BF04 
Innenbereich               
geplantes Zielbiotop: SB211 (HN4) Gewerbe innerhalb von Ortschaften  
Biotopwert: 1 BWP pro m2         
Bestand - nach Planungsrecht heute 
zulässig            
Köln Code (Code  
Sporbeck) 
Bio-
toptyp 
BWP 
Bestand 
Flächengröße  
m2 (gerundet) 
Gesamt-
wert 
Bestand 
Gesamt-
wert 
Planung 
Differenz 
Best./Pl. 
Bilanz-
wert 
Gewerbe inner-
halb von Ort-
schaften 
SB211 
(HN4) 1 2.492 2.492 2.492 0 0 
Summe       2.492 2.492 2.492 0 0 
BF05 
Innenbereich               
geplantes Zielbiotop: SB141 (HN1) Großformatbebauung und Hochhäuser  
Biotopwert: 1 BWP pro m2 
Bestand - nach Planungsrecht heute 
zulässig             
Köln Code (Code  
Sporbeck) 
Bio-
toptyp 
BWP 
Bestand 
Flächengröße  
m2 (gerundet) 
Gesamt-
wert 
Bestand 
Gesamt-
wert 
Planung 
Differenz 
Best./Pl. 
Bilanz-
wert 
Gewerbe inner-
halb von 
Ortschaften 
SB211 
(HN4) 1 5.374 5.374 5.374 0 0 
Summe       5.374 5.374 5.374 0 0 
BF06 
Innenbereich               
geplantes Zielbiotop: SB141 (HN1) Großformatbebauung und Hochhäuser  
Biotopwert: 1 BWP pro m2   
Bestand - nach Planungsrecht heute 
zulässig            
Köln Code (Code  
Sporbeck) 
Bio-
toptyp 
BWP 
Bestand 
Flächengröße  
m2 (gerundet) 
Gesamt-
wert 
Bestand 
Gesamt-
wert 
Planung 
Differenz 
Best./Pl. 
Bilanz-
wert 
Gewerbe inner-
halb von 
Ortschaften 
SB211 
(HN4) 1 5.909 5.909 5.909 0 0 
Summe       5.909 5.909 5.909 0 0

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  49 
BF OST 03 
Innenbereich               
geplantes Zielbiotop: SB141 (HN1) Großformatbebauung und Hochhäuser  
Biotopwert: 1 BWP pro m2 
Bestand - nach Planungsrecht heute 
zulässig             
Köln Code (Code  
Sporbeck) 
Bio-
toptyp 
BWP 
Bestand 
Flächengröße  
m2 (gerundet) 
Gesamt-
wert 
Bestand 
Gesamt-
wert 
Planung 
Differenz 
Best./Pl. 
Bilanz-
wert 
Gewerbe inner-
halb von 
Ortschaften 
SB211 
(HN4) 1 4.981 4.981 4.981 0 0 
Summe      4.981 4.981 4.981 0 0 
 
 
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen Teilplan A - Baufelder 03 - 06 und OST 03 
entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff.  
 
 
 Eingriffe in Tierlebensräume  
Darstellung des Konflikts 
In Kenntnis der faunistischen Kartierungen aus dem Jahr 2020 ergeben sich für die 
Baufelder 03 bis 06 und Ost 03 keine Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich 
relevanter Arten (s.a. Kap. 2.4.6).  
Bei den fledermauskundlichen Untersuchungen wurden keine Hinweise auf Quartiere 
von Fledermäusen in den Baufeldern festgestellt. Die Zwergfledermaus nutzt das ge-
samte Areal des Deutzer Hafens zur nächtlichen Nahrungssuche. Die Nachweise ei-
nes Wochenstuben- und Zwischenquartiers befinden sich außerhalb des Teilbereichs 
A. In oder an den Bestandsgebäude der Baufelder 3 bis 06 und Ost 03   
Die Erfassung der Vogelarten im Jahr 2020 ergab den Nachweis eines Haussperling-
Brutpaares in einem Gebäude des Baufelds BF 04. Bruten siedlungstypischer Vogel-
arten auf den brachliegenden Flächen sind möglich. So brütet möglicherweise der 
Hausrotschwanz in den Gebäuden. In den Gehölzbeständen der Baufelder 03 und Ost 
03 ist ein Vorkommen gehölzbrütender Vogelarten, wie, z.B. Heckenbraunelle, Amsel 
oder Ringeltaube möglich. Ein Brutvorkommen gefährdeter oder seltener Vogelarten 
innerhalb der Baufelder liegt nach den Ergebnissen der Kartierungen nicht vor.  
Ein Vorkommen der allochthonen Mauereidechse in den Baufeldern wurde bei den 
Untersuchungen in den Baufeldern 03 bis 06 und Ost 03 zwar nicht festgestellt, es 
ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich aktuell auch einzelne Tiere innerhalb der 
Baufelder befinden. Die Bestimmungen aus dem Artenschutzbericht zur Vermeidung 
von Gefährdungen dieser Art sind einzuhalten.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  50 
Betroffene Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
Die Umgestaltung (Sanierung und Neubebauung) der Baufelder 03 bis 06 und Ost 03 
führt unter Beachtung der in Kapitel 6.4.1 formulierten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen.  
Zusätzlich ist bei Baufeld 04 zu beachten, dass das Brutrevier des Haussperlings 
durch eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme auszugleichen ist.  
Handlungsbedarfe 
Die Konflikte lösen einen Handlungsbedarf zur Vermeidung des allgemeinen und be-
sonderen Artenschutzes aus. Die Rodung der Vegetation, insbesondere der Gehölz-
flächen ist außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. Vor dem Abbruch der Be-
standgebäude ist zu prüfen, ob Bruten des Haussperlings und anderer gebäudebrü-
tender Arten vorliegen.  
Maßnahmen 
Begrünung unter- und überbauter Flächen, Fassadenbegrünung als neue Lebens-
räume. 
Integration künstlicher Niststätten gebäudebewohnender Arten (Vögel, Fledermäuse) 
an geeigneten Stellen der Fassaden / Dachtraufen der neuen Gebäude.  
 
 Eingriffe in geschützten Baumbestand  
Darstellung des Konfliktes 
Aufgrund der geplanten Bebauung des Baufelds 03 kann der Baumbestand nicht er-
halten werden. In diesem Baumbestand befinden sich u.a. 13 satzungsgeschützte 
Bäume.  
Bei einer Rodung des Baumbestands in Baufeld 03 sind nach den Regelungen der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln 34 Ersatzbäume zur Kompensation erforder-
lich.  
Die Kompensationserfordern ist mit Stadt Köln abzustimmen.  
Betroffene Belange nach §1 Abs. 6, Nr. 7a BauGB 
• die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege,  
➢ Auswirkungen auf Pflanzen 
hier: Rodung von Gehölzen 
 
Handlungsbedarfe  
Der Konflikte lösen einen Handlungsbedarf zur Minderung und Vermeidung von Ein-
griffen in Hinblick auf zu erhaltenden Baumbestand aus.  
Nach Vitalitätseinschätzung der Bestandsbäume, vgl. Kap. 2.2.2 gibt es von den 13 
satzungsgeschützten Bäumen, zwei Bäume, die aufgrund ihrer Vitalität und ihres Er-
scheinungsbilds erhaltenswert sind.  
Es handelt sich um den Baum Nr. 27, eine Steinweichsel und Baum Nr. 45, eine Ross-
kastanie. Bei nicht erhaltenswerten Bäumen handelt es sich meist um Selbstaussaa-
ten aus Götterbaum, Eberesche, Walnuss und Birke. 
Der Erhalt der Bäume ist aufgrund der Planung nicht möglich.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  51 
Maßnahmen 
Zur Kompensation wird die Pflanzung von mittelkronigen und kleinkronigen Bäumen 
in den Innenhöfen der Baufelder 03 – 06 und Ost 03 vorgeschlagen. Da die Innenhöfe 
durch die Tiefgaragen unterbaut sind, ist eine mind. 1,2 m dicke Überdeckung mit 
Substrat erforderlich.  
Der dauerhafte Erhalt der Bäume ist zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn eine 
entsprechende Substratüberdeckung (mit Drainage) und eine Wasser- und Lichtver-
sorgung zu jeder Jahreszeit möglich ist.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  52 
5 Grünordnungsplanung 
5.1 Gesamtkonzept 
Das Gesamtkonzept der Grünordnungsplanung ist auf der Basis, der unter Kap. 2.6 
beschriebenen Planungsvorgaben mit zunehmendem Ortsbezug und Detaillierung 
entwickelt.  
Der Stadt- und Grünplanerische Konsens der Gesamtplanung des Areals wurde in 'In-
tegrierter Plan Deutzer Hafen, Quartiershandbuch, August 2018' sowohl zeichnerisch 
als auch textlich fixiert. Mit Ratsbeschluss vom 27.09.2018 wurde die Umsetzung die-
ses 'Integrierten Planes' für den Deutzer Hafen einstimmig beschlossen. 
Zur Grünordnung enthält das Quartiershandbuch für die Baufelder keine speziellen 
Vorgaben, lediglich allgemeine Ziele zur Herstellung eines qualitätsvollen Freiraumes. 
Für das Konzept werden folgende Informationen, Leitfäden der Stadt Köln und Pla-
nungshilfen herangezogen: 
• Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 
• Stadt Köln: Textliche Festsetzungen im Bebauungsplan – Verbindliche Muster-
sammlung vom 19. Januar 2023 
• Stadt Köln: Grünhandbuch – Januar 2020 
• Stadt Köln: Leitfaden Fassadenbegrünung in Bebauungsplan- und Baugenehmi-
gungsverfahren bei der Stadt Köln, Stadtplanungsamt 11/2023 
• Stadt Köln: Richtlinie der Stadt Köln zur Dach- und Fassadenbegrünung, sowie zur 
Entsiegelung von Höfen 'GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe' 
• Stadt Köln: Integrierter Plan Deutzer Hafen – Quartiershandbuch 2018 (Zusammen-
arbeit mit moderne stadt) 
• Stadt Köln: Deutzer Hafen – Handbuch Nachhaltigkeit (August 2022) (Zusammen-
arbeit mit moderne stadt) 
• Bund Deutscher Baumschulen e.V. (2020): Zukunftsbäume für die Stadt – Auswahl 
aus der GALK-Straßenbaumliste 
Im Grünordnungsplan werden die funktionalen Anforderungen an den Freiraum inte-
griert so u.a. Rettungswege, Fuß- und Radwegeanbindungen und die Ver- und Ent-
sorgung. Es wird angestrebt die Anlage der Wege und Plätze barrierefrei zu gestalten.  
 
Innerhalb der Baufelder 03 - 06 und Ost 03 des Teilplans A lassen sich unterschied-
liche Flächenkategorien unterscheiden: 
• Private Vorzonen: nutzbare Terrassen- und Gartenflächen an den Wohnungen   
• Grünflächen für die Quartiersbewohner  
• Spielflächen: private Kleinkinderspielflächen und Außenbereich der Kindertages-
stätte  
• Gebäudebegrünung: Dach- und Fassadenbegrünung 
Die Baufelder werden barrierefrei erschlossen. Rettungswege sind innerhalb des 
Quartiers vorgesehen.  
 
Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. 
Die Hofinnenbereiche der neuen Bebauung werden autofrei und durch ein engma-
schiges Wegesystem fußläufig miteinander vernetzt.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  53 
5.2 Begrünungsmaßnahmen 
Private Vorzonen  
Zu den Innenhöfen hin entstehen vor Wohnungen private Garten- und Terrassenbe-
reiche, die durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen 
abgegrenzt werden.  
Grünflächen für die Quartiersbewohner 
Entlang der Wege und in den Höfen entstehen Freianlagen für die Quartiersbewoh-
ner*Innen mit Sitzgelegenheiten und Baum- und Strauchpflanzungen als intensive 
Begrünungen der Tiefgaragendächer. Die durch die Tiefgarage unterbauten Flächen 
erhalten eine Mindestüberdeckung mit Bodensubstrat in einer Stärke von mind. 0,6 m 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht.  
Des Weiteren sollen Blüh- und Fruchtaspekte sowohl unter ökologischen Aspekten 
(Fauna), als auch unter ästhetischen Aspekten berücksichtigt werden. Im Zuge der 
weiteren Freianlagenplanung wird die Begrünung weiter detailliert.  
Durch Baumpflanzungen werden die Freiflächen gegliedert, wobei auf den unterbau-
ten Flächen klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden können.  
Neben standortheimischen Gehölzen sind auch stadtklimafeste und standortge-
rechte Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Klimawandel in die emp-
fohlene Pflanzliste aufgenommen.  
Bei der Pflanzplanung müssen insbesondere in beengten Freiräumen die Zuwächse 
in Höhe und Breite der jeweiligen Baumart berücksichtigt werden damit sich die 
Bäume dauerhaft am Standort entwickeln können. Daher werden auch schmal oder 
kompakt wachsende Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschrän-
kung durch Gebäude oder Wege mit aufgenommen.  
In den Höfen können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere erzeugt 
werden. Zu berücksichtigen sind die nachfolgenden Pflanzabstände als generelles 
Richtmaß, die individuell noch abweichen können:  
 
Für die Baumpflanzungen (Auswahl aus der GALK-Liste – Zukunftsbäume für die 
Stadt, 2020) ist eine Vegetationstragschicht von 1,20 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht erforderlich.  
Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m2 pro Baum betragen. Der erforderliche Wur-
zelraum je Baum wird mit mind. 25 m3 angegeben. Als Pflanzabstände gelten 5 - 8 m 
je nach Baumart untereinander und 3 - 5 m zu Gebäuden.  
Nach diesen Vorgaben ergeben sich folgende mögliche Mindestbepflanzungen: 
• Baufeld 03:  
mind. 5 mittelkronige und 14 kleinkronige Bäume / Großsträucher 
• Baufeld 05:  
mind. 3 mittelkronige Bäume und 9 kleinkronige Bäume 
• Baufeld 06:  
mind. 3 mittelkronige Bäume und 10 kleinkronige Bäume 
• Baufeld Ost 03:  
mind. 2 mittelkronige Bäume und 5 kleinkronige Bäume

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Private Spielflächen 
Die verkehrsfreien Freiflächen bieten sich im gesamten Bereich der Höfe und Wege 
als Aufenthalts- und Spielraum an.  
Gemäß Satzung der Stadt Köln 'Private Spielflächen für Kleinkinder' sind private Spiel-
flächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren in entsprechendem Flächenumfang und 
Ausstattung wohnungsnah anzulegen. Der konkrete Flächenumfang wird im Zuge der 
Baugenehmigungsverfahren eingereicht.  
Der Bedarf an Kleinkinderspielflächen muss innerhalb des jeweiligen Baufeldes ge-
deckt werden. Im GOP werden diese Flächen als Optionen dargestellt, innerhalb derer 
im Zuge der Bauantragsverfahren und der Ausführungsplanung die entsprechenden 
Spielflächen umgesetzt werden können.  
Außenbereiche der Kindertagesstätten 
In den Baufeldern 03, 06 und Ost 03 sind Kindertagesstätten geplant. Der Außen-
räume der Kitas in den Innenhöfen umfassen Flächen von ca. 1.060 bis 1.200 m². Die 
Bereiche werden eingezäunt und sind nur unter Aufsicht durch die Kindertagesstät-
ten nutzbar.  
Dachbegrünung 
Die Flachdächer der obersten Gebäudegeschosse werden in größtmöglichem Flä-
chenumfang extensiv begrünt (Annahme gem. DGNB-Zertifizierung ist 40% Photo-
voltaik Anlagen auf Dächern (insofern geeignet).  
Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rückhal-
tung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch Blütenreichtum das 
Nahrungsangebot für Insekten. Eine Dachbegrünung auf Hochhäusern ist wegen der 
Austrocknungsgefahr nicht vorgesehen.  
Die Begrünung der Flachdächer und Tiefgaragendächer erfolgt nach der Musterfest-
setzung der Stadt Köln (vgl. Kap. 1.3) mit lediglich einer, an die standörtlichen Ver-
hältnisse angepassten, Modifikation. 
 
Mit den Dachbegrünungen soll insbesondere in den verdichteten Siedlungsbereichen 
(GRZ 0,6 und größer und GFZ 1,6 und größer) ein hohes Maß an Durchgrünung mit all 
seinen positiven Effekten auf das Stadtklima und die Biodiversität erreicht werden: 
• möglichst großer Wasserspeicher mit der damit verbundenen langen Verdunstung 
und Kühlung der Umgebungsluft  
• Pufferung des Wasserabflusses, insbesondere bei Starkregenereignissen zur Ver-
zögerung des Wasserabflusses 
• Schaffung unterschiedlichster Standortverhältnisse für daran angepasste Pflanzen 
und Tierarten 
• hoher Anteil an Blühpflanzen zur Förderung der Insekten

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RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  55 
Fassadenbegrünung 
Fassadenbegrünungen haben je nach Größe und Ausführung positive Effekte, wie 
Verschattung und Abkühlung, Staubbindung, Lärmminderung und Steigerung der Ar-
tenvielfalt. Auch gestalterisch können Fassadenbegrünungen zur optischen Aufwer-
tung von Häuserwänden beitragen.  
Insbesondere die süd- und westexponierten Fassadenflächen ohne Wand- und Fens-
teröffnungen sollen mit Rank- und Schlingpflanzen bepflanzt werden. Die im Maß-
nahmenplan dargestellten Bereiche stellen Potenzialflächen dar, die einer baurecht-
lichen Prüfung bedürfen.  
Entsprechend der Richtlinie der Stadt Köln zur Fassadenbegrünung, sowie zur Ent-
siegelung von Höfen 'GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe') sind geschlossene 
Wandflächen von Gebäuden ab einer Größe von 30 m 2 innerhalb der festgesetzten 
Wohn-/Mischgebietsflächen mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen Ein-
richtungen, zu begrünen.  
Die Fassadenbegrünung ist mit einer Kletterpflanze der Liste B je laufendem Meter 
Wand vorzunehmen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
Die Bodenbindung im Deutzer Block ist wegen der grenzständigen Bebauung nur teil-
weise umsetzbar. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.  
Die Bewässerung der Fassadenbegrünung kann durch zurückgehaltenes Nieder-
schlagswasser von Dachflächen gewährleistet werden. Die Fassadenbegrünungs-
richtlinie der FLL (2018) ist zu beachten.  
5.3 Anpassung Klimawandel 
Aufgrund der prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels werden in der Frei-
raumplanung Anpassungen vorwiegend in den Bereichen des Niederschlagwasser-
managements und der Grüngestaltung notwendig. Möglichst viele Flächen sollen mit 
einer durchlässigen Oberflächenbefestigung wie Rasen, Schotterrasen, Rasenfugen 
etc. angelegt werden, um eine hohe Rate an Verdunstung und Wasserrückhaltung zu 
erreichen. Auch Gründächer tragen zur Abflussminderung in Bezug auf die Entwäs-
serung bei und werden daher für die Gebäude vorgesehen.  
 
Als weitere Auswirkung des Klimawandels ist mit der Zunahme von Trockenperioden, 
erhöhter Strahlungsenergie und unregelmäßigen Niederschlägen, verbunden mit län-
geren und trockeneren Sommern, auszugehen. Dies verschärft die ohnehin schwieri-
gen Standortbedingungen von Pflanzen und Tieren im innerstädtischen Umfeld. Die 
Anpassung der Artenlisten an diese sich verändernden Standortbedingungen ist da-
für notwendig. Insbesondere bei der Auswahl der Baumarten für Neupflanzungen sind 
Arten zu bevorzugen, die sich an die zu erwartenden Standortänderungen anpassen 
können.  
Hierzu sollte die KlimaArtenMatrix 29 (KLAM) herangezogen werden, die die Eignung 
der Gehölze nach den Faktoren Winterhärte und Trockentoleranz einstuft. Ersatz-
bäume nach Baumschutzsatzung sollten ebenfalls in Hinblick auf diese Eignung an-
erkannt werden, auch wenn sie nicht zu den 'bodenständigen' Gehölzen zählen. Die 
Kölner Straßenbaumliste sollte, da hier die spezifischen Standortbedingungen der In-
nenstadt berücksichtigt sind, ebenfalls zur Auswahl herangezogen werden. 
 
 
  
                                                
29 Roloff et al, Bäume in der Stadt, Stuttgart, 2013

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6 Planungsrechtliche Realisierung 
6.1 Formulierung von grünordnerischen Festsetzungen für den Bebauungsplan 
Die Festsetzungen grünordnerischer Maßnahmen basieren zum einen auf der Kon-
fliktbetrachtung und deren Handlungsbedarfe, zum anderen auf dem gestalterischen 
und freiraumplanerischen Grünkonzept, wie in Kapitel 4 ausführlich erläutert.  
Grundsätzlich sind folgende Instrumente bei der Realisierung der Planinhalte zu be-
rücksichtigen: 
- Formulierung von Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB 
- Städtebauliche Verträge gem. § 169 Abs. 3 Nr. 2 BauGB  
- Berücksichtigung planungsrechtlicher Hinweise 
 
Im Folgenden werden Begrünungsfestsetzungen auf der Grundlage von § 9(1) Nr. 25 
a und b BauGB vorgeschlagen. Die Maßnahmen sind im Plan 2: 'Grünordnerische 
Maßnahmen' nach Lage und Ausdehnung dargestellt.  
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ-
gen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for-
muliert. 
Sollte die Satzung keinen entsprechenden Standard enthalten, werden die Qualitäten 
in der Festsetzung hinlänglich beschrieben. 
 
Die vorgeschlagenen Pflanzlisten stellen Vorschlaglisten für Leitarten, die sich aus 
dem Integrierten Plan ergeben, sowie mit dem Grünflächenamt abgestimmt wurden.  
Darüber hinaus können weitere Baumarten entsprechend der Kölner Straßenbaum-
liste (aktuelle Fassung) oder der GALK-Liste 30, da hier die spezifischen Standortbe-
dingungen der Innenstadt berücksichtigt sind, ebenfalls zur Auswahl herangezogen 
werden. 
 
  
                                                
30 GALK e.V. Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz, Straßenbaumliste, Arbeitskreis Stadtbäume, aktuelle 
Fassung

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6.2 Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
M 1 Intensive Begrünung 
und Baumpflanzungen 
auf unterbauten Flä-
chen 
Tiefgaragen und unterbaute Bauteile sind, soweit sie 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonsti-
gen Nebenanlagen überbaut werden, intensiv zu be-
grünen.  
Mit der intensiven Begrünung aus Stauden, Gräsern 
und Sträuchern (HJ5/HM51) sind gemischte artenrei-
che und insektenfreundliche Vegetationsbereiche 
herzustellen. Die Vegetationstragschicht ist mit min-
destens 0,6 m Schichtstärke zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht fachgerecht einzubauen.  
Für klein- bis mittelkronige Bäume ist die Vegetations-
tragschicht auf mind. 1,20 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht zu erhöhen. Der Wurzelraum je Baum 
muss mindestens 25 m³ betragen. 
 
Es sind kleinkronige und mittelkronige Laubbäume 
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741) der Pflanzliste A zu 
pflanzen. Die Standorte können sich dabei im Zuge der 
Ausführungsplanung verschieben. Die Begrünung ist 
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten, bzw. bei Abgang 
gleichartig zu ersetzen.  
 
Mindestpflanzqualität der Bäume: Hst.,3xv, mit Ballen, 
StU 18 - 20 cm, oder Solitär, auch mehrstämmig 300 - 
400 cm 
 
Baufeld 03:  
mind. 5 mittelkronige Bäume und 14 kleinkronige 
Bäume 
Baufeld 05:  
mind. 3 mittelkronige Bäume und 9 kleinkronige 
Bäume 
Baufeld 06:  
mind. 3 mittelkronige Bäume und 10 kleinkronige 
Bäume 
Baufeld Ost 03:  
mind. 2 mittelkronige Bäume und 5 kleinkronige 
Bäume 
 
  
M 2 Extensive Dachbe-
grünung 
Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensi-
ven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen.  
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die 
auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig.

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M 3 Fassadenbegrünung Geschlossene süd- und westexponierte Fassadenflä-
chen ab einer Größe von 30 m2 sind innerhalb der fest-
gesetzten Mischgebietsflächen mit Ausnahme von 
Fenstern, Türen und technischen Einrichtungen, zu 
begrünen.  
Die Begrünung ist mit einer Kletterpflanze der Liste B 
je laufendem Meter Wand vorzunehmen. Bei Rank- 
und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und 
zu pflegen. Eine Bewässerung bei Trockenzeiten ist zu 
gewährleisten.  
Vor den gekennzeichneten Fassadenflächen sind im 
Zuge der Ausführungsplanung Pflanzabschnitte fest-
zulegen innerhalb derer je laufender Meter 2 Rank- o-
der Schlingpflanzen der Liste B zu pflanzen sind. Es 
sind angepasste und dauerhafte Kletterhilfen vorzuse-
hen.  
Mindestpflanzqualität: 3 - 5 Triebe, 2xv, 150 - 200 cm.

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6.3 Pflanzlisten 
Die nachfolgenden Gehölzarten für die Begrünungsmaßnahmen stellen Vorschlags-
listen für Leitarten dar. Zulässig sind ebenfalls Pflanzungen von Obstbäumen. Insbe-
sondere die Anerkennung als Ersatzbäume bei Gehölzarten, die nicht in der Liste der 
bodenständigen Gehölze (Baumschutzsatzung) enthalten sind, die aber dennoch als 
Zukunftsbäume (Klimaanpassung) gelten, ist im Baugenehmigungsverfahren mit dem 
zuständigen Fachamt abzustimmen.  
Pflanzliste A - Bäume und Großsträucher, mittel - großkronig sowie kleinkronig für die Begrü-
nung auf der Tiefgaragendecke 
Gehölzart Krone  
mittel - 
groß 
Bemerkungen 
*E= Liste Ersatzbäume bodenständig 
*STR= Straßenbaumliste Köln 
*KLAM = sehr geeignet Klimaanpassung 
Acer campestre 
Feld-Ahorn 
mittel anpassungsfähig, *E, *STR, *KLAM 
Acer platanoides 'Cleveland' 
Spitz-Ahorn 'Cleveland' 
mittel *STR, *KLAM 
Acer platanoides 'Fairview' 
Spitz-Ahorn 'Fairview' 
mittel-
groß 
*STR 
Aesculus carnea 'Briotii'  
Scharlachkastanie 
mittel-
groß 
*STR 
Carpinus betulus 
Hainbuche 
mittel  
Gleditsia triacanthos 'Skyline'  
Dornenlose Gleditschie 
groß *KLAM 
Gleditsia triacanthos 'Sunburst' 
Gold-Gleditschie 
mittel *KLAM 
Fraxinus angustifolia 'Raywood' 
Schmalblättrige Esche  
mittel *STR 
Parrotia persica 
Eisenholzbaum 
mittel *KLAM 
Prunus avium 'Plena' 
Gefülltblühende Vogelkirsche 
mittel-
groß 
 *STR; *KLAM 
Tilia cordata 'Rancho' 
Kleinkronige Winter-Linde 
mittel *STR, *KLAM 
Gehölzart Krone  
klein 
Bemerkungen 
*E= Liste Ersatzbäume bodenständig 
*STR= Straßenbaumliste Köln 
*KLAM = sehr geeignet Klimaanpassung 
Acer campestre 'Huibers Elegant'  
Feld-Ahorn 
klein *STR, *KLAM  
Acer platanoides 'Columnare'  
Typ 1,2,3 
Säulenförmiger Spitz-Ahorn 
klein *STR, *KLAM  
Amelanchier arborea 'Robin Hill' 
Felsenbirne 
klein *KLAM

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Amelanchier lamarckii 
Kupfer-Felsenbirne 
klein  
Carpinus betulus 'Frans Fontaine' 
Säulen- Hainbuche 
klein, 
schmal für beengte Räume, *STR, *KLAM  
Cornus mas 
Kornellkirsche 
klein *KLAM 
Elaeagnus angustifolia 
Schmalblättrige Ölweide 
klein  
Magnolia kobus 
Baummagnolie 
klein *STR, *KLAM 
Malus trilobata  
Dreilappiger Apfel 
klein, 
schmal wenig Früchte, *STR 
Mespilus germanica 
Echte Mispel 
klein  
Parrotia persica 'Vanessa' 
Eisenholzbaum 
klein *STR 
 
Da die klein- und mittelkronigen Bäume als Ersatzbäume für den Verlust des sat-
zungsgeschützten Baumbestands dienen sollen, sind diese in einer Qualität von mind. 
18/20 Stammumfang gepflanzt werden.  
 
Pflanzliste B - Schling- und Rankpflanzen für die Fassadenbepflanzung 
Pflanzenart Wuchshöhe (m) 
Actinidia arguta – Wilde Kiwi 3 - 8  
Actinidia chinensis - Kiwi 6 - 8 
Akebia quinata - Klettergurke 4 - 8  
Clematis montana - Anemonen-Waldrebe 6 - 8  
Clematis vitalba – Gewöhnliche Waldrebe 8 - 12 
Fallopia aubertii - Schlingknöterich 6 - 12  
Humulus lupulus - Hopfen 3 - 6 
Lonicera x tellmaniana – Gold-Geißblatt 4 - 10 
Schisandra chinensis - Spaltkörbchen 4 - 6 
Vitis vinifera – Weinrebe 6 - 10

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6.4 Formulierung von planungsrechtlichen Hinweisen 
 Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes  
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen 
Nach dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG sind Gehölzrodun-
gen grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. Fällungen und grö-
ßere Kronenrückschnittarbeiten an den im Plangebiet vorkommenden Bäumen sind in 
der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Nist-
standorte verbreiteter und ungefährdeter Vogelarten, die ihr Nest im Gehölzbestand 
jährlich neu bauen, ist artenschutzrechtlich unbedenklich, da die ökologische Funk-
tion im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist.  
 
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den neu zu errichtenden Gebäuden ist der 
von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 'Vogel-
freundliches Bauen mit Glas und Licht' (2022)31 zu beachten. Hierbei sind weder 
transparente und großflächige Glasfassaden noch spiegelnde Flächen an der Fas-
sade zu verwenden. Der Außenreflexionsgrad der Glaselemente ist grundsätzlich auf 
max. 15 % zu beschränken. 
 
Durch die Beleuchtung der geplanten Bebauung und der Außenbereiche gehen weit-
reichende Wirkungen aus, die insbesondere nachtaktive Tiere (z.B. Nachtfalter, Fle-
dermäuse) beeinträchtigen können. Der verantwortungsbewusste Umgang mit 
Lichtemissionen ist im geänderten Bundesnaturschutzgesetz in § 41a zum Schutz der 
Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften, vom 
18.08.2021, Artikel 1 Nr. 13 (§ 41a)) geregelt: 'Neu zu errichtende Beleuchtungen an 
Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie 
beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch und konstruktiv so 
anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und 
Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen 
geschützt sind,…'32. 
- Im Rahmen der Beleuchtung der neu zu errichtenden Gebäude und der Gestaltung 
der Außenanlagen mit den Wegeführungen sind daher folgende Maßnahmen zur 
Vermeidung von Lichtverschmutzung zu beachten: 
- die eingesetzten Leuchtmittel dürfen nur Licht mit einem sehr geringen UV-Anteil 
und einer warmweißen Lichtfarbe emittieren. Nach Angaben des Bundesamtes für 
Naturschutz sollte die Leuchtfarbe der Leuchtmittel nicht über 3000 Kelvin lie-
gen33,  
- bei den LED-Leuchtmitteln ist der Peak bei 470 nm im Spektralbereich herauszu-
filtern,  
- die verwendeten Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glas-
flächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen (keine Abstrahlung über 
der Horizontalen hinaus),  
                                                
31 Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): 
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3. Überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte 
Sempach. 
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021: Gesetz zum 
Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 
2021. Bundesanzeiger Verlag, Köln.  
33 Schroer, Huggins, Böttcher & Hölker (2019): Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von 
Außenbeleuchtungsanlagen – Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für 
Naturschutz

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- die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht auszufüh-
ren und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten,  
- keine direkte Beleuchtung von Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen, 
- Beschränkung der Lichtquellen sind in ihrer Anzahl auf das absolut notwendige 
Maß,  
- grundsätzlicher Verzicht auf eine Beleuchtung der Fassaden.  
 
Um zu verhindern, dass die im Süden des Deutzer Hafens vorkommenden Mauerei-
dechsen (nicht gebietsheimische Unterart) in das Baufeld gelangen, ist ein mobiler 
Sperrzaun südlich der Straße 'Am Schnellert' zu errichten (dies ist bereits seit 2023 
erfolgt) . Im südlichen Teil des Plangebiets sollten vor Baubeginn Tiere abgesammelt 
und umgesetzt werden. Dies ist im Zeitraum April bis Oktober durch eine fachkundige 
Person durchzuführen.  
Bevor Gebäude umgebaut, ertüchtigt oder abgebrochen werden sollte durch eine 
fachkundige Person eine Kontrolle erfolgen, in deren Rahmen überprüft wird, ob die 
jeweils betroffenen Gebäudestrukturen frei von aktuellen Bruten sind und von der 
Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt werden. Bei einem Nachweis von aktuell 
genutzten Nestern heimischer Vogelarten oder einem aktuellen Vorkommen der 
Zwergfledermaus sind die Baumaßnahmen oder der Abbruch im Umfeld der erfassten 
Brutstätte bzw. des Quartiers bis zum Ende der Nutzung auszusetzen, wodurch eine 
Zerstörung von Eiern und eine Tötung nicht flügger Jungvögel sowie eine unmittel-
bare Gefährdung von Individuen der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, 
wenn eine erneute Kontrolle ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr 
genutzt werden, kann die Inanspruchnahme der jeweiligen Gebäudestrukturen erfol-
gen.  
 
Maßnahmen zur Stärkung des Bestands gebäudebewohnender Arten 
Installation künstlicher Fledermausquartiere zur langfristigen Bereitstellung von Quar-
tieren für Fledermäuse. Hierzu sollen in Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse künstliche Fledermausquartiere in die Fassade integriert werden,  
- zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg- und 
Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fle-
dermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es 
sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen 
Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrier-
ter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. 
 
Installation künstlicher Nistkästen für gebäudebewohnende Vogelarten an den neuen 
Gebäuden. Hierzu sollen in Attiken oder Fassaden der obersten Geschosse künstliche 
Nistkästen in die Fassade integriert werden,  
- zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vogelarten (Haussperling, Star und 
Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an 
den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachlicher Anleitung zu 
installieren34.  
 
  
                                                
34 http://region-hannover.bund.net/fileadmin/bundgruppen/bcmshannover/Schutz_Gebaeude_ 
bewohn_Arten_Projekt/beispielhafte_Massnahmen/Nisthilfen_und_Quartiere_BUNDLV_ 2014.pdf

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  63 
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen 
Zur Kompensation des Verlustes einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Brutplatz) 
des Haussperlings in einem Gebäude am Poller Kirchweg werden an Gebäudestruk-
turen im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld künstliche Sperlingskolonien instal-
liert. Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär er-
halten werden (z.B. 'Essigfabrik') sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die 
Gebäudestrukturen der Mühlen. Betroffen ist ein Brutplatz der Art (BF 04).  
 
Für das betroffene Brutpaar sollten im Rahmen der Maßnahme ASP-CEF2 künstliche 
Nistmöglichkeiten durch die Installation künstlicher Sperlingskolonien (Nischenkäs-
ten) geschaffen werden. Um die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu 
erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere gruppenweise.  
 
 
Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umwelt-
baubegleitung zu überwachen.

Deutzer Hafen, Bebauungsplan Deutzer Hafen Grünordnungsplan Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03  
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten  64 
7 Zusammenfassung 
Der Grünordnungsplan (GOP) zum Bauleitplanverfahren 'Bebauungsplan - Köln-
Deutz, Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03' wird als grünplanerisches und na-
turschutzfachliches Gutachten erstellt und dient bei der Aufstellung des Bebauungs-
planes neben anderen Fachgutachten als Grundlage für eine sachgerechte Abwä-
gung. Es werden darin, alle notwendigen naturschutzfachlichen und grünplaneri-
schen Planungsempfehlungen und Maßnahmen für die betreffende Bauleitplanauf-
gabe aufgearbeitet, damit diese im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB vollständig als Abwä-
gungsmaterial in das Verfahren eingestellt werden können (s. § 11 Abs. 3 BNatSchG).  
 
Im Grünordnungsplan werden alle planungsrelevanten Grundlagen zusammenge-
stellt. Zusätzlich wurden im Vorfeld eine Biotoptypenkartierung und eine Baumerfas-
sung durchgeführt. Die planerischen Vorgaben beinhalten verschiedene Studien zum 
Vorhabengebiet, auf denen die Planung basiert.  
 
Für die Konfliktanalyse der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde der Aus-
gleichspflichtige Eingriffsbereich ermittelt und die Vorgehensweise mit den Fachäm-
tern der Stadt abgestimmt. Im Innenbereich wird als Ausgangssituation ein innerört-
liches Gewerbegebiet angesetzt, was der heutigen Nutzung entspricht, bzw. die 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans in Ansatz gebracht.  
 
Die Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung erfolgt durch Berücksichtigung von Maßnahmen zur Begrünung und zum 
Erhalt von Vegetationsbeständen. Weitere Hinweise beziehen sich auf Artenschutz-
maßnahmen des ebenfalls als Gutachten vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fach-
beitrages.

Biotoptypen (nach Köln-Code (Sporbeck), Naturraum 3), Kartierung Mai 2020
Bestand Biotoptypen und Bäume
NHN  
Bestand Biotoptypen und Bäume
19_281_3_LPH-2
Planentwurf
Deutzer Hafen
Teilplan A Baufelder 03 - 06 und OST 03
Grünordnungsplan
Geprüft Teamleitung / Projektleitung RMPSL.LA :
Bonn, den
09.09.2024
1:1000
 
MZ
Freigabe: 
Datum / Unterschrift
moderne stadt - Gesellschaft zur Förderung des
Städtebaus und der Gemeindeentwicklung mbH
Brückenstraße 17
50667 Köln
 
Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung Ihres Inhalts ist nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich 
zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte vorbehalten. 
Planinhalt Datum
Plannummer  
Leistungsphase 
Maßstab
Index Format
Höhenbezug
bearbeitet
Projekt
Bauherr / Auftraggeber
Baubereich
09.09.2024
Köln
Hamburg
Mannheim
Berlin
Bonn
09.09.2024Druckdatum                     :
N
Plangrundlage:
Vermesserplan: KDS, öff. best. Vermessungsingenieure, amtlicher Lageplan,
                           Index F Stand: 12.09.2019
594 x 841
GA231 (HW82) - Gartenbrachen mit Gehölzbestand > 35%
Gem
ark
ung Poll
Oberkante Hafenbecken
Oberk
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Oberkante Hafenbecken
Oberkante HafenbeckenOberkante Hafenbecken
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43
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93
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0
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7
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83
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0
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46,05
47,
29
Platz 3
Promenade Ost
Poller Kirchweg
Siegburger Straße
2074
2130
2113
1886
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2123 21
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0
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2530/102
2103
1703
2082
2097
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2096
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2083
2071
2105
2522
/102
2104
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2080
465
225/3
22/3
3620/201
2458
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2219
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964/225
2534
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37
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1749
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225/6
2459
963/225
1751
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/11747
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1003/22
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22
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225/5
428
2236
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97
1499
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2121/201
1953
3623/100
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20
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1954
39/1
2289
978/2
25
1879
2064
2233
1498
1760
2290
2134
989/225
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408
10
11/225
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32 45
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44
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36
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41
40
39
38
Deutzer HafenGemarkung Poll
BF 04 BF 05 BF 06
SB211
SB211*
SB211*
BR2217
SB211*
BR21
BR21
SB211
SB211*
SB211*
SB211*
SB211
SB211
SB211
SB211
SB211
SB211
BF 03
GA231
GA231
SB211_PA13
OSt 03
BR21 (HW5) - Industriebrache/Gewerbebrache, weitgehend versiegelt
BR2217 (HP7) - sonstige ausdauernde Ruderalfluren auf ehem. 
                           Industriegelände
SB211 (HN4) - Gewerbe innerhalb von Ortschaften, Gebäude
SB211* (HN4) - Gewerbe innerhalb von Ortschaften, versiegelte Flächen
Baum nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt
Baum nicht nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt
SB211/PA13 (HN4/HM51) - Gewerbe innerhalb von Ortschaften (GRZ 0,8) / 
                                              Rabatten
Sonstige Darstellungen
Baufeldgrenze
Grenze Plangebiet Bebauungsplan Nr. 69430/05
Plangebietsgrenze Bebauungsplan Infrastruktur Deutzer Hafen

Konflikte 
NHN  
Konflikte Eingriffsbereich
19_281_3_LPH
Planentwurf
Deutzer Hafen
Teilplan A Baufelder 03 - 06 und OST 03
Grünordnungsplan
Geprüft Teamleitung / Projektleitung RMPSL.LA :
Bonn, den
09.09.2024
1:1000
 
MZ
Freigabe: 
Datum / Unterschrift
moderne stadt - Gesellschaft zur Förderung des
Städtebaus und der Gemeindeentwicklung mbH
Brückenstraße 17
50667 Köln
 
Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung Ihres Inhalts ist nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich 
zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte vorbehalten. 
Planinhalt Datum
Plannummer  
Leistungsphase 
Maßstab
Index Format
Höhenbezug
bearbeitet
Projekt
Bauherr / Auftraggeber
Baubereich
09.09.2024
Köln
Hamburg
Mannheim
Berlin
Bonn
09.09.2024Druckdatum                     :
N
Plangrundlage:
Vermesserplan: KDS, öff. best. Vermessungsingenieure, amtlicher Lageplan,
                           Index F Stand: 12.09.2019
Gem
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Oberkante Hafenbecken
Oberk
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beck
en
Oberkante Hafenbecken
Oberkante HafenbeckenOberkante Hafenbecken
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1760
725
2290
2134
989/225
40
9
408
10
11/225
Siegburger Straße
Timu
r-Icelliler-W
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Allers
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458
24
16
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45
6
459
457
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464
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21
22
23
24
25
26
27
72
28
29
30
31
32 45
33
34
35
44
43
36
37
42
41
40
39
38
Deutzer HafenGemarkung Poll
BF 04 BF 05 BF 06BF 03
OSt 03
Innenbereich
nach 
§ 34 BauGB
rkr. BP 
nach 
§ 30 BauGB
594 x 841
Abgrenzung Innenbereich § 34 BauGB
(Planungsrechtlich Gewerbegebiet)
Sonstige Darstellungen
Baufeldgrenze
Konflikte
Potenzieller ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Abgrenzung Innenbereich § 30 BAUGB
(rechtskräftiger Bebauungsplan NR. 69430/05,
Baurechtlich zulässig: Gewerbegebiet, Fläche für Ver- und Entsorgung)
geplante Flächen Urbanes Gebiet (MU) mit Gewerbe-, Verkaufsflächen und 
Wohnnutzung
(keine Ausgleichsverpflichtung)
geplante Sondergebietsfläche (SO) großflächiger Einzelfhandel
(keine Ausgleichsverpflichtung)
Grenze Plangebiet Bebauungsplan Nr. 69430/05
Plangebietsgrenze Bebauungsplan Infrastruktur Deutzer Hafen

NHN 
Maßnahmenplan
19-281_Massnahmenplan_A1
Planentwurf
Deutzer Hafen
Teilplan A Baufelder 03 - 06 und OST 03
Grünordnungsplan
Geprüft Teamleitung / Projektleitung RMPSL.LA :
Bonn, den
04.09.2024
1:1000
 
MZ
Freigabe: 
Datum / Unterschrift
moderne stadt - Gesellschaft zur Förderung des 
Städtebaus und der Gemeindeentwicklung mbH
Brückenstraße 17
50667 Köln
 
Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung Ihres Inhalts ist nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich 
zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte vorbehalten. 
Planinhalt Datum
Plannummer  
Leistungsphase 
Maßstab
Index Format
Höhenbezug
bearbeitet
Projekt
Bauherr / Auftraggeber
Baubereich
04.09.2024
Köln
Hamburg
Mannheim
Berlin
Bonn
09.09.2024Druckdatum                     :
N
Flächennutzungen
Maßnahmenplan 
Begrünung
Spielfläche Kindertagesstätte
Fassadenbegrünung (Standorte nicht bindend)
extensive Dachbegrünung auf Flachdächen (DC1 / DC3), 70% der Dachfläche
intensive Begrünung (70% / HJ5/HM51) inklusive Wegeflächen (30% / HY1) auf 
unterbauten Flächen
mittelkronige Bäume auf unterbauten Flächen (Standorte nicht bindend)
große Sträucher/kleinkronige Bäume auf unterbauten Flächen (Standorte nicht 
bindend)
Überbauung/Gebäude
Sonstige Darstellungen
Baufeldgrenze
Kleinkindspielen 
Grenze Plangebiet Bebauungsplan Nr. 69430/05
594X841
H=48,0
F
F
Oberkante Hafenbecken
Oberk
ante Haf
enb
eck
en
H=47,6
Oberkante Hafenbecken
H=53,5
46,44
46,22
46,21
48,26
48,22
47,92
48,12
48,08
47,91
48,04
48,19
48,01
45,99
45,9
5
46,58
46,56
46,5
3
46,49
46,
59
46,43
46,72
46,47
46,65
46,61
46,58
46,69
46,58
46,71
46,77
46,79
46,71
46,64
46,76
46,80
46,8546,88
47,0
0
46,96
46,88
46,
95
46,82
46,89
46,
93
46,
96
47,4047,4
3
47,
84
47,
75
47
,71
47,
61
47,
69
47,72
47,75
47,76
47,92
47,87
47,82
47,
74
47,
80 47,8
4
47,9
8
48,0
5
47,8347,7747,67
47,80
47,6747,7047,91
47,7647,7447,60
47,78
47,6047,7547,87
47,80
47,98
47,89
47,7547,8447,89
47,98
48,09
0.8/8.0
Poller
I P
48,15
Poller
0.5/4.0 1.1/8.0
48,24
47,93
48,14
48,03
48,45
0.2/2.0
0.2/2.0
47,94
Mehrstämmig
St-U=0.7/0.8
Kr-Ø=8.0
1.0/8.0
Mehrstämmig
St-U=0.2/0.2/0.3/0.3/0.3
Kr-Ø=4.0
46,43
47,48
47,55
47,76
47,97
47,8147,75
47,65
47,80
H=73,2 H=72,3
H=53,6 H=55,1
H=73,0
H=73,0
H=71,0 H=71,0
FH
=53,5
H
=50,5
FH=58,3
54,69
54,2
0
54,7
5
54,78
54,
40
54,81
46,65
FI
46,76
H=71,4
H=71,2
H=73,4
H=67,8
46,71
48,49
47,23
47,17
47,11
47,16
47,20
48,00
47,88
47,75
47,64
47,64
47,81
47,77
47,96
47,88
47,87
48,03
48,23
48,51
48,15
46,49
47,48
47,00
46,74
48,17
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47,01
54,04
46,76
46,78
46,88
47,48
48,21
48,57
48,01
48,47
47,25
47,13
47,18
47,40
46,60
47,36
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47,17
47,23
47,58
47,58
47,27
47,24
46,84
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46,82
46,83
46,85
47,05
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47,17
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45,91
45,91
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45,66
45,00
45,03
44,94
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45,00
45,23
45,13
44,77
44,67
44,47
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44,85
44,67
44,47
39,43
44,47
44,44
44,45
39,63
44,42
44,74
39,58
44,52
44,45
44,43
39,42
44,48
44,44 44,50 44,65 44,99
48,17
48,39
46,23 46,00
46,05
46,07 45,69 45,75 45,86
45,63 46,25
46,28
46,12
46,12
46,16
46,13
54,78
54,1
8
45,76 45,26 45,16 45,64 45,12 45,13 45,68 45,56 45,74 49,33 45,69
45,60
45,93
44,38 45,25
45,00
45,66
48,51
47,79
47,57
48,26
48,00
47,90 50,42
48,20
46,50 46,53 46,65
47,07
48,30 48,76
47,78
47,48
47,29
47,35
54,19
45,52
45,03
46,04
45,82
45,99
46,21
46,17
45,55
46,23
44,81
45,97
45,11
46,22 46,19
45,74
46,36 46,36
45,64
46,27
45,64
46,37
45,61
46,43
45,65
44,79
44,38 44,75
39,58
44,81
44,55
44,85
39,35
44,81
39,3838,63
44,40
44,41
44,47
44,38
44,44
38,58
44,6544,51 44,44 44,40
44,41
44,50 44,53 44,82
Mehrstämmig
St-U=0.7/0.7/1.0/1.5/1.5
Kr-Ø=12.0
46,75
46,57
46,64
46,66
48,27
48,24
48,36
48,2248,33
46,64
46,58
46,45
46,5246,54
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46,61
46,74
46,7846,6446,81
48,43
48,44
48,39
48,38
48,34
46,6246,40
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47,31
47,28
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47,4
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47,91
48,2648,2648,30
48,39
48,13
46,61
47,21
46,51
44,42
44,43
44,55
47,19
47,14
47,69
47,67
47,66
47,57
47,62
47,64
47,59
47,43
47,3
5
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0
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47,43
47,46
47,48
47,48
47,46
47,4647,
34
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6
47,19
47,08
47,2047,22
1.6/10.0
1.2/9.0
1.1/9.0
1.2/10.0
H
=50,5
Mehrstämmig
St-U=1.3/1.4
Kr-Ø=8.0
F
F
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F
F
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F
F
227
229 c
10
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237
233
229 a
1
10
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116
112
[8]
F
231
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6
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Mehrstämmig
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Kr-Ø=8.0
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FIF
I
Anlegestelle
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahng leise
Kranschiene
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahnglei se
Achse Bahnglei se
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahnglei se
Achse Bahng leise
Kranschiene
Achse Bahn
gleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Ach
se Bahn
gleise
Achse Ba
hn
gle
ise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Mehrstämmig
St-U=0.4/0.5/0.5
Kr-Ø=5.0
1.4/8.0
0.9/6.0
1.0/6.00.8/6.01.0/8.0
0.6/6.0
0.4/4.0
0.9/6.0
0.5/4.0
0.6/6.0
0.4/4.0
1.2/8.0
1.5/12.0
1.1/9.0
1.8/12.0
0.6/5.0 0.6/6.0
1.3/8.0
Achse Bahngleise
0.8/6.0
1.8/12.0
1.1/10.0
1.7/12.0
1.2/8.0
1.2/10.0
1.7/14.0
0.7/6.0
0.9/6.0
1.7/8.0
1.1/6.0
1.3/10.0
1.0/6.0
1.0/6.0
0.9/6.0
1.7/10.0
1.1/8.0
1.2/8.0
1.1/8.0
1.1/6.0
1.6/12.0
1.7/14.0
0.9/10.0
1.3/10.0
1.3/8.0
1.7/10.01.6/10.0
1.4/6.0
1.5/8.0
1.7/8.0
1.0/6.0
0.9/6.0
0.9/6.0
1.0/7.0
1.9/12.0
0.9/6.0
1.0/6.0
1.0/8.0
1.0/8.0
1.0/6.0
Poller Poller Poller
Poller Poller
Poller
Poller Poller
47,48
47,63
47,61
Hochwasserschutzeinrichtung
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
H=53,8
-I
229
F
38,65
44,41
46,75
H=71,4
H=69,6
II
H=58,2
FH=61,3
H=57,6
H=48,3
H=49,6
H=49,6
H=57,6
FH=6
1,7
H=5
7,6
H=
51
,5
H=52,1
FH=54,2
H=52,7
H
=50,5
H=56,1
H=56,1
H
=
53,
6
FH
=54,0
H
=53,6 H=56,7 H=49, 4
H=
57,0
H=
57,0FH=
57,4
H=
54,6
H=53,3
H=52,6
H=56,4
H=56,4
H=52,2
H=52,3
H
=5
2,4
FH
=5
6,3
H
=5
2,1
FH=64,7
H=58,1
FH
=
55,5
H
=
54
,0
H=61,8
H
=5
2,4
FH
=
54,7
H
=5
1,8
H
=5
1,
8
FH
=5
3,6
OK=5
3,0
H
=5
1,
6
OK
=5
1,6
H
=5
2,8
H
=
50,1
H=
53,0
H=
54,0
H=48,7
H=
52,5
H=54,4
FH=58,4
H=54,3
FH=58,3
H=54,3
H=
50,5
H=52,2
FH=57,7
H=52,7
H
=
51,8
H
=
52,1
H=52,3
H
=
49,3
H
=
49,6H=49,0
H=49,1
H=52,2
H=49, 0
H=61,7
H=50,9
H
=51,
5
H
=51,
9
FH
=5
3,
8
H
=5
1,9
H
=
50,
5
H
=
50,8
H=61,6
H=61,6
H
=
54,1
H
=
51,1
H
=
57,6
H
=
57,3
H=51,8
H
=
50,5
H=49,1
H
=
52,1
H=51,8
H=48,7
H=58,6
H=77,0
W
H
=
49,7
FH=
51
,1
WH=49,7
Gemarkung Poll
Flur 36
Flur 37
Gemarkung Poll
(KS=43,89)
KD=45.88
STZ 300
KD=45.47
Beton
Schotter
Schotter
Schotter
Asphalt
Podest
Gehweg
Gleis (Straßenbahn)
Schotter
Pflaster
Gleis (Straßenbahn)
Gleis
Gehweg
Oberkante HafenbeckenOberkante Hafenbecken
44,50 44,50 44,51 44,50 44,51 44,52 44,49 44,50 44,50 44,48 44,50 44,49 44,50 44,50 44,50 44,57 44,64 45,04
45,0144,51 44,51 44,52 44,51 44,52 44,51 44,51 44,50 44,50 44,54 44,55 44,56 44,55 44,52 44,52 44,60 44,74 44,82
45
,0
3
45
,0345,03
45,04
45,02
Kranschiene Kranschiene
Kranschiene (auf Pfeilern) Kranschiene (auf Pfeilern)
Kranschiene
Kranschiene
Alfred-Schütte-Allee
Siegburger Straße
Deutzer Hafen
Timur-Icelliler-Weg
Aller
se
el
enstr
aß
e
Am
 Schn
el
lert
Am 
Sch
nellert
Siegburger Straße
2074
2130
2113
1886
2542/102
2126
2124
2120
2102
2116
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2066
2081
2132 2119
2101
2112
2079
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2109
2106
2111
2128
2521/102
20702076 2072
2067
2069
2129
2073
2814/102
2115
2099
2075 2523/102
2100
2123 2125
2529/102
2133
2108
102/14
2122
2117
2110
102/5
2078
2530/102
2596/102
2103
1703
2524/102
2819/102
20822097
2107
2096
2544/102
2121
2127
2114
2083
2071
2105
2522/102
2104
2077
2080
460
2305
225/3
1004/225
896/225
22/3
3620/201
425
432
2213
2458
2216
22/2
1009/225
2219
2455
434
964/225
1005/225
2396
2217
2232
2211
2237
2456
2235
2229
2228
426
17492218
449
225/6431
2459
963/225
1751
2461
2482
2230
23952394
2304
22/1
1747
2233
2215
1003/225
433
2279
2241
2223
956/225
2231
2221
2220
430
1084
225/4
2214
427
225/5
428
2236
1497
1811
1499
3305/100
2121/201
1953
3623/100
2234
2291
2065
2405
1807
1954
39/1
1805
2021
2289
978/225
1879
1806
2064
2233
1498
1760
725
2290
2134
989/225
409
408
1011/225
458
24162417
456
459
457
F
F
Oberkante Hafenbecken
Oberk
ante Haf
enb
eck
en
Oberkante Hafenbecken
H=53,5
46,44
46,22
46,21
48,26
48,22
47,92
48,12
48,08
47,91
48,04
48,19
48,01
45,99
45,9
5
46,58
46,56
46,5
3
46,49
46,5
9
46,
47
46,65
46,61
46,58
46,69
46,58
46,71
46,77
46,79
46,64
46,76
46,80
46,8546,88
47,0
0
46,96
46,88
46,
95
46,82
46,89
46,
93
46,
96
47,4047,4
3
47,
84
47,
75
47
,71
47,
61
47,
69
47,72
47,75
47,76
47,92
47,87
47,82
47,
74
47,
80 47,8
4
47,9
8
48,0
5
47,8347,7747,67
47,80
47,6747,7047,91
47,7647,7447,60
47,78
47,6047,7547,87
47,80
47,98
47,89
47,7547,8447,89
47,98
48,09
0.8/8.0
Poller
I P
48,15
Poller
0.5/4.0 1.1/8.0
48,24
47,93
48,14
48,03
48,45
0.2/2.0
0.2/2.0
47,94
47,48
47,55
47,76
47,97
47,8147,75
47,65
47,80
H=73,2 H=72,3
H=53,6 H=55,1
H=73,0
H=73,0
H=71,0 H=71,0
FH
=53,5
H
=50,5
FH=58,3
54,69
54,2
0
54,7
5
54,78
54,
40
54,81
46,65
FI
46,76
H=71,4
H=71,2
H=73,4
H=67,8
46,71
48,49
47,23
47,17
47,11
47,16
47,20
48,00
47,88
47,75
47,64
47,64
47,81
47,77
47,96
47,88
47,87
48,03
48,23
48,51
48,15
46,49
47,48
47,00
46,74
48,17
46,7347,02
48,28
47,48
48,20
47,01
54,04
46,76
46,78
47,48
48,21
48,57
48,01
48,47
47,25
47,13
47,18
47,40
46,60
47,36
47,10
47,17
47,23
47,58
47,58
47,27
47,24
46,84
47,05
46,86
46,82
46,83
46,85
47,05
46,92
46,95
47,02
46,14
46,72
47,55
47,17
46,56
46,37
46,38
46,48
45,91
45,91
46,22
45,66
45,00
45,03
44,94
39,67
45,00
45,23
45,13
44,77
44,67
44,47
39,59
44,85
44,67
44,47
39,43
44,47
44,44
44,45
39,63
44,42
44,74
39,58
44,52
44,45
44,43
39,42
44,48
44,44 44,50 44,65 44,99
48,17
48,39
46,23 46,00
46,05
46,07 45,69 45,75 45,86
45,63 46,25
46,28
46,12
46,12
46,16
46,13
54,78
54,1
8
45,76 45,26 45,16 45,64 45,12 45,13 45,68 45,56 45,74 49,33 45,69
45,60
45,93
44,38 45,25
45,00
45,66
48,51
47,79
47,57
48,26
48,00
47,90 50,42
48,20
46,50 46,53 46,65
47,07
48,30 48,76
47,78
47,48
47,29
47,35
54,19
45,52
45,03
46,04
45,82
45,99
46,21
46,17
45,55
46,23
44,81
45,97
45,11
46,22 46,19
45,74
46,36 46,36
45,64
46,27
45,64
46,37
45,61
46,43
45,65
44,79
44,38 44,75
39,58
44,81
44,55
44,85
39,35
44,81
39,3838,63
44,40
44,41
44,47
44,38
44,44
38,58
44,6544,51 44,44 44,40
44,41
44,50 44,53 44,82
Mehrstämmig
St-U=0.7/0.7/1.0/1.5/1.5
Kr-Ø=12.0
46,75
46,57
46,64
46,66
48,27
48,24
48,36
48,2248,33
46,64
46,58
46,45
46,5246,54
46,49
46,52
46,61
46,74
46,7846,6446,81
48,43
48,44
48,39
48,38
48,34
46,6246,40
46,74
47,61
47,31
47,28
47,23
47
,36
47,6
3
47,55
47,4
8
47
,39
47,87
47,91
48,2648,2648,30
48,39
48,13
46,61
47,21
46,51
44,42
44,43
44,55
47,19
47,69
47,67
47,66
47,57
47,62
47,64
47,59
47,43
47,3
5
47,33
47,5
0
47,32
47,43
47,46
47,48
47,48
47,46
47,4647,
34
47,2
6
47,19
H
=50,5
Mehrstämmig
St-U=1.3/1.4
Kr-Ø=8.0
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
227
229 c
10
118
237
233
229 a
1
10
116 a
116
112
[8]
F
231
114
235
223
241
110
225
229 b
6
F
F
F
VII
F
II
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IV
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VIII
I
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Mehrstämmig
St-U=1.0/1.0
Kr-Ø=8.0
F
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F
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2
249
122 a
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232
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[124 a]
234
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243
[124]
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2
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1h
F
F
F
P
F
S
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I
I
I
VI
I
I
I
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S II
II
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I
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III
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S
II
III
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I
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S
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I F
F
I
I
F
S
I
I F
II S
FI
I F
I S
FIF
I
Anlegestelle
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Kranschiene
Achse Bahngleise
Achse Bahng leise
Kranschiene
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahnglei se
Achse Bahnglei se
Kranschiene
Kranschiene
Achse Bahnglei se
Achse Bahng leise
Kranschiene
Achse Bahn
gleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Ach
se Bahn
gleise
Achse Ba
hn
gle
ise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Achse Bahngleise
Mehrstämmig
St-U=0.4/0.5/0.5
Kr-Ø=5.0
1.4/8.0
0.4/4.0
1.2/8.0
1.5/12.0
1.1/9.0
1.8/12.0
0.6/5.0 0.6/6.0
1.3/8.0
Achse Bahngleise
0.8/6.0
1.8/12.0
1.1/10.0
1.7/12.0
1.2/8.0
1.2/10.0
1.7/14.0
0.7/6.0
1.7/8.0
1.1/6.0
1.3/10.0
0.9/6.0
1.7/10.0
1.1/8.0
1.2/8.0
1.1/8.0
1.1/6.0
1.6/12.0
1.7/14.0
0.9/10.0
1.3/10.0
1.3/8.0
1.7/10.01.6/10.0
1.4/6.0
1.5/8.0
1.7/8.0
1.0/6.0
0.9/6.0
0.9/6.0
1.0/7.0
1.9/12.0
0.9/6.0
1.0/6.0
1.0/8.0
1.0/8.0
1.0/6.0
Poller Poller Poller
Poller Poller
Poller
Poller Poller
47,48
47,63
47,61
Hochwasserschutzeinrichtung
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht messbar)
Bäume
(nicht
messbar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
Bäume
(nicht
mess-
bar)
H=53,8
-I
229
F
38,65
44,41
46,75
H=71,4
H=69,6
II
Gemarkung Poll
Flur 36
Flur 37
Gemarkung Poll
STH=2,00
E 2. Sukasilo
E 1. Hochsilo
(KS=43,89)
KD=45.88
STZ 300
KD=45.47
FD
WD
FD
Beton
Schotter
Schotter
Schotter
Asphalt
Podest
Gehweg
Gleis (Straßenbahn)
Schotter
Pflaster
OK=45.97
Gleis (Straßenbahn)
Überdach=50.22
Gleis
Gehweg
Oberkante HafenbeckenOberkante Hafenbecken
44,50 44,50 44,51 44,50 44,51 44,52 44,49 44,50 44,50 44,48 44,50 44,49 44,50 44,50 44,50 44,57 44,64 45,04
45,0144,51 44,51 44,52 44,51 44,52 44,51 44,51 44,50 44,50 44,54 44,55 44,56 44,55 44,52 44,52 44,60 44,74 44,82
45
,0
3
45
,0345,03
45,04
45,02
Kranschiene Kranschiene
Kranschiene (auf Pfeilern) Kranschiene (auf Pfeilern)
Kranschiene
Kranschiene
46,67
46,02
46,1346,15
OK=47,71
46,54
46,06
46,16
46,18
OK=47,72
46,57
46,09
46,23
46,24
OK=47,71
46,60
OK=47,72
OK=47,99
46,16
46,28
46,28
OK=47,99
46,66
46,22
46,34
46,35
OK=48,00
46,76
46,27
46,38
46,40
OK=47,99
46,80
46,32
46,43
46,45
OK=47,99
46,84
46,38
46,50
46,52
OK=47,99
46,89 OK=48,01
OK=48,27
46,43
46,54
46,55
OK=48,01
46,94
46,48
46,59
46,61
OK=48,27
47,01
46,52
46,64
OK=48,27
47,06 47,12
OK=48,27
46,75
46,73
46,62
47,14
OK=48,27
46,84
46,84
46,71
47,16
46,92
46,91
46,79
OK=48,27 47,20
OK=48,27
47,2047,00
46,98
46,88
46,74
OK=47,39
OK=47,59
46,74
46,84
46,82
46,7446,74
46,64
46,6846,8046,80OK=47,39
46,9146,89
46,61
46,79 46,80
46,84
46,81
46,75
46,72
46,78
46,79
46,79
46,78
OK=47,38
OK=47,57
46,81
46,79
46,72
46,78 46,82
46,8046,8446,87OK=47,41
OK=47,58
46,85 46,9546,82
47,16
46,91
46,88 47,18
OK=47,40
47,00
46,98
46,88
47,20
47,21
OK=47,40
47,09
47,07
46,96
47,24
47,26
OK=47,41
47,16
47,14
47,04
47,17
47,21
OK=47,41
47,22
47,19
47,07
OK=47,4146,98
OK=47,57
47,20
47,27
47,19
47,01
46,97 46,9746,94
OK=47,56
OK=47,4046,92
46,85OK=47,40
OK=47,62
47,26
46,85
OK=47,62
47,40
46,80
OK=47,63
47,56
47,56
47,44
46,82
OK=47,63
47,56
47,56
47,42
47,10
47,13
46,85
OK=47,62
OK=47,73
47,14
46,89
46,92 46,94
46,95
OK=47,63
OK=47,43
46,82 46,76
47,04
46,74
OK=47,44
47,28 46,5346,67
46,83
46,8146,7847,30
OK=47,43
46,71
47,23
OK=47,43
46,73
47,21
OK=47,43
46,76
46,99
OK=47,45
OK=47,63
46,91
47,00 46,89
OK=47,62
OK=47,43
46,66
46,87
OK=47,44
OK=47,60
46,66 46,86
46,84
OK=47,45
OK=47,62
46,67
46,88
OK=47,45
46,76
46,88
OK=47,45
46,81
46,82
OK=47,45
OK=47,61
46,75
46,79
OK=47,60
OK=47,47
46,66
46,94
OK=47,47
46,62 46,60
OK=47,47
46,90
46,78
OK=47,47
OK=47,65
46,53 46,63
46,76 46,75
OK=47,65
OK=47,48
46,52
OK=47,48
46,53
OK=47,48
46,54 OK=47,47
46,54
OK=47,48
46,53
OK=47,49
46,55 46,7346,7046,6246,60
46,5646,5646,5846,52
46,5446,5446,5346,55
OK=47,49
46,42
OK=47,49
46,36
OK=47,50
46,41
OK=47,50
46,53 OK=47,52
46,56
OK=47,52
46,51
OK=47,67
46,52
OK=47,67
OK=47,52
46,51 OK=47,53
46,58
OK=47,53
46,67
OK=47,54
46,76
OK=47,54
46,72
46,72
OK=47,55
46,71
46,
51
OK=
47,
53
OK=47,69
46,
50
46,45
46,4
2
46,51
46,38
46,43
46,43
Hochwasser-
schutzeinrichtung
Geltungsbereich des 
BP Nr. 69430/05
Tiefgarage
Hochhaus
Hochhaus
743 m 2 
2.149 m 2 
1.055 m 2 
1.019 m 2 
529 m 2 
KiTafläche
Spielfläche
Hochhaus
851 m 2 
155 m2 
Essigfabrik
2.077 m 2 
802 m 2 
890 m2 
310 m 2 
KiTafläche
Spielfläche
KiTafläche
BF 04 BF 05 BF 06BF 03
OSt 03
Innenbereich
nach 
§ 34 BauGB
rkr. BP 
nach 
§ 30 BauGB
Plangebietsgrenze Bebauungsplan Infrastruktur Deutzer Hafen
Plangrundlage:
Vermesserplan: KDS, öff. best. Vermessungsingenieure, amtlicher Lageplan,
                           Index F Stand: 12.09.2019

Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen / 2 
Niederschrift 
Besprechungsgegenstand 
Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen: 
Ergebnispapier - Vereinbarung 
Ort und Datum der Besprechung 
digital (BBB), 25.05.2022 
Stadtplanungsamt 
Stadthaus Deutz - Westgebäude 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
Auskunft Frau Trinks, Zimmer 09A26b 
Telefon 0221 221-33124, Telefax 0221 221-22450 
E-Mail stadtplanungsamt@stadt-koeln.de
Datum 
19.12.2022 
Teilnehmer/Teilnehmerinnen 
Herr Nottebrock VI 
Frau Dietz 664 
Frau Herr (teilweise) 61 
Frau Zlonicky 611 
Frau Vollmer 611 
Frau Höppner 671 
Frau Hannig 671 
Herr Astor        moderne stadt 
Herr Franken   moderne stadt
Mitzeichnung von (Erstschrift zurück an Absender) 
Verteiler 
Frau Stach-Reinartz 66 
Frau Scheper 664 
Herr Keller 664 
Herr Clauß 661 
Frau Gismann VI -1 
Frau Linde 63 
Frau Siegmüller 63 
Herr Zielinski 63 
Frau Trinks 611 
Herr Gerhard 375 
Frau Plagmann 512 
Herr Röhrig         moderne stadt 
Herr Dallmeyer    moderne stadt 
Herr Müller          BKR 
Inhalt 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
Flächen für die Feuerwehr, Deutzer Hafen 
Ergebnispapier - Vereinbarung 
I Das Ergebnispapier „Flächen für die Feuerwehr, Deutzer 
Hafen“, das u.a. in einem ämterübergreifenden Termin 
gemeinsam mit dem Brandschutzgutachter und moderne 
stadt am 21.03.2022 erarbeitet und am 25.05.2022 
vorgestellt wurde, wurde durch die anwesenden 
Teilnehmer/innen mit den im Folgenden angegebenen 
Ergänzungen im Bereich der Grünen Gassen als 
Arbeitsgrundlage für die nächsten Planungsschritte 
vereinbart.  
Das Ergebnispapier dient damit als Grundlage für die weitere 
Planung (Straßenplanung, Freiraumplanung und Baufelder) 
und soll für die im Folgenden beschriebenen Flächen so 
umgesetzt werden. 
1. B Grüne Gassen 
- Befahrbarkeit und Anleiterung durch die Feuerwehr
möglich
- Öffentliche Fläche
- Festsetzung im B-Plan als Fuß- und Radweg
1 Typen: A = Aufgabe; B = Beschluss; I = Information 
Anlage 6

- 2 - 
Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen / 3 
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
- Keine Befahrung durch Müllfahrzeuge, Entsorgung 
erfolgt über Poller Kirchweg 
- Ausnahmsweise Zufahrt für Umzugswagen (dabei muss 
die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten sowie der 
Aufstell- und Bewegungsflächen gewährleistet sein) 
- Begrünung:  
o min. 3 klein-, mittel- oder schmalkronige Bäume 
(B-Plan) in gleichmäßigem Abstand (ca. 15 m) 
o Begrünung durch z.B. Fassadenbegrünung, 
Beetflächen  
o Leitdetails sollen durch Landschaftsarchitekt/in 
erarbeitet werden (in Abstimmung mit Amt 67) 
o keine Privatgärten 
- Ergänzung (25.05.2022):  
o Wenn schmalkronige Bäume gepflanzt werden, 
können bzw. sollen auch mehr als nur 3 Bäume 
pro Gasse gepflanzt werden. 
o Pflege und Unterhalt der Grünen Gassen, insb. 
der Beetflächen, ist noch zu klären und kann nicht 
von Amt 67 übernommen werden. 
 
Begründung: 
Die Grünen Gassen dienen der fußläufigen Erschließung 
sowie als Radwege. Sie sind öffentlich nutzbar und sollen 
daher auch nicht privatisiert werden. Aufgrund der 
einzuhaltenden Angriffswege für die Feuerwehr von max. 50 
m, wird eine Befahrbarkeit der Grünen Gassen durch die 
Feuerwehr erforderlich. In den Gassen sind klein- bis mittel- 
bzw. schmalkronige Baumpflanzungen im GOP/B-Plan 
vorgesehen, größere Bäume bieten sich durch die 
Straßenbreite von 14 m nicht an. Die Gestaltung der Grünen 
Gassen würde sich mit oder ohne Anleiterbarkeit der 
Gebäude kaum unterscheiden. Eine Inanspruchnahme der 
Grünen Gassen als Feuerwehraufstellflächen und eine 
Sicherung des 2. Rettungswegs durch die Feuerwehr 
(Anleiterung) wird daher als vertretbar angesehen. 
2.  B Plätze 
- Keine Flächen für die Feuerwehr auf Plätzen, dies gilt 
auch für die Platzbereiche an den eingerückten 
Baufeldern Ost 03, 11a/11b und 11d) 
- An Plätzen angrenzende Gebäudeteile benötigen einen 
baulichen 2. Rettungsweg. 
 
Begründung: 
Die Qualität des öffentlichen Freiraums soll insb. auf den 
Plätzen gewährleistet werden. Eine flexible Gestaltung der 
Nutzung, Möblierung und Bepflanzung soll ermöglicht 
werden. 
  
3.  B Quartiersstraßen (Poller Kirchweg, Quartiersstraße 
Halbinsel, Mühlenstraße) 
- Die im B-Plan Infrastruktur festgesetzte Anzahl an mittel- 
bis großkronigen Baumpflanzungen wird beibehalten 
(Siegburger Straße min. 30 Bäume, Am Schnellert min. 
32 Bäume, Mühlenstraße min. 10 Bäume, Poller

- 3 - 
Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen / 4 
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
Kirchweg min. 48 Bäume, Quartiersstraße min. 27 
Bäume, Grüne Gassen min. je 3 kleinkronige Bäume) 
- Die Bäume sollen im Abstand von ca. 15 m gepflanzt 
werden. 
- Zwischen den Baumpflanzungen ist eine Anleiterbarkeit 
durch die Feuerwehr möglich. Dabei wird nicht die 
gesamte Fassadenfläche abgedeckt. 
- Die Baumstandorte sollen im Rahmen der Verkehrs-/ 
Freiflächenplanung festgelegt werden. Die Standorte 
sind bindend. Die Grundrisse der Baufelder müssen 
entsprechend auf die anleiterbaren Flächen reagieren. Ist 
dies nicht möglich, ist ein 2. baulicher Rettungsweg 
vorzusehen. 
 
Begründung: 
Der Baumabstand von 15 m lässt auch bei einem 
durchschnittlichen Kronendurchmesser von ca. 10 m der 
ausgewachsenen Bäume einen anleiterbaren Bereich 
zwischen den Bäumen zu. Um zum einen eine gleichmäßige 
Verteilung der Baumpflanzungen zu gewährleisten und zum 
anderen den 2. Rettungsweg der Gebäude sicherzustellen, 
ist das Festlegen der Baumstandorte vor Ausarbeitung der 
Grundrisse essentiell, damit die Architektur und die 
Grundrisse entsprechend ausgelegt werden können. Kann 
der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterbaren Bereiche 
sichergestellt werden, muss ein baulicher 2. Rettungsweg 
eingeplant werden.  
4.  B Innenhöfe 
- Die Innenhöfe sollen von Feuerwehrflächen freigehalten 
werden. 
- Die Wohnungen müssen dann entweder durchgesteckt 
oder der anleiterbaren Fassadenseite mit jeweils 
mindestens einem Fenster zugewandt sein. Ist dies nicht 
möglich ist ein 2. baulicher Rettungsweg vorzusehen. 
 
Begründung: 
Aufgrund der dichten Bebauung sind auch die Anforderungen 
an die Nutzungen in den Innenhöfen groß. In den Innenhöfen 
müssen Kleinkindspielflächen, tw. Kita-Außenflächen, 
Wegeverbindungen, Aufenthaltsbereiche/ Treffpunkte für die 
Bewohner/innen und aus Gründen stadtklimatischer 
Anforderungen eine intensive Begrünung/Bepflanzung 
untergebracht werden. Insb. die Kleinkindspielflächen sowie 
Baum- und Strauchpflanzungen sind nicht mit den Flächen 
für die Feuerwehr vereinbar. 
  
5.  B Promenade / Parks 
- Die Hafenpromenade und die Parkanlagen inkl. der 
Alfred-Schütte-Allee sind nicht für Flächen für die 
Feuerwehr vorgesehen. Gebäudeteile, die an diese 
Bereiche angrenzen, müssen mit einem 2. baulichen 
Rettungsweg ausgestattet sein. 
 
Begründung: 
Aufgrund der verspringenden Höhenniveaus sowie zur 
Sicherstellung einer hohen Qualität der Freiräume, werden

- 4 - 
Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen  
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
entlang der Hafenpromenade sowie in den Parkanlagen 
keine Flächen für die Feuerwehr vorgesehen. Der 2. 
Rettungsweg ist baulich zu sichern. 
6.  I Weitere 
Der Bereich der Siegburger Straße wurde noch nicht näher 
untersucht. Vom Grundsatz her sollen die gleichen 
Regelungen wie für die Quartiersstraßen gelten.  
  
7.  A Nächste Schritte 
- Um der neuen Amtsleitung von 66 nicht vorzugreifen, 
schlägt Frau Dietz vor, anstelle einer von 61 
angedachten Mitzeichnung, eine Vereinbarung über das 
vorliegende Ergebnispapier für die weitere Umsetzung zu 
treffen.  
- Vertiefung der Freiraumplanung / Leitdetails durch 
Landschaftsarchitekten. 
- Abstimmung der Freiraumplanung und Baumarten mit 
Amt 67. 
- Klärung der Übernahme von Unterhaltung und Pflege der 
vorgesehenen Freiraumelemente  
- Abstimmung der Testentwürfe und Erarbeitung von 
Ausschreibungsunterlagen (Vergabe-
/Qualifizierungsverfahren) auf Grundlage des 
Ergebnispapiers „Flächen für die Feuerwehr, Deutzer 
Hafen“ 
   
 
Gez. Trinks / Vollmer 
 
- Anlage

1 
 
Deutzer Hafen – Flächen für die Feuerwehr 
Zusammenfassung der Vereinbarung vom 25.05.2022 für Baufeld Ost 03 
Grüne Gassen 
- Befahrbarkeit und Anleiterung durch die Feuerwehr möglich 
- Öffentliche Fläche 
- Festsetzung im B-Plan als Fuß- und Radweg 
- Keine Befahrung durch Müllfahrzeuge, Entsorgung erfolgt über Poller Kirchweg 
- Ausnahmsweise Zufahrt für Umzugswagen (dabei muss die Freihaltung der 
Feuerwehrzufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen gewährleistet sein) 
- Begrünung:  
o min. 3 klein-, mittel- oder schmalkronige Bäume (B-Plan) in gleichmäßigem 
Abstand (ca. 15 m) (Bei der Verwendung von schmalkronigen Bäumen, sollen 
mehr als nur 3 Bäume pro Gasse gepflanzt werden.) 
o Begrünung durch z.B. Fassadenbegrünung, Beetflächen  
o keine Privatgärten 
 
Begründung: 
Die Grünen Gassen dienen der fußläufigen Erschließung sowie als Radwege. Sie sind 
öffentlich nutzbar und sollen daher auch nicht privatisiert werden. Aufgrund der 
einzuhaltenden Angriffswege für die Feuerwehr von max. 50 m, wird eine Befahrbarkeit der 
Grünen Gassen durch die Feuerwehr erforderlich. In den Gassen sind klein- bis mittel- bzw. 
schmalkronige Baumpflanzungen im GOP/B-Plan vorgesehen, größere Bäume bieten sich 
durch die Straßenbreite von 14 m nicht an. Die Gestaltung der Grünen Gassen würde sich 
mit oder ohne Anleiterbarkeit der Gebäude kaum unterscheiden. Eine Inanspruchnahme der 
Grünen Gassen als Feuerwehraufstellflächen und eine Sicherung des 2. Rettungswegs 
durch die Feuerwehr (Anleiterung) wird daher als vertretbar angesehen. 
 
Plätze 
- Keine Flächen für die Feuerwehr auf Plätzen, dies gilt auch für die Platzbereiche an den 
eingerückten Baufeldern Ost 03, 11a/11b und 11d) 
- An Plätzen angrenzende Gebäudeteile benötigen einen baulichen 2. Rettungsweg. 
 
Begründung: 
Die Qualität des öffentlichen Freiraums soll insb. auf den Plätzen gewährleistet werden. Eine 
flexible Gestaltung der Nutzung, Möblierung und Bepflanzung soll ermöglicht werden. 
 
Quartiersstraßen (Poller Kirchweg, Quartiersstraße Halbinsel, Mühlenstraße) 
- Die im B-Plan Infrastruktur festgesetzte Anzahl an mittel- bis großkronigen 
Baumpflanzungen wird beibehalten (Siegburger Straße min. 30 Bäume, Am Schnellert 
min. 32 Bäume, Mühlenstraße min. 10 Bäume, Poller Kirchweg min. 48 Bäume, 
Quartiersstraße min. 27 Bäume, Grüne Gassen min. je 3 kleinkronige Bäume) 
- Die Bäume sollen im Abstand von ca. 15 m gepflanzt werden. 
- Zwischen den Baumpflanzungen ist eine Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr möglich. 
Dabei wird nicht die gesamte Fassadenfläche abgedeckt. 
- Die Baumstandorte werden im Rahmen der Verkehrs-/ Freiflächenplanung festgelegt. 
Die Standorte sind bindend für die Architektur der Baufelder. Die Grundrisse der 
Baufelder müssen entsprechend auf die anleiterbaren Flächen reagieren. Ist dies nicht 
möglich, ist ein 2. baulicher Rettungsweg vorzusehen.

2 
 
 
Begründung: 
Der Baumabstand von 15 m lässt auch bei einem durchschnittlichen Kronendurchmesser 
von ca. 10 m der ausgewachsenen Bäume einen anleiterbaren Bereich zwischen den 
Bäumen zu. Um zum einen eine gleichmäßige Verteilung der Baumpflanzungen zu 
gewährleisten und zum anderen den 2. Rettungsweg der Gebäude sicherzustellen, ist das 
Festlegen der Baumstandorte vor Ausarbeitung der Grundrisse essentiell, damit die 
Architektur und die Grundrisse entsprechend ausgelegt werden können. Kann der 2. 
Rettungsweg nicht über die anleiterbaren Bereiche sichergestellt werden, muss ein baulicher 
2. Rettungsweg eingeplant werden. 
 
Siegburger Straße 
Der Bereich der Siegburger Straße wurde noch nicht näher untersucht. Vom Grundsatz her 
sollen die gleichen Regelungen wie für die Quartiersstraßen gelten. 
 
Innenhöfe 
- Die Innenhöfe sind von Feuerwehrflächen freizuhalten. 
- Die Wohnungen müssen entweder durchgesteckt oder der anleiterbaren Fassadenseite 
mit jeweils mindestens einem Fenster zugewandt sein. Ist dies nicht möglich ist ein 2. 
baulicher Rettungsweg vorzusehen. 
 
Begründung: 
Aufgrund der dichten Bebauung sind auch die Anforderungen an die Nutzungen in den 
Innenhöfen groß. In den Innenhöfen müssen Kleinkindspielflächen, tw. Kita-Außenflächen, 
Wegeverbindungen, Aufenthaltsbereiche/ Treffpunkte für die Bewohner/innen und aus 
Gründen stadtklimatischer Anforderungen eine intensive Begrünung/Bepflanzung 
untergebracht werden. Insb. die Kleinkindspielflächen sowie Baum- und Strauchpflanzungen 
sind nicht mit den Flächen für die Feuerwehr vereinbar.

Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 1
Deutzer Hafen
Flächen für die Feuerwehr
- Vereinbarung -

Flächen für die Feuerwehr - Abstimmung
Abstimmung / Erarbeitung Ergebnispapier: 
21.03.2022
Teilnehmer/innen:
Frau Dietz, Herr Keller (66)
Frau Hannig (67)
Frau Trinks, Frau Vollmer (61)
Herr Astor, Herr Franken (moderne stadt)
Herr Illing , Herr Vahlhaus (Büro Gruner, 
Brandschutzgutachter)
Verteiler:
VI, VI/1, 63, 66, 67, 51, 375 (Feuerwehr), 
moderne stadt, BKR
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 2
Abstimmung über das Ergebnispapier: 
25.05.2025 
Teilnehmer/innen:
Herr Nottebrock (VI)
Frau Herr, Frau Zlonicky, Frau Vollmer (61)
Frau Dietz (66)
Frau Hannig (67)
Herr Astor, Herr Franken (moderne stadt)
Ergebnis: 
Zustimmung mit Ergänzungen im Bereich der 
Grünen Gassen 
(im vorliegenden Dokument ergänzt)

Ergebnispapier Feuerwehrflächen 
Vereinbarungen/Regelungen für verschiedene 
Bereiche des Deutzer Hafens:
• Quartiersstraßen / Erschließungsstraßen
• Plätze 
• Grüne Gassen
• Innenhöfe
• Parks / Promenade / Alfred-Schütte-Allee
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 3
 Baufelder 05, 06 + Ost 03 als „Pilot“

Quartiers-/Erschließungsstraßen
(Poller Kirchweg, Quartiersstraße Halbinsel, Mühlenstraße, 
Siegburger Straße, Am Schnellert)
• B-Plan: Festsetzung der Mindestanzahl Bäume
• Straßenplanung: Baumstandorte werden bindend
festgelegt.
• Die Bäume sollen im Abstand von ca. 15 m gepflanzt 
werden. Unter Berücksichtigung der langfristigen 
Kronendurchmesser ist eine Anleiterung
zwischen 
den Bäumen möglich. 
• Die Grundrisse müssen diese Bereiche übernehmen, 
ist dies nicht möglich: 2. baulicher Rettungsweg
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 4

Zweiter Baulicher Rettungsweg
Varianten:
• 2. Treppenhaus
• 3 Treppenhäuser für 2 Gebäude
• Außenliegendes Treppenhaus im Innenhof
• Sicherheitstreppenraum
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 5

Quartiers-/Erschließungsstraßen
Straßenplanung Deutzer Hafen (SchüßlerPlan)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 6
Festlegung der Baumstandorte

Quartiers-/Erschließungsstraßen
Straßenplanung – Ausschnitt Poller Kirchweg (SchüßlerPlan)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 7
Festlegung der Baumstandorte

Quartiers-/Erschließungsstraßen
Straßenplanung – Ausschnitt Poller Kirchweg 
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 8
BF Ost 01 BF Ost 02
BF 06BF 05
P
P
P
P
Anleiterbare Bereiche 
zwischen Baumstandorten
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Quartiers-/Erschließungsstraßen
Ausschnitt Quartierstr. Halbinsel 
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 9
BF 10d BF 10b
BF 10aBF 10c
P BusPPP
Anleiterbare Bereiche 
zwischen Baumstandorten
Komplett anleiterbare Fassade 
(einreihige Baumpflanzung) 
Komplett anleiterbare Fassade 
(einreihige Baumpflanzung) 
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 10
Quartiers-/Erschließungsstraßen
Schnitt Poller Kirchweg / Quartierstr. Halbinsel 
Quartierstraße:
• Einreihige 
Baumpflanzung
• Abstand: ca. 15m
Poller Kirchweg:
• Zweireihige 
Baumpflanzung
• Abstand: ca. 15m
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Plätze
(Platz 1-6, Mobilitätsplatz, Platz vor der Schule, Straßenplätze 
zwischen den Baufeldern Ost 03+05; 11a+11b; 11d+11e)
• B-Plan: Festsetzung der Mindestanzahl Bäume
• Straßenplanung: Baumstandorte werden bindend
festgelegt.
• Keine Befahrbarkeit durch die Feuerwehr, d.h. keine 
Anleiterung in diesen Bereichen möglich:                    
2. baulicher Rettungsweg erforderlich
• Hohe Flexibilität in der Freiraumgestaltung 
(Bepflanzung, Möblierung etc.)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 11

Plätze
Ausschnitt Poller Kirchweg 
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 12
BF Ost 03
BF 05
Plätze:
• Ausschluss von 
Feuerwehr-
aufstellflächen
• Keine Befahrbarkeit 
durch die FW
• 2. baulicher 
Rettungsweg
PP P
PP P
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Plätze
Ausschnitt Poller Kirchweg 
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 13
BF Ost 03
BF 05Anleiterbare Bereiche 
zwischen Baumstandorten
2. Baulicher Rettungsweg
Keine Flächen für die Feuerwehr
Flexible Platzgestaltung 
(Begrünung, Möblierung…)
P P
P P
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Grüne Gassen
• Befahrbarkeit durch die Feuerwehr zwingend.
• Anleiterung der Gebäude ist möglich.
• Öffentliche Fläche: Fuß- und Radweg (B-Plan + 
Widmung).
• B-Plan: Pflanzung von min. 3 Bäumen
• Keine Befahrung durch Müllfahrzeuge: Entsorgung 
erfolgt über Poller Kirchweg.
• Ausnahmsweise Zufahrt, z.B. Umzugswagen, sofern 
Freihaltung der Feuerwehrflächen sichergestellt ist.
• Pflege und Unterhalt sind noch zu klären.
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 14

Grüne Gassen
Ausschnitt BF 05/06 – Variante: mittelkronige Bäume
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 15
BF 05
BF 06
Anleiterbare Bereiche 
zwischen Baumstandorten
Feuerwehr-
bewegungsfläche
Poller Kirchweg
Hafenpromenade
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Grüne Gassen
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 16
Grüne Gassen:
(Variante mittelkronige Bäume)
• Feuerwehrzufahrt
• Anleiterung
• Öffentliche Fläche: Fuß- und 
Radweg 
• min. 3 Bäume
• Begrünung / Bepflanzung
• Flächen außerhalb der Feuerwehr-
bewegungsflächen flexibel nutzbar

Grüne Gassen
Ausschnitt BF 05/06 – Variante: schmalkronige Bäume
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 17
BF 05
BF 06
Anleiterbare Bereiche 
zwischen Baumstandorten
Feuerwehr-
bewegungsfläche
Poller Kirchweg
Hafenpromenade
SchüßlerPlan, Büro Gruner/Brandschutz

Grüne Gassen
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 18
Grüne Gassen 
(Variante: schmalkronige Bäume)
• Feuerwehrzufahrt
• Anleiterung
• Öffentliche Fläche: Fuß- und 
Radweg 
• min. 3 Bäume
• Bei schmalkronigen Bäumen sind 
mehr Baumpflanzungen pro Gasse 
möglich.
• Begrünung / Bepflanzung
• Flächen außerhalb der Feuerwehr-
bewegungsflächen flexibel nutzbar

Innenhöfe
• Keine Feuerwehrflächen, keine Anleiterung.
• Wohnungen müssen entweder durchgesteckt oder 
der anleiterbaren Fassadenseite mit jeweils 
mindestens einem Fenster zugewandt sein. 
• Ist dies nicht möglich ist ein 2. baulicher 
Rettungsweg vorzusehen.
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 19

Innenhöfe
Ausschnitt BF 06 (Büro Gruner/Brandschutz)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 20
Innenhöfe:
• Keine Flächen für die 
Feuerwehr, da nicht 
kompatibel mit 
Kleinkindspielflächen
+ Bepflanzung / Be-
grünung

Parks / Promenade / Alfred-Schütte-Allee
• Keine Feuerwehrflächen, keine Anleiterung.
• Für die angrenzenden Gebäude ist ein 2. baulicher 
Rettungsweg vorzusehen.
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 21

Parks / Promenade / Alfred-Schütte-Allee
Ausschnitt Brandschutzplan BF 09a/10a (Büro Gruner/Brandschutz)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 22
BF 10a BF 9a
Park I
2. Baulicher 
Rettungsweg 
bei H > 22m   
=7 Geschosse
2. Baulicher 
Rettungsweg am 
Park / Alfred-
Schütte-Allee

Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 23
Anhang

Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 24
Integrierter Plan Deutzer Hafen (Cobe)
© COBE

3D: Blockrandbebauung und hohe Dichte
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 25

Gebietsbrandschutzplan Deutzer Hafen
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 26
STAND: 
April 2021

Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 27
Baumkonzept Deutzer Hafen (Cobe)
© COBE

Möglichkeiten 2. Rettungsweg
• Baulich:
• 2. Treppenraum
• Sicherheitstreppenraum
• 3 Treppenhäuser für 2 
Gebäude
• Außenliegendes Treppen-
haus im Innenhof
• Feuerwehr/Anleiterung:              
• tragbare Leitern (bis 2. OG) 
• Drehleiter (bis ca. 7. OG / H 
22 m)
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 28
Bsp. Sicherheitstreppenraum 
(außenliegend)
Anleiterbarkeit - Höhen

Anleiterbarkeit bei Bepflanzung
Stadt Köln // Stadtplanungsamt // Deutzer Hafen // 30.06.2022 Folie 29
Quelle: AGBF 2012-03 (Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren)

Anlage 7 zum städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan-Verfahren Nr. 68439/04 – 
Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz – 
(Baufelder 03, 04, 05, 06 der moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des 
Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH) 
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln, 
beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, definieren Klimaschutzmaßnahmen, die 
in Neubauvorhaben im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu realisieren sind. I m 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer 
Hafen – Teilplan A wurde festgestellt, dass die nachfolgend ausgewählten Standards bzw. 
Maßnahmen umsetzbar sind, zu deren Umsetzung sich der/die Vorhabenträger/in/Investor/in 
verpflichtet: 
Einhaltung des Standards KfW -Effizienzgebäude 40 EE bzw. KfW -Effizienz-
 haus 40 EE oder besser, oder 
Einhaltung des Standards KfW -Effizienzgebäude 40 bzw. KfW-Effizienzhaus 40 oder 
besser und Anschluss an das Fernwärmenetz. 
Einhaltung des Standards KfW -Effizienzgebäude 40 bzw. KfW-Effizienzhaus 40 oder 
besser in Verbindung mit der Einhaltung 
von U-Werten: 
≤ 0,15 W(m²·K) für opake Bauteile und 
≤ 0,8 W(m²·K) für transparente transluzente Bauteile (Fenster, Oberlichter) sowie 
Erstellung eines Energiekonzepts (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle 
Klimaschutz). 
Ausstattung aller zu errichtenden Gebäude mit jeweils einer Photovoltaik -Anlage 
(Anlagengröße mind. 1 kWp pro Geb äude, ggf. über Pachtmodell mit einem 
Energieversorger umsetzbar). Der Strom aus den Photovoltaik-Anlagen ist im oder am 
Gebäude und/oder für die Einspeisung in das örtliche Stromnetz zu nutzen. 
X 
X
X
Anlage 7

ANL_9_Abwägung TÖB 4-2 i.V.m. 4a-2

39802 Zeichen

Anlage 9 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die erneute und eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 i.V.m. § 4a Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.10.2025 bis zum 17.11.2025 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 25 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Amprion GmbH   
 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Wir 
gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt ha-
ben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
2 Gascade Gastransport GmbH   
 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. 
Vorhaben. Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, ant-
worten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der 
Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolge-
rin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖBBeteili-
gungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber 
über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Protected link 
einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen 
Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal. 
3 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H.   
 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere 
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maß-
nahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land-
schaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Soll-
ten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, 
bitten wir um erneute Beteiligung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
4 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH   
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser 
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte 
beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere 
den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müll-
sammelfahrzeuge. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Errichtung von Standplätzen entsprechend der Vorgaben der 
genannten Regelwerke wird im Rahmen der dem Bebauungsplan 
nachgelagerten Genehmigungsverfahren sichergestellt. 
5 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention   
 Ich möchte Bezug auf unsere Stellungnahmen vom 
12.08.2021 nehmen und erneut anregen die Vorhabenträ-
ger frühzeitig auf unser Beratungsangebot zur städtebauli-
chen und technischen Kriminalprävention hinzuweisen ei-
nen entsprechenden Textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan mit aufzunehmen:  
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Stellungnahme vom 12.08.2021 wurde im Rahmen der Betei-
ligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Teilplan Infrastruktur abgege-
ben und in diesem Rahmen zur Kenntnis genommen.  
Die Hinweise werden Vorhabenträgern, Bauherren oder Investo-
ren zur Verfügung gestellt und auf das Beratungsangebot verwie-
sen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust-
rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, 
Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts-
fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. 
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel-
len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung 
bereits in der Planung berücksichtigt werden. 
Erreichbarkeit und Information E-Mail Kriminalpraeven-
tion.koeln@polizei.nrw.de Telefon 0221-229-8655 oder 
0221-229-8008. 
6 go.Rheinland GmbH   
 Der Zweckverband go.Rheinland ist Aufgabenträger für 
den Schienenpersonennahverkehr und fördert Investitio-
nen in den ÖPNV bzw. SPNV und wirkt in Abstimmung mit 
seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung 
im ÖPNV hin. Zu dem BP-Entwurf Deutzer Hafen - Teil-
plan A - der Stadt Köln nehmen wir wie folgt Stellung: 
go.Rheinland verfolgt die Entwicklung der S-Bahnlinie 
S16, die Bestandteil des beschlossenen Zielnetzes NRW 
2040 ist und auch einen Haltepunkt am Deutzer Hafen er-
halten soll. Derzeit ist die Aktualisierung der Machbar-
keitsstudie, welche in Zusammenarbeit mit dem Amt für 
nachhaltige Mobilitätsentwicklung der Stadt Köln in Auf-
trag gegeben wird, in Vorbereitung. Voraussetzung für die 
Entwicklung der S16 ist die Fertigstel
lung der Westspange 
(PA1: Köln Hansaring – Köln Süd; PA2: Köln-Süd – Hürth-
Kalscheuren) als bedeutendes Teilprojekt aus dem Kno-
ten Köln. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die West-
spange in den 2040’er Jahren gebaut. Die zusätzliche Er-
schließung des Deutzer Hafens durch einen Haltepunkt 
„Deutzer Hafen“ der S16 kann somit frühestens im weite-
ren Verlauf der 2040’er Jahre erwartet werden. Die Si-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
19.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. 
Bis zur Realisierung der S-Bahn-Linie 16 mit dem Haltepunkt 
„Deutzer Hafen“ erfolgt die Anbindung an den ÖPNV mittels der 
im Mobilitätskonzept aufgezeigten Alternativen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
cherstellung der Erschließung des B-Plan-Gebiets mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln muss daher zunächst durch 
das Verkehrsangebot im ÖPNV erfolgen, so wie es auch 
vorgesehen ist. go.Rheinland verweist an dieser Stelle auf 
die abgegebene Stellungnahme vom 19.03.2025, die sich 
auch im Anhang dieser E-Mail befindet. 
7 GVG Rhein-Erft GmbH   
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-
tungen der Bundeswehr 
  
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
9 Erftverband   
 Da das o. g. Plangebiet nicht im Verantwortungsbereich 
des Erftverbandes liegt und von hier zu vertretende was-
serwirtschaftliche Belangen nicht berührt werden, wird sei-
tens des Erftverbandes keine Stellungnahme abgegeben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
10 Westnetz GmbH   
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
11 Deutsche Telekom Technik GmbH   
 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
27.02.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Den damali-
gen Forderungen, mittels Festsetzungen ausreichende Leitungs-
räume im Straßenraum zu sichern, kann nicht nachgekommen 
werden, da sich diese nicht im Geltungsbereich des Teilplans A 
befinden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 
West22_2025_151816 vom 27.02.2025 Stellung genom-
men. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. 
Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern findet im Zuge der 
Planung der Erschließungsmaßahmen statt. 
12 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein   
 Aus ström- und schifffahrtspolizeilicher Sicht bestehen ge-
gen das oben genannte Vorhaben keine Bedenken. Meine 
Hinweise vom 21.02.2025 wurden im Bebauungsplanent-
wurf berücksichtigt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
13 Die Autobahn GmbH des Bundes   
13.1 Sie haben uns mit Ihrem Anschreiben vom 09.10.2025 an 
dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68439/04 mit dem 
Arbeitstitel Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz betei-
ligt. In Abbildung 11 ist erkennbar, dass die vorgesehene 
Nutzung des gesamten Plangebiets 22.809 Kfz- Fahr-
ten/Werktag erzeugt. 
In Ihrer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2021 für das 
gesamte Planungsgebiet des Deutzer Hafens fällt auf, 
dass in der Verkehrserhebung zur Aufstellung des Analy-
sefalls die Anschlussstelle Poll der BAB 4 enthalten ist 
(vgl. Abbildung 6). Jedoch wird die Anschlussstelle Poll 
der BAB 4 in den nachfolgenden Prognose- und Planfäl-
len nicht weiter untersucht. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Berechnungen wurden mit einem projektbezogen kalibrierten 
makroskopischen VISUM-Modell durchgeführt, das auf dem Ge-
samtmodell der Stadt Köln basiert und für den Untersuchungs-
raum auf Grundlage eigene Erhebungen geeicht wurde. Dieses 
Modell bildet das gesamte städtische Netz sowie das umliegende 
übergeordnete Netz einschließlich der Anschlussstelle Köln-Poll 
(BAB 4) sowie des Kreuzes Köln-Gremberg ab. Beide Knoten-
punkte sind somit Bestandteil der Netzwirkungsanalyse. 
13.2 Ihre Darstellung des Prognose-Nullfalls Teilplan A betref-
fend der Verkehrsstärken der L82 19.300 Kfz- Fahr-
ten/Werktag decken sich nicht ansatzweise mit unserer 
Großräumigen Verkehrsuntersuchung Raum Köln-Bonn 
(siehe Anhang, Quelle: Mediathek - Rheinspange). Auch 
die Langfrist-Prognose 2051 des Bundes geht grundle-
gend von steigendem Verkehr aus. Die angewendeten 
Verkehrszahlen erscheinen daher als nicht belastbare 
Grundlage und auch nicht ausreichend plausibel. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Für den Abschnitt der Siegburger Straße zwischen „Auf dem 
Sandberg“ und der Anschlussstelle Köln-Poll liegen zwei Ver-
kehrszählungen vor (2016: 22.230 Kfz/Tag; 2023: 18.838 
Kfz/Tag). Dies entspricht einem realen Rückgang um rund 3.400 
Kfz/Tag (−15,3 %). Das projektbezogene Verkehrsmodell bildet 
diesen Trend konsistent ab und bestätigt damit eine tatsächlich 
rückläufige Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum. Die von 
der Autobahn GmbH angeführten Werte (Analysefall 2018: 
24.400 Kfz/Tag; Prognose-Bezugsfall 2030: 25.200 Kfz/Tag) be-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ruhen hingegen auf grundsätzlich wachstumsorientierten Modell-
entwicklungen überregionaler Prognoseverfahren und bilden den 
empirisch belegten lokalen Trend nicht ab. 
Die real gemessene Abnahme der Verkehrsstärken steht in Ein-
klang mit den durch Untersuchungen der Stadt Köln dokumentier-
ten Entwicklungen des Mobilitätsverhaltens. Diese weisen seit 
Jahren einen kontinuierlich rückläufigen Anteil des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV) aus, verbunden mit steigenden Anteilen 
des Umweltverbundes sowie einer rückläufigen durchschnittli-
chen Wegeanzahl pro Person. Vor diesem Hintergrund ist es 
fachlich plausibel und methodisch geboten, für lokal begrenzte, 
kurzfristige Bebauungspläne auf die real beobachteten Verkehrs-
mengen und lokalen Trendentwicklungen abzustellen. Die über-
regionalen Annahmen der Bundesverkehrsprognose sind demge-
genüber nicht dazu geeignet, die tatsächliche verkehrliche Ent-
wicklung in einem innerstädtischen Korridor wie der Siegburger 
Straße abzubilden. 
13.3 In der Verkehrsuntersuchung zum Teilplan A wird in der 
Beschreibung und in der Darstellung der Prognose-Be-
zugsfälle und der Prognose-Planfälle kein zeitlicher Prog-
nose-Horizont genannt. Auf welches Jahr beziehen sich 
die Prognosen? Neben den in Kapitel 5 genannten rechts-
kräftigen Bebauungsplänen sind ebenfalls die Eingangs-
größen der versch. allgemeinen Entwicklungen in Bezug 
auf das Prognosejahr zu berücksichtigen. Eine vorhaben-
bedingte Verkehrszunahme ist ebenfalls auf der östlichen 
Zubringerstraße und damit auch im Kreuz Köln-Gremberg 
(BAB4/BAB559) erkennbar. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Für die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Deutzer Ha-
fen – Teilplan A“ wurde bewusst ein kurzfristiger Planungshori-
zont gewählt. Die Prognose basiert auf dem Bestandsjahr 2023 
und berücksichtigt ausschließlich diejenigen Maßnahmen, die im 
direkten Umfeld des Plangebiets innerhalb der nächsten zwei bis 
drei Jahre realisiert sein werden. Hintergrund ist, dass die Baufel-
der des Teilplans A zeitnah entwickelt werden sollen, während 
die zentralen Elemente der äußeren Erschließung des Gesamt-
quartiers — wie im Infrastruktur-Bebauungsplan dargestellt — 
noch im Planungsprozess stehen und erst in späteren Planungs-
stufen umgesetzt und nachgewiesen werden. Die Untersuchung 
des Teilplans A bildet daher ein lokal begrenztes, kurzfristiges 
Realisierungsszenario ab. Das methodische Vorgehen wurde 
hierzu im Vorfeld mit dem Amt 68 (Amt für nachhaltige Mobilitäts-
entwicklung) der Stadt Köln abgestimmt. 
13.4 Die Verkehrsuntersuchung ist um die Betrachtung der An-
schlussstelle Poll der BAB 4 und um das Kreuz Köln-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Verkehrserzeugung des Teilplans A wurde nach dem Verfah-
ren Ver_Bau (Bosserhoff 2024) sowie anhand lokal abgestimmter 
Parameter ermittelt und beträgt rund 5.600 Kfz-Fahrten/Tag.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Gremberg in den Prognose-Fällen und Prognose-Planfäl-
len zu erweitern. Der verkehrstechnische Leistungsnach-
weis muss den ungünstigsten Prognose-Planfall als 
Grundlage ansetzen und der Nachweis für die AS Poll ist 
nach HBS aufzustellen bzw. für das Kreuz Köln-Gremberg 
ist 50. Stunde der Dauerlinie als Bemessungsgrundlage 
zu verwenden. 
Anhang: Tabellenüberblick Analysefall 2018 und Prog-
nose-Bezugsfall 2030 
 
Diese Verkehre entstehen als zusätzliche Quell- und Zielverkehre 
des Quartiers. Im makroskopischen VISUM-Modell werden diese 
Fahrten netzweit umgelegt, sodass neben Zusatzverkehren auch 
geringfügige Umverlagerungen auftreten. Die modellierten Ände-
rungen konzentrieren sich jedoch überwiegend auf das unmittel-
bare Quartiersumfeld. Für die Siegburger Straße ergeben sich im 
Prognose-Planfall Zusatzbelastungen von rund 600 Kfz/Tag (ca. 
3 % Zunahme). Auf der Östlichen Zubringerstraße beträgt die Zu-
nahme rund 400 Kfz/Tag (ca. 0,5 % Zunahme). Diese Ände-
rungsgrößen liegen innerhalb der üblichen tagesbezogenen 
Schwankungsbreiten und somit ist davon auszugehen, dass sie 
keine relevante Veränderung der Verkehrsqualität bewirken. Im 
übergeordneten Netz, einschließlich der AS Köln-Poll und des 
Kreuzes Köln-Gremberg, zeigen die Modellrechnungen nur sehr 
geringe Zunahmen, die keinen fachlich begründbaren Anlass für 
zusätzliche Leistungsfähigkeitsnachweise nach HBS darstellen. 
 
Zusammenfassend basiert die Untersuchung des Teilplans A auf 
einem aktuellen, empirisch und modelltechnisch abgesicherten 
Datenstand. Die Verkehrsmengen im Untersuchungsraum sind 
nachweislich rückläufig und stehen im Widerspruch zu den über-
regionalen Wachstumstendenzen der Bundesprognose. Die kurz-
fristige, lokal begrenzte Planungssystematik ist fachlich ange-
messen, und die vorhabenbedingten Zusatzverkehre führen zu 
keinen maßgeblichen Auswirkungen im übergeordneten Netz. 
Das gewählte methodische Vorgehen und die angesetzten Ver-
kehrsmengen sind aus gutachterlicher Sicht plausibel, sachge-
recht und belastbar. 
14 DFS Deutsche Flugsicherung   
 Das Plangebiet liegt ca. 11 km vom Flughafen Köln/Bonn 
entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben 
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. 
Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch An-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
regungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Ver-
fahren ist nicht notwendig. Von dieser Stellungnahme blei-
ben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unbe-
rührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. 
15 Nord-West Oelleitung GmbH   
 Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Ange-
legenheit. Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu 
ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl-
fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten 
Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das 
Vorhaben keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
16 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR   
16.1 Zu dem in der Betreffzeile genannten Verfahren nehmen 
die StEB Köln wie folgt Stellung. Sie erhalten nachfolgend 
die zusammengefassten Anmerkungen der einzelnen 
Fachgebiete der StEB Köln als Gesamtstellungnahme. 
Begründung: 
11.3 Städtebaulicher Vertrag: 
Hier werden ergänzend sicherlich auch noch die Themen 
Starkregenvorsorge und Qualmwasseraustritt geregelt 
werden. Inwiefern das hier ergänzt werden sollte, obliegt 
der Einschätzung von Amt 61 oder Amt 62. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Das Thema Starkregenvorsorge wird im Abschnitt 11.3 ergänzt, 
dem Thema Qualmwasseraustritt wird sich im Rahmen der be-
reits aufgeführten Maßnahmen des Hochwasserschutzes gewid-
met. 
16.2 Deutzer Hafen_TP-
A_04_Wasser_Entwässerung_Anlagen-1_5_6_Lage-
pläne und Deutzer Hafen_TP-
A_04_Wasser_Entwässerung_Erläuterungsbericht: 
Es wird darauf hingewiesen, dass die beigefügten Planun-
terlagen und der Erläuterungsbericht in der Zwischenzeit 
fortgeschrieben wurden und somit nicht mehr dem aktuel-
len Entwurfs- (und Ausführungs-) Planungsstand entspre-
chen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Entwässerungsplanung wird laufend im Rahmen der Er-
schließungsplanung aktualisiert.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
16.3 Zu Anlage 2: Textliche Festsetzungen: 
IV Nachrichtliche Übernahmen 3. Hochwasserrisikogebiet 
Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von 
Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 
78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die nachrichtliche Übernahme des Hochwasserrisikogebiets 
wurde ergänzt. 
16.4 Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag von Andreas 
Blank: Seite 8: 
Die Zahlen zu den Wasserspiegellagen in Abbildung 2 
sind für den Rhein-km 687,5 aber linksrheinisch! Rechts-
rheinisch ergeben sich folgende Zahlen: 
 
45,71 mNN = Höchstwasserstand bei 10,69 m KP 
DHHN92 ca. 45,75 m NHN (DHHN92) bei 10,69 mKP 
(plus 3,5 cm für Umrechnung in DHHN92) 
ca. 46,36 m NHN (DHHN92) bei 11,30 mKP (Plus Diffe-
renz zu 10,69 mKP in m) 
ca. 46,96 m NHN (DHHN92) bei 11,90 mKP 
 
DHHN2016 ca. 45,77 m NHN (DHHN2016) bei 10,69 
mKP (plus 2,5 cm für Umrechnung in DHHN2016) 
ca. 46,38 m NHN (DHHN2016) bei 11,30 mKP (Plus Diffe-
renz zu 10,69 mKP in m) 
ca. 46,98 m NHN (DHHN2016) bei 11,90 mKP 
 
HQ500 ca. 46,59 NHN bei 12,90 m KP 
 
Seite 16: Abbildung 9 – in der Legende steht noch HQ100 
– muss aber HQ200 sein 
 
Seite 27: Abbildung 13 – Legende – „Nutzbare Erdge-
schosse auf Hochwassersicherem Niveau“. Es gibt kein 
Hochwassersicheres Niveau; hier ist der Bezug auf die 
Jährlichkeit bzw. den Wasserstand anzugeben 2. Diese 
Fehlinterpretation wurde vermutlich aus dem „Quartiers-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der wasserwirtschaftliche Fachbeitrag wurde entsprechend den 
Anmerkungen aktualisiert. Dies führt nicht zu veränderten Fest-
setzungen des Bebauungsplans.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
buch 2018 – Integrierter Plan Deutzer Hafen“ übernom-
men und sollte dennoch angepasst werden, um hier zu-
künftigen Verständnisproblemen entgegenzuwirken. 
17 Bezirksregierung Köln Dezernat 54A   
 Ausgehend von o.g. Verfahren „Entwurf des Bebauungs-
plans Nr. 68439/04“ erkenne ich keine Betroffenheit in den 
Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung 
Köln (Obere Wasserbehörde). 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
18 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien   
 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB In-
fraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service 
AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen 
hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Wir nehmen Be-
zug auf unsere Stellungnahme vom 17.03.2025 zum o.g. 
Bebauungsplanentwurf. Die Inhalte dieser Stellungnahme 
haben weiterhin vollumfänglich Bestand und müssen im 
weiteren Planverfahren berücksichtigt werden. Gerne 
möchten wir darüber hinaus noch die folgenden Punkte 
ergänzen: 
Das Zukunftsprojekt S 16 sieht die Erweiterung der Kölner 
Südbrücke um mind. 2 Gleise auf der Nordseite vor. Die 
Achse der neuen S-Bahn S 16 muss daher freigehalten 
werden. Es ist zu erwarten, dass das Baufeld der S-Bahn 
über die heutige Bahngrenze hinaus gehen wird. Das 
Baufeld 9a sollte eine entsprechende Platzreserve vorse-
hen, damit die neuen Ausziehgleise zum neuen Brücken-
bauwerk der Südbrücke nicht verbaut werden. 
Die zu errichtende Bebauung der Baufelder 7,8,9a+b 
müssen den zusätzlichen Bahnlärm aus dem Zukunftspro-
jekt S 16 in Sachen Lärmschutz mitberücksichtigen. Lärm-
schutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände am Zu-
kunftsprojekt S 16, die zu einer Sichtbehinderung oder 
Verschattung der Bebauung führen, sind zu erwarten und 
zu berücksichtigen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
17.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde gefolgt. 
Der Teilplan A ermöglicht keine Bauvorhaben im unmittelbaren 
Bereich der Bahntrasse. Im seit 20.12.2023 rechtsverbindlichen 
Teilplan Infrastruktur sind die Flächen bis zur Unterkante der Bö-
schung des Bahndamms als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
Bislang ist nicht ersichtlich, dass die Erweiterung der Südbrücke 
mit dieser Festsetzung unvereinbar ist. 
Der Immissionsschutzbedarf der Baufelder 07, 08, 09a und 09b 
ist nicht Regelungsgegenstand des Teilplans A. Für diesen Be-
reich ist die Aufstellung des Teilplans B vorgesehen, in dessen 
Rahmen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen werden 
können. 
Die go.Rehinland wurde im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 
Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Es 
wird auf die laufende Nummer 6 verwiesen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir empfehlen auch die Stellungnahme von go.Rheinland 
einzuholen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Wir bit-
ten um Beteiligung im weiteren Verfahren und behalten 
uns weitere Auflagen und Hinweise vor. Spätere Anträge 
auf Baugenehmigungen für den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes sind uns ebenfalls zur Prüfung und Stel-
lungnahme vorzulegen. Bei möglichen Rückfragen stehen 
wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
19 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH   
 Vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung am oben 
genannten Verfahren. Seitens der KölnBusiness Wirt-
schaftsförderungs-GmbH bestehen grundsätzlich keine 
Bedenken hinsichtlich der Änderungen. Die Entwicklung 
des Deutzer Hafens wird unsererseits begrüßt. Bei Rück-
fragen können Sie sich gerne an uns wenden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
20 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regio-
nalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln 
  
 Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 14.02.2025 zum 
oben genannten Bebauungsplan. Das Plangebiet befindet 
sich unmittelbar an einer Gemeindestraße. Insofern beste-
hen diesbezüglich gegen die Maßnahme keine direkten 
Bedenken. Zur Erschließung sind laut Verkehrsgutachten 
Anpassungen an der Landesstraße 124 (Östliche Zubring-
gerstraße) notwendig. Wir befinden uns mit dem Amt für 
Straßen und Radwegebau in Abstimmungen. Die letzte 
Besprechung zu dieser Thematik hat am 16.05.2024 statt-
gefunden. Hierzu liegt ein Protokoll vor, zu dem ich bereits 
Stellung genommen habe. Ich habe die Punkte aus dem 
Protokoll, in denen der Landesbetrieb Straßen.NRW be-
troffen ist, heraus kopiert und mit meinen Kollegen abge-
stimmt. Hier nun das Ergebnis:
 
Die Unterlagen, die dem Landesbetrieb Straßen.NRW aus 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Planung und Umsetzung der notwendigen Anpassungen an 
der Landesstraße 124 (Östliche Zubringerstraße) zur Erschlie-
ßung des Teilplans A erfolgen in Abstimmung mit dem Landesbe-
trieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen außerhalb des Bebau-
ungsplanverfahrens.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
dem Jahr 1971 vorliegen, hat Herr Reger bereits an die 
Stadt Köln übersandt. 
 
Für den Betrieb und die Unterhaltung wäre nach hiesiger 
Ansicht Stilllegen bzw. nur Teilrückbau der Verteilerfahr-
bahn sinnvoll, da diese Aufstellflächen für Gerät und 
Mannschaft unentbehrlich sein können. Die Erreichbarkeit 
der zu pflegenden Flächen wäre dadurch gegeben, unab-
hängig davon, wer denn später für Unterhalt und Betrieb 
der Flächen verantwortlich wird (neue UI Vereinbarung ist 
gegebenenfalls abzuschließen). Ebenso können diese 
Flächen in Krisensituation sehr wertvoll die Gefahrenab-
wehr sein! 
 
Die Entwässerungsanlage ist gemäß dem Planungsleitfa-
den Straßenentwässerung und Gewässerschutz zu erstel-
len. Für den Fall, dass Ihnen dieser nicht vorliegt, melden 
Sie sich bitte bei mir. 
 
Die Verwaltungsvereinbarung würde mit den Plänen der 
Ausführungsplanung unterzeichnet werden. Mit den not-
wendigen Abstimmungen kann aber bereits jetzt begon-
nen werden. Ich bitte hierzu um eine Rückmeldung. Dann 
sende ich Ihnen ein Muster zu, in den Sie einzelne Punkte 
bereits einarbeiten können. Danach können Sie mir den 
Entwurf gerne zur weiteren Abstimmung zuschicken. Ich

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gehe davon aus, dass es sich um eine Maßnahme han-
delt, die der Erschließung des Plangebietes des Bebau-
ungsplans „Deutzer Hafen“ dient. Das bedeutet, die Stadt 
Köln plant, baut und zahlt sämtliche Kosten, die im Zu-
sammenhang dieser Maßnahme an der L124 entstehen.m 
Zu dem in der Baulast des Landesbetriebes liegenden Teil 
ist in jeder folgenden Planungsphase ein Sicherheitsaudit 
nach RSAS von einem externen, BASt-zertifizierten Gut-
achter vorzulegen. Daneben ist eine Stellungnahme vom 
Vorhabenträger vorzulegen. Die oben genannten Punkte 
sind zu beachten. Hierbei weise ich noch auf folgendes 
hin: Sofern sich grundlegende Dinge ändern, müssen 
diese im Zuge der Gesamtsituation erneut bewertet wer-
den. Sollte sich nach Fertigstellung der Baumaßnahme 
herausstellen, dass Defizite hinsichtlich der Leistungsfä-
higkeit der Strecke entstanden sind, ist der ursprünglich 
Zustand wieder herzustellen. 
21 Industrie- und Handelskammer zu Köln   
21.1 Die IHK Köln trägt die Neuentwicklung des Deutzer Ha-
fens zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen 
und Arbeiten mit. In einem dichten, gemischten Stadtquar-
tier am Rhein werden neue städtebaulichen Akzente ge-
setzt. In 3.000 Wohnungen sollen 6.900 Bewohner unter-
kommen und 6.000 Arbeitsplätze sollen in den Bereichen 
Büro, Dienstleistung und Einzelhandel entstehen. Die In-
teressen der Wirtschaft im Blick, möchten wir folgende An-
merkungen machen und Anregungen machen: 
Die Festlegung des Mindest-Wohnanteils in den Urbanen 
Gebieten der verschiedenen Baublöcken wird im Bebau-
ungsplan gesichert. Für die Sicherung eines Mindestan-
teils gewerblicher Nutzung gibt es keine Garantien. Die 
Verwirklichung der gemischten Nutzung eines urbanen 
Gebietes ist so nicht gesichert und wir befürchten, dass 
wohnverträgliche, gewerbliche Nutzung verdrängt oder 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde gefolgt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
erst gar nicht stattfinden wird. Hier fordern wir eine Siche-
rung der gewerblichen Nutzung. 
21.2 Die Ausweisung des Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer 
Hafen findet unsere Zustimmung. Die Ausweisung der 
Baufeldes 04 als Sondergebiet Einzelhandel bietet die 
Möglichkeit großflächigen Nahversorger anzusiedeln. Die 
Festlegung des Betriebstyps durch die Nennung „Lebens-
mittelvollsortimenter“ lehnen wir mit Nachdruck ab. Der 
planerische Wille die Nahversorgung zu sichern, kann mit 
der betriebstypneutralen Bezeichnung „Lebensmittelnah-
versorger“ erfolgen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde gefolgt. 
21.3 Das Sondergebiet Kultur umfasst die „Essigfabrik“, eine 
bekannte Konzeptlokation. Als zukünftiger Kulturbaustein 
im Quartier werden der Essigfabrik neue Aufgaben als 
Quartierzentrum übertragen. Die neuen Aufgaben wei-
chen stark von der gegenwärtigen Nutzung ab. Die nach-
barschaftliche Infrastruktur soll gesellschaftsübergreifen-
den Kulturprogramme, Theater-, Musik-, oder Kabarettver-
anstaltungen bis hin zu offenen Angeboten wie Floh-
märkte, Stadtteilfeste und Spieltage umfassen. Damit ver-
lagert sich der Schwerpunkt von Musikkonzerten aufgrund 
der Veränderung der umgebenden Siedlungsstruktur hin 
zu geringer lärmemittierenden Veranstaltungen. Um die 
Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete vom nachts 45 
dB(A) einzuhalten, werden ab 22:00 Uhr keine Veranstal-
tungen mehr möglich sein. Damit wird die Essigfabrik in 
ihrer bekannten Form nicht mehr existieren und ein Bau-
stein der Musik- und Clubszene in Köln geht verloren. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 
21.4 Teilbereiche des Teilplans A sind hochwassergefährdet. 
Die Lage innerhalb der festgesetzten Überschwemmungs-
gebiete verlangt die Schaffung von Stauvolumen zur Flu-
tung im Hochwasserfall. Das Retentionsvolumen des Teil-
plans A beläuft sich auf 28.300 m³ Wasser. Da Wohnnut-
zung im Promenadengeschoss nicht zulässig ist und in 
den BF 03, 04, 05 vor allem Gewerbe wie Einzelhandel, 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde gefolgt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Dienstleistungen und Gastronomie in den Erdgeschossen 
geplant sind, wird das Risiko und die Kosten von Hoch-
wasserereignissen von den Gewerbetreibenden getragen. 
Es ist deshalb wichtig, dass bei Vermietung und Verkauf 
von Erdgeschoss-Gewerbeeinheiten dieses Risiko kom-
muniziert wird und bei der Preisgestaltung Berücksichti-
gung findet 
21.5 Die Thematik der Liegeplätze für Schiffe inklusive einer 
Liegestelle für ein Schiff mit einem Kegel, der Schutzha-
fenfunktion und die Landstromversorgung hat die IHK 
Köln in ihrer Stellungnahme zum Teilplan Infrastruktur 
vom 8. Juli 2022 dargelegt, die Forderungen halten wir 
aufrecht. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird auf das Abwägungsmaterial zu der Stellungnahme vom 
18.03.2025 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens verwiesen. Der damali-
gen Stellungnahme wurde gefolgt. 
22 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH   
 Leider erreicht mich Ihr Schreiben bzgl. der Beteiligung 
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bzgl. der Ver-
öffentlichung eines Bebauungsplanentwurfs Nr. 68439/04 
- Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz vom 
09.10.2025 erst heute. Gegen das im Betreff genannte 
Verfahren bestehen seitens Air Liquide Deutschland 
GmbH keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
23 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr   
 Mit Schreiben vom 09.10.2025 habe Sie mich zu im Be-
treff genannter Planung beteiligt. Aus luftrechtlicher Sicht 
bestehen weiterhin keine Bedenken gegen die Planung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
24 Stadtwerke Köln GmbH (RE/RNG) (KVB)   
 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, 
der RheinEnergie AG in Verbindung mit der RheinNetz 
GmbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG teilen wir 
Ihnen zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren Folgendes 
mit: RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG): 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Stellungnahme der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) vom 
06.08.2018 wurde im Rahmen der Darstellung und Bewertung 
der zum Bebauungsplan 68439/03 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – 
Teilplan Infrastruktur in Köln-Deutz – eingegangenen Stellung-
nahmen berücksichtigt oder zur Kenntnis genommen. Es wird auf 
das entsprechende Verfahren verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Gegen die im Vergleich zur letzten Beteiligung vorgenom-
men Änderungen in Planentwurf und Begründung des 
BPlans „Deutzer Hafen – Teilplan A“ werden keine Beden-
ken geäußert. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Es wird auf die Stel-
lungnahme vom 06.08.2018 verwiesen. Wir bitten um wei-
tere Beteiligung am Verfahren. 
25 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
 Im Rahmen der o.g. Planung sind – wie bereits in mehre-
ren SN unseres Hauses ausführlich erläutert – Belange 
der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes betroffen. 
Zum aktuellen Planungsstand haben wir über diese Stel-
lungnahmen hinaus keine weiteren denkmalfachlichen An-
merkungen oder Anregungen mehr – lediglich die Kartie-
rung der geschützten Gleis- und Krananlagen könnte der 
Vollständigkeit halber noch nachgebessert werden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
Die Gleis- und Krananlagen wurden im Rahmen der Verfahren 
des Teilplans Infrastruktur und der Erschließungsplanung kartiert. 
Sie befinden sich nicht innerhalb des Plangebiets des Teilplans 
A. 
 Allerdings ist uns aufgefallen, dass unsere oben benann-
ten Stellungnahmen nicht im Rahmen der Offenlage der 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Unter den Stel-
lungnahmen Träger öffentlicher Belange (TöB) Teil 2 auf 
der Beteiligungsseite der Stadt Köln https://www.stadt-
koeln.de/leben-in-koeln/planenbauen/ bauleitplanung/ak-
tuelle-bauleitplaene/deutzer-hafen-koeln-deutz-teilplan-
koeln-deutz findet sich zwar unsere letzte Eingabe mit 
dem konkreten Verweis auf die zuvor abgegebenen Stel-
lungnahmen, diese wurden jedoch nicht angefügt.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Da im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht alle 
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-
nahmen veröffentlicht wurden, wird dieser Schritt wiederholt, um 
Verfahrensfehler zu vermeiden, die zu einer Aufhebung des Be-
bauungsplans führen könnten. 
 Ich konnte mich bereits mit Ihrem Mitarbeiter Herrn Kre-
mers sehr konstruktiv darüber austauschen, wie dieser 
Umstand möglicherweise aufgrund der unterschiedlichen 
Verfahren (FNP, Teilplan Infrastruktur etc.) zustande kom-
men konnte und wie wir vergleichbare Stellungnahmen in 
Zukunft – auch mit dem neuen Portal – möglichst sinnvoll 
handhaben können, um inhaltliche Verluste in späteren 
Planungsphase zu vermeiden. Wir werden diese Punkte 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die technische Umsetzung der Beteiligung gem. BauGB wird fort-
laufend weiterentwickelt. In Zukunft soll durch die Nutzung eines 
Beteiligungsportals eine konsistente, transparente und nachvoll-
ziehbare Beteiligung sichergestellt werden. Dies ist jedoch nicht 
Gegenstand des aktuellen Bauleitplanverfahrens.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
noch einmal intern rückbesprechen und freuen uns weiter-
hin über Ihr Feedback, wie vergleichbare inhaltlich aufei-
nander aufbauende Stellungnahmeabgaben in Zukunft 
bestmöglich ablaufen sollten.

ANL_6_Abwägung FÖB 3-1

148810 Zeichen

ANLAGE 6 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bauleitplanverfahren –Arbeitstitel: Deutzer Hafen in Köln-Deutz – eingegangenen Stellungnah-
men aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 09.04.2019 durch-
geführt. Während der Abendveranstaltung wurden 10 mündliche Stellungnahmen geäußert sowie 83 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit auf Karteikar-
ten abgegeben. Es sind 23 schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 09.04.2019 bis zum 30.04.2019 fristgereicht eingegangen. 
Die Stellungnahme mit der laufenden Nummer S-16 wurde nach der Frist ergänzt. Die verspätet eingegangene Ergänzung wird mit den laufenden Num-
mern S-16.5 bis S-16.7 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die während der Veranstaltung mündlich geäußert wurden (M-1 ff.), auf Karteikarten abgegeben 
wurden (K-1 ff.) sowie schriftlich eingegangen sind (S-1 ff.) fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
 Mündlich geäußerte Stellungnahmen im Rah-
men der Abendveranstaltung 
    
M-1      
M-1.1 Die Bürgerin bemängelt fehlende Rheinquerungen 
und fehlende Verbindungen mit dem Umland.  
Kenntnisnahme Der Integrierte Plan berücksichtigt die zusätzliche Rheinque-
rung für Fußgänger und Radfahrer, die im Masterplan vorge-
sehen wurde. Der Bebauungsplan wird die außerhalb des 
Geltungsbereichs gelegene Brücke auf der planungsrechtli-
chen Ebene ermöglichen. Die aktuellen Bauleitplanverfahren 
konzentrieren sich derzeit auf die Umsetzung des Integrier-
ten Plans im Kernbereich des Deutzer Hafens. Die Rad- und 
Fußwegeverbindungen in die Umgebung sind Teil des Mobili-
tätskonzepts. Die Anbindungen ins Umland oder eine Brücke 
zur westlichen Rheinseite sind nicht Regelungsgegenstand 
dieser Bauleitplanverfahren. Die im Masterplan vorgesehe-
nen Rheinbrücken werden in einem separaten Verfahren be-
handelt. 
X X

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
M-1.2 Für das Plangebiet äußert sie konkret den Wunsch 
nach einer Trennung der Verkehrsströme bei der 
Gestaltung von Geh- und Radwegen. Im Besonde-
ren sieht sie ein hohes Konfliktpotenzial bei Inter-
aktionen zwischen Radfahren und Fußgängern, 
verstärkt durch die wachsende Pedelec-Nutzung. 
Kenntnisnahme Die genaue Aufteilung der Straßenquerschnitte zu diesem 
Zeitpunkt noch nicht festgelegt und ist Gegenstand der weite-
ren Umsetzung. 
Der Integrierte Plan sieht eine zentrale Erschließung für den 
motorisierten Verkehr im Ringschluss vor. Die Hafenprome-
naden, die Alfred-Schütte-Allee sowie die zwischen den Bau-
feldern liegenden 'Grünen Gassen' werden dem Geh- und 
Radverkehr vorbehalten sein. Weiterhin wird die heutige Alf-
red-Schütte-Allee für eine ausschließliche Rad- und Fuß-
wegenutzung umgebaut mit getrennten Wegbereichen. In 
den stark frequentierten Bereichen ist ebenfalls eine weitest 
gehende Trennung der Verkehrsströme geplant. Konkrete 
Flächenzuweisungen für einzelne Verkehrsformen in den 
verkehrsberuhigten Bereichen erfolgen erst im Rahmen der 
Objektplanung. 
 X 
M-1.3 Sie wünscht sich eine Anpassung der Lichtsignal-
anlagen-Schaltung auf den Radverkehr. 
Kenntnisnahme Die Steuerung der Lichtsignalanlagen wird im Zuge der Um-
setzung der Planung bedarfsgerecht angepasst, ist jedoch 
nicht Regelungsgegenstand der vorliegenden Bauleitplanver-
fahren. 
 X 
M-2      
M-2.1 Der Bürger äußert sich kritisch zur Verkehrssitua-
tion auf der Siegburger Straße. Als Probleme sieht 
er die gemeinsame Führung von Straßenbahn und 
Autoverkehr. Er wünscht sich eine Entzerrung des 
Mischverkehrs. Hierzu schlägt er die Untertunne-
lung oder eine Führung eines Teils des Verkehrs 
östlich bzw. westlich der Siegburger Straße vor.  
nein Die Planung wird hinsichtlich ihrer verkehrstechnischen Um-
setzung geprüft. Konkrete Erfordernisse für die Abwicklungen 
der Verkehre im Zusammenhang mit der Umsetzung des In-
tegrierten Plans werden im Zuge der Bauleitplanverfahren 
berücksichtigt. Die Trennung von Straßenbahn und Autover-
kehr, insbesondere mittels einer Tieferlegung, ist – soweit 
nicht durch die Ergebnisse der Gutachten konkreter Hand-
lungsbedarf deutlich wird – nicht Regelungsgegenstand der 
aktuellen Bauleitplanverfahren.  
 X 
M-2.2 Der Bürger gibt zu bedenken, dass durch den ru-
henden Verkehr hohe gesellschaftliche Kosten ent-
stehen, da durch den ruhenden Verkehr wertvoller 
Verkehrsraum genommen wird.  
Kenntnisnahme Der ruhende Verkehr wird – entsprechend dem Integrierten 
Plan – weitestgehend in Tiefgaragen untergebracht, die au-
ßerdem als Retentionsraum im Hochwasserfall dienen. 
 X

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Bei der Bemessung der Anzahl der Stellplätze werden die 
Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt, 
die Lagegunst sowie Maßnahmen des Mobilitätskonzepts 
führen bei der Berechnung erforderlicher Stellplätze zu ent-
sprechenden Abschlägen.  
M-2.3 Der Bürger kritisiert die Begrifflichkeit „bezahlbarer 
Wohnraum“.  
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Geplant ist die Umsetzung von 30% gefördertem Wohnungs-
bau nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells. 
„Bezahlbarer Wohnraum“ ist oberhalb des öffentlich geförder-
ten Wohnungsbaus angesiedelt, ist aber kein feststehender 
Begriff. Bezahlbarer Wohnraum soll z.B. über Genossen-
schaften und Baugruppen realisiert werden. 
 
 X 
M-2.4 In Bezug auf den geförderten Wohnungsbau for-
dert er, dass diesem kein Stellplatz zugestanden 
werden soll, da in dieser Lage das Privileg besteht, 
alles zu Fuß erreichen zu können. 
nein Die Berechnung der notwendigen Stellplätze richtet sich 
nach den Vorgaben der gültigen Stellplatzsatzung. Eine Re-
duzierung auf 0,7 ergibt sich bereits durch die Lagegunst und 
die ÖPNV-Erschließung. Weitere Reduzierungen sind durch 
Maßnahmen des Mobilitätskonzepts möglich. 
Eine neue Stellplatzsatzung ist in Bearbeitung. Vorbehaltlich 
der politischen Beschlussfassung soll dort eine Reduzierung 
bei gefördertem Wohnungsbau verankert werden. 
 X 
M-3      
M-3.1 
 
Der Bürger äußert sich zur Tatsache, dass für die 
S16 eine neue Brücke benötigt wird und zweifelt 
an einer raschen Umsetzung.  
Kenntnisnahme Die Verkehrsuntersuchung und das Mobilitätskonzept wur-
den sowohl mit als auch ohne S16 erstellt, um eine Umsetz-
barkeit in jedem Fall zu gewährleisten. Eine Machbarkeitsstu-
die ist derzeit in Arbeit. Die Erweiterung der Südbrücke für 
die S16 ist nicht Regelungsgegenstand der vorliegenden 
Bauleitplanverfahren.  
X X 
M-3.2 Der Bürger äußert Zustimmung zur baulichen Lö-
sung des neuen Brückenzugangs, kritisiert aber 
die ausgebliebene Prüfung der Nutzung des Bahn-
damms als Auffahrt. Dies stellt für ihn die pragma-
tischste Lösung dar. Der Bürger kann sich eine 
Kenntnisnahme Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit der Ertüchtigung der Radroute über die 
Südbrücke erkannt. Eine neue Fahrradrampe ist Teil des 
Konzepts Deutzer Hafen und soll im Rahmen des Umbaus 
der Südbrücke für die neue S-Bahnlinie 16 erstellt werden. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Umsetzung der „Öhrchen“, die der Integrierte Plan 
vorsieht, nicht vorstellen, wenngleich die Querung 
der Alfred-Schütte-Allee aus Gründen des Denk-
malschutzes nicht möglich ist. 
Die Errichtung des vorgesehenen Spindelbauwerks ist – 
ebenso wie Anpassungen der Fahrstreifen auf der Brücke 
bzw. die linksrheinische Anbindung nicht Gegenstand der ak-
tuellen Bauleitplanverfahren. Gleichwohl werden die Hin-
weise zur Kenntnis genommen. 
Die Nutzung des Bahndamms als Auffahrt zur Brücke wurde 
geprüft. Die Lösung als Rampe in Spindelform wird aufgrund 
der prominenten Lage aus gestalterischen Gesichtspunkten 
vorgezogen. Darüber hinaus wird eine Erweiterung des 
Bahndamms für zusätzliche Gleise einer künftigen S-Bahn 
erwogen. Zurzeit darf ein Radweg entlang der Südbrücke 
aufgrund der eingeschränkten Brückenbreite nicht ausgewie-
sen werden. Für Radfahrer wird sich die Situation dennoch 
nach dem Bau der Rampen deutlich verbessern, da die heu-
tigen Fahrradschiebehilfen durch Rampen ersetzt werden. 
Der Verkehrsuntersuchung liegt eine Bestandsaufnahme und 
Bewertung des Ist-Zustandes – auch hinsichtlich des Radver-
kehrs – zugrunde. Die Planung und Umsetzung der im Ver-
kehrsgutachten ermittelten Maßnahmen zur Ertüchtigung des 
Radverkehrs in der Umgebung des Plangebietes erfolgt nicht 
im unmittelbaren Rahmen der aktuellen Bauleitplanverfahren 
aber in zeitlichem Zusammenhang. 
 
M-4 Der Bürger regt den Bau weiterer Rheinbrücken 
an, um dem Konzept „Stadt der kurzen Wege“ ge-
recht zu werden. Im Besonderen spricht er sich für 
eine Verbindung zur Südstadt aus.  
Kenntnisnahme Basierend auf dem Masterplan ist im Integrierten Plan eine 
zusätzliche Rheinquerung angedacht. Die aktuellen Bauleit-
planverfahren konzentrieren sich jedoch auf die Umsetzung 
des Integrierten Plans im Kernbereich des Deutzer Hafens. 
Weitere Rheinquerungen sind insofern nicht Regelungsge-
genstand dieser Bauleitplanverfahren. Die im Masterplan vor-
gesehenen Rheinbrücken werden in einem separaten Ver-
fahren behandelt. Siehe auch M-1.1 
 
X X 
M-5

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
M-5.1 Der Bürger erachtet einen Stellplatzschlüssel von 
0,7 für zu hoch. Er gibt zu bedenken, dass Tiefga-
ragenplätze die Kosten des Wohnungsbaus erhö-
hen.  
 
nein 
Die Berechnung der notwendigen Stellplätze richtet sich 
nach den Vorgaben der gültigen Stellplatzsatzung. Eine Re-
duzierung auf 0,7 ergibt sich bereits durch die Lagegunst und 
die ÖPNV-Erschließung. Weitere Reduzierungen sind durch 
Maßnahmen des Mobilitätskonzepts möglich. 
Die Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen ist wesent-
licher Bestandteil des Integrierten Plans, da die Freiräume 
möglichst nicht durch ruhenden Verkehr beeinträchtigt wer-
den sollen. Darüber hinaus bieten die Tiefgaragen erforderli-
chen Retentionsraum im Hochwasserfall. 
 X 
M-5.2 Der Bürger ist grundsätzlich gegen die vorgese-
hene Nutzung.  
Kenntnisnahme Der Rat der Stadt Köln hat sich durch den Beschluss des In-
tegrierten Plans zur Umsetzung des Konzepts bekannt. Die 
Revitalisierung des Deutzer Hafens bietet die Chance, dem 
hohen Wohnraum- und Arbeitsplatzbedarf in der Stadt Köln 
gerecht zu werden. 
X X 
M-6 Die Bürgerin wünscht sich in Bezug auf das 
Thema Barrierefreiheit ein Einbeziehen von Be-
troffenen als „Expert*Innen in eigener Sache“.  
Sie fragt, ob ein Begleitgremium für Barrierefreiheit 
geplant ist. Sie nennt im Besonderen den Bereich 
Sport, da es nur wenige barrierefreie Sportstätten 
in Köln gibt.  
teilweise Es ist beabsichtigt, die Erschließung im gesamten Planbe-
reich weitestgehend barrierefrei auszugestalten. Die Planung 
wird außerdem mit den Beauftragten für Barrierefreiheit re-
gelmäßig abgestimmt. Sobald konkretere Pläne vorliegen, er-
folgt die regelmäßige Einbindung der Behindertenbeauftrag-
ten.  
 X 
M-7      
M-7.1 Der Bürger fragt, ob die Straße „Im Hasental“ für 
eine verbesserte Anbindung an den Zubringer er-
tüchtigt wird, auch mit Verweis auf häufige Unfälle.  
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Be-
reich der Straße Im Hasental erkannt. Ein Verkehrs- und Mo-
bilitätskonzept wird erarbeitet, bei dem verschiedene Varian-
ten zur Verbesserung der Verkehrsführung geprüft werden. 
Nach Abschluss des Verkehrsgutachtens wird geprüft, inwie-
weit die Ergebnisse im Bauleitplanverfahren verankert wer-
den oder in anderer Form Berücksichtigung finden. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
M-7.2 Eine Verkehrsentlastung durch Verbindung über 
den Vingster Ring wird als geeignet erachtet. Der 
Bürger gibt allerdings zu bedenken, dass eine Ver-
bindung über den Vingster Ring eine Querung der 
Güterverkehrstrasse erfordert. 
Kenntnisnahme Der Stadt ist bewusst, dass der Ausbau der Porzer Ring-
straße die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs 
erfordert. Zurzeit erfolgt eine Bewertung verschiedener Maß-
nahmen im Rahmen des Verkehrsgutachtens. 
X X 
M-7.3 Der Bürger erfragt die Nutzbarkeit des Hafenbe-
ckens als Trainingsgewässer für den Kanusport. Er 
gibt zu bedenken, dass der Sport den Bereich be-
lebt und aufwertet, und dass nicht der gleiche Feh-
ler wie am Rheinauhafen gemacht werden soll.  
ja Ein Nutzungskonzept für das Hafenbecken wird zurzeit erar-
beitet. Eine Nutzung für Wassersport soll vorgesehen werden 
und wird im Rahmen des Konzepts geprüft. 
 X 
M-7.4 Der Bürger äußert, dass im Sportentwicklungsplan 
die Vision einer Wildwasserstrecke für den Ka-
nusport enthalten ist. Er bringt hierfür das Ende 
des Hafenbeckens ins Spiel. Eine solche Strecke 
werde für eine hohe Belebung sorgen. 
ja Siehe Lfd. Nr. M-7.3  X 
M-8 Der Bürger fragt, ob die im Gespräch befindliche 
Seilbahn berücksichtigt wird. 
Kenntnisnahme Da es sich bei der im Gespräch befindlichen Seilbahn noch 
um keine konkrete Planung handelt, kann sie zu diesem Zeit-
punkt in den vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht berück-
sichtigt werden. 
X X 
M-9      
M-9.1 Als Reaktion auf die Medienberichte, dass die 
REWE keinen Umzug in den Deutzer Hafen mehr 
plant, fragt der Bürger, ob es andere denkbare An-
kermieter gibt. 
Kenntnisnahme Die Entwicklung der südlichen Baufelder erfolgt unabhängig 
eines spezifischen Ankermieters. Die Baufelder sind auch 
einzeln realisierbar. Stadtplanungsamt sowie moderne stadt 
haben bereits viele Anfragen erhalten. 
 X 
M-9.2 Der Bürger fragt, in welchem Maße Nachhaltigkeit 
und Klimaanpassung im Planungsprozess berück-
sichtigt werden. Auf der anderen Seite hat er die 
Befürchtung einer Überfrachtung der Planung. 
ja Die Themen Klimaanpassung und Nachhaltigkeit sind we-
sentliche Bestandteile der Planung und werden im Umwelt-
bericht dezidiert behandelt. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Plans wurden 
die Aspekte Windkomfort und Belichtung explizit berücksich-
tigt. Daneben hat das Büro COBE in seinem Entwurf auch 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
erste stadtklimatische Aspekte bei seiner Planung mitbe-
dacht. Weitere gutachterliche Betrachtungen erfolgen im 
Rahmen der künftigen Bauleitplanverfahren, die Ergebnisse 
werden dort berücksichtigt. 
M-10 Der Bürger fragt, ob das Kultur- und Veranstal-
tungszentrum Essigfabrik seine Expertise bei der 
Stadt einbringen soll. Er bedauert, dass es noch 
keine Machbarkeitsstudie im Bereich Kultur gibt.  
 
 
ja Es ist vorgesehen, ein kulturelles Angebot für den Deutzer 
Hafen zu etablieren. In welchem Rahmen dies geschieht, 
wird zzt. geprüft. 
 X 
 Stellungnahmen auf Karteikarten aus den The-
menkojen 
    
 Themenkoje Verkehr     
K-1 Es wird angemerkt, dass die Linie 7 täglich ab der 
Südbrücke im Stau steht. Hierzu wird eine gene-
relle Trennung von Straßenbahn und dem motori-
sierten Verkehr angeregt. Vertiefend wird eine un-
terirdische Führung der Straßenbahn vorgeschla-
gen. Konkret wird etwa die Siegburger Straße oder 
der Bereich zwischen den Haltestellen Poll-Salm-
straße und Deutzer Freiheit genannt. 
Kenntnisnahme Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Be-
reich der Siegburger Straße erkannt. Ein Verkehrs- und Mo-
bilitätskonzept wird erarbeitet, bei dem verschiedene Varian-
ten zur Verbesserung der Verkehrsführung geprüft werden. 
Eine unterirdische Führung der Linie 7 ist nicht geplant.  
X X 
K-2 Eine direkte Verbindung zum Bahnhof Messe/ 
Deutz soll ermöglicht werden. Vorgeschlagen wird 
die Verlängerung der Linie 7 oder eine rechtsrhei-
nische Linie mit dem Verlauf Poll-Deutzer Hafen – 
Deutzer Bahnhof – Mülheim 
Kenntnisnahme Die mögliche Verlängerung der Linie 7 bis zum Deutzer 
Bahnhof wird zzt. Im Rahmen des Erschließungskonzeptes 
untersucht. Planungen hierzu sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanverfahren. 
X X 
K-3 Es wird nach der Anbindung der Linie 7 gefragt.  Kenntnisnahme Die Linie 7 ist über die bestehenden Haltestellen Drehbrücke 
und Poller Kirchweg in Richtung Innenstadt und Porz/Zündorf 
angebunden. Eine Verbindung zum Bahnhof Deutz wird ge-
prüft. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-4 Es wird ein begrüntes Rasengleis an der Siegburger 
Straße/Straßenbahn zur Verbesserung hinsichtlich 
Schall und Optik vorgeschlagen. Es werden mehr 
Bäume gewünscht. 
teilweise Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Be-
reich der Siegburger Straße erkannt. Konkrete gestalterische 
Maßnahmen sind bislang noch nicht geplant. 
Die Auswirkungen von verkehrlichen Anlagen werden im 
Rahmen der Bauleitplanverfahren schalltechnisch unter-
sucht. Falls erforderlich, werden schalltechnische Minde-
rungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen.  
Die Siegburger Straße soll gemäß Integriertem Plan mit einer 
doppelten Baumreihe bepflanzt werden, sofern sich dies auf 
Basis der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens realisieren 
lässt. 
X X 
K-5 Es werden breite Radschnellwege in Richtung des 
Bahnhofes Messe/Deutz gefordert. 
Kenntnisnahme Im Zuge von Um- und Ausbaumaßnahmen im Bereich der 
Siegburger Straße werden die Bedürfnisse des Radverkehrs 
berücksichtigt. Zudem wird die heutige Alfred-Schütte-Allee 
im Bereich des Deutzer Hafens zu einem Radweg umgebaut. 
Die Radwegeplanung nördlich der Drehbrücke liegt außer-
halb des Geltungsbereichs der vorliegenden Bauleitplanver-
fahren. Es wird geprüft, ob sie in das Mobilitätskonzept sowie 
im anstehenden Radverkehrskonzept Porz aufgenommen 
wird. 
X X 
K-6 Es besteht der Wunsch, dass der barrierefreie Zu-
gang zur Südbrücke möglichst schnell realisiert 
wird. Zusätzlich soll auch ein solcher Zugang am 
anderen Brückenende eingeplant werden.  
Kenntnisnahme Barrierefreie Zugänge sowie die Nutzung der Südbrücke als 
Fuß- und Radwegverbindung sind die langfristige städtische 
Zielsetzung. 
Der barrierefreie Zugang zur Südbrücke sowie die notwendi-
gen Wegebreiten für eine Radwegnutzung stehen allerdings 
in Abhängigkeit zur Entwicklung der S-Bahn. Für diese wird 
zzt. eine Machbarkeitsstudie erstellt, auf deren Basis die Pla-
nung weiter konkretisiert werden kann.  
X X 
K-7 Es wird angeregt, anstelle einer weiteren Rhein-
querung, die Anbindung für Fußgänger an die Se-
verinsbrücke zu verbessern. 
ja Die Verbesserung der Anbindung über die Südbrücke für 
Fußgänger und Radfahrer ist die langfristige städtische Ziel-
setzung. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Zurzeit ist die Nutzung der Severinsbrücke für Fußgänger 
durch Zugänge im Straßenverlauf sowie über die Treppenan-
lage an der Siegburger Straße möglich. Im Rahmen der 
Machbarkeitsuntersuchungen zur S-Bahnanbindung sowie 
zu den Rheinquerungen gemäß Masterplan wird auch die 
verbesserte Anbindung über die Südbrücke für den Fuß- und 
Radverkehr geprüft. 
K-8 Es wird gefragt, warum die Brücke über den Rhein 
in der Planung fehlt. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-1.1 X X 
K-9 Ein Konzept für Radabstellplätze für private Be-
wohner-, und Besucher- sowie Shared-Räder soll 
erarbeitet werden. Als zentrale Anforderungen 
werden überdacht, beleuchtet und sicher genannt. 
 
Es werden barrierefreie Fahrradgaragen in den 
Wohngebäuden sowie ausreichend Fahrradstell-
plätze auf dem Gelände gefordert.  
ja Im Zuge der Umsetzung des Integrierten Plans soll durch 
eine Förderung des ÖPNV, des Fußgänger- und Fahrradver-
kehrs einer Erhöhung des Pkw-Verkehrs begrenzt werden. 
Dies spiegelt sich im Erschließungskonzept wieder. In den 
darauf aufbauenden Bauleitplanverfahren werden diese Ziele 
durch die Bereitstellung entsprechender Flächen weiter ver-
folgt. Konkrete Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung 
von Fahrradstellplätzen können im Rahmen des Bebauungs-
plans nicht gesichert werden, sind aber im Zuge der Umset-
zung zu beachten. Die Ausstattung der geplanten Mobilitäts-
stationen mit z.B. Leihrädern sowie die Lage von Fahrrad-
stellplätzen wird im Rahmen des Mobilitätskonzepts geprüft 
und festgelegt. 
X X 
K-10 Es werden Bedenken geäußert, dass die vorgese-
hene Buslinie nicht genutzt wird, da es eine Paral-
lelverbindung mit der Straßenbahn gibt. Vielmehr 
sollten die Kapazitäten der Straßenbahn ausgebaut 
werden.  
ja Die Buslinie folgt nur in Teilen dem Verlauf der Stadtbahn. 
Die Buslinie übernimmt eine kleinteiligere Anbindungsfunk-
tion, insbesondere auf der westlichen Halbinsel, um so durch 
Umsteigemöglichkeiten eine gute Erreichbarkeit für das ge-
samte ÖPNV-Angebot sicherzustellen. Der Bus sorgt zudem 
für eine direkte Anbindung des Deutzer Hafens an den Bahn-
hof Deutz. Die Linie 7 wird außerdem untersucht, siehe Lfd. 
Nr. K-2. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-11 Es wird als Frage formuliert beanstandet, dass vom 
Deutzer Hafen der Chlodwigplatz nicht mit der KVB 
erreicht werden kann. 
Kenntnisnahme Durch Umsteigemöglichkeiten wird die Erreichbarkeit einzel-
ner Haltestellen in der Regel gewährleistet. Es ist mittel- bis 
langfristig geplant, eine S-Bahn-Verbindung (S16) über die 
Südbrücke in die Südstadt herzustellen. Vom Ubierring aus 
sieht die bisherigen Planung gemäß Masterplan Innenstadt 
lediglich die Prüfung einer Fuß- und Radwegebrücke zum 
Deutzer Hafen vor, siehe auch Lfd. Nr. M-3.1.  
X X 
K-12 Es wird gefordert bei der KFZ-Brücke die Option 
für eine Bahnverbindung zum Rheinhafen offen zu 
halten, da eine Stadtbahn oder zukünftig auch au-
tonome Mobilität denkbar ist.  
nein Eine Straßenbahnanbindung von der Siegburger Straße über 
die geplante KFZ-Brücke auf die andere Rheinseite ist nicht 
geplant. 
X X 
K-13 Es wird beanstandet, dass die die Möglichkeit der 
Verlegung der Linie 7 auf die HGK Gleise starr ig-
noriert wird.  
nein Die Gleise der HGK südlich des Deutzer Hafens sind weiter-
hin betriebsnotwendig. Unabhängig davon wurde vorsorglich 
die Nutzung der HGK-Trasse als Stadtbahntrasse im Rah-
men der Verkehrsuntersuchung betrachtet. Eine Umsetzung 
scheitert an der Höhenlage der Straßen nördlich des Bahn-
damms, da diese hochwassergeschützt ausgeführt werden 
und entsprechend über dem heutigen Niveau liegen. Eine 
Durchführung unter der Bahntrasse ist damit nicht mehr mög-
lich. Zusätzlich ist ein Verschwenk von der Trasse auf die 
Straße Am Schnellert aufgrund des Flächenbedarfs durch er-
forderliche Radien nicht möglich. 
X X 
K-14 Es besteht der Wunsch nach einer Einbeziehung 
der Seilbahn-Planungen. Es soll frühzeitig geprüft 
werden, ob Seilbahn-Verkehr sinnvoll ist.  
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-8 X X 
K-15 Zur Vermeidung von MIV wird angeregt zunächst 
die S-Bahn-Linie zu aktivieren und erst anschlie-
ßend das Areal zu bebauen. 
nein Für die S-Bahn wird zzt. eine Machbarkeitsstudie erstellt, die 
Bauleitplanverfahren für den Deutzer Hafen werden parallel 
zur Entwicklung der S-Bahn-Linie durchgeführt. Die ÖPNV-
Erschließung des Gebietes wird aber auch ohne S-Bahn ge-
sichert. Des Weiteren wird ein Mobilitätskonzept entwickelt, 
um den MIV-Anteil weiter zu reduzieren. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-16 Eine frühzeitige Planung des S-Bahnhofs Poll wird 
gewünscht. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. K-15  X X 
K-17 Es wird gefragt, wie sich Planung auf die Parksitu-
ation für Mitarbeiter*Innen der bestehenden Büro-
gebäude östlich der Siegburger Straße auswirken 
wird. 
Kenntnisnahme Der Bereich östlich der Siegburger Straße ist nicht Rege-
lungsgegenstand der vorliegenden Bauleitplanverfahren. Die 
Büros und Gewerbebetriebe östlich der Siegburger Straße 
müssen selbst die für die Mitarbeiter*Innen benötigten Stell-
plätze nachweisen und für Mobilitätsangebote sorgen. 
Im Bereich des Deutzer Hafens werden ausreichend Stell-
plätze für Bewohner, Besucher und Arbeitende in Parkhäu-
sern und Tiefgaragen vorgesehen sowie ausreichend Mobili-
tätsangebote geschaffen, so dass kein erhöhter Parkdruck 
östlich der Siegburger Straße aufkommen wird. 
X X 
K-18 Es wird gefragt, wo Besucher der Poller Wiesen 
nach einer Bebauung der Fläche parken können. 
Aktuell parken diese häufig auf den Brachflächen, 
die bebaut werden sollen.  
ja 'Wildes' Parken ist ein Phänomen in mindergenutzten Berei-
chen. Durch die Entwicklung des Deutzer Hafens wird die Er-
reichbarkeit der Poller Wiesen für den MIV eingeschränkt. 
Parallel werden der ÖPNV sowie der Radverkehr in diesem 
Bereich ertüchtigt, so dass die Poller Wiesen als Naherho-
lungsraum erreichbar bleiben. Zudem entstehen neue öffent-
liche Stellplätze in Tiefgaragen bzw. Parkhäusern. 
X X 
K-19 Es wird eine Reduzierung der Stellplätze bei geför-
dertem Wohnungsbau gefordert.  
nein Siehe Lfd. Nr. M-2.4 X X 
K-20 Es werden Bedenken geäußert, da tagsüber die 
Parksituation auf dem Poller Kirchweg bereits 
heute sehr angespannt ist.  
Es wird gefragt, wie die wegfallenden Parkmöglich-
keiten am Rhein/Kirchweg ausgeglichen werden 
sollen.  
ja Auf Basis der veränderten Nutzungsstruktur im Deutzer Ha-
fen sind private und öffentliche Stellplätze – überwiegend in 
Tiefgaragen sowie Parkhäusern– geplant. 
Zu Parken am Rhein, siehe Lfd. Nr. K-18. 
X X 
K-21 Es wird aufgrund der Innenstadtlage des Plange-
biets gefragt, warum diese nicht als autofreie Sied-
lung konzipiert wird.  
nein Eine autofreie Siedlung war bereits als Basis des Integrierten 
Plans nicht vorgesehen. Die angestrebte Nutzung (hinsicht-
lich Größe und Mischung) des Areals lässt aus Sicht der 
Stadt Köln eine autofreie Umsetzung nicht zu. Zudem erfüllt 
die Parkraumbereitstellung in Tiefgaragen eine wichtige 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Funktion hinsichtlich des Hochwasserretentionsraums und ist 
wesentlicher Bestandteil des Integrierten Plans. Teilbereiche 
wie Promenade, Plätze und große Teile der „Grünen Gas-
sen“ sind autofrei geplant. Ziel der Planung insgesamt ist auf 
jeden Fall eine autoarme Erschließung. 
K-22 Es soll eine überregionale Bereitstellung von Lade-
kapazitäten für E-Mobilität geprüft werden. 
Kenntnisnahme Innerhalb des Plangebiets werden Ladekapazitäten für E-Mo-
bilität zur Verfügung gestellt werden. Eine überregionale Be-
reitstellung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren zur 
Umsetzung des Integrierten Plans. Zum Ausbau der öffentli-
chen Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt 
Köln gibt es bereits ein Standortkonzept, dass am 4.4.2019 
beschlossen wurde und von der Verwaltung umgesetzt wer-
den soll (Session 3677/2018). 
X X 
K-23 Es wird gefragt, ob eine Einrichtung von Mobilitäts-
Hubs vorgesehen ist.  
ja Innerhalb des Deuter Hafens sind sechs Mobilstationen vor-
gesehen, vier davon befinden sich im Bereich bestehender 
oder geplanter ÖPNV-Haltestellen. An den Mobilitätsstatio-
nen sollen neben Car-Sharing auch Fahrradverleih bzw. –ab-
stellanlagen angeboten werden. 
X X 
K-24 Es wird nach der Planung für Besucherparkplätze 
gefragt. 
ja Besucherparkplätze werden innerhalb des Plangebietes in 
Parkhäusern zur Verfügung stehen.  
X X 
K-25 Die Haupterschließung soll nicht als „Rennstrecke“ 
ausgebildet werden  
ja Die interne Erschließung des Deutzer Hafens soll aus-
schließlich der Quartierserschließung dienen. Eine entspre-
chende Ausgestaltung mit verkehrsberuhigtem Charakter ist 
vorgesehen. 
X X 
K-26 Es wird vor der Staugefahr auf der Siegburger 
Straße gewarnt, da bei einer Sperrung der A4 der 
gesamte Verkehr über diese Straße fließt. Auch 
die SL7 ist betroffen. 
Kenntnisnahme Der Verkehrsuntersuchung liegt eine Bestandsaufnahme und 
Bewertung des Ist-Zustandes zugrunde. Das vorgetragene 
Szenario stellt einen Sonderfall dar, der nicht Gegenstand 
der Verkehrsuntersuchung sein kann. Zur Reduzierung des 
MIV auf der Siegburger Straße sollen Maßnahmen ergriffen 
werden. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-27 Es wird gefordert, den motorisierten Verkehr auf 
der Siegburger Straße auf eine Spur je Richtung 
zu beschränken, um mehr Raum für andere Ver-
kehre bereitstellen zu können.  
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Be-
reich der Siegburger Straße erkannt. Nach Abschluss des 
Verkehrsgutachtens wird geprüft, inwieweit die Ergebnisse 
im Bauleitplanverfahren verankert werden oder in anderer 
Form Berücksichtigung finden. 
X X 
K-28 Es wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 
30km/h zwischen Raiffeisenstraße und Auf dem 
Sandberg gefordert. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-27 X X 
K-29 Es wird geäußert, dass eine Beruhigung des Ver-
kehrs auf der Siegburger Straße Bedenken aus-
räumen würde.  
ja Siehe Lfd. Nr. K-27 X X 
K-30 Es soll eine Sicherung der Verkehrsanbindung in 
die südliche Alfred-Schütte-Allee erfolgen. 
ja Die Anbindung der Alfred-Schütte-Allee südlich des Bahn-
damms an die Erschließung innerhalb des Deutzer Hafens 
wird im Rahmen der kommenden Bauleitplanverfahren si-
chergestellt. 
X X 
K-31 Es wird angeregt, dass hinsichtlich des zu- und ab-
fließenden Verkehrs auch die neuen Gewerbeflä-
chen Kaltenbornweg und Dr.-Simon-Straße be-
rücksichtigt werden müssen. 
ja Die genannten Gewerbeflächen sind in die Bestandsauf-
nahme der Verkehrsuntersuchung eingeflossen. 
X X 
K-32 Es wird gefordert, dass bei Verlängerung des Rols-
hover Kirchwegs die Anwohner berücksichtigt wer-
den.  
ja Die Auswirkungen der empfohlenen Ausbaumaßnahmen in 
der Umgebung des Deutzer Hafens auf den Rolshover Kirch-
weg werden im Verkehrsgutachten untersucht. Nach Ab-
schluss des Verkehrsgutachtens wird geprüft, inwieweit die 
Ergebnisse im Bauleitplanverfahren verankert werden oder in 
anderer Form Berücksichtigung finden. 
X X 
K-33 Es wird gefragt, wohin der Verkehr, wenn die Ver-
längerung des Rolshover Kirchwegs auf die Rols-
hover Straße mündet, abfließen soll. 
ja Im Rahmen des Verkehrskonzepts wird die Fragestellung ge-
prüft und berücksichtigt. 
X X 
K-34 Es wird gefordert, dass die Verkehrslösungen teils 
als Vorleistung erbracht werden, damit deren Nut-
zen geprüft/ bewiesen werden kann. 
nein Die Umsetzung der Um- und Ausbaumaßnahmen erfolgt im 
zeitlichen Zusammenhang mit der Entwicklung des Deutzer 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Hafens. Die bauliche Entwicklung des Gesamtgebietes er-
streckt sich auf einen Zeitrahmen von voraussichtlich etwa 
10 Jahren. Ein im Vorfeld zu erbringender Beweis ist nicht 
möglich, da die maximale Ausnutzung des Integrierten Plans 
erst mit Abschluss der Maßnahme erfolgt. 
 Themenkoje Verfahren     
K-35 Es wird eine Veröffentlichung der Antworten auf 
die Fragen, die in der Veranstaltung im März 2018 
gestellt wurden, gewünscht.  
ja Die im Rahmen der Präsentation des Integrierten Plans im 
März 2018 geäußerten Anregungen wurden bei der Überar-
beitung der Planung für den politischen Beschluss zur Um-
setzung berücksichtigt. Die Dokumentation der Veranstaltung 
vom März 2018 steht der Öffentlichkeit zum Download bereit.  
 X 
K-36 In Bezug auf die Vermarktung bestehen Rückfra-
gen zu Zuständigkeit und Ansprechpartnern, den 
Verfahrensablauf, den Vergabekriterien und dem 
Zeitpunkt des Vergabebeginns.  
Kenntnisnahme Fragen zur Vermarktung können an die Stadtverwaltung bzw. 
die Flächenbesitzer gestellt werden. 
 X 
K-37 Bezüglich des Vermarktungsdatums ab 2022 wird 
nachgefragt, ob ab diesem Datum eine Vermark-
tung der Baufelder oder der Wohnungen vorgese-
hen ist.  
Kenntnisnahme Die Vermarktung der Baufelder ist ab 2022 geplant.  X 
K-38 Es wird nach Möglichkeiten eine Mitwirkung im 
Rahmen der Umsetzung (2022) gefragt. 
Kenntnisnahme Es sind bereits Interessenbekundungen beim Stadtplanungs-
amt oder moderne stadt möglich. 
 X 
K-39 Es wird nach dem Zeitpunkt der Beauftragung von 
Fachgutachten gefragt. 
Kenntnisnahme Die Fachgutachten werden zzt. beauftragt bzw. wurden be-
reits erarbeitet. Erkenntnisse aus den Fachgutachten bilden 
die Basis für das anstehende Bauleitplanverfahren.  
X X 
K-40 Es wird gefragt, ob bei der Vermarktung der GE- 
Flächen der Bund, mit einem kreativen Konzept, 
ein geeigneter Investor sein könnte. 
 ja Im Rahmen der Konzeptvergaben werden die vorliegenden 
Konzepte geprüft und nach einem noch abzustimmenden Kri-
terienkatalog bewertet und anschließend vergeben. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-41 Eine frühzeitige Koordinierung soll ein Zusammen-
bringen von großen Investoren und „kleinen“ Inte-
ressenten ermöglichen. Es wird gewünscht, dass 
durch frühzeitige Kooperationen eine Uneinheit-
lichkeit in der Gestaltung der Baukörper gefördert 
wird. Es soll vermieden werden ganze Baufelder 
an einen Investor/Bauträger zu vergeben. 
ja Das Baufeld wird als die kleinste Ausschreibungseinheit an-
gesehen. Eine Umsetzung einzelner Gebäude, durch z.B. 
Baugruppen ist für einzelne Baufelder angedacht.  
Durch die Entwicklung des Deutzer Blocks im Integrierten 
Plan ist eine gewisse Uneinheitlichkeit als stilprägendes Ele-
ment für das neue Quartier vorgesehen. Die Umsetzung soll 
im Rahmen von Qualifizierungsverfahren im Vorfeld der Bau-
leitplanverfahren gesichert werden. Diesen werden Vorgaben 
bzw. Gestaltungsleitlinien zur Ausgestaltung des „Deutzer 
Blocks“ zugrunde liegen. 
 X 
K-42 Als Anregung wird ein Vergleich zu München ge-
zogen wo eine kooperative Quartiersentwicklung 
durch Verpflichtung der Investoren (1€/qm BGF) 
umgesetzt wird.  
Kenntnisnahme Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln sieht neben 
der Schaffung von 30% gefördertem Wohnungsbau, eine 
Pauschalzahlung für soziale Infrastruktur sowie, je nach Be-
darfsermittlung, die Errichtung von öffentlichen Grünflächen, 
Kinderspielplätzen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
vor.  
X X 
K-43 Es wird gefragt, wie die Qualität des COBE -
Entwurfs in die Umsetzung übertragen wird. 
ja Der Entwicklung der Baufelder gehen Qualifizierungen in 
Form unterschiedlicher Verfahren voran. Durch Wettbewerbe 
u.ä. Auswahlverfahren wird die städtebauliche und architek-
tonische Qualität gesichert. 
 X 
K-44 Es wird angeregt, dass anstelle eines reinen und 
allgemeinen Wohngebiets, ein Urbanes Gebiet 
(MU) festgesetzt werden sollte. 
ja Sofern für die Baufelder eine Nutzungsmischung vorgesehen 
ist, die über die Möglichkeiten eines Allgemeinen Wohnge-
bietes hinausgeht, ist vorgesehen, Mischgebiete oder Urbane 
Gebiete festzusetzen. Die Festsetzung Reiner Wohngebiete 
nicht vorgesehen. Die Darstellung von Gemischten Bauflä-
chen (M) im Flächennutzungsplan ermöglicht die Festset-
zung von Urbanen Gebieten (MU) sowie Mischgebieten (MI) 
im Bebauungsplan. 
X X 
K-45 Eine Festsetzung von Höhen anstelle von Vollge-
schossen wird angeregt. 
ja In den Bebauungsplänen wird die zulässige Höhe baulicher 
Anlagen festgesetzt werden. 
 X

- 16 - 
 
/ 17 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-46 Es wird gefragt, wie viele Geschosse geplant sind 
und ob der Dom von Poll aus sichtbar bleibt. 
ja Im Integrierten Plan sind im Mittel 5 bis 7 Geschosse sowie 
punktuell in einigen Baufeldern bis zu 20 Geschosse vorge-
sehen. Die Sichtbarkeit des Doms von den Poller Wiesen ist 
nicht betroffen, die Sichtbarkeit von Poll selbst wird voraus-
sichtlich in Teilen eingeschränkt, aber nicht verhindert. 
 X 
K-47 Bezüglich der angestrebten Dichte und Höhe wer-
den Bedenken geäußert. 
Konkret wird geäußert, dass da eine solche Be-
bauung (außerhalb der Bürozeiten) einen „Angst-
raum“ darstellt. 
ja Die Dichte und Höhe der geplanten Bebauung ist Bestandteil 
des durch den Rat beschlossenen Integrierten Plans. Durch 
die angestrebte Nutzungsmischung wird ein ausreichender 
Anteil an Wohnnutzungen angestrebt, die eine Verödung des 
Deutzer Hafens außerhalb von Büro- und Geschäftszeiten 
verhindern soll. Durch ausreichende Beleuchtung soll außer-
dem das Entstehen von Angsträumen verhindert werden. 
 X 
K-48 Kritisiert wird, dass die Blöcke zwischen Rheinwie-
sen und Hafenbecken  eng zusammenstehen und 
so die Möglichkeit einer zukünftigen Rheinbrücke 
verbauen. 
ja Eine zusätzliche Brücke über den Rhein ist eine Überlegung, 
die auf den städtebaulichen Masterplan für die Innenstadt 
Köln zurückgeht und in den Integrierten Plan übernommen 
wurde. Sie ist zwar nicht Bestandteil der aktuellen Bauleit-
planverfahren, in der Verlängerung der Autobrücke über den 
Deutzer Hafen ist jedoch eine Sichtachse – ausgehend vom 
Platz 2 auf der Ostseite des Hafens – vorgesehen, in der die 
zusätzliche Brücke zu einem späteren Zeitpunkt errichtet 
werden könnte. 
 X 
K-49 Nach „innen“ sollen keine Baugrenzen festgesetzt 
werden. 
nein Die konkrete Festsetzung von Baugrenzen erfolgt nach wei-
teren Qualifizierungsverfahren in Abhängigkeit der Nutzungs-
anforderungen aber auch unter Berücksichtigung der erfor-
derlichen Belichtung. Aufgrund der Höhe und Dichte sind vo-
raussichtlich Baulinien oder zumindest Baugrenzen für die In-
nenhofbereiche festzusetzen. 
 X 
K-50 Es wird gefragt, ob eine ausreichende Belich-
tung/Besonnung sichergestellt wird. 
ja Im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur Umsetzung des In-
tegrierten Plans wird durch Gutachten sichergestellt, dass für 
Wohnnutzungen eine ausreichende Besonnung möglich ist 
und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge-
stellt werden. Für Bereiche mit nicht ausreichender Beson-
nung werden Wohnnutzungen ausgeschlossen. 
 X

- 17 - 
 
/ 18 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-51 Die Schaffung eines architektonischen Highlights 
am Wasser wird gewünscht.  
ja Durch Wettbewerbe u.ä. Auswahlverfahren wird die städte-
bauliche und architektonische Qualität im gesamten Plange-
biet gesichert. Architektonische Highlights in Form von solitä-
ren Baukörpern sind entsprechend des Integrierten Plans nur 
an ausgewählten Stellen im Deutzer Hafen vorgesehen.  
 X 
K-52 Die Erlebbarkeit des Hafenbeckens sollte durch 
Terrassen, Abstufungen, etc. verbessert werden. 
ja Im Integrierten Plan ist die Einbeziehung des Hafenbeckens 
durch schwimmende Plattformen oder Pontons vorgesehen. 
Konkretisierungen erfolgen im weiteren Verfahren. 
 X 
K-53 Die Planung von Uneinheitlichkeit in Bezug auf 
Nutzung und Baugestalt wird zur Schaffung eines 
lebendigen Quartiers gefordert. 
ja Durch die Entwicklung des Deutzer Blocks und die ange-
strebte Nutzungsmischung im Integrierten Plan ist eine ge-
wisse Uneinheitlichkeit als stilprägendes Element für das 
neue Quartier vorgesehen. Die Umsetzung soll im Rahmen 
im Rahmen von Qualifizierungsverfahren im Vorfeld der Bau-
leitplanverfahren gesichert werden. Siehe auch Lfd. Nr. K-41 
 X 
K-54 Gefordert wird, dass die Erdgeschosszonen durch-
gehend belebet werden. 
ja Ziel der städtebaulichen Planung ist ein belebtes Quartier. 
Im Integrierten Plan sind unterschiedliche Nutzungsarten und 
-intensitäten für den Deutzer Hafen vorgegeben. Im Rahmen 
der Bauleitplanverfahren und flankierende vertragliche Ver-
einbarungen soll die Umsetzung gesichert werden.  
 X 
K-55 Es werden abwechslungsreiche, nicht zu nüch-
terne Fassaden, das Mitplanen von Balkonen und 
Terrassen, sowie allgemein ein genießbarer Dom-
blick gefordert. 
ja Durch die Entwicklung des Deutzer Blocks im Integrierten 
Plan ist eine gewisse Uneinheitlichkeit als stilprägendes Ele-
ment für das neue Quartier vorgesehen. Die Umsetzung soll 
im Rahmen von Qualifizierungsverfahren im Vorfeld der Bau-
leitplanverfahren gesichert werden. 
Der Domblick wird aufgrund der Ausrichtung des Hafenbe-
ckens von in Teilen von der künftigen Hafenpromenade so-
wie den Poller Wiesen weitestgehend uneingeschränkt mög-
lich sein. Zudem werden die geplanten Hochpunkte überwie-
gend einen Domblick haben.  
 X 
K-56 Es wird gefragt, ob mit Gestaltung der Bestandsge-
bäude (Mühle) jemand vertraut ist. 
ja Die Umnutzung bzw. Entwicklung der Mühlen wird durch ei-
gene Qualifizierungsverfahren vorbereitet, in denen sich in-
tensiv mit dem Gebäudebestand auseinandergesetzt wird. 
 X

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/ 19 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Eine Machbarkeitsstudie wurde durch die Architekturbüros 
Astoc und Anderhalten erarbeitet. 
K-57 Die Silos der Mühlen sollen ersetzt oder grundle-
gend geändert werden. 
nein Die Silos werden in Teilen als stilprägendes Element der vor-
handenen und schützenswerten Baustruktur in eine neue 
Nutzung übernommen. Hierzu wird eine Machbarkeitsunter-
suchung erstellt, die Vorschläge für eine Nachnutzung 
macht. Die Mühlen unterliegen außerdem in großen Berei-
chen dem Denkmalschutz. 
 X 
K-58 Eine ausführliche Betrachtung der Bereiche Sport, 
Kultur, und Jugend wird gefordert. 
ja In die städtebauliche Entwicklung werden die Bereiche Kul-
tur, Sport (s.a. Sportentwicklungsplan) sowie Spiel-, Sport- 
und Aufenthaltsbereiche für Kinder und Jugendliche inte-
griert. Die genaue Abstimmung und Ausdifferenzierung er-
folgt im weiteren Verfahren. 
X X 
K-59 Neben der vorgesehenen Grundschule wird die Er-
richtung einer weiterführenden Schule angeregt.  
nein Im Rahmen des Schulentwicklungsplans sollte eine gesamt-
städtische Lösung zur Deckung des Schulbedarfs erarbeitet 
werden. Eine weiterführende Schule im Bereich des Deutzer 
Hafens ist aktuell nicht vorgesehen. 
X X 
K-60 Ein anspruchsvolles Bildungsprogramm für ein 
breites Publikum soll geschaffen werden.  
ja Es ist vorgesehen, ein kulturelles Angebot auf der Ostseite 
des Hafens zu etablieren. In welchem Rahmen dies ge-
schieht, wird zzt. geprüft. 
X X 
K-61 Es wird nach dem Erhalt der Essigfabrik gefragt. 
Die Essigfabrik soll als kulturelle Identität erhalten 
werden um einen Kulturstau in Deutz zu vermei-
den. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-60  X X 
K-62 Der Industriecharme sollte für kulturelle Angebote 
oder ein kulturelles Abendprogramm genutzt wer-
den. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-60  X X 
K-63 Es wird kritisch hinterfragt warum in einem moder-
nen Stadtviertel keine Theaterräume oder Spiel-
stätten vorgesehen sind. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-60  X X

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/ 20 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-64 Kulturellen Angebote in den Bereichen Kunst, 
Tanz und Theater werden gefordert. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-60  X X 
K-65 Eine Berücksichtigung von Atelierhäusern für bil-
dende Künstler/Innen sowie Ausstellungshallen ist 
gewünscht. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-60   X 
K-66 Es wird gefragt, ob öffentliche Toiletten im Bereich 
der Grünflächen/Poller Wiesen berücksichtigt wer-
den. 
Kenntnisnahme Die Bereitstellung öffentlicher Toiletten ist nicht Regelungs-
gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.  
 X 
K-67 Es wird gefragt, welche Angebote für junge Leute 
vorgesehen sind und welche Maßnahmen die Le-
bensqualität sichern sollen.  
ja Innerhalb der Parkanlagen sind mehrere öffentliche Spiel-
plätze vorgesehen. Im Park 3 wird die Anlage eines Bolzplat-
zes sowie einer Skateanlage geprüft. Die im Rahmen des 
Sportentwicklungsplanes erarbeiten Ideen, wie eine Laufstre-
cke, Wassersport auf dem Hafenbecken etc. werden geprüft. 
 
Maßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität sind u.a. die 
Herstellung verschiedene Freiraumqualitäten wie die Prome-
nade am Hafenbecken, Parks und Plätze als Begegnungs- 
und Erholungsräume, ein kulturelles und gastronomisches 
Angebot, Nahversorgung, Sport- und Freizeitnutzung im und 
am Hafenbecken und in den Parks. 
X X 
K-68 Die Umsetzung des Pools sollte unbedingt weiter-
geführt werden, da es in Köln zu wenige Freibäder 
gibt.  
ja Die Möglichkeit einer Badeeinrichtung im direkten Bereich 
des Hafenbeckens wird zzt. geprüft. 
 X 
K-69 Es sollen Fußball- und Sportplätze berücksichtigt 
werden. 
nein Im Park 3 ist die Anlage eines Bolzplatzes sowie einer 
Skateanlage geplant. Außerdem sind Spielplätze sowie Was-
sersport, Laufstrecken u.Ä. angedacht. Fußball- oder Sport-
plätze sind aufgrund der begrenzten Freiflächen im Bereich 
des Deutzer Hafens nicht vorgesehen, sind aber in der nähe-
ren Umgebung vorhanden. 
X X 
K-70 Die Idee eines Trimm-Pfades für Kinder und Er-
wachsene wird eingebracht. 
ja Innerhalb der Parkanlagen sind mehrere Spielplätze für Kin-
der im Alter von 6-18 Jahren vorgesehen. Die Möglichkeit ei-
nes Angebots für Erwachsene wird geprüft. 
 X

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/ 21 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
K-71 Nachhaltigkeitsaspekte sollen in die Planung inte-
griert werden. Gefragt wird, ob im Bebauungsplan 
die Ansätze zum nachhaltigen Quartier und syste-
matische Vorgaben zur nachhaltigen Bebauung 
und Quartiersentwicklung aufgenommen werden.  
ja Nachhaltigkeit ist wesentlicher Bestandteil der Planung und 
wird im Umweltbericht dezidiert behandelt. 
Soweit der Festsetzungskatalog nach § 9 Baugesetzbuch 
dies zulässt, werden Festsetzungen zur nachhaltigen Bebau-
ung und Quartiersentwicklung geprüft und getroffen.  
Siehe auch Lfd. Nr. M-9.2 
X X 
K-72 Ein Bau der Gebäude im Passivhaus- oder 
Plusenergie-Standard wird gefordert. 
Kenntnisnahme Bei der Errichtung von Neubauten sind die aktuellen gesetzli-
chen Anforderungen an den Stand der Technik hinsichtlich 
des Energiebedarfs zu beachten (EnEV, EEWärmeG bzw. 
zukünftig GEG 2019 oder Klimaschutzgesetz). Eine Umset-
zung der Gebäude im Passivhaus- und Plusenergie-Stan-
dard wird im weiteren Verfahren geprüft. 
 X 
K-73 Die Möglichkeit der Umsetzung eines autarken 
Energiekonzepts sollte geprüft werden. 
Kenntnisnahme Auf der Ebene der Bauleitplanverfahren sind bislang keine 
Vorgaben hinsichtlich eines Energiekonzeptes vorgesehen. 
Im Rahmen der Qualifizierung der einzelnen Baufelder wird 
das Thema Energieversorgung berücksichtigt. 
Der Deutzer Hafen soll mit Fernwärme versorgt werden. Wei-
tere Energieträger, insb. erneuerbare Energien werden im 
Laufe des weiteren Verfahrens geprüft. Siehe auch Lfd. Nr. 
K-72. 
X X 
K-74 Es wird nach der Implementierung von ökologi-
schen Aspekten im Bereich Wasser, wie etwa Re-
genwassernutzung oder Energie-Gewinnung ge-
fragt. 
teilweise Ökologische Aspekte sind Teil der Planung und werden im 
Umweltbericht dezidiert behandelt. Aufgrund der Nähe zum 
Rhein wird Regenwasser direkt dorthin geleitet. Weitere was-
serspezifische Aspekte werden im Lauf der weiteren Planung 
in Abstimmung mit StEB geprüft.  
Im Rahmen der Qualifizierung der einzelnen Baufelder wer-
den diese Themen ebenfalls vertieft geprüft. Siehe auch Lfd. 
Nr. K-72 
X X 
K-75 Es wird gefordert, die Schallreflektion in Richtung 
Poll zu berücksichtigen, da eine Zunahme der 
Lärmbelastung im Norden von Poll durch Schallre-
flektion der hohen Bebauung befürchtet wird.  
ja Die Auswirkungen der Planung auf umgebende Nutzungen 
werden im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens unter-
sucht. Ergebnisse werden in den Festsetzungen der Bebau-
ungspläne berücksichtigt. Weiträumige Auswirkungen sind 
X X

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/ 22 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
nicht zu erwarten. Minimierung von Reflexionen durch bauli-
che Gestaltung und teilweise schallabsorbierende Fassaden.   
K-76 Es wird gefragt, wie sich der bauliche Schallschutz 
entlang der Bahn langfristig sichern lässt und was 
passieren würde wenn der Lärmschutz (auch die 
Gebäude) in der Zukunft abgerissen wird. 
ja Die Errichtung der Gebäude nördlich der südlichen Baufel-
der, ist an deren Errichtung gekoppelt oder müssen mit pas-
sivem Schallschutz ausgestattet werden. Der Abriss von Ge-
bäuden bedarf einer Abrissgenehmigung. Sofern der Abriss 
den Zielen der Planung (Schallschutz) entgegensteht, kann 
die Genehmigung nicht erteilt werden. 
Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbau-
teile von Gebäuden bei passivem Lärmschutz werden auf 
Basis der freien Schallausbreitung festgesetzt. Geringere 
Schalldämmungen sind erst zulässig, wenn durch andere 
Maßnahmen im Genehmigungsverfahren nachgewiesen 
wird, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
erfüllt werden. Dabei kann die Abschirmung durch bereits er-
richtete Gebäude berücksichtigt werden. Im Genehmigungs-
verfahren wird so eine Koppelung an die möglichen Abschir-
mungen sichergestellt.  
X X 
K-77 Es wird gefragt, ob der Lärmschutz durch Lärm-
schutzwände direkt an der Zugtrasse geschaffen 
werden kann. 
nein Eine Lärmschutzwand auf dem Bahndamm hätte einen nur 
beschränkten Nutzen, weil der Hauptemissionsort die Süd-
brücke selbst ist. Hierfür fände sich keine bauliche Lösung. 
Zudem stünde die Errichtung in Konkurrenz zu den laufen-
den Planungen für die S-16. 
Der aktive Schallschutz soll über die gewerblichen Bauten im 
südlichen Bereich des Plangebietes sichergestellt werden.  
X X 
K-78 Es wird nach dem Anteil des sozialen Wohnungs-
baus gefragt.  
Kenntnisnahme Der Anteil geförderten Wohnungsbaus wird analog zum Ko-
operativen Baulandmodell 30% betragen. 
 X 
K-79 Neben sozialem Wohnungsbau werden auch be-
zahlbare Wohnungen für Paare und Familien ge-
fordert. 
ja Zusätzlich zum geförderten Wohnungsbau ist ein Anteil 
preisgedämpften Wohnbaus vorgesehen.  
Im Rahmen der Qualifizierung der einzelnen Baufelder sind 
außerdem Konzeptvergaben vorgesehen, in denen neben 
 X

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/ 23 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
dem Preis das angestrebte Konzept ein Entscheidungskrite-
rium sein wird. Durch diese Qualifizierungsverfahren wird die 
angestrebte Nutzungsmischung im Deutzer Hafen – auch un-
ter sozialen Aspekten – gesichert. Siehe auch Lfd. Nr. M-2.3 
K-80 Es wird gefragt, ob der Lidl an der Siegburger 
Straße erhalten bleibt. 
langfristig nein Der Bereich östlich des Poller Kirchweges ist als sog. Annex-
bereich in den Integrierten Plan aufgenommen worden und 
soll langfristig überplant werden. Der Integrierte Plan sieht 
Einzelhandelsstandorte in anderen Bereich vor. 
 X 
K-81 Es wird gefordert „weiße Flecken“ zur späteren 
Entwicklung zu erhalten. 
nein Die Neugestaltung des Hafenareals erfordert in enger Ver-
zahnung mit den Anforderungen des Hochwassermanage-
ments umfangreiche Erschließungs- und Ordnungsmaßnah-
men, die sich aus der geplanten Konversion des derzeitigen 
innerstädtischen Gewerbestandortes zu einem urbanen 
Wohn- und Bürostandort ergeben. Insofern berücksichtigt die 
Planung i.d.R. das Areal als Ganzes. Die Baufelder werden 
jedoch im Einzelnen oder im Verbund zeitlich gestaffelt über-
plant, so dass in der mehrere Jahre dauernden Entwicklung 
auf veränderte Anforderungen und Bedürfnisse reagiert wer-
den kann. 
 X 
K-82 Ein konzeptübergreifendes betriebliches Gesund-
heits-Management wird gefordert. 
Kenntnisnahme Ein betriebliches Gesundheitsmanagement ist nicht Rege-
lungsgegenstand eines Bauleitplanverfahrens. 
 X 
K-83 Es wird gefragt, ob Co-Working-Spaces berück-
sichtigt werden.  
Kenntnisnahme Durch die Bauleitplanverfahren wird die Bereitstellung von 
Flächen für gewerbliche Nutzungen (auch Büro- und Dienst-
leistungsstandorte) sichergestellt. Konkrete Nutzungsformen 
werden durch Bebauungspläne nicht geregelt. Co-Working-
Spaces sind in den geplanten Baugebieten allgemein zuläs-
sig. 
 X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
 Schriftlich eingegangene Stellungnahmen     
S-1 Der Bürger wünscht sich den Erhalt des Kultur- 
und Veranstaltungszentrums „Essigfabrik“ in der 
ursprünglichen baulichen Form sowie die weitere 
Nutzung der ursprünglichen (historischen) Ge-
bäude „Essigfabrik“ im neuen Stadtquartier „Deut-
zer Hafen“. 
 
Die Essigfabrik ist ein seit 20 Jahren - über die 
Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus -
bekanntes und renommiertes Kultur- und Veran-
staltungszentrum, das im Deutzer Hafen ihren fes-
ten Standort hat und dem Stadtteil Deutz einen 
wichtigen Teil der kulturellen sowie sozialen Identi-
tät verleiht. Der Integrierte Plan, den das Kopenha-
gener Architekturbüro COBE als Sieger des Wett-
bewerbs entwarf, sieht die jetzige „Essigfabrik“ als 
Kultur- und Veranstaltungszentrum ganz klar als 
Bestand.  
 
Er bittet die Denkmalschutzbehörde, die Aufnahme 
der historischen Liegenschaft Essigfabrik in das 
Denkmalverzeichnis zu prüfen und zwar nicht nur 
unter dem gebäude- relevanten Aspekt, sondern 
auch unter dem Aspekt der kulturellen- und sozia-
len Identität der Essigfabrik im Stadtteil Deutz - 
Deutzer Hafen 
 
Wunsch als Investor die Fläche zu kaufen:  
Mitarbeit - als Kompetenzpartner für die Weiterent-
wicklung des Segments Kultur- und Kreativwirt-
schaft im neuen Standquartier Deutzer Hafen 
teilweise Es ist vorgesehen, ein kulturelles Angebot auf der Ostseite 
des Hafens zu etablieren. In welchem Rahmen dies ge-
schieht, wird zzt. geprüft. Inwieweit die Essigfabrik in der ur-
sprünglichen baulichen Form erhalten können wird, ist zu 
prüfen und mit den geplanten angrenzenden und u.U. 
schutzbedürftigen Nutzungen wie Wohnen in Einklang zu 
bringen. Die Verwaltung begrüßt die Bereitschaft der Zusam-
menarbeit und prüft im weiteren Verfahren, ob und auf wel-
che Art und Weise die Angebote wie Kauf der Fläche und 
Kooperationen im Rahmen des EFRE-Forschungsprojekts 
„Living-Lab Essigfabrik“ eingebracht werden können. 
 
 X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Der Bürger regt an, dass das EFRE-
Forschungsprojekt „Living- Lab Essigfabrik“, als 
Kooperationspartner im Rahmen der weiteren Ent-
wicklung des neuen Stadtquartiers Deutzer Hafens 
fungieren kann.  
S-2 Der Bürger befürchtet, dass bei der Planung 
Bäume nicht berücksichtigt werden. Bei der Pla-
nung von Tiefgaragen soll daran gedacht werden 
an wichtigen Stellen Erdraum für Bäume einzupla-
nen. Beim Rheinauhafen beklagen so gut wie 
ALLE das Fehlen von Bäumen. Es reichen einige 
wenige Solitärs an den richtigen Stellen.  
ja Insbesondere durch die Planung von drei Parkanlagen auf 
der westlichen Halbinsel ist im Integrierten Plan eine ausrei-
chende Begrünung des Deutzer Hafens vorgesehen. Auf der 
Ebene der Bauleitplanung wird auf Basis der Vorgaben eines 
Grünordnungsplans, der die Vorgaben des Integrierten Plans 
konkretisiert, die Durchgrünung des Plangebietes sicherge-
stellt. Unter den meisten vorgesehenen (Straßen-)Bäumen 
befinden sich keine Tiefgaragen. Es sind außerdem Grün-
festsetzungen vorgesehen.  
 X 
S-3 Um das Neubaugebiet Deutzer Hafen, aber auch 
Deutz-Süd und Poll/Porz an den Bahnhof Deutz 
anzubinden, braucht es eine oberirdische Straßen-
bahn.  
Der vorgeschlagene Bus KVB Linie 150 ist eine 
angemessene Lösung für eine Stadt wie Gum-
mersbach aber nicht für eine Großstadt wie Köln 
und höchstens als temporärer Vorlaufbetrieb ge-
eignet. 
Nur mit einer Straßenbahnanbindung des Deutzer 
Hafens an den Bahnhof Deutz lassen sich die Mo-
bilitätsziele erreichen.  
Mit dieser Linie werden der komplette Einzugsbe-
reich der heutigen Linie 7 inkl. der im Deutzer Ha-
fen geplanten ca. 7.000 Wohnplätze und ca. 6.000 
Arbeitsplätze mit dem hochwertigen Nah- und 
Fernverkehr verbunden.  
Dieses bedeutet einen umsteigefreien Anschluss 
der Stadtteile Zündorf, Porz, Ensen, Westhoven, 
teilweise Die bestehende Linie 7 bietet im Verlauf der Siegburger 
Straße durch die Haltestellen Drehbrücke und insbesondere 
Poller Kirchweg eine Anbindung des Deutzer Hafens an das 
Stadtbahnnetz. Im Bereich des Bahndamms ist mit dem vor-
gesehenen S-Bahnhaltepunkt Deutzer Hafen ein weiterer 
Stadtbahnhaltepunkt geplant. Eine Verlängerung und Takt-
verdichtung der Linie 7 zum Deutzer Bahnhof sowie die Ein-
richtung einer neuen rechtsrheinischen Straßenbahnverbin-
dung (Linie 8) werden zzt. geprüft. Die geplante Buslinie 150 
bietet in Ergänzung eine kleinräumige Versorgung, die eine 
Umsteigemöglichkeit zur Stadtbahn und damit zur S-Bahn 
und zum Regionalverkehr bzw. Fernverkehr ermöglicht. 
Durch diese Maßnahmen kann das Gebiet des Deutzer Ha-
fens an das ÖPNV-Netz der Stadt Köln angeschlossen wer-
den. 
Nach Abschluss des Verkehrsgutachtens wird geprüft, inwie-
weit die Ergebnisse im Bauleitplanverfahren verankert wer-
den oder in anderer geeigneter Form Berücksichtigung fin-
den. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Poll sowie des neuen Stadtquartiers 'Deutzer Ha-
fen' an das S-Bahn- und Regionalverkehrsnetz der 
Deutschen Bahn in Köln-Messe/Deutz (die ge-
samte Linie 7 ist bisher an keiner Stelle (auch nicht 
am Hbf) mit dem S-Bahn- und Regionalverkehr 
verknüpft). Gerade für Pendler ist eine direkte Ver-
knüpfung mit dem Regionalexpress (später RRX) 
und dem S-Bahn-Netz in Deutz von großem Vor-
teil. Heute ist dieses nur mit einem unattraktiven 
Umstieg an der Haltestelle Deutzer Freiheit mit lan-
gem Fußweg und über Rampen möglich. 
Der Bahnhof Deutz ist im Rechtsrheinischen der 
wichtigste Umsteigeknoten für den kompletten Köl-
ner S-Bahn- und Regionalverkehr in alle bedeuten-
den Richtungen der Region. Darüber besteht hier 
auch eine direkte Anbindung an den DB-
Fernverkehr (ICE-Halt). Somit ist ein großer Ein-
zugsbereich erschlossen. VON und ZUM zweiten 
Hauptbahnhofs Köln ist eine attraktive moderne 
Straßenbahn die einzig richtige Anbindung mit ent-
sprechender Leistungsfähigkeit und Attraktivität. 
 
Die neue Straßenbahn fährt oberirdisch zum Bahn-
hof Deutz. Von der Haltestelle Deutzer Freiheit 
werden die Schienen über die Mindener Straße 
verlegt. Hier kann vom Deutzer Bahnhof die vom 
Autoverkehr wenig genutzte Fahrbahn nach Poll 
genutzt werden. Eine Trasse mit Autoverkehr ist 
machbar. In Richtung Deutzer Bahnhof kann zu-
erst eine der beiden Fahrspuren aus Poll genutzt 
werden und dann der überlange Linksabbiegespur 
zum Auenweg. Vor der Kreuzung ist wieder Platz 
für eine eigene Straßenbahntrasse und zwei Links-
abbiegespuren für den Autoverkehr.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
 
Die Straßenbahn Deutzer Hafen – Deutzer Bahn-
hof ist Teil der rechtsrheinischen Nord-Süd-Stra-
ßenbahn 
Für den rechtsrheinischen Raum fehlen Straßen-
bahn-Nord-Süd-Verbindungen. 
So verläuft die vorgeschlagene Straßenbahn von 
Nord nach Süd:  
Leverkusen – Bayer ChemPark – Stamm-
heim/Flittard – Mülheim-Nord – Wiener Platz – 
Mülheim-Süd – KölnMesse – Bahnhof Deutz – 
Deutzer Hafen – Poll – Porz – Zündorf – Langel 
 
Für das Entwicklungsgebiet Deutzer Hafen gibt es 
so zahlreiche attraktive Verbindungen zu Arbeit-
sorten, Wohnorten, Freizeitorten, die alle ohne Au-
toverkehr erreichbar sind: Insbesondere Berufs-
pendler kommen so z.B. von Leverkusen, Horrem 
oder Bergisch Gladbach bequem mit einfachem 
Umsteigen am Deutzer Bahnhof zu dem neuen Ar-
beitsstättenschwerpunkt im Deutzer Hafen. 
Ebenso kann ein Fan von Bayer Leverkusen im 
Deutzer Hafen wohnen und zum Spiel nach Lever-
kusen mit der Straßenbahn fahren. Menschen aus 
dem Deutzer Hafen können zum Spargelbauern in 
Langel fahren. Zur gamescologne kommen die 
Messegäste vom Deutzer Hafen einfach zur Köln-
Messe. 
 
Entlastung der Ost-West-Achse  
Die Planung der KVB mit einem 5 Minuten-Takt 
der Linie 7 auf dem bisherigen Linienweg zum 
Neumarkt bedeutet eine Taktausdünnung auf den 
Linie 1 und/oder 9. Die Kapazität der Achse lässt

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
dies nicht zu. Zwar sollen auf der Linie 1 Langzüge 
eingesetzt werden. Doch bei einer Taktausdün-
nung widerspricht dies der bisher immer geäußer-
ten ERWEITERUNG der Kapazitäten, besonders 
auf der Achse Deutzer Bahnhof – Innenstadt – 
(Uni) 
Mit einer Linie 7 und einer neuen Straßenbahnlinie 
zum Bahnhof Deutz werden vielfältige Verkehrsbe-
dürfnisse erfüllt: Stärkung Ost-West-Achse und 
neue Nord-Süd-Verbindung. 
 
Ohne den Bypass der Rechtsrheinischen Nord-
Süd-Stadtbahn wird nach dem Willen die Porzer 
Bahnstrecke so stark belastet, dass Taktverdich-
tungen auf anderen Streckenverzweigungen nicht 
mehr möglich sind. Konkret wird die von allen be-
troffenen Bezirksvertretungen eingeforderte Takt-
verdichtung auf der rechtsrheinischen Linie 9 
(Drucksache 0399/2019) verhindert, wenn der 
dichtere Verkehr auf der Porzer Strecke zwangs-
weise auf die Ost-West-Achse geleitet wird. Hier 
wird die Benachteiligung der Menschen in den 
Stadtteilen Kalk, Höhenberg und Vingst zu Guns-
ten der einflussreicheren Investoren rund um den 
Deutzer Hafen bewusst in Kauf genommen. 
S-4      
S-4.1 Der Bürger gibt zu bedenken, dass bei der Ver-
kehrsplanung einige nicht unerheblichen Punkte, 
abhängig von laufenden Bebauungen nicht erfasst 
wurden, da derzeit sicher auch keine belastbaren 
Zahlen vorliegen.  
ja 
 
 
 
 
 
 
Die für die Verkehrsuntersuchungen relevanten Gewerbeflä-
chen und Entwicklungen wurden dem Gutachter mitgeteilt 
und sind – soweit aus gutachterlicher Sicht erforderlich – in 
die Bestandsaufnahme der Verkehrsuntersuchung eingeflos-
sen. Das Verkehrsgutachten für den Deutzer Hafen berück-
sichtigt alle bekannten, geplanten und für das Vorhaben rele-
vanten Aufsiedlungen im rechtsrheinischen Köln. Es wurden 
X X

- 28 - 
 
/ 29 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
So fließen die Einflüsse von folgenden Bebauun-
gen nicht erkennbar in die Verkehrsplanung mit 
ein: 
 
1. Bürobau 8.000qm Fläche (LVR) im Kalten-
bornweg/Ecke Dr. Simon Straße 
2. Komplex Deutz Messe-City 
3. Bebauung Poller Damm 
4. Zukünftige Nutzung/Bebauung auf dem Ge-
lände des ehem. Praktiker-Baumarktes Poll 
5. Schließung weiterer Baulücken in Poll und 
Deutz 
6. Erweiterung Schule Im Hasental 
7. zu erwartende Erweiterung der Geschäfts-
zeile „Poller Haus" 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
sämtliche Planungen, für die ein Bebauungsplan, Vorhaben- 
und Entwicklungsplan (VEP), ein Einleitungsbeschluss, ein 
Aufstellungsbeschluss oder eine Baugenehmigung nach § 34 
BauGB vorliegt, berücksichtigt. Nicht absehbare Entwicklun-
gen, für die keine konkreten Planvorhaben bestehen, können 
nicht berücksichtigt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
S-4.2 Ebenfalls fließen Beeinträchtigungen durch De-
fekte an der Rodenkirchener Brücke und Beein-
trächtigungen durch Unfälle und Behinderungen 
auf A4, A3 und A559 nicht mit ein. 
nein Das vorgetragene Szenario stellt einen Sonderfall dar, der 
nicht Gegenstand der Verkehrsuntersuchung sein kann 
X X 
S-4.3 Er berichtet von Behinderung des Verkehrs (auch 
Straßenbahn) auf der Siegburger Straße durch 
Lieferverkehre.  
Um die Mobilität auch älterer Menschen zu erhal-
ten, aber auch um viele Menschen zu transportie-
ren, muss der ÖPNV attraktiver werden, der Stadt-
bahnverkehr muss leistungsfähiger werden. Die 
einzig sinnvolle Lösung stellt demnach eine unter-
irdische Trasse der Stadtbahn zwischen Poll-Salm-
straße und Drehbrücke, eventuell sogar bis zur 
Deutzer Freiheit dar. 
nein Siehe Lfd. Nr. K-1 X X 
S-4.4 Der Bürger kritisiert den Vergleich mit Kopenhagen 
und schlägt als Referenzen Städte wie Prag und 
Kenntnisnahme Da Kopenhagen als eine der fahrradfreundlichsten Städte 
gilt, ist auch ein Blick und Vergleich in diese Richtung legitim. 
X X

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/ 30 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Budapest vor, die eine ähnliche Einwohnerzahl wie 
Köln haben, ebenfalls Universitätsstädte sind und 
von einem Fluss geteilt werden. Beide Städte ha-
ben leistungsfähige ÖPNV-Systeme zu vernünfti-
gen Preisen 
S-5      
S-5.1 Die Bürgerin regt an, dass für das Verkehrsvolu-
men, welches durch die neuen Bewohnerinnen 
und Bewohner und insbesondere durch die Be-
schäftigten, die in den Deutzer Hafen pendeln wer-
den, entstehen wird, nach alternativen Lösungen 
gesucht werden soll. Hintergrund ist, dass die 
Siegburger Straße bereits heute ihr Limit erreicht 
hat. Die Pkw-Ströme in die Innenstadt und der 
Parkplatzsuchverkehr, der durch die bereits ansäs-
sigen Betriebe (Strabag, Volvo, Bürocampus) her-
vorgerufen wird, stößt gleichermaßen schon heute 
an seine Grenzen. Das Baugebiet Deutzer Hafen 
und das neue Baugebiet "Auf dem Sandberg" wer-
den Poll so stark belasten, dass der Verkehr mor-
gens und nachmittags zum Erliegen kommen wird. 
Auch die geplanten baulichen Maßnahmen (Aus-
bau Rolshover Kirchweg, Vollanschluss TÜV) wer-
den dies nicht kompensieren können. Zudem ist 
auch bereits auf der Veranstaltung durch den Ver-
kehrsgutachter erläutert worden, dass der Ausbau 
des Rolshover Kirchweges suboptimal sei. Die 
Lärmbeeinträchtigungen, die mit einem stark er-
höhten Verkehrsaufkommen besonders für den 
Deutzer Friedhof und das anliegende Wohngebiet 
verbunden wären, die vorgegebenen Radienver-
läufe der Straße sowie die Mündung der Straße 
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes 
im Bereich des Deutzer Hafens erkannt. Entsprechende 
Maßnahmen werden zzt. geprüft. Die Anregungen werden an 
den Verkehrsgutachter weitergegeben. 
Ziel der Planung ist auf jeden Fall eine autoarme Erschlie-
ßung. 
X X

- 30 - 
 
/ 31 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
auf die Siegburger Straße und zuletzt die Depo-
nieproblematik, haben in den vergangen Jahren 
immer dazu geführt, dass von einer Ansiedlung für 
Unternehmen, der Einrichtung eines Festivalgelän-
des und dem Ausbau des Rolshover Kirchwegs 
abgesehen wurde. Von der Umgebung her, han-
delt es sich eben nicht um eine Hauptstraße, son-
dern um eine Wohngebietsstraße. 
 
Hier müssen Alternativen gefunden werden, z.B. 
die Verkehre von der A4 unmittelbar abzufangen. 
Dies wäre vielleicht im Bereich des Wasserwerkes 
möglich. Durch die Einrichtung eines Pendlerpark-
platzes und einer zusätzlichen Haltestelle der Linie 
7 oder der Buslinie würden Pendlerinnen und 
Pendler dort bequem zum ÖPNV wechseln und 
zum Deutzer Hafen wie auch in die Kölner Innen-
stadt gelangen können. Hier könnten auch Leih-
fahrräder oder alternative Mobilitätssystem ange-
boten werden. In den meisten Großstädten werden 
vergleichbare Lösungen praktiziert. Vor dem Hin-
tergrund der Feinstaub- und CO2-Belastung macht 
diese Lösung ohnehin Sinn. 
S-5.2 Eine Fahrradbrücke /-rampe an der Südbrücke ist 
alternativlos für alle Poller und Deutzer, die auf 
dem direkten Weg in die Südstadt, Rheinauhafen 
fahren müssen. Mehrere Anwesende haben bestä-
tigt, dass sie in der Südstadt arbeiten und mit dem 
Auto zur Arbeit fahren, weil das tägliche Herauf- 
und Heruntertragen des Fahrrades nicht zumutbar 
ist. Durch eine direkte Verbindung wäre man in 
wenigen Minuten auf der anderen Rheinseite. Das 
ja  Siehe Lfd. Nr. M-3.2 
 
X X

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/ 32 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Auto könnte abgeschafft werden. Eine gedrehe Zu-
fahrt zur Severinsbrücke ist hier keine Erleichte-
rung!  
Seit Jahren wird die Rampe rauf und runter disku-
tiert, die Bürgerinnen und Bürger wären sogar be-
reit, einen eigenen finanziellen Beitrag hierzu zu 
leisten. Im Rahmen der Entwicklung des Deutzer 
Hafens muss diese Anbindung zwingend herge-
stellt werden! 
S-5.3 Standort Vollsortimenter 
Seinerzeit wurde immer kommuniziert, dass für 
das neue Wohngebiet ein Vollsortimenter benötigt 
wird, welcher nun nicht realisiert werden soll. Dafür 
wäre eine Markthalle vorgesehen, was sicherlich 
eine Bereicherung darstellen würde, aber nicht den 
kompletten Bedarf abdecken kann. Der nächste 
Vollsortimenter befindet sich auf der Deutzer Frei-
heit und ist somit keine Alternative für einen Wo-
cheneinkauf. Zumal hat dieser nur eine recht ge-
ringe Verkaufsfläche. Somit werden wieder Ver-
kehre erzeugt, die ansonsten vermeidbar wären. 
Planungsrechtlich dürfte die Zulässigkeit eines 
Vollsortimenters zudem unproblematisch sein. 
ja Innerhalb des Deutzer Hafens werden ausreichende Einzel-
handelsflächen für die Versorgung des Gebietes zur Verfü-
gung stehen. Die sogenannte „Markthalle“ wird ein Nahver-
sorger werden. Die Entwicklung von Vollsortimentern wird – 
sofern sich dies mit den Vorgaben des Einzelhandelskon-
zepts der Stadt Köln deckt – nicht ausgeschlossen. 
X X 
S-5.4 Zusammenarbeit mit Deutzer Wohnungsgenossen-
schaften 
Die Vergabe der Grundstücke, die für Wohnungs-
genossenschaften vorgesehen sind, sollte vorran-
gig an Deutzer Genossenschaften erfolgen. Viele 
Deutzer Familien warten schon seit langem auf 
adäquaten Wohnraum in unmittelbarer Umgebung 
und würden so in den Genuss kommen, alle sozia-
len Bindungen beizubehalten und eine neue Woh-
nung in ihrem Veedel beziehen zu können. 
Kenntnisnahme Genossenschaften sind im Deutzer Hafen vorgesehen. Auf-
grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes können Bewer-
bungen von Genossenschaften nicht ausschließlich oder vor-
rangig auf Deutz begrenzt werden. Deutzer Wohnungsge-
nossenschaften können selbstverständlich an den Vergabe-
verfahren teilnehmen. Die Konzeptvergabe erfolgt in einem 
separaten Vergabeverfahren und ist nicht Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens. 
 X

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/ 33 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-6 Den Bürger interessiert, wie die zukünftige Zufahrt 
für die Bewohner des neuen Deutzer Hafens erfol-
gen soll, da er in Köln-Poll wohnt und eine noch 
größere Belastung durch Durchgangsverkehr zwi-
schen Porz/Autobahn und  
Deutz/Innenstadt durch Poll befürchtet.  
Wird der Anschluss zum Autobahnzubringer in 
Deutz für einen besseren direkten Abfluss umge-
baut und eine beruhigte Zone Siegburger Str. in 
Poll eingerichtet?  
Wie soll die Zufahrt zum Schütte-Werk erfolgen, 
wenn die Schütte-Allee nach Deutz gesperrt wird? 
Kenntnisnahme Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes 
im Bereich des Deutzer Hafens erkannt. Entsprechende 
Maßnahmen werden zzt. geprüft. Unter anderem sind Er-
tüchtigungen der Anbindungen an die Östliche Zubringer-
straße angedacht. 
Die Anbindung des Schütte-Werks wird über die Straße Am 
Schnellert erfolgen. 
X X 
S-7      
S-7.1 Der Bürger regt an, dass diejenigen, die in das 
Quartier einziehen (Eigentümer oder Mieter) sich 
verpflichten, weitgehend auf die Nutzung eines Au-
tos innerhalb des Quartiers zu verzichten.  
Geht nicht? Amsterdam, ... und selbst Köln mit 
dem Stellwerk60, zeigen das es gehen kann. 
Wichtig: Die Spielregeln müssen vor Bezug fest-
stehen! Natürlich müssten für eine Anzahl von Au-
tos Parkmöglichkeiten außerhalb des Quartiers ge-
schaffen werden (Messeparkplatz ... Fläche süd-
lich der Rodenklrchener Brücke?)  
Und noch ein Zukunftsbeispiel: Pontevedra in Spa-
nien!.  
 
Gerade im Hinblick darauf, dass das Projekt plan-
mäßig erst 2032 beendet sein soll, gilt es weit in 
die Zukunft zu denken - wenn nicht bei solchen 
Projekten, wann sonst? Vielleicht können Sie dazu 
nein Siehe Lfd. Nr. K-21  X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
beitragen, dass diese Vision zumindest in Teilen 
bei der Planung Berücksichtigung findet? 
S-7.2 Er regt an, Verkehrsplaner mit einer Simulation zu 
beauftragen, in welcher dem Bahnverkehr auf der 
Siegburger Straße im Nadelöhr Poll eine beson-
dere Vorrangschaltung gegeben wird. Dabei soll-
ten an den Eingängen zum Nadelöhr der MIV be-
reits 2-3 Minuten bevor die nächste Straßenbahn 
einfährt gestoppt werden, damit das Gleisbett im 
Nadelöhr frei ist und die Bahn zügig das Gebiet 
durchfahren kann. 
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes 
im Bereich des Deutzer Hafens erkannt. Entsprechende 
Maßnahmen werden zzt. geprüft und in Verkehrsgutachten 
und Mobilitätsgutachten aufgenommen und in der Verkehrs-
untersuchung simuliert.  
X X 
S-8      
S-8.1 Verkehrskonzept 
Das Verkehrskonzept berücksichtigt nach Ansicht 
des Bürgers das nähere Umfeld des Bauprojektes 
nur unzureichend. Neben dem interessanten S-
Bahn Anschluss und einigen Fahrradverbindun-
gen, vermisst es die notwendige Nord-Süd-Achse 
für eine Straßenbahn, die das Viertel mit dem 
Deutzer Bahnhof verbindet. 
Es ist damit zu rechnen, dass sich das Pendlerauf-
kommen in diesem Raum erhöhen wird. In diesem 
Zusammenhang scheint es wichtig zu sein, eine 
Alternative für den Individualverkehr anzubieten, 
denn schon heute kommt es ohne die Wohnungen 
und die neuen Arbeitsplätze in den Zeiten der 
„rush hour“ zu erheblichem Rückstau auf der Sieg-
burger Straße.  
Eine Nord-Süd-Achse der Straßenbahn, die das 
Quartier mit dem Deutzer Bahnhof verbindet, 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
würde zu einer erheblichen Reduzierung des Indi-
vidualverkehrs sorgen. Gerade Berufspendler wer-
den diesen Bereich vorwiegend mit öffentlichen 
Nahverkehrsmitteln erreichen, zumal nicht davon 
auszugehen ist, dass das Verkehrsaufkommen auf 
der Siegburger Straße, das durch das gleichbe-
rechtigte Nebeneinander dreier Verkehrsträger ge-
kennzeichnet ist, räumlich entzerrt wird. 
Ferner erscheint auch die Anbindung des Kölner 
Südens an den Deutzer Bahnhof ein zukunftsori-
entiertes Vorhaben zu sein, zumal auch größere 
Bauvorhaben im Kölner Süden in Zukunft realisiert 
werden. Die geplante Anbindung des Quartiers mit 
Buslinien erhöht nur den Druck auf die Siegburger 
Straße und ist wenig zukunftsweisend.  
 
 
S-8.2 Ferner möchte der Bürger anregen, auch das nä-
here Wohnumfeld in dem Verkehrskonzept zu be-
rücksichtigen. So können z.B. weite Bereiche in 
Poll wie z.B. der Poller Kirchweg nur über Alt-Poll 
bzw. über den „Schnellert" erreicht werden.  
Wie beabsichtigt man dieses Nadelöhr planerisch 
zu entzerren? Wie geht man damit um, dass der 
Parkdruck auf die umliegenden Gebiete nicht zu-
nimmt?  
 
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes 
im Be-reich des Deutzer Hafens erkannt. Entsprechende 
Maßnahmen werden zzt. geprüft und in Verkehrsgutachten 
und Mobilitätsgut-achten aufgenommen. 
X X 
S-8.3 Die anvisierte Fahrradrampe auf die Südbrücke 
sollte unabhängig von dem Bauprojekt bereits jetzt 
zeitnah realisiert werden. Leider sehen Frauen in 
den Abendstunden von der Nutzung ab, da der 
Aufgang (Tragen des Fahrrads) nicht nur mühsam 
ist, sondern der Aufgang durch seine Verwickelung 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-3.2 X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
und Uneinsehbarkeit Ängste auslöst. Es wäre wün-
schenswert, wenn an dieser Stelle ein vermeintlich 
sicherer öffentlicher Raum geschafft würde. Selbst-
verständlich müsste auf der anderen Rheinseite 
ergänzend eine Rampe für Fahrräder errichtet wer-
den. 
S-8.4 Lärmemissionen 
In dem Gesamtkonzept wurde eine räumliche Ab-
schottung des Baugebiets gegen Lärmemissionen 
dargelegt. Man beabsichtigt in der Nähe der Eisen-
bahn deshalb vorwiegend Gewerbefunktion zu rea-
lisieren. Bei der vorliegenden Planung wird es zu 
Lärmreflexionen in Richtung Poll kommen. Ist eine 
Abschottung in Richtung Poll ebenfalls angedacht 
oder wird dieser Bereich in den Planungen außen-
vorgelassen? 
ja Siehe Lfd. Nr. K-75 X X 
S-8.5 In den Planungen wurde dargelegt, dass das We-
genetz in dem Bauprojekt um drei Meter angeho-
ben werden soll. Es bestehen Unklarheiten wie die 
Übergänge zu den umliegenden Gebieten realisiert 
werden sollen. Es wäre schön, wenn die Über-
gänge „sanft“ realisiert werden könnten, so dass 
das Quartier in das Umfeld eingebunden ist.  
ja Zur Sicherstellung der Erschließung im Hochwasserfall ist 
das Straßenniveau innerhalb des Deutzer Hafens mit einer 
Höhe von 47,2 m ü.NHN geplant. Die Siegburger Straße 
weist an der Grenze zum Deutzer Hafen Höhen zwischen 
etwa 46,4 m und 47,5 m ü.NHN auf. Am Schnellert im Be-
reich der Alfred-Schütte-Allee liegt die Oberfläche der Straße 
bei etwa 46,5 m ü.NHN. Insofern liegt die zu überwindende 
Höhendifferenz im Bereich der Straßenanschlüsse bei unter 
einem Meter. 
Die Höhendifferenzen der Straßenanschlüsse sowie zwi-
schen Straße und Hafenpromenade werden durch sanfte und 
barrierefreie Übergänge verbunden. Der Integrierte Plan 
sieht außerdem sog. Kant- und Sockelzonen mit z.B. Sitzstu-
fen, Terrassen oder begrünten Hangsituationen vor, um die 
Höhendifferenzen zu überbrücken. 
X X 
S-9 Die Bürger bemängeln eine Benachteiligung von 
Baugruppen.  
Kenntnisnahme Baugruppen sind im Deutzer Hafen ausdrücklich gewünscht. 
Über das gesamte Gebiet soll es zu einer gleichmäßigen 
 X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Werden die Baugruppen in der Größenordnung 
von 20-30 WE, wie von „moderne Stadt“ geplant, 
im gesamten Gebiet verteilt angesiedelt und je 
Baufeld nur ein bis zwei Baugruppen zugelassen 
führt dies zu einer schwachen Position der Bau-
gruppe gegenüber einem Investor, der ganze Bau-
felder erwirbt.  
Baugruppen sind eine wichtige Ergänzung zu den 
sonstigen Angeboten des Wohnungsmarktes sind 
durchmischt, bunt und vielfältig,  tragen zu einer 
sozialen Stabilisierung und kulturellen Belebung 
von Neubauvierteln bei und realisieren nachhaltige 
innovative Konzepte.   
Durchmischung der verschiedenen Wohnformen kommen, 
dies soll sich auch bis auf die Baufeldebene widerspiegeln. 
Die Vergabe soll über Konzeptvergaben erfolgen. Eine Be-
nachteiligung von Baugruppen soll ausgeschlossen werden. 
Zu prüfen wären bestimmte Vorgaben und Kriterien für die 
Konzeptvergabeverfahren wie z.B. eine Mindestanzahl an 
Baugruppen, die pro Baufeld realisiert werden sollen. Die 
Konzeptvergabe erfolgt in einem separaten Vergabeverfah-
ren und ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 
S-10      
S-10.1 Ein lebendiges und urbanes Hafenviertel benötigt 
neben Quartieren zum Arbeiten und Schlafen auch 
vielfältige Angebote zur kulturellen und sozialen 
Nahversorgung. 
 
 
ja Es ist vorgesehen, ein kulturelles Angebot auf der Ostseite 
des Hafens zu etablieren. In welchem Rahmen dies ge-
schieht, wird zzt. geprüft. Es sind außerdem eine Grund-
schule sowie 7 Kitas und ein Lebensmittel-Nahversorger im 
Deutzer Hafen geplant.  
 
X X 
S-10.2 Bitte um Erhalt der bisherigen Angebote der Dro-
genhilfe am gleichen Ort oder mindestens im glei-
chen Gebiet und ähnlichen Konditionen 
ja Mit der Drogenhilfe sollen Gespräche geführt werden und 
nach Lösungen für einen neuen Standort im Gebiet oder der 
Nähe gesucht werden. 
 X 
S-11      
S-11.1 Fahrradrampe zur Südbrücke:  
Wunsch der Beschleunigung der Errichtung und 
gleichzeitiger Bau einer Rampe auf der linken 
Rheinseite.  
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-8.3 
 
 X 
S-11.2 Soziale Durchmischung: 
Die versprochene 30 Prozent-Quote für Sozialwoh-
nungen ist unbedingt einzuhalten, ohne die belieb-
Kenntnisnahme Der Anteil geförderten Wohnungsbaus wird analog zum Ko-
operativen Baulandmodell 30% betragen. 
 X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
ten üblichen Ausreden, wie z.B. eine wirtschaftli-
che Unrentabilität. Die Stadt wird sich daran mes-
sen lassen müssen. Die traurige Alternative wäre 
ein zweiter sozial monotoner Rheinauhafen. Zu 
hoffen ist auch auf zahlreiche Baugruppen, die un-
abhängig von Investoren oder Bauträgern Vielfalt 
und Lebendigkeit versprechen. Die Stadt sollte 
sich ernsthaft bemühen, Baugruppen zu unterstüt-
zen. Das gleiche gilt für Wohnungsbaugesellschaf-
ten. Devise: Im Zweifel für Diversität und gegen 
den monetären Gewinn. 
Im Rahmen der Vergabeverfahren sind frühzeitige Bewer-
bungen von Baugruppen ausdrücklich gewünscht. Die Kon-
zeptvergabe erfolgt in einem separaten Vergabeverfahren 
und ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 
Siehe auch Lfd. Nr. S-9  
S-11.3 Ein Biergarten - einfache Lebensqualiät für die 
neuen Bewohner und alle Kölner: 
Köln wird von etlichen Kilometern Rhein durch-
strömt, doch schöne Biergärten, wie ich sie aus 
zahlreichen anderen an Flüssen gelegenen Städ-
ten kenne sind seltsamerweise äußerst rar. Vorbild 
sind ausdrücklich nicht solche Etablissements wie 
in der Altstadt. Schon seit Jahren träume ich als 
Deutzer Bewohner von einem schlichten, schönen 
Ort zur Einkehr unter offenem Himmel irgendwo 
am rechten Rheinufer, am besten mit Teilen so-
wohl in der Sonne als auch unter Bäumen. Der im 
Rahmenplan als "Park 3" vermerkte Grünbereich, 
zwischen Drehbrücke und der bestehen und erhal-
tenswerten Holzhalle, zwischen neuer Promenade 
und der Alfred-Schütte-Allee scheint meiner Mei-
nung nach ideal zu sein. 
 
Östlich angrenzend ist zwar der Schulblock vorge-
sehen, auch ein Spielplatz ist vermerkt, doch das 
scheint keine allzu großen Interessenskonflikte 
hervorzurufen, da die übliche Biergartenzeiten 
nein Die Promenade sowie die angrenzenden Plätze und Parks 
bieten Raum für die Naherholung im Zusammenhang mit ei-
ner gastronomischen Bewirtschaftung. Die Poller Wiesen 
sind Landschaftsschutzgebiet für die ruhige Naherholung. 
Die Gastronomie wird daher voraussichtlich verstärkt auf den 
Plätzen und an der Hafenpromenade um das Hafenbecken 
verortet werden. Schiffe mit kulturellen und gastronomischen 
Nutzungen werden auch hinsichtlich Lärmemissionen und 
der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung im 
weiteren Verfahren geprüft. 
Park 3 dient vor allem der Bereitstellung von Grünflächen 
und öffentlichen Spielflächen, so dass eine gastronomische 
Nutzung in diesem Bereich nicht in Frage kommt. 
 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
nach der Schulzeit und am Wochenende stattfin-
den. Auch eine typische Lärmbelästigung z.B. für 
neue Anwohner in der gegenüberliegenden Mühle 
sollte sich in städtisch üblichen und lebendigen 
Rahmen halten lassen (zb keine Musik) Im inneren 
Bereich des Hafens wäre das wohl zuviel des Gu-
ten für die Bewohner, aber an dieser Stelle ist das 
eine einmalige Chance für eine liebenswerte Stadt, 
die bedacht werden sollte. Durch geschickte Rah-
menbedienungen kann eine ballermaneske Ver-
ramschung meines Erachtens wirkungsvoll verhin-
dert werden. Als eine Alternative könnte ich mir ein 
Schiff an selber Stelle im Hafen vorstellen, a la der 
"Alte Liebe" in Rodenkirchen.  
 
S-12      
S-12.1 Grundsätzlich hält der Bürger eine maßvolle Nach-
verdichtung immer für besser als eine Versiege-
lung von neuem Bauland, dennoch sollten die 
Probleme durch die entsprechende Verdichtung 
weitsichtig angegangen werden, es wäre bei allen 
Mühen schade wenn der Eindruck entsteht, das 
hier ein neues Viertel sehr zu Lasten der vorhan-
denen Viertel etabliert würde. 
 
ja Die städtebauliche Entwicklung des Deutzer Hafens soll sich 
in die bestehenden Stadtteile einfügen, diese ergänzen und 
einen Mehrwert in der Stadtstruktur darstellen. Die umliegen-
den Stadtteile wurden bereits bei bei der Entwicklung des In-
tegrierten Plans berücksichtigt. 
X X 
S-12.2 Große Sorgen bereiten dem Bürger die Planungen 
zum Verkehr, die sehr lokal gedacht (Überarbei-
tung der Siegburger Straße) wirken. In Kombina-
tion mit den Entwicklungen im Bereich der ehema-
ligen KHD-Hallen (Coloneum etc. an der Deutz-
Mühlheimer Straße usw.) dann werden Engpunkte 
wie die Messe oder die Deutzer Brücke zur ver-
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes im 
engeren und weiteren Bereich des Deutzer Hafens erkannt. 
Entsprechende Maßnahmen sowie deren Sicherstellung im 
Planverfahren werden zzt. geprüft. 
Das Verkehrsgutachten für den Deutzer Hafen berücksichtigt 
alle bekannten, geplanten und für das Vorhaben relevanten 
Aufsiedlungen im rechtsrheinischen Köln. Damit wird eine zu 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
kehrlichen Schreckensvision. Gerade die Über-
gänge an der Deutzer Brücke sind jetzt schon un-
terdimensioniert, und mit zunehmendem Rad- und 
Autoverkehr wird das nicht besser werden.  
Wenn die gesamte Stadt, und nicht nur der Deut-
zer Hafen lebenswert bleiben soll, dann müsste die 
Verkehrsplanung weniger lokal sondern viel weit-
reichender und vorausschauender betrieben wer-
den (z.B. West-Ost U-Bahn unter dem Rhein zur 
Entlastung Heumarkt/Deutzer Freiheit und Verbes-
serung der Übergänge usw.). 
lokale Betrachtung vermieden und sichergestellt, dass das 
Verkehrsgeschehen ganzheitlich betrachtet und bewertet 
wird. 
S-13 Fahrradroute über die Südbrücke 
Der Bürger bezeichnet die Fahrt mit dem Fahrrad 
über die Südbrücke als Zumutung. Da im Treppen-
turm ein hohes Maß an Verschmutzung und Müll 
vorhanden ist.  
Bei einer Ertüchtigung der Route über die Südbrü-
cke sollten folgende Aspekte Bedacht werden: 
 
Breite der Wege / Bestandssituation 
Die Breite des Fuß- und Radwegs auf der Brücke 
ist besonders auf dem Abschnitt über den Poller 
Wiesen während des Berufsverkehrs jetzt bereits 
viel zu eng. Auf beiden Seiten in beide Richtungen 
durch Radfahrer, Fußgänger und Jogger genutzt 
kommt es regelmäßig zu gefährlichen Ausweich-
manövern. Für zwei Radfahrer im Gegenverkehr 
ist es eigentlich zu eng. Der Bürger schlägt vor die-
sen Missstand durch eine zusätzliche oder stark-
verbreiterte Spur auf mindestens einer Seite zu be-
heben. Die Durchfahrt durch den Brückenturm wird 
ein Nadelöhr bleiben, wenn nicht eine Spur außen 
herum geführt wird. 
 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-3.2 
 
X X

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/ 41 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Fortsetzung linksrheinisch 
Dem Bürger ist kein Konzept für die Fortsetzung 
auf der linksrheinischen Seite bekannt und 
wünscht sich ein solsches. Da die Querung der 
Rheinuferstraße mit Priorisierung des Auto- und 
KVB-Verkehrs ein weiters Hindernis in Ost-West-
Richtung darstellt, wäre hier eine Lösung wün-
schenswert, die sowohl ein Abbiegen auf den 
Fahrradweg am Ufer als auch eine Überquerung 
bis hin zur Alteburger Straße bzw. Römerpark zu-
lässt. 
 
Rampe rechtsrheinisch 
Der Vorschlag des sog. „Schweineohrs“, also einer 
kreisförmigen Rampe, scheint dem Bürger über-
denkenswert. Eine gerade Rampe am Bahndamm 
entlang (auf Bahngelände) parallel zu „Am Schnel-
lert“ oder sogar eine gerade Rampe parallel zur 
Brücke vom Treppenturm bis zum ersten Brücken-
pfeiler (und um diesen herum) sollten geprüft wer-
den. Mit der zweiten Variante könnte auch der 
enge Teil der Brücke umgangen werden. 
 
Der Bürger wünscht sich eine Inaugenschein-
nahme der der Situation morgens um 7:30 Uhr 
durch die Planungsverantwortlichen, um sich ein 
Bild zu machen von dem Szenario mit dem zusätz-
lichen Aufkommen des hinzukommenden Deutzer 
Hafens.  
Er befürchtet, dass es zu der in Köln üblichen halb-
herzigen und nicht zu Ende gedachten Lösung, die 
den Anforderungen nicht gewachsen sein wird, 
kommt. Da es ja schließlich auch möglich ist über 
die Severinsbrücke zu fahren.

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/ 42 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-14      
S-14.1 Mobilität:  
Von herausragender Bedeutung zur Bewältigung 
der zu erwartenden zusätzlichen Verkehre ist eine 
zukünftige Verbesserung der Straßenbahn-Anbin-
dung und der Radverkehrs-Anbindung. 
 
 
 
 
 
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Ertüchtigungen des Verkehrsnetzes im 
engeren und weiteren Bereich des Deutzer Hafens erkannt. 
 
X X 
S-14.2 Radverkehr:  
Die seit vielen Jahren geplante barrierefreie Auf-
stiegsmöglichkeit der Südbrücke soll nun zügig 
umgesetzt werden, möglichst im zeitlichen Vorlauf 
zum neuen Stadtquartier. Um von den Planungen 
des Deutzer Hafens unabhängig zu sein, wird eine 
Rampenlösung angeregt, die in die Bahnböschung 
integriert wird (vgl. Hohenzollernbrücke, Rampe an 
der Deutzer Messe). Die bislang favorisierte Spin-
dellösung ist flächenintensiv und von der Umset-
zung des neuen Stadtquartiers abhängig.  
Die mangelhafte und gefährliche Anbindung des 
von der Severinsbrücke kommenden Radweges 
über die Siegburger Straße Richtung Deutzer Ha-
fen muss dringend verbessert werden. Die aktuelle 
Querungsmöglichkeit der Siegburger Straße ist 
sehr gefährlich. Auf-grund der fehlenden Durch-
gängigkeit des Radweges und der nicht aufeinan-
der abgestimmten Fußgängerampeln über die 
Siegburger Straße wird oft verkehrswidrig gefah-
ren. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-13 X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-14.3 Straßenbahn:  
Zur Entlastung der bereits heute in Berufsver-
kehrszeiten sehr überlasteten Linie 7 wird eine 
neue Bahnlinie angeregt, die von Porz kommend, 
bis zum Bahnhof Deutz durchfährt. Das hätte auch 
für alle südlichen, rechtsrheinischen Stadtteile 
(Poll, Porz, Zündorf) den großen Vorteil, dass der 
Deutzer DB-Bahnhof ohne aufwändiges Umstei-
gen an der Deutzer Freiheit (auseinanderliegende 
Haltestellen!) viel besser erreichbar wäre Als Ne-
beneffekt könnte dadurch der Hauptbahnhof ent-
lastet werden . Da das Umsteigen an der der Deut-
zer Freiheit so zeitaufwändig ist, ist der ca. 7-
10minütige Fußweg aktuell das kleinere Übel, 
kommt je-doch für viele mobilitätseingeschränkte 
Bürger und Kinderwagen oder Menschen mit 
Reise-gepäck nicht in Frage.  
Die aktuellen Bahnsteige der Linie 7 an der Deut-
zer Freiheit sind derzeit deutlich zu schmal. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X 
S-14.4 Individualverkehr:  
Bei der Verkehrserschließung des neuen Stadt-
quartiers muss auch zukünftig gewährleistet sein, 
dass die vorhanden neuen Wohngebiete entlang 
des Poller Kirchweges (südlich der Südbrücke) 
weiterhin für Kfz erreichbar sind. Aufgrund der 
zahlreichen in Richtung Siegburger Straße hin ori-
entierten Einbahnstraßen sind diese Wohngebiete 
und die südlich des Poller Kirchweges gelegenen 
Gewerbebetriebe (einschl. des stark frequentierten 
Aldi-Marktes) bereits heute lediglich über die 
Straße „Am Schnellert“ erreichbar (wenn man von 
der städte-baulich unerwünschten umwegigen, 
ja Konkrete Planungen und Regelungen für den motorisierten 
Individualverkehr werden im Rahmen des Verkehrsgutach-
tens benannt und im zeitlichen Zusammenhang mit dem 
Bauleitplanverfahren umgesetzt, sind jedoch nicht Rege-
lungsgegenstand der Bauleitplanung. Nach Abschluss des 
Verkehrsgutachtens wird geprüft, inwieweit die Ergebnisse 
im Bauleitplanverfahren verankert werden oder in anderer 
geeigneter Form Berücksichtigung finden. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
nicht für höheres Verkehrsaufkommen ausrei-
chend ausgebauten und anwohnerstörenden An-
bindung über Alt-Poll absieht).  
Es ist deshalb wichtig, dass die Straße „Am 
Schnellert“ auch zukünftig verkehrlich leistungsfä-
hig bleibt und möglichst durch eine Wiederanbin-
dung der Raiffeisenstraße an den Poller Kirchweg 
entlastet wird. 
S-14.5 Da durch den Deutzer Hafen zukünftig ein erhebli-
cher Parkdruck auf den Poller Kirchweg (südlich 
der Südbrücke) entstehen wird, wird auf für diesen 
Bereich die Einführung eines eigenen Anwohner-
parkens vorgeschlagen. Der dort vorhandene 
Parkraum ist derzeit durch Anwohner und Arbeit-
nehmer bereits vollständig ausgelastet. 
ja Die Straße Am Schnellert wird auch künftig mit der Alfred-
Schütte-Allee südlich des Bahndamms verbunden bleiben. 
Eine Parkraumbewirtschaftung südlich des Bahndamms ist 
geplant. 
X X 
S-14.6 Ausweitung des Städtebaulichen Konzepts:  
Aufgrund des entstehenden Entwicklungsdrucks 
und der räumlichen Verflechtungen wird angeregt, 
die Bereiche südlich der Südbrücke entlang des 
Poller Kirchweges konzeptionell in die aktuellen 
Planungen mit einzubeziehen. Dort sind zahlreiche 
untergenutzte Gewerbeflächen vorhandenen, die 
in den letzten Jahren sukzessiv in Wohnbauflä-
chen um-gewandelt wurden. Um städtebaulichen 
Wildwuchs zu vermeiden besteht hier ein städte-
baulicher Ordnungsbedarf. 
nein Eine Ausweitung des städtebaulichen Konzepts auf die Flä-
chen südlich des Bahndamms ist nicht vorgesehen. Der 
Deutzer Hafen stellt eine hinsichtlich ihrer Entwicklung zu-
sammenhängende Einheit dar – insbesondere aufgrund der 
Lage am Hafenbecken und der Hochwasserproblematik. Auf 
der Basis des Integrierten Plans wird auf die Entwicklung die-
ser Einheit hingearbeitet. Einen städtebaulichen Ordnungs-
bedarf südlich des Bahndamms kann durch eine unabhän-
gige Planung Rechnung getragen werden. 
X X 
S-14.7 Immissionen:  
Die entlang der Südbrücke geplante Lärmschutz-
bebauung für das neue Quartier darf nicht zu einer 
Verschlechterung der Lärmsituation für die Wohn-
gebiete südlich der Südbrücke führen. Es muss 
ja Siehe Lfd. Nr. K-75 X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
vermieden werden, dass durch die neue Lärm-
schutzbebauung der Bahnlärm verstärkt in die vor-
handenen Wohnquartiere reflektiert wird. 
S-15      
S-15.1 Bebauung Am Schnellert  
Die Bürgerin bittet um Überprüfung der Planungen 
für die Gebäude am Schnellert. Hier sind sehr 
hohe, massive, dunkle Gebäude vorgesehen 
(Block). Für viele Radfahrer oder Fußgänger aus 
Poll kommend Richtung Rhein/Südstadt fah-
rend/gehend entsteht durch den Weg zwischen 
„Gebäude-Wand“ und Bahntrasse ein neuer, unbe-
lebter, dunkler „Angstraum“ ohne Ausweichmög-
lichkeiten. Derzeit ist der Weg besonders nachts 
auch nicht sehr einladend, aber so sind die Gege-
benheiten nun. Jetzt steht eine neue Planung an, 
und Veränderungen sind möglich und notwendig! 
Wenn Fahrradverkehr unterstützt und Autoverkehr 
verhindert werden soll, muss dieser Weg (v.a. 
nachts in die Südstadt und zurück) sicher und 
selbstverständlich werden! 
 
teilweise Die städtebauliche Kubatur der Gebäude Am Schnellert ba-
siert auf dem Integrierten Plan, dessen Verteilung der Bau-
masse im Stadtbild sowie den Anforderungen an den Lärm-
schutz zur Bahnstrecke. Durch die Bildung der Baublöcke 
und die damit verbundene Anbindung an den Poller Kirch-
weg, die Hafenpromenaden und die Quartiersstraße soll die-
ser Bereich an die intensiv genutzte Umgebung des Hafen-
beckens angebunden werden. Alleine durch die Nutzungsin-
tensivierung des Deutzer Hafens wird der Bereich der Straße 
belebt werden. Jenseits der Bauleitplanung soll durch bauli-
che Gestaltung, Beleuchtung etc. sichergestellt werden, dass 
keine Angsträume entstehen. Durch zusätzliche Öffnungen 
von der Straße Am Schnellert zur Promenade und zur ge-
planten Quartiersstraße wird auch die bestehende „Gebäu-
dewand“ ohne Ausweichmöglichkeiten aufgelöst. 
 
 X 
S-15.2 Verlängerung Poller Kirchweg  
Die Bürgerin bittet um Überprüfung der Planungen 
für den Ausbau der Verlängerung des Poller Kirch-
wegs. Der Weg wird ohnehin genutzt und kann 
durch eine Abbiegung über das TÜV-Gelände wei-
terhin gut als Anschlussstelle genutzt werden oder 
durch die Verbesserung der Zufahrt zur Auffahrt 
Grauer Stein. Ein Aus-/Neubau einer Verlängerung 
des Kirchweges Richtung Verkehrsübungsplatz ist 
damit überflüssig, insbesondere da sich in den 
ja Im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen werden verschie-
dene Verkehrswegeführungen geprüft.  
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Kleingärten und auf den Feldern wichtige Ökosys-
teme angesiedelt haben. 
 
 
S-15.3 Alfred-Schütte-Allee  
Die Straße sollte südlich der Brücke weiterhin be-
fahrbar bleiben. 
ja Die Alfred-Schütte-Allee wird im Bereich zwischen Drehbrü-
cke und Südbrücke als Fuß- und Radweg umgebaut. Südlich 
der Südbrücke bleibt die bestehende Straßenführung mit Au-
toverkehr bestehen. 
X X 
S-16      
S-16.1 Die bisherige Planung lässt nicht erkennen, dass 
die Belange des Gewerbebetriebs des Bürgers in 
ausreichender Weise Berücksichtigung gefunden 
haben. Insbesondere wurden die Belange der ver-
kehrlichen Erschließung des Betriebsgeländes bis-
her unzureichend ermittelt und bewertet. Es fehlt 
grundlegend eine baugebietsübergreifende sach-
gerechte Auseinandersetzung mit der Verkehrs- 
und auch der Lärmproblematik. 
 
Der Bürger ist sehr an der Erarbeitung einer ge-
meinsamen Lösung interessiert. Das weitere Bau-
leitplanverfahren will er konstruktiv und somit dem 
Ansatz einer guten Nachbarschaft begleiten. Im In-
teresse der Zukunftssicherung seines Standortes 
und des Erhalts seiner hochqualifizierten Arbeits-
plätze besteht er aber auf eine sachgerechte Be-
rücksichtigung seiner Belange. 
 
 
ja Die Verkehre des Gewerbebetriebes wurden im Rahmen der 
Verkehrsuntersuchungen ermittelt und in das Mobilitätskon-
zept aufgenommen. Dafür wurden aktuelle Verkehrserhebun-
gen mittels Verkehrszählungen über 24 bis 72 Stunden an al-
len Knotenpunkten durchgeführt, u.a. an der Kreuzung Am 
Schnellert/Siegburger Straße, über die der Verkehr zum Ge-
werbebetrieb abgewickelt wird. 
 
Die Lärmemissionen des Betriebes wurden in das Lärmgut-
achten aufgenommen und bei der Planung der städtebauli-
chen Entwicklung des Deutzer Hafens berücksichtigt. 
 
In den Gutachten wurden alle Bestandsdaten aufgenommen. 
Nicht berücksichtigt sind Planungs- oder Bauvorhaben des 
Gewerbebetriebes, die der Stadt zum aktuellen Zeitpunkt 
nicht vorliegen, z.B. in Form einer Bauvoranfrage oder eines 
Bauleitplanverfahrens. 
 
Es ist der Stadt ein Anliegen, eine gemeinsame Lösung zu 
finden. Es haben bereits mehrere Abstimmungstermine mit 
dem Betrieb, den städtischen Vertretern sowie den Verkehrs-
planern stattgefunden. 
 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-16.2 Unzureichende Ermittlung des Abwägungsmateri-
als: 
Ausgehend von der bisherigen Planung würde das 
städtebauliche Planungskonzept gegen das bau-
planungsrechtliche Gebot der gerechten Abwä-
gung verstoßen. Denn das Abwägungsmaterial 
wurde bisher entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzu-
reichend ermittelt 
nein Gemäß dem Abwägungsgebot nach § 1 Absatz 7 BauGB 
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und 
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht 
abzuwägen. Gemäß § 2 Absatz 3 BauGB sind die Belange, 
die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmate-
rial) zu ermitteln und zu bewerten. 
Das Abwägungsmaterial, in diesem Fall also die Verkehrser-
hebungen sowie die Lärmemissionen werden nach dem ak-
tuellen Stand der Technik ermittelt und in die entsprechen-
den Gutachten eingestellt. Die Verkehrserhebungen wurden 
mittels Verkehrszählungen durchgeführt. Die Lärmemissio-
nen werden im Lauf des weiteren Verfahrens im Rahmen des 
Umweltberichts in einer schalltechnischen Untersuchung er-
mittelt und in das Verfahren eingestellt. Im Sinne einer ge-
rechten Abwägung aller Belange, kann nur vom Bestand 
oder von bereits bekannten bzw. der Stadt vorliegenden Pla-
nungen ausgegangen werden. 
Es liegt also kein Abwägungsdefizit vor, da das Abwägungs-
material hinreichend ermittelt wurde, siehe auch Lfd. Nr. S-
16.1. 
X X 
S-16.3 Belange des Lärmschutzes 
Die bisherige Planung erscheint uns die Belange 
des Lärmschutzes ebenfalls nicht ausreichend zu 
berücksichtigten. Uns ist es insbesondere wichtig, 
dass in dem an das Plangebiet angrenzenden In-
dustrie- und Gewerbegebiet die Errichtung industri-
eller Anlagen auch nach Entstehung des Stadt-
quartiers möglich und der geplante Lärmschutz 
auch dafür noch ausreichend ist. 
ja Im Rahmen der weiteren Bauleitplanverfahren wird eine 
schalltechnische Untersuchung erstellt, deren Basis eine de-
zidierte Aufnahme und Beurteilung der Umgebung hinsicht-
lich der Einwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkun-
gen aus dem Plangebiet darstellt. Dabei werden die angren-
zenden Nutzungen hinsichtlich ihres Bestands sowie ihrer 
Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -bedürfnisse berücksichtigt. 
Das angrenzende Gewerbe- und Industriegebiet ist nach § 
34 BauGB zu beurteilen. In der Lärmuntersuchung wird die 
aktuelle Genehmigungssituation berücksichtigt:  
− Bahndamm, 
− Entfernung zum Plangebiet, 
− Geplante abschirmende Bebauung mit Gewerbe ent-
lang des Bahndamms, 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
− Östlich des Plangebietes gibt es bereits schutzwür-
dige Wohnbebauung, die deutlich dichter an dem Be-
trieb liegt, als das Plangebiet.  
Durch die schon vorhandenen Lärmemissionen und die ge-
planten Lärmminderungsmaßnahmen ist von keiner Be-
schränkung einer zukünftigen Betriebserweiterung auszuge-
hen. Die möglichen Lärmemissionen bei einer Erweiterung 
des Betriebs sind bei einer tatsächlichen Erweiterung zu un-
tersuchen. 
S-16.4 Grundsatz der Konfliktbewältigung 
Bisher scheinen uns weder die vom dem Betrieb 
unserer Mandantin ausgehenden Lärmbelastun-
gen ausreichend berücksichtigt noch die Gegeben-
heiten vor Ort daraufhin überprüft worden zu sein, 
ob eine gute verkehrliche Erschließung unseres 
Gewerbebetriebs auch nach Entstehung des 
Stadtquartiers gewährleistet wird. Es ist nicht er-
kennbar, wie die Konflikte einer zuverlässigen Lö-
sung zugeführt werden. 
ja Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung beinhaltet, 
dass jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte be-
wältigen muss, also die betroffenen Belange untereinander 
zu einem gerechten Ausgleich bringt. Das Gebot der Konflikt-
bewältigung gilt aber nicht uneingeschränkt und undifferen-
ziert. Zu beachten sind zunächst die der Bebauungsplanung 
allgemein gesetzten Grenzen. So ist die Stadt bei der An-
wendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 1 Absatz 3 
BauGB an den Katalog zulässiger Festsetzungen in § 9 
BauGB gebunden. In der Tendenz gegenläufig zum Grund-
satz der planerischen Konfliktbewältigung, aber ebenfalls aus 
dem Erforderlichkeitsprinzip abgeleitet, ist der Grundsatz der 
planerischen Zurückhaltung.  
Gleichwohl ist das Ziel der städtebaulichen Entwicklung des 
Deutzer Hafens, die entstehenden Konflikte zu minimieren 
und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Die dezidier-
ten Verkehrsuntersuchungen sowie das Mobilitätskonzept 
ebenso wie die bereits erstellten sowie geplanten Lärmgut-
achten und schalltechnischen Untersuchungen bilden dafür 
die Grundlage. 
Des Weiteren wird die direkte verkehrliche Erschließung des 
Gewerbebetriebs nicht verändert. Zudem wird durch die Um-
gestaltungsvorschläge für die Straße Am Schnellert das Ver-
kehrssystem im unmittelbaren Umfeld ertüchtigt. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
   Hinweis: 
Die Stellungnahme mit der laufenden Nummer S-16 wurde 
nach der Frist um die folgenden Punkte ergänzt. Die verspä-
tet eingegangene Ergänzung wird mit den laufenden Num-
mern S-16.5 bis S-16.7 entsprechend inhaltlich dokumentiert 
und bewertet. 
  
S-16.5 Berücksichtigung der Pendlerverkehre 
Das Mobilitätskonzept der Stadt Köln richtet sich 
nach den Leitzielen des Strategiepapiers „Köln 
mobil 2025", dessen Ziel es ist, den Anteil des 
MIVs auf 33% zu reduzieren. Ausweislich der Prä-
sentation der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
zur Berechnung der durch die Entwicklung des 
Deutzer Hafens zu erwartenden Neuverkehre, soll 
der MIV-Anteil aufgrund des Mobilitätskonzepts 
von heute 30% auf 25% in 2035  sinken.  
Grundlage dieser Berechnung bildet jedoch ledig-
lich der Wegezweck „Wohnen". Der Wegezweck 
gibt Aufschluss darüber, für welchen Zweck eine 
Person einen Weg zurücklegt. Das bedeutet, dass 
der Wegezweck „Wohnen" lediglich diejenigen 
Verkehrsströme berücksichtigt, die die Bewohner 
des Plangebiets zukünftig zurücklegen werden, um 
zu ihren Wohnungen zu gelangen. Keine Berück-
sichtigung findet derzeit jedoch der Pendlerver-
kehr, d.h. die Verkehrswege derjenigen Personen, 
die außerhalb Kölns wohnen und ihre Arbeitsstelle 
in der Stadt haben. Ausweislich der Aussage des 
Verkehrsplaners liegen die Daten der Pendlerver-
kehre derzeit noch nicht vor, so dass diese bisher 
keine Berücksichtigung bei den Berechnungen fin-
den konnten.  
Nach Angaben des online abrufbaren Pendleratlas 
NRW (www.pendleratlas.nrw.de) pendelten in 
ja Die Pendlerverkehre sind im Mobilitätskonzept berücksich-
tigt. Das Mobilitätskonzept berücksichtigt neben dem Wege-
zweck Wohnen durchaus auch andere Zwecke. Es sieht für 
Nutzergruppen unterschiedliche Verkehrserzeugungen vor, 
z.B. für Wohnen, Arbeiten und Freizeit.  
So werden durch das Mobilitätskonzept für den Zweck Arbei-
ten ein Rückgang des MIV-Anteils von 53% auf 43% (2035) 
sowie für die Freizeit ein Absenken von 38% auf 32% prog-
nostiziert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
2017 täglich 337.359 Personen nach Köln, um dort 
zu arbeiten. Ein Vergleich dieser Anzahl zu der 
Einwohneranzahl Kölns von 1.077.611 (2017) ver-
deutlicht, wie hoch der Anteil der Pendler ist. Es ist 
daher davon auszugehen, dass auch die Verkehrs-
wege einer großen Anzahl an Pendlern das Plan-
gebiet rund um den Deutzer Hafen queren werden, 
da dieses aufgrund der Nähe zur A4 und A559 
eine beliebte Route der Pendler zur Innenstadt ist. 
Diese Verkehrswege müssen daher im Verkehrs-
gutachten ebenfalls unbedingt berücksichtigt wer-
den.  
 
Die vom Gewerbebetrieb verursachten Verkehrs-
ströme werden in den kommenden Jahren zuneh-
men. Die Anzahl der Kfz wird demnach von 940 
auf 1541 am Tag steigen. Hinzu kommt die erheb-
liche Verkehrszunahme durch die wohnliche und 
gewerbliche Nutzung des neuen Stadtquartiers. 
Darüber hinaus wird auch die Anzahl an Pendlern, 
die durch das neue Stadtquartier fahren werden, 
erheblich steigen.  
Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie diese Verkehrs-
ströme zukünftig planerisch bewältigt werden sol-
len. Eine baugebietsübergreifende Auseinander-
setzung mit der Verkehrsproblematik muss aber 
zwingend erfolgen, soll eine sachgerechte Ausei-
nandersetzung mit dem Interesse unseres Hauses 
an einer ungehinderten verkehrlichen Erschließung 
unseres Werkes erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen des Mobili-
tätskonzepts auch über den Deutzer Hafen hinaus, ihre Wir-
kung entfalten. Insbesondere die langfristigen Maßnahmen 
der Straßenbahn und S-Bahn sowie die kurzfristige Maß-
nahme der Buslinie zum Deutzer Bahnhof werden das Mobili-
tätsverhalten der Menschen, die im oder in der Nähe des 
Deutzer Hafens arbeiten, maßgeblich beeinflussen. Auch die 
langfristigen Verkehrsströme sind in den Verkehrsuntersu-
chungen sowie dem Mobilitätskonzept verankert und finden 
in den geplanten verkehrlichen klein- und großräumigen 
Maßnahmen Berücksichtigung.  
Betriebserweiterungen des Gewerbebetriebs sind nicht Ge-
genstand der Verkehrsuntersuchungen für die Entwicklung 
des Deutzer Hafens. Eventuell geplante Erweiterungen sind 
bei konkreter Antragstellung durch den Gewerbebetrieb über 
gesonderte Untersuchungen zum Nachweis der gesicherten 
Erschließung zu prüfen. 
S-16.6 Sicherstellung der Verkehrsmaßnahmen 
Das Verkehrsgutachten sieht ein Erschließungs-
konzept mit mehreren Um- und Ausbaumaßnah-
men des bestehenden Verkehrsnetzes rund um 
ja Die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen, die außerhalb des 
Plangebiets liegen, sind entweder durch bauleitplanerische 
Festsetzungen oder anderweitige Maßnahmen planungs-
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
das Planungsgebiet vor. Die bisherige Planung 
geht davon aus, dass die verkehrliche Erschlie-
ßung des neuen Quartiers sowie die Sicherheit 
und Leichtigkeit des zukünftig durchquerenden 
Verkehrs diese Maßnahmen erfordern.  
Unberücksichtigt lässt die Planung hingegen bis-
her, wie die tatsächliche Umsetzung dieser Maß-
nahmen sichergestellt wird. Bauleitplanerische 
Festsetzungen dahingehend, dass die in dem Ver-
kehrsgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen um-
gesetzt werden, sind zwingend erforderlich. Es be-
steht ansonsten die Gefahr, dass das neue Quar-
tier am Deutzer Hafen errichtet wird und das Ver-
kehrsnetz nicht bzw. nicht in dem im Verkehrskon-
zept vorgesehenen Umfang ausgebaut wird. In 
diesem Fall wäre die Zuwegung unseres Werksge-
ländes erheblich gefährdet. Wir haben erhebliche 
Zweifel daran, ob die Verwirklichung der für not-
wendig erachteten Verkehrsmaßnahmen einem 
zukünftigen Bebauungsplan ausreichend genug si-
chergestellt sein wird. Darüber hinaus bleibt in der 
bisherigen Planung unberücksichtigt, was passiert, 
wenn die Ziele des Strategiepapiers „Köln mobil 
2025" nicht wie erwartet erreicht werden. In die-
sem Fall würden bis zu 4.000 zusätzliche Kfz-Ver-
kehre rund um das Planungsgebiet auftreten. Die 
bisherige Planung sieht jedoch keine Maßnahmen 
dazu vor, wie die Erschließung des Gebietes rund 
um den Deutzer Hafen auch in diesem Fall ge-
währleistet werden soll.  
 
Das Planungskonzept der Stadt Köln beruht bisher 
allein auf der Annahme des tatsächlichen Eintre-
rechtlich zu sichern sowie in Zusammenhang mit dem Bau-
vorhaben umzusetzen. Die genaue Rechtsform ist im weite-
ren Verfahren verwaltungsintern zu klären.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
tens der prognostizierten Auswirkungen des Mobi-
litätskonzepts. Das Strategiepapier hierzu beinhal-
tet jedoch lediglich Leitgedanken. Wie richtig aus-
geführt wird, hängt die Verwirklichung der Ziele 
des Strategiepapiers von der Mitwirkung der Ein-
wohner Kölns ab. Offen bleibt hingegen, wie diese 
Mitwirkung planerisch gewährleistet werden soll. 
Wie in unserer Stellungnahme vom 29. April 2019 
bereits ausgeführt wurde, sind Maßnahmen zur 
planerischen Sicherstellung der Erreichung der 
Ziele des Strategiepapiers „Köln mobil 2025" bis-
her nicht zu erkennen. Es ist daher ungewiss, ob 
die Anwohner tatsächlich zur Erreichung der Ziele 
beitragen und sich deren Mobilitätsverhalten tat-
sächlich ändert. In unserer Stellungnahme vom 29. 
April 2019 hatten wir diesbezüglich bereits betont, 
dass aktuelle Statistiken eher auf das Gegenteil 
hindeuten. Danach ist davon auszugehen, dass 
der MIV trotz weit verbreiteter Carsharing-Ange-
bote weiter zunimmt. Denn auch eine Vielzahl an 
Personen, die die Carsharing-Angebote in An-
spruch nehmen, haben daneben noch einen eige-
nen PKW. 
 
Zudem lässt sich dem bisherigen Planungskonzept 
nicht entnehmen, dass LKW auch nach Verände-
rung der Höhenlage der Straße „Am Schnellert" die 
Südbrücke noch unterfahren können. Die Straße 
soll an die hochwassersichere Nutzungsebene von 
47,20 m ü.N.N. angepasst werden. Es wird ledig-
lich „davon ausgegangen", dass ein Durchfahrts-
verkehr auch der LKW weiterhin möglich sein wird. 
Dies ist aus unserer Sicht weiter zu untersuchen 
und planerisch auch sicherzustellen.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-16.7 Erschließung während der Bauphase 
Die bisherige Planung sieht nicht vor, wie die un-
gehinderte verkehrliche Erschließung des Gewer-
bebetriebes während der Bauphase sichergestellt 
werden soll.  
Eine Vielzahl der Mitarbeiter erreicht das Betriebs-
gelände über die Straßen „Am Schnellert" und die 
Alfred-Schütte-Allee. Über diese Straßen führt zu-
dem der An- und Abfahrtsverkehr der LKW. Unser 
Betrieb ist daher auf eine gesicherte und qualifi-
zierte Erschließung angewiesen.  
Aus den Ergebnissen unseres Verkehrsgutachtens 
wird ersichtlich, dass insbesondere die 
LKW-Verkehre (zu 81 %) die nördliche Richtung 
nutzen und somit über die Straßen „Am Schnellert" 
und Alfred-Schütte-Allee verkehren. Die südliche 
Richtung ist für den LKW-Verkehr rechtlich und 
faktisch unmöglich zu durchqueren, da er dann 
durch das Wohngebiet erfolgen müsste. Wohnge-
biete -insbesondere der Stadtteil Poll - kennzeich-
nen sich typischerweise durch schmale und kurze 
Straßen aus. Die LKW müssten somit mehrere 
Richtungswechsel vornehmen, um an ihr Ziel zu 
kommen. Zudem stehen in Wohngebieten meist 
abgestellte PKW am Straßenrand. Dies macht ein 
Durchfahren der LKW schwierig bzw. unmöglich.  
Um die im Verkehrskonzept vorgesehenen Maß-
nahmen umzusetzen, bedarf es umfassender und 
langwieriger Baumaßnahmen. Insbesondere die 
zukünftig veränderte Höhenlage der Straße „Am 
Schnellert" wird eine zumindest vorrübergehende 
Beeinträchtigung der Nutzung und ggf. auch die 
zeitweilige Sperrung dieser Straße erfordern. Die 
Kenntnisnahme Die Erschließung während der Bauphase wird im weiteren 
Planungsverlauf durch entsprechende Maßnahmen sicher-
gestellt. Diese werden im Zuge der weiteren Planung ermit-
telt. Die Erschließung während der Bauphase kann nicht im 
Bebauungsplan geregelt werden und ist demnach nicht Be-
standteil der vorliegenden Bauleitplanverfahren. 
 X

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/ 54 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
bisherige Planung lässt nicht erkennen, wie wäh-
rend dieser Maßnahme eine qualitative und ausrei-
chende Erschließung unseres Werksgeländes ins-
besondere für die LKW sichergestellt werden soll, 
zumal die Überquerung des Deutzer Hafens über 
die Drehbrücke politisch nicht gewollt ist und fak-
tisch wegen der begrenzten Höhe bedingt durch 
die Brückenkonstruktion unmöglich ist. Wir bitten 
Sie daher im weiteren Planungsverlauf die Erfor-
derlichkeit der verkehrlichen Erschließung unseres 
Werksgeländes auch während der Bauphase zu 
berücksichtigen. 
S-17      
S-17.1 Um zusätzlichen durch das Neubauprojekt zu er-
wartenden MIV-Quell- und Zielverkehr zu vermei-
den, sollte der Umweltverbund (ÖPNV, Radfah-
rer*innen und zu Fußgehende) gestärkt werden. 
 
ja Eine Stärkung des Umweltverbundes wird im Verkehrsgut-
achten explizit berücksichtigt und auch gefordert. 
 
X X 
S-17.2 Taktverdichtung auf der Stadtbahnlinie über die 
Siegburger Straße, auf werktäglich 5-Minuten. Die 
Stadtbahn ist jetzt schon jetzt überfüllt, sodass 
Fahrgäste an der Haltestelle Deutzer Freiheit ste-
hen bleiben müssen. Ein solcher Zustand ist in Be-
zug auf attraktiven Nahverkehr nicht haltbar. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X 
S-17.3 Eine zusätzliche Stadtbahnverbindung über die 
Deutzer Freiheit in Richtung Bahnhof Köln 
Messe/Deutz und nach Möglichkeit weiter nach 
Mülheim. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X 
S-17.4 Prüfung einer Erschließung des Deutzer Hafens 
unter Nutzung der bestehenden Hafenbahntrasse 
unter Beibehaltung der bestehenden Strecke über 
nein Siehe Lfd. Nr. K-13 X X

- 54 - 
 
/ 55 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
die Siegburger Str.. Wenn etwa durch Hochwas-
serschutzmaßnahmen dies nicht möglich ist, sollte 
die bestehende Schienenverbindung für eventuell 
entstehenden Bedarf nicht entwidmet werden. 
Weiterhin ist die Möglichkeit zu prüfen, ob eine 
Tram-Train-Verbindung (siehe Karlsruher-Modell) 
zur Südbrücke möglich ist. Darüber hinaus kann 
eine Nutzung der Hafenbahntrasse als Radschnell-
weg mit einer Anbindung an die bestehenden 
Radpendlerrouten sinnvoll sein. 
S-17.5 Eine schnelle Umsetzung der S-Bahnlinie S16, 
auch im Vorlaufbetrieb, also ohne weiteren Brü-
ckenbogen. Diese Verbindung sollte zeitgleich mit 
der Bebauung geschaffen werden, um den neuen 
Bewohnern des Quartiers eine attraktive S-Bahn-
Verbindung ins linksrheinische Köln zu ermögli-
chen. Mittelfristig ist ein zweiter Brückenbogen für 
die Südbrücke aber notwendig. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-3.1 X X 
S-17.6 Zur Feinerschließung der Verkehre im Deutzer Ha-
fen und Poll befürworten wir einen Expressbus, der 
das neue Quartier sowohl mit dem Bahnhof in 
Deutz als auch mit der Siedlung In der Kreuzau in 
Alt-Poll verbindet. 
ja Eine Expressbuslinie ist zeitnah vorgesehen. X X 
S-17.7 Wenn die Idee eines Rheinpendels (Seilbahn) 
machbar erscheint, brauchen Poll und der Deutzer 
Hafen je eine Stationsanbindung. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-8 X X 
S-17.8 Fortsetzung des Radschnellweges von der Süd-
brücke kommend, weiterführend bis zur Techni-
schen Hochschule in Deutz. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. K-5 X X

- 55 - 
 
/ 56 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-17.9 Ausbau und besserer Schutz der Radwege auf der 
Siegburger Str. in Poll und Deutz. Die bestehen-
den Radwege sind bisher nur unzureichend gesi-
chert und geschützt. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. K-5 X X 
S-17.10 Neben den sechs E-Lade-Stationen befürworten 
wir zur Reduzierung des Individualverkehrs eine 
weitere Mobilstation in Poll. 
Kenntnisnahme Eine Mobilitätsstation in Poll liegt außerhalb des Geltungsbe-
reichs der vorliegenden Bauleitplanung. Es wird geprüft, ob 
sie in das Mobilitätskonzept aufgenommen wird. 
X X 
S-17.11 Eine Rheinquerung nur für Fuß- und Radverkehr in 
Höhe des Ubierrings, nach dem Masterplan des 
Architekten Speer. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-1.1 X X 
S-17.12 Kommt es zu einer Ansiedlung von großen Firmen 
an der Straße „Am Schnellert“ sollen die Unterneh-
men angehalten werden, Werkswohnungen einzu-
richten, um so Pendlerströme zu reduzieren. 
Kenntnisnahme Es wird geprüft, ob Werkswohnungen bei den Vergabever-
fahren Berücksichtigung finden werden. Die Vergabeverfah-
ren sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanver-
fahren. 
X X 
S-17.13 Durch die Kombination von wohnortnahen Arbeits-
plätzen, einem attraktiven ÖPNV-Angebot sowie 
einer guten Fuß- und Radinfrastruktur - schon im 
Vorfeld (!) der Baumaßnahmen kann die Bedeu-
tung des Motorisierten Individualverkehrs reduziert 
werden. 
ja Der Teil-Bebauungsplan Infrastruktur soll eine frühzeitige Er-
schließung sowie Fuß- und Radwegeinfrastruktur sichern. 
Das Mobilitätskonzept legt die entsprechenden Maßnahmen 
fest. 
X X 
S-17.14  Die Verlängerung des Rolshover Kirchwegs bis zur 
Rolshover Straße, sowie der Vollausbau der An-
schlussstelle „Am Grauen Stein“ lehnen wir ver-
kehrlich und städtebaulich ab. Beide Versionen 
werden zu einem erhöhten Verkehr auf dem Rols-
hover Kirchweg führen und den MIV weiter attrakti-
vieren. Wir glauben, dass dadurch Poll nicht ent-
lastet, sondern mit zusätzlichem Durchgangsver-
kehr belastet wird. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-32 X X 
S-17.15 Die Haupterschließung des Deutzer Hafens für 
den MIV soll über die Autobahn (Östliche Zubrin-
gerstraße) und die Straße „Im Hasental“, die in 
ja Siehe Lfd. Nr. M-7.1 X X

- 56 - 
 
/ 57 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Höhe der Drehbrücke auf die Siegburger Straße 
mündet, abgewickelt werden. Bauliche Maßnah-
men sind daher zwingend erforderlich, um den 
Verkehr entsprechend über diesen Anschluss zu 
lenken. 
S-17.16 Die Siegburger Straße in Poll sollte ebenfalls durch 
bauliche Maßnahmen so umgestaltet werden, dass 
sie dem Anliegerverkehr eine höhere Priorität ein-
räumt und den Durchgangsverkehr deutlich redu-
ziert. Der bisherige Vorschlag aus der Planungs-
präsentation ist für uns nicht ausreichend, weil er 
im Grunde nur den Status Quo zeigt. 
ja Siehe Lfd. Nr. K-27 und S-14.4 X X 
S-17.17 Es wird angeregt die Verkehrsplanungen flexibel 
zu halten, da sich der Mobilitätssplit der Zukunft 
nicht vorhersehen lässt. Wir rufen daher dazu auf, 
eine Planung vorzulegen, die die Stadt entspre-
chend anpassen kann. 
nein Der Vorschlag würde zu einem ständigen Monitoring nach je-
dem Baufortschritt führen, ohne das Ende der verkehrlichen 
Entwicklung zu kennen. 
 
X X 
S-18      
S-18.1 Die Baublöcke des integrierten Planes weisen eine 
Geschossigkeit von 3 bis 7 Geschossen 
auf. Die Geschossigkeit innerhalb der Baufelder 
variiert. Fast jeder Baublock entlang des Hafenbe-
ckens besitzt einen Hochpunkt, der 14 bis maximal 
20 Geschosse hoch ist. Die Hochpunkte orientie-
ren sich an der Mühlenbebauung, die bis zu 20 
Geschosse aufweist. Von Norden nach Süden sind 
die Hochpunkte gleichmäßig über das Gebiet ver-
teilt, wobei die Bebauung im Süden mit bis zu 20 
Geschossen am höchsten ist. Entlang der Siegbur-
ger Str. weisen die Gebäude eine Geschossigkeit 
von 6 bis 8 Geschossen auf, die Hochpunkte sind 
mit bis zu 18 Geschossen geplant. Dies besitzt un-
mittelbare tatsächliche und optische Auswirkungen 
Kenntnisnahme Entlang der Siegburger Straße sieht der Integrierte Plan 
überwiegend siebengeschossige Bebauung – durchsetzt mit 
einzelnen Hochpunkten – vor. Insofern kann nicht von einem 
Verlust, sondern lediglich einer Beeinträchtigung der Blickbe-
ziehungen gesprochen werden.  
 
 X

- 57 - 
 
/ 58 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
auf die Grundstücke des Bürgers, insbesondere 
diejenigen, die sich unmittelbar an der Siegburger 
Str. situiert befinden. Insoweit stehen gem. den 
Umsetzungen des bauleitplanerisch Zulässigen 
dort zurzeit ein 8- geschossiges und darüber hin-
ausgehend ein 2-geschossiges (zulässig zurzeit 
VII) Gebäude auf.  
Die Gebäude mit Hochpunkt mit bis zu 18 Ge-
schossen entlang der Siegburger Str. werden die-
jenigen Gebäude auf den Grundstücken der hiesi-
gen Mandantschaft deutlich der Höhe nach überra-
gen. Dies führt zu einer Einschränkung bzw. zu ei-
nem Verlust der bisher bestehenden Blickbezie-
hungen in Richtung Westen. Die betrifft die Blick-
beziehung zu den sogenannten Pollerwiesen, zum 
Rhein, zum linken Rheinufer und zum Stadtpano-
rama linksrheinisch der Stadt Köln, teilweise ein-
schließlich des Kölner Domes. 
Der Bürger macht diese Gesichtspunkte als abwä-
gungsrelevanten Belang geltend, wobei diesseits 
die insoweit einschlägige Rechtsprechung, etwa 
des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss 
vom 09.02.1995 zu Aktenzeichen BVerwG 4 NB 
17/49 bzw. mit Beschluss vom 29.07.2011 zu Ak-
tenzeichen 15 N 08.2086 (Bayrisches Bodensee-
ufer) nicht verkannt wird. 
Insofern dürfte zwar eine besondere Situationsbe-
rechtigung des Bürgers nicht bestehen, gleichwohl 
bedarf es der bauleitplanerischen Abwägung, bzw. 
Bewältigung der oben bezeichneten Gesichts-
punkte.

- 58 - 
 
/ 59 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-18.2 Die Einschränkungen könnten im Übrigen durch 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69439/04 
kompensiert werden, etwa in der Gestalt, dass zu-
gunsten der Grundstücke der hiesigen Mandant-
schaft eine größere bauliche Ausnutzbarkeit er-
möglicht wird, insbesondere eine solche im Hin-
blick auf die Höhe der baulichen Anlagen bzw. im 
Hinblick auf die zulässige, zu vergrößernde Zahl 
der Geschosse. 
Insofern wird eine ergänzende bauleitplanerische 
Bewältigung durch Abänderung des insoweit ein-
schlägigen Bebauungsplanes angeregt. 
nein Die Änderungen angrenzender Bebauungspläne sind nicht 
Regelungsgegenstand der vorliegenden Bauleitplanverfah-
ren. Eine mögliche Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
69439/04 stellt ein eigenes separates Planverfahren dar, das 
der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses ob-
liegt. 
 X

- 59 - 
 
/ 60 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-18.3 Die Begründung zum Bebauungsplan-Aufstel-
lungs-beschluss beschreibt, dass im Hinblick auf 
die Erschließung ein umfassendes Mobilitätskon-
zept zurzeit in Arbeit sei und zwar betreffend den 
motorisierten Individualverkehr, den öffentlichen 
Personennahverkehr, den Fuß- und Radverkehr 
und darüber hinausgehend das Hafenbecken und 
die Wasserstraßen. 
Die vorbereitenden Untersuchungen zur städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen 
legen diesbezüglich wohl ausschließlich die Aus-
wirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Deutzer Hafen auf den Sei-
ten 62 ff. - soweit ersichtlich - zugrunde. 
Aus hiesiger Sicht bedarf es ergänzend der plane-
rischen Bewältigung der Auswirkungen auf die Lie-
genschaften unserer Mandantschaft, dies gilt auch 
für Verkehrslärmbeaufschlagung - und den Ver-
kehr, der auch unter Berücksichtigung der Siegbur-
ger Str. östlich des neuen Plangebietes zu berück-
sichtigen ist. 
Soweit ersichtlich gibt es eine gutachterliche Stel-
lungnahme ADU Cologne aus dem Jahr 2011 
(21.11.2011). 
In diesem Zusammenhang bedarf es der ergän-
zenden planerischen Bewältigung der Tatsache, 
dass auf einem Teil der Liegenschaften unserer 
Mandantschaft teilweise produzierende gewerbli-
che Nutzung stattfindet. 
ja Im Rahmen der weiteren Bauleitplanverfahren wird eine 
schalltechnische Untersuchung erstellt, deren Basis eine de-
zidierte Aufnahme und Beurteilung der Umgebung hinsicht-
lich der Einwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkun-
gen aus dem Plangebiet darstellt. Dabei werden die angren-
zenden Nutzungen hinsichtlich ihres Bestands, ihrer Entwick-
lungsmöglichkeiten bzw. -bedürfnisse sowie hinsichtlich der 
durch die Planung entstehenden Beeinträchtigungen berück-
sichtigt.  
X X 
S-19      
S-19.1 Das Thema Wasser ist prägend für das neue Ha-
fen-Veedel. COBEs Idee des "Neuen Schnellerts" 
2016 ist super. Schade, dass eine Umsetzung 
ja Inwiefern der Pool des Integrierten Plans oder anderweitige 
Möglichkeiten, das Hafenbecken in die Planung einzubezie-
hen, realisierungsfähig sind, sowie der Bau von Treppen und 
 X

- 60 - 
 
/ 61 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
nicht möglich ist. Der Pool am Hafenplatz (Platz 4 
des Integrierten Plans) gefällt sehr gut. Es wäre 
großartig, wenn der Pool tatsächlich (auch) mit Re-
genwasser aus dem angrenzenden Park I des In-
tegrierten Plans und am besten aus dem ganzen 
Veedel gespeist werden könnte ("Wasserkreis-
lauf").  
 
Vielleicht könnte man an einer oder mehreren Stel-
len dem Wasser des Hafenbeckens noch etwas 
näher kommen, z.B. an dem Platz 3 des Integrier-
ten Plans; bei Niedrigwasser ist der Abstand von 
der Promenade ziemlich groß. Statt die Hafen-
mauer zu öffnen, könnte man evtl. wie am Hafen-
platz etwas vor die Mauer bauen, z.B. eine Treppe. 
 
Die Fußgängerbrücke über das Hafenbecken wäre 
eine zusätzliche Verbindung und würde das Hafen-
becken besser erlebbar und mehr zum Teil des 
Veedels machen. 
anderen Einbauten im Hafenbecken wird zzt. geprüft. Dabei 
spielen u.A. wasserrechtliche Aspekte sowie der Denkmal-
schutz eine Rolle. 
Die Fußgängerbrücke über das Hafenbecken wird im Rah-
men des ersten Bebauungsplans zur Sicherung der Erschlie-
ßung berücksichtigt. 
Siehe auch Lfd. Nr. M-7.3 
S-19.2 Die S 16 mit der S-Bahn-Station Deutzer Hafen / 
Poll sollte so schnell wie möglich realisiert werden. 
Das würde auch die Bereitschaft zu Investitionen 
in den Deutzer Hafen fördern. Die Stadt sollte da-
her ihren Einfluss auf allen Ebenen für dieses Vor-
haben nachhaltig einsetzen!  
 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-3.1 
 
X X 
S-19.3 Eine Stadtbahn auf der Trasse der Linie 7 von Poll 
am Hafenveedel entlang und weiter zum Deutzer 
Bahnhof und nach Mülheim oder Kalk ist ein weite-
res Element, um den zusätzlichen Verkehr zu be-
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X

- 61 - 
 
/ 62 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
wältigen und den Verkehr insgesamt zu verbes-
sern. Der Bürger bevorzugt folgende Trassenfüh-
rung:  
• Von Poll kommend nach dem Halt Drehbrü-
cke Abzweig ungefähr auf der Linie der Straßen-
verbindung zum Gotenring. Nach Drehbrücke kä-
men also die Haltestellen Suevenstraße und da-
nach Bf Deutz / Messe / LanxessArena und weiter 
nach Mülheim.  
Linie 7 und die neue Linie zum Deutzer Bahnhof - 
Mülheim/Kalk sollten zusammen einen 5-Minuten-
Takt ergeben! Auf der Siegburger Straße zwischen 
der südlichen Querung der Zugtrasse und der Aral-
Tankstelle könnten die mittleren Spuren allein für 
die Stadtbahn vorgesehen werden.  
Um die Siegburger Straße in Poll für Radfahrer at-
traktiver zu machen, sollte zwischen Auf dem 
Sandberg und der Raiffeisenstraße ein Tempolimit 
von 30 km/h gelten. 
S-19.4 Der Bürger regt an, ob Schallschutz bezüglich der 
Zugtrasse von und zur Südbrücke nicht durch 
Lärmschutzwände direkt an den Gleisen realisiert 
werden könnte.   
nein Siehe Lfd. Nr. K-77 X X 
S-19.5 Auch wenn die HGK die Gleise der Hafenbahn 
südlich der Zugtrasse von und zur Südbrücke zu-
nächst weiter nutzen will, sollte die Möglichkeit auf 
den Gleisflächen Fuß- und Radwege zur Müller-
gasse / Käulchensweg anzulegen bei der weiteren 
Planung berücksichtigt werden. 
Kenntnisnahme Eine Nutzung der Bahntrassen südlich des Bahndamms für 
Fuß- oder Radwege ist erst nach Aufgabe der Bahnnutzung 
möglich. 
 X 
S-20      
S-20.1 Diese Bürgerversammlung ist das Modell 2 gemäß 
den Leitlinien zur Öffentlichkeitbeteiligung von 
nein Die durch Karten und Redebeiträge geäußerten Anregungen 
wurden protokolliert und liegen den Verfahrensunterlagen in 
Form einer Niederschrift bei. Aufgrund der Veröffentlichung 
X X

- 62 - 
 
/ 63 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
1983. Darin ist auch die Erfassung der Redebei-
träge bzw. Anregungen geregelt. Die Arbeit mit 
Karten zu den 3 Themenbereichen hat zwar me-
thodischen Charme, es stellt sich jedoch die Frage 
nach der Rückverfolgbarkeit zum Ideengeber, 
wenn gewollt. Es fragt sich auch, wie die Wort- / 
Diskussionsbeiträge im Fish-Bowl erfasst und be-
wertet werden? 
 
der Verfahrensunterlagen besteht für die Teilnehmer der Ver-
anstaltung die Möglichkeit, ihre Eingaben und die zugehörige 
Abwägung nachzuverfolgen. 
S-20.2 Der Bürger kritisiert, dass die auf der Bürgerver-
sammlung ausgelegten Broschüren nicht als Mit-
nahmeexemplare vorlagen und diese teilweise 
auch nicht auf der Homepage der Stadt zur Verfü-
gung stehen. 
Kenntnisnahme Die aktuellen Broschüren stehen zum Download auf den Sei-
ten der Stadt Köln zur Verfügung und waren als Ansichtse-
xemplare bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Zur 
Vermeidung von Kosten und Müll können leider keine Mit-
nahmeexemplare für ca. 400 anwesende Bürger bereitgehal-
ten werden. 
X X 
S-20.3 In einem der ersten Logistik-Konzepte, maßgeblich 
verfasst von Dr. Reinold Gütter (war später Baudi-
rektor für Hamburg-Altona), wurde dringend für 
den Erhalt der Hafenfunktion plädiert, dies aber lei-
der nicht formal vom Rat beschlossen. Die Ent-
scheidung zur Zweckentfremdung, Umnutzung des 
Hafens wurde allerdings auch nicht breit öffentlich 
diskutiert. Die Unternehmensinteressen und die 
der Binnenschifffahrt wurden offensichtlich wenig 
berücksichtigt. Wie bereits in den letzten Jahren 
auf den Info-Veranstaltungen zuvor plädiere ich 
darum weiterhin für den zukunftsfähigen Erhalt des 
Hafens! 
nein Der wirtschaftliche Strukturwandel wie auch die damit einher-
gehenden neue Anforderungen an die Binnenschifffahrt ha-
ben den Deutzer Hafen und seine Bedeutung als Lo-
gistikstandort stark verändert. Hafentypische Betriebe wur-
den durch nicht hafenaffine und lagerintensive Betriebe er-
setzt, während gleichzeitig städtebauliche Missstände durch 
Leerstände und Mindernutzungen entstanden. Nur noch 
Teile der Flächen werden mit Bezug auf den Hafenbetrieb 
genutzt. Infolgedessen hat der Deutzer Hafen nur noch eine 
geringe Bedeutung als Industriehafen. Die Neuentwicklung 
des Industriehafens in Deutz, der seine angestammte Rolle 
weitgehend verloren hat, ist ein wichtiger Baustein, um die 
Herausforderungen des starken Wachstums der Stadt Köln 
mit einem hohen Bedarf an Wohnraum und Arbeitsplätzen zu 
bewältigen. 
X X 
S-20.4 Zum Stellplatzschlüssel gab es noch unterschiedli-
che Vorstellungen, von 0.7 bis deutlich weniger. 
Eine nachhaltige Verkehrsplanung sollte den Weg 
nein Siehe Lfd. Nr. M.-.1 und Lfd. Nr. K-21.  X

- 63 - 
 
/ 64 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
frei machen, auf den MIV möglichst ganz zu ver-
zichten, so wie es innovative Städte wie Kopenha-
gen unter dem Vordenker Jan Gehl seit Jahrzehn-
ten vormacht. Es ist eine Ironie, dass die Tiefgara-
gen aufgrund des zu berücksichtigendem 200-jäh-
rigem Hochwasserfall als erforderlich betrachtet 
werden, um diese zu fluten, damit die Häuser 
standfest bleiben. Das spricht aber dann für die 
Anregung Nr. 2. 
S-20.5 Im Sinne des Ansatzes der „Urbanen Produktion“ 
könnte die Mühle, können die Silos durchaus für 
eine gewerbliche Nutzung in Frage kommen. Man 
hätte erst gar nicht den letzten Betreiber nach Kre-
feld „vertreiben“ sollen. Gab es denn seinerzeit von 
der HGK oder heute von RheinCargo keine Über-
legungen zur wirtschaftlichen Fortentwicklung des 
Industriehafens? 
Das KO-Argument Wachstum bzw. Wohnungs-
mangel kann insoweit entkräftet werden, dass der 
Bedarf auch allein durch Aufstockung bzw. Nach-
verdichtung im Bestand befriedigt werden kann 
(siehe auch Untersuchung von Prof. G. Spars vom 
März 2016). Der Deutzer Hafen wird diesen Man-
gel so schnell nicht beheben helfen. 
nein Der Deutzer Hafen hat seine angestammte Rolle als Indust-
riehafen in den letzten Jahren weitestgehend verloren. Ha-
fentypische Betriebe wurden durch nicht hafenaffine und la-
gerintensive Betriebe ersetzt, während gleichzeitig städte-
bauliche Missstände durch Leerstände und Mindernutzungen 
entstanden. 
Die Neuentwicklung des Industriehafens in Deutz ist ein 
wichtiger Baustein, um die Herausforderungen des starken 
Wachstums der Stadt Köln mit einem hohen Bedarf an 
Wohnraum und Arbeitsplätzen zu bewältigen. 
X X 
S-21      
S-21.1 Um das Ziel eines hohen Anteils des Umweltver-
bundes ernsthaft zu verfolgen, müssen in der Um-
gebung Verbesserungen erfolgen. Das Bebau-
ungsplangebiet allein zu betrachten, ist zu wenig. 
Damit kann der gewünschte Modal-Split nicht er-
reicht werden. Erst das Zusammenwirken von 
Maßnahmen im B-Plan-Gebiet und außerhalb er-
zielt die Wirkung. 
ja Eine Stärkung des Umweltverbundes wird im Verkehrsgut-
achten explizit berücksichtigt. Das Gutachten beschränkt sich 
nicht auf die Entwicklung des Plangebietes, Maßnahmen au-
ßerhalb des Plangebietes – wie der Um- bzw. Ausbau der 
Siegburger Straße, die Anbindung an die Östliche Zubringer-
straße – sind zwar nicht Regelungsgegenstand der aktuellen 
Bauleitplanverfahren, werden aber in zeitlichem Zusammen-
hang umgesetzt.  
X X

- 64 - 
 
/ 65 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-21.2 Fußverkehr 
Keine Aussagen werden getroffen, wie der Fußver-
kehr gestärkt werden kann vom und zum Quartier. 
 
Zwar ist die Fußverbindung entlang des Rheins 
gut. Zum Teil ist diese ein gemeinsamer Geh- und 
Radweg. Damit ist eine gegenseitige Behinderung 
gegeben und damit ist dieser Weg nicht attraktiv. 
Zudem ist die Deutzer Werft regelmäßig durch die 
zweimal im Jahr dort statt findenden Kirmes ge-
sperrt. Ein zu-Fuß-Gehen ist nicht möglich. Der 
Gehweg an der Siegburger Straße ist weder aus-
reichend breit als Promenade, noch durch den Au-
toverkehr attraktiv. Eine Alternative muss gewähr-
leistet werden. 
 
 
 
 
 
ja Die Alfred-Schütte-Allee wird im nördlichen Teil (ab Am 
Schnellert) als reiner Fußweg zurückgebaut. Der Radverkehr 
wird östlich der Allee parallel verlaufen und somit räumlich 
getrennt werden. Über die Drehbrücke, die beiden neu ge-
planten Brücken sowie am Kopf des Hafens gelangt man auf 
die östliche Seite des Hafens, an wichtigen Punkten (Kreu-
zungen, Haltestellen) werden Querungen der Siegburger 
Straße ertüchtigt bzw. neu angelegt. Im Rahmen der um- 
bzw. Ausbaumaßnahmen im Bereich der Siegburger Straße 
werden die Bedürfnisse des Fußverkehrs berücksichtigt wer-
den. Damit wird die fußläufige Erreichbarkeit von Deutz und 
Poll gewährleistet. 
 
Die Gestaltung und Nutzung der Deutzer Werft bzw. des Be-
reichs unter der Severinsbrücke sind nicht Gegenstand des 
aktuellen Bauleitplanverfahrens. Es wird geprüft, ob der Be-
reich in das Mobilitätskonzept aufgenommen wird. 
 
 
X X 
S-21.3 Eine gute Fußverbindung braucht es vom Neubau-
gebiet Deutzer Hafen in das Einkaufszentrum von 
Deutz – der Deutzer Freiheit. Ein besonderer Au-
genmerk muss auf den Weg unterhalb der Se-
verinsbrücke gelegt werden. 
Dieser Fußweg ist zu gestalten als Promenade at-
traktiv, autoarm bis autofrei, mit Sitzgelegenheiten 
versehen und ermöglicht ein zügiges Gehen wie 
ein Flanieren. 
 
Eine gute Fußverbindung braucht es auch zum 
Einkaufszentrum Poll für die Nahversorgung. 
ja Die Fußwegeverbindungen in die angrenzenden Gebiete 
werden untersucht und in das Mobilitätskonzept aufgenom-
men. 
X X

- 65 - 
 
/ 66 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-21.4 Die im Masterplan Innenstadt vorgesehene Fuß- 
und Radbrücke über den Rhein in die Kölner Süd-
stadt ist ein wesentliches Element der qualitativen 
Anbindung für den Fußverkehr. Auf der Brücke 
sollten Flächen für den Aufenthalt und zur Rast 
vorhanden sein. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-1.1 
Die Aufteilung in Fuß-, Radfahr- sowie Aufenthaltsbereiche 
wird in einer Machbarkeitsstudie zu den Masterplan-Brücken 
geprüft. 
X X 
S-21.5 Die geplante S-Bahn-Station Deutzer Hafen 
braucht einen schönen Aufenthaltsplatz als Ein-
gang und eine gute Querung für den Fußverkehr 
über die Straße Am Schnellert. 
ja Ein Platz am zukünftigen S-Bahn-Halt ist vorgesehen. Im 
Zuge der Objektplanung wird die Gestaltung ausdifferenziert. 
Aufenthaltsqualität und gute Querungsmöglichkeiten für den 
Fuß- und Radverkehr sollen Berücksichtigung finden. 
X X 
S-21.6 Radverkehr: 
Keine gute und qualitative Anbindung des neuen 
Quartiers an den Bahnhof Deutz 
 
Die Radwege entlang der Siegburger Straße sind 
zu schmal. An welchen Stellen wird eine gute und 
zügige Querung aus dem Quartier über die Sieg-
burger Straße vorgesehen? 
Notwendig ist dies  
• Am Schnellert 
• Höhe der geplanten Brücke über das Hafen-
becken 
• Kaltenbornweg 
• Drehbrücke / Hasental 
• Unterhalb der Severinsbrücke 
• Haltestelle Deutzer Freiheit Linie 7 
Besonders unzureichend ist die Radverbindung 
vom Deutzer Bahnhof Richtung Deutzer Hafen und 
Poll. Querung Ottoplatz mit langer Rotphase –un-
zureichende Breite des gemeinsamen Geh- und 
Radweges entlang der Mindener Straße, zu 
schmaler Radweg am LVR Gebäude und dann be-
ja Im Zuge der Erarbeitung des Erschließungskonzeptes wurde 
die Notwendigkeit von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Be-
reich der Siegburger Straße erkannt. Dabei werden die Be-
dürfnisse des Radverkehrs berücksichtigt.  Im Bereich der 
Severinsbrücke wird die Anbindung des Radverkehrs opti-
miert. Damit ist die Erreichbarkeit des übergeordneten Rad-
wegenetzes und damit die Anbindung an Deutz und Poll ge-
sichert. 
Die interne Anbindung des Plangebietes an die Siegburger 
Straße erfolgt über die Straße Am Schnellert sowie den 
neuen Radweg parallel zur Alfred-Schütte-Allee. Die neu ge-
planten Hafenbrücken bieten dem Radverkehr Querungs-
möglichkeiten gemeinsam mit dem MIV- bzw. dem Fußver-
kehr. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
sonders kritisch an der Siegburger Straße (Kon-
fliktpunkte mit dem Fußverkehr, schmale Aufstell-
fläche an den Ampeln, lange Rotphase, nach dem 
Überqueren Kreuzungspunkte mit dem Rad- und 
Fußverkehr von der Deutzer Brücke (Südseite). 
Dies ist einer fahrradfre
undlichen Stadt schon nicht 
würdig und erst recht kein Angebot für die Men-
schen im Deutzer Hafen. Und reicht für den ge-
wünschten Fahrrandanteil überhaupt nicht aus. 
 
S-21.7 Keine gute und qualitative Anbindung des neuen 
Quartiers an das Einkaufszentrum Deutzer Frei-
heit. Welche Radverbindung ist hier vorgesehen 
und wie wird diese ausgestaltet? 
 
Keine gute Anbindung des neuen Quartiers an den 
Gotenring (weiterführende Schulen, Stadthaus, 
Lanxess-Arena, Verbindung nach Mülheim. 
• Verbesserung der Überquerung Siegburger 
Straße 
• Verbesserung der Unterfahrung / Überfah-
rung der Auffahrten der Severinsbrücke auf der 
Deutzer Seite 
• Radverkehrsinfrastruktur auf dem Gotenring 
 
Für die Anbindung der Siegburger Straße in Poll 
wurde eine Umgestaltung vorgesehen. Hier ist 
eine gute Querung aus Poll kommend über die 
Siegburger Straße vorzusehen. 
ja Siehe Lfd. Nr. S-21.6 X X 
S-21.8 Um die Alfred-Schütte-Allee als Radachse zu stär-
ken ist eine vollständige Sperrung der Drehbrücke 
für den Autoverkehr notwendig (heute nur am Wo-
ja Die Sperrung der Drehbrücke für den Autoverkehr ist ge-
plant. Die Alfred-Schütte-Allee wird zu einem Fuß- sowie se-
paratem Radweg zurückgebaut. 
 X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
chenende). Weiterhin ist bei der Autoverkehrsan-
bindung des Quartiers darauf zu achten, dass die 
Alfred-Schütte-Allee eine Fahrradstraße ist. 
S-21.9 Für eine Anbindung des neuen Viertels nach Köln-
Kalk, braucht es bei der Radverbindung über den 
Timur-Icelliler - Weg eine gute Querung über die 
Dr.-Simons-Str. zum Wissener Weg, der dann den 
östlichen Zubringer überquert. Über Burgenland-
straße und Lahnstraße ist dann Kalk gut zu errei-
chen (auch S-Bahn Haltestelle Trimbornstraße) 
ja Siehe Lfd. Nr. S-21.6  X 
S-21.10 Für die Anbindung des linksrheinischen Köln ist die 
im Masterplan Innenstadt Vorgesehenen Rad- und 
Fußgängerbrücke zu errichten. Die geplante Spin-
del an der Nordseite der Südbrücke ist nicht aus-
reichend für den zu erwartenden Radverkehr. Die 
Südbrücke hat einen viel zu schmalen gemeinsa-
men Rad- und Fußweg auf der Nordseite! Hier sind 
weitere Radverkehre aus und zum neuen Gebiet 
Parkstadt Süd zu erwarten. Beide Radverkehre 
lassen sich auf der schmalen Südbrücke über-
haupt nicht abwickeln. 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. M-1.1 X X 
S-21.11 S-Bahnverkehr 
Die geplante S-Bahn-Haltestelle stellt die Grund-
lage dafür bereit. Doch das geplante S-Bahn-Kon-
zept ist nicht überzeugend. 
 
Es handelt sich nur um eine Linie, die vom Haupt-
bahnhof kommend über den S-Bahn Westring und 
Südring den Deuter Hafen anbindet und dann zum 
Flughafen Köln/Bonn geführt wird. 
Eine größere räumliche Erschließung ist mit fol-
genden Konzept zu erreichen:  
Kenntnisnahme Die Planung der neuen S-Bahnlinie 16 ist nicht Regelungsge-
genstand der aktuellen Bauleitplanverfahren. 
X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-Bahn-Haltestelle Deutzer Hafen der S14 und 
S16 
S14 Sindorf – Köln-Ehrenfeld – Köln-West – Köln-
Süd – Parkstadt Süd – Deutzer Hafen – Poll/Rols-
hovener Straße – Porz 
S16 Leverkusen – Köln/Hauptbahnhof – Köln-
West- Köln-Süd/Universität – Parkstadt Süd – 
Deutzer Hafen - Technische Hochschule/ Humbolt-
Gremberg - Overath – Gummersbach TU  
 
Mit der S14 wird das neue Stadtquartier angebun-
den an die Kölner Innenstadt (südliche Neustadt), 
die Universität (mit Verknüpfung zu S-Bahn aus 
Bonn/Eifel), die Ost-West-Achse der KVB an der 
S-Bahn-Haltestelle Aachener Str. (>>> Müngers-
dorfer Stadion) und dem wichtigen Regionalbahn-
hof Ehrenfeld und weiter in den Westen Kölns und 
des Rhein-Erft-Kreises.  
Über die Güterbahn kann mit einem neuen Halte-
punkt Poll-Rolshovener Straße ein Wohngebiet 
(Poll) besser erschlossen werden und eine gute 
ÖPNV-Grundlage für das Entwicklungsgebebiet 
TÜV/Rolshoverner Straße geschaffen werden.  
Mit Porz und einer Verlängerung in der HVZ nach 
Troisdorf/ Bonn kann der Rhein-Sieg-Kreis an den 
Deutzer Hafen angeschlossen werden.  
Mit der vorgeschlagenen Linienführung der S16 
werden vier Campusse der TU Köln verbunden: 
Leverkusen ChemPark / Köln-Südstadt / Köln-
Deutz und Gummersbach. 
Der Rheinisch-Bergische Kreis wie der Oberbergi-
sche Kreis werden mit den Deutzer Hafen verbun-
den. So sind u.a. lohnende Freizeitziele mit einem 
qualitativen Wohnstandort verbunden.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
S-22 Die beabsichtigte Entwicklung des ca. 37 ha gro-
ßen Hafengebiets zu einem gemischten Stadtquar-
tier mit Wohnen und Dienstleistungen verlangt 
auch eine gute Anbindung mit ÖPNV an die südli-
che Innenstadt. Da die bisherige Stadtbahn-Linie 7 
schon jetzt gut ausgelastet ist und über den Eng-
pass Deutzer Brücke führt (über die auch die Li-
nien 1 u. 9 laufen), schlagen wir eine zusätzliche 
Rheinquerung für Stadtbahn, Fahrrad- und Fuß-
verkehr vor. Damit könnte sowohl die notwendige 
Kapazitätserhöhung auf der Ost-West-Achse der 
Stadtbahn, als auch eine bessere ÖV-Anbindung 
der Stadtteile Deutz, Poll und Porz an den links-
rheinischen Süden in Köln erreicht werden. Die 
Strecke der Linie 7 aus Porz sollte künftig südlich 
von Deutzer und Severinsbrücke einen eigenen 
Rheinübergang erhalten und zugleich als Brücke 
für den Fuß- und Radverkehr ausgestaltet werden. 
Eine solche Brücke für den „Umweltverbund“ läge 
optimal in der Verlängerung der Ringe und könnte 
vom Ubierring aus über die Rheinuferstraße und 
den Rheinauhafen errichtet werden. Wegen der 
nötigen Entwicklungslänge der linksrheinischen 
Straßenbahnrampe ist auch ein Rheinübergang 
südlich der Rheinauhafen-Bebauung mit abkni-
ckender Rampe parallel zur Südbrücke nach Os-
ten zum Deutzer Hafen zu prüfen. Ob und wie 
diese Verbindung im stadtentwicklungsrelevanten 
Rheinkorridor zwischen den Ringen und der Sieg-
burger Str. machbar und finanzierbar ist, sollte von 
der Verwaltung in einer Machbarkeitsstudie geklärt 
werden. 
Um diese Planung zu ermöglichen, muss aller-
dings jetzt die im Planungskonzept zum Deutzer 
Kenntnisnahme Siehe Lfd. Nr. S-3 X X

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
rel. 
BP 
rel. 
Hafen dargestellt Straße an der ehem. Essigfabrik 
zur Aufnahme des Kfz-Verkehrs von der Siegbur-
ger Str. zur Erschließung des südwestlichen Ent-
wicklungsgebietes so erweitert werden, dass sie 
den Ansatz für eine zukünftige Stadtbahnbrücke 
mit Fuß- und Radverkehr aufnahmen kann. Damit 
soll langfristig die Möglichkeit einer solchen Stadt-
bahnverbindung zwischen Porz und Südstadt of-
fengehalten werden. 
S-23 Der vorgesehene Standort für den Einzelhandel im 
Baufeld BF04 wird als nicht sinnvoll erachtet. Eine 
Einzelhandelsentwicklung auf dem Grundstück mit 
derzeitiger Einzelhandelsnutzung ist nach aktuel-
lem Planungsstand nicht möglich. Um eine Erwei-
terung der Nutzungsmöglichkeiten auf diesem 
Grundstück wird gebeten. 
Die Verlegung der vorgesehenen Anliegerstraße, 
die das betroffene Grundstück durchschneidet, 
wird gefordert. 
 
nein Einzelhandelsnutzungen werden nicht auf das Baufeld BF04 
beschränkt. Konkrete Festsetzungen zu Einzelhandelsnut-
zungen werden erst im Verlauf der weitern Bauleitplanverfah-
ren, nach Konkretisierung auf Basis anstehender Qualifizie-
rungen getroffen werden. 
 
Die zzt. in Überlegung befindlichen Nutzungsfestsetzungen 
beruhen auf den Vorgaben des Integrierten Plans, der durch 
den Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Die Konkretisie-
rung der Festsetzungen zur Nutzung erfolgt im weitern Bau-
leitplanverfahren. Die vorgesehene Anliegerstraße dient zur 
Erschließung der in diesem Bereich geplanten Nutzungen 
und zur Einteilung städtebaulich sinnvoller sowie wirtschaftli-
cher Baufeldgrößen. 
X X

ANL_4_Textliche Festsetzung

34067 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 68439/04 
Arbeitstitel: Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz 
I Textliche Festsetzungen  
Hinweis: Die Bezeichnungen der Baugebiete leiten sich aus der laufenden Nummer der 
Baufelder (BF) im Integrierten Plan ab. 
Die Geschossebenen, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, wer-
den wie folgt definiert: 
a) Promenadengeschoss: in Richtung der Hafenpromenade ebenerdig ausgerichtete Ge-
schosse, deren Oberkante Fertigfußboden unterhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten 
Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet lie-
gen. 
b) Erdgeschoss: in Richtung Poller Kirchweg und der grünen Gassen ebenerdig ausge-
richtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden bis zu 0,5 m oberhalb der gemäß 
Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im je-
weiligen Baugebiet liegen. 
1. Art der baulichen Nutzung  
1.1 Für das Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Kultur“ werden gemäß § 11 
BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 
1.1.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Kultur – Anlagen für Kultur- 
und Bildungszwecke, Einrichtungen des Quartiersmanagements sowie Schank- und 
Speisewirtschaften zulässig. 
1.1.2 Zulässig sind Nutzungen, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete 
von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 
Uhr) an der entsprechend festgesetzten Grenze des urbanen Gebiets MU BF 03 nicht 
überschreiten. 
1.2 Für die urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06, MU BF Ost 03 werden 
gemäß § 1 BauNVO i.V.m. § 6a BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 
1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind innerhalb des urbanen 
Gebiets MU BF 03 ab einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des 
Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb der urbanen Gebiete MU BF 06 und 
MU BF Ost 03 Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 
1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Läden mit Geschäfts- und 
Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen 
sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und 
bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.

2 
 
1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer 
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 
nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Tankstellen nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. 
1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Wohnungen in den 
Promenadengeschossen nicht zulässig. 
1.2.6 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 bis zu 
einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der baulichen 
Nutzung sowie innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 05 in Gebäuden im Erdgeschoss 
an der Straßenseite eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig. 
1.3 Für das Sondergebiet SO BF 04 mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ werden 
gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 
1.3.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) –Einzelhandel – großflächige 
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16–19) 
im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsortimente sind 
zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Kölner 
Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. 
2. Maß der baulichen Nutzung  
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten 
Wandhöhen (WH) in Meter (m) über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstgrenze 
festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt für festgesetzte Wandhöhen die Oberkante der 
Attika oder die Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (bei Pultdächern des 
unteren Dachabschlusses).  
2.2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für geneigte Dächer mit einer Dachneigung über 
5° eine Firsthöhe von 5 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die 
gemäß Ziffer 2.1 festgesetzte Wandhöhe. Als oberer Bezugspunkt gilt die 
höchstgelegene Dachkante (First).  
2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 festgesetzten 
Höhen in den urbanen Gebieten (MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche 
Anlagen – z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, 
Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m in der Höhe. 
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht 
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Von der 
Beschränkung des Flächenanteils und dem erforderlichen Zurücktreten ausgenommen 
sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. 
2.4 Gemäß § 19 Abs 4 Satz 3 BauNVO kann in den urbanen Gebieten MU BF 03, 
MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 die zulässige Grundfläche durch die 
Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 
überschritten werden. Anderweitige Überschreitungen sind nicht zulässig.

3 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche 
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstückfläche in 
den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 folgende 
Ausnahmen festgesetzt:  
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen durch Balkone, Vordächer, 
Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern straßenseitig 
eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird.  
Davon abweichend dürfen in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05 und 
MU BF 06 die an die im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur 
festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Bezeichnung 
Promenade Ost grenzenden Baugrenzen oberhalb des Erdgeschosses lediglich durch 
Balkone und Vordächer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis 
maximal 1 m überschritten werden.  
Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker dürfen im Einzelnen eine Breite von 4 m 
und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht 
überschreiten. 
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen ab einer lichten Höhe von 4,5 m 
über den angrenzenden Verkehrsflächen durch Rankgerüste und Beete der 
Fassadenbegrünungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden, sofern diese 
Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbegrünung erforderlich ist. 
4. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der 
Abstandsflächen 
4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der folgend bezeichneten Abschnitte 
das Maß der Tiefe der Abstandsfläche für den  
a) Abschnitt a 0,11 H, 
b) Abschnitt b 0,12 H, 
c) Abschnitt c 0,08 H, 
d) Abschnitt d 0,12 H, 
mindestens jedoch 3 m. 
5. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
5.1 Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Sondergebiet SO BF 04 – Einzelhandel – sowie in 
den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 Stellplätze 
für Pkw und motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) 
zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 
5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Anschlüsse von Zufahrten zu unterirdischen 
Garagen an Verkehrsflächen außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche nicht 
zulässig.

4 
 
6. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die 
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet 
werden dürfen 
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, 
MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken 
genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.  
7. Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von 
Hochwasserschäden 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten Baugebiete 
die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis 11,90 m Kölner Pegel 
(HQ200) mindestens zu schaffen.  
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³  
Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu 
realisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch 
einen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 
46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 
8. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten 
Personenkreises zu belastenden Flächen 
8.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die festgesetzte Fläche mit einem Geh- und 
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
9. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht 
oder nur beschränkt verwendet werden dürfen 
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die 
neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller 
Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt 
werden dürfen.  
10. Passiver Schallschutz 
10.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – DIN Media GmbH, Berlin).

5 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der 
örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.  
10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im 
Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
10.4 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus 
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 70 dB(A) tags oder 
> 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, 
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen 
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
– Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm 
die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts 
nicht überschreitet. 
10.5 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus 
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A) nachts vor 
der geplanten Fassade aufweisen, müssen mit einer vorgehängten Prallscheibe 
ausgestattet werden. Die Prallscheibe muss ein Durchgangsschalldämmmaß 
(bewertetes Schalldämmmaß R’w) von mindestens 25 dB bezogen auf das 
Frequenzspektrum des Schienenverkehrs aufweisen, mit schallabsorbierenden 
Fensterlaibungen ausgestattet sein und sicherstellen, dass 0,5 m vor dem geöffneten 
Innenfenster ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 60 dB(A) nicht überschritten wird. 
10.6 Die Minderung der gemäß Ziffer 10.1 bis 10.5 zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist 
im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer

6 
 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer 
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
11.1 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 03 auf der Tiefgarage mindestens 5 
mittelkronige und mindestens 14 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).  
11.2 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 05 auf der Tiefgarage mindestens 3 
mittelkronige und mindestens 9 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).  
11.3 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 06 auf der Tiefgarage mindestens 3 
mittelkronige und mindestens 10 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 
11.4 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF Ost 03 auf der Tiefgarage mindestens 2 
mittelkronige und mindestens 5 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).  
11.5 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der 
unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit 
diese nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
11.6 Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen 
Bäumen (Bäumen 2. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
11.7 Die Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude in 
den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen Gebieten (MU) sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Spiel- und 
Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen 
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
11.8 Zusammenhängende, geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe 
von 20 m² innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete MU BF  03, MU BF 05, 
MU BF 06 und MU BF Ost 03 sind mit Ausnahme der Nordfassade mit einer 
Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. 
mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu 
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Zu 
Fassadenöffnungen und Fenstern ist über Rankhilfen aus brandschutztechnischen 
Gründen ein Abstand von 1 m einzuhalten.  
Ausnahmsweise kann von einem Bodenanschluss der Fassadenbegrünung abgesehen 
werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen zur direkten Fassadenbegrünung 
wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit automatischer Bewässerung zu einer 
gleichwertigen Bepflanzung führen.

7 
 
12. Bedingte Festsetzung 
12.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird für die urbanen Gebiete MU BF 03 und MU BF 05 
festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs des 
vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 36, Gemarkung Poll, 
unzulässig ist. 
13. Höhenlage  
13.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN festgesetzt. 
13.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN festgesetzt. 
13.3 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN festgesetzt. 
13.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN festgesetzt. 
II Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Werbeanlagen 
1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und an Gebäuden zulässig.  
1.2 Werbeanlagen sind nur bis zur Vollgeschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig. 
Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m zwischen Unterkante Werbeanlage 
und Geländeoberfläche ist einzuhalten.  
1.3 Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
1.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie 
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind 
nicht zulässig. 
1.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
2. Dachform/Dachaufbauten 
2.1 In den urbanen Gebieten MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 ist neben 
Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens eine 
weitere davon abweichende Dachform vorzusehen. Im urbanen Gebiet MU BF 03 sind 
neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens 
zwei weitere davon abweichende Dachformen vorzusehen. Mögliche Dachformen sind 
z.B. Pult-, Shed- oder Satteldächer.

8 
 
2.2 Bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern mit einer Neigung über 5° ist durch die 
höchstgelegene Dachkante ein Abstand von mindestens 3 m zur angrenzenden 
Verkehrsfläche einzuhalten. 
2.3 Die Einhausungen von Technikaufbauten sind allseitig geschlossen auszuführen. Die 
Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche 
mit einem einheitlichen ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) 
versehen ist. 
III Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 
Im Bereich des Bebauungsplans liegen die im Altlastenkataster der Stadt Köln nachricht-
lich erfassten Altstandorte gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) mit den 
Nummern 105131, 105173, 105188, 105189, 105190, 105191 und 10520 sowie die Altab-
lagerung gem. § 2 BBodSchG mit der Nummer 105178. 
Die bisher im Bereich des B-Planes durchgeführten Bodenuntersuchungen haben keine 
Hinweise auf großräumige, sanierungsbedürftige Bodenbelastungen ergeben. 
Nicht gänzlich auszuschließen sind ggf. mit den Tiefbauarbeiten erst erkennbare bisher 
unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Sämtlich Bodenarbeiten sind da-
her unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt durchzuführen. 
IV Nachrichtliche Übernahmen  
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungs-
zwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men: 
1. Baulicher Hochwasserschutz 
a) Die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 
dem Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlage und die 
Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neufassung der Verord-
nung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewäs-
sern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung 
im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), 
Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004). 
b) Die nach Landeswassergesetz (LWG) festgesetzten Deichschutzzonen I - III. Es gilt 
die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum Schutz der 
Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung 
und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk

9 
 
Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste Änderungsver-
ordnung vom 30. November 2004). 
c) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Ge-
biet der Stadt Köln, Ortslage Poll – Rheinpark Deutz (Hochwasserschutzverordnung 
Poll – Rheinpark Deutz, vom 30.08.2017). 
2. Überschwemmungsgebiet 
Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwemmungs-
gebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis entsprechend 11,3 m Kölner 
Pegel. 
3. Hochwasserrisikogebiet 
Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von Überschwemmungsgebieten des 
Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
4. Denkmalschutz 
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal Fort 
Rauch (Siegburger Straße 114, 225, 227, 229). 
5. Bau- und Anlagenschutzbereiche 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sowie im 
Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" gemäß § 18a LuftVG (BAF). 
V Hinweise 
1. Rechtsgrundlagen 
a)  Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b)  Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c)  Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d)  Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e)  Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
2. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie 
durch Lärmimmissionen aus der Schifffahrt vorbelastet.

10 
 
3. Hochwasserschutz 
Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen Versor-
gungsleitungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser (Kölner Pe-
gel bis 11,90 m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Weitere Einzelhei-
ten zur baulichen Vorsorge sind in der jeweils aktuellen Fassung der Hochwasserschutzfi-
bel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden. 
Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte Bestandsdauer 
der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der Bezirksregierung Köln und den Stadt-
entwässerungsbetrieben (StEB) Köln abzustimmen. 
4. Retentionsraumkonto 
Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentionsraum-
konto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die moderne stadt | Gesellschaft 
zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH geführt. 
5. Überflutungsnachweise 
Für die Baugebiete sind Überflutungsnachweise nach DIN 1986-100 unter Berücksichti-
gung eines 100-jährlichen Ereignisses zu erbringen und die Vorgaben der StEB Köln ein-
zuhalten. 
6. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlags-
wassers.  
Hinweis: Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser wird über Regenwasserkanäle 
gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. 
7. Grundwasser 
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus beding-
ten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt 
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren 
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im 
Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand 
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnah-
men ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei ei-
nem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen 
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Ta-
gesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglich-
keit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.

11 
 
8. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-287/15 vom 
06.09.2023, Aktenzeichen 22.5-3-5315000-2583/25 vom 03.11.2025 sowie der Bebau-
ungsplan-Nummer einzuschalten. 
9. Baumschutzsatzung 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 
2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Be-
bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt wurden. 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß 
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 
04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
11. Artenschutz 
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 
BNatSchG sind die folgenden Maßnahmen zu beachten: 
- ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung 
von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober 
bis Ende Februar jeden Jahres. 
- ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, so-
fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. 
- ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen 
von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort-
pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor 
Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist. 
- ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen, 
sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun 
errichtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu ver-
wenden, an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche 
Richtung aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten 
mit einer fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden.

12 
 
- ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Ab-
sammeln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. 
Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen 
April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Per-
son erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7). 
- ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vö-
gel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für 
die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau 
von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind ent-
sprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. 
Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zur Artenschutzprüfung (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; Stand 1. 
Überarbeitung, Stand: 24. Februar 2021) zu berücksichtigen.  
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans 
zum Teilplan A (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024) ergänzt und konkretisiert: 
- Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungs-
plans (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024; S. 61f). 
- Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten 
(Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 
20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installie-
ren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstli-
chen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein inte-
grierter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. 
- Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder Fas-
saden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vo-
gelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 
03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten 
nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der un-
tenstehenden CEF-Maßnahme anzurechnen. 
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen 
ASP-CEF 2 Installation von Sperlingskolonien: 
Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach Maßgabe des Gutachtens zur Artenschutzprüfung 
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; 2. Über-
arbeitung, Stand 02. November 2021)  an einem geeigneten Standort innerhalb des Gebiets 
der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Deutzer Hafen“ nach 
§ 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu unterhalten.  Damit wird der 
Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert.  
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär er-
halten werden (z.B. Essigfabrik im Sondergebiet SO – Kultur –) sowie nach Abschluss der 
Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen.

13 
 
Zur Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche Regelun-
gen vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge müssen daher im 
nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht werden.  
12. Geschützte Allee an der Siegburger Straße 
Bei Baumaßnahmen ist die östlich des urbanen Gebiets MU BF Ost 03 gelegene ge-
schützte Allee mit der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße 
(L 82) nördlich der Bahn‘ zu berücksichtigen. 
13. Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen 
Für die Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen – wie durch Balkone, Vordächer, 
Treppenhäuser sowie Erker und auch durch Rankgerüste für Fassadenbegrünungen oder 
Beete von Fassadenbegrünungen – ist eine straßenrechtliche, kostenpflichtige Gestattung 
bzw. eine Sondernutzungserlaubnis durch das Amt 62 der Stadt Köln erforderlich. 
Regenfallrohre der Neubauten dürfen nicht in das öffentliche Straßenland hineinragen. 
14. Zufahrten der Baufelder 
Bei der Planung der Zufahrten der Baufelder sind die Baumstandorte in den umliegenden 
Verkehrsflächen zu beachten. 
15. Baugrund 
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf der Gründungsohle nicht 
ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese zu entfernen und 
durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete Maßnahmen zur 
Gründungsverbesserung zu ergreifen. 
16. Erdbebengefährdung 
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse T 
(Stadt Köln, Gemarkung Poll).  
17. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den 
Boden 
Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6–8 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Bei Anliefe-
rung von externem Bodenmaterial sind die Vorsorgewerte der Anlage 1 Tabellen 1 und 2 
des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten. Dies ist durch den Lieferanten nachzuweisen. 
18. Bodenaushub 
Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Boden (sowohl kontaminiert als auch 
nicht kontaminiert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet wird, ist 
dieser nach § 2 Abs. 2 Nr. 10–11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu betrach-
ten.

14 
 
19. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß 
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschal-
ten. 
20. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in 
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, 
Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten.

ANL_8_Abwägung TÖB 4-2

67325 Zeichen

Anlage 8 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.02.2025 
bis zum 19.03.2025 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH   
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 
der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer-
den. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiach-
sige Müllsammelfahrzeuge. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Errichtung von Standplätzen entsprechend der Vorgaben der 
genannten Regelwerke wird im Rahmen der dem Bebauungsplan 
nachgelagerten Genehmigungsverfahren sichergestellt. 
2 Nord-West Oelleitung GmbH   
 Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Ange-
legenheit. Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu 
ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl-
fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten 
Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das 
Vorhaben keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3 Amprion GmbH   
 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Wir 
gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt ha-
ben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
4 Eisenbahn-Bundesamt   
 Es werden keine Anregungen zur o.g. Maßnahme vorge-
bracht. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
5 PLEdoc GmbH   
 Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen 
Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsan-
lagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Be-
treiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen wer-
den: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), 
Essen 
 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung 
oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer 
erneuten Abstimmung mit uns. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H.   
 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-
GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich 
für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, 
muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstrei-
fen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Aus-
gleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um 
erneute Beteiligung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Durch den Teilplan A entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Da keine Anlagen 
der RMR-GmbH im Plangebiet liegen, ist kein Konflikt zu erwar-
ten. 
7 YNCORIS GmbH & Co. KG   
 Bezugnehmend auf die o. g. Bauleitplanung teilen wir 
Ihnen mit, dass im konkreten Fall keine Betroffenheit der 
YNCORIS bzw. der von uns betreuten Rohrfernleitungen 
vorliegt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
8 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, 
Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
  
 Die Belange des Dezernates 52, Kreislaufwirtschaft und 
Bodenschutz, werden durch den Bebauungsplanentwurf 
Nr. 68439/04 Deutzer Hafen - Teilplan A - in Köln-Deutz 
nicht berührt. Sollte im Rahmen der Bebauung ausgeho-
bener Boden (sowohl kontaminiert als auch nicht kontami-
niert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke 
verwendet wird, ist dieser nach § 2 Ab. 2 Nummer 10 u. 
11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu be-
trachten. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Ein entsprechender Hinweis zum Umgang mit Bodenaushub wird 
in den Bebauungsplan aufgenommen. 
9 Deutsche Telekom Technik GmbH   
 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Teilplan A schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für konkrete bauliche Nutzungen. Für die Leitungsverlegung steht 
ausreichend bemessener Raum innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen zur Verfügung, die im Teilplan Infrastruktur pla-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. 
Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich be-
finden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, 
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermö-
gensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Be-
trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-
währleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung 
unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn 
uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorlie-
gen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Be-
bauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwe-
gen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer 
Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unter-
bringung der Telekommunikationslinien der Telekom vor-
zusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für 
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe ins-
besondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzu-
stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Un-
terhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien 
der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des 
Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die 
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erfor-
derlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den 
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes so-
wie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau-
maßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwen-
dig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanla-
gen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
nungsrechtlich gesichert wurden. Eine Abstimmung mit den Ver-
sorgungsträgern findet im Rahmen der Planung der Erschlie-
ßungsmaßahmen statt. 
Für den Teilplan A besteht kein Anlass, die vorgeschlagene Fest-
setzung aufzunehmen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH  
T NL West, PTI 22 
Venloer Str.156 
50672 Köln 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen 
Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekom-
munikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur 
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschlie-
ßung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit mög-
lich ist. 
10 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention   
 Gegen das Bauvorhaben bestehen aus polizeilicher Sicht 
keinerlei Bedenken. 
Ich möchte Bezug auf unsere Stellungnahmen vom 
12.08.2021 nehmen und erneut anregen die Vorhabenträ-
ger frühzeitig auf unser Beratungsangebot zur städtebauli-
chen und technischen Kriminalprävention hinzuweisen ei-
nen entsprechenden Textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan mit aufzunehmen: 
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust-
rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, 
Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts-
fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. 
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel-
len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung 
bereits in der Planung berücksichtigt werden 
. 
Erreichbarkeit und Information 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Hinweise werden Vorhabenträgern, Bauherren oder Investo-
ren zur Verfügung gestellt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
E-Mail Kriminalpraevention.koeln@polizei.nrw.de 
Telefon 0221-229-8655 oder 0221-229-8008. 
11 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein   
 Aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken gegen den vorliegenden 
Bebauungsplan Deutzer Hafen. Es ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass gemäß Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN 
(Europäischer Standard der technischen Vorschriften für 
Binnenschiffe) der zulässige Dauerschallpegel bei fahren-
den Schiffen in einem seitlichen Abstand von 25 m 75 
dB(A) und bei stillliegenden Schiffen - beispielsweise an 
einer Hafenmauer - 65 dB(A) beträgt. Die Anforderungen 
des ES-TRIN an das Emissionsverhalten der Schiffe wer-
den im Rahmen der Schiffszulassung überprüft. Folglich 
sind im Zuge einer schalltechnischen Untersuchung der 
auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Immissionen 
sowohl die vorbeifahrende als auch die stillliegende 
Schifffahrt unter Berücksichtigung der genannten Emissi-
onswerte zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, 
dass die zeitliche Belastung potenziell 24 Stunden andau-
ern kann. 
 
Hinweis zur Festsetzung des Bebauungsplans 68439/04: 
Ferner weise ich darauf hin, dass im Falle von Havarien 
oder außergewöhnlich widrigen Wetterbedingungen - bei-
spielsweise bei starkem Hochwasser, Eisgang oder 
Sturm-, die zu einer Sperrung des Schiffsverkehrs auf 
dem Rhein führen, in Ausnahmefällen die Notwendigkeit 
besteht, einzelnen Schiffen für einen begrenzten Zeitraum 
den Zugang zum Hafenbecken nördlich der geplanten 
Kfz-Brücke zu gewähren. Ich bitte darum diese Ausnah-
mefall -Nutzung bei der hiesigen Bauleitplanung hinsicht-
lich der möglichen Lärmbelastung auf das Plangebiet 
ebenfalls zu berücksichtigen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die angeführten Dauerschallpegel sowie der Ausnahmefall einer 
Nutzung des Hafenbeckens bei einer Sperrung des Schiffsver-
kehrs auf dem Rhein wurden im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung zum Teilplan A berücksichtigt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH   
 Danke für Ihr Schreiben und unsere Beteiligung. Nach 
Prüfung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterla-
gen können wir keine Betroffenheit für den Betrieb Fern-
leitung der Air Liquide Deutschland GmbH feststellen und 
sehen daher von einer Stellungnahme ab. Viel Erfolg bei 
Ihren geplanten Maßnahmen und ein freundliches Alaaf! 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
13 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding   
 Vielen Dank für Ihren Nachricht. Der NV Rotterdam-Rijn 
Pijpleiding Maatschappij ist von Ihren Vorhaben nicht be-
troffen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
14 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz 
einschl. Anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung 
Regional-Initiative Wind 
  
 Im Rahmen der Beteiligung zur oben genannten Bauleit-
planung bestehen seitens des Dezernats 53 der Bezirks-
regierung Köln keine Anmerkungen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
15 GASCADE Gastransport GmbH   
 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. 
Vorhaben. Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, ant-
worten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der 
Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolge-
rin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir 
möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖBBeteili-
gungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber 
über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter <Protected 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
link> einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünfti-
gen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal. 
16 GVG Rhein-Erft GmbH   
 Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben Az. 61/611-Ju vom 
14.02.2025 zu o.g. Verfahren. Hiermit erhalten Sie unsre 
Fehlanzeige. Die von der GVG Rhein-Erft GmbH wahrzu-
nehmenden öffentlichen Belange werden vom o.g. Verfah-
ren nicht berührt. Der Bereich liegt nicht im Konzessions-
gebiet der GVG. Gegen das Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR   
17.1 Zu berücksichtigende Aspekte der Fachabteilung  
GN-H: 
Allgemeines: 
In dem Bahndamm (ehemalige Zugdurchfahrten) werden 
derzeit auch mobile Wände für den Hochwasserschutz 
eingebaut. Dies bitte an allen Stellen in den Texten, wo 
der Bahndamm erwähnt wird, aufnehmen. 
Des Weiteren ist die Unterlage Deutzer Hafen_TP- 
A_06_wasser_Hochwasser_Leitlinien von 2018 nicht 
mehr aktuell. Dies muss in den Texten (siehe nachfol-
genden Anmerkungen) korrigiert werden. 
Auch die Unterlage Deutzer Hafen_TP - A_06_Was-
ser_Hochwasser_STN_Wasserwirtschaftliche Anf_final 
von 2021 ist in Teilen nicht mehr aktuell, da u. a. diese 
Planung der Straßen nicht möglich ist. 
„Die Zuwegung zu den einzelnen Gebäudekomplexen 
erfolgt über die ebenfalls dann bis zum 200 -jährlichen 
Wiederkehrintervall hochwasserangepasst ausgeführten 
Straßen Siegburger Straße/Poller Kirchweg und eine 
ringförmige Quartiersstraße durch das Gebiet mit zusätz-
licher, befahrbarer Brücke über das Hafenbecken.“ 
Zu Anlage 2b: Textliche Festsetzungen (Änderungen 
rot markiert) 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Alle redaktionellen Änderungen wurden in die Begründung zum 
Bebauungsplan – falls erforderlich unter Anpassungen – eingear-
beitet. 
Die für die Entwicklung des Deutzer Hafens relevanten hochwas-
serbezogenen Informationen wurden in einem Fachbeitrag für 
Flusshochwasser als Anlage zum aktuellen Bebauungsplanver-
fahren zusammengestellt und werden im Rahmen der Beteiligung 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB veröffentlicht.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
IV Nachrichtliche Übernahmen 
3. Hochwasserrisikogebiet 
Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 1000) außerhalb 
von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne 
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um-
fasst 
 
6. Retentionsraumkonto 
Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb 
des festgesetzten Überschwemmungsgebiets wird in 
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Re-
tentionsraumkonto für das gesamte Gebiet des Deut-
zer Hafens durch die moderne stadt Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln geführt. 
 
11. Hochwasserschutz 
Das Flut-Informations- und Warnsystem Köln 
(FLIWAS) wird in enger Abstimmung mit in enger 
Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
Köln (StEB Köln) /Hochwasserschutzzentrale suk-
zessive mit dem Baufortschritt angepasst. Individu-
elle Alarm- und Einsatzpläne für die Baufelder regeln 
genau, ab welchem Wasserstand welche Maßnah-
men durchzuführen sind. Diese sind mit der Bezirks-
regierung Köln abzustimmen, so dass dies geneh-
migt werden können. 
 
 FLIWAS wird nicht mehr von den StEB Köln ge-
nutzt und war ein internes Tool für die Einsatz-
kräfte und nicht für private Personen. 
 
Zu Anlage 4 Begründung A -B (Änderungen rot mar-
kiert)

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.3  Hochwasserschutzkonzept, Seite 22 
Da in den letzten Jahren am Rhein basierend auf dem 
Aktionsplan Hochwasser eine Vielzahl von Hochwasser-
poldern umgesetzt wurden, welche bei mittleren und sel-
tenen (HQ100 bzw. HQ200 gem. StEB Köln) Hochwas-
serereignissen geflutet werden können, verändert sich 
entsprechend die Hochwasserstatistik. Die Eintrittswahr-
scheinlichkeit wird –  in Abhängigkeit des konkreten 
Hochwasserfalls – zum Teil geringer. In der Folge kann 
die real erforderliche Schutzhöhe als niedriger angenom-
men werden. Demnach liegt die gewählte Schutzhöhe 
für die hochwasserangepasste Bauweise auf bzw. über 
dem Niveau des aktuellen HQ200. 
 
 Hier hat man noch die alte Formulierung verwen-
det. Unsere Anmerkungen in der Anlage STN 
sind angenommen worden. Daher bitte folgenden 
Zusatz zu dieser Formulierung einbauen: 
 
Die Berichte der IKSR zeigen, dass die gebauten und 
geplanten Retentionsräume am Rhein keine Wasser-
standssenkung von 60 cm hervorrufen und somit weitere 
Retentionsräume gebaut werden müssen. 
Ein erhöhtes Hochwasserrisiko aufgrund von Starkrege-
nereignissen vergleichbar der Flutkatastrophe im Som-
mer 2021 ist laut Gutachter am Deutzer Hafen nicht ge-
geben, da das Abflussverhalten des Rheins aufgrund 
seiner Größe grundsätzlich anders ist als das kl einerer 
Flüsse. Das Wasservolumen kann sich im Hochwasser-
fall aufgrund des zur Verfügung stehenden Retentions-
raumes anders verteilen.  Darüber hinaus treten Hoch-
wasserereignisse am Rhein mit einer gewissen Zeitver-
zögerung ein, so dass eine ausreichende längere Vor-
warnzeit zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen besteht. 
…

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Das Retentionsraumkonto wird im Auftrag der modernen 
stadt der Stadtentwässerungsbetriebe (als Betreiber der 
Hochwasserschutzanlagen) durch einen externen Gut-
achter (Ruiz Rodriguez - Zeisler – Ingenieurbüro Blank, 
Wiesbaden) geführt, es ist jederzeit durch die Bezirksre-
gierung Köln (als Genehmigungsbehörde für sämtliche 
wasserrechtlichen Fragestellungen zum Bauen im ge-
setzlichen Überschwemmungsgebiet) einsehbar und 
dient als Grundlage für die Einzelbaugenehmigungen. 
 
6.11 Höhenlage, Seite 49 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass die 
Erdgeschosse der in den Baufeldern errichteten Be-
bauung auch im Hochwasserfall bis zu 11,90 m Kölner 
Pegel uneingeschränkt nutzbar sind. 
 
 Dies ist nach der Abstimmung zwischen der 
modernen stadt und Amt 37 nicht mehr gege-
ben und muss angepasst werden, da der 
Brand- und Rettungsdienst bis 11,90 m KP 
nach der derzeitigen Planung nicht sicherge-
stellt werden kann. 
 
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschut-
zes - Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes, Seite 55 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hoch-
wasserrisikogebiete; Hinweis auf gesetzlich festge-
setzte Überschwemmungsgebiete 
 
10.5.5.2 Grundwasser, Seite 74 
Bei Hochwasser reduziert sich der Flurabstand auf < 1 m 
ca. 2 m bis 4 m.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
10.5.5.4 Hochwasserbelange, Seite 78,79 und 82 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
So liegen die Baufelder 03-06 in weiten Teilen in-
nerhalb gesetzlich festgesetzter Überschwem-
mungsgebiete des Rheins. 
Eine Spundwand entlang der Schutzlinie sorgt für 
den Rückhalt der an das Hochwasser gekoppelten 
Grundwasserschwankungen. 
 
 Diese Aussage ist falsch und muss komplett ge-
strichen werden. Der technische Hochwasser-
schutz beeinflusst nicht das Grundwasser. 
 
Bewertung 
Durch den Teilplan A werden größere Bauvorhaben im 
hochwassergefährdeten Bereich gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet umgesetzt. 
 
10.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken, 
Seite 109 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Pla-
nung 
 
Bei Erschließung des Plangebietes in einem Über-
schwemmungsgebiet wird die Evakuierung des Gebie-
tes im Hochwasserfall durch entsprechenden Straßen-
ausbau im Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan 
Infrastruktur teilweise bereits gesichert. 
 
 Diese Aussage ist nach der Rückmeldung des 
Straßenbaus und der Feuerwehr nicht mehr rich-
tig und muss herausgenommen werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
10.8 Zusammenfassung, Seite 129 
Hochwasserschutz: Durch den Teilplan A werden grö-
ßere Bauvorhaben im hochwassergefährdeten ge-
setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet Be-
reich umgesetzt. 
 
17.2 Zu berücksichtigende Aspekte der Fachabteilung GI-
G: 
Zu Anlage 4 Begründung A-B 
6.5.3 Ver-/Entsorgung (S. 39) 
„Das Gebiet ist so zu planen, dass im Fall von 
Starkregenereignissen, das Niederschlagswasser 
schadlos über Notwasserwege in Richtung Hafenbe-
cken bzw. Poller Wiesen / Rhein abfließen kann.“ 
 
 Bei den vorliegenden zukünftig als private Flächen 
zu behandelnde Baufelder ist der Überflutungs-
nachweis nach DIN 1986- 100 zu erbringen und 
die Vorgaben der StEB Köln einzuhalten haben. 
Das bedeutet, dass auch für die Baufelder ein 
Überflutungsnachweis mit einem 100- jährlichen 
Ereignis erforderlich ist. Die schadlose Ableitung 
von Niederschlagswasser über die Notwasser-
wege in Richtung Hafenbecken beziehen sich auf 
die Ableitung des Niederschlagswassers öffentli-
cher Flächen. 
 
10.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre-
genvorsorge (S. 76 ff.) 
„Die Starkregenbetroffenheit des Deutzer Hafens 
wurde im Rahmen des Überflutungsnachweises 
zum Gesamtgebiet Deutzer Hafen (Dr. Pecher 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Ein Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Überflutungsnachwei-
ses wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Alle redaktionellen Änderungen wurden in die Begründung zum 
Bebauungsplan – falls erforderlich unter Anpassungen – eingear-
beitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2023) sowohl für den Bestand als auch den Planfall 
betrachtet.“ 
 
 Es wurde eine Starkregenbetrachtung für das 
Gesamtgebiet angefertigt. Die Ergebnisse sind 
kein Nachweis. Zudem wurden private Flächen 
aus der Starkregenbetrachtung nicht mit einge-
bunden, da hierfür die Vorgabe eines Überflu-
tungsnachweises mit einem 100-jährlichen Re-
genereignis ausgesprochen wurde. 
 
„Im Bestand zeigt sich, dass Schwerpunkte innerhalb 
des Plangebiets des Teilplans A vor allem punktuell im 
Bereich der Baufelder 03 und 04 (im Folgenden: Sen-
kentiefpunkt Siegburger Straße) sowie in geringerem 
Umfang zwischen BF 05-06 und Ost 03 (Senkentief-
punkt Poller Kirchweg) vorliegen. Dort werden maxi-
male Wassertiefen von über 1 m erreicht (dies jedoch 
nur sehr eng begrenzt). 
 
Es werden maximale Wassertiefen von 65 cm er-
reicht. 
 
Überwiegend liegen bei einem 100-jährlichen Ereignis 
im Plangebiet des Teilplans A kaum flächige Überflu-
tungen vor und die wenigen vorhandenen Stellen wei-
sen Tiefen von unter 30 cm auf. Flächige Probleme be-
stehen jedoch im Umfeld im Bereich des Poller Kirch-
weg/ Siegburger Straße, wo großflächig Überflutungs-
tiefen von über einem Meter erreicht werden.“ 
 
 Großflächige Überflutungstiefen von etwa einem 
Meter werden lediglich im Bereich der Schütte 
Werke erreicht. Im Bereich der Kreuzung Am

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Schnellert / Siegburger Straße werden durch 
den Plan-Zustand derzeit Wassertiefen von rd. 
20 cm erwartet. Die Tiefpunkte entlang des 
Poller Kirchweges weisen im Plan-Zustand ma-
ximale Wassertiefen von 15 cm auf. 
 
„Dies ist vor allem im Bereich des Baufelds 04 der Fall, 
wo von der Tankstelle an der Siegburger Straße kom-
mend Wasser in Richtung Hafen an dem Bestandsge-
bäude vorbeifließt. Ein weiterer Schwerpunkt findet 
sich nahe des Senkentiefpunkts an der Siegburger 
Straße.“ 
 
 In allen Bereichen die für den Notwasserweg in 
Richtung Hafenbecken angedacht sind, wer-
den Fließgeschwindigkeiten bis zu 2 m/s er-
reicht. Nicht nur für die genannten Bereiche. 
 
„Der Teilplan A soll führt somit in einer isolierten Be-
trachtung nicht zu einer Verschärfung der umliegenden 
Überflutungssituationen bei Starkregenereignissen füh-
ren. so- lange die Regelentwässerung (regelhaft ist die 
Entwässerung privater Flächen mit dem Lastfall eines 
30-jährlichen Ereignissen nachzuweisen) funktioniert. 
Entsprechende Nachweise gemäß DIN 1986-100 sind 
auf Basis der festgesetzten Baukörper im nachgelager-
ten bauordnungsrechtlichen Verfahren beizubringen.“ 
 
 Für private Flächen ist ein Überflutungsnachweis 
nach DIN 1986-100 zu führen. Auf dieser Grund-
lage ist ein 100-jährliches Ereignis anzusetzen. 
 
„In einem weiteren Abstimmungstermin am 04.04.2024 
wurde daher gemeinsam mit den StEB Köln festgehal-
ten, dass lediglich für einen Bereich (Senkentiefpunkt

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Siegburger Straße) Vermeidungsmaßnahmen (Vergrö-
ßerung des Rohrquerschnitts im Bereich Siegburger 
Straße in Richtung Hafenbecken / Kulturplatz) umge-
setzt werden sollen. Die Durchführung der Maßnahmen 
wird in einem Erschließungsvertrag sichergestellt. Ge-
nerell ist zu beachten, dass die Bereiche mit Aufstau 
bereits im Bestandszustand vorhanden sind und durch 
die Planung insgesamt nur in mäßigem Umfang ver-
schlechtert werden.“ 
 
 Das ist nicht korrekt. Es wurde festgehalten, 
dass der Starkregennachweis nicht vollständig 
erbracht ist und die Überflutungsschwerpunkte 
in der weiteren Objektplanung betrachtet wer-
den. Es ist nachzuweisen, dass keine Gefähr-
dung für Leib und Leben sowie die umgebende 
Infrastruktur besteht. Als eine Maßnahme wird 
hierbei der Senkentiefpunkt Siegburger Straße 
aufgeführt, der ggf. mittels entsprechender Ab-
leitung in Richtung Hafenbecken entlastet wird. 
Dies wird ebenfalls in der weiteren Objektpla-
nung betrachtet und mit den StEB Köln abge-
stimmt. 
 
„Unbelastetes Niederschlagswasser der Baufelder des 
Teilplans A wird über Regenwasserkanäle gesammelt 
und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Anlagen 
sind mindestens für ein 30-jährliches Niederschlagser-
eignis zu bemessen. Hinsichtlich der Dimensionierung 
von Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge für Last-
fälle größer T = 30 a gibt es derzeit noch keine direk-
ten Vorgaben. Der entsprechende Nachweis nach DIN 
1986-100 ist im Zuge des nach-geordneten bauord-
nungsrechtlichen Verfahrens zu erbringen.“

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Die Bemessung der öffentlichen Niederschlags-
wasserkanäle erfolgte auf der Grundlage eines 
5-jährlichen Ereignisses. Das entspricht einer 
Regelentwässerung. Im Falle eines größeren 
Regenereignisses greifen auf den privaten Bau-
feldern die Maßnahmen für den Überflutungs-
nachweis nach DIN1986-100. Das bedeutet, 
dass die Baufelder Maßnahmen zur Überflu-
tungsvorsorge für ein 100-jährliches Ereignis 
treffen müssen. 
 
„Das Gebiet ist so zu planen, dass im Fall von Starkre-
genereignissen, das Niederschlagswasser schadlos 
über Notwasserwege in Richtung Hafenbecken bzw. 
Poller Wiesen/Rhein abfließen kann. Dies ist im Zuge 
der Ausführungsplanung zu gewährleisten.“ 
 S. Anmerkung oben 
 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustel-
len, dass kein Rheinhochwasser in die Misch- und 
Schmutzwasserkanäle eindringen kann. 
„Im Bereich der der Siegburger Straße in Richtung Ha-
fenbecken/ Kulturplatz ist die Verrohrung mit dem 
Durchmesser DN 300 zu dimensionieren, um die Ver-
schlechterung der Überflutungssituation durch den 
Plan-Zustand für den östlichen Bereich der Siegburger 
Straße auszugleichen. Dies ist im Zuge der Ausfüh-
rungsplanung zu gewährleisten. Die Durchführung der 
Maßnahmen wird über vertragliche Regelungen gesi-
chert.“ 
 
 Dieser Aspekt muss deutlich korrigiert werden. 
Korrekt ist: Die Überflutungssituation im Bereich

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Siegburger Straße muss durch entspre-
chende Maßnahmen der Starkregenvorsorge 
bestmöglich behoben werden. Hierzu gab es 
erste Abstimmungen mit den StEB Köln zu einer 
potenziellen Verrohrung in Richtung Hafenbe-
cken. Die weiteren Abstimmungen und entspre-
chenden Nachweise sind im Zuge der Objekt-
planung zu erbringen. 
 
„Ein Überflutungsnachweis ohne Berücksichtigung der 
Regelentwässerung konnte Verschlechterungsberei-
che identifizieren, die sich auch nach Durchführung 
umfang reicher Maßnahmen nur teilweise abmildern 
lassen.“ 
 
 Bislang wurden Maßnahmen vorgestellt, die al-
ler Voraussicht nach eine Verbesserung der 
Überflutungssituation darstellen. Diese sind 
jedoch wie im nachgestellten Satz aufgeführt, 
im Zuge der Objektplanung weiter zu konkre-
tisieren. 
 
10.8 Zusammenfassung, S. 128 
„Niederschlagswasser / Starkregenvorsorge: Insge-
samt werden die Folgen des Bebauungsplans Deutzer 
Hafen – Teilplan A auf den Umgang mit Niederschlags-
wasser und die Starkregenvorsorge als mäßig angese-
hen. Ein Überflutungsnachweis ohne Berücksichtigung 
der Regelentwässerung konnte Verschlechterungsbe-
reiche identifizieren, die sich auch nach Durchführung 
umfangreicher Maßnahmen nur teilweise abmildern 
lassen. Generell ist zu beachten, dass die Bereiche mit 
Aufstau bereits im Bestandszustand vorhanden sind

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und durch die Planung insgesamt nur in mäßigem Um-
fang verschlechtert werden. Vorkehrungen zur Starkre-
genvorsorge sind im Zuge der Ausführungsplanung zu 
konkretisieren.“ 
 
 S. oben; Generell gilt: Enge Absprachen mit den 
StEB, Nachweis nach DIN 1986-100 
 
Generell gilt: Eine ungedrosselte Einleitung des Nie-
derschlagswassers der privaten Baufelder bis zu ei-
nem 5-jährlichen Regenereignis in den öffentlichen Ka-
nal sind zulässig. Regenereignisse, die darüber hinaus 
auftreten sind nach den Vorgaben der DIN1986-100 
auf den privaten Grundstücken zurück zu halten. Auf-
grund der hohen Versiegelung wird ein 100-jährliches 
Regenereignis für den Überflutungsnachweis ange-
setzt. 
17.3 Hinweis zu den aufgeführten Gutachten 
Deutzer Hafen_TP-A_07_Entwässerung_Anlagen-
1_5_6_Lagepläne 
 
 Veralteter Planungsstand. Die dargestellte Ent-
wässerungsplanung wurde zwischenzeitlich deut-
lich überarbeitet. 
 
Deutzer Hafen_TP-
A_07_Entwässerung_Erläuterungsbericht 
 
 Veralteter Planungsstand. Anpassungen in der 
Entwässerungsplanung und damit auch im Erläu-
terungsbericht. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der wasserwirtschaftliche Fachbeitrag für Flusshochwasser als 
Anlage zum aktuellen Bebauungsplanverfahren wurde aktualisiert 
und wird im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ver-
öffentlicht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
18 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH   
 Vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung am oben 
genannten Verfahren. Seitens der KölnBusiness Wirt-
schaftsförderungs-GmbH bestehen keine generellen Be-
denken. Die Entwicklung des Deutzer Hafens wird unse-
rerseits begrüßt. Dennoch möchten wir auf den Verlust 
der Gewerbe- und Industrieflächen, der mit der Entwick-
lung einhergeht hinweisen. Eine Kompensation der Flä-
chenumwidmungen im Kölner Stadtgebiet ist aufgrund der 
Flächenknappheit erforderlich. Bei Rückfragen können Sie 
sich gerne an uns wenden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der vorliegende Teilplan A setzt erste Baugebiete innerhalb des 
Deutzer Hafens fest, die auch die Ansiedlung gewerblicher Nut-
zungen ermöglichen. Darüber hinaus sind mehrere rein gewerbli-
che Baufelder im Süden sowie weitere gemischt zu nutzende 
Baufelder im übrigen Plangebiet vorgesehen. Diese Entwick-
lungsmöglichkeiten bieten durch neu zu schaffende Arbeitsplätze 
eine Kompensation des Verlustes bestehender Gewerbe- und In-
dustriestrukturen. 
Aufgrund von FNP-Änderungen wurden in den letzten zehn Jah-
ren eine Vielzahl an Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet pla-
nungsrechtlich vorbereitet. Im Deutzer Hafen sind mit der 227. 
FNP-Änderung ca. 50.000 m² Gewerbeflächen sowie ca. 164.000 
m² Gemischte Bauflächen vorgesehen. Damit werden etwa 6.000 
neue Arbeitsplätze im Deutzer Hafen geschaffen. 
19 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien   
 Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG 
(ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevoll-
mächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit fol-
gende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Be-
lange zu o.g. Verfahren. Bei dem geplanten Vorhaben 
sind nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hin-
weise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunterneh-
men zu beachten und einzuhalten: Durch das Vorhaben 
dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahn-
verkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht ge-
fährdet oder gestört werden. 
• Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus 
dem Bahnbetrieb: 
o Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal-
tung der Betriebsanlagen entstehen Immis-
sionen. Entschädigungsansprüche oder 
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaß-
nahmen können gegen die DB AG nicht 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Immissionen aus dem Bahnbetrieb wurden im Rahmen der 
schalltechnischen Untersuchung zum Teilplan A berücksichtigt. 
Der Teilplan A ermöglicht keine Bauvorhaben im unmittelbaren 
Bereich der Bahntrasse.  
Die Abstimmung konkreter Bauvorhaben innerhalb des Deutzer 
Hafens sowie der Deutschen Bahn AG untereinander erfolgt au-
ßerhalb der Aufstellung des Teilplans A. Im Rahmen der Umset-
zung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt eine Beteiligung der 
DB Netz AG. 
Im Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur wurde in südlicher Rich-
tung in Kenntnis der geplanten Vorhaben lediglich die Flächen 
der Straße Am Schnellert bis zum Fuße des Bahndamms als 
Straßenverkehrsfläche gesichert.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geltend gemacht werden, da die Bahnstre-
cke eine planfestgestellte Anlage ist. Spä-
tere Nutzer sind frühzeitig und in geeigne-
ter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hin-
zuweisen. 
• Bei konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse ist die 
DB Netz AG zu beteiligen. Die Bauanträge (Bau-
beschreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, 
Querschnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, 
DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam 
Baurecht einzureichen. 
 
Der Vollständigkeit halber weisen wir erneut darauf hin, 
dass 
• die Lärmsanierung West im Rahmen des Projektes 
SSW Köln rechtsrheinisch an der Strecke 2641 ab 
ca. km 3,9 eine Lärmschutzwand, also unmittelbar 
im Anschluss an das Gebiet aus dem Flächen- 
nutzungsplan „Deutzer Hafen“ plant. Da es hier 
durch die räumliche Nähe zu Überschneidungen 
kommen kann, sind weitere Abstimmungen zwi-
schen den Bauvorhaben notwendig. Als Ansprech-
partnerin fungiert: Frau Konstantina Xanthopoulou, 
Projektingenieurin Planung, Lärmsanierung West, 
I.NI-W-L-W DB Netz AG, Hermann-Pünder-Str. 3, 
Triangle-Geb., 50679 Köln, Tel. +49 221-141 
71269, Email: Konstantina.Xanthopoulou@deut-
schebahn.com 
• Ferner gibt es im Planungsbereich „Bebauungs-
plan-Entwurf 68439/03“ eine Ausbauplanungen im 
Bereich der Zufahrt Südbrücke – Bf Gremberg mit 
den Planungen zum neuen „Überwerfungsbauwerk 
Gremberg“ inkl. der Neuplanung der parallel ver-
laufenden 110 kv-Bahnstromleitung (Tel des Be-
darfsplanes, Maßnahme im vordringlichen Bedarf). 
Des Weiteren bestehen Planungsüberlegungen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zum Ausbau der Südbrücke um einen weiteren 
Brückenzug im Zusammenhang mit dem weiteren 
S-Bahnausbau (S16, Kölner Südbahn) von Köln 
Süd kommend, über die Südbrücke in Richtung 
Köln Poll / Gremberg. Insoweit sind alle Aktivitäten, 
welche einen späteren Bahnausbau verunmögli-
chen bzw. erschweren zu verhindern. In vorge-
nanntem Zusammenhang mit den o. g. Planungen 
kann es sogar zu einem Flächenbedarf über die ei-
gentlichen Bahnflächen hinaus kommen (Grunder-
werb erforderlich). 
 
Sie erhalten diese Stellungnahme in digitaler Form. Sie 
kann Ihnen bei Bedarf auch in Papierform per Post zuge-
stellt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass sollten 
wir keine gegenteilige Information erhalten, die digitale 
Stellungnahme ausreichend ist und von Ihnen anerkannt 
wird. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne 
zur Verfügung. 
20 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, Energielei-
tungen 
  
 Seitens des Dezernates 25 (Verkehr, Energieleitungen) 
der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken 
gegen die o.g. Maßnahme. Daher wird Fehlanzeige ange-
meldet. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
21 Evonik Operations GmbH   
 In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich 
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. 
Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns unter: fernleitungs-
auskunft@evonik.com – In Bezug auf mögliche Aus-
gleichsflächen oder Kompensationsmaßnahmen bitten wir 
um erneute Beteiligung. Bei Änderung Ihrer Planung bit-
ten wir um erneute Anfrage. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Durch den Teilplan A entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22 Industrie- und Handelskammer zu Köln   
22.1 Die IHK Köln trägt die Neuentwicklung des Deutzer Ha-
fens zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen 
und Arbeiten mit. In einem dichten, gemischten Stadtquar-
tier am Rhein werden neue städtebaulichen Akzente ge-
setzt. In 3.000 Wohnungen sollen 6.900 Bewohner unter-
kommen und 6.000 Arbeitsplätze sollen in den Bereichen 
Büro, Dienstleistung und Einzelhandel entstehen.  
Die Interessen der Wirtschaft im Blick, möchten wir fol-
gende Anmerkungen machen und Anregungen machen: 
Die Festlegung des Mindest-Wohnanteils in den Urbanen 
Gebieten der verschiedenen Baublöcken wird im Bebau-
ungsplan gesichert. Für die Sicherung eines Mindestan-
teils gewerblicher Nutzung gibt es keine Garantien. Die 
Verwirklichung der gemischten Nutzung eines urbanen 
Gebietes ist so nicht gesichert und wir befürchten, dass 
wohnverträgliche, gewerbliche Nutzung verdrängt oder 
erst gar nicht stattfinden wird. Hier fordern wir eine Siche-
rung der gewerblichen Nutzung.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) gibt in § 6a Abs. 1 vor, 
dass urbane Gebiete dem Wohnen sowie u.a. der Unterbringung 
von Gewerbebetrieben dienen. Auf die Festsetzung eines ver-
bindlichen (Mindest-)Anteils an Wohnnutzungen je Gebäude 
wurde im Teilplan A verzichtet, da dieser keine für die Umsetzung 
erforderliche Flexibilität bietet. Dies gilt ebenso für eine Festset-
zung von (Mindest-)Anteilen an gewerblichen Nutzungen. 
Durch die Festsetzung eines urbanen Gebiets wird bereits sicher-
gestellt, dass keine ausschließliche Wohnnutzung (oder gewerbli-
che Nutzung) der Baugebiete zulässig ist. Im Rahmen der nach-
gelagerten Baugenehmigungsverfahren kann dies überwacht 
werden. Die Entstehung „faktischer“ Wohngebiete wird somit ver-
hindert. 
22.2 Die Ausweisung des Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer 
Hafen findet unsere Zustimmung. Die Ausweisung der 
Baufeldes 04 als Sondergebiet Einzelhandel bietet die 
Möglichkeit großflächigen Nahversorger anzusiedeln. Die 
Festlegung des Betriebstyps durch die Nennung „Lebens-
mittelvollsortimenter" lehnen wir mit Nachdruck ab. Der 
planerische Wille die Nahversorgung zu sichern, kann mit 
der betriebstypneutralen Bezeichnung „Lebensmittelnah-
versorger" erfolgen.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
In den textlichen Festsetzungen werden innerhalb des Sonderge-
biets SO BF 04 „großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahver-
sorgungsrelevanten Kernsortimenten“ festgesetzt. Eine verbindli-
che Beschränkung auf den Betriebstyp eines Lebensmittelvollsor-
timenters erfolgt nicht. 
22.3 Das Sondergebiet Kultur umfasst die „Essigfabrik", eine 
bekannte Konzeptlokation. Als zukünftiger Kulturbaustein 
im Quartier werden der Essigfabrik neue Aufgaben als 
Quartierzentrum übertragen. Die neuen Aufgaben wei-
chen stark von der gegenwärtigen Nutzung ab. Die nach-
barschaftliche Infrastruktur soll gesellschaftsübergreifen-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Eine Fortführung des aktuellen Nutzungskonzepts ist vor dem 
Hintergrund der Entwicklung des Deutzer Hafens von einem in-
dustriell geprägten Gebiet zu einem gemischten urbanen Quar-
tiermit hohen Wohnanteil– insbesondere vor dem Hintergrund der 
vorgesehenen Entwicklung des benachbarten Baufelds 03 – ist 
aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
den Kulturprogramme, Theater-, Musik-, oder Kabarettver-
anstaltungen bis hin zu offenen Angeboten wie Floh-
märkte, Stadtteilfeste und Spieltage umfassen. Damit ver-
lagert sich der Schwerpunkt von Musikkonzerten aufgrund 
der Veränderung der umgebenden Siedlungsstruktur hin 
zu geringer lärmemittierenden Veranstaltungen. Um die 
Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete vom nachts 45 
dB(A) einzuhalten, werden ab 22:00 Uhr keine Veranstal-
tungen mehr möglich sein. Damit wird die Essigfabrik in 
ihrer bekannten Form nicht mehr existieren und ein Bau-
stein der Musik- und Clubszene in Köln geht verloren.  
Die Essigfabrik wird in Übereinkunft mit dem heutigen Betreiber 
künftig zu einem Quartierszentrum entwickelt, dass neben einem 
Ort für nachbarschaftliche Infrastruktur Raum für gesellschafts-
übergreifende Kulturprogramme bietet. Denkbar sind Theater-, 
Musik- oder Kabarettveranstaltungen, aber auch offene Angebote 
wie Flohmärkte, Stadtteilfeste und Spieltage. Die „Essigfabrik“ 
übernimmt so eine Rolle als Einrichtung der Begegnung und 
Kommunikation innerhalb des neu entstehenden Stadtviertels. Im 
Bebauungsplan „Teilplan A“ wird die Essigfabrik als Kulturbau-
stein (Sondergebiet „Kultur“) gesichert, was insbesondere kultu-
relle Nutzungen verschiedener Art vorsieht. Für die Sicherung der 
Clubkultur bzw. von Orten, an denen Musikkonzerte (auch 
nachts) stattfinden können, werden andere Bereiche, insbeson-
dere der südliche Gewerberiegel (Teilplan B) im Deutzer Hafen 
untersucht. Das Kulturraummanagement wird in diesen Prozess 
mit einbezogen. 
22.4 Teilbereiche des Teilplans A sind hochwassergefährdet. 
Die Lage innerhalb der festgesetzten Überschwemmungs-
gebiete verlangt die Schaffung von Stauvolumen zur Flu-
tung im Hochwasserfall. Das Retentionsvolumen des Teil-
plans A beläuft sich auf 28.300 m3 Wasser. Da Wohnnut-
zung im Promenadengeschoss nicht zulässig ist und in 
den BF 03, 04, 05 vor allem Gewerbe wie Einzelhandel, 
Dienstleistungen und Gastronomie in den Erdgeschossen 
geplant sind, wird das Risiko und die Kosten von Hoch-
wasserereignissen von den Gewerbetreibenden getragen. 
Es ist deshalb wichtig, dass bei Vermietung und Verkauf 
von Erdgeschoss-Gewerbeeinheiten dieses Risiko kom-
muniziert wird und bei der Preisgestaltung Berücksichti-
gung findet.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Realisierung der Gebäude innerhalb des Überschwem-
mungsgebiets erfolgt in Kenntnis des Risikos von Hochwasserer-
eignissen. Der zur Hafenpromenade orientierte Nutzungsbereich 
stellt einen wesentlichen Bestandteil des städtebaulichen Kon-
zepts zur Entwicklung des Deutzer Hafens dar. Hochwasserer-
eignisse des Rheins sind mit langen Vorwarnzeiten verbunden, 
darüber hinaus ist eine Gefahrenabwehr oder -minimierung durch 
eine hochwasserangepasste Bauweise der Nutzungseinheiten 
möglich. Im weiteren Planungsverlauf wird ein Bauherrenhand-
buch erarbeitet, das den Bauherren als Leitfaden dient, um zuge-
schnittene Lösungen auf das Projektgebiet hinsichtlich des Hoch-
wasserschutzes zu entwickeln.  
Insofern sollten bereits vor der Vermarktung Lösungen vorhan-
den sein, durch die die mit der Lage unterhalb des hochwassersi-
cheren Niveaus einhergehenden Risiken minimiert werden. 
Bei der Vermarktung der Nutzungseinheiten erfolgt gleichwohl 
eine transparente Kommunikation der Umstände.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.5 Die Thematik der Liegeplätze für Schiffe inklusive einer 
Liegestelle für ein Schiff mit einem Kegel, der Schutzha-
fenfunktion und die Landstromversorgung hat die IHK 
Köln in ihrer Stellungnahme zum Teilplan Infrastruktur 
vom 8. Juli 2022 dargelegt, die Forderungen halten wir 
aufrecht. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die angesprochenen Themen wurden im Rahmen der Darstel-
lung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/03 – Arbeits-
titel: Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur in Köln-Deutz – einge-
gangenen Stellungnahmen aus der Offenlage berücksichtigt oder 
zur Kenntnis genommen. Es wird auf das entsprechende Verfah-
ren verwiesen. 
Die Auswirkungen der angesprochenen Liegeplätze wurden in 
der schalltechnischen Untersuchung zum Teilplan A berücksich-
tigt. 
23 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr   
 Mit Schreiben vom 14.02.2025 haben Sie mich zu im Be-
treff genannter Planung beteiligt. Das Plangebiet liegt 
etwa 10 km nordwestlich des Verkehrsflughafens Köln-
Bonn. Aus zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen be-
stehen bei aktueller Sach- und Rechtslage keine Beden-
ken gegen die Planung. Aufgrund der Lage ist mit Belästi-
gungen durch Fluglärm zu rechnen. Der gesetzlich festge-
setzte Lärmschutzbereich wird nicht berührt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die schalltechnische 
Untersuchung geht auf das Thema Fluglärm ein.  
24 go.Rheinland GmbH   
 Der Zweckverband go.Rheinland ist Aufgabenträger für 
den Schienenpersonennahverkehr und fördert Investitio-
nen in den ÖPNV bzw. SPNV und wirkt in Abstimmung mit 
seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung 
im ÖPNV hin. Zu dem BP-Entwurf Deutzer Hafen - Teil-
plan A - der Stadt Köln nehmen wir wie folgt Stellung: Im 
Verkehrskonzept für den Deutzer Hafen wird in Kapitel 
6.5.2 folgendes ausgeführt: „Die vorhandenen Haltestellen 
der Stadtbahn bleiben unverändert. Mittel- bis langfristig 
ist im städtischen Liniennetz die Ergänzung der S-Bahn 
(S16) vorgesehen. Ein Haltepunkt liegt „Am Schnellert“ 
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.“ 
go.Rheinland verfolgt die Entwicklung der S-Bahnlinie 
S16, welche Bestandteil des beschlossenen Zielnetzes 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Für das neue Quartier Deutzer Hafen liegt ein besonderer Aufga-
benschwerpunkt in der Erreichbarkeit des Areals für zukünftige 
Bewohner/innen und Beschäftigte mittels ÖPNV. Das Mobilitäts-
konzept zeigt verschiedene Alternativen auf, u.a. die Modifikation 
der Buslinie 150 mit Verlauf durch den Deutzer Hafen und die 
Einrichtung einer neuen Stadtbahnlinie 8 zwischen Porz und Sülz 
unter die Beibehaltung der Linie 7. 
Die Entwicklung der neuen S-Bahn-Linie 16 mit einem Haltepunkt 
„Deutzer Hafen“ ist als langfristige Ergänzung im Zusammenhang 
mit der Ertüchtigung bzw. Erweiterung der Südbrücke vorgese-
hen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
NRW 2040 ist und auch einen Haltepunkt am Deutzer Ha-
fen erhalten soll. Derzeit ist die Aktualisierung der Mach-
barkeitsstudie, welche in Zusammenarbeit mit dem Amt 
für nachhaltige Mobilitätsentwicklung der Stadt Köln in 
Auftrag gegeben wird, in Vorbereitung. Voraussetzung für 
die Entwicklung der S16 ist die Fertigstellung der West-
spange (PA1: Köln Hansaring – Köln Süd; PA2: Köln-Süd 
– Hürth-Kalscheuren) als bedeutendes Teilprojekt aus 
dem Knoten Köln. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird 
die Westspange in den 2040’er Jahren gebaut. Die zu-
sätzliche Erschließung des Deutzer Hafens durch einen 
Haltepunkt „Deutzer Hafen“ der S16 kann somit frühes-
tens im weiteren Verlauf der 2040’er Jahre erwartet wer-
den. Die Sicherstellung der Erschließung des B-Plan-Ge-
biets mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss daher zu-
nächst durch das Verkehrsangebot im ÖPNV erfolgen, so 
wie es auch vorgesehen ist. 
25 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regio-
nalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln 
  
 Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 14.02.2025 zum 
oben genannten Bebauungsplan. Das Plangebiet befindet 
sich unmittelbar an einer Gemeindestraße. Insofern beste-
hen diesbezüglich gegen die Maßnahme keine direkten 
Bedenken. Zur Erschließung sind laut Verkehrsgutachten 
Anpassungen an der Landesstraße 124 (Östliche Zubrin-
gerstraße) notwendig. Wir befinden uns mit dem Amt für 
Straßen und Radwegebau in Abstimmungen. Die letzte 
Besprechung zu dieser Thematik hat am 16.05.2024 statt-
gefunden. Hierzu liegt ein Protokoll vor, zu dem ich bereits 
Stellung genommen habe. Ich habe die Punkte aus dem 
Protokoll, in denen der Landesbetrieb Straßen.NRW be-
troffen ist, heraus kopiert und mit meinen Kollegen abge-
stimmt. Hier nun das Ergebnis: 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Planung und Umsetzung der notwendigen Anpassungen an 
der Landesstraße 124 (Östliche Zubringerstraße) zur Erschlie-
ßung des Teilplans A erfolgen in Abstimmung mit dem Landesbe-
trieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen außerhalb des Bebau-
ungsplanverfahrens.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Die Unterlagen, die dem Landesbetrieb Straßen.NRW aus 
dem Jahr 1971 vorliegen, hat Herr Reger bereits an die 
Stadt Köln übersandt. 
 
Für den Betrieb und die Unterhaltung wäre nach hiesiger 
Ansicht Stilllegen bzw. nur Teilrückbau der Verteilerfahr-
bahn sinnvoll, da diese Aufstellflächen für Gerät und 
Mannschaft unentbehrlich sein können. Die Erreichbarkeit 
der zu pflegenden Flächen wäre dadurch gegeben, unab-
hängig davon, wer denn später für Unterhalt und Betrieb 
der Flächen verantwortlich wird (neue UI Vereinbarung ist 
gegebenenfalls abzuschließen). Ebenso können diese 
Flächen in Krisensituation sehr wertvoll die Gefahrenab-
wehr sein! 
 
Die Entwässerungsanlage ist gemäß dem Planungsleitfa-
den Straßenentwässerung und Gewässerschutz zu erstel-
len. Für den Fall, dass Ihnen dieser nicht vorliegt, melden 
Sie sich bitte bei mir. 
 
Die Verwaltungsvereinbarung würde mit den Plänen der 
Ausführungsplanung unterzeichnet werden. Mit den not-
wendigen Abstimmungen kann aber bereits jetzt begon-
nen werden. Ich bitte hierzu um eine Rückmeldung. Dann

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sende ich Ihnen ein Muster zu, in den Sie einzelne Punkte 
bereits einarbeiten können. Danach können Sie mir den 
Entwurf gerne zur weiteren Abstimmung zuschicken. Ich 
gehe davon aus, dass es sich um eine Maßnahme han-
delt, die der Erschließung des Plangebietes des Bebau-
ungsplans „Deutzer Hafen“ dient. Das bedeutet, die Stadt 
Köln plant, baut und zahlt sämtliche Kosten, die im Zu-
sammenhang dieser Maßnahme an der L124 entstehen. 
Zu dem in der Baulast des Landesbetriebes liegenden Teil 
ist in jeder folgenden Planungsphase ein Sicherheitsaudit 
nach RSAS von einem externen, BASt-zertifizierten Gut-
achter vorzulegen. Daneben ist eine Stellungnahme vom 
Vorhabenträger vorzulegen. Die oben genannten Punkte 
sind zu beachten. Hierbei weise ich noch auf folgendes 
hin: Sofern sich grundlegende Dinge ändern, müssen 
diese im Zuge der Gesamtsituation erneut bewertet wer-
den. Sollte sich nach Fertigstellung der Baumaßnahme 
herausstellen, dass Defizite hinsichtlich der Leistungsfä-
higkeit der Strecke entstanden sind, ist der ursprünglich 
Zustand wieder herzustellen. 
26 Stadtwerke Köln GmbH (RE/RNG) (KVB)   
26.1 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, 
der RheinEnergie AG in Verbindung mit der RheinNetz 
GmbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG teilen wir 
Ihnen zu dem o.g. Bebauungsplanverfahren folgendes 
mit: 
 
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG) 
Zum Bebauungsplanentwurf Deutzer Hafen – Teilplan A 
bestehen zwei Anmerkungen: 
1) Der Bebauungsplan sieht innerhalb des Geltungsbe-
reichs punktuelle Hochpunkte mit 12 bzw. 19 Vollgeschos-
sen vor. Die über diese Festsetzung zu errichtenden Ge-
bäude werden somit voraussichtlich eine Bauhöhe von 50 
 Durch eine gutachterliche Untersuchung (Ingenieurbüro Matthias 
Rau 2025) wird der Nachweis geführt, dass sowohl die Auswir-
kungen im Nahbereich der Planung (Rezirkulationszone bzw. na-
her Nachlauf) als auch die Fernbeeinflussung der Luftströmung 
(ferner Nachlauf) nicht das HKW Süd erreichen – der nahe Nach-
lauf endet im Deutzer Hafen, während der ferne Nachlauf nur in 
einem Fall überhaupt die westliche Rheinseite erreicht; dort je-
doch weit entfernt vom HKW Süd entfernt ausläuft.  
Erfahrungen zeigen aber, dass auch über diese beiden Untersu-
chungsschritte hinaus das vertikale Anströmungsprofil noch in ei-
nem weiteren Bereich durch Gebäudekörper beeinflusst sein 
kann. Um dies im Sinne einer worst-case Betrachtung ebenfalls 
zu untersuchen wurden zusätzlich an den betroffenen Schorn-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
m übersteigen. Gleichzeitig weisen das Heizwerk Süd-
stadt und die geplante Bebauung einen Abstand von le-
diglich 1,6 km auf. Nach der letzten vorliegenden Immissi-
onsprognose für das Heizwerk Südstadt liegt der Bereich 
des Deutzer Hafens im Bereich der Abgasfahne des Stan-
dortes. Grundsätzlich können die Plangebäude Auswir-
kungen auf die freie Abströmung der Abgasfahne haben. 
Im Lee eines Gebäudes bildet sich ein Nachlauf aus. Wer-
den Abgase innerhalb dieser Zone freigesetzt, kann es 
dort zu erhöhten Immissionskonzentrationen (Downwash) 
kommen. Hohe Einzelgebäude im Einwirkungsbereich ei-
ner Anlage, können somit die freie Abströmung von Abga-
sen beeinträchtigen. Für die Plangebäude im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes 68439/04 musste der Nach-
weis geführt werden, dass die Baukörper die freie Abströ-
mung von Abgasen des Heizwerkes Südstadt nicht beein-
trächtigen. Dies bitten wir zu berücksichtigen. 
steinstandorten die vertikalen Anströmungsprofile für eine unbe-
einflusste Strömung, den Bestandsfall und den Planfall berech-
net: Es zeigt sich, dass die antreffenden Winde zwar deutlich von 
einem hypothetisch ungestörten Profil abweichen, dies ist jedoch 
bereits durch die Bestandsbebauung ausgelöst. Der Planfall 
weist unterhalb einer Höhe von 120 m keine Abweichung von Be-
standsfall auf, oberhalb lässt sich mit Blick auf die Verteilung der 
Abgasfahne sogar ein leicht positiver Effekt auf die Anströmsitua-
tion festhalten. Somit erfolgt der Nachweis, dass durch die Bau-
vorhaben im Deutzer Hafen insgesamt keine negative Beeinflus-
sung der Anströmung des Heizkraftwerks Süd erfolgt 
26.2 2) Nach unserem Kenntnisstand ist die Art der zukünftigen 
Wärmeversorgung im Deutzer Hafen nach wie vor nicht 
abschließend geklärt. Da die Art der Wärmeversorgung 
die Leistungsbedarfe in den einzelnen Sparten und damit 
auch die Versorgungsplanung entscheidend beeinflusst, 
bitten wir die diesbezüglichen Abstimmungen zu intensi-
vieren und die zukünftige Wärmeversorgung möglichst 
zeitnah festzulegen. 
Darüber hinaus gehend bestehen keine Anmerkungen 
oder Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens wird in Abstimmung 
mit der RheinEnergie AG eine Machbarkeitsstudie für eine nach-
haltige Energieversorgung erarbeitet, um eine möglichst effiziente 
und nachhaltige Versorgung mit einem Mix aus verschiedenen 
Energieträgern zu optimieren. Das Konzept wird die Zielvorgaben 
lokaler Emissionsfreiheit und langfristiger Klimaneutralität des 
Quartiers beinhalten. 
26.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
Aus Sicht der KVB sind keine Bedenken zum Bebauungs-
planentwurf Nr. 68439/04, Arbeitstitel: Deutzer Hafen – 
Teilplan A – in Köln Deutz zu äußern. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
27 Thyssengas GmbH   
 Von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren wer-
den weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer 
Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die 
Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Be-
teiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme 
28 Bezirksregierung Arnsberg   
28.1 Auskunft über die bergbaulichen Verhältnisse und Berg-
schadensgefährdung. Das o.a. Plangebiet liegt über dem 
Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „RheinEner-
gie Erdwärme“. Inhaberin der Erlaubnis ist die RheinEner-
gie AG. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur 
Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb 
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ 
versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) 
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bo-
denschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken 
dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form ei-
ner Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in die-
sem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsu-
chungsmaßnahmen stellen darf. Ein Abbau von Boden-
schätzen ist für diesen Bereich in den hier vorliegenden 
Unterlagen nicht verzeichnet.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Das Feld ist sehr großflächig und liegt nahezu unterhalb des ge-
samten Stadtgebietes. Das Feld ermöglicht Untersuchungen zu 
dem Aufsuchen von Geothermie in tieferen Bodenschichten, die 
der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen. In dem Feld hat nur 
die RheinEnergie das Recht Anträge bei der Bergbehörde für tie-
fere Bohrungen zu stellen. Auf das Plangebiet selbst 
hat das Feld 
und die erteilte Erlaubnis keine Auswirkungen. 
28.2 Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen 
(Differenzen-pläne mit Stand: 01.10.2018 aus dem Re-
vierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserab-
senkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 
-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlen-
bergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. 
Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserlei-
ter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) be-
trachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufge-
nommen und im Umweltbericht ergänzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 32 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasser-
absenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden 
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen länge-
ren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beein-
flussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorha-
bensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem 
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Be-
endigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein 
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge 
der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau 
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg 
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. 
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen 
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderun-
gen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit 
von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorha-
ben Berücksichtigung finden. 
28.3 Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die 
RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für 
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erft-
verband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Darüber hinaus 
bestehen zu der Planung keine Anregungen oder Beden-
ken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die RWE Power AG wurde im Rahmen der Beteiligung der Be-
hörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung 
ist nicht erfolgt. 
Der Erftverband wird im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und der parallelen erneuten Beteiligung gem. § 4 (2) 
BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. 
28.4 Bearbeitungshinweis: 
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen 
Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstan-
des erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zu-
grundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentli-
chen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zu-
sammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und 
Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Er-
kenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitver-
lauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Be-
zug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit 
und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernom-
men werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle 
Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssys-
tems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ 
(FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, 
den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur 
bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die 
Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Aus-
kunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirks-
regierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Such-
begriffs „Behördenversion GDU“. Dort wird auch die Mög-
lichkeit erläutert, die Daten neben der Anwendung eben-
falls als Web Map Service (WMS) zu nutzen. Über die vor-
stehenden Hinweise und Anregungen hinaus bestehen zu 
dem Vorhaben keine Bedenken.

ANL_1_Geltungsbereich

377 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 68439/04
 Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln - Deutz
0 10050 200 300 Meter
0 10050 200 300 Meter
Anlage 1

ANL_16_Städtebaulicher Vertrag_kreer_unterschrieben

52901 Zeichen

?
&

Städtebaulicher Vertrag

zum Bebauungsplan Nummer 68439/04 — Arbeitstitel: Deutzer Hafen — Teilplan A
in Köln-Deutz —

Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
— nachfolgend „Stadt“ genannt -

und
der KREER Development Siegburger Straße GmbH, vertreten durch die Geschäftsfüh-

"> EEE: EEE = 1= unter Barceionz-Ace 1,

51103 Köln,
— nachfolgend „Investorin“ genannt —

— Stadt Köln und Kreer Development GmbH zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

schließen folgenden Vertrag:

Inhaltsverzeichnis

Rräsmbelesssyesssasssirssaare Ram NE anne nee ehe in 3

Teil | - Allgemeine Bestimmungen
8 1- Gegenstand des Vertrags
& 2 - Bestandteile des Vertrags

Teil ll;=Vorhaben......-. rennen nennen ae nanssganuineiersnn 9
8:3. =:Bauverptlichtung'und:Bristen: + ueussuunasrensrenrennmenranarwarn 9

Teil III - öffentlich geförderter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur... 9
8 4 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau... 9
8 5 - Öffentlicher Grünflächenbedarf...............2.22.2202020eennnnnn 41
8 6 - Öffentlicher Spielflächenbedarf..............2.2.22.22000000 nennen 12
8 7 - Öffentlicher Betreuungsbedarf.

TS HVSSETSCHIEBUNG sr ee en een ne Eye
& 8 - Herstellung der Erschließungsanlagen

Teil V - Bauordnungsrechtliche Pflichten .....................u02s20000020022020nnenneeenennnenennennennnnennennennnnnenennn 13,
$ 9 - Stellplätze/Mobilitätskonzept ............2.22u0022022202000000nnnennannesannnsnannnsnnnnennennnnnaneneenennnennnnn 13

Teil VI - Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit............uucaaeaaannennnene- 15
8 10 - Begrünungsmaßnahmen.........eceessenssessesesesannenennenennensnnenennnnensnnnnnnnenannnnenennenenennnnrenenen 15
Ss 11-Klimaschüßlettinienesshuuisenentitaac ae dneannnanenennnnnneenersnnndenn den 17
8.12. —Artenschützeemee ns unsern ennnsenn ern eseen nenne rnnennentennaes hehe 18
S 19-ENIWässerüNng zunehmen kenn 20

Teil.Vil.-:Sönstigs Pflichteneuessse seen ua ..20
8:14. -: Nachweis:Erfüllung Pflichten ausesssnnente in an nennen 20
815:--:QUualifizierungsvettahfen. seen nenn teanenendesanennne 21

TEN NMIISICHSTÜNG zaayeas: 20 00 02a aa enden een 21
8.16:-:Sicherung;Verträagspflichten sus asseaunetnn. na nn 21
8:17= Rechtsnachfolge. un 23

TeillX=Schlüssbestimmüngenneeseseensennneenna art 24
8718:= Kostentragung:....... ernennen rm

& 19 - Haftungsausschluss ..
& 20 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .............2202222220020....
& 21 — Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
32277 GEltUNGSCAUeREh SE ee leere erfreute 25

Präambel

Auf dem Areal des Deutzer Hafens soll in den kommenden Jahren ein gemischtes urba-
nes Quartier für Wohnen und Arbeiten mit rund 3.000 Wohnungen für 6.900 Einwohner*in-
nen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze entstehen.

Ursprünglich war das vorgenannte Areal ein für Köln bedeutender und industriell genutzter
Hafenstandort, der in Bezug auf die Hafennutzung zunehmend seine Bedeutung verloren
hat und zuletzt vor allem durch hafenfremde Gewerbenutzungen, Mindernutzungen und
Brachflächen geprägt war. Das künftige Stadtquartier Deutzer Hafen liegt im gesetzlich
festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die nun für das Stadtquartier verfolgte
städtebauliche Vision eines gemischten urbanen Quartiers basiert auf dem von COBE ar-
chitects entwickelten Integrierten Plans, der auch Grundlage der Bauleitplanung ist.

Nach Maßgabe des Integrierten Plans sollen neben Wohn- und Büroflächen auch Kitas,
eine Grundschule, Gastronomie, Kultur- und Freizeitangebote, Parks, mehrere Stadt-
plätze, eine Promenade entlang des Hafenbeckens sowie Zugänge zum Wasser im Stadt-
quartier geschaffen werden. Zwei neue Brücken über das Hafenbecken und ein ausgewo-
genes Verkehrskonzept ermöglichen fußgänger- und radfahrerfreundliche Mobilität. Die
denkmalgeschützten Mühlengebäude werden umgebaut und bleiben dem Quartier als
identitätsstiftende architektonische Wahrzeichen erhalten.

Der Rat der Stadt Köln hat am 22.09.2016 zur zügigen Durchführung der Flächenkonver-
sion eine Voruntersuchung beauftragt und zugleich die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen eingeleitet sowie am 03.05.2018 die Festsetzung
des Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung beschlossen. Ursprünglich war
die Umsetzung der vorgenannten Maßnahme durch einen einheitlichen Bebauungsplan
beabsichtigt, der im Zuge des weiteren Verfahrens in den bereits beschlossenen und am
20.12.2023 bekanntgemachten Teilbebauungsplan Infrastruktur sowie die nachfolgenden
Teilbebauungspläne Baufelder aufgeteilt wurde. Die Teilbebauungspläne Baufelder wer-
den durch entwicklungsbereite Eigentümer entwickelt, wozu sich diese durch städtebauli-
che Verträge in Form von sogenannten Abwendungsvereinbarungen verpflichtet haben.
Auch zwischen der Investorin und der Stadt wurde am 31.03.2022 der „Städtebauliche
Vertrag über die Entwicklung der Grundstücke der Kreer Development Siegburger Straße
GmbH & Co. KG im Entwicklungsbereich Deutzer Hafen“ (nachfolgend lediglich „Abwen-
dungsvereinbarung‘) geschlossen.

Derzeit befindet sich der Bebauungsplan Nummer 68439/04 - Arbeitstitel: „Deutzer Hafen
— Teilplan A“ in Köln-Deutz — (Anlage 1) (nachfolgend lediglich „Teilplan A“ genannt) als
einer der Teilbebauungspläne Baufelder im Aufstellungsverfahren. Der Teilplan A soll die

planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der gemischten Nutzungsstruk-
turen (primär Wohnen, Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel) für die Baufelder 03, 04
05, 06 und Ost 03 schaffen. Das Grundstück betreffend Baufeld Ost 03 ist der Investorin,
die Grundstücke betreffend die Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind der modernen stadt
GmbH zugeordnet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Innenstadt, Stadtteil Deutz
und wird durch die Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. den Poller Kirch-
weg im Osten, den Flurstücken 2234 und 2233 in Flur 037 sowie Flurstück 482 in Flur 036
und durch das Hafenbecken im Westen begrenzt.

Die Investorin beabsichtigt auf der Grundlage und gemäß den Vorgaben des Teilplan A
auf insgesamt circa 5.200 m? großen Grundstücksflächen der Gemarkung Poll, Flur 37,
Flurstücke 1498, 1499, 2290, 1497, 2289 und 2291 die Entwicklung des Baufeldes Ost 03
mit einer gemischten Nutzungsstruktur aus Wohnen, Gewerbe und sozialer Infrastruktur
zu realisieren. Zu diesem Anlass wird dieser, die Abwendungsvereinbarung ergänzende
städtebauliche Vertrag geschlossen. Durch den städtebaulichen Vertrag sollen die durch
die Bauleitplanung aufgeworfenen städtebaulichen Themen geregelt werden, soweit sie
nicht bereits Gegenstand der Abwendungsvereinbarung sind. Darüber hinaus wird die Ab-
wendungsvereinbarung punktuell ergänzt sowie angepasst. Die ebenfalls im Plangebiet
liegenden Baufelder 03, 04, 05, 06 sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern wer-
den auf Grundlage eines gesonderten städtebaulichen Vertrags durch moderne stadt Ge-
sellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH (nachfol-
gend lediglich „moderne stadt“ genannt) entwickelt.

Teil I - Allgemeine Bestimmungen

& 1 - Gegenstand des Vertrags

(1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet (BF Ost 03) auf
Grundlage des Bebauungsplans (Anlage 1).

Das Vorhaben (BF Ost 03) hat die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur
aus Wohnen, Gewerbe und sozialer Infrastruktur zum Ziel.

a) Hochbau
Auf dem Baufeld Ost 03 ist ein urbanes Gebiet mit einer Mischung aus Woh-
nen, Gewerbe sowie einer sozialen Einrichtung in Form einer Kindertagesein-
richtung [vgl. & 1 Abs. 2 c)] vorgesehen.

b)

Leitmotiv stellt die Integrierte Planung von Cobe architects dar, die mit dem so-
genannten Deutzer Block eine differenzierte Höhenentwicklung mit Hochpunk-
ten, unterschiedlichen Bauvolumen sowie einem geschützten Innenhof kombi-
niert.

Gemäß Bebauungsplan ist eine Blockrandbebauung mit einem Hochpunkt im
Südosten des Baufeldes vorgesehen.

Der Block ist in zwei L-förmige Riegel unterteilt, die eine innenliegende Freiflä-
che umfassen.

Ein rd. 28,00 m hoher Baukörper entlang der Siegburger Straße ist gemeinsam
mit dem rd. 50,00 m fassenden Hochpunkt für Büronutzungen vorgesehen. Im
Erdgeschoss des Hochpunktes ist darüber hinaus eine Gastronomienutzung
geplant, die in Richtung des Platzes 8 (Bezeichnung im Teilplan Infrastruktur)
orientiert ist.

Der in Richtung Norden bzw. Poller Kirchweg orientierte Baukörper ist primär
für Wohnnutzungen vorgesehen.

Die Baumstandorte gemäß Straßenplanung sind bindend, sofern sie nicht den
Anforderungen des Hochwasserschutzes widersprechen (z.B. Mindestabstände
zu teilmobilen Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Aufbaulogistik der
teilmobilen Hochwasserschutzanlagen).

Die Grundrisse der Gebäudeteile entlang des Poller Kirchwegs, der Siegburger
Straße sowie der „Grünen Gassen“ müssen die Baumstandorte bei der Planung
von Rettungswegen berücksichtigen. Der Platzbereich zwischen Poller Kirch-
weg und Baufeld Ost 03 ist nicht als Feuerwehraufstellfläche vorgesehen. Kann
der 2. Rettungsweg nicht über die anleiterbaren Bereiche sichergestellt werden,
muss ein baulicher 2. Rettungsweg eingeplant werden (siehe Anlage 8 Flächen
für die Feuerwehr - Vereinbarung).

Gebäudeöffnungen

Die Integrierte Planung sieht für jedes Baufeld mindestens eine gebäudehohe
Öffnung vor, um eine Sichtbeziehung zu dem angrenzenden Freiraum zu schaf-
fen. Diese Öffnungen dienen - neben der Einbindung des angrenzenden Frei-
raums — der Belüftung der Innenhöfe.

Dementsprechend ist im Bebauungsplan für das Baufeld Ost 03 in Richtung
Nord-Westen eine gebäudehohe Öffnung festgesetzt.

Zusätzlich sieht der Siegerentwurf eine weitere Öffnung der baulichen Struktur
im südlichen Gebäuderiegel vor, welche der Belüftung des Innenhofs dienen
und eine beidseitige Belichtung der Wohnnutzungen sicherstellen soll. Eine teil-
weise Schließung der Öffnung aus Gründen des Schallschutzes ist zulässig, so-
lange die hinreichende Belüftung des Innenhofs gewährleistet ist.

Bm
{

d)

Nutzungen

Die mit dem Bebauungsplan Teilplan A verfolgte, urbane Nutzungsmischung
wird dadurch sichergestellt, dass innerhalb des Baufeldes Ost 03 mindestens
10 % der geplanten Brutto-Geschossfläche für eine gewerbliche Nutzung ein-
schließlich der sozialen Einrichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen wer-
den. Mit der zulässigen Wohnnutzung gehen auch Bedarfe an Betreuungsplät-
zen für die Altersgruppe der unter dreijährigen Kinder und der Kinder von drei
Jahren bis zum Schuleintritt einher. Für das gesamte Gebiet des Deutzer Ha-
fens entsteht somit ein Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen, wovon eine
viergruppige Kindertageseinrichtung im Baufeld Ost 03 errichtet werden soll
(vgl.8 7).

Die Investorin verpflichtet sich zudem, sich innerhalb eines Zeitraumes von 12
Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Teilplan A
um eine Erhöhung des Anteils der gewerblichen Nutzung bis zu einer Ober-
grenze von 20 % der geplanten Brutto-Geschossfläche zu bemühen. Sollten
sich weitere gewerbliche Nutzer für Teilflächen innerhalb der geplanten Baukör-
per finden, verpflichtet sich die Investorin zusätzlich zur der vorzeitig zu bean-
tragenden Baugenehmigung für die Wohnnutzung ein oder mehrere genehmi-
gungsfähige Bauanträge für die gewerbliche Nutzung einzureichen und die zu
erteilenden Genehmigungen auszuführen.

Innenhof und Dachflächen

In dem Innenhof sollen Freianlagen für die Quartiersbewohner*innen entstehen
mit Sitzgelegenheiten und Baum- und Strauchpflanzungen als intensive Begrü-
nungen der Tiefgaragendächer.

Die Baufelder werden barrierefrei erschlossen. Der Nachweis der erforderlichen
Stellplätze erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage.
Der Hofinnenbereich der neuen Bebauung wird autofrei.

In dem Hof können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere er-
zeugt werden.

Der Innenhof soll als Einheit gestaltet werden. Außer zu Privatgärten oder den
Außenbereichsflächen der Kindertageseinrichtung sollen keine Zäune, Mauern
o.ä. Abgrenzungen errichtet werden. Private Garten- und Terrassenbereiche
sollen durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen
abgegrenzt werden.

Im Innenhof sollen halb-öffentliche Bereiche für die Anlieger des Baublocks vor-
gesehen werden.

e)

9)

Aufgrund der hohen Dichte im Deutzer Hafen, soll eine intensive Nutzung und
Begrünung der Dachflächen angestrebt werden. Dies kann z.B. durch Gemein-
schaftsgärten, intensive Dachbegrünung, Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen
u.ä. umgesetzt werden.

Mobilität

Das Mobilitätskonzept dient der nachhaltigen, barrierefreien und multimodalen
Erreichbarkeit des Vorhabens. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr
durch gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um-
weltverbunds und einem gut ausgebauten ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu
minimieren. Ergänzend sieht das Konzept an strategisch bedeutsamen Stellen
insgesamt sechs Mobilitätsstationen mit Elektroladesäulen für Pkw, Car-Sha-
ring-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten so-
wie anbieterunabhängige Paketstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und
teilweise im öffentlichen Raum verortet werden.

Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen unter dem Baufeld verlagert, um Platz
für Nahmobilität im Straßenraum zu schaffen. Die Zufahrt ist entlang des Poller
Kirchwegs vorgesehen. Süd-östlich des Vertragsgebiets, im angrenzenden
Baufeld Ost 04 und damit nicht Bestandteil dieses städtebaulichen Vertrages,
wird ein öffentliches Parkhaus errichtet.

Die Verpflichtung zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts und die Berücksichti-
gung der gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfolgt im $ 9 Stellplätze/Mo-
bilitätskonzept.

Begrünung

Der Grünordnungsplan mit Stand vom 09. September 2024 (Anlage 7) konkreti-
siert die ökologischen Ziele und landschaftspflegerische Maßnahmen und stellt
die Grundlage für Bebauungspläne dar. Er regelt die Gestaltung von Freiflä-
chen, Pflanzgebote und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur, um
eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten

Die vorgeschlagenen Begrünungsmaßnahmen wurden im Bebauungsplan unter
Gliederungspunkt 11 als Festsetzung über das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen gesichert.

Die dem Baufeld Ost 03 betreffenden Inhalte werden in $ 10 Begrünungsmaß-
nahmen verbindlich fixiert.

Klimaleitlinien

41

(2)

Auf Grundlage der Zustimmungserklärung zur Anwendung der „Leitlinien zum
Klimaschutz Köln“ vom 26.11.2024 und der Testat-Tabellen (Anlage 10) sowie
gesichert durch den Bebauungsplan wird eine nachhaltige Wärme- bzw. Kälte-
versorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärmepumpen — abhängig
von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern der einzelnen Baufel-
der - sichergestellt. Demnach soll die Energie- und Wärmeversorgung gemäß
den Klimaleitlinien der Stadt Köln gewährleistet werden.

Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO?-Emissionen im gesam-
ten Gebäudebereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise
eine positive Energiebilanz aufweisen, so auch der Deutzer Hafen.

Die Anforderungen der Klimaleitlinien wurden im Rahmen der Planung berück-
sichtigt und durch ein Testat bei der Stadt Köln nachgewiesen. Vertraglich wird
zudem die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln so-

wie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung über $ 11 - Klimaschutzleitli-
nien abgesichert.

Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke (= Baufeld Ost

03).

8 2 - Bestandteile des Vertrags

(1)

Bestandteile des Vertrags sind:

Anlage 1:

Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:

Anlage 9:

Entwurf des Bebauungsplans Nummer 68439/04 — Arbeitstitel: Deutzer
Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz;

Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;

Lageplan des öffentlich geförderten Wohnungsbaus

Lageplan der Kindertagesstätte

Mobilitätskonzept Deutzer Hafen, Stand 29. September 2022
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 02. November 2021
Grünordnungsplan, Stand 09. September 2024;

Flächen für die Feuerwehr Deutzer Hafen - Vereinbarung, Stand
30.06.2022;

Siegerentwurf zum architektonischen Qualifizierungsverfahren BF Ost03

Anlage 10: Klimaschutzleitlinie Anlage zu Verträgen Bauleitplanung
Anlage 11 Dienstbarkeit zur Sicherung des öffentlichen geförderten Wohnungsbaus

4

(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

Teil II — Vorhaben

& 3 - Bauverpflichtung und Fristen

(1) Die Investorin hat sich in $ 3 Abs. 1 der Abwendungsvereinbarung zur Nutzung und
Bebauung des Vertragsgebietes nach Maßgabe der Abwendungsvereinbarung und
des künftigen Bebauungsplanes verpflichtet. Zusätzlich zu den vorstehenden Regel-
werken wird die Investorin im Rahmen der Baureifmachung, Bebauung und/oder Ver-
marktung die Regelungen dieses städtebaulichen Vertrags beachten.

(2) Im Übrigen wird zur Durchführung auf die Baufristen des $ 3 Abs. 3 - 5 der Abwen-
dungsvereinbarung verwiesen. Danach wird die Investorin — sofern die Stadt Köln
oder ihr Treuhänder nicht schriftlich das Vorliegen der Voraussetzungen des $ 33
Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 BauGB mitgeteilt hat —, innerhalb von 12 Monaten nach In-
krafttreten des Bebauungsplanes die notwendigen, genehmigungsfähigen Bauan-
träge stellen und innerhalb von 12 Monaten nach Wirksamkeit der jeweiligen Bauge-
nehmigung mit der Realisierung der Baumaßnahme beginnen. Unter Änderung der
ursprünglichen Fertigstellungsfrist von weiteren 24 Monaten verpflichtet sich die In-
vestorin, das Vorhaben innerhalb von weiteren 48 Monaten fertig zu stellen. Sollten
nach Auffassung beider Parteien Rechtsmittel Dritter mit Aussicht auf Erfolg erhoben
werden, ist die Investorin berechtigt, mit der Bebauung bis zu 12 Monate nach Be-
standskraft der jeweiligen Baugenehmigung zuzuwarten.

Teil Ill - Öffentlich geförderter Wohnungsbau, soziale Infrastruktur

8 4 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau

(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ und in An-
lehnung an $ 2 Abs. 3 der Abwendungsvereinbarung verpflichtet sich die Investorin,
bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsgebiet mindestens 30% der
Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß
der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen
im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) be-
zugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen und für die von ihr gewählte Dauer
nach Abs. 3 zu erhalten. Hierfür wird sie vollständige und förderfähige Förderanträge

-10-

bei der Bewilligungsbehörde stellen. Zudem wird sie sich im Vorfeld der Antragstel-
lung mit dem Amt für Wohnungswesen eng abstimmen. Die Lage des öffentlich ge-
förderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in
dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan vorzusehen.

(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Investorin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt
— Amt für Wohnungswesen - prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW
entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt - Amt für Wohnungswesen - die
Einhaltung der FRL öff. Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen
für die von ihr ausgewählte Dauer von 30 Jahren für einen Mietzins (Kaltmiete) ent-
sprechend den zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff. Wohnen NRW) zu
vermieten.

(4) Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun- |
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge-
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein
Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt - Amt für
Wohnungswesen - verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der WFNG
NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Sicherung der
Belegungsbindung. Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwi-
schen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt — Amt für Wohnungswe-
sen — übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so-
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre-
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die In-
vestorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten über- |
lassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfol-
gevereinbarung, wird die Stadt - Amt für Wohnungswesen - mit der Vorhabengträ-
gerin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetzlich
verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohn-
berechtigten i. S. d. 8 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt - Amt für Wohnungswesen -
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen
Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.

»i4=

(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau i.S.d.
Abs. 1 innerhalb der Fristen des $ 3 Abs. 2 vollständige und genehmigungsfähige
Bauanträge für entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Ver-
tragsgebiet bei der Stadt - Bauaufsichtsamt — einzureichen, den Bau zu beginnen
und bezugsfertig fertigzustellen. Die Bauanträge zum öffentlich geförderten Woh-
nungsbau können mit anderen Bauanträgen zum Vorhaben verbunden werden. Es
ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der
Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es
sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt
(Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).

(6) Für den Fall, dass ein Förderantrag der Investorin bestandskräftig abgelehnt werden
sollte, obwohl die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und er den anzuwenden-
den Förderbestimmungen entspricht, hat die Investorin Nachverhandlungen mit der
Stadt aufzunehmen mit dem Ziel, die Förderung für das Bauvorhaben zu erhalten
und damit die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nach Abs. 1 sicherzustel-
len. Die Parteien werden sich nach bestem Gewissen bemühen, eine einvernehmli-
che Lösung zu finden. Nur wenn eine andere zumutbare Lösung nicht gefunden wer-
den kann, kann die Verpflichtung reduziert werden oder entfallen. Die Fristen nach |
$ 3 Abs. 2 verlängern sich entsprechend, wenn eine Bewilligung des Förderantrags
neun Monate nach Vorliegen aller Förderbedingungen - insbesondere des vollständi-
gen Förderantrags - nicht erteilt wurde.

8 5 - Öffentlicher Grünflächenbedarf

In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von
69.000 m? aus.

Dieser öffentliche Grünbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur festge-
setzten öffentlichen Grünflächen abgebildet. Die Ablösezahlung für eine etwaige Unterde-
ckung der Grünflächen gemäß Kooperativem Baulandmodell wird über das Treuhandkonto
abgedeckt.

u

Di

8 6 - Öffentlicher Spielflächenbedarf

In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die ge-
samte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen, ausge-
hend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit einhergehend von
prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von
13.800 m? aus.

Dieser öffentliche Spielflächenbedarf wird durch die im Teilbebauungsplan Infrastruktur
festgesetzten öffentlichen Grünflächen — Spielplatz — als Ordnungsmaßnahmen abge-
deckt.

8 7 - Öffentlicher Betreuungsbedarf

(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die
gesamte Entwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen,
ausgehend von der Errichtung von insgesamt 3.000 Wohneinheiten und damit ein-
hergehend von prognostiziert 6.900 Einwohnern, einen öffentlichen Betreuungsbe-
darf von drei Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen aus.

Der vorgenannte öffentliche Betreuungsbedarf wird durch die Teilbebauungspläne
Baufelder abgedeckt. Konkret ist im Teilplan A in Baufeld Ost 03 eine Kindertages-
einrichtung vorgesehen. Die beiden anderen Kindertageseinrichtungen werden in ei-
nem anderen Baufeld des Teilplans A bzw. der nachfolgenden Teilbebauungspläne
Baufelder realisiert.

Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Investorin, auf der im Lageplan (Anlage
4) gekennzeichneten Fläche in Abstimmung mit der Stadt —- Amt für Kinder, Jugend
und Familie — unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Landschaftsverbandes
Rheinland (LVR) und ggf. den Vorgaben der Stadt Köln für den Neubau und die Erst-
einrichtung von Kindertageseinrichtungen eine mindestens 4-gruppige Kindertages-
einrichtung mit Außenfläche zu planen, zu errichten und die Nutzung einem geeigne-
ten Träger zu übertragen (vgl. Abs. (3)). Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch
die Errichtung der notwendigen Stellplätze (Fahrrad, Auto) für die Kindertageseinrich-
tung.

Die Gruppenstruktur ist mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung
und Errichtung der Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaf-
fen, dass in allen Gruppen eine Inklusion möglich ist.

-13 -

(2) Die Investorin verpflichtet sich, für die Kindertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 innerhalb
der Fristen des $ 3 Abs. 2 einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag
bei der Stadt - Bauaufsichtsamt — einzureichen, den Bau zu beginnen und bezugs-
fertig fertigzustellen. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit anderen
Bauanträgen zum Vorhaben verbunden werden.

(3) Die Investorin wird die Kindertageseinrichtung einem geeigneten Träger zur ortsübli-
chen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrichtungen
mietweise für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Kinderta-
gesstätte überlassen. Eine Betriebserlaubnis gemäß $ 45 SGB VIll ist vor Aufnahme
des Betriebs vom Träger beim Landesjugendamt LVR einzuholen und der Stadt -
Amt für Kinder, Jugend und Familie - für die Betriebskostenförderung vorzulegen.

Teil IV - Erschließung

8 8 - Herstellung der Erschließungsanlagen

Im Teilplan A sind keine öffentlichen Erschließungsflächen festgesetzt und insoweit bedarf
es keiner speziellen Erschließungsregelungen für das Vertragsgebiet des Teilplans A. Die
Herstellung der umgebenden öffentlichen Erschließungsanlagen in Übereinstimmung mit
den Festsetzungen des Teilbebauungsplans Infrastruktur ist durch den Erschließungsver-
trag zwischen Stadt Köln und moderne stadt vom 02.10.2024 sichergestellt. Die gebäude-
bezogene Erschließung auf den Baufeldern erfolgt im nachgelagerten Baugenehmigungs-
verfahren.

Teil V - Bauordnungsrechtliche Pflichten

8 9 - Stellplätze/Mobilitätskonzept

(1) Die Investorin verpflichtet sich, das Mobilitätskonzept (Anlage 5) umzusetzen und in
diesem Rahmen die nachfolgend benannten Mobilitätsmaßnahmen durchzuführen.
Diese Vereinbarung ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen pri-
vatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen
vor Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen auf eigene Kosten einholen. Es gilt die
jeweils aktuelle Fassung der Stellungplatzsatzung zum Zeitpunkt der Bauantragstel-
lung.

In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Investorin im Einzelnen:

-14-

a) Für die Bewohner*innen werden Stellplätze in Tiefgaragen unmittelbar unter-
halb der Wohngebäude angelegt. Die Zufahrt befindet sich entlang des Poller
Kirchwegs. Die erforderlichen Stellplätze für den ruhenden Verkehr sind in der
Tiefgarage des Baufelds nachzuweisen. Erforderliche Besucher*innenstell-
plätze oder Stellplätze für Hol- und Bringverkehr (Kita) sind ebenfalls in der Tief-
garage unterzubringen. Bei Bedarf können die Bereiche voneinander getrennt
werden.

b) Für Elektromobilität sind min. 30% der Stellplätze mit Ladeinfrastruktur vorzuse-
hen. Dies gilt für die Stellplätze für Autos sowie für Fahrräder.

c) Die Fahrradstellplätze sind nach Stellplatzsatzung zu berechnen und bedarfs-
gerecht zu verorten. Sie können teilweise in den Tiefgaragen verortet werden
Die Zuwegung in die Tiefgarage ist dann entsprechend herzustellen (Anlehnung
an EAR 23). Es sind min. 10% der Fahrradstellplätze für Lastenfahrräder vorzu-
sehen. Ein Teil der Fahrradstellplätze ist oberirdisch im Innenhof möglichst in
der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen.

d) Des Weiteren sind Stellplatzreduzierungen für Kfz-Stellplätze durch individuelle
Maßnahmen im Bereich der einzelnen Baufelder möglich. Hierzu wird insbeson-
dere auf die im Folgenden auszugsweise aufgeführten möglichen Maßnahmen
aus der Anlage 3 der Stellplatzsatzung hingewiesen:

5 Förderung des Car-Sharings,
- __ ÖPNV-Vergünstigungen,
- Radverkehrsförderungen und/oder

- weiteren Maßnahmen aus Mobilitätskonzepten.

Die genannten Maßnahmen können individuell von dem Bauherren gemäß der
Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln in Abstimmung mit dem Amt für
nachhaltige Mobilitätsentwicklung gewählt werden. Die Maßnahmen sind im pri-
vaten Bereich des Baufeldes umzusetzen.

(2) Die Stadt - Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung — bzw. von der Stadt beauf-
tragte Personen haben das Recht, die Grundstücke der Investorin im Bereich des
Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der
Pflichten aus Abs. 1 erforderlich ist.

mu

-15-

(3) Für den Fall, dass die in diesem $ 9 Abs. 1 aufgeführten besonderen Maßnahmen
zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes vollständig oder teilweise eingestellt werden,
hat die Investorin die entsprechende Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, um
welche der anhand der Richtzahlliste in Anlage 1 der Stellplatzsatzung vom 31. Mai
2022 ermittelte Stellplatzbedarf wegen der besonderen Maßnahmen gem. $8 4 Abs. 2
der Stellplatzsatzung reduziert wurde, nach 8 6 der Stellplatzsatzung in der dann gel-
tenden Fassung entsprechend anteilig abzulösen ($ 4 Abs. 2 Satz 5 der Stellplatzsat-
zung).

Teil VI - Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

& 10 - Begrünungsmaßnahmen

(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festset-
zung Nr. 11 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen spätestens in der auf die Fertig-
stellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode durchzuführen und dauer-
haft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern.

Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung
und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt
— Amt für Landschaftspflege und Grünflächen.

(2) Baumpflanzungen Innenhof des Baufeldes Ost 03:

Die in Nr. 11.4 festgesetzten Baumpflanzungen sind in der Freifläche im Innenhof des
Baufelds Ost 03 umzusetzen, wobei auf den unterbauten Flächen klein- bis mittelkro-
nige Bäume gepflanzt werden sollen.

Neben standortheimischen Gehölzen sind auch stadtklimafeste und standortgerechte
Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Klimawandel in die empfohlene
Pflanzliste aufgenommen.

Bei der Pflanzplanung müssen insbesondere in beengten Freiräumen die Zuwächse
in Höhe und Breite der jeweiligen Baumart berücksichtigt werden damit sich die Bäume
dauerhaft am Standort entwickeln können. Daher werden auch schmal oder kompakt
wachsende Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschränkung
durch Gebäude oder Wege mit aufgenommen.

-16.-

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.6 im Bebauungsplan ist für die Baumpflanzungen
auf Tiefgaragen eine Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht vorzusehen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m? pro
Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m? betragen.

Weiterhin ist nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 der obere Abschluss
der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Grä-
sern und Sträuchern (HJ5/HM51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden,
Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht auszubilden.

Des Weiteren sollen Blüh- und Fruchtaspekte sowohl unter ökologischen Aspekten
(Fauna), als auch unter ästhetischen Aspekten berücksichtigt werden.

(3) Gebäudebegrünung

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11.8 sind zusammenhängende, geschlossene
Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe eines viereckigen Fassadenab-
schnittes von 20 m? mit Ausnahme der Nordfassaden gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu begrünen.

Dabei ist, sofern die jeweilige Gebäudefassade nicht unmittelbar grenzständig errich-
tet werden soll, möglichst ein direkter Bodenanschluss der Fassadenbegrünung auf
dem eigenen Grundstück vorzusehen. Dies kann auch durch gestalterische Maßnah-
men (z.B. Rücksprünge in der Fassade) realisiert werden.

Gemäß Bebauungsplan kann ausnahmsweise von einem Bodenanschluss der Fas- |
sadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen |
zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit auto-
matischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. Die wandge-

bundenen Maßnahmen sowie Bewässerung sind in die Fassadengestaltung einzube-

ziehen.

Die Flachdächer der obersten Gebäudegeschosse sind gemäß textlicher Festsetzung
Nr. 11.7 in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen.

Gemäß Bebauungsplan sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Nei-

gung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen
Gebieten (MU) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu

-1T-

(4)

(5)

811
2)

(2)

bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dach-
terrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 %
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbe-
grünung zulässig.

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, Abnahme

Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Investorin eine Fer-
tigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige
Entwicklungspflege nach DIN 18919.

Die erfolgreiche Fertigstellungspflege sowie die erfolgreiche Entwicklungspflege ist
der Stadt Köln — Amt für Landschaftspflege und Grünflächen — jeweils unmittelbar
nach Abschluss zur Abnahme anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nach-
zuweisen. Die Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen — stimmt im
jeweiligen Einzelfall die Durchführung der Abnahme nach der Fertigstellungs- bzw.
Entwicklungspflege mit der Investorin ab.

Die Stadt — Amt für Landschaftspflege und Grünflächen — behält sich vor, die Herstel-
lung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen.

Gewährleistung

Die Investorin übernimmt nach mängelfreiem Abschluss der Fertigstellungspflege
eine zweijährige Gewährleistung. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist beginnt mit
der Fertigstellungsabnahme.

- Klimaschutzleitlinien

Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt am 17.03.2022, formulier-
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Investorin dazu, die in der Anlage 10 dargestellten und mit
der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforderun-
gen bei Realisierung des in $ 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist des
8 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen.

Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Investorin gegenüber der Stadt —
Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz — schriftlich durch einen

-18--

Sachverständigen gemäß $ 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 dar-
gestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauaus-
führung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in $ 1 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Investorin gegenüber der Stadt — Bauaufsichtsamt — sowie — Koordina-
tionsstelle Klimaschutz — einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieauswei-
ses bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie ei-
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetza-
gentur vor.

(4) Die Investorin verpflichtet sich zur Umsetzung von Gebäudestandards, die mindes-
tens einem KfWA40-EE Niveau entsprechen. Auf den Dächern sind PV-Anlagen zu
berücksichtigen.

8 12 - Artenschutz

Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter 11. Artenschutz festgesetzten
Hinweise zu beachten und die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und so-
weit notwendig zu erhalten. Das sind im Einzelnen:

e ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfer-
nung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen
1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres.

e ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester,
sofern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt.

e ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkom-
men von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und
Fortpflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar
vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist.

e ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für
Vögel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Pla-
nung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim
Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser,
sind entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu ent-
schärfen.

-19 -

Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans
zum Teilplan A ergänzt und konkretisiert:

e Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungs-
plans (vgl. Anlage 7).

° Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten
(Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle
20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installie-
ren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstli-
chen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen.

Die Standorte der Fledermaus- Nistkästen sind im Vorfeld mit der Unteren Natur-
schutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) abzustimmen und von ihr zu
genehmigen. Für die Standorte sind nach Installation die Geo-Referenzdaten zu
übermitteln. Die Kästen sind dauerhaft zu installieren, instandzuhalten bzw. zu reini-
gen und ggf. zu ersetzen.

e Ein integrierter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert.

« Installation von Einzelnistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken
oder Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrü-
tender Vogelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05,
06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m
ein Einzelnistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist
nicht im Sinne der untenstehenden CEF-Maßnahme anzurechnen.

e Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umwelt-
baubegleitung zu überwachen.

Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung und
Abnahme der vorgenannten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt - Umwelt
und Verbraucherschutzamt —.

-20=

& 13 - Entwässerung

(1) Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen sieht eine Ent-
wässerung im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisie-
ren ist. Die Investorin verpflichtet sich zur Durchführung der Maßnahme:

a) Unbelastetes Niederschlagswasser des Baufeldes wird über Regenwasserka-
näle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Regelentwässe-
rung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-jährliches Ereignis
auslegt. Der Überflutungsnachweis nach DIN1986-100 ist für ein 100-jährliches
Ereignis ist auf den privaten Baufeldern zu erbringen. Der entsprechende Nach-
weis ist im Zuge des nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu
erbringen.

b) Das Schmutzwasser des Baufeldes wird grundstücksscharf und hochwasseran-

gepasst an den bestehenden öffentlichen Hauptsammler in der Siegburger
Straße /Poller Kirchweg angeschlossen.
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhoch-
wasser in die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Die Abwick-
lung der Hausanschlüsse erfolgt anhand des Kanalanschlussscheinverfahrens
der StEB Köln.

c) Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung ist zu prüfen, inwieweit unbelas-
tetes Niederschlagswasser — über die Festlegungen des bestehenden Entwäs-
serungskonzepts hinaus — zur Bewässerung der nach $ 10 vorgesehenen Be-
grünungsmaßnahmen genutzt werden kann. Ziel ist es, die Vitalität der Bepflan-
zung sowie deren Verdunstungsleistung insbesondere in Trockenperioden zu
unterstützen, sofern dies ohne grundlegende Änderung des abgestimmten Ent-
wässerungskonzepts technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Teil VII - Sonstige Pflichten

& 14 - Nachweis Erfüllung Pflichten

Die Investorin ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung sämtli-
cher vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

21 -

8 15 - Qualifizierungsverfahren

Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu gewährleisten, sind für die
Baufelder qualitätssichernde Verfahren im Rahmen der Umsetzungsplanung durchzu-
führen. Dabei gilt der Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln (abruf-

bar unter https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp? kvonr=123747&vosel-

ect=32057). Für die Baufeldentwicklung ist ebenfalls das Vermarktungs- und Realisie-
rungskonzept zu berücksichtigen (https://ratsinformation.stadt-

koeln.de/vo0050.asp? kvonr=116862). Im Juni 2024 wurde mit der Preisgerichtssitzung
das architektonische Qualifizierungsverfahren des Baufeldes Ost 03 abgeschlossen. Der
Investor verpflichtet sich, das Wettbewerbsergebnis inklusive der Empfehlungen der Jury
in den grundsätzlichen Leitideen umzusetzen (Anlage 9). Abweichungen, die der Fort-
schreibung der Planung im Rahmen der Ausarbeitung der Genehmigungsplanung ge-
schuldet sind, sind vor Einreichung des Bauantrags mit dem Stadtplanungsamt abzustim-
men.

Teil VIII - Sicherung

8 16 - Sicherung Vertragspflichten

(1) Zur Sicherung der unter $ 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau und der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung sowie der in 8 7
übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Kindertageseinrichtung wird die
Investorin innerhalb von acht Wochen nach Satzungsbeschluss zugunsten der Stadt
jeweils eine unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit nach Maßgabe der Anlage 11 vorlegen.

Sofern die von den Bewilligungen betroffenen und zu identifizierenden Flächen noch
nicht realgeteilt wurden, ist die jeweilige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu-
nächst für das gesamte Grundstück einzutragen. Nach erfolgter Realteilung und ka-
tastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht
vom Sicherungszweck betroffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich
die Stadt im Fall des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Errichtung und nach
Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbe-
willigungen dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung
zu stellen.

(2) Zur Sicherung der unter $ 10 übernommenen Verpflichtungen für die Herstellung von
Begrünungsmaßnahmen und zur Sicherung der Mängelbeseitigung im Rahmen der

u

22

(3)

(4)

jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der Schlussabnahmen und der Gewährleistungs-
fristen, wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Beschluss des Rats der
Stadt Köln über den Bebauungsplan der Stadt — Stadtplanungsamt — jeweils eine in
deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union

in Höhe von
Ei

vorlegen.

Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg-
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten-
rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-* (Standard &
Poor's) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei
Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit
der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra-
tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten
die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die In-
vestorin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel Creditre-
form) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das
bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen.

Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in der
nach Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech-
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (88 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar-
kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die
Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien.

Es besteht zwischen die Investorin und der Stadt Einvernehmen darüber, dass die in
Abs. 2 genannte Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürgschafts-
urkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft erlö-
schen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betreffenden Fer-
tigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 2 genann-
ten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich einer Rest-
summe in Höhe von 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertig-
stellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse

98H

oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern die Höhe
der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, er-
folgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegenwerts der je-
weiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der
jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungs-
fristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der
jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 2 genannten Gegen-
werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ord-
nungsgemäßer Beseitigung freigeben.

(5) Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leis-
tungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen und
aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Perso-
nen haben das Recht, das Grundstück die Investorin im Bereich des Vertragsgebie-
tes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforder-
lich ist.

(6) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung
nach $ 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin

- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 der Stadt —
Stadtplanungsamt — vorgelegt hat,

- die Bürgschaftserklärung gemäß Abs. 2 vorgelegt hat.

& 17 - Rechtsnachfolge

Die in $ 8 Abwendungsvereinbarung vereinbarte Rechtsnachfolgeregelung ist auf die Re-
gelungen dieses Vertrags entsprechend anzuwenden. Dies vorweggeschickt, werden die
Vertragsparteien sowie der/die Erwerber/in im Fall einer Rechtsnachfolge eine dreiseitige
Vereinbarung in Form eines Nachtrags zu diesem städtebaulichen Vertrag schließen. In
der vorgenannten Vereinbarung wird sich der/die Erwerber/in gegenüber der Stadt zur
Übernahme und etwaigen Sicherung der Rechte und Pflichten aus diesem städtebaulichen
Vertrag (einschließlich der Abwendungsvereinbarung) verpflichten, soweit diese sich auf
die zu erwerbenden Grundstücke beziehen. Im Gegenzug wird die Stadt in der Vereinba-
rung der Rechtsnachfolge zum jeweiligen Übergabetag zustimmen, den Kaufvertrag sowie
dessen Vollzug entwicklungsrechtlich genehmigen, auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts
verzichten und die Investorin aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen.

E94

Teil IX - Schlussbestimmungen

8 18 - Kostentragung
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung.

& 19 - Haftungsausschluss

(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Be-
bauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen die Investorin, die
diese im Vertrauen auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlos-
sen.

(2) Für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Verlauf eines ge-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt und die Stadt daraufhin den Bebauungsplan
aufhebt oder ändert, können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht wer-
den, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche
Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen.

8 20 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Die Investorin unterwirft sich gemäß $ 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.

& 21 - Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

(3) Dieser Vertrag steht grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Vertragswerken,
namentlich der Abwendungsvereinbarung und dem Erschließungsvertrag. Sollten

-25 -

Konflikte zwischen den Regelungen nicht im Wege der (ergänzenden) Vertragsausle-
gung ausgeräumt werden können, sind die Regelungen der Abwendungsvereinba-
rung vorrangig zu beachten.

8 22 - Geltungsdauer

Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2028 weder der Bebauungsplan Nummer
68439/04 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach $ 33 BauGB erteilt worden
ist.

Stadt Köln

Der Oberbürgermeister

In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag ZH

m

/

Markus Greitemann va Herr

Aljoscha Schäfer

Köln. 2A». 057: P2E

die Investorin

N
vertreten dur h/

-26-

Anlagen 1 - 11

ANL_3_Begründung mit Umweltbericht

476658 Zeichen

1 
 
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf 68439/04; 
Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz 
 
1. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................ 6 
1.1 Anlass der Planung.............................................................................................. 6 
1.2 Ziel der Planung .................................................................................................. 6 
2. Verfahren ........................................................................................................... 7 
3. Erläuterungen zum Plangebiet ........................................................................ 8 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet .................................................................. 8 
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur ............................................................. 8 
3.3 Bestehende Erschließung .................................................................................... 9 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................................................ 9 
3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ............................................. 9 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr ............................................................................. 9 
3.4 Ver- und Entsorgung ............................................................................................  9 
3.5 Naturraum und Klima ......................................................................................... 10 
3.6 Alternativstandorte ............................................................................................. 10 
4. Planungsvorgaben .......................................................................................... 10 
4.1 Raumordnungsplan Hochwasserschutz ............................................................. 10 
4.2 Regionalplan...................................................................................................... 11 
4.3 Flächennutzungsplan ......................................................................................... 11 
4.4 Landschaftsplan ................................................................................................ 11 
4.5 Hochwasserschutz............................................................................................. 11 
4.6 Bebauungsplan .................................................................................................. 13 
4.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen ........................................... 14 
4.7.1 Kooperatives Baulandmodell ................................................................ 14 
4.7.2 Köln-Katalog ........................................................................................ 14 
4.7.3 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ ......................................... 15 
4.7.4 Höhenkonzept ...................................................................................... 15 
4.7.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt ................................................ 16 
4.7.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen ...................................................... 16 
4.7.7 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft ................. 16 
4.7.8 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme .............................................. 17 
4.7.9 Satzungen ............................................................................................  17 
4.7.10 Klimaschutz und Klimawandel .............................................................. 18 
4.7.11 Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 19 
Anlage 3

2 
 
4.8 Denkmalschutz .................................................................................................. 20 
5. Planungskonzept ............................................................................................ 20 
5.1 Städtebauliches Konzept ................................................................................... 20 
5.1.1 Baufelder 03, 05 und 06 ....................................................................... 21 
5.1.2 Baufeld 04 ............................................................................................  21 
5.1.3 Baufeld Ost 03 ..................................................................................... 22 
5.2 Freiraumkonzept ................................................................................................ 22 
5.3 Hochwasserschutzkonzept ................................................................................ 23 
5.4 Mobilitätskonzept ............................................................................................... 26 
5.5 Erschließung...................................................................................................... 27 
5.6 Soziale Infrastruktur ........................................................................................... 29 
5.7 Klimaschutz, Klimaanpassung ........................................................................... 30 
5.7.1 Anpassung an den Klimawandel .......................................................... 30 
5.7.2 Klimaschutz ......................................................................................... 30 
6. Begründung der Planinhalte .......................................................................... 31 
6.1 Art der baulichen Nutzung / Nutzungskonzept ................................................... 31 
6.1.1 Sondergebiet SO – Kultur .................................................................... 31 
6.1.2 Urbanes Gebiet MU BF 03 ...................................................................  33 
6.1.3 Sondergebiet SO BF 04 ....................................................................... 35 
6.1.4 Urbanes Gebiet MU BF 05 ...................................................................  36 
6.1.5 Urbanes Gebiet MU BF 06 ...................................................................  36 
6.1.6 Urbanes Gebiet MU BF Ost 03 ............................................................ 37 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 37 
6.2.1 Grundflächenzahl ................................................................................. 38 
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen ....................................................................... 40 
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ..................................................... 42 
6.4 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße 
der Tiefe der Abstandsflächen ........................................................................... 44 
6.5 Erschließung...................................................................................................... 46 
6.5.1 Stellplätze, Tiefgaragen ....................................................................... 46 
6.5.2 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ............................. 46 
6.5.3 ÖPNV .................................................................................................. 47 
6.5.4 Ver-/Entsorgung ................................................................................... 47 
6.6 Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur 
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen ............................................ 47
 
6.7 Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder 
Verringerung von Hochwasserschäden und zum Ausgleich von 
Retentionsvolumina ........................................................................................... 47

3 
 
6.8 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten 
der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten 
Personenkreises zu belastenden Flächen ......................................................... 49 
6.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................... 50 
6.9.1 Ausschluss bestimmter Brennstoffe ..................................................... 50 
6.9.2 Verkehrslärm ....................................................................................... 50 
6.9.3 Gewerbelärm ....................................................................................... 53 
6.9.4 Freizeitlärm .......................................................................................... 55 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege .............................. 55 
6.10.1 Pflanzmaßnahmen ............................................................................... 55 
6.10.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ......................................................... 56 
6.10.3 Artenschutz .......................................................................................... 57 
6.11 Bedingte Festsetzung ........................................................................................ 58 
6.12 Höhenlage ......................................................................................................... 58 
6.13 Gestalterische Festsetzungen ........................................................................... 59 
6.13.1 Werbeanlagen...................................................................................... 59 
6.13.2 Dachaufbauten/Dachform .................................................................... 59 
7. Kennzeichnungen ........................................................................................... 60 
8. Nachrichtliche Übernahmen .......................................................................... 60 
9. Hinweise .......................................................................................................... 60 
10. Umweltbericht .................................................................................................  61 
A Einleitung ................................................................................................................ 61 
10.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ................... 61 
10.2 Bedarf an Grund und Boden .............................................................................. 61 
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten   Ziele des Umweltschutzes ........................................................... 61 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................... 65 
10.4 Grundlagen ........................................................................................................ 65 
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ................... 65 
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung  (Nullvariante) ......................................................................... 66 
10.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung 
(Planszenario) ...................................................................................... 67 
10.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und 
§1a BauGB ........................................................................................................ 68 
10.5.1 Tiere .................................................................................................... 68 
10.5.2 Pflanzen ............................................................................................... 72 
10.5.3 Fläche .................................................................................................. 75 
10.5.4 Boden und Altlasten ............................................................................. 76 
10.5.5 Wasser ................................................................................................ 81

4 
 
10.5.6 Luft ....................................................................................................... 91 
10.5.7 Klima .................................................................................................... 96 
10.5.8 Wirkungsgefüge ................................................................................. 101 
10.5.9 Landschaft ......................................................................................... 102 
10.5.10 Biologische Vielfalt ............................................................................. 104 
10.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
(Gebiete von  gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische 
Vogelschutzgebiete) .......................................................................... 105 
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ..................................................... 106 
10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................................... 122 
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, 
Strahlung, Wärme),   sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern ......................................................................................... 124
 
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie.......................................................................... 125 
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des   Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ......... 127 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen 
die durch   Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen   Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ............................. 128
 
10.5.18 Wechselwirkungen ............................................................................. 130 
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und 
Katastrophen ..................................................................................... 132
 
10.5.20 Eingriffsregelung ................................................................................ 133 
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben 
benachbarter Plangebiete .................................................................. 134 
10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ...................................................... 134 
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) ..................................................................................... 135 
C Zusätzliche Angaben ....................................................................................... 135 
10.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf   Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......... 135
 
10.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
(Monitoring) ..................................................................................................... 136 
10.8 Zusammenfassung ..........................................................................................  136 
10.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................ 141 
11. Planverwirklichung ....................................................................................... 144 
11.1 Realisierung .................................................................................................... 144 
11.2 Finanzierung .................................................................................................... 145 
11.3 Städtebaulicher Vertrag ................................................................................... 145 
11.4 Ausblick/weitere Planungsschritte .................................................................... 145

5 
 
12. Städtebauliche Kenndaten Teilplan A ......................................................... 146

6 
 
A Planung 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Neuentwicklung des Industriehafens in Deutz, der seine angestammte Rolle weitgehend 
verloren hat, ist ein wichtiger Baustein der Kölner Stadtentwicklung, um die Herausforderungen 
eines starken Wachstums mit einem hohen Bedarf an Wohnraum und Arbeitsplätzen zu bewälti-
gen.  
Es ist vorgesehen, das Areal des Deutzer Hafens in den kommenden Jahren als eines der zent-
ralen städtebaulichen Projekte Kölns zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen und 
Arbeiten zu entwickeln. Auf dem innerstädtischen Standort sollen rund 3.000 Wohnungen für 
6.900 Einwohner*innen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze neu entstehen. Das Pro-
jekt gibt damit einen wichtigen Impuls nicht nur für die Entwicklung des rechtsrheinischen Stadt-
gebietes, sondern für die Entwicklung der gesamten Stadt Köln. Geplant ist ein dichtes, ge-
mischtes Stadtquartier am Rhein, das neue städtebauliche Akzente setzt und mit den angren-
zenden Stadtteilen Deutz und Poll vernetzt wird. 
Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen Wohnraumbedarf 
auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungsprognose aus dem Jahr 2022 (Mitteilungsvorlage 
3926/2022 ‚Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050‘) ist mit einem weiteren 
Bevölkerungswachstum und folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. 
Das Land NRW hat die Stadt Köln zudem als Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt 
identifiziert. Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung 
normativer Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes 
wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln 
für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. Die mittlere 
Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. Insgesamt beträgt der Bedarf für diesen Zeit-
raum und in Abhängigkeit der getroffenen Berechnungsannahmen zwischen 27.720 und 44.100 
Wohnungen. Der mittlere Wohnungsbedarf liegt bei insgesamt 35.910 Wohnungen. Mit der Er-
richtung von insgesamt rund 3.000 Wohneinheiten leistet die Entwicklung des Deutzer Hafens 
einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs. 
Die planungsrechtliche Umsetzung der Entwicklung wurde durch die 227. Änderung des Flä-
chennutzungsplans vorbereitet. Im Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Inf-
rastruktur wurde die Erschließung sowie Teile der übrigen Infrastruktur (u.a. eine Grundschule 
und ein Umspannwerk) gesichert. Die Entwicklung wird nun durch die Aufstellung mehrerer Teil-
Bebauungspläne sukzessive fortgeführt. Der Teilplan A stellt den ersten dieser Pläne dar. Für 
das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Er-
gebnisse werden in einem Umweltbericht (Teil B der Begründung) gemäß § 2a BauGB und der 
Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
1.2 Ziel der Planung 
Der vorliegende Teilplan A soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung 
der ersten Baufelder, die für gemischte Nutzungsstrukturen (primär Wohnen, Dienstleistungen, 
zum Teil Einzelhandel) vorgesehen sind, schaffen. Dabei handelt es sich um die Baufelder 03,

7 
 
05, 06 und Ost 03. Darüber hinaus wird auch für das Baufeld 04, das als Sondergebiet für Ein-
zelhandel ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung im Deutzer Hafen und seiner unmittel-
baren Umgebung sein wird, Baurecht geschaffen. Die am Nordende des Baufelds 03 gelegene 
bestehende Veranstaltungshalle Essigfabrik soll unter Berücksichtigung des künftigen Nut-
zungskonzepts als Sondergebiet für Kultur festgesetzt werden, um die Essigfabrik als zukünfti-
gen Kulturbaustein in dem Quartier zu sichern. 
Die genannten Baufelder liegen jeweils außerhalb des Geltungsbereichs des seit Dezember 
2023 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Teilplan Infrastruktur, schließen jedoch unmittelbar 
an die dort festgesetzten Verkehrsflächen bzw. Infrastruktureinrichtungen an.   
Grundlage für die Entwicklung des Deutzer Hafens stellt der Integrierte Plan Deutzer Hafen dar 
(siehe Abschnitte 2 Verfahren und 5 Planungskonzept). Die durch das Verfahren zur Aufstel-
lung des ersten Teilplans Infrastruktur und die fortschreitende Entwicklung und Planung des Ha-
fenareals gewonnenen Erkenntnisse wurden im vorliegenden Bebauungsplan Teilplan A be-
rücksichtigt. So wurde zwischenzeitlich für das Baufeld Ost 03 ein hochbaulicher Realisierungs-
wettbewerb durchgeführt. Durch die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
im Jahr 2020 wurde das geplante Stadtteilzentrum Deutz, Deutzer Hafen ausgewiesen. Es um-
fasst Flächen auf der östlichen Hafenseite, die zum Teil innerhalb des vorliegenden Teilplans A 
liegen. 
2. Verfahren  
Grundlage für die Entwicklung des Deutzer Hafens stellt der Integrierte Plan Deutzer Hafen in-
klusive des Quartiersbuchs von Cobe architects/Kopenhagen dar, der 2016 in einem kooperati-
ven Verfahren entwickelt und in einem umfangreichen Abstimmungsprozess zwischen moderne 
stadt, Fachämtern der Stadt Köln, der Politik sowie Fachplanern vertieft überarbeitet wurde. In-
nerhalb des Planungsprozesses wurden zudem Anregungen, die im Rahmen der Beteiligungen 
der Bürgerschaft eingebracht wurden, in die Planung eingearbeitet. Der Rat der Stadt Köln hat 
am 27.09.2018 den Integrierten Plan als städtebauliches Konzept beschlossen und die Verwal-
tung mit der Umsetzung des Integrierten Plans im Wege der notwendigen Bauleitplanungs- und 
Qualifizierungsverfahren beauftragt (Vorlagen-Nr. 1512/2018). 
Flankierend zum Integrierten Plan hat der Rat mit dem Beschluss zur Einleitung der vorberei-
tenden Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) am 22.09.2016 die 
Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme eingeleitet. Mit dem Beschluss der 
Entwicklungssatzung nach § 165 Absatz 6 BauGB am 03.05.2018 hat der Rat die förmliche 
Festsetzung des Entwicklungsbereichs festgelegt. 
Die planungsrechtliche Umsetzung des Vorhabens wurde durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans und den Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur vorbe-
reitet und wird durch die Aufstellung mehrerer Teil-Bebauungspläne – vorliegend dem Teil-
plan A – sukzessive fortgeführt.  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 den Einleitungsbeschluss zur 227. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes und am 15.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Be-
bauungsplan „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 
20.06.2018 bis 08.08.2018 stattgefunden. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Tagespresse sowie am 
27.03.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung

8 
 
am 09.04.2019 in der Essigfabrik, Siegburger Straße 110 in Köln-Deutz durchgeführt. Schriftli-
che Stellungnahmen konnten bis zum 30.04.2019 abgegeben werden.  
Am 19.09.2019 folgte der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs sowie zur 227. Flächennutzungsplanänderung (sog. „Vorgabenbeschluss“). Teil dieser 
Beschlussfassung war, den Bebauungsplan zu teilen und den Teilbebauungsplan „Infrastruk-
tur“, der die Verkehrsflächen, Grünflächen, Flächen für den Gemeinbedarf sowie Wasserflächen 
umfasst, vorgezogen zu bearbeiten. Der Bebauungsplan Nr. 68439/03, Arbeitstitel: Deutzer Ha-
fen – Teilplan Infrastruktur wurde am 09.02.2023 als Satzung beschlossen.  
Nun soll mit dem vorliegenden Teilplan A ein weiterer Bebauungsplan aufgestellt werden, der 
für einen Bereich auf der östlichen Seite des Hafenbeckens die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung der Baufelder 03 bis 06 sowie Ost 03 schafft. Die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 
14.02. bis zum 19.03.2025 durchgeführt. Die Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Nr. 68439/04, Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A sowie der Begründung erfolgte vom 
16.10. bis zum 17.11.2025 nach Bekanntmachung am 08.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln. 
Die Veröffentlichung wurde in der Zeit vom 19.02. bis zum 23.03.2026 nach Bekanntmachung 
am 11.02.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln wiederholt. Die Ergebnisse aus diesen Beteiligun-
gen wurden – soweit erforderlich – in die weitere Bearbeitung des Verfahrens eingestellt.  
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Gebiet des Deutzer Hafens liegt im Stadtteil Deutz im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Die 
Flächengröße des Geltungsbereichs für das gesamte Hafengebiet (im Folgenden „Gesamtge-
biet“) beträgt 41,3 ha einschließlich 8,1 ha Wasserfläche. 
Das 1.100 m lange und bis zu 475 m breite Gesamtgebiet des Deutzer Hafens umfasst das im 
Norden an den Rhein angebundene Hafenbecken und angrenzende Flächen, die in Teilen noch 
gewerblich genutzt werden oder brach liegen. Das Gesamtgebiet wird im Norden durch die his-
torische Drehbrücke, im Osten durch Teile der Siegburger Straße, im Süden durch die Straße 
Am Schnellert und im Westen durch die westlich der Alfred-Schütte-Allee gelegene Baumallee 
abgegrenzt. 
Der Geltungsbereich des Teilplans A (im Folgenden „Plangebiet“) umfasst fünf Teilflächen auf 
der östlichen Seite des Hafenbeckens mit einer Gesamtgröße von 3,1 ha. Das Plangebiet befin-
det sich zwischen den Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg 
im Osten, der Planstraße „Grüne Gasse“ im Süden und dem Hafenbecken im Westen. Die Bau-
felder sind durch die dazwischenliegenden (geplanten) Verkehrsflächen getrennt, die bereits im 
Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich gesichert wurden.  
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur 
Die ursprüngliche Nutzungsstruktur am Deutzer Hafen als überwiegend hafenbezogene Ge-
werbe- und Industrieflächen wurde weitestgehend aufgegeben und in den letzten Jahren zu-
rückgebaut. Die markanten und massiv errichteten hochgeschossigen Mühlenbauten (außer-
halb des Plangebiets) sowie einzelne Gebäude wie die Essigfabrik und ein Gebäude (ehema-
lige Lagerhalle) westlich des Poller Kirchwegs (beide innerhalb des Plangebiets) bleiben erhal-
ten. Die übrigen noch vorhandenen Gebäude werden in den nächsten Jahren zurückgebaut.

9 
 
Auf der westlichen Halbinsel befindet sich noch das WAW-Asphaltmischwerk, dessen Betrieb 
auf Basis eines städtebaulichen Vertrags bis zur Jahresmitte 2026 eingestellt wird.  
Die Flächen des vorliegenden Teilplans A liegen weitestgehend brach. Im Baufeld 03 sind ne-
ben der Essigfabrik, die erhalten werden soll, noch einzelne Gebäude vorhanden. Das Baufeld 
04 umfasst eine Halle, die für die geplante Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. Die Baufelder 
05 und 06 sind geräumt; am nordöstlichen Rand des Baufelds Ost 03 befindet sich noch ein 
Wohngebäude. Die Gebäude, die sich nicht in das städtebauliche Gesamtkonzept Deutzer Ha-
fen integrieren lassen und keiner neuen Nutzung zugeführt werden können, werden mittelfristig 
zurückgebaut. 
3.3 Bestehende Erschließung 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
Das Hafenareal ist gut an das örtliche und überörtliche Hauptstraßennetz angebunden. Dazu 
dienen die örtlichen Hauptstraßen Siegburger Straße und die Straße Im Hasental, die zum Öst-
lichen Autobahnzubringer (örtlicher Hauptverkehrszug) und darüber hinaus zum Kölner Auto-
bahnring (Autobahnkreuz Köln-Gremberg mit A 4 und A 559) führt. Die Anbindung an das links-
rheinische Gebiet und das nördliche Stadtgebiet ist über die Severinsbrücke, die Deutzer Brü-
cke bzw. den Deutzer Ring, den Walter-Pauli-Ring und die Straße des 17. Juni zur Zoobrücke 
möglich. Diese Verbindungen bleiben gemäß dem am 05.11.2013 beschlossenen Lkw-Füh-
rungskonzept auch zukünftig für den Lkw-Verkehr geöffnet (Ausnahme Deutzer Brücke).  
3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die Anbindung an den ÖPNV ist über die Stadtbahnlinie 7 (Frechen-Benzelrath – Porz-Zündorf) 
in der Siegburger Straße vorhanden. Die Linie 7 verkehrt unmittelbar zum zentralen innerstädti-
schen Knotenpunkt Neumarkt, eine direkte Anbindung an das Netz des Schienenpersonenver-
kehrs (S-Bahnen/Regionalzüge/Fernverkehre im Bahnhof Messe/Deutz oder Hauptbahnhof) be-
steht indessen nicht. Das Hafengelände befindet sich im 400 m-Einzugsradius (Luftlinie) um die 
Stadtbahn-Haltestellen ‚Drehbrücke’, ‚Poller Kirchweg’ und ‚Raiffeisenstraße’ und gilt damit ge-
mäß den Vorgaben des Nahverkehrsplans Köln als erschlossen.  
3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
Die rheinseitige Teilfläche des Deutzer Hafens grenzt direkt an die Euro-Velo-Route 15, den 
Rhein-Radweg, der auf der rechten Rheinseite als kombinierter Geh-/Radweg über den Poller 
Damm, die Alfred-Schütte-Allee und die Drehbrücke des Hafens sowie weiter an der Deutzer 
Brücke vorbei rheinabwärts bis in die Niederlande führt.  
Die östliche Seite des Hafens wird von dem straßenbegleitenden Radweg entlang der Siegbur-
ger Straße erschlossen. Die Anbindung des Deutzer Hafens an die Stadtteile Deutz und Poll ist 
mit Radwegen im Verlauf der Siegburger Straße grundsätzlich gegeben. 
3.4 Ver- und Entsorgung  
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt aktuell im Mischsystem. Beidseitig des Hafenbe-
ckens verlaufen Kanäle, die in den Mischwasserkanal in der Straße Am Schnellert münden. Von 
dort wird das anfallende Mischwasser zum Pumpwerk in der Alfred-Schütte-Allee geleitet. Über 
eine Druckleitung ist dieses an den Mischwasserhauptsammler am Poller Kirchweg angeschlos-
sen. Die weitere Ableitung erfolgt in der Siegburger Straße in nördliche Richtung.

10 
 
Ein vom Poller Kirchweg kommender Entlastungskanal mündet direkt in den Rhein.  
3.5 Naturraum und Klima 
Der Bereich des Deutzer Hafens liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner Rhein-
ebene“ (NR 551). Es handelt sich dabei um den zentralen Bereich der niederrheinischen Bucht. 
Diese ist vor allem durch das Terrassensystem des Rheins geprägt. Der Deutzer Hafens liegt 
dabei in seinem westlichen Teil im Bereich der Rheinaue, der östliche Teil zählt dagegen be-
reits zur Niederterrasse des Rheins. Beide Terrassenbereiche sind durch die Ablagerungen des 
Rheins geprägt (Auenlehme, -Sande und -Kiese).  
Die Stadt Köln liegt in den subozeanisch geprägten Klimaten der kühlgemäßigten Klimazone. 
Dies äußert sich in milden bis mäßig kalten Wintern und mäßig warmen bis warmen Sommern. 
Dominant in diesem Bereich Mitteleuropas ist dabei das Zirkulationssystem über dem Nordat-
lantik, welches im Zuge der Westwinddrift maßgeblich das regionale Klima prägt.  
Für detailliertere Beschreibungen der lokalen Flora und Fauna, sowie des Klimas im Deutzer 
Hafen wird auf Teil B der Begründung verwiesen. 
3.6 Alternativstandorte 
Grundlage der geplanten städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens ist der Integrierte 
Plan des Büros Cobe architects/Kopenhagen. Dem zugrunde liegt die Grundsatzentscheidung 
des Rats von 2015 zur Umnutzung des Deutzer Hafens zu einem innerstädtischen Quartier für 
Wohnen und Arbeiten.  
Der Integrierte Plan ist das Ergebnis eines kooperativen Verfahrens (vgl. Abschnitt 2). Der sieg-
reiche Entwurf wurde im Jahr 2017 bis hin zum Integrierten Plan überarbeitet. Der Integrierte 
Plan wurde schließlich am 1. März 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt und den politischen Gre-
mien zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Umsetzung der geplanten Entwicklung wurde durch 
die 227. Änderung des Flächennutzungsplans (Feststellungsbeschluss am 07.09.2023) und die 
Aufstellung eines ersten Bebauungsplans, der primär die innere Erschließung sichert (Bebau-
ungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur, Beschluss am 09.02.2023) ein-
geleitet. 
Insofern stehen keine alternativen Standorte für die angestrebte Entwicklung zur Verfügung. 
Hervorzuheben ist, dass die Reaktivierung der vorgenutzten Flächen des Deutzer Hafens einen 
wesentlichen Beitrag zur Innenentwicklung leistet und damit einen Verzicht auf eine Bauflä-
chenentwicklung im Außenbereich ermöglicht.  
4. Planungsvorgaben 
4.1 Raumordnungsplan Hochwasserschutz 
Die Ziele und Grundsätze des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasser-
schutz sind im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Der Plan ist auf die Konkretisierung in 
Raumordnungsplänen und kommunalen Bauleitplänen angelegt. Die westlich des Poller Kirch-
wegs gelegenen Teile des Plangebiets liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebiets des Rheins. Bereits im Rahmen der 25. Änderung des vorhergehenden 
Regionalplans von 2017 konnte festgestellt werden, dass die Umnutzung des Hafenareals nicht 
die Ausweisung eines neuen Baugebietes darstellt und somit nicht unter das bauliche Entwick-
lungsverbot nach § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fällt. Die rechtlichen Vorgaben

11 
 
des WHG zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, zur Vermei-
dung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und zur hochwasserange-
passten Errichtung von Bauvorhaben gemäß § 78 Absatz 3 S. 1 WHG werden bei der Umset-
zung der Planung eingehalten und damit die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsplans im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet (siehe auch Abschnitte 4.5 sowie 5.3). 
4.2 Regionalplan 
Das Gesamtgebiet ist im geltenden Regionalplan Köln überwiegend als Allgemeiner Siedlungs-
bereich (ASB), das Hafenbecken als Oberflächengewässer festgelegt. Überlagert werden – mit 
Ausnahme der Flächen östlich des Poller Kirchwegs – die Darstellungen durch die Signatur 
Überschwemmungsbereich. Die westlich gelegenen Poller Wiesen werden als Allgemeiner Frei-
raum- und Agrarbereich mit den Überlagerungen regionaler Grünzug sowie Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Erholung festgelegt. Entlang der Siegburger Straße und des 
südlichen Bahndamms verläuft ein Schienenweg für den überregionalen und regionalen Ver-
kehr.  
4.3 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Teilplan 
Infrastruktur basierend auf der Grundlage des Integrierten Plans Deutzer Hafen geändert. Er 
stellt innerhalb des Plangebiets gemischte Bauflächen (M) dar. Diese Darstellung umfasst die 
gesamte östliche Seite des Hafenbeckens bis zur Siegburger Straße. Die vorgesehenen Fest-
setzungen von urbanen Gebieten (siehe Abschnitte 6.1.2, 6.1.4 bis 6.1.6) sind entsprechend 
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.  
Die festgesetzten Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 (siehe Abschnitte 6.1.1 und 6.1.3) 
nehmen innerhalb der gemischten Baufläche auf der östlichen Seite des Hafenbeckens nur ei-
nen untergeordneten Anteil von weniger als 3 % ein. Da durch die Festsetzungen des Teil-
plans A die durch den Flächennutzungsplan formulierte Zielsetzung der Entwicklung eines zent-
ralen und gemischt genutzten Standorts umgesetzt wird, kann das Entwicklungsgebot gemäß 
§ 8 Baugesetzbuch (BauGB) auch bei diesem Ziel konkretisierenden Sondergebieten eingehal-
ten werden. 
4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet des Teilplans A liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans. 
4.5 Hochwasserschutz 
Der westlich der Siegburger Straße und des Poller Kirchwegs gelegene Teil des Plangebiets 
liegt im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die vorhandene Hoch-
wasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite von Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg 
und schließt dort an den bestehenden Bahndamm an. Die geltende Schutzhöhe von 11,90 m 
Kölner Pegel ist im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln (Beschluss zum Hochwasser-
schutz im Planfeststellungsabschnitt 16 durch den Rat der Stadt Köln am 23.04.1998, Ds-
Nr. 1690/097) festgelegt und entspricht dem damaligen Niveau eines 200-jährliches Hochwas-
serereignisses (HQ200). Für die städtebauliche Entwicklung im Deutzer Hafen wurde bereits im 
Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Plans (siehe Abschnitt 2) festgelegt, dass dieses 
Schutzniveau auch im Gesamtgebiet – westlich der Hochwasserschutzanlage – sicherzustellen

12 
 
ist. Im Rahmen der Aufstellung des Teilplans Infrastruktur wurden die maßgeblichen Schutzhö-
hen auf aktuelle Höhenbezugssysteme umgerechnet.1 Diese entsprechen an Rhein-km ca. 
686,9 (Bereich Hafeneinfahrt/Drehbrücke) einer geodätischen Höhe von etwa 47,08 m und an 
Rhein-km ca. 685,7 (Bereich Südbrücke) einer geodätischen Höhe von etwa 47,41 m jeweils 
über Normalhöhennull im DHHN2016 (im Folgenden „m ü.NHN“). Vergleicht man die genannten 
Höhenwerte mit neusten Wasserspiegellagenberechnung der Bundesanstalt für Gewässer-
kunde (BfG), so liegen die aktuellen Berechnungen geringfügig unterhalb der damals festgeleg-
ten Schutzhöhen. 
Die Hochwasserschutzlinie im Bereich des Deutzer Hafens verläuft im oder entlang des Poller 
Kirchwegs außerhalb des Geltungsbereichs des Teilplans A als stationäre Schutzmauer inkl. 
mobiler Elemente im Bereich von Hof-, Tor- und Straßenquerungen sowie Öffnungen im Bahn-
damm. Diese Hochwasserschutzanlagen zählen zum Planfeststellungsabschnitt 16 (Poll bis 
Rheinpark Deutz). Die in das Plangebiet hineinreichenden Schutzstreifen der Deichschutzver-
ordnung werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (s.u.). 
Unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Hochwasserschutz, ist die städtebauliche 
Konversion des Hafenareals grundsätzlich möglich. Die geplanten Nutzungen des Deutzer Ha-
fens können nur unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Belange des Hochwas-
serschutzes und entsprechender hochwasserangepasster Bauweisen erfolgen. Das Planungs-
verbot des § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) greift jedoch nicht. Wegen der ur-
sprünglich vorhandenen Bebauung im Deutzer Hafen liegt nach dem Grundsatzurteil des 
BVerwG vom 03.06.2014 (AZ 4 CN 6.12) kein ‘neues Baugebiet’ vor. Dies wurde im Rahmen 
der 25. Änderung des vorhergehenden Regionalplans von 2017 für den Deutzer Hafen bestä-
tigt. Vorausgesetzt wird eine an die jeweilige Planungssituation angepasste Berücksichtigung 
des Hochwasserschutzes. Die rechtlichen Vorgaben des WHG zur Vermeidung nachteiliger 
Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehen-
den Hochwasserschutzes und zur hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben kön-
nen bei der Umsetzung des Gesamtvorhabens eingehalten werden (siehe Abschnitt 5.3). 
Deichschutzverordnung 
Bei Maßnahmen im Umfeld der Hochwasserschutzanlage sind die Ge- und Verbote der Deich-
schutzverordnung zu beachten. Aus diesem Grund werden im Bebauungsplan ebenso die 
Deichschutzzonen I und II nachrichtlich dargestellt. Für „sonstige Hochwasserschutzanlagen“ – 
wie im vorliegenden Fall – beträgt die Breite der Schutzzonen 20 m jeweils beiderseits der 
Hochwasserschutzanlage (Deichschutzzone I und II). In Bezug auf Deichschutzzone I bedeutet 
dies beispielhaft, dass im Bereich von 4 m (gemessen jeweils von der äußeren Begrenzung der 
Hochwasserschutzmauer) das Herstellen von baulichen Anlagen, zu denen unter anderem 
auch Stellplatzanlagen gehören, verboten ist. Entsprechende Genehmigungen und Befreiungen 
(dazu zählen zum Beispiel das Errichten, wesentliche Ändern oder Beseitigen von baulichen 
Anlagen, das Anpflanzen mit Bäumen und Sträuchern) sind im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Infolge geplanter Maßnahmen 
dürfen keine zusätzlichen Lasten auf die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen einwirken. 
Dies gilt insbesondere beim Bau einer Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise sind im Rah-
men des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise bei Anträgen auf Befreiungen von der 
 
1  Im Teilplan Infrastruktur wurden die Mindesthöhen der Erschließungsanlagen im Gesamtgebiet mit dem Ziel fest-
gesetzt, ein hochwasserangepasstes Erschließungsniveau sicherzustellen.

13 
 
Deichschutzverordnung zu führen. Vor diesem Hintergrund ist ein entsprechender Hinweis in 
den Bebauungsplan aufgenommen worden. 
Sperr- und Gefahrenzonenverordnung 
Die Sperr- und Gefahrenzonen sowie die zugehörigen Verbote und Gebote werden in der „Ord-
nungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Poll 
- Rheinpark Deutz“ vom 30. August 2017 festgeschrieben. Die Verordnung enthält Bestimmun-
gen insbesondere zum Schutz der Bevölkerung und zur Sicherstellung des geordneten und stö-
rungsfreien Auf- und Abbaus der Hochwasserschutzanlagen durch die Stadtentwässerungsbe-
triebe Köln, AöR. 
Anfahrbarkeit der Hochwasserschutzanlagen 
Im Gesamtgebiet – jedoch außerhalb des Teilplans A – sind im Hochwasserfall mehrere Durch-
gänge mit mobilen Elementen zu verschließen. Der Aufbau muss entsprechend den Gelände-
höhen abgeschlossen sein. Die Anfahrbarkeit der Hochwasserschutzanlagen mit schweren 
Fahrzeugen muss jederzeit gewährleistet sein.  
Überschwemmungsgebiet des Rheins 
Für die Bereiche im Plangebiet, die sich gemäß der Überschwemmungsgebietsverordnung 
„Rhein“ im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins befinden, gelten besondere 
Schutzbestimmungen. Die Flächen des Überschwemmungsgebiets sind in die Planzeichnung 
nachrichtlich übernommen. 
4.6 Bebauungsplan 
Wesentliche Teile des Plangebietes sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von 
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – einzustufen. In dem östlich 
des Poller Kirchwegs gelegenen Bereich des Plangebiets liegt der rechtskräftige Bebauungs-
plan Nr. 69430/05 vom 18.06.2008. Der Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur (Nr. 68439/03) 
grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und überlagert bereits Teilflächen des Bebauungsplans 
Nr. 69430/05. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 
BauNVO fest. Das Gewerbegebiet ist hinsichtlich zulässiger Betriebsarten eingeschränkt. Zuläs-
sig sind lediglich Betriebsarten der Abstandsklasse VII gem. Anhang 1 des Abstandserlasses 
NRW. Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten 
sind nicht zulässig, Schank und Speisewirtschaften nur insofern sie der Versorgung des Gebie-
tes dienen. Die Gebäudehöhen sind auf 15 m und vier Vollgeschosse beschränkt, die Grundflä-
chenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechen mit 0,8 bzw. 2,4 den Orientie-
rungswerten der aktuellen BauNVO für Gewerbegebiete. Aufgrund des auf das Plangebiet des 
Bebauungsplans Nr. 69430/05 einwirkenden Straßenverkehrslärms sind passive Lärmschutz-
maßnahmen erforderlich. 
Die Flächen der Siegburger Straße, des Poller Kirchwegs, der Hafenpromenade sowie der zwi-
schen den und angrenzend an die Teilflächen des vorliegenden Teilplans A gelegenen Grünen 
Gassen (vgl. Abschnitt 5.4) und Plätze sind im Teilplan Infrastruktur als Straßenverkehrsflächen 
bzw. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ gesichert. Das süd-
östlich angrenzende Baufeld Ost 04 wurde in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet fest-
gesetzt.

14 
 
4.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.7.1 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch den Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfah-
rens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche 
Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbe-
schluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben und ist mit Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Mit dem Kooperativen Baulandmodell Köln 
2017plus wurde inzwischen eine weitere Richtlinie und Umsetzungsanweisung für Verfahren mit 
Grundstückskauf ab dem 05.05.2022 aufgestellt.  
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von 
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.  
Die Ziele des Kooperativen Baulandmodells werden durch den städtebaulichen Vertrag (Ab-
wendungs- und Entwicklungsvereinbarung vom 17.06.2020) im Rahmen der städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahme (siehe Abschnitt 4.7.7) gesichert. Es ist beabsichtigt, mindestens 30 % 
der neu entstehenden Geschossfläche für Wohnen als geförderter Wohnungsbau innerhalb des 
Geschosswohnungsbaus zu realisieren und den Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtun-
gen innerhalb des Plangebietes zu errichten. 
Die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen erfolgte im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplanes Nr. 68439/03 Deutzer Hafen, Teilplan Infrastruktur. Der darin ermittelte 
Gesamtbedarf an öffentlichen Grünflächen inklusive Spielflächen beträgt insgesamt 82.800 m². 
Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen wurde mit 69.000 m² und an öffentlichen Spielflächen 
mit 13.800 m² ermittelt und wird zum Teil innerhalb dieses Bebauungsplanes abgedeckt und 
durch eine noch zu leistende Ausgleichszahlung zur Aufwertung von Grünflächen im Umfeld 
kompensiert. Der Nachweis von öffentlichen Grünflächen muss im Rahmen des Verfahrens zur 
Aufstellung des Teilplans A insofern nicht mehr erbracht werden. 
4.7.2 Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ ist vom 
Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 1 Ab-
satz 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln-Katalog bei bebauungsplanrelevanten Vorhaben berück-
sichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 
Absatz 7 BauGB). So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außer-
halb der Verwaltung. Der Köln-Katalog widmet sich einer der wesentlichen Herausforderungen 
der Stadt Köln: der nachhaltigen Siedlungsflächenentwicklung. 
Die Auswirkungen des Stadtwachstums stellen den Kölner Wohnungsmarkt jetzt und auch in 
den nächsten Jahrzehnten vor große Aufgaben. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum ist unge-
brochen und kann im Bestand nicht gedeckt werden. Gleichzeitig verfügt Köln nur noch über 
wenige Flächenpotenziale für den Wohnungsbau. Daher gilt es, mit den vorhandenen Flächen-
potenzialen sparsam umzugehen, flächensparende Wohnformen zu realisieren und nachhaltig

15 
 
zu wachsen. Der Köln-Katalog zeigt wie kompakte und somit flächensparende Quartiere, die so-
zial und funktional durchmischt sind, das Prinzip der kurzen Wege verfolgen, ausreichend Grün-
flächen aufweisen und nachhaltig sind, in Köln entwickelt werden können. Als Schlüsselprojekt 
der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog deren 
Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die 
Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln- Katalog 
empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren 
und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künftige Wohnbauentwicklungen. 
Das Projekt Deutzer Hafen wird diesen Forderungen durch die Entwicklung eines gemischten 
urbanen Quartiers für Wohnen und Arbeiten gerecht. Die Typologie des Deutzer Blockes (siehe 
Abschnitt 5.1) ermöglicht die Umsetzung eines dichten Quartiers auf der weitestgehend brach-
liegenden Fläche eines ehemaligen Industriehafens. Die Quartiersdichte gem. Köln-Katalog gibt 
das Verhältnis zwischen Bebauung und Quartiersfläche wieder. Dieser Wert erlaubt eine Ein-
ordnung in die für die Stadt Köln vorgegebenen Dichtekategorien. Das Gebiet des Deutzer Ha-
fens wird der Kategorie „Innenstadt und ausgewählte Versorgungszentren der Inneren Stadt“ 
zugeordnet. Die aktuell geplanten oberirdischen Bruttogrundflächen umfassen rund 580.000 m². 
Die Quartiersfläche inklusive Hafenbecken beträgt rund 382.000 m², ohne Hafenbecken 
306.000 m². Die daraus resultierende Quartiersdichte liegt bei 1,5 bzw. 1,9 wenn das Hafenbe-
cken aufgrund seiner übergeordneten Bedeutung nicht dem Quartier zugeschlagen wird. Die 
Zieldichte für die o.a. Kategorie liegt bei 1,5. Die Vorgaben des Köln-Katalogs werden insofern 
erfüllt. 
4.7.3 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ 
Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ dient als Kompass für eine auf die zukunftsge-
richtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung Kölns. Sie wurde am 14.12.2021 vom 
Rat der Stadt Köln beschlossen und ihre die Umsetzung erfolgt über die Definition von Schlüs-
selprojekten auf Ebene der Gesamtstadt. Ein solches Schlüsselprojekt ist die Entwicklung des 
Deutzer Hafens, welches die Leitsätze und Ziele der Stadtstrategie umsetzt. 
4.7.4 Höhenkonzept 
Mit Beschluss zum politischen Antrag AN 0384/2020 vom 26.03.2020 beauftragte der Hauptaus-
schuss die Verwaltung ein Höhenentwicklungskonzept (HEK) für den links- und rechtsrheinischen 
Bereich innerhalb des Äußeren Grüngürtels („Innere Stadt“) zu erarbeiten.  Bestehende Plan-
werke, wie z. B. das Höhenkonzept 2007, sollen hierbei zugrunde gelegt werden. Zudem gilt es, 
Qualitätskriterien für die Höhenentwicklung künftiger Bauvorhaben zu entwickeln sowie die 
Fachöffentlichkeit und die Stadtgesellschaft zu beteiligen.  
Am 14.03.2024 hat der Stadtentwicklungsausschuss die in der Beschlussvorlage 3276/2023 for-
mulierten Grundsätze (gemäß Anlage 2, Kap. 2) als Grundlage für die Entwicklung des Räumli-
chen Plans beschlossen. Darüber hinaus hat der Stadtentwicklungsausschuss den Entwurf zum 
Räumlichen Plan (gemäß Anlage 2, Kap. 3) sowie die Prozessgestaltung (gemäß Anlage 2, Kap. 
4) zur Erarbeitung des Räumlichen Plans für das Höhenentwicklungskonz ept zur Kenntnis ge-
nommen. 
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens liegt innerhalb des Bereichs, für den das Höhenentwick-
lungskonzept aufgestellt wird. Im Plangebiet sind fünf Hochpunkte innerhalb der vier Baublöcke 
mit einer Höhe von zwölf bis neunzehn Vollgeschossen vorgesehen. Bereits laufende Verfahren 
und bestehende Planungen für neue Hochpunktentwicklungen werden vom HEK jedoch nicht

16 
 
mehr gesondert behandelt und als Setzung erachtet. Hierunter fallen auch die genannten Hoch-
punkte des Deutzer Hafens. 
4.7.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt  
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 05.05.2009 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen sowie stadtgestalteri-
schen Rahmen für zukünftige Planungen.  
Für den Deutzer Hafen ist die Umnutzung und Neuausrichtung für Wohnen und Dienstleistungs-
nutzungen vorgesehen. Neben dem Mülheimer Hafen wird er als eine der letzten großen Reser-
ven am innerstädtischen Rheinufer bezeichnet.  
Er empfiehlt, Szenarien möglicher Entwicklungen zu prüfen. In diesem Kontext seien nicht nur 
künftige rechtliche und tatsächliche Spielräume für Art und Maß der baulichen Nutzung syste-
matisch zu erkunden, sondern auch die Qualität der städtebaulichen und architektonischen 
Ausführung künftiger Bebauungen zu qualifizieren. Erst nach Abschluss der planerischen Er-
kundung sei die Vorbereitung weiterführender Verfahren wie Wettbewerbe empfehlenswert. 
Durch die laufende Umsetzung werden die Ziele des Städtebaulichen Masterplans Innenstadt 
berücksichtigt. 
4.7.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Die Ziele und Inhalte des Stadtentwicklungskonzepts (StEK) Wohnen
2 werden durch die Ent-
wicklung des Deutzer Hafens berücksichtigt. Die beabsichtigte Schaffung von rund 3.000 
Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in 
Köln in ausreichender Menge und Qualität und insbesondere als Geschosswohnungsbau vor-
sieht. Durch die vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird ein Beitrag 
zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförder-
ten Wohnungen vor. Laut Leitlinie 1 ist die vorrangige Aufgabe der Kölner Wohnungspolitik, für 
alle Bevölkerungsschichten Wohnraum in ausreichender, vielfältiger und finanzierbarer Form 
bereitzustellen. Zudem soll den Haushalten, die am Wohnungsmarkt nur schwer eine Wohnung 
finden, bezahlbarer Wohnraum in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. 
Dazu bedarf es einer Ausweitung des Neubaus mietpreisgünstiger Wohnungen, ohne dass es 
zu einer Herausbildung oder Verfestigung einseitiger Sozialstrukturen kommt. (Leitlinie 3).  
Die Neuentwicklung folgt ebenfalls den Handlungsempfehlungen des Handlungsfeldes Innen-
entwicklung des StEK, dass die Entwicklung der großen Konversionsflächen (u.a. Deutzer Ha-
fen, Großmarktgelände, Mülheim Süd) zu Wohnzwecken in integrierten und urbanen Lagen be-
inhaltet. 
4.7.7 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.02. 2025 das Stadtentwicklungskonzept für 
die produzierende Wirtschaft
3 beschlossen. Die Stadt Köln steht vor der Herausforderung, dass 
 
2  Stadtentwicklungskonzept Wohnen; Stadt Köln; Februar 2014; abrufbar unter  
https://www.stadt-koeln.de/artikel/73116/index.html  
3  Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft; Februar 2025 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/stadtentwicklungskonzept-fuer-die- 
produzierende-wirtschaft

17 
 
die Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen das vorhandene Angebot deutlich über-
steigt. Zudem besteht für das produzierende Gewerbe ein hoher Transformations- und Anpas-
sungsdruck , in Folge u.a. der Flächenkonkurrenz mit anderen Nutzungsformen, aber auch vor 
dem Hintergrund der Folgen des Klimawandels. 
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, definiert das Stadtentwicklungskonzept Ziele für 
die drei Handlungsfelder „Fläche“, „Gewerbegebiete der Zukunft“ und „Köln in der Region“. Zur 
Umsetzung dieser Ziele wurden elf Maßnahmen definiert. So sollen etwa zur Erreichung der 
Ziele im Handlungsfeld „Fläche“ unter anderem Gewerbe- und Industrieflächen gesichert, neue 
Flächen aktiviert, bestehende Gebiete nachverdichtet, die Ansiedlung gesteuert oder gewerbli-
che Neubauvorhaben besser navigiert (im Sinne einer koordinierten Steuerung) werden.  
Das Areal des Deutzer Hafens soll als urbanes Quartier mit gemischten Nutzungsstrukturen 
entwickelt werden. Es ist vorgesehen, Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze zu schaffen 
(siehe Abschnitt 1.1). Aufbauend auf den Integrierten Plan Deutzer Hafen aus dem Jahr 2018 
wurde die planungsrechtliche Grundlage durch die 227. Änderung des Flächennutzungsplans 
geschaffen. Der vorliegende Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A setzt dies – basierend 
auf dem am 20.12.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemachten Teilplan Infrastruktur – 
fort und stellt insofern den nächsten Schritt in der planungsrechtlichen Entwicklung dar. Die Ent-
wicklungsziele manifestieren sich im Teilplan A in den im Rahmen der in urbanen und Sonder-
gebieten zulässigen und vorgesehenen gewerblichen Nutzungen (siehe Abschnitte 5.1 und 6.1) 
sowie der noch folgenden weiteren Teilpläne. Hier ist beispielhaft der Teilplan B zu nennen, der 
die südlichen Baufelder entlang der Straße Am Schnellert umfassen wird. Für diese ist – analog 
zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans – eine ausschließlich gewerbliche Entwicklung 
unter Ausschluss von Wohnnutzungen vorgesehen. Die Entwicklung gewerblicher Nutzungen 
ist insofern integraler Bestandteil der Entwicklung des Deutzer Hafens. Die Ziele des im Früh-
jahr 2025 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft (StEK 
Wirtschaft) werden berücksichtigt. 
4.7.8 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme 
Die flächendeckende Konversion des derzeitigen Industrie- und Gewerbestandortes zu einem 
urbanen Wohn- und Büroquartier erfordert umfassende Erschließungs- und Ordnungsmaßnah-
men. Insbesondere die Herstellung einer hochwasserangepassten Erschließung (Höherlegung 
des Geländes in Bezug auf ein 200-jährliches Ereignis – HQ200 entsprechend 11,90 m Kölner 
Pegel), die Erfordernisse aufgrund der Lärmbelastungen, die Beseitigung vorhandener Altlas-
ten, die Berücksichtigung landschaftsschutzrechtlicher Belange sowie die Maßnahmen zur ver-
kehrlichen Erschließung erfordern eine geschlossene städtebauliche Gesamtmaßnahme zur 
Entwicklung des Gebietes. Deshalb hat der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 einen Beschluss 
zur Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ‘Deutzer Hafen’ nach § 165 Absatz 6 
des BauGB (Vorlagen-Nr. 0507/2018) gefasst. Mit Beschluss vom 23.03.2021 erfolgte eine Er-
gänzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gem. § 214 BauGB (Vorlagen-
Nr. 0082/2021). Zur Durchführung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme hat die Stadt 
Köln die Stadtwerke Köln GmbH als treuhänderisch handelnden Entwicklungsträger i. S. d. 
§ 167 BauGB beauftragt. 
4.7.9 Satzungen 
Innerhalb des Plangebiets gilt die Ortssatzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für die Stadt 
Köln Gebiet „Deutzer Hafen“ und die Entwicklungssatzung „Deutzer Hafen“, die am 30.11.2016 
bzw. 20.06.2018 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

18 
 
4.7.10 Klimaschutz und Klimawandel 
Seit 1993 ist Köln Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte e.V. und hat sich u. a. 
dazu verpflichtet die gesamtstädtischen CO2- Emissionen bis 2030 um 50 Prozent zu senken 
(im Vergleich zum Basisjahr 1990). Die Stadt Köln hat seitdem verschiedene Maßnahmen, Kon-
zepte und Strategien entwickelt, um sowohl den Klimaschutz zu fördern als auch sich an die 
Auswirkungen des Klimawandels anzupassen. 
Im Februar 2019 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Maßnahmenprogramm für den Klima-
schutz in der Stadt Köln – „KölnKlimaAktiv 2022“ (Vorlagen-Nummer 3680/2018). 
In der Sitzung am 09. Juli 2019 hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum „Klima-
notstand“ nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt, 
sondern außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine Klimafolgen-
abschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird. Der Beschluss ent-
hält u.a. auch die Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzepts "KölnKlimaAktiv" 2020-2030. 
Das gesamtstädtische Ziel ist das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035. Dies wurde 
vom Rat am 24. Juni 2021 beschlossen (Ratsbeschluss klimaneutrales Köln, Vorlagen-Nummer 
AN/1377/2021 - geändert beschlossen). Der Prozess zur Klimaneutralität wird seit April 2020 
aktiv vom Klimarat als beratenden Expertengremium unterstützt. 
Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel sind in das Planverfahren 
etwa im Rahmen der Planungen zum integrierten Plan Deutzer Hafen, das Handbuch Nachhal-
tigkeit oder stadtklimatische Untersuchungen und energetische Konzepte eingeflossen. Der Be-
bauungsplan trifft Festsetzungen zur Belüftung der Innenhöfe durch gebäudehohe Öffnungen, 
zur Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, Begrünung von Innenhöfen, Dä-
chern sowie Fassaden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Darüber hinaus wer-
den durch einen städtebaulichen Vertrag die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes (umweltbe-
wusste Anpassung bzw. Modifizierung des Mobilitätsverhaltens, siehe Abschnitt 5.4), die Be-
rücksichtigung der Leitlinien Klimaschutz, Mindestanforderungen an den energetischen Gebäu-
destandard sowie die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern gesichert. 
Energieleitlinien Stadt Köln  
Die Energieleitlinien Stadt Köln 2021 wurden am 26.04.2021 vom Betriebsausschuss Gebäude-
wirtschaft beschlossen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im 
Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP- oder anderen Investorenmodel-
len in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel einer nachhaltigen effizienten Energienutzung. 
Wenn städtische Gebäude innerhalb des Plangebietes Deutzer Hafen – Teilplan A errichtet 
werden, greift die Energieleitlinie der Stadt Köln in ihrer aktuellen Fassung.  
Leitlinien zum Klimaschutz  
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln 
wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebe-
reich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäude-
bestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. 
Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, 
der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese

19 
 
Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfeh-
lungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei 
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Die unterschriebenen Zustimmungserklärungen zu den Leitlinien zum Klimaschutz und die aus-
gefüllten Testat-Tabellen liegen vor. Im weiteren Verfahren wird ein städtebaulicher Vertrag ab-
geschlossen, der die Umsetzung der Klimaleitlinien bei der Bauausführung absichert. Ziel ist 
eine nachhaltige Wärme- bzw. Kälteversorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärme-
pumpen – abhängig von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern der einzelnen Bau-
felder. 
Integrierte Klimafolgenanpassung  
Die Anpassung an den Klimawandel ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Die Erkennt-
nisse des Fachberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 2013 legten den 
Grundstein für die kommunalen Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel. In der Studie 
wurden die relevanten Handlungsfelder für eine zukünftige weitere Entwicklung von Anpas-
sungsmaßnahmen beschrieben. Auf Grundlage dieser Studie beauftragt der 
Rat die Verwal-
tung am 05.02.2015, personal- und kostenneutrale Maßnahmen, wie die kleinräumliche 
Auswertung der Planungshinweiskarte und die klimagerechte Gestaltung städtischer Pla-
nungen, durchzuführen. Am 07.07.2017 teilte die Verwaltung dem Gesundheits- und Stadt-
entwicklungsausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt und Grün entsprechende Pla-
nungsempfehlungen für wärmebelastete Wohngebiete und klimaaktive Freiflächen mit, um 
stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in Bauleitplan einfließen zu lassen (Vorlagen-
Nummer 1081/2017). 
Mit dem Ratsbeschluss vom 15.06.2023 zur Erstellung eines „Integrierten Klimawandelanpas-
sungskonzepts Köln (IKA Köln)“ wurde die Verwaltung beauftragt, eine Bestandsaufnahme von 
Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung vorzulegen und eine integrierte Strategie zu entwi-
ckeln, um die Querschnittsaufgabe Klimawandelanpassung in der Verwaltung für die Folgejahre 
zu verorten (2352/2022). Das integrierte Konzept soll dabei auch den Anforderungen des Bun-
desklimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 16. November 2023 entsprechen, dessen Umset-
zung in NRW im April 2025 erfolgt ist.  
Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen des Klimawandels sind auf Grundlage einer 
stadtklimatischen Analyse in die Planungen eingeflossen (siehe Seite 17).  
4.7.11 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Zur Sicherung der Versorgung erfolgte auf Basis der Fortschreibung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes (2023) die Ausweisung des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Ha-
fen (zentraler Versorgungbereich) auf der östlichen Hafenseite. Es umfasst den südlichen Teil 
des Baufelds 03 sowie die Baufelder 04, 05, Ost 01 und Ost 02. 
Neben der Versorgung des Deutzer Hafens soll das neue Stadtteilzentrum die Versorgung im 
südlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Deutz verbessern. Mit Blick auf die Funktionszuwei-
sung als Stadtteilzentrum können zukünftig ein Lebensmittelvollsortimenter, ein Lebensmittel-
discounter, ein Drogeriemarkt, ergänzende Einzelhandelsgeschäfte und Komplementärnutzun-
gen im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden. 
Die Steuerungsregeln und der Kriterienkatalog des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (2020) sind hier maßgeblich zu beachten. Das Konzept ist behördenverbindlich 
und wird in der Bauleitplanung umgesetzt. Die Festsetzung von Einzelhandelsbetrieben erfolgt

20 
 
im vorliegenden Teilplan A unter Berücksichtigung der Vorgaben des fortgeschriebenen Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes, die durch ein Einzelhandelsgutachten konkretisiert und hin-
sichtlich ihrer Auswirkungen untersucht wurden (siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2).  
4.8 Denkmalschutz 
Aufgrund der langjährigen Nutzungsgeschichte des Deutzer Hafens befinden sich innerhalb des 
Gesamtgebietes kulturhistorisch bedeutsame und zum Teil auch denkmalgeschützte historische 
Bauwerke und Strukturen. Der Denkmalwert ist gutachterlich gemäß den in § 2 Denkmalschutz-
gesetz (DSchG NRW) aufgeführten Kriterien nachgewiesen. 
Innerhalb des Teilplans A – konkret im Baufeld 03 – liegen Teile des Bodendenkmals ‘Fort XIII’ 
(Fort Rauch), das Teil der preußischen Befestigung von Deutz war. Ende der 1950er Jahre er-
folgte ein weitgehender oberirdischer Abbruch des Forts. Das Bodendenkmal wird nachrichtlich 
in den Bebauungsplan übernommen.  
5. Planungskonzept 
5.1 Städtebauliches Konzept 
Ziel der städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens ist es, ein lebendiges und gemischtes 
Viertel zum Wohnen und Arbeiten zu schaffen. Das geplante Stadtquartier soll dabei in das 
städtebauliche Umfeld integriert und mit vorhandenen Strukturen vernetzt werden. Die aus dem 
kooperativen Verfahren abgeleitete städtebauliche Struktur des Integrierten Plans von Cobe ar-
chitects/Kopenhagen schafft mit vielfältigen Lagequalitäten die Voraussetzung für eine differen-
zierte Nutzungsverteilung mit bewusst gesetzten Schwerpunkten und Magneten. Das Konzept 
bietet einerseits vielfältige Wohnformen (öffentlich gefördert, preisgedämpft und frei finanziert, 
Eigentum und Miete; Baugemeinschaften und genossenschaftliches Wohnen; Sonderwohnfor-
men), die eine heterogene, sozial gemischte Nachbarschaft fördern. Zum anderen soll das neue 
Viertel ein attraktiver Standort für Dienstleistungs- und Büronutzungen, für Handel, Nahversor-
gung und Gastronomie sowie Freizeit, Kultur und soziale Infrastruktur sein.  
Der vorliegende Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A – stellt nach dem Teilplan Infra-
struktur den nächsten Baustein der Bauleitplanung für die Entwicklung des Deutzer Hafens dar. 
Im südöstlichen Hafenareal wird die Umsetzung der ersten Baufelder vorbereitet. Für die Bau-
felder innerhalb des Plangebiets wurden Testentwürfe (Baufelder 03, 05 und 06 sowie Ost 03) 
erstellt bzw. Realisierungswettbewerbe (Baufeld 05 und Ost 03) durchgeführt. Das städtebauli-
che Leitmotiv des Integrierten Plans der Blockrandbebauung wurde in den o.a. Verfahren be-
rücksichtigt und die Umsetzbarkeit verifiziert bzw. als konkrete Planung fortgeschrieben. Städte-
bauliches Leitmotiv stellt der so genannte Deutzer Block dar. Die gründerzeitliche Deutzer 
Blockrandbebauung mit geschütztem Innenhof wird mit einer differenzierten Höhenentwicklung 
inklusive eines prägnanten Hochpunkts kombiniert, die sich aus den bestehenden Mühlenbe-
trieben ableitet. Wichtige Elemente der Blöcke sind darüber hinaus die belebte Erdgeschoss-
zone, eine abwechslungsreiche Dach- und Fassadenlandschaft sowie gebäudehohe Öffnun-
gen. Diese werden durch nicht überbaute Öffnungen der Blockstrukturen auf Geländeniveau 
zwischen den Innenhöfen und dem unmittelbar angrenzenden Freiraum gebildet. Sie bieten 
Sichtbeziehungen und Luftaustausch mit den angrenzenden Freiraumstrukturen in Form des 
Hafenbeckens, der Parks oder Grünen Gassen und Plätzen.

21 
 
5.1.1 Baufelder 03, 05 und 06 
Für die Baufelder 03, 05 und 06 wurden im Auftrag der moderne stadt GmbH Testentwürfe 
durch verschiedene Architekturbüros erarbeitet. In diesem Rahmen sollten die Vorgaben des 
Integrierten Plans in einen konkreten Gebäudeentwurf übersetzt werden. Dabei waren grund-
sätzliche Fragestellungen zu Nutzungsverteilung, optimierten Gebäudevolumen in Höhe und 
Tiefe sowie deren Aufteilung auf Bauteile im Sinne des Deutzer-Block Prinzips zu untersuchen 
und Lösungen für diese Fragestellungen zu erarbeiten. 
Im Ergebnis wurden die Annahmen des Integrierten Plans konkretisiert und in eine Architektur 
übertragen. Vorgesehen ist eine Blockrandbebauung mit fünf bis sieben Vollgeschossen. Die 
Baublöcke verfügen darüber hinaus regelhaft über einen Hochpunkt mit zwölf bis neunzehn 
Vollgeschossen. Das Baufeld 03 ist aufgrund der Größe mit zwei Hochpunkten ausgestattet. 
Die Blockrandbebauung soll sich an einer (Baufeld 03 zwei) Seite(n) in Richtung des Hafenbe-
ckens gebäudehoch öffnen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angrenzen-
den Freiraums – der Belüftung der Innenhöfe. Aus diesem Grund ist auf der Ebene der Testent-
würfe je eine weitere Öffnung – entweder der gebäudehohen Öffnung gegenüberliegend oder in 
Richtung Norden bzw. Süden – mit dem Ziel vorgesehen, einen ausreichenden Luftaustausch 
zu gewährleisten. 
Neben dem auf der Ebene des Integrierten Plans bereits vorgesehenem Mix aus Wohnen und 
Arbeiten sind in den Baufeldern 03 und 06 (ebenso wie im Baufeld Ost 03 – s.u.) Kindertages-
stätten als Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorgesehen. Teile des Baufelds 03 und das 
gesamte Baufeld 05 liegen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des geplanten Stadt-
teilzentrums Deutz, Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.10). Im Baufeld 03 ist auf Basis der 
Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens
4 ein Drogeriemarkt mit rund 700 m² Verkaufsflä-
che vorgesehen. Auf der nördlichen und östlichen Seite des Baufelds 05 wird empfohlen, klein-
teiligen Einzelhandel, konsumnahe Dienstleistungen und im westlichen Bereich ergänzende 
Gastronomie zu entwickeln. Der Erhalt des eingetragenen Bodendenkmals (siehe Abschnitt 4.8) 
ist möglich und vorgesehen. Im Testentwurf für das Baufeld 03 wurde nachgewiesen, dass z.B. 
durch ein Zurückweichen der Tiefgarage und entsprechende Gründungsmaßnahmen eine Be-
einträchtigung des Bodendenkmals minimiert werden kann. 
Nördlich des Baufelds 03 liegt die Essigfabrik, eine bestehende Veranstaltungshalle. Diese soll 
unter Berücksichtigung der geplanten angrenzenden Nutzungen mit einem angepassten Nut-
zungskonzept als Quartierszentrum weiterbetrieben werden. Vorgesehen ist ein Ort für nach-
barschaftliche Infrastruktur und Kultur mit über den Deutzer Hafen hinausgehender Bedeutung. 
5.1.2 Baufeld 04 
Innerhalb des Baufelds 04 liegt eine bestehende Halle, die künftig – etwa um ihr eigenes Bau-
volumen verdoppelt – einem Einzelhandelsbetrieb Platz bieten soll. Im Einzelhandelsgutachten 
wird die Entwicklung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m² Verkaufsfläche empfoh-
len. Wünschenswert wäre die Etablierung eines Konzepts mit markthallenähnlichen Strukturen. 
Das Gebäude soll sich optisch zum nördlich angrenzenden, im Teilplan Infrastruktur festgesetz-
ten Platz 3 hin öffnen, der aufgrund seiner Lage innerhalb des Gesamtgebiets eine zentrale 
Rolle als Anlauf- und Kommunikationspunkt im Deutzer Hafen bietet. Das Ensemble der Markt-
 
4  Gutachten zur Ermittlung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelspotenziale zur Sicherung der Nahversor-
gung im Deutzer Hafen; GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH; Köln; Mai 2024

22 
 
halle und des Platzes bildet den Hauptankerpunkt des künftigen Stadtteilzentrums. Das ge-
plante Stadtteilzentrum umfasst den Bereich vom südlichen Baufeld 03 bis zum Baufeld 05 so-
wie die Baufelder Ost 01 und 02. Das Einzelhandelsgutachten empfiehlt die Entwicklung von 
Einzelhandelsnutzungen um den Platz und entlang des Poller Kirchwegs.  
5.1.3 Baufeld Ost 03 
Im Rahmen eines nichtoffenen hochbaulichen Realisierungswettbewerbs wurde im Juni 2024 
der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entwurf entwickelt. 
Vorgesehen ist eine Blockrandbebauung mit einem Hochpunkt im Südosten des Baufeldes. Der 
Block ist in zwei L-förmige Riegel unterteilt, die eine innenliegende Freifläche umfassen und 
sich hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungen untereinander abgrenzen.  
Ein sieben-geschossiger Baukörper entlang der Siegburger Straße ist gemeinsam mit dem 
zwölf-geschossigen Hochpunkt für Büronutzungen vorgesehen. Im Erdgeschoss des Hoch-
punktes ist darüber hinaus eine Gastronomienutzung geplant, die in Richtung des Platzes 8 
(Bezeichnung im Teilplan Infrastruktur) orientiert ist.  
Der in Richtung Norden bzw. Poller Kirchweg orientierte Baukörper ist primär für Wohnnutzun-
gen vorgesehen. Darüber hinaus soll hier mit einer Kindertagesstätte ein Angebot der sozialen 
Infrastruktur des Hafengebiets realisiert werden. 
Die beiden Baukörper – und damit die Nutzungen Wohnen/Büro sind im Norden und im Süden 
durch gebäudehohe Öffnungen voneinander getrennt. Diese dienen der Belüftung des Innen-
hofs und stellen im südlichen Gebäuderiegel eine beidseitige Belichtung der Wohnnutzungen 
sicher. 
5.2 Freiraumkonzept 
Die Entwicklung eines gemischten urbanen Quartiers in der angestrebten Dichte erfordert eine 
besondere Qualität des öffentlichen Raums. Der Integrierte Plan bietet in dieser Hinsicht große 
Potenziale durch das Hafenbecken und die angrenzenden Flächen in Form von Hafenprome-
nade und Plätzen sowie drei Parkanlagen, die auf der westlichen Halbinsel einen Übergang 
zwischen Hafenbecken und den am Rhein gelegenen Poller Wiesen bieten. Diese Elemente 
wurden bereits im Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich gesichert. 
Der Teilplan A sichert die baulichen Nutzungen der einzelnen Baufelder und bietet insofern auf-
grund des hohen Versiegelungsgrades und der Unterbauung mit Tiefgaragen nur einge-
schränkte Möglichkeiten zur Entwicklung von Freiflächen in den Innenhöfen der geplanten Bau-
blöcke. Hinzu kommen die verschiedenen weiteren Anforderungen an die Nutzung dieser Flä-
chen, etwa als Außenflächen für Kindertagesstätten, Flächen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau, Rettungswege oder Zuwegungen. Die spezielle Form des Deutzer Blocks er-
möglicht dennoch die Schaffung von Freiräumen mit hohem Aufenthaltswert: Auf Basis des In-
tegrierten Plans zur Entwicklung des gesamten Deutzer Hafens wurden aus den vielfältigen 
Leitfäden und Rahmenkonzepten ein Grünordnungsplan für den gesamten Deutzer Hafen ent-
wickelt
5, der für den Teilplan A fortgeschrieben wird.6 
 
5  Deutzer Hafen, Bebauungsplan Infrastruktur Köln-Deutz, Grünordnungsplan, 1. Änderung und Ergänzung; RMP 
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten; Bonn; September 2022 
6  Stadt Köln, Bebauungsplan Deutzer Hafen, Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03; RMP Stephan Lenzen 
Landschaftsarchitekten; Bonn; September 2024

23 
 
Das Grünordnerische Konzept sieht in den Innenhöfen zum einen die Entwicklung von privaten 
Vorzonen, die durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen abge-
grenzt werden vor. Daneben bestehen zum anderen die allgemeinen Freiflächen für die Bewoh-
ner aus intensiven Tiefgaragenbegrünungen mit Sitzgelegenheiten und Baum- und Strauch-
pflanzungen. Durch Baumpflanzungen werden die Freiflächen gegliedert, wobei auf den unter-
bauten Flächen klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden können. Die vorgesehene Min-
destanzahl der zu pflanzenden Gehölze wird im Plangebiet je Baufeld festgesetzt und zusätz-
lich über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Neben standortheimischen Gehölzen sind auch 
stadtklimafeste und standortgerechte Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Kli-
mawandel in die empfohlene Pflanzliste im Grünordnungsplan aufgenommen. In den Höfen 
können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere erzeugt werden, während ent-
lang der Wege und Randbereiche schmale und kompakte Wuchsformen vorgesehen werden 
können. Im Zuge der weiteren Freianlagenplanung wird die Begrünung weiter detailliert. 
Der dritte Aspekt des Grünkonzepts beinhaltet die Nutzung der verkehrsfreien Freiflächen der 
Innenhöfe als private Aufenthalts- und Spielräume für Kleinkinder. Diese profitieren von den Be-
schattungseffekten und der optischen Auflockerung durch die vorgesehenen Baumpflanzungen. 
Der konkrete Flächenumfang wird im Zuge der Baugenehmigungsverfahren festgelegt; der Be-
darf muss innerhalb des jeweiligen Baufeldes gedeckt werden. Der Grünordnungsplan zum 
Teilplan A zeigt die grundsätzliche Machbarkeit auf. 
Neben den privaten Spielflächen bilden die Außenbereiche der Kindertagesstätten in den Bau-
feldern 03, 06 und Ost 03 die vierte Säule des Freiraumkonzepts. Diese umfassen Flächen von 
rund 1.000–1.200 m². Diese Bereiche werden durch Umzäunung von den übrigen Flächen ab-
getrennt und sind nur unter Aufsicht durch die Kindertagesstätte nutzbar. 
Schließlich setzt der Bebauungsplan die Dachflächen der Gebäude als extensive Dachbegrü-
nung fest. Die Begrünung dient neben ihrer ökologischen Funktion auch der Klimaanpassung, 
etwa durch die Retention anfallender Niederschlagsmassen und die Schaffung von Verduns-
tungskühle. Die Festsetzung berücksichtigt den Platzbedarf von Dachbegrünung und Photovol-
taikanlagen sowie weiteren technischen Aufbauten auf den Dachflächen.  
Einen weiteren Baustein des Freiraumkonzepts bilden die Fassadenbegrünungen. Sie haben je 
nach Größe und Ausführung positive Effekte, wie Verschattung und Abkühlung, Staubbindung, 
Lärmminderung und Steigerung der Artenvielfalt. Auch gestalterisch können Fassadenbegrü-
nungen zur optischen Aufwertung von Häuserwänden beitragen. Eine Begrünung mit Rank- und 
Schlingpflanzen ist für die west-, süd- und ostexponierten Fassadenflächen ohne Wand- und 
Fensteröffnungen vorgesehen. 
Insgesamt zeigt das Freiraumkonzept, dass auch in den begrenzten und durch vielfältige Nut-
zungsansprüche gekennzeichneten Freiräumen des Teilplans A umfangreiche Begrünungs-
maßnahmen umgesetzt werden können. Diese erfüllen neben ihrer gestalterischen Wirkung 
auch Funktionen der Klimaanpassung und Niederschlagswasserbewirtschaftung. Durch das 
vorgesehene Konzept werden somit hochqualitative Grünflächen bereitgestellt und planungs-
rechtlich durch den Bebauungsplan weitestmöglich festgesetzt, ohne dem späteren Verfahren 
die notwendige Flexibilität zur Lösung von Nutzungskonflikten zu nehmen.  
5.3 Hochwasserschutzkonzept 
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens ist aufgrund seiner Nähe zum Rhein lokal von Hoch-
wasserereignissen betroffen. Weite Teile – hauptsächlich der Bereich westlich der Siegburger

24 
 
Straße und des Poller Kirchwegs – liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets des Rheins. Vor diesem Hintergrund kommt den Belangen des vorbeugenden 
Hochwasserrisikomanagements bei der Entwicklung des Deutzer Hafens eine besondere Be-
deutung zu. Darüber hinaus ist der Belang der Sicherung und Entwicklung von Retentionsraum 
für Hochwasserereignisse des Rheins in der Abwägung zu berücksichtigen. 
Die Bewertung des Hochwasserrisikos im Gesamtgebiet Deutzer Hafen orientiert sich am vor-
handenen Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln (Beschluss zum Hochwasserschutz im 
Planfeststellungsabschnitt 16 durch den Rat der Stadt Köln am 23.04.1998, Ds-Nr. 1690/097). 
In diesem Schutzkonzept wurden auf Basis von Risikobewertungen und Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtungen für das gesamte Kölner Stadtgebiet Schutzgrade definiert, welche in den letzten 
Jahren auch umgesetzt wurden. Im Planfeststellungsabschnitt 16, in welchem das Gesamtge-
biet Deutzer Hafen liegt, wurde das Schutzziel auf 11,90 m Kölner Pegel ausgelegt (sieh Ab-
schnitt 4.5). Die bestehenden Hochwasserschutzanlagen im Bereich des Deutzer Hafens sind 
für das damals ermittelte Schutzniveau dimensioniert und bilden nach Abstimmung mit der Be-
zirksregierung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln die Maßgabe für die hochwas-
serangepasste Bauweise im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die im Teilplan 
Infrastruktur festgesetzte und in den Teilplan A übertragene Erschließungsebene entspricht die-
ser Schutzhöhe (siehe Abschnitt 6.12. Das Hochwasserrisiko im Gesamtgebiet ist insofern mit 
dem restlichen Gebiet hinter der aktuellen Schutzlinie in Köln-Deutz gleichzusetzen. 
Abgeleitet aus diesen planerischen Anforderungen wurde für das Gesamtgebiet ein Hochwas-
serschutzkonzept entwickelt, das präventive bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Hochwas-
serereignissen vorsieht – beispielhaft sind hier die Festlegung eines hochwasserangepassten 
Erschließungsniveaus und der Erhalt – gegebenenfalls auch die bauliche Anpassung – vorhan-
dener Hochwasserschutzeinrichtungen zu nennen. Der vorhandene Hochwasserschutz in die-
sem Bereich darf sich nicht nachteilig verändern. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass dem Rhein 
mit der Flächenentwicklung wichtige Retentionsräume für Hochwasserfälle verloren gehen und 
sich somit die von solchen Ereignissen ausgehenden Gefahren vergrößern.  
Der Teilplan A deckt – gemeinsam mit dem bereits in Kraft getretenen Teilplan Infrastruktur – 
bislang nur einen Teilbereich des Deutzer Hafens ab. Im Gebiet des Teilplans Infrastruktur er-
folgt durch die Umsetzung der hochwasserangepassten Erschließung eine Inanspruchnahme 
von Retentionsvolumen, die durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden muss. Der über-
wiegende Teil des Retentionsvolumens wird in den zu errichtenden Tiefgaragen der Baufelder 
ausgeglichen, welche ab einem Pegelstand von 46,10 m ü. NHN über Einlaufschwellen gezielt 
geflutet werden. Im Bereich des vorliegenden Teilplans A handelt es sich um die Tiefgaragen 
der Baufelder 03, 05 und 06 (siehe Abschnitt 6.7). Die Retentionsraumbilanz kann nur unter Be-
rücksichtigung der Entwicklung des Gesamtgebiets erfolgen. Die entsprechenden Nachweise 
werden insofern nicht auf der Ebene der einzelnen Bebauungspläne geführt. Zur Bilanzierung 
des Retentionsvolumens für das Gesamtgebiet und zur Unterstützung der Einzelgenehmigun-
gen durch die Genehmigungsbörde wird daher in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln 
ein Retentionsraumkonto über den gesamten Umsetzungszeitraum inklusive der Bauzeit des 
Deutzer Hafens geführt und fortlaufend aktualisiert. In diesem Konto kann die jeweilige Zu- und 
Abnahme von Retentionsraum in Teilflächen zueinander in Relation gesetzt werden, um einen 
Nachweis über ein zu jedem Zeitpunkt – auch während der Bauphase – ausreichendes Retenti-
onsvolumen zu führen. Dabei werden Bereiche – z.T. außerhalb der Plangebiete des Teilplans 
Infrastruktur und des Teilplans A, jedoch innerhalb des Gesamtgebietes – vorbereitet, die einen 
positiven Effekt auf die Bilanz haben, um spätere bauliche Eingriffe mit negativem Effekt auf die

25 
 
Bilanz zu ermöglichen. Das Retentionsvolumen wird so zu keinem Zeitpunkt verringert. Entspre-
chende Nachweise werden fortlaufend auf der Ebene der Bauanträge erbracht. Das Retentions-
raumkonto wird im Auftrag der moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues 
und der Gemeindeentwicklung mbH durch einen externen Gutachter (Ingenieurbüro Blank, 
Wiesbaden) geführt, es ist jederzeit durch die Bezirksregierung Köln (als Genehmigungsbe-
hörde für wasserrechtliche Fragestellungen zum Bauen im gesetzlichen Überschwemmungsge-
biet) einsehbar und dient als Grundlage für die Einzelbaugenehmigungen. Im Rahmen der Ge-
nehmigungsverfahren werden die jeweils aktualisierten Auszüge aus dem Retentionsraumkonto 
als Nachweise beigefügt. 
Die hochwasserangepasste Erschließungsebene im städtebaulichen Entwurf Deutzer Hafen ist 
auf einer Mindesthöhe – je nach Lage im Gesamtgebiet – zwischen 47,13 und 47,41 m ü.NHN 
geplant. Dies entspricht dem für den Deutzer Hafen definierten Schutzniveau (siehe Abschnitt 
4.5). Im Teilplan A werden für die Baufelder Erdgeschossfußbodenhöhen mit einer entspre-
chenden Höhenlage festgesetzt (siehe Abschnitt 6.12). So wird gewährleistet, dass auch bei 
den zugrunde gelegten Hochwasserereignissen die Erdgeschosse der Baufelder nicht überflutet 
werden. Auf der Ebene des Teilplans Infrastruktur wurde die Erschließung der Baufelder durch 
entsprechende Höhenfestsetzungen gesichert. Gegebenenfalls unterhalb des maßgeblichen 
Hochwasserschutzniveaus geplante empfindliche Nutzungen sollen durch eine hochwasseran-
gepasste Bauweise geschützt werden. Es wird ein Bauherrenhandbuch erarbeitet, das als Leit-
faden dient, um zugeschnittene Lösungen für die Umsetzungsplanung hinsichtlich des Hoch-
wasserschutzes zu entwickeln. Für den Hochwasserfall werden auf der Genehmigungsebene 
Hochwasseralarm- und Einsatzpläne inklusive eines Evakuierungskonzepts für die Baufelder 
erstellt.  
Darüber hinaus wurde bereits bei der Entwicklung des Integrierten Plans der Erhalt der vorhan-
denen Hochwasserschutzanlage – bestehend aus festen Hochwasserschutzwänden, mobilen 
Hochwasserschutzanlagen und dem Bahndamm – entlang der Ostseite der Siegburger Straße 
und des Poller Kirchwegs berücksichtigt. Die Anlage liegt innerhalb des im Teilplan Infrastruktur 
gesicherten öffentlichen Raums – z.T. unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des 
Teilplans A. Mit der Umsetzung des Gesamtgebiets sind unter Umständen Änderungen oder 
Eingriffe in die Hochwasserschutzanlagen verbunden. Bei der Herstellung der technischen Inf-
rastruktur in Form von Anschlussleitungen der Baufelder sind abschnittsweise bauliche Anpas-
sungen der Hochwasserschutzmauer erforderlich. Bei den Baufeldern 04, 05 und 06 ist zudem 
vorgesehen, die Gebäude unmittelbar an der Hochwasserschutzmauer – und damit innerhalb 
der Deichschutzzonen – zu errichten.  
Die Eingriffe in die bestehende Hochwasserschutzanlage bedürfen der Abstimmung und Klä-
rung mit der Bezirksregierung, ob eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig 
ist. Darüber hinaus sind aufgrund der Lage von Teilflächen der Baufelder innerhalb der Deich-
schutzzonen bauliche Maßnahmen gemäß Deichschutzverordnung erlaubnispflichtig und müs-
sen gemäß den Vorgaben des Wasserhaushalts- bzw. Landeswassergesetzes nach den derzeit 
gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Die baulichen Maßnah-
men müssen im Rahmen der Entwurfsplanung konkretisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist 
es nicht möglich, bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans entsprechende Anträge 
zu stellen. Dies erfolgt in nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Dieses Vorgehen ist mit der 
für die Belange des Hochwassers zuständigen Oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregie-
rung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR als Betreiberin der Hochwasser-
schutzanlagen abgestimmt.

26 
 
Ein erhöhtes Hochwasserrisiko aufgrund von Starkregenereignissen vergleichbar der Flutkata-
strophe im Sommer 2021 ist am Rhein unwahrscheinlich, da das Abflussverhalten des Rheins 
aufgrund seiner Einzugsgebietsgröße grundsätzlich anders einzuschätzen ist als das kleinerer 
Flüsse. Darüber hinaus treten Hochwasserereignisse am Rhein mit einer gewissen Zeitverzöge-
rung ein, so dass eine längere Vorwarnzeit zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen besteht.  
Der durch die im Teilplan Infrastruktur gesicherten Parks und Plätze realisierte Retentionsraum 
steht auch im Fall von Starkregenereignissen zur Verfügung. Durch die Modellierung der Freiflä-
chen und Verkehrsflächen wird sichergestellt, dass diese im Hochwasserfall oder bei Starkrege-
nereignissen die Funktion von Notwasserwegen sowohl für die eigene Entwässerung als auch 
für die Entwässerung der Baufelder in Richtung Hafenbecken und/oder Rhein übernehmen kön-
nen. Trotz des hohen Versiegelungsgrades des Plan- aber auch des Gesamtgebiets werden 
Versickerungs- bzw. Rückhaltemöglichkeiten geschaffen. Parkanlagen, Grünflächen im Stra-
ßenraum (z.B. Beete, Baumscheiben) sowie ein hoher Anteil von Dachbegrünung sollen – ins-
besondere bei Starkregenereignissen – den auftretenden Wasserabfluss regulieren. Punktuell 
können Starkregenereignisse oder das Auftreten von Qualmwasser7 im Deutzer Hafen zu Über-
flutungen führen. Es werden Konzepte erarbeitet, die gegebenenfalls erforderliche technische 
Maßnahmen beinhalten. 
5.4 Mobilitätskonzept 
Im Rahmen der Entwicklung des Deutzer Hafens wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um Lö-
sungen aufzuzeigen, wie durch eine umweltbewusste Anpassung bzw. Modifizierung des Mobi-
litätsverhaltens, Probleme im zukünftigen Verkehrsgeschehen vermieden oder reduziert und 
Verkehrsangebote künftig gestaltet werden können.
8 Ziel des Mobilitätskonzepts ist eine Grund-
lage für die weiteren Planungsentscheidungen zu allen Verkehrsmitteln zu schaffen und gezielt 
Chancen und Konflikte zu erfassen, die sich aus dem Bestand oder der Planung ergeben kön-
nen. 
Ausgehend von den städtebaulichen Rahmenbedingungen, den Ansprüchen aller Verkehrsteil-
nehmer/innen an das Mobilitätsangebot und die Erreichbarkeit der wichtigen Angebote der Um-
gebung sowie den Konflikten der Verkehrsmittel untereinander, wurde ein Leitbild entwickelt, 
das einheitliche Grundsätze und Ziele für weitere Planungen im Bereich Verkehr und Mobilität 
darstellt. Hinsichtlich der Details wird auf das Konzept verwiesen. Im Folgenden werden die 
Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zum Plangebiet des Teilplans A kurz erläutert. 
Mit der Entwicklung des Gebietes Deutzer Hafen soll ein nachhaltiges umwelt- und stadtverträg-
liches Mobilitätsangebot geschaffen werden. Ziel ist es, den Anteil des motorisierten Individual-
verkehrs (MIV) durch die gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um-
weltverbundes sowie einem gut ausgebauten ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu minimieren.  
Die Erschließung des Plangebiets für den MIV erfolgt über den Poller Kirchweg, der über die 
Straße Am Schnellert und die Siegburger Straße an das Verkehrsnetz der Stadt Köln angebun-
den ist. Der Poller Kirchweg wird als bevorrechtigte Straße geführt, um den Verkehrsfluss auf-
recht zu erhalten. Die anliegenden Stichstraßen (‚Grüne Gassen’) sollen als Geh- und Radweg 
gestaltet werden. 
 
7  Wasser, das durch den im Hochwasserfall entstehenden Druck aus dem Boden aufsteigt. 
8  Mobilitätskonzept Deutzer Hafen – Ergebnisbericht; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; 2022

27 
 
Der ruhende Verkehr soll in Tiefgaragen und Parkhäusern gebracht werden, um ausreichend 
Raum für Nahmobilität im Straßenraum zur Verfügung zu stellen. Im Bereich des Poller Kirch-
wegs sind Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Private Stellplätze sind in den Tiefgara-
gen der einzelnen Baufelder vorgesehen. Die Zufahrten befinden sich entlang des Poller Kirch-
weg. Im unmittelbar an den Teilplan A angrenzenden Baufeld Ost 04 soll ein öffentliches Park-
haus errichtet werden. 
Entsprechend dem Ziel der Reduktion des MIV-Anteils sollen die zukünftigen Nutzer motiviert 
werden, Anfahrt und Wege im Gebiet des Deutzer Hafens ohne das Kfz zu bestreiten. In die-
sem Zusammenhang sind an geeigneten Stellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zur Verfü-
gung zu stellen. Aus diesem Grund sind ausreichend bemessene Verkehrsanlagen (betrieblich 
und baulich) – sowohl entlang neuer Straßen und Wege als auch querend zu diesen – ein we-
sentliches Planungselement in der Entwicklung des Deutzer Hafens und der Entwicklung hoher 
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen. Radfahrer wer-
den innerhalb des Gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke im Mischverkehr ge-
führt. Durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit für Kfz auf 30 km/h auf den Quar-
tiersstraßen (z.B. durch die Einrichtung einer Tempo-30-Zone) ist eine ausreichende Sicherheit 
für den Radfahrer gegeben. 
Im Hinblick auf die angestrebte Entlastung des Deutzer Hafens vom motorisierten Individualver-
kehr (MIV) ist der ÖPNV als Alternative zum Kfz unverzichtbar. Für das neue Quartier Deutzer 
Hafen liegt ein besonderer Aufgabenschwerpunkt in der Erreichbarkeit des Areals für zukünftige 
Bewohner/innen und Beschäftigte mittels ÖPNV. Das Mobilitätskonzept zeigt verschiedene Al-
ternativen auf, u.a. die Modifikation der Buslinie 150 mit Verlauf durch den Deutzer Hafen und 
die Einrichtung einer neuen Stadtbahnlinie 8 zwischen Porz und Sülz unter Beibehaltung der 
Linie 7. Ergänzend dazu ist langfristig im Zusammenhang mit der Ertüchtigung bzw. Erweite-
rung der Südbrücke eine neue S-Bahn-Linie 16 mit einem Haltepunkt „Deutzer Hafen“ in Höhe 
der Siegburger Straße vorgesehen. Die Überprüfung der Machbarkeit zur Umsetzung befindet 
sich aktuell in Vorbereitung, Die Erschließungsqualität des Hafenareals durch die Anbindung an 
die andere Rheinseite und damit an die Innenstadt sowie an den Flughafen Köln/Bonn im Sü-
den könnte mit dieser Maßnahme erheblich verbessert werden. Die Realisierung plant die Stadt 
Köln gemeinsam mit dem Zweckverband go.Rheinland. Weitere Möglichkeiten wie die Anbin-
dung durch Wassertaxis oder -busse werden im Zuge der weiteren Entwicklung des Deutzer 
Hafens geprüft. 
Das Mobilitätskonzept für den Deutzer Hafen sieht derzeit an strategisch bedeutsamen Stellen 
insgesamt sechs Mobilitätsstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und teilweise im öffentli-
chen Raum verortet werden. Diese umfassen je nach Größe und Standort Elektroladesäulen für 
Pkw, Car-Sharing-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten sowie 
anbieterunabhängige Paketstationen. 
5.5 Erschließung 
Auf Basis der im Mobilitätskonzept getroffenen Annahmen zur Umsetzung der vorgeschlagenen 
Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, wie die verbesserte Anbindung an den ÖPNV, die zu-
künftige Entwicklung des Modal Split und die Förderung alternativer Mobilitätsangebote, erfolgte 
eine Verkehrsuntersuchung der Auswirkungen auf das übergeordnete Straßenverkehrsnetz, die

28 
 
durch die Entwicklung des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens bedingt sind.9 Mit der Verkehrs-
untersuchung einher ging die Erarbeitung eines übergeordneten Erschließungskonzepts für den 
motorisierten Verkehr, das Empfehlungen für die Einbindung des Deutzer Hafens in das städti-
sche Straßenverkehrsnetz ausspricht und Maßnahmen zur äußeren Erschließung aufzeigt. Mit-
tels dieser Empfehlungen und Maßnahmen wurde die Umsetzbarkeit des Gesamtvorhabens der 
Entwicklung des Deutzer Hafens nachgewiesen. 
Im Rahmen einer weiteren Verkehrsuntersuchung wird die leistungsfähige Erschließung für den 
Teilplan A nachgewiesen.
10 Auf Basis einer ergänzenden Verkehrserhebung im Jahr 2023 
wurde die Bestandssituation aktualisiert. Insofern wurden durch die Verkehrsuntersuchung die 
im Rahmen des Teilplans Infrastruktur untersuchten Planfälle in Bezug auf den Teilplan A fort-
geschrieben: 
• Analysefall (Bestand 2023) 
• Prognose-Nullfall Teilplan A (allgemeine Verkehrsentwicklung ohne die Umsetzung des 
Integrierten Plans Deutzer Hafen unter Berücksichtigung der aktuell im Hafengebiet 
noch vorhandenen Nutzungen und Entwicklungen im Umfeld des Deutzer Hafens) 
• Prognose Planfall 2035 (Verkehrsentwicklung unter Berücksichtigung der Umsetzung 
des Teilplans A) 
Im Analysefall wurde für die Siegburger Straße am östlichen Rand des Gesamtgebiets eine 
durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung von – je nach Lage – 10.700 bis 15.100 
Kfz/24h ermittelt. Die Verkehrsbelastung hat sich insofern gegenüber 2016 um etwa 17 % redu-
ziert. Im gleichen Zeitraum hat die Verkehrsbelastung im Bereich der östlichen Zubringerstraße 
um etwa 15 % erhöht und liegt zwischen 75.000 und 85.000 Kfz/Tag. Trotzdem kommt es im 
Bestand bereits an einigen Knotenpunkten der Siegburger Straße im Bereich des Gesamtge-
biets zu rechnerischen Defiziten in der morgendlichen Spitzenstunde. In der abendlichen Spit-
zenstunde ergeben sich zumindest ausreichende Verkehrsqualitäten. Eine betriebliche 
und/oder bauliche Optimierung ist insofern bereits für den Bestand erforderlich. 
Im Prognose-Nullfall verändert sich das Verkehrsaufkommen auf der Siegburger Straße nur ge-
ringfügig um rund 300 bis 400 zusätzliche Kfz/Tag. Die Beurteilung der Verkehrsqualitäten an 
den Knotenpunkten verändert sich im Vergleich zum Bestand nicht. Die Steigerungen der Ver-
kehrsbelastungen im Bereich der östlichen Zubringerstraße fallen im Vergleich zum Analysefall 
mit rund 200 Kfz/Tag gering aus. 
Für den Prognose-Planfall wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Verkehrserzeugung und 
-verteilung durch die innerhalb des Teilplans A gesicherten Nutzungen erarbeitet. Es wird ein 
Verkehrsaufkommen von rund 5.600 Kfz/Tag erwartet. Alle Baufelder werden über die Straße 
Poller Kirchweg erschlossen. Auf Grund der kurzfristig geplanten Realisierung der geplanten 
Bebauung wird in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung die bestehende Straßeninfrastruktur 
für die Erschließung des Teilplan A zu Grunde gelegt. Die Verkehrsmengen auf der Siegburger 
Straße steigen auf 12.000 bis 16.500 Kfz/Tag. Die Steigerungen der Verkehrsbelastungen im 
Bereich der östlichen Zubringerstraße fallen im Vergleich zum Analysefall mit rund 300 bis 
400 Kfz/Tag moderat aus. Unter Berücksichtigung dieser Verkehrsentwicklung werden weitere 
Verschlechterungen im Bereich der Siegburger Straße – insbesondere in der morgendlichen 
Spitzenstunde – ermittelt. 
 
9  Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; Januar 2022 
10  Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen Teilplan A; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; November 2024

29 
 
Zur Überprüfung der rechnerischen Nachweise der Einzelknotenpunkte wurde eine Simulation 
durchgeführt, die die Auswirkungen im Zusammenhang ermittelt. Defizitäre Verkehrsqualitäten 
wurden für die morgendliche Spitzenstunde im Bereich der Knotenpunkte der Straßen Im Ha-
sental und Poller Kirchweg mit der Siegburger Straße bestätigt. In der abendlichen Spitzen-
stunde weist lediglich der Knotenpunkt Siegburger Straße/Poller Kirchweg eine ungenügende 
Verkehrsqualität auf. 
Zur Beseitigung der beschriebenen Defizite wurden in einer Variante am Knotenpunkt Siegbur-
ger Straße/Im Hasental sowie am Knotenpunkt Siegburger Straße/Poller Kirchweg Maßnahmen 
entwickelt, die zu einem leistungsfähigen Verkehrsablauf führen. Diese umfassen Anpassungen 
der Steuerung bestehender Signalanlagen und eine Umgestaltung des Knotenpunktes Siegbur-
ger Straße / Poller Kirchweg. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen konnten durch die Simu-
lation an allen Knotenpunkten mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ermittelt werden.  
Insofern ist die Umsetzung des Teilplans A ohne über die konkreten Maßnahmen an nahegele-
genen Knotenpunkten hinausgehenden Infrastrukturmaßnahmen möglich. Im Rahmen des Gut-
achtens für die Umsetzung des gesamten Integrierten Plans wurden weitere Maßnahmen, wie 
die Umgestaltung der Siegburger Straße im Bereich zwischen den Straßen Am Schnellert und 
Auf dem Sandberg in Kombination mit Anpassungen im Bereich der Straße Im Hasental und 
des Deutzer Rings (B 55) entwickelt. Diese stellen eine Abwicklung der durch die Entwicklung 
des gesamten Deutzer Hafens erzeugten Verkehre sicher. Eine Umsetzung wird jedoch erst zu 
einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden, wenn die Entwicklung des Deutzer Hafens weiter 
voranschreitet.  
5.6 Soziale Infrastruktur 
Durch die Umsetzung des Integrierten Plans innerhalb des Plangebiets und die damit verbun-
dene Besiedlung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten. 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des kooperativen Baulandmodells kann dieser Bedarf in-
nerhalb des Teilplans A durch die Entwicklung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen ge-
deckt werden. Im Rahmen der durchgeführten Testentwürfe und Wettbewerbe wurden potenzi-
elle Standorte in den Baufeldern 03, 06 und Ost 03 ermittelt, die bei der Ausgestaltung der 
überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt wurden (siehe Abschnitt 6.3). Die Baufelder 
sind durch Einschriebe mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Die Realisierung von Kin-
dertagesstätten ist in den festgesetzten urbanen Gebieten (siehe Abschnitt 6.1) allgemein zu-
lässig. Die Umsetzung des konkreten Bedarfs – auch unter Berücksichtigung der Bedarfsde-
ckung für den gesamten Deutzer Hafen – wird vertraglich gesichert. 
Mit Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 13.02.2025 ist bei Bebauungsplanverfahren ab ei-
ner Größe von 500 Wohneinheiten die Schaffung von Pflegeeinrichtungen umzusetzen. Dies 
trifft auf das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens zu. Der Teilplan A ermöglicht durch die Festset-
zung urbaner Gebiete (siehe Abschnitt 6.1) die regelhafte Zulässigkeit von Wohngebäuden und 
Anlagen für soziale Zwecke innerhalb der Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03. Insofern ist die Rea-
lisierung von Pflegeeinrichtungen innerhalb des Plangebiets aus planungsrechtlicher Sicht mög-
lich. Eine verbindliche Verortung einer möglichen Pflegeeinrichtung ist nicht vorgesehen. Inner-
halb der nachgelagerten qualifizierenden Verfahren wird ein Standort ermittelt, dieser kann ge-
gebenenfalls auch außerhalb des Plangebiets des Teilplans A an anderer Stelle im Gesamtge-
biet liegen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wird die grundsätzliche Umsetz-
barkeit aus immissionsschutzrechtlicher Sicht exemplarisch innerhalb des Baufelds 03 nachge-
wiesen. Die Realisierung von Pflegeeinrichtungen wird analog zu den Kindertagesstätten ver-
traglich gesichert.

30 
 
5.7 Klimaschutz, Klimaanpassung 
5.7.1 Anpassung an den Klimawandel 
Die Ergebnisse des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ sind in die klimatische Un-
tersuchung des Deutzer Hafens eingeflossen (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2020a). 
Zur Erhöhung der Verdunstung und zur Reduzierung der extremen Aufheizung im bereits aktu-
ell hoch versiegelten und zukünftig dicht bebauten Gesamtgebiet des Deutzer Hafens werden 
die Vegetationsanteile gegenüber dem Bestand durch die im Teilplan Infrastruktur festgesetzte 
Entwicklung der Parks I, II und III erhöht. Darüber hinaus werden im Teilplan A Dachbegrünun-
gen für die künftigen Gebäude mit Flachdach, sowie Pflanzmaßnahen in den Innenhöfen der 
Baufelder des Teilplans A festgesetzt. Damit kann die Menge des in die öffentliche Kanalisation 
abzuführenden Niederschlagswassers gemindert bzw. temporär zurückgehalten werden. Für 
die West- und Südseiten der Gebäude in den urbanen Gebieten wird zudem eine Fassadenbe-
grünung festgesetzt.  
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden diese Maßnahmen und deren Unterhalt (z.B. eine 
Niederschlagswassernutzung durch Bewässerung bei Trockenheit) ergänzt und konkretisiert. 
Zu diesem Zweck wird zurzeit ein Regenwassermanagementkonzept für das Gesamtgebiet er-
arbeitet. Es sollen Anforderungen für die Entwicklung der Baufelder formuliert werden, die im 
Rahmen der Vergabe oder Wettbewerbsauslobungen berücksichtigt werden. Als Zielvorstellun-
gen für die Regenwasserbewirtschaftung werden z.B. die Annäherung an den natürlichen Ge-
bietswasserhaushalt bzw. die Verbesserung des Mikroklimas durch Verdunstungskühlung, die 
Verbesserung der Biodiversität und der Aufenthaltsqualität sowie Umweltbildung und Vorbildwir-
kung durch Innovation genannt.  
Das anfallende, nicht anderweitig genutzte Niederschlagswasser wird über Regenwasserkanäle 
– im Falle von Starkregenereignissen zusätzlich auch über vorgesehene Notwasserwege – in 
das Hafenbecken eingeleitet. Die Vorkehrungen zur Starkregenvorsorge sind im Zuge der Aus-
führungsplanung noch zu konkretisieren. Pflanzvorgaben innerhalb der Baugebiete, die Maßga-
ben zur Gebäudebegrünung sowie die Festsetzung der gebäudehohen Öffnungen der Baublö-
cke stellen Maßnahmen zur Vorbeugung von Überhitzungen dar und sind zugleich stadtgestal-
terische Elemente. 
5.7.2 Klimaschutz 
Für den Deutzer Hafen wurde ein Handbuch Nachhaltigkeit erarbeitet, das für die Themenberei-
che Klima, Lebensqualität, Mobilität, Energie und Ressourceneffizienz Anregungen für nachhal-
tige Lösungen und Maßnahmen auf Baufeld- und Quartiersebene aufzeigt und das Ziel verfolgt, 
ein gesundes umwelt- und ressourcenschonendes Quartier zu realisieren. Das Handbuch bein-
haltet eine Sammlung von Ideen und Strategien als Leitlinien für die weiteren Planungen, für die 
Formulierung von Kriterien bei der Grundstücksvergabe und zugleich als Inspiration für alle Inte-
ressierten. 
Für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens wird außerdem eine Machbarkeitsstudie für eine 
nachhaltige Energieversorgung erarbeitet, um eine möglichst effiziente und nachhaltige Versor-
gung mit einem Mix aus verschiedenen Energieträgern zu optimieren. Das Konzept wird die 
Zielvorgaben lokaler Emissionsfreiheit und langfristiger Klimaneutralität des Quartiers beinhal-
ten. Unter anderem ist vorgesehen, die Wärmeversorgung über Fernwärme oder Wärmepum-
pen sicherzustellen. Die Elektrizitätsversorgung wird entsprechend dimensioniert. Konkrete

31 
 
Maßnahmen werden in Abhängigkeit der Entwicklungsziele und -parameter der einzelnen Bau-
felder erarbeitet.  Dabei werden die energetischen Konzepte im Zuge der qualifizierenden Ver-
fahren auf ihren Beitrag zur Klimaneutralität bewertet und umgesetzt. Denkbar ist auch die Nut-
zung von Synergien zwischen den einzelnen Baufeldern (z.B. die Nutzung von Abwärme ge-
werblicher Anlagen wie Rechenzentren zur Beheizung von Wohngebäuden). Die Berücksichti-
gung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen der verschiedenen Interes-
sengruppen und Nutzer der einzelnen Baufelder ist von zentraler Bedeutung für eine nachhal-
tige Entwicklung des Deutzer Hafens.  
Durch Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung, Einsatz erneuerbarer Ener-
gien, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie nachhaltige Mobilität können die mit 
der Umsetzung des Integrierten Plans verbundene hohe städtebauliche Dichte, die daraus re-
sultierende hohe Verkehrsleistung sowie die zu erwartende Emissionserzeugung kompensiert 
werden. Zugleich trägt bereits der Mischungsansatz des Gesamtgebietes Deutzer Hafen – 
Wohnen und Arbeiten, Schule und Kindergärten, Einkaufsmöglichkeiten etc. – im Sinne der 
Stadt der kurzen Wege zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgas-Emissionen bei. 
Die städtischen Leitlinien zum Klimaschutz werden im Zuge der Entwicklung beachtet (siehe 
Abschnitt 4.7.9). Die Sicherung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung / Nutzungskonzept 
Ziel des Nutzungskonzepts Deutzer Hafen ist die Entwicklung eines gemischten urbanen Quar-
tiers für Wohnen und Arbeiten. Die verschiedenen Nutzungsarten sollen sich in allen Teilberei-
chen des Deutzer Hafens mischen, das Mischungsverhältnis variiert dabei. Während auf der 
Halbinsel das Wohnen deutlich überwiegt, ist der Hafenkopf vor allem dem Arbeiten und publi-
kumsbezogenen Nutzungen gewidmet. Auf der Ostseite des Hafens soll eine Mischung aus 
Wohnen, Arbeiten, Einkaufen, Gastronomie und Kultur entstehen. 
Der Teilplan A umfasst mehrere Baublöcke östlich des Hafenbeckens mit einer Nutzungsmi-
schung aus Wohnen und Arbeiten sowie Kultur und im Bereich des geplanten Stadtteilzentrums 
auch Einzelhandel. 
Die Nutzungsmischung wird durch die Festsetzung meist von urbanen Gebieten gem. § 6a 
BauNVO ermöglicht. Trotzdem erfordert das Zusammenwirken der einzelnen Baufelder z.T. dif-
ferenzierte Festsetzungen je nach z.B. Lage oder Zuschnitt des konkreten Gebiets. Dies wird 
durch die Festsetzungen einzelner Baufelder als Sondergebiete, aber auch durch eine differen-
zierte Feinsteuerung der übrigen Festsetzungen erreicht.  
Die einzelnen Baugebiete werden im Folgenden hinsichtlich ihrer spezifischen Eigenschaften 
und den daraus resultierenden Anforderungen bzw. Festsetzungen beschrieben. 
6.1.1 Sondergebiet SO – Kultur  
Innerhalb des Plangebiets – am nördlichen Ende des Baufelds 03 – liegt die Veranstaltungs-
halle „Essigfabrik“. Aktuell finden dort Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen statt. Künftig 
soll ein Quartierszentrum entstehen, dass neben einem Ort für nachbarschaftliche Infrastruktur 
Raum für gesellschaftsübergreifende Kulturprogramme bietet. Denkbar sind Theater-, Musik- 
oder Kabarettveranstaltungen, aber auch offene Angebote wie Flohmärkte, Stadtteilfeste und 
Spiel- und Begegnungsformate. Die „Essigfabrik“ übernimmt daher eine zentrale Rolle als Ein-
richtung der Begegnung und Kommunikation innerhalb des neu entstehenden Stadtviertels. Es

32 
 
sind folgende Nutzungen vorgesehen, die sich in den Festsetzungen zur Zulässigkeit des Son-
dergebiets widerspiegeln: 
Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke 
Die „Essigfabrik“ soll als Anbieter von kulturellen Veranstaltungen weiterbetrieben werden. Der 
Schwerpunkt wird sich aufgrund der Veränderung der umgebenden Siedlungsstruktur von Mu-
sikkonzerten hin zu geringer lärmemittierenden Veranstaltungen verändern. Gleichwohl soll ein 
Angebot, bestehend aus Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Lesun-
gen beibehalten werden. Zum Schutz angrenzender empfindlicher Nutzungen wird das Emissi-
onsverhalten durch entsprechende Festsetzungen planerisch gesteuert (s.u.). 
Darüber hinaus kann die vorhandene Infrastruktur der Essigfabrik zur Bereitstellung kultureller 
und kreativer Bildungsangebote genutzt werden. Hier ist die Etablierung eines Angebots für Kin-
der und Jugendliche des Viertels sowie darüber hinaus für die eigenmotivierte Bildung der All-
gemeinheit – auch in Kooperation mit externen Trägern – denkbar. 
Einrichtungen des Quartiersmanagements  
Die „Essigfabrik“ soll künftig eine Funktion als zentrale Anlaufstelle des Quartiers Deutzer Hafen 
übernehmen. Dies umfasst zum einen die Information und Ansprache der Öffentlichkeit wäh-
rend des Entwicklungsprozesses. Zum anderen soll langfristig ein Ort etabliert werden, der 
Raum für ein Quartiersangebot für Bürgerberatung, -sprechstunden oder Einzelveranstaltungen 
und ähnliche Formate bietet. Das bestehende Gebäude bietet bereits die entsprechende Infra-
struktur und Räumlichkeiten für die genannten Nutzungszwecke. Die vorhandene Infrastruktur 
kann auch Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen zur Durchführung eigener Veran-
staltungen zur Verfügung gestellt werden. 
Schank- und Speisewirtschaften  
Ein Teil des künftigen Angebots wird eine Bewirtung des Publikums der Veranstaltungen umfas-
sen. Dieses Angebot ist auch für die Allgemeinheit in Form eines Gastronomiebetriebs denkbar 
und soll durch eine entsprechende Festsetzung ermöglicht werden. 
Steuerung von Lärmemissionen 
Aufgrund der durch die Entwicklung des Deutzer Hafens an die Veranstaltungshalle „Essigfab-
rik“ heranrückenden schützenswerten Wohnnutzungen (primär im Baufeld 03) besteht das städ-
tebauliche Erfordernis, das Lärmemissionsverhalten der „Essigfabrik“ unter Rücksichtnahme auf 
die im Umfeld geplanten urbanen Gebiete wirksam zu steuern. Zu diesem Zweck wurde im 
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung11 überprüft, ob sich das angestrebte Nutzungs-
konzept unter Berücksichtigung der heranrückenden schutzbedürftigen Baugebiete realisieren 
lässt. Durch eine Festsetzung wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
für urbane Gebiete an der nächstgelegenen Baugebietsgrenze künftig eingehalten werden. Da-
bei handelt es sich um die südlich der „Essigfabrik“ gelegene Nordfassade des Baufelds 03. 
Hier müssen durch Nutzungen der „Essigfabrik“ die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete 
 
11  Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und 
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Bebauungsplans „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz 
Hier: Teilplan A; ADU cologne; Februar 2026

33 
 
von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ein-
gehalten werden.  
Durch die Festsetzungen wird ein der Umgebung und dem vorgesehenen Nutzungskonzept an-
gemessener Betrieb der „Essigfabrik“ im Tageszeitraum ermöglicht. Veranstaltungen des Kul-
turbetriebs in dem oben beschriebenen Rahmen sind in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr durch-
führbar. Während des Nachtzeitraums sind die Betriebsmöglichkeiten deutlich eingeschränkter. 
Aufgrund des um 18 dB(A) verringerten Immissionsrichtwertes werden künftig nach 22 Uhr 
keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden können, die mit maßgeblichen Schallemissio-
nen einhergehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass abendliche Veranstaltungen grundsätzlich 
ausgeschlossen sind. Es ist jedoch auf entsprechend reduzierte Emissionen zu achten. Mit der 
getroffenen Festsetzung wird sichergestellt, dass die in den urbanen Gebieten zulässige Wohn-
nutzung in ihrer Schutzbedürftigkeit Berücksichtigung findet. Insgesamt werden mit der Festset-
zung der Maßnahmen zum Immissionsschutz gleichsam die Belange der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Absatz 6 Ziffer 1 BauGB sowie der Be-
lange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung im Sinne des § 1 Absatz 6 Zif-
fer 3 BauGB in der Abwägung berücksichtigt. 
6.1.2 Urbanes Gebiet MU BF 03 
Das urbane Gebiet MU BF 03 umfasst das größte neu zu bebauende Baufeld des Gesamtge-
biets. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von etwa 170 m in Nord-Süd-Richtung und weist 
eine Breite von 60–70 m auf. Das Baufeld wird weitestgehend durch einen Baublock in An-
spruch genommen, für den gemischten Nutzungsstrukturen vorgesehen sind. Die südliche 
Hälfte des Baufeldes liegt innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen 
(siehe Abschnitt 4.7.10). Im Norden liegt – zwischen der Essigfabrik (Sondergebiet SO – Kultur) 
und der Blockrandbebauung – ein 9,6 m breiter Streifen urbanes Gebiet, der nicht überbaut 
werden kann. Dieser dient der Erschließung der nördlichen Flanke des Baufelds 03 und kann 
darüber hinaus durch die Öffentlichkeit als Zuwegung zur Hafenpromenade genutzt werden. 
Dies wird durch die Festsetzung eines entsprechenden Geh- und Radfahrrecht gesichert (siehe 
Abschnitt 6.8). 
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. 
§ 6a BauNVO wieder. Angestrebt wird eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe in Form von Bü-
ronutzungen, Dienstleistungsbetrieben, Einzelhandel und Gastgewerbe sowie kulturellen und 
sozialen Einrichtungen. Im südlichen Bereich des Baufelds 03 ist die Ansiedlung eines nicht 
großflächigen Drogeriemarkts mit ca. 700 m² Verkaufsfläche vorgesehen. 
Die in § 6a Absatz 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen sollen vor diesem Hintergrund innerhalb 
des urbanen Gebiets weitestgehend zulässig sein. 
Aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend bzw. innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums 
Deutz, Deutzer Hafen ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des urbanen 
Gebiets zu steuern. Das geplante Stadtteilzentrum Deutz, Deutzer Hafen bildet einen zentralen 
Versorgungsbereich (siehe Abschnitt 4.7.10). Gemäß den Steuerungsempfehlungen des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzepts soll der Angebotsschwerpunkt bei Betrieben mit nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten liegen. Eine Ergänzung des Angebots durch nicht großflächige 
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ist gewünscht. Einzelhandelsbetriebe 
mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten sind innerhalb des südlichen Teils des Baufelds 
zulässig. Für den nördlichen Bereich des Baufelds 03, der außerhalb des geplanten Stadtteil-
zentrums liegt, ist Einzelhandel ausgeschlossen. Die vorgesehene Grenze wird durch eine Linie

34 
 
im Bebauungsplan gekennzeichnet, die in einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen der 
beiden im Baufeld 03 vorhandenen Abgrenzungen des Maßes der baulichen Nutzung (siehe 
Abschnitt 6.2.1) verläuft. Im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur ist der an-
grenzende Platz 3 als Verkehrsfläche festgesetzt, für den im Integrierten Plan die Funktion ei-
nes Marktplatzes vorgesehen ist. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist 
im Baufeld 03 nicht vorgesehen und auch ohne explizite Festsetzung ausgeschlossen, da diese 
aufgrund der Vorgaben des § 11 Absatz 3 BauNVO in urbanen Gebieten nicht zulässig sind. 
Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebe-
triebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle 
und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Unterart der zulässigen 
Gewerbebetriebe werden ausgeschlossen. Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit dieser 
Nutzungen wären städtebauliche Fehlentwicklungen im Bereich des Deutzer Hafens zu be-
fürchten. Betriebe dieser Art würden die geplante Nutzungsstruktur des Gesamtgebietes nach-
teilig beeinflussen und möglicherweise zu einer negativen Umstrukturierung oder Trading-
Down-Effekten führen. 
Darüber hinaus folgt der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer 
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, im urbanen 
Gebiet – auch hiermit wären eine negative Umstrukturierung, eine Verschlechterung der Wohn-
verhältnisse oder Trading-Down-Effekte im Umfeld des urbanen Gebiets zu befürchten. 
Der Ausschluss von Tankstellen ist durch die angestrebte Kubatur innerhalb des Baufelds be-
gründet. Es wird eine dichte Blockrandbebauung angestrebt. Tankstellen gehen mit einem er-
heblichen Flächenbedarf einher. Das Baufeld 03 ist zwar über den Poller Kirchweg an die Sieg-
burger Straße angebunden, eine Integration in die Kubatur der Blockrandbebauung ist jedoch 
nur schwierig umsetzbar und erfüllt nicht die Anforderungen eines aktuellen Tankstellenbe-
triebs. Zudem entspricht sie aufgrund ihrer Eigenarten nicht dem Ziel, ein gemischtes urbanes 
Quartier für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln. 
Die zum Hafen orientierten Bereiche des Baufelds sind für die Entwicklung gemischter Struktu-
ren und die Belebung des Quartiers von besonderer Bedeutung. Das Ufer des Hafenbeckens ist 
als fußläufige Promenade konzipiert. Sie stellt die fußläufige Hauptverbindung östlich des Ha-
fenbeckens – insbesondere zwischen den hier vorgesehenen Plätzen dar. Beide das Hafenbe-
cken querende Brücken binden im Bereich des Plangebiets an die Hafenpromenade an. Auf 
dem Höhenniveau dieser Hafenpromenade sollen – basierend auf den Vorgaben des Integrier-
ten Plans – öffentliche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie realisiert 
werden. Diese Nutzungen unterstützen den vorgesehenen öffentlichkeitswirksamen Charakter 
der Hafenpromenade. Private Nutzungen stehen dem angestrebten Charakter an dieser Stelle 
entgegen. Vor diesem Hintergrund sind Wohnnutzungen im sogenannten Promenadenge-
schoss (unterhalb des hochwasserangepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,26 m ü.NHN) in-
nerhalb des urbanen Gebiets des Baufelds 03 auf Basis des § 1 Absatz 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 9 
BauNVO ausgeschlossen.  
Darüber hinaus wird durch den Ausschluss der Wohnnutzungen auf dieser Ebene in Kombina-
tion mit der Festsetzung der Höhenlage (siehe Abschnitt 6.12) sichergestellt, dass Wohnnutzun-
gen ausschließlich ab dem hochwasserangepassten Niveau (HQ200, hier bei 47,26 m ü.NHN) 
realisiert werden können. Dies entspricht in etwa der Höhenlage des östlich angrenzenden Pol-
ler Kirchwegs. Eine Flutung empfindlicher Wohnnutzungen kann damit bis zu einem Hochwas-
serfall HQ200 vermieden werden. Der Schutz von Sachgütern gewerblicher Nutzungen wird – 
insbesondere unter Berücksichtigung möglicher baulicher Maßnahmen gegen eindringendes

35 
 
Hochwasser, der Vorwarnzeit und weiteren technischen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr im 
Hochwasserfall –geringer gewichtet als der Schutz dauerhafter gesunder Wohnverhältnisse. 
Wohnnutzungen in Erdgeschossen an der Straßenseite sollen innerhalb des für die Einzelhan-
delsnutzungen vorgesehenen Bereichs des Baufelds 03 (siehe oben) nur ausnahmsweise zu-
lässig sein. Die Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen im Bereich des geplanten Stadtteil-
zentrums entspricht den Zielen der Stadt Köln (siehe Abschnitt 4.7.11) und wird hier ein Vor-
rang gegenüber der Entwicklung von Wohnnutzungen eingeräumt.  
Im urbanen Gebiet MU BF 03 sieht der Integrierte Plan eine Kindertagesstätte vor. Die Umsetz-
barkeit wurde im Rahmen von Testentwürfen verifiziert. Da die genaue Lage der Kindertages-
stätte erst im Rahmen der Ausführungsplanung bestimmt wird und Kindertagesstätten als Anla-
gen für soziale Zwecke i.S.d. § 6a Absatz 2 Nr. 5 BauNVO in urbanen Gebieten allgemein zu-
lässig sind, wird eine konkretisierende Festsetzung nicht getroffen. Durch einen Einschrieb wird 
auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte innerhalb des Baufelds hingewie-
sen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich. 
6.1.3 Sondergebiet SO BF 04 
Das Sondergebiet SO BF 04 umfasst eine vorhandene ehemalige Gewerbehalle, die – ergänzt 
um einen weiteren Gebäudeteil mit vergleichbarer Kubatur – Raum für eine insgesamt großflä-
chige Einzelhandelsnutzung bietet. Aufgrund der zentralen Lage innerhalb des geplanten Stadt-
teilzentrums Deutz, Deutzer Hafen ist das Gebiet für die vorgesehene Nutzung prädestiniert. Im 
Einzelhandelsgutachten
12 wird die Entwicklung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m² 
Verkaufsfläche empfohlen (siehe Abschnitt 5.1.2). Das Sondergebiet SO BF 04 umfasst 
2.475 m². Gemäß der Regelvermutung des § 11 Absatz 3 Satz 3 BauNVO ist ab einer Ge-
schossfläche von 1.200 m² anzunehmen, dass es sich um einen großflächigen Einzelhandels-
betrieb handelt. Der Einzelhandelserlass NRW überträgt diese Vermutung auf eine Verkaufsflä-
che von 800 m² (entsprechend etwa zwei Dritteln der Geschossfläche). Unter Berücksichtigung 
dieser Annahmen könnte innerhalb des Baufelds 04 bei einer eingeschossigen Nutzungseinheit 
eine Verkaufsfläche von maximal 1.650 m² realisiert werden, was in etwa der im Einzelhandels-
gutachten empfohlenen Verkaufsfläche entspricht. 
Gemäß den Steuerungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts wird – auf-
grund der Lage im zentralen Versorgungsbereich – festgesetzt, dass innerhalb des Sonderge-
biets SO BF 04 großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-
menten der Kölner Sortimentsliste zulässig sind. Dabei handelt es sich um die Sortimente Nah-
rungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwaren, Gesundheits- und Körperpflegearti-
kel, Apothekerwaren, (Schnitt-)Blumen sowie Zeitungen/Zeitschriften. Ergänzend sind Verkaufs-
flächen mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne von Randsortimenten 
zulässig. Randsortimente dienen der Ergänzung des Angebots und müssen dem Kernsortiment 
(in diesem Fall den nahversorgungsrelevanten Sortimenten) sachlich zugeordnet und deutlich 
untergeordnet sein. Randsortimente dürfen im Verhältnis zur Summe der Kernsortimente einen 
Anteil von maximal 10 % einnehmen. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Plangebiet kann 
selbst bei maximaler Ausnutzung der Fläche und dem Orientierungswert der BauNVO für die 
GFZ von Sondergebieten die Verkaufsfläche für Randsortimente 400 m² nicht übersteigen. 
 
12  Gutachten zur Ermittlung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelspotenziale zur Sicherung der Nahversor-
gung im Deutzer Hafen; GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH; Köln; Mai 2024

36 
 
6.1.4 Urbanes Gebiet MU BF 05 
Das urbane Gebiet MU BF 05 liegt – ebenso wie das urbane Gebiet MU BF 06 (siehe Abschnitt 
6.1.5) – am südöstlichen Rand des Hafenbeckens. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von 
etwa 85 m in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von etwa 60 m auf. Das Baufeld wird 
vollständig durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstruktu-
ren vorgesehen sind. Das Baufeld liegt vollständig innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums 
Deutz, Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11). 
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten 
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO 
wieder.  
Aufgrund der Lage innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen wird die 
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben analog zu den innerhalb des zentralen Versorgungsbe-
reichs gelegenen Flächen des urbanen Gebiets MU BF 03 gesteuert. Einzelhandelsbetriebe mit 
nah- und zentrenrelevanten Sortimenten sind ohne weitere Festsetzung zulässig. Die Ansied-
lung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist auch ohne explizite Festsetzung ausge-
schlossen, da diese aufgrund der Vorgaben des § 11 Absatz 3 sowie § 6a BauNVO in urbanen 
Gebieten nicht zulässig sind. 
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und 
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03. 
Für die an die Hafenpromenade angrenzenden Bereiche sind – analog zum Baufeld 03 – öffent-
liche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie vorgesehen. Vor diesem 
Hintergrund sind Wohnnutzungen im sog. Promenadengeschoss (unterhalb des hochwasseran-
gepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,28 m ü.NHN) ausgeschlossen. In den Erdgeschossen 
an der Straßenseite sollen Wohnnutzungen zur Sicherung der Entwicklung des geplanten 
Stadtteilzentrums nur ausnahmsweise zulässig sein. 
6.1.5 Urbanes Gebiet MU BF 06 
Das urbane Gebiet MU BF 06 liegt – ebenso wie das urbane Gebiet MU BF 05 (siehe Abschnitt 
6.1.4) – am südöstlichen Rand des Hafenbeckens. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von 
etwa 90 m in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von etwa 60 m auf. Das Baufeld wird 
vollständig durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstruktu-
ren vorgesehen sind.  
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten 
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO 
wieder.  
Das urbane Gebiet BF MU 06 liegt außerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer 
Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11). Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist nicht zulässig. 
Auf eine Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit kleinerer Einzelhandelsbetriebe (z.B. 
Bäckereien mit Café, Convenience-Stores oder Kioske) wird verzichtet, da in unmittelbarer 
Nähe des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen keine weiteren Konkurrenzsituatio-
nen zu den dort geplanten Einzelhandelsbetrieben entstehen sollen.

37 
 
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und 
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03. 
Für die an die Hafenpromenade angrenzenden Bereiche sind – analog zum Baufeld 03 – öffent-
liche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie vorgesehen. Vor diesem 
Hintergrund sind Wohnnutzungen im sog. Promenadengeschoss (unterhalb des hochwasseran-
gepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,33 m ü.NHN) ausgeschlossen. 
Durch einen Einschrieb wird auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte inner-
halb des Baufelds hingewiesen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich. 
6.1.6 Urbanes Gebiet MU BF Ost 03 
Das urbane Gebiet MU BF Ost 03 liegt am südöstlichen Rand des Gesamtgebiets zwischen 
Poller Kirchweg und Siegburger Straße. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von etwa 70 m 
in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von 60–80 m auf. Das Baufeld wird vollständig 
durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstrukturen vorgese-
hen sind.  
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten 
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO 
wieder.  
Das urbane Gebiet BF MU Ost 03 liegt außerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deut-
zer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11). Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist nicht zuläs-
sig. Auf eine Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit kleinerer Einzelhandelsbetriebe 
(z.B. Bäckereien mit Café, Convenience-Stores oder Kioske) wird verzichtet, da in unmittelbarer 
Nähe des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen keine weiteren Konkurrenzsituatio-
nen zu den dort geplanten Einzelhandelsbetrieben entstehen sollen. Im benachbarten Baufeld 
Ost 04, das im Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur als eingeschränktes Gewerbegebiet gesi-
chert wurde, sind solche Betriebsformen zulässig, um eine Versorgung im Bereich der Mobilsta-
tion im Umfeld des künftigen Haltepunktes der S-Bahn zu ermöglichen. 
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und 
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03. 
Durch einen Einschrieb wird auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte inner-
halb des Baufelds hingewiesen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Mit dem Deutzer Hafen soll ein dichtes, gemischtes Stadtquartier am Rhein entwickelt werden. 
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist im Rahmen der 
Stadtentwicklung eine bauliche Verdichtung vorgesehen, die eine hohe Anzahl an Wohnraum 
und Arbeitsplätzen schafft. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der 
GRZ in Verbindung mit der maximal zulässigen Gebäudehöhe definiert. In Kombination mit der 
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Abschnitt 6.3) kann die Kubatur der

38 
 
geplanten Gebäude hinreichend beschrieben werden. Insofern ist die Festsetzung einer eige-
nen Geschossflächenzahl oder die Einhaltung der entsprechenden Orientierungswerte nicht er-
forderlich. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können mit der Festsetzung urbaner Ge-
biete sowie durch das Freiraumangebot in den Baufeldern selbst sowie deren Umfeld (insbe-
sondere Parks, Plätze, Hafenpromenade und Hafenbecken sowie die Lage am Rhein mit den 
Poller Wiesen) sichergestellt werden. Im Rahmen einer Besonnungsanalyse wurde die grund-
sätzliche Umsetzbarkeit der geplanten Kubaturen unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse geprüft (siehe Abschnitt 6.4).  
6.2.1 Grundflächenzahl 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb der urbanen Gebiete und der Sondergebiete diffe-
renziert festgesetzt. Aufgrund der bereits im Integrierten Plan vorgegebenen Dichte des neuen 
Quartiers und der gewählten Abgrenzung der Teilpläne (siehe Abschnitt 3.1) werden die Flä-
chen des Plangebiets in der Regel vollständig durch bauliche Nutzungen in Anspruch genom-
men.  
Die Abgrenzungen der Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 orientieren sich weitestge-
hend an den bestehenden Gebäudekubaturen bzw. der geplanten Erweiterung. Die umgeben-
den Freiflächen wurden bereits im Teilplan Infrastruktur als Verkehrsflächen besonderer Zweck-
bestimmung gesichert. Insofern ist für die Umsetzung der vorgesehenen Nutzungen eine voll-
ständige Flächeninanspruchnahme der Sondergebiete erforderlich. Es wird eine GRZ von 1,0 
festgesetzt. Der Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO wird somit überschritten. Die Anforde-
rungen an gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb der Sondergebiete werden gleichwohl erfüllt. 
Die vorgesehenen Nutzungen (siehe Abschnitte 6.1.1 und 6.1.3) weisen keinen unmittelbaren 
Bedarf an Freiflächen auf, der innerhalb der jeweiligen Baugebiete berücksichtigt werden muss. 
Mit den angrenzenden begrünten Plätzen, dem nahegelegenen Hafenbecken und den über die 
Brücken erreichbaren Parkanlagen wird ein ausreichendes Maß an erlebbarem Freiraum gebo-
ten. 
Für die als urbane Gebiete festgesetzten Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03 erfolgt eine weitere 
Unterteilung der Baugebiete. Für die Baufelder ist – entsprechend den Vorgaben des Integrier-
ten Plans – eine Blockrandbebauung vorgesehen. Die innenliegenden Höfe sollen oberirdisch 
von Bebauung freigehalten werden und dienen den Nutzungen der Baufelder als Freiraum. Ent-
sprechend wird die Festsetzung der GRZ überwiegend auf das erforderliche Maß zur Umset-
zung des Integrierten Plans beschränkt. Eine weitere hochbauliche Inanspruchnahme soll ver-
mieden werden, um den Freiraum der Innenhöfe soweit möglich zu maximieren und mit hoher 
Aufenthaltsqualität für die Anlieger des Blocks zu entwickeln. Die für diese Bereiche festgesetz-
ten Grundflächenzahlen betragen im Baufeld 03 0,5 sowie in den Baufeldern 05, 06 und Ost 03 
jeweils 0,6. Die festgesetzten Grundflächenzahlen liegen damit unterhalb des Orientierungs-
werts für urbane Gebiete gem. § 17 BauNVO von 0,8.  
Darüber hinaus wurden innerhalb der Baufelder Bereiche identifiziert, die hinsichtlich des Ma-
ßes der baulichen Nutzung bei einer möglichen Teilung der Baugrundstücke absehbar die Fest-
setzungen überschreiten. Dabei handelt es sich meist um die Hochpunkte der Baufelder. Nach 
aktuellem Kenntnisstand werden in diesen Bereichen voraussichtlich eigene Flurstücke gebil-
det, die ausschließlich Hochbauten umfassen. Entsprechend ist für die Ausnutzung dieser Flur-
stücke eine GRZ von 1,0 erforderlich. Damit wird der des Orientierungswert für urbane Gebiete 
gem. § 17 BauNVO von 0,8 bei einzelnen Baugrundstücken überschritten. Auf das gesamte 
Baufeld bezogen werden die Orientierungswerte jedoch eingehalten. Die Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgt mittels einer ausreichenden Bereitstellung hochwertiger

39 
 
Freiraumstrukturen. Diese umfassen zum einen die hochwertig gestalteten Innenhöfe der Bau-
blöcke, für die entsprechende Pflanzfestsetzungen getroffen wurden (siehe Abschnitt 6.10.1). 
Zum anderen stellen die umgebenden Freiraumstrukturen in Form des Hafenbeckens, der 
Plätze und Grünanlagen einen grundlegenden Bestandteil des erlebbaren Freiraums im Deut-
zer Hafen dar. 
Für den überwiegenden Teil des urbanen Gebiets MU BF 03 wird – entsprechend den Er-
kenntnissen aus dem Testentwurf eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Mit dem Hochpunkt im Nord-
westen und dem für die Einzelhandelsnutzung am Platz 3 im Süden vorgesehenen Bereich sind 
zwei Teile des Baufeldes abgetrennt, für die eine GRZ von 1,0 festgesetzt wird. In beiden Berei-
chen werden Wohnnutzungen absehbar nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sollte ein Be-
darf an Freiflächen bestehen, kann dieser auch außerhalb der mit einer GRZ von 1,0 festge-
setzten Bereiche realisiert werden.  
Im überwiegenden Teil des urbanen Gebiets MU BF 05 wird auf Basis der Testentwürfe eben-
falls eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Analog zum Baufeld 03 gilt für den nordwestlich vorgesehe-
nen Hochpunkt eine GRZ von 1,0. 
Im urbanen Gebiet MU BF 06 wird für den überwiegenden Teil analog zum Baufelde 05 eine 
GRZ von 0,6 festgesetzt. Der im Bebauungsplan räumlich festgesetzte Hochpunkt ist abwei-
chend zu diesen jedoch nicht in einer Ecke, sondern an der südwestlichen Flanke des Baufelds 
vorgesehen. Um eine gewisse Flexibilisierung in den Entwicklungsmöglichkeiten sicherzustel-
len, ist dessen überbaubare Grundstücksfläche großzügiger bemessen (siehe Abschnitt 6.3). 
Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der nordwestlichen Ecke des Baufelds wird der Be-
reich für die höhere Ausnutzung des Baufelds hierhin ausgedehnt und mit einer GRZ von 0,9 
festgesetzt.  
Bei dem urbanen Gebiet MU BF Ost 03 handelt es sich um das kleinste Baugebiet des Teil-
plans A. Für den überwiegenden Teil des Baufelds ist eine GRZ von 0,6 erforderlich, um das 
auf den Vorgaben des Integrierten Plans basierende Ergebnis des Qualifizierungswettbewerbs 
umsetzen zu können. Für den Hochpunkt im Südosten sowie der daran angrenzende, entlang 
der Siegburger Straße gelegene Gebäuderiegel wird analog zu den Festsetzungen der übrigen 
urbanen Gebiete eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Aufgrund der Lage zur Siegburger Straße und 
der damit verbundenen Emissionen sieht das Wettbewerbsergebnis in diesem Teil des Baufelds 
nur einen geringen Anteil an Wohnnutzungen vor. Der Freiraumbedarf der Nutzungen kann im 
Innenhof des Baublocks sichergestellt werden. 
Durch eine textliche Festsetzung wird eine Überschreitung der GRZ in den urbanen Gebieten 
bis zu 1,0 durch unterirdische Garagen mit ihren Zufahrten ermöglicht. Durch die angestrebte 
städtebauliche Dichte im Gesamtgebiet bedarf es hoher Qualitäten des Freiraums. Entspre-
chend wird der Straßenraum begrünt und gestaltet, der Raum für oberirdische Stellplätze wird 
minimiert. Private Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen vorgesehen. Die in 
den urbanen Gebieten gelegenen Baufelder sollen zu diesem Zweck vollflächig durch Tiefgara-
gen unterbaut werden. Die Tiefgaragen dienen außerdem als Retentionsraum im Hochwasser-
fall (siehe Abschnitte 5.3 und 6.7). Mit dieser Maßnahme geht eine vollständige Inanspruch-
nahme der Baugrundstücke – entsprechend einer GRZ von 1,0 – einher. Dieses hohe Maß der 
Inanspruchnahme der Baufelder entspricht den Grundprinzipien der Entwicklung eines dichten, 
gemischten Stadtquartiers. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Hinblick auf die 
Gesamtentwicklung gewahrt werden (siehe oben). Zudem wird mit der getroffenen Festsetzung 
die Voraussetzung geschaffen, dass der ruhende Verkehr aus dem Orts- und Stadtbild verbannt

40 
 
wird. Somit wird das städtebauliche Ziel, eine hohe stadtgestalterische Qualität mit einer Aufent-
haltsfunktion der öffentlichen Räume zu schaffen, vorbereitet. Die Dächer der Tiefgaragen sind 
zu bepflanzen (siehe Abschnitt 6.10.1). So werden hochwertig gestaltete Innenhöfe der Baublö-
cke gesichert. Darüber hinaus stellen die umgebenden Freiraumstrukturen in Form des Hafen-
beckens, der Plätze und Grünanlagen einen grundlegenden Bestandteil des erlebbaren Frei-
raums im Deutzer Hafen dar.  
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen orientiert sich an den Vorgaben des 
Integrierten Plans, die im Rahmen der Testentwürfe sowie des Wettbewerbs für das Baufeld 
Ost 03 verifiziert wurden. Die Höhenfestsetzungen erfolgen – analog zum Teilplan Infrastruktur 
– primär als absolute Angaben über Normalhöhennull (im DHHN2016). Da die Höhe mit dem 
unteren Bezugspunkt Normalhöhennull vermessungstechnisch eindeutig bestimmbar ist, muss 
kein örtlicher unterer Bezugspunkt festgesetzt werden.  
Zur Umsetzung der im Integrierten Plan vorgesehenen abwechslungsreichen Dachlandschaft in 
einem Angebotsbebauungsplan ist eine entsprechende Flexibilisierung der Festsetzungen er-
forderlich. Die Höhenangaben im Integrierten Plan und den Testentwürfen gehen von Flachdä-
chern aus, die angestrebte Dachlandschaft ist in ihrer Höhenentwicklung zu addieren. Zu die-
sem Zweck werden die vorgesehenen Gebäudehöhen als Wandhöhen festgesetzt. Die Wand-
höhe ergibt sich aus der Oberkante der Attika eines Flachdachs oder der Schnittkante der Au-
ßenwand mit der Dachhaut. Bei Pultdächern – da diese auf beiden Seiten des Daches eine 
Schnittkante Außenwand/Dachhaut aufweisen – bezieht sich die Wandhöhe auf den unteren 
Dachabschluss. Die Höhe des oberen Dachabschlusses wird bei Pultdächern als Firsthöhe defi-
niert (s.u.). 
Für geneigte Dächer – angenommen wird eine Dachneigung über 5° – wird eine Firsthöhe von 
5 m festgesetzt. Diese wird dem unteren Bezugspunkt – die in der Planzeichnung festgesetzte 
Wandhöhe – zur Ermittlung der absoluten Firsthöhe hinzuaddiert. Die Firsthöhe bezeichnet die 
höchstgelegene Dachkante. Die Höhenfestsetzung basiert auf der Annahme einer durchschnitt-
lichen Gebäudetiefe von 14 m und einer Dachneigung von 45°. Daraus resultiert eine Höhe von 
7 m. Im Zuge der Erarbeitung der Testentwürfe wurde festgestellt, dass rund zwei Drittel der 
Dachhöhe oberhalb des oberen Wandabschlusses realisiert werden müssen, um eine sinnvolle 
Ausnutzung der durch das Dach entstehenden Räume zu gewährleisten. Aufgerundet ergibt 
sich aus dieser Berechnung die textlich festgesetzte Firsthöhe von 5 m. 
Die aus diesen Annahmen resultierenden Festsetzungen erlauben einen ausreichenden Spiel-
raum zur Umsetzung vielfältiger Dachformen – eine Neigung von mindestens 5° vorausgesetzt. 
Eine geringere Neigung ist als Flachdach anzusehen. Würde für Gebäudehöhe von Flachdä-
chern stattdessen die Firsthöhe angesetzt, wäre die Realisierung eines 5 m höheren Gebäudes 
und damit eine Überschreitung der Vorgaben des Integrierten Plans möglich. Aus dem gleichen 
Grund wird mittels einer örtlichen Bauvorschrift sichergestellt, dass die hohe Wandseite von 
Pultdächern nicht traufständig zu angrenzenden Verkehrsflächen orientiert werden kann (siehe 
Abschnitt 6.13.2). Auch dies würde den optischen Eindruck der im Integrierten Plan vorgesehe-
nen Gebäudehöhen maßgeblich überschreiten. 
Darüber hinaus können die festgesetzten Wand- und Firsthöhen durch untergeordnete Bauteile 
oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, 
Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Beeinträchtigun-

41 
 
gen des städtebaulichen Erscheinungsbilds im Plangebiet sollen weitestgehend vermieden wer-
den. Vor diesem Hintergrund wird die Überschreitung auf 3 m und einen Flächenenteil von 
30 % beschränkt. Die Anlagen müssen um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten 
zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind von den Beschränkungen 
des Anteils und der Erforderlichkeit, um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurückzu-
weichen, ausgenommen. Hier wird der Nutzung erneuerbarer Energien dem Schutz des städte-
baulichen Erscheinungsbilds Vorrang eingeräumt. 
Die Höhenfestsetzungen der Sondergebiete orientieren sich am baulichen Bestand. Die im 
Sondergebiet SO – Kultur gelegene Essigfabrik soll in der bestehenden Form erhalten blei-
ben. Mit einer Gesamthöhe von rund 13 m für den vorderen Teil und 8 m für den hinteren Teil 
des Gebäudes findet sich das Gebäude in den differenzierten Festsetzungen einer Wandhöhe 
von 54 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe von 5 m bzw. einer Wandhöhe von 51 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe 
von 5 m wieder. Die im Sondergebiet SO BF 04 gelegene künftige Markthalle soll durch einen 
in der Kubatur vergleichbaren Gebäudekörper ergänzt werden. Der bestehende Gebäudekörper 
weist eine Höhe von insgesamt rund 11 m auf und wird analog mit einer Festsetzung einer 
Wandhöhe von 55 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe von 5 m gesichert. 
Die Höhenfestsetzungen der urbanen Gebiete resultieren aus den Vorgaben des Integrierten 
Plans und den nachgelagerten Verfahren. Die geplanten Gebäudehöhen betragen in der Regel 
– je nach Lage im Baufeld – zwischen 18 m und 40 m über dem Gelände. Als Grundprinzip ist 
festzuhalten, dass die westlichen und östlichen Flanken der Baublöcke in der Regel höher sind 
als die nördlichen und südlichen Flanken. Dies ist zum einen mit dem Lärmschutz in Richtung 
der Siegburger Straße, zum anderen mit der Besonnung der Südfassaden innerhalb der Innen-
höfe oder der grünen Gassen begründet. Jedes Baufeld verfügt darüber hinaus über einen, 
bzw. das Baufeld 03 aufgrund seiner Größe über zwei Hochpunkte. Diese ragen weitere 15 bis 
42 m über die angrenzenden Gebäudeteile hinaus und sind elementarer Bestandteil der Kuba-
tur des Deutzer Blocks. Bei den folgenden Erläuterungen sind zu den angegebenen Wandhö-
hen jeweils 5 m Firsthöhe zu ergänzen. 
Die konkreten Festsetzungen der Gebäudehöhe stellen sich differenziert dar und orientieren 
sich an der angestrebten heterogenen Gestaltung des Deutzer Blocks und der daraus resultie-
renden konkreten Angaben im Integrierten Plan und den nachgelagerten Verfahren.  
Im urbanen Gebiet MU BF 03 ist für die dem Hafenbecken zugewandten Seite eine Wandhöhe 
von höchstens 71 m ü.NHN, für die der Siegburger Straße zugewandten Seite von höchstens 
75 m ü.NHN festgesetzt. Der nördliche Hochpunkt wird mit 86 m ü.NHN, der südliche Hoch-
punkt mit 107 m ü.NHN festgesetzt. Für die innerhalb des urbanen Gebiets gelegene überbau-
bare Grundstücksfläche wird – analog zu der dem Hafenbecken zugewandten Seite eine Wand-
höhe von höchstens 71 m ü.NHN festgesetzt. 
Im südlichen Teil des Baufelds 03 soll eine Einzelhandelsnutzung etabliert werden. Für diesen 
in den Innenhof ragenden Gebäudeteil wird eine Höhenbeschränkung von rund 6,5 m bzw. 
54 m ü.NHN festgesetzt.  
In den urbanen Gebieten MU BF 05 und MU BF 06 ist für die westlichen und östlichen Flan-
ken der Baublöcke eine Wandhöhe zwischen 68 m und 71 m ü.NHN festgesetzt. Im Bereich der 
Hochpunkte sind Wandhöhen von 108 m ü.NHN (BF 05) bzw. 113 m ü.NHN zulässig. Im nord-
westlichen Bereich des Baufelds 06 soll eine Kindertagesstätte angesiedelt werden. Dem damit 
verbundenen Raumbedarf wird durch eine entsprechende überbaubare Grundstücksfläche in 
Verbindung mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von höchstens 53 m ü.NHN Rechnung getra-
gen.

42 
 
Für das urbane Gebiet MU BF Ost 03 liegt mit dem Wettbewerbsergebnis eine detailliert aus-
gearbeitete Kubatur vor. Die westlichen und östlichen Flanken des Baublocks erreichen Wand-
höhen von 77 m bzw. 76 m ü.NHN. Dabei geht die dem Poller Kirchweg zugewandte Flanke in 
ihrer Höhenfestsetzung über die Flanke entlang der Siegburger Straße hinaus. Dies begründet 
sich in dem hier im Wettbewerb vorgesehenen Gewächshaus auf dem nordwestlichen Teil und 
der Dachlandschaft des südwestlichen Teils des Baublocks. Für den Hochpunkt im Südosten ist 
eine Wandhöhe von 98 m ü.NHN festgesetzt. Zwischen diesem und der Bebauung am Poller 
Kirchweg ist eine Zäsur vorgesehen, die eingeschossig mit einer Dachterrasse geplant ist. Die 
Planung wird durch die entsprechende Festsetzung einer Wandhöhe von 54 m ü.NHN gesi-
chert. 
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird im Teilplan A verzichtet. Durch die Festsetzungen der 
überbaubaren Grundstücksflächen (s.u.) für die urbanen Gebiete ist eine Blockrandbebauung 
sichergestellt. Innerhalb der Sondergebiete sind Solitärbauten vorhanden oder vorgesehen. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gebildet. Das städtebauli-
che Leitmotiv innerhalb des Deutzer Hafens – der sog. Deutzer Block – zeichnet sich durch eine 
Bebauung bis an die Grenzen der umgebenden Verkehrsflächen aus.  
Innerhalb der Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 umfassen die überbaubaren Grund-
stücksflächen die gesamten Baugrundstücke. Die Abgrenzungen der Sondergebiete orientieren 
sich weitestgehend an den bestehenden Gebäudekubaturen bzw. der geplanten Erweiterung. 
Die umgebenden Freiflächen wurden bereits im Teilplan Infrastruktur als Verkehrsflächen, z.T. 
mit besonderer Zweckbestimmung gesichert. Insofern ist für die Umsetzung der vorgesehenen 
Nutzungen eine vollständige Inanspruchnahme der Sondergebiete erforderlich. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen der urbanen Gebiete orientieren sich an der vorgesehe-
nen Blockrandbebauung. Die innenliegenden Flächen der Baublöcke erfüllen einen wichtigen 
Bestandteil der Freiraumversorgung im Deutzer Hafen und sollen in der Regel nicht durch 
Hochbauten in Anspruch genommen werden.  
Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche beträgt – abhängig von der vorgesehenen Nut-
zung – meist 14 m oder 16 m. Die westliche Flanke der Baublöcke ist in Richtung des Hafenbe-
ckens und damit der ruhigeren Seite orientiert. Es sind hier – insbesondere in den Oberge-
schossen – meist Wohnnutzungen vorgesehen, die eine geringere Gebäudetiefe erfordern. Für 
die übrigen Seiten der Baublöcke sind überwiegend gemischte Strukturen vorgesehen. Der da-
mit einhergehende Platzbedarf wird mit einer Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen von 
16 m berücksichtigt. Für die Hochpunkte sind – insbesondere in den höher gelegenen Geschos-
sen – Büronutzungen vorgesehen. Den konstruktiven Anforderungen eines Hochhauses sowie 
dem mit der geplanten Nutzung einhergehenden Platzbedarf, wird überwiegend durch eine 
überbaubare Grundstücksfläche in den Abmessungen 23 m mal 25 m Rechnung getragen.  
Nach dem im Rahmen des Integrierten Plans entwickelten Leitmotiv ist der Deutzer Block nicht 
vollständig geschlossen. Es sind eine (oder mehrere) gebäudehohe Öffnungen der Blockrand-
bebauung vorgesehen, die eine Sichtbeziehung und Anbindung zum angrenzenden Freiraum 
bieten. Aufgrund der hohen städtebaulichen Dichte des Gesamtgebiets soll auf diese Weise der 
umgebende Freiraum – im Teilplan A das westlich gelegene Hafenbecken – in die städtebauli-
che Struktur einbezogen werden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in diesen Bereichen 
auf einer Breite von 10 m unterbrochen, um die Umsetzung dieser Elemente auf der Ebene des

43 
 
Teilplans A sicherzustellen. Neben der Funktion der Einbindung umgebender Freiraumstruktu-
ren basierend auf dem Integrierten Plan dienen die gebäudehohen Öffnungen der Belüftung der 
Baublöcke. Die angenommene Breite entspricht dem Mindestmaß, das für eine wirksame 
Durchlüftung erforderlich ist. Die festgesetzte Lage der gebäudehohen Öffnung des jeweiligen 
Gebäuderiegels stellt keinen Grundzug der Planung dar. Eine Realisierung an anderer Stelle 
der dem Hafenbecken zugewandten Fassadenseite würde diesem nicht widersprechen, so-
lange die Funktion der Einbindung des angrenzenden Freiraums (insbesondere die Sichtbezie-
hung zum Hafenbecken bzw. angrenzenden Plätzen und die Belüftung des Blockinnenbereichs) 
sichergestellt ist. Wesentlicher Grundzug und Planungsziel ist hier der den Freiraum einbin-
dende Charakter, eine ausreichende Breite der Öffnung von mindestens 10 m und ihre gebäu-
dehohe Ausführung (ab Erdgeschoss). 
Aufgrund der Größe des Baufeldes 03 ist im Integrierten Plan eine Gliederung des Innenhofs 
durch einen innenliegenden Gebäuderiegel vorgesehen. Die Lage soll im Teilplan A flexibel 
festgesetzt werden, so dass eine Verortung in einem nachgelagerten Qualifizierungsverfahren 
erfolgen kann. Zu diesem Zweck wird im Innenhof des Baufelds eine umfassende überbaubare 
Grundstücksfläche angeboten. Eine vollflächige Ausnutzung wird durch die flankierende Fest-
setzung der GRZ von 0,5 verhindert (siehe Abschnitt 6.2.1).  
Im Norden liegt zwischen der Blockrandbebauung des Baufelds und der Essigfabrik ein 9,6 m 
breiter Streifen, der nicht überbaut werden soll. Er dient der Erschließung des Baufelds sowie 
der Durchwegung zwischen Poller Kirchweg und Platz 2 bzw. Hafenpromenade. 
Im Süden des urbanen Gebiets BF 03 ist die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes vorgese-
hen. Dem damit verbundenen Platzbedarf wird durch die Festsetzung einer um insgesamt 12 m 
über die übliche Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende Baugrenze Rech-
nung getragen.  
Im nordwestlichen Bereich des Baufelds 06 soll eine Kindertagesstätte angesiedelt werden. Kin-
dertagesstätten lassen sich mit der hier festgesetzten Tiefe der überbaubaren Grundstücksflä-
che von 16 m nicht realisieren. Dem Raumbedarf wird durch eine zusätzliche überbaubare 
Grundstücksfläche mit einer Tiefe von 6 m in Verbindung mit der Beschränkung der Gebäude-
höhe Rechnung getragen. 
Das Baufeld Ost 03 weicht hinsichtlich der Tiefe und Abmessungen der überbaubaren Grund-
stücksflächen von den o.a. Grundprinzipien ab. Hier ist bereits im Vorfeld des Bauleitplanverfah-
rens ein Realisierungswettbewerb durchgeführt worden. Die überbaubaren Grundstücksflächen 
beruhen auf dem Siegerentwurf des Wettbewerbs. 
Für die urbanen Gebiete wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen fest-
gesetzt, um geringfügige Vorsprünge durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker zu 
ermöglichen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Vorsprungs erfolgt, um den Eingriff in den öf-
fentlichen Straßenraum auf das notwendige Maß zu beschränken. Mit der Festsetzung der lich-
ten Durchgangshöhe wird die Nutzbarkeit der durch die Vorsprünge überdeckten Flächen si-
chergestellt. Die Baugebiete grenzen unmittelbar an den Poller Kirchweg, das urbane Gebiet 
MU BF Ost 03 zusätzlich an die Siegburger Straße. Eine Unterfahrbarkeit durch Kraftfahrzeuge 
wird durch die festgesetzte lichte Höhe von 4,5 m straßenseitig sichergestellt.  
In Richtung der westlich angrenzenden – im Teilplan Infrastruktur festgesetzten – Hafenprome-
nade wird die Überschreitung der Baugrenzen auf Balkone und Vordächer von überwiegend zu 
Wohnzwecken genutzten Gebäuden beschränkt. Der Übergang der Bebauung zum Freiraum 
des Hafenbeckens soll durch eine deutliche Kante gebildet werden. Massive Bauteile (z.B. Er-
ker und vorspringende Treppenhäuser) in dieser Richtung würden diesen Eindruck stören und

44 
 
sind in Richtung der Hafenpromenade (im Teilplan Infrastruktur als „Promenade Ost“ bezeich-
net) nicht zulässig. Balkone und Vordächer sind nur im Zusammenhang mit überwiegend zu 
Wohnzwecken genutzten Gebäuden und in geringerer Auskragung zulässig. 
Insgesamt wird zur Sicherung der städtebaulichen Qualität die Zulässigkeit von Überschreitun-
gen im Einzelnen und im Anteil an der Gesamtfassade beschränkt.  
Darüber hinaus sollen die Gebäude in Teilen eine Fassadenbegrünung erhalten (siehe Ab-
schnitt 6.10.1). Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an den Abgrenzungen 
der Baugebiete zu den umgebenden Verkehrsflächen (s.o.). Eine Überschreitung der Baugren-
zen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen ist ab einer Höhe von 4,5 m zu-
lässig. Bei Ausnutzung der gesamten überbaubaren Grundstücksfläche würden diese Elemente 
in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Um Beeinträchtigungen der Ausnutzung des öf-
fentlichen Raums zu vermeiden, sind Rankgerüste und Beete entsprechend erst ab einer lich-
ten Höhe von 4,5 m zulässig. 
Die innenliegenden Flächen der Baublöcke stellen einen Bestandteil der Freiraumversorgung 
dar und sollen oberhalb der Geländeoberfläche nicht durch bauliche Nutzungen in Anspruch ge-
nommen werden. Nebenanlagen sind nicht vorgesehen, bzw. sollen entsprechende Einrichtun-
gen in die Gebäude integriert werden. Gleichwohl sind Spielplätze und andere Elemente der 
Freiraumnutzung oder Erschließung vorgesehen. So werden die Innenhöfe in ihrem Höhenni-
veau z.T. gegenüber den umliegenden Verkehrsflächen angehoben und erfordern Rampen 
oder Treppenanlagen zur Erschließung. Ein genereller Ausschluss von Nebenanlagen ist inso-
fern nicht sinnvoll. Auf der Grundlage des § 23 Absatz 5 BauNVO besteht eine Möglichkeit, auf 
der Ebene der nachgelagerten Genehmigungsverfahren solche Elemente zuzulassen. Ein ge-
nereller Anspruch besteht auf dieser Grundlage nicht, es verbleibt ein Ermessensspielraum der 
zuständigen Behörde. Ein „Wildwuchs“ von Nebenanlagen ist insofern nicht zu befürchten.  
6.4 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe 
der Abstandsflächen 
Die Entwicklung des Deutzer Hafens und das damit verbundene Leitmotiv des Deutzer Blocks 
(siehe Abschnitt 5.1) wurde in einem kooperativen Verfahren entwickelt. Die vorgesehenen 
Hochpunkte erreichen Höhen zwischen 97 und 118 m ü.NHN. Aufgrund der im Deutzer Hafen 
angestrebten städtebaulichen Dichte lassen sich diese Hochpunkte nur realisieren, wenn die in 
der BauO NRW vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten werden.  
Die entsprechenden Bereiche sind durch zeichnerische Festsetzungen bestimmt. Mittels einer 
ergänzenden textlichen Festsetzung wird das entsprechend erforderliche abweichende Maß der 
Tiefe der Abstandsfläche gesichert. Die festgesetzten Maße liegen – je nach konkretem Stand-
ort – zwischen 0,08 H und 0,12 H. Gemäß § 6 Absatz 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Ab-
standsflächen in urbanen Gebieten im Allgemeinen 0,4 H, zu öffentlichen Verkehrsflächen nur 
0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Die im Teilplan A festgesetzten Baugebiete sind in der Regel 
von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben. Lediglich zwischen der Essigfabrik (SO – Kultur) 
und dem angrenzenden urbanen Gebiet MU BF 03 ist zwar ein öffentlich zugänglicher Weg vor-
gesehen, der jedoch in privatem Eigentum verbleibt. Die Tiefe Abstandsflächen beträgt insofern 
in diesem Bereich ungefähr ein Viertel, ansonsten die Hälfte des Maßes gemäß Bauordnung 
NRW – ein Mindestabstand von 3 m wird stets eingehalten.  
Die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich notwendigen Tiefe der Abstandsflächen – und 
damit die Festsetzung abweichender Maße erfolgt in Bereichen, in denen meist nur auf einer 
Seite der zwischen Gebäuden gelegenen Freiflächen Wohnnutzungen vorgesehen sind. An den

45 
 
Bereichen am Nordende des Baufelds 03 grenzt von Norden mit der Essigfabrik ein 2,5-ge-
schossiges Gebäude an, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Durch die Firsthöhe von 
rund 13 m über Grund erfolgt keine maßgebliche Beeinträchtigung der südlich angrenzenden 
Nutzungen im Baufeld 03. 
Ähnlich verhält es sich im Bereich zwischen dem Sondergebiet SO BF 04 (geplanter Einzelhan-
delsstandort) und dem südlich angrenzenden Hochpunkt des Baufelds 05. Im Baufeld 04 ist 
eine Ergänzung der bestehenden Halle in vergleichbarer Kubatur vorgesehen. Die bestehende 
Halle weist eine Firsthöhe von rund 11 m über Grund auf, der Bebauungsplan erlaubt eine 
Höhe von rund 14 m über Grund. Das Gebäude wird ebenfalls nicht zu Wohnzwecken genutzt, 
eine maßgebliche Beeinträchtigung der für den Hochpunkt im Baufeld 05 vorgesehenen Nut-
zungen durch das nördlich gelegene Gebäude kann ausgeschlossen werden. 
Im Bereich des Hochpunkts des Baufelds Ost 03 ist ebenfalls die Festsetzung eines abweichen-
den Maßes der Abstandsflächen erforderlich. Die hier – im Teilplan Infrastruktur festgesetzte – 
angrenzende Verkehrsfläche weist eine Breite von 14 m auf, jenseits dieser ist innerhalb des 
Baufelds Ost 04 ein Parkhaus vorgesehen. Betroffen ist rund ein Drittel der Fassade der hier 
vorgesehenen Büronutzungen. Der übrige Bereich des Hochpunkts ist zum Platz 8 an der Kreu-
zung Siegburger Straße/Am Schnellert orientiert. Blickbeziehungen in Richtung Freiraum sind 
insofern sichergestellt. Aufgrund der vorgesehenen Büronutzungen in diesem Teil des Baufelds 
Ost 03 und der geplanten Nutzung des nördlichen Teils des Baufelds Ost 04 als Parkhaus kann 
auch hier eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen weitestgehend ausgeschlossen werden. 
Gegebenenfalls erforderliche Abstandsflächen innerhalb der Baufelder werden erst auf Ebene 
der Genehmigungsplanung und in Kenntnis der möglichen Grundstücksteilungen überprüfbar 
sein. Mögliche Beeinträchtigungen inner- und außerhalb der Baufelder aufgrund der allgemein 
angestrebten Dichte im Gesamtgebiet wurden durch eine Besonnungsanalyse bereits auf der 
Ebene des Integrierten Plans geprüft, um die grundsätzliche Umsetzbarkeit unter Wahrung ge-
sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verifizieren. Das Gutachten wurde sukzessive unter 
Berücksichtigung der für die weitere Entwicklung priorisierten Bereiche, unter anderem auf Ba-
sis der Testentwürfe (vgl. Abschnitt 5.1) fortgeschrieben. Nähere Betrachtungen liegen für den 
südöstlichen Bereich des Gesamtgebiets vor.13 Bei der Betrachtung wurden die im Integrierten 
Plan und im Rahmen der Testentwürfe übernommenen Kubaturen und Vorgaben zur Nutzungs-
verteilung berücksichtigt. Architektonische Details, die im Rahmen der späteren Genehmigungs-
planung entwickelt werden, konnten nicht berücksichtigt werden.  
Auf Grundlage der Untersuchungen wurde festgestellt, dass für Teilbereiche der Fassaden die 
Anforderungen gemäß den maßgeblichen Regelwerken nicht erfüllt werden können. Das Gut-
achten schlägt verschiedene Maßnahmen vor, mittels derer gesunde Wohnverhältnisse sicher-
gestellt werden können. Zum einen können Grundrisse so organisiert werden, dass sich die 
Wohnungen – sofern an verschatteten Fassaden gelegen – durch den gesamten Baukörper er-
strecken und so an einen zweiten Fassadenbereich grenzen, der ausreichend besonnt ist (so 
genannte „durchgesteckte“ Grundrisse). Zum anderen besteht die Möglichkeit, in den betreffen-
den Bereichen gewerbliche Nutzungen bzw. Nutzungen ohne besonderen Besonnungs-/Belich-
 
13  Deutzer Hafen, Köln - Besonnungsanalyse für die Baufelder 03, 04, 05, 06, 07 und Auswirkungen auf Baufelder 
Ost 01, Ost 02, Ost 03 und Ost 04 im Rahmen der Bauleitplanung; TRANSSOLAR Energietechnik GmbH; Stutt-
gart; Juni 2024

46 
 
tungsbedarf anzuordnen. Die Baufelder des Teilplans A werden weitestgehend als urbane Ge-
biete festgesetzt (siehe Abschnitt 6.1). Insofern entspricht ein gewisser Anteil an „Nicht-Wohn-
nutzungen“ der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete.  
Mittels der Testentwürfe und im Rahmen der Wettbewerbsverfahren wurde überprüft, dass ge-
sunde Wohnverhältnisse weitestgehend sichergestellt werden können. Die Maßnahmen bzw. 
deren Wirksamkeit im Zusammenhang mit den konkreten Gebäuden können im Rahmen der 
nachgelagerten Verfahren gesichert werden. Durch das Instrument der städtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahme (siehe Abschnitt 4.7.7) und die flankierenden Verträge zum Bebauungs-
plan ist eine koordinierte Planung und Umsetzung innerhalb des Gesamtgebiets sichergestellt.  
6.5 Erschließung 
Die der Erschließung des Gesamtgebiets dienenden Verkehrsflächen wurden bereits im Teil-
plan Infrastruktur festgesetzt. Die Baugebiete des Teilplans A sind über den Poller Kirchweg er-
schlossen. Bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen wurden die durch die Entwicklung des 
gesamten Deutzer Hafens entstehenden Bedarfe berücksichtigt. 
6.5.1 Stellplätze, Tiefgaragen 
Das Mobilitätskonzept sieht vor, dass Stellplätze für den motorisierten Verkehr in Tiefgaragen 
und Parkhäusern untergebracht werden sollen (siehe Abschnitt 5.4). Der öffentliche Straßen-
raum soll qualitativ hochwertig gestaltet werden und primär für die Nahmobilität zur Verfügung 
stehen. Im Bereich des Poller Kirchwegs – und damit unmittelbar an das Plangebiet angren-
zend – sind auch Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Private Stellplätze innerhalb der 
Baufelder sollen jedoch ausschließlich in den Tiefgaragen der Baufelder verortet werden.  
Durch Festsetzungen wird gesichert, dass Stellplätze im Sondergebiet SO BF 04 sowie in den 
urbanen Gebieten ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche – in Tiefgaragen – zulässig 
sind. Im Umkehrschluss sind in diesen Baugebieten Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche 
unzulässig.  
Tiefgaragen sind innerhalb der gesamten Fläche der Baufelder vorgesehen – auch unterhalb 
der Innenhöfe der geplanten Baublöcke. Da Tiefgaragen Bestandteil der Gebäude sind, wird die 
zeichnerische Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine Signatur für Tiefga-
ragen ergänzt. 
6.5.2 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen 
Die Zufahrten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Baufeldern des Teilplans A ist vom Poller 
Kirchweg bzw. für das Baufeld Ost 03 zusätzlich von der Siegburger Straße vorgesehen. Die 
übrigen angrenzenden Verkehrsflächen der Plätze, grünen Gassen oder der Hafenpromenade 
stehen ausschließlich dem Fuß- und Fahrradverkehr zur Verfügung. Die unmittelbaren Bereiche 
der Kreuzungen der internen Erschließung und der Siegburger Straße sind ebenfalls nicht für 
die Erschließung der Baufelder geeignet. Insofern werden Zufahrten zu unterirdischen Garagen 
außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche ausgeschlossen. Die Erreichbarkeit der Baufel-
der im Bereich der festgesetzten Einfahrtsbereiche ist umsetzbar. 
Es wird ein Hinweis auf die geplanten Baumstandorte in den angrenzenden, im Teilplan Infra-
struktur festgesetzten Verkehrsflächen aufgenommen. Im Rahmen der Erschließungsplanung 
wurden Baumstandorte im Straßenraum vorgesehen, die im Rahmen der Planung von Zufahr-
ten berücksichtigt werden müssen. Bei der Erschließungsplanung wurde im Gegenzug ausrei-
chende Möglichkeiten zur Erschließung der Baufelder berücksichtigt.

47 
 
6.5.3 ÖPNV 
Innerhalb des Gesamtgebiets sind an der Quartiersstraße, die von der Siegburger Straße über 
eine Brücke führend zwischen den westlich des Hafenbeckens gelegenen Baufeldern verläuft 
und in der Mühlenstraße, die östlich entlang der denkmalgeschützten Mühlengebäude (Baufel-
der 01B und 02) verläuft, Bushaltestellen vorgesehen. Die im Teilplan Infrastruktur festgesetz-
ten Verkehrsflächen weisen entsprechende Querschnitte auf. Weitergehende Festsetzungen 
sind im Teilplan A nicht erforderlich. Die vorhandenen Haltestellen der Stadtbahn an der Sieg-
burger Straße bleiben unverändert. Mittel- bis langfristig ist im städtischen Liniennetz die Ergän-
zung der S-Bahn (S16) vorgesehen. Ein Haltepunkt liegt Am Schnellert außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans. 
6.5.4 Ver-/Entsorgung 
Für das Gesamtgebiet ist eine entwässerungstechnische Erschließung im Trennsystem vorge-
sehen.  
Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Baufelder wird über Regenwas-
serkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Entwässerung der Hafen-
promenade erfolgt auf beiden Seiten der Wasserfläche direkt über die Schulter in das Hafenbe-
cken. Das belastete Niederschlagswasser der verkehrlich höher frequentierten Quartiersstraße 
sowie das Schmutzwasser der einzelnen Baufelder werden in einer hochwasserangepassten 
Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Mischwasser-
hauptsammler in der Siegburger Straße und am Poller Kirchweg angeschlossen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhochwasser in die 
Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Das Gebiet ist so zu planen, dass im Fall von Starkre-
genereignissen, das Niederschlagswasser schadlos über Notwasserwege in Richtung Hafenbe-
cken bzw. Poller Wiesen/Rhein abfließen kann. 
Innerhalb der im Teilplan Infrastruktur festgesetzten Verkehrsflächen steht ausreichend Raum 
zur Verfügung, um die technische Infrastruktur zur Erschließung der Baufelder im Teilplan A si-
cherzustellen.  
6.6 Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, 
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet 
werden dürfen 
Innerhalb des Deutzer Hafens – und somit auch im Geltungsbereich des Teilplans A – findet 
das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln Anwendung (siehe Abschnitt 4.7.1). Es soll min-
destens 30 % der neu entstehenden Geschossfläche für Wohnen als geförderter Wohnungsbau 
realisiert werden. Insofern wird durch eine textliche Festsetzung gesichert, dass innerhalb der 
urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden jeweils 
mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errich-
ten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 
6.7 Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von 
Hochwasserschäden und zum Ausgleich von Retentionsvolumina 
Die Baufelder 03, 04, 05 und 06 liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets des Rheins. Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche den wasserhaushaltsrecht-
lichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW

48 
 
(LWG) entsprechen, darüber hinaus ist das Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln berück-
sichtigen (sieh Abschnitte 4.5). Zu diesem Zweck wurde für den Deutzer Hafen ein Hochwas-
serschutzkonzept entwickelt (siehe Abschnitt 5.3). Hiermit wird der im Bundes- bzw. Lan-
deswassergesetz geforderten hochwasserangepassten Bauweise Rechnung getragen. Neben 
den baulichen Maßnahmen zur Verringerung der Hochwasserschäden wurde zusätzlich bereits 
im Vorfeld der Erarbeitung des Integrierten Plans die Hochwasserrückhaltung berücksichtigt. Es 
wird sichergestellt, dass für den gesamten Umsetzungszeitraum und darüber hinaus innerhalb 
des Überschwemmungsgebiets kein Retentionsraum verloren geht. Zu diesem Zweck wurde 
das im Zustand der ursprünglichen Hafennutzung innerhalb des Gesamtgebiets bereitstehende 
Retentionsvolumen ermittelt. Die ermittelten Volumina wurden – in Abstimmung mit der Bezirks-
regierung Köln – als Ausgangszustand für die Retentionsraumbilanz für das Gesamtgebiet des 
Deutzer Hafens verwendet.  
Auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben sind die Auswirkungen bei der Errichtung baulicher 
Anlagen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes für ein mittleres 
Hochwasserereignis (11,30 m Kölner Pegel bzw. HQ100) zu ermitteln und zu bewerten. Da im 
Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln für den Bereich Deutzer Hafen eine Schutzhöhe von 
11,90 m Kölner Pegel bzw. HQ200 definiert ist, ist diese Hochwassereintrittswahrscheinlichkeit 
im Genehmigungsverfahren zusätzlich als Risikobetrachtung aufzuführen. 
Im städtebaulichen Entwurf, der dem Integrierten Plan zugrunde liegt, ist vorgesehen, dass ne-
ben der Gestaltung der Topografie der Freiflächen wesentliche Teile des erforderlichen Retenti-
onsvolumens in den Baufeldern – weitestgehend in den zu errichtenden Tiefgaragen geschaf-
fen wird. Im Retentionsraumkonto sind für die Baufelder die folgenden zu schaffenden Volumen 
im definiert: 
 Retentionsvolumen im Planzustand
14 
 HQ100 HQ200 
Baufeld 03 15.605 m³ 20.612 m³ 
Baufeld 04 1.276 m³ 1.942 m³ 
Baufeld 05 7.395 m³ 9.768 m³ 
Baufeld 06 9.600 m³ 12.680 m³ 
Diese Angaben sind als mindestens auszugleichende Volumina für die Baufelder bei Umset-
zung des Gesamtgebiets zu verstehen. Durch die fortlaufende Aktualisierung des Retentions-
raumkontos (siehe Abschnitt 5.3) wird sichergestellt, dass über den gesamten Umsetzungszeit-
raum inklusive der Bauzeit kein Defizit des Retentionsraums entsteht. Nach der im Jahr 2017 
erstellten Bilanz erfolgt bei Umsetzung des Gesamtgebiets ein Retentionsvolumengewinn bei 
einem 200-jährlichen Hochwasserabfluss von ca. 6 %. 
Zur Sicherung der Realisierung dieser Volumina wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der 
Baufelder ab einem definierten Pegelstand des Hochwassers ein bestimmtes Retentionsvolu-
men zur Verfügung steht. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb der einzelnen Baufelder nicht 
nur das im Ausgangszustand vorhandene Retentionsvolumen kompensiert wird. Die Baufelder 
bieten auch Kompensation für die Inanspruchnahme von Volumen an anderer Stelle (z.B. für 
die Herstellung der im Teilplan Infrastruktur festgesetzten hochwassersicheren Erschließung). 
 
14  Retentionsraumkonto Stand 04.12.2023

49 
 
Die Festsetzung definiert für die innerhalb des Teilplans A gelegenen Baufelder ein erforderli-
ches Retentionsvolumen. Dabei berücksichtigt die Festsetzung ein 200-jährliches Hochwasser-
ereignis (HQ200) im Sinne eines „Worst-case“. 
Der überwiegende Teil der erforderlichen Retentionsvolumina wird absehbar innerhalb von Tief-
garagen realisiert. Die Flutung der Tiefgaragen ist über ungesteuerte Einlaufschwellen /-öffnun-
gen sicherzustellen. Hierfür wurde unter dem Ansatz hydraulische Abschätzungen in Abstim-
mung mit den Genehmigungsbehörden für alle Baufelder mit direkter Angrenzung an den Deut-
zer Hafen eine einheitliche Schwellenhöhe von 46,10 m ü.NHN definiert. Unter der Maßgabe 
der einheitlichen Schwellenhöhe, der dokumentierten Retentionsvolumen und einem festgeleg-
ten Wellenanstieg von 10 cm pro Stunde ist durch einen hydraulischen Nachweis die variable 
Schwellenlänge so zu ermitteln, dass rechnerisch auch bei einem HQ100 das entsprechende 
Retentionsvolumen in die Flutgeschosse eingeströmt ist. 
Die im Teilplan A festgesetzten Volumen resultieren aus den o.a. Werten des Retentionsraum-
kontos zum HQ200 und wurden auf den nächsthöheren Hunderter gerundet.  
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³  
Dies sichert eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsraums und bietet eine ange-
messene Sicherheit für die Realisierung der notwendigen Retentionsvolumina im Gesamtge-
biet.  
Auf eine Festsetzung für das Baufeld 04 wird verzichtet. Die bestehende Bebauung bleibt erhal-
ten bzw. wird ergänzt (siehe Abschnitt 5.1.2). Eine Flutung des bestehenden Gebäudes ist ab-
sehbar aufgrund der angestrebten Einzelhandelsnutzung nicht möglich. Mittels des in Abschnitt 
5.3 erläuterten Retentionsraumkontos bzw. dem damit verbundenen Zugewinn an Retentions-
raum ist sichergestellt, dass kein Defizit des Retentionsvolumens im Gesamtgebiet entsteht. 
Die Hochwasserrückhaltung darf nach § 78 WHG durch Bauvorhaben im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Ein Verlust von verlo-
rengehendem Rückhalteraum ist umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen. Durch die 
Festsetzung wird dies öffentlich-rechtlich sichergestellt. 
Sämtliche Gebäude, besonders die Gebäudeteile unterhalb des HQ200-Niveaus und alle bauli-
chen Anlagen im Entwicklungsgebiet Deutzer Hafen sind nach aktuellem Stand der Technik 
hochwasserangepasst auszuführen. Während der Bauphase und für den späteren Betrieb sind 
für jedes Baufeld zu definierten Zeitpunkten Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und der Ge-
nehmigungsbehörde vorzulegen.  
6.8 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu 
belastenden Flächen 
Eine an der nördlichen Grenze des Baufelds 03 liegende Fläche dient der Erschließung der hier 
vorgesehenen baulichen Strukturen. Darüber hinaus kann über diese Fläche die Hafenprome-
nade vom Poller Kirchweg aus erreicht werden. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit wird 
durch eine überlagernde Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemein-
heit sichergestellt. 
Eine maßgebliche Einschränkung ist mit der Festsetzung nicht verbunden. Die Fläche ist bereits 
auf der Ebene des Integrierten Plans für die Erschließung des Baufelds 03 vorgesehen. Durch

50 
 
das Geh- und Radfahrrecht soll lediglich sichergestellt werden, dass dieser Bereich für die Öf-
fentlichkeit durchquert werden kann, um das Hafenbecken zu erreichen. 
6.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
6.9.1 Ausschluss bestimmter Brennstoffe 
Die Luftschadstoffsituation im Plangebiet wird von der gesamtstädtischen Hintergrundbelastung 
geprägt. Zur Reduzierung der Belastung sind überwiegend verkehrslenkende Maßnahmen so-
wie eine Reduzierung des Individualverkehrs vorgesehen. Darüber hinaus kann die Planung 
durch Einschränkungen im Hausbrand zu einer Reduzierung beitragen. Vor diesem Hintergrund 
wurde eine Festsetzung zum Ausschluss von festen Brennstoffen, Öl und Abfällen aller Art in 
den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.9.2 Verkehrslärm 
Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm aus unterschiedlichen Quellen beeinträchtigt. Dabei 
handelt es sich um 
• den Straßenverkehrslärm der umgebenden Straßen, 
• den Schienenverkehrslärm der südlich über die Südbrücke verlaufenden Bahntrasse so-
wie der Stadtbahn im Bereich der Siegburger Straße, 
• den Lärm des Schiffsverkehrs auf dem Rhein und im Hafen sowie 
• den Fluglärm. 
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Plangebiet des Bebauungsplans Teilplan A wurde 
ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet.
15 Das Gutachten berücksichtigt hinsichtlich des Ver-
kehrsaufkommens und der damit verbundenen Immissionen die Umsetzung des bestehenden 
Planungsrechts (Teilplan Infrastruktur) sowie des vorliegenden Teilplans A.  
Die Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm auf die vier urbanen Gebiete des Teilplans A lie-
gen in den künftig geschützten Blockinnenbereichen zwischen 38 und 60 dB(A) tags, in Rich-
tung der Grünen Gassen und der Hafenpromenade weitestgehend unter 60 dB(A). An in Rich-
tung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientierten Außenfassaden der Baublöcke liegen 
die Werte zwischen 61 und 67 dB(A). Im Nachtzeitraum liegen die Werte innerhalb der Blockin-
nenbereiche und entlang der Hafenpromenade unter 50 dB(A) sowie entlang der grünen Gas-
sen zwischen 45 und 55 dB(A). An in Richtung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientier-
ten Außenfassaden der Baublöcke liegen die Werte zwischen 55 und 59 dB(A). 
Die Einwirkungen des Schienenverkehrslärms unterscheiden sich im Tag und Nachtzeitraum 
nicht. Sie liegen im urbanen Gebiet MU BF 03 und im urbanen Gebiet MU BF 05 mit Ausnahme 
des Hochpunkts unterhalb 60 dB(A). Die nicht in Richtung Norden ausgerichteten Fassaden 
des Hochpunkts des urbanen Gebiets MU BF 05 sowie der gesamten urbanen Gebiete 
MU BF 06 und MU BF Ost 03 weisen Werte zwischen 59 und 70 dB(A) auf.  
Die durch Schifffahrtslärm verursachten Pegel liegen tags entlang der Hafenpromenade (als 
höchstbelasteter Bereich) zwischen 50 und 52 dB(A). Nachts betragen die Pegel maximal 
50 dB(A). 
 
15  Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und 
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Bebauungsplans „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz, 
hier: Teilplan A; ADU cologne; Februar 2026

51 
 
Für den Fluglärm werden energieäquivalente Dauerschallpegel von tags: ≤ 45 dB(A) und 
nachts: ≤ 45 dB(A) angesetzt. 
Die summierten Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr liegen zwischen 45 dB(A) und über 
71 dB(A) für den Tages- und den Nachtzeitraum. Die höchsten Belastungen im Tageszeitraum 
treten im Bereich der Siegburger Straße im Kreuzungspunkt Am Schnellert auf. Im Nachtzeit-
raum sinken die Maximalbelastungen im o.g. Bereich nur geringfügig auf 69 dB(A).  
Neben dem Verkehrslärm auf der Siegburger Straße kann somit die Bahntrasse südlich des 
Plangebiets als maßgebliche Lärmquelle identifiziert werden. Die Beeinträchtigung durch die 
Siegburger Straße sinkt im Nachtzeitraum um etwa 8 dB(A). Die Beeinträchtigung durch die 
Bahntrasse im Süden verändert sich im Nachtzeitraum nicht. 
Im Bebauungsplan Teilplan A werden urbane Gebiete als schutzwürdige Nutzungen festge-
setzt. Für diese gelten laut DIN 18005 Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) 
nachts. Diese werden im Tageszeitraum insbesondere an in Richtung der Siegburger Straße 
orientierten und im südlichen Bereich des Teilplans A (Baufelder 06 und Ost 03) gelegenen 
Fassaden um bis zu 7 dB(A) (Straßenverkehrslärm) bzw. 10 dB(A) (Schienenverkehrslärm) 
überschritten. Im Nachtzeitraum erfolgen Überschreitungen durch den Straßenverkehrslärm im 
Bereich der in Richtung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientierten Fassaden (kleintei-
lig bis in die Grünen Gassen und Plätze hinein) um bis zu 9 dB(A). Die Überschreitungen durch 
den Schienenverkehrslärm liegen im Nachtzeitraum zwischen 10 dB(A) auf der Südseite der 
Baufelder 03 und 05 und 19 dB(A) auf der Südseite der Baufelder 06 und Ost 03. 
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte werden im Bebauungsplan 
Festsetzungen getroffen, durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plan-
gebiets sichergestellt werden können. 
Im gesamten Plangebiet werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Anforderungen 
an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen gemäß den Rege-
lungen der DIN 4109 festgesetzt. Die Mindestwerte der Schalldämmung werden dabei in Ab-
hängigkeit der in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten maßgeblichen Außenlärmpe-
gel bzw. Lärmpegelbereiche für das ungünstigste Geschoss und den ungünstigsten Beurtei-
lungszeitraum festgesetzt. Sollten im Zuge der Genehmigungsplanung architektonische Lösun-
gen entwickelt werden, die die Belastung durch den Verkehrslärm mindern, ist auf expliziten 
Nachweis im Rahmen einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung eine Minderung 
der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig. Der überwiegende Teil des Plangebiets 
liegt im Lärmpegelbereich V. Geringe Teile des Sondergebiets – Kultur und ein rund 25 m brei-
ter Streifen des urbanen Gebiets MU BF 03 entlang der Hafenpromenade liegen im Lärmpegel-
bereich IV. Im Lärmpegelbereich VI liegen geringe Teile des urbanen Gebiets MU BF 06 ent-
lang des Poller Kirchwegs sowie die der Siegburger Straße und der Straße Am Schnellert zuge-
wandte Seite des urbanen Gebiets MU BF Ost 03.  
Im überwiegenden Teil des Plangebiets ist im Nachtzeitraum an den Fassaden der Gebäude 
mit Beurteilungspegeln größer 45 dB(A) zu rechnen. Ab diesem Wert ist – bei geöffneten Fens-
tern – mit Innenraumpegeln zu rechnen, die keine angemessenen Schlafverhältnisse mehr er-
möglichen. Insofern muss bei Räumen mit Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) ein aus-
reichender Schallschutz sichergestellt werden. Die notwendige Lüftung ist dort über geeignete 
Maßnahmen auch bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen, wenn kein weiteres 
Fenster des Raums in einem Fassadenbereich mit Beurteilungspegeln bis zu 45 dB(A) vorhan-
den ist.

52 
 
Im Südosten des Plangebiets – im Bereich des Hochpunkts des Baufelds Ost 03 werden im Ta-
geszeitraum Beurteilungspegel von 71 dB(A) erreicht. Im Nachtzeitraum werden an den West-, 
Süd- und Ostfassaden der Baufelder 06 und Ost 03, an der Südfassade des Hochpunktes des 
Baufelds 05 sowie an den nordöstlichen Fassaden des Baufelds 03 Beurteilungspegel größer 
als 60 dB(A) ermittelt.  
Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der Entwicklung von Wohnnutzungen bei Beurteilungspe-
geln von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A) nachts eine kritische Grenze für Verkehrs-
lärmimmissionen. Bei Überschreitung dieser Werte ist eine Grundrissgestaltung erforderlich, die 
sicherstellt, dass wohn- und Schlafräume über ein öffenbares Fenster zu einer nicht lärmbe-
troffenen Fassade verfügen. Maßgeblich für die Einordnung der Fassade sind die Immissions-
grenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. 
Bei einer weiteren Überschreitung der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts um 5 dB(A) kann gemäß aktueller Rechtsprechung eine gesundheitliche Beeinträchti-
gung nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies betrifft ausschließlich die an den südlichen 
Grenzen der Baufelder 06 und Ost 03 gelegenen Fassaden, die Südfassade des Hochpunktes 
des Baufeldes 06 sowie die zur Siegburger Straße orientierten Fassaden des Baufelds Ost 03. 
Hier sind zusätzlich vor Fenstern von Wohn- und Schlafräumen Maßnahmen wie verglaste Bal-
kone und sog. Prallscheiben vorzusehen, die zu einer wesentlichen Pegelminderung und min-
destens zu einer Unterschreitung der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vor 
den Fenstern führen. 
Darüber hinaus werden Schutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse auch in 
Außenwohnbereichen sicherstellen. Ab einem Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags sind Maß-
nahmen (z.B. Prallscheiben) zu treffen, so dass dieser Wert auf Balkonen, Loggien eingehalten 
werden kann. Auf diese Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn Wohnungen zusätzlich über 
einen Balkon oder eine Loggia auf der lärmabgewandten Seite verfügen. 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
gesichert. Durch die Lage und Abmessung der überbaubaren Grundstücksflächen werden in-
nerhalb der Baufelder Blockstrukturen vorgegeben, die lärmgeschützte Innenbereiche aufwei-
sen. Somit ist auf der Ebene des Teilplans A eine Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen 
möglich, ohne eine nicht hinnehmbare Einschränkung der geplanten schützenswerten Nutzun-
gen zu erzeugen. 
Der Integrierte Plan sieht südlich des Geltungsbereichs des Teilplans A weitere Baufelder vor. 
Diesen kommt – vor dem Hintergrund der Lage unmittelbar am Bahndamm – eine besondere, 
schallabschirmende Rolle zu. Das Baufeld Ost 04 wurde bereits im Teilplan Infrastruktur pla-
nungsrechtlich als Gewerbegebiet gesichert. An dieses schließen sich nach Westen weitere 
Baufelder an, für die ebenfalls gewerbliche (das Wohnen nicht wesentlich störende) Nutzungen 
vorgesehen ist. Die planungsrechtliche Sicherung dieser Baufelder erfolgt durch weitere Teil-
pläne. Im Rahmen der Aufstellung des Teilplans Infrastruktur wurde ein schalltechnisches Gut-
achten erarbeitet, in dem die Auswirkungen u.a. des Verkehrslärms auf das Gesamtgebiet be-
trachtet wurden.
16 Die damals getroffenen Annahmen und ermittelten Erkenntnisse können 
auch auf die Situation im Geltungsbereich des Teilplans A angewandt werden und so einen 
Ausblick auf die Lärmverhältnisse bei Entwicklung des gesamten Hafenareals bieten. Hierbei 
 
16  Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und 
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Infrastrukturplanes zum B-Plan „Deutzer Hafen“ in 
Köln; ADU cologne; Februar 2021

53 
 
werden insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen der Realisierung angrenzender Bau-
felder berücksichtigt, die eine Abschirmung gegenüber der Siegburger Straße sowie der südlich 
verlaufenden Bahntrasse darstellen. Zwar hat sich die Verkehrsbelastung auf der Siegburger 
Straße gegenüber 2016 maßgeblich reduziert (siehe Abschnitt 5.5), im Sinne eines pessimisti-
schen Ansatzes sind die damaligen Ergebnisse nach wie vor belastbar. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der südlichen Baufelder vor Schienenver-
kehrslärm sind mit Umsetzung des gesamten Integrierten Plans gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der im Teilplan A als urbane Gebiete festgesetzten Baufelder zu erwarten. Die o.a. kriti-
sche Grenze von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts wird in diesem Fall nur noch in deutlich 
kleineren Bereichen überschritten. Im Tageszeitraum weisen lediglich die östlichen und südöstli-
chen Fassaden des Baufelds Ost 03 Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr von mehr als 
70 dB(A) auf. Für den Nachtzeitraum werden Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) an der 
südöstlichen Ecke des Baufelds 06, an der südlichen und östlichen Fassade des Baufelds 
Ost 03 sowie an der Fassade des südlichen Hochpunkts des Baufelds 03 ermittelt. In diesen 
Bereichen sind bereits im Integrierten Plan überwiegend keine Wohnnutzungen vorgesehen. 
Für das Baufeld Ost 03 wurde dies im Rahmen des hochbaulichen Realisierungswettbewerbs 
bestätigt (siehe Abschnitt 5.1.3). Die angedachten Wohnnutzungen im Baufeld 06 verfügen 
über eine lärmabgewandte Seite im Innenhof, für die Beurteilungspegel geringer als 55 dB(A) 
im Nachtzeitraum ermittelt wurden. 
Vor diesem Hintergrund werden die Festsetzungen zum Schallschutz um eine Öffnungsklausel 
ergänzt. Es ist eine Minderung der Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung aktueller Parameter und ggf. bereits errichteter 
Bebauung entlang der Bahntrasse geringere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbe-
reiche nachgewiesen werden können. 
Mit den im Teilplan A getroffenen Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen werden die Be-
lange gesunder Wohnverhältnisse trotz der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm im Plange-
biet gewahrt. Den baulichen Einschränkungen durch die getroffenen Festsetzungen stehen die 
hoch gewichteten Belange des Wohnens – hier der hohen Nachfrage nach Wohnraum in der 
Stadt Köln – gegenüber. Vor diesem Hintergrund werden die mit den Festsetzungen getroffe-
nen Einschränkungen der Baufreiheit in der Abwägung als hinnehmbar bewertet. 
6.9.3 Gewerbelärm 
Auf das Plangebiet wirkt Gewerbelärm aus unterschiedlichen Quellen ein. Dabei handelt es sich 
um vorhandene und geplante Betriebe außerhalb sowie innerhalb des Plangebiets. Ein Teil der 
vorhandenen Betriebe wird im Zuge der Umsetzung des Deutzer Hafens entfallen. Der Rückbau 
wird z.T. erst im Nachgang der Umsetzung des Teilplans A erfolgen. Insofern werden weitestge-
hend alle Betriebe und Nutzungen Im Bestand als Emittenten berücksichtigt. Lediglich das auf 
der westlichen Halbinsel gelegene Asphaltmischwerk wird gesondert betrachtet (s.u.). 
In der Umgebung des Deutzer Hafens – und damit außerhalb des Plangebiets – befinden sich 
fünf Liegestellen am östlichen Rheinufer. Weitere zwei Liegestellen befinden sich auf der östli-
chen Seite des Vorbeckens des Deutzer Hafens. Festgemachte Schiffe erzeugen durch be-
triebsnotwendige Maschinen, Lüfter und Generatoren für die Stromversorgung Schallemissio-
nen. 
Die bestehende Veranstaltungshalle Essigfabrik soll künftig unter Berücksichtigung der geplan-
ten angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen mit einem angepassten Konzept als Quartiers-
zentrum weiterbetrieben werden. Der verträgliche Betrieb soll durch mehrere Maßnahmen, wie

54 
 
z.B. der schalltechnischen Ertüchtigung der Außenbauteile insbesondere des Daches, Anpas-
sung der Betriebszeiten und des künftigen Angebots erreicht werden. Darüber hinaus wird 
durch eine textliche Festsetzung sichergestellt, dass nur Nutzungen zulässig sind, die die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete an der Grenze des nahegelegenen Bau-
felds 03 einhalten werden (siehe Abschnitt 6.1.1). 
Zwischen Siegburger Straße und Poller Kirchweg – außerhalb des Teilplans A – liegen eine 
Tankstelle und ein Lebensmitteldiscounter. Die Tankstelle wird durchgängig betrieben. Das An-
gebot umfasst die Tankanlage, einen Shop, Luftstation, Wasch- und Servicehalle. Ebenso 
wurde die Benzinanlieferung berücksichtigt. Der Discounter wird werktags von 7 bis 21 Uhr be-
trieben. Es werden die Mitarbeiter- und Kundenverkehre, die Nutzung der Einkaufswagen, Kühl- 
und Klimageräte sowie der Anlieferverkehr berücksichtigt. 
Im Baufeld 04 ist eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen (siehe Abschnitt 5.1.2). Für diese wer-
den Emissionen – analog zu den betrieblichen Vorgängen des oben beschriebenen Discounters 
– angenommen und in der Prognose berücksichtigt.  
Das Baufeld Ost 04 grenzt – durch eine grüne Gasse getrennt – südlich an das Baufeld Ost 03 
an und liegt damit in unmittelbarer Nähe des Plangebiets. Im Teilplan Infrastruktur wurde für das 
Baufeld ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Entwick-
lungsziele für das Gesamtgebiet sind im Sinne des § 6 BauNVO nur Gewerbebetriebe zulässig, 
die das Wohnen nicht wesentlich stören. Konkret ist die Errichtung eines öffentlich nutzbaren 
Parkhauses in Verbindung mit zentralen Einrichtungen der Energieversorgung (u.a. ein Um-
spannwerk) vorgesehen. Eine Umsetzung dieser Ziele ist unter Berücksichtigung der Schutzbe-
dürftigkeit der künftig angrenzenden Nutzungen möglich. 
Südlich des Bahndamms – und damit außerhalb des Plangebiets – sind im Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln gewerbliche und industrielle Bauflächen dargestellt. Dabei handelt es sich 
um einen bestehenden Industriebetrieb rund 300 m südlich des Plangebietes und nördlich da-
ran angrenzende, bislang nicht entwickelte Flächen. Das Emissionsverhalten wird primär durch 
näherliegende, schützenswerte Nutzungen außerhalb des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens 
bestimmt. Gleichwohl wurden die von den Flächen (potenziell) ausgehenden Emissionen im 
Gutachten berücksichtigt. 
Im schalltechnischen Gutachten werden innerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel im Be-
reich zwischen 35 und 75 dB(A) tags ermittelt. Die höchsten Belastungen treten rund um die Es-
sigfabrik sowie entlang des Poller Kirchwegs im Bereich der östlichen Baufelder auf. Weitestge-
hend liegen die Beurteilungspegel jedoch bei 60 dB(A) oder darunter. Im südöstlichen Bereich 
des Baufelds 05 liegen die Beurteilungspegel bei 61 dB(A). Beurteilungspegel bis zu 75 dB(A) 
kommen im Bereich des Baufelds 04 vor. Für die hier geplante Markthalle wurde an dieser 
Stelle die Warenanlieferung angenommen. Für den Nachtzeitraum wurden im gesamten Plan-
gebiet Beurteilungspegel zwischen 29 und 45 dB(A) ermittelt. Über 40 dB(A) treten lediglich an 
der Süd- und Westfassade der Markthalle auf. 
Insofern werden sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) 
als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (63 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) für die urba-
nen Gebiete (Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03) weitestgehend eingehalten. Mit Ausnahme des 
Beurteilungspegels von 61 dB(A) tags im südöstlichen Bereich des Baufelds 05 erfolgt keine 
Überschreitung der Orientierungswerte und somit auch keine Überschreitung der Immissions-
richtwerte im Bereich urbaner Gebiete. 
Die Überschreitung des Orientierungswertes im südöstlichen Bereich des Baufelds 05 resultiert 
aus der auf der anderen Seite des Poller Kirchwegs gelegenen Anlieferung des bestehenden

55 
 
Discounters. Sie ist kleinräumig und mit 1 dB(A) geringfügig. Das menschliche Ohr kann Lärm-
veränderungen erst ab einer Pegeldifferenz von 3 dB(A) wahrnehmen. Mit fortschreitender Um-
setzung des Deutzer Hafens wird der Discounter in der aktuellen Form entfallen. Zwar ist in die-
sem Bereich im Einzelhandelsgutachten ebenfalls ein Lebensmitteldiscounter vorgesehen, die-
ser wird jedoch voraussichtlich in die im Integrierten Plan vorgesehene Blockstruktur einbezo-
gen und unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen umgesetzt. 
Die Vorgaben der TA Lärm für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) werden 
ebenfalls eingehalten. 
Innerhalb des Gesamtgebietes besteht mit einem Asphaltmischwerk derzeit noch ein maßgeb-
lich lärmemittierender Betrieb mit BImSchG-Genehmigung. Im Rahmen der derzeitigen Ver-
handlungen über die Verlagerung des Betriebes ist eine Stilllegung bis Mitte 2026 vorgesehen 
(siehe Abschnitt 3.2). Daher stellt der Gewerbelärm dieser Nutzung mittelfristig keinen limitie-
renden Faktor für die städtebauliche Entwicklung mehr dar. Eine bedingte Festsetzung stellt si-
cher, dass immissionsempfindliche Nutzungen erst dann aufgenommen werden können, wenn 
der Betrieb endgültig eingestellt wurde (siehe Kapitel 6.11). 
6.9.4 Freizeitlärm 
Innerhalb des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens sind unterschiedliche Freizeitnutzungen vor-
gesehen. Dabei handelt es sich zum einen um die Nutzung des Hafenbeckens: 
• Freibad im Bereich der Grundschule (Baufeld 12),  
• Event- und Platzfläche im Bereich des Parks II und  
• Wasserspiele am Hafenkopf 
sowie sportliche Nutzungen der Grünflächen, insbesondere die sportliche Vielzweckfläche in 
der Holzhalle (‘Halle Steil’). Ein konkretes Konzept für die Gestaltung der Freizeitflächen liegt 
bisher nicht vor, die Beurteilung möglicher Schallemissionen beruht daher zunächst auf Annah-
men. Eine künftige Konzeption ist jedoch so auszulegen, dass Beeinträchtigungen im Umfeld 
des Plangebietes ausgeschlossen werden können. Hierzu sind entsprechende Nachweise im 
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren der jeweiligen Freizeitnutzungen zu erbringen. 
Unter Berücksichtigung der Annahmen im Lärmgutachten sind vor den Fassaden der Bauge-
biete des Teilplans A die Beurteilungspegel tags außerhalb der Ruhezeit und innerhalb der Ru-
hezeiten unterhalb der zulässigen Immissionsrichtwerten gemäß Freizeitlärmerlass NRW liegen 
werden.  
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
6.10.1 Pflanzmaßnahmen 
Der Teilplan A sichert die Entwicklung der ersten Baufelder, die über den Erhalt kleinteiliger 
Strukturen oder der Bereitstellung von Infrastruktur des künftigen Quartiers hinausgehen. Be-
grünungsmaßnahmen innerhalb dieser Flächen werden, basierend auf den Vorschlägen des 
Grünordnungsplans
17, als Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen in den Bebauungsplan übernommen.  
 
17  Stadt Köln, Bebauungsplan Deutzer Hafen, Teilplan A – Baufelder 03–06 und Ost 03, Grünordnungsplan GOP; 
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand September 2024

56 
 
Innerhalb der Baufelder sollen in den Innenhöfen der Baublöcke Freianlagen für die Wohnnut-
zung als Baum- und Strauchpflanzungen oberhalb der Tiefgaragenüberdachung entstehen. Die 
Anzahl und Auswahl der Pflanzungen beruhen auf den Vorgaben des Grünordnungsplans. Es 
ist eine Gliederung der Freiflächen unter Verwendung klein- und mittelkroniger Bäume vorgese-
hen. Es werden neben standortheimischen Gehölzen auch stadtklimafeste und standortge-
rechte Gehölze mit Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf den Klimawandel empfohlen. Durch 
eine textliche Festsetzung wird sichergestellt, dass auf den Tiefgaragen eine ausreichend 
mächtige Vegetationstragschicht vorgesehen wird. Für Stauden und Gräser liegt diese bei 
60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht. Für Baumpflanzungen sind 120 cm vorzusehen, 
darüber hinaus muss die Pflanzfläche pro Baum mindestens 25 m² und einen Wurzelraum von 
25 m³ umfassen. Diese Werte stellen die Mindestanforderungen dar, die für eine dauerhafte 
Baumpflanzung erforderlich sind. 
Neben den Pflanzvorgaben des Bebauungsplans ist die Satzung der Stadt Köln „private Spiel-
flächen für Kleinkinder“ zu beachten. Der Bedarf an entsprechenden Spielflächen muss inner-
halb des jeweiligen Baufeldes gedeckt werden. Der GOP weist auf Basis der angestrebten Ent-
wicklung die Umsetzbarkeit im Rahmen der getroffenen Festsetzungen nach. Der konkrete 
Nachweis der erforderlichen Flächen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
Der Freiraumbedarf der Kindertagesstätten ist im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs-
verfahren sicherzustellen. Auch hier weist der GOP die grundsätzliche Umsetzbarkeit der Pla-
nung nach. 
Flache oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° (abweichend von der Begrenzung 
der Neigung in der Festsetzung zur Firsthöhe – siehe Abschnitt 6.2.2) innerhalb der Sonderge-
biete und urbanen Gebiete sind zu begrünen. Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das 
Umgebungsklima und die Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. 
durch Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. Ausgenommen sind technische Auf-
bauten, Dachterrassen u.ä. auch hier werden Vorgaben für die Mindeststärke der Vegetations-
tragschicht festgesetzt, so dass ein dauerhafter Erhalt der Pflanzmaßnahme soweit möglich si-
chergestellt wird. Eine Kombination von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen mit einer Dach-
begrünung ist möglich.  
Fassaden in den urbanen Gebieten, die in Richtung Osten, Süden und Westen orientiert sind, 
sind mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen zu begrünen. Fassadenbe-
grünungen haben je nach Größe und Ausführung positive Effekte, wie Verschattung und Abküh-
lung, Staubbindung, Lärmminderung und Steigerung der Artenvielfalt. Auch gestalterisch kön-
nen Fassadenbegrünungen zur optischen Aufwertung von Häuserwänden beitragen. 
Das Handbuch Nachhaltigkeit Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 5.7.2) gibt zusätzlich Anregungen 
zu Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen. 
6.10.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
Die Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vor-
haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Das Baufeld Ost 03 
liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69430/05 (siehe Abschnitt 4.6). Insofern 
sind bauliche Maßnahmen innerhalb des Plangebiets aktuell bereits zulässig. Aufgrund der bau-
lichen Vorprägung des Hafens und der Festsetzungen des besagten Bebauungsplans ist die 
Einordnung der Flächen des Plangebiets als Gewerbegebiet sachgerecht.  
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung zulässig waren. Vor diesem Hintergrund sind die Flächen des

57 
 
Plangebiets von der Ausgleichspflicht ausgenommen. Eine Verpflichtung zum Ausgleich besteht 
nur, wenn zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. Dabei muss das Bau-
recht noch nicht ausgenutzt worden sein. 
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des Grünordnungsplans. Es wird fest-
gestellt, dass durch den Teilplan A kein ausgleichspflichtiger Eingriff entsteht.  
6.10.3 Artenschutz 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens für den Teilplan Infrastruktur wurde eine Artenschutz-
rechtliche Prüfung durch Büro Rietmann / naturgutachten oliver tillmanns für das Gesamtgebiet 
des Deutzer Hafens durchgeführt, die umfangreiche Bestandserhebungen der lokalen Fauna 
sowie Einschätzungen zur Habitatbeschaffenheit weiterer, möglichweise betroffener Arten, zu-
grunde liegen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Kartierung wird auf den Umweltbericht, Abschnitt 
1.5.1 verwiesen.  
Für das Plangebiet ergeben sich auf Basis dieser Kartierungen keine Hinweise auf Vorkommen 
artenschutzrechtlich relevanter Arten. 
Bei den fledermauskundlichen Untersuchungen wurden keine Hinweise auf Quartiere von Fle-
dermäusen in den Baufeldern des Teilplan A festgestellt. Die Zwergfledermaus nutzt das ge-
samte Areal des Deutzer Hafens zur nächtlichen Nahrungssuche. Die Nachweise eines Wo-
chenstuben- und Zwischenquartiers befinden sich außerhalb des Teilplans A. Die Erfassung der 
Vogelarten im Jahr 2020 ergab den Nachweis eines Haussperling-Brutpaares in einem Ge-
bäude des Baufelds 04. Die Artenschutzprüfung stuft dieses Vorkommen als planungsrelevant 
ein. Weitere, sogenannte „Allerweltsvorkommen“ häufiger, siedlungstypischer Vogelarten sind 
darüber hinaus sowohl an den Gebäuden (Hausrotschwanz) als auch in den vorhandenen Ge-
hölzen möglich (Amsel, Heckenbraunelle, etc.) – diesbezüglich sind die durch die Artenschutz-
prüfung formulierten Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Tötungsverbots zu beachten. 
Weitere Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen im Plangebiet 
des Teilplan A nicht vor. 
Ein Vorkommen der Mauereidechse in den Baufeldern wurde bei den Untersuchungen inner-
halb des Teilplans A nicht festgestellt. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass sich 
aktuell auch einzelne Tiere innerhalb der Baufelder befinden. Die Bestimmungen aus dem Ar-
tenschutzbericht zur Vermeidung von Gefährdungen dieser Art sind einzuhalten. 
Die geplante Entwicklung innerhalb des Teilplans A führt unter Beachtung der in der Arten-
schutzprüfung formulierten und im Grünordnungsplan konkretisierten und ergänzten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tierlebens-
räumen. Darüber hinaus ist das Brutrevier des Haussperlings innerhalb des Baufelds 04 durch 
eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme auszugleichen. 
Handlungsvorgaben des allgemeinen und besonderen Artenschutzes sind zu berücksichtigen. 
Die Rodung der Vegetation, insbesondere der Gehölzflächen ist außerhalb der Vogelbrutzeit 
durchzuführen. Vor dem Abbruch der Bestandgebäude ist zu prüfen, ob Bruten des Haussper-
lings und anderer gebäudebrütender Arten vorliegen. 
Der Bebauungsplan setzt Pflanzmaßnahmen zur Begrünung unter- und überbauter Flächen so-
wie Fassadenbegrünung fest, die neue Lebensräume für die Fauna bieten können. Die Integra-
tion künstlicher Niststätten gebäudebewohnender Arten (Vögel, Fledermäuse) an geeigneten 
Stellen der Fassaden / Dachtraufen der neuen Gebäude wird als Hinweis in den Bebauungs-

58 
 
plan aufgenommen. Die übrigen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung formulierten Maßnah-
men sind – soweit sie den Teilplan A betreffen – als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom-
men worden und werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags gesichert. 
6.11 Bedingte Festsetzung  
Zurzeit befindet sich auf der westlichen Halbinsel ein Asphalt-Mischwerk (Flurstück 432, Flur 36, 
Gemarkung Poll), welches störintensiv betrieben wird. Im Rahmen der derzeitigen Verhandlun-
gen über die Verlagerung des Betriebes ist eine Stilllegung bis zur Jahresmitte 2026 vorgese-
hen (siehe Abschnitt 3.2). Das Asphalt-Mischwerk stellt aktuell aufgrund seines Emissionsver-
haltens eine Einschränkung für die weitere Entwicklung schützenswerter Nutzungen im Bereich 
des Deutzer Hafens dar. Zur Abschätzung des Wirkungskreises des Asphalt-Mischwerks – und 
damit der betroffenen Nutzungen – kann die Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, Anlage 
1 zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz vom 6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) herangezogen werden. Auf Basis der aktuellen Geneh-
migung lässt sich der Betrieb der Abstandsklasse V zuordnen. Dies entspricht nach den Vorga-
ben der Abstandsliste einem erforderlichen Mindestabstand von 300 m zu reinen Wohngebie-
ten. 
Im vorliegenden Bebauungsplan Teilplan A befinden sich im Einwirkungsbereich des Asphalt-
Mischwerks mit den urbanen Gebieten MU BF 03 und MU BF 05 schützenswerte bauliche Nut-
zungen. Der Abstandserlass NRW trifft keine Aussagen hinsichtlich des konkreten Schutzbe-
dürfnisses von urbanen Gebieten. Hinweise zur Anwendung der Abstandsliste auf ähnlich 
schützenswerte bauliche Nutzungen wie Misch- oder Kerngebiete sind aufgrund der Betriebsart 
des Asphalt-Mischwerks im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Aufgrund der geringen Entfer-
nung von rund 100 m zwischen dem nächstgelegenen urbanen Gebiet MU BF 03 und dem As-
phalt-Mischwerk, ist eine Beeinträchtigung der künftigen Nutzung nicht auszuschließen.  
Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern eine endgültige Ein-
stellung des Betriebs des Asphalt-Mischwerks. Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen 
liegt in der Hand der Stadt Köln, die zur Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme einen Entwicklungsträger beauftragt hat. Indem die Zulässigkeit der baulichen Nutzung 
in den urbanen Gebieten unter die aufschiebende Bedingung der endgültigen Einstellung des 
Betriebs des Asphalt-Mischwerks gestellt wird, wird der sich bei Umsetzung des städtebauli-
chen Konzepts abzeichnende Nutzungskonflikt planerisch bewältigt und eine zügige Durchfüh-
rung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge 
sichergestellt. Die Maßnahmendurchführung weist für die urbanen Gebiete und das Asphalt-
Mischwerk eine besondere städtebauliche Dynamik auf, die anders als durch die bauplaneri-
sche Bedingung nicht aufgelöst werden kann. 
Insofern stellt die endgültige Einstellung des Betriebs eine Bedingung für die Zulässigkeit der 
baulichen Nutzung der urbanen Gebiete MU BF 03 und MU BF 05 dar und wird entsprechend 
festgesetzt.  
6.12 Höhenlage 
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens liegt weitestgehend innerhalb des gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiets des Rheins (siehe Abschnitte 4.5 und 5.3). Um eine hochwas-
serangepasste Nutzung für den Fall bis zu einem HQ200 im Plangebiet des Teilplans A zu si-
chern, wird eine Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau fest-
gesetzt. Diese Mindesthöhe entspricht für das jeweilige Baufeld der im Teilplan Infrastruktur 
festgesetzten hochwassersicheren Erschließung an der Südseite des Baufeldes und damit dem

59 
 
für den Deutzer Hafen definierten Schutzniveau. Dort liegt – bedingt durch die Fließrichtung des 
Rheins – der höchste Wasserstand vor. Die ermittelte Höhe an dieser Stelle gibt das für eine 
hochwasserangepasste Ausführung des Erdgeschosses des jeweiligen Baufelds notwendige 
Mindestniveau vor. Es liegt für das Baufeld 03 bei 47,26 m ü.NHN und steigt in Richtung Süden 
über 47,27 m ü.NHN (Baufeld 04) und 47,28 m ü.NHN (Baufeld 05) auf 47,33 m ü.NHN im Bau-
feld 06. Für das Baufeld Ost 03 ist keine Höhenfestsetzung erforderlich, da dieses außerhalb 
des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins liegt. Durch die Festset-
zung der Höhenlage wird sichergestellt, dass die Erdgeschosse der in den Baufeldern errichte-
ten Bebauung bis zu dem für den Deutzer Hafen definierten Schutzniveau (siehe Abschnitt 4.5) 
gegen eindringendes Wasser weitestgehend geschützt sind. Durch die Festsetzung einer Min-
desthöhe der umgebenden Grünen Gassen im Teilplan Infrastruktur sowie die westlich der 
Hochwasserschutzmauer gelegenen Teile des Poller Kirchwegs ist eine hochwasserangepasste 
Erschließung der Baufelder bereits sichergestellt. Möglicherweise punktuell auftretende Überflu-
tungen durch Qualmwasser werden im Rahmen der Planung der Erschließungsmaßnahmen ge-
prüft. Gegebenenfalls erforderliche technische Lösungen werden in Abstimmung mit den zu-
ständigen Behörden entwickelt und umgesetzt. Aufgrund der Lage dieser Bereiche außerhalb 
des Geltungsbereichs des Teilplans A sind sie nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden 
Bebauungsplans. 
6.13 Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes die nachfolgend beschriebenen örtlichen Bauvorschriften erlassen. 
6.13.1 Werbeanlagen 
Die Aufstellung und Anordnung von Werbeanlagen im Plangebiet werden durch eine entspre-
chende Festsetzung gesteuert. Damit soll eine angemessene Eigenwerbung ermöglicht und zu-
gleich ein Übermaß in Anzahl und Größe sowie eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes 
vermieden werden.  
6.13.2 Dachaufbauten/Dachform 
Der im Rahmen des Integrierten Plans als Leitmotiv entwickelte Deutzer Block zeichnet sich durch 
eine abwechslungsreiche Dachlandschaft aus. Zu diesem Zweck soll mittels einer gestalterischen 
Festsetzung sichergestellt werden, dass innerhalb eines Baufelds  neben Flachdächern oder 
flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens eine weitere – aufgrund seiner 
Größe innerhalb des Baufelds 03 zwei weitere – sich unterscheidende Dachformen realisiert wer-
den. Dabei kommt dem Flachdach aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung zur Begrünung 
(siehe Abschnitt 6.10.1) und den Nutzungsmöglichkeiten als Außenraum eine besondere Bedeu-
tung zu. Insofern ist in jedem Baufeld ein Teil der Gebäude mit einem Flach- oder flach geneigten 
Dach und darüber hinaus weitere, davon abweichende Dachformen zu realisieren. Die hetero-
gene Dachlandschaft ermöglicht sowohl eine den Besonnungsverhältnissen benachbarter Ge-
bäudeteile angepasste Gestaltung als auch städtebauliche Akzente in Anlehnung an den Deutzer 
Hafen prägenden Mühlenbetriebe (Deutzer Block). 
Für Pultdächer wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt, dass die höchstgelegene 
Dachkante nicht unmittelbar entlang der Grenze zur umgebenden Verkehrsfläche errichtet wer-
den kann. Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen entsprechen den Vorgaben des In-
tergierten Plans (siehe Abschnitt 6.2.2). Die höchstgelegene Dachkante eines Pultdachs darf ent-

60 
 
sprechend auf dem Niveau der festgesetzten Firsthöhe realisiert werden. Ohne einen angemes-
senen Abstand zur angrenzenden Erschließungsfläche würde von den umgebenden Verkehrs-
flächen aus gesehen optisch der Eindruck eines weiteren Vollgeschosses entstehen. Dies soll 
durch einen Abstand von 3  m vermieden werden. Dies e Festsetzung bezieht sich lediglich auf 
traufständige Pultdächer. Bei giebel ständigen Pultdächern wird sowohl die Traufe als auch der 
First zur umgebenden Verkehrsfläche orientiert sein und so di e beabsichtigte abwechslungsrei-
che Dachlandschaft entstehen. 
Darüber hinaus werden Vorgaben für die Einhausung von Technikaufbauten gesichert. Technik-
aufbauten sind auffällige Anlagen, die das Ortsbild stark beeinträchtigen können. Diese sind ge-
schlossen einzuhausen. Eine Öffnung nach oben ist möglich, wenn entsprechende Sichtschutz-
maßnahmen (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) vorgesehen sind. In Kombination mit der Zu-
lässigkeit einer Überschreitung der Gebäudehöhen in Kombination  mit dem erforderlichen Zu-
rücktreten dieser Aufbauten können Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbilds 
gemindert werden. 
7. Kennzeichnungen 
Die im Altlastenkataster der Stadt Köln geführten Flächen werden gemäß § 9 Absatz 5 BauGB 
im Bebauungsplan gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um die Altstandorte bzw. -ablagerun-
gen mit den Nummern 105131, 105173, 105178, 105188, 105189, 105190, 105191 und 10520. 
Weitere Informationen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 
8. Nachrichtliche Übernahmen 
Die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen werden in den 
Bebauungsplan übernommen. Dazu gehören die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushalts-
gesetzes (WHG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlagen inklusive der Deichschutzzonen I 
und II gemäß Deichschutzverordnung, die Hochwasserschutzverordnung, das Überschwem-
mungsgebiet gemäß § 76 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Hochwasserrisiko-
gebiet des Rheins gemäß § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die gemäß § 3 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) unter Denkmalschutz stehenden Anlagen(-teile) des Forts Rauch so-
wie der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und der Anlagenschutzbereich 
„Bauwerke“/“Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (BAF).  
9. Hinweise 
In den Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, zu baulichen 
Maßnahmen zum Hochwasserschutz, dem Retentionsraumkonto (siehe Abschnitt 5.3), erforder-
lichen Überflutungsnachweisen, der Versickerung von Niederschlagswasser, den Grundwasser-
verhältnissen, Kampfmitteln, der Baumschutzsatzung, den Empfehlungen der Begrünungsfest-
setzungen, dem Artenschutz (Maßnahmen aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung), der bei 
Baumaßnahmen zu berücksichtigenden geschützten Allee an der Siegburger Straße, der Über-
bauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen, der Berücksichtigung geplanter Baumstandorte im 
Rahmen der Planung der Zufahrten, Baugrundverhältnissen, der Erdbebengefährdung, den An-
forderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, zum 
Umgang mit Bodenaushub, dem Denkmalschutz sowie der Verfügbarkeit von DIN-Vorschriften 
und Regelwerken aufgenommen.

61 
 
10. Umweltbericht 
A Einleitung 
10.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 
Der vorliegende Teilplan A soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung 
der Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03, für die gemischte Nutzungsstrukturen (primär Wohnen, 
Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel sowie kulturelle Nutzungen) vorgesehen sind, ermögli-
chen. Darüber hinaus ist das Baufeld 04 Bestandteil des Geltungsbereichs, innerhalb dessen 
durch ein Sondergebiet für Einzelhandel ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung im Deut-
zer Hafen und seiner unmittelbaren Umgebung gesichert werden soll.  
Die Entwicklung der weiteren Baufelder wird im Anschluss in weiteren Teilbebauungsplänen ge-
regelt. Die Reihenfolge der Entwicklung und der Umfang der jeweiligen Teilpläne sind zurzeit 
noch in Abstimmung. 
10.2 Bedarf an Grund und Boden 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Bestandsnutzung 
Stand: Grünordnungsplan 
(GOP)   
Stand: September 2024 
in m² geplante Vorhaben 
Stand: Bebauungsplan Deutzer 
Hafen – Teilplan A  
Stand: Januar 2025 
in m² 
Gewerbegebiete    
Gewerbegebiete innerhalb von 
Ortschaften (SB 211 / HN4) 
30.684 Urbane Gebiete 27.155 
  Sondergebiet „Kultur“ 1.043 
  Sondergebiet „Einzelhandel“ 2.475 
Gesamtfläche Kartierung 30.684 Gesamtfläche Bebauungsplan 
Deutzer Hafen, Teilplan A 
30.673 
Die Abweichungen zwischen Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten 
2024) und Bebauungsplan in Tabelle 1 resultieren u.a. aus technischen Differenzen in der Art 
der Flächenberechnung. Die Abweichung entspricht weniger als 0,05 % der Gesamtfläche des 
Bebauungsplans. 
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten  
 Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die je-
weiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luft-
reinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen)

62 
 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz 
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 
(LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Be-
zirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände-
rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Ar-
ten, Beachtung der 
Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzaus-
weisung, Entwicklungsziele um-
setzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit 
und Erholungswert von Natur 
und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterent-
wicklung geschützter Biotope 
und Naturbestände, Vermeidung 
von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und Lebensge-
meinschaften, Vermeidung Tö-
tung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, Erhalt von Le-
bensräumen, Stärkung der Bio-
topvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig 
und standortgerecht

63 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Landschaft/Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigen-
art, Schönheit und dem Erho-
lungswert von Landschaft- und 
Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund 
und Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktio-
nen, Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Ein-
träge, 
Oberflächenwasser WHG, WRRL, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließ-
gewässern; Reinhaltung, Schutz 
und Pflege von Gewässern; De-
ckung Wasserbedarf; Vermei-
dung negativer Veränderungen; 
Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung 
Versickerung von Nieder-
schlagswasser, Berücksichti-
gung der Ge- und Verbote; Ver-
meidung von Einträgen; Grund-
wasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belas-
teter Wohngebiete, Erhalt biokli-
matischer Entlastungsbereiche 
und Bereiche mit Kaltluftentste-
hung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikro-
klimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßnahmen 
zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen und 
Konflikten; Erhalt und Verbesse-
rung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
BauGB; BImSchG, 39. 
BImSchV  
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV

64 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
BImSchG; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW; 
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstel-
lung der sach- und fachgerech-
ten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verrin-
gerung / Vermeidung von Klima-
gas-Emissionen, energetisch 
optimierte Baustandards 
Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, 
Richt- und Grenzwerte; Konflikt-
vermeidung durch Planung; 
Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen, 
EBV, DepV 
Vermeidung von Gefährdung 
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und 
2 
Einhaltung der Werte der DIN 
4150 Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
BImSchG, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisiko-
gebiete; Hinweis auf gesetzlich 
festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete 
 
Einhaltung von Achtungs- und 
angemessenen Sicherheitsab-
ständen 
 
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetrof-
fenheit; Ableitung von Nieder-
schlagswasser

65 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnver-
hältnisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, DSchG; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchti-
gung von Bau,- Klein und Bo-
dendenkmälern; Naturdenkma-
len, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Be-
standteilen 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
10.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Baufelder 
03–06 und Ost 03. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Faktoren auf die geplan-
ten Nutzungen im Plangebiet aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden re-
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung des Teilplans A keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen von Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. In diesem Zusammenhang wird auch die weitere Umsetzung des Inte-
grierten Plans (Baurechtschaffung durch weitere Bebauungspläne) betrachtet. 
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Basisszenario beschreibt die aktuelle Ausgangslage des Umweltzustands. Grundlage bil-
den die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung aktueller Umweltinformationen aus öffentlichen 
Informationsquellen sowie Gutachten und Fachliteratur.  
Die schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung des derzeitigen Umweltzustandes erfolgt stets 
für die gesamte Fläche des Bebauungsplans sowie des relevanten Umfelds.  
Der insgesamt rund 41,3 ha große Planbereich des Deutzer Hafens befindet sich im rechtsrhei-
nischen Innenstadtbereich im Stadtteil Deutz zwischen Rhein und Siegburger Straße. Er liegt in 
der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene“ (NR 551). Es handelt sich dabei 
um den zentralen Bereich der niederrheinischen Bucht. Diese ist vor allem durch das Terras-
sensystem des Rheins geprägt. Der Deutzer Hafen liegt dabei in seinem westlichen Teil im Be-
reich der Rheinaue, der östliche Teil zählt dagegen bereits zur Niederterrasse des Rheins. 
Beide Terrassenbereiche sind durch die Ablagerungen des Rheins geprägt (Auenlehme, -
Sande und -Kiese). 
Der Geltungsbereich hat als Teilbereich des Deutzer Hafens eine Flächengröße von rund 
3,1 ha. Er umfasst Teile der östlichen Hafenseite zwischen dem Hafenbecken und dem Poller 
Kirchweg bzw. der Siegburger Straße und gliedert sich in die Baufelder 03–06 sowie Ost 03. 
Der Deutzer Hafen insgesamt und insbesondere die Flächen des Teilplans A sind zu großen

66 
 
Anteilen intensiv bebaut und versiegelt (zwischenzeitlich wurden Teile des ehemaligen Gebäu-
debestands abgerissen). Derzeit steht im Bereich des Baufelds 04 eine Halle. Die übrigen Flä-
chen sind als gewerbliche Frei- und Zubehörflächen einzustufen und überwiegend versiegelt. 
Lediglich Teile der Baufelder 05 und 06 sind unversiegelt und stellen sich als Brach- bzw. Ru-
deralflächen dar, sie sind jedoch ebenfalls planungsrechtlich vollständig den Gewerbegebieten 
innerhalb von Ortschaften zuzurechnen (SB 211/ HN4). Im Bereich des Poller Kirchwegs steht 
im Baufeld 04 ein erhaltenswerter Baum (Linde). Ökologisch hochwertige Strukturen sind dar-
über hinaus im Plangebiet nicht vorhanden.  
Nach Osten schließt an das Plangebiet die gewerbliche Bebauung zwischen Poller Kirchweg 
und Siegburger Straße an. Die Hochwasserschutzmauer entlang der Poller Kirchwegs bildet die 
östliche Grenze der Baufelder des Teilplans A. Ausgenommen davon ist das Baufeld Ost 03, 
welches ebenfalls Teil des Teilplans A ist und sich östlich der Hochwasserschutzmauer, zwi-
schen Poller Kirchweg und Siegburger Straße befindet. Östlich der Siegburger Straße liegen 
gemischte Baustrukturen. Nach Süden wird das Plangebiet durch weitere gewerbliche Lager- 
und Zubehörflächen sowie die Südbrücke und deren zuführende Gleistrassen begrenzt. Im 
Westen liegt das Hafenbecken mit den vorgelagerten Gleisbetten und Kranschienen, welche im 
Zuge der Umsetzung des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans Infrastruktur in Teilen zurück-
gebaut werden. Im Norden schließen weitere gewerbliche Lager- und Zubehörflächen sowie da-
hinter gewerbliche Bebauung (Mühlen) an. 
Innerhalb des Deutzer Hafens besteht mit dem Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – 
Teilplan Infrastruktur bereits ein erster rechtskräftiger Teilbebauungsplan des Gesamtkonzepts. 
Dieser stellt die planerische Vorbereitung der Erschließung sowie wichtiger Teile der Infrastruk-
tur des neuen Deutzer Hafens dar. Die Festsetzungen dieses Plans sind insofern auch in den 
Bestandsbeschreibungen bzw. auch der Nullvariante der Umweltprüfung zu berücksichtigen. 
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
 (Nullvariante) 
Für die Nullvariante wird angenommen, dass der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infra-
struktur umgesetzt wird. Somit kommt es im Umfeld des Teilplans A zur Verwirklichung der ge-
planten verkehrlichen Erschließung sowie der Grünanlagen. Im Baufeld Ost 04 kommt es zum 
Bau eines fünf- bis siebengeschossigen Gebäudekomplexes in einem festgesetzten Gewerbe-
gebiet. Festgesetzt ist die Umsetzung eines Gewerbegebietes für Betriebsformen, die das Woh-
nen nicht wesentlich stören. Für das Hafenbecken gelten ebenfalls die Festsetzungen des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur. 
Die Baufelder des Teilplans A sind bei Nicht-Umsetzung planungsrechtlich entweder nach § 34 
BauGB oder § 30 BauGB zu beurteilen. Die Einstufung nach § 34 BauGB (Baufelder 03–06) er-
möglicht eine Intensivierung und Ausweitung der baulichen Entwicklung und Nutzung auch 
ohne Änderung des Planungsrechtes (FNP, Bebauungsplan) gegenüber dem heutigen minder-
genutzten Zustand des Gebietes. Nutzungen, Geschossigkeit und Volumen würden sich dabei 
an der heutigen Bestandsbebauung orientieren. Insoweit ist in der Nullvariante von einer inten-
siven gewerblichen Nutzung mit Schwerpunkt Hafenlogistik auszugehen. 
Für den Bereich zwischen Poller Kirchweg, Am Schnellert und Siegburger Straße gelten die Re-
gelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 69430/05 „Siegburger Str./Poller Kirchweg“ (be-
trifft das Baufeld Ost 03). Dieser setzt ein Gewerbegebiet sowie Flächen für Versorgungsanla-
gen fest und ermöglicht somit eine gewerbliche Entwicklung (Grundflächenzahl 0,8, Geschoss-

67 
 
flächenzahl 2,4, Zulässigkeit von vier Vollgeschossen, Beschränkung der zulässigen Höhe bau-
licher Anlagen auf 15 m). Entsprechende Vorhaben können nach § 30 BauGB umgesetzt wer-
den. 
10.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) 
Der Entwurf des Bebauungsplans für die Baufelder 03–06 sowie Ost 03 wird umgesetzt. Prog-
noseunsicherheiten werden nach Möglichkeit durch Analogieschluss im Sinne einer Worst-
Case-Betrachtung aufgewogen; dies wird jeweils argumentativ an den jeweiligen Stellen kennt-
lich gemacht. 
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung 
‚großflächiger Einzelhandel‘ im Baufeld 04, eines Sondergebiets ‚Kultur‘ für die Umsetzung ei-
nes Quartierszentrums im Bereich der heutigen Essigfabrik (Baufeld 03) sowie urbaner Gebiete 
(MU) in den Baufeldern 03, 05 und 06 sowie Ost 03 vor. In diesen Baufeldern wird die bauliche 
Umsetzung des „Deutzer Blocks“ festgesetzt. Diese Bauform wurde im Integrierten Plan für den 
Deutzer Hafen entwickelt und spiegelt die bisherige Bauform im Umfeld mit hohen Mühlenge-
bäuden und niedrigeren Gebäudeblöcken und Innenhöfen wider. In den jeweiligen Baufeldern 
ist ein baulicher Hochpunkt mit einer Gebäudehöhe von maximal ca. 70 m vorgesehen, die übri-
gen Gebäudekörper sind ebenfalls mehrgeschossig, jedoch in deutlich niedriger (ca. 10-30 m). 
Der Bebauungsplan lässt Überschreitungen dieser Werte um bis zu 5 m zu. 
Der Bebauungsplan setzt in den urbanen Gebieten Grundflächenzahlen zwischen 0,5 und 0,6 
fest; darüber hinaus werden die Bereiche der Hochpunkte gesondert mit einer GRZ von 0,9 
(Baufeld 06) oder 1,0 (Baufelder Ost 03, Baufeld 03, Baufeld 05) festgesetzt. Die festgesetzte 
GRZ darf durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ 
von 1,0 überschritten werden; anderweitige Überschreitungen werden ausgeschlossen. Die Dä-
cher dieser Tiefgaragen in den Innenhöfen der urbanen Gebiete sollen soweit möglich begrünt 
werden, der Bebauungsplan macht Vorgaben zur Mindestsubstratdicke. Flache und flachge-
neigte Teile der Dachflächen sollen mindestens extensiv begrünt werden. Zudem sollen die 
südlich und westlich ausgerichteten Fassaden begrünt werden, dies wird im Bebauungsplan 
entsprechend festgesetzt. Des Weiteren sind in den Innenhöfen dieser Baufelder Baumpflan-
zungen festgesetzt. Dabei wurde bewusst lediglich die zu pflanzende Mindestanzahl, nicht je-
doch der Standort festgelegt, da dieser sich erst in den nachgelagerten Planungsebenen hinrei-
chend konkretisieren lässt. 
Ein Abriss der bestehenden Halle im Baufeld 04 ist nicht vorgesehen, vielmehr soll diese umge-
nutzt werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Einzelhandel“ und einer GRZ von 1,0 fest. Ein detailliertes Nutzungskonzept wird erst auf nach-
gelagerter Verfahrensebene festgelegt; angedacht ist beispielsweise eine Nutzung als Markt-
halle oder Vollsortimenter. 
Notwendig sind dagegen Gebäudeabrisse in den Baufeldern 03 und Ost 03 – dies ist bereits in 
Teilen erfolgt. Die hier stehenden Bestandsgebäude können nicht erhalten werden; lediglich die 
Essigfabrik wird in die geplante Nutzung des Baufelds 03 integriert werden. 
Im Verfahren ist zu beachten, dass die Erschließung des Plangebietes durch den vorausgegan-
genen Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur gewährleistet wurde. Darin ist 
auch eine Reihe von Grünanlagen und Plätzen planungsrechtlich gesichert.  
Zum Hochwasserschutz wird baufeldweise ein definiertes Retentionsvolumen inklusive einer 
definierten Höhe der Einlaufschwellen festgesetzt.

68 
 
10.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
Durch Voruntersuchungen zum integrierten Plan sowie Gutachten zur verbindlichen Bauleitpla-
nung liegen umfangreiche Erkenntnisse zu den im Umweltbericht zu untersuchenden Schutzgü-
tern vor. Relevante Gutachten werden dabei für die Bauleitplanverfahren in den Baufeldern fort-
geschrieben und konkretisiert. Diese Erkenntnisse werden in den folgenden Kapiteln beschrie-
ben. 
10.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Zuge des Gesamtvorhabens zur Verwirklichung des neuen Deutzer Hafens wurde eine Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Rietmann / naturgutachten oliver tillmanns (im Fol-
genden Rietmann & Tillmanns, Stand Februar 2021) durchgeführt, der umfangreiche Bestands-
erhebungen der lokalen Fauna sowie darüber hinaus Einschätzungen zur Habitatbeschaffenheit 
weiterer, möglichweise betroffener Arten zugrunde liegen.  
Die Bestandsbeschreibungen des Schutzguts Tiere beziehen sich (soweit nicht anders be-
schrieben) auf den Teilplan A – für den übrigen Deutzer Hafen wird auf die Begründung zum 
Teilplan Infrastruktur (BKR Aachen 2023) verwiesen. Eine faunistische Untersuchung durch 
Rietmann & Tillmanns (2021) stellte im Plangebiet ein Brutvorkommen des Haussperlings in 
dem Bestandsgebäude des Baufelds 04 fest. Ein Turmfalkenpaar brütete auf dem Ladekran auf 
der gegenüberliegenden Hafenseite. Sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterer pla-
nungsrelevanter Arten können im Teilplan A ausgeschlossen werden oder liegen in weiterer 
Entfernung außerhalb des hier betrachteten Plangebiets (Fledermausquartiere im Bereich der 
Holzhalle (‘Halle Steil‘) sowie der Mühlen im Norden, Mauereidechsen am Bahndamm im Sü-
den, Wacholderdrosseln im westlichen Bereich des Hafens an der Alfred-Schütte-Allee). Insge-
samt wurden in der Untersuchung 47 Brutvogelarten festgestellt, von denen 25 als Brutvogelar-
ten im Hafenbereich oder seinem Umfeld anzusehen sind. Mit Ausnahme der genannten Arten 
handelt es sich dabei um nicht-planungsrelevante Vorkommen, Nahrungsgäste, Überflieger 
oder Durchzügler.  
Zusammenfassend lässt sich festhalten: 
• Amphibien: Geeignete Laichhabitate bzw. Landlebensräume für Amphibienarten nach 
Anhang IV der FFH-Richtlinie stehen im Plangebiet und dessen Umgebung nicht zur 
Verfügung. Dies betrifft etwa den Kammmolch oder die Wechselkröte. Kartierungen wur-
den nicht durchgeführt. 
• Nachtkerzen-Schwärmer und Asiatische Keiljungfer: Vorkommen wurden nicht nachge-
wiesen. Auch ältere Untersuchungen aus dem Jahr 2014 lieferten keinen Nachweis. 
• Fledermäuse: Häufigste Fledermausart ist die Zwergfledermaus. Großer Abendsegler 
und Wasserfledermaus treten nur vereinzelt auf. Quartiersnutzungen liegen nur im wei-
teren Umfeld des Teilplans A vor: Ein Quartier (Wochenstube) der Zwergfledermaus 
wurde in einer Holzhandlung bzw. einem Holzlager im nordwestlichen Hafenbereich 
nachgewiesen. An einem Mühlengebäude liegt ein Zwischenquartier. Im Plangebiet des 
Teilplans A liegen keine Hinweise auf Quartiere vor. 
• Haselmaus: Im Bereich des Deutzer Hafens finden sich für die Art keine zur Nestanlage 
geeigneten Strukturen. Entlang des Bahndammes südlich des Plangebiets befindet sich 
ein bekanntes Vorkommen. Auf eine Kartierung wurde verzichtet.

69 
 
• Reptilien: Vorkommen der Zauneidechse wurden nicht nachgewiesen. Die Mauerei-
dechse wurde außerhalb des Plangebiets festgestellt, wo sie entlang des Bahndammes 
vorkommt. Zwei subadulte Tiere wurden jedoch auch im Norden des Deutzer Hafens 
festgestellt. Diese werden als Einzelbeobachtungen wandernder Tiere eingeschätzt. 
Eine Beeinträchtigung der südlich vorkommenden Mauereidechsen-Population kann an-
hand bereits begonnener Maßnahmen vermieden werden (RMP Stefan Lenzen Land-
schaftsarchitekten 2024: S. 61). Diese sind weiterhin aufrecht zu erhalten (siehe Ab-
schnitt Vermeidungsmaßnahmen). 
• Vögel: Von den 47 festgestellten Vogelarten (davon 21 mit Brutvorkommen) im Jahr 
2020 können 18 als planungsrelevant angesehen werden, da sie entweder in NRW oder 
der Niederrheinischen Bucht als gefährdet anzusehen sind. Ein überwiegender Teil die-
ses Artenspektrums wurde lediglich als Durchzügler oder im Überflug festgestellt 
(Raubseeschwalbe, Lachmöwe, Baum- und Wiesenpieper) oder nutzt den Hafenbereich 
als nicht-essenzielles Nahrungshabitat (etwa Austernfischer, Eisvogel, Mittelmeermöwe, 
regelmäßig Graureiher, Heringsmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe oder Kormoran). Ledig-
lich zwei der nach der ASP planungsrelevanten Arten treten als Brutvögel im Gebiet des 
Teilplans A oder seines näheren Umfelds auf: Turmfalke (1 Brutplatz im Bereich eines 
Laufkrans), Haussperling (1 Brutvorkommen in einem Gebäude westlich des Poller 
Kirchwegs). Die Wacholderdrossel (2 Revierzentren) wurde erst in den weiter entfernt 
liegenden Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee kartiert. Vormals vorkommende Brut-
stätten des (nicht-planungsrelevanten) Mauerseglers wurden nicht mehr nachgewiesen. 
Neben den genannten planungsrelevanten Arten beherbergt das Plangebiet mehrere Brutvor-
kommen häufiger, sogenannten „Allerweltsvogelarten“. So brüten etwa typische Vertreter der 
innerstädtischen Brutvogelfauna im Plangebiet, darunter etwa Bachstelze, Ringeltaube, Haus-
rotschwanz, Straßentaube und Stieglitz. Die Brutvorkommen liegen dabei sowohl im Bereich 
der Gebäude als auch im Baumbestand des Umfelds, etwa entlang der Alfred-Schütte-Allee. 
Auch für nicht-planungsrelevante Säugetierarten oder Insekten bietet der Deutzer Hafen Habi-
tatpotenziale. So sind etwa Vorkommen störungstoleranter Arten wie Kaninchen, Igel, Fuchs so-
wie Kleinsäuger denkbar. Im Sinne des allgemeinen Schutzes von Tieren und Pflanzen sollte 
deren Tötung anhand geeigneter Maßnahmen verhindert werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nicht-Durchführung des Bebauungsplans könnte es zu einer Intensivierung der bislang zu-
lässigen Nutzungen kommen, womit sich das Habitatpotenzial des Vorhabengebiets voraus-
sichtlich tendenziell verschlechtern würde, da bislang extensiv genutzte Gebäude oder Flächen 
teilweise abgerissen oder einer intensiveren Nutzung zugänglich gemacht werden könnten. Da-
mit nähme das Störungsniveau innerhalb des Plangebiets wieder zu, verbunden mit erhöhten 
Lärm- und Lichtimmissionen. Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit neuer Bauvorhaben im Be-
reich der Baufelder wäre im Einzelfall zu prüfen. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans Infrastruktur kommt es im Umfeld des Deutzer Ha-
fens zu einer Neuanlage von Parks und Grünflächen sowie Straßenbäumen. Infolgedessen ist 
primär eine Ansiedlung von häufigen, störungstoleranten Arten möglich.

70 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung  
Durch den Teilplan A entfallen die bislang unversiegelten Bereiche in diesem östlichen Teil des 
Deutzer Hafens. Insbesondere im Bereich des Baufelds 03 sind damit Gehölzverluste einherge-
hend – wenngleich diese auch nach aktuellem Planungsrecht vorbehaltlich der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln zulässig wären.  
Der hohe Versiegelungsgrad, welcher sich aus der GRZ ableiten lässt, betrifft vor allem die Un-
terbauung der Flächen für Tiefgaragen und Kellerbereiche. Durch entsprechende Festsetzun-
gen wird im Bebauungsplan eine ausreichende Überdeckung und gärtnerische Anlage der In-
nenhofbereiche sichergestellt (abzüglich der notwendigen Flächen für Zuwegungen, Fahrrad-
stellplätze, etc.). Des Weiteren wird über eine festgelegte Anzahl zu pflanzender Bäume sicher-
gestellt, dass die Habitatstruktur in diesen Außenbereichen für häufige Arten (Brutvögel, Insek-
ten, Kleinsäuger) erhöht wird.  
Durch Gebäudeabrisse kann es zum Verlust von geschützten Lebensstätten für gebäudebrü-
tende Vögel kommen. Im Baufeld 04 betrifft dies zunächst die Brutstätte des Haussperlings, so-
fern dieses Bestandsgebäude entfernt oder entlang seiner Fassaden in größerem Umfang 
umgebaut/renoviert wird. Insofern ist dieses Brutrevier durch eine vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahme auszugleichen. Eine Beeinträchtigung eines Turmfalken-Reviers ist nach fachlicher Ein-
schätzung
18 nicht zu befürchten; nach dem Artenschutzgutachten werden im Rahmen der Um-
setzung des Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur bereits drei Nisthilfen in der 
näheren Umgebung installiert. Durch das vorliegende Vorhaben sind keine weiteren Maßnah-
men zum Erhalt der ökologischen Funktion erforderlich. 
Hinsichtlich einer möglichen signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Vögel im Allgemei-
nen, etwa durch Vogelschlag an Glasfassaden oder Gehölzentfernungen, sind Vermeidungs-
maßnahmen zu ergreifen. Auf Ausführungsebene soll ein Beleuchtungskonzept Beeinträchti-
gungen von Fluginsekten und ihren Beutegreifern (insb. Fledermäuse) bestmöglich mindern. 
Ein Einwandern von Mauereidechsen in das Plangebiet ist durch geeignete Maßnahmen 
(Schutzzaun, abfangen und umsiedeln der Tiere nach Maßgabe der ASP) zu verhindern. Dies 
ist bereits zum Rückbau im Jahr 2023 durchgeführt worden
19. Unter Beachtung dieser Maßga-
ben ist die Umsetzung aus artenschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen  
Die ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) formuliert eine Anzahl von Maßnahmen, die im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und als Hinweis in den Bebauungsplan Deutzer 
Hafen – Teilplan A übernommen werden20: 
• ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung von 
Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober bis 
Ende Februar jeden Jahres. 
 
18  RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten mit Schreiben vom 09. Oktober 2024. 
19  moderne stadt: Mail vom 24. November 2024. 
20  Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Umweltbericht fasst diese all-
gemeinverständlich und auf den Teilplan A zugeschnitten zusammen. Die Kürzel ASP-V1 (etc.) bzw. ASP-CEF 2 
(etc.) beziehen sich auf die Nomenklatur der Artenschutzprüfung in Rietmann und Tillmanns 2021 und werden zur 
besseren Nachvollziehbarkeit beibehalten.

71 
 
• ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, so-
fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. 
• ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen 
von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort-
pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Um-
bau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist. 
• ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen, 
sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun er-
richtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden, 
an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung 
aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer 
fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden.  
• ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Absam-
meln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das 
Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und 
Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Person erfolgen, 
nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7). 
• ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel 
ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die 
Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas 
in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind entsprechende 
Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. 
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans zum 
Teilplan A ergänzt und konkretisiert: 
• Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungsplans 
(ebd. 2024; S. 61f). 
• Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg- 
und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fleder-
mauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es sind war-
tungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermaus-
quartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die 
Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. 
• Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder Fassa-
den der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vogelarten 
(Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im 
Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachli-
cher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der untenstehenden 
CEF-Maßnahme anzurechnen. 
• Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umweltbau-
begleitung zu überwachen. 
Es ist zudem eine CEF-Maßnahme durchzuführen, um eine Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten des Haussperlings (brütet in Baufeld 04) zu vermeiden:

72 
 
• ASP-CEF 2: Installation von Sperlingskolonien: Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach 
Maßgabe der ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) an einem geeigneten Standort inner-
halb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs 
„Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu unter-
halten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert. 
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär 
erhalten werden (z.B. ’Essigfabrik’) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die 
Gebäudestrukturen der Mühlen. 
 
Zur Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche Regelungen 
vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge müssen daher im nachge-
lagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht werden. Alle Maßnahmen werden als Hin-
weise in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Bewertung  
Die Umsetzung des Teilplans A stellt insgesamt keinen erheblichen Eingriff in die Belange des 
Schutzguts Tiere dar. Vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings können 
durch geeignete CEF-Maßnahmen im Eingriffsbereich dauerhaft erhalten werden. Die Umset-
zung der Maßnahme wird vertraglich gesichert. Die Neuplanung der Gebäude sieht zusätzliche 
Quartiere für Fledermäuse und Gebäudebrüter vor.  
10.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan durch RMP Stephan Len-
zen Landschaftsarchitekten (2024) erstellt, in dem auf Basis einer Biotoptypenkartierung nach 
Methode von Froelich & Sporbeck unter Verwendung der Biotoptypenliste des Köln-Codes der 
aktuelle Zustand bewertet, mögliche Konflikte ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Vermei-
dung von Eingriffen konzipiert wurden.  
Darüber hinaus wurde eine Erfassung und Bewertung des Baumbestandes im Deutzer Hafen 
(Vitalitätseinstufung nach A. Roloff) durchgeführt. Diese wurde aufgrund der im Jahr 2023 geän-
derten Baumschutzsatzung hin aktualisiert und in den Grünordnungsplan zum Teilplan A über-
nommen (siehe RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024 und darin zitierte). 
Biotopstruktur 
Der reale Bestand der einzelnen Baufelder besteht derzeit überwiegend aus bereits versiegel-
ten oder bebauten Flächen; zur planungsrechtlichen Bewertung wird auf Abschnitt 10.2 und 0 
verwiesen. So ist das Baufeld 03 zu 89 % versiegelt. Die restliche Gartenbrache mit hohem Ge-
hölzanteil (Köln-Code GA231/ Froelich & Sporbeck HW82) besteht aus den Baumarten Götter-
baum, Birke, Steinweichsel, Eberesche, Walnuss und Rosskastanie. Unter den Bäumen kom-
men Brombeere und Landreitgras vor. Das Baufeld 04 ist vollständig versiegelt. Das Baufeld 05 
ist zu 95 % versiegelt (hiervon 45 % mit spontanem Ruderalaufwuchs; BR21/HW5). Das Bau-
feld 06 ist zu 100 % versiegelt (davon 32 % mit Ruderalaufwuchs; BR21/HW5). Das Baufeld 
Ost 03 besteht aus versiegelten Flächen, unversiegelten Parkplätzen (VF222/HY2) sowie Zier-
gärten mit geringem Gehölzanteil (GA221/HJ6), sonstigen Ruderalfluren und Industriebrachen 
(BR2217/HP7).

73 
 
Mit Blick auf die Eingriffsregelung ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall die Biotopstruktur 
nicht nach dem realen Bestand, sondern nach dem geltenden Planungsrecht zu betrachten ist 
(siehe Abschnitt 10.4). 
Durch die Planung werden keine im Sinne des Naturschutzrechtes schützenswerten Flächen 
(Biotopkatasterflächen, Biotopverbundflächen des LANUK) oder Schutzgebiete (Naturschutzge-
biete gemäß Landschaftsplan) in Anspruch genommen. 
Baumbestand 
Weite Teile des Baumbestands im Baufeld 03 fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln (2023). Im Plangebiet des Teilplans A oder unmittelbar grenzständig betrifft das insgesamt 
13 Bäume. Lediglich 3 der kartierten Einzelbäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung, 
weitere vier Bäume (Nr. 34, 35, 37, 42) sind seit der ersten Erhebung 2020 entfallen. Zwei wei-
tere Bäume nordwestlich von BF03 (Nr. 21, 22) entfallen bereits durch die Umsetzung des Be-
bauungsplans Infrastruktur. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nicht-Durchführung der Planung und möglicher Intensivierung der bisherigen Nutzungen 
würde sich das floristische Inventar des Untersuchungsgebiets voraussichtlich verschlechtern, 
da bislang extensiv genutzte Gebäude oder Flächen teilweise abgerissen und einer intensive-
ren Nutzung zugänglich gemacht werden. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes 
würde sich etwa durch Bebauung, Lagerstätten und Logistikflächen erhöhen und der Baumbe-
stand reduzieren. Im Baufeld Ost 03 könnte eine Bebauung und Nutzung nach den Maßgaben 
des dort geltenden Bebauungsplans umgesetzt werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Nutzungs- und Biotopstruktur 
Es ist davon auszugehen, dass mit Umsetzung des Teilplans A der vorhandene Bestand an 
Bäumen und unversiegelten Bereichen vollständig entfällt.  
Künftig entfallende Baumbestände sind gemäß den Maßgaben der Baumschutzsatzung zu er-
setzen. Im Plangebiet entfallen nach RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024) im 
Baufeld 03 insgesamt 13 Bäume. Somit sind insgesamt 34 Bäume nach den Maßgaben der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Die Integration 
beziehungsweise der Wegfall geschützter Baumbestände und dessen Kompensation ist der 
Ausführungsplanung, den Fällgenehmigungen bzw. der Baugenehmigungsebene vorbehalten. 
Wie oben erläutert, sind die übrigen Biotopverluste planungsrechtlich bereits im planungsrechtli-
chen Bestand möglich, der Teilplan A sieht insofern keine maßgebliche neue Beeinträchtigung 
vor. Vielmehr erfolgt durch die Umsetzung von umfangreichen Dachbegrünungen sowie der Be-
grünung der Innenhöfe (= intensive Begrünung der Tiefgaragendachflächen) eine wesentliche 
Erhöhung der zu begrünenden Anteile. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan die Pflanzung 
von Bäumen im Plangebiet fest. Da es sich um Pflanzungen auf Tiefgaragendächern handelt, 
werden im Bebauungsplan besondere Vorgaben zur Ausbildung der Substratstärken definiert. 
Die Begrünungen der Innenhöfe dienen auch dem Nachweis von KiTa-Außenflächen (Baufelder 
03, 06 und Ost 03) und Kinderspielflächen im Plangebiet. Die Kleinkinderspielflächen werden im 
Grünordnungsplan (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024) exemplarisch nachge-
wiesen und im Zuge der Ausführungsplanung final verortet.

74 
 
Der Bebauungsplan setzt eine Fassadenbegrünung fest. Eine Begrünung mit Rank- und 
Schlingpflanzen ist für die west-, süd- und ostexponierten Fassadenflächen ohne Wand- und 
Fensteröffnungen vorgesehen, um die Aufheizung der Gebäude abzumildern; zugleich dienen 
diese Flächen der Biotopfunktion.  
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum notwendigen Erhalt der geschützten Allee AL-K-
0035 entlang der Siegburger Straße. Diese grenzt unmittelbar an das Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Um den Kompensationsbedarf aus dem Wegfall von geschützten Bäumen nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln grundsätzlich nachweisen zu können, setzt der Teilplan A insge-
samt 51 Bäume zur Pflanzung fest: 
• Baufeld 03 — mindestens 5 mittelkronige und 14 kleinkronige Bäume, 
• Baufeld 05 — mindestens 3 mittelkronige und 9 kleinkronige Bäume, 
• Baufeld 06 — mindestens 3 mittelkronige und 10 kleinkronige Bäume, 
• Baufeld Ost 03 — mindestens 2 mittelkronige Bäume und 5 kleinkronige Bäume. 
Der Bebauungsplan setzt ferner die folgenden Begrünungsmaßnahmen fest: 
• Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdi-
schen Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese 
nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht auszubilden. 
• Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude sind mit 
einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vege-
tationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Spiel- und Sport-
flächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche 
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
• Die Begrünung der Fassaden (mit Ausnahme nordexponierter Fassaden) der Wandflä-
chen von Gebäuden innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete BF MU 03, BF MU 05, 
BF MU 06 und BF MU Ost 03 mit Ausnahme von Balkonen, Fenstern, Türen und Lüf-
tungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter 
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei 
Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzuse-
hen. Es gelten Ausnahmen hinsichtlich des notwendigen Bodenanschlusses, etwa wenn 
durch baulich integrierte Maßnahmen eine gleichwertige Bepflanzung sichergestellt wer-
den kann. 
Bewertung  
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Pflanzen sind insgesamt als nicht 
erheblich bis leicht positiv zu bewerten. Es kommt zu Verlusten an Brachflächen mit auflaufen-
der, teilweise gehölzreicher Vegetation. Teilweise entfallen auch geschützte Baumbestände im 
Plangebiet. Diese Verluste sind aber bereits nach dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Im 
Plangebiet entfallen im Baufeld 03 insgesamt 13 Bäume. Nach Maßgabe der Baumschutzsat-

75 
 
zung sind daher insgesamt 34 Bäume zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Der Bebau-
ungsplan setzt die Pflanzung von insgesamt 51 Bäumen fest. Weiterhin erfolgen umfangreiche, 
intensive Begrünungen der geplanten Tiefgaragendächer sowie extensive Dachbegrünungen 
und Fassadenbegrünungen. 
10.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Nach Kartierungen von RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024 und darin zitierte) 
werden große Teile des Deutzer Hafens (etwa 8,5 ha) nicht genutzt, darunter fallen auch weite 
Teilbereiche des Teilplans A. 
Der Bestand der einzelnen Baufelder besteht überwiegend aus bereits versiegelten oder bebau-
ten Flächen; es wird auf die planungsrechtliche Bewertung in den Abschnitten 10.2 und 0 ver-
wiesen. Im realen Bestand ist das Baufeld 03 zu 89 %, Baufeld 04 vollständig, Baufeld 05 zu 
95 % und Baufeld 06 zu 100 % versiegelt. Das Baufeld Ost 03 besteht aus versiegelten Flä-
chen, unversiegelten Parkplätzen sowie Ziergärten mit geringem Gehölzanteil, sonstigen Ru-
deralfluren und Industriebrachen. 
Die Flächen selbst befinden sich in einer zentralen und attraktiven Lage am Rhein, mit Blick auf 
den Dom und die Kranhäuser sowie die weitere Architektur des Rheinau-Hafens. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung kann es zu einer Intensivierung der jetzigen Nutzung kom-
men. Damit könnten die aktiv als Gewerbe genutzten Flächenanteile und die Versiegelung deut-
lich zunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A bereitet die Inanspruchnahme mindergenutzter 
Flächen im Innenstadtgebiet vor. Insoweit schafft er die Voraussetzungen für ein Flächenrecyc-
ling in innenstadtnaher Lage sowie für die Schaffung attraktiver Stadträume. Um dies zu errei-
chen und Flächenversiegelungen in Stadtrandlagen zu vermeiden, wird eine nahezu vollstän-
dige Versiegelung festgesetzt. Gleichwohl werden die Hofinnenflächen des Deutzer Blocks als 
begrünte Tiefgaragendächer umgesetzt werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Da der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A bereits eine Maßnahme des Flächenrecyc-
lings darstellt und auch in diesem Sinne eine möglichst umfangreiche Ausnutzung des Maßes 
der baulichen Nutzung erfolgt, sind keine weiteren Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erforderlich. 
Bewertung 
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Fläche sind insgesamt als positiv zu 
bewerten. Die Planung macht die Entwicklung eines zentralen, bereits baulich vorgeprägten 
Standorts am Rhein möglich. Dieses Flächenrecycling dient der Reduktion von Inanspruch-
nahme bislang unbebauter Böden im Stadtgebiet und der Stärkung der Innenentwicklung. Über

76 
 
die geplanten Nutzungen und die vorgesehene gewerbliche und soziale Bebauung wird ein Bei-
trag zur kompakt-urbanen und nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege vorbereitet.  
10.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
10.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Da der Deutzer Hafen insgesamt vollkommen durch bauliche Inanspruchnahme überprägt ist, 
liegen hier keine naturnahen und besonders schutzwürdigen Böden mehr vor. Im Auebereich 
des Rheins gelegen, wäre ohne den menschlichen Einfluss eine Schichtung von Flutlehmen 
über pleistozänen Kiesen, Schotter oder Sandablagerungen gegeben. 
Gemäß der orientierenden Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2024) wurden 
(ggf. unter der vorhandenen Asphalt-, Pflaster- oder Betondeckschicht) Auffüllungsböden aus 
Aushub, Bauschutt oder Schlacken erbohrt. Diese haben eine Mächtigkeit von 0,5 m bis 6 m. 
Sie sind stellenweise unterlagert von den holozänen Hochflutablagerungen des Rheins, an an-
deren Stellen wurden direkt die älteren pleistozänen Terrassenablagerungen erbohrt. 
Die Böden sind in Folge der Nutzungshistorie teilweise stofflich belastet. Die Ergebnisse der Alt-
lasten-Untersuchung werden im folgenden Abschnitt vertieft. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte die Fläche zunehmend gewerblich genutzt werden. 
Mit (Wieder-)Zunahme gewerblicher Nutzung besteht ein geringes Risiko einer Beeinträchtigung 
des Bodens durch Schadstoffeintrag – etwa bei Unfällen oder nicht-sachgemäßer Lagerung von 
Schadstoffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A sieht eine Vollversiegelung der geplanten Bau-
felder vor, da diese in den Bereichen der geplanten Hochbauten vollständig mit Tiefgaragen un-
terbaut werden sollen. Mit dieser Planung gehen auch die unter den aufgetragenen Schichten 
noch relikthaft vorhandenen natürlich gebildeten Bodenschichten weitestgehend verloren. Die 
auf den Dächern der Tiefgaragen aufzutragenden Mengen müssen stofflich gemäß den Vorga-
ben der Ersatz-Baustoffverordnung für den Wiedereinbau geeignet sein. Die entsprechenden 
Nachweise können erst im Zuge der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung erbracht wer-
den. Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält einen Hinweis auf die Regelungen 
der Mantel-Verordnung zu Aushüben und zum Wiedereinbau von Bodenmaterial. 
Nähere Informationen zum Umgang mit den Bodenbelastungen bei Durchführung der Planung 
enthält Kapitel 10.5.4.2. 
Im Hinblick auf den vorgefundenen Bodenaufbau ist die Tragfähigkeit für die jeweiligen Ge-
bäude im Rahmen der jeweiligen Objektplanung zu untersuchen und zu bewerten. Der Bebau-
ungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält einen entsprechenden Hinweis.

77 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen und der angestrebten Vollversie-
gelung der Fläche sind im Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A keine weiteren Maßnah-
men möglich und erforderlich. 
Bewertung 
Insgesamt liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine 
naturnahen und somit schutzwürdigen Böden vor. Demzufolge stellen die Baumaßnahmen des 
Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgu-
tes dar. Zudem sind die vorliegenden, stark umgelagerten Sedimentkörper in Teilen durch ihre 
Vornutzung teilweise diffus schadstoffbelastet. Die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen 
auf die Schutzgüter Mensch und Wasser bzw. den Altlasten-Aspekt sind im Weiteren schutzgut-
bezogen berücksichtigt. 
10.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen wurden umwelttechnische Untersuchungen und Be-
wertungen des Deutzer Hafens durchgeführt (Dr. Tillmanns und Partner GmbH 2020). Diese 
Untersuchungen klärten im Vorfeld der weiteren Planungen, ob und in welchem Umfang Belas-
tungen des Bodens bzw. des Grundwassers vorliegen. Geländeuntersuchungen wurden von 
Boden, Bodenluft und Grundwasser durchgeführt. Als technische Verfahren kamen Rammson-
dierungen, Bodenluftmessungen, Absaugversuche, Grundwassermessungen und chemische 
Bodenanalysen zum Einsatz. Diese Untersuchungen wurden weiter vertieft; für den Teilplan A 
liegen orientierende Bodenuntersuchungen durch ein Gutachten der Dr. Tillmanns & Partner 
GmbH (2024) vor. Die Beprobungssystematik bezieht sich vorrangig auf die Einstufung von Bo-
denbelastungen nach LAGA 2004 bzw. Deponieverordnung 2009. Diese Regelwerke sind nicht 
unmittelbar auf die neuen Regelungen der Mantelverordnung – bestehend aus Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung, Deponieverordnung 2024 und Ersatzbaustoffverordnung an-
wendbar. 
Bedingt durch die Nutzungshistorie im Deutzer Hafen ist der gesamte Untergrund sowohl me-
chanisch (Schüttungen, Auffüllungen) als auch diffus stofflich teilweise als vorbelastet anzuse-
hen. Im Untersuchungsgebiet befinden sich mehrere Flächen, die als Altlasten oder altlastver-
dächtige Flächen im Sinne des § 2 BBodSchG im Altlastenverdachtsflächenkataster / Fachinfor-
mationssystem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“ (FIS AlBo) des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln eingetragen sind.  
Aktuell befinden sich im Plangebiet Eintragungen im Kataster über Altlasten und altlastverdäch-
tige Flächen (gem. § 2 BBodSchG; siehe Tabelle 3). 
In drei Abschnitten – Fläche 3 (= Baufeld 03), Fläche 4 (BF 04 teilweise, Baufeld 05, Baufeld 
06), Fläche 12 (= BF Ost 03) wurden im Zuge von Kernrammbohrungen zahlreiche Boden-
mischproben erstellt und orientierenden Untersuchungen unterzogen. Ebenso wurden Boden-
luftproben entnommen. Ziel der Untersuchungen waren orientierende Einschätzungen zur Ein-
haltung relevanter Grenzwerte für die Wirkpfade Boden→Mensch sowie Boden→Grundwasser.

78 
 
Tabelle 3: Übersicht über die im Plangebiet liegenden Flächen des Altlastenverdachtsflä-
chenkatasters. 
Quelle: Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2020. 
Nummer Typ Beschreibung Lage in Baufeld… Untersuchungs-
fläche im Gut-
achten (Dr. Till-
manns & Partner 
2024) 
105191 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr 
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr. 
Tillmanns & Partner GmbH 2024). 
BF 03 Teilfläche 3 
105190 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr 
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr. 
Tillmanns & Partner GmbH 2024). 
BF 03 
105189 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr 
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr. 
Tillmanns & Partner GmbH 2024). 
BF 03 
105131 Altstandort Aufnahme im Rahmen eines BIm-
SchG-Antragverfahrens, Altholzver-
wertungsbetrieb stillgelegt. Erstbe-
wertung läuft 
BF 03, BF 04 
105188 Altstandort  BF 04 Teilfläche 4 
105126 Altstandort 1932 - 1973 Holzhandelbetriebe, 
1925 Maschinenbau- Industrie, 
Schmiede und Kunststeinwaren-
handlung  
Seit dem 23.02.2021 unter der 
Nummer 105126 FIS AlBO-Status 5 
(Altlast (Gefahr)) (siehe Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2024). 
 
Anmerkung: Mit Stellungnahme 
vom 25.03.2025 bestätigt das Amt 
573, dass in Folge der bereits er-
folgten Sanierung eines Schadens 
keine Altlast mehr vorliegt. Die Flä-
che ist nicht mehr Bestandteil des 
Verdachtsflächenkatasters. 
BF 05–06 
105173 Altstandort  Ost 03 Teilfläche 12 
105178 Altablagerung  Ost 03 
10520 Altstandort Ergänzt nach Stellungnahme Amt 
573 mit Schreiben vom 25.03.2025. 
Da die räumlichen Untersuchungen 
von Dr. Tillmanns & Partner GmbH 
(2020) sich auf die Grundlage der 
Abgrenzungen des Baufeldes Ost 
03 beziehen, beschreiben die ana-
lytischen Ergebnisse und deren Be-
wertung vollständig dieses Baufeld. 
Ost 03

79 
 
Teilfläche 3: 
Die aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für 
diese Teilfläche folgende Ergebnisse: 
Die im Rahmen der Bodenuntersuchungen festgestellten Schadstoffgehalte der Mischproben 
genügen überwiegend den Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für 
Kinderspielflächen. Lediglich eine Mischprobe weist einen Gehalt von Benzo-a-pyren auf, der 
lediglich einer Einstufung als Wohngebiet genügt. 
Die ermittelten Schadstoffgehalte liegen unterhalb der hilfsweise zur Bewertung herangezoge-
nen Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser. 
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt. 
Teilfläche 4: 
Die aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für 
diese Teilfläche folgende Ergebnisse: 
In dieser Teilfläche wurden bereits in den älteren Gutachten Belastungen als Folge der langjäh-
rigen Nutzung der Fläche, u.a. als Schrottplatz, festgestellt. Dies betrifft insbesondere einen 
Chlorparaffin-Schaden bis in den Grundwasserschwankungsbereich im Baufeld 06 (siehe un-
ten, Dr. Tillmanns & Partner 2020). Weitere Belastungen, etwa mit PAK (polyzyklischen aroma-
tischen Kohlenwasserstoffen), Benzo-a-pyren, sowie EOX (extrahierbare organisch gebundene 
Halogene) betreffen vor allem die Entsorgung des Aushubmaterials. Für die Wirkpfade Boden 
→ Mensch und Boden → Grundwasser wurden in Dr. Tillmanns & Partner 2020 angesichts der 
Vollversiegelungen der Fläche keine unmittelbaren Handlungsbedarfe gesehen. Die aktuellen 
Bodenuntersuchungen (Dr. Tillmanns & Partner 2024) zeigen hinsichtlich der Wiederverwertbar-
keit nach LAGA 2004 bzw. Deponieverordnung erhöhte Werte vor allem für die Parameter TOC 
(total organic carbon) und EOX in der Teilfläche 4 an. 
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt. 
Für den Wirkpfad Boden → Grundwasser wurden insgesamt drei Grundwasserproben unter-
sucht, die von zwei eingerichteten Grundwassermessstellen genommen wurden. Die Untersu-
chungen ergaben keine Hinweise auf eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser. Davon 
ausgenommen war bis zur Sanierung 2024 ein Chlorparaffin-Schaden im Baufeld 06 (Dr. Till-
manns & Partner 2020, 2024). Dieser Schaden wurde zwischenzeitlich saniert, sodass die Stadt 
Köln den Status der Fläche von 5 (Altlast/ Schädliche Bodenveränderung) auf 2 (kein Verdacht, 
keine Gefahr bei derzeitiger oder planungsrechtlicher Nutzung) geändert hat
21. 
Teilfläche 12: 
Die Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für diese Teil-
fläche 4 ansonsten folgende Ergebnisse: 
Die im Rahmen der Bodenuntersuchungen im Feststoff ermittelten Schadstoffgehalte der Pro-
ben MP 1 Boden F12, MP 2 Boden F12 und MP 3 Boden F12 genügen den hilfsweise zur Be-
wertung herangezogenen Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung 
 
21  Stadt Köln (Amt 573) mit Schreiben vom 25.03.2025.

80 
 
(BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden → Mensch (Szenario Kinderspielflächen). Eine Ge-
fährdung des „Schutzguts Mensch“ über den Wirkungspfad Boden → Mensch ist nach Dr. Till-
manns & Partner (2024) somit nicht feststellbar. 
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt. 
Die im Rahmen der Eluatuntersuchungen ermittelten Schadstoffgehalte liegen unterhalb der 
Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser, sodass eine von den 
Auffüllungen ausgehende Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser nach Dr. Tillmanns & 
Partner (2024) nicht feststellbar ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von einer nahezu vollflächigen Versiegelung des Plange-
biets auszugehen. Leckagen, Handhabungsverluste oder unsachgemäßer Umgang mit Gefahr-
stoffen könnten zu weiteren Bodenbelastungen führen. Eine Gefährdung des Schutzgutes 
Mensch ist bei der möglichen gewerblichen Nutzung nicht zu erwarten. Der Schadensfall im 
Baufeld 04 wurde bereits saniert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der ehemals vorhandene Chlorparaffin-Schaden im Baufeld 04 wurde zwischenzeitlich bereits 
saniert. Auch weitere Bauwerksreste und Bauschuttnester entlang des Poller Kirchwegs wurden 
bereits rückgebaut
22. 
Beim Transferpfad Bodenluft → Mensch besteht im Plangebiet kein Handlungsbedarf.  
Im Plangebiet erfolgt eine nahezu vollständige Versiegelung, die auch die geplanten Hofinnen-
flächen (Tiefgaragendächer) umfasst. Ein Direktkontakt Boden → Mensch ist damit zukünftig 
ausgeschlossen. 
Vor dem Hintergrund des Transferpfads Boden → Grundwasser sind die geplanten Nutzungen 
im Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A grundsätzlich möglich. In der Teilfläche 4 soll 
eine vollständige Versiegelung der Flächen stattfinden, so dass künftig keine weitere Schad-
stoffmobilisierung durch Sickerwasser erfolgen kann. 
Hinsichtlich der Entsorgung und des Wiedereinbaus der vorhandenen Bodenmengen sind die 
bisherigen Einstufungen der Bodengutachten (Dr. Tillmanns & Partner 2020, 2024) auf Basis 
der zwischenzeitlich erlassenen Mantelverordnung nachzufassen. Der Bebauungsplan enthält 
hierzu einen entsprechenden Hinweis. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält eine Kennzeichnung der Bereiche mit 
umweltgefährdenden Stoffen: 
• Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altstandorte bzw. Altablagerungen Nr. 
105131, 105173, 105178 sowie 105188-105191, die im Altlastenkataster der Stadt Köln 
nachrichtlich geführt werden.  
 
22  moderne stadt: Mail vom 24. November 2024. Der Bericht von Dr. Tillmanns & Partner datiert vor der Sanierung, 
die mittlerweile durchgeführt wurde.

81 
 
Die Baumaßnahmen sind vorsorglich unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Betei-
ligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen. Bodenverun-
reinigungen liegen nach vorliegenden Erkenntnissen – wenn, dann diffus verteilt - vor. 
Nicht gänzlich auszuschließen sind möglicherweise. mit den Tiefbauarbeiten erst er-
kennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Die Bo-
denaushübe für die Errichtung der Tiefgaragen betreffen nur die Bereiche der geplanten 
Hochbauten. Insbesondere die Basisbereiche der Tiefgaragenflächen und die Zwischen-
bereiche, die nicht von Tiefgaragenflächen betroffen sind, sind in der Bauphase auf Ba-
sis der Anforderungen der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz vom 
01.08.2023 zu bewerten. 
Die Sanierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt (siehe oben). Weitere Maßnahmen 
sind daher nicht erforderlich. 
Bewertung  
Die Untersuchung des Plangebiets hat mehrheitlich unauffällige Befunde ergeben, die sowohl 
hinsichtlich der derzeitigen als auch der geplanten Nutzung unbedenklich sind. Schutzgutge-
fährdende Bodenverunreinigungen liegen nach der Sanierung eines vormaligen Schadensfalls 
nicht mehr vor; sodass hinsichtlich der Umsetzung des Vorhabens keine planerischen Beden-
ken bestehen. 
Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nach abschließender Festlegung der Rahmenbedin-
gungen im Rahmen der Vorhabenumsetzung zu spezifizieren, insbesondere hinsichtlich tole-
rierbarer Restbelastungen und dem Umgang mit den neuen Vorgaben einschlägiger Normen 
(Mantelverordnung). 
10.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
10.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Oberflächengewässer. Das nächste Oberflächenge-
wässer ist das Hafenbecken des Deutzer Hafens, welches in wenigen Metern Entfernung west-
lich des Plangebietes liegt. Der Deutzer Hafen stellt einen Rückstauhafen des Rheins dar. 
Der Rhein verläuft in ca. 450 m Entfernung westlich des Plangebietes. Er ist als erheblich ver-
änderter Wasserkörper einzustufen. Das ökologische Potenzial ist im Monitoringzyklus 2019 bis 
2024 als mäßig, der chemische Zustand als nicht gut bewertet (MULNV 2020). 
Für die Belange des Hochwasserschutzes wird auf Abschnitt 10.5.5.4 verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Zunahme der gewerblichen Nutzung des Geländes 
möglich. Allerdings unterliegt auch in der Nullvariante die weitere bauliche Entwicklung einem 
Genehmigungsvorbehalt. Direkte Eingriffe in Oberflächengewässer wären ebenfalls nicht zu 
vermuten.  
Bei einer künftigen möglichen Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen besteht ein Risiko ei-
ner Beeinträchtigung des Hafenbeckens und damit des Rheins – etwa bei Unfällen oder nicht-
sachgemäßer Lagerung von Schadstoffen und damit verbundener möglicher Einträge in die

82 
 
Oberflächengewässer. Bei Einhaltung der gängigen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften ist die-
ses Risiko allerdings als sehr gering einzustufen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Direkte Eingriffe in Oberflächengewässer sind mit der Planung nicht verbunden. 
Unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Baufelder wird über Regenwasserkanäle ge-
sammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Damit wird das anfallende unbelastete Nie-
derschlagswasser dem Abflussvolumen des Rheins zugeführt. Da es sich um unbelastete Nie-
derschlagswasser handelt, ergeben sich keine relevanten Auswirkungen auf die Wasserqualität 
des Hafenbeckens. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Da durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A keine unmittelbaren Eingriffe in Ober-
flächengewässer erfolgen, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Für die Maßnahmen 
hinsichtlich des Hochwasserschutzes und der Entwässerung wird auf die entsprechenden Ab-
schnitte verwiesen. 
Bewertung 
Auswirkungen auf den Wasserkörper des Rheins sowie sein chemisches oder ökologisches Po-
tenzial sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Auswirkungen der Planung auf das 
Schutzgut Oberflächenwasser sind daher – bezogen auf eine Umsetzung des Teilplans A – 
grundsätzlich als nicht erheblich einzuschätzen. 
10.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Es wurde eine umwelttechnische Untersuchung und Bewertung des Deutzer Hafens durchge-
führt (Dr. Tillmanns und Partner GmbH 2020, 2024). Diese Gutachten enthalten auch allge-
meine Aussagen zum Grundwasser, die maßgebliche Quelle für die Ausarbeitung des Umwelt-
berichtes waren. 
Das Untersuchungsgebiet zählt zum Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_25, 
MUNV 2024). Das obere Grundwasserstockwerk liegt hier in den quartären Deckschichten der 
Niederterrasse des Rheins, die maßgeblich aus Kiesen und Sanden gebildet sind. Diese 
Schichten sind von hoher Durchlässigkeit geprägt und bilden dementsprechend einen äußerst 
ergiebigen Grundwasserleiter von hoher Bedeutung für die regionale Trinkwasserversorgung. 
Der Grundwasserkörper ist mengenmäßig und chemisch in einem schlechten Zustand (3. Zu-
standsbewertung 2013-2018, MUNV 2024). Die negative Veränderung des mengenmäßigen 
Zustandes ist auf die Grundwasserabsenkung durch Sümpfungsmaßnahmen im Braunkohlen-
bergbau zurückzuführen. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plange-
biet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Die Bewer-
tung des chemischen Zustandes beruht auf erhöhten Pflanzenschutzmittel- und Tri+Per-Werten 
(Tri = Trichlorethen, Per = Perchlorethylen). 
Der Rhein bestimmt die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet. Es bestehen aufgrund der 
Flussnähe nahezu andauernd influente Grundwasser-Strömungen nach Nordosten bzw. Nord-
nordosten. Nur bei Niedrigwasser des Rheins liegt ein effluentes Strömungsregime vor.

83 
 
Aufgrund der Rheinnähe sind starke Schwankungen des Grundwasserspiegels zu erwarten. 
Der mittlere Grundwasserspiegel liegt bei ca. 38,50 m NN, dies entspricht einem Flurabstand 
von 6 m bis 8 m. Bei niedrigen Wasserständen liegt der maximale Flurabstand zwischen ca. 
8 m und ca. 10,5 m. Bei Hochwasser reduziert sich der Flurabstand auf weniger als 1 m. In den 
östlichen Baufeldern ist der Flurabstand gegenüber dem sonstigen Plangebiet um ca. 1 m grö-
ßer. Lokal kann oberhalb des Grundwasserspiegels auch Schichtenwasser auftreten (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2020).  
Im Plangebiet tritt bei Hochwasserereignissen auch Grundhochwasser auf. Bereits bei einem 
mittleren Rheinhochwasser (11,30 m KP) besteht eine sehr hohe Gefährdung des Plangebietes, 
dementsprechend auch bei einem 200-jährlichen Ereignis (11,90 m KP, StEB Köln 2021). 
Das Plangebiet leistet derzeit aufgrund des hohen Versiegelungsgrades keinen substanziellen 
Beitrag zur Grundwasserneubildung. Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt zurzeit über 
ein Mischkanalsystem. 
Ein vormals vorhandener Chlorparaffinschaden im Plangebiet wurde zwischenzeitlich saniert, 
sodass keine Gefährdung des Grundwassers mehr vorliegt (siehe Kapitel 10.5.4.2). Generell ist 
durch die Anlage von Tiefgaragen mit tiefen Baugruben mit einer entsprechenden Tiefe des 
Aushubs zu rechnen. Die bekannten diffusen, aber bei Oberflächenversiegelungen unkritischen 
Schadstoffbelastungen im Plangebiet werden damit großflächig entfernt, was aus Sicht des 
Grundwasserschutzes als günstig zu beurteilen ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Durch die mögliche Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen besteht ein Risiko einer Beein-
trächtigung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag – etwa bei Unfällen oder nicht-sachge-
mäßer Lagerung von Schadstoffen und damit verbundener möglicher Einträge in das Grund-
wasser. Bei Einhaltung der gängigen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften ist dieses Risiko aller-
dings als sehr gering einzustufen. 
Die bestehenden Grundwasserschäden wären auch bei Nichtdurchführung der Planung zu sa-
nieren.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg 
zu erwarten. Sowohl im Zuge der noch laufenden Grundwasserabsenkung als auch bei einem 
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. 
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche 
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewe-
gungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis. 
Das Schutzgut Wasser gefährdende Bodenverunreinigungen wurden primär im Baufeld 06 fest-
gestellt. Im Bereich von Bodenverunreinigungen mit Chlorparaffinen kommt es im Plangebiet zu 
einer Sanierung bzw. Sicherung der belasteten Bereiche, bspw. durch eine Versiegelung der 
Flächen. Diese wurde bereits im Zuge des Rückbaus in Abstimmung mit den zuständigen 
Fachämtern der Stadt Köln durchgeführt (siehe Abschnitt 10.5.4.2). 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in Zukunft über ein Trennsystem (Schüßler-Plan In-
genieurgesellschaft mbH 2020). Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen 
Baufelder und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung wird über Regenwasserkanäle 
gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Damit wird das anfallende unbelastete

84 
 
Niederschlagswasser ortsnah in das Hafenbecken eingeleitet und damit direkt wieder dem Was-
serkreislauf zugeführt. 
Das Schmutzwasser der einzelnen Baufelder wird in einer hochwasserangepassten Misch- bzw. 
Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehende Mischwasserhauptsammler in 
der Siegburger Straße und am Poller Kirchweg angeschlossen. 
Je nach Ausgestaltung der geplanten Tiefgaragen ist ein zumindest zeitweises Einbinden der 
Baukörper in das Grundwasser möglich. Zeitweise kann eine Grundwasserhaltung notwendig 
sein. Diesbezüglich sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften – etwa der Landesbauordnung 
NRW, des Wasserhaushaltsgesetzes – und Normen zu beachten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält eine Kennzeichnung der Bereiche mit 
umweltgefährdenden Stoffen: 
• Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altstandorte bzw. Altablagerungen Nr. 
105131, 105173, 105178 sowie 105188-105191, die im Altlastenkataster der Stadt Köln 
nachrichtlich geführt werden. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist nur 
teilweise diffus mit Schadstoffen belastet. 
 Die Baumaßnahmen sind vorsorglich unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Betei-
ligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen.  
Bodenverunreinigungen liegen nach vorliegenden Erkenntnissen – wenn, dann diffus 
verteilt - vor. Nicht gänzlich auszuschließen sind möglicherweise. mit den Tiefbauarbei-
ten erst erkennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Die 
Bodenaushübe für die Errichtung der Tiefgaragen betreffen nur die Bereiche der geplan-
ten Hochbauten. Insbesondere die Basisbereiche der Tiefgaragenflächen und die Zwi-
schenbereiche, die nicht von Tiefgaragenflächen betroffen sind, sind in der Bauphase 
auf Basis der Anforderungen der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Boden-
schutz vom 01.08.2023 zu bewerten. 
Die Sanierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt (siehe oben). Weitere Maßnahmen 
sind darüber hinaus nicht erforderlich. 
Bewertung 
Grundlegende Änderungen des chemischen oder mengenmäßigen Zustandes des Grundwas-
serkörpers ‚Niederung des Rheins‘ (27_25) sind durch die Planung nicht zu erwarten.  
Die Sanierung einer grundwassergefährdenden Altlast wurde bereits durchgeführt. Durch die 
erfolgende Vollversiegelung wird das Plangebiet weiterhin nicht zur Grundwasserneubildung 
beitragen. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut 
Grundwasser als gering zu bewerten. 
10.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt zurzeit über ein Mischkanalsystem. 
Die Starkregenbetroffenheit des Deutzer Hafens wurde im Rahmen des Gesamtgebiets Deutzer 
Hafen (Dr. Pecher 2023) sowohl für den Bestand als auch den Planfall betrachtet. Zugrunde 
liegt ein vorgegebenes und mit den StEB Köln abgestimmtes Abflussszenario (Abflussszenario

85 
 
1: ca. 50 mm in 90 Minuten; dies entspricht einem 100-jährlichen Ereignis), aus dem sich mo-
dellhaft maximale Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten und -Richtungen errechnen lassen. 
Im Bestand zeigt sich, dass im Plangebiet des Teilplan A überwiegend keine flächigen Überflu-
tungen bei einem 100-jährlichen Ereignis vorliegen. Die wenigen vorhandenen Stellen weisen 
Tiefen von unter 30 cm auf. Im unmittelbaren Umfeld im Bereich der Einmündung des Kalten-
bornwegs in die Siegburger Straße (im Folgenden: Senkentiefpunkt Siegburger Straße) liegen 
jedoch flächige Überflutungen von maximal 65 cm Tiefe vor.  
Im Umfeld des Plangebiets liegen – durch den Bebauungsplan Infrastruktur bzw. die umgeben-
den Erschließungsebenen festgelegt – Notwasserwege, über die bei einem Starkregenereignis 
anfallendes Niederschlagswasser dem Hafenbecken zugeführt werden soll. In diesen Bereichen 
werden Fließgeschwindigkeiten von bis zu 2 m/s erreicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei einer zulässigen Revitalisierung der gewerblich-industriellen Nutzung ist weiterhin davon 
auszugehen, dass sich gegenüber dem Bestand keine erheblichen Veränderungen hinsichtlich 
der Niederschlagswasserbewirtschaftung ergeben. Die Entwässerungskonzepte möglicher bau-
licher Anlagen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Fachbehörde.  
Hinsichtlich der Starkregenvorsorge ist angesichts des zulässigen Versiegelungsgrades gegen-
über dem Bestand davon auszugehen, dass eine gewerblich-industrielle Bebauung ebenfalls 
Maßnahmen zur Retention wild abfließender Niederschlagsmengen ergreifen müsste. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in Zukunft über ein Trennsystem (Schüßler-Plan In-
genieurgesellschaft mbH 2020). Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen 
Baufelder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. 
Damit wird das anfallende unbelastete Niederschlagswasser ortsnah in das Hafenbecken ein-
geleitet und damit direkt wieder dem Wasserkreislauf zugeführt. Der Teilplan A soll in einer iso-
lierten Betrachtung nicht zu einer Verschärfung der umliegenden Überflutungssituationen bei 
Starkregenereignissen führen. Für private Flächen sind entsprechende Nachweise gemäß 
DIN 1986-100 auf Basis der festgesetzten Baukörper im nachgelagerten bauordnungsrechtli-
chen Verfahren beizubringen. Auf dieser Grundlage ist ein 100-jährliches Ereignis anzusetzen. 
Für das gesamte Vorhaben ist jedoch eine kumulierende Betrachtung der Wirkungen notwen-
dig: erste, pessimistisch parametrisierte Ergebnisse der 2D-Oberflächenabflussmodellierung 
zeigen in diesem Fall sechs größere Verschlechterungsbereiche im Gesamtgebiet des Deutzer 
Hafens, von denen zwei (Senkentiefpunkt Poller Kirchweg, Senkentiefpunkt Siegburger Str.) im 
Plangebiet bzw. dem unmittelbaren Umfeld des Teilplans A liegen (Dr. Pecher AG 2023). In ei-
nem Abstimmungstermin mit der StEB Köln am 08.01.2024 wurde dabei deutlich, dass sowohl 
die Modellparameter anzupassen sind als auch die möglichen Gegenmaßnahmen in der Be-
rechnung analysiert werden sollen. Auch die neuen Abflussszenarien zeigen stellenweise Ver-
schlechterungen hinsichtlich der Überflutungsbereiche an. In beiden Fällen ist festzuhalten, 
dass die vorhandene und geplante Entwässerung des Plangebiets nicht Bestandteil der Berech-
nungen war – in der Realität werden die im Gutachten aufgezeigten Zustände nicht in diesem 
Umfang auftreten. In einem weiteren Abstimmungstermin am 04.04.2024 wurde daher gemein-
sam mit den StEB Köln festgehalten, dass der Starkregennachweis im Zuge der weiteren Ob-
jektplanung zu vervollständigen ist. Es ist nachzuweisen, dass keine Gefährdung für Leib und

86 
 
Leben sowie die umgebende Infrastruktur besteht. Als eine Maßnahme wird hierbei der Sen-
kentiefpunkt Siegburger Straße aufgeführt, der gegebenenfalls mittels entsprechender Ablei-
tung in Richtung Hafenbecken entlastet wird. Dies wird ebenfalls in der weiteren Objektplanung 
betrachtet und mit den StEB Köln abgestimmt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen sieht eine Entwässerung 
im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren ist: 
• Unbelastetes Niederschlagswasser der Baufelder des Teilplans A wird über Regenwas-
serkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Regelentwässe-
rung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-jährliches Ereignis auslegt. 
Die Überflutungsvorsorge für ein 100-jährliches Ereignis ist auf den privaten Baufeldern 
zu erbringen. Der entsprechende Nachweis nach DIN 1986-100 ist im Zuge des nachge-
ordneten bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu erbringen.
  
• Das Schmutzwasser der Baufelder wird in einer hochwasserangepassten Misch- bzw. 
Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Hauptsammler in der 
Siegburger Straße /Poller Kirchweg angeschlossen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhochwasser in 
die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann.  
• Im Bereich der Siegburger Straße in Richtung Hafenbecken/ Kulturplatz ist die Ver-
schlechterung der Überflutungssituation durch den Plan-Zustand für den östlichen Be-
reich der Siegburger Straße auszugleichen. Die weiteren Abstimmungen und entspre-
chenden Nachweise sind im Zuge der Objektplanung zu erbringen. 
Die Durchführung der Maßnahmen wird über vertragliche Regelungen gesichert. 
Der Bebauungsplan trifft weitere Festsetzungen, welche sich als Retentionsmaßnahmen zur 
Niederschlagwasserbewirtschaftung eignen: 
• Die Flachdächer und flach geneigte Dächer der Gebäude in den festgesetzten Sonder-
gebieten und urbanen Gebieten sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 
(NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausnahmen sind 
etwa für technische Aufbauten auf bis zu 30 % der festgesetzten Fläche möglich. 
• Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen und / oder der unterirdischen 
Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese nicht mit 
Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden, wird festgesetzt. Die Vegetati-
onstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht auszubilden.  
• Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen 
Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), wird festgesetzt. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 
m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Bewertung 
Insgesamt werden die Folgen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf den Um-
gang mit Niederschlagswasser und die Starkregenvorsorge als mäßig angesehen. Generell ist

87 
 
zu beachten, dass die Bereiche mit Aufstau bereits im Bestandszustand vorhanden sind und 
durch die Planung insgesamt nur in mäßigem Umfang verschlechtert werden. Vorkehrungen zur 
Starkregenvorsorge sind im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren. 
10.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die folgenden Angaben werden aus dem Fachbeitrag Hochwasserschutz (Blank 2025) sowie 
dem Fachportal ELWAS-WEB des Landes NRW bezogen (MUNV 2024).  
Bedingt durch die Lage nah am Rhein sind Teilbereiche des Teilplans A hochwassergefährdet. 
So liegen die Baufelder 03-06 in weiten Teilen innerhalb gesetzlich festgesetzter Überschwem-
mungsgebiete des Rheins. Bereits im Rahmen der 25. Änderung des vorhergehenden Regio-
nalplans von 2017 konnte jedoch festgestellt werden, dass die Umnutzung des Hafenareals 
nicht die Ausweisung eines neuen Baugebietes darstellt. Ferner liegt das Plangebiet nicht im 
planerischen Außenbereich. Für das Areal im Deutzer Hafen greift daher das Verbot nach § 78 
Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht (siehe Blank 2025). Allerdings sind die wei-
terführenden Bestimmungen des § 78 WHG zu beachten. Demnach ist im hier vorliegenden 
Falle nachzuweisen, dass:  
• die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust 
von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen, 
• der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 
• der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 
• hochwasserangepasst ausgeführt wird. 
Über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens befindet die Bezirksregierung Köln. 
Ab einem Pegel von 9,62 m Kölner Pegel (ca. 10-jährliches Ereignis) tritt das Wasser aus dem 
Hafenbecken. Bei einem 100-jährlichen Ereignis (HQ100; 11,30 mKP) ist das gesamte Plange-
biet des Teilplans A mit Ausnahme der hinter den vorhandenen Hochwasserschutzanlagen 
(diese werden unten detaillierter beschrieben) gelegenen Fläche des Baufelds Ost 03 überflu-
tet. Dabei reicht die Überflutungstiefe von weniger als 0,5 m in den östlichen Bereichen bis ma-
ximal 3,30 m im Baufeld 03, flächig zumeist aber weniger als 1 m. Bei einem 200-jährlichen Er-
eignis (11,90 mKP) steigen die Pegel deutlich an und überschreiten in weiten Teilen Höhen von 
1 m. Da die Hochwasserschutzeinrichtungen des Poller Kirchwegs jedoch auf ein 200-jährliches 
Ereignis ausgelegt sind (siehe nachfolgend), liegen die Flächen des Baufelds Ost 03 im ge-
schützten Bereich (Blank 2025).  
Für die Stadt Köln liegt ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept vor. Die vorhandene Hoch-
wasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite von Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg 
und schließt dort an den bestehenden Bahndamm an. Der Schutzgrad ist hier auf ein 200-jährli-
ches Hochwasserereignis (11,90 m Kölner Pegel) ausgelegt. Die Hochwasserschutzlinie im Be-
reich des Deutzer Hafens ist als stationäre Schutzmauer inkl. mobiler Elemente im Bereich von 
Hof-, Tor- und Straßenquerungen planfestgestellt. Im Deutzer Süden sind die Flächen östlich 
der Hochwasserschutzanlagen somit vor Hochwasserereignissen bis zu 11,90 mKP (200-jährli-
ches Hochwasser) geschützt.  
Es gelten die Regelungen der Deichschutzverordnung (DSchVO). Innerhalb des Plangebietes 
liegen die Schutzzonen I und II. Die Schutzzone I umfasst die Hochwasserschutzanlage und 
gemessen vom Fuß der äußeren Begrenzung der Hochwasserschutzanlage einen Streifen von

88 
 
je 4 m Breite auf der Wasser- und der Landseite. Die Zone II umfasst einen an die Schutzzone I 
anschließenden Streifen von je 16 m Breite auf der Wasser- und der Landseite.  
In der Zone II für sonstige Hochwasserschutzanlagen ist das dauerhafte Schädigen von de-
ckenden Auelehmschichten verboten. Der Genehmigung bedürfen u.a. die Entnahme von Bo-
denmaterial und Vertiefungen der Erdoberfläche, die Verlegung unterirdischer Leitungen sowie 
die Schaffung von Dränanlagen und Anlagen mit entsprechender Wirkung und das Errichten, 
wesentliche Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen. Entsprechende Ausnahmeregelun-
gen sind möglich. In der Zone I sind darüber hinaus das Herstellen von baulichen Anlagen, Lei-
tungen, Dränanlagen und Anlagen mit entsprechender Wirkung, die Entnahme von Bodenmate-
rial und das Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Bepflanzen mit Bäumen und Sträuchern ver-
boten. Genehmigungspflichtig sind zusätzlich zu den Vorbehalten in der Zone II das Beseitigen 
und das wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, Leitungen, Dränanlagen und Anlagen mit 
entsprechender Wirkung sowie die Bepflanzung mit Rankgewächsen. 
Insgesamt beträgt das Retentionsvolumen im Gesamtgebiet des Deutzer Hafens bei einem 
200-jährlichen Ereignis ca. 309.100 m³
23. 
Zu den Regelungen des länderübergreifenden Raumordnungsplans Hochwasserschutz wird auf 
den Abschnitt 4.1 verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine gewerblich-industrielle Bebauung unterliegt ebenfalls den Anforderungen und Genehmi-
gungsvorbehalten zum Bauen in gesetzlichen Überschwemmungsgebieten. Je nach baulicher 
Ausführung kann es hier zu Verlusten an Retentionsvolumen kommen, sofern diesbezüglich 
keine Vorkehrungen getroffen werden. 
Die Verbote und Genehmigungsvorbehalte in den Schutzzonen I und II der Deichschutzverord-
nung sind auch in der Nullvariante zu berücksichtigen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Hochwasserschutz ist die städtebauliche 
Konversion des Hafenareals grundsätzlich möglich. Die geplanten Nutzungen des Deutzer Ha-
fens können jedoch nur unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Belange des 
Hochwasserschutzes und entsprechender hochwasserangepasster Bauweisen erfolgen. Die 
rechtlichen Vorgaben des WHG zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Un-
terlieger, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und 
zur hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben gemäß § 78 Abs. 3 S. 1 WHG wer-
den bei der Umsetzung der Planung eingehalten und damit die Ziele und Grundsätze des län-
derübergreifenden Raumordnungsplans Hochwasserschutz im Rahmen der Aufstellung des Be-
bauungsplans beachtet.  
Das Hochwasserschutzkonzept für den Teilplan A ist eingebettet in das Gesamtvorhaben zur 
Umsetzung des Deutzer Hafens. Hierfür wurde ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt, das 
präventive bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Hochwasserereignissen vorsieht – beispiel-
haft sind hier die Festlegung eines hochwassersicheren Erschließungsniveaus und der Erhalt 
vorhandener Hochwasserschutzeinrichtungen zu nennen. Die hochwasserangepasste Erschlie-
ßungsebene im städtebaulichen Entwurf Deutzer Hafen ist auf einer Mindesthöhe – je nach 
Lage im Gesamtgebiet – zwischen 47,13 und 47,41 m ü.NHN geplant. Dies entspricht dem für 
 
23  Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 09. Februar 2018, Az.: 11145/001-493 da-ko

89 
 
den Deutzer Hafen definierten Schutzniveau (siehe Abschnitt 4.5). Der Bebauungsplan für den 
Teilplan A setzt in diesem Zusammenhang (mit Ausnahme des Baufelds 03, welches außerhalb 
des Überschwemmungsgebietes liegt) die jeweilige Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden 
fest.  
Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass dem Rhein mit der Flächenentwicklung wichtige Retentions-
räume für Hochwasserfälle verloren gehen und sich somit die von solchen Ereignissen ausge-
henden Gefahren vergrößern. Der Teilplan A sieht daher u.a. vor, dass Tiefgaragen im Hoch-
wasserfall als Retentionsraum zur Verfügung gestellt werden. Sofern es während der Baumaß-
nahmen zu Veränderungen des Retentionsvolumens kommt, ist nachzuweisen, dass die Re-
tentionsraumbilanz über das gesamte Plangebiet und den gesamten Umsetzungszeitraum posi-
tiv ausfällt. Da der Teilplan A gemeinsam mit dem Teilplan Infrastruktur bislang nur einen Teil-
bereich des Deutzer Hafens abdeckt, ist dieser Nachweis nicht auf Ebene dieser Bebauungs-
pläne möglich. Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens und zur Unterstützung der Einzelge-
nehmigungen durch die Genehmigungsbörde wird daher in Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln ein Retentionsraumkonto für das Gesamtgebiet über die gesamte Bauzeit des Deut-
zer Hafens geführt und fortlaufend aktualisiert. In diesem Konto kann die jeweilige Zu- und Ab-
nahme von Retentionsraum in Teilflächen zueinander in Relation gesetzt werden, um einen 
Nachweis über ein zu jedem Zeitpunkt, auch während der Bauphase, ausreichendes Retenti-
onsvolumen zu führen. Das Retentionsraumkonto ist jederzeit durch die Bezirksregierung Köln 
(als Genehmigungsbehörde für sämtliche wasserrechtlichen Fragestellungen zum Bauen im ge-
setzlichen Überschwemmungsgebiet) einsehbar und dient als Grundlage für die Einzelbauge-
nehmigungen. Der Teilplan A setzt für die betreffenden Baufelder Retentionsvolumina fest. Die 
Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch einen hydraulischen 
Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 46,10 m ü. NHN im Bauge-
nehmigungsverfahren zu erbringen. Der Teilplan A trägt somit zur Einzahlung auf das Retenti-
onsraumkonto bei, indem in den Flutgeschossen Retentionsraum bereitgestellt wird. Die Inan-
spruchnahme dieses „Guthabens“ erfolgt vor allem im Zuge der hochwassersicheren Erschlie-
ßung durch den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Infrastruktur. Weitere Regelungen be-
züglich der Ausgestaltung der Flutgeschosse und des Flutungsablaufs sind der Ausführungspla-
nung vorbehalten. 
Die vorhandene Hochwasserschutzanlage entlang der Ostseite des Poller Kirchwegs bleibt hin-
sichtlich Lage und Schutzfunktion erhalten. Die Anlage liegt im öffentlichen Raum – i.d.R. inner-
halb der Straßenverkehrsflächen des das Plangebiet umgebenden Teilplans Infrastruktur. Mit 
der Umsetzung des Integrierten Plans sind unter Umständen Änderungen oder Eingriffe in die 
Hochwasserschutzanlagen verbunden. Bei der Herstellung der technischen Infrastruktur in 
Form von Anschlussleitungen der Baufelder sind punktuell bauliche Anpassungen der Hoch-
wasserschutzmauer erforderlich. Bei den Baufeldern 04, 05 und 06 ist zudem vorgesehen, die 
Gebäude unmittelbar an der Hochwasserschutzmauer zu errichten. Die Verbote und Genehmi-
gungsvorbehalte in den Schutzzonen I und II der Deichschutzverordnung werden im Bebau-
ungsplan sowie den nachlaufenden Planungs- und Genehmigungsverfahren unter Einbindung 
der StEB und der Bezirksregierung Köln berücksichtigt. 
Eingriffe in die bestehende Hochwasserschutzanlage bedürfen einer Einzelfallprüfung und Ab-
stimmung mit der Bezirksregierung, ob eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses not-
wendig ist. Konkrete Planungen für bauliche Maßnahmen liegen aktuell noch nicht vor. Diese 
werden erst im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt. Die Antragsstellung zu diesen Vorha-
ben erfolgt in nachgelagerten Verfahren in Abstimmung mit der Bezirksregierung.

90 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen Versorgungslei-
tungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser (Kölner Pegel bis 11,90 
m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Weitere Einzelheiten zur baulichen Vor-
sorge sind in der jeweils aktuellen Fassung der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums 
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden. 
• Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte Bestandsdauer 
der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der Bezirksregierung Köln und den 
Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln abzustimmen. 
• Die Anforderungen an diese Kriterien sind in einem Bauherrenhandbuch dargelegt, wel-
ches der künftigen Bauherrschaft zur Verfügung gestellt wird.  
Bei Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Hochwasserschutzanlagen sind die Ge- und Ver-
bote der Deichschutzverordnung zu beachten: 
• Die Deichschutzzonen I und II werden im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Für 
„sonstige Hochwasserschutzanlagen“ – wie im vorliegenden Fall – beträgt die Breite der 
Schutzzonen 20 m jeweils beiderseits der Hochwasserschutzanlage (Deichschutzzone I 
und II). In Bezug auf Deichschutzzone I bedeutet dies beispielhaft, dass im Bereich von 
4 m (gemessen jeweils von der äußeren Begrenzung der Hochwasserschutzmauer) das 
Herstellen von baulichen Anlagen, zu denen unter anderem auch Stellplatzanlagen ge-
hören, verboten ist. Entsprechende Genehmigungen und Befreiungen sind im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Infolge 
geplanter Maßnahmen dürfen keine zusätzlichen Lasten auf die vorhandenen Hochwas-
serschutzanlagen einwirken. Dies gilt insbesondere beim Bau einer Tiefgarage. Die ent-
sprechenden Nachweise sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bezie-
hungsweise bei Anträgen auf Befreiungen von der Deichschutzverordnung zu führen. 
Vor diesem Hintergrund wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. 
• Die Deichschutzzonen I und II und Grenzen der Überschwemmungsgebiete sowie der 
Hochwasserrisikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten werden nachricht-
lich in den Bebauungsplan übernommen. 
Der Bebauungsplan setzt baufeldweise definierte Stauvolumen zur Flutung im Hochwasserfall 
fest, um ausreichenden Retentionsraum zu gewährleisten: 
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten Baugebiete 
die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis 11,90 m Kölner Pegel 
(HQ200) mindestens zu schaffen.  
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³  
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³  
Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu rea-
lisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch ei-
nen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 
46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren, zu erbringen. 
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan im Sinne des konstruktiven Hochwasserschutzes 
die folgenden Vorgaben fest:

91 
 
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN festgesetzt. 
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN festgesetzt. 
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN festgesetzt. 
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe der 
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN festgesetzt. 
Bewertung 
Durch den Teilplan A werden größere Bauvorhaben im gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet umgesetzt. Die Planungen stellen jedoch in Folge der Vornutzungen dieser Fläche 
kein Neubauvorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG dar. Der Bebauungsplan beinhal-
tet Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise (etwa die Mindesthöhe der Ober-
kante Fertigfußboden Erdgeschoss). 
Das Retentionsraumvolumen im Plangebiet kann durch die gesamte Planungs- und Bauphase 
hindurch erhalten und sogar leicht erhöht werden, eine entsprechende Festsetzung regelt die 
dazu vorzuhaltenden Mindestvolumina in den betreffenden Baufeldern. Durch ein Retentions-
raumkonto ist weiterhin auch für das Gesamtvorhaben nachzuweisen, dass stets ein mindes-
tens ausgeglichenes Retentionsraumsaldo verbleibt. Hochwasserschutzanlagen werden durch 
die Planung gemäß Teilplan A nicht direkt tangiert, liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zum 
Plangebiet des Teilplans A. Insofern sind Maßnahmen zur Sicherung ihrer Funktionstüchtigkeit 
zu beachten. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange 
des Hochwasserschutzes als mäßig zu bewerten. 
10.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
10.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln (BezReg Köln 
2021, dritte Fortschreibung). Die Aspekte der allgemeinen Luftreinhaltung in der Stadt Köln wer-
den in Abschnitt 10.5.17 behandelt. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein lufthygienisches Gutachten durch das Ingeni-
eurbüro Matthias Rau (Stand November 2024) erstellt, welches sich auf die verkehrliche Immis-
sionssituation fokussiert. Weitere Angaben – etwa zu gewerblichen Immissionen – sind aus 
dem Gutachten zum integrierten Plan / Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur 
(Ingenieurbüro Matthias Rau 2021) ableitbar. Auf Basis meteorologischer Daten wurde die Im-
missionsgesamtbelastung durch Überlagerung der großräumigen Hintergrundbelastung mit der 
lokalen Hintergrundbelastung sowie der vorhabenbedingten Zusatzbelastung bestimmt und an-
hand der maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine gewerblichen Emittenten. Diese sind jedoch gemäß 
dem geltenden Planungsrecht grundsätzlich zulässig (siehe Nullvariante). 
Das Plangebiet selbst ist frei von Straßen, und verursacht somit keine nennenswerten verkehrli-
chen Emissionen (Baustellenverkehr ist möglich). Emissionen durch Hausbrand sind nach dem

92 
 
Abriss der meisten Gebäude allenfalls aus dem Betrieb der Essigfabrik möglich. Im Vergleich 
zur städtischen Hintergrundbelastung sind diese jedoch als nachrangig anzusehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Durch die mögliche Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen könnten sich die Emissionen 
aus luftschadstoffemittierenden Betrieben in Zukunft erhöhen – unter Einhaltung von Maßgaben 
bspw. des Abstandserlasses bzw. des BImSchG. In Abhängigkeit von der Entfernung zur 
nächstgelegenen Wohnbebauung an der Siegburger Straße könnten sich im Deutzer Hafen Be-
triebe der Abstandsklassen VI bis VII ansiedeln. Hinzu kämen neue Quell- und Zielverkehre im 
Plangebiet mit den damit verbundenen Emissionen. 
Das Umgebungsniveau der Luftschadstoffemissionen würde sich nur geringfügig verändern. 
Das Verkehrsgutachten stellt im sogenannten Nullfall die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie 
die verkehrlichen Auswirkungen aller im Umfeld geplanten Vorhaben bis zum Prognosejahr 
2035 dar, mit Ausnahme der Entwicklung des Deutzer Hafens. Es wird im Bereich der Siegbur-
ger Straße eine leichte Zunahme des Verkehrs (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024) 
mit den damit verbundenen Emissionen prognostiziert (ca. 2-9 %). Im Bereich des Poller Kirch-
wegs liegen die Verkehrszahlen im Prognose-Nullfall teilweise geringfügig unter, teilweise ge-
ringfügig über den Bestandszahlen. 
Im Schiffs- und Schienenverkehr sind voraussichtlich nur geringfügige Änderungen zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die Umsetzung des Teilplans A werden Mehrverkehre von ca. 5.600 Kfz/24h pro Werktag 
hervorgerufen (Rudolf Keller Verkehrsingenieure 2024). Dies führt in Konsequenz zu einer Er-
höhung der verkehrsgebundenen Emissionen von CO
2, CO, NO2 und Feinstäuben sowie ande-
ren relevanten Luftschadstoffen. Durch das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur und Förderung 
von alternativen Verkehrsmitteln (ÖPNV, Radverkehr) soll der Anteil des mobilisierten Individu-
alverkehrs grundsätzlich möglichst gering gehalten werden (Rudolf Keller Verkehrsingenieure 
2020). 
Durch das Vorhaben sollen keine Emissionen aus Hausbrand entstehen, diesbezüglich wurde 
eine Machbarkeitsstudie zur Energie- und Wärmeversorgung erarbeitet (Drees & Sommer 
2025). Demnach soll die Energie- und Wärmeversorgung gemäß den Klimaleitlinien der Stadt 
Köln sichergestellt werden. Mit Blick auf potenzielle Hausbrandemissionen ist festzuhalten, dass 
die Wärmeversorgung des Deutzer Hafens nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe sicher-
gestellt werden darf. Das Energiekonzept (Drees & Sommer 2025) formuliert auch für das Plan-
gebiet bzw. das Gesamtvorhaben Entwicklungsziele, etwa einen hohen Anteil an Dach- oder 
Fassaden-Photovoltaikanlagen. Die Wärme- bzw. Kälteversorgung der Baufelder im Teilplan A 
wird über reversible Wärmepumpen sichergestellt. Die Anforderungen der Klimaleitlinien der 
Stadt Köln werden erfüllt. Weitere Informationen zum Energiekonzept sind Abschnitt 10.5.15 zu 
entnehmen.  
Ein besonderer Fokus in der Untersuchung der Luftschadstoffe lag auf den Auswirkungen der 
Planung auf die Siegburger Straße in Köln-Poll südlich des Plangebiets. Die Ergebnisse zeigen, 
dass in den getesteten Parametern (NO
2, PM10, PM2,5) die relevanten Grenzwerte deutlich ein-
gehalten werden (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024).

93 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen trifft der Bebauungsplan die folgende Festsetzung: 
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die 
neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller 
Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt 
werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Holzpellets zu Heizzwe-
cken. Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht, wenn in Wohnungen einzelne Räume mit 
Feuerstätten (beispielsweise Kaminöfen) zusätzlich beheizt werden. 
• Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung zur Dachbegrünung, die eine Umsetzung 
von PV-Anlagen auf den Dachflächen über der Dachbegrünung zulässt. Eine Festset-
zung von Dachbegrünungen auf Flachdächern und flach geneigten Dächern kann dazu 
beitragen, den Wirkgrad von Solaranlagen zu erhöhen. 
• Vertraglich werden die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln 
sowie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung gesichert. 
Bewertung 
Mit Umsetzung der Planung wird die bisherige (theoretische) gewerbliche Nutzung aufgelöst 
und eine Nutzung als Wohn- und Arbeitsquartier vorbereitet. Mit den geplanten Nutzungen ent-
stehen neue Quell- und Zielverkehre in mäßigem Umfang. Dies sowie zusätzlich die Ansiedlung 
neuer gewerblicher Emittenten wären jedoch auch aufgrund des bestehenden Planungsrechts 
möglich. Insgesamt werden die Auswirkungen des Bebauungsplans – insbesondere vor dem 
Hintergrund des derzeit geltenden Planungsrechts – als geringfügig erachtet.  
10.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Informationsgrundlage bildet wiederum das lufthygienische Gutachten des Ingenieurbüros 
Matthias Rau (Stand November 2024, siehe auch Kapitel 10.5.6.1).  
Die 39. BImSchV setzt die folgenden Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen fest: 
Tabelle 4:  Grenzwerte für ausgewählte Schadstoffe. 
Quelle: 39. BImSchV, Ingenieurbüro Matthias Rau 2024. 
Mittelungsperiode Grenzwert (bislang) Ab 2030 (neue EU-RL) 
Stickstoffdioxid (NO2)  
 > 200 µg/m³ NO2 an maximal 18 
Tagen pro Jahr 
> 200 µg/m³ NO2  
3 Tage pro Jahr (max.) 
Stundengrenzwert (60min) - > 50 µg/m³ NO2  
18 Tage pro Jahr (max.) 
Jahresmittelwert 40 µg/m³ 20 µg/m³ 
Feinstaub (PM10)  
Tagesgrenzwert (24 h) 50 µg/m³ an maximal 35 Tagen 
pro Jahr 
45 µg/m³  
18 Tage pro Jahr (max.) 
Jahresmittelwert 40 µg/m³ 20 µg/m³

94 
 
Feinstaub (PM2,5)  
Jahresmittelwert 25 µg/m³ 10 µg/m³ 
3-Jahresmittelwert von Stationen im städti-
schen Hintergrund (ab 2015) 
20 µg/m³  
  25 µg/m³  
18 Tage pro Jahr (max.) 
Die Luftschadstoffsituation im Plangebiet wird zurzeit von der gesamtstädtischen Hintergrund-
belastung geprägt. Nach Ingenieurbüro Matthias Rau (2024) liegt diese im Bereich des Deutzer 
Hafens im Mittelungszeitraum 2021-2023 bei 29,0 µg/m³ NOX, bei 21,6 µg/m³ NO2, bei 14,3 
µg/m³ PM10 sowie bei 10 µg/m³ PM2,5 (jeweils Jahresmittelwerte). Diese Werte liegen – 
ebenso wie die verfügbaren Vergleichswerte für NO2 der nahen LANUK Messstation ‚Justinian-
straße‘ (ca. 1,5 km nördlich; LANUK 2024a) – durchweg unterhalb der o.g. Grenz- bzw. Ziel-
werte. Auch von Überschreitungen der Tages- bzw. Stundenkriterien ist nicht auszugehen 
(siehe dazu Ingenieurbüro Matthias Rau 2024: S. 22). 
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets existieren Immissionen durch Hausbrand und Kfz-Be-
wegungen. Im räumlichen Zusammenhang ist der vorhandene Kfz-Verkehr insbesondere im Be-
reich der Siegburger Straße als maßgebliche Emissionsquelle für Luftschadstoffe vorhanden, 
die Verkehrsbewegungen im Bereich Poller Kirchweg sind deutlich geringer (siehe Tabelle 5). 
Die höchsten Verkehrszahlen weist der weiter entfernt liegende Bereich der Siegburger Straße 
nördlich der Kreuzung Im Hasental auf. Weitere Emissionsquellen sind der Schienen- und 
Schiffsverkehr. Aufgrund der Lage nahe des Rheins mit seiner Durchlüftungsfunktion und der 
eher aufgelockerten Bebauung kann davon ausgegangen werden, dass im überwiegenden Be-
reich des Plangebiets zurzeit keine Grenzwerte der 39. BImSchV überschritten werden. 
Tabelle 5: DTV-Kennzahlen für die Lufthygiene. 
Quelle: Rudolf-Keller Verkehrsingenieure 2024. 
Knotenpunkte Nähe zum Plangebiet Bestand Planfall Änderung 
Siegburger Straße 
K02_3Z* Fernbereich 10.500 10.700 + 1,9 % 
K02_3A Fernbereich 4.500 4.600 + 2,2 % 
K06_1Z Nahbereich 6.100 6.300 + 3,3 % 
K06_1A Nahbereich 7.000 7.600 +8,6 % 
Poller Kirchweg 
K07_3Z Nahbereich 800 1.800 + 125,0 % 
K07_3A Nahbereich 1.500 1.900 + 26,7 % 
K22_1Z Nahbereich 1.500 2.100 + 40,0 % 
K22_1A Nahbereich 900 1.900 + 111,1 % 
    
* Die Nomenklatur der Knotenpunkte ergibt sich aus dem Verkehrsgutachten. Die Endungen A/Z kennzeichnen die 
Fahrtrichtung am jeweiligen Knotenpunkt. 
Im Umfeld des Deutzer Hafens befindet sich zurzeit noch ein luftschadstoffemittierender Be-
trieb. Es handelt sich dabei um ein Asphaltmischwerk als Betrieb gemäß Abstandsklasse V – 
300 m des Abstandserlasses NRW mit erheblichen Lärm- und Luft-/ Staubemissionen, der ge-
mäß BImSchG-Genehmigung im 24-Stunden-Betrieb betrieben werden darf. Der Betrieb soll bis

95 
 
zur Jahresmitte 2026 aufgegeben werden (Stand Februar 2025). Weitere Betriebe liegen süd-
lich der Südbrücke. Aufgrund der Genehmigungslage, des Standes der Technik und unter Be-
rücksichtigung der Regelungen des Abstandserlasses ist davon auszugehen, dass entspre-
chende Emissionen der Betriebe keine Auswirkungen im Bereich der schutzwürdigen Nutzun-
gen im Umfeld des Deutzer Hafens hervorrufen. Die gewerblichen Emissionen fließen zudem in 
die städtische Hintergrundbelastung ein, die im lufthygienischen Gutachten berücksichtigt 
wurde.  
Der Deutzer Hafen liegt an wenigen Tagen im Jahr im Lee des Heizkraftwerks Südstadt in ca. 
1.600 m Entfernung, die Hauptkonzentration der Abluftfahnen liegt vom Kraftwerk aus betrach-
tet in nord-nordöstlicher Richtung. Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen der Lufthygiene 
haben sich im Zuge der Genehmigung des Kraftwerkes nicht ergeben: Die Jahres-Zusatzbelas-
tung liegt hier beispielsweise bei Stickstoffdioxid bei ca. 1,5 bis 2 µg/m³ NO
2. Auch in der Um-
weltzone Köln leistet das Heizwerk Südstadt keinen relevanten Immissionsbeitrag. Seitdem 
Zeitpunkt der Zulassung wurde zudem die zugelassene Leistung des Kraftwerks von 328,7 MW 
auf 203,5 MW reduziert24. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der „Grünen Umweltzone“ der Stadt Köln (siehe Abschnitt 
10.5.17). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei einer Re-Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung sind Zunahmen der Luftschad-
stoffbelastungen in Folge der Ansiedlung emittierender Betriebe (s.o.) möglich. Da diese Be-
triebe ebenfalls den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und Genehmigungsvorbehalten 
unterliegen und nach Stand der Technik ausgerüstet werden, ist in Folge dieser Nutzungen 
keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. In Bezug auf die geplan-
ten Grenzwerte der im Entwurf befindlichen neuen EU-Richtlinie zur Lufthygiene ist eine Prog-
nose derzeit kaum möglich – bereits die Vorbelastung liegt teils auf dem Niveau der geplanten 
Grenzwerte. 
Es ist anzunehmen, dass die Hintergrundbelastung relevanter Luftschadstoffe bis 2028 im Ver-
gleich zum Mittelungszeitraum 2021-2023 gleichbleibt (Feinstaub PM
10 und PM2,5) bzw. leicht 
sinkt (NO2 und NOX; Ingenieurbüro Matthias Rau 2024). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Zum Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A können für den Prognosehorizont 2028 alle 
relevanten Grenzwerte sowohl im Plangebiet als auch in der Umgebung eingehalten werden. 
Die Untersuchungen zum Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur zeigten noch 
eine kritische Prognose im Bereich der Siegburger Straße auf. Die aktuellen Verkehrserhebun-
gen und -prognosen weisen gegenüber dem damaligen Stand jedoch eine Reduktion der Ver-
kehrszahlen um 17 % im Prognose-Nullfall an der am höchsten beaufschlagten Siegburger 
Straße nach (Rudolph Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024). 
Für NO2 zeigen sich die höchsten Belastungen im Umfeld der Siegburger Straße Ecke Im Ha-
sental bei maximal 26 μg/m³; deutlich unterhalb des Grenzwertes für das Jahresmittel von 
40 μg/m³. Wie im Gutachten des Ingenieurbüro Matthias Rau (2024) dargelegt, sind insofern 
auch keine Überschreitungen der Stundenwerte zu erwarten. 
 
24  Stadt Köln nachrichtlich vom 09. Mai 2025 sowie darin zitierte.

96 
 
Für Feinstaubpartikel (PM10) liegen die Werte ebenfalls deutlich unter den Grenzwerten für das 
Jahresmittel (ca. 18 μg/m³ an den Fassaden entlang der Siegburger Straße; Grenzwert 
40 μg/m³). Sie überschreiten die Hintergrundbelastung von 14,3 μg/m³ nur geringfügig. Bei der 
feineren Partikelklasse liegen die Werte ebenso nur knapp über der Hintergrundbelastung, die 
Grenzwerte werden sicher einhalten. 
Aufgrund der teilweise deutlich geringeren Entfernung zum Plangebiet des Teilplans A wird eine 
Aufsiedlung des Teilplans A nur unter der Voraussetzung stattfinden können, dass der emittie-
rende Betrieb (Asphaltmischwerk) im Deutzer Hafen vorher eingestellt wird. Daher wird in einem 
städtebaulichen Vertrag die Betriebsstilllegung zur Jahresmitte 2026 verbindlich festgelegt. 
Mögliche Emissionen des Betriebes sind daher bis zu dessen endgültiger Aufgabe bei der Ge-
bietsentwicklung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan berücksichtigt dies in Form einer be-
dingten Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (siehe Vermeidungsmaßnahmen).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen  
Zur Vermeidung von Einwirkungen trifft der Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung, die ei-
nen emittierenden Betrieb im Deutzer Hafen betrifft: 
• im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Ein-
stellung des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 
36, Gemarkung Poll, unzulässig ist. 
Bewertung  
Insgesamt werden die Folgen der Planung auf die lokalen Immissionen von Luftschadstoffen als 
gering bewertet. Die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Mehrverkehre führen zu kei-
ner Überschreitung relevanter Grenzwerte für Luftschadstoffe im Plangebiet oder seinem Um-
feld. Durch eine bedingte Festsetzung wird sichergestellt, dass die vorgesehene Neunutzung 
des Hafens erst dann möglich ist, wenn ein emittierender Betrieb eingestellt wurde. 
10.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Stadt Köln liegt nach der effektiven Klimaklassifikation (Troll & Paffen 1964) in den suboze-
anisch geprägten Klimaten der kühlgemäßigten Klimazone. Dies äußert sich in milden bis mä-
ßig kalten Wintern und mäßig warmen bis warmen Sommern.  
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein umweltmeteorologisches Gutachten durch 
Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (Stand März 2020a, 2020b) für das Gesamtvorhaben Deut-
zer Hafen erstellt. Darin wurden der Ausgangszustand sowie mögliche vorhabenbedingte Aus-
wirkungen auf die Parameter Windfeld, Lufttemperatur tags und nachts, thermische Behaglich-
keit tags und nachts sowie Bodentemperatur und potenzielle Kaltluftproduktion untersucht und 
bewertet.  
In einer weiterführenden Untersuchung durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (Stand Juli 
2020b) wurden möglichen Auswirkungen des Klimawandels (Prognosehorizont 2050) betrach-
tet. Darüber hinaus fand eine Untersuchung sogenannter Lupenräume statt, mit denen potenzi-
elle Klimaoptimierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung an heißen Tagen untersucht wur-

97 
 
den. Auch für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurden diese Betrach-
tungen durchgeführt. Es wurde zudem eine gesonderte Betrachtung eines „Wüsten-Tages“ 
(Lufttemperatur > 35 °C) vorgenommen (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2025).  
Das Gebiet des Deutzer Hafens verzeichnet eine jährliche mittlere Lufttemperatur von 11°C 
(1971 – 2000, LANUK 2024a). Die vorherrschende Windrichtung ist Südost. Es kommt im lang-
jährigen Mittel (hier 1981-2010) zu etwa 33 Sommertagen (t
Lmax ≥ 25 °C) und 8 Heißen Tagen 
(tLmax ≥ 30 °C) pro Jahr (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2020b und darin Zitierte). Die Jah-
resniederschlagssumme liegt im langjährigen Mittel bei 814 mm pro Jahr. Im Jahr kommt es zu 
19 Starkregentagen (1971-2000) mit > 10 mm Niederschlag am Tag (LANUK 2024a).  
Lokalklimatisch ist das Plangebiet in größeren Teilen gemäß LANUV 2013 überwiegend den 
belasteten Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3). Diese belasteten Siedlungsflächen stellen 
stadtklimatische Übergangszonen zwischen Bereichen hoher und geringerer baulicher Verdich-
tung dar. Das Hafenbecken sowie die westlich des Plangebiets gelegenen Flächen sind der 
Klasse 4 – klimaaktive Freiflächen zuzuordnen. Diese stadtklimatisch bedeutsamen Flächen 
sind wichtige Frisch- und Kaltluftproduzenten und hoch sensibel gegenüber Nutzungsänderun-
gen, beispielweise durch Bebauung. 
Nach Dr. Dütemeyer (2020a) ist das Plangebiet gemäß Klimatopklassifikation nach VDI 3787 
Blatt 1 (VDI 2023) dem Gewerbeklimatop zuzuordnen, das durch lufthygienische und human-
bioklimatische Belastungssituationen gekennzeichnet ist. Die Überwärmung der Fläche ist vor 
allem im Sommer, aber auch im Winter hoch. Bioklimatisch ist das Gebiet im Bestand als un-
günstig zu bewerten. Davon ausgenommen sind die durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen 
– Teilplan Infrastruktur planerisch vorbereiteten Grünflächen, welche nach ihrer Umsetzung die 
nächtliche Kaltluft produzieren werden und die Belüftung verbessern; wenn auch in Umfang und 
Wirkraum eng begrenzt. 
Die Beschreibungen des Bestands beziehen sich im Folgenden, analog zum Gutachten (Dr. 
Dütemeyer 2022, 2025) auf den realen Bestand, unbeachtlich der planungsrechtlichen Situa-
tion. 
Ventilation und Windfeld  
Der Rhein bildet zusammen mit der östlichen Rheinaue eine markante, ca. 400 m breite Ventila-
tionsbahn.  
Nach Dr. Dütemeyer (2020a) herrschen derzeit im Umfeld des Plangebiets gute Windaus-
tauschverhältnisse primär über der Gewässerfläche, den offenen Wiesen- und Lagerflächen so-
wie über parallel zur Anströmung ausgerichteten Straßen. Nur vereinzelt kommt es an Engstel-
len der Siegburger Straße zu Düseneffekten. Die Durchlüftung sinkt im Umfeld von Alleen und 
Gehölzen und ist auch im Windschatten von Bestandsgebäuden ungünstig.  
Lufttemperatur 
Die Lufttemperatur wird im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unter den Bedingungen am 
Nachmittag eines heißen Sommertags (tLmax ≥ 30 °C) analysiert (Dr. Dütemeyer 2020). Im Plan-
gebiet treten tagsüber die stärksten thermischen Belastungen auf, insbesondere über unbe-
wachsenen Industriebrachen und Straßen mit geschlossener Bebauung. Günstigere Bedingun-
gen herrschen über den Wasserflächen des Hafenbeckens aufgrund der thermischen Trägheit 
des Wassers. Offene Wiesenflächen der Rheinaue und geplante Grünflächen erwärmen sich 
zwar, aber die Verdunstung begrenzt die Aufheizung.

98 
 
Die klimatischen Untersuchungen zeigen, dass das Plangebiet im Falle eines „Wüstentages“ 
(tLmax ≥ 35 °C; Dr. Dütemeyer 2025) bereits im Bestand besonders anfällig ist. Es kommt zu star-
ken Aufheizungen, denen man sich in der technogenen Umgebung nur schlechthin entziehen 
kann.  
Im gesamten Plangebiet und seinem Umfeld kann es derzeit zu Tropennächten (Temperatur in 
der Nacht stets über 20°C) kommen. Insbesondere im Bereich der Bebauung, Industriegroßflä-
chen und der Wasserfläche kommt es zu einer relativen Überwärmung („Wärmeinsel“). Relativ 
kühl bleiben dagegen die offenen Wiesen- und Rasenflächen der Rheinauen.  
Thermische Behaglichkeit 
Die thermische Behaglichkeit wird anhand der „Physiologischen Äquivalenttemperatur“ (PET) 
bewertet (Dr. Dütemeyer 2020a, 2022 für Wüstentag in den Baufeldern 04 bis 06). Einflussgrö-
ßen sind neben der Lufttemperatur die Luftfeuchtigkeit, die Windgeschwindigkeit, die Wärme-
strahlung von Oberflächen und die Exposition zur direkten Sonneneinstrahlung. Im Ist-Zustand 
zeigen sich dabei relativ uniforme Verhältnisse in den untersuchten Baufeldern 04 bis 06 an ei-
nem Wüstentag: In sonnenexponierten Bereichen liegen extrem heiße Bedingungen vor. Die 
geringste Belastungsstufe (heiße Bedingungen, < 42 °C PET) liegen demnach im Schatten der 
Gebäude und von Bäumen und Sträuchern. In der Nähe aufgeheizter Gebäudefassaden (etwa 
BF 04) liegen die höchsten Belastungen mit über 55 °C PET vor. In den Innenhöfen der Be-
standsgebäude des Baufelds 03 (Essigfabrik) ist mit differenzierteren Ausbildungen zu rechnen, 
die aus den Verschattungen bzw. Hitzeabstrahlungen der Bestandsgebäude und dem dortigen 
Luftstau in den Hofflächen resultieren (Dr. Dütemeyer 2020). In der Nacht herrschen hier infol-
gedessen auch die stärksten Belastungen als Folge des Wärmeinseleffekts (ebd. 2020a). 
Kaltluftpotenzial und Bodentemperatur 
Die Analyse der nächtlichen Bodentemperaturen zeigt die kühlsten Bedingungen im Bereich un-
versiegelter Freiflächen. Hier wird in geringem Maße Kaltluft produziert, die jedoch aufgrund des 
fehlenden Gefälles nicht effektiv für die Umgebung ist und stattdessen ins Hafenbecken ab-
fließt. Nur in unmittelbarer Nähe sind leichte Kühlungseffekte spürbar. Alle anderen Flächen 
weisen deutlich höhere Temperaturen auf. 
Hinsichtlich des globalen Klimas wird auf Abschnitt 10.5.14 verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die derzeitigen klimatischen Bedingungen womög-
lich durch eine andersartige Neubebauung der bislang unbebauten Flächen verschärft.  
Bei einer ausschließlichen Betrachtung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infra-
struktur würde die Anlage von Parks und begrünten Plätzen zu einer prinzipiellen Verbesserung 
der thermischen Situation tagsüber führen. Die nächtliche Kaltluftproduktion wird durch die An-
lage der Grünflächen gefördert. Diese Effekte wirken jedoch nur lokal begrenzt, da die Kaltluft-
produktion vom Zustrom warmer Luft überlagert wird, zukünftig die Wärmeabstrahlung der ge-
planten Gebäude dem Bodenkühleffekt entgegenwirkt und die Grünflächen aufgrund ihrer 
Größe keine bedeutende klimatische Funktion haben werden.  
Mit dem Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur wird auch das Baurecht für die 
neuen baulichen Nutzungen im Plangebiet geschaffen. Die klimatischen Auswirkungen der Be-
bauung in den GE 1 und GE BF Ost 04 (rund 3.000 m²) sowie der Gemeinbedarfseinrichtung in 
Form einer Schule (rund 7.000 m²) werden aufgrund der relativen Kleinflächigkeit und der fest-
gesetzten Dach- und teilweisen Fassadenbegrünung als relativ gering eingeschätzt.

99 
 
Den klimatischen Auswirkungen der Neuanlage von Verkehrsflächen wird durch eine umfangrei-
che Begrünung (Baumpflanzungen) entgegengewirkt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Betrachtungen zum Windfeld in den Lupenräumen (Dr. Dütemeyer 2020b, 2025) zeigen, 
dass insbesondere in den Hofinnenflächen des Deutzer Blocks sowie quer zur dominanten An-
strömungsrichtung (Süden) reduzierte Ventilationsverhältnisse erzeugt werden. Daher werden 
gutachterlich Gebäudedurchlässe empfohlen, um die Durchlüftung zu verbessern. Diese sollten 
mindestens 10 m breit und 5 m hoch sein (Dr. Dütemeyer 2025). Der Bebauungsplan Deutzer 
Hafen – Teilplan A setzt die benötigten Durchlässe als sogenannte „Fugen“ (durchgängige ge-
bäudehohe Öffnungen, 10 m Breite) zeichnerisch fest. Die Umsetzung weiterer „Öffnungen“ 
wird vertraglich fixiert. 
Die Bodentemperatur wird sich in Folge der begrünten Innenhöfe tagsüber teilweise deutlich re-
duzieren (< 40 °C; vormals bis zu ca. 54 °C an extremen Tagen; Dr. Dütemeyer 2025). Im 
Nachtzeitraum kommt es hingegen im Bereich von versiegelten Oberflächen zu erhöhten Bo-
dentemperaturen (bis zu + 6 °C). Kaltluft im Sinne einer effizienten Kühlwirkung wird nicht gebil-
det. 
Durch die gegenseitige Verschattung der Bebauung, sowie die Pflanzung von Bäumen in den 
Innenhöfen und die Begrünung von Teilen der Innenhöfe (sowie die vergleichsweise hellen 
Oberflächen der neu-versiegelten Gehwege und Plätze) kann im Plangebiet eine deutliche Re-
duzierung der Aufheizung im Tageszeitraum erzielt werden. Im Rahmen der Umsetzungspla-
nung wird ein Regenwassermanagementkonzept erarbeitet, welches unter anderem Regen-
rückhaltung für die Bewässerung bei Trockenheit vorsieht. Im Nachtzeitraum stellt sich demge-
genüber jedoch in den schlecht durchlüfteten Innenhöfen oder quer zur Anströmrichtung ausge-
richteten Straßenschluchten eine moderate Überwärmung ein. Diese kann durch die im Plan 
festgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Durchlüftung kaum verringert werden. 
Die thermische Behaglichkeit wird im Tageszeitraum insgesamt deutlich verbessert, was insbe-
sondere den vorgesehenen Baumpflanzungen (teilweise auch schon als Bestandteil des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur festgesetzt) zu verdanken ist. Fußläufige 
Bewegungen durch das Hafengebiet im Umfeld des Teilplans A sind somit bei relativ niedriger 
Wärmebelastung möglich. Allerdings können Baumpflanzungen in schlecht durchlüfteten Hofbe-
reichen auch zu Hitzestau führen, was die thermische Behaglichkeit gegenüber der Bestandssi-
tuation verschlechtert. Im Nachtzeitraum kommt es im Umfeld der neuen Gebäude zu leichten 
Erhöhungen der PET, die Bedingungen sind jedoch nach Dr. Dütemeyer 2025 auch im extre-
men Szenario immer noch als behaglich anzusehen. Im Stammraum von Bäumen können da-
bei jedoch in Folge schlechterer Luftzirkulation leicht warme Bedingungen entstehen. Diese Be-
dingungen stellen jedoch nach gutachterlicher Sicht keine Wärmebelastung dar, sondern opti-
male Bedingungen für einen komfortablen Aufenthalt im Freien. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Die Gutachten zu den klimatischen Auswirkungen der Planung prüfen die Effektivität verschie-
dener Anpassungsmöglichkeiten modellhaft und geben darauf basierende Empfehlungen, die 
teilweise in Form entsprechender Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden. Emp-
fohlen werden insbesondere Gebäudedurchlässe in Form von Fugen und Öffnungen zur Ver-

100 
 
besserung der Durchlüftung, Bäume in den Innenhöfen zur Hitzestaureduktion und zum Wär-
meschutz der Fassaden, Fassadenbegrünungen (die Wirkung beschränkt sich auf die unmittel-
bar betroffenen Fassadenteile) sowie Dachbegrünungen (Dr. Dütemeyer 2020a, 2020b, 2022). 
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind u.a. die fol-
genden Maßnahmen vorgesehen: 
• Festsetzung von Fugen (zeichnerisch) in den Gebäudeblöcken 03, 05, 06 und Ost 03. 
Die Umsetzung weiterer Öffnungen wird über den städtebaulichen Vertrag fixiert. Hier-
durch soll die Durchlüftung der Innenhöfe im architektonischen Konzept des Deutzer 
Blocks verbessert werden. 
• Festsetzung zur Anpflanzung und dauerhaftem Erhalt von insgesamt 34 klein- und mit-
telkronigen Bäumen in den begrünten Hofflächen des Plangebiets und zum Aufbau der 
Substratschicht. Hierdurch soll die Verschattung besonders exponierter Fassadenberei-
che verbessert werden.  
• Festsetzung zur anteiligen Begrünung der Dachflächen. Hierdurch soll zum einen Ver-
dunstungskühle erzeugt werden, zum anderen dienen diese Flächen auch der Starkre-
genvorsorge. 
• Festsetzung zur Begrünung besonders exponierter Fassadenbereiche, hierdurch soll die 
Aufhitzung im Tageszeitraum abgemildert werden. 
Darüber hinaus wird für die nachfolgenden Planungsebenen die Umsetzung der folgenden 
Maßnahmen zur weiteren klimatischen Anpassung empfohlen: 
• Umsetzung von Gehwegen und Plätzen mit hellen Oberflächen. 
• Möglichst helle Fassaden mit geringem Anteil von dunklen oder stark spiegelnden Ober-
flächen. 
• Platzierung von fassadennahen Gehölzen in den Innenhöfen unter Berücksichtigung der 
vorliegenden Untersuchungsergebnisse bzw. der Luftzirkulation.  
• Maßnahmen zur Niederschlagswassernutzung zur Bewässerung bei Trockenheit (Re-
genwassermanagementkonzept). 
• Ggf. weitere gutachterliche Prüfung spezifischer Fragestellungen.  
Bewertung 
Insgesamt können die Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf das 
Schutzgut Klima im Plangebiet als positiv bewertet werden, da es großteils zu Verbesserungen 
der klimatischen Bedingungen durch die geplante Bebauungsstruktur kommt. Durch die vorge-
sehenen Maßnahmen kann die Planung weiter optimiert werden. Im Nahbereich west-, also 
sonnenexponierter Gebäudefassaden kann es jedoch zu Hitzestau kommen.  
Generell ist die Betrachtung des Schutzguts vor dem Hintergrund kumulativer Wirkungen (auch 
künftiger) weiterer Teilbebauungspläne im Deutzer Hafen zu verstehen. Die Wirkungen des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur treten zwar erst mit der Umsetzung dieses 
Plans ein, sind jedoch im planerischen Sinne bereits verwirklicht.

101 
 
10.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB be-
inhaltet die biotischen und abiotischen Standortfaktoren des Untersuchungsgebietes bezie-
hungsweise diejenigen Prozesse und Formen, welche diese miteinander verbinden.  
Im vorliegenden Planverfahren betrifft dies insbesondere den Zusammenhang der hydrologi-
schen Situation (Versickern von Niederschlagswasser und Beeinflussung eines Grundwasser-
leiters durch im Boden vorhandene Schadstoffbelastungen). Der hohe Versiegelungsgrad bzw. 
die Nutzungshistorie im Plangebiet beeinträchtigt zudem deutlich die natürliche Bodenfunktion. 
Damit geht gleichzeitig ein Verlust der potenziellen Vegetation und Biotopfunktion einher. Eben-
falls werden negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der 
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima die fehlende Kaltluftproduktionsfunktion bedingt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass durch eine mögliche Re-Inten-
sivierung der bisherigen Nutzungen entsprechende Veränderungen im Wirkungsgefüge zu er-
warten sind und sich die Situation im Plangebiet wahrscheinlich verschlechtern würde. Dies be-
trifft insbesondere die hydrologische Situation, die Bodenfunktionen und die Biotopfunktion, die 
bei der Umsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten weiter beeinträchtigt werden würden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Nach Durchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass sich mit der Anlage insbeson-
dere der Grünstrukturen in den Innenhöfen sowie nachrangig auf Dachflächen das Wirkungsge-
füge geringfügig verbessern wird, vor allem hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen so-
wie Klima (inkl. Starkregenvorsorge) und Luft. Auch aufgrund der bereits durchgeführten Sanie-
rung der Boden- und Grundwasserverunreinigungen sind Verbesserungen des Wirkungsgefü-
ges gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Die in den jeweiligen Schutzgutkapiteln beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen wirken den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkun-
gen entgegen. Auf die entsprechenden Abschnitte wird verwiesen.  
Bewertung 
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten Beeinflussung des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzel-
nen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten.

102 
 
10.5.9 Landschaft 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Ausarbeitungen zum Schutzgut Landschaft basieren auf dem Grünordnungsplan (RMP Ste-
phan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024). Dieser enthält Betrachtungen zum aktuellen Orts- 
und Landschaftsbild und beschreibt mögliche vorhabenbedingte Auswirkungen. 
Das Plangebiet ist mit Höhenunterschieden zwischen 46,5 m NHN bis 48,7 m NHN überwie-
gend eben. Gegenüber dem übrigen Hafenbereich im Westen liegt es leicht erhöht. 
Nach RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024) ist das Landschafts- bzw. Ortsbild 
des Deutzer Hafens insgesamt durch die Industrie- und Gewerbenutzung bestimmt. Durch das 
lange Hafenbecken wirkt ein großer Raum über der Wasserfläche auf das Ortsbild. Die teilweise 
nicht mehr genutzten ehemaligen Kran- und Verladevorrichtungen sind über das Hafengelände 
hinaus wahrnehmbar. Geprägt wird das Orts- und Landschaftsbild darüber hinaus durch die 
rund 60 m hohen Hochsilo- und Mühlengebäude. Das derzeit nicht zugängliche Hafengelände 
ist durch die über die Drehbrücke verlaufende Alfred-Schütte-Allee im Westen wahrnehmbar. 
Von der denkmalgeschützten Drehbrücke kann man das gesamte Hafenbecken überblicken. 
Der Dom ist vom Hafenkopf aus und von beiden Hafenbeckenseiten sichtbar. 
Ortsbildprägend im Westen verläuft die Alfred-Schütte-Allee in Dammlage und mit der Lin-
denallee oberhalb der Poller Wiesen. Diese grenzt das industriell genutzte Hafenareal vom 
Landschaftsraum der Poller Wiesen hin ab.  
Die angrenzenden Poller Wiesen stellen eine große Offenfläche entlang des Rheins dar. Als 
rheinstromnahe Freifläche sind die Poller Wiesen durch den dynamischen Rhein-Wasserstand 
geprägt und bieten einen freien Blick auf das Panorama der linken Rheinseite sowie auf die 
Baumallee und die dahinter noch in Teilen hervorragenden Silos und Kräne. 
Die 4-spurige Siegburger Straße mit mittiger Stadtbahntrasse, Geh- und Radweg und Straßen-
bäumen prägt im Osten das Erscheinungsbild und grenzt das Hafenareal zu den anschließen-
den Stadträumen von Deutz ab. 
Das Ortsbild im Baufeld 03 wird optisch von den nördlich angrenzenden hohen Silogebäuden 
der ‚Weißen Mühle‘ dominiert. Im Baufeld selbst findet sich ein baumbestandener Bereich ent-
lang der dort noch erhaltenen Bestandsgebäude südlich der ‚Essigfabrik‘. Ein Teil dieser Bäume 
ist nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt (siehe dazu Abschnitt 10.5.2) 
Im Baufeld 04 steht eine Halle, daneben sind versiegelte Lagerflächen vorhanden. Die Baufel-
der 05 bis 06 bilden einen typischen Ausschnitt der ehemaligen industriellen und gewerblichen 
Nutzungen des Deutzer Hafens ab. Die hier vorliegenden versiegelten Flächen wurden vorwie-
gend als Lagerflächen genutzt. Die aufgekommene Ruderalvegetation weist nach RMP Stefan 
Lenzen Landschaftsarchitekten einen teilweise ansprechenden Blühcharakter auf. 
Im Baufeld Ost 03 steht ein dreigeschossiges Wohngebäude aus den 1950er Jahren. Die Sieg-
burger Straße selbst ist eine von Platanen gesäumte Allee. Sie wird unter der Objektkennung 
AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L 82) nördlich der Bahn‘ als geschützte Allee 
geführt (LANUK 2024c). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Fläche weiterhin in gewerblicher Nutzung, die 
sich ggf. in Zukunft intensivieren könnte. Hierdurch würde sich das Orts- und Landschaftsbild

103 
 
höchstens geringfügig verändern, eine neue Bebauung wäre – abhängig von der jeweiligen pla-
nungsrechtlichen Zulässigkeit in den Baufeldern – möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Insgesamt erfolgt durch den Teilplan A eine erste Aufwertung des Ortsbildes am Deutzer Rhein-
ufer durch die Umgestaltung des ehemaligen, derzeit mindergenutzten, Hafengeländes als hoch 
verdichtetes Wohnquartier gemäß den gestalterischen Vorgaben des Integrierten Plans.  Durch 
die Umsetzung des Teilplans A erfolgt eine Neubebauung im südöstlichen Teil des Deutzer Ha-
fens. Diese stellt einen ersten weithin sichtbaren Baustein der Umsetzung des Integrierten 
Plans zur Neugestaltung des Deutzer Hafens (Ratsbeschluss vom September 2018) als urban 
gemischtes Quartier dar. Architektonisch wird in den Baufeldern 03, 05-06 und Ost 03 die Um-
setzung des Konzepts des Deutzer Blocks verfolgt (siehe Abschnitt 10.1). Charakteristisch sind 
dabei die auszubildenden Hochpunkte: jeder Gebäudeblock enthält einen Gebäudeteil, der bis 
zu ca. 70 m über das aktuelle Gelände in die Höhe ragt; demgegenüber liegen die übrigen Ge-
bäude zumeist bei festgesetzten Höchstmaßen um ca. 10-30 m Höhe niedriger. Die Höhen wer-
den durch entsprechende Festsetzungen von Höchst- und Mindestmaßen im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
Zum Teilplan A wurde ein Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten 
2024) erarbeitet. 
Durch die Bebauung des Baufelds 03 entfallen insgesamt 13 geschützte Bäume. Dieser Verlust 
soll durch die Festsetzung neuer Bäume in den begrünten Hofflächen kompensiert werden. Der 
Bebauungsplan macht hierzu Vorgaben zur notwendigen Substratdicke auf Tiefgaragendä-
chern, sowie zur Art und Qualität der Anpflanzungen. 
Generell gliedert sich die grünordnerische Struktur im Plangebiet auf vier Wirkebenen: 
• Private Vorzonen: nutzbare Terrassen- und Gartenflächen an den Wohnungen 
• Grünflächen für die Quartiersbewohner*Innen 
• Spielflächen: private Spielflächen und Außenbereich der Kindertagesstätte 
• Gebäudebegrünung: Dach- und Fassadenbegrünung 
Die im Grünordnungsplan vorgesehenen Maßnahmen finden – soweit planungsrechtlich um-
setzbar – Eingang in den Bebauungsplan oder werden vertraglich gesichert. So werden etwa 
Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung getroffen, zur Bepflanzung der Innenhöfe 
(s.o.) oder zum notwendigen Substrataufbau auf den vorgesehenen Tiefgaragendächern. 
Das Vorhaben ist eingebettet in die Grünordnungsplanung des Integrierten Plans für die umlie-
genden Flächen, welche teilweise bereits durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan 
Infrastruktur planungsrechtlich umgesetzt wurde. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind 
u.a. die folgenden Maßnahmen vorgesehen: 
• Festsetzungen zur Regulierung der Höhenausbildungen der Gebäude und zur Dachge-
staltung. 
• Festsetzung zur Anpflanzung von insgesamt 34 klein- und mittelkronigen Bäumen in den 
begrünten Hofflächen des Plangebiets. Hiermit wird u.a. auch den Belangen der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln Rechnung getragen.

104 
 
• Festsetzung zur Begrünung westlich und südlich ausgerichteter Fassaden. 
Bewertung 
Durch den Teilplan A beginnt der weithin sichtbare Umbau des Deutzer Hafens in ein belebtes 
und architektonisch sowie grünordnerisch anspruchsvolles Wohnquartier, was gegenüber der 
Bestandssituation trotz isolierter Beeinträchtigungen eine deutliche Verbesserung darstellt. Die 
Wirkung der Planung auf das Schutzgut Landschaft ist daher als positiv zu bewerten. 
10.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die einzelnen Biotope im Eingriffsbereich weisen alle eine geringe Artenvielfalt aus vorwiegend 
weitverbreiteten Arten bei einem hohen Anteil nicht-heimischer Arten auf (~ alpha-Diversität). 
Insbesondere der Gebäudebestand hat eine Habitatfunktion für gebäudebrütende Arten, hier 
speziell den Haussperling (Art der Roten Liste NRW 2016: Vorwarnliste, Grüneberg et al. 2016). 
Der Eingriffsbereich bietet als Ganzes für ein innerstädtisches Gebiet eine typische Anzahl an 
Habitatstrukturen (~ beta-Diversität); dabei handelt es sich sowohl um Gebäude (teilweise min-
dergenutzt), unversiegelte Brachflächen und versiegelte Lagerflächen mit Fugenvegetation und 
Brachestadien, teilweise auch Gehölzstrukturen. Es befinden sich jedoch keine seltenen Bio-
tope im Plangebiet oder seiner relevanten Umgebung; auch die vorhandenen Bäume weisen 
keine bedeutsame Habitatfunktion auf. Seltene oder bedrohte Arten sind vorrangig als Durch-
zügler und Gäste nachweisbar (vgl. Rietmann & Tillmanns 2021). Die Fläche trägt somit insge-
samt nicht erheblich zur Erhöhung der Biodiversität des weiteren Naturraums (~ gamma-Diver-
sität) bei. 
Innerhalb des Plangebiets liegen keine relevanten Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope oder 
Biotopverbundflächen. Unmittelbar östlich des Plangebiets wird der Baumbestand der Siegbur-
ger Straße als geschützte Allee mit der Kennung AL-K-0035 geführt. Auch das weitere Umfeld 
weist keine relevanten Schutzgebiete oder geschützte Biotope aus. In ca. 300 m westlicher Ent-
fernung liegt die Alfred-Schütte-Allee als Bestandteil des landesweiten Biotopverbunds zur Ver-
netzung wichtiger Lebensräume. Die Fläche wird als Verbundfläche „Rheinaue im Stadtbereich 
Köln“ (VB-K-5007-101) mit besonderer Bedeutung, insbesondere für die Habitatvernetzung von 
Wasser- und Wattvögeln ausgewiesen. Sie steht jedoch mit dem Plangebiet in keinem funktio-
nalen Zusammenhang. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei möglicher Intensivierung der gewerblichen Nutzung (in Teilen) des Plangebiets würden die 
Arten- und Strukturvielfalt des Eingriffsbereichs mit zunehmender Versiegelung und Erhöhung 
der Störungsintensität abnehmen. Folglich kommt es zu einer geringen Ausprägung der biologi-
schen Vielfalt, vor allem innerhalb der verbleibenden Ökotone sowie auf lokaler Ebene (Ab-
nahme der alpha- und beta-Diversität). Der ohnehin nur geringe Beitrag des Gebiets zur biologi-
schen Vielfalt im übergeordneten Naturraum bliebe unverändert (kein Einfluss auf die gamma-
Diversität). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die Planung des Teilplans A wird der Anteil an begrünten Flächen erhöht: Das festge-
setzte Maß der baulichen Nutzung dient neben dem Bau der Gebäude auch der Umsetzung

105 
 
von Tiefgaragen, deren Dächer intensiv begrünt werden sollen. Hierzu macht der Bebauungs-
plan entsprechende Festsetzungen zur notwendigen Substratdicke als auch zur Pflanzung von 
Gehölzen in den Innenhöfen der Gebäude. Durch weitere Festsetzungen wird der Begrünung 
von Flachdächern sowie Fassadenanteilen sichergestellt.  
Durch die in Abschnitt 10.5.1 (sowie nachfolgend) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wer-
den nach Fertigstellung neue Habitatpotenziale für Fledermäuse und gebäudebrütende Vogel-
arten geschaffen. Eine Beeinträchtigung der südlich vorkommenden Mauereidechsen-Popula-
tion kann anhand bereits begonnener Maßnahmen vermieden werden. 
Insgesamt steigt somit innerhalb des Plangebiets die alpha- und beta-Diversität leicht an. Es ist 
jedoch damit zu rechnen, dass sich neben den Anpflanzungen (bei den Bäumen können dies 
auch nicht-heimische Arten sein) vor allem ubiquitäre Arten einfinden werden. Insofern ist durch 
die Planung kein Beitrag zur Erhöhung der regionalen Artenvielfalt zu erwarten (~gamma-Diver-
sität). 
Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbundflächen werden durch die Planung nicht 
tangiert. Der Erhalt der geschützten Allee entlang der Siegburger Straße ist durch entspre-
chende Maßnahmen in der Bauphase sicherzustellen. Der Bebauungsplan enthält einen ent-
sprechenden Hinweis. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt wird auf die 
Maßnahmen in den Abschnitten 10.5.1 und 10.5.2 verwiesen 
Bewertung 
Die biologische Vielfalt im Eingriffsbereich ist sowohl in der Nullvariante als auch in der Pla-
nungsvariante als gering zu bewerten. Stellenweise verbleiben geringfügige positive Effekte, die 
einen leichten Anstieg der Artenvielfalt im Plangebiet erzielen können. Die Fläche ist kein Be-
standteil des Biotopverbunds NRW. Die Auswirkungen der Planung auf die biologische Vielfalt 
sind daher als geringfügig zu bewerten. 
10.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
 gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das dem Plangebiet nächstgelegene FFH-Gebiet liegt ca. drei Flusskilometer flussaufwärts. 
Das FFH-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ 
zielt überwiegend auf den Schutz von Laichhabitaten für verschiedene Fischarten ab. Ein weite-
rer geschützter Uferabschnitt dieses Gebietes befindet sich ca. 18 km weiter flussabwärts. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des 
Schutzzweckes dieser Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen.

106 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura 2000-
Gebiete kann bei Durchführung der Planung aufgrund des Abstandes des Plangebiets zu den 
geschützten Gebieten und den Inhalten der Planung (Umwandlung einer industriell-gewerbli-
chen Nutzung) ausgeschlossen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
Bewertung 
Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf die Natura 2000-Gebiete 
können ausgeschlossen werden. 
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB) 
10.5.12.1 Lärm 
Ergänzend zu den Schalluntersuchungen für den Teilplan Infrastruktur bzw. die Umsetzung des 
Integrierten Plans (Büro ADU cologne, Februar 2021) wurde für den Teilplan A eine eigene 
Schalluntersuchung durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßen- 
und Schienenverkehrslärm, Lärm aus Flugverkehr und der Schifffahrt sowie Gewerbelärm und 
Freizeitlärm.  
Zur Berechnung der Emission des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten Zah-
len des Verkehrsgutachtens (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024) sowie die Ver-
kehrszahlen der Stadt Köln (Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 2024) und die übermittel-
ten Daten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST 2015) zurückgegriffen. Im Allgemeinen 
stellte sich heraus, dass im Vergleich zur letzten Erhebung 2016 die Verkehrszahlen im Deutzer 
Hafen von 6.000 Kfz/Tag auf 1.800 Kfz/Tag im neuen Erhebungsjahr 2023 abgenommen ha-
ben. Ursächlich hierfür scheinen die Mindernutzungen im Deutzer Hafen sowie ein allgemein 
geändertes Verkehrsverhalten zu sein. Auch der Verkehr im Umfeld, etwa auf der Siegburger 
Straße hat sich um ca. 17 % reduziert. Zudem bewertet das Gutachten zum Teilplan A die Ver-
kehrslärmsituation nach der neuen Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19; FGSV 
2019), während die vorherigen Untersuchungen auf der bis dahin gültigen RLS-90 aufbauten. 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Schienenverkehrs wurde auf die Zugzahlen der 
Deutschen Bahn AG sowie der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) zurückgegriffen. 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an-
zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).

107 
 
Tabelle 6: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) je Gebietsausweisung 
 
Gebietsausweisung  Orientierungswerte in dB(A) 
 Straßen-/Schienenverkehr Industrie/Gewerbe, Freizeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete  50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete  55 45 55 40 
Urbane Gebiete  
(und weitere) 
60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete  65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, soweit 
sie schutzbedürftig sind, je nach 
Nutzungsart  
45-65 35-65 45-65 35-65 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche 
ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe-
gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis-
sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten wird: 
Tabelle 7: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
 
Gebietsausweisung  Immissionsgrenzwerte in dB(A) 
 Tag Nacht 
Gewerbegebiete  69 59 
Kern-, Dorf-, Mischgebiete und 
Urbane Gebiete 
64 54 
Reine und Allgemeine Wohnge-
biete und Kleinsiedlungsgebiete  
59 49 
Krankenhäuser, Schulen, 
Kurheime und Altenheime  
57 47 
 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA 
Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden 
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Einzelne kurzzeitige 
Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in 
der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 
Tabelle 8: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
 
Gebietsausweisung  Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Industriegebiete  70 70 
Gewerbegebiete  65 50 
Urbane Gebiete  63 45

108 
 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Misch-
gebiete  
60 45 
Allgemeine Wohngebiete, Klein-
siedlungsbereiche  
55 40 
Reine Wohngebiete  50 35 
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pfle-
geanstalten  
45 35 
 
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW geregelt. 
Für jeden der Beurteilungszeitraume und der zu betrachtenden Tage werden Immissionsricht-
werte angegeben, die insbesondere die Ruhezeiten und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie ori-
entieren sich dabei an der jeweilig vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Einzelne, 
kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die o.g. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 
dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Beurteilung sog. "seltener Er-
eignisse" ist in diesem Erlass weitergehend folgendermaßen geregelt: Verursacht eine Anlage 
nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen 
(24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 
aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissi-
onsrichtwerte, so soll erreicht werden, dass die obigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 
10 dB(A) überschritten werden, keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte  
Tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten: 70 dB(A) 
Tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten  
sowie an Sonn- und Feiertagen: 
65 dB(A) 
Nachts (lauteste volle Stunde) 55 dB(A) 
Unzumutbare Geräuschbelästigungen sind jedoch anzunehmen, wenn durch seltene Ereignisse 
bei anderen Anlagen Überschreitungen der o.g. Immissionsrichtwerte verursacht werden kön-
nen und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen 
eines Jahres auftreten. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Betrachtung erfolgt getrennt für die einzelnen Lärmarten: 
Verkehrslärm  
Das Plangebiet wird im aktuellen Zustand mit Verkehrslärm verschiedener Quellen beauf-
schlagt. Im Wesentlichen wird für die Bestandsbeschreibung auf die Werte des Lärmgutachtens 
zum Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur bzw. dem Integrierten Plan zurück-
gegriffen (ADU cologne 2021). Dies stellt einen worst-case Ansatz dar, da die Verkehrszahlen 
insgesamt seitdem sowohl im Plangebiet als auch dem Umfeld deutlich abgenommen haben 
(siehe oben). Aufgrund der unterschiedlichen Datengrundlagen sind die Werte des alten Gut-
achtens nur bedingt mit dem des Gutachtens für den Teilplan A vergleichbar. 
Der Straßenverkehrslärm wird im Nahbereich durch die das Plangebiet umgebenden Straßen 
(Siegburger Straße, Im Hasental), aber auch der Severinsbrücke sowie im Fernbereich durch 
den Verkehr auf dem Deutzer Ring, dem Agrippinaufer und weiteren Verkehrsachsen bestimmt.

109 
 
Im Bereich der Siegburger Straße unmittelbar angrenzend an den Planbereich erreichen die 
Beurteilungspegel tags an den straßenzugewandten Fassaden in 4 m Höhe in größeren Teilbe-
reichen bis zu 75 dB(A), in kleinen Abschnitten auch bis zu 80 dB(A). Die Nachtwerte erreichen 
in größeren Abschnitten bis zu 65 dB(A), in kleineren Bereichen bis zu 70 dB(A). Eine gesund-
heitliche Beeinträchtigung kann daher bereits im Bestand nicht ausgeschlossen werden (ADU 
cologne 2021). Entlang der Siegburger Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
sowohl im Tages- als auch dem Nachtzeitraum für Mischgebiete
25 (60 dB(A) tags, 50 dB(A) 
nachts) an den untersuchten Immissionsorten deutlich (um bis zu 12 dB) überschritten (ADU co-
logne 2026). Auch die zur Beurteilung der Auswirkungen des Teilplans A auf die Nachbarschaft 
ersatzweise herangezogenen Werte der 16. BImSchV werden bereits im Ausgangszustand an 
allen Immissionsorten überschritten. 
Quelle für den Schienenverkehrslärm sind die DB-Strecken 2641 (Abschnitt Köln Südbrücke – 
Köln Kalk) und 2656 (Abschnitt Köln Südbrücke – Köln Gremberg Nord) sowie die KVB-Linien 
3, 4, 7, 15 und 16. In Teilen des Plangebiets ist bereits im Bestand davon auszugehen, dass es 
zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 kommt; diese sind insbesondere in 
der Nähe der Südbrücke am höchsten einzuschätzen (ADU cologne 2021). 
Hinsichtlich Lärmemissionen aus der Schifffahrt sind die gewerbliche Rheinschifffahrt, der 
Sportmotorbootverkehr sowie die Schiffsbewegungen im Vorhafenbereich zu berücksichtigen. 
Insgesamt verbleiben die Pegel unterhalb der relevanten Orientierungswerte (ADU cologne 
2021). 
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch Fluglärm belastet. Gemäß Schallimmissionsplan 
Fluglärm Stadt Köln sind energieäquivalente Dauerschallpegel zum Flugverkehr von tags: ≤ 45 
dB(A) und nachts: ≤ 45 dB(A) zu erwarten. 
Gewerbelärm 
Im Plangebiet sind außer der Essigfabrik (Veranstaltungshalle) keine weiteren aktiven Emitten-
ten von Gewerbelärm vorhanden.  
Unmittelbar außerhalb des Plangebiets liegt an der Siegburger Straße eine Tankstelle mit 24 h-
Betrieb und Waschanlage (nur tagsüber) sowie ein Discountermarkt (Öffnung von 7-21 Uhr an 
Werktagen), deren Emissionen auf das Plangebiet einwirken.  
Ein weiterer potenzieller Emittent für Gewerbelärm ist die Firma Schütte rund 300 m südlich des 
Plangebietes. An diesen Betrieb grenzt ca. 140 m nordöstlich am Poller Kirchweg Wohnnutzung 
in einer gemischten Baufläche und in ca. 150 m eine Wohnbaufläche an. Das nächstgelegene 
mehrgeschossige Wohnhaus liegt am Poller Kirchweg 65a. Weitere GE/GI Flächen liegen süd-
lich der Bahntrasse zur Südbrücke. 
Innerhalb des Gesamtgebietes des Deutzer Hafens besteht mit einem Asphaltmischwerk derzeit 
noch ein maßgeblich lärmemittierender Betrieb mit BImSchG-Genehmigung. Für diesen ist der-
zeit eine Stilllegung im Jahr 2026 avisiert. 
Im Teilplan Infrastruktur wurde im Baufeld Ost 04 eine Nutzung als Gewerbegebiet mit Betriebs-
formen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt.  
Weitere Quellen für Gewerbelärm außerhalb des Plangebietes sind die Schiffsliegeplätze am 
Rheinufer sowie im Hafenbecken nördlich der Drehbrücke. 
 
25  Auch für Gewerbe- und Kerngebiete werden die Orientierungswerte an den Immissionsorten nicht eingehalten.

110 
 
Freizeitlärm 
Im Geltungsbereich entsteht derzeit kein Freizeitlärm, da die Fläche ausschließlich für gewerbli-
che Zwecke genutzt wird. 
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur wurden folgende Einrichtun-
gen planungsrechtlich vorbereitet und sind somit planerisch zu berücksichtigen:  
• Überdachte Spiel- und Bewegungsfläche „Holzhalle“: Da die Halle der Allgemeinheit zu-
gänglich ist, erfolgt im Schallschutzgutachten eine Betrachtung gemäß des Freizeit-
lärmerlasses NRW, 
• Freibad im Hafenbecken mit Liegewiese östlich der „Holzhalle“ (nordwestlich Baufeld 
03), 
• Eventflächen und temporäre Gastronomie im Hafenbereich, 
• Überbauungen des Hafenbeckens: Platzflächen und Steganlagen. 
Eine sonstige Freizeitnutzung (u.a. Spaziergänge, Picknicks oder Radtouren) findet zurzeit auf 
den benachbarten Poller Wiesen in der Rheinaue statt. Die Nutzungsart des Landschafts-
schutzgebiets „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“ im Bereich 
der Poller Wiesen wird im Landschaftsplan mit „stiller Erholung“ beschrieben. Damit einher geht 
auch eine geminderte Intensität von Freizeitnutzungen.  
Auf dem sogenannten „Kulturareal an der Südbrücke“ können sporadisch Open-Air-Veranstal-
tungen stattfinden, die jeweils einer Einzelgenehmigung bedürfen. In diesem Zuge ist auch eine 
Immissionsprognose samt Lärmschutzmaßnahmen zu erbringen, sodass die Richtwerte gemäß 
Freizeitlärm-Erlass NRW eingehalten werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Verkehrslärm 
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms sind im Bereich der Siegburger Straße Änderungen auf-
grund der allgemeinen Verkehrszunahme und damit verbundener erhöhter Lärmemissionen zu 
erwarten. 
Die mit dem Teilplan Infrastruktur verbundenen Verkehrszahlen sind im Vergleich zum vormali-
gen Zustand mit gewerblich-industrieller Nutzung des Deutzer Hafens und damit verbundenen 
ungefähr 6.000 Fahrten je 24 Stunden bedeutend geringer (Rudolf Keller Verkehrsingenieure 
2022). Eine Revitalisierung der vormaligen Nutzungen im Deutzer Hafen ist angesichts des In-
krafttretens des Teilplans Infrastruktur unrealistisch, aber theoretisch möglich. Damit einher ge-
hen im Vergleich zum Planfall deutlich höhere Belastungen bei Lieferverkehren (Schwerlastan-
teil des Verkehrs). 
Hinsichtlich der Emissionen aus der Schifffahrt sind keine gravierenden Änderungen zu erwar-
ten. Eine Veränderung bei den Zugzahlen ist hingegen möglich. Konkrete Angaben liegen je-
doch nicht vor. 
Das Verkehrsgutachten (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024) zum Teilplan A unter-
sucht als zusätzlichen Nullfall eine Verwirklichung verschiedener geplanter Bauvorhaben ent-
lang der Siegburger Straße (Strabag-Gelände, Poller Damm, etc.). Es zeigt sich, dass die Ver-
kehrszahlen sich in diesem Falle nur moderat erhöhen (10.700 Kfz/24 h im Bestand zu 
11.000 Kfz/24 h im Nullfall auf der Siegburger Straße).

111 
 
Gewerbelärm 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich weiterhin ausschließlich Gewerbe- und Industrie-
bebauung im Plangebiet befinden, während das Umfeld den Festsetzungen des Bebauungs-
plans Infrastruktur entsprechend umstrukturiert wird. Die Nutzung im Plangebiet könnte sich auf 
Grundlage des vorhandenen Planungsrechtes re-intensivieren. Damit würde auch der Gewer-
belärm zunehmen. Im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren wären negative Auswir-
kungen auf schutzwürdige Nutzungen im Umfeld zu prüfen und zu vermeiden. Entsprechend 
des Trennungsgrundsatzes wären nur solche Anlagen genehmigungsfähig, die die Lärmsitua-
tion entsprechend dem Schutzstatus der schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld nicht wesentlich 
verschlechtern. 
Für den südlich des Plangebietes gelegenen Betrieb sind im Flächennutzungsplan potenzielle 
Erweiterungsflächen dargestellt. Auch für eine Entwicklung dieser Flächen wären im Rahmen 
der jeweiligen Genehmigungsverfahren negative Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen 
im Umfeld zu prüfen und zu vermeiden. 
Freizeitlärm 
Freizeitlärm wäre bei Nichtdurchführung der Planung auch in Zukunft nicht auf der Fläche zu 
erwarten. Die Nutzung der Poller Wiesen sowie des Kulturareals an der Südbrücke bliebe un-
verändert. Die im obigen Abschnitt genannten Vorhaben können gemäß den Vorgaben des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur und ggf. notwendigen weiteren Zulas-
sungsvorbehalten umgesetzt werden. Da das Plangebiet jedoch nicht für wohnliche Zwecke ge-
nutzt wird, stellen diese Vorhaben keine einschränkenden Einwirkungen auf die hier zulässigen 
Nutzungen dar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Verkehrslärm / Gesamtverkehr 
Bei Umsetzung der Planung zeigt sich insgesamt, dass in allen Baufeldern die Orientierungs-
werte der DIN 18005 hinsichtlich des Straßenverkehrs vor allem entlang der östlich orientierten 
Fassaden überschritten werden (ADU cologne 2026). Im Tageszeitraum werden hier maximal 
bis zu 67 dB(A), im Nachtzeitraum bis zu 59 dB(A) erreicht.  
Hinsichtlich der Einwirkungen des Schienenverkehrs sind an den zum Hafenbecken ausge-
richteten Fassaden der Plangebäude sind Beurteilungspegel von 55 dB(A) bis 64 dB(A) tags 
und nachts zu erwarten. An den zum Poller Kirchweg ausgerichteten Fassaden der Plange-
bäude sind Beurteilungspegel von 55 dB(A) bis 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Naturge-
mäß sind die höchsten Pegel an den zur Schiene hin ausgerichteten Fassaden der Plange-
bäude festzustellen: die Werte reichen von 62 dB(A) bis 69 dB(A) tags und nachts. Betroffen 
sind vor allem die Fassaden der Baufelder 05, 06 und Ost 03 im Tages- und Nachtzeitraum, 
welche in Richtung der Gleise im Süden und entlang der Siegburger Straße orientiert sind.  
Durch den Schiffsverkehr werden im Plangebiet keine Überschreitungen der Beurteilungspe-
gel hervorgerufen. Es ist anzunehmen, dass die Bebauung durch den Teilplan A zudem für die 
dahinterliegende Bebauung östlich der Siegburger Straße eine abschirmende Wirkung erzielt. 
Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 für die im 
Teilplan A festgesetzte Nutzung als urbane Gebiete (60 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts) fol-
gendes Ergebnis festhalten:

112 
 
• Verkehrslärm: Es liegen Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) tagsüber und 9 dB(A) 
nachts vor. Betroffen sind besonders die Fassaden entlang der Siegburger Straße, teil-
weise auch die am Poller Kirchweg zwischen Baufeld Ost 03 und Baufeld 06. 
• Schienenverkehrslärm: Es liegen Überschreitungen um bis zu 9 dB(A) tagsüber und 
19 dB(A) nachts vor. Insbesondere nachts betreffen die Überschreitungen weite Teile 
des Plangebietes; da die Verkehrsintensitäten auf der Südbrücke und damit die Emissio-
nen gegenüber dem Tageszeitraum nicht abnehmen. Schwerpunkte sind vor allem süd-
lich orientierte Teile der Fassaden im Baufeld 03-05 sowie die Baufelder 06 und Ost 03 
in weiten Teilen. 
• Schiffs- und Flugverkehr: Hierdurch werden im Schallgutachten keine Überschreitungen 
der Orientierungswerte ermittelt. Dies gilt auch für den betrachteten Sonderfall einer 
Schifffahrtssperre auf dem Rhein.  
• Fluglärm: Hierdurch werden im Schallgutachten keine Überschreitungen der relevanten 
Beurteilungspegel ermittelt. 
Das Schallgutachten enthält zudem eine Betrachtung der Einwirkungen des Gesamtverkehrs 
auf die geplanten Nutzungen. Es zeigt sich, dass insbesondere entlang der Fassaden des Bau-
felds Ost 03 Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) tags und 69 dB(A) nachts erreicht werden. 
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist angesichts der o.g. Beurteilungspegel im Gesamtver-
kehr von teilweise mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts eine kritische Belastungs-
grenze für Verkehrslärmimmissionen erreicht. Bei einer weiteren Überschreitung dieser Werte 
um 5 dB(A) kann eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden. Im Plange-
biet ist dies insbesondere im Nachtzeitraum in den Baufeldern 06 und Ost 03 der Fall. 
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte sowie der erheblichen Belas-
tungen insbesondere im Nachtzeitraum werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, 
durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt wer-
den können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen noch nicht die geplanten 
umliegenden Gebäude nach dem integrierten Plan berücksichtigen. Wenn alle baulichen Maß-
nahmen im gesamten Planungsbereich Deutzer Hafen umgesetzt sind, wird sich die Lärmsitua-
tion in weiten Teilen des Gebietes verbessern.  
Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs auf die Nachbarschaft 
Durch den Ziel- und Quellverkehr (Straße) zum bzw. vom Teilplan A ist eine Veränderung der 
Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßenverkehr in der Umgebung zu erwarten. Für 
ausgewählte Immissionsorte im Bereich der bestehenden Wohnbebauung entlang der Siegbur-
ger Straße und Im Hasental sind die Veränderungen des Straßenverkehrslärmes durch die Pla-
nung untersucht worden (ADU cologne 2026). Die Ergebnisse zeigen, dass sich an den Immis-
sionsorten IO 03 bis IO 14 die Beurteilungspegel im Tagzeitraum durch die Mehrverkehre aus 
dem Teilplan A um bis zu 0,8 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 0,4 dB erhöhen werden. 
Diese Pegelerhöhungen sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Im Planfall werden 
die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an Wohngebäuden nicht überschritten. In die-
sen Pegelregimen sind Erhöhungen von weniger als 3 dB(A) nicht als wesentlich einzustufen 
(ADU cologne 2026).  
Gleichwohl wird mit der sukzessiven Gesamtumsetzung des Integrierten Plans zum Deutzer 
Hafen die wesentliche Änderung der Siegburger Straße vorbereitet. Nach Umsetzung des Ge-
samtvorhabens ist mit einem vorhabenbedingten Verkehrsaufkommen von rund 22.800 Kfz-
Fahrten pro Werktag zu rechnen. Aufgrund der Zunahme der vorhabenbedingten Quell- und

113 
 
Zielverkehre ergeben sich bei Gesamtumsetzung des Vorhabens Veränderungen beim Stra-
ßenverkehrslärm. 
Gewerbelärm  
Gemäß § 6a BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen und können darüber hinaus auch 
der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, sofern diese die Wohnnutzung nicht wesent-
lich stören – dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit etwa von Außengastronomie oder wei-
teren gewerblichen Nutzungen in den im Teilplan A vorgesehenen urbanen Gebieten. Der Teil-
plan A sieht die Festsetzung von zwei Sondergebieten vor, deren Nutzungen ggf. gewerbliche 
Schallemissionen hervorrufen können. Dabei handelt es sich um die Umnutzung der Essigfabrik 
sowie eines denkmalgeschützten Backsteinbaus als Markthalle. 
Die Essigfabrik soll als Quartierszentrum genutzt werden. Maßgeblich für diese Nutzung ist der 
Schutzanspruch der angrenzenden urbanen Gebiete. Das Gutachten der ADU cologne (2026) 
zeigt im Bereich der schutzbedürftigen Fassaden des MU 03, dass der Orientierungswert der 
DIN 18005 von 60 dB(A) tags erreicht, aber nicht überschritten wird. Im Nachtzeitraum werden 
sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
deutlich unterschritten. Hinsichtlich der Essigfabrik sind Vermeidungsmaßnahmen zu beachten 
(siehe nachfolgender Abschnitt dazu). 
Hinsichtlich des Sondergebiets zur Umsetzung der Markthalle im Baufeld 04 wurden im Schall-
gutachten erfahrungsgestützte Ansätze etwa für die erforderliche Anlieferung sowie die Haus-
technik geprüft. Dabei zeigt sich, dass zwar im Baufeld 04 an den entsprechenden Fassaden-
bereichen Beurteilungspegel von bis zu 75 dB(A) vorliegen, in den betroffenen Bereichen je-
doch keine Wohnnutzung vorgesehen ist. 
Die Ergebnisse des Gutachtens der ADU cologne (2026) zeigen weiterhin, dass die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (60 dB(A) tags; 45 dB(A) nachts) bzw. der TA Lärm (63 dB(A) tags; 
45 dB(A) nachts) in den urbanen Gebieten weitestgehend eingehalten werden können. Einzig 
an einem Fassadenabschnitt im Südosten des Baufelds 05 werden im Tageszeitraum Werte 
von 61 dB(A) festgestellt. Die Überschreitung resultiert aus der auf der anderen Seite des Poller 
Kirchwegs gelegenen Anlieferung des bestehenden Discounters. Sie ist kleinräumig und mit 
1 dB(A) geringfügig. Das menschliche Ohr kann Lärmveränderungen erst ab einer Pegeldiffe-
renz von 3 dB(A) wahrnehmen. Mit fortschreitender Umsetzung des Deutzer Hafens wird der 
Discounter in der aktuellen Form entfallen. Zwar ist in diesem Bereich im Einzelhandelsgutach-
ten ebenfalls ein Lebensmitteldiscounter vorgesehen, dieser wird jedoch voraussichtlich in die 
im Integrierten Plan vorgesehene Blockstruktur einbezogen und unter Berücksichtigung immis-
sionsschutzrechtlicher Anforderungen umgesetzt. 
Die Vorgaben der TA Lärm für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) werden 
ebenfalls eingehalten. 
Im Teilplan Infrastruktur wurde im Baufeld Ost 04 eine Nutzung als Gewerbegebiet mit Betriebs-
formen festgesetzt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da dieses Vorhaben bislang nicht 
umgesetzt wurde, sind die dort vorgesehenen Nutzungen auf die Schutzansprüche der im Teil-
plan A festgesetzten urbanen Gebiete abzustellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ge-
plante Umsetzung eines Parkhauses: dieses kann de facto nicht mit einer offenen Dachparkflä-
che errichtet werden. 
Das derzeit noch bestehende Asphaltmischwerk auf der gegenüberliegenden Hafenseite soll 
bis Mitte 2026 stillgelegt werden. Daher stellt der Gewerbelärm dieser Nutzung mittelfristig kei-

114 
 
nen limitierenden Faktor für die städtebauliche Entwicklung mehr dar. Über eine bedingte Fest-
setzung wird sichergestellt, dass die Betriebsaufgabe Voraussetzung für eine vollumfängliche 
Nutzung gemäß dem Teilplan A ist. Die Schallemissionen der Fa. Schütte führen im Plangebiet 
des Teilplans A zu keinen erheblichen Einwirkungen bzw. Überschreitungen der Richtwerte der 
TA Lärm für urbane Gebiete (ADU cologne 2026). 
Freizeitlärm 
Durch den Teilplan A wird die Umsetzung von urbanen Gebieten als Wohn- und Arbeitsquar-
tiere inklusive Kindertagesstätten vorgesehen.  
Auf das Plangebiet bestehen Einwirkungen der in Planung befindlichen Freizeitnutzungen des 
Umfelds. Das Schallgutachten zeigt unter Annahme von maximalen Schallleistungspegeln für 
diese Nutzungen (die gleichwohl als zwangsläufige Maximalpegel für die dort geplanten Nut-
zungsformen zu verstehen sind; es bestehen noch keine konkreten Umsetzungspläne; siehe 
dazu ADU cologne 2026), dass vor den Fassaden der geplanten Wohnungen in den MU-Gebie-
ten die Beurteilungspegel tags außerhalb der Ruhezeit und innerhalb der Ruhezeiten unterhalb 
der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW liegen werden. Aufgrund 
vorheriger Untersuchungen ist eine Nutzung zur Nachtzeit aufgrund der gegenüber der Tagzeit 
um 15 dB niedrigeren Richtwerte nicht realisierbar. Die Maximalpegel für einzelne kurzzeitige 
Geräuschspitzen werden eingehalten. Gemäß dem Schallschutzgutachten (ADU cologne 2026) 
kann davon ausgegangen werden, dass auch im Baufeld 06, welches dem Kulturareal an der 
Südbrücke am nächsten gelegen ist, die Richtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW eingehalten 
werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Verkehrslärm: 
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte werden im Bebauungsplan 
Festsetzungen getroffen, durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plan-
gebiets sichergestellt werden können. Diese werden nachfolgend zusammengefasst; für eine 
detaillierte Beschreibung wird auf Teil A der Begründung verwiesen: 
• Im gesamten Plangebiet werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Dies er-
folgt in Form von Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen gemäß 
der DIN 4109. Grundlegend für die Mindestanforderung an die Schalldämmung ist dabei 
die Höhe der maßgeblichen Außenlärmpegel, die in Lärmpegelbereichen festgesetzt 
werden. Weite Teile des Plangebiets liegen demnach im Lärmpegelbereich V mit einem 
festgesetzten Außenlärmpegel tags/nachts von 75 dB(A). Das Baufeld Ost 03 sowie ein 
kleiner Teil des BF 06 liegen im Lärmpegelbereich VI (80 dB(A)). Geringe Teile des 
Plangebiets im Nordwesten liegen im Lärmpegelbereich IV (70 dB(A)). Eine ausnahms-
weise Minderung dieser Anforderungen ist bei einem Nachweis entsprechender Voraus-
setzungen auf den nachgelagerten Verfahrensebene möglich. 
• Da weite Teile des Plangebiets nachts mit Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) 
beaufschlagt werden, sind Maßnahmen zur Sicherung gesunder Schlafverhältnisse er-
forderlich. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im

115 
 
Nachtzeitraum daher eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü-
ren sicher zu stellen.  
• Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von 
mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. 
Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspe-
gel von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Auf diese 
Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn Wohnungen zusätzlich über einen Balkon 
oder eine Loggia auf der lärmabgewandten Seite verfügen. 
• Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist bei Fenstern von Wohn- und 
Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schie-
nen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade auf-
weisen, eine vorgehängte Prallscheibe mit definierten Anforderungen vorzusehen. 
• Durch die Lage und Abmessung der überbaubaren Grundstücksflächen werden inner-
halb der Baufelder Blockstrukturen vorgegeben, die lärmgeschützte Innenbereiche auf-
weisen. Somit ist auf der Ebene des Teilplans A eine Umsetzung der Schallschutzmaß-
nahmen möglich, ohne eine nicht hinnehmbare Einschränkung der geplanten schützens-
werten Nutzungen zu erzeugen. 
Ein weiterer wesentlicher Baustein mit Hinsicht auf die Minderung der Schallemissionen stellt 
sowohl die interne als auch die externe Baureihenfolge dar: So ist durch die Umsetzung des 
Baufelds 07 zumindest im Baufeld 06 eine Minderung der nächtlichen Beurteilungspegel durch 
den Schienenverkehr um bis zu 5 dB(A) an den besonders belasteten südlich orientierten Fas-
saden möglich. Der Mindestwert in diesen Bereichen liegt dann auch hier jedoch weiterhin bei 
mindestens 60 dB(A) und somit über den Orientierungswerten der DIN 18005. 
Gewerbelärm: 
Zur Vermeidung und Minderung erheblicher Belastungen trifft der Bebauungsplan neben den 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung folgende Festsetzungen:  
• Im Sondergebiet „Kultur“ (Quartierszentrum Essigfabrik) wird festgesetzt, dass nur Nut-
zungen zulässig sind, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete 
von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an der Grenze des urbanen Gebiets MU BF 03 
nicht überschreiten. 
• Eine bedingte Festsetzung stellt sicher, dass immissionsempfindliche Nutzungen erst 
dann aufgenommen werden können, wenn emittierende Betriebe im maßgeblichen Um-
feld endgültig eingestellt wurden. Dies betrifft im vorliegenden Fall, das Mitte 2026 zur 
Stilllegung vorgesehene Asphaltmischwerk im Westen des Deutzer Hafens. 
Bewertung 
Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die Schallschutzsituation im Untersuchungs-
gebiet als geringfügig zu bewerten. Hinsichtlich der Sachverhalte Auswirkungen des Verkehrs 
auf die Nachbarschaft, Schiffsverkehrslärm, Flugverkehrslärm sowie Freizeitlärm bestehen 
keine planerischen Einschränkungen. Gewerbliche Emissionen werden nicht verursacht 
Die Einwirkungen auf das Vorhaben sind als erheblich einzuschätzen, aber planerisch zu be-
wältigen. Maßgeblich für die Lärmsituation ist vor allem der Straßenverkehrslärm entlang der 
Siegburger Straße sowie der Schienenverkehrslärm entlang der Südbrücke und im Tageszeit-
raum der Siegburger Straße. Der Bebauungsplan reagiert mit unterschiedlichen Festsetzungen

116 
 
und Maßnahmen, um nachteilige Folgen der Planung zu vermeiden oder abzumildern. Hinsicht-
lich des Gewerbelärms bestehen, vorbehaltlich einer bedingten Festsetzung betreffend einen 
derzeit noch vorhandenen emittierenden Betrieb im Umfeld, keine Überschreitungen relevanter 
Pegel in den geplanten urbanen Gebieten.  
10.5.12.2 Erschütterungen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Basis der Beschreibungen ist das Gutachten von ADU cologne mit Bezug auf das Gesamtge-
biet des Deutzer Hafens bzw. den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur (Stand 
September 2020). Aufgrund ihres Raumbezugs und in Abstimmung mit dem zuständigen Fach-
amt der Stadt Köln können die Ergebnisse auch für die vorliegende Planung herangezogen 
werden.  
Quelle für Erschütterungen im Umfeld des Plangebietes sind die Schienenstrecken der Deut-
schen Bahn, die im Süden in Dammlage verlaufen. In bestehenden, nicht mehr genutzten ein-
geschossigen Gebäuden an der Südwestgrenze des Deutzer Hafens wurden daher Messein-
richtungen installiert, um mit einer Dauermessung die Erschütterungsimmissionen der Bahnstre-
cke zu dokumentieren. Auf Grundlage der Messungen fanden Bewertungen hinsichtlich mögli-
cher Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden gemäß DIN 4150 Teil 2 sowie Er-
schütterungseinwirkungen auf Gebäude gemäß DIN 4150 Teil 3 statt. 
Auswirkungen der Straßenbahn (KVB-Linie 7 in der Siegburger Straße) auf das Plangebiet sind 
nicht zu erwarten, da der Abstand der Trasse zwar in Teilbereichen unterhalb der 25 m gemäß 
VDI-Richtlinie 3837 liegt, die Trasse jedoch in diesem Bereich in eigenem Gleisbett und kurven-
frei verläuft (ADU Cologne 2020). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Das verkehrliche Erschütterungspotential der Schienenstrecken entspricht dem Bestand. Auch 
die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur übt hierauf keinen 
relevanten Einfluss aus.  
Bei Nichtdurchführung der Änderung ergibt sich im Plangebiet durch die Intensivierung der ge-
werblichen und industriellen Nutzungen in Verbindung mit einer möglichen Reaktivierung der 
Güterbahntrassen im Hafenbereich ein mäßig erhöhtes Erschütterungspotenzial. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Untersuchungen von ADU cologne (2020) ergaben, dass keine erheblichen Belästigungen 
durch Erschütterungen vorliegen. Weiter ist gemäß DIN 4150 Teil 3 nicht mit Erschütterungsein-
wirkungen auf Gebäude zu rechnen, da die zulässigen Anhaltswerte unterschritten werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Eine Umsetzung von Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ist zum derzeiti-
gen Kenntnisstand nicht erforderlich.

117 
 
Bewertung 
Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge-
plante Gebäude selbst oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungs-
immissionen aus dem Schienenverkehr zu rechnen. Durch die Planung ergeben sich keine zu-
sätzlichen Risiken. 
10.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawan-
delfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Alle Baufelder befinden sich in der Erdbebenzone 1 nach der und in der geologischen Unter-
grundklasse T. In der Zone 1 kann ein Erdbeben mit der Intensität zwischen 6,5 und 7,0 eintre-
ten. Dies bedeutet, dass rechnerisch mit 90 Prozent Wahrscheinlichkeit ein solches Erdbeben in 
50 Jahren nicht überschritten wird (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024). 
Hinsichtlich der stofflichen Bodenbelastungen liegen in Folge der Vornutzungen auf der Fläche 
zahlreiche Einträge in Altlastenverdachtsflächenkataster vor (siehe Abschnitt 10.5.4.2). Eine 
Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei den derzeitigen Nutzungsverhältnissen mit vollflä-
chiger Versiegelung und teilweise offenen Gewerbeflächen in Großteilen des Plangebietes nicht 
erkennbar. 
Das Plangebiet befindet sich zu weiten Teilen im Überschwemmungsgebiet des Rheins. Bereits 
bei einem HQ50 tritt das Wasser aus dem Hafenbecken, bei einem HQ100 wird bei derzeitigem 
Geländeniveau nahezu der gesamte Deutzer Hafen überflutet. Nähere Angaben enthält das Ka-
pitel 10.5.5.1. 
Hinsichtlich der Starkregenvorsorge wird auf Abschnitt 10.5.5.3 verwiesen.  
Das Hafengebiet liegt im Bereich der Bombenabwürfe des Zweiten Weltkrieges. Vor allem im 
südlichen Hafengebiet ist daher mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. In 
Teilbereichen hat bereits eine entsprechende Räumung stattgefunden (Bezirksregierung Düs-
seldorf 2023).  
Die von den Bahnoberleitungen und der Freileitung am südöstlichen Rand des Hafengebietes 
erzeugten magnetischen Felder wurden in einem Gutachten (EM-Institut GmbH 2020A) für das 
Gesamtgebiet durch Feldstärkemessungen ermittelt und anhand der geltenden Grenzwerte der 
26. BImSchV bewertet. Nach vorliegenden Untersuchungen werden die Grenzwerte nach 26. 
BImSchV sehr deutlich unterschritten. Es gehen daher keine Gefahren für die Allgemeinbevöl-
kerung aus. Das bereits durch den Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich vorbereitete Um-
spannwerk wird in einem mehrgeschossigen Gebäude errichtet. Bei Umspannwerken, die sich 
innerhalb von Gebäuden befinden, sind im Außenbereich keine nennenswerten elektrischen 
Felder zu erwarten (EM-Institut GmbH 2020b). Zur Bewertung auftretender Magnetfelder wur-
den Messungen an zwei vergleichbaren, im Stadtgebiet von Köln bereits in Betrieb befindlichen 
Umspannwerken durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der nach 26. BImSchV für die All-
gemeinbevölkerung geltende Grenzwert für magnetische Felder bereits in unmittelbarer Nähe 
zum Umspannwerksgebäude sehr deutlich unterschritten wird. Damit ist dort ein Daueraufent-
halt von Personen der Allgemeinbevölkerung ohne Einschränkungen möglich, die Errichtung 
von Wohngebäuden wäre grundsätzlich zulässig. Die Vorsorgeempfehlungen der Stadt Köln (1 
μT) werden ebenfalls bereits in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eingehalten.

118 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine Betriebe gemäß Abstandserlass Nordrhein-West-
falen. Zwei Betriebe, die unter den Abstandserlass fallen, liegen im weiteren Umfeld des Deut-
zer Hafens. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände von rele-
vanten Störfallbetrieben (siehe auch Kapitel 10.5.19). Der Bereich zwischen den Rhein-Kilome-
tern 685,90 bis 687,20 ist auf dem rechten Ufer als Liegestelle für fünf Schiffe ausgewiesen, in-
klusive einer Liegestelle für ein Schiff mit einem Kegel im Sinne der ADN (ZKR 2017). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt das derzeitige Risiko durch Überflutung im 
Hochwasserfall bestehen. Bei Intensivierung der gewerblichen Nutzung der Fläche können zu-
sätzliche Bebauungen weitere Auswirkungen auf das Retentionsraumvolumen und das Hoch-
wasserrisiko haben. Diese Neuansiedlungen stehen jedoch unter einen entsprechenden Ge-
nehmigungsvorbehalt aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet.  
Auch eine Gefährdung durch Starkregenereignisse besteht bei Nichtdurchführung der Planung. 
Das potenzielle Vorkommen von Kampfmitteln wäre auch in der Nullvariante zu berücksichti-
gen. 
Von der Bahntrasse würde auch in Zukunft keine Gefahr durch magnetische Felder für die All-
gemeinbevölkerung ausgehen. 
Bei Umsetzung des bestehenden Planungsrechtes könnten sich neue Betriebe ansiedeln, die 
nach den Regelungen des Abstandserlasses zu beurteilen sind. 
Grundsätzlich wäre im Bereich des Deutzer Hafens eine Ansiedlung von Störfallbetriebsberei-
chen möglich, allerdings unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Achtungsabstände und ange-
messener Abstände zu den nächstgelegenen empfindlichen Nutzungen. In Bezug auf störfall-
rechtliche Belange wären daher keine Konflikte bei Nichtdurchführung der Planung zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Wie oben erläutert, besteht ein Erdbebenrisiko. Der Bebauungsplan beinhaltet daher einen Hin-
weis zur Erdbebengefährdung. 
  
Hinsichtlich der stofflichen Bodenbelastungen ist angesichts der geplanten Vollversiegelung der 
Oberflächen keine Gefährdung des Schutzguts Mensch gegeben (Dr. Tillmanns & Partner 
2020, 2024). Die Sanierung eines vorhandenen Schadensfalls wurde bereits durchgeführt 
(siehe Abschnitt 10.5.4.2). 
Bei Erschließung des Plangebietes in einem Überschwemmungsgebiet wird die Evakuierung 
des Gebietes im Hochwasserfall durch entsprechenden Straßenausbau im Bebauungsplan 
Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur weitestgehend gesichert. An zwei Stellen sind hierzu ver-
tiefende Prüfungen und ggf. technische Lösungen in enger Abstimmung mit den Stadtentwäs-
serungsbetrieben Köln herbeizuführen. Zum Teilplan A wird das Retentionsraumkonto auf Bau-
genehmigungsebene weitergeführt (siehe Kapitel 10.5.5.1). Weitere Evakuierungs- und Notfall-
pläne werden in einem Bauherrenhandbuch auf nachgelagerter Verfahrensebene erarbeitet be-
ziehungsweise darin dokumentiert.  
Bei der Umsetzung der Bauleitplanung kann es zu massiven Erdarbeiten kommen. Im anste-
henden Bodenmaterial des Gebietes ist das Vorhandensein von Bombenblindgänger und ande-
ren Kampfmittel nicht auszuschließen. Dementsprechend sind Vorkehrungsmaßnahmen zum

119 
 
Schutz des Menschen bei den Bautätigkeiten zu treffen. Der Bebauungsplan enthält einen ent-
sprechenden Hinweis. 
Auch in Zukunft würden die Grenzwerte nach 26. BImSchV für magnetische Felder deutlich un-
terschritten. Damit ist ein Daueraufenthalt von Personen der Allgemeinbevölkerung ohne Ein-
schränkungen möglich und somit sind sowohl gewerbliche als auch Misch- und Wohnbebauung 
zulässig. 
Der Liegeplatz für Schiffe mit einem Kegel gemäß ADN (ZKR 2019) liegt in einer Entfernung 
von über 100 m zum Plangebiet des Teilplans A
26. Somit ist die Liegestelle nach wie vor nutz-
bar; es gehen davon keine Gefährdungen des Plangebietes aus.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Hinsichtlich der sonstigen Gesundheitsbelange und Risiken sind die folgenden Maßnahmen zu 
beachten: 
• Sofern sich ein Bauvorhaben in einer der Erdbebenzonen 1-3 befindet, müssen Schutz-
maßnahmen gegen Erdbeben bei der Errichtung von Gebäuden ergriffen werden. Dies 
erfolgt in der Ausführungsplanung auf Basis geltender Vorschriften und Normen (etwa 
der DIN 4149). Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
• Bei einer weiteren Nutzung bzw. Nutzungsänderung des Deutzer Hafens sind die ge-
setzlich vorgegebenen Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Es gelten 
die Festsetzungen zum Hochwasserschutz und zur Herstellung des Retentionsvolu-
mens. 
• Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefah-
ren durch Bombenblindgänger/ Kampfmittel zu vermeiden.  
• In der Bauphase sind ggf. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Direktkontakts mit 
belasteten Bodenmengen zu beachten. 
• Hinsichtlich der Evakuierungs- und Rettungswege ist die Klärung des Auftretens von 
Qualmwasser bei einem extremen Hochwasser (HQ200) im nachgelagerten Verfahren 
zu klären. Diesbezüglich ist ein Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen herzu-
stellen. 
Bewertung 
Die Festsetzungen und weiteren Inhalte des Bebauungsplans berücksichtigen die Lage des 
Plangebietes in einem Überschwemmungsgebiet. Nachteilige Auswirkungen auf das Retenti-
onsvolumen werden vermieden. Vorhabenbedingte Auswirkungen durch magnetische und 
elektrische Felder entstehen nicht. Ein Störfallrisiko besteht nicht. Es werden Vorkehrungen 
zum schadlosen Abführen von Starkregenereignissen getroffen. Vor diesem Hintergrund sind 
keine sonstigen Gesundheitsbelange betroffen, besondere Risiken bei Umsetzung des Vorha-
bens bestehen nicht bzw. sind beherrschbar. 
 
26  – Dies ist gemäß ADN 2019 der Radius um die Liegeplätze, welcher von einer Bebauung freizuhalten ist.

120 
 
10.5.12.4 Besonnung / Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Faktoren Besonnung und Belichtung wurde in einem Gutachten der Transsolar Energie-
technik GmbH untersucht (Stand Januar 2020) sowie durch Detailbetrachtungen für die Baufel-
der des Teilplans A nachgeschärft. Diese Untersuchungen bilden die Basis für die folgenden 
Ausarbeitungen. Zunächst auf Basis des Masterplans von Cobe wurden die Parameter solare 
Einstrahlung, Besonnungsstunden sowie Tageslichtqualität nach DIN 5034 untersucht und Opti-
mierungsvorschläge ausgearbeitet (Transsolar Energietechnik GmbH 2020). Diese sind in eine 
Überarbeitung des Masterplans eingeflossen, aus dem der Integrierte Plan entwickelt wurde, 
der wiederum Basis für den inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan 
Infrastruktur war. Der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur dient vorrangig der 
Umsetzung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen (verkehrliche Erschließung, Grünfläche 
usw.). Unter anderem wird durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur im 
Baufeld Ost 04, südlich des Baufelds Ost 03 und südöstlich des Baufelds 06, ein Gewerbege-
biet festgesetzt. Vorgesehen ist hier eine fünf- bis siebengeschossige Bebauung. Von dieser 
gehen Verschattungseffekte auf die genannten Baufelder Ost 03 sowie Baufeld 06 aus, was als 
Rahmenbedingung in der Planung zu berücksichtigen ist. 
Derzeit ist das Plangebiet im realen Bestand durch industrielle Brachflächen, versiegelte Lager-
flächen sowie teilweise noch vorhandene Bebauung (Halle in BF 04) geprägt. Vor allem in den 
unbebauten Bereichen ist von einer starken Besonnung der Freiflächen auszugehen. Verschat-
tete Bereiche entstehen auf den Freiflächen nur in den der Sonne abgewandten Bereichen der 
Bestandsgebäude. Nachrangig ist eine Verschattung durch die im Baufeld Ost 03 einsetzende 
Verbuschung möglich. 
Da die Fläche derzeit keine Wohnbebauung aufweist und nicht als Aufenthalts- und Erholungs-
raum dient, sind die Faktoren solare Einstrahlung, Besonnung und Tageslichtqualität / Belich-
tung bei der derzeitigen gewerblichen Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund 
der eingehaltenen Abstandsflächen kann von der Einhaltung gesunder Arbeitsverhältnisse in 
Bezug auf die Belichtungssituation ausgegangen werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die aktuelle Besonnungs- und Tageslichtsituation be-
stehen bleiben bzw. bei einer Re-Vitalisierung der Hafennutzung wäre die Zulässigkeit der Be-
bauung nach § 34 BauGB zu bewerten – auch vor dem Hintergrund der Wahrung gesunder 
(Wohn- und) Arbeitsverhältnisse. Im Umfeld wird der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan 
Infrastruktur umgesetzt, was jedoch in diesem Bereich keine Auswirkungen auf die Besonnung 
möglicher neuer Bebauung hätte. 
Über das Bauordnungsrecht wären die gesunden Wohn- bzw. primär Arbeitsverhältnisse sicher-
zustellen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der Teilplan A setzt die künftige Bebauung und Nutzung als urbane Gebiete (BF 03, BF 05, 06, 
Ost 03) sowie als Sondergebiet „Quartierszentrum (BF 03, Bereich der heutigen Essigfabrik) so-
wie Sondergebiet „Einzelhandel“ im Baufeld 04 fest. Für alle wohnlichen Nutzungen ist die aus-
reichende Besonnungsqualität nachzuweisen. Mittels „durchgesteckter“ Grundrisse kann sicher-

121 
 
gestellt werden, dass Wohnungen über ausreichende Anteile an nicht verschatteten Gebäude-
fassaden verfügen. Alternativ kann durch Rücksprünge in den oberen Geschossen eine ausrei-
chende Besonnung der verschattenden Fassaden sichergestellt werden. Die Sicherung der er-
forderlichen Maßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.  
Die Anforderungen zum Umgang mit dem Thema Besonnung / Belichtung wurden seitens des 
Stadtplanungsamts Köln in einem Positionspapier festgehalten (Stadtplanungsamt Köln 2021). 
Sie gehen fachlich damit über die Anforderungen der DIN 17037 hinaus, da das Papier zusätz-
lich die gerichtlich festgestellten Anforderungen an die Thematik aufgreift: Demnach ist ein städ-
tebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben, wenn zur Tag-bzw. Nachtgleiche eine direkte 
Besonnung von mindestens zwei Stunden gegeben ist (OVG Berlin vom 27.20.2004; siehe 
Transsolar Energietechnik GmbH 2024). Auf dieser Grundlage wurde die bereits für den Inte-
grierten Plan vorhandene Untersuchung (Transsolar Energietechnik GmbH 2020) auf Basis von 
architektonischen Testentwürfen / Wettbewerbsergebnissen für die Baufelder des Teilplans A 
durch neue Untersuchungen ergänzt (Transsolar Energietechnik GmbH 2024). Dieses Gutach-
ten hat die folgenden Untersuchungsschwerpunkte: 
• Analyse und Bewertung der Besonnungsqualität (Fassade) bzw. die gegenseitige Ver-
schattung der Baufelder 05-07 sowie deren Auswirkungen auf die Baufelder Ost 02-04. 
• Analyse und Bewertung der Besonnungsqualität bzw. gegenseitige Verschattung des 
Baufeldes 03, sowie dessen Auswirkungen auf die Baufelder 04-05. 
Zusammenfassend lassen sich folgende Ergebnisse festhalten: 
Baufelder 05-07 Die Abstände zwischen den einzelnen Baufeldern genügen, um eine aus-
reichende Besonnung der südöstlichen Fassadenseiten sicherzustellen. 
An den nordwestlichen Fassadenseiten ist naturgemäß kein direktes Son-
nenlicht vorhanden. Hier sind entsprechende Grundrisse vorzusehen.  
Die Nordostfassade im 2. und 3. Geschoss des BF 06 wird durch die obe-
ren Geschosse des Parkhauses Ost 04 verschattet. Die direkte Beson-
nung liegt hier knapp unterhalb des 2-Stunden-Kriteriums. Hier kann ne-
ben gesteckten Grundrissen auch durch Anordnung von Nutzungen ohne 
entsprechenden Besonnungs-/Belichtungsbedarf reagiert werden.  
Baufeld 03 Das Baufeld 03 hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die be-
nachbarten Baufelder Ost 01 und Baufeld 04.   
Entlang der Nordwestfassaden sowie Teilen der Nordostfassaden der In-
nenhöfe kann das Mindestkriterium von 1,5 h Besonnung nicht erfüllt wer-
den. Dies ist durch Maßnahmen der Grundrissgestaltung zu kompensie-
ren. 
Anhand der genannten Lösungsmöglichkeit durch angepasste Grundrisse, wie sie im Gutachten 
exemplarisch für Erdgeschosse und Regelgeschosse aufgeführt werden, lassen sich auch die 
2-Stunden Kriterien nach dem Positionspapier der Stadt Köln nachweisen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Das Gutachten der Transsolar Energietechnik GmbH (2024) sieht folgende Maßnahmen vor, 
um eine ausreichende Tageslichtqualität sicherzustellen:

122 
 
• Durchgesteckte Grundrisse entlang der nordwestlich orientierten Fassaden hin zu aus-
reichend besonnten Fassadenteilen. Die Ergebnisse zeigen, dass dies für die exempla-
risch untersuchten Erdgeschosse und Regelstockwerke im Baufeld 03 grundsätzlich 
machbar ist. Die Umsetzung ist für alle Baufelder auf nachgelagerter bauordnungsrecht-
licher Verfahrensebene nachzuweisen. 
• Ggf. bauliche Anpassung des geplanten Baukörpers im Baufeld Ost 04 (nicht Bestand-
teil der vorliegenden Planung; da die Bebauung aber noch nicht verwirklicht ist sind der-
zeit noch Anpassungen möglich). Die Umsetzung ist dem dortigen bauordnungsrechtli-
chen Verfahren vorbehalten. 
Bewertung 
Hinsichtlich der Besonnung ergeben sich in den überwiegenden Bereichen des Teilplans A bzw. 
seines betroffenen Umfelds bei entsprechender Nutzungsverteilung und unter Ausnutzung ar-
chitektonischer Anpassungsmöglichkeiten auf nachgelagerter Verfahrensebene keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen der geplanten wohnlichen Nutzungen. 
10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die 1888 erfolgte Eingemeindung von Deutz nach Köln bildete die Grundlage für den Hafenaus-
bau an der heutigen Stelle. Der hier gelegene Rheinarm „Schnellert“ wurde zwischen 1904 und 
1907 zu einem Industriehafen ausgebaut. 1909 nahm die erste Mühle ihren Betrieb auf (Busch-
mann et al. 2021).  
Aufgrund der langjährigen Nutzungsgeschichte des Deutzer Hafens liegen innerhalb des Plan-
gebietes kulturhistorisch bedeutsame und zum Teil denkmalgeschützte historische Bauwerke 
und Strukturen.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs der Landesplanung 
„Köln“ (KLB 19.08, LVR 2024a). Zugleich ist das Plangebiet dem Kulturlandschaftsbereich der 
Regionalplanung „Deutz, Mülheim“ (353) zugeordnet. Ein wertgebendes Merkmal ist hier der 
Deutzer Hafen. Als kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regio-
nalplanung wird eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung beschrieben, insbesondere „das 
Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, von Ansichten und Sichträumen von histo-
rischen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekulturellen Erbes“ (LVR 2024b).  
Im Umfeld des Plangebiets sind bereits Bestandteile des Deutzer Hafens denkmalgeschützt: 
Die Drehbrücke von 1907 / 1908 ist ein eingetragenes Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW 
und in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Nr. 4 gelistet. Die Gebäudekomplexe von Au-
ermühle und Ellmühle sind ebenfalls als Baudenkmal in die Denkmalliste (Nummer 8802) einge-
tragen. Der Deutzer Hafen umfasst darüber hinaus weitere denkmalwerte Anlagen (Hafenbe-
cken mit Wasserfläche und Kaimauern, Gleisanlagen der Hafenbahn, Kran- und Verladeanla-
gen), für die eine Eintragung in die Denkmalliste vorgesehen ist (Stand Juli 2025).  
Im Plangebiet bestehen weitere Gebäude, die nicht denkmalgeschützt oder denkmalwert sind. 
Es handelt sich dabei, neben einem Wohngebäude aus den 1950er Jahren, um einen Gebäu-
dekomplex im Baufeld 04 (Halle) sowie den vorhandenen Gebäudebestand um die Essigfabrik. 
Auch das eigentliche Gebäude der Essigfabrik ist nicht denkmalwert. Diese Gebäude sind als 
sonstige Sachgüter einzustufen.

123 
 
Innerhalb des Plangebietes (BF 03) liegen des Weiteren Teile des Bodendenkmals 'Fort XIII' 
(Fort Rauch), das Teil der preußischen Befestigung von Deutz war und zwischen 1861 und 
1863 durch den Umbau einer von 1855 stammenden Lünette entstand. Ende der 1950er Jahre 
erfolgte ein weitgehender oberirdischer Abbruch des Forts. Mauerreste der zum Fort zugehöri-
gen Kaponniere befinden sich im Keller eines Unternehmensgebäudes und sind nicht öffentlich 
zugänglich (LVR 2024c).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung käme es im Zuge einer möglichen Re-Intensivierung 
der bestehenden gewerblichen Bauflächen möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der denk-
malgeschützten oder erhaltenswerten Strukturen im Untersuchungsgebiet. Dies wäre im Einzel-
fall im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu untersuchen, sodass erhebliche Beein-
trächtigungen ausgeschlossen werden können. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Im Kontext des Gesamtvorhabens sollen die denkmalgeschützten sowie die denkmalwerten Ge-
bäude und Anlagen weitgehend in die künftigen Nutzungen integriert werden, so dass eine Er-
haltung durch Nutzung im Sinne des Denkmalschutzes ermöglicht wird. 
Auswirkungen auf die geschützten Baudenkmäler im Umfeld sind durch die Umsetzung des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A nicht zu erwarten. So soll insbesondere die Struktur 
der Mühlen nördlich des Plangebiets durch die Umsetzung des Deutzer Blocks aufgegriffen und 
als charakteristisches Merkmal in der Höhenentwicklung des Teilplans A umgesetzt werden 
(siehe moderne stadt köln 2018). In den jeweiligen Baufeldern ist ein baulicher Hochpunkt mit 
einer Gebäudehöhe von maximal ca. 70 m vorgesehen, die übrigen Gebäudekörper bleiben 
ebenfalls mehrgeschossig, jedoch in ihrer absoluten Höhe demgegenüber deutlich geringer (ca. 
10-30 m). Somit bleibt auch eine bauliche Reminiszenz an die historische Nutzung des Hafens 
erhalten, womit den Belangen der Kulturlandschaftspflege entsprochen werden soll. 
Das Bodendenkmal 'Fort XIII' (Fort Rauch) ist innerhalb des Plangebietes bereits großflächig 
mit Gebäude und Straßen überbaut. Im Rahmen der Abbruchmaßnahmen wurde das Fort unter 
Mitwirkung der unteren Denkmalbehörde freigelegt, eingemessen und wieder überdeckt. Inso-
weit sind weitere Beeinträchtigungen des Bodendenkmals nicht anzunehmen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Das vorhandene Bodendenkmal wird als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan 
übernommen. Damit ist die Erhaltung dieser prägenden Kultur- und Sachgüter planungsrecht-
lich gesichert. 
Bei Baumaßnahmen im Bereich des Bodendenkmals 'Fort XIII' (Fort Rauch) wird eine archäolo-
gische Baubegleitung empfohlen, um eine denkmalgerechte Ausführung möglicher Baumaß-
nahmen gewährleisten zu können.  
Bewertung 
Durch Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und Rücksichtnahme auf erhaltens-
werte Gebäude und Anlagen im Umfeld ist die Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Kul-
tur- und sonstiger Sachgüter als gering einzuschätzen.

124 
 
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),  
 sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Bereich des Deutzer Hafens besteht zurzeit noch ein Betriebsbereich mit Genehmigung 
nach BImSchG, welcher auch Gerüche und Licht sowie Wärme emittieren kann. Ein Betrieb der 
Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik wird vorausgesetzt, sodass davon ausgegan-
gen wird, dass im Plangebiet und in seinem Umfeld gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be-
stehen. Hinweise auf Emissionen von elektromagnetischen Feldern enthält Kapitel 10.5.12.3. 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ist im derzeitigen Zustand vorauszuset-
zen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften davon 
auszugehen, dass keine Emissionen und / oder Immissionen entstehen, die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnissen im Plangebiet und dessen Umgebung entgegenstehen, auch wenn die 
Nutzung des Plangebietes ggf. intensiviert wird. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der verbliebene emittierende Betrieb im Hafengebiet wird in der nahen Zukunft aufgegeben. Die 
Nutzung von Teilen des Plangebiets des Teilplans A ist erst nach der Aufgabe der Nutzung 
möglich; dies wird über eine bedingte Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt. Avisiert ist 
die Aufgabe des Betriebs Mitte 2026. 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung 
der Planung nicht einhergehen. 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist auf Ebene nachfolgender Planungen 
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt.  
Hinsichtlich der Entsorgung und des Wiedereinbaus der vorhandenen Bodenmengen sind die 
bisherigen Einstufungen der Bodengutachten (Dr. Tillmanns & Partner 2020, 2024) auf Basis 
der zwischenzeitlich erlassenen Mantelverordnung nachzufassen. Der Bebauungsplan enthält 
hierzu einen entsprechenden Hinweis. 
Für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens ist eine entwässerungstechnische Erschließung im 
Trennsystem vorgesehen. Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Bau-
felder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet, es 
wird auf Abschnitt 10.5.5.3 verwiesen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung 
Bei Umsetzung des Vorhabens werden keine Emissionen und / oder Immissionen entstehen, 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im Plangebiet und dessen Umgebung entgegen-
stehen.

125 
 
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nutzung 
von Energie liegen für den Bestand nicht vor. Der vorhandene Baubestand besteht überwie-
gend aus einfachen Hallen mit ihren Frei- und Zubehörflächen. Energetisch haben diese nur 
eine geringe Qualität. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Neue Ge-
bäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Errichtung neuer Gebäude sind die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes 
zu berücksichtigen, das Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie den 
Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden stellt. 
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Vorzertifikat in Platin, dass dem künftigen 
Quartier von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) im Juni 2020 
verliehen wurde. Überdurchschnittlich wurden dabei die Disziplinen „Soziokulturelle und Funkti-
onale Qualität“, „Ökologische Qualität“ sowie „Prozessqualität“ bewertet. 
Das Gesamtkonzept des neuen Deutzer Hafens soll gemäß den „Leitlinien zum Klimaschutz in 
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ umgesetzt werden (Drees & Som-
mer 2025). Mit den Leitlinien wurde ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm 
„KölnKlima Aktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klima-
neutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneutralität bis 
2035) auf und zielen darauf ab, den Klimaschutz im Bauwesen stärker zu berücksichtigen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2eq-Emissionen im gesamten Gebäu-
debereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäude-
bestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen, 
so auch der Deutzer Hafen. Die Anforderungen der Klimaleitlinien werden im Rahmen der Pla-
nung berücksichtigt und im Rahmen eines Testats bei der Stadt Köln nachgewiesen. Insgesamt 
kann festgehalten werden, dass die Gebäudestandards mindestens dem KfW40 bzw. KfW-40 
EE-Niveau entsprechen und PV-Anlagen27 auf den Baufeldern berücksichtigt werden sollen. 
Dies wird im Zuge einer vertraglichen Regelung sichergestellt. Der Entscheidung über die kon-
krete künftige Versorgung des Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prü-
fung von insgesamt vier Varianten (V00: Fernwärme und Kompressionskältemaschinen, V01-A: 
Geothermie über Erdsonden, V01-B: Geothermie über Grundwassersonden; V02: Luft-/Wasser-
Wärmepumpen) zugrunde (Drees & Sommer 2025), die auf folgende Aspekte untersucht und 
bewertet wurden: Primärenergiebedarf, CO
2-Emissionen, Flexibilität im Zusammenhang mit der 
Dauer der Quartiersentwicklung, Raumbedarf, Instandhaltungsbedarf, Wirtschaftlichkeit sowie 
 
27  Diese sind zu einem gewissen Grad nach §42a BauO NRW verpflichtend.

126 
 
technische Realisierbarkeit. Für die vorliegenden Baufelder mit Neubau (im Gegensatz zur Pla-
nung in den Bestandsgebäuden der Mühlen) lassen sich dabei die folgenden Ergebnisse fest-
halten: 
• Betreffend des Primärenergiebedarfs wird V01-B am besten bewertet. 
• Betreffend der CO2-Emissionen wird V01-B am besten bewertet. 
• Betreffend der Flexibilität wird V02 am besten bewertet. 
• Betreffend des Raumbedarfs wird V00 am besten bewertet. 
• Betreffend des Instandhaltungsbedarfs wird V00 am besten bewertet. 
• Betreffend die Wirtschaftlichkeit wird V02 am besten bewertet. 
• Betreffend die technische Realisierbarkeit wird V00 am besten bewertet. 
o Eine autarke Versorgung der Baufelder mit Wärmepumpensystemen zur Heiz-
wärmebereitstellung ist möglich und im Lebenszyklus sehr wirtschaftlich. Grund-
sätzlich trifft dieses für jedes Neubaubaufeld zu. Hierfür eignen sich Luft/Wasser-
Wärmepumpen zur Versorgung mit Heiz- und Kühlenergie. 
Energetisch und voraussichtlich wirtschaftlich noch (deutlich) besser, jedoch mit höheren Aufla-
gen sowie Untersuchungs- und Planungsaufwand verbunden, sind Wasser/Wasser-Wärme-
pumpen, die auf Grundwasser zurückgreifen. Die Prüfung auf Realisierbarkeit muss abschlie-
ßend auf Baufeldebene erfolgen (u.a. bzgl. lokaler Schadstoffbelastung, Brunnenverortung, 
etc.). 
Das geplante Stromnetz ist hierfür auskömmlich dimensioniert. Die Entscheidung für Konzepte 
und einzelne Komponenten wird baufeldweise von Fall zu Fall erfolgen, abhängig von den je-
weiligen Entwicklungszielen und -parametern der jeweiligen Baufelder. Dabei werden die ener-
getischen Konzepte der Projektentwickler bzw. Bauherren für die einzelnen Baufelder im Zuge 
der Konzeptvergaben auf ihren Beitrag zur Klimaneutralität bewertet und umgesetzt. Die Umset-
zung der Maßnahmen erfolgt dann über die konkrete Objektplanung, was vertraglich abgesi-
chert wird.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die CO
2-Bilanz in der Betriebsphase sind die fol-
genden Maßnahmen vorgesehen:  
• der Bebauungsplan schließt über eine Festsetzung Verbrennungsanlagen aus (siehe 
dazu Abschnitt 10.5.6.1). 
• Die Umsetzung des Vorhabens gemäß der Klimaleitlinien der Stadt Köln wird über einen 
städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
• Es wird vertraglich sichergestellt, dass die Gebäudestandards mindestens einem KfW40 
bzw. KfW40-EE Niveau entsprechen und PV-Anlagen auf den Dächern berücksichtigt 
werden. 
Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung 
Hinsichtlich der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden bei der baulichen Ent-
wicklung die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Klimaleitlinien 
der Stadt Köln umgesetzt werden. Der Entscheidung über die konkrete künftige Versorgung des

127 
 
Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prüfung von insgesamt vier Varian-
ten zugrunde. 
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des  
 Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des 
Landschaftsplans der Stadt Köln (1991). Entlang der Siegburger Straße verläuft eine Allee aus 
Linden. Sie wird unter der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L 
82) nördlich der Bahn‘ als geschützte Allee gekennzeichnet (LANUK 2024c) 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Teile der Baufelder 03-06 liegen in einem 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. 
Unmittelbar östlich des Plangebiets wird der Baumbestand der Siegburger Straße als ge-
schützte Allee mit der Kennung AL-K-0035 geführt. 
Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel 10.5.17 verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind ansonsten gegenüber dem heutigen Zustand keine 
Veränderungen zu erwarten. Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur 
werden neue Grünflächen geschaffen. Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel 
10.5.17 verwiesen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A kommt es zu keiner Beein-
trächtigung der Flächen und Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten 
Biotopverbundes. 
Der Erhalt der geschützten Allee entlang der Siegburger Straße ist durch entsprechende Maß-
nahmen in der Bauphase sicherzustellen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden 
Hinweis. 
Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets werden in den Bebauungsplan nachrichtlich über-
nommen. 
Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel 10.5.17 verwiesen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. Hinsichtlich der Lage im Überschwem-
mungsgebiet wird auf Abschnitt 10.5.5 verwiesen. 
Bewertung 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A kommt es zu keiner Beein-
trächtigung der Flächen und Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten 
Biotopverbundes. Weitere Pläne werden durch die Planung nicht berührt.

128 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch  
 Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen  
 Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7h BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Für das Untersuchungsgebiet gilt der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln (Bezirksregie-
rung Köln 2021). Der ab dem Jahr 2010 gültige Grenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³ als Jah-
resmittelwert) wurde im Jahr 2016 an neun Messstellen in Köln überschritten. Die dem Plange-
biet nächstgelegene Messstation an der Justinianstraße (KJUS) befindet sich in ca. 1.500 m 
Entfernung. Im Jahr 2020 lag der Wert dort bei ca. 34 μg/m³ (LANUK 2024a), 2023 bei nur noch 
33 μg/m³ – insgesamt ist der Trend seit 2010 stark rückläufig; die letzte Überschreitung des 
Jahresmittelwerts fand im Jahr 2019 statt. Die Ergebnisse sind allerdings aufgrund der Entfer-
nung und der unterschiedlichen Bebauungssituationen nicht direkt auf das Untersuchungsge-
biet übertragbar. 
In Bezug auf die geplanten Grenzwerte einer im Entwurf befindlichen neuen EU-Richtlinie zur 
Lufthygiene ist eine Prognose derzeit kaum möglich – bereits die Vorbelastung liegt teils auf 
dem Niveau der geplanten Grenzwerte (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024). Hierauf muss die 
stadtweite Luftreinhalteplanung in Zukunft reagieren. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der „Grünen Umweltzone“ der Stadt Köln, die auf Grundlage des 
Luftreinhalteplans Köln (2019; zweite Fortschreibung) eingerichtet wurde.  
Zur Immissionslage wird auf Abschnitt 10.5.6.2 verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind gegenüber dem heutigen Zustand dahingehend Verän-
derungen zu erwarten, dass bei einer Umsetzung der im Luftreinhalteplan beschriebenen Maß-
nahmen eine Verbesserung der Luftqualität zu erwarten ist. Bei einer Reintensivierung der ge-
werblich-industriellen Nutzungen kann es – vorbehaltlich der entsprechenden Zulassungsver-
fahren und den o.g. Maßnahmen des Luftreinhalteplans – möglicherweise auch zur Ansiedlung 
von emittierenden Betrieben und Verkehren kommen. Auch im Nullfall ist die Problematik einer 
absehbaren Grenzwertverschärfung durch eine geplante EU-Richtlinie zu beachten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Ergebnisse der Immissionskonzentrationen, die im lufthygienischen Gutachten ermittelt wur-
den, zeigen nach aktueller Rechtslage keine Überschreitungen der Grenzwerte nach 39. BIm-
SchV (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024), s. Kapitel 1.5.6. Durch das Vorhaben sollen keine 
Emissionen aus Hausbrand entstehen, diesbezüglich wurde ein eine Machbarkeitsstudie zur 
Energie- und Wärmeversorgung erarbeitet (Drees & Sommer 2025). Es wird auf die Informatio-
nen diesbezüglich in den Abschnitten 10.5.6.1 und 10.5.15 verwiesen. 
Durch die absehbare Verschärfung der Grenzwerte im Entwurf der EU-Luftqualitätsrichtlinie für 
den Zeitraum ab 2030 wurde im Rahmen des Gutachtens des Ingenieurbüro Matthias Rau 
(2024) eine gesonderte Betrachtung vorgenommen. Es zeigt sich, dass hier eine Überschrei-
tung der Grenzwerte für NO
2 und PM2,5 ab 2030 absehbar ist – bereits die städtische Vorbelas-
tung für das Jahr 2028 liegt auf dem Niveau der Grenzwerte. Nur der Wert für PM10 wird nicht 
überschritten. Um die Einhaltung der diskutierten Grenzwerte ab 2030 zu gewährleisten, müsste

129 
 
daher die städtische Vorbelastung bis 2030 signifikant gesenkt werden. Hier ist eine stadtweite 
Lösung etwa über die Luftreinhalteplanung erforderlich. 
Zudem ist langfristig eine Verbesserung der Luftqualität durch die Umsetzung der Maßnahmen 
im Luftreinhalteplan zu erwarten.  
Im Zuge der Planung war der Nachweis zu führen, dass durch die geplanten hohen Gebäude 
im neuen Deutzer Hafen keine negative Beeinträchtigung der genehmigten Abluftfahnen des 
Heizkraftwerk Süd erfolgt. Dieses liegt in ca. 1,3 km Entfernung zum Plangebiet des Teilplan A. 
Das Heizkraftwerk (HKW) Süd ist im Westen, Norden und Osten direkt von Wohngebieten der 
Kölner Südstadt umgeben. Die zwei relevanten Schornsteine des HKW Süd haben Höhen von 
38 m und 75 m.   
Durch eine gutachterliche Untersuchung (Ingenieurbüro Matthias Rau 2025) basierend auf den 
Anforderungen der VDI Richtlinie 3781 (naher Nachlauf) sowie darüber hinaus LAI-Merkblatt 
(Ferner Nachlauf) wird der Nachweis geführt, dass sowohl die kurzflächigen Auswirkungen der 
Planung (Rezirkulationszone bzw. naher Nachlauf) als auch die Fernbeeinflussung der Luftströ-
mung (ferner Nachlauf) nicht das HKW Süd erreichen – der nahe Nachlauf endet im Deutzer 
Hafen, während der ferne Nachlauf nur in einem Fall überhaupt die westliche Rheinseite er-
reicht; dort jedoch weit entfernt vom HKW Süd entfernt ausläuft. Erfahrungen zeigen aber, dass 
über diese beiden Untersuchungsschritte hinaus, das vertikale Anströmungsprofil noch in einem 
weiteren Bereich durch Gebäudekörper beeinflusst sein kann. Um dies im Sinne einer worst-
case Betrachtung ebenfalls zu untersuchen, wurden zusätzlich wurde an den betroffenen 
Schornsteinstandorten die vertikalen Anströmungsprofile für eine unbeeinflusste Strömung, den 
Bestandsfall und den Planfall berechnet – es zeigt sich, dass die antreffenden Winde zwar deut-
lich von einem hypothetisch ungestörten Profil abweichen, dies ist jedoch bereits durch die Be-
standsbebauung ausgelöst. Der Planfall weist unterhalb einer Höhe von 120 m keine Abwei-
chung von Bestandsfall auf, oberhalb lässt sich mit Blick auf die Verteilung der Abgasfahne so-
gar ein leicht positiver Effekt auf die Anströmsituation festhalten. Somit erfolgt der Nachweis, 
dass durch die Bauvorhaben im Deutzer Hafen insgesamt keine negative Beeinflussung der An-
strömung des Heizkraftwerks Süd erfolgt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wird auf die Maßnahmen unter Abschnitt 10.5.6.1 
verwiesen. 
Durch das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur und Förderung von alternativen Verkehrsmitteln 
(ÖPNV, Radverkehr) soll der Anteil des mobilisierten Individualverkehrs grundsätzlich möglichst 
geringgehalten werden. 
Bewertung 
Die Umsetzung des Vorhabens steht der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, 
in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, nicht ent-
gegen. Die Verschärfungen dieser Grenzwerte durch eine geplante EU-Richtlinie sind – auch 
vor dem Hintergrund der Gesamtumsetzung des Integrierten Plans – weiter zu beobachten.

130 
 
10.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB – Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander 
trennen lassen. 
Es ist von vielseitigen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut-
zes auszugehen.  
Das Plangebiet ist insgesamt stark anthropogen überprägt. Die bisherigen Bebauungen und 
Flächenversiegelungen haben zu einer starken Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktio-
nen geführt, es liegen zudem Bodenbelastungen vor. Darüber hinaus ist der Wasserhaushalt 
der Flächen gestört, bspw. ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nur 
sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund des hohen Bebauungs- und Versiegelungsgrades sind 
auch die Biotopfunktion und die biologische Vielfalt im Plangebiet bereits stark eingeschränkt.  
Der hohe Versiegelungsgrad bedingt zudem eine Überprägung der lokalklimatischen Verhält-
nisse.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Beibehaltung der heutigen Nutzungen bzw. bei der planungsrechtlich zulässigen Nutzungs-
intensivierung (gewerblich-industrielle Nutzungen) bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und 
Versiegelungsgrades die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Bio-
topfunktion und Klima erhalten bzw. werden weiter verstärkt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A ist mit Veränderungen des 
Wirkungsgefüges von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima und entspre-
chenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabelle 9 zu entnehmen ist. Relevante Wech-
selwirkungen betreffen in diesem Sinne vor allem die Belange von begrünten Hofinnenflächen, 
deren Auswirkung auf die Flora und Fauna und das Zusammenspiel mit den Belangen von 
Klimaanpassung, Flora und Fauna sowie Luftreinhaltung im Plangebiet.

131 
 
Tabelle 9: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, 
Kapitel Wechselwirkungen, September 2019 
Wirkung 
von → 
Mensch Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum (+) 
Arten- und Struktur-
vielfalt (+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+/-) 
Wassernut-
zung (+/-), 
Altlastensa-
nierung (+) 
Belüftung (+) 
Verschattung 
(+/-) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- u. 
Landschafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschiebungen 
(-) 
 Altlastensanie-
rung (+/-) 
Verdunstung 
(+)  
Boden/ Fläche Verlust von Bo-
denfunktionen (-) 
Schadstoffeinträge 
(-) 
Verdichtung (-) 
  Stoffverlage-
rung (-)  
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-neu-
bildung (-) 
Erhöhung Oberflä-
chenabfluss (-) 
Schadstoffeinträge 
(-) 
Retentionsvolumen 
durch Dachbegrü-
nung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
   
Klima/ Luft Emissionen (-) 
Behinderung des 
Luftaustausches (-
) 
 Kühlfunktion Bö-
den auf TGA (+)   
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung, (+/-) ambivalente Wirkung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Die in den jeweiligen Schutzgutkapiteln beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen tragen dazu bei, gestörte Wechselwirkungen zu vermindern. Auf die ent-
sprechenden Kapitel wird verwiesen.

132 
 
Bewertung 
Das Gefüge der Wechselbeziehungen ist vor dem Hintergrund der starken anthropogenen 
Überprägung des Plangebietes bereits im Bestand stark gestört. Die Umsetzung des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A verändert das Wirkungsgefüge. Relevante Wechselwir-
kungen betreffen die Planung von Gebäudekomplexen, deren Auswirkung auf die Flora und 
Fauna und die Anpassung der Planung an die klimatischen Rahmenbedingungen. 
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Ab-
satz 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, Wechselwirkungen,  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA:2012-07. Dort wer-
den vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte 
Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Zudem verläuft im östlichen Teil des Gesamtgebietes Deutzer Hafen in Nordwest/ Südost- Rich-
tung eine tektonische Störung, der sogenannte Kölner Sprung. Die Störung ist nach Kenntnis des 
geologischen Dienstes nicht seismisch aktiv. Da der genaue Verlauf der  Störung nicht bekannt 
ist, wird eine Zone von jeweils 100 m rechts und links der Störungslinie vom geologischen Dienst 
als Risikozone ausgewiesen. Der Baugrund ist daher objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf 
der Gründungsohle nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese 
zu entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete Maßnah-
men zur Gründungsverbesserung zu ergreifen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechen-
den Hinweis. 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin-
weise DIN EN 1998-1/NA:2021-07. Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet er-
höht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte 
werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologisc he Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Kultur- und 
Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswir-
kungen:  
Der Baugrund der jeweiligen Bauvorhaben ist objektbezogen zu untersuchen. Zudem gilt die 
Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen des Landes NRW“ (VV TB NRW). Die 
dadurch eingeführten Baubestimmungen enthalten unter anderem technische Regeln zu Bau-
ten in deutschen Erdbebengebieten.

133 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan-
gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
10.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Eingriffsregelung wird in einem Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchi-
tekten 2024) abgehandelt. Als Ergebnis einer bauplanungsrechtlichen Analyse wurde ein „po-
tenziell ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich“ definiert. In diesem Bereich gilt, dass für Eingriffe, 
die mit heutigem Planungsrecht nach § 34 oder nach § 30 BauGB abgedeckt wären, keine Aus-
gleichsverpflichtung besteht. Eingriffe, die darüber hinausgehen, werden bilanziert und sind mit 
dem Differenzwert zwischen dem heute zulässigen und dem geplanten Eingriff auszugleichen. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird auf Grundlage des „potenziell ausgleichpflichti-
gen Eingriffsbereich“ durchgeführt. Hierzu erfolgt eine Überlagerung der potenziell ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsflächen mit der Planung. Die baurechtliche Zulässigkeit ist bei den Eingriffs-
flächen als Bestandswert angesetzt, auch wenn in der Örtlichkeit der Realbestand vom bau-
rechtlichen Bestand abweicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären die Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild auf 
Basis des vorhandenen Planungsrechtes zu beurteilen. Wesentliche Teile sind planungsrechtlich 
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungs-
planes Nr. 69430/05 zwischen Siegburger Straße und Poller Kirchweg wird die Zulässigkeit von 
Eingriffen nach § 30 BauGB beurteilt. Eine Bebauung wäre bei diesen Flächen grundsätzlich 
möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen Teilplan A - Baufelder 03 - 06 und Ost 03 entsteht 
kein ausgleichspflichtiger Eingriff da die im Teilplan A vorgesehenen baulichen Inanspruchnah-
men auf Flächen mit bestehenden Baurechten gemäß § 30 bzw. § 34 BauGB vorgesehen sind; 
in diesen Fällen greift insofern die Beurteilung des Eingriffs nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB 
(siehe RMP Stefan Lenzen Architekten 2024).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen 
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung 
Durch die Planung entstehen keine ausgleichpflichtigen Eingriffe aufgrund bereits vorhandener 
Baurechte.

134 
 
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Eine Kumulierung ist vor allem in Bezug auf die Umsetzung des Integrierten Plans beachtens-
wert, in dessen Zuge die einzelnen Baufelder bauleitplanerisch in Baurecht umgesetzt werden 
sollen. Insbesondere gilt dies auch für die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafens – 
Teilplan Infrastruktur, der bereits als Satzung beschlossen wurde. Dieser Umstand schlägt sich 
in der Umweltprüfung in den Betrachtungen des Bestands bzw. des Prognose-Nullfalls nieder. 
Mit Blick auf die Belange der Luftreinhaltung und Schallschutz wird mit sukzessiver Umsetzung 
der weiteren Baufelder in Zukunft ggf. die Notwendigkeit umfangreicher verkehrlicher Umpla-
nungen im Stadtteil ausgelöst. Durch den Teilplan A ist dieser Zustand jedoch noch nicht er-
reicht. Der Umbau der Siegburger Straße steht als Planfall 2, in Kombination mit Umbaumaß-
nahmen des östlichen Zubringers als Planfall 2+8, gemäß Verkehrsgutachten (RK 2022) in di-
rektem Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Deutzer Hafens. Vorgesehen ist, 
den Straßenverlauf der Siegburger Straße zwischen den Straßen ‚Am Schnellert‘ und ‚Rolsho-
ver Straße‘ durch eine Reduzierung der Kapazitäten unattraktiv für den motorisierten Durch-
gangsverkehr zu machen und gleichzeitig den ÖPNV durch bauliche und betriebliche Beschleu-
nigungsmaßnahmen zu fördern. Zurzeit wird zu den Vorhaben eine Vorprüfung zur Feststellung 
der Pflicht zur Umweltprüfung durchgeführt, hiermit werden auch die Auswirkungen des Teil-
plans A im Rahmen des gesamten neuen Deutzer Hafens berücksichtigt. Somit soll geklärt wer-
den, ob bzw. welches Planverfahren für diese Vorhaben erforderlich ist. 
Insbesondere die südlich gelegenen Baufelder Ost 04 (bereits im Teilplan Infrastruktur als ge-
werbliche Bebauung festgesetzt) sowie Baufelder 07-09 (voraussichtlich ebenfalls gewerbliche 
Bebauung) haben gegenüber dem Teilplan A einerseits eine abschirmende Wirkung hinsichtlich 
des Verkehrslärms (insbesondere von der Südbrücke sowie nachrangig auch von der Siegbur-
ger Straße); andererseits kann ihre Festsetzung gewerbliche Schallimmissionen hervorrufen. 
Dieser Zusammenhang wird im Detail im Abschnitt 10.5.12.1 gewürdigt. 
Mit Umsetzung der weiteren Teilbebauungspläne der Baufelder entstehen langfristig neue 
Quell- und Zielverkehre. Es werden bei Vollaufsiedlung insgesamt rund 22.800 Kfz-Fahrten pro 
Werktag erwartet (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2020). Somit erhöhen sich grund-
sätzlich die durch Kfz-Verkehr verursachten Emissionen. 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben weiterer Planungen im Umfeld des 
Deutzer Hafens ist zum derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Entsprechende Aussagen sind auf der Ebene eines Angebotsbebauungsplans nicht möglich, da 
die genaue Art der künftigen Nutzungen sowie die dabei eingesetzten Stoffen und Techniken 
noch nicht bekannt sind.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A -sind keine erheblichen 
Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustel-
lenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen 
Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regel-
mäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender 
Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten 
Infrastruktur und Gebäude werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen 
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.

135 
 
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Grundlage der geplanten städtebaulichen und freiraumplanerischen Entwicklung des Deutzer 
Hafens und somit auch der Bauleitplanung ist der Integrierte Plan des Büros COBE. Dem zu-
grunde liegt die Grundsatzentscheidung des Rats von 2015 zur Umnutzung des Deutzer Hafens 
zu einem innerstädtischen Quartier für Wohnen und Arbeiten.  
Der Integrierte Plan ist das Ergebnis eines städtebaulichen kooperativen Wettbewerbsverfah-
rens (2016), an dem fünf interdisziplinäre Teams teilnahmen und in das die Bürgerschaft inten-
siv eingebunden wurde. Der siegreiche COBE-Entwurf wurde im Jahr 2017 bis hin zum Inte-
grierten Plan überarbeitet. Der Integrierte Plan wurde schließlich am 1. März 2018 der Öffent-
lichkeit vorgestellt und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit dem Be-
bauungsplan Infrastruktur (Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur, 
Beschluss am 09.02.2023) wurde bereits ein erster Teil des Gesamtvorhabens planerisch um-
gesetzt. 
Die konkrete architektonische Ausgestaltung, bzw. die Lösung spezifischer Problemstellungen 
innerhalb der einzelnen Baufelder wurde nachfolgend durch architektonische Testentwürfe bzw. 
in Teilen durch Wettbewerbe überprüft. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen mit Ausnahme der Nullvariante daher nicht, da 
die Planung in unmittelbarem Zusammenhang zum integrierten Plan zur Gestaltung des Deut-
zer Hafens zu sehen ist. Hervorzuheben ist, dass die Reaktivierung der vorgenutzten Flächen 
des Deutzer Hafens einen wesentlichen Beitrag zur Innenentwicklung leistet und damit einen 
Verzicht auf eine Bauflächenentwicklung im Außenbereich ermöglicht.  
C Zusätzliche Angaben 
10.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf  
 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Entsprechende Angaben zu technischen Verfahren sind in die schutzgutbezogenen Kapitel un-
ter 10.5 integriert und in den Gutachten, die für das Verfahren erstellt wurden, genauer erläu-
tert.  
Es liegen umfangreiche umweltbezogene und für das Vorhaben relevante Informationen vor, 
die für die Beschreibung der Umweltbelange und zur Beurteilung der vorhabenbedingten Um-
weltauswirkungen herangezogen werden konnten.  
Wie im Abschnitt 10.5.6 beschrieben, weichen die Prognosehorizonte einzelner Fachgutachten 
notwendigerweise von dem üblichen 30-Jahre Horizont einer Umweltprüfung ab. Grund dafür 
ist, dass aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Entwicklung im Mobilitätssektor (alternative An-
triebe, Entwicklung des Modal-Split) eine seriöse Aussage über diesen Zeitpunkt hinaus nicht 
möglich ist. Da aber zudem erwartbar ist, dass zukünftig im Verkehrssektor große Verbesserun-
gen erzielt werden müssen, um den globalen Klimawandel zu bekämpfen, stellt dieses Szenario 
einen konservativen, eher pessimistischen Ansatz dar (siehe dazu Ingenieurbüro Rau 2024, S. 
7). Daher wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Prognosehorizont bis

136 
 
zum Jahr 2028 festgelegt, was der theoretisch frühesten Umsetzung des Teilplans A ent-
spricht28.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht bestanden über 
diesen Umstand hinaus nicht.  
10.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
 (Monitoring) 
Bereits bei Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A ist nachzuweisen, 
dass die Retentionsraumbilanz insgesamt positiv ausfällt. In Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln wurde daher ein „Retentionsraumkonto“ für das gesamte Projektgebiet des Deutzer 
Hafens erstellt, dass diesen Nachweis fortlaufend führt. 
Für den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A sind darüber hinaus keine Monitoringmaß-
nahmen vorgesehen, da im Hinblick auf die getroffenen Prognosen für den Planzustand keine 
Unsicherheiten bestehen.  
Im Zuge der nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Planverfahren sind unter anderem die fol-
genden Nachweise zu erbringen: 
• Durchführung artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaß-
nahmen (siehe Abschnitt 10.5.1) 
• Planung gemäß der Klimaleitlinien der Stadt Köln (siehe Abschnitt 10.5.15) 
• Durchführung von Maßnahmen und Nachweise zur Starkregenvorsorge und zum Hoch-
wasserschutz (siehe Abschnitt 10.5.5) 
• Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Belichtung / Beson-
nung in den Wohnbereichen der urbanen Gebiete (siehe Abschnitt 10.5.12.4). 
• Nachweis ausreichender Freiraumflächen der Kindertagesstätten in den Baufeldern. 
Hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Deutzer Hafens und der Umsetzung der baulichen Ent-
wicklung in den weiteren Baufeldern sind Gutachten fortzuschreiben und an die jeweiligen Pla-
nungs- und Erkenntnisstände anzupassen. Dies betrifft u. a. das lufthygienische Gutachten und 
das Lärmgutachten. 
10.8 Zusammenfassung 
Die Stadt Köln beabsichtigt, das Areal des Deutzer Hafens im Umfang von 41,3 ha in den kom-
menden Jahren als eines der zentralen städtebaulichen Projekte Kölns zu einem gemischten 
urbanen Quartier für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln. 
Nach dem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur 
wird nun der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A aufgestellt, welcher auf einer Fläche 
von 3,1 ha die Umsetzung urbaner Gebiete in den Baufeldern 03, 05 und 06 sowie Ost 03 vor-
sieht. Zudem soll der Bereich der Essigfabrik im Baufeld 03 und eine bestehende Halle im Bau-
feld 04 als Sondergebiete einer neuen Nutzung zugeführt werden. 
 
28  Eine Fortschreibung des Lufthygiene-Gutachtens für weitere Prognosehorizonte auf Basis neuerer Erkenntnisse 
für das Verkehrsaufkommen und die Emissionsentwicklung ist möglich, auch in Anbetracht einer neuen EU-Luft-
qualitätsrichtlinie, die niedrigere Grenzwerte ab dem Jahr 2030 vorsieht.

137 
 
Konkret wird eine Bebauungsstruktur als „Deutzer Block“ umgesetzt. Diese besteht aus einer 
Blockrandbebauung mit Innenhöfen und je einem Hochpunkt pro Block. Damit wird das Ergeb-
nis des Integrierten Plans zum neuen Deutzer Hafen umgesetzt, welches bereits durch den Rat 
der Stadt Köln beschlossen wurde. 
Die folgenden Einschätzungen beziehen sich allein auf die Umsetzung des Bebauungsplans 
Deutzer Hafen – Teilplan A. 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft bzw. es erge-
ben sich bei Umsetzung des Vorhabens positive Auswirkungen auf die Umweltbelange: 
• Fläche: Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Fläche sind insge-
samt als positiv zu bewerten. Die Planung macht die Entwicklung eines zentralen, be-
reits baulich vorgeprägten Standorts am Rhein möglich. Dieses Flächenrecycling dient 
der Reduktion von Inanspruchnahme bislang unbebauter Böden im Stadtgebiet und der 
Stärkung der Innenentwicklung. Über die geplanten Nutzungen und die vorgesehene ge-
werbliche und soziale Bebauung wird ein Beitrag zur kompakt-urbanen und nutzungsge-
mischten Stadt der kurzen Wege vorbereitet.  
• Oberflächengewässer: Auswirkungen auf den Wasserkörper des Rheins sowie sein che-
misches oder ökologisches Potenzial sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Aus-
wirkungen der Planung auf das Schutzgut Oberflächenwasser sind daher – bezogen auf 
eine Umsetzung des Teilplans A – grundsätzlich als nicht erheblich einzuschätzen. 
• Klima: Insgesamt können die Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teil-
plan A auf das Schutzgut Klima im Plangebiet als positiv bewertet werden, da es groß-
teils zu Verbesserungen der klimatischen Bedingungen durch die geplante Bebauungs-
struktur kommt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen kann die Planung weiter optimiert 
werden. Im Nahbereich west-, also sonnenexponierter Gebäudefassaden kann es je-
doch zu Hitzestau kommen.  
Generell ist die Betrachtung des Schutzguts vor dem Hintergrund kumulativer Wirkun-
gen (auch künftiger) weiterer Teilbebauungspläne im Deutzer Hafen zu verstehen. Die 
Wirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur treten zwar erst 
mit der Umsetzung dieses Plans ein, sind jedoch im planerischen Sinne bereits verwirk-
licht. 
• Landschaft: Durch den Teilplan A beginnt der weithin sichtbare Umbau des Deutzer Ha-
fens in ein belebtes und architektonisch sowie grünordnerisch anspruchsvolles Wohn-
quartier, was gegenüber der Bestandssituation trotz isolierter Beeinträchtigungen eine 
deutliche Verbesserung darstellt. Die Wirkung der Planung auf das Schutzgut Land-
schaft ist daher als positiv zu bewerten. 
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete: Auswirkungen des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf die Natura 2000-Gebiete können ausge-
schlossen werden. 
• Erschütterungen: Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Um-
welteinwirkungen auf geplante Gebäude selbst oder auf Menschen in diesen Plangebäu-
den infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr zu rechnen. 
Durch die Planung ergeben sich keine zusätzlichen Risiken. 
• Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Hin-
sichtlich der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden bei der baulichen

138 
 
Entwicklung die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Kli-
maleitlinien der Stadt Köln umgesetzt werden. Der Entscheidung über die konkrete künf-
tige Versorgung des Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prüfung 
von insgesamt vier Varianten zugrunde. 
• Darstellungen von Landschaftsplänen: Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Ha-
fen – Teilplan A kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Flächen und Schutzziele des 
Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten Biotopverbundes. Weitere Pläne wer-
den durch die Planung nicht berührt. 
• Eingriffsregelung: Durch die Planung entstehen keine ausgleichpflichtigen Eingriffe auf-
grund bereits vorhandener Baurechte. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht erheblich betroffen eingestuft: 
• Tiere: Die Umsetzung des Teilplans A stellt insgesamt keinen erheblichen Eingriff in die 
Belange des Schutzguts Tiere dar. Vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten des 
Haussperlings können durch geeignete CEF-Maßnahmen im Eingriffsbereich dauerhaft 
erhalten werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird vertraglich gesichert. Die Neupla-
nung der Gebäude sieht zusätzliche Quartiere für Fledermäuse und Gebäudebrüter vor.  
• Pflanzen: Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Pflanzen sind ins-
gesamt als nicht erheblich bis leicht positiv zu bewerten. Es kommt zu Verlusten an 
Brachflächen mit auflaufender, teilweise gehölzreicher Vegetation. Teilweise entfallen 
auch geschützte Baumbestände im Plangebiet. Diese Verluste sind aber bereits nach 
dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Im Plangebiet entfallen im Baufeld 03 insge-
samt 13 Bäume. Nach Maßgabe der Baumschutzsatzung sind daher insgesamt 34 
Bäume zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Der Bebauungsplan setzt die Pflan-
zung von insgesamt 51 Bäumen fest. Weiterhin erfolgen umfangreiche, intensive Begrü-
nungen der geplanten Tiefgaragendächer sowie extensive Dachbegrünungen und Fas-
sadenbegrünungen. 
• Boden: Insgesamt liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen – 
Teilplan A keine naturnahen und somit schutzwürdigen Böden vor. Demzufolge stellen 
die Baumaßnahmen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine erhebliche 
Beeinträchtigung des Schutzgutes dar. Zudem sind die vorliegenden, stark umgelager-
ten Sedimentkörper in Teilen durch ihre Vornutzung teilweise diffus schadstoffbelastet. 
Die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen auf die Schutzgüter Mensch und Wasser 
bzw. den Altlasten-Aspekt sind im Weiteren schutzgutbezogen berücksichtigt. 
• Altlasten: Die Untersuchung des Plangebiets hat mehrheitlich unauffällige Befunde erge-
ben, die sowohl hinsichtlich der derzeitigen als auch der geplanten Nutzung unbedenk-
lich sind. Schutzgutgefährdende Bodenverunreinigungen liegen nach der Sanierung ei-
nes vormaligen Schadensfalls nicht mehr vor; sodass hinsichtlich der Umsetzung des 
Vorhabens keine planerischen Bedenken bestehen. 
Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nach abschließender Festlegung der Rah-
menbedingungen im Rahmen der Vorhabenumsetzung zu spezifizieren, insbesondere 
hinsichtlich tolerierbarer Restbelastungen und dem Umgang mit den neuen Vorgaben 
einschlägiger Normen (Mantelverordnung).

139 
 
• Grundwasser: Grundlegende Änderungen des chemischen oder mengenmäßigen Zu-
standes des Grundwasserkörpers ‚Niederung des Rheins‘ (27_25) sind durch die Pla-
nung nicht zu erwarten.  
Die Sanierung einer grundwassergefährdenden Altlast wurde bereits durchgeführt. 
Durch die erfolgende Vollversiegelung wird das Plangebiet weiterhin nicht zur Grund-
wasserneubildung beitragen. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vor-
habens auf das Schutzgut Grundwasser als gering zu bewerten. 
• Luftschadstoffe – Emissionen: Mit Umsetzung der Planung wird die bisherige (theoreti-
sche) gewerbliche Nutzung aufgelöst und eine Nutzung als Wohn- und Arbeitsquartier 
vorbereitet. Mit den geplanten Nutzungen entstehen neue Quell- und Zielverkehre in mä-
ßigem Umfang. Dies sowie zusätzlich die Ansiedlung neuer gewerblicher Emittenten wä-
ren jedoch auch aufgrund des bestehenden Planungsrechts möglich. Insgesamt werden 
die Auswirkungen des Bebauungsplans – insbesondere vor dem Hintergrund des derzeit 
geltenden Planungsrechts – als geringfügig erachtet. 
• Luftschadstoffe – Immissionen: Insgesamt werden die Folgen der Planung auf die loka-
len Immissionen von Luftschadstoffen als gering bewertet. Die mit der Umsetzung der 
Planung verbundenen Mehrverkehre führen zu keiner Überschreitung relevanter Grenz-
werte für Luftschadstoffe im Plangebiet oder seinem Umfeld. Durch eine bedingte Fest-
setzung wird sichergestellt, dass die vorgesehene Neunutzung des Hafens erst dann 
möglich ist, wenn ein emittierender Betrieb eingestellt wurde. 
• Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt im Eingriffsbereich ist sowohl in der Nullvari-
ante als auch in der Planungsvariante als gering zu bewerten. Stellenweise verbleiben 
geringfügige positive Effekte, die einen leichten Anstieg der Artenvielfalt im Plangebiet 
erzielen können. Die Fläche ist kein Bestandteil des Biotopverbunds NRW. Die Auswir-
kungen der Planung auf die biologische Vielfalt sind daher als geringfügig zu bewerten. 
• sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Die Festsetzungen und weiteren Inhalte des Be-
bauungsplans berücksichtigen die Lage des Plangebietes in einem Überschwemmungs-
gebiet. Nachteilige Auswirkungen auf das Retentionsvolumen werden vermieden. Vorha-
benbedingte Auswirkungen durch magnetische und elektrische Felder entstehen nicht. 
Ein Störfallrisiko besteht nicht. Es werden Vorkehrungen zum schadlosen Abführen von 
Starkregenereignissen getroffen. Vor diesem Hintergrund sind keine sonstigen Gesund-
heitsbelange betroffen, besondere Risiken bei Umsetzung des Vorhabens bestehen 
nicht bzw. sind beherrschbar. 
• Besonnung / Belichtung: Hinsichtlich der Besonnung ergeben sich in den überwiegen-
den Bereichen des Teilplans A bzw. seines betroffenen Umfelds bei entsprechender 
Nutzungsverteilung und unter Ausnutzung architektonischer Anpassungsmöglichkeiten 
auf nachgelagerter Verfahrensebene keine erheblichen Beeinträchtigungen der geplan-
ten wohnlichen Nutzungen. 
• Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch Berücksichtigung der Belange des Denkmal-
schutzes und Rücksichtnahme auf erhaltenswerte Gebäude und Anlagen im Umfeld ist 
die Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Kultur- und sonstiger Sachgüter als ge-
ring einzuschätzen. 
• Vermeidung von Emissionen: Bei Umsetzung des Vorhabens werden keine Emissionen 
und / oder Immissionen entstehen, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im 
Plangebiet und dessen Umgebung entgegenstehen.

140 
 
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge-
legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Umsetzung des Vorha-
bens steht der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, nicht entgegen. 
Die Verschärfungen dieser Grenzwerte durch eine geplante EU-Richtlinie sind – auch 
vor dem Hintergrund der Gesamtumsetzung des Integrierten Plans – weiter zu beobach-
ten. 
• Wechselwirkungen: Das Gefüge der Wechselbeziehungen ist vor dem Hintergrund der 
starken anthropogenen Überprägung des Plangebietes bereits im Bestand stark gestört. 
Die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A verändert das Wir-
kungsgefüge. Relevante Wechselwirkungen betreffen die Planung von Gebäudekomple-
xen, deren Auswirkung auf die Flora und Fauna und die Anpassung der Planung an die 
klimatischen Rahmenbedingungen. 
• Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als erheblich betroffen eingestuft: 
• Niederschlagswasser / Starkregenvorsorge: Insgesamt werden die Folgen des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf den Umgang mit Niederschlagswasser und 
die Starkregenvorsorge als mäßig angesehen. Generell ist zu beachten, dass die Berei-
che mit Aufstau bereits im Bestandszustand vorhanden sind und durch die Planung ins-
gesamt nur in mäßigem Umfang verschlechtert werden. Vorkehrungen zur Starkregen-
vorsorge sind im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren. 
• Hochwasserschutz: Durch den Teilplan A werden größere Bauvorhaben im gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet umgesetzt. Die Planungen stellen jedoch in 
Folge der Vornutzungen dieser Fläche kein Neubauvorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1 
Satz 1 WHG dar. Der Bebauungsplan beinhaltet Festsetzungen zur hochwasserange-
passten Bauweise (etwa die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss). 
Das Retentionsraumvolumen im Plangebiet kann durch die gesamte Planungs- und 
Bauphase hindurch erhalten und sogar leicht erhöht werden, eine entsprechende Fest-
setzung regelt die dazu vorzuhaltenden Mindestvolumina in den betreffenden Baufel-
dern. Durch ein Retentionsraumkonto ist weiterhin auch für das Gesamtvorhaben nach-
zuweisen, dass stets ein mindestens ausgeglichenes Retentionsraumsaldo verbleibt. 
Hochwasserschutzanlagen werden durch die Planung gemäß Teilplan A nicht direkt tan-
giert, liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet des Teilplans A. Insofern sind 
Maßnahmen zur Sicherung ihrer Funktionstüchtigkeit zu beachten. Mit dieser Vorausset-
zung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Hochwasserschutzes 
als mäßig zu bewerten. 
• Lärm: Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die Schallschutzsituation im 
Untersuchungsgebiet als geringfügig zu bewerten. Hinsichtlich der Sachverhalte Auswir-

141 
 
kungen des Verkehrs auf die Nachbarschaft, Schiffsverkehrslärm, Flugverkehrslärm so-
wie Freizeitlärm bestehen keine planerischen Einschränkungen. Gewerbliche Emissio-
nen werden nicht verursacht 
Die Einwirkungen auf das Vorhaben sind als erheblich einzuschätzen, aber planerisch 
zu bewältigen. Maßgeblich für die Lärmsituation ist vor allem der Straßenverkehrslärm 
entlang der Siegburger Straße sowie der Schienenverkehrslärm entlang der Südbrücke 
und im Tageszeitraum der Siegburger Straße. Der Bebauungsplan reagiert mit unter-
schiedlichen Festsetzungen und Maßnahmen, um nachteilige Folgen der Planung zu 
vermeiden oder abzumildern. Hinsichtlich des Gewerbelärms bestehen, vorbehaltlich ei-
ner bedingten Festsetzung betreffend einen derzeit noch vorhandenen emittierenden 
Betrieb im Umfeld, keine Überschreitungen relevanter Pegel in den geplanten urbanen 
Gebieten.  
• Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete: Eine Ku-
mulierung ist vor allem in Bezug auf die Umsetzung des Integrierten Plans beachtens-
wert, in dessen Zuge die einzelnen Baufelder bauleitplanerisch in Baurecht umgesetzt 
werden sollen. Diese wurde schutzgutbezogen in den jeweiligen Ausblicken auf das Ge-
samtvorhaben aufgeführt. Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben weite-
rer Planungen im Umfeld des Deutzer Hafens ist zum derzeitigen Kenntnisstand nicht zu 
erwarten. 
10.9 Referenzliste der Quellen  
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. 
• ADU cologne (2020): Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen im Rah-
men des Bebauungsplanes „Deutzer Hafen“ in Köln, Stand: September 2020  
• ADU cologne (2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –im-
missionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Frei-
zeitlärm im Rahmen des Infrastrukturplanes zum B-Plan „Deutzer Hafen“ in Köln. Stand 
Februar 2021 
• ADU cologne (2026): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –im-
missionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Frei-
zeitlärm im Rahmen des Bebauungsplanes „Deutzer Hafen“ in Köln. Stand Februar 
2026. 
• Bezirksregierung Düsseldorf (2023): Bericht über Kampfmittelbeseitigung. Schreiben 
vom 06. September 2023. 
• Bezirksregierung Köln (2018): Dokumentation der auszugleichenden Retentionsvolumen 
vom 16.11.2016, Az.: 1145/001-493 da-ko. Städtebauliche Entwicklung Deutzer Hafen 
Köln. Schreiben vom 09. Februar 2018 mit Anlagen. 
• Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet von Köln. Dritte Fort-
schreibung 1/2021 
• Blank – Ingenieurbüro für Wasserbau und Wasserwirtschaft (2025): Wasserwirtschaftli-
cher Fachbeitrag für Flusshochwasser als Anlage zum Bebauungsplanverfahren. Stand 
November 2025. 
• BKR Aachen Noky & Simon (2023): Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) zum Bebauungsplan mit der Nummer 68439/03. Arbeitstitel: Deutzer Hafen – 
Teilplan Infrastruktur in Köln-Deutz.

142 
 
• Buschmann, Walter, Hennies, Matthias und Alexander Kierdorf (2021): „Deutzer Hafen”. 
In: KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital. URL: https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-
290314 (Abgerufen: 16. April 2021) 
• Drees & Sommer (2025): Konzept zur Energieversorgung des Deutzer Hafens Köln. 
Stand: September 2025. 
• Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (2020a): Stadtklimatische Untersuchung Deutzer 
Hafen. Ergebnissteckbrief. Essen. Stand: 25.03.2020  
• Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (2020b): Stadtklimatische Untersuchung Deutzer 
Hafen – Klima 2050 & Lupenräume – Ergebnissteckbrief. Essen. Stand: 08.07.2020 
• Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (2025): Klimatische Situation eines Wüstentages im 
Lupenraum „Baufelder 4 bis 6“. Essen. Stand: 21.01.2025
  
• Dr. Pecher AG (2023): Überflutungsnachweis Starkregen im Rahmen der Entwurfspla-
nung zur Entwässerung des Baugebietes Deutzer Hafen in Köln. Schüßler-Plan Ingeni-
eurgesellschaft mbH. Stand 22.12.2023. 
• Dr. Pecher AG (2024): Ergänzungen zum Gutachten – Überflutungsnachweis Starkre-
gen im Rahmen der Entwurfsplanung zur Entwässerung des Baugebietes Deutzer Hafen 
in Köln. Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH. Stand 20.08.2024. 
• Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2020): Umwelttechnische Untersuchung und Bewertung 
des Projektes „Standortentwicklung Deutzer Hafen“ – Beschreibung des Gesamtareals, 
Stand: 23. September 2020 
• Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2024): Orientierende umwelt- und entsorgungstechni-
sche Bodenuntersuchungen. Teilplan A. Standortentwicklung Deutzer Hafen. Stand: 05. 
Juni 2024. 
• EM-Institut (2020a): Magnetische Felder in der Nähe von elektrifizierten Bahnstrecken 
und einer Bahnstrom-Hochspannungsfreileitung – Dokumentation der Ergebnisse von 
Feldstärkenmessungen. Stand: 17.08.2020 
• EM-Institut (2020b): Magnetische Felder in der Nähe von im innerstädtischen Bereich 
betriebenen Umspannwerken – Dokumentation der Ergebnisse von Feldstärkemessun-
gen. Stand: 19.08.2020 
• FGSV (Hrsg.) (2019): Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 (RLS-
19). Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln. 
• Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
• Grüneberg, C., Sudmann, S.R., Herhaus, F. et al. 2016: Rote Liste der Brutvogelarten 
Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung. Stand Juni 2016. In Charadrius 52(1-2). 
• Ingenieurbüro Matthias Rau (2024): Bewertung der lufthygienischen Auswirkungen einer 
Neuentwicklung des Deutzer Hafens in Köln/Deutz – Ergänzungsgutachten „Deutzer Ha-
fen Teilplan A“. Heilbronn. Stand: 07. November 2024 
• Ingenieurbüro Matthias Rau (2025): Stellungnahme zur Beurteilung des Einflusses der 
geplanten Bebauung im Deutzer Hafen auf die Ausbreitung der Schornsteinabluftfahnen 
des HKW Süd in Köln. Stand: 16. Juni 2016.  
• LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Klimawan-
delgerechte Metropole Köln. Abschlussbericht. LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghau-
sen, 2013

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KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital. URL: https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-
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Dig, Kultur.Landschaft.Digital. URL: https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-
290294 (Abgerufen: 22. Juli 2024) 
• MUNV – Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (2024): ELWAS-WEB. 
Abrufbar unter: https://www.elwasweb.nrw.de [zuletzt abgerufen im Juli 2024) 
• Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns (2021): 
Bebauungsplan „Deutzer Hafen in Köln-Deutz“ der Stadt Köln – Artenschutzrechtliche 
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• RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024): Deutzer Hafen, Bebauungsplan 
Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur. Köln Deutz. Grünordnungsplan. Stand: 
09.09.2024 
• Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2022): Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen. 
Stand: Januar 2022 
• Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2024): Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen 
Teilplan A. Stand: 06. November 2024 mit Freigabe vom Juli 2025. 
• Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (2020): Erschließung Deutzer Hafen Köln. Er-
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2020 
• Stadt Köln (1991): Landschaftsplan der Stadt Köln vom 28. April 1991 mit Stand vom Ja-
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• Stadt Köln – Stadtplanungsamt (2021): Positionspapier zum Umgang mit dem Thema 
„Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln. Stand 22. Oktober 
2021.
  
• Stadt Köln – Stadtplanungsamt (2023): Satzung zum Schutz des Baumbestandes inner-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebau-
ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS) vom 18.07.2023.

144 
 
• StEB Köln (2021): Grundhochwassergefahrenkarte. Abgerufen unter https://www.hw-
karten.de/index.html?Module=Hochwasser am 25.06.2021 
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und Wind im Außenbereich. Zusammenfassung der Untersuchungen im Zeitraum 2017 
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die Baufelder 03, 04, 05, 06, 07 und Auswirkungen auf die Baufelder Ost 01, Ost 02, Ost 
03 und Ost 04 im Rahmen der Bauleitplanung. Stand: 13.09.2024. 
• Troll, C. & K.-H. Paffen (1964): Karte der Jahreszeitenklimate der Erde. - Erdkunde 18, 
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• Werner, B. (2024): Baumbewertung Bauprojekt Deutzer Hafen Köln, Baufeld 03. Kerpen. 
Stand 21.06.2024. 
• VDI (Hrsg.) (2023): VDI 3787 Blatt 1: Umweltmeteorologie - Klima- und Lufthygienekar-
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• ZKR – Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (2019): Europäisches Übereinkommen 
vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin-
nenwasserstraßen (ADN). 
11. Planverwirklichung  
11.1 Realisierung 
Die Maßnahmen zur Umsetzung des Integrierten Plans wurden in Teilprojekte gegliedert, die 
nach räumlichen bzw. funktionellen Kriterien gebildet wurden und eine Entwicklungsfolge mit 
Annahmen für eine zeitliche Realisierung treffen. Diese sind in einem Zeit-Maßnahmen-Plan 
festgehalten, der fortlaufend aktualisiert wird und als zentrales Steuerungselement zur zügigen 
Umsetzung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dient. 
Erste Maßnahmen in der Umsetzung sind Abbruch- und Herrichtungsmaßnahmen, die in weiten 
Teilen abgeschlossen sind. Daran schließen sich unmittelbar die erforderlichen Maßnahmen zur 
Bodensanierung in den Teilflächen an. 
Die Erschließung des Plangebiets des Teilplans A ist aktuell bereits weitestgehend gesichert. 
Alle Teilbereiche sind an den bestehenden Poller Kirchweg angebunden. Die Herrichtung der 
zwischen den Teilbereichen gelegenen Grünen Gassen erfolgt in zeitlichem Zusammenhang 
mit der Umsetzung der einzelnen Baufelder des Teilplans A. Parallel ist der stufenweise Ausbau 
der Verkehrsknoten zur Anbindung des Gebietes an das vorhandene Verkehrsnetz vorgesehen. 
Diese Maßnahmen gehen mit einer Verbesserung des ÖPNV-Angebotes einher. 
Die Realisierung der außerhalb des Teilplans A gelegenen Grünanlagen orientiert sich vorwie-
gend an den Abläufen von Herrichtung und Bodensanierung, Ziel ist es hierbei den Park III (Ha-
fenpark) möglichst frühzeitig herzustellen und für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen. Die Fer-
tigstellung der übrigen Verkehrsflächen (Promenaden, Plätze und, Quartiersstraße und grüne 
Gassen) wird in hohem Maße durch die jeweils angrenzende Bebauung beeinflusst. 
Mit dem Umspannwerk und der Grundschule wurden im Teilplan Infrastruktur Nutzungen fest-
gesetzt, die auch für die Umsetzung des Teilplans A erforderlich sind.

145 
 
11.2 Finanzierung 
Die Finanzierung von Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb des Entwicklungsbe-
reichs erfolgt durch die Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme entstehen (§ 171 BauGB). Diesen Zwecken dient das vom Entwicklungsträger 
gebildete Treuhandvermögen. Dem Treuhandvermögen fließen u.a. die Einnahmen aus Grund-
stücksverkäufen und die von den entwicklungsbereiten Eigentümern zu entrichtenden Aus-
gleichsbeträge, die der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwer-
tes ihrer Grundstücke entsprechen. Alternativ werden Leistungen in entsprechender Höhe 
durch die entwicklungswilligen Eigentümer, insbesondere die moderne stadt GmbH erbracht. 
Diese Option wird durch Ordnungsmaßnahmen- und Erschließungsverträge gesichert. 
Im Entwicklungsrecht sind davon zu unterscheiden die Baumaßnahmen gem. § 148 BauGB. 
Die Realisierung der Baufelder 03, 04, 05, 06 und Ost 03 fallen nach heutigem Stand in diese 
Kategorie. Somit werden die Baumaßnahmen gemäß den Zielen und Zwecken der Entwick-
lungsmaßnahmen und nach den Vorgaben des Teilplans A durch die jeweiligen Eigentümer ge-
plant, realisiert und finanziert. 
11.3 Städtebaulicher Vertrag 
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden städte-
baulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden Maßnahmen 
vereinbart. Hierzu zählen die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodels – insbesondere die 
Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infra-
struktur (Kindertagesstätten) zur Deckung des durch die Planung ausgelösten Bedarfs. Darüber 
hinaus werden im städtebaulichen Vertrag weitere Regelungen getroffen, um die Umsetzung 
der städtebaulichen Ziele der Planung sicherzustellen, soweit sie nicht oder nicht ausreichend 
durch die planerischen Festsetzungen gesichert werden können. Im Einzelnen werden die fol-
genden Punkte geregelt: 
• Realisierung einer Quote von 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossflächen als 
öffentlich geförderter Wohnungsbau, 
• Realisierung von Kindertagesstätten, 
• Umsetzung des Mobilitätskonzepts Deutzer Hafen, 
• Berücksichtigung der Leitlinien Klimaschutz, Mindestanforderungen an den energeti-
schen Gebäudestandard, Errichtung von Photovoltaikanlagen, 
• Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung, 
• Umsetzung der Pflanzmaßnahmen, 
• Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Starkregenvorsorge, 
• Durchführung qualitätssichernder Verfahren im Rahmen der Umsetzungsplanung, 
• Anteile der Wohnnutzungen in den einzelnen Baufeldern sowie 
• Realisierung weiterer Öffnungen der einzelnen Baublöcke. 
11.4 Ausblick/weitere Planungsschritte 
Die Planrechtsschaffung der privat genutzten Baufelder für Wohnen und Arbeiten erfolgt durch 
Teilbebauungspläne. Der Teilplan A stellt den ersten dieser Pläne dar. Zur Vorbereitung der 
Umsetzung sind unterschiedliche Qualifizierungsverfahren vorgesehen. 
Die Baufelder sollen als Konzeptvergaben ausgeschrieben werden, dieses betrifft sowohl 
Wohn- als auch gewerbliche Nutzungen. Von den Konzeptvergabeverfahren ausgenommen

146 
 
sind die Baufelder bzw. Baufeldteile, die von den jeweiligen Eigentümern selbst realisiert wer-
den. Es ist geplant, Vergabeverfahren, Qualifizierungsverfahren und die Erarbeitung der Teilbe-
bauungspläne zeitlich zu verschränken. Hierfür wurde ein Vermarktungs- und Realisierungskon-
zept erarbeitet, dass die Grundlage für die weitere Entwicklung darstellt. 
Begleitet werden die weitere Planung und die Realisierung des Deutzer Hafens durch ein Kon-
zept zur Projektkommunikation. Dieses beinhaltet v.a. weitere Veranstaltungen zur Öffentlich-
keitsbeteiligung, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollen. 
12. Städtebauliche Kenndaten Teilplan A 
Größe des Geltungsbereichs Teilplan A 30.673 m² 
Sondergebiet – Kultur 1.043 m² 
Sondergebiet Einzelhandel 2.475 m² 
Urbane Gebiete 27.155 m² 
MU BF 03 10.884 m² 
MU BF 05 5.374 m² 
MU BF 06 5.909 m² 
MU BF Ost 03 4.988 m² 
Soziale Infrastruktur  
Kindertageseinrichtungen  ca.18 Gruppen  
Anzahl der Wohneinheiten ca. 650 
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A werden die Voraussetzungen für eine 
Innenverdichtung in direkter Rheinnähe und innenstadtnaher Lage geschaffen, mit der die Her-
stellung einer hohen Anzahl an Wohnungen und Arbeitsplätzen sowie attraktiver Stadträume 
einhergeht. Die ursprüngliche Nutzung als Industrie- und Gewerbeflächen wurde aufgegeben.

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung

691 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens stattgefunden. Das Verfahren 
soll nun im Zuge des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln abgeschlossen werden.

ANL_11_Abwägung_TÖB_nach Frist

3158 Zeichen

ANLAGE 11 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz – außerhalb 
der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB einge-
gangenen Stellungnahmen 
 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 2 BauGB sind 3 Stellungnahmen von Behörden und sonsti-
gen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
01 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
 Vielen Dank für die Beteiligung an der o.g. Planung. Von 
dieser sind die Belange des Denkmalschutzes betroffen, 
da sich innerhalb des Gesamtplangebiets nach DSchG 
NRW geschützte Objekte befinden. Wir verweisen an die-
ser Stelle an unsere ausführlichen Stellungnahmen zur 
Gesamtplanung „Deutzer Hafen“ vom 10.08.2017, 
03.09.2021 und 26.07.2022. Für evtl. Fragen und ggf. 
über die o.g. Hinweise hinausgehende denkmalfachliche 
Beratung stehen wir jederzeit auch im weiteren Planungs-
prozess zu Ihrer Verfügung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die angeführten Stellungnahmen wurden im Rahmen der Verfah-
ren der 227. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Be-
bauungsplans 68439/03 – Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan 
Infrastruktur in Köln-Deutz – behandelt.  
Die denkmalschutzrechtlichen Belange wurden im damaligen 
Verfahren berücksichtigt. Zum Teil konnte den damaligen Forde-
rungen im Hinblick auf den Verzicht von Baumpflanzungen oder 
Einbauten in das Hafenbecken nicht vollumfänglich gefolgt wer-
den. 
02 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-
tungen der Bundeswehr 
  
 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es 
bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68439/04 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein-
wände. 
03 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54   
 Ausgehend von o.g. Verfahren „Einladung zur Beteiligung: 
Bebauungsplan Nr. 68439/04, Arbeitstitel: "Deutzer Hafen 
- Teilplan A" in Köln-Deutz“ erkenne ich keine Betroffen-
heit in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirks-
regierung Köln (Obere Wasserbehörde). 
 Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Kenntnisnahme

ANL_2_Bebauungsplan_Blatt2

34881 Zeichen

Poller Kirchweg
Kaltenbornweg
Am Schnellert
Siegburger Staße
50100 Meter
68439/04
Maßstab 1: 1000
Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln-Deutz
Blatt 2 von 2
Bebauungsplan
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.11.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 06.02.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.01.2019
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
gez. Reker
Amtsleiterin
Köln, den
Amtsleiterin
Köln, den
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                            bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
wiederholt veröffentlicht worden.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand 14.05.2025)
Vermessungsbüro KDS
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 16.09.2025
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 16.10.2025 bis 17.11.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 19.11.2025
Siegel
gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult
gez. N. Kremers
I Textliche Festsetzungen
Hinweis: Die Bezeichnungen der Baugebiete leiten sich aus der laufenden Nummer
der Baufelder (BF) im Integrierten Plan ab.
Die Geschossebenen, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen
wird, werden wie folgt definiert:
a) Promenadengeschoss: in Richtung der Hafenpromenade ebenerdig
ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden unterhalb der
gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden
Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen.
b) Erdgeschoss: in Richtung Poller Kirchweg und der grünen Gassen ebenerdig
ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden bis zu 0,5 m
oberhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante
Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen.
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Für das Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Kultur“ werden gemäß § 11
BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.1.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Kultur - Anlagen für
Kultur- und Bildungszwecke, Einrichtungen des Quartiersmanagements sowie
Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
1.1.2 Zulässig sind Nutzungen, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane
Gebiete von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts
(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) an der entsprechend festgesetzten Grenze des urbanen
Gebiets MU BF 03 nicht überschreiten.
1.2 Für die urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06, MU BF Ost 03 werden
gemäß § 1 BauNVO i.V.m. § 6a BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind innerhalb des
urbanen Gebiets MU BF 03 ab einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen
Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb der urbanen
Gebiete MU BF 06 und MU BF Ost 03 Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Läden mit Geschäfts- und
Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen
sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und
bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.
1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig
sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Tankstellen nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Wohnungen in den
Promenadengeschossen nicht zulässig.
1.2.6 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 bis
zu einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der
baulichen Nutzung sowie innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 05 in Gebäuden im
Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig.
1.3 Für das Sondergebiet SO BF 04 mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“
werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
1.3.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Einzelhandel -
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
(Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als
Randsortimente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im
Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Wandhöhen (WH) in Meter (m) über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstgrenze
festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt für festgesetzte Wandhöhen die Oberkante
der Attika oder die Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (bei Pultdächern
des unteren Dachabschlusses).
2.2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für geneigte Dächer mit einer Dachneigung
über 5° eine Firsthöhe von 5 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer
Bezugspunkt gilt die gemäß Ziffer 2.1 festgesetzte Wandhöhe. Als oberer
Bezugspunkt gilt die höchstgelegene Dachkante (First).
2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2
festgesetzten Höhen in den urbanen Gebieten (MU) durch untergeordnete Bauteile
oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m
in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
Von der Beschränkung des Flächenanteils und dem erforderlichen Zurücktreten
ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
2.4 Gemäß § 19 Abs 4 Satz 3 BauNVO kann in den urbanen Gebieten MU BF 03,
MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0
überschritten werden. Anderweitige Überschreitungen sind nicht zulässig.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstückfläche
in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03
folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen durch Balkone, Vordächer,
Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern
straßenseitig eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird.
Davon abweichend dürfen in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05 und
MU BF 06 die an die im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur
festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Bezeichnung
Promenade Ost grenzenden Baugrenzen oberhalb des Erdgeschosses lediglich
durch Balkone und Vordächer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Gebäuden bis maximal 1 m überschritten werden.
Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker dürfen im Einzelnen eine Breite von
4 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschreiten.
Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen ab einer lichten Höhe von
4,5 m über den angrenzenden Verkehrsflächen durch Rankgerüste und Beete der
Fassadenbegrünungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden, sofern
diese Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbegrünung erforderlich ist.
4. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße
der Tiefe der Abstandsflächen
4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der folgend bezeichneten
Abschnitte das Maß der Tiefe der Abstandsfläche für den
a) Abschnitt a 0,11 H,
b)
Abschnitt b 0,12 H,
c) Abschnitt c 0,08 H,
d) Abschnitt d 0,12 H,
mindestens jedoch 3 m.
5.
Stellplätze, Ein- und Ausfahrten
5.1 Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Sondergebiet SO BF 04   - Einzelhandel -
sowie in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03
Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche
(Tiefgarage) zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Anschlüsse von Zufahrten zu unterirdischen
Garagen an Verkehrsflächen außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche nicht
zulässig.
6. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05,
MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden mindestens 30 % der zu
Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
7. Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verringerung von Hochwasserschäden
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten
Baugebiete die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis
11,90 m Kölner Pegel (HQ200) mindestens zu schaffen.
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³
Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu
realisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist
durch einen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im
Gesamtgebiet von 46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
8. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen
8.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die festgesetzte Fläche mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
9. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte
luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet
werden dürfen
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen,
die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie
Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der
Beseitigung verbrannt werden dürfen.
10. Passiver Schallschutz
10.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - DIN Media GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 62 dB(A) im Tagzeitraum
(6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel
von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
10.4 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 70 dB(A) tags
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt
werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines
schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die
Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet.
10.5 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus
dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A)
nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, müssen mit einer vorgehängten
Prallscheibe ausgestattet werden. Die Prallscheibe muss ein
Durchgangsschalldämmmaß (bewertetes Schalldämmmaß R'w) von mindestens 25
dB bezogen auf das Frequenzspektrum des Schienenverkehrs aufweisen, mit
schallabsorbierenden Fensterlaibungen ausgestattet sein und sicherstellen, dass 0,5
m vor dem geöffneten Innenfenster ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 60
dB(A) nicht überschritten wird.
10.6 Die Minderung der gemäß Ziffer 10.1 bis 10.5 zu treffenden
Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
11.1 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 03 auf der Tiefgarage mindestens 5
mittelkronige und mindestens 14 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.2 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 05 auf der Tiefgarage mindestens 3
mittelkronige und mindestens 9 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.3 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 06 auf der Tiefgarage mindestens 3
mittelkronige und mindestens 10 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.4 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF Ost 03 auf der Tiefgarage mindestens 2
mittelkronige und mindestens 5 kleinkronige Bäume (BF41/GH742).
11.5 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile
 mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51),
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
11.6 Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und
mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25
m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
11.7 Die Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude
in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen Gebieten (MU) sind mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen,
Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig.
11.8 Zusammenhängende, geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab einer
Größe von 20 m² innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete MU BF  03,
MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 sind mit Ausnahme der Nordfassade mit
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank-
und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe
vorzusehen. Zu Fassadenöffnungen und Fenstern ist über Rankhilfen aus
brandschutztechnischen Gründen ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Ausnahmsweise kann von einem Bodenanschluss der Fassadenbegrünung
abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen zur direkten
Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit automatischer
Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen.
12. Bedingte Festsetzung
12.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird für die urbanen Gebiete MU BF 03 und
MU BF 05 festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Einstellung
des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 36,
Gemarkung Poll, unzulässig ist.
13. Höhenlage
13.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN
festgesetzt.
13.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN
festgesetzt.
13.3 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN
festgesetzt.
13.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe
der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN
festgesetzt.
II Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Werbeanlagen
1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und an Gebäuden zulässig.
1.2 Werbeanlagen sind nur bis zur Vollgeschossdecke des ersten Obergeschosses
zulässig. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m zwischen Unterkante
Werbeanlage und Geländeoberfläche ist einzuhalten.
1.3 Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
1.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
1.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
2. Dachform/Dachaufbauten
2.1 In den urbanen Gebieten MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 ist neben
Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens
eine weitere davon abweichende Dachform vorzusehen. Im urbanen Gebiet
MU BF 03 sind neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung
bis 5° mindestens zwei weitere davon abweichende Dachformen vorzusehen.
Mögliche Dachformen sind z.B. Pult-, Shed- oder Satteldächer.
2.2 Bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern mit einer Neigung über 5° ist durch
die höchstgelegene Dachkante ein Abstand von mindestens 3 m zur angrenzenden
Verkehrsfläche einzuhalten.
2.3 Die Einhausungen von Technikaufbauten sind allseitig geschlossen auszuführen.
Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige
Oberfläche mit einem einheitlichen ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola,
Lochblech o.ä.) versehen ist.
III Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Im Bereich des Bebauungsplans liegen die im Altlastenkataster der Stadt Köln
nachrichtlich erfassten Altstandorte gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) mit den Nummern 105131, 105173, 105188, 105189, 105190, 105191
und 10520 sowie die Altablagerung gem. § 2 BBodSchG mit der Nummer 105178.
Die bisher im Bereich des B-Planes durchgeführten Bodenuntersuchungen haben
keine Hinweise auf großräumige, sanierungsbedürftige Bodenbelastungen ergeben.
Nicht gänzlich auszuschließen sind ggf. mit den Tiefbauarbeiten erst erkennbare
bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Sämtlich
Bodenarbeiten sind daher unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung
der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen.
IV Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss-
und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Baulicher Hochwasserschutz
a) Die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlage
und die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neufassung
der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen
Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung und deren
Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Köln
vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste
Änderungsverordnung vom 30. November 2004).
b) Die nach Landeswassergesetz (LWG) festgesetzten Deichschutzzonen I - III. Es
gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum
Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern
erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung
im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung
(DSchVO), Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004).
c) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf
dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Poll - Rheinpark Deutz
(Hochwasserschutzverordnung Poll - Rheinpark Deutz, vom 30.08.2017).
2. Überschwemmungsgebiet
Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte
Überschwemmungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis
entsprechend 11,3 m Kölner Pegel.
3. Hochwasserrisikogebiet
Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von Überschwemmungsgebieten
des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
4. Denkmalschutz
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal
Fort Rauch (Siegburger Straße 114, 225, 227, 229).
5. Bau- und Anlagenschutzbereiche
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sowie
im Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" gemäß § 18a LuftVG (BAF).
V Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e)
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
sowie durch Lärmimmissionen aus der Schifffahrt vorbelastet.
3. Hochwasserschutz
Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen
Versorgungsleitungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser
(Kölner Pegel bis 11,90 m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen.
Weitere Einzelheiten zur baulichen Vorsorge sind in der jeweils aktuellen Fassung
der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zu finden.
Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte
Bestandsdauer der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der
Bezirksregierung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln
abzustimmen.
4. Retentionsraumkonto
Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein
Retentionsraumkonto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die
moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der
Gemeindeentwicklung mbH geführt.
5. Überflutungsnachweise
Für die Baugebiete sind Überflutungsnachweise nach DIN 1986-100 unter
Berücksichtigung eines 100-jährlichen Ereignisses zu erbringen und die Vorgaben
der StEB Köln einzuhalten.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Hinweis: Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser wird über
Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet.
7. Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
8. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der
Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung der Aktenzeichen
22.5-3-5315000-287/15 vom 06.09.2023, Aktenzeichen 22.5-3-5315000-2583/25
vom 03.11.2025 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.
9. Baumschutzsatzung
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
10.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. Artenschutz
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach den Bestimmungen des § 44
Abs. 1 BNatSchG sind die folgenden Maßnahmen zu beachten:
- ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch
Entfernung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum
zwischen 1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres.
- ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete
Nester, sofern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt.
- ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf
Vorkommen von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem
die Brut- und Fortpflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren
Vorkommen unmittelbar vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen
ist.
- ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder
gelangen, sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein
mobiler Sperrzaun errichtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen
Amphibienzaun zu verwenden, an dem die Tiere keine Haftung finden und
diesen leicht gekippt in südliche Richtung aufzubauen. Die genaue Lage, die
Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer fachkundigen Person
abgestimmt und durch diese begleitet werden.
- ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes
Absammeln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu
empfehlen. Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer
Begehungen zwischen April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen
durch eine fachkundige Person erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet
wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7).
- ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr
für Vögel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete
Planung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein,
z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus
spiegelnder Gläser, sind entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von
Vogelschutzglas zu entschärfen.
Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zur Artenschutzprüfung
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns;
Stand 1. Überarbeitung, Stand: 24. Februar 2021) zu berücksichtigen.
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des
Grünordnungsplans zum Teilplan A (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024) ergänzt
und konkretisiert:
- Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des
Grünordnungsplans (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024; S. 61f).
- Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten
Geschosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender
Arten (Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost
03 sind alle 20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und
Ostfassade zu installieren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die
Lage und Qualität der künstlichen Fledermausquartiere sind durch fachkundige
Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die Fassade des neuen
Gebäudes ist wünschenswert.
- Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder
Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands
gebäudebrütender Vogelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den
Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und
Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren.
Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der untenstehenden CEF-Maßnahme
anzurechnen.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
ASP-CEF 2 Installation von Sperlingskolonien:
Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach Maßgabe des Gutachtens zur
Artenschutzprüfung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten
oliver tillmanns; 2. Überarbeitung, Stand: 02. November 2021)  an einem geeigneten
Standort innerhalb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs „Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021
anzubringen und zu unterhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im
Baufeld 04 kompensiert.
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder
temporär erhalten werden (z.B. Essigfabrik im Sondergebiet SO - Kultur -) sowie
nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. Zur
Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche
Regelungen vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge
müssen daher im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht
werden.
12. Geschützte Allee an der Siegburger Straße
Bei Baumaßnahmen ist die östlich des urbanen Gebiets MU BF Ost 03 gelegene
geschützte Allee mit der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger
Straße (L 82) nördlich der Bahn' zu berücksichtigen.
13. Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen
Für die Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen - wie durch Balkone,
Vordächer, Treppenhäuser sowie Erker und auch durch Rankgerüste für
Fassadenbegrünungen oder Beete von Fassadenbegrünungen - ist eine
straßenrechtliche, kostenpflichtige Gestattung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis
durch das Amt 62 der Stadt Köln erforderlich.
Regenfallrohre der Neubauten dürfen nicht in das öffentliche Straßenland
hineinragen.
14. Zufahrten der Baufelder
Bei der Planung der Zufahrten der Baufelder sind die Baumstandorte in den
umliegenden Verkehrsflächen zu beachten.
15. Baugrund
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf der Gründungsohle
nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese zu
entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete
Maßnahmen zur Gründungsverbesserung zu ergreifen.
16. Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse
T (Stadt Köln, Gemarkung Poll).
17. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf
oder in den Boden
Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6-8 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Bei
Anlieferung von externem Bodenmaterial sind die Vorsorgewerte der Anlage 1
Tabellen 1 und 2 des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten. Dies ist durch den
Lieferanten nachzuweisen.
18. Bodenaushub
Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Boden (sowohl kontaminiert als
auch nicht kontaminiert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke
verwendet wird, ist dieser nach § 2 Abs. 2 Nr. 10-11 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) als Abfall zu betrachten.
19. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen.
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei
der Stadt Köln einzuschalten.
20. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 2

ANL_5_Niederschrift FÖB 3-1

45527 Zeichen

ANLAGE 5 
 
   
 
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB  
 
 
 
 
Die Oberbürgermeisterin 19.06.2019 
61/Stadtplanungsamt Frau Trinks 
Willy-Brandt-Platz 2/Stadthaus Telefon 0221/221-33124 
50679 Köln  
 
 
 
NIEDERSCHRIFT  
 
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
 
– Arbeitstitel: Deutzer Hafen in Köln-Deutz – 
 
 
Veranstaltungsort: Essigfabrik, Siegburger Straße 110, 50679 Köln 
 
Termin: 09.04.2019 
 
Beginn: Veranstaltung: 18:00 Uhr, Ausstellung: 16:30 Uhr 
 
Ende: 21:15 Uhr 
 
Besucher: circa 400 Bürgerinnen und Bürger 
 
 
Teilnehmer/-innen: Vorsitzende/r: 
 Andreas Hupke, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innen-
stadt 
 
 Verwaltung: 
 Herr Greitemann, Beigeordneter des Dezernates  
Stadtentwicklung, Planen und Bauen 
 Frau Müller, Leitung des Stadtplanungsamts 
 Herr Harzendorf, Leitung des Amts für Straßen und Verkehrsent-
wicklung 
 Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt,  
Leitung Planungsteam  Innenstadt 
 Frau Trinks, Stadtplanungsamt 
 Frau Wagner, Stadtplanungsamt 
 Frau Hillebrand, Stadtplanungsamt 
 
 Moderation: 
 Herr Luchterhandt, büro luchterhandt 
 
 Themenbetreuer Verkehr: 
 Herr Carls, RK GmbH 
 Frau Pollok, RK GmbH 
 Frau Wagner, Stadt Köln

Frau Prien, büro luchterhandt 
 Frau Unzner, büro luchterhandt 
 Herr Porschen, BKR Aachen Noky & Simon 
 
 Themenbetreuer Planung: 
 Frau Trinks, Stadt Köln 
 Herr Günther, büro luchterhandt 
 Herr Hamacher, BKR Aachen Noky & Simon 
 
 Themenbetreuer Verfahren: 
 Frau Hillebrand, Stadt Köln 
 Frau Zlonicky, Stadt Köln 
 Herr Senger, büro luchterhandt 
 Herr Noky, BKR Aachen Noky & Simon 
 Herr Simon, BKR Aachen Noky & Simon 
 
 
 Niederschrift: 
 Herr Hamacher, BKR Aachen Noky & Simon 
 Herr Porschen, BKR Aachen Noky & Simon  
 Herr Simon, BKR Aachen Noky & Simon 
 Frau Trinks, Stadtplanungsamt

Ablauf der Veranstaltung 
 
1. Ausstellung der Planung 
 
2. Aktive Information der Öffentlichkeit 
2.1 Begrüßungen 
2.2 Vorstellung des Stands der Planung 
 TOP 1 Verfahren  
 TOP 2 Verkehr 
 TOP 3 Planung 
 TOP 4 Ausblick  
 
3. Arbeit in Themenkojen 
3.1 Themenkoje: Verkehr 
3.2 Themenkoje: Verfahren 
3.3 Themenkoje: Planung 
 
4. Zusammenfassung und Diskussion 
4.1 Koje Verkehr 
4.2 Kojen Planung und Verfahren

Dokumentation 
 
1. Ausstellung der Planung 
Die Bürger*Innen können sich bereits zwischen 16.30 und 18.00 Uhr über die Planung informie-
ren, sich die ausgehängten Pläne in den Kojen anschauen und mit Mitarbeiter*Innen des Stadt-
planungsamtes, des Straßen- und Verkehrsamts sowie weiterer Fachämter sowie Fachplaner*In-
nen diskutieren und Fragen stellen.  
 
2. Aktive Information der Öffentlichkeit 
 
2.1 Begrüßungen 
Herr Bezirksbürgermeister Hupke begrüßt die Anwesenden. Er bedankt sich für die Organisa-
tion der Veranstaltung und zeigt sich erfreut über die hohe Anzahl an Teilnehmer*Innen. 
Herr Greitemann stellt die Entwicklung des Deutzer Hafens unter das Motto "Beziehungen auf-
bauen". Er verdeutlicht das Ziel der Planung, ein lebendiges und gemischtes Viertel zum Wohnen 
und Arbeiten mit allem zu schaffen, was zu einem attraktiven Leben in der Stadt gehört: urbane 
Dichte, Kultur, Vielfalt sowie besondere Naturräume wie der Rhein mit den Poller Wiesen. Geplant 
ist ein Viertel für 6.900 neue Einwohner*Innen und mit 6.000 Arbeitsplätzen.  
Er betont, dass der Verkehr eines der zentralen Themen der künftigen Entwicklung des Deutzer 
Hafens ist. Gerade zu diesem Themenkomplex wünscht er sich eine offene und konstruktive Dis-
kussion. Die bisherigen Betriebe im Deutzer Hafen haben bereits überwiegend einen neuen 
Standort gefunden, mit den noch ansässigen werden konstruktive Gespräche geführt.  
Herr Greitemann verweist auf den Integrierten Plan von COBE, der die Basis für die künftige 
Entwicklung und Bauleitplanung bildet. Er dankt Frau Müller für ihr Engagement und den Wissen-
stransfer.  
Herr Luchterhandt erläutert den Ablauf der Veranstaltung. Er macht darauf aufmerksam, dass 
während der Veranstaltung Fotos und Tonaufnahmen gemacht werden. Er verweist auf den for-
mellen Charakter der Veranstaltung als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 
1 Baugesetzbuch im Rahmen der Bauleitplanung für den Deutzer Hafen in Köln- Deutz. Er 
wünscht sich für den Abend eine sachliche und wertschätzende Diskussion auf Augenhöhe, um 
die Planung für den Deutzer Hafen in ein abgewogenes Maß zu bringen. Er betont die besondere 
Herausforderung der Planung, die unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Akteure zu-
sammenzubringen und die Aufgabe der Stadt, eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen 
zu bewerkstelligen.  
 
2.2 Vorstellung des Stands der Planung 
Frau Müller gibt einen kurzen Einblick in die Planung sowie den bisherigen und geplanten Pro-
zess zur Entwicklung des Deutzer Hafens. Der Deutzer Hafen wird im Masterplan Innenstadt 
(2009) als einer von 7 Interventionsräumen beschrieben. In 2016 fand ein kooperatives Verfahren 
statt, an dem 5 renommierte Planungsteams teilnahmen. Der COBE -Entwurf wurde einstimmig 
als Grundlage für die weitere Entwicklung beschlossen. Das von COBE entworfene Gerüst aus 
Bebauung und Freiraum bildete die Basis für die Erarbeitung des Integrierten Plans (2017 –  
2018), der nah am ursprünglichen Konzept geblieben ist. Sowohl kooperatives Verfahren als auch 
die Ausarbeitung des Integrierten Plans wurden von einer intensiven Öffentlichkeitsbeteiligung 
begleitet.

Ziel der Planung ist ein gemischtes urbanes lebendiges Quartier zum Leben und Arbeiten mit 
Wohnungen für 6.900 Menschen, davon mindestens 30 % öffentlich gefördert. 6.000 Arbeits-
plätze entstehen, daneben Angebote für Kultur und Nahversorgung. Im Gebiet wer den 7 Kitas 
und eine Grundschule gebaut.  
Der Integrierte Plan bildet die Grundlage für die Bauleitplanung. Parallel laufen Qualifizierungs-
verfahren, u. a. für die Baufelder und den Freiraum. 2021 wird die Baureifmachung des Areals 
starten. 
Frau Zlonicky erläutert, dass die Bauleitplanung die Änderung des Flächennutzungsplanes und 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes umfasst. Beide Planverfahren stehen am Anfang: Einlei-
tungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurden gefasst, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und 
Dienststellen nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch hat stattgefunden. Die Eingaben aus der derzeit 
laufenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit werden dem Stadtentwicklungsausschuss 
zur Entscheidung vorgelegt (Vorgabenbeschluss). Mit der Offenlage beider Pläne findet eine er-
neute Öffentlichkeits-Beteiligung statt.  
Der Flächennutzungsplan soll gemischte Bauflächen darstellen. Zurzeit wird diskutiert, diese Dar-
stellung im Süden um gewerbliche Bauflächen und auf der westlichen Halbinsel um Wohnbauflä-
chen zu ergänzen. Darüber hinaus werden die geplanten Freiräume und der Schulstandort gesi-
chert.  
Es bestehen viele Abhängigkeiten im Deutzer Hafen. Die Wohnnutzungen setzen z. B. den Bau 
der Schule voraus, zugleich müssen die Wohnungen gegenüber Bahnlärm geschützt werden. 
Der gesamte Hafen muss hochwasserangepasst geplant werden. Dafür werden die künf tigen 
Straßen auf ein 200-jährliches Hochwasser ausgelegt und damit bis zu drei Meter über der heu-
tigen Hafenkante liegen. Zugleich ist die Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Vorgaben des 
COBE-Entwurfes müssen in den Bebauungsplan übernommen werden, z.  B. die Höhen des 
Deutzer Blocks. Dazu sind weitere qualifizierende Planungen erforderlich.  
Vor diesem Hintergrund werden mehrere Bebauungspläne für den Deutzer Hafen aufgestellt. Der 
erste Teilbebauungsplan Infrastruktur sichert die öffentlichen Flächen (Hafenbecken, Straßen, 
Brücken, Grünflächen) und den Schulstandort. Weitere Bebauungspläne sichern die Umsetzung 
der einzelnen Baufelder. Als Art der Nutzung wird zurzeit das Urbane Gebiet diskutiert, aber auch 
Gewerbe im Süden oder Allgemeine Wohngebiete auf der westlichen Halbinsel.  
Die Anregungen der Öffentlichkeit aus der Veranstaltung im März 2018 wurden dokumentiert und 
– sofern möglich – im Planverfahren berücksichtigt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch erbrachte Stellungnah-
men vor allem zu den Aspekten Erschließung, Umwelt, soziale Infrastruktur und Nutzungen. Da-
raus resultieren Gutachten, die bereits beauftragt sind oder noch beauftragt werden (z. B. zu Mo-
bilität, Umwelt, Freiraum, Nutzungsmischung und Denkmalschutz).  
Herr Harzendorf stellt die Lage des Deutzer Hafens am Wasser und nahe der Innenstadt heraus. 
Die geplante hohe Dichte erzeugt ein hohes Mobilitätsbedürfnis, das gelöst werden muss und 
kann. Er erläutert Rahmenbedingungen sowie Ziele. Er verdeutlicht, dass am heutigen Abend ein 
nicht abgeschlossener Arbeitsstand vorgestellt wird. Im weiteren Verfahrensverlauf können auf-
bauend auf diesen Zwischenstand Änderungen, Konkretisierungen und Ergänzungen vorgenom-
men werden.  
Aus verkehrlicher ist der Standort Deutzer Hafen gut gewählt. Eine vergleichbare Entwicklung am 
Stadtrand oder im Kölner Umland würde eine Zunahme der Pendlerverkehre nach sich ziehen. 
Zugleich ist ein kluges Konzept zu entwickeln, um ein autoarmes Quartier zu entwickeln.

Ziel der Stadt Köln insgesamt ist eine Reduzierung des Anteils Autoverkehr am Modal Split auf 
33 % in 2025 (Stand 2017: 35 %). Das Mobilitätskonzept Deutzer Hafen bearbeitet vor diesem 
Hintergrund drei wichtige Themen. Neben einer Stärkung des Radverkehrs und des ÖPNV hat 
die Nutzungsmischung eine entscheidende Bedeutung.  
Zur besseren Nachvollziehbarkeit regt eine Bürgerin an, in Bezug auf die Abgaben zum Modal 
Split neben prozentualen auch absolute Zahlen zu den jeweiligen Verkehrsteilnehmern zu be-
nennen. 
Herr Luchterhandt  erläutert, dass die Präsentation der Veranstaltung unter www.stadt -
koeln.de/deutzer-hafen veröffentlicht wird.  
Herr Carls präsentiert die geplante Vorgehensweise zum Verkehrskonzept. Neben einer Be-
standserfassung wird in einem Prognose-Nullfall betrachtet, wie sich die Verkehre ohne die Um-
setzung der Planungen Deutzer Hafen bis 2035 entwickeln. Weiterhin wird eine Prognose 2035 
gerechnet, die die Verkehre aus der Entwicklung des Deutzer Hafens berücksichtigt.  
Das Konzept setzt sich mit unterschiedlichen Verkehrsarten auseinander. Vorgesehen sind u.a.: 
Fußgänger: Umbau der Alfred- Schütte-Allee zu einem Fuß - und Radweg, Promenade als Fuß - 
und Radweg um das Hafenbecken, neue Querungsmöglichkeiten Siegburger Straße 
Radfahrer: Umbau der Alfred- Schütte-Allee zu einem Fuß-  und Radweg, Promenade als Fuß - 
und Radweg um das Hafenbecken, barrierefreier Zugang zur Südbrücke, neue Radwegeverbin-
dung in Richtung Hochschulcampus 
Im Bereich ÖPNV ist ab 2020/21 eine neue Buslinie 150 (Elektrobusse) durch den Deutzer Hafen 
vorgesehen. Ein mögliches Wassertaxi wird zurzeit von der Stadt Köln gemeinsam mit den Nach-
barkommunen geprüft. 
Für die Stadtbahnlinie 7 werden Taktverdichtungen untersucht. Diese beinhalten eine Verlänge-
rung der Linie bis zum Deutzer Bahnhof, eine Betrachtung möglicher Fahrgastpotenziale sowie 
die Möglichkeiten der Integration in den Fahrplan. Die geplante S16 wiederum ist von Vorteil für 
den gesamten Stadtteil. 
Die Nutzung der HGK -Trasse wurde geprüft. Grundsätzlich sind die Gleise für die HGK nach 
Aufgabe des Bahnverkehrs im Deutzer Hafen südlich der Straße Am Schnellert betriebsnotwen-
dig. Wenn diese Nutzungen später entfallen, ist eine Nutzung für das Fuß-  und Radwegenetz 
vorgesehen. Eine Nutzung als Stadtbahntrasse ist nicht machbar, da ein hoher Flächenbedarf für 
erforderliche Radien besteht, die veränderte Höhenlage der Straße "Am Schnellert" eine Durch-
führung unter der Bahntrasse verhindert und eine parallel e Führung von 2 Stadtbahnlinien fahr-
plantechnisch nicht machbar ist.  
Für die MIV-Erschließung des Deutzer Hafens entstehen drei neue Zufahrten in das Gebiet. Für 
den ruhenden Verkehr ist ein Parkraumkonzept incl. Parkraumbewirtschaftung vorgesehen.  
Das Mobilitätsangebot wird durch 6 Mobilstationen unterschiedlicher Größe vor allem an den 
ÖPNV-Haltepunkten ergänzt.  
Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen führt zu einer Reduzierung des vorhabenbedingten 
MIV (Wohnen, Arbeiten und Freizeit) von 23.900 auf 19.900 neue Kfz-Fahrten pro Tag. Die heu-
tigen 6.300 Fahrten fallen mit Aufgabe der Nutzungen weg, die neuen Fahrten werden kontinu-
ierlich mit den neuen Nutzungen entstehen (bis 2032). Diese langjährige Entwicklung ermöglicht 
eine jeweils angemessene Reaktion im Verkehrsbereich, u.  a. mit Umbaumaßnahmen im Stra-
ßenbereich. Dazu gehört der noch in der Konzeption und Diskussion befindliche Umbau der Sieg-
burger Straße, der keine negativen Einflüsse auf den ÖPNV erwarten lässt, aber eine Reduzie-
rung der Durchgangsverkehre. Weitere Maßnahmen sind eine neue Verbindung vom Knoten-

punkt Rolshover Kirchweg/Am Grauen Stein bis zum Knotenpunkt Rolshover Straße/Poll-Vings-
ter-Straße, ein zusätzliches Rampenbauwerk zum Vollausbau der Anschlussstelle Am Grauen 
Stein sowie der Ausbau der bestehenden Porzer Ringstraße zwischen Kölner Straße und dem 
östlichen Zubringer und Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs bzw. die Schaffung einer 
Über-/ Unterführung. 
Abschließend gibt Herr Carls einen Ausblick auf die weiteren Schritte: 
Berücksichtigung der neuen Mobilitätskennwerte für die Stadt Köln (u. a. aus der Umfrage MID – 
Mobilität in Deutschland) 
Neuberechnung der Prognose-Planfälle 
Berechnung sinnvoller Kombinationen der Planfälle und deren Wirkungen 
Detaillierung der vorliegenden Planungsvorhaben 
Fertigstellung der Verkehrsuntersuchung 
 
Frau Zlonicky erläutert weitere Themenbereiche, die im letzten Jahr bearbeitet wurden bzw. 
noch bearbeitet werden. 
Die Mühlen im Deutzer Hafen sollen weitgehend erhalten und umgenutzt werden. Dazu waren 
Fragestellungen bspw. zur Statik, zu möglichen Nutzungen und zum Denkmalschutz zu klären. 
Zu diesem Zweck wurde ein Werkstattverfahren durchgeführt, in dem sich die Büros Anderhalten 
(rote Mühle) und Astoc (weiße Mühle) mit einer umfangreichen Bestandsaufnahme und einem 
Nutzungskonzept (Wohnen, Gewerbe, Kultur) auseinandergesetzt haben. Das Werkstattverfah-
ren wurde zum einen vom Stadtkonservator begleitet, zum anderen von einem externen Begleit-
gremium. Die Ergebnisse des Verfahrens sind zurzeit in der Abstimmung. Für Mai ist eine Mittei-
lung im Stadtentwicklungsausschuss vorgesehen. Damit werden die Unterlagen auch im Ratsin-
formationssystem veröffentlicht.  
Für das Hafenbecken wird ein Konzept erstellt, um die Möglichkeiten der Freizeit - und Wasser-
sportnutzungen zu prüfen. Zugleich sollen die Bewohner*Innen an das Wasser gelangen können. 
Zu prüfen ist auch der von COBE vorgesehene Pool. 
Für die geplanten Brücken sind Wettbewerbsverfahren vorgesehen. 
Für Grünflächen und Plätze sind weitere Qualifizierungen und ein Grünordnungsplan erforderlich. 
Die Verteilung von Kinderspiel- und Sportflächen muss geprüft werden. Der Natur- und Umwelt-
gedanke soll dabei Berücksichtigung finden. 
Ein Konzept zur Nutzungsmischung beinhaltet verschiedene Aspekte. Zum einen ist sicherzustel-
len, dass in jedem Baufeld eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen (geförderter und preis-
gedämpfter Wohnungsbau, Mietwohnungen, Eigentumswohnungen) entsteht. Zum  anderen ist 
eine Mischung aus Wohnen sowie Gewerbe, Einzelhandel, Kultur und Gastronomie herzustellen.  
Im Bereich der sozialen Infrastruktur sind neben der Grundschule sieben Kindertagesstätten incl. 
der Außenspielbereiche zu schaffen.  
Der Vorgabenbeschluss soll im Herbst 2019 gefasst werden, parallel werden Fachgutachten und 
Qualifizierungen / Wettbewerbe bearbeitet. Nach einer weiteren Behördenbeteiligung sollen die 
Flächennutzungsplan-Änderung und der erste Teilbebauungsplan Infrastruktur offengelegt wer-
den. Für Ende 2020 ist ein Beschluss sowohl der FNP-Änderung als auch des ersten Teilbebau-
ungsplans vorgesehen. Weitere Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Baufelder werden pa-
rallel vorbereitet und durchgeführt. Die weitere Zeitplanung gestaltet sich wie folgt: 
Laufzeit Miet-/Nutzungsverträge bis Ende 2020 
Baureifmachung ab 2021 
Herstellung Infrastruktur ab 2021/22 
Vermarktung ab ca. 2022 
Baubeginn (Hochbau) ab ca. 2024

Frau Zlonicky geht auf die Vergabeverfahren ein. Ausschreibungseinheit ist das Baufeld, die je-
weiligen Vergaben erfolgen nach Konzeptkriterien. Diese Kriterien (Konzeptinhalte, Preis) werden 
zurzeit noch diskutiert, auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien.  
Frau Zlonicky wünscht sich abschließend eine weitere Unterstützung durch die Bürger*Innen.  
Herr Luchterhandt verdeutlicht, dass alle Stellungnahmen, Anregungen und Fragen schriftlich 
gemacht werden müssen, d. h. entweder auf Kärtchen an den Stellwänden in den Themenkojen 
oder per Post oder E -Mail. Schriftliche Stellungnahmen können bis einschließlich zum 30. Apr il 
2019 an den Bezirksbürgermeister gerichtet werden. 
 
3. Arbeit in Themenkojen 
Herr Luchterhandt leitet zu den Themenkojen über. Die Kojen befassen sich mit den Themen-
bereichen Verkehr, Verfahren und Planung. Den Bürger*Innen wird zwischen 19.00 und 20.00 
Uhr weitere Gelegenheit geboten, sich vertieft zu informieren, mit den Planer*Innen zu diskutieren 
sowie Anregungen, Fragen und Stellungnahmen abzugeben.  
Die Fragen und Anregungen der Öffentlichkeit sind nach Themen und Inhalt im Folgenden zu-
sammengefasst: 
 
3.1 Themenkoje: Verkehr 
Öffentlicher Verkehr 
− Erst S-Bahn fertig, dann bebauen, um MIV zu vermeiden 
− S-Bahnhof Poll frühzeitig planen 
− Einbeziehung der Seilbahn-Planungen  
− Früh genug klären, ob Seilbahn-Verkehr sinnvoll ist  
Anregungen Straßenbahn/Stadtbahn  
− Linie 7 täglich im Stau ab Südbrücke 
− Linie 7 autark von Straßenverkehr 
− Straßenbahn oder Durchgangsverkehr MIV braucht dringend andere Trassen 
− Linie 7 auf Siegburger Straße als U-Bahn 
− Verlängerung Linie 7 bis Messe/Deutz 
− Linie 7 weiterführen bis Bahnhof Messe/Deutz 
− Wie wird die Linie 7 angebunden? 
− Deutzer Hafen als regionaler Bürostandort mit Stadtbahn an Bahnhof Deutz anschließen 
− Direkte Verbindung zum Bahnhof Deutz machbar machen  
− Stadtbahn Poll-Deutzer Hafen – Deutzer Bahnhof – Mülheim, am besten von Siegburger 
Str. über Gotenring 
− Stadtbahnführung zwischen Poll-Salmstraße und Deutzer Freiheit sollte unterirdisch ge-
führt werden, um oberirdisch Platz zu schaffen für MIV + ungehinderter Verkehr der Stra-
ßenbahn + höhere Frequenz 
− Bus wird nicht genutzt, wenn es Parallelverbindung mit Straßenbahn gibt, Straßenbahn-
kapazitäten ausbauen 
− Warum kann ich vom Deutzer Hafen aus mit der KVB den Chlodwigpatz nicht erreichen?  
− Wie kann man die Möglichkeit der Verlegung der Linie 7 auf die HGK Gleise so starr 
ignorieren?  
− Straßenbahn oder Durchgangsverkehr MIV braucht dringend andere Trassen

Aktive Mobilitätsformen 
− Breite Radschnellwege auch zum Bahnhof Messe/Deutz 
− Rampe zur Südbrücke möglichst schnell realisieren 
− Rampe zur Südbrücke so früh wie möglich realisieren 
− Rampe von Südbrücke linksrheinisch dringend mit einplanen 
− Anbindung für Fußgänger an die Severinsbrücke verbessern, um weitere Rheinbrücke 
einzusparen 
− Konzept für Radabstellplätze sowohl für Private, Besucher und Shared. Überdacht, be-
leuchtet, sicher  
Erschließung  
− Verkehrsanbindung in die südliche Alfred-Schütte-Allee sichern 
− Für zu- und abfließenden Verkehr müssen auch die neuen Gewerbeflächen Kaltenborn-
weg und Dr.-Simon-Straße berücksichtigt werden 
− Verlängerung des Rolshover Kirchwegs: Anwohner berücksichtigen  
− Verkehrslösungen sollen teils als Vorleistung erbracht werden, damit Nutzen geprüft/ be-
wiesen werden kann 
− Wohin soll der Verkehr, wenn die Verlängerung des Rolshover Kirchwegs auf die Rolsho-
ver Straße mündet, dann abfließen? 
Siegburger Straße 
− Staugefahr Siegburger Straße: bei Sperrung A4 fahren alle KFZ durch diese Straße, auch 
SL7 betroffen 
− Kein Mischverkehr (KFZ& Bahn) auf der Siegburger Straße 
− Begrüntes Rasengleis an der Siegburger Straße/Straßenbahn zur Verbesserung hinsicht-
lich Schall und Optik. Mehr Bäume  
− Siegburger Str. nur noch eine Spur je Richtung, mehr Raum für andere Verkehre. Ge-
schwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h zwischen Raiffeisenstraße und Auf dem Sandberg 
− Falls die Beruhigung der Siegburger Str. erfolgt, sind Sorgen weg 
Ruhender Verkehr 
− Reduzierung Stellplätze bei gefördertem Wohnungsbau 
− Parksituation tagsüber auf dem Poller Kirchweg ist heute schon sehr angespannt! Wie 
werden die wegfallenden Parkmöglichkeiten am Rhein/Kirchweg ausgeglichen? 
− Wo werden die Besucher parken, die auf den Poller Wiesen grillen wollen?  Parken 
bisher teilweise auf den Brachflächen die jetzt bebaut werden sollen 
− Parksituation für Mitarbeiter*Innen der bestehenden Bürogebäude östlich der Siegburger 
Straße ? 
Weitere Aspekte 
− Warum bei der Innenstadtlage nicht als autofreie Siedlung konzipieren? 
− Wo ist die Brücke über den Rhein geblieben? 
 
3.2 Themenkoje: Verfahren 
− Wann werden die Fachgutachten beauftragt? 
− Antworten von März 2018 veröffentlichen 
Festsetzungen der Bauleitplanung 
− Kein reines & allgemeines Wohngebiet, sondern MU

− Festsetzung von Höhen anstelle von Vollgeschossen 
− Keine Baugrenzen nach "innen" festsetzen 
− Sind Dichte und Höhe nicht zu hoch?  
− Wie viele Geschosse sind geplant? Sehe ich von Poll aus noch den Dom? 
Umsetzung und Vermarktung 
− Wie wird die Qualität von COBE in die Umsetzung gebracht? 
− Wie wird die Qualität von COBE sichergestellt? 
− Große Investoren mit "kleinen" Interessenten frühzeitig zusammenbringen (Koordinie-
rung) 
− Nicht komplettes Baufeld an einen Investor/Bauträger à Uneinheitlichkeit fördern / Früh-
zeitig Kooperationen auf einem Baufeld einrichten 
− Vermarktung GE-Flächen: Könnte der Bund mit einem kreativen Konzept ein geeigneter 
Investor sein? 
− Was heißt Vermarktung ab 2022? Baufelder oder Wohnungen?  
− Wie und wann laufen die Vergaben der Baufelder? Konzeptvergaben? 
− Wer ist für die Vermarktung zuständig? An wen bei Interesse wenden?  
− Ist eine Mitwirkung im Rahmen der Umsetzung (2022) möglich? 
− Wie läuft die Vermarktung? 
Gestaltung 
− Ist mit der Gestaltung der Bestandsgebäude (Mühle) jemand vertraut? 
− Ist eine ausreichende Belichtung/Besonnung sichergestellt?  
− Architektonisches Highlight am Wasser schaffen 
− Uneinheitlichkeit planen: lebendiges Quartier (Nutzungen & Baugestalt) 
− Erdgeschosszonen durchgehend beleben 
Kultur und Sport 
− Weiterführende Schule 
− "Essigfabrik" als kulturelle Identität rechtzeitig Verlängerung des Mietvertrages zur Ver-
meidung eines Kulturstaus in Deutz 
− Hafennutzung für Kanupolosport 
− Möglichkeit von hochgelegenen Wasserflächen für Wildwasserparcours zur Belebung des 
Quartiers 
− Bleibt die Essigfabrik? 
− Wo bleibt die Kultur? 
− Werden öffentliche Toiletten im Bereich der Grünflächen/Poller Wiesen berücksichtigt? 
− Was gibt es für Angebote für junge Leute? Was sichert die Lebensqualität?  
Nachhaltigkeit 
− Nachhaltigkeitsaspekte integrieren  
− Werden im B-Plan die Ansätze zum nachhaltigen Quartier aufgenommen? Und wird der 
B-Plan systematische Vorgaben zur nachhaltigen Bebauung und Quartiersentwicklung 
aufnehmen? 
Sozialer Wohnungsbau 
− Anteil Sozialer Wohnungsbau? 
− Nicht nur sozialer Wohnungsbau / Bezahlbare Wohnungen für Paare und Familien

Lärm 
− Schallreflektion in Richtung Poll mit berücksichtigen 
− Schallreflektion der Bahn in Zusammenhang mit hoher Bebauung im Süden berücksichti-
gen 
− Wie lässt sich der bauliche Schallschutz entlang der Bahn langfristig sichern? Was pas-
siert, wenn der Lärmschutz (auch die Gebäude) in der Zukunft abgerissen wird? 
Verkehrsinfrastruktur 
− Warum keine Gondel über Rhein Richtung Altstadt? 
− Prüfung der Überregionalen Bereitstellung von Ladekapazitäten für E-Mobilität 
− Anbindung für Fuß- und Radverkehr 
− MobilitätsHub einrichten? 
− Wie sieht die Planung für Besucherparkplätze aus?  
− Haupterschließung nicht als Rennstrecke ausbilden 
− Begleitgremium für barrierefreie Ausgestaltung der Freiräume  Einbindung von Betroffe-
nen 
Weitere Aspekte 
− Wer ist Träger der Planung? 
− Weiße Flecken zur Entwicklung lassen 
− Betriebliches Gesundheits-Management konzeptübergreifend 
− Fällt der Lidl an der Siegburger Str. weg?  
 
 
3.3 Themenkoje: Planung 
Gestaltung 
− Hohe, dichte, dunkle Bebauung stellt "Angstraum" dar (außerhalb der Bürozeiten) 
− Erlebbarkeit Hafenbecken sollte durch Terrassen, Abstufungen, etc. verbessert werden 
− Domblick muss genießbar sein / Balkone und Terrassen mitplanen / nicht zu nüchterne 
Fassaden 
− Silos der Mühlen ersetzen oder grundlegend ändern 
− Abwechslungsreiche Fassaden 
Verkehrsinfrastruktur  
− Fahrradgaragen mit Anfahrt über Rampen (autofreie Siedlung) 
− Möglichkeiten Fahrräder auch anzuschließen 
− Barrierefreier Zugang zur Südbrücke  
− Barrierefreie Fahrradkeller in Wohngebäuden & ausreichend Fahrradstellplätze auf Ge-
lände 
− Bei KFZ-Brücke Option für Bahnverbindung zum Rheinhafen offenhalten / Stadtbahn oder 
zukünftig autonome Mobilität denkbar 
Umweltaspekte 
− Gebäude im Passivhaus oder Plusenergie-Standard bauen 
− Gibt es ökologische Ideen im Bereich Wasser? (Regenwassernutzung, Energie- Gewin-
nung) 
− Ist ein autarkes Energiekonzept eine Möglichkeit?

Kultur und Sport 
− Wie kann es sein, dass ein modernes Stadtviertel keine Theaterräume oder Spielstätten 
beinhaltet? 
− Industriecharme für kulturelle Angebote oder kulturelles Abendprogramm nutzen 
− Forderung nach kulturellen Angeboten 
− Kunst; Tanz; Theater; Veranstaltungsstätten 
− Anspruchsvolles Bildungsprogramm für breites Publikum 
− Atelierhäuser für bildende Künstler/Innen sowie Ausstellungshallen 
− Berücksichtigung Fußball- und Sportplätze 
− Trimm-Pfad für Kinder und Erwachsene 
− "weiße Flecken" berücksichtigen  Sport, Kultur, Jugend 
− Pool unbedingt weiterentwickeln. Zu wenige Freibäder in Köln 
Lärm 
− Lärmpegel Unterschied zwischen geschlossen – und fast geschlossener Blockrandbebau-
ung  
− Mehr Lärm im Norden von Poll durch Schallreflektion von der hohen Bebauung im Süden 
des Hafens? 
− Lärmschutz durch Lärmschutzwände direkt an der Zugtrasse? 
Umsetzung und Vermarktung 
− Wunsch nach höherem Anteil an Baugruppen (unmittelbare Mitgestaltung/moderne 
Wohnkonzepte) 
− Offene Wohnkonzepte berücksichtigen (modernes Wohnen) 
− Kooperationen von gemeinschaftlichen Wohnprojekten und sozialen – und kulturellen Trä-
gern prüfen und fördern 
− Werden bei der Vergabe des Wohnraums anteilig Kölner Bürger bevorzugt? 
Weitere Aspekte 
− Vergleich zu München: kooperative Quartiersentwicklung durch Verpflichtung der Inves-
toren (1€/qm BGF) 
− Werden Co-Working-Spaces berücksichtigt? 
− Beide Blöcke zwischen Rheinwiesen und Hafenbecken stehen zu eng zusammen und 
verbauen Möglichkeit einer zukünftigen Rheinbrücke 
 
4. Zusammenfassung und Diskussion 
Den Abschluss des Abends bildet ein Gesprächskreis zu den Themen der Kojen. Im Fishbowl -
Format wird in einem Stuhlkreis ein gemeinsames Gespräch zwischen Expert*Innen und Bür-
ger*Innen geführt. Herr Hupke, Herr Greitemann, Frau Zlonicky und Herr Röhrig besetzen die 
Plätze in der Bowl dauerhaft, Herr Harzendorf und Herr Carls kommen für das Thema Verkehr 
hinzu, Herr Noky für die Themen Planung und Verfahren. Die Bürger*Innen sind eingeladen, sich 
dazu zu setzen und Fragen an die Expert*Innen zu stellen sowie dem Gespräch zu folgen.  
Die Ansprechpartner*Innen aus den Kojen tragen im Plenum einleitend eine kurze Zusammen-
fassung aus den Kojen vor. Im Rahmen der Abwägung wird eine vollständige Behandlung aller 
Eingaben erfolgen.

4.1 Koje Verkehr 
Zusammenfassung aus der Koje: Herr Dörkes 
Das Konzept und die angedachten Maßnahmen zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens tref-
fen grundsätzlich auf Zustimmung. Eine Vielzahl der Anregungen betreffen die Straßen -/Stadt-
bahnlinien und im Speziellen die Linie 7. Es wird eine Anbindung an den Bahnhof Köln 
Messe/Deutz gewünscht. Außerdem soll die Bahn möglichst unabhängig vom Straßenverkehr 
geführt werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Umsetzung der S -Bahn 16 und der damit 
verbundene Ausbau der Südbrücke. Der grundsätzlichen Hierarchie der inner en Erschließung 
des Plangebietes wird zugestimmt. Hinsichtlich des Radverkehrs wird eine frühzeitige Umsetzung 
der Auffahrt zur Südbrücke gewünscht, die Umgestaltung der Alfred- Schütte-Allee wird positiv 
gesehen.  
Stellungnahme Bürgerin 1 
Die Bürgerin verweist hinsichtlich der Situation des Radverkehrs in der Gesamtstadt Köln auf die 
Ergebnisse des ADFC-Fahrradklimatests und der dort dargestellten negativen Entwicklung. Sie 
bemängelt fehlende Rheinquerungen und fehlende Verbindungen mit dem Umland. Für das Plan-
gebiet äußert sie konkret den Wunsch nach einer Trennung der Verkehrsströme bei der Gestal-
tung von Geh- und Radwegen. Im Besonderen sieht sie ein hohes Konfliktpotenzial bei Interakti-
onen zwischen Radfahren und Fußgängern, verstärkt durch die wachsende Pedelec -Nutzung. 
Als Positivbeispiel werden die Niederlande angeführt. Ein weiterer Aspekt ist die Anpassung der 
Lichtsignalanlagen-Schaltung auf den Radverkehr. 
Herr Hupke nennt als Manko in der Innenstadt die wenigen Brücken für Fußgänger und Radfah-
rer über den Rhein. Er nennt mögliche Vorhaben, die aktuell geprüft werden, wie etwa die Fuß-
gängerbrücke in der Parkstadt Süd, eine Verbindung zum Rheinauhafen und die südliche Ver-
breiterung Hohenzollernbrücke. Als positives Beispiel für den Radverkehr nennt er Kopenhagen. 
In Bezug auf Querungsmöglichkeiten ist sich Herr Hupke sicher, dass der Vorschlag einer Seil-
bahn für Furore sorgen wird. 
Herr Carls nennt einige Beispiele, wie die Belange des Fuß - und Radverkehrs bei der Planung 
berücksichtigt werden, etwa durch die Umsetzung eines Boulevards auf der Alfred Schütte-Allee, 
einer Fußgängerbrücke über das Hafenbecken und Verbesserungen auf der Siegburger Straße. 
Stellungnahme Bürger 2 
Der Bürger äußert sich kritisch zur Verkehrssituation auf der Siegburger Straße. Als Probleme 
sieht er die gemeinsame Führung von Straßenbahn und Autoverkehr. Er wünscht sich eine Ent-
zerrung des Mischverkehrs. Hierzu schlägt er die Untertunnelung oder eine Führung eines Teils 
des Verkehrs östlich bzw. westlich der Siegburger Straße vor. Neben dem Mischverkehr sieht er 
den Parkraum als großes Problem, da auch bei einer Entwicklung zu umweltfreundlichen Verhal-
tensweisen im Verkehr der heutige Bestand der Autos noch über Jahre erhalten bleibt. 
Herr Carls erläutert, dass für die Siegburger Straße verschiedene Varianten geprüft werden. Zu-
nächst ist eine Durchplanung von "Am Schnellert" bis "Auf dem Sandberg" notwendig, um bauli-
che und betriebliche Maßnahmen zur Ordnung der Verkehre vorzusehen. Der Durchgangsver-
kehr über die Siegburger Straße soll erschwert werden, etwa durch betriebliche Maßnahmen an 
der Lichtsignalanlage "Auf dem Sandberg". Herr Carls erläutert, dass sich die Planungen im An-
fangsstadium befinden. Als Endresultat wird es ein Verkehrskonzept für die Siegburger Straße 
geben, welches die Verkehre in Zukunft deutlich verbessern wird.

Stellungnahme Bürger 2 
Der Bürger gibt zu bedenken, dass durch den ruhenden Verkehr hohe gesellschaftliche Kosten 
entstehen, da durch den ruhenden Verkehr wertvoller Verkehrsraum genommen wird. Der Bürger 
kritisiert die Begrifflichkeit "bezahlbarer Wohnraum". In Bezug auf den geförderten Wohnungsbau 
fordert er, dass diesem kein Stellplatz zugestanden werden soll, da in dieser Lage das Privileg 
besteht, alles zu Fuß erreichen zu können.  
Herr Greitemann erklärt den Unterschied zwischen bezahlbarem Wohnraum und öffentlich ge-
fördertem Wohnraum. Der bezahlbare Wohnraum ist oberhalb des öffentlich geförderten Wohn-
raums angesiedelt. Die vorgesehenen 30 % öffentlich geförderter Wohnraum sind das Minimum, 
welches umgesetzt werden soll. Bezahlbarer Wohnraum ist ein Zusatz, um den gekämpft werden 
muss.  
Herr Röhrig macht deutlich, dass der Deutzer Hafen ein gemischtes Quartier für die Breite der 
Bevölkerung werden soll. Er berichtet aus anderen Quartiersentwicklungen mit besonderer Kon-
zeptvergabe, wo gemeinsam zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und der Kölner Lebens-
hilfe ein Café errichtet wurde, welches an zentraler Stelle für eine Platzbelebung sorgt. Darüber 
hinaus wird es dort eine Beratungsstelle für mobiles Wohnen für Menschen mit Einschränkungen 
geben. Solche Dinge können funktionieren, wenn die Vergaben zusammen mit einer Stadtent-
wicklungsgesellschaft erfolgen. So ist es auch im Deutzer Hafen vorgesehen.  
Wohnen in zentraler Lage ist ein wichtiges Thema. Wird der Standort dem freien Markt überlas-
sen, führt die Lage zu Höchstpreisen. Das kooperative Baulandmodell gilt und bietet Regulie-
rungsansätze im Deutzer Hafen. Da neues Baurecht geschaffen wird, sind 30 % geförderter Woh-
nungsbau vorgeschrieben. Grundsätzlich ist auch bei sozialem Wohnungsbau eine Konzept-
vergabe möglich.  
Hinsichtlich des bezahlbaren Wohnraums gilt, dass Neubau teuer ist und dieser auch refinanziert 
werden muss. Zugleich bringt dieser Neubau Qualität und Volumen in den Markt. Aktuell liegen 
die Neubaumieten in Köln bei etwa 14 –  16 €/m². Es gibt bereits Initiativen mit Mieten von unter 
10 €/m², womit weitere Einkommensgruppen erreicht werden können.  
Abschließend erläutert Herr Röhrig, dass es beim Stellplatzschlüssel keine Unterschiede nach 
Art des Wohnungsbaus geben wird.  
Herr Harzendorf verweist bezüglich der Stellplätze auf den neuen Spielraum der Kommunen 
durch die neue Bauordnung NRW (kommunale Stellplatzsatzungen). Bei der Anzahl der Stell-
plätze besteht ein schmaler Grat zwischen Überlastung des öffentlichen Raums und Unteraus-
lastung der gebauten Stellplatzanlagen. Aktuell gibt es einen Prozess zur Erweiterung der Stell-
platzsatzung durch weitere Aspekte, wie etwa die Versorgungsqualität des Standortes. Auch ver-
weist er auf die starken räumlichen Unterschiede innerhalb der Stadt bezüglich des Stellplatzbe-
darfs. 
Stellungnahme Bürger 3 
Der Bürger äußert sich zunächst zur Tatsache, dass für die S16 eine neue Brücke benötigt wird 
und zweifelt an einer raschen Umsetzung. Er äußert Zustimmung zur baulichen Lösung des 
neuen Brückenzugangs, kritisiert aber die ausgebliebene Prüfung der Nutzung des Bahndamms 
als Auffahrt. Dies stellt für ihn die pragmatischste Lösung dar. Der Bürger kann sich eine Umset-
zung der "Öhrchen" nicht vorstellen, wenngleich die Querung der Alfred-Schütte-Allee aus Grün-
den des Denkmalschutzes nicht möglich ist.  
Herr Harzendorf antwortet, dass es Überlegungen zur Nutzung des Bahndamms gibt bzw. ge-
geben habe, die geplante Spindel aber auch aus gestalterischen Aspekten als Blickfang gedacht 
ist.

Herr Hupke benennt die Notwendigkeit der Kooperation zwischen Stadt und Bahn als Hindernis. 
In Bezug auf das neue Viertel verweist er auf die Demonstrationen zu Mietpreisen und geht von 
einer veränderten Diskussion in Bevölkerung und Politik aus. Außerdem fordert er die Förderung 
und Planung hin zu einer umweltfreundlichen Mobilität. 
Herr Röhrig erläutert, dass der Ausbau des Bahnknotens im Bundesverkehrswegeplan in den 
vordringlichen Bedarf eingeordnet wurde. Dies macht die Realisierung einer S-Bahn am Deutzer 
Hafen erst möglich. 
Stellungnahme Bürger 4 
Der Bürger regt den Bau weiterer Rheinbrücken an, um dem Konzept "Stadt der kurzen Wege" 
gerecht zu werden. Im Besonderen spricht er sich für eine Verbindung zur Südstadt aus.  
Frau Zlonicky verdeutlicht, dass die im Masterplan dargestellten Brücken nicht Gegenstand der 
Planung zum Deutzer Hafen sind. Allerdings können diese weiter ermöglicht werden. Zurzeit lau-
fen im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Vorbereitungen für eine Machbarkei tsstudie 
zu den Rahmenbedingungen der Umsetzung. 
Stellungnahme Bürger 5 
Der Bürger erachtet einen Stellplatzschlüssel von 0,7 für zu hoch. Der Bürger ist grundsätzlich 
gegen die vorgesehene Nutzung. Er gibt zu bedenken, dass Tiefgaragenplätze die Kosten des 
Wohnungsbaus erhöhen.  
Herr Harzendorf verweist auf die Stellplatzsatzung, welche die Zahl der notwendigen Stellplätze 
im Wesentlichen auf Basis der ÖV-Lagegunst bestimmt. Diese Satzung soll um weitere Aspekte 
ergänzt werden. Je nachdem, welche Maßnahmen getroffen werden, ergeben sich bestimmt e 
Abminderungsfaktoren. Der Stellplatzschlüssel von 0,7 ist nicht abschließend, zum jetzigen Zeit-
punkt kann aber noch keine konkrete Zahl genannt werden.  
Frau Zlonicky ergänzt, dass neben der Diskussion um die notwendigen Stellplätze in Tiefgara-
gen der Hochwasserschutz zu beachten ist (vorgesehene Rückhaltefunktion der Tiefgaragen im 
Hochwasserfall). 
Stellungnahme Bürgerin 6 
Die Bürgerin äußert sich zum Thema Barrierefreiheit und wünscht sich ein Einbeziehen von Be-
troffenen als "Expert*Innen in eigener Sache". Damit lässt sich verhindern, dass im Nachhinein 
Änderungen notwendig werden, wie es bei anderen Projekten häufig der Fall gewesen ist.  
Herr Harzendorf versichert, dass der öffentliche Raum barrierefrei gestaltet wird. Allerdings sind 
die Planungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass konkrete Bausteine genannt und verortet 
werden können. Die vorgegebenen Standards werden jedoch umgesetzt. Eine Berat ung durch 
Gruppen, eigenes Wissen und ein Beteiligungsverfahren werden in die Planungen einfließen. Er 
berichtet, dass sich die Definition von Barrierefreiheit in einer stetigen Entwicklung befindet.  
Herr Hupke stellt die Wichtigkeit der Verbände heraus, die sich für Barrierefreiheit einsetzen und 
fordert diese auf, sich weiterhin zu äußern. Nach der Bebauung ist auch bei der Nutzung, etwa 
durch Geschäfte, weiter auf die Barrierefreiheit zu achten.  
Stellungnahme Bürger 7 
Der Bürger fragt, ob die Straße "Im Hasental" für eine verbesserte Anbindung an den Zubringer 
ertüchtigt wird, auch mit Verweis auf häufige Unfälle. Eine Verkehrsentlastung durch Verbindung 
über den Vingster Ring erachtet er als geeignet. Er gibt allerdings zu bedenken, dass eine Ver-
bindung über den Vingster Ring eine Querung der Güterverkehrstrasse erfordert.

Herr Carls äußert, dass verschiedene Varianten geprüft werden. Neben einer Ertüchtigung der 
Straße "Im Hasental" wird eine Variante zur Entlastung bzw. keiner weiteren Belastung der Straße 
geprüft. Zusätzlich stellt er noch einmal die bisherige Ergebnisoffenheit heraus.  
Einer Ertüchtigung der Verbindung über den Vingster Ring steht Herr Harzendorf kritisch gegen-
über, da dies zu einer unerwünschten Verlagerung von Verkehren der Autobahn auf städtische 
Straßen führt. 
Herr Hupke äußert, dass das Fehlen einer attraktiven Querung des Rheins zu vielen Umwegen 
im motorisierten Verkehren führt. Eine Verbesserung der Rheinquerung werde die Nutzung an-
derer Verkehrsmittel attraktiver machen und den Verkehr auf der Siegburger Straße reduzieren.  
Stellungnahme Bürger 8  
Der Bürger fragt, ob die im Gespräch befindliche Seilbahn berücksichtigt wird. 
Herr Harzendorf erläutert, dass die Seilbahn der Verwaltung erst seit kurzer Zeit als Prüfantrag 
vorliegt und daher noch nicht Gegenstand der Planung sein kann.  
 
4.2 Kojen Planung und Verfahren 
Zusammenfassung aus der Koje Planung: Frau Trinks 
In der Koje Planung wird ein großes Spektrum an Themen angesprochen:  
− Wohnen: Es sollen Baugruppen und moderne Wohnkonzepte berücksichtigt werden. 
− Arbeiten: Die Errichtung von Co-Working-Spaces wird angeregt. 
− Kultur und Bildung: Insbesondere in den Abendstunden soll kein "totes" Viertel entstehen. 
Dem kann durch die Schaffung eines kulturellen Angebots und Bildungsprogramms be-
gegnet werden. Darüber hinaus wird der Wunsch geäußert, Atelierhäuser, Theater und 
Spielstätten zu berücksichtigen. Neben der Grundschule soll auch über eine weiterfüh-
rende Schule im Viertel nachgedacht werden. 
− Freiraum: Bei der Freiraumplanung sollen auch die Bedürfnisse von Jugendlichen mitge-
dacht werden. Es wird angeregt Sport - und Fußballplätze sowie einen Trimm -Dich-Pfad 
zu schaffen. Außerdem gilt es, Angsträume zu verhindern (Bereich Am Schnellert zwi-
schen den hohen Gebäuden und Bahndamm). 
− Energie: Ein Konzept zur ökologischen Energiegewinnung und weiterführend zur autarken 
Energieversorgung soll von Beginn an mitgedacht werden. Nach Möglichkeit sollen Pas-
sivhäuser entstehen. 
− Architektur: Es besteht der Wunsch nach Abwechslung insbesondere in der Fassadenge-
staltung. Außerdem sollen Balkone und Terrassen geplant werden. 
− Mobilität: Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in Tiefgaragen sind erwünscht, ebenso wie 
eine Rampe an der Südbrücke für den Radverkehr.  
Zusammenfassung aus der Koje Verfahren: Herr Noky 
Zentrale Forderung ist die Verstetigung der Beteiligung, auch bei der Umsetzung nach Abschluss 
des formellen Verfahrens. Großes Interesse besteht an der Frage, wie es weiter geht und wie 
zentrale Aspekte des COBE-Entwurfs in der Bauleitplanung umgesetzt werden können. Auch zur 
Umnutzung der Mühlen gibt es eine Vielzahl von Fragen. In der Koje werden auch viele Aspekte 
aus dem Themenkomplex Verkehr sowie dem Thema Kultur thematisiert. 
Herr Hupke äußert noch einmal das Ziel eines lebendiges Viertels. Bezüglich des Themas Sport 
sagt er, dass die vielen Kinder und Jugendlichen, die im Viertel wohnen werden, sich am besten 
über den Sport integrieren lassen. Er schlägt vor, Flächen im Besitz der Stadt  in der Nähe des 
Vereins Deutz 05 für den Sport vorzuhalten.

Stellungnahme Bürger 9 
Als Reaktion auf die Medienberichte, dass die REWE keinen Umzug in den Deutzer Hafen mehr 
plant, fragt der Bürger, ob es andere denkbare Ankermieter gibt. Er fragt weiterhin, in welchem 
Maße Nachhaltigkeit und Klimaanpassung im Planungsprozess berücksichti gt werden. Auf der 
anderen Seite hat er die Befürchtung einer Überfrachtung der Planung.  
Herr Röhrig  verweist auf den Wunsch der Befristung der schriftlichen Vereinbarung mit der 
REWE, um noch genügend Zeit zur Alternativensuche zu haben. Beim Vergleich der Zielplanung 
bezüglich der Zahl der Beschäftigten und den Anforderungen der REWE lässt sich sagen, dass 
der Standort zu klein für die Konzernzentrale ist. Generell ist ein belebtes Quartier gewünscht.  
Frau Zlonicky verweist auf die Liste der Fachgutachten, die durchgeführt werden sollen. Insge-
samt sollen etwa 30 Fachgutachten erstellt werden. Im weiteren Planungsverlauf ist u. a. ein Kli-
magutachten als Basis für den Umweltbericht vorgesehen. 
Stellungnahme Bürger 7 
Der Bürger erfragt die Nutzbarkeit des Hafenbeckens als Trainingsgewässer für den Kanusport. 
Er gibt zu bedenken, dass der Sport den Bereich belebt und aufwertet, und dass nicht der gleiche 
Fehler wie am Rheinauhafen gemacht werden soll. Er wünscht sich weitere Informationen zum 
Sportkonzept. 
Herr Greitemann versichert, dass die Sportnutzung des Hafenbeckens weiterhin möglich sein 
soll. Nicht gewollt sind hingegen Partyschiffe und Hausboote. Zum Sportentwicklungsplan äußert 
er, dass die Erstellung eines Entwicklungsplans Deutzer Hafen für den Sport als Leuchtturmpro-
jekt beschlossen wurde. Insgesamt soll auf die Bedarfe des Sportes geachtet werden. Im schuli-
schen Bereich im Westen des Plangebiets besteht die Herausforderung der Durchwegung. 
Stellungnahme Bürger 10 
Der Bürger fragt, ob das Kultur - und Veranstaltungszentrum Essigfabrik seine Expertise bei der 
Stadt einbringen soll. Er bedauert, dass es noch keine Machbarkeitsstudie im Bereich Kultur gibt.  
Herr Hupke verdeutlicht, dass der Erhalt der Essigfabrik durch den Nichtbesitz des Grundstücks 
erschwert wird. Er empfiehlt die rechtzeitige Einholung guter Beratung und rechtlicher Unterstüt-
zung. 
Herr Greitemann fügt hinzu, dass die Stadt grundsätzlich immer für Gespräche zur Verfügung 
steht. Es werden intensive Gespräche über Kulturbausteine in verschiedenen Formen geführt. 
Mit Bildung sind nicht zwingend nur Schulen gemeint. Die Umsetzung dieser Bausteine wird einen 
großen Beitrag zur Belebung des Viertels leisten.  
Stellungnahme Bürger 7  
Der Bürger äußert, dass im Sportentwicklungsplan die Vision einer Wildwasserstrecke für den 
Kanusport enthalten ist. Er bringt hierfür das Ende des Hafenbeckens ins Spiel. Eine solche Stre-
cke werde für eine hohe Belebung sorgen. 
Stellungnahme Bürgerin 6 
Die Bürgerin fragt, ob ein Begleitgremium für Barrierefreiheit geplant ist. Sie nennt im Besonderen 
den Bereich Sport, da es nur wenige barrierefreie Sportstätten in Köln gibt.  
Herr Greitemann erläutert, dass neben dem Begleitgremium Masterplan aktuell kein weiteres 
Gremium geplant ist. Er sichert aber eine Einbindung der Fachgruppen und Verbände für Barrie-
refreiheit in die weiteren Prozesse zu, insbesondere auch bei der Umsetzung. Gleiches gilt  für 
die weitere Entwicklung in Bezug auf den Sportentwicklungsplan.

Herr Röhrig  berichtet über Überlegungen zur Aufstellung einer Quartiersmanagementgesell-
schaft. Von dieser kann auch das Thema Barrierefreiheit betrachtet werden. 
 
 
Herr Luchterhandt schließt die Fishbowl und bedankt sich für die rege Diskussion. Herr Röhrig 
und Herr Greitemann  bedanken sich abschließend für die umfangreiche Beteiligung. Herr 
Hupke bedankt sich ebenfalls und stellt insbesondere die Beteiligung von Bürger*Innen umlie-
gender Bezirke als positiv heraus. 
Die Veranstaltung endet um 21.15 Uhr.  
 
 
Gez. Hupke gez. Trinks 
____________________ ____________________ 
Andreas Hupke Katharina Trinks 
(Bezirksbürgermeister (Stadtplanungsamt) 
des Stadtbezirks Innenstadt)

ANL_2_Bebauungsplan_Blatt1

6628 Zeichen

Poller Kirchweg
Kaltenbornweg
Am Schnellert
Siegburger Staße
50100 Meter
68439/04
Maßstab 1: 1000
Deutzer Hafen - Teilplan A
in Köln-Deutz
Blatt 1 von 2
Bebauungsplan
Zeichenerklärung
Bestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
I,III
S,W,F,P
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Gemarkungsgrenze
0
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand 14.05.2025)
Vermessungsbüro KDS
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 16.09.2025
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.11.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 06.02.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.01.2019
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 16.10.2025 bis 17.11.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 19.11.2025
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeister
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeister
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
vorhandene Höhenlage über
Normalhöhennull (NHN)
im DHHN2016
GRZ Grundflächenzahl
Wandhöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
WH
MUUrbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubar
SOSondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Baugrenze
Ein- und Ausfahrtsbereich
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
Grenze zwischen verschiedenen
Maßen baulicher Nutzung
Nachrichtliche Übernahme
Denkmalschutz
Überschwemmungsgebiet
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Hochwasserrisikogebiet außerhalb
von Überschwemmungsgebieten
für die Einhaltung der Immissions-
richtwerte relevante Grenze des
Baugebiets (siehe textliche
Festsetzung Ziffer 1.1.2)
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V Bezeichnung des Baugebiets
(BF/Baufeld)
TiefgarageTGa
LPB IV
LPB V
D
a
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und
Leitungsrechten (L)
zu belastende Flächen
Abgrenzung des Bereichs im
MU BF 03 für die textlichen
Festsetzungen 1.2.1 und 1.2.6
gez. Reker
G+F
Amtsleiterin
Köln, den
Amtsleiterin
Köln, den
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                            bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
wiederholt veröffentlicht worden.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Siegel
gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult
gez. N. Kremers
  BF
2162
103
7
2876
104
2074
2130
2113
1886
2542
102
2126
102
10
3243
100
21242120
2102
2116
2118
2066
2081
2132
2119
2101
2112
104
4
2079
2181
2815
102
2068
2098
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2106
2111
2095
2085
2084
102
3
2086
102
11
2128
2521
102
2070
2076
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3
2593
102
102
13
102
8
2062
2072
2067
2069
2595
102
2520
102
103
5
2129
2073
2239
2818
102
103
2
2814
102
2115
1998
2099
2816
102
2543
102
2075
102
12
2523
102
2100
2180
2519
102
2093
102
4
2123
2125
2529
102
2133
2108
102
14
2122
2088
2117
2110
2094
102
5
1996
2019
2078
2530
102
2596
102
2103
2238
1703
2524
102
2819
102
1997
2082
2097
2107
2096
2131
2544
102
2121
2240
2127
103
1
2114
2083
2071
102
9
2105
2522
102
2237
2104
2545
102
103
4
2077
2080
2087
2575
2574
2573
2544
2552
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1988
1989
1970
1557
22
3
2157
2001
2161
1984
3620
201
1973
102
2
432
2458
2216
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2
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472
2455
434
2396
2217
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2225
2237
2456
2235
2229
2228
426
1749
2218
2159
449
431
2090
2459
1751
483
2482
2230
2395
2394
448
22
1
1747
2233
911
225
2215
484
2412
485
433
2279
2241
2223
2221
2158
2220
430
1084
225
4
2214
427
225
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482
2236
2411
1497102
1
1811
1499
1976
2852
100
3305
100
1969
2241
1990
3238
103
2121
201
2092
1975
1953
1995
1965
1982
1977
3623
100
2000
2234
1558
1980
2142
1985
103
6
1978
1999
2160
1720
2291
1986
102
16
1946
2065
1994
1966
1870
2405
1987
1991
102
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1807
1972
1954
2286
1773
1981
2089
1761
1983
2843
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39
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1556
1805
1974
1992
1968
102
15
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2021
100
1
2289
1762
1964
1879
519
1806
1721
2064
2335
2233
1808
1967
1498
2285
2844
102
1760
1993
1971
2512
102
2290
2091
2134
2033
1979
2166
1945
458
2416
456
459
457
462
VI
VI
237
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II S
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241
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6
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IX
FD
SD
VII FD
VII
FD
FD VII
FD
Gemarkung Poll
Flur 34
Flur 36
Flur 37
Gemarkung Deutz
Gemarkung Poll
LPB VI
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB V
LPB IV
KiTa
KiTa
KiTa
LPB V
D
a
b
c
d
2224
Siegburger Straße
Poller Kirchweg
Am Schnellert
Poller Kirchweg
Siegburger Straße
1711
397
2750
251
2159
396
1713
1998
59
1716
2234
1715
1717
3493
248
3494
248
3492
248
1719
1718
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
16.0
23.0
35.0
16.0
16.0
23.0
36.0
16.0
35.0
16.0
14.0
23.0
16.0
16.0
42.0
14.0
16.0 16.0
16.0
40.0
15.0
17.0
18.5
5.0
32.0
5.0
9.6
14.0
16.5
16.0
23.0
22.5
22.0
49.0
14.0
6.0
6.0
10.0
42.5
14.0
10.0
10.0
14.0
10.0
52.0
TGa
14.0
10.0
21.5
G+F
WH
75
 WH 86
  MU
  BF 03
GRZ 0,5
SO
- Kultur -
GRZ 1,0
SO
BF 04
- Einzelhandel -
GRZ 1,0
MU
BF 05
GRZ 0,6
MU
BF 06
GRZ 0,6
MU
BF
Ost 03
GRZ 0,6
WH
71
  WH 107WH
54
WH
71
WH
71
WH
108
WH
65
WH
68
WH
68
WH
65
WH
71
WH 71
WH
113
WH
71
WH
77
WH
76
WH
98
WH
54
WH
51
  WH 55
WH
54
WH
68
WH 71
WH 53
WH
71
WH
71
GRZ 0,9
GRZ 1,0
GRZ 1,0
GRZ 1,0
WH
71
WH
75
WH
68
GRZ 1,0
N
Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

25.06.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 11.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0783/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.06.2026
Erstellt
16.03.2026 16:05