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V/0018/2009

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506:

Vorlagen 12.01.2009

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Anlage 3 - Textl. Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 4 - Plan

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung

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Ansehen

Anlage 1 - Abwägung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - Textl. Festsetzungen

5598 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplanung Nr. 506 
  
  -   
Stadtplanungsamt 
Anlage 3 zur 
Vorlage Nr. 18/2009 
 
TEXTLICHE  FESTSETZUNGEN 
 
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506: St. Ma uritz – südlich Wolbe- 
cker Straße / östlich B 51 
 
 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und § 12  BauGB  
 
 
1.1 Vorhaben, die den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Er- 
schließungsplans entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu 
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom .............. verpflich- 
tet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
 
1.2 In dem Mischgebiet (MI) ist Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1250 
m² zulässig. Davon beträgt die maximale Verkaufsfläche für einen Lebensmitteldiscounter 800 
m². Für die restlichen Verkaufsflächen wird eine Flächengröße von maximal 150 m² pro Betrieb 
festgelegt. 
 
1.3 In den Wohngebiet (WA) ist eine Wohnung je Hauseinheit zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 
BauGB). Ausnahmsweise ist eine Einliegerwohnung zulässig, wenn sie in ihrer Größe der 
Hauptwohnung untergeordnet ist. 
(§ 31 Abs. BauGB) 
 
1.4 Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden muss mindestens 0.30 m über der Oberkante 
der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen. ( § 29 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 
Abs. 1 BauNVO) 
 
1.5 In den Baugebieten können mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen sonstige Nebenanlagen im Sinne von §14 BauNVO  mit einer Grundfläche 
bis zu 7,50 m² pro Grundstück zugelassen werden. Zu den Verkehrs- und Grünflächen ist ein 
Mindestabstand von 3 m einzuhalten (§ 23 Abs. 5 BauNVO).  
 
1.6 Der Flachdachbereich des Lebensmitteldiscounters im MI ist als begrüntes Dach auszufüh- 
ren. 
 
1.7 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind mit standortgerechten, heimischen Sträu- 
chern (z.B. Hainbuche, Hartriegel, Hasel, Schlehe, Vogelbeere, 
Weißdorn) vollflächig, im Pflanzverband von 1,25m x 1,25m zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist 
dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). 
 
1.8 Auf den privaten Stellplatzflächen im Mischgebiet ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, 
großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumstandorte 
sind gleichmäßig über die Stellplatzanlage zu verteilen. Je Baum ist eine offene Vegetationsflä- 
che von 6,5 m², als Baumscheibe von 2,5 m x 2,5 m oder als durchgehender Pflanzstreifen in 
einer Breite von 2,0 m, vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). 
 
1.9 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nut- 
zungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den 
ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge- 
kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereiche) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu- 
sehen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster an den

Vorhabenbezogener Bebauungsplanung Nr. 506 
  
  -   
Stadtplanungsamt 
Gebäudeseiten ohne festgesetzten Lärmpegelbereich vorgesehen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB). 
 
1.10 In den Wohngebieten (WA III) ist das dritte Geschoss als Staffelgeschoss mit einseitigem 
(zum Garten) Rücksprung auszubilden. 
 
1.11 Bezugspunkt aller Höhenangaben ist die Oberkante der jeweils zugeordneten Erschlie- 
ßungsstraße. (§16 Abs. 2 Nr.4  I.V. § 18 Abs.1 BauNVO). Der obere Bezugspunkt bei der Ge- 
bäudehöhe von Pultdächern ist als Schnittpunkt zwischen Dachhaut und aufgehender Wand 
definiert. 
 
1.12 Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf 
den entsprechend festgesetzten Flächen zulässig. (§12 Abs. 6 BauNVO) 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW  
 
 
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und 
hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dach- 
neigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
  
2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und wenn sie auf der Gebäude- 
fassade angebracht sind. Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge oder Einzelbuchstaben 
dürfen eine Höhe von 1,50 m und eine Fläche von 5 qm nicht überschreiten. Selbstleuchtende 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderbarer oder reflektierender Form sind unzulässig. 
  
2.3 Freistehende Werbeanlagen sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Sie 
dürfen in einer Gesamthöhe von max. 6,00 m errichtet werden und in eine Fläche von 5,00 qm 
nicht überschreiten. 
 
 
3. Hinweise  
 
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für 
Archäologie / Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). Der Baubeginn ist der Städti- 
schen Denkmalbehörde rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Erdarbeiten) anzu- 
zeigen. 
 
3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Mit typischen 
Gerüchen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 
 
3.3 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver- 
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- 
rungsvertrag).

Anlage 4 - Plan

2077 Zeichen

Kleingartenanlage 
"Damaschke" 
306 
6
2
5
446 
485 
552 
475 
551 
25 
474 
476 
480 481 
488 
448 
24 
34 
35 
33 
180 
49 
48 
458 
459 
57 
51 
59 
214 
213 
483 
247 
58 
II 
III 
III 
III 
14 
12 
III 18 
16 
III 
20 III 
21 
19 
III 
III 
23 
III 13 
III 15 
III 17 
270 
II 
II 
II 
270b 
270a 
280 
II 
272a 
280a 
270d 
II 
II 270c 
II 
II 
270e 
III 274a 
274 
III 
III 
II 
III 272 
270f 
III 
Fernmeldeturm 
III 25 
I
I256 
II 258 
I
260 II 
268 
I
Stehrweg 
W
eg 
L 793  W
olbecker Straße 
B 51 
5147 
Flur 151 
Flur 158 
Flur 150 
9
150 
445 
482 
477 
62 
56 
462 
AE 
GFL 
Spielplatz B / C 
5 St / Ga 
St 
St 
R=6,00 m 
WA 
0,4 
H
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III g
Lärmschutzwand h = 5,00m 
Ga/St 
Ga/St Ga/St 
Ga/St Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
WA 
0,4 
D
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
WA 
0,4 
H
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
WA 
0,4 
H
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
Ga/St 
Ga/St 
WA 
0,4 
D
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
0,4 
H
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
WA 
0,4 
E/D 
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
WA 
0,4 
D
FD / PD 
0°  - 20° 
III 
WA 
0,4 
H/D 
GH max. 
10,00 m 
FD / PD 
0 - 20° 
III 
Ga/St 
Ga/St 
MI 
0,8 ND / FD 
0°  - 15° 
In den Obergeschossen: 
Wohnen, Dienstleistung, 
freie Berufe 
Im Erdgeschoss: 
Einzelhandel, Dienst- 
leistung, freie Berufe I
G
H m
ax. 6,00 m 
III 
V-VI 
G
H m
ax. 20,00 m 
Anlieferung 
St 
St 
W
erbeanlage 
Werbeanlage 
geplante Anbindung an Fußgängerbrücke 
Lärmschutzwall h = 6,00m 
geplanter Verlauf Lohausbach 
R
Lärmschutzwand h = 6,00m 
zugeordnet zugeordnet 
Lärmschutzwand 
Höhenbezugspunkt ist die 
Fahrbahn-Oberkante der B 51/ 
Wandlänge ca. 230 m 
Lärmschutzwand h = 4,00m 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
G
H m
ax. 12,00 m 
St 
St 
St 
St 
Durchgang 
GH max. 
10,00 m 
WA 
Ga/St 
Ga/St 
Ga/St 
AE 
GFL 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 0018/2009 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Plan / Maßstab 1:2000 ST ADT M TÜNS ER

Anlage 2 - Begründung

87482 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 1 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 18/2009 
 
 
BEGRÜNDUNG 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506:  
St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51  
 
Inhalt  
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen    
2. Geltungsbereich  
 
3. Planungsrechtliche Situation    
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan   
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnun- 
gen 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
5. Planungsziele 
 
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugestaltung   
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen  
6.2.5 Freiflächen, Begrünung  
6.2.6 Werbeanlagen  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.7 Immissionsschutz  
6.8 Altlasten / Altstandorte  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und  
Wirkungsprognose 
8.4.1 Menschen  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.4.3 Boden  
8.4.4 Wasser  
8.4.5 Klima / Luft  
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
8.8 Zusammenfassung  
9. Gesamtabwägung  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 2 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Die Nutzung des Baumschulgeländes Niederbeckmann, das südlich der Wolbecker Straße im 
Stadtteil Mauritz gelegen ist, soll aufgegeben und das Areal als neues Wohngebiet entwickelt 
werden. Gleichzeitig wird in einem Teilbereich eine Einzelhandelsnutzung integriert, um die 
Versorgung der Anwohner in den angrenzenden sowie im neuen Wohngebiet zu sichern. Da 
die Umnutzung der Fläche eine Reihe von Problemen aufwirft, die nur im Rahmen eines Be- 
bauungsplanverfahrens zu bewältigen sind (u.a. hinsichtlich des Immissionsschutzes), ist die 
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Ferner richtet sich derzeit 
die Zulässigkeit von Vorhaben in dem Plangebiet nach § 35 BauGB, dem Bauen im Außenbe- 
reich, so dass für die angestrebte Bebauung zunächst das Planungsrecht über einen Bebau- 
ungsplan zu schaffen ist.   
In Vorbereitung auf die Umnutzung des Geländes hat der Vorhabenträger im Frühjahr 2006 ein 
Bewerberauswahl- und Realisierungsverfahren durchgeführt. Darin wurde der städtebauliche 
Entwurf von Bleckmann und Krys Architekten mit dem 1. Preis prämiert, auf dessen Grundlage 
das Gebiet nun entwickelt werden soll.  
Das vom Vorhabenträger geplante städtebauliche Konzept umfasst die Errichtung von ca. 70 
Wohneinheiten in Form von Hausgruppen, Doppelhäusern und Stadthäusern. Ferner ist als 
Entree im nordöstlichen Bereich des Plangebietes die Bebauung mit einem Discounter und 
darüber gelegenen Geschosswohnungen vorgesehen, die einen städtebaulichen Hochpunkt 
ausformuliert.  
Darüber hinaus wird der Knotenpunkt Wolbecker Straße / B 51 umgebaut. Hierzu wird derzeit 
ein Planfeststellungsverfahren durch Straßen NRW als zuständiger Baulastträger durchgeführt. 
Diese Planungen werden im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- 
nes berücksichtigt und fließen entsprechend in die Planung mit ein. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet liegt im südöstlichen Stadtgebiet im Kreuzungspunkt der Bundesstraße B 51 
und der Wolbecker Straße und wird begrenzt: 
 
durch die Bundesstraße B 51 im Westen, 
durch die Wolbecker Straße (L 793) im Norden, 
durch die vorhandene Wohnbebauung im Osten mit dem Fernmeldeturm im Südosten und 
durch Ackerbauflächen im Süden. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 151, Flurstücke: 25, 34, 35, 48, 57, Flurstücke teilweise: 24, 33, 49, 51, 56, 
Flur 158, Flurstücke: 150, 458, 462, Flurstücke teilweise: 445, 483, 
 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 506 sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen bezeichnet. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet im Wesentlichen den für das Bauvorhaben 
notwendigen Vorhaben- und Erschließungsplan und überplant zusätzlich den Bereich für die 
östliche Zuwegung zum Kinderspielplatz, der außerhalb des Vorhaben und Erschließungspla- 
nes liegt. 
 
3.  Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes über- 
wiegend eine Gemischte Baufläche dar, im Süden eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage und den Lohausbach. Ferner sind von dem bestehenden Funkmeldeturm ausge- 
hend Richtfunktrassen dargestellt. Für den Bereich der angestrebten Wohnnutzung wider-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 3 
spricht die Darstellung des Flächennutzungsplanes mit der Gemischten Baufläche den Zielset- 
zungen des Bebauungsplanes. 
 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert  
(25. Änderung FNP). Der Bebauungsplan wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens im 
Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
Für den Bereich der Einzelhandelsfläche bleibt die Darstellung als Gemischte Baufläche beste- 
hen.  
 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen , Verordnungen 
Für das Plangebiet bestand vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans kein qualifiziertes Pla- 
nungsrecht in Form eines Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben 
richtet sich bisher nach dem Bauen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.  
 
Der Landschaftsplan Werse (LP 1 der Stadt Münster) setzt für die Grünfläche gemäß des Flä- 
chennutzungsplanes eine Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit 
gliedernden und belebenden Elementen fest. Für das geplante Vorhaben ist der Landschafts- 
plan anzupassen und gegebenenfalls der Bereich des Regenrückhaltebeckens aus dem Gel- 
tungsbereich des Landschaftsplan Werse herauszunehmen.  
 
Angrenzend an den Planbereich sind die Säume und Gehölzpflanzungen an der Wolbecker 
Straße und nördlich der Umgehungsstraße als schutzwürdige Biotope im Umweltkataster der 
Stadt Münster dargestellt. 
 
Weitere Ortssatzungen und Verordnungen bestehen nicht. 
 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Mauritz und ist südöstlich der Innenstadt Münsters 
gelegen. Es grenzt unmittelbar an den Kreuzungsbereich der Umgehungsstraße B 51 und der 
Wolbecker Straße (L 793) an und umfasst in Randbereichen Teile dieser Verkehrsflächen.  
 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: westlich und nördlich grenzt es an die 
Hautverkehrsachsen an, östlich ist eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung vorhanden, 
im Südosten daran anschließend befindet sich ein gewerblich genutztes Gelände der Telekom 
mit dem Fernmeldeturm und im Süden öffnet sich das Plangebiet zum Landschaftsraum.  
 
Das Plangebiet selbst ist in erster Linie durch die Nutzung der bestehenden Baumschule ge- 
prägt und zeichnet sich durch eine lichte, parkartige Struktur aus. Der wesentliche Teil des 
Plangebietes wird als Anzuchtbereich für gärtnerische Erzeugnisse und als Baumschulfläche 
genutzt. Eine weitere Teilfläche im östlichen Bereich des Plangebietes ist versiegelt und wird 
als Betriebsfläche mit Wohn- und Lagergebäuden, Gewächshäusern, Wegen und Schauflächen 
genutzt.  
 
Innerhalb des Plangebietes verlaufen ferner zwei Bachläufe, von Nordwesten nach Südosten 
der Lohausbach und von Nordosten nach Südwesten verlaufend der Klosterbach, der in den 
Lohausbach einmündet. Der Lohausbach ist ein offenes Gewässer und weist in den Uferberei- 
chen Gehölzstrukturen auf. Der Klosterbach ist zu weiten Teilen verrohrt.  
 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen u.a. in Form eines Vollsortimenters 
sind im näheren Umfeld vorhanden. Über die Wolbecker Straße ist das Plangebiet direkt an das 
Straßen- und Busverkehrsnetz angeschlossen. 
 
5.  Planungsziele 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das ehemalige Baumschulgelände neu be- 
plant und einer Wohnnutzung sowie in einem Teilbereich einer Einzelhandelsnutzung zuge-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 4 
führt. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich harmonisch in das bestehende Bild 
der umliegenden Quartiere einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Dabei soll eine für das 
Münsterland typische Struktur der sogenannten „Nachbarschaften“ aufgegriffen und in dem 
städtebaulichen Konzept umgesetzt werden.  
 
Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen unterschiedliche, auch innovative 
Wohnformen mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen in anspruchsvoller Architektur 
realisiert werden. Die Belange der Wohnnutzung sollen durch geeignete Festsetzungen im 
Hinblick auf die angrenzenden Verkehrsemissionen berücksichtigt werden, um dem Anspruch 
an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu werden. 
 
Um der generell steigenden Nachfrage nach barrierefreien Wohnungstypen gerecht zu werden, 
sollen zukünftigen Bewohner im Bereich des Geschosswohnungsbaus solche Wohnformen 
angeboten werden. 
 
Neben einer Wohnnutzung sollen ferner Flächen für Einzelhandelsnutzungen (insbesondere 
eines Discounters) und Dienstleistungen entstehen, um das Quartier und seine nähere Umge- 
bung versorgen.  
 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1   Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent- 
wicklung und Ordnung zu gewährleisten sind die Festsetzungen bezüglich: 
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
• der überbaubaren Grundstücksflächen, 
• der öffentlichen Verkehrsflächen, 
• der öffentlichen Grünflächen, 
• der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs und 
• zur Begrünung in den Baugebieten 
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung  
Das Plangebiet ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in zwei unterschiedliche Bauge- 
biete gegliedert, einem Mischgebiet und einem Allgemeinen Wohngebiet.  
 
Innerhalb des Mischgebietes ist ein Nahversorgungszentrum zulässig mit Einzelhandels- und 
Dienstleistungsnutzungen im Erdgeschoss und Wohnen in den Obergeschossen. Die Gesamt- 
fläche des Einzelhandels darf insgesamt 1.250 qm nicht überschreiten. Geplant ist ein Dis- 
countmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm, zuzüglich weiterer Verkaufsflä- 
chen von max. 150 qm je Betrieb, wie zum Beispiel einem Backshop.  
 
Dienstleistungsnutzungen und die Nutzung freiberuflich Tätiger wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, 
Steuerberater und Architekten ist in dem Mischgebiet sowohl im Erdgeschoss als auch in den 
Obergeschossen zulässig, um eine Durchmischung innerhalb des Baukörpers zu erzielen bzw. 
diese nicht ausschließlich auf das Erdgeschoss zu begrenzen. Eine Wohnnutzung ist jedoch 
ausschließlich in den Obergeschossen zulässig, um eine klare Trennung zu den Verkaufsberei- 
chen im Erdgeschoss zu erreichen. 
 
Die Allgemeinen Wohngebiete der restlichen baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes 
dienen dem Wohnen. Hinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Anzahl auf eine Wohnung 
je Hauseinheit wird eine differenzierte Regelung vorgenommen, um den Charakter der Wohn- 
siedlung mit kleinen Einheiten zu gewährleisten. Ausnahmsweise kann jedoch eine Einlieger- 
wohnung zugelassen werden, wenn sie in ihrer Größe der Hauptwohnung untergeordnet ist.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 5 
Generell wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zu der Art der festgesetzten Nutzungen die Rege- 
lung getroffen, wonach nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorha- 
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
Der Anregung den südöstlichen Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzusetzen wurde 
nicht gefolgt. Die bestehenden und zu erwartenden Emissionen sind bei der Planung berück- 
sichtigt worden. Sie führen für das geplante Wohngebiet zu keinen unverträglichen Belastun- 
gen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute in Nachbarschaft zum Funkturm 
Wohnbebauung in erheblichem Umfang vorhanden ist. Im Übrigen ist bei Starkwindverhältnis- 
sen im Außenbereich ohnehin ein deutliches Windgeräusch wahrnehmbar, das entgegen der 
Ansicht der Eingeberin nicht den Vorschriften der TA Lärm unterliegt, auch wenn es durch Bau- 
teile einer gewerblichen Anlage hervorgerufen oder verstärkt wird.  
 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl 
der Geschosse und die zulässige Gebäudehöhe hinreichend definiert. 
 
Das Mischgebiet ist in Bezug auf das Maß der Nutzung in drei Teile gegliedert, um den ange- 
strebten differenzierten Baukörper mit einem städtebaulichen Hochpunkt auszubilden. So ist für 
den Lebensmitteldiscountmarkt ein eingeschossiger Baukörper mit einer Gebäudehöhe von 
max. 6 m zulässig, für den städtebaulichen Hochpunkt ein fünf- bis sechsgeschossiger Baukör- 
per mit einer Gebäudehöhe von max. 20 m und für den südlichen Bauriegel im Übergang zu der 
Wohnbebauung ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Gebäudehöhe von max. 12 m.  
 
Die Grundflächenzahl ist einheitlich für das gesamte Mischgebiet mit 0,8 festgesetzt. Damit wird 
die zulässige Höchstgrenze eines Mischgebietes von 0,6 gemäß § 17 BauNVO überschritten. 
Hierfür liegen besondere städtebauliche Gründe vor, da das Gebiet als Nahversorgungszent- 
rum und Entree zu dem neuen und angrenzenden Wohngebiet eine wichtige städtebauliche 
Funktion einnimmt und damit eine gewisse Dichte gegeben sein sollte. Ferner sollen in dem 
Nahversorgungszentrum ausreichend Stellplätze geschaffen werden, was eine erhöhte Versie- 
gelung mit sich bringt und die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs zufrieden stellt. Zum Aus- 
gleich sind als gliederndes Element im Bereich der Stellplatzflächen je 6 Stellplätze ein Laub- 
baum zu pflanzen, Flächen mit Pflanzgeboten im Übergang zu den Verkehrsflächen vorgese- 
hen und zusätzlich ist das Dach des eingeschossigen Baukörpers mit der Nutzung des Le- 
bensmitteldiscounters zu begrünen. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt 
werden. 
 
Das Allgemeine Wohngebiet wird im Wesentlichen in zwei Baugebiete gegliedert, was sich über 
die Bauweise mit Doppelhäusern und Hausgruppen definiert. Lediglich in dem südlichen Bau- 
feld im Übergang zur Landschaft sind neben Doppelhäusern auch Einfamilienhäuser zulässig. 
Im gesamten Wohngebiet ist eine zwingend dreigeschossige Bauweise mit einer max. Gebäu- 
dehöhe von 10 m festgesetzt, um ein homogenes Bild der Wohnsiedlung zu erzielen. Dabei 
muss das dritte Obergeschoss als Staffelgeschoss mit einseitigem Rücksprung ausgebildet 
sein. Die Grundflächenzahl ist einheitlich mit 0,4 festgesetzt, womit für das Allgemeine Wohn- 
gebiet die zulässige Höchstgrenze gemäß der Baunutzungsverordnung ausgenutzt wird. 
 
In den einzelnen Baufeldern sind entweder nur Reihenhäuser oder nur Doppelhäuser zulässig. 
Nur in dem südlichsten Baufeld sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zugelassen. Diese 
Festsetzungen dienen einer entsprechenden Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden 
städtebaulichen Entwurfs. 
 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugestaltung   
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst und lassen kaum bauliche Vari- 
anten zu. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept auch so umgesetzt wird 
und die Bebauung im Sinne des angestrebten Vorhabens erreicht wird. Aus dem gleichen 
Grund ist die Dachform mit Abweichungen im Mischgebiet einheitlich als Flach- und Pultdach 
mit einer Dachneigung von 0 bis zu max. 20°  einheitlich geregelt. In diesem Zusammenhang

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 6 
sind die jeweils aneinandergrenzenden Baukörper profilgleich sowie in einheitlichem Material 
und Farbe zu errichten. Damit wird v.a. dem Anspruch an moderne Architekturformen Rech- 
nung getragen, diese ermöglicht und ein einheitliches Bild gewahrt.  
 
Im Bereich des Mischgebietes werden zusätzlich Regelungen getroffen, dass das vorzusehen- 
de Flachdach zu begrünen ist. So wird der architektonische Anspruch hier umgesetzt indem die 
Anwohner in den oberen Geschossen die Möglichkeit haben, auf ein grün gestaltetes Dach zu 
schauen. 
 
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Mischgebieten werden zwei Stellplatzanlagen mit einer Begrünung festgesetzt, um das 
Angebot im Bereich des Nahversorgungszentrums entsprechend zu gewährleisten. Die Begrü- 
nung dient hier vor allem der Gestaltung und Gliederung dieser Anlagen, so ist je 6 Stellplätze 
ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum in einer offenen Vegetationsfläche von 6,50 qm zu 
pflanzen. 
Weiterhin ist geregelt, dass Stellplätze (St) und Garagen (Ga) außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wie z.B. Gartenhäusern wird detailliert geregelt, um zum 
einen die Errichtung dieser Anlagen zu ermöglichen und zum anderen das Siedlungsbild mög- 
lichst einheitlich zu gestalten. Sie werden in der zulässigen Grundfläche von 7,50 qm und in 
Bezug zum Standort auf dem Grundstück, außerhalb der Vorgartenbereiche und einem Min- 
destabstand von 3 m zu den Verkehrs- und Grünflächen, begrenzt.  
 
6.2.5 Freiflächen, Begrünung 
Insbesondere entlang der Verkehrsflächen und vor allem bei den Stellplatzanlagen im Misch- 
gebiet werden Festsetzungen mit einer Durchgrünung vorgesehen, um die Nutzungsstruktur 
aufzulockern und den Außenraum zu gestalten. Darüber hinaus ist in dem Mischgebiet der 
eingeschossige Baukörper des Lebensmitteldiscountmarktes zu begrünen. 
 
Darüber hinaus wird entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine bestehende Birkenrei- 
he als zu erhalten festgesetzt, um diese entsprechend zu sichern.  
 
6.2.6 Werbeanlagen 
Bezüglich der Werbeanlagen besteht Regelungsbedarf, um ein ’ausufern’ im Hinblick auf die 
Gestaltung zu vermeiden. Daher werden entsprechende Festsetzungen getroffen, die in erster 
Linie nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulassen. Zusätzlich sind im Bereich der 
Zufahrt zu dem Plangebiet bzw. im Mischgebiet zwei freistehende Werbeanlagen in den dafür 
festgesetzten Bereichen zulässig, die eine Höhe von 6,00 m und eine Größe von 5 qm nicht 
überschreiten dürfen.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Stichstraße, die an das Straßennetz von der Wol- 
becker Straße aus anknüpft. Diese wird entsprechend ausgebaut und dient als Zufahrt zu dem 
neuen Wohngebiet. Die Stellplatzanlage für den Discounter wird über diese Stichstraße er- 
schlossen. Die Einfahrt liegt ca. 55 m vom Mündungsbereich in die Wolbecker Straße entfernt. 
Diese vorhandene Straße wird bis zur Einfahrt des Nahversorgungszentrums dreispurig mit 
einem Querschnitt von 12,50 m ausgebaut. Dabei sind jeweils Fußgängerwege mit einer Breite 
von 1,50 und 2,00 m vorgesehen. Damit wird auf die vorgesehene Nutzung als Nahversor- 
gungszentrum und gleichzeitig als Zufahrt in das neue Wohngebiet reagiert. Nach der Zufahrt 
wird die Straße als zweispurige Straße mit Längsparkern und beidseitigen Nebenanlagen mit 
einem Querschnitt von 10,50 m weitergeführt. 
 
Die Anbindung der nördlichen Wohnbebauung erfolgt über eine Privatstraße, die parallel zur 
Wolbecker Straße verläuft. Westlich der MI-Flächen verzweigt sich die Haupterschließung in 
eine westliche und südliche Schlaufe. Die erforderlichen Besucherstellplätze sind entweder als 
Längsparker oder innerhalb der öffentlichen Wendeanlagen angeordnet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 7 
Je Wohneinheit sind 0,2 Stellplätze als Besucherparkplätze im öffentlichen Straßenraum vorzu- 
sehen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche können insgesamt ca. 30 öffentliche Park- 
plätze angeordnet werden, so dass für den Besucherverkehr auch das Parken gewährleistet 
wird.  
Die in der Wolbecker Straße regelmäßig verkehrenden Stadtbuslinien sind vom Plangebiet aus 
auf kurzem Wege zu erreichen. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in 
enger Abstimmung mit den Versorgungsträgern. Durch entsprechende Dimensionierung der 
öffentlichen Verkehrsflächen und die Ergänzung dieses Erschließungssystems über Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechte entlang der B51 und der Wolbecker Straße mit einer Breite von 4,5 m, 
kann die Wartung des in der Böschung geführten Regenwasserkanals problemlos erfolgen. 
 
Der Wendehammer am Ende der nördlichen Erschließungsstraße besitzt einen Radius von 6 m 
und ist gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ für Fahrzeuge (3-
achsiges Müllfahrzeug) bis zu einer Länge von 10 m geeignet. Das Gleiche gilt für den süd- 
westlichen Wohnhof. Die zukünftigen Eigentümer, deren Erschließung an den nördlichen sowie 
an den südwestlichen privaten Erschließungsstraßen liegt, werden angehalten, ihre Müllbehäl- 
ter zu noch zu planenden Müllsammelanlagen zu bringen. 
 
Die Entsorgung von Regen- und Schmutzwasser im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Die 
Anbindung der Schmutzwasserentwässerung erfolgt an den bestehenden Kanal in der Wolbe- 
cker Straße. Das anfallende Niederschlagswasser wird innerhalb des Plangebietes einem zent- 
ralen Rückhaltebecken zugeleitet, dort gesammelt und gedrosselt dem Lohausbach zugeführt, 
da die Böden eine Versickerung innerhalb des Plangebietes nicht ermöglichen. Darüber hinaus 
wird dem Regenrückhaltebecken aus dem Klosterbach und dem Lohausbach Wasser zugelei- 
tet. Vorgesehen ist die Errichtung einer zentralen Rückhaltefläche im süd-westlichen Plangebiet 
(siehe 8. Umweltbericht bzw. 8.4.4). Dem Regenrückhaltebecken fließt das Niederschlagswas- 
ser aus der städtischen Kanalisation und aus dem geplanten Baugebiet zu. Um Regenwasser- 
rückstauprobleme für die privaten Grundstücke zu vermeiden, wird die Fußbodenoberkante im 
Erdgeschoss der geplanten Gebäude mit 0.30 m über Straßenhöhe festgelegt (s. TF 1.4). 
Für die Verlegung des Lohausbaches bzw. die Aufgabe des Klosterbaches sind die erforderli- 
chen wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet. 
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Bereich des Übergangs der Bebauung in die Landschaft ist ein öffentlicher Spielplatz vorge- 
sehen. Dieser wird gemäß der Spielplatzsatzung der Stadt Münster in der Ausführung B/C (d.h. 
ohne Bolzplatz) angelegt und umfasst eine Fläche von ca. 800 qm. Weitere Gemeinbedarfsflä- 
chen sind innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich und vorgesehen. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Grünflächen geplant: die öffentliche Grünfläche 
mit dem Spielplatz, Verkehrsgrün entlang der Verkehrsachsen B 51 und der Wolbecker Straße 
sowie private Grünflächen in Form von Pflanzgeboten im Mischgebiet.  
 
Von den bestehenden Grünstrukturen durch die Baumschule und dem Baumbestand entlang 
des Lohausbaches werden nur wenige Bäume erhalten, die entsprechend als zu erhaltende 
Bäume festgesetzt werden. Grund dafür ist unter anderem die geplante Verlegung der beiden 
Bachläufe (Lohausbach und Klosterbach) und eine Bebauung innerhalb des Plangebietes.  
 
Eine Begrünung innerhalb des Plangebietes erfolgt entlang der Verkehrsflächen und vor allem 
bei den Stellplatzanlagen im Mischgebiet (siehe 6.2.4 und 6.2.5), sowie durch die Gartengestal- 
tung der privaten Baugrundstücke.  
 
6.7   Immissionsschutz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 8 
Das Plangebiet ist unterschiedlichen Immissionen insbesondere durch Verkehrsbelastungen  
ausgesetzt. So ist mit erhöhtem Verkehrslärm und erhöhter Staubbelastung durch die Umge- 
hungsstraße B 51 und die Wolbecker Straße zu rechnen.  
 
Zur Untersuchung der vorhandenen und zukünftigen Lärmbelastungen innerhalb des Plange- 
bietes wurde ein Schallgutachten angefertigt, das für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwir- 
kungen den geplanten Ausbauzustand der äußeren Verkehrsflächen bzw. des Knotenpunktes 
B 51/ Wolbecker Straße für das Jahr 2020 zugrunde legt.  
 
Nach dem Gutachten werden durch den Verkehr die gebietsspezifischen Orientierungswerte 
gemäß DIN 18005  zur Tages- und Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes überschrit- 
ten. In Abhängigkeit des Nutzungskonzeptes werden bei der Realisierung der Bebauung in den 
die Orientierungswerte überschreitenden Bereichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da- 
bei ist der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäu- 
den Vorrang zu geben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden die aktiven Schallschutz- 
maßnahmen, d.h. die Höhe und die Lage der notwendigen Lärmschutzwände, auf die Einhal- 
tung der für Allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte im Erdgeschoss ausgelegt. 
Als Ergebnis der Untersuchung wird entlang der B 51 bzw. der gesamten westlichen Plange- 
bietsgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m festgesetzt und nahtlos in einen 
Lärmschutzwall (h = 6m) geführt. Entlang der Wolbecker Straße bzw. der nördlichen Plange- 
bietsgrenze wird eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m festgesetzt. Die vorgesehene 
Wand wird bis an den neu geplanten 6-geschossigen Baukörper herangeführt. Die angespro- 
chene Schallschutzwand wird überwiegend der Verkehrsgrünfläche geführt. Der Lärmschutz- 
wall liegt innerhalb der Fläche für das geplante, zentrale Regenrückhaltebecken. Die Lärm- 
schutzeinrichtungen müssen vor Bezugsfertigkeit der Wohnhäuser realisiert sein. 
 
Der darüber hinaus notwendige Schallschutz für die Innenbereiche wird durch passive Maß- 
nahmen an den Baukörpern erfüllt, um die Aufenthaltsräume zu schützen. Insbesondere wird 
im Bereich der nordöstlichen und nordwestlichen Plangebietsgrenze der für Aufenthaltsräume 
maßgebliche Lärmpegel überschritten. Für die betroffenen Bereiche bzw. Gebäude, die ent- 
sprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet sind, werden Festsetzungen zum passiven 
Schallschutz (in Form von einzuhaltenden Lärmpegelbereichen bzw. durch schallgedämmte 
Fenster und/oder Lüftungen) für Aufenthaltsräume bzw. Schlafräume getroffen.  
 
Im Umfeld der Umgehungsstraße B 51 (bis 50 m) ist neben der Lärmbelastung gleichzeitig mit 
leicht erhöhten Schadstoffbelastungen durch Schwermetalle wie Blei usw. durch die Emissio- 
nen des Fahrzeugverkehr zu rechnen. Die geplanten Lärmschutzwände vermindern den Ein- 
trag von diesen Schadstoffen in das Plangebiet, so dass hier keine relevanten Belastungen für 
das Plangebiet zu erwarten sind. 
 
Ferner ist mit Immissionen durch den nahegelegenen Fernmeldeturm zu rechnen. Der Funk- 
meldeturm verursacht zum einen eine Verschattung von Teilbereichen des Plangebietes im 
Laufe des Tages, zum anderen wurde eine mögliche Strahlenbelastung, die von den Funkanla- 
gen ausgeht, untersucht. Die gemessenen Strahlungsbelastungen liegen innerhalb der zulässi- 
gen Grenzwerte. 
 
Weitere Aussagen zu dem Bereich des Immissionsschutzes werden im Umweltbericht unter 
dem Punkt 8.4 Umweltbeschreibung und Umweltbewertung (insbesondere unter 8.4.1) getrof- 
fen. 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Die WESSLING Beratende lngenieure GmbH ist mit der Durchführung einer historischen Re- 
cherche beauftrag worden. Hierzu ist eine Ortsbegehung vorgenommen worden und es wurden 
die historischen Karten des Landesumweltamtes und die Bauakten im Archiv der Stadt Münster 
eingesehen. Vor der Errichtung der Baumschule wurde das Grundstück stets landwirtschaftlich 
oder forstwirtschaftlich genutzt. Altlastenrelavante Informationen während der Nutzung als 
Baumschule liegen nicht vor. Lediglich die alten Wege sind mit PAK belasteten Material befes- 
tigt worden. Das Material ist aufzunehmen und entsprechend zu entsorgen. Außerdem sind

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 9 
Baustoffe in den Gebäuden sowie zur Abgrenzung von Beete verbaut worden, die Schadstoffe 
enthalten können. Diese sind vor dem Abbruch zu separieren und entsprechend zu entsorgen. 
Aus gutachtlicher Sicht sind keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf Altlasten notwen- 
dig. 
 
Die vorhandenen Böden sind durch die bestehende intensive gärtnerische Nutzung entspre- 
chend mit Dünger und Pestiziden belastet. Besondere Belastungen durch Altlasten oder sonsti- 
ge Verunreinigungen bestehen jedoch nicht.  
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.   
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk- 
male im Sinne es Denkmalschutzgesetzes NW. Da Flussufer in der Frühzeit jedoch zu den 
bevorzugten Siedlungsplätzen gehören, gelten sie generell als archäologisch hochsensible 
Bereiche. Bei Bodeneingriffen auch in der näheren Umgebung ist daher stets mit dem Auftreten 
von archäologischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung von Bodendenkmalen zu 
rechnen. 
 
7. Flächenbilanz 
 
Plangebiet 5,17 ha 100 % 
Allgemeines Wohngebiet  1,69 ha 32,7 % 
Mischgebiet 0,69 ha 13,3 % 
Verkehrsflächen  0,75 ha 14,5 % 
Verkehrsgrün 0,36 ha 7,0 % 
Regenrückhalteflächen 1,60 ha 31,0 % 
Spielplatz 0,08 ha 1,5 % 
  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewer- 
tung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachge- 
setzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf den Ergebnissen des Gut- 
achtens des Planungsbüros Uppenkamp und Partner (Ahaus 2007/ 2008). Die Eingriffsrege- 
lung beruht auf den Ergebnissen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages.  
  
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Vorhaben mit den getroffenen Festsetzungen ist in den Punkten 1 bis 7 der Begründung 
erläutert. Der Geltungsbereich erfasst im Wesentlichen die Flächen der Baumschule Nieder- 
beckmann sowie Teile der Wolbecker Straße. Das Plangebiet umfasst insgesamt rund 52000 
qm Fläche. Das Planungskonzept beinhaltet die Bereitstellung von Bauflächen für die Nutzung 
Wohnen und für einen Bereich Nahversorgung der als Mischgebiet ausgewiesen wird.  
Der als Mischgebiet ausgewiesene Teil dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewer- 
bebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im vorliegenden Bereich ist der Betrieb 
einer Verkaufsstätte (Lebensmitteleinzelhandel, Discounter) geplant. Das Wohngebiet weist 
eine GRZ von 0,4 und das Mischgebiet eine GRZ von 0,8 und bis zu 6 Geschossen aus.  
Die Erschließung erfolgt über neu zu erstellende Anliegerstraßen, die an das vorhandene Stra- 
ßennetz (Wolbecker Straße) anknüpfen. Das Oberflächenwasser wird im Plangebiet einem 
zentralen Rückhaltebecken zugeleitet. Das anfallende Schmutzwasser kann an das bestehen- 
de Kanalnetz angeschlossen werden. Sonstige Versorgungseinrichtungen wie Telefon, Strom, 
Wasser usw. sind gesichert.  
 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes 
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes bestehen in den Vorgaben durch die Fachgesetze und 
Fachpläne. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsät-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 10 
ze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berück- 
sichtigung finden müssen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beach- 
ten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Ab- 
wägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangebiet 
bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld vorrangig folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fach- 
planungen von konkreter Bedeutung:  
 
Für den Bereich bzw. das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Gesetzen, 
technischen Vorgaben und Fachplänen: 
 
Menschen / Gesundheit 
 
Die Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes sind im Bebauungsplanverfahren auf Ba- 
sis des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der TA-Lärm und der DIN 18005, Teil 1, 
DIN 4109 (technisches Regelwerk) zu prüfen. Auf das Kapitel Schutzgut Mensch wird verwie- 
sen. 
 
Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
 
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz auf Grundlage 
des Baugesetzbuches hier insbesondere nach § 1a(3) BauGB abzuarbeiten. Ebenso sind die 
streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den FFH- Richtli- 
nien zu beachten. Auf das Kapitel Schutzgut Pflanzen und Tiere wird verwiesen. 
 
Boden 
 
Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesboden- 
schutzgesetz (BBodSchG) und §§ 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist zu beachten. 
Auf das Kapitel Schutzgut Boden wird verwiesen.  
  
Wasser 
 
Nach Landeswassergesetz NRW besteht bei einer Neuversiegelung von Böden die Pflicht zur 
Rückhaltung und soweit möglich zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder- 
schlagswasser. Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes (§31) sind zu beachten. Auf das 
Kapitel Schutzgut Wasser wird verwiesen.  
  
Klima / Luft 
 
Zu beachten ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG), 22 BImSchG. 
 
Der Flächennutzungsplan weist das Plangebiet als Mischgebietsfläche aus.  
 
Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen nur in Form der 
Landschaftsplanung. Anderweitige Fachpläne z.B. aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes sind nicht vorhanden. 
  
Der Landschaftsplan LP Werse (LP 1 der Stadt Münster) erfasst das Plangebiet in Teilen. Als 
Darstellungen sind im Landschaftsplan für das Plangebiet angegeben: 
1-1.2.5 Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und 
belebenden Elementen. 
 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirku ngsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau- 
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu erwar- 
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
 
8.4.1   Menschen 
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit bzw. 
ihr Wohlbefinden zu subsumieren. Zur Wahrung dieser Daseinsgrundfunktionen der ortsansäs- 
sigen Bevölkerung sind insbesondere als Schutzziele das Wohnen und die Regenerationsmög- 
lichkeiten zu nennen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 11 
• die Wohn- und Wohnumfeldfunktion, 
• die Erholungsfunktion. 
 
Die heutige Nutzung des Plangebietes ist ausschließlich durch die Strukturen des Baumschul- 
betriebes geprägt. Das Beinhaltet die Betriebsstätte, Verkaufseinrichtungen, Gewächshäuser, 
Lagerhallen und Lagerflächen, das private Wohngebäude sowie die Nachzuchtflächen. Rand- 
lich sind kleinere Gehölzflächen (Böschungsbereiche Wolbecker Straße und Umgehungsstra- 
ße) und Saumbereiche erfasst. Die südlich angrenzenden Bereiche werden als landwirtschaftli- 
che Flächen genutzt. Erholungsstrukturen liegen nicht vor. 
Westlich der Umgehungsstraße B 51 befinden sich öffentliche Grünanlagen mit Kleingärten. 
Hier sind ausreichend nutzbare Grünanlagen vorhanden. Darin integriert sind mehrere Klein- 
gartenanlagen, ein größerer Spielplatz und Wege und Ruheanlagen. Innerhalb der Grünflächen 
verläuft der Lohausbach, der in einem Teilabschnitt bereits renaturiert wurde. Eine Verbindung 
zum Planbereich besteht nur über die Wolbecker Straße. 
 
Im Hinblick auf Wohnnutzungen sind die östlich und nördlich angrenzenden Siedlungsteile des 
Stadtteils Mauritz, die durch eine meist 3 - 4 geschossige Mehrfamilienhausbebauung mit gro- 
ßen Freianlagen geprägt sind, zu nennen. Aufgrund der Lage im Raum liegen hier günstige 
Wohnumfeldbedingungen (Lage zur Innenstadt, Nahversorgung, Schule, Kindergarten usw.) 
vor.  
 
Vorbelastungen 
 
Für das Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch den Verkehr. So sind zum einen die durch 
den Verkehr erzeugten Belastungen von der Umgehungsstraße, die als regionale Verbin- 
dungsachse sich mit ihrem Lärm (Prognose nach Ausbau der B51 rund 50600 Kfz/24h durch- 
schnittliche tägliche Verkehrsmenge im Jahr 2020) als auch die Verkehrsbelastungen der Wol- 
becker Straße (27400 – 29110 Kfz/24h durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge 2020) zu 
nennen (vgl. Schallgutachten Uppenkamp und Partner, Ahaus vom 09.11.2007 und 
12.06.2008). Daneben bestehen auch weitere Belastungen durch Immission (Abgase, Stäube) 
der B 51 und Wolbecker Straße. Weitere besondere Lärmbelastungen liegen nicht vor. Der 
Erschließungsbereich von der Wolbecker Straße weist nur geringe Verkehrsmengen (2500 
Kfz/24h) auf. Belastungen durch Gewerbelärm bestehen nicht. Die Lärmbelastungen sind auf- 
grund der derzeitigen bzw. prognostizierten Verkehrsmengen als gravierend zu bezeichnen. 
 
Zusammenfassung und Beurteilung der Lärmtechnischen Untersuchung: 
Auszug aus dem Gutachten: 
Das Planungsgebiet wird nördlich von der Wolbecker Straße und westlich von der B51 be- 
grenzt. Im Zuge des Aus- und Neubaus der B51 / B481n ist das Planfeststellungsverfahren für 
diesen Knotenpunkt weit fortgeschritten. Für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkung inner- 
halb des Plangebietes wird daher der seitens Straßen NRW zu diesem Zeitpunkt vorgesehene 
Ausbauzustand für das Jahr 2020 zugrunde gelegt. Um die Wohnqualität innerhalb des Plan- 
gebietes hinsichtlich der Lärmeinwirkungen durch die angrenzenden Geräusche aus dem Stra- 
ßenverkehr und des geplanten Gewerbebetriebes (Nahversorgungszentrums) für die angren- 
zende bestehende und die innerhalb des Bebauungsplangebietes geplante Wohnbebauung 
sicherzustellen, hat die Holz GmbH im Rahmen der Bauleitplanung das Sachverständigenbüro 
Uppenkamp + Partner GmbH mit der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung be- 
auftragt.  
 
Ergebnisse Straßenverkehr 
Wie die Berechnungen zeigen, werden die gebietsspezifischen Orientierungswerte gemäß DIN 
18005 zur Tages- und Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes überschritten.  
In Abhängigkeit des Nutzungskonzeptes werden bei der Realisierung von Wohnbebauung in 
den die Orientierungswerte überschreitenden Bereichen nach den Maßgaben der DIN 18005 
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei ist der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle 
dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. 
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden die aktiven Schallschutzmaßnahmen, d. h. die 
Höhe und die Lage der notwendigen Lärmschutzwände, auf die Einhaltung der für WA-Gebiete

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 12 
geltenden Orientierungswerte im Erdgeschoss ausgelegt. Der darüber hinaus notwendige 
Schallschutz für die Innenbereiche wird durch passive Maßnahmen an den Baukörpern erfüllt.  
Die im Anhang des Gutachtens dargestellten Lärmpegelbereiche der farbigen Karte „maßgebli- 
cher Außenlärmpegel“ (siehe Anhang VIII, Abb. 9 im Gutachten) geben Aufschluss über die 
notwendigen Bauschalldämmmaße (passive Maßnahmen) der Hausfassaden in dem Plange- 
biet, die den Lärmschutz im Innenbereich gewährleisten.  
 
Gewerbelärm 
Wie die Ergebnisse der Berechnung zeigen, werden die gebietsspezifischen Immissionsricht- 
werte für ALLGEMEINE WOHNGEBIETE (WA) und MISCHGEBIETE (MI) zur Tageszeit an den 
untersuchten Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Bedin- 
gungen eingehalten bzw. unterschritten. Die Unterschreitungen betragen mindestens 4 dB. In 
der ungünstigsten vollen Nachtstunde werden die Immissionsrichtwerte ebenfalls eingehalten 
bzw. unterschritten. 
Für die Warenanlieferung im Bereich Gewerbelärm sind die durch den Gutachter vorausgesetz- 
ten Regelungen zu den Anlieferungszeiten im weiteren Verfahren festzuschreiben. 
 
Vorbelastung 
Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen des geplanten Geschäftshauses ist nach Inau- 
genscheinnahme der Örtlichkeiten keine gewerbliche Vorbelastung zu berücksichtigen.  
 
Zuzurechnender Fahrverkehr im öffentlichen Verkehrsraum 
Die Zu- und Abfahrt zu dem Parkplatz des Nahversorgungszentrums findet über die Wolbecker 
Straße statt. Da die gemäß TA-Lärm genannten Voraussetzungen, die organisatorische Maß- 
nahmen zur Minderung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen zur Folge 
hätten, nicht erfüllt werden, kann eine Beurteilung des An- und Abfahrtverkehrs entfallen. 
 
Abschirmeinrichtungen 
Zur Verminderung der Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr werden folgende im 
Anhang IX, Abb. 3 bzw. im Rechtsplan dargestellten Lärmschutzwände erforderlich: 
- Lärmschutzwand Rampe 1: Wandlänge ca. 115 m; Wand höhe 5 m über Rampenni- 
veau. 
- Lärmschutzwand abknickend ca. 70 m entlang des Re genrückhaltebeckens, Wall- bzw. 
Wandhöhe 6 m. 
- Lärmschutzwand Rampe 1 / Wolbecker Straße: Länge c a. 120 m; Wandhöhe 4,0 m bei 
Rampengradiente (H=63 m), dann in gleich bleibender Höhe an den Discounter an- 
schließen. 
 
Bei der Schallschutzwand kommen u. a. Holz-Systeme, Ziegel- oder Betonsysteme sowie teil- 
weise transparente Systeme (Glas, Kunststoff) in Frage. Eine Kombination zwischen den ge- 
nannten Systemen ist ebenfalls möglich. Zu beachten ist generell, dass die Wandkonstruktion 
schalltechnisch dicht ausgeführt wird. Die Schallschutzwand muss den Anforderungen der 
ZTV_LSW 88 entsprechen.  
 
Im vorliegenden Fall wird insbesondere im Bereich der nordöstlichen und nordwestlichen Plan- 
gebietsgrenze der für Aufenthaltsräume maßgebliche Außenlärmpegel überschritten. 
 
Aufgrund der verbleibenden Überschreitungen des Immissionsrichtwertes im nordwestlichen 
und nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebietes sind weitere Schallschutzmaßnahmen 
erforderlich, um die Aufenthaltsräume (gemäß Definition der DIN 4109) zu schützen. Hierzu 
können folgende passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Z. B. Wohnungsgrund- 
rissgestaltung und Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen (In der Einfüh- 
rungsbekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW zur Norm DIN 4109 
(MBl.NRW Nr. 48 vom 18. Sept. 2002) sind „maßgebliche Außenlärmpegel“ genannt, bei deren 
Erreichen bzw. Überschreiten der Nachweis ausreichender Schalldämmung der Außenbauteile 
erforderlich ist.). Die Schalltechnischen Erfordernisse sind, soweit sie baurechtliche Regelun- 
gen erfordern, als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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Funkturm 
Aus Sicht der neuen Nutzer der Fläche bestehen potentielle Belastungen durch den Funkturm. 
Zum einen besteht eine Beschattung des Planbereiches.  
Im Tagesverlauf wandert der Schatten des Turmes über das Wohngebiet. Das betrifft den Plan- 
bereich in unterschiedlichem Ausmaß und Bereichen. Der Schatten des Turmes ist aufgrund 
der schlanken Form des Bauwerks relativ schmal (Turmbereich unterhalb der Kuppel ca. 15 – 
10 m, oberhalb der Kuppel ca. 3 m Schattenbreite) und führt daher nur zu kurzen Beschat- 
tungszeiten. Der Kuppelbereich (Durchmesser 40 m) zeigt dagegen einen größeren Schatten- 
wurf.  
In den Sommermonaten ist die Wirkung des Schattenwurfes - insbesondere des Kuppelbereich 
- im Tageslauf relativ gering auf den südöstlichen Teil (etwa im Umfeld des Spielplatzes) be- 
schränkt.  
In den Wintermonaten verläuft der Bereich des Schattenwurfes und hier insbesondere des Kup- 
pelbereiches etwa in der südlichen Hälfte des Plangebietes.  
 
Zum anderen sind ein veränderter Windverlauf (Verwirbelung) und Tropfenfall denkbar. Auf- 
grund der Hauptwindrichtung aus Westen sind aber vorrangig die Bestandsbereiche an der 
Wolbecker Straße / Stephanweg betroffen. Insgesamt dürfte diese Beeinträchtigung aber nur 
marginal sein.  
 
Für den Funkturmbereich liegen entsprechend hochleistungsfähige Funkanlagen vor. Die 
Strahlungsquelle befindet sich oberhalb des Betriebsraumes (Durchmesser 40 m) in mindes- 
tens 108 m Höhe. Auf dem Turm befinden sich unter anderem mehrere Radio-Sendeanlagen, 
Sprechfunkumsetzer für den BOS-Funk und Basisstationen für Mobilfunkanwendungen. Orts- 
feste Sendeanlagen müssen den Bestimmungen der 26. Verordnung zur Durchführung des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) entspre- 
chen. Diese Verordnung enthält Grenzwertfestsetzungen für den Betrieb ortsfester Hoch- und 
Niederfrequenzanlagen zum Schutz von Personen vor nicht ionisierender Strahlung. Die 
Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.  
Der Nachweis über die Konformität mit den Grenzwerten wird durch die Standortbescheinigung 
der RegTP erbracht. Eine Standortbescheinigung für die Betriebsanlagen des Funkturmes liegt 
vor (Standortbescheinigungsnummer 590011 mit Ausstellungsdatum 08.09.2003, Regulie- 
rungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Münster). 
Strahlungsbelastungen und oder Belastungen durch magnetische Felder gemäß BEMFV (Re- 
gelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer 
Felder auf der Grundlage des § 12 des Gesetztes über Funkanlagen und Telekommunikations- 
einrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl l.S. 170) für das Plangebiet liegen nicht vor. 
 
Luftschadstoffe 
Es bestehen im Bestand Belastungen für das Plangebiet aus dem Straßenverkehr. Grundsätz- 
lich nehmen etwaige Schadstoffkonzentrationen mit zunehmendem Abstand von der Straße 
rasch ab. Die geplante Lärmschutzeinrichtung vermindert den Eintrag von Schadstoffen in das 
Plangebiet zusätzlich, so dass hier keine relevanten Belastungen für das Plangebiet zu erwar- 
ten sind.  
Aufgrund der Lage im Grenzraum zur freien Landschaft besteht insgesamt eine gute Durchlüf- 
tung des Plangebietes, so das auch mit weiteren Beeinträchtigungen (zum Beispiel aus Gewer- 
bebetrieben) nicht zu rechnen ist.   
 
Erholungsnutzung 
Das Plangebiet steht als private Fläche der Erholungsnutzung zurzeit nicht zur Verfügung. Hin- 
sichtlich der Erholungsnutzung werden sich die Bedingungen nach vollständiger Umsetzung 
des Bebauungsplanes durch das Grünflächenangebot (Spielplatz und Wegeverbindung) 
verbessern. 
 
8.4.2   Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Das Plangebiet umfasst rund 5,17 ha Fläche mit der fast ausschließlichen Nutzung als Baum- 
schulfläche.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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Angrenzend an das Plangebiet sind im  
Norden - die Wolbecker Straße 
Süden  - ackerbaulich genutzte Flächen 
Westen - Umgehungsstraße B 51  
Osten - Wohnbauflächen in mehrgeschossiger Bauweise   
Südosten- Fernmeldeturm mit ergänzenden Betriebsgebä uden der Deutschen Telekom 
 
Eine Teilfläche des Plangebietes ist versiegelt und wird als Betriebsfläche mit Wohn- und La- 
gergebäuden, Gewächshäusern, Wegen, Schauflächen genutzt. Die Strukturvielfalt ist entspre- 
chend der Nutzungsintensität aus Sicht der Biotopfunktion gering. Es erfolgt eine mechanische 
und chemische Unkrautbekämpfung. Daher wird der Kulturbereich regelmäßig umgebrochen, 
um das verfestigen einer Grasnarbe auf den Kulturflächen zu verhindern. Das Artenspektrum ist 
gering und umfasst überwiegend einjährige, schnellwüchsige Arten oder relativ widerstandsfä- 
hige Dauerunkräuter (z.B. Stiefmütterchen, Kamille, Große Miere, Großer Ampfer, Löwenzahn, 
Beinwell).  
 
In das Plangebiet eingeschlossen sind Teilflächen des Kreuzungsbereiches an der Wolbecker 
Straße und kleine Anteile der Saumbereiche an der Umgehungsstraße B 51. Im mittleren Plan- 
teil verlaufen der Lohausbach sowie der Klosterbach. Beide Gewässer sind stark begradigt und 
in Teilbereichen verrohrt. Der Bewuchs ist durch standortfremde Baumschulgehölze gekenn- 
zeichnet. Standortgerechte Gehölze kommen kaum vor. Im südöstlichen Plangebiet stehen am 
Gewässer Lohausbach einige alte Buchen. An der südlichen Grenze zur freien Landschaft be- 
findet sich eine Birkenreihe.  
 
Im Bereich der Böschungen an der Wolbecker Straße und auch an der Umgehungsstraße be- 
finden sich teilweise größere Gehölzbestände in Breiten von 2 m – 20 m („Ohrbereiche“), die 
jedoch nicht oder nur im geringen Umfang Teil des Plangebietes sind. Der Gehölzbestand die- 
ser Grünstrukturen ist recht gleichförmig und umfasst typische Pflanzungsstrukturen aus stand- 
ortheimischen Sträuchern und Einzelbäumen. Linden, Eichen, und Ahorn sind als Solitäre mit 
Einzeldurchmessern von 15 – maximal 50 cm gepflanzt. Als Sträucher sind überwiegend Hart- 
riegel, Hainbuche, Liguster, Schlehe, Hasel, Brombeere und Weiden vorhanden. In der Kraut- 
schicht fehlt in den Kernflächen der Bewuchs (Laubstreu) und in den Randflächen sind meist 
gepflegte und gemähte Bereiche mit Gräsern und Brennnessel vorhanden. Vereinzelt kommen 
Goldnessel, Efeu, Gilbweiderich und Goldrute vor. 
 
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 20 ff LG 
NW sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. 
Angrenzend an den Planbereich sind die Säume und Gehölzpflanzungen an der Wolbecker 
Straße und nördlich der Umgehungsstraße als schutzwürdige Biotope im Umweltkataster der 
Stadt Münster dargestellt. 
 
Für den Untersuchungsraum besteht ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan - LP1 „Wer- 
se“. Der Landschaftsplan weist für den Planbereich und den Gesamtraum Haus Lütkenbeck als 
Entwicklungsziel für die Landschaft die Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Land- 
schaft mit gliedernden und belebenden Elementen aus (1-1.2.5). Der Landschaftsplan wird 
entsprechend angepasst. 
 
An Tierarten konnten innerhalb der Baumschulflächen einige Vögel zumindest als Nahrungs- 
gäste nachgewiesen werden. Dazu zählen Grünfink (sehr zahlreich), Buchfink, Amsel, Drossel, 
Rotkehlchen, Wildtauben sowie verschiedene Meisenarten. Einzelne Arten dürften das Gelände 
mit Anzuchtflächen, Einzelbäumen und Gehölzhecken als Bruthabitat nutzen.  
Ebenso ist hier der Wanderfalke zu nennen, der den Funkturm als Bruthabitat nutzt. Das Nah- 
rungshabitat des Falken ist sehr groß und umfasst weite Bereiche des östlichen Stadt- und 
Landschaftsraumes. Nach Auskunft der Baumschule nutzt der Greifer den „Luftraum“ als Jagd- 
gebiet, wobei offensichtlich Tauben im Flug geschlagen werden. Der Wanderfalke ( Falco pe- 
regrinus , Tunstall 1771) VSRL-Art-Code: A103 ist für NRW in der Kategorie 1N. Das heißt die

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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Art ist vom Aussterben bedroht und nur mit Naturschutzmaßnahmen im Bestand zu erhalten. 
Dies gilt insbesondere für den Brutplatzschutz, da es kaum (geschützte) natürliche Brutplätze 
gibt. ( http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de ) Als Jagdraum ist das Plangebiet 
als auch der Bereich Lütkenbeck, Loddenheide und das Wersetal festgestellt worden. Eine 
Beeinträchtigung des Brutplatzes durch das Planvorhaben kann vollständig ausgeschlossen 
werden. Eine Beeinträchtigung des Jagdgebietes des Wanderfalken wird ebenso nicht gese- 
hen. Da der Wanderfalke den Luftraum als Jagdgebiet nutzt sind die Strukturen am Boden für 
die Art von relativ geringer Bedeutung. Vielmehr ist neben dem Brutplatz das Angebot an Nah- 
rungsarten entscheidend. Hier sind leicht negative Entwicklungen zu erwarten, da ein Teil des 
Lebensraumes insbesondere für Wildtauben verloren geht (Verlust von Einzelbäumen als Brut- 
und Schlafplatz). Bezogen auf die Gesamtfläche des Nahrungshabitats des Wanderfalken ist 
hier jedoch keine besondere Gefährdung oder Beeinträchtigung zu erkennen.  
 
Für den Bereich der Birkenreihe im südlichen Plangebiet ist das Vorkommen als Nahrungshabi- 
tat der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, SCHREBER 1774) bekannt. Die Art ist in der 
Roten-Liste Deutschland als ‚gefährdet‘ (RLD 3), in NRW RL 3 als geschützt nach Anhang 1 
der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) sowie Anhang IV der FFH-Richtlinie ‚streng ge- 
schützt‘ nach Bundesnaturschutzrecht (BNatG), FFH-Art-Code: 1309 
Die Zwergfledermaus besiedelt natürlicherweise sehr unterschiedliche Lebensräume wie Wäl- 
der, offenes Gelände, Kulturland, Parkanlagen, Moore, oft in Gewässernähe. Die Art ist aber als 
synanthrop einzustufen und siedelt verstärkt in urbanen Bereichen. Unterschlüpfe in Gebäuden 
- mit Vorliebe in schmalen Ritzen, z. B. unter Dachziegeln oder in Mauerspalten - Bäumen oder 
Nisthöhlen (Schlafplätze, Sommerquartiere, Wochenstuben), im Winter auch in Gesteinsspalten 
in Höhlen und Stollen (Winterquartiere). Der Siedlungsrand, bzw. der besiedelte Bereich als 
auch die Bereiche um Haus Lütkenbeck stellen für die Art den Siedlungsschwerpunkt dar; Wo- 
chenstuben sind wohl ebenfalls nur im besiedelten Bereich in ausreichendem Maße verfügbar; 
Winterquartiere sind vermutlich nicht vorhanden. 
Bei einer Jagdgebietsgröße ca. 19 ha und einem Aktionsraum max. 1,3 km² sind keine Beein- 
trächtigungen für die Fledermäuse erkennbar: 
(
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000/arten/ffh-
arten/arten/saeugetiere/pipistrellus_pipistrellus_steckb.htm ) 
 
Einem Hinweis auf das Vorkommen von Nachtaktiven Greifern (Schleiereule) wurde nachge- 
gangen. Ein Brutplatz im Bereich der Betriebsgebäude konnte jedoch nicht bestätigt werden 
(Eigene Erhebungen und Befragung der Mitarbeiter des Baumschulbetriebes).  
 
Darüber hinaus sind neben dem für viele Tiere wichtigen Baumbestand insbesondere die Säu- 
me entlang der Straßen zu nennen, die insbesondere für Heuschrecken und Schmetterlinge als 
Lebensraum relevant sind, jedoch auch entsprechenden Belastungen aus dem Verkehr ausge- 
setzt sind. 
 
Vorbelastungen 
Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes bestehen heute durch den hohen Grad an gärtneri- 
scher / landwirtschaftlicher Nutzung und durch die verkehrlichen Beeinträchtigungen. Regel- 
mäßige Störungen durch die Betriebsabläufe lassen das Vorkommen von störungsempfindli- 
chen Arten nicht zu. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Bei den für die Bebauung in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um intensiv ge- 
nutzte Wirtschaftsflächen mit geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. 
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische 
Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die Beschränkung der geplanten Bebauung 
auf bisher intensiv genutzte Flächen ist eine nachhaltige Gefährdung von in NRW regelmäßig 
auftretenden planungsrelevanten „Streng geschützten Arten“ und Europäische Vogelarten ge- 
mäß Aufstellung des LANUV nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Inanspruch- 
nahme der Flächen durch geschützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme der Fledermäuse, 
besteht die Möglichkeit, dass die Tiere auf bereits vorhandenen Flächen in der Nachbarschaft 
ausweichen bzw. die neu geschaffenen Grünstrukturen am Lohausbach und am Rückhaltebe-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 16 
cken nutzen. Eine Gefährdung von örtlichen Populationen gefährdeter Arten ist sicher auszu- 
schließen. 
 
Mit dem Vorhaben sind folgende voraussichtliche Auswirkungen auf die Fauna verbunden: 
Kleinräumig können im Bereich des neuen Wohngebietes Störungen der Lebensraumbezie- 
hungen zwischen den Teillebensräumen Ackerfläche, Gehölzflächen am Haus Lütkenbeck, 
Kleingartenflächen Damaschke, Große und Kleine Dahlkamp, Flora, Münster Ost auftreten. Die 
Planfläche ist hier eine Trittsteinfläche. Zukünftig ist im Bereich des geplanten Wohngebietes 
unter Vernetzungsaspekten eine leichte Verschlechterung der Lebensraumbeziehungen und im 
Bereich des Regenrückhaltebeckens keine wesentliche Änderung festzustellen.  
 
Die erhaltungswürdigen Gehölze sind im Bebauungsplan bzw. im Planteil zum ökologischen 
Fachbeitrag dargestellt. Das umfasst insbesondere eine Buchengruppe im südlichen Planbe- 
reich mit Stammdurchmessern von bis zu 70 cm. Diese Gehölze sind nicht mehr als Baum- 
schulware zu betrachten und können auf Dauer erhalten werden. Das Alter der Gehölze wird 
auf ca. 50 – 70 Jahre geschätzt.   
 
Im Böschungsbereich zur Wolbecker Straße wird ein kleiner Teil der Bestandsgehölze durch 
das Plangebiet erfasst. Die Flächen werden gerodet und nach Herstellung der neuen Böschun- 
gen und der Lärmschutzwand wiederbepflanzt.  
 
Alle Gehölze des weiteren Plangebietes sind als Baumschulware zu betrachten. Der Verlust an 
„natürlichen“, standortgerechten Gehölzen ist relativ gering. Hier sind die Gehölze am Lohaus- 
bach zu nennen (1 x Baumweide, 1x Eiche) und an der Umgehungsstraße (1 x Birke, 1 x Hain- 
buche). Die Birkenreihe an der südlichen Grenze bleibt erhalten, da sie sowohl für den Fleder- 
mausschutz als auch für das Landschaftsbild eine hohe Bedeutung aufweist.  
 
Zur Minderung vorgenannter Auswirkungen im Bereich Fauna und Flora entsteht eine neue, 
dauerhafte Grünverbindung die zwischen ca. 30 m und 130 m Breite hergestellt wird. Wesentli- 
cher Teil dieser Grünfläche ist dabei ein Rückhaltebecken in der Kernzone. Nach Süden wird 
der Lohausbach entlang der Grenze verlegt. Der Ausbau erfolgt in naturnaher Weise entspre- 
chend der "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau der Fließgewässer in 
NRW".  
 
Die neue Grünverbindung wird durch dauerhafte Gehölzpflanzungen, einer lockeren Baumbe- 
pflanzung und einer extensiven Grünflächennutzung die Verknüpfung zwischen den Biotop- 
strukturen deutlich verbessern, zumal der Lohausbach in Teilabschnitten bereits renaturiert 
wurde.  
Die Gehölzpflanzungen am Rückhaltebecken entsprechen den Zielen des Landschaftsplanes 
zur Herstellung von Elementen zur Anreicherung. Die Sicherung und Umsetzung der Begrü- 
nungsmaßnahmen am Rückhaltebecken und am Lohausbach erfolgt über den städtebaulichen 
Vertrag. 
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Die geplante Bebauung und die mit der Realisierung des Bebauungsplanes einhergehenden 
Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen Unterbrechung 
bzw. der genannten Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotop- 
strukturen sowie die Überbauung von bisher offenen Flächen stellt einen erheblichen und nach- 
haltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. Neben der 
Inanspruchnahme der intensiv genutzten Flächen kommt es in Teilen zu einer Beseitigung von 
Gehölzvegetation. Auch innerhalb der geplanten Retentions- und Renaturierungsmaßnahmen 
kommt es zu Eingriffen in das Fließgewässer des Lohausbaches und des Klosterbaches. Die 
Eingriffsermittlung umfasst sowohl die geplante Bebauung als auch die Verlegung des Lohaus- 
baches und die Herstellung des Rückhaltebeckens. Entsprechend erfolgt die Ermittlung des 
Ausgleichsbedarfs für alle Eingriffe zusammengefasst.  
 
Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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Durch die Integration der Landschaftselemente in die öffentlichen Flächen bzw. durch die Erhal- 
tungsfestsetzungen wurde der gesetzlichen Vorgabe der Eingriffsvermeidung weitgehend ent- 
sprochen. Insbesondere die Naturnahe Umgestaltung des Lohausbaches mindert den Eingriff. 
Zusätzlich erfolgt durch die vorgesehenen Anpflanzungen von Bäumen an den Straßen und auf 
Stellplätzen sowie die vorgesehenen Eingrünungsmaßnahmen im Bereich der Böschungen an 
der Lärmschutzwand eine Eingriffsminderung. 
 
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit der ökologischen Wer- 
tigkeit der Planung führt trotz der erwähnten eingriffsmindernden Maßnahmen und unter Be- 
rücksichtigung des innerhalb des Geltungsbereiches anrechenbaren Kompensationspotentials 
zu einem Defizit von rd. 9.400 Werteinheiten. 
 
Da der Ausgleichsflächenbedarf innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes 
nicht nachgewiesen werden kann, wird der Ausgleich außerhalb des Bebauungsplanes nach- 
gewiesen. Hierzu werden Flächen herangezogen und aufgewertet. Vorgesehen ist eine Teilflä- 
che des Flurstücks 1112 der Flur 6 Gemarkung Handorf, die im Bestand als Grünfläche genutzt 
wird. Auf der Fläche werden Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung vorgenommen, die im 
Detail im landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgelegt werden. Die Umsetzung wird im städ- 
tebaulichen Vertrag gesichert.   
 
8.4.3  Boden 
Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesonde- 
re als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganis- 
men. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter, Puffer- und 
Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen  
Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegenden Bodentypen (meist Pseudogley- 
Braunerde, Gleye(G6)) sind aufgrund der gärtnerisch / landwirtschaftlichen Tätigkeit umgewan- 
delt in Böden mit hohem Humusgehalt und veränderter Wasserführung. Kleinflächig bestehen 
im gesamten Planbereich Übergängen zwischen den genannten Bodenarten wie z.B. im Wes- 
ten als Gley – Braunerde ((s)B6) (geplanter RRB- Bereich). Insbesondere in den oberen 
Schichten ist der Boden relativ inhomogen. Teilflächen sind durch Auffüllungen mit bis zu 0,40 
m Stärke überdeckt.  
Die durch den Baugrundgutachter de Reuter aus Altenberge ermittelten Oberbodenhorizonte 
bestehen aus einem ca. 0,10 m – 0,50 m starken A-Horizont. Der Unterboden ist relativ gleich- 
mäßig bis zur Tiefe von 1,70 m bis 2,60 m Schluff bis stark schluffiger Feinsand. Auf diese San- 
de folgen Mergelschichten mit eingelagerten sandige / feinsandigen stark schluffigen Schichten. 
Der Boden besitzt einen stark eingeschränkten Durchlässigkeitseffizient von kf = 2.0 x 10 -7 
m/s. Der Grundwasserflurabstand liegt bei ca. 1,50 m. Ein Anstieg auf – 1,00 m ist möglich. 
Eine Versickerung ist im gesamten Planbereich nicht möglich. 
 ( Dipl. Ing. Wolfgang De Reuter, Altenberge, 24.10.2007: Baugrundgutachten Münster, Nieder- 
beckmann ergänzt 09.11.2007 ).  
Gemäß den Bodenkarten (nach Umweltkataster) der Stadt Münster sind für die Böden im Be- 
reich Niederbeckmann folgende Eigenschaften des Bodens gegeben (Bewertung anhand einer 
fünfstufigen Scala): 
Filterfunktion  – hoch  
Pufferfunktion  – sehr gering 
Speicher und Reglerfunktion Nährstoffhaushalt – ger ing 
Speicher und Reglerfunktion Wasserhaushalt – sehr g ering 
Schutzwürdige Böden – keine 
 
Die vorhandenen Böden sind durch die bestehende intensive gärtnerische Nutzung entspre- 
chend mit Dünger und Pestiziden belastet. Besondere Belastungen durch Altlasten oder sonsti- 
gen Verunreinigungen sind bislang nicht bekannt.  
 
Historische Recherche

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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Durch den Gutachter Wessling, Beratende Ingenieure GmbH aus Altenberge (Wessling, Ost- 
straße 7, 48341 Altenberge, Juli 2008) wurde eine historische Recherche durchgeführt.  
Der Gutachter fasst die Ergebnisse wie folgt zusammen: 
„…Hierzu ist eine Ortsbegehung vorgenommen worden u nd es wurden die historischen Karten 
des Landesumweltamtes und die Bauakten im Archiv der Stadt Münster eingesehen. Vor der 
Errichtung der Baumschule wurde das Grundstück stets landwirtschaftlich oder forstwirtschaft- 
lich genutzt. Altlastenrelevante Informationen während der Nutzung als Baumschule liegen 
nicht vor. Lediglich die alten Wege sind mit PAK belasteten Material befestigt worden. Das Ma- 
terial ist aufzunehmen und entsprechend zu entsorgen. Außerdem sind Baustoffe in den Ge- 
bäuden sowie zur Abgrenzung von Beete verbaut worden, die Schadstoffe enthalten können. 
Diese sind vor dem Abbruch zu separieren und entsprechend zu entsorgen. Aus gutachtlicher 
Sicht sind keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf Altlasten notwendig.“  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen der Minderung 
Durch das projektierte Vorhaben findet eine Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden 
statt.  
Aufgrund der oberflächennahen Grundwasserverhältnisse und um eine ordnungsgemäße Ober- 
flächenwasserentsorgung zu gewährleisten ist das Plangebiet insgesamt um bis zu 1,00 m 
anzuheben. Dazu kann der Aushub des Rückhaltebeckens verwendet werden, so dass ein 
Abfahren von Bodenmassen nicht erforderlich ist. Ebenso kann Aushubmaterial für die neuen 
Böschungsbereiche zur Umgehungsstraße verwand werden. 
 
Eine Wiedernutzung oder Nachverdichtung im Sinne des §1 BauGB kann mit dem Bebauungs- 
plan nicht erzielt werden. Über die festgesetzte Grundflächenzahl (0,4) wird das Maß der zuläs- 
sigen Versieglung in dem für ein Wohngebiet üblichen Maß beschränkt. Im Bereich des Misch- 
gebietes erfolgt dagegen eine relativ hohe Versieglung mit einer GRZ von 0,8 bei einem Ge- 
bäude. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompen- 
siert. 
Entlastungen entstehen durch die Umnutzung der intensiv genutzten Flächen in Rückhaltebe- 
cken / Dauergrünfläche und der Pflanzbereiche.  
 
8.4.4  Wasser 
Grundwasser  
Das Grundwasser wurde durch den Baugrundgutachter in allen Bohrungen ermittelt. Es wurde 
ein Grundwasserstand zwischen 1,2 m und 1,8 m unter GOF festgestellt. Nach intensiven Nie- 
derschlagsereignissen ist mit einem befristeten Anstieg des Stauwassers zu rechnen, so dass 
sich dann ein Flurabstand von ca. 1,0 m unter GOF einstellen wird.  
Besondere Funktionen für den Landschaftswasserhaushalt liegen nicht vor.  
Das Plangebiet und seine Umgebung liegen nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets.    
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht 
vor, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Sofern im 
Zuge der Bauarbeiten die schützende Deckschicht abgetragen und der Schichtwasserleiter 
erreicht wird, besteht bei Baubedingtem Eintrag von Schadstoffen ein Gefährdungspotenzial für 
das Grundwasser. Qualitativ ist aufgrund der Art der Bebauung des Plangebietes keine Beein- 
trächtigung des Grundwassers erkennbar.  
Durch die Erschließung und die zunehmende Versieglung ist eine Verminderung der Grund- 
wasserneubildung unvermeidlich. Die fehlende Eignung des Gebietes für das Versickern des 
Niederschlagswassers lässt eine unmittelbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser 
nicht zu. Die verminderte Grundwasserneubildung wird im Rahmen der Eingriffsregelung be- 
rücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.  
Aufgrund der vollständigen Abdichtung des Rückhaltebeckens, gegen drückendes Grundwas- 
ser, sind qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers in diesem Bereich nicht möglich. 
 
Oberflächenwasser 
 
Anfallendes Oberflächenwasser kann im gesamten Plangebiet nicht versickert werden. Die 
Böden des Planbereichs erreichen Durchlässigkeitskoeffizienten von kf 2,0 * 10-7 m /s. Der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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vorgeschriebenen Grenzdurchlässigkeitsbeiwert von kf= 1,0 * 10-6 m/s wird somit nicht über- 
schritten.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Aufgrund der Höhenlage im Plangebiet ist auch trotz einer Flächenanhebung kein ausreichen- 
der Abstand zum Oberen Grundwasserhorizont herstellbar, so dass insgesamt in Verbindung 
mit dem sehr schlechten Versickerungsverhalten des Bodens eine Regenwasserversickerung 
gemäß ATV im gesamten Plangebiet nicht Infrage kommt.  
Die Sohle des Regenrückhaltebeckens wird etwa 2,00 m unter GOF liegen. Quantitativ sind 
aufgrund der offenen Wasserhaltung und der Abdichtung des Beckens keine Beeinträchtigun- 
gen des Grundwassers erkennbar.  
 
Oberflächengewässer 
 
Innerhalb des Plangebietes verläuft der Lohausbach. Das Gewässer verläuft etwa im südlichen 
Drittel. Der Verlauf des Gewässers ist weitgehend begradigt und trapezförmig ausgebaut. Die 
Uferbereiche sind steil (ca. 1:1 – 1:1,5). Der Lohausbach besitzt als Gewässer II. Ordnung die 
Nummer 20000. Das Gewässer weist keine regelmäßige Wasserführung auf. Der Wasserstand 
ist sehr stark niederschlagsabhängig und schwankt beträchtlich. Eine Unterwasservegetation ist 
nicht vorhanden. Fische und Amphibien wurden nicht festgestellt. Die Ufer sind in den Gehölz- 
freien Bereichen Grasbewachsen. Innerhalb von Gehölzbereichen / Ufersäumen sind die Ufer 
mit spärlicher Gras- und Krautvegetation bewachsen. Der Gehölzbestand am Gewässer ist bis 
auf eine Baumweide (Salix alba, Stammdurchmesser ca. 1,5 m und ca. 12 m Kronenbereich) 
sowie einer größeren Eiche sehr untypisch mit standortfremden Baumschulgehölzen wie Mag- 
nolie, Essigbaum, Rhododendron, Edeltanne, Kiefer, Mammutbaum, Zeder, Wacholder und 
Kugelahorn bestanden. Im südlichen Gewässerlauf stehen mehrere ältere Buchen (Fagus syl- 
vatica – Sorten - Durchmesser bis 0,70 m) und eine Eiche (Quercus robur - Durchmesser 0,40 
m) unmittelbar am Uferrand. Anschließend verlässt das Gewässer den Planbereich und fließt 
durch eine kleine naturnahe Gewässeraufweitung nach Süden in den Honebach und anschlie- 
ßend in die Werse. Die Gewässergüte beträgt II - III (mäßig belastet). 
 
Als zweites Gewässer befindet sich mit einem Ost-West-Verlauf der Klosterbach im Planbe- 
reich. Der Klosterbach (Nummer 21000) mündet an vorgenannter Baumweide in den Lohaus- 
bach. Das Gewässer ist in weiten Bereichen verrohrt und weist, wie der Lohausbach, in Bezug 
auf die Wasserführung eine ebenso starke Abhängigkeit von den örtlichen Niederschlägen auf. 
Die Uferbereiche des Klosterbaches sind mit Baumschulgehölzen bepflanzt. Eine Gewässergü- 
te ist nicht bekannt.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Für den Lohausbach ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Veränderung 
der Lage erforderlich, der Klosterbach soll die Gewässereigenschaften verlieren. Zum Schutz 
des Lohausbaches ist ein zentrales Regenrückhaltebecken geplant. Die wasserrechtlichen 
Verfahren werden zurzeit in Abstimmung mit der Stadt Münster erarbeitet. Das Konzept gliedert 
sich wie folgt:  
 
- Die beiden Einleitungen aus der städtischen Regen wasserkanalisation in den Kloster- 
bach werden aufgegeben. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch einen Ver- 
bindungskanal, der im Fuß der Böschungen der B 51 bzw. der Wolbecker Straße liegt 
und im geplanten Regenrückhaltebecken enden soll, geleitet. 
- In das geplante Regenrückhaltebecken fließen die N iederschlagswässer aus der städti- 
schen Kanalisation und aus dem geplanten Baugebiet. Die Drosselabflussmenge wird 
ca. 120 l/s betragen. Das erforderliche Speichervolumen wurde überschlägig mit 6200 
m3 für eine Einstauhäufigkeit von n=0,2 ermittelt. 
- Um das Regenrückhaltebecken an der vorgesehenen S telle realisieren zu können, 
muss der Lohausbach verlegt werden. Dafür wird der Durchlass unter der B 51 nach 
Südwesten bis an die Grundstücksgrenze verlegt und von dort das Gewässer in östli- 
che Richtung geführt, bis das vorhandene Gewässerbett wieder erreicht wird. Voraus- 
setzung dafür ist die gleichzeitige Verlegung des Lohausbaches auch westlich der B 51. 
Die Planungen befinden sich zurzeit in der Abstimmung durch die Stadt Münster.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
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- Das Regenrückhaltebecken wird als offenes Erdbeck en (Trogbecken) geplant. Auf- 
grund des hohen Grundwasserstandes ist eine Abdichtung erforderlich. Das Becken 
wird vollständig eingezäunt.  
- Der Lohausbach wird gemäß der „Blauen Richtlinie“ verlegt.  
 
Aufgrund der Verlegung des Lohausbaches und der Aufhebung des Klosterbaches erfolgt eine 
Verkürzung der Fließgewässerstrecke innerhalb des Plangebietes. Der Eingriff in die Gewässer 
wird innerhalb der Eingriffsermittlung zum Bebauungsplan bilanziert. Der Lohausbach wird in 
naturnaher Ausbauweise mäandrierend und mit standortgerechter Bepflanzung hergestellt. 
Hinweis: Das noch durchzuführende wasserrechtliche Verfahren hat die naturnahe Verlegung 
des Lohausbaches westlich und östlich der B 51 zum Gegenstand. Innerhalb dieses Verfahrens 
ist anzustreben die Fließstrecke insgesamt gesehen nicht zu verkürzen.  
 
8.4.5  Klima / Luft 
Der Planbereich ist keiner besonderen Klimafunktion zugeordnet. Das Klima im Untersuchungs- 
raum wird entsprechend der Bestandssituation durch die Freiflächen klimatisch geprägt. We- 
sentlich für den Planbereich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Freiflächensituation 
mit entsprechender Kaltluftentstehung welche dem zur Erwärmung tendierenden Siedlungskli- 
ma entgegenwirkt.  
Der landwirtschaftliche Bereich um Haus Lütkenbeck wirkt insgesamt als klimaökologischer 
Ausgleichsraum.  
Der Bereich Luftschadstoffe wird im Kapitel Schutzgut Mensch behandelt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 21 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klimatisch nachteilig wirken sich zukünftig die Versiegelungen der Verkehrswege und der 
Wohnbauflächen aus. Aufgrund der weitläufigen Struktur des Gebietes sind diese Auswirkun- 
gen eher gering. 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen keine nennenswerte 
über das Plangebiet hinaus gehende Veränderung durch die Bebauung der klimatischen Situa- 
tion zu erwarten.   
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück- 
sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. Die Nutzung von Photovoltaikanlagen 
ist grundsätzlich erwünscht, besondere Festsetzungen sind nicht vorgesehen. 
 
8.4.6  Orts- und Landschaftsbild 
Der Planbereich ist im Übergangsbereich der bebauten Flächen in die freie Landschaft. Die 
Plangebietsfläche zeichnet sich durch einen relativ harmonischen Übergang von der freien 
Landschaft in den dicht bebauten Siedlungsraum aus, wobei die Fläche selbst dem Siedlungs- 
raum zuzurechnen ist. Der Planbereich ist aufgrund der Nutzung als abgeschlossener Erlebnis- 
raum zu allen Seiten deutlich abgegrenzt. Westlich wird er durch die Umgehungsstraße und 
nördlich durch Gehölzstrukturen an der  Wolbecker Straße und östlich durch die Siedlungsflä- 
che an der Wolbecker Straße begrenzt.  
  
Aufgrund der (Struktur-) Elemente im Untersuchungsraum von charakteristischen Solitär- und 
Einzelbäumen, kleinen Hecken und Säumen, aber auch Betriebswegen kann eine mittlere Viel- 
falt und Ausstattung festgestellt werden.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Während der Bautätigkeiten ist im Planbereich mit einer Beeinträchtigung des Orts- und Land- 
schaftsbilds zu rechnen. Nach Bauabschluss wird die neu entstehende Regenrückhaltefläche 
mit extensiven Saumbereichen, Baumgruppenpflanzungen und Heckenbereichen sowie der mit 
Gehölzen bestandene Wall / Böschungsbereich zur Umgehungsstraße und Wolbecker Straße 
den Landschaftsraum neu strukturieren. Die heutige Kulissenwirkung der Gehölzbestände aus 
südlicher Richtung (Baumgehölzreihen, markante Einzelbäume) bleibt bis auf die prägende 
Birkenreihe jedoch nicht erhalten. 
Die Lärmschutzwandanlagen werden im inneren Bereich weitgehend landschaftsgerecht ein- 
gegrünt. Der Böschungsbereich an der Wolbecker Straße und an der Umgehungsstraße wird 
mit heimischen Feldhecken bepflanzt, so dass hier eine gute Einbindung mit geringen Mauer- 
ansichten möglich ist. Im Südbereich entsteht eine ausreichende Begrünung am 
Lärmschutzwall, so dass insgesamt die „Innenwirkung“ der Lärmschutzeinrichtung deutlich 
gemildert wird. Aufgrund der Erhöhung des Plangebietes um rund 1,00 m sind in den Bereichen 
ohne Böschungsflächen aus innerer Sicht Mauerhöhen von rund 4,00 m einzubinden.  
Insbesondere von der Umgehungsstraße gesehen bestehen deutliche Maueransichten von bis 
zu 5 m Höhe. Die Außenflächen der Schutzeinrichtung werden durch eine Wandbegrünung in 
den Landschaftsraum eingebunden werden. Aus Süden gesehen wird die Lärmschutzwand 
kaum wahrgenommen, da sie hier durch die Wallanlage und ergänzende Gehölzpflanzungen 
ersetzt wird.  
Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation 
ausgeglichen. 
 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer 
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigen- 
art, von Stadt-/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bo- 
dendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und 
Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Bau- oder Bodendenkmäler, Kultur- oder sonstige Sachgüter sind innerhalb des Plangebietes 
nicht bekannt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 22 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Aus Sicht der Landwirtschaft / des Gartenbaues gehen nutzbare Flächen auf Dauer verloren. 
Heute als Baumschulfläche genutzte Flächen werden dauerhaft als Siedlungsraum und für die 
Wasserregulierung genutzt werden. Eine Inanspruchnahme ist bei der Realisierung der Pla- 
nung unvermeidbar.  
Zusammenfassend sind für die Kultur- und Sachgüter hier keine erheblichen Beeinträchtigun- 
gen zu erwarten. Hinsichtlich der möglichen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Be- 
bauungsplan einen entsprechenden Hinweis zur Berücksichtigung der Kulturgüter. 
 
8.4.8  Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen wurden in den einzelnen Fachkapiteln beschrieben. Darüber hinaus gehen- 
de besondere Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz zwischen den Schutzgütern sind 
nicht erkennbar.  
 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-V ariante) 
Aufgrund des Strukturwandels im Baumschulsektor und aufgrund der relativ kleinen Betriebs- 
größe ist ein dauerhafter Verbleib des Betriebes an diesem Standort nicht gesichert. Der Be- 
trieb würde kurz bis mittelfristig aus wirtschaftlicher Sicht umgesiedelt oder aufgegeben werden 
müssen, so dass die Flächen einer Nachnutzung zugeführt werden müssten. Dabei käme eine 
gewerbliche Nachnutzung oder auch - wie im vorliegenden Fall - eine wohnbauliche Nachnut- 
zung in Frage. Eine landwirtschaftliche Nutzung wäre für den südlichen Teil (Fläche Rückhalte- 
becken) denkbar. Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Umwelt könnten im Vergleich zum 
Planungsfall zum Teil vermieden werden. 
 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die grundlegende Frage nach anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist bereits auf der Ebene 
der vorbereitenden Bauleitplanung erörtert worden. Bezüglich räumlicher Alternativen besteht 
für die geplanten Nutzungen aufgrund der besonderen Zielplanung keine Alternativfläche. Der 
Vorhabenträger hat im Vorfeld entsprechende Standortalternativen geprüft, die jedoch aufgrund 
unterschiedlichster Konstellation weniger geeignet erschienen. 
Anderweitige Standortalternativen kommen hier insofern schon aufgrund der Vorstrukturierung 
des Plangebietes, auch im Hinblick auf die städtebaulichen Zielvorstellungen unter Ausnutzung 
der vorhandenen Infrastrukturen, nicht in Betracht. 
Zur Abstimmung mit den Interessen der Stadt Münster wurden zahlreiche Entwürfe vorgelegt. 
Ergänzt wurde das Verfahren um einen Wettbewerb auf dessen Ergebnis das vorliegende Bau- 
leitplanverfahren fußt. 
In Bezug auf die internen Alternativen zur Ausgestaltung des Plangebietes ist festzuhalten, 
dass seitens des Vorhabenträgers ebenso verschiedene Varianten untersucht wurden. Insbe- 
sondere die Abstimmung hinsichtlich des Ausbaues der Bundesstraße B 51 fanden hier ihre 
Berücksichtigung. Das vorliegende Konzept ist als die optimale und umweltverträglichste Lö- 
sung ausgewählt worden. Wertvolle Strukturen werden dabei planerisch berücksichtigt und 
durch entsprechende Festsetzungen geschützt.  
Durch die weitgehende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind weitergehende Aus- 
führungen entbehrlich. 
 
8.7  Überwachung (Monitoring) 
Gem. § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun- 
gen von den Städten und Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB 
von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Die Überwachung der Ausgleichsmaßnahmen wird vom städtischen Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz durchgeführt. Besondere Monitoringmaßnahmen oder begleitende Überwa- 
chungsmaßnahmen der Schutzgüter über den genannten Bereich hinaus sind im Hinblick auf 
die geplanten Nutzungen (überwiegend Wohnen) derzeit nicht erkennbar. 
 
8.8  Zusammenfassung 
Das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt wird, ist ein harmonisches 
Siedlungsgefüge unter Einbeziehung des Siedlungsbereiches Mauritz und der Nachbarbereiche

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 23 
zu entwickeln. Die Gesamtfläche umfasst eine Größe von ca. 5,2 ha. Erstellt werden soll ein 
Wohngebiet mit rund 72 Einheiten und einem Bereich für die Nahversorgung. Ein wesentlicher 
Teilbereich des Plangebietes wird für ein Rückhaltebecken benötigt um die Gewässer Lohaus- 
bach und Klosterbach zu entlasten. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be- 
wertet diese umweltfachlich. Die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen erzeugen unter- 
schiedliche Auswirkungen bau-, anlage- und betriebsbedingter Art und teils Folgewirkungen mit 
variabler Reichweite und Intensität auf die Schutzgüter und die weiteren Belange im Sinne 
Baugesetzbuches.  
Die Gestaltung und Eingrünung mit Landschaftsgehölzen unter Erhalt wichtiger Bestandsstruk- 
turen erfolgt entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes. Der öffentliche Grünraum steht 
der Allgemeinheit zur Verfügung. Langfristig sind Erholungs- und Grünvernetzungen nach Sü- 
den (Haus Lütkenbeck) geplant. 
Die Herstellung eines Rückhaltebeckens führt zu einer Entlastung für den Naturhaushalt im 
Bereich der Wasserführung des Kloster- und Lohausbaches.  
 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter von Natur und Landschaft (Bio- 
tope, Flora, Fauna, Landschaftsbild) sind in Bezug auf die Bestandflächen durch die Festset- 
zung zum Erhalt und zur Neuanlage von Frei- und Gehölzflächen festgesetzt worden. 
 
Die zunächst als erheblich festgestellten Umweltauswirkungen im Bereich des Lärmschutzes 
sind durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Lärmschutzanlage als Lärm- 
schutzwand im nördlichen und westlichen Planbereich und als Lärmschutzwall im südwestli- 
chen Planbereich) und ergänzenden Festsetzungen zu einzelnen Baufeldern gemindert wor- 
den.  
Damit kann eine wirksame Reduzierung der Lärmpegel erreicht werden, so dass in den Erdge- 
schossen die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden können. Die Überschrei- 
tungen im Gebiet sind durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und entsprechende Bau- 
technischen Regelungen als aktive und passive Maßnahmen minimierbar. 
Nach Einschätzung des Lärmgutachters bestehen somit aus schallschutzrechtlicher Sicht 
grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Realisierung von Wohnbauflächen.  
 
Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung an 
der Wolbecker Straße(Gewerbelärm) wurde keine Überschreitung der Werte der TA Lärm fest- 
gestellt. 
 
Der mit der Planung einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere die Neuver- 
sieglung von rund 12000 qm wird neben den Maßnahmen im Plangebiet durch Ausgleichsmaß- 
nahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert.  
Die vorgesehene Fläche für den Ausgleich außerhalb des Plangebietes befindet sich in Müns- 
ter- Handorf als Teilfläche des Flurstücks  Gemarkung Handorf, Flur 6, Flurstück 1112. Da der 
Vorhabenträger nicht Eigentümer dieser Fläche ist, ist die Verfügbarkeit vertraglich zu sichern 
und im Durchführungsvertrag der Stadt nachzuweisen. Vorgesehen sind auf der Fläche ver- 
schiedene Aufwertungsmaßnahmen wie z.B. die Herstellung von Hecken- und Gehölzanpflan- 
zungen im Wechsel mit offenen Sukzessions-, extensiven Hochstauden- und Grasstrukturen. 
 
Es ist somit sichergestellt, dass die aufgezeigten Auswirkungen durch ein umfangreiches Kon- 
zept unterschiedlicher Maßnahmen weitgehend vermieden, verringert und ausgeglichen wer- 
den können.  
 
9.  Gesamtabwägung 
 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst 
und bilanziert worden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen inner- 
halb und außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert, so dass keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 
 
   Seite 24 
Allerdings ist das Gebiet auch nach Realisierung der geplanten Schutzmaßnahmen insbeson- 
dere in den Obergeschossen bzw. deren Außenräumen wie Balkone und Terrassen Immissi- 
onsbelastungen ausgesetzt, die im Wesentlichen aus der bestehenden Vorbelastungssituation 
resultieren. Diese Auswirkung ist in Abwägung zu dem Belang in innenstadtnaher Lage famili- 
engerechten Wohnraum schaffen zu können tolerierbar. 
 
10.   Realisierung der Planung/ Durchführungsmaßnah men 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die  unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- 
völkerung, - insbesondere auf die sozialen, wirtsch aftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die 
Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedlichen 
Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden die zust ändigen Fachämter und Träger öffent- 
licher Belange vor der Offenlegung des Bebauungspla ns beteiligt. Während dieser Behörden- 
beteiligungen sowie während der Beteiligungen der B ürgerinnen und Bürgern im Planverfahren 
sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der 
verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher 
nicht erforderlich.  
 
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag ge- 
schlossen, der insbesondere Regelungen zur Übernahme der durch das Vorhaben bedingten 
Kosten  durch den Vorhabenträger enthält.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage  
zum dem durch den Rat der Stadt Münster am  
als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 
 
Münster,  
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Anlage 1 - Abwägung

6042 Zeichen

Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 18/2009 
 
 
 
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich 
Wolbecker Straße / östlich B 51  
 
 
 
Während der öffentlichen Auslegung wurden zum Entwu rf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
506 die folgenden Anregungen vorgetragen: 
 
1. Die Deutsche Funkturm GmbH betreibt den Funkturm a n der Wolbecker Straße. Sie weist darauf hin, 
dass der Turm eine gewerbliche Anlage sei, deren Betrieb mit Fahrverkehr, Schattenwurf und Windgeräu- 
schen verbunden ist. Da die Planung eines Wohngebie tes unmittelbar angrenzend an eine gewerbliche 
Anlage dem planerischen Trennungsgrundsatz von unver träglichen Nutzungen nicht entspreche, wird an- 
geregt, den an die Anlage angrenzenden, südöstliche n Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzuset- 
zen.  
 
Stellungnahme: 
 
Die von der Eingeberin angeführten Emissionen sind bei der Planung berücksichtigt worden. Sie führen 
für das geplante Wohngebiet zu keinen unverträglich en Belastungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, 
dass bereits heute in Nachbarschaft zum Funkturm Woh nbebauung in erheblichem Umfang vorhanden 
ist. Im Übrigen ist bei Starkwindverhältnissen im A ußenbereich ohnehin ein deutliches Windgeräusch 
wahrnehmbar, das entgegen der Ansicht der Eingeberi n nicht den Vorschriften der TA Lärm unterliegt, 
auch wenn es durch Bauteile einer gewerblichen Anlage hervorgerufen oder verstärkt wird.  
 
Der Anregung sollte nach Abwägung der unterschiedli chen Belange nicht gefolgt werden. (Beschlussvor- 
schlag 1.1) 
 
2. Straßen NRW weist mit Blick auf das laufende Plan feststellungsverfahren zum Umbau des Knotenpunk- 
tes Wolbecker Straße/B 51 darauf hin, dass „Flächenko nflikte“ beider Planungsmaßnahmen vermieden 
werden sollten. Es wird in diesem Zusammenhang anger egt, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass 
die geplanten Lärmschutzeinrichtungen erst nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme B 51 / Wolbe- 
cker Straße realisiert werden dürfen.  
 
Stellungnahme 
: 
Die Planung ist in enger Abstimmung zwischen Vorhab enträger, Stadt Münster und Straßen NRW entwi- 
ckelt worden. Zur planerischen Bewältigung der Emiss ionssituation (Lärmschutzeinrichtungen möglichst 
nah am Emissionsort) ist es erforderlich, dass der Bereich der Straßenbaumaßnahme (Planfeststellungs- 
verfahren) und der Geltungsbereich des Bebauungspla ns sich räumlich überlagern. Mit der Festsetzung 
„Verkehrsgrün“ wird sichergestellt, dass materielle Konflikte zwischen dem Vorhaben „Wohngebiet“ und 
der Straßenbaumaßnahme ausgeschlossen sind.  
 
Des Weiteren wird die angeregte zeitliche Fixierung des Bauablaufs von Straßenbaumaßnahme und den 
vorhabenbedingt erforderlichen Lärmschutzeinrichtun gen im Durchführungsvertrag zwischen Stadt und 
Vorhabenträger verbindlich im Sinne der Eingeberin geregelt. Das Anliegen der Eingeberin wird im Durch- 
führungsvertrag geregelt. Eine besondere Festsetzung im Bebauungsplan ist entbehrlich.  
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2 und 1.3) 
 
3. Zwei Eingeber befürchten für die unmittelbar südö stlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebäude 
Wolbecker Straße Nr. 270 bis 270 f sowie 280 a (50 W ohneinheiten) erhebliche Beeinträchtigungen der 
Wohnqualität, insbesondere für die Aufenthaltsqualität auf den erst kürzlich errichteten Balkonen zur Stra- 
ßenseite. Das gesamte Baugebiet soll über die Anliegerstraße zum Funkturm erschlossen werden mit der 
Folge von zusätzlichem Verkehr durch Pkw und Lkw (Anlieferung zum Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb).  
 
Vor diesem Hintergrund wird angeregt,  
- eine Erschließung des Wohngebietes alternativ über  die B 51 oder die Wolbecker Straße vorzuse- 
hen 
- den Schallschutz für das Gebäude Wolbecker Straße  270 nachzuweisen.

- Zu prüfen, inwieweit durch die geplanten Schallsch utzanlagen an der Wolbecker Straße und B 51 
negative Schallreflexionswirkungen auf die in Rede stehende Liegenschaft einwirken könnten. 
 
Stellungnahme:  
Aufgrund der gegebenen städtebaulichen Ausgangssituation ist eine Erschließung des Baugebietes aus- 
schließlich über die vorhandene Stichstraße (Zufahrt Funkturm) möglich. Verkehrsplanerisch tragfähige 
Alternativen (separate Anbindung an die Wolbecker S traße oder B 51) bestehen nicht, da diese Alterna- 
tiven mit den verkehrsfunktionalen Erfordernissen d es Knotens B 51/Wolbecker Straße (notwendige Ab- 
biegespuren etc.) nicht in Einklang zu bringen sind.  
 
Die Lärmbelastungssituation für die Liegenschaft Wo lbecker Straße 270 wurde im Rahmen der vorlie- 
genden schalttechnischen Untersuchung ermittelt. Demnach wird für das Wohnhaus Wolbecker Str. 270 
ein maximaler Beurteilungspegel gem. TA Lärm von 56 dB(A) tags prognostiziert. Gem. DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau) liegen die schallschutz technischen Orientierungswerte für allgemeine 
Wohngebiete bei 55 dB(A) und für Mischgebiete bei 60 dB(A). 
 
Da es sich aufgrund der Bestandssituation um ein be reits vorbelastetes Gebiet handelt, sind die prog- 
nostizierten Werte mit Blick auf die spezifische Sc hutzbedürftigkeit der bestehenden Nutzung planerisch 
vertretbar. Hinzu kommt, dass die Emissionsgrenzwer te nach der 16. BImSchVO von 59 dB(A) bzw. 64 
dB(A) nicht überschritten werden. Ein rechtlicher A nspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht dem- 
nach nicht.  
 
Die zum Einsatz kommenden Schallschutzwände entspre chen in ihrer baulichen Ausführung den Anfor- 
derungen der einschlägigen technischen Regelwerke ( Einsatz schallabsorbierender Materialien). Auf- 
grund dieser baulichen Ausführung, der Ausrichtung auf die jeweilige Fahrbahn sowie der gegebenen 
Entfernung zu der in Rede stehenden Wohnbebauung si nd negative Reflexionswirkungen auszuschlie- 
ßen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die du rch B 51 bzw. Wolbecker Straße induzierten Be- 
lastungen gegenüber der heutigen Situation in Folge des geplanten Lärmschutzes reduzieren werden. 
 
Den Anregungen sollte aus den v.g. Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.4 und 1.5)

Beschlussvorlage

3328 Zeichen

V/0018/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506: St. Mauritz - südlich Wolbecker Straße / östlich B 51
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.02.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den in den Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen zum Entwurf des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51  
nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, den südöstlichen Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzuset-
zen. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.2 Der Anregung, dass die Überplanung von Teilbereichen sowohl im laufende Planfest-
stellungsverfahren zum Umbau des Knotenpunktes B 51 / Wolbecker Straße als auch 
im Bebauungsplanverfahren zu Konflikte führen könnte. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.3 Der Anregung, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten Lärm-
schutzeinrichtungen erst nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme B 51 / Wol-
becker Straße realisiert werden dürfen. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.4 Der Anregung, dass die Wohngebäude Wolbecker Straße 270 bis 270f und 280a 
durch zusätzliche Immissionen unzumutbaren beeinträchtigt werden. (Anlage 1, 
Punkt 3) 
 
1.5 Der Anregung, das neue Wohngebiet alternativ über die B 51 oder die Wolbecker 
Straße zu erschließen. (Anlage 3, Punkt 3) 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0018/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130/ 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.01.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0018/2009 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wol-
becker Straße / östlich B 51  wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 
12 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen.   
 
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506 wird ebenfalls be-
schlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor-
schläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 27.08.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 506 beschlossen. Der Entwurf des Planes hat vom 15.09. bis zum 
15.10.2008 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten 
Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.5 
Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert 
oder ergänzt werden. Somit kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 506 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
  
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

12.02.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Hauptausschuss
TOP 19.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Rat
TOP 20.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 506 (amtlicher Umring) amtlich
  • Wolbecker Straße 270
  • Stehrweg
  • Stephanweg
  • Umgehungsstraße
  • Loddenheide
  • Am Lohausbach
  • Werse

Bebauungsplan Nr. 506

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – St. Mauritz - Südlich Wolbecker Straße / Östlich B 51

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0018/2009
Typ
Vorlagen
Datum
12.01.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37