V/0018/2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506:
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3 - Textl. Festsetzungen
5598 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplanung Nr. 506 - Stadtplanungsamt Anlage 3 zur Vorlage Nr. 18/2009 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506: St. Ma uritz – südlich Wolbe- cker Straße / östlich B 51 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und § 12 BauGB 1.1 Vorhaben, die den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Er- schließungsplans entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom .............. verpflich- tet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 In dem Mischgebiet (MI) ist Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1250 m² zulässig. Davon beträgt die maximale Verkaufsfläche für einen Lebensmitteldiscounter 800 m². Für die restlichen Verkaufsflächen wird eine Flächengröße von maximal 150 m² pro Betrieb festgelegt. 1.3 In den Wohngebiet (WA) ist eine Wohnung je Hauseinheit zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Ausnahmsweise ist eine Einliegerwohnung zulässig, wenn sie in ihrer Größe der Hauptwohnung untergeordnet ist. (§ 31 Abs. BauGB) 1.4 Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden muss mindestens 0.30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen. ( § 29 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.5 In den Baugebieten können mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sonstige Nebenanlagen im Sinne von §14 BauNVO mit einer Grundfläche bis zu 7,50 m² pro Grundstück zugelassen werden. Zu den Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.6 Der Flachdachbereich des Lebensmitteldiscounters im MI ist als begrüntes Dach auszufüh- ren. 1.7 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind mit standortgerechten, heimischen Sträu- chern (z.B. Hainbuche, Hartriegel, Hasel, Schlehe, Vogelbeere, Weißdorn) vollflächig, im Pflanzverband von 1,25m x 1,25m zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). 1.8 Auf den privaten Stellplatzflächen im Mischgebiet ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumstandorte sind gleichmäßig über die Stellplatzanlage zu verteilen. Je Baum ist eine offene Vegetationsflä- che von 6,5 m², als Baumscheibe von 2,5 m x 2,5 m oder als durchgehender Pflanzstreifen in einer Breite von 2,0 m, vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). 1.9 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge- kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereiche) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu- sehen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster an den Vorhabenbezogener Bebauungsplanung Nr. 506 - Stadtplanungsamt Gebäudeseiten ohne festgesetzten Lärmpegelbereich vorgesehen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.10 In den Wohngebieten (WA III) ist das dritte Geschoss als Staffelgeschoss mit einseitigem (zum Garten) Rücksprung auszubilden. 1.11 Bezugspunkt aller Höhenangaben ist die Oberkante der jeweils zugeordneten Erschlie- ßungsstraße. (§16 Abs. 2 Nr.4 I.V. § 18 Abs.1 BauNVO). Der obere Bezugspunkt bei der Ge- bäudehöhe von Pultdächern ist als Schnittpunkt zwischen Dachhaut und aufgehender Wand definiert. 1.12 Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den entsprechend festgesetzten Flächen zulässig. (§12 Abs. 6 BauNVO) 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dach- neigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und wenn sie auf der Gebäude- fassade angebracht sind. Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge oder Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 1,50 m und eine Fläche von 5 qm nicht überschreiten. Selbstleuchtende Werbeanlagen in beweglicher, veränderbarer oder reflektierender Form sind unzulässig. 2.3 Freistehende Werbeanlagen sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Sie dürfen in einer Gesamthöhe von max. 6,00 m errichtet werden und in eine Fläche von 5,00 qm nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). Der Baubeginn ist der Städti- schen Denkmalbehörde rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Erdarbeiten) anzu- zeigen. 3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Mit typischen Gerüchen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 3.3 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver- einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- rungsvertrag).
Anlage 4 - Plan
2077 Zeichen
Kleingartenanlage "Damaschke" 306 6 2 5 446 485 552 475 551 25 474 476 480 481 488 448 24 34 35 33 180 49 48 458 459 57 51 59 214 213 483 247 58 II III III III 14 12 III 18 16 III 20 III 21 19 III III 23 III 13 III 15 III 17 270 II II II 270b 270a 280 II 272a 280a 270d II II 270c II II 270e III 274a 274 III III II III 272 270f III Fernmeldeturm III 25 I I256 II 258 I 260 II 268 I Stehrweg W eg L 793 W olbecker Straße B 51 5147 Flur 151 Flur 158 Flur 150 9 150 445 482 477 62 56 462 AE GFL Spielplatz B / C 5 St / Ga St St R=6,00 m WA 0,4 H GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III g Lärmschutzwand h = 5,00m Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St WA 0,4 D GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III WA 0,4 H GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III WA 0,4 H GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III Ga/St Ga/St WA 0,4 D GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St Ga/St 0,4 H GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III WA 0,4 E/D GH max. 10,00 m FD / PD 0° - 20° III WA 0,4 D FD / PD 0° - 20° III WA 0,4 H/D GH max. 10,00 m FD / PD 0 - 20° III Ga/St Ga/St MI 0,8 ND / FD 0° - 15° In den Obergeschossen: Wohnen, Dienstleistung, freie Berufe Im Erdgeschoss: Einzelhandel, Dienst- leistung, freie Berufe I G H m ax. 6,00 m III V-VI G H m ax. 20,00 m Anlieferung St St W erbeanlage Werbeanlage geplante Anbindung an Fußgängerbrücke Lärmschutzwall h = 6,00m geplanter Verlauf Lohausbach R Lärmschutzwand h = 6,00m zugeordnet zugeordnet Lärmschutzwand Höhenbezugspunkt ist die Fahrbahn-Oberkante der B 51/ Wandlänge ca. 230 m Lärmschutzwand h = 4,00m Ga/St Ga/St Ga/St G H m ax. 12,00 m St St St St Durchgang GH max. 10,00 m WA Ga/St Ga/St Ga/St AE GFL Anlage 4 zur Vorlage Nr. 0018/2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Plan / Maßstab 1:2000 ST ADT M TÜNS ER
Anlage 2 - Begründung
87482 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 18/2009 BEGRÜNDUNG zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 Inhalt 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 2. Geltungsbereich 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnun- gen 4. Räumliche und strukturelle Situation 5. Planungsziele 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugestaltung 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen 6.2.5 Freiflächen, Begrünung 6.2.6 Werbeanlagen 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.7 Immissionsschutz 6.8 Altlasten / Altstandorte 6.9 Denkmalschutz / Archäologie 7. Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 8.1 Rahmen der Umweltprüfung 8.2 Kurzdarstellung der Planung 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8.4.1 Menschen 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 8.4.3 Boden 8.4.4 Wasser 8.4.5 Klima / Luft 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten 8.7 Überwachung (Monitoring) 8.8 Zusammenfassung 9. Gesamtabwägung 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 2 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Die Nutzung des Baumschulgeländes Niederbeckmann, das südlich der Wolbecker Straße im Stadtteil Mauritz gelegen ist, soll aufgegeben und das Areal als neues Wohngebiet entwickelt werden. Gleichzeitig wird in einem Teilbereich eine Einzelhandelsnutzung integriert, um die Versorgung der Anwohner in den angrenzenden sowie im neuen Wohngebiet zu sichern. Da die Umnutzung der Fläche eine Reihe von Problemen aufwirft, die nur im Rahmen eines Be- bauungsplanverfahrens zu bewältigen sind (u.a. hinsichtlich des Immissionsschutzes), ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Ferner richtet sich derzeit die Zulässigkeit von Vorhaben in dem Plangebiet nach § 35 BauGB, dem Bauen im Außenbe- reich, so dass für die angestrebte Bebauung zunächst das Planungsrecht über einen Bebau- ungsplan zu schaffen ist. In Vorbereitung auf die Umnutzung des Geländes hat der Vorhabenträger im Frühjahr 2006 ein Bewerberauswahl- und Realisierungsverfahren durchgeführt. Darin wurde der städtebauliche Entwurf von Bleckmann und Krys Architekten mit dem 1. Preis prämiert, auf dessen Grundlage das Gebiet nun entwickelt werden soll. Das vom Vorhabenträger geplante städtebauliche Konzept umfasst die Errichtung von ca. 70 Wohneinheiten in Form von Hausgruppen, Doppelhäusern und Stadthäusern. Ferner ist als Entree im nordöstlichen Bereich des Plangebietes die Bebauung mit einem Discounter und darüber gelegenen Geschosswohnungen vorgesehen, die einen städtebaulichen Hochpunkt ausformuliert. Darüber hinaus wird der Knotenpunkt Wolbecker Straße / B 51 umgebaut. Hierzu wird derzeit ein Planfeststellungsverfahren durch Straßen NRW als zuständiger Baulastträger durchgeführt. Diese Planungen werden im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes berücksichtigt und fließen entsprechend in die Planung mit ein. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im südöstlichen Stadtgebiet im Kreuzungspunkt der Bundesstraße B 51 und der Wolbecker Straße und wird begrenzt: durch die Bundesstraße B 51 im Westen, durch die Wolbecker Straße (L 793) im Norden, durch die vorhandene Wohnbebauung im Osten mit dem Fernmeldeturm im Südosten und durch Ackerbauflächen im Süden. Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 151, Flurstücke: 25, 34, 35, 48, 57, Flurstücke teilweise: 24, 33, 49, 51, 56, Flur 158, Flurstücke: 150, 458, 462, Flurstücke teilweise: 445, 483, Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 506 sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet im Wesentlichen den für das Bauvorhaben notwendigen Vorhaben- und Erschließungsplan und überplant zusätzlich den Bereich für die östliche Zuwegung zum Kinderspielplatz, der außerhalb des Vorhaben und Erschließungspla- nes liegt. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes über- wiegend eine Gemischte Baufläche dar, im Süden eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und den Lohausbach. Ferner sind von dem bestehenden Funkmeldeturm ausge- hend Richtfunktrassen dargestellt. Für den Bereich der angestrebten Wohnnutzung wider- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 3 spricht die Darstellung des Flächennutzungsplanes mit der Gemischten Baufläche den Zielset- zungen des Bebauungsplanes. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert (25. Änderung FNP). Der Bebauungsplan wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Für den Bereich der Einzelhandelsfläche bleibt die Darstellung als Gemischte Baufläche beste- hen. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen , Verordnungen Für das Plangebiet bestand vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans kein qualifiziertes Pla- nungsrecht in Form eines Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich bisher nach dem Bauen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Der Landschaftsplan Werse (LP 1 der Stadt Münster) setzt für die Grünfläche gemäß des Flä- chennutzungsplanes eine Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen fest. Für das geplante Vorhaben ist der Landschafts- plan anzupassen und gegebenenfalls der Bereich des Regenrückhaltebeckens aus dem Gel- tungsbereich des Landschaftsplan Werse herauszunehmen. Angrenzend an den Planbereich sind die Säume und Gehölzpflanzungen an der Wolbecker Straße und nördlich der Umgehungsstraße als schutzwürdige Biotope im Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt. Weitere Ortssatzungen und Verordnungen bestehen nicht. 4. Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Mauritz und ist südöstlich der Innenstadt Münsters gelegen. Es grenzt unmittelbar an den Kreuzungsbereich der Umgehungsstraße B 51 und der Wolbecker Straße (L 793) an und umfasst in Randbereichen Teile dieser Verkehrsflächen. Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: westlich und nördlich grenzt es an die Hautverkehrsachsen an, östlich ist eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung vorhanden, im Südosten daran anschließend befindet sich ein gewerblich genutztes Gelände der Telekom mit dem Fernmeldeturm und im Süden öffnet sich das Plangebiet zum Landschaftsraum. Das Plangebiet selbst ist in erster Linie durch die Nutzung der bestehenden Baumschule ge- prägt und zeichnet sich durch eine lichte, parkartige Struktur aus. Der wesentliche Teil des Plangebietes wird als Anzuchtbereich für gärtnerische Erzeugnisse und als Baumschulfläche genutzt. Eine weitere Teilfläche im östlichen Bereich des Plangebietes ist versiegelt und wird als Betriebsfläche mit Wohn- und Lagergebäuden, Gewächshäusern, Wegen und Schauflächen genutzt. Innerhalb des Plangebietes verlaufen ferner zwei Bachläufe, von Nordwesten nach Südosten der Lohausbach und von Nordosten nach Südwesten verlaufend der Klosterbach, der in den Lohausbach einmündet. Der Lohausbach ist ein offenes Gewässer und weist in den Uferberei- chen Gehölzstrukturen auf. Der Klosterbach ist zu weiten Teilen verrohrt. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen u.a. in Form eines Vollsortimenters sind im näheren Umfeld vorhanden. Über die Wolbecker Straße ist das Plangebiet direkt an das Straßen- und Busverkehrsnetz angeschlossen. 5. Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das ehemalige Baumschulgelände neu be- plant und einer Wohnnutzung sowie in einem Teilbereich einer Einzelhandelsnutzung zuge- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 4 führt. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich harmonisch in das bestehende Bild der umliegenden Quartiere einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Dabei soll eine für das Münsterland typische Struktur der sogenannten „Nachbarschaften“ aufgegriffen und in dem städtebaulichen Konzept umgesetzt werden. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen unterschiedliche, auch innovative Wohnformen mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen in anspruchsvoller Architektur realisiert werden. Die Belange der Wohnnutzung sollen durch geeignete Festsetzungen im Hinblick auf die angrenzenden Verkehrsemissionen berücksichtigt werden, um dem Anspruch an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu werden. Um der generell steigenden Nachfrage nach barrierefreien Wohnungstypen gerecht zu werden, sollen zukünftigen Bewohner im Bereich des Geschosswohnungsbaus solche Wohnformen angeboten werden. Neben einer Wohnnutzung sollen ferner Flächen für Einzelhandelsnutzungen (insbesondere eines Discounters) und Dienstleistungen entstehen, um das Quartier und seine nähere Umge- bung versorgen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung zu gewährleisten sind die Festsetzungen bezüglich: • der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, • der überbaubaren Grundstücksflächen, • der öffentlichen Verkehrsflächen, • der öffentlichen Grünflächen, • der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs und • zur Begrünung in den Baugebieten von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in zwei unterschiedliche Bauge- biete gegliedert, einem Mischgebiet und einem Allgemeinen Wohngebiet. Innerhalb des Mischgebietes ist ein Nahversorgungszentrum zulässig mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen im Erdgeschoss und Wohnen in den Obergeschossen. Die Gesamt- fläche des Einzelhandels darf insgesamt 1.250 qm nicht überschreiten. Geplant ist ein Dis- countmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm, zuzüglich weiterer Verkaufsflä- chen von max. 150 qm je Betrieb, wie zum Beispiel einem Backshop. Dienstleistungsnutzungen und die Nutzung freiberuflich Tätiger wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten ist in dem Mischgebiet sowohl im Erdgeschoss als auch in den Obergeschossen zulässig, um eine Durchmischung innerhalb des Baukörpers zu erzielen bzw. diese nicht ausschließlich auf das Erdgeschoss zu begrenzen. Eine Wohnnutzung ist jedoch ausschließlich in den Obergeschossen zulässig, um eine klare Trennung zu den Verkaufsberei- chen im Erdgeschoss zu erreichen. Die Allgemeinen Wohngebiete der restlichen baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes dienen dem Wohnen. Hinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Anzahl auf eine Wohnung je Hauseinheit wird eine differenzierte Regelung vorgenommen, um den Charakter der Wohn- siedlung mit kleinen Einheiten zu gewährleisten. Ausnahmsweise kann jedoch eine Einlieger- wohnung zugelassen werden, wenn sie in ihrer Größe der Hauptwohnung untergeordnet ist. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 5 Generell wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zu der Art der festgesetzten Nutzungen die Rege- lung getroffen, wonach nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorha- benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Der Anregung den südöstlichen Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzusetzen wurde nicht gefolgt. Die bestehenden und zu erwartenden Emissionen sind bei der Planung berück- sichtigt worden. Sie führen für das geplante Wohngebiet zu keinen unverträglichen Belastun- gen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute in Nachbarschaft zum Funkturm Wohnbebauung in erheblichem Umfang vorhanden ist. Im Übrigen ist bei Starkwindverhältnis- sen im Außenbereich ohnehin ein deutliches Windgeräusch wahrnehmbar, das entgegen der Ansicht der Eingeberin nicht den Vorschriften der TA Lärm unterliegt, auch wenn es durch Bau- teile einer gewerblichen Anlage hervorgerufen oder verstärkt wird. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Gebäudehöhe hinreichend definiert. Das Mischgebiet ist in Bezug auf das Maß der Nutzung in drei Teile gegliedert, um den ange- strebten differenzierten Baukörper mit einem städtebaulichen Hochpunkt auszubilden. So ist für den Lebensmitteldiscountmarkt ein eingeschossiger Baukörper mit einer Gebäudehöhe von max. 6 m zulässig, für den städtebaulichen Hochpunkt ein fünf- bis sechsgeschossiger Baukör- per mit einer Gebäudehöhe von max. 20 m und für den südlichen Bauriegel im Übergang zu der Wohnbebauung ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Gebäudehöhe von max. 12 m. Die Grundflächenzahl ist einheitlich für das gesamte Mischgebiet mit 0,8 festgesetzt. Damit wird die zulässige Höchstgrenze eines Mischgebietes von 0,6 gemäß § 17 BauNVO überschritten. Hierfür liegen besondere städtebauliche Gründe vor, da das Gebiet als Nahversorgungszent- rum und Entree zu dem neuen und angrenzenden Wohngebiet eine wichtige städtebauliche Funktion einnimmt und damit eine gewisse Dichte gegeben sein sollte. Ferner sollen in dem Nahversorgungszentrum ausreichend Stellplätze geschaffen werden, was eine erhöhte Versie- gelung mit sich bringt und die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs zufrieden stellt. Zum Aus- gleich sind als gliederndes Element im Bereich der Stellplatzflächen je 6 Stellplätze ein Laub- baum zu pflanzen, Flächen mit Pflanzgeboten im Übergang zu den Verkehrsflächen vorgese- hen und zusätzlich ist das Dach des eingeschossigen Baukörpers mit der Nutzung des Le- bensmitteldiscounters zu begrünen. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Das Allgemeine Wohngebiet wird im Wesentlichen in zwei Baugebiete gegliedert, was sich über die Bauweise mit Doppelhäusern und Hausgruppen definiert. Lediglich in dem südlichen Bau- feld im Übergang zur Landschaft sind neben Doppelhäusern auch Einfamilienhäuser zulässig. Im gesamten Wohngebiet ist eine zwingend dreigeschossige Bauweise mit einer max. Gebäu- dehöhe von 10 m festgesetzt, um ein homogenes Bild der Wohnsiedlung zu erzielen. Dabei muss das dritte Obergeschoss als Staffelgeschoss mit einseitigem Rücksprung ausgebildet sein. Die Grundflächenzahl ist einheitlich mit 0,4 festgesetzt, womit für das Allgemeine Wohn- gebiet die zulässige Höchstgrenze gemäß der Baunutzungsverordnung ausgenutzt wird. In den einzelnen Baufeldern sind entweder nur Reihenhäuser oder nur Doppelhäuser zulässig. Nur in dem südlichsten Baufeld sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zugelassen. Diese Festsetzungen dienen einer entsprechenden Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfs. 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugestaltung Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst und lassen kaum bauliche Vari- anten zu. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept auch so umgesetzt wird und die Bebauung im Sinne des angestrebten Vorhabens erreicht wird. Aus dem gleichen Grund ist die Dachform mit Abweichungen im Mischgebiet einheitlich als Flach- und Pultdach mit einer Dachneigung von 0 bis zu max. 20° einheitlich geregelt. In diesem Zusammenhang Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 6 sind die jeweils aneinandergrenzenden Baukörper profilgleich sowie in einheitlichem Material und Farbe zu errichten. Damit wird v.a. dem Anspruch an moderne Architekturformen Rech- nung getragen, diese ermöglicht und ein einheitliches Bild gewahrt. Im Bereich des Mischgebietes werden zusätzlich Regelungen getroffen, dass das vorzusehen- de Flachdach zu begrünen ist. So wird der architektonische Anspruch hier umgesetzt indem die Anwohner in den oberen Geschossen die Möglichkeit haben, auf ein grün gestaltetes Dach zu schauen. 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen In den Mischgebieten werden zwei Stellplatzanlagen mit einer Begrünung festgesetzt, um das Angebot im Bereich des Nahversorgungszentrums entsprechend zu gewährleisten. Die Begrü- nung dient hier vor allem der Gestaltung und Gliederung dieser Anlagen, so ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum in einer offenen Vegetationsfläche von 6,50 qm zu pflanzen. Weiterhin ist geregelt, dass Stellplätze (St) und Garagen (Ga) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wie z.B. Gartenhäusern wird detailliert geregelt, um zum einen die Errichtung dieser Anlagen zu ermöglichen und zum anderen das Siedlungsbild mög- lichst einheitlich zu gestalten. Sie werden in der zulässigen Grundfläche von 7,50 qm und in Bezug zum Standort auf dem Grundstück, außerhalb der Vorgartenbereiche und einem Min- destabstand von 3 m zu den Verkehrs- und Grünflächen, begrenzt. 6.2.5 Freiflächen, Begrünung Insbesondere entlang der Verkehrsflächen und vor allem bei den Stellplatzanlagen im Misch- gebiet werden Festsetzungen mit einer Durchgrünung vorgesehen, um die Nutzungsstruktur aufzulockern und den Außenraum zu gestalten. Darüber hinaus ist in dem Mischgebiet der eingeschossige Baukörper des Lebensmitteldiscountmarktes zu begrünen. Darüber hinaus wird entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine bestehende Birkenrei- he als zu erhalten festgesetzt, um diese entsprechend zu sichern. 6.2.6 Werbeanlagen Bezüglich der Werbeanlagen besteht Regelungsbedarf, um ein ’ausufern’ im Hinblick auf die Gestaltung zu vermeiden. Daher werden entsprechende Festsetzungen getroffen, die in erster Linie nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulassen. Zusätzlich sind im Bereich der Zufahrt zu dem Plangebiet bzw. im Mischgebiet zwei freistehende Werbeanlagen in den dafür festgesetzten Bereichen zulässig, die eine Höhe von 6,00 m und eine Größe von 5 qm nicht überschreiten dürfen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Stichstraße, die an das Straßennetz von der Wol- becker Straße aus anknüpft. Diese wird entsprechend ausgebaut und dient als Zufahrt zu dem neuen Wohngebiet. Die Stellplatzanlage für den Discounter wird über diese Stichstraße er- schlossen. Die Einfahrt liegt ca. 55 m vom Mündungsbereich in die Wolbecker Straße entfernt. Diese vorhandene Straße wird bis zur Einfahrt des Nahversorgungszentrums dreispurig mit einem Querschnitt von 12,50 m ausgebaut. Dabei sind jeweils Fußgängerwege mit einer Breite von 1,50 und 2,00 m vorgesehen. Damit wird auf die vorgesehene Nutzung als Nahversor- gungszentrum und gleichzeitig als Zufahrt in das neue Wohngebiet reagiert. Nach der Zufahrt wird die Straße als zweispurige Straße mit Längsparkern und beidseitigen Nebenanlagen mit einem Querschnitt von 10,50 m weitergeführt. Die Anbindung der nördlichen Wohnbebauung erfolgt über eine Privatstraße, die parallel zur Wolbecker Straße verläuft. Westlich der MI-Flächen verzweigt sich die Haupterschließung in eine westliche und südliche Schlaufe. Die erforderlichen Besucherstellplätze sind entweder als Längsparker oder innerhalb der öffentlichen Wendeanlagen angeordnet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 7 Je Wohneinheit sind 0,2 Stellplätze als Besucherparkplätze im öffentlichen Straßenraum vorzu- sehen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche können insgesamt ca. 30 öffentliche Park- plätze angeordnet werden, so dass für den Besucherverkehr auch das Parken gewährleistet wird. Die in der Wolbecker Straße regelmäßig verkehrenden Stadtbuslinien sind vom Plangebiet aus auf kurzem Wege zu erreichen. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Versorgungsträgern. Durch entsprechende Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Ergänzung dieses Erschließungssystems über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte entlang der B51 und der Wolbecker Straße mit einer Breite von 4,5 m, kann die Wartung des in der Böschung geführten Regenwasserkanals problemlos erfolgen. Der Wendehammer am Ende der nördlichen Erschließungsstraße besitzt einen Radius von 6 m und ist gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ für Fahrzeuge (3- achsiges Müllfahrzeug) bis zu einer Länge von 10 m geeignet. Das Gleiche gilt für den süd- westlichen Wohnhof. Die zukünftigen Eigentümer, deren Erschließung an den nördlichen sowie an den südwestlichen privaten Erschließungsstraßen liegt, werden angehalten, ihre Müllbehäl- ter zu noch zu planenden Müllsammelanlagen zu bringen. Die Entsorgung von Regen- und Schmutzwasser im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Die Anbindung der Schmutzwasserentwässerung erfolgt an den bestehenden Kanal in der Wolbe- cker Straße. Das anfallende Niederschlagswasser wird innerhalb des Plangebietes einem zent- ralen Rückhaltebecken zugeleitet, dort gesammelt und gedrosselt dem Lohausbach zugeführt, da die Böden eine Versickerung innerhalb des Plangebietes nicht ermöglichen. Darüber hinaus wird dem Regenrückhaltebecken aus dem Klosterbach und dem Lohausbach Wasser zugelei- tet. Vorgesehen ist die Errichtung einer zentralen Rückhaltefläche im süd-westlichen Plangebiet (siehe 8. Umweltbericht bzw. 8.4.4). Dem Regenrückhaltebecken fließt das Niederschlagswas- ser aus der städtischen Kanalisation und aus dem geplanten Baugebiet zu. Um Regenwasser- rückstauprobleme für die privaten Grundstücke zu vermeiden, wird die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss der geplanten Gebäude mit 0.30 m über Straßenhöhe festgelegt (s. TF 1.4). Für die Verlegung des Lohausbaches bzw. die Aufgabe des Klosterbaches sind die erforderli- chen wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Im Bereich des Übergangs der Bebauung in die Landschaft ist ein öffentlicher Spielplatz vorge- sehen. Dieser wird gemäß der Spielplatzsatzung der Stadt Münster in der Ausführung B/C (d.h. ohne Bolzplatz) angelegt und umfasst eine Fläche von ca. 800 qm. Weitere Gemeinbedarfsflä- chen sind innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich und vorgesehen. 6.6 Grünflächen / Begrünung Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Grünflächen geplant: die öffentliche Grünfläche mit dem Spielplatz, Verkehrsgrün entlang der Verkehrsachsen B 51 und der Wolbecker Straße sowie private Grünflächen in Form von Pflanzgeboten im Mischgebiet. Von den bestehenden Grünstrukturen durch die Baumschule und dem Baumbestand entlang des Lohausbaches werden nur wenige Bäume erhalten, die entsprechend als zu erhaltende Bäume festgesetzt werden. Grund dafür ist unter anderem die geplante Verlegung der beiden Bachläufe (Lohausbach und Klosterbach) und eine Bebauung innerhalb des Plangebietes. Eine Begrünung innerhalb des Plangebietes erfolgt entlang der Verkehrsflächen und vor allem bei den Stellplatzanlagen im Mischgebiet (siehe 6.2.4 und 6.2.5), sowie durch die Gartengestal- tung der privaten Baugrundstücke. 6.7 Immissionsschutz Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 8 Das Plangebiet ist unterschiedlichen Immissionen insbesondere durch Verkehrsbelastungen ausgesetzt. So ist mit erhöhtem Verkehrslärm und erhöhter Staubbelastung durch die Umge- hungsstraße B 51 und die Wolbecker Straße zu rechnen. Zur Untersuchung der vorhandenen und zukünftigen Lärmbelastungen innerhalb des Plange- bietes wurde ein Schallgutachten angefertigt, das für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwir- kungen den geplanten Ausbauzustand der äußeren Verkehrsflächen bzw. des Knotenpunktes B 51/ Wolbecker Straße für das Jahr 2020 zugrunde legt. Nach dem Gutachten werden durch den Verkehr die gebietsspezifischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- und Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes überschrit- ten. In Abhängigkeit des Nutzungskonzeptes werden bei der Realisierung der Bebauung in den die Orientierungswerte überschreitenden Bereichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da- bei ist der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäu- den Vorrang zu geben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden die aktiven Schallschutz- maßnahmen, d.h. die Höhe und die Lage der notwendigen Lärmschutzwände, auf die Einhal- tung der für Allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte im Erdgeschoss ausgelegt. Als Ergebnis der Untersuchung wird entlang der B 51 bzw. der gesamten westlichen Plange- bietsgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m festgesetzt und nahtlos in einen Lärmschutzwall (h = 6m) geführt. Entlang der Wolbecker Straße bzw. der nördlichen Plange- bietsgrenze wird eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m festgesetzt. Die vorgesehene Wand wird bis an den neu geplanten 6-geschossigen Baukörper herangeführt. Die angespro- chene Schallschutzwand wird überwiegend der Verkehrsgrünfläche geführt. Der Lärmschutz- wall liegt innerhalb der Fläche für das geplante, zentrale Regenrückhaltebecken. Die Lärm- schutzeinrichtungen müssen vor Bezugsfertigkeit der Wohnhäuser realisiert sein. Der darüber hinaus notwendige Schallschutz für die Innenbereiche wird durch passive Maß- nahmen an den Baukörpern erfüllt, um die Aufenthaltsräume zu schützen. Insbesondere wird im Bereich der nordöstlichen und nordwestlichen Plangebietsgrenze der für Aufenthaltsräume maßgebliche Lärmpegel überschritten. Für die betroffenen Bereiche bzw. Gebäude, die ent- sprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet sind, werden Festsetzungen zum passiven Schallschutz (in Form von einzuhaltenden Lärmpegelbereichen bzw. durch schallgedämmte Fenster und/oder Lüftungen) für Aufenthaltsräume bzw. Schlafräume getroffen. Im Umfeld der Umgehungsstraße B 51 (bis 50 m) ist neben der Lärmbelastung gleichzeitig mit leicht erhöhten Schadstoffbelastungen durch Schwermetalle wie Blei usw. durch die Emissio- nen des Fahrzeugverkehr zu rechnen. Die geplanten Lärmschutzwände vermindern den Ein- trag von diesen Schadstoffen in das Plangebiet, so dass hier keine relevanten Belastungen für das Plangebiet zu erwarten sind. Ferner ist mit Immissionen durch den nahegelegenen Fernmeldeturm zu rechnen. Der Funk- meldeturm verursacht zum einen eine Verschattung von Teilbereichen des Plangebietes im Laufe des Tages, zum anderen wurde eine mögliche Strahlenbelastung, die von den Funkanla- gen ausgeht, untersucht. Die gemessenen Strahlungsbelastungen liegen innerhalb der zulässi- gen Grenzwerte. Weitere Aussagen zu dem Bereich des Immissionsschutzes werden im Umweltbericht unter dem Punkt 8.4 Umweltbeschreibung und Umweltbewertung (insbesondere unter 8.4.1) getrof- fen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Die WESSLING Beratende lngenieure GmbH ist mit der Durchführung einer historischen Re- cherche beauftrag worden. Hierzu ist eine Ortsbegehung vorgenommen worden und es wurden die historischen Karten des Landesumweltamtes und die Bauakten im Archiv der Stadt Münster eingesehen. Vor der Errichtung der Baumschule wurde das Grundstück stets landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt. Altlastenrelavante Informationen während der Nutzung als Baumschule liegen nicht vor. Lediglich die alten Wege sind mit PAK belasteten Material befes- tigt worden. Das Material ist aufzunehmen und entsprechend zu entsorgen. Außerdem sind Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 9 Baustoffe in den Gebäuden sowie zur Abgrenzung von Beete verbaut worden, die Schadstoffe enthalten können. Diese sind vor dem Abbruch zu separieren und entsprechend zu entsorgen. Aus gutachtlicher Sicht sind keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf Altlasten notwen- dig. Die vorhandenen Böden sind durch die bestehende intensive gärtnerische Nutzung entspre- chend mit Dünger und Pestiziden belastet. Besondere Belastungen durch Altlasten oder sonsti- ge Verunreinigungen bestehen jedoch nicht. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk- male im Sinne es Denkmalschutzgesetzes NW. Da Flussufer in der Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungsplätzen gehören, gelten sie generell als archäologisch hochsensible Bereiche. Bei Bodeneingriffen auch in der näheren Umgebung ist daher stets mit dem Auftreten von archäologischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung von Bodendenkmalen zu rechnen. 7. Flächenbilanz Plangebiet 5,17 ha 100 % Allgemeines Wohngebiet 1,69 ha 32,7 % Mischgebiet 0,69 ha 13,3 % Verkehrsflächen 0,75 ha 14,5 % Verkehrsgrün 0,36 ha 7,0 % Regenrückhalteflächen 1,60 ha 31,0 % Spielplatz 0,08 ha 1,5 % 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewer- tung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachge- setzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf den Ergebnissen des Gut- achtens des Planungsbüros Uppenkamp und Partner (Ahaus 2007/ 2008). Die Eingriffsrege- lung beruht auf den Ergebnissen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Das Vorhaben mit den getroffenen Festsetzungen ist in den Punkten 1 bis 7 der Begründung erläutert. Der Geltungsbereich erfasst im Wesentlichen die Flächen der Baumschule Nieder- beckmann sowie Teile der Wolbecker Straße. Das Plangebiet umfasst insgesamt rund 52000 qm Fläche. Das Planungskonzept beinhaltet die Bereitstellung von Bauflächen für die Nutzung Wohnen und für einen Bereich Nahversorgung der als Mischgebiet ausgewiesen wird. Der als Mischgebiet ausgewiesene Teil dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewer- bebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im vorliegenden Bereich ist der Betrieb einer Verkaufsstätte (Lebensmitteleinzelhandel, Discounter) geplant. Das Wohngebiet weist eine GRZ von 0,4 und das Mischgebiet eine GRZ von 0,8 und bis zu 6 Geschossen aus. Die Erschließung erfolgt über neu zu erstellende Anliegerstraßen, die an das vorhandene Stra- ßennetz (Wolbecker Straße) anknüpfen. Das Oberflächenwasser wird im Plangebiet einem zentralen Rückhaltebecken zugeleitet. Das anfallende Schmutzwasser kann an das bestehen- de Kanalnetz angeschlossen werden. Sonstige Versorgungseinrichtungen wie Telefon, Strom, Wasser usw. sind gesichert. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes bestehen in den Vorgaben durch die Fachgesetze und Fachpläne. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsät- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 10 ze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berück- sichtigung finden müssen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beach- ten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Ab- wägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangebiet bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld vorrangig folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fach- planungen von konkreter Bedeutung: Für den Bereich bzw. das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Gesetzen, technischen Vorgaben und Fachplänen: Menschen / Gesundheit Die Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes sind im Bebauungsplanverfahren auf Ba- sis des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der TA-Lärm und der DIN 18005, Teil 1, DIN 4109 (technisches Regelwerk) zu prüfen. Auf das Kapitel Schutzgut Mensch wird verwie- sen. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz auf Grundlage des Baugesetzbuches hier insbesondere nach § 1a(3) BauGB abzuarbeiten. Ebenso sind die streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den FFH- Richtli- nien zu beachten. Auf das Kapitel Schutzgut Pflanzen und Tiere wird verwiesen. Boden Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesboden- schutzgesetz (BBodSchG) und §§ 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist zu beachten. Auf das Kapitel Schutzgut Boden wird verwiesen. Wasser Nach Landeswassergesetz NRW besteht bei einer Neuversiegelung von Böden die Pflicht zur Rückhaltung und soweit möglich zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder- schlagswasser. Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes (§31) sind zu beachten. Auf das Kapitel Schutzgut Wasser wird verwiesen. Klima / Luft Zu beachten ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG), 22 BImSchG. Der Flächennutzungsplan weist das Plangebiet als Mischgebietsfläche aus. Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen nur in Form der Landschaftsplanung. Anderweitige Fachpläne z.B. aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes sind nicht vorhanden. Der Landschaftsplan LP Werse (LP 1 der Stadt Münster) erfasst das Plangebiet in Teilen. Als Darstellungen sind im Landschaftsplan für das Plangebiet angegeben: 1-1.2.5 Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen. 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirku ngsprognose Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau- ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu erwar- tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 8.4.1 Menschen Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden zu subsumieren. Zur Wahrung dieser Daseinsgrundfunktionen der ortsansäs- sigen Bevölkerung sind insbesondere als Schutzziele das Wohnen und die Regenerationsmög- lichkeiten zu nennen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 11 • die Wohn- und Wohnumfeldfunktion, • die Erholungsfunktion. Die heutige Nutzung des Plangebietes ist ausschließlich durch die Strukturen des Baumschul- betriebes geprägt. Das Beinhaltet die Betriebsstätte, Verkaufseinrichtungen, Gewächshäuser, Lagerhallen und Lagerflächen, das private Wohngebäude sowie die Nachzuchtflächen. Rand- lich sind kleinere Gehölzflächen (Böschungsbereiche Wolbecker Straße und Umgehungsstra- ße) und Saumbereiche erfasst. Die südlich angrenzenden Bereiche werden als landwirtschaftli- che Flächen genutzt. Erholungsstrukturen liegen nicht vor. Westlich der Umgehungsstraße B 51 befinden sich öffentliche Grünanlagen mit Kleingärten. Hier sind ausreichend nutzbare Grünanlagen vorhanden. Darin integriert sind mehrere Klein- gartenanlagen, ein größerer Spielplatz und Wege und Ruheanlagen. Innerhalb der Grünflächen verläuft der Lohausbach, der in einem Teilabschnitt bereits renaturiert wurde. Eine Verbindung zum Planbereich besteht nur über die Wolbecker Straße. Im Hinblick auf Wohnnutzungen sind die östlich und nördlich angrenzenden Siedlungsteile des Stadtteils Mauritz, die durch eine meist 3 - 4 geschossige Mehrfamilienhausbebauung mit gro- ßen Freianlagen geprägt sind, zu nennen. Aufgrund der Lage im Raum liegen hier günstige Wohnumfeldbedingungen (Lage zur Innenstadt, Nahversorgung, Schule, Kindergarten usw.) vor. Vorbelastungen Für das Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch den Verkehr. So sind zum einen die durch den Verkehr erzeugten Belastungen von der Umgehungsstraße, die als regionale Verbin- dungsachse sich mit ihrem Lärm (Prognose nach Ausbau der B51 rund 50600 Kfz/24h durch- schnittliche tägliche Verkehrsmenge im Jahr 2020) als auch die Verkehrsbelastungen der Wol- becker Straße (27400 – 29110 Kfz/24h durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge 2020) zu nennen (vgl. Schallgutachten Uppenkamp und Partner, Ahaus vom 09.11.2007 und 12.06.2008). Daneben bestehen auch weitere Belastungen durch Immission (Abgase, Stäube) der B 51 und Wolbecker Straße. Weitere besondere Lärmbelastungen liegen nicht vor. Der Erschließungsbereich von der Wolbecker Straße weist nur geringe Verkehrsmengen (2500 Kfz/24h) auf. Belastungen durch Gewerbelärm bestehen nicht. Die Lärmbelastungen sind auf- grund der derzeitigen bzw. prognostizierten Verkehrsmengen als gravierend zu bezeichnen. Zusammenfassung und Beurteilung der Lärmtechnischen Untersuchung: Auszug aus dem Gutachten: Das Planungsgebiet wird nördlich von der Wolbecker Straße und westlich von der B51 be- grenzt. Im Zuge des Aus- und Neubaus der B51 / B481n ist das Planfeststellungsverfahren für diesen Knotenpunkt weit fortgeschritten. Für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkung inner- halb des Plangebietes wird daher der seitens Straßen NRW zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Ausbauzustand für das Jahr 2020 zugrunde gelegt. Um die Wohnqualität innerhalb des Plan- gebietes hinsichtlich der Lärmeinwirkungen durch die angrenzenden Geräusche aus dem Stra- ßenverkehr und des geplanten Gewerbebetriebes (Nahversorgungszentrums) für die angren- zende bestehende und die innerhalb des Bebauungsplangebietes geplante Wohnbebauung sicherzustellen, hat die Holz GmbH im Rahmen der Bauleitplanung das Sachverständigenbüro Uppenkamp + Partner GmbH mit der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung be- auftragt. Ergebnisse Straßenverkehr Wie die Berechnungen zeigen, werden die gebietsspezifischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- und Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes überschritten. In Abhängigkeit des Nutzungskonzeptes werden bei der Realisierung von Wohnbebauung in den die Orientierungswerte überschreitenden Bereichen nach den Maßgaben der DIN 18005 Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei ist der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden die aktiven Schallschutzmaßnahmen, d. h. die Höhe und die Lage der notwendigen Lärmschutzwände, auf die Einhaltung der für WA-Gebiete Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 12 geltenden Orientierungswerte im Erdgeschoss ausgelegt. Der darüber hinaus notwendige Schallschutz für die Innenbereiche wird durch passive Maßnahmen an den Baukörpern erfüllt. Die im Anhang des Gutachtens dargestellten Lärmpegelbereiche der farbigen Karte „maßgebli- cher Außenlärmpegel“ (siehe Anhang VIII, Abb. 9 im Gutachten) geben Aufschluss über die notwendigen Bauschalldämmmaße (passive Maßnahmen) der Hausfassaden in dem Plange- biet, die den Lärmschutz im Innenbereich gewährleisten. Gewerbelärm Wie die Ergebnisse der Berechnung zeigen, werden die gebietsspezifischen Immissionsricht- werte für ALLGEMEINE WOHNGEBIETE (WA) und MISCHGEBIETE (MI) zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Bedin- gungen eingehalten bzw. unterschritten. Die Unterschreitungen betragen mindestens 4 dB. In der ungünstigsten vollen Nachtstunde werden die Immissionsrichtwerte ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten. Für die Warenanlieferung im Bereich Gewerbelärm sind die durch den Gutachter vorausgesetz- ten Regelungen zu den Anlieferungszeiten im weiteren Verfahren festzuschreiben. Vorbelastung Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen des geplanten Geschäftshauses ist nach Inau- genscheinnahme der Örtlichkeiten keine gewerbliche Vorbelastung zu berücksichtigen. Zuzurechnender Fahrverkehr im öffentlichen Verkehrsraum Die Zu- und Abfahrt zu dem Parkplatz des Nahversorgungszentrums findet über die Wolbecker Straße statt. Da die gemäß TA-Lärm genannten Voraussetzungen, die organisatorische Maß- nahmen zur Minderung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen zur Folge hätten, nicht erfüllt werden, kann eine Beurteilung des An- und Abfahrtverkehrs entfallen. Abschirmeinrichtungen Zur Verminderung der Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr werden folgende im Anhang IX, Abb. 3 bzw. im Rechtsplan dargestellten Lärmschutzwände erforderlich: - Lärmschutzwand Rampe 1: Wandlänge ca. 115 m; Wand höhe 5 m über Rampenni- veau. - Lärmschutzwand abknickend ca. 70 m entlang des Re genrückhaltebeckens, Wall- bzw. Wandhöhe 6 m. - Lärmschutzwand Rampe 1 / Wolbecker Straße: Länge c a. 120 m; Wandhöhe 4,0 m bei Rampengradiente (H=63 m), dann in gleich bleibender Höhe an den Discounter an- schließen. Bei der Schallschutzwand kommen u. a. Holz-Systeme, Ziegel- oder Betonsysteme sowie teil- weise transparente Systeme (Glas, Kunststoff) in Frage. Eine Kombination zwischen den ge- nannten Systemen ist ebenfalls möglich. Zu beachten ist generell, dass die Wandkonstruktion schalltechnisch dicht ausgeführt wird. Die Schallschutzwand muss den Anforderungen der ZTV_LSW 88 entsprechen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere im Bereich der nordöstlichen und nordwestlichen Plan- gebietsgrenze der für Aufenthaltsräume maßgebliche Außenlärmpegel überschritten. Aufgrund der verbleibenden Überschreitungen des Immissionsrichtwertes im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebietes sind weitere Schallschutzmaßnahmen erforderlich, um die Aufenthaltsräume (gemäß Definition der DIN 4109) zu schützen. Hierzu können folgende passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Z. B. Wohnungsgrund- rissgestaltung und Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen (In der Einfüh- rungsbekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW zur Norm DIN 4109 (MBl.NRW Nr. 48 vom 18. Sept. 2002) sind „maßgebliche Außenlärmpegel“ genannt, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten der Nachweis ausreichender Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich ist.). Die Schalltechnischen Erfordernisse sind, soweit sie baurechtliche Regelun- gen erfordern, als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 13 Funkturm Aus Sicht der neuen Nutzer der Fläche bestehen potentielle Belastungen durch den Funkturm. Zum einen besteht eine Beschattung des Planbereiches. Im Tagesverlauf wandert der Schatten des Turmes über das Wohngebiet. Das betrifft den Plan- bereich in unterschiedlichem Ausmaß und Bereichen. Der Schatten des Turmes ist aufgrund der schlanken Form des Bauwerks relativ schmal (Turmbereich unterhalb der Kuppel ca. 15 – 10 m, oberhalb der Kuppel ca. 3 m Schattenbreite) und führt daher nur zu kurzen Beschat- tungszeiten. Der Kuppelbereich (Durchmesser 40 m) zeigt dagegen einen größeren Schatten- wurf. In den Sommermonaten ist die Wirkung des Schattenwurfes - insbesondere des Kuppelbereich - im Tageslauf relativ gering auf den südöstlichen Teil (etwa im Umfeld des Spielplatzes) be- schränkt. In den Wintermonaten verläuft der Bereich des Schattenwurfes und hier insbesondere des Kup- pelbereiches etwa in der südlichen Hälfte des Plangebietes. Zum anderen sind ein veränderter Windverlauf (Verwirbelung) und Tropfenfall denkbar. Auf- grund der Hauptwindrichtung aus Westen sind aber vorrangig die Bestandsbereiche an der Wolbecker Straße / Stephanweg betroffen. Insgesamt dürfte diese Beeinträchtigung aber nur marginal sein. Für den Funkturmbereich liegen entsprechend hochleistungsfähige Funkanlagen vor. Die Strahlungsquelle befindet sich oberhalb des Betriebsraumes (Durchmesser 40 m) in mindes- tens 108 m Höhe. Auf dem Turm befinden sich unter anderem mehrere Radio-Sendeanlagen, Sprechfunkumsetzer für den BOS-Funk und Basisstationen für Mobilfunkanwendungen. Orts- feste Sendeanlagen müssen den Bestimmungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) entspre- chen. Diese Verordnung enthält Grenzwertfestsetzungen für den Betrieb ortsfester Hoch- und Niederfrequenzanlagen zum Schutz von Personen vor nicht ionisierender Strahlung. Die Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission. Der Nachweis über die Konformität mit den Grenzwerten wird durch die Standortbescheinigung der RegTP erbracht. Eine Standortbescheinigung für die Betriebsanlagen des Funkturmes liegt vor (Standortbescheinigungsnummer 590011 mit Ausstellungsdatum 08.09.2003, Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Münster). Strahlungsbelastungen und oder Belastungen durch magnetische Felder gemäß BEMFV (Re- gelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder auf der Grundlage des § 12 des Gesetztes über Funkanlagen und Telekommunikations- einrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl l.S. 170) für das Plangebiet liegen nicht vor. Luftschadstoffe Es bestehen im Bestand Belastungen für das Plangebiet aus dem Straßenverkehr. Grundsätz- lich nehmen etwaige Schadstoffkonzentrationen mit zunehmendem Abstand von der Straße rasch ab. Die geplante Lärmschutzeinrichtung vermindert den Eintrag von Schadstoffen in das Plangebiet zusätzlich, so dass hier keine relevanten Belastungen für das Plangebiet zu erwar- ten sind. Aufgrund der Lage im Grenzraum zur freien Landschaft besteht insgesamt eine gute Durchlüf- tung des Plangebietes, so das auch mit weiteren Beeinträchtigungen (zum Beispiel aus Gewer- bebetrieben) nicht zu rechnen ist. Erholungsnutzung Das Plangebiet steht als private Fläche der Erholungsnutzung zurzeit nicht zur Verfügung. Hin- sichtlich der Erholungsnutzung werden sich die Bedingungen nach vollständiger Umsetzung des Bebauungsplanes durch das Grünflächenangebot (Spielplatz und Wegeverbindung) verbessern. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet umfasst rund 5,17 ha Fläche mit der fast ausschließlichen Nutzung als Baum- schulfläche. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 14 Angrenzend an das Plangebiet sind im Norden - die Wolbecker Straße Süden - ackerbaulich genutzte Flächen Westen - Umgehungsstraße B 51 Osten - Wohnbauflächen in mehrgeschossiger Bauweise Südosten- Fernmeldeturm mit ergänzenden Betriebsgebä uden der Deutschen Telekom Eine Teilfläche des Plangebietes ist versiegelt und wird als Betriebsfläche mit Wohn- und La- gergebäuden, Gewächshäusern, Wegen, Schauflächen genutzt. Die Strukturvielfalt ist entspre- chend der Nutzungsintensität aus Sicht der Biotopfunktion gering. Es erfolgt eine mechanische und chemische Unkrautbekämpfung. Daher wird der Kulturbereich regelmäßig umgebrochen, um das verfestigen einer Grasnarbe auf den Kulturflächen zu verhindern. Das Artenspektrum ist gering und umfasst überwiegend einjährige, schnellwüchsige Arten oder relativ widerstandsfä- hige Dauerunkräuter (z.B. Stiefmütterchen, Kamille, Große Miere, Großer Ampfer, Löwenzahn, Beinwell). In das Plangebiet eingeschlossen sind Teilflächen des Kreuzungsbereiches an der Wolbecker Straße und kleine Anteile der Saumbereiche an der Umgehungsstraße B 51. Im mittleren Plan- teil verlaufen der Lohausbach sowie der Klosterbach. Beide Gewässer sind stark begradigt und in Teilbereichen verrohrt. Der Bewuchs ist durch standortfremde Baumschulgehölze gekenn- zeichnet. Standortgerechte Gehölze kommen kaum vor. Im südöstlichen Plangebiet stehen am Gewässer Lohausbach einige alte Buchen. An der südlichen Grenze zur freien Landschaft be- findet sich eine Birkenreihe. Im Bereich der Böschungen an der Wolbecker Straße und auch an der Umgehungsstraße be- finden sich teilweise größere Gehölzbestände in Breiten von 2 m – 20 m („Ohrbereiche“), die jedoch nicht oder nur im geringen Umfang Teil des Plangebietes sind. Der Gehölzbestand die- ser Grünstrukturen ist recht gleichförmig und umfasst typische Pflanzungsstrukturen aus stand- ortheimischen Sträuchern und Einzelbäumen. Linden, Eichen, und Ahorn sind als Solitäre mit Einzeldurchmessern von 15 – maximal 50 cm gepflanzt. Als Sträucher sind überwiegend Hart- riegel, Hainbuche, Liguster, Schlehe, Hasel, Brombeere und Weiden vorhanden. In der Kraut- schicht fehlt in den Kernflächen der Bewuchs (Laubstreu) und in den Randflächen sind meist gepflegte und gemähte Bereiche mit Gräsern und Brennnessel vorhanden. Vereinzelt kommen Goldnessel, Efeu, Gilbweiderich und Goldrute vor. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 20 ff LG NW sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Angrenzend an den Planbereich sind die Säume und Gehölzpflanzungen an der Wolbecker Straße und nördlich der Umgehungsstraße als schutzwürdige Biotope im Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt. Für den Untersuchungsraum besteht ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan - LP1 „Wer- se“. Der Landschaftsplan weist für den Planbereich und den Gesamtraum Haus Lütkenbeck als Entwicklungsziel für die Landschaft die Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Land- schaft mit gliedernden und belebenden Elementen aus (1-1.2.5). Der Landschaftsplan wird entsprechend angepasst. An Tierarten konnten innerhalb der Baumschulflächen einige Vögel zumindest als Nahrungs- gäste nachgewiesen werden. Dazu zählen Grünfink (sehr zahlreich), Buchfink, Amsel, Drossel, Rotkehlchen, Wildtauben sowie verschiedene Meisenarten. Einzelne Arten dürften das Gelände mit Anzuchtflächen, Einzelbäumen und Gehölzhecken als Bruthabitat nutzen. Ebenso ist hier der Wanderfalke zu nennen, der den Funkturm als Bruthabitat nutzt. Das Nah- rungshabitat des Falken ist sehr groß und umfasst weite Bereiche des östlichen Stadt- und Landschaftsraumes. Nach Auskunft der Baumschule nutzt der Greifer den „Luftraum“ als Jagd- gebiet, wobei offensichtlich Tauben im Flug geschlagen werden. Der Wanderfalke ( Falco pe- regrinus , Tunstall 1771) VSRL-Art-Code: A103 ist für NRW in der Kategorie 1N. Das heißt die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 15 Art ist vom Aussterben bedroht und nur mit Naturschutzmaßnahmen im Bestand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für den Brutplatzschutz, da es kaum (geschützte) natürliche Brutplätze gibt. ( http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de ) Als Jagdraum ist das Plangebiet als auch der Bereich Lütkenbeck, Loddenheide und das Wersetal festgestellt worden. Eine Beeinträchtigung des Brutplatzes durch das Planvorhaben kann vollständig ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung des Jagdgebietes des Wanderfalken wird ebenso nicht gese- hen. Da der Wanderfalke den Luftraum als Jagdgebiet nutzt sind die Strukturen am Boden für die Art von relativ geringer Bedeutung. Vielmehr ist neben dem Brutplatz das Angebot an Nah- rungsarten entscheidend. Hier sind leicht negative Entwicklungen zu erwarten, da ein Teil des Lebensraumes insbesondere für Wildtauben verloren geht (Verlust von Einzelbäumen als Brut- und Schlafplatz). Bezogen auf die Gesamtfläche des Nahrungshabitats des Wanderfalken ist hier jedoch keine besondere Gefährdung oder Beeinträchtigung zu erkennen. Für den Bereich der Birkenreihe im südlichen Plangebiet ist das Vorkommen als Nahrungshabi- tat der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, SCHREBER 1774) bekannt. Die Art ist in der Roten-Liste Deutschland als ‚gefährdet‘ (RLD 3), in NRW RL 3 als geschützt nach Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) sowie Anhang IV der FFH-Richtlinie ‚streng ge- schützt‘ nach Bundesnaturschutzrecht (BNatG), FFH-Art-Code: 1309 Die Zwergfledermaus besiedelt natürlicherweise sehr unterschiedliche Lebensräume wie Wäl- der, offenes Gelände, Kulturland, Parkanlagen, Moore, oft in Gewässernähe. Die Art ist aber als synanthrop einzustufen und siedelt verstärkt in urbanen Bereichen. Unterschlüpfe in Gebäuden - mit Vorliebe in schmalen Ritzen, z. B. unter Dachziegeln oder in Mauerspalten - Bäumen oder Nisthöhlen (Schlafplätze, Sommerquartiere, Wochenstuben), im Winter auch in Gesteinsspalten in Höhlen und Stollen (Winterquartiere). Der Siedlungsrand, bzw. der besiedelte Bereich als auch die Bereiche um Haus Lütkenbeck stellen für die Art den Siedlungsschwerpunkt dar; Wo- chenstuben sind wohl ebenfalls nur im besiedelten Bereich in ausreichendem Maße verfügbar; Winterquartiere sind vermutlich nicht vorhanden. Bei einer Jagdgebietsgröße ca. 19 ha und einem Aktionsraum max. 1,3 km² sind keine Beein- trächtigungen für die Fledermäuse erkennbar: ( http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000/arten/ffh- arten/arten/saeugetiere/pipistrellus_pipistrellus_steckb.htm ) Einem Hinweis auf das Vorkommen von Nachtaktiven Greifern (Schleiereule) wurde nachge- gangen. Ein Brutplatz im Bereich der Betriebsgebäude konnte jedoch nicht bestätigt werden (Eigene Erhebungen und Befragung der Mitarbeiter des Baumschulbetriebes). Darüber hinaus sind neben dem für viele Tiere wichtigen Baumbestand insbesondere die Säu- me entlang der Straßen zu nennen, die insbesondere für Heuschrecken und Schmetterlinge als Lebensraum relevant sind, jedoch auch entsprechenden Belastungen aus dem Verkehr ausge- setzt sind. Vorbelastungen Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes bestehen heute durch den hohen Grad an gärtneri- scher / landwirtschaftlicher Nutzung und durch die verkehrlichen Beeinträchtigungen. Regel- mäßige Störungen durch die Betriebsabläufe lassen das Vorkommen von störungsempfindli- chen Arten nicht zu. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Bei den für die Bebauung in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um intensiv ge- nutzte Wirtschaftsflächen mit geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die Beschränkung der geplanten Bebauung auf bisher intensiv genutzte Flächen ist eine nachhaltige Gefährdung von in NRW regelmäßig auftretenden planungsrelevanten „Streng geschützten Arten“ und Europäische Vogelarten ge- mäß Aufstellung des LANUV nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Inanspruch- nahme der Flächen durch geschützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme der Fledermäuse, besteht die Möglichkeit, dass die Tiere auf bereits vorhandenen Flächen in der Nachbarschaft ausweichen bzw. die neu geschaffenen Grünstrukturen am Lohausbach und am Rückhaltebe- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 16 cken nutzen. Eine Gefährdung von örtlichen Populationen gefährdeter Arten ist sicher auszu- schließen. Mit dem Vorhaben sind folgende voraussichtliche Auswirkungen auf die Fauna verbunden: Kleinräumig können im Bereich des neuen Wohngebietes Störungen der Lebensraumbezie- hungen zwischen den Teillebensräumen Ackerfläche, Gehölzflächen am Haus Lütkenbeck, Kleingartenflächen Damaschke, Große und Kleine Dahlkamp, Flora, Münster Ost auftreten. Die Planfläche ist hier eine Trittsteinfläche. Zukünftig ist im Bereich des geplanten Wohngebietes unter Vernetzungsaspekten eine leichte Verschlechterung der Lebensraumbeziehungen und im Bereich des Regenrückhaltebeckens keine wesentliche Änderung festzustellen. Die erhaltungswürdigen Gehölze sind im Bebauungsplan bzw. im Planteil zum ökologischen Fachbeitrag dargestellt. Das umfasst insbesondere eine Buchengruppe im südlichen Planbe- reich mit Stammdurchmessern von bis zu 70 cm. Diese Gehölze sind nicht mehr als Baum- schulware zu betrachten und können auf Dauer erhalten werden. Das Alter der Gehölze wird auf ca. 50 – 70 Jahre geschätzt. Im Böschungsbereich zur Wolbecker Straße wird ein kleiner Teil der Bestandsgehölze durch das Plangebiet erfasst. Die Flächen werden gerodet und nach Herstellung der neuen Böschun- gen und der Lärmschutzwand wiederbepflanzt. Alle Gehölze des weiteren Plangebietes sind als Baumschulware zu betrachten. Der Verlust an „natürlichen“, standortgerechten Gehölzen ist relativ gering. Hier sind die Gehölze am Lohaus- bach zu nennen (1 x Baumweide, 1x Eiche) und an der Umgehungsstraße (1 x Birke, 1 x Hain- buche). Die Birkenreihe an der südlichen Grenze bleibt erhalten, da sie sowohl für den Fleder- mausschutz als auch für das Landschaftsbild eine hohe Bedeutung aufweist. Zur Minderung vorgenannter Auswirkungen im Bereich Fauna und Flora entsteht eine neue, dauerhafte Grünverbindung die zwischen ca. 30 m und 130 m Breite hergestellt wird. Wesentli- cher Teil dieser Grünfläche ist dabei ein Rückhaltebecken in der Kernzone. Nach Süden wird der Lohausbach entlang der Grenze verlegt. Der Ausbau erfolgt in naturnaher Weise entspre- chend der "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau der Fließgewässer in NRW". Die neue Grünverbindung wird durch dauerhafte Gehölzpflanzungen, einer lockeren Baumbe- pflanzung und einer extensiven Grünflächennutzung die Verknüpfung zwischen den Biotop- strukturen deutlich verbessern, zumal der Lohausbach in Teilabschnitten bereits renaturiert wurde. Die Gehölzpflanzungen am Rückhaltebecken entsprechen den Zielen des Landschaftsplanes zur Herstellung von Elementen zur Anreicherung. Die Sicherung und Umsetzung der Begrü- nungsmaßnahmen am Rückhaltebecken und am Lohausbach erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Eingriffe in Natur und Landschaft Die geplante Bebauung und die mit der Realisierung des Bebauungsplanes einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen Unterbrechung bzw. der genannten Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotop- strukturen sowie die Überbauung von bisher offenen Flächen stellt einen erheblichen und nach- haltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. Neben der Inanspruchnahme der intensiv genutzten Flächen kommt es in Teilen zu einer Beseitigung von Gehölzvegetation. Auch innerhalb der geplanten Retentions- und Renaturierungsmaßnahmen kommt es zu Eingriffen in das Fließgewässer des Lohausbaches und des Klosterbaches. Die Eingriffsermittlung umfasst sowohl die geplante Bebauung als auch die Verlegung des Lohaus- baches und die Herstellung des Rückhaltebeckens. Entsprechend erfolgt die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für alle Eingriffe zusammengefasst. Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 17 Durch die Integration der Landschaftselemente in die öffentlichen Flächen bzw. durch die Erhal- tungsfestsetzungen wurde der gesetzlichen Vorgabe der Eingriffsvermeidung weitgehend ent- sprochen. Insbesondere die Naturnahe Umgestaltung des Lohausbaches mindert den Eingriff. Zusätzlich erfolgt durch die vorgesehenen Anpflanzungen von Bäumen an den Straßen und auf Stellplätzen sowie die vorgesehenen Eingrünungsmaßnahmen im Bereich der Böschungen an der Lärmschutzwand eine Eingriffsminderung. Zusätzlicher Ausgleichsbedarf Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit der ökologischen Wer- tigkeit der Planung führt trotz der erwähnten eingriffsmindernden Maßnahmen und unter Be- rücksichtigung des innerhalb des Geltungsbereiches anrechenbaren Kompensationspotentials zu einem Defizit von rd. 9.400 Werteinheiten. Da der Ausgleichsflächenbedarf innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes nicht nachgewiesen werden kann, wird der Ausgleich außerhalb des Bebauungsplanes nach- gewiesen. Hierzu werden Flächen herangezogen und aufgewertet. Vorgesehen ist eine Teilflä- che des Flurstücks 1112 der Flur 6 Gemarkung Handorf, die im Bestand als Grünfläche genutzt wird. Auf der Fläche werden Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung vorgenommen, die im Detail im landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgelegt werden. Die Umsetzung wird im städ- tebaulichen Vertrag gesichert. 8.4.3 Boden Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesonde- re als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganis- men. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegenden Bodentypen (meist Pseudogley- Braunerde, Gleye(G6)) sind aufgrund der gärtnerisch / landwirtschaftlichen Tätigkeit umgewan- delt in Böden mit hohem Humusgehalt und veränderter Wasserführung. Kleinflächig bestehen im gesamten Planbereich Übergängen zwischen den genannten Bodenarten wie z.B. im Wes- ten als Gley – Braunerde ((s)B6) (geplanter RRB- Bereich). Insbesondere in den oberen Schichten ist der Boden relativ inhomogen. Teilflächen sind durch Auffüllungen mit bis zu 0,40 m Stärke überdeckt. Die durch den Baugrundgutachter de Reuter aus Altenberge ermittelten Oberbodenhorizonte bestehen aus einem ca. 0,10 m – 0,50 m starken A-Horizont. Der Unterboden ist relativ gleich- mäßig bis zur Tiefe von 1,70 m bis 2,60 m Schluff bis stark schluffiger Feinsand. Auf diese San- de folgen Mergelschichten mit eingelagerten sandige / feinsandigen stark schluffigen Schichten. Der Boden besitzt einen stark eingeschränkten Durchlässigkeitseffizient von kf = 2.0 x 10 -7 m/s. Der Grundwasserflurabstand liegt bei ca. 1,50 m. Ein Anstieg auf – 1,00 m ist möglich. Eine Versickerung ist im gesamten Planbereich nicht möglich. ( Dipl. Ing. Wolfgang De Reuter, Altenberge, 24.10.2007: Baugrundgutachten Münster, Nieder- beckmann ergänzt 09.11.2007 ). Gemäß den Bodenkarten (nach Umweltkataster) der Stadt Münster sind für die Böden im Be- reich Niederbeckmann folgende Eigenschaften des Bodens gegeben (Bewertung anhand einer fünfstufigen Scala): Filterfunktion – hoch Pufferfunktion – sehr gering Speicher und Reglerfunktion Nährstoffhaushalt – ger ing Speicher und Reglerfunktion Wasserhaushalt – sehr g ering Schutzwürdige Böden – keine Die vorhandenen Böden sind durch die bestehende intensive gärtnerische Nutzung entspre- chend mit Dünger und Pestiziden belastet. Besondere Belastungen durch Altlasten oder sonsti- gen Verunreinigungen sind bislang nicht bekannt. Historische Recherche Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 18 Durch den Gutachter Wessling, Beratende Ingenieure GmbH aus Altenberge (Wessling, Ost- straße 7, 48341 Altenberge, Juli 2008) wurde eine historische Recherche durchgeführt. Der Gutachter fasst die Ergebnisse wie folgt zusammen: „…Hierzu ist eine Ortsbegehung vorgenommen worden u nd es wurden die historischen Karten des Landesumweltamtes und die Bauakten im Archiv der Stadt Münster eingesehen. Vor der Errichtung der Baumschule wurde das Grundstück stets landwirtschaftlich oder forstwirtschaft- lich genutzt. Altlastenrelevante Informationen während der Nutzung als Baumschule liegen nicht vor. Lediglich die alten Wege sind mit PAK belasteten Material befestigt worden. Das Ma- terial ist aufzunehmen und entsprechend zu entsorgen. Außerdem sind Baustoffe in den Ge- bäuden sowie zur Abgrenzung von Beete verbaut worden, die Schadstoffe enthalten können. Diese sind vor dem Abbruch zu separieren und entsprechend zu entsorgen. Aus gutachtlicher Sicht sind keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf Altlasten notwendig.“ Auswirkungen der Planung / Maßnahmen der Minderung Durch das projektierte Vorhaben findet eine Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden statt. Aufgrund der oberflächennahen Grundwasserverhältnisse und um eine ordnungsgemäße Ober- flächenwasserentsorgung zu gewährleisten ist das Plangebiet insgesamt um bis zu 1,00 m anzuheben. Dazu kann der Aushub des Rückhaltebeckens verwendet werden, so dass ein Abfahren von Bodenmassen nicht erforderlich ist. Ebenso kann Aushubmaterial für die neuen Böschungsbereiche zur Umgehungsstraße verwand werden. Eine Wiedernutzung oder Nachverdichtung im Sinne des §1 BauGB kann mit dem Bebauungs- plan nicht erzielt werden. Über die festgesetzte Grundflächenzahl (0,4) wird das Maß der zuläs- sigen Versieglung in dem für ein Wohngebiet üblichen Maß beschränkt. Im Bereich des Misch- gebietes erfolgt dagegen eine relativ hohe Versieglung mit einer GRZ von 0,8 bei einem Ge- bäude. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompen- siert. Entlastungen entstehen durch die Umnutzung der intensiv genutzten Flächen in Rückhaltebe- cken / Dauergrünfläche und der Pflanzbereiche. 8.4.4 Wasser Grundwasser Das Grundwasser wurde durch den Baugrundgutachter in allen Bohrungen ermittelt. Es wurde ein Grundwasserstand zwischen 1,2 m und 1,8 m unter GOF festgestellt. Nach intensiven Nie- derschlagsereignissen ist mit einem befristeten Anstieg des Stauwassers zu rechnen, so dass sich dann ein Flurabstand von ca. 1,0 m unter GOF einstellen wird. Besondere Funktionen für den Landschaftswasserhaushalt liegen nicht vor. Das Plangebiet und seine Umgebung liegen nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht vor, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Sofern im Zuge der Bauarbeiten die schützende Deckschicht abgetragen und der Schichtwasserleiter erreicht wird, besteht bei Baubedingtem Eintrag von Schadstoffen ein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser. Qualitativ ist aufgrund der Art der Bebauung des Plangebietes keine Beein- trächtigung des Grundwassers erkennbar. Durch die Erschließung und die zunehmende Versieglung ist eine Verminderung der Grund- wasserneubildung unvermeidlich. Die fehlende Eignung des Gebietes für das Versickern des Niederschlagswassers lässt eine unmittelbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser nicht zu. Die verminderte Grundwasserneubildung wird im Rahmen der Eingriffsregelung be- rücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. Aufgrund der vollständigen Abdichtung des Rückhaltebeckens, gegen drückendes Grundwas- ser, sind qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers in diesem Bereich nicht möglich. Oberflächenwasser Anfallendes Oberflächenwasser kann im gesamten Plangebiet nicht versickert werden. Die Böden des Planbereichs erreichen Durchlässigkeitskoeffizienten von kf 2,0 * 10-7 m /s. Der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 19 vorgeschriebenen Grenzdurchlässigkeitsbeiwert von kf= 1,0 * 10-6 m/s wird somit nicht über- schritten. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Aufgrund der Höhenlage im Plangebiet ist auch trotz einer Flächenanhebung kein ausreichen- der Abstand zum Oberen Grundwasserhorizont herstellbar, so dass insgesamt in Verbindung mit dem sehr schlechten Versickerungsverhalten des Bodens eine Regenwasserversickerung gemäß ATV im gesamten Plangebiet nicht Infrage kommt. Die Sohle des Regenrückhaltebeckens wird etwa 2,00 m unter GOF liegen. Quantitativ sind aufgrund der offenen Wasserhaltung und der Abdichtung des Beckens keine Beeinträchtigun- gen des Grundwassers erkennbar. Oberflächengewässer Innerhalb des Plangebietes verläuft der Lohausbach. Das Gewässer verläuft etwa im südlichen Drittel. Der Verlauf des Gewässers ist weitgehend begradigt und trapezförmig ausgebaut. Die Uferbereiche sind steil (ca. 1:1 – 1:1,5). Der Lohausbach besitzt als Gewässer II. Ordnung die Nummer 20000. Das Gewässer weist keine regelmäßige Wasserführung auf. Der Wasserstand ist sehr stark niederschlagsabhängig und schwankt beträchtlich. Eine Unterwasservegetation ist nicht vorhanden. Fische und Amphibien wurden nicht festgestellt. Die Ufer sind in den Gehölz- freien Bereichen Grasbewachsen. Innerhalb von Gehölzbereichen / Ufersäumen sind die Ufer mit spärlicher Gras- und Krautvegetation bewachsen. Der Gehölzbestand am Gewässer ist bis auf eine Baumweide (Salix alba, Stammdurchmesser ca. 1,5 m und ca. 12 m Kronenbereich) sowie einer größeren Eiche sehr untypisch mit standortfremden Baumschulgehölzen wie Mag- nolie, Essigbaum, Rhododendron, Edeltanne, Kiefer, Mammutbaum, Zeder, Wacholder und Kugelahorn bestanden. Im südlichen Gewässerlauf stehen mehrere ältere Buchen (Fagus syl- vatica – Sorten - Durchmesser bis 0,70 m) und eine Eiche (Quercus robur - Durchmesser 0,40 m) unmittelbar am Uferrand. Anschließend verlässt das Gewässer den Planbereich und fließt durch eine kleine naturnahe Gewässeraufweitung nach Süden in den Honebach und anschlie- ßend in die Werse. Die Gewässergüte beträgt II - III (mäßig belastet). Als zweites Gewässer befindet sich mit einem Ost-West-Verlauf der Klosterbach im Planbe- reich. Der Klosterbach (Nummer 21000) mündet an vorgenannter Baumweide in den Lohaus- bach. Das Gewässer ist in weiten Bereichen verrohrt und weist, wie der Lohausbach, in Bezug auf die Wasserführung eine ebenso starke Abhängigkeit von den örtlichen Niederschlägen auf. Die Uferbereiche des Klosterbaches sind mit Baumschulgehölzen bepflanzt. Eine Gewässergü- te ist nicht bekannt. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Für den Lohausbach ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Veränderung der Lage erforderlich, der Klosterbach soll die Gewässereigenschaften verlieren. Zum Schutz des Lohausbaches ist ein zentrales Regenrückhaltebecken geplant. Die wasserrechtlichen Verfahren werden zurzeit in Abstimmung mit der Stadt Münster erarbeitet. Das Konzept gliedert sich wie folgt: - Die beiden Einleitungen aus der städtischen Regen wasserkanalisation in den Kloster- bach werden aufgegeben. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch einen Ver- bindungskanal, der im Fuß der Böschungen der B 51 bzw. der Wolbecker Straße liegt und im geplanten Regenrückhaltebecken enden soll, geleitet. - In das geplante Regenrückhaltebecken fließen die N iederschlagswässer aus der städti- schen Kanalisation und aus dem geplanten Baugebiet. Die Drosselabflussmenge wird ca. 120 l/s betragen. Das erforderliche Speichervolumen wurde überschlägig mit 6200 m3 für eine Einstauhäufigkeit von n=0,2 ermittelt. - Um das Regenrückhaltebecken an der vorgesehenen S telle realisieren zu können, muss der Lohausbach verlegt werden. Dafür wird der Durchlass unter der B 51 nach Südwesten bis an die Grundstücksgrenze verlegt und von dort das Gewässer in östli- che Richtung geführt, bis das vorhandene Gewässerbett wieder erreicht wird. Voraus- setzung dafür ist die gleichzeitige Verlegung des Lohausbaches auch westlich der B 51. Die Planungen befinden sich zurzeit in der Abstimmung durch die Stadt Münster. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 20 - Das Regenrückhaltebecken wird als offenes Erdbeck en (Trogbecken) geplant. Auf- grund des hohen Grundwasserstandes ist eine Abdichtung erforderlich. Das Becken wird vollständig eingezäunt. - Der Lohausbach wird gemäß der „Blauen Richtlinie“ verlegt. Aufgrund der Verlegung des Lohausbaches und der Aufhebung des Klosterbaches erfolgt eine Verkürzung der Fließgewässerstrecke innerhalb des Plangebietes. Der Eingriff in die Gewässer wird innerhalb der Eingriffsermittlung zum Bebauungsplan bilanziert. Der Lohausbach wird in naturnaher Ausbauweise mäandrierend und mit standortgerechter Bepflanzung hergestellt. Hinweis: Das noch durchzuführende wasserrechtliche Verfahren hat die naturnahe Verlegung des Lohausbaches westlich und östlich der B 51 zum Gegenstand. Innerhalb dieses Verfahrens ist anzustreben die Fließstrecke insgesamt gesehen nicht zu verkürzen. 8.4.5 Klima / Luft Der Planbereich ist keiner besonderen Klimafunktion zugeordnet. Das Klima im Untersuchungs- raum wird entsprechend der Bestandssituation durch die Freiflächen klimatisch geprägt. We- sentlich für den Planbereich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Freiflächensituation mit entsprechender Kaltluftentstehung welche dem zur Erwärmung tendierenden Siedlungskli- ma entgegenwirkt. Der landwirtschaftliche Bereich um Haus Lütkenbeck wirkt insgesamt als klimaökologischer Ausgleichsraum. Der Bereich Luftschadstoffe wird im Kapitel Schutzgut Mensch behandelt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 21 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Klimatisch nachteilig wirken sich zukünftig die Versiegelungen der Verkehrswege und der Wohnbauflächen aus. Aufgrund der weitläufigen Struktur des Gebietes sind diese Auswirkun- gen eher gering. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen keine nennenswerte über das Plangebiet hinaus gehende Veränderung durch die Bebauung der klimatischen Situa- tion zu erwarten. Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück- sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. Die Nutzung von Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich erwünscht, besondere Festsetzungen sind nicht vorgesehen. 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild Der Planbereich ist im Übergangsbereich der bebauten Flächen in die freie Landschaft. Die Plangebietsfläche zeichnet sich durch einen relativ harmonischen Übergang von der freien Landschaft in den dicht bebauten Siedlungsraum aus, wobei die Fläche selbst dem Siedlungs- raum zuzurechnen ist. Der Planbereich ist aufgrund der Nutzung als abgeschlossener Erlebnis- raum zu allen Seiten deutlich abgegrenzt. Westlich wird er durch die Umgehungsstraße und nördlich durch Gehölzstrukturen an der Wolbecker Straße und östlich durch die Siedlungsflä- che an der Wolbecker Straße begrenzt. Aufgrund der (Struktur-) Elemente im Untersuchungsraum von charakteristischen Solitär- und Einzelbäumen, kleinen Hecken und Säumen, aber auch Betriebswegen kann eine mittlere Viel- falt und Ausstattung festgestellt werden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Während der Bautätigkeiten ist im Planbereich mit einer Beeinträchtigung des Orts- und Land- schaftsbilds zu rechnen. Nach Bauabschluss wird die neu entstehende Regenrückhaltefläche mit extensiven Saumbereichen, Baumgruppenpflanzungen und Heckenbereichen sowie der mit Gehölzen bestandene Wall / Böschungsbereich zur Umgehungsstraße und Wolbecker Straße den Landschaftsraum neu strukturieren. Die heutige Kulissenwirkung der Gehölzbestände aus südlicher Richtung (Baumgehölzreihen, markante Einzelbäume) bleibt bis auf die prägende Birkenreihe jedoch nicht erhalten. Die Lärmschutzwandanlagen werden im inneren Bereich weitgehend landschaftsgerecht ein- gegrünt. Der Böschungsbereich an der Wolbecker Straße und an der Umgehungsstraße wird mit heimischen Feldhecken bepflanzt, so dass hier eine gute Einbindung mit geringen Mauer- ansichten möglich ist. Im Südbereich entsteht eine ausreichende Begrünung am Lärmschutzwall, so dass insgesamt die „Innenwirkung“ der Lärmschutzeinrichtung deutlich gemildert wird. Aufgrund der Erhöhung des Plangebietes um rund 1,00 m sind in den Bereichen ohne Böschungsflächen aus innerer Sicht Mauerhöhen von rund 4,00 m einzubinden. Insbesondere von der Umgehungsstraße gesehen bestehen deutliche Maueransichten von bis zu 5 m Höhe. Die Außenflächen der Schutzeinrichtung werden durch eine Wandbegrünung in den Landschaftsraum eingebunden werden. Aus Süden gesehen wird die Lärmschutzwand kaum wahrgenommen, da sie hier durch die Wallanlage und ergänzende Gehölzpflanzungen ersetzt wird. Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgeglichen. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigen- art, von Stadt-/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bo- dendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Bau- oder Bodendenkmäler, Kultur- oder sonstige Sachgüter sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 22 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Aus Sicht der Landwirtschaft / des Gartenbaues gehen nutzbare Flächen auf Dauer verloren. Heute als Baumschulfläche genutzte Flächen werden dauerhaft als Siedlungsraum und für die Wasserregulierung genutzt werden. Eine Inanspruchnahme ist bei der Realisierung der Pla- nung unvermeidbar. Zusammenfassend sind für die Kultur- und Sachgüter hier keine erheblichen Beeinträchtigun- gen zu erwarten. Hinsichtlich der möglichen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Be- bauungsplan einen entsprechenden Hinweis zur Berücksichtigung der Kulturgüter. 8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen wurden in den einzelnen Fachkapiteln beschrieben. Darüber hinaus gehen- de besondere Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-V ariante) Aufgrund des Strukturwandels im Baumschulsektor und aufgrund der relativ kleinen Betriebs- größe ist ein dauerhafter Verbleib des Betriebes an diesem Standort nicht gesichert. Der Be- trieb würde kurz bis mittelfristig aus wirtschaftlicher Sicht umgesiedelt oder aufgegeben werden müssen, so dass die Flächen einer Nachnutzung zugeführt werden müssten. Dabei käme eine gewerbliche Nachnutzung oder auch - wie im vorliegenden Fall - eine wohnbauliche Nachnut- zung in Frage. Eine landwirtschaftliche Nutzung wäre für den südlichen Teil (Fläche Rückhalte- becken) denkbar. Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Umwelt könnten im Vergleich zum Planungsfall zum Teil vermieden werden. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die grundlegende Frage nach anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung erörtert worden. Bezüglich räumlicher Alternativen besteht für die geplanten Nutzungen aufgrund der besonderen Zielplanung keine Alternativfläche. Der Vorhabenträger hat im Vorfeld entsprechende Standortalternativen geprüft, die jedoch aufgrund unterschiedlichster Konstellation weniger geeignet erschienen. Anderweitige Standortalternativen kommen hier insofern schon aufgrund der Vorstrukturierung des Plangebietes, auch im Hinblick auf die städtebaulichen Zielvorstellungen unter Ausnutzung der vorhandenen Infrastrukturen, nicht in Betracht. Zur Abstimmung mit den Interessen der Stadt Münster wurden zahlreiche Entwürfe vorgelegt. Ergänzt wurde das Verfahren um einen Wettbewerb auf dessen Ergebnis das vorliegende Bau- leitplanverfahren fußt. In Bezug auf die internen Alternativen zur Ausgestaltung des Plangebietes ist festzuhalten, dass seitens des Vorhabenträgers ebenso verschiedene Varianten untersucht wurden. Insbe- sondere die Abstimmung hinsichtlich des Ausbaues der Bundesstraße B 51 fanden hier ihre Berücksichtigung. Das vorliegende Konzept ist als die optimale und umweltverträglichste Lö- sung ausgewählt worden. Wertvolle Strukturen werden dabei planerisch berücksichtigt und durch entsprechende Festsetzungen geschützt. Durch die weitgehende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind weitergehende Aus- führungen entbehrlich. 8.7 Überwachung (Monitoring) Gem. § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun- gen von den Städten und Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Die Überwachung der Ausgleichsmaßnahmen wird vom städtischen Amt für Grünflächen und Umweltschutz durchgeführt. Besondere Monitoringmaßnahmen oder begleitende Überwa- chungsmaßnahmen der Schutzgüter über den genannten Bereich hinaus sind im Hinblick auf die geplanten Nutzungen (überwiegend Wohnen) derzeit nicht erkennbar. 8.8 Zusammenfassung Das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt wird, ist ein harmonisches Siedlungsgefüge unter Einbeziehung des Siedlungsbereiches Mauritz und der Nachbarbereiche Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 23 zu entwickeln. Die Gesamtfläche umfasst eine Größe von ca. 5,2 ha. Erstellt werden soll ein Wohngebiet mit rund 72 Einheiten und einem Bereich für die Nahversorgung. Ein wesentlicher Teilbereich des Plangebietes wird für ein Rückhaltebecken benötigt um die Gewässer Lohaus- bach und Klosterbach zu entlasten. Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be- wertet diese umweltfachlich. Die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen erzeugen unter- schiedliche Auswirkungen bau-, anlage- und betriebsbedingter Art und teils Folgewirkungen mit variabler Reichweite und Intensität auf die Schutzgüter und die weiteren Belange im Sinne Baugesetzbuches. Die Gestaltung und Eingrünung mit Landschaftsgehölzen unter Erhalt wichtiger Bestandsstruk- turen erfolgt entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes. Der öffentliche Grünraum steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Langfristig sind Erholungs- und Grünvernetzungen nach Sü- den (Haus Lütkenbeck) geplant. Die Herstellung eines Rückhaltebeckens führt zu einer Entlastung für den Naturhaushalt im Bereich der Wasserführung des Kloster- und Lohausbaches. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter von Natur und Landschaft (Bio- tope, Flora, Fauna, Landschaftsbild) sind in Bezug auf die Bestandflächen durch die Festset- zung zum Erhalt und zur Neuanlage von Frei- und Gehölzflächen festgesetzt worden. Die zunächst als erheblich festgestellten Umweltauswirkungen im Bereich des Lärmschutzes sind durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (Lärmschutzanlage als Lärm- schutzwand im nördlichen und westlichen Planbereich und als Lärmschutzwall im südwestli- chen Planbereich) und ergänzenden Festsetzungen zu einzelnen Baufeldern gemindert wor- den. Damit kann eine wirksame Reduzierung der Lärmpegel erreicht werden, so dass in den Erdge- schossen die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden können. Die Überschrei- tungen im Gebiet sind durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und entsprechende Bau- technischen Regelungen als aktive und passive Maßnahmen minimierbar. Nach Einschätzung des Lärmgutachters bestehen somit aus schallschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Realisierung von Wohnbauflächen. Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung an der Wolbecker Straße(Gewerbelärm) wurde keine Überschreitung der Werte der TA Lärm fest- gestellt. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere die Neuver- sieglung von rund 12000 qm wird neben den Maßnahmen im Plangebiet durch Ausgleichsmaß- nahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert. Die vorgesehene Fläche für den Ausgleich außerhalb des Plangebietes befindet sich in Müns- ter- Handorf als Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Handorf, Flur 6, Flurstück 1112. Da der Vorhabenträger nicht Eigentümer dieser Fläche ist, ist die Verfügbarkeit vertraglich zu sichern und im Durchführungsvertrag der Stadt nachzuweisen. Vorgesehen sind auf der Fläche ver- schiedene Aufwertungsmaßnahmen wie z.B. die Herstellung von Hecken- und Gehölzanpflan- zungen im Wechsel mit offenen Sukzessions-, extensiven Hochstauden- und Grasstrukturen. Es ist somit sichergestellt, dass die aufgezeigten Auswirkungen durch ein umfangreiches Kon- zept unterschiedlicher Maßnahmen weitgehend vermieden, verringert und ausgeglichen wer- den können. 9. Gesamtabwägung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bilanziert worden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen inner- halb und außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert, so dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506 Seite 24 Allerdings ist das Gebiet auch nach Realisierung der geplanten Schutzmaßnahmen insbeson- dere in den Obergeschossen bzw. deren Außenräumen wie Balkone und Terrassen Immissi- onsbelastungen ausgesetzt, die im Wesentlichen aus der bestehenden Vorbelastungssituation resultieren. Diese Auswirkung ist in Abwägung zu dem Belang in innenstadtnaher Lage famili- engerechten Wohnraum schaffen zu können tolerierbar. 10. Realisierung der Planung/ Durchführungsmaßnah men Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- völkerung, - insbesondere auf die sozialen, wirtsch aftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden die zust ändigen Fachämter und Träger öffent- licher Belange vor der Offenlegung des Bebauungspla ns beteiligt. Während dieser Behörden- beteiligungen sowie während der Beteiligungen der B ürgerinnen und Bürgern im Planverfahren sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag ge- schlossen, der insbesondere Regelungen zur Übernahme der durch das Vorhaben bedingten Kosten durch den Vorhabenträger enthält. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zum dem durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Anlage 1 - Abwägung
6042 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 18/2009 Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 Während der öffentlichen Auslegung wurden zum Entwu rf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506 die folgenden Anregungen vorgetragen: 1. Die Deutsche Funkturm GmbH betreibt den Funkturm a n der Wolbecker Straße. Sie weist darauf hin, dass der Turm eine gewerbliche Anlage sei, deren Betrieb mit Fahrverkehr, Schattenwurf und Windgeräu- schen verbunden ist. Da die Planung eines Wohngebie tes unmittelbar angrenzend an eine gewerbliche Anlage dem planerischen Trennungsgrundsatz von unver träglichen Nutzungen nicht entspreche, wird an- geregt, den an die Anlage angrenzenden, südöstliche n Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzuset- zen. Stellungnahme: Die von der Eingeberin angeführten Emissionen sind bei der Planung berücksichtigt worden. Sie führen für das geplante Wohngebiet zu keinen unverträglich en Belastungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute in Nachbarschaft zum Funkturm Woh nbebauung in erheblichem Umfang vorhanden ist. Im Übrigen ist bei Starkwindverhältnissen im A ußenbereich ohnehin ein deutliches Windgeräusch wahrnehmbar, das entgegen der Ansicht der Eingeberi n nicht den Vorschriften der TA Lärm unterliegt, auch wenn es durch Bauteile einer gewerblichen Anlage hervorgerufen oder verstärkt wird. Der Anregung sollte nach Abwägung der unterschiedli chen Belange nicht gefolgt werden. (Beschlussvor- schlag 1.1) 2. Straßen NRW weist mit Blick auf das laufende Plan feststellungsverfahren zum Umbau des Knotenpunk- tes Wolbecker Straße/B 51 darauf hin, dass „Flächenko nflikte“ beider Planungsmaßnahmen vermieden werden sollten. Es wird in diesem Zusammenhang anger egt, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten Lärmschutzeinrichtungen erst nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme B 51 / Wolbe- cker Straße realisiert werden dürfen. Stellungnahme : Die Planung ist in enger Abstimmung zwischen Vorhab enträger, Stadt Münster und Straßen NRW entwi- ckelt worden. Zur planerischen Bewältigung der Emiss ionssituation (Lärmschutzeinrichtungen möglichst nah am Emissionsort) ist es erforderlich, dass der Bereich der Straßenbaumaßnahme (Planfeststellungs- verfahren) und der Geltungsbereich des Bebauungspla ns sich räumlich überlagern. Mit der Festsetzung „Verkehrsgrün“ wird sichergestellt, dass materielle Konflikte zwischen dem Vorhaben „Wohngebiet“ und der Straßenbaumaßnahme ausgeschlossen sind. Des Weiteren wird die angeregte zeitliche Fixierung des Bauablaufs von Straßenbaumaßnahme und den vorhabenbedingt erforderlichen Lärmschutzeinrichtun gen im Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger verbindlich im Sinne der Eingeberin geregelt. Das Anliegen der Eingeberin wird im Durch- führungsvertrag geregelt. Eine besondere Festsetzung im Bebauungsplan ist entbehrlich. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.2 und 1.3) 3. Zwei Eingeber befürchten für die unmittelbar südö stlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebäude Wolbecker Straße Nr. 270 bis 270 f sowie 280 a (50 W ohneinheiten) erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität, insbesondere für die Aufenthaltsqualität auf den erst kürzlich errichteten Balkonen zur Stra- ßenseite. Das gesamte Baugebiet soll über die Anliegerstraße zum Funkturm erschlossen werden mit der Folge von zusätzlichem Verkehr durch Pkw und Lkw (Anlieferung zum Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb). Vor diesem Hintergrund wird angeregt, - eine Erschließung des Wohngebietes alternativ über die B 51 oder die Wolbecker Straße vorzuse- hen - den Schallschutz für das Gebäude Wolbecker Straße 270 nachzuweisen. - Zu prüfen, inwieweit durch die geplanten Schallsch utzanlagen an der Wolbecker Straße und B 51 negative Schallreflexionswirkungen auf die in Rede stehende Liegenschaft einwirken könnten. Stellungnahme: Aufgrund der gegebenen städtebaulichen Ausgangssituation ist eine Erschließung des Baugebietes aus- schließlich über die vorhandene Stichstraße (Zufahrt Funkturm) möglich. Verkehrsplanerisch tragfähige Alternativen (separate Anbindung an die Wolbecker S traße oder B 51) bestehen nicht, da diese Alterna- tiven mit den verkehrsfunktionalen Erfordernissen d es Knotens B 51/Wolbecker Straße (notwendige Ab- biegespuren etc.) nicht in Einklang zu bringen sind. Die Lärmbelastungssituation für die Liegenschaft Wo lbecker Straße 270 wurde im Rahmen der vorlie- genden schalttechnischen Untersuchung ermittelt. Demnach wird für das Wohnhaus Wolbecker Str. 270 ein maximaler Beurteilungspegel gem. TA Lärm von 56 dB(A) tags prognostiziert. Gem. DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) liegen die schallschutz technischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) und für Mischgebiete bei 60 dB(A). Da es sich aufgrund der Bestandssituation um ein be reits vorbelastetes Gebiet handelt, sind die prog- nostizierten Werte mit Blick auf die spezifische Sc hutzbedürftigkeit der bestehenden Nutzung planerisch vertretbar. Hinzu kommt, dass die Emissionsgrenzwer te nach der 16. BImSchVO von 59 dB(A) bzw. 64 dB(A) nicht überschritten werden. Ein rechtlicher A nspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht dem- nach nicht. Die zum Einsatz kommenden Schallschutzwände entspre chen in ihrer baulichen Ausführung den Anfor- derungen der einschlägigen technischen Regelwerke ( Einsatz schallabsorbierender Materialien). Auf- grund dieser baulichen Ausführung, der Ausrichtung auf die jeweilige Fahrbahn sowie der gegebenen Entfernung zu der in Rede stehenden Wohnbebauung si nd negative Reflexionswirkungen auszuschlie- ßen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die du rch B 51 bzw. Wolbecker Straße induzierten Be- lastungen gegenüber der heutigen Situation in Folge des geplanten Lärmschutzes reduzieren werden. Den Anregungen sollte aus den v.g. Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.4 und 1.5)
Beschlussvorlage
3328 Zeichen
V/0018/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 506: St. Mauritz - südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 12.02.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den in den Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen zum Entwurf des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wolbecker Straße / östlich B 51 nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, den südöstlichen Teil des Wohngebietes als Mischgebiet festzuset- zen. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2 Der Anregung, dass die Überplanung von Teilbereichen sowohl im laufende Planfest- stellungsverfahren zum Umbau des Knotenpunktes B 51 / Wolbecker Straße als auch im Bebauungsplanverfahren zu Konflikte führen könnte. (Anlage 1, Punkt 2) 1.3 Der Anregung, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten Lärm- schutzeinrichtungen erst nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme B 51 / Wol- becker Straße realisiert werden dürfen. (Anlage 1, Punkt 2) 1.4 Der Anregung, dass die Wohngebäude Wolbecker Straße 270 bis 270f und 280a durch zusätzliche Immissionen unzumutbaren beeinträchtigt werden. (Anlage 1, Punkt 3) 1.5 Der Anregung, das neue Wohngebiet alternativ über die B 51 oder die Wolbecker Straße zu erschließen. (Anlage 3, Punkt 3) Vorlagen-Nr.: V/0018/2009 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130/ 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 15.01.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0018/2009 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 506: St. Mauritz – südlich Wol- becker Straße / östlich B 51 wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 506 wird ebenfalls be- schlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 27.08.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes Nr. 506 beschlossen. Der Entwurf des Planes hat vom 15.09. bis zum 15.10.2008 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.5 Beschluss gefasst werden soll. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 506 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 506 (amtlicher Umring) amtlich
- Wolbecker Straße 270
- Stehrweg
- Stephanweg
- Umgehungsstraße
- Loddenheide
- Am Lohausbach
- Werse
Bebauungsplan Nr. 506
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – St. Mauritz - Südlich Wolbecker Straße / Östlich B 51
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0018/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.01.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37